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Bern Obergericht Strafkammern 30.10.2020 SK 2019 423

30 octobre 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,350 mots·~1h 7min·3

Résumé

Verleumdung, evtl. üble Nachrede, Beschimpfung, sexuelle Belästigung (Neubeurteilung) | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Urteil SK 19 423-427 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 2 D.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigte 3 F.________ a.v.d. Rechtsanwältin G.________ Beschuldigter 4

2 H.________ a.v.d. Rechtsanwalt I.________ Beschuldigter 5 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und J.________ v.d. Rechtsanwalt K.________ Strafklägerin Gegenstand Verleumdung, evtl. üble Nachrede, Beschimpfung, sexuelle Belästigung (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2018 (SK 17 447-452)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2018 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) stellte mit Urteil vom 18. Dezember 2018 die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2017 fest, soweit A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3), F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4), und H.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5) der Beschimpfung schuldig erklärt wurden und der der Beschuldigten 3 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 20. Januar 2014 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde (pag. 721 ff.). Die Beschuldigten wurden sodann freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, jeweils unter Auferlegung von einem Drittel der auf die einzelnen Beschuldigten entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren an die Beschuldigten 1-3. Demgegenüber wurden die Beschuldigten der üblen Nachrede, begangen am 13. Oktober 2014 in L.________ und anderswo, schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (Beschuldigte 3: 80 Tagessätze, Beschuldigter 5: 65 Tagessätze), zur Bezahlung von zwei Dritteln der auf die einzelnen Beschuldigten fallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie in solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Entschädigung an J.________ (nachfolgend: Strafklägerin) für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Weiter wurden die Honorare der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt und den Beschuldigten die Rückzahlungspflicht im Umfang ihres Unterliegens auferlegt. 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 Mit Urteil 6B_69/2019 vom 4. November 2019 (pag. 791 ff.) hiess das Bundesgericht die gegen das oben genannte Urteil gerichtete Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) teilweise gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 802, zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung siehe Ziff. 6 unten). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 25. November 2019 wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben (pag. 808 f.). Mit derselben Verfügung wurde die Befragung der Beschuldigten 1-5 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt und den Parteien eine Frist zur Nennung und Einreichung weiterer

4 Beweismittel angesetzt. Die Beschuldigten sowie die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten darauf, Beweisanträge zu stellen (pag. 821-831). Die Strafklägerin liess sich nicht vernehmen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde über die Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 881 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 wurden die Beschuldigten zur Person und zur Sache befragt (pag. 929 ff.). Alle Beschuldigten verweigerten dabei die Aussage zur Sache. Mit Ausnahme der Beschuldigten 3 waren sie jedoch bereit, Angaben zur Person zu machen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2020 stellte und begründete die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 951 ff., Hervorhebungen im Original): A. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als I. A.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; II. C.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; III. 1. D.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 2. im Widerrufsverfahren betreffend D.________ der Nicht-Widerruf des Urteils der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20.01.2014 für eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00 beschlossen wurde und die Verfahrenskosten D.________ auferlegt wurden; IV. F.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; V. H.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo.

5 B. I. A.________ sei 1. freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 2. schuldig zu erklären der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 3. gestützt hierauf sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Beschimpfung in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174, 177 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 4'750.00 sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. II. C.________ sei 1. freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 2. schuldig zu erklären der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 3. gestützt hierauf sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Beschimpfung in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174, 177 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 92 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 9'200.00 sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. D.________ sei 1. freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 2. schuldig zu erklären der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 3. gestützt hierauf sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Beschimpfung in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174, 177 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 2’100.00 sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

6 IV. F.________ sei 1. freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 2. schuldig zu erklären der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 3. gestützt hierauf sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Beschimpfung in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174, 177 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 11’400.00 sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. V. H.________ sei 1. freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 2. schuldig zu erklären der Verleumdung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; 3. gestützt hierauf sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Beschimpfung in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 174, 177 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 9’900.00 sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. C. Verfügungen Im Weiteren seien die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5.2 Anträge der Beschuldigten 5.2.1 Beschuldigter 1 und 2 Rechtsanwältin Dr. M.________ als Vertretung von Rechtsanwalt B.________ stellte namens der Beschuldigten 1 und 2 folgende Anträge (pag. 957 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bundesgerichts mit der Nummer 6B_69/2019 vom 4. November 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass die Beschuldigten 1 + 2 vom Vorwurf der sexuellen Belästigung freigesprochen wurden. Eventualiter: Die Beschuldigten 1 + 2 seien freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung. 2. Die Beschuldigten 1 + 2 seien freizusprechen vom Vorwurf der Verleumdung.

7 3. Die Beschuldigten 1 + 2 seien schuldig zu sprechen der üblen Nachrede, wofür sie zu verurteilen seien zu einer bedingten Geldstrafe von je 70 Tagessätzen. 4. Die Kosten des vorliegenden obergerichtlichen Verfahrens mit der Nummer SK 19 423-427 seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Beschuldigten 1 + 2 seien je zur Bezahlung: a. von 2/3 der auf sie entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Regionalgericht Bern, ausmachend CHF 813.35, sowie; b. von 2/3 der auf sie entfallenden Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens mit der Nummer 17 447-452, ausmachend CHF 400.00, sowie; c. einer Parteientschädigung an die Strafklägerin von insgesamt CHF 2'566.80, in solidarischer Haftung mit den restlichen Mitbeschuldigten; zu verurteilen. 6. Den Beschuldigten 1 + 2 seien für das vorliegende Verfahren je eine angemessene Entschädigung in der Höhe der heute einzureichenden Kostennote auszurichten, konkret die Gerichtskasse anzuweisen, den Beschuldigten die Kosten für deren amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse zu ersetzen. 7. Den Beschuldigten 1 + 2 seien für das erstinstanzliche Verfahren je eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 741.45 (für den Beschuldigten 1) bzw. CHF 793.90 (für den Beschuldigten 2) auszurichten. 8. Der amtliche Verteidiger sei vom Kanton Bern im Umfang der heute einzureichenden Kostennote für seine Dienste zu entschädigen, konkret, die Gerichtskasse anzuweisen, Rechtsanwalt B.________ das Honorar als amtlicher Verteidiger im Umfang der heute einzureichenden Kostennote auszuzahlen. 5.2.2 Beschuldigte 3 Rechtsanwalt E.________ stellte namens der Beschuldigten 3 folgende Anträge (pag. 954): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2018 betreffend Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung in Rechtskraft erwachsen ist. Eventualiter: Es sei die Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13. Oktober 2014 in L.________ und anderswo. 2. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der üblen Nachrede, begangen am 13. Oktober 2014 in L.________ und anderswo. 3. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 20.00 zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei, bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Kosten seien ausgangsgemäss zu verteilen. 5.2.3 Beschuldigter 4 Rechtsanwältin G.________ stellte namens des Beschuldigten 4 folgende Anträge (pag. 969 f.):

8 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2017 (PEN 17 239-244) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als F.________ der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, für schuldig erklärt wurde. II. a) Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2018 (SK 17 447) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als F.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo. b) Eventualiter sei F.________ freizusprechen von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13. Oktober 2014 in L.________ und anderswo, unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. F.________ sei schuldig zu erklären: der üblen Nachrede, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, z.N. von J.________, und in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches wegen Beschimpfung IV. zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 813.35 gemäss Urteil vom 18. Dezember 2018; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 400.00 gemäss Urteil vom 18. Dezember 2018; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 2566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, D.________ und H.________. V. Die Verfahrenskosten für das Verfahren SK 19 423-427 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und F.________ sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzulegen. VII. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen. 5.2.4 Beschuldigter 5 Rechtsanwalt I.________ stellte namens des Beschuldigten 5 folgende Anträge (pag. 971 f., Hervorhebungen im Original):

9 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28.08.2017 (PEN 17 239-244) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass H.________, der Beschimpfung für schuldig erklärt wurde, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo (Ziffer E. Il des Regionalgerichts Bern- Mittelland). II. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18.12.2018 (SK 17 447) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass H.________ (vgt.) freigesprochen wurde vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo (Ziff. F.I des Obergerichts der Kantons Bern). Eventualiter sei H.________ (vgt.) vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014, in L.________ und anderswo, freizusprechen, unter Ausscheidung der anteilmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotene Verteidigung. III. H.________ (vgt.), sei hingegen schuldig zu sprechen wegen übler Nachrede, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo, z.N. von J.________. IV. H.________ (vgt.), sei in Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimpfung zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6'500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 23.02.2016. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 813.35 gemäss Urteil vom 18.12.2018 (SK 17 447); 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 400.00 gemäss Urteil vom 18.12.2018 (SK 17 447); 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 2’566.80, in solidarischer Haftung mit C.________, D.________, F.________ und A.________.

