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Bern Obergericht Strafkammern 13.12.2018 SK 2018 78

13 décembre 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,484 mots·~1h 7min·1

Résumé

Versuchte Nötigung, Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung etc. | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 78+81 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 4/Berufungsführer 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger 1 und G.________ Straf- und Zivilkläger 2 Gegenstand versuchte Nötigung, Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung etc. (Beschuldiger 1)

2 versuchte Nötigung sowie Rückversetzung (Beschuldigter 4) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 8.6.2017 (PEN 2016 1000-1003)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 8.6.2017 Folgendes (pag. 3105 ff.; auszugsweise betreffend A.________ und C.________): A. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten Nötigung, gemeinsam mit H.________ und I.________ begangen vom 27. bis 30.04.2016 in L.________ z.N. von E.________ 2. der Gefährdung des Lebens, gemeinsam mit H.________ begangen am 27.04.2016 in L.________ z.N. von E.________ 3. der einfachen Körperverletzung, gemeinsam mit H.________ begangen am 27.04.2016 in L.________ z.N. von E.________ 4. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen im April 2016 in der Nähe von Neuchâtel oder Lausanne durch Erwerb ohne Berechtigung einer Faustfeuerwaffe SIG Sauer P226 und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1, 129, 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Art. 422, 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die Untersuchungshaft von 137 Tagen wird im Umfang von 137 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 27.09.2016 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zur Tragung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘240.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 43‘248.60, insgesamt bestimmt auf CHF 53‘488.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 32‘530.90). […] II. [amtliche Entschädigung] B. […]

4 D. I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten Nötigung, gemeinsam begangen mit H.________ und unbekannter Täterschaft am 12.05.2016 in M.________ SO z.N. von G.________ 2. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen zwischen Dezember 2015 und 13.05.2016 in M.________ SO, Basel BS und evtl. anderswo in den Kantonen Bern und Solothurn durch zweifache Einreise und nachfolgenden Aufenthalt trotz gültiger Einreisesperre II. Bezüglich der bei C.________ mit Verfügung des Office d'application des peines et mesures des Kantons Neuenburg vom 22.05.2014 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Jahren und 2 Monaten wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. III. C.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b [recte: AuG], Art. 422, 426 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die Ausschaffungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 392 Tagen wird im Umfang von 392 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Tragung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12‘290.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 19‘548.55, insgesamt bestimmt auf CHF 31‘838.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 13‘409.95). […] IV. [amtliche Entschädigung] E. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 46 f. und 49 OR sowie Art. 126, 427 und 433 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger E.________ gegen A.________, H.________ und I.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

5 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger G.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. 4. A.________, H.________ und I.________ haben dem Straf- und Zivilkläger E.________ unter solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung von CHF 25‘562.00 für dessen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. F. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. […] 3. C.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst drei Monate, bis zum 07.09.2017 bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). Begründung: siehe separates Dokument. 4. Die Waffe SIG Sauer P226 wird beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): […] 6. Der beschlagnahmte mazedonische Reisepass, lautend auf AA.________ wird eingezogen und ist der Kantonspolizei Bern, Ausländer- und Bürgerrechtsdienst (ABD), zu übergeben. 7. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 217.30 wird in der Höhe von CHF 217.30 zur Deckung der A.________ betreffenden Verfahrenskosten verwendet. 8. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). 9. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 10. […] 14. Die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). 15. Die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […]

6 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 8.6.2017 meldete am 14.6.2017 H.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt J.________ (pag. 3139), am 15.6.2017 E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________ (pag. 3141), am 16.6.2017 A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 3144), sowie am 19.6.2017 C.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ (pag. 3147), form- und fristgerecht Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 27.3.2018 bestätigte Rechtsanwalt F.________ für E.________ die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil vom 8.6.2017. Er stellte den Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Anklageschrift vom 12.12.2016 zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ergänzung des Sachverhalts mit den Tatbestandselementen der qualifizierten Entführung und der räuberischen Erpressung). Eventualiter beantragte er, A.________, H.________ sowie I.________ seien schuldig zu erklären, der gemeinsam begangenen qualifizierten Entführung, der räuberischen Erpressung und der Gefährdung des Lebens. A.________ sei zudem der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) und H.________ der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) zu verurteilen. Alle drei seien zu einer angemessenen, gerichtlich zu bestimmenden Strafe und zur Zahlung von Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe, von CHF 10‘000.00 Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit, zur Zahlung eines Parteikostenersatzes gemäss Kostennoten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit sowie zu den auf sie entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 3354 ff.). Rechtsanwalt B.________ beschränkte die Anfechtung des Urteils vom 8.6.2017 mit Berufungserklärung vom 27.3.2018 betreffend A.________ auf den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung. Er beantragte, das Verfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung sei mangels gültigen Strafantrags einzustellen. A.________ sei betreffend die rechtskräftigen Schuldsprüche (versuchte Nötigung, Gefährdung des Lebens und Widerhandlungen gegen das WG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend CHF 400.00 (recte: CHF 1‘600.00), mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen von 40 Tagen zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 9/10 A.________ und zu 1/10 dem Kanton Bern aufzuerlegen. A.________ seien 1/10 der Parteikosten zu ersetzen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen und A.________ sei eine Parteikostenentschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zu bezahlen. Für die ausgestandene Überhaft sei A.________ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 pro Tag zuzusprechen (pag. 3360 ff.). Mit Berufungserklärung vom 27.3.2018 beschränkte Rechtsanwalt D.________ für C.________ die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils vom 8.6.2017 auf den Schuldspruch der versuchten Nötigung, der Rückversetzung sowie der Sanktion inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er beantragte die Aufhebung des Schuld-

7 spruchs wegen versuchter Nötigung, die Aufhebung der Rückversetzung sowie die Aufhebung bzw. Abänderung der Sanktion und der Verlegung der Kosten. Rechtsanwalt D.________ stellte ferner den Antrag, C.________ sei oberinstanzlich zur Sache zu befragen (pag. 3364 ff.). Rechtsanwalt J.________ bestätigte für H.________ mit Berufungserklärung vom 28.3.2018 die vollumfängliche Anfechtung des Urteils vom 8.6.2017. Er beantragte, H.________ sei von den Vorwürfen der versuchten Nötigung, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung sowie der Widerhandlungen gegen das AuG unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.00 pro Hafttag freizusprechen. H.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen, das Honorar der amtlichen Verteidigung sei für das oberinstanzliche Verfahren gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen und es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen (pag. 3367 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11.4.2018 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für das Nichteintreten auf die Berufungen geltend. Sie beantragte, der Antrag auf Rückweisung der Anklage zwecks Änderung derselben sei abzuweisen. Der Beweisantrag auf Befragung von C.________ sei demgegenüber gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung gutzuheissen (pag. 3387 ff.). Rechtsanwalt J.________ beantragte mit Schreiben vom 23.4.2018, der Antrag auf Rückweisung der Anklage sei abzuweisen. Ferner machte er keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend und äusserte sich nicht zum Beweisantrag auf Einvernahme von C.________ (pag. 3390 f.). Am 23.4.2018 machte Rechtsanwalt B.________ keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend. Er beantragte, der Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift zwecks Ergänzung des Sachverhalts sei abzuweisen. Auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag auf Befragung von C.________ wurde verzichtet (pag. 3393). Rechtsanwalt F.________ machte mit Schreiben vom 23.4.2018 keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend (pag. 3395). Mit Eingabe vom 24.4.2018 verzichtete Rechtsanwalt K.________ für I.________ auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend. Er beantragte, der Rückweisungsantrag betreffend die Anklageschrift sei abzuweisen. Demgegenüber sei dem Beweisantrag auf Einvernahme von C.________ zu entsprechen (pag. 3397 ff.). Mit begründetem Beschluss der Kammer vom 16.5.2018 wurde der Rückweisungsantrag betreffend die Anklageschrift abgewiesen (Ziff. 3), hingegen der Antrag auf Befragung von C.________ gutgeheissen (Ziff. 4). E.________ wurde zudem aufgefordert, innert Frist eine Sicherheitsleistung von CHF 4‘000.00 zu entrichten (Ziff. 5; pag. 3400 ff.). Nach zweimaliger Fristerstreckung für die Entrichtung der Sicherheitsleistung (pag. 3429 ff.; pag. 3434 ff.) reichte Rechtsanwalt F.________ am 21.6.2018 ein

8 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für E.________ ein (pag. 3439 ff.). Mit Verfügung vom 22.6.2018 wurde E.________ aufgefordert, Belege über seine Arbeitsunfähigkeit, das allfällige Ersatzeinkommen durch Versicherungen, den Verkehrswert, die hypothekarische Belastung oder den Mietertrag des Hauses in Mazedonien sowie eine Bestätigung der N.________ AG (Bank), wonach die Hypothek für die Liegenschaft in L.________ nicht erhöht werden könne, einzureichen (pag. 3506 ff.). Daraufhin zog Rechtsanwalt F.________ namens und im Auftrag von E.________ nach einmaliger Fristerstreckung zur Einreichung der Belege (pag. 3510 ff.) die Berufung gegen das Urteil vom 8.6.2017 zurück (pag. 3516). Mit Beschluss vom 7.8.2018 stellte die Kammer fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8.6.2017 betreffend I.________ infolge Rückzugs der Berufung von E.________ in Rechtskraft erwachsen ist und I.________ damit als Partei aus dem oberinstanzlichen Verfahren ausscheidet. Die oberinstanzlich auf I.________ entfallenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 wurden E.________ zur Bezahlung auferlegt. Dieser wurde des Weiteren verpflichtet, I.________ eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz auszurichten, wobei deren Höhe nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt K.________ bestimmt werde (pag. 3518 ff.). Am 27.8.2018 zog Rechtsanwalt J.________ namens und im Auftrag von H.________ die Berufung gegen das Urteil vom 8.6.2017 zurück (pag. 3588). Mit Beschluss vom 3.9.2018 stellte die Kammer die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vom 8.6.2017 hinsichtlich H.________ fest. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren wurden auf eine Pauschalgebühr von CHF 300.00 festgelegt und H.________ zur Bezahlung auferlegt. Die Entschädigung von Rechtsanwalt J.________ wurde für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt, unter Rück- und Nachzahlungspflicht von H.________ (pag. 3594 ff.). Mit Beschluss vom 10.9.2018 wurde E.________ in Ergänzung zu Ziff. 4 des Beschlusses vom 7.8.2018 zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2‘027.30 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrecht von I.________ vor oberer Instanz verpflichtet (pag. 3628 ff.). Mit Verfügung vom 23.11.2018 wurde die Vorladung für E.________ vom 9.8.2018 für hinfällig erklärt (pag. 3677). Rechtsanwältin O.________ teilte mit Schreiben vom 5.12.2018 mit, sie sei von G.________ beauftragt worden, im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 11.12. bis 19.12.2018 ein Gesuch um Vermeidung der Konfrontation mit den Beschuldigten sowie um Dispensation von der Verhandlung – mit Ausnahme seiner eigenen Einvernahme – zu stellen. Sie vertrete G.________ nicht weiter und werde insbesondere nicht an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung teilnehmen (pag. 3692 f.). Die Gesuche wurden mit Verfügung vom 7.12.2018 gutgeheissen (pag. 3696 f.). Rechtsanwalt F.________ reichte mit Eingabe vom 10.12.2018 einen schriftlichen Antrag ein und teilte mit, E.________ werde nicht persönlich an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung teilnehmen (pag. 3703).

