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Bern Obergericht Strafkammern 08.08.2019 SK 2018 494

8 août 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,718 mots·~1h 9min·2

Résumé

Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Unterlassung der Buchführungspflicht etc. | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 494 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung, Unterlassung der Buchführungspflicht und Widerhandlung gegen das AHVG Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 20. Juni 2018 (PEN 17 195)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. Juni 2018 (pag. 1704 ff.) stellte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. Februar 2015 in Langenthal und anderswo z.N. der D.________ (Arbeitslosenkasse), ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1704 f.). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht), frei, unter Auferlegung von 1/8 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 3‘228.10) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (CHF 2‘700.00; inkl. Auslagen und MwSt.) für die Verteidigung des Beschuldigten an Rechtsanwalt B.________ (Ziff. II. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 1705). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten wie folgt schuldig (Ziff. III.1. - 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1705): 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht): 1.1. in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in Langenthal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 42‘000.00); 1.2. in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 in Langenthal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 66‘695.10); 1.3. in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 in Langenthal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 7‘871.35); 1.4. in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an verschiedenen Orten im Ausland (Deliktsbetrag: CHF 3‘123.11); 2. der ungetreuen Geschäftsführung, qualifiziert begangen in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 540‘000.00); 3. der Unterlassung der Buchführungspflicht, begangen in der Zeit ab anfangs 2014 (ca. Februar) und dem 27. November 2014 in Langenthal und anderswo;

3 4. der Widerhandlung gegen das AHVG, begangen in der Zeit zwischen dem 22. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in Langenthal und anderswo z.N. der F.________ (Ausgleichskasse) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen in der Folge (Ziff. III.1. - 3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 1706): 1. Zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind, unter Aufschiebung des Vollzuges für eine Teilstrafe von 23 Monaten sowie unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre; 2. zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4‘200.00, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre; 3. zu den auf den Schuldspruch [recte: die Schuldsprüche] entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 22‘596.65). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1706 f.): 1. Sie bestimmte die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ 2. zog den beschlagnahmten Personenwagen, Porsche Cayenne TDI (weiss), G.________ (Kennzeichen), Fahrgestellnummer H.________ (inkl. 2 Fahrzeugschlüssel), in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Verwertung ein, wobei verfügt wurde, der dannzumalige Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich Lagerungskosten) werde zur (anteilsmässigen) Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707); 3. verfügte in Bezug auf diverse Gegenstände die Rückgabe an den Beschuldigten bzw. die Entsorgung (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707); 4. verfügte die Übergabe diverser Gegenstände an die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu Handen des Verfahrens EO 16 11664 (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707); 5. verfügte die Aufhebung der Kontosperre für das auf den Beschuldigten lautende Konto bei der I.________ (Bank) (IBAN J.________) nach Eintritt der Rechtskraft (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1708). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ am 2. Juli 2018 namens und auftrags des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 1719). Die Berufungserklärung vom 12. Dezember 2018 (pag. 1822 ff.) ging am 13. Dezember 2018 ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 1830 f.).

4 3. Antrag auf Rückweisung und Verfahrensvereinigung Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 beantragte die Verteidigung, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur Beurteilung und Vereinigung mit dem Strafverfahren gegen C.________ (EO 16 11664) an die erste Instanz zurückzuweisen (pag. 1822). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2018 dazu Stellung (vgl. pag. 1831). Mit begründetem Beschluss vom 4. Februar 2019 (pag. 1833 f.) wies die Kammer den Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinsatnz zur neuen Beurteilung und Vereinigung mit dem Strafverfahren gegen C.________ (EO 16 11664) ab. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Auf Antrag der Verteidigung (vgl. pag. 1823) wurden bei der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau die Akten des Strafverfahrens EO 16 11664 gegen C.________ ediert. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde zudem von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. Juli 2019, pag. 1865) eingeholt. Ausserdem wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut befragt (pag. 1875 ff.; vgl. dazu auch den entsprechenden Antrag der Verteidigung, pag. 1823). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1880): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass Ziffer I und II des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. A.________ sei von sämtlichen verbleibenden Anklagepunkten der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 freizusprechen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien den Berechtigten zurückzugeben. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. A.________ seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Kostennoten zu ersetzen.» Der stellvertretende Generalstaatsanwalt K.________ beantragte seinerseits für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 1885 f.): « I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 01.01.2013 und dem 02.02.2015 in Langenthal und anderswo z.N. der D.________ (Arbeitslosenkasse), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

5 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, ev. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15.01.2013 und dem 28.11.2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht), unter Auferlegung von 1/8 der gesamten Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'228.10, an den Kanton Bern und Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von pauschal CHF 2'700.00 an Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht) wie folgt: 1.1 in der Zeit zwischen dem 04.11.2013 und dem 24.10.2014 in Langenthal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 42'000.00); 1.2 in der Zeit zwischen dem 01.08.2013 und dem 31.08.2014 in Langenthal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 66`695.10); 1.3 in der Zeit zwischen dem 10.12.2013 und dem 16.06.2014 in Langenthal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 7`871.35); 1.4 in der Zeit zwischen dem 21.12.2013 und dem 21.01.2014 an verschiedenen Orten im Ausland (Deliktsbetrag: CHF 3'123.11); 2. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, qualifiziert begangen in der Zeit zwischen dem 20.02.2014 und dem 04.09.2014 in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 540`000.00); 3. der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit ab Anfang 2014 (ca. Februar) und dem 27.11.2014 in Langenthal und anderswo; 4. der Widerhandlung gegen das AHVG, begangen in der Zeit zwischen dem 22.02.2014 und dem 04.09.2014 in Langenthal und anderswo z.N. der Ausgleichskasse des Kantons Bern; und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Davon seien 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 2. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4`200.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 3. zur Bezahlung der restanzlichen erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen.»

6 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten; er liess seine Berufung mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2018 (pag. 1822 ff.) auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Unterlassung der Buchführungspflicht (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Widerhandlung gegen das AHVG (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) beschränken bzw. beantragte diesbezüglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz (pag. 1705). In der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte der Beschuldigte in Bezug auf diese Punkte Freisprüche (vgl. dazu pag. 1880 bzw. I.5. Anträge der Parteien hiervor). Demgegenüber liess er in Bezug auf die Verfahrenseinstellung betreffend die Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie bezüglich den Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung dazu (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils beantragen (pag. 1822 bzw. pag. 1880). Somit sind im vorliegenden Berufungsverfahren nur die Ziff. III.1. - 4. (Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung, Unterlassung der Buchführungspflicht und Widerhandlung gegen das AHVG), III.1. - 3. (Sanktionsund Kostenpunkt), IV.1. (amtliche Entschädigung), IV.2. (Verfügung betreffend den beschlagnahmten Porsche Cayenne), IV.3. (Rückgabe oder Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände) sowie IV.4. (Übergabe beschlagnahmter Gegenstände an die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren? Rechtsanwalt B.________ rügte namens und auftrags des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung eine mehrfache Verletzung der Fairnessgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und machte geltend, insgesamt seien vorliegend derart viele elementare Vorschriften verletzt worden, dass die Ausfällung eines Urteils in seinen Augen unerträglich wäre (vgl. pag. 1880). Zur Begründung brachte Rechtsanwalt B.________ zunächst vor, eine Verfahrensvereinigung sei nun zwar nicht mehr möglich, es sei aber ein wichtiger Grundsatz verletzt worden. Diesbezüglich verweist die Kammer vorab auf die protokollierten Ausführungen des Vorsitzenden in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1879). Weiter hält sie fest, dass den Parteien seitens der Staatsanwaltschaft aktenkundig bereits am 3. Mai 2017 in Anwendung von Art. 318 StPO unter Beilage eines Entwurfes der Anklageschrift mitgeteilt wurde, es werde beabsichtigt, die Strafuntersuchung gegen C.________ unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes abzutrennen und separat weiterzuführen (vgl. pag. 1402). Dabei erfolgte die Verfahrenstrennung durch die Staatsanwaltschaft aus sachlichen Gründen, zumal sich die Verfahren gegen die

7 beiden Beschuldigten in unterschiedlichen Verfahrensstadien befanden. Die Verteidigung opponierte zudem lange Zeit nicht gegen die erwähnte Verfügung. Erst über ein Jahr später, am 14. Juni 2018, und bloss vier Tage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. bis 20. Juni 2018, stellte Rechtsanwalt B.________ den Antrag, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei zwecks Vereinigung mit der Strafuntersuchung gegen C.________ an die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zurückzuweisen (pag. 1632 f.). Zu diesem Zeitpunkt war C.________ jedoch bereits seiner Wegweisung aus der Schweiz gefolgt und befand sich in Portugal, es war mithin nicht einmal klar, ob er überhaupt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen würde (vgl. die Eingabe von Fürsprecher L.________ vom 19. Februar 2015, das Rechtliche Gehör zur Prüfung der bedingten Entlassung vom 6. Februar 2015, das am 26. Juni 2018 an eine portugiesische Adresse adressierte Couvert sowie die Vollmacht mit portugiesischer Adresse vom 27. Juni 2018; alles im Faszikel Parteien/Anwälte im Band 4/4 der Akten EO 16 11664). Weiter war vorliegend auch nicht etwa eine mittäterschaftliche Begehung zu beurteilen, es wurde keine solche angeklagt (vgl. die Formulierungen im Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 gegen C.________ [Faszikel Strafbefehl im Band 4/4 der Akten EO 16 11664] sowie die Formulierungen in der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 [pag. 1413 ff.]). Schliesslich machte die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht nicht geltend, durch die getrennte Verfahrensführung seien ihr Recht auf Akteneinsicht oder andere Verfahrensrechte verletzt worden. Angesichts all dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf eine Rückweisung der Anklage gegen den Beschuldigten zwecks erneuter Vereinigung mit dem Strafverfahren gegen C.________ verzichtete (vgl. pag. 1652). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die ursprüngliche Verfahrenstrennung angezeigt und auch auf eine spätere Wiedervereinigung zu Recht verzichtet wurde, mithin darin keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu sehen ist. Weiter brachte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, er habe für seinen Mandanten die amtliche Verteidigung beantragt, dieser Antrag sei aber nicht behandelt worden (pag. 379). Für die Staatsanwaltschaft sei im Mai 2017 angeblich noch nicht klar gewesen, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle, schon zwei Monate später habe sie dann aber Anklage erhoben (vgl. pag. 1880). Zwar trifft zu, dass Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 8. März 2017 seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger beantragte (pag. 1360). In der Folge informierte Staatsanwalt M.________ in der Einvernahme vom 23. März 2017 dahingehend, dass er das Gesuch nur gutheissen könne, wenn er vom Beschuldigten noch Informationen zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalte (pag. 379 Z. 19 ff. und Z. 23 ff.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017, auf welches sich Rechtsanwalt B.________ bezieht, teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung sodann mit, dass die übermittelten Unterlagen zwecks Prüfung der Mittellosigkeit mangels Aktualität nicht genügten und sie aufforderte, sachdienliche Unterlagen mit aktuellen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten einzureichen (vgl. pag. 1380). An diesem Vorgehen ist nichts zu bemängeln, zumal aus der Optik der beschuldigten Person die notwendige Verteidigung primär Verteidigungszwang auf eigene Kosten bedeutet, ausser im Falle der Bedürftigkeit

