Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 14.02.2020 SK 2019 196

14 février 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,392 mots·~1h 12min·3

Résumé

Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und Geldwäscherei | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 196 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin S.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und

2 E.________ a.v.d. Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und Geldwäscherei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 13. Juni 2018 (PEN 2017 309)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. Juni 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) von den Anschuldigungen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution, angeblich begangen während zwei Wochen im Jahr 2009 im Salon «G.________» zum Nachteil von H.________, der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz angeblich mehrfach und qualifiziert durch Gewinnabsicht sowie bandenmässig begangen, durch Beschäftigen ohne Bewilligung sowie durch Beherbergen von H.________, während ca. zwei Wochen im Jahr 2009, von I.________ während ca. einem Monat im Sommer 2006 und von J.________, während ca. fünf Tagen in der ersten Hälfte des Jahres 2011 sowie der Geldwäscherei, angeblich begangen während zwei Wochen im Jahr 2009 betreffend H.________, frei. Dies unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), insgesamt bestimmt auf CHF 12‘807.65, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilmässigen Entschädigung (1/4) an die amtliche Verteidigung der Beschuldigten (pag. 3588, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Hingegen erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Beschuldigte schuldig des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen, und der Förderung der Prostitution, beides begangen in der Zeit von November 2008 bis August 2011 im Salon «G.________» in K.________ zum Nachteil von L.________ (.________) von ca. November 2008 bis März/April 2009, zum Nachteil von C.________ (.________) ca. im Juli 2011 und zum Nachteil von E.________ (ehemals E.________) von ca. November 2009 bis Ende März 2010, der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach und qualifiziert durch Gewinnabsicht und teilweise bandenmässig begangen in der Zeit vom November 2009 bis ca. Juli 2011 in K.________ durch Beschäftigen ohne Bewilligung und durch Beherbergen von L.________, von C.________ und von M.________ sowie der Geldwäscherei, gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen November 2008 bis Juli 2011 in K.________ betreffend L.________, C.________ und E.________. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte die Beschuldigte in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft). Weiter verurteilte es die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura- Seeland vom 7. September 2010. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Des Weiteren auferlegte es der Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4) von CHF 73‘529.90 (pag. 3589 ff., Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Im Zivilpunkt verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 31. August 2011 an C.________ und zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zu-

4 züglich 5% Zins seit dem 14. Januar 2010 an E.________ (pag. 3594, Ziff. IV. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen traf das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die weiteren Verfügungen und verlängerte die mit Entscheid vom 7. Februar 2018 angeordneten Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (Einziehung sämtlicher Pässe und Identitätskarten) bis zum 13. Dezember 2018 (pag. 3594, Ziff. VI. des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 23. Juni 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 3643). Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 wurde die gegenüber der Beschuldigten angeordnete Ersatzmassnahme verlängert (pag. 3801 f.). Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (pag. 3782) reichte die Beschuldigte am 30. Mai 2019 form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein und teilte mit, dass sie das Urteil nur in Teilen anfechte (pag. 3803 ff.). Die Berufung beschränkte sich auf die gesamte Ziffer II. (Schuldsprüche, Sanktionen und Verfahrenskostenverlegung), Ziffer III. (Verpflichtung zur Rückerstattung der amtlichen Entschädigungen resp. der Differenz zum vollen Honorar), Ziffer IV. (Genugtuung an die Privatklägerinnen), Ziffer V. (Verweis der Zivilklagen auf den Zivilweg) sowie Ziffer IV. (Einzug der beschlagnahmten Geldbeträge). Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 3819 f.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 und vom 24. Juni 2019 teilten die Privatklägerinnen mit, dass sie auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 3824 f.; pag. 3827 f.). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Dagegen schliesse sie sich der Berufung der Beschuldigten an. Die Anschlussberufung beziehe sich auf die Freisprüche gemäss Ziffer 1. (1. bis 4.) des angefochtenen Urteils (pag. 3829 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde sämtlichen Parteien Gelegenheit eingeräumt, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 3834 f.). Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 teilte die Beschuldigte und am 11. Juli 2019 die Privatklägerin 2 mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde (pag. 3839; pag. 3841). Die Privatklägerin 1 hat sich nicht vernehmen lassen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 30. Mai 2019 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschuldigten, es sei die in der Beilage eingereichte ambulante Untersuchung der Beschuldigten durch die N.________ vom 21. November 2017 zu den Akten zu erkennen. Sodann sei ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte in Auftrag zu geben, welches ihre intellektuellen Fähigkeiten abkläre und insbesondere über eine mögliche Minderintelligenz Auskunft gebe. Weiter sei bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, der gesamte E- Mailverkehr der Staatsanwaltschaft mit Herrn und Frau E.________ sowie mit Herrn O.________ des Fedpol zwischen September 2016 und dem 23. März 2017

5 zu edieren. Schliesslich seien bei der P.________ (Bank) AG sämtliche Detailbelege zu allen Transaktionen des Sparkontos .________, lautend auf die Beschuldigte, für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 18. November 2011 zu edieren (pag. 3805 f.). Die Privatklägerin 2 nahm einzig zu den Beweisanträgen zwei und drei Stellung und beantragte deren Abweisung (pag. 3824 f.). Die Privatklägerin 1 verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme (pag. 3827). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 25. Juni 2019 ihrerseits die Edition des erst- und oberinstanzlichen bernischen Urteils inklusive Begründung in Sachen Q.________ (SK 13 159). Weiter nahm die Generalstaatsanwaltschaft zu den Anträgen der Verteidigung Stellung und beantragte, die Abweisung des zweiten und dritten Beweisantrages. Den ersten Beweisantrag widersetzte sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht und verzichtete darüber hinaus, zum vierten Beweisantrag eine Stellungnahme einzureichen (pag. 3829 ff.). Die Privatklägerin 1 ersuchte mit Schreiben vom 23. Juli 2019 um Gutheissung des seitens der Generalstaatsanwaltschaft gestellten Beweisantrages (pag. 3848). Die Privatklägerin 2 dagegen verzichtete auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3850). Mit Beschluss vom 13. August 2019 wurden der Antrag, es sei die ambulante Untersuchung durch die N.________ vom 21. November 2017 zu den Akten zu erkennen und der Antrag auf Edition des gesamten E-Mailverkehrs der Staatsanwaltschaft mit Herrn und Frau E.________ sowie mit Herrn O.________ des Fedpol zwischen September 2016 und dem 23. März 2017, gutgeheissen. Die übrigen Anträge der Verteidigung dagegen wurden abgewiesen. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Edition des Urteils inklusive Begründung in Sachen Q.________ wurde ebenfalls gutgeheissen (pag. 3854 ff.). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht über die Beschuldigte eingeholt (pag. 4007; pag. 4266 ff.). Zudem wurde die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ergänzend einvernommen (pag. 4278 ff.). Im Anschluss an die Einvernahme der Beschuldigten stellte ihre Verteidigung erneut den Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte in Auftrag zu geben, welches ihre intellektuellen Fähigkeiten abkläre und insbesondere über eine mögliche Minderintelligenz Auskunft gebe (pag. 4285). Die Kammer wies diesen Beweisantrag mit Verweis auf den Beschluss vom 13. August 2019 erneut ab. Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass es sich bei der oberinstanzlichen Einvernahme um eine flüssige und verständliche Einvernahme handelte. Eine Wortfindungsstörung konnte bei der Beschuldigten nicht festgestellt werden. Es ist möglich, dass die Beschuldigte altersbedingt dement wird. Dies spielt vorliegend insofern nur eine untergeordnete Rolle, als dass es den Deliktszeitraum zu beurteilen gilt, welcher nun schon einige Jahre zurückliegt. Betreffend die Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine schwierige Einvernahme handelte und ein Nachfragen seitens der Beschuldigten während der Einvernahme nicht nötig war. Zudem rechtfertigt nicht jedes widersprüchliche Verhalten eine Begutachtung.

6 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2020 folgende Anträge (pag. 4299 ff.): I. Es sei festzustellen, dass der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch Gewinnabsicht sowie bandenmässig begangen durch Beschäftigen ohne Bewilligung und Beherbergen von I.________ und J.________, in Rechtskraft erwachsen ist. II. Frau A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen 1. des Menschenhandels, angeblich gewerbsmässig begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis 2011 an der R.________(Strasse) in K.________, Salon „G.________“ zum Nachteil von a. H.________ alias „AT.________“ während ca. 2 Wochen im Jahr 2009 b. L.________, ca. von Nov. 2008 bis März / April 2009 c. C.________ ca. im Juli 2011 d. E.________, ca. von November 2009 bis März 2010 gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 7. April 2017. 2. der Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis 2011 an der R.________ (Strasse) in K.________, Salon „G.________“ zum Nachteil von a. H.________ alias „AT.________“ b. L.________ c. C.________ d. E.________ gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 7. April 2017. 3. der Widerhandlungen gegen das AuG, angeblich begangen mehrfach und qualifiziert durch Gewinnabsicht sowie teilweise als Bande in der Zeit von 2009 bis zirka Juli 2011 in K.________ und ev. anderswo zum Nachteil von a. H.________ alias „AT.________“ b. L.________ c. C.________ d. F.________ gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 7. April 2017. 4. der Geldwäscherei, angeblich gewerbsmässig begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis März / April 2009 in K.________ und ev. anderswo; gemäss Ziff. I.4. der Anklageschrift vom 7. April 2017.

7 unter Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an Frau A.________ von CHF 18‘600.00 für die erlittene Untersuchungshaft sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Kosten der Verteidigung für beide Instanzen. III. Die Zivilklagen von C.________ und E.________ seien kostenfällig abzuweisen. IV. Die mit Urteil vom 13. Juni 2018 angeordnete Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (Einziehung sämtlicher Pässe und Identitätskarten) sei aufzuheben. Sämtliche Pässe und Identitätskarten seien Frau A.________ wieder auszuhändigen. V. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. VI. Es sei weiter zu verfügen was Rechtens. Staatsanwältin S.________ stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 4301 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13.06.2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch Gewinnabsicht sowie bandenmässig, begangen durch Beschäftigung von I.________ im Sommer 2006 während zirka einem Monat sowie durch deren Beherbergen. 2. des Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch Gewinnabsicht sowie bandenmässig, begangen durch Beschäftigung von J.________ in der 2. Hälfte 2011 während zirka 5 Tagen sowie durch deren Beherbergen. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis August 2011 an der R.________(Strasse) in K.________ im Salon „G.________“ zum Nachteil der nachfolgenden aufgeführten Personen: - H.________, genannt AT.________, während zirka zwei Wochen im Jahr 2009; - L.________, genannt AU.________, von zirka November 2008 bis März / April 2009; - C.________, alias AV.________, genannt AW.________, zirka im Juli 2011; - E.________ (ehemals E.________), genannt AX.________, von zirka November 2009 bis Ende März 2010; 2. der Förderung der Prostitution, mehrfach, begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis August 2011 an der R.________(Strasse) in K.________ im Salon „G.________“ zum Nachteil der nachfolgend aufgeführten Personen: - H.________, genannt AT.________, während zirka zwei Wochen im Jahr 2009; - L.________, genannt AU.________, von zirka November 2008 bis März / April 2009; - C.________, alias AV.________, genannt AW.________, zirka im Juli 2011;

8 - E.________ (ehemals E.________), genannt AX.________, von zirka November 2009 bis Ende März 2010; 3. der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach und qualifiziert durch Gewinnabsicht sowie teilweise als Bande, begangen in der Zeit von 2009 bis zirka Juli 2011 in K.________ im Salon „G.________“ durch Erleichtern des illegalen Aufenthaltes sowie durch illegale Beschäftigung der nachfolgend aufgeführten Personen: - H.________, genannt AT.________, während zirka zwei Wochen im Jahr 2009; - L.________, genannt AU.________, von zirka November 2008 bis März / April 2009; - C.________, alias AV.________, genannt AW.________, zirka im Juli 2011; - M.________, zirka im Juli 2011; 4. der Geldwäscherei, gewerbsmässig, begangen in der Zeit zwischen zirka November 2008 bis Juli 2011 in K.________ im Salon „G.________“ betreffend H.________, L.________, C.________ und E.________. und sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 182 abs. 1 und 2, aArt. 195 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 2, 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a und teilweise i.V.m. Abs. 3 lit. b, 117 Abs. 1 AIG Art. 426 ff., 267 abs. 2, 268 Abs. 1 lit. a StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 95 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 2‘700.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland, Biel vom 07.09.2010. Der Vollzug sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen; 3. zur Bezahlung der gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1‘500.00 gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Geldbeträge seien mit den Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2020 ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 4304): I. Die Berufung sei abzuweisen und A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären 1. des gewerbsmässigen Menschenhandels, begangen von November 2009 bis März 2010, in K.________, z. N. von E.________ (ehemals E.________);

