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Bern Obergericht Strafkammern 10.05.2019 SK 2018 305

10 mai 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·12,264 mots·~1h 1min·2

Résumé

Betrug, Veruntreuung, Hehlerei, Misswirtschaft und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 305 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Gilgen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Anschlussberufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und IV-Stelle Kanton Bern, h.d. AV.________, Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Strafklägerin Gegenstand Betrug, Veruntreuung, Hehlerei, Misswirtschaft und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 23. November 2017 (PEN 16 175)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles ......................................................................................................................5 1. Erstinstanzliches Urteil ...........................................................................................5 2. Berufung .................................................................................................................5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen ...................................................................6 4. Anträge der Parteien ..............................................................................................6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ...............................................7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ...........................................................................7 6. Vorbemerkungen ....................................................................................................7 7. Bindungswirkung zusammenhängender privatrechtlicher bzw. öffentlichrechtlicher Gerichtsentscheide.................................................................................................7 8. Vorwurf des Betrugs, ev. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung.............................................................................................8 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift ..........................................................................8 8.2 Verwertbarkeit der Beweissicherung vor Ort ......................................................9 8.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt .....................................................12 8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien ........................................................12 8.5 Beweismittel ......................................................................................................15 8.6 Subjektive Beweismittel ....................................................................................18 8.7 Beweiswürdigung der Kammer .........................................................................26 9. Vorwurf des Betrugs, ev. Veruntreuung ...............................................................32 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift ........................................................................32 9.2 Strafanzeige vom 19. April 2014 und Zivilverfahren .........................................32 9.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt .....................................................33 9.4 Beweismittel ......................................................................................................34 9.5 Beweisergebnis der Vorinstanz ........................................................................35 9.6 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien ........................................................36 9.7 Beweiswürdigung der Kammer .........................................................................37 10. Vorwurf der Hehlerei.............................................................................................40 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift ........................................................................40 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt .....................................................40 10.3 Beweismittel ......................................................................................................40 10.4 Beweisergebnis der Vorinstanz ........................................................................41 10.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien ........................................................41

3 10.6 Beweiswürdigung der Kammer .........................................................................42 11. Vorwurf der Misswirtschaft und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher ..............................................................................................................................42 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift ........................................................................42 11.2 Vorbemerkung ..................................................................................................43 11.3 Vorfrage der Verletzung des Anklagegrundsatzes ...........................................43 11.4 Sachverhaltsübersicht und Anzeigen................................................................44 11.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt .....................................................46 11.6 Beweismittel ......................................................................................................46 11.7 Beweisergebnis der Vorinstanz ........................................................................47 11.8 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien ........................................................47 11.9 Beweiswürdigung der Kammer .........................................................................48 III. Rechtliche Würdigung...............................................................................................51 12. Vorbemerkung ......................................................................................................51 13. Betrug, ev. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ..............................................................................................................................51 13.1 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................51 13.2 Subsumtion .......................................................................................................53 13.3 Fazit ..................................................................................................................54 14. Betrug, ev. Veruntreuung .....................................................................................55 14.1 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................55 14.2 Subsumtion .......................................................................................................55 15. Hehlerei ................................................................................................................56 16. Misswirtschaft .......................................................................................................56 16.1 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................56 16.2 Subsumtion .......................................................................................................56 17. Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher..................................................57 17.1 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................57 17.2 Subsumtion .......................................................................................................58 18. Fazit der rechtlichen Würdigung...........................................................................59 IV. Strafzumessung .........................................................................................................59 19. Anwendbares Recht .............................................................................................59 20. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung.......................................................59 21. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen....................................................59 22. Einsatzstrafe für die Veruntreuung .......................................................................60

4 22.1 Objektive Tatkomponenten ...............................................................................60 22.2 Subjektive Tatkomponenten .............................................................................61 22.3 Zwischenfazit Tatverschulden...........................................................................61 23. Asperation für den Betrug.....................................................................................61 23.1 Objektive Tatkomponenten ...............................................................................61 23.2 Subjektive Tatkomponenten .............................................................................62 23.3 Zwischenfazit Gesamtverschulden ...................................................................62 24. Hypothetische Gesamtstrafe ................................................................................62 25. Täterkomponenten ...............................................................................................62 25.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................62 25.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren..................................................63 25.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................63 25.4 Fazit ..................................................................................................................64 26. Reduktion infolge zu langer Verfahrensdauer ......................................................64 27. Strafzumessung hinsichtlich der Misswirtschaft ...................................................65 27.1 Objektive Tatkomponenten ...............................................................................65 27.2 Subjektive Tatkomponenten .............................................................................66 27.3 Strafmass..........................................................................................................66 28. Strafzumessung hinsichtlich der ordnungswidrigen Führung von Geschäftsbüchern ..............................................................................................................................66 28.1 Objektive Tatkomponenten ...............................................................................66 28.2 Subjektive Tatkomponenten .............................................................................66 28.3 Strafmass..........................................................................................................66 29. Vollzug der ausgesprochenen Sanktionen ...........................................................67 29.1 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................67 29.2 Vollzug der Sanktionen im konkreten Fall.........................................................67 30. Konkretes Strafmass ............................................................................................68 V. Kosten und Entschädigung ......................................................................................68 31. Verfahrenskosten .................................................................................................68 32. Amtliche Entschädigung der Verteidigung............................................................69 VI. Verfügungen...............................................................................................................70 VII. Dispositiv....................................................................................................................71

5 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 23. November 2017 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) frei von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 19. März 2013 und 15. April 2013 in Biel, Neuenburg und anderswo in der Schweiz, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Hingegen sprach es sie schuldig des Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2011 in Biel, zum Nachteil der IV-Stelle Kanton Bern; der Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 5. Mai 2004 und August 2005 in Biel, zum Nachteil der Erben von D.________ selig; der Misswirtschaft, begangen in der Zeit von 2012 bis 16. September 2015 in Biel und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher, begangen in der Zeit von 2012 bis 16. September 2015 in Biel. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten; zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4‘320.00; zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘080.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 36 Tage); sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage). Den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe schob die Vorinstanz unter Ansetzung einer Probezeit von jeweils drei Jahren auf. Weiter verurteilte sie die Beschuldigte zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten. Schliesslich wurden das Honorar der amtlichen Verteidigung bestimmt, die Rückgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände verfügt und betreffend DNA und biometrischer erkennungsdienstlicher Daten die erforderlichen Verfügungen getroffen (pag. 3750 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland am 1. Dezember 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 3773). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 29. Juni 2018 (pag. 3776) und wurde der Generalstaatsanwaltschaft am 16. Juli 2018 zugestellt (pag. 3862 f.). In ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 18. Juli 2018 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den erfolgten Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei, die Strafzumessung sowie die vollumfängliche Gewährung des bedingten Strafvollzuges (pag. 3872 f.). Mit Schreiben vom 13. August 2018 erhob die Beschuldigte Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 3881 f.). Sie erklärte – mit Ausnahme des Freispruchs wegen Hehlerei – die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 3881 f.). Mit Eingabe vom 24. August 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Beantragung eines Nichteintretens auf die Anschlussberufung der Beschuldigten (pag. 3888 f.).

6 Am 9./10. Mai 2019 fand in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer Verteidigung und der Generalstaatsanwaltshaft die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 3964 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein aktueller Informationsbericht/Leumundsbericht (pag. 3938 ff., inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (pag. 3943 ff.), sowie ein Strafregisterauszug (pag. 3955) über die Beschuldigte eingeholt. Auf die Berufungsverhandlung hin wurde C.________ durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern (pag. 3934) als Zeuge vorgeladen. Er ist jedoch anlässlich der Verhandlung nicht erschienen (pag. 3968). Hingegen wurde die Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 3966 f. und 3969 ff.). 4. Anträge der Parteien Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2019 stellten und begründeten die Parteien folgende Anträge: Anträge der Beschuldigten (pag. 3990): 1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betruges (II, Ziff. 1 des Dispositivs), der Veruntreuung (II, Ziff. 2), der Misswirtschaft (II, Ziff. 3) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (II. Ziff. 4) sowie in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auch der Hehlerei (I.) oberinstanzlich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Staate Bern aufzuerlegen. 3. Die Verteidigungskosten der Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren seien gemäss eingereichter Kostennote gerichtlich zu bestimmen. 4. Es seien die erforderlichen weiteren Verfügungen zu treffen. Anträge der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3992): I. 1. Das Urteil des Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland vom 23. November 2017 sei hinsichtlich seiner Ziffern II. 1-4 (Schuldpunkt) sowie seiner Ziffern II. 2-4 (Strafpunkt) und III. zu bestätigen. 2. In Abänderung dieses Urteils sei A.________ hingegen zusätzlich schuldig zu sprechen, der Hehlerei, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 19.03.2013 und 15.04.2013 in Biel, Neuenburg und anderswo in der Schweiz (Ziff. 3.1 und 3.2 der AKS vom 04.03.2016). II. A.________ sei in Abänderung der Ziff. II.1 (1. Strafpunkt) zu verurteilen 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil nicht unter 10 Monaten betrage. Die übrigen Strafpunkte seien zu bestätigen. 2. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

7 Im Übrigen seien die erforderlichen Verfügungen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In Rechtskraft erwachsen ist vom vorinstanzlichen Urteil einzig die Verfügung der Rückgabe diverser Gegenstände an die Beschuldigte. Ansonsten sind sämtliche Urteilspunkte angefochten, weshalb das gesamte erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der erwähnten Verfügung – von der Kammer zu überprüfen ist (vgl. Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das heisst sie darf das Urteil im Schuld- und Sanktionenpunkt auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Bezüglich der Grundsätze der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen in den erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 3782 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). Das vorliegende Verfahren betrifft drei weitgehend voneinander unabhängige Sachverhaltskomplexe, innerhalb derer der Beschuldigten strafbares Verhalten vorgeworfen wird. 7. Bindungswirkung zusammenhängender privatrechtlicher bzw. öffentlichrechtlicher Gerichtsentscheide Die Kammer hält vorweg fest, dass die Vorinstanz insbesondere betreffend die Anschuldigung des Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, zum Nachteil der IV-Stelle Kanton Bern eingehend Beweis geführt hat. Es wurden dazu zahlreiche Experten einvernommen und diverse Berichte gesichtet und gewürdigt. Zum betroffenen Sachverhalt liegen weitere Urteile des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (pag. 342 f.) sowie vom 21. November 2013 (p. 359 f.) und des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 11. März 2014 (pag. 427 f.) vor. Schliesslich kann den Akten im Zusammenhang mit der Anschuldigung des Betrugs, ev. Veruntreuung zum Nachteil der Erben des D.________ sel. die Begründung des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Februar 2014 (pag. 731 ff.) und eine Verfügung des zuständigen Präsidenten des Zivilgerichts vom 28. April 2014 entnommen werden. Der Gerichtspräsident hielt darin fest, dass die Akten des Verfahrens C02 08 3401 zur Einsichtnahme an den leitenden Staatsanwalt der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zu überweisen seien, zwecks Prüfung der Frage, ob gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren zu eröffnen sei (pag. 728 ff.). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass die Verurteilung der Beschuldigten zur Rückzahlung durch das Bundesgericht keine Bedeutung für das Strafverfahren haben dürfe, dass also keine Bindungswirkung bestehe (pag. 3976). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrem Parteivortrag fest,

