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Bern Obergericht Strafkammern 11.10.2019 SK 2018 458

11 octobre 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,171 mots·~1h 11min·3

Résumé

Qualifizierte Widerhandlungegen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Fälschung von Ausweisen etc. | Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 458 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Zuber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Fälschung von Ausweisen, etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 18. April 2018 (PEN 17 974 + 975)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 18. April 2018 folgendes Urteil (pag. 1288 ff.): «I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28.02.2016 in Biel und anderswo (Deliktsbetrag: EUR 21‘635.00) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘275.00 und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1‘794.05, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘069.05 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. Kosten der Untersuchung CHF 935.00 Kosten des Zwangsmassnahmengerichts CHF 400.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 140.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 800.00 Total CHF 2'275.00 Amtliche Verteidigung (mit sep. Beschluss festzusetzen) CHF Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 1'794.05 Total CHF 1'794.05 Total Verfahrenskosten CHF 4'069.05 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine betragsmässig noch zu bestimmende Entschädigung im Umfang von 1/10 des amtlichen Honorars ausgerichtet. Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung wird weder eine Rückzahlungspflicht noch eine Differenzzahlungspflicht zum vollen Honorar festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

3 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen mit C.________, D.________, E.________, F.________ und anderen Personen begangen 1.1. durch Besitz und Veräusserung von ca. 13‘770 Gramm Kokaingemisch (ca. 5‘840 Gramm reine Kokainbase), begangen in der Zeit von Oktober 2015 bis 28.02.2016 in Biel und anderswo 1.2. durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von ca. 1‘750 Gramm Kokaingemisch (ca. 740 Gramm reine Kokainbase), begangen am 28.02.2016 in Biel 1.3. durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 60 Gramm Kokaingemisch (35.8 Gramm reine Kokainbase), begangen am 28.02.2016 in Biel 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28.02.2016 in Biel und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 44‘451.00) 3. der Fälschung von Ausweisen, begangen am 12.11.2015 in Neuchâtel 4. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen am 11.08.2014 in Vallorbe und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 lit a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, Art. 252 und 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 118 Abs. 1 AuG, Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 333 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 781 Tagen (von 28.02.2016 bis 18.04.2018) wird im Umfang von 781 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 20‘475.00 und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 16‘146.35, insgesamt bestimmt auf CHF 36‘621.35 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).

4 Kosten der Untersuchung CHF 8'415.00 Kosten des Zwangsmassnahmengerichts CHF 3'600.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'260.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 7'200.00 Total CHF 20'475.00 Amtliche Verteidigung (mit sep. Beschluss festzusetzen) CHF Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 16'146.35 Total CHF 16'146.35 Total Verfahrenskosten CHF 36'621.35 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11.10.2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. IV. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden mit separatem Beschluss bestimmt. 2. Der gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23.05.2017 an Rechtsanwalt B.________ bezahlte Vorschuss von 50 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich MwSt, ausmachend insgesamt CHF 10‘800.00 (volles Honorar CHF 14‘580.00, Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar CHF 3‘780.00), wird angerechnet. 3. A.________ hat dem Kanton Bern die auf den Schuldspruch entfallende, noch zu bestimmende amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 6 Monate, d.h. bis zum 17.10.2018, bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO; Begründung vgl. separates Dokument). 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

5 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 1. 4 Mobiltelefone (Samsung, Ruf Nr. .________, Samsung Ruf Nr. .________, Samsung, Ruf Nr. .________, Gova, Ruf Nr. .________) 2. Sichtmappe „Ghüder“ 3. HD-Nrn. 3 + 4 (Haarnetz + Latex-Handschuhe) 4. HD-Nr. 5 (Handschuhe und Socke) 5. HD-Nr. 6 (SIM-Card) 6. HD-Nr. 7 4. Die Beträge von CHF 10‘720.00, CHF 310.00, EUR 21‘635.00 und EUR 190.00 werden eingezogen (Art. 70 StGB). 5. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: 7. ein handschriftlicher Zettel mit Name und Passwort von Facebook-Account 8. Couvert „Effekten A.________ (Notiz)“ 9. Couvert „Sicherstellung Kehrichtsack (18.02.2016) (Notiz)“ 10. Sichtmappe „A.________“ 11. HD-Nr. 2 (Notizen) 12. HD-Nr. 10 (Notizen) 13. HD-Nr. 12 (Couvert Bargeldsicherstellung) 14. HD-Nr. 15 (Kauf-Unterlagen FZ) 15. HD-Nr. 16 (Ausweis N) 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. […]» Mit separatem Beschluss vom 18. April 2018 wurde die Belassung von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) in Sicherheitshaft schriftlich begründet (pag. 1299 ff.). Weiter wurde den Parteien am 18. April 2018 ebenfalls mit separatem Beschluss Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kürzung der Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ angesetzt (pag. 1305 ff.). Die Verteidigung bzw. die Staatsanwaltschaft nahmen mit Eingaben vom 19. April 2018 (pag. 1309 ff.) bzw. vom 23. April 2018 (pag. 1319 f.) Stellung. In Ergänzung des Urteils vom 18. April 2018 bestimmte die Vorinstanz am 30. April 2018 die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 1377 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 19. April 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 1383). Die Berufungserklärung, datierend vom 22. November 2018, ging ebenfalls fristgerecht am 26. November 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1493).

6 Unter Hinweis auf die beiliegende Anwaltsvollmacht teilte Rechtsanwalt Dr. G.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2018 mit, der Beschuldigte habe ihn damit beauftragt, eine Zweitmeinung über das eingangs erwähnte Verfahren abzugeben und ersuchte um Akteneinsicht und Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung (pag. 1389 f.). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung der Anschlussberufung und teilte mit, aus ihrer Sicht bestünde kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1498 f.). Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 zog die Verteidigung namens und auftrags des Beschuldigten die Berufung gegen die Ziffern II.1.2. und 1.3. zurück und beschränkte die Berufung auf die Ziffern II. 1.1, II.2, II.3 sowie II.4 des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1546). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019, eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 9. Oktober 2019, zog Rechtsanwalt B.________ die Berufung auch gegen die Ziff. II.3. und II.4. des erstinstanzlichen Urteils zurück (pag. 1592). 3. Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde am 28. Februar 2016 vorläufig festgenommen, am 29. Februar 2016 wurde die Haft eröffnet. Er befand sich bis am 1. Oktober 2019, mithin seit 1312 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Am 2. Oktober 2019 hat er den Strafvollzug vorzeitig angetreten (pag. 1581). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 25./26. April 2019 beim Regionalgefängnis Thun ein aktueller Führungsbericht, datierend vom 8. April 2019, eingeholt (pag. 1519 f.). Nachdem die oberinstanzliche Hauptverhandlung von Amtes wegen verschoben werden musste, wurde im Hinblick auf die neu festgesetzte oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 10. und 11. Oktober 2019 ein neuer Führungsbericht, datierend vom 19. September 2019, eingeholt (pag. 1571). Antragsgemäss wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2019 die mit Eingabe vom 21. Mai 2019 eingereichte Arbeitsbestätigung des Beschuldigten vom 4. April 2019 (pag. 1546 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 1554). In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte zudem erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 1596 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 1603): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Ziffern II.1.2, II.1.3, II.3 und II.4 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom Vorwurf des Besitzes und der Veräusserung evtl. des Inverkehrbringens von ca. 13.77 Kilogramm Kokaingemisch (ca.

7 5840 Gramm reine Kokainbase bei Annahme eines durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 42%) gemäss Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift vom 1. November 2017 freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 1. November 2017 in Bezug auf die Überweisung und den Transport von mindestens CHF 44'451.00 freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu verurteilen. Die bis heute erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafantritt sei vollumfänglich anzurechnen. 5. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafantritt zu entlassen und dem zuständigen Migrationsamt zuzuführen. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 70% vom Kanton Bern und zu 30% vom Beschuldigten zu tragen. 7. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der noch einzureichenden Honorarnote zu bestimmen. 9. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» Staatsanwältin H.________ beantragte und begründete ihrerseits Folgendes (pag. 1608): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 18. April 2018 gegen A.________ in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel im Deliktsbetrag von EUR 21'635.00) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 2. der Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das BetmG begangen am 28.02.2016 in Biel durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 1'810 Gramm Kokaingemisch (ca. 775.8 Gramm reine Kokainbase); 3. der Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen, begangen am 12.11.2015 in Neuenburg und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden, begangen am 11.08.2015 in Vallorbe. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das BetmG, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom Oktober 2015 bis 28.02.2016 in Biel durch Besitz und Veräusserung von ca. 13'770 Gramm Kokaingemisch (ca. 5'840 Gramm reine Kokainbase), 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28.02.2016 in Biel,

8 und er sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Arrt. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG; Art. 252 und 305b15 Ziff. 1 StGB, Art. 118 Abs. 1 AuG; Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 333 StGB; Art. 408, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11.10.2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. A. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Beschuldigte sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 4. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) und dem Amt für Migration und Personenstand (Art. 82 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 97 Abs. 3 AuG) mitzuteilen.» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 22. November 2018 vollständig an, beschränkte jedoch mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bzw. vom 8. Oktober 2019 die Berufung auf gewisse Punkte. In Rechtskraft erwachsen sind namentlich der Freispruch von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 und die entsprechenden Kostenfolgen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1289), der Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen, begangen am 12. November 2015 in Neuchâtel (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1290) und der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen am 11. August 2014 in Vallorbe (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1290). Ebenfalls nicht mehr zu beurteilen ist der Schuldspruch wegen mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen mit C.________, D.________, E.________, F.________ und anderen Perso-

9 nen, soweit begangen durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von ca. 1‘750 Gramm Kokaingemisch (ca. 740 Gramm reine Kokainbase, am 28. Februar 2016 in Biel (Ziff. II 1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1290) und durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 60 Gramm Kokaingemisch (35.8 Gramm reine Kokainbase) am 28. Februar 2016 in Biel (Ziffer II 1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1290) – dieser Teil des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ist zwar nicht angefochten und damit durch die Kammer nicht neu zu beurteilen, allerdings formell auch nicht rechtskräftig, da der Tatbestand der mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine rechtliche Bewertungseinheit bildet und nur gesamthaft in Rechtskraft erwachsen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019, E. 4.). Rechtskräftig sind ausserdem der Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, inkl. entsprechender Kostenauferlegung an den Beschuldigten (pag. 1291) sowie die Verfügungen gemäss den Ziff. V. 2., 3., 4. und 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1292). Demgegenüber sind die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Ziff. II. 1.1., II.2., II.1. und 2., IV.1., 2, 3. sowie V.1., 6., 7.) angefochten bzw. nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im oberinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Anklagerundsatzes. Sie machte zusammengefasst geltend, die Sachverhaltsumschreibungen in den Ziff. I.1.1. der Anklageschrift seien insbesondere hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion unklar, man habe die Vorwürfe einfach in ein paar Sätze gepackt, es sei im Einzelnen nicht herauslesbar, welche Straftaten genau dem Beschuldigten vorgeworfen würden. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die angeklagte Drogenmenge zusammensetze, was genau der Beschuldigte wann und wo entgegen genommen, aufbewahrt, besessen, veräussert und an Abnehmer übergeben haben solle. Insbesondere finde sich in der Anklageschrift keine Anzahl Fingerlinge und es fehle die Berechnung, gemäss welcher man auf die angeblichen 1‘377 Fingerlinge komme. Es sei nicht Aufgabe der Verteidigung, rauszusuchen, was genau unter die angeklagten 13.77 kg Kokaingemisch fallen könnte. Die Polizei habe sich teilweise auf reine Mutmassungen gestützt, alles was man dem Beschuldigten vorwerfe, basiere auf Rückrechnungen von gefundenen Geldern und mathematischen Hochrechnungen bzw. Auflösungen von mathematischen Gleichungen mit einer Unbekannten. Weiter gehe man davon aus, alle verschobenen Gelder stammten aus dem Drogenhandel. Der Beschuldigte habe aber in der oberinstanzlichen Verhandlung angegeben, das Geld nur gewechselt, nicht überwiesen zu haben. Plausibel sei auch, dass er das Geld von Kollegen erhalten und gewechselt habe. Diesfalls wäre er, wenn überhaupt, nur Geldwäscher, nicht aber Drogenhändler. Indem

