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Bern Obergericht Strafkammern 11.12.2018 SK 2018 414

11 décembre 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·5,822 mots·~29 min·1

Résumé

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug | Sicherheitsdirektion (SID)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 18 414 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. August 2018 (2018.POM.449)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) verbüsst derzeit insbesondere eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten, die mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 13. September 2017 wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs ausgesprochen worden war. Zuvor war er im Jahr 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis bzw. des Kantons Berns bereits zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen von drei bzw. vier Monaten, ebenfalls wegen (versuchten) Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Fälschung von Ausweisen verurteilt worden. Am 19. Juni 2018 hatte er zwei Drittel seiner Freiheitsstrafen verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 9. April 2019. 2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (im Folgenden: BVD) das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab (vgl. amtliche Akten BVD pag. 300 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang am 18. Juni 2018, verbessert am 22. Juni 2018) bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (im Folgenden: POM) Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 11. Juni 2018 beantragte (vgl. amtliche Akten POM pag. 8 und 13 ff.). Am 28. Juni 2018 beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin B.________ mit der Wahrung seiner Interessen (Akten POM pag. 29 f.). Diese präzisierte mit Eingabe innerhalb der Rechtsmittelfrist vom 11. Juli 2018 die Rechtsbegehren und stellte zusätzlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter ihrer Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin (Akten POM pag. 45 ff.). 4. Mit Entscheid vom 30. August 2018 wies die POM die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Akten POM pag. 71 ff., Akten SK 18 414 pag 39 ff.). 5. Am 1. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 30. August 2018 und stellte folgende Anträge (Akten SK 18 414 pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion von 30. August 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen. 3. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

3 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 4. Oktober 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (Akten SK 18 414 pag. 55 ff.). 7. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, während sie sich betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eines Antrags enthielt (Akten SK 18 414 pag. 61 f.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 19. Oktober 2018 ihrerseits die Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte unter Verzicht auf weitere Ausführungen, die kostenfällige Abweisung der Letzteren (Akten SK 18 414 pag. 69). 9. Am 12. November 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Akten SK 18 414 pag. 77 ff.). Gleichzeitig reichte Rechtsanwältin B.________ ihre Honorarnote für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren zu den Akten (Akten SK 18 414 pag. 81 ff.). 10. Sowohl die POM (Akten SK 18 414 pag. 97) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 95) verzichteten mit Eingaben vom 14. respektive vom 15. November 2018 auf Einreichung einer Duplik. 11. Mit Verfügung vom 19. November 2018 erachtete die Kammer den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte ihren schriftlichen Entscheid in Aussicht (Akten SK 18 414 pag. 103 ff.). II. Prozessvoraussetzungen 12. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzuges. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besondere Bestimmung enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 13. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 14. Auf die Beschwerde vom 1. Oktober 2018 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

4 III. Rechtliches Gehör 15. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 21 ff. VRPG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Eine allfällige Verletzung ist daher zwingend vorab zu prüfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor oberer Instanz geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Die Heilung wird nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und überdies nicht allzu stark in die Rechtstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (MARKUS MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 67). 16. Der Beschwerdeführer rügte, die BVD habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2018 nicht genügend begründet habe. Die BVD habe sich insbesondere nicht ernsthaft mit seiner neueren Einstellung zu den Taten und seinem Verhalten während des Strafvollzugs, und mit der geltend gemachten schweren Erkrankung seiner Mutter und der Beziehung zu seiner Tochter auseinandergesetzt. Auch die Situation in seinem Herkunftsland habe sie nicht ernsthaft in die Legalprognose miteinbezogen. Es sei ihm verunmöglicht worden, die Verfügung vernünftig anzufechten. Auch die unterbliebene Diffe-

