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Bern Obergericht Strafkammern 15.11.2019 SK 2019 110

15 novembre 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,213 mots·~1h 11min·3

Résumé

versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung, Beschimpfung sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 110+111 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Obergerichtssuppleantin Hofstetter Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ neu privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung, Beschimpfung etc. sowie Widerrufsverfahren

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, fällte am 1. November 2018 folgendes Urteil (pag. 1718 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es wird festgestellt, dass A.________ die folgenden Tatbestände erfüllt hat: 1. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 16.05.2017 gegen 20:45 Uhr in G.________ (Ortschaft), H.________ (Strasse), z.N. von D.________ (Ziff. 1 des Antrags), 2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen, konkret 2.1. am 25.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________ (Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 2.1. des Antrags), 2.2. am 26.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 2.2. des Antrags), 2.3. am 27.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 2.3. des Antrags), 2.4. am 28.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 2.4. des Antrags), 2.5. am 15.05.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von J.________ während ihres Einkaufs in der L.________, in G.________ (Ortschaft), K.________ (Strasse) (Ziff. 2.5. des Antrags), 2.6. am 16.05.2017, um ca. 11:09 Uhr, in G.________ (Ortschaft), H.________ (Strasse), z.N. von J.________ (Ziff. 2.6. des Antrags), 3. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen, konkret 3.1. am 17.07.2016, zwischen ca. 12:00 Uhr und ca. 13:00 Uhr, im M.________-Park in G.________ (Ortschaft), entlang des Flussufers, sowie gleichentags um 13:37 Uhr und 14:22 Uhr z.N. von J.________ (Ziff. 3.1. des Antrags), 3.2. am 10.01.2017, um ca. 16:10 Uhr, in G.________ (Ortschaft), N.________ (Strasse), z.N. von J.________ (Ziff. 3.2. des Antrags), 3.3. am 25.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 3.3. des Antrags), 3.4. am 26.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 3.4. des Antrags), 3.5. am 27.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 3.5. des Antrags),

3 3.6. am 28.03.2017 von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 3.6. des Antrags), 3.7. am 15.05.2017, um ca. 13:08 Uhr, von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von J.________ während ihres Einkaufs in der L.________, in G.________ (Ortschaft), K.________(Strasse) (Ziff. 3.7. des Antrags), 3.8. am 16.05.2017, um ca. 11:09 Uhr, beim Schulhaus in G.________ (Ortschaft), H.________ (Strasse), z.N. von J.________ (Ziff. 3.8. des Antrags), 4. Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 25.03.2017 bis zum 28.03.2017, von zu Hause in G.________ (Ortschaft), I.________(Strasse), evtl. von anderswo z.N. von D.________ (Ziff. 4 des Antrags), 5. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) (Art. 19a Abs. 1 BetmG), begangen in der Zeit von ca. Sommer 2015 bis am 16.05.2017 in G.________(Ortschaft) und anderswo im Kanton Bern (Ziff. 5 des Antrags). II. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff. I hiervor aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. III. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. IV. Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 19‘900.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 42‘282.75, insgesamt bestimmt auf CHF 62‘182.75, werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 419 und 423 StPO). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] V. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10.11.2015 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 419 und Art. 423 StPO). VI. [amtliche Entschädigung] VII. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 53 f. OR sowie Art. 375 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger D.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. 1. A.________ geht in den vorzeitigen Massnahmevollzug zurück.

4 2. Das mit Verfügung vom 16.02.2018 beschlagnahmte Messer, einhändig bedienbar mit automatischem Mechanismus (Gesamtlänge 24 cm, Klingenlänge 11 cm) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Dem Beschuldigten wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgender Gegenstand zurückgegeben (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 16.02.2018): - 1 Herrenjeans-Shorts, „Carhart“, braun, Grösse 34/32 4. Dem Straf- und Zivilkläger D.________ werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgende Gegenstände zurückgegeben (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 14.03.2018): - 1 Trainerjacke, „Lacatoni“, schwarz, Grösse M - 1 Jeanshose, „H&M“, dunkelblau, Grösse 31/32 - 1 T-Shirt, „Anvil“, rot, Grösse M - 1 Islamische Halskette, 35 cm lang, schwarz. [Verfügungen betreffend DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten, Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 6. November 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 1730). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 2. April 2019 (pag. 1808 f.) beschränkte er den Umfang seiner Berufung ausdrücklich auf die Feststellung, wonach der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt sei (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter führte er aus, dass die übrigen Punkte des Urteils nicht bestritten seien. D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________, erklärte mit Eingabe vom 15. April 2019, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Berufungsvoraussetzungen erfüllt seien (pag. 1816). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. April 2019 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1826 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug vom 31. Oktober 2019 (pag. 1959) und ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 30. Oktober 2019 (pag. 1956 f.) eingeholt sowie die amtlichen Akten Nr. 1028/18 der Bewähungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) ediert. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde weiter Dr. med. F.________ als sachverständige Person einvernommen (pag. 1979 ff.). Schliesslich wurden auch der Beschuldigte (pag. 1990 ff.) und der Straf- und Zivilkläger (pag. 1985 ff.) in der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals getrennt und unter Vermeidung einer Konfrontation ergänzend befragt. Hingegen wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Anordnung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens mit begründetem Beschluss vom 26. Au-

5 gust 2019 abgewiesen (pag. 1903 ff.). Weiter wurde mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Ergänzungsfragen zum bestehenden forensisch-psychiatrischen Gutachten abgewiesen und stattdessen Dr. med. F.________ von Amtes wegen als psychiatrischer Experte zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 1943 ff. und 1946 f.; vgl. auch oben). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. November 2019 für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 2010 f.; Hervorhebungen im Original): A. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als dass Herr A.________ schuldig erklärt wurde: 1. Im Sinne der Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen in G.________(Ortschaft) im Zeitraum zwischen dem 25.03.2017 und dem 16.05.2017; 2. Im Sinne der Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen in G.________(Ortschaft) im Zeitraum zwischen dem 25.03.2017 und dem 17.07.2017; 3. Im Sinne der Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB, mehrfach begangen in G.________(Ortschaft) im Zeitraum zwischen dem 25.03.2017 und dem 28.03.2017; 4. Im Sinne der Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) nach Art. 19a Abs. 1 BetmG, begangen in G.________(Ortschaft) und anderen Teilen des Kantons Bern in der Zeit von ca. Sommer 2015 bis am 16.05.2017. B. Demgegenüber ist die Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich bestritten und daher folgende Ausführungen zu tätigen: 1. Der Beschuldigte sei vom Sachverhalt Ziffer I / 1, versuchte schwere Körperverletzung eventuell einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen. C. Massnahmen 2. Gestützt darauf und in Anwendung von Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 56 StGB sowie Artikel 374 StPO wird das Gericht gebeten auf eine weitere stationäre Massnahme zu verzichten, wegen Übermassverbot und Herr A.________ sei aus der Haft zu entlassen und eventuell eine zivilrechtliche Massnahme via KESB zu empfehlen. 3. Die ausgestandene Polizeiuntersuchung und stationäre Massnahme von 912 Tagen seien anzurechnen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Der Herrn A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft vom Kanton Bern (PEN 14 23557) gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 6. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung seien zu bestimmen gemäss Honorarnoten.

6 D. Zivilansprüche 8. Die Zivilansprüche seien abzuweisen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. November 2019 ihrerseits folgende Anträge (pag. 2008 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht [recte: Kollegialgericht]) vom 1. November 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, 1. soweit festgestellt worden ist, dass A.________ folgende Tatbestände erfüllt hat: a) Drohung, mehrfach begangen (Ziff. I.2. des genannten Urteils); b) Beschimpfung, mehrfach begangen (Ziff. I.3. des genannten Urteils); c) Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfach begangen (Ziff. I.4. des genannten Urteils); d) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum; Ziff. I.5. des genannten Urteils); 2. soweit der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. November 2015 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen worden ist. II. Es sei festzustellen, dass A.________ folgenden Tatbestand erfüllt hat: Versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 16. Mai 2017 gegen 20:45 Uhr in G.________ (Ortschaft), z.N. von D.________ (Ziff. I.1. des genannten Urteils). III. Es sei weiter festzustellen, dass A.________ im Zeitraum der unter Ziff. I.1 und II. aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. IV. 1. Es sei eine stationäre Therapiemassnahme anzuordnen. 2. Es sei festzustellen, dass diese Massnahme am 10. April 2018 vorzeitig angetreten worden ist. 3. Weiter sei die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft festzustellen. V. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).

7 Schliesslich stellte und begründete Rechtsanwalt E.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. November 2019 für den Straf- und Zivilkläger die folgenden Anträge (pag. 2014): A. Idem Anträge A. Verteidigung / I Staatsanwaltschaft B. 1. Constater que l’état de fait mentionné dans la proposition du Ministère public du 8 mai 2018 est objectivement réalisé. Partant, prendre à l’encontre du prévenu les mesures nécessaires. 2. Condamner le prévenu à verser au plaignant une indemnité de tort moral des CHF 5'000.00, avec intérêts à 5% depuis le 1er décembre 2018. 3. Condamner le prévenu à verser au plaignant une indemnité de partie pour ses frais de défense selon les notes d’honoraires déposées pour la 1ère et la seconde instance. 4. Taxer les honoraires du mandataire d’office selon la note d’honoraires annexée pour la seconde instance. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Damit ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf die Feststellung, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung (mehrfach; Ziff. I.2 des Urteils), der Beschimpfung (mehrfach; Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteils), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach; Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteils) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum; Ziff. I.5 des erstinstanzlichen Urteils) erfüllt hat. In Rechtskraft erwachsen ist weiter die Feststellung, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten (gemäss Ziff. I.1 des oberinstanzlichen Urteils) schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gewesen ist (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). In Rechtskraft erwachsen sind schliesslich auch der Nicht-Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. November 2015 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs, unter Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Kanton Bern (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils), sowie die Verfügungen gemäss Ziff. VIII.2 bis 4 des erstinstanzlichen Urteils. Durch die Kammer zu überprüfen bleibt damit der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils), die Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils) und die Kostenfolgen (diese sind aufgrund des Antrags auf Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nicht in Rechtskraft erwachsen). Hingegen steht für die Kammer die Feststellung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nicht mehr zur Diskussion. Sollte sich nach-

8 folgend herausstellen, dass der Beschuldigte auch den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt hat, gilt die unter Dispositiv Ziff. I.2 rechtskräftig festgestellte Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auch für diesen Tatbestand. Eine explizite Anfechtung im Zivilpunkt erfolgte nicht (vgl. Berufungserklärung vom 2. April 2019 [a) Umfang der Berufung], pag. 1808). Jedoch beantragte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung ausdrücklich die Abweisung der Zivilklage, weshalb die Kammer auch den Zivilpunkt (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteils) zu überprüfen hat. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, weshalb auch darüber, gleich wie über die Haftfrage, neu zu befinden ist. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung des Beschuldigten und die Vertretung des Straf-und Zivilklägers in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Die Geschehnisse rund um die Drohungen und Beschimpfungen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers und von J.________ sind an sich mit Blick auf die rechtskräftigen Feststellungen, dass der Beschuldigte diese Tatbestände zu deren Nachteil jeweils mehrfach erfüllte, nicht mehr weiter von Bedeutung. Nichtsdestotrotz sind mit Blick auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung die näheren Umstände hierzu (zu den Drohungen und Beschimpfungen) nochmals in Erinnerung zu rufen. Der Beschuldigte stiess gegen den Straf- und Zivilkläger im Zeitraum vom 25. März 2017 bis 28. März 2017 täglich mehrfach Drohungen (per Anruf oder SMS) aus (siehe erstinstanzliche Urteilsbegründung S. 25 ff. und S. 29 [pag. 1757 ff., pag. 1761]; vgl. auch den Antrag vom 8. Mai 2018, pag. 1482 f.). Zu den ausgesprochenen Drohungen gehörten beispielsweise: «sag mir, wo Du bist und ich komme, ich polier Dir die Fresse und ficke Deine Mutter und Deine ganze Familie»; «ich bin Dein Gott, Du Mongo, Du Hurensohn, ich werde Dich eines Tages finden… und ich ficke Deine ganze Familie»; «Mongo, Du hast Angst, Du gehst zur Polizei, die Polizei wird Dir nicht helfen können»; «er solle ihm seine Adresse geben, er würde zu ihm kommen. Sollte er zur Polizei gehen, würde er seine Adresse kennen und er würde kommen und ihm die Fresse polieren» etc. Weiter äusserte der Beschuldigte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger u.a. auch, er (der Straf- und Zivilkläger) müsse aufpassen, eines Tages werde er (der Beschuldigte) ihn finden, er (der Be-