10 man Letzteres annehme, verletze der Anklagesachverhalt den Anklagegrundsatz (vgl. pag. 1604 f.). Nach dem sog. Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält weiter fest, dass die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung bezeichnet. Mit anderen Worten bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Durch die angestrebten Umgrenzungs- und Informationsfunktionen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, was ihr im Einzelnen vorgeworfen wird, sodass sie sich gegen die betreffenden Vorhalte zur Wehr setzen kann. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO – HEIMGARTNER /NIGGLI, N 18 zu Art. 325). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anklageprinzips, welches Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (Art. 29 Abs. 2 BV), hat zur Folge, dass keine Verurteilung im betreffenden Anklagepunkt erfolgen kann. Allerdings verletzt nicht jede Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklagegrundsatz. Da dieser keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten will, dass die angestrebten Funktionen der Umgrenzung und Information erfüllt werden, ist bei formellen und materiellen Unvollkommenheiten jeweils konkret zu prüfen, ob diesen Anforderungen Genüge getan wurde. Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt nach bundesgerichtlicher Praxis keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Um die grundrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erfüllen, muss die Anklageschrift ausserdem auch den Grund des Strafverfahrens, d.h. die rechtliche Qualifikation der Vorwürfe anführen (BSK StPO – HEIMGARTNER /NIGGLI, N 18 zu Art. 325 mit Verweis auf N 40). In Ziff. I.1. der Anklageschrift wird eingangs umschrieben, in welcher Zeitspanne, an welchem Ort und in Zusammenarbeit mit welchen Personen der Beschuldigte welche konkreten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – Besitz, Veräusserung, evtl. Inverkehrbringen, Anstaltentreffen zur Veräusserung, evtl. Anstaltentreffen zum Inverkehrbringen – verwirklicht haben soll. Dabei wird im Besonderen auch die genaue Funktion des Beschuldigten innerhalb der organisierten Personengruppe detailliert umschrieben; konkret soll er Drogenkuriere in Empfang genommen, beherbergt und bezahlt und sowie ihnen Geld übergeben haben. Weiter soll er den Verkauf und die Übergabe der gelieferten Kokainfingerlinge an die jeweiligen Käufer bzw. Abnehmer organisiert und die Fingerlinge übergeben haben,

11 die entsprechenden Geldbeträge entgegen genommen und teilweise in Euro umgetauscht sowie das Geld den jeweiligen Mitgliedern der Organisation im Auslande zukommen lassen und mit den Einkünften seinen Lebensunterhalt finanziert haben (pag. 1150). In der Folge präzisiert die Anklage in den Ziff. I.1.1., 1.2. und 1.3. die einzelnen konkreten Widerhandlungen gegen das BetmG; die nicht mehr zu beurteilenden Ziff. I.1.2. und 1.3. betreffen die am Tag der Anhaltung, konkret am 28. Februar 2016, in der Wohnung am I.________ (Adresse) sichergestellten Drogen, Ziff. I.1.1. betrifft die Zeit davor, bzw. die Deliktsperiode von Oktober 2015 bis 28. Februar 2016 (pag. 1151). Präzisierend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Zeit von Oktober 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und anderswo ca. 13.77 kg Kokaingemisch (ca. 5‘840 g reine Kokainbase bei Annahme eines durchschnittlichen Reinheitsgehalts von 42%) besessen und veräussert, evtl. in Verkehr gebracht, indem er die gelieferten Kokainfingerlinge entgegen genommen und veräussert bzw. diese an die jeweiligen Abnehmer übergeben habe (pag. 1151). Die Kammer ist der Auffassung, dass der in Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 1. November 2017 (pag. 1150 f.) formulierte Anklagesachverhalt dem Anklagegrundsatz genügt, dieser mithin nicht verletzt ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere nicht erforderlich, dass in der Anklageschrift umschrieben wird, wie sich die besessene und veräusserte Gesamtdrogenmenge im Einzelnen zusammensetzte. Angesichts des eng umgrenzten Tatzeitraums von bloss rund fünf Monaten, des örtlich eingegrenzten Tatorts, der exakt bezifferten Gesamtdrogenmenge sowie der genauen Umschreibung des konkreten Tatgeschehens verletzt die Tatsache, dass sich die einzelnen Transporte, Kuriere, Drogenteilmengen und Weiterveräusserungen direkt aus den Akten, nicht aber aus der Anklageschrift ergeben, den Anklagegrundsatz nicht. In den Worten des Bundesgerichts ausgedrückt, schadet es nicht, dass dem Beschuldigten kein konkretes Verkaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vorgeworfen wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015, E. 1.3.). Die Kammer pflichtet der Generalstaatsanwaltschaft ausserdem bei, dass es in Betäubungsmittelfällen oft gar nicht möglich wäre, jedes einzelne Kaufs- bzw. Verkaufsgeschäft in zeitlicher und quantitativer Hinsicht zu spezifizieren (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1610). Es liegen denn auch keine Anzeichen dafür vor, dass sich der Beschuldigte mangels Kenntnis des strafrechtlichen Vorwurfes nicht rechtsgenüglich hätte verteidigen können. Ihm wurde in den Einvernahmen vorgehalten, wie man die Zusammensetzung der 13.77 kg Kokaingemisch in Einzeln errechnete und er wurde ausführlich dazu befragt. Die Protokolle der massgebenden Einvernahmen belegen, dass der Beschuldigte genau wusste, gegen welche Vorwürfe er sich zur Wehr zu setzen hatte (vgl. hierzu insbes. pag. 393 Z. 591 ff.; bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschuldigten die von der Polizei erstellte Mengenberechnung [pag. 176] explizit vorgehalten.). Er selber machte im Verlaufe des Verfahrens im Übrigen nie geltend, sich mangels Kenntnis des ihm gemachten Vorwurfes nicht verteidigen zu können. Und auch die Verteidigung rügte dies erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Auf eine Fristanset-

12 zung gemäss Art. 318 StPO hat der Verteidiger zudem verzichtet (pag. 1149 Z. 328 f.). 8. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten vom 28. Februar 2016 Die Parteien machten zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung keine Ausführungen. Dieser Punkt ist jedoch von Amtes wegen zu beleuchten, bzw. es ist konkret zu klären, ob die vom Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2016 in Abwesenheit eines Verteidigers gemachten Aussagen verwertbar sind. Dafür ist zu prüfen, ob zu Beginn dieser ersten Befragung bereits erkennbar war, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag. Die notwendige Verteidigung ist sicherzustellen, sobald durch die jeweilige Verfahrensleitung ein Grund nach Art. 130 StPO erkennbar ist (BSK StPO-RUCKSTUHL, N 1 zu Art. 131). Ein Fall einer notwendigen Verteidigung liegt unter anderem vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG werden mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Damit das Beweisverwertungsverbot greift, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelt. An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BSK StPO-RUCKSTUHL, N 12 zu Art. 131); es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 13 zu Art. 131 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Abs. 2 von Art. 131 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Aus dem Kommunikationsrapport vom 29. Februar 2016 (pag. 11 ff.) sowie dem Anzeigerapport vom 26 .September 2016 (pag. 155 ff.) geht hervor, dass aufgrund von verschiedenen Informationen und Observationen für die Polizei feststand, dass in einer Wohnung im 11. Stock am I.________ (Adresse) in Biel durch Afrikaner reger Kokainhandel betrieben wird. Die Namen A.________, J.________ und K.________ sind dem Kommunikationsrapport bereits zu entnehmen. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2016 um 13.57 Uhr beobachtet wurde, wie er die Wohnung verliess, einen Schlüssel im Briefkasten deponierte und sich zu Fuss zum Orpundplatz begab, wo er um 14.10 Uhr durch die Polizei angehalten wurde (pag. 12, pag. 16, pag. 1358). Die Hausdurchsuchung am I.________ (Adresse), anlässlich welcher die 1,7 kg Kokain in Form von 170 Fingerlingen sowie mehrere Tausend Schweizerfranken und Euro sichergestellt werden konnten,

13 fand in der Zeit von 14.45 Uhr bis 17.45 Uhr statt (pag. 159). Der Haussuchungsbefehl gegen unbekannte Täterschaft war durch die zuständige Staatsanwältin bereits am 24. Februar 2016 ausgestellt worden (pag. 699 f.). Im provisorischen Haftbefehl gegen den Beschuldigten vom 28. Februar 2016, ausgestellt um 15.00 Uhr, mithin bloss 50 Minuten nach der Festnahme des Beschuldigten (pag. 15 ff.), wurde zudem bereits auf die aufgefundene Drogenmenge und die mehreren Tausend Franken verwiesen (pag. 16). Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten fand im Anschluss am selben Tag, 28. Februar 2016, knapp drei Stunden später, von 17.51 Uhr bis 22.23 Uhr statt (pag. 242 ff.). Gegenstand der Befragung waren die in der Wohnung sichergestellten Drogen (erstmals darauf angesprochen auf pag. 245 Z. 169 f.; vgl. u.a. auch die Frage auf pag. 247 Z. 226 ff., pag. 248 Z. 289 f., pag. 249 Z. 341 ff., pag. 250 Z. 395 ff.) und das aufgefundene Geld (vgl. insbesondere pag. 246 Z. 199 ff., pag. 247 Z. 237 ff., Z. 244 f., Z. 247 ff., Z. 257 ff., Z. 262 ff., Z. 270 ff., pag. 248 Z. 281 ff., pag. 250 Z. 392 f.). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 1443, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung) konnten Polizei und Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, der Beschuldigte stehe in keiner Verbindung zur in der Wohnung sichergestellten beträchtlichen Drogenmenge und den aufgefundenen verhältnismässig hohen Geldbeträgen. Die Grenze für eine qualifizierte Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei 18 g reinem Kokain (BGer 6B_504/2019 vom 29.07.2019; BGE 109 IV 145; BGE 120 IV 334). Damit war bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten klar, dass Vorwürfe im Raum stehen, in Bezug auf welche eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Anhand des anlässlich der Haussuchung sichergestellten Kokaingemischs von 1,7 kg in Form von 170 Fingerlingen sowie den mehreren Tausend Schweizerfranken und Euro lagen mit anderen Worten bereits bei Beginn der ersten polizeilichen Befragung genügend Hinweise, ja sogar Beweise, auf bzw. für einen möglicherweise qualifizierten Drogenhandel vor. Entsprechend den obigen Ausführungen war zu jenem Zeitpunkt somit bereits erkennbar, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 Bst. b StPO vorlag. Jedoch wurde erst nach der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten am 29. Februar 2016 durch die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Untersuchung eröffnet (pag. 1) und am 1. März 2016 rückwirkend per 29. Februar 2016 ein notwendiger bzw. amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 1119). Damit wurde die notwendige bzw. amtliche Verteidigung zu spät bestellt und es resultiert eine Unverwertbarkeit der Aussagen vom 28. Februar 2016. 9. Verwertbarkeit der nicht parteiöffentlichen Aussagen von K.________ und J.________ K.________ wurde zweimal unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten polizeilich einvernommen; am 24. Mai 2016 (pag 555 ff.) und am 27. Juni 2016 (pag. 566 ff.). Auf diese Einvernahmen kann abgestellt werden, soweit sie angesichts der Beschränkung der Berufung noch von Relevanz sind. In diesen beiden Einvernahmen hat K.________ seine bis zu diesen Daten gemachten Aussagen jeweilen bestätigt (vgl. beispielhaft pag. 556 Z 34 ff., pag. 567 Z 41 ff.). Demgegenüber betreffen die Einvernahmen bei der Polizei vom 28. Februar 2016