9 Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 11.12. bis 13.12.2018 statt (pag. 3740 ff.). G.________ (pag. 3743 f.), C.________ (pag. 3746 ff.) sowie A.________ (pag. 3749 ff.) wurden zur Person und Sache befragt. Von Amtes wegen wurden ferner die aktuellen Strafregisterauszüge vom 23.11.2018 (A.________, pag. 3679 ff.; C.________, pag. 3682) sowie die Führungsberichte über A.________ vom 27.11.2018 (pag. 3686 ff.) und über C.________ vom 26.11.2018 (pag. 3683 ff.) eingeholt. 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt F.________ stellte in der schriftlichen Eingabe vom 10.12.2018 den folgenden Antrag (pag. 3703): Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 8. Juni 2017 (PEN 16 1000 -1003) sei zu bestätigen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11.12.2019 stellte Rechtsanwalt D.________ folgende Anträge (pag. 3751): 1. C.________ sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. 2. C.________ sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Ziff. D.II. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8.6.2017 sei ersatzlos zu streichen. 4. C.________ sei wegen den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen zu verurteilen. 5. Die seit dem 13.5.2016 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. Für die übermässig ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 838 Tagen sei C.________ eine Entschädigung von CHF 49‘400.00 zuzusprechen. 7. Die von der amtlichen Verteidigung eingereichten Kostennoten seien zu genehmigen und vom Staat zu bezahlen. 8. Auf die Rückforderung der Verfahrenskosten bei C.________ sei zu verzichten. Rechtsanwalt B.________ beantragte Folgendes (pag. 3752 f. f.): I. 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 8. Juni 2017 in Bezug auf die Schuldsprüche a. der versuchten Nötigung, gemeinsam begangen mit H.________ vom 27. bis zum 30. April 2016 in L.________ z.N von E.________, b. der Gefährdung des Lebens, gemeinsam begangen mit H.________ am 27. April 2016 in L.________ z.N. von E.________ sowie c. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im April 2016 in der Nähe von Neuchâtel oder Lausanne durch Erwerb ohne Berechtigung einer Faustfeuerwaffe SIG Sauer P226 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei festzustellen, dass die Festlegung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schliesslich sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 8. Juni 2017 betreffend den Zivilpunkt (lit. E) in Rechtskraft erwachsen ist.

10 II. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.________ wegen einfacher Körperverletzung angeblich gemeinsam begangen mit H.________ am 27. April 2016 in L.________ z.N. von E.________ sei mangels gültigen Strafantrags einzustellen. III. Der Beschuldigte A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Untersuchungshaft sei im Umfang von 137 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass die Strafe am 27. September 2016 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend total CHF 400.00. Die Freiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 40 Tage festzusetzen. IV. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. A.________ seien 1/10 der Parteikosten gemäss rechtskräftiger Entschädigung resp. vollem Honorar für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zu ersetzen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteikostenentschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen. V. 1. A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Überhaft sei im Umfang von 40 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen. 3. A.________ sei für die erstandene Überhaft, nach Abzug der Geldstrafe, eine Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 pro Tag zuzusprechen, total bestimmt auf CHF 30'100.00. Demgegenüber beantragte der stv. Generalstaatsanwalt P.________ Folgendes (pag. 3755 f.): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 08.06.2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ für schuldig erklärt wurde 1.1 der versuchten Nötigung, gemeinsam begangen mit H.________ und I.________ vom 27. bis 30.04.2016 in L.________ z.N. von E.________; 1.2 der Gefährdung des Lebens, gemeinsam begangen mit H.________ am 27.04.2016 in L.________ z.N. von E.________; 1.3 der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen im April 2016 in der Nähe von Neuchâtel oder Lausanne durch Erwerb ohne Berechtigung einer Faustfeuerwaffe SIG Sauer P226. 2. soweit in lit. F Ziff. 4, 5, 6 und 7 verfügt wurde. II. A.________ sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung, gemeinsam mit H.________ begangen am 27.04.2016 in L.________ z.N. von E.________ und er sei deswegen sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 137 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 lit. a VKD).

11 III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ für schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen zwischen Dezember 2015 und 13.05.2016 in M.________, Basel und evtl. anderswo in den Kantonen Bern und Solothurn durch zweifache Einreise und nachfolgenden Aufenthalt trotz gültiger Ein-reisesperre. II. C.________ sei schuldig zu sprechen der versuchten Nötigung, gemeinsam begangen mit H.________ und unbekannter Täterschaft am 12.05.2016 in M.________ z. N. G.________. III. Bezüglich der bei C.________ mit Verfügung des Office d'application des peines et mesures des Kantons Neuenburg vom 22.05.2014 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Jahren und 2 Monaten sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. IV. C.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 lit. a VKD). V. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8.6.2017 ist hinsichtlich H.________ und I.________ (Ziff. B und Ziff. C des Urteilsdispositivs, pag. 3109 ff.) in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand. A.________ und C.________ fochten das Urteil jeweils nur teilweise an. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels entsprechender Berufung sind hinsichtlich A.________ die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, Gefährdung des Lebens, Widerhandlungen gegen das WG (Ziff. A.I.1, A.I.2 und A.I.4 des Urteilsdispositivs, pag. 3107) sowie der Zivilpunkt (Ziff. E. 1, E. 3 und E. 4 des Urteilsdispositivs, pag. 3115) in Rechtskraft erwachsen. Betreffend C.________ ist der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AuG (Ziff. D.I.2 des Urteilsdispositivs, pag. 3113) sowie der Zivilpunkt (Ziff. E.2 und E. 3 des Urteilsdispositivs; pag. 3115) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig sind die Verfügungen gemäss Ziff. F.4 bis Ziff. F.7 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 3116 f.). Durch die Kammer zu beurteilen, ist demnach der Schuldspruch von A.________ wegen einfacher Körperverletzung (Ziff. A.I.3) inkl. Sanktion sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie betreffend C.________ der Schuldspruch wegen ver-

12 suchter Nötigung (Ziff. D.I.1), die Rückversetzung (Ziff. D.II) inkl. Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. D.III f.). Ebenfalls zu behandeln sind die A.________ und C.________ betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (Ziff. F.1, F.3, F.8, F.9, F.14 und F.15 des Urteilsdispositivs, pag. 3116 f.). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2017 vom 25.1.2018 E. 1.1, 6B_297/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3, 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Urteile 6B_548/2011 vom 14.5.2012 E. 3 und 6B_85/2013 vom 4.3.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände Bezug. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigten A.________ und C.________ an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Formelle Einwände 5. Zur Gültigkeit des Strafantrags vom 3.5.2016 Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11.12.2018 aus, es liege betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, begangen durch A.________ zum Nachteil von E.________ kein gültiger Strafantrag vor. Zwar habe E.________ in seinen ersten Einvernahmen den Namen A.________ und «H.________» genannt. Es sei jedoch kein Strafantrag protokolliert worden und die Einvernahmen seien unter dem Titel der Erpressung erfolgt. Wenn dem Geschädigten die Täterschaft bekannt sei, er jedoch einen Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft stelle, liege kein gültiger Strafantrag vor (BGE 97 IV 153). Es sei E.________ zumutbar gewesen, den Strafantrag vor der Unterzeichnung genau zu überprüfen, weil eine falsche Anschuldigung strafrechtliche Folgen nach sich ziehe. Die Überprüfung der Personalien sei auch durch einen Laien zu erwarten. Weil E.________ keine Korrektur der Personalien des Täters auf dem Strafantrag verlangt habe, liege kein gültiger Strafantrag vor. Deshalb sei das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung einzustellen (pag. 3753). Der stv. Generalstaatsanwalt P.________ brachte demgegenüber vor, die Argumentation der Verteidigung sei überspitzt formalistisch. Ein Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft sei zulässig und müsse nicht ergänzt werden, nachdem der Täter bekannt geworden sei. Ein Strafantrag müsse weder schriftlich noch zu Beginn des Strafverfahrens gestellt worden sein. E.________ habe ferner bereits bei seiner ersten Einvernahme A.________ und «H.________» als Täter benannt und die beiden in der Folge mehrmals identifiziert. Es dürfe nicht zu seinem Nachteil sein, dass ihm die Polizei trotz seiner Angaben ein Strafantragsformular mit unbekannter Täterschaft zur Unterschrift vorgelegt habe. Gemäss Anzeigerapport sei E.________ persönlich zur Polizei gegangen und habe vom Vorfall erzählt. Er habe

