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Bern Obergericht Strafkammern 27.08.2018 SK 2018 39

27 août 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,855 mots·~1h 9min·2

Résumé

Raub, Sachbeschädigung, Diebstahl, etc. | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 39 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. August 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Raub, Sachbeschädigung, Diebstahl, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30.11.2017 (PEN 2017 389)

2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. November 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt des Raubes, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und der Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz. Zudem wurde bezüglich des beim Beschuldigten mit Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Bern (ASMV, neu: Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern [BVD]) vom 10. Dezember 2015 aufgeschobenen Vollzugs der Reststrafe von einem Jahr und 16 Tagen Freiheitsstrafe die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (pag. 311). Der Beschuldigte wurde unter Einbezug der aufgeschobenen und nun zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2017, zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27. Juli 2017 und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf fünf Tage festgesetzt (pag. 312). Schliesslich wurde verfügt, dass eine Spraydose, diverse T-Shirt-, Deco-, Permanent- und Paint- Marker sowie ein Textilstift zur Vernichtung eingezogen werden (pag. 313). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 317). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (pag. 373 f.) reichte die amtliche Verteidigung am 19. Februar 2018 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und beschränkte diese auf den Schuldspruch wegen Raubes, den Sanktionenpunkt (allerdings ohne die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, welche vorliegend akzeptiert werde) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie auf die Anordnung der Rückversetzung und Verurteilung zu einer Gesamtstrafe (pag. 379 f.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 383 f.). Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 386). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 27. August 2018 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Am 23. August 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 27. August 2018 einen aktuellen Mietvertrag, den Bericht der BVD Oberland vom 16. August 2018 sowie den Bericht der N.________ vom 23. August 2018 betreffend den Beschuldigten ein (pag. 441 ff.).

3 Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug vom 14. August 2018 über den Beschuldigten eingeholt (pag. 421 ff.). Schliesslich wurden die Akten zu den seit dem erstinstanzlichen Urteil ergangenen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Oberland vom 13. Februar 2018 (O .________) und vom 9. April 2018 (O .________) sowie der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Mai 2018 (BM .________) ediert. Des Weiteren liegen die Akten zum Urteil vom 22. Januar 2015 (PEN .________) und zu den Strafbefehlen vom 8. September 2017 (BM .________), vom 19. September 2017 (O .________) und vom 27. Juli 2017 (O .________) sowie die Vollzugsakten des ASMV (neu: BVD) Nr. .________ vor. An der oberinstanzlichen mündlichen Hauptverhandlung vom 27. August 2018 wurde zudem eine Einvernahme von C.________ als Zeuge und des Beschuldigten durchgeführt (pag. 450 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 467 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. November 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde wegen - Diebstahl, mehrfach und teilweise geringfügig begangen in S.________ am 9. August 2016 zN D.________ und am 21. August 2016 zN E.________ (I. Ziff. 2 und 4 des Dispositivs); - des Hausfriedensbruchs, begangen am 21. August 2016 zN E.________ (I. Ziff. 3 des Dispositivs) - der Sachbeschädigung, geringfügig begangen am 3. August 2016 in S.________ zN F.________ (I. Ziff. 5 des Dispositivs); - der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 9. August 2016 (I. Ziff. 6 der Anklageschrift). und verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse vom CHF 500.00 (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27. Juli 2017; dies unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 5 Tagen. II. Es sei A.________ freizusprechen vom Vorwurf des Raubes, angeblich begangen am 6. Juni 2016 in S.________ zN C.________ (I. Ziff. 1 des Dispositives). III. Die in Bezug auf den Freispruch entstandenen Verfahrenskosten der ersten Instanz seien durch den Staat zu tragen; zudem sei A.________ für die diesbezüglich entstandenen Anwaltskosten eine angemessene ins richterliche Ermessen gestellte Entschädigung gemäss Art. 429 StPO auszurichten. IV.

4 A.________ sei zu verurteilen zu max. 10 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00; dies als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaften Region Oberland und Region Bern-Mittelland vom 27. Juli 2017, vom 19. September 2017, vom 13. Februar 2018, vom 9. April 2018 und vom 2. Mai 2018 sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten der ersten Instanz. V. Die A.________ mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 durch die damals zuständige ASMV Bern gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug für eine Reststrafe von 1 Jahr und 16 Tage sei nicht zu widerrufen und er sei nicht rückzuversetzen. Er sei hingegen zu verwarnen, die Probezeit sei um ein halbes Jahr zu verlängern und es sei Bewährungshilfe anzuordnen. V. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. VI. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen und es sei, das Honorar des amtlichen Anwalts gerichtlich zu bestimmen.» Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 466): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Dreierbesetzung) vom 30. November 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 der Beschuldigte schuldig erklärt worden ist wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigem Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz (Dispositif Ziff. I. 2. – 6.); 1.2 der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt worden ist; 1.3 eine Spraydose, diverse T-Shirt-, Deco-, Permanent- und Paint-Marker sowie ein Textilstift zur Vernichtung eingezogen worden sind. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen Raubes, begangen am 06.06.2016 in S.________ z.N. von C.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1‘000.00. 3. Bezüglich des aufgeschobenen Vollzugs der Reststrafe von 1 Jahr und 16 Tagen Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 4.1 einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 08.09.2017); 4.2 den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 5. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung).» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

5 Zufolge der Beschränkung der Berufung sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung und wegen Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz in Rechtskraft erwachsen (pag. 311, Ziff. I. 2.-6. des angefochtenen Urteils). Ferner ist die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen (pag. 312, Ziff. III. 2. des angefochtenen Urteils). Ebenfalls rechtskräftig geworden ist die Verfügung betreffend die Einziehung zur Vernichtung der Spraydose und diverser T-Shirt-, Deco-, Permanent- und Paint-Marker sowie eines Textilstiftes (pag. 313, Ziff. V. 1. des angefochtenen Urteils). Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen Raubes (Ziff. I./1. des erstinstanzlichen Urteils), die Anordnung der Rückversetzung und Verurteilung zu einer Gesamtstrafe (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), der Sanktionenpunkt (Ziff. III./1 des erstinstanzlichen Urteils) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III./3. und IV. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Verfügungen in Ziffer V. 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteils. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung des Beschuldigten ist der Schuldspruch wegen Raubes. Mit Anklageschrift vom 9. Mai 2017 wird diesem hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 161 f.): «begangen am 6. Juni 2016 in S.________ (T.________), zum Nachteil von C.________. Nachdem A.________ das spätere (und autistische) Opfer C.________ sowie dessen beiden Kollegen G.________ und H.________ im Raum U.________/T.________ um eine Zigarette gebeten und sich wieder entfernt hatte, begab er sich später erneut zu C.________, welcher zu diesem Zeitpunkt alleine und ziemlich stark angetrunken auf der T.________ unterwegs war, sprach diesen an, stellte diesem das Bein und führte in so zu Boden. In der Folge drückte er den am Boden liegenden C.________ zu Boden und behändigte aus dessen Jacken- und Hosentaschen das Mobiltelefon, das Portemonnaie sowie die Kopfhörer, während er zu C.________ sagte, es passiere ihm nichts, wenn er sich nicht bewege. Danach liess er von C.________ ab und entfernte sich mit dem behändigten Deliktsgut mit einem Fahrrad von den Örtlichkeiten, womit er sich unrechtmässig bereicherte (Deliktsbetrag rund CHF 1‘000.-). Keine Privatklage» 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass C.________ und G.________ am 6. Juni 2016 in S.________ auf H.________ trafen, um gemeinsam Zeit zu verbringen.

6 C.________ hatte zum Zeitpunkt des Vorfalles Bier getrunken. Zwischenzeitlich trennte sich die Gruppe, so dass einerseits C.________ alleine und andererseits H.________ gemeinsam mit G.________ Zeit verbrachten. Der Beschuldigte hielt es für möglich, dass er sich an besagtem Datum ebenfalls in der Gegend des U.________ aufhielt und die Gruppe um C.________ nach Zigaretten fragte. Sein Verteidiger erachtete diese gemeinsame Begegnung als erwiesen, weshalb ein erstes Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und C.________ am 6. Juni 2016 als erstellt gilt. Dagegen ist bestritten, ob C.________ wenig später Opfer eines Vorfalles im Sinne des in der Anklage umschriebenen Lebensvorganges mit Wegnahme seines Mobiltelefons, Portemonnaies und seiner Kopfhörer geworden ist. Ferner gilt es zu prüfen, ob die Täterschaft für diesen Vorfall dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus ist über den Zustand des Opfers bezüglich Alkohol- und Drogenkonsums sowie über den Zeitrahmen des Vorfalls zu befinden. Schliesslich ist unbestritten, dass C.________ später erneut auf seine beiden Kollegen traf und sie die T.________ verliessen. Das Opfer erstattete sodann am 7. Juni 2016 in Begleitung seiner Mutter Strafanzeige wegen Raubes. Ob C.________ bereits am 6. Juni 2016 versuchte Anzeige zu erstatten, hat ebenfalls als bestritten zu gelten. 8. Beweismittel Die Anklageschrift stützt sich einzig auf die Aussagen der beteiligten Personen; objektive Beweismittel liegen keine vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen von G.________, H.________, C.________ und des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (pag. 335 ff., S. 12-23 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Aussagen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Aussagen zu folgendem Beweisergebnis (pag. 353 f., S. 30-31 der Urteilsbegründung): «Die zusammenfassende Würdigung ergibt für das Gericht vor allem gestützt auf die sehr glaubhaften Aussagen von C.________, dass nicht die geringsten, mehr als bloss entfernten, theoretischen Zweifel daran bestehen, dass - C.________ am 06.06.2016, zwischen ca. 02:00 Uhr und 03:00 Uhr, durch Anwendung körperlicher Gewalt unfreiwillig Portemonnaie, Natel und Kopfhörer im Sinne des in der Anklageschrift umschriebenen Lebensvorgangs weggenommen wurden. - unter weiterer Berücksichtigung der damaligen Lebensumständen des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass die Begehung von Diebstählen und auch eines Raubdelikts für den Beschuldigten offenkundig nicht persönlichkeitsfremd sind. Deshalb bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Täterschaft von A.________ am Vorfall vom 06.06.2016 zum Nachteil von C.________. Damit ergeben sich weder für ein Alternativszenario (in dem Sinne, dass nichts vorgefallen wäre) noch für eine andere Täterschaft als den Beschuldigten irgendwelche konkreten, mehr als bloss theoretischen Anhaltspunkte, womit für das Gericht Tat und Täterschaft von A.________ zweifelsfrei erstellt/bewiesen sind.»