14 (pag. 540 ff.) und anlässlich der Hafteröffnung am 1. März 2016 (pag. 548 ff.) den vom Beschuldigten anerkannten erstinstanzlichen Schuldspruch im Zusammenhang mit der Lieferung der 170 Fingerlinge. In Bezug auf den noch bestrittenen Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift sind sie hingegen nicht von Bedeutung. J.________ wurde in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten am 2. Juni 2016 polizeilich befragt (pag. 484 ff.). Diese parteiöffentlichen Aussagen unterliegen keinem Verwertungsverbot und können durch die Kammer bei der Beurteilung des noch bestrittenen Sachverhaltskomplexes herangezogen werden. Die in Bezug auf den noch zur Diskussion stehenden Sachverhaltskomplex nicht sehr aussagekräftigen, nicht parteiöffentlichen Aussagen von J.________ vom 28. Februar 2016 (pag. 470 ff.), 29. Februar 2016 (pag. 475 ff.), 11. Juli 2016 (pag. 491 ff.), 12. Dezember 2016 (pag. 510 ff.) und 21. März 2017 (pag. 520 ff.) werden bei der Beurteilung durch die Kammer nicht herangezogen. L.________ schliesslich wurde am 23. März 2016 parteiöffentlich einvernommen (pag. 598 ff.). Auch darauf wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 1. November 2017 (pag. 1150 f.) vorgeworfen, er habe sich der mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zusammen mit C.________, D.________, E.________, F.________ und anderen Personen in der Zeit von ca. Oktober 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und anderswo durch Besitz, Veräusserung, evtl. Inverkehrbringen, Anstaltentreffen zur Veräusserung, evtl. Anstaltentreffen zum Inverkehrbringen von mindestens 15.5 kg Kokaingemisch (mindestens ca. 6‘600 g reine Kokainbase) schuldig gemacht. Konkret soll der Beschuldigte als Mitglied einer organisierten Personengruppe im Drogenhandel tätig gewesen sein, namentlich soll er Drogenkuriere in Empfang genommen, beherbergt und bezahlt bzw. den Kurieren Geld übergeben haben, den Verkauf und die Übergabe der gelieferten Kokainfingerlinge an die jeweiligen Käufer bzw. Abnehmer organisiert und die Fingerlinge übergeben, die entsprechenden Geldbeträge entgegen genommen und teilweise in Euro umgetauscht sowie das Geld den jeweiligen Mitgliedern der Organisation im Ausland zukommen lassen und mit den Einkünften seinen Lebensunterhalt finanziert haben (pag. 1150). Während der Beschuldigte die Vorwürfe gemäss den Ziff. I.1.1.2. und I.1.1.3. der Anklageschrift anerkannt und den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert hat, ist der Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift durch die Kammer neu zu beurteilen. Demnach soll der Beschuldigte in der Zeit von Oktober 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und anderswo durch Entgegennahme von gelieferten Kokainfingerlingen und Veräusserung bzw. Übergabe der Kokainfingerlinge an die jeweiligen

15 Abnehmer ca. 13.77 kg Kokaingemisch (ca. 5‘840 g reine Kokainbase bei Annahme eines durchschnittlichen Reinheitsgehalts von 42%) besessen und veräussert, evtl. in Verkehr gebracht haben (pag. 1151). Weiter soll sich der Beschuldigte gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und anderswo, schuldig gemacht haben (pag. 1151). Konkret wird ihm zum Vorwurf gemacht, er habe im Rahmen des Drogenhandels entgegen genommene Beträge in unbekannter Höhe, mindestens jedoch CHF 70‘000.00, teilweise in eine andere Währung gewechselt und ins Ausland transferiert, und dadurch die Einziehung dieser Vermögenswerte vereitelt und die Auffindung erschwert. Namentlich habe er mindestens CHF 44‘451.00 ins Ausland überweisen und transportieren lassen. (In Bezug auf den Betrag in der Höhe von EUR 21‘635.00 ist der erstinstanzliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen, dieser Vorwurf ist durch die Kammer entsprechend nicht mehr zu beurteilen.) 11. Sachverhalt Die beiden angefochtenen Anklagesachverhalte gemäss den Ziff. I.1.1. und I.2. der Anklageschrift werden vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren sinngemäss vollumfänglich bestritten. Zu klären ist, ob der Beschuldigte im Kokainhandel tätig war und falls ja, in welcher Funktion bzw. inwiefern er in eine allfällige Organisation eingebunden war. Sollte seine Tätigkeit im Drogenhandel beweismässig bestätigt sein, wird mit Blick auf die rechtliche Würdigung weiter zu klären sein, welche Menge an Kokaingemisch der Beschuldigte umsetzte, welchen Reinheitsgrad die Drogen hatten und ob der Beschuldigte mit dem Betäubungsmittelhandel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielte. Weiter gilt es darüber Beweis zu führen, ob der Beschuldigte in der Zeit von Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 mindestens CHF 44‘451.00 ins Ausland überwies bzw. transportieren liess. 12. Beweiswürdigung 12.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich

16 der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil BGer 6B_781/2010 E. 3.2; Urteil BGer 6B_300/2015 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_605/2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungsund Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, 2. Auflage 2014, Art. 163 N 1 ff.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff).

17 Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 12.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Würdigung vorliegenden Beweismittel, konkret den Kommunikationsrapport vom 29. Februar 2016 (pag. 11 ff.) und den Anzeigerapport vom 26. September 2017 (pag. 155 ff.), den Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (nachfolgend KTD) inkl. Fotodokumentation vom 15. April 2016 (pag. 647 ff. bzw. pag. 668 ff.), den forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM; pag. 693 ff.), die sichergestellten Notizen und Dokumente (pag. 183, pag. 187, pag. 189, pag. 208, pag. 212, pag. 702), die Ergebnisse der Auswertungen der Mobiltelefone aus den Effekten des Beschuldigten sowie der Mobiltelefone von J.________ und

18 K.________ (pag. 190 f.), die Durchsuchung des Facebook-Accounts des Beschuldigten (pag. 180, pag. 703 ff.), das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Februar 2016 sichergestellte Bargeld in der Höhe von CHF 10‘720.00 und EUR 21‘635.00 (pag. 166 und pag. 702), die edierten Belege zu den Flugreisen des Beschuldigten sowie denjenigen von K.________ und J.________ (pag. 913 ff., vgl. auch pag. 196) sowie die rechtskräftigen Urteile gegen K.________ (pag. 700 ff. der Akten i.S. PEN 17 374) und gegen J.________ (pag. 896 ff. der Akten i.S. PEN 17 432) vollzählig aufgelistet und deren Inhalt korrekt wiedergeben. Es wird gesamthaft darauf verwiesen (vgl. pag. 1426 ff., S. 6 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen von K.________, J.________, C.________ und L.________ zur Würdigung vor. Der Beschuldigte selber wurde im vorliegenden Strafverfahren insgesamt zehn Mal einvernommen; im Anschluss an seine Festnahme am 28. Februar 2016 wurde er erstmals polizeilich befragt (pag. 242 ff.). In der Folge wurde er am 29. Februar 2016 anlässlich der Hafteröffnung durch die zuständige Staatsanwältin einvernommen (pag. 254 ff.). Weiter fanden am 18. Mai 2016 (pag. 262 ff.), am 6. Juni 2016 (pag. 282 ff.), am 19. September 2016 (pag. 301 ff.), am 17. Juli 2017 (pag. 310 ff.) und am 20. Juli 2017 (pag. 381 ff.) delegierte Einvernahmen durch die Polizei statt. Am 23. Oktober 2017 erfolgte die Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 460 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte sowohl in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. April 2018 (pag. 1259 ff.), als auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 (pag. 1596 ff.) erneut zu Person und Sache befragt. Auf die wesentlichen Aussagen wird im Rahmen der Würdigung hiernach direkt eingegangen werden. Wie bereits erwähnt wurden K.________ am 24. Mai 2016 (pag. 555 ff.) und am 27. Juni 2016 (pag. 566 ff.) sowie J.________ am 2. Juni 2016 (pag. 484 ff.) unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten einvernommen. Auch auf diese Aussagen sowie auf diejenigen von C.________ (pag. 582 ff.) und L.________ (pag. 598 ff.) wird, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der Würdigung eingegangen. 12.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten In der Hafteröffnung vom 29. Februar 2016 (pag. 254 ff.) gab der Beschuldigte an, die in der Wohnung sichergestellten Drogen gehörten K.________ (pag. 255 Z. 44 f., pag. 259 Z. 174 f.). Weiter behauptete er bereits für sich völlig unglaubhaft, er kaufe in der Schweiz Autos sehr billig und verschiffe diese nach Afrika (pag. 256 Z. 86 ff.). Gleichzeitig gab er aber auch an, erst ein einziges Auto gekauft zu haben und daran zu sein, ein zweites Geschäft mit einem weiteren Auto zu machen (pag. 257 Z. 92 ff.). Er gestand auch ein, Geld gewechselt zu haben (pag. 257 Z. 96 ff.), behauptete aber, nicht zu wissen, warum er gebeten worden sei, das Geld zu wechseln (pag. 257 Z. 115 ff.). Ebenso unglaubhaft ist die Behauptung, dass er das gewechselte Geld – nota bene ca. CHF 17‘000.00 bis CHF 18‘000.00 – in der Wohnung aufbewahrt habe, weil die Personen, welche ihm das Geld zum Wechseln gegeben hätten, dieses manchmal nicht sofort gebraucht hätten

