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Bern Obergericht Strafkammern 07.12.2020 SK 2019 128

7 décembre 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,858 mots·~1h 9min·7

Résumé

Brandstiftung, Gehilfenschaft zu Betrug und Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Neubeurteilung) | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 128 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Gerber Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 2 und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Strafklägerin Gegenstand Brandstiftung und Gehilfenschaft zu Betrug und Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. September 2017 (SK 16 278-280)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte Mit Urteil WSG 15 10-12 vom 18. Januar 2016 sprach das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: WSG) A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer 1, nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 11. Februar 2006 in J.________ (Ort), zum Nachteil der C.________ (Ziff. I.C.1. der Anklageschrift, pag. 836 f.), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung frei. Schuldig erklärte es ihn der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziff. I.C.1. der Anklageschrift, pag. 836 f.) sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 5. Juni 2014 und dem 3. Juli 2014 (Ziff. I.C.2. der Anklageschrift, pag. 836 f.). Das WSG verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, sowie zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (pag. 18 561). Weiter wurde die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin betreffend den Beschuldigten und E.________ gutgeheissen. Sie wurden unter Anordnung der solidarischen Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 775‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. November 2006 an die Straf- und Zivilklägerin sowie einer entsprechenden Parteientschädigung verurteilt, ohne Ausscheidung von Kosten für die Zivilklage (pag. 18 562). Gegen dieses Urteil meldeten der durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben für das Verfahren vor der 2. Strafkammer des Obergerichts betraute Staatsanwalt K.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Berufungsführerin 2 [pag 18 568,18 743 f.]), der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ (pag. 18 569) sowie die C.________ (nachfolgend Strafklägerin, vgl. pag. 19 452), vertreten durch Rechtsanwalt D.________ (pag. 18 570), betreffend F.________ form- und fristgerecht Berufung an. Die Berufungsführerin 2 beschränkte ihre Berufung betreffend den Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 27. Juli 2016 auf die Forderung eines zusätzlichen Schuldspruches wegen Gehilfenschaft zum Betrug (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Eine Erhöhung oder Änderung der Strafe wurde jedoch ausdrücklich nicht angestrebt (pag. 18 737 ff.). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung in der Berufungserklärung vom 2. August 2016 auf den Schuldspruch wegen Brandstiftung (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die hierfür ausgefällte Freiheitsstrafe (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die daraus resultierenden Kostenfolgen (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Verurteilung im Zivilpunkt inkl. Parteientschädigung (Ziff. VII.2. und VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 18 749 ff.). Keine der Parteien erklärte Anschlussberufung oder machte Gründe für ein Nichteintreten geltend. Mit Verfügung vom 9. November 2016 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin

3 B.________ als amtliche Verteidigerin beigeordnet (pag. 18 801 f.). Am 12. September 2017 fand die Berufungsverhandlung statt. Im oberinstanzlichen Urteil vom 15. September 2017 wurde festgestellt, dass das Urteil des WSG vom 18. Januar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 5. Juni und dem 3. Juli 2014, schuldig erklärt wurde und hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde (Ziff. I.3. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017). Sodann wurde die Rechtskraft festgestellt, als weiter verfügt wurde, dass sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen als Beweismittel bei den Akten bleiben (Ziff. I.4. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017 [vgl. pag. 19 072]). Oberinstanzlich schuldig erklärt wurde der Beschuldigte der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziff. III.1. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017) sowie der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. III.2. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte ihn die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. III.1. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017) und zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen (CHF 10‘797.45 [Ziff. III.2. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017]) sowie den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 7‘500.00 inkl. Kosten für den ihn betreffenden Zivilpunkt, [Ziff. III.3. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017; vgl. pag. 19 072 ff.]). Sodann wurde die Zivilklage der Strafklägerin u.a. betreffend den Beschuldigten gutgeheissen, wobei er und F.________ unter Anordnung der solidarischen Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 775‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. November 2006 an die Strafklägerin (Ziff. V.1. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017) sowie einer entsprechenden erst- und oberinstanzlichen Parteientschädigung an diese verurteilt wurden (Ziff. V.2. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017 [vgl. pag. 19 077]). In seiner Strafrechtsbeschwerde vom 5. Februar 2018 (pag 19 217) beantragte der Beschuldigte zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch, unter Einschluss der Zivilklage (Ziff. III, V.1 und V.2 des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 15. September 2017, pag. 19 073, 19 077). Sodann machte er die vollumfängliche Tragung der Entschädigungskosten für seine amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren durch die Staatskasse (Ziff. IV.5 des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 15. September 2017, pag. 19 077) sowie für das erstinstanzliche Verfahren die Auszahlung einer Parteientschädigung gemäss Kostennote geltend. Letztlich forderte er eine Genugtuung von mind. CHF 5‘000.00, eine Aufwandsentschädigung von CHF 1‘000.00 zulasten der Staatskasse des Kantons Bern sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsvertreterin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 19 218).

4 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 6B_160/2018 vom 21. März 2019 gut, hob das oberinstanzliche Urteil vom 15. September 2017 – soweit den Beschuldigten betreffend – auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (pag. 19 270). 2. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 nahm und gab die Kammer Kenntnis vom Bundesgerichtsurteil 6B_160/2018 vom 21. März 2019 (Ziff. 1, pag. 19 276). In der nämlichen Verfügung stellte sie fest, dass die Strafklägerin (ehemals Straf- und Zivilklägerin), hinsichtlich des Beschuldigten keine Berufung erklärt hatte, womit der entsprechende Status und die Bezeichnung als Berufungsführerin 3 entfielen (Ziff. 2, pag. 19 276). In Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils wurde die Befragung des Beschuldigten, E.________s und I.________s – je als Zeugen, sowie von G.________ als Auskunftsperson in Aussicht gestellt (Ziff. 3, pag. 19 276). Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 wurde die voraussichtliche Besetzung der Kammer mit Oberrichter Schmid (Vorsitz), Oberrichterin Bratschi sowie Oberrichter Aebi bekannt gegeben (Ziff. 2, pag. 19 299). Sodann wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten auf Nichteinvernahme von E.________ sowie auf Einvernahme von L.________, M.________ und N.________, je als Zeugen, ab (Ziff. 3, pag. 19 299). Gut hiess die Kammer einerseits den Beweisantrag des Beschuldigten, drei Rechnungen der O.________ AG Nr. 26693 vom 16. Februar 2007, Nr. 28073 vom 18. Juni 2007 (pag. 19 319, 19 337) sowie Nr. 29699 vom 31. Oktober 2007 seien zu den Akten zu erkennen (Ziff. 4, pag. 19 299). Andererseits wurde dem Antrag um Einvernahme von H.________ c/o O.________, stattgegeben (Ziff. 5, pag. 19 299). Am 12. Juli 2019 setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung an und lud die Parteien vor (pag. 19 302, 19 304 ff.). Mit Schreiben vom 14. März 2020 wendete sich der als Zeuge vorgeladene E.________ an die Verfahrensleitung und ersuchte um Verschiebung der auf 17., 18. sowie 19. März 2020 angesetzten Verhandlung (pag. 19 837). Zur Begründung brachte er vor, er sei in der Hotellerie tätig und stelle aufgrund des Kontaktes zu internationalen Gästen einen Risikofaktor i.S. Coronavirus dar. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Einvernahme von E.________ und da anderweitige Übertragungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen, wurde die Verhandlung abgesagt und verschoben (pag. 19 388 f., 19 405 ff.). Diese wurde auf den 2., 3. und 7. Dezember 2020 neu terminiert und durchgeführt. 3. Ausstandsgesuch Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 lehnte der Beschuldigte (und Gesuchsteller) gestützt auf Art. 56 Bst. b und f Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Besetzung der Kammer (Oberrichter Schmid [Vorsitz], Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi) ab. Die Oberrichterin sowie die Oberrichter seien befangen und hätten für das Berufungsverfahren SK 19 128 in den Ausstand zu treten (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 283 pag. 1 ff.). Dabei rügte der Beschuldigte in erster Linie angebliche Verfahrensfehler, welche dieser Kammer im Rahmen der Erstbeurteilung unterlaufen seien. Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 wurde das Gesuch abgewiesen (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 283 pag. 153 ff.). Mit Schreiben vom 3.

5 März 2020 erklärte Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten, auf das Ergreifen des Rechtsmittels zu verzichten (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 283, pag. 187). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung holte das Berufungsgericht einen Strafregisterauszug, datierend vom 19. Februar 2020 (pag. 19 366), einen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 3. Februar 2020 (pag. 19 363 f.) sowie einen Leumundsbericht, datierend vom 3. Februar 2020 (pag. 19 359 ff.) über den Beschuldigten ein. Sodann wurden auf Antrag des Beschuldigten drei Rechnungen vom 18. Juni 2007 der O.________ AG zu den Akten erkannt (pag. 19 317 ff, 19 322 ff., 19 343). Weitere von der O.________ AG von sich aus eingereichte Rechnungen wurden ebenfalls zu den Akten erkannt. Die Akten WSG 15 10-12 sowie SK 16 278-280 wuren beigezogen. Am 4. März 2020 fand die vorgezogene Zeugeneinvernahme von H.________ statt (pag. 19 368 ff.). Die von ihm vorgelegte Stellungnahme vom 18. September 2017 (pag. 19 376) wurde zu den Akten erkannt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 wurden E.________ als Zeuge (pag. 19 426 f.), G.________ als Auskunftsperson (pag. 19 428 ff.), I.________ als Zeuge (pag. 19 434 ff.) sowie der Beschuldigte (pag. 19 440 ff.) einvernommen. Weiter wurde die vom Beschuldigten erstellte Skizze des Streckenabschnitts (Plan) – Wohnparzelle Beschuldigter zum Restaurant P.________ – auf Antrag der Verteidigerin zu den Akten erkannt (pag. 19 423, 19 457). 5. Anträge der Parteien Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 stellte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 19 458): 1. Es sei festzustellen, dass der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) verletzt sei und A.________ sei vom Vorwurf der Brandstiftung begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziff. I.C.1 der Anklageschrift) freizusprechen. 2. Eventualiter sei A.________ vom Vorwurf der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziff. I.C.1 der Anklageschrift) freizusprechen und die auferlegte bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten (V, Ziffern 1 des Urteils des Wirtschaftsgerichts (recte: Wirtschaftsstrafgericht) vom 18. Januar 2016) sei aufzuheben. 3. Es sei Ziffer 3 des Abschnitts V des Urteils des Wirtschaftsgerichts (recte: Wirtschaftsstrafgericht) vom 18. Januar 2016 (Verfahrenskosten) vollumfänglich aufzuheben und die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es seien die Ziffern 2 und 3 des Abschnitts VII des Urteils des Wirtschaftsgerichts (recte: Wirtschaftsstrafgericht) vom 18. Januar 2016 (Zivilforderung der Privatklägerin 1 und Parteientschädigung betreffend A.________) des Urteils des Wirtschaftsgerichts (recte: Wirtschaftsstrafgericht) vom 18. Januar 2016 vollumfänglich aufzuheben. 5. Der Freispruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug sei zu bestätigen (Urteil Wirtschaftsgericht (recte: Wirtschaftsstrafgericht)vom 18. Januar 2016 Abschnitt IV).

6 6. A.________ sei rückwirkend eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in der Höhe von CHF 47'248.45 für das Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft sowie vor dem Wirtschaftsgericht (recte: Wirtschaftsstrafgericht) (1. Instanz) vom 18. Januar 2016 zu bezahlen. 7. A.________ sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte für das vorliegende Verfahren (zweites Berufungsverfahren), gemäss der eingereichten Honorarnote in der Höhe von CHF 22'081.05 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten des vorliegenden zweiten oberinstanzlichen Verfahrens seien durch den Staat zu tragen. 8. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Aufwandentschädigung in der Höhe von mindestens CHF 1'500.00 zu bezahlen. 9. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 8'000.00 zu bezahlen. Die Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft), vertreten durch den stv. Generalstaatsanwalt Q.________, stellte folgende Anträge (pag. 19 466 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. Januar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 5. Juni und 3. Juli 2014, für schuldig erklärt wurde und hierfür in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 150.00 (Probezeit 2 Jahre) verurteilt wurde (Ziff. V. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie Beschluss des Obergerichts vom 22. September 2016). II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort); 2. der Gehilfenschaft zu Betrug, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag. Der Vollzug sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren; 2. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von 800.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen. 2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen. Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Strafklägerin Folgendes (pag. 19 468): I.