9 2. der Förderung der Prostitution, begangen von November 2009 bis März 2010 in K.________ z. N. von E.________ (ehemals E.________); und sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu einer angemessenen Sanktion zu verurteilen. II. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ weiter zu verurteilen 1. zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 2. zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens; 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 19‘307.10 an die Straf- und die Zivilklägerin E.________ (ehemals E.________) für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote an die Strafund Zivilklägerin E.________ (ehemals E.________) für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren; 5. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 14.01.2010 an die Straf- und Zivilklägerin E.________ (ehemals E.________); III. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei die Straf- und Zivilklägerin E.________ (ehemals E.________) hinsichtlich ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Die Weiteren Verfügungen seien zu treffen. Mit Vorladung vom 13. September 2019 wurde den Privatklägerinnen 1 und 2 ihr persönliches Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 13./14. Februar 2020 freigestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 teilte Rechtsanwältin D.________ namens der Privatklägerin 1 mit, dass sie und ihre Mandantin auf eine persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2020 sowie an der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. Februar 2020 aus prozessökonomischen Gründen verzichten würden. Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete in derselben Eingabe die folgenden Anträge (pag. 3998 ff.): 1. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ a. des gewerbsmässigen Menschenhandels, b. der Förderung der Prostitution, c. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach und qualifiziert durch Gewinnabsicht sowie teilweise bandenmässig, sowie d. der Geldwäscherei zum Nachteil von C.________ alias AV.________, genannt AW.________, für schuldig zu erklären. 2. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ zu a. einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten

10 b. einer Geldstrafe von 90TS zu CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie c. zu den ihr erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten zu verurteilen. 3. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei die Privatklägerin C.________ hinsichtlich ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 4. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verpflichten, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 6‘000.00 zzgl. 5% Zins seit 31. August 2011 zu bezahlen. 5. Die Entschädigung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.________ sei gemäss beiliegender Kostennote festzulegen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton Bern zu bezahlen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als die Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch Gewinnabsicht sowie bandenmässig begangen durch Beschäftigen ohne Bewilligung und Beherbergen von I.________ im Sommer 2006 während ca. einem Monat und von J.________ in der ersten Hälfte 2011 während ca. fünf Tagen, freigesprochen wurde. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung – mit Ausnahme des Zivilpunkts – nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung der Beschuldigten und der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sind – mit Ausnahme der Freisprüche gemäss Ziffer I.3./3.2 und 3.3 – sämtliche Freisprüche und Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils vom 13. Juni 2018. Mit Anklageschrift vom 7. April 2017 wird der Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 2929 ff.): 1. Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (Art. 182 StGB) gewerbsmässig begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis August 2011 an der R.________(Strasse), Salon „G.________" zum Nachteil der nachfolgenden unter Ziff. 1.1. bis 1.4. aufgelisteten thailändischen Personen (3 Frauen und 1 Transsexuelle). A.________ war In-

11 haberin des Bordells „G.________". Sie übernahm die unten unter Ziff. 1.1. bis 1.4. aufgeführten Opfer von verschiedenen Organisationen, namentlich die Transsexuelle C.________ von der thailändischen Organisation T.________, die Prostituierte L.________ von unbekanntem „AY.________" aus Thailand sowie die Prostituierten H.________ und E.________ (ehemals E.________) von Q.________. Alle vier Opfer wurden in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt, da sie aufgrund ihrer Situation der Verletzlichkeit nicht fähig waren, selbstbestimmt zu handeln. Drei dieser Opfer wurden zusätzlich im Heimatland von Mitgliedern der verschiedenen Organisationen nur rudimentäre über die Arbeits- und Lebensbedingungen in der Schweiz aufgeklärt (insbesondere die effektive Verschuldung, bei C.________ auch bezüglich Arbeitsland, bei E.________ (ehemals E.________) ebenfalls bezüglich Illegalität der Arbeit) und haben erst in der Schweiz erfahren, dass die Schulden 50:50 aufgeteilt würden. Allen vier Opfern war die Reise organisiert und die erforderlichen Papiere beschafft worden, damit sie ein Touristenvisum bzw. Schengenvisum bekamen, um damit in ein Schengen- oder EU- Land einzureisen und schliesslich (legal) in die Schweiz zu gelangen. Den Organisatoren war bewusst, dass diese vier Opfer anschliessend über keine Arbeitsbewilligung verfügten und somit illegal als Prostituierte in der Schweiz arbeiten würden. Aufgrund der Reise in die Schweiz verschuldeten sich L.________ und E.________ (ehemals E.________) mit zirka CHF 28‘000.00 sowie H.________ und C.________ mit zirka CHF 30'000.00. Die von A.________ übernommenen Personen (unten Ziff.1.1. bis 1.4.) hatten - mit Ausnahme von E.________ (ehemals E.________) - als Prostituierte zu folgenden Bedingungen zu arbeiten: Grundsätzlich Abgabe von 100% der Einnahmen aus den sexuellen Dienstleistungen an A.________, wovon A.________ 50% an die jeweilige Organisation für die Abzahlung der Schulden für die Einreise in die Schweiz weiterleitete. Die anderen 50% waren für A.________. Faktisch hatten die Prostituierten damit 100% ihrer Einnahmen abzugeben. E.________ (ehemals E.________) hatte ihre Schulden bereits abbezahlt, als sie ins Bordell von A.________ geführt wurde. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt immer noch in schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen. Weiter wurde sie beim Wechsel zu A.________ erneut nur rudimentär über die Arbeitsbedingungen im Salon „G.________" aufgeklärt und darüber getäuscht, dass aus ihren Einnahmen Geld an ihre Familie in Thailand überwiesen würde. Auch E.________ (ehemals E.________) musste 100% ihrer Einnahmen abgeben und ausschliesslich über Trinkgelder frei verfügen. Folgende Personen waren unter den vorgenannten Bedingungen im Salon „G.________" als Prostituierte tätig: 1.1. H.________, alias AT.________ während zirka zwei Wochen im Jahre 2009. 1.2. L.________ von zirka November 2008 bis März/April 2009. 1.3. C.________, zirka im Juli 2011 1.4. E.________ (ehemals E.________), zirka von Anfang November 2009 bis Ende März 2010. A.________ war sich der organisierten Struktur (Menschenhandelskette) dieser obgenannten Organisationen (T.________, unbekannter AY.________ sowie Q.________) bewusst oder

12 nahm dies zumindest in Kauf. Sie wusste um deren Geschäftsgebaren und kannte ihre Aufgaben, namentlich das Einbringen dieser Thailänderinnen (Transsexuelle) ohne Arbeitsbewilligung in die Schweiz, um sie in Bordelle zu verteilen, wo sie sexuell ausgebeutet würden oder nahm dies zumindest in Kauf. A.________ war Abnehmerin dieser vier illegal anwesenden Prostituierten, die sich in prekären finanziellen und teilweise sozialen Verhältnissen befanden. Die obgenannten Personen in Ziff. 1.1 bis 1.3. übernahm A.________, damit sie als Prostituierte in ihrem Salon „G.________" die Schulden gegenüber den obgenannten Organisationen abarbeiteten. Bei E.________ hielt sie den ausbeuterischen Zustand aufrecht in ihrem Bordell. A.________ war sich bewusst, dass alle vier Opfer weder die Örtlichkeiten, noch die Gepflogenheiten oder Sitten in der Schweiz kannten, noch einer Landessprache der Schweiz mächtig waren und aufgrund ihrer illegalen Arbeit Angst vor der Polizei hatten. A.________ führte ihre Tätigkeit als Studiobetreiberin, für die sie unter den erwähnten Umständen Sexarbeiterinnen von T.________, unbekanntem „AY.________" sowie Q.________ übernahm, in der Art eines Berufes aus. Sie sorgte in ihrem Bordell „G.________" systematisch für die Umsetzung und Durchsetzung von reibungslosen Arbeitsabläufen und führte ihre Tätigkeit als Studiobetreiberin mindestens in der Art eines Nebenberufes aus. Das erzielte Einkommen diente ihrem Lebensunterhalt. Sie delinquierte mehrfach und wendete viel Zeit für ihr Geschäft auf. Ihr Prostitutionsbetrieb war darauf angelegt, das Geschäft in dieser Art weiter zu betreiben. Damit handelte sie in der Absicht, (auch weiterhin) ein Erwerbseinkommen zu erzielen und war bereit, eine Vielzahl der vorerwähnten Delikte zu begehen. 2. Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 StGB) begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis August 2011 an der R.________(Strasse), Salon „G.________" zum Nachteil der nachfolgenden unter Ziff. 2.1. bis 2.4. aufgelisteten thailändischen Personen (3 Frauen und 1 Transsexuelle). A.________ war Inhaberin des Bordells „G.________". In dieser Funktion übernahm sie die nachfolgend in Ziff. 2.1. bis 2.4. genannten thailändischen Staatsangehörigen und beschäftigte sie in ihrem Bordell. Alle vier waren illegal in der Schweiz bzw. besassen lediglich ein Touristenvisum für den Schengenraum, welches für kurze Zeit gültig war. Danach wurde ihr Verbleib in der Schweiz illegal. Über Arbeitsbewilligungen verfügten sie nicht, was A.________ bekannt war und zur Druckausübung auf ihre Opfer ausnutzte. Die Frauen (resp. Transsexuelle) stammten aus ärmlichen Verhältnissen und brauchten dringend Geld für sich und ihre Familien. Sie standen unter Druck und mussten teilweise hohe Schulden abzahlen (vgl. SV unter Ziff. 1.). Zudem fürchteten sie die Polizei, da sie um die Illegalität ihrer Anwesenheit und Arbeit als Prostituierte wussten. Diese Frauen hatten besondere Angst vor der Polizei, weil A.________ diese Angst auch schürte sowie im Allgemeinen aufgrund der (ernsten, korrupten) Verhältnisse punkto Polizei / Strafverfolgung in ihrem eigenen Land (Thailand). Die Frauen kannten zudem weder die Örtlichkeiten, noch die Gepflogenheiten oder Sitten, noch eine der Landessprachen der Schweiz. A.________ waren diese Umstände bewusst. Die Abläufe im Geschäft mit den thailändischen Prostituierten (Frauen und Transsexuelle gem. Ziffern 2.1. bis 2.4.) funktionierten wie folgt, d.h. waren durch folgende Regelungen geprägt: - Einkassieren von 100% der Einnahmen der Prostituierten durch die Bordellbetreiberin; - Weiterleitung von 50% der Einnahmen aus den Sexarbeiten an die thailändische Organisation zwecks (möglichst rascher) Schuldenabzahlung bezüglich Opfer 2.1. —2.3.;

13 - Einbehalten von pauschal 50% dieser Einnahmen durch A.________; - bezüglich L.________ und C.________: Verpflichtung zur Bezahlung zusätzlich zu den Schulden von je zirka CHF 28'000.00 bis zirka 30000.00 folgender Kosten gegenüber A.________: - CHF 200.00 pro Monat für Internet-Inseratekosten; - zirka CHF 100.00 bis 200.00 pro Woche für Essen; wobei diese Kosten vom 50%-Anteil der Einnahmen gedeckt wurden, welcher auch für die Schuldentilgung verwendet wurde; - auch H.________ und E.________ (ehemals E.________) hatten zusätzliche Abgaben fürs Essen und Internet-Inserate zu leisten, jedoch ist deren Höhe nicht bekannt; - Unmöglichkeit für die Prostituierten mit der Prostitution aufzuhören, da sie illegal in der Schweiz anwesend waren und keinen Ausweg aus ihrer Situation fanden sowie betreffend der Personen gemäss nachfolgend Ziff. 2.1. bis 2.3. Unmöglichkeit aufzuhören zusätzlich bevor nicht die vollständigen Schulden zurückbezahlt waren; - faktische Verpflichtung der Prostituierten, im Bordell zu wohnen und zu arbeiten, d.h. Verpflichtung darin zu leben; - im Bordell gab es keinerlei Privatsphäre, jeder bekam grundsätzlich alles von den anderen mit, da es nur drei Zimmer gab - zwei zum Arbeiten und das andere zum Schlafen, wobei stets mehrere Prostituierte gleichzeitig im Salon „G.________" wohnten und arbeiteten. Zusätzlich war eine Videoüberwachungskamera installiert und A.________ teilte den Frauen mit, dass sie überwacht würden. Deshalb war es für die Frauen kaum möglich, ungestört zu sein, um ins Internet zu gehen, um zu telefonieren, um überhaupt etwas alleine und ungesehen / unüberwacht zu tun; - faktische Verpflichtung an 7 Tagen pro Woche während 24 Stunden zu arbeiten; - bezüglich L.________ und C.________ ist zudem weiter bekannt, dass ihnen die Verpflichtung oblag, jeden Kunden zu bedienen sowie keinen Kunden und keine sexuelle Praktik abzulehnen. Wenn sie einen Kunden ablehnen wollten, wirkte A.________ auf sie ein, so dass sie den Kunden doch bedienten oder ein Ablehnen war nicht möglich, weil das Inkasso beim Kunden bereits erfolgt war. Auch die Preise für die Dienstleistungen bestimmte A.________. Folgende Personen waren unter den vorgenannten Bedingungen im Salon „G.________" als Prostituierte tätig: 2.1. H.________, alias AT.________ während zwei Wochen im Jahr 2009. 2.2. L.________ von zirka November 2008 bis März/April 2009. 2.3. C.________, zirka im Juli 2011. 2.4. E.________ (ehemals E.________), zirka von Anfang November 2009 bis Ende März 2010. 3. Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Art. 116 + 117 AuG) mehrfach und qualifiziert durch Gewinnabsicht sowie teilweise als Bande, begangen in der Zeit von 2009 bis zirka Juli 2011 in K.________ und evtl. anderswo.

