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Bern Obergericht Strafkammern 22.11.2024 SK 2023 333

22 novembre 2024·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,635 mots·~1h 8min·2

Résumé

Schändung, versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung etc. (Beschuldigter 1); Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beschuldigter 2) | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 23 333 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 und C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin gegen Beschuldigten 1 und E.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin und G.________ vertreten durch Rechtsanwältin H.________ Straf- und Zivilkläger

2 Gegenstand Schändung, versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung etc. (Beschuldigter 1) Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beschuldigter 2) Berufung gegen die Urteile des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 22. Dezember 2022 (PEN 21 390+391) sowie vom 12. Oktober 2023 (PEN 22 303)

3 Erwägungen: I. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, eröffnete am 16. Dezember 2019 das Strafverfahren EO 19 4226 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1 [pag. 1]) und das Strafverfahren EO 19 13825 gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2 [pag. 2]). Nach Überweisung der Akten an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) erhielten die Verfahren die Verfahrensnummern PEN 21 390 (vgl. pag. 454) resp. PEN 21 390+391 (vgl. pag. 618). Nach Berufungsanmeldung wurden die Verfahren beim Obergericht des Kantons Bern unter der Verfahrensnummer SK 23 333+334 weitergeführt (vgl. pag. 861). Noch während das Verfahren PEN 21 390+391 bei der Vorinstanz hängig war, wurde am 31. März 2022 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, das Strafverfahren EO 22 3347 gegen den Beschuldigten 1 eröffnet (Akten SK 24 95 pag. 1). Nach Erhalt der Akten führte die Vorinstanz dieses Verfahren unter der Verfahrensnummer PEN 22 303 weiter (vgl. Akten SK 24 95 pag. 269). Das Obergericht des Kantons Bern ordnete dem Verfahren anschliessend die Verfahrensnummer SK 24 95 zu (vgl. Akten SK 24 95 pag. 652). Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurden die Berufungsverfahren SK 23 333+334 und SK 24 95 vereinigt (vgl. E. II.2.3 hiernach). Seither werden sie unter der Verfahrensnummer SK 23 333 als Hauptdossier geführt (vgl. pag. 1071 f.). Nachfolgend werden Fundstellen und Zitate aus dem Dossier SK 23 333+334 nicht besonders gekennzeichnet, da es sich um das Hauptdossier handelt. Wird auf Aktenstellen aus dem ursprünglich unter der Verfahrensnummer SK 24 95 geführten Verfahren verwiesen, wird dies mit «SK 24 95 pag. [Nummer]» zitiert. II. Formelles 1. Erstinstanzliche Urteile 1.1 Urteil PEN 21 390+391 Die Vorinstanz fällte am 22. Dezember 2022 folgendes Urteil (pag. 701 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16./17.02.2019 bis 22.12.2019 auf der K.________ (Ort) und in L.________ (Ortschaft) wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

4 II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 16.02.2019 auf dem Parkplatz auf der K.________(Ort), z.N. E.________; 2. von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 23.12.2019 bis 08.11.2020 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Schändung, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z.N. E.________ und in Anwendung der Art. 40, 47, 66a Abs. 1 lit. h, 191 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 3. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'225.00 und Auslagen von CHF 713.50, insgesamt bestimmt auf CHF 8'938.50. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] IV. [amtliche Entschädigungen] V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1'391.65 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 13'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. B. C.________ I. Das Strafverfahren gegen C.________

5 wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16./17.02.2019 bis 22.12.2019 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft) wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z.N. I.________ 2. der sexuellen Nötigung, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z.N. I.________ 3. der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 23.12.2019 bis 08.11.2020 in N.________ (Ortschaft), auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft) und in Anwendung der Art. 40, 47, 49, 189 Abs. 1, 187 Ziff. 1 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21.02.2020. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21.02.2020. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'225.00 und Auslagen von CHF 585.50, insgesamt bestimmt auf CHF 8'810.50. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] III. [amtliche Entschädigung] C. Beschlüsse Weiter wird beschlossen: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

6 1.2 Urteil PEN 22 303 Die Vorinstanz fällte am 12. Oktober 2023 folgendes Urteil (SK 24 95 pag. 516 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, versucht begangen am 22.02.2022, ca. 17.55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z.N. G.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 21.02.2022, ca. 17.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z.N. G.________; 3. der Drohung, mehrfach begangen 3.1. am 21.02.2022, ca. 17.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z.N. G.________; 3.2. am 22.02.2022, ca. 08.00 Uhr bis 08.11 Uhr, in O.________ (Ortschaft), z.N. G.________; 3.3. in der Zeit vom 22.02.2022 bis 01.03.2022, in O.________(Ortschaft) und P.________ (Ortschaft), z.N. G.________; 4. der Beschimpfung, mehrfach begangen 4.1. am 21.02.2022, ca. 17.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z.N. G.________; 4.2. am 22.02.2022, ca. 08.00 Uhr, in O.________(Ortschaft), z.N. G.________; 4.3. am 22.02.2022. ca. 17.55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z.N. G.________; 5. der Urkundenfälschung, begangen am ca. 02.04.2022 in Q.________ (Ortschaft); und in Anwendung der Art. 22, Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB Art. 122, 123 Abs. 1 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 700.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ST.2022.897 vom 17.01.2023. 3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13'500.00 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers) von CHF 1'806.00, insgesamt bestimmt auf CHF 15'306.00. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten]

7 II. [amtliche Entschädigungen] III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 978.65 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 04.04.2022 an den Straf- und Zivilkläger G.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 4'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 22.02.2022 an den Straf- und Zivilkläger G.________. 3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ abgewiesen. 4. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird beschlossen: 1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA- ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufungen / Verfahrensvereinigung 2.1 Berufung gegen das Urteil PEN 21 390+391 und Gang des Verfahrens Gegen das Urteil PEN 21 390+391 vom 22. Dezember 2022 meldete am 23. Dezember 2022 sowohl Rechtsanwalt R.________, damaliger privater Verteidiger des Beschuldigten 1, als auch Rechtsanwalt D.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2, fristgerecht Berufung an (pag. 716 f.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 17. Juli 2023, zu (pag. 751 f.; pag. 753 ff.). Mit Eingabe vom 7. August 2023 (pag. 853 ff.) reichte Rechtsanwalt D.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 ein, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung (Ziff. B.II.1 und 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Februar 2020 (Ziff. B.II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtsanwalt S.________, damaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1, reichte die form- und fristgerechte Berufungserklärung des Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 8. August 2023 ein (pag. 857 ff.), beschränkt auf den Schuldspruch wegen Schändung (Ziff. A.III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilungen im Schuld- und Zivilpunkt (Ziff. A.III Verurteilung und Ziff. A.V des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Rechtsanwältin F.________ teilte mit Eingabe vom 30. August 2023 namens E.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend Privatklägerin) mit, dass weder ein Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 866). Mit

8 Eingabe vom 30. August 2023 verzichtete auch die Generalstaatsanwaltschaft auf die Beantragung eines Nichteintretens und die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 868 f.). Im Rahmen der Berufungserklärung ersuchte Rechtsanwalt S.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und erklärte gleichzeitig, dass er den Beschuldigten 1 nicht mehr erreichen könne (pag. 858 f.). Mit Verfügung vom 15. August 2023 wurde der Beschuldigte 1 zur Stellungnahme zum Gesuch von Rechtsanwalt S.________ aufgefordert (pag. 862), wobei die Verfügung dem Beschuldigten 1 nicht zugestellt werden konnte (vgl. pag. 876). Mit Verfügung vom 25. September 2023 wurde der Beschuldigte 1 erneut zur Stellungnahme zum Gesuch von Rechtsanwalt S.________ aufgefordert. Gleichzeitig wurde er zur Erklärung aufgefordert, ob er die Berufungserklärung vom 8. August 2023 genehmige, zumal Rechtsanwalt S.________ nach Vorliegen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung keinen Kontakt mit dem Beschuldigten 1 habe aufnehmen können und die Berufungserklärung in der Folge ohne Instruktion des Beschuldigten 1 habe erklären müssen (pag. 876). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt S.________ mit, er habe sich nun persönlich mit dem Beschuldigten 1 besprechen können, und reichte eine persönliche Stellungnahme des Beschuldigten 1 ein, in welcher dieser die Berufungserklärung vom 8. August 2023 genehmigte und angab, er wolle künftig nicht mehr durch Rechtsanwalt S.________, sondern durch Rechtsanwalt B.________ vertreten werden (pag. 907 f.). Rechtsanwalt B.________, welcher den Beschuldigten 1 bereits im Verfahren PEN 22 303 vertrat (vgl. pag. 891), bestätigte am 19. Oktober 2023 auf Nachfrage explizit seine Bereitschaft, das amtliche Mandat für die Verteidigung des Beschuldigten 1 auch im Verfahren PEN 21 390+391 zu übernehmen (pag. 915). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt S.________ zur Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Wirkung per 20. Oktober 2023 widerrufen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 20. Oktober 2023 als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 eingesetzt (pag. 916 ff.). Mit Beschluss vom 24. Mai 2024 wurde ein entsprechender Antrag der Privatklägerin vom 28. Februar 2024 auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten 1 während ihrer oberinstanzlichen Einvernahme sowie auf Dispensation von der übrigen Berufungsverhandlung, mit Ausnahme der Urteilseröffnung, gutgeheissen. Ihr Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wurde zeitlich beschränkt auf die Einvernahme der Privatklägerin gutgeheissen (pag. 974 ff.; pag. 1044 ff.). Weiter wurde mit Beschluss vom 24. Mai 2024 ein entsprechendes Gesuch der Privatklägerin vom 28. Februar 2024 um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin F.________ als amtliche Rechtsvertreterin (pag. 977 ff.; pag. 1044 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann ein am 11. November 2024 von I.________ gestellter Antrag auf Vermeidung der Konfrontation mit beiden Beschuldigten gutgeheissen (pag. 1217; pag. 1260).