7 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der 2. Strafkammer vom 15. September 2017 bezüglich den Schuldsprüchen gegenüber F.________ inkl. Sanktionspunkt, Verlegung der Verfahrenskosten sowie Bezahlung einer Ersatzforderung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Im Weiteren sei festzustellen, dass F.________ die Zivilforderung gegenüber der C.________ zwischenzeitlich vollumfänglich beglichen hat, ebenfalls die vollumfängliche Parteientschädigung für die 1. und 2. Instanz der Privatklägerin und dass die angeordnete Grundbuchsperre aufgehoben werden konnte. II. Im vorliegenden Berufungsverfahren / Neubeurteilung wird beantragt 1. A.________ sei schuldig zu sprechen a. Der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziffer I.C.1. der Anklageschrift). b. Der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort), zum Nachteil der C.________ (Ziffer I.C.1. der Anklageschrift). 2. Er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer ins richterliche Ermessen zu stellenden Freiheitsstrafe zu verurteilen. 3. Ferner sei er zur Bezahlung eines angemessenen Teils der auf ihn entfallenden 1. und 2. instanzlichen Verfahrenskosten sowie zu den Parteikosten der Privatklägerin im hiesigen Verfahren um Neubeurteilung gemäss vorzugelender Kostennote zu verurteilen. 6. Gegenstand der Neubeurteilung und Kognition der Kammer 6.1 Vorbringen der Verteidigerin des Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 führte die Verteidigerin aus, das Bundesgericht habe das gesamte Urteil gegen den Beschuldigten aufgehoben. Der erste oberinstanzliche Entscheid sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden, wobei das Bundesgericht nicht alle vorgebrachten Rügen geprüft habe. Die Kammer verfüge vorliegend über volle Kognition (pag. 19 424). 6.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Berufungsführerin 2 hielt dafür, vorliegend sei das Urteil nur noch betreffend die vor Bundesgericht gerügten Punkte und damit mit beschränkter Kognition überprüfbar. Was vor Bundesgericht nicht gerügt worden sei, könne nicht Gegenstand der Neubeurteilung sein. Das Bundesgericht habe das Urteil zur Ergänzung der Beweiswürdigung zurückgewiesen (pag. 19 424, 19 451). 6.3 Vorbringen der Strafklägerin Die Strafklägerin schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 19 424). 6.4 Beurteilung durch die Kammer Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu

8 übernehmen. Irrelevant ist, dass das Berufungsgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2, m. H.). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2, m. H.; 123 IV 1 E. 1 S. 3). Der Beschuldigte rügte vor Bundesgericht eine unvollständige, willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anklagegrundsatzes betreffend den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug. Die Verurteilung basiere im Wesentlichen auf den Aussagen E.________s. Auf diese könne, entgegen dem Ergebnis der Vorinstanz, aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht abgestellt werden. Zudem habe die Kammer Aussagen unabhängiger Zeugen, welche mithin weder direkt noch indirekt vom Brand profitiert hätten, unberücksichtigt gelassen (pag. 19 222 ff.). Das Bundesgericht hiess in E. 1.4.2 und E. 2.3 des Urteils 6B_160/2018 vom 21. März 2019 (pag. 19 261 ff.) folgende Rügen des Beschuldigten in Rückweisung der Sache an das Obergericht des Kantons Bern zwecks Neubeurteilung gut: Die Vorinstanz beschränkt sich darauf, festzuhalten, dass ein Teil der Zeugen bzw. der Mitbeschuldigten eine Beteiligung des Beschwerdeführers bestätigen würden. Dass ein Teil dieser Zeugen angaben, von E.________ erfahren zu haben, dass Letzterer das Restaurant "P.________" selber angezündet haben soll, lässt die Vorinstanz unerwähnt. Sie legt auch nicht dar, weshalb sie nicht auf die Aussagen von R.________ und S.________ abstellt. Dies ist aber unerlässlich, zumal die Darstellung dieser Zeugen der Feststellung der Vorinstanz, wonach der Brand nicht von E.________, sondern vom Beschwerdeführer verursacht worden sein soll, widerspricht. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt nicht nach und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Sache ist bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt unter Einbezug sämtlicher Zeugenaussagen neu würdigt. Nach Abschluss der Parteiverhandlung zieht sich das Gericht zur geheimen Urteilsberatung zurück (Art. 348 Abs. 1 StPO). Ist der Fall noch nicht spruchreif, entscheidet es, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlung wieder aufzunehmen (Art. 349 StPO). G.________ bestätigte anlässlich ihrer Befragung nicht, dass F.________ ihr als Verantwortlichen für die Brandstiftung eine Person mit einem "Balkan-Namen" genannt habe. Nachdem Hinweise bestehen, dass G.________ allenfalls eine Falschaussage gemacht haben könnte und der Beschwerdeführer keinen ausländischen Namen trägt, konnte der Fall am 14. September 2017 – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht als spruchreif angesehen werden. Die Sache ist auch aus diesem Grund zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. In Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des WSG vom 18. Januar 2016 insoweit, als der Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, begangen zwischen dem 5. Juni 2014 und dem 3. Juli 2014, schuldig erklärt wurde (Ziff. V.2.

9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dies gilt auch, soweit weiter verfügt wurde, dass sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen als Beweismittel bei den Akten bleiben (Ziff. VIII.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum Betrug (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), dessen Schuldspruch wegen Brandstiftung sowie die dafür ausgefällte Freiheitsstrafe von 19 Monaten und die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Ziff. V.1., V.1. und V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zufolge Aufhebung des Urteils vom 15. September 2017 ist für den Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern eine neue Strafe festzusetzen. Dabei darf das ursprüngliche Strafmass nicht überschritten werden, da nur der Berufungsführer Beschwerde beim Bundesgericht geführt hat (BGE 135 VI 87 E.6; 143 IV 214 E. 5.2.1). Da die Forderungen der Strafklägerin von F.________ vollständig beglichen worden sind, fungiert diese nur noch als Strafklägerin. Die Zivilklage ist hinfällig geworden (Ziff. VII.2. und VII.3.). Desgleichen die Bezahlung der entsprechenden Parteientschädigung an die Strafklägerin im vorinstanzlichen und ersten oberinstanzlichen Verfahren. Die Kammer ist an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1). Sie verfügt vorliegend über beschränkte Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung in der Berufungserklärung vom 27. Juli 2016 auf die Forderung eines zusätzlichen Schuldspruches wegen Gehilfenschaft zum Betrug (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Eine Erhöhung oder Änderung der Strafe wurde jedoch ausdrücklich nicht angestrebt (pag. 18 737 ff.). In Bezug auf den geforderten zusätzlichen Schuldspruch, im Falle der Ausfällung nicht aber hinsichtlich des Strafmasses (BGE 135 VI 87 E.6; 143 IV 214 E. 5.2.1), darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die übrigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ist das Verbot der reformatio in peius hingegen zu beachten. 7. Anklagegrundsatz 7.1 Vorbringen der Verteidigerin des Beschuldigten An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 stellte die Verteidigerin vorfrageweise den Antrag, es sei festzustellen, dass der Anklagegrundsatz nach Art. 9 StPO verletzt sei. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Brandstiftung sei einzustellen. Die Anklage umschreibe den Vorwurf nicht hinreichend konkret bzw. zu knapp. Insbesondere reiche der Verweis auf den Anklagesachverhalt betreffend F.________ nicht aus. Dass der Beschuldigte mit den Vorwürfen bereits mehrfach konfrontiert worden sei, vermöge die mangelhafte Anklageschrift nicht zu heilen. Hinsichtlich Gehilfenschaft zum Betrug enthalte der Anklagesachverhalt keine Angaben, wer mit «er wusste, dass es F.________ darum ging, …» gemeint sei und wer welche Handlungen getätigt (u.a. Vorspiegelung von Tatsachen, Arglist) bzw. wer welchen Schaden erlitten habe. Der Vorwurf sei lediglich in einem Satz und

10 insgesamt unzureichend umschrieben (pag. 19 424). Im Plädoyer kam die Verteidigerin hierauf zurück und beantragte zufolge angeblicher Verletzung des Anklagegrundsatzes einen Freispruch für den Beschuldigten (pag. 19 444). 7.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt hielt dafür, der Anklagegrundsatz sei von Amtes wegen von jeder Instanz zu beachten. Die Vorinstanz habe erkannt, dass der Sachverhalt zwar knapp, jedoch genügend konkret umschrieben sei. Aufgrund der beschränkten Kognition seien formelle Gründe, wie eine unzureichende Anklageschrift, nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens (pag. 19 424, 19 451). 7.3 Vorbringen der Strafklägerin Die Strafklägerin schloss sich den Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts an. Ergänzend verwies sie zum Inhalt der Anklageschrift auf Art. 325 StPO. Mit der neuen StPO sei ein dogmatischer Wechsel erfolgt. Der Anklagesachverhalt sei nun knapp zu umschreiben. Eine Vorlage der einzelnen Beweismittel werde nicht mehr vorausgesetzt. Wie bereits mehrfach überprüft, sei eine Verletzung von Art. 9 StPO nicht ersichtlich (pag. 19 424). 7.4 Beurteilung der Kammer Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Anklagegrundsatz, Art. 9 Abs. 1 StPO). Für die theoretischen Grundsätze zum Anklagegrundsatz wird auf folgende zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welchen sich die Kammer anschliesst, verwiesen (S. 18 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 18 600 f.): Das Akkusationsprinzip (auch: Anklagegrundsatz) besagt, dass ein den Beschuldigten verurteilendes Erkenntnis nur gestützt auf eine Anklage ergehen kann, die vom Ankläger einem von diesem unabhängigen Richter zur Beurteilung unterbreitet wurde. Sodann folgt aus dem Anklagegrundsatz, dass die Anklage das Prozessthema fixiert. Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sowie des Urteils können demnach nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt werden (vgl. zum Ganzen SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 205 ff.). Im Zusammenhang mit den Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden, ist festzuhalten, dass die Anklageschrift selbst eine doppelte Funktion erfüllt: Einerseits eine Umgrenzungsfunktion und andererseits eine Informationsfunktion (BGE 120 IV 348 ff., E. 2c S. 354; BGer 6P.183/2006 vom 19.03.2007 E. 4.2). Kernstück bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Das Verfassen der Anklageschrift orientiert sich am eventuell vorliegenden gesetzlichen Tatbestand, dessen einzelne Tatbestandselemente in der Anklageschrift als in tatsächlicher Hinsicht (durch den Beschuldigten) erfüllt darzustellen sind. Der sich mit der Sache befassende Staatsanwalt hat das Untersuchungsergebnis mit den erforderlichen Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen Strafbestimmungen zu vergleichen und den für die rechtliche Würdigung notwendigen Sachverhalt in der Anklage darzustellen. Der Kern der Anklage umfasst dabei die nach Ansicht des Staatsanwaltes zutreffenden tatsächlichen Elemente für die rechtliche Qualifikation unter einen Tatbestand (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N 6).