9 schuldigte) sei sein Gott; er sei in Serbien im Krieg gewesen, er habe 15 Jahre lang Karate gemacht und er (der Straf- und Zivilkläger) werde schon noch sehen, was er (der Beschuldigte) dann mit ihm mache. Angesichts dieses Verhaltens des Beschuldigten resp. der Vielzahl an Drohungen ist wenig verwunderlich, dass der Straf- und Zivilkläger ernsthaft befürchtete, der Beschuldigte werde ihm tatsächlich etwas antun. Am 15. Mai 2017 (d.h. am Vortag des hier fraglichen Vorfalls) drohte der Beschuldigte zudem J.________ (am Telefon) sinngemäss wie folgt: «Pass auf, wenn Du das nächste Mal alleine läufst, wer hinter Dir ist. Ich mache dich kaputt. Ich töte dich. Ich erwische Dich schon noch einmal alleine» (siehe erstinstanzliche Urteilsbegründung S. 25 f. und S. 29 [pag. 1757 f., pag. 1761]; vgl. auch Antrag vom 8. Mai 2018, pag. 1483). Am Tag darauf, d.h. am 16. Mai 2017, stiess der Beschuldigte um ca. 11.09 Uhr - wohl zufällig - auf J.________. Bei dieser Gelegenheit schrie er diese mit den Worten «J.________ Mörder! Ig verwütsche Di scho no! Ig töte Di!» an, worauf J.________ einen Zusammenbruch erlitt. Hinzu kommen etliche Beschimpfungen, welche der Beschuldigte gegenüber J.________ (etwa «Du bist eine Nutte, die nichts wert ist», «Du verlogenes mieses Stück Scheisse», «billige miese Nutte, ich versteh Dich, was Du bist, nur ein Mülleimer, bei dem jeder seinen Dreck abladen darf», «Schlampe», «Prostituierte» usw.) und dem Straf- und Zivilkläger («Mongo», «Hurensohn») im Zeitraum vom 17. Juli 2016 bis und mit 16. Mai 2017 äusserte (siehe erstinstanzliche Urteilsbegründung S. 26 f. und 29 [pag. 1758 f., pag .1761]; vgl. auch Antrag vom 8. Mai 2018, pag. 1483 f.). Die Drohungen gegen den Straf- und Zivilkläger begannen bereits Ende März 2017 (etwa: er werde ihn eines Tages schon finden und ihm die Fresse polieren, dabei könne ihm [dem Straf- und Zivilkläger] auch die Polizei nicht helfen). Sowohl am Vortag als auch am Tag des fraglichen Vorfalls vom 16. Mai 2017 bedrohte der Beschuldigte sodann J.________ mit dem Tod. Die Geschehnisse vor dem 16. Mai 2016 sowie am Tag des hier fraglichen Vorfalls selber (der Beschuldigte hatte im Vorfeld des fraglichen Vorfalls u.a. bereits Morddrohungen ausgesprochen) sind doch recht eindrücklich und lassen ein deutliches Verhaltensmuster des Beschuldigten erkennen. Die Vorgeschichte (Drohungen, Beschimpfungen) zeigt denn auch deutlich auf, dass der Beschuldigte nicht nur als freundlicher und hilfsbereiter Mensch - wie er selber angibt (pag. 1991 Z. 1 f.) - in Erscheinung tritt, sondern eben auch sehr aggressiv und drohend. Darüber hinaus zeigt diese Vorgeschichte, dass der Beschuldigte ganz offensichtlich den Wunsch hatte und sich dementsprechend mit dem Gedanken auseinandersetzte, dem Straf- und Zivilkläger (und wohl auch J.________) Mal so richtig die Meinung zu sagen. Der Vorfall vom 16. Mai 2017 passt jedenfalls ins Bild der vorausgegangenen Drohungen und Beschimpfungen. Es macht den Anschein, dass nach den Drohungen und Beschimpfungen gegen den Straf- und Zivilkläger (und J.________) mit dem Vorfall vom 16. Mai 2017 alles sein Ende fand, als der Beschuldigte - gemäss dem Antrag vom 8. Mai 2018 - seine Drohungen in die Tat umsetzte (Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung).

10 Andererseits gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte seinerseits im Vorfeld des hier fraglichen Vorfalls gegen J.________ und den Straf- und Zivilkläger diverse Tatvorwürfe erhoben resp. Strafuntersuchungen anstrengt hatte. Die Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger und J.________ wurden jeweils vollumfänglich eingestellt (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 1738 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1739 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). 8. Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Antrags vom 8. Mai 2018 Oberinstanzlich zu überprüfen ist einzig noch der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (evtl. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand). In dieser Hinsicht wird dem Beschuldigten in Ziff. I.1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen Person (Art. 374 StPO) vom 8. Mai 2018 (pag. 1512 ff.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am 16.05.2017 kam es gegen 20:45 Uhr in G.________ (Ortschaft), H.________(Strasse), auf einem kleinen Gehweg entlang der O.________(Fluss) hinter der Schulanlage «P.________» zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.________, geb. ________. Anlässlich dieser Auseinandersetzung fügte der Beschuldigte D.________ mit einem einhändig bedienbaren aufklappbaren Messer (Klingenlänge ca. 11 cm) unterhalb der linken Achselhöhle am Brustkorb eine ca. 2 cm lange und ca. 7 mm weit klaffende Stichverletzung zu. Diese Verletzungen unterhalb der Achselhöhle hätte bei tieferem Eindringen des Messers zu potenziell lebensgefährlichen Komplikationen (z.B. im Sinne von Blut und / oder Luft in der Brusthöhle, Blutverlust von aussen) führen können. In der Nähe der Stichverletzung befinden sich zudem wichtige Strukturen (Nerven, grosse Gefässe), deren Verletzung auch einen bleibenden Schaden zur Folge hätte haben können. Weiter fügte der Beschuldigte D.________ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung namentlich die folgenden Verletzungen zu: - eine ca. 1.5 cm lange, annähernd in Beinquerachse ausgerichtete Hautdurchtrennung am linken Oberschenkel, vorder- bis aussenseitig, sowie ein ca. 2 mm durchmessender, rundlicher, oberflächlicher Hautdefekt zur Innenseite des Oberschenkels hin; - eine ca. 8 cm lange und ca. 2 cm breite, diskrete, annähernd in Körperquerachse verlaufende wegdrückbare Hautrötung am Oberbauch rechtsseitig, ca. 10 bis 12 cm unterhalb der rechten Brustwarze; - eine ca. 10 cm lange und ca. 1 mm breite, in Körperlängsachse ausgerichtete, rot-bräunliche Hautvertrocknung, mit saumartiger wegdrückbarer Hautrötung an der rechten Flanke; - eine ca. 1 mm breite, rot-bräunliche, teils in ihrer Kontinuität unterbrochene Hautvertrocknung mit saumartiger wegdrückbarer Hautrötung unmittelbar oberhalb des Bauchnabels beginnend und annähernd in Körperquerachse ca. 10 cm nach rechts mit leicht geschwungenem Verlauf ziehend;

11 - ein ca. 10 x 2 mm messender, in Körperlängsachse ausgerichteter, oberflächlicher Hautdefekt etwa 2 cm unterhalb des Bauchnabels und ca. 1 cm rechtsseitig der Körpermittellinie gelegen; - ein rundlicher ca. 4 mm durchmessender, oberflächlicher Hautdefekt etwa 1 cm oberhalb des Bauchnabels, in der Körpermittellinie lokalisiert; - mehrere strichförmige, bis ca. 1.5 cm lange, annähernd in Armquerachse ausgerichtete, rotbräunliche Hautvertrocknungen mit saumartiger Rötung am rechten Unterarm; - ein ca. 3 mm durchmessender, oberflächlicher Hautdefekt mit unregelmässigen Wundrändern und eine strichförmige, annähernd in Armlängsachse ausgerichtete, oberflächliche, ca. 2 cm lange und ca. 1 mm breite Hautdurchtrennung mit unregelmässigen Wundrändern, sowie einem ca. 1 cm langen nach körperfern verlaufenden Ausläufer im Sinne einer strichförmigen, rot-bräunlichen Hautverfärbung am linken Unterarm; - eine ca. 8 mm lange, in Handquerachse ausgerichtete, oberflächliche Hautdurchtrennung mit glatten Wundrändern (höchstwahrscheinlich Schnittverletzung); - eine ca. 5 mm lange, in einem unregelmässigen Bogen verlaufende Durchtrennung der oberflächlichen Hautschichten mit unregelmässigen Wundrändern am Mittelfinger der linken Hand streckseitig, über dem Fingerendgelenk gelegen (höchstwahrscheinlich Schnittverletzung); - eine ca. 2.5 cm lange, in Fingerlängsachse ausgerichtete, diskret gezackt verlaufende Hautdurchtrennung mit glatten Wundrändern, am Ringfinger der linken Hand, im Bereich des Fingerendgliedes (höchstwahrscheinlich Schnittverletzung); - eine annähernd in Handquerachse, leicht bogenförmig verlaufende Durchtrennung aller Hautschichten mit glatten, leicht wellenförmig imponierenden Wundrändern, im Bereich des Fingergrundgelenks des Kleinfingers der linken Hand (höchstwahrscheinlich Schnittverletzung); - eine ca. 6 cm lange und bis ca. 1.5 cm breite, in Beinlängsachse ausgerichtete, landkartenartig begrenzte Abschürfung der oberflächlichen Hautschichten am linken Unterschenkel streckseitig; Mit seinem Verhalten, insbesondere durch die Einsetzung des Messers, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er D.________ hätte schwer am Körper schädigen bzw. ihn hätte lebensgefährlich verletzen können. 9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann vorab auf die im Rahmen der Vorbemerkungen (Ziff. 6 oben) umschriebene Vorgeschichte (Drohungen und Beschimpfungen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers sowie J.________) verwiesen werden. Was den hier fraglichen Vorfall anbelangt, ist - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (pag. 1742, S. 10 der Urteilsbegründung) - zunächst unbestritten, dass es am 16. Mai 2017 gegen 20.45 Uhr zwischen dem Beschuldigten und dem Strafund Zivilkläger auf einem kleinen Gehweg entlang der O.________(Fluss) hinter der Schulanlage «P.________» zu einer Auseinandersetzung gekommen ist und es örtlich zwei Phasen gab (die erste Phase ereignete sich auf dem Gehweg, die anschliessende zweite Phase spielte sich in der O.________(Fluss), nachdem die beiden Kontrahenten gemeinsam die Böschung zur O.________(Fluss) hinunter gerollt waren). Der Beschuldigte anerkennt sodann, dass er damals - während der

