Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 338 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. September 2020 Besetzung Suppleant Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Anschlussberufungsführerin und E.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger 2/Anschlussberufungsführer und F.________
2 per Adresse und amtlich vertreten durch Fürsprecherin G.________ Straf- und Zivilklägerin 3 und AE.________ H.________ Zivilkläger Gegenstand Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 8. März 2019 und Berichtigung vom 18. November 2019 (PEN_1.________)
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, fällte am 8. März 2019 folgendes Urteil (pag. 1912 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen am 23.10.2015, 01.12.2015 und 29.12.2015 in I.________ und J.________ z.N. der Einwohnergemeinde I.________ betreffend Geldzahlungen über CHF 910.00, CHF 1‘300.00, CHF 200.00 und CHF 150.00 (Teileinstellung zu Ziff. 8 AKS) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 18.04.2017 in J.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Schändung, mehrfach begangen 1.1. in der Zeit von Anfangs 2013 bis Ende April 2017 in I.________, K.________, L.________ und J.________, M.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten z.N. von C.________ (Ziff. 2.1. AKS) 1.2. in der Zeit von Anfangs 2015 bis Frühling 2016, in I.________, K.________, L.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten z.N. von F.________ (Ziff. 2.2. AKS) 1.3. in der Zeit von Oktober 2013 bis Ende 2016, in I.________, K.________, L.________ und J.________, N.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten bzw. am Domizil von O.________, z.N. von E.________ (Ziff. 2.3. AKS) 2. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen 2.1. in der Zeit von Anfangs 2013 bis Ende April 2017 in I.________, K.________, L.________ und J.________, M.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten z.N. von C.________ (Ziff. 3.1. AKS) 2.2. in der Zeit von Anfangs 2015 bis Frühling 2016, in I.________, K.________, L.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten z.N. von F.________ (Ziff. 3.2. AKS)
4 2.3. in der Zeit von Oktober 2013 bis Ende 2016, in I.________, K.________, L.________ und J.________, N.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten bzw. am Domizil von O.________, z.N. von E.________ (Ziff. 3.3. AKS) 3. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach, gewerbsmässig und teilweise gemeinsam mit seinem Bruder P.________ begangen in der Zeit vom 03.12.2015 bis 14.02.2016 in I.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, T.________, U.________, V.________, W.________, AB.________, z.N. der AC.________ (Ziff. 4 AKS) 4. der Drohung, begangen am 25.11.2015 zwischen 09:30 Uhr und 11:45 Uhr in I.________, K.________, z.N. von AD.________ (Ziff. 5 AKS) 5. der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, mehrfach begangen 5.1. in der Zeit vom 13.10.2015 bis 25.11.2015, in I.________, K.________ (Ziff. 6.1. AKS) 5.2. am 26.04.2016, in I.________, K.________ (Ziff. 6.2. AKS) 6. der Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz, begangen am 17.07.2016 und 27.09.2016 in I.________ und J.________ betreffend Geldzahlungen von CHF 710.00, CHF 70.00 und CHF 420.00, z.N. der Einwohnergemeinde I.________ (teilweiser Schuldspruch zu Ziff. 8 AKS) und in Anwendung der Art. 191 StGB (Schuldspruch Ziff. 1 hiervor), Art. 187 Ziff. 1 StGB (Schuldspruch Ziff. 2 hiervor), Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB (Schuldspruch Ziff. 3 hiervor), Art. 180 Abs. 1 StGB (Schuldspruch Ziff. 4 hiervor), Art. 26 Abs. 1 lit. a und 28 Abs. 3 TSchG (Schuldspruch Ziff. 5.1. und 5.2. hiervor), Art. 85 SHG (Schuldspruch Ziff. 6 hiervor), Art. 67 Abs. 3 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB (Tätigkeitsverbot gem. Ziff. 3 hiernach) Art. 67b Abs. 1, 2 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB (Kontaktverbot gem. Ziff. 4 hiernach) Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 59, 106 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Biel, vom 09.09.2014 sowie der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 11.08.2015. Die Untersuchungshaft von 341 Tagen (24.05.2017 - 29.04.2018) wird im Umfang von 341 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 30.04.2018 vorzeitig angetreten worden ist. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet (Art. 59 StGB). Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
5 3. A.________ wird für die Dauer von 10 Jahren und unter Strafandrohung von Art. 294 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 4. A.________ wird für die Dauer von 5 Jahren und unter Strafandrohung von Art. 294 StGB verboten, a) mit C.________, E.________ und F.________ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, b) sich in einem Umkreis von weniger als 300 Metern von C.________, E.________ und F.________ sowie von deren Wohnort und deren Schulen, aufzuhalten. 5. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 25‘900.00 und Auslagen von CHF 68‘137.10 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft), insgesamt bestimmt auf CHF 94‘037.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft auf CHF 40‘843.10). Kosten der Untersuchung CHF 12’900.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 13’000.00 Total CHF 25’900.00 Entschädigung für Zeugen CHF 237.40 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 36’955.70 Kosten der uR der Privatklägerschaft (vgl. Tabelle) CHF 16’238.30 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 14’705.70 Total CHF 68’137.10 Total Verfahrenskosten CHF 94’037.10 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: IV. [amtliche Entschädigungen] V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR, Art. 126 Abs. 1 lit. a und 433 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 7 OHG weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 19‘235.30 (inkl. Auslagen und MWST) an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren (Ersatz der Interventionskosten, 80% Honorarnote D.________). 2. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4‘808.80 (inkl. Auslagen und MWST) an den Strafund Zivilkläger E.________ für seine Aufwendungen im Verfahren (Ersatz der Interventionskosten, 20% Honorarnote D.________).
6 3. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.08.2015 (mittlerer Verfall) an die Straf- und Zivilklägerin F.________. 4. dem Grundsatz nach zur Tragung der Behandlungs- und Therapiekosten, welche der Strafund Zivilklägerin F.________ durch die strafbaren Handlungen in Zukunft erwachsen werden. Für die vollständige Beurteilung dieser Forderung wird F.________ auf den Zivilweg verwiesen. 5. zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 11‘037.30 an die Straf- und Zivilklägerin AC.________. 6. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 390.45 (inkl. Auslagen und MWST) an die Straf- und Zivilklägerin AC.________. 7. zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 2‘760.00 an die Zivilklägerin AE.________. 8. Für die Zivilklagen von F.________, der AC.________ sowie der AE.________ werden keine Kosten und Entschädigungen ausgeschieden. VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 40‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.03.2015 (mittlerer Verfall) zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass A.________ weiter anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger E.________ eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.06.2015 (mittlerer Verfall) zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es wird festgestellt, dass A.________ ferner anerkannt hat, dem Grundsatz nach haftpflichtig für sämtliche Kosten zu sein, u.a. die Behandlungs- und Therapiekosten, welche C.________ und E.________ durch die strafbaren Handlungen in Zukunft erwachsen werden. Für die vollständige Beurteilung dieser Forderungen werden C.________ und E.________ auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für die Zivilklagen von C.________ und E.________ werden ebenfalls keine Kosten und Entschädigungen ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. AF.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. AG.________) ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
7 4. [Eröffnungsformel] 2. Berufungsverfahren Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 14. März 2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1947). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 27. August 2019 (pag. 1954 ff.). Mit Schreiben vom 12. September 2019 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch und die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 3 (F.________; pag. 2040 ff.). Mit Einweisungsverfügung vom 16. September 2019 zeigten die Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern die Verlegung des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug an (pag. 2054 ff.). AE.________ verzichtete mit Schreiben vom 24. September 2019 auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 2059). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob mit Schreiben vom 26. September 2019, beschränkt auf das Strafmass, Anschlussberufung (pag. 2061 ff.). Rechtsanwältin D.________ erhob namens der Straf- und Zivilklägerin 1 (C.________) und des Straf- und Zivilklägers 2 (E.________) mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 Anschlussberufung (pag. 2071 ff.). Die Straf- und Zivilkläger 1 und 2 beantragten subsidiär zur Massnahme nach Art. 67b StGB – wenn die Massnahme nach Art. 67b StGB im oberinstanzlichen Urteil nicht bestätigt werde –, dass dem Beschuldigten gemäss Art. 28b ZGB während fünf Jahren zu verbieten sei, mit den Straf- und Zivilklägern 1 und 2 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen und sich in einem Umkreis von weniger als 300 Metern aufzuhalten, unter Androhung der Straffolgen bei Ungehorsam (pag. 2071 f.). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wurde insbesondere festgestellt, dass sich die Straf- und Zivilklägerinnen 3 (F.________) und 4 (AC.________) sowie die Strafklägerin (AD.________) in Bezug auf die ihnen mit Verfügung vom 13. September 2019 gestützt auf Art. 400 Abs. 3 StPO gewährte Frist nicht haben vernehmen lassen (pag. 2074 ff.). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass kein Grund für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 bestehe (pag. 2084 f.). Am 6. November 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass infolge der Beschränkung der Berufung und fehlender Anschlussberufung das angefochtene Urteil insbesondere in den Punkten der Schuldsprüche Ziff. III 3. betreffend Straf- und Zivilklägerin 4 (AC.________), III. 4. betreffend Strafklägerin (Dr. med. vet. AD.________) und Entschädigungen Ziff. V. 5.+6. betreffend Straf- und Zivilklägerin (AC.________) und Ziff. V. 7. betreffend AE.________ in Rechtskraft erwachsen sei und sie beabsichtige, die Straf- und Zivilklägerin 4 (AC.________), die Strafklägerin (AD.________) und AE.________ aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 2087 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 13. November 2019 mit, dass sie keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend mache und keine Beweisanträge stelle (pag. 2097). Ebenso teilte Fürsprecherin G.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin 3 mit, keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend zu machen und keine Beweisan-
8 träge zu stellen (pag. 2099). Mit Schreiben vom 18. November 2019 zeigte Rechtsanwältin D.________ namens der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 ebenfalls an, keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen zu haben und stellte den Beweisantrag für die Aktennahme eines E-Mails und eines ergänzenden Berichts (pag. 2101 f.). Mit Urteilsberichtigung vom 18. November 2019 berichtigte die Vorinstanz Ziffer V.7. des erstinstanzlichen Urteils vom 8. März 2019 gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO, da über die von AE.________ geltend gemachte Zivilforderung betreffend die Therapiekosten von E.________ irrtümlicherweise nicht befunden worden sei und erhöhte den Schadenersatzbetrag zu Gunsten von AE.________ von CHF 2'760.00 um CHF 460.00 auf CHF 3'220.00 (pag. 2110 ff.). Mit Schreiben vom 21. November 2019 teilte auch Rechtsanwalt B.________ mit, keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen und die weiteren Beweisanträge – vorbehalten solche im Rahmen der Hauptverhandlung je nach Verlauf – zu haben (pag. 2121). Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern teilten mit Verfügung vom 21. November 2019 mit, die vollzugseitig angeordnete ambulante Therapie werde rückwirkend per 30. September 2019 formell in Vollzug gesetzt (pag. 2147 f.). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 erklärte Rechtsanwalt B.________ form- und fristgerecht namens und im Auftrag des Beschuldigten die vollumfängliche Berufung gegen die Berichtigung vom 18. November 2019 und beantragte die Aufhebung der Urteilsberichtigung, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten, die Tragung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern und die Festsetzung des amtlichen Honorars gemäss noch einzureichender Honorarnote (pag. 2150 ff.). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 wurden die Straf- und Zivilklägerin 4 (AC.________) und die Strafklägerin (AD.________) aus dem Verfahren entlassen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Urteilsberichtigung zu Ziff. V. 7. betreffend AE.________ und der dagegen erfolgten Berufung durch den Beschuldigten beschloss die Kammer den Verbleib von AE.________ im Verfahren (pag. 2153 ff.). Fürsprecherin G.________ teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 mit, die Straf- und Zivilklägerin 3 habe keine Einwände gegen die von Rechtsanwältin D.________ gestellten Beweisanträge und erkläre keine Anschlussberufung oder Nichteintreten gegen die Berufungserklärung gegen die Urteilsberichtigung vom 9. Dezember 2019 (pag. 2164). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 mit, sie erkläre keine weitere Anschlussberufung, verlange kein Nichteintreten und beantrage die Gutheissung des Beweisantrags von Rechtsanwältin D.________ (pag. 2166 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte innert verlängerter Frist mit Schreiben vom 8. Januar 2020 mit, zu den eingereichten Beweisanträgen erfolge keine Stellungnahme (pag. 2172). Am 17. Januar 2020 beschloss die Kammer die Gutheissung des Beweisantrages zur Aktennahme des E-Mails und zum ergänzenden Bericht. Gleichzeitig wurde der Termin zur Berufungsverhandlung angesetzt und die Straf- und Zivilkläger 1-3 vom persönlichen Erscheinen dispensiert (pag. 2188 ff.).