14 A.________ erleichterte den nachfolgend unter Ziff. 3.1. bis 3.6. genannten Personen deren rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz in der Absicht, sich daran unrechtmässig zu bereichern (Art. 116 Abs. 1 Bst. a 1.V.rn. Abs. 3 Bst. a AuG, schwerer Fall) und A.________ handelte wissentlich (vgl. SV oben Ziffer 1) für eine Vereinigung oder Gruppe, namentlich für den unbekannten „AY.________" (L.________), für T.________ (C.________) sowie für Q.________ (H.________), die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat, namentlich der illegalen Beschäftigung von thailändischen Prostituierten, zusammengefunden hat (Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. b AuG, schwerer Fall). Ebenfalls beschäftigte A.________ die nachfolgend unter Ziff. 3.1. bis 3.6. genannten Personen ohne Arbeitsbewilligung im Salon „G.________" als Prostituierte (Art. 117 Abs. 1 AuG, schwerer Fall, wobei bezüglich Ziff. 3.6. nur Versuch vorliegt). A.________ beschäftigte und beherbergte die nachfolgend unter Ziff. 3.1. bis 3.5. genannten Personen als Prostituierte im Salon „G.________", indem sie den Prostituierten gegen Entrichtung einer Pauschalabgabe von 50% ihrer Tageseinnahmen sowie teilweise gegen Entrichtung weiterer Abgaben (vgl. oben Ziff. 1) eine Schlafgelegenheit und Essen zur Verfügung stellte und sie der Prostitution nachgehen lies A.________ tat dies im Bewusstsein darum, dass die Prostituierten weder Aufenthalts- noch Arbeitsbewilligung besassen. Auch hatte A.________ die Absicht, durch die Arbeit der Prostituierten mitzuverdienen, d.h. selbst einen Gewinn daraus zu erzielen. Namentlich ermöglichte und / oder förderte A.________ die illegale Anwesenheit sowie die illegale Ausübung der Prostitution folgender Personen: 3.1. […]; 3.2. L.________ von zirka November 2008 bis März/April 2009; 3.3. C.________, zirka im Juli 2011 (total zirka 5 Wochen); 3.4. […]; 3.5. H.________ in der 1. Hälfe 2011 während zirka fünf Tagen 3.6. M.________ (versucht begangen, da die Arbeit letztlich nicht angetreten wurde) 4. Geldwäscherei (Art. 305bls Ziff. 1 und 2 Bst. c StGB) Gewerbsmässig in der Zeit zwischen zirka November 2008 bis März/April 2009 in K.________ und evtl. anderswo. A.________ hat namentlich durch Verbrauch, Entgegennahme, Einkassieren von Geld im Inland und Überweisungen ins Ausland durch Weiterleitung an die thailändischen Organisationen T.________ (bezüglich C.________) und an unbekannten AY.________ (bezüglich L.________) sowie durch anderweitiges Wegschaffen oder Verbrauchen im Umfang eines unbekannten, CHF 103'000.005 übersteigenden Betrags Handlungen vorgenommen, die geeignet waren, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten (Geld) zu vereiteln, die, wie A.________ wusste, aus einem Verbrechen (Art. 182, 195 StGB, Art. 116 Abs. 3 AuG) herrührten. Folgende, unter Ziff. 4.1. bis 4.3. aufgelisteten Vorgänge sind bekannt, wobei all dieses Geld aus den Liebesdiensten stammte, das die Freier den Prostituierten bezahlt hatten. Das Geld stamm-

15 te damit aus dem Erlös aus Menschenhandel, Förderung der Prostitution sowie aus qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Verbrechen). A.________ hat die Einziehung dieser Gelder aus deliktischer Herkunft vereitelt. Ihr war bewusst, dass diese Gelder in der Schweiz durch das Verbrauchen und Weiterleiten weder für die ausgenommene Prostituierte noch für den Staat (mehr) greifbar sein würde: 4.1. A.________ hat 50% der Einnahmen der Prostituierten H.________, L.________ und C.________ (persönlich oder via sog. „AU.________" oder „AU.________") entgegen genommen zur Schuldentilgung und an die obgenannten Organisationen weitergeleitet; 4.2. A.________ hat 100% der Einnahmen von E.________ (ehemals E.________) und auch die anderen 50% der Einnahmen der Prostituierten H.________, L.________ und C.________, bzw. Teile davon, entgegen genommen. A.________ hat den grössten Teil dieses Betrages selbst behalten und weggeschafft oder verbraucht (50% + teilweise div. Abgaben für Essen und Werbung, vgl. oben SV Ziff. 1 im Detail); 4.3. A.________ hat bezüglich der Prostituierten C.________ zirka im Juli 2011 via Bank U.________ in K.________ zwei Geldzahlungen nach Thailand zur Organisation T.________ getätigt zur Schuldenabzahlung. Die Höhe der Geldzahlungen ist nicht bekannt. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unterdessen ist unbestritten, dass die Beschuldigte den Salon „G.________“ an der R.________(Strasse) in K.________ betrieb und darin sexuelle Dienstleistungen anbot. Bestritten ist praktisch ausschliesslich die Täterschaft der Beschuldigten. Diese gestand unterdessen im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zwar ein, dass sie über ein Studio in K.________ verfügt und dieses der Prostitution gedient habe. Dagegen bestreitet sie die ihr gemachten Vorwürfe und weiter, irgendeine der betroffenen Frauen zu kennen. Sodann wird seitens der Beschuldigten bestritten, im Deliktszeitraum in der Schweiz gewesen zu sein. Vielmehr will sie ihr Studio primär an Dritte vermietet haben, weswegen sie selbst keine Frauen von einer Organisation oder Dritten abgenommen und diese als Prostituierte in ihrem Studio hat arbeiten lassen. Sodann ist bestritten, ob diese Frauen der Beschuldigten einen Geldbetrag zur Begleichung ihrer Schulden, für die Miete sowie für sie selbst als Bordellbetreiberin abgeben mussten. Damit einhergehend gilt es weiter zu überprüfen, ob die Beschuldigte dieses Geld nach Thailand weiterleitete und wusste, dass die Frauen über eine Organisation oder Dritte in die Schweiz gebracht wurden und sich mithin illegal in der Schweiz aufhielten. 8. Beweiswürdigung der Kammer 8.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3698 ff., S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

16 Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 3658 ff., S. 11-51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 8.2 Würdigung der objektiven Beweismittel 8.2.1 Aus der breit angelegten «Aktion 36» in den Kantonen Bern und Thurgau gegen eine Organisation, die im Verdacht stand, aus Thailand Frauen und Transsexuelle zwecks Prostitution in der Schweiz anzuwerben, ergaben sich weitere Verdachtsmomente, so insbesondere auch gegen die Beschuldigte. Die Hauptverdächtige der «Aktion 36», Q.________ (AZ.________), erwähnte bereits anlässlich ihrer Hafteröffnung das Studio «G.________» in K.________ (pag. 233 f., Z. 185 ff. u. Z. 201 ff.). In ihrer Agenda konnte denn auch ein Eintrag mit «A.________» an der R.________(Strasse) in K.________ gefunden werden (pag. 118, Z. 92 ff.) und schliesslich hatte sie unter dem Eintrag «A.________» drei Rufnummern abgespeichert, die gemäss CCIS auf den Namen A.________ registriert waren (pag. 80). Aus diesem Grund erfolgte am 13. Juli 2011 eine gezielte Kontrolle an der R.________(Strasse) in K.________. Kantonspolizist AN.________ sprach zuerst vor und wurde von der Beschuldigten gefragt, ob er die Dienste der Transsexuellen «AW.________» in Anspruch nehmen wolle (pag. 75). Bei der anschliessenden Kontrolle wurde jedoch nur die Beschuldigte und M.________ angetroffen (pag. 73), wobei diese bestätigte, die Transsexuelle AW.________ zu kennen und im Salon „G.________“ gesehen zu haben (pag. 1536, Frage 10). 8.2.2 Anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 14. November 2011 im Studio «G.________», im V.________ und an der Privatadresse der Beschuldigten konnten diverse Dokumente und Vermögenswerte sichergestellt werden (pag. 1557 ff.). Aufgefunden wurden einerseits der Mietvertrag vom 21. Juni 2005 zwischen der Beschuldigten und W.________ betreffend die 3,5 Zimmer-Wohnung an der R.________(Strasse) in K.________, in welchem sich der Salon «G.________» befindet (pag. 1601 f.). Der Mietzins für diese Wohnung beträgt CHF 1‘150.00. Weiter konnten drei Mietverträge mit Thailänderinnen aufgefunden werden; zwei davon betrafen das Studio an der R.________ (Strasse) und einer das V.________ an der X.________ (Strasse). Es ist festzuhalten, dass nur der erste dieser Mietverträge mit Y.________ vom 22. November 2010 bis zum 22. Mai 2011 den vorliegend angeklagten Zeitraum betrifft (pag. 1596). Weiter konnte anlässlich der Hausdurchsuchung an der R.________(Strasse) unter anderem eine Preisliste «A.________ Thai Massagen» (pag. 1601/2.17), ein Notizzettel mit handschriftlichen Zahlen (pag. 1602) und eine Passkopie von H.________ (pag. 1627) sichergestellt werden. Schliesslich hingen an der Eingangstüre diverse Fotos und auf der Homepage .________ (abgerufen am 11.07.2011) waren Werbefotos der Transsexuellen AW.________ (C.________) und von BA.________ (M.________) aufgeschaltet (pag.1603 ff.). Aus diesen Inseraten geht hervor, dass das Studio an sieben Tagen pro Woche während 24 Stunden geöffnet gewesen war (pag. 1607 f.). 8.2.3 Aufgrund der erwähnten Ermittlungen wurden die Akten BJS 10 10323 ediert. Aus dem Anzeigerapport dieser Akten geht hervor, dass anlässlich der polizeilichen

17 Kontrolle vom 30. März 2010 im Salon „G.________“ zwei sich illegal in der Schweiz aufhaltende Thailänderinnen, namentlich E.________ (AX.________, die heutige Privatklägerin 2 E.________) und Z.________ (BB.________) angetroffen worden seien (pag. 1970 ff.). An der Wohnungstüre des Salons wurden fünf Fotos sichergestellt, darunter zwei Fotos von A.________ und drei weitere Fotos von den beiden angehaltenen Frauen (pag. 1993 ff.). Die beiden Frauen identifizierten die Betreiberin des Salons anhand dieser zwei Fotos. Die Beschuldigte bestätigte gemäss den Ausführungen im Anzeigerapport, dass sie die Frau auf den beiden Fotos sei (pag. 1970). Im Gepäck von E.________ (E.________) konnte ein Büchlein gefunden werden, in welchem sie jedes Inkasso registriert hat. Die Addition dieser Beträge hat einen Gesamtbetrag von CHF 215‘280.00 ergeben (pag. 2164). 8.2.4 Schliesslich wurden auch diverse Bankbelege gefunden und eine breite Bankenedition angeordnet. Daraus geht hervor, dass die Beschuldigte bei der AA.________ (Bank) (pag. 1647 ff.) und der AB.________ (Bank) (pag. 1792 ff.) Bankkonti lautend auf ihren Namen hatte und diverse Bargeldüberweisungen bei der AC.________ getätigt hatte (pag. 1942 ff.). Aus den Kontoauszügen wird ersichtlich, dass im Jahr 2009 bei der AA.________(Bank) und der AB.________(Bank) Einzahlungen von rund CHF 140‘000.00 und Auszahlungen von rund CHF 145‘000.00 getätigt wurden. Im Jahr 2010 waren es Einzahlungen von gesamthaft rund CHF 63‘700.00 und Auszahlungen von rund CHF 59‘100.00. Im Jahr 2011 waren es Einzahlungen von insgesamt rund CHF 79‘300.00 und Auszahlungen von rund CHF 81‘994.00. Zudem tätigte die Beschuldigte gemäss dem Transaktionsbericht der AC.________ /Transaktionsübersicht AD.________ in der Zeit vom 4. Januar 2009 bis am 7. November 2011 insgesamt 87 Transaktionen ins Ausland im Umfang von total CHF 68‘603.60 (pag. 1942 ff.). Aufgrund der vorliegenden Kontoauszüge und Transaktionen hat die Vorinstanz tabellarisch wiedergegeben, in welchen Zeiträumen Bargeldeinzahlungen und Transaktionen getätigt wurden und in welchen Zeiträumen somit eine Landesabwesenheit der Beschuldigten möglich gewesen wäre (pag. 3711, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dabei hat sich die Vorinstanz auf die Feststellungen berufen, dass die Beschuldigte einerseits persönlich in der Filiale der AB.________(Bank) in AE.________ (Ort) bekannt war (pag. 1798) und andererseits ein Vermerk getätigt wurde, wenn die Einzahlung nicht durch sie persönlich getätigt worden sei (pag. 1816). Die Transaktionen bei der AC.________ wiederum muss sie immer persönlich gemacht haben (pag. 1942 ff.), da sie namentlich als Kunde aufgelistet ist. Die Kammer kann sich dieser sorgfältig und zutreffend ausgearbeiteten Aufstellung anschliessen. 8.2.5 Betreffend die Auswertung der Mobiltelefone – aus welcher nur wenig Erkenntnisse gewonnen werden konnten – kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3663 ff., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Zu den subjektiven Beweismittel Vorab werden die Aussagen der beteiligten Personen der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis zusammengefasst wiedergegeben.

