Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 271+272 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Kupper Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2/Berufungsführerin 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und E.________ Strafklägerin Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 19.1.2018 (PEN 16 909+910)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19.1.2018 (pag. 1253 ff.) bzw. Berichtigung des Urteilsdispositivs vom 25.1.2018 (pag. 1264 ff.) sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) frei von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 15.3.2006 und vom 17.3.2006 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit C.________ (nachfolgend Beschuldigte 2), z.N. der E.________ (nachfolgend Strafklägerin), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘737.40 an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘078.55 an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1; Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Berichtigung). Demgegenüber wurde der Beschuldigte 1 schuldig erklärt des Betrugs, begangen am 16.3.2006 in Biel, z.N. der Strafklägerin (Deliktsbetrag CHF 364.45 und CHF 242.80, Einkünfte aus Tätigkeit F.________ AG) sowie wegen Betrugs, gewerbsmässig, begangen in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 in Biel, zusammen mit der Beschuldigten 2, z.N. der Strafklägerin (Deliktsbetrag CHF 241‘000.00). Der Beschuldigte 1 wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 6‘635.45 (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Berichtigung). Weiter bestimmte das Gericht das auf die Schuldsprüche entfallende Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ auf CHF 12‘318.50 (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Berichtigung). Sodann sprach das Gericht die Beschuldigte 2 frei von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit der Beschuldigten 2, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 5‘091.75 an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘432.90 an den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2; Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Berichtigung). Hingegen wurde die Beschuldigte 2 schuldig erklärt des Betrugs, gewerbsmässig, begangen in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 in Biel, zusammen mit dem Beschuldigten 1, z.N. der Strafklägerin (Deliktsbetrag CHF 236‘000.00). Die Beschuldigte 2 wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 6‘635.45 (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Berichtigung). Des Weiteren bestimmte das Gericht das auf den Schuldspruch entfallende Honorar der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 2 auf CHF 13‘731.85 (Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteils bzw. der Berichtigung). Schliesslich traf es die nötigen Verfügungen (Ziff. VII des erstinstanzlichen Urteils).
3 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 22.1.2018 (pag. 1281) als auch die Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, am 19.1.2018 (pag. 1282) form- und fristgerecht die Berufung an. Mit form- und fristgerechten Berufungserklärungen vom 23.7.2018 (pag. 1352 f.) und 24.7.2018 (pag. 1355 ff.) beschränkten die beiden Beschuldigten die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II und V des Urteilsdispositivs sowie damit zusammenhängend die Strafzumessung und die Regelung der Verfahrenskosten. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Strafklägerin erklärten innert Frist weder Anschlussberufung noch beantragten sie ein Nichteintreten auf die Berufung. Gestützt auf die Verfügung vom 17. August 2018 erklärten sich die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1372 f.). Mit Verfügung vom 18. September 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 1390 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Auf Antrag von Rechtsanwalt D.________ wurden oberinstanzlich die von der Verteidigung eingereichten Zahlungsbelege Januar bis Juni 2018 zu Gunsten der Strafklägerin, jeweils im Betrag von CHF 500.00 (pag. 1358), zu den Akten erkannt. Daneben wurde auch die von der Strafklägerin eingereichte Auflistung der bereits an sie geleisteten Raten (pag. 1367 ff.) zu den Akten genommen. Von Amtes wegen holte die Verfahrensleitung ausserdem Strafregisterauszüge (datierend vom 11.10.2018; pag. 1400 f.) sowie Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (datierend vom 10.10.2018 und 8.10.2018; pag. 1404 f. und 1408 f.) ein. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 1.11.2018 namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 folgende Anträge (pag. 1420 ff.): 1. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Vorwürfen: 1.1 Des Betrugs, angeblich begangen am 16.03.2006 in Biel, z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 364.45 und CHF 242.80, Einkünfte aus Tätigkeit F.________ AG). 1.2 Des Betrugs, gewerbsmässig, angeblich begangen in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.10.2012 in Biel, zusammen mit C.________, z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 241‘000.00). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Herr A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten für das Berufungsverfahren auszurichten. Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 11.12.2018 namens und im Auftrag der Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 1436 ff.):
4 I. Ziffer V des Urteils der Strafabteilung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. Januar 2018 in Sachen PEN 16 909/910 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Strafabteilung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland zurückzuweisen. II. Frau C.________ sei vom Kanton Bern eine angemessen Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. III. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. Eventualanträge: I. Frau C.________ sei vollumfänglich freizusprechen von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 01. März 2007 bis 31. Oktober 2012 in Biel, zusammen mit A.________, z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 236‘000.00); unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an Frau C.________ durch den Kanton Bern im Umfang der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 18. Januar 2018 für das erstinstanzliche Verfahren sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens an den Kanton Bern. II. Frau C.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete demgegenüber mit Eingabe vom 19.12.2018 folgende Anträge (pag. 1482 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19.01.2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis zum 15.03.2006 und vom 17.03.2006 bis zum 28.02.2007 in Biel, zusammen mit C.________, z.N. der E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern freigesprochen worden ist; 2. C.________ von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.02.2007 in Biel, zusammen mit A.________, z.N. der E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern freigesprochen worden ist. II. 1. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ 1.1 schuldig zu sprechen wegen Betrugs, begangen am 16.03.2006 in Biel z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 364.45 und CHF 242.80, Einkünfte aus Tätigkeit F.________ AG) und wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.10.2012, zusammen mit C.________, z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 236‘000.00);
5 1.2 zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 1.3 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 2. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei C.________ 2.1 schuldig zu sprechen wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.10.2012, zusammen mit A.________, z.N. der E.________ (Deliktsbetrag CHF 236‘000.00); 2.2 zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 2.3 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Strafklägerin stellte und begründete mit Eingabe vom 31.1.2019 folgende Anträge (pag. 1505): 1. Bezüglich der Rechtsbegehren schliesst sich die E.________, den Ausführungen des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, vom 19.12.2018, an. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 19.1.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als a) der Beschuldigte 1 freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 15.3.2006 und vom 17.3.2006 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit der Beschuldigten 2, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘737.40 an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘078.55 an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1) und als b) die Beschuldigte 2 freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit dem Beschuldigten 1, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 5‘091.75 an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘432.90 an den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2). Zu überprüfen bleiben somit a) die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 1 wegen Betrugs, begangen am 16.3.2006 in Biel, z.N. der Strafklägerin (Deliktsbetrag CHF 364.45 und CHF 242.80, Einkünfte aus Tätigkeit F.________ AG) sowie wegen Betrugs, gewerbsmässig, begangen in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 in Biel, zusammen mit der Beschuldigten 2, z.N. der Strafklägerin (Deliktsbetrag CHF 241‘000.00), b) der Schuldspruch gegen die Beschuldigte 2 wegen Betrugs, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 in Biel, zusammen mit dem Beschuldigten 1, z.N. der Strafklägerin (Deliktsbetrag CHF 236‘000.00), c) der Sanktionenpunkt sowie d) der Kosten- und Ent-
6 schädigungspunkt. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erstellten DNA-Profile und die erkennungsdienstlichen Daten. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der beiden Beschuldigten darf das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 19.3.2014 In formeller Hinsicht macht Rechtsanwalt D.________ vorab geltend, die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 führten zur Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 19.3.2014 und damit zur Schwärzung aller sich darauf beziehenden Ausführungen in den amtlichen Akten (pag. 1450). Die Beschuldigte 2 habe den einvernehmenden Polizisten nicht verstanden und dieser sie scheinbar auch nicht. Es sei zu Missverständnissen und zu protokollierten Aussagen gekommen, welche die Beschuldigte 2 nicht getätigt habe. Die Ursache für die gemachten Aussagegehalte liege einzig in den ungenügenden Deutschfähigkeiten (pag. 1447). Des Weiteren sei die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 nicht fristgerecht sichergestellt worden. Im Zuge der Einvernahme vom 14.3.2014 sei ihr Status aufgrund ihrer Aussagen von demjenigen einer Auskunftsperson zu derjenigen einer beschuldigten Person geändert worden. Ihr sei seitens der Polizei eine Tatbeteiligung als Mittäterin vorgeworfen worden. Infolge der ihr konkret drohenden Freiheitsstrafe liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weshalb die Beschuldigte 2 dringend hätte verteidigt werden müssen (pag. 1453 f.). Folglich sei Ziff. V des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 1457). Mit Beschluss vom 22.6.2017 (pag. 989 ff.) hat die Vorinstanz über die Frage der Zulassung bzw. Nichtzulassung des Einvernahmeprotokolls vom 19.3.2014 als Beweismittel im vorliegenden Verfahren entschieden. Dabei wurde der Antrag der Beschuldigten 2 auf Entfernung und separate Aufbewahrung des Protokolls abgewiesen, wogegen sie kein Rechtsmittel ergriffen hat. Betreffend die Sprachkenntnisse erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beschuldigte 2 sei anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19.3.2014 auf das Recht auf Übersetzung hingewiesen worden, wobei sie darauf verzichtet habe. Darauf habe sie detaillierte Angaben zu den Vorwürfen gemacht und habe Auskunft zur Berufstätigkeit von sich und ihrem Ehemann gegeben. Die Beschuldigte 2 habe das Protokoll unterzeichnet, nachdem es ihr vorgelesen worden sei. Daraus ergebe sich, dass sie im Stande sei, Fragen in deutscher Sprache zu verstehen, adäquate und verständliche Antworten darauf zu geben und das Protokoll nach dessen Abfassung beim Vorlesen zu verstehen. Der Einwand sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten sei demnach nicht stichhaltig. Betreffend die Frage des Zeitpunkts der notwendigen Verteidigung hielt die Vorinstanz fest, der Umfang der Beteiligung der Beschuldigten 2 am Vorwurf gegenüber ihrem Ehemann sei im Zeitpunkt der Befragung vom 19.3.2014 nicht klar gewesen. Aus den Aussagen der Beschuldigten 2 ergebe sich, dass sie Verdacht hätte schöpfen können, dass ihr Ehemann Geld bei den Sozial-
