Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 516 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Obergerichtssuppleantin Sanwald Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Nötigung, etc. Berufung gegen die Urteile des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 29. August 2018 (PEN 16 998) und des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 18. Dezember 2018 (PEN 18 209)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Vorbemerkungen zur Aktenführung und Zitierweise Vorliegend wurde gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zunächst durch die Staatsanwaltschaft der Region Berner Jura-Seeland das Untersuchungsverfahren BJS 15 915 geführt (Paginierung beginnend bei 1). Nach Anklageerhebung beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz I) erhielt das Verfahren die Dossiernummer PEN 16 998 (Paginierung beginnend bei 453) und nach der Berufungsanmeldung beim Obergericht wurde es unter der Dossiernummer SK 18 516 weitergeführt, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 779 ff.). Noch während das Verfahren PEN 16 998 bei der Vorinstanz I hängig war, wurde gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren O 17 15368 eröffnet (Paginierung beginnend bei 1). Mit Anklageerhebung beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz II) wurde diesem Verfahren die Verfahrensnummer PEN 18 209 zugeteilt (Paginierung beginnend bei 421). Nach der Berufungsanmeldung beim Obergericht des Kantons Bern erhielt es die Dossiernummer SK 19 14, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 537 ff.). Die beiden oberinstanzlichen Verfahren (SK 18 516 und SK 19 14) wurden mit Beschluss vom 13. März 2019 vereinigt und fortan im Hauptdossier SK 18 516 fortgeführt (pag. 815 ff.). Nachfolgend werden Fundstellen aus den Verfahren BJS 15 915 und PEN 16 998 mit «pag. I/XX» und Fundstellen aus dem Verfahren O 17 15368 und PEN 18 209 mit «pag. II/XX» zitiert. 2. Erstinstanzliche Urteile 2.1 Urteil vom 29. August 2018 (PEN 16 998) Die Vorinstanz I (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 29. August 2018 im Wesentlichen Folgendes (pag. I/687 ff.; auszugsweise Wiedergabe): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen 1. im Juli/August 2013 in H.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.1. AKS), 2. im März/April 2014 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.2. AKS), 3. am 01.01.2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.3. AKS), wird eingestellt,
3 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 01.01.2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.4. AKS); 2. der Schändung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen ca. November 2013 und 11.01.2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.2. AKS); 3. der Vergewaltigung, mehrfach begangen 1. am 11.01.2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3.1. AKS), 2. am 14.02.2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3.2. AKS); 4. der sexuellen Nötigung, begangen am 08.05.2016 in I.________ (Ortschaft), zum Nachteil von G.________ und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 2 Abs. 4, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 191 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen (14.02.2015 und 11.05.2016) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14‘450.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die amtliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________) von CHF 29‘811.55, insgesamt bestimmt auf CHF 44‘261.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die amtliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf CHF 14‘912.10). […] III. [amtliche Entschädigung und volles Honorar der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes] IV. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.02.2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
4 Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 2. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter erkannt: Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: […] 2.2 Urteil vom 18. Dezember 2018 (PEN 18 209) Die Vorinstanz II (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 18. Dezember 2018 im Wesentlichen Folgendes (pag. II/495 ff.; auszugsweise Wiedergabe): I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung, begangen am 19. Dezember 2017 zwischen 18:30 und 20:15 Uhr in J.________ (Ortschaft), K.________ (Strasse), Spa-Bereich des Hotel L.________, z.N. von E.________. und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51 und 189 Abs. 1 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 und 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Voruntersuchung von total CHF 5‘067.40 (Gebühren von CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 3‘067.40), den Gebühren des Gerichts von CHF 2‘300.00 und den Auslagen des Gerichts von CHF 479.00 sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘846.40. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘046.40.
5 II. [amtliche Entschädigung und volles Honorar der amtlichen Verteidigung] III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 332.40 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2018 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Dezember 2017 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘894.40 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: […] 3. Berufung 3.1 Urteil vom 29. August 2018 (PEN 16 998) Gegen das Urteil vom 29. August 2018 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 3. September 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. I/706). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (pag. I/772) reichte der Beschuldigte am 14. Dezember 2018 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass das Urteil nur teilweise angefochten werde (pag. I/787 ff.). Die Berufung beschränkte sich auf die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Schändung, Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, die Bemessung der Strafe, die Zivilklage und sämtliche damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin 1) Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. I/791 f.). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte (pag. I/800 f.). Aus dem Schreiben von Rechtsanwalt D.________ vom 18. Februar 2019 geht mindestens implizit hervor, dass auch seitens der Privatklägerin 1 keine Nichteintretensgründe geltend gemacht würden oder die Anschlussberufung erklärt werde (pag. I/809 ff.).
6 3.2 Urteil vom 18. Dezember 2019 (PEN 18 209) Gegen das Urteil vom 18. Dezember 2019 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 19. Dezember 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. II/501). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (pag. II/503 f.) reichte der Beschuldigte am 4. Februar 2019 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass das Urteil vollumfänglich angefochten werde (pag. II/552). Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin E.________ (nachfolgend: Privatklägerin 2) Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde festgestellt, dass bei der 1. Strafkammer bereits ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig ist (SK 18 516). Die Parteien wurden ersucht zur beabsichtigten Vereinigung der Verfahren Stellung zu nehmen (pag. II/554 f.). Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte Rechtsanwältin F.________ namens der Privatklägerin 2 mit, dass diese kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte. Weiter machte sie keine Einwände gegen die Vereinigung der beiden Verfahren geltend (pag. II/559). Mit Eingabe vom 1. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung vorliegen würden. Zudem erhebe sie keine Einwände gegen die beabsichtigte Verfahrensvereinigung (pag. II/561 f.). 4. Verfahrensvereinigung Mit Beschluss vom 13. März 2019 wurde das vor der 2. Strafkammer hängige Verfahren SK 19 14 mit dem bei der 1. Strafkammer hängigen Verfahren SK 18 516 vereinigt und unter der Verfahrensnummer SK 18 516 weitergeführt (pag. I/815 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 16./17. Dezember 2019 statt. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 14. Dezember 2018 betreffend das Urteil vom 29. August 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________ die Edition sämtlicher Unterlagen bzw. Akten im Zusammenhang mit M.________, das Einholen eines Sachverständigenberichts bezüglich der Wirkung des Medikaments Lexotanil, die Edition der KESB-Akten sowie der Krankenakten der Privatklägerin 1 (pag. I/788 f.). Mit Beschluss vom 13. März 2019 wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller Leumundsbericht sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt. Weiter wurden die ergänzenden Einvernahmen der Privatklägerinnen 1 und 2, der Zeugin G.________ sowie des Beschuldigten durchgeführt. Darüber hinaus wurden die seitens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge abgewiesen (pag. I/815 ff.). Zur Begründung kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 13. März 2019 verwiesen werden (pag. I/817 ff.).
7 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. I/975 f): A.________ (PEN 16 998) I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29./08./27.11.2018 bezüglich der Ziff. I. 1. in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________, vgt., sei freizusprechen 1. vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 01.01.2015 in H.________(Ortschaft); 2. vom Vorwurf der Schändung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit seit ca. November 2013 bis 11.01.2015 an der N.________ (Strasse) in H.________(Ortschaft) zN der C.________; 3. vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen: 3.1 am 11.01.2015 an der N.________ (Strasse) in H.________(Ortschaft) zN der C.________; 3.2 am 14.02.2015, an der N.________ (Strasse) in H.________(Ortschaft) zN der C.________; 4. vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen 4.1 am 8. Mai 2016, zwischen dem O.________ (Strasse) und der P.________ (Strasse) in I.________ zN der G.________; 4.2 am 19.12.2017 im Hotel L.________ in J.________(Ortschaft), zN von E.________; unter Auferlegung der gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von 5 Tagen in der Höhe von CHF 1‘000.00. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zivilklagen seien abzuweisen. 2. Es sei von Amtes wegen die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzulegen.
8 Der Generalstaatsanwalt stellte und begründete seinerseits folgende Anträge (pag. I/979 ff.): I. 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 29. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen 1.1 im Juli/August 2013 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.1 der AKS vom 8. Dezember 2016); 1.2 im März/April 2014 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.2 der AKS vom 8. Dezember 2016); 1.3 am 1. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.3 der AKS vom 8. Dezember 2016); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 18. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist 2.1 bezüglich der Erteilung der Zustimmung an das zuständige Bundesamt zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________, Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG); 2.2 bezüglich der Erteilung der Zustimmung an den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 1. Januar 2015 in H.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.4 der AKS vom 8. Dezember 2016), 2. der Schändung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen ca. November 2013 und dem 11. November 2015 in H.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.2 der AKS vom 8. Dezember 2016), 3. der Vergewaltigung, mehrfach begangen 3.1 am 11. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3.1 der AKS vom 8. Dezember 2016), 3.2 am 14. Februar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3.3 der AKS vom 8. Dezember 2016), 4. der sexuellen Nötigung, begangen am 8. Mai 2015 in I.________ (Ortschaft), zum Nachteil von G.________ (Ziff. I.4 der AKS vom 8. Dezember 2016), 5. der sexuellen Nötigung, begangen am 19. Dezember 2017 zwischen 18:30 und 20:15 Uhr in J.________(Ortschaft), K.________, Spa-Bereich des Hotels L.________, zum Nachteil von E.________ (Ziff. I der AKS vom 2. Mai 2018),
9 und er sei in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 191 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten; 2. von der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 1 seien 10 Monate in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszuscheiden; 3. die ausgestandene vorläufige Festnahmezeit (Polizeihaft) von je 2 Tagen (BJS und O) seien auf die unbedingte Freiheitsstrafe anzurechnen; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 750 Art. 21 VKD). III. A.________ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. IV. Im Weiteren seien die notwendigen Verfügungen zu treffen und das Honorar des amtlichen Verteidigers und der Opfervertreter gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin 1 die folgenden Anträge (pag. I/982 f.): 1. Es sei die Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen und es sei der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ schuldig zu erklären: a. der einfachen Körperverletzung, begangen am 1. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziffer I.1.4 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016); b. der Schändung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen ca. November 2013 und dem 11. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziffer I.2 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016); c. der Vergewaltigung, mehrfach begangen (i) am 11. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziffer I.3.1 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016), (ii) am 14. Februar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziffer I.3.2 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016). Es sei die Verurteilung des Beschuldigten/Berufungsführers zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten und zu den Verfahrenskosten (Ziffern II.1 und II.2 des erstinstanzlichen Urteils) zu bestätigen. 2. Es sei die Ziffer IV.1 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen und der Beschuldigte/Berufungsführer zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 15‘000.— nebst Schadenszins zu 5% ab 14. Februar 2015 zu bezahlen.