8 (vgl. BSK StPO- RUCKSTUHL, N 3 zu Art. 130). In der Folge fragte Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft jedoch nicht nur nicht mehr nach, wie von ihm selber in der oberinstanzlichen Verhandlung ausgeführt (vgl. pag. 1880), sondern er verzichtet darüber hinaus auch darauf, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Dass das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung in der Folge nicht weiter behandelt bzw. nicht mangels Nachweis der Bedürftigkeit förmlich abgewiesen wurde, ist zwar unschön. Darin liegt aber keine unfaire Behandlung begründet, da der Beschuldigte durch Rechtsanwalt B.________ privat verteidigt war, seine Interessen mithin gleichermassen vertreten wurden wie diejenigen des ehemaligen Straf- und Zivilklägers (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Generalstaatsanwalt K.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1886). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass C.________, welcher zu diesem Zeitpunkt noch Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten war, im Unterschied zu letzterem das Recht zur unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. Sodann trifft das Argument der Verteidigung, die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin habe die nicht dem Anklagegrundsatz genügende Anklageschrift in der erstinstanzlichen Verhandlung gleich selber geändert (vgl. pag. 1880), nicht zu. Gemäss Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung gab Gerichtspräsidentin N.________ bekannt, dass nach ihrem Dafürhalten im Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift für den Tatbestand der Misswirtschaft die Umschreibung der Konkurseröffnung und des Kausalzusammenhangs fehle. In der Folge gab sie der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die Sachverhalte entsprechend zu ergänzen (vgl. pag. 1649). Dabei unterbreitete sie der Staatsanwaltschaft gleich selber einen Formulierungsvorschlag. Dieses Vorgehen war nach Auffassung der Kammer zwar nicht lege artis, hätte die Gerichtspräsidentin N.________ die Staatsanwaltschaft lediglich zur Ergänzung auffordern dürfen und letztere die Ergänzungen selber ausformulieren müssen. Die Begründung von Gerichtspräsidentin N.________, der Formulierungsvorschlag ihrerseits sei aus prozessökonomischen Gründen erfolgt (vgl. pag. 1650), vermag nicht restlos zu überzeugen, zumal ein Verhandlungsunterbruch von kurzer Dauer und eine entsprechende Verzögerung im Verhandlungsablauf wohl kaum ein Problem gewesen sein dürften. Dennoch hält die Kammer fest, dass das Vorgehen der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereicht, zumal der Tatbestand der Misswirtschaft vorliegend nicht geprüft wird. Ausserdem war das Verhalten der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin noch nicht dergestalt, dass man es als Übernahme der Rolle des Anklägers bezeichnen müsste. Schliesslich lässt sich daraus auch kein Anschein von Befangenheit der Gerichtspräsidentin N.________ ableiten, da die Staatsanwaltschaft nicht zur Änderung der Anklageschrift verpflichtet werden konnte und es sich bloss um einen Zwischenentscheid des Gerichts handelte, der lediglich die Prüfung einer anderen Tatbestandsvariante ermöglichte, mitnichten hingegen den Verfahrensausgang fixierte (vgl. dazu BSK StPO- STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, N 7 zu Art. 333). Ob der seitens der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung geäusserte Vorwurf, der Parteivortrag von Rechtsanwalt B.________ sei in erster Instanz völlig ungenügend protokolliert worden (vgl. pag. 1880), zutrifft, kann die Kammer nicht

9 verifizieren. Jedenfalls hatte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut Gelegenheit, sämtliche seiner Argumente umfassend darzutun (vgl. pag. 1880 ff.). Diese fanden Eingang in die geheime Urteilsberatung der 2. Strafkammer. Dass schliesslich die mündliche Urteilseröffnung durch die Vorinstanz nicht protokolliert wurde (vgl. die entsprechende Rüge von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1880), schadet nicht. Wie der stellvertretende Generalstaatsanwalt in seinem Parteivortrag zu Recht ausführte, ist eine Protokollierung der anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung gemachten mündlichen Urteilserwägungen im Kanton Bern nicht üblich (vgl. pag. 1887) – auch darin ist keine Verletzung der Fairness zu erkennen. Die Kammer hält somit zusammenfassend fest, dass das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend nicht verletzt wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1727 ff., S. 5 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 9. Beweismittel Der Kammer liegen folgende objektiven Beweismittel zur Würdigung vor: Die Kontoauszüge der O.________ (Bank) (pag. 1127 ff.) und der P.________ (Bank) (pag. 824 ff. und pag. 858 ff.), Unterlagen bezüglich der Überbauung Q.________ (pag. 186 ff.) sowie Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH) (pag. 1245 ff., vgl. Ordner E.________ (GmbH) Buchhaltung 2012 und 2013). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass gestützt auf die Buchhaltungs- und Bankunterlagen sowie die Werkverträge vieles bereits objektiv belegt und damit beweismässig nachgewiesen ist (vgl. pag. 1726 f., S. 4 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Darüber hinaus sind auch die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen von C.________ sowie jene der übrigen einvernommenen Personen zu würdigen. 10. Allgemeine Beweiswürdigung 10.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal befragt; in den polizeilichen Einvernahmen vom 29. Januar 2015 (pag. 329 ff.) und vom 18. März 2015 (pag. 337 ff.), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. März 2017 (pag. 378 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2018 (pag. 1663 ff.) sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1875). Während der Beschuldigte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, machte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals Aussagen zur Sache. In der oberinstanzli-

10 chen Verhandlung verweigerte er wiederum die Aussage. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zwar zu Recht festgehalten, dass es das Recht des Beschuldigten ist, die Aussage zur Sache zu verweigern und dass ein solches Aussageverhalten nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf (vgl. pag. 1730, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Im Widerspruch dazu wurde die seitens des Beschuldigten verweigerte Aussage in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung in der Folge jedoch wiederholt erwähnt (vgl. pag. 1731 f., S. 9 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 1733, S. 11 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und zumindest indirekt, mehrmals aber auch unumwunden explizit gewertet. So hielt die Vorinstanz beispielsweise fest, es müsse dem Beschuldigten aufgrund seiner Persönlichkeit schwer gefallen sein, im Vorverfahren keine Aussagen zu machen (vgl. pag. 1730, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter warf die Vorinstanz die Frage auf, weshalb der Beschuldigte nicht früher ausgesagt habe, wenn sich tatsächlich alles so zugetragen hätte, wie vom Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben. Sie schlussfolgerte, dass der Beschuldigte durch die Aussageverweigerung habe verhindern wollen, dass Widersprüche in seinen Aussagen auffallen könnten (vgl. pag. 1731 f., S. 10 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Solche Schlüsse sind unzulässig. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht festgehalten, dass in Bezug auf die vom Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen zur Sache auffällt, dass dieser seine Geschichte –obwohl er teilweise unterbrochen wurde – in einem Fluss von A bis Z und ohne Sprünge im Handlungsablauf erzählte (vgl. pag. 1731, S. 9 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dabei wich er den Zwischenfragen der Gerichtspräsidentin aus und erzählte weiter stur seine Geschichte (vgl. pag. 1667 Z. 19 f., Z. 35 f.). Dieses Aussageverhalten begründet den Verdacht einer nicht selbst erlebten, sondern zurechtgelegten bzw. erfundenen und einstudierten Geschichte. Hätte der Beschuldigte die geschilderten Geschehnisse tatsächlich so erlebt, so hätte er sie zum einen viel sprunghafter erzählt, zum anderen wäre er in der Lage gewesen, auch die nicht in den chronologischen Ablauf seiner Erzählung passenden (Zwischen-)Fragen der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin zu beantworten. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass der Beschuldigte stets versuchte, sich selber in einem guten Licht zu präsentieren und gleichzeitig C.________ schlecht dastehen zu lassen. So will er selber nicht aus eigenem Antrieb gehandelt, sondern nur das gemacht haben, was C.________ ihm gesagt bzw. womit ihn dieser beauftragt habe (pag. 1666 Z. 2 ff und Z. 11 ff., pag. 1671 Z. 19 f. und Z. 21 ff.). Das Projekt Überbauung Q.________ will er beispielsweise nur deshalb mit seiner eigenen Firma, der R.________ (GmbH), statt mit der E.________ (GmbH) ausgeführt haben, weil C.________ ihn darum gebeten habe – er stellte sich mit anderen Worten gar als den Retter dar, welcher eine für alle Parteien befriedigende Lösung anbot (pag. 1668 Z. 22 ff.: «Nachdem ich mit C.________ über den Verkauf der E.________ (GmbH) gesprochen habe. Danach hat Herr C.________ von diesem Projekt erfahren. C.________ hat mir gesagt, dass ich das Projekt nehmen solle und durch meine GmbH übernehmen solle. C.________ wusste darüber Bescheid. C.________ konnte das Projekt S.________ [recte: S.________] nicht übernehmen, weil er im Gefängnis war.

11 T.________ hat das Projekt nicht stemmen können. Darum habe ich der S.________ [recte: S.________] den Vorschlag gemacht, wenn sie einverstanden sind, dass ich das Projekt mit der R.________ (GmbH) übernehmen werde.»). Auch soll C.________ ihn regelrecht dazu gedrängt haben, während dessen Gefängnisaufenthaltes die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) zu übernehmen (vgl. pag. 1666 Z. 24 ff., Z. 32 ff.). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass es wohl kaum so gewesen sein dürfte, zumal die Übertragung der Geschäftsführung ohne eigene finanzielle Gegenleistung für den Beschuldigten, um welchen es überdies finanziell nicht gut stand und welcher in Sachen Betriebswirtschaft, Management und Geschäftsleitung grösstenteils unerfahren war, eine grosse Chance gewesen sein muss (vgl. pag. 1733 Z. 11 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Schliesslich versuchte der Beschuldigte eigenes Fehlverhalten damit zu erklären, dass er sich vor C.________ habe schützen müssen. So gab er beispielsweise zu Protokoll, er habe die Buchhaltungsunterlagen nur deshalb nicht zurückgegeben, weil er befürchtet habe, C.________ wolle ihm etwas anhängen (pag. 1671 Z. 7 ff.). Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten teilweise in sich selber nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. So gab er in der erstinstanzlichen Verhandlung an, C.________ habe die E.________ (GmbH) verkaufen wollen, weil er angeblich aus dem Geschäft habe aussteigen und sich auf andere Sachen habe konzentrieren wollen (pag. 1667 Z. 2 f., pag. 1673 Z. 19 ff.). Warum C.________ dies ausgerechnet zum Zeitpunkt, in welchem der Zuschlag für den lukrativen Auftrag Q.________ bevorstand, gewollt haben sollte, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären und verstrickte sich in Ausflüchte, wonach Q.________ zu diesem Zeitpunkt noch nicht fix gewesen sei (vgl. pag. 1673 Z. 23 ff.) bzw. wich auf erneute Nachfrage aus und gab an, er habe dies bereits erklärt, er habe nichts mehr zu ergänzen (pag. 1673 Z. 28 ff.). Konfrontiert mit dem expliziten Vorhalt, es sehe so aus, als habe er, der Beschuldigte, der E.________ (GmbH) den Auftrag abgeluchst, wich er noch deutlicher aus und gab nichts aussagende Floskeln zu Protokoll (pag. 1672 Z. 31 ff.): «Ich habe vorhin alles gesagt. Es ist so wie es ist. Es ist mir wichtig, dass sie die ganze Geschichte kennen. Ich habe nichts mehr zusagen [recte: zu sagen].». Weiter will der Beschuldigte nicht gewusst haben, für wie lange C.________ ins Gefängnis gehen musste. Er machte in der erstinstanzlichen Verhandlung geltend, C.________ habe ihn betreffend die tatsächliche Dauer des Gefängnisaufenthaltes getäuscht bzw. ihm angegeben, er müsse für bloss sechs Monate ins Gefängnis. Nach Ablauf dieser sechs Monate habe C.________ ihn dann immer wieder mit einer angeblich baldigen Entlassung vertröstet (vgl. pag. 1666 Z. 37 f., Z. 44 ff.). Fest steht, dass C.________ im August 2013 den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten antreten musste, wobei 202 Tage bereits durch die Untersuchungshaft getilgt worden waren; zu vollziehen waren somit noch rund 33 Monate bzw. 2 ¾ Jahre. Selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Spekulation auf eine (nicht gewährte) bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, hatte er im August 2013 somit einen Strafvollzug von weit mehr als einem Jahr bzw. fast zwei Jahren in Aussicht (vgl. Rechtliches Gehör zur Prüfung der bedingten Entlassung vom 6. Februar 2015 im Faszikel Parteien/Anwälte im Band 4/4

