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Bern Obergericht Strafkammern 04.11.2020 SK 2020 255

4 novembre 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,700 mots·~1h 9min·3

Résumé

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 20 255 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. November 2020 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 29. Januar 2020 (PEN 19 804/805/806)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, fällte am 29. Januar 2020 folgendes Urteil (pag. 3829 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Widerrufsverfahren betreffend des mit Urteil des DF.________ vom 15.01.2013 ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung Verfahrenskosten eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen am 1. 20.11.2016, 04:30 Uhr bis 05:22 Uhr, in C.________ durch Befördern von 100 g Kokaingemisch (Ziff. 1.1.7 AKS), 2. 13.11.2016 in C.________ durch Erlangen, Besitzen, Befördern und Veräussern ev. Verschaffen von mindestens 100 g Kokaingemisch (Ziff. 1.2.21 AKS), 3. 14.11.2016 in C.________ durch Erlangen, Besitzen, Befördern und Veräussern ev. Verschaffen von mindestens 100 g Kokaingemisch (Ziff.1.2.26 AKS), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, bandenund gewerbsmässig begangen durch 1. Einfuhr und Beförderung von mindestens 13‘890 g Kokaingemisch (brutto) resp. mindestens 7‘067 g reinem Kokain, indem er im Auftrag von anderen Personen mit einem Personenwagen im grenznahen Ausland in D.________ (DG.________) und in der Region E.________ (DG.________) Kokain mit sich führende Drogenkuriere abholte und diese über die Grenze nach C.________ chauffierte, namentlich 1.1. am 23.10.2016 (Ziff.1.1.1 AKS), 1.2. am 30.10.2016 (Ziff.1.1.2 AKS), 1.3. am 05.11.2016 (Ziff.1.1.3 AKS), 1.4. am 06.11.2016 (Ziff.1.1.4 AKS), 1.5. am 13.11.2016 (Ziff.1.1.5 AKS), 1.6. am 20.11.2016 (Ziff.1.1.6 AKS), 1.7. am 27.11.2016 (Ziff.1.1.8 AKS),

3 1.8. am 04.12.2016 (Ziff.1.1.9 AKS), 1.9. am 11.12.2016 (Ziff.1.1.10 AKS), 1.10. am 19.02.2017 (Ziff.1.1.11 AKS), 1.11. am 26.02.2017 (Ziff.1.1.12 AKS), 2. Besitzen, Befördern und Veräussern von mindestens 11‘900 g Kokaingemisch (brutto) resp. mindestens 6‘052.4 g reinem Kokain, indem er im Auftrag von anderen Personen von C.________ aus Kokain an diverse Abnehmer und Orte in der Schweiz verbrachte, namentlich 2.1. 150 g Kokaingemisch resp. 76.3 reines Kokain am 17.10.2016 in C.________, Strecke F.________ und G.________ mit CHF 1‘300.00 Umsatz und CHF 400.00 Gewinn (Ziff.1.2.1 AKS), 2.2. 240 g Kokaingemisch resp. 122.1 g reines Kokain am 23.10.2016 in C.________, Strecke H.________ und I.________ mit CHF 2‘020.00 Umsatz und CHF 580.00 Gewinn (Ziff.1.2.2 AKS), 2.3. 420 g Kokaingemisch resp. 213.7 g reines Kokaingemisch am 23.10.2016 in C.________, Strecke J.________ und K.________ mit CHF 3‘460.00 Umsatz und CHF 940.00 Gewinn (Ziff.1.2.3 AKS), 2.4. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 23.10.2016 in C.________, Strecke L.________ und M.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.4 AKS), 2.5. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 24.10.2016 in C.________, auf der Strecke N.________ und in O.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.5 AKS), 2.6. 600 g Kokaingemisch resp. 305.3 g reines Kokain am 24.10.2016 in C.________, auf der Strecke P.________ und in Q.________ mit CHF 5‘000.00 Umsatz und CHF 1‘300.00 Gewinn (Ziff.1.2.6 AKS), 2.7. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke R.________, und in S.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.7 AKS), 2.8. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke L.________ und in M.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.8 AKS), 2.9. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke T.________ und in U.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.9 AKS), 2.10. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke V.________, und in AF.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.10 AKS), 2.11. 600 g Kokaingemisch resp. 305.3 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit CHF 5‘000.00 Umsatz und CHF 1‘300.00 Gewinn (Ziff.1.2.11 AKS),

4 2.12. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 31.10.2016 in C.________, auf der Strecke Z.________ und in AA.________ mit CHF 1‘000.00 Umsatz und CHF 400.00 Gewinn (Ziff.1.2.12 AKS), 2.13. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 31.10.2016 in C.________, auf der Strecke AB.________ und in AC.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.13 AKS), 2.14. 320 g Kokaingemisch resp. 162.8 g reines Kokain am 31.10.2016 in C.________, auf der Strecke AD.________ und in AE.________ mit CHF 2‘660.00 Umsatz und CHF 740.00 Gewinn (Ziff.1.2.14 AKS), 2.15. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 01.11.2016 in C.________, auf der Strecke J.________ und in K.________ mit CHF 1‘700.00 Umsatz und CHF 500.00 Gewinn (Ziff.1.2.15 AKS), 2.16. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 06.11.2016 in C.________, auf der Strecke V.________ und in AF.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.16 AKS), 2.17. 170 g Kokaingemisch resp. 86.5 g reines Kokain am 06.11.2016 in C.________, auf der Strecke AG.________ sowie in AH.________ mit CHF 1‘300.00 Umsatz und CHF 440.00 Gewinn (Ziff.1.2.17 AKS), 2.18. 1‘530 g Kokaingemisch resp. 778.7 g reines Kokain am 07.11.2016 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 12‘340.00 Umsatz und CHF 3‘160.00 Gewinn (Ziff.1.2.18 AKS), 2.19. 110 g Kokaingemisch resp. 55.9 g reines Kokain am 07.11.2016 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 980.00 Umsatz und CHF 320.00 Gewinn (Ziff.1.2.19 AKS), 2.20. 300 g Kokaingemisch resp. 152.6 g reines Kokain am 08.11.2016 in C.________, auf der Strecke AK.________ und in AL.________ mit CHF 2‘200.00 Umsatz und CHF 700.00 Gewinn (Ziff.1.2.20 AKS), 2.21. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 13.11.2016 in C.________, auf der Strecke AM.________ und in AN.________ mit CHF 1‘400.00 Umsatz und CHF 500.00 Gewinn (Ziff.1.2.22 AKS), 2.22. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 13.11.2016 in C.________, auf der Strecke AO.________ und in AP.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.23 AKS), 2.23. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 13.11.2016 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 1‘700.00 Umsatz und CHF 500.00 Umsatz (Ziff.1.2.24 AKS), 2.24. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 13.11.2016 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 1‘700.00 Umsatz und CHF 500.00 Gewinn (Ziff.1.2.25 AKS),

5 2.25. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 14.11.2016 in C.________, auf der Strecke AD.________ und in AE.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.27 AKS), 2.26. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 20.11.2016 in C.________, auf der Strecke J.________ und in K.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.28 AKS), 2.27. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 20.11.2016 in C.________, auf der Strecke V.________ und in AF.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.29 AKS), 2.28. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 20.11.2016 in C.________, auf der Strecke AQ.________ und in AR.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.30 AKS), 2.29. 250 g Kokaingemisch resp. 127.2 g reines Kokain am 27.11.2016 in C.________, auf der Strecke AK.________ und in AL.________ mit CHF 2‘100.00 Umsatz und CHF 600.00 Gewinn (Ziff.1.2.31 AKS), 2.30. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 27.11.2016 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.32 AKS), 2.31. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 27.11.2016 in C.________, auf der Strecke AS.________ und in AT.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.33 AKS), 2.32. 480 g Kokaingemisch resp. 244.3 g reines Kokain am 28.11.2016 in C.________, auf der Strecke AU.________ und in AV.________ mit CHF 2‘500.00 Umsatz und CHF 1‘060.00 Gewinn (Ziff.1.2.34 AKS), 2.33. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 28.11.2016 in C.________, auf der Strecke AU.________ und in AV.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.35 AKS), 2.34. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 29.11.2016 in C.________, auf der Strecke AW.________ und in AX.________ mit Umsatz CHF 800.00 und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.36 AKS), 2.35. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 29.11.2016 in C.________, auf der Strecke AY.________ und in AZ.________ mit CHF 900 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.37 AKS), 2.36. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 29.11.2016 in C.________, auf der Stecke AD.________ und in AE.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.38 AKS), 2.37. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 29.11.2016 in C.________, auf der Strecke BA.________ und in BB.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.39 AKS),

6 2.38. 230 g Kokaingemisch resp. 221.7 g reines Kokain am 30.11.2016 in C.________, auf der Strecke AK.________ und in AL.________ mit CHF 1‘940.00 Umsatz und CHF 560.00 Gewinn (Ziff.1.2.40 AKS), 2.39. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.11.2016 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit Umsatz CHF 900.00 und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.41 AKS), 2.40. 210 g Kokaingemisch resp. 106.8 g reines Kokain am 30.11.2016 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit unbekanntem Umsatz und CHF 520.00 Gewinn (Ziff.1.2.42 AKS), 2.41. 250 g Kokaingemisch resp. 127.2 g reines Kokain am 04.12.2016 in C.________, auf der Strecke AS.________ und in AT.________ mit CHF 5‘000.00 Umsatz und CHF 600.00 Gewinn (Ziff.1.2.43 AKS), 2.42. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 04.12.2016 in C.________, auf der Strecke AY.________ und in AZ.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.44 AKS), 2.43. 100 g Kokaingemisch resp. 50.8 g reines Kokain am 05.12.2016 in C.________, auf der Strecke BC.________ und in BD.________ mit unbekanntem Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.45 AKS), 2.44. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 05.12.2016 in C.________, auf der Strecke BC.________ und in BD.________ mit unbekanntem Umsatz und CHF 500.00 Gewinn (Ziff.1.2.46 AKS), 2.45. 230 g Kokaingemisch resp. 117 g reines Kokain am 05.12.2016 in C.________, auf der Strecke BE.________ und in BF.________ mit CHF 4‘300.00 Umsatz und CHF 560.00 Gewinn (Ziff.1.2.47 AKS), 2.46. 250 g Kokaingemisch resp. 127.2 g reines Kokain am 05.12.2016 in C.________, auf der Strecke BE.________ und in BF.________ mit unbekanntem Umsatz und CHF 600.00 Gewinn (Ziff.1.2.48 AKS), 2.47. 550 g Kokaingemisch resp. 279.9 g reines Kokain am 15.02.2017 in C.________, auf der Strecke AS.________ und in AT.________ mit CHF 4‘500.00 Umsatz und CHF 1‘200.00 Gewinn (Ziff.1.2.49 AKS), 2.48. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 15.02.2017 in C.________, auf der Strecke J.________ und in K.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.50 AKS), 2.49. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 15.02.2017 in C.________, auf der Strecke BG.________ und in BH.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.51 AKS), 2.50. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 15.02.2017 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.52 AKS),

