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Bern Obergericht Strafkammern 16.10.2020 SK 2019 363

16 octobre 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,809 mots·~1h 9min·1

Résumé

Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung etc. - Strafzumessung und Landesverweisung | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 363+364 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Bettler Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung etc., sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 23. August 2019 (PEN 19 153/154/165)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 23. August 2019 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 1847 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 29.10.2016 in Bern z.N. von C.________ (AKS Ziff. 1.1.); 2. von der Anschuldigung des Raubes, evtl. geringfügigen Diebstahls und Nötigung, evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich begangen am 06.11.2016 in F._____ (Ortschaft) z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2); 3. von der Anschuldigung der versuchten Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 06.02.2017 in F._____ (Ortschaft) (AKS Ziff. 3); 4. von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 24.02.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der E._____AG (AKS Ziff. 4); 5. von den Anschuldigungen der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls, angeblich begangen am 20./21.06.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. des Freibades F._____ (Ortschaft) (AKS Ziff. 6; Sachschaden ca. CHF 2‘500.00); 6. von der Anschuldigung der Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, angeblich begangen in der Zeit vom 14.07.2017 bis 15.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. von G.________ (AKS Ziff. 13; Sachschaden CHF 1‘299.00); 7. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09.08.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. des FC F._____ (Ortschaft) und der H.________ AG (AKS Ziff. 37; geringfügig, Sachschaden CHF 170.00); unter Ausscheidung von 2/3 der gesamten Verfahrenskosten für die Freisprüche und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/2), sich zusammensetzend aus Gebühren (1/2) von CHF 12‘333.30 und Auslagen (1/2) von CHF 1‘968.75, insgesamt bestimmt auf CHF 14‘302.05, an den Kanton Bern. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. des Raubes, mehrfach begangen 1.1. am 30.10.2016 in F._____ (Ortschaft) z.N. von I.________ (AKS Ziff. 1.2.); 1.2. am 08.08.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. von J.________ (AKS Ziff. 1.3.); 2. des Diebstahls, mehrfach z.T. versucht und geringfügig begangen

3 2.1. am 24.02.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der K.________ AG (AKS Ziff. 5; geringfügig, DB CHF 5.00); 2.2. in der Zeit vom 14.07.2017 bis 17.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der L.________ AG (AKS Ziff. 7; Versuch); 2.3. am 23.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der M._____ (Gesellschaft) (AKS Ziff. 17; DB CHF 386.65); 3. der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise qualifiziert begangen 3.1. in der Zeit vom 01.07.2017 bis 15.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. W.________ (AKS Ziff. 11; Sachschaden CHF 1‘000.00); 3.2. in der Zeit vom 01.07.2017 bis 24.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der X.________ AG (AKS Ziff. 26; Sachschaden CHF 5‘000.00); 3.3. in der Zeit vom 09.07.2017 bis 20.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. von Y.________ (AKS Ziff. 15; Sachschaden CHF 600.00); 3.4. in der Zeit vom 09.07.2017 bis 25.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der Z.________ AG (AKS Ziff. 35; Sachschaden CHF 300.00); 3.5. in der Zeit vom 12.07.2017 bis 24.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. Gemeinde F._____ (Ortschaft) (AKS Ziff. 27; Sachschaden CHF 450.00); 3.6. in der Zeit vom 14.07.2017 bis 17.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der L.________ AG (AKS Ziff. 7; Sachschaden CHF 400.00); 3.7. in der Zeit vom 14.07.2017 bis 15.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. von AA.________ (AKS Ziff. 8; Sachschaden CHF 2‘700.00); 3.8. in der Zeit vom 14.07.2017 bis 15.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. von AB.________ AG (AKS Ziff. 9; Sachschaden CHF 5‘000.00); 3.9. in der Zeit vom 14.07.2017 bis 15.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der AC.________ AG (AKS Ziff. 12; Sachschaden CHF 2‘500.00); 3.10. in der Zeit vom 14.07.2017 bis 15.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der Gemeindeverwaltung F._____ (Ortschaft) (AKS Ziff. 14; Sachschaden CHF 500.00); 3.11. am 15.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der V.________ AG F._____ (Ortschaft) (AKS Ziff. 10; Sachschaden CHF 700.00); 3.12. in der Zeit vom 21.07.2017 bis 24.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. des Kantons Bern, ________ (AKS Ziff. 28; Sachschaden CHF 1‘000.00); 3.13. in der Zeit vom 22.07.2017 bis 24.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der AD.________ GmbH (AKS Ziff. 29; Sachschaden CHF 300.00); 3.14. in der Zeit vom 22.07.2017 bis 24.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der AE.________ AG (AKS Ziff. 30; Sachschaden CHF 800.00); 3.15. in der Zeit vom 22.07.2017 bis 24.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der T.________ AG (AKS Ziff. 31; Sachschaden CHF 600.00); 3.16. in der Zeit vom 23.07.2017 bis 24.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der Gemeinde F._____ (Ortschaft) (AKS Ziff. 32; Sachschaden CHF 500.00);

4 3.17. in der Zeit vom 23.07.2017 bis 24.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der Gemeinde F._____ (Ortschaft) (AKS Ziff. 34; Sachschaden CHF 650.00); 3.18. am 23.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. von AF.________ (AKS Ziff. 16; Sachschaden CHF 1‘500.00); 3.19. am 23.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der M._____ (Gesellschaft) (AKS Ziff. 17; Sachschaden CHF 1‘500.00); 3.20. am 23.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der E._____AG (AKS Ziff. 18; Sachschaden CHF 800.00); 3.21. am 23.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der Gemeinde F._____ (Ortschaft) (AKS Ziff. 19; Sachschaden CHF 4‘850.00); 3.22. am 23.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. von N.________ (AKS Ziff. 20; Sachschaden CHF 500.00); 3.23. am 23.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. von O.________ (AKS Ziff. 21; Sachschaden CHF 1‘000.00); 3.24. am 23.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der P.________ AG (AKS Ziff. 22; Sachschaden CHF 850.00); 3.25. am 23.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. von Q.________ (AKS Ziff. 23; Sachschaden CHF 500.00); 3.26. am 23.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. von R.________ (AKS Ziff. 24; Sachschaden CHF 500.00); 3.27. am 23./24.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der S.________ AG (AKS Ziff. 25; Sachschaden CHF 1‘200.00); 3.28. am 24.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. E._____AG (AKS Ziff. 33; Sachschaden CHF 6‘500.00); 3.29. am 24.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der T.________ AG (AKS Ziff. 36; Sachschaden CHF 300.00); 4. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 4.1. am 23.07.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der M._____ (Gesellschaft) (AKS Ziff. 17); 4.2. am 09.08.2017 in F._____ (Ortschaft) z.N. der H.________ AG (AKS Ziff. 37); 5. der Gehilfenschaft zu Nötigung, begangen Ende Juli 2017 in Thun z.N. von U.________ (Ziff. 1.4.); und in Anwendung der Art. 22, 25, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a, 106, 139 und 139 i.V.m. 172ter, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 3, 181, 186 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird an die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.

5 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. 4. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11‘833.30 und Auslagen von CHF 40.00 (Zeugen HV), insgesamt bestimmt auf CHF 11‘873.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland, Thun vom 25.05.2016 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 20.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. IV. 1. Die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung 2/3 für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.66 200.00 CHF 2’533.35 CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’533.35 CHF 202.65 CHF 76.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’812.40 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.33 200.00 CHF 9’866.65 CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’866.65 CHF 759.75 CHF 69.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’695.55 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13‘507.95. 2. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung (1/3) für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt:

6 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.33 200.00 CHF 1’266.65 CHF 38.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’304.85 CHF 104.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’409.25 volles Honorar CHF 1’583.25 CHF 38.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’621.45 CHF 129.70 Total CHF 1’751.15 nachforderbarer Betrag CHF 341.90 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.67 200.00 CHF 4’933.35 CHF 34.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’967.90 CHF 382.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’350.45 volles Honorar CHF 6’166.65 CHF 34.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’201.20 CHF 477.50 Total CHF 6’678.70 nachforderbarer Betrag CHF 1’328.25 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1‘670.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. Die Forderung des Privatklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Die Forderung des Privatklägers D.________ wird abgewiesen. 3. Die Zivilklage der V.________ AG F._____ (Ortschaft), der AC.________ AG, von AF.________ und R.________ werden dem Grundsatze nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Schlüssel KABA 20 - 1 Feuerzeug weiss - 1 Halsektte.

7 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Es wir die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Schriftlich zu eröffnen [Eröffnungsformel] 2. Berufung Mit Eingabe vom 2. September 2019 meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), nach wie vor amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 1864). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 19. September 2019 (pag. 1887 ff.). In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 11. Oktober 2019 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Bemessung der Strafe und die ausgesprochene Landesverweisung (pag. 1988 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob weder Anschlussberufung noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (Eingabe vom 30. Oktober 2019, pag. 2001 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Kammer holte von Amtes wegen einen Strafregisterauszug (datierend vom 1. September 2020, pag. 2049 f.), einen Leumundsbericht (datierend vom 29. August 2020, pag. 2044 ff.) sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug (datierend vom 15. Oktober 2020, pag. 2082) über den Beschuldigten ein. Im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung reichte das Amt für Bevölkerungsdienste sodann einen ergänzenden Bericht ein (datierend vom 31. August 2020, pag. 2041 f.). Weiter edierte die Kammer bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland die Akten der Verfahren O 19 6220 und O 20 6938 (pag. 2063 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte eingehend insbesondere zur Person befragt (pag. 2085 ff.). 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte liess anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträge bestätigen (pag. 1988). Er konkretisierte, er sei für die rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, es sei von einer Landesverweisung abzusehen und das amtliche Honorar sei gemäss der eingereichten Honorarnote zu bestimmen (pag. 2096 und 2098).