18 8.3.1 Aussagen der Beschuldigten In der Einvernahme vom 1. April 2010 (aus den Akten BJS 10 10323) erklärte die Beschuldigte, dass sie alleine im Salon arbeite und zwar zwei bis drei Stunden am Tag (pag. 1167, Z. 7 ff.). Die beiden angehaltenen Thailänderinnen kenne sie nicht, da sie den Salon an AF.________ für CHF 80.00 untervermietet habe und zwar seit zwei bis drei Wochen (pag. 1166, Z. 4 ff. und Z. 32). Auf Vorhalt der Aussagen der beiden Frauen, wonach diese bereits seit längerer Zeit dort arbeiten würden, entgegnete die Beschuldigte, dass sie den Salon bereits seit zwei Monaten an AF.________ vermietet habe (pag. 1166, Z. 41). AF.________ kenne sie jedoch nicht, diese habe sie auch nie gesehen. Es habe sich um eine kurze telefonische Übereinkunft gehandelt, wobei sie ihre Telefonnummer nicht kenne (pag. 1166, Z. 46 ff.). Von AF.________ habe sie einmal CHF 600.00 erhalten, die übrigen Mietzinse seien ausstehend (pag. 1166, Z. 47 f.). Am 14. November 2011 erklärte die Beschuldigte, sie habe nicht selbst im Studio gearbeitet, sie habe es nur gemietet und weitervermietet (pag. 105, Z. 25 f. und pag. 106, Z. 56 f.). Den Namen des Studios habe sie von der früheren Mieterin übernommen (pag. 105, Z. 34). Sie habe immer Inserate in der Zeitung in Bern aufgegeben mit dem Text «Salon zu vermieten» (pag. 106, Z. 74 f.). Die Frauen habe sie dann bei einem Drink kennengelernt und mit ihnen abgemacht, dass sie selbst 40% erhalte und die Frauen 60% behalten können (pag. 106, Z. 88). Sie würde die Frauen auch jeweils wegen der Bewilligung überprüfen (pag. 107, Z. 118), ausser wenn der Salon an jemand anderen vermietet gewesen sei. Auf Vorhalt der Aussagen von Q.________ (AZ.________), wonach diese ihr eine Frau vermittelt habe, führte die Beschuldigte aus, dass das nicht stimme und die Frau wahrscheinlich spinne (pag. 108, Z. 169 ff.). Am 15. November 2011 fand eine Konfrontationseinvernahme mit Q.________ statt. Die Beschuldigte schilderte einleitend, dass sie nichts gemacht habe. Die Frauen seien alleine zu ihr gekommen. Sie habe sie nie selbst gebracht. Sie habe nichts falsch gemacht (pag. 117, Z. 56 ff.). Auf Frage, wer die Frau sei, welche neben ihr sitze [Anm. Q.________] antwortete die Beschuldigte, dass sie diese Frau nicht kenne (pag. 117, Z. 71 f.). Selbst als sie von Q.________ erkannt wurde, erklärte die Beschuldigte, dass sie dazu nichts zu sagen habe. Sie habe nichts gemacht (pag. 118, Z. 85). Auf Vorhalt eines Fotos von A.________, bestätigte die Beschuldigte, dass sie das auf dem Foto sei (pag. 118, Z. 105). Im Verlauf der Einvernahme erklärte die Beschuldigte wiederholt, dass sie die übrigen Frauen nicht kenne und keinen Kontakt zu diesen Frauen habe. Anlässlich der Hafteröffnung am 22. Dezember 2011 erklärte die Beschuldigte, dass sie über kein Geld verfüge, auch nicht auf der Bank (pag. 133 Z. 113). Ihr Mann habe ihrer Tochter Taschengeld geben müssen, weil sie selbst nichts habe. Ihre Tochter habe ihr auch geraten, sich scheiden zu lassen, da es doch nichts bringe und sie besser nach Thailand zurückkehren solle (pag. 133, Z. 118 ff.). Einen Tag später führte die Beschuldigte vor dem Zwangsmassnahmengericht sodann aus, dass die Polizei eine Namensliste der Mieterinnen habe, da sie den Salon seit 2009 vermietet habe (pag. 41, Z. 30 ff.). Sie selbst habe zu Hause ebenfalls eine Namensliste. Sie habe jeweils CHF 3‘000.00 für das Studio pro Monat verlangt

19 (pag. 41, Z. 35 ff.). Damit habe sie ihre Steuern und Essen bezahlt, so dass sie habe leben können (pag. 42, Z. 3). In der Einvernahme vom 21. Februar 2012 erklärte die Beschuldigte, sie habe bisher die Wahrheit gesagt. Sie habe einzig BC.________ bei sich beschäftigt und eine Frau aus Osteuropa, die am Tag der Verhaftung hätte anfangen sollen (pag. 144, Z. 60 ff.). Es hätten viele Personen das Studio gemietet, sie könne sich nicht an die Namen erinnern, die zweite sei aber sicher AF.________ gewesen. Vor vier Jahren sei ihre Mutter erkrankt, weshalb sie nach Thailand gereist sei und das Studio an AF.________ vermietet habe (pag. 144, Z. 83 f.). Vorher habe sie selbst im Studio gearbeitet und zwar von 11.00 bis 18.00 Uhr. AF.________ habe sicher über ein Jahr lang den Salon gemietet. Sie selbst sei ja über ein Jahr in Thailand gewesen (pag. 144, Z. 99 f.). Als sie zurückgekommen sei, habe sie die Miete einkassieren wollen, doch AF.________ sei nicht mehr da gewesen. So habe sie selbst wieder im Studio zu arbeiten begonnen (pag. 145, Z. 111ff.). Die Frauen, die bei ihr hätten arbeiten wollen, hätten die B-Bewilligung gebraucht. Andernfalls hätten sie heiraten müssen, wie sie es auch gemacht habe (pag. 146 Z. 156-159). Auf Vorhalt der Aussagen von Q.________ bestritt die Beschuldigte weiterhin, diese zu kennen und deren Aussagen zu AT.________ seien nicht richtig. Selbst auf Vorhalte der gefundenen Passkopie von H.________ will sie nichts mit dieser AT.________ zu tun gehabt haben (pag. 147 Z. 203 ff. und pag. 150). Am 6. März 2012 (als Auskunftsperson einvernommen) erklärte die Beschuldigte, sie wolle die Wahrheit sagen (pag. 171, Z. 18). Sie habe in den Jahren 2006 und 2007 mit einer Kollegin zusammen im Salon gearbeitet und diesen ab 2008 an BD.________ vermietet. Mit BE.________ aus dem 3. Stock und mit BD.________ habe sie sich zerstritten, so dass diese Ende 2008 gegangen sei. Sie habe ihr dann AF.________ vermittelt, mit welcher sie keinen Mietvertrag gemacht habe (pag. 171, Z. 33-43). In der delegierten Einvernahme desselben Datums führte die Beschuldigte aus, dass sie 2006 und 2007 gearbeitet habe. Dies meistens alleine, gelegentlich auch mit einer Kollegin. Sodann bestätigte sie, dass zuerst BD.________ das Studio 2008 gemietet habe und sodann ungefähr 2009 das Studio durch AF.________ gemietet worden sei. 2009 sei sie für sechs Monate in Thailand gewesen und sei für drei Tage zurück in die Schweiz gekommen, da sie einen Vertrag mit AF.________ habe machen wollen. Der Vertrag habe in dieser Zeit nicht unterzeichnet werden können. Sie habe zurück nach Thailand gemusst, da ihre Mutter zwischenzeitlich verstorben sei. Anschliessend sei sie endgültig in die Schweiz zurückgekehrt. Es sei niemand mehr im Studio gewesen, da die Polizei alle abgeholt habe (pag. 181, Z. 31 ff.). Sie habe dann die Schlüssel von der Polizei zurückerhalten und habe eine Busse von CHF 1‘200.00 bezahlen müssen. Danach habe sie während eines Monats selber gearbeitet und das Studio anschliessend bis 2010 an Y.________ vermietet (pag. 182 Z. 49-53). 2011 habe BF.________ im Studio gearbeitet. In dieser Zeit sei sie in Thailand gewesen und im Juli 2011 zurückgekommen. BF.________ habe das Studio von April bis Juli gemietet gehabt (pag. 184, Z. 148). Nach ihrer Rückkehr habe sie mit BC.________ und BG.________ zusammen gearbeitet. Kurz vorher habe noch eine Frau aus der Slowakei bei ihr arbeiten wollen, jedoch sei diese am ersten Tag von der Polizei angehalten worden. Mit den Frauen sei abgemacht gewesen, dass diese pro Tag

20 CHF 100.00 an sie hätten bezahlen müssen. Sie habe die Miete nie im Studio abgeholt, vielmehr hätten sie sich in einem Café getroffen (pag. 182, Z. 94 f.). Auf Vorhalt wonach sie und M.________ anlässlich der Polizeikontrolle vom 13. Juli 2011 im Salon angetroffen worden seien und wonach AF.________ gemäss ihren Aussagen vom 21. Februar 2012 das Studio zu dieser Zeit gemietet haben soll, antwortete die Beschuldigte, dass AF.________ 2009 dort gearbeitet habe (pag. 183, Z. 141). Eine Transsexuelle namens AW.________ kenne sie nicht (pag. 184, Z. 157). Auf die sichergestellten Mietverträge angesprochen, erklärte die Beschuldigte, diese seien von ihrem Liebhaber geschrieben worden. Auf Vorhalt, wonach die Mietverträge unterschiedliche Handschriften aufweisen würden, führte sie aus, dass sie vier Liebhaber habe (pag. 186, Z. 289 ff.). Sodann erklärte sie, dass es sich bei den von Y.________ überwiesenen drei Geldbeträgen von total CHF 3‘500.00 um Miete handle, welche Y.________ bei den anderen Frauen eingezogen habe. Bei Verlesen des Protokolls korrigierte sich die Beschuldigte und führte aus, dass es sich nicht um die Miete der anderen Frauen, sondern um die Miete von Y.________ handle (pag. 187 Z. 310 ff.). Auf Frage, beim wem sie das Geld eingezogen habe, antwortete die Beschuldigte, dass sie eigentlich nichts darüber wisse und das Geld nie gesehen habe. Wenn Y.________ Geld auf ihr Konto überwiesen habe, sei dies für die Miete gewesen. Sie habe manchmal verspätet gezahlt, weshalb der Betrag schon um die CHF 1‘000.00 gewesen sein könne. Sie habe nicht gesehen, dass wöchentlich CHF 1‘000.00 einbezahlt worden seien (pag. 187 f., Z. 342 ff.). Auf die sichergestellte Preisliste angesprochen, erklärte sie, dass sie diese auf dem Computer ausgedruckt habe (pag. 188, Z. 355). Die Fotobilder darauf würden aber nicht stimmen und die Preise seien von Y.________ so gemacht worden. Die Preise hätten Mitte 2009 Gültigkeit gehabt (pag. 188, Z. 360). Schliesslich wurden der Beschuldigten auch verschiedene Bankbelege für Geldüberweisungen vorgehalten, worauf sie erklärte, sie habe Geld nach Thailand überwiesen (pag. 191, Z. 529 ff.). Sie habe sich Geld leihen müssen, deshalb habe sie als Rückzahlungen Überweisungen gemacht. Sie habe in Thailand Schulden gehabt (pag. 191, Z- 538 ff.). Auf die Einzahlungen von L.________ (heute L.________) angesprochen, will sie dieses Geld ebenfalls nie gesehen haben (pag. 192, Z. 571 ff.). Die Einzahlungen auf ihrem Konto würden von ihrem Liebhaber AG.________ stammen. Es sei aber nie so gewesen, dass zweimal je CHF 10‘000.00 in AE.________(Ort) einbezahlt worden seien (pag. 193, Z. 606 ff.). Auf Vorhalt der Bankbelege korrigierte sie aber, das Geld stamme aus einem Schneeballsystem. Auf Vorhalt ihrer vorherigen Aussagen zu AE.________(Ort), wonach sie nur etwa dreimal dort gewesen sei und das letzte Mal 2008 (vgl. pag. 185, Z. 217 ff.) erklärte sie, sie sei nun verwirrt (pag. 193, Z. 625). Zu den übrigen Einzahlungen in den Jahren 2010 und 2011 erklärte sie, dass das Geld aus der Arbeit, von ihren Liebhabern und von ihrem Mann AH.________ stamme (pag. 193, Z. 635 ff.). Ihre vier Liebhaber hätten ihr monatlich je ca. CHF 800.00 bis 1‘000.00 gegeben (pag. 194, Z. 678). In der Einvernahme vom 7. März 2013 bei der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigten ein Foto von L.________ vorgelegt, die sie dann als AF.________ und Mieterin ihres Studios erkannte (pag. 1185, Z. 34 ff.). Es stimme hingegen nicht, dass diese Frau je für sie gearbeitet habe. Sie sei wohl wütend auf sie, dass sie

