Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 480 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Zivilkläger Gegenstand Nötigung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 20. September 2019 (PEN 19 162+174)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 9. April 2019 wegen Nötigung, Missbrauchs von Ausweisen und Schriften (recte: Schildern) sowie Reisens ohne gültigen Fahrausweis schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘050.00, sowie zu einer Busse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00 auferlegt. Schliesslich wurde auf den Widerruf der mit Urteil vom 28. August 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verzichtet; hingegen wurde der Beschuldigte diesbezüglich verwarnt und die Probezeit von vier Jahren um zwei Jahre verlängert (siehe zum Ganzen pag. 155 f.; ersetzte den Strafbefehl vom 24. Januar 2019 [pag. 139 f.]). Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 158) und die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 161), fand am 20. September 2019 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 207 ff.). Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) erkannte gleichentags was folgt (pag. 230 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Nötigung, begangen am 01.03.2018 in D.________; 2. des Missbrauchs von Ausweisen und Schriften, begangen am 22.01.2019 in D.________; 3. des Reisens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 17.05.2018 in E.________; und in Anwendung der Artikel 34, 47, 49 Abs. 1, 106 Abs. 1 - 3, 181, 333 StGB 97 Abs. 1 lit. b SVG 57 Abs. 3 PBG 426 PO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 34 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 3‘060.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘650.00 (Gebühren Untersuchung: CHF 750.00; Gebühren Gericht: CHF 1‘900.00) und Auslagen von CHF 1‘160.00 (Auslagen Untersuchung: CHF 540.40; Auslagen Gericht: CHF 619.60), insgesamt bestimmt auf CHF 3‘810.00.
3 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 900.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘910.00. II. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 28.08.2017 für eine Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ werden wie folgt bestimmt:
Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.50 200.00 CHF 5’700.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 311.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’011.90 CHF 462.90 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’474.80 volles Honorar CHF 7’410.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 311.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’721.90 CHF 594.60 CHF 0.00 Total CHF 8’316.50 nachforderbarer Betrag CHF 1’841.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6‘474.80. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 1‘841.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage des Zivilklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.
4 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: Das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Dr. B.________ wird gestützt auf Art. 134 Abs. 1 StPO widerrufen. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 30. September 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 237). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 19. Dezember 2019 (pag. 246 ff.). Am 13. Januar 2020 reichte der Beschuldigte, privat vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 287 ff.). Er führte aus, das Urteil werde in Teilen angefochten (siehe im Detail unten E. 4). Am 4. Februar 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 296 f.). Da sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte (pag. 289) und sich der Zivilkläger nicht vernehmen liess, ordnete die Verfahrensleitung dieses am 24. Februar 2020 an (pag. 298 f.). Am 27. Mai 2020 liess der Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen (pag. 318 ff.). Der Zivilkläger reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. pag. 333 f. und 340). Am 17. September 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 340 f.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 302 f.), ein aktueller Bericht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 305 f.) sowie ein aktueller ADMAS-Auszug (pag. 307 [Übersicht Administrativmassnahmen]) eingeholt. 4. Anträge des Beschuldigten In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (pag. 288 f.): I. Es sei festzustellen, dass 1. Ziff. I. des Urteils vom 20.9.2019 des Regionalgerichts Oberland (PEN 19 162/174) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als Herr A.________ des Missbrauchs von Ausweisen, begangen am 22.1.2019 in D.________ sowie des Reisens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 17.5.2018 in E.________ schuldig gesprochen wurde. 2. Ziff. II.1. des Urteils vom 20.9.2019 des Regionalgerichts Oberland (PEN 19 162/174) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Regi-
5 on Oberland, vom 28.8.2017 für eine Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. II. Es sei unter Aufhebung des Urteils vom 20.9.2019 des Regionalgerichts Oberland (PEN 19 162/174) Ziff. I./1. dahingehend abzuändern, dass Herr A.________ vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 1.3.2018 in D.________, freigesprochen wird. III. Es sei in Bezug auf das Widerrufsverfahren unter Aufhebung des Urteils vom 20.9.2019 des Regionalgerichts Oberland (PEN 19 162/174) Ziff. I./2. dahingehend abzuändern, dass die Probezeit nicht verlängert wird. IV. Es sei in Bezug auf den Zivilpunkt unter Aufhebung des Urteils vom 20.9.2019 des Regionalgerichts Oberland (PEN 19 162/174) Ziff. IV./1. dahingehend abzuändern, dass die Zivilklage des Zivilklägers C.________ abgewiesen wird. V. Unter Aufhebung des Urteils vom 20.9.2019 des Regionalgerichts Oberland (PEN 19 162/174) wird weiter Folgendes begehrt: 1. Sämtliche entstandenen Verfahrenskosten, einschliesslich jener des Widerrufsverfahrens, seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Herr A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für sämtliche entstandenen Verteidigungskosten gemäss einzureichender Kostennote zuzusprechen. 3. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. In der Berufungsbegründung liess der Beschuldigte schliesslich folgende Rechtsbegehren stellen (pag. 319): 1. Der Berufungsführer sei freizusprechen vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 1.3.2018 in D.________ z.N. von C.________ (i.S.v. lit. a des Strafbefehls Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 9.4.2019). 2. In Bezug auf das Widerrufsverfahren sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 28.8.2017 angeordnete Probezeit von vier Jahren nicht zu verlängern. 3. Die Zivilklage sei abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. Dem Berufungsführer sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen. 6. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen.
6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund der Anträge des Beschuldigten nur in Teilen zu überprüfen (Verurteilung wegen Nötigung; Strafzumessung; Probezeit Widerrufsverfahren; Zivilklage; Kosten und Entschädigung). Die Verurteilungen wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern einerseits sowie wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis (inkl. Übertretungsbusse von CHF 100.00) andererseits sind mithin gleichermassen in Rechtskraft erwachsen wie der Umstand, dass die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2017 im Verfahren O 14 8875 für eine Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzug nicht widerrufen hat. Die Kammer verfügt bei der verbleibenden Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf sie das angefochtene Urteil indessen nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). VI. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage: Inkriminierter Sachverhalt gemäss Strafbefehl Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 4. April 2019 Einsprache und gegen das Urteil vom 20. September 2019 Berufung, weil er der Ansicht ist, die ihm angelastete Nötigung nicht begangen zu haben. Es wird ihm im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 155): F.________ schlug mehrmals auf C.________ ein. Als C.________ sich aus dem Geschehen entfernen wollte, hinderte ihn A.________ daran, indem er ihn mit den Händen an der Schulter fasste und ihn auf das Sofa runterdrückte, um ihn zur Rede zu stellen. Als die Situation jedoch zu eskalieren drohte, verhalf A.________ C.________ schliesslich zur Flucht. 7. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 249 ff.) sowie die – ausschliesslich – subjektiven Beweismittel (Einvernahmen des Beschuldigten vom 7. März 2018 [pag. 40 ff.], vom 22. März 2019 [pag. 148 ff.] und vom 20. September 2019 [pag. 209 ff.]; Einvernahmen von F.________ vom 7. März 2018 [pag. 34 ff.] und vom 20. September 2019 [pag. 218 ff.]; Einvernahmen von G.________ vom 2. März 2018 [pag. 73 ff.], vom 6. März 2018 [pag. 84 ff.] und vom 20. September 2019 [pag. 216 f.]; Einvernahmen von H.________ vom 2. März 2018 [pag. 89 ff.], vom 6. März 2018 [pag. 93 ff.] und vom 20. September 2019 [pag. 213 ff.]) korrekt angeführt (pag. 253). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer verzichtet bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, die Einvernahmeprotokolle sowie die weiteren Beweismittel zusammenzufassen. Sie gibt jeweils die entscheidenden Aussagen und Dokumente wieder. 8. Verwertbarkeit der Aussagen Zur Verwertbarkeit der Aussagen des Zivilklägers führte die Vorinstanz aus was folgt (pag. 252):