9 Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 beantragte Rechtsanwältin D.________ den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung (pag. 2207 f.), wobei sie auf Nachfrage der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 27. Februar 2020 präzisierte, der Antrag erstrecke sich auf den Teil der Parteiverhandlungen, die ihre Klienten betreffen würden und nicht auf die akkreditierten Medienvertreter (pag. 2218 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 28. Februar 2020 mit, sie unterstütze den Antrag der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 dem Grundsatze nach (pag. 2221 f.). Fürsprecherin G.________ schloss sich namens der Straf- und Zivilklägerin 3 dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit an und verwies auf die entsprechende Begründung der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 sowie diejenige der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2224). Rechtsanwalt B.________ verzichtete namens und im Auftrag des Beschuldigten auf die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 2226). Am 12. März 2020 verfügte die Verfahrensleitung den Ausschluss der Öffentlichkeit betreffend Publikum (nicht für akkreditierte Medienvertreter) von der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der Urteilseröffnung (pag. 2228 ff.). Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurde den Parteien die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 2232 f.). Am 22. Juli 2020 ging der Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern (nachfolgend: BVD) ein (pag. 2236 ff.). Der Beschuldigte beantragte und begründete mit Schreiben vom 14. August 2020, von der den Beschuldigten behandelnden Therapeutin der psychiatrischen Dienste U.________ sei ein aktueller Therapiebericht einzuholen (pag. 2240 f.). Dieser Antrag wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. August 2020 mit Frist zur Stellungnahme zugestellt (pag. 2244 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 19. August 2020 mit, sich dem Antrag nicht zu widersetzen (pag. 2253). Die Straf- und Zivilkläger 1 und 2 nahm mit Schreiben vom 20. August 2020 Stellung. Gemäss diesen sei die Erstellung und Aktennahme eines solchen Berichts nicht zulässig. Gleichzeitig stellten sie den Antrag, den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Juli 2020 über den Entzug der elterlichen Sorge des Vaters gemäss Art. 311 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), zu den Akten zu erkennen (pag. 2255 f.). Die mit Schreiben vom 17. August 2020 beim BVD edierten Akten (pag. 2247) gingen mit Schreiben vom 18. August 2020 am 19. August 2020 ein (pag. 2254 ff.) und wurden mit Verfügung vom 24. August 2020 den Parteien zur Kenntnis gebracht und zu den Akten genommen. Mit gleicher Verfügung vom 24. August 2020 wurde der Antrag des Beschuldigten vom 14. August 2020 zur Einholung eines aktuellen Therapieberichts sowie derjenige der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 betreffend den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über den Entzug der elterlichen Sorge des Vaters gemäss Art. 311 ZGB gutgeheissen (pag. 2297 ff.). Am 3. September 2020 ging der Vollzugsverlaufsbericht des Amts für Justizvollzug des Kantons U.________, Justizvollzugsanstalt U.________, vom 2. September 2020 ein (pag. 2301 ff.). Dieser wurde den Parteien mit Schreiben vom 3. September 2020 zugestellt (pag. 2307).
10 Mit Verfügung vom 7. September 2020 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass die Einvernahme des Beschuldigten sowie die Parteivorträge zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung auf einem Tonträger festgehalten werden und dass die Verfahrensleitung beabsichtigt, der Kammer zu beantragen, auf das Vorlesen oder Aushändigen der Einvernahmeprotokolle zum Lesen und deren Unterzeichnung zu verzichten und die Aufzeichnungen zu den Akten zu erkennen (pag. 2309 f.). Die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin 3 reichte ihre Anträge mit Schreiben vom 9. September 2020 ein (pag. 2313 ff.). Am 10. September 2020 ging der einverlangte Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste vom 8. September 2020 ein (pag. 2317 f.), welcher den Parteien mit Schreiben vom 10. September 2020 unter Beilage der Anträge der Vertretung der Strafund Zivilklägerin 3 vom 9. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (pag. 2320). Am 14. September 2020 fand die Hauptverhandlung statt (pag. 2321 ff.). Mit Beschluss wurde der Antrag der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 auf Ausschluss der Öffentlichkeit betreffend Publikum (nicht für akkreditierte Medienvertreter) von der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der Urteilseröffnung gutgeheissen. Die Verteidigung des Beschuldigten zog vorfrageweise die Berufung in Bezug auf den Schuldspruch betreffend Straf- und Zivilklägerin 3 sowie in Bezug auf die Urteilsberichtigung der Vorinstanz vom 18. November 2019 zurück (pag. 2323). Der Beschuldigte wurde einvernommen (pag. 2324 ff.) und die Parteien stellten und begründeten ihre Anträge, welche sie schriftlich zu Protokoll reichten (pag. 2329 ff.). Dem Beschuldigten wurde das letzte Wort gegeben und nach der geheimen Urteilsberatung wurde das Urteil den Parteien mündlich eröffnet und begründet, unter schriftlicher Abgabe (pag. 2345). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne von Beweisergänzungen Folgendes eingeholt: Vollzugsakten BVD (insbesondere kurzer Bericht Forensisch-Psychiatrischer Dienst IRM vom 7. Februar 2019 [pag. 2263 f.], Verfügung ambulante Therapie während Strafvollzug der BVD vom 21. Februar 2019 [pag. 2266 ff.], Bericht Justizvollzugsanstalt AL.________ vom 13. September 2019 [pag. 1169], Disziplinarverfügung Amt für Justizvollzug des Kantons Bern vom 13. September 2019 [pag. 2270 ff.], Vollzugsbericht Austritt der Justizvollzugsanstalt AL.________ vom 19. September 2019 [pag. 2272 ff.], Anmeldungsschreiben der BVD an die Justizvollzugsanstalt U.________ vom 25. September 2019 [pag. 2276 ff.], Therapieverlaufsbericht IRM, Forensisch-Psychiatrischer Dienst (FPD) vom 8. November 2019 [pag. 2280 ff.], Verfügung ambulante Therapie BVD vom 21. November 2019 [pag. 2289 ff.], Kurzbrief Amt für Justizvollzug des Kantons U.________ vom 29. Juni 2020 und Disziplinarverfügung vom 23. Juni 2020 [pag. 2291 ff.]) und ein Führungsbericht des Amts für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt U.________, vom 2. September 2020 (pag. 2301 ff.). 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. September 2020 folgende Anträge (pag. 2347 ff.):
11 Ia. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom B. März 2019 in Bezug auf die Einstellung wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen am 23.10.2015, 01.12.2015 und 29.12.2015 in I.________ und J.________ z.N. der Einwohnergemeinde I.________ betreffend Geldzahlungen über CHF 910.00, CHF 1'300.00, CHF 200.00 und CHF 150.00 infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (I. des Urteilsdispositivs); den Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 18.04.2017 in J.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (II. des Urteilsdispositivs); die Schuldsprüche der Schändung sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern, beides mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2013 bis Ende April 2017 in I.________, K.________, L.________ und J.________, M.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten z.N. von C.________ und von F.________ sowie an den oben genannten Orten bzw. am Domizil von O.________ z.N. von E.________ (III. Ziff. 1.1, Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3 sowie III. Ziff. 2.1, Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3 des Urteilsdispositivs); den Schuldspruch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach, gewerbsmässig und teilweise gemeinsam mit seinem Bruder P.________ begangen in der Zeit vom 03.12.2015 bis 14.02.2016 in I.________, Q.________, R.________, S.________, AN.________, T.________, U.________, V.________, W.________, AB.________, z.N. der AC.________ (III. Ziff. 3 des Urteils-dispositivs); den Schuldspruch der Drohung, begangen am 25.11.2015 zwischen 09:30 Uhr und 11:45 Uhr in I.________, K.________, z.N. von AD.________ (III. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs); den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, mehrfach begangen, in der Zeit vom 13.10.2015 bis 25.11.2015, in I.________, K.________ am 26.04.2016, in I.________, K.________ (III. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 des Urteilsdispositivs); den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, begangen am 17.07.2016 und 27.09.2016 in I.________ und J.________ betreffend Geldzahlungen von CHF 710.00, CHF 70.00 und CHF 420.00, z.N. der Einwohnergemeinde I.________ (III. Ziff. 6 des Urteilsdispositivs); die Übertretungsbusse von CHF 300.00 und die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 3 Tagen (III. Ziff. 2 der Sanktion gemäss Urteilsdispositiv); auf das Kontaktverbot zu Minderjährigen für die Dauer von 10 Jahren (III. Ziff. 3 der Sanktion gemäss Urteilsdispositiv); auf das Kontakt- und Rayonverbot bezüglich C.________, E.________ und F.________ für die Dauer von 5 Jahren (III. Ziff. 4 lit. a und b der Sanktion gemäss Urteilsdispositiv); die Festlegung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (IV. des Urteilsdispositivs); die Bezahlung von Entschädigungen an die Straf- und Zivilkläger C.________ und E.________ (V. Ziff. 1 und Ziff. 2 des Urteilsdispositivs) sowie einer Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin F.________ (V. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs);
12 dem Grundsatz nach zur Tragung der Behandlungs- und Therapiekosen der Straf- und Zivilklägerin F.________ (V. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs); die Schadenersatzzahlung und die Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin AC.________ (V. Ziff. 5 und Ziff. 6 des Urteilsdispositivs); die Schadenersatzzahlung an die Zivilklägerin AE.________ (V. Ziff. 7 des Urteilsdispositivs vom 8. März 2019); den Verzicht für die Zivilklagen von F.________, der AC.________, der AE.________ sowie von C.________ und E.________ Kosten und Entschädigungen auszuscheiden (V. Ziff. 8 und VI. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs); die Anerkennung der Genugtuungen sowie der grundsätzlichen Haftpflicht für sämtliche Kosten, u.a. die Behandlungs- und Therapiekosten, welche den Straf- und Zivilklägern C.________ und E.________ durch die strafbaren Handlungen in Zukunft erwachsen werden, durch den Beschuldigten (VI. Ziff 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 des Urteilsdispositivs); in Rechtskraft erwachsen ist. Ib. Es sei weiter festzustellen, dass die Urteilsberichtigung vom 18. November 2019 in Bezug auf die Schadenersatzzahlung von CHF 2'760.0 an die Zivilklägerin AE.________ (V. Ziff. 7 des Urteilsdispositivs vom 8. März 2019) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Der Berufungsführer, sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche (siehe oben I.) zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten (5 Jahre und 10 Monate), unter Anrechnung der in Polizei und Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von 1'210 Tagen, sowie der bereits rechtskräftigen Übertretungsbusse von CHF 300.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen zu verurteilen. III. Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Berufungsführer aufzuerlegen. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 2/5 vom Kanton Bern zu tragen und zu 3/5 dem Berufungsführer aufzuerlegen. V. Dem Berufungsführer sei eine Entschädigung von 2/5 der Parteikosten für das Berufungsverfahren zuzusprechen. VI.