7 behörden bezogen habe, obwohl er einer Erwerbsmässigkeit nachgegangen sei. Hingegen ergäben sich daraus keine Hinweise auf ein aktives Handeln der Mitbeschuldigten. Die entsprechende Rechtsbelehrung als beschuldigte Person sei vorsichtshalber erfolgt. Der strafrechtliche Vorwurf gegenüber der Beschuldigten 2 habe sich auf den damaligen Wissensstand der Behörden beschränkt, nämlich auf den Sachverhalt als Mitwisserin. Der Vorwurf habe sich somit bestenfalls als Gehilfenschaft zum Betrug respektive Widerhandlungen gemäss Art. 85 Sozialhilfegesetz beziehen können. Insoweit sei der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte 2 habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 19.3.2014 keine Freiheitsstrafe von 12 Monaten oder mehr gedroht, da sie lediglich als untergeordnete Tatbeteiligte habe gelten können, stichhaltig, weshalb die Einvernahme in den Akten zu belassen sei. Die Kammer schliesst sich den umfassenden und korrekten Ausführungen der Vorinstanz an. Darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 993 ff.). Wie im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung festzustellen sein wird, erachtet auch die Kammer die Sprachkenntnisse der Beschuldigten 2 als ausreichend (vgl. Ziff. 12.2.2 unten). In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann festzuhalten, dass auch die Tatsache, dass die Beschuldigte 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 27.1.2015 nach einer Übersetzungsperson verlangt hat, nichts an den Einschätzungen betreffend die Einvernahme vom 19.3.2014 zu ändern vermag. Nicht nur machte sie nunmehr die Notwendigkeit einer Übersetzung geltend, sondern relativierte sie auch die in der Einvernahme vom 19.3.2014 von ihr gemachten Aussagen mit dem Argument, sie habe nicht über genügend Deutschkenntnisse verfügt. So brachte sie vor: «Das waren zum Teil schwierige Fragen und ich war mir nicht sicher, was ich geantwortet habe. Meine Deutschkenntnisse sind nicht sehr gut» (pag. 161 Z. 36 ff.). Ebenso schob sie die Verantwortung dem einvernehmenden Polizisten zu, indem sie sagte: «Der Polizist hat mich nicht gut verstanden. Er wusste nicht genau, was ich sagen wollte. Vielleicht habe ich etwas anderes gesagt» (pag. 161 Z. 42 f.). Diese Aussagen sind nach Überzeugung der Kammer als reine Schutzbehauptungen zu werten. Die Beschuldigte 2 war anlässlich ihrer Einvernahme vom 27.1.2015 im Gegensatz zur Einvernahme vom 19.3.2014 anwaltlich vertreten. Es scheint ein Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Verteidigung und dem plötzlich geänderten Aussageverhalten der Beschuldigten 2 zu bestehen. Für die Kammer ist nicht erklärbar, warum die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 zwischen der 1. und 2. Einvernahme viel schlechter geworden sein sollen. Eventuell hat der neu hinzugekommene Rechtsanwalt die Beschuldigte 2 darauf aufmerksam gemacht, dass ihr ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht zum Vorteil gereichen. Die polizeilichen Fragen erscheinen der Kammer zudem nicht als übermässig kompliziert, jedenfalls nicht in einem Masse, als dass eine Person, welche im Zeitpunkt der Befragung seit 13 Jahren in der Schweiz lebte, diese nicht beantworten könnte. Aus dem Protokoll ist denn auch ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 ohne Weiteres in der Lage war, der Befragung zu folgen und die einzelnen Fragen adäquat und nachvollziehbar zu beantworten. Zwar sind die Antworten eher kurz, was jedoch keine Rückschlüsse auf die sprachlichen Fähigkeiten zulässt, ist es doch nicht unüblich, dass Auskunftspersonen und insbesondere beschuldigte Per-
8 sonen eher zurückhaltend Informationen preisgeben, um sich nicht weiter zu belasten. Abgerundet wird der Gesamteindruck schliesslich durch die sich im Sozialdossier der beiden Beschuldigten befindliche Gesprächsnotiz vom 19.11.2012: Demnach äusserte sich der Beschuldigte 1 gegenüber der Strafklägerin dahingehend, dass er und auch seine Frau für das rechtliche Gehör keine Übersetzung bräuchten, da sie (die Beschuldigte 2) Deutsch verstehe (pag. 10072 Sozialhilfedossier). Wenn die Beschuldigte 2 bereits im Herbst 2012 keine Übersetzung für ein Gespräch bei der Sozialbehörde benötigte, dann dürfte dies 16 Monate (Einvernahme vom 19.3.2014) und 26 Monate (Einvernahme vom 27.1.2015) später erst recht nicht der Fall gewesen sein. Schliesslich hatte die Beschuldigte 2 auch zuvor während Jahren die Korrespondenz mit den Sozialbehörden stets auf Deutsch geführt. Jedenfalls bestehen entgegen der Verteidigung keine konkreten Verdachtsmomente, welche darauf hindeuten würden, die Beschuldigte 2 habe anlässlich der Einvernahme vom 19.3.2014 sprachliche Schwierigkeiten gehabt. Das entsprechende Protokoll ist demnach als Beweismittel verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Einleitung Die Beschuldigten haben vom 1.11.2005 bis zum 9.10.2012 Sozialhilfe bezogen und während dieser Zeit von der Strafklägerin gesamthaft CHF 269‘014.70 an Unterstützungsgeldern erhalten. Aufgrund eines Vorfalls wegen nicht gemeldeter Nachzahlungen von Krankentaggeldern im Spätsommer 2012 liess die Strafklägerin die Beschuldigten eine Bankenvollmacht unterschreiben (pag. 10301 f. Sozialhilfedossier). Daraufhin hat die Bank G.________ der Strafklägerin die Kontoauszüge eines auf den Beschuldigten 1 lautenden Kontos zugestellt, von welchem die Strafklägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte. Die Strafklägerin musste feststellen, dass auf das besagte Konto seit dessen Eröffnung am 10.10.2005 regelmässig Eingänge von Temporärbüros, insbesondere von H.________, erfolgt sind. Gesamthaft belaufen sich die darauf überwiesenen Einkünfte auf CHF 279‘229.95, welche von den Beschuldigen gegenüber der Strafklägerin nie deklariert worden sind. In der Folge trafen die Parteien eine Rückerstattungsvereinbarung für die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen, welche zunächst eine monatliche Rückzahlung von CHF 1‘000.00 vorsah, wobei dieser Betrag in der Folge auf CHF 500.00 pro Monat herabgesetzt wurde. Am 29.8.2013 erstattete die Strafklägerin Strafanzeige gegen die beiden Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, welche daraufhin eine Untersuchung eröffnete. Am 17.11.2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der Strafklägerin. 8. Rechtskräftige Freisprüche Der Beschuldigte 1 wurde rechtskräftig freigesprochen von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 15.3.2006 und vom 17.3.2006 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit der Beschuldigten 2, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zu-
9 sammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘617.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3‘474.25, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘091.75, an den Kanton Bern. Die Beschuldigte 2 wurde rechtskräftig freigesprochen von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit dem Beschuldigten 1, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘617.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3‘119.90, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘737.40, an den Kanton Bern. Betreffend die erste Phase des angeklagten Deliktszeitraums (Unterstützungsantrag vom 14.10.2005) kam die Vorinstanz beweiswürdigend zum Schluss, dass die Angaben der beiden Beschuldigten im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrages, wonach sie über keine Einkünfte und kein Arbeitsverhältnis verfügten, wahr gewesen seien. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass bereits im Zeitpunkt des Antrages ein Betrug geplant wesen sei (pag. 1310; S. 22 der Urteilsbegründung). Dementsprechend erfolgten durch die Vorinstanz bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts Freisprüche (Ziff. I und IV erstinstanzliches Urteilsdispositiv). Diesem Ergebnis ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Der Beschuldigte 1 arbeitete nachweislich erst vom 12.12.2005 bis zum 20.12.2005 ein erstes Mal wieder für H.________, wobei aber die entsprechende Einsatzvereinbarung erst unmittelbar zuvor, nämlich am 8.12.2005, unterschrieben wurde (pag. 175 und 1125). Der Beschuldigte 1 war im Zeitpunkt der Antragsstellung demnach in der Tat arbeitslos. Aufgrund ebenfalls fehlender Erwerbstätigkeit der Beschuldigten 2 waren die beiden Beschuldigten bei der Anmeldung bei der Strafklägerin somit bedürftig und folglich zum Bezug von Sozialhilfeleistungen legitimiert. Eine betrügerische Absicht ist – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – in dieser Phase jedenfalls nicht ersichtlich. Betreffend die zweite Phase (Dezember 2005 bis März 2006) erwog die Vorinstanz, die Beschuldigten hätten am 9.11.2005 ein Monatsbudget unterzeichnet, wobei unklar sei, ob sie bereits damals gewusst hätten, dass der Beschuldigte 1 im Dezember 2005 arbeiten werde. Anschliessend hätten sie keinerlei Handlungen gegenüber den Sozialbehörden mehr vorgenommen. Erst am 16.3.2006 habe der Beschuldigte 1 alleine wiederum ein Budget unterzeichnet, wobei er sein vorgängig erzieltes Einkommen bei H.________ ab Dezember 2005 verschwiegen habe (pag. 1311; S. 23 der Urteilsbegründung). Auch für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Budgets vom 9.11.2005 (pag. 10028 Sozialhilfedossier) von der bevorstehenden Erwerbstätigkeit des Beschuldigten 1 gewusst hätten. Der Beschuldigte 1 unterzeichnete die Einsatzvereinbarung für seine vom 12.12.2005 bis zum 20.12.2005 laufende Temporärstelle erst am 8. Dezember 2005 und somit erst einen Monat nach der Unterzeichnung des Budgets. In Anbetracht der Tatsache, dass Temporärstellen üblicherweise relativ kurzfristig vermittelt werden, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten am 9.11.2005 noch nichts von der bevorstehenden Erwerbstätigkeit des Beschuldigten 1 wussten. Dementsprechend erfolgten auch bezüglich dieser Phase für die Beschuldigte 2 vollumfänglich Freisprüche. Der Beschuldigte 1 wurde mit Ausnahme des Schuldspruchs für den 16.3.2006 ebenfalls rechtskräftig freigesprochen
