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Bern Obergericht Strafkammern 22.05.2025 SK 2023 351

22 mai 2025·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·12,731 mots·~1h 4min·2

Résumé

Fahrlässige Tötung | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 23 351 + 352 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Blaser, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiber Parli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 und C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilklägerin und G.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger

2 Gegenstand Fahrlässige Tötung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 27. Januar 2023 (PEN 22 150/154)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach mit Urteil vom 27. Januar 2023 sowohl A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wie auch C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) der fahrlässigen Tötung schuldig, begangen am 23. September 2018 bis ca. 09:53 Uhr in H.________ (Ort) und zuvor in I.________ (Ort) sowie zum Nachteil des J.________ sel. (nachfolgend: Opfer). Gestützt darauf verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigten je zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 280.00 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 170.00 (Beschuldigter 2) und unter jeweiliger Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu den hälftigen Verfahrenskosten von je CHF 28'348.80 sowie unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Entschädigung an die Mutter des Opfers E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) und den Vater G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) von CHF 41'599.15 (inkl. Auslagen und MwSt.; Ziff. A.I. und B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.2 und 1092.4). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigten sodann – wiederum unter solidarischer Haftbarkeit – zur Bezahlung einer Genugtuung an die Eltern des Opfers (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerschaft) von je CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. September 2018. Soweit weitergehend wies sie die Genugtuungsforderung ab. Weiter nahm sie im Urteilsdispositiv vom Nachklagevorbehalt Vormerk und schied keine Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen aus (Ziff. A.II. und B. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.3 ff.). Sie verfügte ferner die Rückgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils und erteilte dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten 1 nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Ziff. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.3). In Bst. C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verfügte die Vorinstanz schliesslich die Rückgabe diverser Gegenstände des verstorbenen Opfers an die Straf- und Zivilklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (pag. 1092.5). 2. Berufungen / Verfahrensantrag des Beschuldigten 2 Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. D.________, am 30. Januar 2023 und der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Februar 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 1157 und pag. 1158). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 25. Juli 2023 (pag. 1240 f.) erklärten beide Beschuldigten am Obergericht des Kantons Bern fristgerecht die

4 Berufung (pag. 1252 ff. [Beschuldigter 1] und pag. 1331 [Beschuldigter 2]). Soweit die Berufungserklärungen eine schriftliche Begründung enthielten, wurde sie begründet aus den Akten gewiesen (pag. 1359). Der Beschuldigte 2 beantragte in seiner Berufungserklärung die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (pag. 1333). Zur Begründung brachte er einerseits vor, es gelte primär Rechtsfragen zu entscheiden, die Beschuldigten seien ohnehin schon mehrfach einvernommen worden und nach so langer Zeit seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Andererseits betonte er die bis heute andauernde starke Betroffenheit beider Beschuldigten als Tauchlehrer. Der Beschuldigte 1 zeigte sich mit diesem Vorgehen einverstanden (pag. 1365). Die Generalstaatsanwaltschaft widersetzte sich ihrerseits dem Verfahrensantrag nicht und beantragte weder ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 1368). Ebenso wenig die durch Rechtsanwalt F.________ vertretene Straf- und Zivilklägerschaft, welche hinsichtlich des Verfahrensantrags die Entscheidung, inwieweit auf einen persönlichen Eindruck der Beschuldigten verzichtet werden könne, der angerufenen Instanz überliess (pag. 1369 f.). Die Verfahrensleitung wies den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit Verfügung vom 13. September 2023 ab, zumal sie das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks von den Beschuldigten als erforderlich und ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung als den Umständen nicht angemessen erachtete (pag. 1373). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand nach einmaliger Verschiebung des Verhandlungstermins (vgl. E. 3 hiernach) am 20. und 22. Mai 2025 statt (pag. 1597 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Dokumente Der Beschuldigte 1 führte im Rahmen seiner Berufungserklärung explizit aus, es würden keine Beweisanträge gestellt (pag. 1256), legte seiner Berufungserklärung indes kommentarlos vier Dokumente bei (pag. 1258 ff.; Wikipediaauszug zum Thema «Tauchschein» sowie drei Auszüge aus den internationalen Standards «Recreational diving services – Requirements for the training of recreational scuba divers» der ISO [Internationale Organisation für Normung]). Ebenso der Beschuldigte 2, welcher sich nicht zu einem allfälligen Beweisantrag äusserte, seiner Berufungserklärung aber ebenfalls vier Dokumente beilegte (pag. 1337 ff.; Wikipediaauszug betreffend die Tauchorganisation U.________ sowie folgende Unterlagen: «Minimum Course Content for Recreational Scuba Instructor Certification» des RSTC [Recreational Scuba Training Council, zu Deutsch Freizeittauchsport-Ausbildungsverband], «Credentials von V.________» [«Author and scuba diving expert»] sowie eine an den Beschuldigten 2 adressierte Stellungnahme von ebendiesem V.________ vom 11. August 2023).

5 Die Beschuldigten beantragten damit sinngemäss die Erkennung der eingereichten Unterlagen zu den Akten. Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Straf- und Zivilklägerschaft widersetzten sich den sinngemässen Beweisergänzungsanträgen (pag. 1368 f.). Die Verfahrensleitung hiess diese mit Verfügung vom 13. September 2023 gut und erkannte die eingereichten und hiervor genannten Unterlagen zu den Akten (pag. 1373). 3.2 Gutachten K.________ Mit begründeter Eingabe vom 14. August 2023 [recte: 2024] reichte der Beschuldigte 2 bei der Verfahrensleitung ein von diesem privat eingeholtes Gutachten von K.________, MSc, ein, wobei er beantragte, dieses Gutachten zu den Akten zu erkennen und Herrn K.________ als sachverständige Person gerichtlich zu befragen (pag. 1403 ff.). Dieselben Beweisergänzungsanträge stellte der Beschuldigte 1 in seiner begründeten, am 15. August 2024 an der Loge des Obergerichts des Kantons Bern überbrachten Eingabe, welcher dasselbe Gutachten von K.________ beilag (pag. 1442 ff.). Mit Eingabe vom 15. August 2024 beantragte Rechtsanwalt F.________ für die Straf- und Zivilklägerschaft die Abweisung besagter Beweisergänzungsanträge (pag. 1451 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 19. August 2024 einerseits die Gutheissung des Antrags um Erkennung des Gutachtens K.________ zu den Akten sowie andererseits die Abweisung des Antrags auf Befragung von K.________ als sachverständige Person (pag. 1467 f.). Die Beschuldigten 1 und 2 machten mit Eingaben vom 20. August 2024 von ihrem Duplikrecht Gebrauch und hielten an ihren Beweisergänzungsanträgen fest bzw. sprachen sich gegen die abweisenden Anträge der Gegenparteien aus (pag. 1475 ff. und pag. 1479 f.). Mit Verfügung vom 23. August 2024 (pag. 1497 ff.) hiess die Verfahrensleitung den Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten um Erkennung des Parteigutachtens zu den Akten gut. Den Antrag auf Befragung von K.________ als sachverständige Person wies sie demgegenüber begründet ab. Stattdessen ordnete sie von Amtes wegen an, die gerichtlich ernannten sachverständigen Personen Dr. N.________, Dr. L.________ und Dr. M.________ von der Medizinischen Universität X.________ (Stadt im Ausland) zum Parteigutachten K.________ Stellung nehmen zu lassen. Letzteres führte zwangsläufig zur Absetzung der Berufungsverhandlung vom 3. und 5. September 2024, wobei sich die Verfahrensleitung angesichts der späten Einreichung des Parteigutachtens explizit vorbehielt, die mit der Absetzung verbundenen Kosten den Beschuldigten aufzuerlegen (für die Begründung vgl. pag. 1499 f.). Sämtliche Parteien verzichteten nach Eingang der Stellungnahme der amtlichen Gutachter (datierend vom 20. November 2024, pag. 1538 ff.) auf das Stellen von Ergänzungsfragen (pag. 1559 [Beschuldigter 1], pag. 1561 [Beschuldigter 2],

6 pag. 1563 [Generalstaatsanwaltschaft] und pag. 1564 [Straf- und Zivilklägerschaft]). 3.3 Weitere Beweisergänzungen von Amtes wegen Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten im Hinblick einerseits auf die abgesetzte sowie andererseits auf die neu angesetzte Berufungsverhandlung aktuelle Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge (pag. 1384 f. und pag. 1482 f. sowie pag. 1574 f. und 1577 ff.), Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 1459 f. und pag. 1514 f. sowie pag. 1572 f. und pag. 1583 f.) sowie (einmalig im Hinblick auf den ersten Verhandlungstermin) Leumundsberichte (pag. 1457 ff. und pag. 1511 ff.) eingeholt. Schliesslich wurden die Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 1601 ff. und 1616 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 liess anlässlich der Berufungsverhandlung durch Rechtsanwalt B.________ folgende Anträge stellen (pag. 1629 f.; Hervorhebung im Original): 1. Der Schuldspruch des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2023 (PEN 22 150; nachfolgend: «Urteil») gegenüber A.________ gemäss Dispositionsziffer A.I. sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. 2. In vollständiger Aufhebung der Verurteilung gemäss Dispositionsziffer A.I. des Urteils seien die Zivilklagen vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu festzulegen, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an den Beschuldigten 1 für das erstinstanzliche Verfahren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Bern. 4.2 Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. D.________, beantragte oberinstanzlich was folgt (pag. 1635): 1. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer B.I. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2023 (PEN 22 150/154; nachfolgend: das «Urteil») gegenüber dem Beschuldigten 2 sei vollständig aufzuheben, und der Beschuldigte 2 sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. 2. Die Dispositivziffer B.II. des Urteils sei aufzuheben, und die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kosten des erst- sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten 2 sei eine angemessene Parteientschädigung für das erst- sowie das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

7 4.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 1641 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ A.________ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung, begangen am 23.09.2018, bis ca. 09:53 Uhr in H.________(Ort) und zuvor in I.________ (Ort) zum Nachteil des †J.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 280.00, ausmachend total CHF 28'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). II. C.________ C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23.09.2018, bis ca. 09:53 Uhr in H.________(Ort) und zuvor in I.________(Ort) zum Nachteil des †J.________ unter Auferlegung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern. C.________ sei für dessen Verteidigung eine angemessene Entschädigung auszurichten. III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (erkennungsdienstliche Daten etc.) 4.4 Straf- und Zivilklägerschaft Rechtsanwalt F.________ beantragte schliesslich oberinstanzlich für die Straf- und Zivilklägerschaft die folgenden Anträge (pag. 1644; Hervorhebungen im Original): IM STRAFPUNKT Die Beschuldigten 1 und 2 seien schuldig zu sprechen wegen des Vorwurfs der Tötung, fahrlässig begangen am 23. September 2018 zum Nachteil von J.________, sel., im H.________ (Gewässer) gemäss Anklageschrift I Ziffern 1 und 2 und in Anwendung der relevanten Gesetzesartikel, insbesondere Art. 117 StGB zu verurteilen zu: (ohne Anträge im strafrechtlichen Sanktionenpunkt) 1. Den Verfahrenskosten 2. Einer Parteikostenentschädigung an die Privatkläger unter solidarischer Haftung in der Höhe der eingereichten Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren. 3. Einer Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 41'599.15 unter solidarischer Haftung für das erstinstanzliche Verfahren.

8 IM ZIVILPUNKT 1. Die Beschuldigten 1 und 2 seien als solidarisch Haftende zu verurteilen, den Privatklägern 1 und 2 je einen Genugtuungsbetrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23.09.2018 zu bezahlen. Das Nachklagerecht für die den Privatklägern zustehenden Schadenersatzanspruch wird ausdrücklich vorbehalten. 2. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung der auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten zu verurteilen. 3. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen den Privatklägern die auf die Zivilklage entfallenden Parteikosten in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte 1 spricht in seiner Berufungserklärung von «vollumfänglich[er]» Anfechtung, der Beschuldigte 2 hingegen von einer Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils «in seiner Gesamtheit» sowie von «vollumfängliche[r] Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Urteils». Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil somit grundsätzlich vollumfänglich neu zu überprüfen. Dies gilt namentlich für die Schuldsprüche, die Sanktionen, den Zivilpunkt und die Kosten- und Entschädigungsfolge. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist schliesslich die Verfügung betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten 1. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Einzige Ausnahme bilden mangels expliziter Anfechtung bzw. entsprechender Beschwer die beiden Verfügungen betreffend die Rückgabe von diversen Gegenständen an den Beschuldigten 1 (Ziff. A.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.3) bzw. an die Straf- und Zivilklägerschaft (Ziff. C.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.5); diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Mangels einer Anschlussberufung bzw. einer eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft respektive der Straf- und Zivilklägerschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).