12 Auseinandersetzung - ein einhändig bedienbares Messer mit automatischem Mechanismus (Gesamtlänge: 24 cm; Klingenlänge 11 cm; vgl. dazu das Foto auf pag. 328 sowie die Beschlagnahmeverfügung vom 16. Februar 2018 [pag. 762]) auf sich getragen resp. in den Händen gehalten hatte. Die vom Straf- und Zivilkläger anlässlich der Auseinandersetzung erlittenen und im Antrag vom 8. Mai 2018 umschriebenen Verletzungen sind ebenfalls objektiviert und dokumentiert (vgl. insb. das IRM-Gutachten vom 19. Mai 2017 auf pag. 417 ff.: die im Gutachten umschriebenen Verletzungen fanden eins zu eins Eingang im Antrag vom 8. Mai 2018; die Verletzungen sind ab pag 347 ff. zudem auch bildlich dokumentiert). Die anlässlich der körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers erhobenen Befunde und medizinischen Informationen ergaben keine Hinweise auf eine akute Lebensgefahr (vgl. IRM-Gutachten vom 19. Mai 2017, pag. 421) und die Verletzungen wurden am 26. Mai 2017 als ohne Folgeschäden ausgeheilt eingeschätzt (vgl. Arztbericht des Ärztezentrums G.________ (Ortschaft) vom 29. Dezember 2017, pag. 453; bereits im IRM-Gutachten wurde festgehalten, es sei - bei komplikationslosem Verlauf damit zu rechnen, dass die festgestellten Verletzungen folgenlos bzw. allenfalls unter nicht entstellender Narbenbildung abheilen werden, pag. 421 f.). Gemäss den Ausführungen der Gutachter des IRM hätte die an der linken Achsel erlittene Stichverletzung bei tieferem Eindringen des Messers jedoch zu potenziell lebensgefährlichen Komplikationen (beispielsweise im Sinne von Blut und / oder Luft in der Brusthöhle, Blutverlust nach aussen) führen können; zudem befänden sich in der Nähe wichtige Strukturen (Nerven, grosse Gefässe), deren Verletzung auch einen bleibenden Schaden hätten zur Folge haben können (vgl. pag. 421 f.). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich nach Beendigung der Auseinandersetzung mit seinem Velo und seinem Hund vom Tatort entfernte und der Straf- und Zivilkläger - mit mehreren Verletzungen - am fraglichen Ort zurückblieb. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass der Straf- und Zivilkläger während der Auseinandersetzung sein Velo, einen Schlüsselanhänger und ein Veloschloss behändigte, wobei aber unklar bleibt, wie er diese Gegenstände konkret gegen den Beschuldigten einsetzte und aus welchem Material das Veloschloss bestand. Der Beschuldigte bestreitet dagegen, den Straf- und Zivilkläger mit seinem Messer angegriffen resp. verletzt zu haben. Vielmehr macht er geltend, der Straf- und Zivilkläger habe am fraglichen Ort auf ihn gewartet und ihn dann, bewaffnet mit einer Metallkette, angegriffen, worauf er (der Beschuldigte) sich u.a. mit dem Zeigen des Messers gewehrt habe. Die - im Antrag vom 8. Mai 2018 umschriebenen - Verletzungen habe sich der Straf- und Zivilkläger aber - so der Beschuldigte - selber zugefügt. 10. Objektive Beweismittel Der Kammer liegen folgende objektive Beweismittel vor: Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. August 2017 (pag. 320 ff.), Anhaltungsbericht der Kantonspolizei vom 17. Mai 2017 (pag. 330 f.), Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 17. Mai 2017 (pag. 332 ff.), Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 10. Juli 2017 (pag. 336 ff.), Material- / Spurenverzeichnis des KTD vom 10. Juli 2017 (pag. 341 ff.), Fotodokumentationen des KTD (pag. 346 ff.; Fotos der Verlet-

13 zungen des Straf- und Zivilklägers [pag. 346 ff.]/Beschuldigten [pag. 366 ff.] sowie des Tatorts [pag. 394 ff.], aufgenommen am 16. Mai 2017), zwei rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers und des Beschuldigten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 19. Mai 2017 (Straf- und Zivilkläger: pag. 417 ff.; Beschuldigter: pag. 430 ff.), forensisch-toxikologische Abschlussberichte des IRM vom 5. Juli 2017 (pag. 424 ff. [Straf- und Zivilkläger]; pag. 436 ff. [Beschuldigter]), forensisch-toxikologische Alkoholbestimmungen vom 25. Mai 2017 (pag. 427 f. [Straf- und Zivilkläger]; pag. 440 [Beschuldigter]), Notfallbericht des Spitalzentrums G.________ (Ortschaft) vom 16. Mai 2017 (pag. 444 ff.) sowie zwei undatierte Fotoaufnahmen des KTD (pag. 328 f.). Die Vorinstanz hat diese objektiven Beweismittel zutreffend beschrieben, wiedergegeben und zusammengefasst, darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 1742 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung und pag. 1745 f, S. 13 f. der Urteilsbegründung). In den Akten finden sich sodann - zusätzlich zu den soeben aufgeführten - folgende objektiven Beweise: Ein Arztbericht des Ärztezentrums G.________ (Ortschaft) vom 29. Dezember 2017 (pag. 453 ff.) sowie ein Notfallbericht des Spitalzentrums G.________ (Ortschaft) vom 28. Mai 2017 (pag. 455 ff.). Ersterem Bericht ist zu entnehmen, dass dem Straf- und Zivilkläger am 26. Mai 2017 unfallbezogen am linken Thorax achselnah und an den Fingern IV und V links die Fäden gezogen und die Verletzungen am 26. Mai 2017 als ohne Folgeschäden ausgeheilt eingeschätzt worden seien. Aus dem Notfallbericht des Spitalzentrums G.________ (Ortschaft) vom 28. Mai 2017 geht sodann hervor, dass der Straf- und Zivilkläger zu einem späteren Zeitpunkt weitere Verletzungen erlitt (Hauptdiagnosen: eine caudale Schulterluxation rechts und eine Kontusion Dig V Fuss rechts). Die Schulter sei provisorisch reponiert worden. Diese Verletzung habe zu einer Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 28. Mai 2017 bis 7. Juni 2017 geführt. Der Vorfall - welcher zu den Verletzungen gemäss erwähntem Notfallbericht führten - hat jedoch nichts mit dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall vom 16. Mai 2017 zu tun. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Beweiswürdigung werden hier die (ersten) Ermittlungen der Kantonspolizei, welche schliesslich zur Inhaftierung des Beschuldigten führten, nochmals kurz wiedergegeben (vgl. Anzeigerapport vom 25. August 2017, pag. 320 ff.): Am fraglichen Abend verständigte Frau Q.________ (Augenzeugin) um ca. 20.49 Uhr die Polizei und teilte dieser mit, dass zwei Männer an der H.________(Strasse) in G.________ (Ortschaft) am Kämpfen seien. Daraufhin begaben sich zwei Polizeibeamte vor Ort, wo sie (die Polizeibeamten) den verletzten Straf- und Zivilkläger (die Polizeibeamten stellten eine Stichverletzung unter der linken Achsel fest), Frau Q.________ und Herrn R.________ angetroffen haben. Ersterer habe als Täter den Beschuldigten genannt und sei dann aufgrund seiner Verletzungen mit der Ambulanz ins Spital überführt worden. Im Laufe der polizeilichen Intervention am Tatort erschien dann auch Frau J.________ vor Ort. Diese habe sogleich gefragt, «Isches das Arschlosch gsi»? In der Folge habe J.________ den Namen des Beschuldigten genannt und zudem erwähnt, dass sie durch diesen seit Monaten «gestalkt» werde. Gestützt auf die Aussage von Frau J.________ begab sich die Polizei dann umgehend an das Do-

14 mizil des Beschuldigten, wo sie dessen Kleider sowie das fragliche Messer («Tatwaffe») sicherstellen konnte. Daraufhin wurde der Beschuldigte auf die Polizeiwache verbracht, wo er befragt und dann vorläufig festgenommen wurde (am Folgetag wurde er in Untersuchungshaft versetzt). 11. Subjektive Beweismittel 11.1 Übersicht Als subjektive Beweismittel stehen der Kammer insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (pag. 491 - 493; 494 - 499; 500 - 506; 727 - 740 [vgl. auch 507 - 522]; 1688 - 1692; 1990 - 1994), des Straf- und Zivilklägers (pag. 523 - 526; 527 - 533; 699 - 717 [vgl. auch 534 - 554]; 1683 - 1686; 1985 - 1988), des Zeugen R.________ (pag. 458 - 460; 461 - 469) und der Zeugin Q.________ (pag. 470 f.; 472 - 478) zur Verfügung. Im Weiteren wurden auch J.________ (pag. 479 - 484; 691 - 498), S.________ (pag. 485 - 490; 682 ff.), T.________ (Vater des Beschuldigten, pag. 662 - 667), U.________ (Nachbar des Beschuldigten, pag. 668 - 672) und V.________ (Kollegin des Beschuldigten, pag. 673 - 681) einvernommen. 11.2 Aussagen des Straf- und Zivilklägers Die Vorinstanz hat die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zutreffend zusammengefasst, darauf wird vorab verwiesen (pag. 746 ff.; S. 14 ff. der Urteilsbegründung). Der Straf- und Zivilkläger wurde am 17. Mai 2017 ein erstes Mal polizeilich befragt (pag. 523 ff.). Er machte seine Aussagen, nachdem ihm von der Polizei eröffnet worden war, dass der Beschuldigte eine Anzeige wegen Drohung und Körperverletzung gegen ihn deponiert hat. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist anzumerken, dass der Straf- und Zivilkläger gegenüber der Polizei u.a. auch erwähnte, diese Person (der Beschuldigte) habe ihn vorgestern angerufen und weil er nicht geantwortet habe, habe der Beschuldigte ihm Nachrichten geschrieben (etwa: «Hurensohn», er werde seine Familie ficken). Er habe dann die Nummer gesperrt, denn es sei nicht das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte ihm solche Nachrichten gesendet habe. Der Straf- und Zivilkläger wurde von der Polizei später auch noch gefragt, ob Frau J.________ ihn gebeten habe, sich um den Beschuldigten zu «kümmern», weil sie (Frau J.________) mit ihm (dem Beschuldigten) Probleme habe, was der Straf- und Zivilkläger bestritt. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2017 (pag. 534 ff.; vgl. auch pag. 699 ff.) ausführte, er sei - mit dem Velo - auf dem Weg zu einer Pizzeria gewesen. Auf dem Weg neben dem Schulhaus sei plötzlich eine Person hinter einem Betonblock hervorgekommen. Diese Person (der Beschuldigte) habe ein Messer dabei gehabt und sei dabei gewesen, dieses zu öffnen. Der andere sei auf ihn zugekommen, er (der Beschuldigte) habe angefangen. Er selber (der Straf- und Zivilkläger) sei vom Velo gestiegen und zurückgewichen. Die Person mit dem Messer sei weiter auf ihn zugekommen und habe mit dem Messer in der Hand eine Bewegung von oben nach unten in seine Richtung gemacht (pag. 534 Z. 298 ff.). Der Strafund Zivilkläger zeigte eine Bewegung mit der rechten Hand von der Seite des

