Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 540 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Zivilkläger und D.________ Strafklägerin Gegenstand einfache Körperverletzung, Sachentziehung, Beschimpfung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 20. September 2018 (PEN 2017 229)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) im Urteil vom 20. September 2018 (pag. 544 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen wiederholten Tätlichkeiten, angeblich begangen am 15.04.2015, in E.________, z.N. D.________; 2. wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 16.04.2015 bis 12.05.2015, in E.________, z.N. F.________; 3. wegen Übertretung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen in der Zeit von 01.09.2013 bis Oktober 2014, in E.________; wird wegen Verjährung eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘650.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 450.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘250.00. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 3‘911.60 (inkl. MwSt und Auslagen) ausgerichtet. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 15.04.2015 in E.________, z.N. D.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 550.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 400.00.
3 Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 1‘303.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) ausgerichtet. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, begangen am 29.09.2015, ca. 20h00, in K.________, z.N. C.________; 2. der Sachentziehung, begangen am 15.04.2015, in E.________, z.N. D.________; 3. der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 16.04.2015 bis 30.04.2015, in E.________, z.N. F.________; 4. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit vom 16.04.2015 bis 30.04.2015 und am 03.11.2015, in E.________, z.N. F.________ sowie D.________; und in Anwendung der Artikel 10, 34, 42, 47, 49, 123 Ziff. 1, 141, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 84 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘520.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 630.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 21 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘200.00 (inkl. Staatsanwaltschaft) und Auslagen von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘220.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘620.00. 4. A.________ hat der Strafklägerin D.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 1‘900.90 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 5. A.________ hat dem Zivilkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 32.80 (Reisespesen) für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. IV.
4 [Festsetzung der auf den Schuldspruch entfallenden amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________] [Festsetzung der auf die Einstellung und Verjährung entfallenden amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin G.________] [Festsetzung der auf den Schuldspruch entfallenden amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin G.________] V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 553346 29) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Für die amtliche Verteidigung von A.________ im Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 1‘526.45 (inkl. MwSt und Auslagen) ausgerichtet (siehe Ziff. 3.2.des Beschlusses Obergericht Bern, BK 18 51). 4. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 26. September 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 555). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 19. Dezember 2018 (pag. 563 ff.). Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 623 ff.). Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 632 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 18. März 2019 nahm die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 634 f.). Im Einverständnis mit den Parteien wurde mit Verfügung vom 24. April 2019 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 650 f.).
5 Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 reichte der Beschuldigte nach zweimaliger Fristerstreckung fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 670 ff.). Da sich der Zivilkläger und die Strafklägerin nicht innert Frist vernehmen liessen, erachtete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 23. Juli 2019 den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 702 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein Bericht zu den persönlichen Verhältnissen (datierend vom 2. Mai 2019, pag. 656 f.) sowie ein Strafregisterauszug (datierend vom 3. Mai 2015, pag. 659) über den Beschuldigten eingeholt. Mit seiner Berufungserklärung vom 7. Juni 2019 reichte der Beschuldigte ein Kündigungsschreiben der «H.________ [AG]» vom 6. Mai 2019 (pag. 694) sowie eine Abrechnung des Amts für Arbeitslosenversicherung vom Mai 2019 (pag. 695) zu den Akten. 5. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ beantragte in seiner Berufungserklärung vom 7. Juni 2019 (pag. 670 ff.) im Wesentlichen, der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen mehrfacher Beschimpfung z.N. von F.________ und zu verurteilen zu einer Busse von CHF 300.00. Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen. Ein Neuntel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten und die übrigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Schliesslich beantragte Rechtsanwalt B.________, es sei festzustellen, dass D.________ in Bezug auf die am 16. April 2015 zur Anzeige gebrachten Vorwürfe (Tätlichkeiten, Drohung und Sachentziehung) keine Stellung als Privatklägerin zukomme. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 18. Januar 2019 (pag. 623 ff.) nur teilweise an. Seine Berufung richtet sich gegen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), Sachentziehung (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) und mehrfacher Drohung (Ziff. III.4 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) sowie den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt inklusive Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Zudem sind die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V des erstinstanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieben die Verfahrenseinstellungen nach Ziff. I und die Freisprüche nach Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs sowie der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Schuldpunktes unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.00]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der übrigen
6 Parteien darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Parteistellung von D.________ Die Verteidigung macht geltend, auf dem Strafantragsformular vom 16. April 2015 habe D.________ unter «II. Privatklage» das Kreuz bei «Verzicht auf Privatklage» gesetzt und damit unmissverständlich erklärt, sich am Strafverfahren nicht als Privatklägerin beteiligen zu wollen. Dieser Verzicht sei unwiderruflich. Es sei daher festzustellen, dass D.________ bezüglich den Vorwürfen der wiederholten Tätlichkeiten (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), der Drohung in einer Beziehung (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und der Sachentziehung (Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) keine Stellung als Privatklägerin zukomme (pag. 672 Rz. 9 ff.). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO, Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Das Stellen oder der Rückzug einer Privatklage oder der Verzicht auf diese können auch mittels Formular erklärt werden. Gegen die Verwendung von Formularen im Strafprozess ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es der betroffenen Person auch, ihre Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der betroffenen Person ergeben. Sie sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können. Der Wille, auf eine Straf- oder Zivilklage zu verzichten oder eine erhobene Klage wieder zurückzuziehen, muss mithin unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 4.4). Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern ist ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen. Ein juristi-
7 scher Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag – Privatklage» rasch überfordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstitutierung als Privatkläger nicht einfach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 397 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). D.________ standen im Formular vom 16. April 2015 (pag. 6 f.) unter dem Titel «Privatklage» folgende Kästchen zur Auswahl: Verzicht auf Privatklage [ ] Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage. Strafklage [ ] Ich will mich als Strafkläger/in am Strafverfahren beteiligen und Parteirechte ausüben (Akteneinsicht, Beweisantragsrecht, Teilnahme an Verhandlungen, Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln etc.). Zivilklage [ ] Ich will im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen und Parteirechte ausüben (Akteneinsicht, Beweisantragsrecht, Teilnahme an Verhandlungen, Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln etc.). Aus dem Formular ist ersichtlich, dass D.________ die Möglichkeit offen stand, (1) nur Strafklage zu erheben (1. Kästchen leer, 2. Kästchen angekreuzt, 3. Kästchen leer), (2) nur Zivilklage zu erheben (1. Kästchen leer, 2. Kästchen leer, 3. Kästchen angekreuzt), (3) Straf- und Zivilklage zu erheben (1. Kästchen leer, 2. Kästchen angekreuzt, 3. Kästchen angekreuzt), (4) zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob Straf- und/oder Zivilklage erhoben werden soll (1. Kästchen leer, 2. Kästchen leer, 3. Kästchen leer), (5) bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung unwiderruflich auf eine Straf- und Zivilklage zu verzichten (1. Kästchen angekreuzt, 2. Kästchen leer, 3. Kästchen leer). Aus dem systematischen Aufbau des Formulars geht weiter hervor, dass sich die Privatklage (Titel, 1. Kästchen) in einen Straf- und einen Zivilpunkt (2. und 3. Kästchen) unterteilt und die dabei genannten Parteirechte («Akteneinsicht, Beweisantragsrecht, Teilnahme an Verhandlungen, Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln etc.») nur in Anspruch genommen werden können, wenn entweder das 2. oder das 3. Kästchen angekreuzt wird (bzw. zivilrechtliche Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn das 3. Kästchen angekreuzt wird). D.________ musste daher – auch als juristischer Laiin – klar sein, dass sie durch Ankreuzen des 1. Kästchens und Leerlassen des 2. und 3. Kästchens unwiderruflich auf eine Privatklage und damit auf die mit dem 2. und 3. Kästchen einherge-
