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Bern Obergericht Strafkammern 21.03.2019 SK 2018 223

21 mars 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,115 mots·~1h 11min·1

Résumé

Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Drohung (Einstellung), Tätlichkeiten (Einstellung) | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 223 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Drohung, Tätlichkeiten Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2018 (PEN 17 640)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 1. März 2019 (PEN 17 640) stellte das Regionalgericht Bern- Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Drohung und wegen Tätlichkeiten, beides angeblich begangen am 28. August 2016 in Bern z.N.d. Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger), mangels Strafantrag ein, unter Auferlegung der auf die Einstellungen entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 35‘740.10 an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 27‘240.00 an den Beschuldigten sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (CHF 9‘892.60 zu Handen von Fürsprecher B.________ und CHF 8‘880.95 zu Handen von Fürsprecher E.________; Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 785). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, mehrfach begangen zwischen anfangs August 2016 bis 28. Juni 2016 [recte: 28. August 2016; vgl. Anklageschrift vom 10. August 2017, pag. 589; vgl. die im Dispositiv vorgenommene Berichtung unter VIII. Dispositiv hiernach] in Bern durch Kauf, Besitz und Konsum von Kokain (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 786). Sie verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 2 Tagen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 786). Weiter ordnete die Vorinstanz eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 StGB an und verurteilte den Beschuldigten zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘881.10 (Ziff. II.2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 786 f.). Sodann legte die Vorinstanz die auf den Schuldspruch entfallenden amtlichen Entschädigungen und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ und durch Fürsprecher E.________ sowie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers durch Fürsprecher D.________ fest (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 787 f.). Weiter verwies die Vorinstanz die Zivilklage infolge Einstellung des Strafverfahrens auf den Zivilweg, wobei sie für die Behandlung des Zivilpunkts keine Kosten ausschied (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 788). Schliesslich traf die Vorinstanz die nötigen Beschlüsse (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 789). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher D.________ mit Eingabe vom 1. März 2018 (pag. 793) namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers fristge-

3 recht Berufung an. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits meldete mit Schreiben vom 5. März 2018 innert der 10-tägigen Frist Berufung an (pag. 795). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Juni 2018 zugestellt (pag. 842 f.). In der Folge gingen die Berufungserklärungen des Straf- und Zivilklägers vom 22. Juni 2018 (pag. 851 ff.) bzw. diejenige der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Juni 2018 (pag. 856 ff.) fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, in Bezug auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers werde weder Anschlussberufung erklärt, noch Nichteintreten beantragt (pag. 866 f.). Namens des Straf- und Zivilklägers verzichtete Fürsprecher D.________ mit Eingabe vom 11. Juli 2018 auf die Erhebung der Anschlussberufung und Geltendmachung eines Nichteintretens auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 868). Der Beschuldigte schliesslich liess am 19. Juli 2018 mitteilen, er erkläre weder Anschlussberufung, noch beantrage er Nichteintreten auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers (pag. 871). 3. Wechsel amtliche Verteidigung Zufolge Aufgabe der Anwaltstätigkeit durch Fürsprecher E.________ per Ende Januar 2018 (vgl. pag. 669 ff.), wurde dieser per 8. Januar 2018 aus dem amtlichen Mandant entlassen. Zugleich wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2018 Fürsprecher B.________ per 9. Januar 2018 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 677). 4. Vorzeitiger Massnahmenvollzug Der Beschuldigte trat am 18. Mai 2017 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug über (vgl. pag. 535.1). Gemäss Verfügung der Vorinstanz (vgl. Ziffer V. 1. des Urteilsdispositivs, pag. 789) sowie Bestätigung der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen (nachfolgend JVA St. Johannsen; vgl. pag. 846) wurde der Beschuldigte per 1. März 2018 wiederum aus dem Massnahmenvollzug entlassen. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Fürsprecher D.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 22. Juni 2018 namens des Straf- und Zivilklägers die Edition der (Vor-)Akten PEN 17 640 bei der Vorinstanz sowie der (Vor-)Akten BM 2016 36320 bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (pag. 853). Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass es sich bei den vom Straf- und Zivilkläger zur Edition beantragten Akten PEN 17 640 und BM 2016 36320 um die Akten handle, welche sich bereits beim Gericht befänden, weshalb sich eine Edition offensichtlich erübrige (pag. 860). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 19. bis 21. März 2019 wurden von Amtes wegen ein Therapieverlaufsbericht von Dr. phil. F.________ vom 3. März 2019 mit Ergänzung vom 6. März 2019 (pag. 932 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 5. März 2019, pag. 931) sowie ein Leumundsbericht, samt Erhebungsbericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (beides datierend vom 5. März 2019, pag. 948 ff.), eingeholt. In der

4 oberinstanzlichen Verhandlung wurden zudem die Zeuginnen G.________ (pag. 959 ff.) und H.________ (pag. 965 ff.), der Sachverständige Dr. med. I.________ vom IRM Bern (pag. 973 ff.) sowie der Beschuldigte (pag. 977 ff.) erneut einvernommen. 6. Anträge der Parteien Generalstaatsanwalt V.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 985): «1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen zwischen anfangs August 2016 bis 28.6.2016 in Bern durch Kauf, Besitz und Konsum von Kokain und zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 unter Festsetzen der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf zwei Tage verurteilt worden ist und insoweit als das Verfahren wegen Tätlichkeiten, begangen am 28.8.2016 in Bern, zN von C.________ mangels gültigem Strafantrag eingestellt worden ist. 2. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ hingegen schuldig zu erklären: der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 28.08.2016 in Bern, zN von C.________. 3. A.________ sei zu verurteilen: - zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, - zu einer - ambulanten Suchtbehandlung bis und während des Vollzugs (Art. 59 i.V.m. 63 StGB) - stationären Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) - zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.» Fürsprecher D.________ beantragte und begründete namens des Straf- und Zivilklägers Folgendes (pag. 991): «1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen wegen a) Versuchter Tötung mit Eventualvorsatz; b) Drohung; c) Tätlichkeit; begangen am 28.08.2016, nach 16.00 Uhr, in der Aarbergergasse in Bern. d) Verstössen gegen das BetmG. 2. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00, nebst Zins von 5% seit 28.08.2016 an den Privatkläger zu verurteilen. 3. Die gesamten Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen, und er sei zur Bezahlung der Parteikosten des Privatklägers zu verurteilen. 4. Es sei die amtliche Entschädigung des Rechtsbeistandes des Privatklägers festzusetzen.»

5 Fürsprecher B.________ schliesslich verwies in der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Beschuldigten auf die in der Eingabe vom 19. Juli 2018 gestellten Anträge (pag. 993 mit Verweis auf pag. 871). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft richtete ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 28. Juni 2018 gegen Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einstellung des Strafverfahrens) sowie gegen den damit zusammenhängenden Sanktionspunkt (Ziff. II.), mit Ausnahme der ausgefällten Übertretungsbusse (Ziff. II.1.), jedoch inklusive die Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung (Ziff. II.2.; pag. 857). Sie beantragte eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Tätlichkeiten (pag. 857). In der oberinstanzlichen Verhandlung führte Generalstaatsanwalt V.________ im Rahmen seines Parteivortrags davon abweichend aus, in der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft sei fälschlicherweise noch davon ausgegangen worden, dass in Bezug auf die Tätlichkeiten ein gültiger Strafantrag vorliegen würde. Da dies nicht der Fall sei, beantrage er in Bezug auf die vorinstanzlich ausgesprochene Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten sowie bezüglich die ausgesprochene Übertretungsbusse für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Feststellung der Rechtskraft (pag. 990). Der Straf- und Zivilkläger focht das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 22. Juni 2018 ebenfalls teilweise an; konkret richtet sich seine Berufung gegen die Ziff. I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung und Tätlichkeiten) und IV. (Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositvs sowie gegen die damit zusammenhängende Kostenverlegung und Genugtuungsregelung (pag. 852 f.). Der Straf- und Zivilkläger beantragte, der Beschuldigte sei wegen versuchter Tötung, Tätlichkeiten und Drohung schuldig zu sprechen, alles begangen am 28. August 2016 in Bern z.N.d. Straf- und Zivilklägers (pag. 852; wiederholt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 991). Damit verlangt er in Bezug auf Ziff. I.1. der Anklageschrift bzw. in Bezug auf ein und denselben Lebenssachverhalt gleich zwei Schuldsprüche, nämlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Drohung. Bereits an dieser Stelle kann vorweg genommen werden, dass dies selbstredend ausgeschlossen ist. Damit sind die Ziff. I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung und Tätlichkeiten), II.2. (Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung), II.3. (Kostenverlegung) und IV. (Zivilpunkt) durch die Kammer neu zu beurteilen, ebenso die der Rechtskraft nicht zugänglichen Ziff. III. (Amtliche Entschädigung und Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung), V.3. (Zusätzliche Gebühr für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung), V.4. (Löschung DNA) und V.5. (Löschung üeD). Im Urteilsdispositiv vom 21. März 2019 wurde die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten fälschlicherweise als in Rechtskraft erwachsen aufgenommen (vgl. Ziff. I.1. des Urteilsdispositivs vom 21. März 2019, pag. 1013, sowie das berichtigte Urteilsdispositiv unter VIII. Dispositiv hiernach). Demgegenüber sind Ziff. II. (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), II.1. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von

6 CHF 200.00), V.1. (Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug) und V.2. (Einziehung des beschlagnahmten Messers zur Vernichtung) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge eigenständiger Berufung des Straf- und Zivilklägers sowie der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Schuld-, Sanktions-, Kosten- und Zivilpunkt (Ziff. I., II.2., II.3., IV.), darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 8. Würdigungsvorbehalt bzw. Ergänzung der Anklage Unter dem Titel «Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 28. August 2016 in Bern, Aarbergergasse», schildert die Anklageschrift vom 10. August 2017 (pag. 587 ff.) abwechselnd aus Sicht des Beschuldigten einerseits und aus Sicht des Straf- und Zivilklägers andererseits, wie sich der Vorfall vom 28. August 2016 zugetragen haben soll. Dies bis zum Moment, in welchem der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger im Innern des Restaurants J.________ mit aufgezogener Hand und darin gehaltenem Messer Richtung Raucherraum hinterher gerannt sein soll (pag. 588 f.). Auf pag. 589 enthält die Anklageschrift dann vier unterschiedliche Formulierungen den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der versuchten schweren Körperverletzung betreffend (zunächst diejenige der direktvorsätzlichen Tötung, dann unter dem Titel «Eventualiter» diejenige der eventualvorsätzlichen Tötung, dann unter dem Titel «Subeventualiter» diejenige der direktvorsätzlichen schweren Körperverletzung und schliesslich unter dem Titel «Sub-subeventualiter» diejenige der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung). Abschliessend wird dann noch beschrieben, wie der Beschuldigte zu Fall gebracht wurde, dass er das Lokal aufforderungsgemäss verlassen habe und anschliessend habe angehalten werden können (vgl. pag. 589). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten [sic!] stellte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 den Antrag, der angeklagte Sachverhalt sei in Abweichung von der rechtlichen Beurteilung in der Anklageschrift unter dem Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zu würdigen (pag. 698). In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2018 teilte Staatsanwalt K.________ mit, er sehe davon ab, den Sachverhalt in der Anklageschrift insoweit zu ergänzen, als dieser auch unter dem Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB gewürdigt werden könnte (Art. 333 Abs. 1 StPO). Von einer simplen Drohung sei aufgrund des ermittelten Sachverhalts nicht auszugehen. Überdies fehle es hinsichtlich Drohung an einem gültigen Strafantrag (pag. 724). Tatsächlich ist das Formular «Strafantrag-Privatklage» vom 28. August 2016 (pag. 133 f.) nur lückenhaft ausgefüllt; als Betreff wurde «Messerstecherei, Widerhandlung gegen das BetmG» ausgefüllt, unter «I. Strafantrag» wurden gar keine Delikte aufgenommen (pag. 133). Auf der Rückseite des Formulars wurde zudem «Verzicht auf Privatklage» angekreuzt (pag. 134). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft hatte Fürsprecher D.________ seinerzeit be-

