Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 147 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. November 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Gilgen Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 08. März 2018 (PEN 16 712)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 8. März 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 24. April 2015 in E.________, F.________, z.N. C.________ (nachfolgend: Privatkläger), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen erklärte es den Beschuldigten schuldig 1. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 24. April 2015 sowie am 5. Juni 2015; 2. der Drohung, begangen am 5. Juni 2015; 3. der Sachbeschädigung, teilweise geringfügig, mehrfach begangen am 5. Juni 2015; allesamt begangen in E.________, F.________, z.N. des Privatklägers. Hierfür verurteilte es den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 2‘800.00, deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00, wofür die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festgesetzt wurde sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, wofür die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde. Weiter verurteilte es ihn zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 4‘267.00, zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5‘627.50 an den Privatkläger sowie einer Genugtuung von CHF 300.00. Im Zivilpunkt wurde, soweit weitergehend, die Forderung des Privatklägers abgewiesen, ohne Ausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________ am 9. März 2018 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 361). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 11. April 2018 (pag. 417 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. April 2018 frist- und formgerecht Berufung (pag. 426 ff.). Mit Schreiben vom 26. April 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 436). Der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, teilte mit Schreiben vom 14. Mai 2019 mit, dass keine Anschlussberufung erklärt werde (pag. 440). Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 450), womit sich der Privatkläger mit Schreiben vom 4. Juni 2018 einverstanden erklärte (pag. 455). Die Verfahrensleitung ordnete in der Folge die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 457 f.). Am 20. August 2019 ging nach zweimaliger Fristverlängerung die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten ein (pag. 468 ff.). Mit Schrei-
3 ben vom 20. September 2018 nahm der Privatkläger zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 496 ff.), wobei das Schreiben nicht rechtsgültig unterzeichnet war und deshalb innert der angesetzten 10-tägigen Nachfrist (pag. 491 f.) formgerecht nachgereicht wurde (pag. 495 ff.). Die Replik des Beschuldigten ging am 26. Oktober 2018 (pag. 505 ff.) und die Duplik des Privatklägers am 16. November 2018 (pag. 514 ff.) ein. Am 20. November 2018 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet (pag. 518 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 459). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten in der Berufungserklärung folgende Rechtsbegehren (pag. 427 f.): I. 1. Es sei festzustellen, dass Ziffern • I (Freispruch, ohne Kostenverlegung und Entschädigungsregelung) und • IV. 1 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland vom 8. März 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland vom 8. März 2018 aufzuheben. 3. Der Berufungsführer sei freizusprechen von den Anschuldigungen • der Tätlichkeit, mehrfach begangen am 24. April 2015 in E.________, F.________, z.N. des Straf- und Zivilklägers; am 5. Juni 2015 in E.________, F.________, z.N. des Straf- und Zivilklägers; • der Drohung, begangen am 5. Juni 2015 in E.________, F.________, z.N. des Straf- und Zivilklägers; • der Sachbeschädigung (teilweise geringfügig), mehrfach begangen am 5. Juni 2015 in E.________, F.________, z.N. des Straf- und Zivilklägers. 4. Die Zivilklage sei abzuweisen. 5. Die Kosten der Verfahren bei Staatsanwaltschaft, Vor- und oberer Instanz seien vom Staat zu tragen. 6. Der Berufungsführer sei aus der Staatskasse für die Ausübung seiner Verfahrensrechte in den Verfahren bei Staatsanwaltschaft, Vor- und oberer Instanz gemäss einer noch einzureichenden Kostennote zu entschädigen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.
4 Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens des Privatklägers in der Stellungnahme zur Berufungsbegründung folgende Rechtsbegehren (pag. 486): 1. Die Berufung vom 20. April 2018 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind der Freispruch betreffend die Anschuldigung der Drohung vom 24. April 2015 in E.________, F.________, z.N. des Privatklägers, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, sowie der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs pag. 357 ff.). Durch die Kammer zu überprüfen sind damit folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs: der Schuldspruch wegen Tätlichkeit in zwei Fällen, wegen Drohung und Sachbeschädigung (teilweise geringfügig) inkl. Sanktion und Kosten- /Entschädigungspunkt (Ziff. II.) sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 300.00 (Ziff. III.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bei der Beurteilung der Höhe der Genugtuungsforderung ist die Kammer an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario), weshalb diese mangels Anschlussberufung des Zivilklägers nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Zur Verwertbarkeit der Tonbandaufnahmen Der Privatkläger hat vorliegend zwei Tonbandaufnahmen (pag. 182, Sprachmemos 002 und 004) eingereicht. Diese Aufnahmen hat der Beschuldigte während der beiden zur Frage stehenden Vorfälle vom 24. April 2015 (Sprachmemo 002) und 5. Juni 2015 (Sprachmemo 004) mit seinem Mobiltelefon aufgenommen. Bei den Parteien besteht jedoch Uneinigkeit darüber, ob die Aufnahmen vom 24. April 2015 und insbesondere diejenige vom 5. Juni 2015, in welcher neben dem Privatkläger der Beschuldigte und G.________ zu hören sind, als Beweismittel verwertbar sind oder nicht. Die Kammer hat dies vor der eigentlichen Beweiswürdigung zu prüfen. Die Verteidigung des Beschuldigten macht in ihrer Berufungsbegründung (pag. 468 ff.) geltend, dass die Aufnahmen nicht verwertbar seien. Der Beschuldigte habe weder von den Aufnahmen gewusst, noch sei er mit diesen einverstanden gewesen, womit der Tatbestand von Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt sei. Es genüge bereits, dass der Beschuldigte mit der Aufnahme nicht einverstanden gewesen sei (mit Verweis auf RAMEL/ VOGELSANG, in:
5 Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 179ter StGB). Da die Aufnahmen – und damit schon die Beweiserhebung – rechtswidrig erfolgt seien, folge ein Verbot der Verwertung als Beweismittel nach Art. 139 ff. StPO. Die Aufnahmen seien aus den Akten zu weisen (pag. 476). Gleiches wurde bereits mit Eingabe vom 18. September 2017 (pag. 173) und anlässlich der Fortsetzungsverhandlung beantragt (pag. 277). Die Vertretung des Privatklägers verweist hingegen auf die Ausführungen zur Verwertbarkeit der Tonaufnahmen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, an welcher ihrer Meinung nach festzuhalten sei (pag. 499). Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Entscheidbegründung auf den Standpunkt, dass die Aufnahmen rechtmässig erfolgt seien und deshalb als Beweismittel verwertbar seien. Sie begründete dies damit, dass ein Gespräch beim Vorliegen einer Einwilligung sämtlicher am Gespräch Beteiligter aufgenommen werden dürfe (RAMEL/ VO- GELSANG, a.a.O., N. 7 und 20 zu Art. 179ter StGB). Jemand, der an einem Gespräch teilnehme, das, wie er wisse, ohne seine Zustimmung aufgezeichnet werde, willige in die Aufnahme ein (TRECHSEL/ LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 179ter StGB). Bei der Aufnahme vom 24. April 2015 habe H.________ ausdrücklich in die Aufnahme eingewilligt. Bei der Aufnahme vom 5. Juni 2015 habe der Privatkläger über die Aufnahme orientiert und der Beschuldigte sowie G.________ hätten nicht ausdrücklich protestiert oder nachträglich ausgesagt, dass diese gegen ihren Willen erfolgt sei, weshalb von einer konkludenten Zustimmung auszugehen sei (pag. 370 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Sammeln Private ohne Wissen der Behörden Beweismittel, so kann zwischen rechtmässigen, rechtswidrigen und strafbaren Privatermittlungen differenziert werden. Im erstgenannten Fall sind die Beweismittel grundsätzlich verwertbar; in den beiden letztgenannten Fällen folgt (auch aus der Strafbarkeit) nicht prinzipiell ein Verwertungsverbot: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.2.4; GLESS, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 40a-c zu Art. 141 StPO). Wurde die Aufnahme in Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 179ter StGB aufgenommen, müsste somit geprüft werden, ob die Strafbehörden auf das Beweismittel hätten zugreifen können, wohingegen die Aufnahmen bei Nichterfüllung von Art. 179ter StGB ohne weiteres verwertbar sind. Gemäss Art. 179ter StGB wird bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt (Abs. 1) sowie wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt (Abs. 2).