8 Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Staatsanwältin AG.________ in der Berufungsverhandlung (pag. 2103 f.; Hervorhebungen im Original): Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 23. August 2019 neben den mit Beschluss vom 5. Februar 2020, Ziff. 2, festgestellten Punkten weiter in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag; 2. der Verurteilung zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 11'873.30; 3. der Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der Art. 22, 25, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c und d, 139 Ziff. 1, und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 3, 181, 186 StGB, Art. 426 ff. StPO weiter zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen seien (unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen) und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufzuschieben sei, unter Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Bemessung der Strafe und der ausgesprochenen Landesverweisung angefochten. Die übrigen Teile sind unangefochten geblieben und demzufolge in Rechtskraft erwachsen. Es betrifft dies neben den erstinstanzlichen Freisprüchen (Ziff. A.I des erstinstanzlichen Dispositivs) und Schuldsprüchen (Ziff. A.II. 1-5 des erstinstanzlichen Dispositivs) auch den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (Ziff. A. III des erstinstanzlichen Dispositivs).

9 Weiter ist die unter Ziff. A.IV. des erstinstanzlichen Dispositivs verfügte Einziehung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Obwohl die Parteien sämtliche Frei- und Schuldsprüche akzeptiert haben, sind mit der Strafzumessung und der Landesverweisung zwei Aspekte angefochten, die einen nicht unerheblichen Teil der erstinstanzlichen Beurteilung ausmachen, was sich bei einer abweichenden oberinstanzlichen Beurteilung auch in den Kosten niederschlagen müsste. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (und damit die Entschädigung des amtlichen Verteidigers) sind daher – soweit sie erstinstanzlich dem Beschuldigten auferlegt wurden – oberinstanzlich neu zu verlegen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend der DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. A.VI.3 und 4 des erstinstanzlichen Dispositivs). Soweit die Strafzumessung und die Landesverweisung betreffend, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, d.h. mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Ungunsten abändern; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Grundsätzliches Bezüglich der Sachverhalte, die den erstinstanzlichen Schuldsprüchen zugrunde liegen, kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Alle Entscheidungen im Schuldpunkt sind unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Soweit für die Strafzumessung und die Landesverweisung von Bedeutung, werden relevanten Sachverhaltselemente jeweils dort direkt aufgegriffen. 7. Fazit Insgesamt fällte die Vorinstanz die folgenden Schuldsprüche aus (jeweils in chronologischer Reihenfolge): - Raub vom 30. Oktober 2016 z.N. I.________ in F._____ (Ortschaft); - Raub vom 8. August 2017 z.N. J.________ in F._____ (Ortschaft); - Diebstahl (geringfügig) vom 24. Februar 2017 z.N. K.________ AG in F._____ (Ortschaft) - Diebstahlsversuch vom 14. Juli 2017 z.N. L.________ AG in F._____ (Ortschaft); - Diebstahl vom 23. Juli 2017 z.N. M._____ (Gesellschaft) in F._____ (Ortschaft); - Sachbeschädigung in 29 Fällen, alle in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 24. Juli 2017 in F._____ (Ortschaft); - Hausfriedensbruch vom 23. Juli 2017 z.N. M._____ (Gesellschaft) in F._____ (Ortschaft)

10 - Hausfriedensbruch vom 9. August 2017 z.N. H.________ AG in F._____ (Ortschaft); - Gehilfenschaft zu Nötigung vom Ende Juli 2017 z.N. U.________ in Thun. Für diese Delikte ist nachfolgend eine Strafe zuzumessen und darüber zu entscheiden, ob der Beschuldigte des Landes zu verweisen ist. III. Strafzumessung 8. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte vor dem 1. Januar 2018 begangen. Im Folgenden wird daher nach Art. 2 Abs. 2 StGB zu prüfen sein, welches Recht führ ihn das mildere ist (vgl. Ziff. 13.4.4 hiernach). 9. Methodik der Strafzumessung im konkreten Fall Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren wegen mehreren Delikten schuldig erklärt. In dieser Konstellation ist bei der Strafzumessung methodisch zunächst für jeden einzelnen Normverstoss gedanklich das Strafmass festzulegen und die jeweilig angemessene Strafart zu bestimmen. Erst so wird ersichtlich, für welche De-

11 likte gleichartige Strafen ausgesprochen wurden, die zu einer Gesamtstrafe verbunden werden können. Bei der Gesamtstrafenbildung ist ausgehend vom schwersten Delikt die Einsatzstrafe zu bestimmen, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für jedes weitere Delikt angemessen zu erhöhen und ist. Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen (eingehend zur Gesamtstrafenbildung nach der «konkreten Methode» BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4 mit Hinweisen). Die Strafzumessung der Einzeltat hat in der Regel auch die (spezifischen) Täterkomponenten zu umfassen. Nur so kann nämlich entschieden werden, ob bei einer selbstständigen Beurteilung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Davon ausgenommen bleiben indessen jene Täterkomponenten, welche sich erst beurteilen lassen, nachdem die (provisorische) Gesamtstrafe feststeht (z.B. die Strafempfindlichkeit; vgl. zum Ganzen HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 487-489 und dortige Hinweise). Auf keinen Fall darf eine Täterkomponente sowohl bei der Strafzumessung bei den einzelnen Delikten und dann nochmals bei einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2., MATHYS, a.a.O., N 489). 10. Bestimmung der schwersten Tat Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass von den beiden Raubüberfällen die höchste Strafandrohung ausgeht, nämlich Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis 10 Jahren bzw. für das alte Recht Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Abs. 1 StGB). Bei gleichem Strafrahmen ist die schwerste Tat diejenige, die konkret die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, a.a.O., N 485). Damit sind die beiden Raubtaten im Detail zu beurteilen. 11. Raub z.N. I.________ 11.1 Tatkomponenten 11.1.1 Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Art. 140 StGB schützt einerseits das Vermögen, andererseits aber auch die körperliche und psychische Integrität. Je mehr in diese eingegriffen wird und je grösser der Deliktsbetrag ist, desto schwerer wiegt die Verletzung des Rechtsguts. Vorliegend nahmen sich der Beschuldigte und zwei Mittäter I.________ vor und forderten von ihm Geld mit der Begründung, er habe einen der Täter bei der Polizei verpfiffen; andernfalls erhalte er Schläge. Als I.________ sich weigerte, Geld herauszugeben, trat der Beschuldigte nahe an ihn heran, stiess ihn mit beiden Händen an den Schultern nach hinten und verdeutlichte damit die mündliche Aufforderung, das Geld herauszugeben. Zwar konnte I.________ einen Sturz verhindern, bekam es aber aufgrund des aggressiven Auftretens und der Übermacht der Täter mit der Angst zu tun und händigte dem Beschuldigten seine gesamte Barschaft von CHF 12.00 aus. Ein anderer Täter fragte ihn noch, ob er denn kein Notengeld habe. Dann verschwanden die drei Täter, nicht ohne I.________ zu sagen, er solle keine Polizei beiziehen und sie wüssten, wo er wohne.

12 Die Täter drohten damit Gewalt (Schläge) an und verdeutlichten dies, indem der Beschuldigte I.________ wegstiess und die drei eine psychisch wirkende Drohkulisse aufbauten, welcher das Opfer schliesslich nachgab. Dass die Täter nur CHF 12.00 erbeuteten, ist nicht ihrem bloss darauf gerichteten Willen geschuldet, sondern dem Umstand, dass I.________ lediglich so viel Geld bei sich trug. I.________ erlitt durch den Raub keinen weiteren Schaden. Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts erweist sich damit als unterdurchschnittlich. 11.1.2 Art und Weise des Vorgehens (Verwerflichkeit) Auch dieser Faktor erweist sich als eher unterdurchschnittlich. Wie erwähnt war die Gewalt nicht heftig und die angedrohten Schläge reichten aus, um das Opfer gefügig zu machen. Zu dritt gegen einen Einzelnen vorzugehen, erwies sich so als einfach. Leicht erschwerend ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er eine vergleichsweise aktive Rolle einnahm. So war er es, der physisch auf I.________ einwirkte und diesen zur Einschüchterung schubste. 11.1.3 Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte offenbar (für sich oder für seinen Kollegen AH.________) zu Geld kommen, auf das er keinerlei Anspruch hatte. Dies wirkt sich neutral aus. 11.1.4 Bilanz Tatkomponenten / Verschulden Die Tatkomponenten fallen hier insgesamt unterdurchschnittlich ins Gewicht. Das Verschulden ist aufgrund der Tatkomponenten innerhalb des Strafrahmens als leicht zu bezeichnen. Für die zahlenmässige Einordnung dieses Verschuldens orientierte sich die Vorinstanz an einem in der Praxis bernischer Gerichte häufig verwendeten Referenzsachverhalt, in dem ein nichtgeständiger Täter, der vom Opfer nachts unter Androhung von Schlägen das Portemonnaie und das Mobiltelefon herausverlangt und so insgesamt rund CHF 300.00 erbeutet, zu einer Freiheitsstrafe von ca. 12 Monaten verurteilt wird. Das Strafmass im Referenzsachverhalt lässt damit Raum für mögliche strafmindernde Umstände (vollständiges und frühes Geständnis unter Offenbarung echter Reue), welchen im Bereich der Täterkomponenten Rechnung zu tragen wäre und die eine Strafe im Bereich der Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt handelte der Beschuldigte nicht alleine, sondern als Teil einer Dreiergruppe. Er hatte sodann eine besonders aktive Rolle inne und brachte noch leichte Gewalt mit demonstrativem Steigerungspotential ins Spiel. Dies rechtfertigt nach Ansicht der Kammer gestützt auf die Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe im Bereich von 14 Monaten. 11.2 Täterkomponenten 11.2.1 Vorstrafen Erhöhend wirkt sich bei den Täterkomponenten zunächst aus, dass der Beschuldigte einschlägig und gar zweifach vorbestraft ist. Am 17. Dezember 2014 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft Oberland wegen eines Raubüberfalls zu zweit mit Einsatz eines Messers auf zwei Opfer zu einem jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug von

