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Bern Obergericht Strafkammern 05.03.2019 SK 2018 164

5 mars 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,299 mots·~1h 11min·3

Résumé

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 164 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27. Februar 2018 (PEN 2016 819)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 27. Februar 2018 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Fahrens ohne Berechtigung in zwei Fällen – beides begangen in C.________ (Ortschaft), am 17. Dezember 2015 durch Fahren ohne den erforderlichen Führerausweis und am 21. Februar 2016 durch Ausführen einer Lernfahrt ohne die vorgeschriebene Begleitperson – sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung, begangen am 21. Februar 2016 in C.________(Ortschaft) durch Ausführen einer Lernfahrt ohne Anbringen des L-Schilds, schuldig. Sie verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 150.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 2 Tagen), zu einer Übertretungsbusse von CHF 20.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 1 Tag) sowie zur Bezahlung der auf CHF 3'424.40 bestimmten Verfahrenskosten (pag. 264 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. März 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 338, 339). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. April 2018 (pag. 268 ff.), wurde mit Verfügung vom 25. April 2018 an die Parteien verschickt (pag. 351 f.) und Rechtsanwalt B.________ am 4. Mai 2018 zugestellt (pag. 355). Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht vollumfänglich Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (pag. 356). Soweit sich der Beschuldigte in der Berufungserklärung über den gemäss Art. 399 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorgesehenen Inhalt hinaus bereits materiell mit der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzte, wurde seine Begründung (S. 2 unten bis S. 7 oben der Eingabe) aus den Akten gewiesen (pag. 361). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung noch erklärte sie Anschlussberufung. Sie gab mit Eingabe vom 28. Mai 2018 bekannt, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 364). Mit Zustimmung des Beschuldigten (pag. 368) wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2018 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 370 f.). Innert der ihm erstreckten Frist reichte der Beschuldigte die vom 30. August 2018 datierende schriftliche Berufungsbegründung (pag. 399 ff.) ein.

3 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, D.________ und E.________ seien als Zeugen einzuvernehmen (pag. 358). Die Beweisanträge wurden mit begründetem Beschluss vom 29. Mai 2018 – auf welchen verwiesen wird – abgewiesen (pag. 365 f.). Mit der Berufungsbegründung reichte der Beschuldigte zwei Urkunden ein mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen (pag. 400). Dabei handelt es sich um ein Schreiben von E.________ an den Beschuldigten, datierend vom 30. Juni 2018 (pag. 412), sowie eine Rechnung der F.________AG an E.________, datierend vom 16. Mai 2018 (pag. 413). Die beiden Urkunden wurden am 31. August 2018 zu den Akten genommen (pag. 416 f.). Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 385 ff.) sowie aktuelle Auszüge aus dem Strafregister (pag. 388 f.) und dem eidgenössischen Administrativmassnahmen-Register (AD- MAS-Auszug, datierend vom 25. Juni 2018, pag. 380 f.) über den Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge der Verteidigung Der Beschuldigte stellte in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 400 f.; im Wesentlichen gleichlautend wie die Anträge in der Berufungserklärung, pag. 356 f.): 1. Der Angeschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung, angeblich begangen am 17.12.2015 in C.________ (Ortschaft) durch Fahren ohne den erforderlichen Führerausweis. 2. Der Angeschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung, angeblich begangen am 21.02.2016 in C.________(Ortschaft) durch Ausführen einer Lernfahrt ohne die vorgesehene Begleitperson. 3. Der Angeschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Verkehrsordnung [recte: Verkehrsregelnverordnung], angeblich begangen am 21.02.2016 in C.________(Ortschaft) durch Aufnahme einer Lernfahrt ohne Anbringen des L-Schildes. 4. Die verfügte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 1'200.00 und die Aufschiebung des Vollzugs der Geldstrafe sowie die Probezeit auf 2 Jahre, sei aufzuheben. 5. Die verfügte Verbindungsbusse von CHF 300.00 sowie die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von CHF 300.00 bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, seien aufzuheben. 6. Die verfügte Übertretungsbusse von CHF 20.00 sowie die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag, seien aufzuheben. 7. Dem Angeschuldigten sei im Strafverfahren gegen ihn eine Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 8. Die Parteikosten im erstinstanzlichen Strafverfahren seien gemäss eingereichter Honorarnote vom Kanton Bern zu bezahlen. 9. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich durch den Kanton Bern zu tragen.

4 10. Die Partei- (gemäss noch einzureichender Honorarnote) und Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren seien durch den Kanton Bern zu tragen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird vom Beschuldigten vollumfänglich, sowohl im Schuld- wie auch im Sanktionenpunkt angefochten. Es ist daher von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Dabei hat sie grundsätzlich ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rechtsbegehren, mit denen über den Freispruch hinaus die Aufhebung der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen beantragt wird, als überflüssig. Die Berufung wurde vom Beschuldigten zu seinen Gunsten ergriffen. Daher ist die Kammer bei ihrer Beurteilung an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, womit es ihr insbesondere verwehrt bleibt, das vorinstanzliche Strafmass zu überschreiten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere die anerkannten Grundsätze und Kriterien zur Analyse von Aussagen sowie die Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» zutreffend und ausführlich wiedergebeben (pag. 275 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf verwiesen werden kann. 7. Anklagesachverhalt und Beweisergebnis der Vorinstanz Im Strafbefehl vom 10. August 2016, der vorliegend als Anklageschrift fungiert (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), werden dem Beschuldigten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, in zwei Fällen durch Fahren ohne Berechtigung und in einem Fall durch eine Lernfahrt ohne Anbringen des L-Schilds, vorgeworfen (pag. 21 f.). Konkret wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, in C.________(Ortschaft), im Bereich G.________weg / H.________weg den Personenwagen der Marke Mercedes-Benz (Kennzeichen BE________) wie folgt gelenkt zu haben: - am 17. Dezember 2015, ca. 18:25 Uhr, obwohl er in diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises und deshalb nicht berechtigt gewesen sei, ein Motorfahrzeug zu führen; - am 21. Februar 2016, ca. 18:15 Uhr, als er im Besitz eines Lernfahrausweises gewesen sei, alleine und damit ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitperson, wobei kein L-Schild am Wagen angebracht gewesen sei. Die Vorinstanz erachtete diese Sachverhalte als erstellt. Im Wesentlichen gestützt auf die für glaubhaft befundenen Aussagen von Zeuge I.________ ging sie davon aus, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2015 um ca. 18:25 Uhr in den fraglichen Mercedes-Benz gestiegen sei. Dann sei er damit rückwärts aus dem Besu-

5 cherparkplatz der Stockwerkeigentümergemeinschaft H.________weg __ in C.________(Ortschaft) und anschliessend auf der K.________gasse und dem H.________weg ca. 30 Meter gefahren, bevor dann der herbeigekommene J.________ das Steuer übernommen habe. Auch am 21. Februar 2016 sei der Beschuldigte mit dem fraglichen Mercedes-Benz gefahren. Diesmal habe er vom G.________weg herkommend im Kreisel auf die K.________gasse gewechselt und das Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz H.________weg __ abgestellt, wobei kein L-Schild daran angebracht gewesen sei (pag. 320 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der schwarze Mercedes-Benz (mit dem Kennzeichen BE________) Ende 2015 und Anfang 2016 auf die Firma des Vaters des Beschuldigten, die F.________AG, eingetragen war (pag. 238, Z. 36 ff.; pag. 9, Z. 77 ff.) und für Lernfahrten auch dem Beschuldigten und seiner Mutter zur Verfügung stand (vgl. pag. 238, Z. 42 ff.; pag. 8, Z. 65 f.; pag. 9, Z. 81 f.; pag. 86, Z. 18 ff.). Der silberne Mercedes-Benz (mit dem Kennzeichen BE________) war auf die Mutter von J.________, einem Freund des Beschuldigten, eingelöst (Halterabfrage der Vorinstanz, pag. 221), wobei J.________ das Fahrzeug damals auch benutzen konnte (vgl. pag. 243, Z. 21 ff.). Aus den aktenkundigen AMDAS-Auszügen (vom 27. Juni 2016 [pag. 16] sowie vom 25. Juni 2018 [pag. 380 f.]) geht hervor, dass der Führerausweis auf Probe des Beschuldigten 2012 annulliert wurde, nachdem es schon in den Jahren 2009 und 2010 zu befristeten Ausweisentzügen gekommen war. Die Massnahme wurde mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 wieder aufgehoben. Unstrittig erstellt ist damit, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2015 nicht (mehr) im Besitz eines gültigen Führerausweises war (vgl. die Aussagen des Beschuldigten, pag. 8, Z. 35 ff. und pag. 249, Z. 43 f.). Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der Folge wiederum ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie B stellte, die schriftliche Theorieprüfung am 27. Januar 2016 bestand und damit am 21. Februar 2016 einen Lernfahrausweis besass (vgl. pag. 19 und die Aussagen des Beschuldigten, pag. 8, Z. 46 ff.). Davon ging die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung (vgl. pag. 323 ff., S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), nicht jedoch bei Wiedergabe des rechtsrelevanten Sachverhalts aus, wo sie fälschlicherweise von einem Führerausweis auf Probe sprach (vgl. pag. 321, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen bestritt der Beschuldigte, zu den ihm vorgeworfenen Zeiten mit dem Fahrzeug gefahren zu sein. Zur angeblichen Fahrt vom 21. Februar 2016 machte er von Anfang an (vgl. pag. 9, Z. 99 f.) und auch noch in der Berufungsbegründung geltend, er sei von ca. 13:00 Uhr bis spät in die Nacht, ca. 2:00 Uhr, an der Fasnacht in C.________(Ortschaft) gewesen. Auch für den 17. Dezember 2015 beruft er sich auf ein Alibi. Er sei nach Heizungsarbeiten in einer Villa in Zürich erst gegen 18:00 Uhr zurück im Geschäft in C.________(Ortschaft) gewesen, habe dort noch Arbeiten erledigt und sei danach zu Fuss nach Hause gegangen, wo er den Abend

6 mit J.________ in seinem Zimmer mit gamen auf einer Spielkonsole verbracht habe (vgl. pag. 246, Z. 27–36, pag. 247, Z. 29–39). 9. Beweismittel 9.1 Zur Ermittlung der Ereignisse, die sich an den Abenden vom 17. Dezember 2015 und vom 21. Februar 2016 am H.________weg __ in C.________(Ortschaft) zugetragen haben sollen, liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 15. Juni 2016 (pag. 1 ff.) vor allem die Aussagen des Beschuldigten und diverser weiterer Personen vor. Konkret wurden im vorliegenden Verfahren befragt: - I.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2016 als Auskunftsperson (pag. 4 ff., inklusive die eigenhändig verfasste Zusammenfassung über seine Beobachtungen, pag. 12 f.) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2017 als Zeuge (pag. 88 ff.); - L.________ in der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 als Zeuge (pag. 224 ff.); - M.________ in der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 als Zeuge (pag. 235 ff.); - N.________ in der Hauptverhandlung vom 13. März 2017 als Zeugin (pag. 79 ff.); - O.________, die Mutter des Beschuldigten, in der Hauptverhandlung vom 13. März 2017 als Zeugin (pag. 83 ff.); - P.________, der Vater des Beschuldigten, in der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 als Zeuge (pag. 238 ff.); - J.________ in der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 als Zeuge (pag. 242 ff.); - der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2016 (pag. 7 ff.) sowie der Einvernahme anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 (pag. 246 ff.). Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die Aussagen dieser befragten Personen ausführlich zusammenfassend, teilweise auch wortwörtlich wiedergegeben (pag. 279 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Soweit für die vorliegende Beurteilung von Bedeutung, wird noch im Rahmen der Beweiswürdigung näher auf die Aussagen eingegangen werden. Zu den Aussagen der Zeugen I.________ und L.________ ist ergänzend auf deren E-Mail-Korrespondenz mit der Polizei nach den angeblichen Vorfällen hinzuweisen: Mit E-Mail vom 21. Februar 2016, 18:58 Uhr, wendete sich I.________ an Polizist Q.________ – «[wir] haben ja abgemacht, dass wir uns gegenseitig in der Causa A.________ aktuell informieren» – und schilderte zusammenfassend den Vorfall, den er am selben Tag wahrgenommen habe (pag. 146 f.; ferner pag. 145, 149 f., 152 f., 157 und 160 f.). Der Nachricht war ein Foto eines dunklen Mercedes-Benz (Kennzeichen BE________) angehängt, welches I.________ angeblich an diesem