8 der Sachverhalt werde von der Beschuldigten gerügt, obwohl ein Grossteil davon von den Zivil- und Verwaltungsgerichten mehrfach sorgfältig geprüft worden sei. Es könne heute nicht mehr um die Klärung vollständiger Detailangaben gehen. Man könne sich weitgehend auf die Vorinstanz abstützen (pag. 3979). Betreffend die Feststellung des strafrechtlich erheblichen Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung steht somit vorab die Frage im Raum, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Strafgerichte an die rechtskräftigen Feststellungen der Verwaltungs- bzw. Zivilgerichte gebunden sind. Das Strafgericht kann nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Verwaltungsbehörden entscheiden (vgl. u.a. BGE 119 Ib 158 für den umgekehrten Fall bei einer Strassenverkehrsregelverletzung). Das Strafverfahren bietet denn auch verstärkte Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person, persönliche und sachliche Ermittlungsinstrumente sowie weitergehende prozessuale Befugnisse und daher besser Gewähr für ein näher bei der materiellen Wahrheit liegendes Ergebnis. Zudem setzt der Grundsatz «ne bis in idem» voraus, dass das Gericht in beiden Verfahren die Möglichkeit haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 119 Ib 311 E. 3c mit Hinweisen). Im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit gilt es jedoch zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu abweichenden Sachverhaltsfeststellungen führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und schliesslich beurteilt werden (BGE 102 Ib 193 mit weiteren Hinweisen). Dasselbe gilt sinngemäss für Entscheide von Zivilgerichten. Vorliegend insbesondere mit Blick darauf, dass sich der zivilrechtliche Sachverhalt, welcher die erbrechtliche Situation betrifft, und der strafrechtlich für den Vorwurf des Betrugs bzw. der Veruntreuung relevante Sachverhalt nicht decken. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Strafgericht grundsätzlich nicht an die Sachverhaltsfeststellungen der anderen Gerichte gebunden ist. Diese dürfen nichtsdestotrotz im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung lege artis herangezogen werden. Das Strafgericht muss aber selbst zur Überzeugung der Schuld oder Unschuld gelangen und darf sich insbesondere nicht damit begnügen, unkritisch auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. Zivilgerichts abzustellen. Das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) wird aber durch das Beiziehen der Ausführungen eines anderen Gerichts zum gleichen Sachverhalt nicht tangiert. Im Folgenden wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher auf die Feststellungen in den genannten Gerichtsentscheiden einzugehen sein. Diese werden ergänzend zur Beweiswürdigung herangezogen. 8. Vorwurf des Betrugs, ev. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 4. März 2015 wird der Beschuldigten das folgende strafbare Verhalten vorgeworfen (pag. 3419 ff.): Betrug, ev. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

9 begangen vom 30.09.2004 bis 31.12.2011 in Biel dadurch dass die Beschuldigte, die seit dem 01.01.1998 bis auf Weiteres eine ganze Rente der IV Stelle Kanton Bern erhielt, am 30.09.2004 das Formular Rentenrevision/Antrag auf Hilflosenentschädigung ausfüllte und angab, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe und sie auf Hilfe angewiesen sei. In der Folge unterliess es die Beschuldigte aber, im Wissen darum, dass jede Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der IV Stelle Kanton Bern zu melden war, die spätestens ab 01.05.2008 eingetretene Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und damit ihrer Arbeitsfähigkeit der IV Stelle Kanton Bern zu melden. Die Beschuldigte bestärkte den Anschein ihrer Arbeitsunfähigkeit dadurch, dass sie mehrmals, konkret anlässlich ihrer Untersuchung im Ärztlichen Begutachtungsinstitut Basel (ABI) vom 13.05.2008 und 01.07.2008, der Haushaltsabklärung vom 29.01.2009 und der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. E.________ und Dr. F.________ vom 28.09.2011, Symptome vortäuschte und über Beschwerden klagte, die sich nicht feststellen liessen. Durch das täuschende Verhalten der Beschuldigten irrte die IV Stelle Kanton Bern über die Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten und zahlte ihr Leistungen im Umfang von CHF 225‘323.00 aus, die ihr nicht zustanden. In diesem Umfang schädigte die Beschuldigte die IV Stelle Kanton Bern an deren Vermögen, was die Beschuldigte in der Absicht tat, sich unrechtmässig zu bereichern. 8.2 Verwertbarkeit der Beweissicherung vor Ort Aufgrund des Verdachts, dass die Beschuldigte Beschwerden simulieren könnte, ordnete die IV-Stelle eine sogenannte Beweissicherung vor Ort (BvO) an. Dabei handelt es sich um eine geheime Überwachung der Beschuldigten, die in den Jahren 2009 und 2010 mehrmals stattfand (pag. 150 ff.). Die Verteidigung machte vor oberer Instanz geltend, die Ergebnisse der BvO seien nicht verwertbar. Für die Beweissicherung vor Ort durch die IV-Stelle fehle es an einer klaren und genügenden gesetzlichen Grundlage, weshalb Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV durch die Durchführung verletzt seien. Vorliegend sei die Beschuldigte über einen langen Zeitraum systematisch observiert und mehrfach heimlich gefilmt worden. Der Grundrechtseingriff in die Privatsphäre der Beschuldigten durch die BvO würde demjenigen einer polizeilichen Observation entsprechen. Sinngemäss rügt die Verteidigung somit, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, die Verwertbarkeit des Observationsberichts und der erstellten Videoaufnahmen. Zu prüfen ist damit die Verwertbarkeit der BvO, welche durch die IV-Stelle veranlasst wurde. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage der Verwertbarkeit der BvO auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 3789 f.). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Die Erhebung von Beweisen (inkl. verbotene Beweiserhebungen und Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise) wird in der StPO geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen gelten indessen nur für die durch die staatlichen Strafbehörden erhobenen bzw. zu erhebenden Beweise. Denen zufolge klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet allerdings kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten (somit von

10 Privaten) sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3 und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2). Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 143 I 377 – vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 61838/10 i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016 – zum Schluss gelangt ist (E. 4), dass es für eine Observation von Bezügern einer IV-Rente an einer genügend klaren und detaillierten gesetzlichen Grundlage fehle. Damit handelt es sich beim Observationsbericht und der erstellten Videoaufnahmen um rechtswidrig erlangte Beweise. Fraglich ist demzufolge, ob das Material, das im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt worden ist, im vorliegenden Verfahren beweismässig verwertbar ist. Wie aus dem EGMR-Urteil 61838/10 vom 18. Oktober 2016 erhellt, ist dies allein nach schweizerischem Recht zu beantworten. Der EGMR prüft nur, ob ein Verfahren insgesamt fair im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist (Rz. 91, 93 f. und 96). Wieweit Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2, 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E.2.4.4; ferner BGE 143 IV 387, welcher die Verwertbarkeit von privat erstellten Videoaufnahmen im Rahmen von Art. 141 Abs. 2 StPO prüft, was im Ergebnis indessen nichts daran ändert, dass so oder anders eine Interessenabwägung vorzunehmen ist). Zum Anfangsverdacht: Zunächst ist zu prüfen, ob die Strafverfolgungsbehörden das strittige Beweismittel selber rechtmässig hätten erlangen können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen die Beschuldigte bekannt gewesen wäre. Dies ist zu bejahen, denn der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigte bestand bereits vor der Anordnung der Observation: Bei der IV-Stelle gingen mehrere anonyme Meldungen ein, die sinngemäss die Rechtmässigkeit des Rentenbezugs durch die Beschuldigte in Frage stellten. Weiter ergab das Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) vom 5. August 2008 (pag. 111 ff.), dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Im Zeitpunkt der BvO lag somit ein Anfangsverdacht vor. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde die BvO in Kenntnis des ABI-Gutachtens aber nicht zu spät angeordnet, da eine unmittelbare BvO nicht deswegen angezeigt ist, um mögliche Delikte möglichst früh zu stoppen. Der Betrug nach Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) oder die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas-

11 senenversicherung (AHVG; SR 831.10) stellen Verbrechen bzw. Vergehen dar, weshalb die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO zur Anordnung einer Observation befugt gewesen wären. Zur Zulässigkeit der Observation: Gemäss Art. 282 StPO dürfen Observationen nur «an allgemein zugänglichen Orten» und damit nur in der Öffentlichkeit stattfinden. Was nicht öffentlich ist, ergibt sich aus Art. 280 StPO, wobei für den Begriff der Öffentlichkeit namentlich auf die Rechtsprechung zu Art. 179quater StGB zurückgegriffen werden kann (EUGSTER/KATZENSTEIN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 30 zu Art. 280 StPO). Demnach können dem Wortlaut dieser Bestimmung folgend als nichtöffentlich nur Tatsachen aus dem Geheimbereich oder Tatsachen aus dem Privatbereich, welche nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind, bezeichnet werden. Dies ist im vorliegenden Fall unproblematisch: Die Aufnahmen und Beobachtungen wurden lediglich an öffentlich zugänglichen Orten, wie namentlich dem Restaurant G.________, beim Restaurant H.________ sowie an verschiedenen weiteren öffentlichen Lokalitäten in Biel und Umgebung erstellt. Zur Interessenabwägung: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 131 I 272 E. 4). Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interessens an der Wahrheitsfindung aus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Betrug eine schwere Straftat dar (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB, BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Die angeklagte Deliktssumme beläuft sich gemäss Anklageschrift auf CHF 225‘323.00 (pag. 3420). Es handelt sich dabei um einen erheblichen Deliktsbetrag. Das öffentliche Interesse auf Aufklärung einer möglichen Straftat in diesem Umfang und der Verhinderung weiterer ungerechtfertigter Zahlungen zu Lasten der Allgemeinheit ist erheblich. Die privaten Interessen der Beschuldigten wurden vorliegend nur geringfügig beeinträchtigt. Die Aufnahmen, welche während einer beschränkten Dauer zwischen dem 2. Juli 2009 und dem 12. November 2010 und vom 11. bis 15. Juli 2011 erstellt wurden (pag. 150 ff., 197 ff.), weisen keinen engen Bezug zur Privatsphäre auf und zeigen keine besonders persönlichen Szenen, sondern im Wesentlichen Alltagshandlungen, welche typischerweise in der Öffentlichkeit vollzogen werden. Es fand weiter keinerlei Beeinflussung der Beschuldigten statt. Das dargelegte öffentliche Interesse geht daher dem privaten Interesse der Beschuldigten, nicht bei Alltagshandlungen von öffentlichem Grund aus observiert zu werden, vor. Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens: Schliesslich ist abschliessend zu prüfen, ob die Verwertung der Observationsunterlagen vor dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK standhält. Die Beschuldigte konnte sich bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend ihre IV-Rente zur Verwertbarkeit der Observation äussern. Das Verwaltungsgericht setzte sich mit den Argumenten der Beschuldigten auseinander (pag. 342), was vom Bundesgericht bestätigt wurde (pag. 427 ff.). Die Frage der Verwertbarkeit wurde von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2017 und ebenso in der schriftlichen Urteilsbegründung zutreffend behandelt (pag. 3468 ff., pag. 3789 ff.). Damit ist den Anforderungen des EGMR an

