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Bern Obergericht Strafkammern 05.02.2019 SK 2018 217

5 février 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,940 mots·~1h 10min·2

Résumé

Geldwäscherei und Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 217 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt J.C. Joss, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Geldwäscherei und Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Berufung gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht) vom 17. April 2018 (WSG 2017 27)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 17. April 2018 Folgendes (pag. 18 167 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt 1. der Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 125'910.00; 2. der Geldwäscherei, begangen am 10./11. November 2016 in Neuenegg im Deliktsbetrag von CHF 125'710.00 und er wird in Anwendung der Art. 25, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 147 Abs. 1 und 305bis Ziff. 1 StGB sowie Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 8'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten der Voruntersuchung Gebühr CHF 600.00 den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung) Gebühr CHF 1'600.00 Total ausmachend: CHF 2'200.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 1'600.00. II. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., mit CHF 6‘531.90. A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3 III. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ AG wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und A.________ wird verurteilt, der C.________ AG CHF 92‘886.00 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 125'910.00 vom 24. November 2016 bis am 29. März 2018 und zu 5% auf CHF 92'886.00 seit 30. März 2018 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 17. April 2018 meldete Fürsprecher B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) anlässlich der erstinstanzlichen Urteilsverkündung form- und fristgerecht Berufung an (pag. 18 166). Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 erklärte Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung. Er beantragte, der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG. Weiter sei der Beschuldigte freizusprechen von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen am 10./11. November 2016 in Neuenegg. Die Zivilklage der C.________ AG sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung / Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. Schliesslich sei die seitens des amtlichen Verteidigers einzureichende Kostennote für das Berufungsverfahren als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten zu genehmigen und es sei die Finanzverwaltung des Kantons Bern entsprechend zur Auszahlung an den Unterzeichnenden anzuweisen. Ferner beantragte Fürsprecher B.________, der Beschuldigte sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einzuvernehmen (pag. 19 527 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verfügte am 6. Juni 2018, für das oberinstanzliche Verfahren werde Staatsanwalt Joss der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 19 517). Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 verzichtete Staatsanwalt Joss auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für das Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 19 536). Die C.________ AG (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) erklärte innert Frist weder die Anschlussberufung noch machte sie Gründe für das Nichteintreten auf die Berufung geltend.

4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 17. Dezember 2018 (pag. 19 567) sowie der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vom 13. Dezember 2018 eingeholt (pag. 19 564 f.). Ferner gab die Staatsanwaltschaft Aargau auf Anfrage hin telefonisch bekannt, der am 31. August 2017 gegen Susanne Kasack ausgestellte Strafbefehl (pag. 06 009 ff.) sei in Rechtskraft erwachsen (pag. 19 560). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 5. Februar 2019 statt (pag. 19 569 ff.). Der Beschuldigte wurde zur Person und Sache befragt (pag. 19 571 ff.). Fürsprecher B.________ reichte Privatkontoauszüge des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank per 30. November 2018 und per 31. Dezember 2018 sowie die zwei Onlineartikel, «Fliegender Wechsel auf der Brücke» vom 22. April 2012 und «Bitteres Ende im Sternen» vom 20. Mai 2014, ein und beantragte, dieselben zu den Akten zu erkennen. Staatsanwalt Joss widersetzte sich diesem Antrag nicht, woraufhin die Kammer beschloss, die eingereichten Unterlagen zu den Akten zu erkennen (pag. 19 579; vgl. ferner pag. 19 592 ff. [Onlineartikel] und pag. 19 596 [Bankunterlagen]). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ beantragte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2018 Folgendes (pag. 19 579): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG. 2. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen am 10./11. November 2016 in Neuenegg. 3. Die Zivilklage der C.________ AG sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilklage der C.________ AG au den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung wegen seelischem Unbill in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 6. Die eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von A.________ zu genehmigen und es sei die Finanzverwaltung des Kantons Bern entsprechend zur Auszahlung an den Unterzeichnenden anzuweisen.

5 Staatsanwalt Joss beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und stellte die folgenden Anträge (pag. 19 584): I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 125‘910.00; 2. der Geldwäscherei, begangen am 10./11. November 2016 in Neuenegg im Deliktsbetrag von CHF 125‘710.00; und er sei in Anwendung von Art. 25, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 147 Abs. 1 und 305bis Ziff. 1 StGB sowie Art. 422, 426 Abs. 1 und 428 StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 8‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 250.00 gemäss Art. 21 VKD für das oberinstanzliche Verfahren). II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher Martin Krämer, Bern, sei gerichtlich zu bestimmen, unter Auferlegung der Nachzahlungspflichten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO an A.________. III. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ AG, Bern, sei in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO teilweise gutzuheissen und A.________ zu verurteilen, der C.________ AG CHF 92‘886.00 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 125‘910.00 vom 24. November 2016 bis am 29. März 2018 und zu 5% auf CHF 92‘886.00 seit 30. März 2018 zu bezahlen, ohne Ausscheidung von auf die Zivilklage fallenden Verfahrenskosten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämtliche ihn belastende Urteilspunkte zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Zur Legitimation der Privatklägerin Fürsprecher B.________ rügte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019, die Privatklägerin dürfe entgegen der vorinstanzlichen Begründung sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als

6 «unmittelbar Geschädigte» gelten und sei demzufolge nicht zur Zivilklage legitimiert (pag. 19 583 und ferner BGE 140 IV 155 E. 3.4.2). Staatsanwalt Joss hielt die Legitimation der Privatklägerin demgegenüber für unstrittig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das Bankkonto eines Kunden zunächst Eigentum der Bank, weshalb die Bank durch eine «Phishing Attacke» unmittelbar geschädigt und folglich zur Zivilklage legitimiert sei (pag. 19 586 und ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_81/2018 vom 29. Mai 2018). Das Bundesgericht erwog im erwähnten Entscheid, Geld auf einem im Namen eines Kunden eröffneten Bankkontos stelle Eigentum der Bank dar. Demzufolge überweise die Bank bei einer Zahlung ab diesem Konto an einen Dritten ihr eigenes Geld. Wenn die Bank dabei in Ausführung eines Kundenauftrags handle, dann erwerbe sie einen Erstattungsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 4A_81/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3). Die Kammer kommt unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Privatklägerin vorliegend zur Zivilklage legitimiert ist. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 236, S. 46 der Urteilsbegründung): Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei Vermögensgeschäften im Bankgeschäft ist es oft schwierig zu bestimmen, ob die unmittelbar verletzte Person die Bank oder der Kunde ist. Die Lehre vertritt zusammengefasst die Meinung, dass jeweils vorfrageweise zu klären sei, welche Wirkung ein strafbares Verhalten auf das Schuldverhältnis zwischen Bank und Klient habe, um feststellen zu können, welches Vermögen, d.h. dasjenige der Bank oder des Kunden, geschädigt worden sei. Wenn das Risiko der falschen Zahlung zivilrechtlich nicht auf den Kunden überwälzt werde, bleibe die Bank gegenüber dem Kunden zur vertraglichen Leistung verpflichtet. Kontoführung und Guthaben seien auseinanderzuhalten. Würden die strafbaren Transaktionen ohne Einfluss auf das Schuldverhältnis zwischen Bank und Kunde bleiben, entstehe der Schaden im Vermögen der Bank. Die Bank sei jedenfalls dann als unmittelbare Geschädigte zu betrachten, wenn sie das manipulierte Konto nach der Entdeckung des strafbaren Verhaltens [ihres Mitarbeiters] berichtige und somit die Kontoführung mit dem schuldrechtlich geschützten Guthaben wieder in Einklang bringe (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 115 N 57). Wie vorliegend das Schuldverhältnis zwischen Bank und Kundin zu qualifizieren ist, kann insofern offen bleiben, als festzustellen ist, dass die C.________ AG das Konto ihrer Kundin Napf-Kräuter GmbH unmittelbar nach Eintritt des schädigenden Ereignisses berichtigt hat und insofern tatsächlich geschädigt ist. Es rechtfertigt sich deswegen, ihr die (unmittelbare) Geschädigteneigenschaft zuzugestehen. Diese Überlegung erscheint auch aus Zweckmässigkeitsgründen richtig: der schadlos gehaltene Bankkunde hat nicht dasselbe Interesse an einer Strafverfolgung wie die schadlos haltende Bank, die, wenn man sie nicht als Privatklägerin zulassen würde, Gefahr laufen würde, dass ihre Interessen zu wenig oder gänzlich unberücksichtigt bleiben würden.

7 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Strafbefehl / Anklageschrift Mit Strafbefehl vom 30. November 2017 (pag. 07 002 f.) wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: A.________ stellte einer ihm unbekannten ausländischen, unter dem (falschen / fiktiven) Firmennamen Cleam Immobilien AG und den (Alias-) Namen Müller Sonja und Riethmann Franziska handelnden Täterschaft, die ihn kurze Zeit zuvor vorgeblich als Arbeitnehmer (Regionalvertreter) angestellt hatte, seine Kontoverbindung bei der Raiffeisenbank Schwarzwasser zur Verfügung zwecks Entgegennahme angeblich aus Immobilien- / Wohnungs- / Miet-Geschäften, tatsächlich aber aus strafbarer Handlung herstammender Gelder und deren Weiterleitung auf postalischem Weg ins Ausland und ermöglichte es der Täterschaft dadurch, die durch sie unrechtmässig mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie erhältlich gemachten Online-Zugangsdaten zu den Kontoverbindungen des Deliktsopfers (Napf-Kräuter GmbH) bei der C.________ AG unbefugt einzusetzen und von dort auf elektronische Weise den Betrag von CHF 125'910.00 zugunsten der Kontoverbindung von A.________ bei der Raiffeisenbank Schwarzwasser abzudisponieren (Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Art. 25 i.V.m. Art. 147 StGB). A.________ überwies sodann das auf diese Weise am 10. November 2016 auf seinem Konto IBAN CH41 8086 0000 0048 8692 4 bei der Raiffeisenbank Schwarzwasser eingegangene verbrecherische / deliktische Geld am 11. November 2016, nachdem ein Barbezug ab seinem Konto nicht möglich war, im Teilbetrag von CHF 60'000.00 an das Konto lautend auf Gerber Thomas und Kümin Alexandra bei der Raiffeisenbank Thalwil und im Teilbetrag von CHF 65'710.00 an das Konto lautend auf Kasack Susanne bei der PostFinance AG, wodurch er, insbesondere auch durch die Splittung des fraglichen Geldes in Teilbeträge, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung dieser Vermögenswerte vereitelte oder doch zumindest (erheblich) erschwerte (Geldwäscherei; Art. 305bis StGB). Aufgrund der Ungewöhnlichkeit der durch die Täterschaft in Bezug auf den (erfolglos gebliebenen) Barbezug und die Übermittlung bzw. auf die Überweisung der fraglichen Gelder erteilten Anweisungen sowie des erkennbar fehlenden wirtschaftlichen Hintergrunds der Transaktion wusste A.________ oder musste mindestens annehmen, dass das Geld deliktischen bzw. verbrecherischen Ursprungs war. Nachdem der Beschuldigte hiergegen fristgerecht Einsprache erhob (pag. 08 003), hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO dient der Strafbefehl vom 30. November 2017 damit als Anklageschrift. 7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der «Cleam Immobilien AG» am 3. November 2016 zwar intellektuell gewusst, dass seine Kontoverbindung nicht nur der Lohnüberweisung dienen werde, sondern er auch Kundengelder entgegennehmen und weiterleiten werden müsse. Allerdings sei der gesamte Ablauf der Angelegenheit (noch) nicht auf-