7 2.51. 300 g Kokaingemisch resp. 152.6 g reines Kokain am 20.02.2017 in C.________, auf der Strecke V.________ und in AF.________ mit CHF 2‘500.00 Umsatz und CHF 700.00 Gewinn (Ziff.1.2.53 AKS), 2.52. 610 g Kokaingemisch resp. 310.4 g reines Kokain am 26.02.2017 in C.________, auf der Strecke BI.________ und in BJ.________ mit CHF 4‘980.00 Umsatz und CHF 1‘320.00 Gewinn (Ziff.1.2.54 AKS), 2.53. 400 g Kokaingemisch resp. 203.5 g reines Kokain am 26.02.2017 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 11‘000.00 Umsatz und CHF 900.00 Gewinn (Ziff.1.2.55 AKS), 3. Besitzen, Befördern und Anstalten treffen zum Veräussern von 1‘990 g Kokaingemisch (brutto) resp. 1‘920 g Kokaingemisch (netto) resp. 1‘015.5 g reinem Kokain, indem er im Auftrag von anderen Personen am 27.02.2017 von C.________ aus Kokain an diverse Abnehmer und Orte in der Schweiz verbringen wollte, in C.________, auf der Strecke BK.________ und in BL.________, und in Anwendung der Art. 40 aStGB, 47, 51, 66a StGB, Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V. mit Art. 19 Abs.1 lit. b, c, d und g BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten. Die Untersuchungshaft von 637 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 26.11.2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 44’500.00 und Auslagen von CHF 5‘998.00, insgesamt bestimmt auf CHF 50‘498.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Gebühren Untersuchung CHF 30’000.00 Gebühren Anklagevertretung CHF 1’000.00 Gebühren des Gerichts CHF 13’500.00 Total CHF 44’500.00 Auslagen Untersuchung CHF 5’998.00 Total CHF 5’998.00 Total Verfahrenskosten CHF 50’498.00 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus:

8 IV. 1. Der A.________ durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons BM.________ vom 15.12.2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 StGB). 2. Die Probezeit wird um ein Jahr auf total drei Jahre verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 93.00 200.00 CHF 18’600.00 CHF 440.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 19’040.00 CHF 1’523.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’563.20 volles Honorar CHF 23’250.00 CHF 440.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23’690.00 CHF 1’895.20 Total CHF 25’585.20 nachforderbarer Betrag CHF 5’022.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 119.00 200.00 CHF 23’800.00 CHF 2’076.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’876.30 CHF 1’992.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27’868.80 volles Honorar CHF 29’750.00 CHF 2’076.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 31’826.30 CHF 2’450.65 Total CHF 34’276.95 nachforderbarer Betrag CHF 6’408.15 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 48‘432.00. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 11‘430.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9 VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie 1 Navigationsgerät TomTom BN.________ (Ass. 201), 1 Navigationsgerät Gamin Nüvi BO.________, Nr. BP.________ (Ass. 206), 1 Notizzettel „BQ.________“ (Ass. 202), 1 Notizzettel „BR.________“ (Ass. 203), 1 Notizzettel „BS.________“ (Ass. 204), 1 couvert C5 mit Dokumenten (Ass. 205), Quittungen / BT.________ vom 25./26./27.2.2017 (Ass. 209), 1 Mobiltelefon Samsung GTS BU.________ mit eingelegter SIM-Card BV.________ Lycamobile (Ass. 213), 1 Mobiltelefon WIKO mit eingelegter SIM-Card BW.________ Mucho und BX.________ Swisscom (Ass. 214), 1 Lederumhängetasche Adidas, blau, Behältnis für Drogen (Ass. 100), 1 SIM-Karten-Halter „Sunrise“, PIN BY.________/PUK BZ.________ (Ass. 24), 1 SIM-Karten-Halter „Mucho“ BW.________ (Ass. 25), 1 SIM-Karten-Halter „Lycamobile“ Nr. CA.________ (Ass. 1000), Diverse Notizen mit Rufnummern, Namen und Adressen (Ass.1001), Notizzettel mit handschriftlichen Notizen bzw. Abrechnungen (Ass. 1002) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 151.20 wird zur anteilsmässigen Verrechnung mit den Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 i.V.m. 442 Abs. 4 StPO). 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. CB.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird der auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Es wir die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Schreiben vom 6. Februar 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 3846). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (pag. 3965 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Juni 2020 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Sanktionenpunkt (Höhe der Freiheitsstrafe und Dauer der Landesverweisung) (pag. 3971 f.). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, erklärte mit Eingabe vom 15. Juli 2020 Anschlussberufung, beschränkt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. III.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einfuhr und Beförderung von mind. 13'890 Gramm Kokaingemisch, resp. 7'067 Gramm reines Kokain), den Sanktionenpunkt gemäss Ziff. III.1. und III.2. des vorinstanzlichen Urteildispositivs sowie die sich daraus ergebende Kostenverlegung gemäss Ziff. III.3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 3977 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurden keine Nichteintretensgründe geltend gemacht (pag. 3985).

10 Nachdem beide Parteien ausdrücklich ein mündliches Verfahren wünschten (pag. 3985 f.; pag. 3987), wurde mit Verfügung/Vorladung vom 19. August 2020 der Termin zur Berufungsverhandlung angesetzt (pag. 4006). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 4. November 2020 statt (pag. 4044 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein Bericht des Migrationsamtes BM.________ (pag. 4018; datiert vom 24. August 2020), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses CC.________ (pag. 4036 f.; datiert vom 19. Oktober 2020) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 4041 f.; datiert vom 21.Oktober 2020) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 3990; pag. 4007). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 4047 ff.). 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin CD.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 4072 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 29. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Widerrufsverfahrens betreffend das Urteil des DF.________; 2. der Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengemässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen gemäss Ziff. 1.1.7, 1.2.21 und 1.2.26 AKS; 3. der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen durch Besitz, Befördern und Veräussern von mindestens 11'900 g Kokaingemisch gemäss Ziff. 1.2.1-1.2.20, 1.2.22-1.2.25, 1.2.27-1.2.55 und Besitz, Befördern und Anstalten treffen zum Veräussern von mindestens 1'990 g Kokaingemisch; 4. des Nicht-Widerrufs des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons BM.________ vom 15.12.2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs mit Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr; 5. der weiteren Verfügungen betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien und weiteren Gegenständen sowie des beschlagnahmten Betrags von CHF 151.20 zwecks Verrechnung mit den Verfahrenskosten.

11 II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen durch Einfuhr und Beförderung von mindestens 13'890 g Kokaingemisch gemäss AKS 1.1.1-1.1.6, 1.1.8-1.1.12. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40 aStGB, 47, 51, 66a StGB, Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 637 Tagen mit vorzeitigem Strafantritt am 26.11.2018; 2. zu einer Landesverweisung von 13 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. CB.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei dem zuständigen Bundesamt zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei der auftraggebenden Behörde zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten – in Abweichung zu seiner Anschlussberufungserklärung vom 15. Juli 2020 (pag. 3977) – folgende Anträge (pag. 4071): 1. Es sei festzustellen, dass die Verfahrenseinstellung bzw. der Nichtwiderruf sowie die Frei- bzw. Schuldsprüche unter Ziff. I, Ziff. II, 2 und 3 und Ziff. III des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 29. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Herr A.________ sei [entgegen seiner Anträge in der Anschlussberufung] schuldig zu sprechen der Anschuldigung der Einfuhr und Beförderung von mindestens 13.9 Kilogramm Kokaingemisch gemäss Ziff. 1.1.1 bis 1.1.12 der Anklageschrift vom 18. September 2019.

12 3. Herr A.________ sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu verurteilen zu ▪ einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten ▪ den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. 4. Von einer Landesverweisung von Herrn A.________ sei abzusehen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei für beide Instanzen gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. 6. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 7. Es sei weiter zu verfügen, was rechtens. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil folglich insoweit in Rechtskraft erwachsen als: - das Widerrufsverfahren betreffend des mit Urteil des DF.________ vom 15. Januar 2013 ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3830), - der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 3830), - der Beschuldigte demgegenüber schuldig gesprochen wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen (Ziff. III.2. [2.1.-2.53.] und Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3831-3835), - der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons BM.________ vom 15. Dezember 2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Strafvollzug nicht widerrufen, die Probezeit um ein Jahr auf total drei Jahre verlängert und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Beschuldigten auferlegt wurden (Ziff. IV.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3836), - weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) und der beschlagnahmte Betrag von CHF 151.20 zur anteilsmässigen Verrechnung mit den Verfahrenskosten verwendet werden (Art. 267 i.V.m. 442 Abs. 2 StPO) (Ziff. VI.2. und VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3837 f.). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen (Ziff. III.1. [1.1.-

13 1.11.] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3831), die Dauer der Freiheitsstrafe (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3835) und die Landesverweisung inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) (Ziff. III.2. und VI.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3835; pag. 3838) und die dazugehörigen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III.3. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3836 f.). Zudem ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.4. und VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3838) und die weitere Verfügung gemäss Ziff. VI.1. (pag. 3837 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3864 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sei erwähnt, dass auch ein Geständnis einer beschuldigten Person stets unter Berücksichtigung der näheren Begleitumstände zu überprüfen ist (Art. 160 StPO). 7. Vorbemerkungen zu den Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 18. September 2019 (pag. 3629 ff.) Wie die Vorinstanz treffend dargelegt hat, wurden dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 18. September 2019 drei Sachverhaltskomplexe vorgeworfen (pag. 3858 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Er habe als Mitglied einer Bande, gewerbsmässig und mengenmässig qualifiziert (1) vom 23. Oktober 2016 bis am 26. Februar 2017 16.5 Kilogramm Kokain in die Schweiz eingeführt und befördert, indem er Drogenkuriere in DG.________ abgeholt und über die Grenze nach C.________ gefahren habe [gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift, pag. 3630 ff.], (2) vom 17. Oktober 2016 bis am 26. Februar 2017 mindestens 12.52 Kilogramm Kokaingemisch in C.________ entgegengenommen, das Kokain an den jeweiligen Zielort in der Schweiz gebracht, der Zielperson übergeben, für den Transport das Entgelt entgegengenommen, ohne den Kaufpreis für das Kokain einzukassieren, und das Entgelt abzüglich des eigenen Lohnes sodann abgegeben [gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift, pag. 3632 ff.],

