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Bern Obergericht Strafkammern 14.06.2018 SK 2018 9

14 juin 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·4,430 mots·~22 min·2

Résumé

20180522_082604_ANOM.docx | Strassenverkehr

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 9 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 31. Oktober 2017 (PEN 17 285)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 31. Oktober 2017 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 26. September 2016 auf der A6 Süd Höhe Wichtrach, begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit als Lenker eines Personenwagens, schuldig, und verurteilte ihn hierfür zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 2‘099.00 (pag. 109 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. November 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 134). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 31. Januar 2018 erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 149 f.). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt, innert gleicher Frist zum Beweisantrag Stellung zu nehmen (pag. 152 f.). Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 155). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen, ansonsten die Berufung als zurückgezogen gelte (pag. 157 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 163 f., pag. 167 f.) reichte der Beschuldigte am 9. Mai 2018 die schriftliche Berufungsbegründung (pag. 170 ff.) samt Beilagen (Fotodokumentation, pag. 179 ff.) ein. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und Rechtsanwalt B.________ zur Einreichung seiner Honorarnote aufgefordert (pag. 193 f.). 3. Anträge des Beschuldigten In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 9. Mai 2018 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 171): 1. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2017 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Sämtliche erstinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

3 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die oberinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 31. Januar 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten, es sei beim Bundesamt für Strassen ASTRA der Signalisationsplan resp. das Signalisationskonzept für das Autobahnteilstück A6 Süd L Wichtrach, Kiesen-Rubigen, für den Zeitraum der Sanierung im Jahr 2016 gerichtlich zu edieren (pag. 150). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag ab (pag. 157 f.). Mit der schriftlichen Berufungserklärung zusammen reichte Rechtsanwalt B.________ eine Fotodokumentation des Baustellenbereichs im Autobahnabschnitt A6 zwischen Thun-Nord und Thun-Süd in Fahrtrichtung Spiez ein (pag. 179 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Sanktionenpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Das Urteil darf aufgrund der fehlenden Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da ausschliesslich eine einfache Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann somit lediglich geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). II. Formelles – Beweisanträge des Beschuldigten In seiner Berufungserklärung vom 31. Januar 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten, es bei beim Bundesamt für Strassen ASTRA der Signalisationsplan resp. das Signalisationskonzept für das betreffende Autobahnstück und den betreffenden Zeitraum gerichtlich zu edieren (pag. 150). Mit der schriftlichen Berufungserklärung zusammen reichte Rechtsanwalt B.________ eine Fotodokumentation des Baustellenbereichs im Autobahnabschnitt A6 zwischen Thun-Nord und Thun-Süd in Fahrtrichtung Spiez ein (pag. 179 ff.). Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können – wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens waren – neue Behauptungen und Beweise im oberinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne

4 dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398). Wie der Beschuldigte darlegt, enthalten die amtlichen Akten im vorliegenden Strafverfahren keine Unterlagen zur Strassenmarkierung (pag. 173). Er hat deswegen im oberinstanzlichen Berufungsverfahren einen Beweisantrag auf Einholung des entsprechenden Signalisationsplans beim Bundesamt für Strassen ASTRA gestellt (pag. 150). Die Strassenmarkierung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht den Beizug solcher Unterlagen beantragt. Der entsprechende Beweisantrag wurde daher durch die Verfahrensleitung abgewiesen, wobei zur Begründung an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 21. Februar 2018 verwiesen werden kann (pag. 157 f.). Die durch den Beschuldigten zusammen mit der Berufungsbegründung eingereichten Fotoaufnahmen der Strassenmarkierungen im Baustellenbereich Autobahnabschnitt A6 zwischen Thun-Nord und Thun-Süd in Fahrtrichtung Spiez stellen grundsätzlich ebenfalls neue Beweismittel dar, welche im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden können. Die Beweismittel sind jedoch insofern nicht neu, als sie lediglich Strassenmarkierungen (in einem anderen Autobahnabschnitt) aufzeigen, welche so ähnlich bereits durch den Zeugen C.________ (nachfolgend Zeuge C.________) bzw. die Unfallinvolvierten beschrieben, und durch die Polizei aufgezeichnet worden sind (vgl. pag. 3 und pag. 80). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind sie für die vorliegend zu beurteilenden Beweisfragen ohnehin nicht von praktischer Relevanz, zumal sie wie erwähnt nicht den betreffenden Autobahnabschnitt aufzeigen. Sie sind daher zu Wert und Unwert zu den Akten zu erkennen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 16. November 2016 vorgeworfen, am 26. September 2016 auf der Autobahn A6 Süd L Wichtrach, Kiesen - Rubigen aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit zum Strassenverlauf im Baustellenbereich auf dem Normalstreifen kontinuierlich immer mehr nach links gefahren zu sein. Als ihn die Geschädigte auf gleicher Höhe auf dem Überholstreifen links überholt habe, soll der Beschuldigte mit den linken Rädern seines Personenwagens über die Leitlinie zwischen den beiden Fahrstreifen gefahren und so mit seiner linken Fahrzeugseite die rechte Fahrzeugseite der Geschädigten touchiert haben (pag. 13).

