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Bern Obergericht Strafkammern 27.10.2020 SK 2020 324

27 octobre 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·6,653 mots·~33 min·1

Résumé

Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. Juni 2020 | Sicherheitsdirektion (SID)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 20 324 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. Juni 2020 (2020.SIDGS.317) inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 4. September 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei für eine Teilstrafe von 20 Monaten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren gewährt wurde. Gleichzeitig widerrief das Regionalgericht Bern-Mittelland die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 18. Oktober 2017 und der Staatsanwaltschaft Nord-Waadt vom 25. Januar 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen (Vollzugsakten des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste [nachfolgend BVD], pag. 44). 2. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 boten die BVD den Beschwerdeführer für den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe (10 Monate) mit Strafantritt am 6. Januar 2020 im Regionalgefängnis Bern auf (Vollzugsakten BVD, pag 81 f.) 3. Mit Schreiben vom 14. November 2019 stellte der Beschwerdeführer bei den BVD den Antrag auf Bewilligung des Vollzugs der Teilstrafe von 10 Monaten in der Form der Halbgefangenschaft (Vollzugsakten BVD, pag. 88; vgl. auch Aktennotizen zuvor, pag. 85 ff.). Er führte hierzu zusammengefasst aus, er sei als selbstständiger C.________ tätig und befürchte, seine Kunden zu verlieren und vom Sozialdienst abhängig zu werden, wenn er in den Normalvollzug müsse. Unter Hinweis auf die Möglichkeit bezüglich des Vollzugsentscheids eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wiesen die BVD das Gesuch mit Schreiben vom 20. Januar 2020 ab (Vollzugsakten BVD, pag. 142 f.). Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 17. Februar 2020 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Vollzugsakten BVD, pag. 150 f.). 4. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers ab (Vollzugsakten BVD, pag. 152 ff.). Sie führten im Wesentlichen aus, dass angesichts der Vorstrafen und der hängigen Strafverfahren des Beschwerdeführers eine Rückfallgefahr angenommen werden müsse und damit eine der Hauptvoraussetzungen für die Gewährung der Halbgefangenschaft nicht gegeben sei. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. April 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), wobei er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft bzw. eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die BVD beantragte. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (Vollzugsakten BVD, pag. 157 ff.).

3 6. Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 wies die SID die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (pag. 27 ff.). Für die Begründung wird auf die Ausführungen im materiellen Teil hiernach verwiesen. 7. Am 27. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 17. Juni 2020 und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. Juni 2020 sei aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft vom 14. November 2019 gutzuheissen; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. Juni 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, evtl. an die Bewährungsund Vollzugsdienste, zurückzuweisen; 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'174.65 (inkl. MWST) zu sprechen; 4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. April 2020 um unentgeltliche Rechtspfleg für das Verfahren vor der Vorinstanz gutzuheissen und das amtliche Honorar gemäss der Honorarnote / Leistungserfassung vom 29. Mai 2020 zu bestimmen; 5. Dem Beschwerdeführer (Gesuchsteller) sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung des Strafvollzugs in Form der Halbgefangenschaft das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST. 8. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 28. Juli 2020 ein Beschwerdeverfahren (pag. 65 f.). Die SID beantragte am 7. August 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann (pag. 71 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragte mit Eingabe vom 25. August 2020 (pag. 79) ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 17. September 2020 an seinen Rechtsbegehren fest (pag. 87 f.). 9. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote zu den Akten (pag. 115 ff.). Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit geboten, hierzu eine Stellungnahme einzureichen (pag. 125 f.). Die SID verzichtete mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme (pag. 133) und die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2020 aus, dass die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ zu keinen Bemerkungen Anlass gebe (pag. 137). II. Formelles 10. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer-

4 den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12. Sofern die SID beantragt, auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 des Beschwerdeführers sei mangels Begründung nicht einzutreten, ist Folgendes festzuhalten: Das vorliegende Verfahren richtet sich – wie in Ziff. 10 hiervor bereits erwähnt – nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Beschwerden gegen Entscheide der SID sind schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften zu erheben (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Sie müssen namentlich einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung einer (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde sind praxisgemäss aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 81). In der Beschwerde vom 27. Juli 2020 wird besagte Ziff. 4 der Rechtsbegehren zwar nicht explizit begründet, allerdings geht auch die Kammer davon aus, dass sich die Begründung hierfür implizit aus den Ausführungen in der gesamten Beschwerde ergibt. Aus dem Hauptantrag (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) bzw. insbesondere der hierfür vorgebrachten Begründung geht ohne Weiteres hervor, weshalb die SID – nach Ansicht des Beschwerdeführers – das Gesuch um Gewährung der besonderen Vollzugsform zu Unrecht abgewiesen haben soll. Der Beschwerdeführer zweifelt damit implizit auch die von der SID festgestellte Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde (im Rahmen der Prüfung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) an. Damit ist der Begründungspflicht nach Ansicht der Kammer Genüge getan. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass diese Frage – in Anbetracht des Ausgangs des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens – ohnehin offenbleiben kann. 13. Auf die Beschwerde vom 27. Juli 2020 ist vollumfänglich einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 14. Im Hauptantrag beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der SID vom 17. Juni 2020 und die Bewilligung des Vollzugs in Halbgefangenschaft. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die SID sei von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgegangen. Damit wider-