8 henden Parteirechte sowie zivilrechtlichen Ansprüche verzichtet. Hätten trotz des unmissverständlichen Formulars Unklarheiten bestanden, wäre es D.________ zudem unbenommen gewesen, von der anwesenden Polizistin mündliche Erläuterungen einzuholen. Weder die Vorinstanz (pag. 388) noch Rechtsanwältin G.________ (pag. 387) oder D.________ (pag. 384 ff.) legten nachvollziehbar dar, inwiefern die Geschädigte beim Ausfüllen des Formulars am 16. April 2015 einem Willensmangel (Art. 386 Abs. 3 StPO in Analogie, Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2016 vom 23. September 2016 E. 4.2) unterlegen sein soll. Dass sie von der anwesenden Polizistin falsch belehrt worden sei, findet keine Stütze in den Akten und scheint angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des Formulars, auf welchem neben dem 3. Kästchen ausdrücklich auf genau diejenigen Rechte hingewiesen wird, über welche D.________ falsch aufgeklärt worden sein will (Zivilansprüche und Akteneinsichtsrecht), wenig glaubhaft. Ebenfalls unbewiesen blieb der Vorwand, D.________ sei übermüdet gewesen, da sie mehrere Nächte nicht geschlafen habe (pag. 387). In ihrer Einvernahme vom 16. April 2015 erzählte sie davon nichts, sondern gab vielmehr an, der Beschuldigte sei derjenige gewesen, der am Vorabend «ziemlich düre» gewesen sei (pag. 19 Z. 44). Ob das Formular vom 16. April 2015 vor oder nach der Einvernahme unterschrieben wurde, muss offen bleiben. In der Praxis erfolgt die Unterzeichnung des Formulars in der Regel vor der Einvernahme, zumal ansonsten für letztere bei Antragsdelikten überhaupt kein Anlass bestünde. Jedenfalls kann der Zeitpunkt der Einvernahme um 10:00 Uhr morgens kaum als übermässig früh und eine Dauer von etwas mehr als einer Stunde nicht als ermüdend lang bezeichnet werden. Des Weiteren wurde ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb D.________ erst am 14. Dezember 2017 (pag. 341), also rund 2.5 Jahre nach ihrer Verzichtserklärung, ihren angeblichen Willensmangel erkannt haben will. Offenbar hatte sie sich nämlich bereits kurz nach ihrem Verzicht daran gestört, nicht mitzubekommen, was im Verfahren weiter geschah, was sie schliesslich dazu bewog, sich am 3. November 2015 im Verfahren O 15 11048 (siehe E. 14 f. hiernach) als Strafklägerin zu konstituieren («[…] Was war der Grund dafür, dass sie im einen Formular sich als Privatklägerin eingetragen haben und im anderen Formular dies anders ausgefallen ist […]?» – «Es ging mir darum, mitzubekommen, was weiter geschieht», pag. 386 Z. 1 ff.). Spätestens beim Ausfüllen des zweiten Formulars am 3. November 2015 hätte ihr ihr angeblicher Irrtum beim Ausfüllen des ersten Formulars auffallen müssen. Dass es trotzdem bis 14. Dezember 2017 dauerte, bis sie diesen angeblichen Irrtum geltend machte, lässt darauf schliessen, dass ein solcher überhaupt nie vorlag. Vielmehr entsteht der Eindruck, die nachträglichen Vorbringen von D.________ dienten dazu, ihren bereits rechtswirksam erklärten Verzicht auf Parteistellung noch rückwirkend – und rund 2.5 Jahre später – zu korrigieren. Im Übrigen bleibt ohnehin unerklärlich, wie sich D.________ am 3. November 2015 offenbar ohne Probleme als Strafklägerin konstituieren konnte (pag. 206 f.), beim Ausfüllen des (exakt gleich aufgebauten) Formulars am 16. April 2016 aber einem Irrtum unterlegen sein will.
9 D.________ verzichtete damit am 16. April 2015 wirksam und unwiderruflich auf eine Privatklage in Bezug auf die Vorwürfe der wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Sachentziehung (Art. 120 Abs. 1 StPO). Sie gilt damit bezüglich dieser Vorwürfe «nur» als Geschädigte (Art. 105 Abs. 1 Bst. a StPO) und ist nicht als Partei am Verfahren beteiligt (Art. 104 StPO e contrario). 8. Vorbemerkungen zu den Anklagepunkten Die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte (Sachentziehung vom 15. April 2015 z.N. von D.________, Drohung vom 16. bis 30. April 2015 z.N. von F.________, einfache Körperverletzung vom 29. September 2015 z.N. von C.________, Drohung vom 3. November 2015 z.N. von D.________) haben ihren Ursprung allesamt im gleichen Beziehungskonflikt. Der Beschuldigte ist der ehemalige Ehemann von D.________ (ehemals: [mit Nachnamen von A.________]), F.________ deren neuer Partner. Der Beschuldigte und D.________ heirateten im Jahr 1989 und haben zusammen vier Kinder, darunter die Zwillinge C.________ und I.________. Nach einer gerichtlichen Trennung im Jahr 2006/2007 waren sie von Ende 2013 bis Anfang 2015 erneut ein Paar. Im Februar 2014 begann D.________ eine Arbeitsstelle im Geschäft von F.________, ihrem damaligen Vorgesetzten. Im Januar 2015 trennte sich D.________ vom Beschuldigten und begann eine Beziehung mit F.________, lebte aber bis am 15. April 2015 weiterhin mit dem Beschuldigten zusammen. Am 15. April 2015 kam es schliesslich zum Eklat: Nach einem Streit zeigte D.________ den Beschuldigten wegen wiederholter Tätlichkeiten, Drohung in einer Beziehung und Sachentziehung an und zog noch am gleichen Tag zu F.________ (zum Ganzen pag. 221 Z. 50; pag. 222 Z. 96 ff.; pag. 11 Z. 151 ff.). Aufgrund dieser Hintergrundgeschichte werden nachfolgend die zu beurteilenden Vorwürfe – in Abweichung zur erstinstanzlichen Urteilsbegründung – in chronologischer Reihenfolge abgehandelt. Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 569 f.), genauso wie für die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zu den einzelnen Vorwürfen (pag. 571 – 573, 577 – 579, 581 – 583). II. Sachentziehung 9. Sachverhalt und Beweiswürdigung Am 15. April 2015 kam es zum Streit zwischen dem Beschuldigten und D.________, in dessen Folge D.________ aus der Wohnung des Beschuldigten auszog und sich zu F.________ begab. Am darauf folgenden Tag erschien sie am Schalter der Polizeiwache [Ort] und erstattete Anzeige gegen den Beschuldigten wegen wiederholter Tätlichkeiten, Drohung in einer Beziehung und Sachentziehung. Gemäss ihren Angaben sei es am Vorabend zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass ihr [Anmerkung: damaliger] Ehemann sie geschlagen habe.
10 Ausserdem habe er ihr ihr Mobiltelefon und ihren Wohnungsschlüssel weggenommen (pag. 3 ff.). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen wiederholter Tätlichkeiten sowie wegen Drohung in einer Beziehung wurde in der Folge eingestellt bzw. der Beschuldigte wurde freigesprochen, was unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist (E. 6 hiervor). Nachfolgend geht es daher einzig noch um den Vorwurf der Sachentziehung. Gemäss Strafbefehl vom 23. Januar 2017 (pag. 273 ff.) wird dem Beschuldigten diesbezüglich folgender Sachverhalt vorgeworfen: A.________ nahm seiner Frau D.________ deren Mobiltelefon […] weg und versteckte [es]. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 2.2.1). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. b StPO müssen in der Anklageschrift namentlich die Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau bezeichnet werden. Der Taterfolg beim Tatbestand der Sachentziehung ist das Zufügen eines erheblichen Nachteils (Bundesgerichts 6S.481/2002 vom 19. Juni 2003 E. 2.3). Der erhebliche Nachteil wird vorliegend in der Anklageschrift mit keinem Wort umschrieben. Es fehlt in der Anklage somit der Taterfolg als zentrales objektives Tatbestandsmerkmal, was Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO und den Anklagegrundsatz in seiner Informationsfunktion verletzt. Rechtsfolge hiervon wäre grundsätzlich die Rückweisung der Anklageschrift zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO). Darauf kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Wie nachfolgend gezeigt wird, ist ein erheblicher Nachteil nämlich nicht ersichtlich. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde daher einen formalistischen Leerlauf bedeuten, der mit den Interessen der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; vgl. ferner BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt unbestritten («Ja, das Natel habe ich weggenommen», pag. 510 Z. 5), weshalb im Folgenden davon ausgegangen wird. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2019&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-201%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page201 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2019&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-201%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page201
11 10. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sah den erheblichen Nachteil darin, dass der Beschuldigte mit der Wegnahme des Mobiltelefons auch «ein erhebliches Mass an Daten» zurückbehalten habe, welche D.________ in dieser Zeit nicht habe abrufen können. Zudem sei sie in dieser Zeit auch nicht erreichbar gewesen und der Beschuldigte habe die Mobiltelefonnummer ihres Freundes [Anmerkung: F.________] ausfindig machen können (pag. 591). Zwar trifft es zu, dass der erhebliche Nachteil auch immaterieller Natur sein kann (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N 25). Eine bloss geringfügige Beeinträchtigung stellt jedoch keinen erheblichen Nachteil dar. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen nämlich Bagatellfälle ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 4.2). Die Lehre geht davon aus, dass ein Nachteil jedenfalls dann nicht mehr erheblich ist, wenn das Delikt in den Anwendungsbereich von Art. 172ter StGB fällt; denn mit der Formulierung «erheblich» wollte der Gesetzgeber gerade ausschliessen, dass «geringfügige Vermögensdelikte» von der Norm erfasst werden (vgl. BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 141 N 27 und Art. 172ter N 17). Der (materielle oder immaterielle) Nachteil muss sich somit im Minimum auf einen Gegenwert von CHF 300.00 (BGE 123 IV 113 E. 3d) belaufen, um als erheblich zu gelten. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht dargetan, dass D.________ beispielsweise aufgrund der Wegnahme des Mobiltelefons berufliche Nachteile erlitten oder auch nur einen Termin oder Anruf verpasst hätte. Auch der Entzug des Sachwerts des Mobiltelefons begründet keinen erheblichen Nachteil, handelte es sich beim entzogenen iPhone 4 doch um ein im Tatzeitpunkt bereits sechs Jahre altes Modell. Im Übrigen ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Entzug des Mobiltelefons lediglich einen Tag und damit nicht sehr lange dauerte. Dass der Beschuldigte schliesslich nach der Wegnahme des Mobiltelefons die Rufnummer von F.________ ausfindig machen konnte, hatte mit der Sachentziehung keinen Zusammenhang mehr, war hierfür doch eine weitere Handlung bzw. – bei gesperrtem Mobiltelefon – Straftat (Art. 143bis StGB) nötig. Der Tatbestand von Art. 141 StGB ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Sachentziehung, angeblich begangen am 15. April 2015 in E.________, z.N. von D.________, freizusprechen. III. Drohung vom 16. bis 30. April 2015 11. Sachverhalt und Beweiswürdigung 11.1 Anklagesachverhalt Als D.________ in Folge des Streites mit dem Beschuldigten am 16. April 2015 zu F.________ zog, löste dies einen Schwall von Textnachrichten und Telefonanrufen seitens des Beschuldigten an F.________ aus. Offenbar belästigte er diesen zu jeder Tageszeit, aber vor allem in der Nacht. Am 30. April 2015 erstattete F.________ schliesslich Anzeige gegen den Beschuldigten.