10 3. Es seien die Ziffern IV.2 und IV.3 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen und die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ betreffend Schadenersatz ohne Ausscheidung von Kosten dem Grundsatz nach gutzuheissen. 4. Es sei die Ziffer III.2 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die amtliche Entschädigung von CHF 20‘541.90 und das volle Honorar von CHF 27‘098.95 für die unentgeltliche Rechtspflege von C.________ sowie weiter die Pflicht des Beschuldigten zur Bezahlung zur Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 6‘557.05 zu bestätigen. 5. Es seien die Verfahrenskosten der Berufung dem Beschuldigten, eventuell dem Staat aufzuerlegen. 6. Es sei der Beschuldigte, eventuell der Staat, zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin 1 sämtliche Verteidigungskosten ihres Anwaltes für das Berufungsverfahrens gemäss der eingereichten Kostennote zu ersetzen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Prozessführung. Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete für die Privatklägerin 2 ihrerseits die folgenden Anträge (pag. I/990): 1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen sexueller Nötigung, begangen am 19. Dezember 2017 in J.________(Ortschaft), zum Nachteil der E.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 2. Es sei A.________ eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. 3. A.________ sei zu verurteilen, E.________ eine Entschädigung in Höhe von CHF 332.40 zzgl. Zins zu 5 % seit 1.2.2018 zu bezahlen. 4. A.________ sei zu verurteilen, E.________ die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 4‘894.40 zu bezahlen. 5. A.________ sei zu verurteilen, E.________ die Parteikosten des Berufungsverfahrens, in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zu bezahlen. 6. A.________ sei zu verurteilen, E.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.- zzgl. Zins zu 5 % seit 20.12.2017 zu bezahlen. 7. A.________ sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu verurteilen. 8. Im Übrigen seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz I vom 29. August 2018 ist bezüglich der Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil der Privatklägerin 1, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer die Urteile der Vorinstanz I und II vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 931 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.
11 II. Formelle Rügen 8. Anklagegrundsatz 8.1 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rügte die Verteidigung des Beschuldigten erneut, dass im Sachverhaltsbeschrieb vom 2. Mai 2018 betreffend die Anklage der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 nicht klar sei, welche Handlung genau die sexuelle Nötigung darstellen solle. Das Anklageprinzip sei dadurch verletzt worden. Zudem habe die Privatklägerin 2 gemäss Anklageschrift im Zeitpunkt des Eindringens auf dem Bauch gelegen, was gemäss Aussagen der Privatklägerin 2 selbst jedoch nicht stimme. Die Verteidigung beantragte folglich die Einstellung des Verfahrens (pag. II/481). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B:687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 1.2 m.w.H.). Die Anklageschrift enthält in Bezug auf die Position der Privatklägerin 2 im Moment des vaginalen Einführens der Finger Folgendes (pag. II/416): A.________ setzte seine Arbeit im Hüften/Leistenbereich E.________ fort, berührte sie an den beiden Hüftknochen, zog sie in seine Richtung und wies E.________ an, sich auf den Bauch (Hervorhebung durch die Kammer) zu drehen, was sie auch tat. Daran anschliessend begann er, sie an ihren Gesässfalten zu berühren und bearbeitete wiederum E.________ Oberschenkel. Als er ihr dabei ein Bein fixierte, massierte er in grober Weise erneut ihre Leisten, berührte über der Wegwerfunterwäsche mehrfach und mit seinen Händen alternierend ihre Vagina. Danach schob er die Wegwerfunterwäsche zur Seite und führte dann mindestens zwei seiner Finger unter zwei Malen vaginal in E.________ ein.
12 In der polizeilichen Befragung vom 20. Dezember 2017 gab die Privatklägerin 2 diesbezüglich zu Protokoll (pag. II/56): Dann sagte er mir ich soll mich umdrehen. Ich lag dann auf meinem Bauch. […] Er begann dann mit der Unterwäsche zu spielen. Er fragte mich, ob er sie ausziehen könne. Ich sagte nein. […] Er hat dann begonnen mich an den Gesässfalten zu berühren. […] Und dann auch dasselbe bei de Pobacke. Er fragte: ‚kann ich?‘. Ich sagte ‚Nein!‘. Er ging dann wieder zu meinem Rücken. […] Ich sagte ihm einfach: ‚Fein, meinen Rücken‘. Er sagte mir, er habe meinen Rücken sehr hart gemacht und könne diesen nicht nochmals machen, ohne dass es weh macht. Er forderte mich auf, mich wieder zu drehen (scil. auf den Rücken). Er massierte dann meinen Kopf und meinen Nacken und hat sich wieder so an mich gedrückt. Ich fragte, ob er meine unteren Beine machen könnte. Er hat mich dann, am Schienbein massiert und fragte: ‚Hier?‘. Dann ist er mit der Hand auf den Oberschenkel gegangen und sagte: ‚Oder hier?‘. In diesem Moment hat sich irgendwie alles aufgebaut und ich habe mich unwohl gefühlt. Er war sehr grob und ich hatte Angst zu gehen. Er hat meine Oberschenkel wieder sehr hart massiert. Es hat sich angefühlt, wie er mit einer Hand den Oberschenkel hält und mit der anderen Hand massiert. Er hat das Tuch bewegt und ich habe versucht es zurückzuziehen. Ich bekam kalt, weil ich dachte, etwas wird passieren. Dann hat er seine Hand genommen und sie in mich gestossen. Er hat immer noch mein Bein gehalten. Später in derselben Einvernahme sagte die Privatklägerin 2 sodann Folgendes aus (pag. II/61): Als er mir die Oberschenkel und die Leiste massierte, machte er mehrmals grobe Bewegungen gegen meinen Intimbereich. Da er grob war, hatte ich Angst in zurückzustossen oder irgendetwas zu machen. Ich habe einfach versucht meine Beine zu schliessen oder das Tuch darüber zu ziehen. Als ich das zweite Mal auf dem Rücken (Hervorhebung durch die Kammer) lag, hat er wieder an der Leiste massiert und ist mit seinen Fingern zwei Mal eingedrungen, bevor ich ihn wegstossen und aufstehen konnte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Privatklägerin 2 auf explizite Nachfrage der Verteidigung betreffend ihrer Position, als der Beschuldigte angeblich den Finger eingeführt habe, zu Protokoll (pag. II/478, Z. 29-31): Auf meinem Rücken (Hervorhebung durch die Kammer). Nichts anderes ergibt sich aus den vorangehenden Schilderungen der Privatklägerin 2 anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. II/477 f., Z. 28 ff.): Dann hat er meinen Rücken massiert, ziemlich aggressiv. Er hat sich selbst an meinen Kopf gezogen. Er hat meinen Rücken auf eine aggressive Art massiert und mich dabei auch eine Art geschlagen. […] Ich fühlte mich eingesperrt. Ich wollte, dass er aufhört, weil er so aggressiv war. Ich habe ihn ersucht, zu meinen Füssen weiterzugehen, weil er so aggressiv war. Ich habe mich umgedreht (scil. auf den Rücken). Er hat dann angefangen, das Tuch in die Unterwäsche zu stopfen. Es war sehr unangenehm, es hat zu lange gedauert, es war zu viel. Dann hat er angefangen, meine Oberschenkel zu reiben. Er hat mich weiter aggressiv berührt und mich gefragt, ob er meine Unterwäsche ausziehen könne. Ich sagte nein. Er fragte, ob er nicht alles machen könne und ich sagte nein. Er hat weiter meine Beine gerieben und kam immer höher. Und weil er eben da gerieben hat, hat er zweimal seine Finger in mich eingeführt. Ich bin vom Tisch gesprungen. Die Privatklägerin 2 bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2018 gemachten Aussagen (pag. I/932, Z. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin 2 sodann
13 aus, dass sie sich auf den Rücken (Hervorhebung durch die Kammer) habe legen müssen, was ungewöhnlich sei (pag. I/932, Z. 28). Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie sich umgedreht (pag. I/932, Z. 43; scil. auf den Bauch). Die fügte erklärend hinzu, dass es für sie schwierig sei, sich genau zu erinnern (pag. 932 f., Z. 45 f.). Sie habe sich erneut umgedreht (scil. auf den Rücken). Er habe wieder angefangen ihre Oberschenkel zu massieren. Er habe ihre Beine auseinander geschoben und an ihren Oberschenkeln weiter gemacht. Schliesslich habe er seine Finger in ihre Vagina eingeführt (pag. I/933, Z. 1-5). Ausgehend von der Beweiswürdigung (vgl. Ziff. III nachfolgend) und dem Beweisergebnis ergibt sich ohne Weiteres, dass es seitens der Staatsanwaltschaft beim Verfassen der Anklageschrift ein Missverständnis bzw. ein Fehler dahingehend gegeben haben muss, als dass die Privatklägerin 2 im Moment des Einführens der Finger durch den Beschuldigten auf dem Bauch gelegen haben soll. Effektiv ist erstellt, dass sie in diesem Moment auf dem Rücken lag. Dies ist indes mit Blick auf die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes vorliegend nicht ein relevantes, zentrales Detail, mit dem die Anklage steht oder fällt. Vielmehr ist klarerweise festzustellen, dass trotz dieser Ungenauigkeit, die mit Blick auf die rechtliche Würdigung nicht von entscheidender Bedeutung ist, der Beschuldigte ganz genau wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird. Insoweit waren auch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Damit ist dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan. Dieser ist mithin nicht verletzt. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass die den Vorwurf der sexuellen Nötigung begründenden Sachverhaltselemente in der Anklageschrift vom 2. Mai 2018 hinlänglich klar um- bzw. beschrieben sind. 8.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2019 führte die Verteidigung aus, dass die Vorinstanz I betreffend die Vorwürfe der Schändung nicht um den genauen Inhalt in der Anklageschrift bemüht gewesen sei. In der Anklageschrift werde festgehalten, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund der Medikamente nicht habe zur Wehr setzen können. Dieser Vorfall lasse sich mit der Anklageschrift nicht in Einklang bringen. Zudem habe die Privatklägerin 1 im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass sie sich nicht gross habe wehren können, was bedeute, dass sie sich gewehrt habe. In der Packungsbeilage des Medikaments Lexotanil seien keine Nebenwirkungen wie das Wachkoma aufgeführt. In der Anklageschrift sei dies aber genau so in Form von «Ohnmacht» aufgeführt. Eine solche Umschreibung genüge dem Anklagegrundsatz nicht. Eine Ohnmacht sei lediglich bei einer Überdosierung des Medikaments möglich. Das würde aber nicht den Aussagen der Privatklägerin 1 entsprechen. Folglich seien sowohl die Anklageschrift als auch die Beweiswürdigung der Vorinstanz I ungenügend (pag. 956 f.). Den Ausführungen des Verteidigers ist insofern zuzustimmen, als dass gestützt auf die Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 einzig jene Vorfälle zu beurteilen sind, welche auf die Einnahme des Medikaments Lexotanil folgten. Dabei handelt es sich – wie nachfolgende Beweiswürdigung zeigen wird (vgl. Ziff. III) – um drei bis vier Vorfälle (pag. I/49, Z. 75). Dies vermag jedoch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen. Der Anklagegrundsatz befindet sich stets im Spannungsfeld zwischen den Verteidigungsrechten der beschuldigten Person und dem
14 Strafbedürfnis des Staates. Es muss möglich bleiben, auch komplexe und sich über lange Zeiträume hinziehende Sachverhalte gerichtlich beurteilen zu lassen, dies selbstverständlich unter gehöriger Berücksichtigung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. Allzu strenge Anforderungen an die Anklage würden im Ergebnis dazu führen, dass eine Vielzahl von Delikten, obwohl die Verfolgungsverjährung noch lange nicht eingetreten ist, einer gerichtlichen Beurteilung entzogen würden. Aufgrund der Anzahl von drei bis vier Mal, dem intimen Rahmen, in welchem sie sich jeweils abgespielt haben sollen und der stets gleichen Umstände und Vorgehensweise, lassen sie sich schlicht nicht mehr näher spezifizieren. Das Bundesgericht vertritt sodann in Fällen häuslicher Gewalt die Auffassung, dass vom Opfer nicht verlangt werden könne, über jeden Vorfall Buch zu führen. Werde einem Angeklagten eine gehäufte und in regelmässiger Weise verübte Begehung gleichartiger Tathandlungen vorgeworfen, so genüge es unter dem Aspekt des Anklageprinzips, wenn die Anklage den relevanten Zeitraum hinreichend eingrenze, ohne hinsichtlich jeder einzelnen Tathandlung einen präziseren Zeitpunkt zu nennen. Andernfalls würde der Angeklagte, dem Delikte in grosser Zahl vorgeworfen werden, gegenüber dem nur vereinzelt Straffälligen begünstigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5 m.w.H.). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Insgesamt ist von einer hinreichenden Anklage auszugehen. Die Anklageschrift genügt den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Eine präzisere und detailliertere Wiedergabe der als mehrfache Schändung angeklagten Sachverhalte ist unter den gegebenen Bedingungen ausgeschlossen. 8.3 Sodann hat sich die Kammer zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2019 vorbehalten, den unter Ziffer I.4 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 angeklagten Sachverhalt der sexuellen Nötigung zum Nachteil von G.________ auch unter dem Aspekt der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 aStGB rechtlich zu würdigen und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO; pag. 928 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten führte anlässlich seines oberinstanzlichen Parteivortrages erneut aus, dass eine sexuelle Nötigung angeklagt sei, wobei in der Anklageschrift lediglich eine sexuelle Belästigung umschrieben werde. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, inwiefern der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt sein solle. Insgesamt sei nur eine sexuelle Belästigung gegeben, wobei es am Vorliegen eines Strafantrags mangle (pag. I/957). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch in diesem Anklagepunkt nicht auszumachen. Erneut wusste der Beschuldigte genau, wie der konkrete Vorwurf lautete, weshalb auch seine Verteidigungsrechte ausreichend gewahrt wurden. Ob der umschriebene Sachverhalt als sexuelle Nötigung oder sexuelle Belästigung zu qualifizieren ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Jedenfalls sind die Nötigungselemente sachverhaltsmässig umschrieben. Damit genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen.
