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Bern Obergericht Strafkammern 14.03.2025 SK 2022 566

14 mars 2025·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·12,684 mots·~1h 3min·3

Résumé

gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, betrügerischer Konkurs etc. | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 22 566 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. März 2025 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt AB.________ Anschlussberufungsführerin C.________ AG vertreten durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 E.________ AG vertreten durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin 2 F.________ AG Straf- und Zivilklägerin 3 G.________ AG vertreten durch Rechtsanwältin H.________ Straf- und Zivilklägerin 4

2 I.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt J.________ Straf- und Zivilklägerin 5 K.________ AG Straf- und Zivilklägerin 6 L.________ Straf- und Zivilklägerin 7 M.________ AG Zivilklägerin 1 N.________ AG (gelöscht) bzw. deren Rechtsnachfolgerin X.________ (AG) Zivilklägerin 2 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, betrügerischer Konkurs etc. Berufung gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (Kollegialgericht) vom 19. August 2022 (WSG 21 30+31)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. August 2022 erkannte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) betreffend A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) was folgt (pag. 18 570 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________, vgt., wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, 1. angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 6, Q.________ (AG), vgt., im Deliktsbetrag von CHF 19'000.00 (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift); 2. angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 7, R.________ (AG), vgt., im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________, vgt., wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., in S.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 147'312.00 (Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift); 1.2. begangen im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der Privatklägerin 9, K.________ AG, vgt., in S.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 130'680.00 (Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift); 1.3. begangen im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der Privatklägerin 3, F.________ AG, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 90'261.00 (Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift); 1.4. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 zum Nachteil der Privatklägerin 10, L.________, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 133'000.00 (Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift); 1.5. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im März 2013 zum Nachteil der T.________ in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 85'840.00 (Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift); 1.6. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im April 2013 zum Nachteil der Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 156'786.60 (Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift); 1.7. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im März / April 2013 zum Nachteil der Privatklägerin 10, L.________, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 147'690.00 (Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift); 1.8. begangen im Mai / Juni 2013 zum Nachteil der Privatklägerin 10, L.________, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 248'000.00 (Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift); 1.9. begangen im Januar 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 10, L.________, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 76'000.00 (Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift);

4 1.10. begangen im Februar 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 3, F.________ AG, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 153'360.00 (Ziff. 1.2.1.10); 1.11. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im Mai / Juni 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 172'800.00 (Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift); 1.12. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im Juni / Juli 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 10, L.________, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 113'000.00 (Ziff. 1.2.1.12 der Anklageschrift); 1.13. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im Juli / August 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 5, M.________ AG, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 129'060.00 (Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift); 1.14. begangen im Juli / August 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., in V.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 124'578.00 (Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift); 2. des gewerbsmässigen Betrugs, 2.1. begangen im Oktober / November 2017 zum Nachteil der Privatklägerin 8, I.________ AG, vgt., in W.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 33'177.60 (Ziff. 1.2.1.17 der Anklageschrift); 2.2. begangen im Oktober / November 2017 zum Nachteil der Privatklägerin 11, N.________ AG, vgt., in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 52'710.00 (Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift); 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen vom 05.07.2012 bis am 31.07.2014 sowie am 04.12.2017 in S.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift); 4. des betrügerischen Konkurses, begangen im März 2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo zum Nachteil der Gläubiger Z.________ (AG), im Deliktsbetrag von CHF 30'500.00 (Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift); 5. des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen vom 15.01.2016 bis am 17.03.2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 42'064.90 (Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift); 6. der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, 6.1. begangen von Mitte 2015 bis am 07.05.2018 in U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift); 6.2. begangen vom 01.01.2016 bis am 21.03.2018 in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.5.2 der Anklageschrift); und er wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 (a)StGB und Art. 146 Abs. 1 und 2, 163, 166, 251 und 289 StGB sowie Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 67'056.05 und sich zusammensetzend aus:

5 den Kosten der Voruntersuchung - Gebühr CHF 42’847.50 - Auslagen CHF 5’874.55 2/3 der Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung) - Gebühr (Gesamtgebühr CHF 25’000.00 ) CHF 16’667.00 2/3 der Kosten der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage - Gebühr (Gesamtgebühr CHF 2’500.00 ) CHF 1’667.00 Total ausmachend CHF 67’056.05 III. […] IV. […] V. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Rechtsanwalt AA.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 01.06.2017 auf CHF 4'883.20 bzw. das volle Honorar auf CHF 5'579.80 festgesetzt. A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'883.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AA.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 696.60 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 52'193.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. […] VI. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen. 1.1. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., CHF 109'172.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 29.08.2014 zu bezahlen. 1.2. A.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Anzahl Satz amtliche Entschädigung (bis 31.12.2017) 32.08 200.00 CHF 6’416.65 amtliche Entschädigung II (bis 31.12.2017) 7.42 100.00 CHF 741.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 236.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7’394.70 CHF 591.60 amtliche Entschädigung (ab 01.01.2018) 178.50 200.00 CHF 35’700.00 amtliche Entschädigung II (ab 01.01.2018) 31.58 100.00 CHF 3’158.00 Reisezeit CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’588.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 41’046.60 CHF 3’160.60 Amtliches Honorar CHF 52’193.50 ./. Kostenvorschuss vom 10.04.2019 CHF 15’000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 37’193.50

6 1.3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen. 2.1. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., CHF 74'107.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25.06.2012 zu bezahlen. 2.2. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., CHF 156'114.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11.06.2014 zu bezahlen. 2.3. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 50 OR). 2.4. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin 3, F.________ AG, vgt., wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Zivilklage der Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen. 4.1. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., CHF 81'695.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10.04.2013 zu bezahlen. 4.2. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 50 OR). 4.3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Zivilklage der Privatklägerin 5, M.________ AG, vgt., wird gutgeheissen. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin 5, M.________ AG, vgt., CHF 107'974.55 zu bezahlen. 6. Die Zivilklage der Privatklägerin 6, Q.________(AG), vgt., gegen A.________, vgt., wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Zivilklage der Privatklägerin 7, R.________(AG), vgt., gegen A.________, vgt., wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Zivilklage der Privatklägerin 8, I.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen. 8.1. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Privatklägerin 8, I.________ AG, vgt., CHF 30'177.60 zu bezahlen. 8.2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 9. Die Zivilklage der Privatklägerin 9, K.________ AG, vgt., wird gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Privatklägerin 9, K.________ AG, vgt., CHF 40'826.90 zu bezahlen. 10. Die Zivilklage der Privatklägerin 10, L.________, vgt., wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 11. Die Zivilklage der Privatklägerin 11, N.________ AG, vgt., wird gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Privatklägerin 11, N.________ AG, vgt., CHF 52'201.80 zu bezahlen. 12. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

7 VII. Weiter wird verfügt: 1. Sämtliche beschlagnahmten Akten bleiben als Beweismittel bei den Akten. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________, vgt., (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. […] [Eröffnungsformel] Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil O.________ (nachfolgend: O.________) des mehrfachen Betrugs, gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten, sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten verurteilt wurde (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. auch Urteilsberichtigung vom 2. September 2022 zur amtlichen Entschädigung betreffend O.________ [pag. 18 598 ff.]). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. August 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 18 604). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 10. Oktober 2022 (pag. 18 818 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 18 911 ff.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 31. Oktober 2022 focht der Beschuldigte die Schuldsprüche, den Sanktionenpunkt, die Verteilung der Verfahrenskosten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die auferlegte Rückund Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung (Ziff. V.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die weiteren Verfügungen (Ziff. VII.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) an (pag. 18 933). Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurden der Generalstaatsanwaltschaft, den Straf- und Zivilklägerinnen und den Zivilklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 18 937 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 22. November 2022 die Anschlussberufung ein und beschränkte diese auf die Strafzumessung (pag. 18 952 ff.). Die C.________ AG (Straf- und Zivilklägerin 1) und die E.________ AG (Straf- und Zivilklägerin 2), beide vertreten durch Fürsprecher D.________, erklärten mit Eingabe vom 28. November 2022 weder Anschlussberufung noch machten sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 18 955). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde von der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Eingabe der C.________ AG und E.________ AG Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die weiteren Straf- und Zivilklägerinnen und Zivilklägerinnen nicht haben vernehmen lassen. Zudem wurden dem Beschuldigten,

8 den Straf- und Zivilklägerinnen und den Zivilklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 18 958 ff.). Es wurde in der Folge weder vom Beschuldigten noch von den übrigen Parteien ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung geltend gemacht (pag. 18 972, 18 975 und vgl. pag. 18 990). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurden die Q.________(AG) (bis dahin Strafund Zivilklägerin) sowie die R.________(AG) (bis dahin Straf- und Zivilklägerin) ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten aus dem Verfahren entlassen (pag. 18 989 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 10. März 2025 statt (pag. 19 035 ff.). Den Straf- und Zivilklägerinnen, den Zivilklägerinnen und den jeweiligen Rechtsvertreter/innen war das Erscheinen zur Berufungsverhandlung freigestellt und mitgeteilt worden, dass sie ihre Anträge auch schriftlich einreichen und begründen können (pag. 18 992 ff.). An der Berufungsverhandlung waren infolgedessen nur der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger, Staatsanwalt AB.________ und nach Abschluss des Beweisergänzungsverfahrens resp. ab Beginn der Parteivorträge zudem Rechtsanwalt D.________ als Rechtsvertreter der C.________ AG und E.________ AG anwesend. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom 25. Februar 2025, pag. 19 018 ff.) und ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 17. Februar 2025 (pag. 19 014 ff. und pag. 19 020 f.) eingeholt. Weiter wurde die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Einladung zur Generalversammlung der AC.________ (AG) vom 8. Juni 2012 zu den Akten erkannt (pag. 19 060). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 19 039 ff.). Die Beweisanträge der Verteidigung auf Befragung von vier Zeugen wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung begründet abgewiesen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf pag. 19 057 verwiesen werden. 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 19 061 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. August 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ vgt. ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, 1. angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 6, Q.________(AG), im Deliktsbetrag von CHF 19'000.00, (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift); 2. angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 7, R.________(AG), im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00, (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift);