12 Gemäss Strafbefehl vom 23. Januar 2017 (pag. 273 ff.) bzw. Ergänzung vom 4. Juni 2018 (pag. 470) wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen [Anmerkung: Beweismittelverweise wurden wegen Verletzung von Art. 325 Abs. 1 StPO weggelassen]: [A.________] schrieb […] F.________ Patrick ab dem 16.04.2015 mehrere SMS, in denen er ihm unter anderem schrieb, dass er keine Ruhe mehr haben werde, ihn das ganze Leben „ficken“ werde, und er vorbeikommen werde, wenn F.________ ihm keine Antwort gebe. Ausserdem rief er F.________ mehrfach an. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 16.04.2015 sagte er zudem, dass er aufpassen solle und nicht auflegen solle, ansonsten würde etwas passieren. Der Taterfolg, das Versetzen in Angst und Schrecken, blieb auch hier wieder im Anklagesachverhalt unerwähnt. Im Unterschied zum Vorwurf gemäss E. 7 hiervor geht bei Art. 180 StGB jedoch bereits aus dem Gesetzestext hervor, welcher konkrete Taterfolg dem Beschuldigten vorgeworfen wird (eine weitere Konkretisierung von «in Angst und Schrecken versetzt» kann nicht erwartet werden). Zudem betrifft der Taterfolg das subjektive Empfinden von F.________, zu welchem sich der Beschuldigte ohnehin nur in beschränkter Weise äussern kann. Schliesslich ist entscheidend, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auf das in Angst und Schrecken Versetzen angesprochen wurde und hinreichend Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern (pag. 510 Z. 43 ff.): AV Aussage F.________: F.________ gab an, dass er sich durch diese Drohungen bedroht und ängstlich gefühlt habe, schlecht geschlafen habe und es ihn belastet habe (pol. EV vom 30.04.2015: pag. 168 Z. 74 ff.). Was sagen Sie mir dazu? Das Akzeptiere ich überhaupt nicht. Ich war bei ihm im Büro. Er sagte mir nie, dass er mit meiner Frau zusammen ist, bis ich das selbst herausgefunden habe. Er wollte meine Frau abholen, dort wo sie arbeitet. Nachher habe ich erfahren, dass sie mit ihm Kontakt pflegt. Sie war Skifahren mit ihm. Vorhalt wird wiederholt Er hatte keine Angst vor mir. Er hatte Respekt aber keine Angst. Was bedeutet Respekt für sie? Er hat vor mir keine Angst, überhaupt keine Angst. Bevor er Anzeige gegen mich gemacht hat, hat meine Frau nie Anzeige gegen mich gemacht. Er hat meine Frau zu der Anzeige bewegt. Was bedeutet für sie Respekt haben in Bezug auf Herrn F.________? Er hat keinen Respekt gehabt. Er achtete mich nicht als Menschen, er war respektlos. Dem Beschuldigten war klar, welche Handlung er wann begangen und welchen Erfolg er damit erzielt haben soll (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. 11.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gestand den angeklagten Sachverhalt grösstenteils ein («Ich gebe das alles zu», pag. 159 Z. 35 f.; «Das ist alles wahr», pag. 510 Z. 41).
13 Die Verteidigung bringt einzig vor, in keiner der in den Akten als Printscreen enthaltenen SMS sei auch nur sinngemäss zu entnehmen, dass F.________ aufpassen solle (pag. 687 Rz. 61). Die übrigen Vorbringen der Verteidigung (insbesondere, dass der Inhalt der Textnachrichten keine Drohung darstelle) betreffen ausschliesslich die rechtliche Würdigung und werden an entsprechender Stelle berücksichtigt. 11.3 Würdigung der Kammer Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, in einer Textnachricht F.________ geschrieben zu haben, dieser solle aufpassen. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte diese Worte anlässlich eines Telefongesprächs geäussert. Die Anklage stützt sich auf die Aussage von F.________, der auf Frage, ob er den genauen Wortlaut des Telefongesprächs vom 16. April 2015 mit dem Beschuldigten wiedergeben könne, antwortete: «Die genauen Wortlaute nicht. Jedoch zusammenfassend hat er gesagt, dass ich aufpassen solle. Ich solle nicht auflegen, ansonsten würde etwas passieren» (pag. 168 Z. 104 f.). Diese Aussage von F.________ ist glaubhaft. Sie ist vereinbar mit dem Inhalt der gesendeten Textnachrichten des Beschuldigten und den hunderten von versuchten Telefonanrufen. F.________ gab überdies zu, sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern zu können und das Gespräch nur zusammenfassend wiederzugeben, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. Angesichts der Vielzahl von aktenkundigen Textnachrichten und Telefonanrufen durch den Beschuldigten ist die Aussage, F.________ solle aufpassen, ohnehin von untergeordneter Bedeutung und scheint geradezu «mild». Es ist daher nicht ersichtlich, wieso F.________ gerade in dieser Beziehung lügen sollte. Schliesslich hat auch der Beschuldigte den Vorwurf nie bestritten und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, die Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt seien allesamt wahr (pag. 510 Z. 40 ff.). Die Kammer geht folglich vom Anklagesachverhalt aus. 12. Rechtliche Würdigung Des Tatbestandes von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2018 vom 27. September 2019 E. 2.2). Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, mit den Ausdrücken «keine Ruhe haben» und «das Leben ficken» würden nicht etwa tätliche Übergriffe angedroht, sondern lediglich fortlaufenden Telefonterror. Ein solcher stelle zwar eine Übertretung nach Art. 179septies StGB (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) dar. Gemäss
14 Lehre und Rechtsprechung (mit Verweis auf BGE 137 IV 258 und BSK StGB- DEL- NON/RÜDY, Art. 180 N 26) verlange der Tatbestand der Drohung aber das Androhen eines Verbrechens oder Vergehens. Das Verhalten des Beschuldigten sei daher nicht als schwere Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, sondern lediglich als Belästigung von F.________ zu qualifizieren (pag. 687 Rz. 62 ff.). Die von der Verteidigung zitierte Rechtsprechung und Literatur bezieht sich nicht auf Art. 180 StGB (Drohung), sondern auf Art. 66 StGB (Friedensbürgschaft). Für Art. 180 StGB ist die Androhung eines Verbrechens oder Vergehens nicht vorausgesetzt. Ein schwerer Nachteil kann sich auch aus Handlungen ergeben, die nicht strafbar sind (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 180 N 27). Auch «Telefonterror» nach Art. 179septies StGB kann somit eine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB darstellen, besonders wenn sich dieser wie vorliegend über eine lange Zeitdauer erstreckt und immer mehr intensiviert wird. Die Ausdrücke «Fike ganz damje lebe» [angeklagt: «Ich werde dein ganzes Leben ficken»], und «andvort gibe süsch ich kome klajk ver bi den Mus andvort gr» [angeklagt: «Ich werde vorbei kommen, wenn du keine Antwort gibst»] tragen in diesem Kontext zudem klar die implizite Androhung körperlicher Gewalt in sich und sind ohne weiteres geeignet, den Adressaten in Angst und Schrecken zu versetzen. Das Gleiche gilt für die vom Beschuldigten anlässlich des Telefongesprächs vom 16. April 2015 geäusserten Worte, wonach F.________ aufpassen und nicht auflegen solle, ansonsten würde etwas passieren. Zu beachten ist schliesslich auch der feindselige Kontext der Äusserungen: sie waren Ausdruck des Zorns des Beschuldigten gegenüber dem neuen Partner seiner ehemaligen Ehefrau und jeweils begleitet von einem Schwall an Beschimpfungen. Gesamthaft stellen all diese Äusserungen zusammen eine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB dar (es sei angemerkt, dass der Beschuldigte erstinstanzlich wegen einfacher Drohung im Tatzeitraum vom 16. April – 30. April 2015 verurteilt wurde, obwohl er erstens gleich mehrere Äusserungen von sich gab und zweitens die Drohung kein Dauerdelikt darstellt. Die Kammer fasst die vorerwähnten Äusserungen daher a maiore minus zu einer einzigen schweren Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB zusammen). Durch die Drohung wurde F.________ in Angst und Schrecken versetzt (pag. 168 Z. 75 – 81), was auch das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten darstellte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich schuldig gemacht der Drohung, begangen in der Zeit vom 16. bis 30. April 2015 in E.________, zum Nachteil von F.________. IV. Vorwurf der einfachen Körperverletzung 13. Sachverhalt und Beweiswürdigung 13.1 Anklagesachverhalt Nach dem Vorfall im April 2015 trafen sich der Beschuldigte und D.________ noch ca. drei Mal. Zu grösseren Problemen kam es dabei nie. Der Beschuldigte redete lediglich auf D.________ ein, um sie zurückzugewinnen. Auch schickte er ihr 10 bis 15 Textnachrichten pro Monat und versuchte sie anzurufen. Sie empfand das als