10 (auf die alleinige Unterzeichnung des Budgets durch den Beschuldigten 1 am 16.3.2006 wird im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung eingegangen, vgl. Ziff. 13.1 unten). Hinsichtlich der dritten Phase (April 2006 bis Februar 2007) erfolgten erstinstanzlich für beide Beschuldigten ebenfalls rechtskräftig Freisprüche. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass nicht nachweisbar sei, ob der Beschuldigte 1 bei der Unterzeichnung des Budgets vom 6.4.2006 wusste, dass er ab Mai 2006 arbeiten werde. In der Folge seien sodann in dieser Phase keine weiteren Budgets mehr unterzeichnet worden (pag. 1311; S. 23 der Entscheidbegründung). Den beiden Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift weiter vorgeworfen, im Mai 2012 Krankentaggelder der Beschuldigten 2 im Umfang von CHF 426.25 und CHF 7‘854.75 nicht deklariert zu haben und diese Gelder auf das gegenüber der Strafklägerin nicht deklarierte Konto der Beschuldigten 2 bei der I.________ (Bank) überwiesen zu haben. Die Vorinstanz konnte keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die beiden Beschuldigten diese Krankentaggelder hätten verheimlichen wollen (pag. 1315; S. 27 der Urteilsbegründung). Auch für die Kammer ist keine solche Absicht erkennbar. Der Gesprächsnotiz vom 20.8.2012 (pag. 10075 Sozialhilfedossier) ist zu entnehmen, dass die Beschuldigten offenbar wegen eines Kontoauszuges zum Bankomaten gingen, wo sie feststellten, dass das Konto mangels Guthabens gesperrt worden war. Die Beschuldigten haben daraufhin ein neues Konto eröffnet, wobei ihnen bei der Eröffnung am Schalter gesagt wurde, dass sie Geld auf dem Konto hätten. Die Beschuldigten gaben ausserdem an, das Geld für die Rückzahlung von Schulden und für ärztliche Behandlungen verwendet zu haben. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Angaben der Beschuldigten anlässlich des Gesprächs wahr waren. So hielt auch die Sozialarbeiterin in einer Notiz fest, dass die Situation nach dem Gespräch nun klarer einschätzbar sei und die Familie im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperiere und die Wahrheit zu sagen scheine (pag. 10074 Sozialhilfedossier). Tatsächlich ist einem Schreiben der I.________(Bank) vom 3.10.2012 betreffend die Vermögenswerte der Beschuldigten 2 zu entnehmen, dass ihr Konto Nr. 272-360904 per 28.12.2011 saldiert worden ist (pag. 10196 Sozialhilfedossier). Das neue Konto Nr. 272-108975 wurde in der Folge erst am 11.5.2012 nach einer Einzahlung der Beschuldigten über CHF 100.00 eröffnet. Die Krankentaggelder im Betrag von CHF 426.25 und CHF ‘854.75 gingen lediglich vier Tage später, am 15.5.2012, auf dem Konto ein (pag. 362 ff. und 368). Eine Absicht kann den Beschuldigten unter diesen Umständen jedenfalls nicht unterstellt werden. 9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Von den beiden Beschuldigten wird nicht bestritten, am 14.10.2005 gemeinsam einen Unterstützungsantrag bei der Strafklägerin gestellt und in der Folge aufgrund dessen während etwa sieben Jahren Sozialhilfegelder bezogen zu haben. Ebenfalls unbestritten ist, dass sie diese Gelder überwiegend zu Unrecht bezogen haben, da beide Beschuldigten während einem Grossteil der fraglichen Zeit gearbeitet, sie die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten 1 der Strafklägerin jedoch nicht ge-
11 meldet haben. Somit konnte lediglich das Einkommen der Beschuldigten 2 in den monatlichen Budgets einkalkuliert werden. Umstritten sind hingegen die konkreten, im Zusammenhang mit dem Bezug der Sozialhilfegelder stehenden Umstände, mithin der Vorwurf, die Beschuldigten hätten die Strafklägerin absichtlich getäuscht. So wird von den Beschuldigten insbesondere vorgebracht, sie hätten nicht gewusst, dass das Einkommen des Beschuldigten 1 ebenfalls hätte offengelegt werden müssen, da dieses lediglich aus einem temporären Arbeitsverhältnis herrühre. In diesem Zusammenhang steht auch die umstrittene Frage, ob die Beschuldigten überhaupt über genügend Deutschkenntnisse verfügten, um ihre Pflichten gegenüber den Sozialbehörden zu verstehen und dementsprechend handeln zu können, namentlich, ob sie den Inhalt des Unterstützungsformulars bzw. die Mitarbeiter der Strafklägerin und deren Weisungen verstanden. Zu prüfen ist demnach, ob und im welchem Umfang die beiden Beschuldigten die Strafklägerin in betrügerischer Weise getäuscht haben. 10. Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten objektiven und subjektiven Beweismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergegeben wurden. Darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 1294 ff.; S. 6 ff. der Entscheidbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet bzw. wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Betreffend die oberinstanzlich erfolgten Beweisergänzungen wird auf Ziff. 3 hiervor verwiesen. Auf deren Inhalt wird – soweit erforderlich – ebenfalls direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 11. Beweiswürdigung 11.1 Vorbemerkungen und Allgemeines zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen in den erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 1306 f.; S. 18 f. der Urteilsbegründung). Nachdem vorliegend eine Vielzahl von indirekten Beweisen zu würdigen ist, seien zudem kurz die Anforderungen an einen Indizienbeweis rekapituliert: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Nachfolgend wird die Beweiswürdigung entsprechend der Gliederung der Vorinstanz vorgenommen, d.h. es wird zunächst auf die grundlegende Frage der
12 Deutschkenntnisse der beiden Beschuldigten eingegangen, bevor anschliessend die einzelnen, oberinstanzlich noch interessierenden Phasen der Unterstützungsdauer betrachtet werden. Sodann ist in einem weiteren Schritt der Frage nachzugehen, ob die beiden Beschuldigten um ihre Pflichten gegenüber der Strafklägerin wussten, bevor abschliessend auf den Deliktsbetrag eingegangen wird. 12. Deutschkenntnisse der beiden Beschuldigten Zu klären ist – wie gesagt – vorab die Frage, ob die beiden Beschuldigten über genügend Deutschkenntnisse verfügten, um betreffend die von ihnen beantragten und auch erhaltenen Sozialhilfegeldern mit den Mitarbeitern der Strafklägerin zu korrespondieren, insbesondere um Formulare auszufüllen, Dokumente zu unterschreiben und Gespräche zu führen. 12.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die zahlreichen Verdachtsmomente, welche aus ihrer Sicht dafür sprechen, dass die Beschuldigten über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten, für beide Beschuldigten einzeln stichwortartig aufgeführt. Sie stützte sich dabei auf die diversen objektiven und subjektiven Beweismittel. Auf eine Wiedergabe derselben wird an dieser Stelle verzichtet. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz jedoch schliesslich fest, dass beide Beschuldigten hinreichend Deutsch verstanden hätten, um die bei den Sozialbehörden diskutierten Inhalte zu verstehen. Der Beschuldigte 1 habe bereits im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrages gut Deutsch verstanden. Demgegenüber habe die Beschuldigte 2 anfangs weniger gut Deutsch gesprochen. Immerhin hätten ihre Kenntnisse aber ausgereicht, damit sie beim Erstgespräch im November 2005 verstanden habe, dass Arbeitstätigkeiten den Sozialbehörden grundsätzlich gemeldet werden müssten. Ihre Sprachkenntnisse hätten sich rasch verbessert, so dass sie rund zwei Jahre nach Stellen des Sozialhilfeantrages ab Anfang 2008 selbst Arbeit gefunden und auch alleine bei den Sozialbehörden vorgesprochen habe. 12.2 Würdigung der Kammer Sowohl die einzelnen von der Vorinstanz aufgeführten Argumente, als auch der Beweisschluss der Vorinstanz überzeugen die Kammer, darauf kann vorweg verwiesen werden (pag. 1307 ff.; S. 19 ff. der Entscheidbegründung). 12.2.1 Beschuldigter 1 Betreffend die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 1 gilt es zunächst zu beachten, dass dieser bereits im Jahr 1992 von seinem Heimatland J.________ in die Schweiz eingereist ist und seither hier lebte (vgl. pag. 10031 Sozialhilfedossier). Seinem Lebenslauf ist unter der Rubrik Berufserfahrung weiter zu entnehmen, dass er in der Zeit von 1992 bis 2004 nahezu ohne grössere Lücken als Mitarbeiter in diversen Unternehmen tätig war. Der Beschuldigte 1 nahm demnach aktiv am Arbeitsleben in der Schweiz teil und die Kammer geht davon aus, dass er hierbei Deutschkenntnisse erlangte und diese im Laufe der Zeit stets verbesserte. Die Generalstaatsanwaltschaft führt hierzu in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 zutreffend aus, der Beschuldigte 1 sei im Alter von 31 Jahren in die Schweiz gekommen. Dies sei ein Alter, in dem man nicht mehr über die Spracher-
13 werbsfähigkeiten verfüge, die ein Kind aufweise, doch sei einem durchschnittlich begabten Menschen in diesem Alter zweifelsfrei der Erwerb einer Fremdsprache in einem Ausmass möglich, das in die Lage versetze, sich im Alltag zurechtzufinden und sich verständigen zu können (pag. 1488). So attestiert sich denn der Beschuldigte 1 in seinem Lebenslauf auch selbst, über gute Deutschkenntnisse zu verfügen (pag. 10037 Sozialhilfedossier). Das Erstellungsdatum ist dem Lebenslauf zwar nicht zu entnehmen, jedoch ist aufgrund des neusten Eintrags unter der Rubrik «Berufserfahrung» («05.2002 – 02.2004 Reinigungsmitarbeiter K.________ AG, Biel») davon auszugehen, dass der Lebenslauf zwischen März 2004 und dem 10.10.2005 verfasst wurde, da dieser schliesslich am 11.10.2005 gemeinsam mit dem Sozialhilfeantrag eingereicht wurde. Jedenfalls steht somit fest, dass der Beschuldigte 1 seine eigenen Deutschkenntnisse noch vor der Unterzeichnung des Antrags und dem Erstgespräch bei der Strafklägerin als gut bezeichnete. Dies legt den Schluss nahe, dass er bereits im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrags über ausreichend Deutschkenntnisse verfügte, um die ihn im Zusammenhang mit dem Antrag treffenden Rechte und Pflichten zu verstehen. Immerhin füllte der Beschuldigte 1 den Unterstützungsantrag auch eigenhändig aus. Der Kammer ist bewusst, dass in Lebensläufen insbesondere die Angaben zu den Sprachkenntnissen oftmals nicht der Wahrheit entsprechen. So kann – wie vorliegend – gerade bei ausländischen Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihre Deutschkenntnisse besser darstellen, als diese tatsächlich sind, um ihre Chancen im Bewerbungsprozess zu erhöhen. Den Angaben des Beschuldigten 1 in seinem Lebenslauf kommt denn auch aus diesem Grund bei der Beweiswürdigung keine vorrangige Bedeutung zu. Jedoch ergibt sich in der Kombination mit den anderen Verdachtsmomenten, dass der Beschuldigte durchaus über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte. Zunächst sind den zahlreichen Gesprächsnotizen aus den Gesprächen zwischen Sozialarbeitern und den Beschuldigten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 sprachliche Defizite aufgewiesen hätte. Dass eine solche Feststellung jedoch – hätte denn diesbezüglich ein Problem bestanden – durchaus Eingang in die Akten der Strafklägerin gefunden hätte, lässt sich ohne Weiteres daraus schliessen, dass betreffend die Beschuldigte 2 ein entsprechender Vermerk erfolgt ist («sie ist eine typische Familienfrau, dennoch / deswegen muss unbedingt Deutsch lernen» [pag. 10014 Sozialhilfedossier]). Hinsichtlich des Beschuldigten 1 fehlt es jedoch an einem derartigen Vermerk. Dies erscheint insofern nachvollziehbar, als dass der Beschuldigte 1 im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bereits seit 13 Jahren in der Schweiz lebte. Des Weiteren bestehen diverse Zeugenaussagen, welche sich zu den Deutschkenntnissen des Beschuldigten 1 äussern. So gab der Zeuge L.________, ehemaliger Filialleiter bei H.________, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an: «Herr A.________ hat normal kommunizieren können. Es war nicht so, dass ich das Gefühl hatte, dass er überhaupt kein Deutsch konnte. Ich habe Mundart mit ihm gesprochen. Die Kommunikation war, soweit ich mich erinnern konnte, nie ein Problem» (pag. 1106 Z. 12 ff.). Zudem legte L.________ nachvollziehbar dar, dass sie gar keine Leute einsetzen könnten, welche nicht Deutsch könnten (pag. 1106 Z. 19 f.). Auch M.________, der das Dossier A.________ bei der Strafklägerin von Januar 2010 bis Oktober 2011 be-