12 die Einhaltung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Urteil des EGMR Vukota- Bojic gegen die Schweiz Nr. 61838/10 vom 18. Oktober 2016 N. 95) Genüge getan. Es ist somit dargelegt, dass die sich in den Observationsberichten festgehaltenen Erkenntnisse und die Filmsequenzen (pag. 150 ff.) sowie auch die ärztlichen Berichte, welche sich u.a. auf diese Berichte und Beobachtungen stützen, als Beweismittel verwertbar sind. 8.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat eine Übersicht über den Sachverhalt erstellt, auf welche verwiesen werden kann (pag. 3783 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung). Hingewiesen wird an dieser Stelle auf die Tatsache, dass die Beschuldigte seit 1994 eine Teil-Rente wegen Rückenschmerzen und einer diagnostizierten degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule, einer medianen Diskushernie und weiteren Befunden von der IV-Stelle zugesprochen erhielt. Per 1. Januar 1998 erhielt sie eine volle Rente, welche gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.________, welcher eine hirnorganische Störung diagnostiziert hatte, erfolgte. Am 13. Dezember 2011 wurde die IV-Rente sistiert (pag. 224 f.). Die rückwirkende Aufhebung derselben per 1. Mai 2008 wurde per Vorbescheid am 14. Dezember 2011 verfügt (pag. 226). Mit Schreiben vom 15. August 2012 wurde die Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten verfügt (pag. 316 f.). Unbestritten ist, dass die Beschuldigte seit dem 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2011 eine ganze IV-Rente erhielt und am 30. September 2004 das Formular Rentenrevision/Antrag auf Hilflosenentschädigung ausfüllte, in welchem sie angab, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe. Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte der IV-Stelle des Kantons Bern keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes meldete. Der angeklagte Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt, an welchem die Beschuldigte ihren zweiten Antrag auf Hilflosenentschädigung stellte. Er endet mit der Sistierung der IV-Rente gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2011. Die Beschuldigte bestreitet, dass eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes stattgefunden hat, stattdessen hätte sich ihr Zustand eher verschlechtert. Zudem bestreitet sie die geltend gemachten Beschwerden anlässlich der genannten Untersuchungen vorgetäuscht zu haben. Es ist daher in der Folge darüber Beweis zu führen, ob und wann tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschuldigten eingetreten ist bzw., ob die geltend gemachten Beschwerden mit den ärztlich erhobenen Befunden und den im Alltag gelebten Einschränkungen übereinstimmten oder ob sie diesbezüglich unwahre Angaben gemacht hat. Nicht Beweisthema ist hingegen, ob die IV-Rente anfangs zu Recht zugesprochen wurde. 8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ in Verteidigung der Beschuldigten zum vorliegenden Anklagepunkt gemäss Hauptverhandlungsprotokoll (pag. 3974 f.) sinngemäss aus, was folgt: Zwischen 1993 und 2009 habe die Beschuldigte 5 Halswirbelsäulen-Traumata gehabt, welche sich auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt hätten. Im Jahr 2003 habe ihr Ex-Mann einen massiven tätlichen

13 Angriff auf sie verübt (vgl. pag. 56). Es handle sich bei den Einschätzungen der IV-Stelle, der Ärzte und der BvO um Fehleinschätzungen. Der Grund für diese sei, dass der Zustand der Beschuldigten nicht permanent schlecht gewesen sei, sondern sich ihre Schmerzen blockadenhaft geäussert hätten. Die Blockaden von jeweils mehreren Tagen hätten ein normales Leben verunmöglicht, sie habe dann das Bett nicht verlassen können, habe alltägliche Verrichtungen nicht vornehmen können, habe sich nicht konzentrieren, nicht reden und nicht laufen können. An den Tagen ohne Blockaden habe sie Vieles erledigt, sei dabei aber immer schmerzbelastet gewesen. Die IV-Stelle habe diese Schubhaftigkeit verkannt. In seinem Schreiben an die IV-Stelle habe Dr. med. J.________ (pag. 321) angegeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschuldigten verschlechtert habe, und dass sie im Haushalt lediglich minimalbelastbar sei. Dr. med. K.________ habe in seinem Bericht (pag. 326 f.) angegeben, dass die Beschuldigte ein chronifiziertes Schmerzproblem im Nacken- und Lendenbereich, mit einer massiven Einschränkung der Belastungstoleranz präsentiere. Der Physiotherapeut L.________ habe angegeben, dass die Beschuldigte immer wieder Blockaden erleide und habe auf ihre Schmerzen sowie die Tatsache hingewiesen, dass sich ihre Skoliose verschlimmert habe (pag. 3717 ff.). Die Angaben dieser drei Personen seien nicht berücksichtigt worden. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten sich insbesondere auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel (ABI) vom 05.08.2008 gestützt (pag. 111 ff.), welches davon ausgegangen sei, dass ab Juni 2008 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe. Gestützt darauf werde davon ausgegangen, dass die Beschuldigte Symptome vorgetäuscht habe, die objektiv nicht feststellbar gewesen seien. Das Gutachten würde aber massive Unzulänglichkeiten enthalten, es sei ein Fehlgutachten. Es werde zwar ein Lendenwirbelsyndrom und ein Halswirbelsyndrom diagnostiziert, was mit früheren Diagnosen übereinstimme, jedoch würden völlig andere Schlussfolgerungen gezogen. Es entstehe der Eindruck der Nicht-Objektivität, da gewisse Abklärungen bspw. ein MRI oder eine orthopädische Untersuchung, welche unerlässlich gewesen wären, sowie ein CT oder Röntgen unterlassen worden seien. Nachträglich werde der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie dagegen keine Einwände geltend gemacht habe, was eine komische Art der Rechtfertigung sei. Dr. med. X.________ habe zur Frage, warum beim ABI-Gutachten kein Orthopäde beigezogen worden sei, ausgeführt, dass dies das Institut entschieden habe. Ein Spezialist des Bewegungsapparats hätte jedoch womöglich zusätzliche Einschränkungen feststellen können (vgl. pag. 3799 ff.). Stattdessen seien Abklärungen zur Psyche vorrangig gewesen, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine diesbezügliche Diagnose vorgelegen habe. Das Gutachten basiere auf 3 Stunden Untersuchung, was die unsachliche Führung zeige und am Beweiswert zweifeln lasse. Es würde über einen Zeitraum von 9 Jahren, d.h. bis 1999, zurückgeschaut. Das Gutachten sei sehr einseitig und man werde den Eindruck nicht los, dass der Zweck verfolgt worden sei, die Beschuldigte als Simulantin darzustellen. Das vorinstanzliche Urteil sei methodisch äusserst mangelhaft, da es auf dieses Gutachten abstelle. (…) Es werde bestritten, dass die Ergebnisse der BvO geeignet seien zu zeigen, ob die Beschuldigte arbeitsfähig gewesen sei und ob sie Beschwerden gehabt habe. Es hätten zwei Phasen der BvO stattgefunden, in der ersten hätten keine wesentlichen Tätigkeiten beobachtet werden können, weshalb 2011 erneut observiert worden sei. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass seit 2008 Kenntnis des Inhalts des ABI-Gutachtens bestünde und erst zwei Jahre später und bis ins Jahr 2011 Observationen durchgeführt worden seien. An gewissen Observations-Tagen, sei die Beschuldigte aufgrund ihrer Schmerzen nicht aus der Wohnung gekommen. Nur an wenigen Tagen habe sie das Domizil für mehrere Stunden verlassen, um Erledigungen zu machen. Die angeblichen Arbeitssequenzen im Restaurant G.________ hätten nur von 11:28 bis 11:34 Uhr gedauert (pag. 153), über eine längere Zeit habe die Beschuldigte nie mitgewirkt. Weiter könne aus der Tatsache, dass sie Motorfahrzeuge gelenkt habe nicht geschlossen werden, dass sie beschwerdefrei gewesen sei. Sie habe lediglich kurze Strecken von 3-5 Minuten zurückgelegt. Geradezu tendenziös sei die Aussage, die Beschuldigte sei im Umgang mit

14 Drittpersonen forsch und emotional gewesen. Dies zeige, dass man die Beschuldigte habe belasten wollen. Weiter werde in der Auswertung der BvO hervorgehoben, dass die Beschuldigte Einkäufe hochgehoben habe und auch ihren Sohn getragen habe (pag. 159 ff.). Daraus Schlüsse über die Belastbarkeit zu ziehen, sei jedoch zu weit hergeholt, da dies viele Mütter trotz Schmerzen tun würden. Auch aus der Überwachung der Bauarbeiten durch die Beschuldigte (pag. 169) seien keine Schlussfolgerungen zu ziehen. Es habe zusammengefasst mit der BvO nichts festgestellt werden können, was auf eine Erwerbstätigkeit der Beschuldigten hindeuten oder nachweisen würde, dass die Beschwerden vorgetäuscht seien. Die Äusserung von Physiotherapeut L.________ (pag. 3717 ff.), dass die Schmerzen nachvollziehbar seien und nicht den Eindruck gemacht hätten, aggraviert oder vorgetäuscht zu sein, habe keinen Eingang in die Beweiswürdigung gefunden. Weiter würden sich die Ausführungen von Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ lediglich auf die Ausführungen des ABI-Gutachtens sowie die BvO stützen, es seien von ihnen keine Untersuchungen durchgeführt worden, weshalb ihre Aussagen wenig fundiert seien und die Begründetheit der Rente nicht in Zweifel ziehen könnten. Zudem würden sich die Ausführungen der verschiedenen Ärzte widersprechen (bspw. bezüglich der Mimik pag. 214 und 124 ff.) Dr. med. F.________ (pag. 218) stütze sich auf den Sprechstundenbericht von Dr. med. K.________ (pag. 326 f.), komme aber auf ganz andere Schlussfolgerungen, was merkwürdig sei. Insgesamt könne durch die vorliegenden Beweismittel nicht nachgewiesen werden, dass die Symptome von der Beschuldigten vorgetäuscht seien. Die Vielzahl an Ärzten sei sich nicht einig über die Arbeitsfähigkeit, wofür ihr nicht die Verantwortung gegeben werden könne. Der Beweis, dass ihr Gesundheitszustand ab 1. Mai 2008 wesentlich verbessert gewesen sei, könne nicht erbracht werden. Schliesslich handle es sich um ein nachhaltiges gesundheitliches Problem, die Behandlung der Schmerzen laufe noch immer. (…). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits führte dazu aus (pag. 3979): Diesbezüglich sei vom Bundesgericht festgestellt worden, dass die Beschuldigte ihre Beschwerden vorgetäuscht und CHF 225‘023.00 zu Unrecht erhalten habe, für welche sie zur Rückzahlung verurteilt worden sei. Die Beschuldigte versuche den Vorwurf des täuschenden Verhaltens zu bestreiten, indem sie angebe, blockadenhafte und nicht dauernde Schmerzen gehabt zu haben. Anlässlich der BvO sei jedoch von solchen Blockaden nichts festgestellt worden, was bedeuten würde, dass nur blockadenfreie Momente beobachtet worden seien. Die Beschuldigte habe gemäss ihren Aussagen bei Blockaden nicht aufstehen, reden, sich konzentrieren usw. können. Es sei zu betonen, dass sich die Vorinstanz ausgiebig mit allen Arztberichten auseinandergesetzt habe und im Verlauf der Hauptverhandlung fast zwei Tage sachverständige Zeugen einvernommen habe. Es sei gestützt darauf als erstellt erachtet worden, dass die Beschuldigte den Hilfspersonen der IV-Stelle Einschränkungen angegeben habe, die real nicht im geltend gemachten Umfang vorhanden gewesen seien. Entgegen der Kritik der Verteidigung, sei den sich widersprechenden Arztberichten (bspw. von Dres. med. J.________ und K.________ pag. 3801 und 3800, Vorhalt Dr. med. M.________ 3703 ff.) sowie den verschiedenen Zeugenaussagen (pag. 3799 ff.) sehr wohl Rechnung getragen worden. Das Vorgehen sei methodisch in Ordnung gewesen. Das Beweisergebnis sei für die Beschuldigte zu Recht ungünstig ausgefallen. Es steigere den Beweiswert der BvO, dass die Feststellungen des ABI-Gutachtens bereits zuvor gemacht worden seien. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen den Schilderungen und der zeitgleichen Lebensführung der Beschuldigten, namentlich mit der Gründung der AG, dem Umbau und der Pflege von Herrn D.________ Dr. med. F.________ habe angegeben, dass die Beschwerden der Beschuldigten eigentlich nicht vorhanden gewesen seien (pag. 3809). Es bestehe zudem kein Zweifel an der Rechtmässigkeit der BvO. Das Bundesgericht habe in einem aktuellen Urteil (6B_739/2018 vom 12. April 2019) seine bisherige Praxis dazu bestätigt.