15 9. Verwertbarkeit Die Verteidigung beantragte bei der Vorinstanz II vorfrageweise, sowohl die erste Befragung des Beschuldigten bei der Polizei am 20. Dezember 2017 (pag. II/27 ff.) als auch die zweite Einvernahme vom 21. Dezember 2017 (scil. die Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft [pag. II/ 40 ff.]) seien aus den Akten zu weisen. Dies wurde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 damit begründet, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle. Der Pikettanwalt habe nicht an der ersten Einvernahme vom 20. Dezember 2017 teilgenommen. Selbst mit Einverständnis des Beschuldigten sei das Fernbleiben unzulässig. Die Anwesenheit der Verteidigung sei nicht in das Belieben des Beschuldigten zu stellen. Als Folgebeweis der unzulässigen Einvernahme sei auch die zweite Einvernahme vom 21. Dezember 2017 aus den Akten zu weisen und unter Verschluss zu halten (pag. II/473). Die Vorinstanz II wies diesen Antrag ab (pag. II/473). Die Kammer hat diesen Antrag zu Beginn der Berufungsverhandlung erneut aufgegriffen. Ebenso wurde von Amtes wegen die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Februar 2015 im Verfahren PEN 16 998 (pag. I/83 ff.) aufgeworfen (pag. I/928). Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass keine Notwendigkeit bestehe, die Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Februar 2015 aus den Akten zu weisen. Der Beschuldigte habe mehrmals die Gelegenheit erhalten, sich hierzu nochmals zu äussern. Anders verhalte es sich dagegen mit der Einvernahme vom 20. Dezember 2017. Der Verteidiger habe nicht an dieser Einvernahme teilgenommen. Die Teilnahme des Verteidigers an der Einvernahme liege nicht im Ermessen der Behörden, weshalb diese Einvernahme aus den Akten zu weisen sei. Dasselbe gelte für die Folgeeinvernahmen, welche von dieser Einvernahme «beschmutzt» worden seien (pag. I/928 f.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft bestehe mit Bezug auf Art. 131 Abs. 2 StPO kein Grund für die Nichtverwertbarkeit dieser Einvernahmen. In Art. 131 Abs. 2 StPO werde von «nach der der ersten Einvernahme» gesprochen. Vorliegend sei ein Pikettanwalt zur Verfügung gestellt worden, welcher im Einverständnis mit dem Beschuldigten nicht an der Einvernahme teilgenommen habe. In dem von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 sei nicht dieselbe Frage beurteilt worden. Die beschuldigte Person hatte im zitierten Bundesgerichtsurteil keine Möglichkeit, mit seinem Verteidiger Rücksprache zu nehmen. Vorliegend seien die Einvernahmen mithin verwertbar (pag. I/929). Seitens der Privatklägerschaft schloss sich Rechtsanwältin F.________ den Ausführungen der Vorinstanz II sowie jenen der Generalstaatsanwaltschaft an. Rechtsanwalt D.________ bemerkte, dass sich die Verteidigung einer Verwertbarkeit der Einvernahme vom 15. Februar 2015 nicht widersetzt habe (pag. 929). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung,
16 sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Ab welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist in der Lehre umstritten. Einhellig wird verlangt, dass dem Beschuldigten im Falle einer notwendigen Verteidigung diese spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben wird. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 f.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Pikettanwalt am 20. Dezember 2017 um 01:00 Uhr aufgeboten wurde und dieser alsdann während rund 25 Minuten telefonisch Rücksprache mit dem Beschuldigten nahm. Im Anschluss teilte der Pikettanwalt der «EL Fall» mit, dass der Beschuldigte ohne ihn Aussagen machen werde (pag. II/27). Entsprechend fand ab 02:45 Uhr bis 04:35 Uhr die polizeiliche Befragung des Beschuldigten in Abwesenheit seiner Verteidigung statt. Es kann festgestellt werden, dass der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung vom 20. Dezember 2017 unklar ist. Die formelle Eröffnungsverfügung wegen sexueller Nötigung erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Oberland am 20. Dezember 2017, wobei der genaue Zeitpunkt unklar ist (pag. II/1). Aus der Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 8. Januar 2018 ergibt sich, dass seitens der Arbeitgeberin des Beschuldigten am 19. Dezember 2017, 20:43 Uhr, der Regionalen Einsatzzentrale Q.________ (Ortschaft) der Kantonspolizei Bern telefonisch mitgeteilt worden ist, dass ein weiblicher Gast des Hotels (scil. die Privatklägerin 2) durch einen Angestellten (scil. den Beschuldigten) sexuell belästigt worden sei und die betroffene Person von zwei weiblichen Angestellten des Hotels nach der Polizeiwache J.________(Ortschaft) begleitet würde. Nachdem die Geschädigte von Mitarbeitenden der Stationierten Polizei in Empfang genommen worden sei und die Privatklägerin 2 spontan und mündlich angegeben habe, dass sie von einem männlichen Masseur des Hotels unsittlich an den Brüsten und im Genitalbereich berührt worden und der Masseur bei ihr mit dem Finger in die Vagina eingedrungen sei, sei der pikettleistende Mitarbeiter der Regionalfahndung informiert worden, welcher die weiteren Massnahmen eingeleitet und den Pikettstaatsanwalt telefonisch orientiert habe. Das Opfer sei ins R.________ (Spital) zur Untersuchung begleitet worden, und der Beschuldigte habe gleichentags um 23:40 Uhr an seinem Domizil angehalten und nach der Polizeiwache J.________(Ortschaft) überführt werden können (pag. II/18). In der Folge sei der Antrag auf vorläufige Festnahme gestellt und am 20. Dezember 2017,
17 00:15 Uhr, verfügt worden (pag. II/19). Vor Beginn der polizeilichen Befragung, welche um 02:45 Uhr begann, nahm der avisierte Pikettanwalt mit dem Beschuldigten während rund 25 Minuten Rücksprache. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann zutreffend darauf hingewiesen worden, dass für den Beschuldigten im Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 – im Unterschied zum vorliegenden Verfahren – eben keine Verteidigung bestellt worden ist. Ab 02:45 Uhr erfolgte die polizeiliche Befragung des Beschuldigten in Abwesenheit einer Verteidigung. Die Privatklägerin 2 wurde gleichentags ab 10:20 Uhr polizeilich befragt in Gegenwart ihrer Rechtsanwältin sowie der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (pag. II/53). Eine Verteidigung war vorliegend grundsätzlich installiert, welche gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO erst nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft aber noch vor der Untersuchung eröffnet werden muss. Aufgrund der soeben ausgeführten Umstände gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Einvernahmen verwertbar sind. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in diesen Einvernahmen alle Tatvorwürfe bestritten und insbesondere kein Geständnis abgelegt hat, das allenfalls später widerrufen worden wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass angesichts der Äusserungen der Verteidigung, wonach die Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Februar 2015 verwertbar sei, auf weitergehende Ausführungen verzichtet wird. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung A. Betreffend die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 10. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung des Beschuldigten sind unter anderem die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung (mehrfach begangen am 11.01.2015 und am 14.02.2015), der mehrfachen Schändung in der Zeit zwischen November 2013 und Januar 2015 und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1. Mit Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. I/444 ff.): Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB): 1.4. am 1. Januar 2015, um ca. 15:00 Uhr, indem der Beschuldigte C.________ im Zuge einer verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung zunächst an den Unterarmen packte und ihr danach mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht schlug. C.________ erlitt dabei eine Platzwunde an der Innenseite der Unterlippe, Schmerzen im Unterkiefer mit Ausstrahlung ins Kiefergelenk sowie Schürfungen an den Unterarmen. 2. Schändung (Art. 191 StGB) mehrfach begangen in der Zeit seit ca. November 2013 bis 11.01.2015 in H.________ (Ortschaft), N.________ (Strasse), z.N. von C.________, namentlich in der Zeit seit ca. November/Dezember 2013 bis Mitte Januar 2015, indem der Beschuldigte C.________ an mindestens sechs verschiedenen Malen zum Beischlaf zwang, obwohl sie sich
18 aufgrund der Wirkung der zuvor eingenommenen Medikamente (Schlafmittel Lexotanil) nicht zur Wehr setzen konnte oder sogar bewusstlos war. Der Beschuldigte handelte, obwohl er wusste, dass sich die Privatklägerin aufgrund der Medikamenteneinnahme und ihrer Schläfrigkeit nicht zur Wehr setzen konnte. 3. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) begangen in H.________ (Ortschaft), N.________ (Strasse) im Schlafzimmer der gemeinsam bewohnten Wohnung z.N. von C.________, namentlich 3.1. am 11. Januar 2015, um ca. 14:00 Uhr, indem der Beschuldigte C.________ zum Beischlaf zwang, obwohl sie ihm sagte, dass sie dies nicht wolle, es ihr nicht gut gehe und sie sich vor Erschöpfung und aus Angst, der Beschuldigte würde ihr „wieder eine panieren“ nicht zur Wehr setzen konnte. 3.2. am 14. Februar 2015, um ca. 14:00 – 15:00 Uhr, indem sich der Beschuldigte nackt auf die auf dem Bauch liegende C.________ legte, ihr die Hose auszog, ihre Arme hinter dem Rücken festhielt, ihren Kopf ins Kissen drücke und von hinten vaginal mehrmals in sie eindrang, obwohl sie ihm mehrmals sagte, dass sie dies nicht wolle, dass er aufhören solle und obwohl sie sich körperlich wehrte und sich zu befreien versuchte. 11. Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1. Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung stellen sich deshalb die nachfolgenden Beweisfragen: - Wie bzw. durch wen kam es am 1. Januar 2015 zu den bei der Privatklägerin 1 diagnostizierten Verletzungen? Von wem ging das Aggressionspotenzial aus? Kann rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte sich bloss abwehrend, sich selber verteidigend verhalten hat? - Kam es in der Zeit von ca. November 2013 bis am 11. Januar 2015 zu nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten, und in welchem Zustand befand sich die Privatklägerin 1 jeweils? War diese auf Grund von Medikamenteneinnahme physisch nicht in der Lage, sich gegen den sexuellen Übergriff zu wehren? War dieses physische Nicht-in-der-Lage-Sein, sich zur Wehr zu setzen für den Beschuldigten erkennbar und setzte sich der Beschuldigte über diesen Zustand hinweg und vollzog den Beischlaf? - Kam es am Nachmittag des 11. Januar 2015 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu Geschlechtsverkehr? Erfolgte gegebenenfalls dieser Geschlechtsverkehr sowie der Geschlechtsverkehr vom Nachmittag des 14. Februar 2015 einvernehmlich oder setzte sich die Privatklägerin 1 gegen das vaginale Eindringen seitens des Beschuldigten zur Wehr und gesetztenfalls wie, wie stark/heftig und wie lange? War dieses Sich-zur-Wehr-Setzen für den Beschuldigten erkennbar und musste er es als ernst zu nehmendes „Nein“ (verbal und körperlich) erfassen? Setzte sich der Beschuldigte über dieses „Nein“ hinweg, namentlich indem er ihre verbalen Äusserungen ignorierte und den körperlichen Widerstand mit Gewalt brach?