11 Eine Verletzung des Anklageprinzips hat zur Folge, dass keine Verurteilung im betreffenden Anklagepunkt erfolgen kann. Allerdings verletzt nicht jede Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklagegrundsatz. Der Grundsatz verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die erwähnten Funktionen der Umgrenzung und der Information erfüllen. Dabei ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob den Anforderungen Genüge getan wurde. Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Angeschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, so liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – in einer darauf basierenden Verurteilung – keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, a.a.O., Art. 325 StPO N 7 sowie BGer 6B_186/2010 vom 23.04.2010 E. 2.3). Anders gesagt, liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nur vor, wenn der Beschuldigte (vor dem Hauptverfahren) nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert wurde. Wurden dem Beschuldigten in den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft die Vorwürfe detailliert erläutert, haben diesbezüglich untergeordnete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Relevant ist zudem, ob sich der Vorwurf nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, a.a.O., Art. 325 StPO N 37). Ergänzend sei erwähnt, dass sich die qualitativen Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift aus dem Gebot der Genauigkeit ergeben, die quantitativen durch das Gebot, sich auf das Notwendigste zu beschränken. Das Gebot, sich möglichst kurz zu halten, dient vor allem der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person hat im Gegensatz zum Staatsanwalt vor Beginn des Hauptverfahrens keine Möglichkeit, ihre Sicht des Sachverhalts darzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 1.1). Eine allzu detaillierte Anklageschrift birgt die Gefahr, den Richter zu Ungunsten des Beschuldigten zu beeinflussen, zumal ihm ein ausführliches Subsumtionsprogramm vorgelegt wird. Wie präzise eine Anklage umschrieben sein muss, damit einerseits dem Anklagegrundsatz Genüge getan wird und andererseits genügend Spielraum eingeräumt wird, um seine Aufgabe wahrzunehmen und die materielle Wahrheit zu ergründen, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Ist der Anklagesachverhalt zu weit umschrieben, wird der Anklagegrundsatz verletzt. Wird er zu eng umschrieben, schränkt man damit das Gericht dermassen ein, dass eine eigentliche Sachverhaltsentwicklung im Rahmen eines Beweisverfahrens stark erschwert oder gar verunmöglicht wird. Der Anklagegrundsatz ist als Orientierungshilfe aufzufassen, die der Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung dient. Weil eine allzu ausführliche Darstellung und Erörterung das Gericht zum Nachteil des Beschuldigten auf eine Weise beeinflussen könnte, die es als «vorbefasst» erscheinen liesse, sind eine allzu hohe Umschreibungsdichte (BGE 103 Ia 6 E. 1b S. 6) ebenso wie überspitzt formalistische Anforderungen an die Anklageschrift (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.2; 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3) abzulehnen (vgl. zum Ganzen BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N. 43, 51 zu Art. 9 StPO, m. H.). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO; Urteil des Bundesgericht 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz ist grundsätzlich zu beachten. Vor Bundesgericht rügte der Beschuldigte jedoch nur eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes der Gehilfenschaft zum Betrug (pag. 19 235 f.). Mit Verweis

12 auf die beschränkte Kognition der Kammer (siehe Ziff. 6 hiervor) sind weitere Ausführungen zum Anklagegrundsatz betreffend den Vorwurf der Brandstiftung entbehrlich. Diese Frage kann nicht mehr Verfahrensgegenstand bilden. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zum Betrug hat das Bundesgericht hingegen die Rüge des Beschuldigten zum Anklagegrundsatz unbeantwortet gelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2018 vom 21. März 2019). Geprüft hat es jedoch die von F.________ in seinem Verfahren vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge zur Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 1). In E. 1.3 verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, wie folgt: In der Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass E.________ und der Beschwerdeführer sich zu einer nicht näher bekannten Zeit im Jahre 2005 gemeinsam im Keller des Restaurants "P.________" bei den elektrischen Anlagen befunden hätten. Dort habe der Beschwerdeführer E.________ sinngemäss gesagt: "Hiä wärs o nid schlächt, we mal e Funke würd keie." In weiteren Gesprächen soll der Beschwerdeführer nicht nur bei E.________ den Eindruck bestärkt haben, dass er mit einem Brand des alten Gebäudes einverstanden wäre, sondern auch, dass er dafür Fr. 80000.bezahlen würde (kantonale Akten, pag. 834). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass das Gespräch im Keller nicht so stattgefunden habe, wie es protokolliert worden sei. Er führte aus, dass im ersten Stock des Restaurants Bauarbeiter logiert hätten. Im Herbst seien sie fort gewesen; T.________ habe die Zimmer aufgeräumt und alles Material im Keller gestapelt. Er selbst sei in den Keller gegangen, weil er die Sicherungen habe herausnehmen wollen. E.________ sei ihm gefolgt und habe ihn gefragt, ob er nichts dagegen hätte, wenn irgendwann ein Funken fallen würde. Er habe zu ihm gesagt: "Spinnsch, hör uf so dumm ds schnurre." Danach habe er die Sicherungen herausgenommen (erstinstanzliches Urteil, S. 38). Trotz der ungenauen Zeitangabe in der Anklageschrift war der Beschwerdeführer in der Lage, zum Gespräch im Keller detailliert Stellung zu nehmen. Davon, dass ihm der Entlastungsbeweis faktisch verunmöglicht worden sei, kann keine Rede sein. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Wie die Vorinstanz zutreffend konstatierte, wird der dem Beschuldigten zur Last gelegte Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug in der Anklageschrift in einem Satz sehr knapp umschrieben und das ebenfalls zu F.________ detailliert Ausgeführte als bekannt vorausgesetzt (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 142). Dass in Ziff. I.C.1. der Anklageschrift mit «Er wusste, dass es F.________ darum ging, …» der Beschuldigte selbst gemeint sein muss, ist offensichtlich, zumal ihn der Vorwurf adressiert (pag. 836 f.). Zudem ist der Beschuldigte auf dem Rubrum der Anklageschrift vom 3. März 2015 mit den ehemals beiden Mitbeschuldigten F.________ und E.________ aufgeführt (pag. 833). Damit wurde der personelle Adressatenkreis inklusive der je zur Last gelegten Straftaten vorab klar definiert (pag. 833). Sodann enthält Ziff. I.A.2. eine ausführliche Umschreibung des F.________ zur Last gelegten Betrugssachverhalts, worin er als Haupttäter hervorgeht (pag. 835). Hierzu verneinte das Bundesgericht wie zitiert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 1.3). Im Anklagesachverhalt Ziff. I.C.1. zum Beschuldigten wird F.________ namentlich im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Gehilfenschaft zum Betrug erwähnt (pag. 837). Damit enthält der Anklagesachverhalt einen Verweis auf

13 den F.________ vorgeworfenen Betrugssachverhalt und impliziert, dass die Anklageschrift als Ganzes zu lesen ist. Dies steht auch in Einklang mit der bei einer Gehilfenschaft geltenden limitierten Akzessorietät, zumal die Strafbarkeit der Teilnahme eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2015, 6B_973/2015, 6B_974/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4.1). Aufgrund dieses Verweises waren die objektiven Tatbestandsmerkmale der Haupttat (vgl. Art. 25 aStGB) des Betrugs hinreichend in der Anklageschrift umschrieben und für den Beschuldigten ersichtlich und nachvollziehbar. Weiter legt die Anklageschrift dar, dass dem Beschuldigten eine Beteiligung als Gehilfe zur Last gelegt wird («Er wusste, dass es F.________ darum ging, nach dem Brand von der Versicherung Leistungen zu erhalten und leistete hierzu durch die Brandlegung Hilfe», Ziff. C.1. der Anklageschrift, pag. 837; vgl. Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet [Art. 25 aStGB]). An die Umschreibung des subjektiven Tatbestands werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3 und 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.1), womit auch hinreichend auf die subjektive Komponente (Wissen und Wollen) des Beschuldigten Bezug genommen wurde. Der Umgrenzungsfunktion ist folglich Genüge getan. Vor dem Hintergrund der Beteiligung mehrerer sowie des verschachtelten Tatgeschehens erscheint die aufs Notwendigste beschränkte Anklageschrift sachgerecht und erfüllt damit insgesamt die Voraussetzungen gemäss Art. 325 StPO. Ein detaillierterer Anklagesachverhalt zum Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug war nicht nötig. Die Informationsfunktion ist gewahrt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2). Der Beschuldigte wusste um den F.________ vorgeworfenen Betrugssachverhalt und damit von Beginn weg, was ihm angelastet wird. Etwas Anderes geht im Übrigen auch nicht aus seiner ersten Einvernahme, nachdem gegen ihn ein Vorverfahren wegen Brandstiftung und Gehilfenschaft zum Betrug eingeleitet worden war, hervor (pag. 180 ff.). Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich gegen den Tatvorwurf adäquat verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkung Im erstinstanzlichen wie auch ersten oberinstanzlichen Verfahren waren F.________, E.________ sowie A.________ als beschuldigte Personen involviert. Ihre Bezeichnungen im Verfahren vor WSG (WSG 15 10-12) bzw. im ersten oberinstanzlichen Verfahren (SK 16 278) lauteten wie folgt: - F.________ = Beschuldigter 1 - E.________ = Beschuldigter 2 bzw. Beschuldigter 2/Berufungsführer - A.________ = Beschuldigter 3 bzw. Beschuldigter 3/Berufungsführer

14 Bei Zitierungen aus der erstinstanzlichen oder ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung werden diese Personenbezeichnungen beibehalten. Im zweiten oberinstanzlichen Verfahren (SK 19 128), bei welchen einzig noch A.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 ist, wird dieser als Beschuldigter bezeichnet. F.________ und E.________ werden mit ihren Namen bezeichnet. Desgleichen die weiteren Zeugen und Auskunftspersonen. 9. Beweisergebnis der 2. Strafkammer im Verfahren SK 16 278 In den Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017 wurde der als erwiesen erachtete Sachverhalt wie folgt umschrieben (pag. 19 134): Zusammengefasst erachtet die Kammer den in der Anklageschrift ausgeführten Sachverhalt (pag. 834 ff.) als erwiesen. Zu den oberinstanzlich bestrittenen Fragen ist insbesondere Folgendes festzuhalten: Nachdem der Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschuldigten 2 einmal im Keller der P.________ bei den elektrischen Anlagen sinngemäss erwähnte «Hie wärs o nid schlächt, we mal e Funke würd keie», bestärkte er anlässlich weiteren Gesprächen den Eindruck des Beschuldigten 2, dass er mit einem Brand im alten Gebäude mehr als nur einverstanden wäre und führte auf konkrete Anfrage des Beschuldigten 2 aus, dass er für einen Brand CHF 80‘000.00 bezahlen würde. Der Beschuldigte 1 wusste um die finanzielle Situation des Beschuldigten 2 sowie um das gute Verhältnis zwischen ihnen beiden. Damit nahm der Beschuldigte 1 in Kauf, dass der Beschuldigte 2 infolge seiner Äusserungen einen Brand in der P.________ legen würde. Weiter erachtet die Kammer als erstellt, dass sich der Beschuldigte 3 wie in der Anklageschrift umschrieben an der Brandlegung beteiligte; er und der Beschuldigte 2 trugen eine alte Matratze in den ersten Stock, verteilten darauf hochprozentigen Alkohol und versuchten, diesen mit ihren Feuerzeugen zu entzünden, was jedoch misslang. Später holte der Beschuldigte 3 seinen mobilen Gasofen, platzierte ihn im gleichen Zimmer im 1. Stock der P.________, nahm ihn in Betrieb und verliess das Gebäude. Wahrscheinlich legte er den Gasofen auf den Holzboden oder die Matratze, so dass es nach einiger Zeit zu einem Grossbrand kam. Anders als in der Anklageschrift ausgeführt, ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass der Beschuldigte 2 auch bei dieser zweiten Phase, in welcher der Brand erfolgreich gelegt wurde, dabei war und mindestens bei der Planung mithalf und anschliessend Schmiere stand. Die Verurteilung des Beschuldigten 2 wegen bloss versuchter Brandstiftung ist indes bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 der Privatklägerin 1 unbestrittenermassen den Brand der P.________ meldete und Antrag auf Versicherungsleistungen stellte. Er erklärte dabei sowohl durch das Zustellen des Schreibens des Untersuchungsrichteramtes II als auch ausdrücklich telefonisch, nichts mit dem Brand zu tun zu haben. 10. Bundesgerichtsurteil zum Beschuldigten Betreffend den vorliegend Beschuldigten hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_160/2018 vom 21. März 2019 wie ausgeführt (siehe Ziff. 6.4 hiervor) zum einen beanstandet, die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung begangen, weil sie nicht

