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Bern Obergericht Strafkammern 05.12.2019 SK 2019 308

5 décembre 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·7,259 mots·~36 min·3

Résumé

POM-Beschwerde_Begleitete Ausgänge und Versetzung in den offenen Vollzug | Sicherheitsdirektion (SID)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 19 308 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Begleitete Ausgänge und Versetzung in den offenen Vollzug Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Juli 2019 (2019.POMGS.327) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

2 Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. August 2015 wurde A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Tätlichkeit, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Cannabis und Kokain schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aufgeschoben (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 250 ff.). 1.2 Am 30. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB in die Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) F.________ eingewiesen. Dort verweigerte der Beschwerdeführer von Beginn an jegliche Therapie, um möglichst rasch versetzt zu werden. Am 14. Juli 2016 stellte ihn die JVA F.________ zufolge seines wiederholt aggressiven und drohenden Verhaltens, der fehlenden Absprachefähigkeit und aufgrund der andauernden Verweigerungshaltung den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) zur Verfügung. Daraufhin wurde er vorübergehend in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern und per 1. März 2017 schliesslich in die JVA C.________ verlegt, wo er sich noch heute befindet (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 477, 484 und 485 ff.). Mit Verfügung vom 7. März 2017 hoben die BVD die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit auf und am 12. Mai 2017 entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland, es werde die Restfreiheitsstrafe vollzogen und eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB während und nach dem Vollzug angeordnet (amtliche Akten BVD pag. 643 ff.). Das Strafende fällt auf den 25. März 2020. 2. 2.1 Im Rahmen der Vollzugskoordinationssitzung (nachfolgend: VKS) vom 11. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung begleiteter Ausgänge sowie um Versetzung in den offenen Vollzug «in absehbarer Zeit» (amtliche Akten BVD pag. 1013). Mit Verfügung vom 4. April 2019 wiesen die BVD dieses Gesuch ab (amtliche Akten BVD pag. 1045 ff.). 2.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM und Vorinstanz) am 3. Mai 2019 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 4. April 2019 sowie die Bewilligung begleiteter Ausgänge und die Versetzung in den offenen Vollzug «in absehbarer Zeit». Ausserdem ersuchte der

3 Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt (amtliche Akten BVD pag. 1122 ff.). 2.3 Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 wies die POM die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (amtliche Akten BVD pag. 1181 ff.; pag. 27 ff.). 3. 3.1 Am 31. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 2. Juli 2019 (pag. 1 ff.) und stellte die folgenden Anträge (pag. 2): 1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Juli 2019 sei aufzuheben. 2. A.________ seien begleitete Ausgänge zu bewilligen. 3. A.________ sei in absehbarer Zeit in den offenen Vollzug zu versetzen. 4. A.________ sei für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm sei der unterzeichnende Fürsprecher als amtlicher Anwalt beizuordnen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge 3.2 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 12. August 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 63 ff.). 3.3 Mit Schreiben vom 28. August 2019 beantragte die POM insbesondere unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor oberer Instanz (pag. 69 f.). 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 11. September 2019 den Antrag, auf das Rechtsbegehren (nachfolgend: RBG) 3 des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten und soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen (pag. 79). 3.5 Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 23. September 2019 an seiner Beschwerde fest (pag. 89 ff.). 3.6 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 (pag. 111) und die POM mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 (pag. 113) auf das Einreichen einer Duplik. 3.7 Am 18. November 2019 (pag. 119) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert das Protokoll der VKS vom 15. Oktober 2019 (pag. 123 ff.) sowie die Mitteilung der BVD vom 14. November 2019 betreffend Verzicht auf Einleitung eines Revisionsverfahrens (pag. 129) ein.

4 3.8 Die BVD liessen der Kammer am 20. November 2019 die aufgelaufenen Vollzugsakten in Kopie zukommen (amtliche Akten BVD pag. 1230-1258). 3.9 Am 22. November 2019 gelangte bei der 2. Strafkammer die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2019 ein (pag. 141). 3.10 Mit Stellungnahme vom 22. November 2019 hielt die POM an ihrem Entscheid bzw. an ihrem gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (pag. 143). 3.11 Mit Verfügung vom 25. November 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Kenntnis von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der POM (pag. 145 ff.). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. II. 4. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 5. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG resp. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei – unter Vorbehalt der Erwägung 6 hiernach – zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 6. 6.1 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. September 2019 (pag. 77 ff.), auf das RBG 3 des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie aus, soweit der Beschwerdeführer verlange, «in absehbarer Zeit» in den offenen Vollzug versetzt zu werden, ziele er darauf ab, eine Rechtsfrage «auf Vorrat» abklären zu lassen, welche ihre Wirkung erst werde entfalten können, wenn sich die Voraussetzungen dafür (erfolgte Vollzugslockerungen) ergeben haben würden. Somit mangle es dem Beschwerdeführer insoweit offensichtlich an einem aktuellen, rechtlich geschützten Interesse. Ausserdem hätte eine Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt für den Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen, würde damit doch bloss erkannt werden, dass er zu einem späteren Zeitpunkt – wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt wären – in den offenen Vollzug versetzt würde (zum Ganzen pag. 79 Ziff. 2). 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, im vorliegenden Kontext er-