10 V. Die Verfahrenskosten für das Verfahren SK 19 423-427 sei dem Kanton Bern aufzuerlegen und H.________ (vgt.) sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 6. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens Bei der Neubeurteilung ist die Kammer an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden. Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt, wie auch auf diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; Dormann in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Auflage, Basel 2018, N 18 zu Art. 107 mit Hinweisen). Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019, in dem das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2018 integral aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat. Durch das kassatorische Rückweisungsurteil des Bundesgerichts existiert das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2018 formell nicht mehr. Dennoch ist die Sache nicht erneut als Gesamtes zu beurteilen: Entscheidend für den im Neubeurteilungsverfahren noch zu behandelnden Gegenstand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragweite (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2.b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Als Folge davon darf auf diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, oder die von diesem bestätigt wurden, materiell nicht mehr zurückgekommen werden. Sie sind im Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integralen Kassation des ersten oberinstanzlichen Entscheids nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2). Materiell zu prüfen sind diejenigen Punkte, die aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts einer erneuten Beurteilung bedürfen.

11 Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde erhoben betreffend die (unterlassene) Wahrheitsprüfung im Rahmen der Beweiswürdigung und die sich daraus ergebende Subsumtion unter den Tatbestand der üblen Nachrede statt Verleumdung, den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung sowie die Strafzumessung (pag. 747 ff.). Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2018 nicht angefochten und insoweit akzeptiert. Das Bundesgericht hat die Beweiswürdigung und die darauf gestützte rechtliche Würdigung zur üblen Nachrede resp. Verleumdung beanstandet und die Beschwerde diesbezüglich gutgeheissen. Demgegenüber sah das Bundesgericht durch den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung kein Bundesrecht verletzt. Ebenso erweise sich die Beschwerde in Bezug auf die Rügen zur Strafzumessung als unbegründet, soweit die Rügen unabhängig der noch nicht abschliessend beurteilten Schuldsprüche überhaupt geprüft werden konnten (pag. 791 ff.). Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ist somit die Verurteilung wegen übler Nachrede resp. Verleumdung und die sich daraus ergebenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht zurückzukommen ist auf die Feststellung der rechtskräftigen Verurteilung wegen Beschimpfung sowie auf den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung und die sich daraus ergebenden Kostenund Entschädigungsfolgen. Über diese Punkte wurde bereits verbindlich geurteilt. Sie sind im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr zu prüfen und werden lediglich im Dispositiv erneut formell verkündet. 7. Kognition der Kammer und Reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Im Neubeurteilungsverfahren ist sie dabei allerdings wie erwähnt an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Zur vorliegend einzig noch zu beurteilenden Frage des Tatbestands der üblen Nachrede resp. Verleumdung führte das Bundesgericht Folgendes aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.3): Die Kammer sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den angeklagten Äusserungen um Tatsachenbehauptungen handeln würde, die einer selbständigen Überprüfung zugänglich seien. Die hieran angeknüpfte Überlegung, der objektive Tatbestand der Verleumdung sei nicht erfüllt, da im vorliegenden Fall die Unwahrheit der Behauptung «nicht objektiv nachgewiesen bzw. der Nachweis naturgemäss nicht erbracht werden» könne, stehe allerdings im Widerspruch zur Qualifikation der inkriminierten Verdächtigung als Tatsachenbehauptung. Die Kammer gebe auch nicht näher zu erkennen, inwiefern die negative Darstellung der Strafklägerin generell nicht nachprüfbar sein soll. Dies sei auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin weise in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es namentlich die im Recht liegenden (und allenfalls von Amtes wegen zu erhebenden) (Personal- )beweise zu würdigen gelte. Indem es die Wahrheitsprüfung unterlassen habe, habe das Obergericht Art. 174 StGB verletzt. Dem Bundesgericht sei es insofern auch nicht möglich, den angefochtenen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

12 Diese Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Sie hat demnach in einem ersten Schritt die Beweiswürdigung um die Frage der Wahrheitsprüfung zu ergänzen und danach im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Sind die Voraussetzungen für die Verleumdung nicht erfüllt, ist der Sachverhalt unter den Tatbestand der üblen Nachrede zu subsumieren. Weiter hat die Kammer über die sich daraus ergebenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu urteilen. Darüber hinaus ist die Kammer an ihre eigenen, nicht angefochtenen oder vom Bundesgericht nicht beanstandeten Erwägungen aus dem ersten oberinstanzlichen Urteil gebunden. Da die Generalstaatsanwaltschaft zu Ungunsten der Beschuldigten Berufung erhoben hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Tophinke/Hofer in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend: BSK StPO-Bearbeiter], N 58 und 61 zu Art. 10 mit Hinweisen). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen,

13 können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit Hinweisen). 9. Angeklagter Sachverhalt Der vorgeworfene Sachverhalt lautet für alle Beschuldigten identisch und zusammengefasst wie folgt: Die Beschuldigten sollen gemeinsam einen Song mit dem Titel «J.________» geschrieben und aufgenommen haben, in dem mit primitiver und explizit sexuell konnotierter Sprache auf J.________ (Politikerin) Bezug genommen werde. Diesen Song hätten sie gemeinsam im Internet auf verschiedenen Kanälen veröffentlicht. Die Beschuldigten hätten darin unter anderem wider besseren Wissens behauptet, der politische Erfolg der Strafklägerin basiere darauf, dass sie Männern jederzeit sexuell zu Diensten stehe, und dass ihre sexuelle Verfügbarkeit rund um die Uhr der Grund dafür sei, dass sie ein Burnout erlitten habe. Abgeleitet wird dies insbesondere aus den folgenden Zeilen: «[…]» (pag. 25 und pag. 143). Für den restlichen Wortlaut des Songs wird auf den Strafbefehl vom 2. Februar 2017 verwiesen (pag. 140 ff.). 10. Unbestrittener und verbindlich festgestellter Sachverhalt Mit Ausnahme der nachfolgend zu prüfenden Frage des Wahrheitsgehalts der strittigen Äusserungen wurde die bereits erfolgte Sachverhaltsfeststellung der Kammer vor Bundesgericht weder angefochten noch durch das Bundesgericht beanstandet. Sie ist vorliegend somit nicht mehr strittig, weshalb grundsätzlich keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Im Folgenden wird zusammengefasst die Sachverhaltsfeststellung aus dem ersten oberinstanzlichen Verfahren wiedergegeben, auf welche die Kammer nachfolgend abstellt (Urteil des Obergerichts SK 17 447-452 vom 18. Dezember 2018 E. 9; pag. 701 ff.): Die Beschuldigten haben den Song mit dem Titel «J.________» gemeinsam geschrieben, aufgenommen und veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgte auf verschiedenen Internetportalen, zu einer Aufführung des Songs kam es indes nicht. Mit der Veröffentlichung des Songs im Internet nahmen die Beschuldigten die Weiterverbreitung des Songs und dadurch eine grössere öffentliche und mediale Aufmerksamkeit in Kauf, selbst wenn die primäre Zielgruppe der Beschuldigten nicht die breite Öffentlichkeit, sondern ihre im Grossen und Ganzen überschaubare Fangemeinde war. Zugleich war den Beschuldigten bewusst, dass die von ihnen geäusserte Tatsachenbehauptung, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten zu verdanken, von Dritten als wahr angesehen werden könnte – insbesondere von Personen, die mit dem genrespezifischen Format des «Diss-Tracks» nicht vertraut sind und die den Song aufgrund der Verbreitung über das Internet zur Kenntnis nahmen. Die gegenteiligen Äusserungen der Beschuldigten sind aus verschiedenen Gründen als Schutzbehauptung zu werten: Zwar handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Song um einen «Diss- Track», der im Hip-Hop Genre anzusiedeln ist. Ziel dieses Formats ist die Beleidigung der betreffenden Person, was die Beschuldigten denn auch freimütig ein-

14 geräumt haben. Die Beschuldigten haben in ihrem Song jedoch zusätzlich zu den obszönen Beleidigungen die Behauptung aufgestellt, die Strafklägerin verdanke ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten, welche wiederum zu ihrem Burnout geführt hätten. In Bezug auf diese Behauptungen bestand durchaus die Gefahr, dass ihnen von gewissen, mit dem Format des «Diss-Tracks» nicht vertrauten Adressaten Glauben geschenkt wurde. Es handelt sich bei diesen Äusserungen um einen Vorwurf, welcher erfolgreichen Frauen, die im Fokus der Öffentlichkeit stehen, nicht selten gemacht wird. Die Beschuldigten haben sich mit ihren Behauptungen eines sexistischen Stereotyps bedient, um die Strafklägerin zu beleidigen. Der sogenannte «Diss» liegt vorliegend gerade darin, dass eine Tatsachenbehauptung gemacht wurde, welche durchaus ernst genommen werden kann. Würde es sich um einen völlig abwegigen Vorwurf handeln, könnte die Strafklägerin damit nicht getroffen und somit gar nicht «gedisst» werden. Der Vorwurf ist umso brisanter (und damit eben auch glaubhafter), als die Strafklägerin der gleichen kantonalen Partei wie die Politiker O.________ und N.________ angehört und damit zu diesen durchaus eine Nähe besteht. Kommt hinzu, dass die Beschuldigten ihre Behauptung mit einem aus den Medien bekannten Fakt verknüpften, was die Behauptung umso glaubhafter erscheinen liess. So erlitt die Strafklägerin tatsächlich ein Burnout und musste sich in Folge dessen aus der Öffentlichkeit zurückziehen. Die Beschuldigten hatten Kenntnis all dieser Umstände. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge darf in sachverhaltsmässiger Hinsicht vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Dies ist vorliegend der Fall: Die Beschuldigten hatten Kenntnis davon, dass der Song einer breiten Öffentlichkeit zugetragen wurde, und dass das Publikum die darin enthaltenen Äusserungen für wahr halten könnte. Indem sie den Song dennoch veröffentlichten, haben sie in Kauf genommen, dass die von ihnen geäusserte Tatsachenbehauptung, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten zu verdanken, was zu ihrem Burnout geführt habe, von Dritten als wahr angesehen werden könnte. 11. Wahrheitsgehalt der strittigen Behauptung Eine (erneute) Beweiswürdigung ist indes in Bezug auf die Frage vorzunehmen, ob die angeklagten Behauptungen über die Strafklägerin der Wahrheit entsprachen und ob die Beschuldigten diese wider besseren Wissens geäussert haben. 11.1 Verbindliche Vorgaben des Bundesgerichts Das Bundesgericht hat zu dieser Frage Folgendes ausgeführt (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.3): Die Vorinstanz geht zu Recht von einer Tatsachenbehauptung aus, da es sich bei den beschriebenen parteiinternen Vorgängen um Geschehnisse handelt, die einer selbständigen Überprüfung zugänglich sind. Das Geäusserte kann zum Gegenstand einer Wahrheitsprüfung gemacht werden. Die hieran anknüpfende Überlegung, dass der objektive Tatbestand der Verleumdung gleichwohl nicht erfüllt sei, da im vorliegenden Fall die Unwahrheit der Behauptung «nicht objektiv nachgewiesen bzw. der Nachweis naturgemäss nicht erbracht werden» könne, steht allerdings im Widerspruch zur Qualifika-