5 renzialprognose sei eine Gehörsverletzung. Die Feststellung der POM, wonach die BVD das rechtliche Gehör nicht verletzt habe, sei falsch (Akten SK 18 414 pag. 9 ff.). 17. Die POM hat eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die BVD eingehend geprüft (Akten POM pag. 73 ff., S. 3 f. der Entscheidbegründung). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Für die Kammer ist eine Gehörsverletzung bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht durch die BVD, die eine sachgerechte Anfechtung vereitelt hätte, nicht ersichtlich. Eine vom Beschwerdeführer als unbefriedigend erachtete Begründung wegen zu kurzer Ausführungen oder einzelner fehlender Elemente bzw. ein unerwünschtes Entscheidergebnis stellt noch längst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen konnte sich der Beschwerdeführer vor der POM ausführlich äussern. Diese verfügte über volle Kognition und verfasste eine umfassende Entscheidbegründung. So wäre eine allfällige (leichte) Gehörsverletzung wohl einer Heilung zugänglich gewesen. 18. Der Beschwerdeführer rügte sodann in vielfacher Hinsicht auch Verletzungen seines Anspruches auf rechtliches Gehör aufgrund mangelnder Entscheidbegründung durch die POM. So brachte er vor: - Die schwere Krankheit seiner Mutter und die vorhandene Arbeitsstelle in seinem Herkunftsland seien durch objektive Beweismittel belegt. Indem dies im Entscheid der POM keinen Niederschlag gefunden habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden (Akten SK 18 414 pag. 17). Die POM machte in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 diesbezüglich geltend, die betreffenden Dokumente seien erst nach Fällung des Entscheides am 30. respektive am 31. August 2018 bei ihr eingetroffen (Akten SK 18 414 pag. 61 f.). - Die POM beschränke sich auf die Aussage, dass das jederzeitig korrekte Vollzugsverhalten keine günstige Prognose zulasse, da ein solches Verhalten von Gefangenen zu erwarten sei und vorausgesetzt werde. Mit dieser kurzen «Begründung» verletze sie das rechtliche Gehör, da sie sämtliche im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2018 gemachten Ausführungen unberücksichtigt lasse. Ausserdem argumentiere sie widersprüchlich (Akten SK 18 414 pag. 21 ff.). - Die POM habe sich bei der negativen Legalprognose (fast) ausschliesslich auf seine wiederholte Straffälligkeit gestützt, was unzulässig sei. Die einseitige Gewichtung verletzte das rechtliche Gehör und sei willkürlich (Akten SK 18 414 pag. 27). - Die POM äussere sich nicht zum Vorwurf, dass die BVD in ihrer Verfügung keine Differenzialprognose vorgenommen habe, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe (Akten SK 18 414 pag. 29). 19. Auch hier ist anzumerken, dass eine vom Beschwerdeführer als unbefriedigend erachtete Begründung bzw. ein unerwünschtes Entscheidergebnis keine Gehörs-

6 verletzung darstellt. Die POM hat auf 12 Seiten die einzelnen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug relevanten Kriterien eingehend geprüft. Sämtliche wesentlichen Punkte sind enthalten und eine sachgerechte Anfechtung war ohne weiteres möglich. So vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Obergericht vom 1. Oktober 2018 problemlos einzelne Begründungsteile, bei denen er die Ansicht der POM nicht teilte, aufzugreifen, zu rügen und seine Argumentation darzulegen. Die Rügen zu den einzelnen Kriterien zur Beurteilung der Gewährung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug sind Teil der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheides. 20. Fraglich erscheint einzig, ob die POM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2018 und vom 30. August 2018 (Akten POM pag. 85 ff.) in ihrem Entscheid hätte berücksichtigen müssen. Die entscheidende Behörde ist nämlich verpflichtet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen (MÜLLER, a.a.O., S. 60). Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor der POM mit Eingabe vom 11. Juli 2018 angekündigt gehabt, er wolle seinen Arbeitsvertrag und das Arztzeugnis seiner Mutter nachreichen (Akten POM pag. 53). Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wurde ihm eine Frist für Schlussbemerkungen bis zum 3. August 2018 angesetzt und im Anschluss bis zum 20. August 2018 verlängert (Akten POM pag. 67 ff.). Am 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer sodann Schlussbemerkungen ein, unter Beilage einer Bestätigung betreffend eine Anstellung. Ausserdem wurde in dieser Eingabe um rasche Beurteilung der Beschwerde gebeten (Akten POM pag. 68 ff.). Die POM fällte somit in Kenntnis der Bestätigung betreffend eine Arbeitsstelle am 30. August 2018 ihren Entscheid, worin sie diese auch erwähnte. Am 29. August 2018 (Eingang am 30. August 2018) reichte der Beschwerdeführer sodann eine Übersetzung eines Arztzeugnisses seiner Mutter ein (Akten POM, pag. 85 ff.). Am 30. August 2018 (Eingang am 31. August 2018) wurden die Arztberichte in Originalsprache eingereicht (Akten POM pag. 92 ff.). Nach Treu und Glauben musste die POM nach der Eingabe vom 20. August 2018 nicht mehr mit weiteren Eingaben des Beschwerdeführers rechnen. Der Schriftenwechsel war abgeschlossen und der Beschwerdeführer hatte ausreichend Zeit gehabt, um Unterlagen einzureichen. Der Entscheid war am 30. August 2018, als auch das Arztzeugnis eintraf, bereits ausgefertigt. Zumal dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen besondere Bedeutung zukommt, ist der POM nicht vorwerfbar, dass sie die letzten Eingaben des Beschwerdeführers nicht mehr beachtete. Es handelte sich nicht um rechtzeitig angebotene Beweise. Es liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dem Beschwerdeführer entstand aus der unterlassenen Berücksichtigung des Arztberichtes betreffend seine Mutter im Übrigen gar kein Nachteil, da die POM die Erkrankung seiner Mutter in ihrem Entscheid auch ohne Arztbericht gar nicht in Abrede stellte. Ausserdem verfügt die Kammer über volle Kognition und wird den aktenkundigen Arztbericht in die oberinstanzliche Prüfung einbeziehen.