5 scheine das RBG 3 zulässig. Bei Gutheissung beider Hauptbegehren (Gewährung begleiteter Ausgänge und Versetzung in den offenen Vollzug in absehbarer Zeit) würden Rahmenbedingungen für einen geordneten Vollzug bis zum Strafende geschaffen. Das RBG 3 habe folglich klarerweise einen praktischen Nutzen und könne sowohl überprüft als auch zugesprochen und umgesetzt werden. Gerade angesichts der kurzen verbleibenden Vollzugszeit müsse die Verpflichtung der Vollzugsbehörde auf Umsetzung der Entlassungsvorbereitungen bis hin zur Versetzung in den offenen Vollzug möglich sein, weshalb dem Nichteintretensantrag der Generalstaatsanwalt nicht zu folgen sei (zum Ganzen pag. 93 Ziff. 3). 6.3 Die POM äusserte sich zur Frage des Nichteintretens auf das RBG 3 nicht. 6.4 Gemäss Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG ist nur zur Beschwerde befugt, wer ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Ein solches besteht, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird. Fehlt das Rechtsschutzinteresse, ist auf Nichteintreten zu erkennen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 11 zu Art. 79 VRPG und N. 30 zu Art. 65 VRPG). In besonderen Fällen kann auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet werden. Geht es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je endgültiger Beurteilung zugeführt werden könnte, oder erscheint eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt, dann wird eine Beschwerde trotz dahingefallenem aktuellem Interesse behandelt (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 25 zu Art. 65 VRPG). 6.5 Die Kammer geht wie die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass die Gutheissung des RBG 3 die Situation des Beschwerdeführers nicht effektiv positiv beeinflussen würde. Die Versetzung in den offenen Vollzug «in absehbarer Zeit» ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte – an zum fraglichen Zeitpunkt zu erfüllende materielle Voraussetzungen gebunden. So kann ein Gefangener nur in den offenen Vollzug versetzt werden, wenn keine Gefahr besteht, dass er flieht, oder nicht zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB e contrario). Selbst bei Gutheissung des RBG 3 könnte der Beschwerdeführer folglich erst in den offenen Vollzug versetzt werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen im besagten Zeitpunkt erfüllt wären. Er würde mit anderen Worten auch im Falle eines positiven Ausgangs seiner Beschwerde in diesem Punkt nicht erreichen, dass er unbesehen der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen «in absehbarer Zeit» in den offenen Vollzug versetzt würde. Deshalb mangelt es ihm in Bezug auf das RBG 3 – entgegen seiner Auffassung – an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer die sofortige Versetzung in den offenen Vollzug verlangt hätte, was er aber ausdrücklich nicht forderte. In der Beschwerdebegründung liess er diesbezüglich ausführen, die Vorinstanz und die ursprünglich verfügende BVD würden verkennen, dass er «nie die sofortige Versetzung […] in den offenen Vollzug beantragt hatte», sondern vielmehr von Anfang an verlangt habe, «in absehba-

6 rer Zeit» in den offenen Vollzug versetzt zu werden (zum Ganzen pag. 15 Ziff. 2). Betreffend RBG 3 stellt sich nach Ansicht der Kammer denn auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Entsprechendes machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend. 6.6 Zusammengefasst weist der Beschwerdeführer in Bezug auf das RBG 3 kein aktuelles und praktisches Interesse auf, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Im Übrigen könnte RBG 3 – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – im Dispositiv auch nicht ohne weiteres «zugesprochen und umgesetzt» werden. Damit wäre auf das RBG 3 – selbst bei Bejahung der diesbezüglichen Beschwerdebefugnis – nicht einzutreten. 7. Gestützt auf das Gesagte ist auf das RBG 3 nicht einzutreten. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde vom 31. Juli 2019 aber eingetreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Demnach kann der angefochtene Entscheid von der Kammer auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf andere Rechtsverletzungen überprüft werden. Zu letzteren gehören auch die Überschreitung oder der Missbrauch des der Vorinstanz bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehenden Ermessens, nicht aber eine allfällige Unangemessenheit ihres Entscheids. III. 8. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist wie bereits vor den BVD und der POM umstritten, ob dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen im Sinne von begleiteten Ausgängen zu gewähren sind. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung begleiteter Ausgänge zu Recht abwies. 9. Gemäss Art. 25 VRPG ist für den Entscheid der Kammer der Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. Betreffend den Sachverhalt bzw. den bisherigen Verfahrensablauf kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und der POM, insbesondere auf die Erwägungen 2.a-l im vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Juli 2019 sowie die Ausführungen in der Verfügung der BVD vom 4. April 2019 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1045 ff. und 1181 ff.; pag. 27 ff. und 43 ff.). Neu ist zu berücksichtigen, dass die BVD auf die Einleitung eines Revisionsverfahrens verzichteten (amtliche Akten BVD pag. 1254; pag. 129). Zudem sind die Ergebnisse der VKS vom 11. Oktober 2019 (amtliche Akten BVD pag. 1245 ff.) sowie die Disziplinarverfügung vom 12. November 2019 und vom 14. November 2019 in die Entscheidfindung einzubeziehen (amtliche Akten BVD pag. 1248 ff.). 10. 10.1 Ausgang und Urlaub sind Vollzugsöffnungen i.S.v. Art. 75a Abs. 2 StGB. Die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub findet sich in Art. 84 Abs. 6 StGB. Demnach ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und kei-

