Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 15 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand Üble Nachrede Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 22.11.2017 (PEN 17 104)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. November 2017 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der üblen Nachrede frei, angeblich begangen am .________ 2015 im Kanton Bern, zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 7‘635.60 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie von CHF 320.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘400.00 an den Kanton Bern (die zusätzlichen Kosten für eine Urteilsbegründung belaufen sich auf CHF 600.00; vgl. pag. 307, Ziff. I. u. III./1. des erstinstanzlichen Urteils sowie Ziff. V.14. hiernach). Die Zivilklage der Privatklägerin wurde abgewiesen. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 307, Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 23. November 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 313). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 11. Januar 2018 (pag. 345 f.) reichte die Privatklägerin form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein und teilte mit, dass sie das Urteil vollumfänglich anfechte. Neben den Anträgen und einem Beweisantrag führte Rechtsanwalt D.________ ferner aus, dass aus Sicht der Privatklägerin die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens möglich und angezeigt sei, was er hiermit beantrage (pag. 350 ff.). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 358 f.). Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 362 f.). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2018 auf die Erklärung der Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen. Ferner teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass sich der Beschuldigte der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht widersetze (pag. 364 f.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wurde auf Antrag der Privatklägerin und im Einverständnis des Beschuldigten das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 367 f.). Am 3. Mai 2018 reichte die Privatklägerin nach gewährter Fristverlängerung fristgerecht eine schriftliche Begründung ihrer Berufung ein (pag. 384 ff.). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2018 Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, welche er nach zweimaliger Fristverlängerung am 3. August 2018 wahrnahm (pag. 412 ff.). Hierauf replizierte die Privatklägerin nach gewährter Fristverlängerung am 17. September 2018
3 (pag. 428 ff.), worauf der Beschuldigte nach ebenfalls gewährter Fristverlängerung am 22. Oktober 2018 duplizierte (pag. 441 ff.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wurde zudem bekannt gegeben, dass sich die Kammer voraussichtlich aus den Oberrichtern Guéra (Präsident i.V.), Zihlmann und Vicari zusammensetze (pag. 368). Infolge Pensionierung von Oberrichter Zihlmann wird die Kammer durch Oberrichterin Hubschmid vervollständigt. Die Kammer setzt sich neu aus Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid und Oberrichter Vicari zusammen. 3. Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2018 beantragte Rechtsanwalt D.________, es seien die Kopien der Einsprache der Privatklägerin vom 11. Oktober 2013 gegen die definitiven Veranlagungsverfügungen und Schlussabrechnungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Jahr 2011 sowie deren Einspracheentscheid vom 9. März 2015 zu den Akten zu erkennen (pag. 351). Rechtsanwältin B.________ beantragte die Abweisung des Beweisantrags der Privatklägerin (pag. 364). Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wurden der Beweisantrag der Privatklägerin gutgeheissen und die eingereichten Dokumente zu den Akten erkannt (pag. 368). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 368; pag. 375; pag. 377 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin/Berufungsführerin folgende Anträge (pag. 385): 1. A.________ sei schuldig zu erklären: Der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. Beschimpfung, begangen am .________.2015 in Bern und anderswo z.N. der C.________; 2. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: Zu einer angemessenen Strafe; Zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 8‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem .________.2015 an C.________; Es sei festzustellen, dass A.________ durch die Aufkleberaktion vom .________.2015 in allen Zeitungen BZ Berner Zeitung/Der Bund inkl. deren Regionalausgaben („Für wenige statt für alle wählt C.________; steuerbares Vermögen CHF 12.3 Mio; steuerbares Einkommen CHF 0.-; E.________.ch“) sowie dem Aufschalten und aufgeschaltet lassen des nämlichen Aufklebers auf den Internetseiten www.facebook.com/E.________ / www.E.________.ch die Persönlichkeit von C.________ widerrechtlich verletzt hat; Zur Entfernung sämtlicher Beiträge (Posts) auf den Internetseiten www.facebook.com/E.________ / www.E.________.ch, die den Aufkleber „Für wenige statt für
4 alle wählt C.________; steuerbares Vermögen CHF 12.3 Mio; steuerbares Einkommen CHF 0.-; E.________.ch“ oder Hinweise hierauf beinhalten innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils; Zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe der einzureichenden Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ (Interventionskosten) sowie einer Entschädigung für die Erwerbseinbusse von CHF 1‘250.00 und den erstinstanzlichen Interventionskosten in der Höhe von CHF 9‘911.45 an C.________; Zur Bezahlung der Verfahrenskosten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgenden Antrag (pag. 413): Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung der Privatklägerin nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Die Vorinstanz zeigte einleitend die äusseren Umstände auf, aus welchen die Aufkleberaktion entstanden ist (pag. 319 ff., S. 3 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin rund um das Institut der Pauschalbesteuerung in den letzten Jahren konträre Positionen einnahmen und vertraten. Auslöser dieses Spannungsfeldes war die im Mai 2010 im Kanton Bern gestartete Unterschriftensammlung für die Initiative «Faire Steuern – Für Familien», welche von den Schlagworten «Abschaffung Pauschalsteuer – Höhere Kinderabzüge – Keine Steuergeschenke» begleitet wurde. Dem Unterschriftenbogen lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin Mitglied des Initiativkomitees war (.________ (Website); zuletzt besucht am 03.01.2019). Als Gegenreaktion wurde die E.________ (nachfolgend: E.________) gegründet. Am 30. November 2014 wurde über dasselbe Anliegen im Rahmen der Volksinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)» abgestimmt. Die Initiative verlangte die Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand; sog. Pauschalbesteuerung (.________ (Website), zuletzt besucht am 03.01.2019). Im Vorfeld zu dieser Abstimmung erschienen am .________ und am .________ 2014 zwei Artikel in der Weltwoche, welche sich in diesem Zusammenhang direkt an die Privatklägerin richteten. Es wurde festgehal-
5 ten, dass die Privatklägerin unerbitterlich gegen Steuersparer und Pauschalbesteuerte kämpfe, obwohl sie Multimillionärin sei und selber hochgradig Steuern optimiere. Der Umstand, dass sich ihr Ehemann 2011 in die Pensionskasse eingekauft habe, habe zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 12.35 Millionen und einem steuerbaren Einkommen von CHF 0.00 geführt (pag. 12 ff.). Das Volk hat die Initiative schliesslich abgelehnt. Am .________ fanden die X.________-Wahlen statt. Damit stand auch die Wiederwahl der Privatklägerin in den X.________ an. Rund dreieinhalb Wochen vor dem Wahltermin, am .________ 2015, erschien auf den Titelseiten der Printmedien „Berner Zeitung“, „Bund“, „Thuner Tagblatt“ und „Berner Oberländer“ ein roter Aufkleber, auf dem stand: «Für wenige statt für alle, wählt C.________, steuerbares Vermögen CHF 12.3 Mio, steuerbares Einkommen CHF 0.-, E.________.ch» (pag. 29). Der Beschuldigte, der seit 2014 Präsident der E.________ ist, hat diesen Aufkleber und die Aktion offiziell verantwortet. Die Kammer hat – wie bereits die Vorinstanz – in einem Spannungsfeld zwischen einer allfällig strafbaren Ehrverletzung gegenüber der Privatklägerin und einem legitimen Wahlkampf gegen diese nur zu beurteilen, ob der Sachverhalt strafrechtlich relevant ist oder nicht. Die Beurteilung der Vorgehensweise und des politischen Wahlkampfs bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. 7. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2016 (pag. 230 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), Folgendes vorgeworfen: A.________ gab als Verantwortlicher namens der E.________ im Vorfeld der X.________-Wahlen vom .________ der K.________ AG den Auftrag, den inhaltlich zu dieser Zeit nicht der Wahrheit entsprechenden Aufkleber „FÜR WENIGE STATT FÜR ALLE wählt C.________ steuerbares Vermögen CHF 12.3 Mio., steuerbares Einkommen CHF 0“ am .________.2015 in den Zeitungen „Berner Zeitung“, „Bund“, „Thuner Tagblatt“ und „Berner Oberländer“ auf der Titelseite zu publizieren. Ebenso erschien der besagte Aufkleber auf der Website www.facebook.com/E.________. Mit diesem Vorgehen hat A.________ C.________ eines unehrenhaften Verhaltens, welches geeignet ist, ihren Ruf zu schädigen, beschuldigt bzw. verdächtigt. Der Beschuldigte gestand ein, für die Aufkleberaktion vom .________ 2015 verantwortlich zu sein und diesen Aufkleber in Auftrag gegeben zu haben. Dagegen bestreitet er, dass der Inhalt des Aufklebers nicht der Wahrheit entsprochen habe. Damit bestreitet er, die Privatklägerin eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt bzw. verdächtigt zu haben, welches geeignet gewesen sein soll, ihren Ruf zu schädigen. Schliesslich ist bestritten, ob die Aufkleberaktion im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung und anonym geführt worden ist oder nicht. 8. Objektive Beweismittel Der Kammer liegen neben der Strafanzeige vom 22. Dezember 2015 diverse Medienerzeugnisse (Artikel der Weltwoche vom .________.2014 und .________.2014, Ausdruck Artikel 20minuten.ch vom .________.2014 inkl. Link zu
6 den Steuerdaten, Frontseiten der Berner Zeitung, des Berner Oberländer, des Thuner Tagblatts, des Bundes jeweils vom .________.2015 inkl. Impressum in Kopie, Artikel «.________» der Berner Zeitung vom .________.2015, S. 12, Artikel «.________» des Bundes vom .________.2015, S. 19, Artikel «.________» des Bundes vom .________.2015, S. 21; pag. 11 ff.), die Tischvorlage der Pressekonferenz der Privatklägerin vom .________ 2014 (pag. 16 ff.), die Steuerausweise des Ehepaars C.________ der Jahre 2005 bis 2013 (pag. 20 ff.), der Aufkleber vom .________ 2015 (pag. 29), von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland edierte Akten der K.________ AG, der M.________ AG, der N.________ AG und der O.________ AG (pag. 107 ff.), zwei Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 7. Dezember 2016 (pag. 186) und vom 24. Oktober 2017 inkl. Beilage (pag. 287 f.), eine Zusammenstellung der Wahlresultate der Privatklägerin für die Jahre 2003 bis 2015 (pag. 289 f.), ein Ausdruck einer Internetrückmeldung von P.________ vom 26. September 2017 (pag. 291), ein Ausdruck eines „Blick“-Artikels vom .________ 2015 sowie der „Berner Zeitung“ vom .________ 2015 inkl. Download (pag. 292 f.; pag. 294 ff.) sowie Kopien der Einsprache der Privatklägerin vom 11. Oktober 2013 gegen die definitiven Veranlagungsverfügungen und Schlussabrechnungen der kantonalen Steuerverwaltung für das Jahr 2011 sowie deren Einspracheentscheid vom 9. März 2015 (pag. 353 ff.) vor. 9. Subjektive Beweismittel Weiter liegen der Kammer subjektive Beweismittel in Form von Aussagen von R.________, S.________, T.________, der Privatklägerin und des Beschuldigten vor. Auf eine Zusammenfassung wird verzichtet. Die Vorinstanz hat die Aussagen zusammengefasst wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 331 ff., S. 15-17 der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. R.________ und T.________ verweigerten jeweils die Aussage, weshalb sich ihren Aussagen keine sachdienlichen Hinweise zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts entnehmen lassen. Nachfolgend werden deshalb insbesondere die Aussagen von S.________, der Privatklägerin und des Beschuldigten einer eingehenden Würdigung unterzogen. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel folgendes Beweisergebnis fest (pag. 333 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung): Als Beweisergebnis kann somit festgehalten werden, dass die E.________ mit Hilfe der Werbeagentur U.________ AG einen professionellen Kampagnenaufkleber gegen C.________ produziert hat. Dieser war in den Farben rot/weiss gestaltet, enthielt das transformierte V.________ (politische Partei)-Logo und den „umgedrehten“ Wahlspruch der V.________(politische Partei). Unter dem Namen der Privatklägerin waren das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen für das Jahr 2011 angegeben, wie es am .________.2014 öffentlich bekannt geworden war und Thema einer breiten Debatte in der Bevölkerung wurde. Die damaligen Angaben entsprachen jedoch noch nicht der definitiven, respektive rechtskräftigen Veranlagung für das Jahr 2011. Die rechtskräftigen Zahlen