14 (3) am 27.02.2017 1'920 Gramm Kokaingemisch in C.________ erlangt und hierauf an verschiedene Abnehmer in der Schweiz übergeben wollen, wobei er vor der Übergabe des Kokains von der Kantonspolizei in BL.________ angehalten und das Kokain sichergestellt worden sei [gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift, pag. 3644]. Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche – den zweiten und dritten Sachverhaltskomplex (Ziff. I.1.2. und Ziff. I.1.3. gemäss Anklageschrift, pag. 3632 ff.) betreffend – wurden, wie bereits unter Ziff. I.2. hiervor erwähnt, vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwaltschaft akzeptiert. Diese rechtskräftigen Schuldsprüche sind im Berufungsverfahren allerdings insofern noch relevant, als dass sie Indizien für die zu überprüfenden Anklagepunkte liefern. Zudem sind die rechtskräftigen Sachverhalte für die Strafzumessung von Bedeutung. Es wird vorliegend jedoch darauf verzichtet, die rechtskräftigen Sachverhalte eingehend darzulegen. Es wird direkt an den betreffenden Stellen, soweit notwendig, auf sie Bezug genommen werden. Gegenstand der Berufung sowie der Anschlussberufung ist und bleibt aber einzig der erste Sachverhaltskomplex (Ziff. I.1.1.1. – Ziff. I.1.1.12. der Anklageschrift, wobei Ziff. I.1.1.7. bereits in Rechtskraft erwachsen ist, vgl. Ziff. I.5. hiervor). 8. Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1.1. – Ziff. I.1.1.6. und Ziff. I.1.1.8. – Ziff. I.1.1.12. der Anklageschrift (pag. 3629 ff.) Konkret wird dem Beschuldigten gemäss Ziff. I.1. (Ziff. 1.1.1. – Ziff. 1.1.6. und Ziff. 1.1.8. – Ziff. 1.1.12.) der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 3629 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 bst. f StPO) 1. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Vom 17. Oktober 2016 – 27. Februar 2017, in C.________ sowie den nachgenannten Orten, als Mitglied einer Bande (zusammen mit CE.________, CL.________ und weiteren, unbekannten Personen), die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BemtG), mengemässig qualifiziert (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) sowie gewerbsmässig (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) mit einem Umsatz der Transportkosten von mindestens CHF 105'860.00, wovon er für sich ein Entgeld von mindestens CHF 30'640.00 für die ausgeführten Drogentransporte behalten konnte, wobei er auch wusste, dass durch seine Handlungen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden könnten und dass seine Handlungen verboten sind, begangen durch: 1.1. Einfuhr und Befördern von mind. 16.5 kg Kokaingemisch, indem er als Mitglied einer Bande in den nachfolgend aufgeführten Fällen im Auftrag von „CG.________“, „CH.________“, „CI.________“ und weiteren unbekannten Personen mit seinem Taxi oder seinem Privatfahrzeug nach DG.________ fuhr, dort den jeweiligen Drogenkurier, welcher das Kokain mit sich führte, in sein Fahrzeug einsteigen liess und diesen über die Schweizer Grenze bis C.________ fuhr, wo er den Drogenkurier aussteigen liess, dies im Wissen darum, dass jener Betäubungsmittel (Kokain) mit sich führte bzw. dies zumindest in Kauf nahm, 1.1.1. so am 23.10.2016, in der Zeit von ca. 03:11 Uhr bis 04:25 Uhr in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier

15 CK.________ (CE.________) im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CL.________ in C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge; ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 2, Vorgang 323) 1.1.2. so am 30.10.2016, ab ca. 03:15 Uhr in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CK.________ im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CL.________ in C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 8, Vorgang 325) 1.1.3 so am 05.11.2016, ab ca. 08:00 Uhr in der Region C.________/E.________ (DG.________), indem er im Auftrag von «CI.________» zwei unbekannte Drogenkuriere im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und sie über die Grenze an einen unbekannten Ort in der Schweiz fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 18, Vorgang 329) 1.1.4. so am 06.11.2016, ab ca. 03:55 Uhr in der Region C.________/E.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CK.________ im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zur Wohnung von CM.________ in der Schweiz fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 18, Vorgang 329) 1.1.5. so am 13.11.2016, ab ca. 04:30 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CK.________ im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CL.________ in C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 23, Vorgang 330) 1.1.6. so am 20.11.2016, ab ca. 04:30 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CN.________ im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CL.________ in C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 31, Vorgang 338) 1.1.7. […] 1.1.8. so am 27.11.2016, ab ca. 04:30 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CN.________ sowie einen unbekannten Kurier im grenznahen Gebiet im Ausland traf und den unbekannten Kurier in seinem Fahrzeug über die Grenze zum Empfänger CL.________ nach C.________ fuhr, während CN.________ in einem anderen Fahrzeug ebenfalls dorthin gebracht wurde. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 35, Vorgang 302)

16 1.1.9. so am 04.12.2016, ab ca. 05:00 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er im Auftrag von «CH.________» den Drogenkurier CN.________ im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CL.________ nach C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 48, Vorgang 304) 1.1.10.so am 11.12.2016, ab ca. 04:00 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CN.________ im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CL.________ nach C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 55, Vorgang 306) 1.1.11.so am 19.02.2017, ab ca. 05:00 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CO.________ (CP.________) im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CQ.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 60, Vorgang 343) 1.1.12.so am 26.02.2017, ab ca. 05:00 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CK.________ (CE.________) im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze an eine unbekannte Adresse in C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 62, Vorgang 350) 9. Erwägungen der Vorinstanz 9.1 Rahmengeschehen und unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat zunächst den unbestrittenen Sachverhalt dargelegt und bezüglich des Rahmengeschehens ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons AJ.________ seit dem 14. März 2015 in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei AJ.________ umfangreiche Ermittlungen durchführt habe, welche sich gegen DE.________ Drogenhändler, die in den Kokainhandel involviert gewesen seien, gerichtet habe. Das Ermittlungsverfahren habe sich auch gegen den Beschuldigten gerichtet. Die Organisation habe aus zwei Gruppierungen bestanden, die wöchentlich Drogenkuriere mit Kokainlieferungen in die Schweiz, vorwiegend nach C.________, geschickt habe. Von dort aus sei das Kokain durch Inlandkuriere den Abnehmern überbracht worden. Die Organisation, für welche der Beschuldigte tätig gewesen sei, sei für den Transport des Kokains in die Schweiz und den Vertrieb innerhalb der Schweiz zuständig gewesen, alles gegen Entgelt für Transportleistungen. Der Kokainabnehmer in der Schweiz habe das Kokain vorgängig über eine andere Linie der Organisation bestellt und bezahlt. Die Organisation habe von den Abnehmern lediglich das Geld für den Transport der Ware verlangt. Die Drogenkuriere/Bodypacker hätten das Kokain

17 in Fingerlingen à 10 Gramm Kokaingemisch brutto transportiert. Die Fingerlinge seien mit Codes angeschrieben gewesen. Die Drogenkuriere seien wiederholt von Schleppern/Transporteuren, zu denen auch der Beschuldigte gehört habe, im grenznahen Gebiet in DG.________ abgeholt und unter Mitnahme des Kokains nach C.________ chauffiert worden. Dort hätten sie sich in eine Wohnung begeben – einem Depot, das von einer anderen Person «verwaltet» worden sei. Von dort aus sei gemeinsam mit den Drogenempfängern und unter Koordination von den drei Chefs «CG.________», «CI.________» und «CH.________» die nationale Kokainverteilung organisiert worden. Die Verteilung des Kokains sei unter Einsetzung von Chauffeuren (Inlandkurieren) ausgeführt worden. Einer von ihnen sei der Beschuldigte gewesen. Die Chauffeure hätten die Aufgabe gehabt, Kokain beim Kurierempfänger abzuholen, anschliessend an die ausserkantonalen Abnehmer auszuliefern und dort gleichzeitig die geschuldeten Transportgelder einzukassieren. Die Empfänger hätten für den Transport einen bestimmten Geldbetrag zahlen müssen, den sie den Transporteuren übergeben hätten. Die Transporteure hätten dieses Geld anschliessend den «Depotverwaltern» abgegeben. Dann seien die Drogenkuriere wieder zurückgereist, wobei sie das erhaltene Transportgeld mitgenommen hätten. In der Regel seien die Inlandkuriere gleichzeitig mit mehreren Drogenlieferungen pro Fahrt beauftragt worden. Während der Kokainverteilung seien sie in telefonischem Kontakt mit den Organisatoren und/oder Kurierempfängern gestanden und hätten die Drogenverteilung auf deren Anweisung hin vorgenommen. Auf diese Weise hätten die Auftraggeber den Inlandkurieren und damit auch dem Beschuldigten Details wie Adressbezeichnung für den Treffpunkt mit dem Abnehmer, Telefonnummer des Abnehmers zur direkten Absprache, Anzahl der Fingerlinge für den entsprechenden Abnehmer, Markierungsbezeichnung auf den Kokainfingerlingen sowie den Geldbetrag, welcher vom Abnehmer habe einkassiert werden müssen, übermittelt. Die Inlandkuriere hätten von den Abnehmern jeweils einen Betrag von CHF 80.00 pro Kokainlieferung (10 Gramm brutto) sowie ein Fahrgeld von CHF 100.00 pro Fahrt einkassiert. Der Lohn der Inlandkuriere habe sich aus CHF 20.00 pro Fingerling und dem Fahrgeld zusammengesetzt. Die übrigen vom Abnehmer einkassierten Transportgelder habe der Inlandkurier meistens dem Kurierempfänger/Depotverwalter oder dem Drogenkurier selber zurückbringen müssen. Zu den Hauptbeteiligten und den Organisatoren hätten «CG.________», «CH.________» und «CI.________» gehört, welche sich in CS.________ aufgehalten und die Drogentransporte in die Schweiz organisiert hätten. «CL.________», «CM.________», «CQ.________», «CT.________» und «CU.________» seien Depotverwalter (z.B. an der CV.________ in C.________) gewesen und «CK.________», «CN.________» und «CO.________» seien als Drogenkuriere eingesetzt worden. Es sei im Verfahren unbestritten geblieben, dass die von der Polizei ermittelten und diesen Personen jeweils zugeordneten Rufnummern zutreffen würden und dass es

