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Bern Obergericht Strafkammern 27.05.2019 SK 2019 11

27 mai 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·5,187 mots·~26 min·3

Résumé

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 11 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (2. Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018 (SK 17 225)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom 13. Dezember 2016 was folgt (pag. 177 ff.; Hervorhebungen im Original): «I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12.04.2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h und in Anwendung der Artikel 22a, 103, 108 Abs. 5 Bst. e SSV, 4a Abs. 5 VRV, 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 1‘200.00, ausmachend insgesamt CHF 28‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 7‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00. […]» 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 Mit Urteil 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 hiess das Bundesgericht die gegen das obgenannte Urteil gerichtete Beschwerde des Beschuldigten/Berufungsführers A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, soweit es auf die Beschwerde eintrat (pag. 256).

3 3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018 Mit Urteil vom 7. Mai 2018 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern daraufhin Folgendes (pag. 355 ff.; Hervorhebungen im Original): «I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12.04.2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h und in Anwendung der Artikel 22a, 103, 108 Abs. 5 Bst. e SSV, 4a Abs. 5 VRV, 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 1‘200.00, ausmachend insgesamt CHF 28‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 7‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00. 4. Zu den hälftigen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 400.00. 5. Zu den Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘500.00. II. 1. Die hälftigen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 2. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘016.75 für dessen hälftiges Obsiegen im ersten oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. […]» 4. Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 Mit Urteil 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 hiess das Bundesgericht die gegen das obgenannte Urteil gerichtete Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das an-

4 gefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. 444; vgl. zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung I.7. Umfang der Neubeurteilung hiernach). 5. Prozessgeschichte im zweiten Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. Januar 2019 (pag. 446 f.) wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Parteien wurden aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine schriftliche Begründung ihrer Standpunkte zu den noch offenen Fragen im Neubeurteilungsverfahren (insbesondere zur Strafzumessung und zu den Kosten) einzureichen. Der Beschuldigte reichte in der Folge am 5. Februar 2019 (eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 6. Februar 2019) fristgerecht eine schriftliche Begründung ein (pag. 450 ff.). Die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 6. Februar 2019 und ging gleichentags ebenfalls innert der verfügten Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 456 ff.). Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 6. Februar 2019 von den schriftlichen Begründungen der Parteien Kenntnis und setzte für allfällige Schlussbemerkungen eine Frist von 10 Tagen an. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert gleicher Frist die in Aussicht gestellte Honorarnote nachzureichen (pag. 461). Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur schriftlichen Begründung des Beschuldigten und hielt an ihren Ausführungen fest (pag. 465). Der Beschuldigte seinerseits reichte am 18. Februar 2019 fristgerecht Schlussbemerkungen sowie eine Honorarnote ein (pag. 466 ff. bzw. pag. 469 f.). 6. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren Der Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 5. Februar 2019, er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. April 2014 in Burgdorf durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um netto 22 km/h schuldig zu erklären und zu einer Busse von CHF 600.00 zu verurteilen. Die Verfahrenskosten seien im erstinstanzlichen Verfahren dem Beschuldigten und in den beiden oberinstanzlichen Verfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für die oberinstanzlichen Verfahren SK 16 50 und SK 17 225 sei dem Beschuldigten eine zusätzliche Parteientschädigung in Höhe von CHF 6‘381.45 und für das laufende Verfahren zudem eine Parteientschädigung in Höhe der noch einzureichenden Honorarnote auszurichten (pag. 451). Mit Honorarnote vom 18. Februar 2019 (pag. 469 f.) macht Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 1‘896.90 geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ihrerseits mit Eingabe vom 6. Februar 2019, der Beschuldigte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h, begangen am 12. März 2014 auf der Technikumstrasse in 3400 Burgdorf, schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Busse von nicht unter CHF 1‘000.00 zu verurteilen.