15 8.5 Beweismittel 8.5.1 Objektive Beweismittel a) Übersicht Die Vorinstanz hat den Inhalt der zahlreichen Beweismittel namentlich das Formular Hilflosenentschädigung vom 20. September 2004 (pag. 44 f.), das Schreiben von Dr. med. N.________ vom 15. November 2004 (pag. 46), die Haushaltsabklärung durch die IV-Stelle vom 25. November 2004 (pag. 65 f.), den Bericht von Dr. med. N.________ vom 20. Februar 2005 (pag 47 ff.), die Untersuchungsergebnisse von Dr. med. O.________ vom 27. August 2006 (pag. 90 ff.), die Haushaltsabklärung vom 29. Januar 2009 (pag. 137 f.), das Schreiben der Beschuldigten vom 11. März 2009 sowie die Verfügung vom 3. April 2009 (pag. 147 ff.), den Bericht von Dr. med. J.________ vom 4. April 2011 (pag. 321), den Bericht von Dr. med. K.________ vom 17. Juni 2011 (pag. 326 f.), den Untersuchungsbericht des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Oktober 2011 von Dr. med. E.________ (pag. 208 ff.), den Untersuchungsbericht des RAD vom 17. November 2011 von Dr. med. F.________ (pag. 217 ff.), den Bericht des RAD vom 5. Dezember 2011 (pag. 330), das Schreiben der Dres. med. P.________ und K.________ vom 11. Januar 2012 (pag. 332 f.), die Stellungnahme von Dr. med. Q.________ vom 17. Juli 2012 (pag. 335), die Berichte von Dr. med. U.________ vom 22. März 2013 und vom 15. April 2013 (pag. 339), die Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 9. Juli 2013 (pag. 323), den Operationsbericht von Dr. med. R.________ vom 8. Mai 2014 (pag. 3549), den Bericht der Klinik S.________ vom 12. November 2017 (pag. 3738 f.), den Rapport der Polizei vom 15. September 2012 (pag. 3694), sowie weitere Unterlagen wie die Gründungsunterlagen der T.________ AG (nachfolgend: T.________ AG) (pag. 280 f.), die Unterlagen im Zusammenhang der Sanierung/Renovation der Liegenschaft V.________, den Lebenslauf der Beschuldigten sowie die Erkenntnisse aus den übrigen Anklagepunkten (pag. 788, pag. 3689) ausführlich zusammengefasst (pag 3785 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). Auf die vorinstanzlichen Ausführungen wird hier ausdrücklich verwiesen. b) Polydisziplinäres Gutachten des ABI Eines der zentralen Beweismittel ist vorliegend das polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 5. August 2008 (pag. 111 ff.). Zu diesem sind einige ergänzende Ausführungen zu machen. Gemäss dem Bericht des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) in Basel sei die Beschuldigte seit dem 1. November 1992 voll arbeitsunfähig gewesen (pag. 112). Insbesondere in den Jahren nach 1992 seien von verschiedenen Ärzten verschieden schwere Grade von Arbeitsunfähigkeit (bis hin zur 100%-Arbeitsunfähigkeit) diagnostiziert worden (pag. 112). Erst im Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle vom 10. Mai 2005 sei ausgehend von einer 50%-igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Haushaltstätigkeit keine Einschränkung festgestellt worden (pag. 113). Durch die IV-Stelle sei beim Rheumatologen Dr. O.________ ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Dieser habe im Gutachten vom 27. August 2006 die Diagnose chronifiziertes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Syndrom funktionell-mechanischer Genese, Ansätze zu einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom

16 mit Hypästhesie der rechten Körperseite gestellt. Weiter hat er festgehalten, dass für die bisherige Tätigkeit als Wohnberaterin in einem Möbelgeschäft eine Arbeitstätigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar sei. Eine leichte, angepasste Tätigkeit wäre während acht Stunden täglich zumutbar. Es würde eine Leistungseinschränkung von maximal 10 % bestehen. Per Vorbescheid vom 7. November 2006 sei der Explorandin durch die IV-Stelle mitgeteilt worden, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehen würde. Zur weiteren Abklärung sei durch die IV-Stelle dem ABI das vorliegende polydisziplinäre Gutachten in Auftrag gegeben worden (pag. 112 ff.). Die Beschuldigte habe anlässlich der Exploration Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafprobleme und Schmerzen am ganzen Körper als Hauptproblem genannt. Zu aktuellen Beschwerden habe die Beschuldigte angegeben, sie leide unter Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den Kopf und in den Rücken. Sie wohne in einem 5-Zimmer-Einfamilienhaus mit drei Stockwerken. Das Treppensteigen sei für sie sehr beschwerlich, da sie Mühe mit der Koordination habe und das Bein oft nicht heben könne, wobei es vor allem mit dem rechten Bein schlimm sei. Bei Haushaltsarbeiten sei sie auf Hilfe angewiesen. Beim Kochen von Mahlzeiten müsse sie sich die Zeit einteilen, Pausen einlegen, sich auch hinlegen. Sie sei seit den drei Auffahrkollisionen gesundheitlich beeinträchtigt (pag. 117 ff.). Dem Gutachten kann weiter entnommen werden, dass die Beschuldigte mit normalem Gang das Untersuchungszimmer betreten habe. Die Schilderung ihrer körperlichen Beschwerden sei diffus gewesen. Gleich zu Beginn des Gesprächs habe sie gesagt, sie sei sehr müde und schlafe nächstens ein (pag. 120). Es wurde von Dr. W.________ keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben und als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54). Zu der psychiatrischen Beurteilung hielt das Gutachten fest, es liege diagnostisch eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, dadurch komme es zur psychischen Überlagerung der somatisch nicht hinreichend objektivierbaren Schmerzen im Bewegungsapparat. Es entstehe eine Symptomausweitung. Ausser einer Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die Reintegration in einen Arbeitsprozess dürfe kaum möglich sein. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und des chronifizierten Verlaufs bestehe eine ungünstige Prognose. Trotz der geklagten Beschwerden könne es der Explorandin aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, ganztags ihrer häuslichen oder einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit nachzugehen. Nachdem die Beschuldigte jahrelang eine IV-Rente erhalten habe, möchte sie diese Rente nicht verlieren. Lediglich aufgrund einer Schmerzverarbeitungsstörung könne aber psychiatrischerseits keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Aufgrund der Untersuchung könne aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt werden. Depressive Verstimmungen und Ängste seien auch bei einer Schmerzverarbeitungsstörung häufig. Bei der Beschuldigten seien affektive Symptome nicht genügend ausgeprägt für die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung oder einer Angststörung. Die Diagnose einer psychoorganischen Störung könne ohne den objektiven Nachweis einer entsprechenden organischen Pathologie nicht gestellt werden. Ausserdem sei das kognitive Leistungsmuster inkonsistent. Ein sedierendes und schmerzmodulierendes Antidepressivum auf die Nacht wäre zu empfehlen.

17 Sonst könnten aus psychiatrischer Sicht weder medizinische noch berufliche Massnahmen empfohlen werden (pag. 121 ff.). Bei der neurologischen Betrachtung durch Dr. M.________ seien infolge des HWSund LWS-Syndroms Tätigkeiten, welche über Kopf oder in Zwangshaltungen ausgeübt werden, nicht oder nur eingeschränkt zumutbar. Für alle übrigen Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (pag. 123 ff.). Zusammenfassend werden im ABI Gutachten folgende Diagnosen gestellt (pag. 126): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1) ohne radikuläre oder medulläre Ausfallssymptome – bei Status nach mehreren HWS-Distorsionstraumata (zuletzt 2007) - LWS-Syndrom (ICD-10 M54.5) – ohne radikuläre Ausfälle. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), - erhöhter HbA1c-Wert von 6.9% (ICD-10 R73.9). Ebenfalls festgehalten werden kann, dass sich bei der neurologischen Untersuchung kein objektiv als pathologisch zu wertender Befund finden liess. Bei der Untersuchung fanden sich eine Reihe von demonstrierten Symptomen, die sich bei Ablenkung nicht mehr nachweisen liessen (pag. 127). Für ein hirnorganisches Psychosyndrom oder relevante Störungen der kognitiven Fähigkeiten ergaben sich keine Anhaltspunkte; vielmehr bestehe der Verdacht auf eine Symptomausweitung. Aus neurologischer Sicht seien aufgrund des HWS- und LWS-Syndroms körperlich schwer belastende Tätigkeiten und Tätigkeiten, die über Kopf oder in Zwangshaltung ausgeübt werden müssen, nicht zumutbar. Für alle übrigen Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (pag. 126 ff.). Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es könne die Diagnose eine Schmerzverarbeitungsstörung gestellt werden, es bestehe eine psychische Überlagerung der somatisch nicht hinreichend objektivierbaren Schmerzen des Bewegungsapparates und eine Symptomausweitung. Ansonsten könne keine andere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (pag. 127 f.). Es sei aufgrund der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente und der anamnestischen Angaben schwierig, ab 1999 eine Arbeitsunfähigkeit begründen zu können. Somatisch sei die Beschuldigte schon 1998 in adaptierten Tätigkeiten als arbeitsfähig erachtet worden. Psychiatrisch sei sie ab 1999 möglicherweise vorübergehend höhergradig eingeschränkt gewesen. Seit einigen Jahren könne jedoch keine psychiatrisch validierte Diagnose mehr gefunden werden (pag. 128). Zur unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Hausarzt meinten die Sachverständigen, diese dürfte darauf beruhen, dass der Hausarzt sich bei seiner Einschätzung v.a. nach den subjektiven Angaben der Beschuldigten und