8 fallend genug gewesen, dass ihm vorgeworfen werden könnte, er habe bereits in diesem Zeitpunkt erkannt, dass nicht alles mit rechten Dingen zugehe (pag. 18 219). Spätestens seit der E-Mail der «Cleam Immobilien AG» vom 9. November 2016 mit der Ankündigung, es seien CHF 125'910.00 auf sein Konto überwiesen worden sowie der Aufforderung, dieses Geld bar zu beziehen und gegenüber der Bank bei allfälligen Fragen betreffend Bezugszweck zu lügen, habe der Beschuldigte so starke Zweifel an der Seriosität der Angelegenheit haben müssen, dass sie als Wissen darum ausgelegt werden müssten, dass er sich an etwas Illegalem beteiligte (pag. 18 221). Weil der Beschuldigte wegen seinem finanziellen Hintergrund aber einerseits die versprochene Provision und andererseits eine Stelle gewollt habe, habe er sich über sein Misstrauen und seine Zweifel hinweggesetzt und damit in Kauf genommen, sich an illegalen Handlungen zu beteiligen. Spätestens am späteren Nachmittag des 9. Novembers 2016 habe er sich entschlossen, sein Konto für die zu diesem Zeitpunkt per E-Mail angekündigte Überweisung von CHF 125‘9210.00 der «Napf-Kräuter GmbH» zur Verfügung zu stellen, die Gelder entgegenzunehmen und sie weisungsgemäss an ihm unbekannte Drittpersonen weiterzuleiten. Aufgrund der Höhe der Summe sei ihm offensichtlich klar gewesen, dass es sich nicht um eine Bagatelle handle (pag. 18 222). 8. Argumente der Parteien 8.1 Fürsprecher B.________ brachte namens und im Auftrag des Beschuldigten gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2019 zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Beschuldigten fälschlicherweise als gewieften Geschäftsmann qualifiziert, der die illegalen Machenschaften der mutmasslichen Arbeitgeberin hätte erkennen müssen. Der Beschuldigte habe sich auf ein – auf einer seriösen Jobbörse [jobs.ch] – aufgeschaltetes, unverdächtiges Stelleninserat bei der «Cleam Immobilien AG» beworben. Er sei davon ausgegangen, er werde in Immobiliengeschäften als Regionalvertreter im Aussendienst eingesetzt werden. Der Beschuldigte sei «ein Mann des Wortes» und lege den vorinstanzlichen Erwägungen entsprechend nicht viel Wert auf Schriftlichkeit. Deshalb seien ihm gewisse «Ungereimtheiten» im Arbeitsvertrag nicht aufgefallen. Dass er im Rahmen des Arbeitsvertrags seine Bankverbindung habe angeben müssen, sei ihm im Hinblick auf die zu erwartenden Lohnzahlungen berechtigterweise normal erschienen. Insgesamt habe der Beschuldigte aufgrund des Stelleninserates sowie des Vertragsabschlusses weder erkennen können noch müssen, dass er mit der Angabe seiner Bankverbindung ein künftiges Delikt begünstigen werde (pag. 19 580). Nach Vertragsschluss habe die «Cleam Immobilien AG» dem Beschuldigten die Geldüberweisung angekündigt und zugleich enormen Druck auf ihn ausgeübt. Als er gesehen habe, wieviel Geld auf seinem Konto eingegangen sei, sei es ihm «gschmuech» geworden. Seinen glaubhaften Aussagen folgend habe er nie damit gerechnet, dass es um soviel Geld gehe. Er habe das Geld so schnell wie möglich loswerden wollen. Nach dem erfolglosen Versuch, das Geld bar zu beziehen, habe er den Betrag anweisungsgemäss auf zwei verschiedene Schweizer Konten über-

9 wiesen. Massgebend sei in diesem Zusammenhang, dass ihm seine Hausbank – mithin eine «Fachperson» – geraten habe, das Geld zu überweisen, statt es bar zu beziehen. Dies belege, dass nicht einmal eine Fachkraft erkannt habe, dass an der Sache etwas «lusch» sei. Deshalb sei umso fraglicher, wie dies der Beschuldigte hätte erkennen sollen. Schliesslich habe er nie die totale Übersicht über das Geschäft der «Cleam Immobilien AG» gehabt und sich zudem in einem ihm neuen Geschäftsfeld bewegt. Demzufolge sei der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geldüberweisung berechtigterweise und vertrauensvoll davon ausgegangen, er führe eine Aufgabe im Rahmen eines Immobiliengeschäfts für seine Arbeitgeberin aus (pag. 19 581). 8.2 Für die Generalstaatsanwaltschaft verwies Staatsanwalt Joss in der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2019 zunächst auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag. 19 585). Weiter hielt er fest, die Unbescholtenheit des Beschuldigten sei zwar unbestritten, jedoch erzähle das Internet viel Wahres und Unwahres. Auch ein seriöser Auftritt könne täuschen, weshalb stets Aufmerksamkeit gefordert sei (pag. 19 586). Vorliegend habe der Beschuldigte am 9. November 2016 – und damit vor Eingang des Geldes auf seinem Konto – gewusst, dass er das Geld in grossen Scheinen abheben und die Bank notfalls (bei allfälligen Fragen) anlügen sollte. Er habe sich daraufhin – ebenfalls vor Erhalt des Geldes – bei seiner Bank erkundigt, wieviel Bargeld er auf einmal beziehen könne. Weiter habe er am 9. November 2016 eine E-Mail von Franziska Riethmann mit diversen Anweisungen erhalten (vgl. pag. 03 037). Wegen all dieser Umstände habe der Beschuldigte spätestens am 9. November 2016 mit Sicherheit gewusst, dass mit dem Geld etwas nicht stimmen könne resp. etwas «lusch» und er der «Löli» sei, wenn etwas passiere. Trotzdem habe er es unterlassen, Massnahmen zu ergreifen, um den Geldeingang auf seinem Konto zu verhindern. Auch von der späteren Überweisung auf die Konten der beiden ihm fremden Personen habe er trotz seiner Bedenken nicht abgesehen (pag. 19 585). 9. Unbestrittenes Rahmengeschehen Der äussere Ablauf erschliesst sich aus den in den Akten befindlichen Unterlagen sowie den Aussagen des Beschuldigten, der Vertreterin der «Napf-Kräuter GmbH» und der in ähnliche Verfahren verwickelten Personen praktisch lückenlos. Deshalb kann auf die zutreffende Beschreibung des rechtsrelevanten äusseren Sachverhaltes durch die Vorinstanz verwiesen werden. Dieser lautet wie folgt (pag. 18 216 f., S. 26 f. der Urteilsbegründung): […] Festzuhalten ist vorab, dass die Cleam Immobilien AG eine im Handelsregister eingetragene Immobilien-Handels- und -Finanzierungs-Gesellschaft ist. Sie hat mit der Angelegenheit allerdings tatsächlich nichts zu tun, sondern ihr Name und ihre Daten sind von der unbekannten Täterschaft missbraucht worden, was unbestritten ist. Das gilt auch für den Umstand, dass die Namen „Sonja Müller“ und „Franziska Riethmann“ der Phantasie der unbekannten Täterschaft entsprungen sind, d.h., es handelt sich um Alias-Namen. Unbestritten ist sodann weiter, dass A.________ nicht mit der Urheberschaft der Angelegenheit gleichzusetzen ist. Er wusste zunächst nicht, dass er es tatsächlich nicht mit Mitarbeitenden der an-

10 geblichen Cleam Immobilien AG zu tun hatte und hatte keine Kenntnis der konkreten Vorgehensweise bezüglich der Abbuchung des Geldes vom Konto der Napf-Kräuter GmbH. Demzufolge präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: Nach einem Mailkontakt vom 2. November 2016 mit der angeblichen Sonja Müller, einer Mitarbeitenden der Cleam Immobilien AG, schloss der damals arbeitslose und von der Sozialhilfe unterstützte A.________ mit dieser bereits einen Tag später, am 3. November 2016, einen Arbeitsvertrag. Demgemäss wurde A.________ als Regionalvertreter angestellt mit der Aufgabe, Einzahlungen von Kunden entgegenzunehmen, die erforderlichen Immobilienunterlagen bereitzustellen und das Paket mit den Unterlagen und der Vorschusszahlung auf postalischem Weg oder auf andere Weise an den Verkäufer / Vermittler / Inhaber eines Immobilienobjekts zu versenden. Der Vertrag sah vor, dass ihm pro Auftrag eine Spesenentschädigung von CHF 50.00 für Fahrkosten, CHF 200.00 für weitere Spesen sowie eine monatliche Entschädigung von CHF 2‘400.00 zustanden. Der Aufgabenbeschreibung lässt sich entnehmen, dass es darum ging, dass A.________ sein Konto zur Verfügung stellen sollte, damit Gelder von Kunden der angeblichen Cleam Immobilien AG darauf überwiesen werden konnten. In der Folge kam es zu mehreren Mail-Anfragen einer angeblichen Mitarbeitenden der angeblichen Cleam Immobilien AG gegenüber A.________, in denen nachgefragt wurde, ob sein, Rolf Spychigers Konto nicht gesperrt sei und welcher Betrag vom Konto bezogen werden könne. Dieser hielt denn auch fest, dass sein Konto funktioniere. Am späten Nachmittag des 9. November 2016 kündigte die angebliche Franziska Riethmann A.________ an, dass eine Zahlung der Napf-Kräuter GmbH über CHF 125‘910.00 auf sein Konto eingehen werde, die er am Folgetag in bar abheben müsse. Die Gutschrift erfolgte wie angekündigt mit Valuta 10. November 2016 auf dem Konto von A.________. Als beweismässig erstellt und unbestritten erachtet das Gericht, dass die Abbuchung der CHF 125‘910.00 vom Konto der Napf-Kräuter GmbH ohne Wissen und ohne Einverständnis dieser Gesellschaft bzw. von deren Geschäftsführern Brigitte Theiler und Martin Theiler erfolgte. Einer unbekannten Täterschaft war es gelungen, mittels des sich auf dem Computer der Napf-Kräuter GmbH bzw. von Brigitte Theiler befindlichen Trojaners „RETEFE“ am 9. November 2016 eine E-Banking-Sitzung zu übernehmen und unbemerkt die Geldtransaktion auf das Konto von A.________ auszulösen. Nachdem A.________ das Geld erhalten hatte, erkundigte er sich auftragsgemäss bei seiner Raiffeisenbank Schwarzwasser, wie viel Geld er in bar beziehen könne. Diese verweigerte ihm die Barauszahlung der CHF 125‘910.00 mit Hinweis auf Sicherheitsbedenken und den Umstand, dass man nicht so viel Bargeld vorrätig habe. Diese Auskunft leitete A.________ am 10. November 2016 per Mail an die angebliche Cleam Immobilien AG weiter und wurde von dieser angewiesen, demzufolge den höchstmöglichen Betrag zu beziehen und zu versuchen, den Restbetrag bei einer anderen, grösseren Filiale abzuheben. A.________ fragte deswegen offenbar nochmals bei der Bank nach und hielt dann gegenüber der angeblichen Cleam Immobilien AG zusammengefasst fest, dass er maximal CHF 10‘000.00 in bar beziehen könne und die Bank misstrauisch werde und Fragen stelle. Nachdem inzwischen bereits mehrere Stunden vergangen waren, wies die angebliche Cleam Immobilien AG A.________ schliesslich gegen Abend des 10. November 2016 an, das Geld im Umfang von CHF 65‘910.00 auf ein Konto lautend auf Susanne Kasack bei der Postfinance AG und im Umfang von CHF 60‘000.00 auf ein Konto lautend auf Thomas Gerber / Alexandra Kümin bei der Raiffeisenbank Thalwil weiterzuleiten, was A.________ auch umgehend, d.h. noch am selben Abend machte, unter Abzug von CHF 200.00 als Provision bzw. Entgelt für seine Spesen, wie ihm dies vertraglich zugesichert worden war. Bankmässig gebucht wurden die Zahlungen am Folgetag, 11. November 2016. Su-