14 treute, äusserte sich zu den Deutschkenntnissen der beiden Beschuldigten: Beide hätten Bern- und Hochdeutsch verstanden, beide auf gleichem Niveau, wobei er jedoch meistens Hochdeutsch mit ihnen gesprochen habe. Er habe in einfachen Sätzen mit ihnen gesprochen und kontrolliert, ob sie ihn verstanden hätten, indem er sie in eigenen Worten habe wiederholen lassen, was er gesagt habe. Der Beschuldigte 1 habe aber besser Deutsch gesprochen als seine Frau. Er habe schneller verstanden, was er gesagt habe und er habe ihr dann erklärt, was er gewollt habe. Zudem gab M.________ an, dass der Beschuldigte 1 das Wesentliche der geschriebenen deutschen Dokumente verstanden habe (pag. 1109 f. Z. 40 ff.). Schliesslich bezeichnete auch die Zeugin N.________, welche das Dossier A.________ ab März 2012 betreute, die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 1 als gut. Die Kommunikation habe einfach stattfinden können. Daran, ob sich seine Deutschkenntnisse verändert hätten, könne sie sich nicht erinnern (pag. 1114 Z. 31 ff). Die Kammer erachtet die Aussagen der drei Zeugen als stimmig, sachlich und differenziert. Sie erscheinen der Kammer als glaubhaft. Dies einerseits, da die Zeugen dem Beschuldigten 1 unabhängig voneinander übereinstimmend gute Deutschkenntnisse bescheinigen, was erheblich für den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen spricht. Es wird sogar – ebenfalls übereinstimmend – ausgeführt, der Beschuldigte 1 wie auch seine Frau hätten Berndeutsch verstanden, was im Übrigen durchaus als Zeichen fortgeschrittener Sprachkenntnisse gedeutet werden kann, wird doch der Dialekt aufgrund der besonderen Komplexität von Ausländern meist erst in einem zweiten Schritt erlernt. Jedenfalls äusserte sich keiner der Zeugen dahingehend, dass es mit dem Beschuldigten 1 in irgendeiner Form Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. Andererseits haben die Zeugen auch eingestanden, wenn sie sich an etwas nicht erinnern konnten oder gaben zu erkennen, wenn sie sich nicht ganz sicher waren. Ausserdem stehen die Aussagen der Zeugen auch im Einklang mit den anderen, bereits genannten Beweismitteln. Auf die Aussagen der Zeugen L.________, M.________ und N.________ ist demnach abzustellen. Unter diesen Umständen erscheint insbesondere die Aussage des Beschuldigten 1, er habe den Unterstützungsantrag unterschrieben, aber nicht verstanden, was es heisse, nicht glaubhaft (pag. 186 Z. 93 ff.). Vielmehr zeichnen die diversen Zeugenaussagen und übrigen Beweismittel ein gänzlich anderes Bild, weshalb die Aussage des Beschuldigten 1 als blosse Schutzbehauptung zu betrachten ist (vgl. im Übrigen zum Aussageverhalten des Beschuldigten 1 Ziff. 14 unten). Schliesslich führte die Strafklägerin aus, dass Sozialhilfebeziehenden jederzeit die Möglichkeit offenstehe, anlässlich der Gespräche mit ihren Sozialarbeitern einen Übersetzer beizuziehen (pag. 1556). Dass ein solches Begehren seitens des Beschuldigten 1 bzw. der beiden Beschuldigten gestellt worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich, was impliziert, dass die Deutschkenntnisse ausreichten, um mit den Sozialarbeitern zu kommunizieren. 12.2.2 Beschuldigte 2 Betreffend die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 gilt das Folgende: Sie ist am 20.3.2001 in die Schweiz eingereist und damit rund 11 Jahre später als ihr Ehemann. Sie lebte zu dem Zeitpunkt, in welchem der Unterstützungsantrag bei der Strafklägerin gestellt wurde (Oktober 2005), demnach seit 4.5 Jahren in der Schweiz. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 12.2.1 oben), wurde anlässlich des ers-
15 ten Gesprächs auf dem Sozialamt vom 9.11.2005 zu den Sprachkenntnissen der Beschuldigten 2 festgehalten, diese müsse dringend Deutsch lernen (pag. 10004 Sozialhilfedossier). Ebenso bezeichnete das RAV ihre Deutschkenntnisse am 20.2.2006 als mangelhaft (pag. 10047 Sozialhilfedossier). Dennoch hat die Beschuldigte 2 offenbar bereits am Erstgespräch verstanden, dass Arbeitstätigkeit grundsätzlich gemeldet werden muss, bestätigte sie doch explizit anlässlich ihrer – von der Kammer als verwertbar befundenen – polizeilichen Einvernahme vom 19.3.2014: «Ich habe das damals so verstanden» (pag. 150 Z. 57). In der Folge scheinen sich die sprachlichen Fähigkeiten der Beschuldigten 2 denn auch (weiter) verbessert zu haben. So besuchte sie zunächst einen Deutschkurs und erhielt per 11.3.2008 schliesslich eine Anstellung als Raumpflegerin bei der O.________ AG (pag. 10730). Rechtsanwalt D.________ rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz im vorliegenden Fall aus einer Arbeitstätigkeit auf bessere Deutschkenntnisse schliessen könne. In der Putzbranche seien mangels grossem Kundenkontakt weder gute, noch mittelmässige Deutschkenntnisse zwingend erforderlich (pag. 1446). Zwar trifft es zu, dass in der Putzbranche die sprachlichen Fähigkeiten tendenziell in den Hintergrund treten. So kann denn aus der Anstellung auch nicht etwa gefolgert werden, die Beschuldigte 2 habe diese erhalten, weil sie gut Deutsch gesprochen habe. Jedoch vermag eine Anstellung ganz allgemein die sprachlichen Qualitäten einer Person positiv zu fördern. Dabei ist auch bereits eine Arbeit ohne grossen Kundenkontakt geeignet, die Sprachkenntnisse zu verbessern, ist doch die jeweilige Person durch eine Anstellung gezwungen, am öffentlichen Leben teilzunehmen, seien es auch nur wenige zwischenmenschliche Interaktionen pro Tag. Die Anstellung der Beschuldigten 2 allein vermag denn auch noch keine hinreichenden Erkenntnisse über ihre Deutschkenntnisse zu vermitteln. Sie stellt lediglich – aber immerhin – eines von mehreren Indizien dar. Namentlich spielen erneut die Zeugenaussagen eine wesentliche Rolle. Aus diesen bereits als glaubhaft befundenen Aussagen geht hervor, dass die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 zwar schlechter waren als diejenigen des Beschuldigten 1. M.________ hält jedoch klar fest, dass beide Beschuldigten Bern- und Hochdeutsch verstanden hätten (pag. 1109 Z. 42). Die Beschuldigte 2 habe gebrochenes Hochdeutsch gesprochen, er habe sie aber verstanden (pag. 1110 Z. 4). Ob die Beschuldigte 2 auch Deutsch habe lesen können, wisse er nicht mehr. Etwas lesen habe sie wohl können. Er habe auch Zettel von ihr bekommen mit gebrochenem Deutsch, welche nur ein paar Worte enthalten hätten (pag, 1110 Z. 19 ff.). Diese Einschätzungen des Zeugen gelten für die durch ihn betreffend das Dossier A.________ abgedeckte Zeitspanne von Januar 2010 bis Oktober 2011. Die Zeugin N.________, welche die Familie A.________ ab März 2012 betreute, vermochte sich nicht daran zu erinnern, wie es um die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 gestanden sei (pag. 1114 Z. 32). Rechtsanwalt D.________ macht geltend, daraus müsse gefolgert werden, sie seien sehr schlecht gewesen (pag. 1446). Dem ist aus Sicht der Kammer entgegenzuhalten, dass man sich grundsätzlich wesentlich besser an etwas Gutes oder etwas Schlechtes erinnert, als an etwas Durchschnittliches. Dass sich die Zeugin N.________ nicht erinnern konnte, deutet also gerade darauf hin, dass die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 ab März 2012 nicht derart schlecht gewesen sein können, ansonsten sie Verständigungs-
16 schwierigkeiten gehabt hätten, woran sich die Zeugin wiederum erinnern könnte. Dafür spricht schliesslich auch die ungefähr in denselben Zeitraum fallende Äusserung des Beschuldigten 1 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 19.11.2012, seine Frau brauche keine Übersetzung, da sie Deutsch verstehe (pag. 10072 Sozialhilfedossier). Rechtsanwalt D.________ führt weiter aus, die Erlangung eines Verständnisses des Justiz- und Sozialwesens verbunden mit den komplexen Administrativverfahren in deutscher Sprache sei für Personen mit fehlenden Deutschkenntnissen nicht möglich (pag. 1446). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass seitens der Strafklägerin offenbar auf die sprachlichen Kenntnisse der beiden Beschuldigten eingegangen wurde. M.________ legte jedenfalls nachvollziehbar dar, dass er jeweils in einfachen Sätzen mit ihnen gesprochen und er jeweils kontrolliert habe, ob sie ihn verstanden hätten. So habe er sie mit ihren eigenen Worten wiederholen lassen, was er gesagt habe (pag. 1109 Z. 43 ff.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass auch ohne besonderes Verständnis des Justiz- und Sozialwesens der wesentliche Inhalt verständlich vermittelt werden konnte, ansonsten die Beschuldigten diesen nicht in ihren eigenen Worten hätten wiedergeben können. Für die Kammer steht somit betreffend die Beschuldigte 2 beweiswürdigend fest, dass sie zu Beginn – also im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrags – tendenziell nicht so gut Deutsch konnte. Entscheidend scheint der Kammer aber, dass die Beschuldigte 2 selbst angab, ihre Pflicht zur Meldung sämtlicher Veränderungen bezüglich wirtschaftlicher und persönlicher Belange damals verstanden zu haben. Ihren später im Verfahren dazu gemachten Aussagen kann hingegen nicht geglaubt werden, waren diese doch prozesstaktisch geprägt. Massgeblich erscheint der Kammer ausserdem, dass sämtliche Indizien darauf hindeuten, dass die Beschuldigte 2 jedenfalls in den folgenden Jahren ihre Deutschkenntnisse stets verbesserte, sodass sie die wesentlichen Inhalte sowohl der Gespräche mit den Sozialarbeitern als auch der Dokumente verstehen konnte. Daneben wurden gewisse Inhalte der Beschuldigten 2 von ihrem Ehemann gemäss den Aussagen von M.________ auch in ihrer Muttersprache erklärt, sollte sie einmal etwas nicht verstanden haben (pag. 1110 Z. 1 f.). 13. Täuschungshandlungen Die Vorinstanz hat den Sachverhalt mit Blick auf die Frage, ob ein täuschendes Verhalten seitens der beiden Beschuldigten vorliegt, zeitlich in vier Phasen unterteilt. Bezüglich der ersten drei Phasen erfolgten für die Beschuldigte 2 erstinstanzlich rechtskräftige Freisprüche. Betreffend den Beschuldigten 1 erfolgte für denselben Zeitraum einzig für den 16.3.2006 ein Schuldspruch wegen Betrugs. Abgesehen davon wurde auch A.________ betreffend die ersten drei Phasen rechtskräftig freigesprochen (vgl. hierzu Ziff. 8 oben). Nachfolgend ist demnach beweiswürdigend nur noch auf den 16.3.2006 und die Phase 4 einzugehen. 13.1 Budgetunterzeichnung durch den Beschuldigten 1 vom 16.3.2006 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte 1 habe am 16.3.2006 ein Budget unterzeichnet, ohne dass er sein vorgängig erzieltes Einkommen aus der temporären Tätigkeit bei H.________ ab Dezember 2005 erwähnt habe.
17 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldigten das vorangehende Budget am 9.11.2005 gemeinsam unterzeichnet hatten (pag. 10028 Sozialhilfedossier). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der Temporärstelle des Beschuldigten 1 im Dezember 2005 wussten. Das nächste sich in den Akten befindliche unterschriebene Monatsbudget ist jenes vom 16.3.2006 (pag. 10974 Sozialhilfedossier). Darauf befindet sich ausschliesslich die Unterschrift des Beschuldigten 1. Auf dem Monatsbudget sind unter der Rubrik «Einnahmen» lediglich Kinderzulagen in der Höhe von CHF 480.00 sowie die Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 2‘713.00 aufgeführt. Die Einnahmen des Beschuldigten 1 aus seiner Temporärarbeit im Dezember 2005 für H.________ im Gesamtbetrag von CHF 607.25 (Überweisungen auf das Konto bei der Bank G.________ vom 22.12.2005 [CHF 364.45] und 12.1.2006 [CHF 242.80], vgl. pag. 577 f.) sind hingegen nicht vermerkt. Dem Monatsbudget vom 16.3.2006 ist zuunterst jedoch folgender Satz zu entnehmen: «Die/der UnterzeichnerIn / die Unterzeichnenden bestätigt/bestätigen, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen.» Mit seiner Unterschrift hat der Beschuldigte 1 demnach mangels Deklaration seines Verdienstes von der H.________ ausdrücklich aber wahrheitswidrig bekräftigt, über keine weiteren Mittel zu verfügen, obwohl er im Dezember 2005 gearbeitet und für diese Arbeit einen Lohn von total CHF 607.25 erhalten hatte. Damit hat er die Strafklägerin über seine wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht. 13.2 Phase 4: 1.3.2007 bis 31.10.2012 Die Vorinstanz hielt fest, die beiden Beschuldigten hätten am 22.3.2007 eine Zielvereinbarung unterzeichnet, wonach der Beschuldigte 1 acht und die Beschuldigte 2 fünf Arbeitsbemühungen pro Monat vorweisen sollten. Der Beschuldigte 1 habe in der Folge beinahe monatlich solche Arbeitsbemühungen eingereicht, wobei es sich bei den meisten jedoch nicht um ernsthafte Stellenanfragen gehandelt habe. Den Beschuldigten sei klar gewesen, dass sie die Sozialbehörden über die gegenwärtige Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 1 täuschten, wenn sie unterschriftlich bestätigten, der Beschuldigte 1 werde sich um Arbeit bemühen, obwohl er bereits über eine Vollzeitstelle verfügt habe. Zudem hätten die Beschuldigten in dieser Phase auch immer wieder Budgets unterzeichnet, worin der Lohn von H.________ nicht enthalten gewesen sei (pag. 1311 f.; S 23 f. der Urteilsbegründung). Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte 1 ab dem 1.3.2007 bis zum 31.12.2012 ununterbrochen für H.________ gearbeitet hat. Des Weiteren hat der Beschuldigte 1 ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zielvereinbarung über Jahre hinweg regelmässig Arbeitsbemühungen eingereicht (pag. 85 ff.). Diese erfolgten nahezu alle telefonisch, was – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – nicht nach einem ernsthaften Interesse an den aufgeführten Stellen aussieht. Wie Rechtsanwältin B.________ korrekt vorbringt, bestehen für diese Annahme zwar keine Belege (pag. 1426). Jedoch zeugt eine blosse Nachfrage per Telefon, ohne Einreichung schriftlicher Dokumente, nicht von übermässigem Interesse bzw. Engagement, jedenfalls dann nicht, wenn dies regelmässig so gemacht wird und dieses Vorgehen augenscheinlich nie von Erfolg gekrönt war. Durch das Einreichen der Arbeitsbemühungen hat der Beschuldigte 1 suggeriert, er suche intensiv nach Arbeit, obwohl er bereits seit dem 1.3.2007 ohne Unterbrechungen über H.________ für die