18 ihrer effektiv auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit richte. Die Sachverständigen hingegen würden sich bei ihrer Einschätzung nach der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit aufgrund von objektivierbaren und dadurch reproduzierbaren Befunden stützen (pag. 128). Berufliche Massnahmen wurden bei der vorhandenen Krankheitsüberzeugung und Symptomausweitung nicht empfohlen. Im Wesentlichen kamen die beurteilenden Ärzte somit zum Schluss, dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, da eine körperliche leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit sowie die angestammte Tätigkeit zumutbar seien. Die 100%-ige Arbeitsfähigkeit sei mit Sicherheit seit Juni 2008 gegeben (pag. 128). 8.6 Subjektive Beweismittel a) Übersicht Die Aussagen der Beschuldigten (pag. 290 ff., 292 ff., 3687 ff.) sowie die Aussagen der befragten Zeugen Dr. med. X.________ (pag. 3696 ff.), Dr. med. W.________ (pag. 3700 ff.), Dr. med. M.________ (pag. 3703 ff.), Dr. med. O.________ (pag. 3708 f.), Y.________ (pag. 3711 f.), Dr. med. R.________ (pag. 3714 ff.) und Physiotherapeut L.________ (pag. 3717 ff.) wurden von der Vorinstanz als Beweismittel zusammengefasst wiedergegeben (pag. 3799 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen werden im Anschluss zitiert und teilweise punktuell ergänzt: b) Aussagen der Beschuldigten Anlässlich ihrer Festnahme am 12.06.2012 erklärte sie, dass sie sich verschiedenen ärztlichen Untersuchungen unterzogen habe. Einer geplanten OP habe sie sich aus Angst nicht unterzogen. Die Ärzte seien sich bezüglich ihrer Krankheit nicht einig. Sie habe eine neue Diagnose erhalten, habe ein anderes Gefühl für ihre Krankheit bekommen und könne gut damit leben (pag. 290 ff.). Die Beschuldigte meinte weiter, wenn man sie so von aussen sehe, erkenne man ihre Krankheit nicht. Hätte sie vor zwei, drei Jahren erfahren, an was für einer Krankheit sie leide, hätte sich die Sache ganz anders entwickelt (pag. 291). An der Einvernahme vom 20.10.2015 machte sie geltend, sich nicht mehr an alles erinnern zu können, was im Jahr 2004 gewesen sei. Es habe eine Haushaltsabklärung gegeben und sie habe gewusst, dass sie Änderungen in ihren Verhältnissen der IV angeben musste. Sie habe mehrere Auffahrkollisionen gehabt und sei von ihrem Partner geschlagen worden. Ihr Gesundheitszustand sei nie stabil gewesen. Sie habe schubweise Attacken gehabt. Im 2010 habe Dr. J.________ gesagt, man müsse ihren Rücken operieren, was sie schliesslich aber abgelehnt habe. Anschliessend habe sie Dr. med. K.________ aufgesucht, der eine Skoliose diagnostiziert habe. Sie habe keine Beschwerden vorgetäuscht und habe sich im Jahr 2008 nicht besser gefühlt als im Jahr 2004. Die Schmerzen seien nur schubweise aufgetaucht. Die für sie möglichen Tätigkeiten seien stark von ihrer Tagesform abhängig gewesen. Auf Vorhalt der Haushaltsabklärung im Jahr 2009 und der Ergebnisse aus der BvO erklärte sie, dass sie die Schübe immer noch gehabt habe. Nach der Haushaltsabklärung habe sie eine Haushaltshilfe erhalten. Ihr Kind habe sie beim Hausbesuch getragen, weil sie es nicht einfach habe liegen lassen können. Auf Vorhalt der Untersuchungen der Dres. med. E.________ und F.________ bestritt sie, etwas vorgespielt gespielt zu haben und fügte an, dass Dr. med. F.________ sie gar nicht untersucht, sondern nur mit ihr gesprochen habe. Sie habe ihm nicht gesagt, dass es ihr im Allgemeinen besser gehe, sondern nur manchmal besser gehe (pag. 292 ff.).

19 Der Beschuldigten war anlässlich der Einvernahme vom 20. Oktober 2015 vorgehalten worden, sie habe Ende September 2004 das Formular der IV betreffend Revision der IV-Rente/Hilflosenentschädigung ausgefüllt und sich als arbeitsunfähig eingeschätzt und angegeben, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert. Sie gab daraufhin an, sie könne sich nicht mehr an alles erinnern, aber sicher sei es so gewesen, wenn sie es so ausgefüllt habe (pag. 292). Sie führte weiter aus, es habe viele Sachen gegeben, die sie manchmal machen und manchmal auch nicht habe machen können, das sei nicht immer gleich gewesen. Zum weiteren Vorhalt der rückwirkenden Aufhebung der Rente per 1. Mai 2008 (welche vor Bundesgericht bestätigt worden war) und auf Vorhalt der Feststellung, dass ihr Gesundheitszustand ab 1. Mai 2008 besser war, so dass kein Leistungsanspruch mehr bestand, meinte die Beschuldigte, dass der Arzt die Operation (OP) habe machen sollen, sie ins Spital eingetreten sei und die OP mit ihm vorbesprochen habe. Als der Arzt die OP dann um 100% umgedreht und nicht mehr vom Rücken, sondern vom Bauch aus habe operieren wollen, habe sie kein Vertrauen mehr gehabt und sei nach Hause gegangen (pag. 294). Es sei dann nicht besser gegangen. Dr. K.________ habe gesagt, eine OP bringe nichts. Sie wisse nicht, wie sie ihren Zustand erklären solle, mal habe sie einen Schub, dann ginge es wieder, dann habe sie wieder einen Schub. Sie habe sich nicht besser gefühlt (scil. im 2008 als im 2004). Sie habe ja auch noch eine Schwangerschaft und immer wieder einen Unfall gehabt, so habe es gar nicht besser gehen können. Mit allem, was sie immer wieder gehabt habe, habe sie gar nicht arbeiten können, diese Attacken könne man ja gar nicht voraussehen. Die Frage, wie es ihr 2006 möglich war, mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ein Restaurant zu eröffnen, beantwortete die Beschuldigte eigentlich nicht (pag. 295). Sie gab lediglich an, sie habe ihrer Arbeit gar nicht nachgehen können, das sei nicht möglich gewesen. Sie gab an, ihr Bruder sei angestellt gewesen und hätte das Restaurant führen sollen. Ca. 2 ½ Monate nach der Eröffnung hätten sie einen Brand im Restaurant gehabt und dann sei dieses vermietet worden. Zum Vorhalt des ABI-Gutachten vom 5. August 2008 und der Frage, ob sie die Symptome vorgetäuscht habe (Bein nachziehen, schleppendes Gehen, bei Ablenkung nicht mehr nachgewiesen) antwortete sie: «Nein, nein, nein.» Sie habe manchmal alle Tage, manchmal alle drei bis vier Tage einen Schub. Zur Haushaltsabklärung vom 29. Januar 2009, bei welcher sie ausführte, sie habe beim Gehen Mühe, könne die Haushaltung nicht mehr machen, das Kindermädchen übernehme die Pflege und Betreuung ihres jüngsten Kindes, das Treppensteigen bereite ihr Mühe, meinte sie wiederum, sie könne nicht während 24 Stunden nichts machen, es seien Schübe gewesen, wenn die gekommen seien, habe sie nichts machen können. Sinngemäss gleich antwortete die Beschuldigte zu den Ergebnissen der Beweissicherung vor Ort: Wenn man ein Kind hochhebe, heisse das ja nicht, dass man keine Schmerzen habe (pag. 296). An der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie Herrn D.________ und seine Lebensgefährtin den Jahren 2003 bis 2005 gepflegt habe. Sie habe sich um ihn gekümmert, damit er zuhause habe wohnen können, habe Sachen für ihn organisiert, ihn bei der Hospitalisation begleitet und Medikamente besorgt. Auf Vorhalt ihrer Aussagen an der Einvernahme vom 26.11.2014, wonach sie die vollständige Pflege übernommen habe, führte sie aus, dass sie Sekret abgesaugt, Spritzen in den Oberschenkel gesetzt und geschaut habe, dass er sich angezogen, die Zähne geputzt und sich bewegt habe. Herr D.________ habe geschwankt und sei schwer gewesen. Er habe Hilfsmittel gehabt, um die

20 Schuhe anzuziehen. Sie hätte diverse Vorkehrungen getroffen, wie Teppiche entfernt, Handläufe und bei den Schwellen Rampen für den Rollator abringen lassen. Sie habe ihn manchmal rasiert oder zum Coiffeur gebracht. Die Spitex habe ihn geduscht, das hätte sie nicht machen können. Sie sei häufig, manchmal mehrmals täglich bei ihm gewesen. Das habe sie vom Jahr 2003 bis zu seinem Tod im Jahr 2006 gemacht. Weiter bestätigte die Beschuldigte, dass sie während des Umbaus der Liegenschaft H.________ täglich vor Ort die Arbeitsausführung überwacht habe und Herr Y.________ für die Büroarbeiten zuständig gewesen sei. Die drei Wohnungen in der Liegenschaft seien komplett renoviert worden. Die Arbeiten hätten zwei Monate gedauert. Sie habe die Offerten eingeholt und Besprechungen vor Ort mit den Handwerkern und auch mit Herrn Y.________ bezüglich der Kostenzusammenstellungen geführt, die Arbeiten beaufsichtigt und die Bauabnahme gemacht. Die Arbeiten seien weder zeitintensiv gewesen noch habe es sich um körperlich anstrengende Arbeiten gehandelt. Auf Frage nach der Vereinbarkeit der beiden genannten Tätigkeiten (Pflege Hr. D.________, Bauleitung) mit ihren gesundheitlichen Beschwerden erklärte sie, dass sie für Herrn D.________ nicht die Körperpflege gemacht, sondern Dinge organisiert habe und beim Umbau auch nicht selber handwerklich tätig gewesen sei, sondern einzig die Arbeiten beaufsichtigt habe. Auf Vorhalt des Betrugsvorwurfes bestärkte sie, Beschwerden gehabt zu haben und diesen Vorwurf nicht verstehen zu können. Sie verwies dabei auf die verschiedenen Berichte ihres Hausarztes über ihre Beschwerden. Zur BvO wollte sie sich nicht äussern. Sie bejahte, dass sie eine vorgesehene Rückenoperation abgelehnt habe, weil die Operationsmethode kurzfristig abgeändert worden sei. Sie habe sich bislang keiner Rückenoperation unterzogen, sei aber im Inselspital bei Dr. AW.________, Neurochirurgie, in Abklärung und warte auf die speziellen MRI- Abklärungen für ein interdisziplinäres Gutachten. Sie habe nach wie vor Schmerzen im Rücken und an den Beinen und habe den Arzt so verstanden, dass eine Operation nötig sein werde (pag. 3688 ff.). In Ergänzung ist nochmals festzuhalten, dass die Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. November 2017 zu Protokoll gab, sie sei täglich mehrmals bei D.________ sel. gewesen. Sinngemäss gab sie an, die Wegdistanz sei kurz gewesen. Auch beim Umbau der Liegenschaft H.________ sei sie täglich vor Ort gewesen. Herr Y.________ und sie hätten gemeinsam den Aufwand berechnet, den ihre (gemeint ist jene der Beschuldigten) Arbeit ausmachen würde. Die Meinung sei nicht gewesen, dass die CHF 70‘000.00 ausbezahlt würden, da das Haus ja in ihrem Eigentum gestanden habe (pag. 3688). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Mai 2019 führte die Beschuldigte aus, dass sie sich momentan einer Schmerztherapie unterziehe. Sie habe noch gleichartige Beschwerden, wie diejenigen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des IV-Betrugs (3966 f.). Es müssten in der Schmerztherapie weitere Abklärungen gemacht werden. Es sei auch heute noch so, dass es ihr an einem Tag gute gehe und am nächsten sei es schlechter. Sie könne nicht sagen, wie es sein werde. Manchmal habe sie tagelang nicht rausgehen können (pag. 3969). Die Pflege von D.________ sel. habe sie so organisieren können, indem sie die Spitex beigezogen habe. Wenn sie nicht habe rausgehen können, habe sie ihm das Invalidentaxi bestellt oder der Sohn von D.________ sel. sei eingesprungen. Sie sei einfach zu ihm gegangen, wenn es möglich gewesen sei. Sie bleibe dabei, die Arbeitsunfähigkeit nicht vorgetäuscht zu haben (pag. 3970). c) Aussagen Dr. med. X.________ Die Befragung von Dr. X.________ erfolgte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3696 f.). Dr. X.________ hat als einer der drei Gutachter am ABI-