11 sanne Kasack, Thomas Gerber und Alexandra Kümin waren A.________ nicht bekannt, ebenso wenig die Napf-Kräuter GmbH, von deren Konto das Geld stammte. Als unbestritten gelten kann weiter, dass Susanne Kasack die CHF 65‘710.00 umgehend, d.h. noch am 11. November 2016, in bar von ihrem Konto bezog und im Umfang von CHF 65‘500.00 per Post an Yuri Stryk, Moskau, Russland, schickte. Von den CHF 60‘000.00, die zusammen mit CHF 3‘485.50 eines weiteren, ebenfalls mittels des Trojaners „RETEFE“ Geschädigten auf ein Konto von Thomas Gerber und Alexandra Kümin flossen, leitete ersterer ebenfalls noch am 11. November 2016 per E- Banking CHF 30‘300.50 an Oliver Grosse und CHF 30‘000.00 an Doris Aeby-Eggertswyler weiter und bezog CHF 3‘000.00 in bar. Den Barbetrag von CHF 3‘000.00 hätte er ebenfalls an Yuri Stryk, Moskau, Russland, schicken sollen, das habe er aber unterlassen, weil er ein illegales Geschäft vermutet hatte. Die CHF 3‘000.00 bzw. tatsächlich CHF 3‘200.00 übergab Thomas Gerber der Kantonspolizei Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft I Zürich. Oliver Grosse wiederum bezog die bei ihm am 11. November 2016 eingelangten CHF 30‘285.50 umgehend in bar und sandte CHF 30‘000.00 per Postkurier ebenfalls an Yuri Stryk, Moskau, Russland. Die Sendung konnte allerdings von Oliver Grosse selber wieder aufgehalten werden, worauf die Kantonspolizei Zürich bzw. die Staatsanwaltschaft I Zürich das Geld sicherstellte. Doris Aeby-Eggertswyler schliesslich bezog die ebenfalls am 11. November 2016 auf ihrem Konto eingegangenen CHF 30‘000.00 umgehend in bar und sandte sie per Post an Yuri Stryk, Moskau, Russland. 10. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Bestritten und beweismässig zu klären ist einerseits, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der «Cleam Immobilien AG» wusste oder zumindest für höchstwahrscheinlich hielt, dass er durch die Angabe seiner Bankverbindung im Arbeitsvertrag eine – ihm zweifelsohne nicht im Detail bekannte – Straftat gegen das Vermögen unterstütze bzw. unterstützen werde. Andererseits ist bestritten und beweismässig zu beurteilen, ob der Beschuldigte wusste oder annehmen musste, dass der am 10. November 2013 auf seinem Konto eingegangene Betrag von CHF 125‘910.00 aus einer Straftat stammte, die eine erhebliche Sanktion nach sich zieht und ob er zumindest in Kauf nahm, durch sein Handeln – die je rund hälftige Überweisung des fraglichen Betrages auf die Schweizer Konten zwei ihm unbekannten Personen – die polizeiliche Einziehung dieser Gelder zu vereiteln oder zu erschweren. 11. Beweismittel Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 03 015 ff.; pag. 18 150 ff. und pag. 19 571 ff.), von Brigitte Theiler, der Vertreterin der «Napf-Kräuter GmbH» (pag. 03 074 ff.) und von den in Parallelverfahren verwickelten Personen namens Susanne Kasack (pag. 06 151 ff. bzw. 163 ff.; pag. 06 386 ff. [Befragung zur Person] und pag. 06 186 f. bzw. 392 f. [Lebenslauf]), Thomas Gerber (pag. 19 200 ff.), Oliver Grosse (pag. 19 102 ff.) und Doris Aeby-Eggertswyler (pag. 19 302 ff.) zur Würdigung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber wird einzig die oberinstanzlich erfolgte Einvernahme des Beschuldigten gekürzt wiedergegeben (vgl. Ausführungen unter Ziff. 12 hiernach). Im Weiteren wird – soweit relevant – im Rahmen der Beweiswürdigung (unter Ziff. 13 hiernach) auf die konkreten Aussagen

12 eingegangen. Ferner kann vollumfänglich auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz (pag. 18 207 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung) und die amtlichen Akten verwiesen werden. Zusätzlich befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: die Handelsregisterauszüge der «Cleam Immobilien AG» (pag. 18 066 f.) und der «Napf-Kräuter GmbH» (pag. 18 065); der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 27. Dezember 2016 (pag. 03 064 ff.); der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2017 (pag. 03 007 ff.); die Kontoauszüge der «Napf-Kräuter GmbH» (pag. 03 080) und des Beschuldigten (pag. 02 025 ff.; pag. 19 596 ff.) sowie der Arbeitsvertrag (pag. 03 026 ff.) und die Mailkorrespondenz (pag. 03 022 ff.) zwischen der «Cleam Immobilien AG» und dem Beschuldigten. Auch hier wird vollumfänglich auf die zutreffende Zusammenfassung durch die Vorinstanz (pag. 18 201 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung) sowie die amtlichen Akten verwiesen. Soweit notwendig wird auf diese objektiven Beweismittel ferner im Rahmen der Beweiswürdigung (unter Ziff. 13 hiernach) eingegangen. Im Weiteren kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die in Parallelverfahren verwickelten Personen – Susanne Kasack, Thomas Gerber, Oliver Grosse und Doris Aeby-Eggertswyler – verwiesen werden (pag. 18 205 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung). 12. Zur oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019 erklärte der Beschuldigte auf Fragen zur Person, er könne seinen Lebensunterhalt mittlerweile wieder ohne Sozialhilfe bestreiten, sei aber nicht vermögend (pag. 19 571, Z. 22 f.). Das Sozialamt habe ihn gezwungen, sich mit 63 Jahren pensionieren zu lassen. Weil er keine Pensionskasse habe, fahre er jetzt ab und zu Taxi, womit er monatlich zwischen CHF 1‘000.00 und CHF 3‘000.00 verdiene (pag. 19 571, Z. 26 ff.). Zusätzlich erhalte er CHF 1‘200.00 AHV und CHF 348.00 Ergänzungsleistungen (pag. 19 571, Z. 33 f.). Gesundheitlich gehe es ihm schlechter als im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Er habe dauernd Bronchienschmerzen und Brustbeschwerden, ständig eine Grippe, Husten und Schnupfen, könne allerdings am Morgen aufstehen (pag. 19 571, Z. 37 ff.). Zudem habe er im Sommer 2017 bereits den dritten Hinterwandinfarkt erlitten, worauf er zwei «Stents» habe setzen müssen (pag. 19 572, Z. 27 f.). Es sei nie sein Ziel gewesen, sich an seinem Lebensabend in einer solchen Situation zu befinden, wie der jetzigen. Er habe einfach normal arbeiten wollen, wie jeder andere auch (pag. 19 572, Z. 8 ff.). Auf Frage seines Verteidigers erklärte der Beschuldigte, seine Tätigkeit als Gastronom sei ein totaler Misserfolg – «Arbeit umsonst» – gewesen, weshalb er damals als einzigen Ausweg das Sozialamt gesehen habe (pag. 19 572, Z. 33 ff.). Zur Sache führte der Beschuldigte aus, er habe sich am 2. November 2016 per E- Mail auf die auf «jobs.ch» ausgeschriebene Stelle der «Cleam Immobilien AG» beworben (pag. 19 573, Z. 6 ff.). Am 3. November 2016 habe er eine E-Mail von einer gewissen Franziska Riethmann [recte: Sonja Müller] mit dem Arbeitsvertrag erhalten (vgl. pag. 03 025), welchen er unterschrieben retourniert habe (pag. 19 573, Z. 19 ff.). Angesprochen auf den Schreibstil der E-Mail vom 3. November 2016 sowie

13 auf Vorhalt der folgenden Passagen; «Wir sind fertig Ihnen Stelle anzubieten.» [oder zum Arbeitsvertrag] «Sie müssen ihn voll- und unterschreiben.» [oder] «Dann wird es Ihnen der Zugang zu Ihrem Personal Cabinet auf der Seite freigestellt.» äusserte der Beschuldigte, es sei ihm aufgefallen, dass dies komisches Deutsch sei, allerdings erst, als schon alles gemacht, d.h. der Arbeitsvertrag unterzeichnet gewesen sei (pag. 19 573, Z. 30 ff.). Er habe damals einfach alles versucht, um irgendwie zu überleben. Er hätte jede Arbeit verrichtet, «sogar Strassen geputzt», um vom Sozialamt wegzukommen (pag. 19 574, Z. 21 ff.). Mit dem Sozialamt könne man nämlich überhaupt nicht überleben, er hätte alles aufgeben müssen (pag. 19 574 ff.). Heute würde er nie mehr zum Sozialamt gehen. Er wundere sich, dass man, wenn man schon im «Scheissdreck» sei, noch mehr in den «Scheissdreck» gezogen werden könne (pag. 19 573, Z. 37 ff.). Zudem sei «jobs.ch» eine seriöse Seite. Er habe sich dort auf diverse Stellen beworben, allerdings selten eine Reaktion erhalten (pag. 19 573, Z. 15 ff.). Auf Frage, wie es ihm vorgekommen sei, dass er gemäss Arbeitsvertrag für eine Teilzeitstelle von täglich ca. ein- bis zwei Stunden Aufwand einen Lohn von CHF 2‘400.00 zuzüglich Spesen hätte erhalten sollen, erklärte der Beschuldigte, dies sei ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt nicht komisch und verdächtig vorgekommen. Viele Arbeitgeber würden nur gewisse Stellenprozente ausschreiben. Ausserdem habe er ausgerechnet, was er vom Sozialamt für seine Arbeitsbemühungen bekomme und sei dabei auf deutlich weniger gekommen (pag. 19 573 f., Z. 42 ff.). Auf Vorhalt, dass er für diesen Lohn, der auf eine Vollzeitstelle gerechnet knapp CHF 10‘000.00 betragen hätte, einzig sein Konto hätte überwachen müssen, entgegnete der Beschuldigte, dies sei ihm überhaupt nicht komisch vorgekommen, anderenfalls hätte er es ja nicht gemacht. Angesprochen auf seine Aussage, wonach er nach Eingang der E-Mail vom 9. November 2016 angenommen habe, dass an der Sache etwas «lusch» sei (pag. 18 157, Z. 254 ff.) und auf Frage, was er sich denn vorgestellt habe, was da ablief, beschrieb der Beschuldigte, ab diesem Moment sei ihm ganz klar gewesen, dass etwas nicht korrekt lief. Er sei schockiert gewesen. Seine grösste Sorge sei gewesen, wegen dem Geld Probleme mit dem Sozialamt zu bekommen (pag. 19 575, Z. 31 ff.). Deshalb habe nur noch denken können: «Ich will dieses Geld nicht […] es muss schnellstmöglich weg […] ‹abfahre mit däm Züg› […] ich will damit nichts zu tun haben.» (pag. 19 574, Z. 37 ff.; pag. 19 575, Z. 31 ff.; pag. 19 576, Z. 24 ff.). Wie das Geld fortkommen sollte, sei ihm damals – wie übrigens auch heute noch – egal gewesen (pag. 19 576, Z. 19 f.). Auch wenn im Arbeitsvertrag gestanden habe, dass Geld auf sein Konto überwiesen werden würde, hätte er nie gedacht, dass es um soviel Geld gehen würde. Ausserdem sei alles so schnell gegangen. Er habe nie damit gerechnet, dass «einfach aus dem Nichts», ohne vorgängige Arbeitsverrichtung, Geld auf seinem Konto landen würde (pag. 19 575, Z. 1 ff.). Als er die bei ihm eingegangene Summe bemerkt habe, habe er umgehend Franziska Riethmann angerufen und ihr mitgeteilt, er wolle dieses Geld nicht. In der Folge sei Franziska Riethmann, die zuerst «Druck wine More» gemacht habe, nur noch per E-Mail erreichbar gewesen. Er habe nicht gewusst, was er machen solle und sich deshalb auch nichts Besonderes gedacht, als er das Geld auf die beiden von Franziska Riethmann angegebenen Konten überwiesen habe (pag. 19 575, Z. 16 ff.; pag. 19 576, Z. 1 ff.). Auf Ergänzungsfrage von Staatsanwalt

14 Joss, weshalb er das Geld nicht einfach an den Absender (die «Napf-Kräuter GmbH») retourniert habe, entgegnete der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen. Er habe das «Zeug» einfach von seinem Konto weghaben wollen und es an die von Franziska Riethmann erhaltenen Kontonummern überweisen lassen (pag. 19 577, Z. 29 ff.; ferner pag. 19 576, Z. 35 ff.). 13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 215 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung) verwiesen werden. Im Folgenden gilt es zunächst zu klären, was der Beschuldigte vor Erhalt der E- Mail vom 9. November 2016 mit der Mitteilung, es seien CHF 125'910.00 auf sein Bankkonto überwiesen worden, über seine gemäss Arbeitsvertrag auszuführende Tätigkeit wusste. Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschuldigte wusste, dass nebst allfälligen Lohnzahlungen Geld von «Kunden» der mutmasslichen Arbeitgeberin auf seinem Konto eingehen werde und ob er im Zeitpunkt der Angabe seiner Bankverbindung bei Vertragsschluss erkannte bzw. erkennen konnte, dass er damit ein Vermögensdelikt begünstigen werde (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13.2 hiernach). In einem zweiten Schritt ist aufzuschlüsseln, was sich mit Erhalt der fraglichen E-Mail vom 9. November 2016 am Wissen des Beschuldigten änderte und wozu ihn dies veranlasste (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13.3 hiernach). 13.2 Phase vor Erhalt der E-Mail vom 9. November 2016 13.2.1 Zur Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der «Cleam Immobilien AG» vom 2. bis am 9. November 2016 Nachdem sich der Beschuldigte am 2. November 2016 via E-Mail auf die ausgeschriebene Stelle der «Cleam Immobilien AG» beworben hatte, erhielt er gleichentags um 20.43 Uhr eine E-Mail von einer gewissen Sonja Müller, die sich als «HR- Manager der Schweizer Firma Cleam Immobilien AG» ausgab (pag. 03 022 f.). Darin äusserte sich Sonja Müller unter anderem wie folgt: Sie müssen die Einzahlungen von den Kunden aus Ihrer Region annehmen, die nötigen Immobilienpapiere bei dem Hauptmanager unserer Firma besorgen und dann das Paket mit den Unterlagen samt der Vorschusszahlung entweder per DHL-Express/UPS oder per Post oder auf eine andere Weise auf Wunsch des Kunden an den Verkäufer/Vermieter/Inhaber des Immobilienobjekts senden. Weiter stellte Sonja Müller dem Beschuldigten in derselben E-Mail in Aussicht, die «Cleam Immobilien AG» werde ihm innerhalb von 24 Stunden den Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorlegen. Mit E-Mail vom 3. November 2016, 13.45 Uhr informierte Sonja Müller den Beschuldigten, die «Cleam Immobilien AG» habe seine Anmeldung geprüft und sie «seien fertig, ihm die Stelle anzubieten». Im Anhang finde er den Arbeitsvertrag, den er «voll- und unterschreiben» per E-Mail oder Fax retournieren solle (pag. 03 025).