7 Abend gemacht hatte (pag. 146 f.). Polizist Q.________ bedankte sich für die Informationen und gab I.________ bekannt, der Beschuldigte sei (nach damaligem Stand) immer noch im Besitz eines Lernfahrausweises (E-Mail vom 22. Februar 2016, pag. 144 f., 149, 152, 156 f. und 160). Nachdem I.________ die E-Mail- Korrespondenz mit der Polizei L.________ weitergeleitet hatte, teilte dieser mit E- Mail vom 2. März 2016 der Polizei unter anderem mit, I.________ habe eine völlig korrekte Aussage gemacht und auch er, L.________, habe den Beschuldigten zweimal selbst ohne «L» Autofahren gesehen – einmal mit I.________ und einmal mit seiner Ehefrau. Weiter gab L.________ an, nicht vor Gericht aussagen zu wollen, da er Repressalien befürchte, die die Sicherheit seiner Kinder gefährden könnten (pag. 144, 148 f., 151 f., 155 f. und 159). In einer weiteren E-Mail zeigte I.________ – unter Hinweis auf ein aufgenommenes Video im Anhang der Nachricht – der Polizei an, dass der Beschuldigte am 14. März 2016 wiederum alleine und ohne «L» ein Fahrzeug gelenkt habe (pag. 143, 154 und 158). Am 17. März 2016 informierte Polizistin R.________ I.________ per E-Mail, dass sie am nächsten Tag auf Patrouillenfahrt sei und bat ihn, sich bei ihr zu melden, falls er per Zufall den Beschuldigten antreffen sollte (pag. 162). Am Abend schrieb die Polizistin I.________, der Beschuldigte habe angehalten werden können, habe aber seit dem 14. März 2016 den Führerausweis (pag. 163). I.________ zeigte sich erstaunt darüber («[s]ehr suspekt wie schnell er an den Ausweis gekommen ist. Ich hoffe man konnte auch einen Drogenschnelltest machen.»). Weiter wies er darauf hin, dass wohl auch Herr M.________ zum Vorfall vom 21. Februar 2016 aussagen wolle. Zeuge L.________ bleibe beim Inhalt seiner E-Mail und wolle aus Repressionsangst von sich aus keine Anzeige machen, notfalls würde Herr L.________ aber aussagen (pag. 163). 9.2 Als relevante objektive Beweismittel liegen der Kammer mehrere Ausdrucke der von I.________ eingereichten (vgl. pag. 140) Fotoaufnahmen vor. Ein Teil dieser Aufnahmen wurde offenbar erst nach den zur Diskussion stehenden Vorfällen erstellt (vgl. «Änderungsdatum» der Fotodateien auf pag. 142). Von Bedeutung sind demgegenüber die drei Aufnahmen, welche I.________ am 17. Dezember 2015 und am 21. Februar 2016 gemacht haben will: - Auf dem offenbar am 17. Dezember 2015 um 18:29 Uhr erstellten (pag. 174 i.V.m. «Änderungsdatum» gemäss pag. 142 [mit «L» markiert], ferner «Aufnahmedatum» gemäss pag. 263) Foto ist die Frontansicht eines silbernen Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen BE________ zu sehen. Ansonsten ist die Umgebung auf der Aufnahme dunkel. Weitere Details sind nicht zu erkennen (pag. 118, 174 und 263). - Zwei weitere Fotos wurden offenbar am 21. Februar 2016 erstellt, eines um 18:26 Uhr (pag. 173 i.V.m. «Änderungsdatum» gemäss pag. 142 [«K»], ferner «Aufnahmedatum» gemäss pag. 262), das andere kurz darauf um 18:28 Uhr (pag. 147, 172 i.V.m. «Änderungsdatum» gemäss pag. 142 [«J»], ferner «Aufnahmedatum» gemäss pag. 261). Auf beiden Aufnahmen ist die Hinteransicht eines dunklen Mercedes-Benz ohne angebrachtes L-Schild zu sehen, auf dem einen ist das Kennzeichen BE________ zu erkennen. Die Umgebung ist bereits dunkel, im Hintergrund sind beleuchtete Wohnfenster auszumachen. Das Fahr-

8 zeug befindet sich auf einem Parkplatz, auf dem das Schild «Besucherparkplatz H.________weg __» angebracht ist. In den Akten befindet sich sodann ein Ausdruck einer Satellitenaufnahme von Google Maps, auf dem die örtliche Situation rund um das Mehrfamilienhaus am H.________weg __ ersichtlich ist (pag. 98). Das fragliche Gebäude grenzt im Süden an die K.________gasse und westlich an den H.________weg, wobei beide Strassen südwestlich des Grundstücks mit einem Verkehrskreisel verbunden sind. Der Beschuldigte reichte im vorinstanzlichen Verfahren weiter eine Auftragserfassung sowie Arbeitsrapporte der Firma F.________AG – die Firma des Vaters des Beschuldigten, bei welcher damals auch der Beschuldigte arbeitete (vgl. pag. 238, Z. 29 ff.) – ein. Im Formular, datiert auf den 12. November 2015, ist handschriftlich ein Auftrag von und bei Herrn E.________, T.________strasse __ in U.________ (Ortschaft) über diverse Arbeiten («Div. Arbeiten») erfasst (pag. 198). Das zweite ähnliche und wohl zur Auftragserfassung gehörende Blatt führt undatierte Arbeiten («Div. Arbeiten gemäss Beschrieb») von mit Initialen angegebenen Ausführenden auf, darunter unter anderen je 9 Stunden von «P.________ (Initialen)» und «A.________ (Initialen)» (pag. 199). Das dritte Blatt enthält den Beschrieb der am 17. Dezember 2015 in U.________(Ortschaft) durchgeführten Arbeiten mit dem Hinweis, wonach «P.________(Initialen)» und «A.________ (Initialen)» 9 Stunden arbeiteten (7:00–18:00 Uhr bzw. 7:00–12:00 Uhr und 14:00–18:00 Uhr, pag. 200). Oberinstanzlich reichte der Beschuldigte die von 16. Mai 2018 datierende Rechnung zu diesen und weiteren Arbeiten im Auftrag von E.________ von 2015 bis 2017 ein (pag. 413). Ebenfalls noch eingereicht wurde ein Schreiben des Auftraggebers E.________ vom 30. Juni 2018 an P.________, in dem er bestätigt, dieser sowie der Beschuldigte hätten bei ihm am 17. Dezember 2015 einen Express- Einsatz leisten müssen, da eine Pumpe durchgebrannt sei und enormen Lärm verursacht habe. Die Arbeiten seien um 16:30 Uhr beendet gewesen (pag. 412). 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Zu den Kontakten mit der Polizei Die Verteidigung macht in der Berufungsbegründung geltend, I.________ und L.________ seien von der Polizei angehalten worden, den Beschuldigten zu überwachen. Sie seien angestiftet worden, unrechtmässige Observationen bzw. Polizeiaufgaben zu übernehmen. Diese Vorgehensweise sei unhaltbar und habe die Zeugen dazu animieren müssen, Polizisten zu spielen und «Fahndungserfolge und Tatbestandselemente» vorzuweisen, die tatsächlich so nicht geschehen seien. Zudem hätten die Polizeibeamten dabei Amtsgeheimnisse an private Personen weitergegeben (z.B. die Auskunft, wonach der Beschuldigte keinen Führerausweis besessen habe), weshalb das Berufungsgericht entsprechende Verfahren gegen die fehlbaren Polizisten einzuleiten habe (pag. 405, 408 f.). Die Wohnung von I.________ befand sich im Mehrfamilienhaus am H.________weg __ in C.________(Ortschaft), direkt oberhalb derjenigen, in der der Beschuldigte und seine Mutter in der fraglichen Zeit wohnten (vgl. pag. 83, Z. 13; pag. 88, Z. 9 f.; pag. 92, Z. 39 ff.). Vom Balkon seiner Wohnung, der zur K.________gasse ausgerichtet ist, hatte I.________ direkte Sicht auf die drei Be-

9 sucherparkplätze des Mehrfamilienhauses (vgl. pag. 96, wo I.________ den Balkon markiert hat). Ab Dezember 2015 sei gemäss I.________ immer wieder ein schwarzer Mercedes-Benz auf den Besucherparkplätzen gestanden und man habe sich – mit Blick auf das dort bestehende richterliche Verbot (vgl. pag. 165 f.) – unter den Nachbarn gefragt, wem das Auto gehöre. Dann habe sich herausgestellt, dass es auf die Firma F.________AG eingelöst sei (pag. 88, Z. 35 ff.; vgl. pag. 12). Am 17. Dezember 2015, als er mit dem Nachbarn L.________ von einem Spaziergang zurückgekehrt sei, habe er den Beschuldigten mit dem schwarzen Mercedes-Benz fahren sehen (pag. 88, Z. 32 f.; pag. 89, Z. 15 ff.; pag. 5 f., Z. 75 ff.; pag. 12). Dies bestätigte auch L.________ (vgl. pag. 224, Z. 34 ff.). Gemäss der Darstellung von I.________ habe man danach diskutiert, ob man den Vorfall der Polizei melden solle, was er dann übernommen habe (pag. 91, Z. 1 ff.). Auf entsprechende Nachfragen der Verteidigung gab I.________ als Grund, wieso er die Polizei aufgesucht hatte, an, der Beschuldigte sei so unsicher gefahren, sein Bauchgefühl habe ihm gesagt, dass da etwas nicht in Ordnung sei (pag. 91, Z. 25 ff., 43 ff.). Dass der Beschuldigte keinen Führerausweis hatte, habe er am 17. Dezember 2015 nicht gewusst und erst Tags darauf bei der Polizei erfahren (pag. 91, Z. 3 f., 19 ff., 35 ff.). Demgegenüber deutete L.________ mit seinen Aussagen an, man sei aufgrund von Gerüchten im Quartier davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis entzogen war (pag. 225, Z. 1 ff., u.a.: «Es war ein ‹Geschnorr› im Quartier bezüglich des Ausweisentzuges. Und ich habe runter gesehen, und hätte am liebsten eine Maske angehabt, damit ich ihn nicht habe sehen müssen.»). Offenbar suchte I.________ in der Folge auch die Polizei in C.________(Ortschaft) auf, wo ihm Polizist Q.________ gesagt habe, er solle das Geschehen weiterhin beobachten und eventuell Anzeige erstatten (pag. 91, Z. 4 f.; pag. 92, Z. 16 ff.; pag. 12, Ziff. 3; vgl. pag. 91, Z. 36 f., wonach er in S.________ (Ortschaft) an die Polizei C.________(Ortschaft) verwiesen worden sei). In diesem Sinne sind wohl auch die einleitenden Worte von I.________ in seinem E-Mail an Polizist Q.________ vom 21. Februar 2016 («[Wir] haben ja abgemacht, dass wir uns gegenseitig in der Causa A.________ aktuell informieren.», pag. 149 f.) zu verstehen. Neben einer kurzen Schilderung des Sachverhalts, der sich kurz davor zugetragen haben soll, erwähnte I.________ im E-Mail, der Beschuldigte habe «gemäss Ihrer [Polizist Q.________] Auskunft ja erst Ende Januar 2016 den Lehrfahrausweis bekommen» und fragte, ob dies immer noch so sei (pag. 150). Bezüglich L.________ ist unerfindlich, wie die Verteidigung zum Schluss kommt, dass dieser den Beschuldigten überwacht haben und von der Polizei dazu angestiftet worden sein soll. Seine Angaben beziehen sich ausschliesslich auf den Vorfall vom 17. Dezember 2015, in deren Folge es erst zu angeblich anstiftenden Äusserungen der Polizisten gekommen sein soll. Aus den Akten geht sodann klar hervor, dass es I.________ war, der in dieser Sache mit der Polizei in Kontakt trat und stand. L.________ hielt sich demgegenüber zurück und berichtete erstmals im E- Mail vom 2. März 2016 – wohl nachdem er von I.________ dazu überzeugt worden war – der Polizei davon, den Beschuldigten Autofahren gesehen zu haben (pag. 144; vgl. allgemein zu seinen Aussagen E. 10.2.2 unten). Die Erklärung, weshalb L.________ den Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden derart scheute, geht aus seinen Aussagen vor der Vorinstanz hervor, mit denen er nachvoll-

