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Bern Obergericht Strafkammern 27.03.2026 SK 2023 240

27 mars 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,496 mots·~1h 7min·2

Résumé

Qualifizierte Geldwäscherei, Betrug sowie versuchter Betrug etc. | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 23 240+241 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. März 2026 Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bochsler, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer 1 C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher D.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt I.________ Berufungsführerin und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Zivilklägerin und G.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und H.________

2 Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand qualifizierte Geldwäscherei, Betrug sowie versuchter Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 21. Dezember 2022 (WSG 22 22+23)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten/Anschlussberufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) und gegen den Beschuldigten/Anschlussberufungsführer 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) am 21. Dezember 2022 folgendes Urteil (pag. 18 348 ff.): Der a.o. Gerichtspräsident des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts hat erkannt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der qualifizierten Geldwäscherei, angeblich begangen am 21. Juni 2022 in AL.________ (Ortschaft), an der K.________ (Adresse) und anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 30'000.00 und USD 4'000.00 (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, begangen am 21. Juni 2022 an der K.________(Adresse), AL.________ (Ortschaft), zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00 (Ziff. I.1.1.1 der Anklageschrift); 2. des Betrugs, versucht begangen am 8. August 2022 an der L.________ (Adresse), M.________ (Ortschaft), zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift); 3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 3.1. am 9. August 2022 ca. 14:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________ (Adresse), Q.________ (Ortschaft), zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 350.00 (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); 3.2. am 9. August 2022 ca. ab 14:00 Uhr bis am 11. August 2022 ca. 23:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________(Adresse), Q.________ (Ortschaft), zum Nachteil des G.________ im Deliktsbetrag von CHF 2’250.00 und zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 5.00 (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66abis, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 StGB Art. 422, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO

4 verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 136 Tagen werden im Umfang von 136 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. zu einer Landesverweisung von 3 Jahren. Es wird keine Ausschreibung der Landeverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus Kosten der Voruntersuchung: - Gebühr CHF 12'946.45 - Auslagen CHF 650.00 2/3 der Kosten der Hauptverhandlung, ausmachend: - Gebühren CHF 3’333.30 - Auslagen CHF 196.70 den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft - 2/3 der Gebühr CHF 1'333.30 Total ausmachend CHF 18'459.75 Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduzieren sich die Kosten des Gerichts um CHF 600.00, für A.________ um 2/3 davon, ausmachend CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 18'059.75. III. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, begangen am 8. August 2022 an der L.________(Adresse), M.________(Ortschaft), zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift); 2. des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 8. August 2022 zwischen 10:05 Uhr und ca. 18:30 Uhr auf der Autofahrt von R.________ (Ortschaft) via AL.________ (Ortschaft) nach M.________ (Ortschaft) (Ziff. I.2.2 der Anklageschrift); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 25, 40, 42 Abs. 1, 47, 51, 66abis, 106, 146 Abs. 1 StGB, Art. 29, 93 Abs. 2 SVG Art. 11 Abs. 2, 36a Abs. 4, 58 Abs. 4, 103 Abs. 1 und 3, 219 Abs. 1 VTS Art. 422, 426 Abs. 1 StPO

5 verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 136 Tagen werden im Umfang von 136 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf acht Tage festgesetzt. 3. zu einer Landesverweisung von 3 Jahren. Es wird keine Ausschreibung der Landeverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus Kosten der Voruntersuchung: - Gebühr CHF 10'010.95 - Auslagen CHF 805.00 1/3 der Kosten der Hauptverhandlung, ausmachend: - Gebühren CHF 1'666.70 - Auslagen CHF 98.30 den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft: - 1/3 der Gebühr CHF 666.70 Total ausmachend CHF 13'247.65 Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduzieren sich die Kosten des Gerichts um CHF 600.00, für C.________ um 1/3 davon, ausmachend CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 13'047.65. IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'033.70 (inkl. Auslagen und MWST). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 14’223.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher D.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 10’825.05 (inkl. Auslagen und MWST). C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10'825.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 2'530.95 zwischen der

6 amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin 1, E.________, gegen A.________, wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Die Zivilklage der Privatklägerin 2, G.________, gegen A.________ wird gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, dem G.________ CHF 2'250.00 zu bezahlen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin 3, H.________, gegen A.________ wird gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der H.________ CHF 355.00 zu bezahlen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: 1.1. Betreffend A.________ (Ziff. 1.3.a der Anklageschrift): - Mobiltelefon Samsung A22, IMEI .________ - Mobiltelefon Samsung Duos, IMEI .________ und .________ 1.2. Betreffend C.________ (Ziff. 1.3.b der Anklageschrift): - Mobiltelefon Samsung Galaxy A3, IMEI .________ - Brief vom 17.08.2022 2. Der beschlagnahmte Personenwagen, Kontrollschild .________ (Halter: S.________; Ziff. 1.3.c der Anklageschrift) wird dem Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben. Der Berechtigte kann nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils das Fahrzeug innert einer Frist von 3 Monaten ab Mitteilung der Rechtskraft abholen. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach

7 Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. Der Beschuldigte 1, A.________, wird zu Handen des Migrationsdienstes ab 14:00 Uhr aus der Haft entlassen. 8. Der Beschuldigte 2, C.________, wird zu Handen des Migrationsdienstes ab 14:00 Uhr aus der Haft entlassen. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte am 27. Dezember 2022 die Berufung an (pag. 18 372). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 15. Mai 2023 (pag. 18 391 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 18 500). Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 betraute die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Staatsanwalt I.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltlichen Aufgaben vor den Strafkammern des Obergerichts (pag. 18 506). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde am 5. Juni 2023 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (pag. 18 519 ff.). Mit Eingaben vom jeweils 29. Juni 2023 liessen der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragen. Hingegen schlossen sich beide Beschuldigte der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 18 532 ff. [Beschuldigter 1] bzw. pag. 18 537 ff. [Beschuldigter 2]). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde festgestellt, dass sich die anderen Parteien innert Frist nicht haben vernehmen lassen. Weiter wurde verfügt, dass die amtlichen Einsetzungen der Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 auch für das Berufungsverfahren gelten (pag. 18 542). Mit Eingabe vom 15. August 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft kein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen der beiden Beschuldigten (pag. 18 551 ff.). Rechtsanwalt F.________ erklärte mit Eingabe vom 16. August 2023 im Namen und Auftrag von E.________ (nachfolgend Zivilklägerin), es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt (pag. 18 556). Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde festgestellt, dass das G.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 1) und die H.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 2) sich innert Frist nicht haben vernehmen lassen (pag. 18 563). 3. Schriftliches Verfahren Mit Anschlussberufungserklärung vom 29. Juni 2023 beantragte Rechtsanwalt B.________ im Namen und Auftrag des Beschuldigten 1 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens, eventualiter stellte er ein Gesuch um Dispensation des Beschuldigten 1 von der mündlichen Berufungsverhandlung in Aussicht (pag. 18 534). Auch Fürsprecher D.________ beantragte namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 mit Anschlussberufung vom 29. Juni 2023 dessen Dispensation vom persönlichen Erscheinen an einer allfälligen Hauptverhandlung (pag. 18 538). Wei-

8 ter erklärte er, in den Augen der Verteidigung seien die Voraussetzungen gemäss Art. 406 StPO erfüllt, weshalb allenfalls auch ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden könne (pag. 18 538 [vgl. auch Eingabe vom 16. August 2023 [pag. 18 588]). Mit Eingabe vom 15. August 2023 führte die Generalstaatsanwaltschaft sinngemäss aus, die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens seien vorliegend nicht gegeben und es werde davon ausgegangen, dass auch entsprechende Dispensationsgesuche für die Beschuldigten abgewiesen werden müssten (pag. 18 552). Rechtsanwalt F.________ erklärte mit Eingabe vom 16. August 2023 namens und im Auftrag der Zivilklägerin, sich der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht zu widersetzen (pag. 18 556). Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 sich innert Frist nicht haben vernehmen lassen. Weiter wurde festgestellt, dass die Generalstaatsanwaltschaft sich der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens widersetze, weshalb die Voraussetzungen zur Behandlung der Berufung in einem schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO nicht erfüllt seien und das Berufungsverfahren mündlich durchgeführt werde (pag. 18 563). Auf entsprechende Aufforderung, wonach aktuelle Adressen der beiden Beschuldigten bekannt zu geben seien (pag. 18 563), teilte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 27. November 2023 innert erstreckter Frist mit, der Kontakt zum Beschuldigten 1 sei derzeit unterbrochen resp. funktioniere nicht mehr. Der Beschuldigte 1 sei im Ausland wohnhaft; über eine aktuelle Adresse verfüge die Verteidigung nicht (pag. 18 591). Weiter wurde aufgrund des Auslandswohnsitzes des Beschuldigten 1 um Dispensation von einer allfälligen Berufungsverhandlung ersucht (pag. 18 591). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (pag. 18 596 ff.) wurde u.a. festgestellt, dass beide Beschuldigte im Ausland wohnhaft seien, der Kontakt des Beschuldigten 1 zu seinem amtlichen Verteidiger derzeit unterbrochen sei und beide Beschuldigten beantragt hätten, sich aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensieren zu lassen. Weiter wurde verfügt, dass vor diesem Hintergrund die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht zweckmässig erscheine, zumal mit Blick auf die amtlichen Akten die Anwesenheit der Beschuldigten nicht erforderlich erscheine, da beide bereits mehrfach zur Sache und zur Person befragt worden seien und sich sämtliche urteilsrelevanten Fragen auf Grundlage der Akten und der bisherigen Einvernahmen behandeln liessen. Die Verfahrensleitung hielt weiter fest, die Vorinstanz habe als Einzelgericht geurteilt, weshalb nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO mit dem Einverständnis der Parteien erfüllt seien. Es wurde festgestellt, dass die beiden Beschuldigten ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens bereits kundgetan hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob weiterhin gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens opponiert werde oder ob sie sich nunmehr mit dem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden erklären könne.