18 sich bei den im Rahmen der Telefonkontrollen unter den jeweiligen Rufnummern ermittelten Gesprächspartnern um die von der Polizei genannten Personen gehandelt habe. Die Ermittlungen hätten sich auch gegen den Beschuldigten gerichtet, weil die von ihm unbestrittenermassen verwendeten Rufnummern (CW.________ und CX.________) vor allem im Rahmen der gegen «CK.________» (CY.________) geführten Telefonüberwachung als diejenigen des mutmasslichen Transporteurs von Kurieren über die Grenze bzw. von Inlandverteilungen aufgetaucht sei. Die Polizei habe dem Beschuldigten in der Untersuchung den Namen «CZ.________» gegeben. Über beide vom Beschuldigten verwendeten Rufnummern sei durch die AJ.________ Behörden eine Echtzeitüberwachung angeordnet worden. Zudem sei betreffend der Nummer DB.________ eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation angeordnet worden (vgl. pag. 3015 ff; pag. 3054 ff.). Am 20. November 2016 sei der Beschuldigte in C.________ einer Polizeikontrolle unterzogen worden. Seine Beifahrerin DC.________ sei dabei wegen Transport von Kokain, welches sie auf sich getragen habe, festgenommen worden (Ziff. I.1.1.7. der Anklageschrift). Auf dem im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Navigationsgerät hätten insgesamt 380 eingegebene Reiseziele erhoben werden können, wovon rund die Hälfte aller Fahrten auf deliktische Tätigkeiten hin hätten überprüft werden können. Gemäss den bei der DD.________ GmbH, der Arbeitgeberin des Beschuldigten, erhobenen Lohnabrechnungen und Fahrtenlisten des Beschuldigten für die Jahre 2016 und 2017 sei der Brutto-Umsatz des Beschuldigten für seine Taxifahrten gesunken. In den Monaten Januar bis Juli 2016 habe dieser noch durchschnittlich CHF 9'903.70 betragen und sei dann von August 2016 bis November 2016 auf durchschnittlich CHF 7'000.25 pro Monat gesunken. Der Beschuldigte habe die Transporte der Drogenkuriere vom grenznahen Ausland in die Schweiz vor allem mit dem Taxi oder auch ausserhalb der Arbeitszeit mit dem Privatwagen durchgeführt. Die erste von den Untersuchungsbehörden geplante Verhaftung des Beschuldigten im Dezember 2016 habe nicht erfolgen können, weil er ab dem 11. Dezember 2016 bis am 12. Februar 2017 Ferien in DE.________ verbracht habe. Er sei deshalb erst am 27. Februar 2017 in BL.________ von der Polizei angehalten worden. Dabei hätten in einer Tasche 1'990 Gramm (brutto) bzw. 1'920 Gramm (netto) Kokaingemisch resp. eine reine Kokainmenge von 1'015.52 Gramm, verpackt in 199 Kokainfingerlinge (10 Socken à jeweils mindestens 10 Kokainfingerlinge), sichergestellt werden können (pag. 248 ff.; pag. 2908 ff.; pag. 2912 ff.). Die Socken seien mit Adressen, Zahlen (entsprechend die einzukassierenden Transportgelder) und Telefonnummern beschriftet gewesen. Das sichergestellte Kokain habe Reinheitsgrade von 31 % bis 79 % (Base) aufgewiesen (pag. 3859 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

19 9.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Beschuldigte die Sachverhalte gemäss Ziff. I.1.1.1. bis 1.1.12., I.1.2.21., I.1.2.24. und 1.2.26. bestreite, wogegen er bezüglich der übrigen zur Anklage gebrachte Sachverhalte weitgehend geständig sei, jedoch zum Teil die von der Staatsanwaltschaft angeklagte transportierte Drogenmenge bestreite. Beweisfragen seien deshalb (pag. 3864, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - ob der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten Transporte der Drogenkuriere gemäss Ziff. I.1.1. ausgeführt habe, - welche Drogenmenge der Beschuldigte dabei transportiert habe, - was der Beschuldigte über die bei seinen Handlungen mitgeführten Drogen und Drogenmengen gewusst habe 9.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass er nach seiner Verhaftung vom 27. Februar 2017 bis zur Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft 18 Mal im Rahmen von delegierten Einvernahmen durch die Kantonspolizei Bern befragt worden sei (pag. 1209-2301). Die Aussagen des Beschuldigten würden mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen, wenn er ausgeführt habe, dass er die Drogenkuriere nicht weit von der Grenze abgeholt habe (pag. 3791). Dies würde auch zu den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung passen, nämlich, dass das Abholen gemäss den überwachten Gesprächen meist nur kurze Zeit gedauert habe. Der Beschuldigte habe sich teilweise auch selbst belastet, indem er zugegeben habe, was er mit den am 27. Februar 2017 sichergestellten Drogenfingerlingen beabsichtigt habe und wiederholt Angaben zum Ablauf der Lieferung und zu seinem Lohn gemacht habe. Zudem habe er auch zugegeben, die ihm vorgehaltenen Nummern selbst benutzt und die Eingaben im Navigationsgerät getätigt zu haben (pag. 33; pag. 1685). Er habe eingestanden, «CK.________» mehrmals über die Grenze gebracht zu haben (pag. 1469; pag. 1556; pag. 2319) und dass ihm manchmal bekannt gewesen sei, dass dieser bei der Einreise Kokain mit sich geführt habe (pag. 1557 f.). Schliesslich habe er auch zugegeben, «CN.________» in DG.________ abgeholt und über die Grenze gebracht zu haben sowie DC.________ im Auftrag von «CL.________» in C.________ zum Bahnhof gefahren zu haben (pag. 1645 f.). Seine Aussagen, er habe nicht gewusst, was die Kuriere, die er jeweils über die Grenze nach C.________ gefahren habe, dabeigehabt hätten (letztmals an der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung), erschienen geradezu weltfremd. Dies vor allem, wenn berücksichtigt werde, dass er in zeitlich engem Abstand, d.h. nur Stunden nach dem Abholen der Kuriere aus dem grenznahen DG.________, aus der gleichen Wohnung heraus mit denselben Partnern/Auftraggebern erhebliche Drogenmengen in der Schweiz verteilt habe. Er habe zudem bereits vor der ersten Abholung eines Kuriers Kokain im Inland verteilt und habe während der Kurierabholung mit seinem Auftraggeber konspirativ am Telefon geredet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte wiederholt zugegeben habe, es

20 sei ihm manchmal bekannt gewesen, dass «CK.________» Kokain mit sich geführt habe (pag. 1557), um es in einer nächsten Einvernahme in Abrede zu stellen. Widersprüchlich sei auch seine Behauptung, er habe die Kuriere teilweise mit seinem Privatfahrzeug über die Grenze gefahren, wenn er in der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung auf die Frage, was er für den Transport dieser Leute erhalten habe, auf den Taxameter verwiesen habe, der genau Auskunft darüber geben würde (pag. 1469; pag. 1557; pag. 3791 f.). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.7. der Anklageschrift habe der Beschuldigte erklärt, nachdem er «CN.________» über die Grenze nach C.________ gefahren habe, habe er in der Zeit von 04:30 Uhr bis 05:22 Uhr von «CL.________» den Auftrag erhalten, DC.________ zum Bahnhnof in C.________ zu fahren. Er habe deshalb noch gefragt, ob die Frau etwas bei sich habe, was «CL.________» aber verneint habe (pag. 1647). Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte mit «etwas» Drogen gemeint habe. Dass er sich nun veranlasst gesehen habe, bei «CL.________» nachzufragen, als er für diesen die ihm unbekannte Frau habe transportieren müssen, nachdem er kurz vorher «CN.________» über die Grenze gebracht habe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er jeweils genau gewusst habe, dass die Leute eben auch «etwas» und damit Drogen bei sich gehabt hätten, die er ab dem 23. Oktober 2016 für stets die gleichen Auftraggeber – meistens nachts – über die Grenze transportiert habe. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten würden daher für das Gericht keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass er über die bei seinen Handlungen mitgeführten Drogen und Drogenmengen Kenntnis gehabt habe. Die erste ihm angelastete Drogenauslieferung sei bekanntlich bereits am 17. Oktober 2016 für die gleichen Auftraggeber erfolgt, die ihn dann auch ab dem 23. Oktober 2016 beauftragt hätten, «CK.________», «CN.________» und andere Drogenkuriere in DG.________ abzuholen und über die Grenze nach C.________ zu bringen. Auch aufgrund des Organisationsgrades seiner Auftraggeber und der gesamten Umstände habe er wissen müssen, dass es um grössere Drogenmengen und nicht bloss um ein paar Gramm gegangen sei. Der Beschuldigte habe somit beim ersten Kuriergrenztransport vom 23. Oktober 2016 mindestens in Kauf genommen, dass er mit den Drogenkurieren eine grosse Menge Kokain transportiert habe. Nach der ersten grösseren Inlandverteilung am 23. Oktober 2016 habe er dann definitiv gewusst, dass er bei den Einfuhren Kokain in grösseren Mengen befördert habe (pag. 3875). Dass es sich bei diesen grenzüberschreitenden Kurier-Transporten nicht um «normale» Taxifahrten gehandelt habe, würde nicht nur aus den Aussagen und den Gesamtumständen deutlich werden, sondern gehe auch ausdrücklich aus der Telefonkontrolle hervor: Am 9. Dezember 2016, 21:41 Uhr, habe der Beschuldigte «CL.________» mitgeteilt, er werde am kommenden Sonntag (11. Dezember 2016) die Personen abholen, um der «Firma» einen Gefallen zu tun, aber auch nur, wenn diese Person spätestens um 04:30 Uhr ankomme, weil er den Flug nach DE.________ nicht verpassen wolle (pag. 899-900). Insgesamt kam die Vorinstanz daher zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten nur teilweise glaubhaft erscheinen würden und daher auch nur