7 kannt gegeben, C.________ konstituiere sich im Verfahren als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. Sein Mandant habe sich bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2016 als Privatkläger konstituieren wollen. Weshalb dies auf dem Formular der Polizei anders vermerkt sei, sei nicht nachvollziehbar (pag. 548). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 wurde C.________ von der Staatsanwaltschaft nachträglich als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt zugelassen (pag. 553 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2018 wurde Staatsanwalt K.________ Gelegenheit gegeben, auf seinen Entscheid gemäss Schreiben vom 2. Februar 2018 zurückzukommen. Der Gerichtspräsident begründete das damit, dass nach Auffassung des Gerichts das Vorhandensein eines gültigen Strafantrags nicht von vornherein verneint werden könne. Der anderslautenden Stellungnahme von Staatsanwalt K.________ könne auch insofern nicht ganz gefolgt werden, als er für die angeklagte Tätlichkeit einen gültigen Strafantrag offenbar bejaht habe, obschon auch hierfür keine ausdrückliche Erklärung in den Akten vorhanden sei (pag. 735). In der Folge nahmen die Parteien zu den aufgeworfenen Punkten Stellung (pag. 736 f.). Nach geheimer Beratung beschloss die Vorinstanz daraufhin, dass ein Würdigungsvorbehalt nicht reiche, um den angeklagten Sachverhalt eventualiter unter dem Tatbestand der Drohung zu würdigen. Dem Staatsanwalt wurde Gelegenheit gegeben, zuhanden des Protokolls eine entsprechende Ergänzung der Anklageschrift vom 10. August 2017 anzubringen (pag. 737). Staatsanwalt K.________ ergänzte die Anklageschrift wie folgt (pag. 738): «Ziff. I.1 (Seite 3 Anklageschrift) (…) Sub-sub-subeventualiter: ‹Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt.›» Dass dabei vergessen ging, die Anklageschrift vom 10. August 2017 auch auf Seite 1 (pag. 587) entsprechend zu ergänzen und in die Kopfzeile explizit den Tatbestand der Drohung einzufügen («1. Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Drohung, begangen am 28.08.2016 in Bern, Aarbergergasse») ist offensichtlich und schadet in den Augen der Kammer nicht. Das Verhalten des Beschuldigten kann also auch oberinstanzlich grundsätzlich unter allen erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Aspekten gewürdigt werden. Allerdings ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags – sowohl hinsichtlich der Drohung als auch der gesondert angeklagten Tätlichkeiten (Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 10. August 2017) – eine Prozessvoraussetzung, die nachfolgend vorab zu prüfen ist. 9. Strafantrag Beim Strafantrag handelt es sich um eine unbedingte Willenserklärung der verletzten Person, dass für die angezeigte Handlung resp. einen bestimmten Lebensvorgang die Strafverfolgung stattfinden solle. Die Anforderungen an den Inhalt des

8 Strafantrags und die einzuhaltenden Fristen richten sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Art. 30 ff. StGB). Die vorgeschriebene Form ergibt sich aus Art. 304 StPO: Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich zu erklären oder mündlich zu Protokoll zu geben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein mündlicher Strafantrag insbesondere auch in einem Polizeirapport im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StPO formgültig protokolliert werden (vgl. 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019, E. 1.3.3.). Der Antragsberechtigte hat damit vor Ablauf der bekannten Frist seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters zu erklären. Lehre und Rechtsprechung sind sich dabei einig, dass an die inhaltliche Bestimmtheit des Strafantrags keine hohen Anforderungen zu stellen sind. In der Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 115 IV 1 E. 2a). Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 97). Dass der Straf- und Zivilkläger nicht ausdrücklich einen Strafantrag oder eine Strafanzeige wegen Drohung oder Tätlichkeiten eingereicht hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen und würde der Annahme eines gültigen Antrags auch nicht entgegenstehen. Zu prüfen ist aber, ob er überhaupt seinen klaren Willen zur Strafverfolgung des Beschuldigten erklärt hat, sei es durch die Stellung eines Strafantrags/einer Strafanzeige, sei es durch eine Erklärung im Rahmen eines Protokolls. Wie bereits erwähnt, ist das Formular «Strafantrag – Privatklage» der Kantonspolizei Bern vom 28. August 2016 (pag. 133 f.) nur lückenhaft ausgefüllt. Ausgefüllt wurde der obere Teil, beinhaltend die Rubriken «Betreff», «Ort», «Zeit», «Geschädigter» und «Beschuldigter». Der nachfolgende Abschnitt unter der Rubrik «I. Strafantrag» ist hingegen vollkommen leer; es wurde weder ein Straftatbestand, welcher verfolgt werden soll, noch ein Datum vermerkt und es fehlt auch eine Unterschrift (vgl. pag. 133). Im Widerspruch dazu hielt der polizeiliche Sachbearbeiter L.________ im Anzeigerapport vom 16. November 2016 unter Hinweis auf eben diese Beilage 20 (Formular Strafantrag-Privatklage) fest: «Herr C.________ stellte Strafantrag und verzichtete unwiderruflich auf eine Privatklage» (pag. 125). Der Verzicht auf die Privatklage ergibt sich aus Seite 2 des Formulars «Strafantrag – Privatklage» (pag. 134). Die entsprechende Rubrik «II. Privatklage» wurde ausgefüllt; der Satz «Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage.» unter dem Titel «Verzicht auf Privatklage» wurde angekreuzt, Ort und Datum wurden hinzugefügt und der Straf- und Zivilkläger unterzeichnete die Rubrik handschriftlich. Diese Unterschrift, welche eben unter der Rubrik «II. Privatklage» angebracht wurde, bezieht sich nicht auch auf die vorherige Seite (pag. 133) – die leergelassene Rubrik «I. Strafantrag» kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass ein Strafantrag gestellt worden wäre. Ebensowenig kann die nachträgliche Zulassung von C.________ als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2016, pag. 553 ff.) Auswirkungen auf nicht gestellte Strafanträge haben. Aus der späteren Zulassung eines Straf- und Zivilklägers kann nicht ohne weiteres ge-

9 schlossen werden, dass damit auch allfällige Strafanträge als gestellt gelten sollten. Eine solche Auslegung würde die Frist- und Formvorschriften, welche bei Strafanträgen zu beachten sind, völlig aushöhlen. Allfällige Strafanträge wurden in der Verfügung vom 19. Dezember 2016 auch nicht thematisiert. In einem ersten Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger im Formular «Strafantrag – Privatklage» keinen gültigen Strafantrag gestellt hat, auch wenn der Sachbearbeiter im Anzeigerapport unter Hinweis auf die Beilage 20 (ebendieses Formular, pag 133) das Gegenteil ausgeführt hat (pag. 125); ein Passus in einem Anzeigerapport, worin der polizeiliche Sachbearbeiter ausführt, dass ein Strafantrag gestellt worden sei, kann entgegen den Ausführungen von Fürsprecher D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 992) die Formvorschrift von Art. 304 StPO nicht ersetzen. Es ist, wie die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte (vgl. pag. 994), auch möglich und nach Auffassung der Kammer im Übrigen sogar wahrscheinlich, dass es sich um eine Missschreibung handelt und der Sachbearbeiter schreiben wollte: «Herr C.________ stellte keinen Strafantrag und verzichtete unwiderruflich auf eine Privatklage». Für diese Interpretation spricht insbesondere auch, dass im Rubrum des erwähnten Anzeigerapports der Straf- und Zivilkläger zwar als Geschädigter aufgeführt ist, darunter jedoch «Privatklägerschaft Nein» sowie gleich daneben «Strafantrag Nein» vermerkt ist (pag. 121; vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 994). Weiter ist zu prüfen, ob der Straf- und Zivilkläger im Rahmen eines Protokolls eine Erklärung abgegeben hat, welche eine «bedingungslose Willenserklärung» im Sinne von Art. 304 StPO darstellt und als Strafantrag gelten kann. Der Straf- und Zivilkläger wurde erstmals am 28. August 2016 von Amtes wegen für eine Einvernahme aufgeboten. Er wurde kurz als beschuldigte Person auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angesprochen (pag. 157 Z. 6 ff.) und anschliessend als Auskunftsperson/Opfer im Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der «einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand» belehrt und befragt (pag. 158 Z. 16 ff.). Es handelt sich um eine polizeiliche Befragung im üblichen Rahmen, wie sie regelmässig zur Ermittlung von Sachverhalten durchgeführt wird. Der Straf- und Zivilkläger schilderte die Ereignisse und gab Auskunft über das Verhalten des Beschuldigten. Dem Protokoll ist ohne weiteres zu entnehmen, dass er dessen Verhalten nicht guthiess und insofern eine Verurteilung des Beschuldigten klar begrüssen würde. Das Einvernahmeprotokoll enthält aber keine ausdrückliche Erklärung des Straf- und Zivilklägers, die als Strafantrag interpretiert werden könnte. Hinsichtlich einer Beschimpfung wurde er sogar noch explizit danach gefragt, woraufhin er die Frage verneinte (vgl. pag. 160 Z. 149: «AF: Nein, bezüglich der Beschimpfungen möchte ich keinen Strafantrag stellen.»). Eine Befragung, die von Amtes wegen angesetzt wurde und nicht etwa im Anschluss an eine Anzeigeeinreichung des mutmasslichen Opfers stattfand, kann nicht global als Strafantrag interpretiert werden. Ebensowenig kann aus der Aussage des Straf- und Zivilklägers auf entsprechende Frage im Umkehrschluss ein Strafantrag für andere Tatbestände als den Tatbestand der Beschimpfung konstruiert und angenommen werden. Eine solche Antwort stellt keine unbedingte Willenserklärung dar, wie sie von Lehre und Rechtsprechung vorausgesetzt wird.