7 IV. Materielles Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen zur bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug der POM verwiesen werden (Akten POM pag. 75 ff., E. 3 ff.). Während vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einen ausreichenden Teil seiner Strafe für eine bedingte Entlassung verbüsst und sich im Strafvollzug tadellos verhalten hat, sind seine Bewährungsaussichten bzw. die Legalprognose umstritten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind das Vorleben des Täters, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täter sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung in die Prognose einzubeziehen (BGE 133 IV 201, BGE 104 IV 281 E. 2, 104 Ib 331). Die erwähnten Kriterien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 104 IV 281 E. 2, 133 IV 201 E. 2.3.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es unzulässig, neben dem Vollzugsverhalten einzig das Vorleben legalprognostisch zu würdigen (BGE 104 IV 281 E. 4; 133 IV 201 E. 3.2). Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3, 119 IV 5 E. 2.3). Deshalb geht es nicht an, eine günstige Legalprognose einzig gestützt auf das (Bedenken erweckende) Vorleben zu verneinen (BGE 133 I V 201 E. 3.2). Kann ein straffreies Verhalten nicht mit Sicherheit prognostiziert werden, ist die Art der Gefährdungsrisiken zu berücksichtigen. Sind wertvolle Rechtsgüter betroffen, so ist das Instrument der bedingten Entlassung mit Zurückhaltung einzusetzen (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N 15 zu Art. 86 StGB). Für den Entscheid über die bedingte Entlassung ist eine Differenzialprognose zu erstellen, d.h. zu prüfen, ob die Gefahr weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher ist (BGE 124 IV 193). 21. Die POM gelangte im angefochtenen Entscheid nach Prüfung sämtlicher Kriterien zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Ausserdem würde eine bedingte Entlassung im Vergleich zu einer Vollverbüssung keinerlei Vorteile bringen (Akten POM pag. 81 f., S. 11 f. der Entscheidbegründung). Der Beschwerdeführer begründete hingegen in seiner Beschwerde, dass seine Legalprognose nicht negativ ausfalle und die Differenzialprognose klar zu Gunsten der bedingten Entlassung spreche (Akten SK 18 414 pag. 1 ff.). Im Folgenden wird eine Prüfung der einzelnen Kriterien vorgenommen. 22. Ad Vorleben: Für die theoretischen Ausführungen zum Kriterium des Vorlebens kann auf den Entscheid der POM verwiesen werden (Akten POM pag. 76, S. 6 der Entscheidbegründung). Sie erwog, die diversen einschlägigen Vorstrafen in verschiedenen Ländern und die offenbar prekäre finanzielle Situation würden sich als ungünstig erweisen, zumal diese Umstände wiederum Anlass für deliktisches Ver-