10 ziehbar und offen Einblick in seine Gefühlswelt gab. Er sei dem Blick des Beschuldigten ausgewichen, habe auf den Boden gesehen (pag. 224, Z. 42 f.), hätte am liebsten eine Maske angehabt, damit er den Beschuldigten nicht habe sehen müssen (pag. 225, Z. 2 f.) und habe dann nichts mehr sehen wollen, damit er ihn, den Beschuldigten, und damit auch sich selber nicht mehr habe belasten müssen (pag. 225, Z. 6 ff.). Die weiteren Aussagen offenbaren, dass diese plastisch geschilderten Gefühle von Verlegenheit und Unwohlsein, die ihn während seiner Beobachtungen packten, mehr auf Mitleid mit dem Beschuldigten denn auf Angst vor diesem zurückzuführen waren. Er beschrieb den Beschuldigten als sehr lieben Jungen, den er schon lange sehr gut kenne (pag. 226, Z. 13 ff.), zeigte gewisses Verständnis für dessen Handeln (so befürchte er schwer, dass der Beschuldigte von seinen Eltern alleine gelassen worden sei und denke, dies sei auch ein Grund für diese Geschichte, pag. 226, Z. 14 ff.) und nahm ihn auch wiederholt in Schutz (pag. 226, Z. 7 ff.: «Und es gab den einen Vorfall, als ein Freund von A.________ sich an meine Tochter rangemacht hat und sie nachher fallen liess. Aber das muss nichts mit A.________ zu tun haben.»; pag. 226, Z. 16 ff.: «Und vielleicht könnte man ihm eher helfen, statt erneut runterzudrücken. Er musste teilweise einfach Sachen rauslassen. Und hier sollte man ihm jetzt eine Chance geben.»). Er selber habe daher wohl buchstäblich weggeschaut, gab an, er wäre nicht zur Polizei gegangen – da aber I.________ dabei gewesen sei, habe er gewusst, dass es «weitergehen» würde (pag. 225, Z. 37 ff.). Ihm war also bewusst, dass das Vorgefallene für den Beschuldigten und damit auch für ihn, quasi als Zeugen wider Willen, Konsequenzen haben könnte. Er wollte dem Beschuldigten nicht unnötig Probleme bereiten, wollte eher wegschauen und alles andere als beobachten und denunzieren. Demgegenüber war I.________ offenbar stark auf strikte Einhaltung von Regeln bedacht, sei dies die Hausordnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft oder die gesetzeskonforme Fahrweise auf den angrenzenden Quartierstrassen, wie die Vorinstanz mit Hinweis auf Aussagen des Beschuldigten und O.________ aufzeigte (pag. 308 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dazu passt auch, dass er die Einhaltung des richterlichen Verbots bezüglich der Besucherparkplätze im Auge behielt, ihm im Dezember 2015 der schwarze Mercedes-Benz auffiel und er dessen Halterin ermittelte (vgl. allgemein zu seinen Aussagen E. 10.2.2 und 10.3.2 unten). Darin kann indessen kein rechtswidriges Verhalten gesehen werden. Die Geschehnisse vom 17. Dezember 2015 nahm I.________ dann eher zufällig, soeben von einem Spaziergang zurückgekehrt, von der Strasse aus wahr. Unbestrittenermassen stand er in der Folge mit verschiedenen Polizeibeamten in Kontakt. Auch wenn ihm dort, wie er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, geraten worden sein sollte, das Geschehen weiter zu beobachten, konnte dies kaum als Auftrag zur Überwachung des Beschuldigten oder seines Fahrzeugs aufgefasst werden. Vielmehr brachte die Polizei damit zum Ausdruck, er könne allfällige weitere Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang, zu denen es bei ihm als dafür sensibilisierter, direkter Nachbar des Beschuldigten ohne weiteres hätte kommen können, der Polizei melden. Er wurde damit keineswegs dazu animiert, Polizeiaufgaben zu übernehmen, sondern vielmehr dazu ermuntert, bei entsprechenden Feststellungen (weiterhin) von seinem Anzeigerecht gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen. Dies hat I.________ auch nicht anders ver-

11 standen, wie aus seinen tatnäheren Angaben in der schriftlichen Zusammenfassung (pag. 12, Ziff. 3) sowie seinen einleitenden Worten im E-Mail vom 21. Februar 2016 an die Polizei hervorgeht. So sagte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weiter aus, die Polizei habe ihm auch gesagt, sie werde «selber kontrollieren» (pag. 92, Z. 17 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde I.________ also nicht dazu angehalten, den Beschuldigten zu überwachen. Aus den späteren Angaben von I.________ geht hervor, dass er aber fortan für die Sache sensibilisiert war und darauf achtete, ob sich der schwarze Mercedes-Benz, allenfalls gefahren vom Beschuldigten, auf dem Besucherparkplatz befand. Dass er dabei systematisch oder irgendwie speziell planmässig vorging, ist nicht ersichtlich. Stimmig und konstant schilderte er dann auch, wie er das Ereignis vom 21. Februar 2016 eher zufällig von seinem Balkon aus – von wo er offenbar zuvor den Fasnachtsumzug mitverfolgt hatte – beobachten konnte (pag. 5, Z. 27 ff., 34, 65 f.; pag. 12, Ziff. 5; pag. 90, Z. 8 ff.; vgl. pag. 96). Die Beobachtungen von I.________ vom 21. Februar 2016 erfolgten damit wie diejenigen vom 17. Dezember 2015 und die jeweils im Anschluss daran gemachten Fotoaufnahmen nicht in rechtswidriger Weise. Ebenso wenig lassen seine Kontakte mit der Polizei vorliegend den Schluss zu, er sei dadurch dazu animiert gewesen, falsche «Fahndungserfolge» zu präsentieren. Wäre dem so gewesen, ist nicht ersichtlich, wieso er fast zwei Monate mit der Schilderung eines belastenden Vorfalls hätte zuwarten sollen. In seiner direkt nach dem Vorfall von 21. Februar 2016 der Polizei per E-Mail übermittelten Kurzdarstellung des Sachverhalts wies er sogar ausdrücklich darauf hin, dass er den schwarzen Mercedes-Benz seit zirka zehn Tagen nicht mehr auf dem Besucherparkplatz gesehen hatte (pag. 146). Dass das Fahrzeug offenbar davor auf dem Besucherparkplatz parkiert gewesen war, hat ihn folglich nicht dazu verleitet, Vermutungen betreffend mögliche Fahrten des Beschuldigten gegenüber der Polizei zu äussern. Schliesslich sprechen – worauf schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (pag. 309, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht zuletzt die erwähnten persönlichen Charaktereigenschaften von I.________ dagegen, dass er jemanden absichtlich falsch bezichtigte. Die Frage, ob sich einzelne Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten im Rahmen der teilweise aktenkundigen Kontakte mit I.________ der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht haben oder nicht, ist weder für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Belang noch durch die Kammer zu beurteilen. Als Strafbehörde wird die Kammer jedoch zu prüfen haben, ob die entsprechenden Vorgänge gestützt auf ihre Anzeigepflicht gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen sind. Die Verteidigung rügt weiter, bei einer Polizeikontrolle im März 2016 sei dem Beschuldigten mitgeteilt worden, dass er auf Hinweis von I.________ überprüft werde, und es sei neben der Ausweiskontrolle das gesamte Fahrzeug durchsucht worden, in der Hoffnung, etwas sei nicht in Ordnung (pag. 409). Im E-Mail der Polizei vom 17. März 2016 ist zwar erwähnt, dass der Beschuldigte an jenem Tag von der Polizei habe angehalten werden können (pag. 163). Darüber hinaus ist den Akten, insbesondere dem Anzeigerapport der Polizei, nichts zu einer Anhaltung und der behaupteten Durchsuchung zu entnehmen, was darauf hindeutet, dass diese Massnahmen nicht im vorliegenden Strafverfahren, sondern allenfalls im Rahmen der

12 allgemeinen Gefahrenabwehr (vgl. Art. 27 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]) erfolgten. Ein Einfluss dieser polizeilichen Massnahme auf die vorliegende strafrechtliche Beurteilung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass anlässlich der Anhaltung Beweismittel erhoben worden wären, die vorliegend von Bedeutung wären. Schliesslich beantragt die Verteidigung auch keine Entschädigung oder Genugtuung wegen einer rechtswidrigen Zwangsmassnahme (Art. 431 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile werden denn auch weder vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. 10.2 Zum Vorfall vom 17. Dezember 2015 10.2.1 Gestützt auf die von I.________ der Vorinstanz in digitaler Form eingereichten Fotos und der dadurch ermöglichten Ermittlung von Aufnahmedatum und –zeit (vgl. pag. 261 ff.) bestehen für die Kammer keine ernsthaften Zweifel daran, dass I.________ diese Fotos tatsächlich an diesem Datum zu diesen Zeiten aufgenommen hat, was sich mit den jeweiligen Dateinamen (die sich aus den Zahlen aus Jahr, Monat, Stunde, Minute und Sekunde zusammensetzen, vgl. pag. 142) deckt. Dementsprechend ist es auf den Fotos auch schon dunkel. Damit steht für den 17. Dezember 2015 fest, dass sich der silberne Mercedes-Benz um 18:29 Uhr in unmittelbarer Nähe von I.________ befunden hat. Das, was sich kurz zuvor im Bereich des Mehrfamilienhauses am H.________weg __ zugetragen haben soll, schilderten die Beteiligten teilweise unterschiedlich. So gaben I.________ und L.________ an, sie hätten den Beschuldigten mit dem schwarzen Mercedes-Benz vom Besucherparkplatz aus 30–40 Meter fahren sehen. Der Beschuldigte bestritt dies und machte sinngemäss geltend, zu dieser Zeit nicht am Tatort gewesen zu sein bzw. nicht dort gewesen sein zu können, was sinngemäss auch P.________, O.________ und J.________ vorbrachten. Nachfolgend gilt es diese Aussagen näher zu analysieren und auf deren Wahrheitsgehalt zu untersuchen. Demgegenüber konnten die damalige Freundin des Beschuldigten, N.________, sowie M.________ keine Angaben zum 17. Dezember 2015 machen. 10.2.2 Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den Aussagen von I.________ auseinander. Zusammengefasst führte sie dazu aus, diese erschienen ihr erlebnisbasiert, in sich stimmig, konstant, ohne Strukturbrüche und Aggravierungen. Dabei liesse sich Konstanz und Detailreichtum nicht allein durch die (eigene) schriftliche Zusammenfassung erklären. Neben dem Hinweis auf die Übereinstimmung mit den Aussagen von L.________ zeigte die Vorinstanz diverse weitere Elemente in Aussagen und Verhalten von I.________ auf, die sie als Realkriterien auffasste. So habe I.________ die Vorfälle im freien Bericht quantitativ detailreich geschildert, es fänden sich in den Aussagen raum-zeitliche Verknüpfungen (z.B. die Bezugnahme zum Spaziergang mit dem Nachbar), Interaktionsschilderungen (Beschreibung der Person, die mit dem Beschuldigten geredet habe, als dieser ausgestiegen und auf der anderen Seite eingestiegen sei) sowie ausgeprägte Nebensächlichkeiten und er habe Gefühle und persönliche Konnotationen zu den Geschehnissen gezeigt. Weiter habe er während der gesamten Verfahrensdauer die beiden Vorfällen trotz gewissen Gemeinsamkeiten stets klar unterschieden und nie vermischt, was kaum konsequent durchzuhalten gewesen wäre, wenn er es alles frei erfunden hätte (pag. 308 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

13 Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung, auf die verwiesen wird, an. Die Aussagen von I.________ zum Vorfall vom 17. Dezember 2015 wirken genau und zuverlässig. In der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. März 2016 gab er an, er habe um 18:25 Uhr beobachten können, wie der Beschuldigte auf der Fahrerseite in den Mercedes-Benz gestiegen sei und rückwärts aus dem Parkplatz manövriert habe. Der Beschuldigte sei die K.________gasse hochgefahren und habe ihn beim Kreisverkehrsplatz gekreuzt. Der Beschuldigte habe ihn erkannt, sei dann aber weitergefahren und habe auf der Höhe des Hauseingangs H.________weg __ parkiert. In diesem Moment sei eine weitere Person von den Parkplätzen auf der gegenüberliegenden Strassenseite gekommen und habe mit dem Beschuldigten diskutiert. Anschliessend sei der Beschuldigte ausgestiegen, habe sich auf der rechten Seite ins Fahrzeug gesetzt, während sich die andere Person ans Steuer gesetzt habe. Dann seien sie davongefahren (pag. 5 f., Z. 75 ff.). Von Beginn weg vermochte I.________ das Geschehen zeitlich und räumlich präzise und logisch einzuordnen. Seine Beobachtungen machen unter Berücksichtigung des angegebenen eigenen Standorts beim Kreisel, von wo aus er trotz der Dunkelheit beste Sicht auf die Geschehnisse hatte, Sinn (vgl. die Satellitenaufnahme pag. 98). Das auch später in der Hauptverhandlung nochmals (vgl. pag. 88, Z. 33) – ebenso wie von L.________ (vgl. pag. 224, Z. 43) – erwähnte Detail, wonach nicht nur er den Beschuldigten, sondern der Beschuldigte auch ihn erkannt habe, scheint ihm besonders in Erinnerung geblieben zu sein. Die durchaus überraschende Entwicklung des Geschehens, wonach der Beschuldigte nicht einfach weitergefahren sei, sondern nach wenigen Metern von sich aus wieder angehalten habe und eine andere Person hinzugekommen sei, die mit dem Beschuldigten gesprochen und fortan den schwarzen Mercedes-Benz gesteuert habe, spricht aufgrund der darin enthaltenen entlastenden Elemente nicht nur klar gegen eine falsche Bezichtigung sondern darüber hinaus für Wirklichkeitsnähe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb I.________ eine solche unerwartete Wendung im Handlungsablauf erwähnen sollte, wenn er diese nicht so erlebt hätte. Dieser Vorgang erklärt weiter, weshalb sich I.________ unmittelbar danach, um 18:29 Uhr dazu veranlasst sah, den silbernen Mercedes-Benz zu fotografieren. Dieses auf dem Besucherparkplatz der Liegenschaft gegenüber parkierte Fahrzeug konnte zu jener Zeit durch J.________, einen guten Freund des Beschuldigten, benutzt werden (vgl. pag. 243, Z. 31 f.), was die Darstellung von I.________ weiter stützt. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte I.________ den Vorfall als Zeuge nochmals weitgehend identisch (vgl. pag. 88, Z. 32 f.; pag. 89, Z. 15 ff.). Dabei zeigt insbesondere der Hinweis, wonach er damals gerade von einem Spaziergang mit dem Nachbar L.________ zurückgekehrt sei, dass er die Geschehnisse räumlich und zeitlich mit anderen Ereignissen verknüpfte, was für die Zuverlässigkeit der Aussagen spricht. Dementsprechend vermochte er denn auch seine Position und die Beobachtungen auf der ausgedruckten Satellitenaufnahme präzise einzuzeichnen (vgl. pag. 95; pag. 90, Z. 1 ff.). Schliesslich lässt sich auch aus der E-Mail von I.________ vom 22. März 2018, mit welcher er sich bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensausgang erkundigte (pag. 347) und auf welches die Verteidigung verweist, nichts ableiten, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen relativieren würde. Vielmehr ist dies Ausdruck seiner bereits ausgeführten Charaktereigenschaft. Die