19 (pag. 258 Z. 136 ff., Z. 150 ff., Z. 154 f., Z. 160 ff.). Ausserdem gab der Beschuldigte dann plötzlich, nachdem er immer von einer Mehrzahl von Personen gesprochen hatte, auf entsprechende Frage an, immer für ein und dieselbe Person Geld gewechselt zu haben (pag. 258 Z. 164), nur um dann auf Nachfrage hin sofort wieder zu sagen, es seien zwei Personen gewesen (pag. 259 Z. 168 f.). In der Einvernahme vom 18. Mai 2016 (pag. 262 ff.) blieb er zunächst weiterhin dabei, nichts über die sichergestellten Drogen zu wissen bzw. nichts damit zu tun zu haben bzw. nicht im Drogenhandel tätig zu sein (pag. 263 Z. 54 ff., pag. 264 Z. 89 f., Z. 92 ff., pag. 265 Z. 96 ff., Z. 160 ff., pag. 267 Z. 206 ff., pag. 268 Z. 223 ff.), wollte aber gleichzeitig wissen, dass die Drogen K.________ gehörten (pag. 264 Z. 58 ff., Z. 72 ff.). In Bezug auf K.________ wollte er diesem bei dessen Ankunft nicht einmal die Tür geöffnet haben (pag. 264 Z. 79 f.) und behauptete auch, dessen Telefonnummer nicht zu haben (pag. 264 Z. 85 ff.). Selbst als man ihn damit konfrontierte, dass auf den in der Backofenschublade sichergestellten Fingerlingen seine Fingerabdrücke sichergestellt worden seien, blieb er zunächst dabei, nie Drogen berührt zu haben (pag. 269 Z. 264 ff.). Später in derselben Einvernahme verstieg er sich dann in die abstruse, vermeintliche Erklärung, wonach er jeden Tag die Wohnung geputzt habe und dabei die Drogen wohl aus Versehen berührt habe (pag. 269 Z. 303 f.). Der Beschuldigte blieb auch weiterhin dabei, in die Schweiz gekommen zu sein, um Second Hand Sachen bzw. gebrauchte Autos und Sachen vom Brockenhaus zu kaufen (pag. 264 Z. 93 f., pag. 269 Z. 281 ff.). Ganz am Ende der Einvernahme brachte er dann erstmals vor, er lade die gekauften Sachen in einen alten Wagen und verschiffe diese nach Afrika (pag. 271 Z. 364 ff.). Er wollte aber erst einmal etwas nach Afrika verschifft und damit CHF 1‘500.00 bis CHF 2'000.00 verdient haben (pag. 271 Z. 368 f., Z. 378 f., Z. 381 f.), ohne diesbezüglich eine Bill of Lading vorweisen (pag. 271 Z. 371 f.) oder eine Speditionsfirma nennen zu können (pag. 271 Z. 374 ff.). Weiter bestritt der Beschuldigte, die Abnehmerin M.________ – mit welcher zusammen er beobachtet worden war – zu kennen (pag. 266 Z. 120 ff., Z. 125 ff., Z. 136 f.) bzw. telefonischen Kontakt mit ihr gehabt zu haben (pag. 266 Z. 130 ff.), bzw. ihr Drogen übergeben zu haben (pag. 266 Z. 139 f.). Und auch in Bezug auf die sichergestellten Notizzettel stritt der Beschuldigte wider alle Evidenz ab, etwas darüber zu wissen (pag. 266 Z. 142 ff., Z. 152 ff., Z. 161 f., pag. 267 Z. 171 f., pag. 268 Z. 211 ff.) – dies obschon die fraglichen Notizzettel im von ihm bewohnten Zimmer 1 der Wohnung am I.________ (Adresse), in seinen Effekten und im Abfall gefunden bzw. mit seinem Handy abfotografiert worden waren. Seine diesbezügliche vermeintliche Erklärung, er habe in der Wohnung eine alte Brieftasche gefunden, welche er dann einfach benutzt habe, vermag mitnichten zu überzeugen bzw. den Beschuldigten zu entlasten (pag. 267 Z. 163 ff.). Dieselbe unglaubhafte Ausrede brachte er im Übrigen auch in Bezug auf die von ihm benutzten Mobiltelefone vor – auch diese wollte er in der Wohnung gefunden haben (pag. 267 Z. 178 f.). In Bezug auf das gewechselte Geld machte der Beschuldigte sodann nunmehr geltend, ein Teil des sichergestellten Geldes gehöre «N.________», CHF 14‘000.00 gehörten ihm selber (pag. 269 Z. 306 ff.). Erstmals taucht an dieser Stelle in den Einvernahmeprotokollen schliesslich die Behauptung des Beschuldigten auf, er habe in Spanien eine eigene Firma und damit Geld verdient (pag. 269 Z. 310).

20 In der Einvernahme vom 6. Juni 2016 (pag. 282 ff.) blieb der Beschuldigte nach wie vor dabei, die Notizzettel nicht zu kennen und die Markierungen darauf nicht erklären zu können (pag. 284 Z. 57 ff., Z. 95 ff., pag. 291 Z. 417 ff., Z. 423 ff.). Insbesondere blieb er auch dabei, nichts zu den mit seinem Mobiltelefon fotografierten Notizen sagen zu können (pag. 289 Z. 339 ff.), womöglich habe eine andere Person Bilder via Bluetooth auf sein Handy geschickt (pag. 289 Z. 346 ff.). Auch zu den im Abfall gefunden Notizen wollte er nichts sagen können, entgegnete, sie hätten den Abfall nicht benützt (pag. 290 Z. 407 ff.). Damit bleiben die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Notizzettel gesamthaft realitätsfremd, mithin höchst unglaubhaft. Der Beschuldigte bestätigte in der Folge, die Abnehmerin M.________ nicht zu kenne (pag. 284 Z. 100 ff., pag. 285 Z. 109 ff.). Als ihm nunmehr vorgehalten werden konnte, dass deren Telefonnummer in seinem Handy eingespeichert war, bediente er sich wiederum der Ausrede, dass es sich wohl um die Nummer handle, welche bereits im Telefon eingespeichert gewesen sei, als er dieses übernommen habe (pag. 285 Z. 119 ff., vgl. auch pag. 289 Z. 342 f.). Dass er mit ihr telefonischen Kontakt gehabt, sie getroffen, ihr Geld oder Drogen übergeben habe, stritt er weiterhin ab (pag. 285 Z. 129 ff.). Er verneinte auch, C.________ zu kennen, ihn getroffen oder ihm Drogen oder Geld übergeben zu haben (pag. 286 Z. 158 ff.). Obwohl ihm vorgehalten werden konnte, dass er gemäss den Auswertungen seines Mobiltelefons am 28. Februar 2016 auch mit K.________ in telefonischem Kontakt gestanden habe und K.________ genau dies ausgesagt habe, bestritt der Beschuldigte auch dies (pag. 288 Z. 279 ff., Z. 295 ff.). Er bestätigte dafür, in Spanien eine eigene Firma zu haben, welche A.________ heisse. Er schiffe damit Sachen nach Afrika (pag. 289 Z. 315 ff.). Vom im Zimmer 1 sichergestellten Geld gehörten CHF 14‘000.00 ihm (pag. 289 Z. 324 f.). Am 19. September 2016 (pag. 301 ff.) gestand der Beschuldigte der Polizei gegenüber dann plötzlich ein, mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Jemand habe ihn gefragt, ob er, der Beschuldigte, ihm helfen könne, er habe daraufhin Drogen in eine Bar gebracht (pag. 302 Z. 29 ff.). Nur um dann aber sofort zu behaupten, es sei nicht viel gewesen und auch nur ein Mal, welche Art von Drogen es gewesen seien, wisse er nicht, evtl. sei es Kokain gewesen (pag. 302 Z. 33 ff.). In der Folge bestritt der Beschuldigte nach wie vor, über Facebook Kontakt mit im Drogenhandel tätigen Personen gehabt zu haben (pag. 304 Z. 115 ff.). Immerhin gab er betreffend M.________ nunmehr an, diese ähnle einer Person, welche er kenne (pag. 304 Z. 126 ff.). In der Folge bestritt er zunächst weiterhin, ihr Kokain übergeben zu haben (pag. 304 Z. 145 f.), gestand aber gleich darauf im Widerspruch dazu ein, ihr einmal in der Bar Kokain gegeben zu haben (pag. 304 Z. 148 ff., pag. 305 Z. 167 f.). Auf ganz konkreten Vorhalt, wonach aus dem ausgewerteten Facebook- Chat hervor gehe, dass er M.________ 20 Fingerlinge und sie ihm im Gegenzug die Logistikkosten von CHF 1‘400.00 übergeben habe, konnte der Beschuldigte sich dann angeblich plötzlich nicht mehr erinnern (pag. 304 Z. 155 ff., pag. 305 Z. 161 ff.). In der Einvernahme vom 17. Juli 2017 behauptete der Beschuldigte dann diesbezüglich ebenso unglaubhaft, die im Chat erwähnte Zahl 20 könnte für die Zeit stehen (pag. 313 Z. 124 ff.). Nach Vorhalt einer weiteren Facebook-Konversation mit M.________ gestand er aber dann ein, dass es bei diesen Nachrichten um die

21 Übergabe von Drogen gegangen sei. Jemand habe ihm gesagt, er solle ihr die Drogen geben (pag. 313 Z. 129 ff., Z. 151 ff.). Weiter gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 17. Juli 2017 (pag. 310 ff.) zu Protokoll, es sei nicht gleich sein Job gewesen, Kokain weiterzugeben und Geld einzuziehen, nur weil er es einmal gemacht habe (pag. 311 Z. 52 ff.). Er versuchte sich wiederum damit zu entlasten, dass er ausführte, jemand habe ihn benutzt, er sei sich der Konsequenzen nicht bewusst gewesen (pag. 311 Z. 54 ff.). Auf Nachfrage wusste er aber angeblich nicht, wie viele Male er für diese Person Drogen überbracht habe, es seien aber nicht mehr als 10 Mal gewesen (pag. 311 Z. 58 f.). Er bestritt weiterhin, über seinen Facebook-Account über den Kokainhandel gesprochen zu haben (pag. 312 Z. 83 ff., Z. 89 f., Z. 92 ff.). M.________ habe er einmal Kokain übergeben (pag. 312 Z. 100 f.). Auf Vorhalt, wonach er sich wiederholt mit ihr getroffen habe, versuchte sich der Beschuldigte damit rauszureden, dass er an ihr als nigerianischer Single-Frau ein freundschaftliches Interesse gehabt habe (pag. 313 Z. 108 ff.). Auf Vorhalt der Facebook-Chatprotokolle mit D.________ räumte der Beschuldigte dann zwar sinngemäss ein, dass dieser ihn über die Ankunft von Personen informiert habe, diese Personen hätten aber nur bei ihm schlafen sollen, sie hätten nichts mit Drogen zu tun gehabt (pag. 314 Z. 187 ff., pag. 315 Z. 203 ff., insbes. Z. 235 ff., vgl. auch pag. 316 Z. 268 ff.). Nicht ohne dann aber auf Nachfrage anzugeben, dass vielleicht eine oder zwei von diesen Personen mit Drogen zu tun gehabt hätten (pag. 315 Z. 239 f.; später in derselben Einvernahme räumte er dann ein, dass sie sich über Drogenabnehmer unterhalten hätten, vgl. pag. 317 Z. 306 ff.). Auf Frage, was er mit den Drogen gemacht habe, gab er sodann zu Protokoll (pag. 315 Z. 245 ff.): «Nichts, ausser wenn mir die eine Person gesagt hat was ich damit machen soll, wie bei M.________.». In der Folge gab der Beschuldigte ebenfalls zu, dass es sich bei den im Chat verwendeten Kürzeln um die auf den Fingerlingen verwendeten Markierungen handelte und diese für die Besitzer der Ware standen (pag. 316 Z. 274 ff., Z. 281 f.). In diesem Zusammenhang gestand er zudem ein, dass er die Drogen an diese Besitzer hätte weitergeben sollen (pag. 316 Z. 292 ff.): «Ich hätte die Drogen diesen Personen geben sollen. Ich wurde jedes Mal informiert, wenn eine Person von einem anderen Land gekommen ist und musste diese Person in Empfang nehmen.» Ausserdem antwortete er auf die Frage, was seine Aufgabe im Drogenhandel gewesen sei (pag. 316 Z. 297 f.): «[…] Auf der Strasse habe ich die Drogen weitergegeben. In der Wohnung habe ich gelebt und es kamen Leute zu mir.». In Bezug auf E.________ gestand der Beschuldigte sodann ein, dass sie sich über Drogengeld unterhalten hätten (pag. 318 Z. 360 ff.). Auf Vorhalt der dem Chat mit E.________ entnommenen Rechnungen «3x16=48x60=2880+560=3440-1300=2140» und auf Vorhalt, dass diese sich auf gelieferte Fingerlinge und ausstehende Logistikkosten beziehe, antwortete der Beschuldigte lediglich lapidar (pag. 321 Z. 502 ff. und Z. 506 ff.): «Ich denke nicht das sie falsch liegen.». Auf präzisierende Nachfrage hin fragte er dann, warum er die Rechnung erklären solle, wenn die Polizei bereits wisse, um was es gehe (pag. 321 Z. 511). Abschliessend versuchte er sich dann noch vergebens damit zu entlasten, dass er angab, er habe ja niemanden getötet und sei kein Terrorist, er habe bloss für den Chef gearbeitet (pag. 321 Z. 519 ff.).