5 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Der Unfall fand auf der Autobahnstrecke A6 Süd L, Wichtrach, Kiesen - Rubigen statt. Der Autobahnabschnitt wurde im Zeitpunkt des Unfalls saniert. Dabei wurden die Fahrstreifen (Normalund Überholspur) verschmälert und mit temporären orangen Bodenmarkierungen gekennzeichnet. Ein Pannenstreifen war nicht vorhanden. Zwischen dem BMW des Beschuldigten und dem von der Auskunftsperson gelenkten Alfa Romeo kam es auf einem geraden Autobahnabschnitt, wo die Überholspur auf 2 Meter verengt war, zu einer Streifkollision. Bestritten ist hingegen, wie es zur Kollision kam bzw. wer diese verursacht hat. Bestritten ist insbesondere, ob der Beschuldigte die Leitlinien zwischen den beiden Fahrstreifen überfahren hat. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Auf ihre Ausführungen wird verwiesen (pag. 120 ff., S. 8-13 der Entscheidbegründung). Der Kammer liegen damit folgende Beweismittel vor: - Fotodokumentation der beiden in den Unfall involvierten Fahrzeuge (pag. 41 ff.); - Ausführungen zu den beiden in den Unfall involvierten Fahrzeugtypen bzw. Fahrzeugspezifikationen (pag. 89 ff.); - Anzeigerapport vom 25. Oktober 2016 samt Unfallaufnahmeprotokoll und Zusatzblatt (pag. 1 ff.); - Aussagen des Beschuldigten vor Ort am 26. September 2016 (pag. 6); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 (pag. 78 ff.); - Aussagen von D.________ (nachfolgend Auskunftsperson) vor Ort am 26. September 2016 (pag. 10); - Aussagen der Auskunftsperson anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 (pag. 84 f.); - Telefonisch eingeholte Aussage des Zeugen C.________ am 29. September 2016 (pag. 12); - Aussagen des Zeugen C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 (pag. 80 f.); - Aussagen von E.________ (nachfolgend Zeuge E.________) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 (pag. 82 f.). 9. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zusammengefasst zum Ergebnis, dass anhand der objektiven Beweismittel festgestellt werden könne, dass die Schäden und damit auch die Kollision von geringer Inten-