7 standen erst ab dem .________.2015 fest. Sie waren in Bezug auf das steuerbare Vermögen leicht höher als noch am .________.2014; dieser Umstand blieb aber in der Öffentlichkeit bis zur Hauptverhandlung unbekannt. Auf dem Aufkleber fehlte ein Hinweis darauf, auf welches Jahr sich die Zahlen bezogen; damit konnte der Eindruck entstehen, es handle sich um aktuelle Zahlen. Der Text des roten Klebers erwähnte aber weder etwas von Steueroptimierung, Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug, noch enthielt er einen konkreten Hinweis auf die vom Beschuldigten ins Feld geführte und vorgängig von der Presse aufgeworfene Frage der Doppelmoral. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich angesichts der Machart des Aufklebers mit der „Verdrehung“ des V.________ (politische Partei)-Wahlspruchs ins Gegenteil in Kombination mit den aufgeführten Steuerfaktoren indirekt der Vorwurf der erwähnten Doppelmoral ableiten. Gleiches lässt sich hingegen für die von C.________ behaupteten Vorwürfe von Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug nicht sagen. Ziel der Aktion war offensichtlich, die Leser dazu aufzufordern, sich Gedanken zum Inhalt des Aufklebers zu machen und sich über die aufgedruckte Internetadresse weiter zu informieren (Doppelmoral). Der Aufkleber war denn auch Teil eines umfassenden Konzepts und wurde rund drei Wochen vor den X.________-Wahlen 2015 publiziert. Dazu gehörte am .________.2015 das Aufschalten von sieben Posts auf der Facebook Seite der E.________ und dazu gehörte mutmasslich auch das öffentliche Bekenntnis in den Medien durch den Präsidenten der E.________ an den Folgetagen – im Sinne eines kommunikativen Follow-up‘s zur Verstärkung der angestrebten Botschaft, C.________ nicht mehr zu wählen. Neben A.________ haben T.________ und S.________ aktive Beiträge an die Aktion geleistet. W.________ wurde immerhin über die Übermittlung der Druckdaten an die K.________ AG informiert. Der Druck und die Publikation in einer Auflage von 164‘000 Stück kosteten CHF 42‘724.80. Die weiteren Kosten für die Gestaltung und weitere Beratungsdienstleistungen sind nicht bekannt, ebenso, wer die Aktion mit welchen Beiträgen finanziert hatte. Ziel der E.________ war es zugegebenermassen, die Wiederwahl von C.________ als X.________ zu verhindern. Wobei eine entsprechende Negativkampagne in der Schweiz Neuland war; bis anhin wurden in der Schweiz nur positiv werbende Plakate aufgestellt und Flyer verteilt. 11. Vorbringen der Privatklägerin Rechtsanwalt D.________ wendet sich namens der Privatklägerin gegen die unrichtige Beweiswürdigung und das Beweisergebnis der Vorinstanz sowie gegen die rechtliche Würdigung. Zu den Bekenntnissen in den Medien habe die Vorinstanz ausgeführt, dass sowohl der „Bund“ als auch die „Berner Zeitung“ in ihren Artikeln an den Folgetagen nach der Publikation des Aufklebers die Aufkleberaktion eindeutig in den Kontext der 2014 durch die Weltwoche publizierten Steuerveranlagung für das Jahr 2011 des Ehepaars C.________ gesetzt habe und dass sich der Beschuldigte öffentlich als Präsident der E.________ als Urheber der Aktion bekannt habe. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen festzustellen bzw. zu würdigen, wie prominent und publikumswirksam diese Artikel in den jeweiligen Zeitungen publiziert worden seien, auch im Vergleich zur Publikation des Aufklebers. Die drei von der Vorinstanz erwähnten Artikel würden einen Viertel, 40 Prozent bzw. die Hälfte der jeweiligen Seitenflächen einnehmen und seien alle im unteren Bereich der Seiten platziert. Ausserdem seien sie auf den Seiten 12, 19 und 21 der jeweiligen Zeitungsausgabe er-
8 schienen, d.h. sie hätten überhaupt nur zur Kenntnis genommen werden können, wenn jemand bewusst eine der Zeitungen in die Hand genommen und diese aufmerksam durchgelesen habe. Dies im Gegensatz zum Aufkleber, welcher von jeder Person habe zur Kenntnis genommen werden können, die irgendwo an einer (auch zugeklappten bzw. ausgestellten) Zeitung vorbeigekommen sei, eine solche auch nur kurz in den Händen gehalten habe oder sonst auf eine Art den Aufkleber zu Gesicht bekommen habe (dieser habe sich ohne Probleme von der Zeitung entfernen und mitnehmen oder an einem anderen Ort anbringen lassen). Folglich sei davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil derjenigen Personen, die Kenntnis vom Aufkleber erlangt haben, auch die Folgeberichte zur Kenntnis genommen haben, welche gemäss Vorinstanz die Aufkleberaktion eindeutig in den Kontext der Steuerveranlagung des Jahres 2011 gesetzt haben und in welchen sich der Beschuldigte als Präsident der E.________ öffentlich als Urheber der Aktion bekannt habe. Insofern sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden (pag. 386). Weiter seien die Aussagen des Beschuldigten von der Vorinstanz nur sehr selektiv wiedergegeben worden. Rechtsanwalt D.________ führte insbesondere die Aussage des Beschuldigten auf, wonach die Privatklägerin keine Steuern zahle. Diese Aussage sei jedoch nachweislich falsch, habe die Privatklägerin doch insgesamt CHF .________ an Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern für das Jahr 2011 bezahlt. Zusammengefasst führte Rechtsanwalt D.________ aus, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten nicht gewürdigt habe und dieser ein anderes Ziel verfolgt habe, als eine sachliche, faktenbasierte Diskussion über eine angebliche Doppelmoral der Privatklägerin loszutreten bzw. auf eine solche aufmerksam zu machen. Vielmehr sei es ihm darum gegangen, die selber schon verinnerlichte, nachweislich falsche Behauptung, die Privatklägerin würde keine Steuern bezahlen, zu verbreiten und ihr damit persönlich in Form einer Nichtwiederwahl bzw. der Beendigung ihrer politischen Karriere zu schaden (pag. 387). Die Aussagen der Privatklägerin seien von der Vorinstanz gewürdigt worden, jedoch in einer unangemessenen Art und Weise. Die Vorinstanz verkenne, dass die E.________ sich zwar gegen die Abschaffung der Pauschalbesteuerung auf kantonaler und nationaler Ebene eingesetzt habe, es jedoch nie zu einer direkten persönlichen Begegnung, geschweige denn Diskussion der E.________ mit der Privatklägerin gekommen sei. Bis zur Aufkleberaktion sei es auch zu keinen persönlichen Angriffen seitens der E.________ oder Exponenten davon gegenüber der Privatklägerin gekommen, welche eine vertiefte Auseinandersetzung der Berufungsführerin mit der E.________ wahrscheinlich gemacht hätten. Schliesslich brachte Rechtsanwalt D.________ namens der Privatklägerin vor, dass man durch das Anklicken der auf dem Aufkleber aufgeführten Internetseite zwar auf die Facebookseite der E.________ gekommen sei, jedoch hätten sich keine Hinweise zur Urheberschaft bzw. zu den Exponenten davon gefunden (pag. 388). Insgesamt sei der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Entsprechend sei auch das Beweisergebnis unrichtig. Die Aussage auf dem Aufkleber lasse hinreichend deutlich den Schluss zu, dass die Privatklägerin ein strafbares Steuerdelikt begangen habe bzw. ein charakterlich nicht einwandfreier Mensch sei.
9 Dies umso mehr, als dass das Jahr 2011 nicht erwähnt werde und man zum Schluss kommen könnte, die Nichtversteuerung des Einkommens sei eine dauerhafte Sache, die über mehrere Jahre angedauert habe bzw. im Zeitpunkt der X.________-wahlen 2015 noch weiter andauere. Es sei einzig um die Diskreditierung der Berufungsführerin gegangen mit dem Ziel, ihre Wiederwahl zu verhindern und ihre politische Karriere zu beenden. Selbst wenn jemand die Facebookseite der E.________ aufgerufen habe, sei die Person zuallererst auf den Beitrag gestossen, in dem der Aufkleber abgebildet sei und die Privatklägerin als «Steuerhetzerin» verunglimpft werde. Es habe sich bei der Aufkleberaktion nicht um eine Informations-, sondern um eine Diffamierungskampagne gegen die Privatklägerin gehandelt (pag. 388 f.). Schliesslich rügt Rechtsanwalt D.________ die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Dabei nahm er einleitend auf die Definition des Durchschnittslesers Bezug. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die Aufkleberaktion bzw. der Aufkleber eine viel grössere Reichweite erzielt habe und auf Facebook sowie auf den Titelseiten der Berner Tageszeitungen flächendeckend dem (auch nicht zeitungslesenden) Publikum zugänglich gemacht worden sei (pag. 389). Der Durchschnittsleser werde den Aufkleber so verstanden haben, dass wer ein Vermögen von mehreren Millionen habe auch ein Einkommen versteuern bzw. Steuern zahlen müsse und sonst etwas Unrechtmässiges tue. Beim ihm sei der Eindruck entstanden, dass dieses Vorgehen unrechtmässig, strafbar und/oder verpönt sei (pag. 390). Es werde der unwahre Vorwurf geäussert, die Privatklägerin sei eine Steuerhinterzieherin bzw. -betrügerin und habe ihre Steuern im Zeitpunkt des Aufklebers nicht korrekt bezahlt. Schliesslich brachte Rechtsanwalt D.________ hervor, dass die Aufkleberaktion gerade nicht im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung erfolgt sei. Ferner sei die Aktion anonym geführt worden. Die Internetseite E.________.ch sei kein genügender Hinweis auf die Urheberschaft, geht doch selbst für denjenigen, der die Internetseite aufrufe, nicht hervor, wer konkret hinter der Aktion stecke (pag. 391). In seiner Replik vom 17. September 2018 nahm Rechtsanwalt D.________ nochmals auf die fehlende Jahreszahl auf dem Aufkleber Bezug und führte aus, dass die Vorgeschichte (Artikel in der Weltwoche 2014) zur Beurteilung der Strafbarkeit der Aufkleberaktion nur sehr bedingt relevant sei, da sie vom unbefangenen, neutralen Durchschnittsleser nicht in Zusammenhang mit dem Aufkleber gebracht werden könne (pag. 429). Schliesslich brachte er erneut hervor, dass die Aufkleberaktion anonym und nicht im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung erfolgt sei (pag. 430 f.). Die auf dem Aufkleber publizierten und ohne Jahreszahl versehenen Steuerdaten der Berufungsführerin seien zum Zeitpunkt der Publikation nicht aktuell und irreführend gewesen; die damit vermittelten Vorwürfe bzw. Behauptungen würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Beschuldigte habe gemäss seinen eigenen Aussagen nicht sämtliche zumutbaren Schritte unternommen, um die «Wahrheit» seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen (pag. 431). 12. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ führte namens des Beschuldigten aus, dass die Aussage des Aufklebers - isoliert betrachtet - ganz offensichtlich keine Ehrverletzung