12 der Akten EO 16 11664 bzw. pag. 1389). Für die Kammer ist vor diesem Hintergrund schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ den Beschuldigten in Bezug auf die Dauer des Gefängnisaufenthaltes hätte belügen bzw. ihm einen wesentlich kürzeren Gefängnisaufenthalt hätte vormachen sollen, war es doch gerade in seinem Interesse, dass der Beschuldigte während der gesamten Dauer seiner Abwesenheit die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) übernahm. Wäre sein Gefängnisaufenthalt wesentlich kürzer gewesen – beispielsweise nur sechs Monate, wie dies der Beschuldigte behauptet – so hätte C.________ überdies gar nicht erst einen Ersatz für die Geschäftsleitung in der E.________ (GmbH) suchen müssen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und C.________ gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen bereits seit langer Zeit befreundet waren und sich auch ihre Familien kannten (vgl. pag. 332 Z. 103 f., pag. 391 Z. 92 f.). Angesichts dessen wäre es für C.________ äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich gewesen, dem Beschuldigten und dessen gesamter Familie die lange Dauer des bevorstehenden Freiheitsentzuges zu verheimlichen (vgl. dazu auch pag. 1732 f., S. 10 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Sodann hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass in den Aussagen des Beschuldigten auch Widersprüche zu aktenkundigen Tatsachen auszumachen sind (vgl. pag. 1732, S. 10 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So gab der Beschuldigte beispielsweise an, den Betrag von CHF 3‘123.11 für den Kauf von PVC-Fenstern verwendet zu haben (pag. 1669 Z. 17 ff.). Gemäss Kontoauszug der P.________ wurde dieser Betrag jedoch in elf Teilbeträgen bar und in unterschiedlichen Währungen bezogen (pag. 74 ff.), was eindeutig nicht zum angeblichen Verwendungszweck passt. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass in den Aussagen des Beschuldigten diverse Lügesignale auszumachen sind und bei der Würdigung bezüglich der einzelnen Anklagevorwürfe jedenfalls nicht unbesehen auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann. 10.2 Aussagen von C.________ C.________ wurde im Strafverfahren gegen den Beschuldigten am 30. September 2014 (pag. 389 ff.) und am 26. Februar 2015 (pag. 416 ff.) durch die Polizei sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2018 durch die Vorinstanz (pag. 1656 ff.) befragt. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung zu Recht festgehalten, dass C.________ mehrfach vorbestraft ist, dass er insgesamt rund zehn Jahre im Strafvollzug verbracht hat, er sich entsprechend mit dem schweizerischen Justizsystem auskennt, insbesondere weiss, wie man sich in einem Strafverfahren vorteilhaft präsentieren kann, und dass diese Tatsache bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist (vgl. pag. 1733 f., S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Umso mehr überrascht es, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des ehemaligen Straf- und Zivilklägers (vgl. pag. 1733 ff., S. 11 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) auffallend positiv ausfällt. Nach Auffassung der Kammer gilt es bei der Würdigung der Aussagen von C.________ nämlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass dieser als Anzeigeerstatter (vgl. pag. 2) auch eigene Interes-

13 sen am Ausgang des Strafverfahrens hatte, zumal die meisten angeklagten Delikte zum Nachteil seiner Firma, der E.________ (GmbH), begangen wurden – dies zumindest solange er noch als Straf- und Zivilkläger zugelassen war bzw. Parteistatus hatte und gegen den Beschuldigten eine Schadenersatzforderung geltend machte (vgl. pag. 1381 f.). Weiter ist bei der Aussagenwürdigung von Belang, dass C.________ wegen mit den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen in Zusammenhang stehenden Delikten bereits rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. den Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 [Faszikel Strafbefehl im Band 4/4 der Akten EO 16 11664], womit C.________ unter anderem ebenfalls wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Unterlassung der Buchführung sowie Widerhandlungen gegen das AHVG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 2‘400.00 verurteilt wurde). Damit hatte C.________ im Strafverfahren gegen den Beschuldigten auch ein Interesse daran, sich mit den eigenen Aussagen nicht selber zu belasten. Vor diesem Hintergrund lassen sich die folgenden Widersprüche in den Aussagen von C.________ selber bzw. im Vergleich zu den objektiven Beweismitteln erklären. So gab C.________ beispielsweise an, die CHF 70‘000.00, mit welchen der Beschuldigte den Porsche Cayenne gekauft habe, stammten von seinem privaten Geld und seien für die Fertigstellung seines Hauses bestimmt gewesen (vgl. pag. 418 Z. 108 ff.). Auf Nachfrage gab er zu Protokoll, das Geld sei in zwei Teilbeträgen von CHF 50‘700.00 und CHF 17‘800.00 von seinem Liegenschaftskonto auf das Firmenkonto überwiesen worden (pag. 419 Z. 113 ff.). Auf entsprechende Frage bestätigte er zwar, dass das Geld somit nicht ihm persönlich, sondern vielmehr der E.________ (GmbH) weg gekommen sei, nicht aber ohne sofort anzufügen, er habe dafür jedoch keine Gegenleistungen erhalten (pag. 419 Z. 134 ff.). Ein Vergleich mit dem entsprechenden Kontoauszug der P.________ (vgl. pag. 824 ff.) zeigt ausserdem, dass die Angaben von C.________ nicht stimmen können; dem Kontoauszug lässt sich zwar am 31. Oktober 2013 tatsächlich eine Gutschrift in der Höhe von CHF 50‘750.00 mit dem Buchungstext «Vergütung gemäss Rechnung vom 21. Oktober 2013» entnehmen (pag. 827). Dieser Vergütungszweck nennt jedoch explizit die Begleichung von in Rechnung gestellten Arbeiten – ohne dass notabene der Überweisende ersichtlich ist –, wohingegen nichts darauf schliessen lässt, dass es sich um eine Gutschrift vom privaten Liegenschaftskonto von C.________ ohne entsprechende Gegenleistung handelte. Weiter findet sich im erwähnten Kontoauszug am 10. Dezember 2013 tatsächlich eine Gutschrift mit Text «Gutschrift C.________, U.________ und T.________» (pag. 829). Auch in Bezug auf diese Gutschrift ist jedoch nicht ausgewiesen, zu welchem Zweck sie erfolgte. Demgegenüber stimmen die Aussagen von C.________ in Bereichen, in welchen er nicht Gefahr lief, sich selber zu belasten, weitgehend mit den Angaben der Zeugen und mit objektiven Beweismitteln überein. So gab C.________ beispielsweise stets gleichbleibend an, er selber, sein Sohn und der Beschuldigte hätten alle den gleichen Lohn in Höhe von CHF 5‘000.00 verdient (pag. 395 Z. 282, pag. 421 Z. 218 f., pag. 422 Z. 266 f.; bestätigt auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 1656 Z. 29 f.). Er selber habe den Lohn jeweils bar vom Konto der GmbH bezogen, wobei es jeweils nicht CHF 5‘000.00 gewesen seien, sondern er einfach das genommen habe, was er gebraucht habe (pag. 421 Z. 226 f.). Diese

14 Angaben stimmen mit den Arbeitsverträgen und den Kontoauszügen überein (pag. 520, pag. 524 ff., pag. 858 ff. und pag. 1127 ff.). Nach dem Gesagten werden die Aussagen von C.________ in Bezug auf die einzelnen Anklagesachverhalte einer genauen Würdigung zu unterziehen und damit deren Glaubhaftigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen sein. 10.3 Aussagen der Auskunftspersonen Der Buchhalter der E.________ (GmbH), V.________, wurde am 12. Februar 2015 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (pag. 509 ff.). Es sind weder aus den Akten Gründe ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten fälschlicherweise belastet haben könnte, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus seinen Aussagen. Die Aussagen von V.________ sind vielmehr sachlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und decken sich zudem mit den objektiven Beweismitteln (vgl. im Einzelnen die Erwägungen unter II.10.4. Rahmengeschehen, insbesondere zur E.________ (GmbH) hiernach). Es kann beweiswürdigend grundsätzlich darauf abgestellt werden. AQ.________ war bei der AP.________ (AG) als Projektleiter für das Projekt Q.________ zuständig (vgl. pag. 574 Z. 16 ff.). Er wurde am 16. April 2015 durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen (pag. 573 ff.). Auch in Bezug auf ihn sind keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage ersichtlich. Er sagte nachvollziehbar, in sich stimmig und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmend aus. Als Beispiel seien seine Angaben erwähnt, wonach die mit dem Beschuldigten ausgehandelten Offerten für die Überbauung Q.________ über die E.________ (GmbH) gelaufen seien, das Projekt bzw. die Werkverträge aber dann mit der R.________ (GmbH) gemacht worden seien (pag. 574 Z. 35 ff., pag. 575 Z. 79 ff., Z. 91 f., Z. 95 ff., pag. 576 Z. 118 f.). Diese Aussagen stimmen mit den Offertvergleichen (pag. 580 ff.) und den erwähnten Werkverträgen (pag. 583 ff.) überein. Somit kann im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf seine Aussagen abgestützt werden. Der Sohn von C.________, T.________, wurde am 19. Februar 2015 als beschuldigte Person befragt (pag. 294 ff.). Er konnte grundsätzlich keine sachdienlichen Angaben machen. Soweit seine Aussagen im Zusammenhang mit der Gründung der E.________ (GmbH) relevant sind, wird direkt in diesem Zusammenhang darauf eingegangen (vgl. dazu die Erwägungen unter II. 10.4. Rahmengeschehen, insbesondere zur E.________ (GmbH) hiernach). Die beiden Auskunftspersonen W.________ und X.________ wurden im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, befragt. Im Zusammenhang mit den noch zu beurteilenden Delikten sind sie nicht von Relevanz. 10.4 Rahmengeschehen, insbesondere zur E.________ (GmbH) Die E.________ (GmbH) wurde gemäss Handelsregisterauszug vom 19. Januar 2015 (pag. 58) am 16. Mai 2012 ins Handelsregister eingetragen, mithin gegründet. Der damals 19-jährige, alleinige Gesellschafter T.________ war als Gesellschafter und Geschäftsführer, sein Vater C.________ als Vorsitzender der Geschäftsführung eingetragen. Letzterer war somit von deren Gründung an für die