15 tion der inkriminierten Verdächtigung als Tatsachenbehauptung. Die Vorinstanz gibt auch nicht näher zu erkennen, inwiefern die negative Darstellung der Strafklägerin generell nicht nachprüfbar sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es namentlich die im Recht liegenden (und allenfalls von Amtes wegen zu erhebenden) (Personal-)beweise zu würdigen gilt. Die Vorinstanz verletzt Art. 174 StGB, indem sie die Wahrheitsprüfung unterlässt. Dem Bundesgericht ist es insofern auch nicht möglich, den angefochtenen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Ausgangspunkt der Beweiswürdigung ist somit die Feststellung des Bundesgerichts, wonach es sich bei den angeklagten Äusserungen um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung handelt, deren (Un-)Wahrheitsgehalt prinzipiell nachweisbar ist. Diese Feststellung ist für die Kammer verbindlich (siehe Ziff. I.7 oben). 11.2 Erwägungen der Kammer Die angeklagten Äusserungen beziehen sich einerseits auf das Sexualleben der Strafklägerin, andererseits auf das Zustandekommen ihrer erfolgreichen politischen Karriere. Die Behauptungen betreffen somit sehr private und innerparteiliche Vorgänge, welche mit objektiven Beweismitteln kaum je nachzuweisen sind. Entsprechende objektive Beweismittel finden sich nicht in den Akten und wären aufgrund der Natur der behaupteten Vorgänge auch nicht zu erwarten. Für die Feststellung der (Un-)Wahrheit der angeklagten Äusserungen muss somit auf subjektive Beweismittel zurückgegriffen werden. Diese genügen sodann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, um den Wahrheitsgehalt der strittigen Äusserung rechtsverbindlich zu überprüfen und zwar sowohl in Bezug auf die angeblichen sexuellen Beziehungen wie auch in Bezug auf deren behaupteten Einfluss auf die politische Karriere der Strafklägerin. 11.2.1 Aussagen und Stellungnahmen der Beschuldigten Dem Gericht liegen einerseits die Aussagen der beschuldigten Personen vor, welche sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. August 2017 zum Zustandekommen des Songs geäussert haben. Der Beschuldigte 1 gab dabei an, das Lied sei relativ spontan entstanden (pag. 319 Z. 23). Weiter sagte er: «Wir haben den Inhalt in diesem Lied dermassen übertrieben, damit es schlussendlich nicht mehr ernst zu nehmen ist. Leute, die auch sonst solche Musik konsumieren, sind sich gewohnt, dass dies überspitzt wird. Wir haben dies nicht ernst gemeint» (pag. 320 Z. 1). Es sei nicht so gewesen, dass sie mit diesem Lied eine Botschaft hätten senden wollen, es sei vielmehr ein «Klamauk Lied», welches aufgrund der Wortwahl auch so aufgefasst werden solle (pag. 320 Z. 13). Um den Text, d.h. seine Strophe zu schreiben, habe er schätzungsweise 20 Minuten gebraucht. Er habe damals mit dem Beschuldigten 2 in einer Wohngemeinschaft in W.________ gewohnt. Sie hätten den betreffenden Tonträger innerhalb weniger Wochen gemacht und auch zu Hause aufgenommen (pag. 320 Z. 41). Die Beschuldigte 3 sagte aus, sie sei an der Entstehung des Liedes beteiligt gewesen und habe ihren Teil selber geschrieben. Dies sei ziemlich spontan gewesen. Sie sei danach ziemlich schnell nach W.________, um dieses aufzunehmen und habe es kurz vorher geschrieben. Sie habe nicht gross reflektiert, was sie dort geschrieben habe, bevor sie es aufgenommen hätten (pag. 323 Z. 14). Wie schon

16 A.________ gesagt habe, sei die Idee gewesen, etwas total zu übertreiben, zu überspitzen und so sei dieses Lied entstanden (pag. 323 Z. 24). Weiter sagte sie: «Zu den Aussagen ist es so, dass das alles auch von mir nicht ernst gemeint war. Es war ein Lied, bei welchem man richtig übertrieben hat. Mir ist bewusst, dass diese Aussagen, die dort gemacht wurden, so nicht stimmen.» (pag. 323 Z. 42). Sie sei davon ausgegangen, dass die Adressaten dies als «Erfundenes» verstehen würden (pag. 324). Der Beschuldigte 4 gab ebenfalls an, eine Strophe geschrieben und gesungen zu haben. Es sei eine sehr spontane Sache gewesen (pag. 325 Z. 31). In diesem Genre sei es einfach so gewesen, dass man im Endeffekt eine «grosse Schnorre» habe und wisse, dass diese Sachen schlussendlich nicht so gemeint seien, wie man sie sage (pag. 326 Z. 3). Gemäss dem Beschuldigten 5 hat auch er eine Strophe geschrieben und gesungen. Es sei ein «Spasstape» gewesen. Sie hätten ein paar Bier getrunken und das Lied geschrieben und aufgenommen. Das sei damals sein Humor gewesen. Es sei auch kein politisches Lied, d.h. es sei nicht ernst gemeint (pag. 327 Z. 36). Es sei die Idee gewesen, einen «Klamauk Song» zu machen, um die Leute, die diese Musik konsumieren, zu unterhalten (pag. 327 Z. 41). Ihre Haltung, wonach es sich bei den Äusserungen über die Strafklägerin um nicht ernstzunehmende Unwahrheiten gehandelt habe, brachten die Beschuldigten auch in der für alle fünf Beschuldigten identischen Begründung der Einsprache gegen den Strafbefehl zum Ausdruck (pag. 174 ff., pag. 186 ff., pag. 195 ff., pag. 208 ff., pag. 221 ff.): In sog. «Diss-Tracks» wie dem vorliegenden gehe es darum, die gemeinte Person auf lyrisch anspruchsvolle Art zu beleidigen und zu beschimpfen, wobei klar sei, dass die im Diss-Track gemachten Äusserungen über das Gegenüber nicht er[n]st gemeint seien und nicht der Wahrheit entsprechen würden. Weiter argumentierten die Beschuldigten, Personen, die sich die strittige Tonaufnahme anhören würden, sei klar, dass es sich, wie in diesem Genre üblich, um nicht ernst gemeinte Aussagen bzw. Unwahrheiten handle, welche nicht den Anspruch auf Faktizität erheben würden. Einem unbefangenen Hörer sei also klar, dass die Aussagen in c) bis h) – darunter auch die vorliegend strittigen Behauptungen – nicht auf die Privatklägerin zutreffen würden (exemplarisch pag. 177 f). Es trifft zu, dass sich diese Äusserungen der Beschuldigten – wie von den Verteidigerinnen und Verteidigern vorgebracht – nicht als direkte Beweise über die objektive (Un-)wahrheit der strittigen Behauptung eignen. Dennoch können diese übereinstimmenden Äusserungen der Beschuldigten über die Entstehungsgeschichte des Songs bei den Erwägungen zum Wahrheitsgehalt der strittigen Behauptung nicht ausser Acht gelassen werden. Den Aussagen und Stellungnahmen der Beschuldigten kann dazu Folgendes entnommen werden: Der Songtext wurde spontan innerhalb kurzer Zeit und ohne Recherchearbeit geschrieben (exemplarisch pag. 327 Z. 36: «Wir haben ein paar Bier getrunken und das Lied geschrieben und aufgenommen.»). Zweck der Äusserungen über die Strafklägerin war die Belustigung der eigenen Fangemeinde aufgrund der beleidigenden Äusserungen über die Strafklägerin. Die Beschuldigten gaben dabei an, die