13 damit unverkennbar seinen Wunsch nach Strafverfolgung geäussert. Vor diesem Hintergrund sei der Strafantrag gültig (pag. 3756). Die Vorinstanz hielt zur Frage der Gültigkeit des Strafantrags vom 3.5.2016 Folgendes fest (pag. 3171 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung): Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch eine nur auf Antrag strafbare Tat verletzt wurde, die Bestrafung des Täters verlangen. Ein gegen unbekannte Täterschaft gestellter Strafantrag ist gültig und muss auch nicht in einen namentlichen Strafantrag umgewandelt werden, wenn der Täter dem Geschädigten später bekannt wird. Ist dem Verletzten die Identität des Täters im Zeitpunkt der Antragstellung aber bekannt, ist diese anzugeben, widrigenfalls kein gültiger Strafantrag vorliegt (BSK StGB-Riedo, Art. 30 N 52; Derselbe, Der Strafantrag, Diss. FR, Basel 2004, S. 401, jeweils m.w.Hinw.). Vorliegend hat der Straf- und Zivilkläger E.________ anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 03.05.2016 bei der Polizei (pag. 789 ff.) das von der Polizei vorbereitete Formular „Strafantrag – Privatklage“ unterzeichnet und damit sowohl Strafantrag wegen Drohung und einfacher Körperverletzung gestellt, als sich auch als Straf- und Zivilkläger im Verfahren konstituiert (pag. 668 f.). Es trifft zu, dass auf diesem Formular das Feld „Beschuldigt“ mit dem Wort „Unbekannt“ bedruckt ist. Indes hat E.________ bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 30.04.2016 „A.________“ und „H.________“ als die Täter benannt (pag. 770 Z. 82 ff.) und dies in den folgenden Einvernahmen bestätigt. Insbesondere hat E.________ in der Einvernahme vom 01.05.2015 den der Polizei in diesem Zeitpunkt noch unter dem Falschnamen AA.________ bekannten A.________ als den Täter „A.________“ (pag. 780 f., Z. 209 ff. und pag. 783 f., Bild 6) und in der Einvernahme vom 03.05.2016 auf Vorhalt eines von ihm selber beigebrachten Bildes von H.________ diesen als den Täter „H.________“ (pag. 790 f., Z. 47 ff. und pag. 795) identifiziert. E.________ hat somit von allem Anfang an, noch bevor er förmlich das Formular „Strafantrag – Privatklage“ unterzeichnet hat, die ihm bekannten Täter namentlich gegenüber der Polizei benannt. Dass die Polizei ihn dennoch (mutmasslich deshalb, weil die Beschuldigten seitens der Polizei noch nicht förmlich identifiziert waren) einen von ihr vorbereiteten Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft unterzeichnen liess, darf dem E.________ als juristischem Laien nicht zum Nachteil gereichen, hat er doch die ihm zur Strafantragstellung obliegenden Bekanntgaben gegenüber der Polizei wahrgenommen. Somit hat der Straf- und Zivilkläger E.________ einen gültigen Strafantrag gegen A.________ und H.________ gestellt. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen vollumfänglich anschliessen. E.________ ging am 30.4.2016 persönlich zur Polizei, um den Vorfall vom 27.4.2016 zu melden (pag. 647). Daraufhin wurde er am 30.4.2016, 1.5.2016 und am 3.5.2016 polizeilich befragt, bis er am 3.5.2016 das durch die Polizei ausgefüllte Formular «Strafantrag – Privatklage» unterzeichnete. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz nannte E.________ bereits bei seiner ersten Einvernahme vom 30.4.2016 den Namen von A.________ und benannte den zweiten Täter als «H.________». Er beschrieb das Signalement der beiden Täter (pag. 771, Z. 137 ff.). In der darauffolgenden Befragung vom 1.5.2016 identifizierte er beide Täter anhand einer Fotodokumentation (pag. 780 f.). Daraufhin gab die Polizei E.________ bekannt, A.________ sei ihnen unter dem Namen «AA.________» bekannt (pag. 781, Z. 220 f.). In der Einvernahme vom 3.5.2016 brachte E.________ ein Foto von «H.________» mit, das er im Internet gefunden hatte (pag. 790, Z. 48 ff.). Gleichentags unterschrieb E.________ den Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft. Gestützt auf das Gesagte gab E.________ seinen

14 Willen zur Strafverfolgung hinreichend bekannt, zumal er letztlich das von der Polizei vorbereitete Strafantragsformular unterzeichnete, auf welchem sich E.________ auch als Straf- und Privatkläger konstituierte (pag. 669). Die vorliegende Konstellation ist nicht mit BGE 97 IV 153 vergleichbar, zumal E.________ die ihm bekannten Namen der Täter explizit nannte und sein Wissen über die Täterschaft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht verschleierte. Es wäre überspitzt formalistisch, E.________ den Umstand nachteilig anzulasten, dass die Polizei das Strafantragsformular trotz seiner Angaben nicht mit den Personalien von A.________ und «H.________» ergänzte. Dies gilt umso mehr, als auch ein Strafantrag gegen Unbekannt gültig ist und dieser bei Bekanntwerden des Täters nicht abgeändert werden muss. Von E.________ wäre als Laie auch nicht zu erwarten gewesen, die Polizei auf die fehlenden Personalien aufmerksam zu machen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, der Strafantrag sei korrekt ausgefüllt worden, nachdem er der Polizei wiederholt und detailliert die Täterschaft beschrieben hatte. Es kommt hinzu, dass der Polizei der Name A.________ nicht bekannt war (sie führte den Beschuldigten als «AA.________») und E.________ den zweiten Täter einzig mit dem Spitznamen «H.________» bezeichnen konnte. Auch unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Strafantrag vom 3.5.2016 auf unbekannte Täterschaft lautete. Die beiden Täter waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zweifelsfrei identifiziert – bzw. die wahren Identitäten waren damals noch nicht abschliessend geklärt (vgl. entsprechende Ausführungen im Anzeigerapport vom 15.11.2016 Ziff. 2, pag. 647). Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass ein gültig gestellter Strafantrag von E.________ gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung vorliegt. 6. Vorfall in L.________ (begangen u.a. durch A.________) 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift A.________ wird unter Ziff. I.A.1. der Anklageschrift vom 12.12.2016 vorgeworfen, sich wegen versuchter Nötigung, Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung, begangen gemeinsam mit H.________ und I.________ zwischen dem 27. bis 30.4.2016 in L.________ zum Nachteil von E.________ schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird A.________ Folgendes zur Last gelegt (pag. 2417): […] dadurch dass der Beschuldigte und H.________ mit dem Opfer E.________ zum Zweck der Schuldeintreibung mit einem Auto, welches ihnen I.________ besorgt hatte, in den Wald bei L.________ fuhren, wo der Beschuldigte und H.________ zunächst auf das Opfer einschlugen und es zu Boden drückten. Der Beschuldigte zog sich in der Folge Einweghandschuhe an und zückte eine Waffe SIG Sauer P226, wobei ihm H.________ das Magazin reichte. Darauf richtete der Beschuldigte die Waffe gegen das Opfer und bedrohte es mit dem Tod, wobei ev. H.________ das Opfer zusätzlich fragte, wo es den Schuss hin haben möchte. Dann steckte der Beschuldigte dem Opfer die Waffe in den Mund und bedrohte es erneut. Als der Beschuldigte die Waffe wieder aus dem Mund genommen hatte, schlug er das Opfer wieder und schoss schliesslich vier Mal in nächster Nähe zum Opfer abwechselnd links und recht am Opfer vorbei in den Boden. Dadurch wurde das Opfer in skrupelloser Weise in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Es erlitt zudem diverse Hautunterblutungen, Schürfwunden und ein Pfeifen im rechten Ohr. Der Beschuldigte drohte dem Opfer letztlich damit, seine Kinder und seine Eltern umzubringen, wenn es nicht bis am 30.04.2016 um Mitternacht

15 CHF 40'000.00 zahle. Der Beschuldigte und H.________ brachten das Opfer danach in die Nähe seines Domizils, wo es nach Hause zurückkehren konnte. Am 30.04.2016 liess der Beschuldigte dem Opfer via SMS die Nachricht zukommen, dass die Frist bald ablaufe. Am 30.04.2016, kurz vor Mitternacht, fand sich I.________ am vereinbarten Treffpunkt zwecks Geldübergabe ein, wurde jedoch, bevor es dazu kommen konnte, durch die Polizei angehalten. Ferner wurde A.________ unter Ziff. I.A.2. der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Widerhandlungen gegen das WG, begangen zwischen April und Mai 2016 in der Nähe von Neuchâtel oder Lausanne schuldig gemacht zu haben, indem er ohne Berechtigung die Waffe SIG Sauer P226 erworben hatte (pag. 2417). 6.2 Rechtskräftige Schuldsprüche und erstellter Sachverhalt Die A.________ betreffenden Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, Gefährdung des Lebens und Widerhandlungen gegen das WG blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Auch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung wurde das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht beanstandet. A.________ ist auch diesbezüglich geständig. Er rügt oberinstanzlich einzig das Fehlen einer zwingenden Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung. Er macht demgegenüber nicht geltend, die Feststellungen des Sachverhalts seien unvollständig oder unrichtig. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Sachverhalt gemäss Anklageschrift) abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als auch H.________ und I.________ hinsichtlich des Vorfalls von L.________ rechtskräftig verurteilt wurden (H.________ wegen versuchter Nötigung, Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung; I.________ wegen versuchter Nötigung). Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. In Ergänzung zum Beweisergebnis der Vorinstanz (Sachverhalt gemäss Anklageschrift, vgl. pag. 3204, S. 50 der Urteilsbegründung) hält die Kammer ergänzend jedoch Folgendes fest: Aus der Anklageschrift vom 12.12.2016 geht unter Ziff. I.A.1. nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt A.________ die Waffe SIG Sauer P226 geladen hatte. Die Vorinstanz beurteilte diese Frage nicht und erachtete den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. In der Anklageschrift ist jedoch einzig umschrieben: «Der Beschuldigte zog sich in der Folge Einweghandschuhe an und zückte eine Waffe SIG Sauer P226, wobei ihm H.________ das Magazin reichte. Darauf richtete der Beschuldigte die Waffe gegen das Opfer und bedrohte es mit dem Tod, wobei ev. H.________ das Opfer zusätzlich fragte, wo es den Schuss hin haben möchte. Dann steckte der Beschuldigte dem Opfer die Waffe in den Mund und bedrohte es erneut. Als der Beschuldigte die Waffe wieder aus dem Mund genommen hatte, schlug er das Opfer wieder und schoss schliesslich vier Mal in nächster Nähe zum Opfer abwechselnd links und recht am Opfer vorbei in den Boden» (pag. 2417). Zu welchem Zeitpunkt A.________ die Ladebewegung machte –bevor er E.________ die Waffe in den Mund steckte oder erst vor der Schussabgabe – kann der Anklageschrift nicht entnommen werden. Aus der Umschreibung der Anklageschrift geht einzig hervor, dass die Ladebewegung spätestens kurz vor Schussabgabe ausgeführt worden sein musste. Aus diesen Gründen darf nicht zuungunsten des Beschuldigten angenommen werden, die Ladebewegung hätte be-