19 12. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 19. Januar 2015 betreffend den Vorfall vom 1. Januar 2015 (pag. I/5 ff.), der Anzeigerapport vom 30. April 2015 betreffend die Vorfälle vom 11. Januar 2015 und vom 14. Februar 2015 (pag. I/65 ff.), der Berichtsrapport vom 15. Februar 2015 betreffend den Vorfall vom 14. Februar 2015 (pag. I/70 f.), die Mobiltelefonauswertung resp. Videoaufzeichnungen des Beschuldigten, der ärztliche Bericht des S.________ (Spital) betreffend den Beschuldigten vom 5. Februar 2016 (pag. I/151 f.), der ärztliche Bericht des S.________(Spital) betreffend die Privatklägerin 1 vom 1. Januar 2015 (pag. I/140 f.) sowie die Fotos der beschädigten Schlafzimmertüre (pag. I/555 ff.) vor. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. I/21 ff.; pag. I/83 ff.; pag. I/25 ff.; pag. I/89 ff.; pag. I/34 ff.; pag. I/647 ff.) und der Privatklägerin 1 (pag. I/42 ff.; pag. I/47 ff.; pag. I/109 ff.; pag. I/53 ff.; pag. I/642 ff.) vor. Zusätzlich sind die Aussagen der Privatklägerin 1 (pag. I/935 ff.) und des Beschuldigten (pag. I/946 ff.), welche oberinstanzlich erneut befragt wurden, in die Würdigung mit einzubeziehen. 13. Beweisergebnis der Vorinstanz I Die Vorinstanz I gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. I/741, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie die Aussagenanalyse gezeigt hat, sind im Aussageverhalten des Beschuldigten einige Lügensignale wie Widersprüche, mangelnder Detailreichtum sowie unlogische Äusserungen erkennbar, während bei der Privatklägerin eine Reihe von Realitätskennzeichen vorliegen (Detailreichtum, Originalitätskennzeichen, Fehlen von Aggravierungstendenzen, relative Konstanz, gute Raum-Zeit- Verknüpfungen). Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen als glaubhaft. Betreffend den Vorfall vom 01.01.2015 werden sie auch von den objektiven Beweismitteln resp. von den Arztberichten gestützt. Deshalb kann für die Beweiswürdigung vollumfänglich auf die Angaben der Privatklägerin abgestellt werden. Die in Ziff. I.1.4 bis Ziff. I.3.2 der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalte erscheinen daher allesamt so, wie sie dort geschildert werden, als beweismässig erstellt. 14. Beweiswürdigung der Kammer 14.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz I verwiesen werden (pag. I/718, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Vorinstanz gab die objektiven Beweismittel ausführlich wieder (pag. I/722 ff., S. 11-13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen und nur noch vereinzelt in der nachfolgenden Würdigung eingegangen.
20 14.2.1 Medizinische Untersuchungen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 holte die zuständige Staatsanwaltschaft bei der S.________ (Spital) einen Arztbericht betreffend die Privatklägerin 1 ein (pag. I/138 f.). Ein ebensolcher Bericht wurde sodann mit Schreiben vom 28. Januar 2016 über den Beschuldigten eingeholt (pag. I/149). Dem Arztbericht zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 ist zu entnehmen, dass diese nach dem Vorfall vom 1. Januar 2015 an beiden Handgelenken oberflächliche Schürfungen von ca. 3 cm Länge gezeigt habe. Ausserdem habe diese einen schmerzhaften Unterkiefer rechts mit Ausstrahlung in das Kiefergelenk rechtszeitig aufgewiesen. Per CT habe ein Bruch jedoch ausgeschlossen werden können. Des Weiteren habe die Privatklägerin eine kleine Platzwunde an der Lippeninnenseite der Unterlippe gehabt. Es habe sich um Verletzungen gehandelt, die unterdessen folgenlos abgeheilt sein sollten. Die Privatklägerin 1 habe sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Ebenso wenig hätten diese Verletzungen ohne entsprechende operative Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar zwingend zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass mit bleibenden Schäden, Invalidität oder einer bleibenden Erstellung des Gesicht nicht zu rechnen sei. Schliesslich hielt die S.________ (Spital) fest, dass die Privatklägerin 1 weder hospitalisiert noch arbeitsunfähig geschrieben worden sei (pag. I/140 f.). Der Beschuldigte wies gemäss dem Arztbericht der S.________ (Spital) vom 5. Februar 2016 am Brustkorb links vorne zwei Prellmarken von je ca. 3 x. 6 cm auf. Am Hals links habe er einen ca. 3 cm langen Kratzer gehabt. Weiter wies er am linken Unterarm streckseitig einzelne Kratzer von ca. 1 x 4 cm Länge auf. Schliesslich habe er einen Druckschmerz im Oberbauch – vermutlich im Rahmen einer Prellung – verspürt. Auch der Beschuldigte befand sich zu keiner Zeit in Lebensgefahr oder hätte eines Spitalaufenthalts bedurft. Es habe auch keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (pag. I/151 f.). Es bestehen keine ersichtlichen Gründe, um an den Feststellungen der Arztberichte zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Verletzungsbildes der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vollumfänglich auf die Ausführungen der S.________ (Spital) abgestellt wird. 14.2.2 Auswertung des Mobiltelefons resp. Videoaufzeichnungen des Beschuldigten Die Vorinstanz I gab die entscheidenden Abschnitte der Auswertung des Mobiltelefons bzw. der Videoaufzeichnungen zutreffend wieder (pag. I/723, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nachdem der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15.02.2015 angab, teilweise die Streitereien zwischen ihm und der Privatklägerin mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet zu haben, wurde sein Mobiltelefon mit seiner Einwilligung ausgewertet (pag. 81 f. und 85 Z. 86 ff.). Auf sämtlichen Videoaufzeichnungen geht es hauptsächlich darum, dass der Beschuldigte seinen familiären Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und die Wohnung verlassen solle. Erwähnenswert sind hierbei insbesondere folgende Aussagen der Privatklägerin: „Ich mach noch mehr, bis du tot bist.“ (pag. 82 MOV_0059: Sequenz 00:32 – 00:46); „Du bist ein toter Mann, glaub mir!“ (pag. 82 MOV_0146: Sequenz 00:26 - 00:31); „Ich werde der Polizei sagen, dass du mich vergewaltigt hast
21 heute.“ (pag. 82 MOV_0146: Sequenz 04:35 - 04:55); „Du hast kein Recht noch hier zu bleiben. Nicht nach all dem, was du mir angetan hast.“ (pag. 82 MOV_0148: Sequenz 01:16 – 01:25). Auf die Bedeutung dieser Aufnahmen und deren Stellenwert wird in der nachfolgenden Würdigung der subjektiven Beweismittel weiter einzugehen sein. 14.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 14.3.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte seinerseits wurde insgesamt sieben Mal befragt (pag. I/21 ff.; pag. I/83 ff.; pag. I/25 ff.; pag. I/89 ff.; pag. I/34 ff.; pag. I/647 ff.; pag. I/946 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bei der Vorinstanz I gemachten Aussagen betreffend die angeklagten Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin 1. Ergänzend führte er aus, dass das alles schon sehr lange her sei. Dies sei nicht gut für ihn und er versuche, es zu vergessen. Er wolle nicht noch mal alles erwähnen, da er bereits alles schon mal erzählt habe (pag. I/948, Z. 17-25). Der Beschuldigte bestreitet, die am 1. Januar 2015 der Privatklägerin entstandenen Verletzungen verursacht zu haben. Sie habe ihn damals geschlagen. Er habe die Polizei anrufen wollen. Er habe einfach gewollt, dass sie weggehe und nicht weitermache. Was er dazu bereits erzählt habe, stimme (pag. I/948, Z. 30-34). Er bestreitet, der Privatklägerin 1 die Verletzungen mit einem Faustschlag zugefügt zu haben. Er habe versucht, dass sie ihn nicht mehr weiter schlage. Sie seien auf dem Sofa gewesen mit dem Mobiltelefon. Dann habe sie ihn geschlagen. Sie sei über ihm gewesen. Er habe versucht, sie nicht zu schlagen. Er habe sie auch nicht geschlagen (pag. I/41, Z. 41-45). So habe es während der Ehe auch keinen nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben. Sie sei immer einverstanden gewesen (pag. I/949, Z. 3). Ebenso wenig habe es Situationen gegeben, in denen er mit der Privatklägerin 1 Geschlechtsverkehr gehabt habe, sie aber aufgrund von Medikamenten nicht bei Sinnen gewesen sei und sich nicht habe wehren können (pag. I/949, Z. 5-8). Abschliessend führte der Beschuldigte aus, dass er von der Privatklägerin 1 ständig bedroht worden sei und sie ihm gesagt habe, dass er das ganze Leben im Gefängnis verbringen werde. Er erinnere sich genau an ihre Sätze. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn ins Gefängnis bringen werde. Er habe sie wirklich geliebt. Er habe ihr und sich selbst versprochen, dass er ein Leben lang bei ihr bleiben werde, obwohl sie keine Kinder bekommen könne (pag. I/949, Z. 11-16). Den Vorfall vom 1. Januar 2015 schilderte der Beschuldigte derart, dass er von der Privatklägerin 1 angegriffen worden sei. Er sei sich häufig wie ein Prügelknabe vorgekommen. Sie habe ihn öfters beschimpft. Er habe sich in solchen Momenten zurückgezogen (pag. I/22, Z. 26-28). Sie seien auf dem Sofa gesessen und sie habe versucht, ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu entreissen. Sie habe ihn mit der rechten Faust gegen seine linke Gesichtshälfte geschlagen. Sie habe drei Mal und jedes Mal fester zugeschlagen. Er sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt. Als er nach dem Festnetztelefon gegriffen habe, sei sie dazwischen gegangen und habe ihn am Unterarm gekratzt (pag. I/22, Z. 30-36). Dagegen sei er nie gegenüber der Privatklägerin 1 tätlich geworden, diese sei klein und zierlich. Er habe eine Ausbildung im Gesundheitsbereich gemacht und habe so gelernt, seine Kräfte ge-