7 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 330 f., S. 7-8 der Urteilsbegründung). Aus dem Anzeigerapport vom 7. Juni 2016 geht hervor, dass C.________ am 7. Juni 2016 um 16.05 Uhr in Begleitung seiner Mutter bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt wegen Raubes, begangen am 6. Juni 2016 um ca. 02.00 bis 03.00 Uhr in S.________ bei der T.________, erstattete (pag. 7). C.________ gab folgendes Signalement betreffend den Täter ab: .________. Ferner gab er an, dass er den Täter wiederkennen würde (pag. 8). Weiter hält der Anzeigerapport fest, dass C.________ angegeben habe, er habe sich zur Tatzeit gemeinsam mit G.________ sowie einer H.________ auf der T.________ aufgehalten. Er und G.________ hätten sich zuvor unerlaubt aus der Wohngruppe I.________ in J.________ entfernt. Der im Signalement beschriebene Beschuldigte habe sie um Zigaretten gebeten, welche sie ihm gegeben hätten. Anschliessend hätten sich G.________ und H.________ entfernt, worauf er alleine Richtung «V.________» der T.________ gegangen sei. Dort sei er wiederum auf den Beschuldigten getroffen, welcher ihm ein Bein gestellt und ihn umgeworfen habe. Anschliessend habe ihm der Beschuldigte das Deliktsgut (Mobiltelefon, Kopfhörer, Portemonnaie mit Inhalt) aus der Kleidung behändigt und sich anschliessend mit dem Fahrrad den V.________ hinunter entfernt. Während des Delikts hätten sich keine weiteren Zeugen – bis auf G.________ und H.________ – auf der T.________ aufgehalten. Er leide unter dem Asperger-Syndrom und sei vom Vorfall überdurchschnittlich verängstigt gewesen (pag. 9). Ferner wurde festgehalten, dass C.________ während der Einvernahme immer noch sehr betroffen gewirkt habe. Er habe lange Redepausen gemacht und sich zum Teil undeutlich ausgedrückt (pag. 9). Dem Nachtrag des Anzeigerapports vom 12. August 2016 können Zusammenfassungen der Einvernahmen der vier Beteiligten sowie das Ergebnis der mit C.________, G.________ und H.________ durchgeführten Fotovorweisungen entnommen werden (pag. 13 f.). G.________ seien zwei Fotoblätter vorgelegt worden und er sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er sich nur zu äussern habe, wenn er sich zu 100% sicher sei, dass es sich auf dem Foto um die unbekannte Täterschaft handle. G.________ antwortete sodann, dass er zur Nummer 12 [A.________] tendiere, sich aber nicht sicher sei (pag. 28). C.________ erkannte ebenfalls die Nummer 12 [A.________] als Täter. Aus dem Nachtrag ergibt sich, dass dem Opfer und G.________ das gleiche Fotodokument vorgehalten worden sei (pag. 14). H.________ gab an, dass sie niemanden wiedererkenne (pag. 14). Vor der Fotovorweisung gab sie an, dass sie nicht sicher sei, ob sie ihn wiedererkennen würde, aber sie sei bei «so Sachen erkennen» noch recht gut. Nach der Fotovorweisung führte sie aus, sie glaube schon, dass sie ihn wiedererkannt hätte, wenn er auf den Fotos gewesen wäre (pag. 42, Z. 113 u. Z. 120-121). Der Be-

8 schuldigte selber bestritt gegenüber der Polizei, den fraglichen Raub begangen zu haben (pag. 14). 10.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel 10.2.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf des Raubes zum Nachteil von C.________. Gegenüber der Polizei führte er aus, dass er keine Ahnung habe, weshalb er verdächtigt werde. Er wisse es nicht. Auf Vorhalt, dass er vom Opfer anhand einer Fotovorweisung zweifelsfrei als Täter erkannt worden sei, antwortete er, dass das doch ein «Scheiss» sei (pag. 54). Er könne sich nicht erklären, weshalb er zweifelsfrei als Täter bezeichnet worden sei. Er betonte mehrmals, dass er es nicht gewesen sei (pag. 55). Gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzte der Beschuldigte, dass er in Sachen Raub vorbelastet sei. Aber er verstehe das überhaupt nicht. Wenn er diese Aussagen lese, denke er sich, weshalb dieser gerade auf ihn gekommen sei. Er sei schon ab und zu mal dort gewesen, sein Gesicht sei bekannt. Erneut bestreitet er den Raub begangen zu haben. Er könne sich nicht erinnern, dass er das gemacht haben soll (pag. 61). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Er bleibe bei seiner Wahrnehmung und seiner Aussage. Er sei das nicht gewesen (pag. 66). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass er nur spekulieren und phantasieren könne. Sie seien aus einem Heim abgehauen, er habe Dinge verloren oder eingetauscht gegen irgendetwas, keine Ahnung. Da brauche man eine Ausrede. Er wisse es doch nicht (pag. 238). Er hielt auch an der oberinstanzlichen Verhandlung daran fest, den Raub nicht begangen zu haben (pag. 457). Die Vorinstanz nimmt bei ihrer Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auch auf den Raub vom 6. September 2013 Bezug. Neben dem vorgängigen Kontakt zum Opfer und der Tatzeit, würden auch die beiden Opfer und vor allem das Tatvorgehen auffällige Parallelen aufweisen (pag. 348 f., S. 25 der Urteilsbegründung). Es ist nicht zu verkennen, dass Parallelen vorhanden sind. Die Kammer stellt in ihrer Beweiswürdigung dagegen nur auf seine Aussagen im vorliegenden Verfahren sowie die Aussagen des Opfers C.________ und der Zeugen G.________ und H.________ ab. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des konsequenten Abstreitens für sich genommen nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen und deshalb als neutral zu betrachten sind. 10.2.2 Aussagen C.________ Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2016 wurde C.________ eine Fotodokumentation vorgelegt, auf welcher er den Beschuldigten aus 16 Personen klar und deutlich als Täter erkannte. Er sagte aus, dass er sich absolut sicher sei, dass es sich um die Person Nr. 12 handle [A.________]. Dieser Mann habe in angegriffen und ausgeraubt. Er habe keine Zweifel (pag. 22). C.________ wurde zuvor darauf hingewiesen, dass er nur eine Person auf dem Foto bezeichnen solle, wenn er sich 100% sicher sei, dass es sich dabei um den Täter handle. Die Fotodokumentation beinhaltete 16 Personen unterschiedlichen Aussehens und unterschiedlicher Herkunft. Der Beschuldigte ist mit der Nummer 12 auf der zweiten Seite abgebildet.

9 Gibt nun C.________ trotz dieser einleitenden «Belehrung» zu Protokoll, dass er sich absolut sicher sei und keine Zweifel habe, so gewinnt seine Aussage aufgrund dieser eingrenzenden «Belehrung» weiter an Gewicht. Die Nennung des Beschuldigten als Täters stimmt mit der diesbezüglichen Aussage von G.________ überein, welcher ebenfalls den Beschuldigten als Täter bezeichnete, auch wenn sich dieser zwar nicht ganz sicher war. Des Weiteren passt der Beschuldigte in das von C.________ abgegebene Signalement. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass C.________ trotz seines Zustandes den Beschuldigten eindeutig und zweifelsfrei wiedererkannte, und zwar nicht nur wegen seines Gesichtes («das genau gleiche Gesicht», pag. 66), vielmehr gab er auch ein passendes Signalement (Alter, Grösse, Statur, Haut- und Haarfarbe, Haar- und Bartlänge, etc.) an, machte Angaben zur Ausrüstung des Beschuldigten (Velo und Rucksack) und darüber hinaus auch wegen der «genau gleichen Stimme» (pag. 66; pag. 351, S. 28 der Urteilsbegründung). C.________ bezeichnete den Beschuldigten konstant als Täter und untermauerte diese Aussagen mit dem persönlichen Eindruck, den er – aufgrund der von der Vorinstanz bereits genannten Kriterien – vom Beschuldigten erhalten hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass C.________ den Beschuldigten bereits anhand der Fotos als Täter identifizierte, bevor er mit dem Beschuldigten selbst konfrontiert worden ist. Seine Ausführungen, wonach er den Beschuldigten aufgrund seiner Art, seines Gesichtes und seiner Stimme wiedererkannt habe, untermauern seine Ausführungen zur Identifikation des Beschuldigten als Täter. Ferner sei der Beschuldigte der einzige gewesen, der während dieser Zeit ebenfalls dort gewesen sei (pag. 66; pag. 288). C.________ identifizierte den Beschuldigten sodann auch eindeutig anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, indem er sagte «Är isches gsi» (pag. 287) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Er bejahte die Frage, ob er den Täter im Gerichtssaal wiedererkenne und ergänzte, er habe ihn damals wiedererkannt (pag. 452). Auf Ergänzungsfrage seitens der Verteidigung antwortete C.________, er erkenne [ihn] wieder. Ferner führte er aus, dass er den Beschuldigten bereits anlässlich der Fotovorweisung erkannt habe, bevor er mit ihm konfrontiert worden sei (pag. 453). Insgesamt sind die Aussagen von C.________ in dieser Hinsicht klar, deutlich, konstant und werden durch seinen persönlichen Eindruck untermauert. Es gibt keinen Grund an diesen Aussagen zu zweifeln, weshalb darauf abzustellen ist. Dieses Wiedererkennen fusst in der – aus der Sicht von C.________ – vertrauensvollen zweiten Wiederbegegnung mit dem Beschuldigten, als ersterer auf der Suche nach seinen Kollegen G.________ und H.________ gewesen ist. Ein erstes Mal trafen C.________ und der Beschuldigte am gleichen Abend zuvor aufeinander, als er und G.________ vom Beschuldigten um Zigaretten angefragt wurden. Diese erste Begegnung ist unbestritten. C.________ bezeichnete den Beschuldigten aufgrund dieser ersten Begegnung als nett (pag. 18). Er hatte Vertrauen zum Beschuldigten, weshalb sie auch beim zweiten Aufeinandertreffen wieder aufeinander zugingen. Dies geht insbesondere aus der Enttäuschung, welche der Vorfall bei C.________ hinterliess, hervor. Das [Der Vorfall] habe ihn zerstört und kaputt gemacht. Das habe ihm wehgetan, weil er nicht gedacht habe, dass dieser ihm so etwas antue (pag. 291). C.________ fragte den Beschuldigten sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch «wieso hesch Du das gmacht?». Er