10 Schliesslich wurde von Seiten des Straf- und Zivilklägers auch im Rahmen der Tatrekonstruktion vom 24. Oktober 2016 (pag. 164 ff.) und der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Dezember 2016 (pag. 171 ff.) kein Strafantrag gestellt. Wie bereits die Vorinstanz kommt auch die Kammer im Ergebnis zum Schluss, dass in Bezug auf den Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB kein gültiger Strafantrag vorliegt. Sollte die Kammer deshalb nachfolgend zum Schluss kommen, dass die angeklagten Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt sind und folglich der sub-subeventualiter angeklagte Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB zu prüfen wäre, so würde mangels Strafantrag eine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO fehlen und das Verfahren wäre in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO einzustellen. Eine angesichts des ermittelten rechtserheblichen Sachverhalts letztlich unbefriedigende Situation (vgl. die Erwägungen unter II.11.4. Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis hiernach) wäre hinzunehmen. Nichts anderes gilt in Bezug auf die mit Ziff. I.2. der Anklageschrift angeklagte Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, welche aufgrund derselben Überlegungen ebenfalls nicht verfolgbar ist. Das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten ist somit in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO einzustellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Sachverhalt und Beweisfragen Die einleitenden Ausführungen der Vorinstanz zum Anzeigerapport vom 16. November 2016 sowie die Zusammenfassung des Geschehens, wie es sich laut den unterschiedlichen, aber eins zu eins in die Anklageschrift eingeflossenen Darstellungen der beiden Kontrahenten zugetragen haben soll, sind korrekt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 798 f., S. 3 f. Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, steht die Frage, was der Beschuldigte gewollt hat, im Zentrum der Beweiswürdigung (vgl. pag. 799 f., S. 4 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, gilt es die Beweisfragen zu beantworten, ob der Beschuldigte, wie ihm das in der Anklageschrift vorgeworfen wird, die Absicht hatte, auf den Straf- und Zivilkläger im Kopf-, Hals- und/oder Rumpfbereich einzustechen und ihn zu töten, eventuell ihn schwer zu verletzen, sobald er ihn eingeholt haben würde, oder, ob er als Folge der Verletzungen den Tod des Straf- und Zivilklägers, eventuell eine schwere Verletzung desselben, zumindest in Kauf nahm (Anklageschrift Ziff. I.1., pag. 589). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass zudem im äusseren Ablauf umstritten ist, was die Ursache der Auseinandersetzung war sowie auch die Haltung des Messers durch den Beschuldigten bei den einzelnen Konfrontationen mit dem Straf- und Zivilkläger bzw. während der Verfolgung des Straf- und Zivilklägers durch den Beschuldigten, insbesondere auch in der letzten Phase unmittelbar vor sowie im J.________ (Restaurant/Bar). Die Kammer geht auch insoweit mit der Vorinstanz einig, als dass der ganze Geschehensablauf angeschaut und gewürdigt

11 werden muss, um Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters ziehen zu können. Eine isolierte Betrachtung der Schlussphase, d.h. der letzten ca. 30 Sekunden im Innern des J.________ (Restaurant/Bar), reicht nicht aus (vgl. auch dazu pag. 799 f., S. 4 f. Urteilsbegründung). 11. Beweiswürdigung 11.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil BGer 6B_781/2010 E. 3.2; Urteil BGer 6B_300/2015 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_605/2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs-

12 und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, 2. Auflage 2014, Art. 163 N 1 ff.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im

13 Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 11.2 Objektive Beweismittel und Berichtsrapporte Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel sowie die beiden Berichtsrapporte zu den Umständen der polizeilichen Anhaltung vollständig aufgelistet und deren Inhalt zutreffend zusammengefasst, es wird vorab darauf verwiesen (vgl. pag. 800 ff., S. 5 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vorliegend spricht nach Auffassung der Kammer nichts dagegen, auf den Inhalt der erhobenen Berichte und Unterlagen abzustellen. Sie sind durchwegs sachlich abgefasst und/oder sprechen für sich. Dort wo Schlüsse gezogen werden, sind diese für die Kammer nachvollziehbar. So insbesondere die Schlussfolgerungen des KTD- Berichts, wonach aus kriminaltechnischer Sicht keine spurenkundlichen Hinweise betreffend Tathergang und Opfer-/Täterhandlungen vorliegen (vgl. pag. 273) und des Gutachtens des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes FPD (nachfolgend FPD) vom 27. Januar 2017 (pag. 444 ff.), welches Fragen zur Schuldfähigkeit beantwortet (vgl. pag. 490 f.). Den gutachterlichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Einsichtsfähigkeit des Exploranden erhalten gewesen sei. Weiter attestiert das schlüssige Gutachten des FPD dem Beschuldigten «nur» eine als leicht bis maximal mittelgradig eingeschätzte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch den deutlichen Einfluss von Alkohol im Tatzeitraum (pag. 491; vgl. dazu auch den Alkoholatemlufttest vom 28. August 2016, 17.01 Uhr, welcher einen Wert von 1,85 ‰ ergab, während der Drogenschnelltest in Bezug auf sämtliche getesteten Substanzen negativ ausfiel [pag. 137]). Dies deckt sich mit den Beobachtungen der beiden Polizisten, welche den Zustand des Beschuldigten bei der Anhaltung in ihren Wahrnehmungsberichten als «ruhig und gefasst» beschrieben (vgl. pag. 130 f.), und auch mit den Videoaufnahmen, welche nicht den Eindruck vermitteln, als wäre der Beschuldigte die ganze Zeit völlig ausser Kontrolle gewesen (vgl. dazu die Ausführungen hiernach). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Straf- und Zivilkläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Mai 2017 (pag. 582 f.) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen anfangs August 2016 bis 28. August 2016 in Bern, durch Verkauf von je einer Konsumeinheit Kokain an den Beschuldigten unter zwei Malen sowie durch Konsum von Heroin, Kokain und Haschisch, schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde (vgl. dazu auch den Drogenschnelltest Mashan vom 28. August 2016 um ca. 18.40 Uhr, welcher auf die Substanzen C, THC, OPI, COC und AMP positiv ausfiel [pag. 138]). Dieser Strafbefehl ist rechts-

14 kräftig. Der Straf- und Zivilkläger akzeptierte mit anderen Worten, dass er für den Verkauf einer Konsumeinheit Kokain an den Beschuldigten am Tattag, dem 28. August 2016, schuldig erklärt wurde. Dies spricht bereits stark dafür, dass Grund der Auseinandersetzung vom 28. August 2016, entgegen den Behauptungen des Straf- und Zivilklägers und wie vom Beschuldigten stets angegeben (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach), ein vorgängiger Kokainverkauf durch den Straf- und Zivilkläger an den Beschuldigten war, wobei Letzterer die Drogen ohne zu bezahlen mitnahm. Betreffend Art, Schwere und Zeitpunkt der vom Straf- und Zivilkläger erlittenen Schnittverletzungen lässt sich sodann gestützt auf den Bericht des City Notfall vom 28. August 2016 festhalten, dass diese bloss oberflächlich waren (vgl. pag. 270); es wurden oberflächliche Schnittverletzung am linken Daumen und sehr oberflächliche Hautverletzung am linken Ringfinger attestiert, wobei festgehalten wurde, dass die Verletzungen nicht behandlungsbedürftig seien. Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Hausdurchsuchungen in der Wohnung und am Arbeitsplatz des Beschuldigten sowohl in Bezug auf die Herkunft des Messers, als auch sonst keine sachdienlichen Hinweise brachten (vgl. die Durchsuchungsprotokolle auf pag. 343 und pag. 348). Die beiden kurzen Videosequenzen der Kamera beim M.________ (Restaurant) (Zeitindex 16:18:00 bis 16:18:15 und Zeitindex 16:20:05 bis ca. 16:20:12; CD pag. 337 und pag. 338) schliesslich zeigen einen Ausschnitt aus der Auseinandersetzung, wie sie sich draussen auf der Gasse kurz vor dem finalen Geschehen im Inneren des J.________ (Restaurant/Bar) zugetragen hat. Für einen persönlichen Eindruck der verhältnismässig gut sichtbaren Vorgänge verweist die Kammer wie bereits die Vorinstanz ausdrücklich auf die Aufzeichnungen, insbesondere auf die CD auf pag. 338. Das Videomaterial des Restaurants M.________ (Restaurant) (CD pag. 338) zeigt folgende Sequenz von ca. 15 Sekunden (16:18:00 bis 16:18:15), welche zeitlich unmittelbar nach der ersten Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger ausserhalb des J.________ (Restaurant/Bar) und auf Höhe N.________ (Restaurant/Bar), einzuordnen ist: Der Beschuldigte rennt in den Lauben von der Aarbergergasse ins Ryffligässli, während ihm der Straf- und Zivilkläger durch die Aarbergergasse nachläuft und ihn mehr oder weniger einholt. Im Ryffligässli dreht sich der Beschuldigte um und zeigt dem Straf- und Zivilkläger einen Gegenstand, wobei es sich auch gemäss dem Beschuldigten selber um das Messer handelt. Es kommt zu einem Wortwechsel. Der Straf- und Zivilkläger dreht sich um und rennt in die Lauben der Aarbergergasse bis auf Höhe N.________ (Restaurant/Bar). Kurz danach folgt er erneut dem sich in normalem Gehtempo durchs Ryffligässli Richtung Neuengasse entfernenden Beschuldigten. Dieser dreht sich nach wenigen Schritten um und geht, das Messer in Richtung des Straf- und Zivilklägers gerichtet, auf diesen zu. Der Straf- und Zivilkläger dreht sich um und rennt durch die Lauben Richtung J.________ (Restaurant/Bar) zurück. Der Beschuldigte rennt ihm ebenfalls durch die Lauben hinterher.

15 Eine weitere Sequenz ab 16:20:05, also knapp zwei Minuten später, zeigt die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten. Der Beschuldigte kommt in normalem Gehtempo durch die Laube aus Richtung Waisenhausplatz und biegt zum M.________ (Restaurant) ab; aus dem vorfahrenden Streifenwagen rennt Polizist O.________ mit Pistole im Anschlag in Richtung des aus dem Blickfeld der Kamera verschwindenden Beschuldigten, mit etwas Verzögerung rennt dann auch Polizistin P.________ mit gezogener Waffe aus dem Polizeiauto Richtung Eingang M.________ (Restaurant). Das Videomaterial Q.________ (Adresse) (CD pag. 337) ist weniger relevant. Es zeigt den Beschuldigten kurz als Spiegelung im Schaufenster als er vom J.________ (Restaurant/Bar) herkommend Richtung M.________ (Restaurant) die Strasse überquert, kurz bevor er angehalten wird. Demgegenüber haben die ersten beiden erwähnten Videosequenzen beweiswürdigend einen hohen Stellenwert. Sie zeigen den Beschuldigten, wie er sich zwei Mal via Ryffligässli vom Straf- und Zivilkläger entfernen will. Zu Beginn ist der Beschuldigte eindeutig auf der Flucht, wird dann aber quasi eingeholt, dreht sich um und zeigt das Messer. Es gibt einen kurzen Wortwechsel, der Straf- und Zivilkläger geht beim N.________ (Restaurant/Bar) in die Lauben, kehrt aber sogleich wieder um und geht dem Beschuldigten, der im Begriff ist, sich in normalem Gehtempo durchs Ryffligässli Richtung Neuengasse zu entfernen, ein zweites Mal nach. Dies kann nur dahingehend gedeutet werden, dass der Straf- und Zivilkläger ganz offensichtlich keine vom Beschuldigten ausgehende grosse Gefahr für sich sah, ansonsten er diesem kaum sogar zwei Mal gefolgt wäre und sich ihm auch nicht bis auf diese Distanz genähert hätte. Der Beschuldigte dreht sich nach wenigen Schritten erneut um und geht nun seinerseits, das Messer in Richtung des Straf- und Zivilklägers gerichtet, auf diesen zu. Erst jetzt ändert sich die Konstellation und der Beschuldigte wird zum Verfolger. Der Straf- und Zivilkläger verschwindet rennend in den Lauben Richtung J.________ (Restaurant/Bar), der Beschuldigte folgt ihm ebenfalls rennend. Klar erscheint schliesslich auch, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger - wenn er dies denn gewollt hätte - bei den beiden Konfrontationen im Ryffligässchen angesichts der geringen Distanz zwischen den beiden Männern mit dem Messer hätte verletzen können. Mit Blick auf die erwähnte Vorsatzproblematik (vgl. die Erwägungen unter II.10. Sachverhalt und Beweisfragen hiervor) und die Frage eines alkoholbedingten vollständigen (oder zumindest weitgehenden) Kontrollverlusts erlauben die objektiven Beweismittel für die einzelnen Phasen des Geschehens somit nur, aber immerhin, ein vorläufiges Fazit: Eindeutige Hinweise auf einen Tötungs- oder Verletzungsvorsatz beim Beschuldigten gehen daraus jedenfalls keine hervor, zumal der Beschuldigte, wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich, mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, den Straf- und Zivilkläger mit dem mitgeführten Messer zu verletzen, wenn dies denn seine Absicht gewesen wäre. Auch deutet nichts darauf hin, dass ein erheblicher Kontrollverlust vorgelegen hätte, der über die im FPD-Gutachten als in leicht bis maximal mittelgradigem Ausmass herabgesetzte Steuerungsfähigkeit hinausgehen würde.