5 spreche sie diametral dem Regionalgericht Bern-Mittelland, welches im Urteil vom 4. September 2019 festgehalten habe, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe die erstmalige erhebliche Verurteilung des Beschwerdeführers sei und der teilbedingte Vollzug genüge, um ihn von künftigen Delikten abzuhalten. Das Verschulden sei im leichten Bereich und die Prognose bezüglich Rückfallgefahr günstig. Auch in seinem aktuellen Entscheid vom 21. April 2020 erwäge das besagte Regionalgericht, dass nicht zu erwarten sei, der Beschwerdeführer werde weitere Straftaten begehen. Sämtliche (angebliche) Straftaten mit Gewalteinsatz des Beschwerdeführers hätten zwischen dem 20. Mai 2017 und dem 14. Juli 2018 und damit vor seinem Aufenthalt in Untersuchungshaft stattgefunden. Die Untersuchungshaft und das anschliessende Verfahren hätten durchaus eine Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt. Sodann habe die SID ohne aktuelle Arztberichte, Gutachten oder sonstige medizinische Unterlagen und ohne entsprechende Fachkenntnisse eine angebliche Rückfallgefahr aus medizinischen bzw. psychischen Gründen angenommen und in die Entscheidfindung miteinfliessen lassen. Hierfür wäre aber die Einholung aktueller medizinischer Unterlagen nötig gewesen. Ausserdem werde bestritten, dass der Beschwerdeführer derzeit an psychischen Problemen leide. Die SID stelle sodann fest, dass die angeblichen Beschönigungs- und Externalisierungstendenzen des Beschwerdeführers ebenfalls für das Vorliegen einer Rückfallgefahr sprechen würden. Sie verweise auf das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland, in welchem festgehalten sei, dass beim Beschwerdeführer nur wenig Reue und Einsicht erkennbar sei. Im Gegensatz zum Regionalgericht Bern- Mittelland schliesse sie daraus, dass dies für das Vorliegen einer Rückfallgefahr spreche. Sodann begründe die SID die Rückfallgefahr auch mit den laufenden Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer. Dass die SID darüber hinaus auch annehme, die bestrittenen Vorwürfe wegen Beschimpfung und Drohung würden zutreffen, bloss weil Vergleichsverhandlungen laufen würden, verletze die Unschuldsvermutung und zeuge von einem einseitigen und eigenwilligen Verständnis von Sinn und Zweck von Vergleichsverhandlungen. Schliesslich begründe die SID die angebliche Rückfallgefahr mit den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers. Seine selbstständige Erwerbstätigkeit stelle aber – entgegen der Auffassung der SID – keinen Stressfaktor dar und der Beschwerdeführer benötige auch nicht viel Geld zum Leben, da er einen kostengünstigen Lebensstil pflege. Er könne sodann auch auf die Unterstützung seiner Eltern und Verwandten zählen. Bei richtiger und vollständiger Feststellung des Sachverhalts durch die SID wäre diese zum Schluss gekommen, dass keine Rückfallgefahr vorliege und auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 77b Abs. 1 StGB und Art. 27 Abs. 1 JVV unbestrittenermassen erfüllt seien (pag. 1 ff.). 15. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August entgegnet die SID im Wesentlichen, es sei vorab auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Weiter sei festzuhalten, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland eine sehr kurze und alles andere als umfassende Prüfung der Legalprognose durchgeführt habe. Es seien lediglich das erstmalige Erscheinen vor Gericht, die Untersuchungshaft, der Widerruf zweier Vorstrafen und das Aussprechen einer unbedingten Geldstrafe berücksichtigt worden. Aspekte der Persönlichkeit und die Lebensumstände des Beschwerdeführers hätten demge-