15 Geschäftsführung der E.________ (GmbH) verantwortlich. Demgegenüber arbeitete T.________ lediglich auf den Baustellen und trug keine Verantwortung in der Geschäftsführung (vgl. dazu auch die übereinstimmenden Angaben von T.________ [pag. 295 Z. 33 f. und Z. 42 f.] und C.________ [pag. 391 Z. 77, pag. 422 Z. 295, pag. 1656 Z. 28 f.]). C.________ bezahlte in seiner Funktion als Geschäftsführer Rechnungen und Löhne, kommunizierte mit Architekten, organisierte Aufträge und Arbeiter und besorgte Material (pag. 420 Z 198 f., pag. 421 Z. 212 f. und Z. 232; bestätigt auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 1657 Z. 13 f., Z. 20 ff., Z. 24 f., Z. 27 f., Z. 30 f. und Z. 33 f., wobei er sich auch für die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge, die Sammlung und Weiterleitung der Belege für die Buchhaltung sowie die Verwaltung des Geschäftskontos und der Kasse verantwortlich nannte). Gemäss den übereinstimmenden, glaubhaften Angaben von C.________ (pag. 421 Z. 230 ff.) und V.________ (pag. 510 Z. 21, pag. 512 Z. 124 f., Z. 135 f. und Z. 139 ff.), erledigte V.________ bereits während der Zeit, als C.________ noch für die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) besorgt war, mithin bis August 2013, sowohl die Buchhaltung, als auch sonstige administrative Aufgaben wie das Ausstellen der Arbeitsverträge, die Lohnabrechnungen, die Mehrwertsteuer und die Steuererklärungen. Am 5. August 2013 musste C.________ eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten antreten (vgl. pag. 1388, pag. 1389 und pag. 419 Z. 140). Da sein Sohn zu diesem Zeitpunkt erst 19-jährig und nach seinem Dafürhalten noch nicht in der Lage gewesen sei, das Unternehmen alleine zu leiten, habe er bereits Monate zuvor einen älteren und erfahreneren Stellvertreter gesucht, welcher ihn während seines Gefängnisaufenthaltes hätte vertreten sollen (vgl. pag. 391 Z. 68 ff., Z. 73 f., pag. 423 Z. 324 f., Z. 328 ff.). Die Kammer erachtet diese gleichbleibend vorgebrachten Angaben von C.________ als glaubhaft. Dass er die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) während eines solch langen Strafvollzuges nicht selber besorgen konnte, ist offensichtlich und war C.________ wohl nicht zuletzt auch aufgrund seiner früheren Gefängnisaufenthalte bekannt (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1668 Z. 25 f.], wonach C.________ das Projekt S.________ [recte: S.________] nicht habe übernehmen können, weil er im Gefängnis gewesen sei.). Dass er seinen noch recht jungen und in Sachen Geschäftsführung komplett unerfahrenen Sohn nicht damit betrauen wollte, leuchtet ebenfalls ein. Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten (pag. 332 Z. 103 f., pag. 331 Z. 64 f.) und denjenigen von C.________ (pag. 391 Z. 92 f., Z. 100 ff.) kannten sich die beiden bereits seit ungefähr 15 Jahren und wurde der Beschuldigte bereits im Jahr 2011 von der E.________ (GmbH) als Gipser eingestellt. C.________ schilderte glaubhaft, dass er sich aufgrund der langen Bekanntschaft, der Sympathie, des Alters des Beschuldigten und der Tatsache, dass dessen Umgang mit den Architekten und auch alles andere stimmte, entschied, dem Beschuldigten für die Dauer seines Gefängnisaufenthaltes ab August 2013 die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) zu übertragen (pag. 391 Z. 65 ff., pag. 419 Z. 138 ff., pag. 420 Z. 194 f. und Z. 197 f., pag. 423 Z. 329 ff., pag. 1660 Z. 44 ff., pag. 1661 Z. 1 f.; vgl. dazu auch die Angaben des Beschuldigten im Konkursverfahren, wonach er die Geschäftsleitung im August 2013 übernommen habe

16 [pag. 324]). Bis zum Gefängniseintritt von C.________ im August 2013 verblieb die Geschäftsleitung mit allen administrativen Aufgaben aber bei ihm (vgl. pag. 423 Z. 338 f.: «Bis ich gegangen bin, habe ich alles gemacht und er war dabei. Aber solange ich da war, habe ich die Rechnungen gemacht.», pag. 1657 Z. 9 ff.: «Ich brauchte etwa drei Monate Zeit um ihn einzuführen, wie die Geschäfte laufen. Ein paar Monate später musste ich nach Witzwil.», pag. 1657 Z. 13 f.). Die bereits für sich glaubhaften Angaben von C.________ wurden durch den Buchhalter V.________ bekräftigt (pag. 510 Z. 21 ff.). Auch der Beschuldigte selber bestätigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 1666 Z. 24 ff.) und auch in der Konkurseinvernahme (pag. 324 ff.), dass er im August 2013 die Geschäftsleitung der E.________ (GmbH) übernommen hatte. Von den Schilderungen von C.________ abweichend behauptete der Beschuldigte aber, C.________ sei mit der Geschäftsführung der E.________ (GmbH) schon vor dessen Gefängniseintritt überfordert gewesen und habe ihn, den Beschuldigten, deshalb ins Boot geholt (vgl. pag. 1666 Z. 19 ff.). Ausserdem sei er erst nach seiner Eintragung als Gesellschafter im Handelsregister von C.________ über dessen bevorstehenden Gefängnisaufenthalt informiert worden, wobei dieser angegeben habe, sechs Monate ins Gefängnis gehen zu müssen (pag. 1666 Z. 36 ff.). Nach Ablauf der sechs Monate habe er sich auf das Ende gefreut, jedoch habe sich die Entlassung verzögert und er sei immer wieder mit anderen Ausreden vertröstet worden bzw. ihm sei gesagt worden, C.________ werde bald entlassen (pag. 1666 Z. 44 ff.; pag. 1667 Z. 1 f.). Irgendeinmal habe C.________ ihm dann mitgeteilt, dass er die GmbH verkaufen wolle (pag. 1667 Z. 2 ff.). Für die Kammer ist klar, dass dies so nicht gewesen sein kann; wie unter II.10.1. Aussagen des Beschuldigten hiervor bereits ausgeführt, sind diese Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Es ist vielmehr gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.________ davon auszugehen, dass dieser den Beschuldigten bloss aufgrund seines bevorstehenden Gefängnisaufenthaltes für den Posten des Geschäftsführers auserwählte; Anhaltspunkte dafür, dass es noch andere Gründe für eine Übertragung der Geschäftsleitung bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben haben könnte, liegen keine vor. Aus dem Handelsregisterauszug geht sodann hervor, dass am 18. April 2013 100 Stammanteile (entsprechend 50% aller Stammanteile) von T.________ auf den Beschuldigten übertragen wurden. Während C.________ seine Funktion als Vorsitzender der Geschäftsführung und T.________ jene als Gesellschafter und Geschäftsführer je mit Einzelzeichnungsberechtigung behielten, wurde zusätzlich der Beschuldigte ebenfalls als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (pag. 58). C.________ gab glaubhaft an, er habe vom Beschuldigten für den Erwerb der Stammanteile nichts verlangt, weil der Beschuldigte ohnehin von Anfang an kein Geld gehabt habe (pag. 1660 Z. 37 ff., Z. 41 f.). Dass C.________ dem nicht solventen Beschuldigten die Hälfte der Stammanteile der E.________ (GmbH) ohne entsprechende Gegenleistung, mithin kostenlos überliess bzw. ihm die Beteiligung an der GmbH schenkte, ist ein weiteres Indiz für die Zwangssituation, in welcher sich C.________ aufgrund des bevorstehen Strafvollzugs befunden haben muss (vgl. dazu auch die bereits zitierten Angaben von C.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1660 Z. 44 ff.). Weiter ist auch nicht ersichtlich, wes-

17 halb C.________ den Beschuldigten in Bezug auf die Dauer des bevorstehenden Freiheitsentzugs hätte anlügen sollen (vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.10.1. Aussagen des Beschuldigten hiervor). Und schliesslich liegen erst recht keine Hinweise dafür vor, dass C.________ selber fälschlicherweise von einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von bloss sechs Monaten ausgegangen sein sollte – wäre dem so gewesen, hätte er dem Beschuldigten für die kurze Dauer seiner Abwesenheit wohl kaum gleich die Hälfte der Anteile seiner Firma übertragen – nota bene ohne irgendeine Gegenleistung. Der Beschuldigte machte weiter geltend, er habe während seiner Zeit als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) jeweils nur ausgeführt, was C.________ ihm gesagt habe; er habe täglich mit diesem telefoniert und C.________ habe ihm gesagt, was er zu machen habe (pag. 1666 Z. 2 ff.). Auch C.________ gab an, dass er während seines Aufenthaltes in Witzwil mit dem Beschuldigten in telefonischem Kontakt gestanden sei, er sei auch im Gefängnis über den Geschäftsgang der E.________ (GmbH) orientiert gewesen (pag. 1661 Z. 10 f., Z. 15 ff.). Der Beschuldigte habe ihm jeweils gesagt, alles funktioniere perfekt, bis ihn, C.________, dann die Architekten im Gefängnis kontaktiert und gefragt hätten, wo der Beschuldigte sei und wieso er nicht ans Telefon gehe (pag. 1661 Z. 10 ff.). Mit der Vorinstanz hält die Kammer fest, dass es sich bei der Justizvollzugsanstalt Witzwil zwar um eine offene Vollzugsanstalt handelt, welche über geringere Sicherheitsvorkehrungen verfügt als eine geschlossene Vollzugseinrichtung. Dabei besteht für die Insassen die Möglichkeit zu Telefonieren bereits ab dem ersten Tag. Sie ist jedoch auf die Zeit ausserhalb der Arbeitstätigkeit und des Zelleneinschlusses beschränkt und setzt weiter den Besitz einer Telefonkarte voraus, welche vorgängig mit eigenem Geld gekauft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Insassen zu Telefonieren doch erheblich eingeschränkt und es kann keine Rede sein von einer jederzeitigen Erreichbarkeit (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 1741, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Somit dürfte es C.________ in der Justizvollzugsanstalt Witzwil kaum möglich gewesen sein, ständig über den Geschäftsgang der E.________ (GmbH) informiert zu sein. Erst recht nicht, zumal er nicht die Möglichkeit hatte, die Geschäftskonten und Geschäftsbücher einzusehen. Es mag also zwar zutreffen, dass er von seiner Ehefrau, seinem Sohn, dem Beschuldigten und V.________ sporadisch informiert und mehr oder weniger auf dem Laufenden gehalten wurde. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so war er aber in Bezug auf die E.________ (GmbH) ab Antritt der Freiheitsstrafe dennoch faktisch handlungsunfähig. Wie er z.B. aus dem Strafvollzug heraus Offerten hätte erstellen sollen, erhellt nicht. Dies sah im Übrigen offenbar auch der Beschuldigte so, machte er doch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, C.________ habe das Projekt der S.________ (AG) gar nicht übernehmen können, weil er ja im Gefängnis gewesen sei (vgl. pag. 1668 Z. 25 ff.). Hinzu kommt, dass auch W.________ aussagte, C.________ habe den Beschuldigten als Angestellten vorgestellt, welcher während seines Gefängnisaufenthalts die Geschäftsführung übernehme werde (pag. 739 Z. 83 f.). Ebenso nahm X.________ offenbar eine Geschäftspartnerschaft an (vgl. pag. 705 Z. 124 f. und Z. 127 ff.). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, dass C.________ den Beschuldigten gegenüber seinen Geschäftspartnern kaum als