9 und die diesbezüglichen Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen worden sind. II. A.________ vgt. sei freizusprechen: 1. vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 25. Juni 2012 bis 4. Dezember 2017 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________ (Ortschaft), AE.________ (Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz z.N. von E.________ (AG), K.________ AG, F.________ AG, L.________, T.________, G.________ AG, M.________ AG, C.________ AG, I.________ AG sowie der N.________ AG, (Ziff. 1.2.1.1-1.2.1.14 und Ziff. 1.2.1.17-1.2.1.18. der Anklageschrift vom 09.12.2021); 2. vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 5. Juli 2012 bis 22. August 2014 sowie am 4. Dezember 2017 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz, (Ziff. 1.2.2. der Anklageschrift vom 09.12.2021); 3. vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses, angeblich begangen im März 2016 in S.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft), und eventuell anderswo in der Schweiz, (Ziff. 1.2.3. der Anklageschrift vom 09.12.2021); 4. vom Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Januar 2016 bis 17. März 2016 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz, (Ziff. 1.2.4. der Anklageschrift vom 09.12.2021); 5. vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung, angeblich mehrfach begangen ab ca. Mitte 2015 bis am 30. Mai 2018 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), AG.________ (Ortschaft) oder eventuell anderswo in der Schweiz (Ziff. 1.2.5. der Anklageschrift vom 09.12.2021); unter Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten inklusive der Verteidigungskosten an den Kanton Bern. III. Zivilklagen Die Zivilklagen von E.________ AG, K.________ AG, F.________ AG, L.________, G.________ AG, M.________ AG, C.________ AG, I.________ AG sowie der N.________ AG seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsakten seien wem rechtens herauszugeben. 2. Die erkennungsdienstlich erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichten Kostennoten festzusetzen. 4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 19 063 ff.; Hervorhebungen im Original):

10 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. August 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, 1. angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Q.________(AG) im Deliktsbetrag von CHF 19’000.00 (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift); 2. angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der R.________(AG) im Deliktsbetrag von CHF 40’000.00 (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. begangen im Juni / Juli 2012 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 147’312.00 (Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift); 1.2. begangen im Juni / Juli 2012 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der K.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 130’680.00 (Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift); 1.3. begangen im Juni / Juli 2012 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 90’261.00 (Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift); 1.4. begangen zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 133’000.00 (Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift); 1.5. begangen im März 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der T.________ im Deliktsbetrag von CHF 85'840.00 (Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift); 1.6. begangen im April 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der G.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 156’786.60 (Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift); 1.7. begangen im März / April 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 147’690.00 (Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift); 1.8. begangen im Mai / Juni 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 248’000.00 (Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift); 1.9. begangen im Januar 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 76’000.00 (Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift); 1.10. begangen im Februar 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 153’360.00 (Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift); 1.11. begangen im Mai / Juni 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 172’800.00 (Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift); 1.12. begangen im Juni / Juli 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 113’000.00 (Ziff. 1.2.1.12 der Anklageschrift); 1.13. begangen im Juli / August 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der M.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 129’060.00 (Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift); 1.14. begangen im Juli / August 2014 in V.________(Ortschaft) und U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 124’578.00 (Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift) 2. des gewerbsmässigen Betrugs, 2.1. begangen im Oktober / November 2017 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 33’177.60 (Ziff. 1.2.1.17 der Anklageschrift); 2.2. begangen im Oktober / November 2017 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der N.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 52’710.00 (Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift);

11 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen vom 5. Juli 2012 bis am 31. Juli 2014 sowie am 4. Dezember 2017 in S.________ (Ortschaft) und U.________(Ortschaft) (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift); 4. des betrügerischen Konkurses, begangen im März 2016 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Gläubiger der Z.________(AG) im Deliktsbetrag von CHF 30’500.00 (Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift); 5. des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen vom 15. Januar 2016 bis am 17. März 2016 in U.________ (Ortschaft) im Deliktsbetrag von CHF 42’064.90 (Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift); 6. der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, 6.1. begangen von Mitte 2015 bis am 7. Mai 2018 in U.________ (Ortschaft) und W.________(Ortschaft) (Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift); 6.2. begangen vom 1. Januar 2016 bis am 21. März 2018 in W.________(Ortschaft) (Ziff. 1.2.5.2 der Anklageschrift); und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB und Art. 146 Abs. 1 und 2, 163, 166, 251 und 289 StGB sowie Art. 422, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD) III. Im Weiteren 1. seien die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bei den Akten zu belassen oder nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die berechtigten Personen herauszugeben; 2. sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) zu verfügen; 3. sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerinnen 1+2 Rechtsanwalt D.________ stellte für die C.________ AG und E.________ AG im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 19 068 f.; Hervorhebungen im Original): Die Berufung sowie sämtliche Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen und die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sei gutzuheissen. 1. Das angefochtene Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichtes vom 19. August 2022 (mit der Geschäfts-Nr. WSG 21 30+31 LI) sei vom Obergericht vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere - die Ziffern II. 1.14. und VI. 1.1. und 1.2. betreffend C.________ AG, und - die Ziffern II. 1 und 1.1., 1.11. sowie VI. 2.1., 2.2. und 2.3. betreffend E.________ AG: C.________ AG: Der Beschuldigte sei weiterhin in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zu verpflichten, der Strafklägerin 1, der C.________ AG, den Betrag von Fr. 109'172.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 29. August 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin 1, C.________ AG, weiterhin zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

12 E.________ AG: Der Beschuldigte sei weiterhin in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit zusammen mit O.________ zu verpflichten, der Strafklägerin 2, der E.________ AG, den Betrag von Fr. 74'107.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. Juni 2012 zu bezahlen. Der Beschuldigte sei weiterhin Art. 41 und 50 GR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit zusammen mit O.________ zu verpflichten, der Strafklägerin 2, der E.________ AG, den Betrag von Fr. 156'114.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Juni 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin 2, E.________ AG, weiterhin zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und im Sinne der Anklage und der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu bestrafen. 3. Es seien die Strafklägerinnen 1 und 2 am Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterhin als Parteien im laufenden Strafverfahren mit allen Rechten und Pflichten zu beteiligen, insbesondere sei den Strafklägerinnen 1 und 2 das Urteil des Obergerichtes mit der ausführlichen Begründung zuzustellen. 4. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3’101.05 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin 1, C.________ AG, zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3’101.05 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin 2, E.________ AG, zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 6. Der Beschuldigte sei zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen. 4.4 Anträge der Straf- und Zivilklägerin 4 Rechtsanwältin H.________ beantragte vorgängig zur Berufungsverhandlung für die G.________ AG, das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der diese betreffenden Zivilforderung und der in diesem Zusammenhang zugesprochenen Entschädigung (Ziff. VI.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv) zu bestätigen (pag. 19 023). Zudem beantragte Rechtsanwältin H.________ eine Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote (pag. 19 031 ff.). 4.5 (Keine) Anträge der übrigen Parteien Die übrigen Parteien stellten oberinstanzliche keine Anträge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung; StPO; SR 312.0). O.________, Mitbeschuldigter bezüglich diverser Vorfälle, hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Dieses ist daher insoweit in Rechtskraft erwachsen, als es O.________ betrifft (Ziff. III., IV., V.3., VI.2., VI.4., VI.5, VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung (vgl. Ziff. I.2. vorne) kann zudem festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, - angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 6, Q.________(AG), im Deliktsbetrag von CHF 19'000.00 (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift);

13 - angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 7, R.________(AG), im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Weiter ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen als die Zivilforderungen der Q.________(AG) und der R.________(AG) auf den Zivilweg verwiesen wurden (Ziff. VI.6. und 7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [diese Zivilforderungen betreffen die rechtskräftigen Freisprüche]), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. VI.12. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, soweit Ziff. VI.6. und 7. betreffend). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Strafzumessung und die verbleibenden Zivilpunkte zu überprüfen. Über die Verfahrenskosten und die amtliche Entschädigung ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe des amtlichen Honorars ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die weiteren Verfügungen (Ziff. VII.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft im Strafpunkt nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil im Strafpunkt (nicht aber im Schuldpunkt) auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Hinsichtlich der Zivilklagen ist die Kammer einerseits an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. sie darf den Privatkläger/innen nicht mehr zusprechen als gefordert und nicht weniger als vom Beschuldigten anerkannt. Andererseits darf sie das Urteil mangels Anschlussberufung der Privatkläger/innen im Zivilpunkt nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Anklagevorwürfe Aufgrund des grossen Umfanges der Anklageschrift werden die Vorwürfe nachfolgend nicht vollständig wiedergegeben und es wird vorab auf die Anklageschrift vom 9. Dezember 2021 verwiesen (vgl. pag. 16 031 001 ff.). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbu-