15 Oberkörpers Richtung vorne (pag. 535 Z. 315) und gab gleichzeitig an, dabei habe der andere ihn zweimal erwischt. Er habe ihn auf der rechten Seite des Oberkörpers im Flankenbereich, das heisse auf der Seite Richtung Bauch im unteren Bereich der Rippen verletzt (pag. 535 Z. 318 ff.). Weiter gab der Straf- und Zivilkläger folgendes zu Protokoll: «Zu dem Zeitpunkt ging ich immer noch zurück und dabei hatte er mir das Messer zweimal in den Bauch gesteckt. Ich hatte am Hals eine Kette mit meinen Schlüsseln. Ich habe damit versucht, ihn von mir fernzuhalten. Die Schlüsselkette ist auseinandergefallen. Dabei ist er mir viel zu nahe gekommen. Ich versuchte ihn mit meinem Bein fernzuhalten. Danach bin ich ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Er war oberhalb von mir und hat dann einmal mit dem Messer in der Hand in mein linkes Bein gestochen. Danach weiss ich nicht, wie ich aufgestanden bin, ich nahm mein Velo. Ich stellte es vor mich hin. Ich versuchte, ihn mit dem Velo von mir fern zu halten. Dabei hat er mich mit dem Messer unterhalb der linken Achselhöhle gestochen. Ich habe ihn dann mit dem Velo weggestossen. Dann sind wir beide mit dem Velo zu Boden gefallen und hinunter ins Wasser gefallen» (pag. 535 Z. 321 ff.). Auf die Frage, wie es im Wasser weitergegangen sei, führte der Straf- und Zivilkläger aus: «Als er mich unterhalb der linken Achselhöhle verletzte, habe ich ihn weggestossen, das Velo ist auf den Rasen zwischen O.________(Fluss) und Strasse gefallen. Wir sind dann beide in die O.________(Fluss) heruntergerollt» (pag. 538 Z. 426 ff.). Anschliessend wurde er gefragt, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte ihm die Verletzung unterhalb der linken Achselhöhle zugefügt habe, worauf er meinte: «Ja, ich war mit dem Velo, habe es vor mir gehalten und er hat mit dem Messer zugestochen» (pag. 538 Z. 435 f.). Der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand gehalten und habe in dieser Situation den Arm mit dem Messer in der Hand von vorn nach hinten geführt, ausgeholt und eine Halbkreisbewegung nach vorne gemacht (pag. 538 Z. 439 und 443 f.). Danach wurde die vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Situation mit Fotos nachgestellt (pag. 538 Z. 446 ff.; 544 ff). Hierzu gab der Straf- und Zivilkläger weiter an, dass der Beschuldigte das Velo gehalten und gegen ihn (den Straf- und Zivilkläger) gedrückt habe; das Velo sei in der Luft gewesen, beide (sowohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger) hätten das Velo gehalten. Dann habe der Beschuldigte mit dem Messer ausgeholt (pag. 538 Z. 453 f.). Die Frage, ob er wegen des Vorfalles noch gesundheitliche Probleme habe, beantwortete der Straf- und Zivilkläger dahingehend, dass er noch von der Person träume, wie sie komme. Auch wenn er mit seinen Freunden zusammen sei, sei er manchmal in Panik. Er habe Mühe zu schlafen und werde deswegen auch zum Psychiater gehen (pag. 539 Z. 469 ff.). Weiter wurde der Straf- und Zivilkläger gefragt, ob er den Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise getreten oder geschlagen habe, worauf er sagte, er selber habe versucht, sich zu verteidigen, mit dem Veloschloss, dem Schlüssel und den Beinen (pag. 539 Z. 480 ff.). Im Übrigen habe er den Beschuldigten am 16. Mai 2017 zum ersten Mal gesehen; seit damals wisse er, wie der Beschuldigte aussehe (pag. 540 Z. 511 ff.). Auf Vorhalt des Vorwurfs des Beschuldigten, wonach er (der Straf- und Zivilkläger) ihn (den Beschuldigten) angegriffen habe, führte der Straf- und Zivilkläger aus: «Wieso sollte ich ihn angreifen? Ich kannte ihn nicht mal» (pag. 541 Z. 572). Er denke nicht, den Beschuldigten mit dem Schloss geschlagen zu haben und er habe ihn nicht getreten (pag. 542 Z. 579

16 ff.). Am Schluss der Einvernahme wurde dem Straf- und Zivilkläger die Aussage des Beschuldigten vorgehalten, wonach er (der Straf- und Zivilkläger) sich die Verletzung am linken Arm selber zugefügt habe. Darauf antwortete er: «Mit seinem Messer? Das stimmt nicht. Soll ich ihm danach das Messer zurückgegeben haben und Merci gesagt haben?» (pag. 542 Z. 601 f.). Zu den Verletzungen des Beschuldigten gemäss IRM-Gutachten wollte sich der Straf- und Zivilkläger nicht äussern (pag. 542 Z. 611). Anlässlich der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1683 ff.) bestätigte der Straf- und Zivilkläger, dass er und der Beschuldigte keine Beziehung zueinander gehabt hätten (pag. 1683 Z. 17 f.). Den Vorfall schilderte er im Wesentlichen nochmals gleich wie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 1683 Z. 27 ff.). So gab er u.a. erneut an, dass er das Velo hochgehoben und versucht habe, sich damit zu schützen; er habe dann einen Stich links unterhalb der Achselhöhle erhalten (pag. 1683 Z. 38 ff.). Weiter führte der Straf- und Zivilkläger in der erstinstanzlichen Verhandlung das Folgende aus: «Als ich das Velo gegen ihn gestossen habe, ist es nach einer Weile seitlich weggerutscht. Ich bin dann auf ihn gefallen. Bei der Böschung hat mich dann Herr A.________ mit seinen Knien quasi überworfen und wir sind dann beide die Böschung hinab ins Wasser gerollt. Ich habe Wasser geschluckt und habe versucht, ihn von mir wegzustossen. Ich habe ihn an seinen Händen gehalten, in denen er das Messer hielt» (pag. 1684 Z. 8 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte während der Auseinandersetzung etwas zu ihm gesagt habe, meinte der Straf- und Zivilkläger, dass der Beschuldigte geschrien, ihn beleidigt und ihm gedroht habe («je vais te tuer»), solche Sachen; er habe auch schon vorher Drohungen vom Beschuldigten erhalten (pag. 1684 Z. 17 f.). Er habe aber nicht versucht, den Beschuldigten zu schlagen, sondern sich einfach verteidigen wollen (pag. 1684 Z. 20 f.). Für die Verletzungen des Beschuldigten habe er keine Erklärung (pag. 1684 Z. 24). Der Straf- und Zivilkläger bestätigte in der oberinstanzlichen Verhandlung seine bisherigen Aussagen. Auf die Frage, wer damals der Angreifer gewesen sei, führte er aus, das sei klar, der Beschuldigte habe ihn mit dem Messer angegriffen (pag. 1986 Z. 35). Die Verletzung unter seiner linken Achsel erklärte er (wiederum) so: «Ich hatte die Hände oben und es war ein Schlag. Es war als ich das Fahrrad in den Händen hielt» (pag. 1986 Z. 39 f.). Zur Verdeutlichung seiner Aussage machte er dabei mit der rechten Hand eine horizontal ausholende Bewegung (pag. 1986 Z. 42 f.). Weiter bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, dass er im Zeitpunkt des Vorfalls keine Beziehung zum Beschuldigten gehabt und ihn vor diesem Vorfall auch noch nie gesehen habe (pag. 1987 Z. 2 f. und Z. 7). Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen R.________, wonach es mehrere Fusstritte gegen eine Person gegeben habe (pag. 466 Z. 167 ff.), führte der Straf- und Zivilkläger aus, er wisse nicht mehr genau, ob er diese Fusstritte gegeben habe. Er wisse aber, dass er versucht habe, den Beschuldigten von sich fernzuhalten; dieser sei nicht am Boden gewesen, sondern gestanden (pag. 1987 Z. 20 ff.). Schliesslich gab er zu Protokoll, dass er heute noch Probleme habe mit Wasser. Seit dem Vorfall könne er kein Wasser mehr trinken (pag. 1987 Z. 9 ff.).

17 11.3 Aussagen des Beschuldigten Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, kann wiederum auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1751 ff., S. 19 ff. der Urteilsbegründung). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten das Folgende zu erwähnen: Der Beschuldigte wurde am 17. Mai 2017 ein erstes Mal von der Polizei befragt (pag. 491 ff.). Gleich zu Beginn der Einvernahme gab er an, er sei am Morgen des 16. Mai 2017 bei der Polizei gewesen, weil er eine Anzeige gegen J.________ und den Araber (gemeint ist der Straf- und Zivilkläger), welcher ihn bereits zum dritten Mal überfallen habe, habe machen wollen. Der Araber - so der Beschuldigte weiter - habe ihn einmal mit einer Waffe angegriffen; er (der Beschuldigte) habe die Nase gebrochen, die Zähne herausgeschlagen und an mehreren Stellen genäht werden müssen. Der Araber habe ihm auch die Rippen gebrochen (pag. 491 Z. 13 ff.). Nach diesen ersten Ausführungen wurde der Beschuldigten dann gefragt, ob er den Araber kenne, worauf er antwortete: «Nein. Ich kenne ihn nicht. J.________ hat ihn auf mich angesetzt» (pag. 492 Z. 26). Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2017 (pag. 500 ff.) kann - ergänzend zur Vorinstanz - angefügt werden, dass der Beschuldigte u.a. angab, er habe nichts gemacht, im Gegenteil, er habe sich verprügeln lassen. Jedes Wort sei gelogen, was die beiden (gemeint sind der Straf- und Zivilkläger sowie J.________) erzählen. Die beiden hätten sich abgesprochen; alles sei geplant, wie immer (pag. 503 Z. 118 ff.). Auf die Frage, ob das Messer die einzige Möglichkeit gewesen sei, um sich gegen den Straf- und Zivilkläger zu verteidigen, gab er zu Protokoll: «Ich wollte keine Gewalt anwenden und ich wollte niemanden verletzen. Ich bin gegen Gewalt. Davonspringen konnte ich auch nicht mehr. Er schlug und schlug mich. Ich wollte mich nicht wehren und somit auch keine Gewalt anwenden. Ich wurde immer geschlagen und bedroht, Hallo. Das Messer war die einzige Gelegenheit gewesen ihm zu zeigen, dass er damit aufhören sollte. Eine andere Lösung gibt es nicht. Sonst müsste ich mich ja wehren und dann muss ich ja Gewalt anwenden und das will ich nicht» (pag. 503 Z. 124 ff.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er gegen Gewalt sei, erstaunt im Kontext mit den von ihm ausgesprochenen Drohungen (er drohte dem Straf- und Zivilkläger u.a. mit Prügel und J.________ sogar mit dem Tod). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe versucht, mit dem Straf- und Zivilkläger zu sprechen, aber «wie will man mit einem so verrückten Meuchelmörder sprechen, der voll auf Drogen ist» (pag. 503 Z. 132 f.). Weiter meinte der Beschuldigte, der Straf- und Zivilkläger habe ihm aufgelauert und auf ihn gewartet; sie (gemeint sind wiederum der Straf- und Zivilkläger und J.________) hätten ihre Spione. Der Straf- und Zivilkläger habe gewusst, dass er (der Beschuldigte) dort durchfahren werde. Es sei in der Nähe von seinem «Zuhause» gewesen (pag. 504 Z. 177 f.). Dass er den Straf- und Zivilkläger schon mit dem Tod bedroht habe, stimme nicht, er habe ihn nur per SMS beleidigt (er sei ein «Mongo» und so; pag. 505 Z. 210 ff.). Schliesslich führte er auch aus, dass er den Kopf des Straf- und Zivilklägers nie unter Wasser gedrückt habe, das stimme nicht. Der Straf- und Zivilkläger sei eine miese Ratte und lüge (pag. 505 Z. 227 f.).