5 Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei diese in eine angemessene Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Die Kosten der oberinstanzlichen Verfahren (Urteile der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016 und 7. Mai 2018) seien dem Kanton Bern, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Verfahrens SK 19 11 dem Beschuldigten aufzuerlegen (pag. 457). 7. Umfang der Neubeurteilung Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu, BSK BGG-MEYER/DORMANN, N 18 zu Art. 107 m.w.H., sowie BGE 135 III 334, E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250, E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.3). Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019. In Erwägung 1.5.2 führt das Bundesgericht aus, im Rückweisungsentscheid 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017, E. 1.6 sei festgehalten worden, dass einzig die konkreten Umstände an der Technikumstrasse im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend seien. Die Vorinstanz habe dazu keine expliziten Feststellungen getroffen, aus ihren Erwägungen zur Strafzumessung ergebe sich einzig, dass sie auf die Darstellung des Beschuldigten abstelle, wonach es am 12. April 2014 um ca. 15.00 Uhr an der Technikumstrasse keinen Verkehr hatte, keine Fussgänger die Strasse überqueren wollten oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Gehsteigen unterwegs waren, die Witterung trocken und es hell war. Der Beschuldigte bringe ergänzend vor, die Geschwindigkeitsmessung sei in der Mitte eines ca. 900 Meter langen Strassenabschnitts erfolgt, in welchem die Technikumstrasse schnurgerade und in Fahrtrichtung Lyssachstrasse abschüssig verlaufe. Die Technikumstrasse sei relativ breit und werde auf diesem Strassenabschnitt lediglich auf einer Seite von Wohnhäusern gesäumt, die durch einen Gehsteig von der Fahrbahn abgegrenzt würden. Auf der anderen Seite befänden sich bloss Parkplätze und Grünstreifen. Öffentliche Gebäude habe es im besagten Strassenabschnitt keine. Zudem sei an einem Samstag nicht mit einer hohen Frequenz von Fussgängern – insbesondere nicht mit Schülern und Studenten – zu rechnen. Auch habe es auf der Technikumstrasse keine baulichen Hindernisse zur Verengung der Fahrbahn. Da sich die tatsächlichen Gegebenheiten aus dem Urteil der Vorinstanz vom 13. Dezember 2016 nicht genügend detailliert ergeben hätten, https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=4fe38550-7768-4aa2-9e23-ca9402caf415&SP=6|jko0v5#cons_2b

6 habe das Bundesgericht die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück gewiesen. Es habe jedoch bereits die rechtlichen Folgen festgehalten für den Fall, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse so gestalteten, wie sie vom Beschuldigten dargelegt worden seien: Da sich diesfalls der fragliche Strassenabschnitt nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterscheiden würde, wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung mangels erhöhter abstrakter Gefährdung der Verkehrssicherheit objektiv nicht als grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen (pag. 441). In Erwägung 1.5.3. des Urteils 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 hält das Bundesgericht weiter fest, aus den hiervor zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen ergebe sich zweierlei: Einerseits sei dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die Rückweisung an die Vorinstanz nur insoweit erfolgt sei, als diese ihre Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse habe ergänzen sollen. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung seien vom Beschuldigten in seiner ersten Beschwerde nicht beanstandet und vom Bundesgericht als verbindliche Sachverhaltsfeststellung seinem Urteil zu Grunde gelegt worden. Daran sei auch die Vorinstanz in ihrem zweiten Urteil gebunden gewesen. Indem die Vorinstanz die Frage des Verkehrsaufkommens wieder aufgenommen und neue tatsächliche Feststellungen hierzu getroffen habe, habe sie die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verletzt. Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung sei folglich von den Feststellungen auszugehen, die dem vorinstanzlichen Urteil vom 13. Dezember 2016 zu Grunde liegen würden (pag. 441). Andererseits habe das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit zu verneinen sei, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten in der Technikumstrasse so gestalteten, wie vom Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen geschildert (pag. 441 f.). […] Zusammenfassend sei den vorinstanzlichen Feststellungen zu entnehmen, das sich die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt der Technikumstrasse grösstenteils so gestalteten, wie vom Beschuldigten in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen dargelegt. Einzig die Einmündungen der Max-Buri-Strasse und des Radwegs sowie die Sitzbänke wurden von diesem nicht erwähnt. Angesichts der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten könne der Kammer nicht gefolgt werden, dass sich die Örtlichkeit deutlich von einem Innerortsbereich mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h unterscheide. In diesem Zusammenhang sei nicht der Frage nachzugehen, ob der Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, er befinde sich auf einem Strassenabschnitt, auf welchem eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte, sondern es gelte abzuklären, ob in Anbetracht der konkreten Umstände (der tatsächlichen Gegebenheiten und des Verkehrsaufkommens im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung) der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung von Personen nahe gelegen habe (pag. 442).

