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Bern Obergericht Strafkammern 03.02.2020 SK 2018 360

3 février 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,065 mots·~1h 10min·2

Résumé

sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 360 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Februar 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 17. Mai 2018 (PEN 17 449)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 17. Mai 2018 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 429 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen 1. im Jahre 2011 oder 2012 in H.________ (Ortschaft), z.N. von C.________ (geb. Z.________1998); 2. ca. Mitte Dezember 2016, in I.________ (Ortschaft), z.N. von E.________ (geb. AA.________2003) und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 187 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Gelstrafe von 176 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 15‘840.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 23.11.2015. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘960.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 44 Tage festgesetzt. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘450.00 (Gebühr Gericht CHF 2‘500.00; Gebühr Untersuchung CHF 4‘950.00) und Auslagen von CHF 492.00 (Auslagen Gericht CHF 122.00; Auslagen Staatsanwaltschaft CHF 370.00), insgesamt bestimmt auf CHF 7‘942.00. [reduzierte Verfahrenskosten] 5. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 7‘554.35 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 6. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin E.________ eine Entschädigung von CHF 9‘118.15 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23.11.2015 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

3 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. [reduzierte Verfahrenskosten] III. [amtliche Entschädigung] IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO verfügt: 1. A.________ wird zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin E.________ verurteilt. 2. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 25. Mai 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 439). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärte der Beschuldigte am 6. September 2018, dass das erstinstanzliche Urteil – bis auf Ziff. IV.2. (Abweisung der Zivilklage von C.________) – vollumfänglich angefochten wird (pag. 498 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. September 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 506). Die beiden Strafund Zivilklägerinnen teilten je mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 mit, dass sie weder Anschlussberufung erklären, noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragen würden (pag. 508 und 510 f.). Die Berufungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2019 auf den 19./20. August 2019 angesetzt (pag. 534 ff.). Auf Grund ärztlich attestierter Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten zum ursprünglichen Verhandlungstermin wurde die Berufungsverhandlung verschoben und mit Verfügung vom 19. August 2019 auf den 3./4. Februar 2020 neu angesetzt (pag. 550 ff.). Der Straf- und Zivilklägerin 2 E.________ und ihrer Vertretung Rechtsanwältin F.________ wurde mit Verfügung vom 19. August 2019 das persönliche Erscheinen freigestellt (pag. 579 ff.). Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 verzichtete Rechtsanwältin F.________ im Namen ihrer Klientin auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung und reichte schriftliche Anträge sowie ihre Kostennote ein (pag. 593 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 3. Februar 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 C.________ statt (pag. 600 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 20. Januar 2020, pag. 591) und ein Leumundsbericht (datierend vom 26. Juli 2019, pag. 542 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden in

4 der oberinstanzlichen Hauptverhandlung der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin 1 und die Zeugin G.________ 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ verwies an der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2020 auf die Anträge in seiner Berufungserklärung vom 6. September 2018 (pag. 498 f., 614): 1. Es sei festzustellen, dass die Ziff. IV.2 des Urteils vom 17. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen: 2.1. im Jahr 2011 oder 2012 in H.________(Ortschaft), z.N. von C.________ (geb. Z.________1998); 2.2. ca. Mitte Dezember 2016 in I.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (geb. AA.________2003). 3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ sei abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. 5. Die amtliche Entschädigung der Verteidigung von A.________ für das vor- und oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter bzw. noch einzureichender Honorarnote festzusetzen. 4.2 Straf und Zivilklägerin 1 Rechtsanwältin D.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2020 folgende Anträge (pag. 618): 1. Das vorinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland, Strafabteilung, Gerichtspräsidentin J.________, vom 17.05.2018 resp. 17.08.2018 sei zu bestätigen. 2. Die Anträge des Beschuldigten seinen vollumfänglich abzuweisen. 3. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Parteikosten der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von Fr. 6'090.10 zu verurteilen. 4. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 4.3 Straf- und Zivilklägerin 2 Rechtsanwältin F.________ reichte mit Schreiben vom 21. Januar 2020 folgende Anträge ein (pag. 593 ff.): 1. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen an einem nicht näher bestimmbaren Wochenende ca. Mitte Dezember 2016, abends, in I.________(Ortschaft), K.________ (Strasse), auf dem Sofa in der Wohnung des Beschuldigten, z.N. E.________, geb. AA.________ 2003; 2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte zu verurteilen 2.1 zu einer angemessenen Strafe 2.2 zur Bezahlung einer Genugtuung an E.________ in der Höhe von CHF 1'000.00

5 2.3 zur Bezahlung einer Parteientschädigung an E.________ für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 9'118.15; 2.4 zur Bezahlung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von E.________ für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen; 4. Des Weiteren sei der Beschuldigte zu verurteilen 4.1 zur Bezahlung einer Parteientschädigung an E.________ für ihr Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 1'553.80; 4.2 zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 5. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von E.________ für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Damit ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 hiervor) vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Ziff. IV.2 (Abweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist. Sämtliche weiteren Punkte sind von der Kammer zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkung Im vorliegenden Strafverfahren geht es um zwei Vorwürfe zum Nachteil von zwei Opfern. Die beiden Opfer sind Schwestern und zugleich die Nichten des Beschuldigten. Aufgrund der Tatsache, dass es sich vorliegend um ähnlich gelagerte Delikte handelt und diverse Überschneidungen zwischen den beiden Tatkomplexen bestehen, erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angezeigt, die Tatvorwürfe betreffend die einzelnen Opfer weitgehend zusammen abzuhandeln. 7. Anklageschrift vom 4. Dezember 2017 (pag. 297 ff.) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag ca. im Jahre 2011 oder 2012 in H.________(Ortschaft) bei der Waschanlage in der Nähe des L.________ (Laden) an der M.________ (Strasse) resp. des N.________, sexuelle Handlungen mit C.________ vorgenommen. Dabei

6 sei der Beschuldigte im N.________ nach unten zu der in dem Zeitpunkt 13- oder 14-jährigen C.________ gegangen. Er habe sie zu sich gerufen und sie seien zusammen zur Waschanlage in der Nähe gegangen. Dort habe er begonnen, sie auf die Wange und den Hals zu küssen und habe sie an Brüsten und Bauch über den Kleidern gestreichelt. Als er sie gefragt habe, ob sie das wolle und sie dies mit nein beantwortet habe, habe er aufgehört und ihr ein „High Five“ gegeben. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass C.________ bei diesen Handlungen noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei (pag. 297f.). Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, mit der damals noch nicht 16jährigen E.________ an einem nicht näher bestimmbaren Wochenende ca. Mitte Dezember 2016 abends, in I.________(Ortschaft), auf dem Sofa in seiner Wohnung sexuelle Handlungen begangen zu haben. Dabei habe er die auf dem Sofa liegende E.________ zu sich gezogen, seine Hand unter das von ihr getragene Hemd der Tante und unter den Büstenhalter geschoben und deren Brüste während 1-2 Minuten in sexueller Absicht berührt, indem er sie gestreichelt und mit der Hand zusammengedrückt habe. Dabei habe er „psst“ zu ihr gesagt womit er ihr zu verstehen gegeben habe, sie solle ruhig sein. In der Folge habe er seine Hand über ihren Bauch immer weiter in Richtung ihrer Scheide geschoben. Er habe sie oberhalb von dieser im Bereich des Schamhügels gestreichelt und berührt. Er habe aufgehört, weil E.________ dies nicht gewollt, sich entfernt und weiter von ihm weg auf das Sofa gelegt habe (pag. 298). 8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Vorfall mit C.________ wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche sexuelle Handlungen mit C.________ vorgenommen. Der Beschuldigte führte zusammenfassend aus, C.________ gebe an, sich zum angeblichen Tatzeitpunkt im 2011/2012 mit ihrem Vater im N.________ aufgehalten zu haben. Ihr Vater habe aber dort ein Hausverbot gehabt, somit könne ihre Aussage nicht stimmen. Weiter machte der Beschuldigte geltend, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau 2007/2008 Pächter der Bar im N.________ und bis zum 1. Mai 2009 Mitglied des N.________ gewesen. Nach dieser Zeit – somit auch zum angeblichen Tatzeitpunkt 2011/2012 – habe er sich nicht mehr dort aufgehalten. Auch aus diesem Grund stimme die Aussage von C.________ nicht. In Bezug auf E.________ ist unbestritten, dass E.________ mehrere Male im Dezember 2016 und im Januar 2017 in der Wohnung des Beschuldigten zu Besuch war und auch dort übernachtete. Die Vornahme irgendwelcher sexuellen Handlungen mit E.________ wird vom Beschuldigten aber vollumfänglich bestritten. Er führte zusammenfassend aus, er sei nie mit E.________ alleine auf dem Sofa gewesen, er sei immer mit seiner Frau ins Bett gegangen und im streitigen Zeitpunkt sei seine Mutter zu Besuch gewesen, welche ohnehin immer als Letzte ins Bett gegangen sei. 9. Beweismittel Vorab ist anzumerken, dass es im vorliegenden Verfahren fast nur subjektive Beweismittel gibt, nämlich die Aussagen der Direktbetroffenen und der Umfeldzeugen,

7 welche vom Vorgefallenen erfahren haben. Da sich das Vorgefallene innerhalb einer grossen Familie abgespielt hat, sind praktisch alle Befragten miteinander verwandt oder verschwägert, weshalb es zu zwei Versionen kommt und die Befragten je für die eigene Seite aussagen. Der Kammer stehen als subjektive Beweismittel zu den beiden Kerngeschehen die jeweiligen Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen (Aussagen C.________ pag. 64 ff., 70 ff., 366 ff. und Aussagen E.________ pag. 48 f., 50 ff.,) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 14 ff., 33 ff., 369 ff.) zur Verfügung. Zum Rahmengeschehen wurden zudem noch O.________ (Kollegin und damalige Mitbewohnerin der Straf- und Zivilklägerinnen, pag. 79 ff.), P.________ (Mutter der Strafund Zivilklägerinnen, pag. 86 ff.), Q.________ (Ehefrau des Beschuldigten, pag. 291ff.), R.________ (Stiefsohn des Beschuldigten, pag. 353 ff.), S.________ (Schwester der Straf- und Zivilklägerinnen, pag. 356 ff.), T.________ (Vater der Straf- und Zivilklägerinnen, 358 ff.), U.________ (pag. 269 f.) und V.________ (pag. 363 f.) einvernommen. Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 450 – 463). Soweit Ergänzungen zu obgenannten Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung. Oberinstanzlich wurden an der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2020 folgende weitere subjektive Beweismittel erhoben: die Aussagen des Beschuldigten, der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Zeugin G.________ (Ehefrau des Stiefsohns des Beschuldigten, pag. 604 ff.). Die neuen Beweismittel werden nachfolgend in Ziff. 9.1, 9.2. und 9.3. der Vollständigkeit halber kurz zusammengefasst. Als objektive Beweismittel stehen der Kammer der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Februar 2017 (pag. 4 ff.), zwei Anruflisten betreffend die Mobiltelefone AB.________ und AC.________ (pag. 183 ff.), ein bis zum 9. März 2008 befristetes und ein ab 23. Juni 2008 unbefristetes Hausverbot des N.________ H.________(Ortschaft) gegen den Vater der Straf- und Zivilklägerinnen (pag. 212, 270), ein Dokument betreffend Betrieb der Bar im N.________ durch den Beschuldigten und seiner Ehefrau im Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 28. April 2008 (pag. 266 f.), ein undatiertes Bestätigungsschreiben, wonach der Beschuldigte den N.________ ab dem 30. April 2009 nicht mehr besucht haben solle (pag. 268), sowie ein Bestätigungsschreiben vom 11. September 2017 der Gebrüder V.________ und U.________ (pag. 269). Die Vorinstanz hat auch die objektiven Beweismittel korrekt und vollständig zusammengefasst wiedergegeben, hierauf wird verwiesen (pag. 450 – 451). Soweit Ergänzungen zu den objektiven Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese ebenfalls im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. 9.1 Aussagen G.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2020 (pag. 604 ff.) Die Zeugin schilderte, wie sie von den angeblichen Vorfällen erfahren habe. C.________ sei mit W.________ zu ihnen nach Hause gekommen, R.________ sei aber noch nicht zuhause gewesen. C.________ habe ihr dann gesagt, sie wolle sie nicht hässig machen, aber sie müsse ihr sagen, dass A.________ E.________ angefasst habe. Sie habe das nicht glauben wollen, darauf habe C.________ ge-