18 K.________ arbeitete. Selbstverständlich ist es legitim, neben einem Temporärjob eine Festanstellung zu suchen. Letztlich suchte der Beschuldigte 1 – mit welchem Elan auch immer – damit jedoch nicht nach einer Stelle, welche ihn aus den finanziellen Problemen und somit weg von der Sozialhilfe hätte führen sollen. Eine Stelle, welche ihm ein regelmässiges Einkommen für das Bestreiten des Lebensunterhalts seiner Familie einbrachte, hatte er mit der Arbeit über H.________ bereits. Dass der Beschuldigte nicht mit vollem Einsatz nach einer Stelle suchte, ist somit nur logisch. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, ging es dem Beschuldigten 1 denn auch gar nicht um die effektive Suche nach einer anderen Stelle, sondern darum, mit diesen Nachweisen formal eine Auflage der Sozialhilfebehörde für den weiteren Bezug von Sozialhilfeleistungen zu erbringen (pag. 1489). Der Strafklägerin gab er durch das Einreichen seiner Arbeitsbemühungen damit letztlich zu erkennen, er habe überhaupt keine Arbeitsstelle. Diesen Vorwurf muss sich auch die Beschuldigte 2 machen lassen, wusste sie doch genau, dass der Beschuldigte 1 arbeitete und es ist davon auszugehen, dass sie auch über das Pensum des Beschuldigten 1 sehr wohl Bescheid wusste. Die Beschuldigte 2 führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19.3.2014 zwar aus: «Mein Mann arbeitet nicht so viel, er arbeitet vielleicht 10 Tage oder so.» (pag. 149 Z. 17 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie am 27.1.2015 sodann«: Es waren zwischen 10 bis 15 Tage pro Monat» (pag. 163 Z. 118). Demgegenüber gab der Zeuge L.________ an, dass der Beschuldigte 1 immer ein 100% Pensum gehabt habe. Er habe brutto CHF 23.00 inkl. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn verdient. Netto seien es CHF 18.59 mal 174 – 180 Stunden pro Monat gewesen (pag. 1106 Z. 6 ff.). Bei dieser Ausgangslage ergäbe dies einen Nettolohn von monatlich CHF 3‘234.66 bis CHF 3‘346.20. Den Kontoauszügen der Bank G.________ ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten 1 ab dem 1.3.2007 meist zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 4‘000.00 pro Monat ausbezahlt wurden (pag. 581 ff.). Die Angaben von L.________ stimmen demnach mit den objektiven Beweismitteln überein. Jedenfalls wird deutlich, dass es sich in Anbetracht der ausgerichteten Lohnzahlungen nicht um ein Pensum von lediglich 50 – 75% (10-15 Tage) gehandelt haben dürfte, wie von der Beschuldigten 2 vorgebracht. Auf die Frage, ob ihr bekannt gewesen sei, welche Lohnbeträge auf dem auf ihren Ehemann lautenden Konto der Bank G.________ jeweils eingegangen seien, bestätigte die Beschuldigte 2 denn auch, dies gesehen zu haben (pag. 151 Z. 109 ff.). Ganz abgesehen davon pflegen Ehegatten untereinander zu wissen, wer, wann und wo arbeitet. Auch die Beschuldigte 2 wusste demnach über die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten 1 ab dem 1.3.2007 Bescheid. Obwohl somit beide wussten, dass der Beschuldigte 1 einer Arbeit mit einem Pensum von 100% nachging, verpflichteten sie sich mit der Unterschrift vom 22.3.2007 dazu, Arbeitsbemühungen einzureichen und gaben so zu erkennen, der Beschuldigte 1 habe eben gerade keine Arbeitsstelle. Daneben haben die Beschuldigten in derselben Phase auch weiterhin Budgets unterzeichnet. Diese wurden von der Vorinstanz vollständig aufgezählt und mit dem jeweiligen Vermerk, ob jeweils beide oder nur ein Ehepartner unterschrieben hat, versehen. Auf diese Aufzählung kann verwiesen werden (pag. 1312; S. 24 der Urteilsbegründung). Rechtsanwalt D.________ macht geltend, ein entsprechender Satz, wonach die Beschuldigte 2 durch Unterzeichnung des Budgets Februar 2009,
19 März 2009 oder August – Oktober 2007 bestätigt habe, über keine weiteren eigenen finanziellen Mittel zu verfügen, fehle auf diesen Dokumenten (pag. 1463). Zwar trifft es zu, dass nicht auf sämtlichen Budgets der genannte Satz zu finden ist. Für die Kammer erscheint jedoch elementar, den Sinn einer Unterschrift hervorzuheben. Dieser besteht im Wesentlichen darin, die Richtigkeit eines Dokuments zu bescheinigen. Von der Richtigkeit mitumfasst ist grundsätzlich auch die Vollständigkeit der entsprechenden Angaben, welche – wie vorliegend im Falle einer Berechnung – oft ein zentrales Kriterium darstellt. Die Budgets enthalten sämtliche für die Berechnung der Sozialhilfe erforderlichen Posten, insbesondere Angaben betreffend die materielle Grundsicherung, die Kosten für die Krankenkasse sowie die Einnahmen der sozialhilfebeziehenden Person. Fehlt nun – wie vorliegend – das Einkommen des Beschuldigten 1 auf den Budgets, sind diese zufolge Unvollständigkeit inhaltlich nicht korrekt. Die Richtigkeit wurde jedoch durch die beiden Beschuldigten mittels Unterschrift zumindest implizit aber wahrheitswidrig und in Kenntnis der Unvollständigkeit, bestätigt. Ansonsten müsste die Frage aufgeworfen werden, wieso die Budgets überhaupt unterzeichnet werden mussten, wenn die Unterschrift – wie sinngemäss von der Verteidigung vorgebracht – gar keine Bedeutung hätte. Im Übrigen enthielt bereits der von den Beschuldigten unterschriebene Unterstützungsantrag vom 14.10.2005 explizit die Aufforderung, Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen umgehend zu melden. Die Zustimmung zu dieser Verpflichtung hielt grundsätzlich während der gesamten Dauer, während welcher die Beschuldigten von der Sozialhilfe unterstützt wurden, an und wurde mittels Unterschrift auf den jeweiligen Budgets lediglich neu bestätigt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschuldigten die Strafklägerin in der Phase 4 nicht nur über die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 1 ab dem 1.3.2007 getäuscht haben, sondern ebenso über diejenige im Jahr 2006. Zwar ist für den Tatzeitraum der Phase 3, in welche das Jahr 2006 fällt, erstinstanzlich ein Freispruch erfolgt, da im fraglichen Zeitraum weder Budgets unterzeichnet, noch aus den Akten ersichtlich ist, dass Gespräche zwischen den Beschuldigten und Mitarbeitern der Strafklägerin stattgefunden hätten. Die Beschuldigten nahmen demnach in dieser Zeit keine aktiven Täuschungshandlungen vor, sondern meldeten sich schlichtweg nicht von sich aus, um die Einkünfte zu melden. Die Meldung des Einkommens aus der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 1 im Jahr 2006 hätten die beiden Beschuldigten jedoch spätestens anlässlich der Unterzeichnung der Zielvereinbarung vom 22.3.2007 nachholen müssen. Diese Erkenntnis ist insbesondere für die Berechnung des Deliktsbetrags von Bedeutung (vgl. Ziff. 15.2 unten). Zusammenfassend steht somit beweiswürdigend für die Phase 4 fest, dass die Beschuldigten durch das Unterzeichnen einer Zielvereinbarung und von Monatsbudgets sowie durch das Einreichen von Arbeitsbemühungen explizit und implizit bestätigt haben, nur das in den Budgets erzielte Einkommen zu erzielen, was nachweislich nicht der Wahrheit entsprach.
20 14. Bewusstsein betreffend Meldepflicht Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer beweiswürdigend davon aus, dass die Beschuldigten über genügend Deutschkenntnisse verfügten, um die Dokumente und die wesentlichen Inhalte der Gespräche mit den Sozialarbeitern zu verstehen. Auch dass die Beschuldigten gegenüber der Strafklägerin mehrmals – implizit oder explizit – schriftlich, teilweise auch mündlich, bestätigten, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen, obwohl der Beschuldigte zu jener Zeit einer der Strafklägerin nicht bekannten Erwerbstätigkeit nachging, ist beweismässig erstellt. Zu klären bleibt nunmehr die Frage, ob die Beschuldigten um ihre Pflicht wussten, gegenüber der Strafklägerin auch die Temporärarbeit des Beschuldigten 1 anzugeben oder ob sie diese und auch das bei der Bank G.________ auf den Namen des Beschuldigten 1 lautende Konto absichtlich verheimlichten. Die Beschuldigten bestreiten konsequent, gewusst zu haben, dass sie das aus der Temporärarbeit des Beschuldigten 1 stammende Erwerbseinkommen bei der Strafklägerin hätten melden müssen. Sie berufen sich darauf, gedacht zu haben, dass nur eine Festanstellung angegeben werden müsse. Die Vorinstanz widerlegte diese Darstellung mit einer Vielzahl an Indizien und kam zum Ergebnis, dass es sich bei den Vorbringen der Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handle. Die Ausführungen sowie auch der Beweisschluss der Vorinstanz überzeugen die Kammer, auf die entsprechenden Erwägungen kann daher vorab verwiesen werden (pag. 1313; S. 25 ff. der Urteilsbegründung). Daneben ist aus Sicht der Kammer Folgendes festzuhalten: Elementares Beweismittel, welches vorab gegen die Ausführungen der beiden Beschuldigten spricht, sind die als verwertbar eingestuften Aussagen der Beschuldigten 2 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19.3.2014. Auf den Vorhalt, sie habe sich im Unterstützungsantrag vom 14.10.2005 unterschriftlich verpflichtet, Änderungen bezüglich wirtschaftlicher und persönlicher Belange unverzüglich den Sozialbehörden mitzuteilen und ob sie etwas dazu anzufügen habe, antwortete sie: «Nein. Ich habe das damals so verstanden» (pag. 150 Z. 54 ff.). Wie sie dann jedoch darauf kommt, nur Festanstellungen seien zu melden, erschliesst sich der Kammer nicht und lässt sich anhand der Aussagen der Beschuldigten auch nicht nachvollziehen. Die Beschuldigte 2 führte zwar aus, sie habe ja ihre Anstellung gemeldet, da sie fest angestellt gewesen sei, ihr Mann sei aber nicht fest angestellt gewesen, weswegen er es auch nicht habe melden müssen, was ihnen so gesagt worden sei (pag. 151 Z. 148 ff.). Wer dies gesagt haben soll, erwähnte die Beschuldigte 2 jedoch nicht. Den diversen Gesprächsnotizen im Sozialhilfedossier lassen sich keine derartigen Äusserungen entnehmen. Ausserdem erwähnte die Beschuldigte 2 anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27.1.2015 eine derartige Information seitens der Strafklägerin nicht mehr, sondern beschränkte sich nunmehr darauf, geltend zu machen, sie und ihr Ehemann hätten ihre Pflichten nicht verstanden (pag. 164 Z. 137). Sowohl Rechtsanwältin B.________ als auch Rechtsanwalt D.________ möchten die Tatsache, dass die Beschuldigte 2 ihre Festanstellung gegenüber der Strafklägerin meldete, so deuten, dass die Beschuldigten tatsächlich im Glauben waren, nur Festanstellungen seien anzugeben. Diese Sicht der Dinge ist jedoch bereits mit der schon erwähnten Aussage der Beschuldigten 2, sie habe ihre Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe sämtlicher Veränderungen wirtschaftlicher und persönlicher Belange verstan-