17 Behauptung nicht ernst gemeint zu haben und stellten diese als offensichtlich unglaubhaft dar. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Aussagen der Beschuldigten 3, welche die betreffenden Zeilen sowohl gerappt wie auch geschrieben hat (pag. 25, pag. 143 «Frauenstimme» und pag. 323 Z. 14). Sie gab explizit an, ihr sei bewusst gewesen, dass diese Aussagen nicht stimmen würden (pag. 323 Z. 43 f.). Später bezeichnete sie die Äusserungen über die Strafklägerin als «Erfundenes» (pag. 324). Auch die restlichen Beschuldigten verliehen in der Begründung zur Einsprache gegen den Strafbefehl ihrer Überzeugung Ausdruck, dass es sich bei den Äusserungen in der strittigen Tonaufnahme um nicht ernst gemeinte Aussagen bzw. Unwahrheiten handle und diese nicht auf die Privatklägerin zutreffen würden (exemplarisch pag. 177 f.). Beweiswürdigend kann aufgrund dieser Aussagen und Stellungnahmen zunächst festgehalten werden, dass die Beschuldigten selber der Ansicht waren, Unwahrheiten über die Strafklägerin zu äussern. Entgegen den Vorbringen der Verteidigerinnen und Verteidiger haben sie sich in ihren Aussagen nicht darauf beschränkt anzugeben, die Behauptungen seien nicht «ernst gemeint» gewesen. Vielmehr haben sämtliche Beschuldigte in aller Deutlichkeit geäussert, es habe sich dabei um «Unwahrheiten» gehandelt, um Behauptungen «ohne Anspruch auf Faktizität», welche nicht auf die Strafklägerin zutreffen würden. Weiter kann festgehalten werden, dass sich die Beschuldigten demnach bewusst, ohne «Anspruch auf Faktizität» und ohne Anhaltspunkte für einen allfälligen Wahrheitskern ihrer Behauptung in einer aus ihrer Sicht absurden Weise über die Strafklägerin geäussert haben. Sie haben die Äusserungen über die Strafklägerin frei erfunden, um diese aus ihrer Sicht möglichst unterhaltsam zu beleidigen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte der strittigen Äusserung erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die von den Beschuldigten frei erfundenen Äusserungen entgegen der Ansicht der Urheber zufälligerweise der Wahrheit entsprechen. Diese Feststellungen gelten für alle Beschuldigten, insbesondere auch für den Beschuldigten 2, der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abwesend war und auch im übrigen Verfahren keine Aussagen gemacht hat. In seiner Stellungnahme zur Einsprache gegen den Strafbefehl hat er wie die übrigen Beschuldigten deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Äusserungen über die Strafklägerin nicht als wahr erachtete (pag. 186 ff.). Zudem kann den Aussagen der übrigen Beschuldigten entnommen werden, dass alle fünf Beschuldigten in ähnlichem Masse an der Entstehung dieses Songs beteiligt waren und die Intention, einen «Klamauk Song» zu schreiben und zu veröffentlichen, dessen Inhalt nicht ernst gemeint war, von der ganzen Gruppe getragen wurde. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte 2 in seinem Dispensationsgesuch vom 7. August 2017 angab, den Sachverhalt nicht zu bestreiten bzw. Angaben zum Sachverhalt würden auch die anderen Beschuldigten machen können (pag. 294). 11.2.2 Stellungnahme der Strafklägerin Die Strafklägerin gab in der Strafanzeige vom 24. März 2016 an, sich durch die gegen sie gerichteten Kraftausdrücke, Beschimpfungen, Verunglimpfungen und frauenfeindlichen Äusserungen massiv in ihrer Persönlichkeit verletzt zu fühlen

18 (pag. 10 ff.). Sie kenne die Hintergründe und Beweggründe der gegen sie gerichteten Textpassagen nicht. Die rechtliche Würdigung des geschilderten Sachverhaltes sei Sache der Strafverfolgungsbehörden. Das Verhalten der unbekannten Täterschaft dürfte indes die Voraussetzungen von Art. 173 Abs. 1 (üble Nachrede), Art. 174 Abs. 1 (Verleumdung) sowie Art. 177 Abs. 1 StGB (Beschimpfung) erfüllen. Wie von den Verteidigerinnen und Verteidigern zurecht festgehalten, dementiert die Strafklägerin darin die behaupteten Vorgänge nicht ausdrücklich, weshalb die Strafanzeige nicht wie von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht als direktes Beweismittel für die Unwahrheit der angeklagten Äusserung dient. Die Strafklägerin distanziert sich darin jedoch von den Behauptungen der Beschuldigten («kennt die Hintergründe der gegen sie gerichteten Textpassagen nicht») und zieht eine Verurteilung wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 StGB in Betracht. Diese Umstände sind im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. 11.2.3 Gesamtwürdigung Wie den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten entnommen werden kann, haben diese ihre Aussagen über die Strafklägerin ohne Anspruch auf Faktizität und Anhaltspunkte für einen Wahrheitskern frei erfunden. Dementsprechend sind sie selber überzeugt davon, dass es sich dabei um Unwahrheiten handelt, die nicht auf die Strafklägerin zutreffen. Bereits aufgrund dieser Entstehungsgeschichte erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Behauptungen über die Strafklägerin der Wahrheit entsprechen. Weiter finden sich in den Akten nicht die geringsten Hinweise, dass die Äusserungen der Beschuldigten der Wahrheit entsprechen könnten. Desgleichen sind auch in der Öffentlichkeit keine Fakten bekannt, geschweige denn publiziert, die für die Wahrheit der Äusserungen über die Strafklägerin sprächen. Es bestehen für die Kammer deshalb keine ernstzunehmenden Zweifel, dass es sich bei den Äusserungen über die Strafklägerin um Unwahrheiten handelt. Die Distanzierung der Strafklägerin in der Strafanzeige untermauert dieses Beweisergebnis. Die Ansicht der Verteidigerinnen und Verteidiger, wonach die Unwahrheit der Äusserungen mit den vorhandenen Beweismitteln – allem voran ohne parteiöffentliche Befragung der Strafklägerin – nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, teilt die Kammer aus folgenden Überlegungen nicht: Es ist zwar korrekt, dass es beim Tatbestand der Verleumdung an der Strafverfolgungsbehörde ist, nachzuweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Die Unwahrheit muss dabei zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Wie eingangs ausgeführt, müssen im Rahmen der Beweiswürdigung aber nicht zwingend direkte Beweise vorliegen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wenn eine Mehrzahl von Indizien in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Gericht darf sich dabei aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich

19 sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (siehe Ziff. 8 oben). Es ist unbestritten, dass auf einer abstrakten Ebene nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die frei erfundenen Behauptungen über die Strafklägerin der Wahrheit entsprechen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Äusserungen und ihrer öffentlichen Singularität handelt es sich dabei aber um nicht mehr als eine rein theoretische Möglichkeit. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass die Beschuldigten ohne den geringsten öffentlichen oder aktenkundigen Gegenhinweis mit ihren – nach eigenen Angaben unwahren und frei erfundenen – Äusserungen einen «Zufallstreffer» gelandet und wider Erwarten eine noch nie in irgendwelcher Form publik gewordene zutreffende Aussage über die Strafklägerin gemacht haben, reicht nicht aus, um in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, die Unwahrheit der Äusserungen könne nicht nachgewiesen werden. Die Zweifel an der Unwahrheit dieser Behauptungen sind somit rein theoretischer Natur und deshalb nicht massgebend. Die Kammer erachtet die ausgeführte vorhandene Beweisgrundlage demnach als genügend. Aufgrund der Stellungnahme in der Strafanzeige geht sie davon aus, dass von einer Einvernahme der Strafklägerin als Auskunftsperson nichts als eine deutlicher artikulierte Distanzierung von den behaupteten Vorgängen zu erwarten gewesen wäre, welche an der Würdigung der bereits vorhandenen Beweismittel nichts geändert hätte. Es war deshalb zulässig, in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der Strafklägerin zu verzichten. Unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes würde es zudem als stossend erachtet, die geschädigte Person eines Ehrverletzungsdelikts des vorliegenden Inhalts zu den angeblichen Vorgängen und dadurch zu ihrem Intimleben öffentlich zu befragen, wenn die Äusserungen unbestrittenermassen ohne jegliche Anhaltspunkte von den Beschuldigten frei erfunden wurden. 11.3 Massgeblicher Sachverhalt Zusammenfassend geht die Kammer demnach von folgendem ergänzenden Sachverhalt aus: Die Äusserungen, wonach der politische Erfolg der Strafklägerin darauf basiere, dass sie Männern jederzeit sexuell zu Diensten stehe, und dass ihre sexuelle Verfügbarkeit rund um die Uhr der Grund dafür sei, dass sie ein Burnout erlitten habe, entsprechen nicht der Wahrheit. Die Beschuldigten haben diese frei erfunden und sind selber der Überzeugung, dass diese Behauptungen unwahr sind, mithin nicht auf die Strafklägerin zutreffen.