16 11.3 Subjektive Beweismittel 11.3.1 Straf- und Zivilkläger Die Vorinstanz hat vorab die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zusammengefasst und gewürdigt (pag. 805 ff., S. 10 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dieser wurde insgesamt drei Mal einvernommen; am 28. August 2016 durch die Polizei (pag. 157 ff.), am 24. Oktober 2016 anlässlich der Tatrekonstruktion (pag. 164 ff.) und am 14. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 171 ff.). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind, bis auf den Ablauf im Innern des J.________ (Restaurant/Bar), wenig überzeugend. Das fängt bereits damit an, dass er durchs Band hinweg jegliche Drogengeschäfte leugnete (pag. 159 Z. 70, pag. 161 Z. 181, Z. 184 ff. und Z. 199 ff., pag. 162 Z. 221 ff., pag. 166 Z. 76 f., pag. 173 Z. 58 ff., pag. 176 Z. 196), gleichzeitig aber angab, der ihm unbekannte Beschuldigte habe ihn nach Kokain gefragt (pag. 158 Z. 61 ff., pag. 161 Z. 171, pag. 166 Z. 76, pag. 173 Z. 55 f.). Weil er dem Beschuldigten gesagt habe, er verkaufe kein Kokain, habe ihn dieser dann unvermittelt geohrfeigt (pag. 158 Z. 62 f., pag. 166 Z. 75 ff., pag. 301). Das steht zum einen in Widerspruch dazu, dass der Straf- und Zivilkläger dann den Strafbefehl vom 9. Mai 2017 (pag. 582 f.), mit welchem ihm eben gerade ein Drogenverkauf am 28. August 2016 vorgeworfen wurde, akzeptierte (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel und Berichtsrapporte hiervor). Zum anderen ist wenig plausibel, dass die Sache einzig wegen der angeblichen Ohrfeige derart eskalierte (vgl. pag. 175 Z. 150 f., Z. 153 ff.). Auch vermögen die Erklärungsversuche des Straf- und Zivilklägers, wonach der Beschuldigte ihn wohl mit einem Nigerianer, welcher im J.________ (Restaurant/Bar) Kokain verkaufe, verwechselt haben müsse (pag. 173 Z. 58 ff.) und wonach es oft, bzw. manchmal 20 bis 30 Mal am Tag [sic!] vorkomme, dass ihn fremde Leute auf Drogen ansprechen würden (pag. 173 Z. 65 f.), nicht zu überzeugen, es handelt sich um Schutzbehauptungen. Weiter konnte der Straf- und Zivilkläger nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er, auch nachdem er bei der ersten Auseinandersetzung auf Höhe N.________ (Restaurant/Bar) durch das Messer des Beschuldigten verletzt worden war, weiter die Konfrontation suchte (vgl. dazu insbesondere pag. 159 Z. 77 ff.). Die Erklärung des Straf- und Zivilklägers, er sei dem Beschuldigten nach der ersten Konfrontation und den erlittenen Schnittverletzungen erneut gefolgt, damit dieser mit dem Messer nicht habe entwischen können (pag. 159 Z. 80 ff.), ist lebensfremd. Dasselbe gilt in Bezug auf die Aussagen, er habe sich bzw. zum Beschuldigten gesagt, er mache weiter bzw. verfolge den Beschuldigten weiter, bis die Polizei komme (pag. 159 Z. 82 f., pag. 175 Z. 147) und er habe mit einem Kampf im Ryffligässchen Zeit gewinnen wollen, bis die Polizei komme (pag. 176 Z. 166 f.) – schon angesichts der Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten kurz zuvor Kokain verkauft hatte und deshalb sicherlich nicht darauf erpicht war, auf die Polizei zu treffen, ist diese Aussage schlicht unglaubhaft. Erst recht widersprüchlich und wenig glaubhaft ist vor diesem Hintergrund, wenn der Straf- und Zivilkläger kurz darauf aussagte, er habe überhaupt nicht mit einem Messer gerechnet, sonst wäre er dem Beschuldigten nicht nachgelaufen (pag. 161 Z. 168 f.). Zu einem derartigen Insistieren durch den Straf- und Zivilkläger passt viel eher die Version des Beschuldigten, wonach er dem Straf- und Zivilkläger das Kokain nicht bezahlt habe

17 und dieser dann à tout prix das Geld erhältlich machen oder den Stoff habe zurück haben wollen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach). Auch die unterschiedlichen Versionen und die offensichtliche Aggravation bei der Schilderung der Auseinandersetzung unter den Lauben bzw. vor dem N.________ (Restaurant/Bar) sprechen gegen glaubhafte Aussagen des Straf- und Zivilklägers (vgl. dazu auch pag. 808, S. 13 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So wurden aus einem anfänglichen Stossen mit den Fäusten durch den Beschuldigten gegen die Brust des Straf- und Zivilklägers (polizeiliche Einvernahme vom 28. August 2016, pag. 159 Z. 75 ff.) Stichbewegungen (Tatrekonstruktion vom 24. Oktober 2016, pag. 168 Z. 126 f., und staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. Dezember 2016, pag. 174 Z. 109 ff., Z. 119 ff. und Z. 125 f.). Damit konfrontiert, dass er gegenüber der Polizei noch keine solchen Stichbewegungen erwähnt habe, behauptete der Straf- und Zivilkläger gegenüber dem Staatsanwalt plötzlich sogar, der Beschuldigte habe versucht, die Organe auf der linken Bauchseite zu verletzen (pag. 175 Z. 128 ff.) und liess sich kurz darauf sogar dazu hinreissen, von einem zusätzlichen, vorher nie erwähnten Kampf im Ryffligässchen zu berichten (pag. 175 Z. 162 ff., pag. 176 Z. 166 f.). Auf Frage, ob er anschliessend Richtung J.________ (Restaurant/Bar) zurück in die Aarbergergasse gelaufen sei, wollte der Straf- und Zivilkläger schliesslich zuvor sogar noch ein erstmals erwähntes Fahrrad gepackt und dieses als Schutz benutzt haben (pag. 176 Z. 169, Z. 174 f. mit Verweis auf pag. 180, Z. 177). Diese letzten Aussagen sind nicht nur aufgrund der Aggravation und der verspäteten Erwähnung nicht glaubhaft, sie stehen überdies im Widerspruch zu einem bereits gewürdigten objektiven Beweismittel; auf den Videoaufnahmen ist weder ein Kampf im Ryffligässli, noch ein Fahrrad, geschweige denn ein Hantieren damit durch den Straf- und Zivilkläger zu sehen. Vielmehr ist in der relevanten Videosequenz zu sehen, wie sich der Straf- und Zivilkläger – nachdem sich der Beschuldigte im Ryffligässchen ein letztes Mal gegen ihn umgedreht hatte und mit dem Messer auf ihn zugegangen war – nun selbst umdrehte und durch die Lauben Richtung J.________ (Restaurant/Bar) zurück rannte (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel hiervor). Dass der Straf- und Zivilkläger, wie er dies plötzlich geltend macht, zuerst noch in die entgegengesetzte Richtung, nämlich Richtung R.________ (Warenhaus) (den Standort des Fahrrads zeichnete der Straf- und Zivilkläger vor dem R.________ (Warenhaus) ein, vgl. pag. 176 Z. 174 f. bzw. pag. 180), gerannt wäre und ein dort abgestelltes Fahrrad behändigt hätte, ist somit ausgeschlossen und die entsprechende Angabe des Straf- und Zivilklägers ist damit widerlegt. Damit konfrontiert änderte der Straf- und Zivilkläger seine Aussage schliesslich erneut und sagte, er denke, die Sache mit dem Fahrrad sei nach der Filmsequenz gewesen (pag. 176 Z. 195). Dass der Strafund Zivilkläger zunächst gegen rechts in Richtung J.________ (Restaurant/Bar) weg gerannt, danach umgedreht und zum R.________ (Warenhaus) zurück gerannt wäre, lässt sich jedoch weder mit den eigenen bisherigen Angaben des Strafund Zivilklägers, wonach dieser nach der Konfrontation ins J.________ (Restaurant/Bar) gerannt sein will, in Einklang bringen, noch liegen sonst irgendwelche Hinweise auf einen solchen Tatablauf vor. Im Übrigen würde ein solches Vorgehen auch überhaupt keinen logischen Sinn ergeben.

18 Aggravationen in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers finden sich auch in Bezug auf die erlittenen Verletzungen; so sagte dieser bei der Staatsanwaltschaft aus, er könne den Daumen nicht mehr richtig bewegen, dieser sei «wie gelähmt und beschränkt» und er spüre nichts (pag. 172 Z. 34 ff.). Auf Vorhalt des Berichts des City Notfall vom 28. August 2016, wonach es sich lediglich um eine oberflächliche Schnittverletzung handelte, und nach Aufforderung, er solle erklären, weshalb der Straf- und Zivilkläger nun am Daumen gelähmt sein sollte, führte der Straf- und Zivilkläger Folgendes aus (pag. 172 Z. 42 ff.): «Damals habe ich geblutet und konnte ihn auch noch bewegen, aber danach war für mich klar, dass die Verletzung vom Daumen bis zum dritten Glied des Zeigefingers reicht. […]». Dabei handelt es sich lediglich um eine unbelegte, unglaubhafte Behauptung des Straf- und Zivilklägers. Es ist davon auszugehen, dass er sich, hätte er aus dem Vorfall vom 28. August 2016 tatsächlich derart gravierende bleibende Schäden wie eine – nota bene erst später eingetretene – Lähmung des linken Daumens davon getragen, mit Sicherheit in medizinische Behandlung begeben hätte und nun ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen könnte. In Bezug auf die Geschehnisse im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) waren die tatnächsten Schilderungen des Straf- und Zivilklägers in der ersten polizeilichen Einvernahme und bei der Rekonstruktion noch erstaunlich nüchtern und klar. Zwar sagte er aus, es habe zwischen ihm und dem Beschuldigten nur ein geringer Abstand bestanden (vgl. die Aufnahme auf pag. 305), ebenso gab er aber zu Protokoll, dass er selber zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte zu Fall gebracht worden sei, bereits im Fumoir gewesen sei (pag. 159 Z. 92 ff. und Z. 105 ff.). Daran, ob die Türe offen oder geschlossen war, wollte er sich auch bei der Staatsanwaltschaft zuerst nicht erinnern können (pag. 177 Z. 240 ff.). Erst auf Nachfrage kam dann die Aussage, die Türe sei zu gewesen und er habe zuerst mit dem Knie dagegen schlagen müssen (pag. 178 Z. 244 ff.). Mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer den Schluss, dass der Straf- und Zivilkläger mehr oder weniger ungehindert und jedenfalls mit einem gewissen Vorsprung auf seinen Verfolger ins Fumoir gelangen konnte, gestützt auf dessen tatnächsten und glaubhaften Aussagen als zutreffend. Ansonsten hätte er sich nicht zu Geschehnissen, die sich hinter seinem Rücken abspielten, äussern können (vgl. pag. 169 Z. 160 ff.). 11.3.2 Beschuldigter Die Aussagen des Beschuldigten werden von der Kammer in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteilsaufbau an zweiter Stelle gewürdigt. Der Beschuldigte wurde insgesamt sieben Mal zur Sache befragt; am 28. August 2016 durch die Polizei (pag. 223 ff.), am 30. August 2016 durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hafteröffnung (pag. 229 ff.), am 1. September 2016 durch das Zwangsmassnahmengericht (pag. 43 ff.), am 20. Oktober 2016 anlässlich der Tatrekonstruktion (pag. 252 ff.), am 14. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 258 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2018 (pag. 739 ff.) sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. März 2019 (pag. 977 ff.). Vorab kann auf die korrekte und vollständige Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 819 ff., S. 24 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der in der oberinstanzlichen Verhandlung ge-