6 sität gewesen seien. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass das Fahrzeug der Auskunftsperson inkl. Seitenspiegel 1828 mm und das Fahrzeug des Beschuldigten 1698-1710 mm breit war. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beifahrers und Zeugen E.________ als grundsätzlich glaubhaft. Aufgrund der wenig detaillierten Angaben sei jedoch davon auszugehen, dass er den Vorfall nicht bzw. nicht vollständig mitbekommen habe. Dass die Auskunftsperson ihre Spur verlassen habe, stelle offenbar eine Annahme seinerseits dar. Er habe zudem angegeben, dass der Beschuldigte nahe an der Leitlinie gefahren sei, was sich mit den Aussagen des Zeugen C.________ decke (pag. 126, S. 14 der Entscheidbegründung). Der Zeuge C.________ gebe den Fall als aussenstehender Dritter ohne persönliche Motivation nachvollziehbar und ohne Widersprüche wieder. Er beschreibe das Fehlverhalten des Beschuldigten als Abdriften nach links, also weg von der Mitte seiner Fahrspur in Richtung des Überholstreifens (pag. 126, S. 14 der Entscheidbegründung). Auch die Auskunftsperson gebe den Vorfall konsistent, logisch nachvollziehbar und annähernd lückenlos wieder. Sie erwähne, was sie nicht selbst gesehen habe und verzichte auf Schuldzuweisungen. Indem sie angebe, zuerst erschrocken, aber dann froh gewesen zu sein, dass nichts Schlimmes passiert sei, gebe sie eigene Gefühle wieder, was ein Realitätskriterium darstelle. Auch hätte sie die anfangs komisch anmutende Aussage, sie habe nach der Kollision in den Seitenspiegel geblickt um festzustellen, ob sie die eigene Spur gehalten habe, anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar erklären können (pag. 127, S. 15 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte gebe den Vorfall hingegen sehr allgemein und wenig detailliert wieder. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass er den Vorfall bis zur Kollision gar nicht wahrgenommen habe. An der Hauptverhandlung habe er jedoch angegeben, «von hinten sei ihm einer entgegengekommen». Diese Präzisierung erachtet die Vorinstanz als Schutzbehauptung, welche den Aussagen des Zeugen C.________ widersprechen würde. Sie sei über ein Jahr nach dem Vorfall erfolgt und würde auch den eigenen Angaben des Beschuldigten vor Ort widersprechen. In seinen Aussagen, er könne sich nicht erklären, wie sich die Auskunftsperson die Nummer des Zeugen C.________ habe merken können, sei der Versuch erkennbar, deren Aussage in Zweifel zu ziehen. Seine Schilderung sei insgesamt wenig detailliert und farblos, was darauf hindeute, dass er bis zur Kollision sein eigenes Fehlverhalten nicht wahrgenommen habe. Da ihm ein Entzug des Führerausweises auf Probe drohe, habe er zudem ein handfestes Interesse daran, freigesprochen zu werden (pag. 127 f., S. 15 f. der Entscheidbegründung). Die Aussagen des Zeugen C.________ und der Auskunftsperson würden sich widerspruchsfrei zusammenfügen lassen. Dass die Schilderungen auf einer gegenseitigen Absprache beruhen könnten, hielt die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Bekanntschaft für ausgeschlossen. Zudem schildere auch der Zeuge E.________, dass der Beschuldigte nahe der Leitlinie gefahren sei. In diesem Punkt widerspreche er den als Schutzbehauptungen zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte aufgrund der

7 bestehenden Verhältnisse die Leitlinie gar nicht habe überfahren können, ansonsten das Fahrzeug der Auskunftsperson mit der Leitplanke kollidiert wäre, sei entgegenzuhalten, dass die Kollision nicht von besonderer Heftigkeit gewesen sei. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass es mehr als zu einer leichten Berührung gekommen sei. Das leichte Nach-Links-Driften des Beschuldigten sei deshalb nicht geeignet gewesen, die Auskunftsperson von der Spur abzubringen. Insgesamt erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Vorfall wie von der Auskunftsperson und dem Zeugen C.________ geschildert, zugetragen habe und damit der Beschuldigte auf dem Normalstreifen immer mehr nach links gefahren und so seitlich mit dem Fahrzeug der Auskunftsperson kollidiert sei. Der Beschuldigte habe seine Fahrspur nur minim verlassen, ansonsten das Fahrzeug der Auskunftsperson die Leitplanke touchiert hätte (pag. 128 f., S. 16 f. der Entscheidbegründung). 10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz die verschiedenen Strassenmarkierungen falsch bezeichnet und deren Lage unrichtig festgestellt habe, was zur Folge habe, dass auch die Lage der in die Kollision verwickelten Fahrzeuge auf ihren Fahrstreifen falsch eingeschätzt worden sei (pag. 172). Aus den eingereichten Fotografien folge, dass im Tatzeitpunkt eine weisse ununterbrochene Randlinie zur Begrenzung des temporär aufgehobenen Pannenstreifens, eine gelb-orange unterbrochene Leitlinie zur Abgrenzung der Fahrstreifen, sowie je zwei gelb-orange ununterbrochene Randlinien zur Markierung des Fahrbahnrands vorhanden gewesen seien (pag. 175). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Zeuge E.________ nicht ausgeführt, dass der Beschuldigte nahe der Leitlinie gefahren sei. Vielmehr habe er ausgesagt, das Fahrzeug sei knapp am weissen Streifen gewesen. Dabei handle es sich aber um die ununterbrochene Randlinie zur Begrenzung des temporär aufgehobenen Pannenstreifens, welche gemäss der eingereichten Fotografien innerhalb des Fahrstreifens der Normalspur liege. Daraus folge wiederum, dass der Beschuldigte in der Mitte des Fahrstreifens der Normalspur gefahren sei, wie er dies zu Protokoll gegeben habe (pag. 175). Die Aussagen des Zeugen E.________ würden dementsprechend auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen C.________ stehen, welcher ausgesagt habe, dass der Fahrer nach links gedriftet bzw. nur einen kleinen Schlenker gemacht habe. Da der Beschuldigte innerhalb seiner Spur gefahren sei, hätte ein solcher leichter Schlenker noch nicht zur Folge gehabt, dass der Beschuldigte seinen Fahrstreifen verlassen hätte. Dies liesse sich im Übrigen auch nicht aus den Aussagen der Auskunftsperson ableiten, denn sie habe erst nach der Wahrnehmung der Kollision in den rechten Aussenspiegel geblickt, mithin also erst nach der sogenannten Schrecksekunde, wobei sich die beiden Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt bereits 22 Meter von der Unfallposition entfernet hätten, und deshalb die Fahrzeuglage im Unfallzeitpunkt nicht mehr festgestellt werden könne. Zusammengefasst könne nicht festgestellt werden, wer als Verursacher der Streifkollision in Frage komme (pag. 176). Ein blosser Verdacht oder Vermutungen würden für eine