10 darstelle. Er enthalte einzig die von der Privatklägerin gegenüber der Öffentlichkeit selber bekannt gegebenen und offengelegten Steuerzahlen des Jahres 2011. Der Ursprung der vorliegend zur Beurteilung liegenden Kampagne finde sich in der Enthüllung betreffend Y.________: Anfang des Jahres 2014 sei bekannt geworden, dass Y.________ offenbar steueroptimierend tätig gewesen sein solle. Ein derartiges Verhalten – obwohl strafrechtlich nicht relevant – sei von der Privatklägerin in der Öffentlichkeit wiederholt und publikumswirksam massiv verurteilt worden (pag. 415). Im .________ 2014 habe die Weltwoche sodann aufgedeckt, dass die Privatklägerin selber steueroptimierend tätig gewesen sei. Namentlich sei offen gelegt worden, dass das steuerbare Einkommen der Ehegatten C.________ im Jahr 2011 Null betragen, währenddem sich das Vermögen auf rund 12.3 Mio. belaufen habe. Durch diesen in der Weltwoche publizierten Artikel habe sich die Privatklägerin veranlasst gesehen, ihre Steuerdaten offen zu legen. Diese Steuerdaten seien in der Folge schweizweit in zahlreichen Medien publiziert und der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Im Vorfeld der X.________-Wahlen habe die E.________ mit besagter Aufkleberaktion auf die Doppelmoral der Privatklägerin – auf der einen Seite eine vehemente Verurteilung der Steueroptimierung, auf der anderen Seite jedoch selber Steuern optimieren – hinweisen wollen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten – namentlich Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug – sei der Privatklägern nie unterstellt und vom Durchschnittsleser auch nicht so verstanden worden (pag. 416). Sodann müsse die Privatklägerin als Politikerin, welche damals mitten im Wahlkampf gestanden habe, die zurückhaltende Anwendung des Ehrverletzungsrechts in der politischen Auseinandersetzung gegen sich gelten lassen. Die Privatklägerin gehe offensichtlich fehl, wenn sie vorliegend einen politischen Kontext verneine. Sie selber führe in ihrer Berufungsbegründung aus, das Ziel der Kampagne sei offensichtlich gewesen, ihre Wiederwahl als X.________ zu verhindern. Ebenfalls führe sie aus, dass der Vorinstanz beizupflichten sei, dass es bei der «Aufkleberaktion» um Wahlpropaganda gegangen sei. Es sei offensichtlich, dass die Kampagne eben gerade in einem politischen Kontext betrachtet werden müsse (pag. 416 f.). Weiter führte die Verteidigerin aus, dass die E.________ als Urheberin dieser Kampagne offensichtlich und erkennbar gewesen sei. Noch gleichentags der Publikation des Aufklebers habe sich der Beschuldigte publikumswirksam zur Aktion bekannt. So oder anders hätte der Beschuldigte auch ohne grossen Aufwand als Präsident der E.________ eruiert werden können. Zudem habe sich die Privatklägerin seit 2010 mit dem Beschuldigten und der E.________ ständig in politischen Diskurs befunden. Es sei offensichtlich und erbracht, dass selbst der Privatklägerin von allem Anfang an habe klar sein müssen, wer hinter der Kampagne gesteckt habe (pag. 417). Aufgrund der gemachten Ausführungen gelangte Rechtsanwältin B.________ zum Schluss, dass seitens des Beschuldigten kein strafbares Verhalten vorliege und der Straftatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB nicht erfüllt sei, weshalb der erstinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei. Werde wider Erwarten davon ausgegangen, dass die besagte Kampagne den Tatbestand der üblen Nachre-
11 de erfülle, wäre der Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Abs. 2 StGB zuzulassen (pag. 418). In ihrer Duplik ging Rechtsanwältin B.________ erneut auf die fehlende Jahreszahl auf dem Aufkleber, die fehlende Kenntnis der Vorgeschichte durch den neutralen Durchschnittsleser, den politischen Kontext, die anonyme Führung der Aufkleberaktion und den Wahrheitsgehalt der Steuerdaten ein und verwies dabei jeweils auf die ausführliche und zutreffende Urteilsbegründung der Vorinstanz (pag. 442 ff.). 13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Würdigung der objektiven Beweismittel 13.1.1 Der am .________ 2015 publizierte Aufkleber Zum besseren Verständnis des zu beurteilenden Sachverhalts wird die zutreffende Umschreibung der Vorinstanz betreffend den Aufkleber und dessen Inhalt wiedergegeben (pag. 324 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung): Beim am .________.2015 publizierten Aufkleber handelt es sich um eine 76 x 76 mm grosse Haftnotiz mit einem selbstklebenden Streifen (vgl. pag. 119 f.). [Illustration des Aufklebers] Der Aufkleber ist in den Farben Rot und Weiss gestaltet, d.h. in den gleichen Farben wie das Logo der V.________(politische Partei). Der Text wird von einer weissen, ununterbrochen Linie als graphisches Element umrahmt. Dieses grafische Element scheint auf den ersten Blick unspezifisch zu sein. Bei genauer Betrachtung handelt es sich aber um die horizontal gespiegelte Kontur des Logos der V.________(politische Partei), bei welchem die Ecken oben und unten abgerundet worden sind. Grafisch unterscheiden sich der Aufkleber und das Logo zwar, aufgrund der (nahezu) gleichen Farbe und der Transformation der Logokontur entsteht aber ein Wiedererkennungseffekt, welcher beim Betrachter die Illusion bewirken kann, es handle sich um das Logo der V.________(politische Partei). Der Text ist grafisch so gestaltet, dass zuoberst ein Slogan steht. Tauscht man bei diesem Slogan die Plätze der Wörter „wenige“ und „alle“ aus, landet man beim immer noch aktuellen Wahlspruch der V.________(politische Partei) „.________“. Analog zur Kontur des Parteilogos wurde auch dieser Leitspruch umgeformt. Auch hier wurde der Text so gestaltet, dass der hastige Leser zum Schluss kommen kann, er habe den V.________ (politische Partei)-Wahlspruch vor sich – gerade weil der Text in GROSSBUCHSTABEN und in einer ähnlichen Schrift wie das Original geschrieben ist (vgl. dazu wiederum die Homepage der V.________(politische Partei)). Unter dem Wahlspruch folgt dann klein gedruckt ein Verb als verbindendes Element zum fett und wiederum in Grossbuchstaben gedruckten Namen der Privatklägerin. Unmittelbar unter dem Namen folgen zwei mit nach unten sehr kurzen Abständen gesetzte Zeilen mit Fakten in klein gedruckter Schrift. Grafisch sind die beiden Zeilen mit den Fakten so gestaltet, dass sie dem Namen anhaften. Der Text gliedert sich demnach bis hierhin in drei Elemente: 1. einem Slogan, 2. einem verbindenden Element und 3. einem Text, zusammengesetzt aus dem Namen einer Person und verschiedenen Fakten. Ganz unten auf dem Kleber steht schliesslich noch eine Internetadresse. Alles ist so platziert, dass oben und unten ein gleicher Abstand zum Rand entsteht. Der Aufkleber erinnert aufgrund der Form, der farblichen Gestaltung und der Schrift an das Logo der V.________(politische Partei). Der Inhalt des Aufkleber mit dem Slogan «Für wenige statt für alle», die anschliessende Aufforderung «wählt
12 C.________» und die Information «steuerbares Vermögen CHF 12.3 Mio., steuerbares Einkommen CHF 0.-» sowie der abschliessende Hinweis auf die Internetseite «E.________.ch» kommen einem Wahlinserat gleich. Bei genauerem Hinsehen fällt auf, dass es sich nicht um ein Wahlinserat der V.________(politische Partei) handelt, sondern der Wahlslogan der V.________(politische Partei) durch das Vertauschen der Worte «wenige» und «alle» umgekehrt wurde. Weiter wird die Privatklägerin auf dem Aufkleber namentlich genannt; der Aufkleber spricht sie direkt an. Die Information des Aufklebers umfasst nur die Person der Privatklägerin. Ob die Privatklägerin als private oder politische Person gemeint war, wird nachfolgend noch aufzuzeigen sein. Daneben werden die Steuerdaten der Privatklägerin durch die Angabe von «steuerbares Vermögen CHF 12.3 Mio., steuerbares Einkommen CHF 0.-» aufgeführt, womit die vermeintliche Wahlempfehlung ins Gegenteil verkehrt wird. Was fehlt, ist eine konkrete Jahreszahl der aufgedruckten Steuerdaten. Es trifft zu, dass die genannten Steuerzahlen vorerst keinem konkreten Jahr zugeordnet werden konnten und der Eindruck hätte entstehen können, dass es sich um aktuelle Zahlen handelte. Wie in den nachfolgenden Ziffern noch auszuführen sein wird, handelte es sich nicht um die erstmalige Erwähnung dieser Informationen. Diese Steuerdaten der Privatklägerin waren bereits Gegenstand diverser medialer Berichterstattungen (insb. Artikel in der Weltwoche aus dem Jahr 2014; vgl. Ziff. 13.1.3 hiernach). Die Privatklägerin sah sich aufgrund dieses Artikels in der „Weltwoche“ dann auch veranlasst, ihre Steuerdaten der Jahre 2002 bis 2011 zu publizieren (vgl. Ziff. 13.1.4 hiernach). Es kann deshalb vorgreifend an dieser Stelle festgehalten werden, dass die mit dem Aufkleber verbreitete Information in einen bereits bekannten Kontext eingebettet war. Damit kommt auch der fehlenden Jahreszahl nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. insb. Ziff. 13.1.3 hiernach). Dem Aufkleber ist als letzte Information die Internetseite «E.________.ch» zu entnehmen. Die Privatklägerin brachte hierzu vor, dass allein die Internetseite E.________.ch kein genügender Hinweis auf die Urheberschaft sei. Es gehe doch selbst für denjenigen, der die Internetseite aufrufe, nicht hervor, wer konkret hinter der Aktion stecke (pag. 391). Wer die abgedruckte Internetseite aufrief, wurde auf die Facebook-Seite der E.________ weitergeleitet, welche auch die Halterin der Domain www.E.________.ch ist (pag. 73). Dem Auszug auf pag. 73 ist zu entnehmen, dass Halterin dieser Domain die E.________, A.________, Z.________ AG an der .________ (Strasse) in G.________, ist. Die Domain wurde erstmals am 6. Oktober 2010 registriert (pag. 73). Daraus folgt, dass hinter der Internetseite E.________.ch nicht nur die E.________, sondern auch der Beschuldigte steht. Zum Inhalt des Facebook-Auftritts kann auf die Printscreens in den Akten verwiesen werden (pag. 38 – 43). Hinzuzufügen ist, dass die E.________ am .________ 2015 ihr Profilbild in eine Schweizerfahne änderte und gleichentags weitere sieben Posts betreffend die Privatklägerin publizierte: Einen Weblink zum Artikel «.________» der „Neuen Zürcher Zeitung“ (NZZ) vom .________ 2011; einen Weblink zum Artikel «.________» des „Blick“ vom .________ 2006; ein Weblink zum Artikel «.________ des „Tagesanzeiger“ vom .________ 2014; ein Weblink zum Artikel «.________» der „Weltwoche“ vom .________ 2014; ein Videobeitrag der Sendung H.________ betreffend die Steuergeschichte der Privatklägerin; ein
13 Interviewausschnitt mit der Privatklägerin, welchem die Untertitel «12 Mio. steuerbares Vermögen, 0.- steuerbares Einkommen» und die Aufforderung «wählt C.________ – Sie lebt ihre Parolen!» beigefügt wurden und schliesslich der rote Aufkleber, einleitend kommentiert mit «Unser Land braucht Volksvertreter, die ihre Parolen vorleben. Wählt die Steuerhetzerin C.________ – steuerbares Vermögen 12 Mio, steuerbares Einkommen 0.-!» (pag. 43-38; vom ersten bis zum letzten Post aufgeführt). Seither sind keine weiteren Posts hinzugekommen (letzter Besuch der Facebook Seite: 03.01.2019). Durch das Weiterleiten von der abgedruckten Internetseite auf die Facebook-Seite der E.________ wurde Letztere somit zur Identifikation und zur Erklärung der Urheberschaft der Aufkleberaktion verwendet. Der Facebook-Seite lassen sich unter der Rubrik «Info» zudem weitere Informationen zur Urheberschaft der E.________ entnehmen. Aufgeführt sind die Adresse (.________ (Strasse), G.________), ein erneuter Verweis auf die Internetseite www.E.________.ch sowie, dass es sich um eine politische Organisation handelt (pag. 44). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass dem Aufkleber die Internetseite E.________.ch entnommen werden konnte, welche den Besucher auf die Facebook Seite der E.________ weiterleitet. Dieser Facebook-Seite können weitere Informationen (Adresse, Verweis auf Internetseite www.E.________.ch, politische Organisation) zur E.________ entnommen werden. Halterin der Domain E.________.ch ist die E.________, A.________, Z.________ AG an der auf der Facebook-Seite genannten Adresse (.________ (Strasse), G.________). Hinter dieser Domain stehen neben der E.________ damit auch der Beschuldigte. Durch die Nennung der Internetseite E.________.ch lieferte der Aufkleber einen konkreten Hinweis auf die Urheberschaft der Aktion. Ohne grossen Aufwand hätte dadurch auch der Beschuldigte als Präsident der E.________ eruiert werden können. Aus diesen Gründen steht hinter der abgedruckten Internetseite nicht nur die Facebook-Seite der E.________, sondern auch konkret die Person des Beschuldigten. Auch wenn sich die Privatklägerin und der Beschuldigte als Vertreter der E.________ nie begegnet sein sollten, so waren ihre konträren Positionen – insbesondere zur Pauschalbesteuerung – doch bekannt (vgl. auch Vorbemerkungen). Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Aufkleber kein zufälliges oder handgestricktes Erzeugnis ist, sondern ein von einer Werbe- und Kommunikationsagentur, der U.________ AG in I.________ (vgl. pag. 153), professionell und zielgerichtet erstelltes Produkt, sind nicht zu beanstanden (pag. 326, S. 10 der Urteilsbegründung). Dafür sprechen einerseits die der Publikation vorangegangene gemeinsame Arbeit mit der U.________ AG zur Gestaltung des Aufklebers und andererseits die Druck- und Publikationskosten von CHF 42‘724.80 (pag. 150). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass aufgrund der Gestaltung des Aufklebers analog eines Wahlinserates – erst auf den zweiten Blick entpuppte sich der Aufkleber als Anti-Inserat – der politische Bezug und die Nähe zur V.________(politische Partei) bewusst gewählt wurden und gewollt waren. Darüber hinaus weisen auch der Zeitpunkt der Publikation sowie die Wahl des Publikationsortes auf den politischen Kontext hin. Der Aufkleber wurde am .________ 2015 und damit rund dreieinhalb Wochen vor den X.________-wahlen auf den Titelseiten von „Berner Zeitung“, „Bund“, „Thuner Tagblatt“ und „Berner Oberländer“ angebracht (pag. 30-37).