21 Gutachten vom 5. August 2008 mitgewirkt und war für den Teil fachärztliche internistische/allgemeinmedizinische Fallführung zuständig. Zur Einvernahme von Dr. med. X.________ hielt die Vorinstanz zusammenfassend Folgendes fest (pag. 3799 f.): Dr. med. X.________ sah die Beschuldigte gemäss seinen Aussagen einzig anlässlich der Begutachtung beim ABI. Auf Frage nach der Vereinbarkeit der geltend gemachten Beschwerden mit Tätigkeiten wie die Bauleitung einer Gebäudesanierung während zwei bis drei Monaten, die Pflege eines älteren Mannes von 2003-2005 sowie das Fahrrad fahren entgegnete er, dass sie nur ihren damaligen (im Jahr 2008) Zustand beurteilt hätten und aufgrund der objektivierbaren Befunde zum Schluss gelangt seien, dass körperlich schwere Arbeiten nicht möglich, leichte bis mittelschwere Arbeiten jedoch für Frau A.________ zumutbar seien. Sofern die Pflege eines älteren Mannes das Heben mitumfasst hätte, wäre dies gemäss der damaligen Einschätzung für die Beschuldigte nicht möglich gewesen, leichtere Arbeiten hingegen schon. Auf Vorhalt der durchgeführten Brustoperation und Bauchstraffung hielt er fest, dass sie eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert hätten, bei denen eine Indikation für eine OP eher zurückhaltend gestellt werde. Er schloss aus, dass mit der Brust- und Bauchoperation eine Linderung der Beschwerden hätte erreicht werden können. Über die Schmerzverarbeitungsstörung könne der Psychiater Auskunft geben. Auf Frage, warum beim ABI-Gutachten kein Orthopäde beigezogen wurde, führte er aus, dass damals das Institut entschieden habe, welche Fachärzte an der Begutachtung mitarbeiten würden. Ein Spezialist des Bewegungsapparats hätte womöglich zusätzliche Einschränkungen feststellen können. Dass die Beschuldigte bislang keine Rückenoperation gehabt habe, ändere an seiner Diagnose nichts, sondern decke sich mit seinen damaligen Feststellungen, dass kein Druck auf die Nerven bestanden habe. Das Gutachten vom 2008 äussere sich gestützt auf die beigezogenen Akten auch rückblickend zum Gesundheitszustand von Frau A.________. Medizinische Untersuchungen im technischen Sinne, wie MRI- oder CT-Untersuchungen, seien nicht gemacht worden, weil aus internistischer Sicht kein Anlass dazu bestanden habe. In den Akten hätten sich bereits bildgebende Untersuchungen befunden, die mit ihren klinischen Untersuchungen kompatibel gewesen seien. Dr. med. X.________ verneinte, dass der Schwerpunkt der Begutachtung auf die psychische Verfassung gelegt worden sei. Damals sei auch der körperliche Gesundheitszustand untersucht worden. Ihm sei bereits damals bekannt gewesen, dass Berichte bestanden hätten, die mit den Ergebnissen der Begutachtung des ABI nicht übereinstimmten. Zu den Einschätzungen von Dr. N.________, Hausarzt von Frau A.________, und auch des Psychiaters hätten sie Stellung genommen. Die Einschätzung von Dr. med. K.________ sei ihnen nicht vorgelegen, hingegen hätten sie sich mit dem Bericht von Dr. med. O.________ aus (dem Jahr 2006) auseinandergesetzt. Dieser sei zum gleichen Ergebnis gelangt und habe die Arbeitsfähigkeit für rückenbelastende Arbeiten auf 50 % und für leidensangepasste Arbeiten auf 100 % geschätzt (pag. 3696 ff.). d) Aussagen Dr. med. W.________ Ebenfalls anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fand die Einvernahme von Dr. med. W.________ statt. Dieser hat bei der Verfassung des ABI-Gutachtens die psychiatrischen Abklärungen vorgenommen. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend Folgendes fest (pag. 3800): Dr. med. W.________ bestätigte an der Hauptverhandlung seine Feststellung gemäss ABI-Gutachten vom 05.08.2008. Bei einer somatoformen Schmerzstörung handle es sich ganz vereinfachend gesagt um Schmerzen, die nicht durch die körperlichen Befunde erklärbar seien. Weshalb bei Frau A.________ festgestellt worden sei, dass diese Störung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, konnte

22 Dr. med. W.________ nicht erklären. Sie hätten im Gutachten keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Für eine Beurteilung der Möglichkeit, die Bauleitung bei einer Gebäudesanierung zu führen, müsste eine erneute Untersuchung durchgeführt werden. Die Pflege des älteren Herrn wäre mit den geltend gemachten Beschwerden aber vereinbar gewesen. Die Tatsache, dass sich Frau A.________ seither keiner Rückenoperation unterzogen habe, spreche für die Richtigkeit seiner damaligen Einschätzung. Im Rahmen der Begutachtung seien alle Untersuchungen klinischer Art gewesen. Auf Vorhalt der Verteidigung, dass die Begutachtung auf eine Schmerzverarbeitungsstörung abgezielt habe, hielt Dr. med. W.________ in allgemeiner Weise fest, dass sich ein Psychiater auf die Ergebnisse der somatischen Untersuchungen abstütze und in der Regel davon ausgehe, dass die vorgängigen Untersuchungsergebnisse richtig seien. In diesem Fall sei eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden und er könne heute nicht mehr sagen, ob alles richtig gemacht worden sei (pag. 3700 ff.). Ergänzend sind folgende Aussagen festzuhalten: Weshalb sich die somatoforme Schmerzstörung bei der Beschuldigten nicht auf deren Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, könne er heute nicht mehr sagen, er müsste das Gutachten erneut lesen. Dr. W.________ führte zudem aus, er habe das Gutachten vor ca. drei Wochen gelesen, könne sich aber nicht an mehr erinnern, als was bereits im Gutachten festgestellt worden sei. Dr. W.________ meinte auf Frage weiter, er könne in allgemeiner Form sagen, dass sich eine Schmerzstörung beeinträchtigend auswirken könne oder eben nicht (pag. 3700). Wenn er das Gutachten nochmals lese, so habe es keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit gegeben. Zur Antwort, er könne heute nicht mehr sagen, ob alles richtiggemacht worden sei, erklärte Dr. W.________ weiter, dafür müsste er das Gutachten nochmals lesen und sich mit den übrigen Ärzten besprechen können (pag. 3701). e) Dr. med. Wolfgang M.________ Schliesslich hat die Vorinstanz in der Hauptverhandlung auch Dr. med. M.________, der bei der Verfassung des ABI-Gutachtens für die neurologische Untersuchung zuständig gewesen war, einvernommen. Sie hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung dazu Folgendes fest (pag. 3800 ff.): Dr. med. M.________ bestätigte an der Hauptverhandlung seine Feststellung im ABI-Gutachten. Die im Gutachten erwähnte „Reihe von demonstrierten Symptomen, welche sich bei Ablenkung nicht mehr nachweisen lassen, die von der Art der Darbietung auch überwiegend bewusstseinsnah ablaufen“ erklärte er, dass bewusstseinsnahe Symptome für den Patienten abstellbar seien. Diese würden in Extremfällen nur bei einer für den Patienten wichtigen Untersuchung gezeigt. In weniger extremen Fällen würden diese auch bei Familienangehörigen gezeigt, da ein nebensächlicher Gewinn in Form von Zuwendung erzielt werde. Bei Frau A.________ seien bewusstseinsnahe Symptome festgestellt worden, zu deren Ursachen das psychiatrische Gutachten Auskunft gebe. Auf die Frage, ob die bewusstseinsnahen Symptome in der Laiensprache als absichtliche Darbietung von Schmerzen verstanden werden dürfen, hielt Dr. med. M.________ fest, dass aus medizinischer Sicht verschiedene Störungen bestehen können. Er habe aber bei Frau A.________ ein zervikozephales Syndrom und ein LWS-Syndrom festgestellt, so dass organische Störungen bestanden hätten. Dass Frau A.________ bis heute noch keine Rückenoperation gehabt habe, decke sich mit seinen damaligen Befunden. Selbst eine Operation hätte an seinen damaligen Befunden nichts geändert. Zur Möglichkeit einer Verbesserung der Beschwerden aufgrund der Brustoperation und Bauchstraffung im Jahr 2014 führte er aus, dass ein Schmerz subjektiv in den Hintergrund rücken könne, wenn ein anderer akuter Schmerz dazukomme. Die Wirbelsäulensyndrome hätten bei Frau A.________ ohne wesentliche neurologische Ausfälle bestanden und auf