14 ches (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht zu haben, indem er in der Zeit ab 25. Juni 2012 bis 4. Dezember 2017 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz und bei einem Deliktsbetrag von CHF 2'053'255.20 über mehrere Gesellschaften, die er kontrolliert haben soll, (teilweise) ohne gegen aussen in Erscheinung zu treten, Leasing- und Kreditbetrügereien im grossen Stil begangen habe. Bei den Leasinggeschäften sollen als Leasingnehmerin und Lieferantin jeweils unterschiedliche, zum Gesellschaftskonstrukt des Beschuldigten gehörende Gesellschaften aufgetreten sein, wobei gegenüber den Leasinggesellschaften der Anschein erweckt worden sei, dass es sich um voneinander unabhängige Gesellschaften handle. Die so im Rahmen dieser Leasinggeschäfte an die Leasinggesellschaften verkauften Maschinen und Waren hätten in Wahrheit gar nicht bzw. nicht in der behaupten Form und Ausführung (Marke, Typ, Modell, Zustand, Alter etc.) existiert und folglich keinen oder einen massiv geringeren Wert als im Leasingvertrag angegeben gehabt. Ferner seien die Leasinggegenstände (zumindest teilweise) zusätzlich zu einem überhöhten, nicht marktgerechten Preis veräussert worden, um eine höhere Auszahlung erhältlich zu machen. Der Beschuldigte soll dabei bewusst ausgenutzt haben, dass die Leasinggesellschaften – wie bei Finanzierungsleasinggeschäften üblich – darauf vertraut hätten, dass die vertraglich vorgesehene Übernahme und Überprüfung der erworbenen Maschinen und Waren durch die Leasingnehmerin erfolgt sei, welche im Normalfall ein eigenes Interesse an einer vertragsgemässen Lieferung der Gegenstände habe. Der Zweck dieser Leasinggeschäfte habe einzig darin bestanden, den vom Beschuldigten beherrschten Gesellschaften in unrechtmässiger Weise Liquidität zu verschaffen. In ähnlicher Weise soll der Beschuldigte mehrere Verträge betreffend Investitionskredite abgeschlossen haben. Der Beschuldigte soll vorsätzlich und in der Absicht gehandelt haben, sich, die von ihm beherrschten Gesellschaften und eventuell Dritte unrechtmässig zu bereichern. Ferner habe er beabsichtigt, durch die deliktische Tätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erlangen, wozu er im Tatzeitraum einen wesentlichen Teil seiner Zeit und seiner Mittel aufgewendet und dadurch deliktische Einkünfte in einem Umfang erzielt habe, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätten. In Zusammenhang mit den Leasing- bzw. Kreditbetrügen soll sich der Beschuldigte zudem der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB schuldig gemacht haben. Weiter wird dem Beschuldigten betrügerischer Konkurs gemäss Art. 163 StGB, Bruch amtlicher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB und mehrfache Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB vorgeworfen. Weitere Ausführungen zur Anklageschrift folgen bei den einzelnen Anklagevorwürfen (E. 11 ff. hinten). 7. Würdigungsvorbehalt Anlässlich der Berufungsverhandlung behielt sich die Kammer vor, den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift (gewerbsmässiger Betrug) –

15 wie die Vorinstanz – auch als zweifachen gewerbsmässigen Betrug rechtlich zu würdigen (Würdigungsvorbehalt; Art. 344 StPO). 8. Urteilsaufbau Die Kammer folgt weitgehend dem sachgerechten Urteilsaufbau der Vorinstanz. Demnach folgen – nach den gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung, zum Tatbestand des Betrugs sowie zur Mittäterschaft, Gehilfenschaft und Anstiftung (E. II.9.) – zunächst Ausführungen zu den beteiligten Personen und Gesellschaften im Allgemeinen (E. II.10.), bevor die vorgeworfenen Delikte in der Reihenfolge der Anklageschrift behandelt werden (E. II.11. ff.). Auf die Vorbringen der Parteien wird direkt in der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung eingegangen. 9. Gesetzliche und theoretische Grundlagen 9.1 Zur Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 680 f.). Für das oberinstanzliche Verfahren ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 9.2 Zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 707 ff.; Hervorhebungen im Original): Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).

16 Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, eines Irrtums, einer Vermögensdisposition und eines Vermögensschadens. Zudem muss sowohl zwischen Täuschung und Irrtum als auch zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang bestehen. Zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden muss hingegen «bloss» ein Kausalzusammenhang bestehen (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 36 ff.; TRECHSEL/CRAMERI in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 146 N 1). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist zunächst erforderlich, dass der Täter eine Person täuscht. «Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.» (BGE 135 IV 76, E. 5.1). Weiter erforderlich ist, dass die Täuschung arglistig begangen wurde, womit unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung strafrechtlich relevantes von nicht oder nur zivilrechtlich rechtswidrigem Verhalten abgegrenzt wird (CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung in: ZStrR 117, 1999, S. 152 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Arglist in folgenden Fällen zu bejahen (vgl. statt vieler die Zusammenfassung und weiterführenden Hinweise in BGE 147 IV 73, E. 3.2):  Der Täter errichtet ein ganzes Lügengebäude oder bedient sich besonderer Machenschaften oder Kniffe.  Der Täter bedient sich einer einfachen falschen Angabe, wenn 1) deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist; 2) oder deren Überprüfung nicht zumutbar ist; 3) oder der Täter den Getäuschten von einer möglichen und zumutbaren Überprüfung abhält; 4) oder der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, z.B. wegen einem Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Getäuschtem (BGE 147 IV 73, E. 3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). «Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.» (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Bei der Konkretisierung derjenigen Vorsicht, die vom Getäuschten unter dem Stichwort der Opfermitverantwortung verlangt werden kann, ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr «sind dabei die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen.» (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Relevant ist die Frage, ob das betreffende Opfer unter Einsatz gebührender Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können. «Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrags beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. […]. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt.» (BGE 147 IV 73, E. 3.2; BGE 143 IV 302, E. 1.4.1; BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Opfermitverantwortung, die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führt, nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). So hat das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid BGE 135 IV 76, E. 5.2, zur Opfermitverantwortung ausgeführt: «Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht

17 jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnützung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken […]. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. […]. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht […]. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.» (bestätigt z.B. in BGer 6B_184/2020 vom 13.09.2021, E. 2.1.3; BGer 6B_1081/2019 vom 15.05.2020, E. 1.2.2 und BGer 6B_480/2018 vom 13.09.2019, E. 1.1.1.). Weiter hat das Bundesgericht konkretisiert, dass «[…] nach der Rechtsprechung ein leichtgläubiges oder von Gewinnstreben motiviertes Verhalten für sich allein nicht [genügt], um Arglist zu verneinen. Wie das Bundesgericht mehrfach ausdrücklich erwogen hat, führt selbst ein erhebliches Mass an Naivität und Unsorgfältigkeit des Opfers nicht dazu, dass es für seinen Irrtum und Schaden ausschliesslich selbst verantwortlich wäre und der Täter straflos täuschen dürfte, solange es nicht die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet hat (vgl. dazu Urteil 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 3.4 mit Hinweisen).» (BGer 6B_977/2018 vom 27.12.2018, E. 1.2.3). In seinem Entscheid 6B_576/2018 vom 15.08.2018, E. 2.1.2, führte das Bundesgericht weiter aus: «Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht.» Die Rechtsprechung nehme eine alleinige Verantwortung des Opfers für seinen Irrtum und als Folge davon für den erlittenen Vermögensschaden nur in Ausnahmefällen an und schliesse Arglist zum Schutz auch leichtgläubiger Opfer mithin nur in Extremfällen bzw. Fällen gröbsten Mitverschuldens aus, wenn das Opfer jegliche Vorsicht vermissen lasse und das täuschende Verhalten des Täters zu vernachlässigen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Strafbarkeit beim Betrug nicht durch das Verhalten des Täuschungsopfers, das im Alltag seinem Vertragspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten müsse, sondern vielmehr durch das täuschende Verhalten des Täters begründet wird (BGer 6B_511/2020 vom 10.03.2021, E. 3.5; vgl. auch BGer 6B_1172/2013 vom 18.11.2014, E. 3.4 oder BGE 135 IV 76, E. 5.3). Mit anderen Worten schützt das Strafrecht auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften. Auch die Lehre stimmt, soweit ersichtlich, zumindest im Ergebnis der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung grundsätzlich zu (VEST in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Auflage Bern 2021, §13 Allgemeine Vermögensdelikte, N 79 ff. und 136 ff.; SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR Bd./Nr. 799, Diss. Bern 2014, S. 171 N 337; NYDEGGER, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZstrR 131 / 2013, S. 281 ff., S. 288 und 316; ARZT, Leichtsinnige juristische Personen – vom Sinn und Unsinn des Leichtsinns als Reduktion des Schutzes gegen Betrüger in: Ackermann/Hilf [Hrsg.], Alles Betrug? Betrug, Betrüger und Betrogene in der Strafrechtspraxis 7. Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Zürich 2014, S. 41 ff., S. 54 f.; a.M. BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 96).