21 solche Behauptungen aufstelle. Die Vormieterin AI.________, genannt BH.________ oder BH.________ habe L.________ die Schlüssel übergeben (pag. 1187, Z. 96 ff.). Die zwei seien Freundinnen (pag. 1191, Z. 225 f). Die Beschuldigte bestätigte auf Frage der Verteidigung, dass es sich bei AI.________ um Y.________ handle. Sie erklärte, dass Y.________ das Studio zwei Mal gemietet habe. Das erste Mal 2009 für ein halbes Jahr und schliesslich 2010. Sie sei die erste Mieterin gewesen, die zweite Mieterin sei AF.________ gewesen. Den ersten Mietvertrag mit Y.________ habe sie mündlich abgeschlossen, den zweiten Mietvertrag hätten sie schriftlich festgehalten (pag. 1191 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 20. März 2012 wurde die Beschuldigte erneut mit den Aussagen von Q.________ konfrontiert. Sie stritt sämtliche Vorwürfe ab und erklärte, dass sie diese Frau nicht kenne. Ihr Mobiltelefon sei immer an der R.________(Strasse) gewesen und jemand habe dieses Studio gemietet gehabt. Sie wisse davon aber nichts (pag. 213). Weiter führte sie aus, dass sämtliche Frauen einen B-Ausweis hätten haben müssen und schliesslich selbständig hätten arbeiten sollen. Sie hätten täglich CHF 100.00 für die Miete bezahlen müssen (pag. 214). Sie habe nie eine «illegale Frau» bei sich arbeiten lassen (pag. 215, Z. 95). Auch auf Vorhalt der Fotos von BA.________ (M.________) und AJ.________ wollte sie keine der Frauen kennen (pag. 217). Schliesslich erklärte sie auf Vorhalt ihres Strafregisterauszuges, dass sie die Verurteilung vom 7. September 2010 (betreffend die Kontrolle vom 30.03.2010) nicht akzeptiere, da sie dies nicht gemacht habe. Sie habe nichts von dem gemacht, was ihr vorgeworfen werde (pag. 218, Z. 206 ff.). Diese Aussagen wiederholte sie in der nächsten Einvernahme vom 27. Juli 2015 (pag. 1206, Z. 21). Sie erzählte erneut, dass sie nach Thailand gegangen sei, als ihre Mutter krank geworden und dann gestorben sei (pag. 1207, Z. 67 ff.). Bei ihrer Rückkehr habe die Person, welcher sie den Salon vermietet habe, diesen bereits weitervermietet und sie habe den Schlüssel bei der Polizei abholen müssen. Danach habe sie keine Frauen mehr bei sich gehabt und dies habe die Polizei bei allen Kontrollen auch feststellen können. Die nochmalige Frage, ob sie das Studio somit im Oktober/November 2010 selbst geführt habe, bejahte die Beschuldigte und erklärte, dass dies so angeschrieben gewesen sei. Niemand habe dort gearbeitet, nur sie habe dort gewohnt. Es habe nie Frauen gehabt, welche für sie gearbeitet hätten (pag. 1208, Z. 112-114 und 121). Die Beschuldigte habe auf Vorhalt eines Fotos von C.________ erklärt, dass sie diese nicht kenne und auch nie gekannt habe (pag. 1209, Z. 133 ff.). Auf Vorhalt des Fotos von M.________ sagte die Beschuldigte aus, diese Frau habe im Parterre gewohnt und habe bei ihr gegessen, nicht aber gearbeitet (pag. 1209, Z. 139 ff.). Rund fünf Minuten später sei die Polizei gekommen. Keine der beiden Frauen habe je für sie gearbeitet. Diese würden das nur behaupten, da sie wütend auf sie seien. Sie habe nie etwas gegen das Gesetz gemacht (pag. 1210, Z. 177 f.). In den folgenden Fragen wurde die Beschuldigte mit den Aussagen der beiden Frauen konfrontiert. Sie bestritt diese jeweils. Auf Vorhalt des Vorwurfs der Geldwäscherei erklärte die Beschuldigte, sie habe noch nie Geld nach Thailand geschickt, nur einmal für ihr Kind und ihre Mutter (pag. 1216, Z. 390 ff.). Dies sei schon lange her und es sei über eine Bank erfolgt. Manchmal habe sie nur wenig geschickt, also CHF 500.00 oder CHF

22 1‘000.00. Das Geld habe sie immer nur über die U.________ Bank überwiesen. Die Überweisung habe sie nicht selbst gemacht, sondern habe ihren Freund darum gebeten (pag. 1216). Auf Fragen ihres Verteidigers führte die Beschuldigte aus, sie könne nur ihren Vor- und Nachnamen schreiben, lesen könne sie die Zahlen eins bis zehn (pag. 1219, Z. 492 ff.). Ihr Freund habe die Überweisungen gemacht und den Mietvertrag mit Y.________ geschrieben. Sie habe einfach die Unterschrift gegeben, das könne sie. Sie habe auch im Studio G.________ nichts Anderes als Massagen angeboten, z.B. Thaimassagen mit Öl oder Ganzkörpermassagen (pag. 1219, Z. 517 ff.). Auf Frage, wie sie Geld habe einkassieren können, wenn sie nur die Zahlen eins bis zehn lesen könne, antwortete die Beschuldigte, dass sie nicht blöd sei und die Noten kenne. Sie habe das Geld einfach einkassiert, notiert habe sie es aber nirgends (pag. 1220, Z. 525 ff.). In der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2016 bestätigte die Beschuldigte bis zum 1. April 2010 in Thailand gewesen zu sein (pag. 1232, Z. 75 ff.). Auch an eine Y.________ erinnere sie sich, den Nachnamen kenne sie jedoch nicht. Diese Frau habe sehr lange bei ihr gearbeitet, drei Jahre lang, und auch den Salon habe sie damals gemietet. Diese Frau habe im Salon massiert (pag. 1233, Z. 101 ff.; pag. 1234, Z. 131). Es handle sich aber nicht um die Nr. 6 (E.________ (ehemals E.________)) auf der Fotodokumentation (pag. 1234, Z. 127 und Z. 145). Von ihr sei auch kein Bild an der Türe des Salons gehangen, nur eines von der Beschuldigten selbst (pag. 1234, Z. 161; pag. 1235 Z. 177 ff.). Von dieser Y.________ gebe es kein Foto (pag. 1237, Z. 260 und Z. 268). Die Nummern 10 (Q.________), Nr. 13 (AK.________) sowie Nr. 18 (Z.________) wollte die Beschuldigte nicht kennen. Auf Vorhalt, dass sie von E.________ (ehemals E.________) und Z.________ als Salonbetreiberin identifiziert worden sei, sagte die Beschuldigte, dass das nicht sein könne. Sie denke, dass diese Personen sie kennen würden, da ihr Foto an der Türe gehangen sei. Auf Vorhalt der verschiedenen Aussagen der Opfer bzw. von AZ.________, antwortete die Beschuldigte wiederholend, dass das nicht sein könne, bzw. dies nicht die Wahrheit sei (pag. 1238 f.). Sie sei immer alleine im Studio gewesen, wenn die Polizei gekommen sei (pag. 1240, Z. 360 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2018 führte die Beschuldigte aus, dass sie den Laden «Thai A.________» gehabt habe. Sie habe diesen jedoch jeweils vermietet gehabt. Der Name «A.________» sei immer am Studio geblieben, unabhängig davon, wer den Salon gemietet gehabt habe. Sie selbst nenne sich nicht A.________, sie heisse A.________ (pag. 3528, Z. 29). Wenn sie im Salon gewesen sei, sei sie alleine dort gewesen. Sie kenne weder L.________, C.________, E.________ (ehemals E.________) noch H.________. Sie habe auch nicht deren Einnahmen einkassiert (pag. 3528, Z. 35 ff.; pag. 3529, Z. 1 ff.). Auch anlässlich dieser Befragung bestritt die Beschuldigte sämtliche Vorhalte betreffend die Opfer und brachte vor, dass die Vorwürfe nicht stimmen könnten und dass sie niemanden kenne. Sie könne auch nichts zu den Arbeitsbedingungen sagen, da nie jemand bei ihr gearbeitet habe. Als sie nach Thailand gegangen sei, habe sie den Salon an BH.________ vermietet, welche ihn aber aufgrund ihres kranken Kindes an AF.________ weitervermietet habe (pag. 3529, Z. 44 ff.). Sie habe von BH.________ verlangt, dass diese einen Mietvertrag mache. Diese habe erwidert,

23 dass dies kein Problem sei, da AF.________ einen Pass habe. Die Miete von ungefähr CHF 2‘000.00 habe sie direkt an den Besitzer des Hauses bezahlt und CHF 400.00 habe ihr Mann abgeholt (pag. 3530, Z. 11 ff.). Den Salon habe sie zweimal an dieselbe Person vermietet. Im Salon habe sie Ganzkörpermassagen und Thaimassagen angeboten (pag. 3530, Z. 32). Die Frage, ob sie den Inhalt der Anklageschrift verstanden habe, bejahte die Beschuldigte, aber die Vorwürfe könnten nicht stimmen. Sie habe nie mit einer Organisation zusammen gearbeitet, deswegen wisse sie nicht, was dies sei. Sie könne weder auf Deutsch, Englisch noch auf Thailändisch lesen oder schreiben. Sie könne nur ihren Namen und den Namen ihres Mannes schreiben, dies weil sie nachschreibe (pag. 3531, Z. 14 f.). Auf Vorhalt der drei Mietverträge und auf Frage, wer diese verfasst habe, erklärte die Beschuldigte, den Mietvertrag auf pag. 1596 (Mietvertrag mit Y.________) habe ihr Mann geschrieben (pag. 3531, Z. 29 ff.). Den Vertrag auf pag. 1598 (mit AL.________) kenne sie nicht und der Vertrag auf pag. 1597 (betreffend das V.________) sei nur kurz gewesen. Dann reichte sie eine Kopie des ersten Vertrages mit angeheftetem Foto ein (pag. 3562) und erklärte, es sei zweimal die gleiche Frau darauf und zwar Y.________. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte sie, dass diese Frau BH.________ sei. Diese Frau habe das Studio an AF.________ weitervermietet (pag. 3532, Z. 1 ff.). Auf Frage ob sie ein Generalabonnement erkennen könne, antwortete die Beschuldigte, dass sie nichts erkenne, da sie nicht lesen könne (pag. 3533, Z. 16). Auf Frage, wie die Kunden gewusst hätten, was sie bezahlen müssten, erklärte sie, dass niemand bei ihr gearbeitet habe und sie mit den Kunden nicht habe reden müssen, sie habe einfach massiert. Zudem habe sie ein Blatt gehabt, auf welchem die Preise gestanden seien. Eine halbe Stunde habe CHF 50.00 gekostet und eine Stunde CHF 100.00. Die Preisliste habe sie geschrieben, denn CHF 50.00 und CHF 100.00 könne jeder schreiben (pag. 3533, Z. 37 ff.). Die im Gerichtssaal anwesende C.________ kenne sie nicht. Am Schluss erklärte die Beschuldigte, sie könne nicht unterschreiben, jemand müsse ihr den Namen vorschreiben, sie könne nur nachschreiben (pag. 3535). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie keine der Frauen kenne (pag. 4283, Z. 14). Die Beschuldigte bestätigte weiter, dass sie über zwei Mietverträge für ein Studio an der R.________(Strasse) und eines an der X.________(Strasse) verfügt habe; dies um zu arbeiten. Sie habe jedoch nur an einem Ort gearbeitet. Auf erneute Frage bestritt sie, zwei Studios angemietet zu haben. Sie habe nur an einem Ort gearbeitet (pag. 4283 Z. 16-25). Die Beschuldigte führte erstmals aus, dass ihre Arbeit in der Prostitution bestanden habe (pag. 4283, Z. 28). Weiter erklärte sie, dass sie den Mietvertrag nicht selbst gemacht habe, sondern dieser durch einen Freund geschrieben worden sei. Dieser habe auch den Mietzins von CHF 1‘200.00 bezahlt (pag. 4283, Z. 1 f.). Auf Vorhalt, wonach die Werbung, ihre Bankkonti und die Mietverträge darauf schliessen lassen würden, dass sie eine Geschäftsfrau sei und keineswegs eine Frau, welche auf Hilfe angewiesen sei, antwortete die Beschuldigte, dass sie das alles nicht gemacht habe und dies auch nicht könne. Sie könne nicht schreiben und könne gar nichts (pag. 4283, Z. 4-10). Zur Werbung führte sie aus, dass dort zwar ihr Name drauf gestanden sei, dies aber vielleicht die Person gemacht habe, an welche sie das Studio vermietet habe. Dasselbe gelte für die Bankkonti. Sie habe nie etwas selbst