19 machten Aussagen wird verzichtet; auf die einzelnen Aussagen wird – soweit relevant – direkt in der anschliessenden Würdigung eingegangen. Nachvollziehbar und glaubhaft sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten zum Grund der Auseinandersetzung. Er schilderte von Anfang an, gleichbleibend und ohne das eigene strafbare Verhalten (konkret den zweimaligen Kokainkauf beim Straf- und Zivilkläger, seinen Drogenkonsum und die Drohung mit dem Messer) ausblenden zu wollen, wie es zur Auseinandersetzung kam (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 993). Er gab an, dass er das Kokain ganz bewusst nicht habe bezahlen wollen, dass er unter dem Vorwand, den Stoff probieren zu wollen einfach weggegangen sei und dass der Straf- und Zivilkläger die Drogen bzw. das Geld dafür dann habe (zurück-)haben wollen (pag. 224 Z. 56 ff., pag. 225 Z. 75 ff., Z. 83 f., pag. 233 Z. 140 ff., Z. 146 f. und Z. 149 ff., pag. 234 Z. 165 ff. und Z. 158 f., pag. 235 Z. 212 f., Z. 220 ff. und Z. 227 f., pag. 236 Z. 230 ff., Z. 243 f. und Z. 251, pag. 259 Z. 43 ff., pag. 260 Z. 73, pag. 262 Z. 160, pag. 751 Z. 18 ff. und Z. 39 ff., pag. 979 Z. 20 f., Z. 23 f., Z. 26 ff., Z. 33 f.). Auch bei der Frage, wie die Verletzung des Straf- und Zivilklägers entstanden sei, schob er eine (Mit-)Schuld nicht einfach weit von sich, sondern gab zu Protokoll (pag. 226 Z. 161 f.): «Ich weiss es nicht. Ich kann nicht sagen, ob ich es war oder ob ich es nicht war. Ich weiss es nicht. Ich weiss nicht, ob ich ihn verletzt habe oder nicht. Oder ob er sich selbst verletzt hat» (später bestätigt, vgl. pag. 239 Z. 363 ff. und Z. 367 ff. sowie pag. 241 Z. 438 f. und Z. 441 ff.). Er erwähnte auch schon zu Beginn, dass der Straf- und Zivilkläger gesagt habe, er habe keine Angst (pag. 225 Z. 86 f., pag. 234 Z. 168 ff., pag. 260 Z. 83 ff.), was gut dazu passt, dass es zuerst eben der Straf- und Zivilkläger war, der den Beschuldigten zwei Mal bis ins Ryffligässchen verfolgte (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel und Berichtsrapporte hiervor). Dass er das Messer vor dem J.________ (Restaurant/Bar) gefunden habe, sagte der Beschuldigte ebenfalls von Beginn weg und bestätigte dies auch in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 224 Z. 42., pag. 225 Z. 92 f., pag. 226 Z. 130, pag. 234 Z. 164, pag. 236 Z. 265 f., pag. 237 Z. 268 ff. und Z. 299 f., pag. 254 mit Verweis auf Foto VIII/2 pag. 313, pag. 259 Z. 47 f., pag. 751 Z. 20 f., pag. 753 Z. 14 ff. und Z. 30 ff., pag. 754 Z. 4 ff., pag. 980 Z. 1 ff.). Dies ist zwar möglich, aber doch ziemlich ungewöhnlich, zumal Küchenmesser in der Regel nicht einfach so in den Lauben von Bern liegen. Das Argument, er hätte es gar nicht in den kurzen Hosen mitführen können (vgl. pag. 982 Z. 1 ff.), überzeugt auch nicht restlos. Es mag zwar zweifellos gefährlich sein, ein derart grosses Messer im Hosenbund zu tragen, aber ein Mitführen in den offensichtlich recht grossen Seitentaschen, gleichzeitig bedeckt vom übergrossen T-Shirt (vgl. dazu die Fotodokumentation des KTD, pag. 291 f.), wäre durchaus möglich. Zudem hatte der Beschuldigte als Hilfskoch eine gewisse Affinität zu Messern (siehe auch Vorstrafe vom 21. August 2008, pag. 637, und beigezogene Vorakten). Dass er das Messer bereits von zu Hause bzw. vom Arbeitsplatz mitgenommen hätte, lässt sich jedoch nicht nachweisen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel und Berichtsrapporte hiervor). Es muss somit letztlich offen gelassen werden, woher das Messer stammte. In dubio pro reo geht die Kammer davon aus,

20 der Beschuldigte habe es, wie von ihm geltend gemacht, vor dem J.________ (Restaurant/Bar) in der Laube gefunden. Eine Tötungs- oder Verletzungsabsicht wies der Beschuldigte bereits in der ersten Befragung (pag. 225 Z. 98 f.) sowie auch in allen folgenden Einvernahmen entschieden von sich. Er gab stets an, er habe dem Straf- und Zivilkläger nur Angst machen wollen (pag. 226 Z. 130 f., Z. 153 f. und Z. 156 f., pag. 20 Z. 356 f., pag. 24 Z. 493 ff., pag. 44 Z. 33, pag. 264 Z. 201 ff., pag. 237 Z. 294, pag. 239 Z. 355 ff., pag. 242 Z. 486 f., pag. 243 Z. 493 f. und Z. 496 f., pag. 753 Z. 4 f. und 10 f., pag. 264 Z. 202 f., Z. 216, Z. 230 f. und Z. 235 f., pag. 752 Z. 9 ff., pag. 753 Z. 1 ff. und Z. 10 f., pag. 980 Z. 37, Z. 41 f. und Z. 44 f., pag. 981 Z. 36 f., Z. 40 ff., pag. 983 Z. 25 ff., Z. 29 ff., Z. 40 ff., pag. 984 Z. 1 f.). Wie erwähnt bestehen aufgrund der objektiven Beweismittel keine Anhaltspunkte für eine Tötungs- oder Verletzungsabsicht (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel und Berichtsrapporte hiervor). Nicht einmal der Straf- und Zivilkläger selber sprach in seiner ersten Befragung davon, dass ihn der Beschuldigte in dieser Phase ernsthaft habe verletzen wollen, gab er doch zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Messerklinge gegen unten bzw. gegen sich selber gerichtet gehalten und ihn, den Straf- und Zivilkläger, bloss mit den Fäusten gestossen (vgl. pag. 159 Z. 75 ff.). Der Beschuldigte seinerseits begründete den Einsatz des Messers und die Verfolgung des Straf- und Zivilklägers bis zurück ins J.________ (Restaurant/Bar) damit, dass er gedacht habe, vielleicht komme der Straf- und Zivilkläger nicht alleine auf die Strasse, sondern in Begleitung. Er habe Angst gehabt, der Straf- und Zivilkläger bringe einen Kollegen bzw. seine Freunde mit und würde ihn verletzen (pag. 237 Z. 292 ff., pag. 238 Z. 305 f., pag. 260 Z. 57 ff., pag. 751 Z. 45 f., pag. 980 Z. 7 ff., Z. 11 f., pag. 983 Z. 37 f.). Der Beschuldigte gab auch wiederholt und explizit zu Protokoll, dass der Straf- und Zivilkläger ihm dies so gesagt habe (vgl. pag. 262 Z. 156, pag. 263 Z. 195 ff., pag. 264 Z. 200 ff., Z. 210 ff., pag. 751 Z. 46, pag. 980 Z. 34 ff., Z. 41, pag. 983 Z. 10, Z. 20). Hinweise auf eine Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht könnten sich darum nur aus der letzten Phase der Auseinandersetzung, d.h. ab dem Zeitpunkt der Konfrontation im Ryffligässchen, ergeben. In der Tat sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seine Messerhaltung nach dem Aufeinandertreffen vor dem N.________ (Restaurant/Bar) sowie betreffend die Ereignisse im Inneren des J.________ (Restaurant/Bar) nicht glaubhaft. Insbesondere trifft nicht zu, dass er das Messer immer dem Unterarm entlang hielt und es in keine Richtung hin bewegte (pag. 239 Z. 359 ff., pag. 240 Z. 397 ff., pag. 242 Z. 460 ff., pag. 255 Z. 108 ff. mit Verweis auf Foto VIII / 4 pag. 315, pag. 263 Z. 181 f., pag. 752 Z. 14 ff., Z. 24 ff., pag. 980 Z. 29, pag. 981 Z. 10 f., Z. 15, pag. 982 Z. 30 ff., Z. 36 f., Z. 39 f.). Gegen seine offensichtlich beschönigende Darstellung sprechen gleich mehrere Umstände: Der Beschuldigte setzte das Messer nach eigenen Aussagen als Drohinstrument ein; bei der Polizei zeigte der Beschuldigte sogar selber eine Drohgebärde vor (pag. 225 Z. 100) und eine solche macht nur mit sichtbarer Klinge Sinn. Ausserdem wechselte er zumindest beim N.________ (Restaurant/Bar) einmal die Messerposition, so dass die Klinge gegen vorne schaute (und sich der Straf- und Zivilkläger letztlich ja dann auch daran verletzte), er hielt das Messer wie auf dem Video ersichtlich schon beim Ryffligässli teilweise offen in der Hand (vgl.

21 dazu die entsprechenden Erwägungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel hiervor) und auch die Zeuginnen im J.________ (Restaurant/Bar) drin haben die Klinge gesehen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach sowie die zutreffenden Ausführungen von Fürsprecher D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 992). Es ist indessen nicht ungewöhnlich und durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in dieser Beziehung keine ihn belastenden Zugeständnisse machte und es macht ihn in Bezug auf die vorherigen Phasen nicht unglaubwürdig. Auf die Frage, was denn passiert wäre, wenn er nicht gestürzt wäre, antwortete der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Verhandlung wenig überraschend (pag. 752 Z. 39 ff.): «Ich hätte Herrn C.________ eingeschüchtert» (bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 983 Z. 25 ff.). Und auf den Vorhalt, das Lokal sei aber dann «zu Ende gewesen», was er dann in dieser Situation hätte tun wollen (pag. 752 Z. 43 ff.): «Ich hätte ihm Angst machen wollen und dann weggehen. Es wäre nichts passiert. Ich wollte ihn nur einschüchtern. Ich hätte nichts gemacht» (pag. 753 Z. 39 ff.). Dass es genau so geendet hätte, ist zwar nur ein theoretisches Szenario. Das Gegenteil lässt sich allerdings gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ebenso wenig beweisen. 11.3.3 Zeugen und Auskunftspersonen Von den Zeugenaussagen bzw. den Aussagen der Auskunftspersonen betreffen diejenigen von S.________ das erste Aufeinandertreffen der beiden Kontrahenten im J.________ (Restaurant/Bar), diejenigen von T.________ die Phase beim Ryffligässchen und diejenigen von G.________ und H.________ das abschliessende Geschehen im Innern des J.________ (Restaurant/Bar). S.________ wurde bloss als Auskunftsperson befragt. Es handelt sich um einen persönlichen Bekannten des Straf- und Zivilklägers. Was er aus seiner Position gesehen bzw. gerade nicht gesehen haben will, hat die Vorinstanz auf pag. 809 f., S. 14 f. Urteilsbegründung korrekt zusammengefasst, darauf wird verwiesen. Seine Aussagen in der Einvernahme vom 17. Oktober 2016 (pag. 217 ff.) sind stark gefärbt und zielen klar darauf ab, den Straf- und Zivilkläger zu entlasten bzw. den Beschuldigten zu belasten. Auf die Aussagen von S.________ kann deshalb mangels Glaubhaftigkeit beweiswürdigend nicht abgestellt werden. Auch T.________ wurde am 7. September 2016 durch die Polizei im Rahmen einer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson einvernommen (pag. 209 ff.). Er war zum Tatzeitpunkt Gast im U.________ (Restaurant/Bar) in der Aarbergergasse (pag. 210 Z. 13 f. und Z. 19 ff.). Er schilderte die Phase beim Ryffligässchen betreffend grundsätzlich nichts, was sich nicht auch aus den Videoaufnahmen ergeben würde. Allerdings wurde er, mit dem Rücken zur Aarbergergasse sitzend (pag. 210 Z. 47 f.), erst auf das Geschehen aufmerksam, als geschrien wurde und die beiden Kontrahenten aus dem Ryffligässchen kamen (pag. 210 Z. 19 f. und Z. 45 ff.). Den Anfang der Auseinandersetzung im Ryffligässchen sah er somit nicht, weshalb seine Wertung des Geschehens eine ganz andere ist und er im Straf- und Zivilkläger lediglich denjenigen sah, der vom Beschuldigten gejagt wurde bzw. vor diesem flüchtete (vgl. pag. 210 Z. 51 ff.: «Ich habe einfach gesehen, dass der grosse gejagt wurde und sich dieser auf der Flucht befand, das hat man eindeutig gesehen.»). Den Gemütszustand des Mannes mit dem Messer bezeichnete er als ag-