7 Der Zivilkläger wurde am 2. März 2018 (pag. 45 ff.) und am 7. März 2018 (pag. 55 ff.) als Beschuldigter in seinem eigenen Strafverfahren und am 8. März 2018 (pag. 66 ff.) als Auskunftsperson im Strafverfahren namentlich gegen den Beschuldigten einvernommen. Bei sämtlichen dieser Einvernahmen waren weder der Beschuldigte noch sein amtlicher Verteidiger anwesend und es ist nicht aktenkundig, dass diese vorgängig über die Einvernahme informiert wurden. Die Säumnis des Zivilklägers anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 208) hatte entsprechend zur Folge, dass es dem Beschuldigten nie möglich war, seine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zu wahren. Entsprechend dürfen die Einvernahmen des Zivilklägers gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden. Dies hat gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO weiter zur Folge, dass auch die Aussagen des Beschuldigten oder der übrigen einvernommenen Personen, welche direkt auf Vorhalt der Aussagen des Zivilklägers erfolgten, nicht berücksichtigt werden dürfen. Hingegen können im Übrigen die Einvernahmen des Beschuldigten und der weiteren befragten Personen uneingeschränkt zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, zumal deren Befragungen nicht nur gestützt auf die Einvernahme des Zivilklägers hin erfolgten (vgl. pag. 2 ff. und pag. 42 RZ 72 ff.). Ob es tatsächlich so ist, dass Einvernahmen unverwertbar sind, erscheint fraglich, da der Beschuldigte die Einvernahme des Zivilklägers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht beantragte – er verzichtete also darauf – und rein materiell argumentierte. Diese Frage kann indes offengelassen werden bzw. werden die vorinstanzlich als unverwertbar erklärten Einvernahmen auch oberinstanzlich nicht verwendet, da es – wie nachfolgend gezeigt wird – auch so zu einem Schuldspruch kommt. Ergänzt sei, dass der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht bloss auf seinem grundsätzlichen Geständnis beruht (vgl. pag. 152 f. Z. 122 ff.; pag. 212 Z. 28 f.), sondern sich ebenfalls aus der Einvernahme von G.________ ergab, welche bereits am 2. März 2018 (Beginn der Einvernahme: 10.16 Uhr) ausgesagt hatte: Kam es noch zu anderen Tätlichkeiten gegenüber F.________? Man wollte ihn noch zurückhalten, zurückdrücken damit er nicht geht. (pag. 81 Z. 371-373). Die erste Einvernahme des Zivilklägers fand erst später, nämlich gleichentags ab 12.45 Uhr, statt (pag. 45). 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht in der Berufungsbegründung geltend was folgt (pag. 320 ff.): Entscheidend sei, wieso der Beschuldigte den Zivilkläger auf das Sofa gedrückt habe. Der Beweggrund als innere Tatsache sei eine Tatfrage, welche im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu ergründen sei. Dieses Element entscheide darüber, ob die Handlung des Beschuldigten den Tatbestand der Nötigung erfülle oder nicht. Es könne nicht angehen, wenn die Vorinstanz dieses Element offenlasse, umso mehr, als die rechtliche Würdigung – wie von der Vorinstanz in Aussicht gestellt – die Lücke nicht zu füllen vermöge. Zudem sei der Sachverhalt lückenhaft, denn er gebe keinen Aufschluss über die räumliche Situation. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wer genau wo gestanden sei, als der Beschuldigte den Zivilkläger auf das Sofa hinuntergedrückt habe. Die Vorinstanz verzichte für das entscheidende Sachverhaltselement (die Motivation für das Zurückdrücken auf das Sofa) darauf, auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Worin diese Abweichung in der Beweiswürdigung gründe, führe sie hingegen nicht aus. Die Beweggründe des Beschuldigten als innere Tatsachen könnten einzig aufgrund seiner Aussagen und der äusseren Umstände eruiert werden.
8 Haltlos seien die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Umstands, dass sich der Beschuldigte in der Einsprache gegen den ersten Strafbefehl (in welchem ihm in Bezug auf die Ereignisse am fraglichen Tag eine Körperverletzung vorgeworfen worden sei) einzig darauf fokussiert habe, eine einfache Körperverletzung abzustreiten und danach in Kenntnis des zweiten Strafbefehls (in welchem ihm zum ersten Mal eine Nötigung vorgeworfen worden sei) pauschal das Begehen ebendieser abstreite. Der Vorwurf, er habe seine Aussagen dem Verfahrensstand angepasst und sie seien als Schutzbehauptungen zu betrachten, sei willkürlich und zeuge von einer ergebnisorientierten Prüfung der Akten. Das Aussageverhalten sei einzig durch die Art, wie die Anklage an die Vorinstanz zustande gekommen sei, bedingt und in diesem Zusammenhang nur logisch. Dass die Strafverfolgungsbehörden bis zur Anklage einen «Zick-Zack-Kurs» gefahren seien, dürfe dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Die Vorinstanz führe einzelne Passagen aus den Aussagen des Beschuldigten an und wolle daraus seine Unglaubwürdigkeit ableiten. Bei genauerer Betrachtung dieser und der weiteren Aussagen zeichne sich jedoch ein anderes als das von der Vorinstanz gezeichnete Bild. Der Beschuldigte sei nicht deutscher Muttersprache. Sämtliche Einvernahmen hätten ohne Übersetzung stattgefunden. Der Beschuldigte spreche nur gebrochen (Schweizer-)Deutsch und vermöge sich weniger eloquent als andere Personen auszudrücken. Auch habe er Schwierigkeiten, Hochdeutsch zu verstehen. Die Verständigungsschwierigkeiten seien vor allem im Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlich. Wiederholt habe die Gerichtspräsidentin nachhaken müssen, da er die Frage nicht richtig verstanden habe (pag. 210 Z 23 f.; pag. 211 Z. 11 ff.). Insbesondere der Vorhalt von pag. 153 Z. 192 ff. habe mehrmals vorgelesen werden müssen, da er aus zwei Teilen bestehe und für den Beschuldigten nur schwer nachvollziehbar gewesen sei (pag. 211 Z. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund seien auch die vorangegangenen Einvernahmen in einem anderen Licht zu betrachten. Es könne nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden. Die Vorinstanz führe zur angeblichen Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten einzig an, dass er teils verharmlosende Aussagen gemacht habe, insbesondere was die Anwendung von Gewalt oder den Einsatz von Waffen anbelange. Diese Äusserungen hätten indes in der ersten Einvernahme vor der Polizei am 7.3.2018 stattgefunden (pag. 40 ff.). Es erscheine klar, dass er mit diesen Aussagen seinen Freund, F.________, habe schützen wollen, denn es sei unbestritten, dass die Anwendung von Gewalt und der Gebrauch einer Waffe nicht dem Beschuldigten, sondern F.________ zur Last gelegt würden. Ohne dass ihm Vorhalte gemacht worden seien, habe er sodann in der Einvernahme vom 22. März 2019 von Gewaltanwendung gesprochen (pag. 149 Z. 43 ff.). Seine Aussagen habe er demnach aus eigenem Antrieb richtiggestellt. Es rechtfertige sich nicht, im Hinblick auf die Beweggründe des Beschuldigten nicht auf dessen Aussagen abzustellen und es sei gemäss seinen Aussagen davon auszugehen, dass er den Zivilkläger einzig habe schützen wollen. Des Weiteren liessen auch die äusseren Umstände auf die innere Willensrichtung des Beschuldigten schliessen. Es habe als erstellt zu gelten, dass er dem Zivilkläger schliesslich zur Flucht verholfen habe, indem er F.________ zurückgehalten habe. Die Annahme sei abwegig, dass der Beschuldigte den Zivilkläger zuerst rechtswidrig zurückgehalten habe mit der Absicht, ihn zu
9 einem Verbleib in der Wohnung zu zwingen (und ihn damit einer Gefahr auszusetzen), nur um ihm Sekunden später die Flucht zu ermöglichen. Die äusseren Umstände liessen darauf schliessen, dass der Beschuldigte stets den Schutz des Zivilklägers im Sinn gehabt habe. Würde der Sachverhalt wie im Strafbefehl vom 9. April 2019 bestehen bleiben, entstünde der Eindruck, der Beschuldigte habe den Zivilkläger mit seiner Handlung einer akuten Gefahr aussetzen wollen. Tatsächlich aber habe ihn der Beschuldigte gerade vor einer akuten Gefahr (Schlag mit Metallstange) beschützen wollen. Es sei aktenmässig nicht erstellt, dass der Zivilkläger sich der genannten Gefahr hätte entziehen können, wenn er vom Sofa aufgestanden wäre, sich vom Beschuldigten entfernt und die Wohnung zu verlassen versucht hätte. In seiner Nähe sei der Zivilkläger in Sicherheit gewesen. Hätte der Zivilkläger gerade in diesem Moment zu flüchten versucht, hätte ihn F.________ aufgeholt und mit der Metallstange geschlagen (pag. 212 Z. 16 ff.). Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiere sich folgendermassen (pag. 328): Herr F.________ hält eine Aluminiumstange in der Hand und zieht diese drohend auf, in der Absicht den Zivilkläger zu schlagen. Dieser will sich zunächst von der Szenerie entfernen. Der Berufungsführer realisiert, dass der Zivilkläger, um die Wohnung zu verlassen, nahe an Herrn F.