9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1170 f.; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift und unbestrittene/bestrittene Elemente 7.1 Rahmengeschehen gemäss Ingress der Anklageschrift Nachfolgend wird der in Ziff. I. der Anklageschrift aufgeführte Ingress (vgl. pag. 1030 ff.) so wiedergegeben, wie ihn die Vorinstanz zusammengefasst hat (pag. 1173 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird vorweggenommen, dass dieses Rahmengeschehen mit einer einzigen, nachfolgend mit Kursivschrift und Fettdruck hervorgehobenen Ausnahme unbestritten ist. Am 23.09.2018 fand im H.________(Gewässer) ein durch die O.________ (Tauchschule) durchgeführter Ausbildungstauchgang des Tauchverbandes U.________ zum «Specialty Deep Diver Instructor» statt. Der Beschuldigte 1 führte als «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» im Auftrag des Beschuldigten 2 als vorgesetzten «Course Director» den hierfür erforderlichen praktischen Ausbildungstauchgang auf 35 bis 40 Meter Tiefe durch. Am Tag des Tauchganges war der Beschuldigte 2 nicht vor Ort anwesend. Bei den durch den Beschuldigten 1 unterrichteten Kursteilnehmern († J.________, Q.________ und R.________) handelte es sich um tiefer eingestufte «Open Water Scuba Instructors», welche die Mindestanforderungen des Tauchverbands U.________ für den Kurs erfüllten. Nach den Tauchgangsvorbereitungen und dem Briefing teilten sich die Beteiligten in zwei «Buddy-Teams» auf – † J.________ und der Beschuldigte 1 bildeten eines der Teams. Nach der gegenseitigen Ausrüstungskontrolle tauchten die beiden Teams gemeinsam ab, wobei † J.________ in einer Tauchtiefe von ca. 8.5 Metern Druckausgleichsprobleme signalisierte. Nach Beheben der Probleme tauchten die Teams entlang eines Canyons weiter ab. Das Team von † J.________ und dem Beschuldigten 1 tauchte bis in eine Tiefe von ca. 30 Metern, wo sich Letzterer zur Kontrolle nach hinten orientierte und † J.________ einen Stopp von ca. 24 Sekunden einlegte. Der Beschuldigte 1 tauchte währenddessen langsam weiter ab. Danach tauchte † J.________ dem Beschuldigten 1 nach und holte diesen in einer Tiefe von ca. 34 bis 35 Metern wieder ein. Anschliessend tauchten die beiden gemeinsam bis zur Zieltiefe von ca. 38 Metern. Das andere Team, bestehend aus Q.________ und R.________, wollte nicht schneller abtauchen, sodass sich die Distanz zum anderen Team kontinuierlich vergrösserte und sich die Teams schliesslich aus den Augen verloren. In ca. 38 Metern Tiefe angekommen, rüttelte † J.________ an der Tauchflasche des Beschuldigten 1 und zeigte ihm seinen Tauchcomputer (Zeichen des Erreichens einer Restnullzeit von vier Minuten), wobei ein Vergleich der Tauchcomputer sowie die Durchführung eines Experiments vereinbart worden waren. Der Beschuldigte 1 übergab † J.________ eine Farbkarte, welche dieser entgegennahm und in seinem Trockentauchanzug verstaute. Kurz nach Erreichen der Maximaltiefe gab † J.________ dem Beschuldigten 1 das Zeichen «etwas nicht in Ordnung» – ohne Kombination mit einem erklärenden Zeichen. Der Beschuldigte 1 erkundigte sich nicht nach dem genauen Problem, sondern nahm das Vorhandensein einer Inertgasnarkose an. Deshalb gab er entsprechend das Zeichen zum Auftauchen. Nachdem das Team gemeinsam ca. 5 Meter der Steilwand entlang nach oben tauchte, signalisierte † J.________ in einer Tauchtiefe von ca. 31 Metern erneut und wiederum ohne ein zusätz-

10 liches erklärendes Zeichen «etwas nicht in Ordnung». Der Beschuldige 1 fragte erneut nicht weiter nach und das Auftauchen wurde fortgesetzt. Als beide Taucher einen Übergang von einer Steilwand in eine sanfter ansteigende Schlickhalde erreichten, verloren sie aufgrund des senkrechten Aufstiegs bei einer Sichtweite von ca. 4 bis 5 Metern den Grund aus den Augen und befanden sich ohne Referenzpunkte im Freiwasser. Der Beschuldigte 1 nahm deswegen seinen Kompass zwecks Navigation zur Hand. Dabei spürte er einen Schlag an seiner Schulter, drehte sich zu † J.________ um und sah diesen ca. 2 Meter über sich mit einer Hand am Inflator. Der Beschuldigte 1 nahm an, dass † J.________ damit das Anhalten des Aufstiegs oder das erneute Abtauchen zu ihm bezweckte. Nachdem sich der Beschuldigte 1 sodann mit dem Kompass orientiert hatte und sich erneut zu † J.________ umdrehen wollte, konnte er ihn nicht mehr sehen. Er suchte erst nach † J.________ und entschied sich dann, der Schlickhalde entlang an die Oberfläche aufzusteigen, in der Annahme, † J.________ sei ebenfalls aufgestiegen. Er sah ihn aber auch dann nicht. Die nachfolgenden Suchaktionen nach † J.________ verliefen zunächst erfolglos. Der Leichnam von † J.________ konnte am 02.10.2018 in einer Tiefe von 54 Metern lokalisiert und schliesslich am 03.10.2018 geborgen werden. Der Beschuldigte 1 bestritt einzig den angeblich vom Opfer eingelegten Stopp von ca. 24 Sekunden auf einer Tiefe von ca. 30 Metern, währenddessen der Beschuldigte 1 weiter abgetaucht und vom Opfer anschliessend eingeholt worden sein soll. Der Beschuldigte 1 erläuterte diesbezüglich zuletzt vor oberer Instanz, dass der Stopp von ihm selbst ausgegangen sei, da er sich umgedreht und nach dem zweiten Buddy-Team Ausschau gehalten habe (pag. 1606 Z. 10 ff.). Nicht eigentlich bestreitend, aber vielmehr präzisierend wies der Beschuldigte 1 anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme zudem darauf hin, dass er nach Erreichen der Zieltiefe dem Opfer die Farbkarte zwecks Durchführung einer Übung übergeben habe. Das Opfer habe die Farbkarte dann – ohne die Übung durchzuführen – irgendwann zwischen dieser Übergabe und dem Todeseintritt in seinem Trockentauchanzug verstaut. Der in der Anklageschrift vermittelte Eindruck, wonach das Verstauen der Farbkarte so vorgesehen gewesen sei, sei falsch (pag. 1607 Z. 44 ff.). 7.2 Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 1 Dem Beschuldigten 1 wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift der folgende Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1032 ff.) A.________ erkundigte sich als «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» und vorliegend sicherheitsverantwortlicher Kursleiter im Vorfeld des Tauchgangs nur ungenügend über den aktuellen Tauchstatus der Kursteilnehmer und dabei insbesondere über denjenigen des J.________. Zwar wusste A.________, dass die Kursteilnehmer die Mindestvoraussetzungen für die Kursteilnahme gemäss den anwendbaren und einzuhaltenden Vorschriften des Tauchverbands U.________ erfüllten und sie am Ausbildungstauchgang teilnehmen durften, er erkundigte sich aber nicht danach, wie viele Tauchgänge die Teilnehmer aufwiesen, in welche Tiefe diese führten, wann, wo und in welchen Gewässern die für die Kurszulassung erforderlichen Tauchgänge absolviert wurden, wann die letzten Tauchgänge unter ähnlichen Bedingungen (in einem Alpenrandsee und mit Trockentauchanzug) durchgeführt wurden und damit generell, ob die Kursteilnehmer überhaupt über hinreichende Erfahrung verfügten, um den in eine Tiefe von 35 bis 40 Meter führenden Ausbildungs-

11 tauchgang aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten sicher absolvieren zu können. A.________ wusste dabei, dass die reglementarischen Vorgaben des Tauchverbands U.________ die Zulassungsvoraussetzungen zum Instruktorenlehrgang «Specialty Deep Diver Instructor» sehr tief ansetzen und er hätte in Betracht ziehen müssen, dass sich mit J.________ ein Kursteilnehmer beteiligte, dessen Erfahrungs- und Praxisstand für das sichere Erreichen der im Hinblick auf das Bestehen des Ausbildungslehrgangs erforderlichen Solltiefe nicht ausreichen könnte. In der Folge ging A.________ in Unkenntnis des konkreten Erfahrungs- und Praxisstands des J.________ sowie der weiteren Kursteilnehmer davon aus, einen Ausbildungstauchgang mit erfahrenen Tauchlehrern durchzuführen, was dazu führte, dass er die Tauchgangsplanung am 23.09.2018 nicht auf die Erfahrung und Fähigkeiten der Kursteilnehmer und insbesondere nicht auf diejenige des J.________ ausrichtete und er wie vorgesehen mit J.________ und den weiteren den Kursteilnehmern in eine Tiefe von 35 bis 40 Meter abtauchte. Weiter nahm A.________ während des Tauchgangs nur ungenügend Rücksicht auf die individuellen Fähigkeiten des J.________, was sich dadurch manifestierte, dass er zu schnell abtauchte und das langsamer abtauchende Team Q.________ / R.________ aus den Augen verlor. Zudem tauchte er während des kurzen Stopps des J.________ in ca. 30 Meter Tiefe langsam weiter ab, statt auf J.________ zu warten, was J.________ über dessen Erfahrungs- bzw. Komfortzone hinausbrachte und ihn überforderte. Überdies schätzte A.________ aufgrund seiner Unkenntnis betreffend die Erfahrung und die Fähigkeiten des J.________ im weiteren Verlauf des Tauchgangs die Situation in 38 und in 31 Metern Tiefe – nämlich das zweimalige Signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung» durch J.________ und dessen später am Inflator befindliche Hand – falsch ein respektive reagierte darauf falsch. So hätte A.________ bereits nach dem ersten Signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung» durch J.________ nachfragen müssen, um den Grund für dessen Zeichengabe überhaupt zu erfahren, das vorhandene Problem zu präzisieren und sich so überhaupt in die Lage versetzen zu können, die Situation korrekt einzuschätzen und angemessen darauf zu reagieren. Zudem hätte A.________ verstärkt mit J.________ kommunizieren und seine Aufmerksamkeit spätestens in dem Moment, als er J.________ im Freiwasser und ohne optische Referenz ca. 2 Meter über sich mit der Hand am Inflator sah, auf J.________ richten müssen, statt seinen Blick und seine Konzentration wieder auf den Kompass zu richten. Dies umso mehr, als dass A.________ selber davon ausging, dass J.________ unter einer Inertgasnarkose leiden könnte und er sich der graduell unterschiedlich ausgeprägten potentiellen Auswirkungen bewusst war. Dadurch schätzte A.________ die Gefahrensituation falsch ein, erkannte die drohende Gefahr nicht und bezog diese nicht in seinen Entscheidfindungsprozess mit ein, sondern priorisierte die Navigation in Richtung des Schlickhangs, anstelle den Zustand von J.________ zu überprüfen und ihn entsprechend im Auge zu behalten und gegebenenfalls abzusichern. A.________ unterliess es damit pflichtwidrig unvorsichtig, sich vor dem Ausbildungstauchgang vom 23.09.2018 ausreichend über die aktuelle praktische Erfahrung der Kursteilnehmer instruieren zu lassen oder nachzufragen, wodurch er die fehlende Erfahrung des J.________ weder bei der Planung noch bei der Durchführung des Ausbildungstauchgangs oder bei seinem Entscheidfindungsprozess nach zweimaligem Anzeigen «etwas nicht in Ordnung» angemessen berücksichtigte. Dabei hätte die Planung und Durchführung des Ausbildungstauchgangs in Kenntnis des Erfahrungsstandes des J.________ hinsichtlich Reduktion der maximalen Tauchtiefe, langsameren Abtauchens, Nachfragens über die konkrete Befindlichkeit und der tatsächlich bestehenden Probleme nach der Zeichengebung sowie engerer Überwachung, Begleitung und Absicherung im Freiwasser angepasst werden müssen. Durch die planmässige Durchführung des Ausbildungstauchgangs in Unkenntnis des Erfahrungsstandes des J.________ sowie seine daraus resultierende Fehleinschätzung nach dem Signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung» schuf A.________ unvorsichtiger und erkennbarer Weise eine le-