6 genüber keinen Eingang in die gerichtliche Beurteilung der Rückfallgefahr gefunden. Zudem hätten die laufenden Strafuntersuchungen noch nicht berücksichtigt werden können. Es erstaune daher nicht, dass die aktuelle Beurteilung durch die SID anders ausfalle. Eine Legalprognose sei sodann immer mit Blick auf eine bestimmte Massnahme zu beurteilen. Diese habe indes strenger auszufallen, wenn es um die Frage der Halbgefangenschaft gehe. Sodann seien (insbesondere einschlägige) Vorstrafen bei jeder Prognosebeurteilung zu berücksichtigen. Welches Gewicht diesen zukomme, sei eine davon zu unterscheidende Frage. Betreffend die laufende Strafuntersuchung bezüglich Beschimpfung und Drohung stütze sich die SID auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Dokumente. Sodann bestreite er das Mitführen eines Schlagrings nicht. Schliesslich seien die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Halbgefangenschaft nicht geprüft worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien, treffe daher nicht zu. (pag. 71). 16. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. August 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf weitere Ausführungen (pag. 79). 17. In seiner Replik vom 17. September 2020 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, das Regionalgericht Bern-Mittelland habe in der Begründung seines Urteils vom 4. September 2019 festgehalten, dass die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. zu berücksichtigen seien. Das Regionalgericht Bern-Mittelland habe entsprechende Aspekte der Persönlichkeit und die Lebensbedingungen berücksichtigt, diese hätten aber offenbar zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Sodann habe der Beschwerdeführer in Rz. 33 seiner Beschwerde vom 27. Juli 2020 ausgeführt, dass die weiteren Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft erfüllt seien. Die Vorinstanz habe dies nicht bestritten, weshalb die entsprechende Ausführung zutreffe (pag. 87 ff.). 18. Die Bewilligung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft setzt voraus, dass es sich bei der zu vollziehenden Strafe um eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten handelt, dass weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht sowie dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB). Weiter dürfen die persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse der verurteilten Person nicht gegen die Vollzugsform der Halbgefangenschaft sprechen und es muss davon ausgegangen werden können, dass sie der Belastung dieser Vollzugsform gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c und d der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung zu tragen. Art. 77b StGB präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Deliktsgefahr zu erwarten sein muss und ob jedwede potenzielle neue Straftat die Anordnung dieser besonderen Vollzugsform ausschliessen soll. Nach allgemeinen Verhältnismässig-

7 keitsüberlegungen kann nicht jede hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte oder drohende Bagatellstraftat der besonderen Vollzugsform (wie etwa Halbgefangenschaft) entgegenstehen. Andererseits darf mit Blick auf den Schutz der Allgemeinheit die Schwelle auch nicht zu hoch angesetzt werden. Es muss nach dem Gesagten genügen, dass ein erkennbares Risiko neuer Straftaten besteht und die zu erwartenden Straftaten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (KOLLER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 77b StGB N 9 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3). Die Zulassung zur Halbgefangenschaft wird durch die mit dem Vollzug beauftragte Behörde verfügt. Insofern hat diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine entsprechende Prognose zu erstellen, in welcher insbesondere die Vorstrafen des Verurteilten, allfällige Persönlichkeitsmerkmale, sein Verhalten und seine Lebensumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2; Urteil 6B_1082/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1; Urteil 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1). 19. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer den Vollzug des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe (10 Monate) in Form der Halbgefangenschaft im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei ihm nach wie vor von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr auch für Gewaltdelikte auszugehen sei. Es fehle demnach an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung der Halbgefangenschaft, weshalb ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen für deren Bewilligung festzustellen sei, dass die BVD das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hätten. 20. Wie bereits die Vorinstanz, wird sich auch die Kammer bei ihrer Prüfung vorweg auf die Frage konzentrieren, ob beim Beschwerdeführer eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. 21. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist. Im Strafregister findet sich zunächst eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 20. Mai 2017; bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren, wobei der bedingte Vollzug mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. September 2019 widerrufen wurde). Es folgt eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Nord-Waadt wegen grober Verkehrsregelverletzung (begangen am 27. Oktober 2017; bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die bedingte Strafe mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. September 2019 widerrufen wurde). Sodann folgt ein Strafbefehl des «Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano» wegen Angriffs (begangen am 16. Juni 2018; bedingte Geldstrafe von 90 Tagen bei einer Probezeit von drei Jahren). Die hier nunmehr zu interessierende teilbedingte Freiheitsstrafe (wovon 10 Monate zu vollziehen sind) wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. September 2019 ausgesprochen (versuchte schwere Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 14. Juli 2018 bzw. 28. April 2018, Freiheitsstrafe von 30 Monaten, hiervon 20 Monate bedingt und Geldstrafe von 55 Tagessätzen).