________ vorbeigehen muss, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass dieser ihn mit der Aluminiumstange trifft, äusserst hoch ist. Da er sich in unmittelbarer Nähe des Zivilklägers befindet, drückt er diesen vorderhand auf das Sofa zurück und verhindert dadurch unmittelbar, dass Herr F.________ auf den Zivilkläger einschlagen kann. Das wird weiter dadurch verhindert, dass er zwischen den beiden steht, mittlerweile etwa gleich weit von beiden entfernt. Er realisiert, dass die Situation zu eskalieren droht und behindert in der Folge Herrn F.________, zu welchem er nun in unmittelbarer Griffnähe steht, so dass sich der Zivilkläger aus der Wohnung entfernen kann. Abgesehen davon, muss man bedenken, dass sich alles sehr schnell, innert weniger Sekunden abspielte, so dass der Beschwerdeführer instinktiv gehandelt hat. 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Im gerichtlichen Verfahren bei Einsprache gegen einen Strafbefehl gilt dieser als Anklageschrift, sofern die Anklagebehörde daran festhält (Art. 356 Abs. 1 StPO). Folglich ist das Sachgericht an den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Beweiswürdigung hat sich auf den im Strafbefehl umschriebenen, in Bezug auf die fragliche Nötigung rechtsrelevanten Sachverhalt zu beschränken. Vorliegend haben damit die Vorgeschichte des Konflikts am I.________-Weg in D.________, die Begleitumstände, der exakte Ablauf der Auseinandersetzung zwischen F.________ und dem Zivilkläger (wann wie bedroht / wann wie geschlagen; vgl. den Strafbefehl: F.________ schlug mehrmals auf C.________ ein. […] Als die Situation jedoch zu eskalieren drohte, verhalf A.________ C.________ schliesslich zur Flucht.) sowie die seitens der übrigen Beteiligten an den Zivilkläger geäusserten Vorwürfe ausser Acht zu bleiben. Nicht Gegenstand des Verfahrens und damit nicht rechtserheblich ist im Weiteren, ob der Beschuldigte den Zivilkläger geschlagen hat oder nicht. Von Relevanz ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzig, ob sich der in Bezug auf den Beschuldigten strafrechtlich relevante Sachverhalt gemäss lit. a des Strafbefehls vom 9. April 2019 verwirklicht hat; also namentlich, ob der Beschuldigte den Zivilkläger daran hinderte, sich aus dem Geschehen zu
10 entfernen, indem er ihn mit den Händen an der Schulter fasste und auf das Sofa hinunterdrückte. Unbestritten ist dabei grundsätzlich das «äussere Geschehen» zwischen den beiden, das heisst, dass der Beschuldigte den Zivilkläger tatsächlich eine gewisse Zeit lang auf das Sofa gedrückt hat. Der Beschuldigte bestreitet allerdings explizit, eine Nötigung begangen zu haben (vgl. pag. 210 Z. 1 f.: Dass sie mir nun sagen wollen, wegen dieser Nötigung, das ist einfach nicht so gewesen.; pag. 210 Z. 19 ff.: Wieso bin ich jetzt da wegen Nötigung oder Körperverletzung […]; pag. 211 Z. 7 ff.: Ich beschütze ihn und bekomme eine Anzeige wegen Nötigung? Ich verstehe das nicht […]; pag. 212 Z. 4: Wie kann ich ihn nötigen und dann beschützen?). Er bestreitet auf Vorhalt seiner entsprechenden Aussagen insbesondere, den Zivilkläger auf das Sofa runtergedrückt zu haben, um ihn zur Rede zu stellen; er habe dies einzig getan, um den Zivilkläger vor F.________ zu beschützen (vgl. pag. 211 Z. 11 ff.). 11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Generelle Anmerkung Wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat, weisen die Aussagen von F.________, G.________, H.________ und des Beschuldigten zum streitgegenständigen Vorfall in diversen Punkten Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten auf. Dies ist angesichts der chaotischen Situation und der divergierenden Interessen indes auch nicht erstaunlich. Zum rechtserheblichen Sachverhalt, dem Vorfall beim Sofa, konnten F.________, G.________ und H.________ wenige der Wahrheitsfindung dienliche Angaben machen. Zu Beginn der Strafuntersuchung lag der Fokus auf dem Gesamtgeschehen sowie den gravierenderen Vorfällen, namentlich den Angriffen von F.________ auf den Zivilkläger (vgl. pag. 36 Z. 38 ff.; pag. 80 Z. 324 ff.; pag. 86 Z. 70 ff.; pag. 91 Z. 86 ff.; pag. 94 Z. 30 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mithin rund eineinhalb Jahre nach den Vorfällen – konnten sich die Beteiligten kaum mehr an den seinerzeit eindeutig als untergeordnet wahrgenommenen Vorfall beim Sofa erinnern (pag. 214 Z. 11; pag. 217 Z. 1 ff.; pag. 219 Z. 10 ff.). Der relevante Sachverhalt ist daher primär durch die Aussagen des Beschuldigten selber zu erschliessen. Dieser Ansicht ist er auch selber. Im Übrigen war es hier zulässig – was der Beschuldigte ebenfalls selber angestossen hatte (pag. 289) – ein schriftliches Berufungsverfahren durchzuführen: Erstens liegt keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor und zweitens sind die verschiedenen aktenkundigen Aussagen grundsätzlich nicht bestritten worden. 11.2 Aussagenanalyse Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. März 2019 führte der Beschuldigte auf den Vorhalt hin, dass er gemäss eigenen Aussagen den Zivilkläger gehalten habe, da er die Wahrheit habe wissen wollen, aus: «Ja, das stimmt, aber als die Situation zu eskalieren begann, habe ich C.________ zuerst gehen lassen» (pag. 151 Z. 111 f.). Auf die Frage hin, wann genau er den Zivilkläger festgehalten habe, führte er zudem aus: «Als er vom Sofa aufstand und wegrennen wollte und F.________ die Stange aufzog. Ich dachte nur, dass wenn er jetzt wegrennt und F.________ ihn mit der Stange erwischt, dann wäre er ‚fertig Amigo‘.» (pag. 151 f. Z. 122 ff.). Auf
11 die Aufforderung notabene seines Verteidigers hin, dass er das Festhalten genauer schildern solle (Ich habe verstanden, dass Sie C.________ zweimal gehalten haben, einmal um ihn zurück zu halten und einmal um die beiden auseinander zu halten. Bitte schildern Sie, wann Sie ihn wie gehalten haben [pag. 153 Z. 189-191]), gab er am 22. März 2019 zu Protokoll: «Als C.________ auf dem Sofa gesessen ist und sich entfernen wollte, habe ich ihn mit meiner Hand an der Schulter gefasst und ihn runtergedrückt, weil ich von ihm wissen wollte, was genau geschehen war. Als dann F.________ mit der Stange auf C.________ losgehen wollte, habe ich beide am Kragen mit ausgestreckten Armen von einander fern gehalten.» (pag. 153 Z. 192 ff. [kursive Hervorhebungen hinzugefügt]). Auf Vorhalt dieser letzten Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnete er sie zunächst als falsch (pag. 211 Z. 12 ff.: Nein, das stimmt nicht. Ich habe vielleicht gelogen, keine Ahnung. Weil ich habe das nur gemacht um ihn zu beschützen, nicht um ihn zu bedrohen. Ich habe ihn geschützt und habe ihm dann geholfen mit dem Fluchtweg. Wie Sie auf eine Nötigung kommen verstehe ich nicht.), bestätigte sie jedoch auf erneutes Nachfragen schliesslich als richtig (pag. 211 Z. 18; pag. 211 Z. 29). Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer erstellt, dass das Festhalten vor (allfälligen) Schlägen durch F.________ stattgefunden hat. Der Beschuldigte betonte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter mehrmals, dass er den Zivilkläger zurückgehalten habe, um ihn zu beschützen (pag. 211 Z. 12 f.; pag. 211 Z. 18; pag. 211 Z. 31 ff.). Damit bestätigte er implizit und teilweise gar explizit, dass er den Zivilkläger auf das Sofa hinuntergedrückt hat (vgl. pag. 211 Z 38 f. [AF, ob man jemanden, den man beschützen will, denn auf ein Sofa runterdrücke: Mhm. Du bleibst hier, sonst passiert was. Vielleicht wäre etwas anderes passiert, wenn er gegangen wäre.]), als sich dieser hat entfernen wollen (siehe auch pag. 211 Z 31 f.). Auf Vorhalt des Sachverhalts gemäss lit. a der Anklageschrift bestätigte er diesen sogar als richtig (pag. 212 Z. 2), betonte jedoch abermals, dass er den Zivilkläger nur habe beschützen wollen (pag. 212 Z. 3). Schliesslich stellte der Verteidiger des Beschuldigten am 20. September 2019 mehrere Ergänzungsfragen. Dabei drückte sich der Beschuldigte aber offenbar wieder nicht so aus, wie dies für ihn (nach Ansicht des Verteidigers) vorteilhaft gewesen sein könnte, sodass Rechtsanwalt Dr. B.________ nachgehakt hat. Aus den Antworten des Beschuldigten wird in aller Deutlichkeit ersichtlich, was seine ursprüngliche Intention war; und diesbezüglich kann keine Rede davon sein, dass seine Worte «auf die Goldwaage gelegt» würden. Die zwei Fragen (der Verteidigung) und Antworten (des Beschuldigten) sind – weil sie die letzten Zweifel der Kammer ausräumen – integral wiederzugeben: «AF, was seine Absicht gewesen sei, als er Herr C.________ auf das Sofa gedrückt habe: Ich wollte ihm einfach die Fragen stellen, was genau passiert ist. Und als ich gesehen habe, dass alles so gegangen ist… Ich wollte einfach keinen Streit, ich wollte von Herr C.________ wissen, was passiert ist. Ich habe ihn sonst nie gehalten oder so, vor dem Fenster schon…» (pag. 212 Z 28-32, kursive Hervorhebungen hinzugefügt); «AF, was er beim Sofa, als er Herr C.________ runtergedrückt habe, genau gewollt habe: Ich habe ihn nur beschützen wollen gegenüber den anderen. Ich wollte ihn nicht verletzen oder so. Ich wollte ihn beschützen und bin deshalb die ganze Zeit zwischen den beiden gewesen. AF: Einfach schützen.» (gleich anschliessend pag. 212 Z. 34-37, kursive Hervorhebungen hinzugefügt).