12 bensgefährliche Situation für J.________ und er kehrte vorgängig nicht alles ihm Zumutbare vor, um den Eintritt der geschaffenen Gefahr – nämlich des Tod des J.________ – zu verhindern. Dadurch missachtete A.________ in pflichtwidriger Weise anerkannte Grundsätze sicheren Tauchens und er beachtete die ihm als sicherheitsverantwortlichen Instruktor obliegenden Sorgfaltspflichten nicht, wobei er unter Wahrung dieser Sorgfaltspflichten den unkontrollierten Notaufstieg des J.________ im Freiwasser und damit dessen Tod mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Vom dargelegten Anklagesachverhalt sind im Wesentlichen die folgenden Elemente bestritten bzw unbestritten: Bezüglich des ersten Abschnitts des Sachverhalts bestreitet der Beschuldigte 1 zunächst im Zusammenhang mit den «anwendbaren und einzuhaltenden Vorschriften des Tauchverbands U.________», dass diese (zu) tief angesetzt seien, und damit einhergehend, dass er um den Umstand der (zu) tiefen Standards gewusst habe. In Bezug auf die Erfahrung des Opfers bestreitet der Beschuldigte 1 sodann ganz grundsätzlich, dass dieses einen tiefen Erfahrungsstand aufwies, wie auch seine angeblich ungenügende Kenntnis und mangelnde Erkundigung um dessen aktuellen Tauchstatus. Unbestritten ist demgegenüber insbesondere die Kenntnis des Beschuldigten 1 darüber, dass das Opfer die Mindestanforderungen für die Kursteilnahme gemäss den U.________ (Tauchverband)-Standards erfüllte. Ferner sind die dem Beschuldigten 1 im zweiten Abschnitt des Sachverhalts zur Last gelegten Elemente während des Tauchgangs bestritten, namentlich das zu schnelle Abtauchen und das fehlende Warten auf das Opfer beim Abtauchen. Damit einhergehend bestreitet der Beschuldigte 1, das Opfer aus der Komfort- bzw. Erfahrungszone geführt und ihn überfordert zu haben. Auch die falsche Einschätzung bzw. das falsche Reagieren auf die Zeichengebung des Opfers wird vom Beschuldigten 1 dementiert. Schliesslich zweifelt der Beschuldigte 1 beim Opfer das Vorliegen einer Inertgasnarkose – zumindest in relevantem Ausmass – und damit deren todesursächliche Relevanz an bzw. führt entzündliche oder degenerative Veränderungen beim Opfer bzw. ein sogenanntes «Foramen ovale» als mögliche Todesursache an. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass der Beschuldigte 1 im Moment der opferseitigen Zeichengebung seinerseits vom Vorliegen einer solchen Inertgasnarkose ausging. Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 einerseits beim Abtauchen das zweite Buddy-Team R.________ und Q.________ sowie nach der zweiten Zeichengebung auch das Opfer (aufgrund der Priorisierung der Kompasspeilung) aus den Augen verlor und es unterliess, das Opfer zu sichern. Diesem Verhalten spricht der Beschuldigte 1 jedoch die rechtliche Relevanz (Sorgfaltspflichtverletzung) ab. Folgerichtig sind letztlich auch die Vorwürfe im dritten Absatz bestritten, namentlich die angebliche Unvorsichtigkeit wie auch die Missachtung anerkannter Grundsätze sicheren Tauchens bzw. Nichtbeachtung der dem Beschuldigten 1 als sicherheitsverantwortlichen Instruktor obliegenden Sorgfaltspflichten. Nachfolgend zu klären sein wird schliesslich, auf welche Umstände der unkontrollierte Notaufstieg des Opfers zurückzuführen ist.

13 7.3 Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 2 Dem Beschuldigten 2 hingegen wirft die Staatsanwaltschaft in Ziff. I.2. ihrer Anklageschrift den folgenden Sachverhalt vor (pag. 1034 ff.): C.________ beauftragte als sicherheitsverantwortlicher «Course Director» der O.________ (Tauchschule) A.________ als «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instruktor», einen im Rahmen der Ausbildung des Tauchverbands U.________ zum «Specialty Deep Diver Instructor» erforderlichen Ausbildungstauchgang auf 35 bis 40 Meter Tiefe mit Tauchlehrern durchzuführen. Dabei prüfte C.________, ob die Mindestanforderungen des Tauchverbands U.________ für die entsprechende Kurszulassung durch die Teilnehmer erfüllt wurden und er befand – korrekterweise – dass die Teilnehmer die Voraussetzungen erfüllten, obschon insbesondere J.________ nur über sehr wenig Erfahrung im Tieftauchen verfügte. C.________ wusste dabei, dass die reglementarischen Vorgaben des Tauchverbands U.________ die Zulassungsvoraussetzungen zum Instruktorenlehrgang «Specialty Deep Diver Instructor» sehr tief ansetzen und er hätte in Betracht ziehen müssen, dass sich mit J.________ ein Kursteilnehmer beteiligte, dessen Erfahrungs- und Praxisstand für das sichere Erreichen der im Hinblick auf das Bestehen des Ausbildungslehrgangs erforderlichen Solltiefe nicht ausreichen könnte. Dennoch entschied C.________ in Kenntnis des tatsächlichen Taucherfahrungsstands, J.________ zur Ausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor» und damit zum Ausbildungstauchgang vom 23.09.2019 zuzulassen. C.________ informierte als sicherheitsverantwortlicher «Course Director» den von ihm als Kursleiter eingesetzten «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» A.________ nicht über die tatsächliche Tieftaucherfahrung der Teilnehmer zur Ausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor». Dabei unterliess er es namentlich, A.________ darüber zu informieren, dass J.________ über nur wenige Tieftauchgänge in mehr als 30 Meter Tiefe verfügte, die er zudem mehrheitlich im «Roten Meer» und damit unter völlig unterschiedlichen Rahmenbedingungen absolvierte, als sie im H.________(Gewässer) als Alpenrandsee herrschen und dass J.________ über entsprechend sehr geringe Tieftaucherfahrung verfügte. Diese ungenügende Instruktion führte dazu, dass A.________ davon ausging, einen Ausbildungstauchgang mit tieftaucherfahrenen Tauchlehrern durchzuführen und verhinderte, dass A.________ die Tauchgangsplanung am 23.09.2018 auf die Erfahrung und Fähigkeiten des J.________ ausrichtete und er – wie vorgesehen – mit den Kursteilnehmern in eine Tiefe von 35 bis 40 Metern abtauchte, statt die Tauchtiefe auf 30 bis maximal 35 Meter zu beschränken. Dabei hätte A.________ dem Erfahrungsstand des J.________ tatsächlich mehr Rechnung getragen, wenn er durch C.________ darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre. Überdies führte die mangelhafte Instruktion des A.________ durch C.________ dazu, dass A.________ während des Tauchgangs nur ungenügend Rücksicht auf die individuellen Fähigkeiten des J.________ nahm, was sich dadurch manifestierte, dass er zu schnell abtauchte und das langsamer abtauchende Team Q.________ / R.________ aus den Augen verlor. Weiter tauchte er nach dem kurzen Stopp des J.________ in ca. 30 Metern Tiefe langsam weiter ab, statt auf J.________ zu warten, was J.________ über dessen Erfahrungs- bzw. Komfortzone hinausbrachte und ihn überforderte. Überdies schätzte A.________ aufgrund der mangelnden Instruktion und seiner Unkenntnis betreffend die Erfahrung und die Fähigkeiten des J.________ im weiteren Verlauf des Tauchgangs die Situation in 38 und in 31 Meter Tiefe – nämlich das zweimalige signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung» durch J.________ und dessen später am Inflator befindliche Hand – falsch ein, erkundigte sich nicht nach dem Grund der Zeichengabe und vermochte die Situation nachfolgend nicht korrekt einzuschätzen und angemessen darauf zu reagieren. Letztlich führte die mangelnde Instruktion über die fehlende Erfahrung des J.________ betreffend Tieftauchen in Tiefen von mehr als 30 Metern dazu, dass A.________ zu wenig mit J.________ kommunizierte und er seine Aufmerksamkeit in dem Moment,

14 als er J.________ im Freiwasser und ohne optische Referenz ca. 2 Meter über sich mit der Hand am Inflator sah, nicht auf J.________, sondern auf den Kompass richtete. Der über den tatsächlichen Erfahrungsstand des J.________ ungenügend instruierte A.________ schätzte aufgrund dessen die Gefahrensituation falsch ein, erkannte die drohende Gefahr nicht und bezog diese nicht in seinen Entscheidfindungsprozess mit ein, sondern priorisierte die Navigation in Richtung des Schlickhangs, anstelle den Zustand von J.________ zu überprüfen und ihn entsprechend im Auge zu behalten und gegebenenfalls abzusichern, wie er es nach erfolgter umfassender Instruktion und im Wissen um die fehlende Tieftaucherfahrung von J.________ getan hätte. C.________ befand sich als «Course Director» anlässlich des Ausbildungstauchgangs vom 23.09.2018 nicht persönlich am Tauchplatz vor Ort. Dabei sahen die anwendbaren und einzuhaltenden Normen des Tauchverbandes U.________ vor, dass der «Course Director» bei Ausbildungstauchgängen anlässlich der Zusatzausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor» vor Ort (aber nicht zwingend im Wasser) anwesend sein muss. Dadurch vermochte C.________ nicht sicherzustellen, dass sich der von ihm eingesetzte «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» A.________ hinreichende Kenntnisse über die konkreten Tieftaucherfahrungen der Kursteilnehmer verschafft und die Tauchgangsplanung darauf ausgerichtet hatte. C.________ liess als sicherheitsverantwortlicher «Course Director» und gleichsam Kursanbieter zu, dass J.________ an der Ausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor» teilnahm, obschon C.________ ihn angesichts des tiefen Erfahrungsstandes bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht hätte zulassen dürfen und er ihm hätte empfehlen müssen, von der Absolvierung des Kurses abzusehen und erst weitergehende Erfahrung in Tauchtiefen von mehr als 30 Metern bei Bedingungen, wie sie hinsichtlich Sicht, Temperatur, Trübung und Dunkelheit in Alpenrandseen herrschen, zu sammeln. Weiter unterliess es C.________ pflichtwidrig unvorsichtig, den von ihm eingesetzten «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» A.________ ausreichend über die aktuelle praktische Erfahrung der Kursteilnehmer zu instruieren, was dazu führte, dass die fehlende Erfahrung des J.________ weder bei der Planung noch bei der Durchführung des Ausbildungstauchgangs vom 23.09.2018 oder beim Entscheidprozess des A.________ nach zweimaligem Anzeigen «etwas nicht in Ordnung» angemessen berücksichtigt wurde. Dabei hätte die Planung und Durchführung des Tieftauchgangs in Kenntnis des Erfahrungsstandes des J.________ angepasst werden müssen und sie wäre auch tatsächlich angepasst worden, nämlich durch eine Reduktion der maximalen Tauchtiefe, langsameres Abtauchen, Nachfragen über die konkrete Befindlichkeit und die tatsächlich bestehenden Probleme nach der Zeichengebung sowie engere Überwachung, Begleitung und Absicherung im Freiwasser. Überdies unterliess es C.________, anlässlich des Kurstauchgangs vom 23.08.2018 persönlich vor Ort zu sein. Dadurch schuf C.________ unvorsichtiger und erkennbarer Weise eine lebensgefährliche Situation für J.________ und er kehrte vorgängig nicht alles ihm Zumutbare vor, um den Eintritt der geschaffenen Gefahr – nämlich des Tod des J.________ – zu verhindern. C.________ missachtete so in pflichtwidriger Weise sowohl die anwendbaren und einzuhaltenden Vorschriften des Tauchverbands U.________ als auch anerkannte Grundsätze sicheren Tauchens und er beachtete die ihm als sicherheitsverantwortlichem «Course Director» obliegenden Sorgfaltspflichten nicht, wobei er unter Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten den unkontrollierten und viel zu schnellen Notaufstieg des J.________ im Freiwasser und damit dessen Tod mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können. Nicht zum Vorwurf gemacht wird dem Beschuldigten 2 in der Anklageschrift hingegen ein Fehlverhalten bei der Delegation der Kursleitung an den Beschuldigten 1, ebensowenig lastet sie ihm ein Unterlassen näher definierter, gebotener Handlungen am Tauchplatz an. Die diesbezüglichen Rügen der Rechtsvertretung der Straf-