6 Die Aufnahme vom 24. April 2015 enthält – wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde – ein Gespräch zwischen H.________ und dem Privatkläger. H.________ hat ausdrücklich in die Aufnahme eingewilligt, womit diese Aufnahme rechtmässig erlangt wurde und verwertbar ist (vgl. pag. 371). Betreffend die Aufnahme vom 5. Juni 2015 gab der Beschuldigte bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme in freier Erzählung des Sachverhaltes an, dass der Straf- und Zivilkläger sein Telefon genommen habe und ihnen (dem Beschuldigten und G.________) gesagt habe, dass er nun aufnehmen werde (pag. 5 Z. 46 f.). Es ist für die Kammer somit klar, dass er von der Aufnahme Kenntnis genommen hat. Daran vermögen auch seine späteren Aussagen nichts zu ändern, dass er nichts von der Aufnahme mitbekommen habe (pag. 148 Z. 25) bzw. dass er gedacht habe, der Privatkläger würde mit der Aufnahme nur Spass machen, da er ja wisse, dass man nicht aufnehmen dürfe (pag. 315 Z. 40). Auch G.________ gab bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme von sich aus an, es sei etwas wegen Handy-Aufzeichnungen gewesen (pag. 13 Z. 34), und auch er gab im Widerspruch dazu später an, nichts von der Aufnahme gewusst zu haben. Wie anlässlich der Aussagewürdigung dieser beiden Personen noch zu zeigen sein wird, sind deren Aussagen insgesamt nicht glaubhaft. Vorliegend ist für die Kammer deshalb erstellt, dass sowohl der Beschuldigte als auch G.________ von der Aufnahme durch den Privatkläger wussten. Zudem liegen, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, auf der Tonbandaufnahme selbst sowie in den späteren Aussageprotokollen keine Aussagen des Beschuldigten oder G.________ vor, die zeigen würden, dass diese mit der Aufnahme nicht einverstanden gewesen wären oder gar gegen diese protestiert hätten. Es ist somit weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte und G.________ konkludent in die Aufnahme eingewilligt haben, wie dies von der Vorinstanz angenommen wurde. Das Bundesgericht hat sich zur Fragestellung der konkludenten Einwilligung im Zusammenhang mit Art. 179ter StGB bisher nicht geäussert. In der Lehre existieren zwei divergierende Lehrmeinungen, welche einerseits von der Verteidigung und andererseits von der Vorinstanz zitiert werden. Die erste Lehrmeinung geht von der Strafbarkeit der Aufnahme und deren Rechtswidrigkeit aus, sofern der Aufgenommene in die Aufnahme nicht einwilligt, auch wenn er von dieser weiss (RAMEL/ VO- GELSANG, a.a.O., N. 7 zu Art. 179ter StGB mit Hinweis auf SCHULTZ und DONATSCH). Die zweite Lehrmeinung geht von einer konkludenten Einwilligung aus, sofern der Aufgenommene von der Aufnahme ohne seine Zustimmung weiss, aber am Gespräch teilnimmt, sofern er nicht genötigt ist, sich zu äussern (TRECHSEL/ LIEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 179ter StGB mit Hinweis auf SCHUBARTH und STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER). Die Kammer schliesst sich grundsätzlich der zweiten Lehrmeinung an, womit die konkludente Einwilligung in die Aufnahme bereits den objektiven Tatbestand von Art. 179ter StGB ausschliessen würde und die Aufnahme rechtmässig und verwertbar wäre. Diese Frage kann allerdings offen bleiben, da vorliegend der objektive Tatbestand von Art. 179ter StGB ohnehin nicht erfüllt ist: bei dem Gespräch auf dem Parkplatz bei der Liegenschaft an der F.________ in E.________ handelte es sich nicht um ein nichtöffentliches Gespräch.
7 Art. 179ter StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in diesem Bereich frei äussern können, nichtöffentlich ist das Gespräch immer dann, wenn die Teilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, das ohne technische Hilfsmittel nicht mitgehört werden kann. Diese Erwartung kann sich einerseits aus dem Ort des Gesprächs ergeben: Klarerweise somit im stillen Kämmerlein oder einem Konferenzzimmer. Andererseits kann sich die Erwartung aber auch aus dem Teilnehmerkreis ergeben, wobei sich die Frage stellt, ob dieser persönlich oder sachlich begrenzt oder beliebig offen ist (BGE 133 IV 249 S. 253, RA- MEL/ VOGELSANG, a.a.O., N. 4 zu Art. 179ter StGB). Das vorliegend in Frage stehende (Streit)-Gespräch wurde in hoher Lautstärke auf dem öffentlichen Parkplatz der Liegenschaft an der F.________ in E.________ geführt. Bereits die zahlreichen einvernommenen Personen, welche das Gespräch beobachtet bzw. mitgehört haben, zeigen eindrücklich, dass das Gespräch ohne Mühe von weitem hörbar war. Zudem liegt der Parkplatz an einer öffentlichen Strasse und unmittelbar neben dem Laden „I.________“ (vgl. pag. 327), weshalb unbestimmte Drittpersonen das Gespräch zufällig hätten mithören können. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gesprächsteilnehmer die begründete Erwartung hatten, das Gespräch werde von keiner Drittperson mitgehört. Es liegt damit keine in rechtswidriger Weise erlangte Aufnahme i.S.v. Art. 179ter StGB vor, weshalb auch die Tonbandaufnahme vom 5. Juni 2015 rechtmässig erlangt wurde. Beide Aufnahmen sind somit als Beweismittel verwertbar. 7. Zur Unschuldsvermutung Soweit der Beschuldigte bezüglich beider Vorfälle eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel als erwiesen, ist damit auch dargetan, dass Art. 10 Abs. 3 StPO bzw. die Unschuldsvermutung nicht verletzt sind. 8. Ausgangslage / Vorwurf gemäss Anklage (Strafbefehl) Dem Beschuldigten werden gemäss Strafbefehl (pag. 39), der vorliegend als Anklage dient, Tätlichkeiten und Drohung am 24. April 2015 sowie Drohung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen am 5. Juni 2015 zum Nachteil des Privatklägers vorgeworfen. Für den Vorwurf der Drohung vom 24. April 2015 erfolgte ein Freispruch, welcher bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss den verbleibenden Vorwürfen soll der Beschuldigte am 24. April 2015 um ca. 23.40 Uhr den Privatkläger in dessen ehemaliger Wohnung an der F.________ in E.________ am Hals gepackt haben und ihn einige Zeit später wieder am Hals gepackt haben, ihn aufs Sofa gedrückt und ihm mehrere Faustschläge verpasst haben. Am 5. Juni 2015 um ca. 14.45 Uhr soll der Beschuldigte dem Privatkläger an der F.________ in E.________ damit gedroht haben, dass dieser vom Haus seiner Ex- Frau verschwinden solle, ansonsten erhalte er eins aufs Maul. Kurze Zeit später soll der Beschuldigte den Privatkläger auf der Strasse durchs offene Autofenster des Privatklägers gepackt und auf diesen eingeschlagen haben, wobei die Fens-