15 unangenehm, nahm mit der Zeit die Anrufe nicht mehr entgegen und ging auf die Textnachrichten nicht mehr ein (pag. 216 Z. 93 ff.; pag. 221 Z. 63 ff.). Am 29. September 2015 um ca. 20:00 Uhr wollte der Beschuldigte zusammen mit seiner Tochter I.________ auf dem M.________ [Platz] etwas trinken und traf dabei auf seinen Sohn C.________ zusammen mit D.________, die an der Bar des Restaurants J.________ etwas am Trinken waren. C.________ wies den Beschuldigten weg, der sich daraufhin von den anderen drei entfernte und zu seinem Geschäft an der K.________ [Strasse] ging. C.________ trank mit seiner Schwester und seiner Mutter weiter (insgesamt rund 1 Liter Bier) und begab sich dann bewusst ebenfalls an die K.________ (zum Tatort), um seinem Vater (dem Beschuldigten) zu sagen, dieser soll seine Mutter (D.________) in Ruhe lassen. An der K.________ [Strasse] angelangt, traf er auf den Beschuldigten, worauf es zum in Frage stehenden Streit zwischen den beiden kam. Gemäss Strafbefehl vom 23. Januar 2017 (pag. 273 ff.) wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen: A.________ versuchte seinen Sohn, C.________, auf dem Hochtrottoir an der K.________ [Strasse] mit der Faust zu schlagen und diesem Fusstritte zu verpassen, worauf C.________ dem Faustschlag und den Fusstritten auswich und dabei die Treppe vom Hochtrottoir hinunter fiel. C.________ zog sich dabei eine Handkontusion und eine Hüftkontusion zu, was A.________ mit seinem Verhalten in Kauf nahm. 13.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass C.________ ohne direkte physische Einwirkung durch den Beschuldigten rückwärts die Treppe runterfiel und sich dabei Kontusionen an Hand und Hüfte zuzog. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, den Sturz von C.________ durch Schlag- und Trittversuche gegen ihn verursacht zu haben (pag. 678 Rz. 31). 13.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Aussagen von C.________ seien insgesamt glaubhaft. Er habe detailreich ausgesagt, Stimmungen wiedergegeben und Gespräche geschildert. Weiter habe er für den Beschuldigten entlastende Aussagen gemacht und es seien keine Aggravationstendenzen erkennbar. Die von ihm geschilderte Handlung sei logisch und nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten seien ebenfalls detailreich, gäben Gespräche wieder und enthielten spezielle Nebensächlichkeiten. Es sei jedoch eine Tendenz erkennbar, sich selber in einem besseren und C.________ in einem schlechteren Licht darzustellen. Der Beschuldigte habe zudem in keiner Aussage nachvollziehbar darlegen können, warum C.________ nach hinten hätte ausweichen oder zurückgehen sollen, wenn er den Beschuldigten hätte angreifen wollen und sich selbst keinem Angriff ausgesetzt gesehen hätte. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum C.________ bei der vom Beschuldigten beschriebenen Ausgangslage nach dem Sturz hätte wegrennen sollen.
16 Gegen die Behauptung, C.________ sei aufgrund von Alkoholkonsum gestürzt, spreche der Umstand, dass weder der Beschuldigte noch C.________ von Gleichgewichtsproblemen von C.________ berichtet hätten. Zudem ergebe eine Berechnung, dass C.________ bei einem Körpergewicht von 70 Kilogramm und einer Trinkmenge von 1 Liter Bier eine Blutalkoholkonzentration von ca. 0.5 Gewichtspromillen aufgewiesen habe, wobei in den zwei Stunden vor der Tat bereits Alkohol abgebaut worden sei. Im Übrigen sei das Hochtrottoir nicht derart schmal, dass man bereits bei der kleinsten Unaufmerksamkeit stürzen würde. Auch der Beschuldigte habe nie von einer Unaufmerksamkeit oder einem Fehltritt von C.________ gesprochen, sondern nur, dass dieser immer weiter zurückgewichen sei. Die Vorinstanz stellte in der Folge auf die Aussagen von C.________ ab und ging im Wesentlichen vom Anklagesachverhalt aus. Ausserdem nahm sie an, der Beschuldigte habe keine Angst vor C.________ gehabt. Er habe nämlich selber angegeben, dass er in dieser Situation gelacht und C.________ aufgefordert habe, ihn zu schlagen. Weiter habe der Beschuldigte angegeben, C.________ habe viel Respekt vor ihm gehabt. Auch C.________ habe verneint, vor dem Beschuldigten Angst gehabt zu haben (zum Ganzen pag. 576 f.). 13.4 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt dagegen vor, die Aussagen des Beschuldigten wirkten insgesamt sehr glaubhaft: Er habe von Beginn an ausgesagt, der Privatkläger sei «beim Zurückweichen» auf dem schmalen Hochparterre an der K.________ [Strasse] die Treppe runter gefallen. In seinen späteren Aussagen habe er diesen Geschehensablauf widerspruchsfrei bestätigt. Seine Aussagen deckten sich auch – bis kurz vor und nach dem Treppensturz – mit denjenigen von C.________. Der Beschuldigte habe Gespräche und spezifische Interaktionen wiedergegeben und sich zudem selber belastet, indem er angegeben habe, seinen Sohn provoziert und indirekt zum Kampf herausgefordert zu haben. Die Vorinstanz sei richtigerweise zum Schluss gekommen, die Aussagen des Beschuldigten bis kurz vor dem Sturz seien logisch, nachvollziehbar und detailreich und er habe zudem Gespräche wiedergegeben. Es sei schliesslich zu betonen, dass der Beschuldigte nie angegeben habe, von C.________ angegriffen worden zu sein und sich habe verteidigen müssen, obwohl dies die naheliegendste und plausibelste Erklärung für den Sturz von C.________ gewesen wäre. Stattdessen habe der Beschuldigte eine unplausiblere Erklärung angegeben und dies nota bene in Kenntnis der Aussagen von C.________. In Bezug auf die Aussagen von C.________ verkenne die Vorinstanz, dass diese teilweise logisch inkonsistent seien. So habe er anlässlich der Hauptverhandlung einerseits ausgeführt, er habe zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet, dass es zu Gewaltausbrüchen kommen werde (pag. 399 Z. 42 f.). Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, dass die Stimmung aggressiv gewesen und es fast schon in Richtung einer Schlägerei gegangen sei, wobei er sich überlegt habe, seinen Vater zu schlagen (pag. 400 Z. 16 f.). Nicht nachvollziehbar sei auch die Aussage, wonach sein Vater ihn zuerst etwas habe beruhigen wollen, jedoch kurz danach sich entschlossen habe, regelrecht auf ihn einzuprügeln (pag. 400 Z. 44 f.). Schliesslich
