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Bern Obergericht Strafkammern 12.05.2020 SK 2019 244

12 mai 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,873 mots·~1h 9min·2

Résumé

Betrug, Urkundenfälschung, Misswirtschaft etc. sowie Rückversetzung | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 244 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Mai 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin D.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung, Misswirtschaft etc. sowie Rückversetzung Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 3. April 2019 (WSG 2018 22)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 3. April 2019 Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 18 215 ff.): A.________, vgt., wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, begangen zwischen dem 14.10.2014 und dem 03.09.2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Deliktsbetrag von CHF 5‘200.90; 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in Bern 2.1. am 14.10.2014 (Arztzeugnis Dr. med. E.________); 2.2. am 03.12.2014 (Arztzeugnis Dr. med. E.________); 2.3. am 21.10.2014 (Arztzeugnis Dr. med. F.________); 2.4. am 29.11.2014 (Unfallschein Dr. med. F.________); 3. des versuchten Betrugs, begangen zwischen dem 03.11.2014 und dem 02.03.2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Deliktsbetrag von CHF 17‘000.00; 4. der Widerhandlung gegen Art. 112 al. 1 UVG, begangen im Juli / August 2014 in Bern; 5. der Misswirtschaft, begangen zwischen dem 31.07.2014 und dem 12.04.2016 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der G.________ GmbH. und er wird in Anwendung der aArt. 22, 29 lit. a, 40, 47, 49 Abs. 1, 106, 146 Abs. 1, 165 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 StGB aArt. 112 al. 1 UVG (Stand 01.01.2013) Art. 422, 426 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kanton Bern, Region Oberland, vom 22.12.2014. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tages festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘200.00, sich zusammensetzend aus: […]

3 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr der Hauptverhandlung um insgesamt CHF 600’00, ausmachend anteilsmässig zugunsten von A.________, vgt., um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 2‘800.00. 4. Bezüglich der bei A.________, vgt., mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 07.08.2015 aufgeschobenen Reststrafe von 4 Tagen Freiheitsstrafe wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. 5. Für das Rückversetzungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3‘803.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 843.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - Eröffnet - [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 3. April 2019 meldete Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Fürsprecher B.________) namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 18 223). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 erklärte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung «in Bezug auf das gesamte Urteil» (pag. 19 246 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verfügte am 19. Juni 2019, für das oberinstanzliche Verfahren werde Staatsanwältin D.________ der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 19 240). Staatsanwältin D.________ teilte mit Eingabe vom 11. Juli 2019 mit, sie schliesse sich der Berufung des Beschuldigten an und beschränke die Anschlussberufung auf die Sanktion (pag. 19 254 f.). Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten machte Staatsanwältin D.________ keine geltend (vgl. pag. 19 250 und pag. 19 254 f.). Mit Eingabe vom 5. August 2019 teilte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten mit, betreffend Nichteintreten auf die Anschlussberufung würden keine Anträge gestellt (pag. 19 262). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 zog Staatsanwältin D.________ die Anschlussberufung vom 11. Juli 2019 zurück (pag. 19 264).

4 Am 10. Oktober 2019 wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei der Generalstaatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 19 268 f.) Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 teilte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten – innert der mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 gesetzten Frist (pag. 266 f.) – mit, die Berufung beschränke sich auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche und Sanktionen wegen Betrugs (Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Ziff. I/2/2.1.-2.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wegen versuchten Betrugs (Ziff. I/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie wegen Misswirtschaft (Ziff. I/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), inklusive die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem werde die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug angefochten (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [zum Ganzen pag. 19 271 f.]). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 24. April 2020 [pag. 19 287 ff.]) sowie ein Leumundsbericht inklusive Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 20. April 2020 [pag. 19 281 ff.]) eingeholt. Weiter wurden zwei aktuelle Betreibungsregisterauszüge – einer über den Beschuldigten (pag. 19 302 ff.) und einer über dessen Firma, die H.________ GmbH (pag. 19 307 f.) – ediert. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 12. Mai 2020 statt. Der Beschuldigte wurde erneut zur Person und Sache befragt (pag. 19 311 ff.). Zudem wurde eine Kopie seines neuen, bis ins Jahr 2025 verlängerten C-Ausweis (pag. 19 324.1) zu den Akten erkannt (pag. 19 310). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ beantragte für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 Folgendes (pag. 19 319 resp. pag. 19 325): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern als Einzelgericht vom 3. April 2020 [recte: 2019] bezüglich Ziffer I.4. (Widerhandlung gegen das UVG begangen in der Zeit von 18. Juni 2014 bis am 20. August 2014 in Bern, Thun (Ziff. 4 des Strafbefehls vom 29.05.2018) und die darauf ausgefällte Busse von Fr. 500.00 gemäss II.2. in Rechtskraft erwachsen sind. 2. A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen: 2.1. des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von 14. Oktober 2014 bis 3. September 2015 in Bern, Thun (Ziff. 1 des Strafbefehls vom 29.05.2018); 2.2. der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 22 Oktober 2014 bis 15. Dezember 2015 in Bern, Thun (Ziff. 2 des Strafbefehls vom 29.05.2018); 2.3. des Betrugs (Versuch), angeblich begangen gemeinsam mit Mittäterin, in der Zeit von 31. Oktober 2014 bis 3. September 2015 in Bern, Thun (Ziff. 3 des Strafbefehls vom 29.05.2018);

5 2.4 der Misswirtschaft, [angeblich] begangen in der Zeit von 18. Juni 2014 bis am 6. September 2016 in Bern, Thun (Ziff. 5 des Strafbefehls vom 29.05.2018). 3. Es sei auf den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Rückversetzung) betreffend Vollzug des Urteils der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28.05.2014 zu verzichten. 4. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________ sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 5. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen durch das Gericht zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin D.________, stellte mit Schreiben vom 4. Mai 2020 die folgenden – dem erstinstanzlichen Urteil entsprechenden – Anträge (pag. 19 295 f): I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Betrugs, begangen zwischen dem 14.10.2014 und dem 03.09.2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Deliktsbetrag von CHF 5'200.90; 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in Bern 2.1 am 14.10.2014 (Arztzeugnis Dr. med. E.________), 2.2 am 03.12.2014 (Arztzeugnis Dr. med. E.________), 2.3 am 21.10.2014 (Arztzeugnis Dr. med. F.________), 2.4 am 29.11.2014 (Unfallschein Dr. med. F.________); 3. des versuchten Betrugs, begangen zwischen dem 03.11.2014 und dem 02.03.2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Deliktsbetrag von CHF 17'000.00; 4. der Widerhandlung gegen Art. 112 al. 1 UVG, begangen im Juli/August 2014 in Bern; 5. der Misswirtschaft, begangen zwischen dem 31.07.2014 und dem 12.04.2016 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der G.________ GmbH; II. und sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 22.12.2014. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. 3. zur Bezahlung der Verfahrenskosten der Voruntersuchung sowie der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten erwuchs das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 3. April 2019 bereits insoweit in Rechtskraft, als der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 112 al. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), begangen im Ju-

6 li/August 2014 in Bern, schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 resp. – bei schuldhafter Nichtbezahlung – zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt wurde (vgl. Ziff. I/4 und Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 216 und pag. 18 217). Das Rückversetzungsverfahren gegen den Beschuldigten ist infolge Zeitablaufs von drei Jahren seit Ablauf der Probezeit gemäss Urteil vom 7. August 2015 (pag. 19 047 ff.) einzustellen (vgl. Art. 89 Abs. 4 StGB). Die Probezeit begann frühestens am 8. August 2015 zu laufen und endete damit frühestens am 7. August 2016. Während zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 3. April 2019 noch nicht drei Jahre verstrichen waren, ist dies heute der Fall. Für das Einstellungsverfahren werden weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch wird eine Entschädigung ausgerichtet. Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurteilungen wegen Betrugs (Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 216]), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Ziff. I/2/2.1.-2.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 216]), wegen versuchten Betrugs (Ziff. I/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 216]) sowie wegen Misswirtschaft (Ziff. I/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 216]). Weiter hat die Kammer die Sanktion inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Verletzung des Anklagegrundsatzes? 6. Das Urteil der Vorinstanz und Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Wie bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rügte der Verteidiger in der Berufungsverhandlung, der Anklagegrundsatz sei bei allen (angefochtenen) Vorwürfen verletzt worden (pag. 19 320). Zur Begründung brachte er vor, die Deliktszeitpunkte der Vorwürfe gemäss Ziffer 1-3 und 5 des Strafbefehls (Betrug, Urkundenfälschung, versuchter Betrug, Misswirtschaft) seien willkürlich gewählt worden, insbesondere was das Ende der angeklagten Zeitspannen angehe. Aus den dazugehörigen Sachverhalten gehe nicht hervor, wie die Staatsanwaltschaft und später das Wirtschaftsstrafgericht auf die fraglichen Zeiträume gekommen seien. Beim Vorwurf der Urkundenfälschung sei als Unfall- und Anfangszeitpunkt zudem der 14. November 2014 festgehalten worden, obwohl sich der Unfall schon einen Monat früher – am 14. Oktober 2014 – ereignet habe. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Misswirtschaft würden Umschreibungen der einzelnen Tathandlungen schliesslich gänzlich fehlen, weshalb völlig unklar sei, wann der Beschuldigte Geld vom Firmenkonto abgehoben und zur Bezahlung privater Schulden und/oder zum Spielen im Casino, mithin für private Zwecke verwendet haben soll. Insgesamt sei die Anklage daher nicht aus sich heraus verständlich und genüge den Anforderungen nicht (zum Ganzen pag. 19 320).

7 Die Vorinstanz behandelte die gerügte Verletzung des Anklagegrundsatzes in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung nicht. 7. Theoretische Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen – und aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten – Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und hat somit eine Umgrenzungsfunktion. Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervor gehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, bezweckt es doch den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dennoch sind an eine Anklageschrift keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 8. Subsumtion Nach Auffassung der Kammer ist der Anklagegrundsatz vorliegend bei keinem der (vier zu diskutierenden) Vorwürfe verletzt. Zwar wurden effektiv relativ lange Deliktszeiträume angeklagt, jedoch wurden diese nicht willkürlich gewählt. Aus der Anklageschrift – in casu dem Strafbefehl vom 29. Mai 2018 – ergibt sich zudem genau, was dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen wird. Die vorliegende Anklageschrift erfüllt die Umgrenzungs- und Informationsfunktion daher klar. Was den Anfangstatzeitpunkt des Vorwurfs der Urkundenfälschung angeht (14. November 2014 statt 14. Oktober 2014), so handelt es sich dabei um eine offensichtliche Missschreibung. Insgesamt wusste der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt genau, was ihm vorgeworfen wird und er konnten sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen.