15 Im Arbeitsvertrag (pag. 03 027 ff.) hiess es unter der Ziff. 3 zu den «Pflichten der Parteien» insbesondere: Der Regionalvertreter verpflichtet sich […] die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen und zu bestätigen: […] Bankverbindung […] um Empfang von Banküberweisungen von Kunden und das Gehalt zu sichern. Weiter enthielt die Ziff. 3.1.5 des Arbeitsvertrages folgenden Passus: Nach dem Empfang der Vorschusszahlungen von den Kunden soll der Regionalvertreter den ganzen Betrag abzüglich Fahr- und Versandkosten mit den bereitgestellten Immobilienunterlagen den Vorschriften und Anweisungen des Hauptmanagers gemäss innerhalb von 24 Geschäftsstunden an den Verkäufer/Vermieter/Inhaber des Immobilienobjekts versenden. Bitte beachten Sie, dass ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Einzahlung des Kunden, das Geld das Firmenvermögen ist. Demgegenüber verpflichtete sich die «Cleam Immobilien AG» gemäss Ziff. 3.2.3 des Arbeitsvertrages, dem Regionalvertreter eine Provision von monatlich CHF 2'400.00 zu bezahlen. Am 4. November 2016, 9.47 Uhr ersuchte eine gewisse Franziska Riethmann namens der «Cleam Immobilien AG» den Beschuldigte per E-Mail zu prüfen, ob seine Kontodaten und die Telefonnummer richtig angegeben seien (pag. 03 030). Mit E- Mail vom 4. November 2016, 16.04 Uhr teilte Franziska Riethmann dem Beschuldigten sodann insbesondere Folgendes mit (pag. 03 031): Unsere Gesellschaft hat hohe Standarte und schätzt maximal schnelle Bearbeitung der Aufträge. Das ist unser Weg zum Erfolg. Beachten Sie bitte Folgendes, sobald die Zahlung von dem Kunden auf Ihrem Konto eingeht, sollen Sie diese Zahlung innerhalb von 24 Stunden bearbeiten. Keine Ausreden werden angenommen! Für jeden Tag des Verzuges werden Sie auf 10% vom Zahlungsbetrag bestraft. Mit E-Mail vom 7. November 2016, 10.59 Uhr bat Franziska Riethmann den Beschuldigten, zu überprüfen und ihr gegenüber zu bestätigen, dass sein Bankkonto «nicht geschlossen» sei und problemlos funktioniere. Es dürften weder Kontopfändung noch Schulden oder Daueraufträge vorliegen, damit die Bank die Kundenzahlungen nicht automatisch sperren bzw. von deren Weiterleitung an die Gläubiger absehen werde (pag. 03 032). Rund zehn Minuten später schickte Franziska Riethmann dem Beschuldigten erneut eine E-Mail, diesmal mit folgender Anweisung (pag. 03 033): Rufen Sie bei Ihrer Bank an und erkundigen Sie sich danach, welchen Betrag Sie am Schalter in bar pro Tag abheben dürfen. Mit E-Mail vom 8. November 2016, 11.06 Uhr informierte Franziska Riethmann den Beschuldigten, die «Cleam Immobilien AG» befolge «die Konzeption ‹1 Stunde für Auftragsabwicklung›». Dies bedeute, dass Aufträge weder während der Mittagspause noch am Ende des Arbeitstages oder in der freien Zeit erledigt werden dürften, sondern «blitzschnell» ausgeführt werden müssten. Sobald eine Zahlung auf seinem Konto eingetroffen sei, müsse er sie sofort informieren und den Betrag bei der Bank abheben. Danach werde sie ihm zusätzliche Anweisungen senden, damit der Auftrag innerhalb von 1-2 Stunden erledigt werden könne. Ferner wies Franziska Riethmann den Beschuldigten daraufhin, Mitarbeiter, welche die «Konzeption 1

16 Stunde für Auftragsabwicklung» befolgten, würden für die «Aussichtsreichsten» gehalten und könnten bei ihnen [«Cleam Immobilien AG»] erfolgreich Karriere machen sowie einen guten Bonus erhalten (pag. 03 036). 13.2.2 Zur Frage, ob und wenn ja, ab wann der Beschuldigte wusste, dass Geld auf seinem Konto eingehen werde Der Beschuldigte behauptete konstant, er habe nicht gewusst, dass Geld «von Kunden» auf seinem Konto eingehen wird (pag. 03 017, Z. 95 f.; pag. 18 154 Z. 159; pag. 18 155, Z. 184 f., Z. 187 f. und Z. 193; pag. 19 575, Z. 4 ff.). Die Kammer schenkt dieser Behauptung aus den nachfolgenden Gründen keinen Glauben: Zunächst fällt auf, dass sich die für den Beschuldigten vorgesehene Tätigkeit nicht ausschliesslich aus dem Arbeitsvertrag ergab, sondern ihm bereits am Tag vor Zustellung des Arbeitsvertrages, das heisst am 2. November 2016, in der E-Mail von Sonja Müller erläutert wurde (pag. 03 022 f.). Auch wenn rein theoretisch möglich ist, dass der Beschuldigte nicht den ganzen Arbeitsvertrag mit allen Details exakt durchlas, darf bei ihm als geschäftserfahrenen Mann im Alter von damals 62 Jahren erwartet werden, dass er wenigstens die Hauptrechte und Hauptpflichten zur Kenntnis nahm, ehe er den Vertrag unterschrieb. Immerhin wusste der Beschuldigte, dass er Spesen von CHF 200.00 abziehen durfte. Er dokumentierte dies ausdrücklich, indem er den Spesenbetrag bei der Weiterleitung der am 10. November 2016 auf seinem Konto gelandeten Gelder an Thomas Gerber/Alexandra Kümin und Susanne Kasack abzog (vgl. pag. 05 032). Weiter wusste der Beschuldigte, dass er eine monatliche Provision von CHF 2'400.00 beanspruchen konnte (pag. 03 019, Z. 166 ff.). All dies spricht dafür, dass er zumindest seine vertraglich geregelten Hauptrechte und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch seine Hauptpflichten kannte. Weiter wurde der Beschuldigte bereits am 4. November 2016, also am Tag nach der Vertragsunterzeichnung, angewiesen, sein E-Mail Account mindestens zweimal täglich zu überprüfen und sicherzustellen, dass insbesondere seine Kontodaten richtig festgehalten seien (pag. 03 030). Gleichentags wurde er nochmals auf die 24-Stunden-Frist aufmerksam gemacht, innert der er die auf seinem Konto eingegangenen Gelder «bearbeiten» musste sowie darauf, dass es dazu keine Ausreden gebe und er pro Verzugstag mit einer «Busse» in der Höhe von 10% des eingegangenen Betrags bestraft werde (pag. 03 031). Ebenfalls am selben Tag wurde er schliesslich ersucht, Franziska Riethmann seinen täglichen Zeitplan bekanntzugeben (pag. 03 031). Am 7. November 2016 forderte die mutmassliche Arbeitgeberin den Beschuldigte nochmals auf, zu prüfen und zu bestätigen, dass sein Bankkonto problemlos funktioniere sowie, dass es weder Kontopfändungen noch Schulden oder Daueraufträge gebe (pag. 03 032). Der zehn Minuten später folgenden Aufforderung, bei der Bank nachzufragen, welchen Betrag er pro Tag in bar abheben könne, weil es wichtig sei, die Limite zu kennen, um Verzögerungen zu vermeiden (pag. 03 033), kam der Beschuldigte prompt nach (pag. 03 034). Er erklärte dazu in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe seine Bank angerufen, um abzuklären, ob er Geld beziehen könne, worauf man ihm gesagt habe, er könne alles abheben (pag. 18 155, Z. 188 ff.). Am 8. November 2016 teilte Franziska Riethmann dem Beschuldigten schliesslich mit, Aufträge müssten unverzüglich und blitzschnell

17 ausgeführt werden. Sobald eine Zahlung auf seinem Konto eingegangen sei, habe er sie darüber zu informieren, den Betrag auf der Bank abzuheben und sodann ihre weiteren Anweisungen abzuwarten (pag. 03 036). Nach diesen Ausführungen steht ausser Frage, dass der Beschuldigte aus dem Arbeitsvertrag sowie der Mailkorrespondenz die notwendigen Rückschlüsse ziehen konnte, um festzustellen, dass nicht nur Lohn, sondern auch «Kundengelder» auf sein Konto überwiesen werden sollten. Bei all den Abklärungen, die er bezüglich seinem Konto für die Arbeitgeberin treffen musste, handelte es sich nicht um solche, die ein Arbeitgeber macht, um in Erfahrung zu bringen, ob der Lohn auf das angegebene Konto überwiesen werden kann. Insgesamt ist die Kammer überzeugt, dass der Beschuldigte höchst wahrscheinlich ab dem 2. November 2016, spätestens aber ab dem 3. November 2016 bzw. aufgrund der Mailkorrespondenz wusste, dass im Rahmen seiner Anstellung Gelder «von Kunden» der «Cleam Immobilien AG» auf seinem Konto eingehen werden. Sein Vorbringen, von Geldüberweisungen nichts gewusst zu haben, bis die Einzahlung von CHF 125'910.00 mitgeteilt worden sei, erweist sich damit als Schutzbehauptung. Ebensowenig überzeugt unter diesen Umständen das Argument von Fürsprecher B.________, der Beschuldigte habe gedacht, er gebe seine Bankverbindung im Arbeitsvertrag ausschliesslich für zu erwartende Lohnzahlungen bekannt. 13.2.3 Zur Frage, was sich dem Beschuldigten aus der Korrespondenz mit der mutmasslichen Arbeitgeberin zusätzlich erschliessen musste Es sei vorweg genommen, dass es gleich mehrere Umstände gab, die dem Beschuldigten komisch vorkommen und Fragezeichen an der Seriosität der Angelegenheit erweckt haben mussten. So übernahm der Beschuldigte mit der «Anstellung als Regionalvertreter» beispielsweise eine Arbeit mit hoher Verantwortung, musste er doch treuhänderisch Geld von Dritten entgegennehmen und weisungsgemäss weitergeben. Speziell mutet in diesem Zusammenhang an, dass die mutmassliche Arbeitgeberin seine Vertrauenswürdigkeit nicht im Geringsten überprüfte. Sie stellte ihm den Arbeitsvertrag innert 24 Stunden zu, ohne dass zuvor ein mündliches Vorstellungsgespräch stattgefunden hätte, wie es bei einer vertrauensvollen Arbeit, die eine gewisse Zuverlässigkeit erfordert, jedenfalls normal gewesen wäre. Ausser einer elektronisch zugestellten ID-Kopie hatte die «Cleam Immobilien AG» keinerlei Informationen zur Person des Beschuldigten. Der Beschuldigten räumte hierzu in der ersten polizeilichen Einvernahme ein, er habe sich über das Vorgehen der «Cleam Immobilien AG» gewundert, hätte er mit dem auf seinem Konto eingegangenen Geld doch einfach abhauen können (pag. 03 018, Z. 157 f.). Auffällig war weiter der in Aussicht gestellte Monatslohn von CHF 2‘400.00 nebst Spesen bei einem Arbeitsaufwand von täglich ungefähr ein bis zwei Stunden (vgl. Ziff. 3.1.3 des Arbeitsvertrags; pag. 03 028). Auf einen Achtstundentag umgerechnet hätte der Beschuldigte damit fast CHF 10‘000.00 pro Monat verdient, ohne gross etwas dafür tun zu müssen. Seltsamerweise stand im Arbeitsvertrag zudem nicht, ob es sich beim besagten Lohn um den Netto- oder Bruttolohn handelte. Auch fällt auf, dass der Lohn gemäss E-Mail von Sonja Müller vom 2. Februar 2016 (pag. 03 022) betragsmässig gleich hoch gewesen wäre, ob er jetzt in Euro oder in Schweizerfranken bezahlt würde. Konkret wurden nämlich «CHF 2‘400.00