8 Verurteilung des Beschuldigten nicht ausreichen, welcher daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei (pag. 177). 11. Beweiswürdigung 11.1 Vorbemerkung zur Willkürprüfung Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der berufungsführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (vgl. BGE 141 IV 305). 11.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Zwar kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr mit Bestimmtheit eruiert werden, wie die Strassenmarkierung an der Unfallstelle ausgesehen hat. Nach Ansicht der Kammer ist der Verteidigung jedoch insofern zu folgen, als sie ausführt, dass der Zeuge E.________ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht bestätigt habe, dass der Beschuldigte nahe an der temporären Leitlinie gefahren sei. Der Zeuge E.________ gab vielmehr an, dass der Beschuldigte knapp am weissen Streifen gefahren sei (pag. 82). Dem Anzeigerapport kann entnommen werden, dass am Unfallort zwei Fahrstreifen vorhanden waren, welche schmaler als im Normalfall waren. Im Baustellenbereich war kein Pannenstreifen vorhanden, was bedeutet, dass der vorhandene Pannenstreifen aufgehoben und zum Normalstreifen umfunktioniert wurde (pag. 3 und auch Aussagen des Zeugen C.________ pag. 80). Der Zeuge C.________ hat glaubhaft bestätigt, dass der Normalstreifen normal breit, die Überholspur jedoch schmaler, also lediglich ca. 2 Meter breit war (pag. 80). Daraus schliesst, dass sich die weisse aufgehobene Linie rechts von der temporären orangen Bodenmarkierung, also noch innerhalb des Normalstreifens, befunden haben muss. Der Zeuge E.________ hat damit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht bestätigt, dass der Beschuldigte knapp an der temporären orangen Bodenmarkierung, welche die beiden Fahrspuren unterteilte, gefahren ist. Vielmehr soll der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen innerhalb des Normalstreifens gefahren sein. Aus den Aussagen des Zeugen E.________ lässt sich damit nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten. Dies ist jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht von entscheidender Bedeutung und lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorinstanz hat im Folgenden zutreffend und willkürfrei dargelegt, dass sich aus den grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Zeugen E.________ ergibt, dass dieser dem Geschehen bis zum Kollisionszeitpunkt keine Beachtung schenkte, was im Übrigen auch nicht verwundert, war dieser doch lediglich Beifahrer. So gab er an, dass das andere Fahrzeug «auf einmal zu schnell gekommen sei» (pag. 82). Im Moment der Kollision seien sie still gewesen; als sie das Auto gestreift hätten, sei-