8 III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 9. Aufbau des Motivs Anders als sonst üblich schliessen sich im Aufbau dieser schriftlichen Erwägungen dem Sachverhalt und der Beweiswürdigung für jeden der vier Deliktsvorwürfe gleich die Überlegungen der Kammer zur rechtlichen Würdigung an. 10. Die strafrechtlichen Vorwürfe an den Beschuldigten in der Anklage Grundlage der Anklage bildet der Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 29. Mai 2018 (pag. 16 002 001 ff.). Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Einsprache (pag. 16 002 009), worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Wirtschaftsstrafgericht überwies (pag. 16 002 016). Damit gilt der Strafbefehl vom 29. Mai 2018 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). 11. Vorbemerkungen und unbestrittener Sachverhalt im Allgemeinen Sämtliche Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten resultieren aus dessen Tätigkeit für die G.________ GmbH. Diese wurde am 18. August 2011 als I.________ GmbH gegründet, im Juli 2014 vom Beschuldigten als faktischer Geschäftsführer übernommen und am 14. Juli 2014 in G.________ GmbH umbenannt. Gleichzeitig wurden der Zweck der Gesellschaft umgeschrieben, der bisherige Gesellschafter J.________ gelöscht und stattdessen K.________, die Freundin des Beschuldigten, im Handelsregister als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen (pag. 04 001 154). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von K.________ ist unbestritten, dass diese nie als Geschäftsführerin tätig war. Faktischer Geschäftsführer war ausschliesslich der Beschuldigte (pag. 05 002 002 Z. 46 f.). Auf Frage, wieso K.________ als Geschäftsführerin ins Handelsregister eingetragen worden sei, gab der Beschuldigte zuerst an, den Grund dafür nicht zu kennen (pag. 04 001 136 f. Ziff. 5 ff.), ehe er einräumte, dies sei geschehen, um leichter an Kredite und Leasings heranzukommen (pag. 05 02 003 Z. 57 ff.). Letzteres scheint aus Sicht der Kammer plausibel, war der Beschuldigte im Betreibungsregister doch schon damals mit einer grossen Anzahl von Verlustscheinen verzeichnet (vgl. dazu die Betreibungsregisterauszüge über den Beschuldigten des Betreibungsamts Bern- Mittelland sowie des Betreibungs- und Konkursamts des Bezirkes Monthey, beide Stand 5. Oktober 2016, aus welchen hervorgeht, dass ein Grossteil der Verlustscheine bereits im Juli 2014 bestand [pag. 07 006 002 ff. und pag. 07 007 004 ff.]). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) ist obligatorischer Unfallversicherer der Angestellten der G.________ GmbH, die sich am 20. August 2014 bei der SUVA anmeldete (pag. 04 001 424) und angab, über einen Mitarbeiter mit einer Lohnsumme von CHF 150‘000.00 zu verfügen. Per 1. September 2014 waren die Mitarbeiter der G.________ GmbH bei der SUVA versichert (pag. 04 001 418), dies nachdem ein Mitarbeiter der SUVA die Anmeldepapiere am 14. Oktober 2014 im Betrieb selber sichergestellt und die Firma rückwirkend per 1. September 2014 neu erfasst hatte (vgl. Strafanzeige der SUVA

9 vom 7. April 2016 [nachfolgend Anzeige SUVA] Beilage 7a [pag. 04 001 425]), wobei nunmehr von vier Angestellten [K.________, C.________, L.________ und dem Beschuldigten] sowie einer jährlichen Lohnsumme von CHF 250‘000.00 ausgegangen wurde und sich das Tätigkeitsfeld der G.________ GmbH zu 76% aus Gerüstbauarbeiten und zu 24% aus Büroarbeiten zusammensetzten sollte (vgl. Anzeige SUVA Beilage 8 [pag. 04 001 427 ff.]). Demnach und weil die Arbeitsverträge des Beschuldigten und von K.________ bereits seit dem 1. August 2014 (Beschuldigter) bzw. dem 1. Juli 2014 (K.________) liefen, ist weiter unbestritten, dass die G.________ GmbH vom 1. Juli bis 31. August 2014 Arbeitsleistungen erbrachte, ohne über einen Unfallversicherungsschutz für ihre Angestellten zu verfügen. Dies stellt eine Widerhandlung gegen das UVG dar, wofür der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer von der Vorinstanz – wie bereits erwähnt – rechtskräftig zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt wurde. Unklar ist demgegenüber der Wert der in dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistungen. Gemäss dem Erkenntnisbericht der M.________ GmbH vom 28. August 2015 (nachfolgend: Bericht der M.________) soll in dieser Zeit ein Umsatz von CHF 248‘324.75 erzielt worden sein (pag. 14 001 361), was aus Sicht der Kammer bei einer Angestellten (K.________) im Juli 2014 und deren zwei (K.________ und Beschuldigter) im August 2014 allerdings unwahrscheinlich erscheint. Wiederum unbestritten ist jedoch, dass die G.________ GmbH der SUVA in der Zeit vom 14. Oktober 2014 bis am 15. Februar 2015 insgesamt fünf Unfälle von deren total sieben Mitarbeitenden meldete (vgl. dazu die Zusammenstellung der Unfälle in der Anzeige SUVA auf pag. 04 001 005 f. Ziff. 2 sowie die entsprechenden Schadenmeldungen auf pag. 04 001 437, pag. 04 001 440, pag. 04 001 443, pag. 04 001 448 und pag. 04 001 449). Aufgrund dieser Häufung von Unfällen verlangte die SUVA von der G.________ GmbH mit Schreiben vom 26. Februar 2015 eine ganze Anzahl von Unterlagen, wie insbesondere Arbeitsverträge, Lohnblätter und Lohnausweise von allen Mitabreitenden (vgl. Anzeige SUVA Beilage 22 [pag. 04 001 007]). Die sodann getätigten Abklärungen der SUVA führten schliesslich dazu, dass sie die von ihr im Zusammenhang mit den Unfällen des Beschuldigten und von C.________ erbrachten Leistungen zurückforderte, die betreffend den Unfall von K.________ erteilte Zusicherung von Taggeldzahlungen widerrief und die Erbringung von Versicherungsleistungen für L.________ und N.________ definitiv ablehnte (vgl. Anzeige SUVA pag. 04 001 008 sowie die Beilagen 28-42 [pag. 04 001 523 ff.], pag. 14 001 048 und pag. 14 001 053). Am 12. April 2016 wurde über die G.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 24. Mai 2016 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (zum Ganze pag. 10 002 020; vgl. dort vorab ferner die Handelsregisterauszüge von weiteren in Konkurs gegangener Unternehmungen, an denen der Beschuldigte beteiligt war [pag. 10 002 015 ff.]). 12. Zum Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der SUVA 12.1 Die Anklage Die Anklage zu diesem Punkt lautet wie folgt (vgl. Strafbefehl vom 29. Mai 2018 Ziff. 1 [pag. 16 002 001 f.]):

10 A.________ erlitt am 14. Oktober 2014 in O.________ einen Arbeitsunfall und versuchte daraufhin, die Mitarbeitenden der Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) über die Dauer und das Ausmass der dabei zugezogenen Verletzung an der linken Schulter und den Grad der daraus resultierenden Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit zu täuschen. Dies, indem A.________ wissentlich und willentlich durch unrichtige Angaben gegenüber Dr. med. E.________ (R.________ (Notfall) AG) und Dr. med. F.________ die Ausstellung einer Bescheinigung für seine angebliche Arbeitsunfähigkeit zu 100% ab 15. Oktober 2014 bis 16. Dezember 2014 erwirkte, obwohl er in Wahrheit in genanntem Zeitraum seiner Arbeitsleistung zu mind. 50% nachgekommen war. Auf Grundlage der erwähnten durch A.________ wissentlich und willentlich wahrheitswidrig erwirkten medizinischen Zeugnisse sowie dessen wahrheitswidrigen Angaben (u.a. Besprechung vom 16. Februar 2015), berechnete die Suva — in irriger Vorstellung über Grad und Umfang der tatsächlich vorliegenden Arbeitsunfähigkeit — den Versicherungsanspruch auf Basis eines hundertprozentigen Erwerbsausfalls und gewährte A.________ Taggelder (bzw. Prämienbefreiung) in der Höhe von CHF 10'401.75, wodurch sie sich im Umfang von mind. rund CHF 5'200.90 unmittelbar selbst am Vermögen schädigte. Dabei handelte A.________ in der Absicht, sich durch Versicherungsleistungen in genannter Höhe unrechtmässig zu bereichern. Die Überprüfung der falschen Angaben war für die Suva insbesondere aufgrund der von A.________ erwirkten ärztlichen Zeugnisse sowie aufgrund fehlender Buchhaltungsunterlagen und Arbeitsrapporte seitens der G.________ GmbH (nach Konkurs gelöscht seit 6. September 2016) bzw. dem undurchsichtigen Geschäftsgebaren von A.________ nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich resp. zumutbar. Die Täuschung wurde letztlich nur deshalb aufgedeckt, weil innerhalb von vier Monaten seitens der G.________ GmbH (gelöscht) bzw. A.________ insgesamt fünf Unfälle gemeldet wurden, die aufgrund bestehender Unklarheiten und Widersprüche die Suva schliesslich dazu veranlasste, eine umfangreiche Überprüfung der Versicherungsansprüche in Auftrag zu geben. 12.2 Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Anklagesachverhalt für erstellt. Sie ging davon aus, der Beschuldigte habe Dr. E.________ und Dr. F.________ getäuscht, indem er ihnen gegenüber vorgegeben habe, für die G.________ GmbH ausschliesslich als Gerüstbauer tätig zu sein und somit eine schwere körperliche Arbeit zu verrichten, obwohl er in Wahrheit der faktische Geschäftsführer dieser Unternehmung gewesen sei und mithin (auch) eine administrative Tätigkeit ausgeübt habe, die er auch nach seinem Unfall zu mindestens 50% unverändert weitergeführt habe. Diese unwahren Angaben des Beschuldigten hätten zur Folge gehabt, dass ihm die Ärzte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten und dass die SUVA für den Beschuldigten – im Irrtum über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit – Taggeldleistungen von total CHF 10‘401.75 ausbezahlt habe, obwohl der Beschuldigte nur die Hälfte davon zu Gute gehabt hätte, weil er tatsächlich nicht zu 100%, sondern «lediglich» zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Insgesamt habe die SUVA dem Beschuldigten daher CHF 5‘200.90 zu viel ausgerichtet (zum Ganzen pag. 18 260 f.). 12.3 Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Der Verteidiger brachte namens und im Auftrag des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, diese sei fälschlicherweise zur Überzeugung gelangt, der Beschuldigte habe die Ärzte E.________ und F.________ sowie die SUVA über die Art seiner Arbeitstätigkeit und damit über

11 den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit getäuscht, um die Ausrichtung zu hoher, ihm im Umfang von 50% nicht zustehender Versicherungsleistungen zu erlangen. Der Beschuldigte habe – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – gegenüber Dr. E.________ und Dr. F.________ korrekterweise angegeben, für die G.________ GmbH zu 100% als Gerüstbauer zu arbeiten. Daraufhin hätten die beiden Ärzte zu Recht festgestellt, dass ein Gerüstbauer körperlich in der Lage sein müsse, auf Gerüste zu klettern und seien zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte dazu aufgrund seiner Verletzungen nicht im Stande sei, weshalb sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert und mithin nichts Falsches deklariert hätten. Ärzte hätten keine Fragepflicht, weshalb Dr. E.________ und Dr. F.________ nicht verpflichtet gewesen seien, den Beschuldigten zu fragen, was für eine Funktion er im Betrieb habe und ob er beispielsweise andere Arbeiten als «Gerüstbau» ausführen könnte. Ferner habe die Vorinstanz verkannt, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte gleich zwei Ärzte über seinen Gesundheitszustand getäuscht haben soll, um eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu bekommen. Ärzte seien dazu verpflichtet, ihre Zeugnisse nach bestem Wissen und Gewissen zu verfassen und keine Gefälligkeitszeugnisse auszustellen. In casu habe schliesslich nicht einmal die SUVA die Echtheit der fraglichen Arztzeugnisse in Frage gestellt. Insgesamt seien die Arztzeugnisse von Dr. E.________ und Dr. F.________ daher objektiv und subjektiv wahr, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe die Ärzte und sodann die SUVA zwecks Erlangung ihm nicht zustehender Versicherungsleistungen über die Art seiner Tätigkeit und mithin über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit getäuscht (zum Ganzen pag. 19 320 f.). 12.4 Unbestrittener Sachverhalt im Besonderen Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 14. Oktober 2014 um 13.30 Uhr auf einer Baustelle in O.________ einen Arbeitsunfall erlitt und sich daraufhin in den R.________ (Notfall) begab. Dort wurde er von Dr. S.________ E.________ (nachfolgend Dr. E.________) behandelt, der zuhanden der G.________ GmbH gleichentags ein ärztliches Zeugnis ausstellte, welches dem Beschuldigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den 15. bis 18. Oktober 2014 bescheinigte (pag. 14 001 186). Eine Woche später begab sich der Beschuldigte zu seinem Hausarzt Dr. T.________ F.________ (nachfolgend: Dr. F.________) in Behandlung, der ihm am 21. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis am 31. Oktober 2014 attestierte (pag. 14 001 187). Anschliessend füllte Dr. F.________ den Unfallschein UVG aus, worin er ab dem 22. Oktober 2014 sieben Konsultationsdaten (den 16., 18. und 21. Oktober 2014 sowie den 7., 13., 22. und 29. November 2014) vermerkte und die jeweilige 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten bescheinigte (pag. 14 001 205). Mit der Schadenmeldung UVG meldete der Beschuldigte der SUVA am 6. November 2014 seinen Unfall und gab an, er sei «ausgerutscht und hebte sich mit dem linken Hand an dem Gerüsttreppengeländer und hat sich an dem Schulter verletzt und hate sehr grosse schmerzen an der schulter» (pag. 14 001 188). Weiter gab er in dieser Schadenmeldung UVG an, bei der G.________ GmbH seit dem 1. August 2014 zu 100% als Gerüstbauer angestellt zu sein und dabei einen monatli-