8 sagt, doch es sei so gewesen. Zudem habe A.________ sie selber (C.________) etwas länger her auch schon am Hals geküsst. Sie hätten gewartet, bis R.________ auch nach Hause gekommen sei und C.________ habe es dann R.________ erzählt. R.________ habe mit E.________ reden wollen, also hätten C.________ und W.________ noch E.________ geholt. R.________ habe dann gefragt, was passiert sei. E.________ habe nicht viel gesagt. Sie habe einfach auf den Boden geschaut und gegrinst. Man sitze doch nicht einfach da und grinse, man spreche doch. Dann habe C.________ für E.________ gesprochen. Als die Mädchen gegangen seien, habe sie mit R.________ gesprochen, sie hätten das „sacken lassen“ müssen. R.________ habe dann A.________ darauf angesprochen. Die Mädchen seien dann zur Polizei gegangen, worauf es richtig losgegangen sei. So wie sie und R.________ den A.________ kennen würden, stimme da was nicht, sie würden die Vorwürfe nicht glauben. Sie seien auch der Meinung, dass es nicht ihre Aufgabe sei, zu schlichten. Die Mädchen hätten zu ihren Eltern gehen sollen und diese hätten miteinander sprechen sollen. Aber C.________ und E.________ hätten nicht so eine stabile Familie gehabt. A.________ und Q.________ seien eher ihre Familie gewesen und hätten immer zu ihnen geschaut. C.________ erfinde gerne Sachen, so z.B. dass sie in Portugal vergewaltigt worden sei. Ihr Vater habe die Papiere, dieser Vorwurf stimme nicht. So wie es auch nicht stimme, dass sie in Portugal nach dem angeblichen Vorfall im Spital gewesen sei. Die angebliche Vergewaltigung in Portugal sei gerade in der Zeit gewesen, als sich die Eltern hätten scheiden lassen. C.________ habe danach von ihrem Vater alles bekommen, er habe ihr alles gekauft. E.________ sei während dieser Zeit bei der Mutter gewesen. Die Mutter habe aber E.________ nicht alles kaufen können. E.________ habe gesehen, wie C.________ wegen dem Vorwurf der Vergewaltigung alles bekommen habe. Also habe E.________ das wohl auch haben wollen. S.________ habe ihr erzählt, dass E.________ und C.________ nicht mehr mit ihrer Mutter sprechen würden, weil ihre Mutter ihnen die Vorwürfe nicht glaube. Sie habe kaum noch Kontakt zu E.________ und C.________. Es sei ihr aufgefallen, dass S.________ in letzter Zeit mit ihren Kindern viel bei ihr und R.________ auftauche, was komisch sei. Niemand spreche über diese Situation, dies stresse sie. Sie habe S.________ deshalb darauf angesprochen. Sie glaube A.________, dass er nichts gemacht habe. Sie vertraue A.________ auch ihre Söhne an, wenn sie zur Arbeit gehe. Sie laufe auch im Bikini vor A.________ herum, sie habe nie das Gefühl gehabt, sie müsse sich komisch verhalten. Es sei einfach so fies. Die ganze Familie sei auseinander gerissen worden. Das habe A.________ – aber auch sie selber – sehr mitgenommen. Sie habe die Protokolle gelesen. Was die Mädchen sagen würden, gehe einfach nicht auf, sie würden es immer anders erzählen. Auch die Art, wie die Mädchen leben würden und dass sie in der Welt herumschreien würden, was ihnen angeblich passiert sei, sei doch komisch. Die Mädchen seien von sich aus zur Polizei gegangen und hätten gedacht, sie würden mal etwas Geld kassieren. Die Eltern von E.________ und C.________ hätten versagt, das hätte man doch in der Familie klären können, sie hätten alle so ein gutes Verhältnis gehabt.

9 9.2 Aussagen Straf- und Zivilklägerin 1 C.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2020 (pag. 608 ff.) Die Straf- und Zivilklägerin 1 führte zum Vorfall in Portugal aus, sie habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht und sei auch im Spital gewesen. Das Verfahren sei aber eingestellt worden, weil es nicht genügend Beweismittel gehabt habe. Zum hier zu beurteilenden Vorfall schilderte sie, sie sei mit ihrem Vater im N.________ gewesen. Das sei so ein Club mit einer Bar. Es habe zwei Stöcke, oben könne man Karten spielen und unten essen. Sie sei mit ihrer Kollegin X.________ unten im Treppenhaus am Spielen gewesen, als A.________ gekommen sei und ihr gesagt habe, sie solle mitkommen, sie würden ein Spiel spielen gehen. Sie seien hierauf bis zur Waschanlage gegangen, wo jetzt das L.________(Laden) sei. Dann habe er plötzlich begonnen, sie anzufassen und sie am Hals zu küssen. Er habe sie gefragt, ob sie das wolle. Sie habe nein gesagt, worauf er aufgehört habe. Er habe ihr ein High Five gegeben und sie seien zurückgegangen. Danach hätten sie nicht mehr darüber gesprochen. Es sei ein einmaliger Vorfall gewesen. Es habe Situationen gegeben, wo sie beim Beschuldigten übernachtet habe und er ihr zum Aufwecken die Zunge ins Ohr gesteckt habe, aber das habe sie nicht so als schlimm empfunden. Einfach das Ereignis damals bei der Waschanlage, habe sie als schlimm empfunden. Angesprochen darauf, dass der Beschuldigte behaupte, er sei seit dem 2009 nicht mehr im N.________ gewesen, somit auch nicht im Jahr 2011/2012, sagte sie, das könne nicht sein. Zum Hausverbot ihres Vaters im Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls sagte sie, ihr Vater habe zuerst ein Hausverbot gehabt und sei nicht mehr ins N.________ gegangen. Dann habe aber das Hausverbot nicht mehr gegolten und ihr Vater sei – wenn auch etwas weniger – wieder ins N.________ gegangen. Der Beschuldigte sei beim Vorfall betrunken gewesen, sie habe das an seiner Art zu Laufen und am Sprechen ausgemacht. Sie kenne es von ihrem Vater her, dieser trinke auch viel. Auf Nachfrage hin sagte sie, es stimme, dass der Beschuldigte nicht viel trinke, aber an Anlässen habe er schon getrunken. Auf Frage, weshalb sie nach so vielen Jahren den Vorfall noch hervorgebracht habe, sagte sie, weil ihre Schwester ihr erzählt habe, dass A.________ sie angefasst habe. Ihre Schwester habe ihr dies im Winter – als ihr Grossvater noch hier gewesen sei – erzählt. Sie hätten den Grossvater an den Flughafen gebracht und seien dann nach Hause gegangen. Sie sei noch auf dem WC gewesen, da habe E.________ gesagt, sie müsse ihr etwas erzählen. E.________ habe dann gesagt, sie sei bei A.________ auf dem Sofa gewesen und er habe sie dann plötzlich angefasst. Sie habe E.________ gefragt, ob sie es jemandem erzählt habe. E.________ habe gesagt, sie habe es O.________ erzählt und diese habe dann gesagt, sie solle es C.________ erzählen. Sie sei geschockt gewesen und habe E.________ auch erzählt, was ihr damals mit A.________ passiert sei. Ihr Kopf sei fast geplatzt. Sie habe es dann ihrem Verlobten erzählt, welcher wiederum gesagt habe, man müsse das jemandem sagen. Also habe sie gedacht, sie könne es ihrem Cousin erzählen. Sie habe ihren Cousin angerufen, der habe aber nicht abgenommen. Also habe sie G.________ geschrieben, welche zuhause habe sprechen

10 wollen. Dort habe sie es dann erzählt. Ihr Cousin habe aber mit E.________ sprechen wollen, weshalb sie dann E.________ holen gegangen sei und E.________ gesagt habe „komm wir erzählen es ihm“. E.________ habe zuerst nicht gewollt, sei aber dann mitgekommen. Beim Cousin zuhause habe E.________ dann nicht sprechen wollen. Sie habe gemerkt, dass sich E.________ nicht wohl gefühlt habe, weshalb sie es für E.________ erzählt habe. Dann habe E.________ auch begonnen zu sprechen, weil ihr Cousin gesagt habe, er wolle es von E.________ hören. E.________ habe nicht gegrinst, sie habe sich einfach unwohl gefühlt und sich wahrscheinlich auch etwas geschämt. R.________ habe gesagt, er könne es nicht glauben, würde aber mit A.________ sprechen. Ein paar Tage später habe sie ein Telefon von A.________ bekommen. A.________ habe gesagt, er könne dies nicht glauben, ihm sei das Blut in den Adern gefroren. Diese Sache solle doch hoffentlich unter ihnen bleiben, sie müssten nichts Grosses daraus machen. Sie habe daraufhin gesagt, dass es gut sei und habe aufgelegt. Auf Frage, weshalb sie dann zur Polizei gegangen sei, sagte sie, weil sie gemerkt habe, dass nichts passiere. A.________ habe einfach gesagt, es solle unter ihnen bleiben. Sie habe es dann ihrer grossen Schwester S.________ erzählt, welche gesagt habe, man müsse etwas machen, sie sollten zur Polizei gehen. Dies hätten sie dann auch gemacht. Es treffe nicht zu, dass sie nicht mehr mit ihrer Mutter sprechen würde. Sie hätten einfach am Anfang Probleme miteinander gehabt, die Mutter habe auch E.________ komische Fragen gestellt. A.________ sei ja auch der Ehemann der Schwester ihrer Mutter. 9.3 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte führte aus, was C.________ ausgesagt habe, stimme nicht, denn er sei nur bis im Jahr 2008 im N.________ gewesen. Nach dem 2008 sei er nur noch einmal für eine halbe Stunde dort gewesen, um einen Geburtstagskuchen zu bringen. C.________ habe gesagt, der Vorfall sei im 2011/2012 passiert, das gehe folglich nicht auf. Weiter habe C.________ ausgesagt, sie sei damals mit ihrem Vater im N.________ gewesen. C.________ Vater habe aber damals ein Lokalverbot gehabt und zwar für immer. C.________ Vater habe vor erster Instanz selber ausgesagt, dass er seit 2008 nie mehr im N.________ gewesen sei. Er (der Beschuldigte) habe auch mit der Freundin von C.________, X.________, gesprochen. X.________ habe ihm auch gesagt, dass sie nichts darüber wisse, was C.________ sage. Er trinke aus zwei Gründen keinen Alkohol. Erstens dürfe er als Chauffeur nicht trinken, weil er auf den Ausweis angewiesen sei. Zweitens möge er keinen Alkohol. Er sage nicht, dass er nicht auch mal einen Schluck Champagner trinke, wenn jemand Geburtstag habe, aber einfach nicht mehr. Zum Vorfall in Portugal könne er sagen, dass er und seine Frau mit dem Anwalt, welcher den Fall in Portugal vertreten habe, Kontakt gehabt habe. Es habe keinen Prozess gegeben. C.________ habe behauptet, sie sei auf der Strasse oder in einer Diskothek vergewaltigt worden. Der Anwalt habe Unterlagen vom Spital und