12 Im Lichte dessen kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die Darstellung des Beschuldigten, er habe den Zivilkläger (über die gesamte Dauer des Sofa-Vorfalls) vor F.________ schützen wollen, als reine Schutzbehauptung – die er nicht einmal stringent vorzubringen schaffte – zu werten ist. Vielmehr wollte er, exakt wie es der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl festhält, den Zivilkläger zur Rede stellen (Fragen stellen, was genau passiert ist). Deswegen und aus keinem anderen Grund drückte er ihn ein kurze Zeit lang auf das Sofa. Dies war sein «Beweggrund» (im Sinne einer inneren Tatsache als Tatfrage). Der Zivilkläger verliess die Wohnung in diesem Moment aufgrund der Handlung des Beschuldigten nicht, obwohl er dies gewollt hat (pag. 153 Z. 192 f.: «Als C.________ auf dem Sofa gesessen ist und sich entfernen wollte, habe ich ihn mit meiner Hand an der Schulter gefasst […]» [Kursive Hervorhebung hinzugefügt]). Das (sehr wahrscheinlich) erfolgte Auseinanderhalten von F.________ und des Zivilklägers fand nach Überzeugung der Kammer erst nachgelagert statt (pag. 153 Z. 194 f.: «Als dann F.________ mit der Stange auf C.________ losgehen wollte […]»). Auf diese Aussagen stützt sich die Kammer mithin ab. Am Beweisergebnis ändert auch nichts, dass keine explizite Äusserung des Zivilklägers vorliegt, er habe die Wohnung in diesem Moment nicht verlassen können, weil der Beschuldigte ihn auf das Sofa gedrückt habe. Für die Kammer ist diese Tatsache rechtsgenügend erstellt: Der Sachverhalt gemäss lit. a der Anklageschrift ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten selber, ohne dass der Zivilkläger seine Willensrichtung «Verlassen der Wohnung» ausdrücklich geäussert hat. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte nicht deutscher Muttersprache ist und sich nicht so eloquent auszudrücken mag wie andere Personen, nichts zu ändern. Der Beschuldigte verzichtete zu Beginn der Einvernahme vom 7. März 2018 auf eine Übersetzung (pag. 41 Z. 4); das Thema wurde später nie wieder aufgegriffen. Dieses Argument mutet mithin nachgeschoben an. Und selbst wenn es (aufgrund der Art der Fragestellung, und kaum wegen fehlender Deutschkenntnisse [siehe pag. 211 Z. 20: «diese Frage macht mich nervös» und Z. 24: «irreführend»]) gewisse Verständnisprobleme mit der Gerichtspräsidentin gegeben haben mag, bleibt die Tatsache, dass der Beschuldigte sogar auf die simple Frage seines Verteidigers hin ausführte, er habe den Zivilkläger aufs Sofa gedrückt, um ihm die Frage zu stellen, was genau passiert sei. Korrekt legt die Verteidigung indessen dar, dass der Beschuldigte den Zivilkläger sodann losgelassen hat (um ihm zu helfen), dieser den Raum verlassen konnte und sich Ersterer F.________ angenommen hat. Darauf kommt es jedoch nicht mehr an. Dieser Vorgang stellt einen anderen, späteren Lebenssachverhalt dar. Daraus – aus diesen «äusseren Umständen» – ergibt sich für die Kammer keineswegs, dass der Beschuldigte den Zivilkläger von Anfang an hätte schützen wollen. Er hat ihn auch nicht auf das Sofa gedrückt, «um ihn damit einer Gefahr auszusetzen», sondern (im Zuge eines dynamischen bzw. sich entwickelnden Geschehens) deswegen, weil er wissen wollte, was bezüglich der Vergewaltigungsvorwürfe passiert ist. Zu Gewalt kam es in diesem Zeitpunkt (noch) nicht. Wie die Verteidigung zur Auffassung gelangt, die Annahme sei abwegig, dass der Beschuldigte den Zivilkläger zuerst rechtswidrig zurückgehalten habe mit der Absicht, ihn zu einem Verbleib in der Wohnung zu zwingen, nur um ihm Sekunden später die Flucht vor der Gefahr zu ermöglichen, erschliesst sich der Kammer nicht: Es ergibt Sinn,
13 dass, als die Situation während des Auf-das-Sofa-Drückens zu eskalierten drohte, der Beschuldigte dem Zivilkläger ermöglichte, den Raum zu verlassen. Im Weiteren erscheint das Argument der Verteidigung, es sei aktenmässig nicht erstellt, dass sich der Zivilkläger der genannten Gefahr hätte entziehen können, wenn er vom Sofa aufgestanden wäre, sich vom Beschuldigten entfernt und die Wohnung zu verlassen versucht hätte, als hypothetisch und letztlich auch irrelevant. Der Vorwurf lautet, dass der Beschuldigte den Zivilkläger auf das Sofa gedrückt hat, um ihn zur Rede zu stellen. Nicht folgen kann die Kammer ebenso der Darstellung, in der Nähe des Beschuldigten sei der Zivilkläger in Sicherheit gewesen: Erstens ist es unbestritten, dass der Beschuldigte ihn auf das Sofa drückte. Und zweitens ist eine Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrungen sicherer, wenn sie in der Lage ist, einen Raum (während aggressiver Stimmung) zu verlassen, als wenn sie auf ein Sofa gedrückt wird. Dass F.________ den Zivilkläger eingeholt und mit der Metallstange geschlagen hätte, ist ebenfalls eine unbelegte (und unbelegbare) These. Zutreffend ist der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die geänderte Aussagestrategie – zunächst Abstreiten einer Körperverletzung, danach Abstreiten einer Nötigung – zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Für die Kammer ist klar, dass man sich gegen die Anschuldigung einer Körperverletzung wehrt, wenn diese Verfahrensgegenstand ist, und sich gegen die Anschuldigung einer Nötigung wehrt, wenn eine solche Verfahrensgegenstand ist. Es liegt fern, anlässlich der Anschuldigung einer angeblichen Körperverletzung die Aussage zu tätigen, im Übrigen wäre es denn auch keine Nötigung. Derweil ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu ergänzen, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise verharmlosend sind, wenn er beispielsweise zum gesamten Vorfall ausführt, «dreingeschlagen» habe niemand (pag. 42 Z. 67 f.), oder es seien keine Waffen bzw. gefährliche Gegenstände benutzt worden (pag. 43 Z. 88 ff.). Er machte ausserdem zunächst geltend, die Aluminiumstange am besagten Abend nie gesehen zu haben (pag. 43 Z. 118), was den Schilderungen der übrigen Beteiligten sowie auch seinen eigenen, späteren Aussagen widerspricht. Da der Beschuldigte jedoch trotz des soeben dargelegten, etwas verharmlosenden und ausweichenden Aussageverhaltens den Sachverhalt gemäss lit. a der Anklageschrift mehrfach mit seinen eigenen Worten bestätigt, bestehen an dessen Verwirklichung für die Kammer keine ernsthaften Zweifel. Die Argumentation der Verteidigung – der Beschuldigte habe durch seine Aussagen zunächst seinen Freund F.________ schützen wollen – zielt mithin ins Leere, selbst wenn sie zutreffen sollte bzw. sogar zutreffen mag. F.________ bestätigte die Aussagen des Beschuldigten, welche im Wesentlichen den angeklagten Sachverhalt wiedergeben (pag. 153 Z. 192-194), anlässlich der Hauptverhandlung als richtig (pag. 219 Z. 31 f.). Er belastete sich durch seine Aussagen im Strafverfahren in erheblichem Ausmass selber und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise belasten sollte. G.________ führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. März 2018 auf die Frage hin, ob es noch zu anderen Tätlichkeiten gegenüber dem Zivilkläger gekommen sei, wie bereits gesehen spontan Folgendes aus: «Man wollte ihn noch zurückhalten, zurückdrücken damit er nicht geht» (pag. 81 Z. 373, kursive Hervorhebung hinzugefügt); bei der vorangehenden Schilderung der Ereignisse nannte sie die Be-