8 halten im Bereich des Kriminaltourismus respektive der Einbruchdiebstähle geben könnten. Der Beschwerdeführer machte geltend, es möge zwar zutreffen, dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben habe, wegen Geldmangels straffällig geworden zu sein. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, dass er sein gesamtes bisheriges Leben als «Einbrecher/Dieb/Kriminaltourist», wie ihn die POM bezeichne, verbracht habe. Vielmehr sei ein Grossteil seines Lebens gerade nicht von Delinquenz geprägt gewesen. Aktuell würde er sich nicht mehr in einer prekären finanziellen Situation befinden, da er selbst aus dem Strafvollzug heraus eine Arbeitsstelle gefunden habe, die ihn finanziell absichere. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass sein Vorleben durchwegs negativ ins Gewicht falle (Akten SK 18 414 pag. 13 ff.). Die POM führte sämtliche in den Registern vorhandenen Vorstrafen des Beschwerdeführers auf, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Akten POM pag. 76 f., S. 6 f. der Entscheidbegründung). Es handelt sich um insgesamt fünf Verurteilungen betreffend Taten in der Schweiz sowie drei in Rumänien und in Deutschland aus den Jahren 2010 bis 2017 (Strafregisterauszüge Akten POM pag. 23 ff. und 65 f.). Trotz (bedingten) Entlassungen nach den Freiheitsentzügen wurde der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit wieder straffällig. So ist festzustellen, dass auch wiederholte Freiheitsstrafen keine Wirkung gezeigt haben, um den Beschwerdeführer von erneuter Delinquenz abzuhalten. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz und hatte keinen anderen Aufenthaltszweck als die Begehung von Einbruchdiebstählen. Es kann somit von einem sog. «Kriminaltourist» gesprochen werden. Über die frühere gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist kaum etwas bekannt, da er im Strafverfahren Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen weitgehend verweigerte (vgl. Begründung des Urteils vom 13. September 2017, Akten BVD pag. 231). So ist insbesondere nichts bekannt betreffend frühere Arbeitsstellen des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass er zwecks finanziellen Verdienstes in die Schweiz kam, um Diebstähle zu begehen, spricht als Indiz ganz klar dagegen, dass er, bevor er in Haft kam, gut in der legalen Arbeitswelt integriert gewesen war. Sein Zivilstand ist «verheiratet». Am 13. Dezember 2016 hatte er ausgesagt, er habe eine zwölfjährige Tochter, die in Rumänien bei seiner Mutter lebe. Er lebe nicht mehr mit der Mutter der Tochter zusammen (Akten BVD pag. 39). In seinem Gesuch um bedingte Entlassung schrieb er, er wolle Mutter und Tochter sowie seine Frau früher in die Arme schliessen. Seine Mutter sei krank und er möchte sich um sie kümmern (Akten BVD pag. 287). Engere familiäre Bindungen sind beim Beschwerdeführer somit glaubhaft in Rumänien vorhanden. Deren Auswirkungen auf die Legalprognose wird jedoch unter dem Kriterium der aktuellen Lebensverhältnisse zu beurteilen sein. Dasselbe gilt für die nach der Entlassung vorliegende finanzielle Situation. Das Vorleben des Beschwerdeführers fällt aufgrund der jahrelangen wiederholten Kriminalität insgesamt stark negativ ins Gewicht. 23. Ad Täterpersönlichkeit: Es ist wiederum auf die theoretischen Erwägungen der POM zu verweisen (Akten POM pag. 77 f., S. 7 f. der Entscheidbegründung). Die