11 von der Polizei gehabt. Dort sei gestanden, dass sie nicht vergewaltigt worden sei. Ebenfalls habe dort entnommen werden können, dass sie Alkohol im Blut gehabt habe. Das, was E.________ erzählte und angeblich auf dem Sofa passiert sei, stimme aus zwei Gründen nicht. Erstens sei er nie alleine mit E.________ auf dem Sofa gewesen. Zweitens würden E.________ Aussagen im Prozess nicht stimmen. E.________ habe zuerst ausgesagt, dass er und seine Frau auf dem Sofa gesessen seien. Nach 2 – 3 Fragen, seien dann nur er und E.________ auf dem Sofa gewesen. Was E.________ zudem vergessen habe zu sagen, sei, dass seine Mutter immer die Letzte gewesen sei, welche schlafen gegangen sei. D.h. er sei bereits im Schlafzimmer mit seiner Frau gewesen, er gehe immer zusammen mit seiner Frau ins Schlafzimmer zum Schlafen. E.________ habe weiter ausgesagt, dass dies passiert sei, als sie Guetzli gemacht hätten. Das stimme ebenfalls nicht, weil am Abend des Guetzlibackens seine Tochter und sein Schwiegersohn E.________ zur Mutter nach Hause gebracht hätten. Wenn er E.________ zudem effektiv etwas zu leide getan hätte, dann wäre E.________ ja nicht mehr zu ihm nach Hause schlafen gekommen. Und sie sei ja weiterhin zu ihm übernachten gegangen. Er habe keine Ahnung, weshalb E.________ dies so ausgesagt habe. Seit das Verfahren begonnen habe, habe er psychische Probleme, er könne diese Lüge nicht akzeptieren. Sein Name sei jetzt beschmutzt. Die ganze Familie sei jetzt betroffen, das tue ihm weh. Er habe nicht mehr mit C.________ und E.________ persönlich über die Vorfälle gesprochen. Der Beschuldigte verneinte entsprechend auch ein Telefongespräch zwischen ihm und C.________. Er wolle noch ergänzen, am zweiten Tag der erstinstanzlichen Verhandlung hätten C.________ und E.________ ihre Mutter bei ihnen zuhause nicht rein lassen wollen, weil die Mutter ihm mehr geglaubt habe als den beiden Mädchen. 10. Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Aussagen von C.________ konstant, detailreich und insgesamt glaubhaft seien. Allfällige Widersprüche in ihren Aussagen seien nicht gravierender Natur und im Nachhinein erklärbar. Weiter führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, die Gesamtbeurteilung der detaillierten Aussagen von E.________ würde die Tatsituation als stimmiges Ganzes erscheinen lassen und der Tat- und Bewegungsablauf würde durch deren Schilderungen nachvollziehbar werden (insbesondere wie die Parteien auf dem Sofa gelegen seien). Demgegenüber würden die Aussagen des Beschuldigten stehen, welche zwar nicht durchwegs unglaubhaft seien. Dennoch seien zahlreiche Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten festgestellt worden. Zwar hätten die teilweise unklaren oder gar falschen Aussagen des Beschuldigten vorwiegend Nebensächlichkeiten und nicht das eigentliche Kerngeschehen betroffen. Zusammen mit dem übrigen Aussageverhalten des Beschuldigten (Verhalten anlässlich der ersten Einvernahme, unnötige Diskreditierung der Familie der Straf- und Zivilklägerinnen) sowie dem mehrfach genannten Bestätigungsschreiben (pag. 269) müsse dessen Bestreitung der Tatvorwürfe letztlich als wenig glaubhaft qualifiziert werden.

12 Nach einer sorgfältigen Betrachtung der Gesamtsituation und unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Beweismittel bzw. dem Aussageverhalten sämtlicher Personen, erachtete die Vorinstanz im Ergebnis die Aussagen der beiden Strafund Zivilklägerinnen besonders wegen des Detailreichtums der Schilderungen insgesamt als glaubhafter. Es würden keine nicht überwindbaren Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, weshalb von der Darstellung der beiden Strafund Zivilklägerinnen und damit vom Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen sei. 11. Beweiswürdigung Kammer In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zur Aussageanalyse wird vorab vollständig auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 463 ff.). Der konkreten beweiswürdigenden Analyse der Aussagen durch die Vorinstanz kann die Kammer ebenfalls beipflichten, weshalb grundsätzlich auch diesbezüglich darauf verwiesen wird (pag. 465 – 473). Die Vorinstanz hat die Schilderungen der beiden Zivil- und Strafklägerinnen im Ergebnis zu Recht als glaubhaft bezeichnet und beweismässig darauf abgestellt. Ergänzend, zusammenfassend und präzisierend zu den diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz ist Folgendes hervorzuheben: 11.1 Würdigung Objektive Beweismittel Objektive Beweismittel zum Kerngeschehen sind vorliegend keine vorhanden. Zum Rahmengeschehen sind beweiswürdigend folgende Beweismittel zu berücksichtigen: - Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Februar 2017 (pag. 4 ff.), wird wiedergegeben, was der Polizei zum Teil Jahre nach dem Vorwurf erzählt wurde und was die Polizei danach noch abklärte. - Die ausgesprochenen Hausverbote des N.________ H.________(Ortschaft) gegen den Vater der Straf- und Zivilklägerinnen betreffen mit Blick auf den streitigen Zeitpunkt eine frühere Zeitperiode. Das erste Hausverbot wurde bis zum 9. März 2008 befristet ausgesprochen (pag. 212). Das zweite unbefristete Hausverbot stammt vom 23. Juni 2008 (pag. 270), also ebenfalls mindestens drei Jahre vor dem angeblichen Vorfall z.N. von C.________ im 2011/2012. Allein hieraus kann somit nicht abgeleitet werden, dass der Vater von C.________ seit dem Hausverbot im 2008 nie mehr im N.________ gewesen ist. T.________ kann sich gemäss eigenen Aussagen nicht mehr daran erinnern, ob er seit dem 2008 nochmals dort gewesen sei (pag. 358). - In den Akten befindet sich weiter ein Dokument betreffend den Betrieb der Bar im N.________ durch den Beschuldigten und der Ehefrau im Zeitraum 1. Mai 2007 und 28. April 2008 (pag. 266 f.). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Anschluss an diese Zeit den N.________ nicht mehr betreten hat. - Das undatierte Bestätigungsschreiben, in welchem verschiedene Bekannte bestätigen, dass der Beschuldigte den N.________ ab dem 30. April 2009 nicht mehr besucht haben soll (pag. 268), ist ebenfalls mit Vorsicht zu geniessen. Es

13 ist kaum möglich von einer Person zu sagen, was diese über 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr tatsächlich gemacht hat, so ist auch davon auszugehen, dass diese Zeugen selber kaum täglich ununterbrochen im N.________ verkehrt haben. - Das Bestätigungsschreiben vom 11. September 2017, wonach die Gebrüder V.________ und U.________ im Zeitraum 2011/20112 für die Bar des N.________ zuständig gewesen seien und der Beschuldigte in dieser Zeit die Bar nicht besucht haben solle (pag. 269), wirft eher Fragen auf. So trat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Tage, dass der Beschuldigte das Schreiben offenbar selbst verfasst hat, die Angabe der Jahreszahl jedoch vorerst noch offen gelassen hat. Die Jahreszahl sei dann erst gemäss den Angaben des Zeugen V.________ mit „2011/2012“ ergänzt worden (pag. 370). Es ist nicht nachvollziehbar und realitätsfremd, weshalb der Beschuldigte die Datumsangabe zuerst offen gelassen hat, wenn er doch explizit nach einer Bestätigung für den Zeitraum 2011/2012 gesucht haben dürfte. Sodann wurde von den Gebrüdern V.________ und U.________ übereinstimmend angegeben, dass sie im Jahre 2009 Betreiber der Bar gewesen seien (pag. 361, 363). Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Angabe 2011/2012 als falsch heraus gestellt hat. Weshalb sich der Zeuge V.________ gegenüber dem Beschuldigten anders geäussert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass anzunehmen ist, dass der Beschuldigte das streitige Bestätigungsschreiben nachträglich zu seinen Gunsten ergänzt hat. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Schreiben auch die Unterschrift von U.________ selbst hinzugefügt hat, zumal Letzterer vom genannten Schreiben keinerlei Kenntnis hatte (pag. 361; die Behauptung des Beschuldigten nicht zu wissen, woher die Unterschrift stammt, erscheint sehr unglaubhaft, pag. 370). Dass der Beschuldigte – mit den vorliegenden Vorwürfen konfrontiert – grundsätzlich eine Bestätigung einholen wollte, ist durchaus nachvollziehbar. Jedoch sind dessen Vorgehen und seine dafür getätigten Aufwendungen weitgehend unverständlich und lassen Zweifel in Bezug auf seine Aussagen aufkommen. - In den Akten sind Anruflisten der beiden Mobiltelefone des Ehepaars A.________ und Q.________ vorhanden. Eine Anrufliste betrifft das Mobiltelefon AB.________ und die andere das Mobiltelefon AC.________, beide lautend auf den Namen der Ehefrau des Beschuldigten, Q.________ (pag. 183 ff.). Der Beschuldigte und dessen Ehefrau gaben an, dass es sich bei der Telefonnummer AC.________ um diejenige der Ehefrau handle, anlässlich der Polizei gab der Beschuldigte aber die Mobiltelefonnummer AC.________ als die eigene Nummer an (pag. 15), wobei er dies dann später damit relativierte, dass er seine eigene Nummer AB.________ nicht mehr gewusst habe (pag. 372). Der Beschuldigte erläuterte weiter, zwar gehöre die Nummer AB.________ ihm, es müsse aber nicht sein, dass er damit telefoniert habe (pag. 372). Es scheint somit weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Parteien letztlich restlos klar zu sein, wem welche Nummer gehört bzw. wer wann welches Telefon benutzt hat.

