Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 21 378 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. März 2023 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zbinden, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Kilchenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ Straf- und Zivilkläger 1/Berufungsführer 2 und D.________ amtlich vertreten durch Fürsprecher E.________ Straf- und Zivilkläger 2/Berufungsführer 3 und F.________ Straf- und Zivilkläger 4 und
2 G.________ Zivilkläger Gegenstand versuchte Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28. Juni 2021 (PEN 19 739)
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. Juni 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) frei (1) von der Anschuldigung der versuchten Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung, angeblich beides vorsätzlich, evtl. eventualvorsätzlich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________, (2) von der Anschuldigung der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung, evtl. eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil von G.________ und I.________ und (3) von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) durch Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemäss ausgerüstetem Zustand (zerborstene Frontscheibe), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23'653.05 an den Kanton Bern (pag. 1428). Im Weiteren legte die Vorinstanz die amtlichen Honorare samt anteilsmässigen Rück- und Nachzahlungspflichten fest (pag. 1428 ff.). Im Zivilpunkt wies die Vorinstanz die Forderungen der Privatkläger D.________, C.________ und H.________ ab und verwies die Zivilklagen der Privatkläger I.________, G.________ und F.________ auf den Zivilweg. Für die Behandlung des Zivilpunktes wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 1431). Schliesslich wurden die weiteren Verfügungen getroffen (pag. 1431 f.). 2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldeten die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie die Straf- und Zivilkläger C.________, privat vertreten durch Advokat K.________, und D.________, amtlich vertreten durch Fürsprecher E.________, mit Schreiben vom 1. Juli 2021 (pag. 1487), vom 6. Juli 2021 (pag. 1488) und vom 8. Juli 2021 (pag. 1490) Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. August 2021 (pag. 1498 ff.). Mit Eingabe vom 13. September 2021 erklärte der Straf- und Zivilkläger C.________ frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1573 f.), beschränkt auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]), den Zivilpunkt (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1431]) und die Entschädigungsfolgen. Mit frist- und formgerechter Berufungserklärung vom 14. September 2021 (pag. 1576 ff.) focht die Generalstaatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil in Be-
4 zug auf die Freisprüche des Beschuldigten von der Anschuldigung der versuchten Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________ (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]) und der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]) sowie den damit zusammenhängenden Sanktionen- und Kostenpunkt an (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [Auferlegung Verfahrenskosten, pag. 1428]). Der Straf- und Zivilkläger D.________ erklärte mit Schreiben vom 16. September 2021 frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1579 f.), beschränkt auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]), den Zivilpunkt (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1431]) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [Auferlegung Verfahrenskosten, pag. 1428]; Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [Rück- und Nachzahlungspflicht]). Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilkläger D.________ erklärten weder Anschlussberufung noch beantragten sie ein Nichteintreten auf die Berufungen (pag. 1608 ff.; pag. 1612). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Infolge Ablebens des bisherigen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt L.________, wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. August 2022 per 11. August 2022 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 1656 ff.). Mit E-Mail vom 29. August 2022 wandte sich der Straf- und Zivilkläger C.________ mit der Frage, ob er trotzdem an der [oberinstanzlichen] Verhandlung erscheinen müsse, wenn er von der Berufung «zurücktrete» ans Obergericht (pag. 1668). Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 1. September 2022 (pag. 1669 ff.) teilte die Vertretung von C.________, Advokat K.________, mit Schreiben vom 14. September 2022 mit, dass C.________ an der Berufung festhalte und im Verfahren weiterhin die Stellung als Straf- und Zivilkläger respektive Berufungsführer beanspruche (pag. 1673.1 f.). Am 7. November 2022 informierte Advokat K.________ das Obergericht über seine Mandatsniederlegung (pag. 1683). Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 hielt C.________ sinngemäss fest, dass er die Berufung zurückziehen wolle, dies unter der Bedingung, dass er an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr teilnehmen müsse (pag. 1728). Nachdem er mit Verfügung vom 27. Januar 2023 darauf hingewiesen wurde, dass ein Rückzug der Berufung unter Auflage von Bedingungen nicht möglich sei, er auch im Falle eines Rückzugs der Berufung (und allenfalls der Straf- und Zivilklage) vor Gericht erscheinen müsse, aber die Möglichkeit habe, ein Dispensationsgesuch zu stellen (pag. 1730 ff.), teilte C.________ mit Schreiben vom 7. Februar 2023 mit, dass er an seiner Berufung festhalte (pag. 1772). Gleichzeitig stellte er – abgesehen von seiner Einvernahme – ein Dispensationsgesuch, welches mit Verfügung vom 23. Februar 2023 gutgeheissen
5 wurde (pag. 1803 f.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass C.________ im Verfahren als Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer verbleibt. Weiter wurde der Zivilkläger I.________ mangels rechtlich geschützten Interessens mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1707 ff.). Infolge Mandatsniederlegung durch Advokat M.________ vom 29. November 2022 (pag. 1698) und Rückzugs der Straf- und Zivilklage seitens H.________ vom 24. Januar 2023 (pag. 1723) bzw. vom 15. Dezember 2022 (pag. 1711) wurde Advokat M.________ mit Beschluss vom 1. Februar 2023 per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen und das amtliche Honorar bestimmt. Zudem wurde H.________ ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1751 ff.). Die Dispensationsgesuche des Straf- und Zivilklägers D.________ vom 28. Februar 2023 (pag. 1798), des Beschuldigten vom 7. März 2023 (pag. 1806) und des Zivilklägers G.________ vom 9. März 2023 (pag. 1893) wurden mit Verfügung vom 9. März 2023 (pag. 1822 f.; pag. 1830 ff.) und mit Beschluss vom 13. März 2023 (pag. 1844) insoweit gutgeheissen, als dass sie von ihrer persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung – abgesehen von ihrer eigenen Einvernahme – dispensiert wurden. Der Straf- und Zivilkläger F.________ erschien trotz ordnungsgemässer Vorladung – welche aufgrund seines unbekannten Aufenthalts mittels Publikation im Amtsblatt erfolgte (pag. 1764) – nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1841). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand vom 13.-16. März 2023 statt (pag. 1839 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 28.02.2023 [pag. 1795]) sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 24.02.2023 [pag. 1781 ff.]) über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde das Urteilsdispositiv des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. September 2022 betreffend den Beschuldigten und den Straf- und Zivilkläger D.________ (pag. 1896 ff.) antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 1718, 1843). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte, die Straf- und Zivilkläger C.________ und D.________, der Zivilkläger G.________ sowie die Zeugen H.________ und I.________ ergänzend befragt (pag. 1845 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin N.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1880 f.; pag. 1903 f.; Hervorhebungen im Original):
6 I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 28. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung, evtl. eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) z. N. von G.________ und I.________; 2. der Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung, begangen am 12. September 2015, um ca. 14:15 Uhr in Y.________ (Ort) z. N. von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________, 2. der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 12. September 2015, um ca. 14:15 Uhr in Y.________ (Ort), anlässlich der Fahrt auf der O.________ (Strasse) in Richtung P.________ (Strasse), und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren; unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag; 2. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es seien die erforderlichen Zustimmungen zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten vorzeitig zu erteilen. 4.2 Straf- und Zivilkläger D.________ Fürsprecher E.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Straf- und Zivilklägers D.________ folgende Anträge (pag. 1883 f.; pag. 1905): 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Ziffer 2 der Anklageschrift schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen wegen Versuchter Tötung, eventuell wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil von D.________. 2. Die Verfahrenskosten seien gänzlich dem Beschuldigten zu überbinden.
7 3. Die amtliche Entschädigung des Rechtsbeistandes von D.________ sei gemäss seiner Kostennote festzusetzen. 4.3 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1887): 1. Die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4.4 Straf- und Zivilkläger C.________ Advokat K.________ stellte namens und auftrags des Straf- und Zivilklägers C.________ mit Berufungserklärung vom 13. September 2021 folgende Anträge (pag. 1573 f.): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Juni 2021 sei teilweise aufzuheben. 2. Es sei Dispositiv I Ziffer 1 aufzuheben und der Beschuldigte A.________ im Sinne I Ziffer 2 der Anklageschrift vom 2. September 2019 wegen versuchter Tötung evtl. versuchter schwerer Körperverletzung z.N.v. C.________ schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. 3. Es sei Dispositiv III Ziffer 1 aufzuheben und der Beschuldigte A.________ zu verurteilen, dem Privatkläger C.________ eine angemessene Parteientschädigung sowie eine Genugtuung von CHF 7'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. September 2015 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen (dazu Ziff. 2. und 4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde von der Anschuldigung der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung, evtl. eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil von G.________ und I.________ (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]), die Forderung von H.________ abgewiesen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1431]) und die Zivilklagen von I.________, G.________ und F.________ auf den Zivilweg verwiesen wurden (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1431]). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Verfügungen gemäss Ziff. IV.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1431 f.). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Freisprüche des Beschuldigten (1) von der Anschuldigung der versuchten Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung, angeblich beides vorsätzlich, evtl. eventualvorsätzlich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil
8 von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________ (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]) und (2) von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) durch Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemäss ausgerüstetem Zustand (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]) und damit zusammenhängend der Sanktionen-, Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. I., Ziff. II., Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428 ff.]). Ebenfalls nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind die Forderungen der Straf- und Zivilkläger D.________ und C.________ (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1431]). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger C.________ und D.________ darf sie das Urteil betreffend den Vorwurf der versuchten Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung und betreffend die Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung samt Sanktionen-, Zivil-, Kosten- und Entschädigungspunkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Am 12. September 2015 fand ab 14:00 Uhr eine bewilligte Kundgebung der X.________ auf dem Q.________ (Platz) in Y.________ (Ort) statt, an welcher der Beschuldigte und seine Begleitpersonen teilnehmen wollten. Obwohl das Polizeiinspektorat der Stadt Y.________ eine entsprechende Bewilligung ablehnte, wurde auf sozialen Plattformen für eine Gegenkundgebung der AL.________ am gleichen Standort aufgerufen. In der Folge kam es auf der O.________(Strasse) in Y.________ (Ort) zu Gewalteinwirkungen auf den Beschuldigten und seine Begleitpersonen einerseits sowie auf die Straf- und Zivilkläger andererseits. Dabei lassen sich die Geschehnisse – analog der Anklageschrift und Vorinstanz – in zwei Phasen unterteilen, wobei die erste Phase insbesondere den Vorfall rund um die Abwärtsfahrt des Beschuldigten Richtung R.________ (Ort) umfasst (Ziff. I.1. der Anklageschrift), während dem die zweite Phase die Fahrzeugwendung und die anschliessende Aufwärtsfahrt des Beschuldigten von der O.________(Strasse) Richtung P.________(Strasse) betrifft (Ziff. I.2. der Anklageschrift). Der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung bezieht sich dabei sowohl auf die Abwärts- als auch Aufwärtsfahrt (Ziff. I.3. der Anklageschrift). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift freigesprochen, weil er in Bezug auf G.________ in rechtfertigender Notwehr und in Be-
9 zug auf I.________ in rechtfertigendem Notstand handelte (pag. 1549 ff.; S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 5. hiervor). Weil die Geschehnisse, welche sich in der Folge ereignet haben, nicht losgelöst von den vorangehenden Ereignissen beurteilt werden können, werden diese ebenfalls in die nachfolgende Beurteilung miteinbezogen. 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 2. September 2019 7.1 Ziff. I.1. der Anklageschrift Der angeklagte Sachverhalt unter Ziff. I.1. der Anklageschrift, welcher aufgrund der rechtfertigenden Notwehr bzw. des rechtfertigenden Notstands zu einem rechtskräftigen Freispruch führte, wird wie folgt umschrieben (pag. 1089): A.________ fuhr am 12.09.2015, mit dem Personenwagen Mercedes Benz, S.________ (Kontrollschild), zusammen mit T.________, U.________ und V.________ sowie in Begleitung eines weiteren Personenwagens Mercedes Benz, W.________ (Kontrollschild), nach Y.________ (Ort), um an der von der X.________ bewilligten Kundgebung ab 14.00 Uhr auf dem Q.________(Platz) teilzunehmen. Über soziale Plattformen war eine unbewilligte Gegenkundgebung „Z.________“ aufgerufen worden, weshalb sich 200 bis 300 Sympathisanten dieser Gegenkundgebung ebenfalls auf dem Q.________(Platz) eingefunden haben. Die Teilnehmer der Gegenkundgebung wurden um ca. 13.00 Uhr mehrmals durch die Polizei aufgefordert, den Q.________(Platz) zu räumen und die Kundgebungsansammlung zu verlassen. Als die Polizei gegen 14.00 Uhr begann, die Kundgebung aufzulösen, warfen einige Kundgebungsteilnehmer Gegenstände gegen die Polizeikräfte und beteiligten sich an einem Sitzstreik. Zwischenzeitlich begaben sich dutzende Kundgebungsteilnehmer via Verbindungstreppe auf die O.________(Strasse). Gegen ca. 14.15 Uhr fuhr A.________ mit dem Personenwagen Mercedes Benz, S.________, die O.________(Strasse) hinunter in Richtung R.________(Ort), gefolgt vom Personenwagen Mercedes Benz, W.________(Kontrollschild). Unvermittelt wurden die Insassen der beiden Fahrzeuge durch zahlreiche Personen angegriffen, indem diese zuerst mittels Körpergewalt und unter Zuhilfenahme von Schlaggegenständen auf die Fahrzeuge einwirkten. Als der Beifahrer T.________ aus dem Personenwagen Mercedes Benz, S.________, ausstieg, wurde er sogleich von zwei Angreifern (UT54 und J.________) mittels Faust- und Stockschlägen attackiert, worauf T.________ auf dem Trottoir zu Boden ging. Die weiteren hinzukommenden Angreifer (namentlich UT25, J.________, UT74, UT65, UT93, UT1, UT35, AA.________) traten auf den wehrlos am Boden liegenden T.________ ein. A.________ verliess ebenfalls den Personenwagen Mercedes Benz, S.________, und wurde sogleich durch zahlreiche Angreifer (namentlich UT1, AB.________, AC.________, AD.________, C.________, AE.________, AA.________, UT74, AF.________, AG.________) umzingelt und mittels Körpergewalt und unter Einsatz von Schlaggegenständen traktiert. So traten unter anderem AF.________ zwei Mal sowie AD.________ ein Mal mit dem Fuss gegen den Kopf von A.________. Ferner wirkte C.________ mittels länglichem Gegenstand zweimalig und AE.________ mittels eines länglichen Gegenstands, allem Anschein nach ein Holzstock, insgesamt elf Mal auf den Kopf sowie Rücken des sich auf den Knien befindlichen A.________ ein. Zeitgleich schlugen und traten AB.________, AA.________, AH.________, UT25 und UT65 gegen den Personenwagen Mercedes Benz, S.________. A.________ konnte sich schliesslich kriechend in sein Fahrzeug retten, während AI.________ einen Kessel mit weisser Farbe in den Personenwagen Mercedes Benz, W.________ (Kontrollschild), warf.