15 begründet, warum sie nicht auf die Aussagen von S.________ und R.________ abgestellt habe. Zum anderen hat das Bundesgericht moniert, die Vorinstanz hätte gestützt auf die Mitteilung von Rechtsanwältin B.________ vom 13. September 2017, G.________ habe am 12. September 2013 eine Falschaussage gemacht, das Beweisverfahren wiedereröffnen und ergänzen müssen. 11. Bundesgerichtsurteil F.________ Das Bundesgericht hat die Erwägungen der 2. Strafkammer, soweit F.________ betreffend, in seinem Urteil 6B_144/2018 vom 21. März 2019 als korrekt befunden und dessen Verurteilung geschützt. Die seinerzeitige Beweiswürdigung kann demnach als Basis beigezogen werden und wird nachstehend kursiv aufgeführt. Ergänzungen oder neue Erkenntnisse/Überlegungen werden an Ort und Stelle in nicht kursiver Schrift angefügt. 12. Ausführungen der Vorinstanz und zu klärende Fragen Gestützt auf die erhobene Berufung und die Parteivorbringen stellt sich folgende Frage zum Sachverhalt: - Welche Rolle, wenn überhaupt, übte der Beschuldigte beim Brand der P.________ aus? Grundlage für die vorzunehmende Sachverhaltsfeststellung ist das erstinstanzliche Motiv. Die Vorinstanz fasste die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel (Polizeiberichte und -anzeigen, diverse Dokumente sowie Aussagen F.________s, E.________s, des Beschuldigten sowie der Zeugen) ausführlich zusammen. Darauf wird verwiesen (pag. 18 609 ff. für die objektiven Beweismittel; pag. 18 615 ff. Aussagen F.________; pag. 18 622 ff. Aussagen E.________; pag. 18 633 ff. Aussagen Beschuldigter; pag. 18 637 ff. Aussagen U.________; pag. 18 641 Aussagen T.________; pag. 18 641 ff. Aussagen V.________; pag. 18 644 f. Aussagen W.________; pag. 18 645 f. Aussagen S.________; pag. 18 646 ff. Aussagen X.________; pag. 18 649 f. Aussagen Y.________; pag. 18 650 f. Aussagen R.________). Für die oberinstanzlich zu klärenden Fragen gibt es kaum objektive Beweismittel, sodass die Aussagen der Beteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen massgebend sind. Ausgangspunkt bilden dabei die Aussagen E.________s. Er ist der Einzige der in die Brandstiftung involvierten Personen, welcher grundsätzlich zugibt, dass der Brand der P.________ mit Beteiligung aller vorsätzlich gelegt wurde und der schilderte, wie es dazu kam. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, sind jedoch auch die Aussagen und (Nicht-)Reaktionen von F.________ und des Beschuldigten für die Beweiswürdigung von zentraler Bedeutung. 13. Rahmengeschehen Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den Verhältnissen rund um die P.________ kann verwiesen werden (pag. 18 652). Von Interesse ist weiter, dass am 1. Februar 2006 vom Grundstück J.________(Ort) Gbbl. Nr. Z.________ (beinhaltet auch den Campingplatz P.________) ein Stück Land abparzelliert wurde (pag. 606 ff.). Das neue Grundstück wurde als J.________(Ort)

16 Gbbl. Nr. AA.________ geführt und umfasste die P.________, welche 10 Tage später abbrannte. Für dieses Grundstück bestand seit geraumer Zeit ein Bauprojekt mit erteilter Baubewilligung (vgl. dazu beispielsweise pag. 478 und die Aussagen F.________s auf pag. 111 Z. 50 ff.; die Plankosten betrugen ihm zufolge rund CHF 65‘000.00, pag. 112 Z. 4). Ursprünglich war geplant, die P.________ durch einen Neubau mit fünf Eigentumswohnungen oberhalb des neuen Restaurants zu ersetzen. Für diese Eigentumswohnungen fanden sich indessen keine Käufer. F.________ beabsichtigte deshalb, den Restaurationsbetrieb neu auf der ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft Gbbl. Nr. AB.________ mit Wohnhaus, in welchem seine Mutter mit Wohnrecht lebte, zu bauen. Eine reine Wohnbaute hätte auf Gbbl. Nr. AA.________ zu stehen kommen sollen. Beim ursprünglichen Projekt konnten die Eigentumswohnungen auf Gbbl. Nr. AA.________ gemäss F.________ deshalb nicht verkauft werden, weil sie teuer waren und sich das Restaurant unterhalb des Wohnbereichs befand (pag. 123 Z. 154 ff.). Das Geld, welches die Strafklägerin für den Brand der P.________ bezahlte, floss auf ein Konto von F.________ bei der AC.________ (Bank), welche das 2007 schliesslich realisierte Projekt auf Gbbl. Nr. AB.________ finanzierte (dazu die Aussagen des Beschuldigten 1 auf pag. 124 Z. 184 ff;). Erstellt wurde ein Restaurant mit drei Wohnungen (eine Wirtewohnung, eine Wohnung für die Mutter von F.________ und eine weitere). Die Pachtund Mietzinse gingen an F.________. J.________(Ort) Gbbl. Nr. AA.________ ist heute Bauland. Hinzuzufügen ist, dass die AC.________(Bank) am 2. März 2006 bereits von einem neuen Projekt (Neubau Restaurant auf Gbbl. AB.________, Neubau Mehrfamilienhaus Gbbl. AA.________, pag. 525) wusste. Das «alte» Bauprojekt war gestorben und die CHF 65‘000.00 Plankosten waren in den Sand gesetzt worden. F.________ verfolgte (knapp einen Monat nach dem Brand) bereits das Ziel, auf Gbbl. Nr. AB.________ die neue P.________ mit drei Wohnungen erstellen zu lassen. Weiter ist zusammengefasst die Entstehungsgeschichte des vorliegenden Strafverfahrens zu beleuchten: Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zum Brand stand nicht fest, ob überhaupt eine strafbare Handlung begangen worden war oder nicht (vgl. Schlussbemerkung des Ermittlungsberichts, pag. 40). 2013 kam das Verfahren unerwarteter Weise wieder ins Rollen. W.________, Bewohner des Campingplatzes P.________ am AD.________, suchte am 21. Juni 2013 die Polizei auf und offenbarte, E.________ habe seinem Vater einmal erzählt, 2006 die P.________ im Auftrag von F.________ angezündet zu haben (pag. 260 ff.). W.________ ging zur Polizei, weil F.________ ihm den Campingplatz gekündigt hatte und nicht auf seinen Erpressungsversuch eingegangen war, nachdem W.________ F.________ mit den Aussagen von Vater S.________ konfrontiert hatte. W.________ gab zu Protokoll, er habe im Nachgang zur Kündigung F.________ angerufen und ihm mitgeteilt, über den Brand Bescheid zu wissen. Unmittelbar nachher habe ihn E.________ angerufen und gefragt, ob er «Lämpen» mit F.________ habe und habe ihn gebeten, ihn (E.________) aus dem Fall zu lassen (pag. 261 Z. 41 ff.). Gestützt auf diese Aussagen steht fest, dass F.________ unmittelbar nach dem Anruf von W.________ E.________ informiert hat. Aus dieser Entstehungsgeschichte kann zudem weiter geschlossen werden, dass E.________ – auch wenn er dann bei der Polizei von Anfang an geständig war – nicht im Sinn gehabt hätte, von sich aus

17 reinen Tisch zu machen. Die Konfrontation mit den Vorwürfen durch die Polizei war für ihn jedoch nicht überraschend; aufgrund des Telefonats zwischen W.________ und F.________ war E.________ darauf vorbereitet, dass die Polizei bei ihm aufkreuzen wird («Ich wusste, dass es jetzt los geht und dass man mich holen wird», pag. 147 Z. 96 f.). 14. Zur Brandursache In den Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017 stehen folgende, nach wie vor gültige Ausführungen zur Brandursache (pag. 19 120): Die Vorinstanz fasste die Berichte des Dezernats für Brände und Explosionen (BEX) ausführlich und umfassend zusammen. Auch hierfür wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 18 652 ff.). Im Resultat ist festzuhalten, dass der vorgefundene Gasofen und der vorgefundene Gasdruckbehälter mit brandursächlich waren. Das vom Beschuldigten 2 geschilderte Vorgehen, wonach er und der Beschuldigte 3 eine Matratze in das Zimmer im ersten Stock gebracht und versucht hätten, diese mittels hochprozentigem Alkohol anzuzünden, kann anhand der vorhandenen Spuren zwar nicht bestätigt werden. Die vorgefundenen Spuren stehen aber auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 2, sondern lassen sich problemlos mit ihnen in Übereinstimmung bringen. Es gelang nicht, die Herkunft und den Eigentümer des Gasofens sowie der zusätzlichen, im Brandzimmer aufgefundenen Gasflasche zu ermitteln. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von T.________ dazu indessen zu Recht als glaubhaft. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die T.________ unbekannte Gasflasche (Bild pag. 94) in der Tat nur einen Traggriff aufweist (pag. 224 Z. 12). T.________ vermochte zudem sehr genaue und überzeugende Ausführungen zu den vorhandenen Gasflaschen zu machen, so dass davon auszugehen ist, dass in der Brandnacht eine Gasflasche in die P.________ mitgebracht worden ist und eine der dort bereits vorhandenen Gasflaschen von der Täterschaft in den oberen Stock verfrachtet und verwendet worden ist. Von einem technischen Defekt oder dergleichen ist demnach nicht auszugehen. Der Brand in der P.________ wurde gelegt. 15. Rolle des Beschuldigten 15.1 Aussagen E.________s Anlässlich seiner ersten Einvernahme im Jahr 2013 schilderte der Beschuldigte 2 detailliert, wie es zu dem Brand der P.________ und der Beteiligung des Beschuldigten 3 gekommen ist (pag. 145 ff.). Dieser sei ein «Kollege» gewesen, der auch auf dem Camping gewohnt und immer über finanzielle Schwierigkeiten geklagt habe. Einige Zeit vor dem Brand habe er einmal mit dem Beschuldigten 3 gesprochen, er habe ja von seinen finanziellen Schwierigkeiten gewusst. Er habe ihm gesagt, er habe vielleicht eine Idee. Er habe ihm dann die Idee vom Beschuldigten 1 erläutert. Er habe dem Beschuldigten 3 gesagt, dass der Beschuldigte 1 bereit wäre, CHF 80‘000.00 für den Brand des alten Restaurants zu zahlen. Er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte 3 noch direkt mit dem Beschuldigten 1 über diese Geschichte gesprochen habe. Ihm gegenüber habe der Beschuldigte 3 vorsichtig reagiert. Auf der anderen Seite habe er mit grosser krimineller Energie darauf reagiert. Auf jeden

18 Fall habe er die Idee vom Brand angenommen (pag. 145 Z. 48 ff.). Der Beschuldigte 2 schilderte dann weiter, wie er und der Beschuldigte 3 vorgegangen seien: Am 11. Februar seien sie beide in das alte Restaurant P.________ gegangen. Sie hätten dann eine Matratze in den ersten Stock getan, dort wo dann der Brandherd gewesen sei, es habe zudem noch Alkoholflaschen unten in der Bar gehabt, die hätten sie auch in das Zimmer getan. Sie hätten so eine Spur legen wollen, wie wenn ein «Penner» dort gehaust hätte (pag. 146 Z. 67 ff.). Im Folgenden beschrieb der Beschuldigte 2 weiter, was sie dann unternommen hätten, nachdem die Matratze nicht wie erhofft zu brennen begonnen habe (Geschichte mit dem Gasofen). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich seiner zweiten Befragung am 17. März 2014 (pag. 154 ff.), wobei er versuchte, die Mitverantwortung etwas weg vom Beschuldigten 1 hin zum Beschuldigten 3 zu schieben. Auch anlässlich seiner Befragung vom 29. Oktober 2014 schilderte der Beschuldigte 2 klar eine Beteiligung des Beschuldigten 3 an der Brandlegung (pag. 172 ff.). Im Rahmen der Befragung während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 18 484 ff.) bestätigte der Beschuldigte 2 grundsätzlich seine bisherigen Aussagen, auch wenn er auf Fragen nach Details beim Vorgehen häufig nicht mehr genauere Angaben machen konnte. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verweigerte der Beschuldigte 2 dann die Aussage (pag. 19 008; vgl. Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017, pag. 19 121). . . . Gestützt auf seine eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 2 auch bei der zweiten Phase der Brandlegung mit dem Gasofen dabei gewesen ist (im Minimum ist er Schmiere gestanden bei vollem Bewusstsein, was nun passieren würde, vgl. dazu v.a. seine Aussagen auf pag. 18 949). Diese Auffassung vertrat auch die Vorinstanz, so hielt sie in ihrem Motiv fest, es sei erstellt, dass die Beschuldigten 2 und 3 die gesamte «Abbrenn-Aktion» gemeinsam geplant hätten und auch gemeinsam zur Tat geschritten seien. Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten 2 (wohlweislich) akzeptiert. Oberinstanzlich sind die gegenüber dem Beschuldigten 2 ausgesprochenen Freisprüche von den Anschuldigungen der Anstiftung zur Brandstiftung und der Anstiftung zur Gehilfenschaft zum Betrug sowie der Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung nicht mehr Verfahrensgegenstand. Die Aussagen des Beschuldigten 2 sind jedoch – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – auch für das oberinstanzliche Verfahren bzw. für die Beurteilung der Rollen der Beschuldigten 1 und 3 zentral. . . . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 betreffend die Beteiligung des Beschuldigten 3 konstant, plausibel, stimmig, detailliert,