22 gressiv, bzw. den Beschuldigten als Psychopathen, gab aber auch von sich aus zu Protokoll, dass das Messer seinen Eindruck von diesem Mann vielleicht beeinflusst habe (pag. 211 Z. 69 ff.). Das Messer soll der Beschuldigten offen getragen haben, am Anfang sei die Klinge gegen unten gerichtet gewesen sein, dann gegen oben (pag. 211 Z. 93 ff.). T.________ sagte jedoch auch aus, er habe keine Hieb- oder Stichbewegungen beobachten können. Als der Beschuldigte die Klinge nach oben gehalten habe, habe er dem anderen, respektive allen, gezeigt, dass er ein Messer habe (pag. 211 Z. 98 ff.). Der Verfolger hätte rein schon aufgrund der körperlichen Verfassung keine Chance gehabt, den Verfolgten einzuholen, wenn dieser nur geflüchtet und nicht stehen geblieben wäre (vgl. pag. 212 Z. 144 ff.; dies stimmt im Übrigen auch mit den Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung ein, vgl. pag. 984 Z. 17 ff.; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 995). Während sich betreffend Haltung des Messers aus den Angaben von T.________ durchaus Schlüsse ziehen lassen, lässt sich die Beweisfrage, ob der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger verletzen oder gar töten wollte, aufgrund der Schilderungen von T.________ nicht beantworten. Die Zeugin G.________ wurde insgesamt vier Mal befragt; am 29. August 2016 im Rahmen einer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson (pag. 181 ff.), am 20. Oktober 2016 anlässlich der Tatrekonstruktion als Zeugin (pag. 185 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2018 als Zeugin (pag. 742 ff.) sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. März 2019 ebenfalls als Zeugin (pag. 959 ff.). Sie stellte die Geschehnisse sowohl in ihren Befragungen als auch bei der Tatrekonstruktion ziemlich dramatisch dar. So sagte sie unter anderem aus, das Opfer sei sehr schnell bzw. «wie der Blitz» ins Restaurant gerannt gekommen und habe an ihr vorbei ins Fumoir gewollt, die Türe sei aber nicht so schnell aufgegangen (pag. 182 Z. 25 f.; relativiert in der oberinstanzlichen Verhandlung, wo die Zeugin zu Protokoll gab, nicht zu wissen, ob die Tür offen oder geschlossen gewesen sei, vgl. pag. 961 Z. 8 ff.), der Beschuldigte habe das Messer in der Faust über dem Kopf gehalten, die Klinge gegen das Opfer gerichtet (pag. 182 Z. 27 ff., pag. 183 Z. 87 f.) und sie habe das Gefühl gehabt, der Täter habe eine grosse Aggression, so etwas habe sie noch nie gesehen, sie sei sich bewusst gewesen, dass der Täter nun das Opfer abstechen werde, deshalb habe sie auch interveniert (pag. 182 Z. 52 ff. ; vgl. auch pag. 961 Z. 22 ff., Z. 29 ff.). Weiter gab die Zeugin auf Frage, was sie bezüglich der Situation für einen Eindruck gehabt habe, Folgendes zu Protokoll (pag. 182 Z. 66 ff.): «Ich hatte das Gefühl, dass es um Leben und Tod ging. Ich dachte, dass der Täter das Opfer abstechen werde. Der Täter würde die Tat durchziehen. Er hätte dem Opfer das Messer vor dem Fumoir in den Rücken gestossen.». In der oberinstanzlichen Verhandlung darauf angesprochen, was konkret ihr das Gefühl gegeben habe, der Beschuldigte werde den Straf- und Zivilkläger abstechen, gab sie zusammengefasst zu Protokoll, aufgrund des Geschreis, des Rennens, dem Blick des Beschuldigten und dem Messer habe sie einfach Angst gehabt (pag. 961 Z. 22 ff., Z. 29 ff.). In der Folge betonte die Zeugin noch mehrere Male, dass sie Angst gehabt habe (pag. 961 Z. 12, Z. 41 ff., pag. 962 Z. 3 f.) und dass sie die ganze Sache auch im Nachhinein noch stark aufwühle (vgl. pag. 962 Z. 23 ff.: «Ich bin froh, wenn es ein Ende hat.

23 Weil mich das jedes Mal wieder aufwühlt. Ich könnte jetzt gerade heulen. Man ist auch froh, wenn man Sachen vergessen kann.»; vgl. auch pag. 959 Z. 12 ff.). Weiter gab die Zeugin gleichbleibend an, der Täter habe kein Wort gesprochen (pag. 183 Z. 71 ff.; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 743 Z. 27 ff., wonach sie nicht gehört hätte, dass der Verfolger irgendetwas wie «ich töte dich, ich bringe dich um, ich mache dich fertig» oder ähnlich gerufen hätte; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 959 Z. 37 f.). Der Straf- und Zivilkläger habe ihr im Nachhinein (nach dem Polizeieinsatz) dafür gedankt, dass sie ihm das Leben gerettet habe, und ihr gesagt: «Der wollte mich umbringen.» (pag. 183 Z. 74 f.). Dass der Beschuldigte das Messer über dem Kopf gehabt habe, konnte die Zeugin dann bei der Rekonstruktion und in den folgenden Einvernahmen nicht mehr bestätigen, sie gab an, sie könne die Position des Messers nicht mehr genau beschreiben, es sei aber gegen den Rücken des Straf- und Zivilklägers gerichtet gewesen (pag. 189 Z. 130 ff. und Z. 151 f., pag. 190 Z. 183 f., pag. 191 Z. 191 ff. und Z. 196 ff.; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 746 Z. 7 ff., Z. 34 ff. und Z. 38 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 960 Z. 11 ff., pag. 963 Z. 2 ff.). Und sie meinte auch, das Messer sei grösser gewesen, als das bei der Rekonstruktion verwendete Tatmesser [sic!] (pag. 189 Z. 131 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie dann mehrfach, sie habe befürchtet, es könnte im Fumoir eine Messerstecherei geben, sie habe sich Sorgen um die Leute im Fumoir gemacht (pag. 743 Z. 10 f., pag. 744 Z. 41 f., pag. 745 Z. 44). In dem Moment, als der Beschuldigte nur 1 bis 1,5 Meter hinter dem Straf- und Zivilkläger rein gerannt gekommen sei, habe sie es nicht bloss als Drohung empfunden. Aber sie wisse nicht, wie jemand drohen könne, ob das auch mit so einem Messer gehe (pag. 744 Z. 27 ff.; sinngemäss bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 961 Z. 34 ff., Z. 39 ff.). Weil der Beschuldigte das Messer nach vorne und nicht nur in die Luft gehalten habe, habe sie den Eindruck gehabt, es sei sehr gefährlich (pag. 743 Z. 24 f.). Die Kammer ist gerade auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen sie sich in der oberinstanzlichen Verhandlung von der Zeugin G.________ verschaffen konnte, davon überzeugt, dass diese das zweifellos sehr eindrückliche Ereignis vom 28. August 2016 nach bestem Wissen und Gewissen schilderte (vgl. auch die Bilder der Rekonstruktion, pag. 320 ff.). Wie aus den von ihr verwendeten Formulierungen – sie habe «das Gefühl gehabt, dass […]», «gedacht dass [….]», «empfunden», «vom Gspüri här» – ohne Weiteres erkennbar, gab sie aber jeweils nicht bloss ihre Beobachtungen wieder, sondern kombinierte diese mit Vermutungen und Interpretationen. Sie zog weitergehende Schlüsse und bemühte, was die befürchtete weitere Entwicklung des Geschehens anbelangt, den Konjunktiv. Dies obwohl, wie bereits dargetan, gerade angesichts des vorherigen Verlaufs der Auseinandersetzung und angesichts der unklaren Motivlage des Beschuldigten – keine entsprechenden Äusserungen der Beteiligten, keine bekannten vorbestehenden Differenzen –, von einem objektiven Standpunkt aus nicht eingeschätzt werden kann, was weiter passiert wäre. Zudem muss sich die Zeugin, wie die Vorinstanz überzeugend ausführte (vgl. pag. 814 f., S. 19 f. Urteilsbegründung), hinsichtlich der räumlich-zeitlichen Verhältnisse, schlicht getäuscht haben: So gab G.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, sie habe dem Beschuldigten ca. 4 - 5 m