16 reits stattgefunden, bevor er E.________ die Waffe in den Mund steckte. Zugunsten des Beschuldigten geht die Kammer demzufolge davon aus, dass A.________ die Ladebewegung erst kurz vor den Schüssen ausführte. Demgegenüber erachtet die Kammer die Anklageschrift hinsichtlich der Position von E.________ während des Vorfalls im Wald ob L.________ als hinreichend umschrieben. Gemäss Anklageschrift seien A.________ und H.________ mit E.________ zwecks Schuldeintreibung mit dem Auto in den Wald gefahren: «[...] wo der Beschuldigte und H.________ zunächst auf das Opfer einschlugen und es zu Boden drückten» (pag. 2417). Ein Positionswechsel von E.________ wird in der Folge nicht umschrieben. Gestützt auf die Anklageschrift befand sich E.________ folglich während der beschriebenen Tat «am Boden». E.________ beschrieb bei seiner ersten (tatzeitnahen) Einvernahme vom 30.4.2016 diesbezüglich ausführlich, wie er von A.________ und H.________ zu Boden bzw. auf die Knie gedrückt worden sei (pag. 770, Z. 85 f.). Nachdem ihm A.________ die Pistole in den Mund gedrückt habe, habe er wieder aufstehen wollen. A.________ habe jedoch seinen Fuss gegen seinen Oberkörper gedrückt und gesagt, er solle bleiben wo er sei (pag. 770, Z. 100 f.). Erst nach den vier Schüssen habe ihm A.________ befohlen, wieder aufzustehen, was er dann auch getan habe (pag. 770, Z. 103 f.). In der folgenden Einvernahme vom 1.5.2016 erklärte E.________, wie er zu Beginn auf die Knie gegangen sei (pag. 779, Z. 130 ff.) und ihm nach den Schlägen befohlen worden sei, wieder aufzustehen (pag. 779, Z. 145 ff.). Zwar führte E.________ bei dieser Befragung aus, als A.________ die Pistole aus dem Mund genommen und ihn wieder geschlagen habe, sei er «wieder auf die rechte Seite gefallen», danach aufgestanden und von A.________ erneut aufgefordert worden, auf die Knie zu gehen (pag. 779, Z. 151 ff.). Nach den Schüssen sei er erneut aufgestanden (pag. 780, Z. 169). Er beschrieb folglich mehrere Positionswechsel. Allerdings blieb E.________ dabei, das er während den vier Schüssen am Boden gewesen sei. Dies bestätigte er auch in seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6.6.2017, als er ausführte, A.________ habe ihm die Pistole aus dem Mund genommen und neben dem Kopf durchgeschossen, wobei er auf den Knien gewesen sei. Erst danach sei er wieder aufgestanden (pag. 3028, Z. 21 ff.). Den Aussagen von E.________ kann folglich konstant und stimmig entnommen werden, dass er während den Schussabgaben vom 27.4.2016 vor A.________ am Boden kniete. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen von E.________ abgestellt werden (vgl. Aussagenanalyse pag. 3176 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Das Beweisergebnis ist folglich insofern zu erweitern, als E.________ von A.________ und H.________ zu Boden gedrückt wurde und daraufhin während den Schussabgaben am Boden kniete. Soweit weitergehend kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3172 ff., S. 18 ff. der Urteilsbegründung). Die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Taten sind zutreffend und es wird lediglich im Rahmen der Strafzumessung nochmals kurz darauf eingegangen.

17 7. Vorfall in M.________ (begangen u.a. durch C.________) 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift C.________ wird gemäss Anklageschrift vom 12.12.2016 unter Ziff. D.1 vorgeworfen, sich der versuchten Nötigung, gemeinsam begangen am 12.5.2016 in M.________ mit H.________ und einem unbekannten Täter zum Nachteil von G.________ schuldig gemacht zu haben (pag. 2420): […] dadurch dass der Beschuldigte, H.________ sowie ein dritter, unbekannter Täter, das Opfer an seinem Wohnort aufsuchten, wobei der Beschuldigte das Opfer aufforderte, bis am kommenden Dienstag, 17. Mai 2016, die Schulden des Sohnes des Opfers, Q.________, in der Höhe von CHF 47000.00, aufzutreiben [recte: einzutreiben]. Darauf zeigte der unbekannte Täter dem Opfer eine Waffe, die dieser auf sich trug, und legte seine Hand an deren Griff. In der Folge wollte G.________ das Natel hervornehmen und die Täter fotografieren, um seinem Sohn mitteilen zu können, wem er Geld schulde. Daraufhin habe C.________, ev. der unbekannte Dritte, ihm das Natel aus der Hand geschlagen. Durch ihr Verhalten bedrohten die Beschuldigten das Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, sollte es ihnen den geforderten Geldbetrag nicht vor Ablauf des Ultimatums zahlen, und versetzten es ihn Angst und Schrecken. 7.2 Zum Anklagegrundsatz Rechtsanwalt D.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11.12.2018 vor, die Anklageschrift sei betreffend die Nötigungsmittel nicht ausreichend umschrieben. In der Anklageschrift stehe einzig, ein Unbekannter habe G.________ eine Waffe gezeigt. Er sei jedoch durch «das Verhalten» der Täter in Angst und Schrecken versetzt worden. Darunter sei das Vorzeigen der Waffe nicht zu subsumieren (pag. 3752). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sog. «Umgrenzungsfunktion» / «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7.8.2018 E. 6.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3.10.2018 E. 1.2; https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2016&to_date=20.12.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Das+Anklageprinzip+bezweckt+damit+zugleich+den+Schutz+der+Verteidigungsrechte+des+Angeklagten+und+dient+dem+Anspruch+auf+rechtliches+Geh%F6r&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-63%3Ade&number_of_ranks=0#page63 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2016&to_date=20.12.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Das+Anklageprinzip+bezweckt+damit+zugleich+den+Schutz+der+Verteidigungsrechte+des+Angeklagten+und+dient+dem+Anspruch+auf+rechtliches+Geh%F6r&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-63%3Ade&number_of_ranks=0#page63 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2016&to_date=20.12.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Das+Anklageprinzip+bezweckt+damit+zugleich+den+Schutz+der+Verteidigungsrechte+des+Angeklagten+und+dient+dem+Anspruch+auf+rechtliches+Geh%F6r&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-132%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page132 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2016&to_date=20.12.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Das+Anklageprinzip+bezweckt+damit+zugleich+den+Schutz+der+Verteidigungsrechte+des+Angeklagten+und+dient+dem+Anspruch+auf+rechtliches+Geh%F6r&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-188%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page188

18 BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2018 vom 4.12.2018 E. 4.4.2). Allerdings ist zu bemerken, dass an die Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7.11.2016 E. 2.2; 6B_1079/2015 vom 29.2.2016 E. 1.4). Die Kammer vermag in der Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken. Zwar steht in der Anklageschrift effektiv: «Durch ihr Verhalten bedrohten die Beschuldigten das Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, sollte es ihnen den geforderten Geldbetrag nicht vor Ablauf des Ultimatums zahlen, und versetzten es ihn Angst und Schrecken». Zuvor ist das «Verhalten der Täter» in der Anklageschrift jedoch genau umschrieben und sowohl das Auftauchen zu Dritt, das Auffordern zur Bezahlung von CHF 47‘000.00, das Wegschlagen des Handys als auch das Vorzeigen der Waffe erwähnt (pag. 2420). Der Verteidigung kann gestützt darauf nicht gefolgt werden, wonach unter «dem Verhalten» der Täter nicht auch das Vorzeigen der Waffe subsumiert werden könnte. Die Anklageschrift ist genügend umschrieben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern C.________ nicht in der Lage war, sich hinreichend zu verteidigen. Der Beschuldigte wusste, welcher konkreten Handlung er beschuldigt wird. Seine Verteidigung war damit nicht eingeschränkt und es ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich. 7.3 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt wird von C.________ grundsätzlich bestritten. Während er bisher – sofern er überhaupt Aussagen machte – bestritt, am Vorfall vom 12.5.2016 in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein, gab er oberinstanzlich zu, mit G.________ telefoniert und dessen Sohn, Q.________, Geld geliehen zu haben. Soweit weitergehend bestreitet C.________ jeglichen Tatbeitrag. 7.4 Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Aussagen der beiden Beschuldigten C.________ (pag. 1321 ff.; pag. 1343 ff.; pag. 1350 ff.; pag. 1354 ff.; pag. 1359 ff.; pag. 1364 ff.; pag. 1375 ff.; pag. 3047; pag. 3746 ff.) und H.________ (pag. 1315 ff.; pag. 1328 ff.; pag. 1333 ff.; pag. 3041 f.) sowie jene von G.________ (pag. 1298 ff.; pag. 1305 ff.; pag. 1315 ff.; pag. 1321 ff.; pag. 3038 f.; pag. 3743 f.) und Q.________ (pag. 1310 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber werden vorliegend einzig die oberinstanzlich erfolgten Einvernahmen von C.________ und G.________ zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Ausführungen unter Ziff. 7.4 ff. hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen und soweit weitergehend vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 3207 ff., S. 53 ff. der Urteilsbegründung). Des Weiteren befinden sich insbesondere die folgenden Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 14.5.2016 (pag. 1267 ff.), der Nachtragsrapport vom https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2018&to_date=20.12.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Er+darf+nicht+Gefahr+laufen%2C+erst+an+der+Gerichtsverhandlung+mit+neuen+Anschuldigungen+konfrontiert+zu+werden&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-63%3Ade&number_of_ranks=0#page63

