Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 06.09.2019 SK 2019 46

6 septembre 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,923 mots·~1h 10min·3

Résumé

Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 46 + 47 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2019 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Gilgen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. D.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und E.________ Straf- und Zivilkläger 1 und F.________ SA Straf- und Zivilklägerin 2 und G.________ Straf- und Zivilkläger 3

2 und H.________ Straf- und Zivilkläger 4 und I.________ AG Straf- und Zivilklägerin 5 und J.________ Straf- und Zivilkläger 6 und K.________ Straf- und Zivilklägerin 7 und L.________ Straf- und Zivilkläger 8 und M.________ Straf- und Zivilkläger 9 und N.________ Straf- und Zivilklägerin 10 und O.________

3 Straf- und Zivilkläger 11 und P.________ AG Strafklägerin Gegenstand Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, etc. (A.________) Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Diebstahl, Sachbeschädigung, etc. (C.________) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 17. August 2018 (PEN 18 16- 18)

4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A. A.________ Mit Urteil vom 17. August 2018 (pag. 8707 ff.), sowie Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 (pag. 8856 ff.), hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Mitte November 2015 bis 26. April 2016 in Grenchen, Biel und eventuell anderswo eingestellt. Weiter sprach sie ihn frei von der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, angeblich begangen am 12. April 2016 in Bleienbach, Grenchen und evtl. anderswo. Beides ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen erklärte sie A.________ folgendermassen schuldig: 1. des Raubes, bandenmässig begangen am 12.04.2016 in 3368 Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Deliktsbetrag [DB]: ca. CHF 12‘208.00); 2. des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 1'290'592.40) wie folgt: 2.1. zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zusammen mit C.________, Q.________ 2.2. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil der AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00); 2.3. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00); 2.4. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00); 2.5. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00); 2.6. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (DB: unbekannt); 2.7. am 11.02.2016 in 2504 Biel zusammen mit uT zum Nachteil der F.________ SA und G.________ (DB: ca. CHF 403‘882.55); 2.8. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11.02.2016 bis 21.02.2016 in 2502 Biel zusammen mit uT zum Nachteil von AL.________ (DB: ca. CHF 605.00); 2.9. am 22./23.03.2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________ (DB: ca. CHF 41‘861.35);

5 2.10. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AN.________ AG (DB: ca. CHF 3‘340.60); 2.11. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AO.________ AG (DB: ca. CHF 2‘370.00); 2.12. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AP.________ AG (DB: ca. CHF 5‘914.00); 2.13. am 29./30.03.2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG (DB: ca. CHF 4‘175.00); 2.14. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 03.04.2016 bis 06.04.2016 in 3368 Bleienbach zusammen mit AD.________, AC.________ und AA.________ zum Nachteil von AF.________ (Versuch); 2.15. am 11./12.04.2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG (Versuch); 3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 54'817.90) wie folgt: 3.1. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil der AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00); 3.2. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00); 3.3. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00); 3.4. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt); 3.5. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00); 3.6. am 11.02.2016 in 2504 Biel zusammen mit uT zum Nachteil der F.________ SA und G.________ (Sachschaden: ca. CHF 2‘200.00); 3.7. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11.02.2016 bis 21.02.2016 in 2502 Biel zusammen mit uT zum Nachteil von AL.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘247.90); 3.8. am 22./23.03.2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________ (Sachschaden: ca. CHF 600.00); 3.9. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AN.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10.00); 3.10. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AO.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 150.00);

6 3.11. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AP.________ AG (Sachschaden: unbekannt); 3.12. am 29./30.03.2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10.00); 3.13. am 11./12.04.2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘800.00); 3.14. am 12.04.2016 in 3368 in Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Sachschaden: unbekannt); 4. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt: 4.1. zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zusammen mit C.________, Q.________ und evtl. uT zum Nachteil der P.________ AG; 4.2. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil der AG.________ AG; 4.3. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________; 4.4. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________; 4.5. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________; 4.6. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________; 4.7. am 11.02.2016 in 2504 Biel zusammen mit uT zum Nachteil der F.________ SA und von G.________; 4.8. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11.02.2016 bis 21.02.2016 in 2502 Biel zusammen mit uT zum Nachteil von AL.________; 4.9. am 22./23.03.2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________; 4.10. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AN.________ AG; 4.11. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AO.________ AG; 4.12. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AP.________ AG; 4.13. am 29./30.03.2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG;

7 4.14. am 11./12.04.2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG; 4.15. am 12.04.2016 in 3368 in Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________; 5. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 25.12.2015 bis 26.04.2016, namentlich wie folgt: 5.1. am 11.02.2016 in Biel und evtl. anderswo; 5.2. am 12.04.2016 in Bleienbach, Grenchen und evtl. anderswo; und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 575 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde und festgestellt wurde, dass die Strafe am 21. November 2017 vorzeitig angetreten worden ist. Sie verurteilte ihn zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 59‘421.00. Weiter regelte sie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und legte diese auf total CHF 42‘656.10 fest. Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklagen der Zivilkläger 1-3 ohne Kostenausscheidung auf den Zivilweg. Weiter traf sie die notwendigen Verfügungen betreffend Rückgang in den Strafvollzug, Vernichtung und Einziehung diverser Gegenstände bzw. Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten, DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Daten und Eintragung ins Strafregister. B. C.________ Mit Urteil vom 17. August 2018 (pag. 8716 ff.), sowie Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 (pag. 8858 ff.), sprach die Vorinstanz C.________ frei von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich banden- und gewerbsmässig begangen, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs allesamt angeblich begangen am 11. Februar 2016 in Biel zum Nachteil der F.________ SA sowie G.________; sowie zwischen dem 11. und 21. Februar 2016 in Biel zum Nachteil von AL.________; unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6‘100.55, an den Kanton Bern. Hingegen erklärte sie C.________ folgendermassen schuldig: 1. des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 998‘210.60) wie folgt: 1.1. am 23.08.2015 in 6244 Nebikon zusammen mit uT zum Nachteil von H.________ (Versuch); 1.2. am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Deliktsbetrag [DB]: ca. CHF 21‘150.00); 1.3. am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG

8 1.4. am 02.11.2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________ (DB: ca. CHF 10‘577.55); 1.5. am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________ (DB: ca. CHF 2‘190.00); 1.6. zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zusammen mit A.________, Q.________ und evtl. uT zum Nachteil P.________ AG (DB: ca. CHF 4‘070.90); 1.7. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00); 1.8. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00); 1.9. am 03.12.2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG 1.10. am 03.12.2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und uT zum Nachteil der T.________ AG 1.11. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00); 1.12. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00); 1.13. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (DB: unbekannt); 1.14. am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (DB: unbekannt); 1.15. zwischen dem 02.01.2016 und 04.01.2016 in 4900 Langenthal zusammen mit uT zum Nachteil der AS.________ AG (DB: ca. CHF 92‘600.00); 1.16. am 22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der W.________ (DB: ca. CHF 3‘960.40); 1.17. am 21./22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG 1.18. am 19.11.2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________ (DB: ca. CHF 17‘444.00) 2. der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise unter Verursachung eines grossen Schadens begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 151'315.70) wie folgt::am 23.08.2015 in 6244 Nebikon zusammen mit uT zum Nachteil von H.________ (Sachschaden total: ca. CHF 22‘000.00; grosser Schaden); 2.2. am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00); 2.3. am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG sowie der AT.________ (Sachschaden: ca. CHF 21‘577.00; grosser Schaden);

9 2.4. am 02./03.11.2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________ (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00); 2.5. am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘580.00); 2.6. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00); 2.7. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00; grosser Schaden); 2.8. am 03.12.2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 990.00); 2.9. am 03.12.2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und uT zum Nachteil der T.________ (Sachschaden: ca. CHF 19‘906.70; grosser Schaden); 2.10. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00); 2.11. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt); 2.12. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00); 2.13. am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (Sachschaden: unbekannt); 2.14. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 02.01.2016 bis 04.01.2016 in 4900 Langenthal zusammen mit uT zum Nachteil der AS.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 5‘200.00); 2.15. am 22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der V.________ 2.16. am 21./22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG (Sachschaden total: ca. CHF 2‘730.00); 2.17. am 19.11.2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt: 3.1. am 23.08.2015 in 6244 Nebikon zusammen mit uT zum Nachteil von H.________; 3.2. am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG; 3.3. am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________; 3.4. am 02./03.11.2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________;

10 3.5. am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________; 3.6. zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zusammen mit A.________, Q.________ und evtl. uT zum Nachteil der P.________ AG; 3.7. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG; 3.8. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________; 3.9. am 03.12.2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG; 3.10. am 03.12.2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und uT zum Nachteil der T.________; 3.11. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________; 3.12. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________; 3.13. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________; 3.14. am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________; 3.15. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 02.01.2016 bis 04.01.2016 in 4900 Langenthal zusammen mit uT zum Nachteil der AS.________ AG; 3.16. am 22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der W.________ 3.17. am 21./22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG; 3.18. am 19.11.2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________; 4. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, begangen am 23./24.08.2015 in 6244 Nebikon und anderswo zusammen mit uT zum Nachteil von H.________; 5. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Schildern, mehrfach begangen im Zeitraum vom 23.08.2015 bis am 04.01.2016 in den Kantonen Bern, Luzern, Jura und Aargau und evtl. anderswo jeweils zusammen mit uT namentlich in folgenden Fällen: 5.1. in der Zeit von 23.08.2015 bis 24.08.2015 in Pfeffikon (LU); 5.2. in der Zeit von 02.01.2016 bis 04.01.2016 in Langenthal, in den Kantonen Jura und Aargau und evtl. anderswo; 6. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen, durch Einreise in die Schweiz ohne anerkanntes Ausweispapier, wie folgt:

11 6.1. zu einem unbekanntem Zeitpunkt, ca. am 15.01.2016 (Einreise mit einer gefälschten Identitätskarte); 6.2. zu einem unbekanntem Zeitpunkt in der Zeit von ca. 01. bis 07.10.2016 (Einreise mit einer echten, nicht für ihn bestimmten Identitätskarte); 6.3. zu einem unbekanntem Zeitpunkt in der Zeit von ca. 07. bis 11.11.2016 (Einreise mit einer echten, nicht für ihn bestimmten Identitätskarte); 7. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 17.09.2016 in 6222 Gunzwil zum Nachteil von AX.________; 8. des Fälschens von Ausweisen, mehrfach begangen in der Zeit von 19.01.2016 bis 21.11.2016, namentlich am 29.03.2016 in Schlossrued sowie am 14.10.2016 in Oftringen; und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 428 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde und festgestellt wurde, dass die Strafe am 22. Januar 2018 vorzeitig angetreten worden ist. Sie verurteilte ihn weiter zu einer Landesverweisung von 6 Jahren, wobei auf eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem verzichtet wurde. Weiter verurteilte sie ihn zur Bezahlung von 9/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 54‘904.90. Weiter regelte sie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und legte diese auf total CHF 14‘677.35 fest. Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklagen der Zivilkläger 1 und 4-11 auf den Zivilweg, und wies die Zivilklagen der Zivilkläger 2 und 3 ab, beides ohne Kostenausscheidung. Weiter traf sie die notwendigen Verfügungen betreffend Rückgang in den Strafvollzug, Einziehung zur Vernichtung diverser Gegenstände, öffentlicher Ausschreibung und Rückgabe diverser Gegenstände, Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten, DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Daten sowie Eintragung ins Strafregister. C. Q.________ Mit Urteil vom 17. August 2018 (pag. 8716 ff.), sowie Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 (pag. 8858 ff.), erklärte die Vorinstanz auch Q.________ folgendermassen schuldig: 1. des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 851'783.90 wie folgt: 1.1. am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit C.________ und uT. zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Deliktsbetrag [DB]: ca. CHF 21‘150.00); 1.2. am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________ (Versuch); 1.3. am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit C.________ zum Nachteil von L.________ (DB: ca. CHF 2‘190.00);

12 1.4. zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zusammen mit A.________, C.________ und evtl. uT zum Nachteil P.________ AG (DB: ca. CHF 4‘070.90); 1.5. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00); 1.6. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 1.7. in 8847 Egg zusammen mit A.________, C.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00); 1.8. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00); 1.9. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00); 1.10. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von E.________ (DB: unbekannt); 1.11. am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit C.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (DB: unbekannt); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 81'957.00) wie folgt: 2.1. am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00); 2.2. am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG sowie der AT.________ (Sachschaden: ca. CHF 21‘577.00); 2.3. am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit C.________ zum Nachteil von L.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘580.00); 2.4. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00); 2.5. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, C.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00); 2.6. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00); 2.7. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt); 2.8. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00); 2.9. am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit C.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (Sachschaden: unbekannt); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt: 3.1. am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG;

13 3.2. am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________; 3.3. am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit C.________ zum Nachteil von L.________; 3.4. zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zusammen mit A.________, C.________ und evtl. uT zum Nachteil der P.________ AG; 3.5. am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil AG.________ AG; 3.6. am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, C.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________; 3.7. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AJ.________; 3.8. am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AK.________; 3.9. am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von E.________; 3.10. am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit C.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________; und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 673 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Sie verurteilte ihn zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 43‘339.80. Weiter regelte sie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und legte diese auf total CHF 17‘370.00 fest. Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklagen der Zivilkläger 1, 5, 6, 8, 9, 10 sowie die R.________ AG auf den Zivilweg, ohne Kostenausscheidung. Weiter traf sie die notwendigen Verfügungen betreffend Belassung in Sicherheitshaft, DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Daten und Eintragung ins Strafregister. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten alle drei Beschuldigten, resp. ihre amtlichen Verteidiger, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 8754, 8756, 8758). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 9151 ff.). Q.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.________, zog am 2. März 2019 seine Berufung zurück (pag. 9239 f.). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen schrieb die Kammer das Verfahren gegen Q.________ mit Beschluss vom 8. März 2019 ab und stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil – soweit Q.________ betreffend – rechtskräftig geworden ist (pag. 9253 ff. und separates Verfahren SK 19 48).

14 A.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher AY.________ reichte am 21. Februar 2019 (pag. 9215 ff.) frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde beschränkt auf die Schuldsprüche wegen Raubes, bandenmässig begangen (Ziff. III.1), Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (nur teilweise: Ziff. III.2.1, 2.2, 2.4-2.8, 2.14-2.15), Sachbeschädigung (nur teilweise: Ziff. III.3.1, 3.3-3.7, 3.13-3.14) und Hausfriedensbruchs (nur teilweise: Ziff. III 4.1- 4.2, 4.4-4.8, 4.14-4.15). Fürsprecher AY.________ beantragte für diese Vorwürfe stattdessen Freisprüche unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung von ½ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Für die weiteren Delikte beantragte er einen Schuldspruch, teilweise der Gehilfenschaft. Die auszusprechende Freiheitsstrafe sei auf 36 Monate herabzusetzen, die Strafe unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts vom 6. Dezember 2017, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten, bei Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, auszusprechen. Zudem sei eine Übertretungsbusse von CHF 700.00 auszusprechen und die anteilsmässigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Beweisanträge wurden keine gestellt. C.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. D.________ reichte am 19. Februar 2019 (pag. 9210 ff.) frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde beschränkt auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 17. September 2016 in Gunzwil zum Nachteil von AX.________ (Ziff. II.7.) sowie die Strafzumessung. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch von diesem Vorwurf und dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 4 Jahre herabzusetzen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Beweisanträge wurden keine gestellt. Innert eingeräumter Frist teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. März 2019 mit, dass keine Anschlussberufung erhoben und kein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten geltend gemacht werde (pag. 9269 ff.). 3. Wechsel der amtlichen Verteidigung Am 3. Juni 2019 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, A.________ habe kein Vertrauen mehr zu seinem bisherigen amtlichen Verteidiger, Fürsprecher AY.________, und wünsche eine andere Verteidigung. Stattdessen wolle er sie für das oberinstanzliche Verfahren mandatieren (pag. 9432 f.). Sinngemäss führte dies A.________ selbst mit Schreiben vom 11. Juni 2019 an Fürsprecher AY.________ aus (pag. 9449). Fürsprecher AY.________ widersetzte sich dem mit Schreiben vom 17. Juni 2019 nicht, und stellte den Antrag, er sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen (pag. 9451 f.). Das Gesuch von A.________ wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2019 gutgeheissen und als neue amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ ernannt (pag. 9454 ff.).

15 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Edition des in Rechtskraft erwachsenen Urteils gegen Y.________ (PEN Nr. 17 351 / SK 18 210) samt Urteilsbegründung wurde gutgeheissen (pag. 9269 ff., 9279). Die entsprechenden Akten gelangten am 1. April 2019 ans Obergericht (pag. 9294). Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 9497 ff., pag. 9500) sowie ein aktueller Führungsbericht, datierend vom 6. bzw. 8. August 2019 (pag. 9487 ff., 9494 ff.), über die beiden Beschuldigten eingeholt. Weiter hat sich die Präsidentin i.V. bei Staatsanwältin AZ.________ über das neue Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Erpressung z.N. seiner Ehefrau erkundigt (pag. 9509). Schliesslich führte die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. September 2019 eine Befragung mit den beiden Beschuldigten durch (pag. 9510 ff., 9515 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 A.________ Rechtsanwältin B.________ stellte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. September 2019 für A.________ die folgenden Anträge (pag. 9519 ff): I. Freisprüche II. A.________ sei frei zu sprechen vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahlts, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen gemäss 1. AS Ziff. 2.1 und 4.1, Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 20/21.11.2015, Baucontainer, zN P.________ AG, 4512 Bellach (SO); 2. AS Ziff. 2.2, 3.1 und 4.2, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 21.11.2015, Magazin, zN AG.________ AG, 4800 Zofingen (AG); 3. AS Ziff. 2.4, 2.5, 3.3, 3.4, 4.3 und 4.4, Diebstahl, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch vom 24.12.2015, .________ (Strasse), 2502 Biel (BE); 4. AS Ziff. 2.7, 3.6 und 4.7, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 11.02.201, .________ (Strasse), 2504 Biel (BE); 5. AS Ziff. 2.8, 3.7 und 4.8, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 11.02- 21.02.2016, .________ (Strasse), 2502 Biel (BE);

16 6. AS Ziff. 2.14 und 4.13, versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 06.04.2016, 3368 Bleienbach (BE); 7. AS Ziff. 2.15, 3.13 und 4.14, versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 11.04.2016, 2540 Grenchen (SO); 8. AS Ziff. 2.6, 3.5 und 4.6, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 24.12.2015, 3178 Bösingen (FR); unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung von ½ der Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an den Staat. III. Schuldsprüche A.________, vgt., sei hingegen Schuldig zu erklären 1. der Gehilfenschaft zu Raub, bandenmässig begangen am 12.04.2016 in 3368 Bleienbach zN von AF.________; 2. der Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemäss a. AS Ziff. 2.3, 3.2 und 4.3, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 20./21.11.2015, EFH, 8847 Egg (SZ); b. AS Ziff. 2.9, 3.8 und 4.9, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 22.03.2016, 2544 Bettlach (SO); c. AS Ziff. 2.10, 2.11, 2.12, 3.9, 3.10, 3.11, 4.10, 4.11 und 4.12, Diebstähle, Sachbeschädigung und Hausfriedensbrüche vom 24.-29.03.2016, zwei Baucontainer bzw. ein Sanitärmagazin, 3422 Kirchberg (BE); d. AS Ziff. 2.13, 3.12 und 4.13 Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 29./30.03.2016, Baucontainer, 2545 Selzach (SO); 3. der einfachen Widerhandlung gegen das SVG, mehrfach begangen durch Fahren ohne Berechtigung gemäss AS Ziff. 6 und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 589 Tagen und Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts am 06.12.2017; unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten bei Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.