24 vor dem Fumoir das Bein gestellt (pag. 744 Z. 2 ff.), der Straf- und Zivilkläger sei in dem Moment vor der geschlossenen Türe des Fumoirs gestanden (Foto 10 pag. 323). Der Straf- und Zivilkläger selber ging auch von einer solchen Distanz aus, wobei er sich in dem Moment bereits im Fumoir befunden und die Szene des «Beinstellens» von dort aus beobachtet haben will. Bei dem von der Zeugin auf lediglich 1 – 1,5 m geschätzten Abstand zwischen den beiden Männern (pag. 744 Z. 6; relativiert in der oberinstanzlichen Verhandlung, wo die Zeugin angab, die Distanz zwischen dem Verfolgten und dem Beschuldigten habe in etwa der Distanz zwischen dem Richterpult und dem Pult der Parteien entsprochen, was gut 4 m ausmacht, vgl. pag. 960 Z. 24 ff.,) und dem Zeitverlust von einigen Sekunden wegen der geschlossenen Türe des Fumoirs (vgl. pag. 190 Z. 169 f.), wäre der vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Ablauf kaum möglich gewesen. Entweder war die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Verfolgten also deutlich grösser (Grössenordnung 4 m), so dass der Straf- und Zivilkläger den Vorsprung dafür nutzen konnte, vor der Türe des Fumoirs auf deren automatische Öffnung zu warten, oder aber der Straf- und Zivilkläger konnte durch die bereits offen stehende Türe ins Fumoir gelangen, wie dies auch die Zeugin H.________ wahrgenommen haben will (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach). Hinsichtlich der Absichten/des Wollens des Beschuldigten lassen sich somit aus den Aussagen der Zeugin G.________ keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Jedenfalls darf nicht allein gestützt auf ihre subjektiven Vermutungen und Interpretationen zuungunsten des Beschuldigten gefolgert werden, er hätte den Straf- und Zivilkläger, sobald er diesen eingeholt gehabt hätte, mit dem Messer niedergestochen – notabene wie ihm dies die Anklageschrift vorwirft «im Kopf-, Hals- und /oder Rumpfbereich» (vgl. pag. 589 oben). Gerade gegen die Annahme eines Tötungsbzw. Verletzungswillens sprechen demgegenüber die hiervor zitierten Angaben der Zeugin, wonach sie nicht gehört habe, dass der Beschuldigte irgendetwas Richtung Straf- und Zivilkläger gerufen oder gar Todesdrohungen ausgestossen hätte. Ähnlich fällt die Würdigung der Aussagen der Zeugin H.________ aus. Auch sie schilderte ein dramatisches Geschehen und gab an, sie habe unmittelbar vor dem Hereinstürmen der beiden Kontrahenten ins Lokal die Polizei avisiert. Dies, weil sie zuvor, aufmerksam gemacht durch einen Gast, vors J.________ (Restaurant/Bar) getreten war und dabei festgestellt hatte, «wie auf Höhe N.________ (Restaurant/Bar) der Mann, welcher zuvor mit ‹C.________› am Tisch gesessen hatte, mit einem Messer ‹C.________› hinterher rannte» (pag. 196 Z. 20 ff.; relativiert bzw. präzisiert in der erst- und in der oberinstanzlichen Verhandlung, indem die Zeugin angab, sie habe die Polizei avisieren wollen, dies hätten jedoch bereits längst Leute, die draussen gesessen hätten, gemacht gehabt, vgl. pag. 758 Z. 48 ff. bzw. pag. 965 Z. 36 ff.; pag. 966 Z. 10 ff.). In der ersten Einvernahme (pag. 195 ff.) gab sie ausserdem unter anderem Folgendes zu Protokoll: Der Mann habe das Messer in der linken Hand mit einer Faust umklammert gehabt, bereit zum Zustechen (pag. 196 Z. 29 f.; bei der Rekonstruktion gab die Zeugin demgegenüber an, es habe sich um die rechte Hand gehandelt, vgl. pag. 202 Z. 120 f., pag. 204 Z. 158 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 967 Z. 34 ff.); er habe es auf Kopfhöhe mit der Klinge gegen den Straf- und Zivilkläger gerichtet gehalten (pag. 196 Z. 30 f.); obwohl sie ihn angeschrien habe, sei er nicht stehen geblie-

25 ben (pag. 196 Z. 32); sie habe ihn am T-Shirt festhalten und im selben Moment habe ihre Kollegin ihm das Bein stellen können, wodurch der Beschuldigte zu Fall gekommen sei (pag. 196 Z. 32 ff.).«C.________» sei in der Zwischenzeit ins Fumoir gegangen (pag. 196 Z. 34; auf entsprechende Frage bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 758 Z. 35 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 971 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte habe auf sie sehr komisch gewirkt, er habe einen starren bzw. irren Blick gehabt und sei völlig auf «C.________» fokussiert gewesen (pag. 196 Z. 51 f., Z. 56 f.). Auch sie stellte bezüglich des möglichen weiteren Verlaufs eigene Vermutungen an: «Mein Eindruck war, dass es hätte ausarten können, falls der Mann ins Fumoir gekommen sei [recte: wäre]» (pag. 196 Z. 55 f.); «Ich hatte ganz klar das Gefühl, dass er C.________ erstochen hätte, wenn er ihn erwischt hätte. Da bin ich mir sicher» (pag. 196 Z. 59 f.); «Ich wollte einfach nicht, dass er ins Fumoir gelangte. Ich hatte die Befürchtung, dass er ein Blutbad anrichten würde» (pag. 197 Z. 109 f.). Weiter gab die Zeugin H.________ mit der Zeugin G.________ übereinstimmend an, während des Vorfalls habe keiner der beiden ein Wort gesagt (pag. 197 Z. 93 f.; vgl. auch pag. 197 Z. 69 ff.; bestätigt anlässlich der Tatrekonstruktion, pag. 203 Z. 126 f., pag. 205 Z. 195 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 967 Z. 22 f.). Bei der Rekonstruktion zeigte H.________ dann zusätzlich zum Geschehen im J.________ (Restaurant/Bar) (pag. 330 ff.) noch die drohende Messerhaltung des Beschuldigten beim N.________ (Restaurant/Bar), wie sie diese – nota bene vor der Türe des J.________ (Restaurant/Bar) stehend und aus mehr als 50 m Distanz! (vgl. pag. 966 Z. 34 ff.) – beobachtet hatte (pag. 202 Z. 123; Foto pag. 329; sinngemäss bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 759 Z. 4 ff.). Zur Distanz zwischen den Kontrahenten im J.________ (Restaurant/Bar) drin sagte sie, die beiden Männer seien einander relativ nahe gewesen, näher als zuvor auf der Gasse (pag. 203 Z. 149 f., Z. 152 f.; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei die Zeugin aussagte, die Distanz habe ca. 1 bis 1.5 m betragen, pag. 758 Z. 2; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 968 Z. 25 f.). Das Messer habe der Beschuldigte nach wie vor so gehalten als könnte er zustechen, ca. auf Kopfhöhe, aber nicht über dem Kopf, wirklich so, dass er hätte zustechen können (pag. 203 Z. 146 f., pag. 204 Z. 187 f., pag. 205 Z. 190 ff.; in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Zeugin dann zu Protokoll, der Verfolger habe das Messer starr in der Hand, etwa auf Schulterhöhe gehabt, die Klinge gegen vorne gerichtet, pag. 758 Z. 27 f. und Z. 31 ff.). Der Täter sei «is stoggle cho» als sie ihn hinten am T-Shirt gezogen habe, das Opfer habe sich schon ins Fumoir gerettet gehabt, wie es dort reingekommen sei, könne sie nicht sagen, es sei alles so schnell gegangen (pag. 205 Z. 217 ff.). Im Gegensatz zur Zeugin G.________ war sie der Meinung, die Türe zum Fumoir sei offen gewesen (pag. 206 Z. 224 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 968 Z. 34 ff.). Sie äusserte auch noch einmal ihr Gefühl, dass wenn die beiden sich wirklich so nahe gekommen wären, es schlimmer ausgegangen wäre. So wie der Beschuldigte auf den Straf- und Zivilkläger fokussiert gewesen sei, hätte er noch mehr zugestochen (pag. 207 Z. 266 ff.). Auf Frage, ob das nach ihrer Interpretation heisse, wenn der Beschuldigte Gelegenheit gehabt hätte, hätte er auf den Straf-

26 und Zivilkläger eingestochen, verdichteten sich ihre Vermutungen zur Gewissheit (pag. 207 Z. 271 ff.): «Ja, aber ganz sicher. Man ist gar nicht an ihn ‹häre cho›, er war derart fokussiert». Diesen subjektiven Eindruck bestätigte die Zeugin schliesslich auch in der erstinstanzlichen und in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 757 Z. 38 ff., pag. 758 Z. 7 ff., Z. 1 ff., pag. 759 Z. 23 ff., Z. 32 ff. bzw. pag. 965 Z. 27 ff.). Als die Zeugin in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut gefragt wurde, was ihr ganz konkret das Gefühl gegeben habe, der Beschuldigte hätte den Straf- und Zivilkläger erstochen, wenn er ins Fumoir gelangt wäre, antwortete sie Folgendes (pag. 969 Z. 22 ff.): «Einfach sein Blick, seine Art. Und dass er in einer solchen Situation war. Es ist mehr so eine Idee von mir, dass da wahrscheinlich Schlimmes passiert wäre, wenn sich der nicht in Sicherheit hätte bringen können. Da laufen manchmal mit einer solchen Person Sachen ab, die diese Person so selber nicht im Griff hat.» Erklärend führte die Zeugin aus, sie sei selber im Strafvollzug gewesen und habe dort sehr viele Menschen kennen gelernt und verrückte Sachen erlebt. Sie habe sich damit beschäftigt, darum komme sie auf solche Ideen, solche Ableitungen, solche Gedanken. Da sei man so in einem Ding drin, da laufe es wie von selber ab, da habe man es nicht mehr im Griff, da könne man nicht mehr handeln. Das könne sie nur aufgrund ihrer Vergangenheit sagen (pag. 969 Z. 31 ff.). Schliesslich antwortete sie auf entsprechende Frage, dass es sehr gut möglich sei, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger einfach habe Angst machen wollen (pag. 969 Z. 38 ff.). Auch die Würdigung der Aussagen der Zeugin H.________ führt zur Erkenntnis, dass sich daraus hinsichtlich der Absichten/des Wollens des Beschuldigten keine definitiven Schlüsse ziehen lassen. Sie war ebenfalls bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen Angaben zu machen und ihre Aussagen zum äusseren Ablauf im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) sind grundsätzlich glaubhaft. Es ist auch absolut nachvollziehbar, dass sie das gesamte Ereignis als sehr bedrohlich empfand und entsprechend reagierte und nach ihren Möglichkeiten ins Geschehen eingriff, d.h. konkret die Polizei avisierte und den Beschuldigten am T-Shirt zurückriss. Ihre Schilderung der räumlich-zeitlichen Verhältnisse, konkret betreffend den Abstand zwischen den Kontrahenten und die Frage, ob die Türe zum Fumoir offen oder geschlossen war, lässt den Verdacht aufkommen, dass H.________ durch ihre Arbeitskollegin G.________ beeinflussen bzw. verunsichern liess. Ihre Erstaussagen, welche mit denjenigen des Straf- und Zivilklägers, wonach sich Letzterer ins Fumoir habe retten können, übereinstimmen, passen aber eindeutig besser zu einer offenen Fumoirtüre. Was ihre Aussagen zum vermuteten weiteren Verlauf des Geschehens anbelangt, gilt das Gleiche wie bei der Zeugin G.________: Es handelt sich um blosse subjektive Einschätzungen, welche angesichts des Vorgeschehens weitgehend spekulativ sind, was die Zeugin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch von sich aus explizit so deklarierte (vgl. die zitierten Aussagen hiervor). Ausserdem will gerade auch die Zeugin H.________ ja beobachtet haben, wie sich die beiden Kontrahenten schon in einem früheren Zeitpunkt in der Aarbergergasse bedrohlich gegenüberstanden, ohne dass dort die Situation eskaliert wäre. Das heisst für die Schlussphase im J.________ (Restaurant/Bar) zwar nicht, dass dort mit Sicherheit nichts Gravierendes passiert wäre. Umgekehrt darf aber, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht zuungunsten des Beschuldigten ge-