18 Die arglistige Täuschung des Täters muss beim Opfer des Weiteren einen Irrtum hervorrufen. «Als Irrtum ist jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit anzusehen» (STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Auflage, Bern 2022, § 15 N 30 ff.; vgl. auch BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 14). Es ist jedoch nicht notwendig, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet. Dass der Getäuschte «an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden (nur) zweifelt», schliesst einen Irrtum nicht aus. Richtet sich die Täuschung an eine juristische Person, so spielt es keine Rolle, welches Individuum getäuscht wird. Ferner muss der Irrende mit dem Getäuschten identisch sein (TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 14). Die getäuschte Person muss sodann durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden, d.h. zu einem Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass die getäuschte Person sich oder eine andere Person am Vermögen schädigt (BGer 6B_1033/2021 vom 12.01.2022, E. 2.1). Der Schaden ist gegeben, wenn sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergibt (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 23). MAEDER/NIGGLI halten dazu fest, die Schadenfeststellung bestehe darin, dass zwei Saldi verglichen würden: Es werde der aktuelle Saldo – also nach dem schädigenden Ereignis – verglichen mit dem hypothetischen Saldo, der ohne das fragliche Ereignis resultieren würde. Sei der aktuelle Saldo geringer als der hypothetische, liege eine Schädigung vor (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 158). Der Betrug ist mit der Schädigung vollendet. Beendet ist er erst, wenn der Täter die Bereicherung erlangt hat (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 20 und 23). Eine blosse Gefährdung des Vermögens erfüllt den Tatbestand von Art. 146 StGB grundsätzlich nicht, da das Gesetz einen eigentlichen Schaden verlangt. Ist die Gefährdung aber so erheblich, dass sich das Vermögen – unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – bereits als vermindert darstellt, so ist damit auch ein Schaden eingetreten (STRA- TENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 15 N 57). […] Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 31). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Als Bereicherung gilt jeder wirtschaftliche Vorteil. Der Vorteil muss jedoch dem Schaden entsprechen, welcher dem Betroffenen zugefügt wird. Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie besitzt (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 261 f. und 269 ff.). 9.3 Zur Mittäterschaft, Gehilfenschaft und Anstiftung Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur Mittäterschaft, Gehilfenschaft und Anstiftung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 95 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 712 f.; Hervorhebungen im Original): Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung. Die Grenzziehung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft ist heikel und in der Lehre nicht unumstritten. Die Praxis des Bundesgerichts bezeichnet als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht» (vgl. statt vieler BGer 6B_1437/2020 vom 22.09.2021, E. 1.2.2 sowie BGE 143 IV 361, E. 4.10). Massgebend ist dabei, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und dem Tatplan so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BSK-StGB FORSTER, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 N 7). Zwingende Voraussetzung für die Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, d.h. ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt. Es ist ausreichend, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters aneignet, d.h. es ist auch nicht nötig, dass die Tat vorgängig geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Dagegen ist eine blosse Billigung der Tat nicht ausreichend (TRECH- SEL/GETH in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Vor Art. 24 N 13). Mittäter ist zudem immer, wer selbst tatbestandsmässig handelt. Ein Indiz für ein mittäterschaftliches

19 Handeln ist das Interesse an der Tat, vor allem die anteilsmässige Beteiligung an der Beute. Zur Abgrenzung der Mittäterschaft von der Anstiftung halten TRECHSEL/GETH fest, wer bloss am Entschluss oder der Planung mitwirke und sich sonst um die Tat nicht kümmere, sei Anstifter oder Gehilfe. «Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber in das Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, sei es, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen oder dass ihm, z.B. als Abnehmer, nach Vollendung der Tat wichtige Funktionen zukommen.» (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Vor Art. 24 N 17). Gemäss Art. 25 StGB macht sich demgegenüber als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Die Gehilfenschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beteiligte nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Die Erfolgschance der tatbestandserfüllenden Handlung muss sich durch die Hilfeleistung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre bzw. dass der Tatbeitrag die «adäquat-kausale» Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs ist (BGer 6B_1437/2020 vom 22.09.2021, E. 1.2.3; BSK-StGB FORSTER, a.a.O., Art. 25 N 8). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat geleistet werden, spätestens aber bei der Beendigung derselben (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 25 N 9 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht muss der Täter die Haupttat vorsätzlich fördern. Was die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, so ist weder erforderlich, dass der Gehilfe das Opfer oder die Person des Täters noch die genauen Modalitäten der Tatausführung kennt. Ausreichend ist, wenn der Gehilfe nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine Deliktshandlung fördert, deren groben Züge er kennt. Es muss für ihn erkennbar sein, dass seine Hilfeleistung die Erfolgschancen der Haupttat erhöht (BSK-StGB FORSTER, a.a.O., Art. 25 N 19; vgl. auch BGer 6B_1437/2020 vom 22.09.2021, E. 1.2.3). Seit der Revision des Strafgesetzbuches im Jahr 2002 sieht Art. 25 StGB eine obligatorische Strafmilderung vor (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 25 N 11). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Anstiftung ist die Hervorrufung des Vorsatzes zu einer bestimmten rechtswidrigen Tat (BGer 6B_1194/2019 vom 27.04.2020). Als Mittel kommt jedes motivierende Tun in Frage, d.h. das Hervorrufen des Tatentschlusses kann durch Überreden, konkludente Aufforderung, Bitten usw. erfolgen (BGer 6B_1194/2019 vom 27.04.2020). Hingegen kann man durch Unterlassen nicht anstiften, das Wesen der Anstiftung liegt im Impuls (BSK-StGB FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 13). Zwischen motivierendem Verhalten und Tatentschluss muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Durch die Anstiftung wird in einem anderen der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen, wobei der Tatentschluss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein muss. Erforderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung eines andern (BGer 6B_1194/2019 vom 27.04.2020, E. 2.1.). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz hat einen doppelten Gegenstand. Er ist erstens darauf gerichtet, dass der Angestiftete einen Tatentschluss fasst und zweitens, dass dieser den Tatentschluss verwirklicht, d.h. die Haupttat selbst vollendet wird (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 24 N 6). 10. Die beteiligten Personen und Gesellschaften im Allgemeinen 10.1 Ausgangslage Die Vorinstanz gliederte ihre Beweiswürdigung unter dem Titel «Die beteiligten Personen und Gesellschaften im Allgemeinen» in folgende Themenbereiche: 1. Einleitung / Das Firmengeflecht um den Beschuldigten 2. Die wirtschaftliche Lage der involvierten Firmen während der Deliktszeit / die verschiedenen Firmensitze und Lagerorte 3. Die Persönlichkeit und die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 4. Die Persönlichkeit von O.________, seine Rolle in den Firmen und seine finanziellen Verhältnisse

20 5. Das Aussageverhalten des Beschuldigten und O.________ sowie ihr Verhältnis zueinander Diese Gliederung ist hilfreich und übersichtlich, weshalb dieser in der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer gefolgt wird. Auf die Persönlichkeit von O.________, seine Rolle in den Firmen und seine finanziellen Verhältnisse wird allerdings nicht mehr separat eingegangen, weil das vorinstanzliche Urteil, soweit es O.________ betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. I.5. vorne). Soweit seine Persönlichkeit, seine Rolle in den Firmen und seine finanziellen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren noch massgebend sein sollten, wird direkt bei den einzelnen Anklagevorwürfen (E. II.11 ff. hinten) darauf eingegangen. 10.2 Objektive Beweismittel 10.2.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend aufgeführt und sorgfältig zusammengefasst (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 640 ff.). Diese Zusammenfassungen der Vorinstanz werden nachfolgend wiedergegeben und soweit notwendig, ergänzt, präzisiert und/oder korrigiert. 10.2.2 Handelsregistereinträge Die Vorinstanz fasste die Handelsregistereinträge zutreffend wie folgt zusammen (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 640 ff.; Hervorhebungen im Original): Die AH.________ (AG) [nachfolgend nur noch AH.________ (AG)] war bereits 1995 gegründet worden. Zuletzt wies sie ein Aktienkapital von CHF 500'000.00 auf. Die Gesellschaft bezweckte «.________.» (pag. 09 001 122 ff.). Aus den Nebenakten ergibt sich, dass die AH.________(AG) 2006 in Nachlassstundung war und die AI.________ (AG) gegenüber den Steuerbehörden 2007 geltend gemacht hatte, die Gesellschaft sei stillgelegt (vgl. Ordner 3 der von der AI.________ (AG) erhobenen Akten). A.________ war ab dem 22.04.2009 Verwaltungsrat der AH.________(AG) (vgl. dazu Ordner 2 [rot] der beschlagnahmten Unterlagen mit den alten Handelsregisterauszügen). O.________ hatte nie eine offizielle Funktion in der AH.________(AG). Die AH.________(AG) hatte ihren Sitz zunächst in AJ.________ (Ortschaft), später in V.________(Ortschaft) (Kanton AK.________). Am 23.11.2015 wurde der Sitz der Gesellschaft offiziell nach AL.________ (Ortschaft) (Kanton AM.________) verlegt, wobei schon der Jahresabschluss 2012 und auch das Briefpapier ab 2012 die Adresse in AL.________(Ortschaft) nannte (vgl. pag. 04 002 023 und den Ordner 2 der Nebenakten. Die AH.________(AG) wurde am 22.07.2019 in Anwendung von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöscht, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven hatte (vgl. pag. 09 001 122 ff.). Die AN.________ (AG) [nachfolgend nur noch AN.________ (AG)] wurde bereits 1986 mit einem Aktienkapital von CHF 50'000.00 gegründet und hatte ursprünglich den Zweck, Occasionsmaschinen sowie gebrauchte Werkstatt- und Garageneinrichtungen zu verkaufen. Im Lauf der Jahre erfolgten zwei Aktienkapitalerhöhungen auf zuletzt CHF 250'000.00. 2013 wurde der Zweck auch auf den Handel mit neuen Werkstatt- und Garageneinrichtungen erweitert. Mit Verfügung vom 10.04.2015 wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Am 10.06.2015 folgte dann die definitive Nachlassstundung für sechs Monate, welche bis am 10.04.2016 verlängert wurde. Am 04.05.2016 bestätigte das Gericht den ordentlichen Nachlassvertrag mit Dividendenvergleich (vgl. pag. 07 050 010). Ihren Sitz hatte die Gesellschaft zuerst in AO.________ (Ortschaft), dann in AP.________ (Ortschaft), danach in S.________ (Ortschaft) und letztlich in AD.________(Ortschaft) (vgl. pag. 09 001 131 ff.). Mit Entscheid vom 02.03.2017 wurde die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 21.03.2017 gemäss Art. 731b OR aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursverfahren wurde bereits am 28.04.2017 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich am 08.08.2017 aus dem Handelsregister gelöscht. A.________ war nie im Handelsregister eingetragen.