17 IV. Weiteres 1. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 5.2 C.________ Fürsprecher D.________ stellte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. September 2019 für C.________ die folgenden Anträge (pag. 9525): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 17.09.2016 in 6222 Gunzwil zum Nachteil von AX.________, freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. August 2018 zu bestätigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. 5.3 Generalstaatsanwaltschaft Die stv. Generalstaatsanwältin BA.________ beantragte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. September 2019 für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 9527 ff.): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 17. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten 3. der Schulsprüche wegen 3.1 banden- und gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziff. A./III./2.3; 2.9, 2.10, 2.11, 2.12, 2.13 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs,

18 3.2 mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Ziff. A./III./3.2, 3.8, 3.9, 3.10, 3.11, 3.12 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, 3.3 mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. A./III./4.3, 4.9, 4.10, 4.11, 4.12 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, 3.4 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. A./III./5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 1. des Raubes, bandenmässig begangen am 12. April 2016 in Bleienbach, zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Deliktsbetrag ca. 12‘208.00; 2. des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen gemäss Ziff. A./III./2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 2.14 und 2.15 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; 3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemäss Ziff. A./III./3.1, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.13 und 3.14 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; 4. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemäss Ziff. A./III./4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7, 4.8, 4.13, 4.14 und 4.15 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2, 140 Ziff. 3 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 3, 186, 333 aStGB, Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der ausgestanden Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 575 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 21. November 2017; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den Strafvollzug zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers bzw. der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzusetzen.

19 3. Die Gegenstände gemäss Urteilsdispositiv Ziff. VI.2 seien gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen. 4. Das Frauen-Armband (Ass-Nr. 65) sei zur Rückgabe an den/die Berechtigte einzuziehen und öffentlich auszuschreiben (Art. 267 Abs. 6 StPO). 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 300.00 sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ._________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 17. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. B.I.1.-3. Des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, unter Auferlage von 1/10 der Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 2. der Schuldsprüche wegen band- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfachen Fälschens von Ausweisen gemäss Ziff. B./II./1.-6. + 8.; 3. der weiteren Verfügungen betreffend die Einziehungen gemäss Ziff. B./V./2.6.. II. C.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 17. September 2016 in Gunzwil zum Nachteil von AX.________. III. C.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a, 123 Ziff. 2 Abs. 2, 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 3, 186, 252, 333 aStGB, Art. 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG, Art 115 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:

20 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft von 428 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 22. Januar 2018; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. C.________ sei zurück in den Strafvollzug zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich festzusetzen. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Betreffend A.________ sind nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft erwachsen die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung anteilsmässiger Verfahrenskosten, sowie der Freispruch gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, ebenfalls ohne Ausrichtung einer Entschädigung und auch ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. III. 2.9-2.13, 3.8.-3.12, 4.9-4.13 und 5.1-5.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 8709 ff., 8857 f.). Gemäss den Anträgen von Rechtsanwältin B.________ sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten. Es wird gemäss dem Parteivortrag der Verteidigung (pag. 9522), jedoch lediglich die Teilnahmeform (Gehilfenschaft bzw. Mittäterschaft) bestritten, nicht seine Beteiligung an diesen Delikten an sich. Fürsprecher AY.________ verlangte in seiner Berufungserklärung diesbezüglich einen Schuldspruch, fügte jedoch an „teilweise Gehilfenschaft“ (pag. 9216, Ziff. II. 2.a), was auslegungsbedürftig ist. Aufgrund der unklaren Berufungserklärung geht die Kammer zugunsten des Beschuldigten A.________ davon aus, dass die Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3 angefochten – und somit nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Die Kammer hat über die angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere über die von A.________ angefochtenen Schuldsprüche und die Strafzumessung, mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO).

21 Betreffend C.________ sind nicht angefochten die Freisprüche gemäss Ziff. I.1.-3. unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1.-6. und 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, und die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (pag. 8716 ff., 8857 f.). Die Kammer hat hingegen über den angefochtenen Schuldspruch unter Ziff. II.7. und über die Sanktion (ausgenommen die Landesverweisung) mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Neu zu verfügen ist betreffend beide Beschuldigte praxisgemäss auch über das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten. Da nur die beiden Beschuldigten Berufung eingereicht haben, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung A. A.________ 7. Vorbemerkungen Wie sich bereits in der Untersuchung und bei der Vorinstanz gezeigt hat, bestritt A.________ bis zuletzt diejenigen ihm vorgeworfenen Delikte, bei welchen nicht zweifelsfrei seine Täterschaft nachgewiesen werden konnte (vgl. pag. 8879, S. 16 Ziff. 3 der Urteilsbegründung). So ist nicht weiter erstaunlich, dass er vor oberer Instanz einzig die Schuldsprüche betreffend Deliktsserie Ende März 2016 (Ziff. III. 2.9-2.13, 3.8-3.12, 4.9-4.13) und seine Beteiligung – allerdings in Form von Gehilfenschaft – an den Delikten begangen am 20. und 21. November 2015 in Egg (Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie seine Gehilfenschaft für den Raub vom 12. April 2016 in Bleienbach akzeptiert hat (vgl. pag. 9520), auch wenn er eigentlich auch mit diesen letztgenannten Delikten nicht wirklich etwas zu tun haben wollte. Es fällt auf, dass von der Verteidigung bei allen Delikten, bei denen eine erdrückende Beweislage vorliegt, geltend gemacht wird, dass A.________ lediglich Gehilfe war. Gerade bezüglich der Delikte in Egg (Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist das Aussageverhalten von A.________, wie von der Vorinstanz festgehalten, exemplarisch. Die Vorinstanz hielt als Schlussfolgerung (pag. 8882, S. 19 der Urteilsbegründung) namentlich folgendes fest: Das Gericht hat von A.________ anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung den Eindruck einer durchaus cleveren Person erhalten, die sich – wenn es ihm gedient hat – betreffend einzelnen Taten sehr genau an die konkreten Vorwürfe erinnern konnte. Das Gericht hatte jedenfalls den Eindruck, dass es A.________ offensichtlich schwer fällt, trotz klar gegen ihn sprechender Beweislage etwas zuzugeben. Er bevorzugt es, selbst in solchen Situationen an abwegigen Erklärungen festzuhalten. Dieses Aussageverhalten hat sich während des gesamten Strafverfahrens gleich präsentiert. Betreffend den Einbruch in Egg wurde auf einer BOSCH-Gerätebox eine DNA-Spur von A.________ gefunden (pag. 1152 und 1261). Trotzdem verneinte er diesbe-

22 züglich in der Untersuchung und vor der ersten Instanz jegliche Tatbeteiligung (pag. 4218 f.) und passte seine Aussagen bestens dem jeweiligen Ermittlungsstand an. So wollte er zuerst gar nicht im Haus gewesen sein (pag. 4070 Z. 22 f.), dann unter Schmerzen und Narkose doch vor Ort gewesen sein (pag. 4102 Z. 70 f.). Dennoch konnte er für die gefundene DNA-Spur keine überzeugende Erklärung abgeben. Schliesslich stellte die Verteidigung den Antrag auf einen Schuldspruch, obwohl A.________ an sich aber nicht wirklich geständig war (vgl. pag. 8921 ff., S. 58 ff. der Urteilsbegründung). Bemerkenswert ist in Bezug auf A.________ Aussagen auch folgende Passage des erstinstanzlichen Urteils (pag. 8881 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung): Anzumerken ist sodann, dass A.________ auch nicht davor zurückschreckte, seine Mittäter zu bedrohen, indem er ihnen in den Wartezellen Nachrichten an der Wand hinterliess (p. 4129 Z. 394 ff., p. 4146 ff., p. 4131 Z. 475 ff., p. 4156). Einerseits schrieb er unbestrittenermassen Z.________ – auf dessen Aussagen sich die Anklageschrift betreffend Raub insbesondere stützt – folgende (übersetzte) Nachricht: „(…) Z.________, du hast uns auf dem Gewissen. Du Hurensohn. Du wirst dafür die Verantwortung tragen“ (p. 4129 Z. 394-396, p. 4149, p. 4150). Andererseits hinterliess er auch AB.________ (nachfolgend: AB.________) eine Art bedrohliche „Anweisung“ (p. 4131 Z. 475 f., p. 4156): „Vorsicht was du sprichst. Ich war Dolmetscher. Ich habe kein LEK (Geldwährung) erhalten“ (p. 4156). Die erste Nachricht zeigt auf, dass A.________ Z.________ womöglich als Verräter betrachtet und zur Verantwortung ziehen will, zumal dieser – wie die Beweiswürdigung zum Raub nachfolgend aufzeigen wird (Ziff. IV.1.1 nachfolgend) – fast von Anfang an geständig gewesen ist und glaubhafte Aussagen zum genauen Tatvorgehen sowie zur übergeordneten Rolle von A.________ gemacht hat (p. 5342 ff., p. 5352 ff.). Mit der Anweisung an AB.________ hat A.________ unmissverständlich versucht, Einfluss auf die Aussagen von AB.________ zu nehmen, damit Letzterer seine neue Version, wonach er lediglich Übersetzer gewesen sei, stützten würde. Solche Verhaltensweisen lassen an der allgemeinen Glaubwürdigkeit von A.________ erheblich zweifeln. 8. Aktion Gavant Am 24. Dezember 2015 wurde in Biel der Fiat Punto BE .________ einer Verkehrskontrolle unterzogen. Am Steuer befand sich A.________, auf dem Beifahrersitz Q.________ und auf dem Rücksitz C.________, alias „BB.________“ (vgl. pag. 761). Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges durch die Polizei kamen Schmuck, Uhren, Bargeld und drei paar Handschuhe zum Vorschein, welche später dem Einbruch in Bösingen/FR zugeordnet werden konnten (Ziff. 2.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In der Folge führte die Kantonspolizei Bern unter dem Namen „Aktion Gavant“ verschiedene Observationseinsätze gegen A.________ durch, welche zuerst Hinweise auf die beiden Einbrüche in Biel (Ziff. 2.7 und 2.8. 2.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) brachten. Aufgrund dessen wurden danach verschiedene verdeckte Massnahmen, wie z.B. Audio-, Standortüberwachung der von A.________ benutzten Fahrzeuge und Echtzeitüberwachung der Rufnummer angeordnet. Diese Massnahmen zeigten, dass er in unterschiedlichen Besetzungen tätig war (pag. 766). Trotz seiner Handverletzung war er zudem problemlos in der Lage, sein Auto zu lenken.