27 folgert werden, er hätte den Straf- und Zivilkläger im Moment der Einholung garantiert mit dem Messer niedergestochen. 11.4 Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis Bezüglich des äusseren Ablaufs hält die Kammer zusammenfassend fest, dass gestützt auf die nicht beschönigenden, glaubhaften eigenen Aussagen des Beschuldigten, mit welchen sich dieser selber stark belastete, davon auszugehen ist, dass der eigentliche Grund für die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger ein vorgängiger Drogenverkauf war. Der Beschuldigte war dem Straf- und Zivilkläger den Kaufpreis schuldig geblieben bzw. hatte sich ohne zu bezahlen mit dem Kokain aus dem J.________ (Restaurant/Bar) entfernt. Die gegenteiligen Angaben des Straf- und Zivilklägers sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, welche an dieser Überzeugung nichts zu ändern vermögen. Was die Haltung des Messers anbelangt, so lässt sich hingegen weder auf die Aussagen des Beschuldigten, noch auf diejenigen des Straf- und Zivilklägers abstellen. Während der Beschuldigte sich in – den objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Video widersprechende – unglaubhafte Schutzbehauptungen verstieg, wonach er das Messer zu keiner Zeit in Richtung des Straf- und Zivilklägers, sondern immer nur am eigenen Unterarm entlang gegen unten bzw. gegen sich selber gerichtet gehalten habe, machte der Straf- und Zivilkläger höchst widersprüchliche, diametral davon abweichende Angaben. Ausgehend von anfänglichen Fauststössen des Beschuldigten (das Messer in der Faust gegen den Beschuldigten selber gerichtet), schilderte er aggravierend Stichbewegungen durch den Beschuldigten und schliesslich sogar einen gezielten Versuch des Beschuldigten, die Organe auf der linken Bauchseite des Straf- und Zivilklägers zu verletzen. Demgegenüber decken sich die Aussagen der Zeugen zumindest insofern, als sowohl T.________, als auch G.________ und H.________ angaben, der Beschuldigte habe das Messer offen, d.h. für umstehende Personen sichtbar (also gerade nicht am eigenen Unterarm entlang gegen sich selbst gerichtet) getragen. Bezüglich der Phase in der Aarbergergasse ist gestützt auf die glaubhaft geschilderten Beobachtungen von T.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer zunächst gegen unten gerichtet in der Hand hielt. Diese Aussage ist durch die Videoaufnahmen, auf welchen ein länglicher, gegen unten gerichteter Gegenstand in der Hand des Beschuldigten erkennbar ist, objektiviert. Das es sich dabei um das Messer handelte, ist unbestritten bzw. gestützt auf die eigenen Angaben des Beschuldigten erstellt. In Bezug auf die Phase im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) sagten die beiden Zeuginnen G.________ und H.________ übereinstimmend und glaubhaft aus, dass die Klinge des Messers in der Hand des Beschuldigten gegen den Straf- und Zivilkläger gerichtet gewesen sei, auch dies kann somit als erstellt gelten. Ob der Beschuldigte dabei die Faust mit dem Messer über dem Kopf hielt, wie dies die Zeugin G.________ schilderte, oder ca. auf Kopfhöhe aber nicht über dem Kopf, wie dies die Zeugin H.________ beschrieb, ist letztlich nicht entscheidend (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 987). Es ist zudem sogar wahrscheinlich, dass sich die Position des Messers im Verlauf des dynamischen

28 Geschehens stetig ein wenig veränderte. Schliesslich ist bezüglich des äusseren Ablaufs gestützt auf die tatnächsten eigenen Angaben des Straf- und Zivilklägers sowie die damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin H.________ beweismässig davon auszugehen, dass sich der Straf- und Zivilkläger bereits in das Fumoir retten und von dort aus den Sturz des Beschuldigten beobachten konnte. Ob die Tür des Fumoirs bereits offen war, als der Straf- und Zivilkläger angerannt kam, oder, ob sie sich erst öffnete, als er davor stand, ist dabei irrelevant. Wie die Verteidigung zu Recht geltend machte, steht demgegenüber aber fest, dass sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) nicht derart nahe waren, dass der Beschuldigte einfach nur quasi in Reichweite eines ausgestreckten Arms hätte zustechen können. Was sodann die inneren Absichten bzw. das Wollen des Beschuldigten anbelangt, so hält die Kammer fest, dass gestützt auf die glaubhaften tatnahen Angaben des Straf- und Zivilklägers davon auszugehen ist, dass sich dieser die erlittenen Verletzungen bereits zu einem frühen Zeitpunkt, nämlich bei der Auseinandersetzung vor dem N.________ (Restaurant/Bar), durch einen Griff ins Messer zuzog. Der Beschuldigte hielt das Messer in diesem Moment auch gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, in der rechten Hand, die Klinge gegen unten und gegen sich selber gerichtet. Obwohl er um die Bewaffnung des Beschuldigten wusste und trotz der bereits in einer relativ frühen Phase des Geschehens erlittenen Verletzung setzte der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten weiter nach. Der Beschuldigte andererseits hätte gerade in der noch nicht auf den Videoaufnahmen ersichtlichen, eben beschriebenen Phase vor dem N.________ (Restaurant/Bar), aber auch in der anschliessenden Phase im Ryffligässli, durchaus die Möglichkeit gehabt, den Straf- und Zivilkläger ernsthaft zu verletzen, wenn er denn gewollt und dies seine Absicht gewesen wäre. Selbst wenn also gestützt auf die Zeugenaussagen als erstellt gelten muss, dass der Beschuldigte das Messer in der letzten Phase im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) gegen den Straf- und Zivilkläger richtete und die Verhältnisse im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) eng sind, lässt dies, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des eben beschriebenen vorangegangenen Geschehens, noch nicht auf eine Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht schliessen. Das in der vorinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Gegenargument der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte sein Ziel, den Straf- und Zivilkläger einzuschüchtern bereits erreicht gehabt habe, als Letzterer vom Ryffligässli zurück Richtung J.________ (Restaurant/Bar) geflüchtet sei und er diesen, wenn es ihm wirklich nur darum gegangen wäre, den Straf- und Zivilkläger einzuschüchtern, nicht weiter hätte verfolgen müssen (vgl. pag. 989), verfängt nicht. Sie blendet schlicht aus, dass sich der Beschuldigte, bevor er sich dazu entschied den Strafund Zivilkläger zu verfolgen, zwei Mal durch das Ryffligässli entfernen wollte, der Straf- und Zivilkläger ihm jedoch beide Male hartnäckig nachsetzte. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass der Beschuldigte ganz offensichtlich dachte, er müsse, um den Straf- und Zivilkläger einschüchtern bzw. definitiv von einer weiteren Verfolgung abhalten zu können, mehr machen, als diesem bloss das Messer zu zeigen. Weiter kann auch, entgegen den spekulativen Interpretationen der Geschehnisse durch die beiden Zeuginnen, angesichts der unklaren Motivlage von einem objektiven Standpunkt aus nicht eingeschätzt werden, was weiter passiert wäre

29 (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 995). So sagten die Zeugen übereinstimmend aus, sie hätten keine vom Beschuldigten geäusserten Todesdrohungen gehört. Auch sind zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger keine vorbestehenden Differenzen bekannt, welche Rückschlüsse auf eine Verletzung- oder Tötungsabsicht zulassen würden. Dass der Beschuldigte nicht zugestochen und das Messer stattdessen auch weiterhin bzw. auch im Fumoir bloss als Mittel zur Drohung und Einschüchterung des Straf- und Zivilklägers eingesetzt hätte, wie er dies auch gleichbleibend immer wieder betonte, ist nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund überhaupt nicht abwegig. Und dass die Verfolgung letztlich im J.________ (Restaurant/Bar) endete entsprach erst recht nicht einer Intuition des Beschuldigten. Es war vielmehr der Straf- und Zivilkläger selber, der, obwohl er dem Beschuldigten angesichts seiner klar besseren körperlichen Verfassung leicht hätte davonrennen können, in die «Sackgasse» des J.________ (Restaurant/Bar) lief (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen hiernach). Zusammenfassend liegen somit keine objektiven Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, den Straf- und Zivilkläger zu töten oder ihn schwer zu verletzen. In weitgehender Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. pag. 822 f., S. 27 f. Urteilsbegründung) erachtet die Kammer somit folgenden Sachverhalt als erwiesen: Nachdem der Beschuldigte beim Straf- und Zivilkläger schon früher einmal Kokain gekauft hatte, nahm er von diesem am 28. August 2016 im J.________ (Restaurant/Bar) erneut eine Konsummenge Kokain entgegen, ohne diese jedoch zu bezahlen, und verliess daraufhin das Lokal. Der Beschuldigte stand zu diesem Zeitpunkt unter dem deutlichen Einfluss von Alkohol (1,85 ‰). Der Straf- und Zivilkläger folgte dem Beschuldigten, um das geschuldete Geld einzufordern oder die Drogen zurückzuverlangen. Es kam zu einer direkten Konfrontation vor dem Lokal N.________ (Restaurant/Bar), wobei der Beschuldigte ein Küchenmesser unbekannter Herkunft mit einer Gesamtlänge von 34 cm bzw. einer Klingenlänge von 21 cm gegen den Straf- und Zivilkläger erhob. Mit den Fäusten, das Messer gegen sich selbst gerichtet bzw. die Klinge am Unterarm entlang haltend, stiess der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger zurück. Beim Versuch, den Beschuldigten zu stoppen, griff der Straf- und Zivilkläger ins Messer und zog sich eine oberflächliche Verletzung am Finger zu. Der Beschuldigte rannte in der Folge Richtung Ryffligässli und wurde dabei durch den Straf- und Zivilkläger verfolgt. Es wurde kurz verbal gestritten und der Beschuldigte zeigte dem Straf- und Zivilkläger drohend das Messer, worauf sich dieser wieder zurückzog. Der Beschuldigte seinerseits schickte sich wieder an, durchs Ryffligässli Richtung Neuengasse wegzugehen. Der Strafund Zivilkläger setzte dem Beschuldigten aber erneut nach, worauf sich dieser nach wenigen Schritten umdrehte und – das Messer in Richtung des Straf- und Zivilklägers gerichtet – wiederum auf diesen zuging. Der Straf- und Zivilkläger setzte sich anschliessend rennend durch die Lauben Richtung Waisenhausplatz ab, wobei er vom Beschuldigten bis ins J.________ (Restaurant/Bar) verfolgt wurde. Der Straf- und Zivilkläger rannte mit einem Vorsprung von bloss wenigen Metern auf den Beschuldigten, durch das Lokal. Dabei hielt der Beschuldigte das Messer in der rechten Hand auf ca. Kopfhöhe, die Klingenspitze in Richtung des flüchtenden Straf- und Zivilklägers. Der Straf- und Zivilkläger erreichte das Fumoir zuhinterst im

30 Lokal, während der Beschuldigte wenige Meter vor dem Fumoir von der Servicemitarbeiterin G.________ am T-Shirt zurückgehalten und von H.________ mittels Beinstellen zu Fall gebracht wurde. Dafür, dass der Beschuldigte etwas gerufen und dem Straf- und Zivilkläger gegenüber Todesdrohungen ausgestossen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Nach dem Sturz wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Lokal zu verlassen, woraufhin er sich erhob und unter Mitnahme des Messers hinausging. Er konnte unmittelbar danach durch eine Patrouille des Botschaftsschutzes beim Eingang zum M.________ (Restaurant) angehalten werden. Dabei verhielt er sich ruhig. Abgesehen vom eingangs geschilderten Drogengeschäft, welches Anlass zur Auseinandersetzung bildete, gab es zwischen den beiden Kontrahenten keine «offenen Rechnungen» oder sonstige Rivalitäten. Was die subjektiven Vorstellungen des Beschuldigten anbelangt, so liegen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass er mehr wollte, als den Straf- und Zivilkläger einzuschüchtern bzw. diesen dazu zu bringen, ihn, den Beschuldigten, in Ruhe zu lassen und ihm nicht weiter zu folgen. III. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Grundlagen und Prüfschema Der vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft. Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch nur dadurch, dass der objektive Tatbestand gar nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss (BSK StGB-MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, N 1 zu Art. 22 mit Verweis auf

SK 2018 223 — Bern Obergericht Strafkammern 21.03.2019 SK 2018 223 — Swissrulings