Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 20 433 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller gegen C.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstandsgesuch vom 29. August 2020 im Verfahren BK 20 202
2 Erwägungen: I. 1. Mit handschriftlicher Eingabe vom 29. August 2020 (eingegangen bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 29. September 2020) stellte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) im Verfahren BK 20 202 persönlich ein Ausstandsgesuch gegen […] Oberrichter C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) (pag. 1 ff.). 2. Innert der mit Verfügung vom 30. September 2020 (pag. 33 f.) angesetzten Frist reichte der Gesuchsgegner am 1. Oktober 2020 eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ein und beantragte dessen kostenpflichtige Abweisung (pag. 39). 3. Der Gesuchsteller reichte innert der ihm mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (pag. 41 f.) angesetzten Frist keine Replik zur Stellungnahme des Gesuchsgegners ein. II. 4. Zur Begründung seines Ausstandsgesuchs führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, Gerichtspräsident D.________ habe ihn lebenslänglich verwahrt und ihm dabei kein Recht auf eine Berufung oder eine Strafuntersuchung gegeben. Er habe nur das Recht erhalten, Beschwerde einzureichen. Der Gesuchsgegner habe in diesem Zusammenhang bereits beim Beschluss der Beschwerdekammer BK 19 520 vom 8. Januar 2020 mitgewirkt und sei daher schon längere Zeit an diesem Prozess beteiligt. Er habe zusammen mit anderen dem Gerichtspräsidenten D.________ erlaubt, diesen Prozess durchzuführen, obwohl er genau gewusst habe, dass es um einen Korruptionsskandal gehe. Das «Urteil» sei seit vielen Jahren absehbar gewesen und der Gesuchsgegner habe es im Voraus abgesegnet. Der Gesuchsgegner sei daher befangen und es bestehe ein Interessenskonflikt (pag. 23 f.). 5. Der Gesuchsgegner hält dagegen, es liege kein gesetzlicher Ausstandsgrund vor. Insbesondere sei er nicht bereits in der gleichen Sache tätig gewesen. Es sei zwar richtig, dass er am Beschluss BK 19 520 vom 8. Januar 2020 mitgewirkt habe. In diesem Verfahren sei es jedoch um ein Ausstandsverfahren betreffend den Gerichtspräsidenten D.________ und damit um eine andere Sache gegangen. Andere Gründe für den Anschein einer Befangenheit lägen nicht vor. Insbesondere stehe es nicht in der Verantwortung des Gesuchsgegners, dass für das den Gesuchsteller betreffende Hauptverfahren nicht das Berufungsgericht, sondern die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig sei (pag. 39). 6. Gemäss Art. 56 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) tritt eine Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als
3 Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (vgl. Bst. b), oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Bst. f). Der Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die in der Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Massgeblich für die Annahme einer ausstandsbegründenden Vorbefassung ist, ob die beiden Behörden, in denen jemand in der gleichen Sache gewirkt hat, in aufeinanderfolgenden und organisatorisch getrennten Funktionen der Rechtsprechung gehandelt haben. Eine gleiche Sache ist anzunehmen bei Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden (Rechts-) Fragen. Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen des Auffangtatbestands von Art. 56 Bst. f StPO relevant werden, so wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Mass festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Die Mitwirkung an verfahrensleitenden Entscheiden oder an Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen stellt keine unzulässige Mehrfachbefassung dar, da prozessuale Anordnungen einem anderen Zweck dienen als der Entscheid in der Sache (Urteile des Bundesgerichts 1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.3). 7. Vorliegend ist Gegenstand des in Frage stehenden Verfahrens BK 20 2020 die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0). Im Verfahren BK 19 520 ging es demgegenüber um ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident D.________. Ein Vergleich der jeweils einschlägigen Normen – Art. 64 Abs. 1 StGB und Art. 56 StPO – macht deutlich, dass die zu beurteilenden Rechtsfragen in den beiden Verfahren nicht identisch waren / sind. Der Gesuchsgegner war damit nicht in der «gleichen Sache» tätig und der Ausstandsgrund von Art. 56 Bst. b StPO ist nicht gegeben. 8. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesuchsgegner i.S.v. Art. 56 Bst. f StPO im Verfahren BK 19 520 in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Mass festgelegt hätte, dass er im Verfahren BK 20 202 nicht mehr als offen erscheinen würde. Im Beschluss vom 8. Januar 2020 äusserte er sich in keiner Weise zu den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB. Wie der Gesuchsgegner zudem zu Recht darauf hinweist, liegt es nicht in seiner Verantwortung, dass für die Beurteilung der Sache im Hauptverfahren die Beschwerdekammer in Strafsachen und nicht das Berufungsgericht zuständig ist. Hierbei handelte es sich um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers (BGE 141 IV 396 E. 4.2). 9. Ein Anschein von Befangenheit des Gesuchsgegners ist nicht auszumachen. Das Gesuch ist abzuweisen.
4 III. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt (Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).
5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Gesuchsgegner Bern, 23. Oktober 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.