18 Gegenüber der Staatsanwaltschaft (Einvernahme vom 22. Dezember 2017, pag. 507 ff.; vgl. auch pag. 727 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, wonach der Straf- und Zivilkläger auf ihn gewartet und ihm aufgelauert habe. Er sei auf dem Nachhauseweg gewesen und plötzlich habe er einen Schlag mit einer Kette auf den Kopf erhalten. Er habe dem Straf- und Zivilkläger gesagt, er solle aufhören. Er habe an den Kopf gefasst, Blut gesehen und gesagt, «hör uf, hör uf». Der Strafund Zivilkläger habe einen Schritt nach vorne gemacht, ihn in diesem Moment geschlagen und dann wieder einen Schritt zurück gemacht. Der Straf-und Zivilkläger habe ihn überall hin geschlagen. Man sehe, wer wen unter Wasser gedrückt habe. Überall an seinem Körper sehe man, was der Straf- und Zivilkläger mit der Kette angerichtet habe (pag. 507 Z. 211 ff.). Das Messer habe er dem Straf- und Zivilkläger nur gezeigt, damit dieser aufhöre (pag. 508 Z. 262 und 265). Auf die anschliessende Frage, weshalb er damals ein Messer auf sich getragen habe, führte er aus: «Ich habe genau gewusst, die Polizei hört nicht auf mich und unternimmt nichts. Ich habe genau gewusst, dass D.________ mich wieder angreifen wird» (pag. 508 Z. 268 f.). Es sei aber das erste Mal gewesen, dass er das Messer auf sich getragen habe (pag. 508 Z. 272). Im Anschluss an diese Aussage wurde er dann gefragt, weshalb er sich ausgerechnet am 16. Mai 2017 dazu entschieden habe, das Messer mitzunehmen. Er antwortete: «Weil ich bei der Polizei war und mir diese nicht helfen wollte. Weil sie am Tag zuvor bei mir waren und mir gedroht haben, mich umzubringen und ich genau gewusst habe, dass ich wieder angegriffen werde» (pag. 509 Z. 276 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigten zum wiederholten Mal aus, dass der Straf- und Zivilkläger alles verdrehe und sich eine «schöne Geschichte zusammengebastelt» habe. J.________ und der Straf- und Zivilkläger seien am Vortag des Vorfalls an seinem Haus mit dem Velo vorbeigefahren und hätten beide gesagt, sie würden ihn umbringen (pag. 1689 Z. 26 ff.). Den Vorfall vom 16. Mai 2017 schilderte er sinngemäss so: Beim Spazieren mit seinem Hund (in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er noch aus, er sei auf dem Nachhauseweg gewesen; in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2017 sprach er davon, dass der Straf- und Zivilkläger gewusst habe, dass er dort durchfahren werde; vgl. dazu oben) habe er auf einmal einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten. Der Straf- und Zivilkläger habe immer einen Schritt nach vorne und zurück gemacht und beim nach vorne Gehen habe er ihn geschlagen, überall an den Körper (pag. 1689 Z. 28 ff.). Er selber habe nichts gemacht, sei einfach stehen geblieben. Der Straf- und Zivilkläger habe sein Velo auf ihn geworfen, wobei er (der Beschuldigte) nach hinten gefallen sei, worauf der Straf- und Zivilkläger ihm drei Fusstritte versetzt habe. Auf dem Boden habe er dann das Messer - welches sich in seinem rechten Hosensack befunden habe - hervorgenommen (pag. 1689 f. Z. 45 f.). Der Straf- und Zivilkläger habe einfach weitergemacht, sei dann auf ihn drauf gesprungen und sie seien beide ins Wasser gerollt. Der Straf- und Zivilkläger sei auf ihm (oben) gewesen und habe ihn die ganze Zeit mit dem Kopf unter Wasser gedrückt. Auf einmal habe der Straf- und Zivilkläger aufgehört und sei im Wasser etwas weg geschwommen; Passanten hätten gesagt, sie würden die Polizei rufen. Der Straf- und Zivilkläger habe bestätigt, dass sie die Polizei anrufen sollten (pag. 1690 Z. 9 ff.). Er (der Beschuldigte) sei dann weggegangen, weil er ja Angst vor

19 dem Straf- und Zivilkläger gehabt habe (pag. 1690 Z. 28). Im Übrigen erwähnte er, dass J.________ selber gesagt habe, dass sie den Straf- und Zivilkläger auf ihn gehetzt habe. Sie habe ihm gesagt, er solle ihr Geld schicken, sonst hetze sie den Araber auf ihn, was sie auch gemacht habe (pag. 1691 Z. 5 ff.). Auch der Beschuldigte bestätige in der oberinstanzlichen Verhandlung seine bisherigen Aussagen. Auf die Frage, ob er etwas ergänzen oder korrigieren wolle, führte er aus: «Herr D.________ hat mich bereits drei Mal überfallen. Das erste Mal hat er mich von hinten „getasert“. Dann bin ich zu Boden gefallen und war ohnmächtig. Er hat mich auch heftig getreten, als ich am Boden lag. Das zweite Mal hat er mich von hinten „gesteinigt“; er hat Steine nach mir geworfen und gesagt, dass er mich umbringen wolle. Am fraglichen Tag war ich auf dem Weg nach Hause. Auf einmal bekam ich einen Schlag auf den Kopf. Ich habe „arrêt, arrêt“ gerufen. Er hat mich mit der Kette weiter geschlagen, bis ich am Boden war. Dann hat er mich noch getreten, als ich am Boden war. Das ist seine Art» (pag. 1991 Z. 30 ff.). Die Polizei hätte im Übrigen auch einen Fussabdruck auf seinem Körper (des Beschuldigten) gefunden (entsprechendes lässt sich den Akten nirgends entnehmen). Weiter gab er Folgendes zu Protokoll: «Ich habe ihn nicht angegriffen. Ich habe mich nur gewehrt, wollte ihn aber nicht verletzen. Zum Glück ist nichts Schlimmeres passiert, er hat keine schwere Körperverletzung» (pag. 1991 Z. 41 f.). Er bestätigte sodann seine Aussage, wonach er das Messer auf sich getragen habe, um sich zu schützen. Der Straf- und Zivilkläger sei am Tag zuvor mit dem Velo vor seiner Wohnung gewesen und habe gesagt, dass er (der Straf- und Zivilkläger) ihn (den Beschuldigten) umbringen wolle. Dies habe er auch schon anlässlich des zweiten Vorfalls gesagt. Er habe gedacht, wenn er dem Straf- und Zivilkläger das Messer zeige, höre er auf. Er (der Beschuldigte) habe die Situation falsch eingeschätzt (pag. 1992 Z. 1 ff.). Auf Frage, wie lange er den Straf- und Zivilkläger schon kenne, meinte er, er kenne ihn eigentlich gar nicht, er habe ihn einmal im Sommer 2016 zusammen mit Frau J.________ gesehen (pag. 1992 Z. 11 ff.). Auch Frau J.________ kenne er eigentlich gar nicht. Mit dieser sei er ein paar Mal mit den Hunden spazieren gegangen, dann habe sie begonnen, ihn zu erpressen. Sie habe gesagt «gib mir Geld», sonst hetze ich dir einen Araber auf den Hals. Auf die anschliessende Frage, mit was Frau J.________ ihn denn erpresst resp. was sie gegen ihn in der Hand gehabt habe, führte er aus: «Keine Ahnung. Sie hatte nichts gegen mich in der Hand. Sie wollte mir Angst machen, damit ich ihr Geld gebe. Ich habe kein Geld. Den Anzug, den ich heute trage, habe ich für CHF 50.00 im Brockenhaus gekauft. Die Schuhe habe ich von meinem Vater erhalten. Ich beziehe Sozialhilfe und habe kein Geld (pag. 1992 Z. 24 ff.). 11.4 Aussagen der beiden Augenzeugen 11.4.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz gab die Aussagen der beiden Augenzeugen R.________ und Q.________ richtig zusammengefasst wieder (pag. 1748 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung), darauf wird vollumfänglich verwiesen. Nachfolgend erfolgen einige wenige Ergänzungen zu den Aussagen der beiden Zeugen.

20 11.4.2 Ergänzende Ausführungen zu den Aussagen des Zeugen R.________ Der Zeuge R.________ wurde zwei Mal zur Sache befragt: Am 16. Mai 2017 durch die Polizei (pag. 458 ff.) und am 26. September 2017 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 461 ff.). Die Vorinstanz hat dessen Aussagen - wie bereits erwähnt - zutreffend zusammengefasst, weshalb - wie ebenfalls bereits erwähnt - darauf verwiesen wird (pag. 1748 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass der Zeuge R.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme u.a. zu Protokoll gab, dass sie damals demjenigen mit dem Adidasjäckchen (Beschuldigter) gesagt hätten, dass die Polizei dann noch kommen werde; er (der Beschuldigte) sei aber trotzdem weggegangen (pag. 463 Z. 73 f.). Er selber habe gesehen, wie die zwei Männer im Wasser am Ringen gewesen seien (pag. 465 Z. 130). Zur Frage, wann er bemerkt habe, dass eine Person eine Schere bei sich gehabt habe, führte er aus: «Das war bei Phase 3. Ich stand recht nah bei den Personen, knapp einen Meter von ihnen entfernt» (pag. 465 Z. 135). Dann wurde der Zeuge gefragt, wie die Personen räumlich zueinander gestanden seien, als er die Schere bei einem der Männer wahrgenommen habe, worauf er ausführte, sie (die beiden Männer) seien vis-à-vis zueinander gestanden, Gesicht zu Gesicht, ungefähr einen Meter voneinander entfernt (pag. 465 Z. 157 f.). Am Anfang habe der, der auf der Strasse gestanden sei, den anderen noch gekickt. Dieser sei ein bisschen am Boden gewesen, dann habe derjenige, der auf der Strasse gestanden sei, ihn zwei, drei Mal gekickt. Dann habe der, der ein bisschen am Boden war, den anderen gepackt und sie seien dann heruntergerollt (pag. 465 Z. 161 ff.). Der Kick, den der liegende Mann erhalten habe, sei ein starker Kick gewesen (pag. 466 Z. 189 f.). Wer die Fusstritte gegeben und wer sie erhalten habe, wisse er aber nicht (pag. 466 Z. 204 f.). Seiner Meinung nach seien Fusstritte nicht Selbstverteidigung, wenn jemand am Boden liege (pag. 467 Z. 223 f.). 11.4.3 Ergänzende Ausführungen zu den Aussagen der Zeugin Q.________ Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin Q.________ kann ergänzt werden, dass sie gegenüber der Staatsanwaltschaft (Einvernahme vom 30. Oktober 2017, pag. 472 ff.) auch ausführte, sie habe von weitem gesehen, dass zwei sich «gezankt» hätten, also «gestüpft» und «gemüpft». Es sei wie eine Rangelei gewesen. Sie hätten sich gegenseitig gepackt (pag. 473 Z. 46 ff.). Die beiden Männer seien Richtung O.________(Fluss) gegangen und dann habe sie die beiden plötzlich nicht mehr gesehen, da sie in einem anderen Winkel gestanden sei (pag. 473 Z. 52 ff.). Später habe sie festgestellt, dass sie in der O.________(Fluss) gelandet seien und dort weiter «geschleglet» hätten. Sie und der junge Jogger (der Zeuge R.________) hätten den Männern vom Bord aus gesagt, dass sie aufhören sollten, sonst würden sie die Polizei rufen. Die Männer hätten aber weiter gekämpft und zum Teil seien sie unter Wasser gewesen. Als die beiden Männer aus dem Wasser gekommen seien, hätten sie (die beiden Zeugen) demjenigen, von dem sie das Gefühl hatten, er sei der Angreifer, gesagt, dass sie die Polizei gerufen hätten. Dieser habe dann das Velo genommen und sei damit weggefahren, der Hund sei hinterher gegangen (pag. 474 Z. 55 ff.). Auf die Frage, wer geschlagen habe, führte sie aus, ihrer Erinnerung nach hätten beide geschlagen (pag. 475 Z. 119 f.). Weiter ergänzte sie auf Vorhalt ihrer eigenen Aussagen bei der Polizei, dass einer das Bike genommen