23 Die Verteidigung rügte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namentlich, dass das Ermittlungsverfahren einseitig gegen A.________ verlaufen sei. Es gäbe zu ihm weitaus mehr Informationen als zu den anderen Beschuldigten, da lediglich sein Telefon und Auto abgehört und sein Auto mittels GPS überwacht worden seien. Diejenigen Beweismittel, die gegen die anderen Beschuldigten gesprochen hätten, seien demgegenüber bagatellisiert worden (pag. 9520 f.). Die Kammer stimmt der Verteidigung insofern zu, als dass vordergründig gegen A.________ verdeckte Zwangsmassnahmen angeordnet wurden. Dennoch erachtet sie es als erwiesen, dass nicht einseitig ermittelt wurde und die Vorinstanz die erhobenen Beweismittel nicht einseitig gewürdigt hat. Es wurden ebenfalls belastende Indizien gegen die angeblichen Mittäter gesammelt, die von den Zwangsmassnahmen gegen A.________, namentlich der Abhörung seines Fahrzeugs, ebenfalls betroffen waren, als sie sich in diesem aufhielten. Dieser Einwand erweist sich somit als unbegründet. 9. Bestrittene Delikte im Einzelnen 9.1 Raub vom 12. April 2016 in Bleienbach z.N. von AF.________ (Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) 9.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift A.________ wird gemäss Anklageschrift (pag. 7932 f.), welche durch die Vorinstanz korrekt zusammengefasst wurde (pag. 8883, S. 20 der Urteilsbegründung), im Wesentlichen folgendes vorgeworfen: A.________ wird vorgeworfen, zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AC.________, AD.________, AB.________ und AE.________ am 12.04.2016 in der Zeit von ca. 21 Uhr bis 23:45 Uhr, an der .________ (Strasse) in 3368 Bleienbach zum Nachteil von AF.________ einen Raub begangen haben, wobei Deliktsgut im Wert von total CHF 12‘208.00 erbeutet worden sei. Der Täterschaft wird vorgeworfen, die Tat mittels mehreren Rekognoszierungstouren im Vorfeld geplant und das konkrete Vorgehen in der Tatnacht in einem Albanerclub vorgängig nochmals besprochen zu haben. In Bezug auf den tatsächlichen Raubüberfall wird der Täterschaft folgendes Vorgehen vorgeworfen: AD.________ sei durch das von A.________ zuvor geöffnete und dadurch beschädigte Fenster (AS Ziff. I.3.14, p. 7941) in das Wirtshaus eingedrungen und habe ein grösseres Fenster geöffnet, durch das Z.________ und AC.________ ebenfalls in die Lokalität eingedrungen seien (AS Ziff. I.4.15, p. 7944). Sie hätten AF.________, der sich im Büro im ersten Stock befunden habe, auf seinem Stuhl gefesselt, hätten ihn leicht gewürgt und ihn mit einem Schraubenzieher bedroht, um ihn auf diese Weise zur Herausgabe des Tresorschlüssels zu zwingen. Sie hätten die Beute aus dem Tresor behändigt und anschliessend das Wirtshaus wieder verlassen. Im BJ.________ (Lokal) in Grenchen sei die Beute durch A.________ zu ähnlichen Teilen unter den Mittätern aufgeteilt worden. A.________ habe nebst Bargeld noch Steine und eine Silberplatte für sich genommen. 9.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist von A.________ der eigentliche Sachverhalt, d.h. der grobe Ablauf des Raubes, inkl. der Rekognoszierungstouren (pag. 8655 und 9521 f.).

24 Bestritten ist hingegen die Rolle von A.________ beim Raub. Die Verteidigung stellte den Antrag, A.________ sei lediglich der Gehilfenschaft schuldig zu sprechen. Er habe lediglich als Übersetzer fungiert. Er habe aufgrund seiner Invalidität (Handverletzung) sicherlich keine Chefrolle inne gehabt, sondern eine untergeordnete Rolle eingenommen. Der Kopf der Bande sei nicht er sondern AE.________ gewesen. Es sei von Gehilfenschaf von A.________ auszugehen (pag. 9521 f.). Im Folgenden wird deshalb einzig noch auf die Frage der Rollenverteilung eingegangen. 9.1.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer Da sich die Vorinstanz sehr genau mit den verschiedenen Beweismitteln auseinandergesetzt hat und diese korrekt gewürdigt hat, kann auf ihre Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden (pag. 8885 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Es wird im Folgenden nur noch ergänzend auf einzelne Punkte eingegangen. Um das Aussageverhalten von A.________ zu vergegenwärtigen ist speziell auf folgende Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 8879 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung): Das Aussageverhalten von A.________ lässt sich am besten in Bezug auf die Vorwürfe rund um den Raub in Bleienbach vom 12.04.2016 darstellen, wobei klar ersichtlich ist, dass A.________ seine Aussagen stets an den Ermittlungsstand der Polizei bzw. an die gemachten Vorhalte angepasst hat: - An der ersten Einvernahme zum Raub vom 26.04.2016 hat A.________ ausgesagt, dass er gar nicht wisse, wo sich Bleienbach befinde (p. 3979 Z. 273 f.). Auf Vorhalt der belastenden GPS- Daten seines überwachten Fahrzeuges hat er angegeben, dass mehrere Personen, von denen er nicht mal den Namen kenne, mit seinem Fahrzeug herumgefahren seien (p. 3979 Z. 285 ff.). Nach Kenntnisgabe, dass in seinem Auto eine Audioüberwachung verbaut gewesen sei, hat die Verteidigung um eine kurze Unterbrechung der Einvernahme ersucht und A.________ hat in der Folge weitere Aussagen verweigert (p. 3979 Z. 291 ff.). - Erst auf Vorhalt der Aufnahmen der Audio-Innenüberwachung des VW Golf (nachfolgend: Audiogespräche) – aus der sich zahlreiche relevante Gespräche zwischen ihm und anderen Personen über den Raub in Bleienbach und weitere Einbruchdiebstähle ergaben –hat A.________ anlässlich der Einvernahme vom 03.05.2016 eingeräumt, vor Ort in Bleienbach gewesen zu sein. Er hat jedoch eine abenteuerliche Erklärung geliefert (p. 3996 Z. 221 ff.), welche schlicht nicht nachvollziehbar ist und sich auch in keiner Weise mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt (vgl. z.B. p. 788 f. und p. 3997 Z. 274 ff.). Eindrücklich ist insbesondere, dass A.________ zwar durchaus über grosses Tatwissen zu verfügen scheint, jedoch selber nichts mit der Tat zu tun haben will. Gemäss seiner am 03.05.2016 wiedergegebenen ersten Version wollte A.________ die „Anderen“ (p. 3996 Z. 225) gehört haben, wie sie sich im Voraus über einen geplanten Raub bzw. Einbruch unterhalten hätten (p. 3996 Z. 222 ff.). Obwohl er den Anderen (insb. AC.________ und Z.________ [nachfolgend: Z.________]) gesagt habe, dass er (A.________) sie nicht „dorthin“ fahre und nicht abhole (p. 3996 Z. 233 ff.), habe er später auf dem Weg nach Hause AC.________ und Z.________ auf der Strasse gesehen und Z.________ sei dann in sein Auto gestiegen. AC.________ sei mit einem anderen Auto weitergefahren (p. 3996 Z. 237 ff.).

25 Zu ergänzen gilt es betreffend der Einvernahme vom 3. Mai 2016 noch folgendes: Auf Frage, ob er etwas zum Raub in Bleienbach sagen könne, erklärte A.________, er wisse gerade nicht, worüber man hier spreche (pag. 3995 Z. 169). Auf Vorhalt des Fotos von Z.________ will er diesen zwar kennen, seinen Namen wisse er indessen nicht, es könne sein, dass dieser gefälschte Dokumente habe (pag. 3995 Z. 179). Auch auf Frage, ob er einen AC.________ kenne, kann er keine genauen Angaben machen. Er kenne ihn, aber wisse nur, dass sein Name mit B anfange (pag. 3995 Z. 182-186). Auf Vorhalt der Audioüberwachung brauchte er wiederum eine Pause und Besprechungszeit mit seinem Anwalt. Kurz danach gab er eine Geschichte wieder, die mit kleinen Abweichungen, resp. mit weiteren Details und insbesondere weiteren Personen im Laufe der Untersuchung noch ausgeschmückt wurde (pag. 3996 Z. 221-242). Interessanterweise kamen in dieser ersten Erwähnung nur AC.________, Z.________ (Z.________, den er damals noch nicht namentlich kennen wollte) und eine weitere unbekannte Person vor. Diese drei habe er zusammen reden hören und zwar über „reingehen und dass der Mensch drin sei etc.“. Auf Vorhalt der GPS-Daten seines Fahrzeuges vom 10. April 2016 wollte er genau wissen, wann denn der Raub gewesen sei und erklärt dann, er sei zu jener Zeit mit einem anderen Fahrzeug mit einer Frau unterwegs gewesen (pag. 3997 Z. 299 f.). Nur zwei Zeilen weiter sagte er aus, er sei in Biel bei seiner Frau gewesen (Z. 303-304). Und auf Vorhalt, sein Handy sei aber gemäss Überwachung am gleichen Standort wie sein Auto gewesen, fragte er zurück, ob man ihm denn beweise könne, dass er am Telefon gewesen sei (Z. 314). - An der Einvernahme vom 18.05.2016 hat A.________ zu Beginn der Befragung ausgesagt, dass er bereit sei, weitere Aussagen zu machen und „die Realität“ zu erzählen (p. 4005 Z. 8 f.). Notabene mit der Begründung, er habe Angst um seine Familie, er wolle kooperieren, aber es dürfe nicht aufgeschrieben werden (pag. 4005 Z. 8-13). Er hat dann jedoch seine erste Version weiter ausgeschmückt und dabei wiederum sein fundiertes Tatwissen offengelegt (p. 4006 Z. 27 ff.). Nach wie vor wollte er allerdings am vorgeworfenen Raub nicht beteiligt gewesen sein, sondern den Plan nur von den Anderen mitbekommen haben. In derselben Einvernahme gab er an, das Ganze habe über AA.________ und seinen Freund, dessen Namen er nicht kenne, der aber einen schwarzen Ford Fokus Kombi fahre, angefangen (pag. 4006 Z. 27 ff.). Letzterer habe das Opfer mit Drogen beliefert und habe die Idee gehabt dort reinzugehen und habe AA.________ beauftragt Leute zu finden (Z. 45 ff.). Beim ersten Treffen seien dann nebst ihm und AC.________ (dessen Namen er nun doch kannte), der unbekannte Fahrer, AA.________, AD.________ und Z.________ (früher als Z.________ bezeichnet, Z.________) gewesen (Z. 58). Zwei Tage später sei er wiederum von AC.________ gebeten worden, dorthin zu fahren (pag. 4007 Z. 75). Es hätten sich dieselben Personen getroffen und darüber diskutiert, ob sie rein sollen oder nicht. Er habe weder sein Auto übergeben, noch sie fahren wollen und sei im Restaurant geblieben, wo er 6-7 Bier getrunken habe und danach zurück Richtung Biel gefahren sei. Da er so viel getrunken habe, habe er ausnüchtern müssen und habe angehalten (Z. 99 ff.).