9 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (pag. 18 600 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Bst. a und b StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 18 603 ff.). Die Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 2. April 2024 und ging innert erstreckter Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 18 652 ff.). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt F.________ für die Zivilklägerin – obwohl diese nicht berufungsführende Partei im Verfahren sei – mit, dass die Zivilklägerin sich der Begründung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Zivilpunkts vollumfänglich anschliesse und die diesbezügliche Urteilsbegründung der Vorinstanz sich in der Tat als haltlos erweise (pag. 18 691). Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 reichte Fürsprecher D.________ für den Beschuldigten 2 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft und Begründung seiner Anschlussberufung ein (pag. 18 709 ff.). Die schriftliche (Anschluss-)Berufungsbegründung des Beschuldigten 1 datiert ebenfalls vom 5. Juli 2024 und ging innert erstreckter Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 18 715 ff.). Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde vom Eingang der Stellungnahme der Zivilklägerin vom 8. Mai 2024 sowie von den Anschlussberufungsbegründungen der beiden Beschuldigten je vom 5. Juli 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Weiter wurde festgestellt, dass die restlichen Parteien innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht haben (pag. 18 735 ff.). Mit Eingabe vom 16. August 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist eine Replik ein (pag. 18 745 ff.). Die Beschuldigten 1 und 2 duplizierten je mit Eingaben vom 22. Oktober 2024 (pag. 18 812 ff.) bzw. 1. Oktober 2024 (pag. 18 795 f.). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 18 820 ff.). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurden die Parteien über den Wechsel der Verfahrensleitung in Kenntnis gesetzt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 bekannt gegebenen weiteren Mitglieder des Spruchkörpers unverändert bleiben (pag. 18 823 ff.). 4. Verwertung des T.________(Fahrzeug) und oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, der mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 beschlagnahmte Personenwagen T.________ (Fahrzeug), Farbe: .________, Kennzeichen: .________, VIN: .________, Halter: S.________, U.________ (Adresse), V.________ (Ortschaft), sei vorzeitig zu verwerten und der daraus resultierende Erlös sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (pag. 18 608 f.). Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 erklärte Fürsprecher D.________ für den Beschuldigten 2, der Entscheid über den Antrag der Staatsanwaltschaft werde in das Ermessen des Gerichts gestellt (pag. 18 618). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldig-

10 ten 1 mit, es bestünden keine Einwände gegen die Verwertung des Fahrzeugs (pag. 18 624). Mit Beschluss vom 28. Februar 2024 wurde der beschlagnahmte Personenwagen antragsgemäss verwertet und der Verwertungserlös beschlagnahmt (pag. 18 634 ff.). Von Amtes wegen wurden über die beiden Beschuldigten Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister, datierend je vom 18. Februar 2025 (pag. 18 846 [Beschuldigter 1] bzw. pag. 18 847 [Beschuldigter 2]), dem rumänischen Strafregister, datierend vom 27. November 2025 (pag. 18 835 ff. [Beschuldigter 1]) bzw. 28. November 2025 (pag. 18 829 [Beschuldigter 2]) und dem deutschen Strafregister, datierend vom 23. Januar 2026 (pag. 18 839 ff. [Beschuldigter 1]) bzw. 25. Februar 2026 (pag. 18 868 [Beschuldigter 2]) eingeholt. 5. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsbegründung vom 2. April 2024 folgende Anträge (pag. 18 652 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________: I. sei schuldig zu erklären: 1. des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mittäterschaftlich begangen vom 21. Juni 2022 bis 8. August 2022, an der K.________(Adresse), AL.________ (Ortschaft), an der L.________, M.________(Ortschaft), sowie in W.________ (Ortschaft) (Deutschland), Frankreich und anderswo (vermutlich Polen), zum Nachteil von E.________ und N.________, im Deliktsbetrag von mind. CHF 70’000.00 (davon CHF 40’000.00 versucht) und USD 4'000.00 (gem. Anklage vom 8. November 2022, I., Ziff. 1.1.); 2. der Geldwäscherei, begangen als schwerer Fall (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), am 21. Juni 2022 in AL.________ (Ortschaft), an der K.________(Adresse) und anderswo, im Deliktsbetrag von mind. CHF 30’000.00 und USD 4'000.00 (gem. Anklage vom 8. November 2022, I., Ziff. 1.2.); 3. der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen vom 9. August 2022 ca. 14:00 Uhr, bis am 11. August 2022, ca. 23:00 Uhr, im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________(Adresse), Q.________(Ortschaft), in der AM.________ (Zelle) sowie Abstand-Zelle 1, im Betrag von CHF 2'605.00, zum Nachteil des G.________ sowie der H.________ und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von mind. 18 Monaten, davon seien mind. 9 Monate zu vollziehen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 136 Tagen. Für eine Teilstrafe von 9 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben, bei einer Probezeit von vier Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 1’800.00; der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen; 3. zu 7 Jahren Landesverweis (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB);

11 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO); II. Verfügungen Im Weiteren sei A.________ betreffend zu verfügen: 1. Die in den Effekten beschlagnahmten Mobiltelefone (gem. Anklage II., Ziff. 1.3, a): - Marke Samsung A22 (IMEI .________) und - Marke Samsung Duos (IMEI .________ und .________) seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 2. Es sei über die geltend gemachte Zivilforderung der Privatklägerin zu entscheiden. 3. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen DNA-Profile sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu entscheiden. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu prüfen und zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Das Urteil sei dem zuständigen Migrationsamt mitzuteilen. B. C.________ I. sei schuldig zu erklären: 1. des versuchten Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB), mittäterschaftlich begangen ab dem 7. August 2022, an der L.________, M.________(Ortschaft), in W.________(Ortschaft) (Deutschland) Frankreich und anderswo (vermutlich in Polen), zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (gem. Anklage vom 8. November 2022, I., Ziff. 2.1.); 2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG), begangen am 8. August 2022 zwischen 10:05 Uhr und ca. 18:30 Uhr, auf der Autofahrt von R.________(Ortschaft) via AL.________ (Ortschaft) nach M.________(Ortschaft) (gem. Anklage vom 8. November 2022, I., Ziff. 2.2) und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von mind. 10 Monaten, diese sei zu vollziehen, unter Anrechnung der ausgestandenen Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 136 Tagen; 2. zu 4 Jahren Landesverweis (Art. 66abis StGB); 3. zur Bezahlung der auf ihn fallenden Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO).

12 II. Verfügungen Im Weiteren sei C.________ betreffend zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon (gem. Anklage II. Ziff. 1.3 b): - Marke Samsung Galaxy A3 (IMEI .________), sei als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 2. Der beschlagnahmte Brief vom 17. August 2022 sei als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 3. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen DNA-Profile sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu entscheiden. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu prüfen und zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Das Urteil sei dem zuständigen Migrationsamt mitzuteilen. Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten 1 in der Berufungsbegründung vom 5. Juli 2024 folgende Anträge (pag. 18 715 ff.; ohne Hervorhebungen): 1. A.________ sei freizusprechen - von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 21. Juni 2022, an der K.________(Adresse), AL.________ (Ortschaft), zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00 (Ziff. 1.1.1.1. der Anklageschrift); - von der Anschuldigung des Betrugs, versucht begangen am 08. August 2022 an der L.________ (Adresse), M.________(Ortschaft), zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. I 1.1.2. der Anklageschrift) - von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, mehrfach begangen o am 09. August 2022 ca. 14:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________(Adresse), Q.________(Ortschaft), zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 350.00 (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift) und o am 09. August 2022 ca. ab 14:00 Uhr bis am 11. August 2022 ca. 23:00 Uhr im Untersuchungsgefängnis O.________, P.________(Adresse), Q.________(Ortschaft), zum Nachteil des G.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'250.00 und zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 5.00 (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift) unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für das Anwaltshonorar von Rechtsanwalt B.________ gemäss eingereichter Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren und noch einzureichender Honorarnote für das oberinstanzliche Verfahren; 2. A.________ sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag auszurichten, den er unrechtmässig in Haft verbrachte. 3. Die beiden gemäss Ziff. 1.3 lit a) der Anklageschrift beschlagnahmten Mobiltelefone (Marke Samsung A22 und Marke Samsung Duos) seien A.________ herauszugeben. 4. Sämtliche Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Von der Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB sei abzusehen.

13 6. Die Anträge der Staatsanwaltschaft vom 02. April 2024 seien abzuweisen. 7. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen; Fürsprecher D.________ stellte für den Beschuldigten 2 in der Berufungsbegründung vom 5. Juli 2024 folgende Anträge (pag. 18 709 ff.; ohne Hervorhebungen): 1. Das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 21. Dezember 2022 sei bezüglich des Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug (Ziffer III.1.), der Verurteilung (Ziffern III.1, 3. und 4.), sowie der Beschlagnahmung (Ziffer VI.1.) aufzuheben. 2. C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Betruges (Versuch), gemäss Ziffer 2.1 der Anklageschrift vom 8. November 2022, angeblich begangen am 8. August 2022 in M.________(Ortschaft) SG, L.________, zum Nachteil vom N.________. 3. Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz seien im Umfange von CHF 800.00 C.________ aufzuerlegen, die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Das Telefon Samsung Galaxy A3, IMEI .________, sei C.________ auszuhändigen. 5. Es sei C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag, den er in Haft verbrachte, auszurichten. 6. Es sei C.________ eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten (inkl. MWST) zuzusprechen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde gegen den Beschuldigten 1 beschränkt erhoben. Sie richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die rechtliche Würdigung betreffend die Schuldsprüche wegen Betrugs und versuchten Betrugs (Ziff. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Bemessung, den Vollzug sowie die Art der Strafe (Ziff. II.1.–2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Dauer der Landesverweisung (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Nichtanordnung einer solidarischen Haftung der gemeinsam verursachten Verfahrenskosten (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv). Der Beschuldigte 1 seinerseits ficht das erstinstanzliche Urteil mit Anschlussberufung insoweit an, als er des Betrugs und versuchten Betrugs (Ziff. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der mehrfach begangenen Sachbeschädigung (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre), einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre), zu einer Landesverweisung von drei Jahren und der Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verurteilt wurde. Sodann beantragt der Beschuldigte 1, es seien sämtliche Zivilklagen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, womit die Verweisung der Zi-

14 vilklage der Zivilklägerin E.________ auf den Zivilweg (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Gutheissung der Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerin 1 G.________ (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Straf- und Zivilklägerin 2 H.________ (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Die weiteren Verfügungen werden insoweit angefochten, als verfügt wurde, dass die Mobiltelefone Samsung A22, IMEI .________, und Samsung Duos, IMEI .________ und .________, als Beweismittel bei den Akten verbleiben (Ziff. VI.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Betreffend den Beschuldigten 2 richtet sich die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gegen die rechtliche Würdigung der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Bemessung und den Vollzug der Freiheitsstrafe (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Dauer der Landesverweisung (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Nichtanordnung einer solidarischen Haftung der gemeinsam verursachten Verfahrenskosten (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Anschlussberufung ficht der Beschuldigte 2 das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als er der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten (unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre), zu einer Landesverweisung von drei Jahren und zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verurteilt wurde. Weiter wird die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons Samsung Galaxy A3, IMEI .________, beantragt (Ziff. VI.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsbegründung vom 2. April 2024 auch einen neuerlichen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (E. 5 hiervor). Hierzu ist anzumerken, dass die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 5. Juni 2023 das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht anfocht (vgl. pag. 18 520 f.). Sie scheint diesbezüglich durch das vorinstanzliche Urteil – welches hierfür einen Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 im Sinne der Anklage ausfällte – auch nicht beschwert. Mangels Anschlussberufung des Beschuldigten 2 in diesem Punkt ist der Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenso rechtskräftig wurde die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 (wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage festgesetzt wurde). Betreffend beide Beschuldigte hat die Kammer sodann die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen (Ziff. VI.3. und VI. 5. [Beschuldigter 1] bzw. Ziff. VI.3. und VI.6. [Beschuldigter 2] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).