20 III. Rechtliche Würdigung 12. Tatbestandsmerkmale 12.1 Verleumdung nach Art. 174 StGB Der Verleumdung macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Bei der Verleumdung handelt es sich um eine qualifizierte Tatbestandsvariante der üblen Nachrede. Der Tatbestand setzt im Vergleich zur üblen Nachrede zusätzlich voraus, dass die Behauptung unwahr ist und dies dem Täter bewusst war, die Aussage mithin wider besseren Wissens erfolgte (Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 1 ff. zu Art. 174). Der objektive Tatbestand entspricht somit weitgehend jenem der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018 Zürich/St.Gallen [nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], N 2 zu Art. 174 mit Hinweisen). Gefordert ist die Äusserung oder Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber Dritten, die darüber hinaus nicht der Wahrheit entspricht. Die Unwahrheit gehört zum objektiven Tatbestand (BSK StGB-Riklin, N 4 zur Art. 174). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz gefordert. Dieser muss sich zunächst auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen, wobei hinsichtlich dieser Tatbestandselemente ein eventualvorsätzliches Vorgehen genügt. Zusätzlich muss Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung vorliegen. In Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal wird direkter Vorsatz gefordert, Eventualvorsatz reicht nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.3). Wer lediglich nicht an die Wahrheit seiner Behauptung glaubt, erfüllt den Tatbestand der Verleumdung mit anderen Worte nicht. Bei mehreren Beteiligten muss die Gewissheit über die Unwahrheit bei allen Beteiligten vorliegen, es handelt sich dabei um einen persönlichen Umstand im Sinne von Art. 27 StGB (BSK StGB- Riklin, N 6 ff. zur Art. 174; Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 174 mit Hinweisen). Bei der Verleumdung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die erforderlichen Strafanträge wurden vorliegend fristgerecht gestellt. 12.2 Tatbegehung in Mittäterschaft Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken.

21 Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2). 13. Erwägungen der Kammer Im ersten oberinstanzlichen Urteil wurden die über die Strafklägerin aufgestellten Behauptungen als Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten qualifiziert (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 447-452 vom 18. Dezember 2018 E. 10.4). Diese Qualifikation wurde vom Bundesgericht bestätigt und ist somit für die Kammer verbindlich. Die Subsumtion der weiteren Tatbestandsmerkmale der üblen Nachrede resp. der Verleumdung wurden durch das Bundesgericht nicht geprüft und ist deshalb nachfolgend erneut vorzunehmen (Urteil des Bundesgericht 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.3). 13.1 Objektiver Tatbestand 13.1.1 Ehrenrührigkeit der Tatsachenbehauptung Die Ehrenrührigkeit der Behauptung ist grundsätzlich zu bejahen, unabhängig davon, ob Dritte die Beschuldigung für wahr halten oder nicht oder für sie die Möglichkeit besteht, die Tatsachenbehauptung zu überprüfen. Die Äusserung muss jedoch objektiv geeignet sein, die Ehre der betroffenen Person zu verletzen. Die objektive Eignung ist nicht gegeben, wenn die Äusserung vom Hörer als nicht ernst gemeint erkannt wird (BGE 85 IV 182, BGE 103 IV 22 E. 7). Mit der Aussage, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten gegenüber den Politikern O.________ und N.________ zu verdanken, wobei diese Gefälligkeiten zu ihrem (öffentlich bekannten) Burnout geführt hätten, wird ihr unterstellt, ungehemmt und masslos ihre sexuellen Reize einzusetzen, um ihre Karriere zu fördern: Sie habe ihre politischen Ämter aufgrund von sexueller Verfügbarkeit, nicht aber aufgrund ihres Könnens und ihres Engagements inne. Damit wird suggeriert, die Strafklägerin habe ihre politischen Ämter mit unsittlichen Mitteln erworben. Mit diesen Unterstellungen wird der Strafklägerin nicht nur in ihrer Funktion als Politikerin, sondern ganz allgemein als Mensch fehlende Integrität und Sittlichkeit vorgeworfen. Ihr wird der charakterliche Anstand abgesprochen, ihre politische Karriere ausschliesslich mit fairen und für die Wählerinnen und Wähler transparenten Mitteln voranzubringen. Zusätzlich wird ihr unterstellt, dabei nicht einmal vor dem Einsatz ihrer körperlichen Reize zurückgeschreckt zu sein. Die von den Beschuldigten aufgestellten Behauptungen über die Strafklägerin sind als ehrenrührig zu bezeichnen. Indem die Äusserungen über die Strafklägerin im Internet veröffentlicht und damit einem breiten Publikum zugänglich gemacht wurde, waren sie auch objektiv geeignet, die Ehre der Strafklägerin zu verletzen. Der Song erreichte dadurch nicht nur einen mit dem genrespezifischen Format des «Diss-Tracks» vertrauten Adressatenkreis, sondern wurde auch Personengruppen zugänglich gemacht, die solche

22 Äusserungen – wie beweiswürdigend festgestellt – durchaus als ernst gemeint verstehen und sich in ihren Vorurteilen bestärkt sehen könnten (beispielsweise Personen, welche gegenüber Frauen in der Politik kritisch eingestellt sind, welche rapunkundig sind oder welche der P.________ (politische Partei) oder der Strafklägerin nicht wohlgesonnen sind etc.). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschuldigten aus einem anderen politischen Kreis als die Strafklägerin stammen. Gerade politische Gegner könnten sich durch diese Äusserungen in ihren Vorurteilen bestätigt fühlen und sie dementsprechend für wahr halten. Ungeliebten politischen Widersachern dürfte man ein ethisches Fehlverhalten nur allzu gerne zutrauen. Die Beschuldigten wollen mit dem Albumtitel «Q.________» klar gemacht haben, dass der Inhalt des Songs nicht ernst zu nehmen sei. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Zwar wies die Vorinstanz zutreffend auf die Bedeutung des Ausdrucks gemäss Duden hin: «Richtung in Musik, Literatur und Film, für die bewusst banal, trivial oder primitiv wirkende Inhalte und eine billige Machart typisch sind.» Dass der Song primitive und frauenfeindliche Beschimpfungen enthält, schliesst jedoch nach Ansicht der Kammer nicht aus, dass darin auch ernst zu nehmende Tatsachenbehauptungen enthalten sind. Kommt hinzu, dass üblicherweise beim Konsum eines Songs – insbesondere, wenn dieser über das Internet verbreitet und online gehört wird – dem Albumtitel kaum Beachtung geschenkt wird und dessen Bedeutung wohl kaum im Duden nachgeschlagen wird. Auch das von den Beschuldigten vorgebrachte Argument, die Strafklägerin sei eine demokratisch gewählte Politikerin und es sei daher offensichtlich, dass sie sich ihren Erfolg nicht durch sexuelle Gefälligkeiten erkauft haben könne, verfängt nicht. Eine politische Karriere hängt massgeblich von der Unterstützung der Partei und wichtigen Parteimitgliedern ab. Diese haben beispielsweise einen Einfluss darauf, ob die betreffende Person zur Wahl aufgestellt wird und auf welchem Listenplatz sie antreten darf. Gerade diese parteiinternen Vorgänge haben einen massgeblichen Einfluss auf die politische Karriere eines Politikers oder einer Politikerin. Es ist demzufolge vorstellbar, dass der eigene politische Erfolg mit parteiinternen Gefälligkeiten gefördert werden kann. Der Strafklägerin wurde vorliegend vorgeworfen, ihre Karriere mit sexuellen Gefälligkeiten gegenüber den Politikern O.________ und N.________ gefördert zu haben. Dabei handelt es sich um Politiker derselben kantonalen Partei. Es besteht damit offensichtlich eine Nähe und Zusammenarbeit. Darüber hinaus ist durchaus denkbar, dass die beiden einflussreichen Politiker die Karriere der – altersmässig jüngeren – Parteikollegin tatsächlich beeinflusst und gefördert haben. Der Vorwurf an die Strafklägerin erhält durch diese Umstände einen zusätzlichen Realitätsbezug, was das Risiko, dass die Behauptungen von einem Teil der Hörerinnen und Hörern ernst genommen wurden, zusätzlich erhöht. Die Tatsachenbehauptung war demnach geeignet, die Ehre der Strafklägerin im tatbestandsmässigen Sinne zu verletzen.