8 22. Betreffend die hiervor genannten Vorstrafen ist zunächst auf die Begründung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. September 2019 (Verfahren PEN 19 252) und den nachträglichen Entscheid vom 21. April 2020 (PEN 20 11) zu verweisen. Das Regionalgericht hielt darin unter anderem folgendes fest (Vollzugsakten BVD, pag. 71 Rückseite; Hervorhebungen durch die Kammer): Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Beurteilung der Prognose des künftigen Wohlverhaltens von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, welche nicht abschliessend aufgezählt werden. Sie sollen aber in eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters Eingang finden, in die neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. […] Relevant bei der Prognosestellung ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung des Täters, namentlich wenn er sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, d.h. Verurteilungen auf gleichem oder ähnlichem Gebiet. Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. […] Bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung sind die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren) erfüllt. Die vorliegende Freiheitsstrafe ist die erstmalige erhebliche Verurteilung vor einem Gericht – bisher wurde A.________ nur mit Strafbefehlen und jeweils bedingt verurteilt. Zudem befand er sich erstmals in seinem Leben einen Monat in Untersuchungshaft, was sicherlich eine gewisse Wirkung auf einen .________-jährigen hatte. Des Weiteren ist auch die Wirkung der beiden Widerrufe und der unbedingten Geldstrafe zu berücksichtigen (vgl. Kapitel VII.). Die teilbedingte Strafe genügt somit, um A.________ von künftigen Delikten abzuhalten. Das Verschulden der versuchten schweren Körperverletzung ist gerade noch im leichten Bereich, wobei wir es mit einem Verbrechen zu tun haben, welches per se verwerflich ist. Die Prognose ist – auch mit Blick auf die Warnung der Untersuchungshaft – nun günstig. […] Im Entscheid vom 21. April 2020 (nachträgliches Widerrufsverfahren) verwies das Regionalgericht Bern-Mittelland auf Ziff. 7 der Urteilserwägungen des Verfahrens PEN 19 252 und hielt erneut fest, dass vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen werde. Die bedingt ausgesprochene Strafe des «Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano» vom 18. Juni 2018 wurde nicht widerrufen (pag. 56 ff.). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer zumindest keine ungünstige Prognose stellte, ansonsten es die Freiheitsstrafe wohl kaum teilbedingt ausgesprochen und überdies explizit erwähnt hätte, dass die Prognose mit Blick auf den Warneffekt der Untersuchungshaft nun günstig sei. Das Regionalgericht Bern-Mittelland hatte im Urteilszeitpunkt (4. September 2019) bzw. im Entscheidzeitpunkt (21. April 2020) Kenntnis von den rechtskräftigen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Diese wurden bei der Prognosestellung bzw. im nachträglichen Widerrufsverfahren berücksichtigt. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies zu Recht darauf hin, dass es sich um die erstmalige erhebliche Verurteilung des Beschwerdeführers handle und er sich auch erstmals einen Monat in Untersuchungshaft befunden habe. Dies kann im Rahmen der Prognosestellung ohne Weiteres berücksichtigt werden. Zudem hat das Regionalge-

9 richt Bern-Mittelland die beiden widerrufenen Strafen mitberücksichtigt, was ebenfalls zulässig ist. Auch die Kammer geht davon aus, dass die ausgestandene Untersuchungshaft von immerhin einem Monat, der unbedingt ausgefällte Teil der Freiheitsstrafe und die widerrufenen Geldstrafen eine nicht unerhebliche Schockund Warnwirkung beim Beschwerdeführer bewirken. Im Rahmen des nachträglichen Widerrufsverfahrens verzichtete das Regionalgericht Bern-Mittelland sodann auf den Widerruf der vom «Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano» wegen Angriffs bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers vermochten – nach Ansicht der Regionalgerichts Bern-Mittelland – aus den hiervor genannten Gründen keine ungünstige Prognose zu begründen. Soweit ersichtlich, lagen dem Regionalgericht Bern-Mittelland darüber hinaus auch persönliche Informationen zum Gesundheitszustand, der Arbeit und den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers vor. Dass diese nicht in die Begründung des Urteils vom 4. September 2019 eingeflossen sind, ist zwar etwas unschön, vermag aber noch nicht auf eine unvollständige Gesamtwürdigung zu schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Umstände für die Prognose nicht ausschlaggebend waren bzw. sich neutral ausgewirkt haben (vgl. auch Ausführungen in Ziff. 23 und 24 hiernach). Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass dem Regionalgericht Bern-Mittelland die für eine Prognose zu berücksichtigenden Umstände sehr wohl bewusst waren, wird in den allgemeinen Ausführungen doch auch explizit darauf hingewiesen. Sodann konnte sich das Regionalgericht Bern-Mittelland im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (PEN 19 252) auch einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers machen. Die Kammer sieht nach dem Gesagten keinen Anlass, allein gestützt auf die (auch dazumal bekannten) Vorstrafen des Beschwerdeführers von der Einschätzung des Regionalgerichts Bern- Mittelland abzuweichen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland in der Begründung des Urteils vom 4. September 2019 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer wenig Reue und Einsicht gezeigt habe (Vollzugsakten BVD, pag. 70 Rückseite). Zwar können fehlende Einsicht in das Unrecht der Taten und ausbleibende Reue gewichtige Indikatoren für eine negative Prognose darstellen (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 42 Rz. 73 ff.), das Regionalgericht Bern-Mittelland stellte dem Beschwerdeführer aber in Kenntnis ebendieser Umstände (und mit Blick auf die ausgestandene Untersuchungshaft, den Widerruf der beiden bedingten Strafen, die Probezeit sowie den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe) eine gute Prognose. Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Die SID hat eine Wiederholungsgefahr aufgrund der Vorstrafen schliesslich als «offensichtlich» erachtet, ohne sich näher mit der (entgegengesetzten) Begründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland auseinanderzusetzen. 23. In die Gesamtwürdigung hat sodann etwa auch die (psychische) Gesundheit des Beschwerdeführers einzufliessen. Die SID hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass beim Beschwerdeführer offenbar psychische Probleme bestehen würden. Sie verweist hierfür auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. September 2019, wonach er im Zeitpunkt der Tat in psychologischer Behandlung gewesen sei und Medikamente eingenom-