18 (EUR 2'400.00 für Österreich oder Deutschland) pro Monat plus bezahlter Urlaub» geboten. Merkwürdig musste dem Beschuldigten als ehemaligen Geschäftsführer und Arbeitgeber in Gastwirtschaftsbetrieben des Weiteren vorkommen, dass er einen Lohn ohne jegliche Sozialabzüge erhalten sollte, obwohl er im Vertrag mehrfach als Arbeitnehmer bezeichnet wurde (vgl. Arbeitsvertrag Ziff. 1.1 «Arbeitnehmer»; Ziff. 1.2 «Gehalt zu bezahlen»; Ziff. 5.1 «Urlaub von 24 Tagen pro Kalenderjahr» und Ziff. 6.1. «Das Arbeitsverhältnis», pag. 03 027 ff.). Die Pflicht zu Sozialabgaben war dem Beschuldigten gut bekannt, wurde er doch mit Strafbefehl vom 15. Februar 2013 wegen Widerhandlung gegen Art. 87 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (pag. 19 567 und vgl. ferner pag. 18 151, Z. 66 ff.). Der Beschuldigte behauptete diesbezüglich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst pauschal, er sei eben einfach davon ausgegangen, es [das Arbeitsverhältnis] gehe nach dem Obligationenrecht (pag. 19 574, Z. 25 ff.). Auf erneuten Vorhalt entgegnete er, er könne dazu nichts sagen, er habe damals einfach vom Sozialamt weg gewollt (pag. 19 574, Z. 31 ff.). Weiter enthielten sowohl der Arbeitsvertrag als auch die E-Mails von Sonja Müller und Franziska Riethmann enthielten viele sprachliche Fehler, die für eine Unternehmung mit einem Renommee wie dem angepriesenen atypisch sind. Der Beschuldigte gab auf Vorhalt gewisser E-Mailnachrichten in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu, sie seien in schlechtem Deutsch verfasst (pag. 19 573, Z. 30 ff. und pag. 19 577, Z. 8 ff.). Das Argument von Fürsprecher B.________, der Beschuldigte sei «ein Mann des Wortes» und lege nicht viel Wert auf Schriftlichkeit, weshalb ihm keine «Ungereimtheiten» aufgefallen seien, überzeugt demzufolge nicht. Speziell anmuten musste dem Beschuldigten zudem, dass Sonja Müller bereits in der ersten E-Mail auf die Seriosität der Firma hinwies: «‹Cleam Immobilien AG› ist ein offiziell eingetragenes Unternehmen mit einer guten Geschichte und einer tadellosen Reputation.» (pag. 03 023). Auch in der Folge erwähnte die «Cleam Immobilien AG» gemäss Aussagen des Beschuldigten immer wieder, die Angelegenheit sei seriös (pag. 03 017, Z. 103 und pag. 03 018, Z. 139). Eine effektiv seriöse Firma würde dies nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht tun. Unverständlich musste ihm schliesslich die Ziff. 3.1.5 des Arbeitsvertrages (pag. 03 028) vorkommen, die eine Geschäftsabwicklung innert 24 Stunden vorsah, was insbesondere für Immobiliengeschäfte sehr schnell und folglich ungewöhnlich ist, und regelte, dass das Geld aus einem Immobilienkauf, welches vom Käufer an den Verkäufer geht, sobald auf dem Bankkonto des Beschuldigten eingetroffen, zum Vermögen der «Cleam Immobilien AG» gehöre. Der Beschuldigte will diese Auffälligkeiten nicht bemerkt haben, vermochte dies allerdings nicht plausibel zu erklären. Der Einwand von Fürsprecher B.________, dass der Beschuldigte die Auffälligkeiten nicht habe bemerken können, weil es sich bei ihm – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – um einen völlig geschäftsunerfahrenen Mann handle, ist nicht stichhaltig. Die bisherigen Tätigkeiten des Beschuldigten sind aktenkundig. Zudem ist bekannt, dass der Beschuldigte mittlerweile als Taxichauffeur arbeitet. Demzufolge kann ihm mindestens eine «mittlere Geschäftserfahrenheit» attestieret werden. Nebst den Umständen um den Arbeitsvertrag mutete wie bereits erwähnt die nach Vertragsschluss stattgefundene Korrespondenz zweifelhaft an. Als Beispiel sei die

19 Aufforderung der angeblichen Arbeitgeberin, der Beschuldigte solle die Bank bei Fragen betreffend Bezugszweck anlügen, erwähnt (vgl. pag. 03 037). Des Weiteren kann auf die voranstehenden Ausführungen unter Ziff. 13.2.1 und 13.2.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte selbst gab wiederholt an, er habe das Geschäftsmodell der «Cleam Immobilien AG» nicht nachvollziehen können, es sei ihm nicht klar gewesen, was eigentlich seine Aufgabe gewesen wäre (pag. 18 153, Z. 141 ff.; pag. 18 155, Z. 184 ff.; pag. 19 575, Z. 4 ff.). Diese Aussagen erscheinen der Kammer zwar glaubhaft, allerdings hätte doch gerade dieser Umstand, d.h. die Tatsache, dass der Beschuldigte gar nicht wusste, um was es eigentlich ging, Misstrauen bei ihm wecken sollen. Insgesamt hat sich der Beschuldigte zwar – wie von ihm und Fürsprecher B.________ behauptet – auf ein zunächst unauffälliges, auf einer renommierten Plattform aufgeschaltetes Stelleninserat hin bei der «Cleam Immobilien AG» beworben. Nach der Zustellung des Arbeitsvertrags und der darauffolgenden Mailkorrespondenz hätten sich bei ihm aus den genannten Gründen aber Fragezeichen hinsichtlich der Seriosität der Angelegenheit ergeben müssen. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass er bis zum 9. November 2016 noch nicht mit der Einbindung in illegale Handlungen rechnen musste (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 13.3 hiernach). «In dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass sich die Verdachtsmomente – trotz diverser Anhaltspunkte – bis zur Mitteilung vom 9. November 2016 noch nicht derart verdichteten, dass der Beschuldigte die illegalen Machenschaften der «Cleam Immobilien AG» hätte durchschauen müssen. Umso weniger konnte er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen, dass er durch die Angabe seiner Bankverbindung ein Vermögensdelikt der «Cleam Immobilien AG» begünstigen wird. Schliesslich konnte er bis zur konkreten Ankündigung der ersten Geldüberweisung vom 9. November 2016 nicht wissen, um was für Summen es gehen und wohin er das Geld weiterleiten müssen wird. Klar musste dem Beschuldigten demgegenüber vor dem 9. November 2016 sein, dass Geld auf seinem Konto eintreffen wird und er dasselbe bar beziehen, unvermittelt seine Bezugsperson Franziska Riethmann informieren sowie deren Anweisungen zur Weiterleitung des Geldes entgegennehmen müssen wird. 13.3 Phase ab Erhalt der E-Mail vom 9. November 2016 13.3.1 Zur Frage, was sich mit Erhalt der E-Mail von Franziska Riethmann vom 9. November 2016 am Wissen des Beschuldigten änderte Mit E-Mail vom 9. November 2016, 16:56 Uhr teilte Franziska Riethmann dem Beschuldigten mit, dass ein Betrag von CHF 125'910.00 auf sein Konto überwiesen worden sei. Er könne «die Geldmittel» am 10. November 2016 abheben (pag. 03 037), solle aber schon heute die Bank anrufen und die Abhebung ankündigen, damit diese das Geld für ihn vorbereiten und reservieren könne (pag. 03 038). Die Kammer ist – wie nachfolgend dargetan wird – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft überzeugt, dass der Beschuldigte (spätestens) ab Erhalt dieser E-Mail vom 9. November 2016 erkennen musste, dass das Geschäftsmodell der «Cleam Immobilien AG» und damit sein neuer Job einen illegalen Hintergrund hatten.

20 Massgebend ist zunächst, dass der Beschuldigte bereits vor Erhalt dieser E-Mail ein «mulmiges» Gefühl bezüglich der Angelegenheit hatte (pag. 18 157, Z. 256; pag. 19 575, Z. 28 ff.). Folgedessen bedurfte es umso weniger, um ihm definitiv Klarheit darüber zu verschaffen, dass es sich um keine seriöse Sache handeln konnte. Vollkommen bizarr musste dem Beschuldigten an der E-Mail vom 9. November 2016 vorkommen, dass Franziska Riethmann ihn darin anwies, den Zweck der Überweisung – den angeblichen Immobilienkauf – gegenüber der Bank zu verheimlichen und stattdessen Lügen aufzutischen. Konkret schrieb sie dem Beschuldigten Folgendes (pag. 03 037): WICHTIG: Wenn Sie in die Bank kommen, sagen Sie den Bankangestellten, dass Sie nur das Bargeld von Ihrem Konto beheben wollen. Erzählen Sie in keinem Fall über Business, Arbeit, Immobilien usw. Sonst kann zusätzliche Nachprüfung durch die Bank durchgeführt werden, die sehr lange dauern kann und Sie werden den Auftrag rechtzeitig nicht erledigen können! Wenn man Sie trotzdem danach fragt, wer auf Ihr Konto das Geld überwiesen hat und warum, sagen Sie, dass es eine private Überweisung von dem Unternehmen Napf-Kraeuter GmbH für den dringenden Eigenbedarf ist. Sie können jede beliebige Ausrede verwenden, die nichts mit einem Geschäftsfall zu tun hat. Sie können zum Beispiel sagen, dass Sie dieses Geld für eine Kur benötigen. In diesem Fall wird es keinen Grund für zusätzliche Nachprüfungen geben und Sie werden den Auftrag fristgemäss erledigen können. Diese Anweisung verknüpft mit der zeitlichen Dringlichkeit sowie dem Umstand, dass Nachfragen bei der Bank zu Verspätung führen würden und somit der impliziten Anspielung auf die «Busse» von 10% pro Verspätungstag, setzten den Beschuldigten unter Druck, was ihm vor Augen führen musste, dass an der Sache etwas «faul» ist. Ein weiteres Warnsignal musste der Hinweis in derselben E-Mail gewesen sein, die Bankangestellten zu bitten, das Geld in grossen Scheinen auszuhändigen, kleine Scheine allenfalls in grosse Scheine zu wechseln und Münzen zu behalten (pag. 03 037). Diese Anweisung legte nämlich die Vermeidung einer Kontrolle nahe. Ebenfalls von Streben nach Heimlichkeit zeugte Franziska Riethmanns Aufforderung, er [der Beschuldigte] solle mit niemandem ausser mit ihr oder der «Finanzabteilung» in Verbindung treten und bei Problemen ausschliesslich die – offensichtlich nicht der realen «Clean Immobilien AG» zugeordnete – Telefonnummer mit der Vorwahl «022» anrufen (pag. 03 037 unten). Dies musste dem Beschuldigten vor Augen führen, dass Franziska Riethmann verhindern wollte, dass er via «local.ch» die Nummer der realen «Clean Immobilien AG» anrufen und dadurch die Angelegenheit ans Licht bringen könnte. Schliesslich musste dem Beschuldigten bereits am 9. November 2016 komisch vorkommen, mit welcher Eile das Geschäft abgewickelt werden sollte. Als der Beschuldigte am 10. November 2016 sodann feststellte, dass ein Betrag von CHF 125‘910.00 auf sein Konto überwiesen wurde, hat es ihn beinahe «abgstuhlt» (pag. 18 154, Z. 165 f. und pag. 18 157, Z. 261). Er sei geschockt gewesen und habe ab diesem Moment ganz klar gewusst, dass etwas «lusch» sei (pag. 18 157, Z. 256 ff. und pag. 19 574, Z. 41 ff.). Er habe «riesige» Angst gehabt, aufgrund des Geldeingangs Probleme mit dem Sozialamt zu bekommen (pag. 18 157, Z. 261 f. und pag. 19 574, Z. 43 f.). Wenn man beim Sozialamt sei, dürfe man kein Vermögen haben. «Stellen Sie sich vor, ich habe dort über CHF 100‘000.00 auf dem Konto. Da hätte ich mir ins eigene