15 Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil hinsichtlich der von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Ausgenommen hiervon sind die Anfechtungen im Zivilpunkt. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil betreffend die Verweisung der Zivilklage von E.________ auf den Zivilweg anficht (pag. 18 521; ferner pag. 18 664 f.), ist festzuhalten, dass ihr im Zivilpunkt keine Rechtsmittellegitimation zukommt (BGE 139 IV 199 E. 4; BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 381). Mangels (Anschluss-)Berufung der Privatklägerin darf das Urteil gegen den Beschuldigten 1 im Zivilpunkt folglich nicht zu dessen Ungunsten verändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen zum Aufbau der Anklageschrift und der oberinstanzlichen Urteilsbegründung betreffend die Vorwürfe des (gewerbsmässigen) Betrugs Mit Anklageschrift [AKS] vom 8. November 2022 (pag. 16 001 001 ff.) wird gegen den Beschuldigten 1 (u.a.) der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und gegen den Beschuldigten 2 (u.a.) der Vorwurf des Betrugs (Versuch) erhoben. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte hat die Anklageschrift so aufgebaut, dass der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gegen den Beschuldigten 1 in Ziff. I.1.1 im Allgemeinen umschrieben wird, bevor in Ziff. I.1.1.1 (Vorwurf z.N. von E.________, welcher nur den Beschuldigten 1 betrifft) und Ziff. I.1.1.2 (Vorwurf z.N. von N.________, welcher beide Beschuldigte betrifft) die einzelnen Tatvorwürfe konkretisiert werden. Der Vorwurf des versuchten Betrugs gegen den Beschuldigten 2 nach Ziff. I.2.1 AKS ist spiegelbildlich zum Vorwurf Ziff. I.1.1.2 AKS gegen den Beschuldigten 1. Der Anklageschrift (und Vorinstanz) folgend wird die Kammer im Folgenden zunächst den konkreten Tatvorwurf gegen den Beschuldigten 1 z.N. der Zivilklägerin E.________ prüfen (E. 8. hiernach), bevor auf den Vorwurf gegen beide Beschuldigte z.N. von N.________ (E. 9 hiernach) eingegangen wird. 8. Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs z.N. von E.________ 8.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.1.1 der Anklageschrift Gegen den Beschuldigten 1 wird in Ziff. I.1.1 und Ziff. I.1.1.1 der AKS vom 8. November 2022 folgender Vorwurf erhoben (pag. 16 001 002 ff.; Hervorhebungen im Original):

16 1.1 Gewerbsmässiger Betrug begangen vom 21. Juni 2022 bis am 8. August 2022 indem der Beschuldigte, gemeinsam mit weiteren unbekannten Mittätern (insb. «X.________» und «Y.________»), beide unbekannten Aufenthaltes sowie zumindest teilweise gemeinsam mit C.________: - mehrfach in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die Privatklägerin sowie den Geschädigten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführte und so die Irrenden zu einem Verhalten bestimmten, wodurch diese sich selbst am Vermögen schädigten (teilweise begangen als Versuch), - die nachfolgend in Ziff. 1.1.1 und Ziff. 1.1.2 umschriebenen Taten, in gleichmassgeblichen und wechselseitigen Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung verübte, in welchen jeder der Beteiligten mit dem Vorgehen der anderen Mittäter zumindest konkludent einverstanden war, - dies in der Absicht, durch die deliktischen Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Als Teil eines gemeinsamen, bereits mehrfach erprobten Tatplanes riefen unbekannt gebliebene Mittäter (sog. Keiler) die nachfolgenden, im öffentlichen Telefonbuch verzeichneten Personen (vgl. Ziff. 1.1.1 - Ziff. 1.1.2) an, wobei sie diese aufgrund ihres jeweiligen Vornamens sowie restlichen Telefonbucheintrages, welcher auf ältere, vermutlich alleinstehende Personen schliessen lässt, gezielt ausgesucht hatten. Hierfür unterdrückten die Keiler jeweils zu Täuschungszwecken die von ihnen verwendeten Rufnummern oder benutzten gespoofte Nummern (sog. Call-ID-Spoofing), um so einen möglichen Rückschluss auf ihre wahre Identität, wahren Absichten sowie ihren Aufenthaltsort zu verunmöglichen, resp. zu erschweren. Der Privatklägerin und dem Geschädigten gegenüber gaben sich die Keiler jeweils als Polizist bzw. Polizistin aus und forderten deren schnelle Unterstützung ein, um eine angeblich in ihrer Nachbarschaft tätige Verbrecherbande oder korrupte Bankmitarbeiter zu überführen und ihre sich angeblich in Gefahr befindlichen Vermögen retten zu können. Die Privatklägerin und der Geschädigte wurden von den sich im Ausland aufhaltenden Keilern über Stunden wiederholt angerufen, wobei die Gespräche jeweils zwischen wenigen Sekunden (Kontrollanrufe) und über 60 Minuten andauerten. In den zahlreichen Telefonaten wurden die beiden älteren Personen (Jahrgang .________ resp. .________) verängstigt, mit Instruktionen überhäuft, unter Druck gesetzt und aufgrund angeblich laufenden polizeilichen Ermittlungen wiederholt zu einem raschen Bargeldbezug und einer Übergabe aufgefordert. Der Privatklägerin wie dem Geschädigten wurde von den Keilern jeweils versprochen, dass sie das zu übergebende Bargeld wieder zurückerhalten würden. Die unbekannt gebliebenen Keiler spiegelten der Privatklägerin und dem Geschädigten jeweils einerseits falsche Tatsachen vor, welche diese in der kurzen Zeit und aufgrund der aufgebauten, anhaltenden Drucksituation nicht überprüfen und als falsch erkennen konnten, andererseits errichteten diese ein komplexes Lügengebäude, in das mehrere international zusammenagierende Täter in unterschiedlichen Rollen involviert waren. Durch die Anhäufung der Anrufe und dem damit verbundenen Aufsetzen von sich stetig steigerndem psychischem und zeitlichem Druck, zielte die unbekannte Täterschaft darauf ab, die angerufenen Personen über deren Identität und den Sachverhalt täuschen und in einen Irrtum versetzen zu können. Mittels einer geschickten Gesprächsführung gelang es der unbekannten Täterschaft schliesslich, die beiden älteren Personen so unter Druck zu setzen und von der Richtigkeit ihrer Angaben zu überzeugen, dass diese nicht mehr im Stande waren, rational zu handeln. Die unbekannte Täterschaft ging als Teil ihres Planes davon aus, dass die angerufenen Personen - aufgrund ihres vermutet fortgeschrittenen Alters - in ihrer Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit beeinträchtigt sind und aufgrund dessen von einer Überprüfung der oben erwähnten, ihnen vorgespielten Umstände absehen und an deren Domizil hohe Geldbeträge zur Abholung durch die angebliche Polizei oder zur Aufdeckung von Verbrechen bereitlegen würden, welche anschliessend durch weitere Bandenmitglieder abgeholt wurden, resp. hätten abgeholt werden sollen. Im Irrtum über die Identität der Keiler, deren wahre Absichten sowie den fehlenden Rückzahlungswillen, legten die Privatklägerin und der Geschädigte die zuvor jeweils mit den Keilern vereinbarten Geldbeträge zur Abholung an ihrem Domizil bereit, in der irrigen Annahme, dieser damit bei der Aufdeckung von Verbrechen und Überführung von Tätern helfen und gleichzeitig ihr Vermögen schützen

17 zu können. In Tat und Wahrheit wurde das Geld durch weitere Bandenmitglieder, sog. Abholer (insbesondere durch den Beschuldigten), abgeholt und anschliessend nach Abzug der eigenen Beteiligung weiteren Mittätern übergeben (vgl. Ziff. 1.1.1 - Ziff. 1.1.2). Der Beschuldigte wusste über das Vorgehen und die Handlungen seiner Mittäter zumindest in den Grundzügen Bescheid, nahm diese billigend in Kauf, handelte trotzdem und trug diese somit mit. Die zentrale Aufgabe des Beschuldigten bestand darin, nach erfolgter Kontaktaufnahme zwischen den Keilern und den Geschädigten sowie deren jeweils erfolgten Zusage einer Gelddeponierung, sich zum Domizil der Geschädigten zu begeben und dort das deponierte Bargeld zu behändigen und dieses in Sicherheit zu bringen. Hierfür stand der Beschuldigte stets vor, während und nach jeder Abholung via sein Mobiltelefon in intensivem Kontakt zu seinen unbekannt gebliebenen Mittätern, welche ihm jeweils die notwendigen Informationen zum Tatablauf übermittelten. Im Anschluss erstattete er diesen Rückmeldung über die erfolgreiche Geldübernahme und brachte dieses über die Grenze, wo er es an einem unbekannt gebliebenen Ort weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern übergab und mit einem unbekannt gebliebenen Betrag an der Beute beteiligt wurde resp. hätte beteiligt werden sollen. Aufgrund der gesamten Umstände war dem Beschuldigten bewusst, dass auf die von ihm zu übernehmenden Geldbeträge weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille bestand. Der geschädigten Zivilklägerin entstand aufgrund des Vorfalls vom 21. Juni 2022 ein Schaden in der Höhe des von ihr deponierten Geldbetrages (vgl. Ziff. 1.1.1), wobei der Beschuldigte sich im selben Betrag einen Vermögensvorteil verschaffte, auf welchen er keinen Anspruch hatte und beim Vorfall vom 8. August 2022 auf einen weiteren solchen Vermögensvorteil abzielte. Aus der Zeit und den Mitteln, welche die in einer Gruppierung zusammengeschlossene Täterschaft (und somit auch der Beschuldigte) für die deliktische Tätigkeit aufwendete, der Regelmässigkeit der Einzelakte sowie aus den daraus jeweils angestrebten und erzielten Einkünften ergibt sich, dass sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte und sich im Weiteren darauf eingerichtet hatte, durch deliktische Handlungen einen namhaften Betrag an den Lebensgestaltungskosten zu erzielen, womit der Beschuldigte, als Teil der Gruppierung, ein Verhalten an den Tag legte, welches auf die Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl solcher Taten schliessen lässt. Deliktsbetrag mind. CHF 70'000 und USD 4'000 (davon CHF 40'000 versucht). 1.1.1 Betrug zum Nachteil von E.________ (Jahrgang .________) vollendet begangen, in Mittäterschaft mit weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern, in AL.________ (Ortschaft) an der K.________(Adresse) und anderswo (vermutlich Polen), am 21. Juni 2022 im Umfang von CHF 30’000 und USD 4'000, durch folgendes Vorgehen: Am 21. Juni 2022 rief ab 16:31 Uhr eine polnisch sprechende, unbekannte Person (Keilerin) von einem unbekannten Ort (vermutlich Polen) wiederholt auf den im öffentlichen Telefonbuch unter der Nummer .________ verzeichneten Festnetzanschluss von Frau E.________ an, wobei die Gespräche jeweils zwischen wenigen Sekunden (Kontrollanrufe) und über 30 Minuten dauerten. Zu Täuschungszwecken unterdrückte die Keilerin jeweils die eigene Rufnummer oder benutzte für ihre Anrufe eine gespoofte deutsche Nummer .________), um so einen möglichen Rückschluss auf ihre wahre Identität, eigentlichen Absichten sowie ihren Aufenthaltsort zu erschweren, resp. zu verunmöglichen. Der Privatklägerin gegenüber gab sich die polnisch sprechende Keilerin als Polizistin aus und forderte ihre schnelle Unterstützung ein, um eine angeblich unmittelbar vor ihrem Domizil agierende, bewaffnete Einbrecherbande zu überführen und ihre Vermögenswerte zu retten. Hierzu müsse sie dringend jegliches sich in ihrer Wohnung befindende Bargeld sowie allenfalls vorhandenen Schmuck sofort aus der Wohnung entfernen und durch die Polizei in Sicherheit bringen lassen Die Privatklägerin wurde dabei zu absoluter Verschwiegenheit gegenüber Dritten aufgefordert. Mittels einer geschickten Gesprächsführung gelang es der Keilerin so, die Privatklägerin von der Richtigkeit ihrer Angaben zu überzeugen. In den zahlreichen und teilweise lang andauernden Telefonaten wurde die Privatklägerin gezielt verängstigt, psychisch unter Druck gesetzt sowie aufgrund angeblichen polizeilichen Ermittlungen wiederholt zu einer raschen Übergabe aller sich in ihrer Wohnung befindenden Vermögenswerte zur sicheren Verwahrung durch die Polizei gedrängt. Da die Privatklägerin keine Zweifel an den ihr gegenüber von der vermeintlichen Polizistin gemachten Angaben hegte, folgte sie deren Anweisungen und steckte sämtliches an ihrem Domizil aufbewahrtes Bargeld (CHF

