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Bern Obergericht Strafkammern 11.06.2024 SK 2023 213

11 juin 2024·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,113 mots·~1h 11min·3

Résumé

mehrfache Vergewaltigung und Drohung sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 23 213+214 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2024 Besetzung Obergerichtssuppleant Blaser (Präsident i.V.), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand mehrfache Vergewaltigung und Drohung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 21. Februar 2023 (PEN 22 857-859)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 21. Februar 2023 folgendes Urteil (pag. 512 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen an einem unbestimmten Tag im Sommer 2018 (ca. um den 20.08.2018 herum), z.N. von C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 01.01.2014 bis zum 03.05.2021, in D.________ (Ortschaft), E.________weg, z.N. von C.________, insbesondere 1.1. an einem unbestimmten Morgen im Jahr 2014 (AKS Ziff. 1.1); 1.2. im Sommer 2017 (ca. Anfang August; AKS Ziff. 1.2); 1.3. am 03.05.2021 (AKS Ziff. 1.4); 2. der Drohung, begangen am 29.05.2021 in D.________(Ortschaft), E.________weg, oder evtl. anderswo, z.N. von C.________ (AKS Ziff. 2); und in Anwendung der Art. 34, 40, 43, 44, 47, 49, 66a Abs. 1 lit. h, 180 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 30 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15'100.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 12'134.20, insgesamt bestimmt auf CHF 27'234.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 16'585.35). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]

3 III. 1. Das Widerrufsverfahren PEN 22 858 (Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 05.10.2017) gegen A.________ wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren PEN 22 858 (Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 05.10.2017) von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 3. Der A.________ mit Urteil der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 19.11.2020 für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Widerrufsverfahren PEN 22 859). Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren PEN 22 859 (Urteil der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 19.11.2020) von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 5. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. IV. [amtliche Entschädigung] V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst erteilt (PCN-Nr. ________; Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldeten die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 22. Februar 2023 und der zuständige Staatsanwalt der Region Berner Jura-Seeland am 27. Februar 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 520; pag. 531). Mit Verfügung vom 28. April 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 28. April 2023, zu (pag. 595 f.; pag. 536 ff.). Am 8. Mai 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf den Freispruch

4 vom Vorwurf der Vergewaltigung (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf den Sanktionenpunkt (pag. 609 ff.). Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 reichte die Verteidigung die Berufungserklärung des Beschuldigten ein, beschränkt auf sämtliche Schuldsprüche gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs und die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils, namentlich die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen (insbesondere die Landesverweisung) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 612 f.). Die Verteidigung teilte mit Schreiben vom 31. Mai 2023 namens des Beschuldigten mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt und keine Anschlussberufung erklärt werde (pag. 619). Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 621 f.). Am 26. April 2024 ging bei der 1. Strafkammer ein auf den 22. April 2024 datiertes Schreiben von C.________ ein, in welchem diese darum ersuchte, von einer Landesverweisung des Beschuldigten abzusehen (pag. 660). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde den Parteien von diesem Schreiben Kenntnis gegeben (pag. 661 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 10./11. Juni 2024 statt (pag. 713 ff.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass C.________ am 9. Juli 2024 ein Schreiben mit dem Titel «Gesuch um widerruf der Klage gegen A.________ geb. ________, Eritrea» einreichte, in welchem sie zusammengefasst angab, den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt zu haben, weshalb sie um Aufhebung des Urteils ersuche (pag. 763). In der Folge beantragte die Verteidigung namens des Beschuldigten, das Urteil vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben, es sei eine neue Hauptverhandlung anzusetzen und eine erneute Zeugeneinvernahme mit C.________ durchzuführen (pag. 767 f.). Mit Schreiben vom 16. August 2024 (pag. 774 f.) wurde die Verteidigung seitens der Verfahrensleitung darauf hingewiesen, dass die Kammer nach der mündlichen Eröffnung ihres Entscheids an diesen gebunden und eine nachträgliche materielle Abänderung in Form einer Wiedererwägung nicht möglich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3, 6B_723/2019 vom 15. August 2019 E. 3 und 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3). Aus diesem Grund wird im Folgenden nicht weiter auf das Schreiben von C.________ vom 9. Juli 2024 eingegangen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 3. April 2024 die Einholung eines aktuellen Berichts beim Staatssekretariat für Migration hinsichtlich Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung (pag. 649). Zumal das Einholen von ergänzenden Berichten hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung bereits mit Vorladung vom 29. November 2023 angeordnet wurde (vgl. pag. 637), erachtete die Verfahrensleitung den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. April 2024 als gegenstandslos (pag. 650 f.).

5 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. Mai 2024; pag. 703 ff.) sowie ergänzende Berichte hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst der Stadt D.________ (datierend vom 23. April 2024; pag. 658 f.) und beim Staatssekretariat für Migration (datierend vom 24. April 2024; pag. 698 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 reichte die Verteidigung folgende Dokumente ein und beantragte, diese seien zu den Akten zu erkennen (pag. 663 ff.):  Nachtrag vom 8. Juni 2023 zum Mietvertrag vom 1. Juli 2020  Entscheid der KESB F.________ vom 27. Februar 2024  Schreiben der Abteilung Soziales der Stadt D.________ vom 11. Juli 2023 betr. Abschluss Dossier  Lohnabrechnungen Januar, März und April 2023  Einsatzvertrag betr. G.________ AG vom 24. Mai 2023  Lohnabrechnungen Mai bis September 2023 betr. G.________ AG  Einsatzvertrag betr. H.________ AG vom 4. September 2023  Lohnabrechnungen betr. H.________ AG September 2023 bis April 2024  Arbeitsvertrag zwischen Frau I.________ und J.________ AG vom 13. März 2024 Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurden die eingereichten Unterlagen zu den Akten erkannt (pag. 710 f.). Schliesslich wurden C.________ und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 716 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 747; Hervorhebung im Original): 1. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 1.1. der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 1.1.2014 bis 3.5.2021, in D.________(Ortschaft), E.________weg, z.N. von C.________ 1.2. der Drohung, angeblich begangen am 29.5.2021 in D.________(Ortschaft), E.________weg oder ev. anderswo, z.N. C.________ 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen 3. Es sei A.________ eine angemessene Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichten Kostennoten auszurichten 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag 752 f.; Hervorhebungen im Original):

6 I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von circa 1. Januar 2014 bis zum 3. Mai 2021 in D.________(Ortschaft), E.________weg, z.N. von C.________, insbesondere 1.1 an einem unbestimmten Morgen im Jahr 2014; 1.2 im Sommer 2017 (circa Anfang August 2017); 1.3 im Sommer 2018 (circa um den 20. August 2018); 1.4 am 3. Mai 2021; 2. der Drohung, begangen am 29. Mai 2021 in D.________(Ortschaft), E.________weg oder evtl. anderswo, z.N. von C.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00; unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren; 3. zu einer Landesverweisung von acht Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). III. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend PEN 22 858 (Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 5. Oktober 2017) sei einzustellen; dies unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. Der A.________ mit Urteil der kantonalen Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben vom 19. November 2020 (PEN 22 859) für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren betreffend PEN 22 859 (Urteil der kantonalen Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben vom 19. November 2020) seien A.________ aufzuerlegen. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung sei zu verzichten. 5. Für die oberinstanzlichen Widerrufsverfahren seien keine separaten Verfahrenskosten auszuscheiden. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (PCN-Nr. ________; Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

7 4. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise – und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 5. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft durch die Kammer zu überprüfen sind der Freispruch von der Anschuldigung der Vergewaltigung (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen (Ziff. II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), und wegen Drohung (Ziff. II.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafe (Ziff. II Verurteilung Ziff. 1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer Landesverweisung (Ziff. II Verurteilung Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) samt Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. V.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II Verurteilung Ziff. 4 und Ziff. IV des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung in erster Instanz ist indes nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Untrennbar verbunden mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gegebenenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3 und 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2). Allerdings darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Im Falle eines Schuldspruchs ist demnach der Widerruf des mit Urteil der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 19. November 2020 (Widerrufsverfahren PEN 22 859) für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzugs zu überprüfen (Ziff. III.3-5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber sind die Einstellung des Widerrufsverfahrens PEN 22 858, die Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie der diesbezügliche Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund des Zeitablaufs in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III.1-2 und III.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

8 Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft – mit vorgenannter Ausnahme hinsichtlich Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung in erster Instanz – nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussageanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 541 ff., S. 6 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die unbestrittene Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und C.________ zutreffend dargelegt, darauf wird verwiesen (pag. 540, S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte und C.________ haben sich in Italien kennengelernt (C.________: pag. 17, Z. 69 ff.; Beschuldigter: pag. 74, Z. 40 ff.) und waren ab 2007 ein Paar (C.________: pag. 18, Z. 82; Beschuldigter: pag. 74, Z. 40 ff.). Die beiden sind im Jahr 2008 gemeinsam in die Schweiz eingereist (Beschuldigter: pag. 74, Z. 40 ff.). Sie haben jedoch nie geheiratet (Beschuldigter: pag. 74, Z. 40 ff.; pag. 226). Gemeinsam haben sie zwei Kinder (K.________ [geb. ________] und L.________ [________]). Im Jahr 2012 haben sich die beiden getrennt (C.________: pag. 18, Z. 85; Beschuldigter: pag. 74, Z. 40 ff.). Im Rahmen des Besuchsrechts der Kinder kam es zu diversen Differenzen (C.________: pag. 17 f., Z. 72 ff.; Beschuldigter: pag. 75, Z. 52 ff.). Die dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2022 (pag. 427 ff.) zur Last gelegten Delikte stehen im Zusammenhang mit der Beziehung zu C.________. Demnach soll es nach der Trennung der beiden zu mehreren Vergewaltigungen gekommen sein, welche den primären Gegenstand der Anklageschrift bilden. Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, C.________ am 29. Mai 2021 bedroht zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag. 540, S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), entfällt bezüglich des Vorwurfs der Drohung die Anwendung der Sonderbestimmung der häuslichen Gewalt gemäss Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB, zumal der Beschuldigte und C.________ zum fraglichen Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren getrennt waren und auch nicht mehr zusammenwohnten. Wie bereits die Vorinstanz nimmt auch die Kammer die Beweiswürdigung in Bezug auf sämtliche Vergewaltigungsvorwürfe in einem Schritt vor (E. II.8 hiernach). In einem zweiten Schritt werden schliesslich die Beweise hinsichtlich der vorgeworfenen Drohung gewürdigt (E. II.9 hiernach).