12 chen Bruttolohn von CHF 6‘700.00 plus Zulagen von total CHF 1‘530.00 zu verdienen. Am 3. Dezember 2014 stellte der erstbehandelnde Arzt des R.________ (Notfall), Dr. E.________, für den Beschuldigten ebenfalls ein Arztzeugnis UVG aus und bescheinigte dem Beschuldigten – entsprechend seinem ersten Zeugnis vom 14. Oktober 2014 (vgl. pag. 14 001 186) – eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 15. bis 18. Oktober 2014. Weiter vermerkte Dr. E.________, die Weiterbehandlung des Beschuldigten erfolge durch dessen Hausarzt Dr. F.________ (zum Ganzen pag. 14 001 209). Gestützt auf diese Angaben und Unterlagen richtete die SUVA Taggelder von CHF 10'401.75 an den Beschuldigten und Arzthonorare von CHF 812.75, total CHF 11‘213.90, aus (vgl. pag. 14 001 375). Dieser Gesamtbetrag blieb unangefochten, zumal der Beschuldigte die Rückzahlungsforderung der SUVA in dieser Höhe akzeptierte und keinen Rechtsvorschlag gegen die entsprechende Betreibung erhob (pag. 14 001 379 ff.). 12.5 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen zum Vorwurf des Betrugs Bestritten und beweismässig zu klären sind im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs folgende Fragen: 1. Täuschte der Beschuldigte die SUVA über die von ihm bei der G.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit? 2. Befand sich die SUVA in einem Irrtum, als sie dem Beschuldigten für den von diesem gemeldeten Unfall vom 14. Oktober 2014 Versicherungsleistungen in der Höhe von CHF 10‘401.75 ausrichtete? 3. Entstand der SUVA dadurch ein Schaden und wenn ja, in welcher Höhe? 4. Was beabsichtigte der Beschuldigte mit diesem Vorgehen? 12.6 Beweiswürdigung durch die Kammer 12.6.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte die SUVA über die von ihm bei der G.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit täuschte Die Kammer hält vorab für erwiesen, dass der Beschuldigte die SUVA über die Art seiner Arbeitstätigkeit bei der G.________ GmbH und damit über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit täuschte, indem er gegenüber den beiden ihn behandelnden Ärzten Dr. E.________ und Dr. F.________ falsche Angaben zu seiner Tätigkeit machte und sich von ihnen gestützt darauf inhaltlich unwahre Arztzeugnisse erstellen liess, die er sodann der SUVA einreichte. Die Kammer stützt sich dabei auf folgende Argumente: • Wie bereits erwähnt ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 14. Oktober 2014 um die Mittagszeit auf einer Baustelle in O.________ einen Arbeitsunfall erlitt und sich in der Folge in den R.________ (Notfall) in Bern begab, wo er Dr. E.________ mitteilte, er arbeite als Gerüstbauer und sei auf einem Gerüst gestürzt. Er habe sich mit der linken Hand zwar auffangen können, sich dabei aber den Schultergürtel links verdreht (pag. 18 189 Z. 229 ff. und pag. 14 001 209). Dr. E.________ diagnostizierte eine Distorsion an Schulter/Becken links nach Auffangen eines Sturzes

13 und hielt die Angaben des Beschuldigten mit den Unfallfolgen für vereinbar. Als Therapie wurde eine Analgesie und das Tragen einer Armschlinge verordnet und festgehalten, es solle eine Nachkontrolle durch den Hausarzt Dr. F.________ erfolgen (zum Ganzen pag. 14 001 209). Dr. E.________ attestierte dem Beschuldigten für die Zeit vom 15. bis 18. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Für den 14. Oktober 2014 wurde die Arbeitsunfähigkeit auf 50% beziffert, weil der Beschuldigte an diesem Vormittag gemäss eigenen Angaben noch arbeiten konnte (zum Ganzen pag. 14 001 186 und pag. 14 001 209). Auch der Hausarzt des Beschuldigten, Dr. F.________, schrieb ihn in der Folge zu 100% arbeitsunfähig (u.a. pag. 14 001 187), weil der Beschuldigte auch ihm gegenüber kundtat, für die G.________ GmbH zu 100% als Gerüstbauer zu arbeiten (vgl. pag. 05 010 005 Z. 140 und Z. 156 ff.). • Diese Einschätzungen der Ärzte sind insoweit folgerichtig, als der Beschuldigte aufgrund der Verletzungen, die er am 14. Oktober 2014 erlitt, effektiv nicht mehr in der Funktion als Gerüstbauer auf einem Gerüst arbeiten konnte. Der Beschuldigte verschwieg gegenüber Dr. E.________ und Dr. F.________ aber, dass er nicht nur Gerüstbauer, sondern primär auch faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH war. Gegenüber der Staatsanwältin beschrieb der Beschuldigte seine Tätigkeit für die G.________ GmbH am 31. Januar 2017 folgendermassen (pag. 05 002 003 Z. 87 ff.): «Ich habe die Leute angestellt, habe die Arbeiten eingeteilt, Programm gemacht, die Leute auf die Baustellen verteilt, einfach alles, was ein Chef so machen muss.». Diese Tätigkeit konnte der Beschuldigte auch nach dem Unfall ohne weiteres weiterführen, was er gemäss seinen Aussagen in derselben Einvernahme auch machte. Konkret erwähnte er, er habe (nach dem Unfall) zwar nicht mehr als Gerüstbauer selber tätig sein können, aber auf die Baustelle sei er gegangen, «um zu vermessen und [um] Instruktionen zu geben» (pag. 05 002 010 Z. 346 f). Nach Erlass des Strafbefehls bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwältin am 26. April 2018 erneut, er habe auf dem Gerüst gearbeitet und die G.________ GmbH geführt, «also beides» gemacht (pag. 05 002 020 Z. 102). Auf Frage, weshalb er in der Einvernahme vom 31. Januar 2017 bei den Arbeiten, die er für die G.________ GmbH gemacht habe, den Gerüstbau nicht aufgezählt habe, meinte der Beschuldigte (pag. 05 002 020 Z. 113 ff.): Das läuft auch darunter. Ich habe die Leute angewiesen und selber auch gearbeitet. Ich hatte auch ein Team und habe mitgearbeitet. Ich mache die Arbeit in 2.5 Stunden, für die jemand anderes sonst einen Tag benötigt. Auf Frage, wie gross der Anteil für «das, was ein Chef so macht», gewesen sei, führte der Beschuldigte aus (pag. 05 002 020 f. Z. 123 ff.): Ich denke etwa 50/50. Die Arbeiten, die ich am Samstag und Sonntag gemacht habe, habe ich nicht aufgeschrieben. Das Administrative habe ich selber gemacht, da kam nicht meine Mutter aus W.________ und hat es für mich gemacht. Auf Frage, ob er die Arbeiten, die er in der letzten Einvernahme vom 31. Januar 2017 aufgezählt habe (Leute anstellen, Arbeiten einteilen, Programm machen, Leute auf Baustellen verteilen) mit seiner angeblichen Verletzung nach dem Unfall

14 vom 14. Oktober 2014 noch habe wahrnehmen können, erklärte der Beschuldigte, er habe nicht mehr auf dem Gerüst arbeiten, «Erledigungen und so» aber «schon noch erledigen» können. Er sei die Kontaktperson für die Vergabe von Unterakkordarbeiten gewesen. Das sei gar nicht anders gegangen (pag. 05 002 021 Z. 129 ff.). Die Frage, wieso er der SUVA [dennoch] gemeldet habe, zu 100% arbeitsunfähig zu sein, beantwortete der Beschuldigte wie folgt (pag. 05 002 021 Z. 137 ff.): Ich frage Sie, heisst das Arbeiten, wenn ich zu Hause liege und telefoniere? Arbeiten heisst für mich, auf dem Gerüst sein, deshalb habe ich 100% gesagt. Auf den Baustellen war ich nicht, aber ich habe telefoniert, weil nur ich hatte die Natelnummern meiner Arbeiter, diese habe ich den Auftraggebern nicht herausgegeben, weil so eine grosse Konkurrenz herrscht. • In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen generell und gab auf Frage, ob er ca. 50% der Arbeitszeit für das aufgewendet habe, was ein Chef so mache, an, er habe mit der verletzten Schulter nicht mehr auf dem Gerüst arbeiten, die Organisation des Personals aber machen können (pag. 18 188 Z. 204 ff.). Die darauffolgende Frage, warum er sich gegenüber der SUVA dann zu 100% als arbeitsunfähig bezeichnet habe, beantwortete der Beschuldigte wie folgt (pag. 18 188 Z. 211 ff.): Also ich kann mich nicht gut erinnern. Zuerst habe ich den Unfall gemacht, dann wusste ich nicht was machen. Das Telefon hat ständig geklingelt. Ich war immer so ehrlich zu sagen, dass ich mit dem Telefon organisiert habe. Ich denke nicht, dass man sagen kann, dass ich gearbeitet habe. Mit dem Telefon konnte ich zeitlich lediglich 10-15% arbeiten. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte der Beschuldigte seine zuvor bei der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage zum Umfang seiner Geschäftsführertätigkeit also massiv. Nachdem er anfänglich nicht einmal erwähnt hatte, für die G.________ GmbH Gerüstbauarbeiten auszuführen, wuchs der Anteil dieser Arbeiten im Laufe des Verfahrens auf 85-90%. In der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, nach seinem Unfall nicht wie von der Vorinstanz angenommen zu 50% gearbeitet zu haben, sondern pro Tag nur ca. zweimal telefoniert zu haben und pro Woche einmal auf die Baustelle gegangen zu sein, um nachzuschauen (pag. 19 361 Z. 235 ff.). Auf Frage, wieviel Prozent die Tätigkeit, die er nach seinem Unfall ausgeführt habe, ungefähr ausgemacht habe, erklärte er weiter: «Ich würde mal sagen pro Woche ca. 4-5 Stunden. Dann wären das pro Monat ungefähr 20 Stunden – im Maximum.» (pag. 19 361 Z. 253 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten stimmen zwar mit denjenigen, die er vor der Vorinstanz machte, überein. Jedoch divergieren sie seinen ersten Aussagen und stehen zudem im Widerspruch zu den Darstellungen der übrigen befragten Personen. Der ehemalige Chauffeur des Beschuldigten, L.________ (vgl. pag. 05 004 003 Z. 69 und Z. 84), gab auf Frage, ob der Beschuldigte selbst auch Gerüste auf- und abgebaut habe, nämlich an (pag. 05 004 004 Z. 113 ff.): «Nein, das hat er nicht. Manchmal etwas Kleines im Rahmen von Anweisungen, aber sonst eigentlich nichts.». Zudem konnten sich auch die Mitarbeiter C.________ und N.________ nicht daran erinnern, den Beschuldigten in ihrer Zeit als Angestellte der G.________ GmbH jemals auf dem Gerüst arbeiten gesehen zu haben (pag. 05 005 003 Z. 59 ff. bzw. pag. 05 003 006 Z. 184 ff.). Für sie alle –