10 G.________ und UT1 sprangen auf die Motorhaube des Personenwagens Mercedes Benz, S.________, und traten hierbei auf die Frontscheibe ein, welche zersplitterte. Zeitgleich sprang AJ.________ auf die Motorhaube des Personenwagens Mercedes Benz, W.________(Kontrollschild). In der Folge setzten sich beide Fahrzeuge die O.________(Strasse) abwärts in Bewegung. A.________ tat dies, um sein Leben und das Leben seiner Insassen aus dieser unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten und nahm dabei in Kauf, die auf der Strasse befindlichen Menschen anzufahren und dadurch schwere Verletzungen oder bleibende und arge Entstellungen im Gesicht dieser Personen zu verursachen. Während AM.________ als Lenker des Personenwagens Mercedes Benz, W.________(Kontrollschild), nach wenigen Metern wieder anhalten musste, gelang es A.________, seine Fahrt fortzusetzen. Anlässlich der Abwärtsfahrt von A.________ mit dem Personenwagen Mercedes Benz, S.________ (Kontrollschild), klammerte sich G.________ an der Motorhaube fest. Gleichzeitig versuchte I.________, die Strasse vor dem Fahrzeug zu überqueren, was ihm jedoch misslang. Er wurde vom Fahrzeug erfasst und auf G.________ geschleudert, worauf beide vom Fahrzeug abgeworfen wurden und auf der Strasse zu liegen kamen. Mehrere Angreifer rannten dem abwärtsfahrenden A.________ hinterher, so auch G.________. Weitere Angreifer wirkten zeitgleich auf die Insassen des noch stehenden Personenwagens Mercedes Benz, W.________(Kontrollschild), sowie auf deren Fahrzeug ein. 7.2 Ziff. I.2. der Anklageschrift In Ziff. I.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten betreffend die Fahrt die O.________(Strasse) aufwärts versuchte Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, beides vorsätzlich, evtl. eventualvorsätzlich begangen zum Nachteil von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________ vorgeworfen (pag. 1090 ff.): Nachdem sich A.________ dem Angriff gemäss Ziff. 1 hiervor entziehen konnte, wendete er sein Fahrzeug, vermutlich im Bereich der Kreuzung O.________(Strasse)/ AK.________ (Ort), nachdem ihm bewusst wurde, dass sein Beifahrer T.________ nicht im Fahrzeug sass. In der Folge fuhr er die O.________(Strasse) in Richtung P.________(Strasse) hinauf und fuhr ungebremst in die Gruppe von Menschen, welche sich um den noch auf der O.________(Strasse) stehenden Personenwagen Mercedes Benz, W.________(Kontrollschild), gebildet hatte. Anlässlich der Durchfahrt erfasste A.________ mit der linken Fahrzeugfront nebst C.________ und D.________ auch J.________. Zeitgleich wurden auch G.________, F.________ und H.________ vom Fahrzeug mitgerissen. UT107 und UT108 wurden lediglich gestreift. Durch den Anprall wurde C.________ über die Motorhaube und das Fahrzeugdach katapultiert und abgeworfen. D.________ hielt sich während der Weiterfahrt noch wenige Sekunden seitlich am Fahrzeug fest, bevor auch er vom Fahrzeug auf die Strasse fiel. J.________ landete nach vier bis fünf Metern auf den seitlich vom Fahrzeug mitgerissenen G.________ und F.________. H.________ konnte sich auf den Beinen halten und fiel dadurch nicht zu Boden. Zahlreiche Personen rannten dem Fahrzeug von A.________ hinterher. Dieser lenkte den Personenwagens Mercedes Benz, S.________, bis zur Verzweigung O.________(Strasse)/P.________(Strasse), wo er auf die Polizeikräfte traf. Die türkischstämmigen Insassen der beiden Personenwagen, Mercedes Benz, S.________ und W.________(Kontrollschild), erlitten durch den Angriff (vgl. auch unter Ziff. 1 hiervor) unter anderem Rissquetschwunden am Kopf, eine Nasenbeinfraktur, Hirnerschütterungen, diverse Prellungen, Schürfungen und Hautein- sowie Hautunterblutungen etc. (vgl. folgende Strafbefehle: J.________,
11 BM 18 12146; AB.________, BM 18 12174; AC.________, BM 18 12167; AG.________, BM 18 12145; G.________, BM 18 12153, H.________, BM 18 12168; AI.________, BM 18 12178; I.________, BM 18 12169; AN.________, BM 18 14824; vgl. folgende Sistierungsverfügungen: UT1, BM 18 12040; UT25, BM 18 12044; UT35, BM 18 12047; UT54, BM 18 12049; UT65, BM 18 12051; UT74, BM 18 12056; UT93, BM 18 12059; UT 107, BM 18 12066; UT108, BM 18 12067). C.________ erlitt u.a. einen Bruch des knöchernen Schädeldaches im Scheitelbereich links, eine kleine Blutansammlung unter der harten Hirnhaut im rechten Stirn-Schläfenbereich, eine unter der Spinnenhaut gelegene Blutansammlung im Stirn- und Scheitel-Hinterhauptsbereich rechts, einen Bruch des linken Schulterblatts, eine ca. 3 bis 4cm messende Risswunde streckseitig am linken Unterarm sowie mehrere oberflächliche Hautabschürfungen und Hauteinblutungen. C.________ wurde am 12.09.2015 auf die Notfallstation eingeliefert und konnte das Spital am 14.09.2015 wieder verlassen. C.________ war vom 12.09.2015 bis am 27.09.2015 zu 100% arbeitsunfähig. D.________ erlitt u.a. einen verschobenen Bruch der linken Schultergelenkspfanne, welche am 16.09.2015 operativ versorgt werden musste. Am 19.09.2015 konnte er das Spital wieder verlassen. Weiter erlitt D.________ eine Hirnerschütterung, mehrere Hautdurchtrennungen im Bereich der rechten Schulter und des Nackens, welche genäht werden mussten, sowie mehrere Hautabschürfungen und Hauteinblutungen. D.________ war vom 12.09.2015 bis am 01.11.2015 zu 100% arbeitsunfähig. I.________ erlitt u.a. eine Prellung des linken Schulterblattes, der linken Flanke sowie des linken oberen Sprunggelenks (Fussgelenk). Er war mindestens zwei Tage arbeitsunfähig (siehe auch 1. Phase unter Ziff. 1). H.________ erlitt u.a. eine oberflächliche Schürfwunde am rechten Oberschenkel und gab zudem Schmerzen an der linken Schulter, im Bereich des Kreuzbeines und Gesässes rechtsseitig, im rechten Hüftgelenk sowie im Bereich der unteren Rippen links seitlich und oberen Bauchbereich an. H.________ war vom 12.09.2015 bis 19.09.2015 arbeitsunfähig. G.________ erlitt durch die Geschehnisse (siehe auch 1. Phase unter Ziff. 1) eine Wunde am Oberarm. F.________ wurde durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten nicht verletzt. A.________ lenkte den Personenwagen mit beinahe komplett zerborstener Frontscheibe, ohne Brille, u.a. mit stark blutenden Kopfverletzungen sowie unter dem starken Einfluss der Geschehnisse auf der O.________(Strasse) vorsätzlich und im Wissen darum, dass T.________ sowie evtl. weitere ihm nahestehende Personen noch immer massiv angegriffen wurden und sich diese sowie weitere Personen auf der Fahrbahn befinden. Dabei wusste er bzw. nahm zumindest in Kauf, dass sich die auf der Fahrbahn befindenden Personen nicht rechtzeitig entfernen können, er diese mit seinem Fahrzeug erfasst und dabei schwere Verletzungen bis hin zum Tod oder bleibende und arge Entstellungen im Gesicht dieser Personen verursachen könnte, was er wollte bzw. zumindest in Kauf nahm. 7.3 Ziff. I.3. der Anklageschrift Gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten folgendes Verhalten zum Vorwurf gemacht (pag. 1092): Grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen am 12.09.2015, um ca. 14.15 Uhr, auf der O.________(Strasse) in Y.________ (Ort), indem der Beschuldigte trotz beinahe komplett zerborstener Frontscheibe den Personenwagen Mercedes Benz, S.________, die O.________(Strasse) nach unten in Richtung R.________(Ort) lenkte, sein Fahrzeug vermutlich im Bereich der Kreuzung O.________(Strasse)/ AK.________ (Ort) wende-
12 te und die O.________(Strasse) in Richtung P.________(Strasse) hinauffuhr. Er tat dies, obwohl er wusste, dass sich Menschen auf der Strasse befanden und er durch die Frontscheibe hindurch fast nichts mehr erkennen konnte. 7.4 Würdigungsvorbehalt Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. und Ziff. I.3. der Anklageschrift (pag. 1090 ff.) auch unter dem Gesichtspunkt des Notstands und Ziff. I.1. der Anklageschrift (pag. 1089 f.) auch unter dem Gesichtspunkt der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu prüfen (pag. 1391; pag. 1407). 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Auf die einzelnen Beweisergebnisse der Vorinstanz wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung näher eingegangen (vgl. Ziff. 10.4 und 10.5 unten). Vorweg kann aber festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Sammelrapport vom 9. März 2018 (pag. 5 ff.), die Wahrnehmungsberichte der Polizisten (pag. 70 ff.) sowie das Aussageverhalten des Beschuldigten und der weiteren Insassen seines Autos als glaubhaft qualifizierte, dies im Gegensatz zu den Aussagen der (damaligen) Strafund Zivilkläger, bei deren Verwertung unter anderem aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit erhebliche Vorsicht angebracht sei (pag. 1531 f.; S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass sich die Wut der Aggressoren anlasslos an den beiden Fahrzeugen bzw. deren Insassen entladen habe – mithin ohne vorgängige Provokation seitens der Fahrzeuginsassen – und zwar einzig darum, weil sie anhand der Kleidung als Türken erkennbar gewesen seien. Die Angreifer hätten zunächst die beiden Autos und anschliessend T.________, den Beifahrer des Beschuldigten, sowie den Beschuldigten selbst attackiert und teilweise heftig traktiert. Der Beschuldigte habe sich blutüberströmt und ohne Brille in das Auto retten und zusammen mit seiner Cousine und Tochter in Richtung R.________(Ort) fahren können. Er habe sich in einer absoluten Ausnahmesituation befunden als er am AK.________ (Ort) angekommen sei. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und U.________ sei davon auszugehen, dass es dort unten ebenfalls Personen gehabt habe, welche der Beschuldigte als Gefahr wahrgenommen habe. Er sei unter Handlungsdruck gestanden und habe sich, seine Tochter und Cousine retten und für seinen Kollegen Hilfe bei der Polizei oben holen wollen, weshalb er reflexartig gewendet und dabei die Möglichkeit einer Kollision mit Menschen während der Fahrt nach oben nicht bedacht habe (pag. 1532 ff.; S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte zu weit gegangen sei, indem er gewendet habe und anschliessend ungebremst die Strasse wieder hochgefahren sei, eine Amokfahrt sei es aber nicht gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldig-