9 8. Zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung 8.1 Angeklagter Sachverhalt / Bestrittener Sachverhalt In Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 12. Dezember 2022 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 427 ff.; Hervorhebungen im Original): Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 01.01.2014 bis zum 03.05.2021, in D.________(Ortschaft), E.________weg, indem der Beschuldigte nach der Trennung von seiner Ex- Partnerin C.________ mehrfach bei ihr vorbeiging, sich unter einem Vorwand wie lediglich einen Kaffee trinken oder gemeinsam essen zu wollen, Einlass in die Wohnung von C.________ erschlich, ihr dort dann jeweils kurze Zeit später eröffnete, mit ihr Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen, was C.________ jeweils abgelehnt hat, und der Beschuldigte sie danach trotz des verbal und/oder körperlich manifestierten Widerstands (durch versuchtes Wegstossen bzw. auf Distanz halten mit den Händen und/oder Treten mit den Füssen) von C.________ packte und in das Schlafzimmer von ihr oder den Kindern trug, sie an den Schultern rücklings aufs Bett drückte, ihr Nachthemd nach oben schob und ihr in einem Fall die Unterhosen auszog, ehe er gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, so insbesondere: 1.1. an einem unbestimmten Morgen im Jahr 2014 (evtl. auch im Jahr 2016), indem der Beschuldigte C.________ nach dem Kaffeetrinken in der Küche von deren Domizil zu überreden versuchte, mit ihm zu schlafen, was diese ablehnte, worauf der Beschuldigte C.________ hochhob und ins Schlafzimmer herüber trug, wo er sie rücklings aufs Bett legte, sie an den Schultern festhielt bzw. aufs Bett drückte und gegen ihren verbal und körperlich durch versuchtes Wegstossen manifestierten Willen und trotz der von ihr geäusserten Schmerzen den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, bis er zum Samenerguss kam; 1.2. im Sommer 2017 (ca. Anfang August), indem der Beschuldigte morgens während einer Arbeitspause bei C.________ vorbeiging und ihr nach dem Einlass in die Wohnung eröffnete, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr vollziehen wolle, was C.________ ablehnte, worauf der Beschuldigte C.________ hochhob und ins Schlafzimmer trug, wo er sie rücklings aufs Bett legte, sie an den Schultern festhielt bzw. aufs Bett drückte und gegen ihren verbal und körperlich durch versuchtes Wegstossen bzw. Treten manifestierten Willen und trotz der von ihr geäusserten Schmerzen während verhältnismässig kurzer Zeit den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog bis er zum Samenerguss kam, woraufhin C.________ schwanger wurde und das Kind im September 2017 abtreiben liess; 1.3. an einem unbestimmten Tag im Sommer 2018 (ca. um den 20.08.2018 herum), indem der Beschuldigte bei C.________ vorbeiging und ihr nach dem Einlass in die Wohnung eröffnete, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr vollziehen wolle, was C.________ ablehnte, worauf der Beschuldigte C.________ hochhob und ins Schlafzimmer trug, wo er sie rücklings aufs Bett legte, sie an den Schultern festhielt bzw. aufs Bett drückte und gegen ihren verbal und körperlich durch versuchtes Wegstossen manifestierten Willen den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog bis er zum Samenerguss kam, woraufhin C.________ schwanger wurde und das Kind im Oktober 2018 abtreiben liess; 1.4. am 03.05.2021, indem der Beschuldigte gegen 10:00 Uhr morgens bei C.________ vorbeiging, angeblich um anlässlich des eritreischen Osterfestes zusammen zu essen, dann allerdings ohne etwas zu essen oder einen Kaffee zu trinken anfing, C.________ zu umarmen und ihr zu sagen, dass er sie fest vermisst habe und mit ihr schlafen wolle, was C.________ ablehnte, worauf der Beschuldigte C.________ hochhob und ins Kinder-Schlafzimmer von K.________ trug, wo er sie

10 rücklings aufs Bett legte, ihr die Unterhosen auszog, sie fest aufs Bett drückte und gegen ihren verbal manifestierten Willen und trotz der von ihr geäusserten Schmerzen während ca. 40 Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog bis er zum Samenerguss kam. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (vgl. E. I.4 hiervor). 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst (pag. 544 ff., S. 9 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel gemäss E. I.3 hiervor. 8.3 Beweiswürdigung der Kammer 8.3.1 Vorbemerkung Die zentrale Frage im vorliegenden Verfahren lautet, ob es im angeklagten Tatzeitraum zwischen dem Beschuldigten und C.________ zu nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Beweiswürdigend geht es dabei um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Zeugenaussagen in Bezug auf die angeklagten Vergewaltigungen gibt es keine. Zwar liegen verschiedene objektive Beweismittel vor, diese vermögen aber für die Beantwortung der genannten Frage keinen Beweis zu erbringen. Immerhin geht daraus jedoch Folgendes hervor:  Die Berichte des Spitalzentrums D.________ bestätigen, dass C.________ sowohl im Sommer 2017 als auch im Herbst 2018 je eine Abtreibung hat vornehmen lassen (pag. 164 ff.; pag. 203 ff.);  Gemäss Sozialhilfedossier von C.________ (pag. 224 ff.) ist es in Bezug auf die Kinderbetreuung durch den Kindsvater (den Beschuldigten) zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschuldigten und C.________ gekommen (vgl. pag. 257 f.);  Weiter besteht im Sozialhilfedossier ein Eintrag, wonach das Frauenhaus C.________ bereits kenne, da der Grund für die Trennung häusliche Gewalt gewesen sei (pag. 258);  Ebenfalls ist dem Sozialhilfedossier zu entnehmen, dass C.________ zögerte, einen Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen und dies zusammen mit der Sozialarbeiterin M.________ (nachfolgend: Sozialarbeiterin) am letzten Tag der Frist machte (pag. 236 ff.);  Sodann geht aus dem Sozialhilfedossier hervor, dass C.________ schon vor der Meldung bei der Polizei am 2. Juni 2021 bzw. am 23. Juni 2021 auf Wohnungssuche war. So hat sie bereits am 1. Oktober 2020 geäussert, durch die Situation mit ihrem Ex-Freund und Kindsvater (dem Beschuldigten) belastet zu sein. Der Beschuldigte sei mit seiner neuen Familie neben sie gezogen und seine neuen Kinder würden mit den gemeinsamen Kindern in die selbe Schule gehen. Die gemeinsamen Kinder würden sich in der Schule vor dem Beschuldigten verstecken. Deshalb wolle C.________ wegziehen von

11 D.________(Ortschaft) (pag. 269 f.). Ergänzend lässt sich einem Eintrag vom 30. Oktober 2020 entnehmen, C.________ wolle weg von D.________(Ortschaft) und einen neuen Anfang für sich und ihre Söhne, da der Beschuldigte nie für seine Söhne dagewesen sei, jetzt aber die Halbschwester oft zur Schule begleite, was für die Söhne schwierig sei. Anschliessend wurde ihr von der Sozialarbeiterin das Prozedere bei einem allfälligen Umzug erklärt und sie wurde über die Kündigungsfristen ihrer jetzigen Wohnung informiert (pag. 269). Aus den Einträgen der folgenden Wochen geht hervor, dass sich C.________ ab dann auf die Wohnungssuche konzentrieren wollte und diesbezüglich vom Sozialdienst insbesondere hinsichtlich eines Eintrags in ihrem Betreibungsregisterauszug unterstützt wurde (vgl. pag. 260 ff.). Hinweise, wonach es seitens des Sozialdiensts bzw. der Behörden je Einwände gegen den Umzugswunsch gegeben hätte, finden sich im Sozialhilfedossier keine. In Bezug auf die subjektiven Beweismittel erachtete die Vorinstanz die Aussagen von C.________ als glaubhaft, jene des Beschuldigten hingegen als unglaubhaft. Weiter stellte die Vorinstanz auf die Aussagen von N.________ und O.________ ab, nicht jedoch auf jene von I.________. Bezüglich der Aussagen von P.________ und Q.________ führte sie aus, darauf könne nur mit grösster Zurückhaltung abgestellt werden (pag. 556 ff., S. 21 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Kammer der detailliert und umfassend vorgenommenen Aussagenwürdigung der Vorinstanz weitgehend anschliessen kann, wobei im Folgenden gewisse Ergänzungen und Präzisierungen angezeigt sind. 8.3.2 Zu den Aussagen von C.________ Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Aussagen von C.________ Folgendes aus (pag. 560 ff., S. 25 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Betreffend das Aussageverhalten von C.________ ist vorab festzuhalten, dass diese bezüglich das Kerngeschehen jeweils gleich und konstant ausgesagt hat. So hat sie bezüglich sämtlicher Vorfälle stets ausgesagt, dass der Beschuldigte zu ihr gekommen sei, wenn die Kinder abwesend waren, er sie kurz darauf ins Schlafzimmer gezogen bzw. getragen habe und dort den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzogen habe. Bereits an dieser Stelle kann auf den Umstand hingewiesen werden, dass C.________ den Beschuldigten nicht von sich aus der Vergewaltigung bezichtigte oder von sich aus zur Polizei gegangen ist. Vielmehr war es ihre Sozialarbeiterin M.________, welche ihr aufgrund ihrer Schilderungen der Geschehnisse erklärte, dass es sich bei den Handlungen des Beschuldigten um eine Vergewaltigung, also um eine Straftat handelt. C.________ ging entsprechend erst aufgrund der Intervention von M.________ zur Polizei, wobei sie sich durch letztere begleiten liess (pag. 257). Diese Umstände zeigen, dass C.________ bereits zu Beginn der Untersuchung davor zurückschreckte, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Wäre es ihr nur darum gegangen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, weil sie – wie letzterer aussagte – Streit mit dessen neuer Freundin hatte, hätte sie die Anschuldigungen der Vergewaltigung von Beginn an, und nicht erst auf entsprechende Intervention der Sozialarbeiterin, zur Anzeige gebracht. Das Verhalten von C.________ zeigt jedoch, dass sie keinerlei Intention hatte, den Beschuldigten vorweg und zielgerichtet wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Aus den Akten des Sozialdienstes geht zudem hervor, dass sie sich an ihrem Wohnort in D.________ zunehmend unwohl fühlte, zumal der Beschuldigte mit sei-

12 ner neuen Familie in die Nähe gezogen sei. Aufgrund dessen suchte sie Hilfe bei ihrer Sozialarbeiterin, und äusserte den Wunsch, umzuziehen. Im Rahmen dieser Bestrebung legte C.________ sodann die Umstände ihres Unwohlseins dar, weshalb die Tatvorwürfe ans Licht kamen (vgl. pag. 257 ff.; pag. 34, Z. 242 ff.; pag. 37, Z. 370 f.). In diesem Zusammenhang ist auf das Folgende hinzuweisen: Dass C.________ die Vorwürfe erfunden hat, um einen Grund für den Umzug geltend machen zu können, erscheint dem Gericht unwahrscheinlich. So hatte C.________ zu diesem Zeitpunkt lediglich Bezugspersonen in D.________ und kannte sich in R.________ (Ortschaft) nicht aus. Der einzige Grund für den Umzug bestand folglich darin, sich den Gewalttaten des Beschuldigten zu entziehen. Folglich handelt es sich um eine unverdächtige und gut nachvollziehbare Aussagenentwicklung, welcher keinerlei Motiv oder Absicht zu entnehmen ist, den Beschuldigten gezielt zur Anzeige zu bringen. Neben diesem eindeutigen Wahrheitssignal sind auch die übrigen Aussagen von C.________ von zahlreichen Realitätskriterien und Wahrheitssignalen geprägt: Einerseits fällt auf, dass C.________ während den Einvernahmen Emotionen zeigte. So weinte sie im Verlauf der Befragungen (pag. 37, Z. 360) und schilderte ihre Schamgefühle über das Erlebte, bzw. dass sie gegenüber ihrer besten Freundin nicht Dinge offenlege, die ihre Intimsphäre betreffen (pag. 476, Z. 36 f.). Ebenso schilderte C.________ in nachvollziehbarer Weise die Angst, die sie vor dem Beschuldigten und der Wiederholung der Ereignisse habe: «Bis heute weiss er nicht, wo ich wohne. Ich möchte, dass das so bleibt, damit er nicht zu mir kommen kann und die Vorfälle sich wiederholen» (pag. 35, Z. 300 f.). Diese Angst war es denn letztlich auch, welche dazu führten, dass C.________ in eine andere Stadt ziehen wollte (pag. 248 ff.). Gleiches gilt für den Umstand, dass C.________ erst am letzten Tag der Frist Strafantrag stellte (pag. 12). Solche Reaktionen können nach Ansicht des Gerichts nicht vorgespielt werden, sondern sind Ausdruck der heftigen Gemütsbewegung im Hinblick auf die Geschehnisse. Auch erscheint deren Angst nachvollziehbar, zumal es gemäss der Aktenlage bereits vermehrt zu Vorfällen von häuslicher Gewalt zwischen dem Beschuldigten und C.________ gekommen sein soll (pag. 257). Trotz dieses emotionalen Gemütszustandes ist in den Aussagen von C.________ keine Dramatisierung der Geschehnisse oder eine Aggravierungstendenz erkennbar. Vielmehr zeugen deren Aussagen von einer gewissen Zurückhaltung, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen untermauert. So wird aus ihren Angaben ersichtlich, dass sie keineswegs darauf erpicht ist, den Beschuldigten in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Hierzu wird vorab auf die obenstehenden Ausführungen betreffend das Zustandekommen der Anzeige verwiesen. Auch darüber hinaus relativierte C.________ ihre Aussagen jeweils und nahm den Beschuldigten sogar teilweise in Schutz. Beispielsweise differenzierte sie, dass bei den Vergewaltigungen keine Gewalt im Spiel war, er ihr dabei nicht gedroht oder sie verletzt habe, sie nicht wirkliche Schmerzen hatte und der Übergriff nur kurz gedauert habe (pag. 19, Z. 170 f.; pag. 21, Z. 260 f; pag. 20, Z. 174; pag. 21, Z. 263 f.; pag. 20, Z. 194 f.; pag. 22, Z. 278 f.; pag. 22, Z. 281 f.; pag. 473, Z. 26 ff.). Würden die entsprechenden Aussagen einzig der Denunzierung des Beschuldigten dienen, wäre es für C.________ ein Leichtes gewesen, hier beispielsweise anzugeben, dass sie unter anhaltenden Schmerzen gelitten habe. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass sie derartige Eingeständnisse machen würde, sofern sie über den angeklagten Sachverhalt lügen würde. Auch hierbei scheinen die Aussagen von C.________ glaubhaft zu sein. Darüber hinaus wirken die Ausführungen von C.________ eindrücklich, detailreich und ergeben insgesamt ein anschauliches Bild. So zeichnen sich die Aussagen von C.________ teilweise auch durch originelle oder nebensächliche Schilderungen aus, beispielsweise, wenn sie ausführte, dass nur der Beschuldigte, sie selber aber nicht Kaffee getrunken habe (pag. 19, Z. 139) oder dass sie erst weinte, als der Beschuldigte wieder gegangen sei (pag. 19, Z. 167 f.). Die Schilderungen solch differenzierter