19 30.6.2016 (pag. 1274 ff.), der Berichtsrapport vom 16.9.2016 (pag. 1288 ff.) und vom 15.11.2016 (pag. 1291 ff.). Auch hier wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 7.5 Zu den oberinstanzlichen Einvernahmen vom 11.12.2018 7.5.1 Aussagen von G.________ G.________ bestätigte oberinstanzlich seine bisher gemachten Aussagen (pag. 3743, Z. 15 ff.). Zum konkreten Ablauf vom 12.5.2016 führte G.________ aus, er habe nicht gewusst, was er machen solle, als die drei Personen vor seiner Haustüre gestanden seien. Zum Glück habe er ein Telefon dabei gehabt. Aber als er dieses hervorgenommen habe, habe es C.________ weggeschlagen. Es sei schwierig, CHF 47‘000.00 in 24 Stunden aufzutreiben (pag. 3743, Z. 33 ff.). Sein Sohn habe Schulden bei C.________ gehabt, aber es seien nicht CHF 47‘000.00 gewesen. Sein Sohn habe über Rechtsanwalt D.________ CHF 12‘000.00 oder CHF 13‘000.00 seiner Schulden an C.________ zurückbezahlt (pag. 3744, Z. 9 ff.). Er habe immer die Wahrheit gesagt. Er könne nicht mehr sagen, wer die dritte Person vor der Türe gewesen sei. Aber bei den zwei Beschuldigten, die er identifiziert habe, sei er zu 100% sicher. Es habe nur «der Kleine» mit ihm gesprochen (pag. 3744, Z. 16 ff.). G.________ erklärte, er habe keine Angst mehr, aber der Vorfall vom 12.5.2016 sei nicht einfach für ihn gewesen (pag. 3743, Z. 33 f.). Es habe ihn und seine Familie beschäftigt. Sie hätten noch nie erlebt, dass eine Person mit einer Waffe vor ihrer Haustüre gewesen sei (pag. 3743, Z. 40 f.). Nach dem Vorfall sei er bei seinem Hausarzt gewesen und dieser habe ihm Tabletten zur Beruhigung verschrieben. Diese nehme er jetzt aber nicht mehr (pag. 3744, Z. 2 ff.). 7.5.2 Aussagen von C.________ Nach der Rechtsbelehrung erklärte C.________ von sich aus, er bestätige, dass er am 12.5.2016 nicht dabei gewesen sei. Er kenne die Familie von G.________, aber er sei nicht dabei gewesen. Weil ihm Staatsanwalt R.________ nicht geglaubt habe, habe er entschieden, keine Aussagen zu machen (pag. 3746 ff.). C.________ gab daraufhin zu, mit G.________ am 12.5.2016 telefoniert zu haben. Auch sein Vater habe einmal mit G.________ telefoniert – das sei alles gewesen. Am Telefon habe ihm G.________ bereits bestätigt, das Geld bis Dienstag aufzutreiben. Dann sei er jedoch zur Polizei gegangen. Er wisse nicht, was G.________ für eine Strategie verfolgt habe (pag. 3746, Z. 17 f.; pag. 3746, Z. 22 ff.). C.________ bestätigte, dass der Sohn von G.________, Q.________, Schulden in der Höhe von CHF 47‘000.00 bei ihm gehabt habe (pag. 3747, Z. 21 ff.). Q.________ sei ein guter Kollege von ihm gewesen und habe ihn betrogen. Q.________ habe ihn um Hilfe gebeten, weil er (C.________) finanziell gut gestellt sei. Q.________ habe ihm erklärt, er werde einen Kredit aufnehmen und die Schulden damit zurückzahlen. Aus diesem Grund habe er ihm zwei bis drei Mal Geld geliehen (pag. 3747, Z. 27 ff.). Bis heute sei die Schuld nicht abbezahlt. Er habe erst ca. CHF 12‘000.00 erhalten. Q.________ habe ihm diesen Betrag über Rechtsanwalt D.________ zurückbezahlt (pag. 3747, Z. 31 ff.). Es seien aber noch

20 Schulden in der Höhe von CHF 35‘000.00 offen (pag. 3748, Z. 2). Er habe keine Dokumente über die Schulden. Er habe Q.________ das Geld gegeben, weil er ihm vertraut habe. Er habe ihn schon lange gekannt. Aber Q.________ habe ihn betrogen (pag. 3748, Z. 6 ff.). Auf Vorhalt, H.________ habe die Schuldsprüche akzeptiert und sei demnach am 12.5.2016 bei G.________ dabei gewesen, erklärte C.________, H.________ habe Angst vor E.________ gehabt. Er sei aber nicht bei G.________ gewesen. H.________ habe auch Angst gehabt, dass er vor Obergericht eine noch höhere Strafe erhalte (pag. 3747, Z. 10 ff.). 7.6 Würdigung durch die Kammer Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3173 ff., S. 19 ff. der Urteilsbegründung). Am 12.5.2016, um 19.55 Uhr ging bei der Polizei des Kantons Solothurn die Meldung von S.________ ein, wonach sein Vater von drei unbekannten Männern an dessen Wohnort mit einer Waffe bedroht worden sei, weil sie die Schulden von seinem Bruder Q.________ hätten eintreiben wollen (pag. 1269). Daraufhin rückte die Polizei aus und befragte sowohl G.________ als auch Q.________ tatzeitnah (pag. 1270). G.________ schilderte bei seiner ersten Einvernahme vom 12.5.2016, nur eine Stunde nach der Tat, das Geschehene ausführlich. Er erklärte, er habe um 17.55 Uhr auf seinem Festnetzanschluss einen Telefonanruf von einer mazedonischen Telefonnummer erhalten. Der Mann am Telefon habe sich als Vater «von einem C.________» ausgegeben und gefragt, ob er das Geld bereit machen könne, dass sein Sohn dessen Sohn schulde. Er habe dem Anrufer jedoch gesagt, er habe nichts mit den Schulden seines Sohnes zu tun, sie sollten sich an die Polizei wenden und ihn nie wieder aus diesen Gründen anrufen. Daraufhin habe er das Telefongespräch beendet (pag. 1299, Frage 1). Er kenne weder einen C.________ noch einen Vater von einem C.________ (pag. 1300, Frage 4). Am Telefon habe der Mann nicht gesagt, um wie viel Geld es gehe oder bis wann er das Geld bereit machen solle (pag. 1300, Frage 11). Am Donnerstag, den 12.5.2016, um ca. 19.50 Uhr habe es an seiner Haustüre geklingelt. Er habe die Türe geöffnet und es seien drei Männer dort gestanden, die von ihm CHF 47‘000.00 bis am Dienstag gefordert hätten. Er habe sein Handy aus dem Hosensack genommen und ein Foto der Männer machen wollen. Noch bevor er ein Foto habe machen können, habe ihm einer gesagt: «kein Foto machen». Gleichzeitig habe ihm ein Mann eine Pistole im Hosenbund gezeigt und einer habe ihm das Handy aus der Hand geschlagen. Bevor er das Handy wieder habe aufheben können, seien die drei Männer davon gelaufen (pag. 1300 f., Frage 14). Links habe ein blonder Mann gestanden, in der Mitte sei einer mit dunklen Haaren gewesen und derjenige rechts habe die Pistole gehabt. Es habe nur der blonde Mann links gesprochen. Der Mann mit der Pistole habe ihm das Handy aus der Hand geschlagen und gesagt, er solle kein Foto machen. Sonst habe er aber nichts gesagt. Auch derjenige in der Mitte habe nichts zu ihm gesagt (pag. 1301, Frage 17). G.________ beschrieb daraufhin das Signale-

21 ment der Täter (pag. 1301, Frage 19 ff.). Er erklärte, den Blonden und den Mann in der Mitte wiedererkennen zu können. Denjenigen rechts habe er erst wahrgenommen, als er die Pistole gezeigt habe, daher sei er sich nicht ganz sicher (pag. 1302, Frage 25). Der Blonde habe vor der Türe zu ihm gesagt: «Du hast Zeit bis am Dienstagabend und dann muss ich das Geld haben», daraufhin habe ihm der Mann rechts die Pistole gezeigt. Das habe ihm Angst gemacht (pag. 1302, Frage 31; vgl. auch pag. 1303, Frage 41). Er habe keine Ahnung, weshalb diese Männer CHF 47‘000.00 von ihm gefordert hätten. Er könne sich vorstellen, dass es um seinen Sohn Q.________ gegangen sei. Dieser habe viele Schulden (pag. 1302, Frage 35). In der darauffolgenden Einvernahme vom 14.5.2016 wurde G.________ ein Fotoblatt vorgelegt, womit er C.________ als den Täter auf der linken Seite und H.________ als denjenigen in der Mitte identifizieren konnte. Beim Dritten sei er jedoch nicht sicher, daher wolle er keinen Mann nennen (pag. pag. 1306 f.). Daraufhin identifizierte G.________ sowohl C.________ als auch H.________ wiederholt (pag. 1315 ff.; pag. 1321 ff.; pag. 3038, Z. 32 ff.). In den folgenden Befragungen schilderte G.________ den Tatablauf konstant, detailliert und nachvollziehbar. In den Aussagen von G.________ finden sich originelle Details, die nicht zu erwarten sind, wäre der Vorfall vom 12.5.2016 nicht effektiv so geschehen. Gerade die Angabe – G.________ habe sein Handy hervorgenommen, um ein Bild der Täter zu machen, damit er seinem Sohn zeigen könne, wer Geld von ihm fordere (pag. 1300, Frage 14; pag. 1306, Frage 5) – ist eine originelle, einzigartige Reaktion, die wirklich erlebt wirkt und für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ spricht. Ferner sind die Aussagen von G.________ frei von relevanten Widersprüchen. Wiederholt, im Kerngeschehen gleichbleibend und stimmig erklärte G.________, zuerst sei er am 12.5.2016 von einem Unbekannten angerufen worden, daraufhin seien drei Männer am Abend des 12.5.2016 vor seiner Haustüre gestanden. Sie hätten ihm gesagt, er müsse CHF 47‘000.00 auftreiben und der Mann rechts habe ihm die Pistole gezeigt. Daraufhin habe er das Handy hervorgenommen, um ein Foto zu machen und einer der Männer habe ihm gesagt, er solle kein Foto machen und habe ihm das Handy aus der Hand geschlagen (pag. 1306, Frage 5; pag. 3038, Z. 20 ff.). Die kleineren Ungenauigkeiten im Ablauf der Geschehnisse ändern nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________. So schilderte G.________ bei der Befragung vom 14.5.2016 zwar entgegen seiner ersten Aussage, es sei C.________ bzw. der Mann links gewesen, der ihm das Handy aus der Hand geschlagen habe (pag. 1306, Frage. 4). In den späteren Aussagen blieb G.________ allerdings konstant dabei, C.________ habe ihm das Handy aus der Hand geschlagen und dieser sei auch der einzige gewesen, der mit ihm gesprochen habe. Die beiden anderen Männer hätten nichts gesagt (pag. 1317, Frage 2 ff.; pag. 1323, Frage 1; pag. 1324, Frage 4; pag. 3038, Z. 20 ff.; pag. 3743, Z. 36 f.). Ferner gab G.________ bei seiner ersten Befragung an, man habe ihm gegenüber am Telefon nicht erwähnt, wie viel Geld er auftreiben müsse (pag. 1300, Frage 11). Bei den späteren Einvernahmen erklärte G.________ jedoch, beim Telefongespräch sei bereits von den Schulden in der Höhe von CHF 47‘000.00 gesprochen worden (pag. 1306, Frage 6; pag. 1323, Frage 3; pag. 3038, Z. 14 ff.). Zudem erklärte G.________ bei der Konfrontations-