13 Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss noch einzureichender Honorarnote festzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. September 2020 Folgendes (pag. 2350 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 8. März 2018 neben den mit Verfügung vom 6. November 2019, Ziff. 2 festgestellten Punkten weiter in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz angeblich begangen am 23. Oktober 2015, 1. Dezember 2015 und 29. Dezember 2015 in I.________ und J.________ z.N. der Einwohnergemeinde I.________ infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der angeblichen Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 18. April 2017 in J.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. der Schuldsprüche 3.1. wegen Schändung, mehrfach begangen 3.1.1. in der Zeit von Anfang 2013 bis Ende 2017 in I.________, K.________, L.________ und J.________, M.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten z.N. von C.________; 3.1.2. in der Zeit von Oktober 2013 bis Ende 2016 in I.________, K.________, L.________ und J.________, N.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten bzw. am Domizil von O.________, z.N. von E.________; 3.1.3. in der Zeit von Anfang 2015 bis Frühling 2016, in I.________, K.________, L.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten z.N. von F.________ 3.2. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen 3.2.1. in der Zeit von Anfang 2013 bis Ende 2017 in I.________, K.________, L.________ und J.________, M.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten z.N. von C.________; 3.2.2. in der Zeit von Oktober 2013 bis Ende 2016 in I.________, K.________, L.________ und J.________, N.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten bzw. am Domizil von O.________, z.N. von E.________; 3.2.3. in der Zeit von Anfang 2015 bis Frühling 2016, in I.________, K.________, L.________, am jeweiligen Domizil des Beschuldigten z.N. von F.________ 3.3. wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, mehrfach begangen 3.3.1. in der Zeit vom 13. Oktober 2015 bis 25. November 2015 in I.________, K.________, 3.3.2. am 26. April 2016 in I.________, K.________;
14 3.4. wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz, begangen am 17. Juli 2016 und 27. September 2016 in I.________ und J.________ betreffend Geldzahlungen von CHF 710.00, CHF 70.00 und CHF 420.00, z.N. der Einwohnergemeinde I.________; 4. des Tätigkeitsverbots für die Dauer von 10 Jahren und unter Strafandrohung von Art. 294 StGB; 5. des Kontaktverbots für die Dauer von 5 Jahren und unter Strafandrohung von Art. 294 StGB, mit C.________, E.________ und F.________. Er sei in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 67 Abs. 3, 67b Abs. 1 und 2 aStGB; 147 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1, 187 Abs. 1, 191 StGB; 26 Abs.1 lit. a und 28 Abs. 3 TSchG; 85 SHG; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 6. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; 7. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 3 Tagen) und 8. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 9. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurück zu versetzen. 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. AG.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Fürsprecherin G.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Namen der Straf- und Zivilklägerin 3 folgende Anträge (pag. 2342 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 8. März 2019 bis auf die Strafzumessung, die Massnahme sowie die Parteientschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Berufungsführer zu tragen. 3. Der Berufungsführer sei zu verurteilen, eine Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin auszurichten für die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Urteil vom 8. März 2019 und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote. Fürsprecherin D.________ beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 folgendes (pag. 2344): 1. Es sei festzustellen, dass alles was ihre Klienten betreffe, in Rechtskraft erwachsen sei.
15 2. Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die Interventionskosten für das zweitinstanzliche Verfahren für die Rechtsvertretung der beiden Klienten seien gemäss noch einzureichender Honorarnote ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels Berufung resp. nach erfolgten Rückzügen bleibt von der Kammer das Strafmass und die angeordnete Massnahme zu überprüfen. Die weiteren Punkte sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Der Beschuldigte gestand mit handschriftlichem Teilgeständnis vom 19. April 2018, welches er im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 23. April 2018 der Staatsanwältin überreichte, ein, dass er seine Tochter C.________ zwei Mal anal penetriert habe. Dies sei im Frühling 2015 in I.________ passiert (pag. 631 ff.). Gegen die Tatvorwürfe betreffend seine beiden Kinder C.________ und E.________ erhob der Beschuldigte keine Berufung (pag. 1947 und pag. 2040 ff.). Schlussendlich zog der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 14. September 2020 die Berufung gegenüber den vorgeworfenen Delikten zum Nachteil von F.________ zurück (pag. 2323). Dementsprechend gilt der Sachverhalt betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte als erstellt. Sollten sich weitere sachverhaltliche Fragen in Bezug auf die Strafzumessung und betreffend Massnahme stellen, wird nachfolgend näher darauf eingegangen.
16 7. Die Kammer geht daher von dem Sachverhalt aus, wie ihn die Erstinstanz erstellt und wie folgt dargestellt hat (pag. 1987 f.): Das Gericht geht für die nachfolgende rechtliche Würdigung somit – teilweise in dubio – von folgendem konkreten Ausmass eines wissentlich und willentlich vollzogenen Sexualmissbrauchs durch den Beschuldigten aus: - zum Nachteil von C.________: 10-faches Einstechen mit einer Spritze in den nackten Intimbereich (8x in Schamlippen, 2x in Brust); zudem 2-maliger vaginaler und 2-maliger analer Missbrauch (im Rahmen verschiedener Vorfälle). - zum Nachteil von F.________: jeweils mehrfaches Einstechen mit einer Spritze neben und in die Schamlippen, 7 Vorfälle; zudem je einmaliger vaginaler, analer und oraler Missbrauch (im Rahmen verschiedener Vorfälle). - zum Nachteil von E.________: „Chueli mälchen“ am Penis, drei Vorfälle. Festzustellen ist weiter, dass der Beschuldigte jeweils direkt die Geschlechtsteile der Kinder (Schamlippen, kindliche Brüste, Penis von E.________) anvisiert und meistens sein eigenes Zuhause und das Bett als konkreten Ort des Geschehens gewählt hat. Das konkrete Vorgehen des Beschuldigten mit der Spritze, welche C.________ als „Fougispritze“ bezeichnet hat, weist nebst der sexuellen auch auf eine sadistische Lustbefriedigung und allenfalls gar auf eine Devianz in Form des sog. „Piquerismus“ hin. Beim „Chueli mälchen“ ist der geschlechtliche Bezug überdies mit den begriffsimmanenten Onaniebewegungen ausgewiesen und hat die Zeugin AH.________ bezüglich des Vorfalls im Wohnwagen in Spanien ausserdem festgestellt, dass der Beschuldigte dabei ein erregtes Glied gehabt hat. Entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten waren demnach auch das Einstechen in den Intimbereich von C.________ und F.________ mit einer Spritze sowie das „Chueli mälchen“ bei E.________ klar sexuell motiviert und diente dies seiner Lustbefriedigung. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschuldigte bei den Missbräuchen, insb. bei den Penetrationen nicht verhütet hat (pag. 2328). III. Rechtliche Würdigung 8. Es wird auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1991 ff.). Der Beschuldigte ist gestützt auf den angenommenen Sachverhalt der mehrfachen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.________, F.________ und E.________, des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz schuldig gesprochen worden. IV. Strafzumessung 9. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3
17 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die Vorinstanz hat für die Schuldsprüche wegen Verbrechen und Vergehen eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Jahren ausgefällt. Damals wie auch im Berufungsverfahren erachtet die Staatsanwaltschaft diese Strafe als zu niedrig und fordert zwölf Jahre Freiheitsstrafe. Demgegenüber hatte und hat die Verteidigung eine niedrigere Strafe von damals 775 Tagen Freiheitsstrafe bzw. aktuell 70 Monaten Freiheitsstrafe gefordert. Die unterschiedlichen Anträge basierten und basieren zur Hauptsache auf unterschiedlichen Gewichtungen der Tatschwere, der Asperation wegen Art. 187 StGB und der Täterpersönlichkeit. Einig waren sich Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung in der Vorinstanz darüber, dass es sinnvoll sei, bei den Delikten zum Nachteil der Kinder C.________, F.________ und E.________ je Kind Tatgruppen zu bilden. Neu verzichtet die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren auf die Bildung von Tatgruppen. 10. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1997 f.). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 11. Strafart und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Schändung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern; des mehrfachen, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage; der Drohung; der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz schuldig gemacht. Die Schuldsprüche sind rechtskräftig, nicht hingegen die hierfür auszusprechende Sanktion. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, können – mit Ausnahme der Übertretungstatbestände von Art. 28 Abs. 3 TSchG und Art. 85 SHG, welche einzig mit Busse