10 men habe (Beschwerdeakten SID, pag. 41). Gemäss ärztlicher Auskunft vom 17. Juli 2018 leide der Beschwerdeführer seit frühester Kindheit sodann an Hyperaktivität und an einem generalisierten Angstzustand, weswegen er am 18. Juni 2018 einen Psychiater aufgesucht habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer die Einnahme der Medikamente noch als mitursächlich bezeichnet und beteuert, er nehme nun keine mehr und es gehe ihm viel besser. Er habe auch die Behandlung beim Psychologen abgebrochen. In der Beschwerde bringe er nunmehr vor, er habe sich durch die medizinische Behandlung und die verschriebene Medikation auffangen können. Diese widersprüchlichen Aussagen und das soweit ersichtlich nicht unter ärztlicher Aufsicht erfolgte Absetzen des Psychopharmakons spreche keinesfalls für das Nichtvorhandensein einer Rückfallgefahr (Beschwerdeakten SID, pag. 42). Die SID schliesst gestützt auf diese Umstände und die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers darauf, dass die psychischen Probleme beim Beschwerdeführer nach wie vor bestehen würden (Beschwerdeakten SID pag. 42). Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht zweifelsfrei anschliessen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2018 in ärztlicher Behandlung war und er – gemäss ärztlicher Auskunft von Dr. med. D.________ vom 17. Juli 2018 – an Hyperaktivität und an einer Angststörung leidet bzw. zumindest litt. Dem ärztlichen Schreiben ist sodann auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 einen Psychiater aufgesucht habe und ihm das Neuroleptikum Olanza Actavis 5mg verschrieben worden sei (Vollzugsakten BVD, pag. 167). Dass diese Umstände aber einen Einfluss auf das Tatverhalten des Beschwerdeführers hatten, ergibt sich daraus klarerweise nicht. Vielmehr hat dies lediglich der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angetönt. Medizinisch fundiert sind diese Aussagen keinesfalls. Auch wenn besagte Diagnosen grundsätzlich einen Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einer Person haben können, so ist hierbei jeweils der konkrete Einzelfall entscheidend und ein entsprechendes (aktuelles) Gutachten bzw. ein ärztlicher Bericht in der Regel unabdingbar. Wie die Verteidigung richtigerweise vorbringt, liegen keine aktuellen Berichte vor, welche sich mit der derzeitigen gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Wie hiervor bereits erwähnt, dürfen allerdings nur aktuelle (und fundierte) Berichte in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen bzw. als Grundlage hierfür dienen. Das Schreiben von Dr. med. D.________ – welches der SID offensichtlich als Grundlage diente – ist nunmehr bereits über zwei Jahre alt und kann daher für eine aktuelle Einschätzung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend sein. Sodann lässt sich auch aus den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Medikation bzw. deren Auswirkung auf seine Gesundheit respektive sein (Tat-)Verhalten nichts Endgültiges ableiten. Die SID hat im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung demnach die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers in die Beurteilung einer allfälligen Wiederholungsgefahr einfliessen lassen, obwohl kein aktueller Arztbericht oder Ähnliches vorliegt. Entgegen der Auffassung der SID kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – unter den gegebenen Umständen – lediglich neutral gewertet werden.

11 24. Zu berücksichtigen sind ferner auch die Lebensumstände des Beschwerdeführers. Die SID gelangte hierbei zum Ergebnis, dass die Zukunftspläne des Beschwerdeführers (Bau einer schönen Villa in Bern oder Thun) angesichts seiner finanziellen Situation völlig unrealistisch seien. Zum anderen würden seine selbstständige Erwerbstätigkeit und die knappen finanziellen Ressourcen – gerade mit Blick auf Gründung einer Familie mit seiner Verlobten – nicht unerhebliche Stressfaktoren darstellen, die insbesondere beim Beschwerdeführer, der ohnehin schon an einem generalisierten Angstzustand leide, bedenklich seien (Beschwerdeakten SID, pag. 44). Wie hiervor bereits erwähnt, handelt es sich um keine aktuelle medizinische Diagnose. Im Übrigen ist auch nicht zweifelsfrei erstellt, dass eine allfällige (frühere) Diagnose überhaupt einen Einfluss auf das (Tat-)Verhalten des Beschwerdeführers hatte bzw. allenfalls haben könnte (vgl. Ziff. 23 hiervor). Wie die SID demgegenüber richtigerweise festhält, hat der Beschwerdeführer ein relativ bescheidenes monatliches Einkommen von ungefähr CHF 2'240.00 und weist Ende Monat auch ein entsprechendes Manko aus (pag. 19). Die Kammer verkennt nicht, dass knappe finanzielle Ressourcen grundsätzlich belastend sind und durchaus einen Stressfaktor darstellen können. Den Akten lassen sich allerdings keine konkreten Hinweise entnehmen, dass solches beim Beschwerdeführer anzunehmen ist. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, pflegt der Beschwerdeführer einen relativ kostengünstigen Lebensstil. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit künftig auch ein etwas höheres Einkommen erzielen wird. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über ein Zimmer bei seiner Familie in E.________ und es ist davon auszugehen, dass er (nunmehr) auf die Unterstützung seiner Verlobten und (wie bisher) auf diejenige seiner Eltern (insbesondere seiner Mutter, welche sich im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach für ihren Sohn eingesetzt hat, vgl. etwa Vollzugsakten BVD, pag. 86 f., pag. 136 f.) zählen kann. Zumindest lassen sich aus den vorliegend genannten Umständen keine Schlüsse ziehen, welche die zu erstellende Prognose in negativer Weise beeinflussen würden. Sie wirken sich vielmehr neutral aus. Daran vermag auch der (zurzeit wohl tatsächlich) unrealistische Wunsch des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er eine schöne Villa in Bern oder Thun bauen wolle. 25. Die SID berücksichtigt sodann die laufenden Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer. Sie hielt hierzu fest, dass die Strafuntersuchungen wegen Beschimpfung und Drohung sowie wegen Verstosses gegen das Waffengesetz ein Indiz dafür darstellen würden, dass der Beschwerdeführer rechtskonformem Verhalten nach wie vor zu wenig Beachtung schenke. Im Falle der Beschimpfung würden sodann Vergleichsverhandlungen laufen, was dafür spreche, dass sich der Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten habe. Den Verstoss gegen das Waffengesetz habe der Beschwerdeführer sodann zugegeben. 26. Wie sich aus dem sich in den Akten befindlichen Strafregisterauszug vom 14. Mai 2020 (Beschwerdeakten SID, pag. 29) ergibt, führt die Staatsanwaltschaft Nord- Waadt zurzeit drei Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Waffengesetz, wegen Raubes sowie wegen Beschimpfung und