21 den, nicht vereinbar. Im Übrigen erscheint es fern aller Logik, dass die Beschuldigte 2 gedacht haben will, ihren äusserst geringen Lohn (ca. CHF 600.00 – 900.00 pro Monat) melden zu müssen, das erheblich höhere Einkommen ihres Ehemannes hingegen nicht. Die Beschuldigte 2 widerspricht sich zudem selbst, wenn sie nebst ihrer pauschal geltend gemachten Unkenntnis betreffend ihre Pflichten zugleich mehrmals ausführte, ihr Mann habe seine Erwerbstätigkeit einmal bei der Sozialbehörde angemeldet, man habe ihm aber gesagt, wenn er nicht festangestellt sei, dann sei das nicht nötig. (pag. 150 Z. 89, pag. 151 Z. 125 f.). Es erscheint nicht nachvollziehbar, wie die Beschuldigten einerseits der festen Überzeugung gewesen sein wollen, Temporärarbeit nicht melden zu müssen, andererseits die Beschuldigte 2 jedoch angibt, ihr Mann habe es einmal gemeldet. Die Aussagen der Beschuldigten 2 stehen überdies auch im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 1. Dieser gab anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27.1.2015 auf die Frage, warum er gedacht habe, dass man nur eine Festanstellung melden müsse, an, dies sei so gewesen, weil ihm das niemand gesagt habe. Er habe einfach gewusst, dass er eine Festanstellung melden müsse (pag. 191 Z. 291 ff.). Auf nochmalige Nachfrage erklärte er, dies habe ihm niemand gesagt, er habe es einfach selber gemeint, dass dies so sei (pag. 191 Z. 306 f.). Er erklärte dies damit, dass man mit einem Vertrag sicherer sei. Mit einer temporären Anstellung sei man wie auf einer Schaukel, also unsicher (pag. 192 Z. 314 ff.). Sodann führte er aus, beim Sozialdienst habe man ihm gesagt, dass er sich vom Sozialdienst abmelden könne, wenn er eine feste Anstellung habe (pag. 192 Z. 325 f.). Selbst wenn diese Äusserung seitens eines Sozialarbeiters tatsächlich gemacht worden sein sollte, wovon in dieser Absolutheit nicht auszugehen ist, durfte der Beschuldigte 1 daraus nicht schliessen, Temporärstellen müssten nicht gemeldet werden, sondern – logischerweise – nur, dass in diesem Fall keine Unterstützung mehr erfolgt. Zu den Aussagen der beiden Beschuldigten ist demnach in Sinne einer Vereinfachung Folgendes festzuhalten: Während die Beschuldigte 2 schilderte, man habe ihnen gesagt, dass man nur Festanstellungen melden müsse und sie zugleich erklärte, ihr Mann habe seine Arbeit dennoch einmal gemeldet, beruhte die Überzeugung des Beschuldigten 1, man müsse keine Temporärstellen melden, angeblich vielmehr auf seinen eigenen Überlegungen sowie der angeblichen Aussage eines Sozialarbeiters, bei einer Festanstellung könne er sich vom Sozialdienst abmelden. Entgegen seiner Frau erwähnte der Beschuldigte 1 zudem bezeichnenderweise nicht, seine Erwerbstätigkeit einmal der Strafklägerin gemeldet zu haben. Wäre diese Angabe der Beschuldigten 2 jedoch korrekt, ist davon auszugehen, dass sich auch der Beschuldigte 1 darauf berufen hätte, seine Stelle einmal gemeldet zu haben. Damit sind die Aussagen der beiden Beschuldigten, insbesondere betreffend die Frage, woher ihre Überzeugung stammte, nicht deckungsgleich. Dies lässt insbesondere die Aussagen von C.________ unglaubhaft wirken, beruft sie sich doch auf vermeintliche Tatsachen, welche in den Akten keine Stütze finden (Äusserungen von Sozialarbeitern, Meldung der Temporärstelle). Ganz abgesehen davon hätte die Strafklägerin wissen wollen, bei wem der Beschuldigte 1 wieviel verdient hätte, wenn er seine Erwerbstätigkeit tatsächlich gemeldet hätte. Dies gehört zum Kerngeschäft der Sozialdienste und wurde nicht übergangen. Anlässlich der erstin-
22 stanzlichen Hauptverhandlung verweigerten schliesslich beide Beschuldigten die Aussage (pag. 1101 ff.). Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 gilt es zudem zu beachten, dass dieser im Antragsformular vom 14.10.2005 unter der Rubrik «letzte Stelle» die H.________ angab (pag.16). Dies macht deutlich, dass er durchaus auch eine Temporärstelle als «richtige Stelle» ansah, welche es Wert war, gegenüber der Strafklägerin aufgeführt zu werden. Wieso eine Temporärarbeit jedoch nicht auch für die Frage nach den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen und die Berechnung der durch die Strafklägerin auszurichtenden Unterstützungsgelder von Bedeutung sein soll, sondern ausschliesslich im Zusammenhang mit früheren Arbeitstätigkeiten, leuchtet nicht ein. Gegen die Auffassung der Beschuldigten spricht schliesslich auch Folgendes: Der Beschuldigte 1 arbeitete vom 1.3.2007 bis 31.12.2012 für H.________ bei den K.________ ( nachfolgend K.________). Gemäss dem Zeugen L.________ seien die Verträge laufend verlängert worden. Die Einsätze seien langfristig gewesen. Der Zeuge erklärte ausserdem, dass in den ersten drei Monaten die Kündigungsfrist 2 Tage betrage, vom 3. – 6. Monat 7 Tage, und schliesslich ab dem 7. Monat einen Monat. Es handle sich dann um eine unbefristete Stelle (pag. 1107 Z. 1 ff.). Mit Rechtsanwältin B.________ ist für die Kammer klar, dass es sich hierbei natürlich nicht um eine unbefristete Stelle im eigentlichen Sinne handelte, da die Einsätze offensichtlich regelmässig verlängert werden mussten (pag. 1425). Dennoch geht aus den als glaubhaft eingeschätzten Angaben des Zeugen L.________ hervor, dass der Beschuldigte 1 spätestens ab dem 7. Monat über eine im Temporärsegment geradezu privilegierte Stellung verfügte, welche sich in längeren Kündigungsfristen und regelmässigen Verlängerungen der Einsätze äusserte. Rechtsanwältin B.________ kann daher nicht gehört werden, wenn sie ausführt, der Beschuldigte 1 habe sich in einem Zustand der totalen Unsicherheit befunden (pag. 1425 f.). Der Zeuge L.________ bestätigte, dass es unüblich sei, dass jemand so lange an einer Stelle arbeite (pag. 1107 Z. 11 f.). Dies unterstreicht die doch recht aussergewöhnliche Situation des Beschuldigten 1. Offenbar waren die K.________ mit ihm zufrieden, was sich insbesondere in der langen Anstellungsdauer vom 1.3.2007 bis 31.12.2012 zeigt. Dem Beschuldigten 1 hätte aufgrund all dieser Umstände demnach klar sein müssen, dass es sich bei seiner Stelle nicht um eine gewöhnliche Temporärarbeit handelte, welche vom einen auf den anderen Tag hätte beendet werden können. Vielmehr handelte es sich um eine langfristige Anstellung, wenngleich diese regelmässig verlängert werden musste. Jedenfalls stimmt die Aussage des Beschuldigten 1, dass man temporär einige Tage arbeite und dann wieder nicht, in diesem konkreten Fall offensichtlich gerade nicht (pag. 192 Z. 330 f.). Der Beschuldigte 1 konnte und durfte folglich nicht davon ausgehen, dass diese Stelle der Strafklägerin nicht gemeldet werden muss. Auf die Aussagen der beiden Beschuldigten, sie hätten geglaubt, man müsse nur eine Festanstellung melden, kann nicht abgestellt werden. Diese sind als blosse Schutzbehauptungen anzusehen. Den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________, wonach die Aussagen der beiden Beschuldigten in sich stimmig seien, sich nicht widersprächen, detailliert und somit glaubhaft seien, kann nicht gefolgt werden (pag. 1425). Überdies hat die Beschuldigte 2 sich und ihren Ehemann praktisch selbst «verraten», indem sie ausführte: «Ich weiss, dass es nicht gut ist.
23 Das Geld hat einfach gefehlt. Es war nicht genug. Wir haben deshalb nicht gemeldet, dass mein Mann bei H.________ gut verdient» (pag. 153 Z. 216 f.). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschuldigten – nebst der Unterzeichnung der Budgets – über die Jahre in diversen Gesprächen und Telefonaten mehrmals nach der finanziellen Situation der Familie sowie einer allfälligen Arbeitstätigkeit gefragt wurden: So wurde der Beschuldigte 1 am 12.5.2010 gefragt, wie er ohne Budget seit März lebe. Er antwortete, das gehe schon, er könne Geld borgen, seine Frau verdiene ja (pag. 10089 Sozialhilfedossier). Die Strafklägerin wurde daraufhin ein zweites Mal skeptisch, was sich in der Notiz vom 7.9.2011 äussert, wonach einfach nicht zu glauben sei, dass die Familie bis Mitte September mit dem Juli-Budget überleben könne. Darauf angesprochen erklärte der Beschuldigte 1, sie lebten halt sehr bescheiden und schauten sehr auf die Ausgaben, hätten Wochenbudgets und könnten sich halt nicht Restaurant und Ausgang leisten. Zudem wurde der Beschuldigte 1 explizit gefragt, ob er arbeite, woraufhin er entgegnete, nein, es sei schwierig eine Arbeit zu finden, aber er hoffe immer noch (pag. 10077 Sozialhilfedossier). Der Zeuge M.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Verhandlung ebenfalls, den Beschuldigten 1 gefragt zu haben, ob er arbeite. Er habe ihm geantwortet, er habe keine Arbeit, keine Anstellung und kein Einkommen (pag. 1111 Z. 15 f.). Anlässlich eines Gesprächs vom 15.12.2011 erklärte der Beschuldigte 1, dass er letztmals 2006 gearbeitet habe. Dies sei jedoch nur eine temporäre Stelle gewesen (pag. 10083). In einem Gespräch vom 22.9.2009 führte der Beschuldigte 1 aus, er habe 2007 als Reinigungsmitarbeiter gearbeitet und sei seither arbeitslos (pag. 10085). Den Gesprächsnotizen vom 23.3.2011 ist schliesslich zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte 1 zu diesem Zeitpunkt eine temporäre Stelle erhoffte (pag. 10090). Allen soeben genannten Gesprächssituationen ist gemein, dass der Beschuldigte 1 (bzw. teilweise beide Beschuldigten) die Möglichkeit gehabt hätte(n), seine/ihre Temporärarbeit gegenüber der Strafklägerin offenzulegen, wenn er/sie denn nur gewollt hätte(n). Sie haben es aber vorgezogen, wahrheitswidrige Aussagen zu machen. Der zu ziehende Schluss liegt auf der Hand. Die Beschuldigten wussten genau, dass die Angabe des Arbeitseinkommens zur Anpassung resp. Einstellung der Sozialhilfe geführt hätte. Ganz abgesehen davon muss jedem vernünftigen Menschen, der seit Jahren in der Schweiz lebt, klar sein, dass die Sozialhilfe nur eine Nothilfe darstellt und nicht unbesehen von einem Arbeitseinkommen ausbezahlt wird. Die Beschuldigten sind nie lediglich nach einer Festanstellung gefragt worden, sondern waren die Gespräche meist allgemeiner Natur, insbesondere betreffend die finanziellen Verhältnisse und die Arbeitssituation. In den Fokus rückt dabei namentlich die Antwort des Beschuldigten 1 vom 12.5.2010 auf die Frage, wie seine Familie seit März ohne Geld leben könne. Die letzte Überweisung der Strafklägerin (ein Betrag von CHF 2‘798.45) vor diesem Telefonat erhielten die Beschuldigten am 17.3.2010 (pag. 744). Aus den Kontoauszügen der Bank G.________ geht hervor, dass der Beschuldigte 1 ab diesem Zeitpunkt bis zur Nachfrage der Strafklägerin am 12.5.2010 nachweislich drei Lohnzahlungen von H.________ erhalten hat, nämlich am 1.4.2010 CHF 3‘489.40, am 16.4.2010 CHF 750.00 und am 7.5.2010 CHF 1‘566.20. Der Beschuldigte 1 erhielt demnach in obgenanntem Zeitraum insgesamt CHF 5‘805.60 von H.________, was offensichtlich