9 2.2 Berufung gegen das Urteil PEN 22 303 Gegen das Urteil PEN 22 303 vom 12. Oktober 2023 meldete die Verteidigung des Beschuldigten 1 am 23. Oktober 2023 fristgerecht Berufung an (SK 24 95 pag. 526). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 12. Februar 2024, zu (SK 24 95 pag. 632 f. und pag. 535 ff.). Am 1. März 2024 reichte die Verteidigung des Beschuldigten 1 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin führte sie aus, das vorinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten, soweit keine Schuldsprüche beantragt werden (SK 24 95 pag. 646 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Eingabe vom 22. März 2024 keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten 1 geltend, teilte indes mit, dass sie sich der Berufung anschliesse. Ihre Anschlussberufung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung (SK 24 95 pag. 657 f.). Mit Eingabe vom 26. März 2024 machte die Rechtsvertretung von G.________ (Straf- und Zivilkläger; nachfolgend: Privatkläger) keine Nichteintretensgründe geltend und teilte mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (SK 24 95 pag. 660). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte mit Eingabe vom 17. April 2024 kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (SK 24 95 pag. 667) 2.3 Verfahrensvereinigung Nachdem die Parteien im Verfahren SK 24 95 mitteilten, den im Verfahren SK 23 333+334 bereits angesetzten Verhandlungstermin wahrnehmen zu können (SK 24 95 pag. 677 und pag. 681 f.), kamen die Verfahrensleitungen der beiden Berufungsverfahren zum Schluss, eine Zusammenlegung beider Verfahren erscheine sowohl rechtlich (nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], wonach eine einheitliche Beurteilung aller an denselben Beschuldigten gerichteten Vorwürfe anzustreben ist) als auch faktisch (Termin noch im laufenden Jahr) angebracht (SK 24 95 pag. 687). In der Folge stellte die Verfahrensleitung im Verfahren SK 23 333+334 mit Verfügung vom 21. Juni 2024 in Aussicht, die genannten Berufungsverfahren zu vereinigen (SK 24 95 pag. 683 ff.; pag. 1053 ff.). Sowohl die Parteien im Verfahren SK 24 95 (SK 24 95 pag. 692 ff.) als auch die Parteien im Verfahren SK 23 333+334 (pag. 1059 f.; pag. 1065 ff.) erklärten sich mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden bzw. verzichteten auf Bemerkungen. In der Folge wurden die Verfahren SK 23 333+334 und SK 24 95 mit Verfügung vom 16. Juli 2024 vereinigt (pag. 1071 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 18., 19. und 22. November 2024 statt (pag. 1258 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 7. August 2023 beantragte die Verteidigung des Beschuldigten 2 dessen Einvernahme anlässlich der Berufungsverhand-

10 lung (pag. 855). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte im Rahmen der Berufungserklärung vom 1. März 2024 betreffend das Verfahren SK 24 95 die oberinstanzliche Einvernahme von J.________ als Zeuge (SK 24 95 pag. 648). In der Vorladung vom 13. August 2024 wurde mitunter die Einvernahme des Beschuldigten 2 sowie jene des Zeugen J.________ als geplant angezeigt (pag. 1092), womit die entsprechenden Beweisanträge implizit gutgeheissen wurden. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen je ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 4. November 2024; pag 1199 ff. und pag. 1205 ff.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 16. Oktober 2024 resp. vom 28. Oktober 2024; pag. 1188 ff. und pag. 1195 ff.) über die Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde ein Bericht zur Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern betreffend den Beschuldigten 1 eingeholt (datierend vom 14. Oktober 2024; pag. 1142 ff.). Schliesslich wurden die Beschuldigten, die Privatklägerin, der Privatkläger sowie die Zeugin I.________ und der Zeuge J.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (erneut) einvernommen (pag. 1262 ff.). Im Rahmen der Ergänzungsfragen hielt die Verteidigung des Beschuldigten 1 der Privatklägerin sowie der Zeugin einen Ausdruck einer Trojka Wodkaflasche vor (vgl. pag. 1339), welcher anschliessend implizit zu den Akten erkannt wurde. 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter 1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1340 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch gegen A.________, nachgenannt des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12.10.2022, betreffend Urkundenfälschung, begangen ca. am 02.04.2022, in Q.________(Ortschaft), in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________, geb. ________, Staatsangehörigkeit Kosovo, T.________weg, U.________, sei frei zu sprechen Von den Vorwürfen 1. der Schändung, angeblich begangen am 16./17.02.2019, in L.________(Ortschaft) (M.________strasse), z. N. von E.________; 2. der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 22.02.2022, ca. 17.55 Uhr (Parkplatz ________ Bahnhofsareal), z. N. von G.________; 2. vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen, z. N. von G.________, 2.1. am 21.02.2022, ca. 17.50 Uhr, in N.________(Ortschaft) (bei den Bushaltestellen am Bahnhof); 2.2. am 22.02.2022, ca. 08.00 Uhr, in O.________(Ortschaft);

11 2.2. am 22.02.2022, ca. 17.55 Uhr, in N.________(Ortschaft) (Parkplatz ________ Bahnhofsareal); 3. vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 21.02.2022, ca. 17.50 Uhr, in N.________(Ortschaft) (bei den Bushaltestellen am Bahnhof), z. N. von G.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung und unter Ausscheidung von 2/3 der Verfahrenskosten (vor der ersten und zweiten Instanz) sowie deren Auferlegung an den Staat. III. A.________, vgt., sei hingegen schuldig zu erklären 1. der Tätlichkeit, mehrfach begangen am 21.02.2022, ca. 17.50 Uhr, in N.________(Ortschaft) (bei den Bushaltestellen am Bahnhof), z. N. von G.________; 2. der versuchten Drohung, begangen am 22.02.2022, ca. 8.00 bis 08.11 Uhr, in O.________(Ortschaft), z. N. von G.________; und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruches wegen Urkundenfälschung (gemäss Ziff. I hiervor), zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe sei anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt festzusetzen. 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 8 Tage festzusetzen. 4. zu 1/3 der Verfahrenskosten. IV. 1. Die Zivilklage von E.________ sei abzuweisen. 2. Die Zivilklage von G.________ sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. Weder im Rahmen ihrer schriftlich eingereichten Anträge noch in der Berufungserklärung (SK 24 95 pag. 646 ff.) stellte die Verteidigung des Beschuldigten 1 einen Antrag bezüglich der per Textnachrichten erfolgten Drohungen gemäss Ziff. I.3.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Tathandlungen waren in der Anklageschrift indes gemeinsam mit Ziff. I.3.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Ziff. I.4.2 der Anklageschrift aufgeführt (vgl. SK 24 95 pag. 257). Bezüglich dieser Anklageziffer beantragte die Verteidigung des Beschuldigten 1 in der Berufungserklärung einen Schuldspruch wegen versuchter Drohung (SK 24 95 pag. 647). Auch anlässlich ihres Parteivortrags führte sie aus, der Privatkläger sei durch die Text-

12 nachrichten nicht in Angst versetzt worden, weshalb ein Versuch vorliege (vgl. pag. 1327 und 1338). Obwohl kein expliziter Antrag hinsichtlich Ziff. I.3.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vorliegt, geht aus dem Gesagten genügend klar hervor, dass diesbezüglich ebenfalls ein Schuldspruch wegen Versuchs beantragt wird. 4.2 Beschuldigter 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1349; Hervorhebung im Original): I. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 22. Dezember 2022 wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 22. Dezember 2019 bis 8. November 2020 in N.________(Ortschaft), auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung 1. der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen am 16/17. Februar 2022 in L.________(Ortschaft) z.N. von I.________, 2. der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 16/17. Februar 2022 in L.________(Ortschaft) z.N. von I.________ III. Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 1. zu einer Busse in gerichtlich zu bestimmender Höhe 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von maximal 1/20 der Kosten IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. das DNA Profil sei nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zu löschen. 2. das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen. 4.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1354 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Urteile des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. Dezember 2022 und vom 12. Oktober 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen sind, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16./17.02.2019 bis 22.12.2019 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft) infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde 2.1. von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 16.02.2019 auf dem Parkplatz auf der K.________(Ort), z N von E.________;

13 2.2. von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 23.12.2019 bis 08.11.2020 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft); 3. A.________ der Urkundenfälschung, begangen am ca. 02.04.2022 in Q.________(Ortschaft), schuldig erklärt wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 22.02.2022, ca. 17:55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z N von G.________; 2. der Schändung, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z N von E.________; 3. der einfachen Körperverletzung, begangen am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z N von G.________; 4. der Drohung, mehrfach begangen 4.1. am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z N von G.________; 4.2. am 22.02.2022, ca. 08:00 bis 08:11 Uhr, in O.________(Ortschaft), z N von G.________; 4.3. in der Zeit vom 22.02.2022 bis 01.03.2022 in O.________(Ortschaft) und P.________(Ortschaft), z N von G.________; 5. der Beschimpfung, mehrfach begangen 5.1. am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z N von G.________; 5.2. am 22.02.2022, ca. 08:00, in O.________(Ortschaft), z N von G.________; 5.3. am 22.02.2022, ca. 17:55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z N von G.________. III. A.________ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. 3. und die Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66a Abs. 1 lit. b und h, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB Art. 122, 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 191 aStGB (in der bis 30.06.2024 geltenden Fassung) Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft EO 24 3135 vom 03.06.2024; 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ST.2022.897 vom 17.01.2023; 3. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren;

14 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. Dezember 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen C.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16./17.02.2019 bis 22.12.2019 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft) infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. C.________ der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 23.12.2019 bis 08.11.2020 in N.________(Ortschaft), auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft), schuldig erklärt wurde; 3. C.________ in Anwendung des Art. 106 StGB und Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 2 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 19 612 vom 21.02.2020. II. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Nötigung, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z N von I.________; 2. der sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z N von I.________; III. C.________ sei gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2 StGB Art. 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 aStGB (in der bis 30.06.2024 geltenden Fassung) Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 19 612 vom 21.02.2020; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei bezüglich A.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.

15 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. c und h DNA-Profil-Gesetz). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz). 4. Die Honorare der amtlichen Verteidiger und der amtlichen Rechtsbeiständinnen seien gerichtlich zu bestimmen. 4.4 Privatklägerin Die Rechtsvertretung der Privatklägerin stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1359): 1. Der Beschuldigte 1 sei schuldig zu sprechen der Schändung gemäss Art. 191 StGB begangen am 16./17. Februar 2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse zum Nachteil E.________ 2. Der Beschuldigte 1 sei zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte 1 sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'390.65 an die Privatklägerin zu verurteilen. 4. Der Beschuldigte 1 sei zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin gemäss eingereichter Kostennote zu verurteilen. Im Fall der Nichteinbringlichkeit seien die Kosten vom Staat zu übernehmen 5. Im Weiteren sei zu verfügen was rechtens. 4.5 Privatkläger Die Rechtsvertretung des Privatklägers beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1362 f.): 1. In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Oktober 2023 sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen, 1.1 der versuchten, schweren Körperverletzung, begangen am 22.02.2022, ca. 17:55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z.N. des Straf- und Zivilklägers; 1.2 der einfachen Körperverletzung, begangen am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z.N. des Straf- und Zivilklägers; 1.3 der Drohung, mehrfach begangen 1.3.1 am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z.N. des Straf- und Zivilklägers; 1.3.2 am 22.02.2022, ca. 08:00 Uhr bis 08:11 Uhr, in O.________(Ortschaft), z.N. des Straf- und Zivilklägers; 1.3.3 in der Zeit vom 22.02.2022 bis 01.03.2022, in O.________(Ortschaft) und P.________(Ortschaft), z.N. des Straf- und Zivilklägers;