13 Details wirken selbsterlebt, nicht erfunden und damit glaubhaft. Darüber hinaus verknüpfte C.________ die Tat mit Umständen aus dem Rahmengeschehen, was ebenfalls als Realkennzeichen zu deuten ist (pag. 17, Z. 48 ff.; pag. 18, Z. 107 ff.). Zwar wirken die Aussagen von C.________ teilweise nicht sehr ausführlich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie die mehrfachen Geschehnisse eines Zeitraumes von rund sieben Jahren (2014 bis 2021) in wenigen Sätzen umschreibt: In Anbetracht dessen ist es naheliegend, dass sie nicht auf jedes noch so kleine Detail eingehen konnte. Auch ist davon auszugehen, dass sich C.________ aufgrund der langen Zeitdauer, sie seit den Vorfällen vergangen ist, nicht mehr an alles erinnern konnte, was sie mithin auch selber einräumte (pag. 471, Z. 22). Dass C.________ solche Erinnerungslücken eingestanden hat, ist als weiteres Realkennzeichen zu deuten (pag. 31, Z. 157; pag. 30, Z. 88, Z. 98; pag. 32, Z. 163, Z. 167). Neben den zahlreichen Realitäts- und Wahrheitssignalen stehen auch die vorhandenen objektiven Beweismittel im Einklang mit ihren Aussagen: So finden sich im Sozialhilfedossiers entsprechende Einträge, welche zeitlich mit den einzelnen Vorfällen übereinstimmen. Auch stimmen die gegenüber der Sozialarbeiterin gemachten Aussagen mit jenen in den Einvernahmen überein (pag. 241 f.; pag. 257 f.). Die Aussagen von C.________ werden denn auch durch die Aussagen von Auskunftspersonen bestätigt: So gab N.________ zu Protokoll, dass C.________ mit dem Beschuldigten Probleme hatte und von diesem ungewollt schwanger geworden sei (pag. 41, Z. 58, Z. 75 ff.; pag. 41, Z. 85 ff.). Auch O.________ bestätigte die Aussagen von C.________ (pag. 61, Z. 76 ff.). Abschliessend ist festzuhalten, dass es insgesamt keine Hinweise darauf gibt, dass C.________ die Vorwürfe erfunden hat, um den Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise zu belasten. Vielmehr trifft das Gegenteil zu: So schlug C.________ im Rahmen der Hauptverhandlung schon beinahe versöhnliche Töne an, wenn sie angab, nicht gewusst zu haben, dass die Sache so weit gehen würde. Es sei ihre Absicht gewesen, dass die Sozialarbeiterin ihr eine neue Wohnung suche, damit sie von ihm wegkomme. Als sie vorgeschlagen habe, dass sie die Polizei informiere, habe sie dies so akzeptiert (pag. 476, Z. 1 ff.). Für eine bewusste Falschaussage seitens C.________ bestehen schlicht keine Hinweise und es ist nach dem oben Gesagten auch nicht davon auszugehen. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach C.________ ihn zu Unrecht belastet habe, da sie Streit mit seiner neuen Freundin habe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die Aussagen von C.________ weisen somit zahlreiche Realkennzeichen auf: Die Aussagekonsistenz, das Eingeständnis von Wissenslücken zur Tat sowie das Fehlen einer übermässigen Belastung deuten allesamt darauf hin, dass die Aussagen von C.________ als glaubhaft einzustufen sind. Auch stimmen die Aussagen mit den objektiven Beweismitteln überein, was zusätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Die Kammer kann sich diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen. Ergänzend ist zunächst auf das Aussageverhalten von C.________ im Berufungsverfahren sowie die oberinstanzlichen Einwände der Verteidigung einzugehen. Anschliessend erscheinen zudem wenige Präzisierungen angezeigt. C.________ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 716 ff.). Zumal in Bezug auf die älteren Tatvorwürfe keine tatnahen Aussagen existieren, erschien es der Kammer umso wichtiger, einen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens von C.________ zu gewinnen. C.________ wirkte von Anfang an sehr nervös, musste einmal richtig weinen (vgl. pag. 718 Z. 8) und atmete

14 schwer, als sie vom Vorfall im Jahr 2018 erzählte (pag. 719 Z. 10). Entgegen der Verteidigung (pag. 739) war auch erkennbar, dass es C.________ Mühe bereitete, erneut auszusagen. Zwar stellte es sich teilweise tatsächlich als herausfordernd dar, ausführliche und klare Aussagen zu erhalten. Unter dem Strich erklärte C.________ aber auch anlässlich der Berufungsverhandlung stringent und konstant, wie sich die Vorfälle abgespielt hatten (pag. 718 Z. 37 ff.; pag. 719 Z. 3 f. und Z. 8). Zumal C.________ im Strafverfahren nie anwaltlich vertreten war und sich den Einvernahmen jeweils alleine und ohne Instruktion durch eine juristisch ausgebildete Person stellte, spricht der Umstand, dass sie die Vorfälle über mehrere Jahre hinweg gleichbleibend schilderte und in ihren Aussagen standhaft blieb, stark für deren Glaubhaftigkeit. Überdies bestätigte C.________ mit nachdrücklicher Überzeugung, im Strafverfahren nicht gelogen zu haben bzw. die Wahrheit zu sagen (vgl. pag. 721 Z. 27, pag. 723 Z. 38 f. und pag. 724 Z. 7 f.) und dass der Geschlechtsverkehr im Jahr 2018 ebenfalls gegen ihren Willen erfolgt ist (vgl. pag. 724 Z. 17 ff.). Ebenso überzeugend führte sie aus, seit der Trennung vom Beschuldigten mit keinem anderen Mann eine Beziehung oder Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (pag. 723 f. Z. 34 ff.; vgl. dazu auch E. II.8.3.9 hiernach). Insgesamt erhielt die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – einen glaubhaften Eindruck von den Aussagen von C.________. Demgegenüber wendete die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein, wie es zur Anzeige gekommen sei, lasse sämtliche Alarmglocken klingeln. Zudem habe C.________ widersprüchliche Aussagen zur Anzahl der angeblichen Vergewaltigungen gemacht und ihre zeitliche Einordnung werfe Fragen auf. Auf ihre Aussagen könne unmöglich abgestellt werden (vgl. pag. 739 f.). Zwar trifft es zu, dass insbesondere die unterschiedlichen Aussagen von C.________ zur Anzahl der angeblichen Vergewaltigungen zunächst erstaunen. So meinte sie gemäss Eintrag im Sozialhilfedossier vom 23. Juni 2021 offenbar auf Frage der Sozialarbeiterin, «es» (gemeint: eine Vergewaltigung) sei nur einmal am 3. März 2021 und nicht mehrere Male passiert (pag. 257). Dieses Gespräch zwischen C.________ und der Sozialarbeiterin scheint jedoch – im Gegensatz zu demjenigen vom 2. Juni 2021 (vgl. pag. 258) – ohne Beizug einer Übersetzung stattgefunden zu haben, wobei die Deutschkenntnisse von C.________ gemäss Sozialhilfedossier «etwas limitiert» sind (pag. 256). Bei der Polizei gab C.________ dann am 30. Juni 2021 an, es sei drei Mal zu sexuellen Kontakten ohne ihren Willen gekommen (pag. 18 Z. 100 f.). Sie beschrieb einen ersten Vorfall aus dem Jahr 2016 oder 2014 (pag. 18 ff. Z. 114 f. und Z. 121 ff.), einen zweiten Vorfall aus dem Jahr 2017, bei dem sie schwanger geworden sei und dann abgetrieben habe (pag. 20 ff. Z. 219 ff.), sowie einen dritten und letzten Vorfall vom 3. Mai 2021 (pag. 23 ff. Z. 328 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2022 konnte C.________ zunächst nicht sagen, wie viele Vergewaltigungen es gewesen seien (pag. 30 Z. 88). Sie schätzte dann, es seien ca. vier Male gewesen (pag. 30 Z. 95). Später in der Einvernahme erzählte sie sodann von einem weiteren Schwangerschaftsabbruch aus dem Jahr 2018. Damals sei sie auch vom Beschuldigten schwanger gewesen (pag. 36 Z. 317 ff.). Der dieser Schwangerschaft vorangegangene Geschlechtsverkehr sei ebenfalls nicht einvernehmlich

15 gewesen (pag. 36 Z. 338 ff.). Weshalb sie diesen weiteren Vorfall aus dem Jahr 2018 bisher nicht erwähnt habe, erklärte C.________ damit, sie habe es bewusst nicht gesagt, weil es mehrfach gewesen sei und sie nicht alles habe sagen wollen (pag. 36 Z. 345 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Februar 2023 gab C.________ sodann an, es sei ca. vier Mal passiert, dass sie Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen mit dem Beschuldigten gehabt habe. Sie könne sich aber nicht gut erinnern (pag. 471 Z. 21 f.). Es seien die vier Vorfälle, die sie bei der Staatsanwaltschaft geschildert habe (pag. 471 Z. 24 ff.). An sich ist zu erwarten, dass sich ein Opfer von Vergewaltigungen genau an die Anzahl dieser doch sehr einschneidenden Erlebnisse erinnern kann, auch wenn sie häufig vorgekommen sind. Im vorliegenden Fall geht es denn auch nicht um Dutzende Vorfälle. Mit Blick auf C.________ als konkretes Opfer lässt sich diese Auffälligkeit indes plausibel nachvollziehen. Die Sozialarbeiterin musste C.________ scheinbar erklären, dass gemeinsames Schlafen trotz Nein der Frau eine Vergewaltigung bzw. Straftat ist und angezeigt werden kann (vgl. Eintrag im Sozialhilfedossier vom 23. Juni 2021: «M.________ erklärt Frau C.________, was eine Vergewaltigung ist […]. M.________ erklärt Frau C.________, dass eine Vergewaltigung eine Straftat ist» [pag. 257]). Dass C.________ diesbezüglich nicht das gleiche Verständnis hat wie es in der hiesigen Kultur bzw. Rechtsordnung üblich ist, wird weiter eindrücklich durch die Aussage ihrer ebenfalls aus Eritrea stammenden Freundin, O.________, unterstrichen, die zu Protokoll gab: «Wenn eine Frau sagt, sie wolle nicht, sagt der Mann mit Kraft: ‹du musst›. Wenn ein Mann sagt: ‹Ich bin der Vater deines Sohnes, ich will mit dir schlafen›, dann muss man, das ist normal» (pag. 61 Z. 79 ff.). Werden solche sexuellen Übergriffe als etwas Normales wahrgenommen, erstaunt es aus Sicht der Kammer nicht, dass Jahre später deren exakte Anzahl nicht mehr mit Sicherheit genannt werden kann. Hinzu kommt, dass C.________ gemäss eigener Aussage ohnehin jahrelang mit niemandem über die Vorfälle gesprochen hatte (vgl. pag. 719 Z. 39 f.). Entsprechend erscheint der Kammer in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 741) auch nachvollziehbar, dass C.________ sich anschliessend, nachdem sie sich am 23. Juni 2021 der Sozialarbeiterin anvertraut hatte, bloss langsam und stückweise öffnete. So gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, weshalb sie zunächst nichts zum dritten Vorfall im Sommer 2018 gesagt habe, zu Protokoll, weil es ihr zu viel gewesen sei, könne es sein, dass sie es vergessen habe. Bei der Polizei habe man immer Angst, man könne nicht alles sagen. Beim zweiten Mal, bei der Staatsanwaltschaft, habe sie offen sprechen können (pag. 722 Z. 15 ff.). Sodann ist des Weiteren nicht zu übersehen, dass Abtreibungen in der eritreisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft, welcher C.________ angehört, nicht erlaubt sind, weshalb die durchgeführten Abtreibungen mit grosser Scham behaftet waren und sie grundsätzlich auch mit niemandem darüber sprechen durfte (vgl. pag. 724 Z. 28 ff.). Angesichts dessen überrascht es nach Ansicht der Kammer nicht, dass sie den dritten Vorfall aus dem Jahr 2018, welcher zu einer zweiten Abtreibung geführt hatte, erst später und unter Druck erwähnte, als sie den Grund für die Einnahme der Pille zu erklären versuchte (vgl. pag. 36 Z. 311 ff.). Auf Frage führte sie diesbezüglich nachvollziehbar aus, sie habe nicht alles sagen wollen (pag. 36 Z. 347 f.), sie könne nicht alles sagen (pag. 37 Z. 350), es werde einem zu viel (pag. 37 Z. 354).