18 Geschäftsführer seiner Firma für die Zeit seines Gefängnisaufenthalts vorgestellt hätte, wenn er selber vom Gefängnis aus das Geschäft weiter geführt hätte und der Beschuldigte lediglich sein «Strohmann» gewesen wäre (vgl. pag. 1742, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aufgrund all dessen ist die Kammer der Überzeugung, dass der Beschuldigte während des Strafvollzugs von C.________ die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) selber besorgte und dabei eigenmächtig alle erforderlichen Entscheidungen traf bzw. das Sagen hatte sowie die Verantwortung für den Geschäftsgang des Unternehmens trug. Betreffend die konkreten Aufgaben des Beschuldigten im Arbeitsalltag, ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.________ beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte ab Übernahme der Geschäftsführung im August 2013 für die Mitarbeiter, die Überweisung der Löhne und die Sozialversicherungen derselben, die Sammlung und Weiterleitung der Buchhaltungsbelege, die Bezahlung der Rechnungen sowie das Geschäftskonto und die Kasse zuständig war (pag. 1657 Z. 20 ff., Z. 24 f., Z. 27 f., Z. 30 f., Z. 33 f.). Allerdings deuten bereits die ebenfalls glaubhaften Angaben von V.________ darauf hin, dass der Beschuldigte nicht allen seinen Aufgaben gewissenhaft nachkam und die relativ enge Zusammenarbeit mit V.________, wie sie C.________ gepflegt hatte, vernachlässigte. So gab V.________ zu Protokoll, der Beschuldigte sei nie zu ihm gekommen, er habe den Beschuldigten von August 2013 bis Januar 2014 vielleicht vier Mal gesehen (pag. 512 Z. 149 f., Z. 155 f.). Er habe den Beschuldigten einmal gefragt, wie er überhaupt die Löhne zahlen könne, wenn er ja keine Lohnabrechnungen von ihm habe, woraufhin der Beschuldigte einmal zu ihm gekommen sei und sie die Lohnabrechnungen nachgeholt hätten (pag. 512 Z. 150 ff.). Schliesslich besteht für die Kammer auch kein Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf seine Position und die damit einhergehende Verantwortung bewusst war. Dies wird unter anderem ebenfalls belegt durch die glaubhaften Angaben von V.________, wonach der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt habe, er sei Geschäftsführer der E.________ (GmbH) und könne mit dem Geld machen, was er wolle (vgl. pag. 510 Z. 26 f. und Z. 31). Die Tatsache, dass sich V.________ nach dieser Aussage des Beschuldigten unbestrittenermassen weigerte, dem Beschuldigten die Buchhaltungsunterlagen auszuhändigen (vgl. die Aussagen von V.________ [pag. 510 Z. 32 ff.] sowie diejenigen des Beschuldigten [pag. 1669 Z. 45 ff.]), spricht klar gegen eine Falschbelastung durch V.________. Und auch die Tatsache, dass der Beschuldigte V.________ daraufhin das Mandat entzog, vermag nicht den Verdacht zu begründen, letzterer könnte den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben – der Entzug des Buchhaltungsmandates der E.________ (GmbH) dürfte für V.________ kaum gravierend, geschweige denn existenzbedrohend gewesen sein (vgl. dazu auch pag. 515 Z. 291 ff. und pag. 518 Z. 430, wonach V.________ auch für diverse weitere Unternehmen die Buchhaltung machte sowie pag. 1322, woraus hervor geht, dass V.________ für das Jahr 2013 ein Honorar von CHF 2‘000.00 überwiesen wurde). In Bezug auf die nachfolgende Würdigung der einzelnen Anklagevorwürfe ist weiter von Belang, dass C.________ den Beschuldigten vor der Übernahme der Geschäftsleitung in die Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) einführte. Insbe-

19 sondere muss er ihm auch gezeigt haben, wie die Bargeldbezüge ab dem Geschäftskonto über das Buchhaltungskonto «Kasse» verbucht werden können – der Beschuldigte führte dies dann auch weiter (vgl. dazu die Aussagen von C.________, pag. 1658 Z. 44 ff., pag. 1659 Z. 1 ff.). Betreffend die Konti der E.________ (GmbH) ist schliesslich gestützt auf die edierten Kontounterlagen der P.________ (pag. 844 ff.) und der O.________ (Bank) (pag. 1118 ff.) sowie die übereinstimmenden, glaubhaften Angaben von C.________ (pag. 392 Z. 124 ff.) und V.________ (pag. 510 Z. 22 ff.) erstellt, dass die E.________ (GmbH) zunächst ein Konto bei der O.________ (Bank) hatte und C.________ dann kurz vor Antritt seiner Freiheitsstrafe ein Bankkonto bei der P.________ (IBAN Y.________) eröffnete, über welches auch der Beschuldigte verfügen konnte (vgl. die Vollmacht über das Konto [pag. 848 ff.] sowie den Nachweis, dass der Beschuldigte für das Konto eine Maestro Karte [Nr. .________] erhielt [pag. 851). Auf das vorgängige Konto der E.________ (GmbH) bei der O.________ (Bank) (IBAN Z.________, vgl. pag. 1127 ff.) hatten C.________ und sein Sohn Zugriff (Karte Nr. .________, lautend auf C.________, und Karte Nr. .________, lautend auf T.________, vgl. pag. 1084). Der Beschuldigte hatte für dieses Konto zwar keine Vollmacht (vgl. pag. 327), gemäss den übereinstimmenden Angaben von C.________ (pag. 420 Z. 165 ff., pag. 1658 Z. 1 ff.) und denjenigen des Beschuldigten (pag. 327) gab C.________ dem Beschuldigten aber vor seinem Gefängniseintritt zur kurzfristigen zeitlichen Überbrückung bzw. bis die Maestro Karten für das Konto bei der P.________ (Bank) ausgestellt sein würden (diese wurden erst am 12. August 2013 beantragt [pag. 848 und pag. 852 f.] und am 20. August 2013 durch die Bank freigegeben [vgl. pag. 853]), die O.________-Kreditkarte seines Sohnes. Abschliessend erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai bis Juli 2014 mit der R.________ (GmbH) ein eigenes Unternehmen gründete, wobei diese den identischen Zweck aufwies wie die E.________ (GmbH). Gemäss Handelsregisterauszug vom 19. Januar 2015 wurde die R.________ (GmbH) am 14. Juli 2014 mit dem Beschuldigten als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (pag. 61). Kurze Zeit später, am 18. August 2014, erklärte der Beschuldigte der E.________ (GmbH) schriftlich seinen Rücktritt als Mitglied der Geschäftsleitung (pag. 411). Zusammen mit der Erklärung sandte er C.________ einen «Vertrag betreffend Übertragung von Stammanteilen der E.________ (GmbH)» zu (pag. 412 ff.; vgl. dazu auch die Aussagen von C.________, pag. 394 Z. 244 ff.). Da C.________ diesen Rückübernahmevertrag nie unterzeichnete (vgl. pag. 414, pag. 415 und auch pag. 394 Z. 246) und sein Rücktritt als Geschäftsführer offenbar auch dem Handelsregister nie gemeldet wurde (pag. 58 f.), blieb der Beschuldigte bis zur Löschung der E.________ (GmbH) Gesellschafter und auch Geschäftsführer derselben (pag. 58 f).

20 11. Veruntreuung 11.1 Vorbemerkung Die Kammer folgt in ihrer Urteilsbegründung dem Aufbau des erstinstanzlichen Motivs und behandelt zunächst den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.4. der Anklageschrift, gefolgt von den Vorwürfen gemäss den Ziff. I.1.3., I.1.2. und I.1.1. der Anklageschrift (vgl. pag. 1744 ff., S. 22 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 11.2 Bargeldbezüge in ausländischer Währung (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift) 11.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.4. der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 (pag. 1415) bzw. der Anklageergänzung vom 18. Juni 2018 (pag. 1649 f.) zum Vorwurf gemacht, er habe sich in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an verschiedenen Orten im Ausland z.N. der E.________ (GmbH) der Veruntreuung, evtl. der Misswirtschaft schuldig gemacht, indem er Bargeldbezüge in der Höhe von CHF 3‘123.11 in ausländischen Währungen ab dem Konto bei der P.________ (Bank) Y.________, lautend auf die E.________ (GmbH) mit der Maestro Karte .________, lautend auf A.________, getätigt habe und dafür keine Rechtsgründe im Zusammenhang mit der E.________ (GmbH) ersichtlich seien. Daraus folge, dass sich der Beschuldigte diesen Vermögenswert zwecks persönlicher Bereicherung und ohne jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit angeeignet habe (pag. 1415). Dadurch habe der Beschuldigte die E.________ (GmbH) finanziell geschädigt, was schliesslich Mitursache für die Konkurseröffnung über diese am 27. November 2014 gewesen sei (pag. 1649 f.). Die Vorinstanz brachte ausserdem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich vor, den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1.4. der Anklageschrift rechtlich auch als ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu würdigen (pag. 1649). 11.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Bargeldbezüge ab dem Konto der E.________ (GmbH) in der Höhe von insgesamt CHF 3‘123.11 getätigt zu haben (vgl. pag. 1669 Z. 18 ff.). Er macht jedoch geltend, er habe in Bosnien PVC-Fenster bestellt, welche er mit dem Geld bar bezahlt habe (pag. 1669 Z. 18 ff.). Somit bestreitet der Beschuldigte mit anderen Worten, das ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) bezogene Geld für geschäftsfremde Zwecke verwendet zu haben. 11.2.3 Beweiswürdigung Dem Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________ (IBAN Y.________, vgl. pag. 824 ff.) lassen sich für den Zeitraum vom 21. Dezember 2013 bis am 21. Januar 2014 neun im Ausland getätigte Bargeldbezüge sowie einen Einkauf entnehmen, welche alle mit der Maestro-Karte des Beschuldigten (Maestro-Karten-Nr. .________) getätigt wurden (pag. 830 f., pag. 851). Das Geld wurde in unterschiedlichen ausländischen Währungen, immer

21 jedoch etwa in dreistelliger Höhe und nie den Betrag von CHF 700.00 übersteigend, bezogen (pag. 830 f.). Dem Kontoauszug kann weiter entnommen werden, dass unter anderem in Odzak (Bosnien) und in Belgrad (Serbien) Bargeld bezogen wurde (pag. 830 f.). Die Vorinstanz schlussfolgerte nach Auffassung der Kammer zu Recht, dass zwischen den einzelnen Bargeldbezügen in unterschiedlichen ausländischen Währungen und dem Kauf der PVC-Fenster kaum ein Zusammenhang bestanden haben kann (vgl. pag. 1745 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): Erstens beschränkte sich die Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) ausschliesslich auf die Schweiz und die Rechnungen des Unternehmens wurden stets in Schweizer Franken bezahlt (vgl. pag. 828 ff., pag. 858 ff., gelbe Bundesordner E.________ (GmbH) Buchhaltung 2012 und 2013). Weshalb der Beschuldigte neun Bargeldbezüge an unterschiedlichen Tagen und Orten sowie nota bene in unterschiedlichen Währungen tätigen sollte, um bestellte PVC-Fenster zu bezahlen, erschliesst sich der Kammer nicht. Zwar findet sich abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen in den Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH) tatsächlich ein Beleg betreffend in Bosnien gekaufte PVC-Fenster; im gelben Bundesordner E.________ (GmbH) Buchhaltung 2013 findet sich im gelben Faszikel hinten eine Rechnung der Speditionsfirma AA.________ (AG) vom 28. November 2013, welche die Registrierung und Verzollung von PVC-Fenstern («FINESTRE PVC» und ebenfalls gekauften Türen, «PORTE») abwickelte. Aus der Rechnung geht als Absender der Sendung (italienisch «mittente») AB.________, aus AC.________ (Dorf in Bosnien Herzegowina), hervor, als Empfänger/Adressat (italienisch «destinatario») die E.________ (GmbH). Ebenso geht jedoch aus den Buchhaltungsunterlagen hervor, dass dem Verkäufer der Fenster, AB.________, bereits am 4. November 2013 – mithin rund einen Monat vor der Lieferung und sogar zwei Monate bevor der Beschuldigte die neun fraglichen Bargeldbezüge tätigte – per E-Banking EUR 1‘420.00 bzw. CHF 1‘700.03 überwiesen worden waren (vgl. Kontoauszug der P.________, S. 7 von 14 im grünen Faszikel). Damit ist erstellt, dass die E.________ (GmbH) zwar tatsächlich PVC-Fenster aus Bosnien bezog, diese jedoch zum Zeitpunkt der Bargeldbezüge längst bezahlt waren. Die Angaben des Beschuldigten gehen somit gleich in mehrfacher Hinsicht nicht auf und sind als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr drängt sich der Kammer aufgrund der bloss dreistelligen Höhe der bezogenen Beträge und der verschiedenen Bezugsstandorte der Verdacht auf, dass der Beschuldigte mit dem Geld seine länger dauernden Ferien von Dezember 2013 bis Januar 2014 in seiner Heimat finanzierte (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten, wonach er im Dezember 2013 in Bosnien gewesen sei [pag. 1669 Z. 18] sowie auch die Angaben von V.________, wonach der Beschuldigte von Dezember 2013 bis Januar 2014 lange weg bzw. in seiner Heimat gewesen sei [pag. 512 Z. 156 f.]). Dass die Bargeldbezüge keinen geschäftlichen Bezug zur E.________ (GmbH) hatten und entsprechend keine Quittungen vorhanden waren, belegt schliesslich auch die Tatsache, dass die im Dezember 2013 getätigten Bargeldbezüge durch den Buchhalter V.________ über das Kontokorrent des Beschuldigten verbucht wurden (vgl. das Kontoblatt Nr. 1401 der Buchhaltung 2013 [pag. 1278], konkret die drei Buchungen vom 21. Dezember 2013 [«Bezug EUR»] und vom 27. Dezember 2013 [beide Male