21 teilweise darauf abgestellt werden könne (pag. 3868 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.4 Zu den Betäubungsmittelmengen Weiter führte die Vorinstanz aus, dass es vom Ablauf her logisch sei, dass die Lieferungen jeweils über 100 Gramm Kokaingemisch betragen hätten, sei es doch bei der Inlandverteilung nicht um eine Feinverteilung an unterste Händler- oder Konsumentenstufen gegangen, sondern nach der direkten Einfuhr aus dem Ausland um die Auslieferung an die «Auslandbesteller». Die Reinheitsgrade der am 27. Februar 2017 sichergestellten Fingerlinge seien sehr unterschiedlich gewesen, was auch zeige, dass die Fingerlinge nicht gestreckt, sondern so wie von den unterschiedlichen Lieferanten in CS.________ aufgegeben den unterschiedlichen Empfängern in der Schweiz ausgeliefert worden seien. Hierbei werde nochmals sichtbar, dass die Organisation, für welche der Beschuldigte tätig gewesen sei, mit dem Transport der Drogen beauftragt worden sei, aber mit den Verkaufspreisen an sich nichts zu tun gehabt habe. Auch mit Blick auf die durchschnittlichen Reinheitsgrade gemäss Auswertungen von Konfiskaten durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) für die Jahre 2016/2017 erscheine ein Reinheitsgrad von 52.8 % nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» angemessen und richtig. Vor dem Hintergrund der gut organisierten, zeitlich länger dauernden und von diversen Personen mitgetragenen Drogenlieferungen aus dem Ausland, müsse von grösseren Drogenmengen ausgegangen werden, welche die Kuriere auf sich getragen hätten, ansonsten das professionell aufgezogene System kaum rentabel gewesen wäre. Auch seien zum Teil mehrere Inlandtransporteure parallel unterwegs gewesen. Alles andere als dass die Kuriere aus dem Ausland mit grösseren Mengen unterwegs gewesen seien, sei weltfremd. Das Gericht gehe auch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon aus, dass die Drogenkuriere mindestens so viel Kokaingemisch auf sich getragen hätten, wie vom Beschuldigten in der Folge jeweils unmittelbar in den Tagen danach im Inland verteilt worden sei. Die Auslieferungen seien jeweils unmittelbar nach Auskunft der Kuriere in C.________ (und allenfalls der Ausscheidung der Drogen aus deren Körper) aus derselben C.________ Wohnung heraus geschehen. Für ein Portionieren oder Strecken der Drogen vor der Inlandverteilung würden keine Hinweise bestehen, sondern im Gegenteil seien die Fingerlingen bekanntlich bereits mit den Empfängercodes angeschrieben gewesen. Auch zeitlich wäre eine Portionierung kaum möglich gewesen. Bei derjenigen Abholung des Drogenkuriers aus dem Ausland, bei welcher der Beschuldigte in die Ferien gegangen sei und keine Inlandsfahrten getätigt habe, müsse von einer unbestimmten Drogenmenge ausgegangen werden (pag. 3873 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5 Zu den einzelnen Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.1.1. ff. der Anklageschrift (pag. 3630 ff.) Einleitend ist zu bemerken, dass die Vorinstanz nachfolgend jeweils auch die Überwachungsmassnahmen, d.h. Echtzeitüberwachungen (TK), und die techni-

22 schen Standortermittlungen des Mobiltelefons des Beschuldigten miteinbezogen hat. 9.5.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift (pag. 3630) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift verwies die Vorinstanz zunächst auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 2, Vorgang 323 (pag. 270-274) und führte aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2017 auf Vorhalt der aufgezeichneten Telefongespräche ausgesagt habe, dass er seinen Gesprächspartner «CK.________» kenne, aber nicht so gut (pag. 1309 Z. 91 f.). Es sei darum gegangen, dass er von jemanden hätte Geld abholen sollen (pag. 1310 Z. 158). Er habe aber keine Drogen bestellt und keine verkauft (pag. .1311 Z. 164-166). «CK.________» habe er mehrmals abgeholt und über die Grenze gebracht (pag. 1555 Z. 38 f.; pag. 1556 Z. 106 f.). Auf die Frage, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass «CK.________» bei seinen Einreisen Kokain mitgeführt habe, habe der Beschuldigte mit «manchmal ja» geantwortet (pag. 1557 f. Z. 164 ff.). Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass die Leute Drogen auf sich gehabt hätten, habe der Beschuldigte ausgesagt, dass er davon keine Ahnung gehabt habe (pag. 3790 Z. 38; pag. 3791 Z. 1). Gemäss den Gesprächen aus der Echtzeitüberwachung (TK) habe der Beschuldigte am 23. Oktober 2016, 04:25 Uhr, «CK.________» mitgeteilt, er werde ihn gleich abholen (pag. 274). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit u.a. in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 271). Der Beschuldigte habe demnach «CK.________» an einem Sonntag, mitten in der Nacht abgeholt und konspirativ am Telefon geredet; dies nachdem er zuvor am 17. Oktober 2016 bereits Kokain im Inland verteilt habe (Ziff. I.1.2.1. der Anklageschrift). Die Vorinstanz erachtete es daher als erwiesen, dass der Beschuldigte unter Inkaufnahme, dass «CK.________» eine grosse Menge Kokain mit sich geführt habe, diesen über die Grenze nach C.________ transportiert habe. Der angeklagte Sachverhalt sei deshalb – mengenmässig unter Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.2. bis 2.6. des Urteils, welche durch den Beschuldigten am 23. Oktober 2017 und am 24. Oktober 2017 von C.________ aus nach I.________, K.________, M.________, O.________ und Q.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 1'460 Gramm Kokaingemisch brutto resp. mindestens 742.7 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3876 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.2. der Anklageschrift (pag. 3630) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.2. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 8, Vorgang 325 (pag. 311-314) und auf die Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte aussagte, dass er «CK.________» mehrmals abgeholt habe, ihn über die Grenze gebracht habe und es ihm manchmal bewusst gewesen sei, dass «CK.________» bei seinen Einreisen Kokain mit sich geführt habe (pag. 1557 f.). Gemäss TK habe «CK.________» am 30. Oktober 2016, 02:53 Uhr mitgeteilt, dass es keine Probleme gebe und er in 12 Minuten ankommen werde, woraufhin «CZ.________» mit «okay» geantwortet habe (pag. 314). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden zudem belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit

23 u.a. in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 312). Der angeklagte Sachverhalt sei deshalb – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.7. bis 2.15. des Urteils, die durch den Beschuldigten vom 30. Oktober bis 1. November 2016 von C.________ aus nach S.________, M.________, DI.________, AF.________, Y.________, AA.________, AC.________, AE.________ und K.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 1'720 Gramm Kokaingemisch brutto resp. mindestens 874.6 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3877 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.3. und Ziff. I.1.1.4. der Anklageschrift (pag. 3630) Zu den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.1.3. und Ziff. I.1.1.4. der Anklageschrift verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 18, Vorgang 329 (pag. 397- 411) und führte aus, dass die Anklage bezüglich Ziff. I.1.1.3. von zwei unbekannten Drogenkurieren ausgehe, weil «CI.________» in den aufgezeichneten TK- Gesprächen von «den Leuten» bzw. «sie» spreche, die ankommen würden (pag. 400; pag. 403). Gemäss TK sei «CZ.________» am 6. November 2016, 03:14 Uhr, aufgefordert worden, «CK.________» in 10 Minuten abzuholen (pag. 405). Am Ende des Transports stehe «CK.________» um 03:57 Uhr vor der Türe des Depots (pag. 409). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeiten u.a. in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 398). Zudem verwies die Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten wiederum auf die Erwägungen zu Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift. Aus den aufgezeichneten TK-Gesprächen werde einerseits deutlich, dass auch in anderen Fällen in der Mehrzahl gesprochen worden sei, wenn es um die Abholung der Kokainkuriere gegangen sei. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, dass «CI.________», wenn er in der Mehrzahl gesprochen habe, den Kurier und dessen Chauffeur (welcher den Kurier bis zum grenznahen Standort gebracht habe) gemeint habe. Der Beschuldigte habe diesbezüglich stets gleichbleibend ausgesagt, er habe nie mehr als eine Person abgeholt (z.B. pag. 1687 Z. 175). Die Vorinstanz ging deshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» beim Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1.3. der Anklageschrift von lediglich einem durch den Beschuldigten über die Grenze gebrachten Drogenkurier aus, da nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass bei der Nennung einer Mehrzahl von Personen der Drogenkurier mit dessen Chauffeur aus CS.________ gemeint gewesen sei, und nicht mehrere Drogenkuriere. Der angeklagte Sachverhalt sei – wiederum unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.16. bis 2.20. des Urteils, die durch den Beschuldigten vom 6. November bis 8. November 2016 von C.________ aus nach AF.________, AH.________, AJ.________ und AL.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 2’210 Gramm Kokaingemisch brutto resp. mindestens 1'124.5 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3878 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.5. der Anklageschrift (pag. 3630) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.5. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 23, Vorgang 330 (pag. 480-488) und auf die Aussagen des

24 Beschuldigten zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift. Gemäss TK habe «CK.________» am 13. November 2016, 04:18 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, er werde in 5 Minuten ankommen. «CL.________» habe um 04:28 Uhr «CK.________» aufgefordert zur Hausnummer 43 zu kommen. Dabei handle es sich offensichtlich um die Liegenschaft an der CV.________ in C.________, wo sich eines der Drogendepots der Organisation befunden habe. «CK.________» habe dann um 04:29 Uhr «CH.________» erzählt, sie hätten gerade die Grenze passiert (pag. 485-487). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 481). Der angeklagte Sachverhalt sei – wiederum unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.21. bis 2.25. des Urteils, die vom Beschuldigten am 13. und 14. November 2016 von C.________ aus nach AN.________, AP.________, AJ.________, und AE.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 800 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. mindestens 406.7 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3880, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.5 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.6. der Anklageschrift (pag. 3630) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.6. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 31, Vorgang 338 (pag. 570-575) und führte aus, dass gemäss TK ein Unbekannter am 20. November 2016, 04:09 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt habe, sie seien in 15 Minuten dort, worauf «CZ.________» mit «in Ordnung» und «bis später» geantwortet habe. Um 04:28 Uhr habe der Unbekannte «CZ.________» am Telefon erklärt, sie würden sich dort befinden (pag. 574 f.). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 571). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.26. bis 2.28. des Urteils, die vom Beschuldigten am 20. November 2016 von C.________ aus nach K.________, AF.________ und AR.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 300 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. mindestens 152.4 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3881, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.6 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.8. der Anklageschrift (pag. 3631) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.8. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 35, Vorgang 302 (pag. 598-606) und führte aus, der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er nie mehr als eine Person abgeholt habe und dass er sich nicht mehr an dieses Ereignis erinnern könne (pag. 1687 Z. 175, 180). Gemäss TK habe «CH.________» am 27. November 2016, 04:30 Uhr, «CZ.________» aufgefordert, sich sofort auf den Weg zu machen, um den Typen abzuholen, dieser warte schon am Treffpunkt auf «CZ.________». «CZ.________» habe um 05:01 Uhr mitgeteilt, er habe die Person dort abgesetzt, wie «CH.________» es angeordnet habe (pag. 600; pag. 605). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 599). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.29. bis 2.40. des Urteils, die vom Be-