16 Dass C.________ erst im Verlauf des Verfahrens weitere Vorfälle und einen zweiten Schwangerschaftsabbruch erwähnte, stellt nach Ansicht der Kammer deshalb entgegen der Verteidigung (pag. 740) keine Aggravierung dar, sondern lässt sich ohne Weiteres mit dem kulturellen und religiösen Hintergrund von C.________ erklären. Dieser Umstand spricht deshalb nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Mit Blick auf ihren kulturellen und religiösen Hintergrund sowie angesichts der Umstände, dass sie sich in der Schweiz ausschliesslich in der eritreischen Gesellschaft bewegt und auf deren Rückhalt angewiesen ist und der Beschuldigte der Vater ihrer Kinder ist, erscheint mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 741) auch verständlich, weshalb C.________ lange Zeit zugewartet hatte, bis sie sich jemandem anvertraute und anschliessend – unterstützt durch die Sozialarbeiterin – Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Entgegen der Verteidigung erachtet die Kammer die Umstände, wie es zur Anzeigeerstattung gekommen ist, demnach keineswegs als alarmierend. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass es bezüglich der zeitlichen Einordnung zu gewissen Differenzen gekommen ist. So hielt die Sozialarbeiterin bezüglich des Gesprächs vom 23. Juni 2021 im Sozialhilfedossier fest, C.________ habe ihr erklärt, der Beschuldigte habe wegen Ostern am 3. März 2021 vorbeikommen wollen, es sei dann (am 3. März 2021) zu einer Vergewaltigung gekommen (vgl. pag. 257). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 gab C.________ demgegenüber durchgehend an, die Vergewaltigung sei am 3. Mai 2021 passiert (pag. 17 Z. 49; pag. 18 Z. 78 f. und Z. 116; pag. 23 Z. 343; pag. 26 Z. 487), an diesem Tag sei bei ihnen Ostern gewesen (pag. 17 Z. 50 f.; pag. 23 Z. 343 f.). Wie bereits erwähnt, erfolgte das Gespräch zwischen C.________ und der Sozialarbeiterin vom 23. Juni 2021 ohne Übersetzung. Die Differenz könnte somit durchaus auf eine sprachliche Verwechslung der Monate «März» und «Mai» zurückgeführt werden, oder es könnte zu einem Missverständnis gekommen sein, welche Ostern gemeint waren, zumal Ostern im gregorianischen Kalender bekanntlich auf einen anderen Tag fällt als im julianischen Kalender. So oder anders lässt diese Differenz nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ zweifeln. Ferner ist vollständigkeitshalber auf die weiteren Einwände der Verteidigung einzugehen. Diese brachte insbesondere vor, es erschliesse sich nicht, weshalb C.________ bei der Polizei ausgesagt habe, sie habe den Beschuldigten einen Monat nach der angeblichen Vergewaltigung vom 3. Mai 2021 angerufen, um ihn zu fragen, wieso er das gemacht habe und nachher gegangen sei – ein angebliches Vergewaltigungsopfer würde sich nicht daran stören, dass der Täter nach der Vergewaltigung gegangen sei. Weiter habe C.________ zunächst angegeben, die sexuellen Kontakte seien passiert, als der Beschuldigte die gemeinsamen Kinder besucht habe, später habe sie aber gesagt, die Kinder seien in der Schule gewesen. Zudem habe sie ausgesagt, der Beschuldigte sei nachher keine Minute mehr geblieben, dann aber habe sie gesagt, er sei noch ins Bad, habe sich gewaschen und sei evtl. noch duschen gegangen (pag. 739 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass C.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 entgegen der Verteidigung nicht aussagte, sie habe den Beschuldigten einen Monat nach

17 dem Vorfall vom 3. Mai 2021 telefonisch kontaktiert, sondern, der Beschuldigte habe sie telefonisch kontaktiert (pag. 17 Z. 56 f.). Dass sie ihn anlässlich dieses Gesprächs fragte, wieso er das gemacht habe und danach gegangen sei, erstaunt aus Sicht der Kammer nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft führte diesbezüglich zutreffend aus, der Beschuldigte habe C.________ wie eine Sache benutzt, es sei ihm egal gewesen, wie es ihr nachher gegangen sei. Es sei gut vorstellbar, dass sich C.________ durch dieses völlig gleichgültige Verhalten des Beschuldigten zusätzlich gedemütigt und verletzt gefühlt habe (pag. 742). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Sodann erkennt die Kammer in der Aussage von C.________, wonach der Beschuldigte nach dem Geschlechtsverkehr ins Bad gegangen sei und sich gewaschen habe, wobei sie nicht wisse, ob er unter die Dusche gegangen sei (pag. 25 Z. 432 f.), keinen Widerspruch zu ihrer zuvor gemachten Aussage, wonach er keine Minute mehr geblieben und sofort weggegangen sei (pag. 17 Z. 56), zumal sie mit letzterer Aussage gemeint haben dürfte, er sei keine Minute mehr bei ihr im Bett geblieben. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass C.________ am 30. Juni 2021 zunächst zu Protokoll gab, es sei mehrere Male zu sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten gekommen, als er die gemeinsamen Kinder besucht habe (pag. 18 Z. 93 f.). Gleich anschliessend erklärte C.________ jedoch, wenn es zu diesen sexuellen Kontakten gekommen sei, seien die Kinder in der Schule gewesen (pag. 18 Z. 106 f.). Auch im Rahmen der restlichen Einvernahmen war nie davon die Rede, dass die Kinder bei den Vorfällen jeweils zuhause gewesen wären. Aus Sicht der Kammer dürfte dieser Widerspruch demnach am ehesten auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen sein, wobei der Widerspruch ohnehin nicht ausreicht, um Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ zu wecken. Sodann ist mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen präzisierend auf die Frage des Grunds für den Umzug von C.________ einzugehen. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, der einzige Grund für den Umzug habe darin bestanden, sich den Gewalttaten des Beschuldigten zu entziehen (pag. 561, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nicht anschliessen, zumal der Umzugswunsch – wie in E. II.8.3.1 hiervor aufgezeigt – bereits ab Oktober 2020 und somit mehrere Monate vor der Anzeigeerstattung durch C.________ bestand. Demnach war der Grund für den zum Zeitpunkt der Anzeige schon länger geäusserten Wunsch nach einem Wohnortswechsel gemäss Sozialhilfedossier in erster Linie, dass der Hinzug des Beschuldigten mit seiner «neuen» Familie in die Nähe des Domizils von C.________ und ihren beiden Söhnen nachteilige Auswirkungen auf diese hatte. Dass sich C.________ mit einem Umzug gleichzeitig den Gewalttaten des Beschuldigten entziehen konnte, dürfte sicher auch mitgespielt haben. Nach Auffassung der Kammer war es aber – entgegen der Vorinstanz – nicht der einzige Grund für den Wegzug, ansonsten dieser früher stattgefunden hätte bzw. C.________ den Umzugswunsch früher geäussert hätte. Dieses Detail ist letztlich aber nicht weiter relevant, zumal es gestützt auf das Sozialhilfedossier jedenfalls nicht so gewesen ist, dass C.________ ihren Wunsch nach einem Wohnortwechsel hätte rechtfertigen müssen und der Sozialdienst nur in den Wegzug eingewilligt hätte, wenn sie einen (weiteren) guten Grund angegeben hätte. Aus Sicht der Kammer kann deshalb ausgeschlossen

18 werden, dass C.________ die Vergewaltigungsvorwürfe erfunden hat, um wegziehen zu können. Im Übrigen ist diesbezüglich mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 741) darauf hinzuweisen, welch ein Aufwand ein Wohnortswechsel für eine alleinerziehende Mutter mit zwei schulpflichtigen Kindern bedeutet. Zudem verfügt C.________ nur über sehr beschränkte Deutschkenntnisse und kannte an ihrem neuen Wohnort – anders als noch in D.________ – niemanden. Dass sie all dies auf sich nehmen und ihren Söhnen einen Schulwechsel zumuten würde, nur um ihren Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten Nachdruck zu verleihen, ist keinesfalls plausibel. Auch andere Gründe, weshalb C.________ die Vorwürfe hätte erfinden sollen, um den Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise zu beschuldigen bzw. «anzuschwärzen», finden sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – keine. Es ist erneut festzuhalten, dass sich C.________ und der Beschuldigte bereits im Jahr 2012 trennten, die Trennung mithin als Grund für die rund neun Jahre später erfolgte Anzeige praktisch ausgeschlossen werden kann. Sodann hat C.________ überzeugend verneint, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten erfunden zu haben, weil sie mit seiner Partnerin, I.________, nicht auskäme (vgl. pag. 720 Z. 27 ff.). Am Anfang habe sie zwar Probleme mit I.________ gehabt, da sie nicht habe akzeptieren können, dass diese von ihrem Bruder zum Vater ihrer Kinder gegangen sei. In den Jahren 2013, 2014 hätten sie deshalb Probleme gehabt, mit der Zeit aber nicht mehr, jetzt habe sie keine Probleme damit (pag. 720 Z. 35 ff.). Weiter hat C.________ bereits am 23. August 2021 auf eine Privatklage verzichtet (pag. 12 f.). Sie machte im Strafverfahren somit zu keinem Zeitpunkt eigene Rechte geltend, womit es ihr mit der Strafanzeige auch nicht um Geld gegangen sein konnte. Im Weiteren konnte es auch nicht ihre Absicht gewesen sein, dem Beschuldigten besonders zu schaden, zumal sie zunächst nur von einem Teil der Vorfälle berichtete und erst unter Druck einräumte, es habe noch einen vierten Vorfall gegeben, bei welchem sie ebenfalls schwanger geworden sei. Zudem hat C.________ die Kammer im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit Schreiben vom 22. April 2024 darum gebeten, auf eine Landesverweisung zu verzichten (pag. 660). Im Rahmen ihrer oberinstanzlichen Einvernahme erklärte sie diesbezüglich, sie habe das Gefühl gehabt, ihre Kinder würden durch die Landesverweisung verletzt (pag. 716 Z. 36). Wenn der Beschuldigte nicht da sei, hätten die gemeinsamen Kinder keine Möglichkeit, ihn besser kennenzulernen (pag. 718 Z. 5 f.). Würde der Beschuldigte aus der Schweiz ausgeschafft, hätte auch sie selbst keine Ruhe, das würde sie belasten (pag. 718 Z. 19 ff.). Sie habe den Brief erst geschrieben, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte Kontakt mit den Kindern haben wolle, sonst hätte sie ihn nicht geschrieben (pag. 723 Z. 7 f. und Z. 10 f.). In Einklang mit der Verteidigung (pag. 740) lässt dies zwar als naheliegend erscheinen, dass sich C.________ nicht bewusst gewesen zu sein scheint, welche Folgen ihre Anzeige auslösen würde und dass das Strafverfahren insbesondere auch Auswirkungen auf ihre Kinder haben könnte. Dies bedeutet im Umkehrschluss indes keineswegs, dass an ihren Aussagen zu zweifeln wäre. Im Gegenteil wird dadurch der bereits gewonnene Eindruck untermauert, wonach C.________ den Beschuldigten von Beginn an nicht übermässig belasten wollte, sondern lediglich mit der Absicht handelte, dass er eine Warnung erhält und mit den sexuellen Übergriffen aufhört (vgl. pag. 29 Z. 80).