14 Auf das Zielpublikum des Aufklebers wird in der nachfolgenden Beweiswürdigung noch genauer einzugehen sein (vgl. Ziff. 13.1.3 u. Ziff. 13.2.2). An dieser Stelle sei bereits Folgendes festgehalten: Die Steuerdaten 2011 der Privatklägerin erschienen erstmals am .________ 2014 in einem Artikel der „Weltwoche“. Die Privatklägerin sah sich daraufhin veranlasst, am Folgetag eine Pressekonferenz abzuhalten, ihre Steuerdaten von 2002 bis 2011 offenzulegen und sich zu erklären. Es blieb folglich nicht einzig beim Artikel der „Weltwoche“. Dieser Artikel und die Gegenreaktion der Privatklägerin lösten eine weitergehende Berichterstattung in diversen Medienformaten aus. Ob sich die damalige Leserschaft mit dem aktuellen Zielpublikum des Aufklebers deckt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abschliessend beurteilt werden. Wie aufzuzeigen sein wird, waren die Steuerdaten 2011 aufgrund der erfolgten medialen Berichterstattung bereits vor der Aufkleberaktion vom .________ 2015 einem breiten Publikum bekannt. Eben dieses Publikum wollte der Aufkleber erreichen, indem er die bereits erfolgte Berichterstattung zur erfolgten Steueroptimierung mit denselben Steuerzahlen erneut aufgriff. Jedenfalls erreichte der damals publizierte „Weltwoche“-Artikel und die darauf erfolgte mediale Berichterstattung ein weitaus grösseres Publikum als die reine Leserschaft der „Weltwoche“ an sich. 13.1.2 Bekenntnisse in den Medien infolge des Aufklebers vom .________ 2015 Am .________ 2015 wurde der Aufkleber auf der Frontseite von „Berner Zeitung“, „Berner Oberländer“, „Thuner Tagblatt“ sowie „Bund“ angebracht. Am Folgetag, dem .________ 2015, griffen sowohl der Bund als auch die Berner Zeitung die Aufkleberaktion wieder auf und widmeten ihr einen weiteren Artikel. Die „Berner Zeitung“ titelte am .________ 2015 «.________» (pag. 45). Der Artikel stellte sogleich den Kontext der Aufkleberaktion her, indem er aufführte, dass die knallroten Inserate an die ominöse Steuergeschichte erinnern, die im Herbst 2014 für Furore gesorgt habe. Sogleich wurde auf den Artikel in der „Weltwoche“ verwiesen, der damals gemeldet habe, dass das Ehepaar C.________ 2011 ein Vermögen von 12.4 Millionen Franken und gleichzeitig null Franken Einkommen versteuert habe. Seither stehe C.________ im Ruf, Wasser zu predigen und Wein zu trinken – öffentlich den Steuermoralapostel zu spielen und privat die Steuern rabiat zu optimieren. Der Artikel hielt fest, dass ihre Gegner offensichtlich daran interessiert seien, die Geschichte vor den Wahlen vom .________ noch einmal hochzukochen. Gleichzeitig enthielt der Artikel einen Hinweis zur Urheberschaft der Aufkleberaktion. Hinter der Inserataktion stehe die «E.________». Ihr Präsident sei A.________ (pag. 45). Abschliessend verwies der Artikel auf ein mit dem Beschuldigten am .________ 2015 geführtes Interview (abrufbar unter .________, zuletzt besucht am 03.01.2019). Der „Bund“ titelte ebenfalls am Folgetag nach der Aufkleberaktion «.________» (pag. 46). Auch dieser Artikel nannte einleitend die Urheberschaft der Aktion und führte aus, dass die E.________ gestern [am .________.2015] in der „Berner Zeitung“ und im „Bund“ auf den Frontseiten einen Aufkleber platziert habe, der gegen die Politikerin [die Privatklägerin] Stimmung machen solle. Auch in diesem Artikel kam der Beschuldigte zu Wort. Sodann stellte dieser Artikel sogleich die Aktion in den Kontext der Steuersituation des Ehemannes der Privatklägerin, die im
15 .________ 2014 für Schlagzeilen gesorgt und die C.________ medial und parteiintern unter Druck gebracht habe. Diesem Kontext widmete der Artikel eine separate Sparte unter dem Titel «Ursprung der Vorwürfe». Darin wird Folgendes ausgeführt: Der Sachverhalt, für den C.________, angeführt von der J.________-nahen «Weltwoche», mit viel Kritik bedacht wurde, bezieht sich aufs Jahr 2011. Damals entschied sich ihr Gatte, 400 000 Franken in seine Pensionskasse einzuzahlen, um so eine durch Auslandjahre entstandene Lücke zu füllen. Dadurch sank das steuerbare Einkommen des Ehepaares im besagten Steuerjahr auf 0 Franken. Ein solcher Schritt ist legal. Die damit kurzfristig erreichte steuerliche Entlastung ist aber nicht von Dauer: […]. Weiter widmete der Artikel eine weitere Sparte der rechtlichen Zulässigkeit der Aufkleberaktion. Das Verlagshaus Tamedia, das unter anderem auch den «Bund» und die «Berner Zeitung» sowie deren Schwesterzeitungen herausgibt, hat interne Richtlinien zu politischen Inseraten, die für sämtliche Titel gelten. So darf etwa ein Inserat keine augenfällig wesentlichen sachlichen Unrichtigkeiten enthalten, und es muss ein eindeutiger Hinweis auf seine Herkunft vorliegen. Das Inserat der E.________, das gestern [.________.2015] unter anderem auf der «Bund»-Titelseite klebte und zahlreiche heftige Leserreaktionen auslöste, wurde vom Rechtsdienst der Tamedia geprüft und abgesegnet, wie Unternehmenssprecher AA.________ sagt: «Diese Form der politischen Werbung mag ungewohnt sein, rechtlich ist sie aber zulässig.» Ob ein so geführter Wahlkampf goutiert werde, bestimmt letztlich die Zielgruppe – die Wählerinnen und Wähler. Schliesslich publizierte der „Bund“ am .________ 2015 einen Artikel zur Person des Beschuldigten unter dem Titel «.________». Diesem Artikel ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Inserat verantworte (pag. 47). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass sowohl der „Bund“ als auch die „Berner Zeitung“ die Aufkleberaktion direkt am Folgetag aufgriffen und in den Kontext der durch die „Weltwoche“ publizierten Steuerveranlagung für das Jahr 2011 des Ehepaares C.________ setzten. Weiter setzten sich beide Zeitungen mit dem Aufkleber an sich auseinander und gelangten zum Schluss, dass erst bei genauerem Hinsehen die Anti-Wahlempfehlung erkannt werde. Beide Zeitungen führten aus, dass wer nur einmal hingeschaut habe, es auch für eine normale Wahlwerbung habe halten können. Insofern spielt es denn auch keine zentrale Rolle, wurden die genannten Artikel im Zeitungsinnern und nicht wie der Aufkleber selbst, auf der Frontseite der Zeitung publiziert. Es mag zutreffen, dass die Personengruppe, welche den Aufkleber zur Kenntnis genommen hat, über die eigentliche Leserschaft der betreffenden Zeitungen hinausgeht. Es ist aber – wie auch von den Zeitungen aufgegriffen – davon auszugehen, dass die Laufkundschaft oder Personen, die nur einen kurzen Blick auf den Aufkleber warfen, von einer herkömmlichen Wahlempfehlung ausgingen, entpuppte sich der Aufkleber doch erst auf den zweiten Blick als Anti-Wahlinserat. Wer nur kurz hinsah, konnte ihn auch für normale Wahlwerbung halten. Jene, die den Aufkleber lasen und das Anti-Wahlinserat erkannten, wurden sodann aufgrund des noch gleichentags mit dem Beschuldigten geführten Interviews und aufgrund der am Folgetag in den gleichen Zeitungen publizierten Artikel sowohl auf die Urheberschaft als auch auf den Hintergrund der Aktion hingewiesen.
16 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Aufkleberaktion auch vom Rechtsdienst der Tamedia im politischen Kontext verstanden und als rechtlich zulässig eingestuft wurde. Darüber hinaus weisen sie explizit darauf hin, dass ein solches Inserat einen eindeutigen Hinweis auf seine Herkunft beinhalten müsse. Wie bereits die Kammer in Ziffer 13.1.1 festgehalten hat, ist offenbar auch der eigene Rechtsdienst der Tageszeitungen, auf welchen der Aufkleber zu sehen war, zur Ansicht gelangt, dass die Urheberschaft der Aktion ausreichend aus dem Aufkleber hervorgeht. 13.1.3 „Weltwoche“-Artikel aus dem Jahr 2014 und nachfolgende mediale Berichterstattung Die in Ziffer 13.1.2 genannten Artikel der „Berner Zeitung“ und des „Bund“ stellten die Aufkleberaktion in den Kontext zu einem im .________ 2014 publizierten Artikel der Weltwoche. Am .________ 2014 erschien die „Weltwoche“, welche bereits auf ihrer Frontseite titelte «.________». Unter dem Titel «.________» schrieb AB.________, dass die Privatklägerin unerbitterlich gegen Steuersparer und Pauschalbesteuerte kämpfe. Tatsache sei, dass sie Multimillionärin sei und selber hochgradig steueroptimiert habe. Bei 12 Millionen Franken Vermögen habe sie null Franken Einkommen versteuert. Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin grimmig die Abschaffung der Pauschalbesteuerung fordere, über die am 30. November 2014 abgestimmt werde. Recherchen der „Weltwoche“ würden nun zeigen, dass die C.________ weit weniger versteuere als die von ihr pauschal angefeindeten Pauschalierten. Gemäss dem letzten Steuerausweis (2011) sei die C.________ eine Vermögensmillionärin ohne steuerbares Einkommen. Zusammen mit ihrem Ehemann verfüge sie über ein steuerbares Vermögen von 12.35 Millionen Franken bei einem Einkommen von Null Franken. Dem Artikel, der unter dem Stichwort «Doppelmoral» publiziert wurde, ging es offenbar kurz vor den Abstimmungen über die Abschaffung der Pauschalbesteuerung darum, darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin seit Jahren unermüdlich gegen Pauschalbesteuerte und gegen Steuersparer wirble und selbst Wasser predige und Wein trinke (pag. 13 f.). Dabei wurde darauf hingewiesen, dass nicht behauptet werde, dass bei der Privatklägerin Hinweise auf illegale Aktivitäten vorliegen würden. Auch werde nicht angedeutet, dass die weitverbreitete Praxis des legalen Steuersparens anrüchig oder verwerflich sei. Solche Ansichten würden nicht von der „Weltwoche“, sondern umso vehementer von der C.________ verbreitet (pag. 14). AB.________ stützte sich für seinen Artikel offenbar auf die letzten verfügbaren – damals noch nicht rechtskräftigen – Steuerausweise für das Jahr 2011. Die Privatklägerin reagierte sogleich auf diesen Artikel und legte an einer Pressekonferenz vom .________ 2014 ihre Steuerdaten der Jahre 2002 bis 2011 offen. Einleitend ist der Tischvorlage für die Pressekonferenz zu entnehmen, dass sie einräumt, einen Fehler gemacht zu haben. Es sei ihr klar, dass ein Einkommen von null Franken bei einer linken Politikerin Fragen aufwerfe. Sie hätte dies nicht zulassen dürfen, wolle aber erklären, wie die Steuerveranlagung 2011 zustande gekommen sei (pag. 16). In der Folgeausgabe griff die „Weltwoche“ dieses Thema erneut unter dem Stichwort «Doppelmoral» auf. Dieses Mal titelte sie «.________» (pag. 15). Auch in an-
17 deren Presseerzeugnissen und generell in der Öffentlichkeit waren der erste „Weltwoche“-Artikel und die Gegenreaktion der Privatklägerin weiterhin präsent (pag. 19; pag. 40-42). Im Zuge dieser Steueroptimierung wurden die Steuerdaten der Privatklägerin, insbesondere des Jahres 2011, in den Medien mit einem steuerbaren Vermögen von 12.35 Millionen genannt. In der von der Privatklägerin am .________ 2014 abgehaltenen Pressekonferenz bezifferte sie ihr Vermögen in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Oktober 2011 mit CHF .________ und vom 2. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 ebenfalls mit CHF .________ (pag. 16). Aufgrund der Einsprache vom 11. Oktober 2013 und dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. März 2015 handelte es sich noch nicht um die rechtskräftige Veranlagung. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass die Privatklägerin oder Dritte die rechtskräftigen Zahlen, namentlich das steuerbare Vermögen von CHF .________ später noch publiziert hätten (pag. 331, S. 15 der Urteilsbegründung). In der Öffentlichkeit war immer die tiefere Zahl von CHF 12‘350‘000.00 bekannt (vgl. Ziff. 13.1.4 hiernach). Abschliessend kann festgehalten werden, dass Gegenstand des „Weltwoche“- Artikels, der anschliessenden Offenlegung der Steuerdaten der Jahre 2002 bis 2011 durch die Privatklägerin sowie der weiteren medialen Berichterstattungen jeweils die vorgenommene Steueroptimierung der Privatklägerin und deren Steuerdaten des Jahres 2011 gewesen sind. Thematik war jeweils ein Vermögen in Millionenhöhe bei einem Einkommen von CHF 0.00. Aufgrund der breiten medialen Präsenz waren diese Steuerdaten dem Publikum bekannt. Eben dieses Publikum wollte der Aufkleber erreichen, indem er dieselben Steuerdaten erneut aufführte. Der Kontext, in welchen die Aufkleberaktion eingebettet war, ist aufgrund der damaligen Berichterstattungen der vorgenommen Steueroptimierung und der auf die Aktion gefolgte medialen Aufarbeitung – auch ohne Nennung der Jahreszahl – klar umgrenzt. 13.1.4 Steuerdaten / -unterlagen der Privatklägerin sowie Einsprache der Privatklägerin gegen die definitiven Veranlagungsverfügungen und Schlussabrechnungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Jahr 2011 vom 11. Oktober 2013 sowie deren Einspracheentscheid vom 9. März 2015 An Steuerdaten liegen der Kammer die Presseunterlagen vor, welche die Privatklägerin am .________ 2014 veröffentlicht hat (pag. 16 ff.) sowie die Steuerausweise der Finanzverwaltung der Gemeinde AC.________ für die Jahre 2005 bis 2013 (pag. 20 ff.), die Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2016 für das Jahr 2011 (pag. 186), die Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern gegenüber Rechtsanwalt D.________ vom 21. Dezember 2016 für die Jahre 2005 bis 2010 und 2012 bis 2014 (pag. 203), die Steuertabelle der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 24. Oktober 2017 der Jahre 2005 bis 2014 (pag. 288) und schliesslich die Einsprache der Privatklägerin gegen die definitiven Veranlagungsverfügungen und Schlussabrechnungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Jahr 2011 vom 11. Oktober 2013 (pag. 353 f.) sowie der hierzu ergangene Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. März 2015 (pag. 355 f.).