24 gemacht auf der Bank. Dies habe AH.________ für sie erledigt (pag. 4283, Z. 17- 23). 8.3.2 Aussagen von L.________ (AU.________) L.________ wurde am 11. April 2012 von der Luzerner Polizei wegen des Vorwurfs des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution verhaftet (pag. 869 f.). In ihrem eigenen Verfahren wurde sie bereits über 20 Mal befragt, wobei sie im vorliegenden Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Aussagen machte. Am 27. April 2012 erwähnte sie erstmals die Bordellbetreiberin A.________ aus K.________ im Gebäude .________ (pag. 888, Nr. 34). Am 2. Mai 2012 erklärte sie auf Vorhalt des Fotos Nr. 83 sodann, dass diese Frau ihres Wissens im Dezember 2011 festgenommen worden sei. Sie habe diese 2008 kennengelernt, als sie selbst noch Prostituierte gewesen sei und bei ihr in der Region K.________ gearbeitet habe. Prostituiert habe sie sich von ca. 2008 bis anfangs 2009 (pag. 1092). Sie habe rund sechs Monate gebraucht, um die Schulden von CHF 28‘000.00, die sie an die Bordellbesitzerin habe abgeben müssen, abzubezahlen. Dies sei unter anderem auch an A.________ in K.________ gewesen. Auf den Fotos die Nr. 83 [Anm. die Beschuldigte; pag. 1117] (pag. 1092). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren bestätigte L.________ ihre bisherigen Aussagen und erkannte wiederum die Nr. 83, welche A.________ heisse, von ihr aber A.________ genannt werde (pag. 1123, Z. 54). Insgesamt hätten sich die Schulden auf CHF 56‘000.00 belaufen. Davon seien CHF 28‘000.00 hier in der Schweiz angefallen und die anderen CHF 28‘000.00 seien für die Organisation in Thailand gewesen (pag. 1123, Z. 71 f.). A.________ habe mit der Organisation in Thailand zu tun gehabt; sie sei von der Organisation nach K.________ geschickt worden (pag. 1124, Z. 104 ff.). Mami A.________ habe sie am Bahnhof abgeholt. Der Salon sei im 1. Stock an der R.________(Strasse) gewesen. Zudem habe diese noch einen weiteren Salon in AE.________(Ort) gehabt (pag. 1125, Z. 131 f.). Sie hätten abgemacht gehabt, dass sie 50% an A.________ abgebe, die restlichen 50% habe A.________ einkassiert und nach Thailand geschickt, dies um die Schulden bei der Organisation abzubezahlen. Für das Essen habe sie zusätzlich CHF 200.00 pro Woche bezahlen müssen und für die Internetwerbung nochmals CHF 50.00 oder CHF 100.00 pro Woche (pag. 1125, Z. 135 ff.). Von dem Geld habe sie nichts behalten dürfen, sie habe dieses gar nie in der Hand gehabt, A.________ habe mit den Kunden den Preis vereinbart und das Geld entgegen genommen (pag. 1125, Z. 149 f.). Sie sei gegen November 2008 zu A.________ gekommen und sei etwa vier oder fünf Monate dort gewesen. Nachdem sie im Studio von A.________ gewesen sei, sei sie nach Basel gegangen (pag. 1125, Z. 154 ff.). Sie sei mit einem Touristenvisum eingereist und habe über keine Arbeitsbewilligung verfügt (pag. 1126, Z. 190 ff.). Dies sei A.________ bekannt gewesen (pag. 1127, Z. 205). Wenn sie nach draussen habe gehen wollen, habe sie A.________ fragen müssen. Sie sei jeweils von jemandem begleitet worden, sie sei nie alleine draussen gewesen (pag. 1127). Mit ihr zusammen sei eine Frau aus AM.________ (Ort) im Studio gewesen, die ebenfalls kein Visum gehabt habe, aber ihre Schulden bereits abbezahlt gehabt habe

25 (pag. 1127, Z. 231 ff.). Sie selbst habe Kunden ablehnen können, aber A.________ habe sie dann doch überredet, den jeweiligen Kunden zu bedienen. A.________ habe die Dienstleistungen jeweils verhandelt. Sie habe jeweils während 24 Stunden bereit sein müssen, es sei nicht möglich gewesen Ferien oder einen Tag frei zu nehmen (pag. 1128, Z. 245 ff.). Bei A.________ hätten damals drei bis vier Frauen gearbeitet (pag. 1129, Z. 283). In AE.________(Ort) habe sie ebenfalls ein Studio gehabt, wo sie sie 2009 einmal besucht habe. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sie auf entsprechende Frage, die anwesende Beschuldigte zu kennen und zwar unter dem Namen Mutter A.________ (pag. 3536, Z. 16 ff.). Den letzten Kontakt zu ihr habe sie ungefähr Ende 2008 gehabt. Sie habe sich dort im Salon G.________ während zwei bis drei Monaten im Jahr 2008 prostituiert (pag. 3536, Z. 30 ff.). A.________ habe die Türe geöffnet, das Geld entgegengenommen und mit den Kunden verhandelt. Mit den Kunden habe A.________ über den Preis, die Zeit und das Angebot verhandelt. Sie selber hätte zwar jemanden ablehnen können, habe dies aber nie gemacht, weil sie noch Schulden gehabt habe (pag. 3537, Z. 13 f.). 50% ihrer Einnahmen habe sie der Besitzerin gegeben, mit den anderen 50% habe sie die Schulden abbezahlt. Diese habe sie gegen Ende 2008 abbezahlt gehabt (pag. 3537, Z. 23 ff.). Im Salon sei sie nicht überwacht worden, denn Mutter A.________ sei ja im Salon gewesen (pag. 3537, Z. 28 ff.). Sie selbst sei 24 Stunden da gewesen und habe sich ausruhen können, wenn kein Kunde gekommen sei (pag. 3538, Z. 14 f.). Die Frage, ob sie den Eindruck gehabt habe, die Beschuldigte sei geistig beeinträchtigt gewesen, beantwortete sie zwar mit ja, erklärte aber, dass es möglich gewesen sei, mit der Beschuldigten normal zu reden und auch das Mobiltelefon habe diese bedienen können (pag. 3538, Z. 21 ff.). Beim gemeinsamen Kochen habe immer zuerst die Beschuldigte bedient werden müssen und diese habe zuerst essen dürfen. Sie hätten auch nicht auf gleicher Höhe sitzen dürfen, die Beschuldigte sei immer etwas höher gesessen (pag. 3538, Z. 31 ff.). Das Geld von den Kunden habe immer A.________ entgegen genommen (pag. 3539 Z. 41 f.). L.________ bejahte die Frage der Verteidigung, wonach die Beschuldigte selbst Mitglied der Organisation gewesen sei (pag. 3540, Z. 26 ff.). Die Kontaktperson in Thailand sei AY.________ und in der Schweiz sei es AZ.________ gewesen. Auf Vorhalt der Fotos auf pag. 1994 (AX.________) und 1997 (BB.________) erkannte sie die beiden Frauen, welche beide bei A.________ gearbeitet hätten, dies aber erst später, so gegen Ende 2009/2010 (pag. 3541, Z. 1 ff.). Sie habe wohl das Studio von A.________ empfohlen. Auf Vorhalt der Aussagen von E.________ erklärte sie, dass diese ab und zu angerufen habe, wenn sie etwas gebraucht habe und so habe sie es dann besorgt (pag. 3541, Z. 32 ff.). Und schliesslich wiederum auf Vorhalt erklärte sie, dass sie wohl gegen Schluss als Mutter A.________ in Thailand gewesen sei, 50% der Einnahmen von E.________ eingenommen habe, da sie den Salon kurze Zeit gemietet habe. Die anderen 50% hätten aber E.________ gehört (pag. 3541, Z. 39 ff.). In der Zeit als sie Prostituierte gewesen sei, habe die Besitzerin des Studios das Geld genommen und 50% davon nach Thailand geschickt (pag. 3542, Z. 8).

26 8.3.3 Aussagen von E.________ (E.________; AX.________) E.________ wurde nach der ersten polizeilichen Kontrolle am 30. März 2010 festgenommen und befragt (pag. 1422). Sie erklärte, ihre Reise sei von AZ.________ organisiert worden, die sie in der Schweiz festgehalten habe und der sie über CHF 28‘000.00 schulde (pag. 1423, Z. 26 ff.). Anfangs November habe eine AU.________ oder AU.________ sie in Luzern abgeholt und nach K.________ gebracht, dies weil sie bereits über viel Erfahrung verfügt habe. Hier habe sie ebenfalls an 7 Tagen in der Woche während 24 Stunden arbeiten müssen. 50% der Einnahmen seien an AU.________ gegangen und von der anderen Hälfte habe sie die Miete von CHF 200.00 pro Tag an A.________ bezahlen müssen (pag. 1424, Z. 21ff.). In K.________ habe sie selbst bestimmen können, wie sie habe arbeiten wollen. Den Salon habe sie aber aus Angst, weil sie illegal hier sei, nicht verlassen (pag. 1424, Z. 23 ff.). Im vorliegenden Verfahren wurde sie bei der Staatsanwaltschaft am 23. März 2017 einvernommen; eine Konfrontation mit der Beschuldigten hatte sie im Vorfeld abgelehnt. Auf der ersten Fotodokumentation erkannte sie als Nr. 15 A.________ wieder, auf der zweiten Fotodokumentation als Nr. 4. Auf dieser Fotodokumentation erkannte sie auch die Nr. 18 als BB.________, die damals mit ihr zusammen ausgeschafft worden sei (pag. 1438, Z. 255 ff.). Zur Nummer 14 (L.________) wollte sie nichts weiter sagen, ausser dass sie diese schon gesehen habe (pag. 1438, Z. 259 f.). Im Weiteren bestätigte sie wiederum von AU.________ oder später genannt AU.________ abgeholt und nach K.________ gebracht worden zu sein. A.________ und AU.________ hätten sich jeweils abgewechselt. A.________ sei die Bordellbetreiberin und AU.________ der «Boss» gewesen (pag. 1439, Z. 308 ff.). Das Geld sei von A.________ oder AU.________ abgerechnet worden, wenn sie es einmal einkassiert habe, so habe sie es an einen bestimmten Platz deponieren und aufschreiben müssen, wie lange sie gearbeitet habe und wieviel Geld es gewesen sei (pag. 1440, Z. 348 ff.). AU.________ habe ihren Anteil dann nach Thailand geschickt (pag. 1441, Z. 362). Am Tag der Anhaltung habe sie Trinkgeld von Kunden bei sich gehabt. Ihre Schulden habe sie zu diesem Zeitpunkt bereits abbezahlt gehabt. Das nach Thailand geschickte Geld sei für sie selbst zum Sparen gedacht gewesen (pag. 1441, Z. 384 ff.). Auf nochmaligen Vorhalt einer Einzelfotografie von L.________ sagte sie aus, es könne sich dabei um AU.________ handeln, die sich heute AU.________ nenne (pag. 1443, Z. 431 ff.). Sie bestätigte von dieser in Luzern abgeholt worden zu sein. Damals habe sie keine Schulden mehr gehabt. 50% der Einnahmen habe sie an A.________ bezahlt und von den anderen 50% sei ein Betrag für das Essen, das Wohnen und die Werbung abgezogen worden. Der Rest des Geldes sei nach Thailand geschickt worden (pag. 1443, Z. 448 ff.). Ihre Aussage im Jahr 2010, wonach sie noch Schulden gehabt habe, sei wohl ein Missverständnis gewesen. Als sie nach der Ausschaffung in Thailand angekommen sei, sei kein Geld vorhanden gewesen (pag. 1445, Z. 529). Sie habe mit AU.________ Kontakt aufgenommen, doch diese sei nicht mehr erreichbar gewesen. AU.________ habe von allen Prostituierten der Organisation das Geld verwaltet. Auf Frage, welche der beiden Frauen höher gestellt gewesen sei, erklärte sie vielleicht doch A.________ und zwar aufgrund ihres Alters (pag. 1446, Z. 555 ff.). An ihre Aussagen vom 31. März 2010, wonach sie 50% an AU.________ be-