22 zielt einzusetzen, gelassen zu sein und nicht übertrieben zu reagieren (pag. I/23, Z. 95-97). Die Vorinstanz I hielt zutreffend fest, dass auffällig sei, dass der Beschuldigte nur die Angriffe der Privatklägerin 1 und keine Abwehrreaktionen seinerseits schildere. Er bestreitet, sich gewehrt zu haben (pag. I/23, Z. 72). Trotzdem vermag er die Verletzungen der Privatklägerin 1 zu keinem Zeitpunkt zu erklären. Bereits diese Erstaussagen des Beschuldigten erscheinen auffällig und sind alles andere als glaubhaft. Mithin handelt es sich nicht um tatzeitnächste Aussage im Sinne von Spontanaussagen unter dem Eindruck des soeben Vorgefallenen, sondern um wohlüberlegte, nach einer zeitlichen Distanz zum Ereignis gemachte Aussagen, in denen gleichwohl Ungereimtheiten, Widersprüche und typische Lügensignale auszumachen sind. Auf diese Aussagen kann beweiswürdigend nicht abgestellt werden. Insbesondere erstaunt doch sehr, dass der Beschuldigte im Moment des Vorfalls Angst gehabt haben will und schockiert gewesen sei, um dann später in der Einvernahme auszuführen, dass er gegenüber der Privatklägerin 1 noch nie tätlich geworden sei. Diese sei klein und zierlich. Er habe eine Ausbildung im Gesundheitsbereich gemacht und viel Sport betrieben. So habe er gelernt seine Kräfte gezielt einzusetzen, gelassen zu sein und nicht übertrieben zu reagieren (pag. I/23, Z. 95-97). Die von ihm beschriebene Reaktion, wonach er schockiert gewesen sei und Angst gehabt habe, passt nicht zu der soeben aufgeführten Aussage. Dass der Beschuldigte völlig ruhig geblieben sein und ohne jede Gegenwehr reagiert haben will, ist lebensfremd und nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als er auf die Frage, ob die Privatklägerin 1 ihm gegenüber bereits tätlich geworden sei, ausführte, dass sie ihn im letzten Jahr einmal mit einem Messer bedroht habe. Sie habe auch schon Schuhe oder eine Plastikflasche gegen ihn geworfen. Schliesslich habe sie ihn auch schon geschlagen (pag. I/23, Z. 103-105). Der Beschuldigte wurde erstmals in der polizeilichen Befragung vom 15. Februar 2015 auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung evtl. Vergewaltigung hingewiesen und entsprechend befragt (pag. I/83, Z. 15 f.). Der Beschuldigte schilderte in dieser Einvernahme einen normalen Nachmittag zwischen Ehepartnern. Sie seien zusammen im Bett gelegen, hätten miteinander gesprochen und gelacht. Anschliessend sei es zum gemeinsamen Geschlechtsverkehr gekommen (pag. I/83, Z. 30- 32). Dieser sei ganz normal gewesen und er sei vaginal in sie eingedrungen (pag. I/108 f.). Sie habe ihm zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle oder dies in irgendeiner Form gezeigt (pag. I/86, Z. 139-143). In der darauffolgenden Einvernahme vom 4. März 2015 bestritt der Beschuldigte erneut, die Privatklägerin 1 vergewaltigt zu haben (pag. 26, Z. 31). Dennoch erstaunt die Aussage des Beschuldigten auf Vorhalt, wonach er gegen den Willen der Privatklägerin 1 mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen haben soll, dass diese sage was sie wolle und viel sage (pag. I/28, Z. 149). Der Beschuldigte wurde daraufhin gefragt, weshalb die Privatklägerin 1 solche Vorwürfe erheben sollte. In Bezug darauf machte der Beschuldigte wenig konstante und widersprüchliche Aussagen. Als Erklärung für das Verhalten der Privatklägerin 1 brachte er vor, dass er nach dem Vorfall vom 1. Januar 2015 gegenüber der Polizei alles erzählt habe, was vorgefallen sei. Er selbst habe aber dann auf eine Anzeige verzichtet. Danach habe ihm die Privatklägerin 1 mit Problemen gedroht und dass er ins Gefängnis kommen würde, wenn er seine Anzeige nicht zurückziehe (pag. I/31, Z. 255-260). Diese Aussagen
23 sind nicht nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte aufgrund des Vorfalls vom 1. Januar 2015 selbst keine eigene Anzeige eingereicht hat. Dagegen nutzte der Beschuldigte jede sich ihm bietende Gelegenheit, um mit übertriebenen Angaben die Privatklägerin 1 in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. In der ersten polizeilichen Befragung schilderte der Beschuldigte die Beziehung zur Privatklägerin 1 noch eher nüchtern und weniger dramatisch. Er führte aus, dass diese mit sich selbst Probleme habe und bereits psychiatrische Hilfe aufsuche (pag. I/24, Z. 109). Etwa fünf Monate zuvor habe die Privatklägerin 1 das Schlafzimmer in alkoholisiertem Zustand und mit einem Messer betreten und gesagt, dass sie sich die Pulsadern aufschneiden werde. Dieses Vorhaben habe sie dann nicht in die Tat umgesetzt (pag. I/24, Z. 113-116). Gegenüber diesen Schilderungen sind die diesbezüglichen Aussagen in der polizeilichen Befragung vom 4. März 2015 dramatischer und insoweit massiv aggravierend. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 1 konkrete Selbstmordversuche unternommen habe, antwortete der Beschuldigte «Ich weiss es nicht genau wie viel, aber sicher mehr als 20 Mal hat sie das versucht» (pag. I/32, Z. 304). In der Auflistung der polizeilichen Vorgänge im Zusammenhang mit «häuslicher Gewalt / Streiterei» im Anzeigerapport vom 19. Januar 2015 finden sich indes keine Hinweise auf suizidale Gedanken bzw. einen vereitelten Suizidversuch (pag. I/8). In den Akten findet sich der Abschiedsbrief (pag. I/100), den offenbar der Beschuldigte über seinen Arbeitgeber der Polizei hat aushändigen lassen. Hierzu führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. März 2015 aus, dass dies eine Woche vor diesem Samstag Mitte Februar gewesen sei, als die Privatklägerin 1 die Polizei aufgrund der kaputten Türe gerufen habe. Es sei abends gegen 18:00 Uhr gewesen. Er sei von draussen in die Wohnung gekommen. Er habe die Privatklägerin 1 im Badezimmer gesehen. Er habe erkannt, dass sie eine Packung der Tabletten genommen habe und sie habe sich «vollgepinkelt» gehabt. Er habe ihre Kleider gewechselt, getrocknet und sie ins Bett gelegt. Danach habe er die Ambulanz gerufen. Damals habe er den Abschiedsbrief vorgefunden. Dieser lag im Badezimmer am Boden, ebenso die leere Packung der Tabletten (pag. I/96, Z. 318-324). Die Privatklägerin 1 sei ohnmächtig gewesen. Er glaube, dass sie die Tabletten bereits früher, vielleicht gegen 13:00 Uhr, eingenommen habe, auf jeden Fall nicht erst eine Stunde bevor er sie gefunden habe (pag. I/96, Z. 327-329). In der vorangehenden, am gleichen Vormittag stattgefundenen Befragung gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, dass sie eine ganze Packung Tabletten geschluckt habe. An einem Samstag habe er die Privatklägerin 1 im Bett vorgefunden, sie habe Tabletten genommen und er habe gesehen, dass sie «bislet» habe. Er habe danach die Ambulanz gerufen (pag. I/32, Z. 311-313). Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich. Er zeigte eine unnatürliche Reaktion auf. Der Beschuldigte zeichnet von sich dagegen ein Bild des fürsorglichen Ehemannes, der sich um die Privatklägerin 1 gekümmert haben will. Die Vorinstanz I führte in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass er nicht einmal an Sex gedacht habe, wenn sich seine Ehefrau nicht gut gefühlt habe. Wenn er nachts von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er das Schlafzimmer ganz leise betreten und sich seinen Schlafanzug ausserhalb des Schlafzimmers angezogen, um seine Ehe-
24 frau nicht zu wecken. Die Vorinstanz I wies zu Recht darauf hin, dass von einem taktisch geprägten Aussageverhalten gesprochen werden könne. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten viele Widersprüche. Seine Aussagen sind übertrieben, unlogisch und er zeichnet ein «schwarz - weiss» Bild, wonach er sich als fürsorglicher Ehemann darstellt, der seine psychisch labile Ehefrau zu schützen versucht. Dieses Bild steht im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Hätte sich das Eheleben so abgespielt, wie es der Beschuldigte schilderte, wäre zu erwarten gewesen, dass auch dieser Anzeige erstattet oder die angeblichen Vorfälle zumindest den Behörden gemeldet hätte. Darüber hinaus kann er auch nichts zu seinen Gunsten aus den von ihm erstellten Videoaufnahmen ableiten. Die Vorinstanz I erwog zutreffend, dass diese den Ehestreit zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten erst ab einem gewissen Moment des Streits wiedergeben. Auffallend ist alsdann die unnatürlich ruhige und passive Reaktion des Beschuldigten auf die seitens der Privatklägerin 1 ausgesprochenen Drohungen. Gerade in Anbetracht der seitens des Beschuldigten wiederholt geltend gemachten Falschbeschuldigungen seitens der Privatklägerin 1 ist mehr als nur erstaunlich, dass der Beschuldigte nicht alsogleich spontan reagiert hat bzw. dies indiziert, dass es sich eben gerade nicht um Falschbelastungen handelt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz I ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Videoaufnahmen des Beschuldigten wenig aussagekräftig sind und aus ihnen für die Beweiswürdigung nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Diese vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten beizutragen. Weiter sind die Ausführungen des Beschuldigten geprägt von Aggravierungen und Übertreibungen. Schliesslich fällt auf, dass er den Fokus vollständig auf die Privatklägerin 1 und deren Fehlverhalten lenkte. Zu seinem Verhalten und dem eigentlichen Kerngeschehen machte der Beschuldigte dürftige und flache Aussagen. Im Weiteren spricht im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass er nicht nur von der Privatklägerin 1 der sexuellen Übergriffe beschuldigt wird, sondern auch von G.________ und von E.________ (vgl. Bst. B und C nachfolgend), d.h. letztlich also von drei Frauen, die sich nicht gekannt haben und die in ganz unterschiedlichen Konstellationen Opfer der sexuellen Begierden des Beschuldigten geworden sind. 14.3.2 Zu den Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 wurde insgesamt sechs Mal befragt (pag. I/42 ff.; pag. I/47 ff.; pag. I/109 ff.; pag. I/53 ff.; pag. I/642 ff.; pag. I/935 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe. Dieser habe jedoch versucht, sie am 24. Juli 2019 über Instagram zu kontaktieren (pag. I/935, Z. 27). Er habe ihr geschrieben, obwohl sie ihn blockiert habe. Er habe nur sie angeschrieben. Über das Telefon habe sie ihn ebenfalls gesperrt, weshalb sie nicht wisse, ob er es probiert habe (pag. I/935, Z. 34-37). Für sie sei es nicht einfach, da aufgrund der Verhandlung nun wieder alles hoch komme (pag. I/935, Z. 23 f.). Sie befinde sich aktuell immer noch bei Dr. med. T.________ des AO.________ in I.________