13 te im Zeitpunkt, als er unten beim AK.________ (Ort) angekommen sei, in einer Ausnahmesituation gewesen und unter Stress gestanden sei. Allerdings gehe es in einer solchen Situation darum, aus der Gefahrenzone raus und nicht wieder reinzukommen. Von der Kreuzung unten am AK.________ (Ort) würden drei Strassen wegführen. Wenn er also in einem Fluchtmodus gewesen sei, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er dann nicht auf einer anderen Strasse weggefahren sei. Hierzu habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er sich, seine Cousine und Tochter habe retten wollen. Er habe zur Polizei gehen und seinem Kollegen helfen wollen. Hierbei stelle sich aber die Frage, weshalb er dann nicht eine andere Strasse genommen habe, um zur Polizei zu gelangen. Zuerst habe der Beschuldigte ausgesagt, dass es unten Menschen gehabt habe, welche ihm den Weg versperrt hätten. Dies habe aber niemand sonst ausgesagt, weder AO.________ noch AP.________ hätten etwas von einer Blockade bzw. konkreten Gefahr unten am AK.________(Ort) geschildert. Nicht klar sei zudem die Aussage des Beschuldigten, wenn er einerseits ausführe, dass sie von drei Personen eingekesselt worden seien, andererseits seien sie aber nur rumgestanden. Klar sei aber, dass er an den drei Personen habe vorbeifahren können. Hinweise, wonach es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, unten kurz anzuhalten oder einfach weiterzufahren, gebe es keine. Zur Gefährlichkeit des Hochfahrens bemerkte die Generalstaatsanwaltschaft, dass es viele Personen auf der Strasse gehabt habe, was der Beschuldigte gewusst habe, weshalb er auch links hochgefahren sei. Weiter habe er damit rechnen müssen, dass diejenigen Personen, welche bei der Abwärtsfahrt von seinem Auto gestürzt seien, immer noch auf dem Boden hätten liegen können. Zudem sei der Beschuldigte ohne Brille und mit einer kaputten Frontscheibe gefahren, was ihm bewusst gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit rund 35 km/h nach oben gefahren sei. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass ihm die Menschen egal gewesen seien, er sei um sein Leben gefahren. In diesem Fall hätte er aber nicht wenden müssen. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass Verletzte auf der Strasse liegen würden. Zudem habe er gewusst, dass er auf der Fahrt nach oben nicht anhalten wolle und könne. Mit seiner ungebremsten Fahrt nach oben habe er somit ihn Kauf genommen, Personen zu verletzen oder zu töten (pag. 1875 ff.). 9.2 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers D.________ bzw. seines Rechtsbeistandes Fürsprecher E.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung insbesondere vor, dass der Beschuldigte keine Anstalten gemacht habe, abzubremsen. Er sei einfach reingefahren, dies in voller Absicht, um die Personen auf der Strasse umzufahren. Entgegen der Vorinstanz könne nicht von den Verletzungen auf die Geschwindigkeit geschlossen werden. Es sei ein Unterscheid, ob eine Person frontal oder seitlich angefahren werde. Zudem spiele auch das Gewicht, die Grösse und die Fahrzeugform eine Rolle. Die Strasse sei zwar eng und kurvig, aber eine Geschwindigkeit von 50 km/h könne problemlos erreicht werden. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich auf die Aussagen des Zeugen AQ.________ abstellen müssen (pag. 1881 f.).
14 Erst Jahre nach dem Vorfall behaupte der Beschuldigte, dass D.________ einer der ersten gewesen sei, der mit dem Baseballschläger geschlagen habe. Dieser sei aber nicht sichergestellt worden, weshalb D.________ auch vom Vorwurf des Angriffs freigesprochen worden sei. Das Gericht habe damals die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft qualifiziert. In den drei Videoaufnahmen sei D.________ zudem nicht unter den Angreifern ersichtlich. Weiter habe der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt, unten einen anderen Weg zu nehmen und sich zu entfernen. Er habe auch nicht zur Polizei fahren müssen, um Hilfe zu holen, zumal er selbst bereits vermutet habe, dass sein Kollege tot sei. Der Beschuldigte habe zudem ausgesagt, dass er auf die Leute geschossen hätte, wenn er eine Waffe dabeigehabt hätte, was den Schluss zulasse, dass er sich für seine Verletzungen habe rächen wollen. Dass es weiter unten maskierte Menschen gehabt haben solle, sei zudem eine Schutzbehauptung. Sein Wendemanöver mache nur Sinn, wenn er die anderen habe angreifen wollen. Bei seiner Tatausübung habe der Beschuldigte in Kauf genommen, dass auch andere zu Schaden kommen würden. Eine Überforderungssituation rechtfertige keine Tötung oder Verletzung von Menschen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe die Möglichkeiten erwähnt, welche der Beschuldigte gehabt hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus Wut und Rache wissentlich und willentlich in die Menschen gefahren sei (pag. 1882 f.). 9.3 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass die Verletzungen und Videos zeigen würden, wer die Aggressoren gewesen seien. Es sei ein Ausdruck skrupelloser Gewalt gegen unbeteiligte Personen gewesen. Aus dem Wahrnehmungsbericht der Polizei gehe hervor, dass erst, nachdem der Beschuldigte die Polizei verständigt habe, weitere Angriffe auf die Fahrzeuginsassen hätten verhindert werden können. Es stelle sich die Frage, was mit dem Fahrzeug und den Insassen geschehen wäre, wenn der Beschuldigte nicht wieder nach oben gefahren wäre. Sie seien von 24 Angreiffern angegriffen worden und hätten zahlreiche Schläge erhalten. Die Tatsache, dass die Fahrt des Beschuldigten 58 Sekunden gedauert habe, widerspreche der Behauptung des Privatklägers, wonach der Beschuldigte zügig runter und wieder hochgefahren sei. Diesfalls hätte die Fahrt weniger lang gedauert. Der Privatkläger habe behauptet, weil der Beschuldigte gewusst habe, dass sein Freund bereits tot sei, sei es unglaubwürdig, wenn er sage, dass er seinen Freund habe retten wollen. Hierbei sei auf die Aussagen des Polizisten zurückzugreifen, wonach der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass dort unten Menschen getötet werden und nicht, dass sei Kollege unten tot sei. Dann sei gefordert worden, dass er hätte anhalten und die Polizei avisieren sollen. Der Beschuldigte habe aber klar ausgesagt, dass er gesehen habe, wie Personen am Strassenrand gestanden seien, was auch AO.________ bestätigt habe. Diese Personen habe er als Gefahr wahrgenommen. Wenn er jetzt sage, er sei an ihnen vorbeigefahren, so sei das eine Verzerrung der Wahrheit. Denn er habe zeitnah ausgesagt, dass die Strasse blockiert gewesen sei. An diesen Aussagen müsse man die Wahrheit messen. Zwischen den Aussagen würden rund acht Jahre liegen. Sein Erinnerungsvermögen sei aufgrund seiner psychischen und geistigen Fähigkeit eingeschränkt gewesen. Entgegen der Staatsan-
15 waltschaft habe er auch nicht einfach auf einem anderen Weg wegfahren können. Er habe sich in Y.________ (Ort) nicht ausgekannt, habe keine Brille getragen und in der Zeit, als er runtergefahren sei, hätten die Angreifer weiterhin das zweite Auto attackiert. Einfach wegzufahren und die Opfer ihrem Schicksal zu überlassen, sei nicht in Frage gekommen. Er habe Hilfe holen wollen und nur den Gedanken gehabt, sofort zur Polizei zu fahren. Sein Handy sei zerstört worden. Ein Anruf sei schon aus technischen Gründen nicht in Frage gekommen. In dieser Situation wäre es ohnehin viel zu spät gewesen, bis er jemanden verständigt hätte und dann Hilfe gekommen wäre. Er habe nicht warten können und habe gewusst, dass 500 Meter weiter oben Polizisten gewesen seien. Weiter sei gesagt worden, dass er im Schritttempo hätte hochfahren können. Dass er aber im Schritttempo weiterhin angegriffen worden sei, wüssten wir von seiner Abwärtsfahrt. Die Darstellungen, wonach der Beschuldigte 70-80 km/h gefahren sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Berechnung, wonach es 30 km/h gewesen seien, sei richtig. Gemäss den Aussagen von AQ.________ sei der Beschuldigte mit Absicht in die Menschen gefahren. Aber er habe auch ausgesagt, dass die Angreifer die Insassen hätten umbringen wollen. Es sei also eine Situation gewesen, die keinen Zeitaufschub erlaubt habe. Der Beschuldigte habe nur zur Polizei gewollt und niemanden gesehen. Er habe niemanden verletzen oder töten wollen (pag. 1884 ff.). 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Vorbemerkungen / Beweisthema Der äussere Sachverhalt ist in vielen Teilen unbestritten und nahezu vollständig video- und bildmässig dokumentiert. Für die Kammer ist daher erwiesen, dass sich der Beschuldigte sowie seine Begleitpersonen mit zwei Autos nach Y.________ (Ort) begaben, um an einer bewilligten Demonstration teilzunehmen, wobei sie vorgängig ihre Autos in Y.________ (Ort) beim Q.________(Platz) parkieren wollten, sie aber von der Polizei angewiesen wurden, in die O.________(Strasse) zu fahren. Dort angekommen, wurden sie bereits nach kurzer Fahrt von einer Gruppe von Teilnehmern einer unbewilligten Demonstration angegriffen. Was dann folgte, ist weitgehend bildlich dokumentiert und macht klar, dass der Beschuldigte und seine Begleitpersonen völlig überraschend angegriffen wurden. Die Angreifer waren offensichtlich äusserst gewaltbereit, demolierten den Wagen des Beschuldigten sowie jenen der Begleitpersonen und gingen mit grosser Brutalität auch gegen die Insassen der beiden Fahrzeuge vor. Der Beschuldigte, der aus dem Auto ausgestiegen war, um seinem langjährigen Freund, der sich ebenfalls ausserhalb des Autos befand, beizustehen, erlitt insbesondere zahlreiche Kopfverletzungen. Kriechend gelang es dem Beschuldigten, sich in das Fahrzeug zu retten und schlussendlich mit dem Auto Richtung R.________(Ort) davon zu fahren. Die Angreifer hatten zuvor versucht, in das Auto des Beschuldigten, in dem sich auch seine Tochter und Cousine befanden, reinzukommen, weshalb auch die Heckklappe des Fahrzeugs geöffnet war. Auch die Insassen des zweiten Autos sahen sich teilweise massiver Gewalteinwirkung ausgesetzt. Die Angreifer ging zudem gegen die Frauen, die mitgefahren und die ausgestiegen waren, um ihrem Vater beizustehen, brutal vor.