27 zahlt und von den anderen 50% CHF 200.00 an A.________ bezahlt habe, vermochte sie sich nicht mehr erinnern (pag. 1446, Z. 567 ff.). Offenbar kam es während dieser Einvernahme doch noch zu einer Konfrontation, wobei E.________ die Beschuldigte direkt fragte, ob sich diese wirklich nicht mehr an sie erinnern könne, sie habe doch für sie gearbeitet (pag. 1449, Z. 664 ff.). Auf Frage der Verteidigung, weshalb sie bezüglich der Arbeitszeiten und der Kunden keine andere Wahl gehabt habe, antwortete E.________ mit einer Gegenfrage und führte aus, wohin sie denn hätte gehen sollen. Sie sei illegal in der Schweiz gewesen und habe nicht einmal zum einkaufen nach draussen gehen können (pag. 1450, Z. 707 ff.). A.________ sei oft vorbeigekommen, um nach dem rechten zu schauen. Wenn A.________ nicht gekommen sei, so habe AU.________ nachgesehen. Am Schluss der Einvernahme wandte sich E.________ direkt an die Beschuldigte. Sie begrüsste sie und bedankte sich bei ihr dafür, dass sie bei ihr habe wohnen und essen dürfen (pag. 1451, Z. 736 ff.). 8.3.4 Aussagen von C.________ (AV.________; AW.________) In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons AE.________(Ort) im Verfahren gegen unbekannt wegen Menschenhandels und weiteren Delikten erwähnte C.________ erstmals den Namen A.________ im Zusammenhang mit der Überweisung ihrer Einnahmen zum Abbau der Schulden nach Thailand (pag. 1259, Z. 189). Sie erklärte, dass sie nicht genau wisse, wie das Geld nach Thailand gekommen sei, aber sie sei zweimal mit A.________ in K.________ zur U.________ Bank gegangen, als A.________ das Geld nach Thailand überwiesen habe. T.________ habe jeweils bestimmt, in welchem Studio sie habe arbeiten müssen. T.________ habe bei A.________ einmal Geld einkassiert, welches sie verdient gehabt habe (pag. 1250, Z. 188 ff.). Damals habe sie bereits zu Y.________ gewechselt gehabt (pag. 1260). Sie sei am 16./17. Mai 2011 in die Schweiz eingereist, der entsprechende Stempel sei noch in ihrem alten Pass (pag. 1264). Zunächst sei sie während rund anderthalb Monaten in Lausanne bei BE.________ gewesen und anschliessend zu A.________ nach K.________ gewechselt. Das Studio heisse G.________ und sie sei während fünf Wochen in diesem Studio gewesen, d.h. ab Anfang August 2011. Damals habe es eine Polizeikontrolle im Studio von A.________ gegeben und sie habe über keine Arbeitsbewilligung verfügt (pag. 1265). Als die Polizei gekommen sei, habe sie gerade Geschlechtsverkehr mit einem Kunden gehabt. A.________ habe ihr daraufhin gesagt, sie solle sich in einem Koffer verstecken, der anschliessend in einen Hohlraum im Bett verstaut worden sei. Unter der Matratze habe sich dieser Hohlraum befunden. Die Polizei habe sie deshalb nicht gefunden. Die ebenfalls anwesende Osteuropäerin sei dagegen erwischt worden (pag. 1266 f.). Die Polizei sei mit ihren eigenen Werbebildern zu A.________ gegangen, weshalb sie sich für einige Zeit habe verstecken müssen. T.________ habe ihr sodann gesagt, sie solle nun zu Y.________ gehen (pag. 1266, Z. 445). Wiederum im Verfahren gegen unbekannt führte C.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft auf, dass bei A.________ die 50/50-Regel gegolten habe (pag. 1295 Z. 327). Weiter sei für das Essen und die Internetwerbung ein Betrag abgezogen worden. Bei A.________ habe sie sich jeden Tag während 24 Stunden bereithalten müssen. Eine Stunde habe zwischen CHF 300.00 und CHF 400.00 gekostet. Im Übrigen hätten die gleichen Preise wie bei BE.________

28 gegolten. Bei A.________ sei sie gefangen gewesen, d.h. sie habe nie raus gedurft. Auch A.________ habe die Kunden immer selbst empfangen, den Preis ausgehandelt und das Geld entgegen genommen. Sie sei eklig gewesen, weshalb die Frauen nie lange geblieben seien (pag. 1295 f., Z. 328 ff.). Sodann wurde C.________ im vorliegenden Verfahren am 29. Juli 2015 von der Staatsanwaltschaft befragt. In dieser Einvernahme bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen in Anwesenheit der Beschuldigten und erkannte diese wieder (pag. 1315, Z. 179 und 183). Sie habe vier bis fünf Wochen bei der Beschuldigten gearbeitet (pag. 1315, Z. 191). Sie sei wegen einem Streit gegangen. Das Problem sei einerseits die Polizeikontrolle gewesen und andererseits habe sie das Studio nie verlassen dürfen (pag. 1316, Z. 218 ff.). Sie könne sich an die Daten erinnern, weil die Kontrolle ein Tag nach ihrem Geburtstag stattgefunden habe. Im Studio habe sie sich AW.________ genannt. Sie habe im Modus 50/50 gearbeitet, zudem habe sie CHF 200.00 fürs Internet und CHF 100.00 fürs Essen abgeben müssen. Diese Bedingungen seien ihr von A.________ erklärt worden (pag. 1318, Z. 269 ff.). Die Preise für die Dienstleistungen seien ebenfalls klar gewesen, nämlich eine Stunde für CHF 300.00 bis CHF 400.00, eine halbe Stunde für CHF 150.00 bis CHF 200.00 und 15 Minuten für CHF 100.00 (pag. 1318, Z. 290 f.). Sobald A.________ die Türe geöffnet habe, habe es für sie kein zurück mehr gegeben, da der Kunde bereits alles vereinbart und bezahlt habe. A.________ habe das Geld jeweils einkassiert. Sie habe damals noch Schulden gehabt und deshalb kein Geld erhalten. Es sei einmal in der Woche abgerechnet worden. Die erstellten Notizen habe sie jeweils umgehend vernichten müssen (pag. 1319, Z. 323 und 331 ff.). Dass A.________ das Geld nach Thailand geschickt habe, habe sie ein bis zweimal beobachten können. Als die Polizei einen Tag nach ihrem Geburtstag bei A.________ zur Kontrolle ins Studio gekommen sei, sei sie mit einem Kunden beschäftigt gewesen. A.________ sei ins Zimmer gekommen und habe ihr gesagt, dass sie sich verstecken müsse. In diesem Zimmer habe es ein aufklappbares Bett gehabt mit einem Hohlraum darunter, in welchem Taschen und Koffer verstaut würden. Sie sei in diesen Hohlraum zu den Taschen und Koffern gestiegen und der Kunde habe sich aufs Bett gesetzt. Sie habe sich verstecken müssen, da sie kein gültiges Visum habe vorweisen können (pag. 1321). Später in derselben Einvernahme wurde C.________ mit ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons AE.________(Ort) konfrontiert. Sie erklärte daraufhin, dass sie nicht mehr wisse, ob sie in einem Koffer gewesen sei, jedenfalls in einem Bett, welches zugeklappt werden könne mit vielen Taschen und Koffern (pag. 1325 Z. 544 ff). Neben ihr hätten noch zwei weitere Frauen dort gearbeitet. Diese hätten ebenfalls 50% der Einnahmen abgeben müssen, weiteres wisse sie aber nicht (pag. 1322). Eine sei Thai gewesen, die andere eine kleine Blonde. Auf Vorhalt eines Fotos von M.________ (pag. 1330) sagte C.________, dass es diese Person gewesen sei (pag. 1323, Z. 464). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie schliesslich alle bisherigen Aussagen (pag. 3544 ff.).

29 8.3.5 Aussagen von M.________ M.________ wurde gleich nach ihrer Anhaltung am 14. Juli 2011 befragt (pag. 1532 ff.). Sie gab an, dass sie ganz neu bei A.________ sei, vorher habe sie ca. neun Monate im gleichen Haus im Parterre gearbeitet. Mit A.________ habe sie ausgemacht, dass sie dieser 50% ihrer Einnahmen übergebe (pag. 1535 f.). Andere Auflagen habe sie keine bekommen. Bis anhin habe sie CHF 200.00 bei A.________ verdient (pag. 1536). Auf Vorhalt der Internetwerbung für BA.________, bestätigte sie, dass sie BA.________ sei. Die Werbung habe sie vom Parterre übernommen und den Ort abgeändert (pag. 1536). Die Transvestitin AW.________ kenne sie ebenfalls, diese habe sie im Salon A.________ gesehen (pag. 1536). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte M.________ am 16. März 2017, dass sie im Parterre als BA.________ gearbeitet habe (pag. 1541, Z. 65 ff.). Im 1. Stock sei sie nur gewesen, da sie habe schauen wollen, wie es dort funktioniere und ob es für sie dort möglich sei, zu arbeiten. Eigentlich habe sie an dem Tag nur ein paar Sachen und Handtücher bringen wollen. Sie sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen (pag. 1641, Z. 56). Die Internetwerbung habe sie einen Tag vorher aufgeschaltet, ohne bereits zu arbeiten (pag. 1542, Z. 112 f.). Auf Vorhalt der Fotodokumentation erkannte sie als Nr. 4 A.________, als Nr. 7 die Transsexuelle und als Nr. 16 sich selbst (pag. 1544, Z. 173 ff.). 8.3.6 Aussagen von Q.________ (AZ.________) Sowohl anlässlich ihrer Hafteröffnung als auch in der Konfrontationseinvernahme vom 15. November 2011 erkannte Q.________ die Beschuldigte nicht (pag. 244 und 263). Ihr Gesicht habe sich verändert. Sie habe A.________ nur einmal in der Nähe des Bahnhofs gesehen, als sie ihr AY.________ übergeben habe (H.________, pag. 331). Da die Frauen nicht gerne bei A.________ geblieben seien, habe sie dieser keine weiteren mehr vermittelt (pag. 278, Z. 60 ff.). Zu AY.________ führte Q.________ einerseits aus, dass diese keine Schulden mehr gehabt habe, als sie für A.________ gearbeitet habe (pag. 278, Z. 81 ff.), andererseits wiederum, dass sie nicht alle Schulden abbezahlt gehabt habe, als sie verschwunden sei (pag. 331). In der darauffolgenden Einvernahme erklärte sie, dass sie AY.________ nach einigen Tagen bei A.________ abgeholt und nach AO.________ (Ort) gebracht habe. Von dort sei sie sodann geflohen (pag. 411, Z. 62 ff.). Sie habe AY.________ 2009 zu A.________ gebracht, wo sie dann ein oder zwei Mal Geld einkassiert habe, welches AY.________ verdient habe (pag. 435, Z. 261 ff.). Einmal sei aber wohl AJ.________ nach K.________ gefahren, um das Geld abzuholen (pag. 536, Z. 294 ff.). In der Einvernahme vom 31. Januar 2012 im vorliegenden Verfahren gegen die Beschuldigte erklärte Q.________ schliesslich, sie habe AT.________ mit ihrem eigenen Auto nach K.________ gefahren (pag. 495, Z. 121). Zwei Wochen später sei sie erneut nach K.________ gefahren, um das Geld einzukassieren. Sie sei durch ihren Mann begleitet worden. Anschliessend habe sie AJ.________ nach K.________ geschickt. A.________ habe gewusst, dass es sich dabei um Schul-