16 1.4 der Beschimpfung, mehrfach begangen 1.4.1 am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z.N. des Straf- und Zivilklägers; 1.4.2 am 22.02.2022, ca. 08:00 Uhr, in O.________(Ortschaft), z.N. des Straf- und Zivilklägers; 1.4.3 am 22.02.2022, ca. 17:55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z.N. des Straf- und Zivilklägers 2. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe nach gerichtlichem Ermessen zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 978.65, zuzüglich Zins zu 5% seit 04.04.2022, zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 22.02.2022; 5. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren seien gemäss Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin festzulegen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger zuhanden seiner Rechtsanwältin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar zu bezahlen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Urteil PEN 21 390+391 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten 1 der Schuldspruch wegen Schändung gemäss Ziff. A.III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (Ziff. A.III Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu einer Landesverweisung von 7 Jahren, samt Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. A.III Verurteilung Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), und zu einer Bezahlung von CHF 1'391.65 Schadenersatz und CHF 13'000.00 Genugtuung, je zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft des Urteils, an die Privatklägerin (Ziff. A.V.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter zu überprüfen sind aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten 2 die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung (Ziff. B.II.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 21. Februar 2020 (Ziff. B.II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

17 Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die Kosten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigungen der Beschuldigten und die Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das vom Beschuldigten 2 erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. C.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellungen der Strafverfahren wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, gemäss Ziff. A.I und B.I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die den Beschuldigten 1 betreffenden Freisprüche von der Anschuldigung der Schändung und der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, gemäss Ziff. A.II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, der den Beschuldigten 2 betreffende Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. B.II.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die damit zusammenhängende Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Februar 2020 (Ziff. B.II Verurteilung Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufungen der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 5.2 Urteil PEN 22 303 Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten 1 und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer sowie einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung gemäss Ziff. I.1-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ebenfalls zu überprüfen sind die Verurteilungen im Strafpunkt (Ziff. I Verurteilung Ziff. 1-3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 978.65 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 4. April 2022 und zur Bezahlung von CHF 4'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2022 an den Privatkläger (Ziff. III.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

18 Unter Verweis auf die Ausführungen in E. II.5.1 hiervor sind weiter die Kosten- und Entschädigungsfragen sowie die Verfügung betreffend die vom Beschuldigten 1 erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen ist demgegenüber der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. I.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Abweisung der Zivilklage des Privatklägers soweit CHF 978.65 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 4. April 2022 und CHF 4'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2022 übersteigend (Ziff. III.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich Kognition der Kammer kann wiederum auf die Ausführungen in E. II.5.1 hiervor verwiesen werden. Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer indes bezüglich Bemessung der Strafe und Dauer der Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, das heisst sie darf das Urteil in diesen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten 1 abändern. Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussageanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 761 ff., S. 9 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 24 95 pag. 540 f., S. 6 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz «in dubio pro reo» keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen sind und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Insofern stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar

19 (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Für das oberinstanzliche Verfahren ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 7. Urteil PEN 21 390+391 7.1 Vorwurf gegen den Beschuldigten 1 7.1.1 Angeklagter Sachverhalt Mit Anklageschrift vom 21. Dezember 2021 wird dem Beschuldigten 1 unter Ziff. I.A.1.2 vorgeworfen, er soll der auf dem Sofa in seinem Wohnzimmer in Rückenlage schlafenden Privatklägerin, die sich stark betrunken und bekifft neben ihn schlafen gelegt habe, die Leggins und die Unterhose auszogen und sie vaginal penetriert haben. In der Folge soll die Privatklägerin erwacht sein und realisiert haben, dass er den Geschlechtsverkehr an ihr vollzieht. Die durch ihren Zustand zum physischen Widerstand unfähige Privatklägerin soll den Beschuldigten 1 mehrmals gebeten haben aufzuhören und gesagt haben, sie wolle das nicht resp. «Hör uf, due nid». Vor der Ejakulation soll der Beschuldigte 1 sein Glied herausgezogen, onaniert und schliesslich auf den Rücken der Privatklägerin – die sich von ihm weggedreht und auf die Seite gelegt haben soll – ejakuliert haben. Der Beschuldigte 1 soll in Kenntnis des widerstandsunfähigen Zustands der Privatklägerin gehandelt haben, da er im Wissen um ihren Konsum an diesem Abend erkannt haben soll, dass sie aufgrund des genossenen Alkohols und Marihuanas sowie des Schlafes resp. der Schläfrigkeit nach dem Aufwachen zum Widerstand unfähig ist. Der Geschlechtsverkehr soll ungeschützt erfolgt sein (pag. 433). 7.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt das weitgehend unbestrittene Rahmengeschehen zutreffend wie folgt fest (pag. 764 f., S. 12 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Am 16.02.2019 haben die Privatklägerin und V.________ die Stiftung W.________ verlassen um «auf Kurve» zu gehen bzw. wollten sie nach X.________ (Ortschaft) in den Ausgang. In

20 X.________(Ortschaft) stiess I.________ dazu. Die drei Mädchen wurden von Y.________ kontaktiert, welche zu diesem Zeitpunkt mit «drei Typen» unterwegs war. Y.________ fragte die Privatklägerin, V.________ und I.________, ob sie nicht auch mitkommen wollten (Aussagen Privatklägerin p. 77 f. Z. 53 ff.; Aussagen I.________ p. 105 Z. 49 ff.; Aussagen V.________ p. 144 Z. 68 ff.). In der Folge wurden die Privatklägerin, V.________ und I.________ von Y.________, den beiden Beschuldigten und Z.________ mit dem Auto am Bahnhof X.________ abgeholt (Aussagen Privatklägerin p. 78 Z. 56). Zu diesem Zeitpunkt hatten die Privatklägerin und V.________ bereits gekifft (Aussagen V.________ p. 145 Z. 118 f.; Aussagen Privatklägerin p. 92 Z. 120). Im Auto sass die Privatklägerin auf dem Beifahrersitz neben dem Fahrer (dem Beschuldigten 1). Hinten sass V.________ auf dem Schoss von Z.________, Y.________ auf dem Schoss des Beschuldigten 2 und I.________ in der Mitte (Aussagen Privatklägerin: p. 78 Z. 57 f und p. 91 Z. 78 f; I.________: p. 106 Z. 88 ff.; V.________: p. 144 Z. 72 ff.; Beschuldigter 1: p. 41 Z. 79 f; Beschuldigter 2 p. 55 Z. 114 f.). Bereits auf der Fahrt wurde Alkohol bzw. eine Flasche roter Vodka getrunken (Aussagen Privatklägerin: p. 78 Z. 58; I.________: p. 106 Z. 109 f.; V.________ p. 146 Z. 133; Y.________: p. 171 Z. 141 f.; Z.________: p. 161 Z. 140). Nach einem kurzen Zwischenstopp in AA.________ (Ortschaft) führte die Fahrt auf die K.________(Ort) zu einem Parkplatz. Dort wurde Musik gehört, getanzt, weitergetrunken und gekifft (Aussagen Privatklägerin: p. 80 Z. 168; I.________: p. 106 Z. 99 ff.; Beschuldigter 1 p. 40 Z. 45 f.). Nach diesem Zwischenstopp fuhren die Beteiligten nach L.________(Ortschaft) und begaben sich in die Wohnung des Beschuldigten 1. Z.________ verliess nach kurzem Aufenthalt die Wohnung. V.________ und Y.________ begaben sich zu einem späteren Zeitpunkt ins Schlafzimmer um zu schlafen. I.________, die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten blieben im Wohnzimmer. Der Beschuldigte 2 baute auf dem Sofa eine Kissenwand, damit er mit I.________ «alleine» sein konnte. Der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin befanden sich auf der anderen Seite der Kissenwand (vgl. hierzu Aussagen Privatklägerin: p. 78 Z. 69 ff und p. 92 Z. 89 ff; I.________: p. 109 Z- 239 – 242 und p. 135 Z. 180 f sowie 191 ff; V.________: p. 146 Z. 155 f. und p. 147 Z. 161 f.; Y.________: p. 172 Z. 208 f.; Beschuldigter 1: p. 40 Z. 41 ff, p. 45 Z. 215 ff und Z. 229, p. 46 Z. 248 und p. 65 Z. 47 ff.; Beschuldigter 2: p. 70 Z. 227 und p. 71 Z. 243). Der Beschuldigte 2 verliess im Verlaufe der Nacht die Wohnung. Am nächsten Morgen begleitete der Beschuldigte 1 die Mädchen an den Bahnhof, wo diese den Zug nach N.________(Ortschaft) bestiegen um bei Y.________ zu frühstücken (Aussagen Privatklägerin: p. 92 Z. 97 ff.; V.________: p. 149 Z. 244 ff.; I.________: p. 124 Z. 415 f.; Y.________: p. 169 Z. 39 f.; Beschuldigter 1: p. 47 Z. 300 ff.). Wie vor Vorinstanz ist auch oberinstanzlich unbestritten, dass es beim Zwischenhalt auf dem Parkplatz auf der K.________(Ort) am 16. Februar 2019 zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zu einem Kuss gekommen ist. Der Beschuldigte 1 wurde diesbezüglich rechtskräftig vom Vorwurf der Schändung freigesprochen (vgl. pag. 782, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch E. II.5.1 hiervor), weshalb auf diesen Vorwurf nachfolgend nicht mehr ausführlich einzugehen ist. Sodann ist nach wie vor unbestritten, dass der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten 1 einige Stunden nebeneinander auf dem Sofa schliefen und es anschliessend zwischen ihnen zum ungeschützten Geschlechtsverkehr kam (vgl. pag. 767, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).