22 einvernahme vom 7.6.2016 effektiv, zuerst habe man ihm die Pistole gezeigt und das Handy aus der Hand geschlagen und erst danach habe man ihm gesagt, er solle CHF 47‘000.00 bis Dienstag auftreiben (pag. 1324, Frage 4 ff.). Bei der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6.6.2017 verwechselte G.________ sodann die Tage (pag. 3038, Z. 19) und oberinstanzlich sprach er von einer Frist von 24 Stunden, um das Geld aufzutreiben (pag. 3743, Z. 37). Bei diesen geringen Differenzen handelt es sich nicht um Widersprüche, die den beweisrelevanten Tatablauf betreffen. Sie sind auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ in Zweifel zu ziehen. Es ist nachvollziehbar und spricht eben gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass sich G.________ im Laufe der Zeit nicht mehr an jedes Detail und den exakten Ablauf erinnern konnte. Wesentlich ist einzig, dass er die fraglichen Handlungsabläufe konstant und stimmig schilderte, was er denn auch tat. Ob die Geldforderung vor oder nachdem man ihm das Handy aus der Hand geschlagen hatte geäussert und ob erstmals am Telefon vom genauen Betrag gesprochen wurde, ist nicht von elementarer Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als es sich am 12.5.2016 um ein kurzes, dynamisches, überraschendes und für G.________ angsteinflössendes Ereignis handelte, als drei ihm unbekannten Männer bewaffnet vor seiner Haustüre standen und Schulden einforderte, die er selbst nicht hatte. In Anbetracht dieser Tatsachen erstaunt nicht, dass G.________ Kleinigkeiten durcheinander brachte bzw. seine Erinnerungen nicht bis ins letzte Detail übereinstimmten. Das Kerngeschehen schilderte G.________ jedoch nachvollziehbar, ohne wesentliche Widersprüche und konstant. Seine Aussagen sind nicht stereotyp und wirken nicht auswendig gelernt. G.________ belastete die Täter denn auch nicht übermässig. So erklärte er, sie hätten anständig mit ihm gesprochen, ihm einfach nur mit der Pistole und der Geldforderung Druck gemacht (pag. 1303, Frage 44). Des Weiteren ist die Beschreibung von G.________, der Mann links (C.________) habe blonde Haare gehabt, entgegen den Behauptungen der Verteidigung nicht unglaubhaft. Gemäss den Angaben von G.________ trug C.________ am 12.5.2016 zwar effektiv eine Mütze (pag. 1301, Frage 19; pag. 1306, Frage 4). Allerdings erklärte er auch, C.________ habe einen Bart getragen, der seit ca. einer Woche nicht mehr rasiert worden sei (pag. 1301, Frage 19; pag. 1306, Frage 4). Es ist folglich durchaus nachvollziehbar, dass G.________ die Haarfarbe von C.________ erkennen konnte. Inwiefern die Aussagen von G.________ – am 12.5.2016 in St. Gallen oder im Thurgau sei bereits etwas anderes passiert, daher habe er ein Foto machen wollen (pag. 1324, Frage 4; pag. 1326, Frage 22) – gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, erschliesst sich der Kammer nicht. Dass es am 12.5.2016 geregnet hatte, erwähnte G.________ zudem nicht nur an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6.6.2017 (pag. 3038, Z. 18), sondern bereits tatzeitnah bei der Konfrontationseinvernahme vom 7.6.2016 (pag. 1324, Frage 4). Ferner sind keine Gründe ersichtlich, weshalb G.________ C.________ zu Unrecht hätte belasten sollen. Dies gilt umso mehr, als es nicht G.________ war, der sich bei der Polizei meldete, sondern dessen Sohn S.________. Die Meldung ging nur wenige Minuten nach der Tat, um 19.55 Uhr (pag. 1269) bei der Polizei ein. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen spricht folglich auch für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________. Es ist nicht einzusehen, weswegen G.________ bei einem Erfin-

23 den des Sachverhalts seinen Sohn S.________ überhaupt und erst noch in kurzer Zeit hätte beiziehen und instruieren sollen. Im Übrigen identifizierte G.________ den dritten Täter nie und H.________ akzeptierte den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, gemeinsam begangen mit C.________ und einem unbekannten Dritten zum Nachteil von G.________. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 3212 f., S. 58 f. der Urteilsbegründung) kann demnach auf die glaubhaften Aussagen von G.________, der C.________ und H.________ mehrfach zweifelsfrei als Täter identifizierte, abgestellt werden. Des Weiteren bestätigte Q.________ die Aussagen seines Vaters. Er erklärte bei seiner Einvernahme vom 12.5.2016, sein Vater habe ihn angerufen und gesagt, er sei «vom Vater eines C.________» angerufen worden. Dieser habe ihm gesagt, er habe Schulden bei C.________. Später habe ihn dann sein Bruder S.________ angerufen und gesagt, es habe jemand angerufen und später sei G.________ von drei Unbekannten zu Hause mit einer Waffe bedroht worden, weil er diesen CHF 47‘000.00 schulde (pag. 1311, Frage 1). Q.________ bestätigte in der Folge bei C.________ Schulden zu haben (pag. 1311, Frage 2). Er habe von C.________ vor ca. einem Jahr einmal CHF 6‘000.00 und einmal CHF 7‘000.00 erhalten. Er habe es ihm aber nicht zurückzahlen können, weil C.________ abgeschoben worden sei. C.________ habe ihn aus Mazedonien angerufen und gesagt, er wolle das Geld zurück. Als er bemerkt habe, dass er das Geld nicht habe, habe C.________ gesagt, er müsse Zinsen bezahlen. Er habe gesagt, der geschuldete Betrag betrage nun CHF 20‘000.00 und die Zinsen würden weiter steigen bzw. bei späteren Telefonaten seien es bereits Schulden in der Höhe von CHF 40‘000.00 und CHF 47‘000.00 gewesen. Erstmals habe C.________ das Geld vor ca. sechs Monaten zurückverlangt, als dieser in Burgdorf in Ausschaffungshaft gewesen sei (pag. 1311 f., Frage 3 ff.). Die Angaben von Q.________ stimmen in zeitlicher Hinsicht mit dem Aufenthaltsort von C.________ überein. Gegenüber C.________ wurde am 13.7.2015 ein Einreiseverbot vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2025 verfügt (pag. 1932 f.). C.________ wurde folglich effektiv ungefähr zum besagten Zeitpunkt «abgeschoben» und zwar nur einige Monate nachdem er Q.________ Geld geliehen hatte. In der Folge hielt er sich mehrere Monate in Mazedonien auf, bevor er zurück in die Schweiz kam. Die Existenz der Schulden bestätigte C.________ zudem selbst (pag. 3747, Z. 21 ff.). Q.________ machte objektivierte Schilderungen und belastete C.________ nicht übermässig. Er liess sich auch nicht zu Spekulationen über einen allfälligen Waffenbesitz (pag. 1312, Frage 12) oder die anderen Täter (pag. 1313, Frage 25) verleiten. Q.________ stellte sich selbst in ein schlechtes Licht, indem er offen zugab, C.________ die Schulden noch nicht zurückbezahlt zu haben (pag. 1312, Frage 8). Er behauptete entgegen den Behauptungen der Verteidigung jedoch nicht, sein Vater habe C.________ bereits persönlich gekannt. Vielmehr erklärte Q.________, C.________ kenne den Wohnort seines Vaters von früher, als sie noch zusammen weggegangen seien. Er habe ihm gesagt, wo er wohne (pag. 1313, Frage 24). Zwar gab Q.________ auch zu Protokoll, sein Vater habe C.________ erkannt, weil er ihn von früher gekannt habe und er sich als C.________ vorgestellt habe (pag. 1313, Frage 26). Diese Aussage ist jedoch eine Mutmassung von Q.________ – er wusste einzig, dass sein Vater ihm gegenüber

24 von einem C.________ gesprochen hatte. Dass sich sein Vater effektiv an dessen früheren Freund C.________ erinnern konnte oder er diesen vor dem 12.5.2016 bereits getroffen hatte, behauptete Q.________ demgegenüber nicht. Auf Vorhalt der obgenannten Aussage von Q.________ bestätigte G.________ zudem erneut, er habe C.________ vor dem 12.5.2016 nicht gekannt (pag. 1326, Frage 19). H.________ bestritt konsequent, mit dem Vorfall vom 12.5.2016 etwas zu tun gehabt zu haben. Er behauptete wiederholt, G.________ nicht zu kennen. Des Weiteren reagierte H.________ mit zahlreichen Gegenfragen. Er versuchte G.________ in ein schlechtes Licht zu stellen und behauptete wiederholt, G.________ leide an Schizophrenie (vgl. pag. 3210, S. 56 der Urteilsbegründung). Diese sich auf generelles Bestreiten beschränkenden und mit Gegenangriffen gefüllten Ausführungen vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner akzeptierte H.________ den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von G.________ bzw. das erstinstanzliche Urteil, gemäss welchem er zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde. Die Erklärung von C.________, H.________ habe den Schuldspruch nur akzeptiert, weil er Angst vor E.________ und vor einer höheren Strafe gehabt habe, überzeugt nicht. Einerseits ist nicht ersichtlich, warum H.________ Angst vor E.________ hätte haben sollen. Dies gilt umso mehr, als H.________ wegen versuchter Nötigung, Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.________ rechtskräftig verurteilt wurde. Andererseits hätte H.________ vor Obergericht keine höhere Strafe gedroht. E.________ zog seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil am 8.6.2017 zurück. Erst rund zwei Monate später, am 27.8.2018, zog auch H.________ seine Berufung zurück (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2 hiervor). Zu diesem Zeitpunkt war bereits klar, dass die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist, worüber sein Verteidiger ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgeklärt hatte. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils von H.________ gilt mithin als erstellt, dass er am 12.5.2016 vor der Haustüre von G.________ der Täter in der Mitte war. Nach Ansicht der Kammer ist nicht vorstellbar, dass sich G.________ – der sowohl H.________ als auch C.________ wiederholt zweifelsfrei identifizieren konnte – einzig hinsichtlich C.________ geirrt haben könnte. Dies gilt umso mehr, als C.________ am 13.5.2016 – mithin nur einen Tag nach der Tat – mit H.________ unterwegs war, als die beiden gemeinsam verhaftet wurden (pag. 648). Mit anderen Worten bestand eine Verbindung zwischen H.________ und C.________, was die Aussagen von G.________ betreffend dem Vorfall vom 12.5.2016 zusätzlich stärkt. Die Aussagen von C.________ sind ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Tatschilderung von G.________ hervorzurufen. C.________ verweigerte mehrheitlich, Aussagen zum Tatvorwurf zu machen. Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung beschränkte er sich einzig darauf, zu behaupten, die Vorwürfe seien «Film und Fernsehen», er habe nichts mit der Sache zu tun und es seien alles Lügen von G.________. Er gab einzig zu, die Familie von G.________ zu kennen und bestätigte, das sichergestellte Mobiltelefon gehöre ihm (vgl. pag. 3210 f., S. 56 f. der Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11.12.2018 gab C.________ jedoch plötzlich zu, mit G.________ telefoniert zu haben. Auch sein Vater habe mit diesem telefoniert (pag. 3746, Z. 11 ff.). Ferner

