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Bern Obergericht Strafkammern 24.01.2020 SK 2019 30

24 janvier 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,716 mots·~1h 9min·2

Résumé

qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei sowie Widerrufsverfahren | Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 30-33 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Januar 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 B.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt J.________ Beschuldigte/Berufungsführerin 2 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Q.________ Beschuldigte 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 3 Gegenstand Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 7. September 2018 (PEN 18 210- 213)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) erkannte mit Urteil vom 7. September 2018 (pag. 2063 ff.; Hervorhebungen im Original): A. I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 06.09.2015 durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch (AKS Ziff. A.2.2.3) wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Inverkehrbringen von ca. 45 Gramm Kokaingemisch im März/April 2012 in Lausanne (AKS Ziff. A.1) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- bandenund gewerbsmässig begangen gemeinsam mit B.________, C.________ und E.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel 1.1. durch Einfuhr und Veräusserung einer Menge von 3471 Gramm Kokaingemisch (2238 Gramm Kokain-Hydrochlorid), (AKS Ziff. A 2.1); 1.2. durch Einfuhr, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 429 Gramm Kokaingemisch (276.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid), (AKS Ziff. A 2.2); 2. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 07.09.2015 bis 26.09.2016 in Biel und anderswo durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch und durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana (AKS Ziff. A 2.2.3 und A 2.2.4);

3 3. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel, Lausanne und anderswo (AKS Ziff. A 3.). und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 52, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 712 Tagen (26.09.2016 – 07.09.2018) werden im Umfang von 712 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14‘700.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 36‘987.35, insgesamt bestimmt auf CHF 51‘687.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 19‘210.25). […] IV. Der A.________ mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 09.09.2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 300.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher D.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 32‘477.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 5‘805.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4 B. I. B.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- bandenund gewerbsmässig begangen, gemeinsam mit A.________, E.________ und C.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel durch 1.1. Einfuhr und Veräusserung einer Menge von 3471 Gramm Kokaingemisch (2238 Gramm Kokain-Hydrochlorid), (AKS Ziff. B 1.1); 1.2. Einfuhr, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 429 Gramm Kokaingemisch (276.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid), (AKS Ziff. B 1.2); 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel, Lausanne und anderswo (AKS Ziff. B 2) und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g BetmG, Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten. Die Untersuchungshaft von 303 Tagen (von 26.09.2016 – 25.07.2017) wird im Umfang von 303 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13‘100.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 34‘177.70, insgesamt bestimmt auf CHF 47‘277.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 14‘906.05). […] II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung B.________ durch Rechtsanwalt J.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ mit CHF 32‘371.65. B.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt J.________ die Differenz von CHF 10‘670.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5 C. I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- bandenund gewerbsmässig begangen gemeinsam mit A.________, E.________ und B.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel und anderswo, durch Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von 3600 Gramm Kokaingemisch (2322 Gramm Kokainhydrochlorid) (AKS C 1.) 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel und anderswo (AKS C 2.) und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 3. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 556 Tagen (26.09.2016 – 04.04.2018) werden im Umfang von 556 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 05.04.2018 vorzeitig angetreten worden ist. 4. Zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14‘300.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 26‘693.95, insgesamt bestimmt auf CHF 40‘993.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 16‘522.30). […] II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwältin Q.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 24‘471.65. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Q.________ die Differenz von CHF 5‘205.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6 D. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst drei Monate bis zum 07.12.2018 bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). Begründung und Rechtsmittelbelehrung: vgl. separate Blätter. Der vorzeitige Strafvollzug wird bewilligt (Art. 236 Abs. 1 StPO). 2. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 3. Die beschlagnahmten Drogen, Streckmittel und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). Weiter werden folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): A.________ […] B.________ […] C.________ […] 4. Das bei A.________ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 12‘830.00 und Euro 565.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________: PCN-Nr. .________; B.________: PCN-Nr. .________; C.________: PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 7. September 2018 meldete Fürsprecher D.________ für A.________ fristgerecht Berufung an (pag. 2087). Mit Eingaben vom 14. September 2018 bzw. vom 17. September 2018 meldeten für B.________ Rechtsanwalt J.________ und für die Staatsanwaltschaft Staatsanwältin AL.________ innert Frist Berufung an (pag. 2090 und pag. 2093). Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 reichte Fürsprecher D.________ namens A.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 2191 ff.). Er beschränkte diese auf die Schuldsprüche und die Verurteilung von A.________ gemäss Bst. A Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs inklusive die damit

7 verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit sie nicht seinen Anträgen (siehe Erwägung 4 unten) entsprechen würde (pag. 2191). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte den Umfang der Berufung in ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 11. Februar 2019 (pag. 2195 ff.) bezüglich allen drei Beschuldigten auf den Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie auf die Strafzumessung (pag. 2196). Rechtsanwalt J.________ erklärte für B.________ mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (pag. 2199 ff.) form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf Bst. B des angefochtenen Urteils resp. focht den Schuldspruch von B.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Sanktion inklusive der damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 2199). Mit Schreiben vom 1. März 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft, unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der eigenen Berufung, auf die Erklärung einer Anschlussberufung zu den Berufungen von A.________ und B.________. Weiter machte die Generalstaatsanwaltschaft keine Gründe für das Nichteintreten auf die Berufungen von A.________ und B.________ geltend (pag. 2212 f.). Rechtsanwalt J.________ und Fürsprecher D.________ teilten für A.________ und B.________ mit Schreiben vom 1. März 2019 [Rechtsanwalt J.________] bzw. vom 5. März 2019 [Fürsprecher D.________] mit, hinsichtlich der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft würden keine Nichteintretensgründe geltend gemacht und auf eine Anschlussberufung werde verzichtet (pag. 2214 bzw. pag. 2216). C.________ ergriff weder ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. September 2018 noch erhob sie Anschlussberufung zur Berufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Februar 2019. Die Parteien wurden auf den 21., 22. und 24. Januar 2020 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 2242 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungserklärung vom 11. Februar 2019 den Beweisantrag, im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung seien bei der Fluggesellschaft G.________ (nachfolgend: G.________) sämtliche Unterlagen betreffend Antritt der Flüge .________ vom 5. Oktober 2015 sowie vom 28. Dezember 2015, beide von Genf nach Madrid, durch C.________ zu edieren (pag. 2198). In der Folge gab die Kammer Rechtsanwalt J.________ und Fürsprecher D.________ Kenntnis dieses Beweisantrags (pag. 2214 und pag. 2216) und hiess denselben mit Beschluss vom 10. April 2019 gut (pag. 2240 f.). Mit Schreiben vom 15. April 2019 ersuchte die Kammer die G.________ erfolglos um Zustellung sämtlicher Unterlagen, aus welchen sich ergebe, ob C.________ mit den fraglichen Flügen von Genf nach Madrid geflogen sei (pag. 2257). Sodann wurde die G.________ mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (erneut erfolglos) aufgefordert, innert gesetzter Frist mitzuteilen und bejahendenfalls mit Urkunden zu belegen, ob C.________ am 5. Oktober 2015 und am 28. Dezember 2015 mit den Flügen

8 .________ von Genf nach Madrid geflogen sei (pag. 2286 ff.). Schliesslich konnten die Urkunden der G.________ mittels polizeilichen Auftrags ediert werden (pag. 2337) – die gewünschten Passagierdaten langten am 15. Januar 2020 bei der 2. Strafkammer des Obergerichts ein (pag. 2343 ff.) und wurden den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 2350 f.). Von Amtes wegen wurden Strafregisterauszüge über die drei Beschuldigten, alle datierend vom 3. Januar 2020 (A.________ [pag. 2329], B.________ [pag. 2330] und C.________ [pag. 2331]) eingeholt. Weiter liegen die Vollzugsberichte von A.________ (datierend vom 27. Dezember 2019 [pag. 2325 ff.]) und von C.________ (datierend vom 18. Dezember 2019 [pag. 2311 ff.]) sowie ein Leumundsbericht betreffend B.________ vom 27. Dezember 2019, inklusive das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 2316 ff.) und ihr Betreibungsregisterauszug vom 19. Dezember 2019 (pag. 2322 f.) vor. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 21. bis 24. Januar 2020 statt (pag. 2352 ff.). Alle drei Beschuldigten wurden zur Person und Sache befragt (A.________ [pag. 2363 ff.], B.________ [pag. 2355 ff.] und C.________ [pag. 2360 ff.]). Weiter wurden der Ordner E.________, Aktenkopien (BJS 16 24272), und die von Rechtsanwalt J.________ betreffend B.________ eingereichten Belege, konkret eine Kopie der Visitenkarte von B.________ betreffend ihre Nebentätigkeit als H.________ (pag. 2402) sowie eine Kopie des I.________ (Kredit-)Vertrags vom 20. November 2015 (pag. 2401) zu den Akten erkannt. 4. Anträge der Parteien Fürsprecher D.________ beantragte für A.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 2399 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. September 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________, ngt., eingestellt wurde wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteil Ziff. I) 2. A.________, ngt., freigesprochen wurde vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Inverkehrsetzen von ca. 45 Gramm Kokaingemisch im März/Arpil 2012 in Lausanne (Urteil Ziff. II) 3. A.________, ngt., schuldig erklärt wurde der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteil Ziff. III./2). II. A.________, geb. 26.10.1972, von K.________, sei frei zu sprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG), angeblich begangen gemäss Anklageschrift vom 15. März 2018, soweit er nicht gemäss Ziff. II hiernach schuldig zu erklären ist,

9 unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung von ½ der Verfahrenskosten vor erster Instanz sowie deren Auferlegung an den Staat. III. A.________, vgt., sei hingegen schuldig zu erklären 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, banden-, gewerbssowie mengenmässig qualifiziert begangen im ersten Halbjahr 2016 in Madrid, Biel, Lausanne und anderswo durch Einfuhr, Besitz, Veräusserung und Besitz zur Veräusserung von ca. 1‘200 Gramm Kokaingemisch; 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen im ersten Halbjahr 2016 in Biel, Lausanne und anderswo; und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen sowie unter Berücksichtigung des per 24. September 2016 erfolgten vorzeitigen Strafantritts. 2. zu einer Übertretungsbusse von 200 Franken. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 2 Tage festzusetzen. 3. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. 1. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 2. Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor oberer Instanz sei gerichtlich festzusetzen. Für B.________ stellte Rechtsanwalt J.________ in der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2397; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. September 2018 hinsichtlich Lit. B Ziff. II. in Rechtskraft erwachsen ist.

10 II. B.________ vgt. sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen 1.1. von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Einfuhr von 9‘600 Gramm Kokaingemisch; 1.2. von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Besitz einer 1‘860 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisches; 1.3. von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Beförderung einer 1‘570 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisches; 1.4. von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Veräusserung einer 1‘570 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisches; 1.5. am 28.06.2016 durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 139 Gramm Kokaingemisches in Biel, P.________ (Strasse); unter Ausscheidung von 80% der erstinstanzlichen sowie der vollen oberinstanzlichen Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im Umfang von 80% der erstinstanzlich eingereichten Kostennote und der vollständigen Verfahrenskosten der oberen Instanz. III. Hingegen sei B.________ vgt. schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und bandenmässig qualifiziert begangen 1.1 von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Besitz von 1‘860 Gramm Kokaingemisches; 1.2 von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Beförderung von 1‘570 Gramm Kokaingemisches; 1.3 von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Veräusserung von 1‘570 Gramm Kokaingemisches; 1.4 am 28.06.2016 durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 290 Gramm Kokaingemisches in Biel, P.________ (Strasse); 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel und anderswo; und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung von 303 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft; 2. zu den entsprechenden auf B.________ entfallenden Verfahrenskosten.