26 Auf dem Nachhauseweg sei er „an der Stelle“ vorbei gefahren, wobei er damit wohl die Ortschaft rund um Bleienbach gemeint haben dürfte. Er habe sich entschlossen anzuhalten, um sich etwas auszunüchtern (p. 4007 Z. 101 f.). Er könne nicht sagen wie lange. Nach 2 km habe er den Golf von AA.________ (nachfolgend: AA.________) gesehen. Er habe angehalten und AC.________ mitnehmen wollen (p. 4007 Z. 105 f.). Statt AC.________ sei aber Z.________ zu ihm ins Auto gestiegen. Unterwegs im Auto habe ihm Z.________ erzählt, was vorgefallen sei (p. 4007 Z. 108 f.). Auf Vorhalt von konkreten Audiogesprächen im weiteren Verlauf der Einvernahme vom 18.05.2016 und an weiteren Einvernahmen – welche die Version von A.________ klar widerlegen – hat A.________ sich dann jeweils in Widersprüche verstrickt (p. 4009 Z. 205 ff., p. 4010 Z. 219 ff.), die Einvernahme etliche Male zwecks Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung oder zwecks „Toilettenpause“ unterbrochen (p. 4010 Z. 223 f. und Z. 242 f., p. 4023 Z. 156 f., Z. 162 f., p. 4025 Z. 239 f., p. 4026 Z. 318 f., p. 4043 Z. 208 usw.) und sich schliesslich der klassischen Schutzbehauptung bedient, wonach er sich nicht konzentrieren oder nicht erinnern könne resp. an diesem Abend betrunken gewesen sei (p. 4010 Z. 246, p. 4047 Z. 370 ff., Z. 393 f., Z. 405 und Z. 408). Auf Vorhalt der Audiodatei 3174 (pag. 4018 f.), in welcher er klarerweise Aufträge erteilt, bezeichnet wer was machen solle und wie vorzugehen sei, wollte er an der Einvernahme vom 18. Mai 2016 keine weiteren Aussagen mehr machen (pag. 4011 Z. 279). - In der nächsten delegierten Einvernahme vom 1. Juni 2016 wurde A.________ zuerst auf AB.________ und dann auf Y.________ (Y.________) angesprochen (pag. 4021 Z. 28 und 50). Bei beiden kam ihm nachdem er überlegt hat in den Sinn, dass sie wohl dabei gewesen seien (Z. 29 ff. und Z. 51). Y.________ sei glaublich beim AB.________ im Auto mitgefahren. Y.________ kenne er nicht gut, er habe ihn zuvor lediglich zwei Mal in Neuchâtel getroffen (Z. 63). Seinen richtigen Namen kenne er auch nicht (pag. 4022 Z. 77). Ihm wurde sodann die Audiodatei 3174 (pag. 784), welche bereits am Schluss der Einvernahme vom 18. Mai 2016 abgespielt wurde, erneut vorgehalten. Darin solle er u.a. erklärt haben, wer und bei welchem Fenster dieser reingehen müsse (pag. 4022 Z. 105 ff.). A.________ gab darauf eine lange Erklärung zu den einzelnen Sprachen der Beteiligten und gab an, dass er selbst eigentlich nur „übersetzt“ habe, was der Ford-Fahrer gesagt habe (pag. 4022 Z. 110 ff.). Bei dieser Rolle als Übersetzer blieb A.________ dann in den weiteren Einvernahmen. - An der Einvernahme vom 05.07.2016 (p. 4039 ff.) hat A.________ nach Vorhalt von belastenden Aussagen seiner Mittäter schliesslich eine neue, wiederum sehr abwegige und schlicht nicht glaubhafte Version zum Raub in Bleienbach geschildert: Demnach soll er aufgrund der verschiedenen Dialekte der Beteiligten die Rolle des Übersetzers eingenommen haben (p. 4042 Z. 112 ff.). A.________ hat zu seiner Rolle folgendes ausgeführt: „Der Ford-Fahrer hat erzählt was zu machen ist und ich habe den andern geschildert was er gesagt hat weil sie ihn nicht verstanden haben.“ (p. 4045 Z. 309 – 311). Mit dem „Ford-Fahrer“ dürfte A.________ klar AE.________ (nachfolgend: AE.________) gemeint haben (u.a. p. 4124 Z. 197 f.). A.________ hat demnach sinngemäss geltend gemacht, dass AE.________ der Drahtzieher beim Raub in Bleienbach gewesen sei und er (A.________) lediglich als Dolmetscher die Anweisungen von AE.________

27 übersetzt und weitergegeben habe. An dieser absurden Version hat er bis zuletzt festgehalten (p. 4121 Z. 100, p. 8639 Z. 38, p. 8640 Z. 1 und Z. 17 f.). Zu ergänzen ist zu dieser Einvernahme das Folgende: Am 5. Juli 2016 erklärte er, sein Auto sei zu 99% von AC.________ gefahren worden (pag. 4041 Z. 103). Gleich darauf ergänzte er, dass er ihn aber nicht alleine habe lassen können, da er keine Aufenthaltsbewilligung habe (Z. 105). Der Ford-Fahrer sei der Drahtzieher und dieser kenne auch die Örtlichkeiten (pag. 4045 Z. 308 ff.). Auf Vorhalt der GPS-Daten, wonach er entgegen seinen Aussagen vom Restaurant nicht nach Biel gefahren sei, sondern in langsamer Fahrt zum Tatobjekt (pag. 4047 Z. 365ff.), erklärte er, er sei ja zum ersten Mal in dieser Gegend und dazu noch alkoholisiert gewesen. Auch auf Vorhalt der Audiodateien wollte er nicht mehr wissen, was er damals gesprochen habe, er sei ja betrunken gewesen (Z. 405 und 408). - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2016 wurde A.________ auf die in der Wartezelle hinterlassenen Botschaften an Z.________ und AB.________ angesprochen (pag. 4150 bis 4256). Er erklärte, er habe Z.________ nur gesagt, er solle die Wahrheit sagen und nicht die Schuld auf andere schieben (pag. 4129 Z. 394 ff.). AB.________ habe ihm übrigens auch viele Sache und sogar seinen Namen an die Wand geschrieben (pag. 4131 Z. 454 ff.). Ihm habe er nur das gesagt, was er auch bei der Polizei und hier ausgesagt habe (pag. 4132 Z. 484). Schliesslich ergänzte er von sich aus, er sei seit dem Unfall in Depressionen gefallen und sei wegen der schlechten Gesellschaft auf die schiefe Bahn geraten, er entschuldige sich dafür (pag. 4133 Z. 51 ff.). - Auch bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.________ seine Version, er sei nur Übersetzer gewesen zu Protokoll (pag. 8639 Z. 38). - Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat A.________ wie folgt ausgesagt: Er sei auch schuldig (pag. 9512 Z. 28). Er sei dort gewesen als Übersetzer für AE.________, der aus dem Kosovo stamme, und der den Südalbanischen Dialekt von Y.________ und Z.________ oft nicht verstanden habe (pag. 9513 Z. 8 ff.). Die Aussagen, der Mittäter die ihn nicht als Übersetzter bezeichnet hätten, seien vielleicht aus Vergeltung so ausgefallen (pag. 9512 Z. 32). Auf den Vorhalt, dass AE.________, den er als Chef der Gruppe bezeichnet habe, bei den ersten aufgezeichneten Gesprächen und Fahrten nach Bleienbach gar nie dabei gewesen sei, gab A.________ an, dass AE.________ sein eigenes Auto und Telefon gehabt habe (pag. 9512 Z. 39 f.). Letzterer habe über seinen Cousin AA.________ Kontakt gehabt, über dessen Handy, deshalb sei dies nicht aufgezeichnet worden (pag. 9513 Z. 1 f.). Bei der Betrachtung all dieser Aussagen ist augenfällig, wie A.________ diese stets den Ermittlungen und v.a. den jeweiligen Vorhalten anpasste. Genau gleich wie er C.________ am 24. und 25. Dezember 2015 nicht kennen wollte und sogar behauptete, er sei wohl Türke und spreche Französisch (pag. 3961 Z. 42 ff.), wollte er die Beteiligten am Raub nicht kennen. Erst nach Vorhalten kannte er deren Namen oder gab nach und nach zu, dass noch mehr Personen beteiligt waren. Er un-