18 strafbedroht sind – sämtliche Delikte abstrakt mit Freiheits- oder Geldstrafe sanktioniert werden. Wie auch die Vorinstanz erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatschwere resp. des konkreten Tatvorgehens des Beschuldigten für die Schuldsprüche wegen Verbrechen/Vergehen die Freiheitsstrafe als angemessen. Die Freiheitsstrafe ist zudem teilweise als Zusatzstrafe auszufällen, da der Beschuldigte die mehrfachen Schändungen bzw. die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Teil bereits begangen hat, bevor er am 9. September 2014 erstmalig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen (vgl. Strafbefehl vom 26. August 2014, pag. 10341, Akten PEN_2.________) beziehungsweise auf entsprechenden Antrag hin zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde (vgl. pag. 10347, PEN_2.________; vgl. pag. 1998 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ein Teil der Delikte erfolgte auch vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 11. August 2015 wegen eines SVG-Deliktes (siehe pag. 755, 8 Tagessätze Geldstrafe). In Bezug auf den theoretischen Strafrahmen kann ebenfalls auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Das mit dem abstrakt höchsten Strafrahmen sanktionierte Delikt – mithin vorliegend die Schändung nach Art. 191 StGB – ist für die Bildung der Einsatzstrafe massgebend. Der Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erhöht sich der theoretische Strafrahmen auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verlassen wäre. (BGE 136 IV 55, E. 5.8.; pag. 1999 f., S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die eigene Tochter des Beschuldigten, C.________, war das seinerzeit jüngste Opfer und erlitt anzahlmässig die meisten Übergriffe, sodass es sich rechtfertigt, von der Schändung zum Nachteil von ihr für die Festlegung der Einsatzstrafe auszugehen. 12. Einsatzstrafe betreffend Schändung z.N. von C.________ 12.1 Tatgruppe Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, für jedes Delikt gesondert die Strafart zu ermitteln und eine hypothetische Strafe festzusetzen, wenn die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen. Eine Tatgruppenzusammenfassung kann im Einzelfall bei gleicher Vorgehensweise, gleichem Opfer, zeitlichem und persönlichem Konnex zulässig sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3. sowie 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4 und 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.3.4). Der weite Tatzeitraum (von Anfang 2013 bis Ende April 2017) spricht vordergründig nicht für eine Tatgruppenzusammenfassung. Bei näherer Betrachtung sind jedoch die genauen Zeitpunkte der Übergriffe nicht klar feststellbar. Dies liegt auch daran, dass ein Kind in diesem Alter notorischerweise keine genauen Datumsangaben machen kann. Auch hat der Beschuldigte die Übergriffe lediglich global eingestanden
19 und daher auch keine ganz genauen Zeitangaben zu den einzelnen Übergriffen gemacht. Erstellt ist, dass der Beschuldigte C.________ mit einer Spritze zehnfach in den nackten Intimbereich (acht Mal in die Schamlippen, zweimal in die Brust) stach und zudem zweimal vaginal und zweimal anal (im Rahmen verschiedener Vorfälle) missbrauchte. Dies geschah jeweils am Domizil des Beschuldigten in I.________ bzw. J.________. Es handelte sich dabei um ein jeweils gleich gelagertes Tatvorgehen und um das gleiche Opfer. Ein über die Jahre zeitlich relevanter Unterbruch ist nicht ersichtlich. Schlussendlich war für all diese Übergriffe die diagnostizierte psychische Störung des Beschuldigten gleichermassen mitkausal. Die zum Nachteil von C.________ begangenen Taten sind daher letztlich so eng verbunden, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen. Es ist von einer Tatgruppe auszugehen. 12.2 Tatkomponenten 12.2.1 Objektive und subjektive Tatschwere (objektives und subjektives Tatverschulden) Die Vorinstanz begründete die objektive und subjektive Tatschwere wie folgt (pag. 1999 f.): Die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Freiheit wiegt vorliegend schwer: Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren seine damals zwischen 3.5 und noch nicht ganz 7-jährige Tochter C.________ je zweimal vaginal und anal penetriert. Darüber hinaus hat er ihr mehrmals und ohne jegliche medizinische Indikation mit einer Nadel oder Spritze in die Schamlippen und in die Brüste gestochen. Es bedarf keiner näheren Erklärung, dass der vollendete vaginale und anale Sexualkontakt mit einem so kleinen Kind eine der schwerstmöglichen Formen eines sexuellen Kindesmissbrauchs überhaupt darstellt. Diesen hat der Beschuldigte mehrmals, über einen längeren Zeitraum hinweg sowie an mehreren Orten vollzogen. Dabei ist kaum vorstellbar, was C.________ bei diesen Sexualkontakten für Schmerzen hat aushalten müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach den übereinstimmenden Schilderungen von C.________ und Frau AH.________ der Beschuldigte über ein grosses Geschlechtsteil verfügt. Durch das Stechen mit einer Spritze in den Genitalbereich hat C.________ zudem weitere massive Schmerzen aushalten müssen. Dieses zusätzliche Beifügen von Schmerzen über den eigentlichen sexuellen Kontakt hinaus mutet sadistisch an („Folgisprütze“) und dürfte als deviantes Verhalten womöglich gar dem sog. Piquerismus zuzuordnen sein. Das von mehreren Quellen geschilderte, sehr verhaltensauffällige und sexualisierte Verhalten von C.________ sowie die vorliegenden Behandlungsberichte lassen derzeit nur ansatzweise erahnen, wie tiefgreifend C.________ durch diesen schweren und lange dauernden intensiven Sexualmissbrauch traumatisiert worden ist. Es ist leider davon auszugehen, dass dies eine lange und intensive psychiatrische Behandlung nötig machen wird und dass die Langzeitfolgen sich heute noch in keiner Art und Weise abschätzen lassen. Entgegen seinen eigenen Aussagen handelte der Beschuldigte nicht, weil es ihn einfach einmal oder zweimal „verjagt“ hat, weil ihn seine Tochter an die Ex-Frau erinnerte. Vielmehr suchte er sich jeweils die passenden Gelegenheiten gezielt aus, um mit C.________ alleine und ungestört zu sein. Er handelte insoweit auch planmässig und zielgerichtet. Er nutzte dabei insbesondere das grosse Vertrauen, welches grundsätzlich jedes Kind in seinen Vater hat, schamlos aus. Mit dem implementierten Schweigegebot erzielte er zudem perfiderweise gleich einen doppelten Effekt. Einerseits gelang es ihm über
20 lange Zeit, das kleinkindliche Opfer zum Schweigen zu bringen und andererseits bestehen bei C.________ jetzt, wo sie diesen Missbrauch offengelegt hat, schwere eigene Schuldgefühle. […] Der Beschuldigte hat klarerweise mit direktem Vorsatz gehandelt, was im Bereich der Sexualdelinquenz jedoch den Regelfall darstellt. Die Frage nach den Beweggründen ist vorliegend nicht ganz so einfach zu beantworten. Einerseits ging es dem Beschuldigten sicherlich weitgehend um die eigene primitivegoistische (sexuelle) Lustbefriedigung. Ob ausserdem auch noch weitergehende Motive vorliegen, muss hier mangels entsprechender Aussagen des Beschuldigten offen bleiben. Diese Erwägungen sind grösstenteils zutreffend und werden durch die Kammer bestätigt. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte wohl nicht über einen, bewusst gefassten, «Gesamtplan» verfügte und sein Vorgehen jeweils vor allem angesichts einer sich bietenden Gelegenheit zielgerichtet wurde (vgl. Risikoabklärung pag. 1365, wonach das Tatverhalten als eher unstrategisch und unüberlegt bezeichnet wurde). Am Gesamtbild eines krassen Kindsmissbrauchs zum Nachteil der eigenen Tochter zur Befriedigung der eigenen Lustbedürfnisse ändert dies jedoch nichts. Der Therapiebericht über die Therapie bei C.________ bestätigt die von der Vorinstanz ausgeführten Langzeitschäden (pag. 2104 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte während der Penetrationen nicht verhütet hat. Sodann war er jederzeit vollumfänglich schuldfähig. 12.3 Einsatzstrafe Die Vorinstanz ging von einer Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bei einem schweren bis sehr schweren Verschulden des Beschuldigten aus (pag. 2000). Bei Berücksichtigung des Strafrahmens handelt es sich dabei eher um ein mittleres bis schweres Verschulden, wovon auch die Kammer im konkreten Fall ausgeht. Die Kammer geht deshalb übereinstimmend mit der Vorinstanz für die mehrfache Schändung zum Nachteil von C.________ von einer angemessenen Einsatzstrafe von 60 Monaten aus. 13. Asperation betreffend Schändung z.N. von F.________ Auch in Bezug auf F.________ liegt eine intensive und schwere Form des sexuellen Missbrauchs vor. Wie bei den Vorfällen zum Nachteil von C.________ lassen sich die einzelnen Vorteile zum Nachteil von F.________ nicht hinreichend voneinander abgrenzen. Es kann deshalb zur Frage der Tatgruppenzusammenfassung und auch betreffend objektiver und subjektiver Tatschwere allgemein auf die Ausführungen zu C.________ verwiesen werden. Auch die Übergriffe zum Nachteil von F.________ haben ohne Verhütung stattgefunden. Wie die erste Instanz richtigerweise feststellte, liegt in Bezug auf F.________ «nur» je ein vaginaler und ein analer Missbrauch vor. Jedoch kommt der erzwungene Oralverkehr und dabei insbesondere die Abgabe von Urin oder Sperma in den Mund von F.________ sowie die Nötigung des Beschuldigten, diese Flüssigkeit anschliessend noch zu schlucken, erschwerend hinzu. Der Beschuldigte hatte bei F.________ eine grosse Vertrauensstellung inne – diese hat ihn offenbar angehimmelt (pag. 1899). Diese Vertrauens- und Respektsposition (vergleichbar derjenigen gegenüber den eigenen Kindern) hat der Beschuldigte scham-
21 los und zielgerichtet ausgenutzt. Der Zeitraum des Missbrauchs ist kürzer als derjenige bei C.________. Auch F.________ wurde durch das Erlittene erheblich traumatisiert. Gesamthaft gibt es keine Gründe, hier von der erstinstanzlichen Strafzumessung abzuweichen. Auch die Kammer geht für die mehrfache Schändung z.N. von F.________ für sich alleine betrachtet von einer angemessenen Sanktion von 54 Monaten (4.5 Jahren) Freiheitsstrafe aus. Asperiert um 2/3 ergibt dies eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 36 Monate auf 96 Monate (acht Jahre). 14. Asperation betreffend Schändung z.N. von E.________ Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, kann in Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns und der Willensrichtung und Beweggründe auch in Bezug auf den Missbrauch beim Sohn E.________ insbesondere auf die Ausführungen zu C.________ verwiesen werden. Auch diesbezüglich muss von einer Tatgruppe ausgegangen werden. Das mindestens dreimalige Ziehen an seinem Glied hat bei E.________ starke Schmerzen verursacht und zu Blutergüssen und Rötungen geführt (pag. 2001). Zu berücksichtigen ist, dass die Beschreibung des Vorgangs durch den Beschuldigten als «Chueli-melken» (pag. 505 ff.) verniedlichend und despektierlich erscheint. E.________ ist durch diese Vorfälle nachhaltig traumatisiert. Die Übergriffe zum Nachteil von E.________ waren jedoch – rein objektiv betrachtet - deutlich weniger schwer als bei C.________ und F.________. Die Tatschwere betreffend E.________ ist daher als eher leicht zu bezeichnen. Es gibt auch hier keinen Grund, von den auf E.________ bezogenen erstinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung abzuweichen. Bei einer Einzelstrafzumessung geht auch die Kammer von einer Freiheitsstrafe von neun Monaten für die Schändung z.N. von E.________ aus. Asperiert um 2/3 rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um sechs Monate auf 102 Monate – mithin auf 8.5 Jahre – zu erhöhen. 15. Asperation betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) Zwischen Art. 187 Ziff. 1 und Art. 191 StGB besteht echte Idealkonkurrenz (vgl. BGE 120 IV 194, E. 2b). Dies rechtfertigt sich auch nach Auffassung der Kammer: Die Mehrheit der Rechtsgüter, das noch sehr junge Alter der drei kindlichen Opfer und deren Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Taten (die Kammer erachtet die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz für überzeugend) und die durch diese erlittenen Traumatisierungen, welche ihr ungestörtes Heranreifen massiv beeinträchtigt haben und noch beeinträchtigen werden, indizieren eine kumulative Anwendung beider Tatbestände (pag. 1995). Wie stark jedoch letztlich die sexuelle Entwicklung der betroffenen Kinder beeinträchtigt sein wird, bleibt offen. Vermutlich dürften die Auswirkungen massiv sein und mindestens sehr lange bleiben. Gemäss Bericht vom 16. November 2019 sei zum Beispiel C.________ mindestens seit November 2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Zwar sei es durch enge systemische Zusammenarbeit aller beteiligten Personen des Helfernetzes gelungen, eine hinreichende Stabilisierung von C.________ im Alltag zu erreichen. Dies sei jedoch gemäss der zuständigen Fachpsychologin ein «fragiles Gleichgewicht». Der Therapieprozess befinde sich im Stadium der Trauma-Verarbeitung, was jedoch noch längere Zeit in