25 schuldigten vom 27. November bis am 30. November 2016 von C.________ aus nach AL.________, Y.________, AT.________, AV.________, AX.________, AZ.________, AE.________, BB.________, AL.________ und Y.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 1’970 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. mindestens 1'001.7 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3883, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.7 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.9. der Anklageschrift (pag. 3631) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.9. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 48, Vorgang 304 (pag. 774-784) und führte aus, der Beschuldigte habe ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern, er sage aber nicht, dass es nicht passiert sei, aber er erinnere sich einfach nicht mehr (pag. 1843 Z. 64 ff.). Gemäss TK habe «CH.________» am 4. Dezember 2016, 05:03 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, der Typ sei schon dort. Um 05:19 Uhr habe «CZ.________» auf die Frage von «CH.________», den Typen schon gesehen zu haben, bejaht. «CZ.________» habe um 05:23 Uhr «CL.________» aufgefordert, dem Typen die Türe aufzumachen (pag. 780, 782, 784). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 775). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.41. bis 2.46. des Urteils, die vom Beschuldigten am 4. Dezember und am 5. Dezember 2016 von C.________ aus AT.________, AZ.________, BD.________ und BF.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 1’130 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. mindestens 574.7 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3884, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.8 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.10. der Anklageschrift (pag. 3631) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.10. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 55, Vorgang 306 (pag. 897-906). Der Beschuldigte habe hierzu ausgesagt, dass er denke, hier werde über eine Zeit gesprochen, als er nach DE.________ gereist sei, er denke, dass diese Anschuldigung nicht stimme (pag. 1852 Z. 528, Z. 559). Gemäss TK habe «CH.________» am 10. Dezember 2016, 20:10 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, der Kurier komme ungefähr 03:30/04:00 Uhr an. Ein Unbekannter habe dann am 11. Dezember 2016, 03:37 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, er werde in 20 bis 25 Minuten ankommen. Um 04:14 Uhr habe «CZ.________» «CL.________» aufgefordert, dieser Person in einer Minute die Türe aufzumachen (pag. 901-903). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um die Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 898). Aus der TK gehe weiter hervor, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2016, 19:10 Uhr, gegenüber «CL.________» angekündigt habe, am kommenden Wochenende nach Hause zu fliegen. Gleichzeitig habe er angefügt, er könne vor seinem Abflug noch für «CL.________» arbeiten, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Reisende frühzeitig ankommen werde. Dies habe «CL.________» mit «okay» quittiert. Am 9. Dezember 2016, 21:41 Uhr, habe «CZ.________» «CL.________» mitgeteilt, er werde diesen Sonntag die Person abholen gehen, um der «Firma» einen Gefallen

26 zu tun, aber auch nur, wenn diese Person spätestens um 04:30 Uhr ankomme, weil er, «CZ.________», seinen Flug nach DE.________ nicht verpassen wolle (pag. 899 f.). Dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2016, ab ca. 04:00 Uhr, als der Drogenkurier «CN.________» von DG.________ über die Grenze nach C.________ gebracht worden sei, bereits nach DE.________ verreist gewesen sei, könne aufgrund der aufgezeichneten TK-Gespräche und der ermittelten Mobiltelefonstandorte ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz stellte auf die Ergebnisse der durchgeführten Überwachungsmassnahmen ab und kam zum Ergebnis, dass der Sachverhalt erstellt sei. Weiter erachtete sie es als erwiesen, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2016 erst im Anschluss an den Kuriertransport nach DE.________ verreist sei. Damit habe er in den nachfolgenden Tagen keine weiteren Kokainauslieferungen getätigt. Es mangle daher an Hinweisen, aufgrund derer auf die eingeführte Drogenmenge geschlossen werden könne. Die Menge müsse daher offen bzw. unbestimmt bleiben (pag. 3885 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.9 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.11. der Anklageschrift (pag. 3631) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.11. verwies die Vorinstanz zunächst auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 60, Vorgang 343 (pag. 951-973). Als dem Beschuldigten von der Kantonspolizei ein Foto von «CU.________» vorgehalten worden sei, habe der Beschuldigte erklärt, er denke, dass er diese Person unter dem Namen «DJ.________» in seinem Mobiltelefon abgespeichert habe. Unter dem Namen «CU.________» habe er diese Person aber nicht gekannt (pag. 2050 Z. 17 ff.). Gemäss TK habe «CO.________» am 19. Februar 2017, 04:19 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, sie würden in einer halben Stunde ankommen (pag. 963). Die einen Tag zuvor übermittelte «DK.________» befinde sich sehr nahe der Grenze zur Schweiz (pag. 959). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 952). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.51. des Urteils, die vom Beschuldigten am 20. Februar 2017 von C.________ aus nach AF.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von 300 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. mindestens 152.69 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3886 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.10 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.12. der Anklageschrift (pag. 3631) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.12. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 62, Vorgang 350 (pag. 990-996) und führte aus, dass der Beschuldigte zu diesem Vorwurf keine Aussagen habe machen wollen (pag. 2111 Z. 43 ff.). Gemäss TK habe «CK.________» am 26. Februar 2017, 04:49 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, es blieben nur noch 12 Minuten. «CZ.________» habe noch etwas mehr Zeit verlangt, um seinen Kunden wegzubringen, woraufhin «CK.________» geantwortet habe, «CZ.________» solle sich beeilen, es sei nicht gut, dort herum zu stehen (pag. 995). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 991). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger

27 Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.52. und Ziff. 2.53. des Urteils, die vom Beschuldigten am 26. Februar 2017 von C.________ aus nach BJ.________ und AJ.________ erfolgt seien und der am 27. Februar 2017 bei der Anhaltung des Beschuldigten sichergestellten Drogen – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von 3’000 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. 1'529.4 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3887 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.11 Zusammenfassung der Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift und Beantwortung der Beweisfragen Die Vorinstanz ging unter Ziff. 1 der Schuldsprüche von einer eingeführten und beförderten Mindestmenge von 13'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) aus. In dieser Menge seien auch die veräusserten Kokainmengen von 150 Gramm am 17. Oktober 2016 (Ziff. I.1.2.1. der Anklageschrift) und 850 Gramm vom 15. Februar 2017 (Ziff. I.1.2.49. bis 1.2.52. der Anklageschrift) enthalten. Zur Begründung äusserte sich die Vorinstanz wie folgt (pag. 3888 f, S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Am 17.10.2016 tätigte der Beschuldigte mit den 150 g Kokaingemisch den ersten zur Anklage gebrachten Inlandtransport, der erfolgte, noch bevor er am 23.10.2016 ein erstes Mal nach DG.________ reiste, um einen Drogenkurier abzuholen und über die Grenze nach C.________ zu fahren. Auch den am 15.02.2017 veräusserten 850 g Kokaingemisch steht kein vorgängig erfolgter Kuriertransport gegenüber, weil der Beschuldigte erst am 12.02.2017 von DE.________ in die Schweiz zurückgekehrt war. Nach der Anhaltung durch die Polizei am 20.11.2016 im Zusammenhang mit dem Transport von DC.________ setzte der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit ebenso unvermindert fort wie nach seiner Rückkehr aus DE.________ am 12.02.2017. Der Beschuldigte war von Anfang an gut in die Organisation eingebunden und engagierte sich für die „Firma“, wie er die Organisation in der TK einmal nannte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass unbestrittenermassen teilweise mehrere Inlandkuriere das eingeführte Kokain weiterverteilten. Es ist deshalb ohne Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass der Beschuldigte, nebst den bereits festgehaltenen Kokainmengen, zudem mindestens die auf der „Inlandverteilseite“ erscheinende zusätzliche Drogenmenge von 1‘000 g Kokaingemisch brutto, bzw. 508.6 g reines Kokain, ebenfalls auf der „Einfuhrseite“ zu verantworten hat, also die transportierten Drogenkuriere mindestens auch noch eine entsprechende Kokainmenge auf sich trugen. Insgesamt betrug die vom Beschuldigten mittels Transport der Drogenkuriere beförderte Drogenmenge somit mindestens 13‘890 g Kokaingemisch (brutto) bzw. mindestens 7‘067 g reines Kokain. 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 4. November 2020 führte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte bis anhin bestritten habe, gewusst zu haben, dass die von ihm über die Grenze transportierten Personen Drogen auf sich gehabt hätten. Heute habe er das relativiert und ausgesagt, dass es am Anfang normale Taxifahrten gewesen seien und später habe er Verdacht geschöpft, aber niemand habe ihm die Wahrheit

28 gesagt. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass es weltfremd sei, wenn sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stelle, er habe nicht gewusst, was die Kuriere, welche er über die Grenze nach C.________ gefahren habe, bei sich gehabt hätten. Bereits der erste angeklagte Vorfall zeige, dass der Beschuldigte genau gewusst habe, was die Kuriere mit sich getragen hätten und er sie bewusst über die Grenze mitgenommen habe. Am 22. Oktober 2016 habe es angefangen: Der Beschuldigte habe «CK.________» am Telefon mitgeteilt, dass er bereit sei für die Prophezeiung. Am 23. Oktober 2016, 03:00 Uhr, habe «CK.________» den Beschuldigten angerufen und gesagt, dass er in einer Stunde ankommen werde. Kurz nach 04:00 Uhr habe der Beschuldigte «CK.________» im grenznahen Ausland abgeholt und ihn in die Wohnung von «CL.________» gefahren. Am Nachmittag des gleichen Tages und am nächsten Tag habe der Beschuldigte unbestrittenermassen aus der Wohnung von «CL.________» im Auftrag von «CK.________», «CL.________» und «CH.________» insgesamt mindestens 156 Kokainfingerlinge ausgeliefert und das Transportgeld entgegengenommen. Bereits dieser erste Vorfall zeige, dass es sich dabei weder um normale Fahrgäste noch um normale Taxifahrten gehandelt habe. Weiter habe der Beschuldigte zugegeben, dass er gewusst habe, dass «CK.________» Kokain mit sich geführt habe. Heute habe er es eigentlich zugegeben; er habe ausgesagt, dass er den Verdacht gehabt habe, er aber weitergemacht habe, weil er finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe und er nicht anders habe handeln können. Deshalb habe er es ignoriert. Zumindest heute habe er zugegeben, dass er es in Kauf genommen habe. Aber die Telefonkontrollen würden belegen, dass er es nicht nur in Kauf genommen habe, sondern dass er es ganz klar gewusst habe. Das zeige beispielsweise auch das Gespräch vom 27. November 2016 (pag. 602 f.). Dort sei es ebenfalls um einen Transport gegangen: In diesem Gespräch habe sich der Beschuldigte zunächst geweigert, einen Fahrgast zur vorgesehenen Strasse zu fahren, weil er dort letzte Woche Probleme gehabt habe. Er wolle «den Typ» deshalb einfach bei einer Kreuzung abladen, wo «CL.________» ihn abholen solle. Auch diese Gespräche würden ganz klar zeigen, dass es nicht normale Taxifahrten gewesen seien. Welcher Taxichauffeur würde schon sagen, dass es ihm zu gefährlich sei, zu dieser Strasse zu fahren und er «den Typ» einfach bei der Kreuzung abladen werde? Die Vorinstanz habe zudem zutreffend festgehalten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich des Transports von Frau DC.________ bei «CL.________» explizit nachgefragt habe, ob sie etwas – damit seien Drogen gemeint – dabei habe, darauf hinweise, dass er bei den anderen gewusst habe, dass diese etwas – nämlich Drogen – dabei gehabt hätten. Es würden daher keine Zweifel daran bestehen, dass es keine normalen Taxifahrten gewesen seien und der Beschuldigte Kenntnis von den mitgeführten Drogen und Drogenmengen gehabt habe. Daher sei der Beschuldigte wegen Einfuhr und Beförderung von mindestens 13'890 Gramm Kokaingemisch schuldig zu erklären (pag. 4053 f.). 11. Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung Während der Beschuldigte die Sachverhalte gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift im erstinstanzlichen Verfahren noch bestritt (pag. 3812) und die Verteidigung mit Anschlussberufungserklärung vom 15. Juli 2020 beantragte, er sei vom Vorwurf