23 13.1.2 Verbreitung der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung Die Beschuldigten haben den Song mit dem Titel «J.________» auf verschiedenen Internetportalen veröffentlicht. Eine Veröffentlichung im Internet entspricht dem Tatbestandsmerkmal der Verbreitung gemäss Art. 174 StGB. 13.1.3 Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung Wie dem Beweisergebnis zu entnehmen ist, entspricht die Behauptung, die Strafklägerin habe den Erfolg ihrer politischen Karriere sexuellen Kontakten mit Parteikollegen zu verdanken und diese sexuelle Verfügbarkeit sei überdies ursächlich gewesen für ihre Burnout-Erkrankung, nicht der Wahrheit. Es handelt sich dabei um eine ungerechtfertigte Unterstellung, die – wie soeben begründet – objektiv geeignet ist, die Ehre der Strafklägerin zu verletzen. 13.1.4 Vorgehen in Mittäterschaft Die Beschuldigten haben den Song mit den strittigen Äusserungen über die Strafklägerin gemeinsam geschrieben, aufgenommen und veröffentlicht. Auch wenn nicht alle Beschuldigten an jedem dieser Schritte in gleichem Umfang beteiligt waren, so haben alle Beschuldigten einen wesentlichen Teil zur Tatbestandserfüllung beigetragen. Das gesamte Tatvorgehen bis und mit Veröffentlichung war Teil des gemeinsamen Plans. Die Beschuldigten haben den Tatbestand somit in Mittäterschaft erfüllt. 13.1.5 Zwischenfazit Der objektive Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB wurde in Mittäterschaft erfüllt. 13.2 Subjektiver Tatbestand Den Beschuldigten war bewusst, dass sie mit ihren Äusserungen die Ehre der Strafklägerin verletzten. Diese Verletzung wollten sie auch bewirken: Es war ihre Absicht durch die beleidigenden Texte ihre Fangemeinde zu belustigen. Weiter haben die Beschuldigten bei der Veröffentlichung des Songs «J.________» im Internet in Kauf genommen, dass die ehrverletzenden Äusserungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dadurch auch von Personen ausserhalb der eigenen Fangemeinde zu Kenntnis genommen wurden, die mit dem Format des «Diss-Tracks» nicht vertraut waren, den Song nicht als «Klamauk Song» erkannten und seinem Inhalt deshalb Glauben schenkten. Damit haben die Beschuldigten auch in Kauf genommen, dass die von ihnen geäusserte Tatsachenbehauptung von Dritten als ernst gemeint verstanden und als wahr angesehen werden könnten, auch wenn dies nicht ihr primäres Handlungsziel war. Die Beschuldigten haben die ehrenrührige Tatsachenbehauptung über die Strafklägerin somit eventualvorsätzlich weiterverbreitet. Darüber hinaus waren alle Beschuldigten der Überzeugung, dass die von ihnen über die Strafklägerin aufgestellte Behauptung nicht der Wahrheit entsprach. Anders als von den Verteidigerinnen und Verteidigern vorgebracht, glaubten die Beschuldigten nicht lediglich an die Unwahrheit ihrer Äusserungen. Sie waren von deren Unwahrheit überzeugt, nachdem sie die Äusserungen selber und «ohne An-

24 spruch auf Faktizität» erfunden hatten. Sie hatten demnach Kenntnis davon, dass ihre Behauptungen nicht der Wahrheit entsprachen und handelten bei deren Verbreitung wider besseren Wissens. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigerinnen und Verteidigern widerspricht diese Beurteilung der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 nicht. In diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz habe implizit, aber hinreichend deutlich festgehalten, dass dem Beschuldigten die Unwahrheit der strittigen Äusserungen bewusst war, indem sie festgestellt habe, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht auf irgendwelchen Beweisen beruhten, sondern lediglich die Meinung des Beschuldigten wiedergaben. Gestützt auf diese Erwägungen bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen Verleumdung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E.4.2). In Bezug auf die Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung handelten die Beschuldigten somit direkt vorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB erfüllt. 14. Fazit Die Beschuldigten haben den Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, sind die Beschuldigten der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. Erläuterungen zum Tatbestand der üblen Nachrede erübrigen sich somit. IV. Strafzumessung 15. Theoretische Grundlagen Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden (pag. 380, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei-

25 den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 2; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.] et al., Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 10 zu Art. 2; BGE 126 IV 5 E. 2.c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- Popp/Berkemeier, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Das neue Recht sieht für die Geldstrafe einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht war eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 360 Tagessätzen möglich. Die Strafandrohung des Tatbestands der Beschimpfung blieb unverändert. Aufgrund der auszufällenden Strafen von deutlich unter 180 Tagessätzen erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt somit das alte Recht zur Anwendung. 17. Vorbemerkungen Die Beschuldigten sind für die Verleumdung sowie die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Beschimpfung zu bestrafen. Beim Beschuldigten 5 hat die Strafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Februar 2016 zu erfolgen. Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Die Beschimpfung wird mit einer Geldstrafe zwischen einem und maximal 90 Tagessätzen sanktioniert (Art. 177 Abs. 1 StGB). Es kann vorneweg genommen werden, dass die Kammer als Strafe für die Verleumdung bei allen fünf Beschuldigten eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erachtet und demnach für die Verleumdung und die Beschimpfung eine Gesamtstrafe zu bilden ist (siehe Begründung in Ziff. 19.4 unten). Da die Beschuldigten identisch vorgingen, wird das Tatverschulden nachfolgend für alle Beschuldigten zusammengefasst beurteilt. Alle weiteren Zumessungsfaktoren werden danach für jede Person einzeln geprüft. 18. Beurteilung Tatverschulden 18.1 Einsatzstrafe Verleumdung 18.1.1 Objektive Tatschwere Die Beschuldigten haben in einem Rapsong über die Strafklägerin wahrheitswidrig die Behauptung aufgestellt, diese verdanke ihre erfolgreiche politische Karriere andauernden sexuellen Gefälligkeiten gegenüber zwei prominenten Parteimitgliedern, was dazu geführt habe, dass sie an einem Burnout erkrankt sei. Den Song haben

26 sie auf diversen Internetportalen veröffentlicht, wo er über einen Zeitraum von ca. drei Jahren einer breiten Öffentlichkeit zugänglich war. Mit diesem Vorwurf wurde die Integrität der Strafklägerin in hohem Masse in Frage gestellt: Ihr wurde unterstellt, in unprofessioneller Weise private mit beruflichen resp. politischen Angelegenheiten vermischt zu haben und ihre politischen Ämter aufgrund von sexueller Verfügbarkeit, nicht aber aufgrund ihres Könnens und ihres Engagements erlangt zu haben. Damit wird suggeriert, die Strafklägerin habe ihre politischen Ämter mit unsittlichen Mitteln erworben und verdiene es somit nicht, diese inne zu haben. Der Blick auf die politischen Ämter der Strafklägerin macht deutlich, dass ihre Integrität und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit für sie von grosser Relevanz sind und die Ehre der Strafklägerin durch diese Behauptungen in nicht unerheblicher Weise verletzt wurde. Darüber hinaus haben die Verwendung von betont primitivem, sexistischem Vokabular sowie die Verbreitung über das Internet und die dadurch ausgelöste mediale Berichterstattung zu einer weiteren öffentlichen Demütigung und Verletzung der Strafklägerin geführt. Unter dem Titel der Art und Weise der Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten ohne grosse Planung gehandelt haben. Zwischen dem Aufnehmen des Songs und dessen Veröffentlichung hätte aber durchaus Zeit zur Besinnung bestanden und es kann somit zumindest in Bezug auf die Veröffentlichung des Songs nicht von einem spontanen, unüberlegten Handeln gesprochen werden. Es geht aber zu weit, das Vorgehen der Beschuldigten wie von der Generalstaatsanwaltschaft gefordert in die Nähe einer planmässigen Rufschädigung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB zu rücken: Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass die breite Öffentlichkeit nicht die primäre Zielgruppe der Beschuldigten war und die Veröffentlichung des Songs in erster Linie an ihre im Grossen und Ganzen wohl überschaubare Fangemeinde gerichtet war. Im Verhalten der Beschuldigten kann somit kein planmässiges Untergraben des guten Rufs der Strafklägerin erkannt werden. Es handelt sich bei den aufgestellten Behauptungen denn auch nicht um einen raffinierten und schwer dementierbaren Vorwurf, es wurde vielmehr ein bekanntes, sexistisches Klischee aufgegriffen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und der Bandbreite von möglichen, tatbestandsmässigen Verfehlungen ist vorliegend von einem noch knapp leichten Verschulden auszugehen und damit von einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens. In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) wird für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafhöhe von 60 Strafeinheiten empfohlen: Der Täter diffamiert den Geschädigten durch einen Brief an 10 Mitglieder von dessen neuer Turnergruppe, worin er wider besseren Wissens behauptet, die vielen Austritte von Mitgliedern aus früheren Vereinen seien auf dessen unangenehmen Körpergeruch zurückzuführen. Die Strafhöhe von 60 Strafeinheiten entspricht im Vergleich zur Empfehlung bei der üblen Nachrede einer Verdoppelung der Normstrafe. Vorliegend wurde die ehrenrührige Behauptung nicht nur gegenüber ausgewählten Personen ausgesprochen, sondern im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und hat überdies durch die mediale Berichterstattung ein Vielfaches