22 Anspruch nehmen werde. Ob C.________ das Trauma bewältigen könne, konnte die zuständige Psychologin noch nicht einschätzen (pag. 2104 ff.). Es rechtfertigt sich daher – wie von der Vorinstanz ebenfalls angenommen – von einer Einzelstrafzumessung bei C.________ und F.________ von je zwölf Monaten auszugehen. Für E.________ erscheint die Annahme von vier Monaten angemessen. Mit einem Asperationsprozentsatz von 50%, da die von Art. 187 Ziff. 1 und 191 StGB geschützten Rechtsgüter ineinander übergehen, ergibt sich damit die Erhöhung der Strafe um weitere 14 Monate auf 116 Monate. 16. Asperation weitere Delikte Für die Asperation der weiteren Delikte kann auf die folgend zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden (pag. 2002): Was die objektive und subjektive Tatschwere beim gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder in bloss 2.5 Monaten ganze 83 Bezüge mit der gestohlenen Tankkarte getätigt hat. Wenngleich die Deliktsbeträge der einzelnen Bezüge nicht allzu hoch ausgefallen sind, weisen die Besuche an diversen Tankstellen in und ausserhalb der Region sowie die Tatsache, dass zum Teil am gleichen Tag mehrmals Bezüge getätigt worden sind, auf eine erhebliche Hartnäckigkeit des Beschuldigten bei seiner Delinquenz hin. Entsprechend ist denn auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 147 Abs. 2 StGB gegeben. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was allerdings deliktsimmanent ist. Weiter hat er selber ausgesagt, dass für ihn klar ein finanzielles Motiv im Vordergrund gestanden habe, da er damals finanziell sehr schlecht dagestanden und diese Tankkarte für ihn wie eine Art „Geschenk des Himmels“ gekommen sei (pag. 1778). Wie er zudem angeführt hat, haben nebst ihm auch sein Bruder sowie weitere Bekannte und Verwandte von der missbräuchlichen Verwendung der Tankkarte profitieren können. Zu beachten gilt es, dass die Qualifikation von Art. 147 Abs. 2 StGB eine Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe vorsieht. Vorliegend würde das Gericht als Einzelstrafe ein Strafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen erachten. Die objektive und subjektive Tatschwere der Drohung wiegt vergleichsweise leicht. Dies deshalb, weil es sich um einen einzigen Vorfall handelt und die ausgestossenen Drohungen das Opfer zwar in Angst und Schrecken versetzt haben, jedoch eher subtil und in ihrer Intensität vergleichsweise moderat ausgefallen sind. Im Rahmen einer Einzelstrafzumessung hätte das Gericht eine zusätzliche Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe ausgefällt. Bezüglich der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Vergehen) schliesslich gilt es festzuhalten, dass der kantonale Veterinärdienst eine starke Vernachlässigung von insgesamt 21 Tieren (8 Schlangen, 8 Zwergbartagamen, 3 Geckos, 1 Meerschweinchen, 1 Hund „X.________“) festgestellt hat. Der beweismässig erstellte Tatzeitraum beträgt indessen bloss knapp 1.5 Monate. Zudem hat der Beschuldigte im vorliegenden Kontext nicht direktvorsätzlich gehandelt, sondern hielt die Tiere glaubhaft aus Tierliebe, war dann aber einfach mit deren Fütterung und Pflege resp. der Bereitstellung der nötigen Infrastruktur überfordert, was er selber auch zugegeben hat (pag. 296, 1778). Für die Vergehen gegen das TSchG gemäss erstellter Ziff. 6.1. AKS hätte das Gericht bei einer Einzelstrafzumessung eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen.
23 Unter Einbezug des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist für den gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die Drohung sowie die Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Vergehen) die auszufällende Freiheitsstrafe zusammengenommen um 6 Monate […] zu erhöhen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren Delikte keine Bagatellen darstellen. Eine allfällige Überforderung des Beschuldigten rechtfertigte die begangenen Delikte nicht. Der Punkt der Überforderung wurde von der Vorinstanz – soweit notwendig – aber in angemessener Art und Weise in ihre Überlegungen einbezogen. Die Kammer erhöht damit die auszufällende Freiheitsstrafe wie die Vorinstanz um sechs Monate auf 122 Monate. 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben, persönliche Verhältnisse und Schuldfähigkeit Vordergründig kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2002 f.). Insbesondere ist das belastete Vorleben des Beschuldigten zu berücksichtigen. In seiner Kindheit wurde der Beschuldigte selbst Opfer von sexuellen Übergriffen (vgl. pag. 837, 2280 und 2318). Zwar hat der Sachverständige im Gutachten vom 29. September 2017 festgehalten, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung den Beschuldigten tatzeitaktuell weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt hat (pag. 852). Dieses Gutachten ging immerhin noch nicht von einer Pädophilie (ICD-10 F.65.4) aus, wogegen der Therapieverlaufsbericht vom 8. November 2019 diese deutlich diagnostizierte (pag. 2282). Ebenfalls führt der Bericht aus, die Persönlichkeitsstörung sei ursächlich als eine komplexe Traumafolgestörung zu betrachten (pag. 2282). Der Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler geht diagnostisch von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und unreifen Zügen (ICD10: F60.8) und einer Pädophilie, nicht ausschliesslicher Typ (ICD-10: F65.4) aus (pag. 2317). Die Taten hat der Beschuldigte offenbar im Rahmen seiner Krankheit ausgeführt. Dies berücksichtigt die Kammer klar strafmindernd. Eine Schuldunfähigkeit liegt jedoch nicht vor (pag. 858). Sodann wertet die Kammer die weiteren persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (ohne Berufsausbildung, verschiedene gesundheitliche Probleme und Sozialhilfeunterstützung seit längerer Zeit vor seiner Verhaftung) wie die Vorinstanz als neutral (vgl. pag. 2003). Gesamthaft sieht die Kammer für die persönlichen Verhältnisse eine Reduktion von zwölf Monaten vor. Demgegenüber ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft (pag. 754 ff.). Insbesondere die einschlägige Vorstrafe wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern vom 9. September 2014 ist straferhöhend zu berücksichtigen. Damals hatte der Beschuldigte tatsächlich «Glück», wie die Vorinstanz ausführte, dass seine eigenen Kinder gestützt auf sein Schweigegebot vorerst keine belastenden Angaben machten. Dass das damalige Verfahren und der damalige Schuldspruch ihn aber nicht von weiteren Übergriffen abzuhalten vermocht haben, wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Er intensivierte den sexuellen Missbrauch und fand mit F.________ noch ein weiteres Opfer. Aus welchem Grund der Beschuldigte in der Sendung «AI.________» im Jahr 2017 auftrat und ob dies bzw. seine dortigen Aussagen gegenüber seiner Ex-Frau, Frau F.________, der KESB und weiteren Behörden als
24 besonders dreist zu taxieren sind (Vorinstanz pag. 2003), ist nicht klar und hier offenzulassen. Aber schon nur die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz dem abgeschlossenen Verfahren weitere Übergriffe auf seine beiden Kinder und ein drittes Opfer, F.________, ausübte, zeigt, wie sicher und unangreifbar er sich damals offenbar fühlte, wobei immerhin der Zusammenhang mit der Pädophilie zu beachten ist. Die Kammer erachtet bei diesem Strafzumessungsfaktor eine Erhöhung um zehn Monate als angemessen. Unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der Schuldfähigkeit ist die Strafe gesamthaft um zwei Monate auf 120 Monate zu reduzieren. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat seine Taten grundsätzlich eingestanden. Das erste Teileingeständnis in Bezug auf die Übergriffe betreffend C.________ erfolgte am 23. April 2018 in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (pag. 643 ff.). Im Rahmen der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung am 26. Februar 2019 gestand er sodann die Übergriffe betreffend C.________ und E.________ im Grundsatz ein (pag. 1775 ff.). Die Verurteilung in Bezug auf F.________ hat der Beschuldigte zunächst noch abgestritten und dagegen Berufung erhoben. Erst anlässlich der Verhandlung vor der Strafkammer am 14. September 2020 hat er die Berufung zurückgezogen und damit auch diese Übergriffe eingestanden. Dieses Eingeständnis erfolgte jedoch eingeschränkt. Obwohl mit dem Rückzug auch der Sachverhalt und damit die sexuelle Komponente des Stechens mit der Nadel zugegeben wurde, gab der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vom 14. September 2020 immer noch an, das Stechen mit der Nadel hätte ihn sexuell nicht erregt (pag. 2327). Er sagte aus, er habe dies aus rein medizinischen Gründen gemacht und er sei offen und ehrlich damit umgegangen (pag. 2327). Auf die Frage, wonach er noch keine Antwort betreffend Motivation für die Stiche bei F.________ habe geben können, er durch die Therapie aber zugegeben habe, dass er sie sexuell missbraucht habe, gab er an, dass er noch nicht bereit sei, betreffend die Stiche Aussagen zu machen (pag. 2328 Z. 9 ff.). Weiter gab er an, dass er zu den Taten stehe, er aber zurzeit nicht darüber sprechen könne (pag. 2328 Z 14 ff.). Unter Berücksichtigung, dass der Sachverhalt und damit auch die sexuelle Komponente des Stechens mit der Nadel durch den Rückzug formell eingestanden ist, stellen die diesbezüglich bis zuletzt volatilen Ausführungen des Beschuldigten maximal eine Art Teileingeständnis dar. Wie auch die erste Instanz ausführt, kann man dem Beschuldigten nicht zu Gute halten, dass er besondere Einsicht oder Reue gezeigt oder insbesondere das Verfahren wesentlich erleichtert hätte. Um einen substanziellen Geständnisrabatt zu erhalten, hätte der Beschuldigte die Sachverhalte vorbehaltlos eingestehen müssen, womit er (nebenbei bemerkt) zu Gunsten der Opfer wesentlich mehr hätte bewirken können. Die Kammer erachtet daher eine Reduktion von lediglich bzw. immerhin zehn Monaten – auf 110 Monate (unter Berücksichtigung der zuletzt rapportierten Schritte des Beschuldigten zur Wiedergutmachung) als angemessen.