9 POM führte insbesondere aus, aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers sei offensichtlich, dass er durch Sanktionen weder beeindruckt noch in seinem Verhalten positiv beeinflusst werden könne. Seine Beteuerungen, wonach er verstanden habe, dass er nicht so weiter leben könne wie bisher, er nun bereit sei, sich zu ändern und sein Leben vergeudet habe, seien als wenig glaubhaft zu bezeichnen. Vor dem Hintergrund seines Vorlebens seien seine Besserungsbeteuerungen und Reuebekundungen als blosse Lippenbekenntnisse zu beurteilen. Er habe sich auch früher durch seine Familie nicht vom Delinquieren abhalten lassen. Das Kriterium der Täterpersönlichkeit erweise sich als ungünstig (Akten POM pag. 78, S. 8 der Entscheidbegründung). Der Beschwerdeführer rügt, die POM habe bei der Persönlichkeitsbeurteilung erneut in unzulässiger Weise nur auf die in der Vergangenheit begangenen Delikte abgestellt. Auch reiche seine wiederholte Straffälligkeit nicht aus, um seine Aussagen zur nachhaltigen Einstellungsänderung als unglaubhaft einzustufen. Die schwere Krankheit seiner Mutter und die vorhandene Arbeitsstelle in seinem Herkunftsland seien durch objektive Beweismittel belegt. Indem dies im Entscheid der POM keinen Niederschlag gefunden habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Auch seine Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2017, dass er mit der Landesverweisung einverstanden und ihm bewusst sei, dass die Landesverweisung für eine lange Zeit ausgesprochen werde (Akten BVD pag. 117 Z. 27 ff.), zeuge von einer Unrechtseinsichtigkeit und einer Akzeptanz in das ausgesprochene Strafurteil. Überdies habe er sich für seine Taten entschuldigt (Akten BVD pag. 117 Z. 14 ff.). Eine Geldstrafe aus dem Jahr 2012, die mit Strafbefehl widerrufen worden sei, habe er abbezahlt. Das sei auch ein Hinweis auf eine veränderte Einstellung gegenüber seinen Straftaten und eine positive Persönlichkeitsentwicklung. Er verfüge über keine Persönlichkeitsmerkmale, die sich negativ auf die Legalprognose auswirken würden. Zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Einstellung zu seinen Taten gibt es keinen objektiven Bericht einer sachverständigen Person. Auch in den aktenkundigen Berichten der Vollzugsanstalten sind keine Hinweise zur Deliktsverarbeitung und allfälligen Einstellungsänderung des Beschwerdeführers enthalten. Er hat im Strafvollzug keine Therapie besucht (Akten BVD pag. 183 und 174). Bezüglich einer allfälligen Einstellungsänderung und Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers kann somit auf nichts anderes als auf seine eigenen Äusserungen abgestellt werden. Seine Beteuerungen können nicht einfach als unglaubhaft abgetan werden, solange abgesehen vom bereits negativ gewürdigten Vorleben keine weiteren Indizien für eine nicht vorhandene Besserung vorliegen. Es ist sodann zutreffend und positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seine Geldstrafe bezahlt hat (vgl. Akten BVD pag. 280). Gemäss dem aktenkundigen Arztbericht ist die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich gesundheitlich angeschlagen, wohl aber ohne auf ständige Pflege angewiesen zu sein (vgl. Akten POM pag. 86 ff.). Der Beschwerdeführer gibt an, sich um sie kümmern zu wollen (Akten BVD pag. 287, 304). Es ist zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von strafbarem Verhalten abhalten liess, um sich um die Familie kümmern zu können. Allerdings darf daraus nicht leichthin auf die aktuelle Situation geschlossen