21 habe; so seien sie über das Bord hinabgestürzt (pag. 475 Z. 125 f.). Das Velo habe derjenige genommen, der dann auch mit dem Velo davon gefahren sei. Im Wasser hätten sich die beiden so wie geboxt und gepackt (pag. 476 Z. 130 und Z. 140). Auf Frage zu den Lichtverhältnissen meinte die Zeugin, es sei noch relativ klar und noch hell gewesen (pag. 476 Z. 160). 11.5 Aussagen der weiteren Personen Die Vorinstanz hält zutreffend fest (vgl. pag. 1753 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung), dass die weiteren einvernommenen Personen den Vorfall vom 16. Mai 2017 nicht mitbekommen haben, weshalb sie zum hier fraglichen Geschehen auch nichts Sachdienliches beitragen konnten. Zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von S.________ (Vater von J.________) am 6. Dezember 2017 (pag. 485 ff.) gilt es aber immerhin zu ergänzen, dass der Beschuldigte - gemäss den Aussagen von S.________ - eines Tages an der Türe seines Büros geklingelt und gefragt habe, ob er Herr S.________ sei. Als er dies bejaht habe, habe der Beschuldigte begonnen zu brüllen und gemeint, dessen Tochter sei eine Nutte, eine Hure und eine Mörderin, sie wolle ihn, den Beschuldigten, umbringen (pag. 487). V.________ beschrieb anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. August 2017 (pag. 673 ff.) sodann eindrücklich, wie es dem Beschuldigten damals zunehmend schlechter gegangen sei: So sei J.________ überall gewesen, auch die Araber seien überall gewesen und würden ihm (den Beschuldigten) abpassen. Es sei ihr (V.________) aufgefallen, dass er (der Beschuldigte) beim Spazieren immer wieder nach hinten geschaut und das Gefühl gehabt habe, jemand würde ihn verfolgen. Er habe panische Angst gehabt, sie habe ihn früher nie so erlebt. 12. Gesamtwürdigung 12.1 Vorbemerkungen Grundsätzlich kann sich die Kammer der Beweiswürdigung und dem Beweisergebnis der Vorinstanz anschliessen (vgl. pag. 1754 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Relativierungen drängen sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Würdigung der objektiven Beweismittel und der Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie des Beschuldigten auf (vgl. sogleich). 12.2 Konkrete Beweiswürdigung Wie bereits unter Ziff. 9 erwähnt, hat der Beschuldigte zugegeben, damals ein Messer auf sich getragen resp. in den Händen gehalten zu haben (angesichts des Umstandes, dass das Tatmesser in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, liess sich dies aber auch gar nicht - jedenfalls nicht mit vernünftigen Argumenten - bestreiten). Aufgrund der objektiven Beweismittel (vgl. insb. das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 19. Mai 2017, pag. 417 ff.) ist weiter erwiesen, dass der Straf- und Zivilkläger die in Ziff. 1 des Antrags vom 8. Mai 2018 umschriebenen Verletzungen, insb. eine ca. 2 cm lange und ca. 7 mm weit klaffende Stichverletzung unterhalb der linken Achselhöhle am Brustkorb, erlitten hat. Diese Verletzung(en) müssen im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Be-

22 schuldigten entstanden sein, wird doch im Gutachten des IRM einerseits festgehalten, dass die Verletzung unterhalb der Achsel hinsichtlich ihrer Morphologie am ehesten einer frischen Stichverletzung mit einem scharfen Gegenstand entspreche. Andererseits wird im Gutachten erwähnt, dass sämtliche Verletzungen mit einer Entstehung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung wenige Stunden vor Durchführung der rechtsmedizinischen Untersuchung vereinbar seien (pag. 421). Die zeitlichen Verhältnisse (der Straf- und Zivilkläger wurde umgehend nach dem Vorfall ins Spital gebracht und dort untersucht) schliesslich lassen keinen andern Schluss zu, als dass die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten entstanden sein müssen. Wie die Verletzungen konkret entstanden sind, lässt sich allein durch die objektiven Beweismittel hingegen (noch) nicht abschliessend beurteilen. Am Rande sei hier sodann erwähnt, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger anlässlich der Auseinandersetzung unter dem Einfluss von Cannabinoiden standen. Entgegen der Vorinstanz lässt sich jedoch nicht nachweisen, dass der Beschuldigte tatzeitnah - zusätzlich - Kokain konsumiert hätte, da kein chromatographisches Bestätigungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. dazu Forensischtoxikologischer Abschlussbericht des IRM vom 5. Juli 2017, pag. 438). Mit der Vorinstanz ist die Kammer der Überzeugung, dass zumindest hinsichtlich des hier fraglichen Kerngeschehens resp. des groben Ablaufs des Vorfalls vom 16. Mai 2017 (insb. des Messereinsatzes) im Wesentlichen auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers abzustellen ist (vgl. pag. 1757, S. 25 der Urteilsbegründung). Dies insbesondere deshalb, weil seine gleichbleibenden Aussagen zum relevanten Geschehensablauf (er sei mit dem Velo auf dem Weg zu einer Pizzeria gewesen, neben dem Schulhaus sei plötzlich eine Person hinter einem Betonblock hervorgekommen, der Beschuldigte habe ein Messer gezückt und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, er habe sich mit einem Veloschloss, einer Schlüsselkette und dem Velo gewehrt, der Beschuldigte habe im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Messer Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt und ihn damit - insb. unterhalb der linken Achsel - verletzt, später seien sie am Boden gewesen und zusammen in die O.________(Fluss) gerollt, wo die Rangelei weiter gegangen sei) mit dem objektiv festgestellten Verletzungsbild (insb. Stichverletzung unterhalb der linken Achsel) übereinstimmt und durch die glaubhaften Aussagen der beiden Augenzeugen R.________ und Q.________ gestützt werden. Der Strafund Zivilkläger führte auch konstant und nachvollziehbar aus, dass er die gravierendste Verletzung, d.h. den Stich unterhalb der linken Achsel, erlitten habe, als er sein Velo zur Abwehr des Beschuldigten in der Luft gehalten habe; bei dieser Gelegenheit habe der Beschuldigte ihn mit einer ausholenden Bewegung unterhalb der Achsel verletzt. Dies hat er bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und dann sowohl in der erstinstanzlichen als auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Dass der Straf- und Zivilkläger in der ersten polizeilichen Einvernahme hierzu noch ausführte, er denke, dass ihm der Beschuldigte diese Verletzung zugefügt habe, als ihm das Veloschloss aus der Hand geglitten sei, ändert nichts an der Schlüssigkeit seiner Aussage, zumal er damals bei der Polizei selber sagte und zu verstehen gab, dass er sich diesbezüglich nicht ganz sicher sei. Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht auch, dass es sich um ein schnelles, dynamisches Geschehen

23 handelte und der Straf- und Zivilkläger kurz nach dem Vorfall ein erstes Mal befragt wurde, zu einem Zeitpunkt also, in welchem er aufgrund des Vorgefallenen wohl noch sehr aufgewühlt war und den Vorfall noch nicht richtig einordnen konnte. Zur Schilderung des Straf- und Zivilklägers, wonach er - überraschend - angegriffen worden sei (nicht er sei der Angreifer gewesen), passt im Übrigen auch, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung «lediglich» ein Veloschloss, eine Schlüsselkette sowie ein Velo gegen den Beschuldigten einsetzte, d.h. Gegenstände, welche ihm zur Abwehr eines Angriffs eben gerade zur Verfügung standen, für einen geplanten Angriff aber grundsätzlich ungeeignet sind. Der Straf- und Zivilkläger hat sich sodann an zahlreiche Details erinnert und originelle Einzelheiten geschildert (der Beschuldigte habe mit dem Messer eine Bewegung von oben nach unten in seine Richtung gemacht; er habe am Hals eine Kette mit Schlüsseln gehabt und diese gegen den Beschuldigten eingesetzt; die Schlüsselkette sei auseinander gefallen und nach dem Vorfall habe er noch seine Schlüssel gesucht; der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand gehalten; der Beschuldigte habe in einer Situation den Arm mit dem Messer in der Hand von vorn nach hinten geführt, ausgeholt und eine Halbkreisbewegung nach vorne gemacht [vgl. dazu oben die Zusammenfassung der Aussagen des Straf- und Zivilklägers]; in der Situation, als er das Velo genommen habe, habe er sich auf der Strasse befunden und der Beschuldigte am Rand der Strasse bzw. auf dem Rasen Richtung O.________(Fluss) [pag. 537 Z. 415] usw.). Es ist schwer vorstellbar, dass der Straf- und Zivilkläger diese Details, welche er im Wesentlichen immer gleich schilderte, erfunden haben soll. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Strafund Zivilklägers auch Komplikationen im Handlungsablauf enthalten und sich in seinen Ausführungen passend zum Vorfall Gesprächs- und Gefühlsschilderungen finden (etwa: «Viens ici fils de pute, mongole, tu es mort maintenant» [pag. 524 Z. 33 f.]; «mongole, fils de pute, je nique toute la famille» [pag. 525 Z. 80]; «Ich bin dein Gott» [pag. 535 Z. 343]); «Nuttensohn, ich ficke deine Mutter, Affensohn» [pag. 535 Z. 346]). Die vom Straf- und Zivilkläger wiedergegebenen Gesprächsfetzen passen denn auch zur Vorgeschichte rund um die Drohungen und Beschimpfungen des Beschuldigten z.N. des Straf- und Zivilklägers und J.________ (vgl. oben Ziff. 6). Im Übrigen hat der Straf- und Zivilkläger konstant erwähnt, er habe zunächst gar nicht bemerkt, dass er mit dem Messer verletzt worden sei, das habe er erst später realisiert (vgl. etwa pag. 1683 Z. 40 f.). Schliesslich hat er den Beschuldigten - trotz des Vorgefallenen und der Vorgeschichte rund um die Drohungen und Beschimpfungen - auch nicht übermässig belastet. All dies spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers. Daran vermögen die Abweichungen in seinen Aussagen hinsichtlich der Dauer des «unter Wasser befindens» (vgl. einerseits pag. 535 Z. 332 f.: «vielleicht 10 Sekunden», und andererseits pag. 538 Z. 431: «vielleicht drei Minuten oder so» (pag. 538 Z. 431) nichts zu ändern. Es handelt sich dabei nicht um eigentliche Widersprüche bezüglich des Kerngeschehens, sondern um Ungenauigkeiten, wie sie bei der Schilderung eines schnellen, dynamischen Geschehens durchaus vorkommen können. Etwas zu relativieren ist dagegen die pauschale Feststellung, wonach die Aussagen des Straf- und Zivilklägers - für sich allein betrachtet - insgesamt sehr glaubhaft seien. Der Straf- und Zivilkläger stellte seinen Beitrag nämlich in erster Linie