25 17.3 Strafempfindlichkeit Wie von der Vorinstanz ausgeführt, vermögen die vier Kinder, das Leben in bescheidenen Verhältnissen und die gesundheitlichen Probleme keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu begründen (pag. 2004). Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz überein, dass dieser Faktor für die Strafzumessung als neutral zu erachten ist. 17.4 Zwischenergebnis Gestützt auf die obigen Ausführungen erachtet die Kammer eine Gesamtstrafe von 110 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 18. Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl vom 9. September 2014 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und ursprünglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen resp. erst auf Antrag des Beschuldigten hin zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (pag. 10341 und 10347, Akten PEN_2.________). Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 11. August 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen belegt. Vorliegend wird der Beschuldigte für eine Delinquenz im Zeitraum von Anfang 2013 bis Ende April 2017 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt. Wie die erste Instanz ausführte, enthalten die neu zu beurteilenden Delikte offensichtlich die weit gewichtigeren Straftaten als die bereits abgeurteilten strafbaren Handlungen (wobei die Geldstrafe wegen des SVG-Deliktes ohnehin nur marginale Bedeutung hat). Somit ist die vorliegende Strafe mit den Strafen gemäss Strafbefehlen vom 9. September 2014 und 11. August 2015 zu asperieren (vgl. pag. 2004 f. und BGE 142 IV 265, E. 2.4.2). Die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz erscheinen der Kammer nachvollziehbar. Bei Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine Gesamtstrafe in der Grössenordnung von 112 Monaten für die in den Strafbefehlen abgeurteilten strafbaren Handlungen und die neu zu beurteilenden Delikte als angemessen. Der Beschuldigte hat die rund 120 Tage resp. vier Monate bereits verbüsst, weshalb vier Monate abzuziehen sind. Vorliegend ist daher eine teilweise Zusatzstrafe von 108 Monaten, resp. neun Jahren, Freiheitsstrafe auszufällen. 19. Konkretes Strafmass Gesamthaft ist der Beschuldigte im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Biel, vom 9. September 2014 sowie der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 11. August 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu verurteilen. Diese ist unbedingt zu vollziehen. Weiter ist der Beschuldigte für die Widerhandlungen gegen das TSchG gemäss Ziff. 6.2. der Anklageschrift sowie der Widerhandlungen gegen das SHG gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift, unter Berücksichtigung der einschlägigen VBRS-Richtlinien für die Strafzumessung, asperiert zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 zu
26 verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 3 Tage festzusetzen. 20. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die Untersuchungshaft von 65 Tagen, welche der Beschuldigte im Rahmen der ersten Strafuntersuchung 2014 ausgestanden hat, wurde bereits an die mit Strafbefehl vom 9. September 2014 ausgesprochene Strafe von 480 Stunden gemeinnützige Arbeit angerechnet (pag. 10347, Akten PEN_2.________). Die vom Beschuldigten seit seiner erneuten Verhaftung am 24. Mai 2017 bis zum 29. April 2018 vom Beschuldigten zusätzlich ausgestandene Untersuchungshaft, ausmachend 341 Tage, ist gestützt auf Art. 51 StGB vollumfänglich an die Strafe anzurechnen. 21. Vorzeitiger Straf- / Massnahmevollzug Der Beschuldigte beantragte am 29. August 2017 bzw. 30. Oktober 2017 den vorzeitigen Massnahmenvollzug (pag. 169 ff.), was mit Verfügung vom 8. November 2017 jedoch abgelehnt wurde (pag. 181 ff.). Hingegen wurde sein Gesuch vom 23. März 2018 auf vorzeitigen Strafvollzug (pag. 185 ff.) mit Verfügung vom 27. März 2018 gutgeheissen (pag. 188 f.), worauf per 30. April 2018 vorerst die Einweisung in das Regionalgefängnis T.________ zum vorzeitigen Vollzug erfolgte (pag. 198 ff.). V. Massnahmen 22. Allgemeine Ausführungen zur stationären Massnahme Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (vgl. Urteil des BGer 6B_606/2020 vom 10. September 2020 E. 3.3.1.). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen
27 gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel- Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Urteil des BGer 6B_606/2020 vom 10. September 2020 E. 3.3.2.). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1 S. 6; 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (Urteil des BGer 6B_606/2020 vom 10. September 2020 E. 3.3.3. mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 57 Abs. 2 StGB geht der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 und 61 StGB einer vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. 23. Ausgangslage 23.1 Erstinstanzliche Ausführungen Die erste Instanz ordnete entgegen den damaligen Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung eine stationäre therapeutische Massnahme an, deren Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgehen soll. Dies mit folgender Begründung (pag. 2008 f.): Ob konkret eine stationäre oder eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme anzuordnen ist, beurteilt sich primär nach ärztlichen und damit objektiven Kriterien. Eine ambulante Behandlung stellt letztlich nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme dar. Es fragt sich, ob im konkreten Fall für eine betroffene Person eine institutionelle Umgebung, ein besonderes therapeutisches Milieu mit einem intensiven dichten Behandlungsprogramm förderlich ist oder nicht. Die Wünsche oder das Empfinden der betroffenen Person selber ist zur Klärung der Frage hingegen nicht von Bedeutung (vgl. BSK StGB-HEER, 2019, Art. 63 N 12, mit weiteren Hinweisen). In seinem ausführlichen und soweit die Diagnose und die Beurteilung der Rückfallgefahr betreffend nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten ist der Sachverständige zum Schluss gelangt, dass eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB aus gutachterlicher Sicht nicht zwingend erforderlich ist. Er hat indessen im Sinne einer Befürchtung darauf hingewiesen, dass eine ambulante Massnahme zwar auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne, das diesfalls erforderliche psychotherapeutische Setting aber unter Haftbedingungen nicht in genügender Weise etabliert werden könne (pag. 860). Genau diese Befürchtung hat sich vorliegend zwischenzeitlich bewahrheitet: Der Beschuldigte hat am 30.04.2018 im Regionalgefängnis T.________ den vorzeitigen Strafantritt angetreten und befindet sich seit dem 15.01.2019 in den Anstalten AL.________ (pag. 1605). Dort hat ein Abklärungsgespräch für eine ambulante Massnahme stattgefunden (vgl. Therapieabklärungsbericht FPD vom 07.02.2019, https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-315%3Ade&number_of_ranks=0#page315
28 pag. 1608 f.). Seither hat aber gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten keine weitere Therapiesitzung mehr stattgefunden. Es ist somit davon auszugehen, dass sich in Bezug auf eine lange unbedingte Freiheitsstrafe eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB als ungenügend erweist, was im Übrigen auch der gerichtsnotorischen Erfahrung mit derartigen Massnahmen entspricht. Mit Blick auf das konkrete und komplexe psychiatrische Störungsbild des Beschuldigten ist offenkundig, dass dieser eine intensive, dauerhafte und zielgerichtete Therapie benötigt. Diese gilt namentlich auch im Hinblick auf den in seiner Jugendzeit selber erlittenen, sexuellen Missbrauch. Dieser ist nach seinen Angaben noch nie intensiver aufgearbeitet worden. Im Verfahren hat sich auch in vielfältiger Weise gezeigt, dass der Beschuldigte weder eine eingehendere Krankheitseinsicht hat, noch, dass er sich mit angemessener Empathie in seine Missbrauchsopfer einfühlen kann. Dies zeigt sich etwa daran, dass von ihm immer wieder erhebliche Externalisierungstendenzen ausgehen. Ebenso mutet es doch sehr befremdlich an und zeugt von einer stark verzerrten Realitätswahrnehmung, wenn der Beschuldigte mit Blick auf die ausserordentliche Schwere seiner Sexualstraftaten allen Ernstes vor Gericht darauf hinweist, dass er ab März 2019 – also gleich im Anschluss an die ursprünglich für den 28.02.2019 vorgesehene Urteilsverkündung – in Freiheit entlassen und ohne weiteres sogleich eine 100%-ige Erwerbstätigkeit als Kurierfahrer aufnehmen könnte (pag. 1774). Zudem ist auf die Risikoabklärung vom 04.09.2018 hinzuweisen, welche der kantonale Bewährungsund Vollzugsdienst (BVD) bei der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI; nachfolgend: Risikoabklärung) zwischenzeitlich in Auftrag gegeben hat (pag. 1345 ff.). Diese schätzt das Rückfallrisiko des Beschuldigten nochmals negativer ein bzw. gelangt hinsichtlich der Behandlungsaussichten zu einer noch zurückhaltenderen Auffassung: Eine erstmalige FOTRES-Abklärung hat ergeben, dass die Behandlungsaussichten beim Beschuldigten ungünstig sind (pag. 1362, 1367). Ebenso wurde die deutliche Progredienz des Deliktverhaltens des Beschuldigten hervorgehoben und überdies darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit dem Einstechen in den Intimbereich mit einer Spritze bzw. Nadel allfällig vorhandene sadistische Präferenz (Paraphilie) sein Delinquenzrisiko noch zusätzlich erhöhen würde (pag. 1366 f.). Es sei deshalb von hoher Relevanz, im Rahmen einer Therapie allfällige sexuell deviante Fantasien zu erfragen und die deliktrelevanten motivationalen Gründe des Zufügens von Stichverletzungen zu eruieren. Weiter sei davon auszugehen, dass sich der therapeutische Zugang zum Beschuldigten schwierig gestalten und sehr viel Zeit in Anspruch nehmen werde (pag. 1367). Das Risikopotenzial wird schliesslich als „sehr hoch“ eingestuft (pag. 1372). Unter Berücksichtigung der vorstehenden, insgesamt klar gegen die Anordnung einer bloss ambulanten Massnahme sprechenden Überlegungen gelangt das Gericht – abweichend sowohl zur Auffassung des Gutachters, der Staatsanwaltschaft als auch der amtlichen Verteidigung – zum Schluss, dass vorliegend die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet und auch erforderlich ist. Für den Beschuldigten erweist sich diese Massnahme als verhältnismässig, nachdem dadurch seinem vielfach selbst geäusserten Wunsch Rechnung getragen wird, dass seine psychischen Störungen zukünftig gezielt und intensiv aufgearbeitet und bestmöglich behandelt werden können. Es ist somit eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