23 degenerativen Veränderungen basiert. Diese würden bei vielen Personen vorliegen, ohne dass sie das wüssten. Die psychische Verfassung spiele bei der Verarbeitung eine grosse Rolle. Die Empfehlung einer Rückenoperation zur neurologischen Dekompression von Dr. med. J.________ sei aufgrund seines Befundes im Jahr 2008 nicht indiziert gewesen. Die unterschiedliche Einschätzung ergebe sich daraus, dass die Untersuchungen nicht im gleichen Zeitpunkt erfolgt seien. Die Indikation für eine Dekompressionsoperation setzte aus neurologischer Sicht eine wesentliche radikuläre oder meduläre Läsion voraus. Bildgebende Untersuchungen würden häufig Vorwölbungen zeigen, die anschliessend operiert würden, ohne dass der Patient im Anschluss beschwerdefrei sei. Erst hinterher werde festgestellt, dass die Beschwerden nicht mit dem Bild zusammengepasst hätten und deshalb mit der Operation keine Verbesserung habe herbeigeführt werden können. Häufig resultiere vielmehr eine Verschlechterung, so dass sich weitere Operationen anschliessen. Der Beizug eines Orthopäden oder Rheumatologen bei der Begutachtung durch das ABI erachtete Dr. med. M.________ auch im Nachhinein, sei nicht nötig gewesen, weil der neurologische Befund unauffällig gewesen sei und zudem die bildgebende Diagnostik nach den Unfällen mehrfach erfolgt und aktenkundig gewesen sei. Zudem habe eine frühere rheumatologische Untersuchung vorgelegen. Im Fall von Frau A.________ sei bereits eine Diskushernie und eine Diskusprotusion der Bandscheibe diagnostiziert worden. Zu diesen Beschwerden habe kein neurologisches Korrelat bestanden, so dass er diesen keine Bedeutung zugemessen habe. Bei weiteren bildgebenden Untersuchungen hätten sich weitere degenerative Veränderungen über die Jahre gezeigt, die aber keine weitere Bedeutung hätten. Es sei richtig, dass im ABI-Gutachten ein LWS-Syndrom diagnostiziert worden sei. Es gebe solche mit und solche ohne radikuläre Ausfälle. Meduläre Ausfälle auf dieser Höhe seien nicht möglich. Dr. J.________ spreche von einem pseudoradikulären LWS-Syndrom und auch er bestätige, dass sie als Restaurateurin zu 100 % arbeitsfähig sei. Weiter habe Dr. J.________ festgestellt, dass die Belastbarkeit eingeschränkt sei ohne ein Quantitativ zu nennen. Der Bericht sei widersprüchlich, weil Dr. med. J.________ die Arbeitsfähigkeit als Restaurateurin zu 100 % einschätze, nicht aber für die Haushaltsarbeiten. Ein LWS- und HWS-Syndrom könne exarzerbieren, so dass vorübergehende Verschlechterung über einige Monate möglich sei. Möglich sei auch, dass es der Patienten zeitweise schlechter gehe. Ein tageweiser Wechsel der Schmerzen sei aber nicht möglich. Nach kurzer Durchsicht des Berichts von Dr. med. K.________ vom 17.06.2011 hielt Dr. med. M.________ fest, dass auch Dr. med. K.________ keine schwerwiegende organische Veränderung festgestellt und keine chirurgische Behandlungsoption als indiziert erachtet habe. Aus dem Bericht ergebe sich nicht, worauf sich Dr. med. K.________ gestützt habe. Im ABI-Gutachten habe er auf Seite 14 auf die eingeschränkte HWS-Beweglichkeit hingewiesen. Bei einer weiteren Untersuchung (Frenzelbrille), sei die Halswirbelsäule aber frei beweglich gewesen. Auch hier wies er darauf hin, dass sie Frau A.________ nicht zum gleichen Zeitpunkt untersucht hätten. Die Symptomatik sei von Dr. K.________ auch anders beschrieben worden als im ABI-Gutachten. Bei gleicher Befundkonstellation seien nicht mehrere Schlussfolgerungen möglich. Er könne die Diagnose von Dr. med. K.________ nicht verifizieren. Dr. med. M.________ verneinte schliesslich, dass die Schmerzverarbeitungsstörung bei der Begutachtung im Vordergrund gestanden sei, und hielt fest, dass er immer ergebnisoffen untersuche. Er untersuche selber, wie das periphere und das zentrale Nervensystem funktionieren würden und bewerte gewisse Befunde auch mit Rücksicht auf Vorbefunde. Die Schmerzverarbeitungsstörung sei eine Ausschlussdiagnose, nachdem kein organischer Befund die Beschwerden ausreichend erklärt habe. Auf nochmaligen Vorhalt, dass der Orthopäde (Dr. med. J.________) und der Neurologe (Dr. med. K.________) zu anderen Schlussfolgerungen gelangt seien als er, wiederholte er, dass die Untersuchungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefunden hätten. Dass noch keine Operation erfolgt sei,

24 zeige, dass die Operationsindikation für Dr. J.________ offenbar nicht so dringlich gewesen sei. Weiter hielt er nach Lesen des vollständigen Berichts von Dr. med. K.________ fest, dass Dr. med. K.________ nicht Neurologe, sondern Wirbelsäulenchirurg sei und es sich nicht um einen detaillierten neurologischen Bericht handle. Zwar beschreibe Dr. med. K.________ global eine massive Einschränkung der Belastungstoleranz, gebe aber nicht an, aus welchen klinischen Befunden er diesen Schluss ziehe. Zustimmen könne er Dr. med. K.________ einzig bezüglich der möglichen Zunahme der Lumbalskoliose und der Notwendigkeit einer späteren Neubeurteilung. Schliesslich hielt Dr. med. M.________ fest, dass er bei Frau A.________ die kognitiven Fähigkeiten als intakt beurteilt habe, was offensichtlich auch später kein Thema gewesen sei, insbesondere auch nicht im Bericht von Dr. med. K.________ (pag. 3703 ff.). f) Dr. med. O.________ Dr. med. O.________ sah die Beschuldigte im Rahmen der Begutachtung im Auftrag der IV-Stelle. Das Gutachten datierte vom 27. August 2006. Die Vorinstanz hat seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung folgendermassen zusammengefasst (pag. 3802 f.): Dr. med. O.________ bestätigte sein im Auftrag der IV-Stelle erstelltes Gutachten vom 27.08.2006. Auf Vorhalt, dass er darin die Wendung „reine Simulation“ benutzt habe und weiter ausgeführt habe, dass diesbezüglich keine Hinweise bestünden, räumte er ein, dass dies vermutlich „keine Simulation“ heissen sollte. Generalisiert hätten Weichteilschmerzen bestanden, die nicht nur durch somatische Befunde hätten erklärt werden können. Er habe auch geschrieben, dass die Diagnose das Vorliegen einer alltagsrelevanten Psychopathologie impliziere, er eine solche aber nicht diagnostizieren könne, weil er nicht Psychiater sei. Sie hätten damals Röntgenbilder der Hals- und der Lendenwirbelsäule erstellt und Frau A.________ habe am 03.04.2006 eine Computertomographie des Kiefergelenks gebracht. Weiter seien schriftliche Berichte zu den Magnettomographien der Hals- und Lendenwirbelsäule vorgelegen. Dies habe für ihn ein zusammenhängendes Bild über die bestehenden Probleme gegeben. Mit Rücksicht auf die von Frau A.________ geltend gemachten Beschwerden könne es aus medizinischer Sicht theoretisch möglich sein, dass sie an einem Tag Beschwerden habe und an einem anderen Tag nicht. Die Pflege eines alten Mannes in den Jahren 2003-2005 sei mit den von der Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden vereinbar. Hingegen verneinte er, dass sich die geltend gemachten Beschwerden durch die Brustoperation und Bauchstraffung im Jahr 2014 hätten verbessern können (pag. 3708 ff.). g) Y.________ Y.________ bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz, dass er zusammen mit der Beschuldigten in den Jahren 2010 bis 2012 die Liegenschaft H.________ in Biel saniert habe (pag. 3701). Zu seinen Aussagen in der Hauptverhandlung hielt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (pag. 3803): Zu den Renovationsarbeiten an der Liegenschaft H.________ führte Y.________ als Zeuge an der Hauptverhandlung aus, dass der Umbau etwa 1.5 Jahre gedauert habe und Frau A.________ ein bis zwei Mal pro Woche in der Liegenschaft gewesen sei. Sie sei während zwei bis drei Monaten nicht vor Ort gewesen, weil sie vermutlich krank gewesen sei. Während dieser Zeit sei ihr Bruder, der Handwerker sei, im Gebäude gewesen. Er habe Frau A.________ nie auf ein Baugerüst steigen sehen. Sie habe die Handwerker koordiniert, selber gearbeitet habe sie aber nicht. Zur Baustelle sei sie jeweils mit einem Cargo-Velo und zwischendurch mit dem Auto gefahren. Sie habe den Bau geleitet und er habe die Arbeiten finanziert (pag. 3711 ff.).

25 h) Dr. med. R.________ Die Vorinstanz hat weiter Dr. R.________, welcher bei der Beschuldigten am 8. Mai 2014 eine Brustimplantatoperation und eine Korrektur eines Nabelbruchs vorgenommen hatte, anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen (pag. 3714 f.). Zu dieser Einvernahme hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung fest, was folgt (pag. 3803 f.): Dr. med. R.________ führte vor Gericht aus, dass er Frau A.________ letztmals anlässlich der Konsultation vom 14.08.2014 gesehen habe. Sie sei erstmals am 10.04.2014 auf Zuweisung des Gynäkologen wegen einer Prothesenruptur an der Brust zu ihm gekommen. Das Brustimplantat habe ersetzt werden müssen. Zudem habe ein Narbenbruch an der Kaiserschnittnarbe bestanden. Frau A.________ habe angegeben, schon seit drei Jahren in der Brust und an den Schultern Beschwerden zu haben. Lange sei erfolglos nach den Ursachen für die Schulterschmerzen gesucht worden. Die Schmerzen am Rücken seien ein Thema gewesen, hätten aber nichts damit zu tun gehabt, was er habe behandeln müssen. Er habe auch nie Diagnosen von Kollegen oder bildgebendes Material zu den Rückenbeschwerden gesehen, weil dies keinen Zusammenhang mit dem Problem, das er behandelt habe, gehabt habe. Die Operation habe er am 08.05.2014 gemeinsam mit dem Gynäkologen durchgeführt und habe dabei an der Brust einen Implantatwechsel und andererseits die Korrektur des Narbenbruchs durchgeführt. Frau A.________ habe anschliessend keine Beschwerden, mit Ausnahme einer kleinen Infektion, gehabt. Die Schulterbeschwerden seien nach der Operation auch verschwunden. Es bestehe keine Korrelation der Beschwerden in den Beinen und den beschädigten Brustimplantaten. Die Schulterbeschwerden könnten mit dem Brustimplantat zusammenhängen, nicht aber mit den Rückenproblemen im geltend gemachten Ausmass. Umso mehr als es sich um normal grosse Implantate von 345 Gramm pro Implantat gehandelt habe. Grössere bzw. schwerere Implantate von 1 kg könnten einen Einfluss auf den Rücken haben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse bei einer Brustverkleinerung ein Gewicht von mind. 500 Gramm entfernt werden, damit ein physiologischer Effekt angenommen werden könne. Hätte damals die Annahme bestanden, dass sich das Gewicht der Implantate negativ auf die Rückenschmerzen auswirkt, wäre deren Entfernung empfohlen worden. Dass die Beschwerden am Rücken und an den Beinen auch nach der Operation bestanden hätten, sei für ihn nicht überraschend. Weiter hielt er fest, dass Narben im Sektiobereich eher als Schmerzen in die Beine vorne, entlang der Nerven ausstrahlen würden und eine Schmerzausstrahlung in die Lendenwirbelsäule weniger wahrscheinlich sei (pag. 3714 ff.). i) L.________ Schliesslich wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch noch der Physiotherapeut der Beschuldigten, L.________, als Zeuge einvernommen (pag. 3717 f.). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilserwägung dazu fest, was folgt (pag. 3804 f.): Der Physiotherapeut der Beschuldigten, Herr L.________, bestätigte an der Hauptverhandlung seinen Bericht vom 09.02.2016 und erklärte, dass Frau A.________ aktuell nicht mehr bei ihm in Behandlung sei. Dank der letzten Eingriffe habe sie aktive Stabilisierungsübungen machen können, was davor praktisch nie möglich gewesen sei. Er habe zu Beginn der Therapie sicher bildgebende Aufnahmen oder Berichte zu den ärztlichen Diagnosen gesehen. In den Jahren 2010 bis 2016 sei sie nicht mehr bei ihm in Behandlung gewesen. Nach seiner Einschätzung seien kurze Velofahrten mit den von der Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden vereinbar. Hingegen sei es für ihn nicht vorstellbar, dass sie mehrere Sixpack Mineralwasser ins Auto lade. Das Herumschieben eines grossen Müllcontainers sei bei gutem Zustand sicher möglich gewesen und insofern situationsabhängig bzw. hänge auch davon