19 nachvollziehbar und damit glaubhaft sind. Daran ändert der Umstand, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 insbesondere im Zusammenhang mit dem Gasofen Ungenauigkeiten und Widersprüche enthalten (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 18 658 ff.), nichts. Auch wenn der Beschuldigte 2 offensichtlich darauf bedacht war, seine eigene Rolle so zurückhaltend als möglich darzustellen, erweckte er im Gegenteil nicht den Eindruck, die Beschuldigten 1 und 3 zu Unrecht zu belasten oder deren Rolle überzubewerten (vgl. Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017, pag. 19 121 f.). Diese Ausführungen zur Rolle E.________s (vgl. in den Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017 pag. 19 120) sind nach wie vor nicht zu beanstanden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 bestätigte E.________, nunmehr als Zeuge einvernommen, für den Brand der P.________ vom 11./12. Februar 2006 seien er, der Beschuldigte sowie F.________ verantwortlich (pag. 19 426 Z. 29 f.). Er unterstrich, sich zu «tusig Prozent» sicher zu sein, dass der mobile Gasofen des Beschuldigten zur Herbeiführung des Brandes verwendet wurde, welchen der Beschuldigte in die P.________ transportiert habe (pag. 19 426 Z. 32-39). Nicht von der Hand zu weisen ist, dass es in E.________s Aussagen gewisse Widersprüche gibt (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Strafklägerin, pag. 19 452). Seine Angaben zum Kerngeschehen stimmen indessen mit seinen Aussagen nach erfolgtem Geständnis überein (pag. 146 Z. 78 ff., pag. 160 Z. 208 ff.). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, warum E.________ bei seinen Aussagen am 2. Dezember 2020 hätte lügen sollen. Aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) hätte er ohne strafrechtliche Folgen für sich aussagen können, der Beschuldigte sei bei der Brandlegung nicht dabei gewesen, wenn dem so gewesen wäre. Hingegen stand E.________ am 2. Dezember 2020 neu unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB und hätte bei einer Falschaussage ein weiteres Strafverfahren gegen sich riskiert, welches angesichts der Vorstrafe vom 18. Januar 2016 mit zweijähriger Probezeit, recht gravierende Folgen hätte haben können. Dies spricht klar dafür, dass E.________ wahrheitsgetreu aussagte. Daneben ist nicht ersichtlich, weswegen E.________ durch eine falsche Zeugenaussage mit allfälligem Strafregistereintrag sein wirtschaftliches Fortkommen hätte gefährden sollen. Weiter ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum E.________ den Beschuldigten überhaupt zu Unrecht hätte belasten sollen. Aus den Akten ergeben sich keine Anzeichen, dass zwischen E.________ und dem Beschuldigen ein feindschaftliches Verhältnis bestanden hätte. Im Gegenteil, sie pflegten ein freundschaftliches Verhältnis zueinander («In dieser Zeit gab es aber auf dem Camping einen "Kollegen", er heisst A.________», pag. 145 Z. 48 f.; Nichts anderes beteuerte auch der Beschuldigte in der Einvernahme vom 1. Juli 2013, pag. 182 Z. 68). Weiteres Gewicht erhalten die Aussagen E.________s durch den Umstand, dass sich seine F.________ belastenden Ausführungen erwahrt haben. Es erhellt auch aus diesem Grund nicht, weswegen E.________ den Beschuldigten im Gegensatz zu F.________ zu Unrecht hätte belasten sollen. Die Kammer verkennt nicht, dass E.________, wie von der ersten Instanz auf pag. 18 658 ff. ausgeführt, widersprüchliche Aussagen anzulasten sind. Diese sind

20 indessen mit dem Bestreben E.________s, sich und F.________ in einem möglichst guten Licht darzustellen, erklärbar. Nachdem die Verurteilung von F.________ geschützt worden ist (siehe Ziff. 11 hiervor), ist weiterhin als erwiesen zu erachten, dass dieser und E.________ deutlich und nicht durch die Blume über den Brand und den in Aussicht gestellten Betrag gesprochen haben. Angesichts der F.________ schonenden Aussage E.________s erhellt, dass E.________ F.________ schützen wollte. Beim Beschuldigten war dies offensichtlich nicht der Fall. Dieser wird von E.________ als eigentlicher Täter nach dem vorherigen gemeinsamen Versuch bezeichnet (vgl. pag. 19 426 Z. 32 ff., 39; pag. 19 427 Z. 46 ff.). Bereits in den Erwägungen zum Urteil vom 15. September 2017 ist die 2. Strafkammer davon ausgegangen, E.________ habe eine weit aktivere Rolle gehabt, als er nun angebe. Dieser hatte auch genügend Zeit, sich auf die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorzubereiten und machte sich schonende Aussagen. Unter diesen Umständen ist nicht am Wahrheitsgehalt der Aussagen E.________s zu zweifeln, wenn er sich selber belastet. Die zahlreichen Widersprüche E.________s liegen demnach in seiner und F.________s Schonung (vgl. die Zusammenstellung auf pag. 18 658 ff: «In Bezug auf die Beteiligung …».) begründet und sind somit erklärbar. Es bleibt die Tatsache, dass E.________ den Beschuldigten ab der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Mittäter bezeichnet hat. Es ist nach wie vor kein Grund ersichtlich, warum dies E.________ wahrheitswidrig hätte tun sollen. Diesem muss klar gewesen sein, dass er sich mit der versuchten Brandlegung und der Anstiftung des Beschuldigten straffällig verhalten hat. Ein Vorschieben des Beschuldigten, um nicht verurteilt zu werden, scheidet demnach als Motiv für eine Falschaussage aus. Desgleichen das angebliche, nicht näher belegte «Jugogstürm». Die Aussagen E.________s sind als glaubhaft zu qualifizieren. Die Verteidigerin hält zwar dafür, es bestünden Widersprüche in den Aussagen E.________s zum Holen des Gasofens sowie zum entsprechenden Zeitpunkt und weitere Ungereimtheiten, so zum Beispiel ob das Licht in der P.________ gebrannt habe und zum Einsteigen in die P.________, namentlich ob die Türe offen gewesen sei oder habe aufgebrochen werden müssen. Der Plan E.________s sei aufgegangen, er habe den Beschuldigten als Haupttäter instrumentalisiert und sei selbst glimpflich davongekommen. Der Beschuldigte habe «drü Mou nüt gha» von der ganzen Sache, sein Tatmotiv würde fehlen (pag. 19 448). Krasse bzw. unauflösliche Widersprüche sind für die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 19 449) jedoch nicht erkennbar. Auch Rechtsanwalt D.________ hielt dafür, die Angaben von E.________ zu seiner, F.________s und der Beteiligung des Beschuldigten seien kohärent, auch wenn E.________ nicht als Traumzeuge bezeichnet werden könne (pag. 19 452). Es tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen E.________s betreffend Beteiligung am Brand keinen Abbruch, dass er auf die Frage, wie der Ofen in die P.________ transportiert wurde, am 2. Dezember 2020 und damit mehr als 14 Jahre nach der Tat, keine genauen Angaben machte (pag. 19 427 Z. 46 ff.). Massgebend ist hingegen, dass er den Beschuldigten seit der Offenlegung der Brandlegung konstant als daran Beteiligten bezeichnet (vgl. exemplarisch pag. 146 Z. 67 ff., pag. 157 Z. 116 ff.). Desgleichen, dass E.________, der

21 als AR.________ bestens über die Verhältnisse auf dem Campingplatz Bescheid wusste, vorerst nichts vom Gasofen des Beschuldigten wissen wollte (pag. 137 Z. 48 ff.). Schliesslich leuchtet der Kammer nicht ein, inwiefern E.________ bei seiner Verurteilung zur beträchtlichen, bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten vom Ganzen profitiert haben soll. Welcher Plan E.________s gemäss der Verteidigerin voll aufgegangen sein soll, erschliesst sich der Kammer nicht. Von einem Plan, der aufgegangen ist, könnte nach Ansicht der Kammer bei einem Freispruch E.________s gesprochen werden, nicht aber bei einer Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe. Für die Kammer ist mit dem stv. Generalstaatsanwalt (pag. 19 449) nach wie vor schlicht kein Motiv E.________s, den Beschuldigten bewusst wahrheitswidrig «in die Pfanne zu hauen», erkennbar. Die Aussagen von E.________ zum Kerngeschehen sind wie erwähnt glaubhaft und die Kammer stellt darauf ab. Daran vermag auch die Ansicht der Verteidigerin, wonach die Strafbehörden einen kapitalen Bock geschossen, weil sie E.________ nur als Brandstiftungsgehilfen angeklagt hätten und der Beschuldigte deshalb als Haupttäter herhalten und verurteilt werden müsse, andernfalls das ganze System in sich zusammenfallen würde (pag. 19 448), nichts zu ändern. E.________ wurde rechtskräftig freigesprochen von der Anschuldigung der Anstiftung zur Brandstiftung sowie der Anschuldigung der Anstiftung zur Gehilfenschaft zum Betrug, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung. Indessen wurde er rechtskräftig der versuchten Brandstiftung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit 2 Jahre, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag) sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden reduzierten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt (vgl. Ziff. I.1 und Ziff. I.2 des oberinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 19 072). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt keine Haupttat voraus. Der Versuch ist vielmehr selbst eine solche Tat (vgl. Art. 22 aStGB). Ferner gilt eine Anstiftung bereits dann als vollendet, wenn der Tatentschluss hervorgerufen und die Haupttat vom Angestifteten (zumindest) versucht begangen worden ist (Art. 24 aStGB; BGE 128 IV 11 E. 2.a S. 15; BSK StGB-FORSTER, N. 24 zu Art. 24). Daraus erhellt, dass die Verurteilung F.________s als Anstifter zur Brandstiftung und E.________s wegen versuchter Brandstiftung entgegen der Verteidigerin auch dann nicht dahinfallen, wenn der Beschuldigte freigesprochen würde (vgl. hierzu auch Generalstaatsanwaltschaft, pag. 19 450). Nur am Rande sei erwähnt, dass das Prüfen einer Mittäterschaft seitens von E.________ aus prozessualen Gründen (rechtskräftiges Urteil) nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bildet/e. Mangels Vorliegens eines unverträglichen Widerspruchs dürfte diesbezüglich auch kein Revisionsgrund vorliegen (vgl. Art. 410 ff. StPO), was zwar hier nicht zu entscheiden ist. Von einem im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten zusammenbrechenden System kann so oder anders nicht gesprochen werden. Ob die Äusserung der Verteidigerin, die Kammer sei in der Urteilsfindung nicht mehr frei und könne gar nicht anders als einen Schuldspruch gegen den Beschuldigten auszufällen, um den Schuldspruch gegen F.________ aufrechtzuerhalten, als nicht naheliegend oder gar Affront zu qualifizieren ist, bleibe dahingestellt.