7 Sodann hält das Bundesgericht fest, es teile insbesondere die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich um ein unübersichtliches Stück Strasse handle, angesichts der festgestellten Gegebenheiten (pag. 443) nicht. Es kommt schliesslich in Erwägung 1.5.4 zum Schluss, der fragliche Abschnitt der Technikumstrasse unterscheide sich angesichts der beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wobei nicht in Frage gestellt werde, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h durchaus ihre Berechtigung habe. In Berücksichtigung, dass es im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten keinen Verkehr gehabt habe, keine Fussgänger die Strasse hätten überqueren wollen oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs unterwegs gewesen seien, die Witterung trocken und es hell gewesen sei, könne nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden. Der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung verletze damit Bundesrecht (pag. 443). Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Sachverhalt, insbesondere auch was die tatsächlichen Gegebenheiten des fraglichen Abschnitts der Technikumstrasse sowie das Verkehrsaufkommen am 12. April 2014 um 15.16 Uhr anbelangt, durch das Bundesgericht verbindlich festgestellt wurde und durch die Kammer so zu übernehmen ist. Die rechtliche Würdigung betreffend hat das Bundesgericht weiter bindend festgestellt, dass es sich beim für die Messung relevanten Strassenabschnitt nicht um ein unübersichtliches Stück Strasse handelt und sich dieses angesichts der beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterscheidet sowie, dass in Berücksichtigung, dass es im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Verkehr hatte, keine Fussgänger die Strasse überqueren wollten oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs unterwegs waren, die Witterung trocken und es hell war, nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden kann. Eine grobe Verkehrsregelverletzung ist zu verneinen. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob (wie im Übrigen von beiden Parteien beantragt) der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. Bejahendenfalls ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. II. Rechtliche Würdigung 8. Einfache Verkehrsregelverletzung Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig verwirklicht werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG; BSK SVG-FIOLKA, N 30 zu Art. 90). Erfasst werden auch abstrakte Gefährdungsdelikte, ein Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ist unabhängig davon strafbar, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird (GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., 2014, Art. 90 N 6).

8 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich von Fahrzeugen und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Abs. 2 von Art. 32 SVG bestimmt weiter, dass der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen beschränkt. Diese allgemeine Vorschrift tritt bei der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit hinter Art. 27 Abs. 1 SVG bzw. die Signalisierung selbst zurück, denn Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor. Ein Verstoss gegen die Höchstgeschwindigkeitsvorschrift ist demnach über Art. 27 Abs. 1 SVG und nicht gestützt auf Art. 32 SVG zu ahnden (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., 2014, N 574). Art. 4a Abs. 1 VRV konkretisiert die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG; in Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Bst. a). Abs. 5 von Art. 4a VRV bestimmt, dass abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Abs. 1 von Art. 4a VRV vorgehen. In diesem Zusammenhang normiert Art. 108 Abs. 1 SSV, dass die Behörde oder das Bundesamt für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Art. 4a VRV anordnen kann (Art. 108 Abs. 1 SSV). Art. 22a SSV schliesslich schreibt vor, dass das Signal «Tempo-30-Zone» Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen kennzeichnet, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um bis zu 25 km/h überschritten wird (siehe BGE 123 II 106 E. 2c; BGE 124 II 259 E. 2b/bb und 2c). Der soeben erläuterten Rechtsprechung folgen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; vorliegend gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB relevant in der Fassung mit Änderungen per 1. Januar 2019). Der Anwendungsbereich des einfachen Verstosses von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG bewegt sich gemäss Ziff. 1.VIII.2.16 der VBRS- Richtlinien in der Tempo-30-Zone im Rahmen einer Überschreitung von 1 - 24 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge. Ab einer Überschreitung von 25 km/h gehen die VBRS- Richtlinien von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln aus (S. 22 der VBRS- Richtlinien). Der Beschuldigte befuhr die mit Höchstgeschwindigkeit 30 km/h signalisierte Technikumstrasse am 12. April 2014 mit 52 km/h, er überschritt mithin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h, der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht liegt zumindest fahrlässiges Handeln vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV i.V.m. Art. 22a SSV, be-