17 sei auch nicht plausibel, dass es C.________ gelungen sein soll, den angeblichen Tritten seines Vaters durch Wegrollen auszuweichen. Was den umstrittenen Sachverhalt betreffe, habe die Vorinstanz richtigerweise keine Lügensignale beim Beschuldigten ausmachen können. Sie habe lediglich in pauschaler Weise behauptet, der Beschuldigte habe sich selber in ein besseres und C.________ in ein schlechteres Licht zu rücken. Weiter verkenne die Vorinstanz geradezu willkürlich, dass der Beschuldigte nie behauptet habe, C.________ sei nach dem Treppensturz davongerannt. Er habe lediglich angegeben, sein Sohn sei «weggelaufen» (pag. 508 Z. 1 – 22), was bestens mit seiner Version des Geschehensablaufs korrespondiere. Schliesslich habe die Vorinstanz ihr Beweisergebnis damit begründet, dass der Beschuldigte bereits früher gegenüber seiner Familie gewalttätig in Erscheinung getreten sei. Das sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz jedoch gerade nicht aktenkundig. Es lägen einzig die Aussagen der Tochter I.________ vor, welche gelegentliche erzieherische Ohrfeigen in ihrer Kindheit erwähnt habe, sowie unsubstanziierte Behauptungen von C.________ und D.________. Soweit die Vorinstanz angegeben habe, der Beschuldigte habe nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb C.________ nach hinten ausgewichen sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass es nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbar sei, von zwei vorgetragenen Geschehensabläufen auf die wahrscheinlichere abzustellen und diese alsdann für bare Münze zu nehmen. Angesichts des schmalen Hochtrottoirs an der K.________ [Strasse], der steil hinaufführenden Treppe und des alkoholisierten C.________, der vor Wut ausser sich gewesen sei, sei die plausibelste Version jene, wonach C.________ eigenverschuldet die Treppe runtergefallen sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass C.________ wutentbrannt und mit erhobenen Fäusten in regelrechter Boxermanier den körperlich unterlegenen Beschuldigten attackiert habe. Dieser habe mit unmittelbar bevorstehenden Faustschlägen seines Sohnes rechnen müssen. 13.5 Würdigung der Kammer Die vorhandenen objektiven Beweismittel – die Arztberichte vom 30. September 2015 (pag. 200 ff.) – geben über den bestrittenen Sachverhalt keinen Aufschluss. Zeugen des Vorfalls gibt es keine. Es liegt damit im Wesentlichen eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor, weshalb die Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten im Zentrum steht. Zum Rahmengeschehen stimmen die Aussagen des Beschuldigten und von C.________ widerspruchsfrei überein, sind detailliert und wirken glaubhaft. Sie gehen einzig zum Kerngeschehen auseinander, weshalb nachfolgend auf dieses der Fokus gelegt wird. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen können nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. So enthalten sie beispielsweise Schilderungen zu inneren Vorgängen, wirken plastisch und sind nicht detailarm («Er […] hat mit mir gesprochen und wich immer weiter zurück. Er wollte sehen, wie ich reagiere und hat ein Spiel mit mir gespielt. Er hat nie Angst vor uns gehabt aber viel Respekt. Er ging nach hinten und hob die Faust, er viel [recte: fiel] dann die Treppe hinunter»,
18 pag. 507 Z. 47 ff.). Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte keine Antwort darauf geben konnte, wieso C.________ die Treppe runter gefallen sei. Das ist allerdings nicht weiter verwunderlich. C.________ nahm die Haltung eines Boxers ein (pag. 400 Z. 38 ff.) und war «ziemlich geladen» (pag. 400 Z. 28). Die Stimmung zwischen den beiden war aggressiv und es ging fast schon in Richtung einer Schlägerei (pag. 400 Z. 16 f.). Es liegt auf der Hand, dass sich der Blick des Beschuldigten in dieser Situation auf die Augen des sich in Boxerhaltung befindenden C.________ versteifte, um einen allfälligen Schlag von diesem antizipieren zu können. Es wäre lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte hätte in diesem Augenblick auf den Boden geschaut. Vor diesem Hintergrund wirkt seine Erzählung durchaus selbsterlebt: Er beschrieb lediglich das, was er beobachtet hatte («Wieso stürzte er selbst?» – «Das weiss ich auch nicht. Er wollte mit mir ein Spiel spielen oder mir Angst machen. Er war laut und hat seine Haltung eingenommen. Ich bin hinausgetreten und wollte mit ihm sprechen. Er wich zurück und dahinter war die Treppe. Er stürzte hinunter», pag. 508 Z. 10 ff.). Dennoch ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte verschiedentlich in ein besseres Licht zu rücken versuchte. So gab er beispielsweise verharmlosend an: «Ich bin hinausgetreten und wollte mit ihm sprechen», (pag. 508 Z. 12 f.), «Wissen Sie, ich habe nicht beabsichtigt ihn zu schlagen, aber vielleicht hat er gedacht, dass ich ihn schlagen wolle» (pag. 508 Z. 16 f.) und: «Ich hatte nicht einmal Zeit ihm zu helfen» (pag. 508 Z. 22). Die Aussagen von C.________ sind ebenfalls nicht unglaubhaft. Ins Auge springen insbesondere die zahlreichen Selbstbelastungen bzw. Entlastungen des Beschuldigten anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme («Ich war ziemlich geladen», pag. 400 Z. 28; «Ich hatte sicher ein aggressives Auftreten und kam nicht lieb rüber», pag. 400 Z. 35; «Ja, er wollte mich zuerst etwas beruhigen», pag. 400 Z. 44). Des Weiteren beschreibt er eigene Gedankengänge, seine Gefühlslage und Unverstandenes («Es war eine aggressive Stimmung zwischen uns. […] Auch ich habe mir überlegt, ihn zu schlagen. Ich war einigermassen bereit dazu. Ich hatte aber eine zu hohe Hemmung, da es immer noch mein Vater ist. Ich konnte nicht verstehen, dass er mich schlagen wollte», pag. 400 Z. 16 – 19; siehe ferner pag. 399 Z. 42 f., pag. 400 Z. 3, Z. 5, Z. 28, Z. 35). Er schildert glaubhafte Erinnerungslücken (pag. 400 Z. 3, Z. 12, pag. 401 Z. 4) und gibt Gesprächsinhalte wieder (pag. 198 Z. 44 – 47, Z. 54 f.; pag. 399 Z. 42). In den Aussagen von C.________ finden sich aber auch zahlreiche Widersprüche. So fragt sich beispielsweise, wie der Beschuldigte C.________ beruhigt haben soll (pag. 401 Z. 9 f.), während ihm gleichzeitig die Sicherungen durchgegangen sein sollen (pag. 400 Z. 44). Zudem schilderte er in seiner Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein ganz anderes Geschehen («Ich war ziemlich geladen», pag. 400 Z. 28; «Ich hatte sicher ein aggressives Auftreten und kam nicht lieb rüber», pag. 400 Z. 35; «Ja, er wollte mich zuerst etwas beruhigen», pag. 400 Z. 44) als noch in seiner Erstbefragung («Wir begrüssten uns normal und ich sprach ihn darauf an, dass er meine Mutter in Ruhe lassen solle und sie nicht mehr bedrohen solle. Hierauf wurde er laut und er sagte, dass es mich nichts angehe. Nochmals bat ich ihn, dass er uns alle in Ruhe lassen solle und er seine Ruhe finden solle. Er wurde ziemlich aggressiv und wollte mich mit der Faust schlagen und mir Fusstritte verpassen», pag. 198 Z. 44 – 49). Fast schon wie aus einem Film wirkt zudem folgende Szene: «Ich lag am Boden
19 und sah, wie der Vater von oben runterkam und versuchte mich zu treten. In diesem Moment konnte ich mich noch wegrollen» (pag. 402 Z. 21 ff.). Schliesslich sind seine Angaben zum Kerngeschehen äusserst karg: «Er wollte mich schlagen. Ich bin ausgewichen und auf den Boden gefallen» (pag. 401 Z. 10 f.). Auf erneute Nachfrage der Gerichtspräsidentin, wie denn der Beschuldigte zum Schlag ausgeholt habe, wich C.________ der Frage aus (pag. 401 Z. 14 ff.). Auf abermaliges Nachhaken der Gerichtspräsidentin, wie sie sich das Ausholen zum Schlag vorstellen müsse, gab C.________ nicht sehr viel detaillierter an: «Er hat versucht, mich mit den Fäusten zu schlagen», und machte die Handbewegung eines Schlages (pag. 401 Z. 20 ff.). Insgesamt überzeugen weder die Aussagen des Beschuldigten noch diejenigen von C.________ vollends. Für die Kammer ist entscheidend, dass die kargen Ausführungen von C.________ zum Kerngeschehen nicht genügen, um als Fundament für einen Schuldspruch zu dienen. Durch sie lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen, zumal C.________ seine Darstellung auch auf mehrfache Nachfrage nicht näher substantiieren konnte und die Aussagen des Beschuldigten nicht unglaubhaft sind. Zudem gibt es plausible Alternativen dafür, wie es zum Sturz von C.________ gekommen sein könnte. Zwar geht die Kammer nicht davon aus, dass der angetrunkene Zustand von C.________ (wobei ein Wert von 0.8 Gewichtspromillen angenommen wird; die Berechnung der Vorinstanz auf pag. 576 f. ist nicht nachvollziehbar: Erstens ergibt eine Trinkmenge von 1 Liter Bier [= 40 Gramm Alkohol] bei eine Körpergewicht von 70 Kilogramm nach der Widmark-Formel einen Blutalkoholgehalt von 0.8 Gewichtspromillen und zweitens ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass in den ersten zwei Stunden nach Trinkbeginn kein Alkohol abgebaut wurde) schlussendlich zu dessen Sturz führte. Der Zustand half ihm aber, seine Hemmungen zu überwinden und mit dem Beschuldigten gezielt die Konfrontation zu suchen. Beide standen sich sodann bei aggressiver Stimmung, die kurz davor war, in eine Schlägerei auszubrechen, gegenüber. C.________ nahm die Haltung eines Boxers ein und war «ziemlich geladen». Sie waren aufeinander fokussiert und achteten dabei nicht auf den Boden. Es wäre durchaus möglich, dass C.________ in dieser Situation nicht wie angewurzelt dastand, sondern sich bewegte, um die Reaktion seines Vaters zu testen (vgl. die Aussage des Beschuldigten: «Er wollte sehen, wie ich reagiere und hat ein Spiel mit mir gespielt», pag. 508 Z. 1), und in diesem Zuge schliesslich fehl trat. Der Anklagesachverhalt ist nicht erstellt. Es sind plausible alternative Handlungsabläufe denkbar. Die Kammer hat nicht zu unterdrückende Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat. Der Beschuldigte ist daher in dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. V. Drohung vom 3. November 2015 14. Sachverhalt und Beweiswürdigung 14.1 Anklagesachverhalt D.________ gab an, nach dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten am 29. September 2015 (vgl. E. 13.1 hiervor) habe der Beschuldigte sie noch am glei-