24 erklärt hätte, wie die Familie den Lebensunterhalt in dieser Zeit bestreiten konnte. Dennoch entschied sich der Beschuldigte 1 bewusst dafür, dies mit dem Borgen von Geld, der Arbeit seiner Frau, dem Nichtbezahlen von offenen Rechnungen und allgemein einem bescheidenen Lebensstil zu erklären. Was unter diesen Umständen offensichtlich nicht einmal die halbe Wahrheit, sondern eine Lüge darstellte. Überdies ist festzuhalten, dass die Lohnzahlungen aus der Arbeit der Beschuldigten 2 im selben Zeitraum lediglich CHF 1‘330.70 betrugen (pag. 478 und 480) und somit bloss ca. einen Viertel dessen, was der Beschuldigte 1 in derselben Zeit verdiente. Das nicht gemeldete Einkommen des Beschuldigten 1 stellte demnach in diesem Zeitraum zweifellos die zentrale Geldquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie A.________ dar. Es liegt demnach für die Kammer auf der Hand, dass der Beschuldigte 1 seine Arbeit insbesondere in dieser Situation – jedoch auch in sämtlichen anderen – absichtlich, und nicht aufgrund eines Irrtums, verheimlicht hat. Dafür spricht auch, dass er sich – wie bereits erwähnt – am 23.3.2011 dahingehend äusserte, dass er sich demnächst eine temporäre Stelle erhoffe. Jedoch arbeitete der Beschuldigte 1 zu diesem Zeitpunkt bereits seit vier Jahren im Rahmen eines durch H.________ vermittelten Temporäreinsatzes für die K.________ (pag. 1125). Die Aussage des Beschuldigten 1 erfolgte, um die Strafklägerin zu täuschen. Eine Täuschung macht nur Sinn, wenn der Beschuldigte 1 wusste, dass er sein Arbeitseinkommen hätte melden müssen. Es ergibt keinen Sinn einerseits die Hoffnung auf eine derartige Stelle bekannt zu geben, andererseits aber den Umstand, dass er bereits seit Jahren einer solchen Arbeit nachging, zu verschweigen. Der Beschuldigte 1 wollte, wie erwähnt, seine Erwerbstätigkeit gegenüber der Strafklägerin absichtlich verheimlichen. Schliesslich hätte – wie die Strafklägerin korrekt ausführt (pag. 1505) – der Beschuldigte 1 sonst auf entsprechende Frage des Sozialarbeiters hin nicht geantwortet, er habe keine Arbeit, keine Anstellung und kein Einkommen, sondern vielmehr, dass er zwar arbeite, es sich dabei jedoch nur um eine Temporärstelle handle. Anlässlich des Gesprächs vom 20.8.2012 bestätigten die beiden Beschuldigten schliesslich gegenüber der Strafklägerin explizit, nur über ein Konto bei der I.________(Bank) und eines bei der P.________ (Bank) zu verfügen (pag. 10075 Sozialhilfedossier). Dabei handelte es sich nachweislich um eine Fehlinformation seitens der beiden Beschuldigten, verfügte der Beschuldigte 1 doch seit dem 10.10.2005 über ein Konto bei der Bank G.________, auf welches ausgerechnet die aus seiner Temporärarbeit stammenden Lohnzahlungen flossen. Ein weiteres Zusammenspiel, welches nach der Überzeugung der Kammer kein Zufall sein kann. Vor diesem Hintergrund entspricht denn auch die Aussage des Beschuldigten 1, sie hätten das Konto nicht versteckt (pag. 194 Z. 399), offensichtlich nicht der Wahrheit. Wird explizit über die Anzahl Bankkonten gesprochen und unterlässt es die betreffende Person, sämtliche Konten anzugeben, so kann nur von einem absichtlichen Verheimlichen gesprochen werden. Dies umso mehr, als es sich um ein Konto mit finanziell erheblichen Bewegungen handelte. Es kommt hinzu, dass die beiden Beschuldigten vorliegend ja angeblich der festen Überzeugung waren, die auf das verheimlichte Konto fliessenden Einnahmen von A.________ seien für die Strafklägerin nicht von Interesse. Der Beschuldigte 1 vermochte denn auch keine Begründung dafür zu liefern, dass er das Konto bei der Bank G.________ gegenü-
25 ber der Strafklägerin nicht angegeben hatte: «Von meiner temporären Stelle habe ich den Lohn auf das Konto der Bank G.________ erhalten. Das Geld der Arbeitslosenkasse habe ich auf das Konto bei der P.________(Bank) erhalten. Ich habe das einfach so angegeben» (pag. 194 Z. 393). Dem Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin vom 12.10.2012, welcher nach Bekanntwerden der Vorfälle im Zusammenhang mit den beiden Beschuldigten verfasst wurde, ist sodann zu entnehmen: «Es ist ihnen bekannt, dass sie alles Einkommen deklarieren müssen. Dies habe ich erneut beim Gespräch vom 20.08.12 thematisiert» (pag. 10047 Sozialhilfedossier). Die Beschuldigten haben demnach nicht nur unterschriftlich bestätigt, dass sämtliche finanziellen Mittel gemeldet werden mussten, sondern wurden auch nochmals mündlich darauf aufmerksam gemacht. Schliesslich bestehen für die Kammer auch abgesehen von allen konkreten Verdachtsmomenten keinerlei Zweifel, dass die beiden Beschuldigten um ihre Pflicht, auch eine Temporärstelle melden zu müssen, wussten. Es liegt schlichtweg in der Natur der Sache, dass gegenüber den Sozialhilfebehörden sämtliche Geldquellen offenzulegen sind, egal worum es sich dabei handelt. Dementsprechend werden auf S. 4 des Unterstützungsantrags, welchen der Beschuldigte 1 eigenhändig ausgefüllt hat und der von beiden Beschuldigten unterschrieben wurde, unter der Rubrik «Einkommen/Vermögen» sämtliche denkbaren Geldquellen aufgeführt, darunter etwa Unterhaltsbeiträge, Pensionskasse, Krankentaggelder, Obligationen usw. (pag. 10010). Davon, dass eine Temporärstelle in Anbetracht dieser detaillierten Liste für die Ausrichtung von Sozialhilfebeiträgen bedeutungslos sein könnte, durften die Beschuldigten nie und nimmer ausgehen. Selbst für Personen ohne irgendwelche Sprachkenntnisse (was bei den beiden Beschuldigten jedoch gerade nicht der Fall war bzw. ist) ist das System der Sozialhilfe, wonach nur finanziell unterstützt wird, wem die eigenen Mittel fehlen, offenkundig. Die von den beiden Beschuldigten vertretene Auffassung liefe letztendlich darauf hinaus, dass jede Person, welche über keine Festanstellung verfügt, finanzielle Unterstützung erhielt, namentlich auch sämtliche Personen, welche lediglich in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen. Dies kann nicht der Sinn der Sozialhilfe sein und das muss auch den Beschuldigten vollumfänglich bewusst gewesen sein. Anderslautende Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Rechtsanwalt D.________ führt sinngemäss aus, dass die Beschuldigte 2 von allem nichts gewusst und gegenüber der Strafklägerin keine Täuschungshandlungen vorgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, gestützt worauf der Schluss gezogen werden könne, sie habe vom erzielten Einkommen ihres Ehemannes auf den Rappen genau gewusst. Namentlich habe das Konto bei der Bank G.________ ausschliesslich auf ihren Ehemann gelautet und habe sie auch noch anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27.1.2015 nichts vom fraglichen Konto bei der Bank G.________ gewusst, wobei als Nachweis hierfür pag. 165 Z. 192 genannt wird. Es sei ausserdem der Beschuldigte 1 gewesen, der die laufenden Zahlungen für die Familie getätigt habe und für das Finanzielle zuständig gewesen sei (pag. 1460 ff.). Dieser Darstellung der Verteidigung ist Folgendes entgegenzuhalten: Zunächst einmal hat die Beschuldigte 2, wie bereits ausgeführt, selbst ausgesagt, die jeweili-
26 gen Lohnbeträge, welche auf das Konto ihres Mannes geflossen sind, gesehen zu haben (pag. 151 Z. 109 ff.). Sie wusste demnach sowohl über die einzelnen Lohnzahlungen als auch über das Konto ihres Mannes bei der Bank G.________ Bescheid. Die von Rechtsanwalt D.________ angegebene Aussage der Beschuldigten 2, welche ihre Unkenntnis über das Konto belegen soll, lautet hingegen lediglich wie folgt: «Nein, bei der Bank G.________ habe ich kein Konto» (pag. 165 Z. 192). Dass es ihr Konto gewesen sein soll, auf welches die Lohnzahlungen ihres Ehemannes liefen, wurde seitens der Strafverfolgungsbehörden jedoch nie behauptet. Dass die Beschuldigte 2 nichts über das Konto ihres Mannes gewusst hätte, lässt sich aus dieser Aussage nicht ableiten. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschuldigte 2 am 13.10.2005 die Unterschriftenkarte für das Konto ihres Ehemannes unterzeichnet hat (pag. 565). Die Beschuldigte 2 verfügte demnach über eine Vollmacht für dasjenige Konto, über dessen Existenz sie gemäss ihrer Verteidigung angeblich nicht Bescheid wusste. Das geht nicht auf. Die Argumentation der Verteidigung ist in sich widersprüchlich. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand, die Beschuldigte 2 habe die Unterschriftenkarte ohne Kenntnis ihres Inhalts und/oder ihrer Bedeutung unterzeichnet (pag. 1533), nicht zu hören. Zwar konnte die Beschuldigte 2 im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht besonders gut Deutsch, jedoch steht auf dem Dokument in grossen Buchstaben «bank G.________». Es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass es um eine Bankbeziehung, mithin um ein Konto, geht. Zudem wurde die Karte nicht «auf Geheiss Dritter» unterzeichnet, wie Rechtsanwalt D.________ geltend macht, sondern immerhin auf Bitte des eigenen Ehemanns. Dass dieser der Beschuldigten 2 nicht gesagt haben soll, was sie genau unterschreibt, ist für die Kammer schlichtweg nicht denkbar. Daneben gab die Beschuldigte 2 auf die Frage, wer in ihrer Familie für die finanziellen Belange zuständig sei, selbst an: «Das machen wir zusammen. Das war schon immer so. Wir sitzen zusammen und machen das einmal im Monat» (pag. 151 Z. 103 ff.). Die Beschuldigte 2 war demnach über die Finanzen der Familie A.________ bestens im Bilde. Dadurch, dass sie das ihr bekannte Einkommen des Ehemannes gegenüber der Strafklägerin ebenfalls nicht deklarierte und zudem regelmässig Budgets unterzeichnete, hat nicht nur der Beschuldigte 1 sondern auch sie selbst die Strafklägerin getäuscht. Von Unkenntnis der Beschuldigten 2 betreffend die Machenschaften ihres Mannes kann keine Rede sein. Sie wusste, dass ihr Ehemann durch die Arbeit für H.________ ein regelmässiges Einkommen erzielte, welches der Strafklägerin gegenüber nicht deklariert wurde. 15. Deliktsbetrag 15.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zum Deliktsbetrag Folgendes (pag. 1315 ff; S. 27 ff. der Urteilsbegründung): Gemäss Anklageschrift bezahlten die Sozialbehörden der Familie A.________ zu Unrecht Sozialleistungen im Umfang von CHF 243‘929.00 (Deliktsbetrag), das nicht deklarierte Einkommen betrage insgesamt CHF 279‘229.95. Dieses nicht deklarierte Einkommen entspricht dem Betrag gemäss Auflistung der Sozialbehörden (pag. 10145 Sozialhilfedossier). Der Abrechnung von Sozialhilfeleistungen (pag. 10143 f. Sozialhilfedossier) kann entnommen werden, dass die Beschuldigten insgesamt Sozi-
27 alhilfe in der Höhe von CHF 269‘014.70 bezogen, was anhand der vorhandenen Kontoauszüge der P.________(Bank), auf welche die Sozialhilfe geflossen ist, überprüft werden kann. Als erstes gilt festzuhalten, dass die einzelnen Monatsbudgets für die Bestimmung des Deliktsbetrags nur bedingt herbeigezogen werden können, da dort Annahmen getroffen werden müssen, weil die Budgets in die Zukunft gerichtet sind, aber über die Höhe gewisser Posten noch keine Sicherheit besteht, so z.B. bezüglich der künftigen Arbeitslosenentschädigung. Gemäss Ausführungen der Privatklägerin in ihrer Strafanzeige vom 29.08.2013 stand die Familie A.________ 2006 und 2007 im Bedarf (pag. 6 f.). Es kann aus diesem Grund für die Jahre 2006 und 2007 nicht die ganze ausgerichtete Sozialhilfe zurückgefordert werden, sondern nur die um das nicht deklarierte Einkommen zu viel bezahlte Sozialhilfe, was betragsmässig nichts anderes ist, als die nicht deklarierten Einkommen (2006 CHF 5‘290.45, 2007 40‘238.85, total CHF 45‘529.30). Die Beschuldigten bezogen gemäss der Abrechnung von Sozialhilfeleistungen folgende Sozialhilfe: 2005 CHF 293.35 2008 CHF 40‘198.00 2009 CHF 34‘208.20 2010 CHF 43‘379.95 2011 CHF 47‘244.55 2012 CHF 33‘075.65 Total CHF 198‘399.70 Hinzu kommt die zu viel bezahlte Sozialhilfe für die Jahre 2006 und 2007 von insgesamt CHF 45‘529.30. Dies ergibt gemäss Strafanzeige den Deliktsbetrag von total CHF 243‘929.00 gemäss Strafanzeige und Anklage. Das Gericht berechnet den Deliktsbetrag für die Phase 4, d.h. vom 01.03.2007 bis 31.10.2012 folgendermassen: Der Deliktsbetrag bestimmt sich für die Jahre 2008 – 2012 aus der ausgerichteten Sozialhilfe, bzw. für das Jahr 2007 anteilmässig. Die Sozialhilfe im ganzen Jahr 2007 beträgt CHF 46‘265.55, auf 10 Monate berechnet (vom 01.03.2007 bis 31.12.2007) ergibt dies einen Betrag von CHF 38‘550.00. Das nicht deklarierte Einkommen des Beschuldigten vom 01.03.2007 bis 31.12.2007 eingegangen auf dem Konto bei der Bank G.________, beträgt demgegenüber CHF 39‘644.00, d.h., in diesem Zeitraum wären die Beschuldigten nicht zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt gewesen, da ihr Einkommen über der ausgerichteten Sozialhilfe lag. Der Deliktsbetrag vom 01.03.2007 bis 31.12.2007 entspricht somit der in diesem Zeitraum ausgerichteten Sozialhilfe, welche den gesamten Bedarf der Familie abdeckte. Der Deliktsbetrag errechnet sich somit wie folgt: 2007 CHF 38’550.00 2008 CHF 40‘198.00 2009 CHF 34‘208.20 2010 CHF 43‘379.95 2011 CHF 47‘244.55 2012 CHF 33‘075.65 Total CHF 236’656.35 Der Deliktsbetrag vom 01.03.2007 bis 31.12.2012 beträgt somit CHF 236’656.35.