9 en sie erschrocken (pag. 82). Der Zeuge E.________ konnte damit die Ereignisse bis zur Kollision – also die entscheidenden Momente – nicht schildern. Aus seinen weiteren Aussagen ergibt sich denn auch, dass seine Sicht der Dinge eine Interpretation darstellt und er das Fahrzeug der Auskunftsperson vor der Kollision nicht wahrgenommen hat. So führte er aus, dass es ja manchmal passiere, dass ein Lastwagen auf der Normalspur fahre und es dann auf dem Überholstreifen kaum Platz zum Überholen habe. Der Beschuldigte sei knapp am weissen Streifen gefahren, weswegen die Auskunftsperson zu wenig Platz zum Überholen hatte. Er nehme an, sie sei dann nervös geworden (pag. 82). Die Aussagen des Zeugen E.________ sind daher für die Klärung des vorliegend relevanten Geschehens nicht von Bedeutung. Im vorliegenden Fall kann insbesondere auf die Aussagen des Zeugen C.________ abgestellt werden. Zum einen konnte er aus seinem Blickwinkel – er ist den beiden fraglichen Fahrzeugen gefolgt – das Geschehen am besten beobachten. Zum anderen war er weder in den Unfall involviert, noch steht er in einer Beziehung zum Beschuldigten oder zur Auskunftsperson. Er hat damit kein Interesse daran, nicht wahrheitsgetreue Aussagen zu machen. Wie die Vorinstanz zutreffend und willkürfrei feststellte, gab der Zeuge C.________ den Ablauf der Streifkollision nachvollziehbar, widerspruchsfrei, detailliert und damit glaubhaft wieder. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 126, S. 14 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung hält dem entgegen, dass sich aus den Aussagen des Zeugen C.________ nicht ableiten lasse, dass der Beschuldigte die gelb-orange Leitlinie überschritten habe. Gemäss der Verteidigung schildere auch der Zeuge C.________ (in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen E.________), dass der Beschuldigte nach links gedriftet sei, es sich dabei aber nur um einen Schlenker gehandelt habe. Da zwischen der gelborangen Leitlinie und der aufgehobenen durchgezogenen weissen Linie, welche den aufgehobenen Pannenstreifen begrenze, rund 50 cm Abstand bestehe, könne aus den Aussagen des Zeugen C.________ nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte die markierte Normalspur verlassen habe (pag. 176). Diese Ausführungen der Verteidigung gehen fehl und vermögen keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen. Der Zeuge C.________ hat stets den Beschuldigten als Unfallverursacher benannt. So hielt er gemäss telefonischer Einvernahme fest, dass der Beschuldigte unvermittelt, langsam und kontinuierlich nach links gekommen sei, wobei es nicht so ausgesehen habe, als hätte er einen Spurwechsel vollziehen wollen. Als beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe gewesen seien, sei der BMW des Beschuldigten mit beiden linken Rädern komplett über der Leitlinie gewesen. Dabei sei er mit dem schwarzen PW der Auskunftsperson kollidiert (pag. 12). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Zeuge C.________ diese Angaben, obwohl er sich – aus nachvollziehbaren Gründen – gemäss eigenen Angaben nicht mehr detailgetreu an den Vorfall erinnern konnte (pag. 80). Zwar führte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch nicht mehr explizit aus, dass der Beschuldigte über die Leitlinie gefahren sei, er gab jedoch an, dass er nach links gedriftet sei (pag. 80). Es sind keine Gründe ersichtlich, an den ersten Angaben des Zeugen C.________ zu zweifeln, zumal diese unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt sind, als dieser die Geschehnisse noch präsent hatte. Der Zeuge C.________