14 C.________ gab wiederholt an, der Beschuldigte habe sie – nachdem dieser mit R.________ gesprochen habe – angerufen und ihr gesagt, dass ihm „das Blut in den Adern gefriere“ (u.a. pag. 66, 73, 77, 610). Der Beschuldigte bestritt dagegen jeglichen Kontakt mit C.________ zwischen dem Geburtstag seiner Mutter am 18. November 2016 und dem Tag der Anzeige am 31. Januar 2017 (pag. 23, 35, 42, 371). Es sind die Telefonlisten heranzuziehen, um zu prüfen ob die Aussagen der Beteiligten untermauert werden können. Vorab ist anzumerken, dass es sich bei den vorhandenen Telefondaten um abgehende Anrufe/SMS handelt und dass lediglich die Telefondaten der beiden Handys erhoben wurden, vom Festnetzanschluss fehlen diese Daten. Es ist somit auch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte von einem anderen Anschluss (z.B. von R.________ Anschluss aus) bzw. von seinem eigenen Festnetzanschluss aus telefoniert haben könnte. C.________ gab zwar auf Nachfrage hin an, der Beschuldigte habe sie von seinem Handy aus angerufen, es ist jedoch fraglich, ob sie das denn wirklich noch so genau wusste, wenn sie sich ja auch an andere Dinge wie beispielsweise die genaueren Daten nicht mehr genau erinnern kann. Die Telefondaten stimmen nicht mit den Angaben des Beschuldigten überein. So gab er an, seine Ehefrau habe in der Klinik nicht telefonieren dürfen, was nachweislich falsch ist. Von beiden genannten Telefonnummern sind in der Zeitperiode vom 26. Januar 2017 (Zeitpunkt, ab dem sich seine Ehefrau in der Klinik befand) und dem Tag der Anzeige vom 31. Januar 2017 (auch abends) diverse Anrufe verzeichnet. Die Ehefrau gab selber an, dass sie telefoniert habe, sie habe aber abends das Telefon ausschalten müssen (pag. 293), gemäss Telefonliste wurden aber dennoch Telefongespräche geführt (pag. 183 ff.). Folgende Telefonate ausgehend von der Nummer AB.________ sind zu erwähnen: - pag. 183, am 7. Januar 2017: erfolgen verschiedene Versuche mit E.________ zu telefonieren. - pag. 187, am 31. Januar 2017, kurz vor 21.00 Uhr: wurde drei Mal je 1 Minute mit C.________ telefoniert. Folgende Telefonate ausgehend von der Nummer AC.________ sind zu erwähnen: - pag. 187, am 31. Januar 2017, nach 22.00 Uhr: verschiedene Verbindungen zwischen den Ehegatten, zwischen AB.________ und AC.________ - pag. 204, am 27. Januar 2017, 19.26 Uhr: 5-minütiger Anruf an C.________ - pag. 204 am 31.Januar 2017, 22.54 Uhr: 1-minütiger Anruf an C.________ - pag. 205 am 31. Januar 2017, 23.18 Uhr: 2 SMS an C.________ - pag. 205 am 31. Januar 2017, 23.40 Uhr: SMS an E.________ Beim angeblichen Anruf des Beschuldigten an C.________, nachdem er von R.________ von den Vorwürfen erfahren haben soll, könnte es sich um den 5minütigen Anruf vom 27. Januar 2017 um 19.26 Uhr handeln (pag. 204, von AC.________ an das Telefon von C.________). Der Beschuldigte bestritt, dass er diese Nummer benutzt hat und dass es ein solches Telefonat überhaupt gegeben hat. Dafür, dass es aber einen solchen Anruf effektiv gegeben hat,

15 spricht – um es bereits vorweg zu nehmen – die konkrete Angabe von C.________ betreffend den mehrmals anschaulich geschilderten Gesprächsinhalt (er habe gesagt, dass ihm „das Blut in den Adern gefriere“ pag. 66, 73, 77, 619). Von welchem Telefon dieser spezifische Anruf ausgegangen ist, kann jedoch mittels Telefondaten nicht vollends eruiert werden. Die Ehefrau des Beschuldigten machte anlässlich ihrer Befragung bei der Staatsanwaltschaft geltend, bei diesem Anruf vom 27. Januar 2017 handle es sich um ein Telefonat von C.________ an sie, als sie Y.________ (Ortschaft) gewesen sei (pag. 295). Sie verkannte dabei jedoch, dass es sich bei diesem Anruf um einen ausgehenden Anruf an C.________ handeln muss (nicht umgekehrt), da auf der Telefonliste lediglich ausgehende Anrufe verzeichnet sind. Die Ehefrau führte weiter aus, dass C.________ sie am 31. Januar 2017 um ca. 19 Uhr erneut angerufen und sich nach dem Beschuldigten erkundigt habe. C.________ habe gefragt, ob sie mit dem Hund zu ihm gehen solle (pag. 295). Um 19:18 Uhr war C.________ aber nachweislich auf der Polizeiwache H.________(Ortschaft) (pag. 4), weshalb eine solche Anfrage überhaupt keinen Sinn ergeben würde. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau die beiden Telefonate entweder zeitlich nicht mehr richtig einordnen konnte oder ihren Ehemann zu schützen versuchte, indem sie versuchte, die Telefondaten in Einklang mit eigenen Telefonaten zu bringen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die objektiven Beweismittel auch zur Klärung des Rahmengeschehens für sich alleine nicht aussagekräftig sind. 11.2 Würdigung Subjektive Beweismittel Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe gänzlich bestreitet und die Verteidigung zudem bemängelt, die von der Vorinstanz vorgetragene beweiswürdigenden Erwägungen genügten nicht für einen Schuldspruch, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei, kommt im Folgenden insbesondere der Würdigung der Aussagen der Direktbeteiligten entscheidende Bedeutung zu. Direkte Zeugen in Bezug auf das Kerngeschehen sind keine vorhanden, die Aussagen der Umfeldzeugen zum Rahmengeschehen werden aber bei der Aussagewürdigung der Direktbeteiligten zu berücksichtigen sein. Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen nach den Kriterien der Aussagepsychologie glaubhaft sind und durch Schilderungen von Umfeldzeugen untermauert werden (nachfolgend lit. a und b) und dass sich das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht durch Glaubhaftigkeit auszeichnet (nachfolgend lit. c). a) Aussagen E.________ Die Aussagen von E.________ zeichnen sich schon isoliert betrachtet durch das Fehlen von Lügensignalen aus. Realitätskriterien sind in Anbetracht der doch relativ einfachen Handlung und der damit zwangsläufig auch relativ kurzen Schilderung zahlreich vorhanden. E.________ schilderte bereits von Anfang das ihr Widerfahrene detailliert, anschaulich und auch ohne Strukturbruch zwischen Kerngeschehen und Rahmengeschehen. Sie gab von sich aus Einzelheiten im Ablauf wieder und konnte diese

16 auch räumlich einordnen. Sie gab an, wo sie und der Beschuldigte gelegen seien und wie und wo der Beschuldigte sie genau berührt habe (Videoeinvernahme pag. 48 f., zusammengefasst in pag. 52, ab Min. 13:36). Sie gab auch von sich aus Gesprächsinhalte wieder, dass sie auf seine Berührung hin bei der Brust mit „hmm“ reagiert habe und er ihr darauf hin gesagt habe, sie solle leise sein. Auf Nachfragen der Befragerin konnte sie weitere Details angeben. So beispielsweise, dass der Beschuldigte „psst“ gesagt habe oder zuerst die eine, dann die andere Brust berührt habe (Min. 13:51) oder dass im Fernseher ein Film in englischer Sprache mit portugiesischen Untertiteln gelaufen sei. Sie konnte beschreiben, was sie getragen habe. Sie erwähnte die Mutter des Beschuldigten, die dort übernachtet habe, wo sie sonst übernachte und dass sie deshalb auf dem Sofa habe schlafen müssen. E.________ gab aber auch an, wenn sie etwas nicht mehr sicher wusste. So sagte sie beispielsweise, sie wisse nicht mehr, woher der Beschuldigte in ihren BH gefasst habe (Min 13:47) und verlieh ihrer Vorsicht mit der Anmerkung Ausdruck, dass sie nichts Falsches sagen wolle. Auch sagte sie, es habe vielleicht 1, 2 Minuten gedauert, sie wisse es nicht. Sie wisse auch nicht, weshalb er damit aufgehört habe (Min 13:47). Weiter nahm sie die Vorfälle altersadäquat wahr und schilderte diese entsprechend. So versuchte sie beispielsweise, die Situation – wenn die Worte fehlten – mit entsprechenden Handbewegungen zu illustrieren. Sie äusserte sich auch zu ihren Gefühlen. Ihre Schilderungen, was sie beim Vorfall gefühlt habe (Ekel, Unverständnis, Min. 13:56) erscheinen glaubhaft. Sie gab auch mehrmals an, dass sie sich in dem Zeitpunkt und auch nachher geschämt habe. E.________ konnte die Verhältnisse auch in zeitlicher Hinsicht einordnen und gab an, dass es im Dezember 2016 vor Weihnachten passiert sei. Sie brachte den Vorfall in Zusammenhang mit dem Ereignis des Guetzlibackens, sie gab aber auch an, dass es eine Vermutung sei, dass es der gleiche Tag gewesen sei (Min 13:45). Dass an einem Wochenende vor Weihnachten, als sie dort übernachtet habe, Guetzli gebacken wurden, konnte anhand von Aussagen der anderen verifiziert werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann für die Kammer aus der Tatsache, dass offenbar am Sonntag tagsüber Guetzli gebacken wurden und E.________ am Sonntagabend dann nach Hause ging (pag. 293 f., vgl. Aussage der Ehefrau des Beschuldigten), nicht geschlossen werden, dass sich der Vorfall nicht ereignet hat. So hat E.________ lediglich von einer Vermutung in Bezug auf den gleichen Tag gesprochen. Es ist durchaus denkbar, dass sich der Vorfall am Vorabend des Guetzlibackens abgespielt hat, also nach dem entsprechenden gemeinsamen Einkauf am Samstag, in welchem unter anderem auch Guetzliteig eingekauft wurde (pag. 293). Die zeitliche Einräumung des Vorfalls ist nach Ansicht der Kammer auf das Wochenende des Guetzlibackens zu beziehen, nicht auf den Tag des Guetzlibackens. Für die Kammer besteht somit keine gravierende zeitliche Diskrepanz, welche dazu führen wurde, dass am Stattfinden des Vorfalls an sich gezweifelt werden müsste. Weiter ist hervorzuheben, dass bei E.________ – trotz zahlreicher Möglichkeiten – kein Ansatz zu irgendwelcher Aggravation auszumachen ist, weder bezüglich Übergriffsintensität noch Anzahl der Übergriffe. So stellte E.________ den Übergriff nicht übertrieben dar, sondern sprach „nur“ von oberflächlichen und kurzen