24 als Abwehr dar, den Beschuldigten habe er aber keinesfalls geschlagen. Das widerspricht aber sowohl dem objektiv festgestellten Verletzungsbild (auch der Beschuldigte erlitt im Rahmen der Auseinandersetzung etliche - geringfügige - Verletzungen; vgl. das IRM-Gutachten vom 19. Mai 2017, pag. 431 f.) als auch den glaubhaften Aussagen der beiden Augenzeugen R.________ und Q.________, die von einer wechselseitigen Auseinandersetzung gesprochen haben (beide packten sich, Rangelei im Wasser etc.). Aufgrund der objektiven Beweismittel und den glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen ist ohne Weiteres erwiesen, dass auch der Straf- und Zivilkläger im Rahmen der Auseinandersetzung Schläge ausgeteilt hat und es ist offensichtlich, dass er versucht hat, seine eigene Rolle bei der Auseinandersetzung so zurückhaltend als möglich darzustellen. Auch ist in der Darstellung des Geschehens beim Straf- und Zivilkläger eine gewisse Aggravierungstendenz erkennbar: So erwähnte er beispielsweise, der Beschuldigte habe ihm das Messer zweimal in den Bauch gesteckt (pag. 535 Z. 321 f.) und sagte aus, unter Wasser habe er schon gedacht, dass er tot sei (pag. 524 Z. 56 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers hinsichtlich des groben Ablaufs des Geschehens (insb. auch hinsichtlich des Messereinsatzes) insgesamt glaubhaft sind, er seinen eigenen Tatbeitrag jedoch teils beschönigend und denjenigen des Beschuldigten etwas übertrieben dargestellt hat. Die Aussagen der beiden Zeugen R.________ und Q.________ sind - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - durchaus glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass beide nach bestem Wissen und Gewissen schilderten, was sie erlebt und was sie noch in Erinnerung hatten. Beide sind aber recht unpräzise Zeugen und haben vielleicht auch unter dem Eindruck des plötzlich Erlebten - den Ablauf wenig genau schildern können. Dies liegt zum einen daran, dass sie relativ weit weg vom Geschehen standen. Andererseits haben sie nicht den ganzen Vorfall von Anfang an mitbekommen. Dass Nebensächlichkeiten wie der Umstand, dass der Beschuldigte am Schluss der Auseinandersetzung sein Velo genommen und weg gefahren sei, übereinstimmend ausgesagt worden sind, sagt zur Qualität der Aussagen der Zeugen nichts aus. Ihre Aussagen belasten nicht nur den Beschuldigten, sondern ebenso den Straf- und Zivilkläger, wird doch von einem Gerangel, sich Packen etc. gesprochen. R.________ hat immerhin auch noch eine «Schere» in der Hand eines Kontrahenten (des Beschuldigten) feststellen können. Er bemerkte, dass beide Männer das Fahrrad hochgehoben hätten und es sei ein Gerangel entstanden. Einer der Männer sei rückwärts umgefallen, der andere habe ihn dann mehrere Male gekickt. Er konnte aber nicht sagen, wer wen getreten hat. Danach seien sie in die O.________(Fluss) gerollt. Den Aussagen des Zeugen R.________ ist weiter zu entnehmen, dass es der Straf- und Zivilkläger gewesen ist, der ihn aufgefordert habe, die Polizei zu rufen. Wie der Täter sein Gegenüber verletzt habe, habe er nicht gesehen. Zum Zeitpunkt, wann er die Schere in der Hand des Beschuldigten gesehen haben will, konnte er auch keine klaren Aussagen machen. Gesehen haben will er die Schere erst, als die Männer in Phase 3 noch etwa knapp einen Meter von ihm entfernt standen. Die Zeugin Q.________ stand insgesamt etwas weit weg und hat beispielsweise gar nicht gesehen, dass einer der Männer etwas in der Hand gehalten hat. So wie sie sich erinnern könne, hätten beide geschlagen. Die Zeugin

25 hat das Gefühl gehabt, dass jener, der danach mit dem Velo weggefahren sei, der Angreifer gewesen sei. Insgesamt sind die Aussagen der beiden Zeugen also nicht sehr aussagekräftig. Immerhin ergibt sich aus deren Aussagen, dass es eine wechselseitige Auseinandersetzung gab und es der Straf- und Zivilkläger war, welcher die Polizei verständigen wollte. Die Zeugin Q.________ ging davon aus, dass es sich beim Beschuldigte um den Angreifer handeln musste, dies insbesondere deshalb, weil der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten immer wieder gesagt habe, er (der Beschuldigte) solle aufhören und der Beschuldigte - nachdem die Polizei verständigt worden war - einfach mit dem Velo davongegangen sei. Auch der Zeuge R.________ sagte aus, dass der Beschuldigte - nachdem er bemerkt habe, dass die Polizei bald da sein werde - einfach gegangen sei, als ob nichts gewesen wäre (pag. 459 Z. 52 f.). Schliesslich erwähnten beide Zeugen - in Übereinstimmung mit dem Straf- und Zivilkläger -, dass derjenige, welcher am Tatort zurückgeblieben sei, noch seine Schlüssel gesucht habe. Die Aussagen der beiden Zeugen stützen also - wie bereits oben erwähnt - eher die Version des Straf- und Zivilklägers als diejenige des Beschuldigten. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, diese seien nicht glaubhaft. Zwar stimmen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen in gewissen Teilen mit denjenigen des Strafund Zivilklägers überein (Einsatz eines Velos, einer Velokette und eines Schlüsselanhängers seitens des Straf- und Zivilklägers; zücken eines Messers seinerseits; gemeinsames Hinunterrollen in die O.________(Fluss) usw.). Anders als der Strafund Zivilkläger beschrieb der Beschuldigte aber von Beginn weg, dass er vom Straf- und Zivilkläger angegriffen worden sei. Nach seiner Darstellung des Vorfalls soll der Straf- und Zivilkläger ihn immer wieder geschlagen haben resp. versucht haben, ihn mit einer Kette zu töten. Er selber sei nur dagestanden, habe sich nicht gewehrt und sich einfach verprügeln lassen. Er habe das Messer zwar gezückt, dieses aber nicht eingesetzt, sondern nur zur Abschreckung gezeigt/gehalten. Er habe den Straf- und Zivilkläger «ganz klar nicht» verletzt (vgl. pag. 493 Z. 73). Die Verletzungen soll sich der Straf- und Zivilkläger vielmehr selber zugefügt haben, wobei der Beschuldigte hierfür, d.h. wie sich der Straf- und Zivilkläger selber verletzt haben soll, unterschiedliche Erklärungen parat hatte. So gab er etwa an, der Straf- und Zivilkläger sei auf ihn gesprungen, als er (der Beschuldigte) am Boden gewesen sei (pag. 492 Z. 62 f.; pag. 493 Z. 69). An anderer Stelle führte er dann aus, der Straf- und Zivilkläger sei nicht auf ihn gefallen, sondern er sei gesprungen; er (der Straf- und Zivilkläger) sei auf das Messer gesprungen (pag. 502 Z. 64 f.). Eine weitere Variante lautete so: Als er (der Beschuldigte) mit dem Kopf unter Wasser gewesen sei, habe der Straf- und Zivilkläger seine Hand mit dem Messer genommen und sich die Verletzung selbst zugefügt (pag. 502 Z. 72 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann relativierend aus, er vermute lediglich, dass der Straf- und Zivilkläger sich die Verletzungen selber zugefügt habe; gesehen habe er es nicht (pag. 1690 Z. 38 f.). Es ist offensichtlich, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er überhaupt nichts gemacht, sich nur gewehrt und der andere versucht habe, ihn wiederum zu töten, nicht stimmen. Dies kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Augenzeugen ausgeschlossen werden. Die Darstellung des Beschuldigten erscheint zudem abwegig und lebensfremd: Nach

26 seinen Angaben wollte der Straf- und Zivilkläger ihn töten. Dennoch will der Beschuldigte sein Messer in keiner Art und Weise gegen den Straf- und Zivilkläger eingesetzt haben. Dass sich der Straf- und Zivilkläger die Verletzungen mit dem Messer selber zugefügt haben soll (indem er ins Messer fiel, aufs Messer sprang resp. das Messer nahm und sich selber verletzte), erscheint sodann absurd. Die Frage, wie sich der Straf- und Zivilkläger selber verletzt haben solle, wenn er doch auf ihn gesprungen sei, konnte der Beschuldigte denn auch nicht beantworten (vgl. pag. 502 Z. 76 ff.). Zu den Verletzungen des Straf- und Zivilklägers meinte der Beschuldigte im Übrigen, das sei ja nichts, das sei nicht einmal eine leichte Körperverletzung (pag. 509 Z. 306). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde dem Beschuldigten dann u.a. die Aussage der Zeugin Q.________ vorgehalten, wonach die beiden Männer im Wasser weitergekämpft resp. sich gegenseitig geboxt hätten, was er zunächst bestätigte, um sogleich anzufügen, er habe ihn nicht geboxt, der Straf- und Zivilkläger habe die ganze Zeit mit der Kette auf ihn geschlagen und sei auf ihn gesprungen (pag. 510 Z. 349 ff.). Die Angaben des Beschuldigten enthalten kaum Realitätskriterien und sind in keiner Weise glaubhaft. In der oberinstanzlichen Verhandlung führte er schliesslich im Übrigen selber aus, er habe sich nur gewehrt, den Straf- und Zivilkläger aber nicht verletzen wollen; zum Glück sei nichts Schlimmes passiert, der Straf- und Zivilkläger habe keine schwere Körperverletzung (pag. 1991 Z. 41 f.). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Straf- und Zivilkläger am fraglichen Ort auf ihn gewartet und dann angegriffen habe, ist nicht glaubhaft. Dass der Straf- und Zivilkläger, bewaffnet mit einem Veloschloss und einer Halskette, versucht haben soll, den Beschuldigten, welcher ein Messer auf sich trug und einen Hund mit sich führte, anzugreifen, ergibt wiederum keinen Sinn. Hätte der Strafund Zivilkläger tatsächlich beabsichtigt, den Beschuldigten anzugreifen, hätte er sich sicherlich mit geeigneteren Gegenständen bewaffnet. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Straf- und Zivilkläger am fraglichen Abend in G.________ (Ortschaft) aufgehalten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Straf- und Zivilkläger führte über alle Einvernahmen hinweg konstant aus, dass er damals auf dem Weg zu einer Pizzeria gewesen sei. Hinzu kommt, dass J.________ (Kollegin des Straf- und Zivilklägers) in G.________ (Ortschaft) wohnt. Auffallend ist schliesslich, wie der Beschuldigte bereits zu Beginn der ersten Einvernahme und dann fortlaufend immer wieder mit Gegenangriffen reagierte. So führte er zu Beginn seiner ersten Einvernahme aus, er sei am Morgen des 16. Mai 2017 bei der Polizei gewesen, weil er eine Anzeige gegen Frau J.________ und den Araber haben machen wollen (pag. 491 Z. 13 f.). Solches gab er über alle Einvernahmen hinweg etliche Mal zu Protokoll. Den Straf- und Zivilkläger bezeichnete er wiederholt als Lügner, welcher sich eine «schöne Geschichte zusammengereimt» habe und alles verdrehe (vgl. etwa pag. 510 Z. 321, pag. 1689 Z. 26 und pag. 1690 Z. 45). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ging er weiter auch konkret zum Gegenangriff gegen Frau J.________ über, welche ihm gesagt haben soll, sie wolle Geld, sonst hetze sie den Araber auf ihn. Auch diese Aussage ergibt wenig Sinn, führte der Beschuldigte dann in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung doch selber aus, dass er kein Geld habe (pag. 1992 Z. 1 26). Zusammen mit