25 (Ortschaft) in Behandlung (pag. I/935 f., Z. 41 ff.). Anfangs habe sie diese Therapie wöchentlich besucht, dann alle drei Wochen und nun gehe sie einmal im Monat hin. Die Sitzung dauern, je nachdem wie intensiv es sei, eine bis zwei Stunden (pag. I/936, Z. 3-7). Sie habe immer noch Angst- und Panikattacken aufgrund der Vorkommnisse. Sie habe nicht mehr Zug oder Lift fahren können. Auch die posttraumatische Belastungsstörung nehme nicht ab. Sie werde immer wieder im Alltag mit Sachen konfrontiert, die passiert seien, so zum Beispiel ein Schlag gegen die Wand (pag. I/936, Z. 11-15). Die Vorkommnisse hätten während der Ehe immer Angst ausgelöst (pag. I/936, Z. 21). Die Privatklägerin 1 bestätigte in diesem Zusammenhang auch ihre anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen (pag. I/936, Z. 25). Alsdann führte die Privatklägerin 1 aus, dass die durch die S.________ (Spital) diagnostizierten Verletzungen vom 1. Januar 2015 auf die Schläge des Beschuldigten aufgrund des gemeinsamen Streits zurück zu führen seien. Auf Frage nach den Verletzungen des Beschuldigten erklärte die Privatklägerin1, dass er am Telefon gewesen sei. Sie habe ihm dieses Telefon wegnehmen wollen. Währenddessen sei sie abgerutscht und gegen seinen Kopf gefallen. Er habe deshalb gedacht, dass sie ihn habe schlagen wollen. Daraufhin habe er sie mit der Faust geschlagen. Wenn sie mit voller Wucht mit der Faust geschlagen werde, erachte sie dies nicht als eine Abwehrhandlung seitens des Beschuldigten (pag. I/33-39). Zu den Schändungen führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie das Datum der einzelnen Vorfälle nicht mehr wisse. Es habe keinen besonderen Auslöser oder Umstand gegeben. Er habe einfach gemacht, was er gewollt habe (pag. I/936, Z. 44 f.). Meistens sei es gewesen, wenn er nach Hause gekommen sei und sie bereits geschlafen habe (pag. I/937, Z. 2). Die Privatklägerin 1 erklärte, dass sie in dieser Zeit sehr schlecht geschlafen habe, weshalb sie ein Schlafmittel – Lexotanil – genommen habe. Als der Beschuldigte jeweils nach Hause gekommen sei, sei sie bereits im Delirium gewesen (pag. I/937, Z. 5-7). Sie könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, wie oft der Beschuldigte an ihr in diesem Zustand den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Es seien ein paar Mal gewesen. Sie habe ihm jeweils gesagt, dass er damit aufhören solle und sie schlafen wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie dazu nicht in der Lage sei und es ihr nicht gefalle (pag. I/937, Z. 15-25). Sie habe sich körperlich nicht wirklich wehren können, ihr Körper sei sehr müde gewesen (pag. I/937, Z. 28). Die Privatklägerin 1 bestätigte weinend, dass es am 14. Februar 2015 in ihrem Schlafzimmer zu nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Zeitlich sei dies gegen Mittag gewesen, sie habe starke Migräne gehabt (pag. I/937, Z. 33-43). Am 11. Januar 2015 sei es ebenfalls zu nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Die genaue Uhrzeit wisse sie dagegen nicht mehr (pag. I/938, Z. 1). Sie habe jeweils nein gesagt. Er habe jedoch so viel Kraft, weshalb sie einfach keine Chance gehabt habe. Die Privatklägerin 1 bestätigte weinend, dass sie sich jeweils gewehrt habe (pag. I/938, Z. 6-9). Auf den sich in den Akten befindenden Abschiedsbrief angesprochen, bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie diesen für sich selbst geschrieben habe. Der sei für niemand anderen bestimmt gewesen (pag. I/938, Z. 13). In der Zeit, in der sie der Beschuldigte so ge-
26 plagt habe, habe sie gedacht, vielleicht sei es besser, sie springe. Sie habe nicht mehr weiter gewusst, als sie so in die Enge getrieben worden sei. Sie habe einen Ausweg gesucht (pag. I/938, Z. 17-19). Ergänzend führte die Privatklägerin 1 aus, dass es für sie heute noch schwierig sei, zu jemandem Vertrauen zu fassen. Es sei gar nicht mehr möglich, das gehe nicht. Auch sie wünsche sich jemanden an ihrer Seite, aber die Angst sei ständig da (pag. I/938, Z. 39 f.). Die Vorinstanz I wies einleitend auf die Entstehungsgeschichte und den Verlauf der Erstaussage zu den Vorwürfen der Schändungen und Vergewaltigungen hin (pag. 738, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Am 01.01.2015 meldete sie sich um 15:05 Uhr telefonisch bei der Regionalen Einsatzzentrale I.________ (Ortschaft) und erklärte, dass sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei (pag. 5). Die ausgerückte Patrouille traf in der Wohnung die aufgelöste und weinende Privatklägerin, den sich ruhig verhaltenden Beschuldigten, den Sohn der Privatklägerin und dessen Freundin an (pag. 6). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin wurden am 06.01.2015 befragt. Die Privatklägerin schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, was am 01.01.2015 abgelaufen sei und führte aus, dass ihr Ehemann sie an den Haaren gezogen, an den Unterarmen festgehalten und mit der Faust einmal gegen ihre Lippen sowie einmal gegen ihre rechte Gesichtshälfte geschlagen habe. Der Beschuldigte sei auch schon früher tätlich geworden. Erst jetzt und auch erst auf die konkrete Nachfrage der Polizei, ob es zu weiteren strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen sei, führte die Privatklägerin aus: „Ja. Ich wurde Opfer von sexuellen Übergriffen - ein Mann erzwang mehrere Male den Geschlechtsverkehr während ich schlief. Ich nahm Schlaftabletten ein und war zu diesem Zeitpunkt nicht fähig, mich gegen ihn zu wehren. Die Taten geschahen alle im Schlafzimmer in unserer Wohnung.“ (pag. 44 Z. 103 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz I an. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin 1 ist unverdächtig bzw. spricht – zusammen mit den nachfolgenden Ausführungen – klar gegen eine Falschbeschuldigung. Hinzu kommt, dass gemäss den Eheschutzakten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland die Privatklägerin 1 bereits am 9. Oktober 2014 selbst und ohne Rechtsvertretung schriftlich an das Gericht gelangt ist. Diesem Schreiben ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: «Es geht darum dass mein Mann zu wenig beisteuert für den Grundnotbedarf. Habe ihn mehrmals darum gebeten; aber ohne Erfolg nun bin ich am Ende meiner Kräfte sowie finanziell auch. […] Sie sind nun meine letzte Hoffnung, dass Sie Ihn zur Einsicht bringen können. Sollte es zu keiner Lösung kommen, werde ich dann an Ort und Stelle die Scheidung einreichen. Hoffe jedoch, dass es nicht soweit kommen muss». Am 17. November 2014 ersuchte die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 um Sistierung des Eheschutzverfahrens zwecks Versuchs einer gütlichen Einigung unter den Ehegatten. Dies geschah nach den angeklagten (und rechtskräftig eingestellten) Tätlichkeiten gemäss Ziffer 1.1 und 1.2 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 sowie zumindest nach mehreren als Schändung angeklagten sexuellen Übergriffen (vgl. Ziff. 2 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016). Letztlich stellte Rechtsanwalt D.________ namens der Privatklägerin 1 erst am 25. Februar 2015 ein Eheschutzgesuch gemeinsam mit einem Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen und einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dies mithin rund zehn Tage nach dem letzten der angeklagten Vorfälle und gut anderthalb
27 Monate nach der erstmaligen Erwähnung dieser sexuellen Übergriffe. Unter diesen Umständen sind daraus keine konkreten Anhaltspunkte für eine Falschbelastung seitens der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten auszumachen. Die Privatklägerin 1 vermochte den Vorfall vom 1. Januar 2015 über mehrere Einvernahmen hinweg im Kernbereich konstant, chronologisch und detailliert zu schildern. Ihre Aussagen sind räumlich und zeitlich verknüpft. Darüber hinaus finden sich darin auch teilweise nebensächliche Details. Die Vorinstanz I wies in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Aussage der Privatklägerin 1 hin, wonach sie nach dem Aufstehen eine leere Weinflasche und Weinflecken auf dem Boden bemerkt habe (pag. I/43, Z. 46 f.). Weiter habe sie nicht gewollt, dass der Beschuldigte ihr Motorfahrrad nehme, weil sie davon ausgegangen sei, dass er noch alkoholisiert gewesen sei (pag. 43 Z. 47-50). Sie erklärte auch, dass sie beim Gerangel sein Mobiltelefon gegen seine linke Gesichtshälfte gedrückt habe (pag. 43 Z. 55), was eine originelle Beschreibung ist, die kaum erfunden würde. Die Privatklägerin gestand auch eigene „Fehler“ ein, wie z.B. dass sie dem Beschuldigten ins Gesicht gespuckt und mit ihrer rechten Faust gegen seine linke Gesichtshälfte geschlagen habe (pag. 43 Z. 57 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass neben dem schmerzhaften Unterkiefer rechts und der kleinen Platzwunde an der Lippeninnenseite der Unterlippe zusätzlich auch an beiden Handgelenken oberflächliche Schürfungen von ca. 3 cm Länge diagnostiziert werden konnten (pag. I/140). Die Privatklägerin 1 schilderte denn auch bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Januar 2015, dass sie der Beschuldigte an beiden Unterarmen festgehalten habe (pag. I/43, Z. 54 f.); dass sie in der Folge von «Prellungen an beiden Unterarmen» (pag. I/44, Z. 80) sprach, die sichtbar gewesen seien, stellt keinen nennenswerten Widerspruch dar und schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Im Übrigen beruhen auch die Ausführungen der S.________ (Spital) auf reinem Aktenstudium (pag. I/140). Die Aussage der Privatklägerin 1, wonach der Beschuldigte dies sicher nicht mit böswilliger Absicht gemacht habe (pag. I/52, Z. 225), machte die Privatklägerin 1 am Schluss der Einvernahme vom 14. Januar 2015 aber auch bereits schon während der Einvernahme von sich aus (pag. I/50, Z. 118). Indes kann die Verteidigung nicht damit gehört werden, wonach die Privatklägerin 1 später nicht ausführen würde, dass er keine bösen Absichten gehabt habe, wenn der Beschuldigte wirklich in sie eingedrungen wäre, während sie ohnmächtig gewesen sei und sie anschliessend aufgewacht und sich gewehrt habe. Die Aussage wird bei dieser Argumentation aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und für sich alleine betrachtet. Dabei gab die Privatklägerin 1 bereits zu Protokoll, dass der Beschuldigte immer so erregt sei, wenn er sich um sie herum aufhalte. Sie denke, dass er es nicht böswillig gemacht habe. Er habe einfach nicht überlegt. Er habe es halt trotzdem getan, auch wenn es keine Absicht gewesen sei (pag. I/50, Z. 117-120). Im Rahmen der letzten Frage nach allfälligen Ergänzungen führte die Privatklägerin 1 schliesslich aus, dass er einfach eine andere Mentalität habe und es dort vielleicht normal sei. Sie sei davon überzeugt, dass er ihr nicht extra habe schaden wollen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, was er ihr damit antue (pag. I/52, Z. 225-228). In dieselbe Richtung geht auch ihre Aussage in der Einvernahme vom 1. Oktober 2015, wonach es für den Beschuldigten normal sei, was er mit seiner Ehefrau ge-