10 habe Vertrauen gehabt, dass er ihm helfen würde. Das habe dieser ausgenutzt und das habe ihn sehr verletzt (pag. 293). Diese emotionale „Verbundenheit“ bestätigte C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. So führte er aus, dass er [beim zweiten Aufeinandertreffen] gewartet habe, bis dieser [der Beschuldigte] zu ihm gekommen sei, weil er nicht gedacht habe, dass dieser so etwas machen würde (pag. 452). Als er den Beschuldigten getroffen habe, habe er sich gefreut, dass er einen neuen Kollegen gefunden habe (pag. 453). Das Argument des Verteidigers, wonach C.________ die sogenannte „Freundschaft“ oberinstanzlich zum ersten Mal erwähne, ändert nichts daran, dass C.________ dem Beschuldigten Vertrauen schenkte. Eben diese emotionale Verbundenheit einhergehend mit der Enttäuschung sowie dem „Verletzt-Sein“, lassen darauf schliessen, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelte, welchem C.________ zuvor aufgrund der Zigaretten bereits einmal begegnete. Die Ausführungen von C.________ sind zudem frei von Aggravierungen. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, weshalb letzterer den Beschuldigten fälschlicherweise als Täter hätte identifizieren sollen. Das bisher Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. Entgegen der Auffassung des Verteidigers sind die Aussagen von C.________ bezüglich des zweiten Aufeinandertreffens nicht massgebend widersprüchlich. Es wird nicht verkannt, dass C.________ in seiner ersten Einvernahme ausführte, dass ihn der Beschuldigte gefragt habe, was er noch hier mache. Er habe diesem geantwortet, dass er noch auf G.________ warte. Dann habe dieser ihn aufgefordert, G.________ zu suchen (pag. 18). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte er dagegen aus, dass er den Beschuldigte gefragt habe, wo die anderen seien, da er dies nicht gewusst habe. Darauf habe der Beschuldigte gesagt, dass sie oben auf dem V.________ seien, worauf sie gemeinsam auf den V.________ gegangen seien (pag. 64). Er habe die anderen gesucht, da er diese verloren habe. Da sei er wieder auf den Beschuldigten getroffen (pag. 65). Diese Ausführungen bestätigte C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er den Beschuldigten gefragt habe, wo die anderen seien. Dieser habe ihm dann beim Suchen geholfen. Sie hätten sich zusammen zu den T.________ begeben (pag. 289). Dasselbe sagte er in seiner oberinstanzlichen Einvernahme aus. Er habe den Beschuldigten auf der T.________ wiedergetroffen. Er habe nach den anderen gesucht und diese nicht mehr gefunden. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihm beim Suchen helfe und sie seien gemeinsam hoch gelaufen (pag. 452). Aus den Ausführungen von C.________ geht schlüssig und konstant hervor, dass er und der Beschuldigte auf der T.________ erneut aufeinander getroffen sind. Es hat ein gemeinsames Gespräch stattgefunden, welches die Suche nach den Freunden von C.________ zum Inhalt hatte. Schliesslich sind sie gemeinsam auf den V.________ der T.________ gelaufen. Dabei handelt es sich um eine stimmige und nachvollziehbare Schilderung. Diese wirkt selbsterlebt. Ob C.________ nun primär vom Beschuldigten angesprochen wurde oder er auch den Beschuldigten nach dem Aufenthaltsort seiner Kollegen fragte, spielt keine zentrale Rolle. Fest steht, dass es zu einem zweiten Aufeinandertreffen sowie zu einer Unterhaltung kam und sich C.________ aufgrund der vorliegenden „Vertrauenssituation“ gemeinsam mit dem Beschuldigten auf den V.________ der T.________ begab.

11 C.________ schilderte den eigentlichen Vorfall mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 18; pag. 64 f.; pag. 289; pag. 451 f.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und individuell durchzeichnet. So schilderte er anlässlich der polizeilichen Befragung, dass der Beschuldigte plötzlich sein Fahrrad auf den Boden gelegt habe und auf ihn zugekommen sei. Ohne ein weiteres Wort habe er ihm ein Bein gestellt und ihn mit den Händen zu Boden gedrückt. Als er am Boden gelegen sei, habe ihm dieser sodann gesagt, dass er sich nicht bewegen solle, dann würde ihm nichts passieren. Weiter habe dieser gesagt, er solle sein Geld hervorgeben. Er habe Angst gehabt und sei regungslos am Boden, auf dem Rücken, liegen geblieben. Danach habe dieser aus seiner rechten Jackentasche sein Handy, aus der linken Jackentasche seine Kopfhörer und sein Portemonnaie aus der linken, vorderen Hosentasche behändigt. Ausserdem habe er noch seine Zigaretten aus der linken Jackentasche behändigt. Er habe sich dabei nicht bewegt. Er [der Beschuldigte] habe ihn weiter abgetastet, habe aber nichts mehr gefunden. Bereits als er am Boden gelegen sei, habe dieser im Portemonnaie nachgeschaut, wie viel Geld er dabei gehabt habe und gemeint, er habe sicher noch mehr Geld. Danach sei dieser ohne weitere Worte auf sein Velo gestiegen und davon gefahren. Er habe Angst gehabt und sei unter Schock gestanden, weshalb er dann in die andere Richtung gegangen sei und dort G.________ wiedergetroffen habe (pag. 18). Diese Ausführungen bestätigte er im Verlaufe des weiteren Verfahrens (pag. 64 f.; pag. 289; pag. 451 f.). Die Verteidigung brachte vor, dass neben dem konstant geschilderten Kerngeschehen keine konstanten Aussagen von C.________ vorliegen würden. Zudem sei das Kerngeschehen auf den eigentlichen Vorfall des zu Bodengehens, Sich-still-Haltens und der Entwendung der Effekten reduziert worden. Was kurz vor und kurz nach dem Vorfall geschehen sei, sei nicht erstellt. Dies gehöre jedoch ebenfalls zum Kerngeschehen. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wonach das Kerngeschehen auf den eigentlichen Vorfall reduziert werde. Der eigentliche Übergriff und die Entwendung der Wertsachen von C.________ spielten sich innerhalb kürzester Zeit ab, weshalb diese nicht unnötig in die Länge zu ziehen sind. Wie bereits aufgezeigt wurde, sind auch die Aussagen von C.________ zur zweiten Begegnung mit dem Beschuldigten als glaubhaft zu bezeichnen. Ebenso sind seine Aussagen zum Kerngeschehen konstant und plausibel. Ferner schilderte er seine emotionale Reaktion auf den Vorfall. Er habe grosse Angst verspürt und habe eine Panikattacke erlitten (pag. 19; pag. 64; pag. 289; pag. 451). Nach dem Vorfall habe er Stress gehabt und sei unruhig gewesen. Ausserdem sei sein Handy weggewesen und er habe nichts machen können (pag. 66). Er sei sehr traurig gewesen nach dem Vorfall (pag. 289). Auf Frage, was er vom Vorfall noch wisse, antwortete C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, vor allem das, was ihn am meisten erschrocken habe. Als er plötzlich von ihm [dem Beschuldigten], dieser habe noch so ein Fahrrad gehabt und habe ihn nachher auf den Boden «getan». Das habe ihn erschrocken und ihm Angst gemacht, dass ihm etwas passiere (pag. 451). Er habe noch auf ihn gewartet, bis dieser bei ihm gewesen sei, da er nicht gedacht habe, dass dieser so etwas machen würde (pag. 452). C.________ schilderte eindrücklich und nachvollziehbar seine Reaktion auf die vom Beschuldigten durchgeführten Handlungen. Dass sich C.________ anlässlich

12 der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an alle Details erinnern konnte (pag. 451), erscheint infolge Zeitablaufs durchaus verständlich. Der Verteidiger brachte vor, dass ferner nicht erstellt sei, was nach dem Vorfall passiert sei. C.________ führte aus, er sei nach dem Vorfall in die entgegengesetzte Richtung des Beschuldigten davon gelaufen und habe dort G.________ wieder getroffen. Er habe mit dessen Mobiltelefon die Polizei avisieren wollen, doch dieser habe dies nicht gewollt. G.________ habe bei H.________ bleiben wollen. Er habe auf den ersten Zug gewartet und sei dann wieder nach J.________ gefahren (pag. 18). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte er, dass er nach dem Vorfall Stress gehabt habe und unruhig gewesen sei. Ausserdem habe er sein Handy nicht mehr gehabt und habe nichts machen können (pag. 66). Diese Aussagen wirken differenziert und selbst erlebt. Er bestätigte in den weiteren Einvernahmen, dass er auf den Zug gewartet und den ersten Zug genommen habe (pag. 67; pag. 289). Es trifft zu, dass C.________ erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gesagt hat, dass er sich an den Bahnhof begeben und die Polizei aufgesucht habe, diese ihm aber zu diesem Zeitpunkt nicht habe helfen können (pag. 289). Doch auch H.________ und G.________ erwähnten gegenüber der Staatsanwaltschaft das Benachrichtigen der Polizei. G.________ schilderte, dass sie die Polizei haben anrufen wollen oder angerufen haben (pag. 35), er aber nicht wisse, ob C.________ damals zur Polizei gegangen sei. H.________ und er hätten sich aus dem Staub gemacht, da sie ausgeschrieben gewesen seien (pag. 37). Auch H.________ schilderte, dass C.________ nach der erfolglosen Suche nach seinen Wertsachen zur Polizei gegangen sei (pag. 50). Offenbar war der Einbezug der Polizei bereits in der Nacht des Vorfalls Gesprächsthema. Ob C.________ nun bereits in der Nacht mit der Polizei sprach und ihm diese nicht habe helfen können oder ob er diese nur hat informieren wollen und es schliesslich nicht getan hat, betrifft ausschliesslich das Neben- und Rahmengeschehen. Feststeht, dass C.________ gemeinsam mit seiner Mutter am 7. Juni 2016 Anzeige erstattete (pag. 7). Ebenfalls keine Widersprüche sind in den Aussagen rund um die Ortung seines Mobiltelefons auszumachen. C.________ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals mit den Aussagen von G.________, wonach er diesem am Telefon erzählt habe, dass er überfallen worden sei, konfrontiert. Er antwortete schliesslich, dass er sein Handy sicher nicht gehabt habe. G.________ habe ihm sein Handy gegeben, damit er über das GPS sein eigenes Handy habe suchen können (pag. 292). Wie die Würdigung der diesbezüglichen Aussagen von G.________ noch zeigen wird, sind seine Aussagen hinsichtlich dieses Anrufes sodann widersprüchlich und nicht stimmig (vgl. Ziff. 10.2.3 hiernach). Dass C.________ diese Suche mittels GPS nicht bereits zuvor erwähnte, vermag seine bisher glaubhaften Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass es durchaus Unstimmigkeiten, Ungereimtheiten, Widersprüche und auch Beschönigungen zum eigenen Zustand bzw. den Angaben zur konsumierten Menge Alkohol seitens von C.________ gegeben habe (pag. 351, S. 28 der Urteilsbegründung). C.________ bestreitet nicht Alkohol konsumiert zu haben und teilweise etwas angetrunken gewesen zu sein (pag. 19). So führte er aus, er sei schon betrunken gewesen, nicht aber so, dass er erbrochen hätte (pag. 290). Ja, er sei ein bisschen betrunken ge-