15 und Zivilklägerschaft im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags sind vor diesem Hintergrund nicht zu hören und es kann bei diesem allgemeinen Hinweis bleiben. Soweit das Rahmengeschehen rekapitulierend, wird an dieser Stelle auf eine Wiederholung der unbestrittenen Elemente verzichtet und stattdessen auf E. 7.1. hiervor verwiesen. Dasselbe gilt für diejenigen Elemente des Sachverhalts, welche Handlungen des Beschuldigten 1 betreffen und den Beschuldigten 2 einzig im Sinne einer Reflexwirkung tangieren; diesbezüglich wird für die bestrittenen und unbestrittenen Elemente auf E. 7.2. hiervor verwiesen. Von den übrigen, nicht Handlungen des Beschuldigten 1 während des Tauchgangs betreffenden Elementen bestreitet der Beschuldigte 2 in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 1 die Feststellungen in der Anklageschrift, wonach das Opfer eine mangelhafte Tieftaucherfahrung aufgewiesen habe, die U.________ (Tauchverband)-Standards bzw. deren Zulassungsvoraussetzungen (zu) tief ansetzten und damit einhergehend, dass er um diese tiefe Ansetzung der Standards gewusst habe. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte 2 ganz grundsätzlich, dass vorliegend anerkannte Grundsätze sicheren Tauchens missachtet worden seien. Demgegenüber ist namentlich unbestritten, dass dem Beschuldigten 2 als Course Director die Kompetenz zur Kurszulassung und Brevetierung des Opfers nach abgeschlossenem Kurs zukam und er das Opfer gestützt auf die U.________ (Tauchverband)-Standards zum Kurs zulassen durfte. Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 nicht über die konkrete Tieftaucherfahrung der Kursteilnehmenden informiert und dass er die in den U.________ (Tauchverband)-Standards statuierte Pflicht eines jeden Course Directors, während des Kurstauchgangs am Tauchplatz anwesend zu sein, missachtet hat. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beschuldigten und diverser Zeugen und Zeuginnen, die zahlreichen polizeilichen Anzeige- und Berichtsrapporte sowie Fotodokumentationen, medizinischen Gutachten, Berichte und Protokolle sowie die weiteren Unterlagen (insbesondere von U.________) korrekt aufgeführt; darauf wird verwiesen (pag. 1184 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die im oberinstanzlichen Verfahren hinzugetretenen Beweismittel wird auf E. 3 hiervor verwiesen. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung von Relevanz, wird nachfolgend an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen.

16 9. Würdigung der Kammer 9.1 Vorbemerkungen 9.1.1 Vorbemerkung zum Aufbau/Beweisfragen Die Kammer folgt in ihrer Beweiswürdigung insofern der Vorinstanz, als sie die Prüfung der Anklage nicht für jeden Beschuldigten einzeln, sondern nach thematischen Gesichtspunkten vornimmt. Dies erscheint angesichts dessen, dass für beide Beschuldigten teilweise dieselben Beweisfragen zu klären sind, sowie angesichts der vorgenannten Reflexwirkung im vorliegenden Fall angezeigt. Wie in E. 7 hiervor ausführlich dargelegt, sind folgende Beweisfragen zu klären: Vor dem Tauchgang: 1. Setzen die Kurszulassungsvoraussetzungen bzw. die U.________ (Tauchverband)Standards (zu) tief an und wussten die Beschuldigten dies? 2. War das Opfer ein erfahrener Tieftaucher? 3. Haben sich die Beschuldigten nach der konkreten Tieftaucherfahrung des Opfers erkundigt bzw. waren sie in Kenntnis seiner konkreten Tieftaucherfahrung? Während des Tauchgangs: 1. Hat das Opfer auf 30 m Tauchtiefe einen Stopp hingelegt und unterliess es der Beschuldigte 1, auf das Opfer zu warten? 2. Ist der Beschuldigte 1 mit dem Opfer zu schnell abgetaucht? 3. Führten diese beiden Tauchmanöver beim Opfer zu einer taucherischen Überforderung? 4. Wie verhielt sich der Beschuldigte 1 nach der ersten Zeichengebung seitens des Opfers auf der Zieltiefe von 38 m? 5. Wie verhielt sich der Beschuldigte 1 nach der zweiten Zeichengebung seitens des Opfers auf der Tiefe von ca. 30 m? 6. Was war die Todesursache? Diese Beweisfragen werden nachfolgend in der dargelegten Reihenfolge behandelt (E. 9.2. und 9.3. hiernach). 9.1.2 Vorbemerkungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten Angesichts der gewählten Struktur der Beweiswürdigung erscheint es sinnvoll, zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten bereits vorab Stellung zu nehmen. Vorwegzunehmen ist, dass beide Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft ausgesagt haben, weshalb die Kammer grundsätzlich auf ihre Aussagen abstellt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1187 f.; S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); diese erkannte in den Aussagen des Beschuldigten 1 insbesondere zum zentralen Handlungsablauf Konstanz und Detailreichtum, lebhafte und wirklichkeitsnahe Schilderungen von Interaktionen zwischen ihm und dem Opfer, das Zugeben von Erinnerungslücken,

17 das Fehlen von beschönigenden Darstellungen sowie anschauliche Erläuterungen der tauchspezifischen Vorgänge. Gleichermassen erachtete sie die Aussagen des Beschuldigten 2, namentlich bezüglich seiner Beziehung zum Opfer, seiner Aufgaben als U.________ (Tauchverband) Course Director (insbesondere bezüglich der Prüfung der Kursteilnahmevoraussetzungen) sowie bezüglich seines Verstosses gegen die U.________ (Tauchverband)-Richtlinien aufgrund seiner Abwesenheit am Tauchplatz als «grundsätzlich stimmig, widerspruchsfrei und ohne Beschönigungen». Dass der Beschuldigte 2 infolge seiner Abwesenheit am Tauchplatz keine Aussagen zum Tauchgang machen konnte, liegt auf der Hand. Das vorinstanzlich Erwogene lässt sich ebenso für die oberinstanzlichen Einvernahmen der Beschuldigten sagen. Diese zeichnen sich nicht zuletzt durch Konstanz und beachtlichen Detailreichtum aus. Bedeutsame Widersprüche waren keine erkennbar. Soweit die Vorinstanz hingegen den Aussagen des Beschuldigten 1 betreffend eine allfällige Anpassung des Tauchgangs bei Kenntnis der konkreten Tieftaucherfahrung des Opfers die Konstanz absprach, kann ihr nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte 1 führte anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2019 aus, in Kenntnis um die konkrete Tieftaucherfahrung des Opfers wäre er mit diesem «einfach eher auf 35 m [getaucht] und nicht auf 38 m» (pag. 248 Z. 370 f.), wohingegen er am 8. November 2019 aussagte, man wäre in einem ersten Schritt auf 35 m und – wenn alles gut gelaufen wäre – auf 38 m getaucht (pag. 269 Z. 244 und 261). Auch am 9. Februar 2022 führte er aus, man wäre vielleicht zuerst bis 35 m getaucht und dann weiter auf 38 m (pag. 985 Z. 280 ff.). Dies bestätigte er am 25. Januar 2023 vor der Vorinstanz, indem er aussagte: «Wenn er mir gesagt hätte, dass er noch nie so tief getaucht war, dann hätten wir wohl 35 m angepeilt. Ich hätte ihn also gefragt, ob 35 m gut für ihn seien. Wenn er sich damit einverstanden erklärt hätte, dann hätten wir dies auch so gemacht» (pag. 1099 Z. 24 ff.). Die Differenzen in den Aussagen des Beschuldigten 1 sind wie gesehen marginal und stellen keinen eigentlichen Widerspruch dar. Es gilt zu beachten, dass vorliegend nicht Aussagen über eine objektive Tatsache zu beurteilen sind, sondern solche, welche ein hypothetisches Verhalten bei andersgelagerten Umständen beschreiben. Dass der Beschuldigte 1 hierzu über mehrere Einvernahmen und notabene vier Jahre hinweg nicht ausnahmslos deckungsgleiche Antworten gab, ist auch vor diesem Hintergrund zu relativieren. Dies umso mehr, als sich aus sämtlichen Aussagen des Beschuldigten 1 übereinstimmend die hier wesentliche Tatsache ergibt, dass er in Kenntnis der tatsächlichen Tieftaucherfahrung des Opfers den Tauchgang angepasst hätte und (zunächst) nur auf 35 m getaucht wäre. 9.1.3 Vorbemerkung zu den aktenkundigen Gutachten Im Auftrag der Staatsanwaltschaft wurde durch die sachverständigen Personen Dr. N.________ von der Universitätsklinik X.________ (Stadt im Ausland), Abteilung für Innere Medizin I / Notfall- und Intensivmedizin; Dr. L.________, Leitender Oberarzt der Medizinischen Notfallaufnahme der Universitätsklinik X.________ (Stadt im Ausland), Abteilung Innere Medizin I, sowie Dr. M.________ vom Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität X.________ (Stadt im Ausland), ein tauchmedizinisches Gutachten erstellt (pag. 609 ff., datierend vom 30. März 2020; nachfolgend: amtliches Gutachten oder Hauptgutachten). Die amtlichen

18 Gutachter befassten sich darin eingehend und auf der Grundlage sämtlicher Verfahrensakten namentlich mit der Todesursache des Opfers und der Frage, ob bzw. wie der Unfalltod – aus medizinischer wie auch taucherischer Sicht – hätte verhindert werden können, mit der Tieftaucherfahrung des Opfers, den U.________ (Tauchverband)-Standards, den tauchspezifischen Vorgängen im Bereich des Tieftauchens (insbesondere der Wirkung einer Inertgasnarkose auf Körper und Psyche) sowie mit weiteren im Zusammenhang mit dem Unfallhergang relevanten Fragen. Schliesslich nahmen die Gutachter Stellung zum Berichtsrapport von S.________ von der Seepolizei (pag. 92 ff.) wie auch zum Spezialbericht Tauchunfall von T.________ vom Fachbereich Digitale Forensik (FDF; pag. 174 ff.). Das amtliche Gutachten wurde am 14. Juli 2020 von den Sachverständigen mit der Beantwortung der parteiseitigen Ergänzungsfragen (nachfolgend: Ergänzungsgutachten) komplettiert (pag. 693 ff.). Wie hiervor in E. 3.2. bereits dargelegt, reichten beide Beschuldigten am 14. bzw. 15. August 2024 ein Parteigutachten von K.________, gemäss Eingabe des Beschuldigten 2 ein «sehr erfahrener und renommierter Tauchexperte», ein, welches sich «ausführlich zu den hier interessierenden Fragen und den Vorwürfen im Strafurteil der Vorinstanz» äussere und «fundiert zu diametral entgegengesetzten fachlichen (tauchgangbezogenen) Schlussfolgerungen als die Vorinstanz mit ihrer Laienmeinung» komme (pag. 1403). Das Gutachten trägt den Titel «Sachverständigengutachten – Antworten auf Ihren Fragenkatalog vom 13. Juli 2024» und kritisiert mitunter das amtliche Gutachten bzw. widerspricht diesem in diversen, wesentlichen Punkten (pag. 1406 ff.; nachfolgend: Parteigutachten). Dieses Parteigutachten wurde in der Folge – zumal dem Parteigutachter die Expertise und Erfahrung im Bereich des Tauchsports nicht abzusprechen ist – den amtlichen Gutachtern von der Universitätsklinik X.________ (Stadt im Ausland) zur Stellungnahme zugestellt; deren Stellungnahme datiert vom 20. November 2024 (pag. 1538 ff.; nachfolgend: Stellungnahme zum Parteigutachten). Zur Bedeutung dieser beiden Gutachten im vorliegenden Strafverfahren gibt es Folgendes auszuführen: Den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person erstellten Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2.; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Da Parteigutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Parteigutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Parteigutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Parteigutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er von der beschuldigten Person nach deren Kri-

19 terien ausgewählt worden ist, zu dieser in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihr entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder der Anklägerin. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt. Daher ist zweifelhaft, ob ein Parteigutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Parteigutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Parteigutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt, unterliegen Parteigutachten der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 10a zu Art. 182). Einzutreten auf privat eingeholte Unterlagen hat das Gericht allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Auch für Parteigutachten gilt, dass sie nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei zu sein haben. Weiter dürfen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Erforderlich ist überdies, dass Parteigutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind (HEER, a.a.o., N 7 zu Art. 189). In casu werden die grundsätzlichen bundesgerichtlichen Bedenken bezüglich der Unabhängigkeit von Parteigutachtern zusätzlich durch die parteigutachterliche Offenlegung einer beruflichen und finanziellen Nähe zum Beschuldigten 2 akzentuiert (pag. 1406). So stellt der Parteigutachter einleitend zu seinem Gutachten klar, dass der Beschuldigte 2 in der Vergangenheit bei ihm Kurse absolviert habe und er seine Bücher zuweilen in der Schweiz bewerbe, wobei er bei entsprechenden Reisen die O.________ (Tauchschule) besuche und den Beschuldigten 2 treffe. Ferner habe er als U.________ (Tauchverband) Course Director eine Zeitlang dieselben Seminare und Symposien besucht wie der Beschuldigte 2. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Parteigutachter geht mithin vorliegend über das blosse Auftragsverhältnis im Zusammenhang mit der Erstellung des besagten Parteigutachtens hinaus. Demgegenüber stellen die amtlich bestellten Gutachter eingangs zu ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten klar, dass sie «weder persönliche noch finanzielle Konfliktinteressen zu jeglichen genannten Personen, Tauchschulen und Verbänden» haben (pag. 1540). Es kann somit vorab festge-