11 IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 2. Die beschlagnahmten Utensilien seien einzuziehen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Rechtsanwältin Q.________ beantragte für C.________ was folgt (pag. 2396; Hervorhebungen im Original): I. C.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 7. September 2018 schuldig zu erklären: 1. der Geldwäschereien, mehrfach begangen anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel, Lausanne und anderswo II. C.________ sei weiter schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, bandenund gewerbsmässig begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel und anderswo, durch Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von 4‘200 Gramm Kokaingemisch. III. und sie sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und unter Berücksichtigung der Dauer des vorzeitigen Strafvollzuges 2. zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten. IV. Weiter sei zu verfügen 1. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 2. Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu genehmigen.

12 Staatsanwältin L.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich folgende Anträge (pag. 2392 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 7. September 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens betreffend die Anschuldigung wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 6. September 2015 durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I.); 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Inverkehrbringen von ca. 45 Gramm Kokaingemisch im März/April 2012 in Lausanne ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.II.); 3. des Verzichts auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 09.09.2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.IV.); 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte (Ziff. D.3. und D.4.). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen gemeinsam mit B.________, C.________ und E.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel und Lausanne durch 1.1 Einfuhr und Veräusserung von 9‘200 Gramm Kokaingemisch (rund 5‘900 Gramm Kokain- Hydrochlorid); 1.2 Einfuhr, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 429 Gramm Kokaingemisch (rund 276.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid); 2. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 07.09.2015 bis 26.09.2016 in Biel und anderswo durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch und durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana; 3. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel, Lausanne und anderswo. und er sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz; Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 408, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 806 Tagen (vorzeitiger Strafantritt seit 11.12.2018);

13 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. B.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 7. September 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach B.________ schuldig erklärt wurde der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel, Lausanne und anderswo (Ziff. B.I.2.); 2. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. D.3.). II. B.________ sei schuldig zu erklären 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen gemeinsam mit A.________, C.________ und E.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel und Lausanne durch 1.1 Einfuhr und Veräusserung von 9‘200 Gramm Kokaingemisch (rund 5‘900 Gramm Kokain- Hydrochlorid); 1.2 Einfuhr, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 429 Gramm Kokaingemisch (rund 276.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid); und sie sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g [BetmG]; Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 408, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 303 Tagen; 2. zur Bezahlung der auf sie entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 7. September 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach C.________ schuldig erklärt wurde der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel, Lausanne und anderswo (Ziff. B.I.2. [recte: C.I.2.]); 2. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. D.3.).

14 II. C.________ sei schuldig zu erklären 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen gemeinsam mit A.________, B.________ und E.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel und Lausanne durch Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von 8‘400 Gramm Kokaingemisch (rund 5‘400 Gramm Kokain-Hydrochlorid); und sie sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g [BetmG]; Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 408, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft von 556 Tagen (vorzeitiger Strafantritt seit 05.04.2018); 2. zur Bezahlung der auf sie entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). D. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ und C.________ seien in den vorzeitigen Strafvollzug zurück zu versetzen. 2. Die Zustimmungen zur Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________: PCN-Nr. .________, B.________: PCN-Nr. .________, C.________: PCN-Nr. .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei der Bundesanwaltschaft (Art. 28 Abs. 2 BetmG), dem BVD, dem Amt für Migration und Personenstand (Art. 82 VZAE) sowie der Meldestelle für Geldwäscherei mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der beschränkten Berufungen erwuchs das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. September 2018 bereits insoweit in Rechtskraft als: - das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 6. September 2015 durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch infolge Verjährungseintritts, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, eingestellt wurde (Bst. A Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]); - A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Inverkehrbringen von ca. 45 Gramm Kokaingemisch im März/April 2012 in Lausanne, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, freigesprochen wurde (Bst. A Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]); - A.________ der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 7. September 2015 bis 26. September 2016 in Biel und an-

15 derswo durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch und durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana schuldig erklärt, aber in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen bzw. auf die Ausfällung einer Übertretungsbusse verzichtet wurde (Bst. A Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]; ferner S. 38 und S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 2161 und pag. 2167]); - darauf verzichtet wurde, der A.________ mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. A Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2065]); - B.________ der Geldwäscherei, mehrfach begangen von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel, Lausanne und anderswo schuldig erklärt wurde (Bst. B Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2067]); - C.________ der Geldwäscherei, mehrfach begangen von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel und anderswo schuldig erklärt wurde (Bst. C Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2069]); - weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen, Streckmittel und Drogenutensilien sowie die übrigen in Bst. D Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden und das bei A.________ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 12‘830.00 und EUR 565.00 eingezogen wird (Bst. D Ziff. 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2072]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber in Bezug auf A.________ die Verurteilungen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bst. A Ziff. III/1/1.1-1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]) und wegen Geldwäscherei (Bst. A Ziff. III/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]) sowie sowohl bezüglich B.________ als auch hinsichtlich C.________ die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bst. B Ziff. I/1/1.1-1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2067] und Bst. C Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2069]). Weiter hat die Kammer bei allen drei Beschuldigten die Sanktion inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist – zufolge eigenständiger Berufung der Staatsanwaltschaft – nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Verletzung des Anklagegrundsatzes? Wie bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rügten die Verteidiger von A.________ und B.________ in der Berufungsverhandlung, der Anklagegrundsatz sei verletzt (pag. 2375 ff. [Fürsprecher D.________]; pag. 2380 [Rechtsanwalt J.________]). Zur Begründung brachten sie zusammengefasst vor, was die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angehe, seien in der Anklageschrift vom 15. März 2018 (pag. 1633 ff.) lediglich pauschale Vorwürfe erhoben

16 worden. Orts-, Datums- und Zeitangaben seien nur äusserst spärlich oder gar nicht vorhanden. [Drogen-]Abnehmer seien zudem nicht namentlich genannt worden. Die einzelnen Tathandlungen seien (wenn überhaupt) sehr knapp und unpräzise umschrieben, weshalb die Einzelheiten der erhobenen Vorwürfe absolut unklar seien. Aktenverweise würden schliesslich gänzlich fehlen. Die Anklage sei daher insgesamt überhaupt nicht aus sich heraus verständlich und genüge den Anforderungen bei weitem nicht. Die Kammer verweist zum Anklagegrundsatz sowohl auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz als auch auf deren zutreffende Subsumtion (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2130-2132). Die Formulierung «anderswo» zur Umschreibung des Tatorts ist tatsächlich nichtssagend und zu streichen. Weiter könnte die Anklageschrift in gewissen Punkten effektiv ausführlicher und exakter sein – hätten doch beispielsweise die Flüge einzeln aufgelistet oder auf die Flugdaten verwiesen werden können (pag. 10000 f. des Ordners Aktion «N.________»). Hingegen war von Anfang der Strafverfolgung an klar und wurde durch die Anzeige mit den Beilagen bestätigt, dass es um eine konkretisierte Anzahl von Flügen von Spanien in die Schweiz geht und um Zugfahrten vom Flughafen nach Biel und später von dort nach Lausanne. Es standen nie andere Verkehrsmittel zur Debatte. Entscheidend ist weiter, dass in der Anklageschrift Orte konkret bezeichnet wurden (Biel, Lausanne, Madrid). Die drei Beschuldigten wussten demnach zu jedem Zeitpunkt genau, was ihnen vorgeworfen wird und sie konnten sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin L.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2389). Zusammenfassend ist der Anklagegrundsatz deshalb nach Auffassung der Kammer in casu nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat ihr Urteil aus Sicht der Kammer in vorbildlicher Kürze und grösstenteils überzeugend begründet. Mit wenigen Ergänzungen wird in weiten Teilen darauf zu verweisen sein. Entsprechend wird an dieser Stelle auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse verwiesen (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2133 f.). 7. Zur Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 7.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 15. März 2018 (pag. 1633 ff.) wird – soweit oberinstanzlich noch umstritten – allen drei Beschuldigten vorgeworfen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mengenmässig qualifiziert sowie gewerbs- und bandenmässig begangen zu haben.

17 A.________ und B.________ werden im Einzelnen beschuldigt, in der Zeit von ca. anfangs 2015 bis 26. September 2016, in Biel, Lausanne, Madrid und anderswo sowie in Zusammenarbeit mit E.________ alias «O.________» insgesamt 16 Mal via Drogenkuriere – 14 Mal durch C.________ und 2 Mal durch einen unbekannten männlichen Kurier – eine unbestimmte, rund 9‘200 Gramm ausmachenden Menge Kokaingemischs (rund 5‘900 Gramm Kokainhydrochlorid) in die Schweiz eingeführt und sodann in Lausanne verschiedenen Abnehmern veräussert zu haben. Weiter sollen A.________ und B.________ die am 28. Juni 2016 im Drogenbunker im Garten der Liegenschaft an der P.________ (Strasse) in Biel sowie am 26. September 2016 im Rahmen der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung sichergestellten 429 Gramm Kokaingemisch (276.7 Gramm Kokainhydrochlorid) zwecks Veräusserung besessen haben. C.________ wird vorgeworfen, 14 Mal durchschnittlich 60 Fingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch, insgesamt ca. 8‘400 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 5‘400 Gramm Kokainhydrochlorid mittels «Bodypacking» in die Schweiz eingeführt, am Domizil von A.________ und B.________ (P.________ (Strasse) in Biel) ausgeschieden und den beiden übergeben, mithin in Verkehr gebracht zu haben. 7.2 Sachverhaltsüberblick Die Übersicht der Vorinstanz zum Sachverhalt ist überzeugend, weshalb vorab darauf verwiesen wird (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2134): Als Überblick über die vorliegenden Sachverhalte kann grundsätzlich auf die Darstellung im Anzeigerapport vom 29.09.2017 (p. 499) sowie in den Berichtsrapporten vom 28.04.2016, 08.08.2016 und 02.09.2016 (p. 519 ff.) verwiesen werden. Gestützt auf die im Rahmen der Aktion „N.________“ geführten Ermittlungen entstand der Verdacht, dass ein unbekannter Mann, wohnhaft an der P.________ (Strasse) in Biel, Drogenhandel betrieb, weshalb der Eingangsbereich der Liegenschaft in der Folge observiert wurde. Die Observation ergab, dass der Mann häufig nachts den Bereich unter dem Balkon aufsuchte. Die entsprechende Kontrolle dieses Bereichs am 10.05.2016 durch die Polizei förderte einen Drogenbunker zu Tage: Unter den Steinen war eine Socke mit Fingerlingen und einem Gesamtgewicht von rund 280 Gramm versteckt. Um die weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden bzw. erschweren, wurde die Socke mit dem Inhalt im Bunker belassen. Bei einem weiteren Zugriff der Polizei am 27.06.2016 auf den Drogenbunker wurden 139 Gramm Kokaingemisch in teils blau gekennzeichneten Fingerlingen sichergestellt. Am 26.09.2016 wurden die drei Beschuldigten in der Wohnung an der P.________ (Strasse) festgenommen. An der gleichentags durchgeführten Haussuchung wurden 30, zum teil rot gekennzeichnete Fingerlinge sichergestellt sowie offen auf dem Salontisch liegend ein fünfstelliger Betrag in bar vorgefunden und beschlagnahmt. Gemäss den Ermittlungen wohnte A.________ in besagter Wohnung mit seiner Freundin, B.________. Die Wohnung wurde regelmässig von der Bodypackerin C.________ aufgesucht. Anschliessend wurde das gelieferte Kokain teilweise in der Wohnung und teilweise in einem Drogenversteck unterhalb des Balkons aufbewahrt und schliesslich von B.________ nach Anweisungen von A.________ den Abnehmern nach Lausanne gebracht. Das aus dem Drogenhandel stammende Geld wurde anschliessend in Euro gewechselt und ins Ausland gebracht. A.________ und C.________ arbeiteten mit weiteren Personen in Spanien zusammen. Namentlich hatten sie Kontakt zu O.________, der dem hiesigen Gericht bereits aus anderen Strafverfahren im Zusammenhang mit Drogenhandel