29 gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift freizusprechen (pag. 3978), änderte sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. November 2020 ihren Antrag dahingehend, dass der Beschuldigte in diesem Punkt schuldig zu sprechen sei (pag. 4071). Er habe heute konkret ausgesagt, dass er wahrscheinlich habe wissen müssen oder davon ausgegangen sei, dass die Personen, welche er transportiert habe, «etwas» dabeigehabt hätten. Wenn der Beschuldigte heute sage, er habe einen Verdacht, aber wisse es nicht genau, so sei es das, was er immer habe sagen wollen: Er habe die Unbekannten wie die «CK.________» und «CN.________» nicht belasten wollen. Denn, so wie er die Aussagen von «CL.________» und «CK.________» zu sehen bekomme habe, würden auch die anderen seine Aussagen lesen können. Deshalb habe er bisher gezögert. Heute habe er aber ausgesagt, dass er es hätte wissen müssen und es einigermassen klar sei. Er habe es nicht direkt sagen wollen aus Angst um sich und seine Familie. Heute habe er zum ersten Mal gesagt, dass er einen Verdacht gehabt und beide Augen zugedrückt habe. Es sei jetzt aber zu spät, die Berufung in diesem Punkt zurückzuziehen. Der Beschuldigte habe heute für sich ein Geständnis abgelegt, indem er gesagt habe, dass er hätte wissen müssen, dass «etwas» in seinem Taxi transportiert worden sei. Dies sei ein Fortschritt, habe aber aufgrund seiner Angst vor den Konsequenzen lange gedauert (pag. 4059 f.). 12. Erwägungen der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte hat anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung den Sachverhalt insoweit anerkannt, als dass er hätte wissen müssen oder davon ausgegangen sei, dass die von ihm mitgeführten Personen Drogen transportieren. Er habe einen Verdacht gehabt, habe es aber nicht genau gewusst. Bezüglich der Mengenangaben äusserte er sich nicht konkret, beantragte aber einen Schuldspruch wegen der Einfuhr und Beförderung von mindestens 13.9 Kilogramm Kokaingemisch, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift grundsätzlich als unbestritten gilt. In diesem Punkt ist das Geständnis des Beschuldigten gemäss Art. 160 StPO im Lichte seiner Aussagen und der weiteren Beweismittel auf seine Stichhaltigkeit hin zu prüfen. Eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt sich jedoch, zumal die vorhandenen Beweismittel – mit Ausnahme der Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahrens – widerspruchsfrei sind. Hingegen dürfte aufgrund der Ausführungen der Verteidigung umstritten sein, ob der Beschuldigte nun vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt hat. Darauf wird in der Beweiswürdigung näher einzugehen sein. 12.2 Beweismittel Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismitteln wird vollumfänglich verwiesen (pag. 3865 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung). Insbesondere wird auf die Echtzeitüberwachung und die technischen Standortermittlungen des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 3001 ff.), auf den forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM (pag. 2908 ff.) sowie auf den ausführlichen Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Oktober 2018 (pag. 206 ff.) verwiesen.

30 Neu zieht die Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 1465 ff.), welcher oberinstanzlich ergänzend befragt wurde, in ihre Würdigung mit ein. 12.3 Würdigung durch die Kammer 12.3.1 Zum Rahmengeschehen Den Ausführungen der Vorinstanz zum Rahmengeschehen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, zumal es unbestritten ist und durch die umfangreichen und detaillierten Ermittlungen der Polizei aufgezeigt und belegt werden konnte, wie die Organisation aufgebaut war und dass im Rahmen der organisierten Kokaintransporte in die Schweiz – und der Verteilung des Kokains innerhalb der Schweiz – Drogenkuriere wiederholt in die Schweiz transportiert wurden und sich anschliessend ein paar Tage in wechselnden Wohnungen der Depotverwalter aufhielten, bis sie dann nach oder im Verlauf der nationalen Kokainverteilung mit dem einkassierten Transportgeld wieder zurück ins Ausland reisten (vgl. insbesondere den ausführlichen Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Oktober 2018, pag. 206 ff.). 12.3.2 Zu den Tathandlungen (Transporte der Drogenkuriere) Der Beschuldigte stritt nie ab, Personen im grenznahen Ausland abgeholt und über die Grenze gefahren zu haben (vgl. z.B. pag. 3812). Zudem liessen sich die «Fahrdienste» jeweils mit den Echtzeitüberwachungen und der technischen Standortermittlung des Mobiltelefons des Beschuldigten belegen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte zu den gemäss Ziff. I.1.1.1. – Ziff. I.1.1.6. und Ziff. I.1.1.8. – Ziff. I.1.1.12. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Zeitpunkten u.a. «CK.________», «CN.________» und «CO.________» jeweils im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und in die Schweiz fuhr. Diese Erkenntnis steht auch im Einklang mit der Tatsache, dass der Umsatz des Beschuldigten bei seiner Arbeitgeberin ab August 2016 kontinuierlich abnahm, weil er beruflich weniger mit dem Taxi unterwegs war (pag. 2897 Z. 40 ff.; pag. 3197 ff.), hatte er doch aufgrund seiner Tätigkeit als «Drogentransporteur» weniger Zeit für seinen eigentlichen Beruf als Taxifahrer. 12.3.3 Zu den transportierten Betäubungsmittelmengen Wie die Vorinstanz bereits treffend dargelegt hat, lässt sich die Frage, welche Drogenmengen mit dem Abholen der Kuriere im grenznahen DG.________ durch den Beschuldigten in die Schweiz eingeführt wurden, durch die objektiven Beweismittel allein nicht beantworten (pag. 3867, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz stellte für deren Bestimmung auf diejenigen Mengen ab, welche anschliessend im Inland verteilt wurden. Es stellt sich daher die Frage, ob zwischen dem importierten und anschliessend verteilten Kokain Stoffidentität besteht. Hierzu ist zu sagen, dass der Modus Operandi immer gleich war: Zunächst wurden die Drogenkuriere über die Schweizer Grenze transportiert und anschliessend in eine Wohnung gefahren, von wo aus mit der Inlandverteilung begonnen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Drogenkuriere jeweils in die gleiche Wohnung gefahren wurden, aus welcher nur wenige Stunden später heraus die Drogen abgeholt und verteilt wurden. Für diesen Umstand spricht, dass die gleichen Personen, welche das Kokain einführten und in Empfang nahmen,

31 anschliessend auch für die Kokainverteilung im Inland zuständig waren (vgl. bspw. pag. 271 f.; Deliktsblatt 3, Vorgang 323). Aufgrund dieser Tatsache und des zeitlichen Zusammenhangs ist davon auszugehen, dass diejenigen Drogenmengen, welche national verteilt wurden, auch den zuvor zeitnah in die Schweiz eingeführten entsprachen. Zwar war der Beschuldigte nicht der einzige Inlandtransporteur der Organisation, was aus den polizeilichen Ermittlungsergebnissen deutlich wird und unbestritten blieb. Es könnte daher die Vermutung naheliegen, dass der Beschuldigte noch weitaus grössere Mengen importierte. Dafür liegen keine Hinweise vor und es ist nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Personen Drogenkuriere aus dem Ausland in die Schweiz transportierten oder die Drogenkuriere selbst über die Grenze nach C.________ gelangt sind. Wie die Vorinstanz, geht daher auch die Kammer nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon aus, dass die Drogenkuriere, welche mit dem Beschuldigten über die Grenze reisten, mindestens so viel Kokaingemisch auf sich trugen, wie vom Beschuldigten jeweils unmittelbar in den Tagen danach im Inland verteilt wurde. Es kann daher grundsätzlich auf die rechtskräftig erstellten Kokainmengen gemäss Ziff. III.2. des Urteilsdispositivs abgestellt werden (pag. 3831 ff.). Im Übrigen liegt es nahe, dass jeweils nur die bestellten Mengen in die Schweiz importiert wurden, zumal eine Lagerung des Kokains auch immer mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden gewesen wäre. Dass dann die importierten Mengen rasch verteilt werden mussten, ist dadurch erklärbar, dass die Abnehmer kaum gewillt waren, lange auf ihre Bestellung zu warten und die Organisation auf die Weise ihren Umsatz steigern konnte. Der Beschuldigte selbst beantragte schliesslich in der Berufungsverhandlung vom 4. November 2020 einen Schuldspruch wegen Einfuhr und Beförderung von 13'890 Gramm Kokaingemisch (brutto). Entgegen der Vorinstanz können aber die zusätzlichen Kokainmengen von 150 Gramm (gemäss Ziff. I.1.2.1. der Anklageschrift) und 850 Gramm (gemäss Ziff. I.1.2.49. und I.1.2.52. der Anklageschrift) nicht hinzugerechnet werden: Wollte man den ersten zur Anklage gebrachte Inlandtransport vom 17. Oktober 2016 (150 Gramm Kokaingemisch) hinzurechnen, müsste ein vorgängiger Grenztransport angeklagt und erwiesen sein. Das ist nicht der Fall, was auch für die von der Vorinstanz hinzugerechnete Menge von 850 Gramm gilt. Der Beschuldigte reiste erst am 12. Februar 2017 von DE.________ zurück in die Schweiz. Der Auslieferung vom 15. Februar 2017 steht kein vorgängig erfolgter Kuriertransport gegenüber. Ein solcher wurde weder angeklagt, noch ist er erwiesen. Die Kammer geht daher, abzüglich dieser insgesamt 1'000 Gramm Kokaingemisch, von einer eingeführten und beförderten Menge von 12'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) aus. Bezüglich des Reinheitsgrades kann auf den forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 22. März 2017 verwiesen werden (pag. 2908): Insgesamt wurden 1'920 Gramm Kokaingemisch (Gesamtnettogewicht) resp. 1'990 Gramm Kokaingemisch (Gesamtbruttogewicht: 10 Gramm pro Fingerling, vgl. pag. 248 ff.; pag. 2914 ff.) ausgewertet. Daraus resultieren Reinheitsgrade zwischen 31 % und 79 % (Base), was eine Gesamtmenge von 1'015.52 Gramm reinem Kokain ergibt und einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 52.8 %