22 Am 20. Juli 2017 (pag. 381 ff.) machte der Beschuldigte dann in Bezug auf die in der vorangehenden Einvernahme gemachten Aussagen bzw. das weitgehende Geständnis, im Drogenhandel tätig gewesen zu sein, einen Rückzieher. Konkret gab nunmehr an, er sei bei den Einvernahmen immer sehr nervös, weshalb er einfach so Sachen akzeptiere, ohne dass er diese gemacht hätte (pag. 382 Z. 22 ff.). In der Folge konnte er sich angeblich an vieles nicht mehr erinnern (pag. 383 Z. 76 f., pag. 386 Z. 230 f., pag. 387 Z. 291 f., pag. 388 Z. 357 ff., pag. 392 Z. 517 f.), kannte Personen nicht (pag. 383 Z. 91 ff.), wusste und/oder verstand Sachen nicht (pag. 384 Z. 140 f., pag. 385 Z. 165 ff., Z. 174, pag. 387 Z. 267 f., Z. 270 f., Z. 297, Z. 308) und machte auf Vorhalt von Chatnachrichten wiederum geltend, dass es um die Verschiffung von Fahrzeugen gegangen sei (pag. 384 Z. 111 ff., Z. 127 ff.). Den Empfang und die Entlöhnung von Drogenkurieren sowie das Weiterverteilen der Drogen wollte der Beschuldigte dann im Widerspruch zu seinen letzten Angaben auch nicht mehr als seine Arbeit anerkennen (pag. 384 Z. 154 ff.). In Bezug auf E.________ beantwortete er die abschliessende Frage, ob er mit diesem im Drogenhandel zusammengearbeitet habe mit (pag. 388 Z. 338 f.): «Nein.». Betreffend O.________ behauptete er, dieser habe eine Firma und verschiffe Container nach Nigeria, ausserdem leihe er Geld aus (pag. 388 Z. 343 ff., pag. 390 Z. 419 ff.). Er habe jedoch keine Gelder aus dem Drogenhandel entgegengenommen (pag. 388 Z. 349 ff.). Später in derselben Einvernahme gab er dann an, O.________ habe ein grosses Warenhaus (pag. 392 Z. 556). Er selber wollte nun plötzlich im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben mit dem Exporthandel pro Fahrzeug CHF 2‘000.00 bis CHF 3‘000.00 verdient und in der Zeit von November 2015 bis Februar 2016 nicht mehr nur eins, sondern zwei Fahrzeuge verkauft haben (pag. 390 Z. 431 f., Z. 434 ff.). Ebenfalls im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen gestand der Beschuldigte jedoch plötzlich erstmals ein, C.________ zu kennen, er habe dies erst später realisiert (pag. 391 Z. 459 ff.). Er habe von diesem aber weder Drogen noch Geld erhalten und ihm auch nichts übergeben (pag. 391 Z. 494 f., Z. 497 f.), C.________ habe ihm aber gesagt, er solle M.________ Drogen geben (pag. 391 Z. 498 f.). Der Beschuldigte stellte sich weiterhin auf den Standpunkt, er selber sei nicht im Drogenhandel tätig gewesen, wisse nichts über Drogen und sei kein Drogendealer (pag. 393 Z. 563 ff., Z. 567 f., pag. 394 Z. 618, Z. 630). Auf Vorhalt, wonach aus den Facebook-Chatnachrichten hervorgehe, dass er insgesamt über CHF 44‘000.00 an diverse Personen weitergeleitet habe, gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er habe das Geld für John gesammelt und weitergegeben, es habe nicht ihm gehört. Ausserdem sei der Betrag von CHF 44‘000.00 viel zu hoch (pag. 393 Z. 580 ff., Z. 587 ff.). Damit gestand er aber zumindest im Grundsatz sinngemäss ein, Gelder weitergeleitet zu haben. Abschliessend wurde dem Beschuldigten vorgehalten, wie die Polizei anhand des sichergestellten Bargeldes, des weitergeleiteten Bargeldes, der Mietkosten und der Lebenskosten die insgesamt vom Beschuldigten in lediglich drei Monaten entgegengenommenen Logistikkosten von CHF 82‘647.00 berechnete (pag. 393 Z. 591 ff.). Der Beschuldigte gab daraufhin an, der Betrag sei viel zu hoch, er habe niemals mit solchen Beträgen zu tun gehabt (pag. 393 Z. 596 ff., pag. 394 Z. 601 ff.). Auch die Entgegennahme der anhand dieser Beträge errech-

23 neten Anzahl Fingerlinge (1‘377 Stück) wollte er nicht bestätigen (pag. 394 Z. 604 ff.). Am 23. Oktober 2017 fand die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten statt (pag. 460 ff.). Bei dieser Gelegenheit blieb der Beschuldigte zwar dabei, nicht im Drogenhandel tätig gewesen zu sein (pag. 462 Z. 83 f.), gestand aber ein, Kokain- Fingerlinge weitergegeben zu haben (pag. 646 Z. 151 f., Z. 158 f.). C.________ habe ihn getäuscht und ihm Geld für Essen angeboten, wenn er ihm helfen würde (pag. 462 Z. 77 ff., Z. 84 ff., pag. 464 Z. 155 f.). Danach versuchte sich der Beschuldigte ganz klar als unbedeutenden und rechteigentlich bemitleidungswürdigen, kleinen Fisch am Ende der Betäubungsmittelhandelskette darzustellen, welcher vom übergeordneten Drogenhändler C.________ ausgenützt worden war. Er bestätigte seine bisherigen unglaubhaften Angaben, wonach seine Fingerabdrücke deshalb auf den Fingerlingen in der Backofenschublade gefunden worden seien, weil er den Ofen gereinigt habe (pag. 463 Z. 95 f.). Er stellte im Widerspruch zu seinen Ausführungen vom 19. September 2016 in Abrede, Kuriere empfangen und Drogen weiterverteilt zu haben (pag. 463 Z. 98 ff.). Und bestätigte erneut seine unsinnige, schlicht falsche Geschichte, wonach er in die Schweiz gekommen sei, um ein Auto zu kaufen, weil Autos hier günstiger seien als in Spanien (pag. 464 Z. 126 ff.). Das in der Wohnung aufgefundene Geld habe teilweise ihm gehört, der andere Teil gehöre einem Freund, er habe es für diesen aufbewahrt (pag. 464 Z. 126 ff., Z. 131 ff.). Der Beschuldigte wollte auch kein Geld, welches aus dem Drogenhandel stamme, weitergeleitet haben (pag. 464 Z. 144 f.). Ob das von ihm für einen Freund aufbewahrte Geld aus dem Drogenhandel stamme, wisse er nicht (pag. 464 Z. 147 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. April 2018 (pag. 1259 ff.) gab der Beschuldigte eingangs zu Protokoll, er werde keine Aussagen machen (pag. 1259 Z. 16). Und auch auf Vorhalt der einzelnen Vorwürfe gemäss Anklageschrift sowie auf die konkret gestellte Frage, ob er Drittpersonen Kokain übergeben habe, verweigerte er in der Folge die Antwort (pag. 1260 Z. 28 f., Z. 31 ff., Z. 35 ff., Z. 41 f., Z. 44 ff., pag. 1261 Z. 1 ff.). Demgegenüber machte der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 (pag. 1596 ff.) wiederum Aussagen. Er brachte auf Vorhalt der noch zu beurteilenden Vorwürfe erneut vor, er sei in die Irre geführt worden, man habe ihm gesagt, er solle jemanden treffen, der ihm Geld für Essen geben würde (pag. 1597 Z. 26 ff., pag. 1601 Z. 3 ff.). Weiter gab er erstmals an, nicht mehr genau zu wissen, was er bei der Polizei gesagt habe, die Polizei sei sehr aggressiv zu ihm gewesen und es sei lange her (pag. 1598 Z. 1 ff., Z. 6 ff., Z. 10 f., Z. 13 f., Z. 16 ff.). Er sei von der Polizei nicht sehr gut behandelt worden (pag. 1598 Z. 25 f.). Ausserdem behauptete der Beschuldigte erstmals, der einvernehmende Polizist habe das Protokoll zerrissen, nachdem er, der Beschuldigte, verlangt habe, dass etwas korrigiert werde (pag. 1598 Z. 28 ff., Z. 39 ff.). Inhaltlich gab er an, sich nicht erinnern zu können, rund CHF 44‘000.00 überwiesen zu haben, er habe seit 2016 kein Geld überwiesen (pag. 1599 Z. 11 ff., Z. 15 ff.). Er wollte sich in der Folge auch nicht mehr an seine eigenen Aussagen vom 20. Juli 2017 erinnern, wonach er habe Geld einsammeln und weitergeben müssen (pag. 1599 Z. 20 ff., Z. 25 ff., Z. 30 ff., Z. 34 ff.). Überhaupt wollte er sich im Zusammenhang mit Geld an überhaupt nichts mehr erinnern können (pag. 1601