7 ne Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton massgeblichen Konkordatsrichtlinien, in casu nach der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 (nachfolgend: SSED 09.0). 10.2 Art. 6 SSED 09.0 hält die allgemeinen Grundsätze der Ausgänge und Urlaube fest. Als Ausgänge oder Urlaube gelten demnach bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung (Art. 6 Abs. 1 SSED 09.0), die in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit dienen, wozu auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung (Art. 75 Abs. 1 StGB) gehört. Ausgänge und Urlaube sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung (Art. 6 Abs. 2 SSED 09.0 i.V.m. Art. 75 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 StGB). Art. 7 und Art. 23 SSED 09.0 halten den Zweck der Ausgänge und Urlaube fest. Gemäss Art. 7 SSED 09.0 dienen Ausgänge oder Urlaube insbesondere der Aufrechterhaltung und Pflege oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung (Bst. a), der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Bst. b), der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen Vollzugs (Bst. c), therapeutischen Zwecken (Bst. d) sowie der Vorbereitung der Entlassung (Bst. e). Art. 23 Abs. 2 SSED 09.0 besagt weiter, dass Ausgänge das soziale Verhalten der eingewiesenen Personen fördern sollen. Die Zuständigkeiten sowie das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung von Ausgängen und Urlauben sind in Art. 8 f. und Art. 10 ff. SSED 09.0 geregelt. 10.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SSED 09.0 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weitere Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitete Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie: - rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, - sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und - während des Ausgangs oder Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. 10.4 Ausgänge und Urlaube erfolgen in der Regel unbegleitet, wobei eine Begleitung angeordnet werden kann, wenn diese notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicher zu stellen (Art. 22 Abs. 1 und 2 SSED 09.0).

8 11. 11.1 Die kantonalen Behörden verfügen im Strafvollzug und damit auch bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen über ein weites Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (Urteile des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3, 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5). 11.2 Die aktive Mitwirkung bei den Resozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen ist Teil des gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen zu würdigenden Verhaltens des Gefangenen im Strafvollzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Vollzugsbehörde die stufenweise Gewährung von im Vollzugsplan vorgesehenen Vollzugslockerungen davon abhängig machen, ob der Gefangene regelmässig an einer Therapie teilnimmt und ob er sich wirklich mit seiner Tat auseinandersetzt. Fehlende dahingehende Bemühungen des Verurteilten sind bei in Frage stehenden Vollzugslockerungen negativ zu würdigen (Urteil des Bundesgericht 6B_254/2019 vom 16. Juni 2019 E. 1.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2; vgl. auch BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 75 StGB). 11.3 Eine fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug liegt mithin nicht im Belieben des Insassen, ist keine Privatangelegenheit, sondern eine vollzugsrechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, ist daher als negatives Prognoseelement zu würdigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5, 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.3, 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4, je m.w.H.). 11.4 Die Beurteilung der Gefährlichkeit und der Fluchtgefahr beinhaltet gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine psychiatrische Fragestellung. Jedoch lassen sich psychiatrische und juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht sauber trennen, weshalb der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3, 6B_708/2018 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3, 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5). Der Schluss von den erhobenen Tatsachen auf die Prognose im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände ist ein Ermessensentscheid (vgl. zur Bewährungsprognose beim Entscheid über die bedingte Entlassung: CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 86 StGB).

9 12. 12.1 In casu begründeten die BVD die Abweisung des Gesuchs um begleitete Ausgänge im Wesentlichen mit dem problematischen Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sowie seinem (noch) nicht gefestigten Abstinenzwillen. Weiter hielten die BVD fest, die diagnostische Einschätzung und mithin auch die Beurteilung betreffend Legalprognose würden im aktuellen Gutachten (amtliche Akten BVD pag. 815 ff.) äusserst kritisch ausfallen. Im Falle von Vollzugslockerungen sei gemäss diesem Gutachten von einem unverändert hohen Risiko für Gewaltdelikte und allgemeiner Delinquenz auszugehen, insbesondere wenn der Beschwerdeführer erneut enthemmende psychoaktive Substanzen konsumiere. Weiter stelle die Abstinenz von Alkohol und Drogen auch aus therapeutischer Sicht eine Grundvoraussetzung für eine verbesserte Legalprognose dar. Der Beschwerdeführer präsentiere in der JVA C.________ einen schwierigen Vollzugsverlauf. In jüngster Vergangenheit habe sein Verhalten dazu geführt, dass er in die Integrationsabteilung der JVA C.________ habe verlegt werden müssen. Hinsichtlich der Auseinandersetzungen mit anderen Eingewiesenen habe sich der Beschwerdeführer gemäss den Stellungnahmen und Berichten zwar beruhigt und er zeige mittlerweile einen Abstinenzwillen. Die Abstinenz scheine aber noch nicht gefestigt. Erst im Januar 2019 sei der Beschwerdeführer das letzte Mal in den Arrest versetzt worden, weil er eine Urinprobe verweigert habe, die wegen Verdachts auf Drogenkonsum angeordnet worden sei. Zudem zeige die Disziplinarverfügung vom 26. März 2019, dass es ihm weiterhin nicht gelinge, sein betreffend Abstinenz geäussertes Vorhaben einzuhalten. Folglich würden die Bemühungen des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um von einem unproblematischen Vollzug sprechen zu können. Insgesamt seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung begleiteter Ausgänge im «jetzigen» Zeitpunkt somit nicht erfüllt (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 1051). 12.2 Die POM gelangte in ihrem Entscheid vom 2. Juli 2019 (pag. 27 ff.) zum Schluss, die Verfügung der BVD sei hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Gewährung begleiteter Ausgänge im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie hielt fest, in Anbetracht der dargelegten Ausgangslage («Vollzugsverlauf») – insbesondere aufgrund des unkooperativen, aggressiven und drohenden Verhaltens des Beschwerdeführers in der JVA C.________ sowie wegen seinen wiederholten Regelverstössen und auch angesichts seines wiederholten Cannabiskonsums – sei offensichtlich, dass er die Voraussetzungen zur Gewährung begleiteter Ausgänge nicht erfülle. Konkret erfülle er klarerweise weder die Anforderungen an das Verhalten im Strafvollzug nach Art. 84 Abs. 6 StGB, noch die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d SSED 09.0. Auch wenn – abgesehen von der angefochtenen Disziplinierung – seit Ende Januar 2019 keine weiteren Disziplinarvorfälle aktenkundig seien, liege deswegen kein proaktives und positiv zu beurteilendes Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers vor. Er müsse diesen vorfall- und insbesondere konsumfreien Zustand nun vielmehr für einen relevanten Zeitraum aufrechthalten und im Vollzugsalltag wie auch in der Therapie entsprechende Bemühungen zeigen. Insgesamt seien demnach diverse Voraussetzungen für die Ausgangsgewährung nicht erfüllt, weshalb die Gefahr einer Deliktsbegehung im Rahmen eines begleiteten Ausgangs nicht weiter abzuklären sei. Im Übrigen sei diese Frage be-