18 30'000 sowie USD 4'000) in ein Couvert und dieses dann in einen Plastiksack. Im Irrtum über die Identität der Keiler, deren wahre Absichten, deren fehlenden Rückzahlungswillen, sowie der irrigen Annahme, ihr sich angeblich in Gefahr befindendes Vermögen schützen zu können, warf sie in Absprache mit der Keilerin um kurz vor 18:00 Uhr den Plastiksack mit dem Bargeld von ihrem Balkon vor den Hauseingang, in der irrigen Annahme, dass dieses dort von der Polizei abgeholt und in Sicherheit gebracht werde. In Absprache mit den weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern und in grundsätzlicher Kenntnis der mit der Tat einhergehenden Handlungen und des Tatplanes sowie seiner eigenen Rolle als Abholer in einem Betrugskonstrukt, reiste der Beschuldigte, möglicherweise in Begleitung eines weiteren, unbekannt gebliebenen Mittäters, auf unbekannte Weise am 21. Juni 2022 von einem unbekannten Ort (vermutlich W.________(Ortschaft), Deutschland) an die K.________(Adresse), AL.________ (Ortschaft), wo er um ca. 18:05 Uhr ankam, und dort den von der sich in einem Irrtum befindenden Privatklägerin kurz zuvor von deren Balkon geworfenen Plastiksack mit dem Bargeld behändigte. Währenddessen hielt der Beschuldigte mehrfach telefonisch Rücksprache mit den weiteren Mittätern, wobei die weiteren Details zum Tatablauf besprochen worden sind. Obwohl dem Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände bewusst war, dass auf den von ihm entgegengenommenen Geldbetrag weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille der unbekannten Täterschaft bestand, entfernte er sich mit dem Plastiksack voller Bargeld in eine unbekannte Richtung. Der Privatklägerin entstand hierdurch ein Schaden in der Höhe des von ihr deponierten Geldbetrages, wobei der Beschuldigte und dessen Mittäter sich im selben Betrag einen Vermögensvorteil verschafften, auf welchen sie keinen Anspruch hatten. Deliktssumme / Schaden: CHF 30'000; USD 4'000 Privatklägerin: E.________ (Zivilklage: CHF 34'000) 8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Zivilklägerin E.________ am 21. Juni 2022 durch eine falsche Polizistin telefonisch kontaktiert wurde, welche sie warnte, es seien Diebe unterwegs und sie aufforderte, Bargeld in einem Sack draussen zu deponieren, damit es die Polizei abholen könne. Dieser Aufforderung kam die Zivilklägerin in der Folge nach; sie warf ihr Erspartes in einem Plastiksack aus dem Fenster, wobei der Plastiksack in der Folge abgeholt wurde. Der Beschuldigte 1 bestreitet jegliche Involvierung in diesen Vorfall. Er bestreitet, die Betrugsmasche «falscher Polizist» zu kennen und macht geltend, vor dem 8. August 2022 noch nie in der Schweiz gewesen zu sein. Namentlich beweise dies auch nicht das bei ihm anlässlich der Anhaltung vom 8. August 2022 sichergestellte Mobiltelefon. Aufgrund der Standortdaten des Mobiltelefons sowie der darauf aufgefundenen Fotos (welche u.a. ihn mit einem Geldbündel Schweizer Franken und US-Dollar zeige) könne ihm keine Beteiligung an der Tat vom 21. Juni 2022 nachgewiesen werden. Schliesslich passe auch die von der Zivilklägerin abgegebene Beschreibung der von ihr am Tatort gesichteten Person nicht auf ihn zu, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Was die Zivilklägerin betrifft, lässt der Beschuldigte 1 weiter ausführen, diese habe die Betrugsmasche «falscher Polizist» gekannt, sich aber dennoch leichtsinnig verhalten. Bereits im Rahmen der Beweiswürdigung wird folglich auch das Verhalten der Geschädigten zu beleuchten sein.

19 8.3 Vorbringen der Parteien 8.3.1 Argumente der Verteidigung des Beschuldigten 1 Die Verteidigung führt zusammengefasst aus, die Betrugsmasche «falscher Polizist» führe zu grosser Empörung und wecke ein starkes Sühnebedürfnis, den Beschuldigten dürfe aber nicht mehr als das, was die konkrete Beweislage zulasse, zugerechnet werden. Selbst für die Generalstaatsanwaltschaft stehe ausser Frage, dass der Beschuldigte weder die Geschädigten ausgesucht noch die Telefonate geführt habe. Für die risikobehaftete Aufgabe der Geldabholer würden Personen rekrutiert, die sich in einer finanziellen Notlage befänden. Diese seien sodann in Unkenntnis über den eigentlichen Tathergang, um das Risiko für die Organisation zu minimieren. Der Beschuldigte 1 solle nicht stellvertretend für die verwerfliche Vorgehensweise einer unbekannt gebliebenen Täterschaft herhalten müssen. Die Vorinstanz habe die Aussage des Beschuldigten, vor dem 8. August 2022 jemals in der Schweiz gewesen zu sein, als Schutzbehauptung erachtet. Sie habe ausgeführt, die Auswertung des Mobiltelefons, welches der Beschuldigte 1 bei der Anhaltung auf sich getragen habe, habe ergeben, dass das Gerät am 21. Juni 2022 von 10:01 Uhr bis 13:44 Uhr des darauffolgenden Tages in der Schweiz eingeloggt gewesen sei. Die Vorinstanz habe es aufgrund der vorhandenen IMEI als zweifelsfrei erstellt erachtet, dass es sich dabei um das Mobiltelefon gehandelt habe, welches der Beschuldigte 1 bei seiner Anhaltung auf sich getragen habe. Im Sammelrapport der H.________ vom 20. September 2022 werde angegeben, dass das Samsung Duos die zwei IMEI .________ und .________ habe (pag. M-08 001 021). Im ICR-Rapport (pag. M-08 001 058) würden jedoch zwei voneinander abweichende IMEI angegeben. Aus dem ICR-Rapport würden sich somit unklare und widersprüchliche Informationen ergeben, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Darüber hinaus würde die Registrierung eines Mobiltelefons im Swisscom- Netz am 21. Juni 2022 allein nicht ausreichen, um zu beweisen, dass der Beschuldigte 1 zu dieser Zeit in der Schweiz gewesen sei. So könnte er sich beispielsweise auch in Grenznähe aufgehalten haben. Erst recht würde dies nicht beweisen, dass er am fraglichen Vorfall beteiligt gewesen sei. Weiter argumentiere die Vorinstanz, die Standortdaten des Mobiltelefons, welches der Beschuldigte 1 bei der Anhaltung auf sich getragen habe, würden aufzeigen, dass dieses sich am 21. Juni um 18:08 Uhr an der K.________(Adresse) in AL.________ (Ortschaft) und somit in unmittelbarer Nähe des Wohnorts der Zivilklägerin befunden habe. Das Fotoblatt (pag. M-08 001 097), auf welchem ein Datum, eine Zeitangabe und eine Tabelle mit Standorten enthalten sei, sei eine reine Behauptung/Illustration der Kantonspolizei ohne Beweiswert. Auch im Schreiben der H.________ vom 28. November 2022 (pag. WSG 18 169) werde lediglich behauptet, dass dies bei der «Online Sicherung mit Kontopaket» festgestellt worden sei. Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Primärquelle des Standortes bekannt sei, da es sich dabei um das Smartphone selbst bzw. das Token, welches bei der Datensicherung gefunden wurde, handle, sei unzureichend. Es fehle ein Nachweis dafür, dass die in der Beilage 15 und 16 des Sammelberichts aufgestellten Behauptungen tatsächlich das Ergebnis der Datenauswertung des fraglichen Mobiltelefons seien.

20 Soweit die Vorinstanz alsdann die Ansicht vertrete, die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Fotos, auf denen sowohl ein gefaltetes Geldbündel als auch ein ausgebreitetes Bündel aus Schweizer Franken und US-Dollar zu sehen sei, lasse auf die Beteiligung des Beschuldigten 1 an der Tat vom 21. Juni 2022 schliessen, sei festzuhalten, dass gemäss Berichtsrapport der H.________ die Gültigkeit des Zeitstempels nicht festgehalten worden und nachträglich nicht mehr genannt werden könne. Damit könne nicht mehr gesagt werden, wann die entsprechenden Originalbilder auf das Gerät Samsung Galaxy A8 gekommen seien. Wenn die Kantonspolizei schreibe, es könne gestützt auf bisherige Ermittlungserkenntnisse von früheren Fällen davon ausgegangen werden, dass das Handy am 21. Juni 2022 in Echtzeit betrieben worden sei, werde schlicht auf frühere Erfahrungen zurückgegriffen ohne konkrete Beweise. Des Weiteren würden zwar die Bilder nahelegen, dass der Beschuldigte 1 dieses Geld gesehen habe oder es ihm gezeigt worden sei. Jedoch würden die Fotos keinerlei Informationen darüber enthalten, um welche Art von Geld es sich handle, woher es stamme und unter welchen Umständen der Beschuldigte 1 damit in Kontakt gekommen und zu welchem Zweck es verwendet worden sei. Selbst wenn man annehme, dass die Fotos bereits vor August 2022 auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 gewesen seien, liesse sich daraus kein Zusammenhang mit der Betrugstat vom 21. Juni 2022 ableiten, da nicht gesagt werden könne, dass es sich um das erbeutete Geld handle. Die Vorinstanz stelle selbst fest, dass es offenbleiben müsse, ob die Stückelung des Bargelds auf dem Foto mit derjenigen von der Zivilklägerin geltend gemachten Stückelung übereinstimme. Die Vorinstanz habe sodann in ihrer Beweiswürdigung ausser Acht gelassen, dass die Beschreibung der Zivilklägerin zur einzigen Person, welche sie am Tatort gesehen habe, nicht zum Beschuldigten passe. Aus sämtlichen Aussagen der Zivilklägerin lasse sich nichts entnehmen, das auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten 1 hindeuten würde. Weiter werde der Vermögensschaden in der Höhe von CHF 30'000.00 und USD 4'000.00 bestritten. Die einzigen vorhandenen Beweismittel seien die Aussagen der Zivilklägerin. Diese habe selbst ausgesagt, nicht mehr genau zu wissen, wann sie das Geld das letzte Mal gezählt habe und dass sie sich nicht sicher sei. Objektive Nachweise gebe es keine (pag. 18 719 f., ferner pag. 18 815). 8.3.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Mit Replik vom 16. August 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst, die Daten des persönlichen Mobiltelefons des Beschuldigten 1 seien regelkonform ausgelesen und lediglich zum besseren Verständnis zusätzlich graphisch aufgearbeitet worden. Die Argumentation des Beschuldigten 1, wonach jeder eine solche Karte und Tabelle erstellen könnte oder dessen pauschale Behauptung, die aktenmässig vorhandene und belegte Primärquelle sei beweismässig unzureichend, könne sicher nicht die dadurch zweifelsfrei belegte Anwesenheit des Mobiltelefons und somit letztlich auch des Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt am Tatort in AL.________ (Ortschaft) in irgendeiner Weise in Zweifel ziehen.