12 Drohung. Sodann hat auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Angriffs eingeleitet. Die SID hat richtigerweise festgehalten, dass sich gestützt auf die am 4. März 2020 wegen Angriffs eingeleitete Untersuchung keine Aussagen zum Wohlverhalten des Beschwerdeführers machen lassen, zumal sich die Untersuchung auf eine Tat bezieht, die noch vor dem Urteil vom 4. September 2019 begangen worden sein soll (Vollzugsakten BVD, pag. 195). Gleiches muss für die wegen Raubes eingeleitete Untersuchung gelten, zumal die Täterschaft des Beschwerdeführers wohl nicht mehr ernsthaft in Frage steht bzw. die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt wurde (Vollzugsakten BVD, pag. 140 f., pag. 143, pag. 159). Es verbleiben damit die beiden hängigen Strafuntersuchungen wegen Beschimpfung und Drohung und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, es müsse die Unschuldsvermutung beachtet werden, ist vorweg Folgendes entgegenzuhalten: Die Anordnung der Vollstreckung von Strafen und damit die Wahl der Vollzugsform richtet sich nach (kantonalem) Verwaltungsrecht (BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 95). Für das Verwaltungsverfahren gelten die Unschuldsvermutung und die übrigen strafprozessualen Garantien nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2017 vom 6. April 2017 E. 3.4; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 112). Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet das Fehlen (erneuter) rechtskräftiger Verurteilungen konkret, dass dem Beschwerdeführer aus dem Umstand laufender Strafuntersuchung allein kein strafbares Verhalten oder ein Rückfall vorgeworfen werden kann. Dennoch steht nichts entgegen, die von den Strafbehörden in der jeweiligen (hängigen) Sache erhobenen Beweismittel frei zu würdigen. Die im Strafverfahren bzw. im Verwaltungsstrafverfahren bedeutsame Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2017 vom 6. April 2017 E. 3.4) hindert die zuständige Strafvollzugsbehörde nicht daran, im Rahmen der von ihr nach Art. 77b StGB vorzunehmenden Legalprognose die laufenden Untersuchungen zu berücksichtigen, zumindest soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (vgl. etwa Kantonsgericht Basel-Landschaft 810 18 92 vom 28. Juni 2018 E. 7.2; vgl. zur Legalprognose im ausländerrechtlichen Verfahren etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; Urteil 2C_170/2015 vom 10. September 2015 E. 5.1). Hinsichtlich der Strafuntersuchung wegen Beschimpfung und Drohung bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass derzeit Vergleichsverhandlungen laufen würden. Hieraus lässt sich – entgegen der Auffassung der SID – allerdings nicht ableiten, dass «sich der Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten hat». Vielmehr können sich Vergleichsverhandlungen auch dann anbieten, wenn ein Streit, welcher strafrechtlich nicht (oder noch nicht) relevant ist, geklärt und aussergerichtlich beurteilt werden soll. Wie die SID richtigerweise erkannt hat, hat der Beschwerdeführer gegenüber den BVD auch bestritten, dass er im Rahmen eines Parkplatzstreits eine Frau beschimpft und bedroht habe. Er beschuldigt hierbei seinen Bruder, bestreitet aber nicht, selber bei dem Vorfall dabei gewesen zu sein (Vollzugsakten