14 Einhaltung von Regeln ist ihm ein Anliegen und daher verfolgt er auch die Folgen von Regelverletzungen mit Interesse. Im Übrigen stand es ihm als anzeigende Person grundsätzlich auch zu, nach der Art der Erledigung des Strafverfahrens zu fragen (vgl. Art. 301 Abs. 2 StPO). Weiter stimmen die Aussagen von I.________ mit denjenigen von L.________ überein. Dieser hatte die Angaben von I.________ schon in einer E-Mail vom 2. März 2016 an die Kantonspolizei pauschal als richtig bestätigt, sich aber in der Folge, angeblich aus Angst vor nicht näher umschriebenen Repressionen, nicht für Aussagen zur Verfügung gestellt. Erst anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 konnte er als Zeuge befragt werden. Dazu hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 309 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch während seiner Aussage vor Gericht bekräftigte L.________ seine Äusserung, den Beschuldigten A.________ eigentlich nicht belasten zu wollen. Eingangs seiner Ausführungen im freien Bericht zu den Geschehnissen vom 17.12.2015 stellte er gegenüber dem Gericht und explizit auch gegenüber dem Beschuldigten klar, dass er es „nicht direkt gesucht“ hätte, vor Gericht gegen A.________ auszusagen (vgl. pag. 224, Z. 32, vgl. auch pag. 225, Z. 37). L.________ versuchte dem Gericht den persönlichen Hintergrund von A.________ näher zu bringen und verwies auf dessen, durch die Trennung seiner Eltern, eher schwierige Kindheit (pag. 226, Z. 13 ff.). Er schätze A.________ als einen sehr netten Jungen ein, erklärte, dass dieser sich gewaltig verändert hätte und bat das Gericht, A.________ eine Hilfestellung zu geben, statt diesen abzustrafen (pag. 226, Z. 16 – 19). Entsprechend hat L.________ den Beschuldigten auch nicht unnötig stark belastet. So verwies er in seinen Aussagen vor Gericht nicht mehr auf den angeblich zusammen mit seiner Ehefrau beobachteten Vorfall, wonach A.________ auch noch an einem dritten Datum gefahren sei (vgl. Email vom 02.03.2016, pag. 148), sondern beschränkte sich darauf, den Vorfall vom 17.12.2015 zu beschreiben. Weiter hat L.________ dem Gericht die Fahrdistanz von A.________ zugunsten des Beschuldigten auf 30 Meter begrenzt (pag. 225, Z. 10 f.). Den beobachteten Vorfall vom 17.12.2015 hat L.________ im freien Bericht ausführlich und mit einem quantitativen Detailreichtum geschildert, sowohl im Kerngeschehen als auch im Nebengeschehen. Neben den sich mit den Aussagen von I.________ deckenden Interaktionsschilderungen finden sich in den Aussagen von L.________ zudem ausgefallene nebensächliche Einzelheiten. So seien er und I.________ an der Ecke zum Brockenhaus neben dem Robbidog gestanden, um die Strasse zu überqueren, als sie auf dem Hausparkplatz in der Nähe viel Lärm gehört hätten, als drei bis vier junge Leute in einen dunklen Mercedes hätten einsteigen wollen (pag. 224, Z. 35, 36 – 38, 41). Auch der Zeuge L.________ schilderte dem Gericht seine persönlichen Konnotationen und eigenen Gefühle zu den Geschehnissen und zum Beschuldigten selbst. So kenne er diesen bereits seit dieser ein Kind sei und sei mit diesem in einem Karateclub gewesen (pag. 224, Z. 14). Als er A.________ habe fahren sehen, hätte er am liebsten eine Maske über dem Gesicht getragen, damit er diesen nicht bei der Widerhandlung hätte sehen müssen und entsprechend den Vorfall nicht hätte bezeugen müssen (pag. 225, Z. 2 f.). Die Aussagen von L.________ erachtet das Gericht als glaubhaft. Sie sind konstant im zentralen Handlungsablauf, homogen und wirklichkeitsnah. Es gibt keine relevanten Strukturbrüche oder eine Aussageentwicklung, welche typischerweise auf frei erfundene oder übertriebene Sachverhaltsdarstellungen hinweisen würden. Sie sind stimmig, reich an Details und ohne Aggravierungen. Zudem stimmen sie auch mit den Aussagen des Zeugen I.________ überein. Schliesslich konnte er auch

15 noch erklären, weshalb ihnen die Fahrt von A.________ überhaupt aufgefallen war: Es hätte [recte: habe] nämlich ein „Gschnorr“ im Quartier bezüglich Ausweisentzug gegeben (pag. 225, Z. 1). Dieser überzeugenden Würdigung der Aussagen von L.________ schliesst sich die Kammer an. Wie bereits weiter oben ausgeführt (E. 10.1), ist sein Aussageverhalten stark davon geprägt, dass es ihm äusserst unangenehm war, den Beschuldigten durch die Schilderung seiner Wahrnehmungen belasten zu müssen. Dies und nicht die anfänglich vorgeschobene Angst vor Repressalien dürfte denn auch der Hauptgrund gewesen sein, weshalb er im Verfahren möglichst nicht als Belastungszeuge auftreten wollte (vgl. pag. 226, Z. 1 ff.). Er selber hätte den Vorfall nämlich nicht zur Anzeige gebracht, wie er glaubhaft angab (vgl. pag. 224, Z. 32; pag. 225, Z. 39 f.). Als er dann aber doch als Zeuge vor der Vorinstanz aussagen musste, war er besonders bedacht darauf, den Vorfall sachlich, ohne Übertreibungen und vor allem ohne unnötige Belastung an die Adresse des Beschuldigten zu beschreiben. Er berichtete teilweise liebevoll und fürsorglich vom Beschuldigten (vgl. z.B. pag. 226, Z. 13 ff.), appellierte, diesem eine Chance zu geben und versuchte auf diese Weise, den Beschuldigten in einem möglichst günstigen Licht zu zeigen. Unter diesen Umständen erscheint völlig abwegig, dass er den Beschuldigten wider besseres Wissen beschuldigt und zu diesem Zweck mit I.________ gemeinsame Sache gemacht haben soll. Vielmehr erweisen sich gerade die belastenden Aspekte seiner Aussagen als besonders verlässlich. Diesen Kernsachverhalt schilderte L.________ übereinstimmend mit I.________. Insbesondere berichtete auch er davon, der schwarze Mercedes-Benz mit dem Beschuldigten auf dem Fahrersitz sei vom Hausparkplatz aus gesamthaft nicht mehr als 30 m gefahren. Dass er anders als I.________ offenbar nicht so genau beobachtete, was danach mit dem zweiten Fahrzeug passierte (vgl. pag. 225, Z. 5 ff.), ist nachvollziehbar, gab er doch glaubhaft an, er habe nicht mehr hinsehen wollen, weil er sich nicht mehr damit habe belasten wollen. Dieses Bedürfnis nach Wegschauen dürfte der Grund dafür sein, dass L.________ besonders in Erinnerung blieb, dass sich seine Blicke mit denjenigen des Beschuldigten gekreuzt hatten (vgl. pag. 224, Z. 43). Auch er identifizierte damit den Beschuldigten, den er als Nachbar gut kannte, zweifelsfrei (vgl. pag. 225, Z. 43 f., wo er auf Frage, ob er sicher sei, dass der Beschuldigte der Fahrzeugführer gewesen sei, bezeichnenderweise mit «Leider ja» antwortete.). Schliesslich vermochte auch er die eigene Position genau zu beschreiben («auf der Höhe Brockenhaus, neben dem Robbidog», pag. 224, Z. 41) und auf einer Satellitenaufnahme einzuzeichnen (pag. 228; vgl. pag. 225, Z. 18 f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann aus der Tatsache, dass L.________ in seiner Einvernahme teilweise die selber erstellten, später zu den Akten gegebenen schriftlichen Notizen zum Vorfall (pag. 233) beizog, nicht geschlossen werden, dass er keine seiner Aussagen aus der Erinnerung wiedergeben konnte. Er wies zu Beginn der Einvernahme offen darauf hin, dass er sich zur Vorbereitung auf die Einvernahme Notizen gemacht habe (vgl. pag. 224, Z. 19 f.). Dass er die Aussagen in der Folge einfach abgelesen hätte, geht aus dem Protokoll indes nicht hervor. Seine Aussagen gingen denn auch qualitativ und quantitativ weit über die Wiedergabe der bloss summarischen Umschreibung des Vorfalls in der Notiz hinaus. Gerade die glaubhaften Schilderungen über sein Empfinden im damaligen Moment (pag. 224, Z. 42 f.: «Also, ich habe auf den Boden gesehen, damit ich ihn

16 nicht sehen muss, aber ich habe ihn gesehen.»; pag. 225, Z. 1 ff.: «Und ich habe runter gesehen, und hätte am liebsten eine Maske angehabt, damit ich ihn nicht habe sehen müssen.»; pag. 225, Z. 6 ff.: «Und ich wollte auch nichts mehr sehen, damit ich ihn nicht mehr belasten muss. Und auch damit ich mich nicht belasten muss.»), welches er besonders eng mit den Geschehnissen verknüpft hatte, aber auch die eher vagen Aussagen zum zweiten Fahrzeug (pag. 225, Z. 5 f. und 9 f.), waren in den Notizen überhaupt nicht enthalten. Zudem korrigierte er in der Einvernahme die geschätzte Distanz, die der Beschuldigte zurückgelegt haben soll, leicht nach unten. Dass sich L.________ bei seinen Aussagen auch an den vorher angefertigten Notizen orientierte, tut der Glaubhaftigkeit seiner Angaben daher keinen Abbruch. Gleiches gilt für den Hinweis in den Notizen, er habe am Mercedes-Benz kein L-Schild erkennen können (vgl. pag. 233). Er war sich offenbar nicht ganz bewusst und musste sich dessen als Zeuge auch nicht bewusst sein, dass das fehlende L-Schild in Bezug auf den Vorfall vom 17. Dezember 2015 nicht von Bedeutung war. Schliesslich trifft zwar zu, dass L.________ zu seinen telefonischen Kontaktaufnahmen mit dem Beschuldigten, mit denen er offenbar zwischen August bis Ende 2017 versucht hatte, eine Kopie des seinerzeit der Polizei abgegebenen Berichts (dabei handelt es sich offenbar um die E-Mail vom 2. März 2016, pag. 148) zu erhalten, teilweise nur ausweichend aussagte (vgl. pag. 226, Z. 22 ff.; pag. 227, Z. 8 ff.; vgl. pag. 249, Z. 1 ff.). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern dies die Aussagen von L.________ zum Kernsachverhalt infrage stellen sollte. Vielmehr sind diese nach dem Gesagten in jeder Hinsicht glaubhaft und stimmen im Wesentlichen mit den ebenfalls verlässlichen Angaben von I.________ überein. Zusammenfassend stützen damit glaubhafte und übereinstimmende Aussagen zweier Augenzeugen den Anklagesachverhalt bezüglich dem 17. Dezember 2015. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob sich aus den weiteren Beweismitteln, insbesondere aus den Aussagen weiterer Beteiligter, dennoch erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran aufdrängen, dass der Beschuldigte den schwarzen Mercedes-Benz lenkte. 10.2.3 In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. März 2017 wurde unter anderen O.________, die Mutter des Beschuldigten, befragt (pag. 83 ff.). Ihre Aussagen zum 17. Dezember 2015 sind stereotyp, zielgerichtet und geprägt davon, ihren Sohn in Schutz zu nehmen, wie dies schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. pag. 313, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf verwiesen werden kann. Zunächst gab sie auf die Frage, ob sie noch wisse, was der Beschuldigte am frühen Abend gemacht habe, an, er sei zu Hause am Gamen gewesen (pag. 84, Z. 39 f.). An den Wochentag vermochte sie sich auf Frage aber nicht mehr genau zu erinnern (Freitag oder Donnerstag, pag. 84, Z. 43 und 46) und plötzlich war sie sich auch nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte am Gamen, im Fitness oder am Lernen gewesen war (pag. 84, Z. 44 f.). Auch wenn sie damit eingestehen musste, sich nicht mehr erinnern zu können, wo der Beschuldigte zur Tatzeit genau war, stritt sie die Vorwürfe an ihren Sohn weiterhin pauschal ab und versuchte diese auf andere Weise zu zerstreuen, etwa indem sie auf eine mögliche Verwechslung hinwies (pag. 85, Z. 5 ff.: «Da hat Herr I.________ ihn wohl mit jemand anders verwechselt. Es hat bei uns im Quartier zwei andere gleiche Mercedes. Einer parkiert ab und zu vis-à-vis von unserem Eingang. Das weiss ich, weil