13 wesen. Ja schon (pag. 453). Die konkrete Anzahl Bier dagegen variierte von zwei bis drei Bier (pag. 19), über drei bis vier grosse Bier in Dosen, welche er in ein zwei bis drei dl Glas geschüttet habe (pag. 68) bis hin zu fünf bis sieben kleine Biere (pag. 290). G.________ schilderte das Bild eines betrunkenen Jugendlichen, der torkelte und sich immer wieder auf den Boden legte. Auf Vorhalt dieser Aussage von G.________, antwortete C.________, dass ihm dieser gesagt habe, er solle nicht mehr mit H.________ reden, da dieser mit ihr reden wolle. Das habe ihn traurig gemacht und deshalb habe er angefangen, Bier zu trinken. Er sei am Boden gelegen und habe geweint. Sie seien dann weggegangen und er sei aufgestanden, um sie zu suchen. Da sei er auf den Beschuldigten getroffen (pag. 291). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte C.________ aus, dass sie sich zwischendurch hingesetzt hätten. Auch er habe sich mehrmals hingesetzt. Wieso wisse er nicht (pag. 453). Den Vorwurf, Drogen konsumiert zu haben, wies er dagegen dezidiert von sich (pag. 19; pag. 67; pag. 293; pag. 452). Es kann somit – auch im Hinblick auf die nachfolgende Würdigung der diesbezüglichen Aussagen von G.________ und H.________ – festgehalten werden, dass C.________ mehrere Bier trank und alkoholisiert gewesen ist. Aus den teilweise widersprüchlichen Aussagen und den Unstimmigkeiten, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz neben der stringent durchgeführten Beweiswürdigung auf die Kriterien des Asperger-Syndroms Bezug nimmt. Dem Verteidiger ist darin beizupflichten, dass den Akten weder ein ärztliches Zeugnis noch eine Bestätigung des Krankheitsbildes von C.________ entnommen werden kann. Insofern ist es nicht möglich, das konkrete Krankheitsbild resp. dessen Folgen zu beurteilen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks der Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, kann dagegen festgehalten werden, dass C.________ durchaus Auffälligkeiten zeigte. Er wirkte nervös und verhielt sich etwas unruhig. Darüber hinaus war er verlangsamt im Ausdruck. Darauf ist zurückzuführen, dass es während seinen Antworten zu Unterbrüchen und längeren Pausen kam, was sich aus Sicht der Kammer jedoch nicht auf den Inhalt seiner Aussagen auswirkte. Wie bereits dargelegt, weisen die Aussagen von C.________ durchgängig eine Vielzahl an verschiedenen Realkennzeichen auf. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Trotz gewisser Unstimmigkeiten sind seine Aussagen schlüssig und nachvollziehbar. Daraus ergibt sich ein nachvollziehbarer Ablauf ebenso wie ein in sich stimmiges Gesamtbild des Abends. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von C.________ als glaubhaft. 10.2.3 Aussagen von G.________ und H.________ H.________ und G.________ wurden im Laufe des Verfahrens jeweils von der Polizei und von der Staatsanwaltschaft befragt. Dabei konnten sie nur Aussagen zum Nebengeschehen resp. zur Vor- und Nachtatphase machen. Den eigentlichen Vorfall konnten sie selbst nicht beobachten. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die Aussagen von G.________ und H.________ teilweise nicht stringent, und vor allem die Aussagen von H.________, teilweise sogar wirr, sprunghaft und unlogisch seien. Dazu komme, dass gerade

14 die Schilderungen zum Zustand von C.________ örtlich und vor allem zeitlich wenig präzise und insoweit auch widersprüchlich seien (pag. 352, S. 29 der Urteilsbegründung). Die Darstellung des Zustandes von C.________ insbesondere durch G.________, aber auch die Beschreibung seines Alkohol- und Drogenkonsums durch H.________ ergeben das Bild eines völlig betrunkenen Jugendlichen, der schon vor dem Vorfall kaum noch selber habe gehen können und am Boden gekrochen sei. Die eigene Sichtweise seines Zustandes durch C.________ kontrastiert mit den Beschreibungen seiner beiden Kollegen. Wie bereits in Ziffer 10.2.2 zuvor ausgeführt, wird von diesem nicht bestritten Bier konsumiert gehabt zu haben und angetrunken resp. betrunken gewesen zu sein. Die konkrete Anzahl Bier dagegen variierte. Aus den Aussagen von G.________ geht hervor, dass C.________ betrunken gewesen sei. Er habe Hilfe holen wollen, da dieser am Boden gelegen sei und gezittert habe (pag. 27). C.________ habe wie immer viel Alkohol getrunken. Auf der T.________ sei es ihm schlecht gegangen und er habe sich von ihnen ausgeschlossen gefühlt (pag. 34). Diese Aussage stimmt mit den Aussagen von C.________ überein, wonach er nicht mehr mit H.________ habe reden dürfen. Das habe ihn traurig gemacht, weshalb er angefangen habe, Bier zu trinken. Er sei am Boden gelegen und habe geweint (pag. 291). G.________ führte weiter aus, C.________ habe angefangen zu torkeln, habe aber trotzdem nochmals ein Bier getrunken. Dieser sei getorkelt und habe sich ständig auf den Boden gelegt (pag. 34). Er denke, dass C.________ sicher fünf Bier getrunken habe. Es sei Bier aus der Dose gewesen (pag. 37). Auf Vorhalt der Aussage von H.________, wonach C.________ zehn Bier getrunken habe, antwortete er, dass es zehn, fünf oder 15 gewesen seien können. Aus seiner Sicht seien es fünf gewesen, es können aber auch zehn gewesen sein (pag. 38). H.________ dagegen spricht von über zehn Bier (pag. 41; pag. 49). Die Angaben gehen auseinander. Die Aussagen von G.________ stimmen mit den Aussagen von C.________ in diesem Punkt überein. C.________ führte klar aus, dass er an diesem Abend keine Drogen konsumiert habe (pag. 19; pag. 67; pag. 293; pag. 452), was von G.________ bestätigt wurde (pag. 37). H.________ führte aus, dass ihr G.________ erzählt habe, dass C.________ Drogen genommen habe (pag. 49). Diese Aussagen stimmen weder mit den Aussagen von G.________ noch mit jenen von C.________ überein, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Erstellt ist, dass C.________ an besagtem Abend mehrere Bier getrunken hat und etwas betrunken resp. angetrunken gewesen ist. Seine Trunkenheit hatte, wie bereits anhand der Aussagenwürdigung von C.________ aufgezeigt, dagegen keinen Einfluss auf dessen Glaubwürdigkeit. Aufgrund des Gesagten ist ebenso wenig davon auszugehen, dass C.________ aufgrund seiner Trunkenheit stolperte und sich bereits auf dem Boden befand, als der Beschuldigte seine Wertsachen behändigte. Neben den in diesem Punkt unglaubhaften Aussagen von H.________ liegen keine weiteren Hinweise vor, wonach C.________ an diesem Abend neben Alkohol auch Drogen konsumiert haben soll. Weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen von G.________ ergeben sich hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des ersten Aufeinandertreffens zwischen dem Beschuldigten und der Gruppe um C.________. C.________ führte aus, dass er um ca. 20.30 Uhr von seinen Eltern zurück ins Wohnheim gebracht worden sei. Um ca.

15 22.00 Uhr habe G.________ an sein Fenster geklopft und gefragt, ob er mit nach S.________ komme. Sie seien um ca. 23.00 Uhr von J.________ mit dem Zug nach S.________ gefahren (pag. 18). H.________ führte ebenfalls aus, dass sie sich glaublich schon so um Mitternacht getroffen hätten (pag. 49). Bereits bei der Polizei führte sie aus, wonach sie wisse, dass sie um 01.00 Uhr bereits auf der T.________ gewesen seien (pag. 42), womit diese Angaben zum Treffen um ca. Mitternacht auch mit der Ankunft des Zuges aus J.________ und den Angaben von C.________ übereinstimmen. Auch der Beschuldigte erklärte, dass es bereits dunkel gewesen sei, als er am 6. Juni 2016 C.________ und G.________ um Zigaretten angefragt habe (pag. 237). Der Jahreszeit geschuldet muss die Zeit somit schon fortgeschrittener gewesen sein. Die Aussagen von G.________ können deshalb nicht stimmen. Dieser sagte aus, dass C.________ ihm erzählt habe, dass er von demselben Typ überfallen worden sei, der sie ein paar Stunden zuvor um Zigaretten gefragt habe (pag. 27). Zwar schilderte auch er, dass sie sich zwischen 2.00 und 3.00 Uhr auf der T.________ aufgehalten hätten (pag. 28). Dennoch meinte er, dass sie nachmittags nach den Zigaretten gefragt worden seien (pag. 34). Er sei auch nicht mehr sicher, ob es auf diesem Kurvengang gewesen sei. Er wisse nicht mehr, ob es am Nachmittag oder am frühen Abend gewesen sei, denn er sei der Meinung, dass sie abgemacht hätten, den letzten Zug zu nehmen. Soweit er sich erinnern könne, sei es eher noch hell gewesen, als sie nach den Zigaretten gefragt worden seien (pag. 36 f.). C.________ schilderte nachvollziehbar und stimmig den zeitlichen Ablauf von seiner Rückkehr ins Heim bis hin zur Zugfahrt nach S.________. Diese Ausführungen sind schlüssig und zeitlich in sich logisch. Darüber hinaus werden sie von H.________ als auch – zumindest hinsichtlich der Tageszeit – vom Beschuldigten bestätigt. Die Kammer stellt deshalb in diesem Punkt nicht auf die Aussagen von G.________ ab. G.________ gab am 24. Juni 2016 bei der Polizei an, er und seine Kollegin H.________ hätten C.________ mittels Handy erreichen können und ihn dann schliesslich auch gefunden. Dieser sei völlig verstört gewesen und habe ihnen erzählt, dass er von jemandem überfallen und ausgenommen worden sei. Weiter gab G.________ an, C.________ sei nach dem Vorfall zu ihnen gerannt und habe erzählt, was geschehen sei. Er habe gesagt, er sei von demselben Typen überfallen worden, der sie ein paar Stunden zuvor um Zigaretten gefragt gehabt habe (pag. 27). Bei der Fotoverweisung tendierte auch G.________ zur Nummer 12 [A.________]. Bei der Staatsanwaltschaft führte G.________ weiter aus, dass C.________ getorkelt und sich ständig auf den Boden gelegt habe; ihm sei das auf einmal zu blöd geworden (pag. 34). Er habe C.________ liegen gelassen und sei zurück zu seiner Kollegin gegangen. Sie seien dann gemeinsam zu diesem zurückgegangen und hätten ihn nicht mehr gefunden. Sie hätten versucht ihn anzurufen und auf einmal habe er abgenommen und etwas geschwafelt, dass ihm alles geklaut worden sei und er diesen Typen suchen müsse (pag. 35). Diese Aussage ist insofern nicht nachvollziehbar, als es nicht möglich ist, dass C.________ nach dem Vorfall noch auf seinem Handy einen Anruf hätte entgegen nehmen können. G.________ hat bei seiner Einvernahme sodann auch bemerkt, dass die „Natelgeschichte“ so nicht stimmen könne (pag. 35). Später in der Einvernahme meinte er auf Frage, wann er zum ersten Mal gehört habe, dass C.________ etwas wegge-