20 chen Abend mit ihrem neuen Freund F.________ gesehen. Seither habe er ihr immer wieder SMS geschrieben. Dabei sei es zunächst um eher belanglose Sachen gegangen (pag. 222 Z. 109 – 119). Am 3. November 2015 habe sich sodann aber folgender Sachverhalt ereignet (siehe Strafbefehl pag. 273 ff.): A.________ schrieb seiner Frau D.________ [am 3. November 2015] eine SMS, in welcher er diese fragte, ob er zu ihr nach Hause kommen solle, wenn sie bis am nächsten Tag keine Antwort gebe, er habe ihre Adresse. Diese Mitteilung versetzte D.________ in Angst und Schrecken. D.________ gab an, die Textnachricht habe in ihr Angst und Unsicherheit ausgelöst. Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte wieder gewalttätig werde. Er sei bereits früher einmal gewalttätig geworden und sie traue es ihm wieder zu (pag. 223 Z. 132 – 154). Der Beschuldigte gab demgegenüber an, er habe D.________ wegen des Geburtstags ihrer beiden Zwillinge C.________ und I.________ geschrieben und daraufhin keine Antwort bekommen. Das habe ihm wehgetan. Er habe zu ihr gehen wollen, um mit ihr über den Geburtstag ihrer Kinder zu sprechen, falls sie nicht geantwortet hätte. Als die Zwillinge schliesslich am 6. November Geburtstag gehabt hätten, sei er nicht dabei gewesen (pag. 216 Z. 81 ff.; pag. 512 Z. 36 ff.). 14.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist unbestritten und wird durch die vorhandenen Beweismittel gestützt (Abbildung auf pag. 219; «Die SMS ist von mir», pag. 216 Z. 66; «Was steht in der SMS? – ‹[…] Soll ich zu dir nachhause kommen, wenn du keine Antwort gibst bis morgen›», pag. 216 Z. 68 ff.; «‹Muss ich unbedingt vorbeikommen zu dir nach hause? […] Wenn du nicht antwortest BIS morgen›», pag. 223 Z. 125; «Ich nehme die Drohung ernst. Sie macht mir Angst. Er wurde schon gewalttätig und ich traue es ihm wieder zu», pag. 223 Z. 153 f.; «Es hat schon etwas Panik ausgelöst», pag. 519 Z. 45 f.). Soweit die Verteidigung vorbringt, der Inhalt der Textnachricht sei als Frage und nicht als Aussage formuliert gewesen, ist nicht zu sehen, inwiefern dies eine Abweichung vom Anklagesachverhalt darstellen soll. Im Übrigen betreffen die Vorbringen der Verteidigung die rechtliche Würdigung und werden an entsprechender Stelle behandelt. Die Kammer geht daher vom Anklagesachverhalt aus. 15. Rechtliche Würdigung Für die theoretischen Grundlagen zur Drohung kann auf die Ausführungen in E. 12 hiervor verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog, D.________ habe dem Beschuldigten bewusst ihre Adresse nicht bekannt gegeben, da sie nicht gewollt habe, dass dieser sie aufsuche. Zudem habe der Beschuldigte davon erfahren, dass D.________ sich von ihm habe scheiden lassen wollen, was er nicht habe akzeptieren können. Weiter habe er sie mit unzähligen SMS bedrängt. Hinzu komme, dass der Beschuldigte D.________ gemäss ihren Aussagen bereits während der Ehe schon geschlagen oder getreten gehabt habe. Der Beschuldigte gebe zudem zu, dass er die fragliche Textnachricht
21 in einem Zustand des Hasses geschrieben habe. Die Mitteilung, die Adresse in Erfahrung gebracht zu haben, und dies gegen den Willen von D.________, sei als bedrohlich zu qualifizieren. Es sei nachvollziehbar, dass D.________ dies als in Aussicht Stellen eines schweren Nachteils aufgefasst habe, der auf ihre körperliche und seelische Integrität ausgerichtet gewesen sei. D.________ gebe denn auch an, dass die Textnachricht in ihr Angst, Unsicherheit und eine gewisse Panik ausgelöst habe. Sie habe Angst vor weiteren Schlägen und Fusstritten gehabt und sie habe auch Angst um ihren Freund gehabt (pag. 594). Die Verteidigung bringt dagegen vor, die Äusserung des Beschuldigten sei bloss als Frage formuliert und durch eine Frage werde kein Nachteil in Aussicht gestellt. Selbst wenn man die Äusserung als Ankündigung auffasse, stelle das Vorbeikommen des Beschuldigten bei D.________ kein rechtlich relevantes Übel dar, unabhängig davon, ob ein solches Vorbeikommen von ihr erwünscht sei oder nicht. Zudem könne nicht auf die Aussage von D.________ abgestellt werden, wonach diese in der Textnachricht des Beschuldigten ein Androhen von Schlägen, Fusstritten und Bespucken gesehen habe, da ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit diese Aussagen nicht so empfinden würde. Wenn weiter behauptet werde, der Beschuldigte habe seine Frau und Kinder in der Vergangenheit geschlagen, so verstosse dies gegen die Unschuldsvermutung, da keine entsprechende Verurteilung vorliege. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass D.________ bis am 16. April 2015 mit dem Beschuldigten unter einem Dach gewohnt habe, was sie nicht getan hätte, wenn der Beschuldigte ihr gegenüber tatsächlich gewalttätig aufgetreten wäre (pag. 688 f.). Unter einer Drohung wird nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden verstanden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, Gesten, konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Indem das Gesetz aber eine «schwere Drohung» verlangt, legt es die Hürde bewusst hoch und nimmt eine Einschränkung des Tatmittels vor. Die Schwere der Drohung muss ein Ausmass erreichen, bei welchem dem Opfer ein Strafmilderungsgrund gewährt würde, wenn es unter dem Eindruck der Drohung selber eine Straftat beginge (Art. 48 Bst. a Ziff. 3 StGB; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 19). Diese Schwelle wird vorliegend nicht erreicht. Wie die Verteidigung zu Recht ausführt, drohte der Beschuldigte D.________ mit der gewählten Formulierung «Soll ich zu dir nach Hause kommen, wenn du bis am nächsten Tag keine Antwort gibst? Ich habe deine Adresse» explizit keinen schweren Nachteil an. Aber auch von einer impliziten schweren Drohung kann nicht die Rede sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte gegenüber D.________ gewalttätig geworden wäre, wenn er sie bei ihr zu Hause besucht hätte. D.________ gab an, es sei bei den Treffen mit dem Beschuldigten nach ihrem Auszug nie zu grösseren Problemen gekommen. Er habe einfach auf sie eingeredet, um sie zurück zu gewinnen. Sie habe dies als unangenehm empfunden. Gedroht habe er ihr aber nicht und handgreiflich sei er auch nicht geworden (pag. 222 Z. 66 ff.). Auch dafür, dass der Beschuldigte bereits früher einmal gegen