10 reits gutachterlich sowie durch die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: konkordatliche Fachkommission) beurteilt worden (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 1189-1191; pag. 35-37). Ergänzend hielt die POM in ihrem Entscheid – und in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2019 (pag. 143) – fest, vor einer Entlassung aus dem Strafvollzug müssten idealerweise Vollzugslockerungen gewährt und durchgeführt werden. Das Vollzugs- und Konsumverhalten des Insassen könne dabei aber nicht komplett ausser Acht gelassen werden. In casu habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers zwischenzeitlich zwar dahingehend gebessert, dass – soweit ersichtlich – in jüngster Zeit keine weiteren Urinproben positiv getestet und keine neuen Aggressionen, Manipulationen, Oppositionen oder Provokationen rapportiert worden seien. In Anbetracht des bisherigen, jahrelang gezeigten Verhaltens reiche dies jedoch nicht aus, um ihm zum jetzigen Zeitpunkt Vollzugslockerungen zu gewähren (zum Ganzen pag. 37 und 143). 12.3 Die Generalsstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der POM in der Stellungnahme vom 11. September 2019 sinngemäss an (pag. 79 Ziff. 3). In ihrer Eingabe vom 22. November 2019 wies sie ferner daraufhin, angesichts des Verzichts der BVD auf Einleitung eines Revisionsverfahrens (vgl. pag. 129) entfalle das Argument, die BVD würden eine Revision anstreben, welches bei der Beurteilung der Vollzugslockerungen bislang habe mitberücksichtigt werden dürfen. Aus dem Schreiben der BVD vom 14. November gehe jedoch nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob diese – entgegen ihrem ursprünglichen Entscheid und in Abweichung der Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB – nun bereit wären, begleitete Ausgänge zu bewilligen (zum Ganzen pag. 141). 13. 13.1 Nach Auffassung der Kammer ist der vorinstanzliche Entscheid – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kein Revisionsverfahren eingeleitet wurde – nicht zu beanstanden. Es kann deshalb vollumfänglich darauf verwiesen und daran festgehalten werden. Nachfolgend wird primär auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid eingegangen, zum besseren Verständnis teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen. 13.2 13.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die beantragten begleiteten Ausgänge seien ihm zu bewilligen, weil weder dem Gutachten vom 21. August 2018 noch der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission entnommen werden könne, dass er dafür «zu gefährlich» sei (pag. 13 Ziff. 3). 13.2.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ignoriert der Beschwerdeführer mit diesem Einwand, dass sein Vollzugs- und Konsumverhalten bei der Beurteilung der Gewährung begleiteter Ausgänge ein wesentliches Kriterium darstellt. Es besteht kein bedingungsloser gesetzlicher Anspruch auf (begleiteten) Ausgang. Die Gewährung desselben erfordert vielmehr, das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen. Das Verhalten des Ge-