20 stellt werden, dass es sich bei den amtlichen Gutachtern um unabhängige Sachverständige handelt, derweil der Parteigutachter in einem Auftragsverhältnis zum ihm beruflich und privat verbundenen Beschuldigten 2 steht, in dessen Tauchsportgeschäft er zugleich seine Bücher bewirbt. Hinzu kommt, dass bis zuletzt nicht offengelegt wurde, welche Akten dem Parteigutachter für die Gutachtenserstellung zur Verfügung gestellt wurden; der Beschuldigte 2 konnte die entsprechende Frage nicht beantworten, sondern verwies stattdessen auf seinen Anwalt (pag 1621 Z. 11 ff. und Z. 17 f.), und die Verteidigungen äusserten sich hierzu weder in ihren schriftlichen Eingaben noch in ihren Parteivorträgen. Auch dem Parteigutachten ist kein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Folglich bleibt unklar, auf welcher Aktengrundlage das Parteigutachten überhaupt erstellt wurde. In diesem Zusammenhang kann beispielhaft auf die Behauptung des Parteigutachters hingewiesen werden, wonach der Beschuldigte 1 im Wissen um mehr Taucherfahrung keine Notwendigkeit gesehen hätte, den Tauchgang anzupassen (pag. 1422), was den hiervor zitierten, mehrfach getätigten und aktenkundigen Aussagen des Beschuldigten 1 widerspricht, wonach er diesfalls eine anfängliche Reduzierung der Tauchtiefe angestrebt hätte. Ohne Kenntnis der Aktengrundlage lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob dem Parteigutachter die entsprechenden Aussagen nicht vorlagen oder ob das Parteigutachten (zumindest in diesem Punkt) unsorgfältig ausgearbeitet wurde. Das amtliche Gutachten ist in dieser Hinsicht transparent und umfassend. Zu beachten gilt ferner, dass es sich beim Parteigutachter in erster Linie um einen erfahrenen Praktiker des Tauchsports ohne akademische Laufbahn handelt (vgl. etwa seinen Lebenslauf und die Liste seiner Publikationen auf pag. 1433 f.). Gerade in medizinischer Hinsicht ist er vor diesem Hintergrund als Laie zu bezeichnen. Darauf lässt auch der Inhalt seines Parteigutachtens schliessen, ist dieses doch zu weiten Teilen anekdotisch und beruht es mehr auf eigenen Erfahrungswerten als auf wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen. Ferner bedient sich der Parteigutachter wiederholt eigenen Mutmassungen und begnügt sich mitunter damit, den gutachterlichen Ausführungen pauschal zu widersprechen, ohne aber eine gegenteilige, fundierte und wissenschaftlich abgestützte Antithese zu präsentieren. Dadurch bleibt die eigentliche Botschaft des Parteigutachters regelmässig unklar und es bleibt fraglich, inwiefern er (in teilweise relevanten Fragen) überhaupt eine von den amtlichen Gutachtern abweichende Meinung vertritt. Das Gesagte kann nicht zuletzt auch der Stellungnahme der amtlichen Gutachter zum Parteigutachten entnommen werden, in welcher diese wiederholt auf die rein anekdotischen und wissenschaftlich nicht standhaltenden bzw. gar widerlegten Behauptungen des Parteigutachters hinweisen. So etwa, wonach der Parteigutachter «als tauchmedizinischer Laie seine Meinung und Erfahrung beschreib[e]», bevor die amtlichen Gutachter im Einklang mit ihrem Hauptgutachten wissenschafts- und evidenzbasiert den Wirkungsmechanismus der Inertgasnarkose erläutern (pag. 1546). Besonders aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang die Antwort der amtlichen Gutachter auf die Äusserung des Parteigutachters, wonach nicht die Aufstiegsgeschwindigkeit, sondern das Anhalten der Luft für den Unfalltod ent-

21 scheidend gewesen sein müsse: «Dies ist eine völlig falsche und durchaus gefährliche Meinung von medizinischen Laien» (pag. 1550). Bei den amtlichen Gutachtern handelt es sich demgegenüber um akademisch ausgebildete Mediziner und taucherische Fachpersonen einer Universitätsklinik, deren Einschätzungen auf empirischen Daten beruhen und wissenschaftlich fundiert ausgearbeitet sind. Der Gutachter Dr. L.________ ist zudem gemäss eigenen Angaben Mitglied der länderübergreifenden D-A-CH Expertengruppe Tauchsicherheit, bestehend aus Tauchmedizinern, Tauchexperten (Polizei-, Feuerwehrtaucher etc.) und Vertretern der Tauchverbände (pag. 1543), wie auch der diving-concepts Scientific Research Group (der auch Dr. N.________ angehört, vgl. pag. 1538). Ferner sitzen die amtlichen Gutachter in Gremien für Tauchsicherheit und Tauchunfallanalysen und führen an ihrer Universitätsklinik eine Taucherambulanz (pag. 1548 und 1550 f.), wodurch sie – anders als der Parteigutachter – über grosse Erfahrung mit Tauchunfällen verfügen. Im Ergebnis können die amtlichen Gutachter gerade auch in (tauch-)medizinischen Belangen als weitaus fachkundiger bezeichnet werden als der Parteigutachter. Davon zeugt nicht zuletzt ein Vergleich der beiden Gutachten: Während sich der Parteigutachter in seinem Gutachten weitestgehend auf eigene Erfahrungen und grundsätzliche bzw. pauschale tauchtechnische Vorgänge stützt, analysieren die amtlichen Gutachter die konkreten medizinischen Befunde und ziehen gestützt auf wissenschaftliche und empirische Erkenntnisse ihre Schlüsse daraus. Sowohl das Hauptgutachten der amtlichen Sachverständigen wie auch deren Stellungnahme zum Parteigutachten erscheinen der Kammer äusserst schlüssig, umfassend, fundiert und insgesamt lege artis erfolgt. Dem Parteigutachter gelingt es nicht im Geringsten, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens zu begründen bzw. die Schlussfolgerungen der amtlichen Gutachter zu erschüttern. Auf das amtliche Gutachten, das Ergänzungsgutachten sowie die Stellungnahme zum Parteigutachten ist bei der nachfolgenden Klärung der einzelnen Beweisfragen abzustellen. Vor dem Hintergrund, dass die taucherische Erfahrung sowie die taucherische Kompetenz des Parteigutachters nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. hierzu insbesondere seinen im Parteigutachten abgedruckten Lebenslauf inkl. Liste seiner Publikationen auf pag. 1433 f.), sowie angesichts dessen, dass nachfolgend nicht bloss tauchmedizinische Fragen zu klären sind, ist das Parteigutachten indes nicht gänzlich ausser Acht zu lassen. Soweit die parteigutachterliche Meinung diejenige der amtlichen Gutachter stützt, kann das Parteigutachten ergänzend hinzugezogen werden. Der Vorrang des amtlichen Gutachtens gilt im Übrigen auch im Verhältnis zum rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM; pag. 466, 491 ff. und 584 ff.). Das IRM ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – in Bezug auf Tauchunfälle wenig erfahren, zumal solche – gerade in ihrem Zuständigkeitsbereich – rare Ereignisse darstellen. So stellen die amtlichen Gutachter unter Bezugnahme auf die rechtsmedizinischen Feststellungen des IRM klar, dass deren Befundnahme sowie die histologischen, chemisch-toxikologischen Untersuchungen zwar sorgfältig und umfangreich gewesen seien und die radiologische Untersuchung des Leichnams wichtige Zusatzbe-

22 funde zu Tage gefördert habe, bezüglich der teilweise differierenden Befundinterpretationen indessen zu berücksichtigen sei, «dass Tauchunfälle im rechtsmedizinischen Untersuchungsgut sehr seltene Ereignisse [seien]. Nur bei Vorliegen sämtlicher Untersuchungsergebnisse einschließlich der technischen Auswertungen, Untersuchungen des Equipments und Analysen der konkreten und vorangegangenen Tauchgänge [können] aus den erhobenen Befunden die richtigen Schlüsse gezogen und diese in der Gesamtschau korrekt interpretiert werden» (pag. 660). Dementsprechend mangelt es dem IRM in Bezug auf Tauchunfälle nicht zuletzt infolge spärlicher Vergleichsfälle am nötigen Fachwissen, weshalb die Staatsanwaltschaft für ein fundiertes, fachspezifisches Gutachten ausländische Spezialisten hinzuziehen musste, welche über das zur Beurteilung des vorliegenden Falles nötige Fachwissen verfügen (vgl. für die eingehende Würdigung der Vorinstanz E. 9.3.6. hiernach). 9.1.4 Vorbemerkung zur Ausgangslage und zur Rollenverteilung In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigten und deren Verteidigungen in ihrer Argumentation bisweilen die eindeutige Rollenverteilung bzw. den eigentlichen Sinn des zur Diskussion stehenden Tauchgangs ausser Acht liessen, ist vorab ausdrücklich das Folgende klarzustellen: Der vorliegend zu beurteilende Tauchunfall ereignete sich im Rahmen eines praktischen Tauchgangs eines Tauchkurses, in welchem das Opfer als Tauchschüler teilnahm. Dieses meldete sich für den vom Beschuldigten 2 als Course Director sowie Mitinhaber und Geschäftsführer der O.________ (Tauchschule) angebotenen Kurs an und bezahlte die entsprechende Gebühr. Der Beschuldigte 2 liess das Opfer zum Kurs zu und delegierte die Kursdurchführung an den Beschuldigten 1, welcher den Theorieteil und die beiden praktischen Tauchgänge als Instruktor leitete. Ziel des inkriminierten Tauchgangs war es, den Kursteilnehmenden – und damit unter anderem dem Opfer – die Auswirkungen zunehmender Tiefen auf den Druck (mittels Tennisballs), auf Farben (mittels Farbkarte) und auf kognitives Handeln (mittels Rechenaufgaben) zu demonstrieren. Der Beschuldigte 1 plante und überwachte den Kurs, die Kursteilnehmenden hätten ihrerseits die vom Beschuldigten 1 geplanten Aufgaben ausführen sollen. Ziel des Opfers war es, nach Abschluss des Kurses zum Specialty Deep Diver Instructor brevetiert zu werden. Der Umstand, dass das Opfer bei Antritt des Kurses bereits Tauchinstruktor war (jedoch nicht für dieses Spezialgebiet), ändert an dieser Ausgangslage und der klaren und unbestrittenen Rollenverteilung (Opfer als Tauchschüler, Beschuldigter 1 als Tauchlehrer) nichts. 9.2 Vor dem Tauchgang 9.2.1 Kurszulassungsvoraussetzungen a) Gemäss U.________ (Tauchverband)-Standards Vorliegend unbestritten ist, dass das Opfer die vom Tauchverband U.________ vorgegebenen Kurszulassungsvoraussetzungen für den «Specialty Deep Diver Instructor»-Kurs erfüllte, zumal es über die dafür erforderliche Brevetierungsstufe mitsamt der nötigen Anzahl geloggter Tauchgänge verfügte. Der Vollständigkeit halber ist indes vorab festzuhalten, dass die in den U.________ (Tauchverband)- Standards ebenfalls festgeschriebene Mindestanzahl von 10 Tieftauchgängen kei-