18 In den Jahren 2005 bis 2010 und von 2012 bis 2014 variierte das steuerbare Einkommen der Privatklägerin und ihres Ehemannes gemäss der letzten Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 24. Oktober 2017 von CHF .________ bis CHF .________. Das Ehepaar zahlte im Schnitt rund CHF .________ Kirchensteuern und rund CHF .________ Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern (pag. 288). Das steuerbare Vermögen betrug 2005 CHF .________ und wuchs bis 2008 auf CHF .________ an. In den drei Folgejahren erhöhte sich das steuerbare Vermögen auf rund CHF .________, CHF .________ und schliesslich CHF .________ Millionen, bevor es sich für die Jahre 2012 bis 2014 wieder auf CHF .________, CHF .________ und CHF .________ Millionen senkte (pag. 288). Für das Jahr 2011 kann derselben Auskunft der Steuerverwaltung entnommen werden, dass das steuerbare Einkommen CHF 0.00 und das steuerbare Vermögen CHF .________ betrug (pag. 288). Die Kirchensteuern beliefen sich auf CHF .________ und die Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer auf CHF .________ (pag. 288). Diese Steuerveranlagung wurde am 10. April 2015 rechtskräftig (pag. 288). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass sich in der Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 7. Dezember 2016 und jener vom 24. Oktober 2017 eine Differenz im Betrag der bezahlten Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern von CHF .________ ergibt (pag. 329, S. 13 der Urteilsbegründung). Im Steuerausweis der Gemeinde AC.________ sowie in den Unterlagen zur Pressekonferenz vom .________ 2014 sind die Zahlen zum steuerbaren Vermögen für das Jahr 2011 aufgeschlüsselt. Aus dem Steuerausweis der Gemeinde AC.________ lassen sich für die Bezugszeit vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Oktober 2011 ein steuerbares Vermögen von CHF .________ und vom 2. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein solches von CHF .________ entnehmen (pag. 22). In den Unterlagen zur Pressekonferenz vom .________ 2014 wurde derselbe Zeitraum aufgeschlüsselt, das steuerbare Vermögen für die Zeitspanne vom 2. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 wurde dagegen noch mit CHF .________ aufgeführt (pag. 16). Das steuerbare Einkommen lag jeweils bei CHF 0.00. Daraus folgt, dass das steuerbare Vermögen am .________ 2014 noch mit CHF 12‘350‘000.00 veranlagt war. Diese Veranlagung war damals noch nicht rechtskräftig, womit auch der Artikel in der „Weltwoche“ und die darauffolgenden Medienerzeugnisse auf diese noch nicht rechtskräftigen Zahlen abstellten. Die Veranlagung wurde erst per .________ 2015 rechtskräftig. Das steuerbare Vermögen wurde schliesslich mit CHF .________ veranlagt. Damit steht fest, dass auch die Zahl von CHF 12.3 Millionen auf dem Aufkleber nicht auf den rechtskräftigen Steuerdaten für das Jahr 2011 basierte. Dieser Betrag hätte somit noch verifiziert werden können. Es kann festgehalten werden, dass auch die aktuellen resp. rechtskräftigen Steuerausweise ein steuerbares Einkommen von CHF 0.00 aufwiesen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 reichte Rechtsanwalt D.________ Kopien der Einsprache der Privatklägerin vom 11. Oktober 2013 sowie des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. März 2015 ein (pag. 350 ff.). Zur Begründung führte er aus, dass die Privatklägerin mit Einsprache gegen
19 die Null-Veranlagung des steuerbaren Einkommens 2011 für das Ehepaar C.________ beantragt habe, für ihr persönliches Einkommen als X.________ und Verwaltungsrätin des AD.________ besteuert zu werden (pag. 351). Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 9. März 2015 abgewiesen. Als Begründung kann dem Entscheid entnommen werden, dass Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gemeinsam veranlagt werden (pag. 356). Ob die Privatklägerin gegen die Veranlagungsverfügung und insbesondere gegen das steuerbare Einkommen von CHF 0.00 im Jahr 2011 Einsprache erhob, ist nicht von zentraler Bedeutung. Bei der von den Ehegatten vorgenommenen Steueroptimierung handelt es sich um ein legales Vorgehen. Im politischen Kontext kurz vor den X.________-wahlen stand für die Urheber der Aufkleberaktion auch nicht die legale Steueroptimierung im Vordergrund, sondern die sog. «Doppelmoral». Ziel war es, darauf aufmerksam zu machen, dass die Privatklägerin privat entgegen ihrer politischen Standpunkte agierte. Deshalb kann die Aufkleberaktion wiederum nur im politischen Kontext verstanden werden. Diese richtete sich gegen die Privatklägerin als Politikerin, da es sich bei der Steueroptimierung der Privatklägerin als Privatperson um ein rechtlich zulässiges Verhalten gehandelt hat. 13.1.5 Unterlagen der K.________ AG, der M.________ AG, der N.________ AG und der O.________ AG Ferner edierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 4. Januar 2016 bei der K.________ AG sämtliche Unterlagen, welche im Zusammenhang mit der Aufkleberaktion «Für wenige statt für alle wählt C.________» vom .________ 2015 stehen (Korrespondenz, Auftraggeber, Bestell- und Rechnungsadressen, Zahlungsmodalitäten etc.). Die K.________ AG liess daraufhin der Staatsanwaltschaft diverse E-Mail-Korrespondenz, die technischen Spezifikationen des MemoSticks, die Auftragsbestätigung und die Rechnung zukommen (pag. 109 ff.). Die Vorinstanz hat die geschäftlichen Vorgänge zwischen den beteiligten Personen seitens der Auftraggeber und der K.________ AG von der ersten Anfrage bis hin zum Gut zum Druck des Aufklebers zutreffend wiedergegeben (pag. 328, S. 12 der Urteilsbegründung): Demnach habe sich S.________ über ihre E-Mail-Adresse bei der E.________ Anfang .________ 2015 vom Kundenberater der K.________ AG zu den kommerziellen Möglichkeiten von Haftnotizen dokumentieren lassen. Am .________.2015 erfolgten gegenüber S.________ technische Auskünfte zu Produktspezifikationen sowie zur Druckqualität (pag. 110-117). Am .________.2015 erfolgte eine telefonische Offertanfrage durch T.________. Zudem habe R.________ der Werbeagentur U.________ AG die Druckdaten übermittelt (pag. 153-156). Dem entsprechenden E-Mail auf pag. 153 ist zu entnehmen, dass R.________ gegenüber der K.________ AG schrieb, die Druckdaten im Auftrag von T.________ zu übermitteln. Als Kopie ging dieses E-Mail auch an T.________ (.________ (E-Mail-Adresse)), W.________ (.________ (E-Mail-Adresse)) und an die geschäftliche E-Mail- Adresse von A.________. Einen Tag später, am .________.2015, sandte die K.________ AG T.________ das Gut zum Druck und die Auftragsbestätigung über 164‘000 Exemplare (pag. 150 f. und 157 f.). T.________ bestätigte am .________.2015 das Gut zum Druck und den Auftrag. Eine Kopie dieses E-Mails ging ebenfalls an A.________ und R.________ (pag. 157). Nach der Publikation des Inserats am .________.2015 wurde am .________.2015 die Rechnung über CHF 42‘724.80
20 (pag. 152) versandt, welche am .________.2015 über das O.________ AG Konto .________, lautend auf „AE.________“, beglichen wurde (pag. 152 und 178). Mit Verfügung vom 27. April 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sodann um Belege über das Herkunftskonto, den Namen und die Adresse des Kontoinhabers betreffend den Zahlungseingang des in Rechnung gestellten Betrages von CHF 42‘724.80 bei der Debitoren-Nr. .________, Rechnung-Nr. .________ (pag. 160). Die K.________ AG reichte daraufhin die Rechnung und eine E-Mail der Debitorenbuchhaltung mit Auszug aus dem SAP ein (pag. 162 ff.). Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an die M.________ AG und ersuchte um Auskunft darüber, von welchem Konto die beiliegende Rechnung der K.________ AG vom .________ 2015, Referenz-Nr. .________ bezahlt worden sei und auf wen das entsprechende Konto laute. Mit Schreiben vom 29. August 2016 gab die M.________ AG bekannt, dass die Zahlung von der N.________ AG ausgelöst worden sei (pag. 169). Auf Anfrage teilte die N.________ AG am 2. September 2016 mit, dass sie insbesondere Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten und nicht zu Privatpersonen unterhalte, weshalb sie keine Auskünfte über den Kontoinhaber resp. den Auftraggeber der Zahlung erteilen könne. Es habe eruiert werden können, dass es sich bei der erfassten Transaktion um ein Konto bei der O.________ AG handle (pag. 173 f.). Letztere teilte schliesslich am 8. September 2016 mit, dass das angefragte Konto auf den Namen «AE.________» laute (pag. 178). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann der Chronologie und den Unterlagen der K.