21 Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist indes, ob der Beschuldigte 1 der schlafenden Privatklägerin die Leggins und Unterhose auszog und sie im Schlaf penetrierte, ob die Privatklägerin den Beschuldigten 1 nach dem Erwachen mehrmals bat resp. aufforderte aufzuhören, und ob dieser vor der Ejakulation sein Glied herauszog, onanierte und auf den Rücken der Privatklägerin ejakulierte, welche sich von ihm weggedreht und auf die Seite gelegt hatte. Schliesslich ist ebenfalls bestritten, dass die Privatklägerin zum physischen Widerstand unfähig war und der Beschuldigte 1 in Kenntnis ihres widerstandsunfähigen Zustands handelte (vgl. pag. 767, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.1.3 Beweismittel / Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend aufgeführt (pag. 764, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorhandenen sowie auf die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel gemäss E. II.3 hiervor wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingegangen, wobei vorab der wesentliche Inhalt der objektiven Beweismittel wiedergegeben wird. Im Übrigen orientiert sich die Kammer bei der nachfolgenden Beweiswürdigung am Aufbau der Vorinstanz, welche die Aussagen der beteiligten Personen nicht vorab einzeln, sondern sachgerecht nach verschiedenen Themen gegliedert würdigte. Zum Inhalt der objektiven Beweismittel ist Folgendes festzuhalten: Die Privatklägerin reichte am 6. Mai 2019 das ihr auf Ersuchen hin mit Schreiben vom 30. April 2019 zugestellte Abgabeprotokoll der oralen Notfallkontrazeption der AB.________ Apotheke vom 19. Februar 2019 ein (pag. 15 ff.). Dem Protokoll ist insbesondere zu entnehmen, dass die Privatklägerin die «Pille danach» aufgrund fehlender Verhütung benötigte (Ziff. 2) und seit dem letzten ungeschützten Geschlechtsverkehr 60 Stunden vergangen waren (Ziff. 3), woraus sich angesichts der Erstellungszeit des Protokolls (19. Februar 2019, 14:00 Uhr) der 17. Februar 2019, 02:00 Uhr, als Zeitpunkt des letzten ungeschützten Geschlechtsverkehrs ergibt. Unter dem Titel «Beratungsthemen» wird sodann angegeben, dass die Notfallkontrazeption in der Vergangenheit noch nie eingenommen wurde (Ziff. 12). Weiter wurde als aktuelle Verhütungsmethode «Kondom» angegeben mit dem handschriftlichen Hinweis «wenn freiwillig» (Ziff. 13). Gemäss Ziff. 22 wurde die Privatklägerin sodann an einen Arzt überwiesen resp. wurde eine Untersuchung empfohlen mit dem begründenden Hinweis «da unfreiwillig» (pag. 18). Dem Bericht von lic. phil. hum. AC.________ betreffend die Privatklägerin vom 2. März 2021 ist zu entnehmen, dass sich diese ab dem 19. Oktober 2020 in therapeutischer Behandlung bei der erwähnten Psychotherapeutin befand, wobei als Auslöser der damaligen Krise die Einladung für die zweite Einvernahme bei der Polizei (gemeint wohl: Staatsanwaltschaft) «bezüglich der im Februar 2019 erlittenen Vergewaltigung» beschrieben wird. Die Einladung habe starke Intrusionen (Wiedererleben des traumatischen Erlebnisses) ausgelöst, die Privatklägerin habe täglich geweint und sei unter so starkem Stress gestanden, dass sie bei der Arbeit habe erbrechen müssen. Symptomatisch hätten sich in diesem Zusammenhang zu-

22 dem Schlafprobleme, vegetative Übererregtheit, ständige Wachsamkeit, reduzierte Freude an Aktivitäten, Angst, depressive Verstimmung sowie Suizidgedanken gezeigt. Letztere hätten zu einem Suizidversuch mit Medikamenten geführt. Wegen der Symptomatik habe die Privatklägerin nicht weiter arbeiten können und ihre Lehrstelle im Detailhandel abgebrochen. Diagnostisch leide die Privatklägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Seither stehe sie in regelmässiger ambulanter Psychotherapie. Seit Wahrnehmung des Einvernahmetermins gehe es der Privatklägerin etwas besser. Sie traue sich zu, im zweiten Arbeitsmarkt mit Unterstützung durch die IV wieder eine Lehrstelle anzutreten. Die posttraumatische Symptomatik sei jedoch nach wie vor vorhanden. Beispielsweise sehe die Privatklägerin als Intrusion nachts vor dem Einschlafen das Gesicht «des Täters». Therapeutisch wäre nun die Behandlung der posttraumatischen Symptomatik vorgesehen, die aktuell leider jedoch nicht durchgeführt werden könne, weil die IV von der Privatklägerin einen Wechsel zu einem/r Psychiater/in verlange (pag. 205 f.). Aus dem Untersuchungsbericht der Frauenklinik AD.________ vom 31. Mai 2021 geht sodann hervor, dass die Privatklägerin am 28. Februar 2019 körperlich und gynäkologisch wegen eines von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffes in der Nacht vom 16./17. Februar 2019 untersucht wurde. Aufgrund der zeitlichen Latenz zwischen dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt und der Untersuchung sei auf eine Asservierung von Körper- und Genitalabstrichen, Blut- und Urinproben verzichtet worden, aktenanamnestisch sei eine vaginale Penetration erfolgt (pag. 239). 7.1.4 Zum Zustand der Privatklägerin Zur Frage, in welchem Zustand sich die Privatklägerin am Abend resp. in der Nacht vom 16./17. Februar 2019 befand und wie sich ihr Zustand im Verlauf des Abends und in der Nacht veränderte, stützte sich die Vorinstanz wie folgt auf die Aussagen der beteiligten Personen (pag. 767 ff., S. 15 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Die Privatklägerin selber gibt an, sie hätten auf der Fahrt roten Vodka getrunken, wobei sie selber am meisten getrunken habe (p. 78 Z. 58 f., p. 80 Z. 187 ff., p. 91 Z. 80). Beim Zwischenstopp auf dem Parkplatz hätten sie gekifft und weiter roten Vodka getrunken (p. 78 Z. 61, p. 91 Z. 83). Auch in der Wohnung des Beschuldigten 1 hätten sie weitergekifft (p. 78 Z. 67, p. 82 Z. 298, p. 92 Z. 87 und p. 95 Z. 236). Der Zustand der Fahrzeuginsassen sei angetrunken bzw. eigentlich gut gewesen, sie sei ziemlich betrunken gewesen (p. 81 Z. 215). An diesem Abend sei «recht viel» bzw. mehrere Joints gekifft worden – auf dem Parkplatz und in L.________(Ortschaft) (p. 81 Z. 224 und 227). Vor X.________(Ortschaft) habe sie weder etwas getrunken (p. 81 Z. 218) noch habe sie gekifft (p. 81 Z. 233). Die Privatklägerin räumte jedoch in der nachfolgenden Einvernahme ein, sie hätten vorgängig zur Abholung in X.________(Ortschaft) «vielleicht gekifft» (p. 92 Z. 120). Jedoch habe sie abgesehen vom roten Vodka aus der einen Flasche nichts getrunken (p. 81 p. 221) bzw. habe man den Alkohol auf dem Parkplatz getrunken (p. 95 Z. 235). Am nächsten Morgen habe sie einen Kater und Kopfschmerzen gehabt – sie sei «richtig kaputt» gewesen (p. 79 Z. 117 und p. 100 Z. 395). Auf dem Parkplatz sei es ihr schwindelig gewesen (p. 94 Z. 168). Es seien alle «recht» angetrunken und sie selber sei «recht» betrunken gewesen (p. 95 Z. 225). Auch als sie sich später hingelegt habe, sei sie noch immer betrunken und müde gewesen (p. 97 Z. 288). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 19.12.2022 bestätigte sie, dass sie bereits im Zeitpunkt des Kusses «sehr betrunken und auch high»

23 gewesen sei (p. 622 Z. 31). Die Aussagen der Privatklägerin sind eher zurückhaltend ausgestaltet. Sie enthalten keine Übertreibungen, zeigen jedoch deutlich auf, dass die Privatklägerin die weiteren Anwesenden weniger betrunken und bekifft wahrnahm als sich selber. Sie führt aus, «recht» betrunken, bekifft und müde gewesen zu sein und beschreibt diesen Zustand in ihren eigenen Worten (es sei ihr schwindelig gewesen, sie sei richtig kaputt gewesen). Das Gericht erachtet ihre Aussagen deshalb grundsätzlich als glaubhaft. I.________ konnte ebenfalls Angaben zum Zustand der Privatklägerin machen. Auch sie führte aus, dass während der Fahrt bzw. auch schon vorher und auf dem Parkplatz Alkohol getrunken worden sei und die Flasche anschliessend leer gewesen sei (p. 106 Z. 109 f.). Sie führte aus, die Privatklägerin habe viel getrunken (p. 106 Z. 117). Sie sei am Anfang normal und plötzlich «anders drauf» gewesen. Sie sei nicht «mega besoffen» gewesen aber man habe sicher gemerkt, dass sie «besoffen» gewesen sei (p. 107 Z. 149 ff.). Als sie abgeholt worden seien, sei die Privatklägerin sicher nüchtern gewesen (p. 132 Z. 64). Sie habe sehr viel getrunken und sei sehr betrunken gewesen (p. 132 Z. 71 f.). Bereits auf dem Parkplatz sei sie recht angetrunken gewesen (p. 133 Z. 106 ff.) bzw. sei sie so betrunken gewesen, dass sie nicht mehr gerade habe gehen können (p. 134 Z. 134). Gekifft worden sei «glaublich» nur beim Parkplatz (p. 106 Z. 113). So wie sie die Privatklägerin kenne, habe sie vorher wohl schon «einen geraucht» (p. 107 Z. 162 f.). In der Wohnung des Beschuldigten 1 habe die Privatklägerin noch weitergetrunken (p. 135 Z. 178 f.). Die Privatklägerin sei betrunken gewesen, was man an der Art wie sie gegangen sei bemerkt habe (p. 137 Z. 258 f.). Am nächsten Morgen sei sie angeschlagen, müde, kaputt und auch geschockt gewesen (p. 139 Z. 345 f.). Auch V.________ gab an, dass in der Wohnung Alkohol getrunken worden sei (p. 144 Z. 77) bzw. sei «recht viel» Alkohol getrunken worden (p 145 Z. 92). Sie und die Privatklägerin hätten bevor sie in den Zug nach X.________(Ortschaft) gestiegen seien gekifft (p. 145 Z. 118). Im Zeitpunkt der Abholung in X.________(Ortschaft) sei die Privatklägerin jedoch nicht «mega high» gewesen – sie hätten viel gelacht aber seien nicht «voll am durchdrehen» gewesen (p. 146 Z. 124 ff.). «Einer dieser Typen» habe den roten Vodka dabeigehabt. Die Privatklägerin habe davon ziemlich viel bzw. am meisten getrunken (p. 146 Z. 134 f.). Die Flasche sei vor der Fahrt voll gewesen und bei der Ankunft in der Wohnung halb leer (p. 146 Z. 132 ff.). In der Wohnung hätten alle gekifft – ob auch getrunken wurde, wisse sie nicht mehr (p. 146 Z. 155 ff.). Y.________ beschrieb ebenfalls, dass sie, die Privatklägerin, V.________ und I.________ Alkohol getrunken hätten. Die beiden Beschuldigten hätten je nur einen Schluck oder zwei genommen. Die Privatklägerin sei bereits beim Abholen «mega high» gewesen (p. 171 Z. 148 ff.). Sie hätten anschliessend erst in der Wohnung Marihuana konsumiert (p. 171 Z. 160). Auf dem Parkplatz habe sich die Privatklägerin nicht mehr gespürt, habe «dumm getan» und gelacht (p. 172 Z. 177 ff.). Nach dem Gesagten fällt auf, dass alle Mädchen angaben, es sei Alkohol und Marihuana konsumiert worden. Sie führen übereinstimmend aus, die Privatklägerin sei betrunken und bekifft gewesen und habe sich auch entsprechend verhalten. Der Zustand der Privatklägerin wird nicht bloss mit angetrunken und «bekifft» beschrieben, sondern mit «mega high», «sehr betrunken», so dass sie nicht mehr gerade habe gehen können, sich nicht mehr gespürt habe. Die jeweiligen Aussagen erscheinen nicht übertrieben und das geschilderte Verhalten der Privatklägerin lässt sich mit dem Konsum von Alkohol und Marihuana bzw. einer dadurch verursachten Mischintoxikation vereinbaren. Von den weiteren Anwesenden konnte Z.________ wohl am wenigsten zum Alkohol- und Drogenkonsum bzw. zum Zustand der Beteiligten aussagen. Er gab einzig an, es sei auf dem Parkplatz und in der Wohnung getrunken worden und man habe Drogen konsumiert. Auf dem Parkplatz sei der Zu-