14 teiligten demgegenüber bei ihrem Namen (pag. 80 Z. 324 ff.). Anlässlich der zweiten Befragung am 6. März 2018 gab G.________ gleich zu Beginn zu Protokoll, dass sie eine Falschaussage bezüglich des Beschuldigten gemacht habe, da sie ihn nicht in die Sache habe hineinziehen und ihn habe schützen wollen (pag. 85 Z. 27 f. sowie pag. 87 Z. 132 f.). Aufgrund des damit aktenkundigen Umstands, dass sie den Beschuldigten bei ihren Aussagen gezielt in Schutz nehmen wollte, liegt der Schluss nahe, dass sie mit «man» im Sinne der ersten Einvernahme den Beschuldigten gemeint hat. In Schutz nehmen will man bei Preisgabe des Namens gemeinhin jemanden, der etwas gemacht hat. Auch insofern decken sich ihre Schilderungen mit den Aussagen des Beschuldigten. H.________, welche in den ersten beiden Einvernahmen keine Aussagen zum Vorfall beim Sofa tätigte, antwortete anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, was der Zivilkläger am fraglichen Abend gemacht habe, spontan: «[…] Aber er [der Beschuldigte] hat ihn [den Zivilkläger] weder festgehalten noch irgendwas» (pag. 214 Z. 3 f.). Sie führte zudem aus, der Beschuldigte habe den Zivilkläger beim Sofa nicht festgehalten, sondern sei neben ihr gestanden (pag. 214 Z. 24). Diese Aussagen sind jedoch als absolut unglaubhaft zu qualifzieren: Zunächst widersprechen sie den Aussagen des Beschuldigten selber. Ebenso steht die Schilderung von H.________ im Widerspruch zur Aussage von F.________, wonach der Beschuldigte während des Vorfalls beim Sofa neben ihm gestanden sei, wohingegen G.________ und H.________ auf dem Sofa gesessen hätten (pag. 219 Z. 11 f.). Die spontane Äusserung betreffend das Festhalten (pag. 214 Z. 3 f.) hatte keinerlei Bezug zur gestellten Frage und bezog sich offensichtlich auf den in lit. a des Strafbefehls umschriebenen Tatvorwurf; sie ist damit als reine Schutzbehauptung zugunsten des Beschuldigten zu beurteilen. Ferner bleibt anzumerken, dass es für die kammerseitige Beurteilung keine Rolle spielt bzw. der Sachverhalt insoweit nicht «lückenhaft» ist, als unklar ist, wie die räumliche Situation war («wer genau wo gestanden ist»). In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt respektive die nachfolgende rechtliche Würdigung ist dies irrelevant. 11.3 Fazit Der zusammenfassenden Sachverhaltsdarstellung der Verteidigung (pag. 328) folgt die Kammer nicht. Sie erachtet vielmehr den Sachverhalt gemäss lit. a des Strafbefehls vom 9. April 2020 (pag. 155: Als C.________ sich aus dem Geschehen entfernen wollte, hinderte ihn A.________ daran, indem er ihn mit den Händen an der Schulter fasste und ihn auf das Sofa runterdrückte, um ihn zur Rede zu stellen.) als erstellt. Sie hat diesbezüglich keine über rein theoretische hinausgehende Zweifel. VII. Rechtliche Würdigung 12. Zielnorm: Nötigung Der Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
15 Der objektive Tatbestand der Nötigung setzt voraus, dass der Täter das Opfer zu einem bestimmten Verhalten (Nötigungsziel: Tun, Dulden oder Unterlassen; vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N. 49 zu Art. 181 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) durch Anwendung eines Nötigungsmittels (Gewaltanwendung, Androhung ernstlicher Nachteile oder anderer Beschränkung der Handlungsfreiheit; vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 181 StGB) veranlasst, wobei ein Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel bestehen muss (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 50 zu Art. 181 StGB). Gewaltanwendung als Nötigungsmittel meint dabei die physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 19 zu Art. 181 StGB). Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermag; es sind somit relative Kriterien anzuwenden (BGE 101 IV 42 E. 3a; vgl. auch DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 23 zu Art. 181 StGB m.w.H.). Der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB setzt Vorsatz voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der Vorsatz besteht mithin in einer Wissens- und Willenskomponente und muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen. Die Wissenskomponente muss sich dabei nicht nur auf die empirisch-faktische Erfassung der Tatumstände an sich, sondern auch auf deren normative Bedeutungskenntnis beziehen, wobei eine Erfassung des korrespondierenden sozialen Sinngehalts (sogenannte «Parallelwertung in der Laiensphäre») ausreichend ist (vgl. dazu statt vieler BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Von Vorsatz muss ebenfalls die zumindest grobe Voraussicht des Geschehensablaufs umfasst sein. Beim Straftatbestand der Nötigung indiziert die Tatbestandsmässigkeit entgegen den allgemeinen Grundsätzen die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 181 StGB). Zur Annahme der Rechtswidrigkeit führt namentlich die Anwendung eines widerrechtlichen Nötigungsmittels. Die Gewaltanwendung als Eingriff in höchstpersönliche Rechte ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich widerrechtlich (vgl. BGE 101 IV 42 E. 3b). Auch bei positiver Begründung der Rechtswidrigkeit entfällt diese ausnahmsweise, wenn das Handeln des Täters durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 18 StGB; Rechtfertigender Notstand). 13. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt zu den rechtlichen Aspekten im Wesentlichen Folgendes vorbringen (pag. 325 ff.): Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Zurückdrücken auf das Sofa willensbrechend war, da der Zivilkläger zumindest kurzfristig am Verlassen der Wohnung gehindert worden sei […]. Diese Argu-
16 mentation greift zu kurz, denn es kann nicht ohne Weiteres auf die angebliche Wirkung der Handlung abgestellt werden, sondern ist deren Natur in Betracht zu ziehen. Dass der Zivilkläger vorerst tatsächlich in der Wohnung verblieben ist, sagt noch nichts darüber aus, dass die Gewalt tatsächlich willensbrechend oder beugend war. Das Zurückdrücken auf das Sofa war einmalig, kurz und nichtintensiv. Es ist seiner Natur nach und für sich alleine nicht dazu geeignet, den Zivilkläger vom Verlassen der Wohnung abzuhalten. Dies im Gegensatz zum Hakenstellen, wenn jemand einen Dieb verfolgt, wo diese einfache Handlung bereits genügt um die Verfolgungshandlung komplett zu vereiteln. Konkret ausgedrückt heisst dies, der Berufungsführer hat zwar den Zivilkläger kurz auf das Sofa gedrückt, danach aber (erwiesenermassen) nicht weiter auf ihn eingewirkt. Das bedeutet, dass der Zivilkläger unmittelbar nach dem Loslassen bereits wieder in der Lage war, die Wohnung ungehindert zu verlassen. Dies ist dadurch erstellt, dass er unbestrittenermassen kurz darauf die Wohnung auch tatsächlich verlassen hat. Mithin kann die Vorinstanz nicht einfach davon ausgehen, dass die entsprechende Handlung des Berufungsführers tatsächlich geeignet war, die Willensfreiheit des Zivilklägers zu beeinträchtigen und dieser einzig aufgrund dieser Handlung des Berufungsführers die Wohnung in diesem Moment nicht verlassen hat. Hierzu ist festzuhalten, dass die innere Willensrichtung des Zivilklägers gemäss dem angefochtenen Urteil nicht bekannt ist. Erneut sei darauf verwiesen, dass die Aussagen des Zivilklägers nicht gegen den Berufungsführer verwendet werden dürfen. Selbst wenn man diese trotzdem beachtet, so kann man in seinen Aussagen nicht erkennen, aus welchem Grund er die Wohnung im ersten Moment schliesslich nicht verlassen hat. Er gibt zwar an, dass er die Örtlichkeit habe verlassen wollen, jedoch wurde nicht ergründet, weshalb er die Wohnung schlussendlich nicht verlassen hat. Es stellt sich die Frage, ob er tatsächlich einzig aufgrund des Zurückdrückens auf das Sofa die Wohnung nicht verlassen hat oder ob er sich durch den anwesenden Herrn F.________ bedroht und zum Bleiben genötigt gefühlt hat oder ob er selbst auch kurzum den Entschluss fasste, die Angelegenheit mit der angeblichen Vergewaltigung auszudiskutieren. Klar ist aber, dass der Zivilkläger nicht den Vorwurf erhebt, er konnte die Wohnung nicht verlassen, weil der Beschwerdeführer ihn kurz auf das Sofa drückte. Diesen Aspekt lässt die Vorinstanz komplett ausser Acht. Sie erachtet es als erstellt, dass der Zivilkläger die Wohnung einzig aufgrund der Handlung des Berufungsführers nicht verlassen konnte, macht aber keine Ausführungen dazu, worauf sie diese Annahme genau stützt. Wie bereits erwähnt, können den Aussagen keine derartigen Hinweise entnommen werden, bzw. sind die Aussagen des Zivilklägers gar nicht verwertbar. […] Aufgrund des Umstandes, dass nicht erstellt ist, ob es tatsächlich das Zurückdrücken auf das Sofa war, welches den Zivilkläger am Verlassen der Wohnung hinderte, mithin die Kausalität nicht zweifellos bejaht werden kann, fehlt es bereits an der objektiven Tatbestandsmässigkeit. Sofern man - wider allen Erwartungen - davon ausgeht, dass die objektive Tatbestandsmässigkeit gegeben ist, kann grundsätzlich auch die subjektive Tatbestandsmässigkeit bejaht werden. Es ist jedoch nicht zutreffend, dass die Beweggründe nicht für die Strafbarkeit relevant sein sollen. So kann der Beweggrund vor allem unter dem Titel der Rechtswidrigkeit - wie nachfolgend aufgezeigt wird - ein wichtiges Sachverhaltselement sein. […] Wenn somit auch das angerufene Gericht – wider Erwarten – von einer tatbestandsmässigen Handlung durch den Berufungsführer ausgeht, so muss jedoch die Rechtswidrigkeit seiner Handlung verneint werden. Die Vorinstanz verweist pauschal auf die angebliche Auffassung des Bundesgerichts, dass die Anwendung von Gewalt als Eingriff in höchstpersönliche Rechte stets widerrechtlich sei […]. Tatsächlich ist dem von der Vorinstanz angefügten BGE 101 IV 42 nicht zu entnehmen, dass die Anwendung von Gewalt stets widerrechtlich sei. Das Bundesgericht hat die Anwendung von Gewalt lediglich im konkreten Fall als widerrechtlich eingestuft. […] Demnach kann keine Rede davon sein, dass die Gewaltanwendung immer rechtswidrig sei, sondern es ist stets auf die konkreten Umstände abzustellen. Vorliegend ist demnach zu beachten, was für ein Ziel der Berufungsführer verfolg-