23 ne Kurszulassungs-, sondern eine Brevetierungsvoraussetzung darstellt, die mithin erst bei Kursabschluss erfüllt sein muss (vgl. U.________ (Tauchverband) Instructor Manual, S. 178). Zumal U.________ (Tauchverband) im Bereich des Sporttauchens jeden Tauchgang unter 18 m und bis 40 m als sog. Tieftauchgang definiert (U.________ (Tauchverband) Deep Diver Instrucor Guide, S. 6 und 21; anders das U.________ (Tauchverband) Instructor Manual [18-30 m]), reichen somit 10 Tauchgänge unter 18 m aus, um zum «Specialty Deep Diver Instructor» brevetiert zu werden. Eine Differenzierung der Tieftaucherfahrung nach Gewässern, Ausrüstung oder konkreter Tiefe sieht U.________ (Tauchverband) hingegen nicht vor. Die U.________ (Tauchverband)-Standards orientieren sich – wie die Beschuldigten und deren Verteidigungen oberinstanzlich vorgebracht haben – an den international anerkannten ISO-Normen, welche darauf abzielen, u.a. die Sicherheit von Dienstleistungen zu gewährleisten. Die für den Tauchsport entwickelten ISO- Normen dienen als Grundlage für die Standards nahezu aller weltweiten Tauchverbände (vgl. pag. 1411 [Parteigutachten], pag. 1541 [Stellungnahme zum Parteigutachten] wie auch die vom Beschuldigten 1 eingereichten Auszüge aus den ISO- Normen auf pag. 1268 ff.). Die amtlichen Gutachter bezeichnen die ISO-Normen als «sicherheitsrelevante Mindestanforderungen», welche jedoch nicht jegliche Tauchumgebung (von der Arktis über europäische dunkle Kaltwasserseen bis zum tropischen Strömungstauchen) abdecken könnten. Daher sei es sinnvoll, wenngleich nicht verpflichtend, als Tauchausbilder die Standards für die vorgesehenen Tauchgewässer entsprechend anzuheben. Dass diese Mindestanforderungen im Vergleich zu anderen risikobehafteten Tätigkeiten deutlich niedriger seien, sei ein generelles Problem während der Tauchausbildung; U.________ (Tauchverband) sei also weder besser noch schlechter als andere Verbände (pag. 1541 [Stellungnahme zum Parteigutachten]). Im Hauptgutachten illustrieren die amtlichen Gutachter ihre These folgendermassen (pag. 659; Hervorhebungen im Original): Ein generelles Problem betrifft Ausbildung und Standards der verschiedenen Tauchverbände. Die meisten Tauchverbände schreiben eine Tauchgangszahl von nur etwa 70-150 (je nach Tauchverband) vor, um Tauchlehrer zu werden. Bei U.________ (Tauchverband) kann man die Ausbildung vom Tauchanfänger bis zum Tauchlehrer in einer Mindestzeit von nur 6 Monaten und mit 100 Tauchgängen absolvieren. Die Anzahl der Tauchgänge entspricht übrigens nicht den Tauchstunden. Bei einer durchschnittlichen Tauchgangszeit (vor allem in heimischen Gewässern) von etwa 30-45 min hätte der Tauchlehrer dann eine Taucherfahrung von nur 50-80 h. Dabei spielt es in der Ausbildung keine Rolle, ob man die Tauchgänge im sub/tropischen Warmwasser macht oder im kalten, dunklen Bergsee mit schwierigen Sichtverhältnissen. Es wird also wenig bis gar nicht zwischen Warm- und Kaltwassertauchgängen unterschieden (mit Ausnahme der Ausrüstungskonfiguration). Mit dieser Mindestausbildung ist der Tauchlehrer dann berechtigt, mit kompletten Tauchneulingen im Bergsee ins Wasser zu gehen und diese auszubilden. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass Tauchschüler im kalten Bergsee mit schlickigem Untergrund, insbesondere beim Tieftauchen, zur Gänze auf den Tauchlehrer angewiesen sind. Eine Rettung im Notfall gelingt in der Praxis leider oft nicht. Die Dunkelziffer bei Zwischenfällen wo Tauchschüler und Tauchlehrer sich verlieren und der Schüler aus Panik etc. alleine einen Notaufstieg macht, ist leider sehr hoch und wird in den Tauchunfallstatistiken, in denen meistens nur fatale Ereignisse oder Druckkammerbehandlungen registriert werden, nicht abgebildet.

24 Wenn man das Tauchen mit anderen Risikosportarten vergleicht, so stellt man rasch fest, dass beim Bergsport oder Flugsport die Anforderungen für einen Instruktor wesentlich höher und aufwendiger sind. Die Dropout-Quote bei Instruktorkursen im Bereich Bergsport oder Flugsport liegt bei bis zu 50%, im Tauchsport hingegen wird oft mit einer Bestehensgarantie geworben. Ein Tauchlehrer hat, ebenso wie ein Bergführer oder ein Fluginstruktor, die Verantwortung für einen Schüler in einem Bereich, in dem innerhalb kürzester Zeit eine lebensbedrohliche Situation entstehen kann. Unter diesem Blickwinkel ist es daher nicht nachvollziehbar, dass die Anforderungen im Tauchsport vergleichsweise so gering sind. Da die (meisten) Tauchverbände an keine staatlichen oder gesetzlichen Vorgaben gebunden sind, überwiegt mitunter das finanzielle Interesse, was ein weiterer Grund dafür sein dürfte, dass die Mindeststandards sehr niedrig gehalten werden. Darüber hinaus findet die Mehrzahl aller weltweiten Tauchgänge und Ausbildungen im Warmwasser statt, wo die Anforderungen deutlich geringer sind als im Kaltwasser und bei schlechter Sicht. In konkret begutachteten Fall wurden im Wesentlichen alle Standards eingehalten. Laut U.________ (Tauchverband) ist für die Abnahmeberechtigung „Tieftauchen“ eine Tieftaucherfahrung von nur 10 Tieftauchgängen für den Instruktor vorgeschrieben. Die Zusatzausbildung dauert dann in der Regel nur 2 Tauchgänge und berechtigt den Tauchlehrer, seine Schüler selbst in diesem Sonderbrevet auszubilden. Herr J.________ absolvierte (laut U.________ (Tauchverband) Credentials im Spezialbericht Tauchunfall von Herrn T.________) im Zuge seiner Brevetierung zum Y.________ (Tauchlehrerstufe des Tauchverbands) Instruktor (im Juni 2018) innerhalb von 3 Monaten und 18 Tauchgängen die Abnahmeberechtigung für 9 (!) Specialties. […] Aus tauchmedizinischer Sicht beginnt das echte Tieftauchen aber erst ab etwa 30 m Tiefe, da hier die Auswirkungen der Inertgasnarkose relevant werden und die physischen und psychischen Anforderungen exponentiell ansteigen. Tatsächlich hatte Herr J.________ wenig bis gar keine Tieftaucherfahrung, insbesondere bei diesen Tauchbedingungen. […] Auch die Aussagen von Herrn Q.________ und Frau R.________, wonach beide sich auf dieser Tiefe eigentlich nicht wohlgefühlt hätten und Frau R.________ den Kurs nur aufgrund des guten Angebots gemacht habe, zeigen, dass Ausbildungen bzw. Brevetierungen viel zu früh und mit deutlich zu wenig Erfahrung durchaus gängige Praxis sind. […] Aus tauchmedizinischer Sicht müssten die Anforderungen für Instruktorausbildungen vor allem im Kaltwasser deutlich gesteigert werden. […] Diesen einleuchtenden Ausführungen ist zu folgen. Sie bestätigen nicht zuletzt die Feststellung des Parteigutachters (pag. 1411), wonach die U.________ (Tauchverband)-Standards mit den übrigen internationalen Tauchstandards bezüglich Sicherheit vergleichbar seien und U.________ (Tauchverband) insofern nicht tiefere Anforderungen (insbesondere an die Kurszulassung) stelle. Vor diesem Hintergrund und angesichts ihrer normierten Grundlage erachtet die Kammer die Bezeichnung der U.________ (Tauchverband)-Standards als vergleichsweise tief, sehr tief oder auch zu tief als nicht sachgerecht. Keine Zweifel bestehen für die Kammer hingegen – im Einklang mit den gutachterlichen Ausführungen – darüber, dass die U.________ (Tauchverband)-Standards tief ansetzen: Um den Instruktorenkurs im Spezialgebiet des Tieftauchens absolvieren zu können, werden weder hohe Anforderungen an die effektive Tieftaucherfahrung der Kursteilnehmenden gestellt noch wird die Erfahrung an gewisse Tauchbedingungen (z.B. Warm-/Kaltwasser oder Tiefe) geknüpft, im Gegenteil: Jeder Tauchgang unter 18 m wird dem Kursteilnehmenden als Tieftauchgang anrechnet. Daraus folgt

25 – wie der Beschuldigte 2 bestätigte (pag. 996 Z. 145) –, dass eine Person den Specialty Deep Diver Instructor-Kurs antreten und auf 40 m tauchen könnte, ohne dass diese zuvor jemals unter 30 m getaucht ist. Dies ist insofern bedeutsam, als die Tauchbedingungen in einer Tauchtiefe zwischen 18 m und 40 m enorm variieren (so insbesondere ab 30 m, vgl. pag. 641 oder auch der U.________ (Tauchverband) Deep Diver Instructor Guide, S. 21) und mit zunehmender Tauchtiefe diverse physische, medizinische und psychologische Effekte hinzutreten bzw. diese Ansprüche «exponentiell» ansteigen (pag. 641 ff., zu erwähnen ist insbesondere die Stickstoff- bzw. Inertgasnarkose [sog. «Tiefenrausch»], nachfolgend: Inertgasnarkose). Damit einhergehend führt auch der Parteigutachter aus, neuere Z.________ (anderer Tauchverband)-Standards verlangten eine schrittweise Annäherung an grössere Tiefen, «indem 2-Sterne-Taucher auf eine Tiefe von 30 Meter limitiert sind und erst eine Spezialausbildung Tieftauchen abschliessen müssen, um auf 40 Meter zu tauchen, wie das bei U.________ (Tauchverband) schon seit langem geregelt ist» (pag. 1412). Der Bemerkung des Parteigutachters, wonach Tieftauchgänge nicht anspruchsvoller als andere Tauchgänge und ohne erschwerende Faktoren seien, da die Motorik die gleiche bleibe und keine neuen Fertigkeiten benötigt würden, haben die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme entschieden und in überzeugender Weise widersprochen (pag. 1540): Diese Aussagen können wir aus mehreren Gründen nicht nachvollziehen und sind wissenschaftlich auch nicht haltbar. Wie bereits ausführlich in unserem Gutachten (S. 12 ff) beschrieben, beeinträchtigt die Inertgasnarkose („Tiefenrausch“) JEDEN Taucher mit zunehmender Tauchtiefe in unterschiedlicher Ausprägung. Dies ist allgemeiner Konsens und wissenschaftlich mehr als ausreichend belegt. Stickstoff führt zu Veränderungen von Wahrnehmung und Handlung, zu einer Verlangsamung der Reaktionsgeschwindigkeit, zu Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie Einschränkung der Feinmotorik. Alle diese Einschränkungen haben großen Einfluss auf die motorische, sensorische und kognitive Leistungsfähigkeit des Tauchers, adäquate, richtige und schnelle Entscheidungen bei auftretenden Problemen zu treffen Darüber hinaus kommen doch neue Fertigkeiten hinzu, die der Taucher in der Tiefe beherrschen sollte. Besonders der Freiwasseraufstieg ohne optische Referenz (z.B. bei Verlust der Orientierung oder einem gravierenden Problem) ist für viele Taucher eine Herausforderung, da die empfohlene Aufstiegsgeschwindigkeit nicht überschritten werden soll. Durch den großen Druckunterschied wird die Tarierung mit abnehmender Tiefe immer schwieriger, da zunehmend mehr Gas aus Tarierweste und Trockentauchanzug abgelassen werden muss. Die Dauer der Betätigung des Inflatorknopfes der Tarierienheit ist unterschiedlich lang und es bedarf allein aus diesem Fakt wesentlich mehr an taucherischer Erfahrung, um eine adäquate Tarierung in der Tiefe herzustellen und noch mehr, um einen kontrollierten Freiwasseraufstieg aus der Tiefe zu beherrschen. Auch die Tatsache, dass alle Tauchverbände weltweit ein Tiefenlimit im Beginnerbereich setzen (ca. 20 m) und Spezialkurse wie Tieftauchen, Tarierung, „Blauwassertauchen, Freiwassertauchen“ etc. anbieten, zeigt, dass beim Tieftauchen gehörige zusätzliche Anforderungen bestehen. Da mit zunehmender Tauchtiefe in der Regel auch die Temperatur abnimmt (insbesondere in Seen), muss mit dickerer Ausrüstung (Handschuhe, Kopfhaube, Unterzieher etc.) getaucht werden. Dies beeinflusst die Tarierung und vor allem die Motorik. Darüber hinaus spielt in diesem Tiefenbereich auch die Dekompression eine Rolle, da der Taucher die Tiefen- und Zeitlimits im Blick haben muss. Schlussendlich sind in der Tiefe der Atemwiderstand und auch der Gasverbrauch deutlich höher und es steigt die Wahrscheinlichkeit für das Auftre-