19 Zusammengefasst vermögen die von der Verteidigung vorgebrachten, angeblichen Widersprüche in den Aussagen von C.________ deren Glaubhaftigkeit nicht zu erschüttern, zumal sie sich allesamt erklären lassen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb C.________ den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Auf die glaubhaften Aussagen von C.________ kann im Ergebnis abgestellt werden. 8.3.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wie folgt gewürdigt (pag. 558 ff., S. 23 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich bestritten. Er zeigte sich erstaunt über die Vorwürfe, wies jede Schuld von sich und qualifizierte die Aussagen von C.________ in pauschaler Weise als Lügen. Aufgrund dieser grundsätzlich abstreitenden Haltung ist eine generelle Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nur erschwert möglich. Dennoch können aus den wenigen gemachten Aussagen die folgenden Schlüsse gezogen werden: Zunächst ist auf den Umstand zu verweisen, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Widersprüche finden. Bereits in Bezug auf das Verhältnis zwischen ihm und C.________ sind die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant und nicht stringent: Einerseits führte er aus, dass sie es immer gut zusammen gehabt hätten (pag. 75, Z. 52), nur um später auszusagen, dass er die Kinder nicht oft besuche, weil er es mit C.________ nicht so gut habe (pag. 75, Z. 52). Auch dieser letzten Aussage widersprach er sogleich, wenn er aussagte: «Wenn schon sind wir befreundet wegen den Kindern» (pag. 77, Z. 183). Auch in Bezug auf den sexuellen Kontakt widersprach sich der Beschuldigte: So gab er zunächst an, dass er nach der Trennung von C.________ und bevor er mit seiner neuen Freundin zusammengekommen sei, mit ersterer noch Geschlechtsverkehr gehabt habe (pag. 76, Z. 121 ff.). In einer späteren Einvernahme führte er hingegen aus, dass er seit der Trennung gar nie mehr Geschlechtsverkehr mit C.________ gehabt habe – die erste Aussage sei ein Missverständnis gewesen (pag. 85, Z. 94; pag. 86, Z. 134 f.). Dieses vehemente Abstreiten erscheint nicht glaubhaft, nachdem sowohl C.________, als auch ihre beste Kollegin O.________ (pag. 61, Z. 67 ff.) glaubhaft ausgesagt haben, dass nach der Trennung der beiden noch ein sexueller Kontakt bestanden habe. Der Beschuldigte gab in der ersten Einvernahme denn auch selber an, es sei nie dazu gekommen, dass er C.________ zu etwas gezwungen habe. Es sei jeweils spontan gewesen und sie hätten beide dies gewollt (pag. 76, Z. 129 f.). Damit bestätigte er folglich den sexuellen Kontakt zwischen ihnen nach der Trennung. Dass der Beschuldigte aus der sexuellen Beziehung zu C.________ ein Geheimnis machen wollte, erscheint vor dem Hintergrund, dass er dadurch seine neue Freundin betrogen hat, verständlich. Seinen Aussagen – wonach es seit der Trennung zu keinerlei sexuellem Kontakt mehr gekommen sein soll – ist folglich kein Glaube zu schenken. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er nie während der Arbeit bei C.________ einen Kaffee trinken gegangen sei und die Kinder immer auch dort gewesen seien (pag. 79, Z. 249 ff.), ist ebenfalls nicht glaubhaft. Einerseits lässt sich eine derartig pauschale Aussage über einen Zeitraum von rund 9 Jahren (2012 – 2021) kaum in dieser Absolutheit behaupten. Ferner hat C.________ diesbezüglich detaillierte und wirklichkeitsnahe Ausführungen zu den einzelnen Besuchen gemacht (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.4.2.c). Demgegenüber konnte der Beschuldigte auch während der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung keine konkrete Antwort darauf liefern, was er denn jeweils den Kindern für Geschenke mitgebracht habe (pag. 483 f., Z. 35 ff.) und in welchen zeitlichen Abständen er die Kinder jeweils besucht hat. Während er im Rahmen der Einvernahme an der Hauptverhandlung be-

20 hauptete, dass er die Kinder oft besuchen gegangen sei (pag. 483, Z. 41), gab er in früheren Einvernahmen zu Protokoll, dass er die Kinder nicht viel besuche (pag. 75, Z. 52). Ebenfalls wurde aus seinen Aussagen nicht eindeutig klar, wo die Besuche der Kinder letztlich stattgefunden haben, zumal er einerseits von einem gesetzlich vereinbarten Treffpunkt sprach (pag. 484, Z. 25 ff.), andererseits aber angab, die Kinder bei C.________ zuhause getroffen zu haben (pag. 483, Z. 37). Seine diesbezüglichen Aussagen sind widersprüchlich, ausweichend und damit auch fernab von glaubhaft. Auch erscheint dessen Begründung, wonach C.________ ihn aufgrund deren Streits mit seiner neuen Freundin zu Unrecht belasten wollte, unlogisch und widersprüchlich (pag. 486, Z. 13 ff.): So ergäbe es keinerlei Sinn, dass C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, wenn sie ein Problem mit einer anderen Person hätte. Wenn schon, würde dies zu einer Anschuldigung gegenüber I.________ führen. Ebenfalls neigte der Beschuldigte in seinem Aussageverhalten zu massiven, beinahe schon realitätsverzogenen Übertreibungen. Dies zeigt sich beispielsweise dann, wenn er ausführt, dass sich C.________ und seine neue Freundin in der Stadt gestritten hätten, bis Blut geflossen sei – sie hätten sich gegenseitig abgeschlagen (pag. 79, Z. 267 ff.). Ebenfalls übertrieben erscheint die Schilderung, in welcher Art und Weise C.________ ihn geschlagen haben soll (pag. 488, Z. 30 ff.) sowie der Umstand, dass 20 Personen dies gesehen hätten (pag. 488, Z. 32 ff.). Der Beschuldigte schreckte auch nicht davor zurück, die Schuld für die Ereignisse kategorisch C.________ zuzuweisen, welche er gleichzeitig zu denunzieren versuchte: So sei es C.________ gewesen, die ihn angeschrien, ihn geschlagen und bespuckt habe. Sie habe alles gemacht, was sie gewollt habe, er sei dann gegangen (pag. 75, Z. 76 ff.; pag. 86, Z. 157 ff.; pag. 79, Z. 273 f.). Sie habe Probleme mit seiner neuen Freundin, deshalb habe sie sich wohl vorgenommen, ihn schlecht und ihn fertig zu machen (pag. 79, Z. 262 ff.; pag. 87, Z. 173 ff.). Damals habe sie ihn angerufen und ihn am Telefon beleidigt (pag. 79, Z. 273 f.). Insofern stellte sich der Beschuldigte selber als Opfer dar (pag. 79 f. Z. 297 f.; pag. 85, Z. 109 ff.; pag. 85, Z. 117 f.). Diese Art der Aussagen und seine Verunglimpfung von C.________ rufen grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hervor. So ist es als Lügensignal zu werten, dass der Beschuldigte einen Gegenangriff in dem Sinne startet, wonach er den Auslöser der Geschehnisse bei C.________ sieht, bzw. diese ihn nur anschwärzen wolle, sich selber jedoch als Opfer der Umstände darstellt. Dieses Aussageverhalten ist gemäss der modernen Aussagepsychologie tendenziell als Lügensignal zu werten. Diesbezüglich ist auch auf die offensichtliche Tendenz des Beschuldigten, mit Gegenfragen zu reagieren, hinzuweisen (pag. 76, Z. 135, Z. 140, Z. 145; pag. 77, Z. 173; pag. 78, Z 227 f., Z. 235; pag. 79, Z. 251; pag. 85, Z. 110 f.; pag. 86, Z. 145, Z. 152), was ebenfalls als Lügensignal zu deuten ist. Ein weiterer Umstand, der Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten entstehen lässt, stellt die Tatsache dar, dass der Beschuldigte sich oftmals damit begnügte, gewisse Vorwürfe damit abzutun, dass es sich hierbei um eine Lüge handle, ohne sich weitergehend darüber zu äussern (pag. 76, Z. 135, Z. 144 f.; pag. 77, Z. 153; pag. 85, Z. 90, Z. 116 ff.). Dieses Verhalten ist insbesondere im Hinblick darauf fragwürdig, dass sich C.________ selber detaillierten Fragen stellen musste, welche im Zusammenhang mit ihrer Sexualität standen und damit ihre Intimsphäre betroffen haben. Während sich C.________ dieser beängstigenden Konfrontation mit den traumatisierenden Ereignissen stellte, nahm sich der Beschuldigte mit dem besagten Verhalten jeweils komplett aus der Verantwortung. Die Diskreditierung von C.________ und sein inkonstantes sowie widersprüchliches Aussageverhalten mit teilweise lebensfremden Darstellungen lassen die Aussagen des Beschuldigten als wenig

21 glaubhaft erscheinen. Zusammengefasst kann auf seine Aussagen deshalb nicht bzw. nur mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden, da diese nach Ansicht des Gerichts gesamthaft betrachtet nicht glaubhaft sind. Diesen ausführlichen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Zwar wendete die Verteidigung oberinstanzlich ein, der Beschuldigte könne gar nicht anders aussagen, als die Vorwürfe zu bestreiten (pag. 739). Dies mag zwar zutreffen, aber der Beschuldigte hat die Vorwürfe nicht bloss bestritten, sondern sich – wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat – in zahlreiche Widersprüche verwickelt. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf diverse Lügensignale in seinen Aussagen hingewiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte auch bezüglich der Frage, von wem C.________ schwanger gewesen sein soll und ob er vom Schwangerschaftsabbruch gewusst habe, widersprüchlich aussagte. So meinte er anlässlich der Einvernahme vom 3. August 2021, er höre heute zum ersten Mal, dass C.________ schwanger gewesen sei (pag. 78 Z. 244 ff.), und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, von seinem Anwalt über den Schwangerschaftsabbruch informiert worden zu sein (pag. 486 Z. 17 ff.). Auf anschliessende Frage, von wem C.________ schwanger gewesen sei, führte der Beschuldigte demgegenüber aus, damals sei C.________ von N.________ schwanger gewesen, dieser sei mit S.________ in ein Restaurant gekommen, da hätten sie ihm (dem Beschuldigten) erzählt, dass C.________ schwanger sei (pag. 486 Z. 25 ff.). Sie seien gekommen und hätten ihm erzählt, dass sie sie gebeten habe, die Schwangerschaft abzubrechen (pag. 487 Z. 1 f.). Der Beschuldigte behauptete somit zuerst, bis zum Strafverfahren nichts von der Schwangerschaft und dem Schwangerschaftsabbruch gewusst zu haben, räumte dann aber ein, bereits im Zeitpunkt der Schwangerschaft durch N.________ und S.________ über die Schwangerschaft und den beabsichtigten Abbruch informiert worden zu sein. Noch widersprüchlicher wurden diese Schilderungen, als der Beschuldigte anschliessend vorbrachte, er sei gar nicht von N.________ und S.________ über die Schwangerschaft informiert worden, sondern von Drittpersonen (pag. 487 Z. 8 f.). Dieses Beispiel veranschaulicht die Widersprüchlichkeit und Inkohärenz der Aussagen des Beschuldigten eindrücklich. In weitere Widersprüche verwickelte er sich auch bezüglich der Frage, ob er an Ostern bei C.________ gewesen sei. So meinte er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. August 2021 zunächst, es sei einige Monate her, seit er C.________ besucht habe. Damals habe er die Kinder besucht und Früchte bzw. Fruchtsäfte mitgenommen, das sei vor ca. sechs Monaten gewesen (pag. 74 Z. 47 ff.; pag. 76 Z. 147 f.). Dass er mit diesem Besuch nicht Ostern meinte, erscheint klar, zumal er gleich anschliessend bestätigte, die eritreische Ostern sei vor ca. zwei bis drei Monaten gewesen (pag. 75 Z. 91 f.), und auf Vorhalt, wonach er gemäss C.________ das letzte Mal an Ostern bei ihr gewesen sein soll, antwortete, das glaube er weniger, er könne sich an die Sache mit den Getränken erinnern (pag. 77 Z. 151 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 bestritt er demgegenüber nicht, an Ostern bei C.________ gewesen zu sein, sondern behauptete nun, er sei dann zu ihr nach Hause gegangen, um seine Kinder zu besuchen (pag. 84 Z. 54 ff.). Sodann gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz auf Frage, weshalb C.________ lügen sollte, zu Protokoll, sie würde ihn anschwärzen und lügen, weil ihr Bruder der Ex-Freund von I.________ sei. Als C.________ ge-