22 Weiter tangieren die unter Ziff. 14 genannten, von der Verteidigerin vorgebrachten Ungereimtheiten (Licht in der P.________, Einsteigen in die P.________, pag. 19 448) die Rolle des Beschuldigten an der Tat nicht. Es kann auf die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten und als nicht massgebend gewürdigten Widersprüche verwiesen werden (pag. 18 658 ff.). Das Kerngeschehen bleibt unberührt, ob nun in der P.________ Licht gebrannt und/oder die Zugangstüre offen gewesen ist oder nicht. Zusammenfassend ist auf die glaubhaften Aussagen von E.________ abzustellen, wonach auch der Beschuldigte an der Brandlegung massgebend beteiligt gewesen ist. 15.2 Aussagen der Zeugen und F.________s Vorab sei klargestellt, dass es nachfolgend nicht darum geht, einen direkten Nachweis über die Täterschaft des Beschuldigten zu führen. Es geht einzig darum, zu eruieren, wer über die Brandlegung mit welchen Worten allenfalls orientiert worden ist und welche Rückschlüsse daraus unter Umständen gezogen werden können. Zahlreiche Personen wussten (angeblich), dass die P.________ vorsätzlich in Brand gesetzt worden ist und die Beschuldigten 2 und 3 die Brandstifter waren. Die nachfolgende Auflistung zeigt, wer wann und von wem davon erfahren hat: - U.________ gab an, der Beschuldigte 2 habe ihr mitgeteilt, er sei zusammen mit dem Beschuldigten 3 für den Brand der P.________ verantwortlich. Es sei «irgend so ein Ofen» dagewesen (pag. 212 Z. 101 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte U.________, der Beschuldigte 2 habe ihr im Herbst 2009 gesagt, er habe den Brand zusammen mit dem Beschuldigten 3 gelegt. Der Beschuldigte 1 habe ihm dafür CHF 60‘000.00 geboten. Die CHF 60‘000 habe sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht erwähnt, weil sie ihrem Exmann nicht habe schaden wollen (pag. 18 450 Z. 122 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 bezweifelte die Verteidigerin die Glaubwürdigkeit U.________s. Sie habe erst im Herbst 2009 von E.________ vom Brand erfahren, somit nicht zeitnah. Nicht nachvollziehbar sei, wieso Frau U.________ E.________ als Brandstifter, welcher ihre Existenz abgefackelt habe, die eigene GmbH hätte übergeben sollen. Eine freiwillige Übergabe in Kenntnis der Brandlegung leuchte nicht ein. Gleiches gelte für den freiwilligen Verzicht U.________s auf CHF 70'000.00 Pensionskassengeld durch die Übertragung der GmbH. Möglich sei, dass E.________ Frau U.________ unter Druck gesetzt habe. E.________ habe bei seiner Drohung den Beschuldigten zur Absicherung – sozusagen als Spielfigur – benutzt. Wäre ihr Ex-Mann, F.________, ins Gefängnis gekommen, wären die Alimente ausgeblieben. Deshalb habe U.________ ein finanzielles Motiv (pag. 19 446, 19 435). Der stv. Generalstaatsanwalt entgegnete hierzu, die Verteidigerin verneine ein Motiv seitens des Beschuldigten lediglich gestützt auf Mutmassungen und würde rein theoretische Zweifel streuen. Die thesengestützte Erklärung reiche nicht zur Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit U.________s (pag. 19 453).

23 Für die Kammer ist die auf das Pensionskassengeld gestützte Begründung der Verteidigerin nicht überzeugend. U.________ legte die Gründe für die Übertragung der Anteile der AE.________ GmbH detailliert und verständlich dar (pag. 210 Ziff. 23 ff.). Daraus geht nichts anderes als ein üblicher Geschäftsverkauf hervor. Einen Zusammenhang zur Pensionskasse von U.________ kann nicht erkannt werden. Diese gab auf Vorhalt der Vereinbarung vom 14. April 2012 zwischen ihr und E.________ lediglich zu Protokoll, E.________ habe Ende 2011 die P.________ Frau AF.________ weitergegeben, nachdem er ihr, Frau U.________, im Spätsommer mitgeteilt habe, nicht mehr bezahlen zu können bzw. bankrott zu sein. Er habe gefragt, ob sie eine Vereinbarung machen könnten. «Ich [U.________] sagte ihm, die 70'000 Franken seien meine Altersvorsorge gewesen. Ich könne doch nicht einfach so darauf verzichten» (pag. 211 Z. 77-81). Er habe Ratenzahlungen vorgeschlagen. Sie habe ihn vermutlich schon betrieben gehabt und habe danach die Formulierung in die Vereinbarung aufgenommen, dass sie erst nach Bezahlung von CHF 36'000.00 auf den Rest verzichten würde (pag. 211 Z. 82 ff.; vgl. auch pag. 210 Z. 40 f; pag. 211 Z. 77 ff., 81 ff.; vgl. pag. 151). Zwischen U.________ und F.________ hat eine geschäftliche Unabhängigkeit bestanden, indem «er sich um die Boote etc.» gekümmert habe (pag. 210 Z. 25), während sie um die AE.________ GmbH bemüht gewesen sei (pag. 210 Z. 24 ff). Auch sonst ergeben sich aus den Akten nicht die geringsten Hinweise, wonach U.________ in irgendeiner Form in die Brandlegung involviert gewesen wäre. Desgleichen, dass sie die Stammanteile auf Druck von E.________ gegenüber F.________ hin an E.________ verkauft hat. Jener hat hinsichtlich W.________ überdies belegt, Druckversuchen standzuhalten. Dass U.________ die Bereitschaft erklärte, auf einen Teil ihrer Forderung gegenüber E.________ bzw. der AE.________ GmbH zu verzichten, lässt nicht auf einen Zusammenhang mit der Brandstiftung schliessen. Es dürfte sich eher um einen Anwendungsfall von «Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende» gehandelt haben. Die mit der Generalstaatsanwaltschaft als abstrakt zu bezeichnenden Zweifel der Verteidigerin überzeugen nicht. Insgesamt ist nicht einzusehen, warum U.________ fälschlicherweise zu Protokoll gegeben haben soll, E.________ habe ihr gesagt, den Brand mit dem Beschuldigten gelegt zu haben. Für sie ändert sich überhaupt nichts, ob E.________ alleine oder zusammen mit dem Beschuldigten gehandelt hat. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, E.________ habe U.________ gesagt, der Beschuldigte sei bei der Brandlegung dabei gewesen. Dem vorinstanzlichen Ergebnis (S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 677) ist beizupflichten und auf die glaubhaften Aussagen U.________s abzustellen. - S.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe irgendwann im Juli/August 2007 das Restaurant P.________ übernehmen können [die Übernahme war tatsächlich erst 2009]. Sie seien gemeinsam mit dem Ruderboot auf den AD.________ gefahren, als auf einmal der Beschuldigte 2 angefangen habe, zu erzählen, dass ihm der Beschuldigte 1 noch CHF 80‘000.00 schulde. Er habe ihm erzählt, er habe das Restaurant mit einem grossen Aufwand angezündet. Er

24 habe recht viele falsche Fährten gelegt, wie zum Beispiel eine Matratze und eine Spirituosenflasche auf dem Dachboden. Konkret habe der Beschuldigte 2 nicht gesagt, wie er das Gebäude in Brand gesetzt habe (pag. 278 Z. 51 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte S.________ seine Aussagen. Er ergänzte, dass gemäss dem Beschuldigten 2 alles so habe aussehen sollen, wie wenn ein Penner dort gewohnt hätte (pag. 290 Z. 135 ff.). Der Verteidigerin zufolge habe E.________ S.________ bei einer Bootsfahrt von der Brandnacht/Tat erzählt (pag. 278 Z. 51 ff.). E.________ habe gegenüber S.________ keine Involvierung des Beschuldigten an der Brandstiftung erwähnt (pag. 288 Z. 66 ff.). S.________ sei äusserst glaubwürdig, zumal das Gespräch mit E.________ bereits im Jahr 2007 – und damit tatzeittnah – erfolgt sei. Darüber hinaus habe S.________ etliche Details zum Tathergang schildern können (pag. 280 Z. 35 ff.; pag. 19 445). Der stv. Generalstaatsanwalt führte aus, es sei aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar, dass sich E.________ nicht mehr daran erinnern könne, S.________ auf dem Boot von der Tat erzählt zu haben (pag. 19 449). Die Strafklägerin machte geltend; auch wenn der Beschuldigte nicht explizit als Täter erwähnt worden sei, spreche dies definitiv nicht gegen seine Täterschaft (pag. 19 452). Die Kammer geht davon aus, E.________ habe S.________ gesagt, die P.________ angezündet zu haben und dies, ohne den Beschuldigten zu erwähnen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Aufklärung des Brandes ohne Wissen und Tätigwerden von W.________ wohl nie erfolgt wäre. Die Aussagen S.________s decken sich denn auch mit denjenigen seines Sohnes W.________. W.________ und S.________ hätten keinen Grund gehabt, den Beschuldigten zu verschweigen, wenn dieser von E.________ als Mittäter bezeichnet worden wäre. Wie auch die nachfolgende Würdigung zeigen wird, kann aus dem Nichterwähnen des Beschuldigten indessen keineswegs geschlossen werden, der Beschuldigte sei nicht an der Brandlegung beteiligt gewesen. Insgesamt sind die Aussagen S.________s unter Einbezug der zahlreichen Details zur Brandnacht glaubhaft, schliessen jedoch den Beschuldigten als Täter nicht aus. - Y.________ führte aus, er habe mit seinem Sohn (dem Beschuldigten 2) schon vor dem Brand über einen möglichen Brand der P.________ gesprochen. Sein Sohn sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, wenn die P.________ brennen würde, gebe es eine «Kiste». Er habe ihm dann geraten, dies zu lassen. Dann sei das mit dem Beschuldigten 3 gekommen, die beiden seien viel zusammen gewesen. Er müsse sagen, der Beschuldigte 3 habe für Geld alles gemacht. Es sei einmal die Rede von CHF 80‘000.00 gewesen, dass sie das teilen würden. Als er dann das Telefon erhalten habe, dass es gebrannt habe, sei es für ihn klar gewesen. Das Geständnis habe er dienstags nach dem Brand aus seinem Sohn herausgekitzelt. Dieser habe gesagt, sie hätten die P.________ angezündet wegen dem Geld (pag. 313 Z. 19 ff.).