22 «Bezug BAM»]); es handelt sich bei diesem Kontokorrent um ein Buchhaltungskonto, in welchem alle Bargeldbezüge und Zahlungen des jeweiligen Geschäftsführers aufgenommen wurden, für welche keine Quittungen vorlagen und die nicht einen offensichtlichen geschäftlichen Bezug aufwiesen (pag. 510 Z. 53 ff., pag. 514 Z. 260 ff.; vgl. auch die zutreffenden erstinstanzlichen Urteilserwägungen, pag. 1746 f., S. 24 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zusammenfassend erachtet es die Kammer somit als erstellt, dass der Beschuldigte die Bargeldbezüge ab dem Konto der E.________ (GmbH) in der Höhe von insgesamt CHF 3‘123.11 für geschäftsfremde Zwecke verwendete. 11.3 Bezahlung privater Rechnungen (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift) 11.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Ziff. I.1.3. der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 (pag. 1415) bzw. der Anklageergänzung vom 18. Juni 2018 (pag. 1649 f.) wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe sich der Veruntreuung, evtl. der Misswirtschaft schuldig gemacht, indem er Vermögenswerte der E.________ (GmbH) in der Höhe von CHF 7‘871.35 dazu verwendet habe, um private Zahlungsausstände ohne Bezug zur Geschäftstätigkeit zu begleichen. Insgesamt habe er achtzehn Vergütungsaufträge ab dem P.________ (Bank) Konto Y.________, lautend auf die E.________ (GmbH), getätigt (pag. 1415). Dadurch habe der Beschuldigte die E.________ (GmbH) finanziell geschädigt, was schliesslich Mitursache für die Konkurseröffnung über diese am 27. November 2014 gewesen sei (pag. 1649 f.). Die Vorinstanz brachte ausserdem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich vor, den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift rechtlich auch als ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu würdigen (pag. 1649). 11.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte private Rechnungen über das Geschäftskonto der E.________ (GmbH) beglich (pag. 1669 Z. 4 ff.). Er macht jedoch geltend, er habe die privaten Überweisungen im Einverständnis mit C.________ getätigt und sie stets als solche deklariert (pag. 1669 Z. 6 ff.). 11.3.3 Beweiswürdigung Dem Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________ lassen sich im fraglichen Zeitraum vom 10. Dezember 2013 bis am 16. Juni 2014 18 Vergütungsaufträge entnehmen (pag. 868 ff.), mit welchen unter anderem Rechnungen von AD.________ (AG), der AE.________ (AG), der AF.________ (AG), der AG.________ (AG), der AH.________ (GmbH), der AI.________ (AG) und der AJ.________ (AG) bezahlt wurden. Für sämtliche dieser Posten finden sich entsprechende Rechnungen im blauen Bundesordner «Privat – Rechnungen bezahlt – 2013 – A.________». Daraus geht beispielsweise hervor, dass das private AK.________ (AG)-Abo des Beschuldigten über die AH.________ (GmbH) lief und der Strom für die Privatwohnung des Beschuldigten von der AF.________ (AG) in Rechnung gestellt wurde. Weiter ist daraus ersichtlich, dass

23 der Beschuldigte regelmässig Bestellungen bei AD.________ (AG) machte, er seine Steuern an die Einwohnergemeinde AR.________ (Ortschaft) zahlte, sein Handy mit der Rufnummer AL.________ über die AE.________ (AG) lief und er den Mietzins von CHF 1‘550.00 bzw. CHF 95.00 für seine Mietwohnung inkl. Parkplatz an die Immobilienverwaltung AJ.________ (AG) zahlte. Hingegen fehlen entsprechende Rechnungen in den Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH). Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer somit fest, dass zwischen den durch den Beschuldigten getätigten Überweisungen und der Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) keinerlei Zusammenhang besteht, die Überweisungen vielmehr ganz offensichtlich zwecks Bezahlung privater Rechnungen des Beschuldigten getätigt wurden. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift ist somit erstellt. Der Beschuldigte machte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er habe C.________ gesagt, er habe offene Privatrechnungen, worauf dieser ihm geantwortet habe, er könne dies über das E-Banking machen (pag. 1669 Z. 5 ff.). Er gab an, gleichzeitig die Geschäftsrechnungen und seine privaten Rechnungen bezahlt zu haben, jedoch nicht mehr zu wissen, warum er das gemacht habe (pag. 1669 Z. 10 ff.). Mit der Vorinstanz hält die Kammer fest, dass die erste private Rechnung des Beschuldigten am 10. Dezember 2013 über das Geschäftskonto bezahlt wurde (Buchungstext «AI.________ (AG), Kontoinhaber A.________, Kartennr. .________»), die letzte am 16. Juni 2014 (Buchungstext «AE.________ (AG) (Schweiz) AG, Bern, Tel.Nr.: AL.________»); sämtliche fraglichen Überweisungen wurden mithin während des Gefängnisaufenthaltes von C.________ getätigt. Vor dem Hintergrund, dass C.________ angab, vor seinem Gefängniseintritt selber auch bereits private Rechnungen des Beschuldigten über das Geschäftskonto bezahlt zu haben (vgl. pag. 419 Z. 144 ff., und Z. 151 ff., insbes. pag. 153 ff.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dem Beschuldigten tatsächlich gesagt hatte, dieser könne seine privaten Rechnungen über das Geschäftskonto der E.________ (GmbH) bezahlen. Die Vorinstanz hielt jedoch zu Recht fest, dass ein allfälliges Einverständnis von C.________ absolut unerheblich wäre und den Beschuldigten nicht zu entlasten vermöchte (vgl. pag. 1748 f., S. 26 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die Erwägungen unter III.15.3. Subsumtion Ziff. I.1.3. hiernach). Dass sich der Beschuldigte im Klaren darüber war, dass er als Privatperson und die E.________ (GmbH) wirtschaftlich voneinander getrennt waren, belegt schliesslich die Bevollmächtigung des Beschuldigten bei der P.________, welche er zwei Mal unterschreiben musste – einmal seitens der E.________ (GmbH) und einmal als Privatperson und Bevollmächtigter (vgl. pag. 852 f.). Dasselbe Vorgehen findet sich auch beim Arbeitsvertrag, welchen der Beschuldigte doppelt unterzeichnet hat (vgl. pag. 525 f.). 11.4 Barbezüge (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift) 11.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2. der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 (pag. 1414) bzw. der Anklageergänzung vom 18. Juni 2018 (pag. 1649 f.) wirft dem Beschuldigten sodann vor, er habe sich der Veruntreuung, evtl. der Misswirtschaft schuldig gemacht, indem er sich Vermögenswerte der E.________ (GmbH) in der Höhe von CHF 66‘695.10 ange-

24 eignet und ohne jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit verwendet habe. Konkret habe er diverse Bargeldbezüge in der Höhe von total CHF 371‘694.72 innerhalb der Schweiz ab dem P.________ (Bank)-Konto Y.________, lautend auf die E.________ (GmbH), mit der Maestro-Karte .________, lautend auf A.________, getätigt. In den Buchhaltungsunterlagen seien allerdings nur quittierte echte Rechnungen für Barzahlungen in der Höhe von CHF 228‘019.62 enthalten. Ziehe man diesen buchhalterisch belegten Betrag und die Deliktssumme für den Kauf des Porsche Cayenne von CHF 42‘000.00 ab, ergebe dies ein Total von CHF 101‘945.10 für bezogene Bar-Vermögenswerte, die in der Verantwortung des Beschuldigten als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) bezogen worden seien, und ab dem Zeitpunkt des Bezuges nicht mehr nachvollziehbar seien. Von diesen CHF 101‘945.10 gelte es die ausstehenden Lohnbestandteile des Beschuldigten abzuziehen. Gemäss sichergestelltem Arbeitsvertrag sei ein Verdienst von monatlich CHF 5‘000.00 vereinbart gewesen. Folglich habe der Beschuldigte für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis am 31. August 2014 (13 Monate) einen Verdienst von CHF 65‘000.00 zu erwarten gehabt. Vergütungsaufträge von CHF 29‘750.00 an die Privatperson könnten in den Akten festgestellt werden. Der fehlende Betrag von CHF 35‘250.00 sei daher – trotz fehlender Quittungen des Beschuldigten – als Lohnauszahlungen in bar anzurechnen. Daraus folge, dass die Verwendung des Betrages in der Höhe von total CHF 66‘695.10 (CHF 101‘945.10 - CHF 35‘250.00) nicht nachvollzogen werden könne und davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschuldigte diesen Vermögenswert zwecks persönlicher Bereicherung und ohne jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit angeeignet habe (pag. 1414). Dadurch habe der Beschuldigte die E.________ (GmbH) finanziell geschädigt, was schliesslich Mitursache für die Konkurseröffnung über diese am 27. November 2014 gewesen sei (pag. 1649 f.). Die Vorinstanz brachte ausserdem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich vor, den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift rechtlich auch als ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu würdigen (pag. 1649). 11.4.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Bargeldbezüge gemacht zu haben (vgl. pag. 1666 Z. 1 f.). Er bringt jedoch vor, er habe mit diesem Geld Subunternehmer bezahlt und das gemacht, was C.________ ihm gesagt habe (pag. 1666 Z. 2 f.). Bestritten wird vorliegend somit wiederum lediglich der angeklagte fehlende Bezug der Bargeldbezüge zur Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH). 11.4.3 Beweiswürdigung Dem Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________ lässt sich entnehmen, dass im Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. August 2014 diverse Bargeldbezüge in der Höhe von gesamthaft CHF 371‘964.72 gemacht wurden (pag. 858 ff., pag. 110). Bezüglich die am Schalter getätigten Bargeldbezüge finden sich überdies einzelne durch den Beschuldigten eigenhändig unterschriebene Quittungen in den Akten (pag. 111 ff.). Für die