________ AG entnommen werden, wer wann gegenüber der K.________ AG aufgetreten ist und wer weiter involviert bzw. informiert war. Es waren dies seitens der E.________ der Beschuldigte und S.________, seitens des AF.________ T.________ und W.________ und seitens der Werbeagentur U.________ AG R.________ (pag. 328, S. 12 der Urteilsbegründung). Insbesondere den edierten Unterlagen hinsichtlich der Belege über das Herkunftskonto, den Namen und der Adresse des Kontoinhabers betreffend den Zahlungseingang des in Rechnung gestellten Betrages von CHF 42‘724.80 ist zu entnehmen, dass Auftrags- und Rechnungsadresse auf die E.________ und damit auf den Beschuldigten lautete. 13.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel 13.2.1 Aussagen von S.________ S.________ wurde am 17. März 2016 von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen. Von der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgesehenen Einvernahme als Zeugin liess sie sich aufgrund der Teilnahme an der AG.________ dispensieren (pag. 272). Sie bestätigte gegenüber der Polizei vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2015 Geschäftsführerin der E.________ gewesen zu sein (pag. 87, Z. 105 f.) und während dieser Zeit über die E-Mail Adresse S.________@E.________.ch verfügt zu haben (pag. 86, Z. 25-28). Weiter bestätigte sie, die aktenkundige Anfrage von anfangs .________ 2015 bei einem Kundenberater der K.________ AG gemacht und sich nach Angaben und Preisen von Aufklebern erkundigt zu haben (pag. 86, Z. 3043). Sie habe sich erkundigt, was es für Aufkleber gebe und wie teuer diese
21 gewesen seien (pag. 86, Z. 47 f.). Darüber hinaus wollte sie sich weder zu den Mitgliedern der E.________ und den Beteiligten der Aufkleberaktion noch zur eigentlichen Aktion äussern und verwies die Polizei mehrheitlich an den Beschuldigten als Präsident der E.________ (pag. 87-89). Beweiswürdigend kann ihren Aussagen entnommen werden, dass sie bis Ende August 2015 Geschäftsführerin der E.________ gewesen ist. Die Anfrage an die K.________ AG führte sie demnach nicht mehr als Geschäftsführerin aus. Als Begründung, weshalb sie diese Anfrage dennoch vornahm, kann ihren Aussagen entnommen werden, dass es sich noch um eine Pendenz ihrerseits gehandelt habe. Darüber hinaus wolle sie hierzu nichts ausführen (pag. 88, Z. 118-120). Auch äusserte sie sich nicht zu den Gründen ihres Ausscheidens aus der E.________ (pag. 88, Z. 115 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass S.________ auch nach Abschluss ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin offenbar noch Aufgaben für die E.________ wahrnahm und die Anfrage vom .________ 2015 (pag. 115 f.) an die K.________ AG verfasste. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass sie mindestens am Rande über die Aufkleberaktion informiert gewesen sein muss. Dass sie diesbezüglich die Aussagen verweigerte und die Polizei mehrheitlich an den Beschuldigten als Präsident der E.________ verwies, mutet etwas merkwürdig an. 13.2.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hatte erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit sich zu äussern. Einleitend schilderte sie, wie sie den .________ 2015 erlebte. Sie habe den roten Aufkleber morgens gleich doppelt auf den Zeitungen «Bund» und «Berner Zeitung» gesehen. Plötzlich habe sie ihren Namen gesehen. Sie habe sich gewundert, wer gegen sie so viel Geld aufwenden wolle. Sie habe keine Zeit gehabt, Zuhause die aufgeführte Internetseite abzurufen. Auch im L.________ sei der Aufkleber Tagesgesprächsthema gewesen. Sie sei von F.________-Kollegen, aber auch von Journalisten darauf angesprochen worden. Die unmittelbaren Reaktionen des Tages seien teils fragend, teils empört gewesen (pag. 275, Z. 28-44). Der Mehrheit der Reaktionen habe sie entnehmen können, dass diese davon ausgehen, dass sie keine Steuern bezahle (pag. 276, Z. 4 f.). Entsprechende Reaktionen habe sie auch auf der Strasse, im Tram oder per E- Mail erhalten (pag. 276, Z. 31-37). Dies stimme nicht. Der Inhalt des Aufklebers gebe ein totales Zerrbild der Person C.________ als Privatperson wieder. Der Aufkleber wolle den Eindruck erwecken, dass sie eine Person sei, die ein Vermögen in Millionenhöhe aufweise und keine Steuern bezahle. Das stimme auch für das Jahr 2011 nicht. Das Bild sei bewusst sehr unvollständig. Sie habe 2011 Vermögensund Kirchensteuern von rund CHF .________ bezahlt. Der Beschuldigte habe ihr schaden wollen. Er hätte damals neue Steuerausweise bei der Gemeinde verlangen können, bevor er eine so teure Aktion lanciert hätte (pag. 276, Z. 10-18). Aus der Steuerveranlagung 2012 hätte der Beschuldigte gesehen, dass sie bei einem steuerbaren Einkommen von CHF .________ CHF .________ Steuern bezahlt habe (pag. 276, Z. 23-25). Später habe die „Berner Zeitung“ ein Vierjahresranking der X.________ betreffend Steuern publiziert. Sie habe betreffend steuerbares Ein-
22 kommen den dritten Platz belegt. Das habe ihr zwar gut getan, aber die Verletzung sei bestehen geblieben. Das Misstrauen bleibe. Für sie sei es besonders schwierig, dass sie, als immer arbeitende Person, plötzlich anonym angegriffen worden sei (pag. 276, Z. 37-46). Die Ausführungen zu ihrem persönlichen Empfinden, zu den ihr entgegengebrachten Reaktionen im L.________ und in der Öffentlichkeit sowie dem Gefühl, sich erklären zu müssen, sind nachvollziehbar. Ihre Wahrnehmungen sind subjektiv geprägt; sprach sie die Aufkleberaktion durch ihre namentliche Nennung doch direkt an. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass objektiv schwierig festzustellen sein dürfte, welche Anteile je auf den „Weltwoche“-Artikel und auf die Aufkleberaktion entfallen (pag. 333, S. 17 der Urteilsbegründung). Die vorgenommene Steueroptimierung und die dadurch entstandenen Divergenzen zwischen ihrem privaten Vorgehen und ihren politischen Ansichten waren bereits rund ein Jahr zuvor Gegenstand diverser Medienformate. Die Aufkleberaktion hat diese Thematik nun kurz vor den Wahlen wieder aufgegriffen. Ferner schilderte die Privatklägerin hinsichtlich der Botschaft des Aufklebers ihre Wahrnehmungen, welche sie aufgrund der bei ihr eingegangenen Bürgerreaktionen auf Letztere überträgt. Für sie bestehe sodann auch ein Unterschied zwischen dem erschienenen „Weltwoche“-Artikel und dem roten Aufkleber. Hierzu führte sie aus, dass die Weltwoche im Vergleich zum „Bund“ und der „Berner Zeitung“ im Kanton Bern nicht breit gelesen werde. Viele würden die „Weltwoche“ nicht ernst nehmen und sie bewusst nie lesen. Der Bund und die „Berner Zeitung“ dagegen seien «unsere Medien», die «uns» im Kanton prägen würden (pag. 277, Z. 1-6). Wie bereits ausgeführt blieb es nicht einzig beim Artikel der „Weltwoche“ (vgl. Ziff. 13.1.3 hiervor). Die Privatklägerin sah sich aufgrund dieses Artikels veranlasst, am Folgetag eine Pressekonferenz abzuhalten und ihre Steuerdaten für die Jahre 2002 bis 2011 offenzulegen. Sie räumte ein, einen Fehler gemacht zu haben. Dieser Artikel der „Weltwoche“ und ihre Gegenreaktion lösten eine weitergehende Berichterstattung in diversen Medienformaten aus. Ob das damit erreichte Publikum dem Zielpublikum des Aufklebers und damit der Leserschaft des „Bund“ und der „Berner Zeitung“ (inkl. der Regionalausgaben) entspricht, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abschliessend eruiert werden. Jedenfalls erreichte der damals publizierte „Weltwoche“-Artikel und die darauf erfolgte mediale Berichterstattung ein weitaus grösseres Publikum als die reine Leserschaft der „Weltwoche“ an sich. Schliesslich sind die Aussagen der Privatklägerin zur Urheberschaft des Aufklebers respektive zur anonym geführten Aktion zu relativieren. Wie bereits einleitend in den Vorbemerkungen (vgl. Ziff. 6) ausgeführt, ist offenkundig, dass die E.________ und die Privatklägerin gegenteilige Positionen hinsichtlich der Pauschalbesteuerung und der Steuern allgemein innehatten. Ob sie gegenseitig voneinander Kenntnis hatten, kann offen bleiben. Fest steht, dass der Aufkleber die Internetseite E.________.ch aufgedruckt hatte. Es wäre der Privatklägerin als auch dem Zielpublikum jederzeit möglich gewesen, die Urheberschaft durch Abrufen dieser Internetseite, der Weiterleitung auf die Facebook-Seite (inkl. Adressenangabe der politischen Organisation E.________) und ohne grossen Aufwand ausfindig zu machen und sich eingehend darüber zu informieren. Insgesamt kann damit nochmals festgehalten werden, dass die Aufkleberaktion nicht anonym geführt worden ist (vgl. hierzu auch Ziff. 13.1.1 hiervor).