27 den Aussagen von J.________ und deren Vater ergibt sich jedenfalls das Bild eines Mannes, der zu Ausbrüchen gegenüber Frau J.________ und deren Vater neigte und Frau J.________ auch öffentlich durch unflätiges Vorgehen blossgestellt hat. Hierzu sei auch auf die eindrückliche Vorgeschichte verwiesen (vgl. oben Ziff. 6). Im Übrigen gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch immer wieder behauptete, der Straf- und Zivilkläger habe ihn drei Mal überfallen; in der oberinstanzlichen Verhandlung sprach er davon, der Straf- und Zivilkläger habe ihn einmal von hintern «getasert», bis er ohnmächtig geworden sei und ein anderes Mal habe er ihn von hintern «gesteinigt» (vgl. pag. 1991 Z. 30 ff.). Auch diese Angaben erscheinen abwegig und lebensfremd und finden in den Akten keinen Halt. Der Beschuldigte konzentrierte/versteifte sich darauf, den Straf- und Zivilkläger und auch Frau J.________ - in ein schlechtes Licht zu rücken resp. den Straf- und Zivilkläger als Angreifer, welcher zum wiederholten Male versucht habe (auch Frau J.________ habe dies schon versucht) ihn zu töten, darzustellen. Was den konkreten Vorfall an und für sich anbelangt, konnte er weder Details noch Einzelheiten nennen; er blieb bei der Schilderung des konkreten Vorfalls oberflächlich, verstrickte sich aber dennoch in etliche Widersprüche, welche er - auch auf Nachfrage hin nicht aufzulösen vermochte. Den Aussagen des Beschuldigten fehlt der logische Faden und seine Version der Geschehnisse ergibt - insbesondere auch im Hinblick auf die Vorgeschichte (vgl. oben Ziff. 6) - keinen Sinn. Er versteifte sich - wie erwähnt - auf seine Opferrolle und den Umstand, überzeugt zu sein, dass Frau J.________ und der Straf- und Zivilkläger ihn töten wollen. Die Aussagen des Beschuldigten sind in keiner Weise glaubhaft, darauf kann nicht abgestellt werden. 13. Beweisergebnis Gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers ergibt sich zusammen mit den glaubhaften Aussagen der beiden Augenzeugen und den objektiven Beweismitteln ein stimmiges Gesamtbild, auch wenn sich der Vorfall nicht mehr eins zu eins rekonstruieren lässt. Die Kammer geht von folgendem Beweisergebnis aus: Am 16. Mai 2017 kam es gegen 20.45 Uhr in 2504 G.________(Ortschaft), H.________(Strasse), auf einem kleinen Gehweg entlang der O.________(Fluss) hinter der Schulanlage «P.________» zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger. Anlässlich dieser Auseinandersetzung, welche an mehreren eng zusammenliegenden Schauplätzen (Ufer, Wasser) stattfand, setzte der Beschuldigte ein einhändig bedienbares aufklappbares Messer (Klingenlänge ca. 11 cm) gegen den Straf- und Zivilkläger ein und fügte diesem so eine ca. 2 cm lange und ca. 7 mm weit klaffende Stichverletzung unterhalb der linken Achselhöhle am Brustkorb sowie weitere Verletzungen zu (vgl. die detaillierte Aufzählung im Antrag vom 8. Mai 2018). Die Verletzung unterhalb der Achselhöhle hätte bei tieferem Eindringen des Messers zu potenziell lebensgefährlichen Komplikationen (z.B. im Sinne von Blut und / oder Luft in der Brusthöhle, Blutverlust von aussen) führen können. In der Nähe der Stichverletzung befinden sich zudem wichtige Strukturen (Nerven, grosse Gefässe), deren Verletzung einen bleibenden Schaden zur Folge hätte haben können.

28 Dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger aus einem Hinterhalt angegriffen hätte, wird ihm weder vorgeworfen noch lässt sich solches erstellen. So lässt sich denn auch bereits dem Anzeigerapport vom 25. August 2017 einzig entnehmen (vgl. pag. 320, Tatvorgehen), dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger aufeinander getroffen seien, worauf Ersterer ein Messer gezogen habe. Dies habe dann zu einem Handgemenge und anschliessend zu einer tätlichen Auseinandersetzung geführt; im Zuge dieser Auseinandersetzung sei das Opfer mit dem Messer verletzt worden. Die Kammer geht daher davon aus, dass die beiden Kontrahenten zufällig aufeinander getroffen sind, wobei es dann auf Initiative des Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Angesichts des Umstandes, dass im Antrag der Staatsanwaltschaft lediglich von einer Verletzungszufügung anlässlich einer Auseinandersetzung gesprochen wird, kann vorliegend auch offen gelassen werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mit einer Stichbewegung die Verletzung unterhalb der linken Achsel genau zufügte, wobei vieles dafür spricht, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger den Stich im Moment, als dieser das Velo hoch hielt und sich schützen wollte, beifügte. III. Rechtliche Würdigung 14. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB: Versuchte schwere Körperverletzung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung korrekt dargestellt, es wird vorab darauf verwiesen (pag. 1759 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung). Dasselbe gilt bezüglich der theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Versuch (pag. 1760, S. 28 der Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes zu erwähnen: Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat,

29 muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1 und 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2; Urteil 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). 15. Subsumtion Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger im Rahmen der physischen Auseinandersetzung vom 16. Mai 2017 mit einem einhändig bedienbaren aufklappbaren Messer (Klingenlänge ca. 11 cm) diverse Verletzungen, insb. eine ca. 2 cm lange und ca. 7 mm weit klaffende Stichverletzung unterhalb der linken Achselhöhle, zufügte. Es ist offensichtlich, dass der Straf- und Zivilkläger objektiv «lediglich» eine einfache Körperverletzung erlitt: Zwar musste der Straf- und Zivilkläger im Spital medizinisch versorgt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt und die Verletzungen sind ohne Folgeschäden ausgeheilt. Damit ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Mangels Erfolgseintritts stellt sich aber die Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass Messerstiche gegen den (Ober-)Körper einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können. Dennoch ging er mit einem Messer bewaffnet in eine tätliche Auseinandersetzung und hantierte mit diesem gegen den Körper (insb. Oberkörper) des Straf- und Zivilklägers. Wie er dabei das Messer hielt und wie er es konkret einsetzte, ist offen. Wer aber im Rahmen eines dynamischen Geschehens mit einem Messer in der Hand über eine gewisse Zeit mehrmals Stichbewegungen gegen den (Ober-)Körper seines Gegenübers macht und dieses auch tatsächlich mehrfach trifft, nimmt eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf. Das Risiko einer solchen Verletzung war vorliegend derart hoch, dass der Beschuldigte nicht darauf vertraut https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1

30 haben kann, seinem Kontrahenten lediglich einige ungefährliche Stichverletzungen zuzufügen (so ist denn auch die Aussage des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu verstehen, wo er ausführte, zum Glück sei nichts Schlimmes passiert, der Straf- und Zivilkläger habe keine schwere Körperverletzung). Die etlichen im IRM-Gutachten aufgeführten Verletzungen zeigen im Übrigen, dass es dem Beschuldigten in jenem Moment egal war, wo und wie er den Straf- und Zivilkläger genau treffen würde. Zudem konnte der Beschuldigte dies im Gerangel ohnehin nicht kontrollieren, zumal er offensichtlich aufgebracht war (nach seiner Vorstellung wollte der Straf- und Zivilkläger ihn ja töten). Jedenfalls hätte die Verwendung des Messers weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich eingetretenen zur Folge haben können (vgl. dazu oben: Die Verletzung unterhalb der Achselhöhle hätte bei tieferem Eindringen des Messers zu potenziell lebensgefährlichen Komplikationen [z.B. im Sinne von Blut und / oder Luft in der Brusthöhle, Blutverlust von aussen] führen können. In der Nähe der Stichverletzung befinden sich zudem wichtige Strukturen [Nerven, grosse Gefässe], deren Verletzung einen bleibenden Schaden zur Folge hätte haben können). Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf. Der Tatbestand der (eventualvorsätzlichen) versuchten Körperverletzung ist damit erfüllt. Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass der Beschuldigte die fragliche Auseinandersetzung initiiert hat. Eine rechtfertigende Notwehrsituation lag - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - offensichtlich nicht vor. Hingegen liegt ein Schuldausschliessungsgrund vor: Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen sei. Dieser Punkt ist rechtskräftig. 16. Zur Schuldunfähigkeit Angesichts des Umstandes, dass die Feststellung, wonach der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten schuldunfähig war, für die Kammer nicht mehr zur Diskussion stand, würden sich weitergehende Ausführungen hierzu an und für sich erübrigen. Mit Blick auf die nachfolgend zu beurteilende Frage der Anordnung einer Massnahme werden hier die Überlegungen, welche zur Annahme der Schuldunfähigkeit führten (siehe pag. 1763 ff., S. 31 ff. der Urteilsbegründung), dennoch kurz zusammengefasst. Dr. med. F.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und Dr. med. W.________ (ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) erstellten am 5. Dezember 2017 ein umfassendes Gutachten über den Beschuldigten (pag. 1042 ff.). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten an folgenden psychischen Störungen litt: Wahnhafte Störung, Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und schädlicher Gebrauch von Kokain (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 18). Zur Frage der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit hielten die Gutachter im Speziellen fest, aus der Aktenlage gehe hervor, dass der Beschuldigte bereits seit mehreren Monaten mehrfach in Auseinandersetzungen mit J.________ und dem Straf- und Zivilkläger (und allenfalls anderen Personen) verstrickt gewesen sei. Nach den ihm vorgeworfenen Beschimpfungen am 17. Juli 2016 habe der Be-

31 schuldigte noch geäussert, J.________ zu lieben und sich bei ihr entschuldigen zu wollen. Am 19. November 2016 sei der Beschuldigte - gemäss seinen Angaben angegriffen und verletzt worden. In der Folge habe der Beschuldigte von Verfolgungs- und Beeinträchtigungserlebnissen seitens J.________ und deren Handlangern gesprochen. Er habe angegeben, ständig verfolgt und überwacht sowie wiederholt bedroht und angegriffen worden zu sein. Zudem habe der Beschuldigte wiederholt auch eine Absprache zwischen den Strafverfolgungsbehörden und seinen Verfolgern thematisiert. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei nicht eindeutig erklärbar, wie sich das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und den in die mehrfachen Tatgeschehen involvierten Personen gestaltet habe. Unabhängig hiervon sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bestimmte Ereignisse und Beziehungskonstellationen aufgrund seines gestörten Realitätsbezuges nicht in angemessener Weise habe verarbeiten können. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei in diesem Zusammenhang von einer wahnhaften Verarbeitung bzw. vom Bestehen einer wahnhaften Symptomatik auszugehen. Somit sei davon auszugehen - so die Gutachter weiter -, dass der Beschuldigte störungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die wahnhafte Annahme, überall verfolgt, beobachtet und auch bedroht zu werden, zu hinterfragen und zu korrigieren. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, bedingt durch die bei ihm bestehende Wahnsymptomatik und seinen mehrfach angstvoll-bedrohlichen Erlebnissen, kombiniert mit dem Gefühl, keine Hilfe von der Polizei zu bekommen und den Verfolgern ausgeliefert zu sein, sich letztlich in der Situation des störungstypischen «wehrlosen Ausgeliefertseins» befunden habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass beim Beschuldigten tatzeitaktuell ein gravierendes psychiatrisches Störungsbild vorgelegen habe. Dieses Störungsbild habe ihn ganz erheblich betreffend Realitätsbezug und seiner Fähigkeit, das allfällige Unrecht seines deliktischen Verhaltens einzusehen, eingeschränkt. Somit sei beim Beschuldigten von nicht vorhandener Einsichtsfähigkeit und von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen. IV. Anordnung einer Massnahme 17. Allgemeine theoretische Ausführungen Nach Art. 19 Abs. 3 StGB können gegenüber dem schuldunfähigen Täter Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden. Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).

32 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert; sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 1 und 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelte

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