18 bekannt ist. Der modus operandi entspricht der durch O.________ ebenfalls mit anderen Gruppierungen angewendeten Vorgehensweise. Eine direkte Beziehung zu weiteren Mittelsmänner oder Bodypackern im Raum Biel ist nicht erstellt. Ergänzt sei, dass «O.________», der mit richtigem Namen E.________ heisst, auch der 2. Strafkammer – insbesondere aus dem Verfahren SK 18 104 – bekannt ist (siehe Ordner E.________, Aktenkopien). 7.3 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Die drei Beschuldigten waren unbestrittenermassen gemeinsam im Drogengeschäft tätig. Nach Bestellung des Kokains durch A.________ bei «O.________» in Spanien, transportierte C.________ dieses mittels «Bodypacking» via Flugzeug und Zug an das Domizil von A.________ und B.________ an die P.________ (Strasse) in Biel. Dort schied C.________ die eingeführten Drogenfingerlinge – während sie von B.________ (und teilweise auch von A.________) beherbergt wurde – aus und übergab diese B.________ und/oder A.________, welche/r sie anschliessend in der Wohnung und/oder im Garten versteckte/n. Später verbrachte B.________ das Kokain – den Anweisungen von A.________ entsprechend – mit dem Zug nach Lausanne und verkaufte es dort verschiedenen Abnehmern, unter anderem «R.________». Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sind folgende Fragen: - Wie oft reiste C.________ in die Schweiz ein? - Wie häufig reiste der «unbekannte Mann» in die Schweiz ein? - Zu welchem Zweck reiste C.________ in die Schweiz ein? - Zu welchem Zweck reiste der «unbekannte Mann» in die Schweiz ein? - Wieviel Drogen resp. wie viele Fingerlinge wurden pro Transport in die Schweiz eingeführt? - War B.________ bewusst, dass die von ihr nach Lausanne verbrachten und dort verkauften Fingerlinge aus den Drogenlieferungen der Kuriere (C.________ und «unbekannter Mann») stammten? - Erzielte B.________ mit dem Drogengeschäft einen Erlös zur Bestreitung ichres Lebensunterhalts? 7.4 Beweismittel Zur Beantwortung der Fragen liegen der Kammer diverse Beweismittel vor, so insbesondere: - die Ergebnisse der Observation des Eingangsbereichs der Liegenschaft P.________ (Strasse) (Ordner Aktion «N.________» pag. 10014 ff. samt beiliegendem externen Laufwerk [nachfolgend teilweise: Videoüberwachung]), - die am 27. Juni 2016 und am 26. September 2016 sichergestellten 30 Fingerlinge und Gegenstände (CHF 12‘600.00 Bargeld; diverse Mobiltelefone, Laptop, Waage, Streckmittel, übrige Drogenutensilien, weitere CHF 230.00 und Euro 565.00 [pag. 1035 ff., pag. 1069 und pag. 1073]),

19 - der WhatsApp-Chat zwischen A.________ und B.________ (Ordner Aktion «N.________» pag. 10018 ff., pag. 10047 ff., pag. 10116 ff. und pag. 10207 ff), der WhatsApp-Chat zwischen A.________ und «S.________» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10164 ff.), der WhatsApp-Chat zwischen A.________ und «T.________» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10175 ff.) sowie der WhatsApp-Chat zwischen A.________ und «U.________» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10192 ff. ), - IRM-Berichte vom 26. Juli 2016 (pag. 1001 ff.), vom 11. Oktober 2016 (pag. 1005 ff.), vom 31. Oktober 2016 (pag. 1010 ff.) und vom 24. Oktober 2016 (pag. 1024 ff.), - der KTD-Bericht vom 27. Juli 2016 (pag. 979 ff.), - Unterlagen betreffend den Fahrzeughandel von A.________ (Ordner Aktion «N.________» pag. 10012 f.), - Flugdaten betreffend alle drei Beschuldigten (Ordner Aktion «N.________» pag. 10000 ff. und pag.10209 ff. sowie ferner amtliche Akten pag. 1130 ff. und pag. 2343 ff.), - ein Arztbericht betreffend C.________ vom 26. September 2016 (pag. 1395) - die Aussagen von A.________ (pag. 20 ff., pag. 526 ff., pag. 540 ff., pag. 553 ff., pag. 579 ff., pag. 633 ff., pag. 650 ff., pag. 1920 ff. und pag. 2363 ff.), von B.________ (pag. 155 ff., pag. 198 ff., pag. 180 ff., pag. 661 ff., pag. 673 ff., pag. 690 ff., pag. 724 ff., pag. 734 ff., pag. 828 ff., pag. 863 ff., pag. 878 ff., pag. 1923 ff. und pag. 2355 ff.), von C.________ (pag. 355 ff., pag. 907 ff., pag. 919 ff., pag. 929 ff., pag. 948 ff., pag. 954 ff., pag. 965 ff., pag. 968 ff., pag. 1926 ff. und pag. 2360 ff.), sowie von dem als Auskunftsperson befragten E.________ alias «O.________» (pag. 1929; vgl. ferner Bundesordner «E.________» Aktenkopien). Die Vorinstanz fasste diese wichtigsten Beweismittel nachvollziehbar zusammen, weshalb die Kammer – mit Ausnahme der oberinstanzlichen Einvernahmen der Beschuldigten (Erwägung 7.5 unten) – auf eine eigene Zusammenfassung verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verweist (S. 13-21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2136-2144). Ferner wird soweit relevant direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (Erwägung 7.8 unten) auf die vorhandenen Beweismittel eingegangen sowie auf die amtlichen Akten, inklusive den Ordner Aktion «N.________», verwiesen. 7.5 Zu den oberinstanzlichen Einvernahmen 7.6 A.________ bestätigte in der Berufungsverhandlung seine bisherigen Aussagen als richtig und ergänzte, B.________ habe nichts von seiner «Beziehung» zu der Frau in Spanien («T.________») gewusst, wofür er sich bei ihr entschuldigen wolle. Diese Beziehung zu «T.________» habe aber nichts mit Liebe zu tun gehabt. «T.________» habe ihm damals einfach geholfen, indem sie ihm ein Darlehen von EUR 30‘000.00 gegeben habe (zum Ganzen pag. 2363 Z. 22 ff., Z. 33 und Z. 37 sowie pag. 2365 Z. 11). Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Male C.________ für ihn Kokain nach Biel gebracht habe; er glaube, es seien drei bis

20 vier Mal gewesen (pag. 2364 Z. 6 f.). 12 Mal sei sie sicher nicht da – jedenfalls nicht bei ihnen – gewesen (pag. 2366 Z. 44). Er habe damals noch nicht einmal den richtigen Namen von C.________ gekannt und wenn sie gekommen sei, dann sei er oft nicht in der Schweiz, sondern unterwegs – unter anderem in Spanien – und mit seinem Gebrauchtwagenhandel beschäftigt gewesen (zum Ganzen pag. 2366 Z. 2 ff.). Soweit er sich erinnere, habe C.________ jedes Mal 30 Kugeln [Fingerlinge] gebracht (pag. 2364 Z. 10). Auf Frage, wie C.________ entlöhnt worden sei, gab A.________ mehrmals an, er habe die Drogen von einem Bekannten namens «S.________» – den C.________ ebenfalls kenne – erhalten, mit der Anweisung, dieselben nach weiter zu befördern. Das dabei «gesammelte» Geld habe er dann C.________ übergeben, welche damit nach Spanien zurückgereist sei und einen Teil davon habe er für sich als Kommission behalten (zum Ganzen u.a. pag. 2364 Z. 13 ff., Z. 19, Z. 22 und Z. 27 ff.). Wenn C.________ mit 300 Gramm [Kokain] gekommen sei, dann habe er als Kommission 3 Kugeln [Fingerlinge], mithin 30 Gramm, erhalten. Wenn er CHF 5‘000.00 in Euro gewechselt habe, dann habe er CHF 500.00 erhalten (pag. 2364 Z. 34 f.). Auf Vorhalt eines Fotos des «unbekannten Manns» und auf Frage, wer dies sei, erklärte A.________, er könne sich nicht genau daran erinnern, glaublich sei es aber sein spanischer Anwalt, der ihn einmal hier [in der Schweiz] besucht habe (pag. 2364 Z. 38 f.). A.________ gab ferner zu, B.________ damals mit den Fingerlingen zu verschiedenen Abnehmern nach Lausanne geschickt zu haben. B.________ habe dies gemacht, weil sie gesehen habe, dass er in Panik verfallen sei, als C.________ zum ersten Mal mit Fingerlingen zu ihnen gekommen sei. Konkret sei B.________ damals skeptisch geworden und habe wissen wollen, was vor sich gehe, weshalb er ihr habe erklären müssen, wieso C.________ zu ihnen gekommen sei und was sie mitgebracht habe. Obwohl B.________ daran überhaupt keine Freude gehabt habe (zum Ganzen pag. 2365 Z. 25 ff.), habe sie ihm geholfen und die Drogen – um die Spannung und den Druck Zuhause zu reduzieren – nach Lausanne transportiert (pag. 2365 Z. 36 ff. und pag. 2366 Z. 10 f.). B.________ bestätigte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ihre bisherigen Aussagen ebenfalls als korrekt (pag. 2355 Z. 21) und gab zusammengefasst an, es sei ihr damals nicht bewusst gewesen, was sie alles angerichtet habe. Sie habe nie Profite aus dem Drogengeschäft ziehen wollen und fühle sich heute so, als sei sie sehr manipuliert und beeinflusst worden (zum Ganzen pag. 2355 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt, es gebe Anhaltspunkte, dass C.________ 14 Mal [mit Drogen] in die Schweiz eingereist sei, erklärte B.________, sie wisse, dass C.________ mehrmals [in die Schweiz] gekommen sei, könne aber – wie bereits mehrmals erwähnt – nicht mehr sagen wie oft («Ich kann es wirklich nicht in einer Nummer ausdrücken.» [zum Ganzen pag. 2356 Z. 23 ff.]). Auf Frage, was sie zu ihrer Aussage sage, wonach im Jahr 2016 zweimal ein unbekannter Mann [mit Drogen] zu ihnen gekommen sei, gab B.________ an, sie sei sich jetzt gerade nicht mehr sicher. Einmal habe sie ihn gesehen, aber das zweite Mal, da sei sie sich gar nicht mehr sicher («Also einmal kann ich 100% bestätigen, aber zweimal, da bin ich mir jetzt gerade nicht mehr sicher.» [zum Ganzen pag. 2356 Z. 30 ff.]). Weiter bestätigte B.________, mit der Zeit habe sie gewusst, was C.________ und der «unbekannte Mann» in ihrer Wohnung gemacht hätten (pag. 2356 Z. 36 f.). Demgegenüber habe