21 Weiter stehe aktenmässig fest, dass das Foto, welches die Hand des Beschuldigten mit einem Geldbündel zeige, am 21. Juni 2022 und somit am Tag der Tat zum Nachteil der Zivilklägerin vom Beschuldigten 1 selber gemacht worden sei. Er halte dabei das am selben Tag zuvor bei der Zivilklägerin an deren Wohnort abgeholte Geld in der Hand und zeige dieses als eine Art Trophäe in die Kamera. Dass er sich dabei nach eigenen Angaben in Deutschland aufgehalten habe, zeige, dass er das Geld in Absprache mit den weiteren Bandenmitgliedern im Anschluss an die Abholung selber über die Grenze gebracht habe. Dass vom Beschuldigten 1 die Aussagen der im Tatzeitpunkt vollkommen verängstigten, eingeschüchterten und um ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Vermögen fürchtende betagte Zivilklägerin, welche unter diesen Umständen wohl kaum noch eine klare Sicht und Wahrnehmung auf das von ihr vom Balkon geworfene Geld und einen möglichen Abholer hatte, in Zweifel gezogen würden und aus welchen Gründen auch immer noch zu dessen Gunsten interpretiert werden solle, sei auch vor dem Hintergrund einer die einseitigen Interessen des Beschuldigten 1 wahrenden Verteidigung nur noch schwer nachvollziehbar (pag. 18 746 f.). 8.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 18 406 ff. [Polizeirapport und objektive Beweismittel], pag. 18 408 ff. [Aussagen von E.________] und pag. 18 416 ff. [Aussagen des Beschuldigten 1], S. 16 ff., 18 ff., und 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf den Inhalt der einzelnen Beweismittel wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer näher eingegangen. 8.5 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 18 439, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sei an dieser Stelle für das oberinstanzliche Verfahren festgehalten, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes

22 punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 8.6 Würdigung durch die Kammer 8.6.1 Äusserer Ablauf der Ereignisse Wie bereits dargelegt, ist der äussere Ablauf der Ereignisse vom 21. Juni 2022 – wie er aus dem Anzeigerapport vom 11. August 2022 (pag. M-04 001 002 ff) und den Aussagen der Zivilklägerin (pag. M-08 001 033 ff., M-08 001 0137 ff., pag. 18 262 ff.) hervorgeht – unbestritten, weshalb er gestützt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 440, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wie folgt als erstellt gilt: Am 21.06.2022 wurde E.________ von einer ihr unbekannten Frau auf dem Festnetztelefon angerufen. Die Anruferin sprach polnisch und gab an, dass sie von der Polizei sei. E.________ wurde vorgespiegelt, dass sie die vierte Person auf einer Liste sei, welche überfallen werde und dass eine Person bereits schwer verletzt worden sei. Die vier bewaffneten Männer würden sich nun vor ihrer Tür befinden. Gemäss den Angaben von E.________ wollte die Anruferin sie beschützen und forderte sie deshalb auf, ihr Geld und ihren Schmuck vom Balkon zu werfen. E.________ gab der Frau am Telefon an, dass sie CHF 30'000.00 und USD 4'000.00 zu Hause habe. Aufgrund des aufgebauten Druckes leistete sie den Anweisungen der Anruferin Folge, legte ihr Bargeld in einen Plastiksack und warf es schliesslich von ihrem Balkon herunter. Danach hat sie mit einem Tuch gewunken und dieses dann ebenfalls heruntergeworfen, wo das Bargeld im Anschluss abgeholt wurde. 8.6.2 Aussagen der Zivilklägerin Während die Zivilklägerin den Ablauf der Tat präzise schildern konnte, vermochte sie keine Angaben zur Person des Geldabholers zu machen und sagte aus, diesen nicht gesehen zu haben (pag. 08 001 041 Z. 220). Allerdings erklärte sie im Rahmen der Formulareinvernahme, ein junger Mann mit heller Haut und hellen Haaren habe gesehen, wie sie das Geld aus dem Fenster geworfen habe (pag. 08 001 036). Vor der Vorinstanz sprach sie davon, vom Balkon aus einen dünnen Mann mit weissem Helm auf dem Trottoir gesehen zu haben, welcher einen langen Eishockeyschläger in der Hand gehalten habe (pag. 18 265 Z. 126 ff.). Der Beschreibung des Mannes bzw. der Männer, welche die Zivilklägerin gesehen haben will, mass die Vorinstanz zu Recht nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Es ist festzuhalten, dass aus den Aussagen der Zivilklägerin keine Rückschlüsse auf die Täterschaft gezogen werden kann. Die Zivilklägerin bestätigte wiederholt, den Geldabholer nicht gesehen zu haben und erklärte nie, dass es sich beim Mann, welchen sie gesehen habe, um diesen gehandelt habe. Der Umstand, dass die Zeugenbeschreibung nicht auf den Beschuldigten 1 passt, schliesst diesen als Täter zumindest nicht aus. Es ist davon auszugehen, dass die von der Zivilklägerin beschriebene Person mit der Tat nichts zu tun hatte, sondern sich aus anderen Gründen dort aufgehalten hatte, was an einem Dienstag um 18:00 Uhr mitten in einem Wohnquartier auch nicht weiter speziell ist. Inwiefern die Verteidigung aus der Tatsache, dass die Zivilklägerin jemand anderen als den Beschuldigten 1 gesehen hat, etwas zu Gunsten des Beschuldigten 1 ableiten will, ist damit fraglich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Zivilklägerin in ihren Einvernahmen bestätigte, das Phänomen «Telefonbetrug – falsche Polizei bzw. Enkeltrick» zu kennen; ihre Nichte, welche es schon einmal bei einer Frau, welche sie pflege, erlebt habe, habe ihr davon erzählt (pag. 08 001 042 Z. 253 ff. und pag. 18 266 Z.

23 166 ff.). Weiter erklärte sie vor der Vorinstanz: «Ich habe schon früher solche Telefone bekommen wegen Geld. Das waren Enkel und es war ein Mann am Telefon. Ich habe ihm gesagt, dass ich Familie habe. Der Mann hat auch Polnisch gesprochen und er sagte, er sei mein Neffe. Er war in der Schweiz. Dann hat eine Frau telefoniert, das war auch meine Nichte. Ich habe gefragt, wer am Telefon ist. Solche Sachen waren früher. Trotzdem habe ich das Telefon abgehängt. Die Frau wollte [CHF] 40'000.00. Ich sagte, sie spinne. Ich war so blöd als ich das fragliche Telefon erhalten habe» (pag. 18 264 Z. 101 ff.). Weiter wurde der Zivilklägerin durch den Verteidiger des Beschuldigten 1 vor der Vorinstanz ihre Aussage vom 18. Juli 2022 vorgehalten, wo sie zu Protokoll gab, eine «Zigeunerin» habe sie angerufen. Die Zivilklägerin führte hierzu aus, dies gesagt zu haben, weil die Zigeuner in Polen so gesprochen hätten und es sei allgemein bekannt, dass die Zigeuner betrügen würden (pag. 18 266 Z. 173 ff.). Beweiswürdigend kann folglich festgehalten werden, dass die Zivilklägerin durchaus schon von derartigen Betrugsmaschen gehört hat und selber in der Vergangenheit auch schon Telefonate von vermeintlichen Enkeln etc. erhalten hat. Zur Frage der Täterschaft lassen sich aus den Aussagen der Zivilklägerin jedoch keine konkreten Hinweise ableiten. 8.6.3 Rückwirkende Überwachung der Rufnummer der Geschädigten Mit Entscheid KZM 22 743 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juni 2022 (pag. M-04 001 019 f.) wurde die von der Staatsanwaltschaft gegen unbekannte Täterschaft angeordnete rückwirkende Überwachung der Rufnummer der Geschädigten .________) für den Zeitraum vom 6. Juni 2022 bis am 24. Juni 2022 genehmigt. Aus dem Nachtrag vom 4. August 2002 zum Anzeigerapport der Kantonspolizei (pag. M-04 001 021 ff.) geht hervor, dass für das Festnetztelefon der Geschädigten rückwirkend die Teilnehmerdaten angefordert wurden, wobei die Auswertung ergab, dass die Verbindungen ausgehend von der Rufnummer .________ (fünf Verbindungen zwischen 16:31 und 17:39 Uhr) der unbekannten Täterschaft zuzuordnen seien. Es wird festgehalten, dass zur verwendeten Nummer in den Systemen der Kantonspolizei Bern keine Hinweise bestünden. Ausgehend von den nachgewiesenen Verbindungen können keine Rückschlüsse auf den Beschuldigten 1 gezogen werden. 8.6.4 Forensische Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone Hinweise auf die Involvierung des Beschuldigten 1 in die Tat z.N. der Zivilklägerin vom 21./22. Juni 2022 ergeben sich in Zusammenhang mit dem zweiten Tatvorwurf vom 8. August 2022 z.N. N.________. Am 8. August 2022 wurde der Beschuldigte 1 in M.________(Ortschaft) festgenommen (pag. M-03 001 001 ff.; zum Ganzen E. 9 hiernach). Gemäss Sicherstellungsprotokoll vom 8. August 2022 (pag. M-07 001 001 f.) wurden im damals verwendeten Fahrzeug folgende Mobiltelefone sichergestellt: - Marke Samsung, Entsperrmuster .________, .________ (Sicherstellungs-Nr. B 2.1) - Marke Samsung, unbekannt, PIN unbekannt (Sicherstellungs-Nr. B 2.2).

24 Es kann als erstellt gelten, dass diese beiden Mobiltelefone dem Beschuldigten 1 gehörten, zumal der Beschuldigte 1 dies auch selbst bestätigte (pag. M-05 001 002 F. 10 und pag. M-05 001 027 F. 43). Das kleine Telefon habe er schon vor langer Zeit in Rumänien gekauft; das andere habe er «im Markt» gekauft (pag. 05 001 027 F. 45). Hinweise, wonach es sich bei diesen Aussagen nicht um die Wahrheit handeln könnte, sind nicht ersichtlich. Die sichergestellten Mobiltelefone wurden aufgrund ihrer SIM-Karten (Rufnummern) und IMEI (Gerätenummern) mittels IRC beim Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement EJPD, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, abgeklärt (pag. M-08 001 055 ff.). Die Abklärungen wurden im Sammelrapport der H.________ vom 20. September 2022 (pag. M-08 001 015 ff.) zusammengefasst, wobei dargelegt wurde, dass es sich bei der Sicherstellungs-Nr. B 2.1 um ein Samsung Galaxy A22 mit der IMEI .________ handle, welche ausschliesslich am 8. August 2022, 08:53 Uhr bis 13:32 Uhr im Swisscom-Netz eingeloggt gewesen sei. Bei der Sicherstellungs-Nr. B 2.2 handle es sich um ein Samsung Duos mit den zwei IMEI .________ und .________. Beide IMEI seien sowohl ausschliesslich am 21./22. Juni 2022 als auch am 8. August 2022 im Swisscom- bzw. Sunrise-Netz eingeloggt gewesen (pag. 08 001 021). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Auswertung des Mobiltelefons, welches der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Anhaltung auf sich getragen hatte, ergeben habe, dass das Gerät am 21. Juni 2022 von 10:01 Uhr bis 13:44 Uhr des darauffolgenden Tages in der Schweiz eingeloggt gewesen sei, erweisen sich folglich als zutreffend. Dass es sich zweifelsfrei um das gleiche Gerät gehandelt haben muss, hat die Vorinstanz ebenso richtig festgehalten, zumal die IMEI gerätespezifisch ist und damit auch eine allenfalls auf eine andere Person lautende SIM-Karte nichts ändern würde. Die Vorinstanz erachtete u.a. aus diesem Grund die Aussagen des Beschuldigten 1, vor dem 8. August 2022 nie in der Schweiz gewesen zu sein (vgl. hierzu pag. 05 001 027 F. 51–53), als reine Schutzbehauptung. Die Verteidigung argumentiert, während im Sammelrapport angegeben werde, das Mobiltelefon Samsung Duos habe die zwei IMEI .________ und .________, würden im ICR-Rapport zwei voneinander abweichende IMEI angegeben. Dies sei unklar und widersprüchlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Diese Argumentation läuft ins Leere, zumal die Verteidigung ausser Acht lässt, dass es sich beim sichergestellten Samsung Duos um ein Mobiltelefon mit zwei SIM- Kartensteckplätzen und zwei IMEI-Nummern handelt, da für jede der beiden SIM- Karten ein eigener Identifikationscode erforderlich ist (vgl. zum Ganzen www.imei.info/de/faq-two-imei-numbers/ und www.samsung.com/de/support/mobile-devices/dual-sim-karten-nutzen/ [beide zuletzt abgerufen am 1. Februar 2026]). Aus dem ICR-Rapport des EJPD geht hervor, dass das Gerät mit der IMEI .________ am 8. August 2022, 10:21 im Sunrise-Netz und jenes mit der IMEI .________ vom 21. bis 22. Juni 2022 im Swisscom-Netz eingeloggt waren. Dabei handelt es sich aber trotz zweier IMEI um ein und dasselbe Gerät. Die Informationen aus dem ICR-Rapport sind nach dem Gesagten keineswegs widersprüchlich oder unklar. Vielmehr hat die Vorinstanz daraus den zutreffenden Schluss gezogen, dass das anlässlich der Anhaltung beim Beschuldigten 1 sichergestellte Sam-