26 ten von Problemen wie schlechtere Sicht (Dunkelheit) und im Kaltwasser für Vereisungen des Atemreglers oder von Inflatoren. Zusammengefasst sind Tieftauchgänge ganz klar und evident immer anspruchsvoller als Flachwassertauchgänge (unter vergleichbaren Bedingungen), insbesondere, wenn Probleme auftreten. Diese erhöhten Anforderungen sind nur durch Adaption und Training zu kompensieren (siehe Gutachten S. 17 ff). Kommt hinzu, dass auch die unterschiedlichen Gewässer (Warm- oder Kaltwassertauchgang bzw. Meer oder Alpenrandsee) wesentliche Unterschiede aufweisen, was nicht nur die Gutachter feststellen, sondern auch beide Beschuldigten bestätigten (pag. 1098 Z. 30, auch Z. 18 ff. und 35 f., wonach Tauchen im See anspruchsvoller sei, sowie pag. 1611 Z. 4 und pag. 1619 Z. 12, wonach sie einen im Meer erfahrenen Taucher nicht auch als erfahrenen Taucher in einem Alpenrandsee bezeichnen würden). Der Parteigutachter bezeichnete die («oft zu hörende») Behauptung, «wer hier tauchen kann, kann überall tauchen», als «extrem gefährlich», da jeder Tauchplatz seine eigenen Herausforderungen habe, und bezeichnete die Unterschiede in verschiedenen Gewässern (auch innerhalb eines Sees oder Meeres) als «extrem» (pag. 1418). Der Parteigutachter ging anhand eines Beispiels sogar so weit, seiner Erfahrung in anderen Tauchgebieten jegliche Relevanz abzusprechen, wenn er an einem Ort mit ihm unbekannten Bedingungen unterrichten wolle (pag. 1421). In Anbetracht dessen ist umso bemerkenswerter, konnte sich das Opfer, um an einem Tauchlehrerkurs in einem Alpenrandsee teilzunehmen, sämtliche Tieftauchgänge im Roten Meer anrechnen lassen. Nach dem bisher Gesagten ist nicht nur angesichts der tiefen Anforderung an die Tieftaucherfahrung, sondern auch in Anbetracht der fehlenden Differenzierung hinsichtlich der Art der gesammelten Erfahrung (insb. Gewässer und Ausrüstung) von tiefen U.________ (Tauchverband)-Zulassungsvoraussetzungen für den Specialty Deep Diver Instructor-Kurs auszugehen. Dieser Ansicht waren im Übrigen selbst die Beschuldigten: So führte der Beschuldigte 1 aus, er würde sich für den Specialty Deep Diver Instructor-Kurs Teilnehmer mit mehr Erfahrung wünschen (pag. 1611 Z. 21), und die Tieftauchgänge des Opfers seien seiner Meinung nach «eigentlich zu wenig», dieser habe aber gemäss U.________ (Tauchverband)-Standards teilnehmen dürfen (pag. 267 Z. 183 ff., bestätigt auf pag. 982 Z. 188). Auch brachte er zu Protokoll, dass er die Messlatte höher, nämlich bei 20-30 Tauchgängen, ansetzen würde (pag. 246 Z. 276 ff., so auch pag. 1610 Z. 30). Der Beschuldigte 2 hingegen erachtete es als «logisch», dass das Opfer nach dem Kursabschluss nicht gleich unterrichtet, sondern erst noch weitere Erfahrung gesammelt hätte (pag. 997 Z. 174 ff.) bzw. dass er ihn nicht als Instruktor eingesetzt hätte, da er solche mit mehr Erfahrung genommen hätte (pag. 997 Z. 189). Damit manifestierte er – wie auch der Beschuldigte 1 – seine Kenntnis um die tiefen U.________ (Tauchverband)-Anforderungen, zumal er gewillt war, das Opfer zum Tieftauchlehrer zu brevetieren, obgleich er dessen Erfahrungsstand für nicht ausreichend erachtete, um ihn auch tatsächlich entsprechende Tauchgänge leiten zu lassen. Der Widerspruch ist offenkundig. Im Übrigen erscheint die vom Beschuldigten 2 angedachte – und mit Blick auf das Parteigutachten offenbar gängige – Reihenfolge, zuerst einen Kurs zum Instruktor

27 abzuschliessen, um anschliessend Erfahrung auf dem entsprechenden Gebiet zu sammeln, sinnwidrig. Daran vermögen auch die gegenteiligen und mit zwei Beispielen (Unterwasserfotografie und Tauchen in Wildbächen) untermauerten Behauptungen des Parteigutachters nichts zu ändern (pag. 1420 f.): Weshalb es sinnvoll sein sollte, jemanden, der die Grundsätze der Unterwasserfotografie oder des Tauchens in Wildbächen nicht kennt, zunächst einen Kurs zum Instruktor besuchen bzw. das Lehrerbrevet erlangen zu lassen, damit dieser selbständig Tauchlehrer ausbilden darf, bevor er Erfahrung auf dem Spezialgebiet sammeln geht, erschliesst sich der Kammer nicht. Wie die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten ausführen, wäre weitaus sinnvoller, zunächst Spezialkurse für Tauchschüler zu besuchen, anschliessend in diesem Bereich Erfahrung zu sammeln und erst danach das Instructor-Brevet für dieses Spezialgebiet zu erlangen. Dass man als Tauchlehrer den Schülerkurs einfach überspringe, gleich die Ausbildungsberechtigung mache und erst danach Erfahrung sammle, sei nicht nachvollziehbar und in ausnahmslos allen anderen Risikosportarten (Klettern, Bergführung etc.) ausgeschlossen (pag. 1544). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Specialty Deep Diver Instructor-Kurs bei der O.________ (Tauchschule) gemäss Angaben der Beschuldigten sowie mit Blick auf deren Kursausschreibung Erfahrung im Tieftauchen voraussetzt (siehe sogleich), und auch die amtlichen Gutachter halten in ihrem Ergänzungsgutachten fest, dass diese Ausbildung nicht dazu da sei, dem Instruktor das Tieftauchen beizubringen (pag. 700). Dass ohne besondere Erfahrung auf einem Spezialgebiet gleich zum Instruktorkurs geschritten werden kann, der dazu berechtigt, selbst Tauchschüler auszubilden, bekräftigt die These der tiefen Standards. So erscheint vorliegend erstaunlich, konnte das Opfer den Instruktorkurs absolvieren, ohne aber den Specialty Deep Diver Kurs als Teilnehmer absolviert zu haben (pag. 108). b) Gemäss Kursausschreibung der O.________ (Tauchschule) Gemäss der Kursausschreibung der O.________ (Tauchschule) wurde zum fraglichen Specialty Deep Diver Instructor-Kurs zugelassen, wer über die Brevetierung als U.________ (Tauchverband) Open Water Scuba Instructor (Y.________(Tauchlehrerstufe des Tauchverbands)) sowie über «Erfahrung im Tieftauchen» verfügte (pag. 168). Die O.________ (Tauchschule) scheint demnach auf den ersten Blick strengere Anforderungen an die Kursteilnehmenden zu stellen als U.________ (Tauchverband), wovon auch S.________ von der Seepolizei in seinem Berichtsrapport ausging (pag. 96). Diese Annahme wurde jedoch vom Beschuldigten 2, Mitinhaber und Geschäftsführer der O.________ (Tauchschule) (vgl. etwa pag. 316 Z. 48 f.) sowie zuständiger Course Director des zur Diskussion stehenden Kurses, dementiert. Die Kursausschreibung orientiere sich an den U.________ (Tauchverband)-Standards bzw. sei analog anzuwenden (pag. 319 Z. 165 i.V.m. Z. 157 ff.; pag. 994 Z. 73, wonach sich der Begriff «Erfahrung» auf die Erfüllung der U.________ (Tauchverband)-Standards beziehe und nicht höhere Voraussetzungen verlangt würden). Damit ist auch gesagt, dass die in der Kursausschreibung als «Voraussetzung» bezeichnete Anforderung «Erfahrung im Tieftauchen» vage, interpretationsbedürftig und vorliegend insofern irreführend ist, als auch hier – mit Verweis auf die U.________ (Tauchverband)-Standards – die erfor-

28 derlichen 10 Tieftauchgänge nicht schon bei Kursantritt, sondern erst bei Kursabschluss erreicht werden müssen. Von einer eigentlichen Tieftaucherfahrung als Kursvoraussetzung kann demnach auch bei der Kursausschreibung der O.________ (Tauchschule) nicht gesprochen werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigten offenbar unterschiedliche Vorstellungen von dieser Voraussetzung gemäss Kursausschreibung hatten: Der Beschuldigte 1 verwies für die «Erfahrung im Tieftauchen» bei der polizeilichen Einvernahme auf die U.________ (Tauchverband)-Richtlinien, welche «dies mit mindestens 10 Tauchgängen auf einer Tiefe unter 30m» definierten (pag. 246 Z. 276 ff.). Diese Richtwerte erwähnte er auch noch gegenüber der Staatsanwaltschaft eigeninitiativ im freien Bericht (pag. 263 Z. 33 ff.: «Was zur Prüfung gehört, ist das sie überhaupt Tauchlehrer sind und im Logbuch hätten sie mindestens 10 Tieftauchgänge über 30m vorweisen müssen»), wobei er letztlich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestand, damals eine falsche Auffassung gehabt zu haben (pag. 1097 Z. 29 ff. und Z. 38 f.). Der Beschuldigte 2 hingegen ging seinerseits von 10 Tauchgängen zwischen 20-40 m Tiefe aus, die für den Abschluss des Kurses erforderlich seien (pag. 319 Z. 157 ff), und ging fälschlicherweise davon aus, dass das U.________ (Tauchverband) Instructor Manual einen Tieftauchgang als einen Tauchgang tiefer als 21 m, später dann 20 m, definiere (pag. 322 Z. 302; pag. 980 Z. 116 ff.). Wie auch der Parteigutachter in Bezug auf den Beschuldigten 1 hervorhob, wäre zu erwarten, dass den Beschuldigten als U.________ (Tauchverband)-Tauchlehrer, Course Director und Tauchschulinhaber die Zulassungsvoraussetzungen und die einschlägigen Normen des U.________ (Tauchverband) bezüglich Tauchtiefe bekannt sein würden (pag. 1422). Im Ergebnis ist für die Kammer erstellt, dass die U.________ (Tauchverband)- Standards tief sind, aber angesichts ihrer normierten, international anerkannten Grundlagen und im Vergleich zu anderen weltweit tätigen Tauchverbänden nicht als «zu tief», «sehr tief» oder «vergleichsweise tief» bezeichnet werden können. Ebenfalls erstellt ist, dass die O.________ (Tauchschule) nicht höhere Anforderungen an die Kurszulassung als U.________ (Tauchverband) stellte und insofern ebenfalls tiefe Zulassungsvoraussetzungen für den Specialty Deep Diver Instructor- Kurs vorsah. Schliesslich bestehen für die Kammer keine Zweifel darüber, dass die Beschuldigten um die tiefen Standards bzw. Zulassungsvoraussetzungen wussten, was sich nicht zuletzt aus ihren hiervor zitierten Aussagen ergab. Demgegenüber ist unbestritten und erstellt, dass das Opfer diese (tiefen) Mindestvoraussetzungen gemäss U.________ (Tauchverband)-Standards erfüllte und der Beschuldigte 2 diesen gestützt auf diese Standards zum Kurs zulassen durfte. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass das Opfer auch ein erfahrener Taucher war. 9.2.2 Tieftaucherfahrung des Opfers Das Opfer wurde am 17. Juni 2018 und somit rund 3 Monate vor dem Ausbildungstauchgang zum U.________ (Tauchverband) Open Water Scuba Instructor (Y.________(Tauchlehrerstufe des Tauchverbands)) brevetiert. Gemäss Logbuch absolvierte es insgesamt 156 Tauchgänge (Tauchzeit 94 Stunden) in einer Durchschnittstiefe von 14.7 m. Er wies zudem 7 Tieftauchgänge unterhalb von 30 m auf, wobei er 5 davon im Roten Meer absolvierte. Die maximal erreichte Tauchtiefe lag