28 macht habe. In seinem Land habe die Frau nichts zu sagen (pag. I/60, Z. 273 f.). Ihre Aussagen der fehlenden böswilligen Absicht des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund zu verstehen und stellen kein Indiz für unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin 1 dar. Ebenso wenig stellt ihre Aussage, wonach sie einfach nur wolle, dass die Scheidung vollzogen werde und der Beschuldigte das Land verlassen müsse (pag. I/52, Z. 229 f.), ein Indiz für eine falsche Beschuldigung dar, verbunden mit dem Versuch, mit diesem Statement indirekt ihr Gewissen zu beruhigen. Es liegt sodann auch kein Loyalitätskonflikt vor. Die Privatklägerin 1 äusserte sich bereits in ihrem Schreiben an die Vorinstanz I in dieselbe Richtung. Im Weiteren gab die Privatklägerin 1 bereits anlässlich der polizeilichen Befragung im Anschluss an die summarische Erwähnung der sexuellen Übergriffe auf die Frage, ob sie sich eine weitere Zukunft mit dem Beschuldigten vorstellen könne, zu Protokoll «Nein, nicht unter diesen Bedingungen. Ich werde mich von ihm trennen und die Scheidung anstreben. […] Einem gemeinsamen Gesprächstermin im vergangenen Dezember 2014 zwecks Regelung der Scheidung blieb Herr A.________ fern. Ein neuer Termin ist noch nicht festgelegt.» (pag. I/45, Z. 129-133). Schliesslich führte die Privatklägerin 1 in der polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2015 abschliessend aus, dass sie einfach so schnell die Scheidung wolle, damit das Ganze ein Ende habe. Sie wolle nach vorne schauen und ihr Leben wieder in den Griff bekommen. Dies sei kein Zustand, wie es aktuell sei (pag. I/115, Z. 277-279). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung liegen keine Widersprüche in den zeitlichen Angaben der Privatklägerin 1 vor. Der Vorfall vom 1. Januar 2015 fand gemäss ihren Angaben in der polizeilichen Befragung vom 6. Januar 2015 nicht zwischen 06:00 und 07:00 Uhr statt; diese Zeitangabe der Privatklägerin 1 bezog sich auf den Zeitpunkt, als der Beschuldigte zu ihr ins Schlafzimmer gekommen sei (pag. I/43, Z. 39). Der Vorfall fand aber auch nicht um 03:30 Uhr statt; diese in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2015 genannte Zeit bezog sich einzig und allein auf die Heimkehr nach dem Silvester-Ausgang (pag. I/57, Z. 132) und nicht auf den Tatzeitpunkt. Bezüglich des in Ziffer 1.4 angeklagten Sachverhalts gab die Privatklägerin 1 konstant und widerspruchsfrei an, es sei am Nachmittag bzw. um ca. 15:00 Uhr gewesen bzw. sie habe unmittelbar danach die Polizei alarmiert. Gemäss Anzeigerapport vom 19. Januar 2015 erfolgte die telefonische Meldung an die REZ Nord am 1. Januar 2015 um 15:05 Uhr (pag. I/5). Dass der Vorfall am 1. Januar 2015 in den frühen Morgenstunden stattgefunden hätte, wurde von der Privatklägerin 1 nie geltend gemacht. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwieweit sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aggravierend ausgesagt hätte: Dass bei der Auseinandersetzung auch noch ein Zahn abgebrochen worden sei, wurde von der Privatklägerin 1 nie geltend gemacht bzw. jedenfalls wurde nichts dahingehend protokolliert (vgl. pag. I/642 ff.). Eine solche Verletzung findet sich auch nicht im Bericht der S.________ (Spital) vom 9. März 2016 (pag. I/140), was jedoch nicht ausschliesst, dass allenfalls bei einer späteren zahnmedizinischen Behandlung ein solcher Zahndefekt festgestellt worden wäre. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 wird jedenfalls dadurch nicht angekratzt.
29 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin 1 betreffend den Vergewaltigungsvorwurf vom 11. Januar 2015 aus, dass sie sich nicht mehr an die Details erinnern könne. Die Umschreibung in der Anklageschrift stimme. Auch dieser Vorfall habe sich Zuhause ereignet. Sie wisse nicht mehr, wo in der Wohnung, aber sie nehme an, dass es auch im Schlafzimmer gewesen sei. Sie habe keine konkreten Erinnerungen mehr an diesen Vorfall, da es immer wieder Vorfälle gegeben habe. Sie könne diese nicht genau einordnen, was an welchem Tag und wo stattgefunden habe (pag. I/643, Z. 43-47). Diese Ausführungen stellen im Vergleich zu ihren früheren Aussagen – wonach der Vorfall sich im Schlafzimmer abgespielt habe – keine neue Behauptung dar, die der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schadet. Die Begründung der Privatklägerin 1 ist mehr als nachvollziehbar angesichts der Anzahl von sexuellen Übergriffen, welche mehr oder weniger ähnlich abgelaufen sind. Seit dem konkreten Vorfall sind zudem mehr als zwei Jahre vergangen. Die Vorinstanz I hielt sodann zutreffend fest, dass die Privatklägerin 1 in ihren Aussagen – mit Ausnahme des Vorfalls vom 14. Februar 2015 – kaum detaillierte Angaben zu den sexuellen Übergriffen machte, keine Komplikationen oder individuelle Details schilderte. So führte sie beispielsweise auf die Frage, was der Beschuldigte konkret gemacht habe, aus: «Er hatte Sex mit mir» (pag. 56 Z. 100 f.). Dies lässt sich allerdings ohne Weiteres dadurch erklären, dass es sich um repetitive Vorfälle handelte, welche die Privatklägerin 1 mehrfach erlebt hat und die im Kerngeschehen immer wieder ähnlich oder sogar gleich abgelaufen sind. Dies muss bei der Privatklägerin 1 zu einer Art Normalität geführt haben, entsprechend sind dann auch ihre Schilderungen ausgefallen. Des Weiteren sind diese vagen Erinnerungen auch nachvollziehbar, zumal die Privatklägerin 1 ausführte, dass sie während diesen sexuellen Übergriffen bereits am Schlafen gewesen sei sowie unter dem Einfluss von Schlaftabletten gestanden habe (pag. I/739, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. I/642 ff.) eins zu eins dasselbe gesagt haben soll wie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2015 (pag. I/53 ff.); jedenfalls erscheinen die Aussagen mitnichten als auswendig gelernt. Ihren Aussagen lässt sich keine stereotype Widergabe des gleichen Sachverhalts entnehmen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Privatklägerin 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr auch mit Mord gedroht. Er habe gesagt, er verlasse die Schweiz erst, wenn er sie tot sehe (pag. I/643, Z. 39 f.). Es trifft zu, dass die Privatklägerin 1 dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals ausführte. Darin kann jedoch keine Aggravierungstendenz erblickt werden. Einerseits geht es vorliegend nicht um eine angeklagte Drohung, und andererseits erfolgte diese Aussage nicht direkt im Zusammenhang mit einem geltend gemachten sexuellen Übergriff: Die Frage lautete, ob die Privatklägerin 1 den Beschuldigten jeweils am Morgen des Folgetages auf die sexuellen Übergriffe angesprochen und wie er reagiert habe. Auffallend ist, dass daraufhin sehr sprunghafte Aussagen folgten. So führte die Privatklägerin 1 aus,
30 dass er auch immer wieder Geld nach Ägypten geschickt habe, obschon er versprochen habe, dies nicht mehr zu tun. Alsdann erfolgten die Ausführungen zu den Morddrohungen (pag. I/643, Z. 37-39). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 bereits in ihrer polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2015 ausgesagt hat, dass der Beschuldigte sie tot sehen wolle. Betreffend den Vorfall vom 14. Februar 2015 kann auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz I verwiesen werden (pag. I/739 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Demgegenüber enthalten die Aussagen betreffend den Vorfall vom 14.02.2015 eine Vielzahl von originellen Details. So etwa führte sie aus, dass der Beschuldigte ihre Arme hinter ihrem Rücken festgehalten und ihren Kopf ins Kissen gedrückt habe (pag. 111 Z. 109; pag. 58 Z. 195 f.). Sie habe sich nicht wehren können, da sein ganzes Gewicht auf ihr gelegen sei (pag. 59 Z. 214 f.; pag. 113 Z. 181 ff.). Sie habe wegen dem Kissen und aus lauter Angst auch nicht schreien können (pag. 59 Z. 230 f.). Ebenfalls beschreibt die Privatklägerin, wie der Beschuldigte mehrere Anläufe benötigt habe, bis er vaginal in sie habe eindringen können (pag. 59 Z. 213 f.; pag. 113 Z. 167). Ein wichtiges Element hat die Privatklägerin an der Hauptverhandlung zudem noch ergänzt. So gab sie an der Hauptverhandlung zu Protokoll, sie habe schwarze Pyjamahosen und ein Oberteil getragen (Realitätskennzeichen; pag. 644 Z. 25). Diese originellen Details erscheinen selbsterlebt und glaubhaft. Gewisse Abweichungen in Detailschilderungen oder Weglassungen sowie Verwechslungen und spätere Korrekturen oder Ergänzungen erscheinen durch die unterschiedlichen Befragungssituationen, aber auch durch die Zeitintervalle zwischen den Befragungen mit den dabei einsetzenden Verdrängungs- oder Verarbeitungsmechanismen als absolut nachvollziehbar und natürlich. Die Privatklägerin zeigte auch starke emotionale Reaktionen. So führte sie bereits zu Beginn der ersten Befragung aus, dass es ihr nicht gut gehe und sie körperliche wie psychische Schmerzen habe (pag. 43 Z. 22 ff.). Dem Anzeigerapport ist zudem zu entnehmen, dass die Privatklägerin auf den Schreiber einen ganz aufgelösten Eindruck machte (pag. 5). Für das Gericht waren die Emotionen der Privatklägerin ebenfalls an der Hauptverhandlung