27 an Aufmerksamkeit erhalten. Zudem wiegen die darin erhobenen Vorwürfe mit Blick auf die politischen Ämter der Strafklägerin eindeutig schwerer als der Vorwurf im Referenzsachverhalt. Im Vergleich zu den Empfehlungen der VBRS-Richtlinie erscheint eine Strafe in der Höhe von 90 Strafeinheiten angemessen. 18.1.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigten äusserten die strittigen Vorwürfe wider besseren Wissens und handelten damit direktvorsätzlich. In Bezug auf die Verbreitung und die Ehrenrührigkeit der Behauptung hingegen wurde ihr Verhalten als eventualvorsätzlich beurteilt, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Der Song diente dazu, die Fangemeinde der Beschuldigten zu unterhalten, das Ziel war mithin nicht, die Strafklägerin persönlich zu treffen, oder ihrer Karriere Schaden zuzufügen. Es wäre den Beschuldigten jedoch selbstredend ein leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatkomponente leicht verschuldensmindernd aus, was zu einer Reduktion der Strafe um 10 Einheiten führt. 18.1.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente erachtet die Kammer eine Strafe in der Höhe von 80 Strafeinheiten für verschuldensangemessen. 18.2 Strafhöhe Beschimpfung Die Strafzumessung aus dem ersten oberinstanzlichen Urteil war Teil der Beschwerde vor Bundesgericht. Das Bundesgericht hat diese Rüge nicht geprüft, da sie im Wesentlichen mit den zusätzlichen Schuldsprüchen begründet waren. Es hat jedoch festgehalten, dass die Beschwerde unbegründet sei, soweit die Beschwerdeführerin eine strengere Bestrafung des Beschuldigten 1 für die Beschimpfung verlange, weil dieser die Strafklägerin im Begleittext zum Youtube-Video zusätzlich als «Fotze» bezeichnet hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 3). Diese Erwägungen sind für die Kammer verbindlich. 18.2.1 Objektive Tatschwere Die Beschuldigten haben einen Rapsong über die Strafklägerin verfasst, aufgenommen und auf ihrer Website veröffentlicht. Darin haben sie die Strafklägerin als «Bitch» beschimpft. Die Art der Beschimpfung geht nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, es handelt sich um ein einzelnes und – im Verhältnis zu anderen möglichen Beschimpfungen – nicht besonders gravierendes Schimpfwort. Verschuldenserhöhend ist zu gewichten, dass sich der Song nicht nur direkt an die Strafklägerin gerichtet hat, sondern mit seiner Veröffentlichung im Internet auch von einem unbestimmten Adressatenkreis wahrgenommen werden konnte, was für die Strafklägerin eine grössere Belastung dargestellt haben dürfte. Auch hier ist ausserdem zu bemerken, dass die Beschuldigten zwischen dem Aufnehmen des Songs und dessen Veröffentlichung durchaus Zeit zur Besinnung gehabt hätten und somit zumindest in Bezug auf die Veröffentlichung des Songs nicht von einem spontanen, unüberlegten Handeln gesprochen werden kann. Unter Berücksichti-

28 gung des Strafrahmens bis zu 90 Strafeinheiten ist von einem gerade noch leichten Verschulden und von einer Geldstrafe von 30 Strafeinheiten auszugehen. 18.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich. Das primäre Ziel der Beschuldigten war, die Strafklägerin zur Belustigung ihrer Fangemeinde zu beleidigen, was bei der Beschimpfung tatbestandsimmanent ist. Es wäre ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. 18.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für die Beschimpfung eine Strafe in der Höhe von 30 Strafeinheiten als angemessen. 18.4 Umfang der Asperation Die Strafe für die Beschimpfung ist im Umfang von 20 Strafeinheiten zur Strafe für die Verleumdung zu asperieren. Daraus resultiert eine Strafe in der Höhe von 100 Strafeinheiten. 19. Beschuldigter 1 19.1 Täterkomponente Der Beschuldigte 1 hat an der Hochschule R.________ ein Studium absolviert und war im Zeitpunkt der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse erwerbslos (pag. 530 und pag. 885). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab er allerdings an, plus minus CHF 2'300.00 an Einkommen zu erzielen (pag. 930). Er ist nicht vorbestraft und es sind aktuell keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (pag. 901). Der Beschuldigte 1 bereut seine Beteiligung am Rapsong und hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Bemühungen aufgezeigt, den Song auf den Internetplattformen löschen zu lassen (pag. 319). Er hat damit aktive und echte Reue gezeigt. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich daher strafmindernd aus. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Täterkomponenten ist die Strafe von 100 Strafeinheiten auf 90 Strafeinheiten zu reduzieren. 19.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, N 25 zu Art. 48). Dieser Strafmilderungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.4).

29 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Oktober 2014 ereignet. Die Verfolgung einer Verleumdung verjährt mit Ablauf von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Zeitpunkt des Neubeurteilungsverfahrens sind somit beinahe zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Da sich der Beschuldigte 1 seit der Tat wohl verhalten hat, nimmt die Kammer unter diesem Titel eine weitere Reduktion der Strafe um 10 Strafeinheiten vor. 19.3 Konkrete Strafhöhe Der Beschuldigte 1 ist somit mit einer Strafe von 80 Einheiten zu belegen. 19.4 Strafart Die Beschimpfung kann lediglich mit Geldstrafe geahndet werden (Art. 177 StGB). Für die Verleumdung steht als Sanktion sowohl die Geldstrafe wie auch die Freiheitsstrafe zur Verfügung. Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht jedoch nur dann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Wie sogleich ausgeführt wird, kann dem Beschuldigten 1 der bedingte Vollzug gewährt werden, eine Freiheitsstrafe steht somit nicht zur Diskussion. Der Beschuldigte 1 ist auch für die Verleumdung mit einer Geldstrafe zu belegen. 19.5 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte 1 erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 2'300.00 und hat keinerlei Unterstützungspflichten anderen Personen gegenüber (pag. 885 und pag. 930). Dies führt zu einer Tagessätzhöhe von CHF 60.00. 19.6 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Kammer erachtet das Ausfällen einer unbedingten Geldstrafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten 1 von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte 1 hat sich nach der Tat und im Strafverfahren einwandfrei verhalten und aus den Geschehnissen offenbar seine Lehren gezogen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 19.7 Fazit Der Beschuldigte 1 wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.

30 20. Beschuldigter 2 20.1 Täterkomponente Der Beschuldigte 2 ist S.________ und hat ein Studium zum T.________ absolviert, wobei nicht bekannt ist, ob er dieses Studium mittlerweile abgeschlossen hat (pag. 563 ff.). Er ist aktuell erwerbstätig (pag. 889 und pag. 933). Er wurde mit Strafbefehl vom 28. Mai 2019 der Staatsanwaltschaft R.________ mit einer geringfügigen Geldstrafe wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern bestraft (pag. 900). Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein einschlägiges Delikt, weshalb trotz Delinquenz während laufendem Verfahren keine Erhöhung der Strafe erfolgt. Der Beschuldigte 2 hat sich im Strafverfahren einwandfrei verhalten, was erwartet werden darf. Auch er hat sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschuldigt und eingestanden, dass er sich der Beschimpfung schuldig gemacht habe, was strafmindernd zu werten ist (pag. 332). Gleich wie beim Beschuldigten 1 wirken sich diese Täterkomponenten im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd aus. Auch beim Beschuldigten 2 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Täterkomponenten ist die Strafe von 100 Strafeinheiten auf 90 Strafeinheiten zu reduzieren. 20.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Aufgrund der Verurteilung vom 28. Mai 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern fehlt es dem Beschuldigten 2 am erforderlichen Wohlverhalten, das infolge Zeitablaufs eine weitere Strafreduktion erlauben würde (siehe Ziff. 19.2 oben). 20.3 Konkrete Strafhöhe Der Beschuldigte 2 ist mit einer Strafe in der Höhe von 90 Einheiten zu belegen. 20.4 Strafart Betreffend die Strafart wird auf die Ausführungen in Ziff. 19.4 oben verwiesen. 20.5 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Massgebend ist dabei, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Datum der erstinstanzlichen Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Der Strafbefehl vom 28. Mai 2019 bezieht sich auf ein Delikt, welches am 2. April 2019 und somit nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. August 2017 begangen wurde. Diese Verurteilung löst demnach keine retrospektive Konkurrenz aus.

31 20.6 Tagessatzhöhe Die monatlichen Nettoeinkünfte in der Höhe von CHF 4'000.00 ohne jegliche Unterstützungspflichten führen zu einer Tagessatzhöhe von CHF 100.00 (pag. 889). 20.7 Bedingter Vollzug Auch dem Beschuldigten 2, welcher in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen lebt, ist eine gute Prognose zu stellen. Daran ändert die Verurteilung vom 28. Mai 2019 wegen eines SVG-Delikts nichts. Ihm ist daher der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 20.8 Fazit Der Beschuldigte 2 wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. 21. Beschuldigte 3 21.1 Täterkomponente Die Beschuldigte 3 ist Mutter zweier Kinder und verheiratet. Sie arbeitet in einem variablen Pensum in U.________ (20-40%, pag. 897 f.). Die Beschuldigte 3 ist vorbestraft wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung der Verkehrsregeln, wobei es sich hierbei um keine einschlägige Delinquenz handelt (pag. 904). Es sind keine weiteren Strafverfahren gegen sie hängig (pag. 904). Die Beschuldigte 3 hat innerhalb der Probezeit (Urteil vom 20. Januar 2014) erneut delinquiert. Diese Delinquenz ist im Umfang von 10 Strafeinheiten straferhöhend zu gewichten. Auch die Beschuldigte 3 hat Einsicht und Reue gezeigt und ist bezüglich der Anklage wegen Beschimpfung geständig, was wiederum im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter dem Strich wirkt sich die Täterkomponente bei der Beschuldigten 3 neutral aus. 21.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Da sich die Beschuldigte 3 seit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, führt der fortgeschrittene Zeitablauf zu einer Reduktion der Strafe um 10 Einheiten (siehe Ziff. 19.2 oben). 21.3 Konkrete Strafhöhe Die Beschuldigte 3 ist mit einer Strafe in der Höhe von 90 Einheiten zu belegen. 21.4 Strafart Betreffend die Strafart wird auf die Ausführungen in Ziff. 19.4 oben verwiesen.