13 45 Tagen mit bedingtem Strafvollzug. Noch in der Probezeit liess sich der Beschuldigte, diesmal als Erwachsener, von einem Kollegen eine Faustfeuerwaffe beschaffen, um einen anderen, mit dem er eine Rechnung offen zu haben glaubte, um CHF 50.00 zu berauben. Als Strafe resultierte eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren. Bereits 5 Monate später und damit wiederum in der Probezeit verübte der Beschuldigte den hier zu beurteilenden Raub auf I.________. Diese Umstände wirken sich deutlich erhöhend aus. 11.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Während laufendem Strafverfahren delinquierte der Beschuldigte massiv weiter. An den Raub z.N. von I.________ schlossen sich all die anderen hier zu beurteilenden Delikte an. Auch die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung eines Kollegialgerichts in Fünferbesetzung über die 16-seitige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und die drohende Landesverweisung konnten den Beschuldigten nicht vor weiteren Straftaten abhalten. Am 26. Mai 2019 schlug er mit einem Hammer seinem ehemals besten Kollegen mehrmals gegen den Kopf und verletzte diesen erheblich (vgl. beigezogene Akten O 19 6220). In der Untersuchung bestritt der Beschuldigte seine Beteiligung am Raub z.N. I.________ zuerst, wollte sich dann nicht mehr erinnern oder verweigerte die Aussage (polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016, pag. 417 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. August 2017, pag. 427). In der Hauptverhandlung wollte er von «dem» nichts mehr wissen; er habe sich nicht mehr mit diesen Sachen befasst, wisse nicht mal mehr, was er bisher gesagt habe und wisse nicht, was er heute erzählen solle. Er gab zwar zu, den Namen des Opfers schon einige Male gehört zu haben, zuckte aber als Reaktion auf ein genaueres Nachfragen lediglich mit den Schultern und wollte sich auf seine bisherigen Aussagen beziehen, falls er denn solche gemacht haben solle (pag. 1769 Z. 10 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz in diesen Aussagen ein (Teil)Geständnis erkennen und die Strafe um 5 Monate senken konnte. Von Reue und Einsicht bzw. von einer Anerkennung der Rechtsnorm, gegen die verstossen worden ist, ist nach Ansicht der Kammer nichts zu erkennen. Die Voraussetzungen für einen Geständnisrabatt sind somit nicht gegeben. Erst in oberer Instanz räumte der Beschuldigte ein, er habe zu spät bemerkt, dass er sich auf dem falschen Weg befinde und dass jede Handlung Konsequenzen mit sich bringe (pag. 2085 Z. 26 ff.). Auch diese nachträgliche Einsicht und das Anerkennen der erstinstanzlichen Verurteilung rechtfertigen keine Reduktion des Strafmasses. Die Täterkomponenten wirken sich damit aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und dem Verhalten während dem Strafverfahren ausschliesslich erhöhend aus. Der Kammer erscheint eine Erhöhung um 3 Monate angemessen. 11.3 Einzelstrafe für den Raub an I.________ Insgesamt wäre nach Ansicht der Kammer von einer Strafe von 17 Monaten auszugehen, wenn der Raub an I.________ alleine zu beurteilen wäre.

14 Bei diesem Strafmass erübrigt sich die Frage nach der Strafart. Die Strafe kann (sowohl nach altem als auch nach neuem Recht) lediglich als Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. 12. Raub z.N. J.________ 12.1 Tatkomponenten 12.1.1 Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Zum geschützten Rechtsgut kann auf Ziff. 11.1.1. verwiesen werden. Der Beschuldigte und drei Mittäter bauten sich am 8. August 2017 abends nach 23.00 Uhr beim Bahnhof F._____ (Ortschaft) bedrohlich vor J.________ auf und verlangten «Gratisgeld». Der Beschuldigte näherte sich dem Opfer dabei bis auf 5 cm an dessen Gesicht, um seiner Drohung Nachdruck zu verschaffen, während die drei Kollegen in einer halbkreisartigen Anordnung so nahe um J.________ herumstanden, dass ihm der Fluchtweg abgeschnitten wurde. Aufgrund der bedrohlichen Situation und der numerischen Überlegenheit der Angreifer händigte J.________ dem Beschuldigten aus seinem Portemonnaie die gesamte Barschaft von CHF 60.00 aus. Im Vergleich zum Fall I.________ liegt hier keine körperliche Einwirkung vor. J.________ wurde nicht übermässig traumatisiert und trug offensichtlich keinen Schaden davon. Der Eingriff in das geschützte Rechtsgut erweist sich als unterdurchschnittlich. 12.1.2 Art und Weise des Vorgehens (Verwerflichkeit) Das vom Beschuldigten verwendete Nötigungsmittel ist die Drohung, ein Gewalteinsatz war nicht nötig, um das Opfer gefügig zu machen. Erhöhend wirkt sich allerdings auch bei diesem Raub aus, dass der Beschuldigte die aktive Rolle innehatte (so war er es, der das Geld verlangte und sich anschliessend dem Opfer bis auf wenige Zentimeter näherte) und sich dabei der Unterstützung seiner drei Kollegen sicher sein konnte, die den Geschädigten an der Flucht hinderten. 12.1.3 Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, auch hier in der Absicht, sich und seine Kollegen zu bereichern, ohne darauf einen Anspruch zu haben. Dies wirkt sich neutral aus. 12.1.4 Bilanz Tatverschulden Die Tatkomponenten fallen auch hier unterdurchschnittlich ins Gewicht. Das Verschulden ist deshalb innerhalb des Strafrahmens ebenfalls als leicht zu bezeichnen. Im Vergleich zum Fall I.________ erscheint das Verschulden sogar leicht geringer, weshalb dafür hypothetisch eine marginal tiefere Freiheitsstrafe von 13 Monaten auszusprechen wäre.

15 12.2 Täterkomponenten 12.2.1 Vorstrafen Dabei kann auf die Ausführungen in Ziff. 11.2.1.hiervor verwiesen werden. Auch hier wirken sich die einschlägigen Vorstrafen erhöhend aus. 12.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Auch für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann vorab auf die Ausführungen unter Ziff. 11.2.2. hiervor verwiesen werden. Anders als der Raub z.N. von I.________, welcher den Anfang der vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie darstellte, ereignete sich die Tat z.N. von J.________ ganz zum Schluss derselben. Gleich ist dagegen die ablehnende Haltung des Beschuldigten zu den Vorwürfen, mit welchen er konfrontiert wurde. So gab er in der Untersuchung nach anfänglicher Aussageverweigerung trotz Vorhalt eines Fotos der Überwachungskamera am Bahnhof F._____ (Ortschaft) an, nicht zu wissen, was dort passiert sei, weil er stark betrunken gewesen sei (pag. 478 Z. 204 ff.). Auch später beschränkte er sich darauf, zu Protokoll zu geben, er könne dazu nichts sagen (pag. 480 Z. 223 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er auf Vorhalt des Vorwurfs vorab die Gegenfrage, ob er auf dem Video zu sehen sei und räumte den Sachverhalt daraufhin ein («das ist passiert», pag. 1769 Z. 32), ohne sich allerdings genauer an den Vorfall erinnern zu können (pag. 1769 Z. 34 ff.). Von einem echten Geständnis, welches die Strafverfolgung wesentlich erleichtert hätte, kann auch in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Auch bei der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegenüber dem Opfer ausgesprochenen Entschuldigung handelt es sich nicht um einen Umstand, der ohne weiteres strafmindernd zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten auch bei diesem Raub straferhöhend aus. Da die Täterkomponenten vorliegend bei jedem Delikt separat geprüft werden, ist bei erhöhenden Faktoren zu berücksichtigen, dass sie bei einer Gesamtbetrachtung nicht übermässig ins Gewicht fallen. Der Kammer erscheint vor diesem Hintergrund eine Erhöhung um 2 Monate angemessen. 12.3 Einzelstrafe für den Raub an J.________ Der Kammer erscheint eine Strafe von 15 Monaten angemessen, wenn der Raub z.N. von J.________ alleine zu beurteilen wäre. Aufgrund des Strafmasses ist die Strafe (sowohl nach altem als auch nach neuem Recht) als Freiheitsstrafe auszusprechen. 13. Weitere Delikte 13.1 Diebstahl z.N. K.________ AG Am 24. Februar 2017 trat der Beschuldigte gegen einen K.________-Automaten und behändigte anschliessend das heruntergefallene Produkt zur Aneignung. Bei diesem geringfügigen Diebstahl (Deliktsbetrag CHF 5.00) handelt es sich um eine Übertretung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 100.00 entspricht dem Richtwert in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter,

16 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 31). Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt – auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot – zu bestätigen. 13.2 Diebstahlsversuch z.N. L.________ AG in F._____ (Ortschaft) In der Zeit zwischen dem 14. -17. Juli 2017 versuchte der Beschuldigte gemeinsam mit anderen Personen mittels eines Flachwerkzeugs (evtl. eines Schraubenziehers) in die Räumlichkeiten der L.________ AG in F._____ (Ortschaft) einzudringen, um sich dort Gegenstände anzueignen. Die Türe liess sich aber nicht öffnen und wurde beschädigt. Die VBRS-Richtlinien sehen für einen vollendeten Einbruchdiebstahl mit einem Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor (S. 47). Da der Diebstahl vorliegend im Versuchsstadium stecken blieb und ein möglicher Deliktsbetrag schwierig abzuschätzen ist, erscheinen der Kammer 10 Strafeinheiten als angemessen. Diese Strafe ist grundsätzlich sowohl der Geld- als auch der Freiheitsstrafe zugänglich. Bezugnehmend auf die Begründung in Ziff. 13.4.4 hiernach ist eine Geldstrafe auszufällen. 13.3 Diebstahl vom 23. Juli 2017 z.N. M._____ (Gesellschaft) in F._____ (Ortschaft); Während einige seiner Kollegen in eine Filiale der M._____ (Gesellschaft) einbrachen, stand der Beschuldigte Schmiere und half anschliessend beim Abtransport des Diebesguts (Deliktsbetrag CHF 386.65) mit. Angesichts der relativ passiven Rolle des Beschuldigten erscheint der Kammer mit Blick auf den Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Wiederum ist eine Geldstrafe auszusprechen, wobei für die Begründung der Strafart erneut auf Ziff. 13.4.4 hiernach verwiesen wird. 13.4 Sachbeschädigungen (29 Fälle), zwischen dem 1. und dem 24. Juli 2017 in F._____ (Ortschaft) 13.4.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat diese Delikte als Seriendelikt in einem Gesamtzusammenhang bewertet und dafür ohne weitere Begründung eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe eingesetzt. Dieses Vorgehen erweist sich vor der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts als unzulässig (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; MATHYS, a.a.O., N 557 ff.). Vielmehr sind die Delikte in korrekter Auslegung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu beurteilen und damit grundsätzlich je mit einer Einzelstrafe zu sanktionieren. Allerdings gehen die vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigungen im Wesentlichen auf zwei Serien zurück, die sich in Nächten vom 14. auf den 15. Juli 2017 und vom 23. auf den 24. Juli 2017 in F._____ (Ortschaft) abspielten. Der teilweise abweichende Deliktszeitraum ergibt sich daraus, dass gewisse Sachschäden von den Geschädigten erst später festgestellt worden waren und daher von ihnen nicht punktgenau zugeordnet werden konnten. Die Staatsanwaltschaft hat diese Delikte bei der Anklage folgerichtig in zwei Handlungseinheiten zusammengefasst (Anklageschrift