28 terliess es auch zu erwähnen, dass die beiden Personen, die er bis zuletzt zu schützen versuchte, nämlich AB.________ und Y.________, sein Schwager resp. sein Freund sind (vgl. Aussagen AA.________ pag. 5648 f. Z. 142, 5649 Z. 194 und Z.________ pag. 5343 Z. 84, pag. 5352 Z. 32 f.). Betreffend Y.________ erklärte er am 1. Juni 2016 sogar er kenne ihn kaum. A.________ brachte diverse Versionen seiner Beteiligung vor, bevor er angab, lediglich Übersetzer gewesen zu sein. Viele seiner Angaben, namentlich er sei mit einer Frau oder mit seiner Ehefrau zusammen gewesen (pag. 3997) oder diejenige, er sei betrunken gewesen und habe zum Ausnüchtern angehalten (pag. 4010) wiederholte er in der Folge nie mehr. Seine Aussagen sind damit in erheblichem Masse unkonstant. Auffällig ist weiter, dass A.________ erst in der 4. Einvernahme und erst auf Vorhalt einer belastenden Audio-Datei auf seine Version als Übersetzer zu sprechen kam, eine Rolle, die ihm sonst keiner der Beteiligten zusprach und die weder mit den aufgezeichneten Telefonaten, noch mit den Audiodateien in Einklang zu bringen ist. Diese untergeordnete Rolle passt schliesslich auch nicht mit den in den Wartezellen gefundenen Drohbotschaften an AB.________ und Z.________ zusammen. Diese demonstrieren viel mehr, wieviel ihm daran lag, dass seine Version zumindest von seinem Schwager bestätigt würde. Die bereits erwähnte und vorgehaltene Audiodatei 3174 (pag 784) spricht deutlich gegen die Rolle von A.________ als Übersetzer, und belastet ihn erheblich. Er gab bei dieser Version an, dass er zwischen Z.________ und Y.________, welche einen (süd)-albanischen Dialekt sprechen würden sowie AA.________, AD.________, AC.________ und dem Ford Fahrer (AE.________), welche kosovarisch sprechen würden, habe übersetzen müssen (pag. 4042 Z. 115 sowie auch pag. 9513 Z. 8 ff.). Die genannte Audiodatei wurde indessen im Auto während der Fahrt von Biel nach Deitingen aufgenommen. Mit dabei waren A.________, AC.________ und Y.________. Es ist zu hören, wie A.________ die klare Anweisung gibt, dass ein leichter rein gehen solle, das grosse Fenster öffnen solle, die Treppen hoch gehen solle, egal, ob er da sei, den Schlüssel finde solle oder auch nicht, es die Treppen runterbringen könne wenn es gehe, wenn nicht warten solle und alle sollen einstimmig sein. Er erklärt auch wo die Autos warten würden und dass sie das schon einmal gemacht hätten. Y.________ stimmt zu und scheint verstanden zu haben. Bemerkenswert ist, der von A.________ als Kopf der Bande bezeichnete AE.________, der ihn angeblich als Übersetzer brauchte, war bei diesem Gespräch offensichtlich nicht zugegen, wie auch bei vielen anderen der aufgezeichneten Gesprächen nicht. Die Version des Übersetzers für AE.________ erscheint gestützt auf diese Tatsache als noch unwahrscheinlicher. Entgegen den Ausführungen von A.________ sind den auch auf den Audioaufnahmen keine Hinweise ersichtlich, die für Telefonanrufe von AE.________ insbesondere an AA.________ – der bei diesem Gespräch ebenfalls nicht anwesend war – sprechen. A.________ indessen gibt hier Tatortwissen und Tatplanung nicht nur weiter, sondern gibt in diesem Augenblick den eigentlichen Ablauf vor. Nebst den objektiven Beweismitteln, namentlich der Audiodateien und der Telefonaufzeichnungen, hat die Vorinstanz zu Recht auch auf die Aussagen von

29 Z.________ und AA.________ abgestellt, welche beide unabhängig voneinander und ohne Aktenkenntnis detailliert und hinsichtlich der Rollenverteilung deckungsgleich erfolgten. Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 8886, S. 23 der Urteilsbegründung): Wie bereits erwähnt, stützt sich die Anklageschrift insbesondere auf die Aussagen von AA.________ sowie Z.________. Z.________ hat bei seiner Verhaftung am 26.04.2016 noch keine Aussagen zu den Vorwürfen gemacht (p. 5332 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 03.03.2016 hat er erste konkrete Aussagen zum Raub gemacht und bestätigt, dass er beteiligt war (p. 5342 ff.). Er hat sich mit seinen Aussagen selber belastet, obwohl er anfänglich seine Rolle heruntergespielt und Y.________, der ihn mit der Gruppe zusammengebracht hatte (p. 5343 Z. 82 f. und Z. 87 ff.), zunächst falsch belastet hat (p. 5345 Z. 168). Letzteres dürfte daran gelegen haben, dass Y.________ ihm legale Arbeit in der Schweiz versprochen hatte, als er ihn zwei bis drei Tage vor dem Raub in die Schweiz gebracht hatte (p. 5352 Z. 18 ff.). Z.________ hat zudem konkrete Aussagen zur Rolle von A.________ gemacht (p. 5342 Z. 34 ff., p. 5343 Z. 99 f.). Die Aussagen von Z.________ decken sich im Kern und auch in zahlreichen Details mit den Aussagen von AA.________, so beispielsweise betreffend das Warten von A.________ im Auto (p. 5342 Z. 51 f., p. 5651 f. Z. 345 f.) sowie das Aufteilen der Beute (p. 5343 Z. 78, 88 ff., p. 5344 Z. 357 ff.). AA.________ konnte wegen seiner Flucht nach dem Raub erst am 16.09.2016 in Albanien verhaftet und am 11.11.2016 in die Schweiz überführt werden (p. 773). Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 12.11.2016 hat er sogleich und ohne Aktenkenntnis detaillierte Aussagen zum Raub und insbesondere auch zur Vorgeschichte und Planung desselben gemacht (p. 5650 Z. 291 ff.). Diese Aussagen hat er in der Folge bestätigt und konkretisiert (p. 5667 ff.). Dass sich Z.________ und AA.________ abgesprochen haben könnten, ist ausgeschlossen, zumal sich Z.________ im Zeitpunkt der ersten Aussagen von AA.________ noch in Haft befand. Zudem ist für das Gericht nicht ersichtlich, was Z.________ für ein Interesse haben könnte, AA.________ in seinen Aussagen zu beeinflussen, wie dies anlässlich der Hauptverhandlung von A.________ geltend gemacht wurde (p. 8639 Z. 6). Insbesondere in Bezug auf die Aussagen von AA.________ betreffend den versuchten Einbruchdiebstahl (AS Ziff. I. 2.14) erscheint eine Beeinflussung durch Z.________ schlicht sinnwidrig, zumal Letzterer unbestrittenermassen erst später resp. kurz vor dem Raub in die Schweiz kam (p. 5346 Z. 216 f.) und von der ganzen „Vorgeschichte“ keine Kenntnisse gehabt haben dürfte (vgl. auch p. 5702 Z. 182 f.). Die Aussagen von Z.________ und AA.________ stimmen grossmehrheitlich und im Kerngeschehen überein, sind detailliert und auch die Rollen werden grundsätzlich gleich geschildert. Beide haben ohne Vorhalte der objektiven Beweismittel kurz nach ihrer Verhaftung ausgesagt und waren relativ umfassend geständig. Sie haben insbesondere A.________ nicht übermässig belastet (z.B. p. 5672 Z. 253 ff., p. 5355 Z. 189 f.), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Ihre Aussagen decken sich sodann mit den übrigen objektiven Beweismitteln. Gestützt auf die Aussagen von Z.________ konnten weitere Bandenmitglieder (Y.________ und AB.________) verhaftet werden. AB.________ hat die Aussagen von Z.________ und AA.________ letztlich auch bestätigt (p. 5464 ff.). Schliesslich hat auch A.________ die Aussagen von Z.________ und AA.________ im Grundsatz bestätigt, nur hat er – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – seine eigene Rolle stets als jene von AE.________ geschildert und insbesondere AB.________ und Y.________ geschützt. Letzteres dürfte damit zusammenhängen, dass AB.________ gemäss Aussagen von AA.________ der Schwager von A.________ ist (p. 5647 f. Z. 141 ff., 5649 Z. 194) und es sich bei Y.________ gemäss Aussagen

30 von Z.________ um einen guten Freund von A.________ handelt (p. 5343 Z. 84, p. 5352 Z. 32 f.). Dies zeigt sich auch am Telefongespräch vom 01.05.2016, 22:19 Uhr, welches AB.________ und Y.________ zusammen geführt hatten (p. 5433 f.). So teilte AB.________ Y.________ mit, dass die komplette Gruppe drin, d.h. verhaftet, sei. Er wisse das, weil er zuvor mit der Frau von A.________ (A.________) gesprochen habe. Dieses Gespräch passt denn auch zur Verhaftung von Z.________ und A.________ vom 26.04.2016 (p. 182 ff.). Entgegen der Aussagen von A.________ wurde AE.________ von keinem der anderen Beteiligten als Hauptakteur dargestellt, sondern ihm wurde höchstens die Nebenrolle als Tippgeber für den Raub eingeräumt (p. 5651 Z. 305 ff., p. 5668 Z. 36), weshalb bereits aus diesem Grund klar sein dürfte, dass die Version von A.________, wonach er für AE.________ übersetzt habe, erfunden ist. Bei keiner weiteren Überwachungsmassnahme finden sich Hinweise auf AE.________. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von Z.________, AA.________ sowie AB.________ habe AE.________ nicht am Raub selber teilgenommen. Zudem habe AE.________ gemäss AA.________ einen kleineren Anteil an der Beute erhalten (p. 5674 Z. 308). Auch dies ergibt ein stimmiges Bild. Dass A.________ AE.________ belastet, dürfte daran liegen, dass AE.________ ihm weisgemacht hatte, dass es im Restaurant BC.________ weit mehr zu holen gebe, als es dann tatsächlich gab (p. 4125 Z. 238 ff., p. 5652 Z. 388 f., p. 5669 Z. 81, p. 5354 Z. 125). Genau dieser Raub hat schliesslich zur Verhaftung von A.________ geführt, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass A.________ AE.________ die Schuld daran gibt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Gericht die Aussagen von AA.________ und Z.________ als grundsätzlich glaubhaft erachtet. Beide schildern den Raubüberfall auf das BC.________ übereinstimmend so, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird. Ihre Aussagen werden von diversen objektiven Beweismitteln gestützt, die zudem das Randgeschehen, das Vor- und Nachtatverhalten, die Rollenverteilung etc. illustrieren. Das Gericht orientiert sich folglich an den Aussagen von AA.________ und Z.________, prüft diese anhand der nachfolgenden, chronologischen Würdigung auf ihre Glaubhaftigkeit und setzt sie in Kontext zu den übrigen Aussagen der Tatbeteiligten sowie zu den objektiven Beweismitteln (p. 777 ff.). Die Verteidigung rügt zu den Aussagen von Z.________ und AA.________, dass diese A.________ belastet hätten, um sich nicht selber zu belasten und sie ihm deshalb die Schuld zugeschoben hätten. Zudem habe die Vorinstanz Widersprüche in ihren Aussagen unter den Teppich gekehrt (pag. 9521). Dem hält die Kammer entgegen, dass deren Aussagen sich mit sämtlichen weiteren Beweismitteln decken. Weiter stützten sich die Aussagen der beiden Personen gegenseitig, da sie im Wesentlichen übereinstimmen. Weiter ist auszuführen, dass die Verteidigung vor oberer Instanz erneut vorbrachte, AA.________ und Z.________ hätten sich abgesprochen (pag. 9521). Die Kammer erachtet eine solche Absprache jedoch als ausgeschlossen, da AA.________ vor seiner ersten Befragung, erst eine Nacht in der Schweiz verbracht hatte und vorher in Albanien weilte, wohingegen Z.________ bereits in der Schweiz inhaftiert war. Stattdessen erachtet auch die Kammer die Aussagen von Z.________ und AA.________ als glaubhaft und stellt auf diese ab. Die Verteidigung rügt weiter, dass der Beschuldigte keine Mitwirkungspflicht am Strafverfahren gegen ihn habe und ihm namentlich nicht vorgehalten werden dürfe, dass er sich mit der Verteidigung abgesprochen habe (pag. 9521). Dem stimmt die