17 te, nämlich den Schutz des Zivilklägers. Um diesen zu schützen, hat er ihn einmalig und kurz auf das Sofa heruntergedrückt. Dies stellt die geringste Form der Gewaltanwendung dar, welche ausserdem mit einem redlichen Zweck verbunden war. Unter diesen konkreten Umständen, kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass das Anwenden von Gewalt in diesem Fall rechtswidrig war. Im Gegenteil: Die Handlung des Beschwerdeführers war legitim und gar geboten, um ihn vor akuter Gefahr zu schützen. Nur pro memoria sei erwähnt, dass der Zivilkläger sich in diesem Moment gefährden würde, wenn er aufstünde, zumal genau in diesem Moment Herr F.________ mit einer Waffe auf den Zivilkläger einschlagen wollte. Die Legitimität der beschwerdeführerischen Handlungen hat sich denn auch in Wirklichkeit bewahrheitet, zumal er den Zivilkläger in diesem Moment effektiv geschützt hat. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Zivilkläger nicht primär den Willen hatte, die Wohnung zu verlassen, sondern seine Handlungen darauf abzielten, nicht verletzt zu werden. Damit decken sich die inneren Willensrichtungen des Zivilklägers und des Berufungsführers, wonach die Handlung des Berufungsführers gerade im Interesse des Zivilklägers lag. In einer derartigen Situation verbietet es sich alleine aufgrund der Anwendung von (äusserst geringer) Gewalt auf die Rechtswidrigkeit der Handlung zu erkennen. Geht man dennoch davon aus, dass die Anwendung von Gewalt im vorliegenden Fall grundsätzlich rechtswidrig war, so ist dennoch der Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe zu beachten. […] Die Notstandslage kennzeichnet sich durch eine unmittelbare Gefahr für ein individuelles Rechtsgut, die unmittelbar drohend ist und welche der sich in Gefahr befindende nicht selbst herbeigeführt hat. Dass in casu eine Notstandslage vorlag, verneint auch die Vorinstanz nicht. Durch den mit einer Eisenstange drohenden und herannahenden Herrn F.________ drohte unmittelbar eine Gefahr für Leib und Leben des Zivilklägers. Der Zivilkläger hat diese Gefahr denn auch nicht schuldhaft selbst herbeigeführt. Es lag demnach eine Notstandslage im Sinne von Art. 17 StGB vor. Die Notstandshandlung ihrerseits muss erforderlich und geeignet sein, um die drohende Gefahr abzuwenden und es muss ein deutlich höherrangiges Interesse gewahrt werden. Vorliegend war das Rechtsgut von Leib und Leben des Zivilklägers bedroht, welches der Berufungsführer mit einem Eingriff in dessen Freiheit schützte. Es wurde demnach offensichtlich ein höherrangiges Interesse gewahrt. Das Zurückdrücken auf das Sofa war zweifelsohne geeignet, um den Zivilkläger von dem Angriff zu schützen, so ist es unbestritten, dass es Herrn F.________ in dieser Phase nicht gelungen ist, körperlich auf den Zivilkläger einzuwirken. Die entsprechende Handlung des Berufungsführers vermag auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität standzuhalten. Aus den vorangegangenen Ausführungen erhellt, dass es dem Zivilkläger nicht möglich gewesen wäre, die Wohnung zu verlassen, ohne dass Herr F.________ ihn mit der Eisenstange getroffen hätte. Da sich der Berufungsführer in dieser Situation in unmittelbarer Nähe zum Zivilkläger befunden hatte, war es die vielversprechendste Variante, wenn er den Zivilkläger zurückhielt und zwischen den beiden Personen stand, so dass Herr F.________ gar nicht körperlich auf den Zivilkläger hat einwirken können. […] 14. Würdigung durch die Kammer 14.1 Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte packte den Zivilkläger mit den Händen an der Schulter und drückte ihn auf das Sofa. Mithin liegt eine physische Einwirkung auf den Körper vor. Dieser Eingriff in die körperliche Integrität war entgegen der Darlegungen der Verteidigung willensbrechend, weil der Zivilkläger am Weggehen gehindert wurde und zumindest kurzfristig von einem Versuch zu gehen absah. Der Beschuldigte sagte bekanntlich selber aus, der Zivilkläger habe gehen wollen (siehe pag. 153 Z. 192: «und sich entfernen wollte» sowie pag. 152 Z. 123: «wegrennen wollte»). Der an-
18 gestellte Vergleich mit dem Hakenstellen hinkt. Die Handlung des Beschuldigten war geeignet, die Willensfreiheit des Zivilklägers zu beeinträchtigen: Sachverhaltsmässig stellte die Kammer fest, dass sich der Zivilkläger in diesem Moment durchaus entfernen wollte («innere Willensrichtung»). Das Verhalten des Beschuldigten ist als Gewaltanwendung im Sinne eines Nötigungsmittels nach Art. 181 StGB zu qualifizieren; die Dauer der Einwirkung ist nicht für die Tatbestandsmässigkeitsprüfung, sondern einzig für die Strafzumessung von Relevanz. Durch die physische Einwirkung des Beschuldigten wurde der Zivilkläger – zumindest kurzfristig – daran gehindert, den Ort des Geschehens zu verlassen. Er wurde somit veranlasst, nach dem Willen des Beschuldigten zu handeln. Das Nötigungsziel ist eingetreten (siehe pag. 153 Z. 193 f.: «weil ich von ihm wissen wollte, was genau geschehen war»). Daran ändert das bald darauf erfolgte Loslassen (und das Verlassen der Wohnung) freilich nichts, endet doch – früher oder später – jede Nötigungshandlung. Schliesslich war der Zivilkläger gemäss den Feststellungen der Kammer aufgrund der Einwirkung des Beschuldigten gezwungen, vom Verlassen des Raumes abzusehen, sodass auch der Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Der Zivilkläger verliess die Wohnung in diesen Sekunden wegen der erstellten Handlung des Beschuldigten – das Zurückdrücken auf das Sofa, um ihn zur Rede zu stellen – nicht. Ob er den Raum gegebenenfalls auch aus anderen Gründen nicht verlassen hätte, wie die Verteidigung vorbringt (bedroht durch F.________ / Vergewaltigungsvorwurf ausdiskutieren), ist irrelevant. Die adäquate Kausalität ist gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Er wusste um die Intention des Zivilklägers, das Geschehen zu verlassen (vgl. wiederum pag. 153 Z. 192), und wollte ebendies durch das Festhalten bzw. das Hinunterdrücken verhindern. Zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste ihm bewusst gewesen sein, dass er durch die physische Einwirkung auf den Zivilkläger in dessen Freiheit zur Willensbetätigung eingreift. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. 14.2 Rechtswidrigkeit Zur Annahme der Rechtswidrigkeit führt wie erwähnt namentlich die Anwendung eines widerrechtlichen Nötigungsmittels. Die vorliegend gegebene Gewaltanwendung als Eingriff in höchstpersönliche Rechte ist als widerrechtlich zu qualifizieren (vgl. BGE 101 IV 42). Die Verteidigung äussert sich des Weiteren einlässlich zu angeblichen Rechtfertigungsgründen. Anders als die Vorinstanz bejaht die Kammer jedoch die Frage, ob der Beschuldigte den Zivilkläger auf das Sofa drückte, um ihn zur Rede zu stellen. Sie geht also von einem anderen Lebenssachverhalt aus als ihn die Verteidigung skizziert. Mit anderen Worten kann die Kammer den Ausführungen des Verteidigers, die Legitimität der «beschwerdeführerischen Handlungen» habe sich in Wirklichkeit bewahrheitet, da der Beschuldigte den Zivilkläger effektiv geschützt habe, nicht folgen. Vor diesem Hintergrund scheiden Rechtfertigungsgründe – insbesondere der Schutz des Zivilklägers vor einer Verletzung durch F.________ durch Hinunterdrücken auf das Sofa als angeblich per se nicht rechtswidrige Handlung bzw. als Notstandshilfe im Sinne von Art. 17 StGB – von vornherein aus. Die Kammer geht in Bezug auf den Moment des Drückens auf das