9 gangen am 12. April 2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h, schuldig zu erklären. III. Strafzumessung 9. Ausführungen der Parteien Der Beschuldigte führt in seiner Eingabe vom 5. Februar 2019 aus, die Bussenhöhe sei gemäss den VBRS-Richtlinien, wonach eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h im Innerortsbereich mit einer Ordnungsbusse von CHF 600.00 sanktioniert werde, auf eben diesen Betrag festzusetzen. Es lägen weder besonders erschwerende, noch besonders erleichternde Umstände vor, die eine Abweichung von den Richtlinien rechtfertigen würden. Namentlich seien keine Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden, habe es doch keinen Verkehr und keine Fussgänger auf den Trottoirs gehabt und sei die Witterung hell und trocken gewesen (pag. 452). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Begründung vom 6. Februar 2019 zusammengefasst vor, die Strafzumessung sei gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB und auf die VBRS-Richtlinien vorzunehmen. In Anwendung des Grundsatzes der lex mitior sei vorliegend von den VBRS-Richtlinien mit Änderungen gültig ab dem 1. Januar 2019 auszugehen, welche für das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 21 - 24 km/h eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und eine Busse von CHF 600.00 vorsehen würden (pag. 458 f.). Ganz allgemein handle es sich bei den VBRS-Richtlinien aber um Ansätze für die objektive Tatschwere eines «Normalfalls» ohne besonders erschwerende oder erleichternde Umstände. Im Einzelfall müssten die Ansätze deshalb gegebenenfalls angepasst werden. Die Berücksichtigung weiterer Elemente sei auch vorliegend angezeigt; das Bundesgericht habe festgestellt, dass sich die Technikumstrasse nicht wesentlich, aber doch von einer gängigen Innerortsstrasse unterscheide und die Signalisation max. 30 km/h durchaus ihre Berechtigung habe. Sie zeichne sich durch eine plakative Signalisationsart aus. Dies sei eine Abweichung vom Normsachverhalt, dem in einem ersten Schritt durch Erhöhung der empfohlenen Busse von CHF 600.00 um CHF 400.00 Rechnung getragen werden müsse. In Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB sei sodann bei der Bemessung der Busse nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen; für die persönlichen Verhältnisse des Täters relevant seien namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (pag. 459). Mit Schlussbemerkungen vom 18. Februar 2019 bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, die VBRS-Richtlinien würden die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Bussen ausdrücklich nicht berücksichtigen. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, stelle dies eine Verletzung des in der Bundesverfassung verankerten Gebotes rechtsgleicher Behandlung dar (Art. 8 BV), würden doch ansonsten im Kanton Bern alle Bürger nach den Richtlinien beurteilt. Abgesehen davon würden alle anderen Komponenten für eine Abweichung von

10 den Richtlinien gegen unten sprechen (perfekter automobilistischer Leumund, keine Vorstrafen, Strafempfindlichkeit, Geständnis etc.; pag. 467). 10. Beurteilung durch die Kammer 10.1 Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB hat die Busse sowie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) den Verhältnissen des Täters und seinem Verschulden zu entsprechen. Nicht erforderlich ist bei der Festsetzung der Bussenhöhe, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet werden. Im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens sind sowohl tat- als auch täterbezogene Komponenten zu berücksichtigen. (BSK StGB- HEIMGARTNER, N 19 f. zu Art. 106). Die Begründung der Bussenhöhe kann angesichts der fehlenden Enumeration von Bemessungskriterien in Art. 106 Abs. 3 StGB in summarischer Weise erfolgen und hat insbesondere nicht den Anforderung von Art. 47 StGB zu genügen (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 23 zu Art. 106). Da monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschiedlichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (BGE 119 IV 330, E. 3). Der Richter hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu würdigen, damit jeder Täter für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt. Das wichtigste Bemessungskriterium ist dabei das (Netto-)Einkommen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, woher dieses stammt. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Neben Erwerbseinkommen sind somit sämtliche Erträge – grundsätzlich unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig sind – zu berücksichtigen (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 21 und 26 zu Art. 106). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (vgl. pag. 458 f.), ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) von den VBRS-Richtlinien Stand Änderungen per 1. Januar 2019 auszugehen. Diese qualifizieren eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone um 21 - 24 km/h als einfache Verkehrsregelverletzung und sehen dafür eine Busse in der Höhe von CHF 600.00 vor (S. 22 der VBRS-Richtlinien). Seitens der Verteidigung wird zwar zu Recht geltend gemacht (vgl. pag. 467), dass in Ziffer 4 der allgemeinen Vorbemerkungen zu den VBRS-Richtlinien in Bezug auf die zahlenmässig fixierten Bussen festgehalten sei, die Richtlinien würden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterschaft nicht berücksichtigen. Das heisst indessen nichts anderes, als dass die vorgesehenen Bussenbeträge nicht sakrosankt sind. Bei den VBRS-Richtlinien handelt es sich lediglich um eine Richtschnur. Würde das urteilende Gericht die konkreten Verhältnisse im Einzelfall vollkommen ausblenden, systematisch Normbussen verhängen und damit das richterliche Ermessen ausschalten, würde dies Art. 106 Abs. 3 StGB, mithin übergeordnetem Recht, zuwiderlaufen. Gemäss dieser Bestimmung sind Bussen (und Ersatzfreiheitsstrafen) je nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, wobei die Strafe auch schuldangemessen sein muss. In Ziffer 1 der bereits erwähnten Vorbemerkungen