16 Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto in der Folge Richtung R.________(Ort) davon, wobei er I.________ erfasste und dieser in der Folge auf die Motorhaube des Mercedes gefallen und danach G.________, der sich beim Wegfahren auf der Motorhaube befunden hatte, mit vom Wagen runterriss. Auch das ist bildmässig erstellt. Diesbezüglich wurde der Beschuldigte – wie einleitend bemerkt – rechtskräftig freigesprochen. Was dann geschah, ist für knapp eine Minute nicht mehr videomässig dokumentiert. Die Kammer hat sich aber gerade mit dem Sachverhalt, der sich im Raum Kreuzung O.________(Strasse)/AK.________ (Ort) und der Tatsache, dass der Beschuldigte sein Auto in dieser Gegend gewendet und schliesslich wieder die O.________(Strasse) raufgefahren ist, auseinanderzusetzen, um die sich stellenden Fragen beantworten zu können. In erster Linie wird es darum gehen, den vorliegenden Sachverhalt zu würdigen, festzuhalten, welchen Einfluss der ermittelte Sachverhalt auf das Verhalten des Beschuldigten haben konnte und was den Beschuldigten nach der Wegfahrt aus der unmittelbaren «Kampfzone» dazu bewog, das Auto zu wenden und die O.________(Strasse) wieder hoch zu fahren. Weiter wird sich die Kammer fragen müssen, ob gesagt werden kann, was der Beschuldigte von den Kämpfen rund um sein Auto und jenem von AM.________ mitbekam bzw. wie sein Wissensstand über die Vorgänge im Zeitpunkt des Wendens seines Wagens war und welche Vorgänge nach dem Erfassen der verschiedenen Personen beim Aufwärtsfahren passierten und somit eine Beeinflussung des Beschuldigten dadurch nicht mehr möglich war. Unklar ist, ob sich der Beschuldigte vor dem Wenden seines Autos erneut mit gewaltbereiten Personen konfrontiert sah (wie er geltend macht) oder ob die Situation an der O.________(Strasse) unten insgesamt ungefährlich für ihn und seine Mitfahrenden war. Weiter stellt sich die Frage, ob zur gefahrenen Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten bei der Aufwärtsfahrt rechtsgenügliche Angaben gemacht werden können. 10.2 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und die Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1501 ff.; S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Beweismittel Vorab wird auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismitteln verwiesen (pag. 1506 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinzu kommen die Aussagen des Beschuldigten, der Straf- und Zivilkläger C.________, D.________ und G.________ sowie der Zeugen H.________ und I.________ im Berufungsverfahren (pag. 1845 ff.). Wie bereits einleitend bemerkt, geht es für die Beurteilung durch die Kammer nur noch um den zweiten angeklagten Vorfall, welcher sich mit der Fahrt des Beschuldigten vom R.________(Ort) die O.________(Strasse) Richtung P.________(Strasse) hinauf ereignete. Dieser ist teilweise bild- und videomässig dokumentiert. Was unmittelbar vor diesem Vorfall geschah, als die beiden Fahrzeuge des Beschuldigten und von AM.________ auf der O.________(Strasse) Richtung R.________(Ort) standen, ist ebenfalls teilweise bild- und videomässig
17 dokumentiert. Dass der Beschuldigte beim Losfahren Richtung R.________(Ort) I.________ erfasste und dieser in der Folge auf die Motorhaube des Mercedes gefallen und danach G.________, der sich beim Wegfahren auf der Motorhaube befunden hatte, mit vom Wagen runterriss, ist bildmässig erstellt. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig von den Vorfällen zum Nachteil von G.________ und I.________ freigesprochen. Vorliegend weitgehend geklärt erscheint auch der äussere Ablauf des zweiten angeklagten Vorfalles, der Fahrt des Beschuldigten von unten Richtung P.________(Strasse), bei welchem der Beschuldigte sodann mehrere Personen mit seinem Wagen erfasste. Auch hier liegt Bild- und Videomaterial vor, nach welchem gesagt werden kann, was vorgefallen ist. Offen und durch die Kammer näher zu beleuchten ist das Motiv, sind die inneren Vorgänge, die den Beschuldigten dazu bewogen haben, seinen Wagen zu wenden und trotz stark beschädigter Frontscheibe, wieder in die Gefahrenzone hineinzufahren. Aus diesem Grund liegt das Hauptaugenmerk auf jenen Beweismitteln, die Rückschlüsse auf das Motiv bzw. die inneren Vorgänge des Beschuldigten zulassen könnten. Selbstverständlich darf dadurch die gesamte Situation, in der sich der Beschuldigte befand, nicht ausgeblendet werden. 10.3.1 Sammelrapport vom 9. März 2018 (pag. 5 ff.) Vorweg kann festgehalten werden, dass sich der Sammelrapport nicht nur auf den Beschuldigten bezieht, sondern alle Personen, die sich beim Vorfall vom 12. September 2015 schuldig gemacht haben könnten, als beschuldigte Personen aufführt. Der Sachschaden wurde mit rund CHF 32'000.00 beziffert (Sachschaden PW S.________(Kontrollschild): CHF 13'000.00; Sachschaden PW W.________(Kontrollschild): CHF 18'000.00; Sachschaden Leuchtplakatstelle: CHF 1’000.00). Gemäss Sammelrapport sei für den 12. September 2015, 14:00 Uhr, auf dem Q.________(Platz) in Y.________ (Ort) eine bewilligte Kundgebung der X.________ geplant gewesen. Aufgrund der drohenden Konfrontation mit den türkischen Kundgebungsteilnehmern seien die Teilnehmer der unbewilligten kurdischen Kundgebung zweimalig aufgefordert worden, den Q.________(Platz) zu räumen und die Kundgebungsansammlung zu verlassen. Die Teilnehmer der unbewilligten Demonstration seien der Aufforderung nicht nachgekommen. Als Reaktion auf die polizeiliche Intervention seien aus der Kundgebungsansammlung Vierkanthölzer, Holzstöcke, gefüllte PET-Flaschen, Steine und weitere Gegenstände gegen die intervenierenden Polizeikräfte geworfen worden. Dutzende Kundgebungsteilnehmer hätten sich via Verbindungstreppe auf die O.________(Strasse) begeben, wo es folgend zu einem Angriff von mindestens 66 Kundgebungsteilnehmern auf zwei Fahrzeuge und deren türkischen Insassen gekommen und daraufhin eines der Fahrzeuge in eine Angreifergruppierung hineingefahren sei. Um ca. 14:30 Uhr sei bei der Polizei die Meldung eingegangen, dass es auf der O.________(Strasse) zu einem Verkehrsunfall gekommen sei; vor Ort sei die Polizei auf den am Boden liegenden D.________ und den ihn betreuenden H.________ getroffen. Einige Minuten später sei auch die Familie .________ (T.________, AR.________, AS.________) sowie AM.________ mit seinem Fahrzeug (Kontrollschildnummer: W.________(Kontrollschild)) zu ihnen gelangt. Bei der Verzweigung O.________(Strasse) / P.________(Strasse) habe der Personenwa-
18 gen Mercedes (Kontrollschildnummer: S.________(Kontrollschild)) mit eingeschlagener Frontscheibe und fehlendem vorderen Kontrollschild festgestellt werden können; kurze Zeit später sei der Fahrzeuglenker, A.________ beim nur wenige Schritte entfernten Kiosk angehalten worden; dabei habe er eine stark blutende Kopfwunde aufgewiesen. Der Unfalltechnische Dienst hat im Auftrag des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) den Tatort photogrammetrisch vermessen. Im Personenwagen des Beschuldigten befanden sich T.________, U.________ und V.________; in jenem von AM.________ (Kontrollschildnummer: W.________(Kontrollschild)) befanden sich neben AM.________ auch noch AT.________, AR.________ und AS.________. Insgesamt wurden im vorliegenden Fall 37 Wahrnehmungsberichte erstellt. Aufgrund der Ereignisse auf der O.________(Strasse) gelangten mutmasslich kurdische Personen durch eine Onlineabfrage der Kontrollschilder in den Besitz der jeweiligen Halterdaten der beiden auf der O.________(Strasse) involvierten Fahrzeuge. Den Rückmeldungen der Familie .________ (A.________, AO.________, AP.________) gemäss seien an ihrem wie auch an den Domizilen der Halter kurdische Personen aufgetaucht und hätten Drohungen gegen sie ausgestossen; ebenso seien im Internet Morddrohungen gegen sie und die Halter geäussert worden. Die durch die Kundgebungsteilnehmer auf die intervenierenden Polizeikräfte geworfenen Gegenstände wurden sichergestellt (vgl. dazu Bild pag. 32). Weiter wurden insgesamt 139 Videoaufnahmen mit rund 8.5 Stunden Bildmaterial sowie 337 Bildaufnahmen gesichert (pag. 33). Die Arbeit der Polizei konzentrierte sich hier auf die Extraktion von Bildmaterial zu unbekannten Personen, die basierend auf den Videoaufnahmen strafbare Handlungen begangen haben; aber auch auf jene Personen, die an diesem Tag durch die Polizei kontrolliert oder mittels Wahrnehmungsberichten rapportiert wurden. Die Auswertung sichergestellter Mobiltelefone förderte Bild- und Videomaterial, das anlässlich der Kundgebung vom 12. September 2015 aufgenommen wurde, zu Tage. Betreffend Angriff O.________(Strasse) konnte anhand des gesicherten Bild- und Videomaterials der Tathergang, bis auf den Beginn des Angriffs respektive Auslösers, analysiert und rekonstruiert werden. Die aufgeführten Videoaufnahmen 1-3 (vgl. pag. 39) bilden in genannter Reihenfolge zusammengesetzt mit einzelnen und kurzen Überschneidungen eine nahtlose Dokumentation der Ereignisse auf der O.________(Strasse); die Videoaufnahme 4 zeigt die Vorgänge in voller Länge, jedoch in bescheidener Qualität. Ab Pagina 40 wird im Sammelrapport der aus Sicht der Polizei ermittelte Tathergang dargestellt (pag. 40 f). 10.3.2 Deliktsblatt betreffend den Beschuldigten Gemäss dem Deliktsblatt 1 im Sammelrapport werden dem Beschuldigten einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, versuchte schwere Körperverletzung und diverse Strassenverkehrsdelikte vorgeworfen (pag. 48). Den Wagen des Beschuldigten (Kontrollschildnummer: S.________(Kontrollschild)) konnte die Polizei mit defekter Frontscheibe bei der Verzweigung O.________(Strasse)/P.________(Strasse) sicherstellen. Kurze Zeit später konnte der Beschuldigte beim nur wenige Schritte entfernten Kiosk angetroffen und angehalten werden. Im Sammelrapport führt die Polizei aus, die Beweise gegen den