19 Sofa von keiner durch F.________ herbeigeführten Notstandslage aus. Wie gesehen spricht selbst der Beschuldigte von zwei – wohl kurz aufeinanderfolgenden – Gegebenheiten (pag. 153 Z. 192 ff.). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 14.3 Schuld Die Frage der Schuld betrifft die individuelle Zurechnung von Verantwortung für begangenes Unrecht. Der Schuldvorwurf besteht in der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Diese setzt sich zusammen aus dem aktuellen oder wenigstens potenziellen Unrechtsbewusstsein (fehlt bei unvermeidbarem Verbotsirrtum, Art. 21 StGB), der Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens (fehlt bei Entschuldigungsgründen) sowie der Schuldfähigkeit (setzt Strafmündigkeit und Zurechnungsfähigkeit voraus). Der Schuldvorwurf ist im Regelfall zu bejahen und entfällt nur beim Vorliegen besonderer Umstände. Hier sind keine solche Gründe oder Umstände ersichtlich, welche den Schuldvorwurf an den Beschuldigten fraglich erscheinen lassen. Die Schuld ist zu bejahen. 15. Fazit Der Beschuldigte machte sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB strafbar, als er den Zivilkläger daran hinderte, sich aus dem Geschehen zu entfernen, indem er ihn mit den Händen an der Schulter fasste und ihn auf das Sofa drückte, weil er ihn zur Rede stellen wollte. VIII. Strafzumessung 16. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 261-263). Da – wie bereits das Regionalgericht richtig erkannte – im konkreten Fall das Tatverschulden betreffend die Nötigung ungleich schwerer wiegt, ist die Einsatzstrafe hierfür zu bestimmen und die Geldstrafe für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern zu asperieren. 17. Strafzumessung in Bezug auf die Nötigung 17.1 Tatkomponente Das Regionalgericht stellte zur Tatkomponente fest was folgt (pag. 263-265): 3. Einsatzstrafe für die Nötigung 3.1.1. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts entspricht dem Erfolgsunwert. Der Straftatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 125, E. 2a). Vorliegend wurde der Zivilkläger durch das Verhalten des Beschuldigten daran gehindert, sich vom Geschehen zu entfernen. Diese Einschränkung der Willensbetätigung erfolgte jedoch nur äusserst kurzfristig, zumal der Zivilkläger die Wohnung gemäss übereinstimmender Schilderungen sämtlicher Beteiligter kurze Zeit später verlassen konnte. Eine weitergehende Einschränkung der Freiheit des Zivilklägers zur Willensbildung oder -
20 betätigung ist nicht erfolgt, womit das geschützte Rechtsgut nur in geringem Ausmass verletzt wurde. Das diesbezügliche Tatverschulden wiegt damit nur leicht bis sehr leicht. 3.1.2. Verwerflichkeit des Handelns Die Verwerflichkeit des Handelns meint den Handlungsunwert der Tat. Im Zusammenhang mit der Nötigung ist diesbezüglich insbesondere die Intensität des verwendeten Nötigungsmittels zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Beschuldigte den Zivilkläger an der Schulter gefasst und auf das Sofa heruntergedrückt. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, hat er dadurch die Schwelle der Gewaltanwendung gemäss Art. 181 StGB überschritten. Es handelt sich dabei jedoch um eine physische Einwirkung an der untersten Schwelle dessen, was überhaupt als Gewaltanwendung zu qualifizieren ist. Für den Zivilkläger hatte die Gewaltanwendung soweit ersichtlich keinerlei körperliche Beeinträchtigungen zur Folge. Es ist zwar denkbar, dass der Vorfall zu psychischen Beeinträchtigungen des Zivilklägers geführt haben könnten; mangels entsprechender aktenkundiger Hinweise kann jedoch nicht davon ausgegangen werden. Entsprechend ist die Intensität des Nötigungsmittels und somit auch die Verwerflichkeit des Handelns als gering einzustufen. 3.1.3. Willensrichtung und Beweggründe Weiter zu berücksichtigen ist die Intensität des verbrecherischen Willens. Je moralisch höherwertig die Beweggründe des Täters sind, desto leichter wiegt das diesbezügliche Tatverschulden. Der Beschuldigte betonte während des […] Strafverfahrens […], dass er den Zivilkläger lediglich habe beschützen wollen (vgl. beispielsweise pag. 150 RZ 79 ff., pag. 211 RZ 18 ff. und pag. 211 RZ 34 ff.). Die übrigen Beteiligten bestätigen grundsätzlich die schlichtende Funktion des Beschuldigten (vgl. beispielsweise pag. 36 RZ 58 ff.; pag. 86 RZ 93 f.; pag. 95 RZ 62; pag. 214 RZ 7 f.). Das Gericht geht aufgrund der Aussagen der Beteiligten wie auch aufgrund des persönlichen Eindrucks anlässlich der Hauptverhandlung davon aus, dass der Beschuldigte tatsächlich primär eine Deeskalation der Situation beabsichtigte. Es ist an dieser Stelle auch zu berücksichtigen, weshalb der Beschuldigte überhaupt in die Konfliktsituation involviert wurde: Gemäss glaubhaften und übereinstimmenden Schilderungen des Beschuldigten selbst und von F.________ wollte der Beschuldigte die Situation im Zusammenhang mit der angeblichen Vergewaltigung von G.________ klären (pag. 211 RZ 5 ff.), seinen Kolleginnen beistehen (vgl. pag. 218 RZ 28 ff.) und als Übersetzer fungieren (pag. 42 RZ 45 ff.). Diese Beweggründe des Beschuldigten sind nach Auffassung des Gerichts als zumindest nicht verwerflich zu bezeichnen, womit ihm lediglich ein relativ geringer verbrecherischer Wille zu attestieren ist. Das diesbezügliche Tatverschulden wiegt damit leicht bis sehr leicht. 3.1.4. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Dem Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, den Zivilkläger gehen zu lassen und die nötigende Handlung nicht auszuüben. […] 3.1.5. Gesamtverschulden und Einsatzstrafe Aus den vorerwähnten Gründen ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für die Nötigung – stets in Relation zum Unrechtsgehalt des anwendbaren Straftatbestandes per se – als leicht bis sehr leicht einzustufen. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt der Richtlinie für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, für welchen eine Referenzstrafe von 120 Strafeinheiten vorgeschlagen wird, liegt ein deutlich geringeres Tatverschulden vor. Das Gericht erachtet demzufolge eine Einsatzstrafe von [25] Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
21 Dem schliesst sich die Kammer mit den ersichtlichen minimen Anpassungen an. 25 Strafeinheiten erweisen sich als angemessen. Fernerhin ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten. 17.2 Täterkomponente Der Beschuldigte wurde gemäss dem Strafregisterauszug vom 3. März 2020 (pag. 305 f.) am 14. Dezember 2012 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 10 Tagessatzen Geldstrafe zu CHF 120.00 (bedingt vollziehbar; Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 500.00, am 28. August 2017 von der Staatsanwaltschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Vergehens und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu CHF 70.00 (bedingt vollziehbar; Probezeit 4 Jahre; am 15. Januar 2018 verwarnt) und einer Busse von CHF 1‘000.00 sowie am 15. Januar 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 (unbedingt) verurteilt. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen sind grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber sind die persönlichen Verhältnisse minim strafmindernd zu berücksichtigen: Der Beschuldigte hatte im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt eine Anstellung gefunden (pag. 209 Z. 18 ff.; siehe jedoch auch pag. 302: derzeit ist er arbeitslos), konsumiert keine (harten) Drogen mehr (pag. 209 Z. 32 ff.) und scheint sich insofern einigermassen gefangen zu haben. Aktuellere Angaben sind nicht vorhanden. Seit anfangs 2019 ist der Beschuldigte – soweit aktenkundig – nicht mehr straffällig geworden. Er verhielt sich im Strafverfahren (insb. gemäss den Angaben der Vorinstanz) einigermassen kooperativ und schien grundsätzlich an einer Aufarbeitung der Ereignisse interessiert (vgl. pag. 209 Z. 37). Aufgrund fehlender Einsicht und Reue ist ihm trotzdem keine Strafminderung zu gewähren. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt neutral zu gewichten. Die Strafempfindlichkeit führt nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu einer Strafminderung. Vorliegend sind keine derartigen Umstände ersichtlich, womit sich die Strafempfindlichkeit ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht erhöhend auf die Strafzumessung aus. Damit resultieren für die Nötigung 30 Strafeinheiten. 18. Strafzumessung für Missbrauch von Ausweisen und Schildern Für die Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sieht die Richtlinie für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beim ersten Verstoss eine Referenzstrafe von 6 Strafeinheiten vor. Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen von dieser Referenzstrafe rechtfertigen würden.