8 terscheibe beschädigt worden sei (Schaden total CHF 719.00). Der Privatkläger habe versucht auszuweichen, wobei der Beschuldigte die Autotür geöffnet und mehrmals mit beiden Fäusten abwechselnd auf den Privatkläger eingeschlagen haben soll. Beim Schlag ins Gesicht soll die Lesebrille des Privatklägers kaputt gegangen sein (geringfügiger Sachschaden). Die Beweiswürdigung wird in der Folge zur besseren Übersicht für die beiden Sachverhaltskomplexe separat vorgenommen. 9. Vorwurf der Tätlichkeiten vom 24. April 2015 9.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten blieb von allen drei am Vorfall vom 24. April 2015 beteiligten Personen, dass H.________ den Beschuldigten spät Abends anrief und ihn bat vorbeizukommen, da sie und der Privatkläger eine eheliche Auseinandersetzung hatten. Der Beschuldigte betrat in der Folge die Wohnung und hielt sich dort auf, bis die Polizei eintraf. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger. Bestritten ist hingegen, ob und inwiefern es zwischen dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger zu Tätlichkeiten bzw. Beschimpfungen kam – und wenn ja, von wem diese ausgingen und wie sich diese genau abgespielt haben. Aufgrund des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Drohung des Beschuldigten, welcher mittlerweile rechtskräftig geworden ist, ist auf diesen Teil des Sachverhalts nicht mehr näher einzugehen. 9.2 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel hat die Vorinstanz präzise aufgelistet und deren Inhalt zusammengefasst. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 372 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung). 9.2.1 Objektive Beweismittel Der Privatkläger hat Fotoaufnahmen eingereicht (pag. 25 deckungsgleich mit pag. 325 f.), auf welchen Hämatome an seinem linken Oberarm zu sehen sein sollen, die angeblich von den Tätlichkeiten des Beschuldigten vom 24. April 2015 stammen. Unter der Fotoaufnahme ist als Datum der 27. April 2015 vermerkt. Die Vorinstanz hielt zu diesen Aufnahmen fest, dass die Hämatome eher klein seien und aufgrund der schlechten Qualität der Fotografie nicht richtig erkennbar seien. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob das Hämatom von einem festen Griff oder vom aufs Sofa drücken stammen könnte (pag. 379, S. 15 der Urteilsbegründung). Die Kammer erkennt zwar auf den Fotografien Hämatome, da jedoch keine rechtsmedizinische Begutachtung vorliegt, stimmt sie mit dem Ergebnis der Vorinstanz überein, dass nicht beurteilt werden kann und offen bleiben muss, woher die Hämatome stammen. Weiter liegt die Tonbandaufnahme eines Streitgespräches zwischen dem Privatkläger und seiner damaligen Ehefrau, H.________, vor (pag. 182, Sprachmemo 002). Der Beschuldigte ist auf dieser Aufnahme nicht zu hören. Aus der Aufnahme geht nach Ansicht der Kammer lediglich hervor, dass eine Ehestreitigkeit stattge-
9 funden hat, was jedoch ohnehin unbestritten ist. Bezüglich der Vorwürfe gegen den Beschuldigten liefert die Aufnahme für sich allein gesehen keine relevanten Hinweise. Gleiches gilt für die Verfahrensakten des Verfahrens BJS 15 15984, in welchem der Privatkläger der häuslichen Gewalt gegenüber H.________ angeklagt war. Die Verfahrensakten belegen lediglich das Vorhandensein einer ehelichen Auseinandersetzung mit Beizug der Polizei, anlässlich welcher auch der Beschuldigte anwesend war. Hingegen werden die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus diesem Verfahren als subjektives Beweismittel gewürdigt. Es ist somit festzuhalten, dass vorliegend gestützt auf die objektiven Beweismittel kein erstellter Sachverhalt vorliegt, und entgegen den Ausführungen des Beschuldigten keine „objektive Sach- und Beweislage“ (pag. 471) besteht. Stattdessen ist massgeblich auf die folgende Würdigung der subjektiven Beweismittel abzustellen. 9.2.2 Aussagen des Beschuldigten (pag. 4 ff., BJS 15 15984, pag. 143 ff. und pag. 314 ff.) In der tatnächsten Befragung, der polizeilichen Befragung vom 14. Juli 2015, gab der Beschuldigte an, der Privatkläger habe ihn, als er Kaffee trank, als dick beschimpft und gesagt, dass er ihn mit einem Schlag verletzen könne. Der Privatkläger und H.________ hätten sich danach um die Ecke befunden und hätten eine Auseinandersetzung gehabt, bei der er sie wahrscheinlich tätlich angegangen habe. Danach sei er zurückgekommen und hätte ihn (den Beschuldigten) erneut beschimpft. Danach sei die Polizei gekommen (pag. 5). Er gab auf Frage explizit an, den Privatkläger nicht tätlich angegriffen zu haben (pag. 6). In der delegierten Einvernahme im Verfahren BJS 15 15984 vom 28. Oktober 2015 sagte der Beschuldigte demgegenüber völlig abweichend aus: Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gekommen, die sich im Wohnzimmer befunden hätten. Als H.________ in die Küche gekommen sei, habe er gesagt, sie sollen aufhören. Der Privatkläger habe ihn dann erneut angegangen, sodass er (der Beschuldigte) schliesslich aufgestanden sei und den Privatkläger am Kragen gepackt und ihn aufs Wohnzimmersofa gedrückt habe. In der schriftlichen Stellungnahme, welche er am 11. September 2016 als Einsprache zum Strafbefehl einreichte (pag. 49), leugnete er hingegen, auf die angeblichen Beleidigungen des Privatklägers überhaupt reagiert zu haben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. August 2017 führte der Beschuldigte sodann aus, dass der Privatkläger gekommen sei und „die dicke Drecksau ist auch da“ gesagt habe und dass er (Privatkläger) wisse, wo er (Beschuldigter) arbeite. Mit einem Schlag läge er (Beschuldigter) auf dem Boden und mit zwei Schlägen könne er (Privatkläger) ihm die Hand brechen. Er habe den Privatkläger dann zu seiner Verteidigung richtig in die Arme genommen und am Kragen des Hemdes gepackt – aber nicht so, wie es der Beschuldigte erzählt habe. Er habe ihn nicht am Arm oder Hals gepackt oder auf das Sofa gedrückt. Er wisse es nicht mehr genau. Er sei dann zurück an den Küchentisch, und zwischen den Ehegatten habe es im Esszimmer einen mega Streit gegeben. Auf Vorhalt seiner Aus-