17 pag. 1485 und 1487 f.). Weiter stellte sie mit Eingabe vom 12. Augst 2019 den Antrag, die Sachverhalte seien rechtlich auch unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung zu würdigen (pag. 1738 f.). Dieser Antrag gab bei den Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 1744). Weil das Vorgehen bei allen Sachbeschädigungen ähnlich war und die Delikte örtlich und zeitlich eng miteinander zusammenhängen, ist die von der Staatsanwaltschaft angewandte Betrachtungsweise zulässig (PHILIPPE WEISSENBERGER in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 104 ff. zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). Deshalb fällte die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 23. August 2019 auch einen Schuldspruch wegen «mehrfacher und teilweise qualifizierter Sachbeschädigung» aus (pag. 1849). Entsprechend der rechtlichen Würdigung sind die Sachbeschädigungen auch bei der Strafzumessung als zwei Handlungseinheiten mit je summierten Deliktsbeträgen zu betrachten. 13.4.2 Serie vom 14./15. Juli 2017 In den Anklageziffern 7-15 (ausgenommen Ziff. 13, wo der Beschuldigte freigesprochen wurde) verursachte der Beschuldigte bei über 8 Sachbeschädigungen einen Sachschaden von insgesamt CHF 13'400.00. Die Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB ist damit überschritten, was zu einer Erweiterung des Strafrahmens führt (Freiheitsstrafe bis zu 5 anstatt 3 Jahren oder Geldstrafe). Für eine einfache Sachbeschädigung, bei welcher der Täter den Lack eines Personenwagens zerkratzt und einen Sachschaden von CHF 300.00 verursacht, sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor. Diese Strafe sei entsprechend dem Ausmass des Schadens zu erhöhen (S. 47 der VBRS-Richtlinien). Da die Strafhöhe bei einer Häufung von Delikten in relativer Hinsicht tendenziell immer abnimmt, scheint eine strikt lineare Erhöhung nicht angezeigt. Zum Vergleich kann auf die Referenzstrafe von 90 Strafeinheiten verwiesen werden, welche die VBRS- Richtlinien für einen Diebstahl mit einem Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 vorsehen (S. 47 der Richtlinien). Nach dem Gesagten erscheint der Kammer mit Blick auf die Anzahl der Geschädigten und den verursachten Sachschaden für diese Deliktsserie eine Strafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. 13.4.3 Serie vom 23./24. Juli 2017 Die zweite Deliktsserie setzt sich aus insgesamt 21 Sachbeschädigungen zusammen (Anklageziffern 16-36), die betragsmässig von CHF 300.00 bis CHF 6'500.00 reichen und zusammen einen Gesamtdeliktsbetrag von über CHF 29'000.00 ergeben. Dies entspricht gut einer Verdoppelung des Gesamtdeliktsbetrags bei einer ebenfalls guten Verdoppelung der Geschädigten. Der Kammer erscheint vor diesem Hintergrund eine Strafe von 150 Strafeinheiten angemessen.

18 13.4.4 Strafart und anwendbares Recht Art. 144 Abs. 3 StGB sieht einen Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe vor (fakultative Strafschärfung; vgl. WEISSENBERGER, a.a.O. N 98 zu Art. 144 StGB). Die Strafen für die beiden Deliktsserien bewegen sich zwischen 90 und 150 Strafeinheiten und damit in einem Bereich, der (nach altem und nach neuem Recht) sowohl einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe zugänglich ist. Nach Art. 41 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Angesichts der nicht ungünstigen Prognose, welche die Vorinstanz dem Beschuldigten zugebilligt hat und an welche die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots gebunden ist, erweist sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nach altem Recht als unmöglich. Anders verhält es sich nach neuem Recht. Nach dem revidierten Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht nämlich allgemein statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder (b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Da sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder von bedingten, noch von unbedingten Geldstrafen vom weiteren Delinquieren abhalten liess, hätte sich bei einer Beurteilung nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe als spezialpräventiv wirksamer herausgestellt als eine Geldstrafe. Nach dem Gesagten gelangt die Kammer nur über die Anwendung des alten Rechts zu einer Geldstrafe. Weil die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe stets milder ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2), erweist sich vorliegend das neue Recht nicht als milder und es ist das alte Recht anzuwenden. 13.5 Hausfriedensbruch Neben dem Einbruch in die M._____ (Gesellschaft) (Ziff. 17 der Anklageschrift) verschaffte sich der Beschuldigte ebenfalls unbefugt Zutritt zu einer Turnhalle (Ziff. 27 der Anklageschrift) und wurde des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und die dort aufgeführten Referenzsachverhalte (S. 49 der VBRS-Richtlinien) sind die beiden Hausfriedensbrüche mit je 10 Strafeinheiten zu ahnden. Auch hier ist bezüglich der Strafart auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. Ziff. 13.4.4 hiervor). 13.6 Gehilfenschaft zu Nötigung vom Ende Juli 2017 z.N. U.________ in Thun Der Beschuldigte nahm im Rahmen einer Nötigung einen Rucksack und ein Longboard des Geschädigten als «Pfand» an sich, während dieser von seinen Kollegen zum Bankomat begleitet wurde und dort für sie Geld abheben musste (Ziff. 1.4 der Anklageschrift). Da der Beschuldigte bloss in untergeordneter Weise als Gehilfe an der Nötigung mitwirkte, erscheint der Kammer eine Strafe von 20 Strafeinheiten angemessen.

19 Diese ist mit Blick auf das unter Ziff. 13.4.4 hiervor Gesagte als Geldstrafe auszufällen. 14. (Allgemeine) Täterkomponenten Soweit die Täterkomponenten bis hierhin nicht bei den einzelnen Delikten berücksichtigt wurden, wirken sie sich neutral aus. Insbesondere ist beim Beschuldigten mit der Vorinstanz keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen. 15. Zusammenfassung 15.1 Gesamtfreiheitsstrafe Für die beiden Raubüberfälle zum Nachteil von I.________ und J.________ wurde der Beschuldigte je zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Damit liegen gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor, die unter Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden sind. Schwerste Tat bildet vorliegend der Raub z.N. I.________, welcher mit 17 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Diese Strafe bildet die Einsatzstrafe. Sie ist in einem zweiten Schritt angemessen um die für den Raub z.N. J.________ ausgesprochenen Strafe zu erhöhen. Konkret werden die 15 Monate im Umfang von 2/3 zur Einsatzstrafe hinzugerechnet, was zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten führt. 15.2 Gesamtgeldstrafe 15.2.1 Zusammensetzung der Gesamtgeldstrafe Für folgende Delikte werden Geldstrafen ausgesprochen: - 10 Tagessätze für den Diebstahlsversuch z.N. L.________ AG - 30 Tagessätze für den Diebstahl z.N. M._____ (Gesellschaft) - 90 Tagessätze für die erste Deliktsserie der Sachbeschädigungen - 150 Tagessätze für die zweite Deliktsserie der Sachbeschädigungen - 20 Tagessätze für zwei Hausfriedensbrüche - 20 Tagessätze für die Gehilfenschaft zu Nötigung Die dafür gedanklich errechneten gleichartigen Strafen sind wiederum zu einer Gesamtgeldstrafe zu verbinden. Schwerstes Delikt ist dabei offensichtlich die zweite Deliktsserie der Sachbeschädigungen. Die dafür ausgesprochenen 150 Tagessätze Geldstrafe bilden die Einsatzstrafe. Diese ist aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Wiederum geht die Kammer praxisgemäss von einem Asperationsfaktor von 2/3 aus, was zu folgenden Erhöhungen führt: - 6 Tagessätze für den Diebstahlsversuch z.N. L.________ AG - 20 Tagessätze für den Diebstahl z.N. M._____ (Gesellschaft) - 60 Tagessätze für die erste Serie der Sachbeschädigungen - 12 Tagessätze für die Hausfriedensbrüche - 12 Tagessätze für die Gehilfenschaft zu Nötigung

20 Total kommen zur Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe für die weiteren Delikte insgesamt 110 Tagessätze Geldstrafe hinzu, woraus sich eine Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen ergibt. 15.2.2 Höhe Tagessatz Gemäss dem Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse verdient der Beschuldigte monatlich CHF 950.00 und wird mit weiteren CHF 200.00 von seinem Vater unterstützt (pag. 2047). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weiterhin zuhause wohnt. Insgesamt erscheint der Kammer daher ein Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00 der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten angemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 15.3 Busse Wie in Ziff. 13 hiervor erwähnt, bleibt es für den geringfügigen Diebstahl z.N. K.________ AG bei einer Busse, die unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bei CHF 100.00 belassen wird. 16. (Teil)Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs.1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten den teilbedingten Strafvollzug gewährt und 12 Monate für vollziehbar erklärt. Dabei stützte sie sich darauf, dass die «gesetzliche Vermutung der günstigen Prognose nicht eindeutig widerlegt werden» könne (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1972). Das Ausfällen einer einschneidenderen Freiheitsstrafe fällt oberinstanzlich aufgrund des von der Kammer zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Auch die neu ausgefällte Geldstrafe kann mit Blick auf die Prognose der Vorinstanz und die fehlenden Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte bloss bedingt ausgefällt werden. Was die Anteile des bedingten und unbedingten Teils der Freiheitsstrafe anbelangt, sind diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Dabei ist als Bemessungsregel das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.6.). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2008 vom 4 September 2008 E. 2.3). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der