17 ich ihn mehrmals dort gesehen habe. Ein anderer kommt immer vom G.________weg her gefahren zum H.________weg.»). Auch N.________, die damalige Freundin des Beschuldigten, hatte schon von einem zweiten ähnlichen Fahrzeug in der Nachbarschaft berichtet (vgl. pag. 81, Z. 28 ff.). Angesichts der glaubhaften Aussagen zweier Zeugen, die den Beschuldigten zweifelsfrei als Fahrer eines schwarzen Mercedes-Benz identifiziert haben, besteht indessen von vornherein kein Raum für die Annahme einer Verwechslung. Die weiteren von O.________ allgemein vorgebrachten Gründe, weshalb die ihrem Sohn vorgeworfene Autofahrt am 17. Dezember 2015 nicht stattgefunden haben könne, überzeugen ebenso wenig. So gab sie auf Nachfrage selber an, die Schlüssel für den Mercedes-Benz hätten sich auf dem Wohnzimmertisch, gerade beim Eingang in die Wohnung (pag. 85, Z. 13 f.) und damit im Zugriffsbereich des Beschuldigten befunden. Sie konnte damit kaum jederzeit die vollständige Kontrolle darüber haben, wer den Schlüssel wann behändigte, zumal sie ihren Aussagen zufolge selber den fraglichen Mercedes-Benz nicht lenkte (pag. 86, Z. 23 f.; vgl. auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Schlüssel beim Vater oder bei der Mutter «zum Gebrauch» liege, pag. 10, Z. 147 f). J.________, ein guter Freund des Beschuldigten (der Beschuldigte sei einer seiner besten Kollegen, pag. 242, Z. 13), gab an, dieser habe ihn gefragt, ob er aussagen könne, weil er am 17. Dezember 2015 mit ihm «unterwegs» gewesen sei (pag. 242, Z. 25 ff.). An jenem Abend habe er sich mit dem Beschuldigten verabredet und bei ihm geklingelt. Er sei aber noch nicht zu Hause gewesen. Sie hätten auf ca. halb sieben abgemacht, das wisse er aber nicht mehr genau, der Beschuldigte habe aber gesagt, es könnte später werden. Dann habe O.________ aufgemacht und er habe mit ihr einen Kaffee getrunken, weshalb er sich noch an diesen Abend erinnere. Es sei nicht üblich gewesen, dass er auf den Beschuldigten habe warten müssen. Nachher sei der Beschuldigte gekommen und sie hätten den Abend zusammen mit Gamen verbracht (pag. 242, Z. 25 ff.). Das auffallende, auch später nochmals erwähnte (pag. 243, Z. 10 f.) Detail in dieser eher unspezifischen und kargen Schilderung des Abends, wonach er mit O.________ einen Kaffee getrunken habe, würde erwarten lassen, dass auch sie dies ins Feld geführt hätte. Dies zumal O.________ sichtlich bemüht war, sämtliche für den Beschuldigten entlastenden Elemente zu erwähnen. Sie berichtete jedoch weder davon, dass J.________ klingelte oder fortan in der Wohnung anwesend war, noch, dass sie zusammen einen Kaffee tranken. Auf weitere Nachfrage, weshalb er wisse, dass es genau der 17. Dezember 2015 gewesen sei, gab J.________ noch an, er habe als Fotograf an einer Bettwäscheproduktion gearbeitet, die er mit dem Abend in Verbindung bringe (pag. 243, Z. 7 ff.). Die ziehe sich meistens über zwei, manchmal auch nur eine Woche im November oder Dezember hinweg (pag. 243, Z. 17 f.). Inwiefern J.________ aufgrund dieser Tätigkeit, über die er nur allgemeine Angaben machte und die diesen zufolge am 17. Dezember 2015 gut auch schon mehrere Tage oder Wochen zurück gelegen haben könnte, genau dieser Abend besonders in Erinnerung geblieben sein sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Vor allem angesichts dessen, dass sich J.________ regelmässig mit dem Beschuldigten traf und viel mit ihm zusammen besprach (vgl. pag. 242, Z. 17), erscheint gut möglich, dass er den 17. Dezember 2015 mit einem anderen gemeinsamen Abend im

18 November oder Dezember 2015 verwechselte. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Belastungszeugen zum Kernsachverhalt muss jedenfalls mit der Vorinstanz genau davon ausgegangen werden (vgl. pag. 317, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen von J.________ sind auch sonst nicht geeignet, die Sachverhaltsdarstellung von I.________ und L.________ ernsthaft in Frage zu stellen. So setzte sich J.________ auf Vorhalt der Vorwürfe an den Beschuldigten in keiner Weise damit auseinander, sondern teilte sogleich pauschal und heftig gegen I.________ aus (pag. 243, Z. 35 ff., u.a.: «Ja, weil er lügt, ganz einfach. Ich muss mich zusammenreissen, nicht ausfällig zu werden. Er ist eine ganz arme Person, die immer versucht, A.________ zu diffamieren. Er grüsst nicht. […] Und er war in Konflikt mit dem Gesetz und seit I.________ davon Wind bekommen hat, geht er gegen A.________ los. Er ist auch in der SVP und hat etwas gegen Ausländer.»). Er scheint die Vorwürfe sogar insofern zu bestätigen, indem er von einem Bagatellfall sprach, bei welchem niemand zu Schaden gekommen sei (pag. 244, Z. 3 ff.: «Es gibt so Leute, die ständig Polizei spielen müssen. Und sie als Richterin müssen das wissen, bei all den Bagatellfällen die Sie behandeln. Und das hier ist ein Bagatellfall, da niemand zu Schaden gekommen ist.»). Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe am 17. Dezember 2015 bis um 16:30 Uhr in U.________(Ortschaft) gearbeitet und sei somit erst um ca. 18:11 Uhr im Geschäft des Vaters angekommen, wo für ca. 30 Minuten der Wagen für den nächsten Tag bereitgestellt worden sei (pag. 405). Sie bezieht sich damit auf entsprechende Aussagen des Beschuldigten und von dessen Vater P.________ in der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018. Demnach hätten sie an jenem Tag im Kanton Zürich in der Villa eines Kunden Arbeiten erledigt. Dazu liegen auch eine Auftragserfassung (pag. 198), Arbeitsrapporte (pag. 199 f.) sowie neu die im oberinstanzlichen Verfahren eingereichte Rechnung vom 16. Mai 2018 (pag. 413) sowie eine vom 30. Juni 2018 datierende schriftliche Bestätigung des Auftrags von E.________ vor (pag. 412). Letzterem zufolge hätten der Beschuldigte und sein Vater am 17. Dezember 2015 an der T.________strasse __ in U.________(Ortschaft) einen Express-Einsatz leisten müssen, wobei die Arbeiten um 16:30 Uhr beendet gewesen seien. Mit diesen zusätzlichen Schriftstücken werden die von der Vorinstanz noch bekundeten Zweifel im Zusammenhang mit den doch nur sehr rudimentären und skizzenhaften Arbeitsrapporten und der ungewöhnlich späten bzw. damals noch gar nicht erfolgten Rechnungsstellung weitgehend ausgeräumt (vgl. pag. 315, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es steht fest, dass der Beschuldigte an jenem Tag in U.________(Ortschaft) tatsächlich Arbeiten erledigte. Gleichwohl ist entgegen der Auffassung der Verteidigung davon auszugehen, dass er um ca. 18:00 Uhr wieder zurück am (damaligen) Firmensitz der F.________AG in C.________(Ortschaft) (vgl. pag. 246, Z. 20, wonach sich dieser vor dem Umzug am V.________weg __ befand) sein konnte. Laut Zusatzblatt zum Arbeitsrapport dauerten die Arbeiten des Beschuldigten («A.________ (Initialen)») und von P.________ («P.________(Initialen)») an jenem Tag nämlich nur bis 18:00 Uhr, wobei der Rückreiseweg darin enthalten ist, was nicht nur P.________ explizit (pag. 240, Z. 12 und Z. 22 f.) sondern auch der Beschuldigte selber sinngemäss so bestätigte (pag. 246, Z. 32 f.: «Und laut Arbeitsbericht sind wir gegen 1800 Uhr wieder im Geschäft in C.________(Ortschaft)

19 gewesen.»). Angesichts der für die 127 km auf etwas über eineinhalb Stunden berechneten Fahrzeit gemäss der ausgedruckten Routenberechnung in den Akten (vgl. pag. 260) erscheint dies auch mit der schriftlichen Bestätigung von E.________ vereinbar, zumal wohl auch das Ende der Arbeitszeit nicht minutengenau sein dürfte. Was danach genau geschehen sein soll, konnte P.________ nur ganz allgemein sagen, ohne sich konkret daran erinnern zu können, wie dies am 17. Dezember 2015 war (vgl. pag. 240, Z. 36). Es würden die Arbeitsgerätschaften aus dem Fahrzeug geräumt und gereinigt, was etwa 20-30 Minuten dauere, und anschliessend kämen die Mitarbeiter noch zu ihm ins Büro (pag. 240, Z. 25 f., 30 ff. und 36 ff.; pag. 241, Z. 4). Auch der Beschuldigte berief sich darauf, dass er aufgrund dieser Arbeiten gar nicht rechtzeitig zu Hause hätte sein können (vgl. pag. 246, Z. 33 ff.; pag. 248, Z. 7 ff.) und er zudem in dieser kurzen Zeit nicht hätte duschen können, was er aber gemacht hätte, bevor er in ein so sauberes Auto gestiegen wäre (pag. 248, Z. 8 ff.). Nach der Erledigung dieser Arbeiten sei er zu Fuss nach Hause, wo ihn J.________ bereits erwartet habe. Er habe geduscht und dann gemeinsam mit J.________ gegamt (pag. 247, Z. 32 ff.). Allgemein ist zu den Aussagen des Beschuldigten zum 17. Dezember 2015 zu sagen, dass er sich zunächst weniger auf die eigene Erinnerung, als vielmehr auf die Angaben im Arbeitsrapport gestützt zu haben scheint (vgl. pag. 246, Z. 30 f. und 32 f.) und auf Nachfrage auch angab, sich nur vage daran erinnern zu können (pag. 246, Z. 41). Da es sich aber damals um einen eher ungewöhnlichen Auftrag handelte, konnte er sich durch den Arbeitsrapport mehr und mehr daran erinnern (vgl. pag. 246, Z. 41 ff.) und qualitativ detailreiche Aussagen zu der Infrastruktur des Kunden, dem Arbeitsablauf und dem Mittagessen mit seinem Onkel in Zürich machen (vgl. pag. 247, Z. 2 ff., 20 ff. und 41 ff.). Demgegenüber fielen die Aussagen zum weiteren Verlauf des Abends eher karg, farblos und unspezifisch aus. Er begnügte sich im Wesentlichen damit, die Vorwürfe allgemein und zielgerichtet als zeitlich nicht möglich darzustellen. Insbesondere die Aussagen zu den angeblich im Betrieb noch erledigten Arbeiten wirken wenig erlebnisbasiert. Anders als bei den Aussagen zu den Arbeiten in Zürich entsteht nicht der Eindruck, dass er für C.________(Ortschaft) konkret verrichtete Reinigungs- und Vorbereitungsarbeiten vor Augen hatte. Vielmehr beschreibt er allgemein Arbeiten, die normalerweise noch durch irgendjemanden erledigt werden müssen (vgl. pag. 247, Z. 29: «Eigentlich ist es normal bei uns, dass wir den Wagen abladen, reinigen und dann wieder für den nächsten Tag vorbereiten. Ausser Freitag, da reinigen wir nur noch nach dem Entladen.» [Hervorhebungen hinzugefügt]). Vor diesem Hintergrund kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte an jenem Tag nicht oder nur kurz an diesen Arbeiten beteiligte. Dies erst recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er wegen der Verabredung mit J.________ und der längeren Arbeitszeit in Zürich offenbar sehr in Eile war und er angab, ungern unpünktlich zu sein (vgl. pag. 247, Z. 32 ff.). Wie dem genau war, wie der Beschuldigte anschliessend nach Hause gelangte – ob, wie er behauptete, zu Fuss oder aber mit dem Velo oder per Mitfahrgelegenheit beim Lehrling (vgl. pag. 247, Z. 11 ff.) – und ob er dort noch kurz duschte oder nicht, lässt sich nicht mehr genau rekonstruieren. So ist beispielsweise durchaus möglich, dass er nach der Ankunft um ca. 18:00 Uhr nur kurz beim Ausladen half, danach