25 restlichen am Schalter getätigten Barbezüge kann dem Kontoauszug der Vermerk «Auszahlung an A.________» entnommen werden (vgl. z.B. Auszahlung vom 16. September 2013, pag. 860). Die Vorinstanz folgerte daraus nach Ansicht der Kammer zu Recht, dass sich der Beschuldigte mit einer Identitätskarte ausgewiesen oder seine Bankkarte vorgelegt haben muss (vgl. pag. 1750, S. 28 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Bei den am Bankomat getätigten Barbezügen ist auf dem Kontoauszug die Nummer der Maestro-Karte des Beschuldigten – .________ – ersichtlich (pag. 851; vgl. z.B. auch den Bezug am 12. September 2013, pag. 860). Angesichts dessen bleibt kein Raum für die Argumentation der Verteidigung, wonach die Bargeldbezüge nicht zweifellos dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten, diese mithin auch von T.________ getätigt worden sein könnten (vgl. pag. 1882). Die Kammer erachtet es vor diesem Hintergrund vielmehr als erstellt, dass alle Bargeldbezüge durch den Beschuldigten vorgenommen wurden. Von der vorinstanzlichen Würdigung abweichend geht die Kammer nicht von einer Gerichtsnotorietät betreffend Barzahlungen im Baugewerbe aus. Vielmehr sind Barzahlungen – zumindest bei seriös geführten und kreditwürdigen Betrieben – eher nicht üblich. Es mag jedoch zutreffen, dass zunächst C.________ und später der Beschuldigte im Namen der E.________ (GmbH) viel bar bezahlten (vgl. dazu die Aussagen von C.________, wonach er z.B. die Arbeiter am Samstag, Rechnungen oder Material bar bezahlt habe [pag. 1659 Z. 2 ff.]). So oder anders war sowohl C.________ (pag. 1659 Z. 9 f.), als auch dem Beschuldigten (pag. 1669 Z. 38 ff.) bewusst, dass jede Barzahlung mit einer Quittung belegt werden musste. In den Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH) (vgl. gelber Bundesordner E.________ (GmbH), Buchhaltung 2013 und sowie blauer Bundesordner Buchhaltung bis 31.07.2014) finden sich denn auch Quittungen für die «echten Rechnungen» gemäss der polizeilichen Zusammenstellung (vgl. pag. 170 ff.). Diese Quittungen wurden sowohl durch die Vorinstanz, als auch durch die Kammer eingehend geprüft. Gestützt darauf kommt die Kammer zum Schluss, dass für einen Betrag von total CHF 228‘019.62 Quittungen vorliegen. Von diesem Betrag ist weiter der Kaufpreis des Porsche Cayenne in der Höhe von CHF 42‘000.00 abzuziehen, da diesbezüglich separat Anklage erhoben wurde (vgl. dazu die Erwägungen unter II.11.5. Porsche Cayenne (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift) hiernach. Damit ergibt sich ein Betrag von CHF 101‘945.10 für welchen gemäss Buchhaltung keine Quittungen vorliegen (CHF 371‘964.72 - CHF 228‘019.62 - CHF 42‘000.00). Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter dessen Lohnanspruch zu berücksichtigen (vgl. dazu den Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________, woraus hervor geht, dass C.________ und T.________ auch immer wieder Bargeldbezüge in unterschiedlicher Höhe getätigt bzw. ihren Lohn bar ab diesem Konto bezogen hatten [pag. 1127 ff.] bzw. die entsprechenden Aussagen von C.________ [pag. 421 Z. 225 ff.]); gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.________ (pag. 420 Z. 175 f.) sowie den Arbeitsvertrag vom 1. März 2013 (pag. 525 f.) geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte einen monatlichen Lohnanspruch von CHF 5‘000.00 hatte. Für den relevanten Zeitraum vom 1. August 2013 bis am 31. August 2014 hatte er mithin Anspruch auf insgesamt

26 CHF 65‘000.00 (13 Monate x CHF 5‘000.00). Für denselben Zeitraum können dem Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________ Vergütungsaufträge an den Beschuldigten in der Höhe von total CHF 29‘750.00 entnommen werden (pag. 173, pag. 861 ff.), der Beschuldigten hatte somit noch eine Lohnforderung von CHF 35‘250.00 gegenüber der E.________ (GmbH), zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass die unbelegten Bargeldbezüge in diesem Umfang Lohncharakter aufwiesen. Nach Abzug dieses Betrages verbleiben noch Bargeldbezüge in der Höhe von CHF 66‘695.10 (CHF 101‘945.10 – CHF 35‘250.00), welche nicht belegt sind bzw. in Bezug auf welche eine geschäftliche Verwendung fraglich ist. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (pag. 1666 Z. 2 ff.): «Mit diesem Geld habe ich Subunternehmen bezahlt. Ich habe eigentlich das gleiche gemacht, was mir Herr C.________ gesagt hat. Seit dem Moment als er in Witzwil war, habe ich tagtäglich mit ihm telefoniert. Er hat mir gesagt, was [recte: ich] wie zumachen habe. Somit habe ich auch Bargeld genommen und die Rechnungen bezahlt. […] Ich habe x-mal / ein paar Mal ein Telefon erhalten von Herr C.________. Er hat mir gesagt, dass ich ein Betrag von so und so viel an seine Frau übergeben solle. Wenn er raus kommt, werde er sich um die Verbuchung kümmern.». Hätte der Beschuldigte mit dem Geld tatsächlich Subunternehmer bezahlt, wären dafür entsprechende Quittungen vorhanden – wie hiervor bereits ausgeführt, liegen für die Beträge, mit welchen der Beschuldigte im Namen der E.________ (GmbH) Rechnungen bar bezahlte, mithin für einen Totalbetrag von CHF 228‘019.62, denn auch entsprechende Quittungen vor. Weiter bestätigten auch X.________ (pag. 703 Z. 50 ff., pag. 704 Z. 87 ff.) und W.________ (pag. 738 Z. 52 ff., pag. 739 Z. 60 ff.), welche beide mit ihren Unternehmungen als Subunternehmen für die E.________ (GmbH) gearbeitet hatten, dass sie für ihre Arbeiten jeweils Rechnungen gestellt bzw. Barzahlungen quittiert hatten. Weshalb Barzahlungen in der Höhe von CHF 66‘695.10 nicht hätten quittiert werden sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Damit kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte das vom Geschäftskonto bezogene Bargeld für die Bezahlung von Subunternehmern verwendete, seine entsprechenden Aussagen sind blosse Schutzbehauptungen, mithin unglaubhaft. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung liegt (vgl. pag. 1882) keine Umkehr der Beweislast vor. Die Verteidigung verkennt, dass dem Beschuldigten mit Blick auf die rechtliche Würdigung lediglich nachgewiesen werden muss, dass er Gelder der GmbH ohne Rechtsgrund und ohne Zusammenhang zu deren Geschäftstätigkeit bezog. Hingegen ist der Nachweis, für was der Beschuldigte das Geld im Anschluss tatsächlich verwendete, für die Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung nicht erforderlich. Ein solcher Beweis wäre unter Umständen auch gar nie möglich, wenn der Beschuldigte das Geld beispielsweise gar nicht ausgegeben, sondern nach wie vor für sich persönlich aufbewahrt oder es zum Beispiel in kleinen Teilbeträgen für den Lebensunterhalt verwendet hätte. Ein solches Verhalten wäre jedoch selbstredend genauso strafbar.

27 Die Kammer hält deshalb zusammenfassend fest, dass aus den Akten keinerlei Bezug zwischen den getätigten Bargeldbezügen und der Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) ersichtlich ist und der Beschuldigte das Fehlen von Quittungen für den Betrag von CHF 66‘695.10 auch nicht nachvollziehbar erklären konnte. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt; insbesondere, dass der Beschuldigte das bezogene Bargeld für private Zwecke verwendete. 11.5 Porsche Cayenne (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift) 11.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 (pag. 1414) bzw. der Anklageergänzung vom 18. Juni 2018 (pag. 1649 f.) wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, er habe sich der Veruntreuung, evtl. Misswirtschaft schuldig gemacht, indem er in seiner Rolle als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) ein Fahrzeug mit Firmengeldern in der Höhe von CHF 42‘000.00 gekauft und unrechtmässig in seinen Privatbesitz habe übergehen lassen. Konkret habe der Beschuldigte am 4. November 2013 bei der Firma AM.________ (AG) mit Geldmitteln, welche er zuvor vom P.________ (Bank)-Konto Y.________, lautend auf die E.________ (GmbH), bezogen habe, einen Porsche Cayenne zum Preis von CHF 42‘000.00 erworben. Mit Datum vom 5. November 2013 habe er diesen mit dem Kontrollschild G.________ (Kennzeichen) auf den Halter A.________ eingelöst. Am 28. August 2014 habe er das Fahrzeug sodann auf seinen Bruder, AN.________, überschrieben mit dem Kontrollschild AO.________ und am 24. Oktober 2014 schliesslich auf seine Firma, die R.________ (GmbH). Weder in den Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH), noch in den Privatunterlagen des Beschuldigten fänden sich Dokumente, die darauf schliessen lassen würden, dass das Fahrzeug im Namen der E.________ (GmbH) an AN.________ oder ein Vermögenswert im Zusammenhang mit dem Fahrzeug disponiert worden wäre. Daraus folge, dass sich der Beschuldigte Gesellschaftsvermögen zwecks persönlicher Bereicherung und ohne jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit angeeignet habe (pag. 1413 f.). Dadurch habe der Beschuldigte die E.________ (GmbH) finanziell geschädigt, was schliesslich Mitursache für die Konkurseröffnung über diese am 27. November 2014 gewesen sei (pag. 1649 f.). Die Vorinstanz brachte ausserdem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich vor, den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift rechtlich auch als ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu würdigen (pag. 1649). 11.5.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Porsche Cayenne zum Kaufpreis von CHF 42‘000.00 mit Geldern der E.________ (GmbH) gekauft und auf sich selber eingelöst zu haben (vgl. pag. 1665 Z. 27 f.). Bestritten wird auch nicht, dass der Beschuldigte den Porsche im August 2014 zunächst auf seinen Bruder AN.________ und anschliessend auf seine eigene Firma, die R.________ (GmbH), umschrieb (vgl. pag. 1673 Z. 32 ff. und Z. 37 ff.). Der Beschuldigte macht jedoch geltend, der Kauf des Porsches sei mit C.________ abgesprochen gewesen. Ab-

28 gemacht sei gewesen, dass er, der Beschuldigte, das Auto für sich kaufe und es sowohl als Geschäfts-, als auch als Privatauto nutze. Eine Rückzahlungspflicht sei nicht vereinbart worden (pag. 1665 Z. 30 ff.). 11.5.3 Beweiswürdigung Zunächst ist gestützt auf den Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________ (pag. 828) sowie angesichts der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Fotos, welche ein Bündel Tausendernoten abbilden (pag. 92 ff.) objektiviert, dass der Beschuldigte am 4. November 2013 ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) einen Bargeldbezug in der Höhe von CHF 70‘000.00 tätigte. Weiter liegt der Kammer die an die E.________ (GmbH) adressierte Rechnungskopie der AM.________ (AG) vom 4. November 2013 zur Würdigung vor, gemäss welcher der fragliche Porsche Cayenne zu einem Preis von CHF 42‘000.00 verkauft wurde (pag. 89). Auf der Rechnungskopie ist die Adresse der E.________ (GmbH) vermerkt, was jedoch noch nicht bedeutet, dass diese Eigentümerin des Porsches Cayenne wurde. Die Kammer hält fest, dass es sich entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 1753 f., S. 31 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) nämlich gerade nicht um die Kopie eines Kaufvertrages handelt. Dass es der Beschuldigte war, welcher den Kauf des Porsches jedenfalls faktisch abwickelte – sei es als Privatperson oder sei es in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) – und diesen anschliessend in seinen Besitz nahm, ist nicht nur unbestritten, sondern auch durch die bereits erwähnten Aufnahmen der Tausendernoten sowie die ebenfalls auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Fotos vom 4. November 2013, auf welchen der Porsche mit Kontrollschild G.________ zu sehen ist (pag. 95 f.), belegt. Schliesslich ist gestützt auf die sich in den Akten befindlichen Kopien des Fahrzeugausweises (pag. 97 ff.) auch erstellt, dass der Porsche vom 5. November 2013 bis am 28. August 2014 auf den Beschuldigten eingelöst war, vom 28. August 2014 bis am 1. September 2014 der Bruder des Beschuldigten, AN.________, als Halter eingetragen war und der Porsche am 24. Oktober 2014 schliesslich – wiederum mit dem ursprünglichen Kennzeichen G.________ – auf die R.________ (GmbH) als Halterin übertragen wurde. Zu klären sind in einem nächsten Schritt die folgenden Beweisfragen: 1. Erwarb der Beschuldigte den Porsche in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die E.________ (GmbH) oder als Privatperson für sich selber? 2. Wie sehen die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse aus – in wessen Eigentum ging der Porsche über? 3. Verwendete der Beschuldigte zum Kauf des Porsches Geldmittel der E.________ (GmbH), welche er sich zuvor unrechtmässig angeeignet hatte? Der Beschuldigte führte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe den Porsche Cayenne auf einem Portal entdeckt, er sei im Vergleich mit anderen Autos preisgünstig gewesen. Er habe C.________ gesagt, dass dieses Auto sein Traum wäre, worauf C.________ geantwortet habe, sie würden schauen, ob es aufgehe. Die Abmachung sei gewesen, dass er, der Beschuldigte, das Auto für sich kaufe und es sowohl als Geschäfts-, als auch als Privatauto nutze. Bevor er das