25 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigerin aus, die Vorinstanz habe sich u.a. auf die Aussagen Y.________s gestützt, welcher seinen Sohn in den Aussagen offensichtlich zu entlasten und den Beschuldigten zu belasten versucht habe (pag. 312 ff.). Gemäss Wetterbericht sei der Brand im kältesten Winter seit 1985 erfolgt. Y.________ behaupte, der Beschuldigte sei mit «Holzzoggeli» unterwegs gewesen. Der Beschuldigte solle ihm zufolge seine alten «Holzzoggeli» entsorgt haben, um Tatspuren zu verwischen (pag. 313 Z. 128). Offensichtlich könne dies nicht zutreffen, zumal sowohl das Wetter als auch die Wegverhältnisse gegen das Gehen mit «Holzzoggeli» sprechen würden. Sodann habe Y.________ selbst über einen Gasofen verfügt (pag. 313 f. Z. 50, 60). Diese Tatsache habe E.________ wiederum bei der Einvernahme unerwähnt gelassen (pag. 143). Insgesamt seien die Aussagen Y.________s zielgerichtet und damit nicht glaubhaft (pag. 19 447). Der stv. Generalstaatsanwalt hielt dafür, das Argument der «Holzzoggelil» stelle eine kühne Mutmassung dar (pag. 19 449). Obwohl der Vater von E.________ versucht, diesen in ein leicht besseres Licht zu rücken, indem er den Beschuldigten als einen bezeichnet, der für Geld alles mache, macht er doch keinen Hehl daraus, dass sein Sohn schon vor dem Brand von einem solchen geredet habe, wobei die erwähnte «Kiste», umgangssprachlich für eine Million, der Realität entspricht, und er seinen Sohn sogleich als Täter vermutete. Aus der Sicht der Kammer hat Y.________ kein Motiv, den Beschuldigten zu Unrecht nebst seinem eigenen Sohn schwer zu belasten. Massgebend und unerfreulich für Vater Y.________ muss der Umstand gewesen sein, dass sein Sohn ein Brandstifter ist. Eine falsche Aussage zur angeblichen Mittäterschaft des Beschuldigten hätte für Y.________ keinen Nutzen gehabt. Seine Glaubwüdigkeit steht ausser Frage. Sie wird durch die pauschalen Mutmassungen der Verteidigerin, insbesondere hinsichtlich der «Holzzoggeli», mitnichten widerlegt; der Beschuldigte kann sehr wohl unbesehen von Kälte und winterlichen Verhältnissen in der Brandnacht Holzschuhe getragen haben. Auf die glaubhaften Aussagen von Y.________, wonach sein Sohn ihm gesagt habe, der Beschuldigte sei bei der Brandlegung dabei gewesen, ist abzustellen. - R.________ führte auf die Frage, wann er letztmals mit dem Beschuldigten 2 Kontakt gehabt habe, aus, dieser habe ihn vor etwa sechs Wochen angerufen und wissen wollen, ob er ihm 2007 den Namen gesagt habe, wer beim Brand dabei gewesen sei. Er habe keinen Namen gekannt, der Beschuldigte 2 habe ihm auch keinen genannt (pag. 322 Z. 9 ff.). Er gab weiter zu Protokoll, ca. im August 2006 habe der Beschuldigte 2 ihm nach einem feuchtfröhlichen Abend gesagt, dass er die P.________ angezündet habe und dass vier Leute davon gewusst hätten, involviert oder dabei gewesen seien, das könne er jetzt nicht mehr so genau sagen. Details habe er ihm dann etwa vor sechs Wochen erst genannt. Es sei ein Heizofen nahe an der Wand gestanden und sie hätten es so aussehen lassen wollen, dass ein Penner dort gewesen sei (pag. 323 Z. 16 ff.). Auf dem Latrinenweg habe er erfahren, dass CHF 80‘000.00 an die Beschuldigten 2 und 3 versprochen gewesen seien (pag. 324 Z. 85 f.).

26 An der Berufungsverhandlung unterstrich die Verteidigerin, gemäss R.________ sei der Name des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem P.________brand nicht gefallen, nur E.________s, wobei angeblich insgesamt vier Personen involviert gewesen seien. Erst im Frühling 2014 habe E.________ mit R.________ telefonisch Kontakt aufgenommen und nachgefragt, ob er auch den Beschuldigten erwähnt habe (pag. 322 Z. 9 ff.). E.________ habe ihm erst zu diesem Zeitpunkt Details zur Brandnacht bzw. angeblichen Vorgehensweise («Pennerlager», Schweissbrenner etc.) erzählt. Damit habe E.________ versucht, R.________ zu «impfen». R.________ habe in keiner Weise vom Brand profitiert, er habe nicht der «Willkürherrschaft F.________s» unterstanden. Ein Motiv für eine Falschaussage liege nicht vor. Insgesamt sei auf die glaubhaften Aussagen R.________s abzustellen. Er sei am zeitnächsten über den Vorfall informiert worden, was abermals den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen indiziere (pag. 19 449). Der stv. Generalstaatsanwalt wies darauf hin, dass auch R.________ einen Heizofen als Brandmittel erwähnt habe (pag. 19 449). Die Strafklägerin brachte vor, gemäss Bundesgerichtsurteil seien die Aussagen R.________s näher zu würdigen. E.________ habe R.________ angeblich mitgeteilt, es habe vier am Brand beteiligte Personen gegeben. Auch wenn E.________ den Beschuldigten nicht explizit genannt habe, spreche diese Aussage definitiv nicht gegen seine Täterschaft (pag. 19 452). Die Aussagen R.________s sind im Grundsatz nicht zu bezweifeln, auch wenn er der Einzige ist, der einen Schweissbrenner als Brandquelle nannte. Das von R.________ erwähnte Telefonat mit E.________ (pag. 322 Z. 10 ff), wonach dieser nachgefragt habe, ob er seinerzeit A.________ erwähnt habe, wird von E.________ indes bestätigt. Gemäss E.________ habe R.________ gesagt, er wisse, dass er, E.________, nicht alleine gewesen sei (pag. 173 Z. 21-35). R.________ selbst gab zu Protokoll, «Er [E.________] wollte wissen, ob er mir im 2007 den Namen gesagt habe, wer beim Brand dabei gewesen sei» (pag. 322 Z. 11 f.). Er, R.________, habe aber keinen Namen gekannt, E.________ habe ihm keinen Namen genannt (pag. 322 Z. 12 f.). «Dabei sein» lässt auf eine Beteiligung schliessen. Zudem äusserte R.________ kein Erstaunen darüber, dass E.________ die Tat nicht allein verübt haben will. Es ist aber nicht daran zu zweifeln, dass E.________ R.________ gesagt hat, er, E.________, habe die P.________ angezündet und es seien vier Personen involviert gewesen. E.________ hat im Übrigen angegeben, er habe R.________ vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angerufen, um in Erfahrung zu bringen, gegenüber wem er den Beschuldigten erwähnt hatte (pag. 173 Z. 21 ff.). Dies erscheint plausibel. Insgesamt überzeugt der aus den Aussagen R.________s gezogene Umkehrschluss des Beschuldigten nicht. Was das angebliche telefonische «Impfen» hätte bewirken sollen oder bewirkt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die glaubhaften Aussagen R.________s, auf welche abgestellt werden kann, bestätigen weder die Täterschaft des Beschuldigten, noch schliessen sie sie aus.

27 - W.________ wurde gemäss seinen Aussagen im Jahr 2013 von seinem Vater S.________ orientiert. Der Beschuldigte 2 habe diesem gegenüber im August 2006 oder 2007 gestanden, er habe versucht, den Dachstock der P.________ in Brand zu setzen. Er sei damals vom Beschuldigten 1 beauftragt worden. Zudem sei ihm eine Entschädigung von CHF 80‘000.00 zugesichert worden (pag. 261 Z. 25 ff). An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigerin aus, W.________ habe im Jahr 2013 von seinem Vater S.________ erfahren, dass E.________ ihm gegenüber offenbart habe, den Dachstock angezündet zu haben (pag. 261). Zudem sei erwähnt worden, dass F.________ dafür Anlass gegeben habe. Bekannt sei, dass W.________ F.________ zu erpressen versucht habe. Auch in diesem Gespräch sei der Name des Beschuldigten nicht gefallen. W.________ habe kein Motiv oder Interesse, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu schützen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht Täter gewesen sei (pag. 19 445 f.). Mit Verweis auf die Aussagen zu S.________ ist davon auszugehen, dieser habe seinem Sohn W.________ tatsächlich gesagt, E.________ habe ihm erzählt, auf Geheiss von F.________ den Dachstock der P.________ angezündet zu haben. Damit ist indessen weder gesagt, noch nachgewiesen, der Beschuldigte sei beim Brand der P.________ nicht beteiligt gewesen. - V.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe sie im Jahr 2008 direkt auf seine Beteiligung angesprochen. Er habe ganz klar gesagt, dass er und der Beschuldigte 3 dies im Auftrag vom Beschuldigten 1 gemacht hätten. Sie hätten die Gasflasche von ihrem Mann (T.________) genommen, einen Ofen darauf montiert, gegen die Wand gestellt und dann hätten sie festgestellt, dass es nicht brenne. Was sie genau gemacht hätten, wisse sie nicht, nur dass sie es angezündet hätten. Sie hätten es so aussehen lassen wie ein Pennerlager (pag. 238 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte 2 habe das Gefühl gehabt, er bekomme Geld dafür. Wie sich das dann gelöst habe, wisse sie nicht, sie habe auch nicht nachgefragt. Aber bei den beiden sei es immer nur um Geld gegangen. Sie selber habe es ihrem Mann und R.________ erzählt, dieser habe es aber bereits ein paar Tage vorher erfahren. Vom Beschuldigten 2, welcher damals sehr redselig gewesen sei, weil er zu viel getrunken gehabt habe (pag. 239 Z. 65 ff.). Die Verteidigerin brachte an der Berufungsverhandlung vor, Druckversuche von E.________ gegenüber V.________ seien nicht auszuschliessen. Der Zeitpunkt, in dem sie von E.________ über die Brandlegung informiert worden sei, variiere in jedem ihrer Protokolle. Von einem integren Menschen wäre zu erwarten gewesen – wenn ihm jemand die Existenz abgefackelt habe – dass er direkt zur Polizei gehen würde. Dies habe V.________ nicht getan. Insgesamt sei davon auszugehen, dass E.________ sie «geimpft» habe. Sie sei mithin keine neutrale Zeugin und ihre Aussagen seien nicht glaubhaft (pag. 19 445 f.). Am 29. Oktober 2014 gab V.________ gegenüber dem Staatsanwalt zu Protokoll, E.________ habe sie im Jahr 2008 über die Brandlegung informiert (pag. 238). Diese Aussage korrigierte sie von sich aus anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in der sie zu Protokoll gab, es sei im Sommer 2007

28 gewesen. Diese Korrektur rekonstruierte sie nachvollziehbar, indem sie ausführte, sie habe nur noch bis im Oktober 2007 in der P.________ gearbeitet (pag. 18 457). Ihre Aussagen wirken echt und stringent, sie enthalten viele Details (das Lager für die Kinder, pag. 239 Z. 54 f.; die Ausführungen zum «Pennerlager» sowie dem Einsatz von Gasflasche und Ofen, pag. 238 f. Z. 52 ff.). Zudem schilderte sie Gedanken und Gefühle (vgl. exemplarisch: «Für mich kam es [von E.________ geschilderte Umstände, wie es zu seiner Beteiligung am Brand gekommen sei] aus heiterem Himmel. Aber es war für mich nicht überraschend. Man kann sich den Camping als kleines Dorf vorstellen, deshalb war es nicht überraschend. Es war eher überraschend und schockierend, es direkt von ihm selbst zu hören», pag. 238 Z. 37 ff.; vgl. auch pag. 234; «A.________ war nach dem Brand sehr zuvorkommend zu mir und ich hätte nie gedacht, dass er etwas mit dem Brand zu tun hat», pag. 241 Z. 140 f.), was ebenfalls ein Realkennzeichen darstellt. Sie zeigte glaubhaft auf, dass der Brand für sie mit vielen Nachteilen («Wir waren nicht versichert und ich war das erste Mal in meinem Leben arbeitslos, das war schrecklich», pag. 232 Z. 4 ff., vgl. auch pag. 239 Z. 60 ff.; vgl. pag. 239 Z. 87 ff.) verbunden war. Zudem sagte sie konstant und glaubhaft aus, dass E.________ ihr gesagt habe, für den Brand zusammen mit dem Beschuldigten verantwortlich zu sein (pag. 238 Z. 29 ff.; pag. 240 f. Z. 126 ff.; pag. 18 457 Z. 110 f.). Dass sie nachweislich nicht umgehend zur Polizei ging (vgl. auch die ihr von E.________ angedrohten «bösen Konsequenzen», pag 238 Z. 29 ff.), ändert an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts. Inwiefern E.________ V.________ «geimpft» bzw. instrumentalisiert haben soll, erschliesst sich der Kammer nicht. Auf die Aussagen von V.________, wonach E.________ ihr gesagt habe, zusammen mit dem Beschuldigten den Brand in der P.________ gelegt zu haben, ist abzustellen. Wiederholt sei, dass diese Äusserung E.________s nicht belegt, dass der Beschuldigte tatsächlich an der Brandlegung beteiligt gewesen ist, sondern nur, dass E.________ dies V.________ so gesagt hat. - Der Beschuldigte 1 [F.________] führte aus, er habe von den beiden Beschuldigten 2 und 3 erfahren, dass sie etwas mit dem Brand zu tun gehabt hätten. Sie seien bei ihm aufgetaucht und hätten gesagt, sie würden kein Geld erwarten. Sie seien bei ihm im Büro gestanden wie zwei begossene Pudel, den genauen Wortlaut kenne er nicht mehr. Er wisse nur noch, dass sie kein Geld dafür verlangt hätten. Dies sei ca. zwei bis drei Wochen nach dem Brand gewesen, er wisse es aber nicht mehr genau (pag. 125 Z. 208 ff.). Diese Aussage kann nach Bestätigung des Urteils gegen F.________ eigentlich ausser Acht gelassen werden. Es stellt sich indessen die Frage, warum F.________ den Beschuldigten in die Pfanne hätte hauen sollen, wenn er mit dem Brand nichts zu tun gehabt haben sollte. Es macht aus Sicht von F.________ wenig Sinn und wäre eine unberechenbare Komplikation, den unbeteiligten Beschuldigten als Brandleger zu bezeichnen, wenn er doch das Ziel verfolgt hat, vom Vorwurf als Anstifter freigesprochen zu werden. Zum selben