32 21.5 Tagessatzhöhe Die Beschuldigte 3 ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie verdient monatlich zwischen CHF 800.00 und CHF 1'400.00. Für die Berechnung der Tagessatzhöhe wird von einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 1'100.00 ausgegangen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte 3 mit dem geringen Einkommen von durchschnittlich CHF 1'100.00 nicht den Unterhalt der Familie bestreitet. Da sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung keine weiteren Angaben zur Person gemacht hat, wird im nachfolgenden davon ausgegangen, dass die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern vom Kindsvater resp. Ehemann der Beschuldigten 3 wahrgenommen werden. Deswegen werden diese Abzüge bei der Beschuldigten 3 nicht berücksichtigt. Demnach resultiert bei einem Pauschalabzug von 15% ein Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00. 21.6 Bedingter Vollzug Die Beschuldigte 3 lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zusammen. Die Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe wird nicht als nötig erachtet, um die Beschuldigte 3 von der Begehung von Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihr ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Nachdem die Beschuldigte 3 mittlerweile mehrere Jahre lang deliktsfrei gelebt hat, erachtet die Kammer vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren als ausreichend. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 21.7 Fazit Die Beschuldigte 3 wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. 22. Beschuldigter 4 22.1 Täterkomponente Der Beschuldigte 4 arbeitet als V.________ und lebt mit seiner Partnerin und seiner Tochter zusammen (pag. 881 und pag. 931). Er ist nicht vorbestraft und es sind neben dem vorliegenden Verfahren keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (pag. 902). Auch der Beschuldigte 4 hat sich im Strafverfahren einsichtig und kooperativ verhalten, die Beschimpfung ohne Weiteres eingestanden, und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung echte Reue gezeigt (pag. 332), was sich im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd auswirkt. Beim Beschuldigten 4 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist der Beschuldigte 4 somit zu 90 Strafeinheiten zu verurteilen.

33 22.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Der Beschuldigte 4 hat seit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kein weiteres Delikt mehr begangen. Aus diesem Grund führt der fortgeschrittene Zeitablauf zu einer weiteren Reduktion der Strafe um 10 Einheiten (siehe Ziff. 19.2 oben). 22.3 Konkrete Strafhöhe Der Beschuldigte 4 ist mit einer Strafe in der Höhe von 80 Einheiten zu belegen. 22.4 Strafart Betreffend die Strafart wird auf die Ausführungen in Ziff. 19.4 oben verwiesen. 22.5 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte 4 erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'421.80 plus 13. Monatslohn, was ein monatliches Einkommen von rund CHF 5'873.00 ergibt. Seine Partnerin erzielt ein Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 (pag. 881 und pag. 931). Der Beschuldigte 4 hat zudem Unterhaltspflichten gegenüber einem minderjährigen Kind. Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 110.00. 22.6 Bedingter Vollzug Der Beschuldigte 4 lebt zusammen mit seiner Partnerin und ihrem gemeinsamen Kind und ist abgesehen vom vorliegenden Verfahren nicht mit strafrechtlich relevantem Verhalten aufgefallen. Es ist entsprechend von einer günstigen Prognose auszugehen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 22.7 Fazit Der Beschuldigte 4 wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. 23. Beschuldiger 5 23.1 Täterkomponente Der Beschuldigte 5 ist S.________ und arbeitet derzeit temporär (pag. 892). Die im Strafregister verzeichnete Strafe wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 17. Oktober 2015, wurde nach dem vorliegend zu beurteilenden Delikt begangen, jedoch vor Einleitung dieses Verfahrens mit Strafanzeige vom 24. März 2016. Er ist somit weder vorbestraft, noch hat er während des laufenden Verfahrens delinquiert. Es sind darüber hinaus keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (pag. 903). Der Beschuldigte 5 hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten und sich bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung von Anfang an geständig gezeigt. Auch er hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Reue gezeigt, was sich im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd auswirkt. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen.

34 Der Beschuldigte 5 ist somit unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Strafe von 90 Einheiten zu verurteilen. 23.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Die erwähnte Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung vom 23. Februar 2016 steht einer Strafmilderung zufolge Zeitablaufs entgegen, da es am verlangten Wohlverhalten fehlt (siehe Ziff. 19.2 oben). 23.3 Zwischenfazit Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte wäre der Beschuldigte 5 somit zu 90 Strafeinheiten zu verurteilen. 23.4 Strafart Betreffend die Strafart wird auf die Ausführungen in Ziff. 19.4 oben verwiesen. 23.5 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist dabei nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Der Beschuldigte 5 wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 23. Februar 2016 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer

35 Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.00 sowie zu einer Busse von CHF 480.00 verurteilt (pag. 903). Bei der Busse kann es sich – da der Beschuldigte für eine einzige Straftat verurteilt wurde, die ausschliesslich mit Geldstrafe bedroht ist – nur um eine Verbindungsbusse, bestehend aus 4 Strafeinheiten, handeln. Der Beschuldigte 5 wurde damit insgesamt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Damit liegen gleichartige Strafen vor, so dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Mit der Verurteilung wegen Verleumdung enthält vorliegend die neue Strafe das schwerste Delikt. Die Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen ist zunächst um die Strafe vom 23. Februar 2016 angemessen zu erhöhen. Von den 20 Tagessätzen werden dabei 15 Tagessätze asperiert, was zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 105 Tagessätzen führt. Davon sind die bereits ausgesprochenen 20 Tagessätze abzuziehen. Daraus ergibt sich eine Zusatzstrafe von 85 Tagessätzen. 23.6 Konkrete Strafhöhe Der Beschuldigte 5 ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 85 Tagessätzen zu belegen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Februar 2016. 23.7 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte 5 erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'200.00 und hat keine Unterstützungspflichten (pag. 892 und pag. 932). Es resultiert daraus ein Tagessatz von CHF 100.00. 23.8 Bedingter Vollzug Der Beschuldigte 5 lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen und es sind keine Gründe ersichtlich, welche an der vermuteten günstigen Prognose zweifeln lassen würden. Dem Beschuldigten 5 ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 23.9 Fazit Der Beschuldigte 5 wird als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 23. Februar 2016 zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 100.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. V. Kosten und Entschädigung 24. Erstinstanzliches Verfahren 24.1 Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung CHF 1‘220.00 pro Person, sich zusammensetzend aus Gebühren

36 von CHF 1'120.00 und Auslagen von CHF 100.00 (pag. 388, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigten wurden bereits rechtskräftig vor der ersten Instanz der Beschimpfung schuldig erklärt. Dazu tritt als Folge des vorliegenden Verfahrens der Schuldspruch wegen Verleumdung. Vom Vorwurf der sexuellen Belästigung wurden die Beschuldigten freigesprochen. Die einzelnen Beschuldigten haben somit zwei Drittel der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend CHF 813.35 pro Person. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 406.65 pro Person trägt zufolge des Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Belästigung der Kanton Bern. 24.2 Entschädigung Beschuldigte 1-3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gestützt auf Art. 429 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Beschuldigten 1-3 waren im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und wurden nunmehr vom Vorwurf der sexuellen Belästigung freigesprochen. Da sie in Bezug auf einen von drei Vorwürfen freigesprochen wurden, werden sie im Umfang eines Drittels für die anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren entschädigt. Die Beschuldigten 4 und 5 waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Ihnen sind deshalb keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Dem Beschuldigten 1 ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 741.45 zu erstatten. Dem Beschuldigten 2 ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 793.90 auszurichten. Die Beschuldigte 3 ist für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘381.50 zu entschädigen. Es wird festgestellt, dass diese Entschädigungen bereits an die Beschuldigten 1-3 ausbezahlt worden sind und demnach keine Verrechnung mit den durch die Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO möglich ist. 24.3 Entschädigung Strafklägerin Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Strafklägerin hat am Vorverfahren teilgenommen und Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten gestellt. Die Beschuldigten wurden mit vorliegendem Urteil der angeklagten Ehrverletzungsdelikte schuldig gesprochen, weswegen die Strafklägerin als obsiegend zu gelten hat. Die von der Strafklägerin für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwendungen betragen CHF 2‘566.80 und werden als angemessen beurteilt (siehe auch pag. 389, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigten haben je einen Fünftel dieser Aufwendungen zu tragen, wobei sie der Strafklägerin für den gesamten Betrag solidarisch haften (Art. 418 Abs. 2 StPO).

37 25. Erstes oberinstanzliches Verfahren 25.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kanton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (BSK StPO-Domeisen, N 6 f. zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf insgesamt CHF 3'000.00 festgelegt, wovon je CHF 600.00 auf jede beschuldigte Person entfielen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Im ersten oberinstanzlichen Verfahren ist die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Verurteilung wegen sexueller Belästigung unterlegen. Hingegen hat sie in Bezug auf das schwerwiegendere Delikt der üblen Nachrede einen Schuldspruch erlangt und damit obsiegt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde zu einem Drittel als unterliegend, zu zwei Dritteln obsiegend bezeichnet. Als Folge davon hatten die Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend je CHF 400.00 zu tragen, die restlichen CHF 200.00 pro Person wurden dem Kanton Bern auferlegt (pag. 718, S. 29 der ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz über die Verfahrenskosten des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (BSK StPO-Dome

SK 2019 423 — Bern Obergericht Strafkammern 30.10.2020 SK 2019 423 — Swissrulings