21 sie keine Ahnung, wie viele Fingerlinge C.________ jeweils gebracht habe und wie sie für die Kurierdienste entschädigt worden sei (pag. 2356 Z. 45 und pag. 2357 Z. 44). Sie wolle A.________ mit ihren Aussagen nicht schützen, sondern wisse es schlicht nicht, weil sie damals keine Ahnung von Drogen und Fingerlingen etc. gehabt habe (pag. 2357 Z. 3 f.). Die Fingerlinge, die ihr C.________ übergeben habe, habe sie beispielsweise nicht gezählt, sondern einfach gemacht, was ihr A.________ gesagt habe. Das Ausmass sei ihr damals nicht bewusst und auch egal gewesen. Zwar sei ihr klar gewesen, was in den Fingerlingen drin gewesen sei und dass dies illegal sei. Sie habe aber einfach die Anweisungen von A.________ befolgt (Fingerlinge abgezählt und an Abnehmer nach Lausanne gebracht), um diesem zu gefallen (zum Ganzen u.a. pag. 2357 Z. 18 ff., Z. 24 f., Z. 32 ff. und Z. 39 ff.). Ferner bestätigte B.________, am Samstag vor der Verhaftung sei sie mit A.________ nach Lausanne gereist und vom Drogenbunker im Garten habe sie gewusst (pag. 2358 Z. 3 und Z. 6). Auf Frage, was passiert wäre, wenn sie A.________ «nein» gesagt resp. seine Anweisungen nicht befolgt hätte, erklärte B.________ schliesslich, manchmal habe sie nein gesagt, worauf A.________ ins andere Zimmer gezügelt sei und sie ignoriert habe. Womöglich hätte er sich mit der Zeit dann auch von ihr getrennt (zum Ganzen pag. 2358 Z. 27 ff.). C.________ bestätigte ihre bisherigen Aussagen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls als korrekt (pag. 2360 Z. 20) und gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei mit dem erstinstanzlichen Urteil einverstanden und habe nichts dagegen gemacht [keine Berufung erhoben] (pag. 2360 Z. 16). Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Male sie Fingerlinge nach Biel gebracht habe (pag. 2360 Z. 32). Auf Vorhalt, dass sich in den Akten 13 Flugtickets finden würden, weshalb es scheine als sei sie mit dem Wochenende der Verhaftung 14 Mal in die Schweiz gekommen, erklärte C.________, sie leugne dies nicht, weil sie nicht mehr wisse, wie oft sie ein- und ausgereist sei. Es könnte so gewesen sein (zum Ganzen pag. 2360 Z. 47 und Z. 40). Auf Frage, wieviel Geld sie pro transportierten Fingerling erhalten habe, gab C.________ an: «EUR 1‘000.00 wenn ich hierher kam.» (pag. 2360 Z. 43). Auf Nachfrage, ob die Menge keine Rolle gespielt habe, äusserte C.________: «Manchmal sagte er 30. Aber in der Regel waren es EUR 1‘000.00, also ein fester Betrag.». Mit «30» meine sie die Menge [Fingerlinge], die sie habe bringen müssen. Sie habe aber jeweils nicht nachgezählt und einfach EUR 1‘000.00 erhalten (zum Ganzen pag. 2361 Z. 2 und Z. 5 f.). A.________ habe ihr die Fingerlinge jeweils gegeben und ihr gezeigt, wie man diese schlucke (pag. 2361 Z. 15 und Z. 18), was sie schliesslich in dessen Haus in Spanien gemacht habe (pag. 2361 Z. 21 und Z. 24). B.________ habe sie in diesem Haus teilweise auch angetroffen, diese habe aber nie gesehen, wie sie die Fingerlinge geschluckt habe (pag. 2361 Z. 27 und Z. 30). 7.7 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete als erwiesen, dass A.________ und B.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis am 26. September 2016 von E.________ [«O.________»] aus Spanien 12 Mal via C.________ 30 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch, total ausmachend 3‘600 Gramm Kokaingemisch, und ein weiteres Mal von einem unbekannten männlichen Drogenkurier 30 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch, mithin eine Gesamtmenge von 3‘900 Gramm Ko-

22 kaingemisch bzw. von 2‘514.7 Gramm reinem Kokain in die Schweiz einführten. Weiter war aus Sicht der Vorinstanz erstellt, dass die Drogenkuriere die Kokainfingerlinge in der Wohnung von A.________ und B.________ an der P.________ (Strasse) in Biel ausschieden und diesen übergaben. A.________ und B.________ bewahrten das Kokain – nach Ansicht der Vorinstanz – sodann in ihrer Wohnung und/oder im Drogenversteck unterhalb ihres Balkons auf, ehe B.________ gemäss den Anweisungen von A.________ davon 3‘471 Gramm Kokaingemisch (2‘238 Gramm reines Kokain) verschiedenen Abnehmern in Lausanne verkaufte. Die restliche Menge Kokaingemisch, welche am 27. Juni 2016 aus dem Drogenbunker und am 26. September 2016 in der Wohnung beschlagnahmt wurde, hätten A.________ und B.________ nach Überzeugung der Vorinstanz ebenfalls in Lausanne verkaufen wollen. Schliesslich hielt die Vorinstanz als erstellt, dass die drei Beschuldigten im zu beurteilenden Zeitraum zusammenarbeiteten, arbeitsteilig vorgingen und die mit dem Drogengeschäft generierten Einkünfte zur Bestreitung oder Verbesserung ihrer Lebensunterhalte verwendeten (zum Ganzen S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2151). 7.8 Beweiswürdigung durch die Kammer Zunächst wird auf die Beteiligung der drei Beschuldigten am Drogenhandel im Allgemeinen eingegangen. Sodann wird geklärt, wie oft C.________ in die Schweiz einreiste. In einem dritten Schritt wird die Frage beantwortet, zu welchem Zweck C.________ in die Schweiz einreiste, ehe dargetan wird, wie oft und zu welchem Zweck der «unbekannte Mann» ans Domizil von B.________ und A.________ reiste. Anschliessend wird geklärt, wie viele Fingerlinge C.________ und der «unbekannte Mann» pro Transport in die Schweiz einführten, bevor schliesslich der Reinheitsgrad der Drogen, der Verkauf sowie die Vorbereitungen dazu und der mit dem Drogenhandel erzielte Gewinn thematisiert werden. Im Beweisfazit wird schlussendlich der für die Kammer erstellte Sachverhalt festgehalten. 7.8.1 Zum Drogenhandel im Allgemeinen und zur Beteiligung der drei Beschuldigen Betreffend die Beteiligung der drei Beschuldigten am Drogenhandel im Allgemeinen wird vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 21-23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2144-2146): Als erstes ist auf die drei Funde der Polizei bei der Durchsuchung des Drogenbunkers unterhalb des Balkons zu verweisen, die mehrmals Fingerlinge zu Tage förderten: Am 10.05.2016 wurde eine Menge von 280 Gramm gefunden und im Versteck belassen, am 27.06.2016 wurden 14 Fingerlinge und am 26.09.2016 30 Fingerlinge gefunden und sichergestellt. Die sichergestellten 14 Kokainfingerlinge wiesen DNA-Spuren von A.________ auf. Damit ist erstellt, dass A.________ mit den Fingerlingen in Berührung kam. Erstellt ist gestützt auf die IRM-Berichte, dass es sich um Kokaingemisch handelte, mit Reinheitsgraden von 55 % bis 72 % (p. 1001 f.). Dass A.________ in dieser Zeit jedoch eine grössere Menge an Kokaingemisch umgesetzt haben muss, ergibt sich bereits daraus, dass die am 10.05.2016 im Drogenversteck belassenen Fingerlinge bei der erneuten Durchsuchung vom 23.05.2016 nicht mehr aufzufinden waren. Weiter zeigen die Observationsergebnisse deutlich, dass A.________ nachts häufig den Bereich unterhalb des Balkons seiner Wohnung aufsuchte (p. 1285 ff.). Das Gericht erachtet als erstellt, dass er bei diesen Gelegenheiten jeweils Drogen versteckte oder holte. Auf die genaue Menge wird nachfolgend noch einzugehen sein. Seine Beteiligung am Drogenhandel hat A.________ in den Grundzügen von Beginn weg eingestanden: Zu Beginn der

23 Strafuntersuchung gab er allerdings nur zu, dass der in Spanien wohnhafte O.________ ihm mittels Kurieren drei Lieferungen geschickt habe. Davon habe er einen Teil für seinen Eigenkonsum behalten und den Rest an drei bis vier Männer in Lausanne weitergegeben. Bei den Weitergaben von Drogen habe er Geld entgegen genommen. Das Geld habe er anschliessend an O.________ und S.________ weitergeleitet. Sein Geständnis wird durch die objektiven Beweise gestützt. A.________ wusste um die Drogenlieferungen, organisierte teilweise zusammen mit S.________ die Einreise von C.________, bewahrte die Fingerlinge auf und wies B.________ an, bestimmte Mengen an Fingerlingen nach Lausanne zu bringen und zu überbringen. A.________ gab zunächst an, dass B.________ vom Drogenhandel nichts gewusst habe. In späteren Einvernahmen gab er allmählich zu, dass er ihr die Auslieferung der Fingerlinge überlassen hatte, weil er sich nicht der Gefahr habe aussetzen wollte, mit den Drogen erwischt zu werden (p. 650). Auch B.________ stritt zunächst jegliche Beteiligung ab, gab allerdings im Verlauf der Strafuntersuchung zu, dass sie Geld gewechselt und C.________ einmal Geld übergeben sowie Fingerlinge nach Lausanne an verschiedene Abnehmer gebracht habe. Sie habe mehr als 3-4 Drogenübergaben gemacht. Zudem konnte ihre DNA auf der Socke mit den Fingerlingen nachgewiesen werden. Dass sie vom Drogenhandel gewusst haben muss, ist aus Auswertung des WhatsApp-Chats ersichtlich: Wie bereits hiervor erwähnt, ergeben sich aus den Chatnachrichten zwischen B.________ und A.________ im Jahr 2014 bereits deutliche Anhaltspunkte, dass sich B.________ ab Ende 2014 am Drogenhandel beteiligte. Bereits damals ging es in den Nachrichten um das Wechseln von Geld oder den Empfang von Frauen in der gemeinsamen Wohnung (vgl. Ziffer 4.2.3 hiervor sowie Ordner Aktion N.________, p. 10018 ff). B.________ informierte A.________ am 23.01.2015, dass noch etwas in der Waschküche sei, womit Fingerlinge gemeint waren, weil A.________ nicht danach fragte, worum es sind handelt, sondern nach der Anzahl (p. 10120). Am 05.04.2016 forderte A.________ B.________ auf, nachzuschauen, wie viel ausgegeben werden könne, diese zu nehmen und auch jene im Keller, was B.________ mit „ok“ bestätigt (p. 10121). Sie musste somit über die Drogenverstecke in der Waschküche und im Keller Bescheid wissen. Sie bestätigte, dass C.________ ein paar Mal bei ihnen gewesen sei, jedoch nicht 14 Mal. Die Drogenkurierin nahm sie selbständig entgegen. Ergänzend ist festzuhalten, dass B.________ zumindest teilgeständig ist (u.a. pag. 1924 Z. 1 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2017 führte sie auf Vorhalt der Annahme, dass C.________ mindestens 12 Mal und ein unbekannter Mann mindestens zwei Mal mit einer durchschnittlichen Menge von je 80 Fingerlingen, d.h. mit insgesamt mehr als 1‘120 Fingerlingen in die Schweiz eingereist seien, aus, sie könne sich dies fast nicht vorstellen, sie habe noch nie so viele Fingerlinge gesehen (pag. 746 Z. 604 f.). Diese Aussage von B.________ impliziert, dass sie zuvor bereits Fingerlinge gesehen hatte. Zum Vorwurf, sie habe seit November 2014 vom Kokainhandel von A.________ gewusst und diesen unterstützt, entgegnete B.________, sie habe «gemanagt» in dem Sinne, dass sie die Anweisungen von A.________ befolgt habe (pag. 728 Z. 164 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B.________ mehrfach, gemäss den Anweisungen von A.________ gehandelt und Drogen von Biel an verschiedene Abnehmer nach Lausanne verbracht zu haben (u.a. pag. 2357 Z. 20 und Z. 38 sowie pag. 2358 Z. 11 f.). Ausserdem gab sie zu, sie habe gewusst, dass in den Fingerlingen Kokain drinnen gewesen sei. Sie habe diesen Umstand aber einfach ausgeblendet, ohne an die Konsequenzen zu denken (zum Ganzen pag. 2357 Z. 32 ff.). An diesem Teilgeständnis von B.________ ist – insbesondere aus den nachfolgenden Gründen – nicht zu zweifeln:

24 Das Video betreffend die Überwachung der Liegenschaft an der P.________ (Strasse) in Biel zeigt beispielsweise, dass B.________ A.________ in der Nacht vom 1. Juli 2016 vor die Haustüre begleitete und dort stehen blieb, während A.________ für wenige Minuten in den Garten verschwand (Ordner Aktion «N.________» pag. 10016). Zu Beginn der Untersuchung bestritt B.________, damals «Schmiere gestanden» zu sein, sie habe nur «frische Luft geschnappt». In der Berufungsverhandlung gab sie allerdings zu, vom Drogenbunker im Garten gewusst zu haben (pag. 2358 Z. 6). Die WhatsApp Konversationen zwischen B.________ und A.________ – insbesondere diejenigen über bevorstehende und konkrete Ankünfte von Kurieren – belegen weiter, dass erstere genau wusste, um was es ging. Am 2. November 2014 – und damit noch vor dem in casu angeklagten Tatzeitraum – fragte B.________ bei A.________ nach, wann sie heute komme («When she’s coming?», «Is she coming today?»), worauf A.________ genervt antwortete, wieso sie soviel frage, sie wisse doch, wie die Dinge laufen würden («Why u ask much», «U knows how things work» [zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10019 f.). Am 12. März 2016 fragte B.________ A.________, ob er ihr sagen könne, was vorgehe («Can u tell me what’s up») bzw. ob er ihr Informationen geben könne («So why can’t you just give me short information»), worauf A.________ erneut verärgert reagierte und schrieb, sie könne doch auch intelligent sein und überlegen («U can be smart also»). B.________ sandte A.________ in der Folge erst um 13:30 Uhr wieder die Nachricht «Positive» (zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10030 f.). Mit dieser Nachricht bestätigte B.________ offensichtlich die Ankunft der Drogenkurierin C.________, finden sich derartige Bestätigungen doch auch in späteren Phasen immer wieder in der Chatkonversation, jeweils unmittelbar nach der (angesichts der Videoüberwachung) erwiesenen Ankunft von C.________. Am 9. April 2016 reiste C.________, wie auf dem Video zu sehen ist, mit ihrer kleinen Tochter an, was B.________ gegenüber A.________ mit «Little girl» bestätigte. Am Folgetag verliess B.________ – gemäss der Videoüberwachung – mit der Tochter von C.________ die Wohnung (zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10032). Am 30. April 2016 traf C.________ gemäss Videoüberwachung, wiederum gemeinsam mit ihrer Tochter, um 13:53 Uhr an der P.________ (Strasse) ein. Um 14:03 Uhr informierte B.________ A.________ mit der Nachricht «Positive» (zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10034). Am Morgen des 14. Mai 2016 fragte B.________ A.________ «small girl?», was A.________ verneinte. B.________ verstand dies aber nicht und hakte nach, worauf A.________ entgegnete, er werde ihr dann schon Bescheid geben («I let u know»). Gleichentags traf um 14:47 Uhr – wie die Videoüberwachung zeigt – ein unbekannter Mann, gefolgt von A.________, an der P.________ (Strasse) in Biel ein (zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10036). Die Nachfrage von B.________ am fraglichen Morgen («small girl?») legt daher nahe, dass sie mit der Ankunft von C.________ rechnete, welche A.________ aber verneinte und schliesslich mit einem anderen, männlichen Kurier aufkreuzte. In der Folge blieb B.________ mit dem männlichen Kurier aller Voraussicht nach in der Wohnung, während A.________ dieselbe wieder verliess. Am Abend desselben Tages schrieb B.________ A.________ nämlich, er solle Marlboro, Brot und Milch für den

25 Mann bringen – er sei schon fast fertig («Bring marlboro», «and bred for the guy», «And milk», «He finish it almost»), was A.________ mit «Mhm», «Aha» beantwortete (zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10036). Die Kammer ist überzeugt, dass sich die Mitteilung von B.________, wonach der Mann schon fast fertig sei, angesichts des Zeitablaufs auf das Ausscheiden der Fingerlinge bezog. Am 3. Juli 2016 traf C.________ gemäss der Videoüberwachung um 13:49 Uhr mit ihrer Tochter bei B.________ ein, was letztere gegenüber A.________ um 13:56 Uhr mit der Nachricht «Positiv» bestätigte (Ordner Aktion «N.________» pag. 10040). Aus der Konversation zwischen B.________ und A.________ vom 6./7. August 2016 geht sodann hervor, dass B.________ C.________ erneut selbständig in Empfang nahm, bei A.________ nachfragte, wie viel [Geld] sie ihr geben solle («How much to give her»), was A.________ mit «1830» beantwortete und B.________ wiederum mit «ok I try» bestätigte (Ordner Aktion «N.________» pag. 10041). Letztlich zeigt die Videoüberwachung, dass C.________ am 3. September 2016 um 13:49 Uhr alleine – d.h. ohne ihre Tochter – das Gebäude an der P.________ (Strasse) in Biel betrat, worauf B.________ A.________ um 13:51 Uhr schrieb «Ok i see positive» und nachfragte, «Is alone?», was A.________ mit «Mhm» beantwortete (zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10043). Nach diesen Ausführungen hat die Kammer keine Zweifel, dass B.________ jeweils genau wusste, dass eine Kokainlieferung resp. ein/e Kurier/in an ihrem Domizil eintreffen wird, welche/n sie sodann in der Regel selbständig empfing und während der Drogenausscheidung beherbergte. Des Weiteren ist die Kammer überzeugt, dass B.________ spätestens seit der ersten Ankunft von C.________ an ihrem Domizil wusste, dass diese ihnen (A.________/B.________) Kokain lieferte. Seit August/September 2014 lebten B.________ und A.________ aktenkundigerweise – zumindest aus Sicht ersterer – als Liebespaar zusammen in der V.________ (Anzahl) Zimmerwohnung an der P.________ (Strasse) in Biel (pag. 830 Z. 58 ff.). Wer so nahe zusammenlebt, weiss, was der jeweils andere in der Wohnung macht oder fragt anderenfalls zumindest nach. Entsprechend führt A.________ in der Berufungsverhandlung glaubhaft aus, B.________ habe ihn nach dem ersten Eintreffen von C.________ bei ihnen Zuhause gefragt, was vor sich gehe, worauf er ihr habe sagen müssen, weshalb C.________ in die Schweiz gekommen sei und was sie gebracht habe (pag. 2365 Z. 28 ff.). Aus den Akten geht weiter hervor, dass B.________ wusste, dass in Europa grundsätzlich nicht mit der Kreditkarte bezahlt werden darf, offensichtlich um keine Spur («Paper Trail») zu hinterlassen. Am 21. Mai 2016 diskutierte sie mit A.________ nämlich per WhatsApp über die Buchung eines Flugs, welchen sie mit ihrer Kreditkarte bezahlen wollte. A.________ war damit allerdings nicht einverstanden und erklärte, sie wisse ja warum («Don’t like u do this», «U knows why»), worauf B.________ entgegnete, der Flug sei aber ja nicht für Europa, sondern für Afrika («But it’s to Africa», «It’s not in Europe» [zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10096 f.]). Schliesslich ist für B.________’s Wissen bezeichnend, dass sie nicht nachfragte, was gemeint sei, als A.________ ihr klagend mitteilte, «R.________» habe viel verloren («R.________ lost much […] this is bad, very bad […]» [pag. 10146 ff.]).

26 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Geständnis und die objektiven Beweismittel die Einbindung von B.________ in den Drogenhandel von A.________ belege und beweismässig erstellt sei, dass B.________ ab Anfang 2015 vollständig involviert gewesen sei und als Mittäterin erscheine (S. 23 Absatz 1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2146), teilt auch die Kammer. B.________ wusste genau, wie und von wo die Kokainfingerlinge in ihre Wohnung an der P.________ (Strasse) gelangten. Zudem war ihr – spätestens seit der ersten Ankunft von C.________ – klar, dass es bei A.________ Geschäft nicht um Gebrauchtwagen-, sondern um Drogenhandel ging. Nach den voranstehenden Ausführungen war – wie die Vorinstanz zu Recht als erwiesen erachtete – offensichtlich auch A.________ in den Drogenhandel involviert. Ergänzend sei festgehalten, dass A.________ die regelmässigen Besuche von C.________ zunächst zwar vehement abstritt, dann aber angab, C.________ sei drei- bis viermal zu Besuch gekommen (u.a. pag. 2364 Z. 7). Bei einem reinen Gewissen würde es keinen Sinn machen, die Besuche von C.________ kategorisch zu verneinen und später deren Anzahl zu tief anzugeben. Schlicht unglaubhaft ist aus Sicht der Kammer weiter seine abstreitende Aussage, wonach die Angelegenheit mit «T.________» nichts mit Liebe zu tun gehabt, sondern diese ihm für seinen Gebrauchtwagenhandel im Februar 2015 EUR 30‘000.00 geliehen habe (pag. 2365 Z. 11, Z. 15 f. und Z. 20). Einerseits ist angesichts der WhatsApp- Konversation zwischen A.________ und «T.________» – insbesondere derjenigen vom 22. Januar 2016 (Ordner Aktion «N.________» pag. 10190 f.) – davon auszugehen, dass die beiden eine Liebesbeziehung führten (Ordner Aktion «N.________» pag. 10175 ff.). Andererseits gibt es keinen einzigen Hinweis betreffend einen Geldtransfer im Februar 2015, sondern ist vielmehr aktenkundig, dass «T.________» als (zumindest im fraglichen Zeitpunkt) alleinerziehende Mutter von vier Kindern nicht gerade wohlhabend war (pag. 2365 Z. 13 ff.). Letztlich ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – auch die Einbindung von C.________ in den Drogenhandel erstellt. Wie unter Erwägung 7.8.2 unten dargetan wird, belegen die Ergebnisse der Observation der Liegenschaft an der P.________ (Strasse) in Biel und die aktenkundigen Flugtickets, dass C.________ – teilweise zusammen mit ihrer kleinen Tochter – regelmässig in Biel eintraf und sich zwei Tage ununterbrochen in der Wohnung von A.________ und B.________ aufhielt. Weiter ist C.________ geständig, als «Bodypackerin» Kokainfingerlinge von Spanien in die Schweiz verbracht und in der Wohnung von B.________ und A.________ ausgeschieden zu haben. An diesem Geständnis ist insbesondere aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel – und wie die nachfolgenden Ausführungen noch zeigen werden – nicht im Geringsten zu zweifeln. Als Drogenkurierin erscheint auch C.________ am Kokainhandel als massgebend involviert. Somit ist die Beteiligung aller drei Beschuldigten am Drogenhandel erstellt. Auch wenn sie – vermutlich aus Sicherheitsgründen – meist nicht direkt miteinander kommunizierten, arbeiteten sie – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – offensichtlich zusammen und gingen arbeitsteilig vor. A.________ erteilte den beiden Frauen Weisungen. Weiter war am Drogenhandel aller Voraussicht nach E.________ alias «O.________» beteiligt, der nach Aussagen von A.________ die Drogenlieferungen in Spanien organisierte (vgl. zum Ganzen S. 23 der erstinstanzlichen Urteils-