11 zu den VBRS-Richtlinien wird denn auch explizit festgehalten, dass es sich um Ansätze für die objektive Tatschwere eines Normalfalls ohne besonders erschwerende oder besonders erleichternde Umstände handelt. Dieser Normalfall wird bei besonders häufig zu beurteilenden Delikten definiert («Referenzsachverhalt»), mit dem der konkret zu beurteilende Sachverhalt verglichen werden kann. Die Ansätze berücksichtigen damit u.a. nicht eine besondere Schwere oder Leichtigkeit der Gefährdung/Verletzung des betroffenen Rechtsguts, eine besondere Verwerflichkeit des Vorgehens, allfällige Einschränkungen der Schuldfähigkeit, Vorstrafen, besonders umfangreiche Geständnisse und die Strafempfindlichkeit. Im Einzelfall sind die Ansätze deshalb gegebenenfalls anzupassen (S. 4 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf einer Quartierstrasse in nicht unerheblichem Ausmass, konkret um 22 km/h. Gemäss Beweisergebnis bzw. den sachverhaltsmässigen Feststellungen durch das Bundesgericht (vgl. E. 1.5.4. des Urteils 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019, pag. 443) ist jedoch davon auszugehen, dass es zum Messzeitpunkt keinen Verkehr hatte. Es wollten weder Fussgänger die Strasse überqueren, noch waren solche auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs unterwegs. Es war trocken und hell, was das Gefahrenpotenzial der Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit ebenfalls vermindert. Eine grosse Gefährdung oder ein besonders verwerfliches Handeln liegt nicht vor. Betreffend die Willensrichtung wurde unter II.8. Einfache Verkehrsregelverletzung hiervor erwogen, dass der Beschuldigte zumindest fahrlässig handelte. Er wäre zudem ohne weiteres in der Lage gewesen, langsamer zu fahren bzw. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten. Aufgrund der Tatkomponenten erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 600.00 als angemessen. Bei den Täterkomponenten wirkt sich zunächst entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 467) nicht strafmindernd, sondern neutral aus, dass das Vorleben des Beschuldigten unauffällig ist und er insbesondere weder im Strafregister noch im Register über die Administrativmassnahmen verzeichnet ist (vgl. pag. 123 und pag. 121 f.). Der Beschuldigte erzielt als international tätiger Rechtsanwalt ein monatliches Netto-Einkommen von rund CHF 48‘000.00 (vgl. dazu die mit der Berufungsbegründung eingereichte Aufstellung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, pag. 126 und pag. 134 ff., insbesondere pag. 135 und pag. 141). Die Berücksichtigung der weit überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine Erhöhung der Busse um CHF 400.00. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war und ist korrekt. Es gilt jedoch in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte zwar in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestand, zum fraglichen Zeitpunkt auf der Technikumstrasse in Burgdorf mit einer Geschwindigkeit von netto 52 km/h gefahren zu sein, er zunächst jedoch sowohl diese Tatsache bestritten hatte, als auch geltend gemacht hatte, die Messeinrichtung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Unter diesen Umständen kann sein Aussageverhalten nicht in dem Sinne positiv gewertet werden, als dass es strafmindernd zu gewichten wäre. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliesslich ist durchschnittlich.