20 zügig nach Hause lief (was gemäss seinen Angaben ca. 10-15 Minuten dauert, pag. 247, Z. 14), dort den Autoschlüssel behändigte und losfuhr. Jedenfalls, und nur das ist hier entscheidend, schliessen die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von P.________ sowie die weiteren Beweismittel zu ihrer Arbeitstätigkeit weder aus noch begründen sie unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte um ca. 18:25 Uhr am H.________weg __ den schwarzen Mercedes-Benz vom Besucherparkplatz wegfuhr. Soweit der Beschuldigte – ebenso wie O.________ (pag. 86, Z. 31 ff.; pag. 87, Z. 1 ff.; pag. 99 ff.) und J.________ (pag. 244, Z. 1 ff.) – unter Hinweis auf die Nachbarschaftsstreitigkeiten mehr oder weniger pauschal geltend machte, I.________ und L.________ würden ihn zu Unrecht beschuldigen und hätten sich gegen ihn abgesprochen (pag. 248, Z. 1 ff. und 21 ff.), ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden ein derart detailliertes, vollständiges und teilweise abwegiges Lügengebäude errichtet und bis vor Gericht konstant hätten aufrecht erhalten sollen. Dies gilt ganz besonders mit Blick auf die weiter oben ausgemachten Eigenheiten der beiden Belastungszeugen – zum einen I.________, dem die strikte Einhaltung von Regeln ein grosses Anliegen war, und zum anderen L.________, der aus Mitleid mit dem Beschuldigten gar nicht wollte, dass dessen Verhalten Konsequenzen nach sich zieht (E. 10.1 oben) –, welche eine solchermassen perfide Falschbezichtigung als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. 10.2.4 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich aus den weiteren Beweismitteln, insbesondere den Aussagen des Beschuldigten und seiner Eltern sowie von J.________ weder einzeln noch gesamthaft Elemente ergeben, welche die Kammer ernsthaft daran zweifeln lassen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie I.________ und L.________ übereinstimmend berichteten. Für die Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» besteht bei dieser Sachlage kein Raum. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Konkret ist von folgendem rechtsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Am 17. Dezember 2015 um ca. 18:25 Uhr stieg der Beschuldigte in den Personenwagen der Marke Mercedes-Benz (Kennzeichen BE________), der sich auf einem Besucherparkplatz der Stockwerkeigentümergemeinschaft H.________weg __ in C.________(Ortschaft) befand. Er fuhr rückwärts aus dem Parkplatz in die K.________gasse und nahm im folgenden Kreisel die erste Ausfahrt in den H.________weg, wo er auf der Höhe des Hauseingangs der Liegenschaft H.________weg __ am Strassenrand anhielt. Dabei legte er insgesamt eine Fahrstrecke von ca. 30 Meter zurück. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines Führerausweises, da sein Führerausweis auf Probe 2012 annulliert worden war. 10.3 Vorfall vom 21. Februar 2016 10.3.1 Der 21. Februar 2016 war ein Sonntag. Aus den insofern übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass an jenem Tag in C.________(Ortschaft) Fasnacht gefeiert wurde, wobei für den Umzug der G.________weg und der H.________weg nahe der Liegenschaft am H.________weg __ teilweise gesperrt

21 waren. Die Strassensperrungen wurden im Verlauf des Abends wieder aufgehoben. Um 18:26 und 18:28 Uhr stand der schwarze Mercedes-Benz vorwärts parkiert und ohne angebrachtes L-Schild auf dem Besucherparkplatz der Liegenschaft am H.________weg __, was aus den beiden Fotos (pag. 172 f.) und den Details der entsprechenden Bilddateien (pag. 261 f.) hervorgeht (vgl. E. 10.2.1 oben). Was sich einige Minuten davor zugetragen hatte, schilderten die Beteiligten unterschiedlich. I.________ will von seinem Balkon aus beobachtet haben, wie der Beschuldigte mit dem schwarzen Mercedes-Benz auf den Besucherparkplatz gefahren sei. M.________ gab an, den Beschuldigten zwar nicht fahren gesehen zu haben, ihm aber in der Einstellhalle begegnet zu sein. Demgegenüber sagte der Beschuldigte aus, er sei von ca. 13:00 Uhr bis spät Abends mit Kollegen an der Fasnacht in C.________(Ortschaft) gewesen. Diese Angaben bestätigten im Wesentlichen auch J.________, O.________ und N.________. Nicht von Bedeutung sind hier die Aussagen von L.________ und P.________, die die Vorkommnisse nicht mitbekamen. 10.3.2 Rund einen Monat nach dem Vorfall wurde I.________ polizeilich als Auskunftsperson dazu befragt (pag. 4 f.). Auf offene Frage berichtete er frei und sehr ausführlich darüber, was sich zwischen ca. 18:15 Uhr, als er vom eigenen Balkon aus den Beschuldigten mit dem schwarzen Mercedes-Benz auf den Besucherparkplatz habe fahren sehen, und 18:26 Uhr, als er das Fahrzeug dort fotografiert habe, alles ereignet habe – über seine Beobachtungen, sein eigenes Verhalten und die Begegnung und Interaktion mit M.________. Dabei gehen die protokollierten Aussagen quantitativ und qualitativ über die schriftliche Zusammenfassung (pag. 12 f.) hinaus, welche I.________ danach zu den Akten reichte (vgl. pag. 6, Z. 94 f.). Beispielsweise ist das plastisch geschilderte Detail, wonach die Strassensperrung auf dem H.________weg und dem G.________weg gerade aufgehoben worden sei, in der schriftlichen Zusammenfassung nicht erwähnt. Gerade diese Kleinigkeit zeigt aber anschaulich, dass I.________ seine Wahrnehmungen räumlich und zeitlich mit weiteren Ereignissen verknüpfte und in Kontext setzte, was als deutlicher Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben zu werten ist. Präzise und stimmig schilderte er, von wo er die Beobachtungen gemacht habe und weshalb er trotz der Dunkelheit vom Balkon aus den Beschuldigten deutlich erkannt habe (rote Bomberjacke, Cap, Jeans, markante Turnschuhe, markantes Gesicht). Weitere erwähnte Details deuten ebenfalls auf genaue Beobachtung und wirklichkeitsnahe Beschreibung hin. Er sagte aus, beim Aussteigen des Beschuldigten sei die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs angegangen, wodurch er noch deutlicher erkannt habe, dass der Beschuldigte alleine unterwegs gewesen sei (pag. 5, Z. 35 f.), der Beschuldigte sei dann via Einstellhalle verschwunden (pag. 5, Z. 40 f.) und er (I.________) habe seine Jacke und das Handy genommen und dann noch die Turnschuhe des Beschuldigten vor dessen Wohnungseingang gesehen, bevor er mit dem Lift in die Tiefgarage gefahren sei (pag. 5, Z. 40 ff.). Auch das geschilderte Aufeinandertreffen mit kurzem Gespräch mit M.________ wirkt stimmig und passt mit dessen Aussagen überein. Wie bereits wiederholt festgehalten, war es I.________ ein Anliegen, dass insbesondere Verkehrsregelverletzungen in der Nachbarschaft konsequent geahndet werden. Nicht zuletzt aufgrund des Vorfalls vom 17. Dezember 2015 war er auf diesbezügliches Fehlverhalten des Beschuldigten speziell sensibi-

22 lisiert. Da er damals offenbar von der Polizei wusste, dass der Beschuldigte mittlerweile über einen Lernfahrausweis verfügte (vgl. pag. 146), erstaunt nicht, dass I.________ sein Augenmerk besonders darauf richtete, ob vorschriftsgemäss ein L- Schild am Fahrzeug angebracht und der Beschuldigte allenfalls alleine unterwegs war. Er liess es sich dann auch nicht nehmen, sich noch aus nächster Nähe vom fehlenden L-Schild zu überzeugen und seine Feststellungen ab 18:26 Uhr mit dem mitgenommenen Handy fotografisch zu dokumentieren. Neben dieser Aufnahme wird der von I.________ geschilderte Sachverhalt dadurch gestützt, dass er noch am selben Abend, um 18:58 Uhr, per E-Mail zusammenfassend der Polizei rapportierte (vgl. pag. 146). In der Hauptverhandlung vom 13. März 2017 schilderte I.________ den Sachverhalt inhaltlich und chronologisch konstant und weitestgehend gleich (vgl. pag. 90, Z. 8 ff.). Wieder beschrieb er anschaulich, vom Balkon aus gesehen zu haben, wie gerade die Absperrgitter von der Strasse weggeräumt worden seien (vgl. pag. 90, Z. 9 ff.), als er die weiteren Beobachtungen machte, sowie die spätere Interaktion mit M.________ (pag. 90, Z. 20 ff.). Mit der Ergänzung, er sei auch deshalb rausgegangen, weil er noch gehofft habe, den Beschuldigten zu kreuzen (pag. 90, Z. 19 f.), beschrieb er nachvollziehbar eigene Denkund Gefühlsvorgänge. Auf Nachfrage des damaligen Verteidigers vermochte er nochmals konkret und stimmig aufzuzeigen, weshalb er trotz der Dunkelheit den Beschuldigten als Fahrer habe identifizieren können (vgl. pag. 92, Z. 33 ff., insb. wiederum mit dem Hinweis auf die Wagenbeleuchtung, die rote Jacke, die «Hiphop»-Schuhe und das markante Gesicht). In vollständiger Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen konnte I.________ die Vorgänge auch auf der ausgedruckten Satellitenaufnahme einzeichnen (vgl. pag. 96; pag. 90, Z. 37 ff.). Strukturbrüche, Widersprüche oder eine Aussagenentwicklung, welche typischerweise auf frei erfundene oder übertriebene Sachverhaltsdarstellung hinweisen würden, sind in den konstanten und präzisen Aussagen von I.________ nicht enthalten. Die Aussagen von I.________ erweisen sich damit auch hinsichtlich der Geschehnisse vom 21. Februar 2016 als glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Aussagen von I.________ teilweise durch diejenigen von M.________ bestätigt werden. M.________ wohnte zu dieser Zeit ebenfalls in derselben Liegenschaft und war dort als Hauswart tätig (vgl. pag. 235, Z. 19). In der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 wurde er als Zeuge befragt (pag. 235 ff.). Obwohl im Aussagezeitpunkt damit schon zwei Jahre vergangen waren, konnte er durchaus noch stimmige Angaben zu diesem Abend machen. Unter anderem gab er dazu an, sich wegen der damaligen Fasnacht noch daran erinnern zu können (pag. 236, Z. 43). Zunächst kann für die Beurteilung dieser Aussagen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 311, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Zeuge schilderte seine persönlichen Konnotationen zum in der Liegenschaft wohl diskutierten Vorfall (vgl. Aussagen L.________, pag. 225, Z. 1) und darüber, dass auch er aufgrund seiner Aussage von O.________ für den Ausweisentzug des Beschuldigten verantwortlich gemacht werde (pag. 235, Z. 23 – 33). Gleichzeitig gab der Zeuge auch mehrfach zu, wenn er etwas nicht oder nicht mehr wusste und präzisierte spontan seine Aussage. So erklärte er eingangs seiner Einvernahme, dass er nicht viel wisse (pag. 235, Z. 13) und auch hinsichtlich des Vorgehens von I.________ nach ihrer Begegnung in der Einstellhalle sagte er aus, er wisse nicht, was dieser anschliessend getan hätte [recte:

23 habe] (pag. 236, Z. 18). Weiter ergänzte er seine Aussagen während des Verlesens des Protokolls (pag. 235, Z. 22 – 25) und bestätigte auf Frage von Rechtsanwalt B.________, dass er A.________ nicht hätte [recte: habe] fahren sehen (pag. 237, Z. 9). Folglich belastet er A.________ ebenfalls nicht unnötig stark. M.________ machte also keinen Hehl daraus, dass er in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen keine Angaben machen und insofern die Aussagen von I.________ nicht direkt bestätigen konnte. Wäre es den beiden Zeugen darum gegangen, gemeinsame Sache zu machen und den Beschuldigten wider besseres Wissen einer Straftat zu beschuldigen, wäre ein solches Aussageverhalten äusserst abwegig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch M.________ hätte vorgeben sollen, die Autofahrt des Beschuldigten selber wahrgenommen zu haben, und man stattdessen die doch umständliche, dynamische und komplizierte Geschichte hätte konstruieren und untereinander absprechen sollen, wonach man einander kurz darauf in der Einstellhalle über den Weg gelaufen sei. Die Aussagen von M.________ wirken denn auch nicht einfach an diejenigen von I.________ angepasst, obwohl er zu Beginn seiner Einvernahme angab, mit diesem noch über den Vorfall gesprochen zu haben (vgl. pag. 235, Z. 14 f.). Er vermochte die Geschehnisse und sein Verhalten aus seiner Warte plausibel und schlüssig zu erklären. So ergänzte M.________ während des Verlesens des Protokolls etwa, der schwarze Mercedes-Benz sei während der Fasnacht nicht auf dem Besucherparkplatz gestanden (pag. 236, Z. 25 ff.). Auf Nachfrage konnte er plausibel erklären, weshalb er das wisse, er habe nämlich vom Balkon aus der Putzequipe, welche nach dem Fasnachtsumzug geputzt habe, zugeschaut. Dabei sei ihm aufgefallen, dass kein Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz gestanden sei (pag. 236, Z. 29 ff.). Diese Beobachtungen erscheinen stimmig, zumal der endende Fasnachtsumzug zugleich der Grund war, weshalb M.________ dann runter in die Einstellhalle und nach draussen gegangen sei. Er habe nämlich nach der «Mo[h]rerei» von der Fasnacht schauen wollen (pag. 236, Z. 11 f.), was angesichts seiner Tätigkeit und Verantwortung als Hauswart einleuchtet. Zudem war offenbar auch ihm vermehrt der schwarze Mercedes-Benz auf dem Besucherparkplatz aufgefallen und er hatte ein spezielles Augenmerk darauf gelegt (vgl. pag. 235, Z. 39 ff.). Räumlich und zeitlich logisch beschrieb er, ihm sei auf dem Weg nach draussen der Beschuldigte mit seiner roten Jacke entgegengekommen, und er habe draussen angekommen festgestellt, dass der schwarze Mercedes-Benz auf dem Besucherparkplatz gestanden habe (pag. 236, Z. 11 ff.). Auf dem Rückweg via Einstellhalle sei er I.________ begegnet, der «glaublich noch ein Foto vom Mercedes» habe machen wollen (pag. 236, Z. 16 ff.). Diese glaubhaften Aussagen sind nicht nur deswegen als deutliches Indiz für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts zu werten, weil M.________ (nur) den Beschuldigten in nächster Nähe zum soeben dort parkierten Mercedes-Benz, an dem kein L-Schild angebracht war, antraf. Vielmehr bestätigt seine Beschreibung, wie er dem Beschuldigten und kurz darauf I.________ über den Weg lief, die Angaben von I.________, da sie mit letzteren übereinstimmt. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass auch hinsichtlich des Vorfalls vom 21. Februar 2016 glaubhafte und präzise Aussagen eines Augenzeugen vorliegen, welche den Vorwurf stützen, wonach der Beschuldigte um ca. 18:15 Uhr ohne L-Schild und ohne Begleitperson ein Fahrzeug geführt habe. Zudem deuten

24 auch die Aussagen von M.________ darauf hin. Gleichwohl bleibt im Folgenden zu prüfen, ob sich aus den Aussagen der weiteren Beteiligten Zweifel aufdrängen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. 10.3.3 J.________ wurde in der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 zu diesem Vorfall befragt. Nach dem Hinweis, an diesem Tag sei Fasnacht gewesen, sagte er aus, er könne sich einzig daran erinnern, praktisch jede Fasnacht mit dem Beschuldigten und weiteren Kollegen verbracht zu haben (pag. 242, Z. 39 ff.). An die Fasnacht würden sie «meistens» auf den Mittag etwas Essen gehen und dann bis in die Nacht hinein bleiben (pag. 244, Z. 19). Soweit er sich erinnern könne, seien sie eigentlich immer zusammen gewesen, und hätten sich höchstens schnell um auf die Toilette zu gehen getrennt (pag. 244, Z. 25 f.). Die Aussagen wirken doch auffällig karg und farblos. Dies ist erstaunlich, soll es sich doch gerade um einen festlichen und geselligen Nachmittag und Abend unter Freunden an der Fasnacht gehandelt haben, bei welchem auch zwei Jahre später durchaus mit detaillierteren Schilderungen zu rechnen wäre. Jedenfalls räumte J.________ mit seinen Aussagen ein, sich nicht konkret an den 21. Februar 2016 erinnern zu können. Seine vagen Angaben zu jenem Abend rekonstruierte er vielmehr aus der allgemeinen Erinnerung, wonach er Fasnacht eigentlich immer mit dem Beschuldigten und weiteren Kollegen verbracht habe. Auf entsprechend unsicherem Fundament fusst damit seine wenig konkrete Angabe, man sei – soweit er sich erinnern könne – eigentlich immer zusammen gewesen. Selbst wenn sie damals tatsächlich als Gruppe an der Fasnacht unterwegs gewesen sein sollten, erscheint gut möglich, dass eine vorübergehende Abwesenheit des Beschuldigten nicht gross auffiel. Dies zumal der Beschuldigte nicht lange gebraucht hätte, um den Mercedes-Benz nach Aufhebung der Strassensperrung auf den Besucherparkplatz seines nahe gelegenen Domizils zu bringen und danach wieder zu Fuss an die Fasnacht zurückzukehren. Insofern ergeben sich aus den Aussagen von J.________ keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie von I.________ und M.________ geschildert zutrug. Gleiches gilt auch für die Aussagen von N.________, der damaligen Freundin des Beschuldigten. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 312, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), die dazu insbesondere Folgendes festhielt: Die Aussagen von N.________ beschränken sich auf Rudimentäres und sie versuchte, von ihrem Freund abzulenken. So erklärte sie, es gebe zwei gleiche Autos in C.________(Ortschaft) (pag. 81, Z. 28 – 31). Sie behauptete zwar, das Auto von Januar bis Februar gebraucht zu haben, erklärte jedoch gleichzeitig, sie wisse nicht mehr genau wann sie es geholt und wann zurückgebracht hätte [recte: habe] (pag. 81, Z. 14 f.) und sie glaube lediglich, das Auto bis Ende Februar gebraucht zu haben (pag. 81, Z. 16). Dies wiederum widerspricht den Angaben des Beschuldigten selbst, der bei der Polizei noch erklärte, dass auch seine Freundin das Auto von Mitte Januar bis ungefähr Mitte Februar benützt hätte (pag. 10, Z. 140). Dasselbe sagte auch die Mutter O.________ aus (pag. 87, Z. 20 f.). Auch die Behauptung, ihr Freund hätte den ganzen Tag des 21.02.2016 mit Freunden an der Fasnacht verbracht, schliesst nicht aus, dass er abends den Mercedes geführt haben könnte. Zudem gesteht N.________ ein, an dem Tag nicht dabei gewesen zu sein (pag. 81, Z. 6 f.).

25 Generell sind die entlastenden Aussagen von N.________ wenig detailliert, wohl auch aufgrund von Erinnerungslücken (Zeitablauf). Zusammenfassend kann gestützt auf ihre Aussagen nicht angenommen werden, dass der Mercedes in der in Frage stehenden Zeit ausschliesslich bei ihr war. Dagegen sprechen auch die Aussagen von I.________ und M.________. Die von der Securitas angeblich durchgeführten Kontrollschildüberprüfungen auf dem Parkplatz von N.________ vermögen daran gerade nichts zu ändern, da durchaus möglich ist, dass der Wagen in der Zeit von Januar bis Februar 2016 mehrheitlich bei N.________ parkiert war. Auch I.________ wies das Gericht bereits in seinen schriftlichen Ausführungen vom 22.03.2016 darauf hin, dass der Mercedes im Januar und Februar nur noch unregelmässig und meistens an den Wochenenden auf dem Besucherparkplatz war (pag. 12, Ziff. 4). Zu den Aussagen von O.________ kann ergänzend zum bereits Ausgeführten (E. 10.2.3) festgehalten werden, dass diese soweit den 21. Februar 2016 betreffend ebenfalls ungenau und teilweise zielgerichtet wirken. Sie nahm auch hier ihren Sohn wo immer möglich in Schutz und stritt die Vorwürfe an diesen weitgehend pauschal ab (vgl. pag. 85, Z. 22 f. [u.a.: «Dann war Fasnacht in C.________(Ortschaft) und mein Sohn hat das Auto nicht mitgenommen.»] und 43 ff.; pag. 86, Z. 3 und 7 ff.). So bestritt sie etwa, dass I.________ von seinem Balkon auf den Besucherparkplatz sehe und es nicht sein könne, dass dieser vom Parkplatz aus das Foto gemacht habe (pag. 86, Z. 6 ff.: «Ich muss Ihnen sagen, vom Balkon aus sieht man nicht den Besucherparkplatz. Er war nicht dort. Ich war den ganzen Tag zu Hause und merke, wenn jemand durchläuft. Er hat also ein Foto draussen gemacht? Vom Parkplatz aus? Das kann einfach nicht sein. Er wartet einfach darauf, dass ich oder mein Sohn etwas falsch machen.» [Hervorhebung hinzugefügt]). Beides trifft nicht zu. I.________ hat nachweislich um 18:26 und 18:28 Uhr vom Besucherparkplatz aus Fotos gemacht, was O.________ offenbar nicht bemerkte. Der Balkon der Wohnung von I.________ im 2. Stock (vgl. pag. 5, Z. 65) des Mehrfamilienhauses ist zur K.________gasse ausgerichtet und die drei Besucherparkplätze befinden sich leicht versetzt direkt davor (vgl. pag. 96, wo I.________ den Balkon mit einem Kreuz markiert hat). Inhaltlich bestätigte O.________ den vom Beschuldigten geschilderten Geschehensablauf. Sie gab an, ihr Sohn sei zu Fuss den ganzen Nachmittag bis in die Nacht mit Kollegen an der Fasnacht gewesen (pag. 85, Z. 22 ff.). Er sei in dieser Zeit nicht nach Hause gekommen, was sie noch wisse, weil sie am Sonntag immer zu Hause sei (pag. 85, Z. 26 ff.). Dass sich O.________ nicht mehr wirklich an diesen Abend zu erinnern vermochte (oder wollte), zeigte sich aber spätestens daran, dass sie beim Verlesen des Protokolls auf die Möglichkeit hinwies, Frau N.________ könnte an diesem Sonntag nach 18:00 Uhr bei ihr zu Besuch gewesen sein. Diese habe in der Zeit von ca. Mitte Januar bis ca. Mitte Februar 2016 den Mercedes-Benz gebraucht und bei sich zu Hause parkiert gehabt (vgl. pag. 87, Z. 19 ff.). Wenn sie sich über einen solchen Besuch – von dem im Übrigen nicht nur aufgrund der Identifikation des Beschuldigten durch I.________ und M.________ nicht auszugehen ist, sondern insbesondere auch, weil N.________ dies selber nie erwähnte – just zur mutmasslichen Tatzeit derart unsicher ist, erscheinen auch ihre weiteren Angaben zu jenem Abend alles andere als verlässlich. Insbesondere ist gerade unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens von O.________ gut möglich, dass der Beschuldigte nochmals kurz zu Hause war, sie sich aber, sofern sie dies überhaupt mitbekam,