22 D.________ gewalttätig geworden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Es liegt weder ein entsprechender Strafregistereintrag vor noch hatte D.________ jemals aktenkundig Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet (mit Ausnahme der Strafanzeige vom 16. April 2015, die aber nicht zu einer Verurteilung führte). Die Textnachricht vom 3. November 2015 erfolgte zudem nach der Drohung vom 16. bis 30 April 2015 (siehe E. 11 f. hiervor), bei der der Beschuldigte sich um einiges aggressiver äusserte und seine Drohung trotzdem nie in die Tat umsetzte, sondern damit aufhörte, als sein Verhalten gemeldet wurde. Sodann trifft es zwar zu, dass der Beschuldigte in den drei Wochen vor dem 3. November 2015 D.________ immer wieder Textnachrichten geschrieben hatte (pag. 223 Z. 17 f.; pag. 215 Z. 49 f.; pag. 216 Z. 93 f.). Wie D.________ aber selber angab, ging es dabei bloss um belanglose Sachen (pag. 223 Z. 118 f.). 10 – 15 SMS vor dem Vorfall vom 29. September 2015 bzw. 30 SMS danach (pag. 216 Z. 92 ff.) sind zudem nicht übermässig viel und stellen noch längst kein Stalking im Sinne einer Nötigung dar (Art. 181 StGB). Wenn aber Art. 181 StGB nicht erfüllt ist, muss dies erst recht für Art. 180 StGB gelten, bei dem die Anforderungen an den angedrohten Nachteil noch einmal höher sind (BGE 81 IV 101 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 3.1). Schliesslich wirkt der Beschuldigte glaubhaft, wenn er angibt, er habe mit D.________ nur reden wollen, entspricht das gemäss Aussage von D.________ doch genau dem Verhalten, das der Beschuldigte auch bei früheren Treffen immer wieder an den Tag gelegt hatte (pag. 222 Z. 66 ff.). Zudem findet die Aussage des Beschuldigten Stütze in den Akten, aus denen sich ergibt, dass die Zwillinge C.________ und I.________ tatsächlich am 6. November 2015 Geburtstag hatten, also nur wenige Tage nach der fraglichen Textnachricht vom 3. November 2015. Es scheint verständlich, dass D.________ die Situation mit dem Beschuldigten, der die Trennung von ihr nicht verkraftete und sie immer wieder bedrängte, unangenehm war. Den Tatbestand der Drohung erfüllt die Textnachricht vom 3. November 2015 jedoch nicht. Der Beschuldigte ist freizusprechen. VI. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe
23 zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DO- NATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte beging die zur Diskussion stehenden Delikte allesamt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 17. Grundlagen Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 595 – 597). 18. Strafrahmen und Strafart Die Vorinstanz bildete für die Schuldsprüche wegen Drohung und Beschimpfung eine Tatgruppe mit dem Argument, ihnen liege der gleiche Tatentschluss zugrunde (pag. 597). Ein solches Vorgehen läuft im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» hinaus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Die Kammer geht daher anders als die Vorinstanz nach der in Art. 49 Abs. 1 StGB vorgesehenen konkreten Methode vor. Es kann vorweg genommen werden, dass aufgrund des geringen Verschuldens für alle Delikte einzig eine Geldstrafe als angemessene Strafart in Betracht kommt. Wenn die Verteidigung für die mehrfach begangene Beschimpfung eine Busse von CHF 300.00 verlangt (pag. 689), verkennt sie, dass Art. 177 StGB ein Vergehen darstellt und die Strafart der Busse nicht vorsieht. Das schwerste Delikt ist vorliegend die Drohung z.N. von F.________ vom 16. bis 30. April 2015. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB). Besondere Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 3.8), sind nicht ersichtlich. Bei ihrer Strafzumessung orientiert sich die Kammer auch an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien).
24 19. Einsatzstrafe für Drohung vom 16. bis 30. April 2015 Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der in einer kriselnden Beziehung der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht, worauf die Partnerin Angst bekommt und sich wegen des zur Gewalt neigenden Täters kaum mehr auf die Strasse traut, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor. Erhöhend sollen sich dabei insbesondere immer wieder geäusserte Drohungen (sogenannter Stalkingeffekt) auswirken (S. 49). Vorliegend bedrohte der Beschuldigte F.________ zwar nicht mit dem Tod. Die ausgesprochene Drohung wiegt mithin leichter als im Referenzfall. Nichtsdestotrotz stellte der Beschuldigte sinngemäss in Aussicht, das Opfer in seiner körperlichen Integrität nicht unerheblich zu versehren (das Opfer werde keine Ruhe mehr haben, er werde das ganze Leben des Opfers «ficken», er werde beim Opfer vorbeikommen, es werde etwas passieren). Zudem wirkt sich erhöhend aus, dass der Beschuldigte die Drohungen über einen längeren Zeitraum und immer wieder äusserte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus niederen Beweggründen. Es wäre ihm zudem ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Die Kammer hält eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für angemessen. 20. Asperation für mehrfache Beschimpfung Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe (bis zehn) anderer Personen als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von 10 Tagessätzen vor. Erfolgt die Handlung gegenüber dem Geschädigten allein, so soll die Strafe 5 Tagessätzen betragen (S. 48). Vorliegend äusserte der Beschuldigte die Beschimpfungen zwar nur gegenüber F.________, dafür aber mehrfach und über einen längeren Zeitraum. Insgesamt ist gemäss Strafbefehl und den Screenshots auf pag. 170 ff. von mindestens vier Beschimpfungen auszugehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, aus niederen Beweggründen und er hätte ohne weiteres von der Tat absehen können, was neutral zu gewichten ist. Die Kammer hält eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen pro Beschimpfung, d.h. von insgesamt 20 Tagessätzen, für angemessen. Diese ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs zur Drohung vom 16. bis 30. April 2015 im Umfang von 10 Tagessätzen zur Einsatzstrafe zu asperieren. Diese erhöht sich somit von 60 um 10 auf insgesamt 70 Tagessätze Geldstrafe. 21. Tagessatzhöhe Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nur unwesentlich verändert haben (pag. 656 f.), wird die Tagessatzhöhe bei CHF 30.00 belassen.
25 22. Täterkomponenten Für das Vorleben des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 602). Dieses ist neutral zu bewerten, genau so wie sein Verhalten nach der Tat. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich. Insgesamt bleibt es somit bei einer Strafe von 70 Tagessätzen. 23. Bedingter Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 659). Anhaltspunkte für eine negative Legalprognose liegen nicht vor. Zwar wurde gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Verletzung von Art. 85 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 SHG eingereicht. Hierbei gilt jedoch die Unschuldsvermutung. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Um dem Beschuldigten trotz des bedingten Vollzugs einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, ist ein Fünftel der Gesamtstrafe, d.h. insgesamt 14 Tagessätze oder CHF 420.00, als Verbindungsbusse auszufällen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 14 Tage festgesetzt. 24. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu je CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘680.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 420.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) zu verurteilen. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe wird auf 2 Jahre festgesetzt. VII. Kosten und Entschädigung 25. Kosten 25.1 Erste Instanz Der Beschuldigte wird von neun angeklagten Delikten wegen zwei Delikten schuldig gesprochen. Da es sich dabei um Vorwürfe geringeren Umfangs handelt, rechtfertigt sich, ihm einen Fünftel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘420.00, insgesamt ausmachend CHF 884.00, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die restlichen vier Fünftel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 3‘536.00, trägt der Kanton Bern (Art. 423 StPO). Davon wurden erstinstanzlich bereits CHF 1‘650.00 für die Einstellungen und CHF 550.00 für den Freispruch rechtskräftig ausgeschieden. Die Kammer hat daher bloss noch über die verbleibenden CHF 1‘336.00 zu verfügen.