12 Insgesamt ist die auszusprechende Busse nach Berücksichtigung der Täterkomponenten angesichts der weit überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten auf CHF 1‘000.00 zu erhöhen. 10.2 In Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafenberechnung empfehlen die VBRS-Richtlinien für jeweils CHF 100.00 Busse einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Minimum 1 Tag, Maximum 90 Tage [Art. 106 Abs. 2 StGB]), und zwar wie folgt: Bussenbetrag dividiert durch 100 und aufgerundet auf die nächste ganze Zahl (Beispiel: Busse von CHF 310.00 : 100 = 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; S. 4 der VBRS- Richtlinien). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf zehn Tage festzusetzen. IV. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten 11.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge seiner Verurteilung sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘600.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 11.2 Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren (SK 16 50 und SK 17 225) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kanton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (BSK StPO- DOMEISEN, N 6 f. zu Art. 428). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent-

13 standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (BSK StPO- DOMEISEN, N 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 50) wurden auf CHF 800.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], vgl. pag. 580). Das zweite oberinstanzliche Verfahren war aufgrund der ergänzenden Beweiserhebungen (Dokumentation UTD) aufwendiger, weshalb die Verfahrenskosten auf pauschal CHF 1‘500.00 festgesetzt wurden. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches in nur teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten vom Bundesgericht nur teilweise aufgehoben wurde, sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO je hälftig vom Kanton Bern und vom Beschuldigten, ½ ausmachend je CHF 400.00, zu tragen. Demgegenüber sind die Kosten für das zweite oberinstanzliche Urteil, welches das Bundesgericht auf Beschwerde des Beschuldigten hin vollumfänglich aufhob, gesamthaft vom Kanton Bern zu tragen. 11.3 Neubeurteilungsverfahren Im Neubeurteilungsverfahren unterliegt der Beschuldigte, was die Höhe der auszusprechenden Busse anbelangt, während die Generalstaatsanwaltschaft mit sämtlichen Anträgen durchdringt. Die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 500.00, werden deshalb in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 12. Entschädigung 12.1 Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 16 50) Dem Beschuldigten ist für das erste oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung im Umfang seines hälftigen Obsiegens auszurichten. Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Mai 2016 (pag. 170 f.) ist die auszurichtende Entschädigung auf CHF 2‘016.75 festzusetzen. 12.2 Zweites oberinstanzliches Verfahren (SK 17 225) Für das zweite oberinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. November 2017 (pag. 350 f.) eine Entschädigung von CHF 4‘364.70 auszurichten. 12.3 Neubeurteilungsverfahren Für das Neubeurteilungsverfahren ist dem Beschuldigten entsprechend der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung auszurichten. 13. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 2‘500.00 (CHF 1‘600.00 für das erstinstanzliche Verfahren, CHF 400.00 für

14 das erste oberinstanzliche Verfahren + CHF 500.00 für das Neubeurteilungsverfahren) werden mit der dem Beschuldigten auszurichtenden Entschädigung von insgesamt CHF 6‘381.45 (CHF 2‘016.75 für das erste oberinstanzliche Verfahren + CHF 4‘364.70 für das zweite oberinstanzliche Verfahren) verrechnet. Die dem Beschuldigten auszubezahlende Entschädigung für das zweite oberinstanzliche Verfahren beträgt demnach noch CHF 3‘881.45.

15 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. April 2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h und in Anwendung der Artikel 22a, 108 SSV; 4a Abs. 5 VRV; 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 1 SVG 47, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zehn Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘600.00. 3. Zu den hälftigen Verfahrenskosten für das erste oberinstanzliche Verfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00, ausmachend CHF 400.00. 4. Zu den Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00. II. 1. Die Verfahrenskosten für das erste oberinstanzliche Verfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00, trägt zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, der Kanton Bern. 2. Die Verfahrenskosten für das zweite oberinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. A.________ wird für das erste oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘016.75 ausgerichtet. 4. A.________ wird für das zweite oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘364.70 ausgerichtet. 5. Die Entschädigungen gemäss Ziff. II.3. + 4. hiervor von insgesamt CHF 6‘381.45 (CHF 2‘016.75 + CHF 4‘364.70) werden mit den von A.________ zu bezahlenden

16 Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘500.00 (CHF 1‘600.00 + CHF 400.00 + CHF 500.00) verrechnet, so dass der Kanton Bern noch einen restanzlichen Betrag von CHF 3‘881.45 an A.________ auszubezahlen hat. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Direction générale des véhicules Genève (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. Mai 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo i.V. Bruggisser, Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2019 11 — Bern Obergericht Strafkammern 27.05.2019 SK 2019 11 — Swissrulings