29 Auto gekauft habe, habe C.________ gesagt, er dürfe es kaufen und auf sich einlösen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass er es einmal zurückbezahlen müsse (pag. 1665 Z. 30 ff.). Weiter gab der Beschuldigte auf Frage, ob es sich um ein Geschenk gehandelt habe, Folgendes zu Protokoll (pag. 1665 Z. 38 ff.): «Wie sie das verstehen, ist eine andere Frage. Es war so abgemacht. Ich habe mehr als 8 Stunden gearbeitet pro Tag. Ich habe min. 13h pro Tag gearbeitet. Ich habe keine Spesen erhalten. Es war so vereinbart.». C.________ seinerseits gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn betreffend die CHF 70‘000.00, resp. CHF 44‘000.00 gefragt. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle das Auto nehmen, wenn es ihm gefalle, er müsse das Geld aber zurückgeben (pag. 1659 Z. 14 f.). Die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von C.________ widersprechen sich somit lediglich in Bezug auf die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht. Hingegen sind sich der Beschuldigte und C.________ einig, dass letzterer mit dem Bezug des Geldes ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) zwecks Kaufes des Porsches einverstanden war. Die Kammer erachtet die diesbezüglichen Aussagen als glaubhaft und stellt darauf ab. Hingegen pflichtet die Kammer der Vorinstanz insofern bei, als dass der Porsche im Wert von mehr als CHF 40‘000.00 kaum als eine Art Bonus oder gar ein Geschenk an den Beschuldigten gegangen sein kann, die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft (vgl. dazu pag. 1756 f., S. 34 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). So wäre ein Bonus in der Höhe von CHF 42‘000.00 bei einem vereinbarten Jahreslohn von CHF 60‘000.00 – nota bene nach bloss dreimonatiger alleiniger Geschäftsführung – absolut unverhältnismässig. Ausserdem war es um die E.________ (GmbH) in finanzieller Hinsicht kaum so gut bestellt, als dass sie sich die Auszahlung von derart hohen Boni hätte leisten können. Hingegen sind die Angaben von C.________, wonach vereinbart worden sei, der Beschuldigte müsse das Geld zurückzahlen, in sich stimmig, nachvollziehbar, lebensnah und damit glaubhaft. Gestützt darauf ist somit in dubio pro reo davon auszugehen, dass C.________ dem Beschuldigten im Namen der E.________ (GmbH) für den Kauf des Porsches zumindest ein Darlehen gewährte, damit der Beschuldigte den Porsche für sich selber als Privatperson kaufen konnte. Damit ging der Porsche mit Kauf vom 4. November 2013 zivilrechtlich vom Eigentum der AM.________ (AG) ins Eigentum des Beschuldigten über. Offenbar bezahlte der Beschuldigte die vom Geschäftskonto der E.________ (GmbH) bezogene Summe in der Folge nicht zurück (vgl. dazu die Aussagen von C.________, wonach er den Beschuldigten aufgefordert habe, den Betrag zurückzuzahlen [pag. 390 Z. 30 ff., pag. 394 Z. 252 ff.] sowie die hektischen SMS- Konversation zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder [pag. 104 f.], woraus hervor geht, dass der Beschuldigte am 27. August 2014 schrieb, dass er den Verkauf des Porsches noch gleichentags erledigen müsse, weil C.________ von ihm CHF 50‘000.00 verlange). Dass die zivilrechtliche Schuld des Beschuldigten der E.________ (GmbH) gegenüber somit weiter besteht, ändert indessen nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte als rechtmässiger Eigentümer die Verfügungsmacht über den Porsche innehatte und damit entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 1754 f., S. 32 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie

30 pag. 1756, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung) berechtigt war, diesen auf seinen Bruder und anschliessend auf die R.________ (GmbH) zu übertragen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der angeklagte Sachverhalt insofern nicht erstellt ist, als der Beschuldigte den Porsche nicht in seiner Rolle als Geschäftsführer für die E.________ (GmbH), sondern als Privatperson für sich selber erwarb. In zivilrechtlicher Hinsicht ging das Eigentum am Porsche mit dem Kauf auf den Beschuldigten über, weshalb sachverhaltsmässig auch nicht von einer unrechtmässigen Überführung des Fahrzeugs in seinen Privatbesitz gesprochen werden kann. Die Geldmittel zur Bezahlung des Kaufpreises schliesslich stammten zwar tatsächlich aus dem Gesellschaftsvermögen der E.________ (GmbH), da beweismässig in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass letztere ihm ein entsprechendes Darlehen gewährt hatte, ist sachverhaltsmässig eine Aneignung durch den Beschuldigten zwecks persönlicher Bereicherung ebenfalls zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Veruntreuung, evtl. der Misswirtschaft, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in Langenthal und anderswo, freizusprechen. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer im Zusammenhang mit diesem Anklagesachverhalt auf die folgenden problematischen Punkte in der Anklageschrift hin: Zunächst ist der Tatbestand der Veruntreuung kein Dauerdelikt, womit kein Deliktszeitraum angeklagt werden kann. Wenn schon hätte der Deliktszeitpunkt auf das Datum der Einlösung des Porsches auf den Namen des Beschuldigten (trotz Kaufes des Porsches für die E.________ (GmbH)) festgelegt werden müssen. Zudem ist die Anklageschrift in der Formulierung insofern missverständlich, als dass nicht klar ist, ob dem Beschuldigten die Veruntreuung einer Sache (des Porsches) oder von Vermögenswerten (Gesellschaftsvermögen bzw. dem vom Konto der E.________ (GmbH) bezogenen Geld) vorgeworfen wird. Ob der Anklagegrundsatz vorliegend verletzt ist, kann jedoch zufolge materiellen Schuldspruchs offen gelassen werden. 12. Ungetreue Geschäftsbesorgung 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 vorgeworfen, er habe sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH), schuldig gemacht (pag. 1415). Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in seiner Rolle als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) und in der Absicht, sich damit selber zu bereichern, den Abschluss von drei Werkverträgen mit der S.________ Generalunternehmung AG [recte: S.________ Generalunternehmung AG; nachfolgend S.________ GU AG] in Ertragshöhe von CHF 540‘000.00 unterlassen, obwohl diese der E.________ (GmbH) in Aussicht gestanden seien. Gegenüber der S.________ GU AG habe der Beschuldigte angegeben, er habe eine neue Firma und wolle das Projekt mit dieser durchführen. So seien die Werkverträge stattdessen zwischen der S.________ GU AG und der Firma des Beschuldigten, der

31 R.________ (GmbH), gezeichnet und erfüllt worden. Durch das pflichtwidrige Unterlassen des Abschlusses der gewinnbringenden Verträge im Namen der E.________ (GmbH) und die Erfüllung der Verträge durch die R.________ (GmbH) habe der Beschuldigte die E.________ (GmbH) bewusst am Vermögen geschädigt und sich selber bzw. seine Firma mit Absicht bereichert (pag. 1415). 12.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, in seiner Rolle als Geschäftsführer seiner Fima, der R.________ (GmbH), mit der S.________ (AG) drei Werkverträge mit einem Geschäftsvolumen von CHF 540‘000.00 abgeschossen zu haben. Er bestreitet auch nicht, diese Verträge zuvor für die E.________ (GmbH) ausgehandelt zu haben bzw. dass der Vertragsabschluss der E.________ (GmbH) in Aussicht stand (pag. 1667 Z. 12 ff.). Er macht jedoch geltend, C.________ habe zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits beschlossen gehabt, die E.________ (GmbH) zu verkaufen (pag. 1667 Z. 2 ff., pag. 1668 Z. 34 ff., pag. 1668 Z. 43 f., pag. 1673 Z. 19 ff.). Er selber habe deshalb eine eigene Firma gegründet, die R.________ (GmbH). C.________ sei sowohl mit der Gründung der R.________ (GmbH), als auch mit der Übernahme der Werkvertragsofferten der S.________ (AG) durch die R.________ (GmbH), einverstanden gewesen (pag. 1667 Z. 6 ff., pag. 1667 Z. 23 f., pag. 1668 Z. 22 ff., pag. 1668 Z. 32 ff.). 12.3 Beweiswürdigung Zunächst hält die Kammer fest, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf finden lassen, dass C.________ die E.________ (GmbH) zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen mit der S.________ (AG) verkaufen wollte. Und auch der Beschuldigte selber konnte auf Nachfrage der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin hin keine genaueren Angaben zum angeblichen Verkauf der E.________ (GmbH) machen (vgl. pag. 1668 Z. 34 ff.). Seine diesbezüglichen Angaben sind somit als reine Schutzbehauptung abzutun. Sie stehen ausserdem im Widerspruch zu den Angaben des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach C.________ das Projekt ja gar nicht habe übernehmen können, weil er ja im Gefängnis gewesen sei (pag. 1668 Z. 25). Ausserdem versuchte er sein Handeln bzw. die Übernahme des Projekts mit der eigenen GmbH, wenig überzeugend damit zu rechtfertigen, dass auch T.________ das Projekt angeblich nicht habe stemmen können (pag. 1668 Z. 26). Nur deshalb will er der S.________ (AG) den Vorschlag gemacht haben, das Projekt mit der R.________ (GmbH) zu übernehmen (pag. 1668 Z. 26 ff.). Weiter lassen sich die Angaben des Beschuldigten auch nicht mit denjenigen von C.________ in Einklang bringen. Dieser stellte in Abrede, im Jahr 2014 den Verkauf der E.________ (GmbH) geplant zu haben (pag. 1661 Z. 31 f.). In anderem Zusammenhang hatte er denn auch nachvollziehbar und glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er die GmbH für seine Familie, insbesondere für seinen Sohn T.________ aufgezogen habe, was ebenfalls gegen Verkaufsabsichten spricht. Und schliesslich wäre ein Verkauf der E.________ (GmbH) zu diesem Zeitpunkt bzw. kurz vor dem lukrativen Zuschlag für einen Werkvertrag mit einem Auftragsvolumen von rund einer halben Million nach Auffassung der Kammer schlicht auch nicht logisch gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass C.________ mit dem Verkauf zumindest bis nach Abschluss der Verträge zugewar-

32 tet hätte. Auf diesen Widerspruch angesprochen, konnte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern und verstieg sich in Ausflüchte (vgl. pag. 1673 Z. 23 ff. und Z. 28 ff.). Auch die vermeintliche Erklärung des Beschuldigten, wonach C.________ aus dem Geschäft habe aussteigen und sich auf anderen Sachen konzentrieren wollen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. pag. 1673 Z. 19 ff.). Denn hätte C.________ die E.________ (GmbH) tatsächlich unbedingt loswerden wollen, so hätte er wohl einen Verkauf wenn schon bereits vor seinem längeren Gefängnisaufenthalt geplant und nicht noch zuerst den Beschuldigten als seine Vertretung organisiert, eingearbeitet und nota bene zu 50% am Unternehmen beteiligt. C.________ gab zudem glaubhaft an, erst im Nachhinein erfahren zu haben, dass die R.________ (GmbH) anstelle der E.________ (GmbH) die Werkverträge übernommen hatte. Er habe beim Bauleiter der Firma AP.________ (AG) nachgefragt was los sei, nachdem er nach eineinhalb Monaten noch immer kein Akonto auf dem Konto gehabt habe. Dieser habe ihm dann erklärt, dass der Auftrag und die Überweisung an die R.________ (GmbH) gegangen seien, weil der Beschuldigte angegeben habe, er, C.________, sei im Gefängnis (pag. 417 Z. 52 ff.). Dies deutet

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