24 stand der anderen Fahrzeuginsassen munter und heiter gewesen (p. 161 Z. 140 ff. und p. 162 Z. 207 ff.). Diese Aussage, spricht dem von den Mädchen Geschilderten nicht entgegen – ist doch allgemein bekannt, dass der Konsum von Alkohol und Drogen eine enthemmende Wirkung haben kann. Im Gegensatz zu den Angaben der Mädchen, führte der Beschuldigte 2 aus, es sei erst auf dem Parkplatz Alkohol getrunken worden (p. 55 Z. 129). Alle ausser Z.________ hätten gekifft (p. 56 Z. 135). «Die Frauen» und der Beschuldigte 1 hätten Alkohol konsumiert (p. 56 Z. 138). Auf dem Parkplatz hätten alle bis auf Z.________ einen Joint geraucht, anschliessend habe er noch «einen 20er» gehabt und in der Wohnung habe man noch weitergeraucht (p. 56 Z. 145 und 148). Alle seien noch im Normalzustand gewesen, sie hätten es lustig gehabt und es sei niemand in einem Zustand gewesen, dass man sich nicht mehr hätte erinnern können (p. 56 Z. 154 und 157 f.) bzw. sei niemand betrunken gewesen – vielleicht etwas angetrunken (p. 57 Z. 210 f.). Er habe die Privatklägerin nicht gross beachtet, sie habe auf der K.________(Ort) viel getrunken (p. 66 Z. 74 f.). Betrunken sei für ihn, wenn man nicht mehr gerade gehen und sprechen könne und nicht mehr bei klarem Verstand sei – so sei niemand gewesen (p. 67 Z. 88 f.). Die Privatklägerin sei ihm beim Abholen normal vorgekommen. Sie habe auf der K.________(Ort) angefangen zu trinken und sei laut «und so» gewesen – einfach offen. Sie habe geredet und geschrien (p. 67 Z. 96 ff.). Sie sei ihm jedoch nicht betrunken und bekifft vorgekommen (p. 67 Z. 110 f.). Es kann nicht nachvollzogen werden, wie der Beschuldigte 2 zum Schluss kommt, die Privatklägerin sei ihm weder betrunken noch bekifft vorgekommen, wenn sie «laut und so» geworden sei, geredet und geschrien habe. Vielmehr deutet dieses vom Beschuldigten 2 wahrgenommene Verhalten auf einen stark beeinträchtigten Allgemeinzustand der Privatklägerin hin. Der Beschuldigte 1 gab schliesslich an, die «anderen» hätten getrunken und gekifft (p. 40 Z. 46) und auch in der Wohnung hätten sie weiter gekifft (p. 40 Z. 48 und p. 41 Z. 49). Jedoch sei es wirklich nicht so gewesen, dass die Privatklägerin zu betrunken gewesen sei (p. 41 Z. 54). Die Mädchen hätten in X.________(Ortschaft) bereits eine Flasche Jack Daniels dabeigehabt und hätten getrunken. In AA.________(Ortschaft) habe eine der Frauen Gras dabeigehabt und einen Joint gedreht. Alle hätten geraucht und seien gut «zwäg» gewesen (p. 42 Z. 88 ff.). In seinen Augen sei die Privatklägerin noch «voll da» gewesen. Sie sei bei der Ankunft schon angetrunken gewesen, sie habe in seinen Augen jedoch gewusst was sie mache (p. 42 Z. 103 f.). Die Privatklägerin sei ansprechbar gewesen und habe mit ihm kommunizieren können (p. 43 Z. 127 f. und p. 635 Z. 2 f.), sei nicht betrunken gewesen und habe gewusst, was sie mache (p. 44 Z. 180) bzw. sei in einem recht nüchternen Zustand gewesen (p. 634 Z. 37). In seiner Wohnung sei weitergekifft (ca. 4-6 Joints) und weiter Alkohol getrunken worden (p. 45 Z. 215 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind gegenüber den Aussagen der Privatklägerin und der anwesenden Mädchen bzw. Frauen stark verharmlosend. So führt er zunächst aus, die Privatklägerin sei angetrunken aber nicht betrunken gewesen bzw. sei sie in einem recht nüchternen Zustand gewesen. Anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung erwähnte er jedoch widerholt, man habe «normal mit ihr sprechen können» (p. 43 Z. 127 f., p. 634 Z. 37, p. 635 Z. 2 f., 23, 39, 33). Die Aussagen wonach jemand «ansprechbar» bzw. «recht nüchtern» sei, vermitteln entgegen den Vorstellungen des Beschuldigten 1 nicht ein Bild einer vollständig nüchternen Person. Vielmehr wird ein Bild einer doch stark unter dem Einfluss von Alkohol und Marihuana stehenden Person aufgezeigt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 selber ausführte, die Privatklägerin sei bereits bei der Ankunft angetrunken gewesen. Wenn er anschliessend zu Protokoll gibt, dass weiter gekifft und getrunken wurde, muss sich der Zustand der Privatklägerin im Verlaufe des Abends entsprechend verschlechtert haben. Nach dem Gesagten erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Privatklägerin am Abend des 16./17.02.2019 bereits vor dem Treffen in X.________(Ortschaft) Marihuana konsumierte, anschlies-

25 send einen grossen Teil einer Flasche roter Vodka trank und grosse Mengen Marihuana konsumierte. Wie viel die Privatklägerin effektiv trank bzw. ob lediglich eine Flasche roter Vodka geteilt wurde oder ob noch zusätzlich Alkohol konsumiert wurde, kann nicht mehr rekonstruiert werden. Selbst wenn lediglich eine Flasche roter Vodka aufgeteilt worden wäre, ist nach dem Gesagten erstellt, dass vorwiegend die Privatklägerin davon trank und die anderen lediglich schluckweise davon konsumierten. Zudem ist erstellt, dass die Privatklägerin an besagtem Abend viel kiffte. Zwar erachtet es das Gericht ebenfalls als erstellt, dass sie regelmässig Marihuana rauchte und entsprechend an den Konsum gewohnt war, jedoch handelte es sich vorliegend nicht bloss um das Rauchen eines Joints, sondern um eine grössere Menge. Hinzu kommt, die Mischintoxikation mit dem Alkohol, was die Wirkung des Alkohols und der Drogen auf den Körper noch verstärkte. Weiter hinzu kam aufgrund der vergangenen Zeit auch noch eine grosse Müdigkeit und Erschöpfung. Entsprechend war die Privatklägerin bereits in X.________(Ortschaft) «high», was den weiteren Beteiligten bereits bei der Abholung auffiel. Auf der K.________(Ort) wurde ihr Zustand bereits als betrunken umschrieben, was sich in der Wohnung des Beschuldigten 1 durch den weiteren Konsum von Marihuana noch verstärkte. Hinzu kam eine nachvollziehbare Müdigkeit und Erschöpfung. Die Mischintoxikation bzw. die Wechselwirkung eines Alkohol- und Marihuanakonsum sind selbst bei einer regelmässig konsumierenden Person nicht zu unterschätzen. Bei der Privatklägerin äusserte sich dies mit Schwindel, Müdigkeit, Lachen und Erschöpfung. Dieser Zustand war für sämtliche Beteiligten – auch für den Beschuldigten 1 – wahrnehmbar. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 wendete oberinstanzlich ein, die Vorinstanz habe sich bezüglich Zustands der Privatklägerin vor dem Einschlafen bzw. nach dem Aufwachen in Verletzung des In-dubio-Grundsatzes nicht festgelegt. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 sei einerseits auf eine tiefere Anzahl von der Privatklägerin konsumierter Joints abzustellen, wobei zusätzlich von Toleranzverträglichkeit auszugehen sei und die Privatklägerin auch Erfahrung mit Mischkonsum von Alkohol und Cannabis gehabt habe. Gestützt auf diverse Parameter stellte die Verteidigung eine Berechnung der bei der Privatklägerin anzunehmenden Blutalkoholkonzentration auf und schloss daraus, dass der Alkohol am Morgen nach 04:00 Uhr beinahe vollständig oder gänzlich abgebaut gewesen sei (pag. 1324 f.). Dieser Argumentation kann die Kammer nicht folgen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Indubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel darstellt (vgl. E. III.6 hiervor). Sodann lässt sich die Frage der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin, welche gemäss angeklagten Sachverhalts zu Beginn der Penetration am Schlafen gewesen sei, weitestgehend losgelöst von einer mutmasslichen Blutalkoholkonzentration beantworten. Entsprechend kommt dem Zustand der Privatklägerin vor dem Einschlafen weniger Gewicht zu als noch vor der Vorinstanz, welche zusätzlich zu beurteilen hatte, ob der Kuss auf der K.________(Ort) eine Schändung darstellte oder nicht. Ungeachtet dessen erscheint der Kammer die Berechnung der Verteidigung in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1329) ohnehin als rein spekulativ, wobei die Verteidigung zusätzlich ausblendete, dass der Beschuldigte 1 selbst angab, die Mädchen hätten in X.________(Ortschaft) bereits eine Flasche Jack Daniels dabeigehabt und getrunken (pag. 42 Z. 88 ff.) sowie «die anderen» hätten in seiner Wohnung weiter getrunken und ca. vier bis sechs Joints geraucht (pag. 40 f. Z. 48 f.; pag. 45 Z. 215 f.). Auch der Beschuldigte 2 berichtete noch von Wodka oder Passoa oder Malibu in der Wohnung des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 58 Z. 257 f.). Aus diesen Umständen wird klar, dass bei einer – nach Ansicht der