10 werden. Der Beschwerdeführer machte im Strafverfahren in der Hauptverhandlung vom 6. September 2017 gewisse Entschuldigungs- und Reueäusserungen. Er sagte, es tue ihm Leid, was passiert sei (Akten BVD pag. 117 Rückseite Z. 15) und er bereue, was passiert sei (Akten BVD pag. 135 Rückseite). Es handelt sich um sehr knappe und im Gesamtzusammenhang halbherzig und taktisch wirkende Äusserungen. Er schrieb jedoch im Strafvollzug in seiner Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der BVD, er habe verstanden, dass er nicht so weiter leben könne wie bisher. Er sei bereit, sich zu ändern, und habe sein Leben vergeudet (Akten BVD pag. 304). Ansonsten ist, wie erwähnt, nichts aktenkundig betreffend die Einstellung des Beschwerdeführers. Bereits in der Hauptverhandlung vom 6. September 2017 sagte der Beschuldigte, er werde wohl nach dem Strafvollzug nach Rumänien zurückkehren und dort leben. Er möchte auf dem Bau arbeiten (Akten BVD pag. 117 Z. 46). Im vorliegenden Verfahren gab er sodann an, er wolle zurück nach Rumänien und habe sich um eine Arbeitsstelle gekümmert. Als Beleg reichte er eine Bescheinigung der «C.________» ein, in der deren Direktor bestätigt, dem Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz auf unbestimmte Zeit als ungelernter Arbeiter zum Lohn von RON 1‘900 zuzusichern (Akten POM, Beilagemäppchen). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Lebensänderung doch einigermassen ernst ist. Es bestehen zumindest Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Strafvollzug eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht haben könnte. Es ist zwar durchaus ungewiss, aber abgesehen von seinen Vortaten spricht nichts dagegen, dass er sich tatsächlich in seinem Heimatland eine legale Existenz aufbauen möchte. Anhand der aktenkundigen Unterlagen muss die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers tendenziell positiv beurteilt werden. 24. Ad übriges deliktisches und sonstiges Verhalten: Es wird auf die theoretischen Ausführungen der POM verwiesen (Akten POM pag. 79, S. 9 der Entscheidbegründung). Die POM erwog, der Beschwerdeführer sei im Strafverfahren hinsichtlich der Deliktsserie, wegen derer er vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilt worden sei, nicht geständig und kooperationsbereit gewesen. Auch heute sei keine ernsthafte Reue oder Einsicht erkennbar. Wegen des in jeder Hinsicht positiven Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers alleine, könne noch nicht auf eine günstige Prognose geschlossen werden. Insgesamt falle die Beurteilung des Kriteriums des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens durchzogen aus und sei neutral zu werten (Akten POM pag. 79 f., S. 9 f. der Entscheidbegründung). Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, unter das übrige Verhalten falle gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung auch das Verhalten in der Vollzugsanstalt. Die POM beschränke sich auf die Aussage, dass das jederzeitig korrekte Vollzugsverhalten keine günstige Prognose zulasse, da ein solches Verhalten von Gefangenen zu erwarten sei und vorausgesetzt werde. Mit dieser kurzen «Begründung» verletze sie das rechtliche Gehör, da sie sämtliche im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2018 gemachten Ausführungen unberücksichtigt lasse. Ausserdem argumentiere sie widersprüchlich. Gemäss Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern sei sein Verhalten nicht bloss als gut, sondern als überdurchschnittlich bewertet worden. Auch der Führungsbericht des Regionalge-

11 fängnisses Burgdorf sei sehr gut ausgefallen. Er habe sich auch selbst aktiv um Arbeit bemüht und sich in einem Bereich, der dem «normalen» Leben in Freiheit ähnlich sei, bewährt. Das sei legalprognostisch positiv zu würdigen. Dass der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug mustergültig verhalten hat, wurde von der POM korrekt positiv gewürdigt. Es ist hingegen auch zutreffend, dass alleine deswegen nicht auf eine positive Legalprognose für das Leben des Beschwerdeführers in Freiheit geschlossen werden kann. Betreffend die von der POM erwähnte fehlende Geständigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als beschuldigte Person hierzu in keiner Weise verpflichtet war (vgl. Art. 113 der Schweizerischen Strafprozessordnung; [StPO; SR 312.0]). Dies kann ihm daher auch im Hinblick auf eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht negativ angelastet werden. So hielt denn auch das Bundesgericht fest, dass vom Fehlen eines Geständnisses nicht auf eine negative Prognose geschlossen werden dürfe, da dafür prognostisch indifferente Gründe verantwortlich sein könnten (BGE 124 IV 193 E. 5.ee). Was die Reue und Einsicht des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die bereits unter dem Kriterium der Täterpersönlichkeit gemachten Ausführungen zu verweisen. Im Bezug auf die zu stellende Legalprognose wirkt sich das Kriterium des sonstigen Verhaltens zumindest neutral aus. 25. Ad zu erwartende Lebensverhältnisse: Es wird auf die von der POM ausgeführten theoretischen Grundlagen verwiesen (Akten POM pag. 80, S. 10 der Entscheidbegründung). Die POM hielt insbesondere fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine fünfjährige Landesverweisung bestehe und er sich mit dem Verbleib in der Schweiz erneut strafbar machen würde. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung nach Rumänien bei seiner Familie wohnen und offenbar eine Arbeitsstelle antreten könnte, sei als stabilisierender Faktor für die zu erwartenden Lebensverhältnisse positiv zu werten. Es dürfe jedoch bezweifelt werden, dass diese Faktoren dem Beschwerdeführer genügend Ansporn seien, sich künftig wohl zu verhalten. Hinzu komme, dass die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen bei einer Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht möglich sei. Dies dürfe in die vorliegende Beurteilung miteinbezogen werden, ohne dass es diskriminierend sei. Selbstredend dürfe nicht einzig auf diesen Umstand abgestellt werden. Gesamthaft betrachtet falle das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz klar negativ, bei einer Rückkehr nach Rumänien bestenfalls neutral ins Gewicht (Akten POM pag. 80 f., S. 10 f. der Entscheidbegründung). Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, er habe es geschafft, aus dem Strafvollzug heraus eine Arbeitsstelle zu finden, was ihm die Möglichkeit gebe, mit dem vereinbarten Lohn seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die familiäre Situation habe sich wegen der schweren Erkrankung seiner Mutter verändert. Die Mutter sei auf die Pflege durch die Enkelin und ihren Sohn angewiesen. Es sei nachvollziehbar, dass die Erkrankung der eigenen Mutter und die damit einhergehende Mehrbelastung seiner Tochter bei ihm eine emotionale Betroffenheit und ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein hervorrufen. Es sei diskriminierend, wenn die bedingte Entlassung aus dem Grund der fehlenden Möglichkeit der An-