28 Hinzu kommen die Einkommen von CHF 346.45 und CHF 242.80 aus der Arbeit des Beschuldigten vom 12.12.2005 bis 20.12.2005 (Phase 2) für die H.________ AG bei der F.________ AG. Allerdings wurde im Urteilsdispositiv als Deliktsbetrag anstelle von CHF 236‘000.00 CHF 241‘000.00 aufgeführt. Es kann im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden, ob bei Verfassen des Urteilsdispositivs irrtümlicherweise die Beträge der Phase 3 (Ende April 2006 bis Februar 2007) hinzugerechnet wurden oder ob fälschlicherweise von einem anderen Tatzeitraum ausgegangen wurde. In der mündlichen Begründung des Urteils anlässlich der Verhandlung wurde jedenfalls von CHF 236‘000.00 als Deliktsbetrag ausgegangen. Auf eine Berichtigung des Urteilsdispositivs wird freilich verzichtet; wegen der Geringfügigkeit des zu viel aufgeführten Betrags im Verhältnis zum Gesamtdeliktsbetrag hat dies auf die Strafzumessung keinen Einfluss. 1.1.1. Fazit Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte erstmals am 16.03.2006 und dann beide Beschuldigte ab dem 01.03.2007 bis 31.10.2012 durch die fortlaufende Unterzeichnung von Monatsbudgets (welche das Einkommen des Beschuldigten nicht enthielten), durch Einreichung von Arbeitsbemühungen, durch Einreichung nicht vollständiger Bankkontounterlagen, durch falsche Angaben an Gesprächen pflichtwidrig vorgegeben haben, dass der Beschuldigte nicht arbeite bzw. keine Erwerbseinkommen erziele und die Familie A.________ infolgedessen vollständig bedürftig sei, so dass die E.________ der Familie A.________ zu Unrecht Sozialhilfe ausgerichtet hat. 15.2 Würdigung der Kammer Die Ausführungen der Vorinstanz zur konkreten Vorgehensweise bei der Ermittlung des Deliktsbetrags sind grundsätzlich richtig. Zunächst einmal ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Strafklägerin gemäss Strafanzeige einen Deliktsbetrag von CHF 243‘929.00 geltend gemacht hat. Aus der Abrechnung zu den Sozialhilfeleistungen (pag. 10143 f. Sozialhilfedossier) sowie aufgrund der Kontoauszüge der P.________(Bank) (pag. 651 ff.) ist ersichtlich, dass die beiden Beschuldigten zwischen dem 1.11.2005 und dem 9.10.2012 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 269‘014.70 erhalten haben. Das von den Beschuldigten nicht deklarierte Erwerbseinkommen aus der Temporärarbeit des Beschuldigten 1 belief sich in derselben Zeit auf CHF 279‘229.95 (gemäss Aufstellung der Strafklägerin auf pag. 10145 Sozialhilfedossier und den Kontoauszügen der Bank G.________ auf pag. 577 ff.). Gemäss Angaben der Strafklägerin befand sich die Familie A.________ in den Jahren 2006 und 2007 aufgrund ihres geringen Einkommens tatsächlich im Bedarf, weshalb für diese Zeit nicht die gesamten ausgerichteten Sozialhilfegelder zurückgefordert werden könnten. Dies lässt sich anhand der nachfolgenden Gegenüberstellung veranschaulichen, welche deutlich macht, dass in den Jahren 2006 und 2007 das nicht deklarierte Einkommen niedriger war, als die erhaltenen Sozialhilfeleistungen. nicht deklariertes Einkommen Sozialhilfeleistungen 2005 CHF 364.45 CHF 293.35 2006 CHF 5‘250.45 CHF 24’349.45
29 2007 CHF 40‘238.85 CHF 46’265.55 2008 CHF 48‘873.25 CHF 40’198.00 2009 CHF 49‘139.80 CHF 34’208.20 2010 CHF 48‘466.60 CHF 43’379.95 2011 CHF 51‘650.05 CHF 47‘244.55 2012 CHF 35‘207.10 CHF 33‘075.65 Total CHF 279‘229.95 CHF 269‘014.70 Unter Bezug auf die oben vorgenommene, nach Phasen unterteile Beweiswürdigung, ist der Deliktsbetrag nachfolgend ebenfalls für die einzelnen Phasen festzulegen. Für den Sachverhalt vom 16.3.2006 (alleinige Unterzeichnung des Monatsbudgets durch den Beschuldigten 1, ohne sein Erwerbseinkommen zu deklarieren) ergibt sich demnach ein Deliktsbetrag von CHF 607.25. Hierbei handelt es sich um die Lohnzahlungen, welche der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit seiner Arbeit für H.________ im Dezember 2005 erhalten und bei der Unterzeichnung des Budgets am 16.3.2006 nicht gemeldet hat (Überweisungen auf das Konto bei der Bank G.________ vom 22.12.2005 [CHF 364.45] und 12.1.2006 [CHF 242.8], vgl. pag. 577 f.). Für die Phase 4 (1.3.2007 – 31.10.2012) ist hingegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst eine anteilsmässige Berechnung für das Jahr 2007 vorzunehmen, da der Deliktszeitraum erst im März dieses Jahres beginnt. Die Beschuldigten erhielten für das Jahr 2007 gesamthaft Sozialleistungen über einen Betrag von CHF 46’265.55. Für die Dauer von 10 Monaten (März bis Dezember 2007) ergibt dies anteilsmässig Sozialhilfeleistungen von CHF 38‘554.60. Dem gegenüberzustellen ist das vom Beschuldigten 1 im selben Zeitraum (März bis Dezember 2007) erzielte und gegenüber der Strafklägerin nicht offengelegte Einkommen von CHF 39‘644.45 (vgl. Kontoauszüge pag. 581 ff.). Dies ergibt somit folgende Gegenüberstellung: nicht deklariertes Einkommen Sozialhilfeleistungen 1.3.2007 – 31.12.2007 CHF 39‘644.45 CHF 38‘554.60 Anhand dieser Gegenüberstellung wird deutlich, dass der Beschuldigte 1 für den Tatzeitraum vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 aufgrund seiner dauernden Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen generierte, als ihm bzw. seiner Familie von der Strafklägerin ausbezahlt wurde. Die Beschuldigten waren demnach im hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2007 (März bis Dezember) nicht im Bedarf, weshalb die gesamten Sozialhilfeleistungen von CHF 38‘554.60 als Teil des Deliktsbetrags anzusehen sind. Daneben ist für die weiteren Jahre 2008 bis 2012 ebenfalls jeweils die Summe der erhaltenen Sozialhilfegelder als Teil des Deliktsbetrags anzusehen, total somit CHF 198‘106.35. Zusätzlich ist nun noch Folgendes zu beachten: Die Vorinstanz führte aus, sie habe im Urteilsdispositiv als Deliktsbetrag anstelle von CHF 236‘000.00 CHF 241‘000.00 aufgeführt. Es könne im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden, ob beim Verfassen des Urteilsdispositivs irrtümlicherweise die Beträge der Phase 3 (Ende
30 April bis Februar 2007) hinzugerechnet worden seien oder ob fälschlicherweise von einem anderen Tatzeitraum ausgegangen worden sei (pag. 1317, S. 29 der Urteilsbegründung). Tatsächlich ist für den Tatzeitraum der Phase 3 erstinstanzlich ein Freispruch erfolgt. Dies, weil im fraglichen Zeitraum weder Budgets unterzeichnet, noch aus den Akten ersichtlich ist, dass Gespräche zwischen den Beschuldigten und Mitarbeitern der Strafklägerin stattgefunden hätten. Die Beschuldigten nahmen demnach keine aktiven Täuschungshandlungen vor, weshalb richtigerweise ein Freispruch erfolgte. Aktiv wurden die beiden Beschuldigten jedoch wieder am 22.3.2007, also in der Phase 4, als sie die Zielvereinbarung unterzeichneten, wonach sie in Zukunft Arbeitsbemühungen einzureichen hätten. Anlässlich dieses Gesprächs hätten die Beschuldigten auch die Einkünfte des Beschuldigten 1 aus der Phase 3 melden müssen. Für die Berechnung des Deliktsbetrages sind die in diesem Zeitraum auf das Konto des Beschuldigten 1 geflossenen Lohnzahlungen von CHF 5‘642.05 (vgl. Kontoauszüge pag. 578 ff.) demnach gleichwohl von Bedeutung und rechnerisch dem Deliktsbetrag der Phase 4 zuzuordnen. Genauso, wie der Beschuldigte 1 bei der Unterzeichnung des Budgets am 16.3.2006 sein Einkommen aus der Tätigkeit im Dezember 2005 hätte angeben müssen, so hätten die Beschuldigten auch im März 2007 die Einkünfte des Beschuldigten 1 aus der Phase 3 melden müssen, was sie jedoch nicht getan haben. Demnach entspricht der zum Deliktsbetrag hinzuzurechnenden Betrag aus der Arbeit des Beschuldigten während der Phase 3 dem in dieser Zeit erzielten Einkommen, nämlich CHF 5‘642.05. Dies führt zu folgender Übersicht über die für den Deliktsbetrag massgebenden Beträge: Deliktsbetrag 16.3.2006 CHF 607.25 Phase 4 CHF 242’303.00 (CHF 38‘554.60 + CHF 198‘106.35 + CHF 5‘642.05) Im Ergebnis ergibt dies für den Beschuldigten 1 (16.3.2006 und Phase 4) einen Deliktsbetrag von CHF 242‘910.25, für die Beschuldigte 2 (Phase 4) einen solchen von CHF 242‘303.00. Dass die Kammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Ergebnis zu einem höheren Deliktsbetrag kommt, als die Vorinstanz, stellt im Übrigen keine Verletzung des Verbots der «reformatio in peius» dar. Das Verbot der «reformatio in peius» führt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich dazu, dass die beschuldigte Person nicht mit einer härteren Sanktion bestraft wird, wenn nur sie das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat. Ist die Sanktion nicht höher, steht einer abweichenden Beweiswürdigung – auch wenn wie vorliegend ein höherer Deliktsbetrag resultiert – nichts im Wege (Urteil 6B_712/2012 E. 2.6). Zudem ist der hier errechnete Deliktsbetrag auch durch die Anklageschrift abgedeckt (angeklagter Deliktsbetrag CHF 243‘929.00, vgl. pag. 946 ff.) 16. Der als erwiesen erachtete Sachverhalt Nach dem Gesagten steht für Kammer folgender Sachverhalt fest: Die beiden Beschuldigten stellten im Oktober 2005 bei der Strafklägerin einen Unterstützungsantrag und bezogen in der Folge während knapp sieben Jahren Sozialhilfe. Dabei un-
31 terliessen sie es, der Strafklägerin mitzuteilen, dass der Beschuldigte 1 zunächst sporadisch und ab März 2007 durchgehend einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von Temporärstellen nachging, mit welchen er über die gesamte Zeitspanne Einkünfte von CHF 279‘229.95 generierte. Die von der Strafklägerin erhaltenen Sozialhilfegelder bezogen die Beschuldigten zu einem überwiegenden Teil, ohne dazu berechtigt zu sein. Die Lohnzahlungen liess sich der Beschuldigte 1 auf ein Konto bei der Bank G.________ überweisen, über dessen Existenz die beiden Beschuldigten die Strafklägerin nicht informierten, obwohl sie mehrmals nach ihren finanziellen Mitteln gefragt wurden. Die Beschuldigten waren sich der Pflicht, jede Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse der Strafklägerin umgehend zu melden, bewusst. Beide beherrschten die deutsche Sprache genügend, um bereits beim Stellen des Antrags und sodann auch in der Folge bei den diversen Gesprächen und bei Unterzeichnung etlicher Dokumente, insbesondere Monatsbudgets, zu verstehen, dass auch eine Temporärstelle zwingend gemeldet werden muss. Die Beschuldigten liessen die Strafklägerin durch ihr Verhalten, namentlich das Einreichen von Arbeitsbemühungen, im Glauben, der Beschuldigte 1 sei arbeitslos, was nicht der Wahrheit entsprach. Die beiden Beschuldigten begingen die Täuschungshandlungen im Zeitraum vom 1.3.2017 bis 31.10.2012, sowie der Beschuldigte 1 zusätzlich am 16.3.2006. Der so durch die beiden Beschuldigten erzielte Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 242‘910.25 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 242‘303.00. (Beschuldigte 2). III. Rechtliche Würdigung 16.1 Gewerbsmässiger Betrug Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 aStGB [zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 17 unten]). Die Vorinstanz hat die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden und Motivations- bzw. Kausalzusammenhang) wie auch die Grundlagen zum Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit zwar eher kurz, aber zutreffend, wiedergegeben und erläutert. Darauf wird verwiesen (pag. 1318 ff.; S. 30 ff. der Urteilsbegründung). 16.1.1 Täuschungshandlung Im Rahmen ihrer Subsumtion führte die Vorinstanz betreffend das Tatbestandsmerkmal der Täuschungshandlung aus, dass der Beschuldigte 1 am 16.3.2006 das Monatsbudget unterzeichnet habe, ohne sein Einkommen offenzulegen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Damit liege ein aktives tä