26 25.2 Obere Instanz In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte in einem von vier Vorwürfen. Die auf CHF 2‘000.00 bestimmten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) werden ihm daher zu einem Viertel, d.h. zu insgesamt CHF 500.00, auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 26. Amtliche Entschädigung 26.1 Rechtsanwalt B.________ Zur Bestimmung der noch auszufällenden amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ ist zunächst der angemessene Aufwand vor erster (1) und vor oberer (2) Instanz festzulegen. Alsdann ist die so bestimmte amtliche Entschädigung auf die Einstellungen und Freisprüche (3) sowie auf die Schuldsprüche (4) aufzuteilen. (1) Die Vorinstanz reduzierte den von Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwand auf 44 Stunden und gab an, die amtliche Entschädigung betrage demnach CHF 10‘419.10. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Rechnungsfehler. Wird nach Abzug der Entschädigung gemäss E. 29 hiernach ein Gesamtaufwand von 44 Stunden angenommen (was angemessen erscheint), so ergibt sich inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer eine amtliche Entschädigung von CHF 10‘407.90. (2) Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 24 Stunden und 5 Minuten geltend (pag. 693). Dies scheint überhöht. Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Schwierigkeit des Verfahrens kann wegen der diversen anzusprechenden Themen und dem mittleren Aktenumfang als mittelmässig eingestuft werden. Die Bedeutung der Sache – Anfechtung einer bedingten Geldstrafe von 84 Tagessätzen zu je CHF 30.00 mit einer Verbindungsbusse von CHF 630.00 – ist demgegenüber als unterdurchschnittlich zu taxieren und bewegt sich im Bagetellbereich (vergleiche Art. 132 Abs. 3 StPO). Angemessen schiene daher im Rahmen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) ein Ausschöpfungsgrad von ca. 40%, was bei einem Einzelrichterfall vor oberer Instanz bei einem Rahmen von CHF 250.00 – 12‘500.00 nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f PKV einen Betrag von CHF 5‘000.00 ergäbe. Das amtliche Honorar darf höchstens dem Honorar gemäss PKV «entsprechen»; denn der amtliche eingesetzte Anwalt soll nicht besser fahren, als wenn er privat eingesetzt worden wäre. Beim vollen Ansatz kommt Rechtsanwalt B.________ auf ein Honorar von ca. CHF 6‘800.00, was einem Ausschöpfungsgrad von ca. 54% entsprechen würde. Rechtsanwalt B.________ rechnet dabei mit einem Stundenansatz von CHF 280.00. Bei einem üblichen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde würde das volle Honorar ca. CHF 6‘000.00 betragen und der Ausschöpfungsgrad würde sich auf ca. 48% belaufen. Diese beiden Berechnungen weisen auf ein überhöhtes Honorar hin. Aussergewöhnliche Gründe für einen ausnahmsweise höheren Ausschöpfungsgrad sind nicht ersichtlich. Es stellten sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die gleichen Probleme wie vor der Vor-
27 instanz. Die für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung geltend gemachten insgesamt gut 17.5 Stunden erweisen sich deshalb im Vergleich zu ähnlichen Fällen als zu hoch. Zudem weist die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ im Umfang von einer halben Stunde auch Honorar für Kanzleiarbeiten aus (z.B. Zustellung an Klient oder Aktenablage). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ ist deshalb zu kürzen. Eine Genehmigung auf der Basis eines Aufwandes von 20 Stunden erweist ist als angemessen (Kürzung des Aufwands für die Berufungsbegründung um 5 Stunden und Streichung der Kanzleiarbeiten um Umfang von 0.5 Stunden. Demgegenüber ist der in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die Lektüre des Urteils und Abschlussarbeiten mit 1.5 Stunden aufzurechnen). Dies führt zu einem amtlichen Honorar in oberer Instanz von CHF 4‘000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 74.00 (CHF 11.60 + CHF 0.40 x 156) sowie MWST von 7.7 %, insgesamt ausmachend CHF 4‘387.70. (3) Analog zur Verteilung gemäss E. 25.1 fallen von der amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 14‘795.60 (CHF 10‘407.90 + CHF 4‘387.70) vier Fünftel, d.h. CHF 11‘836.50, auf die Einstellungen und Freisprüche. Davon wurden erstinstanzlich bereits CHF 3‘911.60 für die Einstellungen und CHF 1‘303.50 für den Freispruch rechtskräftig ausgeschieden. Die Kammer hat für die noch nicht rechtskräftigen Freisprüche somit noch über eine Entschädigung von CHF 6‘621.40 (inklusive Auslagen und MWST) zu verfügen. (4) Auf die Schuldsprüche entfällt demnach noch eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘959.10 (inklusive Auslagen und MWST). Das volle Honorar beträgt CHF 4‘062.60 (ein Fünftel von CHF 20‘313.00). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘959.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘103.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2 Rechtsanwältin G.________ Im Verfahren wegen Drohung, angeblich begangen am 3. November 2015, konstituierte sich D.________ als Strafklägerin und zog Rechtsanwältin G.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin G.________ in diesem Verfahren hat daher vorerst der Kanton Bern zu tragen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO). Im Verfahren wegen wiederholter Tätlichkeiten, Drohung in einer Beziehung und Sachentziehung mandatierte D.________ ebenfalls Rechtsanwältin G.________. Mangels Stellung als Privatklägerin hat sie diesbezüglich aber keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie wurde allerdings sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Vorinstanz jeweils als Strafklägerin behandelt, so namentlich im Strafbefehl vom 23. Januar 2017 (pag. 273 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018 (pag. 388) bzw. der Fortsetzungsverhandlung vom 20. September 2018. Sie durfte in der Folge darauf vertrauen, als Privatklägerin zu gelten und – angesichts der erfüllten Bedingungen – eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu beauftragen. Es schiene unbillig, ihr nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege zu versagen. Die amtliche Entschädi-
28 gung von Rechtsanwältin G.________ im Verfahren wegen wiederholter Tätlichkeiten, Drohung in einer Beziehung und Sachentziehung trägt somit ebenfalls vorerst der Kanton Bern (Art. 3 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Der von Rechtsanwältin G.________ geltend gemachte Aufwand (pag. 405 f.; reduziert durch die Vorinstanz auf 11.75 Stunden wegen der verkürzten Dauer der Hauptverhandlung) ist angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ mit CHF 2‘640.90. VIII. Verfügungen 27. Gemäss Strafbefehl und Vorinstanz wurde vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt (pag. 274; pag. 604). Aus dem entsprechenden Formular vom 9. November 2015 geht jedoch hervor, dass dem Beschuldigten keine DNA abgenommen wurde (pag. 236). Es erübrigt sich daher eine Verfügung in diesem Punkt. 28. Die Erhebung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten bezog sich auf den Vorwurf der Drohung z.N. von D.________ vom 3. November 2015 (pag. 236 i.V.m. pag. 237), bezüglich dessen der Beschuldigte freigesprochen wird (E. 15 hiervor). Die Löschung der Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht daher keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 29. Rechtsanwalt B.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren BK 18 51 eine Entschädigung von CHF 1‘526.45 (inklusive Auslagen und MWST) auszurichten.
29 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 20. September 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ 1.1 wegen wiederholten Tätlichkeiten, angeblich begangen am 15. April 2015 in E.________, z.N. von D.________; 1.2 wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 16. April 2015 bis 12. Mai 2015 in E.________, z.N. von F.________; 1.3 wegen Übertretung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 1. September 2013 bis Oktober 2014 in E.________; eingestellt wurde unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘650.00, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wurde Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 3‘911.60 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 15. April 2015 in E.________, z.N. von D.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 550.00, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wurde Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 1‘303.50 (inklusive MWST und Auslagen) ausgerichtet. 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 16. bis 30. April 2015 in E.________, z.N. von F.________. II. A.________ wird freigesprochen:
30 1. vom Vorwurf der Sachentziehung, angeblich begangen am 15. April 2015 in E.________, z.N. von D.________; 2. vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 29. September 2015 um ca. 20:00 Uhr z.N. von C.________; 3. vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 3. November 2015 in E.________, z.N. von D.________; unter Auferlegung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘336.00 an den Kanton Bern und unter Auferlegung der anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 6‘621.40 (inklusive Auslagen und MWST) an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Drohung, begangen in der Zeit vom 16. bis 30. April 2015 in E.________, z.N. von F.________ und gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.3 hiervor in Anwendung der Artikel 34, 42, 47, 49, 106, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu je CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘680.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 420.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 14 Tage festgesetzt; 3. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 884.00; 4. zu den nach Massgabe seines Unterliegens anfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00.
31 IV. 1. Die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 CHF 47.05 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 547.05 CHF 43.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 590.80 volles Honorar CHF 700.00 CHF 47.05 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 747.05 CHF 59.75 Total CHF 806.80 nachforderbarer Betrag CHF 216.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.30 200.00 CHF 1'260.00 CHF 124.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'384.20 CHF 106.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'490.80 volles Honorar CHF 1'764.00 CHF 124.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'888.20 CHF 145.40 Total CHF 2'033.60 nachforderbarer Betrag CHF 542.80 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig
32 Obere Instanz: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.00 200.00 CHF 800.00 CHF 14.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 814.80 CHF 62.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 877.50 volles Honorar CHF 1'120.00 CHF 14.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'134.80 CHF 87.40 Total CHF 1'222.20 nachforderbarer Betrag CHF 344.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ mit CHF 2‘959.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘959.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘103.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Strafklägerin D.________, Rechtsanwältin G.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.00 200.00 CHF 1'000.00 CHF 49.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'049.60 CHF 83.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'133.55 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.75 200.00 CHF 1'350.00 CHF 49.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'399.60 CHF 107.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'507.35 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ mit CHF 2‘640.90. V. 1. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
33 2. Für die amtliche Verteidigung von A.________ im Verfahren BK 18 51 wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 1‘526.45 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d Rechtsanwalt B.________ - dem Zivilkläger - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stadt Thun, Einwohnerdienste der Stadt Thun (nur Dispositiv; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zusammen mit Rechtskraftbescheinigung oder Hinweis, dass Beschwerde erhoben wurde) Bern, 23. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i.V. Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).