19 Beschuldigten würden sich auf die Auswertung des Videomaterials stützen. Es folgt eine kurze Zusammenfassung der Bildbeschreibungen und dazu können dem Rapport die entsprechenden Bildausschnitte entnommen werden (ab pag. 54 ff.). Dabei werden die beiden Vorfälle – Fahrt die O.________(Strasse) hinunter Richtung R.________(Ort) und Fahrt die O.________(Strasse) hinauf – unterschieden und bildlich dargestellt. Die Polizei hielt in ihrem Rapport fest, dass der Beschuldigte bezüglich seiner Taten unter starker mentaler und emotionaler Belastung gestanden haben dürfte (pag. 57). 10.3.3 Wahrnehmungsberichte der Polizei In den Akten finden sich diverse Wahrnehmungsberichte der Polizei, welche die Situation, wie sie sich während der Auseinandersetzung an der O.________(Strasse) präsentierte, wiedergeben. Dem Wahrnehmungsbericht von Polizist AU.________ (pag. 79 ff.) ist zu entnehmen, dass dieser am fraglichen Tag den Verkehr bei der Einmündung der O.________(Strasse) in die P.________(Strasse) regeln sollte. Per Funk habe er vernommen, dass es auf der AV.________ (Ort) bereits zu ersten Schlägereien gekommen sei. Plötzlich sei ein grauer Personenwagen vom O.________ [recte: strasse] die Strasse raufgefahren und habe sich auf der linken Strassenseite auf dem Trottoir der O.________(Strasse) mit aller Gewalt einen Weg gebahnt. Zudem seien einige Demonstranten schreiend die Strasse hinauf gerannt, «da unten werden Menschen totgeschlagen!». Er sei nun die O.________(Strasse) runtergerannt und habe bei der ersten Kurve einen Mitarbeiter der Personenfahndung mit gezogener Pistole stehen sehen. Selber habe er den Pfefferspray gezogen und die Demonstranten aufgefordert, sofort zurückzutreten. Fast gleichzeitig sei in derselben Strasse ein dunkelblauer Mercedes mit zerschlagenen Scheiben angefahren gekommen (ca. 30-40 km/h) und sei an ihnen vorbeigezogen, etwa 20 Meter unterhalb der Einmündung der Strasse «AW.________» in die O.________(Strasse). Weiter unten auf der Strasse sei eine Menschenansammlung von ca. 20-50 Personen gewesen, zum grössten Teil bewaffnet mit Stöcken oder ähnlichen Gegenständen. Als er wieder nach oben zur Einmündung der O.________(Strasse) in die P.________(Strasse) gerannt sei, habe er gesehen, wie der Fahrer des dunkelblauen Mercedes blutüberströmt aus dem Wagen gestiegen, auf ihn zugekommen sei und geschrien habe, dass da unten Leute getötet würden. Der Fahrer sei immer wieder in Panik zu ihm gekommen und habe wissen wollen, wie es seinem Kollegen gehe und habe zu ihm gewollt. Er habe dann erneut in sein demoliertes Auto einsteigen wollen, um seinen Kollegen zu holen. Anschliessend sei der Mann und seine Begleiterinnen mit Polizist AU.________ ins BJ.________ (Spital) gefahren; die Frauen seien sichtlich geschockt gewesen und hätten geweint. Sie hätten gesagt, dass sie Todesängste ausgestanden hätten und sie wüssten nicht, was mit ihrem Kollegen geschehen sei. Er sei aus dem Fahrzeug gerissen worden. Der Fahrer habe zu Polizist AU.________ gesagt, sie seien mit Baseballschlägern und Stöcken angegriffen worden und er habe nur noch weggewollt (pag. 80). Dem Wahrnehmungsbericht von Polizist AX.________ und Polizist AY.________ (pag. 82 f.) ist zu entnehmen, dass sie um ca. 14:00 Uhr oberhalb der
20 O.________(Strasse) gestanden seien, direkt neben der AZ.________ (Institution). Dort hätten sie Lärm festgestellt, weshalb sie sich umgehend zu Fuss an die O.________(Strasse) Richtung BA.________ (Ort) begeben hätten. Weiter führt Polizist AX.________ aus, dass er wahrgenommen habe, wie ungefähr 20 aufgebrachte, männliche Personen auf der O.________(Strasse) gestanden seien und mindestens einen Personenwagen an der Durchfahrt Richtung P.________(Strasse) bzw. Q.________(Platz) gehindert hätten. Von allen Seiten sei mit nicht näher definierbaren Gegenständen (ähnlich Holzstöcken, Eisenstanden und/oder Schlagstöcken) auf das stehende Fahrzeug eingeschlagen worden. Die Frontscheibe des dunkelfarbenen Mercedes sei komplett demoliert gewesen. Plötzlich habe der Fahrer des Mercedes beschleunigt und habe dabei mindestens zwei Personen angefahren. Diese seien folglich zu Boden geschleudert worden. Der Mercedes habe seine Fahrt Richtung Q.________(Platz) fortgesetzt. Etwas weiter unten habe er einen älteren, stehenden, aber wankenden Mann mit Schnurrbart gesehen, welcher stark aus sichtbaren Kopfverletzungen geblutet habe. Dieser Mann sei von zwei jungen Frauen, gemäss seinen Angaben seine Töchter, betreut worden. Die beiden Frauen hätten ebenfalls sichtbare Schürfungen und Prellungen an Armen und Händen aufgewiesen. Zudem seien die Frauen mit weisser Farbe vollgespritzt gewesen. Als mehrere junge Personen aus dem Pulk versucht hätten, die Frauen und den blutverschmierten Mann mit Schlagwerkzeugen (vermutlich Eisenstangen) anzugreifen, habe er einzelne Personen aus der Meute unter Androhung von Waffengewalt (Dienstpistole) fernhalten müssen. Die Schläger hätten sich sodann umgehend zurückgezogen. Polizist AY.________ hielt im selben Bericht fest, dass er gesehen habe, wie auf der O.________(Strasse) rund 20 aufgebrachte Personen, glaublich alles Männer, auf einen dunklen Mercedes Kombi mit diversen Gegenständen (Absperrlatten von Baustellen, Stöcken, etc.) eingeschlagen hätten. Das Fahrzeug sei vom Q.________(Platz) aus gesehen auf der rechten Strassenseite in Fahrtrichtung R.________(Ort) gestanden. Mindestens ein Seitenfenster sei eingeschlagen gewesen. Beifahrerseitig sei ein älterer Mann und zwei Frauen gestanden, alle sichtlich geschockt und verletzt und seien von ca. vier Männern weiter attackiert worden. Unter anderem habe ein Unbekannter dem älteren Mann eine Absperrlatte ins Gesicht gestossen. Um Notwehrhilfe leisten zu können, sei er über die Plattform in Richtung des attackierten Fahrzeuges gerannt. Vermutlich zu diesem Zeitpunkt sei ausserhalb seines Sichtfeldes ein weiteres Auto, vom R.________(Ort) herkommend, in die Menschenmenge gefahren. Vor Ort angekommen, sei der Fahrer des vor ihm festgestellten Mercedes in raschem Tempo Richtung R.________(Ort) weggefahren. Ob das Auto dabei Personen touchiert oder überfahren habe, wisse er nicht. Um die Angreifer von den zurückgelassenen drei Personen zu trennen, habe er Reizstoff eingesetzt. Dieser habe Wirkung gezeigt und die Angreifer seien in alle Richtungen davongerannt, so dass sich die Situation rasch beruhigt habe. Zurückgeblieben seien vier verletzte Personen, welche durch sie [Polizist AX.________ und AY.________] betreut worden seien, bis weitere Kräfte eingetroffen seien. Eine Person, vermutlich ein kurdischer Angreifer, sei auf der Strasse gelegen, wo er durch einen seiner Kollegen betreut worden sei. Unmittelbar neben dieser Person sei ein Teleskopschlagstock gelegen. Ungefähr 30 Minuten nach ih-
21 rem Eintreffen sei ein dunkler, stark beschädigter und mit Farbe verschmierter Mercedes vom R.________(Ort) herkommend zum Tatort zurück. Er sei in der Folge angehalten worden. Der geschockte Fahrzeugführer habe angegeben, dass es sich bei dem verletzten älteren Mann um seinen Vater handeln würde. Polizist BB.________ konnte feststellen, wie sich mehrere Personen Richtung O.________(Strasse) verschoben hätten. Im kleinen Park oberhalb der O.________(Strasse) habe er gesehen, wie drei Männer auf dem Trottoir mit Baustellenabschrankungen auf eine Frau einschlagen hätten. Die Frau sei am Boden gelegen und massiv getreten und geschlagen worden, sie sei voller weisser Farbe gewesen. Bei seinem Eintreffen im Park der O.________(Strasse) sei ein dunkelschwarzer Mercedes mit eingeschlagener Heckscheibe und BC.________ (Kanton) Kontrollschildern auf der O.________(Strasse) gestanden. Das Fahrzeug sei mit der Front in Richtung Q.________(Platz) gestanden (pag. 84). 10.3.4 Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. Januar 2017 (pag. 103 ff.) Im Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. Januar 2017 (Antrag auf Öffentlichkeitsfahndung) kann gelesen werden, dass der Lenker des Fahrzeugs, welches sich Richtung R.________(Ort) den weiteren Übergriffen entzogen habe, auf Höhe der BA.________(Ort) ein Wendemanöver vollzogen und die O.________(Strasse) wieder in Richtung des Vorfalls befahren habe, wo er die Personen, die das andere Fahrzeug angegangen seien, gezielt umfahren habe (pag. 105). Dadurch habe sich das zweite Fahrzeug vor den kurdischen Angreifern abwärts in Richtung R.________(Ort) in Sicherheit bringen können, obwohl es beim Abwärtsfahren wiederholt durch diverse Angreifer angegangen worden sei. Weiter kann dem Berichtsrapport entnommen werden, dass 44 Personen eine aktive Teilnahme am Angriff nachgewiesen werden könne; 22 Personen hätten sich in unmittelbarer Nähe zum Angriff aufgehalten, wobei keine strafbaren Handlungen hätten festgestellt werden können (pag. 107). 10.3.5 Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Befragung vom 12. September 2015 (pag. 117 ff.) führte der Beschuldigte aus, sie seien die Strasse [O.________(Strasse)] keine 100 Meter runtergefahren, dann hätten sie angefangen, ihr Auto zu treten und mit Stöcken einzuschlagen (pag. 118 Z. 24 ff.). Gemäss Verbal weinte der Beschuldigte bei dieser Aussage (pag. 119 Z. 29). Weiter gab der Beschuldigte an, sein Kollege sei aus dem Wagen gerissen worden, er glaube nicht, dass dieser selbständig ausgestiegen sei. Sie hätten angefangen, auf ihn einzuschlagen. Er sei auch ausgestiegen und sei ebenfalls geschlagen worden. Er habe seinem Kollegen nicht helfen können und sei gestürzt. Er habe seine Tochter und Cousine im Fahrzeug schreien hören. Auf Türkisch hätten diese Leute ihnen gesagt, «wir bringen euch um», seine Tochter habe geschrien «Vater hilf mir». Er habe dann irgendwie in das Auto kriechen können und sei losgefahren, allerdings nur etwa 50 Meter. Es seien wieder Personen auf der Strasse gewesen, welche ihn blockiert hätten und wieder mit Stöcken geschlagen hätten. Er habe dann das Fahrzeug gewendet und wieder nach oben zur Polizei fahren wollen. Als er dann auf die Höhe gelangt sei, wo sie ihn zusammengeschlagen hätten, sei die Strasse immer noch voll gewesen. Er ha-
22 be während des Fahrens seinen Kollegen gesucht, habe ihn aber nirgends sehen können. Er habe die Hupe betätigt und plötzlich sei ihm eine Person in die Frontscheibe gesprungen. Er habe Panik und Todesangst gehabt. Sie hätten immer wieder gesagt, «wir bringen euch um scheiss Türken». Seine Frontscheibe sei zerstört und seine Brille sei kaputt gewesen und dann sei er losgefahren, er habe einfach zur Polizei gewollt, welche weiter oben gestanden sei. Der Beschuldigte beschrieb dann, wie er zusammengeschlagen worden sei und dass er seinem Kollegen gesagt habe, er solle ins Auto gehen. Die Frage, ob Waffen im herkömmlichen Sinn im Spiel gewesen seien, beantwortete er dahingehend, dass es möglich sei, dass sie auch Messer dabeigehabt hätten, er habe aber nichts gesehen. Gesehen habe er mehrere Stöcke mit eingeschlagenen Nägeln (pag. 119). Nachdem eine Person seine Frontscheibe eingeschlagen habe, sei er einfach abgefahren, er habe Todesangst gehabt, Panik. Er sei einfach losgefahren, es seien vielleicht 50-100 Meter zur Polizei gewesen, er sei vielleicht mit 20-30 km/h gefahren, er habe schon aufs Gas getreten, aber nicht voll. Die Frage, ob durch ihn bei der Fluchtfahrt Personen angefahren worden seien, beantwortete er mit «Ich weiss es nicht». Die Frontscheibe sei defekt gewesen, er habe nichts mehr gesehen, sie hätten seine Brille zerstört, er habe nur Schläge und Tritte gegen sein Auto gehört. Er denke nicht, dass er Personen angefahren habe, wobei der Beschuldigte sogleich in der Einvernahme fragte, ob er eine Person angefahren habe. Er wisse nur, dass er aufwärtsgefahren sei. Auch die anderen im Wagen hätten nichts gesagt, sie hätten nur an den Kollegen gedacht. Sie hätten nur gedacht, dass sie ihn totgeschlagen hätten. Vielleicht habe er die Person, die ihm auf die Frontscheibe gesprungen sei, verletzt. Schliesslich wurde der Beschuldigte gefragt, ob er jemals die Absicht gehabt habe, jemanden mit dem Fahrzeug zu verletzen oder gar zu töten, woraufhin er mit «Nein, absolut nein» antwortete. In diesem Moment habe er sich, seine Cousine und seine Tochter retten wollen. Sie hätten in diesem Moment Todesangst gehabt, auch um seinen Kollegen. Er habe einfach zur Polizei gewollt. Er kenne diese Personen nicht und frage sich, wie man nur so etwas tun könne (pag. 120). Anlässlich der Einvernahme bei der Polizei vom 1. Dezember 2015 (pag. 123 ff.) gab der Beschuldigte an, dass es ihn störe, hier als beschuldigte Person befragt zu werden. Es gehe ihm schlecht und er habe immer Angst, er habe Todesdrohungen erhalten. Weiter spricht der Beschuldigte über seine erlittenen Verletzungen. Er fordere Schadenersatz (für den Wagen) und Genugtuung; eine Gegenüberstellung wolle er nicht (pag. 123 f.). Auf Frage, ob die Insassen seines Wagens etwas getragen hätten, das auf ihre Herkunft habe schliessen lassen, meinte der Beschuldigte, sie hätten ein Hemd und T-Shirts der Türkischen Nationalmannschaft getragen. Niemand von diesen Personen gehöre zu den Grauen Wölfen (pag. 125 f.). Der Beschuldigte führte weiter aus, er sei, als ihm die Polizei dies gesagt habe, nach unten gefahren; ca. 50-100 Meter nach der Kurve habe er zwei oder drei Leute gesehen. Einer habe ein weisses Shirt und grüne Trainerhosen getragen, wobei der Beschuldigte während dieser Aussage weinte. Dieser habe ein oder zwei Stücke, Baseballschläger, dabeigehabt und dann gegen das Auto geschlagen; er selber sei noch langsam gefahren. Es sei eine zweite Person dazugekommen, auch mit einem Stock, einem Metallstock. Sie hätten auf das Auto eingeschlagen. Das Beifahrerfenster sei unten gewesen und sein Kollege [T.________] habe ihnen ge-