16 kommen sei «Soweit ich mich erinnern kann, war es am Telefon sehr undeutlich, da habe ich es noch nicht verstanden. Nach mir war es das erste Mal, als wir ihn wieder getroffen haben.» (pag. 38). Diese Aussagen den Anruf betreffend sind in sich widersprüchlich und nicht stimmig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die Aussagen von H.________ basieren teils auf Vermutungen. So führte sie beispielsweise aus, dass sie bis heute denke, dass es [Portemonnaie und Handy] gar nicht gestohlen worden sei. Ihre Mutter sei auch krank, sie sage auch immer, dass ihr etwas gestohlen worden sei und dann sei es unter ihrem Kopfkissen gewesen (pag. 41). Ferner sagte sie aus, dass sie viele kenne, die Drogen nehmen und sich dann so Sachen eingebildet hätten. Es sei wirklich kein Mensch dort gewesen, weshalb sie einfach denke, dass er das irgendwo verloren habe (pag. 51). Gegenüber der Polizei bejahte sie die Frage, ob sie die Wahrheit gesagt habe. Sie ergänzte, als sie draussen gewesen seien, habe G.________ immer wieder komische Anrufe bekommen. Er habe auch gesagt, dass er den Kontakt zu ihr abbrechen müsse, da sie in Gefahr sei. Sie habe später gesehen, als sie ihr Handy wieder eingeschaltet gehabt habe, dass sie Nachrichten erhalten habe, in welchen gestanden sei, dass jemand sie umbringen wolle. Es muss offen bleiben, wie diese letzte Aussage einzuordnen ist. Zusammenfassend gelangt die Kammer zum Schluss, dass nicht auf die Aussagen von H.________ abgestellt werden kann. Einerseits kann sie zum Kerngeschehen keine sachdienlichen Aussagen machen, da sie den Vorfall nicht beobachten konnte. Andererseits sind ihre Aussagen gezeichnet von Spekulationen und Mutmassungen. 10.2.4 Fazit und erwiesener Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen von C.________ als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten, welcher die Tat während des Verfahrens konstant bestritt, sind neutral zu werten und konnten zur Bestimmung des erwiesenen Sachverhalts nichts Wesentliches beitragen. Die Aussagen von G.________ und H.________ weisen teilweise Übereinstimmungen mit den Schilderungen von C.________ auf. Darüber hinaus sind ihre Aussagen aber von Widersprüchen und Unstimmigkeiten geprägt. Ihre Aussagen ergaben sowohl in zeitlicher als auch betreffend die inhaltliche Gestaltung des Abends kein stimmiges Gesamtbild. Anders die Aussagen von C.________. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift in Ziffer 1 (pag. 161 f.) umschrieben, entspricht: Es kann somit festgehalten werden, dass es am 6. Juni 2016 in S.________ im Raum U.________/T.________ zu einem ersten Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und dem späteren Opfer C.________ sowie dessen beiden Kollegen kam, bei welchem der Beschuldigte diese um eine Zigarette gebeten und sich wieder entfernt hatte. Später trafen der Beschuldigte und C.________ wieder aufeinander. C.________ war zu diesem Zeitpunkt alleine und ziemlich angetrunken auf der T.________ unterwegs auf der Suche nach G.________ und H.________. Es kam zu einer zweiten Begegnung, worauf der Beschuldigte C.________ das Bein stellte und diesen auf den Boden drückte. In der Folge behändigte der Beschuldigte

17 aus dessen Jacken- und Hosentaschen das Mobiltelefon, das Portemonnaie sowie die Kopfhörer, während er zu C.________ sagte, es passiere ihm nichts, wenn er sich nicht bewege. Danach liess er von C.________ ab und entfernte sich mit dem behändigten Deliktsgut auf einem Fahrrad von den Örtlichkeiten. Damit besteht auch kein Raum für die seitens der Verteidigung anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrags aufgeführten Alternativszenarien. C.________ traf anschliessend wieder auf seine Freunde, wobei sie noch nach dem Beschuldigten und dem Deliktsgut suchten. III. Rechtliche Würdigung 11. Raub 11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 140 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 12 hiernach) wird wegen Raubes bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der objektive Tatbestand des eigentlichen Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt (BGE 71 IV 121, 122: «Raub […] ist Nötigung zur Duldung eines Diebstahls oder eines auf Diebstahl abzielenden Verhaltens»). Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 16 f. zu Art. 140). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls beziehen muss, sowie natürlich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich müssen selbstverständlich auch Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.o. N. 44 zu Art. 140). 11.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es zwischen dem Beschuldigten und C.________ zu einer zweiten Begegnung kam, als letzterer auf der Suche nach seinen Kollegen gewesen ist. Dabei stellte ihm der Beschuldigte schliesslich das Bein und konnte C.________ so auf den Boden drücken. Unbestritten ist, dass C.________ betrunken war und sich ab und zu am Boden aufhielt. Das Beweisverfahren hat jedoch ergeben, dass C.________ nicht aufgrund seines Trunkenheitszustandes zu Boden gegangen ist, sondern vom Beschuldigten gewaltsam zu Boden geführt wurde, nachdem sie erneut aufeinander trafen. Der Beschuldigte hat C.________ somit gewaltsam zu Boden gebracht. In der Folge sagte ihm der Be-

18 schuldigte, wenn er sich nicht bewege, passiere ihm nichts. Währenddessen behändigte der Beschuldigte aus den Jacken- und Hosentaschen von C.________ dessen Mobiltelefon, Kopfhörer und Portemonnaie. Der Beschuldigte beging somit mit Gewalt gegen C.________ einen Diebstahl (vgl. BGE 107 IV 107, wonach eine Frau, welche von zwei Männern, die sie berauben wollen, angegriffen und zu Boden geworfen wird, Opfer von Gewalt ist). Unterstrichen wurde diese Handlung durch die drohende Aussage, wenn er sich ruhig verhalte, passiere ihm auch nichts. Damit veranlasste er C.________ die Wegnahme seiner Wertsachen zu dulden (BGE 133 IV 2017 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Die Gewalt gegen C.________ verbunden mit der Drohung, dass ihm nichts passiere, wenn er sich ruhig verhalte, erfolgte nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Wegnahme der Wertsachen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Der Beschuldigte ist demnach des Raubes, begangen am 6. Juni 2016 in S.________, T.________, zum Nachteil von C.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 1‘000.00 schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).

19 Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Raubes, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und der Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz schuldig gemacht. Diese Delikte hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Dabei handelt es sich um mehrere selbständige strafbare Handlungen, für welche jeweils gesondert zu prüfen ist, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Die Kammer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen im Ergebnis gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung, anzuwenden ist. Der Beschuldigte wurde zudem am 21. Dezember 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit dauerte bis zum 6. Januar 2017. Die Reststrafe beträgt damit ein Jahr und 16 Tage. Während dieser Probezeit hat der Beschuldigte unter anderem die oben genannten Delikte begangen, weshalb eine Rückversetzung zu prüfen ist (vgl. Ziffer 15 hiernach). Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. Zuständig ist somit das Gericht, das für die Beurteilung der neuen Straftat zuständig ist (KOLLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, N. 14 zu Art. 89). Damit fällt der Entscheid über die Rückversetzung auch nicht unter die Bestimmungen des Vollzugsregimes – worunter unter anderem die bedingte Entlassung zu zählen ist – auf welche gemäss Art. 388 Abs. 3 aStGB die Bestimmungen des neuen Rechts auch auf Täter anzuwenden sind, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. Bereits unter altem wie auch unter neuem Recht kann auf die Rückversetzung verzichtet werden, sofern nicht erwartet werden muss, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen werde (Art. 89 Abs. 2 [a]StGB). Wird die Rückversetzung angeordnet, so ist aus dem Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind (KOLLER, a.a.o., N. 10 zu Art. 89). Die Beurteilung der Rückversetzung nach altem und nach neuem Recht ist im Ergebnis gleichwertig, weshalb auch auf die Rückversetzung altes Recht, anzuwenden ist. 13. Vorgehen, Strafrahmen und Zusatzstrafe 13.1 Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 358 f., S. 35-36 der Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Raubes, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und der Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz schuldig gemacht. Die Schuldsprüche wegen Diebstahl und Sachbeschädigung, beides geringfügig be-