15 L.________, C.________ und N.________ – verkörperte der Beschuldigte klar den Chef der G.________ GmbH. Sowohl C.________ als auch N.________ erklärten auf Frage, was die Rolle des Beschuldigten bei der G.________ GmbH gewesen sei: «Er war mein Chef […].» bzw. «Er war der Chef.» (pag. 05 003 003 Z. 77 ff. bzw. pag. 05 005 003 Z. 47 ff.). L.________ gab auf dieselbe Frage zudem an: «Er nahm die Aufträge entgegen, schaute sich Baustellen an, holte Offerten ein, holte und brachte Material, er war ein bisschen der Allrounder. Für mich war er der Chef.» (pag. 05 004 003 Z. 72 ff.). Dieses Bild, welches die Angestellten der G.________ GmbH über die Funktion des Beschuldigten im Unternehmen zeichneten, wird schliesslich auch durch die Aussagen seiner (damaligen) Freundin, K.________, bestätigt, welche zu seiner Rolle im Geschäft erklärte, er habe alles geleitet, er sei der Chef gewesen (pag. 05 001 003 Z. 74 ff. und pag. 05 001 006 Z. 165). Die Aussagen des Beschuldigten in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach seine administrativen Tätigkeiten nur 10-15% ausgemacht hätten, erweisen sich somit als nachträgliche Schutzbehauptungen. Insgesamt steht für die Kammer in Würdigung der voranstehenden Ausführungen fest, dass sich Dr. E.________ und Dr. F.________ bei der Verfassung ihrer Arztzeugnisse resp. der Bescheinigung der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit über die Art der Tätigkeit des Beschuldigten bei der G.________ GmbH irrten. Sie wussten nicht, dass der Beschuldigte der faktische Geschäftsführer der G.________ GmbH war und im Rahmen dieser Geschäftsführungstätigkeit zu mindestens 50% (auch) administrative Arbeiten ausführte, insbesondere zumal seine Freundin, welche gemäss Handelsregister die eigentliche Geschäftsführerin der G.________ GmbH war, 14 Tage nach dem Beschuldigten ebenfalls einen Arbeitsunfall erlitt und in der Folge arbeitsunfähig war. Am 6. November 2014 meldete der Beschuldigte seinen Arbeitsunfall schliesslich der SUVA und machte damit Taggeldansprüche geltend (pag. 05 002 018 Z. 29 ff.). Die SUVA ihrerseits benötigte zur Prüfung des vom Beschuldigten gemeldeten Unfalls die Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte und forderte den R.________ (Notfall) (pag. 14 001 192) und Dr. F.________ daher auf, ihr die Unfallscheine (Arztzeugnisse UVG) einzureichen, was dann auch geschah (pag. 14 001 198, pag. 14 001 202 und pag. 14 002 209). Damit gaben die beiden Ärzte ihren Irrtum über die Art der Tätigkeit des Beschuldigten bei der G.________ GmbH und mithin über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit an die SUVA weiter, wodurch die SUVA über den wahren Sachverhalt – die Tatsache, dass der Beschuldigte noch zu 50% arbeiten konnte und dies auch tat – getäuscht wurde. 12.6.2 Zur Frage, ob sich die SUVA aufgrund der Täuschung des Beschuldigten in einem Irrtum über ihre Zahlungspflicht befand, als sie ihm resp. der G.________ GmbH für den Unfall vom 14. Oktober 2014 Versicherungsleistungen ausrichtete Auch diese Frage ist aus Sicht der Kammer zu bejahen: Der SUVA lagen insgesamt vier Arztzeugnisse – zwei von Dr. E.________ vom 14. Oktober 2014 (pag. 14 001 186) und vom 3. Dezember 2014 (pag. 14 001 209) und zwei von Dr. F.________ vom 21. Oktober 2014 (pag. 14 001 187) und vom

16 29. November 2014 (vgl. pag. 14 001 205) – über den Beschuldigten vor, die ihm allesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigten. Ausserdem gab der Beschuldigte der SUVA in seiner Schadenmeldung UVG am 6. November 2014 (wahrheitswidrig) an, er arbeite bei der G.________ GmbH zu 100% als Gerüstbauer (pag. 14 001 188). Diese hatte sich vor dem Unfall per 1. September 2014 der Versicherungspflicht unterstellt, weshalb der angestellte Beschuldigte von der SUVA für Arbeitsunfälle versichert war (vgl. pag. 04 001 418 f. und pag. 04 001 424). Damit wurde die SUVA durch den Beschuldigten über die Art seiner Arbeitstätigkeit und damit über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit sowie den umfangsmässigen Anspruch auf Versicherungsleistungen getäuscht. Konkret ging die SUVA aufgrund der Arztzeugnisse fälschlicherweise davon aus, der Beschuldigte arbeite zu 100% als Gerüstbauer und sei daher wegen des Unfalls zu 100% arbeitsunfähig, womit sie sich im Ergebnis über den Umfang ihrer Zahlungspflicht irrte. 12.6.3 Zur Frage, ob der SUVA dadurch einen Schaden entstand und wenn ja, in welcher Höhe Aufgrund des hiervor erwähnten Irrtums der SUVA richtete diese der G.________ GmbH Versicherungsleistungen für den Beschuldigten und den Ärzten Honorar für ihre Leistungen aus. Diese Versicherungsleistungen waren jedoch nur zur Hälfte geschuldet, weil der Beschuldigte – wie hiervor dargetan – zu mindestens 50% arbeitsfähig war und auch mindestens in diesem Umfang administrative Tätigkeiten für die G.________ GmbH ausführte. Die SUVA hätte mithin – entsprechend einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit – lediglich 50% der Taggelder geschuldet, womit sie sich durch die Zahlung der vollen Taggelder an ihrem Vermögen schädigte. Am 26. November 2014 richtete die SUVA der G.________ GmbH für den Beschuldigten für die Periode vom 17. Oktober 2014 bis 13. November 2014 CHF 6‘536.90 (28 x ein volles Taggeld à CHF 231.15) aus (pag. 14 001 204). Weitere Versicherungsleistungen verrechnete sie offenbar mit eigenen Prämienansprüchen. Mit Verfügung vom 3. September 2015 forderte die SUVA vom Beschuldigten CHF 10‘401.75 für Taggeldleistungen und CHF 812.15 für Heilungskosten zurück (pag. 14 001 374), wobei letztere geschuldet waren, die Hälfte der Taggelder dahingegen aber nicht. Der Beschuldigte focht diese Rückforderungsverfügung der SUVA wie bereits erwähnt nicht an, weshalb sie in Rechtskraft erwuchs. Zusammengefasst beträgt der Vermögensschaden der SUVA somit 50% von CHF 10‘401.75 (= bezahlte Taggeldleistungen), mithin CHF 5‘200.90. 12.6.4 Zur Frage, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen beabsichtigte Der Beschuldigte zielte mit seinem Vorgehen zweifellos darauf ab, dass ihm die SUVA Taggelder ausrichtete, auf die er in diesem Umfang keinen Anspruch hatte. Er beabsichtigte mit anderen Worten, sich und/oder die faktisch von ihm geführte G.________ GmbH ohne Rechtsgrund zu bereichern.

17 12.7 Beweisfazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Der Beschuldigte erlitt am 14. Oktober 2014 auf einer Baustelle in O.________ einen Unfall und begab sich daraufhin in ärztliche Behandlung. Im R.________ (Notfall) gab er gegenüber Dr. E.________ an, (nur) als Gerüstbauer zu arbeiten und verschwieg damit, dass er als faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH im Umfang von 50% auch leitend und administrativ tätig war und diese Tätigkeiten auch nach seinem Unfall weiterführte. Dasselbe erwähnte er später gegenüber seinem Hausarzt Dr. F.________. Die Ärzte E.________ und F.________ wurden durch diese Angaben des Beschuldigten dazu bewogen, ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Am 6. November 2014 meldete der Beschuldigte seinen Unfall der SUVA und hielt im entsprechenden Formular fest, er arbeite für die G.________ GmbH zu 100% als Gerüstbauer und sei aufgrund seines Unfalls vom 14. Oktober 2014 in diesem Umfang arbeitsunfähig. Die SUVA musste sich bei der anschliessenden Berechnung der dem Beschuldigten zustehenden Versicherungsleistungen an die erwähnten Arztzeugnisse halten, wodurch auch sie über das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten getäuscht wurde. Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit entrichtete sie der G.________ GmbH für den Beschuldigten in der Folge Taggelder von insgesamt CHF 10‘401.75, obwohl der Beschuldigte nur auf die Hälfte davon Anspruch hatte. Die SUVA bezahlte somit CHF 5‘200.90 zu viel und schädigte sich dadurch in diesem Umfang am Vermögen. 12.8 Rechtliche Würdigung 12.8.1 Ergebnis der Vorinstanz und Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe die SUVA durch die Einreichung inhaltlich falscher Arztzeugnisse (Falschurkunden) über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit und damit über die Höhe seines Taggeldanspruchs bewusst arglistig getäuscht und sie dazu bewogen, ihm aufgrund dieses Irrtums zu hohe Taggelder auszubezahlen und sich dadurch selber am Vermögen zu schädigen. Damit habe der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt (zum Ganzen pag. 18 274 f.). Der Verteidiger wandte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung dagegen ein, die vom Beschuldigten der SUVA eingereichten Arztzeugnissen seien inhaltlich wahr, weshalb von einem wissentlichen und willentlichen Vorspiegeln falscher Tatsachen zwecks Erlangung zu hoher resp. nicht geschuldeter Taggelder keine Rede sein könne. Es mangle offensichtlich an einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten, weshalb der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei. Sollte die Kammer allerdings zum Schluss gelangen, der objektive und subjektive Tatbestand seien erfüllt, dann dürfte maximal von einer Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten von 10-15% und somit von einem Deliktsbetrag von höchstens CHF 1‘000.00 ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen pag. 19 321 f.). 12.8.2 Theoretische Grundlagen Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege-

18 lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betreffend die theoretischen Grundlagen zu diesem Tatbestand wird vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 265 ff.). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht und mithin arglistig handelt. Arglist wird allerdings bereits bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; 143 IV 302 E. 1.3.1). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Hätte der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können, dann scheidet Arglist aus. Im Rahmen der Klärung dieser Frage sind die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen. So ist einerseits insbesondere auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer Rücksicht zu nehmen, wie auch auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- und/oder Unterordnungsverhältnis sowie in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Andererseits ist besonderen Fachkenntnissen und der Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung zu tragen. Indes erfordert die Erfüllung des Tatbestands auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht schon bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern einzig bei dessen Leichtfertigkeit. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung ist gemäss Bundesgericht schliesslich nur in Ausnahmefällen zu bejahen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Versicherungsleistungen bejaht das Bundesgericht besondere täuschende Machenschaften, wenn dem Gutachter bei der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die zumindest im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind. So wurde Arglist im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma etwa wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_1234/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1; 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). Weiter wird Arglist vom Bundesgehttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Rente%2BGesundheitszustand%2BArglist&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76