26 Kammer ohnehin nicht vorzunehmenden – nachträglichen Berechnung der Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 sicherlich mehr als nur eine Flasche roter Wodka auf die Beteiligten aufzuteilen wäre. Deutlich zielführender erachtet es die Kammer jedoch, bezüglich Zustands der Privatklägerin auf die Aussagen der Beteiligten abzustellen. Diesbezüglich schliesst sich die Kammer der sorgfältigen, detaillierten und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis an. Insbesondere geht aus den Aussagen sämtlicher Beteiligten – insbesondere auch aus denjenigen des Beschuldigten 1 – hervor, dass die Mädchen bereits ab X.________(Ortschaft) (und damit während der Fahrt und auch beim Zwischenstopp auf der K.________(Ort)) reichlich starken Alkohol tranken und überdies noch kifften, wie auch, dass später in der Wohnung des Beschuldigten 1 weiter gekifft und teilweise auch getrunken wurde. Naturgemäss schilderten die Beteiligten das Konsumverhalten der einzelnen Personen nicht völlig übereinstimmend. Dies erstaunt nicht weiter, ist es doch nachvollziehbar, dass sich nicht jede der sieben beteiligten Personen auf jede der jeweils anderen sechs Personen achtete. Es fällt jedoch auf, dass sämtliche Mädchen übereinstimmend angaben, die Privatklägerin hätte am meisten resp. sehr viel getrunken. Insoweit ist der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen, dass die Angaben des Beschuldigten 1, wonach die Privatklägerin einerseits bereits in X.________(Ortschaft) angetrunken gewesen und anschliessend weiter getrunken und gekifft worden sei, während die Privatklägerin andererseits nicht betrunken resp. in einem recht nüchternen Zustand gewesen sei, sehr widersprüchlich sind und den Zustand der Privatklägerin überaus verharmlosend wiedergeben. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer demnach als erstellt, dass die Privatklägerin mit Sicherheit am meisten trank und bereits auf der K.________(Ort) betrunken war, was sich in der Wohnung des Beschuldigten 1 durch den weiteren Konsum von Marihuana noch verstärkte, wobei sich der Mischkonsum von Alkohol und Marihuana durch Schwindel, Müdigkeit, Lachen und Erschöpfung äusserte, was für sämtliche Beteiligte – auch den Beschuldigten 1 – ersichtlich war. Die Kammer weicht von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung jedoch insoweit ab, als ihrer Ansicht nach gestützt auf die Angaben der Beteiligten nicht abschliessend festgestellt werden kann, dass vorwiegend die Privatklägerin Alkohol trank und die anderen Mädchen lediglich schluckweise davon konsumierten. Bloss I.________ gab an, selber nur wenig konsumiert zu haben, während die Privatklägerin sowie V.________ viel getrunken hätten (pag. 106 Z. 116 ff.). Y.________ erwähnte, sie sei nicht gerade besoffen, aber auch nicht nüchtern gewesen, wobei sie diejenige gewesen sei, «welche am besten Laufen konnte» (pag. 171 Z. 172 ff.). Dies weist weder auf einen überaus ausgeprägten noch auf einen bloss geringen Konsum hin. V.________ gab einerseits an, bei Ankunft in der Wohnung hätten sie bereits recht viel Alkohol getrunken und sich nicht mehr so gut wehren können (pag. 145 Z. 92 f.), andererseits führte sie aus, sie selber habe nur drei bis vier Schlucke getrunken, während die Privatklägerin ziemlich viel getrunken habe (pag. 146 Z. 131 f.). Entsprechend lässt sich nach Ansicht der Kammer nur erstellen, dass die Privatklägerin am meisten resp. viel und I.________ kaum etwas trank, während V.________ und Y.________ zwar weniger als die Privatklägerin, aber mehr als I.________ getrunken haben. Daneben konsumierte die Privatklägerin unbestritte-

27 nermassen noch Marihuana. Wer sonst noch alles Marihuana konsumierte und wer – abgesehen von diesen groben Abstufungen – genau wieviel Alkohol trank, ist aus Sicht der Kammer unerheblich und kann offengelassen werden. 7.1.5 Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin wie folgt (pag. 774 ff., S. 22 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin schilderte die Umstände der sexuellen Handlungen in der Wohnung in L.________(Ortschaft) sowohl in der delegierten Einvernahme vom 30.07.2019 (p. 76 ff.), vor der Staatsanwaltschaft am 21.12.2020 (p. 89 ff.) als auch anlässlich der Hauptverhandlung am 19.12.2022 (p. 621 ff.) gleichbleibend: In ihrem ersten freien Bericht führte sie aus, sie habe geschlafen und als sie erwacht sei, habe sie bemerkt, dass sie der Beschuldigte 1 vergewaltige. Sie habe sich nicht wehren können, da sie stark betrunken gewesen sei. Er habe einfach weitergemacht. Sie habe sich umgedreht und gesehen, dass er sich selber befriedigt habe und sei dann wieder eingeschlafen. Am nächsten Morgen habe er so getan, als wäre nichts passiert und sie sei so geschockt gewesen, dass sie niemandem etwas gesagt habe. Sie seien dann alle zusammen nach N.________(Ortschaft) gegangen und hätten sich dort verabschiedet (p. 78 Z. 55 ff.). An ihren Aussagen fällt auf, dass die Privatklägerin bereits in diesem ersten freien Bericht Details wie das Onanieren des Beschuldigten 1 schildert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie eine solche Handlung erfinden sollte. In den folgenden Einvernahmen bestätigte sie das erstmals geschilderte Kerngeschehen und ergänzte, sie hätten von Beginn weg gewusst, dass sie dort schlafen würden (p. 83 Z. 305 f.). Hinsichtlich der sexuellen Handlungen führte sie noch detaillierter aus, dass der Beschuldigte 1 «sein Schwanz in mir drinnen» gehabt habe, als sie aufgewacht sei (p. 83 Z. 323). Sie konnte zwar keine Angaben zur Dauer der vaginalen Penetration machen (p. 83 Z. 338) und konnte diesbezüglich auch nicht angeben, ob der Beschuldigte 1 ejakuliert habe. Jedoch ergänzte sie, dass er beim Onanieren auf ihren Rücken abgespritzt habe (p. 83 Z. 340 f. und p. 622 Z. 43). Während der Penetration habe sie ihm gesagt «hör uf, due nid, i wot das nid» worauf er nicht reagiert habe. Sie habe nachher nichts mehr gemacht bzw. habe nicht gewusst, was sie in dieser Situation machen solle und habe einfach Angst gekriegt (p. 84 Z. 356 ff. und p. 622 Z. 42 f.). Sie habe nicht geflüstert, sie habe es ihm normal gesagt und er sei nahe genug bei ihr gewesen (p. 98 Z. 335 f. und p. 624 Z. 42 und 45). Körperlich gewehrt habe sie sich nicht (p. 98 Z. 339) sie sei wie erstarrt gewesen, weil sie Angst gehabt habe und habe es über sich ergehen lassen (p. 623 Z. 6 f. und Z. 20 ff.). Festgehalten habe er sie nicht (p. 98 Z. 335 – 352). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass die Privatklägerin den Beschuldigten 1 nicht übermässig belastet und keine Gewaltanwendung umschreibt, was als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zudem fällt auf, dass sie die sexuellen Handlungen in ihren eigenen Worten um- und beschreibt und kleinere Details aufführt. Weiter führte sie aus, sie habe eine Leggins mit einem roten Pullover mit Albanerflagge, BH und Tanga getragen und auch so geschlafen (p. 84 Z. 366 ff.). Beim Geschlechtsverkehr habe sie unten nichts mehr getragen. Der Beschuldigte 1 habe ihr die Leggins und den Tanga ausgezogen (p. 85 Z. 403). In Anbetracht des bekifften und betrunkenen Zustands der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs (vgl. […] «Zustand der Privatklägerin» hiervor), ist es – entgegen den Behauptungen der Verteidigung (p. 653) – vorstellbar bzw. sogar nachvollziehbar, dass sie das Ausziehen ihrer Leggins und Unterhose nicht bemerkte. Angesprochen darauf, weshalb sie nicht direkt nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei, gab die Privatklägerin an, sie habe zuerst mit V.________ gesprochen und diese habe gesagt, sie solle zu ih-

28 rer Ansprechperson gehen (p. 85 Z. 415). Die Polizei habe sie nicht informiert, weil sie nicht zur Polizei habe gehen wollen und Angst gehabt habe. Sie habe nicht gewusst wie das Ganze ablaufen würde und ob es Sinn machen würde zur Polizei zu gehen (p. 85 Z. 421 ff.). Aus dem Umstand, dass die Anzeige nicht unmittelbar nach dem Vorfall erfolgte, lässt sich – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (p. 653) – kein Hinweis auf eine allfällige Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen entnehmen. Vielmehr kann die Privatklägerin das Zögern – insbesondere vor dem Hintergrund ihres Alters – glaubhaft und nachvollziehbar erklären. Sie gab weiter an, zuerst V.________, dann I.________ und später Y.________ vom Vorfall erzählt zu haben. Anfangs habe sie Y.________ noch nichts erzählt, da diese mit dem Beschuldigten 1 befreundet sei (p. 86 Z. 470 f.). Auch diese Schilderung ist nachvollziehbar. Gesamthaft entsprechen die Aussagen der Privatklägerin ihrem jungen Alter und erscheinen nach dem Gesagten für das Gericht authentisch. Insbesondere hervorzuheben ist, dass sie sich bei der erstmöglichen Gelegenheit, als der Beschuldigte 1 weg war ihren Freundinnen V.________ und I.________ anvertraute. Auch die selbstreflektierenden Gedankengänge, wonach sie verstehe, weshalb I.________ den Eindruck hatte, sie und der Beschuldigte 1 würden Geschlechtsverkehr haben, da sie auf seinem Schoss gesessen habe (p. 95 Z. 224 f.), stellt ein Realkennzeichen dar. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin keine Übertreibungen enthalten, keine künstlichen, dazu erfundenen Elemente aufweisen und keine Anzeichen für eine einstudierte Lügengeschichte enthalten. Vielmehr sind ihre Aussagen, die sexuellen Handlungen betreffend, konstant, zu weiten Teilen widerspruchsfrei und in sich konsistent sowie detailliert, enthalten Dialogfragmente und wurden bereits im freien Bericht konkret wiedergegeben. Sie schildert folglich innere Vorgänge (vgl. z.B. p. 78 Z. 84 f., wonach sie am nächsten Morgen so geschockt gewesen sei, dass sie niemandem etwas gesagt habe) und schildert die eigene Hilflosigkeit und Überforderung mit der Gesamtsituation. Ferner ist auffallend, dass ihre Aussagen ohne Übertreibungen auskommen, keine überbordenden Schuldzuweisungen oder unnötige Belastungen des Beschuldigten 1 enthalten. So schildert sie keine zusätzliche Gewaltanwendung oder ein grobes Vorgehen. Ihre Aussagen werden schliesslich auch durch die teils auch kritisch geäusserten Wahrnehmungen von V.________, I.________ und Y.________ gestützt (z.B. Umstand, dass sie und der Beschuldigte 1 am nächsten Morgen nicht miteinander gesprochen hätten [...]). Entsprechend weisen ihre Aussagen verschiedene Realkennzeichen auf, während Lügensignale fehlen. Das Gericht erachtet die Aussagen der Privatklägerin folglich als glaubhaft und stellt grundsätzlich darauf ab. Die Kammer schliesst sich dieser umfassenden und zutreffenden Aussagewürdigung vollumfänglich an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen: Bereits in ihrer Strafanzeige vom 12. April 2019 liess die Privatklägerin ausführen, sie könne den zeitlichen Ablauf des Abends und der Nacht nicht mehr genau rekonstruieren, wobei bezüglich Kernsachverhalts festgehalten wurde, die Privatklägerin sei in der Nacht erwacht und habe bemerkt, dass der Beschuldigte 1 dabei gewesen sei, sie zu vergewaltigen. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, und habe versucht, sich zu wehren. Der Beschuldigte 1 habe sich jedoch nicht aufhalten lassen. Danach habe sie noch gesehen, wie sich der Beschuldigte 1 selbst befriedigt habe, und sei wieder eingeschlafen (pag. 8). Auch in den darauffolgenden Einvernahmen gab die Privatklägerin diesen Kernsachverhalt inhaltlich übereinstimmend wieder: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2019 gab sie zu Protokoll, sie sei erwacht, als sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte 1 sie