26 später nicht mehr daran erinnern konnte oder wollte. Jedenfalls ergeben sich auch aus ihren Aussagen keine konkreten Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung von I.________ und M.________. Andere Schlüsse drängen sich auch nicht aufgrund der ebenfalls kargen und detailarmen Aussagen des Beschuldigten auf. In der polizeilichen Befragung vom 4. Mai 2016 sagte er zum 21. Februar 2016 aus, er sei von ca. 13:00 Uhr bis spät, ca. 2:00 Uhr, an der Fasnacht in C.________(Ortschaft) gewesen; da er gleich neben der Post wohne, sei er zu Fuss gegangen (pag. 9, Z. 99 ff.). Auf Nachfrage ergänzte er, mit Kollegen dort gewesen zu sein, deren Namen er allerdings nicht nennen wollte, da dies nicht relevant sei (pag. 9, Z. 103 ff.). Auf Vorhalt des konkreten Tatvorwurfs verweigerte er dann seine Aussage (pag. 9, Z. 107 ff.) und ging, gefragt danach, weshalb I.________ so etwas behaupten sollte, aber sogleich zum Gegenangriff über (vgl. pag. 9, Z. 113 ff.). In der Fortsetzungsverhandlung rund zwei Jahre später bestritt er den Vorwurf wiederum, machte keine Angaben mehr dazu und verwies im Wesentlichen auf seine Ausführungen gegenüber der Polizei (pag. 248, Z. 16 ff.). Dieses anfänglich vor allem in Bezug auf die weiteren Kollegen, mit denen er an der Fasnacht gewesen sein will, ausweichende Aussageverhalten lässt die weitgehend pauschale und inhaltlich in keiner Weise konkretisierte Behauptung, den ganzen Nachmittag und Abend ununterbrochen an der Fasnacht gewesen zu sein, nicht glaubhafter erscheinen. Selbst wenn der Beschuldigte wie von ihm geschildert ab 13:00 Uhr an der Fasnacht war, schliesst dies keineswegs aus, dass er nach 18:00 Uhr, als die Strassensperrungen aufgehoben wurden, den schwarzen Mercedes-Benz von irgendwoher zurück auf den Besucherparkplatz am H.________weg __ fuhr und danach wieder zu Fuss an die nahe Fasnacht zurückkehrte. 10.3.4 Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt gestützt auf die aufschlussreichen und glaubhaften Aussagen von I.________ und M.________ als erstellt. Es drängen sich mit anderen Worten aus den weiteren Beweismitteln, insbesondere aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, von O.________ sowie von N.________ keine relevanten Zweifel daran auf, weshalb auch hier der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt. Konkret ist damit erstellt, dass der Beschuldigte am 21. Februar 2016 um ca. 18:15 Uhr in C.________(Ortschaft) ohne Begleitperson mit dem Personenwagen der Marke Mercedes-Benz (Kennzeichen BE________) vom G.________weg herkommend via Kreisel in die K.________gasse fuhr und das Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz der Liegenschaft H.________weg __ abstellte. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt (nur) über einen Lernfahrausweis. III. Rechtliche Würdigung 11. Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) 11.1 Allgemeines zu den Tatbeständen Nach Art. 95 Abs. 1 SVG macht sich unter anderem des Fahrens ohne Berechtigung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be-

27 straft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt (lit. a); ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (lit. b) oder ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt (lit. d). Bezüglich zurückgelegter Strecke reichen bereits wenige Meter aus, dass ein Fahrzeug tatbestandsmässig «geführt» wird. Die Strecke muss dabei grundsätzlich auf öffentlichen Strassen zurückgelegt worden sein (BUSSMANN, in: Niggli/Maeder [Hrsg.], Basler Kommentar zum SVG, 2014, N. 20 f. und 45 zu Art. 95 SVG). Unter Entzug des Führerausweises wird jede rechtskräftige behördliche Entscheidung verstanden, die einen zuvor ausgestellten Ausweis seinem Inhaber wieder entzieht (BUSSMANN, a.a.O., N. 48 zu Art. 95 SVG). Obwohl der Wortlaut von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG vergleichsweise allgemein gehalten ist, ahndet die Bestimmung bloss jene Fahrerinnen und Fahrer, die noch nie den erforderlichen Führerausweis besassen. Solche, die den Führerausweis schon einmal besessen haben, fallen stets unter Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG (BUSSMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 95 SVG). Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt (Art. 15 Abs. 1 SVG). Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, zu welcher der Fahrer nicht aufgrund eines Führerausweises, sondern eines Lernfahrausweises berechtigt ist (BICKEL, Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 15 SVG; vgl. auch Art. 17 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). In subjektiver Hinsicht erfüllt den Tatbestand nicht nur wer vorsätzlich sondern auch wer fahrlässig ohne Berechtigung fährt (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Vorsätzlich handelt derjenige, der die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei ausreicht, wenn dieser die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB, welcher hier i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG zur Anwendung gelangt). 11.2 Subsumtion zum 17. Dezember 2015 Der Beschuldigte fuhr am 17. Dezember 2015 mit einem Personenwagen auf öffentlichen Strassen etwa 30 Meter und führte damit ein Motorfahrzeug. Dies obwohl er damals keinen gültigen Führerausweises besass, weil sein Führerausweis auf Probe 2012 annulliert worden war, nachdem es bereits zuvor zu vorübergehenden Führerausweisentzügen gekommen war. Da die Annullation des Ausweises auf einen behördlichen Entscheid zurückgeht, wie dies beim gewöhnlichen Entzug der Fall ist, ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt. Der Beschuldigte wusste vom annullierten Führerausweis und entschloss sich dennoch wissentlich und willentlich dazu, den Personenwagen zu fahren. Er handelte direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG verdrängt den subsidiären Tatbestand nach Bst. a der Bestimmung. Davon ging grundsätzlich auch die Vorinstanz aus. Sie hielt in ihrer Begründung fest, sie hätte den Sachverhalt abweichend vom Strafbefehl (vgl. pag. 21, wo Art. 95 Abs. 1 Bst. b nicht aufgeführt ist) ebenfalls unter diese Bestimmung subsumiert, wenn sie dies vor der Urteilsberatung bemerkt und einen ent-

28 sprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht hätte (vgl. 321 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weil dies nicht der Fall war, erfolgte ein Schuldspruch nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG. Mit diesem Hinweis in der den Parteien eröffneten Urteilsbegründung hat die Vorinstanz auf die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung hingewiesen. Die Parteien hatten im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Damit steht Art. 344 StPO einer insofern abweichenden rechtlichen Würdigung des in der Anklage umschriebenen Sachverhalts nicht entgegen. Die neue Qualifikation sieht zudem keine schwerere Mindest- oder Höchststrafe vor, weshalb die Änderung der falschen juristischen Qualifikation der Vorinstanz vor dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO stand hält (vgl. BGE 144 IV 35 [= Pra 2018 Nr. 98] E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig gemacht, begangen am 17. Dezember 2015 in C.________(Ortschaft) durch Führen eines Motorfahrzeugs, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde. 11.3 Subsumtion zum 21. Februar 2016 Der Beschuldigte war am 21. Februar 2016 im Besitz eines Lernfahrausweises. Indem er mit dem schwarzen Mercedes-Benz in C.________(Ortschaft) den G.________weg und die K.________gasse befuhr, begab er sich auf eine Lernfahrt. Dies tat er alleine, d.h. insbesondere ohne die gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG vorgeschriebene Begleitperson. Er wusste sowohl darum, dass er nur im Besitz eines Lernfahrausweises war, als auch, dass es ihm nicht zustand, Lernfahrten ohne vorgeschriebene Begleitung auszuführen. Indem er sich dennoch ohne Begleitung auf die Fahrt begab, handelte er mit direktem Vorsatz. Er hat damit den Tatbestand gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG objektiv und subjektiv erfüllt. Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Der Beschuldigte hat sich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG schuldig gemacht, begangen am 21. Februar 2016 in C.________(Ortschaft) durch Ausführen einer Lernfahrt ohne die vorgeschriebene Begleitperson. 12. Widerhandlung gegen Art. 96 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV Art. 27 Abs. 1 VRV schreibt vor, dass Motorfahrzeuge auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen müssen, solange diese von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet. Wer Vorschriften der Verkehrsregelnverordnung verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, gemäss Art. 96 VRV mit Busse bestraft (vgl. Art. 103 Abs. 1 SVG). Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG statuiert, dass neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Unter «dieses Gesetz» sind neben dem SVG auch die Vollziehungsverordnungen zu verstehen (vgl. GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 100 SVG).

29 Der Beschuldigte war am 21. Februar 2016 Inhaber eines Lernfahrausweises. Um ca. 18:15 Uhr fuhr er mit einem Personenwagen, an dessen Rückseite kein L- Schild angebracht war, vom G.________weg herkommend in die K.________gasse und stellte das Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz der Liegenschaft H.________weg __ ab. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten bewusst, dass er nur im Besitz eines Lernfahrausweises war und ein L-Schild hätte am Fahrzeug anbringen müssen. Dass er bewusst ohne L-Schild unterwegs war, mithin mit direktem Vorsatz handelte, geht – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – schon aus dem direktvorsätzlichen Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG hervor, da er kaum die Absicht gehabt haben kann, ohne vorgeschriebene Begleitperson, aber mit L-Schild ein Motorfahrzeug zu führen. Objektiver und subjektiver Tatbestand sind damit gegeben, Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV) schuldig gemacht, begangen am 21. Februar 2016 in C.________(Ortschaft) durch Ausführen einer Lernfahrt ohne Anbringen des L-Schilds. IV. Strafzumessung 13. Allgemeines Es kann auf die korrekten und ausführlichen theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (pag. 325 ff., S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist, was nach der sog. konkreten Methode zu beurteilen ist (vgl. dazu BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Vorliegend würde nach altem wie nach neuem Recht eine gleich hohe Strafe resultieren, welche jeweils als bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse auszusprechen wäre. Die revidierten Bestimmungen des StGB gelangen damit nicht zur Anwendung. 14. Strafzumessung hinsichtlich des zweimaligen Fahrens ohne Berechtigung 14.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für beide Vergehen nach Art. 95 Abs. 1 SVG beträgt Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). 14.2 Einsatzstrafe für das Fahren ohne Berechtigung am 17. Dezember 2015 Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte am 21. Februar 2016 im Unterschied zum 17. Dezember 2015 nicht gänzlich ohne Ausweis fuhr, sondern immerhin im Besitz eines Lernfahrausweises war, ist das Vorgehen der Vorinstanz, die

30 Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG festzusetzen, nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden, wobei sich dieses an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des konkreten Straftatbestands orientiert. Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen ihrer Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatschwere mit den im vorliegenden Fall relevanten Gesichtspunkten auseinander (vgl. pag. 327 ff., S. 60 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dabei berücksichtigte sie unter dem Aspekt der Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts insbesondere, dass namentlich I.________ und L.________ einer abstrakten Gefahr ausgesetzt waren und sich in der Nähe zwei Schulen befanden. Aufgrund der nur sehr kurzen zurückgelegten Fahrstrecke beurteilte sie das objektive Tatverschulden dennoch als sehr leicht. Bei neutral eingeschätzter subjektiver Tatschwere erachtete sie 10 Strafeinheiten dem Verschulden als angemessen. Diesen Erwägungen, auf die hier verwiesen wird, schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten befahrene Strecke nicht nur sehr kurz war, sondern er diese auch bestens kannte, da sie direkt um sein damaliges Wohnhaus verlief. Bei diesem sehr leichten Tatverschulden ist es angebracht, eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen und insofern die in den praxisgemäss als Orientierungshilfe beigezogenen Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien, in der per 1. Januar 2019 gültigen Fassung, S. 10) empfohlene Referenzstrafe von mindestens 18 Strafeinheiten sowie einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 zu unterschreiten. Unter diesen Umständen erweisen sich 10 Strafeinheiten als angemessen. Diese sind gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB grundsätzlich als Geldstrafe auszusprechen. 14.3 Asperation für das Fahren ohne Berechtigung am 21. Februar 2016 Auch hier kann weitgehend auf die Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere verwiesen werden (vgl. pag. 329 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie hat das Verschulden noch als leicht erachtet und gestützt darauf die Strafe in der Höhe von 12 Einheiten festgelegt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht die damals gefahrene Distanz nicht genau fest. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte den G.________weg und für wenige Meter auch die K.________gasse befuhr, sodass die Distanz zwar deutlich grösser war, als die am 17. Dezember 2015 gefahrene, aber immer noch von einer kurzen Fahrt ausgegangen werden muss. Das Verschulden ist noch als gering zu bezeichnen. 12 Strafeinheiten erscheinen als angemessen, wobei auch diese in Form einer Geldstrafe auszusprechen wären. Die Einsatzgeldstrafe von 10 Tagessätzen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB um 8 Tagessätze für das Fahren ohne Berechtigung am 21. Februar 2016 auf insgesamt 18 Tagessätze erhöht. 14.4 Täterkomponenten Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 330 f., S. 63 f.

31 der erstinstanzlichen Urteilbegründung). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (u.a. Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, grobe und einfache Verkehrsregelverletzungen; pag. 388 f., 217 f.). Die entsprechenden Schuldsprüche sind schon einige Jahre her. Die Taten wurden in den Jahren 2009, 2011 und 2012 begangen. Zugleich hatte nicht zuletzt diese Straffälligkeit zur Folge, dass verschiedene Administrativmassnahmen, insbesondere der mehrfache Entzug des Führerausweises, verfügt werden mussten (vgl. den aktuellen ADMAS-Auszug, pag. 380). Dass der Beschuldigte trotzdem mehrmals wieder in diesem Bereich delinquierte, muss sich folglich deutlich straferhöhend auswirken. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um ½ auf 27 Tagessätze trägt diesen Umständen Rec

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