21 Tat ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6.). Vorliegend ist die Strafe aufgrund der gesetzlichen Vorgabe in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB im Umfang von mindestens 6 und höchstens 13 Monaten zu vollziehen. Das Verschulden des Beschuldigten wurde in beiden Fällen vor dem Hintergrund des Strafrahmens als leicht bezeichnet. Demgegenüber kann ihm aufgrund der vorinstanzlichen Einschätzung und mit Blick auf die bisherige Entwicklung höchstens eine nicht ungünstige Prognose attestiert werden, was auch in der 4-jährigen Probezeit zum Ausdruck kommt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Strafe im Umfang von 10 Monaten als vollziehbar zu erklären. Für die Teilstrafe von 17 Monaten wird der Vollzug, gleich wie bei der Geldstrafe aufgeschoben. Den Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten wird mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung getragen. 17. Anrechnung der Haft Nach Art. 51 StGB ist die ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jedoch nicht nur bei der Anordnung von Untersuchungshaft. Vielmehr ist jegliche Form von Freiheitsentzug relevant, sofern dieser eine Dauer von 3 Stunden überschreitet (CHRISTOPH METTLER/NICOLAS SPICHTIN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 51 StGB). Entsprechend ist die vom Beschuldigten ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen an den zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen. 18. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Davon sind 10 Monate zu vollziehen, wobei die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen an diesen Teil der Strafe angerechnet wird. Für 17 Monate wird der Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Ferner ist er mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 7'800.00 zu bestrafen, deren Vollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wird. IV. Landesverweisung 19. Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für eine Dauer von fünf bis fünfzehn Jahren aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Die Landesverweisung greift nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, sondern bei sämtlichen Täterschaftsund Teilnahmeformen. Sie muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Das Gericht kann «ausnahmsweise» von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxg5dhmjpxax3boj2f6nrwme

22 Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sie sich als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im

23 Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). 20. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, die Landesverweisung bedeute für den Beschuldigten durchaus einen gewissen Härtefall, nicht aber einen schweren, wie er gesetzlich vorausgesetzt sei. In einem Land mit einem soliden Wirtschaftswachstum von 2018 stünden die Chancen auch für einen sog. Balkan-Ägypter nicht schlecht, im Kosovo eine Existenz aufzubauen. Die Landesverweisung müsse deshalb angeordnet werden, sie sei aber auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren zu beschränken. 21. Vorbringen der Parteien 21.1 Argumentation der Verteidigung Fürsprecher B.________ machte oberinstanzlich geltend, beim Beschuldigten liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. So sei der Beschuldigte im Jahr 1999 – und damit im Alter von gerade einmal zwei Jahren – in die Schweiz gekommen. Im Jahr 2009 habe die Familie aufgrund eines persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die persönliche Situation des Beschuldigten habe sich seither nur insofern verändert, als er weitere zehn Jahre durchwegs in der Schweiz verbracht und sich hier weiter verankert habe. Im Kosovo habe er lediglich seine Grossmutter, die aber gesundheitlich angeschlagen sei. Anders als von der Vorinstanz angenommen, spreche der Beschuldigte zuhause nicht albanisch, sondern deutsch. Er sei nicht nur in der Schweiz aufgewachsen, sondern auch hier zur Schule gegangen. Er habe bereits in der Schweiz gearbeitet und nun sogar eine Lehrstelle angetreten. Sein Freundeskreis bestehe aus Schweizern und er sei bestens integriert. Das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sei somit sehr gross; jenes der Schweiz an seiner Wegweisung dagegen klein. Eine Wiedereingliederung sei ohne Weiteres möglich bzw. habe er diese bereits begonnen. Der Beschuldigte habe sich in den letzten 2-4 Jahren gut verhalten und mit dem relevanten Wandel begonnen bzw. sein Leben in geordnete Bahnen gelenkt. Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschuldigte befürchte im Kosovo umgebracht zu werden. Diese Angst sei berechtigt und habe seinerzeit dazu geführt, dass die Familie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Schliesslich habe der Beschuldigte nie alleine, sondern stets mit anderen Schweizern delinquiert. Es sei nicht

24 gerechtfertigt, dass er nun als einziger der Gruppe eine Landesverweisung befürchten müsse. 21.2 Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AG.________ brachte im Zusammenhang mit der Landesverweisung vor, der Beschuldigte habe nicht weniger als vier Katalogtatgen begangen, dies sei unbestritten. Darüber hinaus gebe es vorliegend diverse Punkte, die dagegen sprächen, ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Mit Blick auf die berufliche Integration sei dem Beschuldigten zwar zu Gute zu halten, dass er im August dieses Jahres eine Lehre angetreten habe. Vor dem Hintergrund seiner früheren Entwicklungen dürfe aber bezweifelt werden, ob er diese auch abschliessen werde. Anders als er begreiflich machen wolle, sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte der albanischen Sprache sehr wohl mächtig sei. Soweit der Beschuldigte nicht in der Lage sei, auf Albanisch zu schreiben, sei dies nicht weiter schlimm. Aufgrund seiner Ausbildung sollte es ihm – entsprechend der Einschätzung des Migrationsdienstes – möglich sein, im Kosovo Fuss zu fassen. Der Beschuldigte habe während seiner Anwesenheit in der Schweiz zahlreiche Delikte begangen und sich auch von behördlichen Interventionen nicht davon abhalten lassen. Dazu passe, dass er auch kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut straffällig geworden sei. Damals habe er seinem ehemals besten Kollegen mit einem spitzen Hammer mehrmals gezielt gegen den Kopf geschlagen und so die Grenze zur (versuchten) schweren Körperverletzung nur haarscharf nicht überschritten. Auch wenn das Verfahren betreffend Hinderung einer Amtshandlung aus dem Jahr 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, zeige sich aus den Akten immerhin, dass der Beschuldigte nach wie vor im gleichen gewaltaffinen Umfeld verkehre. Insgesamt sei von einer Landesverweisung nur bei einem aussergewöhnlichen Härtefall abzusehen. Selbst wenn ein solcher vorliegen sollte, würde die Interessenabwägung nach Art. 66 Abs. 2 StGB zuungunsten des Beschuldigten ausfallen. Von ihm gehe eine erhebliche kriminelle Energie aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer Wegweisung seine privaten Interessen überwiege. Er sei noch im August 2017 in Tränen ausgebrochen, als er mit der Möglichkeit einer Landesverweisung konfrontiert worden sei. Auch im Januar 2018 sei er vom Staatsanwalt ermahnt worden, er müsse nun aufhören mit solchen Sachen. Trotzdem habe der Beschuldigte während laufendem Verfahren ein weiteres Gewaltdelikt begangen und damit spätestens im Mai 2019 offenbart, dass er seine Emotionen nicht im Griff habe. Dies, obwohl er genau gewusst habe, was ihm drohe. 22. Haltung der Kammer 22.1 Vorbemerkung zum Vorgehen Der Beschuldigte ist Bürger von Serbien und im Kosovo geboren. Er ist wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Diebstählen, z.T. in Verbindung mit Hausfriedensbruch, qualifizierter Sachbeschädigungen, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Gehilfenschaft zu Nötigung verurteilt worden. Mit den Raubdelikten und dem Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch hat er Katalogdelikte nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c

25 und d StGB begangen, was nach Art. 66a Abs. 2 StGB in der Regel die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. erstens, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. 22.2 Zum schweren persönlichen Härtefall 22.2.1 Person, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist der besonderen Situation von Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung zu tragen. Der Frage, unter welchen Umständen eine Person als in der Schweiz aufgewachsen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und welche Auswirkungen für die Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls sich daraus ergeben, hat sich das Bundesgericht in BGE 146 IV 105 angenommen. Es verwarf die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer in der Schweiz. Vielmehr sei die Härtefallprüfung in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Dabei werde der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (1. kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen seien, was auch zu einer weniger starken Gewichtung des privaten Interessens an einem Verbleib in der Schweiz führe (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Beschuldigte kam als zweijähriger in die Schweiz und besuchte sämtliche Schulen hier, mithin die 9-jährige obligatorische Schulzeit. Er hat damit die Kindheit, die Jugendzeit und die Adoleszenzphase vollständig in der Schweiz verbracht. Es handelt sich bei ihm ohne Zweifel um eine Person, die im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB in der Schweiz aufgewachsen ist und der entsprechend ein besonders starkes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen ist. Dennoch ist für die abschliessende Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls auch auf die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE – namentlich den Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Beschuldigten in der Schweiz bzw. in der Heimat, die absolute Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seinen Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat – näher einzugehen. Zudem sind die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung nach Verbüssung der Strafe zu prüfen.