29 vergewaltige. Sie habe sich nicht wehren können, da sie stark betrunken gewesen sei. Er habe einfach weiter gemacht. Sie habe sich umgedreht und gesehen, dass er sich selber befriedigt habe, dann sei sie wieder eingeschlafen (pag. 78 Z. 78 ff.). Auf Nachfrage präzisierte sie, der Beschuldigte 1 sei mit seinem «Schwanz» vaginal gegen ihren Willen in sie eingedrungen (pag. 83 Z. 317 ff.). Beim Befriedigen habe er dann auf ihren Rücken «abgespritzt» (pag. 83 Z. 340). Es sei nicht verhütet worden (pag. 83 Z. 346 f.). Sie habe ihm gesagt «Hör uf, Due das nicht, i wott das nid» (pag. 84 Z. 355 f.). Er habe gar nicht reagiert (pag. 84 Z. 358 f.). Sie habe nachher nichts mehr gemacht, sie habe nicht mehr gewusst, was machen in dieser Situation, sie habe einfach Angst gekriegt (pag. 84 Z. 361 ff.). Der Beschuldigte 1 habe ihr die Leggins und den Tanga ausgezogen, sie habe das nicht bemerkt (pag. 84 Z. 378 ff.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2020 gab die Privatklägerin den Kernsachverhalt deckungsgleich wieder («Als ich erwachte, sah ich, dass ich unten keine Kleidung mehr anhatte. Ich bemerkte, dass A.________ mich am vergewaltigen ist. Ich sagte ihm, er soll aufhören. Ich hatte Angst, weil er ein Mann ist und stärker ist. Ich sah, wie er sich selber befriedigte und auf meinem Rücken abspritzte» [pag. 92 Z. 93 ff.]; «ich habe ihm mehrmals gesagt ‹Hör uf, due nid›. [...] Er hat nichts gesagt und auch nicht aufgehört» [pag. 98 Z. 346 ff.]; «Er hat nicht verhütet. [...] ich habe es nicht erst am Morgen bemerkt. Ich bemerkte es, als er es am machen war» [pag. 101 Z. 429 ff.]). Vor Vorinstanz nannte die Privatklägerin wiederum die wesentlichen Elemente des Kernsachverhalts («Ich habe ihm gesagt ‹hör uf i wot das nid›. Er hat nicht aufgehört. Ich habe immer wieder gesagt, ‹hör uf i wot das nid›. Bis er dann irgendwann aufgehört hat und ich weiss noch, dass er auf meinen Rücken ‹kam›» [pag. 622 Z. 42 ff.]; «Ich war wie erstarrt, weil ich Angst hatte. In dem Moment weiss man nicht, was man machen soll. Ich habe es über mich ergehen lassen [pag. 623 Z. 6 f.]; «ich habe mich nicht selber ausgezogen» [pag. 624 Z. 30]; «Ich bin während der Penetration wach gewesen, also wach geworden wegen dem» [pag. 625 Z. 7]). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme räumte die Privatklägerin vermehrt Erinnerungslücken ein, was angesichts des Zeitablaufs sowie des Umstands, dass sie versucht, das Geschehene zu verdrängen (vgl. pag. 1275 Z. 18 ff.), jedoch nicht weiter erstaunt. Dennoch gab sie auch oberinstanzlich zu Protokoll, sie habe gesagt, sie wolle nicht, er soll aufhören. Er habe dann nicht aufgehört und einfach weitergemacht, bis er fertig gewesen sei. Sie habe einfach so Angst gehabt, aber nicht gewusst, was sie machen soll (pag. 1274 Z. 29 ff.). Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Realkennzeichen stuft die Kammer die konstanten Aussagen der Privatklägerin zum Kernsachverhalt als glaubhaft ein. Bezüglich des oberinstanzlichen Einwands der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach es nicht sein könne, dass die Privatklägerin nicht gemerkt habe, dass sie ausgezogen und – gemäss Aussagen der Zeugin I.________ – während rund einer Minute «gefingert» werde (pag. 1325), brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, die Privatklägerin sei unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis gestanden. Bereits eine Substanz hätte gereicht, damit sie schnell eingeschlafen und in den Tiefschlaf gefallen wäre. Vor allem Alkohol habe eine sedierende Wirkung. Auch jemand, der tief schlafe, merke je nach dem nicht, was passiere (pag. 1330). Die Kammer schliesst sich der Generalstaatsanwaltschaft an. Es erscheint mehr als

30 plausibel, dass jemand, der sich im Tiefschlaf befindet, erst im Verlauf solcher Handlungen aufwacht. Im Übrigen konsumierte die Privatklägerin vorgängig unbestrittenermassen Alkohol und Cannabis und schlief zudem erst seit wenigen Stunden. Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer als umso plausibler, dass die Privatklägerin nicht realisierte, ausgezogen worden zu sein, und erst während der Penetration erwachte. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin gemäss ihrer Darstellung nicht körperlich gegen den geschilderten Übergriff wehrte, anschliessend wieder einschlief, statt die Wohnung zu verlassen und nach dem Aufwachen mit den anderen Mädchen und dem Beschuldigten 1 noch mit dem Zug nach N.________(Ortschaft) fuhr, spricht aus Sicht der Kammer sodann ebenso wenig gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wie die Tatsache, dass sie ihre Anzeige erst rund zwei Monate später einreichte. Mit Blick auf das junge Alter der Privatklägerin, ihren übermüdeten Zustand sowie die von ihr geschilderte Angst vor dem Beschuldigten 1 resp. Ausweglosigkeit erscheint ihr Verhalten vielmehr nachvollziehbar und opfertypisch. 7.1.6 Aussagen von I.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von I.________ wie folgt (pag. 777 f., S. 25 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung im Original): I.________ schilderte, dass sie sich gedacht habe, Z.________ werde mit V.________, Y.________ mit dem Beschuldigten 2 und die Privatklägerin mit dem Beschuldigten 1 Geschlechtsverkehr haben (p. 108 Z. 208 f.). Der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin die ganze Zeit berührt und sie hätten sich geküsst (p. 109 Z. 244 f.). Die drei Jungs [Z.________ und die beiden Beschuldigten] seien die ganze Zeit «spitz» gewesen (p. 109 Z. 246). Als sie zu viert auf dem Sofa gesessen hätten, sei sie mit der Privatklägerin auf die Toilette gegangen. Dort habe sie ihr gesagt, sie wolle das nicht. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie wolle es auch nicht und sei unter diesen Umständen nicht bereit dazu. Die Privatklägerin habe zu ihr gesagt, dass sie keine andere Möglichkeit hätten und es eben machen würden, worauf I.________ gesagt habe, sie würden einfach hinsitzen und nichts machen, womit die Privatklägerin einverstanden gewesen sei (p. 109 Z. 246 – 254 und p. 136 Z. 226 ff.). Als sie später wach gelegen habe, habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte 1 erwacht sei. Sie habe gehört, dass sich etwas bewegt habe, könne jedoch nicht sagen, ob die Privatklägerin wach oder noch am Schlafen gewesen sei. Sie habe gehört, wie er sie fingerte, sie habe Geräusche gehört und habe sich vorstellen können, dass er sich auf sie gelegt habe. Es habe sich nass angehört. Es sei ihr peinlich (p. 109 Z. 279 – 281). Erst auf Hinweis, dass eine genaue Beschreibung wichtig sei, beschrieb I.________ das Geräusch mit einem Händeklatschen und führte aus, nach dem «Fingerle» habe es ca. 1 Minute gedauert, dann sei das Klatschgeräusch gekommen, was einige Zeit gedauert habe. Sie habe von ihm ein Stöhnen und der Privatklägerin ab und zu ein «Schnaufen» gehört. Man habe aber mehr ihn gehört. Es sei irgendwann leise geworden. Sie habe sich im Nachhinein bei der Privatklägerin entschuldigt, da sie die Situation nicht habe einschätzen können (p. 110 Z. 285 – 292). Eine Äusserung der Privatklägerin habe sie nicht gehört, habe sich jedoch nicht darauf achten können (p 139 Z. 339). I.________ gibt folglich gehörte Geräusche wieder. Der Beschrieb der Geräusche und ihre Ausführungen wonach es ihr peinlich sei, zeugen davon, dass sie die Situation tatsächlich so wahrgenommen hat und ihre Aussagen glaubhaft sind. Der Umstand, dass I.________ kein Gespräch zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 1 mithören konnte, mag zwar den Eindruck verstärken, dass auch kein solches stattfand, jedoch kann dies auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, da nicht abschliessend beurteilt werden kann, wie lange die jeweiligen Personen bereits wach