21 Fleisch geschnitten. Es war, als würde man mich mit dem Hammer schlagen.» (pag. 18 154, Z. 166 ff.). Deshalb habe er nicht mehr klar denken können und nur noch gewollt, dass das Geld schnellstmöglich von seinem Konto verschwand (pag. 18 157, Z. 285 f. und pag. 19 574, Z. 45 f.). Zusammengefasst musste dem Beschuldigten aufgrund dieser Umstände nach Erhalt der E-Mail vom 9. November 2016, spätestens jedenfalls nach der Feststellung der eingetroffenen Geldüberweisung am 10. November 2016 klar sein, dass es sich bei der Angelegenheit um ein illegales Geschäft handelt. Angesichts der Gesamtumstände und der Höhe der Summe musste er zudem erkennen, dass die auf seinem Konto deponierten Gelder nicht aus einer bagatellhaften Vortat stammen konnten. 13.3.2 Zur Frage, wozu das mit Erhalt der E-Mail vom 9. November 2016 erlangte Wissen den Beschuldigte veranlasste Obwohl der Beschuldigte – wie hiervor ausgeführt – wusste, dass die Angelegenheit «lusch» ist, befolgte er Franziska Riethmanns Anweisungen. Er erkundigte sich am Morgen des 10. November 2016 bei seiner Hausbank, der «Raiffeisenbank Schwarzwasser», ob er die auf seinem Konto eingegangenen CHF 125'910.00 bar beziehen könne. Eine Bankangestellte teilte ihm daraufhin mit, die Barauszahlung einer solchen Summe sei unmöglich, zumal sie sowohl für ihn als auch für die Bank ein Sicherheitsrisiko berge und man zudem keine so grossen Geldmengen an Lager habe (pag. 03 042). Damit erweist sich die Behauptung von Fürsprecher B.________, die Bank habe den Beschuldigten nicht gewarnt (pag. 18 157, Z. 273 f.), als falsch. Der Beschuldigte leitete die Antwort der Bank am 10. November 2016, um 13.10.11 Uhr an Franziska Riethmann weiter und fragte sie, was er nun tun solle (pag. 03 042). Bereits um 13.10.59 Uhr antwortete Franziska Riethmann wie folgt (pag. 03 044 und pag. 03 046): Sehr geehrter Herr A.________, Am Anfang unserer Arbeit haben Sie bei der Bank über Limite nachgefragt und man hat gesagt, dass es keine Beschränkungen gibt. Fragen Sie, welchen Betrag die Bank heute aushändigen kann. Beheben Sie den höchstmöglichen Betrag, und den Restbetrag versuchen Sie in einer anderen grösseren Filiale z.B. in Bern zu beheben […]. Rund 40 Minuten später (um 13.52.08 Uhr) schrieb Franziska Riethmann dem Beschuldigten nochmals, er solle sich in Bern an eine «grosse Filiale Raiffeisenbank» wenden. In grossen Städten habe man zu solchen Beträgen keine Fragen (pag. 03 047). Um 13.55.08 Uhr teilte der Beschuldigte Franziska Riethmann mit, dass er nochmals bei der Bank nachgefragt habe. Diese wolle wissen, wofür und von wem das Geld sei. Er müsse einen Beleg vorweisen und könne höchstens einen Betrag von CHF 10'000.00 abheben. Die Überweisung auf ein anderes Konto sei allerdings kein Problem (pag. 03 049). Daraufhin versuchte Franziska Riethmann den Beschuldigten offenbar erfolglos telefonisch zu erreichen, weshalb sie um 17.16.04 Uhr per E-Mail nachfragte, ob er [der Beschuldigte] in Bern gewesen und es ihm gelungen sei, das Geld «zu beheben» (pag. 03 051). Gleichzeitig setzte sie den Beschuldigten erneut unter Druck, indem sie ihm schrieb: «Wenn wir den ganzen Betrag inzwyischen noch auf andere Kontos ueberweisen werden, verursacht das zusaetzliche Verzoegerung.». Um 18.31.26 Uhr wies Franziska Riethmann den

22 Beschuldigten schliesslich an, das Geld rund hälftig aufgeteilt auf die Konten von Thomas Gerber/Alexandra Kümin (CHF 60'000.00) und Susanne Kasack (CHF 65'910.00) zu überweisen (pag. 03 053). Eine knappe Viertelstunde später – um 18.44.57 Uhr – doppelte Franziska Riethmann nach, diese Zahlungen seien als «dringlich – Express» durchzuführen. Zudem solle der Beschuldigte im Kommentar zu den Überweisungen «Immobiliengeschäft» schreiben (pag. 03 054). Um 19.31 Uhr fragte der Beschuldigte Franziska Riethmann per E-Mail, wer die Spesen, die er heute gehabt habe, bezahle und ob er CHF 200.00 plus CHF 50.00 abziehen könne (pag. 03 056). Hierauf antwortete Franziska Riethmann erst am nächsten Tag, dem 11. November 2016 und erklärte, dass die Fahrspesen bei der Erledigung nächster Aufträge übernommen bzw. zusätzlich auf sein Konto überweisen werden würden (pag. 03 056). Der Kontoauszug des Beschuldigten (pag. 05 032) belegt allerdings, dass er die Fahrspesen bereits am 10. November 2016 abzog, als er anweisungsgemäss die beiden Zahlungen an Gerber/Kümin und Kasack erfasste. Von den insgesamt auf seinem Konto eingegangenen CHF 125‘910.00 leitete er nämlich «nur» CHF 125‘710.00 weiter. Damit bestätigte der Beschuldigte erneut, dass ihm seine Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag durchaus bekannt waren. Am 11. November 2016 wurden die Gelder aufgeteilt in zwei Tranchen an die Drittpersonen (Thomas Gerber/Alexandra Kümin und Susanne Kasack), mit denen weder der Beschuldigte noch der Absender – die «Napf- Kräuter GmbH» – irgendeine Beziehung hatten, überwiesen (pag. 03 055). Obwohl der Beschuldigte hinreichend Zeit gehabt hätte, beispielsweise Abklärungen zur Seriosität der «Cleam Immobilien AG» zu treffen, Dritte zu Rate zu ziehen oder die Polizei zu informieren, schlug er sämtliche Alarmzeichen in den Wind, setzte sich über sein mulmiges Gefühl hinweg und befolgte die Anweisungen seiner mutmasslichen Arbeitgeberin. Gemäss eigenen Aussagen habe er «das Zeug [Geld]» aus Angst vor Problemen mit dem Sozialamt, «so schnell wie möglich auf irgendeine ‹Geissart› weghaben» wollen (pag. 19 576, Z. 4). Er sei gar nie auf die Idee gekommen, zur Polizei zu gehen (pag. 18 158, Z. 306) oder das Geld an den Absender, die «Napf-Kräuter GmbH», zu retournieren. Es sei ihm nämlich egal gewesen, wohin das Geld gehe. Er habe es einfach – egal wie – loswerden wollen (pag. 19 577, Z. 39). Dies sehe er im Übrigen auch heute noch so (pag. 19 576, Z. 19 f). Diese Äusserungen zeigen eindringlich, dass es dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt völlig gleichgültig war, sich durch die anweisungsgemässe Geldüberweisung an einer illegalen Sache zu beteiligen. Entgegen der Auffassung von Fürsprecher B.________ durfte der Beschuldigte nach den voranstehenden Ausführungen weder berechtigterweise noch vertrauensvoll davon ausgehen, er führe mit der Geldüberweisung eine Aufgabe im Rahmen eines Immobiliengeschäfts für seine Arbeitgeberin aus. Ebensowenig überzeugt Fürsprecher Kraemers Argument, der Beschuldigte habe die Anweisung von Franziska Riethmann nur befolgt, weil er das Geld aus Angst vor dem Sozialdienst so schnell wie möglich habe weghaben wollen. Der Beschuldigte wusste nämlich bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass Geld auf seinem Konto eingehen wird. Die «Gefahr» hinsichtlich des Sozialdienstes bestand somit von Anfang an. Auch nichts am Ergebnis zu ändern vermag schliesslich der Einwand, der Beschuldigte habe nicht erkennen können, dass an den CHF 125‘910.00 etwas «lusch» sei, da dies nicht einmal sei-

23 ne Hausbank – mithin eine Fachkraft – bemerkt und ihn vor der Überweisung gewarnt habe. Die Bank teilte dem Beschuldigten nämlich mit, dass ein Barbezug einer solchen Summe sowohl für ihn wie auch für sie ein Sicherheitsrisiko berge. Ausserdem riet sie dem Beschuldigten nicht wie von Fürsprecher B.________ behauptet, das Geld auf Konten von ihm völlig unbekannten Personen zu überweisen. Vielmehr ging die involvierte Bankangestellte davon aus, der Beschuldigte beabsichtige, das Geld für sich selber zu beziehen, mithin es auf ein anderes, ihm gehörendes Konto zu überweisen (was problemlos möglich gewesen wäre). Dies belegt die E-Mail der «Raiffeisenbank Schwarzwasser», welche der Beschuldigte Franziska Riethmann am 10. November 2016 weiterleitete und die insbesondere folgenden Passus enthielt (pag. 03 042): «Gerne werden wir Ihnen das Geld auf ein gewünschtes Bank- oder Postkonto überweisen.». Der Beschuldigte hatte seiner Hausbank ja nicht mitgeteilt, dass er das Geld Drittpersonen überweisen wollte. Somit ging die Bank nach der vorangehenden Anfrage des Beschuldigten, ob er das Geld in bar beziehen könne, offensichtlich von Eigenbedarf des Beschuldigten aus. Damit erweisen sich sämtliche Einwände von Fürsprecher B.________ als unbegründet. 13.4 Beweisfazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Am 3. November 2016 schlossen der Beschuldigte und die «Cleam Immobilien AG» einen Arbeitsvertrag, wobei der Beschuldigte der mutmasslichen Arbeitgeberin seine private Bankverbindung angab. Als geschäfts- und lebenserfahrener 62jährigen Mann mussten ihm bereits in diesem Zeitpunkt mehrere Dinge seltsam vorkommen. So sollte er beispielsweise ein im Verhältnis zum Arbeitsaufwand exorbitant hohen Lohn erhalten, zudem erfolgte die Anstellung trotz hoher Verantwortung ohne Vorstellungsgespräch oder sonstigen Massnahmen zur Überprüfung seiner Person, weiter waren der Arbeitsvertrag und die E-Mails der angeblichen «HR-Managerinnen» Sonja Müller und Franziska Riethmann sprachlich schlecht und sein Pflichtenheft unklar. Zwar konnte der Beschuldigte bei Vertragsschluss (noch) nicht erkennen und damit auch nicht billigen, dass er sich durch die Angabe seiner Bankverbdingung an einem Vermögensdelikt, dessen Grundzüge er zweifelsohne nicht kannte, beteiligen bzw. dasselbe begünstigen werde. Klar musste ihm hingegen bereits bei Vertragsschluss bzw. aufgrund der E-Mailkorrespondenz mit der «Cleam Immobilien AG» spätestens in den darauffolgenden Tagen gewesen sein, dass im Rahmen seiner Anstellung nicht nur Lohn, sondern auch Geld von ihm unbekannten «Kunden» der «Cleam Immobilien AG» auf sein privates Bankkonto fliessen werden. Weiter erfuhr er zwischen dem 2. und dem 9. November 2016, dass seine Hauptarbeit darin bestand, eben diese auf seinem Konto eingegangenen «Kundengelder» innert 24 Stunden bar zu beziehen und via DHL- Express/UPS oder per Post oder auf eine andere Weise auf Wunsch des Kunden an den Verkäufer/Vermieter/Inhaber des Immobilienobjekts weiterzuleiten. Zudem wurde ihm in dieser Zeitspanne bekannt gegeben, dass die Transaktionen unverzüglich erfolgen sollten und Verspätungen mit einer «Busse» in der Höhe von 10% der eingelangten Summe geahndet würden. Der Beschuldigte konnte das Geschäftsmodell der «Cleam Immobilien AG» zu diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehen und er begann zunehmend an der Seriosität der Angelegenheit zu zweifeln. Seine Zweifel waren jedoch noch nicht derart erheblich, dass sie bereits als Wissen