20 gangen und wegen Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz sowie die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 500.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 27. Juli 2017 und die hierfür bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von fünf Tagen sind rechtskräftig (vgl. auch Ziff. 5 hiervor). Die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruch sind ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, nicht aber deren Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen für Raub beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 aStGB) und Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 aStGB) bestraft. 13.2 Vorliegend sind Straftaten zu beurteilen, die der Beschuldigte im Zeitraum vom 6. Juni 2016 bis zum 21. August 2016 und somit vor den Verurteilungen durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Juli 2016, vom 8. September 2017 und vom 2. Mai 2018 sowie der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 27. Juli 2017, vom 19. September 2017, vom 13. Februar 2018 und vom 9. April 2018 begangen hat. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Die sog. retrospektive Konkurrenz liegt nur vor, wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer «gleichartigen Strafe» begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit «gleichartiger Strafe» führen (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 128 zu Art. 49). Zu beachten gilt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden kann, sondern deren Art, Dauer und Vollzugsform umfasst. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 [a]StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen. Zwar hat sich die Kammer als Zweitgericht in die Lage zu versetzen, in der sie sich befände, wenn sie alle den Grundund Zusatzstrafen zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat sie jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach ihrem freien Ermessen festzusetzenden Einsatzstrafe für die neuen Taten zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.4.2). 13.3 Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. In einem ersten Schritt ist für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten zu erhöhen. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung

21 der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Es kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Ergebnis für den Raub zum Nachteil von C.________ eine Freiheitsstrafe aussprechen wird. Vorliegend rechtfertigt es sich auch für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch insbesondere im Hinblick auf die Vorstrafen eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. dazu auch Ziff. 14.7 u. 14.8 hiernach). Damit liegt einzig bezüglich des Strafbefehls vom 8. September 2017 von 45 Tagen Freiheitsstrafe retrospektive Konkurrenz vor. Gemäss Art. 49 aStGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Der ordentliche Strafrahmen für Raub beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 140 Ziff. 1 aStGB), womit der Raub als schwerstes Delikt bestimmt wird. Es liegen keine Gründe vor, die vorliegend für das Unter- oder Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens sprechen. Dieser erstreckt sich damit von 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Davon ausgehend ist die Strafe aufgrund der ferner zu beurteilenden Delikte (Diebstahl und Hausfriedensbruch) sowie schliesslich um den bereits mit Strafbefehl vom 8. September 2017 beurteilten Diebstahl angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Davon ist die mit Strafbefehl vom 8. September 2017 bereits ausgesprochene Strafe wiederum abzuziehen. Daraus ergibt sich sodann die Zusatzstrafe. 14. Einsatzstrafe für den Raub 14.1 Objektive Tatkomponenten 14.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist zum einen das Vermögen. Aus vermögensstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt und Drohung. Zum anderen aber schützt Art. 140 aStGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit (NIGGLI/RIEDO, a.a.o., N. 14 zu Art. 140). Vorliegend wurden die geschützten Rechtsgüter lediglich leicht verletzt. Der Beschuldigte stellte C.________ ein Bein, so dass dieser zu Boden fiel. Schliesslich drohte er ihm damit, dass wenn er sich ruhig verhalte, ihm nichts passieren werde. C.________ verhielt sich daraufhin ruhig, so dass es dem Beschuldigten gelang die Wertgegenstände an sich zu nehmen. C.________ wies keine erheblichen Verletzungen auf. Er beklagte Kopf- und Rückenschmerzen, ohne dass diese jedoch einen Arztbesuch zur Folge gehabt hätten. Die entwendete Deliktssumme beläuft sich auf rund CHF 1‘000.00 und liegt damit noch im geringeren Bereich. Der Übergriff war zudem nur von kurzer Dauer. Dagegen hatte der Vorfall auf C.________ durchaus negative Folgen. Er war stark verängstigt und stand unter Schock (pag. 18 f.). Zudem sei er seither nicht mehr so gerne draussen in der Nacht (pag. 286). Insgesamt ist von einer leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen.

22 14.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschuldigte den Raub konkret geplant hätte. Der Entschluss von C.________ das Mobiltelefon, das Portemonnaie sowie dessen Kopfhörer unter Gewaltanwendung zu entwenden, dürfte sich relativ spontan aus der Situation heraus ergeben haben. Es war bereits dunkel und zum Zeitpunkt des Vorfalles war C.________ alleine unterwegs und auf der Suche nach diesen Kollegen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich der Beschuldigte über den in dieser Situation hilflosen C.________ hermachte und diesen überwältigte. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein eigenes Bild von C.________ machen. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 10.2.2) wirkte dieser nervös, in seinem Ausdruck verlangsamt – jedoch ohne Einschränkungen auf seine Denkweise und damit auf den Inhalt seiner Aussagen – und unruhig. Seine Auffälligkeiten waren für die Kammer klar zu erkennen. Es ist davon auszugehen, dass diese in Kombination mit der verlassenen Örtlichkeit, der Dunkelheit, der fortgeschrittenen Zeit, der Suche nach G.________ und H.________ und seiner Alkoholisierung für den Beschuldigten mindestens im Ansatz erkennbar gewesen sind. Er hat sich folglich eine schwächere Person ausgesucht und deren Vertrauen ausgenützt. C.________ schilderte, dass der Beschuldigte ihm bei der Suche nach seinen Kollegen geholfen habe (pag. 289). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fragte er den Beschuldigten sodann auch direkt, warum er dies gemacht habe (pag. 293). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, dass er gedacht habe, einen neuen Freund gefunden zu haben (pag. 453, Z. 2-3). Die gesamten Umstände wirken sich verschuldenserhöhend aus. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 12 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten 14.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was – da tatbestandsimmanent - verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte bestreitet die Anschuldigung des Raubes. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte auf Frage, ob es neben den Drogen noch einen anderen Anlass für die Delikte gegeben habe, aus, es seien immer die Drogen gewesen (pag. 456, Z. 39). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb für den vorliegend zu beurteilenden Raub ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesen aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation (im Sinne der Beschaffungskriminalität) verübte. Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen, was sich insgesamt aber neutral auswirkt. 14.2.2 Vermeidbarkeit Das Leben des Beschuldigten ist seit Jahren vom Drogenkonsum geprägt, gefolgt von mehreren Therapien und erneuten Rückfällen. Es ist unbestritten, dass der

23 Beschuldigte unter einer schwerwiegenden Suchtproblematik leidet. Wie seinen Aussagen entnommen werden kann, ist zumindest ein wesentlicher Teil seiner bisherigen Delinquenz auf diese Suchtproblematik zurückzuführen. Im Gutachten von K.________ vom 13. Mai 2014, welches im Verfahren PEN .________ (bzw. BM .________) erstellt wurde, wird dem Beschuldigten auch eine leicht verminderte Schuldfähigkeit attestiert (pag. 266i der Vollzugsakten der ASMV). Trotz der Abhängigkeit sei die Einsichtsfähigkeit nicht vermindert gewesen. Herabgesetzt gewesen sei aber die Steuerungsfähigkeit (pag. 266k Rückseite der Vollzugsakten der ASMV). Die Vorinstanz wies hierzu zu Recht darauf hin, dass dies nicht unbesehen auf Sommer/Juni 2016 übertragen werden könne, zumal noch in einer E- Mail vom 18.04.2016 der Bewährungshelferin an die AMSV zu lesen sei «Was die Suchtproblematik angeht, gibt er an, zzt. „sauber“ zu sein (im Gespräch – er war heute Morgen bereits bei mir) wirkt er aktuell auch so. Auch das Methadon hat er bereits wieder abgebaut.» (pag. 362, S. 39 der Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 519 der Vollzugsakten der ASMV). Aufgrund der Drogenabhängigkeit ist ein innerer Umstand gegeben, der nicht entschuldbar, aber doch nicht ohne Einfluss ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 188 zu Art. 47 StGB). Der Suchtproblematik wird deshalb strafmindernd im Rahmen von Art. 47 aStGB Rechnung getragen. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um zwei Monate als angemessen. 14.3 Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Monaten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 14.4 Asperation mit dem Diebstahl Gemäss Art. 139 Ziffer 1 aStGB beträgt die Strafandrohung für Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richter und Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für Diebstahl eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 47) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 1.7.2015, S. 47). Der Beschuldigte begab sich in den am Bahnhof S.________ stehenden Zug (S.________ - W.________) und behändigte dort den unbeaufsichtigten Rucksack von D.________. Im Rucksack befand sich ein Service-Portemonnaie, welches ca. CHF 1‘404.00 enthielt. Damit verliess der Beschuldigte den Zug. Die Schwere der Verletzung oder die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wiegt insgesamt noch leicht. Es ist davon auszugehen, dass die Tat nicht über längere Zeit geplant, sondern aus der Situation heraus entstanden ist. Jedoch ist die Vorgehensweise des Beschuldigten als dreist zu bezeichnen. Erneut ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Diebstahl aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation (im Sinne der Beschaffungskriminalität) und damit aus rein egoistischen Beweggründen verübte.

24 Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 20 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 10 Monaten auf 10 Monate und 20 Tage zu erhöhen ist. 14.5 Asperation mit dem Hausfriedensbruch Gemäss Art. 186 aStGB beträgt die Strafandrohung für Hausfriedensbruch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die VBRS-Richtlinien sehen für Hausfriedensbruch, wonach der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet, eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 49) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 1.7.2015, S. 49). Der Beschuldigte besuchte trotz eines bis am 12. März 2017 gültigen Hausverbots am 21. August 2016 die E.________. Damit hat der Beschuldigte das ihm bekannte Hausverbot verletzt und die Räumlichkeiten der E.________ gegen den Willen der Berechtigten betreten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er betrat nicht nur die Räumlichkeiten der E.________, sondern entwendete zugleich L.________ im Wert von CHF 2.20. Darin ist auch der Beweggrund zum Betreten der E.________ zu sehen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen im unteren Bereich anzusiedeln und damit als leicht einzustufen. Hierfür wird eine Strafe von 15 Strafeinheiten angesetzt. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 10 Strafeinheiten, so dass die Strafe von 10 Monaten und 20 Tagen auf 11 Monate zu erhöhen ist. 14.6 Asperation mit dem versuchten Diebstahl gemäss Strafbefehl vom 8. September 2017 Für den versuchten Diebstahl wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.06.2016 E. 2.4.2) sind von den rechtskräftig auferlegten 45 Strafeinheiten 30 Strafeinheiten asperierend hinzuzurechnen, so dass die Strafe von 11 auf 12 Monate zu erhöhen ist. 14.7 Täterkomponenten 14.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen Folgendes aus (pag. 331 f.; pag. 363): A.________, 180 cm gross und ca. 72/73 kg schwer, war zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 06.06.2016 .________-jährig. Sein Vorleben ergibt sich vor allem auch aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von K.________ vom 13.05.2014 (pag. 96 ff. Vollzugsakten). Hervorzuheben ist, dass das Leben von A.________ ab ungefähr Ende des Jahres 2003 zunehmend durch den Drogenkonsum bestimmt wurde. Im Zusammenhang mit seiner Beschaffungskriminalität kam es zu Verurteilungen, die