19 richt in Fällen bejaht, in denen die Exploranden die Ärzte über das Ausmass ihrer Beschwerden und somit über den Umfang ihrer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie über ihre privaten und geschäftlichen Tätigkeiten täuschten resp. einen wesentlichen Teil ihrer (privaten und geschäftlichen) Aktivitäten verheimlichten. Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, wenn Ärzte im Rahmen der Sozialversicherungen die zumutbare Arbeitsfähigkeit einer Person feststellen müssten, dann hätten sie die Aufgabe, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung dazu zu nehmen, in welchem Umfang sowie bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig sei (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1234/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 132 V 93 E. 4; präzisiert in BGE 140 V 193 E. 3.2). Bei organisch nicht nachweisbaren pathologischen Befunden seien die Ärzte für die Diagnosestellung in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen bzw. auf dessen Schilderungen angewiesen, deren Überprüfung häufig nicht möglich oder jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden sei (Urteile des Bundesgerichts 6B_1234/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 3.3; 6B_1168/2016 vom 17. März 2017; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3; 4B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4). Sozialversicherungen sind gemäss Bundesgericht ferner nur dann zu einer näheren Überprüfung der Angaben der versicherten Person verpflichtet, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen und vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1234/2018 vom 22. März 2019 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 6.2.3 mit Hinweis). Arglist wurde daher auch angenommen, wenn die vorgegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ärzte und die Sozialversicherungsanstalt nicht ohne weiteres durchschaubar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4). 12.8.3 Subsumtion Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 274): Beweiswürdigend ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass A.________ die SUVA über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit und damit letztlich über die Höhe seines Anspruchs auf Taggelder bewusst täuschte. Er konnte zwischen dem 15.10.2014 und dem 16.12.2014 zumindest 50% arbeiten und tat das auch. Es stellt sich die Frage, ob diese Täuschung auch arglistig war. Dies ist zu bejahen: Aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse und der Angaben aus dem Handelsregister war für die Mitarbeitenden der SUVA nicht erkennbar, dass A.________ nicht zu 100% als Gerüstbauer, sondern zu mindestens 50% als Geschäftsführer tätig war. Bei den vielen Unfallmeldungen, welche die SUVA jedes Jahr erhält, muss sie sich primär auf schlüssige Arztzeugnisse und die schriftlichen Angaben der Verunfallten verlassen können und die Angaben waren nicht oder nur mit besonderer Mühe zu überprüfen. Vorliegend kam die SUVA ihren Pflichten überaus gründlich nach. Sie hatte mit X.________ einen engagierten Aussendienstmitarbeiter, welcher den persönlichen Kontakt zu den Verunfallten suchte, dem dann auch die verschiedenen sich häufenden Unfallmeldungen auffielen und der die richtigen Fragen stellte und die richtigen Schlüsse zog. Der Unfall von A.________ war der erste, der von der G.________ gemeldet wurde, damals gab es also noch keinen Grund, von Anfang an miss-

20 trauisch zu sein, die SUVA durfte sich folglich, ohne sich Leichtsinnigkeit vorwerfen lassen zu müssen, auf die ihr gemachten Angaben des Verunfallten und der Ärzte verlassen. Zusammenfassend erachtet das Gericht folglich die Arglistigkeit als gegeben. Dass sich die SUVA wegen der arglistigen Täuschung irrte und sich aufgrund dieses Irrtums selbst im genannten Mass am Vermögen schädigte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Auch erachtet das Gericht den subjektiven Tatbestand gestützt auf das bei der Beweiswürdigung Ausgeführte als gegeben. Grundsätzlich war der Betrug mit der letzten Handlung, mit der sich die SUVA selbst am Vermögen schädigte, vollendet. Zu welchem Zeitpunkt die SUVA die Verrechnung mit den ausstehenden Prämien des Beschuldigten vornahm, ist nicht bekannt. Gemäss Anklageschrift erstreckt sich die Deliktszeit bis zu dem Tag, an dem die SUVA verfügte, dass sie ihren Entscheid in Revision ziehe, also bis am 03.09.2015. Dieser Zeitpunkt erscheint unter den gegebenen Umständen als sachgerecht. Daher ist A.________ schuldig zu erklären des Betrugs, begangen zwischen dem 14.10.2014 und dem 03.09.2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Deliktsbetrag von CHF 5‘200.90. Die Kammer schliesst sich dieser überzeugenden Subsumtion der Vorinstanz vollumfänglich an. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte die SUVA entgegen der Auffassung seines Verteidigers arglistig täuschte. Er bediente sich hierfür zwar keinen besonderen betrügerischen Machenschaften, spielte er der SUVA und den Ärzten doch nicht in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vor. Jedoch täuschte er die Ärzte und die SUVA über seine eigentliche Arbeitstätigkeit und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, indem er vorgab, zu 100% als Gerüstbauer zu arbeiten, obwohl er in Wahrheit der faktische Geschäftsführer der G.________ GmbH war und somit grösstenteils eine Bürotätigkeit – mithin keine schwere körperliche Arbeit – ausführte. Die Angaben des Beschuldigten betreffend seine Arbeitstätigkeit waren für die SUVA (und die Ärzte) nicht oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Aus dem Handelsregisterauszug ging der Beschuldigte beispielsweise nicht als Geschäftsführer der Firma hervor. Sodann war die SUVA im Zeitpunkt der Unfallmeldung des Beschuldigten nicht zu einer näheren Überprüfung seiner Angaben verpflichtet, weil sich weder aus den eingereichten Unterlagen noch aus den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergaben, dass die Angaben des Beschuldigten unzutreffend wären. Der Unfall des Beschuldigten war – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – der erste, welcher der SUVA von der G.________ GmbH gemeldet wurde. Als sich die Unfallmeldungen der G.________ GmbH häuften (innert rund vier Monaten wurden fünf Unfälle gemeldet [pag. 04 001 005 ff.]), kamen der SUVA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben auf, worauf sie sofort aktiv wurde. Konkret verlangte sie von der G.________ GmbH beispielsweise diverse Unterlagen ein, setzte einen Aussendienstmitarbeiter ein, der den persönlichen Kontakt zu den Verunfallten – insbesondere dem Beschuldigten – suchte, führte Gespräche mit dem Beschuldigten und dessen Freundin K.________, liess sich immer wieder mit aktuellen Arztzeugnissen bedienen und gab schliesslich eine Buchprüfung in Auftrag. Der SUVA kann

21 daher keine Leichtfertigkeit unterstellt werden. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des täuschenden Beschuldigten führende Opfermitverantwortung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen und ein solcher liegt in casu nicht vor. Die Täuschung des Beschuldigten erweist sich somit als arglistig. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden; Motivations- und Kausalzusammenhang) sind offensichtlich erfüllt und bedürfen keiner weiteren Ausführungen. Die SUVA wurde durch die arglistige Täuschung des Beschuldigten in einen Irrtum versetzt und ging bei der Bemessung seiner Taggelder insbesondere gestützt auf die unwahren Arztzeugnisse (vgl. dazu Erwägung 13.5.1 unten) irrigerweise von einer 100%-igen (anstatt von einer 50%igen) Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten aus. Entsprechend richtete sie ihm in der Folge zu hohe – ihm nicht zustehende – Taggelder aus. Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum besteht somit ein Motivationszusammenhang. Die Auszahlung der zu hohen Taggelder war zudem kausal für den Vermögensschaden, den sich die SUVA dadurch gewissermassen selbst zufügte. Der Beschuldigte handelte schliesslich direktvorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 12.8.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich somit wegen Betrugs, begangen zwischen dem 14. Oktober 2014 und dem 3. September 2015 in Bern zum Nachteil der SUVA, schuldig gemacht. 13. Zum Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung 13.1 Die Anklage In Ziffer 2 des Strafbefehls vom 29. Mai 2018 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 16 002 002): A.________ erwirkte durch wahrheitswidrige Angaben bezüglich seinen aus dem Unfall vom 14. November 2014 resultierenden Schmerzen und gesundheitlicher Beeinträchtigung die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses vom 14. Oktober 2014 und des Arztzeugnisses UVG vom 3. Dezember 2014 durch Dr. med. S.________ E.________ (R.________ (Notfall) AG) sowie des ärztlichen Zeugnisses vom 21. Oktober 2014 und des Unfallscheins UVG vom 22. Oktober 2014 (letztmals visiert am 29. November 2014) durch Dr. med. T.________ F.________. Dies, obwohl er vom 15. November 2014 bis am 16. Dezember 2014 seiner Arbeitstätigkeit zu mind. 50% nachkam und somit keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes vorlag, die ihn zu 100% an der Erfüllung seiner Arbeitsleistung als Geschäftsführer der G.________ GmbH (gelöscht) eingeschränkt hätte. A.________ liess sich wissentlich und willentlich eine Urkunde ausstellen, von der er wusste, dass sie inhaltlich unwahr (Arbeitsunfähigkeit von 100% statt 50%) und durch ihre Verwendung geeignet und bestimmt war, die Suva dazu zu veranlassen, ihm entsprechend der ärztlichen Bescheinigung Versicherungsleistungen für einen Erwerbsausfall von 100% anstatt von 50% auszubezahlen, mit dem Ziel, sich in diesem Umfang einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte.

22 13.2 Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den angeklagten Sachverhalt für beweismässig erstellt und erwog, der Beschuldigte habe Dr. E.________ und Dr. F.________ über die Art seiner Arbeitstätigkeit getäuscht. Dies habe direkte Auswirkungen auf den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit gehabt, weshalb das Zeugnis vom 14. Oktober 2014 und das Arztzeugnis UVG vom 3. Dezember 2014 von Dr. E.________ sowie das Zeugnis vom 21. Oktober 2014 und den Unfallschein UVG, zuletzt visiert am 29. November 2014, von Dr. F.________ inhaltlich unwahr seien. Wenn die Ärzte gewusst hätten, dass der Beschuldigte zu mindestens 50% Bürotätigkeiten wahrnahm, dann hätten sie weder die Arztzeugnisse noch den Unfallschein so ausgestellt. Schliesslich bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Arztzeugnisse und der Unfallschein geeignet und bestimmt gewesen seien, die SUVA dazu zu veranlassen, ihm entsprechend der ärztlichen Bescheinigung Taggelder für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit auszurichten (zum Ganzen pag. 18 261). 13.3 Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Der Verteidiger machte für den Beschuldigten in den obersintanzlichen Hauptverhandlung bezüglich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung geltend, die vier umstrittenen Arztzeugnisse von Dr. E.________ und Dr. F.________ seien inhaltlich wahr, weil der Beschuldigte aufgrund seines Unfalls als Gerüstbauer zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe gegenüber den beiden Ärzten keine falschen Angaben gemacht und diese hätten somit nichts Falsches deklariert, indem sie ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Weil es sich bei den fraglichen Arztzeugnissen damit nicht um Falsifikate handle, sei der Beschuldigte von der Anschuldigung der Urkundenfälschung freizusprechen (zum Ganzen pag. 19 320). Ergänzend sei an dieser Stelle auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Vorwurf des Betrugs – unter Erwägung 12.3 oben – verwiesen, wo die nähere Begründung des Verteidigers, weshalb es sich bei den Arztzeugnissen um inhaltlich wahre Dokumente handle, bereits zusammengefasst dargetan wurde. 13.4 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen zum Vorwurf der Urkundenfälschung Bestritten und in der nachfolgenden Beweiswürdigung zu beantworten sind folgende Fragen: 1. Sind die im Strafbefehl vom 29. Mai 2018 erwähnten vier Arztzeugnisse inhaltlich unwahr? 2. Was beabsichtigte der Beschuldigte mit seinem Vorgehen? 13.5 Beweiswürdigung durch die Kammer 13.5.1 Zur Frage, ob die im Strafbefehl vom 29. Mai 2018 erwähnten vier Arztzeugnisse inhaltlich unwahr sind Diese Frage ist nach den voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 12 (insb. die Erwägungen 12.6.1, 12.6.2 und 12.7) ohne weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte gab den behandelnden Ärzten Dr. E.________ und Dr. F.________ nach seinem Unfall vom 14. Oktober 2014 wahrheitswidrig an, er arbeite für die G.________ GmbH ausschliesslich als Gerüstbauer, obwohl er für diese – als fak-