10 sage im Verfahren BJS 15 15984 räumte der Beschuldigte sodann ein, dass es vielleicht so gewesen sei, dass er den Privatkläger nach der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten am Kragen gepackt und aufs Sofa gedrückt habe (pag. 144). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung machte der Beschuldigte keine spezifischen Aussagen mehr zu den Geschehnissen des 24. April 2015, jedoch führte er seine allgemeine Gemütslage anlässlich der Vorfälle so aus, dass ein Mensch einmal einfach nicht mehr könne und dass er am „Arsch“ gewesen sei (pag. 314). 9.2.3 Aussagen des Privatklägers (pag. 24 ff., BJS 15 15984 8 ff., 135 ff., 312 ff.) Zum Kerngeschehen des 24. April 2015 gab der Privatkläger in seiner schriftlichen Ausführungen vom 6. Juni 2015 an, dass der Beschuldigte sofort auf ihn los gekommen sei und ihn sofort am Kragen und Hals gepackt habe, wobei er leichte Schürfungen am Hals bzw. der Schulter erlitten habe. Nachdem er den Beschuldigten später nochmal zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe, habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er hier nichts zu melden habe und das Maul halten solle. Gleichzeitig habe der Beschuldigte ihn wieder am Hals und Kragen gepackt und auf die Couch gedrückt. Der Beschuldigte sei brutaler geworden und habe auf ihn eingeschlagen. Er sei auf der Couch gelegen und der Beschuldigte sei vor ihm gestanden, weswegen er die Schläge einigermassen habe abwehren können (pag. 24). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2015 bestätigte er seine Angaben zu den erlittenen Verletzungen bzw. sichtbaren Spuren des Vorfalls (pag. 8 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 31. August 2017 führte der Privatkläger erneut aus, dass der Beschuldigte, als er in die Wohnung kam, sofort auf ihn losgekommen sei und ihn gepackt habe, so seien die blauen Flecken am Oberarm und am Hals entstanden. Danach habe sich der Beschuldigte an den Küchentisch gesetzt, er (der Privatkläger) habe mit seiner Frau eine kleine Auseinandersetzung gehabt, welche er mit dem Mobiltelefon aufgezeichnet habe (pag. 135, vgl. pag. 182 Sprachmemo 002). Er habe dann zu seiner Frau gesagt, was sie mit dem (dem Beschuldigten) wolle, den finde sie ja eh eklig. Danach sei dieser aufgestanden und habe ihn auf die Couch gedrückt, indem er ihn ungefähr 2 Meter zurückgeschoben habe und er rückwärts auf die Couch gefallen sei. Soweit er sich erinnern könne, hätten keine Faustschläge stattgefunden (pag. 136). Auf Frage, ob er den Beschuldigten nie beschimpft oder beleidigt habe, gab er an, nicht zu wissen, ob das, was er gesagt habe (Bemerkung: „den findest du ja eh eklig“), eine Beleidigung gewesen sei, und verneinte, dass er weiter etwas gesagt habe (pag. 138). An der Fortsetzungsverhandlung vom 8. März 2018 führte er aus, dass er niemals in der Wohnung rückwärts laufen würde, wegen des kleinen Hundes (pag. 312). Ausserdem habe er den Beschuldigten nicht mit „dicke Sau“ oder Ähnlichem beschimpft. Er würde das nie machen, und der Beschuldigte sei ihm ja total überlegen gewesen (pag. 313).
11 9.2.4 Aussagen H.________ (pag. 302 ff.) Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 8. März 2018 gab H.________ als Zeugin zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Der Beschuldigte sei aufgrund ihres Anrufs gekommen, um zu helfen. Er sei rein gekommen und sie habe ihm einen Kaffee gemacht, den er am Küchentisch getrunken habe. Danach habe der Privatkläger ihn aufs Übelste beleidigt. Dieser sei dann kurz weggegangen und danach provokativ vor den Beschuldigten gestanden und habe gesagt „Du weisch scho wasi schaffe. I bruuche zwöi Handschleg und när hesch du dini Hand broche“. Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten nochmal verbal angegangen habe, sei dieser aufgestanden und habe gemeint „itz längts“, worauf der Privatkläger etwas Angst bekommen habe und rückwärts von der Küche ins Wohnzimmer gegangen und auf die Couch geplumpst sei (pag. 303). Der Beschuldigte habe nichts gemacht, er sei einfach «vornedran gelaufen» und dann vor dem liegenden Privatkläger gestanden. Sie habe nicht gesehen, dass er ihn auf das Sofa gedrückt oder am Kragen/Hals gepackt habe. Er habe auch keine Faustschläge erteilt. Stattdessen habe der Privatkläger den Beschuldigten angegriffen (pag. 304). 9.2.5 Aussagen J.________ (pag. 283 ff) J.________ wurde anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 8. März 2018 als Zeuge einvernommen. Seitens des Privatklägers war geltend gemacht worden, dass dieser seine Verletzungen nach dem Vorfall vom 24. April 2015 bestätigen könne, da er an diesem Abend bei ihm und seinem Bruder übernachtet habe. Jedoch konnte J.________ die Verletzungen nicht bestätigen, sondern lediglich ausführen, dass der Privatkläger aufgebracht und etwas aufgelöst gewesen sei, als er zu ihnen kam (pag. 284). 9.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Aus den verschiedenen Aussagen der befragten Personen sowie den objektiven Beweismitteln ist nun der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln. 9.3.1 Zu den Tätlichkeiten Der Beschuldigte selbst beteuerte teilweise, den Privatkläger überhaupt nicht angefasst zu haben. Jedoch gab er in anderen Einvernahmen dagegen an, den Privatkläger nach seinen Beschimpfungen richtig in die Arme genommen und am Kragen des Hemdes gepackt zu haben, sowie auf Vorhalt seiner Aussagen aus dem Verfahren BJS 15 15984, dass es vielleicht so gewesen sei, dass er ihn nach der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten am Kragen gepackt und aufs Sofa gedrückt habe (pag. 144 Z. 7 ff. und 43 f.). Bei der Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass die Aussagen zum infrage stehenden Kerngeschehen (der Frage des Packens und des erneuten Packens und aufs Sofa Drückens) sehr unkonstant sind. Bezeichnend ist, dass sich der Beschuldigte anlässlich der zweiten Einvernahme, welche nota bene im Verfahren gegen den Privatkläger wegen häuslicher Gewalt stattfand, plötzlich daran erinnern konnte, Letzteren am Kragen gepackt und aufs Sofa gedrückt zu haben, obwohl er dies in der vorherigen Einvernahme mit keinem Wort erwähnt hatte und später wieder leugnete. Wie oben erwähnt, räumte er dann ein, es könne sein, dass er ihn nach der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten am Kragen gepackt und aufs Sofa gedrückt habe