25 sung Duos bereits vom 21. Juni 2022, 10:01 Uhr, bis 22. Juni 2022, 13:44 Uhr, in der Schweiz eingeloggt war. Aus dem Anrufprotokoll des Handy Samsung Duos (IMEI .________) konnte sodann festgestellt werden, dass um die Tatzeit ab 18:00 Uhr eine erhöhte Gesprächsaktivität mit dem Benutzer «Z.________» über WhatsApp vorliegt. Die Gesprächszeiten waren dabei immer nur einige Sekunden lang und fanden in kurzen Minutenabständen statt. Insgesamt wurde das genannte Mobiltelefon in der Zeit vom 21. Juni 2022 ab 16:24 Uhr bis 18:23 Uhr von «Z.________» neun Mal angerufen, zudem wurden acht weitere entgangene Anrufe registriert (pag. M-08 005 006 ff.). Im Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022 wurde festgehalten, dass derartige Kurzgespräche in Minutenabständen in bisherigen Ermittlungen in anderen Betrugsfällen als die Führung des Logistikers zum Geldabholer habe ermittelt werden können (pag. M-08 005 003). Weiter wurde im Sammelrapport vom 20. September 2022 dargelegt, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten 1 mit der IMEI .________ am 21. Juni 2022, 18:08 Uhr, an der K.________(Adresse) in AL.________ (Ortschaft) einen Standort generiert habe. Die Zeit sowie die Örtlichkeiten seien mit dem Tatort in AL.________ (Ortschaft) identisch. Diesbezüglich sei der Kartenausschnitt mit dem Standort und dem Tatort auf einem Fotoblatt (Beilage 15 [pag. 08 001 097]) visualisiert worden. Zusammengefasst könne aufgrund dessen gesagt werden, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten 1 zur Tatzeit am Tatort gewesen sei. Betreffend die detaillierten Angaben zu den Mobiltelefonen bzw. deren Mobiltelefon-Netzverbindungen wurde auf Beilage 16 «Mobiltelefon – Abklärungen» (pag. 08 001 098) verwiesen (pag. 08 001 023). Damit ist auch ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte 1 lediglich grenznah aufhielt und im Schweizer Netz eingeloggt war, wie es die Verteidigung vorbringt. Die pauschalen Vorbringen der Verteidigung, die Beilage 15 und 16 hätten «von jedem» erstellt werden können und es handle sich hierbei um Behauptungen bzw. Illustrationen der Kantonspolizei ohne jeglichen Beweiswert, sind nicht zu hören. Der Auftrag zur Aufbereitung digitaler Akten vom 10. August 2022 (pag. 07 001 003 f.) umfasst die Abklärung von Hinweisen zu Aufenthalten in der Schweiz (Google Maps, Suche nach letzten Aufenthaltsorten) und die detaillierten Sicherungsergebnisse liegen auf einem Datenträger (pag. 07 001 007), welcher dem Bericht der IFC 2, IT-Forensik / Technische Überwachung der Kriminalpolizei des Kantons J.________ vom 6. September 2022 beiliegt, vor. Die Staatsanwaltschaft des Kantons J.________ erläuterte sodann in ihrem Schreiben vom 28. November 2022 (pag. 18 169 f.), der Standort habe aufgrund einer Online-Sicherung mit Kontopaket festgestellt werden können. Das Mobiltelefon habe exakt einen Standort am 21. Juni 2022 generiert. Diese Online-Sicherung mit Kontopaket sei zusammen mit der normalen Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten 1 vorgenommen worden. Beim Kontopaket, sog. Token, handle es sich um Daten (Benutzername und Passwort) von Diensten wie z.B. Facebook, Instagram, Google, usw., die auf einem Mobile-Gerät gespeichert seien. Diese seien je nach Dienst unterschiedlich lange gültig. Mittels Software könne versucht werden, mit den Token online auf die Daten zuzugreifen, wobei so je nachdem mehr oder weniger Daten gesichert wer-

26 den könnten. Die Daten im vorliegenden Fall würden aus den Google-Standorten stammen. Konkrete Hinweise, wonach diese Daten auf dem Mobiltelefon entgegen der Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft nicht aufgefunden worden seien und die Beilagen 15 und 16, welche gestützt auf die forensische Sicherung der IFC2 durch die H.________ erstellt wurden, nicht mit der Primärquelle übereinstimmen würden, sind weder ersichtlich noch vom Beschuldigten 1 dargetan. Auf die Ausführungen im Schreiben der Staatsanwaltschaft und im Sammelbericht der Kantonspolizei mitsamt Beilagen kann und muss abgestellt werden. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten 1 (Sicherstellungs-Nr. 2.2) brachte sodann auch zwei Fotos mit Bargeld (pag. 08 001 096) zutage. Im Sammelbericht vom 20. September 2022 wurde festgehalten, dass keine Metadaten zu den Fotoaufnahmen vorliegen würden. Nebst dem Bargeld sei ein Unterarm auf dem Foto zu erkennen, wobei aufgrund der Tätowierung am linken Unterarm mit Sicherheit gesagt werden könne, dass es sich um den Unterarm des Beschuldigten 1 handle. Des Weiteren sei ein weiterer Arm von einer unbekannten Person zu erkennen, welcher die Gangschaltung des Personenwagens bedient haben dürfte. Das Bargeld, welches auf dem Foto zu erkennen sei, stimme mit der Stückelung vom Tatbestand in AL.________ (Ortschaft) überein. Es seien auch Dollar-Noten zu erkennen; beim Tatbestand in AL.________ (Ortschaft) seien CHF- und USD- Noten ertrogen worden. Zudem passe es zum Modus Operandi des Phänomens Falso Polizia, dass nach der Tat das deliktische Geld fotografiert werde, um den Mittätern den Erfolg per What’sApp-Nachricht zu bestätigen (pag. 08 001 023). Die sich in den Ermittlungsakten befindenden gesicherten forensischen Daten der H.________ wurden in der Folge auch durch die Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern auf Metadaten zu den Fotos der Geldbündel untersucht. Aus dem Berichtsrapport vom 4. November 2022 (pag. 08 005 056 ff.) geht hierzu hervor, dass die beiden Bilder 1 und 3 (vgl. pag. 08 005 058 und pag. 08 05 059) nur noch im Cache der Gallery 3d vorhanden seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Bilder auf dem Gerät vorhanden gewesen seien. Wie diese Bilder auf das Gerät gekommen seien (selber gemacht, zugesendet bekommen), könne jedoch nicht gesagt werden. Das Bild 2 (vgl. pag. 08 005 058) habe sich im Cache von .________ befunden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass dieses Bild mit dem Facebook Messenger entweder versendet oder empfangen worden sei. Es könne aus bisherigen Ermittlungserkenntnissen von früheren Fällen davon ausgegangen werden, dass das Handy am 21. Juni 2022 in Echtzeit betrieben worden sei, womit die vorhandenen Metadaten aufzeigen würden, dass die Bilder 1 und 3 mit Datum vom 21. Juni 2022 im Handy vorhanden gewesen und somit nicht – wie durch den Beschuldigten 1 selbst ausgesagt – erst am 7. August 2022 entstanden seien (pag. 08 005 059). Dem Extraktionsbericht ist entnehmbar, dass die Fotos am 21. Juni 2022 um 19:30:56 resp. 19:30:57 Uhr geändert wurden (pag. M-08 005 054), womit davon ausgegangen werden muss, dass diese damals bereits auf dem Gerät vorhanden waren Die Vorinstanz erwog, die Fotos würden eine deutliche Sprache sprechen. Es sei unbestritten, dass es sich bei der auf dem Foto abgebildeten Person um den Beschuldigten 1 handle und er diese selbst aufgenommen habe. Hingegen müsse of-

27 fenbleiben, ob die Stückelung des Bargeldes auf den Fotos mit der von der Geschädigten geltend gemachten übereinstimme. Zum einen sei nicht bekannt, wie das Bargeld der Zivilklägerin gestückelt gewesen sei, zum anderen sei aufgrund der schlechten Bildqualität der Fotos der genaue Betrag auch nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Fotos erwog sie sodann was folgt (pag. 18 441, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Entgegen den Ausführungen von A.________ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er diese vor der Abreise in Deutschland aufgenommen habe, hat das Gericht auch keine Zweifel daran, dass diese bereits deutlich früher erstellt worden sind. Aus den vorhandenen Metadaten ergibt sich, dass die zwei Fotos bereits am 21.06.2022 und nicht erst vor der Abreise im August 2022 erstellt wurden. Zwar wurde zum Zeitpunkt der Sicherung durch die H.________ kein Zeitstempel festgehalten, jedoch geht die aktuelle Systemzeit gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 04.11.2022 lediglich zwei Minuten vor. Es liegen sodann keine Hinweise vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass dies am 21.06.2022 anders gewesen sein sollte. Mit anderen Worten kann in Übereinstimmung mit dem Polizeibericht davon ausgegangen werden, dass das Gerät am 21.06.2022 in Echtzeit betrieben wurde. Da die Originalbilder nicht mehr vorhanden sind, kann nicht mehr eruiert werden, wann diese auf das Gerät gelangt sind. Jedoch befanden sich die Fotos gemäss Metadaten seit dem 21.06.2022, 19:30 Uhr, im Cache. Damit ist zweifelsfrei erstellt, dass die zwei Bilder im Cache am 21.06.2022 auf dem Mobiltelefon waren, auch wenn das von den Originalbildern nicht mehr gesagt werden kann. A.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 15.09.2022 zudem selbst, dass ausschliesslich er und sein sechsjähriges Kind das Gerät verwendet hatten. Er führte zudem aus, dass er es anfangs Juni 2022, und somit vor dem Tatzeitpunkt, erworben hatte. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die Fotos zufällig auf das Mobiltelefon gelangten und dass dieses von jemand anderem in die Schweiz gebracht wurde. Die Kammer kann sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen. Die Vorinstanz hat in differenzierter Weise unter Berücksichtigung der eigentlichen Abbildungen, den Erkenntnissen zu deren Metadaten sowie den Äusserungen des Beschuldigten 1 dargelegt, weshalb erstellt ist, dass die Fotos am 21. Juni 2022 bereits auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 vorhanden gewesen seien. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass die Fotos in Verknüpfung mit den hiervor erläuterten Ergebnissen aus der forensischen Untersuchung der Mobiltelefone den Beschuldigten 1 weiter belasten. Hinsichtlich der auf den Fotos nicht klar ersichtlichen Stückelung des Bargelds ist anzumerken, dass der exakte Bargeldbetrag tatsächlich nicht ersichtlich ist. Jedoch ist klar ersichtlich, dass es sich um eine grosse Menge Schweizer Bargeld sowie US-Dollar handelt. Genau solches Bargeld wurde von der Zivilklägerin den falschen Polizisten übergeben. 8.6.5 Aussagen des Beschuldigten 1 Konfrontiert mit den belastenden Erkenntnissen aus der Auswertung seiner Mobiltelefone, reagierte der Beschuldigte 1 im Wesentlichen mit pauschalen Bestreitungen und stellte sich auf den Standpunkt, mit dem Vorfall nichts zu tun gehabt zu haben (pag. 05 001 079 Z. 430 ff.). Er erklärte, [am 8. August 2022] das erste Mal in der Schweiz gewesen zu sein (pag. M-05 001 027 F. 51) und dass er vorher noch nie eine Tasche oder ähnliches mit Bargeld habe abholen müssen (pag. M-05 001 027). Eine Erklärung für das Einloggen seines Mobiltelefons (Sicherstellungs- Nr. B 2.2) mit der IMEI .________ am 21. Juni 2022 und die Registrierung eines Standorts zum Tatzeitpunkt am Tatort in AL.________ (Ortschaft), vermochte der Beschuldigte 1 nicht vorzubringen. Er machte zum Tatvorwurf in AL.________