24 um die illegalen Machenschaften der «Cleam Immobilien AG» ausgelegt werden könnten. Als Franziska Riethmann den Beschuldigten mit E-Mail vom 9. November 2016 informierte, es seien CHF 125‘910.00 auf sein Konto überwiesen worden und ihn aufgeforderte, diesen Betrag so schnell wie möglich in grossen Scheinen bar abzuheben und die Bank bei allfälligen Fragen zum Bezugszweck anzulügen, wurde ihm klar, dass die Sache «lusch» ist. Aufgrund der Bestrebungen von Franziska Riethmann resp. der «Cleam Immobilien AG», die Transaktion möglichst rasch und heimlich durchzuführen sowie des ihrerseits auf den Beschuldigten ausgeübten Drucks und der Höhe der fraglichen Summe, musste der Beschuldigte erkennen, dass es sich bei der besagten Angelegenheit nicht um eine Bagatelle, sondern um ein strafrechtlich relevantes Geschäft von erheblicher Tragweite handelte. Er realisierte oder hätte zumindest realisieren müssen, dass es sich bei den auf seinem Konto eingegangenen CHF 125‘910.00 um «heisse Kohle», d.h. um Geld deliktischer Herkunft handelt. Trotzdem schlug er sämtliche Alarmzeichen in den Wind, setzte sich über sein mulmiges Gefühl wie auch die Warnungen seiner Partnerin (vgl. pag. 03 019, Z. 180 ff.) hinweg und arbeitete weiterhin mit Franziska Riethmann bzw. der «Cleam Immobilien AG» zusammen. Er klärte die verbleibenden Barauszahlungsmöglichkeiten ein weiteres Mal ab und überwies das Geld schliesslich am Abend des 10. November 2016, mithin am selben Tag, an dem es auf seinem Konto einging, rund hälftig aufgeteilt an zwei ihm völlig unbekannte Personen, genau wie es ihm Franziska Riethmann aufgetragen hatte. Dabei zog der Beschuldigte die ihm gemäss Arbeitsvertrag zustehenden Spesen ab, obwohl sich Franziska Riethmann zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu seiner Anfrage, ob er die Spesen abziehen dürfe, geäussert hatte. Als lebenserfahrene Person mit zumindest mittlerer Geschäftserfahrenheit konnte der Beschuldigte in Parallelwertung in der Laiensphäre ohne Weiteres erkennen, dass die Behändigung dieser offensichtlich deliktisch erlangten Gelder und die Rückgabe an den Geschädigten durch die aufgesplittete Weiterleitung zumindest erschwert würde. Es war ihm jedoch egal, was mit dem Geld geschah, wenn es nur schnellstmöglich von seinem Konto verschwinden und er keine Probleme mit dem Sozialamt bekommen konnte. IV. Rechtliche Würdigung 14. Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch eine Datenverarbeitungsanlage Die Vorinstanz kam in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss, indem der Beschuldigte der «Cleam Immobilien AG» sein Bankkonto zur Verfügung gestellt habe, habe er das «Phishing» objektiv offensichtlich gefördert, weil die Täterschaft ein unverdächtiges Empfängerkonto benötigt habe (pag. 18 225). Subjektiv habe ihm spätestens mit der Ankündigung, dass eine grosse Summe auf sein Konto überwiesen werde, klar sein müssen, dass hier etwas Illegales vor sich gehe. Trotzdem habe er sein Konto weiterhin zur Verfügung gestellt und sich so an der Haupttat beteiligt (pag. 18 226).

25 Fürsprecher B.________ führte dagegen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2016 aus, es mangle sowohl am objektiven wie auch am subjektiven Tatbestand. Die Bekanntgabe der Bankverbindung stelle keine Tatbeitragshandlung zu Art. 147 StGB dar. Zudem habe der Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Im massgeblichen Zeitpunkt – dem Vertragsschluss – habe der Beschuldigte nämlich nicht erkennen können, dass die Angabe seiner Bankverbindung ein künftiges Delikt begünstigen werde. Bei Vertragsschluss habe er nicht von dem hinterhältigen Vorgehen der «Cleam Immobilien AG» gewusst und angenommen, die mutmassliche Arbeitgeberin werde sein Konto für legale Zwecke (insb. für Lohnzahlungen) verwenden (pag. 19 581). 14.1 Theoretische Grundlagen Im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird nach Art. 25 StGB milder bestraft. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieser Tatbestände kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 223 ff., S. 33 ff. der Urteilsbegründung): Art. 147 soll die Lücke schliessen, die sich daraus ergibt, dass Betrug nur vorliegt, wenn ein Mensch getäuscht wurde, und das Bewirken von Vermögensdispositionen mittels Manipulation von Computerdaten folglich nicht erfasst wird […]. Der neu geschaffene Tatbestand des Computerbetrugs wurde bewusst in enger Anlehnung an den klassischen Betrugstatbestand formuliert […] (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI in: Trechsel / Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 147 N 1). Die Tathandlung, welche an die Stelle der arglistigen Täuschung tritt, wird umschrieben als „unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten“ oder eine vergleichbare Einwirkung „auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang“, welcher gemäss FIOLKA […] ebenfalls vorliegt, wenn der Täter selbst einen solchen Vorgang in Gang setzt (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 2). Obwohl im deutschen Gesetzestext nicht ausdrücklich gesagt, muss die Datenmanipulation – entsprechend dem Merkmal des Irrtums beim Betrug – zu einem unrichtigen, sachlich oder rechtlich unzutreffenden Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs führen (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 8). Die Vermögensverschiebung durch den Computer entspricht mutatis mutandis der Vermögensdisposition beim Betrug. Verschoben ist das Vermögen nur dann, wenn der Vermehrung des Vermögens beim Täter auf Seiten des Opfers eine entsprechende unmittelbare Vermögensminderung gegenübersteht. […] (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 9). Schliesslich muss das Vermögen einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben […] (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 10 i.V.m. Art. 146 N 23).

26 Neben dem Vorsatz (Eventualvorsatz genügt), ist Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 147 N 12). Gehilfe wiederum ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (STEFAN TRECHSEL / MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL in: Trechsel / Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 25 N 1). Gehilfenschaft verlangt keine Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie. „Art. 25 setzt nicht voraus, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat“ […] (STEFAN TRECHSEL / MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 25 N 6). Neben Handlungen wie Beschaffen einer Waffe oder Schmierestehen kann auch an sich harmloses Alltagsverhalten als Gehilfenschaft strafbar sein, wenn der Handelnde wusste oder damit rechnete, dass er damit das deliktische Verhalten eines anderen fördere, z.B. durch Zurverfügungstellen eines Telekiosks an Anbieter pornographischen Materials […] (STEFAN TRECHSEL / MARC JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 25 N 7). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung geleistet werden […]. Als Unterstützung nach der Tat sind Hehlerei, Begünstigung und Geldwäscherei selbständig strafbar. Der subjektive Tatbestand fordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern. Der Gehilfe braucht Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen. Es braucht auch keine „direktere psychische Beziehung zur konkreten Deliktshandlung“. Eventualdolus genügt. Der Gehilfe muss um die Absichten des Haupttäters wissen; dass er diese Absichten selber hegt, ist nicht erforderlich (STEFAN TRECHSEL / MARC JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, a.a.O., Art. 25 N 9 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gehilfe nach den konkreten Umständen erkennen und in Kauf nehmen muss, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren groben Umrisse er kennt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Helfer keinerlei Grund hat anzunehmen, dass der Unterstützte die Hilfeleistung zu deliktischen Zwecken missbrauchen könnte (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2018, N 19 zu Art. 25 mit Hinweis auf BGE 121 IV 109 E. 3a). 14.2 Subsumtion objektiver Tatbestand Nach Auffassung der Kammer ist der objektive Tatbestand in casu zweifelsohne erfüllt. Es kann auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zur Haupt- bzw. Vortat, dem «Phishing», sowie zum Tatbeitrag des Beschuldigten verwiesen werden (pag. 18 225 f., S. 35 f. der Urteilsbegründung): Vortat Dass die Haupt- bzw. Vortat gegeben ist, braucht nicht viele Worte: mit Hilfe des Trojaners „RETEFE“ wurde durch eine unbekannte Täterschaft offensichtlich unbefugt auf den Computer der Napf-Kräuter GmbH eingewirkt und eine E-Banking-Sitzung übernommen. Im Rahmen dieser übernommenen E- Banking-Sitzung wiederum nahm die unbekannte Täterschaft ohne Zustimmung der Kontoinhaberin eine Vermögensverschiebung vor: vom Konto der Napf-Kräuter GmbH überwies sie CHF 125‘910.00 auf das Konto von A.________. Sie wirkte somit unbefugt auf einen Datenverarbeitungsprozess ein, wodurch bei der die Napf-Kräuter GmbH schadlos haltenden C.________ AG ein Vermögensschaden eintrat. Auch der (direkte) Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung sind offensichtlich gegeben und zwar bei der unbekannten Täterschaft, die A.________ dazu veranlasst hatte, sein Konto als

27 Empfängerkonto für die Überweisung zur Verfügung zu stellen, das Geld in der Folge auf dessen Konto abdisponierte und diesen und später weitere Personen anwies, wie mit den Geldern zu verfahren sei, bis sie in ihrem Einflussbereich, aber ausserhalb der Zugriffsmöglichkeiten der Geschädigten und von Strafverfolgungsbehörden waren. Tatbeitrag Es ist unbestritten, dass A.________ die eigentlichen Urheber der Tat nicht kannte und nicht wusste, wie es diesen gelungen war, die Gelder vom Konto der Napf-Kräuter GmbH abzudisponieren. Er hatte sich also insbesondere an der eigentlichen Tatplanung nicht beteiligt und an der Ausführung nur, aber immerhin insofern, als er sein Konto als Empfängerkonto zur Verfügung stellte. A.________ fällt also als Hauptverantwortlicher bzw. (Mit-)Täter ausser Betracht. Damit stellt sich die Frage, wie es sich mit dem Beitrag von A.________ zu der Tat verhält. Beweismässig erstellt ist wie ausgeführt, dass er der unbekannten Täterschaft im Rahmen des Vertrages vom 3. November 2016 seine Kontodaten bekanntgab, zwecks Lohnüberweisung und Entgegennahme von aus Immobiliengeschäften stammenden Geldern, tatsächlich aber zwecks Entgegennahme von aus strafbarer Handlung stammenden Geldern und Weiterleitung auf postalischem Weg ins Ausland. Damit die Abbuchung der Gelder bei der geschädigten Bank gelang bzw. diese keinen Verdacht schöpfte, benötigte die unbekannte Täterschaft ein möglichst unverdächtiges Empfängerkonto. Das stellte A.________ zur Verfügung: ein normales Konto bei einer normalen Schweizer Bank lautend auf einen unbescholtenen Schweizer Bürger. Damit hat er objektiv besehen offensichtlich die Tat gefördert, d.h. zu deren Gelingen beigetragen. Die Transaktion mit den entsprechenden Empfänger- Kontodaten erregten keinen Verdacht und die geschädigte Valiant Bank löste die Überweisung der Gelder ohne Weiteres aus. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Gehilfenschaft bis spätestens zur Beendigung der Haupttat zu leisten ist. Vorliegend war der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit der Übertragung der CHF 125‘910.00 auf das Konto des Beschuldigten vollendet und auch beendet. Alle nachträglichen Handlungen des Beschuldigten können deshalb nicht als Gehilfenschaft zu Art. 147 StGB erfasst werden. Alle vorgängigen Handlungen sind – wie unter Ziff. 14.3 hiernach aufgezeigt wird – hingegen nicht vom Vorsatz gedeckt. 14.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand Der massgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens des Vorsatzes liegt im Vertragsschluss vom 3. November 2016, weil der Beschuldigte der «Cleam Immobilien AG» in diesem Moment sein Bankkonto zur Verfügung stellte. Wie die Beweiswürdigung ergab und Fürsprecher B.________ zu Recht ausführte, konnte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt weder wissen, noch voraussehen und billigen, dass er durch die Angabe seiner Bankverbindung ein Vermögensdelikt fördern wird. Zudem kann von einem Wissen um die groben Züge einer zukünftigen strafbaren Handlung bis zur Ankündigung der Geldüberweisung auf das Konto des Beschuldigten keine Rede sein. Der Beschuldigte ging berechtigterweise davon aus, er gebe seine Bankverbindung zwecks zu erwartenden Lohnzahlungen und eingehenden Geldern aus Grundstückgeschäften an. Damit fehlte es ihm im entscheidenden Zeitpunkt am erforderlichen Vorsatz, die Haupttat zumindest zu fördern. Bei diesem Ergebnis trifft die Argumentation der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft nicht zu, der Beschuldigte habe nicht verhindert, dass das Geld am 10. No-