12 (pag. 144 Z. 7 ff. und 43 f.). Damit sind seine Aussagen in sich nicht logisch konsistent und nicht homogen, sondern widersprüchlich. Bei den Aussagen, bei denen er angab, den Privatkläger nicht angefasst zu haben, fällt auch die Kargheit und Detailarmut derselben auf. Deshalb, und aufgrund der Tatsache, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich der Beschuldigte selbst belasten sollte, wenn dies nicht der Wahrheit entsprechen würde, erachtet die Kammer diejenigen Aussagen als glaubhaft, bei denen der Beschuldigte angab, den Beschuldigten gepackt und auf Sofa gedrückt zu haben. Der Privatkläger sagte zum Kerngeschehen namentlich aus: „Er kam sofort auf mich los. Packte mich am Kragen und Hals“ und später: „Gleichzeitig packte er mich wieder am Hals und Kragen und drückte mich auf die Couch“ (pag. 24). Die Aussagen des Privatklägers zum Geschehensablauf sind gesamthaft gesehen konstant. Die Kammer erachtet die Aussagen des Privatklägers insgesamt als glaubhaft, da diese realitätsnah, detailreich und geprägt von eigenen Gefühlen und Gedankengängen sind. Er gab beispielsweise glaubhaft an, sich dem Beschuldigten unterlegen gefühlt zu haben (pag. 313 Z. 11 f.). Bezüglich der lediglich in der ersten, schriftlichen Aussage erwähnten Schlägen des Beschuldigten gegen den auf dem Sofa liegenden Privatkläger, geht die Kammer jedoch klarerweise von einer Aggravierungstendenz des Privatklägers zum Verhalten des Beschuldigten aus. Für die Kammer ist durch seine spätere Aussage, es hätten keine Faustschläge stattgefunden, erstellt, dass eben keine solchen Schläge auf den auf dem Sofa liegenden Privatkläger stattgefunden haben. Es spricht denn auch insgesamt für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers, dass er anlässlich der Hauptverhandlung einräumte, dass er sich nicht mehr an Schläge erinnern könne, statt dies entsprechend seinen früheren Aussagen starr anzugeben. Damit entlastete er den Beschuldigten, was hinsichtlich seiner neueren Aussagen ein Realkennzeichen darstellt. Die Kammer erachtet die Aussagen von H.________, insbesondere im Hinblick auf die Zugeständnisse, die der Beschuldigte selbst gemacht hat, als unglaubhaft. Insbesondere die Schilderung, der Privatkläger sei selbst rückwärts auf das Sofa gestolpert, ist unglaubhaft, da nicht schlüssig ist, wieso der Privatkläger den ganzen Weg aus der Küche bis zum Sofa ohne Anlass hätte rückwärts zurücklegen sollen. Es ist in ihren Aussagen eine offensichtliche Beschönigungstendenz des Verhaltens des Beschuldigten, den sie ja in die Wohnung kommen liess, und hinsichtlich des Privatklägers eine offensichtliche Aggravierungstendenz zu erkennen. Die Vorinstanz kam bei ihrer Würdigung zum Schluss, dass H.________ keine neutrale Zeugin darstelle, da sie ausschliesslich den Privatkläger belastet habe, zu dem sie zum Zeitpunkt des Vorfalles eine zwar konfliktgeprägte Beziehung gehabt habe (pag. 378 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer teilt diese Auffassung. Dementsprechend stützt auch die Kammer grundsätzlich nur dort auf ihre Aussagen ab, wo auch sie den groben äusseren Ablauf des Vorfalles vom 24. April 2015 übereinstimmend mit den Aussagen des Privatklägers und teilweise des Beschuldigten schildert.
13 9.3.2 Zu den Äusserungen des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz zu den angeblichen Äusserungen von C.________ gegenüber dem Beschuldigten (pag. 378 S. 14, Ziff. 3.6.2) vollumfänglich an. Im Gegensatz zu den Ausführungen zu den Tätlichkeiten erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten dazu, dass der Privatkläger ihn als „fette Sau“ oder ähnlich beschimpft habe sowie ihm sinngemäss mehrfach gedroht habe, er könne ihm mit zwei Schlägen die Hand brechen, als konstant und frei von Lügensignalen und stellt deshalb darauf ab. 9.3.3 Zum gesamten Ablauf Die Kammer erachtet die folgende Reihenfolge der Geschehnisse als erstellt: Der Beschuldigte kam in die Wohnung der Ehegatten und auf Beschimpfungen des Privatklägers hin packte er diesen am Kragen. Er setzte sich in der Folge an den Küchentisch und trank einen Kaffee, während im Wohnzimmer ein Streitgespräch zwischen dem Privatkläger und H.________ stattfand, welches der Privatkläger mit seinem Mobiltelefon aufzeichnete (pag. 182 Sprachmemo 002). Nachdem H.________ in die Küche zurück kehrte und es zu erneuten Beschimpfungen durch den Privatkläger kam, packte der Beschuldigte den Privatkläger erneut am Kragen und am Oberarm und drückte ihn auf das Sofa. Die Kammer ist wie die Vorinstanz (pag. 377, S. 13 der Urteilsbegründung) der Überzeugung, dass es sich beim Packen beim Hereinkommen des Beschuldigten in die Wohnung sowie beim Packen und aufs Sofa Drücken um zwei verschiedene Handlungen gehandelt hat. Anschliessend traf die Polizei ein, womit die Auseinandersetzung beendet war. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 379 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung) erachtet die Kammer es als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger beide Male am Kragen packte, wodurch auch ein gewisser Druck auf dessen Hals entstand, er ihn aber nicht direkt am Hals packte oder gar würgte, da der Privatkläger dies ansonsten entsprechend ausgesagt hätte. Weiter erachtet sie es als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch bei mindestens einem Mal am Oberarm packte, da Letzterer konstant aussagte, dass er blaue Flecken am linken Arm erlitt, auch wenn er sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr genau erinnern konnte, wo er gepackt wurde (pag. 10, pag. 24 und pag. 135). 9.3.4 Zu den Einwänden der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, es sei auffällig, dass der Privatkläger den ausgerückten Polizisten nichts vom angeblichen Verhalten des Berufungsführers gesagt habe, dies hätte er mit Sicherheit getan, wäre er tätlich angegangen worden. Dies stelle ein starkes Indiz gegen ein tätliches Verhalten des Berufungsführers dar (pag. 471, pag. 507). Rechtsanwältin D.________ entgegnet dem, es sei nachvollziehbar, dass der Privatkläger aufgrund der äusserst emotionalen und angespannten Situation an diesem Abend nicht sämtliche Blessuren und Verletzungen sofort aufzuzählen vermocht habe. Weiter habe er das fehlbare Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Polizisten durchaus erwähnt. Die Tätlichkeiten des Beschuldigten seien zudem Begleiterscheinungen des ganzen Vorfalls gewesen (pag. 498, 515).