31 Kammer zu. Dennoch dürfen diejenigen Aussagen, welche A.________ – nach erfolgter Belehrung über seine Rechte – machte, gewürdigt werden. Zusammengefasst ergibt diese Würdigung, dass die Aussagen von A.________ lebensfremd, und voller offenkundiger Widersprüche sind. Zudem stimmen sie inhaltlich nicht mit den weiteren Beweismitteln, den Audioaufnahmen und Standorten sowie den Aussagen der anderen befragten Personen überein. Sehr bezeichnend sind denn auch die hinterlassenen Drohnachrichten. Auch das letzte Vorbringen der Verteidigung, die Audioaufnahmen seien mutmasslich falsch übersetzt worden, kann als Schutzbehauptungen betrachtet werden. Schliesslich konnte A.________ bis zum Schluss nicht nachvollziehbar darlegen, wieso er als Übersetzter zwischen dem Albanischen und Kosovarischen fungieren musste. Südalbaner und Kosovaren sprechen gemäss einer Recherche der Kammer – sowie auch der Aussage von C.________ (pag. 9515 Z. 23) – alle Albanisch, wenn auch mit kleinen regionalen Unterschieden, eine Übersetzung war demnach nicht notwendig (vgl. zu den verschiedenen Dialekten: Spiegel Artikel vom 19.02.1973, Albanien: Gegen und Tosken, www.spiegel.de/spiegel/print/d-42650938.html, zuletzt besucht am 21. November 2019). Zudem müsste er als Übersetzer den Überblick über das Tatgeschehen gehabt haben, was wiederum nicht zu der Tatsache passt, dass er in seinen Aussagen keine Details des Tatgeschehens nennen konnte. Die Kammer erachtet die Version des Übersetzers als klassische Schutzbehauptung und stellt nicht auf diese ab. Aufgrund der objektiven und subjektiven Beweismittel ist für die Kammer somit erstellt, dass A.________ massgeblich am Raub beteiligt war. Die A.________ schwer belastenden Überwachungsmassnahmen zeigen eindeutig auf, dass er von Anfang an bei den Tathandlungen stets dabei war, beginnend mit dem ersten Telefongespräch am 9. April 2016 um 18:32 Uhr zwischen ihm und seinem Schwager AB.________ (pag. 778) und der am gleichen Tag um 21:00 Uhr erfolgten ersten Rekognoszierungstour (pag. 778), bei welcher gemäss Randdatenerhebung auch Y.________ dabei war (pag. 779). Auch am 10. April 2016 (pag. 780 ff.) waren A.________ und Y.________ zusammen und trafen sich in der Nähe des Tatortes, wohl bei der Tankstelle BH.________ in Bleienbach (vgl. auch pag. 804). Nur kurze Zeit später telefonierte A.________ mit einer unbekannten Person albanischer Sprache und sagte „gut fesseln. Man muss sich nach einer halben Stunde von dort entfernen, hörst du… 10 min…“ (pag. 805). In allen Gesprächen tritt A.________ relativ bestimmend auf und gibt namentlich Anweisungen wohin, wie zu fahren ist und was zu machen ist. Am 12. April 2016 ist auf der Audiodatei 3174 (pag 784) zu hören wie A.________ Anweisungen gibt, dies obwohl er bei der eigentlichen Ausführung der Tat dann im Auto blieb. Auch was die Beuteaufteilung betrifft, wurde er gemäss übereinstimmenden Aussagen von Z.________ (pag. 5343 Z. 99 f.), AA.________ (pag. 5652 Z. 363 f.) sowie AB.________ (pag. 5465 Z. 103) belastet, diese vorgenommen zu haben. Der von der Verteidigung gemachte Einwand, dass A.________ während des Raubes lediglich draussen gewartet habe, vermag seine Tatbeteiligung demgemäss nicht geringer erscheinen zu lassen. Stattdessen ist von einer Arbeitsteilung der beteiligten Personen auszugehen. Die Kammer erachtet als erstellt, dass A.________ den weiteren Beteiligten während der Tat Anweisungen erteilte. Dennoch erachtet sie es abweichend von

32 der Vorinstanz nicht als klar erstellt, dass er der Kopf der Bande bzw. der eigentliche Chef war. Für diese Annahme liegen nach Ansicht der Kammer zu wenig konkrete Beweismittel vor. Insbesondere ist nicht klar, wie der Tatplan konkret zustande kam. Jedenfalls erachtet es die Kammer aber als erstellt, dass er am Raub in Bleienbach entscheidend mitwirkte, indem er mehrfach zum Tatort fuhr, Anweisungen gab, das Fenster öffnete und schliesslich die Beute aufteilte. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1 der Anklageschrift (pag. 7932 f.) ist erfüllt. 9.1.4 Rechtliche Würdigung Den theoretischen Ausführungen der 1. Instanz zu den Formen der Tatbeteiligungen, zum Raub, und zur Bandenmässigkeit des Raubes kann vollumfänglich gefolgt werden, es wird integral auf diese verwiesen (pag. 8907 ff., S. 44 ff. der Urteilsbegründung). Vorliegend wird betreffend den Raub von der Verteidigung einzig die Qualifikation der Beteiligung von A.________ als Mittäterschaft gerügt, es wird stattdessen ein Schuldspruch für Gehilfenschaft zum Raub beantragt (pag. 9515 ff.). Folglich ist einzig die Art der Tatbeteiligung zu prüfen. Pro memoria werden hierzu die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz wiedergegeben (pag. 8907 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag des Mittäters muss nach den Umständen des konkreten Falls als für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der sich auch im konkludenten Handeln äussern kann, wobei Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Der Mittäter kann sich den Vorsatz auch erst während der Ausführung zu Eigen machen. Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem Mass beteiligt ist, die ihn nicht als weiteren Beteiligten, sondern als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Indiz für Mittäterschaft ist regelmässig das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 24 N 15, m.w.H.). Gehilfe ist demgegenüber, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 N 1). Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt. Die Beihilfe muss die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (BSK StGB/JStG–FOSTER, 4. Aufl. 2018, Vor Art. 24 StGB N 39). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass A.________ bei der Ausführung des Raubes in massgeblicher Weise beteiligt gewesen ist. Er organisierte Fahrzeuge für die Ausführung des Raubes und fuhr die weiteren Beteiligten zum Tatort und holte sie ab. Weiter gab er den weiteren Beteiligten in Bezug auf das konkrete Tatvorgehen

33 genaue Anweisungen (z.B. pag. 805, pag. 809 f.). Er war im Vorfeld bei sämtlichen Rekognoszierungstouren dabei. Zudem öffnete er das Fenster, in welches später eingestiegen wurde, und verteilte schliesslich im BJ.________ (Lokal) in Grenchen das Diebesgut. Während des eigentlichen Raubüberfalles wartete er im Auto und beteiligte sich demgemäss nicht direkt daran. Der Tatbeitrag von A.________, erscheint damit – trotz des draussen Wartens während des eigentlichen Raubes – als erheblich und kann keinesfalls als untergeordnet bezeichnet werden. Er erscheint durch seine zahlreichen Beiträge am Raub und insbesondere auch an der Vorbereitung desselben, als am Entschluss und der Ausführung in einem Mass beteiligt, das ihn als einen der Hauptbeteiligten erscheinen lässt. Dafür spricht auch die Aufteilung des gestohlenen Geldbetrags, von welchem er einen gleichwertigen Anteil erhielt. Durch seine Anweisungen an die Mittäter wird denn auch ohne Weiteres klar, dass deren Handlungen auch von seinem direkten Vorsatz umfasst waren. Mit seiner Beteiligung erfüllt A.________ die Voraussetzungen der Mittäterschaft, weshalb er sich die Handlungen seiner Mittäter vollumfänglich anrechnen lassen muss. Einen Raub nach Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB macht sich des bandenmässigen Raubes schuldig, wer den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Die rechtliche Würdigung des Tatbestands des Raubes gemäss Art. 140 StGB und der Bandenmässigkeit des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 wird von der Verteidigung vorliegend nicht bestritten, so dass auf eine ausführliche Darlegung verzichtet werden kann. Klarerweise ist der Tatbestand des bandenmässigen Raubes vorliegend erfüllt, obwohl es die Kammer – im Vergleich zum vorinstanzlichen Beweisergebnis – nicht als erstellt erachtet, dass A.________ der Chef der Bande war. Es kann bei den am Raub beteiligten Personen von einem in gewissem Masse fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden, da wie von der Vorinstanz gezeigt (pag. 8910, S. 47 der Urteilsbegründung), von 5 bzw. 4 Mitgliedern der Gruppe zumindest zwei weitere Diebstahlsversuche begangen wurden. Darin manifestiert sich der Wille zur gemeinsamen Begehung einer Mehrzahl von Delikten. Die feste Rolle eines der Bandenmitglieder als Chef ist demgegenüber nicht erforderlich. Zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs liegen von der Verteidigung keine Anträge vor (pag. 9519 f.). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Verteidigung diese Delikte als Bestandteile des Raubes ebenfalls anerkennt. Zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden (pag. 8910 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung), welche pro memoria wiedergegeben werden: Sachbeschädigung