25 bestätigte er, Q.________ Geld geliehen zu haben und dieser habe Schulden in der Höhe von CHF 47‘000.00 bei ihm gehabt. Einen Teil dieser Schulden (CHF 12‘000.00) habe Q.________ nunmehr über Rechtsanwalt D.________ zurückbezahlt (pag. 3747, Z. 21 ff.). Mit diesen Ausführungen bestätigte C.________ zumindest einen Teil der Aussagen von G.________ und Q.________. Ferner sprechen auch die objektiven Beweismittel für die Täterschaft von C.________. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest (pag. 3211 f., S. 57 f. der Urteilsbegründung): Abklärungen bei Interpol Z.________ ergaben, dass die für den Anruf an G.________, bei welchem sich der Anrufer als Vater von C.________ ausgab, benutzte Nummer +38________ auf eine gewisse T.________ eingelöst ist, indes aber von deren polizeilich bekanntem Sohn U.________, wohnhaft in V.________ genutzt wird (pag. 1277 f.). Die Auswertung des von C.________ als das Seinige bezeichnete Mobiltelefon ergab sodann, dass von diesem Mobiltelefon aus in der Zeit zwischen dem 05.05.2016 und dem 12.05.2016 insgesamt 16 Anrufe auf die Nummer +38________ getätigt wurden, bei welchen es zu Gesprächen kam, davon neun am 12.05.2016 (vgl. Extraktionsbericht pag. 1287). Unabhängig davon, ob auf diesem Mobiltelefon die koordinierte Weltzeit (UTC) der aktuellen Zeitzone (UTC+2) angepasst worden war oder nicht, kam es zeitlich um den Anruf bei G.________ um ca. 17:55 Uhr herum, als auch um das persönliche Vorsprechen der drei Personen am Domizil von G.________ um ca. 19:40 Uhr herum zu telefonischen Kontakten zwischen dem Telefon von C.________ und der Nummer +38________ (vgl. Berichtsrapport pag. 1292 f.). Schliesslich wurden von der Rufnummer 07________, welche aufgrund der Adressbucheinträge in den Mobiltelefonen von I.________ („H.________“) und A.________ („H.________1“) möglicherweise von H.________ verwendet wurde, zwei Kontakte mit der Nummer +38________ registriert, wobei einmal, am 30.04.2016 um 17:48 Uhr über eine in L.________ stehende Antenne, ein Gespräch zustande kam (vgl. Berichtsrapporte pag. 1293 f. und pag. 1591, Pos. 14). C.________ hatte folglich am 12.5.2016 regen telefonischen Kontakt mit derjenigen mazedonischen Nummer, mit welcher G.________ gleichentags kontaktiert wurde, was zusätzlich für seine Täterschaft spricht. Die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass C.________ am 12.5.2016 mit H.________ und einem unbekannten Dritten bei G.________ vor der Haustüre stand, CHF 47‘000.00 von diesem forderte, ihm das Handy aus der Hand schlug und der unbekannte Dritte G.________ seine Waffe zeigte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G.________ ferner sehr wohl davon auszugehen, dass dieser durch den Vorfall vom 12.5.2016 in Angst und Schrecken versetzt wurde. Entsprechendes gab G.________ wiederholt zu Protokoll (pag. 1303, Frage 41; pag. 3038, Z. 26; pag. 3839, Z. 10 f.; pag. 3743, Z. 33 ff.). Die Kammer hat keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln, zumal das Ereignis – drei unbekannte Männer stehen abends vor der Haustüre und fordern einen Geldbetrag von CHF 47‘000.00, wobei einer der Täter eine Waffe auf sich trägt und ein anderer das Handy aus der Hand schlägt – auch objektiv betrachtet zweifellos angsteinflössend war. Insbesondere ist auch der Umstand, dass G.________ versuchte, mit seinem Handy ein Foto von den Tätern zu machen, nicht als Hinweis fehlender Angst zu werten.

26 Zusammenfassend resultiert nach Ansicht der Kammer kein Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt vom 12.5.2016 so wie in der Anklageschrift umschrieben ereignete. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. 8. Illegale Einreise und illegaler Aufenthalt (begangen durch C.________) Der Schuldspruch von C.________ wegen Widerhandlungen gegen das AuG blieb unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Die entsprechenden Erwägungen sind zutreffend. Es wird vollumfänglich darauf verwiesen (pag. 3214 f., S. 60 f. der Urteilsbegründung) und lediglich im Rahmen der Strafzumessung nochmals kurz darauf eingegangen. III. Rechtliche Würdigung 9. Rechtskräftige Delikte und Mittäterschaft Die Schuldsprüche von A.________ wegen versuchter Nötigung, Gefährdung des Lebens und Widerhandlungen gegen das WG sowie von C.________ wegen Widerhandlungen gegen das AuG blieben unangefochten. Daher kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (A.________: pag. 3216 ff., S. 62 ff., pag. 3220 f., S. 66 f. sowie pag. 3223, S. 69 der Urteilsbegründung; C.________: pag. 3223 f., S. 69 f. der Urteilsbegründung). Auch betreffend die theoretischen Ausführungen zur Mittäterschaft kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3215, S. 61 der Urteilsbegründung). 10. Einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.________, u.a. begangen durch A.________ 10.1 Theoretische Ausführungen Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als i.S.v. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [aStGB; SR 311.0], vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 12 hiernach) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 aStGB). Nach Art. 126 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Gegenüber der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 aStGB ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig, wobei dem Richter ein relativ grosses Ermessen zusteht (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 126). Es ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnis-

27 mässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar um StGB, 4. Aufl. 2018, N. 3 f. zu Art. 123). Erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 aStGB sind auch durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen) ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. 2c; DONATSCH, StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 123; vgl. zudem die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 3222, S. 68 der Urteilsbegründung). 10.2 Subsumtion A.________ schlug am 27.4.2016 mehrfach auf E.________ ein und schoss vier Mal in nächster Nähe von E.________ in den Boden. E.________ erlitt von diesem Vorfall verschiedene Hautunterblutungen, Schürfungen und – aufgrund der vier Schüsse in unmittelbarer Nähe zu seinem Kopf – ein Ohrenpfeifen, welches zumindest anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6.6.2017 nach wie vor bestand (pag. 735 ff.; pag. 3029, Z. 23 ff.). Zwar verletzte sich E.________ auch an seinem Fuss, allerdings ist diese Verletzung nicht angeklagt. Die Verletzungen von E.________ klangen – abgesehen vom Ohrenpfeifen – folgenlos ab. Dennoch sind die Schläge von C.________, die zu Hämatomen und Schmerzen führten, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. A.________ schlug E.________ mehrfach und schoss bewusst vier Mal neben diesen in den Boden. Er ging gemeinsam mit H.________ geplant vor – sie gingen zusammen mit E.________ in den Wald, wobei H.________ das Auto fuhr. A.________ war der Wortführer und Hauptakteur, wobei H.________ zur Verstärkung der Drohkulisse zugegen war und ebenfalls auf E.________ einschlug. Die beiden handelten damit in Mittäterschaft. A.________ hat sich folglich auch die Schläge von H.________ anzurechnen. A.________ handelte vorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, gemeinsam begangen mit H.________, zum Nachteil von E.________ zu erfolgen hat (vgl. zur Täterschaft von H.________ die korrekten Ausführungen der Vorinstanz, pag. 3222 f., S. 68 f. der Urteilsbegründung). 11. Versuchte Nötigung zum Nachteil von G.________, u.a. begangen durch C.________ 11.1 Theoretische Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 181 i.V.m. Art. 22 aStGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3216 f., S. 62 f. der Urteilsbegründung).

28 11.2 Subsumtion Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung zum Nachteil von G.________ Folgendes fest (pag. 3219 f., S. 65 f. der Urteilsbegründung): Unbestrittenermassen ging es auch beim Vorkommnis in M.________ darum, eine bestehende Schuld einzutreiben, womit auch in diesem Fall von Vornhinein mangels bewiesener unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nicht von einer Erpressung ausgegangen werden kann. Nachdem G.________ am 12.05.2016 vom angeblichen Vater von C.________ telefonisch aufgefordert worden war, das von seinem Sohn Q.________ geschuldete Geld für C.________ bereit zu stellen, erschienen C.________, H.________ und der unbekannte Dritte an der Haustüre von G.________ und forderten von diesem unmissverständlich bis zum 17.05.2016 CHF 47‘000.00 aufzutreiben. Hierzu leistete jede der drei Personen mit Vorsatz im Hinblick auf das Tatziel ihren eigenen, arbeitsteiligen und nicht wegzudenkenden Tatbeitrag, den sich alle drei wie ihre eigenen Handlungen anrechnen lassen müssen: - C.________, führte das Gespräch mit G.________ und stellte diesem das Ultimatum, das Geld bis zum kommenden Dienstag bereitzuhalten. - Der unbekannte Dritte blieb stumm, zeigte indes zur Klarstellung der Ernsthaftigkeit der Forderung die in seinen Hosenbund gesteckte Pistole in Richtung von G.________ und legte seine Hand auf den Pistolengriff. - Der ebenfalls nicht ins Gespräch eingreifende H.________ schliesslich stand in der Mitte des sich vor G.________ aufgestellten Dreigespanns, also frontal zum Privatkläger, und sorgte dabei – gerade auch durch seine stattliche Statur – zur Verstärkung der Drohkulisse. Durch diese Handlungen, insbesondere durch das Vorzeigen der Pistole durch die unbekannte Drittperson, wurde G.________ gegenüber zum Ausdruck gebracht, diese werde gegenüber ihm eingesetzt, sollte er der Aufforderung zur Geldzahlung nicht nachkommen, womit er in Angst und Schrecken versetzt wurde, womit der Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB – aufgrund der aufgebauten Drohkulisse und insbesondere des Vorzeigens einer Pistole rechtswidrig – erfüllt ist. Dadurch, dass G.________ dem von ihm unter rechtswidriger Androhung eines ernstlichen Nachteils geforderten Tuns nicht nachkam, sondern via seinen Sohn S.________ die Strafverfolgungsbehörden über den Vorfall in Kenntnis setzte, trat der von C.________, H.________ und dem dritten unbekannten Täter angestrebte Erfolg, die Zahlung von CHF 47‘000.00, nicht ein, womit ein (vollendeter) Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Des Weiteren bleibt darauf hinzuweisen, dass C.________ rechtswidrig handelte. Zwar hatte Q.________ effektiv Schulden bei C.________. Allerdings bediente sich C.________ eines unzulässigen Mittels zum Eintreiben der Schulden. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. C.________ hat sich der versuchten Nötigung, am 12.5.2016 gemeinsam begangen mit H.________ und einem unbekannten Dritten zum Nachteil von G.________ schuldig gemacht.