22 merkt habe, dass er (der Beschuldigte) mit I.________ zusammen sei, hätten diese Vorwürfe begonnen (pag. 485 Z. 20 ff.). Dass dies eine offensichtliche Lüge ist, zeigt sich darin, dass der Beschuldigte bereits kurze Zeit nach der Trennung von C.________ im Jahr 2012 eine Beziehung mit I.________ einging (vgl. pag. 50 Z. 163 ff. und pag. 80 Z. 319) – wobei das erste gemeinsame Kind im Jahr 2015 zur Welt kam (pag. 658) –, C.________ die Vorfälle demgegenüber erst im Jahr 2021 zur Anzeige brachte. Sodann vermochten auch die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten (pag. 728 ff.) die Kammer nicht zu überzeugen. Insbesondere gab der Beschuldigte erneut vorwiegend ausweichende Antworten. Auf Frage, aus welchem Grund N.________ hätte abstreiten sollen, mit C.________ in einer Beziehung gewesen zu sein, antwortete der Beschuldigte beispielsweise lediglich, den gesamten Leuten in D.________(Ortschaft) und ihren Familien sei die Beziehung bekannt gewesen, sie würden es einfach abstreiten, aber sie hätten eine Beziehung gehabt (pag. 736 f. Z. 35 ff.). Auf erneute Nachfrage gab er als Grund pauschal an, der Sinn sei, ihn anzuschwärzen und zu attackieren (pag. 737 Z. 5 f.). Was für ein Interesse N.________ diesbezüglich hätte, erklärte der Beschuldigte hingegen nicht und ist denn auch nicht ersichtlich. Auch auf Frage, weshalb Q.________ den Beschuldigten am Morgen seiner Einvernahme angerufen habe um zu sagen, er sei jetzt unterwegs, konnte der Beschuldigte keine schlüssige Antwort liefern – er gab lediglich zu Protokoll, Q.________ habe ihn über den Termin informiert (pag. 737 Z. 16 ff.). Letztlich erscheint der Kammer bezeichnend, dass der Beschuldigte auf Vorhalt seines Strafregisterauszugs bezüglich des zweiten Eintrags behauptete, die betreffende Straftat trotz Rechtskraft des Urteils nicht begangen zu haben (pag. 732 Z. 36 ff.). Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. 8.3.4 Zu den Aussagen von N.________ Zu den Aussagen von N.________, welcher am 10. Oktober 2022 als Zeuge unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB einvernommen worden ist (vgl. pag. 39 Z. 6 ff.), führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 556 f., S. 21 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von N.________ enthalten diverse Wahrheitssignale: So übertrieb er in seinen Schilderungen nicht (pag. 41, Z. 61, Z. 75 ff.; pag. 42, Z. 110 ff.), sondern differenzierte jeweils klar, was er weiss und was nicht und auch, was er selber gesehen hat und was er nur vom Hörensagen her wusste (pag. 41, Z. 58, Z. 69 ff., Z. 75). Gleichzeitig räumte er auch Wissenslücken ein (pag. 41, Z. 58, Z. 66, 88; pag. 43, Z. 160, Z. 164). Sein authentisch geäussertes Erstaunen auf die Frage, ob er allenfalls der Erzeuger des Kindes gewesen sei, lässt darauf schliessen, dass er die Wahrheit sagt (pag. 42, Z. 118 ff.). Dafür spricht ebenfalls der Umstand, dass er spontan und von sich aus angab, dass C.________ ihn gefragt habe, ob sie seinen Namen im Spital angeben könne (pag. 41, Z. 85). Dies spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und stützt die Variante von C.________, wonach sie nicht von ihm schwanger gewesen sei. Ebenfalls beschreibt er nachvollziehbar, dass er C.________ nur habe helfen wollen, da sie in dieser Zeit so viel Stress gehabt habe (pag. 43, Z. 141 ff.). Auch die Angabe seiner Gedanken, wonach er nie gedacht hätte, dass die Namensan-

23 gabe einmal für ihn zu Problemen führen könnte (pag. 43, Z. 143 f.), wirkt nachvollziehbar, authentisch und damit glaubhaft. Darüber hinaus will er auch niemanden zu Unrecht beschuldigen. So gibt er vielmehr an, nicht gewusst zu haben, wer der Vater des Kindes gewesen sei. Zwar habe ihm C.________ gesagt, von wem sie schwanger sei, ob das stimme, wisse er aber nicht (pag. 43, Z. 155 ff.). Er verknüpfte seine Angaben auch mit dem Rahmengeschehen, wonach er ausführte, dass die Leute das Gerücht über ihn und C.________ verbreitet hätten, wonach sie ein Paar seien, dies bei ihm aber zum einen Ohr rein und zum anderen raus sei (pag. 42, Z. 110 ff.). In sehr plausibler Art und Weise schilderte er sodann seine Ansicht, wonach ein Mann und eine Frau seiner Meinung nach auch nur Kollegen sein könnten (pag. 42, Z. 110 ff., Z. 124 ff.). Damit zeichnet N.________ ein stimmiges Bild seiner Beziehung zu C.________. Sein Aussageverhalten von Zurückhaltung und Differenzierung geprägt. Ferner ist auch zu erkennen, dass sich N.________ nicht in die Angelegenheiten von anderen Personen einmischen möchte (pag. 41, Z. 75 ff.). Insgesamt erachtet das Gericht die Aussagen von N.________ als glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Zu ergänzen ist an dieser Stelle einzig, dass N.________ gemäss eigenen Aussagen offenbar seit ca. 2020 nicht mehr so viel Kontakt mit C.________ hat, weil er dann geheiratet habe (pag. 41 Z. 81 f.). Auch vor diesem Hintergrund ist kein Grund bzw. kein Anreiz für eine Falschaussage (resp. eine Gefälligkeitsaussage für C.________) seinerseits in seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2022 auszumachen. Gleichzeitig ist auch kein Anreiz auszumachen, weshalb N.________ eine (sexuelle) Beziehung mit C.________ im Jahr 2017 und damit geraume Zeit vor seiner Hochzeit verheimlichen wollen würde. Auf seine Aussagen ist folglich abzustellen. 8.3.5 Zu den Aussagen von O.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von O.________, welche am 8. September 2021 als Auskunftsperson einvernommen worden ist (pag. 59 ff.), wie folgt (pag. 557 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei O.________ handelt es sich um die beste Freundin von C.________ (pag. 60, Z. 30 f.). Sie gibt zu, vorgängig mit C.________ über ihre Einvernahme gesprochen zu haben, hält aber fest, nicht über deren Inhalt gesprochen zu haben (pag. 63, Z. 171 ff.). Die Aussagen von O.________ basieren zu einem grossen Teil auf den Erzählungen seitens C.________. Folglich stimmen deren Aussagen auch grösstenteils mit den Aussagen des Opfers überein. Zumal es sich bei diesen Angaben um Aussagen vom Hörensagen handelt, kommen diesen nur geringer Beweiswert zu. Zu beachten ist jedoch, dass O.________ angab, dass C.________ bereits «vor drei Jahren» vom Beschuldigten schwanger gewesen sei und eine Abtreibung habe durchführen lassen (pag. 61, Z. 83 ff.). Den diesbezüglichen Aussagen kann durchaus Beweiswert beigemessen werden, zumal sie die diesbezüglichen Kenntnisse aufgrund der damaligen Situation erlangt hat. So führte sie aus, dass sie damals – also «vor drei Jahren» – vom Schwangerschaftsabbruch Kenntnis gehabt habe, sie jedoch nicht von den Übergriffen seitens des Beschuldigten gewusst habe. C.________ habe ihr einfach erzählt, dass sie vom Beschuldigten schwanger sei, sie aber kein Kind von ihm wolle, da er mit I.________ zusammen sei (pag. 61, Z. 92 ff.). Diese Ausführungen wirken nach Ansicht des Gerichts authentisch und nachvollziehbar. Auch darüber hinaus sind die Aussagen von O.________ als glaubhaft einzustufen, zumal sie jeweils zwischen jenem Wissen differenziert, welches sie aufgrund der Er-

24 zählungen von C.________ hatte, von welchen Umständen sie bereits früher wusste und welche sie erst später erfahren hat (pag. 61, Z. 66 ff., Z. 72 ff., Z. 76 ff., Z. 84 ff., Z. 92 ff.; pag. 62, Z. 112 ff.). Die Vorinstanz hat zu Recht unterschieden zwischen den Aussagen, bei denen sich O.________ auf Erzählungen von C.________ drei Monate vor ihrer Einvernahme bezogen hat (also Hörensagen) und den Aussagen bzw. Wahrnehmungen, die C.________ bzw. O.________ schon früher gemacht hatte. Richtigerweise ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass den Aussagen vom Hörensagen nur geringer Beweiswert zukommt. Ergänzend ist aus Sicht der Kammer hervorzuheben, dass auch die Aussagen von O.________ betreffend ihre früheren Wahrnehmungen angesichts ihres Näheverhältnisses zu C.________ mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen sind. Im Weiteren sticht ihre Aussage hervor, wonach der Beschuldigte und C.________ zunächst überhaupt keinen Kontakt, später aber wieder guten Kontakt zueinander gehabt hätten, wobei es dann vorgekommen sei, dass sie zusammen geschlafen hätten, was für C.________ in Ordnung gewesen sei (pag. 62 f. Z. 152 ff.). Zwar erschliesst sich nicht, auf welchen Zeitpunkt sich diese Aussage von O.________ bezieht, sie muss jedoch denklogisch den Zeitraum nach der Trennung im Jahr 2012 betreffen. C.________ verneinte ihrerseits jedoch, nach der Trennung je einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (pag. 471 Z. 7 ff.). Zwar liegt dieser Widerspruch möglicherweise darin begründet, dass die Einvernahme von O.________ ohne Übersetzung stattfand (vgl. pag. 59 Z. 2 ff.), oder dass C.________ gegenüber ihrer Freundin zunächst nicht erzählen wollte, der Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten sei gegen ihren Willen erfolgt. Dennoch relativiert dieser Umstand den Beweiswert der Aussagen von O.________ entsprechend. Soweit O.________ indes ausführte, C.________ habe ihr damals – «vor drei Jahren» – gesagt, dass sie vom Beschuldigten schwanger sei und das Kind nicht wolle, deckt sich diese Aussage mit den Aussagen von N.________ und C.________. Hinweise, wonach es sich dabei um eine Gefälligkeitsaussage für C.________ handeln würde, sind – trotz des Näheverhältnisses – keine ersichtlich. Im Ergebnis kann auf die Aussagen von O.________ nach Ansicht der Kammer bloss insoweit abgestellt werden, als sie sich auf selbst gemachte Wahrnehmungen beziehen und mit den übrigen Beweismitteln korrelieren. 8.3.6 Zu den Aussagen von I.________ Die Vorinstanz führte aus, die Aussagen von I.________ – der neuen Freundin des Beschuldigten, mit welchem diese auch Kinder habe – seien weitgehend deckungsgleich mit jenen des Beschuldigten. Aufgrund ihres Näheverhältnisses zum Beschuldigten käme ihren Aussagen indessen keine massgebliche Beweiskraft zu. Darüber hinaus könne jedoch auch festgestellt werden, dass die Aussagen von I.________ von diversen Gegenangriffen gegen C.________ geprägt seien. Zumal Gegenangriffe als Lügensignale zu werten seien, könne auch unter diesem Aspekt nicht auf die Aussagen von I.________ abgestellt werden (pag. 557, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).