14 Die Kammer folgt der Auffassung des Privatklägers. Es erscheint nachvollziehbar, dass für den Privatkläger an fraglichem Abend insbesondere die eheliche Streitigkeit mit Einbezug der Polizei und der gegen ihn erhobene Vorwurf der häuslichen Gewalt im Fokus standen und für ihn emotional sehr belastend waren. Zudem ist für die Kammer schlüssig, dass der Privatkläger vorerst keine Anzeige erstatten wollte, sondern sich erst nach dem zweiten, gravierenderen Vorfall zur Anzeige entschied. Im Zusammenhang damit steht auch die fehlende präzise Dokumentation der erlittenen Verletzungen, welche die Verteidigung ebenfalls rügt. Obwohl der Privatkläger Hämatome an seinem linken Arm fotografiert hat, legte er offenbar keinen besonderen Wert auf eine scharfe Fotografie. Die angeblichen Verletzungen am Nacken dokumentierte er erst gar nicht. Die Kammer erachtet den Faktor der ungenügenden Dokumentation jedoch nicht als gegen die Glaubhaftigkeit des Privatklägers sprechend. Es wäre dem Privatkläger (in der heutigen Zeit, in der namentlich Mobiltelefone mit hochauflösenden Kameras omnipräsent sind) sicherlich möglich gewesen, eine bessere Dokumentation zu erstellen. Weiter macht der Beschuldigte geltend, der Privatkläger könne sich die Verletzungen selbst zugefügt haben (pag. 144). Diese Möglichkeit ist nach Ansicht der Kammer nicht per se auszuschliessen, jedoch erachtet sie dies gestützt auf das schlüssige Beweisergebnis als äusserst unwahrscheinlich. Zudem geht sie davon aus, dass der Privatkläger in diesem Fall zumindest Wert darauf gelegt hätte, seine Verletzungen hinreichend zu dokumentieren bzw. zu fotografieren. Somit vermögen die Einwände der Verteidigung keine relevanten Zweifel am Beweisergebnis zu erzeugen. 9.3.5 Fazit Beweiswürdigung Insgesamt ergibt sich somit für die Kammer aus den subjektiven und auch objektiven Beweismitteln ein klares Bild und sie erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Kragen packte und ihn später erneut am Kragen packte, und ihn aufs Sofa drückte. Nicht erstellt ist für die Kammer, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere Faustschläge verpasste (vgl. Ziff. 1 des Strafbefehls pag. 39). 10. Vorwürfe der Drohung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen vom 5. Juni 2015 10.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Privatkläger am 5. Juni 2015 mit seinem Auto zum Domizil von H.________ an der F.________ in E.________ fuhr, da er mit ihr sprechen wollte. Dies hatte er ihr zuvor per SMS angekündigt. H.________ hat daraufhin den Beschuldigten informiert und bat ihn, vorbei zu kommen. Der Beschuldigte kam sodann gemeinsam mit G.________ auf den Parkplatz vor der F.________. Es kam zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einem Wortwechsel, als der Privatkläger im Auto sass. Bestritten ist hingegen, ob der Privatkläger den Beschuldigten beschimpfte. Weiter ist bestritten, ob der Beschuldigte zum Privatkläger sagte, er solle verschwinden,
15 ansonsten erhalte er eins aufs Maul und wenn ja, welche Wirkung diese Äusserung auf den Privatkläger hatte. Ebenfalls bestritten ist, ob der Beschuldigte tätlich wurde, indem er gegen den im Auto sitzenden Privatkläger zuerst durch das geöffnete Fenster und danach durch die geöffnete Autotür einschlug. Schliesslich ist bestritten, dass die Beschädigungen der Autoscheibe sowie der Lesebrille des Privatklägers durch den Beschuldigten verursacht wurden. 10.2 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel hat die Vorinstanz detailliert aufgelistet und zusammengefasst. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 372 und 381, S. 8 und 17 der Urteilsbegründung). 10.2.1 Objektive Beweismittel Die Polizei hat am 5. Juni 2015, als sich der Beschuldigte auf der Polizeiwache in K.________ gemeldet hat, eine Fotodokumentation zum Anzeigerapport vom 29. Juli 2015 erstellt (pag. 15-19). Es werden die Verletzungen des Privatklägers (pag. 16), die Beschädigung des Fahrzeugs (pag. 17), die Beschädigung der Lesebrille (pag. 18) sowie eine Bildschirmaufnahme der SMS, die der Privatkläger an H.________ sendete (pag. 19), abgebildet. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Fotodokumentation insbesondere der Feststellung des Sachverhaltes sowie der Überprüfung der Aussagen der Parteien diene (pag. 389, S. 25 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung macht geltend, dass auf den Aufnahmen auf pag. 16 keine nennenswerten Spuren und insbesondere keine Verletzungen beim Privatkläger sichtbar seien (pag. 472). Die Kammer erkennt auf den Aufnahmen, wie schon die Vorinstanz (pag. 381, S. 17 der Urteilsbegründung), eine sehr kleine punktförmige Einblutung im Gesicht sowie leichte Rötungen am Arm. Die sichtbaren Spuren sind sehr leichter Natur. Die Fotografien der Autoscheibe zeigen Risse, welche sich hauptsächlich etwas über dem unteren Fensterrand befinden (pag. 17). Damit ist die Beschädigung des Autofensters zum Zeitpunkt der Vorsprache bei der Polizei in K.________ belegt. Ebenfalls belegt wird die Beschädigung der Lesebrille des Privatklägers zu diesem Zeitpunkt (pag. 18). Schliesslich belegt die SMS des Privatklägers an H.________, dass er sein Kommen um 14.46 Uhr angekündigt hat. Wie bereits erwähnt, hat der Privatkläger eine Tonbandaufnahme eingereicht, die den Vorfall vom 5. Juni 2015 unmittelbar wiedergibt (pag. 182, Sprachmemo 004). Die Vorinstanz gab den Inhalt korrekterweise wie folgt an (pag. 381, S. 17 der Urteilsbegründung): Zu Beginn der Tonbandaufnahme vom 05.06.2015 ist zu hören, wie der Motor des Fahrzeuges von C.________ noch läuft. Erst im Moment, in dem eine Männerstimme, welche offenbar C.________ gehört, auf die Aufnahme hinweist und sagt, dass kein Gespräch offensichtlich mit A.________ erwünscht ist, wird der Motor ausgeschaltet. Daraufhin ist eine Männerstimme zu hören, die „Jo“ sagt. Anschliessend sind zwei dumpfe Geräusche und das Öffnen der Autotüre erkennbar. Es folgen Geräusche, welche einem Gerangel zugeordnet werden können. Im Hintergrund ruft eine Männerstimme, mutmasslich G.________, währenddessen: „Nei, nei, nei, nei, neeei“, „Kusi, Kusi, Kusi“. Die Männerstimme im Vordergrund, A.________ zuordenbar, sagt „Dänk doch, di brätschi, di brätschi