23 13.2.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal einvernommen (pag. 50 ff.; pag. 58 ff.; pag. 279 ff.). Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte – damals als Auskunftsperson – an, Präsident der E.________ zu sein und verweigerte darüber hinaus die Aussage (pag. 51 ff.). Bei der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führte der Beschuldigte – nunmehr als beschuldigte Person befragt – aus, dass die E.________ 2010 gegründet worden sei (pag. 60, Z. 77). Damals sei die Pauschalbesteuerung langsam in Gefahr geraten. Die E.________ sei aufgrund der Politkampagne der Gewerkschaften und der Privatklägerin gegründet worden, um sich kantonal als auch national zu engagieren und zur Wehr zu setzen (pag. 60, z. 70-73). Seit 2014 sei er Präsident der E.________ (pag. 60, Z. 80). Der Beschuldigte verantwortete die Aktion und gab an, dass die Idee hierzu im kleinen Rahmen entstanden sei (pag. 61, Z. 98 u. Z. 100-103). Die am Beschluss zur Aktion beteiligten Personen nannte der Beschuldigte nicht (pag. 61, Z. 107). Weiter äusserte sich der Beschuldigte zu den Personen S.________, T.________, R.________ und W.________. S.________ sei die Geschäftsführerin der E.________ gewesen. Sie sei AH.________. Aus Angst vor Reputationsschäden habe sie per sofort ihr Mandat als Geschäftsführerin niedergelegt (pag. 62, Z. 138 f.). Sie sei ausführende Person gewesen (pag. 62, Z. 143). T.________ betreue Q.________ und er kenne diesen geschäftlich. Sie hätten bspw. gemeinsam Abklärungen getätigt (pag. 62, Z. 154-157). T.________ sei nicht Mitglied der E.________. Der Beschuldigte habe aber diverse Informationen bei ihm eingeholt. Er habe von T.________ Informationen über die Q.________ bekommen (pag. 62, Z. 160-163). Zur Frage, ob T.________ an der Beschlussfassung beteiligt gewesen ist, äusserte sich der Beschuldigte nicht (pag. 63, Z. 170). R.________ habe im Auftrag der E.________ gemeinsam mit S.________ den Aufkleber kreiert (pag. 63, Z. 173 f.). W.________ sei der Geschäftspartner von T.________. Mehr wisse er über diesen nicht (pag. 63, Z. 183 f.). Zur Frage, ob W.________ an der Beschlussfassung beteiligt gewesen ist, äusserte sich der Beschuldigte ebenfalls nicht (pag. 63, Z. 188). Ziel der Aktion sei gewesen, auf die Doppelmoral hinzuweisen. Die Privatklägerin sei nachweislich hochgradig steueroptimiert und bekämpfe selbst Steueroptimierer (pag. 63, Z. 195-157). Jeder habe dies in der „Weltwoche“ nachlesen können (pag. 64, Z. 203 f.). Die Privatklägerin sei zu keinem Zeitpunkt als Steuerbetrügerin bezeichnet worden. Das sei nie erwähnt und auch nicht gewollt gewesen (pag. 64, Z. 209 f.). Sie hätten zudem nichts gesagt, was die Privatklägerin nicht bereits selbst bestätigt habe. Anlässlich der Pressekonferenz habe diese ausgeführt, es sei richtig, dass sie im besagten Jahr Steuern optimiert habe. Mehr hätten sie nicht gesagt. Sie hätten nicht behauptet, dass sie 2015 Steuern optimiert habe (pag. 64, Z. 221 u. 224-226). Er sei sich keiner Schuld bewusst. Auf Vorhalt der Übersicht der „Berner Zeitung“ vom .________ 2015 betreffend die Steuerdaten von allen Berner X.________ führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 2013 keine Steuern bezahlt habe. Nach erneuter Durchsicht der Tabelle korrigierte sich der Beschuldigte und führte aus, dass sie 2011 keine Steuern bezahlt habe. Darauf hingewiesen, dass diese Aussage falsch
24 sei und die Privatklägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann CHF .________ an Steuern bezahlt habe, verwies der Beschuldigte auf seine Aussagen, wonach er nichts gesagt habe, was nicht bereits von der Privatklägerin bestätigt worden sei (pag. 67, Z. 319, 326 u. 338 f.). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. November 2017, für die Aufkleberaktion verantwortlich zu sein (pag. 280, Z. 6). Erneut führte er aus, dass der Zeitpunkt der Aktion auf rund drei Wochen vor dem Wahltermin gelegt worden sei, um den Wählern noch einmal die Doppelmoral, welche die Privatklägerin lebe, vor Augen zu führen. Die Doppelmoral bestehe darin, dass die Privatklägerin zum Beispiel Y.________ zum Rücktritt aufgefordert habe, nachdem bekannt geworden sei, dass dieser Steuern optimiert habe. Sie mache aber genau dasselbe, d.h. legal Steuern optimieren (pag. 280, Z. 14-17). Ziel der Aufkleberaktion sei es gewesen, die Doppelmoral aufzuzeigen (pag. 280, Z. 20). Die Nennung des Jahres 2011 mache es nicht besser. Sie habe selbst Steuern optimiert und andere deswegen angeklagt. Es bleibe eine Steueroptimierung (pag. 280, Z. 34 f.). Zudem hätten sie im AI.________ (Region) in wirtschaftlicher Hinsicht nicht die gleichen Voraussetzungen wie im Mittelland. Sie würden zu einem grossen Teil von den Pauschalisierten leben. Genau diese habe die Privatklägerin bekämpft und das schade der .________-region (pag. 280, Z. 40-44). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er und T.________ die ursprüngliche Idee zur Aufkleberaktion gehabt hätten (pag. 281, Z. 22-26). Diese Idee sei bereits 2014 während der eidgenössischen Abstimmung entstanden (pag. 281, Z. 22-26). Der Beschuldigte sei es gewesen, der den Steuerausweis für 2011 bestellt habe (pag. 282, Z. 7). Der Beschuldigte schilderte konstant, dass Ziel der Aufkleberaktion gewesen sei, auf die Doppelmoral der Privatklägerin hinzuweisen. Dass sich der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Jahreszahl vertan und das Jahr 2013 statt 2011 nannte, ist nicht zu seinem Nachteil auszulegen. Ziel der Aktion war offensichtlich die von der „Weltwoche“ bereits aufgeworfene Frage der Doppelmoral erneut zu thematisieren und die Leserschaft darauf aufmerksam zu machen, dass die Privatklägerin als Privatperson offenbar entgegen ihren politischen Ansichten zur Steueroptimierung handelte. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aussagte, die Privatklägerin zahle keine Steuern. Er führte aber auch aus, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt als Steuerbetrügerin bezeichnet worden sei. Das sei auch nicht gewollt gewesen. Sie hätten nichts gesagt, was die Privatklägerin nicht selbst bereits bestätigt gehabt habe. Der Beschuldigte betonte, dass Ziel der Aktion die Doppelmoral gewesen sei. Die Privatklägerin sei nachweislich steueroptimiert und bekämpfe selbst Steueroptimierer. Im Zentrum der Aktion standen damit die von der Privatklägerin vorgenommene Steueroptimierung und die damit einhergehende Doppelmoral. Der Beschuldigte bezeichnete dieses Vorgehen denn auch als legales Verhalten. Gesamthaft betrachtet lagen der Schwerpunkt und das klare Ziel der Aufkleberaktion im Hinweis auf die Doppelmoral, was auch aus dem Kontext der in den Folgetagen publizierten Medienerzeugnissen und dem Bezug zum „Weltwoche“-Artikel hervorgeht. Deshalb stand die effektive Begleichung von Steuern nicht im Fokus. Dem Aufkleber sind zwei Zahlen zu entnehmen; das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen. Ob die
25 Privatklägerin in diesem Jahr Steuern bezahlte oder nicht, kann dem Aufkleber nicht entnommen werden. Das erwähnte steuerbare Einkommen entsprach dem steuerbaren Einkommen 2011. Das genannte steuerbare Vermögen lag etwas tiefer als der rechtskräftig veranlagte Betrag. Es ging den Initianten der Aufkleberaktion darum, darauf aufmerksam zu machen, dass das steuerbare Einkommen infolge Steueroptimierung bei CHF 0.00 lag. Der Beschuldigte berief sich sodann jeweils darauf, nicht mehr veröffentlicht zu haben, als was die Privatklägerin selbst schon bestätigt gehabt habe. 13.3 Fazit Beweiswürdigung und Beweisergebnis Die E.________ hat in Zusammenarbeit mit der Werbeagentur U.________ AG einen professionellen Aufkleber produziert, welcher am .________ 2015 auf der Frontseite der „Berner Zeitung“, dem „Berner Oberländer“, dem „Thuner Tagblatt“ sowie dem „Bund“ angebracht war. Dieser Aufkleber erinnert aufgrund der Form, der farblichen Gestaltung und der Schrift an das Logo der V.________(politische Partei). Inhaltlich ist der Aufkleber mit dem Slogan «Für wenige statt für alle», der anschliessenden Aufforderung «wählt C.________» und der Information «steuerbares Vermögen CHF 12.3 Mio., steuerbares Einkommen CHF 0.-» sowie dem abschliessenden Hinweis auf die Internetseite «E.________.ch» versehen und kommt damit einem vermeintlichen Wahlinserat gleich. Erst auf den zweiten Blick entpuppte sich der Aufkleber als Anti-Wahlinserat. Was fehlte, war eine konkrete Jahreszahl der aufgedruckten Steuerdaten. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass es sich nicht um die erstmalige Nennung dieser Informationen handelte. Diese Steuerdaten der Privatklägerin waren bereits Gegenstand diverser medialer Berichterstattungen (insb. Artikel in der „Weltwoche“ aus dem Jahr 2014). Die Privatklägerin sah sich aufgrund dieses Artikels in der „Weltwoche“ veranlasst, ihre Steuerdaten der Jahre 2002 bis 2011 zu publizieren. Es kann somit festgehalten werden, dass die mit dem Aufkleber verbreitete Information in einen bereits bekannten Kontext eingebettet war. Ferner haben der „Bund“ und die „Berner Zeitung“ die Aufkleberaktion direkt am Folgetag erneut aufgegriffen und in den Kontext der durch die „Weltwoche“ publizierten Steuerveranlagung für das Jahr 2011 des Ehepaares C.________ gesetzt. Gegenstand des „Weltwoche“-Artikels als Erstpublikation, der anschliessenden Offenlegung ihrer Steuerdaten der Jahre 2002 bis 2011 durch die Privatklägerin sowie der weiteren medialen Berichterstattungen waren jeweils die Steueroptimierung der Privatklägerin und deren Steuerdaten per 2011. Thematik war jeweils das Vermögen in Millionenhöhe, bei einem Einkommen von CHF 0.00. Aufgrund dieser breitgefächerten medialen Präsenz waren die Steuerdaten der Privatklägerin des Jahres 2011 dem Publikum bekannt. Eben dieses Publikum wollte der Aufkleber erreichen, indem er dieselben Steuerdaten erneut aufführte. Ob sich die damalige Leserschaft mit dem aktuellen Zielpublikum des Aufklebers deckt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls erreichte der damals publizierte „Weltwoche“-Artikel und die darauf erfolgte mediale Berichterstattung ein weitaus grösseres Publikum als die reine Leserschaft der „Weltwoche“ an sich. Der Kontext, in welchen die Aufkleberaktion eingebettet war, ist aufgrund der damaligen medialen Präsenz der Affäre und der auf die Aktion folgenden medialen Berichter-
26 stattung – auch ohne Nennung der Jahreszahl – klar umgrenzt. Aus diesem Grund kommt auch der fehlenden Jahreszahl eine lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Ziel der Aktion war es offensichtlich, kurz vor den X.________-wahlen auf den Kontext der Doppelmoral der Privatklägerin durch die von ihr und ihrem Ehemann 2011 vorgenommene Steueroptimierung hinzuweisen. Der Leser sollte durch den Aufkleber erneut auf diese Steueroptimierung hingewiesen und zum Nachdenken angeregt werden. Durch die aufgedruckte Internetseite E.________.ch wurde er dazu veranlasst, sich weiter zu informieren und sich mit der angespielten Doppelmoral auseinander zu setzen. Der Zeitpunkt der Lancierung des Aufklebers, die Nähe zum V.________ (politische Partei)-Logo durch die farbliche Gestaltung des Aufklebers, die Umkehr des V.________ (politische Partei)-Slogans sowie die erneut aufgegriffene Steueroptimierung weisen allesamt auf einen politisch motivierten Hintergrund der Aktion hin. Es ging dem Beschuldigten und der E.________ darum, in den Wahlkampf und insbesondere in die Wiederwahl der Privatklägerin einzugreifen. Darauf lassen auch die Facebook-Posts und die Bekenntnisse des Beschuldigten in den Medien an den Folgetagen schliessen. Dem Aufkleber kann als letzte Information sodann die Internetseite «E.________.ch» entnommen werden. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Besucher beim Aufrufen dieser Internetseite auf die Facebook-Seite der E.________ weitergeleitet wurde. Dieser Facebook-Seite können weitere Informationen (Adresse, Verweis auf Internetseite www.E.________.ch, politische Organisation) zur E.________ entnommen werden. Halterin der Domain E.________.ch ist die E.________, A.________, Z.________ AG an der auf der Facebook Seite genannten Adresse (.________ (Strasse), G.________). Hinter dieser Domain steht neben der E.________ auch der Beschuldigte. Damit waren genügend Angaben zur Urheberschaft vorhanden und über diese hätten ohne grossen Aufwand weitere Informationen eingeholt werden können. Aus diesen Gründen steht hinter der abgedruckten Internetseite nicht nur die Facebook-Seite der E.________, sondern auch konkret die Person des Beschuldigten, womit die Aufkleberaktion nicht nur im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung, sondern auch nicht anonym geführt wurde. Der Beschuldigte bekannte sich auch zur Aktion und verantwortete diese. Der Druck und die Publikation in einer Auflage von 164‘000 Stück kosteten CHF 42‘724.80. Wer diese Aktion in welchem Umfang finanzierte, konnte nicht geklärt werden. Die Auftrags- und Rechnungsadresse lautete auf die E.________ und damit wiederum auf den Beschuldigten. Die abgedruckten Steuerdaten entsprachen nicht der definitiven und rechtskräftigen Veranlagung für das Jahr 2011. Die Veranlagung wurde per 10. April 2015 rechtskräftig und hätte damit vor der Publikation nochmals verifiziert werden können. Das steuerbare Vermögen wurde schliesslich mit CHF .________ veranlagt, wobei das steuerbare Einkommen bei CHF 0.00 blieb. Das mit dem Aufkleber publizierte steuerbare Vermögen lag somit tiefer als der rechtskräftige veranlagte Betrag. Entscheidend ist jedoch, dass der Öffentlichkeit bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur der tiefere und publizierte Betrag von CHF 12‘350‘000.00 bekannt war.
