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Bern Obergericht Strafkammern 11.02.2019 SK 2018 346

11 février 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·1,238 mots·~6 min·2

Résumé

SK 18 346_ANOM.docx | Sicherheitsdirektion (SID)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 18 346 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 (2018.POM.11)

2 Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 30. November 2017 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum Strafvollzug in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft für die (nach Bezahlung der noch offenen Bussen verbleibende) Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit Strafantritt am 8. Januar 2018 auf (amtliche Akten BVD pag. 73 f.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 30. November 2017, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Verfahrens beantragte (amtliche Akten BVD pag. 79 ff.). Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer bei den BVD ein Gesuch um Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (amtliche Akten BVD pag. 75 ff.). 3. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 stellte die POM die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29. Dezembers 2017 fest (amtliche Akten POM pag. 9 f) und sistierte mit Verfügung vom 15. Januar 2018 das Verfahren bis auf weiteres (amtliche Akten POM pag. 14 ff). 4. Mit Entscheid vom 20. März 2018 wies die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers auf Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung ab (amtliche Akten POM pag. 19 ff.). 5. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 nahm die POM das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der BVD vom 30. November 2017 wieder auf (amtliche Akten POM pag. 23 ff.) und wies mit Entscheid vom 9. Juli 2018 die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (amtliche Akten POM pag. 29 ff.). 6. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. August 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid vom 09.07.2018 (2018.POM.11) sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Vorinstanz zwecks Prüfung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf die Vollzugsform des Electronic Monitoring zurückzuweisen. 3. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, im Hinblick auf den Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers die elektronische Überwachung anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3 7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 15. August 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 23 f.). 8. Mit Schreiben vom 21. August 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 29 f.). 9. Mit Schreiben vom 5. September 2018 verlangte auch die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 37 f.). 10. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers gelangte beim Obergericht nach einmaliger Fristerstreckung am 29. Oktober 2018 ein (pag. 57 ff.). II. 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzuges. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besondere Bestimmung enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Auf die Beschwerde vom 9. August 2018 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 14. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, die Voraussetzungen der Vollzugsform der elektronischen Überwachung sachlich zu prüfen. 15. Die Vorinstanz hält mit der Generalstaatsanwaltschaft dagegen, die Voraussetzungen der elektronischen Überwachung hätten überhaupt nicht geprüft werden müssen, da der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2017 bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. 16. Die Vorinstanz hatte die Verhältnismässigkeit der mit Verfügung vom 30. November 2017 angeordneten Halbgefangenschaft zu beurteilen. Dabei war vorfragewei-

4 se zu prüfen, ob im Rahmen der Verhältnismässigkeit die elektronische Überwachung als mildere Vollzugsform in Frage kommt (vgl. Basler Kommentar [BSK] Strafrecht I- KOLLER, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 79b N 9). Diese Frage wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer jedoch bereits rechtskräftig beantwortet. Mit Entscheid vom 20. März 2018 hielten die BVD fest, die elektronische Überwachung könne beim Beschwerdeführer nicht zur Anwendung gelangen. Obwohl vom Beschwerdeführer zuerst angekündigt (amtliche Akten POM pag. 17), focht er den Entscheid nicht an. Mit Hinweis auf diesen Entscheid sowie mit der Anmerkung, andere Gründe für die Unverhältnismässigkeit der Halbgefangenschaft seien nicht ersichtlich, ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selber keine weiteren Gründe aufführte. 17. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Sache ist nicht an die Vorinstanz zwecks Prüfung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung zurückzuweisen. IV. 18. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die angeordnete Halbgefangenschaft sei unverhältnismässig, da die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung als mildere Vollzugsform bestehe. 19. Wie oben erwähnt (E. 16), wurde über die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung bereits rechtskräftig entschieden. Die BVD stellten in ihrem Entscheid vom 20. März 2018 (mit zutreffender Begründung) klar, dass eine elektronische Überwachung beim Beschwerdeführer angesichts der nicht erfüllten Bedingungen ausgeschlossen ist. Eine erneute Beurteilung fällt daher ausser Betracht, zumal sich seit diesem Entscheid weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hat. Die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung als mildere Vollzugsform besteht somit nicht. 20. Andere Gründe, weshalb die Halbgefangenschaft unverhältnismässig sein sollte, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei der Halbgefangenschaft bereits um eine gegenüber dem Normalvollzug erheblich mildere Vollzugsform handelt. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Halbgefangenschaft ist somit gegeben. 21. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. V. 22. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Damit werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1

5 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] analog).

6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 11. Februar 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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