21 O.________ dagegen wurde erstmals am 04.11.1993 als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen. 2001 wurde er Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift. 2002 gab er das Präsidium des Verwaltungsrates ab, blieb jedoch Mitglied mit Einzelunterschrift. Ab 2011 hatte er nur noch Kollektivprokura und wurde am 10.09.2012 definitiv aus dem Handelsregister gelöscht. Per 16.12.2011 wurde AQ.________ als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (vgl. zum Ganzen pag. 09 001 131 ff.). Die Z.________(AG) [nachfolgend nur noch Z.________ (AG)] wurde 1996 noch unter dem Namen AF.________ (AG) mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 im Kanton AM.________ von mit dem vorliegenden Verfahren nicht in Zusammenhang stehenden Personen gegründet. Im Jahr 2000 wurde der Firmenname in AS.________ (AG) geändert. 2002 wurde das Aktienkapital auf CHF 200'000.00 erhöht. 2011 trat AT.________ in den Verwaltungsrat ein. Der Name der Gesellschaft wurde in Z.________(AG) geändert sowie das Aktienkapital auf CHF 500'000.00 erhöht. Ausserdem wurde der Sitz nach V.________(Ortschaft) (Kanton AK.________) verlegt. Zweck der Gesellschaft war neu vor allem der Handel mit Werkstatt- und Industrieausrüstungen (vgl. pag. 09 001 125 ff.). Am 14.01.2016 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. den Entscheid auf pag. 04 004 005 ff.). Am 10.09.2018 wurde das Konkursverfahren mit Entscheid des Obergerichts des Kantons AK.________ als geschlossen erklärt und die Gesellschaft am 21.09.2018 aus dem Handelsregister gelöscht. A.________ wurde am 20.08.2013 als Delegierter des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen, was er bis zum Konkurs auch blieb. O.________ hatte gemäss Handelsregister nie eine Funktion in der Z.________(AG) (pag. 04 001 140 f., pag. 04 001 472 ff. sowie pag. 09 001 125 ff.). Ebenfalls 1996 wurde die AU.________ (AG) [nachfolgend AU.________(AG)] mit einem Aktienkapital von CHF 200'000.00 gegründet, wobei als Zweck die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere IT-Beratungen, Marketing- und Unternehmensberatungen eingetragen wurde. Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift war AV.________, Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift war A.________. O.________ hatte gemäss Handelsregister nie eine Funktion in der AU.________(AG). Am 08.01.2013 wurde der Sitz der AU.________(AG) nach V.________(Ortschaft) verlegt. Am 05.07.2016 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöscht, nachdem sie keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein begründetes Interesse an ihrer Aufrechterhaltung geltend gemacht worden war (pag. 04 001 143 und www.zefix.ch). Die AX.________ (AG) wurde bereits 1974 durch AZ.________, dessen Frau und eine Drittperson gegründet (vgl. die Gründungsunterlagen in Ordner 3902 der Nebenakten). Das Aktienkapital wurde sukzessive auf zuletzt CHF 1 Mio. erhöht. Der Zweck der AX.________(AG) wurde primär mit dem Handel von EDV-Dienstleistungen sowie dem Handel von Garagen- und Industrieeinrichtungen umschrieben. Sie hatte ihren Sitz zunächst in BA.________ (Ortschaft), dann in S.________ (Ortschaft), bevor er 2013 nach U.________ (Ortschaft) verlegt wurde (vgl. pag. 09 001 127 f.). 2015 wurde ihr Sitz dann nach W.________(Ortschaft) (Kanton AG.________) verlegt und O.________ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen. A.________ hatte nie eine im Handelsregister eingetragene Funktion. Am 15.04.2016 wurde die provisorische Nachlassstundung bewilligt (vgl. das entsprechende Gesuch vom 01.04.2016 auf pag. 07 013 117 ff.). Die definitive Nachlassstundung wurde am 06.06.2016 bis am 06.12.2016 gewährt. Am 18.11.2016 wurde der Sitz nach BB.________ (Ortschaft) verlegt, dennoch eröffnete das Gericht .________ am 08.12.2016 den Konkurs über die Gesellschaft (pag. 07 105 005 f.). Der Konkurs wurde am 17.12.2019 mangels Aktiven eingestellt. Am 27.03.2020 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht (pag. 04 001 142, pag. 13 011 001 f. und www.zefix.ch). Die AC.________(AG) wurde 2009 in BC.________ (Ortschaft) mit einem Aktienkapital von CHF 500'000.00 gegründet, wobei die Liberierung durch Übernahme eines Materiallagers im Wert von CHF 757'934.75 erfolgte. Zweck war der Handel mit und die Erbringung von Dienstleistungen im Investitions- und Industriegewerbe, insbesondere Servicedienstleistungen im Bereich der Garagentechnik. Am 21.06.2012 wurde das Aktienkapital auf CHF 1,5 Mio. erhöht, wobei die Aktienkapitalerhöhung mittels Verrechnung von Forderungen von CHF 1 Mio. liberiert wurde. O.________ war 2009 / 2010 Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivzeichnungsberechtigung. A.________ war nie offiziell im Handelsregister eingetragen. Mit Entscheid vom 23.08.2018 wurde der Gesellschaft die definitive Nachlassstundung gewährt. Am 29.03.2019 wurde der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gehttp://www.zefix.ch

22 nehmigt. Nach dem Abschluss der Nachlassliquidation wurde die AC.________(AG) am 11.03.2021 aus dem Handelsregister gelöscht (pag. 04 001 144 bzw. www.zefix.ch). Der Sitz der bereits früher im Kanton BD.________ mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 gegründeten AY.________ (AG) wurde per 13.01.2016 nach W.________ (Ortschaft) (Kanton AG.________) verlegt. Als Zweck war primär der Handel mit Gütern in der Autobranche angegeben. Weder A.________ noch O.________ waren je im Handelsregister eingetragen. Mit Urteil vom 07.05.2018 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursverfahren wurde am 26.09.2018 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich am 04.02.2019 aus dem Handelsregister gelöscht (pag. 04 001 146 bzw. www.zefix.ch). Die BE.________ (AG) war 2008 als BF.________ (AG) gegründet worden, wobei das Aktienkapital zunächst mehrfach erhöht und später dann herabgesetzt wurde, so dass es schlussendlich noch CHF 600'000.00 betrug. Als Zweck war stets der Handel mit Immobilien und die Durchführung von Bauvorhaben angegeben. Anfangs 2017 wurde der Sitz von S.________(Ortschaft) nach AM.________ (Ortschaft) verlegt. Mit Urteil vom 21.03.2018 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursverfahren wurde am 24.07.2018 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich am 05.11.2018 aus dem Handelsregister gelöscht. BG.________ war Mitglied des Verwaltungsrates. Weder A.________ noch O.________ waren je im Handelsregister eingetragen (pag. 04 001 147 bzw. www.zefix.ch). Die BH.________ (AG) hatte den Zweck, technische Leistungen anzubieten und zu erbringen, sowie den Import und Export von Investitionsgütern. Den Sitz hatte sie zunächst in BI.________ (Ortschaft), dann in AM.________ (Ortschaft). Per 25.08.2017 wurde der Sitz nach AE.________ (Ortschaft) verlegt. Am 27.02.2018 war die provisorische Nachlassstundung gewährt und später verlängert worden. Am 25.06.2018 musste dann der Konkurs im summarischen Verfahren eröffnet werden. Am 28.04.2020 wurde das Konkursverfahren geschlossen und die Gesellschaft per 04.05.2020 aus dem Handelsregister gelöscht. Einziger Verwaltungsrat war stets BJ.________. Weder A.________ noch O.________ waren je im Handelsregister eingetragen (vgl. pag. 04 001 150 bzw. www.zefix.ch). Die BK.________ (GmbH) war bereits am 12.11.1993 durch BL.________ mit einem Stammkapital von CHF 20'000.00 gegründet worden. 2002 trat BG.________ in die Gesellschaft ein und übernahm zunächst Stammanteile von CHF 9'000.00, später von CHF 14'000.00. Per 12.10.2011 hielt er die Stammanteile schliesslich allein. Zunächst war der Zweck mit «Beratung in Versicherungsfragen, insbesondere im Autogewerbe» angegeben, später kam die Steuerberatung und «administrative Dienstleistungen» für Privatpersonen und Unternehmen dazu. Per 05.06.2017 wurde der Zweck in «.________» geändert. Am 30.08.2018 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. den Entscheid auf pag. 07 120 052). Schon am 10.10.2018 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (vgl. den Entscheid auf pag. 07 155 101) und die Gesellschaft schliesslich am 17.01.2019 aus dem Handelsregister gelöscht. Weder A.________ noch O.________ waren je im Handelsregister eingetragen (vgl. www.zefix.ch). Die BM.________ (AG) (später BN.________ (AG)) war mit dem Zweck des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen im Automobil- und Industriegewerbe gegründet worden. Am 24.06.2014 wurde der Sitz nach BO.________ (Ortschaft) verlegt und am 14.09.2015 wurde der Konkurs eröffnet. Bereits am 26.01.2016 musste der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werden. Am 10.06.2016 wurde auch diese Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. Einziger Verwaltungsrat war stets AQ.________. A.________ und O.________ waren nie im Handelsregister eingetragen (vgl. www.zefix.ch). Die BP.________ (AG) wurde bereits 1997 ins Handelsregister eingetragen und wies zuletzt ein Aktienkapital von CHF 500'000.00 auf. Der Zweck wurde mit Handel mit Werkstatt- und Industrieausrüstungen, Erbringung technischer Dienstleistungen sowie dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen, Patenten und Liegenschaften angegeben. Bereits 2011 geriet die BP.________(AG) in Nachlassstundung, die wiederholt verlängert wurde. Am 16.12.2016 wurde schliesslich der Konkurs eröffnet, der am 20.01.2017 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Gesellschaft wurde am 26.05.2017 aus dem Handelsregister gelöscht. AQ.________ und A.________ waren bis 2011 gemeinsam im Verwaltungsrat. Dann trat zunächst AQ.________ aus, der per 2014 jedoch wieder in