22 19. Strafart Die Nötigung wie auch der Missbrauch von Ausweisen und Schildern sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 181 StGB und Art. 97 Abs. 1 SVG). Die Wahl der Strafart hat sich primär am für die Strafzumessung bestimmten Verschulden zu orientieren und muss sich nach dem Strafzweck richten sowie verhältnismässig sein. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen hat sich das Gericht aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips für die mildeste unter den geeigneten zu entscheiden. Angesichts des konkreten Tatverschuldens ist eindeutig, dass für die beiden Delikte eine Geldstrafe auszufällen ist. 20. Deliktsmehrheit Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 6 Strafeinheiten bezüglich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern um 2/3, ausmachend 4 Strafeinheiten, zu erhöhen. Damit resultieren 34 Tagessätze Geldstrafe als Gesamtstrafe. 21. Höhe des Tagessatzes Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens-aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Anders noch als zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (vgl. pag. 266) ist der Beschuldigte aktuell wieder erwerbslos (pag. 302 f.). Zudem hat er relativ hohe Schulden. Die Tagessatzhöhe ist daher angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf neu CHF 30.00 festzusetzen. 22. Unbedingter Vollzug Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist dabei nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten
23 (BGE 138 IV 120, Urteil BGer 6B_165/2011 E. 2.3.4; Urteil BGer 6B_370/2013 E. 3.2.5). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HUG, in: Donatsch[Hrsg.] / Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 42 N 6). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HUG, a.a.O., Art. 42 N 7 ff.). Vorliegend wurde der Beschuldigte gemäss seinem Strafregisterauszug […] aufgrund diverser Delikte in kurzer zeitlicher Abfolge mehrmals rechtskräftig verurteilt […]. Zwar sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegend nicht erfüllt, zumal lediglich Geldstrafen ausgesprochen wurden. Die Vorstrafen umfassen jedoch namentlich Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie eine Nötigung und damit exakt jene Delikte, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die strafrechtliche Vorbelastung ist somit als äusserst gewichtiges Indiz für eine ungünstige Prognose des Beschuldigten zu berücksichtigen. Am 28. August 2017 und am 15. Januar 2018 wurde der Beschuldigte für die seinerzeit bedingt ausgesprochenen Delikte bereits zwei Mal verwarnt (pag. 110 f.). Gegen eine günstige Prognose spricht weiter die Einsichtslosigkeit des Beschuldigten: Er kann nicht verstehen, weshalb er in ein Strafverfahren verwickelt wurde und sieht sich als Opfer (vgl. pag. 209 RZ 44 ff.); er ist der absoluten Überzeugung, im Recht zu sein. Den Missbrauch von Ausweisen und Schildern beging er während des laufenden Strafverfahrens. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist von einer ungünstigen Legalprognose des Beschuldigten auszugehen, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszufällen ist. 23. Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die Nötigung (sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern) zu einer unbedingten Geldstrafe von 34 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’020.00, zu verurteilen. IX. Widerruf 24. Allgemeines Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Ersatzmassnahmen aussprechen (BGE 100 IV 197 E. 4;
24 SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 46 StGB). 25. Subsumtion Der vorinstanzliche Verzicht auf den Widerruf der bedingten Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2017 (O 14 8875) ist rechtskräftig. In Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verlängert die Kammer jedoch die Probezeit wie die Vorinstanz um ein Jahr, zumal eine Verwarnung, wie sie mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2018 ausgesprochen wurde (vgl. pag. 306), offensichtlich keinen ausreichenden Eindruck beim Beschuldigten hinterliess. X. Zivilpunkt Der Zivilkläger konstituierte sich am 8. März 2018 als Zivilkläger und machte gemäss Antragsformular Schadenersatz «gemäss Arztrechnung» geltend (pag. 8 f.). In Ziffer 8 der Vorladung vom 19. Juni 2019 (pag. 165 ff.) wurde der Zivilkläger aufgefordert, allfällige Zivilforderungen zu beziffern, begründen und belegen. Der Zivilkläger blieb der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern (pag. 208) und machte keine weiteren Angaben zu seiner Zivilforderung. So auch im oberinstanzlichen Verfahren. Er hat insbesondere nicht dargelegt, welche Arztrechnung er gestützt auf welche Grundlage ersetzt haben will, womit keine materielle Beurteilung der Zivilklage möglich ist. Die Zivilklage ist damit nicht hinreichend beziffert und begründet i.S.v. Art. 123 StPO, womit sie gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. Durch die Zivilklage wurde (auch oberinstanzlich) kein Aufwand generiert, womit sich keine Ausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt rechtfertigt. XI. Verfügungen 26. Amtliches Mandat von Rechtsanwalt Dr. B.________ Die Kammer verweist in Bezug auf das erloschene amtliche Mandat zur Klarheit auf die Ausführungen der Vorinstanz. Oberinstanzlich ist der Beschuldigte nicht mehr amtlich verteidigt gewesen, sodass keine neuerlichen Verfügungen zu treffen sind (pag. 270): Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2018 wurde Rechtsanwalt Dr. B.________ mit Wirkung ab 5. März 2018 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 123). Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten
25 ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO). Vorliegend waren spätestens seit Erlass des neuen Strafbefehls vom 9. April 2019 (pag. 155 f.) lediglich noch äusserst geringfügige Delikte Gegenstand des Strafverfahrens. Es handelt sich somit um einen Bagatellfall im Sinne der vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen, womit der Grund für die amtliche Verteidigung dahingefallen ist. Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO liegt nicht vor; insbesondere droht dem Beschuldigten keine Landesverweisung (Art. 130 lit. b StPO) und kann er seine Verfahrensinteressen namentlich aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse hinreichend selber wahren (Art. 130 lit. c StPO). Entsprechend ist das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Dr. B.________ gestützt auf Art. 134 Abs. 1 StPO zu widerrufen. XII. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte erstinstanzlich korrekterweise vollumfänglich schuldig gesprochen, womit er die gesamten Verfahrenskosten (inkl. Widerrufsverfahren) zu tragen hat. Vor dem Berufungsgericht hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen, da er unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Oberinstanzlich werden in Bezug auf das Widerrufsverfahren und den Zivilpunkt infolge Geringfügigkeit keine Kosten ausgeschieden. 28. Entschädigungen Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren ist durch den Kanton Bern zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für die Berechnung der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen. Da der Beschuldigte zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wurde, trifft ihn die Rückzahlungs- und Erstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Oberinstanzlich steht weder dem Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) noch dem Zivilkläger (vgl. Art. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) eine Entschädigung zu.
26 XIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. September 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 22. Januar 2019 in D.________, sowie des Reisens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 17. Mai 2018 in E.________, schuldig gesprochen wurde (Ziff. I Urteilsdispositiv); 2. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verurteilt wurde (Ziff. I Urteilspositiv); 3. der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 28. August 2017 (O 14 8875) für eine Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde (Ziff. II. Urteilsdispositiv). II. A.________ wird schuldig erklärt der Nötigung, begangen am 1. März 2018 in D.________, und in Anwendung der Artikel 34, 47, 49, 181, 333 StGB 97 Abs. 1 Bst. b SVG 422 ff., 426 ff. 428 ff. StPO sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. 1. hiervor verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 34 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘020.00. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'810.00. 3. Zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00.
27 III. 1. Die Probezeit in Bezug auf den A.________ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 28. August 2017 im Verfahren O 14 8875 für eine Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzug wird um 1 Jahr verlängert. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Für die Beurteilung des oberinstanzlichen Widerrufsverfahrens werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.50 200.00 CHF 5'700.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 311.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'011.90 CHF 462.90 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'474.80 volles Honorar CHF 7'410.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 311.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'721.90 CHF 594.60 CHF 0.00 Total CHF 8'316.50 nachforderbarer Betrag CHF 1'841.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6‘474.80. Dieser hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 1‘841.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
28 V. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage von F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 26. November 2020 (Ausfertigung: 27. November 2020) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.