11 fangenen im Strafvollzug darf dem Urlaub nicht entgegenstehen. Zudem dürfen weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr vorliegen und der Gefangene hat sich im Strafvollzug korrekt zu benehmen und an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken (Art. 84 Abs. 4 StGB und Art. 18 Abs. 1 SSED 09.0, vgl. E. 10.3 hiervor). 13.2.3 Mit Blick auf das Vollzugs- und Konsumverhalten des Beschwerdeführers sind die obgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Er hielt sich wiederholt nicht an die Vollzugsordnung und musste diszipliniert werden. Ihm gelang es bisher insbesondere nicht, die von ihm geforderte Drogenabstinenz längerfristig einzuhalten. Zwar erfüllte der Beschwerdeführer seinerzeit (2018) die ihm im Hinblick auf die Versetzung in den offenen Strafvollzug gestellte Auflage, während dreier Monate ausnahmslos negative Urinproben abzugeben. Dies teilte die JVA C.________ den BVD – und dem Beschwerdeführer in Kopie – am 4. Oktober 2018 mit (amtliche Akten BVD pag. 965). Nur acht Tage nach diesem Schreiben musste der Beschwerdeführer jedoch bereits erneut – und zum wiederholten Mal – wegen «Besitz, Konsum von und Handel mit Alkohol, Drogen oder Medikamenten» diszipliniert werden (amtliche Akten BVD pag. 967 ff.). Am 25. Januar 2019 wurde er wegen desselben Vergehens erneut zehn Tagen in den Arrest versetzt (amtliche Akten BVD pag. 1001 ff.). Gegen die Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 betreffend erneuten Konsum von Cannabis (pag. 1036 ff.) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der POM (pag. 1040 f.). Auch die jüngste Entwicklung zeigt, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich an Abstinenzwillen mangelt. Denn gemäss Disziplinarverfügung vom 12. November 2019 ergab auch die Urinprobe vom 6. November 2019 ein positives Resultat auf THC (amtliche Akten BVD pag. 1248). Am 14. November 2019 wurde der Beschwerdeführer sodann mit zusätzlich zwei Tagen Arrest diszipliniert, weil in seiner Arrestzelle am 12 November 2019 Hasch gefunden werden konnte (amtliche Akten BVD pag. 1255). Sogar im geschlossenen Strafvollzug gelingt es dem Beschwerdeführer daher offenkundig nicht, keine Drogen zu konsumieren. Es bleibt daher mehr als fraglich, ob ihm dies im Rahmen von Vollzugsöffnungen wie Ausgängen gelingen sollte. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist exemplarisch für seine Einstellung und Haltung. Der Beschwerdeführer scheint nur gewillt zu sein, sich an die Regeln – insbesondere die Hausordnung der JVA C.________ – zu halten, wenn aus deren Einhaltung für ihn ein konkreter Vorteil resultiert. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund höchst problematisch, als dass er die schwersten Delikte (Körperverletzungen) unter Einfluss von Drogen und Alkohol beging. Entsprechend ist gemäss dem aktuellen Gutachten vom 21. August 2018 von Dr. D.________ im Falle von Vollzugslockerungen von einem unverändert hohen Risiko für Gewaltdelikte und allgemeiner Delinquenz auszugehen, wenn der Beschwerdeführer erneut enthemmende psychoaktive Substanzen konsumiert (amtliche Akten BVD pag. 939). 13.2.4 Gemäss Schreiben der JVA C.________ an die BVD vom 4. Oktober 2018 musste der Beschwerdeführer wegen seines «sehr ungünstigen» Verhaltes im Vollzugsalltag in den Integrationsvollzug der JVA C.________ versetzt werden. Er habe sich

12 vermehrt stark fordernd und unkooperativ gezeigt, was den alltäglichen Umgang stark erschwert und für Unruhe gesorgt habe. Ausserdem habe er mehrfach Drohungen gegen einen Miteingewiesenen ausgesprochen – er habe erklärt, vor körperlicher Gewalt nicht zurückzuschrecken, wenn er sich wehren müsse (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 965). Im «Vollzugsplan Integrationsvollzug» wurde zu den Gründen für die Verlegung in den Integrationsvollzug insbesondere ausgeführt: «Herr A.________ steht regelmässig im Fokus durch sein Verhalten in Bezug auf Auseinandersetzungen mit anderen Eingewiesenen, mangelnder Kooperation mit den gegebenen Strukturen, Konsum und Überinteresse mit illegalen Substanzen und fehlender Selbstreflexion. […].» (amtliche Akten BVD pag. 971). Die Evaluation der in diesem «Vollzugsplan Integrationsvollzug» definierten Ziele fiel – soweit das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal sowie seine Arbeitsleistung betreffend – positiver aus. Allerdings würden «die Auseinandersetzungen» dem Beschwerdeführer einiges abverlangen und er werde nicht selten als überfordert, angespannt und weitgehend planlos erlebt (amtliche Akten BVD pag. 1005 und pag. 1012). Gemäss dem Protokoll der VKS vom 10. Oktober 2019 soll sich das Verhalten des Beschwerdeführers im Wohnbereich in jüngster Zeit weiterhin verbessert haben (pag. 123). Jedoch sei der Beschwerdeführer – obwohl er an sich gute Arbeit verrichte – im Arbeitsbereich störend aufgefallen und es habe oft interveniert werden müssen (pag. 123). 13.2.5 Aufgrund dieser Ausführungen scheint sich zwar das Verhalten des Beschwerdeführers in letzter Zeit vor allem im Wohnbereich verbessert zu haben. Es kann jedoch – insbesondere mit Blick darauf, dass er unbesehen der Hausordnung und der Wichtigkeit seiner Abstinenz weiterhin Drogen konsumiert und im Arbeitsbereich oft störend auffällt – nicht von einem proaktiven, positiv zu beurteilenden Vollzugsverhalten gesprochen werden. 13.2.6 Die Kammer kann beim Beschwerdeführer zudem kein hohes Mass an Selbstreflexion ausmachen. Im Rahmen der VKS vom 11. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer von der Vollzugsbehörde eröffnet, dass er gestützt auf die Expertenmeinungen sowie angesichts seines Vollzugsverhaltens (Verweigerungshaltung, anhaltender Suchtmittelkonsum) nicht in den offenen Vollzug versetzt und ihm keine begleiteten Ausgänge gewährt werden könnten. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, er fühle sich unfair behandelt, er hätte im Rahmen der Begutachtung besser nicht kooperieren sollen und er werde in der Therapie nun nicht mehr mitmachen (amtliche Akten BVD pag. 1013). In der VKS vom 10. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer sodann mit, er habe ein Recht auf Reintegration und wolle in eine offene Anstalt versetzt werden. Nur so sehe er Chancen, die Entlassung vorzubereiten. Von der JVA C.________ aus werde er keine Arbeit finden. Es fühle sich an, als ob die Behörde mit ihrer Planung in Kauf nehme, dass er wieder straffällig werde – denn er habe keine Chance erhalten, Reintegrationsschritte zu durchlaufen. Er sei jedoch kein Hochrisikotäter und seine Delikte seien in einer schwierigen Lebensphase passiert (zum Ganzen pag. 127). 13.2.7 Auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den Eingliederungsbemühungen kann nicht positiv beurteilt werden. Im Gutachten vom 21. August 2018 wurde zur