24 Z. 27). Und ebenso wenig daran, mit wem er in dieser Zeit telefonischen Kontakt gehabt habe (pag. 1600 Z. 1 ff., Z. 6 ff.). Hingegen bestätigte er immerhin, mit E.________, O.________ und C.________ gechattet zu haben (pag. 1600 Z. 6 ff., Z. 10 ff., Z. 13 f., Z. 16 f.). Er wisse aber nicht mehr, was das Thema gewesen sei, es sei lange her (pag. 1600 Z. 28 f.). Insgesamt ist das Aussageverhalten des Beschuldigten in sich somit höchst inkonsistent und widersprüchlich – bereits im Verlauf des Vorverfahrens widersprach sich der Beschuldigte oft selber, teilweise Eingeständnisse nahm er bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitestgehend wieder zurück. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschuldigten in inhaltlicher Hinsicht wie aufgezeigt in vielerlei Hinsicht sehr unlogisch und lebensfremd, mithin bereits aufgrund dessen nicht glaubhaft sind. Ausserdem fällt auf, dass die wenigen kleineren Eingeständnisse immer genau zu dem Zeitpunkt erfolgten, als dem Beschuldigten entsprechende Ermittlungsergebnisse vorgehalten werden konnten. Er passte seine Aussagen mit anderen Worten stetig dem Stand der Strafermittlungen an. In Bezug auf andere, dem Beschuldigten vorgehaltene, nachgewiesene Ermittlungsergebnisse, ging dieser nach durchgehendem Bestreiten gegen Ende des Vorverfahrens bzw. im erstinstanzlichen Verfahrens dazu über, sich angeblich an nichts mehr erinnern zu können bzw. die Aussage zu verweigern. Dieses Aussageverhalten zeigte der Beschuldigte immer dann, wenn ihm augenscheinlich die Ausreden ausgingen, ein Eingeständnis aber ein Anerkennen der ihm gemachten Vorwürfe bedeutet hätte. Zusammenfassend hält die Kammer somit fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung grossmehrheitlich nicht auf die unglaubhaften Angaben des Beschuldigten abgestellt werden kann. 12.1 Würdigung der Aussagen der übrigen befragten Personen Auf die Aussagen von K.________ wird lediglich abgestellt, soweit sie in einer der beiden parteiöffentlichen Einvernahmen vom 24. Mai 2016 (pag. 555 ff.) oder vom 27. Juni 2016 (pag. 566 ff.) erhoben worden sind. In der Einvernahme vom 24. Mai 2016 schilderte K.________ seine Ankunft am I.________ (Adresse) und identifizierte den Beschuldigten anhand der Fotodokumentation als den Mann, welcher ihn in Empfang genommen habe (pag. 558 Z. 135 f., Z. 138 ff., Z. 147 ff., pag. 559 Z. 159 ff., Z. 180 f., Z. 189 ff.). In der Einvernahme vom 27. Juni 2016 bestätigte er, dass er am 28. Februar 2016 das Kokain dem Beschuldigten übergeben sollte (vgl. pag. 568 Z. 64 f.), ansonsten machte er betreffend den Beschuldigten und insbesondere die noch zu beurteilenden Vorwürfe keine sachdienlichen Angaben. In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 2. Juni 2016 bestätigte J.________ lediglich, den Beschuldigten zu kennen bzw. mit diesem telefonischen Kontakt gehabt zu haben, wobei es aber nur ums Kochen gegangen sei (pag. 488 Z. 189 ff., Z. 193 ff.). Betreffend die aufgefundenen Drogen konnte er angeblich nichts sagen (pag. 485 Z. 33 f., pag. 487 Z. 107 ff., Z. 124 f., Z. 135 ff.). C.________ gestand in der Einvernahme vom 16. September 2016 (pag. 582 ff.) ein, dass es bei den zahlreichen Kontakten mit dem Beschuldigten um das Drogenbusiness gegangen sei (pag. 585 Z. 90 ff., Z. 95 ff., Z. 102 f., Z. 105 f.). Der im Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherte WhatsApp-Kontakt «C.________»

25 (pag. 593) sei er selber (pag. 585 Z. 126 ff.). Die im Chat verwendeten Abkürzungen wie beispielsweise «CNN» seien Codes für Klienten. Etwa nach der Aufforderung «CNN» zu kontaktieren, habe er sich bei diesem gemeldet, sei kontaktiert worden oder habe etwas geliefert. Das Zeichen habe sich dann auch auf den Fingerlingen befunden. So habe er gewusst, wie viele er liefern musste. Er habe jeweils vor der Lieferung rückgefragt, wieviel Fingerlinge geliefert werden und ob die Anzahl mit den Markierungen übereinstimme. Auch bei der Übergabe von Geld sei rückgefragt worden (pag. 585 Z. 131 ff., Z. 136 ff.). Wenn sie sich diese Namen zugeschickt hätten, sei es um Personen oder Drogen gegangen, jedoch immer ums Business (pag. 586 Z. 142 ff.). Auf Vorhalt wollte C.________ sich jedoch nicht an die konkreten Codes und Beträge erinnern (pag. 586 Z. 155 ff.). Er bestätigte aber, dass es sich bei einem Foto, welches ihm der Beschuldigte am 10. Februar 2016 gesendet habe (pag. 596), um eine Drogenbuchhaltung handle und die Personen, welchen die Codes zuzuordnen seien, jeweils den genannten Betrag bezahlt hätten bzw. hätten bezahlen müssen. (pag. 586 Z. 173 ff., Z. 177 f., Z. 180 f.). Mit diesen Aussagen belastete C.________ den Beschuldigten stark. An Geldübergaben an den oder vom Beschuldigten wollte er sich dann aber angeblich nicht erinnern können, er gab an, er habe Stress gehabt (pag. 586 Z. 183 f., Z. 186 f.). Es bestätigte aber erneut, dass der Beschuldigte im Kokainhandel tätig gewesen sei (pag. 587 Z. 213 f.); er denke, dass dies während zwei bis drei Monaten der Fall gewesen sei (pag. 588 Z. 164 f.). Dafür, dass C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnte, liegen keine Hinweise vor, zumal er sich mit seinen Angaben auch selber stark belastete. Die parteiöffentlichen, in der Einvernahme vom 23. März 2016 (pag. 598 ff.) gemachten Aussagen von L.________, dem Mieter der Wohnung am I.________ (Adresse), sind in Bezug auf die noch zu beurteilenden Vorwürfe grossmehrheitlich unwesentlich. 12.2 Würdigung der Chatprotokolle Es konnten umfangreiche Facebook- und WhatsApp-Konversationen des Beschuldigten mit mehreren, im Drogenhandel tätigen Personen gesichert, ausgewertet und aktenkundig gemacht werden (vgl. pag. 169 f.; pag. 241.34 ff.). In den Chats wurden zahlreiche Abkürzungen verwendet – oftmals dieselben, die bei der Beschriftung der Fingerlinge verwendet wurden (vgl. dazu die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift hiernach). Mit E.________ tauschte sich der Beschuldigte im Facebook-Chat über Kunden sowie überwiesenes Bargeld aus. Dem Chat kann insbesondere auch entnommen werden, dass der Beschuldigte E.________ seit Dezember 2015 mindestens CHF 17‘000.00 weitergeleitet hat (pag. 193 f., pag. 209 ff., pag. 241.89 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift und II.12.6. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.2. der Anklageschrift hiernach). Weiter stand der Beschuldigte auch mit O.________ in einem regen Austausch. Aus dem Facebook-Chat geht hervor, dass O.________ Gelder des Beschuldigten in der Höhe von mindestens rund CHF 27‘000.00 entgegen nahm und weiterleitete,

26 namentlich an die künftige nigerianische Ehefrau des Beschuldigten, P.________, sowie an Familienangehörige des Beschuldigten (pag. 194, pag. 209 ff. und pag. 229 ff., pag. 241.38 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift und II.12.6. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.2. der Anklageschrift hiernach). Im WhatsApp-Chat mit C.________ wurden Beträge und Kundennamen erwähnt und es wurden Fotos von Buchhaltungen versandt (vgl. pag. 169 und pag. 198 ff.). Damit sind die bereits für sich glaubhaften Angaben von C.________ in seiner Einvernahme vom 16. September 2016, wonach es im Chat nur um Drogen gegangen sei, objektiviert (pag. 586 Z. 142 ff.). Im Facebook-Chat mit D.________ besprach der Beschuldigte die Anreise von Kurieren, die er in Empfang zu nehmen hatte. Insgesamt wurde dem Beschuldigten in der Zeit von Ende Dezember 2015 bis zu seiner Anhaltung am 28. Februar 2016 die Ankunft von sieben Kurieren gemeldet (pag. 193 sowie pag. 217 ff., pag. 241.68 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift hiernach). Weiter wurden im Chat mit D.________ auch Kunden-Codes erwähnt (vgl. pag. 169 und pag. 192 f., pag. 241.68 ff.). Dem Facebook-Chat des Beschuldigten mit M.________ (M.________) können sodann diverse Treffpunkte, Telefonnummern, Geldbeträge und Markierungen entnommen werden. Es geht ausserdem klar daraus hervor, dass der Beschuldigte M.________ mehrfach getroffen und ihr mindestens 320 g Kokain übergeben hat. M.________ bezahlte dem Beschuldigten im Gegenzug Logistikkosten in der Höhe von CHF 2‘120.00 (pag. 170, pag. 194 und pag. 232 f., pag. 241.62 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift hiernach). Schliesslich geht aus dem Facebook-Chat mit F.________ hervor, dass sich der Beschuldigte kurz vor seiner Anhaltung mit einer Person traf, welche von F.________ zur Übernahme von Drogen nach Biel geschickt worden war (pag. 170, pag. 194 f., pag. 234 ff., pag. 241.34 ff.). 12.3 Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift Fest steht, dass die in Ziffer I.1.1. der AKS aufgeführte Kokainmenge nicht aufgefunden worden ist und insbesondere auch nicht auf ihren Reinheitsgrad untersucht werden konnte. Die Polizei hat im Untersuchungsverfahren anhand der im Rahmen der Auswertungen des Facebook-Accounts und der WhatsApp sichergestellten Chatnachrichten (Telefongespräche konnten keine gesichert werden) sowie der Geldüberweisungen eine Berechnung resp. Rückrechnung vorgenommen und so auf die vom Beschuldigten besessene und veräusserte, evtl. in Verkehr gebrachte Menge Kokain geschlossen. Der Beschuldigte bestreitet diese von der Vorinstanz übernommene Berechnung (pag. 1448) im oberinstanzlichen Verfahren nach wie vor. Konkret machte die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung im Namen des Beschuldigten geltend, der Anzeigerapport sei voller Würdigungen durch die Polizei, welche durch die Vorinstanz telquel übernommen und nicht überprüft worden seien. Nach Auffassung der Verteidigung weisen die ausgewerteten Chats