23 tischer Geschäftsführer – in Wahrheit mindestens zu einem Beschäftigungsgrad von 50% Geschäftsführungstätigkeiten ausführte und diese Arbeiten auch nach seinem Unfall unverändert weiterführte. 13.5.2 Zur Frage, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen beabsichtigte Der Beschuldigte beabsichtigte mit dem geschilderten Vorgehen, von Dr. E.________ und Dr. F.________ Arztzeugnisse zu erlangen, die ihm (wahrheitswidrig) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten und gestützt auf die ihm die SUVA sodann die vollen Taggelder ausrichteten sollte, obwohl er nur Anspruch auf deren Hälfte hatte. 13.6 Beweisfazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Der Beschuldigte täuschte Dr. E.________ und Dr. F.________ über die Art seiner Arbeitstätigkeit, was direkte Auswirkungen auf den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit hatte und dazu führte, dass ihm die Ärzte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Hätten die Ärzte gewusst, dass der Beschuldigte zu 50% Geschäftsführertätigkeiten wahrnahm, die nicht Anwesenheiten auf einem Gerüst erforderten, hätten sie diese Arztzeugnisse nicht ausgestellt und dem Beschuldigten keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies war dem Beschuldigten klar. Zudem wusste er, dass die Arztzeugnisse geeignet waren, die SUVA dazu zu veranlassen, ihm gestützt darauf die vollen (anstatt «nur» die ihm eigentlich zustehenden «halben») Taggelder auszurichten. 13.7 Rechtliche Würdigung 13.7.1 Ergebnis der Vorinstanz und Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe die Ärzte durch Täuschung über die Art seiner Arbeitstätigkeit dazu gebracht, ihn zu 100% arbeitsunfähig zu schreiben, obwohl er objektiv gesehen mindestens 50% hätte arbeiten können. Die vier fraglichen Arztzeugnisse würden mithin zwar echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden darstellen. Der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung – in Form des Beurkundenlassens – sei folglich erfüllt. Weiter sei auch der subjektive Tatbestand gegeben. Der Beschuldigte habe den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit wissentlich und willentlich falsch beurkunden lassen und immerhin im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre gewusst, dass Arztzeugnisse Urkunden seien. Er habe diese der SUVA eingereicht, um höhere Taggelder zu erhalten, folglich um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (zum Ganzen S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 275). Der Verteidiger stellte sich für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wie bereits erwähnt auf den Standpunkt, bei den fraglichen Arztzeugnissen handle es sich um echte Urkunden (pag. 19 321). 13.7.2 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen

24 eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieses Tatbestands wird vorab integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 268 f.). Teilweise ergänzend und zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 251 Ziff. 1 StGB als Tathandlungen die Urkundenfälschung im engeren Sinne (Herstellung einer unechten Urkunde) und die Falschbeurkundung (Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde) erfasst. In casu kommt als Tathandlung einzig die Falschbeurkundung in Frage, d.h. das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache bzw. das Errichten einer echten Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (zum Ganzen statt vieler BGE 142 IV 119 E. 2.1). Bei der Falschbeurkundung wird ein engerer Urkundenbegriff verwendet als bei der Urkundenfälschung im engeren Sinn. Es werden mithin höhere Anforderungen an die Beweiseignung und Beweisbestimmung gestellt und Art. 251 StGB sollte restriktiv angewendet werden. Bei der Falschbeurkundung muss die Schrift bestimmt und geeignet sein, «gerade die erlogene Tatsache aufzunehmen und festzustellen, sie also zu beweisen» (zum Ganzen Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A. 2018 [nachfolgend: PK-StGB], TRECHSEL/ERNI, N 9 zu vor Art. 251 StGB; statt vieler BGE 103 IV 178 S. 184; BGE 123 IV 61 E. 5b). Ein ärztliches Zeugnis stellt ohne weiteres ein Schriftstück im Sinne der Urkundendefinition nach Art. 110 Abs. 4 StGB dar (vgl. PK-StGB, TRECHSEL/ERNI, N 23 zu vor Art. 251 StGB mit Hinweisen; BGE 103 IV 178 S. 184). Zunächst ist der Aussteller des Zeugnisses – der Arzt – zweifellos erkennbar (= ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal [vgl. PK-StGB, TRECHSEL/ERNI, N 13 zu vor Art. 251]). Sodann äussert sich ein Arztzeugnis unter anderem über den Gesundheitszustand eines Menschen und bescheinigt beispielsweise eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Es enthält folglich Angaben, die Ansprüche – beispielsweise auf eine Rente und/oder Versicherungsleistung – entstehen lassen, feststellen, verändern oder aufheben können, womit dem Arztzeugnis in Bezug auf die darin gemachten Angaben – zum Beispiel dem Grad der Arbeitsunfähigkeit – Beweiseignung zukommt. Weiter bezweckt das Arztzeugnis unter anderem, eine gesundheitliche Beeinträchtigung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, welche einen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründen soll. Es dient damit, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Zusammengefasst kommt dem Arztzeugnis in Bezug auf die darin festgehaltene Tatsache somit Beweiseignung und Beweisbestimmung zu. Schliesslich spricht für die qualifizierte Beweiskraft des Arztzeugnis auch, dass das Gesetz das Ausstellen eines falschen Zeugnisses durch Ärzte in Art. 318 StGB unter Strafe stellt (vgl. zum Ganzen KÄ- SER, Sozialleistungsbetrug / Sozialversicherungsbetrug / Sozialversicherungsmissbrauch - Am Beispiel der Invalidenversicherung in Bezug auf das unrechtmässige Beziehen der Invalidenrente, in: Zürcher Studien zum Strafrecht (ZStStr), Band 63/2012, S. 169-189 N 297; MÜLLER, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen

25 Streitigkeiten, in: Aktuelle juristische Praxis (AJP/PJA), Nr. 2/2010, S. 167-175, S. 168). 13.7.3 Subsumtion Bei den Arztzeugnissen von Dr. E.________ vom 14. Oktober 2014 (pag. 14 001 186) und vom 3. Dezember 2014 (pag. 14 001 209) sowie beim Arztzeugnis von Dr. F.________ vom 21. Oktober 2014 (pag. 14 001 187) und bei dessen Unfallschein vom 29. November 2014 (vgl. pag. 14 001 205) handelt es sich um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Diese Arztzeugnisse stellen zwar echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden dar. Sie wurden von den entsprechenden Ärzten verfasst, attestieren dem Beschuldigten aber eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100%, obwohl er tatsächlich «nur» zu 50% arbeitsunfähig gewesen wäre. Indem der Beschuldigte diese Arztzeugnisse, die ein unwahres Bild über seine Arbeitsfähigkeit ergaben, durch die Ärzte E.________ und F.________ erstellen liess, erfüllte er objektiv den Tatbestand der Falschbeurkundung in Form des Falschbeurkunden lassen. Er beabsichtigte damit, gegenüber der SUVA eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die tatsächlich existierende vorzutäuschen und sie zu veranlassen, ihm gestützt auf die (inhaltlich unwahren) Arztzeugnisse höhere Taggelder – als die ihm effektiv zustehenden – auszuzahlen. Der Beschuldigte handelte somit mit Täuschungs- wie auch mit Schädigungs- und Vorteilsabsicht. Zudem steht in diesem Kontext ausser Frage, dass der Beschuldigte den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit in den Arztzeugnissen wissentlich und willentlich falsch beurkunden liess und – zumindest im Sinne einer Laienwertung – wusste, dass es sich bei den Arztzeugnissen um Urkunden handelt. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung resp. des Falschbeurkunden lassen ist somit ebenfalls erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 13.7.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich somit wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen am 14. Oktober 2014, am 21. Oktober 2014, am 29. November 2014 und am 3. Dezember 2014 in Bern, schuldig gemacht. 14. Zum Vorwurf des versuchten Betrugs 14.1 Die Anklage Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2018 wird dem Beschuldigten weiter Folgendes vorgeworfen (pag. 16 002 002 f.): K.________ erlitt am 31. Oktober 2014 in Y.________ bzw. evtl. am Z.________ in Bern einen Arbeitsunfall und versuchte daraufhin zusammen mit A.________, die Mitarbeitenden der Suva über die Dauer und das Ausmass der daraus resultierenden Beschwerden am linken Fuss zu täuschen. Dies, indem K.________ wissentlich und willentlich durch unrichtige Angaben insbesondere gegenüber Dr. med. T.________ F.________ die Ausstellung einer Bescheinigung für ihre angebliche Arbeitsunfähigkeit zu 100% von 3. November 2014 bis 17. Februar 2015 und sodann zu 50% bis 22. März 2015 erwirkte und anschliessend die auf diese Weise erlangten medizinischen Zeugnisse, Gutachten und

26 Berichte der Suva einreichte und dieser gegenüber wahrheitswidrige Angaben machte (u.a. Fragebogen vom 24. November 2014; Besprechung vom 16. Februar 2015). K.________ und A.________ versuchten sodann gemeinsam, die Suva über die Höhe des beantragten Leistungsanspruches zu täuschen, indem A.________ als Vertreter der Arbeitgeberin von K.________, der G.________ GmbH, wissentlich und willentlich die Schadenmeldung der Suva vom 6. November 2014 betreffend den Unfall vom 31. Oktober 2014 wahrheitswidrig ausfüllte; A.________ wies darin einen höheren Beschäftigungsgrad (100% statt 20 bis 30 Stunden pro Woche) und einen höheren (CHF 4'800.00) als dem tatsächlich ausbezahlten Bruttolohn von K.________ aus. Diese Angaben belegte er auf Nachfrage der Suva mit einem von ihm erstellten und von K.________ unterzeichneten, in Bezug auf Lohn und Beschäftigungsgrad inhaltlich unrichtigen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen sowie von ihm nachträglich erstellten und von K.________ unterzeichneten Lohnquittungen für die Zeitspanne von Juli 2014 bis Februar 2015. Durch ihr Zusammenwirken beabsichtigten K.________ und A.________, die Suva dazu zu bewegen, K.________ Versicherungsleistungen in der Höhe von rund CHF 17'000.00 auszubezahlen und sich so selbst unmittelbar am Vermögen zu schädigen. Dabei handelten K.________ und A.________ in der gemeinsamen Absicht, K.________ durch Versicherungsleistungen in genannter Höhe unrechtmässig zu bereichern. […] K.________ erhielt einen praktisch gleichlautenden Strafbefehl, gegen den sie zunächst Einsprache erhob, diese am 10. September 2018 aber wieder zurückzog (pag. 18 124). Der Rückzug der Einsprache erfolgte gemäss den Ausführungen ihres damaligen Verteidigers im Rückzugsschreiben aus persönlichen Gründen – der Vorwurf werde nach wie vor bestritten (pag. 18 124). 14.2 Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den angeklagten Sachverhalt für erstellt und führte dazu Folgendes aus (pag. 18 261 f.): In Ziffer 3 des Strafbefehls wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die SUVA gemeinsam mit K.________ zu täuschen versucht, und zwar einerseits über das gesundheitliche Ausmass der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 30.10.2014 und damit den Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit, und andererseits über die Höhe des Leistungsanspruchs, indem sie zu Unrecht angaben, K.________ arbeite zu 100% und verdiene dabei monatlich CHF 4‘800.00, wobei sie einen inhaltlich unwahren Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und nachträglich erstellte Lohnquittungen vorgelegt haben sollen. Beweiswürdigend hat das Gericht sich folglich zuerst mit den Folgen des Unfalls von K.________ auseinanderzusetzen: Unbestritten ist, dass sie am 31.10.2014 mit dem Fuss umknickte und dieser daraufhin anschwoll. Aus den vorhandenen Arztberichten ergibt sich aber auch, dass es sich dabei um eine Bagatellverletzung, eine leichte Überdehnung der Bänder des linken Fusses, aber weder um einen Bänderriss noch um einen Bruch des Fussknochens gehandelt hatte. Mit einer solchen Verletzung kann man schon nach wenigen Tagen mit Hilfe einer Schiene wieder einigermassen gehen und es ist offensichtlich, dass eine Bürotätigkeit schon wenige Tage nach dem Unfall, und auch die Tätigkeit als Putzfrau wenn nicht schon nach Tagen, so doch nach wenigen Wochen, und nicht erst nach mehr als drei Monaten wieder aufgenommen werden kann. Damit kann der erste Abschnitt der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl grundsätzlich als erstellt bezeichnet werden, denn dass K.________ die entsprechenden Arztberichte der SUVA einreichte und auch in der Befragung vom 17.02.2015 angab, noch nicht arbeitsfähig zu sein, ergibt sich aus den Akten.