26 22.2.2 Integration in die Schweiz Die Integration betrifft namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Der Beschuldigte befindet sich seit er 2 Jahre alt ist in der Schweiz. Er ist mithin hier aufgewachsen und zur Schule gegangen. Zum Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz ist festzustellen, dass der Beschuldigte diese mehrfach und teilweise in gravierender Weise tangierte. Gemäss Strafregisterauszug vom 1. September 2020 (pag. 2049 f.) wurde er am 17. Dezember 2014 erstmals als 17 Jahre und 10 Monate alter Jugendlicher wegen Raubes zu einer Einschliessungsstrafe von 45 Tagen mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Anlass des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Oberland war ein bewaffneter Raubüberfall vom 17. Mai 2014. Diesen beging der Beschuldigte mit einem Mittäter am Bahnhof AI.______ (Ortschaft), wobei die beiden Beschuldigten den beiden Opfern je ein Messer gegen den Hals richteten, nachdem diese sich vorerst geweigert hatten, ihr Geld herauszugeben. Die Beute von ca. CHF 200.00 teilten die Täter untereinander auf (pag. 1272 f.). Noch während der Probezeit delinquierte der Beschuldigte zwischen dem 1. Dezember 2015 und dem 21. Dezember 2015 erneut, diesmal allerdings als Erwachsener (Strafbefehl vom 25. Mai 2016, pag. 1292 f.). Er beauftragte einen Kollegen, ihm eine Faustfeuerwaffe zu beschaffen, um damit einen Mann zu bedrohen und diesem CHF 50.00 abzunehmen. Bei einer am 22. Dezember 2015 durchgeführten Hausdurchsuchung stellte die Polizei an seinem Domizil sodann ein verbotenes Schmetterlingsmesser fest. Dafür wurde er von der Staatsanwaltschaft Oberland wegen Vorbereitungshandlungen zu Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 20.00 mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 verurteilt. Bereits weniger als ein halbes Jahr nach Erhalt des letzten Strafbefehls kam es am 30. Oktober 2016 – und damit wiederum in der Probezeit – zum Raubüberfall zum Nachteil von I.________, den der Beschuldigte zusammen mit Kollegen beging und für welchen er in diesem Verfahren mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sanktioniert wird. Noch während laufendem Strafverfahren beging der Beschuldigte im Juli/August 2017 eine ganze Serie von Sachbeschädigungen sowie einen Einbruchsdiebstahl und einen Diebstahlsversuch. Schliesslich kam es am 8. August 2017 zu einem zweiten Raub z.N. von J.________. 3 Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im hier zu beurteilenden Strafverfahren wurde der Beschuldigte erneut straffällig, indem er am 26. Mai 2019 einem früheren Kollegen mit einem Latthammer mehrfach gegen den Kopf schlug und diesen erheblich verletzte. Weil der Beschuldigte zusätzlich einen Dolch bei sich trug, den er aus dem Kosovo mitgebracht hatte, wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer

27 unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 90.00 verurteilt (edierte Akten der Staatsanwaltschaft Oberland zum Strafbefehl O 19 6220). Seit dem 24. Juni 2020 ist schliesslich erneut ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung gegen den Beschuldigten hängig. Das Urteil in diesem Verfahren steht allerdings noch aus. Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz mehrfach missachtet und wiederholt – gar während laufenden Probezeiten sowie während laufenden Verfahren – delinquiert. Beachtlich erscheint weiter, dass es sich dabei nicht um leichte Vergehen handelte. Alleine der Schuldspruch wegen Vorbereitungshandlungen zu Raub (Strafbefehl vom 25. Juni 2016) hätte ein Verfahren wegen obligatorischen Landesverweisung nach sich gezogen, wenn das Delikt 10 Monate später begangen worden wäre. Die sprachlichen Kenntnisse des Beschuldigten sind positiv zu bewerten. Wie sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber überzeugen konnte, spricht er gut Deutsch mit Berner Dialekt. Soweit sich der Beschuldigte allerdings auch oberinstanzlich auf den Standpunkt stellte, seine Albanischkenntnisse seien schlecht, erscheint dies wenig überzeugend (pag. 2090 Z. 9). Er wuchs bei Eltern albanischer Muttersprache auf. Wie er auch anlässlich der Berufungsverhandlung andeutete, handelt es sich dabei auch heute um die ihnen geläufigste Sprache (pag. 2090 Z. 9 f.). Es erscheint der Kammer abwegig, dass die Eltern nach ihrer Einreise in die Schweiz plötzlich aufgehört haben sollen, sich mit dem damals zweijährigen Beschuldigten auf Albanisch zu unterhalten. Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner Schulbildung in der Schweiz sicherlich Defizite im schriftlichen Ausdruck des Albanischen hat, geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass er sehr wohl in der Lage ist, sich mündlich auf Albanisch zu verständigen. Daraufhin deutet im Übrigen auch der Umstand, dass im Informationsbericht vom 29. August 2020 nach wie vor «Albanisch» als Muttersprache geführt wird (pag. 2044). Die Schule besuchte der Beschuldigte vollumfänglich in der Schweiz. Er begann seine schulische Ausbildung in der Primarschule AJ.______ (Ortschaft), wo er die 1.-6. Klasse absolvierte. Anschliessend besuchte er den Unterricht in der Klasse für besondere Förderung. Von dort wurde er in ein «Time-out» versetzt, worauf er die 8. und 9. Klasse im Jugendheim AK.________ in AL.______ (Ortschaft) besuchte, wo er auch wohnte. Anschliessend brach er eine angefangene Lehre als Baumwärter (pag. 1251 ff.) ab und besuchte die 10. Klasse in F._____ (Ortschaft). Auch dort wurde er weggewiesen (pag. 1658). Eine Ausbildung machte er vorerst nicht, arbeitete jedoch teilweise für eine Personalvermittlung bei Gerüstbaufirmen (pag. 1760 Z. 21 ff.; pag. 1831 ff.). Am 1. August 2020 begann er schliesslich eine Lehre als Gerüstbauer bei der AM.________ AG (pag. 2007 f.). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die meiste Zeit seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er hat auch die obligatorischen Schulen alle hier besucht. Die schulischen Schwierigkeiten und die fortwährende Delinquenz während der letzten Jahre dokumentieren indessen eine negative Persönlichkeitsentwicklung und legen nahe, dass die Integration des Beschuldigten in wichtigen Bereichen bis heute nicht

28 gut gelungen ist. Anderseits verfügt er über gute Sprachkenntnisse und trat im August dieses Jahres eine Lehrstelle als Gerüstbauer an (Probezeit von 3 Monaten, mithin bis Ende Oktober 2020, pag. 2007). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er in diesem Zusammenhang aus, es laufe sehr gut und der Beruf gefalle ihm (pag. 2088 Z. 11 f.). Er denke, dass er seine Lehre auf jeden Fall auch über die Probezeit hinaus fortführen könne. Alle seien sehr zufrieden mit ihm. Er habe es sowohl mit den Leuten im Büro, als auch mit jenen auf der Baustelle gut (pag. 2089 Z. 17 f.). Auch die Berufsschule sei super und er erbringe leicht überdurchschnittliche Leistungen (pag. 2088 Z. 8 und pag. 2089 Z. 1). Zudem habe er ein Zertifikat gemacht (pag. 2089 Z. 1 f.). Da er während der letzten Woche aufgrund eines Lungenproblems krankgeschrieben gewesen sei, habe das Probezeitgespräch bis jetzt (also bis zum 16. Oktober 2020) noch nicht stattfinden können (pag. 2089 Z. 9 f.). Auch wenn die grundsätzliche Teilnahme am Wirtschaftsleben positiv ins Gewicht fällt, sind die positiven Schilderungen des Beschuldigten zum Gang der Lehre und der Berufsschule mit Blick auf die bisherigen Arbeitseinsätze und die frühere schulische Entwicklung mit einer gewissen Vorsicht zu werten. Er legte weder Berichte des Ausbildungsbetriebes noch schulische Zeugnisse oder sonstige Dokumente ein, welche seine Ausführungen zu stützen vermöchten. Insgesamt geht die Kammer unter diesen Umständen noch nicht von einer stabilen Integration in der Arbeitswelt aus, welche die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufzuwiegen vermöchte. 22.2.3 Familienverhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) Seit ihrer Ankunft in der Schweiz wohnte die Familie des Beschuldigten in AJ.______ (Ortschaft) i.S. Dort lebt der Beschuldigte auch heute noch mit seinen Eltern, zwei älteren Schwestern und einem jüngeren Bruder (pag. 2044; pag. 2088 Z. 4). Der Beschuldigte ist zudem in einer Beziehung mit einer Schweizerin (pag. 2090 Z. 6). Auch wenn sie nicht zusammenleben, haben sie offenbar bereits über eine allfällige Heirat gesprochen, die allerdings auch vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhänge (pag. 2092 Z. 1 ff.). Insgesamt befinden sich die engsten Familienangehörigen des Beschuldigten in der Schweiz und wohnen – abgesehen von seiner Freundin – mit ihm zusammen. 22.2.4 Finanzielle Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) Nach dem «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» vom 29. August 2020 betragen die monatlichen Einkünfte aus Arbeitserwerb des Beschuldigten CHF 950.00. Zudem werde er von seinem Vater mit monatlich CHF 200.00 bei der «Bezahlung von Rechnungen» unterstützt (pag. 2047). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bezifferte der Beschuldigte seine monatlichen Einkünfte auf CHF 900.00 und gab zudem an, er gebe zuhause Geld ab bzw. er unterstütze die Familie beim Kauf von Dingen des täglichen Bedarfs (pag. 2090 Z. 39 ff.). Bezüglich der genauen Verwendung seiner Einkünfte blieb der Beschuldigte indessen sehr vage. Er war weder in der Lage, die Höhe seiner wiederkehrenden Verpflichtungen genau zu beziffern, noch machte er konkrete Angaben zum Ausmass der Unterstützung der Familie (pag. 2090 Z. 39-45; pag. 2091 Z. 1-7). Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten weist keine hängigen Betreibungen oder Verlustscheine aus (pag. 2082).