23 sagt, sie sollen aufhören. Einer der Typen habe die Hand von T.________ ergriffen. T.________ habe sich aus dem Griff befreien können und sei dann plötzlich aus dem Auto ausgestiegen. Da seien zwei oder drei Personen vor Ort gewesen. Eine Person sei grösser gewesen und habe einen Bart getragen (pag. 128). Die Personen hätten sein Auto angegriffen und seien dann nach hinten zum anderen Auto gerannt. Am Anfang seien es ca. drei Personen gewesen, nach rund 30 Sekunden seien es mehr als 15 Personen gewesen, nach rund einer Minute seien es dann mehr als 50 Personen vor Ort gewesen. Als sein Kollege gesehen habe, dass die Personen auf das andere Auto losgegangen seien, sei er aus dem Auto gestiegen, seine Tochter sei ja im anderen Auto gewesen und er habe sie schützen wollen. Er [der Beschuldigte] habe eigentlich losfahren wollen, aber da sein Kollege ausgestiegen sei, habe er nicht einfach losfahren können. Er glaube, das andere Auto sei, als die anderen darauf losgegangen seien, auch langsam am Fahren gewesen. Sie hätten ja niemanden überfahren wollen. Auf Frage, ob er gesehen habe, dass Stöcke mit Nägeln gespickt gewesen seien, gab der Beschuldigte an, er habe eine Verletzung von einem Nagel davongetragen; die Nägel seien vorne am Stock angebracht gewesen. Ob es mehrere solcher Stöcke gegeben habe, wisse er nicht, er habe nur einen gesehen, als er am Boden gelegen und nach oben geschaut habe (pag. 130). Weder er, noch die Insassen der beiden Autos hätten in irgendeiner Weise provoziert. T.________ sei ausgestiegen, habe die Hände nach oben gehalten und die Leute auf Türkisch aufgefordert, aufzuhören. Es könne nicht sein, dass jemand von ihnen die anderen beschimpft habe. Gründe, weshalb die beiden Fahrzeuge angegriffen worden seien, kenne er nicht (pag. 131). Anlässlich der ersten Einvernahme habe er gemeint, dass T.________ aus dem Auto rausgerissen worden sei. Aber er habe vor dieser Erstbefragung zwei Liter Blut verloren und als er T.________ später gefragt habe, habe ihm dieser gesagt, dass er selber ausgestiegen sei. Danach erzählte der Beschuldigte, was in der Folge passiert sei, nachdem er selber aus dem Auto gestiegen sei. Es seien plötzlich etwa 50 Personen gewesen, die sich versteckt hätten und nach oben auf ihn zugerannt gekommen seien. Bei T.________ seien ca. 10-15 Personen gewesen. Es sei auf ihn eingetreten und eingeschlagen worden. Es seien mehrere Personen auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen und verprügelt. Er sei auch mit Fusstritten traktiert worden. Er habe sich gegen eine Person verteidigt. Dann seien rund 15 Personen da gewesen. Wenn er eine Pistole dabeigehabt hätte, hätte er geschossen, was solle er da machen (pag. 131 ff.). Mehrere Angreifer hätten auf Türkisch gesagt «schlag und tötet ihn». Es seien ein paar Tritte gegen seinen Kopf und Rücken gewesen. Der Beschuldigte bestätigte weiter seine Aussage aus der ersten Einvernahme, wonach er in sein Auto habe kriechen können und losgefahren sei, er aber nur ca. 50 Meter weit gekommen sei, weil wieder Personen auf der Strasse gewesen seien und die Strasse erneut blockiert und wieder auf sein Fahrzeug eingeschlagen hätten; dann habe er das Fahrzeug gewendet und habe nach oben zur Polizei fahren wollen. Der Beschuldigte bestätigte die Videoaufnahme und dass seine Scheibe kaputt gemacht worden sei. Beim Einsteigen habe er seine Tochter rufen hören, «Papi hilf mir, sie bringen mich um». Das sei eine schlimme Situation gewesen. Sie wären totgeschlagen worden. Als er habe einsteigen wollen, habe eine andere Person versucht, beim Fahrersitz einzusteigen. Er habe nicht gesehen,
24 dass sich die Person bei der Fahrt auf der Motorhaube festgeklammert habe; die Scheibe sei kaputt gewesen und sie hätten seine Brille kaputtgemacht. Er habe eine Korrektur von 2.5 oder 2.75 und 3.0 Dioptrien. Er habe gar nichts mehr gesehen. Er sei dann einfach losgefahren (pag. 134 f.). Durch die Frontscheibe habe er noch Umrisse erkannt. Auf Frage, ob er noch habe sehen können, wohin er sein Fahrzeug gelenkt habe, führte der Beschuldigte aus, dass es schwierig gewesen sei und er ja auch Panik verspürt habe. Die Aussage der Polizei, dass man normalerweise kein Fahrzeug lenke, wenn man durch die Frontscheibe nichts sehe, bestätigte er. In so einem Moment könne man nicht an solche Sachen denken, er habe damals einfach nur noch zur Polizei gewollt. Auf Vorhalt der Videoaufnahmen (Erfassen einer Person, wonach dann diese Person und eine weitere, die sich auf der Motorhaube festgeklammert hatte, wegkatapultiert werden) meinte der Beschuldigte, er habe niemanden angefahren, er habe dort nur abhauen wollen. Er habe Panik gehabt und zur Polizei gewollt. Es sei nie seine Absicht gewesen, jemanden anzufahren. Es sei unglücklich abgelaufen (pag. 136). Auf Vorhalt, dass die Videoaufnahmen seine Aussage, wonach nach 50 Metern erneut Personen die Strasse blockiert und mit Stöcken auf das Fahrzeug eingeschlagen hätten, widerlegen würden, führte der Beschuldigte aus, dass auf dem Trottoir links und rechts Leute gestanden seien. Er habe dann angenommen, dass diese Leute die Strasse blockieren könnten. Es habe schon Leute dort gehabt. Er habe angenommen, dass alles wieder von vorne beginnen würde und er habe auf einem Platz das Fahrzeug gewendet. Das mit den 50 Metern könne nicht stimmen. Er sei damals an diesem Tag befragt worden und sein Kopf sei nicht so in Ordnung gewesen. Es könnten 50 oder 500 Meter gewesen sein. Er habe dann das Auto gewendet und sei retour gefahren. Er lüge nicht. Sie hätten keine Toten oder so sehen wollen. Er wisse nicht, wo genau er gewendet habe, beim erst möglichen Platz, es sei ja eine enge Strasse gewesen. Beim Wenden sei er fast mit einem anderen Auto kollidiert. Daraufhin zeichnet der Beschuldigte den Wendeplatz bei der Kreuzung AK.________ (Ort)/O.________(Strasse) ein (vgl. pag. 144). Die Polizei fragte den Beschuldigten weiter, aus welchem Grund er das Fahrzeuge gewendet habe, woraufhin er antwortete, dass er überall geblutet habe. Er habe richtiggehend Blutströme gehabt. Er habe vermutet gehabt, dass sein Kollege T.________ tot gewesen sei. Auch sei das andere Auto nicht nach unten gefahren und er sei in Panik geraten. Er habe angenommen, dass die Angreifer die anderen umbringen werden und er habe nur noch nach oben zur Polizei gewollt. Ihm sei es dann in den Sinn gekommen, dass die Polizei sie ja nach unten geschickt habe und somit oben immer noch die Polizei stehen müsse. Er habe diese verständigen wollen und damit die Polizeikräfte nach unten schicken wollen, damit sie dann seinem Kollegen helfen könnten. Auf Frage, ob im Fahrzeug darüber diskutiert worden sei, was man machen wolle, bevor es gewendet worden sei, führte der Beschuldigte aus, dass ihm einfach in den Sinn gekommen sei, dass oben die Polizei sei. Alle im Auto hätten geschrien. Auf Vorhalt, dass weiter unten, wo das Wendemanöver vollzogen worden sei, keine Gefahr mehr für ihn und die Insassen bestanden habe und weshalb er dort nicht einfach angehalten und die Polizei avisiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass er das in diesem Moment auch nicht habe verstehen können. Er habe viel Blut verloren und sei in Panik gewesen. In diesem Moment habe er nicht daran gedacht. Er habe
25 keine Leute verletzen wollen oder so. Alles sei dumm gelaufen. Er habe nicht angehalten, sondern einfach nur das Auto gewendet (pag. 136 f.). Er habe das Auto gewendet und sei nach oben gefahren. Er habe zur Polizei gewollt. Als er bei den Leuten gewesen sei, seien diese wieder mit den Stöcken auf das Auto losgegangen resp. hätten darauf eingeschlagen. Er habe dann einfach nur die Strasse und die Wand gesehen. Nachher, eben, sei er reingefahren. Er habe dabei nichts gesehen und nichts gedacht. Die Frontscheibe habe nur ein kleines Stück gehabt, wo er noch habe rausschauen können. Auch den Innenspiegel hätten sie beschädigt und dort habe er durch das entstandene Loch rausschauen können. Er habe auch nicht schnell fahren können. Er habe erst im Nachhinein bemerkt, dass er Leute umgefahren habe. An diesem Tag sei er nicht mehr ein 100-prozentig gesunder Mensch gewesen. Er habe ein paar Sachen, Geräusche, «tack», «tack», wahrgenommen und da habe er zuerst angenommen, dass sie mit den Stöcken auf sein Fahrzeug eingeschlagen hätten. Erst später habe er bemerkt, dass diese Geräusche von Leuten gewesen seien, welche er angefahren habe. Er sei nicht mit Absicht in die Leute hineingefahren. Er sei dann nach oben zur Polizei gefahren. Jemand habe sich vorne an der Motorhaube resp. Frontscheibe oder dem Dach festgehalten und er habe dann die Seitenscheibe runtergelassen und habe den Typen festhalten wollen. Der Typ habe aber gesagt, «nein, nein, lass mich». Der Typ habe dann losgelassen und sei ab der Haube gerutscht. Er habe noch anhalten wollen, aber dort habe es wiederum Leute gehabt. Darum sei er schlussendlich weitergefahren. Oben habe er bei der Polizei angehalten und sei ausgestiegen. Er habe der Polizei gesagt, dass sie seinem Kollegen helfen sollen. Bis er gesehen habe, dass die Polizei nach unten gehe, sei er nicht in die Ambulanz eingestiegen. Weiter wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es gemäss Video rund eine Minute gedauert habe bis er wieder zurück Richtung Q.________(Platz) gefahren sei. Weiter wurde er gefragt, was er in dieser Zeit gemacht habe, woraufhin er antwortete, dass er langsam nach unten gefahren sei, es sei schwierig zum Fahren. Weiter wurde dem Beschuldigten von der Polizei mitgeteilt, das Video erwecke den Anschein, dass er die Personen absichtlich angefahren habe, woraufhin der Beschuldigte ausführte, dass wenn er es absichtlich gemacht hätte, er mit 80-100 [km/h] in die Leute gefahren wäre. Dann hätte es sicherlich Tote und Verletzte gegeben. Er habe mit seinem Auto kein «Manöver» gemacht. Er sei von der linken auf die rechte Spur gefahren. Es habe Leute auf der Fahrbahn gehabt (pag. 138 ff.). Wäre die Scheibe in Ordnung gewesen, hätte er niemanden erwischt. Er habe vorher einigen Leuten ausweichen müssen. Leider habe er dann die Leute, die sich beim Fahrzeug seines Kollegen befunden hätten, touchiert. Die auf einem Video erkennbaren Fahrmanöver resp. Ausweichmanöver, bevor er die Leute touchiert habe, habe er aufgrund der beschädigten Scheibe ausgeführt. Die Frage, ob er gesehen habe, wer alles um das Fahrzeug W.________(Kontrollschild) gestanden sei, als er durchgefahren bzw. in die dortigen Personen hineingefahren sei, beantwortete der Beschuldigte folgendermassen: «Nein, nicht richtig. Das Glas war ja kaputt. Es gab noch vereinzelte Stelle[n] in der Frontscheibe, wo ich noch durchschauen konnte. Wenn ich nach rechts gezogen hätte, dann hätte ich mehrere Personen erwischt. Anhalten hätte ich auch nicht können. Die hätten uns umgebracht. Nach alldem was ich vorher erlebt habe, halte ich sicher nicht an dieser Stelle an. Wir sind um