17 Berührungen (ca. Min. 13:50) sowie davon, dass der Beschuldigte nach 1 oder 2 Minuten damit aufgehört habe und dass weder vorher noch nachher Ähnliches vorgefallen sei (ca. Min 13.41 und 59). Zum Vorwurf der Verteidigung betreffend Falschbezichtigung ist generell festzuhalten, dass E.________ von ihrer Persönlichkeit und vom Alter her kaum in der Lage gewesen wäre, ein solches Vorwurfskonstrukt zu erfinden und dieses über das gesamte Verfahren gegenüber Polizei, Therapeuten, Familie und Freunde aufrecht zu erhalten. Daran ändert auch die von der Verteidigung vorgebrachte Tatsache nichts, dass E.________ sich in der Wohnung des Beschuldigten auskannte und es für sie ein Leichtes gewesen sei, die Räumlichkeiten wiederzugeben. So braucht es deutlich mehr dazu, als die Gegebenheiten der Wohnung zu kennen, um ein Lügenkonstrukt aufzubauen und über Jahre hinweg gegenüber verschiedenen Personen aufrecht zu erhalten. Als Motiv für die falsche Anschuldigung führte die Verteidigung aus, durch das vorliegende Verfahren stehe E.________ endlich mal im Mittelpunkt und erhalte von allen Seiten Aufmerksamkeit, insbesondere vom Vater. Es ist durchaus möglich, dass sich das Verhältnis zum Vater durch E.________ Umzug zu ihm verbessert hat. Trotzdem ist davon auszugehen, dass sie die von ihr relativ schlicht erzählten Vorfälle viel ausgeschmückter und übertriebener geschildert hätte, wenn es ihr nur darum gegangen wäre, Aufmerksamkeit zu erlangen. Dies umso mehr, als diese nicht allzu schwerwiegenden Vorwürfe in keinem Verhältnis zum Preis stehen, welchen sie für dieses Outing gezahlt hat, nämlich ein ganzes Netz an Verwandten und Freunden zu verlieren. Es wäre überdies viel einfacher gewesen, erfundene Vorwürfe gegen eine beliebige Drittperson ausserhalb der Familie zu richten, so hätte sie Anfeindungen innerhalb der Familie vermeiden können. Das Motiv der Aufmerksamkeit erachtet die Kammer somit als kein überzeugender Grund für eine Falschbezichtigung. Die Tatsache, dass E.________ nach dem Vorfall weiterhin beim Beschuldigten zu Besuch war und das Erlebte auch nicht sofort weitererzählte, spricht nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit, zumal sie dies in plausibler Weise damit erklären konnte, dass sie sich geschämt habe und unangenehmen Fragen aus dem Weg habe gehen wollen (ab Min. 14:09). Stets zur berücksichtigen ist auch das junge Alter von E.________, die das ihr Widerfahrene wohl noch nicht gänzlich erfassen konnte. Zudem kamen ja kurz danach die Feiertage, wo sich die Familie stets traf. Die Aussagen von E.________ sind schon isoliert betrachtet sehr glaubhaft. Sie lassen sich aber im Folgenden auch in Einklang bringen mit weiteren erhobenen Beweismitteln, welche das aussageanalytische Resultat bekräftigen, dass sich E.________ an der Wahrheit orientiert hat. So passt beispielsweise zu diesem Vorfall die Tatsache, dass bei E.________ anfangs 2017 ein verändertes Verhalten festgestellt wurde, sowohl von der Schulsozialarbeiterin (pag. 6) wie auch von der Tante (pag. 296) und der Mutter (pag. 88). Gemäss eigenen Aussagen will E.________ circa 1 Monat später ihrer Kollegin und dann ihrer Schwester vom Vorfall erzählt haben. C.________ habe es dann wiederum S.________ erzählt, auch R.________ wisse vom Vorwurf (ab Min. 14:00). Dies wurde entsprechend von C.________ bestätigt (pag.65 f.). Die Aussagen von E.________ stimmen auch bezüglich der Schilderung des Vorgefallenen mit der Wiedergabe von C.________

18 überein, sind aber nicht stereotyp. C.________ wusste von Gesprächsfetzen (der Beschuldigte habe „psst“ zu ihr gesagt, pag. 65), wusste aber wiederum auch einiges nicht (sie wisse nicht, ob er E.________ unter oder über den Kleidern angefasst habe, sie wisse auch nicht, was E.________ auf das „psst“ geantwortet habe, pag. 65). Es ist auch eindrücklich, wie sich C.________ gefühlt haben wollte, nachdem E.________ ihr das Vorgefallene erzählt hatte (pag. 65). Weiter trifft es laut Aussagen von R.________ und seiner Partnerin G.________ auch zu, dass die beiden Mädchen es R.________ erzählt haben (pag. 353, 604). E.________ führte aus, R.________ habe gesagt, er werde A.________ anrufen. Dass R.________ den Beschuldigten hierauf informierte, wurde dann letztlich sowohl vom Beschuldigten (pag. 371) wie auch von R.________ bestätigt (pag. 353). E.________ schilderte weiter, C.________ habe ihr gesagt, A.________ habe sie dann angerufen und ihr gesagt, dass das Blut in seinen Adern gefroren sei und er hoffe, dass es unter ihnen bleibe (ab Min. 14:00). E.________ erzählte den Inhalt dieses Gesprächs gleich wie es C.________ geschildert hatte (pag. 66). Die Kammer geht auf Grund dieses sehr eigenartigen anschaulichen Gesprächsinhalts nicht davon aus, dass dieser von den beiden Mädchen erfunden und abgesprochen sein könnte. Weiter stehen die Aussagen von E.________ im Einklang mit den Schilderungen von O.________. So führte diese aus, wie sie am Neujahrswochenende davon erfahren habe. E.________ habe geweint und sie habe sie trösten müssen. Sie schilderte, wie E.________ ihr erzählt habe, dass der Beschuldigte sie auf dem Sofa angefasst habe, er habe sie zwischen den Beinen berührt. O.________ wusste auch von Details im Rahmengeschehen, nämlich dass E.________ auf dem Sofa habe schlafen müssen, weil irgendeine Verwandte beim Beschuldigten gewesen sei (pag. 82). O.________ differenzierte auch, wenn sie etwas nicht wusste, z.B. sagte sie, es sei in der Neujahrswoche gewesen, an welchem Tag wisse sie aber nicht mehr genau (pag. 81) oder sie wisse nicht, ob er sie über oder unter der Kleidung berührt habe (pag. 82). Die Aussagen von O.________ erscheinen der Kammer insgesamt glaubhaft, sie untermauern den Wahrheitsgehalt der Aussagen von E.________. Auch wenn es sich bei O.________ im Zeitpunkt der Aussage um die Freundin und Mitbewohnerin von C.________ und E.________ handelte, gibt es für die Kammer keinen Anlass an ihrer Aussage zu zweifeln. Auch die grosse Schwester S.________ schilderte, dass E.________ ihr vom Vorfall erzählt habe. E.________ habe ihr erzählt, dass sie auf dem Sofa gewesen sei und A.________ sie unter den Unterhosen angefasst habe. Sie wisse nicht mehr wo und wann, sie habe nur noch das im Kopf. Sie habe es fast nicht glauben wollen, sie sei schockiert gewesen, er habe ihr ja die Windeln gewechselt, wie komme man auf so etwas (pag. 356). Auch die Wiedergabe durch S.________ deckt sich mit den Schilderungen von E.________ und bekräftigt den Wahrheitsgehalt der Aussage von E.________. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen von E.________ als sehr glaubhaft bezeichnet werden können. Weiter werden ihre Aussagen durch die Schilderungen von O.________, ihrer Schwester C.________ und ihrer Schwester S.________ sowie von den Beobachtungen der Schulsozialarbeiterin, der Tante und der Mutter in Bezug auf ihre Verhaltensveränderung zusätzlich untermauert.

19 b) Aussagen C.________ Die Aussagen von C.________ enthalten in Anbetracht der relativ kurzen und einfachen Tathandlung doch etliche Realkennzeichen. C.________ schilderte bei der Polizei detailliert, was passiert ist. In den folgenden Einvernahmen gab es keine Widersprüche in der Erzählung des Kerngeschehens. Sie konnte über alle Einvernahmen hinweg die Tathandlung genau beschreiben. So konnte sie genau wiedergeben, wo sie war, als der Beschuldigte zu ihr kam (mit der Kollegin X.________ am Spielen, pag. 66), an welchen Ort sie mit dem Beschuldigten hinging (Waschanlage hinter dem L.________(Laden), unter der Lanze, pag. 74) und wo der Beschuldigte sie gestreichelt und geküsst haben soll (pag. 66). Sie konnte auch gewisse Gesprächsinhalte wiedergeben. So erzählte sie beispielsweise A.________ habe ihr gesagt, sie würden ein Spiel spielen gehen (pag. 66) oder er habe sie gefragt, „wosch du das?“ (pag. 66). Weiter konnte sie auch schildern, was sie in dem Moment fühlte, nämlich dass es „komisch“ gewesen sei und dass sie es nicht richtig verstanden habe (pag. 74). C.________ schilderte letztlich auch eine bemerkenswerte Besonderheit in der Geschichte, die nach Ansicht der Kammer kaum erfunden sein kann, sondern viel mehr für tatsächlich Erlebtes spricht, nämlich dass ihr der Beschuldigte zum Schluss noch ein „High Five“ gegeben habe (pag. 66). Bei ihren Schilderungen fällt weiter auf, dass keine Aggravationstendenz auszumachen ist. So schilderte sie, dass der Beschuldigte sie lediglich während sehr kurzer Zeit (nicht länger als eine Minute, pag. 74) nur über den Kleider berührt und darüber hinaus sofort damit aufgehört habe, als sie gesagt habe, dass sie dies nicht wolle (pag. 66). Es wäre für sie gerade auf Grund der nahen Beziehung zueinander ein Leichtes gewesen, die einfach gestrickte Erzählung „aufzubauschen“ oder weitere Vorfälle zu erfinden. Sie machte weiter dem Beschuldigten auch keinen Vorwurf für andere eigenartige Vorfälle wie das Zunge-ins-Ohr-Stecken (pag. 75, 366). Dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastete, ja sogar klar differenzierte, indiziert, dass sie sich an der Wahrheit orientierte. Sie machte den Beschuldigten auch nicht unnötig schlecht, sondern beschrieb ihr Verhältnis gar als gut (pag. 73). Sie versuchte, den Beschuldigten letztlich auch etwas zu entlasten, indem sie beschrieb, dass der Beschuldigte betrunken gewesen sei. C.________ gab auch zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste, so etwa den genauen Zeitpunkt der Tat bzw. was sie damals getragen hatte (pag. 16, 73, 366). Dass sie den Zeitraum auf Grund ihres Alters durch Zurückrechnen eruierte und nur noch die Jahreszeit angeben konnte, erscheint durchaus altersadäquat und ist auf Grund der verstrichenen Zeitdauer durchaus nachvollziehbar und tut ihrer Glaubwürdigkeit jedenfalls keinen Abbruch. Die Verteidigung des Beschuldigten führte aus, es erscheine doch merkwürdig und ungewöhnlich, dass C.________ erst bei der zweiten Einvernahme den Zeitpunkt etwas genauer mit der Jahreszeit habe eingrenzen können. Sie verkennt dabei jedoch, dass C.________ erst anlässlich ihrer zweiten Einvernahme direkt danach gefragt wurde (pag. 73).