13 BVD pag. 143 f.). Insofern ist es denn auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer um eine einvernehmliche Lösung bemüht ist. Die angeblichen (wörtlichen) Beschimpfung und Drohung entnimmt die SID denn auch «lediglich» einem Protokoll der Staatsanwaltschaft Nord-Waadt (Beschwerdeakten SID, Beilagenverzeichnis vom 29. Mai 2020 [Beilage 5, S. 4]). Eine Wiederholungsgefahr kann damit nicht begründet werden. Zu berücksichtigen ist allerdings die Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Konkret wird dem Beschwerdeführer offenbar vorgeworfen, er habe im August 2019 einen Schlagring mitgeführt, was von ihm indes nicht bestritten wird (Vollzugsakten BVD, pag. 144). Der Schlagring wurde bei einer Polizeikontrolle aufgefunden. Soweit den Akten zu entnehmen, kam dieser nicht zum Einsatz, was im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden muss. Das Mitführen eines Schlagrings ist aber ohne Weiteres bedenklich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist. Dennoch genügt dieser (unbestrittene) Vorfall allein nach Ansicht der Kammer noch nicht, um eine erhebliche (Wiederholungs-)Gefahr zu begründen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Straftaten mit tatsächlichem Gewalteinsatz des Beschwerdeführers allesamt vor der Untersuchungshaft und dem erstinstanzlichen Urteil vom 4. September 2019 stattgefunden haben. Es mag zwar sein, dass die Entlassung aus der Untersuchungshaft, die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. September 2019 widerrufenen Strafen sowie der Druck der mit besagtem Urteil angesetzten Probezeit und der anstehende teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe das Wohlverhalten des Beschwerdeführers gefördert haben. Dass sich der Beschwerdeführer aber nur deswegen wohlverhalten hätte, lässt sich nicht ohne Zweifel nachweisen. Insofern gelangt die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss, dass nicht genügend stichhaltige Anhaltspunkte für die Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr beim Beschwerdeführer vorliegen. 27. Für die Bewilligung der Halbgefangenschaft wird weiter vorausgesetzt, dass keine Fluchtgefahr besteht, dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden nachgeht, die persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse der verurteilten Person nicht gegen die Vollzugsform der Halbgefangenschaft sprechen und dass sie der Belastung dieser Vollzugsform gewachsen ist sowie das ihr entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht (Art. 77b StGB; Art. 27 Abs. 1 Bst. c und d JVV). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass diese weiteren Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt seien. Die SID entgegnet hierzu, dass sie die übrigen Voraussetzungen nicht geprüft habe. Begründete Hinweise für eine Fluchtgefahr bestehen vorliegend nicht. So haben bereits die BVD in ihrer angefochtenen Verfügung vom 11. März 2020 folgendes festgehalten (Vollzugsakten BVD, pag. 152 Rückseite):

14 A.________ est citoyen suisse et est né en Suisse. Il est domicilié dans le canton de F.________. Il fait partie de la communauté des gens du voyage mais passe manifestement la majeure partie de son temps en Suisse. Ainsi, rien n’indique qu’il présente un risque de fuite. Dieser Ansicht kann sich die Kammer ohne Weiteres anschliessen. Sodann sprechen weder die persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse gegen die besondere Vollzugsform der Halbgefangenschaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieser Belastung (welche im Übrigen auch im Rahmen des ordentlichen Vollzugs erfolgt) gewachsen ist. Er kann – soweit aus den Akten ersichtlich – auf die Unterstützung seiner Familie und wohl auch auf diejenige seiner Verlobten zählen. 28. Zu prüfen ist schliesslich noch das Erfordernis einer Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden (Art. 77b Abs. 1 Bst. b StGB). An die für die Gewährung der Halbgefangenschaft namentlich vorausgesetzte geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Insbesondere die Aufnahme des Terminus «Beschäftigung» macht deutlich, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne vorausgesetzt wird, weshalb auch z. B. Haus- oder Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen müssen (so explizit festgehalten in Art. 29 Abs. 2 JVV für das Electronic Monitoring; vgl. auch KOLLER, a.a.O., Art. 77b StGB N 11). Dennoch handelt es sich beim Arbeits- bzw. Beschäftigungserfordernis um eine zwingende Voraussetzung, von der sich auch dann keine Ausnahme rechtfertigt, wenn ein Verurteilter unverschuldet nicht arbeitsfähig ist. Ein Aufgebot in den Normalvollzug ist diesfalls rechtmässig (KOLLER, a.a.O., Art. 77b StGB N 10). Weiter muss es zulässig sein, die Zulassung zur Halbgefangenschaft von einem Nachweis über die berufliche oder sonstige Tätigkeit abhängig zu machen (z.B. sozialversicherungsrechtliche Quartalsabrechnungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit, Arbeitsvertrag und Lohnausweise bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Ausbildungsvertrag und Stundenpläne bei Ausbildung bzw. Stundenpläne der Kinder etc. bei Familienarbeit, KOLLER, a.a.O., Art. 77b StGB N 11 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016/ E. 2.2.2. und 2.5; Urteil 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3). Der Beschwerdeführer hat (insbesondere im Vorverfahren) verschiedene Dokumente eingereicht, welche seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche belegen sollen. Der Kammer liegt etwa eine Bestätigung der Ausgleichskasse des Kantons F.________ vom 4. März 2019 vor, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2017 selbstständig erwerbstätig und den gängigen Sozialversicherungen angeschlossen ist (Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHV], Invalidenversicherung [IV], Erwerbsersatzordnung [EO], Kantonale Familienzulagen [FAK], Vollzugsakten BVD pag. 90). Den Akten sind hierzu auch drei Empfangsscheine für Zahlungen an die Ausgleichskasse der Monate Oktober bis Dezember 2019 über je einen Betrag von CHF 320.00 zu entnehmen (Beschwerdeakten SID, Beilagenverzeichnis zum uR-Gesuch vom 14. April 2020 [Beilage 2]). Weiter liegt eine Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons F.________ vom 21. Juni 2019 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für das Jahr 2018 des Beschwerdeführers vor.

