Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 18 253 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2018 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt B.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amtshaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gegen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 15. März 2018 stellte A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil einen Antrag auf Benutzung privater IT-Geräte während seines Strafvollzuges. Für den Fall einer Ablehnung seines Antrages verlangte er eine beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (Beilageakten 2018.POM.485). Der Direktor der JVA Witzwil wies diesen Antrag mit einem als «Stellungnahme» betitelten Schreiben vom 19. März 2018 und unter der Rechtsmittelbelehrung, dass eine allfällige Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion (POM) eingereicht werden könne und an das Amt für Justizvollzug (AJV) zu adressieren sei, ab (amtliche Akten 2018.POM.485, pag. 1 f.). 2. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2018 an die POM, worin er wiederum die Erlaubnis zur Benutzung privater IT-Geräte verlangte (amtliche Akten POM, pag. 4 ff.). Die POM nahm dieses Schreiben am 16. April 2018 als Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung der JVA Witzwil entgegen und übermittelte es zuständigkeitshalber an das AJV zur Durchführung eines Einigungsverfahrens (amtliche Akten POM, pag. 9). 3. Das AJV eröffnete ein Einigungsverfahren und ersuchte die JVA Witzwil am 20. April 2018 um eine Stellungnahme und allfällige Einreichung weiterer sachdienlicher Unterlagen (Beilageakten POM). Der Beschwerdeführer schrieb am 24. April 2018, die POM sei für die Bewilligung seines Antrages zuständig und mit der Umwandlung seines Antrages in eine Beschwerde sei er nicht einverstanden (Beilageakten POM). Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 erklärte das AJV dem Beschwerdeführer die Zuständigkeiten bei der Beurteilung von Anträgen betreffend die Benutzung von Geräten im Strafvollzug. Zudem bat es den Beschwerdeführer innert Frist mitzuteilen, ob er die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens wünsche oder nicht, wobei bei fehlender Reaktion von einem Festhalten an der Beschwerde ausgegangen werde (Beilageakten POM). Bereits am 25. April 2018 nahm die JVA Witzwil Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 begründete das AJV seine Einschätzung, dass die Beschwerdeinstanz (die POM) die Beschwerde vermutlich abweisen würde und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Rückzuges der Beschwerde ein (Beilageakten POM). Nachdem vom Beschwerdeführer keine Reaktion eingelangt war, überwies das AJV die Unterlagen am 26. Juni 2018 zur Durchführung eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens an die POM (amtliche Akten POM, pag. 10). 4. Am 23. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen die POM und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1): - Verletzung der Rechtspflege – nicht Einhaltung der SMVG Artikel 52a und Weigerung meines Antrags vom 14. April 2018 zu bearbeiten, sondern als Beschwerde zu führen. - Verschleppung von Verfahren – desselben Antrags - Verletzung der Informationspflicht – keine ersichtliche Weisung etc.
3 - Irreführung der Rechtspflege – nicht erkennbare zuständige Stelle - Weigerung der Resozialisierung und Wiedereingliederung Ich stelle hiermit Antrag auf Befreiung der Prozesskosten situationsbedingt. Gleichzeitig stelle ich hiermit bei Ihnen Antrag gemäss meinen Briefen an die Justizvollzugsanstalt Witzwil vom vom 15. März 2018 und meinen Antrag an die Polizei- und Militärdirektion (POM) Bern vom 14. April 2018 zu bewilligen. 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 27. Juni 2018 das Beschwerdeverfahren und nahm die Eingabe als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gegen die POM entgegen. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass in diesem Verfahren nicht über seinen Antrag betreffend die Benutzung von IT-Geräten wird entschieden werden können, sondern dies einzig im bei der POM noch hängigen Beschwerdeverfahren möglich sei. Sie forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vorakten einzureichen (pag. 51 ff.). 6. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 beantragte und begründete die POM die Abweisung der Beschwerde (pag. 57 f.). 7. Gestützt auf den Beschluss der Strafabteilung vom 3. März 2014 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 gewährte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 3. Juli 2018 der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 61 ff.). Diese beantragte mit Eingabe vom 5. Juli 2018 unter Verweis auf die Ausführungen der POM die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 67). 8. Innert der mit Verfügung vom 9. Juli 2018 gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2018 ein (pag. 75 ff.). II. Formelles 9. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ist an keine Frist gebunden. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer nimmt am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch die Handlungen der POM direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