34 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Indem A.________ das Fenster im Erdgeschoss des Restaurants BC.________ aufbrach und dabei Aufbruchspuren hinterliess, hat er den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Der erforderliche Strafantrag liegt vor (p. 7468). Hausfriedensbruch Art. 186 StGB bestimmt, dass sich des Hausfriedensbruchs unter anderem schuldig macht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt. Indem Z.________, AC.________ und AD.________ in den ersten Stock des Wirtshauses von AF.________ eindrangen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, haben sie den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Auch hier erfolgt eine Anrechnung zu Lasten von A.________ infolge Mittäterschaft. A.________ wird dementsprechend des bandenmässigen Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs alles begangen in Mittäterschaft mit Z.________, AD.________, AC.________, Y.________, AB.________, AA.________ und AE.________, am 12. April 2016 in Bleienbach zum Nachteil von AF.________, schuldig gesprochen. 9.2 Einbruch-Diebstahlsversuch vom 3.-6. April 2016 z.N. von AF.________ (Ziff. III.2.14, 3.14 und 4.15 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) 9.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (vgl. pag. 8883, S. 20 der Urteilsbegründung) Gemäss Anklageschrift (pag. 7938, Ziff. I.2.14) seien AA.________ in seinem roten VW Golf mit AD.________ als Beifahrer und A.________ in seinem grauen VW Golf mit AC.________ als Beifahrer zum Wirtshaus von AF.________ in Bleienbach gefahren. Sie hätten ein Fenster des Wirtshauses geöffnet und anschliessend seien AD.________ und AC.________ durch dieses in das Gebäude eingedrungen. Sie hätten einen verschlossenen Safe gefunden, den sie jedoch weder hätten öffnen noch aufgrund des hohen Gewichts hätten wegtragen können. Sie seien deshalb ohne Beute wieder davon gefahren. 9.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Betreffend des dem Raub vorangegangen Diebstahlsversuchs bei AF.________ in Bleienbach hat A.________ seine Beteiligung bis zuletzt vollumfänglich bestritten (pag. 4227 und pag. 8639). Seine Verteidigung beantragt in diesem Punkt einen Freispruch (pag. 9516 Ziff. 6). Dementsprechend ist zu prüfen, ob A.________ am Diebstahlversuch beteiligt war.

35 9.2.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer Die Anklage beruht einzig auf den Aussagen von AA.________ (pag. 5651 Z. 314 ff.), welcher ohne Vorhaltungen aussagte, dass AE.________ A.________ auf entsprechende Frage erzählt habe, beim Wirt des Restaurants in Bleienbach sei viel Geld zu holen (pag. 5651 Z. 305 ff.). Sie seien dann mit zwei Auto, eines mit A.________ (genannt A.________), AC.________ und ihm, das andere von AE.________ gelenkt nach Bleienbach gefahren (pag. 5669 Z. 59 ff.). Sie hätten ca. 10 Meter vom Restaurant entfernt angehalten und sich das Restaurant von aussen angesehen. A.________ habe ein Foto mit dem Handy gemacht, da er den Ort nicht gekannt habe, so dass er sich habe orientieren können (Z. 87 f.). Ca. drei Tage später (Z. 91), respektive ca. eine Woche vor dem Raub ebenfalls im Restaurant BC.________ in Bleienbach (pag. 5670 Z. 152 ff.), seien dann er selber, A.________, AD.________ und AC.________ dorthin gefahren und AD.________ und AC.________ seien ins Haus eingedrungen (pag. 5670 Z. 109). Der Tresor sei aber zu gross zum Mitnehmen gewesen. Er habe das alles nur vom Hören sagen gewusst (pag. 4041 Z. 74 ff.). respektive habe AE.________ das erzählt (pag. 4121 Z. 76 ff.). AA.________ und AD.________ und noch ein anderer Junge seien dorthin gefahren. Sie seien reingegangen und hätten den Schlüssel aber nicht gefunden. Dann seien sie wieder rausgegangen (pag. 4041 Z. 75 ff). Wie bereits unter Ziff. 9.1.3 festgehalten, ist aus den vorhandenen Beweismitteln erstellt, dass A.________ von Anfang an massgeblich am Raub in Bleienbach beteiligt war. Auch bezüglich des fraglichen Diebstahlversuchs versuchte er bei der Staatsanwaltschaft AE.________ als Drahtzieher zu bezeichnen, und sich selber nur als „Zuhörer“. Die Version von A.________ wird von keinem anderen Beteiligten bestätigt. Jedoch gab er an nicht wenige Details des Diebstahlversuchs vom Hören-Sagen gekannt zu haben. Die Kammer erachtet die Tatsache, dass er diese Einzelheiten kannte als Indiz, dass er beim Diebstahlversuch dabei war, und die Aussage er habe dies nur gehört als klare Schutzbehauptung. Insgesamt sind seine Aussagen nicht glaubhaft. Wie unter Ziff. 9.1.3 bei der Aussagewürdigung zum Raub ausgeführt, hat sich gezeigt, dass die Aussagen von AA.________ insgesamt glaubhaft sind. Insbesondere die Tatsache, dass er sich selbst belastete und ohne entsprechenden Vorhalt aussagte, macht auch seine Aussagen zum Diebstahlversuch glaubhaft. Es ist auf seine klaren und konstanten Aussagen abzustellen, der keinerlei Grund hatte, A.________ zu Unrecht und sich selbst schwerwiegend zu belasten. Seine Aussagen passen stimmig ins Gesamtbild und sind nachvollziehbar. Die Kammer erachtet es somit als erstellt, dass A.________ an dem fraglichen Einbruchdiebstahlsversuch wie in der Anklageschrift geschildert beteiligt war. 9.2.4 Rechtliche Würdigung Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls

36 schuldig (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB wird härter und insbesondere mit einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wer einen Diebstahl gewerbsmässig bzw. bandenmässig begeht. Dazu kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 8981 ff., S. 118 ff. der Urteilsbegründung): Gewerbsmässigkeit Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Gemäss dieser Rechtsprechung handelt der Täter berufsmässig, „wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktischen Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt“. Weiter sei vorausgesetzt, dass „der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen“ (BGE 119 IV 129, E. 3a; BGE 123 IV 113, E. 2c, BGE 116 IV 319, E. 3 und 4; BSK StGB/JStG- NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N 89). Wieviele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Zu berücksichtigen ist vielmehr, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit „nach Art des Berufes“ ausübt (BSK StGB/JStG-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N 97). Die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, besteht, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist auch, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet; es genügt ein „Nebenerwerb“ (BSK StGB/JStG-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N 98 f.). Bandenmässigkeit Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (Urteil des BGer 6B_1145/2016 vom 07.04.2017 E. 1.3). Bandenmässigkeit kann auch bei Banden mit stetig wechselnder Zusammensetzung gegeben sein, wenn das Delikt in Erfüllung einer von der Bande übertragenen Aufgabe begangen wurde (vgl. Urteil des BGer 6B_980/2014 vom 02.04.2015 E. 1.4). Bezüglich des Tatbestands des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) ist die rechtliche Würdigung unbestritten und der Tatbe-

37 stand klarerweise erfüllt, so dass auf diesen nicht mehr eingegangen wird. Auch die Schwelle zum Versuch ist durch den vorliegenden Sachverhalt mit dem Eindringen ins Gebäude klarerweise überschritten worden. Der Diebstahl wurde in Ermanglung von gefundenem Diebesgut nicht vollendet, womit ein Versuch vorliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Tatbeteiligung von A.________ kann aufgrund der engen Verbindung des Sachverhalts vollumfänglich auf das unter Ziff. 9.1.4 Gesagte verwiesen werden. Er ist wie oben ausgeführt massgeblich an der Tatausführung beteiligt gewesen, so dass die Voraussetzungen der Mittäterschaft zu bejahen sind und er sich die Tathandlungen von AD.________ und AC.________ sowie AA.________ anrechnen lassen muss. Er wird des versuchten banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), begangen im Zeitraum vom 3.-6. April 2016 zum Nachteil von AF.________ schuldig gesprochen. Da sich, wie die Vorinstanz korrekt ausführte, in den Akten kein Strafantrag zu diesem Vorfall finden lässt, entfällt eine diesbezügliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (pag. 8912, S. 49 der Urteilsbegründung). 9.3 Einbruch-Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 11./12. April 2016 z.N. der AR.________ AG (Ziff. III. 2.15, 3.13 und 4.14 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) 9.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (vgl. pag. 8894 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung) In der Nacht vom 11./12. April 2016 zirka nach 23:00 Uhr seien A.________ mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ in die Nähe der AR.________ AG in Grenchen gefahren. Z.________ und AD.________ hätten auf Anordnung von A.________ das Auto verlassen und seien in das Gebäude der AR.________ AG eingestiegen, dies in der Erwartung Geld oder andere Beute zu finden. A.________ habe mit Y.________ im Auto gewartet. (pag. 7938, Ziff. I.2.15,). Gemäss Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 25. April 2016 (p. 836 ff.) habe die Täterschaft auf der Südseite mit einem unbekannten Gegenstand die Glasscheibe eines Fensters entfernt und mittels Durchgreifen geöffnet. Danach hätten sie das Fenster wieder verschlossen und im Innern der Firma diverse Büros, Schränke und weitere Behältnisse geöffnet. Nachdem sie noch zwei weitere Türen und einen Schrank mittels unbekannten Flachwerkzeugs aufgewuchtet und erneut kein Deliktsgut gefunden hätten, hätten sie das Tatobjekt wieder verlassen. Der Sachschaden betrage total ca. CHF 1‘800.00 (pag. 837). 9.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt A.________ bestreitet seine Beteiligung an diesen Delikten vollumfänglich, und seine Verteidigung

SK 2019 46 — Bern Obergericht Strafkammern 06.09.2019 SK 2019 46 — Swissrulings