23 den Verwaltungsrat eintrat. Ebenfalls 2014 verliess A.________ den Verwaltungsrat. O.________ hatte nie eine Funktion in der Gesellschaft (vgl. www.zefix.ch). Was die Sitzverlegungen der AH.________(AG) (nachfolgend: AH.________(AG)) anbelangt, kann ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass der Sitz der AH.________(AG) am 1. April 2010 von AJ.________(Ortschaft) nach AL.________(Ortschaft) im Kanton AM.________ (pag. 09 001 123), am 20. Dezember 2013 von AL.________(Ortschaft) nach V.________(Ortschaft) im Kanton AK.________ (pag. 09 001 122) und am 23. November 2015 von V.________(Ortschaft) nach AL.________(Ortschaft) (pag. 09 001 124) verlegt wurde. Der Sitz der AH.________(AG) befand sich also vor dem Jahr 2015 bereits einmal in AL.________(Ortschaft) im Kanton AM.________, was damit übereinstimmt, dass der Jahresabschluss 2012 und auch das Briefpapier ab 2012 die Adresse in AL.________(Ortschaft) nannte. Weiter kann präzisierend zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die AX.________(AG) festgehalten werden, dass O.________ ab dem 19. April 2010 bis am 17. Oktober 2012 Kollektivprokura hatte. Ab dem 17. Oktober 2012 war er Delegierter des Verwaltungsrates und ab dem 28. Juli 2015 Mitglied des Verwaltungsrates (pag. 09 001128). 10.2.3 Weitere Dokumente zu den Gesellschaften Die Vorinstanz fasste die weiteren Dokumente zu den Gesellschaften zutreffend wie folgt zusammen (S. 27 ff der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 644 ff.; Hervorhebungen im Original): Dem Jahresbericht 2009 der AX.________(AG) kann ganz zum Schluss Folgendes entnommen werden: «Seit 01.01.2010 wird das Geschäftsführermandat im Mandatsverhältnis von A.________ wahrgenommen. Mit der Neustrukturierung des VR wurde zusätzlich eine Kollektiv-Prokura an O.________ erteilt. O.________ ist als Einkaufsleiter für den gesamten Einkauf zuständig.» (pag. 07 013 052). Im Jahresbericht 2010 des Verwaltungsrates der AN.________(AG) vom 06.04.2011 steht einleitend: «Die Geschäftsführung 2009 und 2010 wurde aufgrund eines Mandatsvertrags im Teilzeitverhältnis durch A.________ wahrgenommen. O.________ ist weiterhin alleiniger Verwaltungsrat.» (pag. 07 065 036). Dem Jahresbericht 2011 des Verwaltungsrates der AN.________(AG) kann einleitend entnommen werden, bis am 16.12.2011 sei O.________ einziger Verwaltungsrat gewesen, danach sei er krankheitsbedingt ausgeschieden. Ab diesem Datum habe AQ.________ diese Funktion übernommen. O.________ sei der Firma jedoch im Mandatsverhältnis als Teilzeitmitarbeiter und Prokurist mit Kollektivprokura erhalten geblieben. Weiter hält der Bericht fest: «Die operative Geschäftsleitung wurde wie 2010 auch im 2011 gemäss VR-Beschluss im Mandatsverhältnis durch einen externen Unternehmensberater wahrgenommen.» Die Buchhaltung sei, wie schon 2010, durch eine Treuhandfirma geführt worden (pag. 04 001 354 ff.). Datiert auf den 02.10.2012 liegt ein Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der AX.________(AG) vor. Unter Ziff. 2 wird festgehalten: «AV.________ wird einstimmig als VR abgewählt. Die Abwahl erfolgt, da die L.________-Behörde aufgrund der personellen Situation von AV.________ das L.________-Konto der AX.________(AG) kurzfristig gesperrt hat. Die Hintergründe dieser Massnahme sind der AX.________(AG) nicht bekannt. Die Situation kann seitens der AX.________(AG) jedoch nicht akzeptiert werden. […] Der bisherige Prokurist O.________ wird einstimmig für die Dauer von einem Jahr zum VR-Mitglied gewählt.» (pag. 07 013 074). Gemäss den Jahresberichten 2012 und 2013 hielt die AH.________(AG) folgende Beteiligungen (pag. 09 001 107 f. bzw. pag. 09 001 119 f.): http://www.zefix.ch

24 Firma: Jahr 2012: Jahr 2013: BM.________(AG) 20% 0% Z.________(AG) 60% 58% BP.________(AG) 37,4% 80% AC.________(AG) 100% Namenaktien 35% Vorzugsaktien 71% Namenaktien 19% Vorzugsaktien AN.________(AG) 60% 100% AX.________(AG) 100% 75% BF.________(AG) 0% 100% BQ.________ (GmbH) 0% 100% Dem Jahresbericht 2013 des Verwaltungsrates der Z.________(AG) kann einleitend entnommen werden, die Aktionäre wünschten künftig nur noch Verwaltungsräte mit Kollektivunterschrift. Da AT.________ Deutscher sei und nur AV.________ Schweizer, habe man an der Generalversammlung 2013 beschlossen, A.________ als neues Verwaltungsratsmitglied zu wählen. AV.________ sei neu Verwaltungsratspräsident und A.________ Verwaltungsratsdelegierter und Geschäftsführer. «A.________ hat die Geschäftsführung im Mandatsverhältnis bereits seit dem Jahr 2010 inne.» (pag. 04 001 476 ff.). Es sei dazu auch auf die Verwaltungsratsprotokolle und das Generalversammlungsprotokoll vom 27.06.2013 verwiesen (vgl. pag. 07 013 025 ff.). Dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der AX.________(AG) vom 24.07.2015, das von A.________ erstellt worden war, kann entnommen werden, dass diese von Aktionären, welche über 10% des Aktienkapitales hielten, einberufen worden sei. Zweck sei die Neudefinition des Verwaltungsrates aufgrund der prekären Firmensituation. «Fehlende Liquidität aufgrund zweier hoher Debitoren-Verluste. Dies durch gerichtlichen Nachlass im 2015 eines Wiederverkäufers und eines Mieters mit anstehendem Konkurs mit hohem Mietzinsausfall. Preiszerfall im Absatzmarkt der AX.________(AG) aufgrund der CHF-Aufwertung und der dadurch ausgelösten Preisreduktion der Mitbewerber von über 40% im Vorjahresvergleich. Nicht geregelte Kreditlimite ab August 2015 bei der Hausbank (K.________ (AG)).» Es wurde beschlossen, den Verwaltungsrat BR.________ per sofort abzuwählen und ihm die Décharge erst an der ordentlichen Generalversammlung zu erteilen. O.________ sollte per sofort Einzelzeichnungsberechtigung erhalten. Ferner wurde beschlossen, keinen neuen Verwaltungsrat zu wählen, zugleich wurde aber festgehalten: «O.________ soll jedoch umgehend zur Unterstützung und zur Verbesserung der Firmensituation Unterstützung durch einen professionellen Unternehmensberater erhalten. Die GV beschliesst einstimmig, A.________ als Unternehmensberater [zu ernennen]. A.________ besitzt langjährige Führungserfahrung in der Autobranche und auch in der Sanierung von Unternehmungen. A.________ soll in die Funktion als Geschäftsführer auf Mandatsbasis mit Vollmacht durch den VR ohne Organstellung eingesetzt werden.» Das Protokoll ist durch O.________ und A.________ unterzeichnet (pag. 07 013 098 f.). Dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates der AX.________(AG) vom 26.11.2015 kann entnommen werden, dass wegen der negativen Massnahmen der L.________ (d.h. die Kündigung der Kontobeziehung, obwohl die AX.________(AG) 70% des Umsatzes mit L.________ gemacht habe) und der K.________ AG (d.h. die Fälligstellung des Kontokorrents von CHF 300'000.00) spätestens im März 2016 ein Nachlassgesuch eingereicht werden müsse. Der Verwaltungsrat beschliesse eine provisorische Stilllegung der AX.________(AG) und eine Reduktion aller nicht notwendigen Kosten sowie die vorzeitige Auflösung der Untermietverträge. Unterzeichnet ist das Protokoll von O.________ (pag. 07 013 115 f.). Am 05.01.2016 schlossen die AC.________(AG) und die Z.________(AG) einen Zusammenarbeitsvertrag ab. Einleitend wurde festgehalten, die Z.________(AG) sei als Handelsunternehmen ohne eigene Kundendienstabteilung tätig. Die AC.________(AG) sei als Kundendienstunternehmen in der ganzen Schweiz tätig und sichere für die verkauften Maschinen und Geräte der Z.________(AG) die Neumontagen und Inbetriebnahmen sowie den Kundendienst nach Verkauf mit Service- und Reparaturleistungen. Zwischen den beiden Unternehmen bestehe eine langjährige Zusammenarbeit. Da die seit 2010 vereinbarten Spezial-Verrechnungstarife für die AC.________(AG) nicht mehr kostende-