10 bestätigte explizit, dass der Beschuldigte mit beiden Rädern über der Leitlinie gewesen sei. Schliesslich erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch mit Blick auf die Aussagen der Auskunftsperson und des Beschuldigten selbst nicht als willkürlich. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 127 f., S. 15 f. der Entscheidbegründung). Die Verteidigung rügt in sachverhaltsmässiger Hinsicht, dass die Auskunftsperson angegeben habe, dass sie erst nach Wahrnehmung der Streifkollision – mithin also nach einer sog. Schrecksekunde – in den rechten Aussenspiegel geblickt habe, was zur Folge gehabt habe, dass sich beide Fahrzeuge bereits mindestens 22 Meter aus der Unfallposition heraus entfernt hätten. Sie habe demnach auch nicht angegeben, dass der Beschuldigte die Spur verlassen habe (pag. 176). Die Ausführungen der Verteidigung sind insofern zutreffend, als die Auskunftsperson – genauso wie der Beschuldigte – die Situation vor der Kollision nicht beobachtet hat und demnach auch keine Aussagen dazu machen konnte, wo sich das Fahrzeug des Beschuldigten befand. Die Auskunftsperson bestätigte sowohl unmittelbar nach dem Unfall als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie nach der Kollision in den Aussenspiegel geblickt und festgestellt habe, dass sie sich innerhalb ihrer Fahrspur befunden hat (pag. 10 und 84). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihren Standort zwischen der Kollision und dem Blick in den Aussenspiegel verändert hat. Dies ist jedoch mit Blick darauf, dass ein unabhängiger Dritter – also der Zeuge C.________ – bestätigt hat, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug seine Fahrspur verliess, unerheblich. Der Zeuge C.________ hat damit die Aussagen der Auskunftsperson, wonach sie sich innerhalb ihrer Fahrspur befunden habe, explizit bestätigt. Daran vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Denn – wie eben auch die Auskunftsperson – konnte er keine Angaben zu den Geschehnissen vor der Kollision machen. Dies ergibt sich aus seiner Aussage, wonach er plötzlich eine Kollision bemerkt hätte (pag. 6). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass alles sehr schnell gegangen sei (pag. 78). Genauso wie die Auskunftsperson hat er damit die Situation erst zu einem Zeitpunkt beachtet, als die Kollision schon passiert war und sich die Fahrzeuge bereits von der Unfallstelle entfernt hatten. Auch seinen Aussagen kommt daher nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung insgesamt nicht als willkürlich erweist. Vorliegend kommen mit Blick darauf, dass die beiden Unfallinvolvierten die Geschehnisse rund um ihre Fahrzeuge erst nach der Kollision wahrnahmen, den Aussagen des unabhängigen Zeugen C.________ entscheidende Bedeutung zu. Dieser hat konstant, nachvollziehbar und detailliert dargelegt, wie es zur Kollision gekommen ist bzw. dass der Beschuldigte mit beiden Rädern seine Fahrspur nach links verlassen und so die Kollision verursacht hat. Die Vorinstanz hat zu Recht auf diese Aussagen abgestellt und die Kammer schliesst sich dem willkürfrei hergeleiteten Beweisergebnis der Vorinstanz an (pag. 128 f., S. 16 f. der Entscheidbegründung). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug infolge Unaufmerksamkeit seine Spur langsam und konstant nach links verlassen, und so mit dem schneller auf der Überholspur fahrenden Fahrzeug der Auskunftsperson seitlich kollidiert ist.

11 IV. Rechtliche Würdigung 12. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 129, S. 17 der Entscheidbegründung). Indem der Beschuldigte im Baustellenbereich, wo die Verkehrsführung erhöhte Aufmerksamkeit erforderte, infolge mangelnder Aufmerksamkeit langsam aber kontinuierlich von seiner Fahrspur abgedriftet und mit dem links korrekt fahrenden Fahrzeug der Auskunftsperson kollidiert ist, hat er den objektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte handelte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und damit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit fahrlässig. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich daher der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig gemacht. V. Strafzumessung 13. Allgemeines, Strafrahmen und Strafart Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung bzw. zur Anwendung der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 130 f., S. 18 f. der Entscheidbegründung). Die einfache Verkehrsregelverletzung stellt eine Übertretung dar und wird mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 14. Strafzumessung in concreto Der Beschuldigte hat vorliegend dem Halten der Spur während einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt, ist auf einer geraden Autobahnstrecke von seiner Fahrspur abgekommen und mit dem Fahrzeug der korrekt auf dem Überholstreifen fahrenden Auskunftsperson seitlich kollidiert. Er hat im Ergebnis eine leichte Streifkollision verursacht. Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die drohende Ausweisannullation strafmindernd zu berücksichtigen, da der Beschuldigte als selbstständigerwerbender Gipser zur Ausübung seines Berufes zwingend auf sein Fahrzeug angewiesen ist und dadurch erheblich in seinem wirtschaftlichen Fortkommen getroffen würde. Hinsichtlich der Täterkomponenten sind keine Änderungen ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der VBRS- Richtlinien erachtet die Kammer zusammen mit der Vorinstanz eine Busse von

12 CHF 300.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt drei Tage. VI. Kosten und Entschädigung Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘099.00 sowie als unterliegende Partei im Berufungsverfahren die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, zu tragen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen.

13 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 26.09.2016 auf der A6 Süd Höhe Wichtrach durch mangelnde Aufmerksamkeit als Lenker eines Personenwagens, und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 100 Ziffer 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘099.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

14 Bern, 14. Juni 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2018 9 — Bern Obergericht Strafkammern 14.06.2018 SK 2018 9 — Swissrulings