27 begründung; pag. 2146). Schliesslich muss «S.________» eine bedeutende Rolle gespielt haben, war er es doch, der A.________ die Personalien und Ausweisdaten von C.________ und deren Tochter W.________ bekannt gab und mit ihm (A.________) Terminverhandlungen führte, die an Bestellungen gemahnen (vgl. Ordner Aktion «N.________» pag. 10166 ff. und pag. 10171). 7.8.2 Zur Frage, wie oft C.________ in die Schweiz einreiste Mit Blick auf die nachfolgende Tabelle und gestützt auf die darin erwähnten Beweismittel erachtet die Kammer – vorweggenommen – 14 Einreisen von C.________ in die Schweiz mit anschliessend zweitägigen Aufenthalten in der Wohnung von A.________ und B.________ als erstellt (dem Verständnis diene, dass der in kursiver Schrift aufgeführte Aufenthalt vom 12. März 2016 – aus den anschliessend erwähnten Gründen – nicht als erwiesen erachtet wird): Aufenthalte von C.________ Belegt durch Urkunden der Fluggesellschaften Belegt durch das Video betreffend die Observation der Liegenschaft an der P.________ (Strasse) in Biel Belegt durch Whats- App-Nachrichten von B.________ an A.________, welche C.________ Ankunft bestätigen 3-5.5.2015 Madrid-Genf-Madrid (Hinflug mit X.________ [pag. 1130], Rückflug mit Y.________ [pag. 1135]; ferner pag. 10002) 5-7.7.2015 Madrid-Basel-Madrid (Hin- und Rückflug mit Y.________ [pag. 1135]; ferner pag. 10002) 3-5.10.2015 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rückflug mit G.________ [pag. 2343]) 11-13.10.2015 Madrid-Zürich-Madrid (Hin- und Rückflug mit X.________ [pag. 1130]; ferner pag. 10002) 26-28.12.2015 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rückflug mit G.________ [pag. 2344]) 12.3.2016 «Positive» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10030 f.) 9-11.4.2016 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rückflug mit G.________ [pag. 2002]; ferner pag. 10002) Ab-/Anreise C.________ (Ordner Aktion «N.________» pag. 10015) «little girl» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10032) 30.4-2.5.2016 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rückflug mit G.________ [pag. 2002]; ferner pag. 10002) Ab-/Anreise C.________ (Ordner Aktion «N.________» pag. 10015) «little girl» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10034) 14-16.6.2016 Madrid-Zürich-Madrid (Hin- und Rückflug mit Y.________ [pag. 1135]) Ab-/Anreise C.________ (Ordner Aktion «N.________» pag. 10016) «still pushing» und «I’m around» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10038)

28 3-5.7.2016 Genf-Madrid (wir haben nur den Rückflug mit G.________ [pag. 2004]) Ab-/Anreise C.________ (Ordner Aktion «N.________» pag. 10016) «positive» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10040) 16-18.7.2016 Madrid-Zürich-Madrid (Hin- und Rückflug mit X.________ [pag. 1130]; ferner pag. 10001) 6-8.7.2016 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rückflug mit G.________ [pag. 2003]; ferner pag. 10001) «Her» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10041) 20-22.8.2016 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rückflug mit G.________ [pag. 2003]; ferner pag. 10001) 3-5.9.2016 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rückflug mit G.________ [pag. 2005]; ferner pag. 10001) Ab-/Anreise C.________ (Ordner Aktion «N.________» pag. 10016) «positive» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10043) 24.9.2016 Vermutlich Madrid-Genf, wobei gemäss Urkunden Y.________ «no show» (pag. 1135 [ferner pag. 10001]) Anreise C.________ (Ordner Aktion «N.________» pag. 10016) Wie tabellarisch aufgezeigt, sind 12 Flüge von C.________ in die Schweiz und 13 Flüge aus der Schweiz (nach Spanien) durch Urkunden der entsprechenden Fluggesellschaften (Flugtickets) belegt, womit gleichzeitig dargetan ist, dass C.________ bei all diesen Aufenthalten zwei Tage in der Schweiz verblieb. Betreffend den Aufenthalt vom 3.-5. Juli 2016 existiert nur ein Rückflugticket (Genf- Madrid mit G.________ [pag. 2004]). Aufgrund der Ergebnisse der Observation (pag. 10016) und der Chatnachricht von B.________ an A.________ vom 3. Juli 2016 («positive» [pag. 10040]) hat die Kammer aber keine Zweifel, dass C.________ am 3. Juli 2016 am Domizil von A.________ und B.________ eintraf, wo sie sich anschliessend zwei Tage aufhielt, bis sie am 5. Juli 2016 nach Spanien zurückflog. In Bezug auf den Aufenthalt vom 24.-26. September 2016 ist festzuhalten, dass C.________ ihren Y.________ von Madrid nach Genf am 24. September 2016 gemäss der edierten Urkunde zwar nicht antrat («no show» [pag. 1135]), sich weitere Ausführungen betreffend C.________ Anwesenheit an diesem Datum aber erübrigen, zumal ihre Ankunft am 24. September 2016 auf dem Video der Observation zu sehen ist (pag. 10016) und sie am 26. September 2016 nachweislich in der Wohnung von A.________ und B.________ in Biel verhaftet wurde. Was den 12. März 2016 angeht, so existiert einzig eine WhatsApp-Nachricht von B.________ an A.________ («Positive» [pag. 10030 f.]). Diese Nachricht legt einen (weiteren) Aufenthalt von C.________ zwar nahe, weil diesbezüglich aber keine weiteren Beweismittel – Flugtickets und/oder Observationsergebnisse – vorliegen, erachtet die Kammer diesen Aufenthalt in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» als nicht erstellt.

29 Insgesamt können C.________ somit 14 Reisen in die Schweiz nachgewiesen werden. Bei 13 Reisen ist ihre Anwesenheit während zwei Tagen erstellt. Bei der 14. Reise am Wochenende der Verhaftung (24. September 2016) wäre es wohl nicht anders gewesen. Ergänzend sei festgehalten, dass es keine Hinweise gibt, wonach C.________ die entsprechenden Flüge nicht antrat. Einerseits würde sich ein «Nichtantreten» aus den edierten Urkunden der Fluggesellschaften ergeben (vgl. diesbezüglich das «no show» von Y.________ betreffend den 24. September 2016 [pag. 1135]). Andererseits wurden die Flüge jeweils relativ kurzfristig sowie nach vorheriger Absprache und Preisdebatte zwischen A.________ und «S.________» gebucht (vgl. Ordner Aktion «N.________» pag. 10166 ff. und pag. 10171). Letztlich bestätigte C.________ in der Berufungsverhandlung, vermutlich 14 Mal zu B.________ und A.________ nach Biel gereist zu sein (pag. 2360 Z. 40). 7.8.3 Zur Frage, zu welchem Zweck C.________ in die Schweiz einreiste Im Folgenden ist zu klären, ob C.________ bei sämtlichen 14 erstellten Einreisen Kokainfingerlinge in die Schweiz verbrachte. Sie selber beteuerte bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung, «nur» drei- bis viermal Drogen in die Schweiz gebracht zu haben – die anderen Male sei sie bei B.________ und A.________ lediglich zu Besuch gewesen und/oder habe nur Geld transportiert (u.a. pag. 1926 Z. 10 und Z. 17). In der Berufungsverhandlung bestätigte C.________ jedoch implizit, jedes Mal als «Bodypackerin» eingereist zu sein und damit bei jedem Aufenthalt Drogen gebracht zu haben (pag. 2361 Z. 1 ff.). A.________ und B.________ wollten sich in der Berufungsverhandlung – wie bereits im gesamten Verfahren – nicht mehr daran erinnern können, wie oft C.________ Drogen zu ihnen transportierte. Gemäss A.________ soll es drei- bis viermal gewesen sein, «häufiger sicher nicht» (u.a. pag. 2364 Z. 7 und pag. 2366 Z. 2). B.________ gab an, C.________ sei mehrmals gekommen, aber sie könne nicht in einer Nummer ausdrücken wie oft (pag. 2356 Z. 23 ff.). Die Kammer hat angesichts der Gesamtumstände keine Zweifel, dass C.________ bei sämtlichen 14 Einreisen Kokain nach Biel verbrachte, wie sie es in der Berufungsverhandlung implizit gestand. Die Aussagen, wonach C.________ teilweise nur zu Besuch in die Schweiz gekommen sein oder nur Geld transportiert haben soll, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen. Es ist lebensfremd und unglaubhaft, dass C.________ nur in die Schweiz gekommen wäre, um Geld abzuholen. Einerseits hätte es deutlich günstigere oder gar kostenlose Varianten gegeben, das Geld von der Schweiz nach Spanien zu verbringen, so beispielsweise via E-Banking Überweisung, per Postversand oder durch Transport von A.________, der im fraglichen Zeitraum aktenkundigerweise selber regelmässig nach Spanien reiste. Andererseits hätte C.________ für einen simplen Geldtransport nicht stets zwei Tage in die Schweiz kommen müssen, eine Nacht oder ein paar Stunden hätten hierfür gereicht. Weiter erwog die Vorinstanz aus Sicht der Kammer zutreffend, es spreche nichts dafür, dass C.________ A.________ und/oder B.________ «nur» Freundschaftsbesuche abgestattet habe (vgl. zum Ganzen S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2147). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass C.________ und B.________ bzw. A.________ ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt oder abgesehen von