26 unser Leben gefahren. Was machten diese Leute dort auf der Strasse? Es war ja keine Fussgängerzone. Die Leute wollten alle weiterschlagen. Immer und immer wieder». Er habe nicht gewusst, ob nicht auch Kollegen von ihm dort gestanden seien. Er habe Panik gehabt, als er oben gewesen sei, habe er sich überlegt, ob er seinen Kollegen oder einen seiner Mitfahrer erwischt habe, er habe Panik gehabt, als er nach oben gefahren sei. Auf Frage, weshalb er dann trotzdem in die Menschenansammlung hineingefahren sei, antwortete der Beschuldigte, dass er die Leute nicht habe überfahren wollen. Wenn man Panik habe, könne man nicht richtig studieren. Wenn er richtig hätte studieren können, hätte er unten angehalten und per Telefon die Polizei avisiert. Wenn man Panik habe, denke man nicht so. Er sage nur eines und zwar, dass er diese Leute nicht mit Absicht angefahren habe. Er sei langsam unterwegs gewesen, 30, 20, 40 [km/h], er wisse es nicht. Weiter erzählte der Beschuldigte von den Bedrohungen, die er und sein Umfeld in der Folge erlitten hätten. Auf Frage der Rechtsvertretung bestätigte der Beschuldigte zum Schluss, dass er Nägel an seinem Rücken verspürt habe, er gab auch an, dass sein T-Shirt, sein Ohr und sein linkes Auge ständig voller Blut gewesen seien. Auch die Feststellung, dass er ohne Brille und mit Blut in den Augen und zersplitterter Frontscheibe gefahren sei, bestätigte der Beschuldigte (pag. 139 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 19. September 2018 (pag. 146 ff.) schilderte der Beschuldigte den Beginn der Auseinandersetzung übereinstimmend mit seinen Aussagen bei der Polizei. Nur wusste er nicht mehr, wie T.________ aus dem Wagen gekommen war, plötzlich sei er einfach draussen gewesen und habe mit erhobenen Händen gesagt, dass sie hier Familie hätten und sie aufhören sollen. Weiter gab er an, dass sein Fehler gewesen sei, aus dem Auto zu steigen und T.________ holen zu wollen. Er habe nur ein paar Schritte aus dem Auto gemacht und den Baseballschläger auf den Kopf bekommen. Anhand der Fotos, die er gesehen habe, könne er sagen, dass D.________ einen Baseballschläger gehabt habe und er einer der Ersten gewesen sei, der auf ihn losgegangen sei. Derjenige mit dem Bart und mit einer Tätowierung am Arm habe ihn sicher drei oder vier Mal mit dem Baseballschläger an den Kopf geschlagen. Es seien mehrere Leute auf ihm gewesen, er habe dann die Schreie seiner Tochter und seiner Cousine gehört, «Hilf uns, sie werden uns umbringen» (pag. 148 f.). Wiederum übereinstimmend zu seinen Aussagen bei der Polizei schilderte der Beschuldigte dann, wie er ins Auto eingestiegen und einfach losgefahren sei. Er habe nichts gesehen, einfach nichts. Sie hätten ihm die Scheibe und alles kaputt gemacht, er habe nichts mehr gesehen. Er sei dann 50 Meter, vielleicht auch 500 Meter weitergefahren. Dort sei das Ende gewesen, es habe eine Kreuzung gegeben. Dort habe er wieder Personen mit Baseballschläger, deren Gesicht vermummt gewesen seien, gesehen. Dort habe er irgendwie das Auto wenden können. Ihm sei der Polizist in den Sinn gekommen, der ihn angewiesen habe, die Strasse runter zu fahren. Sie hätten beschlossen, gar nicht an der Demo teilzunehmen und direkt zum BK.________ (Ort) zu fahren. Sie hätten aber gar nicht runterfahren können, weil sie eingekesselt gewesen seien. In diesem Moment sei so viel in seinem Kopf gewesen. Er habe an T.________ gedacht, an die Polizei und nur noch raus aus dieser Situation gewollt. Er habe dann das Auto gedreht und nur noch rauffahren wollen und beim Rauffahren sei das passiert. Bevor sie wieder zu diesem Ort gekommen seien, wo
27 T.________ attackiert worden sei, hätten sie wieder auf das Auto eingeschlagen. Er sei nicht mit hoher Geschwindigkeit gefahren, ca. mit 30 km/h. Im Video habe er Leute gesehen, das[s] Leute auf der linken Strassenseite gestanden seien, diese habe er aber damals gar nicht gesehen. Die Scheibe sei so kaputt gewesen, sie sei nur noch weiss gewesen. Oben habe es ein Loch gehabt und man habe etwas aufstehen müssen, um durch zu sehen. Er habe weiter seine Brille nicht gehabt, diese sei beim Angriff auf ihn kaputtgegangen (pag. 150). Er habe auch wie ein Vorhang vor seinen Augen gehabt, wegen des Blutes, welches ihm runtergelaufen sei. Er habe nur noch verschwommen gesehen. Er habe viel Blut verloren. Als er mit dem Auto losgefahren sei, sei D.________ auf der Scheibe gewesen und sei auch während der Fahrt auf dem Auto geblieben. Dieser habe ihn gebeten, ihn loszulassen. Deshalb habe er verlangsamt oder sogar angehalten und er habe sich vom Auto fallen lassen. Er habe sich am Autodach festgehalten und sei auf der Frontscheibe gewesen und als er, der Beschuldigte, angehalten habe, habe sich D.________ fallen lassen. D.________ behaupte, er [der Beschuldigte] habe auf ihn geschlagen. Was in den Aussagen stehe, sei alles gelogen. Er sei dann rauf zur Polizei gegangen und habe gesagt, sie sollen runtergehen, sie hätten vielleicht seinen Kollegen umgebracht. Er selber habe es nicht mehr geschafft, sein Auto zu parkieren, das habe ein Türke für ihn gemacht (pag. 151). Dass es sich um einen Konflikt zwischen rechtsradikalen Türken (Graue Wölfe) und den Kurden gehandelt habe, sei eine Lüge. Sie seien ja nicht mal an der Demo gewesen. Die Attacke sei sicher im Voraus geplant gewesen. Auf Vorhalt der Staatsanwältin, dass er gesagt habe, er habe aufgrund der zerborstenen Frontscheibe und beschädigten Brille nicht gesehen, dass sich noch eine Person während der Fahrt auf der Motorhaube festgeklammert habe, gab der Beschuldigte weiter an, er habe einfach wegwollen. Die Leute auf der Haube, die gegen die Frontscheibe getreten hätten, habe er gesehen. Als die Scheibe kaputtgegangen sei, sei er losgefahren. Die Leute seien ihm egal gewesen, sie seien um ihr Leben gefahren (pag. 154). Die Leute hätten dort nichts zu suchen, aber er habe niemanden gesehen. Er sei traurig, dass er vielleicht unschuldige Menschen angefahren habe, aber nachdem er die Aussagen der Gegenpartei gelesen habe, sei er nicht mehr traurig. Aber das sei sicher ungewollt passiert. Er habe niemanden anfahren oder überfahren wollen, aber sonst wäre er dort nicht mehr rausgekommen. Er habe einfach weggewollt. Sie hätten sie dort lynchen wollen und weil er viel Blut verloren habe, sei er nicht mehr sich selbst gewesen. Auf Vorhalt, wie er sich beim Runter- und wieder Rauffahren orientiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass sie nur eine weisse Wand gesehen hätten. Auf der rechten Seite sei eine weisse Wand gewesen. Es sei eine schmale Strasse gewesen. Beim Rauffahren sei die weisse Wand immer rechts gewesen und er habe immer darauf geschaut. Aber Personen, Tafeln oder Schriften seien unmöglich zu lesen gewesen wegen der Scheibe. Es sei so schlimm gewesen (pag. 154). Dort wo der Rückspiegel in der Mitte der Frontscheibe gewesen sei, sei dieser wahrscheinlich kaputtgegangen und es habe ein Loch gegeben. Das sei der einzige Ort gewesen, wo er habe durchschauen können. Beim Fahren habe er sich strecken müssen, um dort durchsehen zu können. Wenn er sie hätte töten wollen, hätte er die Scheibe ganz kaputt gemacht und wäre mit 120 km/h durchgefahren. Er sei kein Mörder. Auf Frage, weshalb er gewendet habe und nicht einfach weggefahren
28 sei, führte der Beschuldigte aus, dass sein Kolleg dort gewesen sei, er habe ihn nicht dort lassen können. Er habe nicht gewusst, ob er tot sei oder nicht. Er habe nur noch die Polizei im Kopf gehabt. Er sei nicht, wie die anderen sagen, aus Rache wieder raufgefahren. Er habe unbedingt zur Polizei gemusst und an diesem Punkt, wo T.________ und er geschlagen worden seien, hätten sie wieder angefangen, auf sein Auto einzuschlagen. Sie seien rechts und links vom Auto gewesen, überall. Er sei nicht in der Lage gewesen, das Auto zu fahren und das Auto hätte auch nicht gefahren werden dürfen, aber er hätte ja nicht einfach aussteigen können. Er sei ja nicht sicher gewesen. Es könne sein, dass er das Auto gewendet habe im Moment, als AO.________ ihm gesagt habe, T.________ sei noch oben zwischen den Leuten. Er sei in diesem Moment nicht mehr sich selbst gewesen. Er habe den Wageninsassen gesagt, dass sie wieder rauffahren würden. Die Polizei sei ja oben. Die Frauen hätten sich dazu nicht geäussert, er sei derjenige gewesen, der gefahren sei, er habe die Kontrolle gehabt (pag. 155). Auf Vorhalt, dass U.________ anlässlich ihrer Befragung angegeben habe, sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle wenden, führte er aus, dass dies möglich sei. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung und dass sich sein Fahrzeug beim Zeitstempel 00:35 in Bewegung gesetzt und beim Zeitstempel 01:45 (beim Hinauffahren) wieder ungefähr die selbe Höhe wie der BC.________ (Kanton) Mercedes erreicht habe, führte der Beschuldigte aus, dass er kurz danach angehalten habe und derjenige, der auf der Scheibe gewesen sei, sei vom Auto runtergefallen. Man höre noch, wie auf Türkisch gesagt worden sei, «tötet ihn, tötet ihn». Erst als er angehalten habe, habe er gemerkt, dass er Leute angefahren habe. Zuerst habe er gedacht, dass sie mit den Baseballschlägern auf sein Auto geschlagen hätten, weil er immer «tack tack tack», so Klopfgeräusche gehört habe. Auf Vorhalt, dass das Wendemanöver mit Runter- und Rauffahren gut eine Minute gedauert habe, gab der Beschuldigte an, er sei Auto gefahren, sie hätte nicht angehalten, er habe, sobald die Strasse breiter geworden sei, gewendet. Er sei auch auf dem Trottoir gewesen, er habe «tack tack» gehört. Er habe einfach nur noch die Polizei holen wollen, für sich selbst und für T.________. Das sei alles in Panik gewesen. Sie hätten beim Runterfahren Leute gesehen und hätten nicht gewusst, ob sie von ihnen oder den anderen gewesen seien, deshalb hätten sie gewendet und seien rauf zur Polizei. Das Auto sei immer in Bewegung gewesen (pag. 156). In dieser Panik habe er nur noch daran gedacht, dass er zur Polizei wolle. Er sei sich nicht sicher, ob das vorgezeigte Video ein Originalvideo sei, es sehe so schnell aus, er sei niemals so schnell gefahren. AO.________ und AP.________ seien immer im Auto gesessen und hätten geschrien und geweint; es sei ein Chaos im Auto gewesen, es sei nichts mehr normal gewesen. Auf Frage, weshalb der Kofferraum offen gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, weil jemand ihn geöffnet und rein gewollt habe. Dadurch hätten die Personen, die hinten gesessen seien, mit einem Stock auf den Kopf geschlagen werden sollen. Hätte er eine Waffe in den Händen gehabt, dann hätte es sein können, dass er auf sie geschossen hätte. Auf Vorhalt, dass beim Rauffahren der Kofferraum zu gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass es sein könne, dass die Liftstange des Kofferraums kaputt gewesen sei und sich dieser selbst geschlossen habe. Von ihnen sei niemand ausgestiegen, um diesen zu schliessen. Sie hätten keine Pistole oder Waffe im Kofferraum gehabt. Es könne sein, dass sich mit dem