29 Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind insgesamt als fragil zu bezeichnen. Dies hängt indessen auch mit seiner Ausbildungssituation zusammen. Als ungelernter Gerüstbauer verdiente er bei der AN.________ AG wesentlich mehr als heute in der Lehre (pag. 1831). 22.2.5 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) Der Beschuldigte reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 7. Juni 1999 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses Gesuch wurde abgewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung erfolgte indessen nicht. Vielmehr wurde die Familie am 17. Mai 2001 vorläufig aufgenommen und erhielt den F Ausweis (pag. 1161). Schliesslich wurde der Familie im November 2009 wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt (pag. 1226 f.). 22.2.6 Gesundheitszustand (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) Der Beschuldigte erwähnte während des Verfahrens psychische Probleme, mit welchen er zu kämpfen habe (z.B. pag. 1063 Z. 427 ff.). Unterlagen zu einer psychischen Erkrankung liegen aber keine vor. Auch gab der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Verhandlung an, er befinde sich deswegen nicht in Behandlung (pag. 1765 Z. 29 f.). Weitere Krankheiten habe er sodann keine (pag. 1765 Z. 23 ff.; so auch im Berichtsrapport vom 29. August 2020 festgehalten, pag. 2045). Der Beschuldigte ist somit weitgehend als gesund zu beurteilen. 22.2.7 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatstaat Bei der Beurteilung des Härtefalls sind des Weiteren die Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschuldigten im Kosovo zu beurteilen (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Er selber brachte in diesem Zusammenhang vor, sein Leben wäre mit einer Landesverweisung vorbei (pag. 1763 Z. 22). Er spreche nur sehr schlecht Albanisch und habe ausser seiner Grossmutter keine Kontakte im Kosovo. Zudem gehöre er einer Minderheit – den Balkan-Ägyptern – an, was eine Wiedereingliederung zusätzlich erschwere. Was die Ausführungen des Beschuldigten zur Verbundenheit mit seinem Heimatstaat angeht, scheinen diese nach Ansicht der Kammer in erster Linie darauf ausgerichtet, die Verbindung als möglichst lose darzustellen. Während der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beispielsweise noch angegeben hatte, «glaublich vor einem Jahr» zum letzten Mal im Kosovo gewesen zu sein (pag. 1763 Z. 1-2), stellte er sich oberinstanzlich auf den Standpunkt, dies sei bereits 7-8 Jahre her (pag. 2091 Z. 9-11). Dass der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer wesentlich besser Albanisch spricht, als er begreiflich machen will, wurde bereits erörtert (Ziff. 22.2.2 hiervor) und entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des Amts für Migration und Personenstand (pag. 1156). Weiter verfügt er im Kosovo mit einer Grossmutter und einem Onkel nach wie vor über Verwandte. Dabei besteht zumindest zur Grossmutter ein guter Kontakt, was ihm die Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern könnte (pag. 2091 Z. 17 f.). Soweit der Beschuldigte vorbrachte, aufgrund seiner Herkunft oder aufgrund eines angeblichen Problems, das sein Vater früher einmal mit der UCK gehabt habe, bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten

30 zu müssen (pag. 2092 Z. 10 ff.), ist auch dieser Einwand nicht näher belegt und erscheint aufgrund der Begleitumstände wenig überzeugend. Gegen eine Verfolgung im Heimatland spricht zunächst, dass das von der Familie des Beschuldigten gestellte Asylgesuch abgewiesen wurde. Worauf der schwerwiegende persönliche Härtefall gründet, der im Jahr 2009 zur Aufnahme der Familie führte, ist aus den Akten nicht direkt ersichtlich. Dafür ergibt sich aus den Ausführungen des Beschuldigten deutlich, dass die Familie das Ziel ins Auge fasst, zumindest partiell in den Kosovo zurückzukehren. So gab er an, die Familie sei daran ein Grundstück im Kosovo zu erwerben und es seien in diesem Zusammenhang bereits Anzahlungen geleistet worden (pag. 1781 Z. 6 ff. und pag. 2091 Z. 22 ff.). Dabei gehe es um ein Ferienhaus oder ein Restaurant (pag. 1781 Z. 15). Es handle sich um einen Traum seiner Eltern und er wolle ihnen bei dessen Verwirklichung helfen (pag. 2091 Z. 26 ff.). Ein solcher Traum und die zur Verwirklichung desselben bereits unternommenen Anstrengungen erschienen abwegig, wenn die Familie bei einer Rückkehr befürchten müsste, verfolgt zu werden. Auch wenn sich die Wiedereingliederung des Beschuldigten im Kosovo unter Umständen nicht einfach gestalten könnte, erscheint sie mit dem Amt für Migration zumindest möglich (pag. 1157). Dies einerseits aufgrund der nach wie vor im Kosovo lebenden Verwandten sowie nicht zuletzt aufgrund der in der Schweiz bereits gesammelten beruflichen Erfahrungen und der schulischen Bildung. Der Beschuldigte ist zudem noch jung und bei guter Gesundheit. Er spricht die lokale Sprache und dürfte über seine Familie – die zum Teil selber den Wunsch einer (partiellen) Rückkehr in sich trägt – mit der heimischen Kultur vertraut sein. 22.2.8 Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz Was die Aussichten des Beschuldigten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz anbelangt, sind diese nach Ansicht der Kammer äusserst unsicher. Der Beschuldigte war in der Vergangenheit nicht in der Lage, sich ein tragfähiges Beziehungsnetz aufzubauen, welches ihn von den dokumentierten Gewaltausbrüchen hätte abhalten können. Dass in dieser Hinsicht ein massgebender Wandel stattgefunden hat, ist anhand der Entwicklungen in der jüngeren Vergangenheit nicht erkennbar. Zwar hat der Beschuldigte vor kurzem eine Lehre angetreten. Einerseits ist mit Blick auf die bisherige Entwicklung bzw. die stetigen Brüche in der schulischen und beruflichen Ausbildung fraglich, ob sich der Beschuldigte längerfristig wird integrieren können. Andererseits handelt es sich bei der Möglichkeit einer Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht um einen Umstand, welcher das deliktische Verhalten des Beschuldigten in der Vergangenheit massgebend beeinflusst hätte. 22.2.9 Gesamtwürdigung Eine Landesverweisung bedeutet für den Betroffenen oftmals eine persönliche Härte. Das Gesetz verlangt für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls aber nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (mithin einen «Ausnahmefall», z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).

31 Der Beschuldigte reiste im Alter von 2 Jahren in die Schweiz ein und lebte seither durchwegs mit seiner Familie in AJ.______ (Ortschaft) i. S. In den nunmehr 21 Jahren Anwesenheit hat er die obligatorische Schulzeit absolviert und auch bereits erste Arbeitserfahrungen gesammelt. Er spricht Dialekt, hat zahlreiche Freunde und nun auch eine Freundin aus der Schweiz. Er ist mithin als in der Schweiz aufgewachsen zu betrachten und hat fast sein ganzes Leben hier verbracht. Mit einer Wegweisung aus der Schweiz würde er nicht nur aus dem ihm bekannten Umfeld gerissen, sondern müsste auch zum ersten Mal getrennt von seiner Familie leben. Eine derartige Veränderung wäre für den Beschuldigten zweifelsohne mit einer grossen Härte verbunden. Trotz seiner langen Anwesenheit schaffte es der Beschuldigte allerdings auf verschiedenen Ebenen nicht, sich in der Schweiz zu integrieren. So missachtete er mehrfach und teilweise in erheblicher Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Während seiner schulischen Ausbildung wurde er von verschiedenen Institutionen weggewiesen und musste zeitweise in einem Heim platziert werden. Auch in der Berufswelt konnte der Beschuldigte niemals richtig Fuss fassen. So brach er eine Lehre ab und schlug sich zuletzt mit Teilzeitarbeiten im Bereich des Gerüstbaus durch. Zwischen Juli 2012 und August 2013 sowie zwischen September 2015 und August 2016 wurde der Beschuldigte mit einem Gesamtbetrag von CHF 142'081.25 sozialhilferechtlich unterstützt (pag. 1157). Relativierend wirkt sich weiter aus, dass eine Wiedereingliederung des Beschuldigten im Kosovo zwar schwierig aber durchaus möglich erscheint. So spricht er die Sprache, ist jung, bei guter Gesundheit und durch seine Eltern auch mit der Kultur vertraut. Mit einer nach wie vor dort lebenden Grossmutter, zu welcher die Familie den Kontakt aufrechterhielt, verfügt er sodann über einen gewissen Empfangsraum, der ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Weiter handelt es sich beim Beschuldigten um eine erwachsene Person, die den Kontakt zu seinen Angehörigen vom Kosovo aus über die üblichen Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann. Auch persönliche Besuche sind seitens der Familienmitglieder möglich, zumal die Mutter bereits in der Vergangenheit verschiedentlich in den Kosovo reiste und sich die Familie offensichtlich mit Rückkehrgedanken trägt, welchen sie mit dem Kauf eines Grundstücks Ausdruck verliehen hat. Unterstützend bei einer Wiedereingliederung im Kosovo wirken schliesslich die schulische Ausbildung und die ersten beruflichen Erfahrungen aus, welche der Beschuldigte in der Schweiz bereits gesammelt hat. Insgesamt geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte bei einer Landesverweisung in sprachlicher, kultureller, sozialer und persönlicher Hinsicht im Kosovo auf unüberwindbare Hindernisse stossen würde. Dennoch verbrachte er praktisch sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz, besuchte hier sämtliche Schulen und nahm auch bereits am Wirtschaftsleben teil. Auch wenn die Grenze angesichts der zahlreichen relativierenden Faktoren bloss knapp überschritten ist, geht die Kammer entgegen der Vorinstanz von einem schweren persönlichen Härtefall aus. Ausschlaggebend hierfür ist namentlich die verhältnismässig kurze Zeitspanne, die der Beschuldigte vor seiner Einreise in die Schweiz im Kosovo verbracht hatte.