25 per 27.10.2017 zu 20 Einträgen im Strafregister führten (pag. 268 ff.). Am 21.12.2015 wurde A.________ nach Verbüssung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen; für den Strafrest von einem Jahr und 16 Tagen wurde die Probezeit bis am 06.01.2017 bestimmt. Weiter wurde verfügt, A.________ habe sich der am 22.01.2015 angeordneten ambulanten Behandlung zu unterziehen. Gleichzeitig wurden ihm die Weisungen auferlegt, regelmässige Abstinenzkontrollen (inkl. Haaranalysen) abzugeben und mit der Bewährungshilfe zusammen zu arbeiten. Bereits einem Schreiben vom 07.03.2016 der damaligen Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS) an die damalige Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) ist zu entnehmen, dass sich A.________ nicht bewährte, so dass seine Rückversetzung in den Strafvollzug bzw. empfohlen wurde, eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB zu prüfen (pag. 505 f. Vollzugsakten). In ihrem Schreiben vom 26.09.2016 an die ASMV wiederholte die ABaS ihre Empfehlungen (pag. 538 f. Vollzugsakten). Zur Situation von A.________ im Sommer 2017 wird auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 21.07.2017 verwiesen (pag. 211-212). Im Urteilszeitpunkt haben sich die Verhältnisse von A.________ durch diverse Abstürze insoweit verschlechtert, als er nicht mehr bei seiner Freundin wohnt und auch der Kontakt zu den Kindern aktuell nicht oder nur noch sehr beschränkt besteht (pag. 295 ff.). Beim Vorleben wird vor allem auf die eingangs erfolgten Ausführungen zur Person von A.________ verwiesen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist A.________ x-fach vorbestraft, mitunter auch einschlägig wegen Raubes, Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Er delinquierte wiederholt während der laufende Probezeit der bedingten Entlassung, obwohl er am 26.04.2016 und erneut am 08.07.2016, je schriftlich eröffnet durch die Staatsanwaltschaft, verwarnt worden war. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 23. August 2018 einen aktuellen Mietvertrag, einen Bericht der BVD M.________ vom 16. August 2018 und einen Bericht der N.________ vom 23. August 2018 einreichte (pag. 441 ff.). Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass der Beschuldigte an der O.________ (Adresse) gemeldet sei (pag. 443). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er sodann, dass er unterdessen eine eigene Wohnung habe. Er habe den Mietvertrag am 4. Juli 2018 unterschrieben und sei sogleich eingezogen. Die Wohnung sei nur ca. 1000 Schritte von der Wohnung seiner Freundin und den gemeinsamen Kindern entfernt. Sie seien Nachbarn. Er halte sich mehr bei seiner Freundin als in der eigenen Wohnung auf. Er versuche seinen Rechten und Pflichten als Vater wieder nachzukommen und es laufe zurzeit wieder besser. Phasenweise sei es aufgrund der Drogen nicht gut gelaufen (pag. 450). Ergänzend führte er aus, dass er zuvor mit seiner Freundin und den Kindern in einer 2-Zimmer-Wohnung gewohnt habe. Es habe keine Rückzugsmöglichkeiten gegeben, weshalb ihm der Alltag über den Kopf gewachsen sei. Deshalb sei es auch zu den Tätlichkeiten gegenüber seiner Freundin gekommen. Die aktuelle Situation, wonach sie Nachbarn seien, sei gut. Falls sie das Gefühl habe, dass er erneut konsumiert habe, stehe er nicht gleich auf der Strasse. Deshalb sei es gut so wie es sei (pag. 456). Aus dem Schreiben der BVD M.________ geht hervor, dass der Beschuldigte seit einigen Jahren mehr oder weniger erfolgreich Gemeinnützige Arbeit leiste. Im Januar 2018 sei der Vollzug der mehrheitlich erfolgreich geleisteten Gemeinnützigen Arbeit unter anderem im Hinblick auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe abgebrochen worden. Der Beschuldigte habe ihnen mitge-

26 teilt, dass das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und habe sie über die weiteren Strafbefehle informiert. Seit dem 3. Juli 2018 habe der Beschuldigte nun erfolgreich Gemeinnützige Arbeit geleistet. Bis zum 13. August habe er 128 Stunden geleistet. Weitere 180 Stunden seien ihm am 9. August 2018 bewilligt worden. Alle Bewilligungen seien unter dem Vorbehalt erteilt worden, dass für den Vollzug der Freiheitsstrafe die Gemeinnützige Arbeit unterbrochen resp. abgebrochen werden würde (pag. 446). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er Gemeinnützige Arbeit leiste (pag. 455). Er leiste die Gemeinnützige Arbeit bei der P.________ Er sei gelernter Landschaftsgärtner und führe entsprechende Arbeiten mit ein paar anderen aus. Er übernehme dort eine gewisse Cheffunktion (pag. 455 f.). Dem Bericht der N.________ vom 23. August 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in den letzten drei Monaten täglich zum Bezug seiner Medikamente erschienen sei. In den Monaten zuvor habe der Beschuldigte die N.________ weniger regelmässig besucht. Somit könne in diesem Bereich von einer guten Stabilisierung gesprochen werden (pag. 446). Der Beschuldigte bestätigte substituiert zu sein. Die Medikation sei umgestellt worden und seither sei es «eigentlich» zu keinen Abstürzen mehr gekommen. Neben dem täglichen Medikamentenbezug bei der N.________ habe er keine weiteren Therapien oder Ähnliches (pag. 455). Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. August 2018 ist der Beschuldigte mit insgesamt 23 Urteilen im Strafregister verzeichnet. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschuldigte einschlägig wegen Raubes, Diebstahls und Hausfriedensbruchs vorbestraft ist (pag. 363, S. 40 der Urteilsbegründung). Zwei der seit dem erstinstanzlichen Urteil in vorliegender Sache ergangenen Urteile betrafen einerseits die Freundin und andererseits den Beistand des Beschuldigten (Strafbefehl vom 09.04.2018 und Strafbefehl vom 13.02.2018). Die diesen Strafbefehlen zu Grunde liegenden Delikte wurden teilweise vor und teilweise nach dem erstinstanzlichen Urteil begangen. Der Beschuldigte habe seiner Freundin gedroht, dass er sich umbringe, wodurch er sie auch in Bezug auf die beiden gemeinsamen Kinder in Angst und Schrecken versetzt habe. Anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung habe er sie in der Waschküche gegen eine Wand geschubst, als sie schwanger gewesen sei. Schliesslich habe er ihr anlässlich einer weiteren verbalen Auseinandersetzung das Mobiltelefon entrissen, welches sie am Kopf gehalten habe und währendem sie die Polizei avisiert habe. Daraufhin habe er sie an den Haaren gerissen und zu Boden gestossen (Strafbefehl vom 09.04.2018). Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme sagte er hierzu aus, dass er sich eigentlich gut im Griff habe. Er habe damals noch keine eigene Wohnung gehabt. Sie habe die Polizei anrufen wollen. Er sei noch nackt gewesen und habe nicht gewollt, dass sie anrufe. Er habe ihr deshalb das Handy aus der Hand nehmen wollen. Er wolle es nicht beschönigen (pag. 455). Zum Vorfall mit seinem ehemaligen Beistand führte der Beschuldigte aus, dass es sich um eine sehr lange Vorgeschichte handle. Das Fass zum Überlaufen gebracht habe eine Situation, als sein ehemaliger Beistand die Kinder habe zur Kita bringen wollen und er seine Sachen nicht mehr gefunden habe. Er habe seinen ehemaligen Beistand darauf angesprochen und dieser habe ihm gesagt, dass es ihm egal sei, was mit seinem Hab und Gut passiere und wie es mit ihm weitergehe. Er sei einfach auf der

27 Strasse gestanden (pag. 455). Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seinen ehemaligen Beistand mehrmals mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen habe (Strafbefehl vom 13.02.2018). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft, was sich mit vier Monaten verschuldenserhöhend auswirkt. Die Freiheitsstrafe wird damit um vier Monate auf insgesamt 16 Monate erhöht. 14.7.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Der Beschuldigte hat den Vorwurf des Raubs stets bestritten. Die Begehung des Diebstahls zum Nachteil von D.________ wurde seitens des Beschuldigten zu Beginn bestritten (vgl. Einvernahme vom 14. September 2016; pag. 84 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gestand er den Diebstahl und bestätigte dies sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 60 f.; pag. 238). Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs führte der Beschuldigte aus, dass er gedacht habe, dieses [das Hausverbot] sei nur zwei Jahre gültig (pag. 60). Einsicht und Reue sind deshalb nicht resp. nur ansatzweise vorhanden, was sich neutral auswirkt. 14.7.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als neutral zu beurteilen. 14.8 Konkrete Strafe und Strafvollzug Wie einleitend (vgl. Ziff. 13.3) ausgeführt, erachtet die Kammer für die vorliegende Verurteilung wegen Raubes nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafart. Bezüglich der Verurteilungen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs rechtfertigt es sich aufgrund des Gesagten ebenfalls jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Zusammenfassend kann hierzu festgehalten werden, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Des Weiteren wurde er am 21. Dezember 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Der Beschuldigte delinquierte unbeirrt einschlägig weiter, obwohl er am 26. April 2016, am 8. Juli 2016 und am 19. Juni 2018 verwarnt worden war. Auch während dem vorliegenden Verfahren kam es zu erneuten – teilweise einschlägigen – Verurteilungen, denen Delikte zu Grunde liegen, welche teilweise vor und teilweise nach der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren begangen wurden. Der Beschuldigte lässt sich von den Verurteilungen und dem Vollzug der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe offensichtlich nicht abschrecken und manifestierte damit eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den ihm auferlegten und drohenden Strafen. Eine Geldstrafe erweist sich unter diesen Umständen als unzweckmässig. Der Beschuldigte wohnt unter dessen zwar in einer eigenen Wohnung und pflegt erneuten Kontakt zu seiner Freundin und den gemeinsamen Kindern. Er ist substituiert und leistet nach wie

28 vor Gemeinnützige Arbeit. Schliesslich lässt sich dem Strafregister ein weiteres hängiges Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland entnehmen. Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Insgesamt kann nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund – insbesondere in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der andauernden Delinquenz – kommt nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage. Zusammenfassend beträgt die hypothetische Gesamtstrafe somit 16 Monate. Wird diese hypothetische Gesamtstrafe um die rechtskräftige Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 8. September 2017 reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 14 ½ Monaten. Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2017 vom 24.11.2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Urteil des Regionalgerichts vom 22.01.2015) und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Strafbefehl vom 26.06.2013) verurteilt wurde, kann der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 aStGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der bedingte Vollzug vorliegend nicht gewährt werden kann. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Obschon der Beschuldigte am 21. Dezember 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, wurde er bereits wenige Monate später erneut einschlägig mit einem Raub, einem Hausfriedensbruch und einem Diebstahl rückfällig. Wie bereits unter Ziffer 14.7.1 ausgeführt, kann nach wie vor nicht von stabilen Verhältnissen oder gar einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Beschuldigten ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 Abs. 2 aStGB sind damit nicht gegeben.