13 Diagnose des Beschwerdeführers einerseits ausgeführt, er leide an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie an einer Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch. Ergänzend zu den genannten Diagnosen sei vom Vorliegen einer sogenannten «psychopathy» nach Hare auszugehen. Deshalb könnten eventuell störende Verhaltensbereitschaften des Beschwerdeführers erst mittels einer mehrjährigen Therapie reduziert werden (amtliche Akten BVD pag. 931). Man könne sich beispielhaft einen Stein mit «Ecken und Kanten» vorstellen, welcher über Jahre in einem Fluss befördert und durch das Wasser «abgeschliffen» werde. Bis daraus ein gänzlich runder und flacher Kiesel werde, benötige es viele Jahre, wenn nicht gar Jahrzehnte. Dissoziale Persönlichkeits- und substanzspezifische Störungen seien theoretisch zwar heilbar, jedoch schmälere die unbedingt hinzuzudenkende «psychopathy» den «eh schon als gering zu erwartende Therapieerfolg» erheblich (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 934). Der Beschwerdeführer sei in all den Jahren nie bereit bzw. in der Lage gewesen, sich wirklich auf eine Therapie einzulassen, mittels welcher er vielleicht hätte lernen können, seine nichtadäquaten Problem- und Konfliktlösungsstrategien durch prosoziale Kulturtechniken zu ersetzen. Er habe keine tiefere Einsicht in seine störenden Charaktereigenschaften und verfüge diesbezüglich wie auch punkto Prophylaxe bzw. Vermeidung von deliktrelevantem Verhalten nicht ansatzweise über ein basales Wissen. Er habe subjektiv kein Problem mit seinem «So-Sein» und fühle sich auch nicht «krank» oder gestört, weshalb bei ihm aktuell nicht von einer Veränderungsund somit Therapiemotivation auszugehen sei (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 935 f.) Zwar wurde die Therapie des Beschwerdeführers gemäss Protokoll der VKS vom 10. Oktober 2019 am 15. Juli 2019 abgeschlossen. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Bedarf mehr geäussert, an therapeutischen Sitzungen teilzunehmen (pag. 123 ff.). Dieser Abschluss der Therapie ist jedoch nicht auf eine erfolgreiche Behandlung oder Deliktaufarbeitung zurückzuführen. In der VKS vom 11. Februar 2019 – und damit nur fünf Monate vor Abschluss der Therapie – wurde festgehalten, der Beschwerdeführer werde zwar alle zwei Wochen zum Gespräch aufgeboten, jedoch hätten die Gespräche aufgrund eines Therapeutenwechsels und wegen diversen Verweigerungen seinerseits nicht durchgehend geführt werden können. Ausserdem sei die Strukturierung der Therapiegespräche teilweise schwierig, weil der Beschwerdeführer wenig Veränderungsbereitschaft aufweise und die Gespräche eher von Alltagsproblemen geprägt seien. Die Therapie müsse daher eher im Sinne einer Krisenintervention verstanden werden. Der Fokus liege vorwiegend auf einer positiven Veränderung im Alltagsverhalten und es sei noch nicht gelungen, die delikt- und störungsorientierte Arbeit ins Zentrum zu rücken (amtliche Akten BVD pag. 1013). Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. E.________ sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden, dass die von therapeutischer Seite eingebrachten Argumente und Bedenken zu einer nachhaltigen Beschäftigung des Beschwerdeführers ausserhalb der Therapiesitzungen geführt hätten. Der Beschwerdeführer selbst sehe keinen grundlegenden Veränderungsbedarf bzw. wolle die notwendigen Veränderungen (Verzicht auf Alkohol und Kokain trotz Gelegenheiten im Vollzug, Ver-

14 zicht auf Tätlichkeiten trotz Provokationen, Abstinenzwille betreffend zukünftigem Alkohol-/Kokainkonsum und Gewalthandlungen) nicht vollziehen. Auch heute – wie bereits während der Begehung seiner Delikte – erfülle der Konsum von Cannabis die Funktion, unangenehme Gefühle zu regulieren und Stress abzubauen (vgl. Therapiebericht vom 28. Februar 2019, amtliche Akten BVD pag. 1021 ff.). Gestützt auf das Gesagte scheint sich der Beschwerdeführer – obwohl dringend indiziert – insbesondere betreffend Drogenkonsum und Gewaltbereitschaft schlicht nicht ändern zu wollen. 13.2.8 Zwar hielt die konkordatliche Fachkommission im Dispositiv ihrer Beurteilung vom 24. Oktober 2018 fest, sie erachte Vollzugsöffnungen, die über begleitete Ausgänge hinausgehen würden, als legalprognostisch nicht vertretbar (amtliche Akten BVD pag. 977). Dies bedeutet bei Betrachtung der schriftlichen Begründung der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission (amtliche Akten BVD pag. 990 ff.) jedoch im Umkehrschluss nicht, dass begleitete Ausgänge beim Beschwerdeführer für vertretbar und möglich erachtet wurden. Denn die fehlende «Gefährlichkeit» stellt – wie bereits mehrfach erwähnt – nicht das einzig relevante Kriterium für die Gewährung von Vollzugslockerungen dar. Vielmehr ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug massgeblich zu berücksichtigen. Diesbezüglich führte auch die konkordatliche Fachkommission aus, sie sehe angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers (Verweigerungshaltung und anhaltender Suchtmittelkonsum) keine Veranlassung zur Durchführung begleiteter Vollzugsöffnungen. Zwar sei im Rahmen von begleiteten Ausgängen nicht von Delinquenz des Beschwerdeführers auszugehen. Allerdings sei mit dem neusten Suchtmittelkonsum (Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2018) erkennbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bereitschaft zeige, «entsprechende Anstrengungen» zu unternehmen (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 998 f.). 13.2.9 Zusammenfassend sind beim Beschwerdeführer folglich keine grundlegenden Verhaltensveränderungen zu erblicken. Er fiel im Strafvollzug durch sein unkooperatives, aggressives und drohendes Verhalten sowie die wiederholten Regelverstösse auf. Insbesondere konsumierte er während dem Strafvollzug weiterhin Drogen und er zeigte diesbezüglich keinen nachhaltigen Abstinenzwillen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB sowie Art. 18 Abs. 1 SSED 09.0 sind somit – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – nicht erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers steht der Gewährung begleiteter Ausgänge entgegen. 13.3 13.3.1 Gestützt auf das Gesagte ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Frage der beim Beschwerdeführer bestehenden Rückfall- oder Fluchtgefahr offen liess. Alleine gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug fallen aktuell Vollzugslockerungen – auch im Rahmen begleiteter Ausgänge – nicht in Betracht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei weder dem Gutachten noch der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission zu entnehmen, dass er für begleitete Ausgänge «zu gefährlich» sei, ist er folglich nicht zu hören.