30 denabzahlungen von AT.________ gehandelt habe. Sie habe ebenso gewusst, dass sich AT.________ illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Auf Vorhalt der Aussagen von AJ.________, wonach sie noch eine AX.________ nach K.________ gebracht habe, erklärte Q.________, AX.________ sei selbständig zu A.________ gegangen (pag. 497, Z. 235 ff.). Sie habe diese auf der Internetseite des Studios A.________ gesehen. Dies sei 2010 gewesen. Auf Vorhalt des Werbefotos von AX.________ (E.________) bestätigte sie, dass es sich dabei um AX.________ handle (pag. 498, Z. 262). Auch in den folgenden Einvernahmen blieb Q.________ bei ihren Aussagen zu AT.________, wonach sie diese nach K.________ gebracht habe und dass diese von AO.________(Ort) aus geflüchtet sei. Ferner bestätigte sie die Agendaeinträge der Telefonnummern von A.________ in K.________ (pag. 565, Z. 182 ff. und pag. 634 und 647). 8.3.7 Aussagen von AJ.________ AJ.________ bestätigte in den zwei Einvernahmen im Verfahren gegen Q.________, dass sie eine A.________ als Salonbetreiberin in K.________ kenne. Diese A.________ habe mit Q.________ (AZ.________) in telefonischem Kontakt gestanden, da die Frauen abgehauen seien (pag. 673, Z. 680 ff.; pag. 688 ff.). Wie viele Frauen AZ.________ nach K.________ gebracht habe, wisse sie nicht. Sie könne sich nur an AX.________ erinnern. Im eigenen Verfahren auf A.________ angesprochen, bestätigte sie, von ihr persönlich Geld erhalten zu haben (pag. 714, Z. 424 f.). Auf Vorhalt des Fotos auf pag. 717 konnte sie nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob es sich dabei um A.________ handle (pag. 714, Z. 428 ff.). 8.3.8 Aussagen von AH.________ AH.________ wurde am 8. Dezember 2011 befragt und bestätigte, vom Studio seiner Ehefrau zu wissen. Er wisse, dass dort Sex gegen Entgelt angeboten werde (pag. 747, Z. 41 ff.). Die Beschuldigte nenne sich in diesem Studio A.________. Seit 2006 arbeite sie hinter seinem Rücken. Auf Vorhalt der Mietverträge bestätigte er, dass er denjenigen von Y.________ geschrieben habe (pag. 748, Z. 69 ff.), da die Beschuldigte Analphabetin sei. Er habe nie Geld abgeholt. Die Miete habe er nur bis zur Pensionierung am 1. August 2010 bezahlt. Von den Konten der Beschuldigten habe er keine Kenntnis. Auf Vorhalt zweier Einzahlungen über je CHF 10‘000.00 im Jahr 2009, erklärte er, er habe der Beschuldigten einmal CHF 10‘000.00 gegeben (pag. 749, Z. 150 ff.). 8.3.9 Aussagen von AP.________ (BE.________) AP.________, die Betreiberin des Salons im Dachstock, erkannte A.________ auf der Fotodokumentation (pag. 758, Z. 119) und erklärte, A.________ habe viele Schönheitsoperationen hinter sich, so dass diese nicht mehr aussehe wie früher. A.________ sei fast immer im Salon gewesen und habe die Aufsicht über die Frauen gehabt. Die Beschuldigte suche sich Frauen mit Touristen-Visa, denn diese seien auf sie angewiesen. Mit richtigem Namen heisse A.________ und mit Nachnamen so etwas wie «.________» oder «.________» (pag. 759, Z. 189). Die Beschuldigte sei seit rund fünf Jahren vor Ort und prostituiere sich ebenfalls. Das

31 Studio habe zuvor AQ.________ geheissen und sei durch A.________ umbenannt worden. A.________ habe ihr sodann von ihrer Befragung bei der Polizei erzählt und dass sie nicht wiedererkannt worden sei (pag. 761, Z. 289 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. Januar 2012 erklärte AP.________, dass sie von der Beschuldigten angerufen worden sei. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie ihre Ruhe haben wolle (pag. 778, Z. 27 ff.). Als sie einmal beim Studio A.________ geklingelt habe, sei eine andere Frau dort gewesen. Diese habe gesagt, dass der Salon nun an sie vermietet worden sei und zwei Personen am arbeiten seien (pag. 780, Z. 125 f.). Die Polizei habe sodann eine Kontrolle durchgeführt und die beiden Frauen verhaftet und ausgeschafft. Eine dieser Frauen sei AX.________ gewesen (pag. 780, Z. 133 ff.). Während einer weiteren Kontrolle habe bei A.________ eine Bulgarin gearbeitet (pag. 781, Z. 179). Auf Vorhalt der Passkopie von H.________ erklärte sie schliesslich, dass sie zwar eine AT.________ kenne, die in diesem Studio gearbeitet habe, als es untervermietet gewesen sei. Es handle sich dabei aber nicht um die Frau auf der Passkopie (pag. 782, Z. 213 ff.). 8.3.10 Aussagen von Y.________ (ehemals Y.________) Anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. März 2013 erklärte Y.________ (ehemals Y.________), sie werde Y.________ oder BH.________ gerufen und sei seit dem 9. Oktober 2008 in der Schweiz, wo sie habe heiraten wollen (pag. 1138, Z. 26 ff.). Seit dem 7. November 2008 sei sie verheiratet. Sie habe keinen Bezug zum Rotlichtmilieu in K.________ und habe nie als Prostituierte gearbeitet. Auf Vorhalt des Fotodossiers erkannte sie niemanden. Auf Vorhalt, dass es sich bei der Nr. 3 um L.________ handle, führte sie aus, dass sie diese Person nicht kenne (pag. 1139, Z. 58 ff.). Auf Vorhalt, dass es sich beim Foto Nr. 7 um die Beschuldigte handle, welche A.________ genannt werde, antwortete sie, das Foto gleiche ihr nicht. Sie kenne eine Person namens A.________, sie selbst würde diese Mami .________ rufen. Sie habe sie im Winter 2011 auf der Strasse in K.________ kennengelernt. Diese habe ihr erzählt, dass sie einen Salon betreibe, woraufhin sie die Beschuldigte zum Essen eingeladen habe. Dies sei 2011 oder 2012 ein bis zweimal vorgekommen (pag. 1141 Z. 136 ff.). Es stimme nicht, dass sie das Studio A.________ an L.________ übergeben habe, sie kenne diese Person nicht. Auf Vorhalt des handgeschriebenen Mietvertrages (pag. 1151) sagte sie, dass es sich hierbei um ihren Ausweis handle (pag. 1143, Z. 265 ff.). Die Sache habe sie schon vergessen. Sie habe Sozialhilfe bezogen, weshalb sie nicht habe arbeiten dürfen. Mami .________ habe ihr gesagt gehabt, dass sie, um als Prostituierte arbeiten zu können, einen B-Ausweis vorweisen müsse. Da sie es sich kurz überlegt habe, habe sie der Beschuldigten ihren Ausweis überlassen. Sie habe es dann aber doch nicht gemacht und den Ausweis zurück verlangt. Sie habe dieses Papier mit ihrem Ausweis zurückbekommen. Sie wisse aber nicht, was auf dem Zettel stehe, da sie nicht lesen könne. Sie habe das Papier vernichtet (pag. 1143, Z. 265 ff.). 8.3.11 Z.________ (BB.________) Für Z.________ (BB.________) liegen einzig die Aussagen aus dem Verfahren BJS 10 10323 vor, in welchem sie nach der Kontrolle vom 30. März 2010 befragt wurde. Sie erklärte damals, dass sie seit Februar 2010 im Salon A.________ in

32 K.________ als Prostituierte arbeite (pag. 1462, Z. 2 f.). Die Betreiberin des Salons heisse A.________ und habe die Fototermine organisiert. Für ihr Zimmer habe sie pro Monat CHF 3‘000.00 an A.________ bezahlen müssen. Sie arbeite sieben Tage in der Woche und zwar freiwillig, um sich ihre Rückreise finanzieren zu können. A.________ komme jeden Montag vorbei und habe die CHF 725.99 für die Miete einkassiert. Ihre Kollegin Y.________ (heute E.________) habe ebenfalls jede Woche CHF 725.00 an A.________ bezahlen müssen. Y.________ sei bereits im Studio gewesen, als sie dazu gekommen sei. Im Massagesalon habe sie den Namen «BB.________» gebraucht (pag. 1465, Z. 4). A.________ habe ihr mitgeteilt, dass sie illegal arbeite, das habe sie gewusst (pag. 1465, Z. 37). Sie sei aber zu nichts gezwungen worden, sie habe die Art ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können (pag. 1465, Z. 43 f.). 8.4 Würdigung der subjektiven Beweismittel 8.4.1 Allgemeines Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann nicht auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden. In ihren Einvernahmen fuhr sie einen regelrechten Aussageslalom und bestritt die ihr gemachten Vorwürfe grundsätzlich. Ihre Aussage, wonach sie immer Pech gehabt habe; jedes Mal, wenn die Polizei aufgetaucht sei, sei sie vor Ort gewesen (pag. 184, Z. 193), ist bezeichnend für ihr Aussageverhalten. Gar offensichtliche Beweise stritt sie ab oder brach in Tränen aus (pag. 1167). Sie wollte denn auch keine der Frauen kennen (pag. 108, Z. 176 ff.; pag. 148, Z. 280 ff.; pag. 183, Z. 114 f. und Z. 120; pag. 217, Z. 188; pag. 1209 Z. 131). Selbst anlässlich der Einvernahmen, als sie von den Frauen erkannt wurde und sich die Frauen persönlich an sie wandten, blieb sie dabei, dass sie keine dieser Frauen kenne. Weiter erstaunt, wie sie im Verlauf des Verfahrens ihre Dienstleistungen einerseits auf eine reine Massagetätigkeit reduzierte, um dann anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auszuführen, dass sie in ihrem Studio der Prostitution nachgegangen sei (pag. 4283, Z. 28). Oder als sich andererseits als starke Analphabetin präsentierte, welche ihren eigenen Namen nur auf Vorlage schreiben kann (pag. 3535; pag. 4285), dies obschon sie anfangs noch erklärt hatte, sie habe Inserate in Zeitungen in Bern geschaltet, um das Studio zu vermieten (pag. 106, Z. 74 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte sie wiederum aus, dass sie immer begleitet werden müsse und nicht alleine unterwegs sein könne (pag. 4280, Z. 41 f.), erklärte aber sodann, dass sie alleine von AR.________ nach K.________ habe reisen können (pag. 4281, Z. 9). Aus den objektiven und subjektiven Beweismitteln ergibt sich, dass die Beschuldigte seit dem 26. September 2005 Mieterin des Studios in K.________ an der R.________(Strasse) im ersten Stock war. Dies wurde seitens der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch nicht mehr weiter bestritten (pag. 4283, Z. 16-30). Sodann schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach als beweismässig erstellt gilt, dass es sich bei der Beschuldigten um A.________ gehandelt hat, welche das gleichnamige Studio betrieb (pag. 3706, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Beschuldigte denn erstmals aus, dass sie in diesem Studio – welches sie angemietet gehabt habe – gearbeitet habe. Auf Nach-

33 frage der Vorsitzenden erklärte die Beschuldigte schliesslich, dass sie im Studio der Prostitution nachgegangen sei (pag. 4283, Z. 28). Ob das Studio untervermietet wurde und über welchem Zeitraum, blieb bis zuletzt unklar. Die Beschuldigte erklärte zwar, dass die Polizei bzw. sie selbst über eine Liste der einzelnen Mieterinnen verfüge, eine solche Liste ist in den Akten jedoch nicht zu finden. Vielmehr besteht ein einziger Mietvertrag (22. November 2010 bis 22. Mai 2011), welcher den hier zu beurteilenden Zeitraum und insbesondere J.________ als Opfer betrifft. Dieser Mietvertrag wird jedoch von der Mieterin Y.________ bestritten. Y.________ will den Salon nie gemietet gehabt haben, denn sie und ihr Mann seien von der Sozialhilfe unterstützt worden, welche dadurch gefährdet worden wäre. Es bleibt mithin bis zuletzt unklar, ob 2008 BD.________ oder Y.________ oder keine der beiden Frauen den Salon der Beschuldigten gemietet gehabt haben. Weiter ist unbekannt, zu welchem Zeitpunkt L.________ den Salon im Jahr 2009 gemietet hatte. Des Weiteren sprechen die Geldflüsse auf den Konten der Beschuldigten gegen eine Vermietung des Studios. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass in den Jahren 2009 bis 2011 rund CHF 283‘000.00 auf den Konten der Beschuldigten eingegangen sind und es sich dabei um hohe Einnahmen für eine ungebildete Person handelt, welche mehrheitlich im Ausland gewesen sein will (pag. 3706, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Höhe der Einzahlungen nicht mit den eingereichten Mietverträgen übereinstimmen. Gegen eine Herkunft der Einnahmen aus diesen Mietverträgen spricht auch die Art und Weise der erfolgten Einzahlungen: Die Beschuldigte hat alleine im April 2009 CHF 12‘650.00 in bar auf ihr Konto bei der AB.________(Bank)

SK 2019 196 — Bern Obergericht Strafkammern 14.02.2020 SK 2019 196 — Swissrulings