12 ordnung von Bewährungshilfe/Weisungen verworfen werde. Da dies systematisch alle Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz von der bedingten Entlassung ausschliessen würde, sofern die Legalprognose nicht von vornherein positiv ausfalle. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfügt und des Landes verwiesen wurde, sind einzig seine Bewährungsaussichten in seinem Heimatland Rumänien, wo er nach eigenen Angaben leben möchte, zu prüfen. Es muss aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er dort mit seiner Familie leben und arbeiten wird. Dies sind stabilisierende positive Faktoren. Der gemäss der eingereichten Bescheinigung betreffend Arbeitsstelle (Akten POM Beilagemäppchen) dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Lohn von RON 1‘900 ist der im Jahr 2018 in Rumänien gültige Mindestlohn. Dieser Lohn dürfte für ein Leben in Bukarest, wo der Beschwerdeführer voraussichtlich wohnen wird und wo die im Durchschnitt höchsten Löhne des Landes bezahlt werden, nur für eine sehr bescheidene Existenz reichen (vgl. Internetseite des Europäischen Job-Netzwerkes EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen in Rumänien, <https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8714&acro=living&lang=de& parentId=7826&countryId=RO&living=>, zuletzt besucht am 30. November 2018). Dies könnte eine erneute Straffälligkeit im Bereich der Vermögens- und Eigentumsdelikte allenfalls begünstigen. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sind daher nur knapp positiv zu beurteilen. Dass dieselben Möglichkeiten den Beschwerdeführer früher nicht von der wiederholten Delinquenz abgehalten haben, kann ihm nach bereits erfolgter negativer Würdigung des Vorlebens nicht nochmals negativ angelastet werden. Es ist zutreffend, dass im Ausland die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen nicht möglich ist. Eine Überwachung der Bewährung und eine allfällige Rückversetzung wären nicht vollstreckbar. Dieser Umstand darf im Rahmen des Ermessens für die positive Prognose zu einer gewissen Zurückhaltung führen (BGE 105 IV 167 E. 2). Allein aus diesem praktischen Problem darf eine bedingte Entlassung jedenfalls nicht abgelehnt werden. Die Kammer bewertet die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers insgesamt neutral bis leicht positiv. 26. In der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass einzig die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers klar gegen günstige Bewährungsaussichten sprechen. Dies fällt sehr stark ins Gewicht. Dass allein schon aus diesem Grund an der zukünftigen Straffreiheit des Beschwerdeführers gezweifelt wird, ist nachvollziehbar. Es dürfen jedoch nicht sämtliche Kriterien für die Erstellung der Legalprognose des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Vorstrafen negativ beurteilt werden. Neben seinem Vorleben bestehen vorliegend keinerlei weitere konkrete Hinweise, die ebenfalls auf eine erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers hindeuten. Es müssen ihm vielmehr mangels gegenteiliger Indizien eine mögliche Einstellungsänderung und eher positive zu erwartende Lebensverhältnisse angerechnet werden. Soll bei dieser Ausgangslage der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die bedingte Entlassung die Regel sein soll, Nachachtung geschenkt werden, so kann die günstige Legalprognose nicht allein aufgrund des Vorlebens ver-