29 IV. Strafzumessung 12. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 traten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft. Beging der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Vorliegend haben die Beschuldigten A.________ und C.________ sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Weil die Fassung vom 1.1.2018 für die Beschuldigten nicht die mildere ist, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden (vgl. nachstehende Ausführungen zur Strafzumessung). 13. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 aStGB) verwiesen werden (pag. 3224 f., S. 70 f. der Urteilsbegründung). Anders als die Vorinstanz (vgl. pag. 3226 f., S. 72 f. der Urteilsbegründung) erachtet die Kammer vorliegend die gemeinsame Beurteilung sämtlicher Delikte als nicht zulässig. Nach neuster (allerdings nicht durchgehend bestätigter, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23.8.2018 E. 1.2.2 f.) Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ausnahmen von der «konkreten Methode» bzw. die Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte nicht zulässig (BGE 144 IV 217 E. 3.5, Urteile des Bundesgerichts 6B_241/2018 vom 4.10.2018 E. 1.3.2 ff., 6B_559/2018 vom 26.10.2018 E. 1.1.1 ff, 6B_436/2018 E. 1.2). Entsprechend fällt die Kammer nachfolgend für jeden einzelnen Normverstoss eine Strafe aus, bestimmt danach deren Strafart und wendet das Asperationsprinzip an, wenn gleichartige Strafen auszufällen sind. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die Strafen von A.________ und C.________ dürfen damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, weil nur die beiden Beschuldigten Berufung erhoben haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Kammer kann mithin für A.________ eine Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren und für C.________ eine Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren

30 ausfällen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass weder bei A.________ noch bei C.________ Gründe vorliegen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 14. Ad A.________ 14.1 Strafrahmen und schwerstes Delikt Der Strafrahmen der Gefährdung des Lebens (Art. 129 aStGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 aStGB), die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 aStGB) und die Widerhandlung gegen das WG (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) sehen demgegenüber eine Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Auszugehen ist vom – verschuldensmässig – abstrakt schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der Gefährdung des Lebens ausgegangen. 14.2 Gefährdung des Lebens 14.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) A.________ gefährdete das Leben von E.________, indem er vier Mal in dessen nächster Nähe mit der Waffe SIG Sauer P226 vorbei schoss. Dabei schoss A.________ vier Mal abwechslungsweise links und rechts neben E.________ in den Boden. Aufgrund des steinigen Geländes bestand die Gefahr von Abprallern. Zudem zeugte auch die Schwenkbewegung zwischen den vier Schüssen von besonderer Gefährlichkeit. Während E.________ am Boden kniete war A.________ darauf angewiesen, dass sich E.________ ruhig verhielt, damit er diesen durch die Schüsse nicht verletzte. Dies war für A.________ jedoch weder plan- noch berechenbar. E.________ litt während den Schussabgaben Todesangst. Das Ausmass der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist nach dem Gesagten als mittel zu bezeichnen. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung ist darauf hinzuweisen, dass A.________ geplant vorging. Er organisierte sich ein Auto, kaufte sich eine Waffe eigens für diesen Vorfall und wurde von H.________ begleitet. A.________ hatte zudem Einweghandschuhe dabei, die er vor E.________ anzog. Das Verhalten von A.________ zeugte von grosser krimineller Energie. A.________ ging skrupellos vor, was jedoch – weil tatbestandsimmanent – nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten im mittleren Bereich.

31 14.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) In subjektiver Hinsicht handelte A.________ vorsätzlich. Es ging ihm nach eigenen Angaben darum, E.________ Angst zu machen, um das Ausleben von Macht (pag. 3750, Z. 6 ff.) sowie um das Inkasso für eine andere Person. Er beging Selbstjustiz und fungierte als «Einschüchterer in fremden Diensten». Dieser Umstand bzw. die angebliche «familiäre Hilfe» kann entgegen der Argumentation der Verteidigung keineswegs verschuldensmindernd berücksichtigt werden. A.________ handelte aus rein egoistischen Motiven. Seine Beweggründe waren verwerflich. Die Tat wäre ferner zweifellos vermeidbar gewesen. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten verschuldenserhöhend aus. Das Tatverschulden liegt insgesamt im gut mittleren Bereich. Die Kammer erachtet – mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – eine Strafe von insgesamt 30 Monaten als verschuldensangemessen. 14.3 Versuchte Nötigung 14.3.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128). A.________ schlug E.________ am 27.4.2016 im Wald ob L.________ mehrfach massiv ins Gesicht. Weiter wurde E.________ massiv verbal – A.________ drohte E.________, seine Kinder und seine Eltern umzubringen, wenn er nicht bis am 30.4.2018 um Mitternacht CHF 40‘000.00 zahle – und mit der Pistole bedroht. A.________ steckte E.________ die Pistole in den Mund, nachdem ihm von H.________ das Magazin für die Waffe übergeben worden war und er E.________ fragte, wohin er den Schuss gerne möchte. Daraufhin schoss A.________ vier Mal mit der Waffe in den Boden. E.________ musste am 27.4.2016 Todesangst ausstehen und hatte in den Folgetagen grosse Angst um seine Familie, weshalb er kurz vor Ablauf des Ultimatums schliesslich zur Polizei ging. Gemäss seinen eigenen Angaben sei es ihm in den ersten zwei, drei Monaten psychisch nicht gut gegangen (pag. 3029, Z. 33 f.), was objektiv betrachtet durchaus nachvollziehbar ist. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung bleibt festzuhalten, dass A.________ mit der Waffe insgesamt vier Mal schoss und sie zusätzlich E.________ in den Mund hielt. Zwar war die Pistole zum Zeitpunkt, als sie E.________ in den Mund gehalten wurde, nicht geladen. Nichts desto trotz zeugt dieses Verhalten von A.________ von Geringschätzung und grosser krimineller Energie. Es handelte sich um eine regelrechte Inszenierung mit der Waffe, indem sich A.________ von H.________ A.________ das Magazin reichen liess. Ferner war es eine eigentliche Machtdemonstration. A.________ wandte zusätzlich physische Gewalt an und drohte E.________ verbal mit dem Tod seiner Familie. A.________ ging skrupellos, brutal und geplant vor. Um die Drohkulisse zu verstärken liess er sich ferner durch H.________ begleiten. 14.3.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) A.________ handelte auch in diesem Punkt vorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur – es ging ihm um die Ausübung seiner Macht. Es sind keine

32 Gründe ersichtlich, weshalb A.________ nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt ist das Tatverschulden als mittel bis schwer zu bezeichnen. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 18 Monaten als verschuldensadäquat. 14.3.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente (Versuch) Die Tatbegehung blieb im Versuchsstadium. Es handelt sich jedoch um einen vollendeten Versuch. A.________ tat alles in seiner Macht stehende, um den Erfolg der Nötigung – die Übergabe der CHF 40‘000.00 – zu erwirken. Dass der Erfolg nicht eintrat, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass sich E.________ traute, vor Ablauf der Frist Kontakt mit der Polizei aufzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erachtet die Kammer lediglich eine leichte Reduktion der Strafe – ausmachend 4 Monate – für angemessen. Dies führt zu einer Strafe von insgesamt 14 Monaten. 14.4 Einfache Körperverletzung 14.4.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) E.________ wurde mehrfach von A.________ ins Gesicht geschlagen. Zudem schoss A.________ vier Mal neben den am Boden knienden E.________ in den Boden. E.________ erlitt Hautschürfungen, Hämatome und Kopfschmerzen. Aufgrund der Schussabgaben in der Nähe der Ohren litt E.________ zudem an einem Pfeifen in den Ohren, zu dessen Bekämpfung er Dafalgan und Beruhigungsmittel nahm (pag. 3029, Z. 23 ff.). Die Verletzungen klangen jedoch – mit Ausnahme des Ohrenpfeifens, das zumindest anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6.6.2017 nach wie vor bestand – folgenlos ab. Das Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist damit als nicht unerheblich zu bezeichnen. Bei der Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass A.________ gemeinsam mit H.________ mehrfach auf E.________ einschlug. Er ging geplant vor und führte E.________ in ein abgelegenes Waldstück. Mit diesem Vorgehen zeigte A.________ eine hohe kriminelle Energie. Nach dem Gesagten ist von einem gerade noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 14.4.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) A.________ handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Er wollte Macht ausüben und E.________ einschüchtern. Er wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe von 4 Monaten als angemessen. 14.5 Widerhandlungen gegen das WG Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für den unerlaubten Erwerb einer Schusswaffe eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 52 VBRS-Richtlinien).

33 A.________ besorgte sich die Waffe SIG Sauer P226 und passende Munition – in offensichtlich kriminellem Milieu – jedoch mit der festen Absicht, sie kurz darauf gegen E.________ einzusetzen. Er hatte deren effektiven Einsatz mithin bereits verbindlich geplant, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. A.________ handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Die Tat wäre zudem vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von insgesamt 80 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 14.6 Zur Wahl der Sanktionsart und Anwendung des Asperationsprinzips Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich um die mildere Strafe. Bei der Wahl der Sanktion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). A.________ ist dreifach vorbestraft. Er wurde am 1.10.2010 durch das tribunal cantonal du Jura Porrentruy u.a. wegen Raubes, Brandstiftung, Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde er u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruchsdiebstahls am 12.3.2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten und am 21.6.2012 von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt (pag. 3679 ff.). A.________ wurde folglich bereits mehrfach zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Selbst von diesen Freiheitsstrafen liess er sich jedoch nicht beeindrucken. Er delinquierte im vorliegenden Verfahren erneut schwer. Gestützt auf das Gesagte erachtet die Kammer für die vorliegenden Delikte einzig eine Freiheitsstrafe als angebrachte Sanktion. Eine Geldstrafe wäre unter diesen Umständen nicht zweckmässig. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für sch

SK 2018 78 — Bern Obergericht Strafkammern 13.12.2018 SK 2018 78 — Swissrulings