32 22.3 Interessenabwägung 22.3.1 Allgemeines Nach der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Art. 66a Abs. 2 ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an den Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK – wie sie in Ziff. 19 hiervor aufgeführt sind – zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). 22.3.2 Zum privaten Interessen des Beschuldigten Was die privaten Interessen des Beschuldigten angeht, die gegen die Anordnung einer Landesverweisung sprechen, decken sich diese weitgehend mit jenen, die zur Annahme des schweren persönlichen Härtefalls geführt haben (vgl. insb. Ziff. 22.2.9 hiervor). Der Beschuldigte kam mit zwei Jahren in die Schweiz und ist hier aufgewachsen. Er hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht und hier sämtliche obligatorische Schulen besucht. Er spricht Dialekt, hat Schweizer Freunde und eine Schweizer Freundin. Zudem ist er in ein familiäres Umfeld eingebettet und hat die Möglichkeit, am schweizerischen Wirtschaftsleben teilzunehmen. Gleichzeitig wurde unter Ziff. 22.2.9 hiervor aber ebenfalls bereits auf die Umstände hingewiesen, welche das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz relativieren bzw. eine Rückkehr in den Kosovo als zumutbar erscheinen lassen. So integrierte sich der der Beschuldigte trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz in verschiedenen Bereichen nur mässig. Neben den schulischen Schwierigkeiten und den zahlreichen Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffte er es namentlich nicht, in der Arbeitswelt nachhaltig Fuss zu fassen und wurde bereits mehrfach sozialhilferechtlich unterstützt. Ferner ist der Beschuldigte noch jung, bei guter Gesundheit, spricht Albanisch und über seine Eltern mit der Kultur seines Heimatlands verbunden. Mit der in der Schweiz absolvierten Ausbildung und den bereits gesammelten Arbeitserfahrungen erscheint ein beruflicher Neueinstieg auch im Kosovo durchaus möglich. Schliesslich ist zu erwähnen, dass mit einer Landesverweisung nicht in sein Recht auf Familienleben eingegriffen würde. Wie in Ziff. 19 hiervor erwähnt, bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nach der Rechtsprechung in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz nach wie vor mit seinen Eltern und Geschwistern im gleichen Haushalt lebt und sich die Familie zuweilen finanziell aushilft, kann nicht gesagt werden, dass er in qualifizierter Weise von einer hier ansässigen Person abhängig wäre und bei einer Landesverweisung völlig auf sich gestellt wäre (Urteile des Bundesgerichts 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2; 2C_108/2018 vom 29. September 2018 E. 5.3). Vielmehr verfügt der Be-

33 schuldigte auch im Kosovo über Verwandte, welche ihm bei einer Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Als erwachsene Person ist es ihm sodann zumutbar, den Kontakt zu seinen Angehörigen in der Schweiz vom Kosovo aus über die üblichen Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Auch persönliche Besuche sind möglich, zumal die Mutter bereits in der Vergangenheit verschiedentlich in den Kosovo reiste und sich die Familie offensichtlich mit Rückkehrgedanken trägt, welchen sie mit dem Kauf eines Grundstücks Ausdruck verliehen hat. 22.3.3 Öffentliche Interessen Das öffentliche Interesse, den Beschuldigten des Landes zu verweisen ergibt sich zunächst aus den Verurteilungen im vorliegenden Verfahren. Er wurde nicht nur wegen mehrfachen Raubes sondern auch wegen eines Einbruchdiebstahls, einer ganzen Serie von Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruchs sowie Gehilfenschaft zu Nötigung verurteilt. Damit beging der Beschuldige gleich mehrere Delikte, die vom Gesetzgeber als schwere Straftaten qualifiziert werden und damit als besonders verwerflich anzusehen sind (Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3). Mit den beiden Raubüberfällen und dem Einbruchsdiebstahl realisierte er gleich drei Katalogtaten, die grundsätzlich für sich je die obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (zweimal Bst. c und einmal Bst. d von Art. 66a StGB). Auch wenn die Kammer das (relative) Verschulden des Beschuldigten innerhalb der Strafrahmen jeweils als leicht beurteilt (siehe Ziff. 11 und 12 hiervor), verurteilt sie ihn dennoch zu einer einschneidenden Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen. Die Höhe der Strafe verdeutlicht ein absolutes Verschulden, welches vergleichsweise hoch liegt bzw. auf eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz schliessen lässt. Mit den vorliegend beurteilten Delikten setzte der Beschuldigte ein Verhalten fort, welches bereits im Jugendalter seinen Anfang genommen hatte. Wie in Ziff. 22.2.2 hiervor ausgeführt, verübte der Beschuldigte seinen ersten Raub mit 17 Jahren und 10 Monaten und damit als Jugendlicher. Noch während der Probezeit traf er Vorbereitungshandlungen zu einem weiteren Raub. Auch die dafür und für den ebenfalls festgestellten Waffenbesitz ausgesprochene Strafe hielt den Beschuldigten nicht ab, weniger als ein halbes Jahr später I.________ auszuraubend und daran anschliessend die übrigen Delikte des vorliegenden Verfahrens zu begehen. Seither sind drei Jahre vergangen, die der Beschuldigte ebenfalls nicht deliktsfrei verbracht hat (vgl. dazu sogleich). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der ersten Straftat noch jung und verübte die darauf folgenden Delikte jeweils nicht alleine, sondern in Begleitung seiner Kollegen beging. Trotzdem kann sein Verhalten nicht mehr als «jugendlicher Leichtsinn» abgetan werden. Mit seinem stetig fortgesetzten Delinquieren – oftmals auch während der Probezeit bzw. während laufendem Verfahren – deutete der Beschuldigte nicht nur eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie an, sondern offenbarte auch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Selbst die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren und die ihm drohende Landesverweisung beeindruckten den Beschuldigten offenbar bloss ungenügend. Obwohl der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme im August 2017 noch in Tränen ausbrach, als er mit der Möglichkeit der Landesverweisung konfrontiert wurde (pag. 1031 Z. 480) und

34 ihm auch der Staatsanwalt verdeutlichte, wie wichtig ein künftiges Wohlverhalten für den Entscheid der Landesverweisung sei (pag. 1061 Z. 364), verübte er im Mai 2019 – und damit nur 3 Monate vor dem erstinstanzlichen Gerichtstermin in diesem Verfahren – mit einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ein weiteres Gewaltdelikt (edierte Akten O 19 6220). Zu diesem Sachverhalt gab er kurz nach seiner Anhaltung in der Tatnacht zusammengefasst an, beim Opfer, AO.________, handle es sich um seinen ehemals besten Kollegen. Sie hätten alles zusammen gemacht und er hätte ihn auch (finanziell) unterstützt. Dann habe er gehört, dass dieser schlecht über ihn rede und ihn auch bei der Polizei angeschwärzt habe. Unter Drogeneinfluss habe AO.________ denn auch gestanden, ihn nur benutzt zu haben. Daraufhin habe er sich von ihm getrennt. Der Streit sei wegen einem Katana (japanisches Langschwert) eskaliert, welches er – neben dem Geld, das AO.________ ihm noch geschuldet habe – zurückgefordert habe (edierte Akten O 19 6220, Einvernahme vom 27. Mai 2019, S. 2 Z. 27-37). Sie hätten sich am Bahnhof AJ.______ (Ortschaft) getroffen. Er habe den Hammer mitgenommen, weil er ein schlechtes Gefühl gehabt habe. Als AO.________ angekommen sei, habe dieser seine Jacke ausgezogen, sei grosspurig auf ihn zugekommen und habe sich aufgeplustert. Auch ein weiterer Kollege sei aus dem Auto gestiegen. Als er AO.________ gesagt habe, er solle ins Auto steigen, habe sich dieser nur weiter aufgeplustert und habe eine Kampfposition eingenommen. Er (der Beschuldigte) habe so einen Hass auf diesen Typen gehabt, der ihm über Jahre nur Probleme gemacht habe. Irgendeinmal habe er das einfach nicht mehr hören mögen (edierte Akten O 19 6220, Einvernahme vom 27. Mai 2019, S. 2 Z. 39-48). In der Folge schilderte der Beschuldigte, er habe als erster zugeschlagen (edierte Akten O 19 6220, Einvernahme vom 27. Mai 2019, S. 3 Z. 93). Er habe den Hammer in der rechten Hand gehalten; wie bzw. mit welcher Seite des Hammers er geschlagen habe, könne er nicht mehr sagen (edierte Akten O 19 6220, Einvernahme vom 27. Mai 2019, S. 2 Z. 64; S. 3 Z. 68 und 88). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, was passiert sei, sei mit viel Wut und Hass verbunden gewesen. Er sei von dieser Person über Jahre hinweg verletzt, betrogen und ausgenützt worden; er habe nur Hass und Schmerz verspürt (pag. 2087 Z. 5-7). Es habe sich zu viel angestaut, als dass er sich in dieser Situation ein anderes Vorgehen hätte überlegen können (pag. 2087 Z. 12 f.). Anders als noch bei den zuvor begangenen Raubüberfällen, liess es der Beschuldigte beim beschriebenen Vorfall nicht mehr bei der blossen Androhung von Gewalt bewenden. Von Enttäuschung und Hass getrieben, schlug er dieses Mal mit einem gefährlichen Gegenstand mehrfach und unkontrolliert auf eine unbewaffnete Person ein und offenbarte damit eine deutlich gesteigerte Gewaltbereitschaft. Dies notabene im Wissen um den in nur drei Monaten anstehenden Gerichtsprozess, der unter anderem seine Landesverweisung zum Gegenstand hatte. Dass der Beschuldigte selbst in dieser Situation seine Emotionen nicht im Griff hatte, lässt vermuten, dass er dazu auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird. Diese Vermutung wird durch die Entwicklung der Deliktsgeschichte bzw. die darin zum Ausdruck kommende zunehmende Gewaltbereitschaft unterstützt. Von ihm geht somit eine erhöhte Gefahr für künftige Gewaltdelikte aus. Wesentliche Veränderungen in seinem persönlichen Um-

35 feld, die das Gesagte in einem anderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. So gab der Beschuldigte bereits damals an, unmittelbar vor dem Treffen bei seiner Freundin gewesen zu sein (edierte Akten O 19 6220, Einvernahme vom 27. Mai 2019, S. 4 Z. 127) und beruflich im (wenngleich auf temporaler Ebene) Gerüstbau tätig gewesen zu sein (edierte Akten O 19 6220, Einvernahme vom 27. Mai 2019, S. 1). 22.3.4 Überwiegendes öffentliches Interesse und Vereinbarkeit mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK Bereits die Straftaten für welche der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren verurteilt wird, begründen ein gewichtiges Fernhalteinteresse. Dieses wird durch die vom Beschuldigten durchgemachte Entwicklung und die darum von ihm ausgehende Gefahr für weitere Gewaltdelikte unterstützt. Im Ergebnis überwiegt es das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, trotz dem Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Bei der Dauer der Landesverweisung besteht kein Spielraum, da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf die Hauptstrafe selber beschränkt hat. Sie ist auch oberinstanzlich auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren zu beschränken. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegensteht. Die Massnahme ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich der Verhütung von Straftaten. Zudem ist sie verhältnismässig, da sie sich auf das Minimum von 5 Jahren erstreckt. 22.4 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung derzeit nicht entgegen. Zumindest steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, dass eine Landesverweisung zum Vornherein (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) nicht vollzogen werden könnte. Nur dann wären solche möglichen Vollzugshi

SK 2019 363 — Bern Obergericht Strafkammern 16.10.2020 SK 2019 363 — Swissrulings