27 Zur konkreten Arbeitstätigkeit von K.________ hatten sie und der Beschuldigte der SUVA angegeben, sie mache zu 50% Reinigungsarbeiten und zu 50% das Büro. Da K.________ gegen aussen als Geschäftsführerin der G.________ aufgetreten war, mussten die beiden gegenüber der SUVA eine teilweise Bürotätigkeit geltend machen, anders wäre sofort aufgefallen, dass in Wahrheit nur der Beschuldigte in der G.________ bestimmte. Dass K.________ in Wahrheit keinerlei Bürotätigkeit ausübte, ergibt sich sowohl aus ihren Aussagen als auch aus denen des Beschuldigten: Sie selbst gab gegenüber der Staatsanwältin zu, keine Büroarbeiten gemacht, sondern 20 – 30 Stunden pro Woche geputzt zu haben. Der Beschuldigte sagte gegenüber der Staatsanwältin aus, K.________ habe 20 – 30 Stunden pro Woche (was etwa 50 – 70% Arbeitstätigkeit entspricht) gearbeitet, warum er in der Hauptverhandlung behauptete, sie habe 100% gearbeitet, wurde nicht klar und ist auch nicht glaubhaft. Der SUVA wurde damit wahrheitswidrig vorgespiegelt, K.________ habe ein 100%-Pensum. Damit ist auch gleich gesagt, dass der entsprechende Arbeitsvertrag inhaltlich unwahr war. Auch ergibt sich schon aus den Aussagen von K.________, dass sie nicht jeden Monat CHF 4‘800.00 Lohn erhalten hatte, was letztlich auch der Beschuldigte nicht ernsthaft glauben machen wollte, denn er sagte aus, der Lohn sei „mehr oder weniger regelmässig“ bezahlt worden. Zusammenfassend erachtet das Gericht auch den zweiten Abschnitt der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl als erstellt. Der Beschuldigte und K.________ lebten in der fraglichen Zeitspanne zusammen und haben ein gemeinsames Kind. Daraus kann in einem ersten Schritt geschlossen werden, dass der Beschuldigte wusste, dass K.________ nicht so stark verletzt war, wie sie die SUVA glauben machen wollte, erlebte er sie doch zu Hause ständig und war andererseits dabei, als diese durch die SUVA befragt wurde. Es ist erstellt, dass A.________ den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen und Lohnquittungen erstellt und der SUVA nachträglich eingereicht hatte. Zusammenfassend erachtet das Gericht es als erstellt, dass A.________ eine massgebliche Rolle beim Täuschungsversuch zum Nachteil der SUVA inne hatte und damit der angeklagte Sachverhalt ihn betreffend als erwiesen betrachtet werden kann. 14.3 Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Der Verteidiger führte für den Beschuldigten gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufungsverhandlung aus, der Unfall von K.________ und die Tatsache, dass diese sich wie der Beschuldigte auf die Empfehlungen ihres Arztes verlassen habe, seien unbestritten. Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen werde, in der Schadenmeldung UVG von K.________ falsche Angaben gemacht – konkret ein zu hohes Anstellungspensum und einen zu hohen Lohn von K.________ angegeben – zu haben, sei festgehalten, dass er diese Schadenmeldung nicht absichtlich falsch ausgefüllt, sondern höchstens unsorgfältig gehandelt habe (zum Ganzen pag. 19 321). 14.4 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen zum Vorwurf des versuchten Betrugs Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sind folgende Fragen: 1. Versuchten der Beschuldigte und seine Freundin K.________ die SUVA über die Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 31. Oktober 2014 sowie über deren Art der Tätigkeit, deren Arbeitspensum und deren Lohn bei der G.________ GmbH zu täuschen? 2. Entstand der SUVA dadurch ein Schaden und wenn ja, in welcher Höhe? 3. Was beabsichtigten der Beschuldigte und K.________ mit diesem Vorgehen?

28 14.5 Beweiswürdigung durch die Kammer 14.5.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte und seine Freundin K.________ versuchten, die SUVA über die Folgen des Arbeitsunfalls von K.________ vom 31. Oktober 2014 sowie über deren Art der Tätigkeit, deren Arbeitspensum und deren Lohn bei der G.________ GmbH zu täuschen Aus Sicht der Kammer ist diese Frage zu bejahen. In Würdigung der nachfolgenden Ausführungen ist erwiesen, dass der Beschuldigte und K.________ versuchten, die SUVA einerseits über das Ausmass und die Folgen des Unfalls von K.________ vom 31. Oktober 2014 sowie andererseits über die Art der Tätigkeit, das Arbeitspensum und die Höhe des Lohnes, den K.________ bei der G.________ GmbH verdient haben soll, zu täuschen. a. Betreffend das Ausmass und die Dauer der Folgen, welche/s der Unfall von K.________ vom 31. Oktober 2014 gehabt haben soll, stützt sich die Kammer auf folgende Argumente: Nachdem K.________ am 31. Oktober 2014 bei der Arbeit verunfallte, liess sie sich am 3. November 2014 in der AG.________ (Klinik) untersuchen. Bereits die ersten medizinischen Abklärungen deuten auf einen Bagatellunfall resp. auf Bagatellverletzungen hin. Gemäss dem Bericht der AG.________ (Klinik) vom 3. November 2014 soll K.________ während der Arbeit als Lager- und Büroreinigungsangestellte mit dem Fuss umgeknickt sein. Es sei ein Pronatationstrauma im oberen Sprunggelenk links diagnostiziert worden und zudem hätten eine Druckdolenz beim Innenknöchel sowie beim Mittelfussknochen und eine eingeschränkte Beugung festgestellt werden können. Eine Fraktur sei durch Röntgen dagegen ausgeschlossen worden. Es seien eine geringe Schwellung und eine leichte Rötung sichtbar gewesen, aber kein Hämatom. Als weiteres Procedere sei eine Nachkontrolle nach ca. zehn Tagen sowie das Tragen einer Schiene, eines guten Schuhwerks mit hohen Socken, eventuell die Benützung von Stöcken und die Einnahme von Schmerzmitteln empfohlen worden (zum Ganzen pag. 14 001 071). Am 6. November 2014 meldete K.________ ihren Unfall vom 31. Oktober 2014 der SUVA (pag. 14 001 005), wobei die entsprechende Schadenmeldung UVG mit der Unfallbeschreibung «sie hat sich am linkem Fuss verletzt» unbestrittenermassen vom Beschuldigten verfasst wurde (pag. 05 002 022 Z. 170) und dies am selben Tag, wie diejenige wegen seines Unfalls vom 14. Oktober 2014 (vgl. pag. 14 001 005 und pag. 14 001 188). Als Tätigkeit von K.________ wurde in dieser Schadenmeldung UVG «Büroa/Reinigungsangestellte» angegeben und als Unfallort sowie Unfallzeit wurden «Y.________», «31.10.2014, 14.00 Uhr», festgehalten (pag. 14 001 005). Am 14. November 2014 begab sich K.________ zur Nachkontrolle in die AG.________ (Klinik) (vgl. pag. 14 001 008), woraufhin die SUVA bei letzterer am 17. November 2014 ein Arztzeugnis UVG einholte (pag. 14 001 011). Gemäss diesem Arztzeugnis berichtete K.________ in der Nachkontrolle von denselben Schmerzen wie schon am 3. November 2014, obwohl bei ihr nur noch eine Druckdolenz – aber weder ein Hämatom noch eine Schwellung – festgestellt werden konnten. Die Arbeitsunfähigkeit von K.________ wurde bis am 22. November 2014

29 – d.h. um neun Tage – verlängert und es wurden weitere Schmerzmittel abgegeben (zum Ganzen pag. 14 001 013). Aus Sicht der Kammer spricht auch dieses Arztzeugnis UVG der AG.________ (Klinik) gegen einen schwerwiegenden Unfall von K.________ am 31. Oktober 2014. Sodann legen auch die Aussagen von K.________ selbst nahe, dass es sich beim fraglichen Vorfall eigentlich um eine Bagatelle handelte, war sie doch beispielsweise nicht in der Lage, den genauen Unfallort anzugeben. Gemäss der Schadenmeldung UVG vom 6. November 2014 soll K.________ am 31. Oktober 2014 um 14.00 Uhr in Y.________ verunfallt sein (pag. 14 001 005). Acht Tage später gab K.________ im SUVA-Fragebogen allerdings an, der Unfall habe sich [am 31. Oktober 2014] um 15.00 Uhr am Z.________ in Bern ereignet (pag. 14 001 014), wo sich zu diesem Zeitpunkt im Übrigen auch ihre Wohnung befand, die insbesondere als Büro und Sitz der G.________ GmbH diente. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben konnte sich K.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schliesslich überhaupt nicht mehr an den Unfallort erinnern (pag. 05 001 008 Z. 234 ff.). Diese Umstände sprechen – wie der Bericht und das Arztzeugnis UVG der AG.________ (Klinik) – gegen einen folgeschweren Unfall von K.________ am 31. Oktober 2014, der eine monatelange, vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit hätte nach sich ziehen können und von dem zu erwarten ist, dass man sich an Ort und Zeit erinnern kann. Bezeichnend für einen Bagatellunfall sind denn auch die Resultate der von Dr. F.________ wegen angeblich andauernder Schmerzen von K.________ angeordneten Magnetresonanztomographie (nachfolgend: MRI [Magnetic Resonance Imaging]). Gemäss dem Befundbericht von Dr. AL.________ vom 2. Februar 2015 brachte das MRI – entsprechend den bisherigen Untersuchungen – nämlich lediglich eine leichtgradige Zerrung ohne Zeichen einer Bandruptur, bei vollständiger Intaktheit und normaler Darstellung aller übrigen Strukturen des Fussgelenkes zu Tage (pag. 14 001 023). Mithin objektiviert auch das MRI keine Verletzung, die eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hätte nach sich ziehen können. Schliesslich liefern auch die der SUVA zugestellten Berichte des nachbehandelnden Arztes Dr. F.________ keine Hinweise auf etwas anderes als einen Bagatellunfall von K.________. Daraus geht hervor, dass Dr. F.________ K.________ nach zwei Konsultationen am 22. und am 29. November 2014 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte (pag. 14 001 016), woraufhin die SUVA von Dr. F.________ am 8. Januar 2015 einen ausführlichen Bericht zur Ergänzung der medizinischen Akten betreffend K.________ verlangte (pag. 14 001 018). Dieser ärztliche Zwischenbericht traf erst am 10. März 2015 bei der SUVA ein. Als Diagnose gab Dr. F.________ darin «Schmerzen im rechten Fuss, oberes Sprunggelenk rechts» an, die gegenwärtig mit einer «Schmerzsalbe» behandelt würden. Die voraussichtliche Behandlungsdauer sei «ungewiss» und Konsultationen würden «selten» stattfinden (zum Ganzen pag. 14 001 054). In den Augen der Kammer mutet dieser Bericht von Dr. F.________ aus mehreren Gründen seltsam an. Zunächst diagnostizierte Dr. F.________ angeblich «Schmerzen im rechten Fuss […]», obwohl bis anhin von Schmerzen am linken linken Fuss die Rede war. Sodann wurde die Arbeitsunfähigkeit von K.________ – obschon Dr. F.________ die-