29 23.2 Massnahmerelevanter Verlauf und Positionen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab bei der Polizei am 24. Mai 2017 an, er sei in psychischer Behandlung. Es sei aber schwierig, über seine sexuellen Neigungen zu sprechen (pag. 583). Sodann sagte er bei der Hafteröffnung aus, es wäre für ihn das Idealste, wenn er in eine Klink gehen könnte und zwar so schnell wie möglich (pag. 21). Am 26. Mai 2017 gab er dann zu Protokoll, die bereits abgeurteilte Tat (Fall AJ.________) werde in einer Therapie aufgearbeitet. Eigentlich habe er einen Klinikaufenthalt gewollt, was jedoch noch auf die Seite gelegt worden sei (pag. 45). Am 22. März 2018 gab er dann an, dass der Fall AJ.________ irgendwie an ihm vorbeigegangen sei, er habe das auch nicht psychisch aufarbeiten können. Daher habe er eigenständig einen Psychiater aufgesucht. Er sei auch bereit, eine Therapie zu machen. Es sei zum Teil auch zutreffend, wenn im Gutachten vom 29. September 2017 von einer erhöhten Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil von Kindern ausgegangen werde und dass er jedenfalls Kinder viel zu nahe an sich heranlasse. Dass er dies nicht dürfe, sei ihm erst im Nachhinein klargeworden (pag. 624.1). Weiter sagte der Beschuldigte am 24. April 2018 aus, er sei seit 2015 «allgemein» in Behandlung. Auch das Thema Pädophilie sei zur Sprache gekommen, jedoch nicht ganz vertieft. Eine pädophile Nebenströmung treffe auf ihn zu. Sie sei aber nicht mehr akut und er habe gelernt, damit umzugehen (pag. 627). Mit seinem handschriftlichen Geständnis datiert vom 19. April 2018, bat er um Haftentlassung «mit der Bedingung, mich ambulant der Therapie zu unterziehen und eine Bewährungsstrafe aufgesetzt würde» (pag. 655). Anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz am 26. Februar 2019 gab er an, die Therapiegespräche auf dem AL.________ seien ein «riesen Anliegen» (pag. 1772) für ihn. Der selbst erlebte sexuelle Missbrauch habe bei ihm eine «Riesen-Scham» ausgelöst, er habe Angst gehabt, mit jemandem darüber zu sprechen. In späteren Beziehungen habe ihn dies auch beeinträchtigt. Das Gutachten vom 29. September 2017 anerkenne er. Er habe ja selbst gemerkt, dass mit ihm etwas nicht stimme, so dass er zum Psychiater gegangen sei, leider erst nach der Tat. Eine Rückfallgefahr könne sein, solange er keine therapeutische Massnahme gemacht habe. Sein ganzes Umfeld wisse vom Ganzen Bescheid und werde ihm helfen können. Die Beziehung mit Frau AK.________ sei wieder beendet. In Zukunft wolle er wieder in die Arbeitswelt kommen (und habe bereits eine Stelle per 1. März 2019 als Kurierfahrer in Aussicht). Die Kinder wolle er klar nicht mehr zurücknehmen, sie hätten es in der Pflegefamilie besser (pag. 1772 ff.). Die Verteidigung stellte im Rahmen des Vorverfahrens am 29. August 2017 ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmevollzug und Einweisung des Beschuldigten in eine geeignete Institution (pag. 169). Die Staatsanwaltschaft hielt den Antrag mit Hinweis auf die laufende Begutachtung pendent (pag. 179). Am 30. Oktober 2017 beantragte die Verteidigung im Hinblick auf das nun erfolgte Gutachten die Behandlung des Antrags, unter Hinweis auf die empfohlene ambulante Massnahme (pag. 180). Das Gesuch wurde von der Staatsanwaltschaft am 8. November 2017 aus formalen Gründen (vorzeitiger Massnahmeantritt nur bei einer stationären Massnahme) mit dem Hinweis, der Beschuldigte könne wöchentlich die Dienste des FPD in Haft in Anspruch nehmen, abgewiesen (pag. 181 f.). Am 23. März 2018 beantragte die Vertei-
30 digung die raschmöglichste Anordnung des vorzeitigen Strafvollzuges «in einer geeigneten Strafanstalt […], wo er mit der längst nötigen, vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie beginnen kann» (pag. 185 f.). Das Gesuch wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 frühestens ab dem 24. April 2018 gutgeheissen (pag. 188 f.). In der Folge wurde der Beschuldigte in den geschlossenen Strafvollzug eingewiesen (pag. 202 ff.). Ein Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug wurde abgewiesen (pag. 205.10 f.). Am 21. Februar 2019 verfügten die BVD im Sinne eines Abklärungsgesprächs mit dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD; Bericht FPD pag. 1608) eine ambulante Therapie, durch den FPD durchzuführen (pag. 1610 ff.). Anlässlich des Austrittsbericht der JVA AL.________ vom 19. September 2019 wurde vermerkt, dass regelmässig Therapiegespräche beim Forensischpsychiatrischen Dienst stattgefunden hätten (pag. 2272 ff.). Am 8. November 2019 gab der FPD einen Therapieverlaufsbericht gegenüber der Vollzugsbehörde ab. Gemäss diesem hätten 26 einzeltherapeutische Sitzungen zu je einer Stunde, in der Regel im Wochenrhythmus, stattgefunden (pag. 2280 ff.). Mit dem Wechsel der Strafanstalt vom der JVA AL.________ zur JVA U.________ ging die ambulante Behandlung auf die Psychiatrischen Dienste U.________ über (pag. 2289 ff.). Am 2. September 2020 verfasste die JVA U.________ einen Vollzugsverlaufsbericht (pag. 2301 ff.). Sodann reichten die Psychiatrischen Dienste U.________ mit Schreiben vom 8. September 2020 der Strafkammer einen Therapiebericht ein (pag. 2317 ff.; vgl. betreffend Inhalt der Berichte die nachfolgenden Erwägungen Ziff. 23.5 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 14. September 2020 an, er habe Kenntnis des Berichts der JVA U.________, könne diesen akzeptieren und er sei korrekt beschrieben worden. Den Bericht des Sachverständigen vom 8. November 2019 habe er erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch im Anfangsstadium der deliktorientierten Therapie gewesen. Während der Untersuchungshaft habe er wöchentliche krisen- und interventionsorientierte Gespräche mit einer Psychologin führen können. Mittlerweile sei er aber weiter und habe ein Jahr mehr, in welchem er in der JVA U.________ eine Therapie habe machen dürfen. Er wisse mittlerweile, wohin es gehe. Er wisse, welche Fehler er in der Vergangenheit gemacht habe und könne damit umgehen, wenn er wieder in solche Situationen komme. Er wisse, dass und wie er sich rechtzeitig Hilfe holen könne, wenn er sie brauche und habe gemerkt, dass er sich auch nicht dafür schämen müsse, diese Hilfe zu holen. Er könne, was ihm in der Kindheit widerfahren sei, nicht auf andere abwälzen und müsse dies verarbeiten und reflektieren, damit er nicht wieder delinquent werde. Eine Pädophilie, wie im Bericht vom 8. November 2019 beschrieben, sei da. Ob dies eine Hauptströmung oder eine Nebenströmung sei, sei vom Experten und nicht von ihm zu entscheiden. Der Bericht der JVA U.________ zeige deutlicher auf, was es sei. Dieser Bericht sei klarer. Sodann wolle er keine Delikte mehr begehen und habe sich mit dem Thema Pädophilie extrem auseinandergesetzt. Er habe sich den Kopf zerbrochen, ob dies im ICD-10 oder im DSM 5 sei. Er habe versucht, sich die Grenzen zu merken und habe diese in der Therapie auch erarbeiten dürfen. Er wolle ein Leben B ohne Delikte. Auf Vorhalt der Einschätzung des Sachverständigen, wonach sich aus forensisch-therapeutischer Sicht eine stationäre Massnahme als zweckmässiger erweisen könne, als eine vergleichsweise niederschwellige am-
31 bulante Massnahme, meinte der Beschuldigte, er gehe jetzt eher von einer ambulanten Massnahme aus. Bei einer ambulanten Massnahme habe er den Stressfaktor Gefängnis (eingesperrt sein) und die Konfrontation mit all den Delikten der anderen Straftäter nicht und könne sich auf sich konzentrieren. In der JVA sei dies nicht so stark möglich, wie er es wolle. Wenn er dies mit nahen Verwandten diskutieren könne, helfe ihm dies mehr, als wenn er mit einem Mitinsassen darüber spreche. Er könne es mit niemandem ausser der Psychologin und der Betreuungsperson besprechen. Zwei, drei Stunden nach der Therapie sei es für ihn sehr wichtig, dies mit anderen Personen, welche er kenne, zu besprechen. Am Anfang der Haftzeit habe er noch gesagt, dass er einen Klinikaufenthalt wünsche. Mittlerweile habe er so etwas wie eine stationäre Klinik. Wenn er wieder draussen wäre und an einen Punkt kommen würde, wo er nicht mehr weiterwisse, würde er mit einer Psychologin schauen, ob er nicht doch stationär behandelt werden könne. Dies wäre aber dann seine freie Entscheidung. Es sei korrekt, dass sich gemäss Bericht vom 8. September 2020 die Therapie noch in der Anfangsphase befinde. Wenn er seine Vergangenheit betrachte, sei diese Therapie nicht in ein, zwei oder drei Jahren fertig, sondern werde sich über Jahre hinweg hinziehen. Diese werde ihn lange begleiten. Er fühle selbst als Schande, was er gemacht habe. Er wolle davon wegkommen. Es komme von seinem tiefsten Innern, dass er von dieser Pädophilie wegkommen wolle. Er wolle die Zeit zurückdrehen und sei an der Wiedergutmachung. Es sei ihm klar, dass Geld das Geschehene nicht aufwiegen könne, es sei aber ein kleines Zeichen. Das Kontaktverbot gegenüber seinen Kindern halte er ein und auch dasjenige gegenüber F.________ sei für ihn «ok». Die sexuellen Missbräuche seien durch Kurzschlussreaktionen aus Überforderung, Stress und dem ganzen «Ghetto», welches er zu dieser Zeit gehabt habe, passiert. Es sei wie ein Ablassventil gewesen. Eine Erregung und Phantasie sei dagewesen, sonst wäre es nie dazu gekommen. Die Therapeutin bestimme den Rhythmus der Sitzungen in Absprache mit dem zuständigen Psychiater. Ob mehr möglich sei, wisse er nicht. Betreffend Motivation für die Stiche bei F.________ sei er noch nicht bereit, darüber zu sprechen (pag. 2324 ff.). Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte befinde sich zwar in der Anfangsphase der Therapie, diese würde aber sehr gut funktionieren. Der Beschuldigte mache bei den Therapien mit, erledige die aufgetragenen Hausaufgaben, die Einsicht in das Bewältigungsmuster gelinge ihm und er setze sich immer häufiger mit schwierigen Aspekten seiner Tat auseinander. Die therapeutische Beziehung sei tragfähig. Die störungs- und deliktspezifische Arbeit sei noch nicht abgeschlossen, weshalb die Weiterführung der forensischen Therapie empfohlen werde. Der Beschuldigte wünsche sich explizit eine Therapie und suche sich die notwendige Hilfe. Der Erfolg zeige sich auch darin, dass er jetzt alles zugebe und er sei auf eine ambulante Massnahme eingestellt. Das psychotherapeutische Setting sei im vorzeitigen Strafvollzug eingerichtet. Der Therapieverlaufsbericht vom 8. November 2019 spreche davon, dass die ambulante vollzugsseitig eingerichtete Massnahme knapp ausreichend, zweckmässig und für die Stabilisierung des Beschuldigten zwar einen hohen Betreuungsaufwand bedeute, aber eben ausreichend sei. Die ambulant vollzugsseitig eingerichtete Therapie habe nur wegen der relativ kurzen Behandlungszeit noch nicht genügend Resultate hervorgebracht, dies sei aber bei entsprechendem Aufwand durchaus möglich. Der Beschuldigte habe eine Therapie gewollt, diese sei jedoch von der