20 Gemäss eigenen Angaben will C.________ etwa zwei Jahre später ihrer grossen Schwester S.________ und der Freundin O.________ davon erzählt haben (pag. 67). Diese Aussage deckt sich mit den Aussagen von O.________, jedoch nicht mit den Aussagen ihrer grosser Schwester S.________. So schilderte S.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, erst am Tag der Anzeige davon erfahren zu haben (pag. 356). Einerseits kann dieser Widerspruch damit erklärt werden, dass sich C.________ gegenüber ihrer Schwester vielleicht damals nicht klar geäussert und es allenfalls nur als Nebenpunkt erwähnt haben könnte oder dass sich ihre Schwester schlicht nicht mehr daran erinnern konnte. Jedenfalls tut die Tatsache, dass S.________ davon nichts (mehr) wissen wollte, der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ in Bezug auf den ganzen Vorfall keinen Abbruch. So bestätigte O.________ die Aussagen von C.________ in Bezug auf den Zeitpunkt, als sie selber davon erfahren haben soll (pag. 82). O.________ schilderte, sie habe es vor zwei Jahren erfahren, ihre grosse Schwester habe auch davon gewusst. O.________ wusste noch einiges, was C.________ ihr damals erzählt hatte und was im N.________ passiert sei und gab dies entsprechend wieder (pag. 82). Nach Ansicht der Kammer sind die Aussagen von O.________ auch diesbezüglich glaubhaft. Es gibt keinen Anlass davon auszugehen, dass O.________ als gute Freundin und Mitbewohnerin von C.________ und E.________ im Rahmen eines Komplotts falsche Aussagen wiedergibt. Weiter ist bei C.________ auch kein Grund für eine Falschbezichtigung auszumachen. Die Argumentation, wonach C.________ mit ihrer Anschuldigung Aufmerksamkeit, insbesondere von ihrem Vater, habe auf sich lenken wollen, ist nicht überzeugend. So wohnte C.________ bereits bei ihrem Vater und ist von diesem bereits verwöhnt worden, weshalb eine Falschbezichtigung keine weitere Bevorzugung durch ihren Vater zur Folge gehabt hätte. Die Vorwürfe führten zudem zu einer Zerrüttung innerhalb der Familie, was denn auch zu erwarten war. Auch im persönlichen und schulischen Umfeld zogen die Vorwürfe etliche negative Folgen mit sich. Der Vorteil einer Falschbezichtigung ist damit in keinster Weise auszumachen. Damit zusammenhängend ist auf die Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage hinzuweisen. So erstattete C.________ erst Anzeige, als sie vom Vorfall mit ihrer kleinen Schwester E.________ erfahren hatte. Hätte sie lediglich nach Beachtung gestrebt, hätte sie bereits früher Anzeige erstattet und sich nicht darauf beschränkt, lediglich ihre grosse Schwester und ihre Freundin O.________ zu informieren. Sogar nach dem Vorfall mit ihrer kleinen Schwester E.________ beschränkte sie sich zunächst darauf, jemand Nahestehenden aus der Familie – in casu den Cousin R.________ – einzuweihen. Erst als dann einfach nichts weiter passierte und der Beschuldigte gesagt haben soll, es solle unter ihnen bleiben (pag. 610), wandte sie sich an ihre grosse Schwester S.________, welche ihnen ausdrücklich riet, zur Polizei zu gehen (pag. 75, 357, 610). Wie bereits oben erwähnt, stammte das zweite unbefristete Hausverbot ebenfalls aus dem Jahr 2008. Es ist nicht bekannt, ob dieses wieder aufgehoben wurde. Jedenfalls ist es durchaus möglich, dass sich der Vater von C.________ im Jahr 2011/2012 – also rund 3 oder 4 Jahre nach dem ausgesprochenen Hausverbot – mal wieder im N.________ aufhielt, zumal ja aktenkundig ist, dass der Pächter seither mehrmals gewechselt hat. Jedenfalls steht dieses Hausverbot aus dem

21 Jahr 2008 nicht im Widerspruch zu den Aussagen von C.________. Ähnliches gilt auch in Bezug auf die Anwesenheit des Beschuldigten im N.________ im 2011/2012. Es ist doch eher unwahrscheinlich, dass er sich dort überhaupt nicht mehr blicken liess, nachdem er doch während einem Jahr die Bar führte. Seine Beteuerungen nie mehr dort gewesen zu sein, sind eher unglaubhaft und tun der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ keinen Abbruch, dies umso mehr im Lichte des bereits erwähnten umstrittenen Bestätigungsschreibens der Gebrüder U.________. Die Aussagen von C.________ sind im Ergebnis isoliert betrachtet glaubhaft, finden aber auch Verknüpfungen in den Aussagen von O.________ sowie in den Aussagen der beiden Schwestern E.________ und S.________. c) Aussagen des Beschuldigten Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht geeignet, daraus einen Wahrheitsgehalt abzuleiten, welcher die Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen entkräften würde. Seine Aussagen wirken nicht real und hinterlassen einen eher zwiespältigen Eindruck. In den Aussagen des Beschuldigten sind zahlreiche Lügensignale zu finden: Der Beschuldigte versuchte insgesamt von sich abzulenken, so machte er beispielsweise geltend, es sei falsch übersetzt worden (pag. 31, 34). Bei Nachfragen während der Befragung äusserte er sich aber dahingehend, dass er die Übersetzerin gut verstehe (pag. 22). Weiter übte der Beschuldigte eine gewisse Verwirrungstaktik und antwortete auf die Fragen des Staatsanwalts mit vielen Gegenfragen (z.B. pag. 35 Jetzt momentan? pag. 36, Das sie bei mir zu Hause geschlafen hat? pag. 37 Ob sie bei uns übernachtet hat? Welchen Tag? Was ich dann gemacht habe, oder?). Soweit der Beschuldigte weiter einfach den Vorwurf abstreitet, ist das grundsätzlich neutral zu werten. Es grenzt aber an Dreistigkeit, wenn er auf die Frage, weshalb C.________ eine solche Geschichte erfinden sollte, zum Gegenangriff greift und die anderen in ein schlechtes Licht stellt. So sagte er beispielsweise, das Problem von C.________ sei, dass sie zu Hause sei und nichts mache. Sie trinke viel Alkohol. Sie wolle keine Lehre machen und wolle nichts arbeiten (pag. 26). Er denke, dass E.________ und C.________ eifersüchtig gewesen seien, weil seine Familie einen besseren Zusammenhalt gehabt habe. E.________ und C.________ hätten nie viel Unterstützung von den eigenen Eltern erhalten. Sie hätten etwas machen müssen, um Aufmerksamkeit zu bekommen (pag. 43). Er versuchte weiter, auch von sich abzulenken, indem er immer wieder die Vergewaltigung von C.________ in Portugal als erfundene Geschichte erwähnte. Der Anwalt in Portugal (wie kommt er überhaupt zu Informationen von diesem) habe ihm gesagt, die Geschichte mit der Vergewaltigung sei gelogen (pag. 26). Der Beschuldigte stellte auch andere Personen in einem schlechten Licht dar, indem er beispielsweise ausführte, T.________ – der Vater von E.________ – habe ein schweres Alkoholproblem und würde E.________ an gewissen Tagen beschimpfen oder böse über sie reden (pag. 20). T.________ habe jeden Tag viel Alkohol getrunken und habe vor Jahren einmal die Pistole mit ins Bett genommen, als er Sex gewollt habe (pag. 28).

22 Weiter sind zahlreiche Widersprüche oder Ungereimtheiten in seinen Aussagen auszumachen, welche Zweifel an seiner Darstellung erwecken: So beispielsweise in Bezug auf das Datum des Übernachtungsbesuchs von E.________. Es kann vorab festgehalten werden, dass auf Grund der glaubhaften Aussagen von E.________ (sie hätten an diesem Wochenende Weihnachtsguetzli gebacken, Min. 13.38) und den damit übereinstimmenden Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten (wonach E.________ am Tag vor dem Guetzlibacken bei ihnen übernachtet habe, pag. 293) davon auszugehen ist, dass ein Übernachtungsbesuch vor Weihnachten stattgefunden habe (pag. 36). Dennoch versuchte der Beschuldigte die Übernachtungen bei ihnen vorerst allgemein zu halten, so sagte er anfangs aus, E.________ sei mehrmals zu ihnen gekommen, es sei spontan gewesen (pag. 36). Auf entsprechende Nachfrage, ob E.________ im Dezember 2016 bei ihnen übernachtet habe, grenzte der Beschuldigte den Zeitpunkt dann auf 28. – 31. Dezember 2016 ein (pag. 36). Erst auf weitere entsprechende Rückfrage, ob sie abgesehen von diesem Datum im Zeitraum zwischen den Besuchen der Mutter des Beschuldigten und Weihnachten 2016 bei ihnen geschlafen habe, antwortete der Beschuldigte dann letztlich, dass sie auch an anderen Tagen im Dezember dort übernachtet habe. Er wollte aber auch hier kein anderes genaues Datum wissen, konnte aber daraufhin seltsamerweise genau angeben, was er am Tag des Übernachtungsbesuchs von E.________ gemacht habe (etwas im Garten gemacht, seinem Stiefsohn geholfen, gekocht, ferngesehen, pag. 37 f.). Ebenfalls widersprüchlich und unklar erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, wenn er einerseits davon sprach, dass E.________ entweder bei seiner Ehefrau im Bett oder auf dem Sofa übernachtet habe (pag. 18), andererseits aber nur kurze Zeit später und in der gleichen Einvernahme erläuterte, dass er immer gemeinsam mit seiner Ehefrau ins Bett gehe (pag. 21). Gleich verhält es sich mit dessen Aussagen betreffend gemeinsam verbrachter Ferien. So behauptete er zuerst, nie gemeinsam mit E.________ und C.________ Ferien verbracht zu haben (pag. 35). In der gleichen Einvernahme, als der Beschuldigte ein Beispiel dafür nennen wollte, dass die Mädchen seiner Ansicht nach nur nach Aufmerksamkeit gerungen hätten, äusserte er sich gegenteilig und führte aus, der Vater der Mädchen habe sie nach den gemeinsamen Ferien nicht mal abholen wollen (pag. 43). Ein weiterer Widerspruch findet sich bezüglich des Zeitpunkts, an dem er von den Vorwürfen erfahren haben wollte. Bis zur Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, vor dem 31. Januar 2017 (Tag der Anzeige) von den Vorwürfen erfahren zu haben (pag. 24, 41). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte er sich widersprüchlich, indem er zwar wiederum aussagte, erst am 31. Januar 2017 von den Vorwürfen erfahren zu haben, gleichzeitig aber zeitlich unmittelbar vorher und auch nachher davon sprach, von R.________ vom Vorwurf erfahren zu haben bzw. mit ihm darüber gesprochen zu haben (pag. 371). Weiter bestritt der Beschuldigte bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung jeglichen Kontakt mit C.________ zwischen dem Geburtstag seiner Mutter (18. November 2016) und dem Tag der Anzeige (pag. 23, 25, 42, 371). Dem sind die eingereichten Telefonlisten (pag. 183 ff.) entgegenzuhalten, in welchen am 16. sowie am 27. Januar 2017 von der Nummer AC.________ Anrufe auf die Mobiltelefonnummer von C.________ verzeichnet sind (pag. 204). Wie bereits bei den objektiven Beweismitteln näher ausgeführt, könnte es sich beim 5-