27 in Bezug auf das sichergestellte Geld und die darauf basierende Berechnung der angeblich umgesetzten Drogenmenge, die angenommenen Logistikkosten von CHF 60.00, die angenommenen Lebenskosten des Beschuldigten, die angeblichen Abnehmer sowie die Inhalte der Chats Ungereimtheiten auf (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1605 ff.). Nachdem der Beschuldigte am 28. Februar 2016 nach Verlassen der Liegenschaft am I.________ (Adresse) festgenommen wurde (pag. 12, pag. 158), konnten in der entsprechenden Wohnung auch J.________ und K.________ angehalten werden (pag. 159). Während sich der Beschuldigte selber und J.________ bereits länger in der Wohnung im 11. Stockwerk aufhielten (vgl. dazu die Angaben von L.________, wonach der Beschuldigte bereits seit der letzten Novemberwoche 2015 in seiner Wohnung geschlafen habe [pag. 625 Z. 308 ff., pag. 626 Z. 316 ff.]), war der Drogenkurier K.________ erst in der Nacht vor der Anhaltung mit einer Lieferung von 175 Fingerlingen à 10 g Kokaingemisch eingetroffen. Er war beim Eintreffen der Polizei dabei, die Fingerlinge auszuscheiden; 170 Fingerlinge konnten in einem Sack sichergestellt werden, ein Abdomenröntgen und eine Computertomographie bestätigten ausserdem, dass K.________ weitere fünf Fingerlinge im Magentrakt hatte (vgl. pag. 159). K.________ ist diesbezüglich wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG durch Beförderung und Einfuhr von 1‘715 g Kokaingemisch (740 g reine Kokainbase) rechtskräftig verurteilt (vgl. Ziff. II. des Urteilsdispositivs i.S. PEN 17 374 vom 29. Juni 2017, pag. 701). Der Beschuldigte seinerseits hat den entsprechenden erstinstanzlichen Schuldspruch ebenfalls anerkannt (Ziff. II. 1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Februar 2016 in der Backofenschublade weitere 5 Fingerlinge gefunden, wobei auf den Plastiksäcken, mit welchen die Fingerlinge eingewickelt waren, Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt werden konnten (pag. 648 f. i.V.m. pag. 683 ff.). Letzterer hat im oberinstanzlichen Verfahren den entsprechenden erstinstanzlichen Schuldspruch ebenfalls anerkannt (Ziff. II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte die beiden entsprechenden erstinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert hat sowie gestützt auf die in Bezug auf beide Anklagepunkte überzeugende erstinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. pag. 1144 ff., S. 24 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung), ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte in substantieller Menge mit Kokain handelte. In Bezug auf die noch zu beurteilende Ziff. I.1.1. der Anklageschrift bleibt zu klären, ob sich der Vorwurf des Besitzes und Veräusserung von insgesamt ca. 13.77 kg Kokaingemisch mengenmässig erhärten lässt. Ausserdem ist zu prüfen, welchen Reinheitsgrad die Drogen hatten und über welche Zeit hinweg der Beschuldigte allfällige Drogengeschäfte betrieb (angeklagt ist die Zeit von Oktober 2015 bis 28. Februar 2016; pag. 1151). Die durch die Polizei erstellte Mengenberechnung findet sich auf den pag. 176 f. Sie basiert auf dem anlässlich der Hausdursuchung sichergestellten Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 34‘296.00 (CHF 10‘720.00 + EUR 21‘635.00), dem gemäss der Auswertung der Facebook-Chats mit O.________ an diesen weitergeleitete Geld in der Höhe von CHF 27‘167.00, dem gemäss der Auswertung des

28 Facebook-Chats mit E.________ an diesen weitergeleiteten Geldbetrag in der Höhe von CHF 17‘284.00 sowie den geschätzten Miet- und Lebenskosten des Beschuldigten von CHF 2‘100.00 bzw. CHF 1‘800.00. Addiert man diese Beträge, ergibt sich ein Totalbetrag von CHF 82‘647.00. Mit anderen Worten wurde anhand des sichergestellten Bargeldes, der gemäss den Chatnachrichten überwiesenen Geldbeträgen sowie den Miet- und Lebenskosten, welche sich der Beschuldigte zwangsläufig auch erwirtschaftet haben muss, berechnet, welchen Gesamtbetrag an Logistikkosten der Beschuldigte im massgeblichen Deliktszeitraum mindestens entgegengenommen haben muss. Weiter geht die Berechnung von durch den jeweiligen Kunden zu entrichtenden Logistikkosten in der Höhe von CHF 60.00 pro Fingerling aus. Mit den Logistikkosten wurden diverse Auslagen wie Verpackung, Flug- und Reisekosten des Kuriers, Kurierlohn, Miete Kurierempfangsstelle, Lohn und Transportspesen des Kurierempfängers gedeckt. Dividiert man die Gesamtsumme an vom Beschuldigten mutmasslich entgegengenommenen Logistikkosten von CHF 82‘647.00 durch die Logistikkosten pro Fingerling, resultiert die Anzahl Fingerlinge, welche der Beschuldigte gemäss der Berechnung der Polizei gesamthaft umgesetzt haben soll, konkret 1‘377 Fingerlinge (= 82‘647 : 60). In Bezug auf das in der Wohnung am I.________ (Adresse) im vom Beschuldigten bewohnten Zimmer 1 (vgl. pag. 185) sichergestellte Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 34‘296.00 (CHF 10‘720.00 + EUR 20‘735.00 [pag. 13, pag. 702]) steht für die Kammer entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 1606) fest, dass dieses aus dem Drogenhandel stammen muss. Eine andere, nachvollziehbare Erklärung für die Herkunft der verhältnismässig grossen Bargeldbeträge gibt es angesichts der vorliegenden Umstände nicht. Die Vorinstanz hat insofern zu Recht festgehalten, dass diese Beträge mit den desolaten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und dessen fehlenden legalen Einnahmequellen nicht in Einklang gebracht werden können (vgl. pag. 1445, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Insbesondere sind die Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach er mit dem Export von Autos und Haushaltsgeräten nach Afrika Geld verdient habe, als lebensfremde, nicht glaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren (vgl. dazu die Erwägungen unter II.12.3. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten hiervor). Für die Behauptungen des Beschuldigten liegen nicht nur keinerlei Beweise vor, ein Einkauf von Autos und Haushaltsgeräten in der Hochpreisinsel Schweiz mit anschliessendem Export und Weiterverkauf in Nigeria zu angeblich höheren Preisen macht wirtschaftlich auch schlicht überhaupt keinen Sinn. Die vermeintliche Erklärung zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte die wahre Herkunft der bei ihm sichergestellten grossen Bargeldbeträge nicht offen legen wollte. Wie bereits ausgeführt, behauptete der Beschuldigten dann im Widerspruch zu seinen Ausführungen betreffend Exportgeschäfte auch noch, er habe für andere Leute Geld gewechselt und aufbewahrt und damit ein geringes Einkommen erzielt. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hätten dem Beschuldigten auch diese Geschäfte kaum erlaubt, derart hohe Ersparnisse auf die Seite zu legen. Vielmehr liegt für die Kammer vor diesem Hintergrund nahe, dass die sichergestellten Bargeldbeträge aus dem Betäubungsmittelhandel stammen bzw. durch den Beschuldigten eingesammelte Logistikkosten darstellen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass allein gestützt auf die sichergestellten Bargeldbeträge von insgesamt CHF 34‘296.00 eine Anzahl von rund

29 571 Fingerlingen (= 34‘296 : 60; vgl. dazu die Erwägungen bezgl. Logistikkosten hiernach) bzw. eine Menge von rund 5.7 kg Kokaingemisch (571 x 10 g) nachgewiesen ist, welche der Beschuldigte an die Abnehmer weiterleitete. Was die Weitergabe von Geld an O.________ und E.________ anbelangt, so hat die Polizei auf pag. 210 f. eine Übersicht über die ausgewerteten aktenkundigen Facebook-Chatnachrichten erstellt, diese hält auch einer vertieften Überprüfung durch die Kammer Stand. Hingegen basieren die angenommenen, durch den Beschuldigten an O.________ und E.________ weitergegebenen Beträge nicht auf der von der Verteidigung zitierten Zusammenstellung auf pag. 209; letztere errechnet vielmehr die gemäss diversen Facebook-Chatnachrichten und den aufgefundenen Notizzetteln übergebenen Fingerlinge. Insbesondere die beiden in dieser Zusammenstellung erwähnten Notizen «Abfall» (pag. 189) und «HDNr. 10» (pag. 208, Aufnahme Nr. 2) deuten im Übrigen bereits auf mindestens rund 93 Fingerlinge (63 gemäss pag. 189 + 30 gemäss pag. 208) à 10 g, mithin 930 g Kokaingemisch hin, welche der Beschuldigte weitergegeben und dafür rund CHF 5‘580.00 erhalten haben muss. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Mietkosten in Höhe von CHF 700.00 pro Monat seien nicht ausgewiesen. Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich auf die in Zimmer 1 der Wohnung am I.________ (Adresse) aufgefundenen Notizzettel ab; darauf liessen sich die im Anzeigerapport erwähnten Wörter «H.Rent», «haus» oder «my rent» aber gar nicht entnehmen, er verweise auf pag. 208. Ausserdem habe L.________ mehrfach ausgesagt, keine Untermiete verlangt zu haben (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1606). Diese Argumentation läuft ins Leere, zumal sich die Verteidigung dabei auf die falschen Notizzettel bezieht. Im Notizmaterial, welches anlässlich der Hausdurchsuchung im vom Beschuldigten bewohnten Zimmer 1 sichergestellt wurde (HD Nr. 10, vgl. pag. 165; vgl. dazu auch die Aussagen von K.________, welcher angab, der Beschuldigte habe im Zimmer 1 geschlafen [pag. 559 Z. 207]), finden sich nämlich sehr wohl Notizen mit den erwähnten Vermerken. Diese sind im Couvert «Beschlagnahmungen» bei den beschlagnahmten Gegenständen abgelegt. Ausserdem befinden sich Kopien davon in den Akten; so ist beispielsweise auf pag. 1277 (Kopie des sichergesellten Notizspiralhefts) gleich zwei Mal der Vermerk «My rent» und einmal der Vermerk «feb. rent L.________» in Kombination mit der Zahl 700 ersichtlich. Addiert entsprechen diese drei Posten genau dem Betrag von CHF 2‘100.00, welcher in der Berechnung der Polizei unter dem Titel Mietkosten für die dreimonatige Dauer von Dezember 2015 bis Februar 2016 berücksichtig wurde (vgl. pag. 176). Durch die explizite Erwähnung von L.________ kann im Übrigen auch nicht mehr von der Hand gewiesen werden, dass es sich dabei offensichtlich um die Miete für die Wohnung am I.________ (Adresse) und nicht etwa für eine andere Wohnung handelte. Weiter wurde dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 6. Juni 2016 unter anderem auch eine Kopie einer Seite des sichergestellten Notizspiralhefts vorgehalten, auf welcher «my rent» und wiederum die Zahl 700 vermerkt waren (vgl. pag. 284 Z. 57 ff. i.V.m. pag. 298, pag. 284 Z. 61 ff.). Schliesslich schadet angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte selber stets angab, L.________ für die Wohnung Miete bezahlt bzw. ihm diese bar übergeben zu haben (vgl. pag. 284 Z. 68 ff., Z. 81 f., Z. 87 ff.), nicht, dass L.________ bestritt,