15 Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2018 ein Einkommen von CHF 15'000.00 erzielte (Vollzugsakten BVD pag. 89). Sodann sind den Akten zahlreiche Rechnungen der Monate September bis November 2019 und Januar bis April 2020 der «G.________» für H.________-Bestellungen des Beschwerdeführers zu entnehmen (Vollzugsakten BVD, pag. 91 ff.; Beschwerdeakten SIS, Beilagenverzeichnis zum uR-Gesuch vom 14. April 2020 [Beilage 1]). Dass der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig ist, ergibt sich ohne Weiteres bereits aus den vorliegenden Unterlagen. Hiervon ging im Übrigen auch bereits das Regionalgericht Bern-Mittelland in der Begründung des Urteils vom 4. September 2019 aus (Vollzugsakten BVD, pag. 70 Rückseite und pag. 72). Der Beschwerdeführer schätzte sein monatliches Einkommen dazumal auf CHF 2'000.00 bis CHF 2'500.00 (Vollzugsakten BVD, pag. 36 Rückseite). Der Beschwerdeführer erzielt – gemäss eigenen Angaben – nunmehr einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von CHF 3'060.00. Mit Blick auf den erzielten Umsatz und die vorliegenden Unterlagen geht die Kammer davon aus, dass der Beschwerdeführer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle noch auf den Lohnrechner (Salarium) des Bundesamtes für Statistik (www.lohnrechner.bfs.admin.ch) zu verweisen. Hiermit lassen sich als Anhaltspunkte verschiedene Szenarien, wenn auch nur für die unselbstständige Erwerbstätigkeit, berechnen. So verdient heute eine männliche Person mit Schweizer Pass im Alter von .________ Jahren ohne Berufsabschluss im Espace Mittelland Teilzeit (20 Wochenstunden) als I.________ ohne Kaderfunktion in der Branche «Herstellung von J.________» zwischen CHF 1'849.00 und CHF 2'306.00 (Median CHF 2'063.00). Letztlich lässt auch dies (wenn auch nur überschlagsmässig) darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Nettoeinkünften von durchschnittlich CHF 2'240.00 (pag. 19) das geforderte Pensum von 20 Wochenstunden erfüllt. 29. Der guten Ordnung halber ist abschliessend auf Art. 77b Abs. 4 StGB hinzuweisen, wonach die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen wird, wenn der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder trotz entsprechender Mahnung die Halbgefangenschaft nicht gemäss den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet. Diesfalls kann die erteilte Bewilligung widerrufen werden (KOLLER, a.a.O., Art. 77b StGB N 17 f. m.w.H.). Auch mit Blick auf diese Möglichkeit und im Sinne einer Chance an den jungen Beschwerdeführer ist die besondere Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu gewähren. 30. Sämtliche Voraussetzungen im Sinne von Art. 77b StGB sind somit erfüllt und der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft ist dem Beschwerdeführer zu gewähren. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der SID wird aufgehoben. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft zu gewähren.

16 IV. Kosten und Entschädigung / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 31. Infolge des vollumfänglichen Obsiegens des Beschwerdeführers gehen sowohl die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der SID von pauschal CHF 1‘200.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 32. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor der SID als auch für das Verfahren vor dem Obergericht eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zulasten des Kantons Bern, Sicherheitsdirektion, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie den Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Der Parteikostenersatz wird gestützt auf die Kostennoten von Rechtsanwalt B.________ vom 29. Mai 2020 (Beschwerdeakten SID, Beilagenverzeichnis vom 29. Mai 2020 [Beilage 6]) und vom 8. Oktober 2020 (pag. 115 ff.) festgesetzt, die zu keinen Bemerkungen Anlass geben (vgl. auch Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Für die Vertretung vor der Vorinstanz werden CHF 6'174.65 (inklusive Auslagen und MWST) und für diejenige vor Obergericht CHF 2‘130.95 (inklusive Auslagen MWST) ausgerichtet. 33. Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf das in Ziff. 32 hiervor Ausgeführte als gegenstandslos abgeschrieben.

17 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) vom 17. Juni 2020 wird aufgehoben. 2. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft zu gewähren. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Bern, Sicherheitsdirektion, ein Parteikostenersatz von CHF 6'174.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht zu Lasten des Kantons Bern, Sicherheitsdirektion, ein Parteikostenersatz von CHF 2'130.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos abgeschrieben. 8. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer/Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) Bern, 27. Oktober 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt

18 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2020 324 — Bern Obergericht Strafkammern 27.10.2020 SK 2020 324 — Swissrulings