16 mou di…stich glah du…Verschwind…“. Währenddessen wird die Hupe dreimal kurz und einmal länger betätigt. Im Hintergrund ist die Stimme von G.________ zu hören: „Kusi itz isch gnue“ und „chum, gang, gang“. C.________ sagt daraufhin: „Jetzt ruf ich die Polizei“. Es ist zu hören, wie die Türe des Fahrzeugs geschlossen wird. Im Hintergrund ruft A.________ „Verschwind eifach“. Schliesslich ist lediglich der schwer atmende C.________ zu hören (pag. 182; Sprachmemo 004). Es fehlt der Teil der angeblichen Drohung des Beschuldigten (der Privatkläger solle verschwinden, ansonsten erhalte er eins aufs Maul), da dieser bereits vor der Aufnahme stattgefunden haben soll. Der Beschuldigte hatte geltend gemacht, die Aufnahme sei gefälscht (pag. 148), dies wurde jedoch vor oberer Instanz nicht mehr geltend gemacht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Aufnahme nicht gefälscht ist, sondern, es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten gehandelt hat. Auch die Kammer ist der Ansicht, dass die Aufnahme nicht manipuliert ist. Weiter erachtet die Kammer die Schlüsse, die die Vorinstanz aus der Tonbandaufnahme gezogen hat, allesamt als korrekt (pag. 389, S. 25 der Urteilsbegründung): - Der Motor des Autos läuft noch, als das erste auf der Aufnahme aufgezeichnete Gespräch zwischen C.________ beginnt. - Die Autotüre auf der Fahrerseite wird erst geöffnet, nachdem die Auseinandersetzung bereits begonnen hatte. - A.________ sagt während der Auseinandersetzung u.a. „Dänk doch, di bräschi, mou, di brätschi mou di…“ und „Verschwind eifach“. - Während des Vorfalls wird die Hupe betätigt, dreimal kurz und einmal länger. - G.________ sagt „Kusi itz isch gnue“ Weiter gab die Vorinstanz korrekt an, dass die Tonbandaufnahme zur Verifizierung der Aussagen der Parteien auf ihre Plausibilität diene (pag. 388 f., S. 24 f. der Urteilsbegründung). Sie ist somit in Verbindung mit den Aussagen zu würdigen. Der von der Verteidigung geltend gemachte Einwand, dass der Privatkläger die Aufnahme nicht sofort übermittelt hat (pag. 474), ist für die Beweiswürdigung nicht relevant. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2015 des Privatklägers vermerkt wurde, dass dieser um ca. 15.45 Uhr auf der Polizeiwache in K.________ erschienen sei (pag. 9 Z. 19). 10.2.2 Aussagen des Beschuldigten (pag. 4 ff., BJS 15 15984, pag. 143 ff. und pag. 314 ff.) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2015 gab der Beschuldigte an, auf telefonische Bitte von H.________ gemeinsam mit G.________ auf den Hausplatz gegangen zu sein. Er habe dem im Auto mit offenem Fenster sitzenden Privatkläger gesagt, er solle wieder gehen, worauf dieser sein Telefon hervorgenommen und gesagt habe, dass er jetzt aufnehme. Er habe ihn erneut zum Gehen aufgefordert, dieser sei aber vor Ort geblieben. Danach habe der Privatkläger G.________ irgendein Dokument gezeigt (pag. 5). Dass Bedrohungen, Schläge und die Beschädigung der Autoscheibe sowie der Lesebrille stattgefunden haben,
17 stritt der Beschuldigte ab. Beschimpft habe er ihn vielleicht, aber nicht annähernd so extrem wie dieser ihn (pag. 6). In seiner schriftlichen Stellungnahme zum Strafbefehl vom 11. September 2016 hielt der Beschuldigte sinngemäss fest, dem Privatkläger gemeinsam mit seinem Kollegen lediglich den Weg zu H.________ versperrt und ihm geraten zu haben zu gehen. Er (der Beschuldigte) sei ein Mensch, der rede, aber nicht zuschlage. Der Privatkläger müsse sich die Verletzungen im Gesicht selber zugefügt haben oder sein bester Kumpel habe ihn so zugerichtet (pag. 49). Bei der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 31. August 2017 gab der Beschuldigte an, dass der Privatkläger auf die Aufforderung von ihm und G.________ nicht habe gehen wollen, sondern ihn als „fette Sau“ usw. beschimpft habe (pag. 145). Er habe den Privatkläger nicht tätlich angegangen oder durch die Scheibe oder die Autotüre gereckt. Er habe ihm zudem einfach gesagt, er solle den Hausplatz verlassen. Er sei dann auch gegangen, als der Privatkläger gegangen sei, deshalb wisse er nicht, ob die Polizei noch gekommen sei (pag. 146). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 3. März 2018 machte der Beschuldigte davon abweichende Aussagen: Die Zeugen hätten sicher richtig ausgesagt. Der Privatkläger habe ihn verletzt mit seinen Äusserungen wie „dicke/fetti Sau“, er breche ihm den Arm und „brätsche“ ihn zu Boden. Irgendeinmal könne ein Mensch nicht mehr. Es sei irgendwann eskaliert, aber er habe den Privatkläger nicht geschlagen oder so. G.________ habe ihn aber zurückhalten müssen (pag. 314). Er sei einfach dermassen „am Arsch gsi“, dass er „düregheit“ sei. Es sei dann ein bisschen zu Handgreiflichkeiten gekommen, aber nicht so, dass er den Privatkläger „brätscht“ hätte. G.________ habe ihn weggezogen und er sei daraufhin zur Treppe gegangen (pag. 316). 10.2.3 Aussagen des Privatklägers (pag. 24 ff., BJS 15 15984 8 ff., 135 ff., 312 ff.) In den schriftlichen Ausführungen vom 6. Juni 2015 schilderte der Privatkläger die Geschehnisse des 5. Juni 2015 zusammengefasst folgendermassen: Als er auf das Grundstück gefahren sei, hätten der Beschuldigte und G.________ bereits auf ihn gewartet. Sein Autofenster sei zu 2/3 geöffnet gewesen. Sie hätten dann angefangen zu schreien und hätten gesagt, er solle hier verschwinden, sonst bekomme er eins aufs Maul und er habe hier nichts verloren (pag. 22). Er habe geahnt, dass er nicht aussteigen dürfe. Als beide am Auto gestanden seien, habe er bemerkt, dass die Autotüren nicht verschlossen gewesen seien. Da er nicht gewusst habe, wie man diese mit einem Handgriff verschliessen könne, habe er spontan die Idee gehabt, das Handy aus der Brusttasche zu nehmen und das Diktiergerät einzuschalten. Er habe sich erhofft, dass der Beschuldigte dadurch vorsichtiger sein würde und habe darüber informiert, dass er aufnehme. Er habe den Motor abgestellt und der Beschuldigte habe sofort durch die geöffnete Fensterscheibe nach ihm gegriffen und auf ihn eingeschlagen. Dabei habe sich der Beschuldigte so stark gegen die Scheibe gelehnt, dass diese kaputt gegangen sei. Er habe sich abgeschnallt und sei nach rechts ausgewichen. Der Beschuldigte habe daraufhin die Autotür geöffnet und habe ihn vermutlich herausziehen wollen. Da dies misslungen sei, habe er weiter mit der Faust auf ihn eingeschlagen. Der Beschuldigte habe ihn im
18 Gesicht getroffen, wobei die Brille kaputt gegangen sei. Jedoch habe der Beschuldigte keinen Platz zum Ausholen der Faust gehabt. Der Beschuldigte habe mit dem Oberkörper auf die Hupe gedrückt, was ihn (den Privatkläger) auf die Idee gebracht habe, einen Dauerton zu hupen, damit Passanten auf ihn aufmerksam werden und ihm helfen würden. G.________ habe zum Beschuldigten gesagt, er solle aufhören. Der Beschuldigte habe daraufhin die Autotür mit voller Wucht zugeschlagen und zum Privatkläger gesagt, er solle „verreissen und verschwinden“ oder so ähnlich. Der Beschuldigte und G.________ seien dann zum Fenster zu H.________ gegangen. Als sie weit weg genug gewesen seien, sei er ausgestiegen und habe gesagt, dass er die Polizei rufen werde. G.________ sei zu ihm gekommen und habe zu ihm gesagt, dass das mit der Scheibe die Versicherung zahlen würde. Er sei schliesslich zur Polizeistation in K.________ gefahren, da ihm telefonisch mitgeteilt worden sei, dass von der Polizei aufgrund eines Verkehrsunfalles niemand kommen könne (pag. 23). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2015 hat der Privatkläger festgehalten, dass der Beschuldigte ihn sicher mehr als 5 Mal durch die Autoscheibe und mehr als 5 Mal im Auto geschlagen habe, wobei er sich jeweils irgendwo im Auto habe abstützen müssen. Er habe 2-3 Tage leichte Schmerzen am linken Oberarm gehabt und den kleinen Kratzer an der linken Wange gespürt (pag. 9). Auf die Drohung, dass er eine aufs Maul bekomme, wenn er nicht verschwinde, sei er vorsichtig gewesen, habe aber nicht gedacht, dass sie (der Beschuldigte und G.