30 se seit dem 29. November 2014 nicht mehr gesehen hatte und die voraussichtliche Dauer der Behandlung «ungewiss» sei – rückwirkend ab dem 17. Februar 2015 auf 50% zurückgestuft, vermutlich, weil die SUVA dies am 16. Februar 2015 im Rahmen der Besprechung mit K.________ und dem Beschuldigten angekündigt hatte (zum Ganzen pag. 14 001 054 und pag. 14 001 024 f.). Schliesslich konnte Dr. F.________ die Behandlung von K.________, obwohl er deren voraussichtliche Dauer im Bericht noch für «ungewiss» hielt, bereits neun Tage später abschliessen und feststellen, die Arbeitsunfähigkeit von K.________ betrage nunmehr 0% (pag. 14 001 068). All diese Umstände und die Tatsache, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von K.________ anscheinend innert 30 Tagen von 100% auf 0% verringern konnte, belegen aus Sicht der Kammer, dass sich K.________ keine derartige Verletzung zuzog, die eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hätte nach sich ziehen können. Dementsprechend erachtet die Kammer K.________ Behauptung, sie habe nach dem Unfall während drei Monaten nicht mehr auf dem Fuss stehen können (pag. 05 001 008 Z. 248), als unglaubhaft. Hätte K.________ effektiv nicht stehen und/oder gehen können, dann wäre dies im Bericht der AG.________ (Klinik) aller Wahrscheinlichkeit nach festgehalten und die Stockentlastung zudem nicht nur empfohlen, sondern explizit angeordnet worden. Zusammengefasst ist aus Sicht der Kammer somit erstellt, dass es sich beim Unfall von K.________ vom 31. Oktober 2014 um eine Bagatelle handelte, die – entgegen der Behauptung des Beschuldigten und von K.________ – keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen konnte. b. Was die Art der Tätigkeit, das Arbeitspensum und die Höhe des Lohnes angeht, den K.________ bei der G.________ GmbH verdient haben soll, stellt die Kammer auf folgende Überlegungen ab: Der Beschuldigte gab in der Schadenmeldung UVG von K.________ vom 6. November 2014 an, letztere arbeite für die G.________ GmbH zu 100% (42.5 Std./Woche) als «Büroa/Reinigungsangestellte» und verdiene monatlich CHF 4‘800.00 plus eine jährliche Ferien-/Feiertagsentschädigung von CHF 6‘105.60 (pag. 14 001 005). Dies entspricht nach Überzeugung der Kammer aus den nachfolgenden Gründen nicht der Wahrheit: • Zunächst fällt auf, dass die Angaben in der Schadenmeldung UVG und diejenigen im Arbeitsvertrag von K.________ vom 27. Juni 2014 divergieren. Auf die Angaben im Arbeitsvertrag von K.________ kann jedoch nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann, zumal der Beschuldigte einräumte, den fraglichen Vertrag erst nachträglich erstellt zu haben (pag. 05 002 011 Z. 362 f.). So wurde beispielsweise der angebliche Lohn von K.________ in der Schadenmeldung UVG und im Arbeitsvertrag zwar gleich beziffert, eine Ferien-/Feiertagsentschädigung findet sich jedoch ausschliesslich in der Schadenmeldung UVG (zum Ganzen pag. 14 001 058). Gleich verhält es sich übrigens bei der Schadenmeldung UVG des Beschuldigten, die er am selben Tag ausfüllte wie diejenige seiner Freundin K.________ und die ebenfalls – anders als sein Arbeitsvertrag – eine Ferien-/Feiertagsentschädigung plus Akkordzuschläge erwähnt (vgl. pag. 14 001 188 und pag. 14 001 277). Weshalb

31 diese Entschädigungen in den Schadenmeldungen UVG – nicht aber in den Arbeitsverträgen – aufgeführt wurden, konnte der Beschuldigte gegenüber der SUVA auf entsprechenden Vorhalt im Interview vom 16. Juni 2015 nicht erklären (pag. 04 001 145 Fragen/Antworten 80 und 81), was ebenfalls an der Richtigkeit der Angaben in den beiden Schadenformularen zweifeln lässt. • Was die Art der Tätigkeit und das Arbeitspensum von K.________ bei der G.________ GmbH angeht, so erklärte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, K.________ habe für die G.________ GmbH das Büro und den Lagerraum gereinigt, Rechnungen gestellt und sei «ein bisschen» seine Assistentin oder «einfach Frau für alles» gewesen (pag. 05 002 003 Z. 70 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte demgegenüber, K.________ sei zu 100% als Reinigungsfachfrau angestellt gewesen (pag. 18 189 Z. 257). K.________ selber gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, sie sei bei der G.________ GmbH zwar angestellt gewesen, habe aber nur 20-30 Stunden pro Woche als Raumpflegerin gearbeitet und keine administrativen Tätigkeiten ausgeführt, weil sie kein Deutsch spreche (zum Ganzen pag. 05 001 003 Z. 78 ff.). Auf Frage, weshalb sie im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen worden sei, erklärte K.________, dies habe der Beschuldigte vorgeschlagen, weil er mit seinem Namen nicht habe eingetragen werden können, zumal ein Unternehmen von ihm in Konkurs gefallen sei (pag. 05 001 003 Z. 51 ff.). Gegenüber der AG.________ (Klinik) hatte K.________ ebenfalls geäussert, bei der G.________ GmbH als Lager- und Büroreinigungskraft zu arbeiten (pag. 14 001 071), wohingegen sie in der Besprechung mit der SUVA am 16. Februar 2015 erklärt hatte, sie arbeite zu 50% im Büro und zu 50% als Reinigungskraft (pag. 14 001 024). K.________ und der Beschuldigte widersprechen sich damit sowohl was den Beschäftigungsgrad von K.________ bei der G.________ GmbH angeht als auch was deren effektive Tätigkeit im Unternehmen betrifft. • Angesichts der Gesamtumstände geht die Kammer was die Art der Tätigkeit angeht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten und von K.________ gegenüber der SUVA, wonach letztere nicht nur als Reinigungskraft, sondern auch als Büroangestellte gearbeitet habe, falsch waren. Den beiden blieb schliesslich nicht wirklich was anderes übrig, als sich gegenüber der SUVA entsprechend zu äussern, war K.________ im Handelsregister doch als Geschäftsführerin eingetragen und wäre ansonsten sofort aufgefallen, dass es in Wahrheit der Beschuldigte war, der in der G.________ GmbH als faktischer Geschäftsführer agierte (vgl. S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 261). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass K.________ für die G.________ GmbH – wenn überhaupt – ausschliesslich als Reinigungskraft arbeitete und keine Büroarbeiten ausführte. • Was das angebliche Arbeitspensum von K.________ von 100% – oder gemäss ihren Aussagen von 20-30 Stunden – betrifft, so scheint dies der Kammer allein für eine Reinigungskraft äusserst hoch, umso mehr, als sich das zu reinigende Büro der G.________ GmbH in der Wohnung von K.________ am Z.________ in einem P.________ in Bern – mithin bei ihr und dem Beschuldigten zuhause – befand

32 (vgl. 14 001 025). Ebenfalls für ein deutlich kleineres Arbeitspensum spricht die Tatsache, dass weder K.________ noch der Beschuldigte genau sagen konnten, wer die üblicherweise angeblich von K.________ ausgeführten Arbeiten während deren unfallbedingten Abwesenheit ausgeführt hatte (pag. 05 001 008 Z. 265 ff. bzw. pag. 05 002 023 Z. 210 ff.). Aus Sicht der Kammer ist deshalb erwiesen, dass K.________ für die G.________ GmbH bei weitem nicht zu einem Arbeitspensum von 100% Reinigungsarbeiten ausführte. • Aus denselben Gründen konnte die von K.________ effektiv ausgeführte Tätigkeit nach Ansicht der Kammer kaum von derartiger Bedeutung gewesen sein, dass sie einen Monatslohn von brutto CHF 4‘800.00 gerechtfertigt hätte. Ausserdem scheint dieser angebliche Monatslohn für blosse Reinigungsarbeiten im Büro «zuhause» ohnehin hoch. Schliesslich ist zu beachten, dass eine Festanstellung von K.________ bei der G.________ GmbH als «Büro und Reinigungsfachfrau» zu einem Monatslohn von CHF 4‘800.00 auch wirtschaftlich keinen Sinn gemacht hätte (pag. 14 001 058), ist K.________ doch scheinbar gelehrte Coiffeuse (pag. 05 001 010 Z. 319). Es ist daher davon auszugehen, dass K.________ für ihre Tätigkeit bei der G.________ GmbH niemals einen Monatslohn von brutto CHF 4‘800.00 erzielte und dieser einzig auf dem Papier Bestand hatte. K.________ erklärte im Übrigen selbst, am Anfang habe ihr der Beschuldigte zwar fristgerecht Lohn bezahlt, später habe es manchmal aber nur noch einen Teil oder gar nichts mehr gegeben. Sie wisse nicht weshalb und habe auch nicht protestiert – sie habe mit dem Beschuldigten «einfach kein Theater haben wollen» (pag. 05 001 005 Z. 136 ff.). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass K.________ für ihre Tätigkeit bei der G.________ GmbH in Wahrheit nicht einen regelmässigen Lohn von CHF 4‘800.00 pro Monat verdiente. Daran vermögen schliesslich auch die von K.________ unterzeichneten Lohnauszahlungsquittungen und Lohnabrechnungen (vgl. pag. 14 001 030 ff. bzw. pag. 14 001 038 ff.) nichts zu ändern. Bis und mit Februar 2015 war nachweislich nämlich kein einziger Angestellter der G.________ GmbH bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV) oder der Pensionskasse angemeldet und ein Blick auf das Konto von K.________ bei der AHV zeigt, dass seit dem Jahr 2011 keine Gutschriften mehr eingingen (pag. 14 001 019 f.) Am 15. April 2015 stellte der Beschuldigte der SUVA zudem einige der einverlangten Unterlagen zu, worauf sich herausstellte, dass die AHV- und die berufliche Vorsorge- (nachfolgend: BVG) Anmeldungen von K.________ erst am 31. März 2015 rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 erstellt wurden (pag. 14 001 080). 14.5.2 Zur Frage, ob der SUVA durch dieses Vorgehen des Beschuldigten und von K.________ einen Schaden ent

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