15 13.3.2 Zudem stellt auch Dr. D.________ in seinem Gutachten vom 21. August 2018 dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose. Er erachtet das Risiko für Rückfälle im Rahmen begleiteter Ausgänge zwar als «überschaubar», aber nicht gänzlich ausgeschlossen (amtliche Akten BVD pag. 815 ff.). Konkret wird im Gutachten ausgeführt, die Verhaltensweise des Beschwerdeführers sei im ganzen bisherigen Vollzugsverlauf äusserst problematisch gewesen und zwar unerheblich davon, in welcher Anstalt er sich befunden habe. Er gerate mit Mitgefangenen und dem Vollzugspersonal in konfliktbehaftete Situationen und verhalte sich bewusst manipulativ und aggressiv-bedrohlich, um Ziele zu erreichen. Sobald sich ihm die Möglichkeit biete, konsumiere er Cannabis (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 935 f.). Abgesehen von der haftbedingten weitgehenden Drogen- und Alkoholabstinenz hätten bislang keine namhaften Behandlungsziele erreicht werden können. Die Legalprognose sei deshalb im Prinzip unverändert schlecht und der Beschwerdeführer befinde sich in der Auseinandersetzung mit seinen Straftaten nicht viel weiter als im Jahr 2015. Die Bilanz des bisherigen Vollzugsverlaufs sei ernüchternd und stimme nicht optimistisch. Der Beschwerdeführer habe eine seit der Jugendzeit vorbelastete Vorgeschichte, mit multipler polymorpher gewohnheitsmässiger Delinquenz, fehlendem Ansprechen auf Hilfsangebote und Stabilisierungsmassnahmen, was im Hinblick auf das Risiko künftiger Gewalttaten von hoher Relevanz sei. Der gegenwärtig überwachte und dennoch nicht ereignisarme Verlauf unter den Bedingungen der JVA C.________ vermöge die belastete Vorgeschichte des Beschwerdeführer keinesfalls zu kompensieren, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich in Zukunft in einer anderen, offeneren Betreuungseinrichtung oder gar in Freiheit, ein günstiger Verlauf abzeichne. Delinquenz und Gewalt, häufig in Kombination mit «gefährlichem» Alkohol- und Drogenkonsum (v.a. Kokain) seien beim Beschwerdeführer ein integraler Bestandteil seines Verhaltensrepetoirs (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 927 ff. und 935 f.). Aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung, die durch die «psychopathy» zusätzlich erschwert sei, müsse nach Beendigung des Freiheitsentzuges mittelfristig mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit denselben Delikten bzw. Deliktarten gerechnet werden, die zu den bisherigen Verurteilungen geführt hätten. Innerhalb des Freiheitsentzuges dürften weniger «schwere» (Gewalt-)Delikte zu erwarten sein, weil durch die Haftbedingungen ein nicht unwesentlicher, deliktprotektiver Kontrollfaktor zum Zuge komme, insbesondere solange ein Rückfall in einen «gefährlichen» Alkohol- und Drogenkonsum hinausgezögert werden könne. Mit der Dauer einer Entweichung bzw. dem Freiheitsgrad der Vollzugslockerungen steige das Risiko für Gewaltdelikte und allgemeine Delinquenz, weil der Beschwerdeführer insbesondere kaum über protektiv wirksame Faktoren verfüge, welche das Risiko für die bei ihm bekannten Straftaten nachhaltig senken könnten (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 938 f.). Auch wenn mit Blick darauf, dass die Haftstrafe im März 2020 ihr Ende finde, sinnvoll erscheine, eine schrittweise Bewährung unter offeneren Bedingungen zu prüfen, sei das Risiko für Normverstösse bei Vollzugslockerungen aufgrund der schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung inklusive der Neigung zu «gefährlichem» Alkohol- und Drogenkonsum nur eine Frage der Zeit. Etwaige Lockerungen