32 entspricht. Dass dieser Reinheitsgrad auch für die importierten Mengen angewendet wird, liegt nahe und ist mit Blick auf die durchschnittlichen Reinheitsgrade gemäss Auswertungen von Konfiskaten durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtmedizin (SGRM) für die Jahre 2016/2017 auch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sachgerecht. Aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie aus dem Urteilsdispositiv geht hervor, dass die Vorinstanz bei der Umrechnung jeweils vom Bruttogewicht und nicht vom Nettogewicht ausging. Entsprechend rechnete sie mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von abgerundet 50.8 %. Dem schliesst sich die Kammer an, was bei einer eingeführten und beförderten Menge von 12'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) eine Gesamtmenge von abgerundet 6'548.1 Gramm reinem Kokain ergibt. 12.3.4 Zum Wissen und Wollen Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2017 räumte der Beschuldigte ein, dass er «CK.________» mehrmals abgeholt und über die Grenze gebracht habe (pag. 1556 Z. 99 ff.). Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass «CK.________» bei seinen Einreisen Kokain mit sich geführt habe, antwortete der Beschuldigte mit «manchmal ja» (pag. 1557 f. Z. 164 ff.). Später – anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons BM.________ vom 10. April 2018 mit dem Beschuldigten und «CK.________», stritt er dies wieder ab und meinte, es sei nicht an ihm zu wissen, was jemand in seinem Taxi mitnehme, er könne die Personen ja nicht durchsuchen (pag. 2313). Die Kehrtwende in seiner Aussage dürfte aber auf die Anwesenheit von «CK.________» zurückzuführen sein. Zudem räumte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selbst ein, dass er die anderen nicht habe belasten wollen und deshalb auch an der Konfrontationseinvernahme in C.________ möglichst nichts habe sagen wollen. Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte noch geltend, er habe die Fahrten zwar ausgeführt, aber nicht gewusst, dass die transportierten Leute Drogen – und falls ja, welche Mengen – dabei gehabt hätten (pag. 3790 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. November 2020 gab der Beschuldigte dann zu, dass er zwar einen Verdacht gehabt, aber diesen ignoriert habe – denn, wenn er mit etwas nicht einverstanden gewesen sei, habe es immer Probleme gegeben (pag. 4051 Z. 9 ff.). Die aufgezeichneten Gespräche weisen klar darauf hin, dass der Beschuldigte nicht nur einen Verdacht hegte, sondern wissen musste, um was es geht – nämlich um Drogentransporte. Am 27. November 2016 wurde beispielsweise folgende Unterhaltung zwischen «CZ.________» und «CH.________» (04:48 – 04:54 Uhr) einerseits und «CZ.________» und «CL.________» (04:56 – 04:58 Uhr, 05:00 Uhr) andererseits aufgezeichnet (pag. 602 ff.): CZ.________ sagt, dass der Typ (Kurier) zu «anderer Seite» (zu CL.________) gefahren werden will. CZ.________ will nicht zu dieser Strasse fahren, weil er letzte Woche dort Problem hatte. Er sagt, dass die Wohnung von CM.________ viel sicherer sei. CH.________ kennt den CM.________ nicht und deswegen kann er nicht zulassen, dass CZ.________ den Typ zu diesem fährt. CZ.________ soll den Typ trotzdem dorthin fahren sowie dieser den CZ.________ aufgefordert hat. CZ.________ willigt ein. CZ.________ will den Typen (Kurier) bei der Kreuzung absetzen. CL.________ soll diesen Typen

33 abholen kommen. CL.________ zeigt sich nicht gerade davon begeistert, dass er den Typen abholen muss. CZ.________ teilt mit, dass die Person (Kurier) vor der Türe steht. CL.________ nimmt dies zur Kenntnis. Wie die Generalstaatsanwaltschaft treffend dazu ausführte, zeigt diese Unterhaltung ganz klar, dass es sich hierbei nicht um «normale» Taxifahrten handelte. Auch die Nachrichten des Beschuldigten an «CK.________» vom 6. November 2016 bestätigen dies, wonach streng kontrolliert werde oder vom 26. Februar 2017, wonach «CK.________» «CZ.________» mitteilt, es blieben nur noch 12 Minuten und er («CZ.________») noch etwas mehr Zeit verlangt, um seinen Kunden wegzubringen, woraufhin «CK.________» entgegnete, «CZ.________» solle sich beeilen, es sei nicht gut, dort herum zu stehen (pag. 406; pag. 995). Aufgrund dieser Gespräche und der Tatsache, dass der Beschuldigte kurze Zeit nach Einfuhr des Kokains mit dessen Auslieferung/Verteilung begann, kann vernünftigerweise nur davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte genau wusste, dass die von ihm mitgeführten Personen Drogen bei sich hatten und er dies auch wollte. Schliesslich wollte er das Kokain später in der Schweiz verteilen und damit Geld verdienen. Auch aufgrund der Dimensionen dieser Organisation und der gesamten Umstände musste der Beschuldigte wissen, dass jeweils grössere Drogenmengen von den Kurieren mitgeführt wurden, was der Beschuldigte schliesslich auch anerkannte. Dass er dagegen nichts machen konnte – er sich also in einer Art Zwangslage befunden habe soll – kann demgegenüber nur als Schutzbehauptung angesehen werden, konnte er doch problemlos eine zweimonatige Ferienreise antreten und bot sogar von sich aus an, noch vor der Abreise für «CL.________» zu arbeiten (pag. 899). Der Beschuldigte hatte also nicht nur eine Ahnung, sondern wusste um die mitgeführten Betäubungsmittel und wollte dies auch, und zwar – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – von Anfang an (also bereits am 23. Oktober 2016), zumal er bereits am 17. Oktober 2016, also nur sechs Tage vor der ersten Einfuhr, bereits 150 Gramm Kokaingemisch innerhalb der Schweiz verteilt hatte (vgl. Ziff. III.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 3831). 12.3.5 Beweisergebnis Es bestehen keine Zweifel, dass das Geständnis des Beschuldigten der Wahrheit entspricht (Art. 160 StPO), zumal die Aussagen des Beschuldigten mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil kommt die Kammer bezüglich der Mengenangaben zum Schluss, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 23. Oktober 2016 bis und mit 26. Februar 2017 mindestens 12'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) resp. mindestens 6'548.1 Gramm reines Kokain in die Schweiz transportierte, indem er im Auftrag von anderen Personen mit einem Personenwagen im grenznahen Ausland in D.________ (DG.________) und in der Region E.________ (DG.________) Drogenkuriere abholte und diese über die Grenze fuhr, im Wissen darum, dass diese Drogenkuriere Betäubungsmittel (Kokain) mit sich führten, so - am 23. Oktober 2016 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 1'460 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 741.68 Gramm reinem Kokain),

34 - am 30. Oktober 2016 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 1'720 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 873.76 Gramm reinem Kokain), - am 5. November 2016 und am 6. November 2016 (unter Mitnahme einer Gesamtmenge von mindestens 2'210 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 1'122.68 Gramm reinem Kokain), - am 13. November 2016 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 800 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 406.4 Gramm reinem Kokain), - am 20. November 2016 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 300 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 152.4 Gramm reinem Kokain), - am 27. November 2016 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 1'970 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 1'000.76 Gramm reinem Kokain), - am 4. Dezember 2016 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 1'130 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 574.04 Gramm reinem Kokain), - am 11. Dezember 2016 (unter Mitnahme einer unbestimmten Menge Kokain), - am 19. Februar 2017 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 300 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 152.40 Gramm reinem Kokain), - am 26. Februar 2017 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 3’000 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 1’524 Gramm reinem Kokain). III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbemerkungen Zum besseren Verständnis und im Hinblick auf die Strafzumessung wird nachfolgend nicht nur auf die rechtliche Beurteilung der Vorwürfe gemäss Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 3831) eingegangen, sondern – soweit nötig – werden auch gewisse Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung betreffend die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. III.2. und Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 3831 ff.) wiedergegeben. 14. Erwägungen der Vorinstanz Zum Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 3943 ff., S. 93 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 1. Grundtatbestand / objektiver und subjektiver Tatbestand 1.1. Allgemeines Der Grundstraftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a-d und g umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2015, Art. 19 N 2). Unbefugt ist jede Form des Umgangs mit Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, die ohne die notwendige behördliche Bewilligung erfolgt

35 (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N 17). Nach der Gesetzesnorm von Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich objektiv unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt erlangt, befördert, einführt, veräussert, besitzt oder auf andere Weise einem anderen verschafft (lit. b bis d) oder zu einer Widerhandlung nach den lit. a–f Anstalten trifft (lit. g). Die Tathandlung des Beförderns erfüllt insbesondere auch der Taxifahrer, der einen Gast mitnimmt, von dem er weiss, dass dieser Kokain auf sich trägt (BGer 6B_911/2009 vom 15.03.2010 E. 2.3.4. mit Hinw). Ein eigenes Interesse am Transport der Drogen ist nicht vorausgesetzt (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 43). Die Einfuhr umfasst das tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in die Schweiz und hat neben dem Befördern kaum selbständige Bedeutung. […]. Zum subjektiven Tatbestand hält Art. 26 BetmG fest, dass die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches insoweit Anwendung finden, als das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt. Dies ist mit Bezug auf den Vorsatz nicht der Fall. Es kommt demzufolge bei den Betäubungsmitteldelikten die Bestimmung von Art. 12 StGB zur Anwendung. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Mit Bezug auf die in Art. 19 Abs. 1 lit. a–g aufgeführten Tathandlungen ist nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Bei den Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG genügt grundsätzlich ein dolus eventualis, ein Eventualvorsatz (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N. 101 f.). 1.2. Subsumtion Der Beschuldigte führte zwischen dem 23.10.2016 bis am 26.02.2017 Kokain in die Schweiz ein, indem er „Bodypacker“ oder Leute mit Drogen auf sich in seinem Taxi bzw. Auto vom grenznahen DG.________ über die Grenze nach C.________ brachte. Damit erfüllte er die Tathandlungen der Einfuhr und der Beförderung von Kokain (Ziffer 1.1. der AKS). Dadurch, dass er die Drogen zwischen dem 17.10.2016 und dem 26.02.2017 als Inlandkurier in der Schweiz verteilte, erfüllte er die Tathandlungen des Besitzes, Beförder

SK 2020 255 — Bern Obergericht Strafkammern 04.11.2020 SK 2020 255 — Swissrulings