27 Der Beschuldigte war sich durch die Aktion keiner Schuld bewusst. Die Privatklägerin dagegen empfand die Aktion als persönlichen Angriff gegen ihre Person. Sie sah sich mit diversen Reaktionen in der Öffentlichkeit und im Bundeshaus sowie dem Gefühl konfrontiert, sich erklären zu müssen. Es ist festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin jeweils ihre subjektive Wahrnehmung des Vorfalls schilderten. III. Rechtliche Würdigung Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, macht sich der üblen Nachrede schuldig (Art. 173 StGB). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der üblen Nachrede zutreffend wiedergegeben. Auf die Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 335 ff., S. 19 ff. der Urteilsbegründung). Ergänzend sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlichen Bereich beschränkt ist, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Ist eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Politiker, in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, liegt keine Ehrverletzung vor (DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 173-178, gemeinsame Bestimmungen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf in einer politischen Auseinandersetzung eine strafrechtliche Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliegt. Im Wahlkampf müssen auch Übertreibungen hingenommen werden. Empfindlichkeit ist ferner fehl am Platz bei dem, der bewusst Anstoss erregt (TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 6 zu Vor Art. 173). Nicht auf diese Rechtsprechung berufen kann sich, wer eine Kampagne anonym führt (RIKLIN, a.a.o., N 33 zu Vor Art. 173). Der Aufkleber beinhaltet den Slogan «Für wenige statt für alle», die anschliessende Aufforderung «wählt C.________» und die Information «steuerbares Vermögen CHF 12.3 Mio., steuerbares Einkommen CHF 0.-» sowie den abschliessenden Hinweis auf die Internetseite «E.________.ch». Das Beweisergebnis bietet keine Grundlage dafür, aus dem Inhalt des Aufklebers ein strafbares Verhalten der Privatklägerin herauszulesen. Im Gegenteil ist die vom Beschuldigten und der E.________ aufgeworfene Steueroptimierung, wie sie von der Privatklägern und ihrem Ehemann 2011 vollzogen wurde, im Rahmen der geltenden Steuergesetzte zulässig. Es ging dem Beschuldigten nicht darum, der Privatklägerin ein strafbares Verhalten vorzuwerfen, sondern mit der Aufkleberaktion auf ihre sogenannte Doppelmoral hinzuweisen. Die Doppelmoral bestand darin, dass die Privatklägerin poli-
28 tisch eine Verurteilung der Steueroptimierung vornahm und privat selbst Steuern optimierte. Richtigerweise weist der Inhalt des Aufklebers zwei Seiten auf (vgl. hierzu auch pag. 336, S. 20 der Urteilsbegründung der Vorinstanz). In erster Linie richtet sich der Aufkleber gegen die Privatklägerin als Politikerin, welche eine vehemente Verurteilung der Steueroptimierung vornahm und entgegen ihren politischen Ansichten selbst Steuern optimierte (sog. Doppelmoral). Andererseits griff der Aufkleber den Einkauf des Ehemannes der Privatklägerin in die Pensionskasse und die damit vorgenommene Steueroptimierung auf. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das öffentliche Verbreiten dieses gesetzlich zugelassenen Vorgangs nicht die Qualität einer Ehrverletzung erreichen kann, insbesondere weil Worte wie Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug auf dem Aufkleber nicht erwähnt werden (pag. 336, S. 20 der Urteilsbegründung). Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Zeitpunkt der Lancierung des Aufklebers kurz vor den X.________-wahlen, die Nähe zum V.________ (politische Partei)-Logo durch die farbliche Gestaltung des Aufklebers, die Umkehr des V.________ (politische Partei)-Slogans und die erneut aufgegriffene Thematik der Steueroptimierung auf den politisch motivierten Hintergrund der Aufkleberaktion hinweisen. Es trifft zu, dass die Problematik der Pauschalbesteuerung resp. der Steueroptimierung bei den Wahlen nicht im Vordergrund gestanden hat. Im Vorfeld von Wahlen gehört es jedoch zu den Pflichten jeden Bürgers, sich über die einzelnen Kandidaten zu informieren. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass in dieser Zeit die Kandidaten, ihre Vorlieben, ihre Fähigkeiten, ihre politische Einstellung wieder in aller Munde sind. Sie treten an Wahlveranstaltungen und Podien auf. Sie rühren für sich die Werbetrommel und werden von ihren Gegnern kritisiert (pag. 337 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Die Öffentlichkeit hat auch ein Interesse daran, über Vorgänge informiert zu sein, welche ihre Wahl beeinflussen könnte. Dem Beschuldigten und der E.________ ging es darum, in den Wahlkampf - und hier insbesondere bezüglich Wiederwahl der Privatklägerin - einzugreifen. Darauf lassen auch die Facebook-Posts und die Bekenntnisse des Beschuldigten in den Medien an den Folgetagen schliessen. Der Aufkleber hat damit eine gesetzlich vorgesehene und legale Vorgehensweise im Sinne der Steueroptimierung aufgegriffen. Der damit gemachte Vorwurf ist moralischer Art. Der Leser sollte kurz vor den Wahlen nochmals darauf hingewiesen werden, dass sich die Privatklägerin als Politikerin gegen die Pauschalbesteuerung, die Steueroptimierung und generell gegen Steuersparer stark machte, im Jahr 2011 aber durch den Einkauf ihres Ehemannes in die Pensionskasse als Privatperson selber Steuern gespart bzw. optimiert hat. Der Aufkleber und die gesamte Werbekampagne richteten sich einzig gegen die Privatklägerin als Politikerin und wurden im politischen Wahlkampf lanciert. Damit ist eine strafrechtliche Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Im Wahlkampf müssen auch Übertreibungen und damit pointierte Aussagen hingenommen werden. Empfindlichkeit ist ferner fehl am Platz bei jemandem, der bewusst Anstoss erregt (TRECHSEL, a.a.o., N 6 zu Vor Art. 173). Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine «Durchschnittsmoral» bzw. eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf Sinn und Bedeu-
29 tung an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beimessen muss. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2018, N 28 u. 30 zu Vor Art. 173). Der Aufkleber erschien am .________ 2015 auf der Frontseite der „Berner Zeitung“ und des „Bund“ inkl. deren Regionalausgaben. Damit wurde er von einem Grossteil der Leserschaft dieser Zeitungen wahrgenommen. Auch allfällige Laufkundschaft vermag den Aufkleber – da auf den Frontseiten angebracht – gesehen haben. Wie diese Personen den Aufkleber wahrgenommen haben, kann daraus noch nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung der Kammer ist es durchaus denkbar, dass ein Teil der Leserschaft den Aufkleber zwar zur Kenntnis genommen, ihm aber nicht weiter Beachtung geschenkt hat. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Aufkleber auf den ersten Blick eine Ähnlichkeit zum V.________ (politische Partei)- Logo aufwies und einer Wahlempfehlung für die Privatklägerin glich und sich erst auf den zweiten Blick als Anti-Wahlinserat entpuppte. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der Leserschaft von einer herkömmlichen Wahlempfehlung ausging. Weiter kann angenommen werden, dass sich ein Teil der Leserschaft nicht weiter für Politik interessiert, die V.________(politische Partei) nicht unterstützen und die Privatklägerin so oder anders nicht wählen würde. Da die Anti-Wahlempfehlung erst bei genauerem Hinsehen zu erkennen war, hat ein Teil der Leserschaft die wahre Botschaft des Aufklebers vermutlich gar nicht erst zur Kenntnis genommen. Dasselbe muss für den Grossteil der Laufkundschaft gelten. Diese vermag erkannt zu haben, dass auf den Zeitungen ein Aufkleber in Form eines Wahlinserats angebracht ist, diesem aber vor den anstehenden Wahlen nicht weiter Bedeutung zugemessen zu haben. Zu beurteilen bleibt schliesslich jene Leserschaft, welche die Anti-Wahlempfehlung des Aufklebers wahrgenommen hat. Auch innerhalb dieser Kategorie mögen unterschiedliche Ansichten vorhanden gewesen sein. Zum einen liegen sicherlich die von der Privatklägerin geschilderten und ihr gegenüber geäusserten negativen Reaktionen vor. Diese Reaktion darf dagegen nicht auf die gesamte Leserschaft übertragen werden. Weitere Reaktionen sind durchaus vorstellbar. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil eingehendend mit den Alternativszenarien auseinandergesetzt. Dabei hätten wohl einige Personen gesagt, dass sie die Privatklägerin gar nicht kennen würden. Wieder andere hätten den Bezug zur Enthüllung im Vorjahr gemacht. Einige hätten interpretiert, dass die Privatklägerin aktuell über kein steuerbares Einkommen verfüge, dafür aber über Millionen auf dem Konto (pag. 337, S. 21 der Urteilsbegründung). Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass jene, die den Aufkleber lasen und das Anti-Wahlinserat erkannten, sodann aufgrund des noch gleichentags mit dem Beschuldigten geführten Interviews und aufgrund der am Folgetag in den gleichen Zeitungen publizierten Artikel sowohl auf die Urheberschaft als auch auf den Hintergrund der Aktion hingewiesen wurden. Diese Artikel haben Bezug auf die Geschehnissen ab .________ 2014 sowie die von der Privatklägerin 2011 vorgenommenen Steueroptimierung genommen, so dass auch die Leserschaft den Kontext herstellen und den Aufkleber entsprechend einordnen konnte. Der Aufkleber führte zwei Zahlen
30 auf; einerseits das steuerbare Einkommen und andererseits das steuerbare Vermögen. Hinweise zu Steuerdelikten sind dagegen nicht auszumachen. Sämtlichen Lesern zu unterstellen, es hätte sich nach der Lektüre des Aufklebers der Eindruck gefestigt, die Privatklägerin hätte sich eines Steuerdelikts schuldig gemacht, ginge zu weit. Das Beweisergebnis bietet auch keine Grundlage für eine solche Subsumtion. Eine konkrete Darstellung der einzelnen Auffassungen lässt sich heute nur noch schwer erstellen. Fest steht, dass die jeweiligen Reaktionen eine gewisse Bandbreite abgedeckt haben dürften. Diese reicht von der fehlenden Kenntnisnahme hin bis zur Empörung. Die blosse Empörung reicht für die Annahme des Vorwurfs eines strafbaren Verhaltens jedoch nicht aus. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Aufkleber dem breiten Publikum in einem bereits bekannten Kontext präsentiert wurde. Denn auch der damals publizierte „Weltwoche“-Artikel und die darauf erfolgte mediale Berichterstattung erreichten bereits ein weitaus grösseres Publikum als die reine Leserschaft der Weltwoche. Weiter wurde dem Leser aufgrund des aufgezeigten Kontexts, der Einbettung in die Vorgeschichte und der erfolgten medialen Berichterstattung auch zu keinem Zeitpunkt suggeriert, dass die Privatklägerin keine Steuern bezahle. Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Reaktionen von mangelndem Interesse, Gleichgültigkeit über Hinterfragen bis hin zur Empörung gereicht haben mochten. Jedoch hinterliess der Aufkleber beim Durchschnittsleser nicht den Eindruck des Vorwurfes eines strafbaren Verhaltens. Der Aufkleber muss im Gesamtzusammenhang mit dem zuvor erschienenen Artikel der „Weltwoche“ und der damals bereits erfolgten medialen Berichterstattung sowie der aufgrund des Aufklebers erstellten Medienerzeugnisse verstanden werden. Der Aufkleber wurde immer in Bezug auf den Einkauf in die Pensionskasse des Ehemannes der Privatklägerin und dem daraus resultierenden steuerbaren Einkommens von CHF 0.00 für das Jahr 2011 gesetzt. Daran vermag auch der Umstand nicht zu ändern, dass die Jahreszahl 2011 nicht explizit genannt wurde. Letztlich ändert weder die fehlende Jahreszahl noch der Umstand, dass nicht das rechtskräftig veranlagte Vermögen von CHF .________ aufgeführt wurde, etwas an der Botschaft des Aufklebers. Mit dem Aufkleber wurde das bis zu diesem Zeitpunkt in den Medien bekannte steuerbare Vermögen von CHF 12‘350‘000.00 und nicht das rechtskräftig veranlagte steuerbare Vermögen von CHF .________ publiziert. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die publizierte und bis dahin der Öffentlichkeit bekannte Zahl minimal tiefer als der veranlagte Endbetrag liegt und für die Privatklägerin im Gesamtkontext günstiger ist. Entscheidend ist, dass es beim Aufkleber um Wahlpropaganda und das erneute aufmerksam machen auf die Doppelmoral der Privatklägerin ging. Die Wählerinnen und Wähler sollten darauf hingewiesen werden, dass sich die Privatklägerin als Politikerin vehement gegen Steueroptimierung aussprach und eine solche dann selbst vornahm. Zusammenfassend steht fest, dass der Aufkleber die Privatklägerin ausschliesslich als V.________ (politische Partei)-Politikerin ansprach, die sich im Wahlkampf der X.________-wahlen befand. Der Aufkleber sollte den Durchschnittsleser zum Nachdenken anregen und von dessen Sinn her so verstanden werden, dass er auf die im Zusammenhang mit der Steueroptimierung stehende Doppelmoral der Privatklägerin aufmerksam machen wollte. Dagegen hinterliess der Aufkleber nicht den Eindruck des Vorwurfs eines strafbaren Verhaltens. Der Aufkleber muss im
31 Gesamtzusammenhang mit dem zuvor erschienenen Artikel der „Weltwoche“ und der damals bereits erfolgten medialen Berichters