29 Für den Raub, den Hausfriedensbruch und den Diebstahl ist daher eine unbedingte Freiheitsstrafe von 14 ½ Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2017 auszusprechen. 15. Rückversetzung Der zu beurteilenden Rückversetzung in den Strafvollzug für ein Jahr und 16 Tage liegen als Anlasstaten ein Raub, Hausfriedensbruch (mehrfach begangen), ein geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl) sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – welche jedoch mit Busse bestraft wurden – zu Grunde (Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.01.2015). Vorliegend galt es ebenfalls einen Raub zu beurteilen. Die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sind bereits in Rechtskraft erwachsen und waren deshalb nicht erneut zu überprüfen. Der Beschuldigte ist bereits einschlägig wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs vorbestraft. Der Beschuldigte hat zahlreiche Vorstrafen und ist vor dem genannten Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2015 insgesamt 14 Mal im Strafregister verzeichnet. Er wurde bereits unter anderem wegen Raubes, mehrfach wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Nach dem Urteil vom 22. Januar 2015 ist der Beschuldigte mit weiteren acht Urteilen im Strafregister verzeichnet. Erneut handelt es sich unter anderem um Verurteilungen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte passen zur bisherigen Delinquenz des Beschuldigten und stellen ein Abbild seiner Instabilität und Suchtproblematik dar. Der Beschuldigte delinquierte unbeeindruckt von den bisher zahlreich ausgesprochen Strafen – in Form von Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit – einschlägig weiter. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung der ASMV vom 10. Dezember 2015 am 21. Dezember 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit dauerte bis zum 6. Januar 2017 und die Reststrafe beträgt ein Jahr und 16 Tage (pag. 268; pag. 449 der Vollzugsakten des ASMV). Den Raub hat der Beschuldigte rund sechs Monate nach der bedingten Entlassung begangen. Die übrigen Delikte fallen in die zweite Hälfte der Probezeit (August 2016). Der Beschuldigte delinquierte trotz laufender Probezeit und zahlreicher Vorstrafen unbeirrt weiter. Die zahlreichen Vorstrafen, die erneute einschlägige Delinquenz und die damit manifestierte Einsichtslosigkeit des Beschuldigten sind bei der Prognosebildung klarerweise negativ zu werten. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe als auch die bedingte Entlassung beeindruckten den Beschuldigten offensichtlich nicht. Er offenbarte durch sein Verhalten und die zahlreiche Delinquenz eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Die Kammer hat Zweifel am Therapiewillen des Beschuldigten. Erste Konsumereignisse mit Cannabinoiden erfolgten bereits 2001 im Internat. Im Frühjahr 2003 nahm der Cannabis-Konsum sodann deutlich zu. In den Weihnachtsferien 2003 kam es zum ersten Konsum von Heroin und Kokain (Fachärztliches psychiatrisches Gutachten der Q.________ vom 13.10.2006; pag. 8 ff. der Akten der ASMV Nr.

30 1064/07). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich das Vorleben des Beschuldigten vor allem aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von K.________ vom 13. Mai 2014. Weiter lässt sich diesen Akten sodann entnehmen, dass das Leben des Beschuldigten ab ungefähr Ende des Jahres 2003 zunehmend durch den Drogenkonsum bestimmt wurde (pag. 331, S. 8 der Urteilsbegründung; pag. 96 ff. der Akten PEN .________). Der erste stationäre Entzug in der Q.________ fand vom 6. Januar bis 7. Februar 2005 statt. Es sei sodann bereits kurz darauf zu erneuten Rückfällen gekommen. 2005 habe der Beschuldigte täglich Heroin und Kokain konsumiert (Fachärztliches psychiatrisches Gutachten der Q.________ vom 13.10.2006; pag. 8 ff., Akten der ASMV Nr. .________). Der weitere Fortgang seines Lebens ist gezeichnet von Entzugsversuchen und Rückfällen, bis hin zum täglichen Konsum verschiedener Substanzen wie Kokain, Benzodiazepine, Alkohol und Cannabis (Vorabstellungnahme zur Frage einer Massnahme von K.________ vom 04.04.2014, pag. 262 ff. der Akten der ASMV Nr. .________). Insgesamt absolvierte der Beschuldigte mehrere Entzüge. Im Rahmen einer stationären Massnahme mit anschliessendem betreutem Wohnen (R.________) habe der Beschuldigte 2007 mit der Lehre zum Landschaftsgärtner begonnen, welche er im Sommer 2010 abgeschlossen habe (pag. 103 der Akten PEN .________). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner aktuellen Situation aus, dass er substituiert sei und Sevrelon nehme, das sei ein Morphin. Das entspreche rund einer Menge von ungefähr 12 mg Methadon (pag. 229, Z. 19-20). Dieses Medikament erhalte er von der ambulanten Suchtbehandlung N.________. Dort müsse er zweimal wöchentlich vorbei, um das Medikament abzuholen. Es laufe gut und er halte die Termine ein (pag. 229, Z. 31; pag. 230, Z. 1). Die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2015 angeordnete ambulante Behandlung habe er abgebrochen, resp. diese sei abgebrochen worden (pag. 230, Z. 7-10). Seit er substituiert sei, habe er zweimal einen Rückfall gehabt und zwar einmal in der ersten Woche und einmal anlässlich der 15 Male, bei denen er angezeigt worden sei (pag. 232, Z. 23-24). Insgesamt scheint seine Lebensgeschichte stark durch die Drogenabhängigkeit geprägt. Die Vorgeschichte zeigt, dass es für den Beschuldigten bisher schwierig war, abstinent zu leben. Er befand sich seit dem 8. Juni 2017 in einer ambulanten Suchtbehandlung N.________ (pag. 242). Seine mit Urteil vom 22. Januar 2015 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland angeordnete Therapie dagegen hat er abgebrochen. Auf Frage, wie er sein Leben in den Griff bekommen wolle, antwortete er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er selber nichts unternommen habe im Hinblick auf eine ambulante Therapie. Er könne sich das aber durchaus vorstellen, wobei z.B. eine Langzeit- oder Gruppentherapie für ihn nicht in Frage komme, das mache bei ihm keinen Sinn. Wenn überhaupt, müsse es eine Einzeltherapie sein, verbunden mit einer Substitution. Das wäre etwas, das er sich vorstellen könne (pag. 233, Z. 10-18). Ein effektiver Therapiewillen war somit nur im Ansatz vorhanden. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, dass er substituiert sei und die Medikation umgestellt worden sei. Seither habe es «eigentlich» keine Abstürze mehr gegeben (pag. 466, Z. 27-33). Aus dem Bericht der N.________ lässt sich entnehmen, dass er seine Medikamente in den letzten Monaten täglich beziehe (pag. 446).

31 Die Freiheitsstrafe von 14 ½ Monaten für die vorliegend zu beurteilenden Taten wird mangels besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 aStGB unbedingt ausgesprochen (vgl. Ziff. 14 vorne). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte offensichtlich von seinen zahlreichen Strafverfahren sowie von den zahlreichen Vorstrafen, insbesondere von der ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäss Urteil vom 22. Januar 2015, unbeeindruckt zeigte und nicht in der Lage zu sein scheint, sich gesetzeskonform zu verhalten. So ist der Beschuldigte seit dem Urteil der Vorinstanz vom 30. November 2017 mit zwei weiteren Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Oberland und einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Strafregister verzeichnet, wobei die Tatzeitpunkte der zugrunde liegenden Delikte teilweise vor und teilweise nach dem Urteil vom 30. November 2017 liegen. Der Beschuldigte wurde erneut unter anderem wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Darüber hinaus ist ein weiteres Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs hängig, wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt. Kurz vor der Begehung des Raubes vom 6. Juni 2016 wurde der Beschuldigte am 26. April 2016 betreffend des Widerrufs der bedingten Entlassung verwarnt. Der Beschuldigte ist aktuell substituiert. Er ist damit nach wie vor Suchtproblemen ausgesetzt. Diese stellen in Zusammenhang mit der andauernden Delinquenz erhebliche Risikofaktoren beim Beschuldigten dar. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte künftig wieder straffällig verhalten wird. Daran vermag auch die neue unbedingte Freiheitsstrafe nichts zu ändern. Demnach kann nicht von einer Rückversetzung in den Strafvollzug abgesehen werden. Die bedingte Entlassung des Beschuldigten ist zu wiederrufen und er ist für die Reststrafe von einem Jahr und 16 Tagen in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 16. Gesamtstrafe Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 aStGB, erster Satz). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist von den für die während der Probezeit begangenen Straftaten ausgesprochenen Strafen als Einsatzstrafen auszugehen, welche mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen sind. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (KOL- LER, a.a.o., N. 10 zu Art. 89 mit Hinweisen). Vorliegend ist somit von einer Einsatzstrafe von 14 ½ Monaten auszugehen. Die bedingte Entlassung wurde widerrufen und für die aufgeschobene Reststrafe von einem Jahr und 16 Tagen die Rückversetzung angeordnet. Demnach ist in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer erachtet eine Asperation im Umfang von 60% der Strafe von einem Jahr und 16 Tagen, ausmachend 7 ½ Monate, als angemessen.

32 Der Beschuldigte ist folglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2017 zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrens

SK 2018 39 — Bern Obergericht Strafkammern 27.08.2018 SK 2018 39 — Swissrulings