23 minütigen Anruf vom 27. Januar 2017 um den Anruf handeln, von dem C.________ gesprochen hatte (er habe ihr gesagt, dass ihm das Blut in den Adern gefriere), was aber letztlich nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Für die Kammer scheint es jedoch letztlich nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Schwere der erhobenen Vorwürfe, nicht versucht haben will, mit C.________ Kontakt aufzunehmen. Auffällig und unglaubhaft sind auch die übertriebenen Bestreitungen des Beschuldigten. So führte der Beschuldigte anfangs aus, die Schilderungen von C.________ würden auch deshalb nicht stimmen, weil er überhaupt keinen Alkohol trinke. Er habe ganz aufgehört, Alkohol zu trinken. Er trinke seit er 21 oder 22 Jahre alt sei nur Wasser und Cola, er trinke nicht einmal ein Glas Wein (pag. 27). Seine Ehefrau bestätigte jedoch in nachvollziehbarer Weise, dass er durchaus manchmal an Geburtstagen trinke (pag. 295). Durch diese Aussage wohl in die Enge getrieben, relativierte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung seine Aussage und passte diese der Version seiner Frau an. Er führte sodann an der Berufungsverhandlung aus, er sage nicht, dass er nicht mal einen Schluck Champagner trinke, wenn jemand Geburtstag habe, aber einfach nicht mehr (pag. 612). Ausgeprägt sind auch weitere starke Verneinungen, z.B. er sei noch nie gleichzeitig wie C.________ im N.________ gewesen (pag. 25 f.). Dies scheint lebensfremd mit Blick darauf, dass er und seine Frau ja während eines Jahr die N.________ betrieben haben (pag. 266). Auch zu erwähnen sind weitere nachdrückliche Ausdrucksweisen: wenn er TV schaue, schaue seine Frau immer mit (pag. 21); Er gehe immer zusammen mit seiner Frau ins Schlafzimmer schlafen (pag. 612); Während des ganzen Novembers 2016 bis zum 14. Januar 2017 sei seine Mutter zur gleichen Zeit wie er ins Bett gegangen (pag. 21); Seine Mutter sei immer die letzte gewesen, die schlafen gegangen sei (pag. 612); Es sei nie vorgekommen, dass er mit E.________ alleine gewesen sei (pag. 17); Er sei nie alleine mit E.________ im Wohnzimmer, auch nicht an einem anderen Ort im Hause gewesen (pag. 22); Er sei noch nie alleine mit ihr gewesen und habe ferngeschaut (pag. 39); Er sei nie mit E.________ alleine auf dem Sofa gewesen (pag. 612). Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt unglaubhaft. Zudem finden sich auch keine entlastenden Elemente. Wie bei den objektiven Beweismitteln bereits ausführlich wiedergegeben, vermögen die Telefondaten, die beiden Bestätigungsschreiben oder das Hausverbot des Schwagers den Beschuldigten nicht zu entlasten. In Bezug auf die Aussagen der Umfeldzeugen sind die Aussagen seines Stiefsohnes R.________ und seiner Lebensgefährtin G.________ zu erwähnen. Beide führten aus, dass sie den Mädchen nicht glauben würden und sich nicht vorstellen könnten, dass der Beschuldigte so etwas machen würde. Insoweit R.________ und G.________ ebenfalls das Argument hervorbringen, dass die beiden Mädchen nur Aufmerksamkeit gewollt hätten (pag. 353 ff., 604 ff.), kann auf die vorangehend hierzu bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Insoweit sie damit argumentieren, dass es doch komisch sei, dass vor allem C.________ für E.________ gesprochen habe und E.________ gegrinst habe (pag. 353 ff., 604 ff.), ist entgegenzuhalten, dass ein solches Verhalten durchaus altersadäquat und situationsbedingt nachvollziehbar erscheint. So darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass C.________ nach Hause gegangen ist, um E.________ zu holen, weil es

24 R.________ selber von E.________ habe hören wollen. Wenn sich E.________ – von der Situation überrumpelt – passiv verhalten und gegrinst hätte, dann wäre dies ein durchaus plausibles Verhalten. Es war ihr schlichtweg peinlich, sie war verlegen, nervös und hat sich geschämt. Auch die Aussagen der Ehefrau vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. Die Tatsache, dass sie zu ihrem langjährigen Partner steht und ihm glaubt, ist durchaus nachvollziehbar, vermag den Beschuldigten im Kerngeschehen jedoch nicht zu entlasten. Auch in Bezug auf ein- und ausgehende Telefonate kann sie letztlich keine klärenden und entlastenden Beweise beitragen. 11.3 Fazit oberinstanzliche Würdigung Für die Kammer bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die beiden Vorfälle, wie sie von den beiden Straf- und Zivilklägerinnen geschildert wurden, so stattgefunden haben. Damit erachtet die Kammer den Sachverhalt z.N. von C.________ und den Sachverhalt z.N. von E.________ gemäss Anklageschrift als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 14. nachfolgend) wird wegen sexuellen Handlungen mit Kindern bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 473). 13. Subsumption C.________, geb. Z.________ 1998, war zum Tatzeitpunkt im 2011/2012 circa 13/14 Jahre alt und damit ein Kind bzw. eine Jugendliche i.S. von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Gleiches gilt für E.________, geb. AA.________ 2003, welche im Tatzeitpunkt Mitte Dezember 2016 rund 13 ½ Jahre alt war. Auf Grund der engen familiären Beziehung untereinander wusste der Beschuldigte um das Alter der beiden Mädchen, was oberinstanzlich aber auch nicht mehr bestritten wird. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte C.________ unter einem Vorwand zur Waschanlage lockte und sie dort an Wange und Hals küsste, die Brüste streichelte sowie sie über dem Bauch, über den Kleider streichelte. Bei den Küssen auf den Hals sowie dem Streicheln der Brüste handelt es sich zweifelsohne um sexualbezogene Handlungen. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass solche Handlungen selbst im familiären Umfeld nicht mehr im Rahmen des Üblichen liegen und auch bei objektiver Betrachtung als eindeutig geschlechtsbezogen erscheinen. Weiter ist auch davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die sexuelle Natur der Handlungen durchaus bewusst war.

25 Gleiches gilt für den Vorfall betreffend E.________. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte seine Nichte auf dem Sofa in einem ungestörten Moment zu sich herangezogen hat, seine Hand unter das Hemd, unter den BH schob und in sexueller Absicht ihre Brüste streichelte und zusammendrückte. Er schob seine Hand weiter über ihren Bauch Richtung Scheide und streichelte sie oberhalb von dieser im Schamhügelbereich. Beim Streicheln/Zusammendrücken der Brüste und der Berührung des Schamhügels handelt es sich zweifelsohne um geschlechtsbezogene Handlungen i.S. von Art. 187 aStGB. Auch diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um die sexuelle Natur dieser Handlungen wusste. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb maximal 220 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen bzw. diese ausgesprochenen Strafeinheiten die Obergrenze darstellen. Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StPO). 15. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts üben bei der Überprüfung erstinstanzlich ausgefällter Strafen Zurückhaltung aus. Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten Deliktskategorien verfügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten, was zusätzliche Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz nahe legt.

26 Die 1. Strafkammer weicht deshalb von der erstinstanzlichen Strafzumessung nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Solche Gründe können namentlich darin liegen, dass wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch gewichtet worden sind oder dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 16.1 Art. 47 aStGB Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 16.2 Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen BGer 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der

27 Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Publikation vorgesehen). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Publikation vorgesehen). 16.3 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).

28 16.4 Teilweise retrospektive Konkurrenz Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 S. 273 offen gelassen hat, ob im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB (wie bisher) kumulativ zur Anwendung gelangen und damit eine Praxisänderung hinsichtlich des in BGE 116 IV 14 festgelegten Vorgehens signalisiert. Diese Praxisänderung ist in der neusten zur Publikation vorgesehenen Rechtsprechung 6B_1037/2018 E. 1.2 f. erfolgt. Das Bundesgericht hat erwogen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vorstrafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren. Das neue Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 aStGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 aStGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe. 17. Strafart und konkrete Methodik Das Gesetz sieht für die sexuellen Handlungen mit Kindern eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für beide dieser vorliegend zu sanktionierenden Delikte – mit Verweis auf das geringe Verschulden und auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit (Vorrang der milderen Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe) – eine Geldstrafe für angezeigt hält. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 20. Januar 2019 (pag. 591 ff.) wurde der Beschuldigte mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. November 2015 zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 70.00 verurteilt. Mit diesem Urteil liegt somit eine gleichartige Vorstrafe vor, welche im Rahmen der Zusatzstrafenproblematik in der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Es liegen somit in Bezug auf sämtliche Delikte (neue Delikte und rechtskräftiges Delikt) gleichartige Strafarten vor. Es ist nun somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB für die neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtgeldstrafe zu bilden, teilweise als Zusatzstrafe zu der erwähnten Vorstrafe. Dies hat wie folgt zu erfolgen: Die vorliegend neu zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte teilweise vor der Verurteilung vom 23. November 2015 und teilweise nach dieser Verurteilung begangen. Konkret hat der Beschuldigte die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.________ im Jahre 2011/2012 begangen, also vor dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. November 2015, weshalb unter Berücksichtigung dieser sexuellen Handlung z.N. von C.________ in einem ersten Schritt eine Zusatzstrafe zum Urteil