30 den Transporten auch nur flüchtig Kontakt gehabt hätten. A.________ war während den Aufenthalten von C.________ häufig gar nicht in der Schweiz. Zudem zeigt die Videoüberwachung, dass C.________ die Wohnung von B.________ und A.________ während ihren Aufenthalten gar nie verliess und es beispielsweise stets B.________ war, die mit C.________'s Tochter W.________ nach draussen ging. Bei einem freundschaftlichen Verhältnis wäre zu erwarten gewesen, dass die Videoüberwachung gezeigt hätte, dass C.________ und B.________ zusammen kommunizierten und/oder die Wohnung – beispielsweise zwecks eines Ausflugs – gemeinsam verliessen. Die konstante Aufenthaltsdauer von zwei Tagen ist aus Sicht der Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – im Übrigen einzig damit erklärbar, dass C.________ die in Spanien geschluckten Fingerlinge in der Schweiz wieder ausscheiden musste. Dafür spricht letztlich auch die Tatsache, dass C.________ das erstinstanzliche Urteil akzeptierte und dagegen keine Berufung erhob. Dass der Vertrauensarzt bei C.________ – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – keine für «Bodypacking» typische Strukturen im Abdomen feststellte, vermag an dem einleitend erwähnten Schluss der Kammer ferner nichts zu ändern (vgl. S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2147). Zusammenfassend ist aus Sicht der Kammer aufgrund des sich wiederholenden Musters im Gesamtablauf (An- und Abreise mit Flugzeug; konstant zweitägiger Aufenthalt; Nichtverlassen der Wohnung während dieses Aufenthalts; Mitbringen der Tochter zwecks Tarnung), der Gesamtumstände und des mindestens impliziten, glaubhaften Geständnis von C.________ erwiesen, dass diese bei sämtlichen ihr nachgewiesenen 14 Einreisen (siehe Erwägung 7.8.2 oben) Kokainfingerlinge von Spanien in die Schweiz transportierte. 7.8.4 Zur Frage, wie oft und zu welchem Zweck der «unbekannte Mann» in die Schweiz einreiste Auf dem Video der Observation ist zu sehen, dass am 14. Mai 2016 um 14:47 Uhr ein unbekannter Mann mit einer Tasche, knapp gefolgt von A.________, die Liegenschaft an der P.________ (Strasse) in Biel betrat und diese erst nach zwei Tagen wieder verliess (Ordner Aktion «N.________» pag. 10016). Ebenfalls am 14. Mai 2016 schrieb B.________ A.________ gegen Abend, er solle Marlboro, Brot und Milch für den Mann bringen, er sei schon fast fertig (pag. 10036). Damit existieren keine Zweifel, dass sich der «unbekannte Mann» am 14. Mai 2016 in die Wohnung von B.________ und A.________ begab. Weiter gab B.________ unmissverständlich zu Protokoll, der «unbekannte Mann» sei zweimal zu ihnen (d.h. zu A.________ und ihr) gekommen. Sie wisse nicht, wann er zum ersten Mal gekommen sei, vermutlich sei dies «ebenfalls» im Jahr 2016 gewesen (zum Ganzen pag. 727 Z. 151 f.). Diese Aussage indiziert, dass es sich bei dem auf dem Video ersichtlichen Aufenthalt vom 14.-16. Mai 2016 um den zweiten Aufenthalt des «unbekannten Manns» handelte. In der Berufungsverhandlung erklärte B.________ auf Vorhalt ihrer soeben erwähnten Aussage, sie sei sich jetzt gerade nicht mehr sicher [ob er zweimal zu ihnen gekommen sei]. Einmal habe sie ihn sicher gesehen, aber jetzt das zweite Mal, da sei sie sich nicht sicher (zum Ganzen pag. 2356 Z. 30 ff.). Nach diesen Ausführungen – insbesondere aufgrund der Videoüberwachung – ist der Aufenthalt des «unbekannten Manns» vom 14.-16. Mai 2016 in der Wohnung von B.________ und A.________ beweismässig erstellt.

31 Im Unterschied zur Vorinstanz erachtet die Kammer zudem auch einen zweiten Aufenthalt des «unbekannten Manns» in der fraglichen Wohnung als erwiesen. Zwar sagte B.________ entgegen der Vorinstanz nicht mehrmals aus, der «unbekannte Mann» sei zweimal bei ihnen gewesen. Jedoch gab sie dies immerhin einmal unmissverständlich zu Protokoll. Aus dem Kontext der Einvernahme, in der B.________ diese Aussage machte, musste ihr klar sein, dass es um Fragen betreffend einen Drogenkurier geht. Die Kammer ist überzeugt, dass sich B.________ kaum zu Unrecht eines doppelten Empfangs eines Drogenkuriers belastet hätte – dies würde schlicht keinen Sinn machen. Dass B.________ in der Berufungsverhandlung nicht mehr exakt sagen konnte, wie oft resp. ob der «unbekannte Mann» zweimal zu ihr und A.________ gekommen sei, ist angesichts des Zeitablaufs von rund vier Jahren sowie aufgrund der Tatsache, dass hauptsächlich C.________ als Drogenkurierin zu ihnen kam, ausserdem nachvollziehbar. Weiter ist beachtlich, dass B.________ im gesamten Verfahren und damit auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (sic!) nie explizit bestritt, der «unbekannte Mann» sei zweimal zu ihnen gekommen, sondern sich lediglich nicht mehr daran erinnern konnte oder wollte. Letztlich indiziert B.________ Aussage auf Frage betreffend Kuriere: «Meistens kam sie.» (pag. 742 Z. 380), dass der «unbekannte Mann» zweimal zu ihr und A.________ kam. Wäre er nur einmal zu ihnen gekommen, dann hätte B.________ vermutlich eher gesagt: «Bis auf einmal kam sie.». Als Zwischenfazit sei somit festgehalten, dass der «unbekannte Mann» nach Überzeugung der Kammer zweimal in die Schweiz bzw. ans Domizil von B.________ und A.________ reiste. Somit bleibt zu klären, weshalb der «unbekannte Mann» zweimal zu B.________/A.________ kam. Die WhatsApp-Konversation zwischen B.________ und A.________ vom 14. Mai 2016 (vgl. dazu die einleitenden Ausführungen unter dieser Erwägung sowie pag. 10035 ff. im Ordner Aktion «N.________») legt aus Sicht der Kammer zunächst nahe, dass B.________ an diesem Tag die Ankunft von C.________ – mithin einer Drogenkurierin – erwartete. Weiter zeigt die Videoüberwachung, dass der «unbekannte Mann» die Wohnung von B.________ und A.________ nach seiner Ankunft am 14. Mai 2016 – gleich wie C.________ – während zwei Tagen nie verliess. Schliesslich sind B.________ Aussagen dahingehend zu verstehen, dass nebst C.________ (mindestens) zweimal ein männlicher Drogenkurier zu ihnen kam und die Äusserung von A.________, wonach es sich beim «unbekannten Mann» um seinen spanischen Anwalt handle, stellt aus Sicht der Kammer – angesichts der voranstehenden Ausführungen – eine Schutzbehauptung dar. Ein Höflichkeitsbesuch des «unbekannten Manns» ist in Anbetracht der Gesamtumstände sowie der Vorgehensweise von A.________ und B.________ schliesslich ebenfalls ausgeschlossen. Aufgrund all dieser Umstände hat die Kammer keine Zweifel, dass der «unbekannte Mann» – gleich wie C.________ – Kurierdienste tätigte und als «Bodypacker» Kokainfingerlinge ans Domizil von B.________/A.________ verbrachte. Somit ist zusammengefasst erstellt, dass der «unbekannte Mann» zweimal Kokainfingerlinge ans Domizil von B.________ und A.________ lieferte, dort ausschied und diesen übergab. B.________ und A.________ sind damit insgesamt 16 Kokainlieferungen (14 durch C.________ und 2 durch den «unbekannten Mann») zuzurechnen.

32 7.8.5 Zur Frage, wie viele Fingerlinge C.________ und der «unbekannte Mann» pro Transport in die Schweiz einführten Aus Sicht der Kammer machte keine der drei beschuldigten Personen verlässliche Angaben betreffend die Anzahl Fingerlinge pro Einreise bzw. Transport. A.________ erklärte in der Berufungsverhandlung (wie bereits zuvor), pro Einreise seien 30 Fingerlinge eingeführt worden (pag. 2364 Z. 10). B.________ wollte sich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung partout nicht mehr daran erinnern können, wie viele Fingerlinge C.________ jeweils zu ihr und A.________ verbracht hatte (u.a. pag. 2356 Z. 45). Die Drogenkurierin (C.________) selbst gab gegenüber der Kammer zu Protokoll, manchmal habe er [A.________] ihr gesagt, sie solle 30 [Fingerlinge] bringen. Sie habe aber nicht nachgezählt (pag. 2361 Z. 5 und Z. 12). Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer die Mengenangaben der drei Beschuldigten grundsätzlich als (einiges) zu tief. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, weshalb von einer durchschnittlichen Liefermenge von 60 Fingerlingen ausgegangen werden müsse, überzeugt die Kammer jedoch ebenfalls nicht. Zwar ist der staatsanwaltschaftliche Schluss, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass am 24. September 2016 mehr als 30 Fingerlinge in die Schweiz verbracht worden seien, weil am 25. September 2016 nachweislich Drogen nach Lausanne geliefert und am 26. September 2016 30 Fingerlinge sowie ein grosser Geldbetrag – der bei einem Verkaufspreis von CHF 300.00 pro 10 Gramm einer Menge von 400 Gramm Kokaingemisch entsprochen habe – sichergestellt worden seien (vgl. pag. 21), nicht abwegig. Es ist aber auch möglich, dass am 25. September 2016 nicht Fingerlinge aus der Lieferung vom 24. September 2016 nach Lausanne verbracht wurden, sondern solche, die von einer früheren Lieferung herrührten und zwischenzeitlich von B.________ und A.________ im Drogenbunker im Garten und/oder in der Wohnung gelagert wurden. Ebenfalls nicht überzeugend ist der staatsanwaltschaftliche Einwand, es sei von einem durchschnittlichen Import von 60 Fingerlingen auszugehen, weil C.________ am 6. August 2016 nachweislich Drogen geliefert und A.________ B.________ (gemäss Interpretation) in der Folge aufgetragen habe, 70 Fingerlinge nach Lausanne zu bringen resp. «R.________», «this guy with Z.________» sowie «this who came back» mit 25, 10 und 35 Fingerlingen zu beliefern (vgl. pag. 2372 und Ordner Aktion «N.________» pag. 10153 f.). Aus Sicht der Kammer kann die fragliche Chatkonversation zwischen B.________ und A.________ nämlich auch dahingehend interpretiert werden, dass letzterer erstere beauftragte, 35 Fingerlinge nach Lausanne zu verbringen; «10 with blue to this guy with Z.________» und 25 – davon 20 «ohne Farbe» und 5 «mit blau» – an «R.________» (vgl. Ordner Aktion «N.________» pag. 10154). Nicht stringent erscheint schliesslich die Argumentation der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren. Sie schloss damals von einem Gesamtentgelt von EUR 4‘830.00 für zwei Lieferungen zunächst auf durchschnittlich 80 Fingerlinge pro Import, was ihres Erachtens realistisch sei, und führte sodann aus, wenn angenommen werde, dass sich dieser Betrag auf drei (anstatt nur auf zwei) Lieferungen beziehe, dann deute dies auf 54 Fingerlinge pro Import hin, weshalb im Ergebnis von mindestens 60 Fingerlingen pro Lieferung ausgegangen werden müsse (pag. 1933).