31 gelegen haben. Die weiteren Aussagen von I.________ zum Vorfall zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin, insbesondere der Umstand, dass sie sich später bei der Privatklägerin für ihr fehlendes Eingreifen entschuldigt habe, sind nachvollziehbar und detailliert. I.________ macht sodann nicht bloss die Privatklägerin schützende Aussagen, sondern führt auch aus, dass sie anfänglich damit gerechnet habe, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte 1 Geschlechtsverkehr haben würden. Auch schildert sie den Austausch zwischen ihr und der Privatklägerin auf der Toilette nachvollziehbar und detailliert. Die von ihr geschilderten Emotionen in diesem Gespräch sind mit Blick auf das Alter der Privatklägerin und I.________ nachvollziehbar. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen vollumfänglich an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Aussagen von I.________ sind, soweit ihre Beobachtungen der Interaktionen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten 1 betreffend, im Laufe des Verfahrens nicht durchwegs deckungsgleich ausgefallen: Während die Zeugin gegenüber der Polizei erwähnte, auf dem Sofa habe der Beschuldigte 1 die Privatklägerin die ganze Zeit berührt und sie hätten sich geküsst; sie habe das Gefühl gehabt, die drei Jungs hätten alle Viagra genommen, sie seien sehr «spitz» unterwegs gewesen (pag. 109 Z. 244 ff.), konnte sie diese Wahrnehmungen der Berührungen und Küsse zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr bestätigen. Vielmehr führte sie aus, aufgrund der Kissenwand hätten sie und die Privatklägerin sich nicht mehr sehen können, sie habe nur gehört, dass etwas lief, sie sei aber mit sich selber beschäftigt gewesen; sie habe gesehen, dass die Privatklägerin sitzend auf dem Sofa die Augen zugemacht habe, sie wisse nicht mehr, ob sie vorher «schon herumgemacht» hätten (pag. 136 Z. 201 ff.). Weiter besteht in den Schilderungen der Zeugin insofern eine gewisse Unklarheit, als aus ihnen nicht eindeutig hervorgeht, ob sie vor, während oder nach den wahrgenommenen «Klatschgeräuschen» durchgehend wach war oder doch teilweise schlief. Bei der polizeilichen Einvernahme führte sie aus, nach dem Abgang des Beschuldigten 2 sei sie noch recht lange wach gewesen und habe gedacht, die Privatklägerin würde schlafen, zumal es so ausgesehen habe. Irgendwann habe sie dann bemerkt, dass der Beschuldigte 1 erwacht sei, worauf sie das «Fingerle» und die «Klatschgeräusche» sowie ein Stöhnen des Beschuldigten 1 und ein Schnaufen der Privatklägerin gehört habe, wobei man mehr den Beschuldigten 1 gehört habe und es irgendwann leise geworden sei (pag. 109 f. Z. 276 ff.). Während diese Schilderung die Schlussfolgerung zulässt, die Zeugin sei während der wahrgenommenen Sequenz dauernd wach gewesen, deuten ihre Ausführungen vor Vorinstanz eher darauf hin, dass sie (teilweise) auch geschlafen hat. Auf Frage, was der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin gemacht hätten, als sie nach dem Abgang des Beschuldigten 2 wach gelegen sei, führte sie aus, es so in Erinnerung zu haben, dass sie einen Blick hinüber zur Privatklägerin geworfen habe und diese die Augen geschlossen gehabt habe; dann sei sie (die Zeugin) eingeschlafen, sie habe «nümme möge» (pag. 629 Z. 15 ff.). Auf Frage, ob sie neben den wahrgenommenen Geräuschen auch gehört habe, ob der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin zusammen gesprochen hätten, ergänzte die Zeugin, sie habe nichts Gesprochenes gehört. Aber als sie sich hingelegt habe, habe sie gehört, dass noch etwas am Lau-

32 fen sei (pag. 629 Z. 22 ff.). Auf nochmalige Nachfrage, ob dies gewesen sei, nachdem der Beschuldigte 2 gegangen sei, fügte sie an, dieser sei nochmals zurückgekommen, um sein «Cap» zu holen, worauf sie dann nochmals (zur Privatklägerin) hinübergeschaut und sich hingelegt habe und dann eingeschlafen sei (pag. 629 Z. 29 ff.). Nach Auffassung der Kammer lassen sich diese leicht unterschiedlichen Darstellungen ohne weiteres mit dem seit dem Vorfall verstrichenen Zeitablauf sowie dem Umstand erklären, dass die Zeugin ihre für sie damals nebensächlich erscheinenden Wahrnehmungen naturgemäss nicht über mehrere Einvernahmen hinweg durchwegs identisch wiedergeben konnte. Mit anderen Worten sind solche – aus damaliger Sicht der Zeugin – nicht das Kerngeschehen betreffende Differenzen auf die begrenzte menschliche Wahrnehmungsfähigkeit zurückzuführen und geradezu idealtypisch für Zeugenbeweise. Jedenfalls lassen sie nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin bezüglich der wahrgenommenen Handlungen des Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zweifeln. Die unterschiedlichen Angaben der Zeugin zum Zeitpunkt, in welchem sie geschlafen habe, führen indes konkret dazu, dass nicht anzunehmen ist, sie sei während der gesamten Interaktion des Beschuldigten 1 mit der Privatklägerin wach gewesen. Im Ergebnis lässt sich den Aussagen von I.________ lediglich entnehmen, dass es zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr kam. Zur Frage, ob dies einvernehmlich geschah oder nicht, konnte sie indes keine eigenen Wahrnehmungen machen. 7.1.7 Aussagen weiterer Anwesenden und der Ansprechperson der Privatklägerin Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von Y.________, V.________, AE.________ (der Ansprechperson der Privatklägerin im Wohnheim W.________) sowie des Beschuldigten 2 wie folgt (pag. 778 f., S. 26 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Y.________ führte ihrerseits dazu aus, sie glaube nicht, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin vergewaltigen würde. Sie kenne ihn schon lange und er sei verlobt (p. 169 Z. 27 ff. bzw. 33 f.). Wenn er sie vergewaltigt hätte, hätte sie sicher Hilfe gesucht. Sie selber wäre nicht ruhig geblieben. Die Privatklägerin habe nichts gesagt und sei still gewesen. Am nächsten Morgen sei die Privatklägerin hässig auf den Beschuldigten 1 gewesen. Alle hätten das Gefühl gehabt, dass sie hässig auf ihn gewesen sei, weil er sie «nicht habe ficken wollen». Am 17.02.2019 morgens sei E.________ jedenfalls wieder glücklich gewesen und habe auch nicht komisch ausgesehen, als wäre etwas passiert (p. 169 Z. 35 ff.). Bei den Aussagen von Y.________ ist deren Freundschaft zum Beschuldigten 1 (er sei wie ein Bruder für sie, vgl. p. 169 Z. 69) zu berücksichtigen. Darüber hinaus tragen ihre Aussagen nicht viel zur Klärung des Geschehens beitragen. V.________ gab ihrerseits an, die Privatklägerin sei am Morgen danach geschockt zu ihr gekommen und habe ihr erzählt, sie habe ungewollt Geschlechtsverkehr gehabt und sie gefragt, was sie machen solle. Sie habe ihr geraten zu AE.________ zu gehen. Sie selber sei sich noch immer nicht sicher, ob dies wirklich geschehen sei. Sie habe nichts gesehen oder gehört, sie sei in einem anderen Raum gewesen (p. 143 Z. 41 ff.). Sie habe die Privatklägerin gefragt, weshalb sie nicht gerufen habe, worauf sie gesagt habe, sie habe Angst gehabt (p. 144 Z. 48 ff.). Die Privatklägerin sei recht geschockt, durcheinander und verwirrt gewesen und es sei ihr nicht gut gegangen (p. 144 Z. 54 ff.). Sie sei selber geschockt gewesen und habe sich Gedanken gemacht, ob dies stimme (p. 144 Z. 59 f.), da sie nichts

33 gesehen oder gehört habe. Sie stelle sich vor, dass sie gerufen hätte, wenn es so geschehen sei. Die Privatklägerin sei jedoch nicht zu ihnen [V.________ und Y.________] gekommen (p. 144 Z. 63 ff.). Am nächsten Morgen hätten der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin nicht mehr zusammen gesprochen (p. 149 Z. 255 f.). Weiter führte V.________ aus, sie habe die Privatklägerin zur Opferhilfestelle begleitet. Dort sei ihr erklärt worden, dass sie Schmerzensgeld erhalte, wenn sie den Beschuldigten 1 anzeige. Die Privatklägerin habe ihr daraufhin gesagt «Ich muss ihn anzeigen, ich bekomme Geld» und habe dabei gelacht. Sie habe ihn erst anzeigen wollen, als sie erfahren habe, dass sie Geld erhalte (p. 148 Z. 227 ff.). Die Aussagen von V.________ und Y.________ geben nur deren eigene Reaktion auf die Schilderungen der Privatklägerin wieder. Es ist festzuhalten, dass es bei Sexualdelikten kein typisches Opferverhalten gibt, vielmehr reagiert jede betroffene Person individuell und teils im Nachhinein nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund sind die von Y.________ und V.________ vorgebrachten Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin insofern mit Vorsicht zu geniessen, als sie vorbringen, sie hätten in einer gleichen Situation anders reagiert. Auch die freundschaftliche Beziehung von Y.________ zum Beschuldigten 1 ist dabei zu beachten. Ebenfalls spricht die Schilderung von V.________ betreffend Opferhilfe nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin: Abgesehen von dieser Aussage, bestehen keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin die Anzeige gegen den Beschuldigten 1 aus finanziellen Gründen einreichte. Im Gegenteil brachte sie mehrmals vor, die Anzeige nicht wegen dem Geld eingereicht zu haben (p. 91 Z. 67 f. und p. 625 Z. 18 ff.). Hinzu kommt, dass die Ansprechperson der Privatklägerin, AE.________ aussagte, die Privatklägerin habe ihm berichtet, sie sei von der Frau des Beschuldigten 1 via Social Media kontaktiert worden, mit dem Vorschlag, die Sache aussergerichtlich zu regeln (p. 155 Z. 137 ff.). Die Privatklägerin bestätigte dies und ergänzte, man habe ihr finanziell entgegenkommen wollen. Jedoch gehe es ihr nicht ums Geld (p. 91 Z. 65 ff.). Wenn die Privatklägerin rein finanzielle Interessen verfolgen würde, hätte sie das Angebot wohl nicht von Beginn weg ausgeschlagen. Schliesslich konnte der Beschuldigte 2 keine Angaben zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin machen, da er nicht mehr in der Wohnung gewesen sei oder ansonsten nichts gesehen habe (p. 57 Z. 233 f.). Er gab an, zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr nach Hause gegangen zu sein (p. 57 Z. 219). Er führte einzig aus, der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin nach deren Alter gefragt und sie habe angegeben 19 zu sein. Als der Beschuldigte 1 gesagt habe, er sei 28 Jahre alt, habe sie erwidert, dies spiele keine Rolle und sie habe schon mit älteren Leuten etwas gehabt (p. 56 Z. 181 ff.). Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz wiederum vorbehaltlos anschliessen. Ergänzend ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kammer die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er den Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin sowohl gesehen als auch gehört habe, als unglaubhaft einstuft, zumal sie in diametralem Widerspruch zu seinen vorgängigen Aussagen stehen (vgl. dazu E. III.7.2.6 hiernach). Bezüglich der von Y.________ vorgebrachten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass vorab die freundschaftliche Beziehung von Y.________ zum Beschuldigten 1 zu beachten ist. Weiter begründet Y.________ ihre Zweifel mit blossen Mutmassungen, welche teilweise für sich selber sprechen und nicht weiter kommentiert werden müssen

SK 2023 333 — Bern Obergericht Strafkammern 22.11.2024 SK 2023 333 — Swissrulings