25 ckend seien, würden die Zusammenarbeit und die Verrechnungstarife mit dieser Vereinbarung neu geregelt. Es wurde anschliessend eine detaillierte Pauschallösung, basierend auf den Umsatzzahlen der Z.________(AG) abgemacht. A.________ unterzeichnete namens der Z.________(AG) (pag. 07 013 038 f.). Bereits am 16.12.2014 war eine deutlich weniger detaillierte Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen worden, welche per anfangs 2016 durch eine endgültige Vereinbarung abgelöst werden sollte (pag. 07 013 040). Am 06.03.2015 hatte die AC.________(AG) bereits eine praktisch gleichlautende Zusammenarbeitsvereinbarung mit der AX.________(AG) unterzeichnet, die durch A.________ und O.________ unterschrieben worden war (pag. 07 013 103 f.). Im Übrigen existiert ein Mandatsvertrag zwischen der AH.________(AG), handelnd durch A.________, und der BK.________(GmbH), handelnd durch BG.________, gemäss dem BG.________ in der BE.________(AG) ein Verwaltungsratsmandat übernehme. Ziff. 2 des Mandatsvertrages lautet wie folgt: «BG.________ verpflichtet sich, die übernommenen Mandate nach dem im Mandatsvertrag festgelegten oder schriftlich protokollierten Anweisungen der AH.________(AG) oder eines von ihr bezeichneten Vertrauensmanns auszuüben. Der zurzeit bestimmte Vertrauensmann ist A.________.» Der Vertrag wurde am 03.02.2016 unterzeichnet und sollte per 01.01.2016 Gültigkeit haben (pag. 05 111 040 f.).Am 14.11.2016 schlossen die BE.________(AG), handelnd durch A.________, und BG.________ eine Verkaufsvereinbarung ab. Gemäss dieser kaufte die BE.________(AG) die Anteile von BG.________ an der BK.________(GmbH) im Wert von CHF 20'000.00. Der Sitz sollte von BS.________ (Ortschaft) nach S.________ (Ortschaft) verlegt werden. Der Kaufpreis wurde mit CHF 20'000.00 vereinbart, wobei BG.________ CHF 2'000.00 auf sein Konto bei der T.________, weitere CHF 500.00 in bar per Abschluss der Vereinbarung und CHF 500.00 bei Vorliegen des Jahresabschlusses 2015 und des Zwischenabschlusses per 30.06.2016 erhalten sollte. Die Darlehensschuld von BG.________ gegenüber der Gesellschaft sollte von der Käuferin übernommen werden. Mit der Unterzeichnung der Verkaufsvereinbarung werde eine Gesellschafterversammlung abgehalten, an der A.________ zum Geschäftsführer ernannt werde, ohne Eintrag im Handelsregister (pag. 05 111 070 f.). BG.________ reichte weiter einen von ihm namens der BE.________(AG) unterzeichneten Mandatsvertrag mit BT.________ zu den Akten. Gemäss diesem sollte BT.________ das Verwaltungsratsmandat bei der AY.________(AG) übernehmen und verpflichtete sich darin, dieses Mandat nach den Anweisungen des Verwaltungsrates der BE.________(AG) oder eines von ihm bezeichneten Vertrauensmanns auszuüben. Zurzeit sei A.________ dieser Vertrauensmann. Der Vertrag sollte per 01.04.2017 in Kraft treten (pag. 05 221 008 f.). Bei der Hausdurchsuchung in U.________ (Ortschaft) am 02.03.2017 konnte eine «Telefonliste November 2016» der AC.________(AG) festgestellt werden, auf der A.________ in der Kolonne «Funktionsbeschrieb» mit «GL» aufgeführt war und O.________ mit «Verkauf» (pag. 07 011 039). 10.2.4 Dokumente betreffend den Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Dokumente betreffend den Beschuldigten zutreffend wie folgt zusammen (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 647 ff.; Hervorhebungen im Original): Das Konkursamt AK.________ hielt in seiner Anzeige vom 27.01.2017 unter anderem fest: «A.________ hat dem Konkursamt zwei Telefonnummern angegeben, unter welchen er erreichbar ist. Die Nummer .________ lautet auf die AC.________(AG) […] und die Nummer .________ lautet auf die AX.________(AG) […]. Unter beiden Nummern hat A.________ die Anrufe entgegengenommen. Wir nahmen erstaunt zur Kenntnis, dass er sich mit dem Namen "BU.________" meldete.» (pag. 04 004 003). In den Akten finden sich folgende Geschäftsführerverträge, in denen jeweils die AH.________(AG), vertreten durch A.________, als Beauftragte genannt und eine «Beratervereinbarung» abgeschlossen wurde: - Auftraggeberin AN.________(AG), Vertrag datiert auf den 30.03.2010, unterzeichnet von A.________ namens der AH.________(AG) und von O.________ namens der AN.________(AG): Einleitend wurde im Geschäftsführervertrag festgehalten, die AN.________(AG) sei als Handelsunternehmen für Occasions- und Gebrauchtgeräte tätig und der Geschäftsführer O.________ sei infolge Krankheit nicht in der Lage, das Geschäftsführer-

26 mandat vollumfänglich wahrzunehmen. In Ziff. 1 wurde bestimmt, die Beauftragte übernehme die «operative interimsweise Geschäftsführertätigkeit der AN.________(AG)» bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat. «Der Vertreter der AH.________(AG), A.________, ist als Geschäftsführer tätig ohne Eintrag im HR. Mit Abschluss dieses Geschäftsführervertrags wird daher gleichzeitig eine Generalvollmacht zu Gunsten A.________ ausgestellt.» Vereinbart wurde eine pauschale Vergütung von CHF 3'600.00 pro Monat zuzüglich MWST. Spesen sollten separat in Rechnung gestellt werden und dem Auftragnehmer sollten minimal drei Arbeitstage pro Monat zur Verfügung stehen. Als Beginn der Geschäftsführertätigkeit wurde der 01.01.2010 vereinbart (pag. 05 002 025 ff.). Die AH.________(AG) stellte der AN.________(AG) für die Geschäftsführertätigkeit von A.________ zumindest bis Ende 2014 Rechnung (vgl. pag. 05 002 009). - Auftraggeberin AX.________(AG), Vertrag datiert auf den 12.04.2010, unterzeichnet von AV.________ und AZ.________: Einleitend wird festgehalten, die AX.________(AG) sei als Handelsunternehmen in der Autobranche tätig und A.________ besitze langjährige Erfahrung in dieser. Ziff. 1 lautet gleich wie diejenige im Vertrag mit der AN.________(AG). Vereinbart wurden CHF 2'400.00 pauschal, plus MWST und Spesen. Dem Auftragnehmer sollten minimal 2 Arbeitstage pro Monat zur Verfügung stehen und die Geschäftsführertätigkeit ab dem 01.04.2010 beginnen (pag. 05 002 030 ff.). - Auftraggeberin AC.________(AG), Vertrag datiert auf den 09.03.2010, unterzeichnet von AQ.________ und O.________: Einleitend wird festgehalten, die AC.________(AG) sei als Unternehmen in der Autobranche tätig, A.________ besitze langjährige Erfahrung in dieser und verfüge über wichtige Lieferantenkontakte. Ziff. 1 ist sinngemäss gleich formuliert wie bei den beiden vorangehenden Verträgen. Vereinbart wurden mindestens 5 Arbeitstage pro Monat zu pauschal CHF 1'200.00 plus MWST und Spesen. Die Geschäftsführertätigkeit sollte ab dem 01.01.2010 beginnen (pag. 05 002 034 ff.). - Auftraggeberin Z.________(AG) (damals noch AS.________(AG)), Vertrag datiert auf den 23.06.2011, unterzeichnet von BV.________ und AT.________: Einleitend wurde festgehalten, die AS.________(AG) sei zukünftig als Unternehmen in der Autobranche tätig, A.________ besitze langjährige Erfahrung in dieser und verfüge über wichtige Lieferantenkontakte. Vereinbart wurden mindestens fünf Arbeitstage pro Monat zu pauschal CHF 1'200.00 pro Monat plus MWST und Spesen, beginnend ab dem 01.07.2011 (pag. 09 001 134 f.). Am 13.01.2017 unterzeichneten die BK.________(GmbH), handelnd durch BG.________, und A.________, handelnd als Privatperson, eine Vereinbarung. Dieser zufolge werde A.________ für die Gesellschaft als Geschäftsführer tätig sein, da er langjährige Erfahrung als «Unternehmensberater mit entsprechenden Netzwerkverbindungen in der Schweiz» habe. Die BK.________(GmbH) habe ihrerseits verschiedene Unternehmensberatungsaufträge, aber nicht genügend Ressourcen. A.________ erhalte keinen Lohn, jedoch pauschal CHF 500.00 Spesen (vgl. die Nebenakten, Couvert Nr. 3688). Am 17.04.2017 wurde ein Geschäftsführervertrag zwischen der BH.________(AG), handelnd durch BJ.________, und A.________, handelnd als Privatperson, abgeschlossen. Festgehalten wurde, A.________ sei pensioniert und habe langjährige Erfahrung als Unternehmensberater mit entsprechenden Verbindungen im Bereich Werkstatt- und Garageneinrichtungen. Er sei als Geschäftsführer in Teilzeitanstellung tätig. Es wurde ein Lohn von CHF 1'300.00 pauschal pro Monat vereinbart, zudem CHF 700.00 pauschal für Spesen. Beginnen sollte die Zusammenarbeit per 01.01.2017, wobei für die ersten drei Monate keine Vergütung ausbezahlt werden sollte (pag. 05 151 031). Mit Schreiben vom 26.01.2018 entzog BJ.________ A.________ jede Handlungsvollmacht (mit bestimmten Ausnahmen zum Abschluss der Buchhaltung und der Abrechnungen von AHV und BVG; pag. 05 151 045). Am 16.02.2016 schlossen die BE.________(AG), handelnd durch BG.________, als Arbeitgeberin, und A.________ als Arbeitnehmer einen Teilzeit-Anstellungsvertrag ab, wobei A.________ als Unternehmensberater mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 30% angestellt wurde. Vertragsbeginn war der 01.01.2016. Es wurde ein Honorar von CHF 1'300.00 brutto plus Spesen vereinbart (pag. 05 003 039 ff.). Weiter befinden sich folgende Generalvollmachten für A.________ in den Akten:

27 - Der AN.________(AG), datiert auf den 30.03.2010, unterzeichnet von O.________, beginnend ab dem 01.01.2010 (pag. 05 002 028). - Der AX.________(AG), datiert auf den 12.04.2010, unterzeichnet durch AV.________ und AZ.________, beginnend ab dem 01.04.2010 (pag. 05 002 033). - Der AC.________(AG), datiert auf den 09.03.2010, unterzeichnet durch O.________ und AQ.________, beginnend ab dem 01.01.2010 (pag. 05 002 037). - Der Z.________(AG), datiert auf den 22.03.2012, unterzeichnet von BV.________, beginnend ab dem 01.07.2011 (pag. 09 001 136). - Der BW.________ (AG), datiert auf den 04.02.2014, unterzeichnet durch AQ.________, beginnend ab dem 01.01.2014 (pag. 05 003 042). - Der BK.________ (GMBH), nicht datiert aber mit Wirkung per 01.11.2016, unterzeichnet durch BG.________ (pag. 05 111 074). Zudem gibt es eine weitere Generalvollmacht der gleichen Gesellschaft, datiert auf den 09.01.2018, von BG.________ unterzeichnet (pag. 07 155 048). - Der BH.________(AG), datiert auf den 26.04.2016, unterzeichnet von BX.________ (pag. 05 151 030). - Der AY.________(AG), datiert auf den 15.01.2018, unterzeichnet von BT.________ (pag. 05 201 007). Dem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 13.06.2017 kann entnommen werden, dass Vorabklärungen Hinweise auf eine gemeinsame Wohnung von A.________ und O.________ an der .________ (Strasse) in W.________ (Ortschaft) (Kanton AG.________) ergeben hätten. Am 02.03.2017 sollte dort ab ca. 06:10 Uhr eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden, es habe jedoch niemand geöffnet. Man habe daher O.________ auf seinem Handy angerufen. Dieser habe erklärt, er übernachte an einem anderen Ort in der Umgebung. Er sei daraufhin vor Ort erschienen und habe den Beamten die Wohnung geöffnet. Die 3-Zimmerwohnung sei spärlich möbliert gewesen und die Einrichtung habe nicht den Eindruck erweckt, als wohne dort jemand regelmässig bzw. über längere Zeit. Auf Nachfrage habe O.________ erklärt, dass er regelmässig bei seiner Lebenspartnerin BY.________ übernachte. Wo A.________ sich derzeit aufhalte, wisse er nicht (pag. 07 005 010 f.). Die Kantonspolizei Bern führte daher auch am Domizil von BY.________ eine Hausdurchsuchung durch. Gemäss Bericht habe die vorgefundene Situation bestätigt, dass O.________ vermutlich hauptsächlich dort wohne (pag. 07 008 005 f.). Bereits am 06.03.2017 hatte die Kantonspolizei berichtet, dass der Staatsanwalt am 02.03.2017 telefonisch angeordnet habe, an der .________ (Strasse) in CA.________ (Ortschaft), dem Domizil von BZ.________, eine Hausdurchsuchung durchzuführen, da bis dato kein eindeutiges Wohndomizil von A.________ habe ausfindig gemacht werden können bzw. es den Anschein mache, als versuche A.________, seine Wohnsituation zu verschleiern. Bei der Hausdurchsuchung in CA.________ (Ortschaft) seien sowohl A.________ als auch BZ.________ anwesend gewesen. Es hätten Anzeichen bestanden, dass A.________ bisweilen dort logiere, fallrelevante Akten hätten jedoch keine gefunden werden können (pag. 07 001 003 f.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts AG.________ vom 24.09.2018 wies A.________ 43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 1'483'786.65 auf, zudem hängige Betreibungen von total rund CHF 245'000.00 (davon eine der X.________ (AG) in der Höhe von CHF 241'184.10; vgl. pag. 08 001 087 ff.). 10.2.5 Dokumente betreffend O.________ Die Dokumente betreffend O.________ bzw. die diesbezügliche zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz (vgl. S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 649 ff.) brauchen vorliegend nicht wiedergegeben zu werden, weil das vorinstanzliche Urteil, soweit es O.________ betrifft, rechtskräftig ist (vgl. E. I.5. vorne). Es wird darauf, soweit noch von Relevanz, direkt bei den einzelnen Anklagevorwürfen eingegangen (E. II.11 ff.).

28 10.2.6 Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Die Vorinstanz fasste den Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zutreffend wie folgt zusammen (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 651 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Revisionsbericht datiert vom 10.04.2019 (pag. 09 001 003 ff.). An dieser Stelle werden nur diejenigen Ausführungen des Revisors zitiert, die für Ziff. 1.1 der Anklageschrift bzw. das allgemeine Verständnis und die Beurteilung des Gesamtgeschehens oder mehrerer Ziffern der Anklageschrift relevant sind. Soweit sich die Ausführungen des Revisors nur auf einzelne Ziffern der Anklageschrift beziehen, wird in der Urteilsbegründung an der jeweiligen Stelle darauf Bezug genommen werden. Unter der Ziff. 1.1. «Verflechtung der Gesellschaften untereinander» hielt der Revisor fest, die Gesellschaften seien eigentlich in einem Konzernverhältnis zueinander gestanden. Die AH.________(AG) habe zumindest in den Jahren 2012 und 2013 (danach seien ihm keine Unterlagen dieser Gesellschaft mehr zur Verfügung gestanden) unter anderem die Aktienmehrheiten an der Z.________(AG), der AX.________(AG) und der AN.________(AG) gehalten. Im Verwaltungsrat der AH.________(AG) seien AV.________, A.________ und CB.________ gewesen, wobei A.________ auch Verwaltungsrat der Z.________(AG) gewesen sei. Dieser habe auch die Geschäftsleitung der AH.________(AG) sowie mittels Mandatsvertrag der Z.________(AG), der AX.________(AG) und der AN.________(AG) gehabt. Daraus folge, dass die AH.________(AG), die AX.________(AG), die Z.________(AG) und die AN.________(AG) eng miteinander verflochten gewesen seien. Dem Beschuldigten A.________ sei es mit seinen Positionen möglich gewesen, wesentlichen Einfluss auf die Handlungen und Entscheide der Tochtergesellschaften zu nehmen und er habe bei der AH.________(AG) eine beherrschende Stellung gehabt. O.________ sei bei der AX.________(AG) und der AN.________(AG) im Verwaltungsrat gewesen und habe das Geschäftsgeschehen somit mitbeeinflussen können. «Wie in einem Konzern üblich, unterhielten die einzelnen Konzerngesellschaften Geschäftsbeziehungen untereinander. Im Wesentlichen handelte es sich um Warenverkehr inkl. Betriebsmittel, sowie verschiedene Weiterverrechnungen (Administrativaufwände, Verkaufsaufwände, Personalkosten, Honorare usw. […]. In Bezug auf die Leasinggeschäfte fällt auf, dass niemals dieselbe Person beim jeweiligen Lieferanten und beim Leasingnehmer im HR eingetragen war.» Die Gesellschaften hätten ein separates Kontokorrent-Konto für die wichtigsten Geschäftspartner innerhalb des Konzerns geführt, worüber die Rechnungen verbucht worden seien. Auffallend sei, dass per Ende Jahr verschiedene Forderungsabtretungen und Forderungsverrechnungen gemacht worden seien. Beispielsweise habe die Z.________(AG) im Jahr 2014 ihre Forderungen gegenüber der AH.________(AG) im Umfang von CHF 411'808.67 an die AX.________(AG) abgetreten und habe diese anschliessend mit den Verbindlichkeiten gegenüber der AX.________(AG) verrechnet. Vorgängig seien noch Forderungen gegenüber der AU.________(AG) an die AH.________(AG) abgetreten worden. Mit dieser Systematik sei es möglich gewesen, Waren und Rechnungen unter den Gesellschaften zu verschieben, ohne dass dabei auch ein Geldfluss habe erfolgen müssen. Unter unabhängigen Dritten würden Abtretungen und Verrechnungen in diesem Ausmass nicht vorkommen. Nur bei Gesellschaften unter einheitlicher Leitung könnten diese in dem Ausmass regelmässig und zeitnah durchgeführt werden (pag. 09 001 006 ff.). Die Buchhaltung mache grundsätzlich einen professionell geführten Eindruck, so der Revisor auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft. Die Belege, wenn auch nicht ganz komplett, seien sauber eingeordnet und abgelegt. Die Hauptbuchkonten seien ausgedruckt und es seien bei der Z.________(AG), der AX.________(AG) und der AN.________(AG) eingeschränkte Revisionen nach Art. 729 ff. OR durgeführt worden. Der Revisor machte anschliessend detaillierte Ausführungen zu auffälligen Aktienkapitalerhöhungen bei der Z.________(AG) und der AX.________(AG). Diese Sachverhalte sind jedoch nicht angeklagt, weshalb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird (pag. 09 001 009 ff.). In Ziff. 4 ging der Revisor auf die Frage, wie die Leasinggeschäfte in den Buchhaltungen der Leasingnehmerinnen und der Lieferantinnen verbucht worden seien, ein. Er hielt einleitend fest, zur Beantwortung habe er die Buchhaltungen der AX.________(AG), der AN.________(AG) und der Z.________(AG) der Jahre 2012 bis 2014 (bei der AN.________(AG) ohne 2013) analysiert. Bei der AH.________(AG) seien ihm nur wenige Details zur Buchhaltung zur Verfügung gestanden, so dass er primär auf die vorher

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