30 Miete entgegengenommen zu haben. Ganz offensichtlich versuchte sich Letzterer mit seinen Aussagen vom in seiner Mietwohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel zu distanzieren. Weiter bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte hätte die von Polizei und Vorinstanz angenommenen Lebenskosten in der Höhe von CHF 20.00 pro Tag, mithin CHF 1‘800.00 für die drei Monate, mit dem Geld begleichen können, welches er mit seinem Import- und Exportgeschäft generiert habe (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1606). Dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich einen Exporthandel für Gebrauchtwagen betrieben hätte, mit welchem er seine Lebenskosten hätte finanzieren können, liegen jedoch, wie bereits ausgeführt, keinerlei Hinweise vor. Die von der Polizei und Vorinstanz angenommene Höhe der Lebenskosten von CHF 20.00 pro Tag erachtet die Kammer sodann als realistisch. Die Verteidigung rügt weiter die vorinstanzliche Annahme, die Logistikkosten hätten CHF 60.00 pro Fingerling betragen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1606). Ihr kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die am 28. Februar 2016 in der Wohnung am I.________ (Adresse) sichergestellten, von K.________ frisch gelieferten Fingerlinge, waren beschriftet, wobei jeweils zwischen fünf und 40 Fingerlinge identische Beschriftungen trugen und dieselbe Qualität aufwiesen, während der Reinheitsgrad zwischen den verschiedenen Markierungen stark variierte und zwischen 30% und 84% lag (vgl. pag. 184, pag. 186 und den forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 10. Mai 2016, pag. 693 ff.). Die ebenfalls aufgefundenen Notizzettel konnten in Relation dazu gebracht werden (vgl. hierzu pag. 165 f. i.V.m. pag. 187); sie lassen gesamthaft keinen anderen Schluss zu, als dass es sich dabei um eine Drogenbuchhaltung handelt (vgl. dazu auch die zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz, pag. 1446, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So weisen die in den Effekten des Beschuldigten (Quittung Post, Effekten A.________, zuunterst auf pag. 187) bzw. in der Wohnung am I.________ (Adresse) (Notizen A.________, in der Mitte auf pag. 187) gefundenen Notizzettel teilweise dieselben Markierungen auf, wie die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Fingerlinge (pag. 184, zuoberst auf pag. 187). Insgesamt konnten auf den sichergestellten Fingerlingen, den Notizen sowie den ausgewerteten Chatnachrichten 35 verschiedene Markierungen bzw. Codes gefunden werden. Die Polizei hat eine entsprechende Übersicht erstellt (vgl. pag. 197). Aufgrund der Tatsache, dass 12 Kürzel wiederholt und an verschiedenen Orten festgestellt wurden, steht fest, dass der Beschuldigte wie auch die übrigen in den Kokainhandel involvierten Personen den Verwendungszweck bzw. die Bedeutung der Markierungen kannten und entsprechend zuzuordnen wussten. Konkret handelte es sich bei den Markierungen um Codes für die jeweiligen Klienten, denen die Fingerlinge geliefert wurden und welche im Gegenzug die Logistikkosten von CHF 60.00 pro Fingerling an die Lieferanten, u.a. den Beschuldigten, bezahlten (vgl. dazu auch beispielhaft die hiervor bereits erwähnte, parteiöffentlich gemachte Aussage von C.________, wonach es sich bei den in den WhatsApp-Chatnachrichten mit dem Beschuldigten gefundenen Kürzeln «CNN», «CMK», «P1», «X5», «KF», «NF», «CK», «TVI» und «KC» um Codes für Klienten handle [pag. 585 Z. 131 ff.]: «Jemand sagte, du musst z.B. CNN

31 kontaktieren. Dies ist ein Code für Klienten. Danach habe ich mich bei diesen gemeldet, wurde kontaktiert, oder habe etwas geliefert.»). Betreffend die auf pag. 187 abgebildeten Notizzetteln fällt weiter auf, dass die darauf hinter den jeweiligen Markierungen vermerkten Zahlen exakt mit der Anzahl sichergestellter Fingerlinge übereinstimmen. Auf dem Notizzettel, welcher im Abfall gefunden wurde (pag. 189), sind in der linken Spalte wiederum die den einzelnen Abnehmern zuordenbaren Markierungen und in der mittleren Spalte die Anzahl der bestellten Fingerlinge aufgelistet. Die Zahlen in der rechten Spalte ergeben sich, wenn man die Anzahl Fingerlinge in der mittleren Spalte mit dem Faktor 60 multipliziert. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass es sich bei den Zahlen in der rechten Spalte nicht um den Verkaufspreis für das Kokaingemisch handeln kann, zumal dieser angesichts des sehr unterschiedlichen Reinheitsgrades stark variiert haben muss (vgl. pag. 1446, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung; vgl. dazu auch pag. 172). Vielmehr muss es sich dabei um die bei Abholung der Fingerlinge zu begleichenden Logistikkosten handeln. Die Kammer zweifelt schliesslich nicht im Geringsten daran, dass die Notizzettel und damit die Drogenbuchhaltung dem Beschuldigten zuzuordnen sind, wurden sie doch in seinen persönlichen Effekten und in der Wohnung, in welcher er unbestrittenermassen wohnte, sichergestellt bzw. waren mit seinem Mobiltelefon fotografiert worden (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1610). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 17. Juli 2017 die folgende aus dem Facebook-Chat mit E.________ entnommene Rechnung vorgehalten wurde (pag. 321 Z. 502 f.; die Abschrift des Chats findet sich auf pag. 377, vgl. pag. 215): 3x16=48x60=2880+560=3440-1300=2140. Der Beschuldigte bestätigte auf entsprechende Frage, dass es sich dabei um 48 gelieferte Fingerlinge und Logistikkosten in der Höhe von CHF 60.00 handle, wobei ein Teil des Geldes bereits bezahlt worden sei, ein Teil hingegen noch ausstehe (pag. 321 Z. 506 ff. und Z. 511 ff.). An dieser Stelle kann zudem der Quervergleich zur bereits erwähnten, durch die Polizei erstellten Auflistung der übergebenen Fingerlinge (pag. 209) gezogen werden: In die Tabelle wurden korrekterweise zum einen die gemäss der Rechnung noch offenen Schulden in der Höhe von CHF 560.00 aufgenommen, was neun Fingerlingen entspricht (CHF 560.00 : CHF 60.00 = 9.33), zum anderen die gemäss der Rechnung neu geschuldeten Logistikkosten in der Höhe von CHF 2‘880.00, was 48 Fingerlingen entspricht (48 x CHF 60.00 = CHF 2‘880.00). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung geht der Faktor 60 somit konkret aus der sichergestellten Drogenbuchhaltung sowie auch aus diversen Chatnachrichten hervor, es handelt sich bei der Annahme von Logistikkosten in der Höhe von CHF 60.00 pro Fingerling mitnichten um reine Mutmassungen. In einem Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass es sich bei der durch die Vorinstanz übernommenen Mengenberechnung der Polizei um eine plausible Rückrechnung von den gesamthaft erhaltenen Logistikkosten auf die Anzahl umgesetzter Fingerlinge handelt. Diese Rückrechnung hält sodann auch dem Vergleich mit einer parallelen Berechnung anhand der einzelnen erwiesenen Kuriertransporte Stand, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

32 Die ausgewerteten Randdaten des Mobiltelefons von K.________ belegen, dass dieser seit Ende November 2015 bereits mindestens fünf Mal für jeweils bloss wenige Tage in die Schweiz gereist war (pag. 560 Z. 224 ff.; pag. 529 der Akten PEN 17 374 [Strafverfahren gegen K.________]). Konkret war er vom 22. bis am 23. Dezember 2015 (2 Tage), vom 11. bis am 12. Januar 2016 (2 Tage), vom 17. bis am 19. Januar 2016 (3 Tage), vom 31. Januar bis am 2. Februar 2016 (3 Tage) sowie vom 28. Februar 2016 bis zu seiner gleichentags erfolgten Anhaltung (1 Tag) in der Schweiz (pag. 560 Z. 224 ff.). In Bezug auf zwei dieser Abreisedaten – konkret den 19. Januar 2016 und den 2. Februar 2016 – liegt zudem eine Bestätigung von Q.________ (Airline) vor, wonach K.________ an diesen Tagen von Basel nach Amsterdam flog (pag. 919). Auffallend ist im Übrigen, dass der morgendliche Facebook-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Abnehmerin M.________, genannt M.________, vom 19. Januar 2016 (pag. 241.64) über die zu bezahlenden Logistikkosten in der Höhe von CHF 1‘400.00 mit dem abendlichen Rückflug von K.________ (pag. 924) in Relation gebracht werden kann; es drängt sich die Vermutung auf, dass K.________ zwei Tage zuvor, am 17. Januar 2016, mit einer Lieferung eingetroffen war, welche der Beschuldigte nun an seine Abnehmer weitergeben und dafür die geschuldeten Logistikkosten einfordern wollte. Schliesslich steht aufgrund der edierten Flugreisedaten fest, dass sich K.________ auch bereits vor dem bzw. bis am 30. November 2015 in der Schweiz aufgehalten hat, der entsprechende Einreisezeitpunkt konnte aber nicht ermittelt werden (vgl. pag. 560 Z. 224 ff.). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss pag. 529 der Akten PEN 17 374 (Strafverfahren gegen K.________) ein Mobiltelefon ausgewertet wurde, welches erst seit dem 22. Dezember 2015 in Betrieb war – die Randdaten für die erste Reise mit Q.________ (Airline) am 30. November 2015 fehlen wohl bloss deswegen. Solch kurze, meist ohne Gepäck durchgeführte (pag. 930 ff.) Aufenthalte in der Schweiz, entsprechen der für Drogenkuriere typischen Reisetätigkeit. Weiter deutet auch der Facebook-Chat zwischen dem Beschuldigten und E.________ vom 3. Februar 2016 (vgl. pag. 241.100) darauf hin, dass K.________ anlässlich seines Aufenthalts von 31. Januar bis 2. Februar 2016 in der Schweiz Kokain lieferte. Aus dem Chat geht hervor, dass der Beschuldigte darauf wartete, dass der Abnehmer «R.________», welcher noch in Spanien weilte, seine Ware abholen kam. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass K.________ – den letzten Aufenthalt vom 28. Februar 2016 eingeschlossen – bereits mindestens sechs Mal in die Schweiz gereist war und bei diesen Gelegenheiten jeweils Kokaingemisch in Form von geschluckten Fingerlingen transportierte. Wenn er dabei jedes Mal wie am 28. Februar 2016 rund 175 Fingerlinge transportierte, lieferte er alleine dem Beschuldigten schon rund 1‘050 Fingerlinge à 10 g bzw. 10.5 kg Kokaingemisch. Weiter ist gemäss dem Facebook-Chat zwischen dem Beschuldigten und D.________, einem in Amsterdam lebenden Nigerianer, erstellt, dass D.________ den Beschuldigten in der Zeit vom 27. Dezember 2015 bis am 28. Februar 2016 über die Anreise von sieben Personen, welche auf dem Weg zum Beschuldigten waren, in Kenntnis setzte (pag. 192 f.). Das entsprechende Facebook-Chatprotokoll findet sich auf pag. 333 - pag. 353 in den Akten. Der Beschuldigte selber bestätigte auf entsprechenden Vorhalt immerhin, dass sich die Unterhaltung vom 27. Febru-

33 ar 2016 (Beilage 021 «S.

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