33 Fakt ist, dass in Bezug auf die Anzahl transportierter Fingerlinge vorliegend keine direkten objektiven Beweise existieren (C.________ hatte bei der ärztlichen Untersuchung keine Fingerlinge mehr im Körper) und nie mehr als 30 Fingerlinge gefunden und/oder sichergestellt wurden. Aus Sicht der Kammer muss deshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zu Gunsten der Beschuldigten von 30 Fingerlingen pro Transport ausgegangen werden, und zwar unabhängig davon, ob C.________ oder der «unbekannte Mann» dieselben in die Schweiz beförderte (vgl. S. 25 des erstinstanzlichen Motivs; pag. 2148). 7.8.6 Zum Gewicht der eingeführten Fingerlinge sowie zum Reinheitsgrad des Kokains Gemäss den IRM-Berichten vom 26. Juli 2016 (pag. 1001 f.) und vom 24. Oktober 2016 (pag. 1024 f.) wogen die sichergestellten Fingerlinge durchschnittlich zehn Gramm. Darauf ist abzustellen. Es wurden somit 16 Mal (14 Mal durch C.________ und 2 Mal durch den «unbekannten Mann») je 30 Fingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch in die Schweiz eingeführt. Die sichergestellten Fingerlinge mit Kokaingemisch wiesen laut IRM folgende Reinheitsgrade auf: 10 Fingerlinge 60% Kokain-Hydrochlorid (pag. 1002), 4 Fingerlinge 55% Kokain-Hydrochlorid (pag. 1002), 16 Fingerlinge 72% Kokain- Hydrochlorid (pag. 1025) und 14 Fingerlinge 62% Kokain-Hydrochlorid (pag. 1025). Die Vorinstanz erwog zu Recht, zur Bestimmung der reinen Kokainmenge könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das bereits veräusserte Kokaingemisch auf den Durchschnittswert abgestellt werden. In casu betrage der Durchschnittswert an Kokain-Hydrochlorid im Verhältnis zur jeweils sichergestellten Menge laut IRM Bericht 64.49%. Gemäss der Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) sei der Reinheitsgehalt von Kokain (Kokain- Hydrochlorid) in den Jahren 2015 bis 2016 bei Konfiskationsgrössen zwischen 100 und 1000 Gramm 62% und 69% gewesen. Der anhand der beschlagnahmten Fingerlinge berechnete Durchschnitt liege somit im Normbereich (zum Ganzen S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2148 f.). Zusammenfassend ist damit erstellt, dass A.________ und B.________ von C.________ insgesamt 14 Mal je 30 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch (64.49% Kokain-Hydrochlorid), ausmachend 4‘200 Gramm Kokaingemisch bzw. 2‘708.5 Gramm reines Kokain sowie vom «unbekannten Mann» zweimal je 30 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch (64.49% Kokain-Hydrochlorid), ausmachend 600 Gramm Kokaingemisch bzw. 386.94 Gramm reines Kokain – insgesamt also 4‘800 Gramm Kokaingemisch bzw. 3‘095.5 Gramm reines Kokain – geliefert erhielten, welches sie anschliessend in ihrer Wohnung und/oder im Drogenbunker im Garten aufbewahrten und schliesslich zu weiten Teilen verschiedenen Abnehmern in Lausanne veräusserten. 7.8.7 Zwischenfazit B.________ sowie A.________ sind somit 4‘800 Gramm Kokaingemisch bzw. 3‘095.5 Gramm reines Kokain und C.________ 4‘200 Gramm Kokaingemisch bzw. 2‘708.5 Gramm reines Kokain zuzurechnen.

34 7.8.8 Zum Verkauf der Fingerlinge und den Vorbereitungen dazu Gestützt auf die WhatsApp-Nachrichten zwischen B.________ und A.________ erachtete die Vorinstanz folgende Auslieferungen von Kokainfingerlingen durch B.________ nach Lausanne als erstellt (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2149): 28.02.2016 Abgabe von 10 Fingerlingen an R.________ (p. 10122). 05.04.2016 A.________ forderte B.________ nachzuschauen, wie viele Fingerlinge noch ausgegeben werden können und auch jene zu behändigen, die im Keller seien (p. 10120 f.). Eine konkrete Anzahl Fingerlinge wird nicht genannt. 09.04.2016 Abgabe von 20 Fingerlingen ohne Markierung an R.________ oder an brother (p. 10125 ff.) 30.04.2016 Abgabe von 30 Fingerlingen, mit grüner oder ohne Markierung (p. 10138 ff.). 02.05.2016 Abgabe vom verbleibenden Rest (p. 10142). 03.07.2016 Abgabe von 9 Fingerlingen (p. 10143). 17.07.2016 Abgabe von 12 Fingerlinge, die hinter dem Abfalleimer waren (p. 10149 ff.). 06.08.2016 Abgabe von 70 Fingerlingen an R.________ und Z.________, 10 blau markierte, 25 und 35 ohne Markierung, davon 20 ohne Markierung und 5 blau markierte an R.________ (p. 10152 ff.). 04.09.2016 Abgabe von 50 Fingerlingen, 25 blau markierte und 25 ohne Markierung (p. 10157 f.). Die Kammer schliesst sich dieser Auflistung resp. den vorinstanzlichen Annahmen betreffend Kokainauslieferungen – mit Ausnahme der Annahme bezüglich der Auslieferung vom 6. August 2016 – vollumfänglich an. Das Gespräch zwischen B.________ und A.________ am 6. August 2016 kann nach Ansicht der Kammer wie unter Erwägung 7.8.5 oben bereits erwähnt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft – genau so gut dahingehend interpretiert werden, dass B.________ an diesem Tag nicht 70, sondern «nur» 35 Fingerlinge nach Lausanne verbringen musste; 10 «with blue to this guy with Z.________» und 25 an «R.________» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10153 f.). Zu Gunsten der Beschuldigten geht die Kammer deshalb davon aus, dass B.________ am 6. August 2016 35 Fingerlinge nach Lausanne verbrachte. Damit ist die Auslieferung von mindestens 166 Fingerlingen beweismässig erstellt. Der Nachvollziehbarkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz, wenn sie von einer erstellten Auslieferung von insgesamt 192 Fingerlingen ausging (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2149), die ihres Erachtens erwiesen – und hiervor zitierten – Abgaben vermutlich versehentlich falsch zusammenzählte. Gestützt auf ihre Annahmen hätte die Vorinstanz korrekterweise nämlich auf eine Auslieferung von insgesamt 201 Fingerlingen (=10+20+30+9+12+70+50) kommen müssen. Allem Anschein nach unterliess es die Vorinstanz die Abgabe von 9 Fingerlingen am 3. Juli 2016 zu berücksichtigen. Im Ergebnis spielt dies allerdings keine Rolle, weil die Vorinstanz – wie auch die Kammer – aufgrund der Gesamtumstände für erstellt erachtet(e), dass effektiv nicht nur die gestützt auf die

35 WhatsApp-Nachrichten erwiesenen Auslieferungen von total 166 Fingerlingen (Kammer) bzw. von total 192 [recte: 201] Fingerlingen (Vorinstanz), sondern sämtliche eingeführten Fingerlinge in Lausanne verkauft wurden, abzüglich derjenigen, die am 28. Juni 2016 und am 26. September 2016 beschlagnahmt wurden. Des Weiteren geht die Kammer wie die Vorinstanz davon aus, dass auch diese sichergestellten Fingerlinge – früher oder später – in Lausanne verkauft worden wären. C.________ und B.________ konsumierten nachweislich keine Drogen und A.________ konnte «nur» ein moderater Kokainkonsum nachgewiesen werden. Schliesslich legen die Aussagen von B.________ und A.________ nahe, dass wie die Vorinstanz zutreffend erwog sämtliches importieres Kokain – nach demselben «modus operandi» – in Lausanne hätte veräussert werden sollen (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2149). Zusammenfassend ist somit erstellt, dass A.________ und B.________ von den insgesamt eingeführten 4‘800 Gramm Kokaingemisch 4‘371 Gramm Kokaingemisch in Lausanne verkauften. Die restlichen 429 Gramm Kokaingemisch hätten sie nach demselben «modus operandi» in Lausanne veräussert, wären sie nicht am 28. Juni 2016 und am 26. September 2016 von der Polizei beschlagnahmt worden. 7.8.9 Zum mit dem Drogenhandel erzielten Gewinn Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschuldigten mit dem Drogenhandel massgebliche Einkünfte zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts erzielten. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich einleitend grundsätzlich zu Recht, bei einem Drogenhandel mit Kokain im Kilogrammbereich stecke klarerweise ein finanzielles Interesse dahinter (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2150). In Bezug auf A.________ geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass dieser seinen nicht gerade billigen Lebensunterhalt hauptsächlich mit dem Erlös aus dem Drogenhandel bestritt. Seine Aussage, er habe seine Lebenshaltungskosten nicht mit dem Drogen-, sondern insbesondere mit dem Gebrauchtwagenhandel finanziert, erachtet die Kammer als unglaubhaft. A.________ gab oberinstanzlich nämlich zu, bei den vier eingestandenen Drogenlieferung durch C.________ eine Kommission für sich genommen zu haben – pro Lieferung von 30 Fingerlingen à 10 Gramm habe er 300 Gramm Kokaingemisch resp. 3 Fingerlinge (=10%) erhalten (pag. 2364 Z. 15, Z. 27 ff. und Z. 34 f.). Gemäss einer Statistik des fedpols, welche aufgrund von Schwierigkeiten bezüglich Datenerhebung nur Daten bis ins Jahr 2014 berücksichtigt, wurde im Jahr 2014 für ein Gramm Kokain durchschnittlich mindestens CHF 60.00 und maximal CHF 150.00 bezahlt. Laut fedpol veränderte sich der durchschnittliche Kokainpreis zwischen 2006 und 2013 nur wenig, ein Anstieg des Mindestpreises habe aber beobachtet werden können (zum Ganzen <https://www.suchtmonitoring.ch/de/5/4-2.html?kokain-markt-undregulierungen-preis-&-reinheit> zuletzt besucht am 14. April 2020). Vorliegend wurden erwiesenermassen 16 Mal je 30 Fingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch ans Domizil von A.________ und B.________ geliefert. Pro Lieferung konnte A.________ gemäss eigenen Aussagen 3 Fingerlinge, d.h. total 16 x 3 Fingerlinge bzw. 48 Fingerlinge (= 480 Gramm Kokaingemisch) für sich behalten. Gestützt auf die erwähnte Statistik des fedpols und ausgehend vom Mindestpreis von https://www.suchtmonitoring.ch/de/5/4-2.html?kokain-markt-und-regulierungen-preis-&-reinheit https://www.suchtmonitoring.ch/de/5/4-2.html?kokain-markt-und-regulierungen-preis-&-reinheit

36 CHF 60.00 im Jahr 2014 sowie mit Blick darauf, dass dieser Mindestpreis laut fedpol auch in den Jahren 2015 und 2016 (mindestens) bezahlt worden sein dürfte, ist von einem Gesamtbetrag von mindestens CHF 28‘800.00 (480 Gramm Kokaingemisch x CHF 60.00) auszugehen, den A.________ mit dem Drogenhandel erwirtschaftete. Nebst dem ist aktenkundig und durch Unterlagen zum Autohandel (pag. 512 und Ordner Aktion «N.________» pag. 10012) sowie Aussagen von A.________ (pag. 553 ff.) belegt, dass sein Autogeschäft wenig lukrativ war; A.________ kaufte nur rund alle zwei Monate ein Fahrzeug im unteren Preissegment, welches er anschliessend exportierte. Demgegenüber absolvierte und bezahlte er innert 17 Monaten 47 Europaflüge (Ordner Aktion «N.________» pag. 10000), machte mehrmals Ferien in K.________, liess daselbst ein Haus bauen, führte dort einen Laden und hatte schliesslich für die Mieten von zwei Wohnungen (Biel und Madrid) aufzukommen (pag. 1373 f. und pag. 1367 f.). Mit den von A.________ gekauften und verschifften Autos wäre dieser Lebensstandard in keiner Art und Weise finanzierbar gewesen. Die Kammer geht daher wie die Vorinstanz dav

SK 2019 30 — Bern Obergericht Strafkammern 24.01.2020 SK 2019 30 — Swissrulings