29 vom 23. November 2015 zu bilden ist (nachfolgend Ziff. 18). Anschliessend wird für das seit der rechtskräftigen Verurteilung vom 23. November 2015 begangene Delikt – also für die sexuellen Handlungen z.N. von E.________, begangen Mitte Dezember 2016 – eine eigene Strafe zu bilden sein (nachfolgend Ziff. 19). In einem dritten Schritt wird die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für das Delikt nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung zu addieren sein. 18. Zusatzstrafe zum Urteil vom 23. November 2015 für die sexuelle Handlungen mit Kindern z.N. von C.________ 18.1 Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 23. November 2015 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.00 CHF verurteilt (pag. 591 f.). Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung sind in Bezug auf das Urteil vom 23. November 2015 die zeitlich davor liegende neu zu beurteilende sexuelle Handlung mit Kindern z.N. von C.________ vom 2011/2012 zu berücksichtigen und es ist hierfür eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 23. November 2015 zu bilden. Wie bereits vorweg genommen, ist auch für dieses neu zu beurteilende Delikt einzig die Ausfällung einer Geldstrafe sachgerecht. Es liegen somit gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Sexuelle Handlungen mit Kindern werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Für die obgenannte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Damit sind die sexuellen Handlungen z.N. von C.________ als schwerste Straftat zu erachten und bilden damit Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. 18.2 Einsatzstrafe für sexuelle Handlungen mit Kindern Tat- und Täterkomponente Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den objektiven und subjektiven Tatkomponenten auseinander und führte die korrekten Tatkomponenten auf (pag. 477). Für die Kammer wiegen die Tatkomponenten jedoch etwas schwerer als diese von der Vorinstanz beurteilt wurden, weshalb nachfolgend etwas näher darauf eingegangen wird. Der Beschuldigte lockte C.________ mit einem Spiel von ihrer Kollegin weg. C.________ befand sich an einem für sie geschützten Ort (N.________). In Anbetracht, dass C.________ sehr oft mit der Familie ihres Onkels zusammen war, handelte es sich wenigstens nur um einen einmaligen, spontanen und relativ kurzen Vorfall, ohne jegliche Gewaltanwendung. Es blieb bei Küssen und Berührungen, letztere nur über den Kleidern. Als C.________ seine Frage, ob ihr dies gefalle, verneinte, hörte der Beschuldigte auf. C.________ war zum fraglichen Zeitpunkt 13-14 Jahre alt, somit kein Kleinkind mehr. Es ist nicht bekannt, wie C.________ dieses Vorkommnis verarbeiten konnte, jedenfalls erzählte sie einige Zeit lang niemandem davon. Der deutlich ältere Beschuldigte ist der Onkel von C.________, er hat – eingebettet in eine gut funktionierende Familienstruktur – sei-

30 ne langjährige Vertrauensposition und das Abhängigkeitsverhältnis von C.________ ausgenutzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Tat vorgängig geplant hat und dass pädophile Neigungen vorhanden wären. Der Beschuldigte hat vorsätzlich und in sexueller Absicht und damit aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Der Vorfall wäre trotz vorhandener Alkoholisierung durchaus vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten ist in Relation zum massgeblichen Strafrahmen von einem noch sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Die Tat bewegt sich im untersten Bereich der möglichen sexuellen Handlungen, auf Grund der Tatkomponenten ist von einer Einsatzstrafe von knapp 120 Strafeinheiten auszugehen. Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 477 f., erstinstanzliches Urteil S. 33 f.). Die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gestützt auf den Leumundsbericht vom 18. Juli 2019 (pag. 544 f.) und den Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 611) seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von knapp 120 Strafeinheiten. 18.3 Asperation auf Grund des Schuldspruchs wegen Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG Die Einsatzstrafe von knapp 120 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen ist mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen. Die für das isolierte Strassenverkehrsdelikt ausgesprochene rechtskräftige Geldstrafe von 5 Tagessätzen wird im Rahmen der Asperation im Umfang von drei Tagessätzen (Faktor 2/3) berücksichtigt. Werden die drei Tagessätze bei der zuvor berechneten Einsatzstrafe von knapp 120 Tagessätzen hinzugezählt, dann ergibt das eine hypothetische Gesamtstrafe von rechnerisch ausgeschöpften 120 Tagessätzen. 18.4 Zusatzstrafenbildung Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen ist die mit Urteil vom 23. November 2015 ausgesprochene rechtskräftige Geldstrafe von 5 Tagessätzen wieder abzuziehen, womit eine zum Urteil vom 23. November 2015 hypothetische Zusatzstrafe von 115 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. 19. Strafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von E.________ 19.1 Methodik und Strafrahmen Schliesslich ist für das seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom 23. November 2015 begangene Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von E.________ eine hypothetische Strafe zu bilden. Auf den bereits genannten Strafrahmen und auf die Strafart wird verwiesen. 19.2 Tatkomponente und Täterkomponente Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den objektiven und subjektiven Tatkomponenten auseinander und erachtete eine Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. Dem kann gefolgt werden und auf die entsprechenden Ausführungen wird im Einzelnen vorab verwiesen (pag. 47 f.). Zusammenfassend ist hervorzuheben,

31 dass es sich bei zahlreicher fast monatlicher Besuche und Übernachtungen von E.________ beim Beschuldigten auch hier um einen einmaligen, spontanen, relativ kurzen Vorfall handelte, ohne jegliche Gewaltanwendung. Der Beschuldigte hat zu keiner Zeit das Geschlechtsorgan von E.________ direkt berührt, sondern es blieb bei Berührungen der erogenen Zonen (Brüste und Schamhügel). E.________ war im Zeitpunkt des Vorfalls schon 13 ½ Jahre alt und somit kein Kleinkind mehr. Der Beschuldigte gab E.________ mit einem „psst“ zuerst zu verstehen, sie solle still sein, hörte dann aber auf, als E.________ kundtat, dass sie dies nicht wollte. E.________ brauchte relativ lange, um den Vorfall zu verarbeiten. Es kam auch zu gewissen Verhaltensveränderungen, was aber wohl nicht allein auf den Vorfall selber, sondern auch auf die Familiensituation generell (Trennung der Eltern) und die Folgen der Anzeige (Zerrüttung der Familie, Umzug, Ausgrenzung im Freundeskreis etc.) zurückzuführen ist. Der deutlich ältere Beschuldigte ist der Onkel von E.________, er hat – eingebettet in eine gut funktionierende Familienstruktur – auch bei E.________ seine langjährige Vertrauensposition und ihr Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt. Es ist auch bei E.________ nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Tat vorgängig geplant hat und dass pädophile Neigungen vorhanden wären. Der Beschuldigte hat jedoch vorsätzlich und in sexueller Absicht und damit aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Der Vorfall wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten ist in Relation zum massgeblichen Strafrahmen noch von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Die Tat bewegt sich im untersten Bereich der möglichen sexuellen Handlungen. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer Strafe von rund 150 Strafeinheiten auszugehen. Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die vorangehenden Ausführungen in Ziff. 18.2. verwiesen werden. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 19.3 Fazit Damit ergibt sich eine Strafe von 150 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen für die sexuellen Handlungen z.N. von E.________. 20. Addition Die gebildete Zusatzstrafe (Ziff. 18) und die unabhängig davon ausgefällte Strafe für das nach dem 23. November 2015 begangen Delikt (Ziff. 19) sind nun zu addieren (115 Tagessätze + 150 Tagessätze), was eine Geldstrafe von 265 Tagessätzen ergeben würde. Auf Grund des Verschlechterungsverbots bleibt es somit bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Gelstrafe von 220 Tagessätzen. Diese bildet die teilweise Zusatzstrafe zur Vorstrafe vom 23. November 2015. 21. Fazit Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu verurteilen, teilweise als Zusatzstrafe zur Vorstrafe vom 23. November 2015.

32 22. Höhe Tagessatz Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gestützt auf das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse im Leumundsbericht vom 18. Juli 2019 (pag. 544 f.) und gestützt auf seine Aussagen an der Berufungsverhandlung (pag. 611) nicht wesentlich verändert, so dass der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von CHF 90.00 zu bestätigen ist. 23. Bedingter Strafvollzug / Verbindungsbusse Betreffend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 aStGB) verweist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 478 f.). Unter Würdigung aller Umstände liegt keine ungünstige Legalprognose vor. Überdies käme auch auf Grund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausschliesslich eine bedingte Strafe in Betracht. Der für die Geldstrafe bedingte Vollzug ist zu gewähren. Unter Berücksichtigung des bisherigen Zeitablaufs seit der hier zur Beurteilung stehenden Straftaten und dem Umstand, dass die Probezeit ab Urteil des Obergerichts neu zu laufen beginnt, erachtet die Kammer in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Festsetzung der Probezeit auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren als angemessen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erachtet die Kammer zudem das Aussprechen einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB im Sinne eines zusätzlichen Denkzettels im vorliegenden Fall als nicht notwendig, weshalb darauf verzichtet wird. V. Widerrufsverfahren Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs korrekt dargelegt (pag. 479 f.). Darauf wird verwiesen. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 23. November 2015 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (pag. 99). Nachdem die Vorinstanz auf einen Widerruf dieser bedingten Strafe verzichtet hat und das vorinstanzliche Urteil einzig vom Beschuldigten angefochten wurde, ist auf Grund des Verschlechterungsverbotes der Verzicht auf den Widerruf ohne weiteres zu bestätigen. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich der Beschuldigte rund ein Jahr nach Ausfällung des Strafbefehls vom 23. November 2015 wiederum eines Vergehens schuldig gemacht hat, was gewisse Zweifel an der Bewährungsprognose des Beschuldigten aufkommen lassen kann, ist auch die vorinstanzliche Verwarnung bzw. Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zu bestätigen.

33 VI. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung sorgfältig erörtert und nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Vorinstanz hat in Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 aStGB) auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet, was zu bestätigen ist. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen (pag. 480 ff.). Der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung wäre ohnehin auch auf Grund des Verschlechterungsverbots oberinstanzlich zu bestätigen. VII. Zivilpunkt Verfahrensgegenstand ist vorliegend nur noch die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin 2 E.________. Diese verlangte vorinstanzlich eine Genugtuungsforderung von CHF 1‘000.00, welche oberinstanzlich entsprechend zugesprochen werden kann (pag. 435, 485 f.). Bei der erstinstanzlichen Urteilsbegründung hat sich in pag. 487 unten mit den erwähnten CHF 500.00 ein offensichtlicher Verschrieb eingeschlichen, so hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 (nicht CHF 500.00) als angemessen erachtet. Entsprechend wurde im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv auch eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zugesprochen. Oberinstanzlich verlangt die Straf- und Zivilklägerin 2 die Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Genugtuung von CHF 1‘000.00. Es kann an dieser Stelle – mit Ausnahme des obgenannten Verschriebs – auf die korrekte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 486 f.). Der vorliegende Vorfall und dessen Folgen erreichen auch nach Ansicht der Kammer die geforderte Intensität für einen Genugtuungsanspruch. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer insbesondere im Vergleich mit anderen Fällen die zugesprochene Genugtuung im Umfang von CHF 1‘000.00 als angemessen. Der Beschuldigte ist somit gestützt auf Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung dieser Genugtuungssumme an die Straf- und Zivilklägerin 2 zu verurteilen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich auf Grund des geringen damit verbundenen Aufwands keine Kosten ausgeschieden. VIII. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskost

SK 2018 360 — Bern Obergericht Strafkammern 03.02.2020 SK 2018 360 — Swissrulings