29 Schwung der Kofferraum geschlossen habe (pag. 157). In dieser Situation anzuhalten wäre verrückt gewesen. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen, wie jemand den Kofferraum geöffnet habe (pag. 157). Deshalb sei er auch wieder zurück zum Auto gegangen. Er habe die Person auf der Frontscheibe gehalten, damit diese nicht runterfalle. Er habe extra gebremst für dieses Arschloch, damit dieser sich habe retten können. Bevor er beim Rauffahren zum Punkt gekommen sei, hätten sie schon wieder angefangen, auf das Auto einzuschlagen, Steinwürfe, Baseballschläger. Er habe nicht angehalten, aber verlangsamt. Es sei Lüge, dass er mit 50 km/h gefahren sei. Sie wären gestorben, wenn er mit 50 oder 60 km/h gefahren wäre. Er habe beim Hinauffahren nicht gesehen, ob die Strasse vor ihm frei gewesen sei. Auf Frage, ob er wisse, was passieren könne, wenn man mit einem Auto in Menschen fahre, antwortete der Beschuldigte, dass es darauf ankomme wie schnell (pag. 158). Auf Frage, was passieren könne, wenn man so wie er fahre, gab der Beschuldigte an, «Nein, ich denke nicht, Nein». In diesem Moment sei ihm seine Tochter und seine Cousine wichtig gewesen. Er habe geblutet und habe einfach zur Polizei raufkommen müssen. Aber er sei langsam gefahren. Es sei eine Strasse und keine Fussgängerzone. Er sei nicht alleine schuld, sie seien auch schuld. In diesem Moment habe er einfach nicht klar denken können. Ihm sei einfach wichtig gewesen, dass er zur Polizei komme. Es sei ihm schon klar gewesen, dass es Leute haben könnte, deshalb sei er langsam gefahren. Er habe aber seiner Tochter nicht einfach sagen können, dass sie aussteigen solle, sonst wären sie alle ermordet worden. Er habe Glück gehabt, dass das Auto noch gegangen sei, was wäre passiert, wenn es einfach angehalten hätte. Auf nochmalige Frage, ob er wisse, was passieren könne, wenn man mit einem Auto in Menschen fahre, meinte der Beschuldigte, dass er eine schlechte Sicht gehabt habe. Er habe erst danach gemerkt, dass er in Menschen gefahren sei. Sie würden denken, dass er es mit Absicht gemacht habe, aber so sei es nicht gewesen. Er habe einfach zur Polizei kommen wollen. Es könne Verletzungen geben, aber mit 30 km/h könne er niemanden töten (pag. 159). Den Namen D.________ habe er aus den Akten; er habe ihn erkannt, er sei vorne links, beim Auto vorne, ca. 5 Meter entfernt gewesen, mit einem Baseballschläger. Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach er geschossen hätte, wenn er eine Waffe gehabt hätte und weshalb er geschossen hätte und was er mit «was soll das alles, was soll ich da machen?» gemeint habe, führte der Beschuldigte aus, dass er nicht geschossen hätte. Er habe das absichtlich gesagt, weil im Internet stehe, dass sie zu den Grauen Wölfen gehören würden und Waffen hätten. Sie hätten in ihren Aussagen behauptet, dass im Auto Waffen gewesen seien. Er habe dem entgegengesetzt gesagt, dass wenn er im Auto eine Waffe gehabt hätte, er diese benutzt hätte. Würde er zu den Grauen Wölfen gehören und hätte es im Auto eine Waffe gehabt, dann hätte er geschossen. Er habe absichtlich so darauf geantwortet, weil er gewollt habe, dass er deswegen bei Gericht gefragt werde. Die Frage, ob es nicht so gewesen sei, dass er böse gewesen sei und weil er keine Waffen gehabt habe, er das Auto gewendet und so aus Rache in die Menschen gefahren sei, verneinte der Beschuldigte. Sonst wäre er noch schneller gefahren. Er habe einfach zur Polizei fahren wollen, aber er sei nicht von einer Partei. Er brauche zum Autofahren eine Brille. Weder sein Auto noch das von AM.________ hätten politische Symbole angebracht gehabt (pag. 161 f.).
30 In der oberinstanzlichen Befragung vom 13. März 2023 (pag. 1858 ff.) führte der Beschuldigte sodann im Wesentlichen aus, dass er die Schreie seiner Tochter gehört habe, «Papi hilf mir, sie wollen uns umbringen». Er habe Adrenalin bekommen und sei dann ins Auto gekrochen. Er habe Gas gegeben. In dem Moment habe er nicht gemerkt, dass das Glas kaputt gewesen sei. Sie seien alle auf seinem Auto gewesen, er glaube, drei bis vier Menschen. Sie hätten das Glas kaputt gemacht und dann sei er runtergefahren. Er sei bis nach unten gefahren und habe nur die Wand gesehen, die graue Wand, nur wenig Strasse. Dort unten seien drei Personen gewesen. Sie seien vermummt gewesen und hätten einen Stock in der Hand gehabt (pag. 1860 Z. 37 ff.). Sie seien eingekesselt worden. Mit «unten» meine er vielleicht 150 Meter, vielleicht mehr. Es sei vor der Brücke gewesen. Vor der Brücke sei ein Kreisel gewesen. Er glaube, es sei vor der Brücke bei der Kreuzung gewesen. Dort habe es eine kleine Kreuzung und genau dort habe er gewendet. Diese Menschen seien vor der Kreuzung gestanden. Er sei einfach weitergefahren, um zu wenden. Er sei durch die Personen durchgefahren, er sei an ihnen vorbeigefahren. Seine Cousine habe gesagt, dass dies keine Polizisten seien und sie sich unsicher fühle. Sie habe ihm gesagt, dass er nach oben fahren solle. Dort sei ja ein Polizist gestanden, welcher sie nach unten geschickt habe. Sie hätten wieder zu den Polizisten fahren wollen. Dann sei er wieder nach oben gefahren und als sie wieder zu diesem Punkt gekommen seien, wo er abgefahren sei, hätten sie wieder angefangen, auf das Auto zu schlagen mit Steinen und allem. Er habe nur «tack, tuck» gehört. Er habe nur die graue Wand und die Strasse gesehen, aber keine Leute auf der Strasse bemerkt. Er sei weiter raufgefahren und habe gemerkt, dass er durch Menschen gefahren sei. Die Hand von D.________ sei auf dem Auto gewesen. Er [D.________] habe ihm gesagt, dass er ihn loslassen solle. Er habe D.________ gehalten, damit er nicht runterfalle. AO.________ habe gesagt, er solle weiterfahren, weil Menschen hinter ihm gewesen seien. D.________ sei runtergesprungen oder habe sich fallen lassen. Er sei dann weitergefahren und zur Polizei gegangen (pag. 1861). Der einzige Grund für das Wenden des Fahrzeugs sei gewesen, weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt und zur Polizei gewollt hätten. Seine Cousine habe ihm gesagt, er solle rauffahren. Er habe nicht selber entscheiden können, er sei nicht 100% bei sich gewesen. Er habe einfach Angst gehabt, dass jemand auf der Strasse sein könne, aber er sei nicht absichtlich reingefahren (pag. 1862). Die vermummten Personen seien vielleicht 5-10 Meter vor der Kreuzung gestanden. Sie seien von der Gruppe oben gewesen. Wegen den drei Personen habe er zuerst nach rechts und dann nach links gewendet. Dann sei er raufgefahren, angehalten habe er nicht. Auf die Frage, ob es nicht unlogisch sei, wenn er ausführe, er habe die drei Personen als Bedrohung empfunden, dann aber trotzdem wende, um ihnen wieder hinterher zu fahren, führte der Beschuldigte aus, dass er es nicht wisse. Vielleicht hätten sie weiter auf das Auto geschlagen. Er sei den drei Personen ausgewichen, oder er wisse es nicht, er sei immer weitergefahren und habe gewendet, aber nicht angehalten. Sein Telefon sei kaputtgegangen, er wisse nicht, ob die anderen Insassen ein Telefon dabeigehabt hätten (pag. 1863). Er habe von der Seite her gesehen, dass die Personen vermummt gewesen seien. Auf Vorhalt, wonach er ausgesagt habe, dass er beim Rauffahren nicht gesehen habe, dass es Menschen gehabt habe, beim Runterfahren dann
31 aber die drei vermummten Personen gesehen habe, führte der Beschuldigte aus, dass er durch das Loch und die rechte Tür habe sehen können (pag. 1866 Z. 9 ff.). 10.3.6 Aussagen der Begleitpersonen T.________ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 26. Oktober 2015 führte T.________ aus, dass er Angst bekomme habe, dass seiner Tochter im hinteren Auto etwas passieren könne. Er wisse nun nicht mehr, ob er aus dem Auto gezogen worden oder selber ausgestiegen sei (pag. 168). Er habe aufgrund von Benommenheit nicht mehr sagen können, wie er von der O.________(Strasse) zum Q.________(Platz) gekommen sei. Auf Frage, ob er oder die anderen Personen irgendwie auffällig gekleidet und für die Kurden als Türken identifizierbar gewesen seien, führte er aus, dass das sein könne, er habe ein T-Shirt mit der Aufschrift Türkei getragen. Er habe das Gefühl gehabt, dass sie ihn und seine Tochter hätten umbringen wollen (pag. 170). Er habe gesehen, dass der Beschuldigte geschlagen worden sei. Er sei auf dem Boden gelegen und drei, vier Personen seien über ihm gewesen. Sie hätten ihn getreten und mit Fäusten geschlagen. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte nach unten gefahren sei. Auf Frage, ob er wisse, warum das Fahrzeug gewendet habe, führte er aus, dass er [der Beschuldigte] nach unten haben fahren wollen, um die Polizei zu rufen. Er habe dort keine Polizei gesehen und habe gewendet, um wieder nach oben zu fahren. Dort sei ja ein Polizist gestanden, als sie nach unten gefahren seien. Ob der Beschuldigte die Personen angefahren habe, habe er nicht gesehen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass seine Brille und die Autoscheibe kaputt gewesen seien, als er nach unten gefahren sei (pag. 172). U.________ Anlässlich der polizeilichen Befragung am 12. September 2015 führte U.________ aus, dass die Menschen mit Stangen und Hölzer, die mit Schrauben versehen gewesen seien, auf sie losgegangen seien. Sie hätten auf das Auto eingeschlagen, die Türe geöffnet und T.________ aus dem Fahrzeug gezerrt. Der Beschuldigte habe sich irgendwie von seinen Angreifern befreien und ins Auto kriechen können. Er habe den Wagen gestartet und sei losgefahren. Die Leute hätten immer noch auf das Auto eingeschlagen und der Beschuldigte, welcher blutüberströmt im Auto gewesen sei, sei Richtung BD.________ runtergefahren. Er habe gefragt, wo T.________ sei. Sie hätten gesagt, dass er noch oben zwischen diesen Leuten sei. In dem Moment habe der Beschuldigte gewendet und sei nach oben gefahren. Die Leute hätten wieder auf das Auto geschlagen und sie hätten höllische Angst gehabt, dass diese Leute sie umbringen würden. Deshalb sei der Beschuldigte einfach weitergefahren. Sie hätten links und rechts geschaut und hätten versucht, T.________ dort zu finden. Sie hätten ihn aber nirgends sehen können. Als sie oben dann beim Polizisten angekommen seien, welcher sie diese Strasse runtergeschickt habe, hätten sie ihm gesagt, dass T.________ noch da in der Menschenmenge sei (pag. 177). Sie habe gedacht, die bringen den T.________ um. Auf Frage, ob sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte mit dem Auto Leute angefahren oder verletzt habe, führte U.________ aus, dass sie einfach raus gewollt hätten. Sie habe nichts mitbekommen. Sie hätten so einen Schock gehabt. Alle Leute seien auf sie zugekommen, es sei furchtbar gewesen (pag. 177 f.).
32 Am 1. Dezember 2015 gab U.________ bei der Polizei an, dass es ihnen allen schlecht gehe, sie hätten Todesdrohungen erhalten. Die Person, die durch den Kofferraum reingekommen sei, habe s