29 bei 33.2 m, im Kaltwasser 31.8 m (vgl. zusammenfassend pag. 179 f. und pag. 654). Das Opfer hatte demnach einzig 2 Tauchgänge im Kaltwasser unterhalb von 30 m vorzuweisen, nur einer davon im Trockentauchanzug. In diesem Jahr war es zudem erst sein zweiter Tauchgang im Trockentauchanzug (und sein erster im diesem Tiefenbereich; pag. 1542). Der letzte Tauchgang unter 30 m absolvierte das Opfer am 15. Mai 2018 (30.9 m Tiefe) im Roten Meer (vgl. Logbucheintrag Nr. 126). Das amtliche Gutachten schliesst aus diesen Zahlen das Folgende (pag. 655): «Diese Tauchgangsdaten zeigen, dass Herr J.________ nur einen einzigen Tauchgang bei ähnlichen Bedingungen wie beim Unfalltauchgang hatte (unterhalb von 30 m Tiefe, <10°C Wassertemperatur, im Trockentauchanzug). Dieser Tauchgang war darüber hinaus schon über 1,5 Jahre her (Jänner 2017). Daraus ist zwingend zu schließen, dass Herr J.________ völlig unerfahren auf dieser Tauchtiefe und unter diesen Bedingungen war.» Erfahrene Taucher hätten demgegenüber – so die amtlichen Gutachter weiter – in der Regel etwa mehr als 30 Tauchgänge tiefer als 30 m, was dazu führe, dass sie eventuell auftretende Symptome der Inertgasnarkose frühzeitiger erkennen könnten (pag. 639, für weitergehende Ausführungen zur Inertgasnarkose vgl. insbesondere E. 9.3. hiernach). Diese Auffassung bestätigten die amtlichen Gutachter nach diesbezüglicher Kritik des Parteigutachters in ihrer Stellungnahme mit deutlichen Worten (pag. 1552): «Wir können nicht nachvollziehen, warum man einen Taucher mit erst einem Tauchgang unter diesen Bedingungen (Tiefe, Kälte, Trockentauchanzug) als erfahren bezeichnet. Herr J.________ hatte insgesamt 156 Tauchgänge, aber absolvierte den Großteil nicht im Trockentauchanzug und nur im Flachwasserbereich.» Diesem Standpunkt schliesst sich die Kammer an. Wie hiervor dargelegt, unterscheiden sich die Tauchbedingungen einerseits nach Gewässer (Temperatur, Sicht, Ausrüstung etc., vgl. E. 9.2.1. hiervor sowie die bereits erwähnte Aussage des Beschuldigten 1 auf pag. 1098 Z. 18 ff. und 35 f., so auch Z. 30, wonach das Tauchen im See anspruchsvoller sei) sowie andererseits je nach Tiefe (insbesondere über und unter 30 m Tiefe, vgl. E. 9.2.1. hiervor) in wesentlichem Masse. In Anbetracht dessen kann das Opfer – trotz seinen gesamthaft 156 Tauchgängen – mit seinem Erfahrungsschatz von 2 Tauchgängen unter 30 m in einem Alpenrandsee, davon nur einer im Trockentauchanzug und in der Maximaltiefe von 31.8 m, zumindest unter den vorliegenden Tauchbedingungen (Alpenrandsee + Trockentauchanzug + 38 m Tiefe) mitnichten als erfahren bezeichnet werden. Diese Auffassung teilten im Übrigen zuweilen auch die Beschuldigten: So bezeichnete der Beschuldigte 1 die Erfahrung des Opfers im Tieftauchen als «zu wenig» (pag. 267 Z. 183 und 185, bestätigt auf pag. 982 Z. 188) bzw. dieser habe «nicht explizit» Erfahrung im Tieftauchen gehabt (pag. 247 Z. 348 ff.). Weiter erklärte er, dass er die Tauchtiefe auf (zunächst) 35 m angepasst hätte, wenn er um die ungenügende Tieftaucherfahrung des Opfers gewusst hätte (pag. 248 Z. 370, vgl. auch pag. 269 Z. 244 f.). Vor der ersten Instanz nannte er das Opfer in Bezug auf die Tiefe «nicht so erfahren» (pag. 984 Z. 252 f.). Diese Auffassung wiederholte er sodann implizit auch mit der Bestätigung der gerichtsgutachterlichen Feststellung, wonach das Opfer ein hoch brevetierter Taucher mit wenig taucherischer Erfahrung

30 gewesen sei (mit 18 Tauchgängen 9 Specialties absolviert; pag. 983 Z. 239). Der Beschuldigte 2 führte seinerseits aus, das Opfer habe «nicht übermässig viel» Erfahrung in Tieftauchgängen gehabt, habe aber wohl gerade aus diesem Grund den Kurs besuchen wollen, um mehr Erfahrung zu sammeln (pag. 996 Z. 138 f.). Im Übrigen stellte der Beschuldigte 2 dem von ihm beauftragten Parteigutachter explizit Fragen im Zusammenhang mit der Tieftaucherfahrung des Opfers, welche er in der Fragestellung als «eher knapp» sowie «eher gering» bezeichnete (pag. 1422; Fragen 13 und 15). Der Parteigutachter antwortete auf letztere Frage mit «die eher geringe Tieftaucherfahrung ist für diesen Kurs normal», was er dahingehend wiederholte, dass «Specialty Instruktor Kurse» Programme für Tauchlehrer seien, «die in diesen Spezialbereichen des Tauchens noch nicht über (keine oder nicht ausreichende) Erfahrung verfügen». Tauchlehrer, die ausreichend Erfahrung in einem Spezialbereich hätten, nähmen in der Regel gar nicht an einem Specialty Instruktor Kurs teil, sondern stellten auf administrativem Weg direkt bei U.________ (Tauchverband) den Antrag als Specialty Instruktor (pag. 1421). Für die diesbezüglichen Bedenken der Kammer (zunächst Kurs zum Instruktor absolvieren, dann erst Erfahrung sammeln) kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 9.2.1. verwiesen werden. Jedenfalls scheint bei genauerer Betrachtung Konsens darüber zu bestehen, dass das Opfer zumindest unter den vorliegend relevanten Tauchbedingungen, insbesondere der Tiefe, unerfahren war, was die Beschuldigten wussten. 9.2.3 Bedeutung der Tieftaucherfahrung und Wissen der Beschuldigten a) Bedeutung der Tieftaucherfahrung für den Tauchpartner Dass die Kenntnisnahme der Brevetierungsstufe eines Tauchers allein nicht ausreichend ist, um eine (ungefähre) Einschätzung seines (situativen) Erfahrungslevels zu erlangen, wurde soeben eingehend dargelegt. Bezeichnenderweise gehörte das Opfer als hoch brevetierter, aber (zumindest in dieser Tiefe) unerfahrener Taucher gemäss den amtlichen Gutachtern der Hochrisikogruppe an, weil es durch die vorwiegend theoretischen Kenntnisse genau wisse, was in welcher Situation alles passieren könnte (sog. «was wäre wenn?»-Gedanken, was zu einer Panikreaktion führen könne, wohingegen man nach langsamem Anpassen an die Tiefe und intensivem Training in diesen Tiefen gelassener bleibe und auf seine Fähigkeiten vertraue; pag. 646). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist beim Wissen um den aktuellen Tieftauchstatus eines Tauchers von Bedeutung, wie oft und unter welchen Bedingungen dieser Tieftauchgänge unternommen hat (insb. Trocken- oder Neoprenanzug, Meer oder Alpenrandsee, 18 m oder 40 m Tiefe) und wie viel Zeit seither vergangen ist. Das Wissen um die konkrete Tiefe ist nicht nur angesichts der weiten Definition eines Tieftauchgangs, sondern auch in Anbetracht des unterschiedlichen Verständnisses der Tauchenden in Bezug auf diese Definition von Relevanz (vgl. Q.________ [bereits ab 25 m; pag. 963 Z 139]; Beschuldigter 1 [wohl ab 30 m; pag. 246 Z 276-283); U.________ (Tauchverband)-Richtlinien [Tauchgänge von 18-30 m, vgl. U.________ (Tauchverband) Instructor Manual, S. 17] bzw. 18-40 m [U.________ (Tauchverband) Deep Diver Instructor Guide, S. 6 und 21]). Die allei-

31 nige Frage nach der Erfahrung im Tieftauchen genügt demnach – insbesondere, wenn die an der Grenze des im Sporttauchen Erlaubten liegende Zieltiefe von 38 m angestrebt wird – nicht. Dass es sich bei der konkreten Tauchtiefe um eine wichtige Information handelt, gestand der Beschuldigte 1 implizit selber ein, holt er sich diese doch nach eigenen Angaben bei weniger ausgebildeten Tauchern ein (pag. 268 Z. 234 ff.) und hätte er es als «natürlich cool» empfunden, wenn er schon vorgängig Kenntnis davon haben würde, dass ein Teilnehmender noch nicht alle 10 Tieftauchgänge vorweisen könne (pag. 246 Z. 282 f.). Ferner gab er – wie hiervor dargelegt – mehrfach an, in Kenntnis um die geringe Erfahrung wäre er zunächst nur auf 35 m und erst, wenn alles in Ordnung gewesen wäre, auf 38 m getaucht, was weiter zeigt, dass die Tauchgangsplanung massgeblich durch die Erfahrung der Tauchschüler bestimmt wird. Auch die amtlichen Gutachter knüpfen die Tauchgangsplanung einzig an die konkrete Erfahrung eines Tauchers, zumal man «unabhängig des Brevetierungsstauts nicht sofort tief tauchen würde, wenn z.B. der letzte Tauchgang des Tauchpartners vor einem Jahr war oder er unter diesen besonderen Umständen noch nie getaucht ist» (pag. 656). Damit einhergehend halten die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten fest, dass man als Ausbilder oder auch nur als Taucher den Erfahrungslevel seines Tauchpartners (wie viele Tauchgänge insgesamt, wie viele Tauchgänge unter diesen Tauchbedingungen, wann war der letzte Tauchgang) immer kennen sollte. Da man mit seinem Tauchpartner in einer Gefahrengemeinschaft sei, wolle man natürlich immer wissen, inwieweit der Tauchpartner eine Sicherheit oder auch eine Gefahr für einen darstelle. Als Tauchlehrer sei man darüber hinaus in der Verantwortung für die Sicherheit des Schülers (pag. 1542). Diese Ausführungen bestätigten die Beschuldigten auf Vorhalt (pag. 1612 Z. 23 und pag. 1621 Z. 9). Nichts anderes sehen die U.________ (Tauchverband)-Standards vor, welche statuieren, dass Tiefengrenzen persönlich gestaltet werden müssen. Eine persönliche maximale Tiefengrenze lasse sich festlegen, indem man unter anderem den Ausbildungsstand und die Erfahrung des Tauchpartners berücksichtige. Habe dieser weniger Erfahrung, so solle man auf Grundlage von dessen Ausbildung und Erfahrung planen (U.________ (Tauchverband) Deep Diver Instructor Guide, S. 22). Auch das U.________ (Tauchverband) Instructor Manual schreibt den Tauchinstruktoren von U.________ (Tauchverband) eine individuelle Prüfung und Beurteilung der konkreten Fähigkeiten jedes Tauchschülers vor. Dieses legt für alle U.________ (Tauchverband)-Kurse (inkl. Instruktorkurse wie den vorliegenden) eine allgemeingültige Reihe von Standards fest (es sei denn, im Guide des jeweiligen Kurses sei etwas anderes festgelegt). Einleitend wird unter dem Titel «WICHTIG – Bitte lesen: Urteilsvermögen des Instruktors» festgehalten was folgt (U.________ Instructor Manual, S. 4): Da U.________ (Tauchverband) Standards Lernziele und Leistungsanforderungen für Kurs und Programme festlegen, die überall auf der Welt stattfinden, müssen sie auf ein grosses Spektrum verschiedener Gegebenheiten des Unterrichts zutreffen.

32 • Maximale Grenzen – Standards über Ratios und Tiefen sind als maximale Grenzen definiert. Dies bedeutet, dass du jedes Mal, wenn du einen Kurs durchführst, bei der Festlegung dessen, was für die jeweilige Ausbildung angemessen ist, gesundes Urteilsvermögen anwenden musst. Es zählt zu deiner Verantwortung als Profi, eine Risikobeurteilung vorzunehmen, indem du […] die Fähigkeiten deiner einzelnen Tauchschüler […] beurteilst, um festzulegen, welche Ratio in der konkreten Situation passt und die als Maximum festgelegte Ratio falls erforderlich zu verringern. Führe diese Risikobeurteilung vor dem Tauchgang durch, beobachte und beurteile die Risikofaktoren während des Tauchgangs und trage sich verändernden Variablen Rechnung. • Minimale Anforderungen: Im Gegensatz dazu sind andere Standards, wie etwa die Kursvoraussetzungen (Anzahl Tauchgänge, Alter, Instructorstufe) als Minimalanforderungen definiert. Beträgt zum Beispiel das Mindestalter für die Teilnahme 10 Jahre, ist dies das absolut niedrigste Alter,

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