28 (Ortschaft) und auf Vorhalt der Auswertung der Mobiltelefone im Wesentlichen Nichtwissen geltend (pag. M-05 001 027 F. 55 und pag. M-05 001 028, pag. M-05 001 079 Z. 412 ff.). Überhaupt erklärte der Beschuldigte 1 anlässlich seiner delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern vom 10. Oktober 2022, die Betrugsmasche «falscher Polizist» nicht zu kennen (pag. M-05 001 072 Z. 66 und pag. M-05 001 073 Z. 68). Auf Vorhalt des Fotos, welches seinen Unterarm mit der vermeintlichen Stückelung des Deliktsguts zeige, sagte der Beschuldigte 1 aus, «Y.________» habe ihm das Geld gezeigt und er selbst habe ein Foto davon gemacht. Er habe ihm gesagt, wenn er [gemeint: der Beschuldigte 1] arbeiten gehe, bekomme er diese Sorte Geld. Darum habe er ein Foto davon gemacht (pag. M-05 001 028 ff.). Er habe dieses Geld am Tag vor der Abfahrt gesehen (pag. M-05 001 028 F. 61 f.). Letzteres bestätigte der Beschuldigte 1 anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft, anlässlich welcher er aussagte, das Foto sei ein paar Stunden vor der Abfahrt in W.________(Ortschaft) (D) gemacht worden (pag. M-05 001 098 Z. 17 und 20). Zur «Online Sicherung mit Kontopaket» aus den Google Standorten sagte er aus, sich dies nicht erklären zu können (pag. 18 281 Z. 114 ff.). Auch bei der Schlusseinvernahme vom 24. Oktober 2022 und vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte 1 auf Fragen zum Vorwurf in AL.________ (Ortschaft), nichts dazu sagen zu können und damit nichts zu tun gehabt zu haben (pag. 05 001 107 Z. 384, pag. 05 001 108 Z. 390 und 395, pag. 18 280 Z. 103 ff.). Mit den kargen und wenig aufschlussreichen Aussagen des Beschuldigten 1 können die inkriminierenden Indizien nicht widerlegt werden. Der Beschuldigte 1 reagierte zunehmend mit Ausflüchten und machte auf Vorhalt belastender Beweismittel Nichtwissen geltend. Seine Aussage, am 8. August 2022 das erste Mal in der Schweiz gewesen zu sein, wurde mit den Auswertungen seiner Mobiltelefone widerlegt. Dasselbe gilt für die Aussagen des Beschuldigten 1 zu den Fotos, welche dessen Unterarm und das Bargeld zeigen. Auch hierbei folgt die Kammer der forensischen Auswertung, aufgrund welcher zu schliessen ist, dass die Fotos nicht erst kurz vor der Tat am 8. August 2022 entstanden, sondern vielmehr mit dem Delikt vom 21. Juni 2022 z.N. von E.________ in Verbindung zu bringen sind. Nach Auffassung der Kammer kann beweiswürdigend nicht auf die Aussagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden, soweit diese im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen. 8.6.6 Zwischenfazit zur Täterschaft des Beschuldigten 1 Aus den obigen Ausführungen erhellt zusammengefasst was folgt: - Das Mobiltelefon Samsung Duos mit den zwei IMEI .________ und .________ gehört dem Beschuldigten und war vom 21. Juni 2022, 10:01 Uhr, bis 22. Juni 2022, 13:44 Uhr, in der Schweiz eingeloggt; - Das Mobiltelefon (IMEI .________) des Beschuldigten 1 weist während der Tatzeit am 22. Juni 2022 (16:24 Uhr bis 18:23 Uhr) eine erhöhte WhatsApp- Gesprächsaktivität (neun Kurzanrufe in wenigen Minutenabständen, acht weitere entgangene Anrufversuche) mit dem Benutzer «Z.________» auf;

29 - Das Mobiltelefon (IMEI .________) des Beschuldigten 1 generierte am 21. Juni 2022, 18:08 Uhr, an der K.________(Adresse) in AL.________ (Ortschaft) einen Standort; - Die Auswertung des Mobiltelefons (IMEI .________) des Beschuldigten 1 brachte zwei Fotos zutage, wobei eines den Unterarm des Beschuldigten 1 mit einer Bargeld-Stückelung ähnlich dem bei der Zivilklägerin erbeuteten Betrag (CHFund USD-Noten) zeigt; - Der Beschuldigte selbst gibt zu, das Foto gemacht zu haben und bestätigt, dass darauf sein Unterarm zu erkennen sei, beteuert aber, dass dieses Foto erst später, nämlich am 8. August 2022 gemacht worden sei, was indes im Widerspruch zu den Metadaten steht; - Der Beschuldigte selbst konnte zu keinem Zeitpunkt eine nachvollziehbare und stringente Erklärung zu den belastenden Indizien vorbringen und machte Nichtwissen geltend, sofern seine Aussagen (z.B. anhand der Erkenntnisse aus den forensischen Auswertungen) widerlegt wurden; Angesichts dieser Beweislage bestehen damit für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. 8.6.7 Höhe des Geldbetrags Schliesslich bestreitet die Verteidigung die Höhe des Vermögensschadens von CHF 30'000.00 und USD 4'000.00, da es keine objektiven Nachweise gebe. Die Vorinstanz hat sich mit der Höhe des Geldbetrags, welcher die Geschädigte den «falschen Polizisten» zukommen liess, befasst und erwog hierzu was folgt (pag. 18 442, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Gericht liegen keine objektiven Beweise vor, welche den abgeholten Geldbetrag belegen würden. Dem Gericht sind einzig die Angaben von E.________ bekannt, wonach es sich beim Geld um ihre gesamten Ersparnisse gehandelt habe, die sie während Jahren angehäuft und zu Hause aufbewahrt habe. Diese hätten sich auf CHF 30'000.00 und USD 4'000.00 belaufen. E.________ hat glaubhaft dargelegt, dass es sich bei dem Bargeld um ihre sämtlichen Ersparnisse für das Alter handelte, so dass darauf grundsätzlich abgestellt werden kann. Allerdings vermochte sie nicht, den Betrag weiter zu plausibilisieren und musste letztlich eingestehen, das Geld länger nicht mehr gezählt zu haben. Angesichts dessen, dass es sich beim Bargeld um die letzten Ersparnisse von E.________ handelte, geht das Gericht davon aus, dass diese relativ genau wusste, um welchen Betrag es sich handelte, den sie zu Hause aufbewahrte. Den geltend gemachten Betrag hat E.________ zudem konsequent seit ihrer ersten Einvernahme bestätigt, ohne dass irgendwelche Anzeichen für Übertreibungen vorliegen würden. Schliesslich ist auch auf den sichergestellten Fotos der genaue Geldbetrag nicht ersichtlich. Dennoch ist erkennbar, dass er sich in dieser Grössenordnung bewegt. Das Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass es sich um ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00 gehandelt haben muss, welche E.________ aus dem Fenster warf. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Dass die Zivilklägerin nicht auf den Franken genau beziffern kann, wie viel Bargeld sie bei sich zuhause hatte und in der Folge in den Plastiksack legte (und hierfür auch kein objektiver Nachweis vorliegt), ist unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. Angesichts der ihrer Meinung nach unmittelbar bevorstehenden Bedrohung ihres Bargelds war es ihr auch nicht zumutbar, dieses Bargeld zu zählen, bevor sie es aus dem Fenster warf. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Aussagen der Zivilkläge-

30 rin sowie die sichergestellten Fotos in schlüssiger Weise erwogen, dass sich der Betrag durchaus in der angegebenen Grössenordnung zu bewegen scheint. Auch die Kammer kann sich im Ergebnis somit ohne Weiteres der Vorinstanz anschliessen, wenn diese zum Schluss gelangt, die Zivilklägerin habe ca. CHF 30'000.00 und ca. USD 4'000.00 vom Balkon geworfen. 8.6.8 Wissen und Wollen des Beschuldigten 1 Nach Würdigung der obigen Indizien und Beweise bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass es der Beschuldigte 1 war, der diesen Geldbetrag am Domizil der Zivilklägerin abholte. Dabei muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass es sich nicht um eine legale Tätigkeit handeln kann, sondern er einen wesentlichen Beitrag zu einer Straftat leistete. Weshalb sonst wäre er diesem Auftrag (Reise in die Schweiz zur Abholung eines Plastiksacks in einem Wohnquartier in AL.________ (Ortschaft)) überhaupt nachgekommen? Ein derartiger Aufwand und ein solch undurchsichtiges Vorgehen wären für einen legalen Transportdienst kaum erforderlich gewesen. Dass der Beschuldigte 1 dabei eigene finanzielle Motive verfolgte, liegt auf der Hand. So war der finanzielle Engpass des Beschuldigten 1 – wie noch zu zeigen sein wird – offenkundig. Welchen Betrag der Beschuldigte 1 für seinen Dienst als Geldabholer am 21. Juni 2022 konkret erhielt, lässt sich demgegenüber beweismässig nicht erstellen. 8.7 Beweisergebnis Nach dem Gesagten ist der dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1.1 AKS (E. 8.1 hiervor) erstellt. 9. Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs [Beschuldigter 1] bzw. versuchten Betrugs [Beschuldigter 2] z.N. von N.________ 9.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.2 und I.2.1 der Anklageschrift Gegen die beiden Beschuldigten wird in Ziff. I.1.1.2 [resp. Ziff. I.2.1.] der AKS vom 8. November 2022 folgender Vorwurf erhoben (pag. 16 001 005 ff. und pag. 16 001 008 ff.; Hervorhebungen im Original): 1.1.2. Betrug (Versuch) zum Nachteil von N.________ (Jahrgang .________) versucht begangen, in Mittäterschaft mit C.________ und weiteren unbekannten Tätern, am 8. August 2022 in M.________(Ortschaft) (Kanton J.________), an der L.________ und anderswo, im Umfang von CHF 40'000, durch folgendes Vorgehen: Am 8. August 2022 rief eine unbekannt gebliebene, deutsch und polnisch sprechende Person (sog. Keilerin) ab 13:26 Uhr wiederholt auf den im öffentlichen Telefonbuch unter der Nummer .________ verzeichneten Festnetzanschluss von N.________ an, wobei die insgesamt 62 Anrufe und Gespräche zwischen wenigen Sekunden (Kontrollanrufe) und über 60 Minuten andauerten. Zu Täuschungszwecken unterdrückte die Keilerin die eigene Rufnummer oder benutzte für ihre Anrufe jeweils gespoofte Nummern (sog. Call-ID-Spoofing) mit der deutschen Vorwahl (+49). Dies in der Absicht einen möglichen Rückschluss auf ihre wahre Identität, eigentlichen Absichten sowie ihren Aufenthaltsort zu erschweren, resp. zu verunmöglichen. Dem Geschädigten gegenüber gab sich die Keilerin als Polizistin aus und forderte seine schnelle Unterstützung ein, um eine angebliche Diebesbande zu überführen, welche bereits im Besitz seiner Bankkontoangaben war und um sein sich angeblich in Gefahr befindliches Vermögen in Sicherheit bringen zu können. Die Keilerin forderte den Geschädigten dazu auf, unverzüglich zu seiner Bank zu gehen, sein Geld abzuheben und anschliessend bei sich zuhause aufzubewahren. Weitere Anwei-