4 11. Auf die Beschwerde vom 23. Juni 2018 ist einzutreten, soweit sie als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zu betrachten ist. Im Übrigen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 12. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insbesondere insoweit, als die Bewilligung des Antrages um Benutzung privater IT-Geräte im Strafvollzug verlangt wird. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor der POM ist derzeit noch hängig. Vor Ergehen des entsprechenden Entscheides besteht kein Anfechtungsobjekt, wogegen vor Obergericht Beschwerde geführt werden kann. Der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Verfahren beschränkt sich einzig auf die Frage, ob die POM die Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches rechtswidrig verzögert oder gar verweigert hat. III. Materielles 13. Sofern auf die Beschwerde eingetreten werden kann, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Nichteinhaltung der Zuständigkeitsordnung geltend, wodurch eine Verzögerungen im Verfahren bzw. eine Nichtbehandlung seines Antrages auf Benutzung privater IT-Geräte entstanden sei. 14. Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn dieser in Art. 49 Abs. 2 VRPG konkretisierten Garantie liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BVR 2018 S. 310 E. 3.2. mit Hinweisen). 15. Nach Art. 52a SMVG regelt «die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion» die Benutzung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software sowie von elektronischen Speichermedien. Die konkrete zuständige Stelle wird in den Gesetzestexten jeweils nicht genannt, da in erster Linie der Regierungsrat – und nicht der Grosse Rat – für eine zweckmässige und flexible Verwaltungsorganisation sorgen soll (sog. Organisationsautonomie, vgl. Art. 87 Abs. 2 KV; Art. 20 Abs. 4 des Organisationsgesetzes [Org; BSG 152.01]; MARKUS MÜLLER/RETO FELLER, Verwaltungsorganisationsrecht, in: Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2013, S. 1 ff., N. 50). Die «zuständige Stelle» der POM wird auf Verordnungsstufe definiert. Dies ist für alle mit dem Freiheitsentzug und der Betreuung zusammenhängenden Aufgaben das AJV (Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Organisationsverordnung POM [OrV POM; BSG 152.221.141]). Es erfüllt mit seinen Abteilungen und Vollzugseinrichtungen alle mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen zusammenhängenden Aufgaben (Art. 5 Bst. c SMVG). Die Vollzugseinrichtung JVA Witzwil ist Teil des AJV und befugt, die im Vollzug geltenden Re-
5 gelungen durchzusetzen. Gegen Verfügungen des AJV und der Leitung der Vollzugseinrichtungen können die Betroffenen in persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der POM Beschwerde führen (Art. 80 Abs. 2 SMVG). Unabhängig davon, ob das AJV selbst oder die Leitung der Vollzugseinrichtung entscheidet, gilt somit derselbe Beschwerdeweg. Nach Art. 81 Abs. 1 SMVG sind Beschwerden gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung jedoch beim AJV («zuständige Stelle der POM») einzureichen. Dieses versucht nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels eine gütliche Einigung herbeizuführen. Gelingt ihm dies nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Beschwerdeeinreichung, leitet es die Akten zur weiteren Behandlung an die POM weiter. 16. Wie den obigen Ausführungen zur Prozessgeschichte zu entnehmen ist (vgl. Ziff. 1- 3), haben vorliegend alle Behörden entsprechend ihren gesetzlichen Zuständigkeiten sowie rasch und zeitgerecht gehandelt. Fehlende Handlungen oder unnötige Verzögerungen in den behördlichen Handlungen sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 14. April 2018 innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen an die zuständige Beschwerdeinstanz, die POM, und rügte, dass er mit dem Schreiben der JVA Witzwil vom 19. März 2018, worin sein Antrag abgelehnt wurde, nicht einverstanden sei. Es war somit offensichtlich, dass er eine Abänderung des Entscheides der JVA Witzwil wünschte und daher in rechtlich-formeller Hinsicht Beschwerde erhob. Die Entgegennahme des Schreibens des Beschwerdeführers vom 14. April 2018 durch die POM als Beschwerde ist weder rechtsverweigernd noch -verzögernd. Vielmehr diente dieses Vorgehen gerade dem offenkundigen Interesse des Beschwerdeführers, eine erneute Beurteilung seines Antrages um Benutzung privater IT-Geräte zu erwirken. Das vom Beschwerdeführer offenbar gewünschte Vorgehen der POM – nämlich seinen Antrag zu behandeln, jedoch ohne ein Beschwerdeverfahren zu führen – ist gesetzlich nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, sich an den vorgegebenen Rechtsweg zu halten. Dass die Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und Rechtsmittelverfahren im Strafvollzug für eine rechtsunkundige Person nicht immer einfach zu verstehen sind, mag zwar zutreffen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch durchwegs korrekt belehrt. Mit Schreiben des AJV vom 8. Mai 2018 wurden ihm die Zuständigkeiten der Leitung der Vollzugseinrichtung, des AJV und der POM gar deutlich erläutert. Der Beschwerdeführer hielt formell den vorgegebenen Rechtsweg denn auch ein, indem er sich zuerst an die JVA Witzwil und nach deren Ablehnung seines Antrages an die POM wandte. Ihm ist aus diesen Regelungen keinerlei Nachteil erwachsen. Die Frage der Bewilligung seines Antrags um Benutzung privater IT-Geräte wird im noch hängigen Beschwerdeverfahren vor der POM zu prüfen sein. Teil dieser Prüfung wird ebenfalls die Frage der Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften und der Rechtsgrundlagen sein. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung wird abgewiesen.
6 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. 18. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 19. Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug und ist mittellos. Die Beschwerde hat jedoch als aussichtslos zu gelten. Denn es war kein objektiver Grund zur Annahme ersichtlich, dass die zuständigen Behörden das Verfahren unrechtmässig verzögert oder einen Entscheid verweigert hätten. Der Beschwerdeführer erhielt jeweils innert wenigen Tagen eine Rückmeldung auf seine Schreiben mit Erläuterungen zum Verfahren. Bei vernünftiger Überlegung hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, angesichts der überaus geringen Erfolgschancen von der Führung einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung abgesehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen.
7 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 23. Juni 2018 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass es im Beschwerdeverfahren vor der POM zu keiner Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gekommen ist. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt B.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 29. August 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.