13 neint werden. Wie der Beschwerdeführer vorbrachte, sind hier die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid BGE 133 IV 201 einschlägig. In der Tat ist jeder Einzelfall anders gelagert und nur beschränkt vergleichbar. Entgegen der Ansicht der POM kann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht generell die Anwendung versagt werden, weil der Beschwerdeführer anders als die betroffene Person in BGE 133 IV 201 sich nicht geständig, reuig und einsichtig gezeigt habe und nicht alle weiteren positiven Beurteilungsfaktoren positiv oder neutral seien. Bezüglich des letzten Punktes ist zu wiederholen, dass die POM mehrere Beurteilungsfaktoren aufgrund desselben einen Faktors – nämlich der Vorstrafen des Beschwerdeführers – negativ beurteilte. Lässt man die Vorstrafen aussen vor, so fällt der Rest mit vielen Unbekannten neutral oder gar positiv aus. Wie bereits erwähnt, kann ein fehlendes Geständnis nicht negativ berücksichtigt werden. Reue und Einsichtsbekundungen des Beschwerdeführers sind hingegen vorhanden und können nicht einzig wiederum aufgrund der Vorstrafen als unglaubhaft abgetan werden. Ein straffreies Verhalten kann beim Beschwerdeführer zwar nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Dasselbe gilt jedoch auch für die erneute Straffälligkeit. Zu guter Letzt darf in einem solchen Fall auch die Tatsache in die Würdigung miteinbezogen werden, dass beim Beschwerdeführer bei einem Rückfall einzig mit Delikten gegen das Vermögen und das Eigentum zu rechnen ist. So geht von ihm keine Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität aus (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2). Insgesamt bestehen keine hinreichenden Gründe, um dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung und damit das übliche letzte Stadium des Strafvollzuges zu verweigern. Folglich muss dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB attestiert werden, dass nicht anzunehmen ist, dass er in Freiheit weitere Vergehen und Verbrechen begehen wird. 27. Bei diesem Ergebnis der Gesamtwürdigung betreffend Legalprognose erübrigt sich eine eingehende Prüfung der Differenzialprognose. Die Kammer schliesst sich diesbezüglich jedoch grundsätzlich der Argumentation der POM an, wonach legalprognostisch die bedingte Entlassung der Vollverbüssung der Strafe gleichzusetzen ist. Zwischen dem Zeitpunkt der erstmals möglichen bedingten Entlassung bis Vollverbüssung lagen nur knappe 10 Monate, jetzt sogar nur noch rund 4 Monate. Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer, wie er vorbrachte, genau diese Arbeitsstelle nicht erhalten wird. Es sollte ihm jedoch möglich sein, eine andere Stelle zu finden. 28. Sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug sind somit erfüllt und sie ist dem Beschwerdeführer zu gewähren. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich umgehend zu Handen des Migrationsdienstes des Kantons Bern aus der Haft zu entlassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

14 29. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘500.00, zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 30. Dem Beschwerdeführer ist somit für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion als auch für das Verfahren vor Obergericht ein Parteikostenersatz für den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand zu Lasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie den Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Der Parteikostenersatz wird gestützt auf die Kostennoten von Rechtsanwältin B.________ vom 29. August 2018 (Akten POM pag. 90) und vom 12. November 2018 (Akten SK 18 414 pag. 81) festgesetzt, die zu keinen Bemerkungen Anlass geben (vgl. auch Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Für die Vertretung vor der Vorinstanz werden CHF 2‘697.00 (inklusive Auslagen und MWST) und für diejenige vor Obergericht CHF 3‘021.10 (inklusive Auslagen MWST) ausgerichtet. 31. Bei dieser Kostentragung ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands als gegenstandlos abzuschreiben.

15 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. August 2018 (2018.POM.449) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist zu Handen des Migrationsdienstes des Kantons Bern bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 und vom Kanton Bern getragen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, ein Parteikostenersatz von CHF 2‘697.00 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Obergericht zu Lasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, ein Parteikostenersatz von CHF 3‘021.10 (inklusive Auslagen MWST) ausgerichtet. 6. Das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandlos abgeschrieben. 7. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Justizvollzugsanstalt Thorberg - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst Bern, 11. Dezember 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner

16 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2018 414 — Bern Obergericht Strafkammern 11.12.2018 SK 2018 414 — Swissrulings