31 sungen würde er nach seiner Rückkehr von der Bank erhalten. Mittels der geschickten Gesprächsführung gelang es der Keilerin so, den Geschädigten von der Richtigkeit ihrer Angaben zu überzeugen, so dass dieser sich am gleichen Nachmittag um ca. 14:00 Uhr mit dem Auto zur AA.________ (Bankfiliale) in M.________(Ortschaft) und anschliessend zur AA.________(Bankfiliale) in AB.________ (Ortschaft) begab, um dort, im Irrtum über die Identität der Keilerin, deren wahre Absichten sowie fehlenden Rückzahlungswillen, die geforderten CHF 40'000 ab seinem Konto abzuheben. Während dessen Abwesenheit erfolgten zahlreiche unbeantwortete Anrufversuche seitens der Keilerin auf den Festnetzanschluss des Geschädigten. Dieses Vorgehen der unbekannten Täterschaft diente dazu, den Geschädigten weiter zu verängstigen, gezielt Druck auf diesen auszuüben und die Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit der vorgegebenen Angelegenheit zu betonen sowie diesen davon abzuhalten, mit Dritten Kontakt aufzunehmen. Da der Geschädigte dennoch mit seinen Töchtern Kontakt aufnahm und letztlich Verdacht schöpfte, Opfer eines Betruges zu werden, meldete er sich bei der H.________, welche ihn fortan begleitete. Zurück in der Wohnung meldete sich die Keilerin erneut und forderte den Geschädigten nach diversen Kontrollfragen auf, das bezogene Bargeld nun in einen Plastiksack zu legen. In Absprache mit der Polizei warf der Geschädigte den Sack mit dem vermeintlichen Bargeld (CHF 20'000) auf Anweisung der Keilerin schliesslich um 17:55 Uhr von dessen Balkon vor den Eingang, wo dieses angeblich von der durch die Polizei observierten Verbrecherbande abgeholt und anschliessend sichergestellt werden sollte. In Tat und Wahrheit sollte das Bargeld durch den Beschuldigten und C.________, als mittäterschaftlich agierende Bandenmitglieder abgeholt werden. Am 7. August 2022 war der Beschuldigte zusammen mit C.________, in Absprache mit einer nur unter dem Namen «Y.________» bekannten Person von deren Wohnsitz in W.________(Ortschaft) (Deutschland) nach Frankreich eingereist, wo sie an einem unbekannten Ort übernachtet hatten. Am 8. August 2022 um 10:05 Uhr passierten die beiden Beschuldigten mit dem ihnen von «Y.________» zur Verfügung gestellten Fahrzeug T.________, .________, Kennzeichen .________, den Grenzübergang in R.________(Ortschaft) über die AC.________ (Adresse), von wo sie kurze Zeit später an einem nicht näher bekannten Ort in der Schweiz eine neue SIM-Karte auf den Namen von C.________ kauften. Anschliessend fuhren sie gemäss der zuvor von «Y.________» erhaltenen Anweisung nach AL.________ (Ortschaft), wo sie ab 12:45 Uhr für ca. 2 Stunden auf dem Parkplatz vor der Sporthalle AD.________ auf weitere Informationen zum Abholort warteten. Der Beschuldigte stand von nun an stets in intensivem telefonischen Kontakt mit einer letztlich unbekannt gebliebenen weiblichen Person namens «X.________», welche ihm fortlaufend Informationen zum weiteren Tatablauf und zum Abholort übermittelte. Zwischen 10:53 Uhr und 18:22 Uhr erfolgten via WhatsApp Call 17 Anrufe bzw. Anrufsversuche und weitere Kontaktaufnahmen zwischen der unbekannten Mittäterin «X.________» und den sich jeweils gemeinsam im Auto befindlichen Beschuldigten A.________ und C.________. Um 13:47 Uhr sendete «X.________» via WhatsApp die Adresse des Geschädigten N.________ auf das vom Beschuldigten A.________ bediente Mobiltelefon, woraufhin dieser ihr in Absprache mit C.________ um 13:55 Uhr ihre ungefähre Fahrtzeit zu der empfangenen Adresse aus Google-Maps zurückmeldete. Die Kommunikation zwischen den Beschuldigten und «X.________» erfolgte dabei über ihre deutsche Rufnummer .________, respektive .________. In grundsätzlicher Kenntnis über die mit der Betrugstat einhergehenden Handlungen seiner Mittäter und seiner eigenen Rolle als Abholer erreichte der Beschuldigte gemeinsam mit C.________ um ca. 18:30 Uhr das Domizil des Geschädigten an der L.________ in M.________(Ortschaft) (Kanton J.________), wo sie ihr Fahrzeug parkten. A.________ stieg in der Folge in der Absicht aus dem Auto, um den zuvor vom Geschädigten aus dem Fenster geworfenen und vor dem Eingang liegenden Plastiksack mit dem vermeintlichen Bargeld zu behändigen. Während dieser Zeit verblieb C.________ im Auto und stellte eine schnelle Wegfahrt nach der Übernahme des Bargeldes sicher. Als A.________ den Plastiksack mit dem vermeintlichen Geld vom Boden aufhob und zum Auto zurückkehrte, wurden er sowie der im Auto wartende C.________ verhaftet. Die zentrale Aufgabe des Beschuldigten bestand darin, nach erfolgter Kontaktaufnahme zwischen den Keilern und dem Geschädigten sowie den von diesem getätigten Bargeldbezug, sich gemeinsam mit seinem Mittäter C.________ zum Domizil des Geschädigten zu begeben und das bereitgelegte Bargeld abzuholen und in Sicherheit zu bringen. Der Beschuldigte wusste über das Vorgehen und die Handlungen seiner Mittäter zumindest in den Grundzügen Bescheid und nahm diese in Kauf. Insoweit trug er diese mit und hat sich die Handlungen der unbekannt gebliebenen Mittäter entsprechend selber anzurechnen.

32 Aufgrund der gesamten Umstände war es dem Beschuldigten wie auch dessen Mittäter C.________ bewusst, dass auf den von ihnen in einem Plastiksack zu übernehmenden Bargeldbetrag weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille bestand. Dennoch nahm er den Plastiksack in der Absicht an sich, um damit zurück nach Frankreich oder Deutschland zu fahren und es dort mit den weiteren Mittätern aufzuteilen. Dem Geschädigten wäre bei einem Erfolg ein Schaden in der Höhe des von ihm deponierten Geldbetrages entstanden, wobei der Beschuldigte und seine Mittäter sich im selben Umfang einen Vermögensvorteil verschafft hätten, auf welchen sie keinen Anspruch gehabt hätten. Deliktsbetrag: CHF 40'000 (Versuch) Mittäter: C.________ 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die beiden Beschuldigten am 7. August 2022 gemeinsam mit «Y.________» von W.________(Ortschaft) (D) nach Frankreich fuhren und dort in einem Hotel übernachteten. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigten am 8. August 2022 von Frankreich in die Schweiz fuhren, um etwas (wahlweise Paket oder Geld) abzuholen, wobei sie mit einem T.________ (mit dem Kennzeichen .________) um 10:05 Uhr die Grenze an der AC.________ (Adresse) in R.________(Ortschaft) passierten. Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigten eine auf den Beschuldigten 2 zugelassene SIM-Karte kauften und in der Folge nach AL.________ (Ortschaft) fuhren, wo sie auf dem Parkplatz vor der Sporthalle AD.________ auf weitere Anweisungen warteten. Dabei ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte 2 Fahrer des T.________ war und telefonische Kontakte über den Beschuldigten 1 liefen. Schliesslich bestreiten die Beschuldigten nicht, in der Folge die telefonische Anweisung erhalten zu haben, nach M.________(Ortschaft) zu fahren, um dort ein Paket abzuholen. Dort wurden sie, nachdem der Beschuldigte 1 das Paket behändigt hatte und zum Auto zurückgekehrt war, von der H.________ angehalten und festgenommen. Der Beschuldigte 1 bestreitet also nicht, am 8. August 2022 für einen Abholdienst am Domizil von N.________ gewesen zu sein. Bestritten wird jedoch, wie viel er über den Tathergang gewusst habe. Er macht geltend, er habe seinen finanziellen Engpass überbrücken wollen und sei froh um einen Arbeitsauftrag (Abholung eines Pakets) gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich an einem Vermögensdelikt beteilige. Sodann bestreitet der Beschuldigte 1, als Teil einer Gruppierung agiert und namhafte Einkünfte erwirtschaftet zu haben sowie für die Ausführung weiterer Taten bereit gewesen zu sein. Auch der Beschuldigte 2 bestreitet, Kenntnisse im Hinblick auf einen Betrug gehabt zu haben. Er macht geltend, sich beim Beschuldigten 1 und «Y.________» erkundigt zu haben, ob die Sache illegal sei und diesen gesagt zu haben, dass er nicht mitmachen werde, wenn etwas passieren könnte. Der Beschuldigte 2 gibt an, erst im Zeitpunkt als der Zugriff durch die Polizei erfolgt sei, erkannt zu haben, dass er in illegale Aktivitäten involviert sei. In diesem Zeitpunkt habe er allerdings nicht mehr reagieren können. 9.3 Vorbringen der Parteien 9.3.1 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht zusammengefasst geltend, die Aussagen des Beschuldigten 1 bezüglich des Ereignisablaufes vom 8. August 2022

33 sowie seines Wissenstands über den Vorfall seien während den gesamten Einvernahmen differenziert sowie im Wesentlichen kohärent gewesen und daher als glaubhaft zu beurteilen. Die Vorinstanz argumentiere, der Beschuldigte 1 habe sich im August 2022 erneut bereit erklärt, in die Schweiz zu fahren und ein Paket abzuholen. Dies habe er nach seinen Erfahrungen vom 21. Juni 2022 und im Wissen darum, was dahinterstehe, getan. Die Beteiligung des Beschuldigten 1 am Vorfal

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