16 müssten aus forensisch-psychiatrischer Sicht daher in kleinen Schritten erfolgen, wobei vor jeder weiteren Vollzugsöffnung eine Konsolidierungs- und Bewährungsphase, in der keine Regelverstösse geschehen dürften, durchlaufen werden sollte. Der Beschwerdeführer würde sich jede Vollzugsöffnung mit anderen Worten «redlich verdienen und erarbeiten» müssen, ehe der nächste Schritt bewilligt werden könne (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 939 f.). 13.3.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers geht Dr. D.________ folglich nicht davon aus, ihm seien unbesehen Vollzugsöffnungen zu gewähren. Zwar hält er die Überprüfung einer schrittweisen Bewährung des Beschwerdeführers unter offeneren Bedingungen als indiziert. Er weist jedoch ebenfalls auf die dringende Alkohol- und Drogenabstinenz hin, die lückenlos zu überwachen sei, und erachtet das Risiko für Normverstösse einzig als eine Frage der Zeit. Das Risiko von Rückfällen in das bekannte Deliktspektrum sei bei ersten Lockerungsschritten noch überschaubar und steige mit der Höhe des Lockerungsgrades proportional. Mit Blick auf das äusserst problematische Vollzugs- und Konsumverhalten des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass Dr. D.________ festhielt, der Beschwerdeführer habe sich jegliche Vollzugslockerung redlich zu verdienen bzw. zu erarbeiten, wobei vor jeder Vollzugsöffnung eine Konsolidierungs- und Bewährungsphase durchlaufen werden sollte, in der keine Regelverstösse geschehen dürften – ist folglich auch dem Gutachten keine Empfehlung für umgehend und bedingungslos zu gewährende Vollzugslockerungen im Sinne von begleiteten Ausgängen zu entnehmen. 14. 14.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und bringt vor, die Vorinstanz gewichte die Legalprognose und die Sicherheitsaspekte zu Unrecht höher als die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und den ordentlichen Gang des Strafvollzugs (pag. 19). 14.2 Vollzugslockerungen und damit (begleitete) Ausgänge dienen der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Vor einer Entlassung sollten daher idealerweise Vollzugslockerungen gewährt werden. Das öffentliche Interesse auf Resozialisierung und Wiedereingliederung des Gefangenen ist ferner umso gewichtiger, je näher das Strafende rückt. 14.3 In casu sind die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung begleiteter Ausgänge angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Er zeigte sich im Strafvollzug nicht absprachefähig, fiel durch aggressives und drohendes Verhalten auf und konsumierte wiederholt Drogen. Er wirkte auch nicht aktiv an Eingliederungsbemühungen mit. Damit erfüllte er die Anforderungen an das Verhalten im Strafvollzug nach Art. 84 Abs. 6 StGB klarerweise nicht. Mit Blick auf sein Vollzugs- und Konsumverhalten hat er die fehlenden Voraussetzungen zur Bewilligung von Vollzugslockerungen selbst zu verantworten. Zwar rückt das ordentliche Strafende des Beschwerdeführers in unmittelbare Nähe. Alleine gestützt darauf können ihm jedoch keine Vollzugslockerungen gewährt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim Beschwerdeführer die Strafvollzugsziele offensichtlich gescheitert sind.

17 Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegten schweren Delikte unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Gerade angesichts dessen und mit Blick auf die mehrfachen Disziplinierungen wegen Cannabiskonsums (letztmals am 12. November 2019), seines problematischen Vollzugsverhaltens und dem fehlenden Willen zur Veränderung, wurden ihm die begleiteten Ausgänge nicht ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung begleiteter Ausgänge erweist sich damit als verhältnismässig. 15. Im Sinne der voranstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid zusammenfassend weder als rechtsfehlerhaft noch als verfassungswidrig oder willkürlich. Die Vorinstanz hat das ihr beim Entscheid über die Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehende Ermessen nicht überschritten oder rechtsfehlerhaft ausgeübt. Somit ist die Beschwerde unbegründet und sie ist, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen. IV. 16. 16.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 16.2 Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 17. 17.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Die Beschwerde habe sich keineswegs als aussichtslos erwiesen, zumal eine eingehende Rechtsabwägung zur Beurteilung der Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen vorausgesetzt sei (pag. 21). 17.2 Die Vorinstanz erachtete die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 3. Mai 2019 als von vornherein aussichtlos und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Blick auf die im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt gegebenen Umstände ist dies nicht zu beanstanden. Die Kammer schliesst sich der zutreffenden Begründung der Vorinstanz integral an (vgl. pag. 39 f. bzw. S. 13 E. 5/c des angefochtenen Entscheids).

18 17.3 Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 18. 18.1 Der Beschwerdeführer stellte auch für das oberinstanzliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 3). 18.2 Zwar ist der Beschwerdeführer bedürftig – er befindet sich seit mehreren Jahren im Freiheitsentzug und verfügt lediglich über sein Pekulium. Es ist allerdings auch oberinstanzlich von der Aussichtslosigkeit der Begehren auszugehen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 39 f. bzw. S. 13 E. 5/c des angefochtenen Entscheids). Auf RBG 3 wird nicht eingetreten. Die Sachlage präsentiert sich seit Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz am 4. April 2019 zudem nicht anders. Aufgrund des problematischen Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug, der fehlenden Absprachefähigkeit sowie dem wiederholten Konsum von Cannabis erweist sich sein Begehren um Vollzugslockerungen als aussichtslos. Daran vermag auch der Verzicht auf Einleitung eines Revisionsverfahrens nichts zu ändern. 18.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). V. 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Die Kosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, sind folglich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] analog). 20. Parteikosten werden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario) bzw. sind vom Beschwerdeführer selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

19 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden A.________ auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 5. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein i.V. Gerichtsschreiberin Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.