25 Aus Sicht der Kammer lässt sich zwar nicht pauschal sagen, dass ein bestehendes Näheverhältnis zu einer Partei (hier zum Beschuldigten) die Beweiskraft von Aussagen automatisch schmälert, wobei die Aussagen von I.________ indes – wie jene von O.________ – mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen sind. Was die Vergewaltigungsvorwürfe anbelangt, hat I.________ jedoch ohnehin bloss Aussagen vom Hörensagen gemacht. Demnach habe C.________ eine Beziehung mit N.________ gehabt und sie (I.________) habe von anderen Leuten gehört, dass C.________ schwanger gewesen sei, als sie mit N.________ in einer Beziehung gewesen sei (vgl. pag. 51 Z. 216 f. und Z. 226 f.). Zumal nicht einmal bekannt ist, von wem sie das gehört haben will, kann auf diese Aussagen nicht abgestellt werden. Im Übrigen fällt auch auf, dass I.________ beispielsweise aussagte, sie habe bereits mehrfach Anzeige gegen C.________ eingereicht (pag. 50 Z. 175), was die Polizei auf entsprechende Nachfrage jedoch nicht bestätigt hat (pag. 309). Nach dem Gesagten kommt den Aussagen von I.________ zur Beurteilung der Vergewaltigungsvorwürfe kein Beweiswert zu. 8.3.7 Zu den Aussagen von P.________ Betreffend die Aussagen von P.________ stellte die Vorinstanz vorab fest, diese seien in Bezug auf den Beschuldigten auffallend wohlwollend ausgefallen, wohingegen seine Äusserungen in Bezug auf C.________ eher negativ geprägt seien. Weiter führte sie aus, P.________ habe ebenfalls ausgesagt, dass er den Beschuldigten seit ca. 10 Jahren und sehr gut kenne. Auch wenn P.________ angegeben habe, der Beschuldigte sei kein Kollege von ihm, sei doch davon auszugehen, dass er aufgrund ihrer Bekanntschaft tendenziell zu dessen Gunsten ausgesagt habe. Zwar könne nicht abschliessend gesagt werden, ob P.________ vom Beschuldigten vorgängig beeinflusst bzw. instruiert worden sei, jedoch lasse sich dies jedenfalls nicht ausschliessen. Auf seine Aussagen sei deshalb nur mit grösster Zurückhaltung abzustellen (pag. 557, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich dieser zutreffenden Würdigung anschliessen. Ergänzend ist anzufügen, dass P.________ C.________ und N.________ bloss einmal zusammen an einem Fest gesehen, jedoch nur vom Hörensagen von der Beziehung zwischen den beiden gewusst haben will (vgl. pag. 56 Z. 93 ff.). Diesen Aussagen kommt ohnehin kein relevanter Beweiswert zu. 8.3.8 Zu den Aussagen von Q.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von Q.________ wie folgt (pag. 558, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch bei Q.________ handelt es sich wie bereits bei P.________ um einen Bekannten des Beschuldigten (pag. 66, Z.46 ff.; pag. 67, Z. 54 ff.). Im Rahmen seiner Einvernahme räumte er ein, vorgängig mit dem Beschuldigten über seine Einvernahme gesprochen zu haben (pag. 67 f., Z. 84 ff.: «Hat A.________ Sie gebeten, etwas zu sagen, oder nichts zu sagen? – Ja. Er hat mich gebeten, dass ich sagen soll, was ich weiss.»). Vor diesem Hintergrund kann nicht abschliessend gesagt werden, welche Aussagen von Q.________ durch den Beschuldigten beeinflusst wurden und welche nicht. Auch darüber hinaus erscheinen die Aussagen von Q.________ teilweise nicht nachvollziehbar bzw. konstruiert: So sagte er beispielsweise aus, er habe, als er gehört habe, dass er («Sohn von T.________», wohl gemeint N.________) C.________ geschlagen habe, gefragt, weshalb er sie ge-

26 schlagen habe. Dieser habe ihm geantwortet, dass sie zwei Jahre zusammen in einer Beziehung gewesen seien. Er habe ihn aufgefordert, sich zu entschuldigen (pag. 69, Z. 155 ff.). Weshalb N.________ gerade auf diese Frage antworten sollte, dass er seit zwei Jahre mit C.________ zusammen sei, ergibt nach Ansicht des Gerichts keinen Sinn. Insgesamt kann damit nur mit grösster Zurückhaltung auf die Aussagen von Q.________ abgestellt werden. Q.________ hat im Gegensatz zu I.________ und P.________ zwar eigene Wahrnehmungen bezüglich der Frage, ob C.________ mit N.________ in einer Beziehung gewesen sei, beschrieben und nicht nur Aussagen vom Hörensagen gemacht. Auch in Bezug auf die Aussagen von Q.________ ist die Vorinstanz aber richtigerweise zum Schluss gekommen, dass nur mit grösster Zurückhaltung auf seine Aussagen abgestellt werden könne. Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen wiederum anschliessen. Ergänzend ist einzig darauf hinzuweisen, dass auch die Aussagen von Q.________, wonach er nicht nur am Tag vor seiner Einvernahme telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe, sondern er den Beschuldigten sogar am Morgen der Einvernahme noch angerufen und diesem gesagt habe, dass er jetzt unterwegs sei (vgl. pag. 67 Z. 80 ff.), grosse Zweifel an der Unbefangenheit seiner Aussagen schüren. Auch aus diesem Grund sind die Aussagen des direkt involvierten N.________, welcher glaubhaft verneinte, mit C.________ eine Beziehung geführt zu haben, deutlich stärker zu gewichten als jene von Q.________. 8.3.9 Beweisschlüsse Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer konkreten Beweiswürdigung aus, zumal auf die glaubhaften Aussagen von C.________, nicht jedoch auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten abzustellen sei, sei erstellt, dass es nach der Trennung von C.________ und dem Beschuldigten noch mehrmals zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Anschliessend hielt die Vorinstanz konkret Folgendes fest (pag. 563 ff., S. 28 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Bezüglich die einzelnen Vorfälle hat C.________ diese klar voneinander abgegrenzt und diesbezüglich Details geschildert, welche sich bei den einzelnen Vorfällen unterschieden haben: So machte sie zu den unterschiedlichen Vorfällen differenzierte Aussagen, wie beispielsweise ob und wann der Beschuldigte sie vorher angerufen habe (Vorfall AKS Ziff. 1.1: Ja; Vorfall AKS Ziff. 1.2: Nein; Vorfall AKS Ziff. 1.4: Ja; pag. 17, Z. 49 f.; pag. 21, Z. 223; pag. 23, Z. 336 ff.), wann sie bei welchen Vorfällen unter dem Nachthemd eine Unterhose getragen habe oder nicht (Vorfall AKS Ziff. 1.1: Nein; Vorfall AKS Ziff. 1.2: Nein; Vorfall AKS Ziff. 1.4: Nein; pag. 19, Z. 146 f.; pag. 21, Z. 2140 f.; pag. 24, Z. 380 ff.) oder auch was er während den Vorfällen getragen hat und in welcher Art und Weise er sich die Hose ausgezogen habe (pag. 19, Z. 162; pag. 20, Z. 222; pag. 21, Z. 235 f.). Auch betreffend die Frage, ob der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war oder nicht, gab C.________ klar und konstant zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte (pag. 19, Z. 151, pag. 20, Z. 212 ff., pag. 30, Z. 109, pag. 471, Z. 36 ff.). Auch seitens O.________ wird bestätigt, dass C.________ den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe (pag. 61, Z. 76 ff.). C.________ schilderte betreffend die einzelnen Vorfälle auch in differenzierter Art und Weise, wie sie ihren Willen, nicht mit dem Beschuldigten zu schlafen, jeweils kundgetan habe:

27 So führte sie betreffend den Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.1 aus, dass sie sich gewehrt habe, indem sie ihn weggestossen resp. versucht habe, ihn wegzuhalten und nein gesagt habe. Er habe sie ins Schlafzimmer getragen und sie aufs Bett gelegt und sie an den Schultern auf den Rücken gedrückt. Hierbei habe sie versucht, ihn in die andere Richtung wegzudrücken (pag. 19, Z. 153 ff.). Dabei habe er sie aber mit einer Hand auf dem Bett festgehalten und die Hose runtergestossen. Sie habe nicht geschrien aber geweint, als er weggegangen sei (pag. 19, Z. 158 ff.). Betreffend den Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.2 gab C.________ zu Protokoll, dass der Beschuldigte angefangen habe, sie an den Schultern anzufassen. Sie habe ihm gesagt, dass er sie lassen solle: Sie habe gesagt «Nein nein, lass mich in Ruhe» (pag. 21, Z. 233 ff.). Sie habe ihm gesagt «Ich will nicht mit dir schlafen, wir sind nicht mehr zusammen, du hast eine Frau. Wieso kommst du wieder zu mir?» (pag. 21, Z. 245 f.). Sie habe sich gewehrt, indem sie versucht habe, ihn mit den Händen wegzudrücken. Sie habe ihn nicht geschlagen aber versucht, mit den Füssen zu treten um ihn wegzustossen. Sie habe nicht geschrien. Es sei keine Gewalt im Spiel gewesen, er habe sie einfach an den Schultern auf das Bett gedrückt. Er habe ihr nicht gedroht. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er auf ihr drauf, als er vaginal in sie eingedrungen sei (pag. 21, Z. 248 ff.). Auch betreffend den Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.4 führte C.________ in differenzierter Art und Weise aus, dass der Beschuldigte sie umarmt habe, als sie erneut versucht habe, ihn von sich wegzudrücken und ihm gesagt habe, dass sie genug von ihm habe (pag. 23, Z. 364 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass dies das letzte Mal sei, dass er das mit ihr mache. Sie würde zur Polizei gehen. Sie habe ihm gesagt, dass er es machen könne, sie aber alles der Polizei melden würde. Er habe nur gemeint, dass sie die Polizei informieren könne, das sei kein Problem. Bei diesem Vorfall habe sie sich in der Folge nicht mehr gewehrt, sondern ihn einfach machen lassen (pag. 23, Z. 366 ff.). Aus diesen glaubhaften Schilderungen wird einerseits klar, dass auch für den Beschuldigten erkennbar gewesen sein musste, dass C.________ den Geschlechtsverkehr nicht mit ihm vollziehen wollte. Andererseits fällt auf, dass er bei den Übergriffen keine übermässige Gewalt angewendet bzw. sich C.________ nicht übermässig zur Wehr gesetzt hat. Diese Umstände lassen sich jedoch auch aufgrund kultureller Gründe erklären. So führte O.________, welche ebenfalls aus Eritrea stammt (pag. 59), diesbezüglich das Folgende aus: «Er habe sie mit Kraft dazu gedrängt. Wenn eine Frau sagt, sie wolle nicht, sagt der Mann mit Kraft «du musst». Wenn ein Mann sagt: Ich bin der Vater deines Sohnes, ich will mit dir schlafen», dann muss man, das ist normal» (pag. 61, Z. 79 ff.). Diese Haltung zeigte sich denn auch in der Äusserung des Beschuldigten gegenüber C.________, gemäss deren Angabe er ihr versucht habe klar zu machen, dass er ihr mit dem Geschlechtsverkehr einen Gefallen tun würde (pag. 22, Z. 309 f.). Ebenso bezeichnend ist die Schilderung C.________s in Bezug auf folgende Aussage: «Er sagte, wo das Problem liegen würde, wir hätten ja zwei Kinder zusammen» (pag. 17, Z. 53 ff.). Bei dieser Ausgangslage erscheint es mit Blick auf die kulturellen Hintergründe nachvollziehbar, dass C.________ sich nicht stärker zur Wehr gesetzt hat. So war es denn letztlich auch ihre Sozialarbeiterin M.________, welche C.________ erstmals bewusst zu machen schien, dass es sich bei den Handlungen des Beschuldigten um Vergewaltigungen handelte, welche zur Anzeige gebracht werden können (vgl. pag. 257 ff.). Ferner kann an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass das Verhalten von C.________ grundsätzlich demjenigen von Opfern sexueller Gewalt entspricht. Trotz der Übergriffe hat sie den Beschuldigten immer wieder in die Wohnung und zu sich gelassen. Sie hat ihm immer wieder neue Chancen gegeben und stets gehofft, dass es nicht von Neuem zu sexuellen Übergriffen kommen würde. Ferner ist auch nicht zu vergessen, dass C.________ mit dem Beschuldigten zwei Kinder hat, aufgrund deren sie den Kontakt zum Beschuldigen wohl auch nicht gänzlich abbrechen wollte. So führte sie selber aus, dass sie den Beschuldigten