deutlich spürbar. So musste sie während der Einvernahme weinen, als sie zum Vorfall vom 14.02.2015 befragt wurde (pag. 644 Z. 19). Auch gibt es widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin, so wenn sie anfänglich schilderte, dass es zu drei bis vier sexuellen Übergriffen, während sie unter dem Einfluss von Schlafmittel gestanden habe, und zu drei bis vier sexuellen Übergriffen, während sie ohnmächtig gewesen sei, gekommen sei (pag. 49 Z. 75 ff.). Und später ausführte, dass die sexuellen Übergriffe während rund einem Jahr alle zwei bis drei Wochen stattgefunden hätten (pag. 56 Z. 94 ff.), was eine weitaus höhere Anzahl Einzelhandlungen ergeben würde. An der Hauptverhandlung meinte die Privatklägerin schliesslich, dass es mehr als sechs Mal gewesen sein müsse (pag. 643 Z. 30 ff.). Es ist zu beachten, dass die Privatklägerin in jeder Befragung betonte, dass sie sich betreffend der Häufigkeit der sexuellen Übergriffe nicht sicher sei. Da die Vorfälle sich gemäss Ausführungen der Privatklägerin über einen längeren Zeitraum und immer wieder ereigneten, ist es weiter nachvollziehbar, dass sie die Häufigkeit der sexuellen Übergriffe nicht genau beziffern kann. Diese widersprüchliche Schilderung der Häufigkeit der sexuellen Übergriffe ist nicht als Aggravierung, sondern vielmehr als Versuch etwas möglichst genau zu schildern, was man nicht mehr genau weiss, zu werten. Die Privatklägerin zeigt keine Tendenz zum Aggravieren, sondern erwähnt im Gegenteil durchaus auch entlastende Umstände. So erklärte sie beispielsweise, dass es auch zu Geschlechtsverkehr in gegenseitigem Einverständnis gekommen sei (pag. 51 Z. 197 ff.; pag. 114 Z. 223 ff.). Als sie betreffend die sexuellen Übergriffe gefragt wurde, ob Waffen im Spiel gewesen seien oder der Beschuldigte Gewalt angewendet oder sie bedroht habe,
31 verneinte die Privatklägerin (pag. 51 Z. 170 ff.). Sie hat also diese Fragen nicht etwa zum Anlass genommen, dem Beschuldigten etwas vorzuwerfen, das gar nicht stimmt. Sie versucht bei keiner Gelegenheit, den Beschuldigten mehr als nötig zu belasten. Sie führte betreffend den Vorfall vom 11.01.2015 sogar aus: „Ich denke, dass er das sicher nicht mit böswilliger Absicht gemacht hat. Aber er hat es getan. Er hat einfach eine andere Mentalität und es ist dort vielleicht normal. Ich bin aber davon überzeugt, dass er mir nicht extra Schaden zufügen wollte. Er war sich nicht bewusst, was er mir damit antut.“ (pag. 52 Z. 224 ff.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung äusserte sich die Privatklägerin 1 nicht widersprüchlich bezüglich der Tageszeit der einzelnen Vorfälle. Sie unterschied deutlich zwischen den nächtlichen sexuellen Übergriffen – welche als Schändung angeklagt worden sind – und den beiden als Vergewaltigung angeklagten nachmittäglichen sexuellen Übergriffen. Beiden Vorfällen ist gemeinsam, dass diese gegen den Willen der Privatklägerin 1 erfolgt sind. Insoweit ist festzustellen, dass kein Widerspruch vorliegt und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht, wenn diese in der polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2015 auf die Frage, wann der letzte sexuelle Übergriff gegen ihren Willen stattgefunden habe, antwortete «Diesen Sonntag, 11.01.2014 [recte: 2015]. Es war am Nachmittag» (pag. I/50, Z. 151). Auch mit der anschliessenden Antwort auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe «Nein, weil ich nicht konnte aufgrund der Medikamente. Man kann es auch sonst nicht. Man ist wie gelähmt. Man kann sich gar nicht wehren. Der Schock ist so gross. Ich verstehe jede Frau, die sich nicht gewehrt hat. Ich denke auch wenn man hellwach ist und nicht wie ich Medikamente einnahm, kann man sich nicht wehren. Ein Mann ist auch viel Stärker als eine Frau, da hat man gar keine Chance» (pag. I/51, Z. 163-167), liegt kein Widerspruch vor. Im Weiteren ist klar festzuhalten, dass das Medikament Lexotanil gemäss der von Swissmedic genehmigten Fachinformation u.a. bei angst- und spannungsbedingter Schlaflosigkeit indiziert ist. Weiter wird festgehalten, dass bei einer Behandlung mit Bromazepam folgende Nebenwirkungen auftreten können: Sedierung, Schwindel, Schläfrigkeit, Bluckdruckerniedrigung, Konzentrationsstörungen und Beeinträchtigung der Reaktionszeit. Es trifft zwar zu, dass im Compendium unter Nebenwirkungen nicht aufgeführt wird, dass die Einnahme von Lexotanil bei normaler Dosierung zum Wachkoma führen könne. Indes geht es beim Zustand der Privatklägerin 1 bei den geltend gemachten nächtlichen sexuellen Übergriffen nicht um unerwünschte Nebenwirkungen, sondern um die therapeutische Anwendung bei angstund spannungsbedingter Schlaflosigkeit, d.h. eben gerade zur Herbeiführung des Schlafs. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die Schilderungen der Privatklägerin 1 stimmig und nachvollziehbar. Mit Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 wird dem Beschuldigten Schändung in mindestens sechs Fällen vorgeworfen, obwohl sie sich aufgrund der Wirkung der zuvor eingenommenen Medikamente (Schlafmittel Lexotanil) nicht habe zur Wehr setzen können oder sogar bewusstlos gewesen sei (vgl. Ziff. 2 der AKS; pag. 445). In der Einvernahme vom 14 Januar 2015 differenzierte die Privatklägerin 1 die einzelnen Vorfälle, indem sie angab, dass sie ab und zu eine Schlaftablette habe nehmen müssen. Sie sei sodann wehrlos gewesen, habe zwar wahrgenommen, was der Beschuldigte getan habe, sie habe sich aber nicht dagegen wehren kön-
32 nen. Sie sei körperlich gelähmt gewesen. Dies sei sicherlich drei bis vier Mal vorgekommen (pag. I/49, Z. 62-65 u. Z. 75). Weiter führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie auch schon in Ohnmacht gefallen sei aufgrund ihres tiefen Blutdrucks. Da habe der Beschuldigte auch die Hosen runter gelassen und sei in sie eingedrungen. Dies sei ebenfalls drei bis vier Mal vorgekommen (pag. I/49, Z. 76-78). Aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 sind einzig jene Vorfälle zu beurteilen, welche auf die Einnahme des Medikaments Lexotanil folgten (vgl. auch Ziff. 8.2. hiervor). Dabei handelt es sich – wie den Aussagen der Privatklägerin 1 zu entnehmen ist – um drei bis vier Vorfälle, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von drei Vorfällen auszugehen ist. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Anzeige wegen des Vorfalls vom 14. Februar 2015 sei der letzte Schritt der Privatklägerin 1 gewesen, um den Beschuldigten loszuwerden, denn aus den Videoaufnahmen gehe hervor, dass sie es auch schon vorher angekündigt habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zutreffend ist zwar, dass im Video vom 2. Februar 2015 die Privatklägerin 1 eine Todesdrohung ausstösst und mit einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung droht. Indes erwähnte die Privatklägerin 1 bereits in der polizeilichen Befragung vom 6. Januar 2015, dass sie Opfer von sexuellen Übergriffen ihres Mannes geworden sei (pag. I/44, Z. 104). In der polizeilichen Befragung vom 14. Januar 2015 (pag. I/47 ff.) ging es dann schwergewichtig um die sexuellen Übergriffe. Dass es nach diesen Einvernahmen noch des Vorfalls vom 14. Februar 2015 bedurft hätte, um den Beschuldigten loszuwerden, weil ihr ansonsten nicht geglaubt worden wäre, ist schlicht nicht ansatzweise erstellt. Einzig steht fest, dass seit diesem Vorfall vom 14. Februar 2015 gemäss Eheschutzverfahren die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte vollständig getrennt lebten. Dass die Privatklägerin 1 an diesem 14. Februar 2015 mit dem Beschuldigten, der bis zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Wohnung geduldet worden war, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätte (wie vom Beschuldigten geltend gemacht), um ihn alsdann loszuwerden, ist schlicht nicht nachvollziehbar, erst recht nicht unter Mitberücksichtigung der beschädigten Türe zum Schlafzimmer. Die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten müssen als klare Schutzbehauptung abgetan werden. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz I als glaubhaft. Sie sind im Kernbereich stimmig und ohne nennenswerte Widersprüche. Dass sich die Privatklägerin 1 nicht in allen Details an gewisse Vorfälle zu erinnern vermochte, trübt ihre Glaubwürdigkeit nicht. 15. Fazit der Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin 1 im Kerngeschehen als glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel wurde festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Ausführungen der Privatklägerin 1 nicht das tatsächliche Geschehen wiedergeben. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Privatklägerin 1 zum Kerngeschehen unwahre Aussagen machte und weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auf ihre schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen zum Kerngeschehen ist demnach abzustellen.
33 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, übertrieben, unlogisch, mit Widersprüchen durchzogen und unglaubhaft. Aufgrund der objektiven Beweismittel und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich die Version des Beschuldigten auch nicht stützen. Die Beweiswürdigung zur ersten Beweisfrage ergibt, dass die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er sich häufig wie ein Prügelknabe vorgekommen sei und er Angst gehabt habe, nicht glaubhaft sind. Der Beschuldigte schilderte einzig die Angriffe seitens der Privatklägerin 1 – welche nicht bestreitet im Streit ebenfalls tätlich geworden zu sein – und keine Abwehrreaktionen seinerseits. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 vermochte er dagegen zu keinem Zeitpunkt zu erklären. Seine Aussagen sind wohlüberlegt und gleichzeitig mit Ungereimtheiten, Widersprüchen und typischen Lügensignalen durchzogen. Insgesamt kann mithin festgehalten werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 die diagnostizierten Verletzungen zufügte und das eigentliche Aggressionspotenzial von ihm ausging. Er verhielt sich weder ruhig und noch bloss abwehrend. Es ist aufgrund der glaubhaften Au