26 ab, welche Medikamente sie eingenommen habe. Auf Vorhalt der Aussagen von Dr. med. R.________ hielt Herr L.________ fest, dass das Nervensystem verbunden sei und nicht losgelöst betrachtet werden könne. Er erlaube sich daher als Paramediziner der Auffassung von Dr. med. R.________ hinsichtlich der Schmerzausstrahlung entschieden zu widersprechen. Er habe Frau A.________ im Februar 2016 für eine Behandlung gesehen und aufgrund ihrer damaligen Schilderungen den Bericht verfasst. Ab dem Jahr 2003 habe er sie regelmässig betreut, d.h. in der Abfolge der ärztlich verordneten Therapien. Die von Frau A.________ geschilderten Schmerzen seien schubweise aufgetreten und für ihn nachvollziehbar gewesen. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass sie die Schmerzen aggraviere oder gar nur vortäuschte (pag. 3717 ff.). 8.7 Beweiswürdigung der Kammer 8.7.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung vorgenommen (pag. 3805 ff., S. 30 ff. der Urteilsbegründung). Sie hat sich dabei auf die zahlreichen medizinischen Berichte, die die gesundheitliche Entwicklung der Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg dokumentieren, abgestützt. Einbezogen wurden jedoch auch weitere Beweismittel. So wurden anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführliche Befragungen durchgeführt, wobei sich die Vorinstanz im Wesentlichen, aber nicht nur, auf die Befragungen von medizinischem Fachpersonal konzentriert hat. Gerade der Einbezug weiterer Erkenntnisse aus dem gesamten vorliegenden Verfahren und auch die Befragung beispielsweise von Y.________ zeigen auf, dass nicht nur fokussiert auf die medizinischen Berichte und Fachleute Beweis geführt worden ist, sondern sehr breit ermittelt wurde. So hat die Vorinstanz ihr nachvollziehbares Beweisergebnis denn auch auf einer breiten Grundlage abstützen können. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer die Beweiswürdigung im Wesentlichen bestätigen kann und zu denselben Schlüssen wie die Vorinstanz kommt. Es handelt sich bei den nachfolgenden Ausführungen um Wiederholungen und Ergänzungen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. 8.7.2 Zum medizinisch nachweisbaren Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit Die Vorinstanz zitierte zum medizinisch nachweisbaren Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit zu Recht auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. November 2013 und die darin festgehaltene Einschätzung des Gesundheitszustandes der Beschuldigten. Der Ziff. 4.6.4. des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (pag. 359 ff., insb. 377) kann entnommen werden, dass zusammengefasst erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das schlüssige und voll beweiskräftige ABI-Gutachten vom 5. August 2008 in einer körperlich leicht bis mittelschweren, angepassten Tätigkeit, wie auch in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Da der Sachverhalt – entgegen der Auffassung der Beschuldigten – hinreichend abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt worden sei, könne auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. Im Vergleich zur Rentenzusprechung im Jahre 1999 (med. Begutachtung durch Dr. I.________), bei der die IV-Stelle Kanton Bern von gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen ausgegangen sei und der Beschuldigten eine Rente zu-

27 gesprochen worden sei, sei demnach zweifellos eine wesentliche Änderung der medizinischen Verhältnisse und damit ein Revisionsgrund eingetreten. Nunmehr würden keine Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr vorliegen. Das Verwaltungsgericht hielt weiter fest, die IV-Stelle Kanton Bern als Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2012 massgeblich auf das Gutachten des ABI vom 5. August 2008 (pag. 111 f.) gestützt (pag. 372). Das Gutachten erfülle die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukomme. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus (pag. 372 f.), die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge seien einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit würden nachvollziehbar begründet. Auch stünden die Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flössen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. Im Entscheid vom 11. März 2014 8C_36/2014 hielt zudem das Bundesgericht fest (E. 2.2.2), das kantonale Gericht habe im Rahmen einer einlässlichen Beweiswürdigung dargelegt, weshalb es die ABI-Expertise für beweiswertig erachte. Diese Beweiswürdigung sei weder offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise rechtswidrig. Was die Versicherte einwende, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise (pag. 431). Auch für die Kammer ist dieses Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und beweiskräftig. Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, dass das ABI-Gutachten massive Unzulänglichkeiten enthalten würde und ein «Fehlgutachten» sei. Es werde zwar ein Lendenwirbelsyndrom (LWS) und ein Halswirbelsyndrom (HWS) diagnostiziert, was mit früheren Diagnosen übereinstimme, jedoch würden völlig andere Schlussfolgerungen gezogen. Es entstehe der Eindruck der Nicht-Objektivität, da gewisse Abklärungen wie beispielsweise ein MRI oder eine orthopädische Untersuchung, welche unerlässlich gewesen wären, sowie ein CT oder Röntgen unterlassen worden seien (pag. 3974 f.). Es ist der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, dass Dr. med. X.________ ausgeführt hat, dass ein Spezialist des Bewegungsapparats, sprich ein Orthopäde oder Rheumatologe, womöglich zusätzliche Einschränkungen hätte feststellen können (vgl. pag. 3799 ff.). Dr. med. M.________ gab hingegen an, dass aus seiner Sicht der Beizug eines Orthopäden oder Rheumatologen nicht notwendig gewesen sei, weil der neurologische Befund unauffällig gewesen sei und zudem die bildgebende Diagnostik nach den Unfällen mehrfach erfolgt und aktenkundig gewesen sei. Zudem habe eine frühere rheumatologische Untersuchung vorgelegen (pag. 3704). Weiter wurde am 17. November 2011 der Orthopäde Dr. med. F.________ beigezogen der im Untersuchungsbericht des RAD vom 17. November 2011 feststellte, dass eine angepasste Tätigkeit ganztägig und ohne Leistungsminderung zumutbar sei (pag. 217 ff). Bei der Konsultation bei Dr. med. F.________ wurde gestützt auf die völlig ungezwungene Körperhaltung und Kopfbeweglichkeit anlässlich der Anamneseerhebung im Einverständnis der Beschuldigten auf eine explizite Untersuchung der Wirbelsäulenbeweglichkeit verzichtet (pag. 220). Der Beschuldigten wäre es anläss-

28 lich dieser orthopädischen Untersuchung ohne weiteres freigestanden, auf eine solche Untersuchung zu bestehen. Allein durch den fehlenden Beizug eines Orthopäden oder Rheumatologen können keine Zweifel am ABI-Gutachten erweckt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die rentenbegründende Diagnose eine hirnorganische Störung war, sodass sich eine psychiatrische Abklärung anlässlich des ABI-Gutachtens aufdrängte. Jedoch ist nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht, davon auszugehen, dass einseitig Abklärungen zur Psyche getroffen worden seien, stattdessen wurde ergebnisoffen untersucht. Es liegen auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Fehldiagnose vor. Es ist folglich auf das ABI-Gutachten als Beweismittel abzustellen. Neben dem ABI-Gutachten liegt eine Vielzahl an weiteren medizinischen Berichten vor. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass die Beschuldigte eine Vielzahl verschiedener Ärzte aufgesucht hat. So gab Dr. med. U.________ sogar an, der Beschuldigten mitgeteilt zu haben, dieser «Medizinaltourismus» müsse aufhören (pag. 339). Es wird der Vorinstanz zugestimmt, wenn diese ausführt, die Beschuldigte habe auffälligerweise immer nach vertrauensärztlichen Untersuchungen neue Ärzte aufgesucht. Die Verteidigung macht zudem geltend, dass diejenigen Beweismittel, welche die Beschuldigte entlasten würden, namentlich der Bericht von Dr. med. J.________ (pag. 321), von Dr. med. K.________ (pag. 326 f.) und von Physiotherapeut L.________ (pag. 3717 ff.), von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien (pag. 3979). Dr. med. J.________ habe in seinem Bericht angegeben, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie im Haushalt nur minimalbelastbar sei (pag. 321). Zu ergänzen ist hierzu, dass davon auszugehen ist, dass Dr. med. J.________ die Beschuldigte als zu 100 % arbeitsunfähig einstufen wollte, statt wie versehentlich festgehalten als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. pag. 321 und 322). Dies entspricht den weiteren Ausführungen im Bericht. Zudem empfahl er eine Rückenoperation. Weiter führte die Verteidigung aus, Dr. med. K.________ habe in seinem Bericht (pag. 326 f.) angegeben, dass die Beschuldigte ein chronifiziertes Schmerzproblem im Nacken- und Lendenbereich, mit einer massiven Einschränkung der Belastungstoleranz präsentiere. Schliesslich habe der Physiotherapeut L.________ angegeben, dass die Beschuldigte immer wieder Blockaden erleide und habe auf ihre Schmerzen sowie die Tatsache hingewiesen, dass sich ihre Skoliose verschlimmert habe (pag. 3717 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe L.________ weiter angegeben, dass die Schmerzen nachvollziehbar seien und er nicht den Eindruck gehabt hätte, dass diese aggraviert oder vorgetäuscht worden wären (pag. 3717 ff.). Diesen Ausführungen der Verteidigung ist dezidiert zu widersprechen. Es wurden von der Vorinstanz sämtliche Beweismittel ausreichend gewürdigt und den verschiedenen Zeugenaussagen wurde sehr wohl Rechnung getragen (pag. 3799 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung). Es handelt sich nicht um eine einseitige Beweiswürdigung. Die Erkenntnisse des ABI-Gutachten stützen sinngemäss auch der Bericht von Dr. med. O.________ (pag. 90 ff.), die Untersuchungsberichte des RAD vom 19. Oktober 2011 von Dr. med. E.________ (pag. 216), vom 17. November 2011 von Dr. med. F.________ (pag. 217 ff.), sowie vom 15. Dezember 2011 von Dr. med.

29 Q.________ (pag. 330) und dessen Stellungnahme vom 17. Juli 2012 (pag. 335), die Berichte von Dr. med. U.________ vom 22. März 2013 und dem 15. April 2013 (pag. 339) sowie die Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 9. Juli 2013 (pag. 323). Insgesamt vermögen diese Beweismittel gemeinsam mit dem ABI-Gutachten auch die Kammer zu überzeugen. Dagegen handelt es sich, wie von der Vorinstanz ausgeführt, bei den von der Verteidigung zitierten Berichten jeweils um (blosse) Wiedergaben, der von der Beschuldigten den Ärzten gegenüber geschilderten Beschwerden. Es ist zutreffend, dass Ärzte bei der Behandlung ihrer Patienten von der Prämisse ausgehen müssen, dass deren Beschwerden der Wahrheit entsprechen. Die von der Verteidigung erwähnten Beweismittel vermögen somit keine Zweifel an der Richtigkeit des ABI-Gutachtens sowie der inhaltlich übereinstimmenden Beweismittel zu erzeugen. Die Tatsache, dass bis heute keine Operation stattgefunden hat und dass dennoch eine nachweisliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschuldigten erfolgt ist, deckt sich mit den Befunden, dass keine körperlichen Beeinträchtigungen vorlagen. Dies bestätigte auch Dr. med. M.________ (pag. 3704). Es besteht somit keine nachgewiesene Korrelation zwischen den körperlichen Befunden und den geschilderten Beschwerden der Beschuldigten, die im Tatzeitraum einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten gehabt hätten. Vielmehr ist gestützt auf das ABI-Gutachten erstellt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. 8.7.3 Zu den geltend gemachten Beschwerden und dem Verhalten der Beschuldigten

SK 2018 305 — Bern Obergericht Strafkammern 10.05.2019 SK 2018 305 — Swissrulings