28 nicht früher habe anzeigen wollen, weil er der Vater ihrer Kinder sei (pag. 34, Z. 241 ff.). Ihr diesbezügliches Verhalten ist damit ohne weiteres erklärbar. Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen, darauf ist zu verweisen. Soweit die Vorinstanz den Vorfall gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift anschliessend mangels fehlender detaillierter Schilderungen zum Tatgeschehen als nicht erstellt erachtete (pag. 565, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), kann ihr indes nicht gefolgt werden. Wie in E. II.8.3.2 hiervor aufgezeigt, lässt sich zunächst schlüssig erklären, weshalb C.________ diesen Vorfall aus dem Jahr 2018 anlässlich der polizeilichen Einvernahme verschwiegen hatte und erst anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 erwähnte, als sie die Einnahme der Pille zu erklären versuchte. Zum Ablauf des Vorfalls aus dem Jahr 2018 wurde C.________ sodann erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Zwar ist der Vorinstanz (pag. 565, S 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) zuzustimmen, dass die dort gemachten Angaben von C.________ zu diesem Vorfall wenig ausführlich erscheinen. Namentlich gab C.________ an, der Vorfall im Sommer 2018 sei genau gleich gewesen wie derjenige im Jahr 2017, es sei dasselbe passiert (pag. 474 Z. 28 f.). An die Vorgeschichte erinnere sie sich nicht – da es wiederholt geschehen sei, habe sie es so akzeptiert, wie es sei (pag. 474 Z. 36 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte C.________ ergänzend aus, an den Vorfall im Jahr 2018 erinnere sie sich nicht so gut (pag. 718 Z. 32). Das Datum und den Monat wisse sie nicht mehr. Der Beschuldigte sei jeweils am Morgenfrüh zu ihr nach Hause gekommen und habe mit ihr schlafen wollen, das habe er ohne ihren Willen gemacht. Sie habe ihm immer gesagt, er soll sie sein lassen. Sie habe ihn immer darauf aufmerksam gemacht, dass er verheiratet sei und Kinder zuhause habe. Er habe immer gesagt, dass sie einen Mann brauche. Auf Nachfrage verneinte sie, dass die Kinder bei diesem Vorfall zuhause gewesen seien, sie seien in der Schule gewesen (pag. 718 Z. 35 ff.). Auf Frage, wie es konkret zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, antwortete sie, der Beschuldigte habe seine Technik benutzt. Er habe sie aufgehoben, dann habe er sie zum Bett gebracht (pag. 719 Z. 6 ff.). Sie frage sich selber, wieso sie ihm damals nochmals die Tür geöffnet habe, nachdem es vorher bereits zweimal zu solchen Vorfällen gekommen sei (pag. 719 Z. 16 ff.). Die Aussagen von C.________ zum Vorfall im Jahr 2018 blieben somit auch im Berufungsverfahren verhältnismässig detailarm. Die Generalstaatsanwaltschaft führte jedoch zutreffend aus, der Vorfall sei sehr lange zurückgelegen, weshalb sich die Erinnerung automatisch auf das Kerngeschehen fokussiere. Der Vorfall sei auch sehr ähnlich gewesen wie derjenige im Jahr 2017, das habe C.________ sagen können. Für sie als juristische Laiin sei schwer verständlich, weshalb sie mehr sagen sollte, wenn es doch einfach gleich gewesen sei. Es spreche für ihre Glaubhaftigkeit, dass sie das nicht mit mehr Details ausgeschmückt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten bezüglich des Vorfalls im Jahr 2018 falsch belasten sollte (pag. 743). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Zumal C.________ auch bezüglich des Vorfalls im Jahr 2018 Erinnerungslücken einräumte, den Beschuldigten nicht übermässig belastete, sich selber vorwarf, den Beschuldigten ein weiteres Mal in ihre Wohnung gelassen zu haben, und nicht ersichtlich ist, weshalb C.________ den

29 Beschuldigten diesbezüglich falsch belasten sollte, besteht für die Kammer kein Anlass, bezüglich dieses Vorfalls von der zuvor getroffenen Feststellung, wonach die Aussagen von C.________ als glaubhaft erachtet werden, abzuweichen. Im Übrigen liegen objektive Beweismittel vor, die bestätigen, dass C.________ im Jahr 2018 schwanger gewesen ist und eine Abtreibung hat vornehmen lassen (vgl. E. II.8.3.1 hiervor). Es stellt sich demnach die Frage, ob dieser Umstand ebenfalls dafürspricht, dass es im Jahr 2018 zu einem weiteren erzwungenen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und C.________ gekommen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist im Folgenden konkret auf die Schwangerschaften von C.________ in den Jahren 2017 und 2018 einzugehen. Hinsichtlich der Schwangerschaft im Jahr 2017 hielt die Vorinstanz fest, es müsse offengelassen werden, ob C.________ damals vom Beschuldigten schwanger gewesen sei oder nicht. Dies aus folgenden Gründen (pag. 565 f., S. 30 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Diesbezüglich gab C.________ im Jahr 2017 im Spitalzentrum an, dass der Vater des Kindes ihr neuer Freund aus U.________ (Ortschaft) sei (pag. 106). Erst später gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte der Erzeuger gewesen sei (pag. 22, Z. 288 f.; pag. 473, Z. 44 ff.). Bereits diese Aussagen sind widersprüchlich. Auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit führte C.________ sodann aus, dass sie dies so gesagt habe, zumal der Beschuldigte eine Frau habe und verheiratet sei (pag. 35, Z. 308 f.). Vorab ist jedoch festzuhalten, dass es unzutreffend ist, dass der Beschuldigte verheiratet ist (pag. 313, pag. 88, Z. 211 f.; 479, Z. 12 ff.). Darüber hinaus erscheint es nach Ansicht des Gerichts auch nicht gänzlich nachvollziehbar, weshalb sie ihn aufgrund dessen verschonen wollte. Auch die Angabe von C.________, wonach sie die Pille genommen, diese aber vergessen habe (pag. 106), erscheint fragwürdig: Auf Nachfrage der Verteidigung gab sie an, die Pille genommen zu haben, weil der Beschuldigte sie nicht in Ruhe gelassen habe (pag. 36, Z. 316 ff.). Gemäss ihren eigenen Angaben war es zu diesem Zeitpunkt – im Jahr 2017 – jedoch erst einmal zu einem Übergriff gekommen, welcher im Jahr 2014 stattgefunden haben soll (Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.1). Es erscheint fraglich, dass sie aufgrund eines – aus damaliger Perspektive – einmaligen Vorfalls während drei Jahren die Pille einnahm, um sich vor einem allfällig weiteren Übergriff des Beschuldigten zu schützen. So hatte sie zu jenem Zeitpunkt keinen fundierten Grund zu Annahme, dass der Beschuldigte sie erneut vergewaltigen würde. Dies spricht eher dafür, dass sie in diesem Zeitraum eine Beziehung – mit wem auch immer – führte. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Schwangerschaften seien kein Indiz für die Vergewaltigungen, da sie nichts über den Erzeuger und die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs aussagen würden. Die Akten würden den Beschuldigten sogar entlasten, da C.________ im Spital angegeben habe, sie habe einen neuen Partner und sei ungewollt schwanger geworden. Sie habe ausgesagt, sie habe N.________ im Spital als Vater angegeben, weil sie die Sache habe privat halten wollen. Es sei völlig lebensfremd, dass dieser C.________ zur Abtreibung begleitet und ihr erlaubt hätte, anzugeben, er sei der Freund, wenn er nicht der Vater gewesen wäre. C.________ habe ausgesagt, im Zeitpunkt der Schwangerschaften keinen Freund gehabt und mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Im Spital habe sie gesagt, sie habe die Pille vergessen. Dass sie die Pille genommen habe, mute seltsam an. Ihre Erklärung, wonach der

30 Beschuldigte sie nicht in Ruhe gelassen und sie zur Sicherheit weiterhin die Pille genommen habe, überzeuge nicht (pag. 740). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, es sei nicht das gleiche, ob man im Spital sei oder Aussagen in einem Strafverfahren mache mit einer Übersetzung. Die im Spital gemachten Angaben seien mit Vorsicht zu interpretieren. Es handle sich dabei um eine klassische Begründung für eine Abtreibung, damit keine grossen Fragen gestellt würden. Hätte C.________ die Wahrheit gesagt, hätte sie den Beschuldigten belasten müssen, was sie lange nicht gewollt habe. Sie habe gesagt, im Spital habe sie das privat halten wollen. Dazu passe die Angabe des Namens von N.________. Die Vorinstanz habe seine Aussagen als glaubhaft erachtet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie betreffend Beziehung nicht darauf abgestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass C.________ im Jahr 2017 vom Beschuldigten schwanger gewesen sei und auch der Vorfall im Jahr 2018 sei als erstellt zu erachten (pag. 742 f.). Zwar erscheint auf den ersten Blick tatsächlich irritierend, dass C.________ bei den Abtreibungen in den Jahren 2017 und 2018 im Spital jeweils einen Freund erwähnte. Namentlich erklärte sie im Jahr 2017, sie sei ungewollt schwanger geworden, da sie die Pille vergessen habe. Sie habe einen neuen Partner, der in U.________(Ortschaft) lebe (pag. 106). Im Jahr 2018 gab sie sodann an, es sei eine unerwünschte Schwangerschaft, weil ihr Freund diese nicht möchte (pag. 203). Demgegenüber verneinte sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, im Jahr 2017 noch andere Sexualpartner gehabt zu haben. Seit sie die Kinder habe, habe sie nur mit dem Beschuldigten sexuellen Kontakt gehabt (pag. 474 Z. 19 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, nur mit dem Beschuldigten sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Er sei sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 der Erzeuger des Kindes gewesen. Nach ihrer Trennung habe sie nie eine Beziehung oder Geschlechtsverkehr mit jemand anderem gehabt (pag. 723 Z. 31 ff.; pag. 724 Z. 1 f.). Auch mit N.________ habe sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt, er sei ihr Helfer und wie ein Bruder (pag. 724 Z. 4 f.). Das sei die Wahrheit (pag. 724 Z. 7 f.). Auf Vorhalt, wonach sie demnach im Spital gelogen haben muss, als sie N.________ als Vater angegeben habe, erklärte C.________ in beeindruckender Weise, es stimme, sie habe gelogen. Sie habe im Spital gelogen, nicht aber im Strafverfahren (vgl. pag. 721 Z. 26 f.). Die Kammer sieht keinen Anlass, diese Aussagen in Abweichung zur zuvor getroffenen Feststellung, wonach die Aussagen von C.________ glaubhaft seien, nicht als glaubhaft zu erachten. Angesichts des kulturellen und religiösen Hintergrunds von C.________ erscheint der Kammer in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft auch nachvollziehbar, weshalb C.________ im Spital nicht die Wahrheit erzählte, zumal sie die Vorfälle zu diesem Zeitpunkt geheim

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