29 Schluss gelangte auch der stv. Generalstaatsanwalt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020; er verneinte ein entsprechendes Motiv F.________s (pag. 19 450). Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte 2 (obwohl er bestreitet, mit S.________ gesprochen zu haben) im Laufe der Zeit zahlreiche Personen – gemäss eigenen Aussagen weil er ein «blöder Prolet» ist – über die Brandlegung informiert hat. Dabei ähneln sich alle Schilderungen mehr oder weniger. Zumindest gegenüber seinem Vater, U.________ und V.________ erwähnte der Beschuldigte 2, dass er den Brand zusammen mit dem Beschuldigten 3 gelegt hat. Der Auftrag zur Brandlegung ist gemäss den Schilderungen mehrheitlich vom Beschuldigten 1 erteilt worden und stets ist es dabei um Geld gegangen, welches versprochen worden sei (CHF 80‘000.00, gemäss U.________ CHF 60‘000.00). Auch von der Matratze und dem «Pennerlager» ist regelmässig die Rede. Einzig die Aussage des Beschuldigten 1 passt überhaupt nicht ins Bild. Der Beschuldigte 2 hat also schon kurz nach dem Brand gegenüber mehreren Personen erwähnt, er habe den Brand zusammen mit dem Beschuldigten 3 gelegt. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ war es also nicht so, dass er die Beteiligung des Beschuldigten 3 erst dann ins Spiel brachte, als die ganze Sache bereits aufzufliegen drohte. Auch U.________ und V.________ wurden vom Beschuldigten 2 mehrere Jahre vor dem Telefonat von W.________ entsprechend informiert. Eine bereits damals erfolgte falsche Beschuldigung des Beschuldigten 3 durch den Beschuldigten 2 – um sich selber zu entlasten – macht keinen Sinn; die ganze Geschichte ist ja erst aufgrund des (unvorhersehbaren) Streits des Beschuldigten 1 mit W.________ aufgeflogen. Wäre es nach dem Beschuldigten 2 gegangen, wäre sie für immer im Verborgenen geblieben. Es ist folglich schleierhaft, weshalb der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 3 bereits in den Jahren 2006 bis 2009 bzw. 2012 zu Unrecht hätte belasten sollen. Den Akten ist denn auch kein Anlass für eine Falschbezichtigung aus Feindschaft zu entnehmen. Das vom Beschuldigten 3 erwähnte «Jugogstürm» (pag. 185 Z. 251 ff.) scheint jedenfalls nicht sehr dramatisch gewesen zu sein und bildet keinen Anlass für eine falsche Anschuldigung (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 18 665 f.). Damit steht fest, dass der Beschuldigte 2 nicht erst gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sondern auch gegenüber zahlreichen Drittpersonen die Beteiligung des Beschuldigten 3 an der Brandlegung erwähnt hat. Dies geschah im Übrigen zu einem Zeitpunkt, als noch niemand damit rechnete, dass die ganze Geschichte auffliegen könnte. Auch unter diesem Aspekt ist auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 2 zur Rolle des Beschuldigten 3 abzustellen. Diese Ausführungen überzeugen nach wie vor. E.________ hat frühzeitig über seine Brandbeteiligung berichtet und nicht erst im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung W.________s zum Nachteil von F.________. Dabei hat er gegenüber seinem Vater, U.________ und V.________ angegeben, er habe die P.________ in Brand gesteckt und der Beschuldigte sei dabei gewesen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies E.________ wahrheitswidrig hätte tun sollen. Die Aussagen von R.________ stehen hierzu in keinem Widerspruch.

30 R.________ hat ausgeführt, E.________ habe gesagt, er sei nicht alleine gewesen, resp. es seien mehrere Personen involviert gewesen. Dies entlastet den Beschuldigten in keiner Art und Weise. Desgleichen, dass E.________ S.________ offenbar nicht gesagt hat, der Beschuldigte sei dabei gewesen. Ob sich E.________ bei S.________ einfach noch wichtiger machen wollte und sich deshalb als Alleintäter ausgab, kann offenbleiben. Hinweise, dass Zeugen von E.________, wie von der Verteidigerin des Beschuldigten vorgebracht, «geimpft» worden wären (vgl. exemplarisch pag. 19 453), erkennt die Kammer keine. Angesichts der überzeugenden Aussagen U.________s, Y.________s und V.________s, welche im Einklang mit denjenigen von R.________ hinsichtlich mehrerer Involvierter und F.________, wonach E.________ und der Beschuldigte zusammen den Brand gelegt hätten, sind, ist davon auszugehen, E.________ habe den Beschuldigten bereits als Mittäter bezeichnet, als niemand damit rechnete, der Brand würde aufgeklärt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum E.________ dies fälschlicherweise hätte tun sollen. 15.3 Aussagen des Beschuldigten Zur Sachverhaltsfeststellung liegen jedoch – entgegen dem Einwand von Rechtsanwältin B.________ – nicht einzig die direkten und indirekten Aussagen des Beschuldigten 2 vor. Es sind vielmehr die Aussagen und Reaktionen des Beschuldigten 3 selber, welche schliesslich keinen Zweifel an dessen Beteiligung offenlassen: Zunächst einmal erstaunt seine Reaktion, als er erstmals mit dem Vorwurf des Beschuldigten 2 konfrontiert wurde. «Das ist jetzt aber nicht wahr» war seine erste Äusserung, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass der Beschuldigte 2 bei der Polizei angegeben habe, sie seien zusammen verantwortlich für den Brand der P.________ (pag. 183 Z. 146 f.). Gleich emotionslos verhält sich der Beschuldigte 3 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, nun, nachdem er erstinstanzlich sogar bereits verurteilt wurde. Die Frage, ob er auf den Beschuldigten 2 wütend sei, verneinte er. Er sei enttäuscht (pag. 19 014 Z. 3 f.). Würde er vom Beschuldigten 2 tatsächlich zu Unrecht beschuldigt und hätte er mit dem Brand der P.________ gar nichts zu tun, wäre jedoch eine ganz andere Reaktion des Beschuldigten 3 im Sinne einer Gefühlsregung zu erwarten. An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 verhielt sich der Beschuldigte ähnlich. Seine Aussagen erschöpften sich im pauschalen, vagen und wortkargen Bestreiten (auf Frage, warum die P.________ am 11./12. Februar 2006 gebrannt habe, sagte der Beschuldigte «Das weiss ich nicht», pag. 19 440 Z. 24 f.; Auf Vorhalt E.________s Aussage, er habe die P.________ auf Geheiss von F.________ mit dem Beschuldigten angezündet, bemerkte er «Ich war nicht dabei», pag. 19 440 Z. 27-29; Weiter gab er an, «das weiss ich nicht, ob E.________ angezündet hat», pag. 19 440 Z. 31 f.; Auf Frage, was er dazu sage, dass E.________ ihn in dem Fall zu Unrecht belastet habe, sagte er «das ist nicht sauber, das macht man nicht», pag. 19 440 Z. 34 f.; Auf Frage, was er dazu sage, dass ihn in dem Fall auch F.________ zu Unrecht belastet habe, gab er zu Protokoll «das ist so», pag. 19 440 Z. 37 f.; Auf Frage, ob er einmal mit E.________ oder F.________ darüber gesprochen habe, warum sie ihn zu Unrecht belastet hätten, äusserte er ein schlichtes «Nein» (pag. 19 440 Z. 40-42). Der Beschuldigte machte auf die Kammer einen

31 nüchternen und emotionslosen Eindruck, was angesichts der bei Unschuld des Beschuldigten ungeheuerlichen Vorwürfe von E.________ und F.________ erstaunte, selbst wenn er im normalen Leben die Gelassenheit in Person sein sollte. Die Unschuldsbeteuerungen des Beschuldigten sind für die Kammer schlichtweg nicht glaubhaft. Weiter ist nicht einleuchtend, dass der Beschuldigte weder E.________, noch F.________ jemals auf die nach seinen Aussagen falschen Anschuldigungen angesprochen haben will. Daneben sind die Aussagen des Beschuldigten 3 auch inhaltlich bezeichnend. Den authentischen Aussagen von AG.________ kann entnommen werden, in welcher Art und Weise Antworten von einem Nichtbeteiligten zu erwarten sind (pag. 294 ff.). Der Beschuldigte 3 hingegen erinnert sich, obwohl seit dem Brand mehr als sieben Jahre vergangen sind, unglaublich detailliert an den 11. Februar 2006 (pag. 182 Z. 77 ff.). Ohne zu zögern und ohne gross zu überlegen führte er in seiner ersten Einvernahme – nach notabene mehr als sieben Jahren – genauestens aus, wie er den Tag des Brandes verbracht habe (so beispielsweise, dass er am Niveauventil an der Hinterachse seines Lastwagens gearbeitet habe, pag. 182 Z. 80 f.). Es ist in der Tat eigenartig, wie der Beschuldigte nach Jahren noch weiss, welcher Bekannte im Pub war, dass noch ein Unbekannter anwesend war und vor allem auch wer am fraglichen Abend nicht im AH.________ Pub war. Entgegen der Verteidigerin (pag. 19 447) ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, inwiefern sich AG.________ mit seinem angeblich detaillierten Aussageverhalten zur Brandnacht, welches sich primär in der Aussage, es sei eine kalte Nacht gewesen, er habe selten so gefroren in der Feuerwehr wie dort, erschöpft, tatverdächtig gemacht haben sollte. An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr an das Jahr zu erinnern, an welchem er den Campingplatz verlassen hat. Seine diesbezüglichen Angaben variieren in den Einvernahmen (in der Einvernahme vom 1. Juli 2013 gab der Beschuldigte an, «Ich bin glaublich um Jahr 2002 mit meinem Wohnwagen dort [gemeint: auf den Campingplatz] hingekommen. Im 2008 bin ich dann wieder weggezogen», pag. 181 Z. 24 ff., 28 f.; Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung will er fix auf dem Camping gewesen sein, als es brannte: «ich hatte damals ein "Chaletli", in welchem ich von 2002 bis 2007/2008 wohnte», «zuerst wohnte ich in einem "Wohnwägeli", dann habe ich das "Hüsli" eines Bekannten übernehmen können», pag. 19 440 f. Z. 44 ff.; Aus dem Leumundsbericht vom 4. Februar 2020, welchen er «im Grossen und Ganzen» als zutreffend bezeichnete [pag. 19 440 Z. 16-22], geht indessen hervor, dass der Beschuldigte 2001 bei seiner Mutter ausgezogen sei und sich eine eigene Wohnung in J.________(Ort) genommen habe. Dort habe er bis ins Jahr 2007 domiziliert, bevor er 2007 kurzzeitig wieder bei seiner Mutter in AI.________ (Ort) gewohnt habe. Von 2007 bis 2009 sei er in AJ.________ (Ort) gemeldet gewesen. An seiner aktuellen Adresse wohne er seit 2009, pag. 19 361). Die vorerwähnte punktuelle Detailgenauigkeit in den Angaben des Beschuldigt

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