28 vember 2016 auf seinem Konto einging, obwohl er bereits am 9. November 2016 mit Sicherheit gewusst habe, dass an der Sache etwas faul sei. Im Sinne einer Nebenbemerkung sei darauf hingewiesen, dass Franziska Riethmann dem Beschuldigten mit E-Mail vom 9. November 2016 konkret mitteilte: «Der Betrag in Höhe von CHF 125‘910.00 ist auf ihr Konto überwiesen worden.» (pag. 03 037). Der Beschuldigte durfte demnach wohl davon ausgegangen sein, die Gelder befänden sich bereits auf seinem Konto (obwohl sie effektiv erst am 10. November 2016 gutgeschrieben wurden). Er hätte deren Eingang deshalb gar nicht mehr verhindern können. 14.4 Fazit Im massgeblichen Zeitpunkt – dem Vertragsschluss am 3. November 2016 – fehlte dem Beschuldigten das notwendige minimale Wissen um die Hintergrundgeschichte bzw. die illegalen Machenschaften der «Cleam Immobilien AG». Er handelte weder direkt noch eventualvorsätzlich, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 147 i.V.m. Art. 25 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG freizusprechen. 15. Geldwäscherei Die Vorinstanz kam wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl zum Schluss, die Weiterleitung des Geldes auf die Schweizer Bankkonten der zwei ihm unbekannten Personen stelle objektiv eine Geldwäschereihandlung dar, da die Aufteilung der Summe in zwei Teile und die Überweisung an Dritte geeignet gewesen seien, die Einziehung des deliktisch erlangten Betrags weiter zu erschweren (pag. 18 229). Subjektiv habe der Beschuldigte spätestens mit der Ankündigung der Gutschrift einer hohen Summe und der Anweisung, die Bank betreffend den Bezugszweck anzulügen, wissen müssen, dass die Angelegenheit nicht seriös sein könne. Deshalb habe er im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen müssen, dass er sich an illegalen Handlungen beteiligte (pag. 18 230). Fürsprecher B.________ wandte dagegen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein, es mangle an den zur Erfüllungen des objektiven Tatbestandes erforderlichen zusätzlichen Verschleierungshandlungen. Der Beschuldigte habe die Papierspur durch die Überweisung der Gelder auf zwei inländische Konten realer Personen zwar verlängert, aber nicht verwischt. Damit seien die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte durch die Handlung des Beschuldigten weder erschwert, noch erheblich erschwert oder gar verunmöglich worden. Ferner mangle es am Eventualvorsatz. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Geldüberweisung berechtigterweise und vertrauensvoll davon ausgehen dürfen, damit eine Aufgabe im Rahmen eines Immobiliengeschäfts für seine Arbeitgeberin auszuführen (pag. 19 582). 15.1 Theoretische Grundlagen Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss

29 oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig. Bezüglich der theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Geldwäscherei wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 227 ff., S. 37 ff. der Urteilsbegründung): Täter kann jedermann sein, nicht nur ein Finanzintermediär […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH in: Trechsel / Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 305bis N 7). Als Tatobjekt bezeichnet Art. 305bis Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen […] herrühren (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 8). Der Begriff der „Vermögenswerte“ ist weit zu verstehen und umfasst wie in Art. 70 „[…] Geld in allen Formen und Währungen […]“ (STE- FAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 9). „Verbrechen“ ist im Sinne von Art. 10 technisch zu verstehen, als mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat […]. Die Vortat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein, Schuld ist dagegen nicht erforderlich […]. Die Vollendung der Vortat ist nicht erforderlich […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 10). Der Nachweis der Vortat ist ohne weiteres erbracht, wenn sie Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils bildet. Der schweizerische Strafrichter muss jedoch selber zuständig sein, die Vortat festzustellen […]. Praktisch kann dies, besonders bei Auslandtaten, sehr schwierig sein […]. Die gewaschenen Werte müssen in einem natürlichen und adäquaten Zusammenhang zum Verbrechen stehen (BGE 137 IV 79). […]. Die zu waschenden Werte müssen aus einem Verbrechen „herrühren“. Damit kommt zum Ausdruck, dass ihre Zweckbestimmung keine Bedeutung hat […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 11 f.). Schwierig zu beantworten ist die Frage, wie viel Distanz vom Delikt die Kontamination der fraglichen Werte erträgt. […]. Ersatz- oder Surrogatgeldwäscherei gehört zum Kern des Tatbestands und muss strafbar sein […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 14). Die Tathandlung muss geeignet sein, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der genannten Vermögenswerte zu vereiteln […]. Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr ist somit nicht erforderlich […]. Nicht jede Annahme kontaminierter Vermögenswerte ist jedoch bereits als tatbestandsmässige Gefährdungshandlung anzusehen […]. Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 17). Eine Barauszahlung kann folglich Tathandlung sein […], weil sie die Spur der Vermögenswerte unterbricht; keine Tathandlung ist die Überweisung von Geld von einem inländischen auf ein anderes inländisches Bankkonto, sofern für beide Konten die wirtschaftliche Berechtigung der gleichen Person ausgewiesen ist […]. Das Einzahlen von Geld auf ein eigenes inländisches Namenkonto durch den wirtschaftlich Berechtigten ist keine Geldwäscherei […]. Geldwäscherei liegt jedoch vor, wenn der Inhaber des Kontos nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmt, denn damit kann der „Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen“ werden […]. Allgemein nimmt das BGer beim Anlegen von kontaminiertem Geld „jedenfalls dann Geldwäscherei [an], wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet“ [...] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 18). Gemäss BGE 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 erfolgt die Abgrenzung des strafbaren vom nicht strafbaren Verhalten im Einzelfall und richtet sich danach, ob die konkrete Verhaltensweise geeignet ist, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln. Dies setzt keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung zu vereiteln (E.4.2 am Ende). Weiter wird

30 ausgeführt, dass Geldwäscherei bejaht werde, soweit sich das Anlegen von Geldern deliktischer Herkunft von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheide. Wesentlich sei in diesem Kontext, ob zusätzliche Kaschierungshandlungen, wie das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften, vorgenommen würden. In der Lehre werde in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung bei Inlandtransaktionen, d.h. bei Überweisungen vom einen Konto des Vortäters auf ein anderes (eigenes) Konto oder dasjenige eines Dritten in der Schweiz, soweit er mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch sei, die Tatbestandsmässigkeit überwiegend verneint, da im Grunde die Papierspur lediglich verlängert werde, eine solche Verlängerung das Auffinden und die Einziehung aber nicht verunmögliche. „Die Verlängerung des „paper trail“ ist allerdings nur dann keine Geldwäscherei, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur „paper trail“-Verlängerung noch weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie beim Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und / oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor.“ Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben werden (E.4.3). Ähnliches hält das Bundesgericht in BGE 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 7.2 fest. Abgesehen davon, dass der dem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt soweit beurteilbar ganz anders liegt als hier, wird zwar wiederum festgestellt, dass bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur („paper trail“) in der Regel keine Geldwäscherei vorliege, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, aber auch, dass das [nur] der Fall sei, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen würden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar seien. Ersteres ist also offensichtlich keine allgemeingültige Regel, sondern es kommt letztlich auf den Einzelfall an. Auf der subjektiven Seite wird durch die vom Tatbestand der Hehlerei übernommene Formulierung „weiss oder annehmen muss“ betont, dass Eventualvorsatz genügt […]. Eventualvorsatz genügt bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, auch der Vereitelungshandlung und der Herkunft des Geldes. Der Täter muss insbesondere wissen, dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen […] handelt, was sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre beurteilt; dabei soll gemäss der Botschaft genügen, wenn der Täter die Vortat „für schwerwiegender als einen Bagatellverstoss“ hält. […] (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 8 21). 15.2 Subsumtion objektiver Tatbestand Die Kammer hält dafür, dass der objektive Tatbestand der Geldwäscherei in casu zweifelsfrei erfüllt ist. Indem der Beschuldigte die auf seinem Konto eingegangenen, aus einem Verbrechen stammenden CHF 125‘910.00 rund hälftig aufgeteilt auf Schweizer Konten von zwei ihm unbekannten Personen überwies, erschwerte er und vereitelte teilweise gar weitgehend die Einziehung der deliktischen Gelder sowie die Rückgabe an die Geschädigte. Entgegen der Auffassung von Fürsprecher B.________ verlängerte der Beschuldigte durch seine Überweisungen vom 10. November 2016 nicht nur die Papierspur. Zusätzliche Kaschierungshandlungen liegen offensichtlich vor. Hierzu kann vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 229, S. 39 der Urteilsbegründung): Bei den auf dem Konto von A.________ gutgeschriebenen CHF 125‘910.00 handelt es sich um Vermögenswerte, die einem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage entstammen, begangen durch eine unbekannte Täterschaft. Die Strafandrohung für dieses Delikt beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB handelt es sich bei der Vortat demzufolge um ein Verbrechen. Das Tatobjekt ist also gegeben.

31 Was die Tathandlung anbelangt, so ist beweismässig erstellt, dass A.________ die auf seinem Konto eingegangenen CHF 125‘910.00 im Umfang von CHF 60‘000.00 auf ein Konto von Thomas Gerber und Alexandra Kümin und im Umfang von CHF 65‘710.00 auf ein Konto von Susanne Kasack überwies, wobei alle drei Konten inländische Konten sind. Damit ist zunächst einmal festzustellen, dass die Papierspur, der sog. „paper trail“, soweit das Konto von A.________ betreffend, nicht unterbrochen worden ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Geldwäschereihandlung darstellt, sofern nicht weitere Verschleierungshandlungen vorliegen. Solche weiteren Verschleierungshandlungen sind hier gegeben. A.________ hat das Geld (1) sofort weiterüberwiesen, er hat es (2) in zwei Teile aufgeteilt und je einen Teil auf (3) Konten Dritter (4) bei anderen Banken überwiesen. Damit war der Geldfluss zwar (jedenfalls zunächst) nachverfolgbar, aber – auch bei sehr schnellem Reagieren der Geschädigten – nur mit zeitlicher Verzögerung und aufgrund des Splittings mit doppeltem Aufwand bzw. aus Sicht der unbekannten Täterschaft mit einer grösseren Chance, die Gelder aufgrund der kleineren Beträge in bar beziehen zu können bzw. mit einer Risikoverteilung. Zudem wirkte durch das Splitting der je verbleibende Betrag auch weniger verdächtig. Bei jeder Feststellung, dass bzw. wohin die Gelder weiterüberwiesen worden waren, musste eine neue Meldung an den nächsten Finanzintermediär erfolgen. Damit verschaffte sich die unbekannte Täterschaft genau den zeitlichen Vorsprung, der es ihr ermöglichte, die Gelder schliesslich in bar beziehen und versenden zu lassen und so in ihren (ausländischen) Einflussbereich zu bringen bzw. sie damit gleichzeitig den Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, sprich: die Einziehung zu vereiteln. Das ist bzw. war auch Zweck der gewählten Vorgehensweise. Genau deswegen musste das Geld, wenn ein Barbezug auf einem ersten Empfängerkonto aus irgendwelchen Gründen nicht möglich war, schnellstmöglich weiterüberwiesen werden, um die Strafverfolgungsbehörden möglichst lange davon abzuhalten, das Geld bzw. die Gelder zu sperren und doch noch zu Bargeld zu kommen. Zur Verlängerung des „paper trail“ sind somit vorliegend mehrere Verschleierungshandlungen hinzugetreten, welche darauf abzielten, die Einziehung des Geldes zu vereiteln. Die Kombination der verschiedenen Verschleierungselemente war geeignet, die Einziehung des Geldes deutlich zu erschweren bzw. vorliegend weitgehend zu verunmöglichen und es liegt Geldwäscherei vor. 15.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand Nach der voranstehenden Beweiswürdigung und

SK 2018 217 — Bern Obergericht Strafkammern 05.02.2019 SK 2018 217 — Swissrulings