32 Staatsanwaltschaft abgelehnt worden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten selbst dafür gesorgt, dass die Behandlung bis zum Urteilszeitpunkt noch nicht die gewünschten Resultate habe bringen können. Sodann habe das Gutachten vom September 2017 darauf hingewiesen, dass eine stationäre Massnahme allenfalls keine intensivere Therapie als eine ambulante Massnahme mit sich bringen könne. Eine stationäre Massnahme sei daher nicht zweckmässiger als eine ambulante Massnahme, da sich der Therapieverlaufsbericht vom 8. November 2019 nicht darüber äussere, wie die stationäre Massnahme zweckmässiger sein solle. Allenfalls könnten die Deliktschwere oder Sicherungszwecke für die Anordnung einer stationären Massnahme sprechen. Sicherungszwecke würden nicht vorliegen, da über den Beschuldigten eine langjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Auch die aktuellen Berichte würden nicht gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme sprechen. Dass der Beschuldigte innert kürzester Zeit in der JVA U.________ von der Integrationsabteilung in den Normalvollzug habe verlegt werden können, zeige dies ebenfalls. Er habe sich durchwegs angepasst. Es würden wöchentliche Gespräche mit der Therapeutin erfolgen. Er habe ein Vertrauen in diese aufbauen und über die schambehaftete Kindheit sprechen können. Er habe auch das Verhalten in Bezug auf seine Delikte thematisieren können (pag. 2336 f.). 23.3 Position der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte vor der Kammer aus, der Beschuldigte sei therapiebedürftig. Im Gutachten sei eindeutig festgehalten, dass vollzugsbegleitend kein genügendes therapeutisches Setting etabliert werden könne. Aus dem aktuellen Therapiebericht gehe sodann hervor, dass unter den gegebenen Bedingungen die Entwicklung nur sehr langsam vorwärtsgehe. Der Beschuldigte sehe sich zwar in der Therapie weit fortgeschritten, der Therapiebericht sage aber, dass er erst am Anfang sei. Dies obwohl er im Vollzug und nicht in Freiheit sei, was er sich wünsche. Ein Aufschub des Vollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme komme aus Sicherheitsüberlegungen nicht in Frage. Folglich sei eine stationäre Massnahme auszusprechen. Die Verteidigung vertraue dem Beschuldigten, wobei sie auch schon anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens geglaubt habe, dass nicht mehr passiert sei, als der Beschuldigte erstinstanzlich zugegeben habe, was sich nun als falsch erwiesen habe. Von einer Krankheitseinsicht sei der Beschuldigte weit entfernt. Die auf dem aktuellen Therapiesetting fussende Position der Verteidigung stehe im Widerspruch zu dem, was der Beschuldigte selber wolle. Er wolle nämlich keine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, sondern eine ambulante Massnahme in Freiheit. Dies sei aber aufgrund der hohen Freiheitsstrafe und aus Sicherheitsüberlegungen nicht möglich (pag. 2342). 23.4 Gutachten vom 29. September 2017 (pag. 813 ff.) Die erste Instanz hat das Gutachten vom 29. September 2017 zutreffend zusammengefasst. Es wird auf die folgenden Erwägungen erwiesen (pag. 2006 f.): Das Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 29.09.2017 (pag. 813 ff.) kommt hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und unreifen Anteilen (ICD-10 F60.8) leide und bei ihm zudem eine pädophile Nebenströmung bestehe (pag. 848 ff., 857). Das Vorliegen einer
33 Pädophilie sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgrund des selber erlebten sexuellen Sexualmissbrauchs werden nach näherer Diskussion verneint (pag. 848 ff.). Die Diagnose einer Pädophilie wird dabei insbesondere mit der Begründung verworfen, dass der Beschuldigte offensichtlich in der Lage sei, mit erwachsenen Frauen längere partnerschaftliche und sexuelle Beziehungen zu führen, weshalb nicht von einer dominierenden bzw. ausschliesslichen sexuellen Präferenz für Kinder ausgegangen werden könne (pag. 848). Zur Risikoeinschätzung bzw. Legalprognose wird zunächst ausgeführt, dass seine Verurteilung 2014 wegen sexueller Handlungen mit Kindern die Legalprognose des Beschuldigten deutlich belaste (pag. 853). Nach Anwendung der Dittmann-Kriterien kommt der Gutachter bekräftigend zum Schluss, dass die Legalprognose im Hinblick auf erneute sexuelle Handlungen mit Kindern als deutlich belastend angesehen werden müsse und insoweit von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen sei. Als erheblicher Risikofaktor müsse ausdrücklich auf das ungenügende Problembewusstsein des Beschuldigten im Hinblick auf den Umgang mit Kindern hingewiesen werden (pag. 854 f.). Auch sei das Risiko für das erneute Begehen von Betrugsdelikten aus gutachterlicher Sicht erhöht (pag. 858). Bezüglich der Therapie und möglicher Massnahmen wird im Gutachten vermerkt, dass die dem Beschuldigten vorgehaltenen Delikte erkennbar in einem engen Zusammenhang stehen würden. Im Rahmen einer Therapie sei vor allem die Selbstwahrnehmung bzw. Verhaltenssteuerung des Beschuldigten zu bearbeiten und zu verbessern. Dieser sei zu einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung grundsätzlich bereit. Allerdings müsse seine Fähigkeiten auf eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten zurückhaltend beurteilt werden. Bereits im psychologischen Gutachten zu Handen der KESB 2014 und nun auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung habe sich die Tendenz des Beschuldigten dargestellt, für ihn unangenehme Umstände auszublenden bzw. sich als ein Opfer der Umstände zu betrachten. Dieser Umstand erschwere aktuell den therapeutischen Zugang zum Beschuldigten und werde dies sehr wahrscheinlich auch in Zukunft tun (pag. 855). Generell müsse eine erfolgreiche Therapie beim Beschuldigten störungsspezifisch sowie langfristig angelegt sein, d.h. sich über mehrere Jahre erstrecken. Zunächst sollte sich ein einzeltherapeutisches Setting vollziehen, wobei eine konfrontative bzw. aufdeckende Arbeit notwendig sein werde. Ergänzend erscheine die Teilnahme an einem gruppentherapeutischen Angebot als eindeutig sinnvoll. Gutachterlich könne primär die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB empfohlen werden bzw. erscheine aus gutachterlicher Sicht der Rahmen einer ambulanten Massnahme als ausreichend. In diesem Rahmen sei von Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten auszugehen. Die Einleitung der ambulanten Massnahme durch eine längere (mehrmonatige) stationäre Behandlung sei sinnvoll. Grundsätzlich könne eine ambulante Massnahme auch haftbegleitend vollzogen werden. Dies erfordere allerdings ein überwiegend psychotherapeutisch ausgerichtetes Setting, welches erfahrungsgemäss im Strafvollzug nur erschwert zu organisieren sei (pag. 856). Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei beim Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht nicht zwingend erforderlich. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könnte allenfalls die Deliktsschwere bzw. der Sicherungsaspekt Grund für die Anordnung einer stationären Massnahme bilden (pag. 856). Der Sachverständige stellte weiter fest, dass beim Beschuldigten im Rahmen einer Therapie vor allem seine Selbstwahrnehmung bzw. seine Verhaltenssteuerung bearbeitet und verbessert werden soll. Die bei ihm bestehenden pädophilen Neigungen könnten hingegen nicht kausal behandelt bzw. nicht «wegtherapiert» werden (pag. 855).
34 23.5 Bericht Institut für Rechtsmedizin (IRM) vom 7. Februar 2019 (pag. 1608 f.) Gemäss Bericht des IRM vom 7. Februar 2019 habe am 17. Januar 2019 ein Abklärungsgespräch stattgefunden. Sodann habe der Sachverständige das in der Vollzugsakte der JVA AL.________ enthaltene Gutachten des FPD vom 29. September 2017 sowie die Risikoabklärung der AFA Bern studiert. Der Beschuldigte habe vordergründig offen über die zu seiner Inhaftierung und anstehender (Wieder-)Verurteilung führenden Ereignisse sprechen können. Mit zunehmender Gesprächsdauer und Nachfragen seitens des Sachverständigen seien aber immer mehr relevante Begebenheiten und Verhaltensweisen zum Vorschein gekommen, welche das Persönlichkeitsbild eines zunächst unsicher wirkenden Mannes zunehmend in Richtung dissozialer Prägung verschoben hätten. Insgesamt sei bei ihm eine oberflächliche und tendenziell kritikgeminderte Einstellung, insbesondere zu seinem problematischen Verhalten aufgefallen. Ein Leidensdruck sei im Verlauf des Gesprächs nicht spürbar geworden, auch wenn der Beschuldigte angegeben habe, unter den Konsequenzen seines Verhaltens zu leiden. Er habe jedoch angegeben, dass er auf jeden Fall eine Therapie machen wolle, was auch vom Gutachter empfohlen worden sei. Es sei dem Beschuldigten wichtig, dass es in Zukunft keine Rückfälle mehr durch ihn gebe. Aufgrund des erkennbaren Behandlungsbedarfs, einer vermutlich noch ausreichenden Behandlungsfähigkeit und des erklärten Behandlungswillens des Beschuldigten kam der Sachverständige zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine ambulante delikt