________) diese Drohung in die Tat umsetzen würden. Angst habe er von dem Moment an bekommen, als der Beschuldigte begann durch die Scheibe zu schlagen. Er habe gegen den Beschuldigten keine Chance, er habe sich deshalb nicht zur Wehr gesetzt, sondern nur versucht sich zu schützen (pag. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2017 bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen und gab an, dass er ca. 30 Minuten nach der SMS- Nachricht zum Haus von H.________ gefahren sei. Der Beschuldigte und G.________ hätten ihn beschimpft, so dass er Angst gehabt habe, als sie vor der Autotür gestanden seien. Der Beschuldigte sei ausgerastet und habe durch die Öffnung der Scheibe auf ihn eingeschlagen. Der Beschuldigte sei immer weiter hineingelehnt und habe mit seinem Gewicht die Fensterscheibe kaputt gemacht. Dann habe der Beschuldigte die Autotür aufgemacht und sei auf ihn drauf und habe auf ihn draufgeschlagen, weshalb er auf die Beifahrerseite gerutscht sei, wobei seine Lesebrille kaputt gegangen sei. Nachdem G.________ auf ihn eingeredet habe, habe der Beschuldigte die Autotür mit voller Wucht zugeschlagen und zu ihm gesagt, dass er verschwinden solle. Als alles vorbei gewesen sei, sei auch noch die jetzige Frau von G.________ dazu gekommen, alle seien dann am Fenster gestanden (pag. 139). Er sei ca. 10-15 Minuten dort gewesen, dann sei er weggefahren. Bei der Polizei in K.________ habe er noch warten müssen, da jemand vor ihm dort gewesen sei. Auf Vorhalt, dass die Zeugen nicht bestätigen würden, dass der Beschuldigte ihn angegangen habe, führte er unter anderem aus, dass G.________ lüge (pag. 140). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 8. März 2018 gab der Privatkläger, nachdem verschiedene Zeugen einvernommen worden waren, sinngemäss an,
19 dass diese sich abgesprochen hätten. Jedoch würden ihre Aussagen bei wichtigen Sachen dann auseinander gehen (pag. 311). L.________ sei eine Ausnahme, da er nicht zu Clique gehöre, aber dieser sei trotzdem gegen ihn. Er könne beschwören, dass M.________ vorbeigekommen sei und gesagt habe, „Hui, was ist denn hier geschehen“, als sie die Autoscheibe gesehen habe. Er würde den Beschuldigten nie beschimpfen, wenn er fünf Meter vor ihm stehen würde, da er ihm total unterlegen gewesen sei (pag. 312). 10.2.4 Aussagen G.________ (pag. 12 ff., 294 ff.) Bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2015 gab G.________ an, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht angefasst habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, da etwas wegen Handy-Aufzeichnungen gewesen sei. Der Privatkläger habe zuerst zum Beschuldigten gesagt „du dicki Sou, fahr ab“, er wisse nicht mehr genau, was sonst noch abgegangen sei (pag. 13). Der Beschuldigte habe aber dem Privatkläger nicht gedroht oder sein Fahrzeug beschädigt. Der Privatkläger habe ihm am gleichen Tag noch irgendwelche Briefe gezeigt (pag. 14). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 8. März 2018 gab G.________ Folgendes zu Protokoll: Als sie hingegegangen seien, habe der Privatkläger gerufen „Jetzt chunnt di dicki Sau scho wider“, da habe er den Beschuldigten etwas zurückhalten müssen und habe gesagt „itz isch fertig“, da er auf den Privatkläger habe losgehen wollen. Es sei dann hin und her geredet worden, was genau wisse er nicht mehr, es sei zu lange her. Er habe eine Lücke hier oben (Bemerkung: im Gedächtnis) und wisse nicht mehr alles. Der Beschuldigte habe durch die offene Autotüre reingewollt und sei dabei an der Hupe angekommen, er habe ihn aber gehalten (pag. 295). Der Privatkläger solle sich schämen, wenn er seine Frau schlage. Die Fensterscheibe des Autos sei nicht kaputt gegangen (pag. 296). Auf Frage, wieso er bei der Polizei nicht gesagt habe, dass er den Beschuldigten habe zurückhalten müssen, gab er an, dass es ihm vielleicht nicht in den Sinn gekommen sei, es sei soviel passiert. Es sei komisch, dass man auf der Aufnahme das „dicki Sou“-Zeugs nicht höre (pag. 297). Die Worte des Privatklägers hätten den Beschuldigten verletzt, deswegen sei er wütend geworden (pag. 299). 10.2.5 Aussagen H.________ (pag. 302 ff.) Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 8. März 2018 sagte H.________ zusammengefasst folgendermassen aus: Der Privatkläger sei schon auf dem Vorplatz gewesen, als der Beschuldigte und G.________ gekommen seien. G.________ sei auf das Auto zugegangen und der Privatkläger sei ausgestiegen (pag. 304) und habe zum Beschuldigten gesagt, er habe hier nichts zu suchen. Jedenfalls sei dann M.________ gekommen. Sie sei bei der Treppe gestanden und habe zugeschaut. Der Privatkläger habe G.________ noch irgendwelche Papiere gezeigt. Nachdem habe er auf die Hupe gedrückt und sei davongefahren. Sie habe nicht gesehen, dass sich der Beschuldigte in das Fenster der Führertüre gelehnt habe oder die Führertüre geöffnet habe (pag. 305). Es sei zu keinen Tätlichkeiten gekommen. Der Beschuldigte sei irgendwann gegen das Auto gegangen und habe dem Privatkläger gesagt, er habe hier nichts verloren, er solle jetzt gehen. G.________ sei zum Beschuldigten gegangen und habe gesagt „G.________, das hat keinen Sinn“.
20 Dies sei gewesen nachdem die Papiere gezeigt wurden. Der Beschuldigte sei auf die verbalen Beleidigungen hin sehr ruhig geblieben. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte halb in das Auto des Privatklägers gegangen sei und G.________ ihn nur mit Mühe habe zurückhalten können. Sie habe dies nicht gesehen, da sie aus dem Fenster geschaut, mit M.________ gesprochen und zugleich noch mit der Verwaltung telefoniert habe. Den Moment am Anfang, als sie zum Auto gekommen seien, habe sie gesehen, da habe der Beschuldigte nichts gemacht (pag. 306). Sie führte aus, dass die Äusserungen des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten sehr verletzend gewesen seien (pag. 308). 10.2.6 Aussagen M.________ (pag. 287 ff.) Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 8. März 2018 sagte M.________ Folgendes aus: Sie sei später dazugekommen. Der Privatkläger habe ihr Dokumente zeigen wollen, sie habe ihm jedoch gesagt, sie habe kein Interesse. Sie sei auf der Treppe stehen geblieben. Es sei darum gegangen, dass der Privatkläger kein Recht gehabt habe, auf dem Hausplatz zu sein. Die Leute, die unten gewohnt haben, hätten am Fenster gestanden und hätten auch alles mitbekommen. Sie könne sich nicht an eine laute Auseinandersetzung erinnern. Der Beschuldigte sei auch bei der Treppe gewesen, wohingegen der Privatkläger bei seinem Auto auf dem Hausplatz gestanden habe (pag. 288). Sie habe nicht mitbekommen, dass jemand tätlich angegriffen, verletzt oder etwas beschädigt worden wäre (pag. 289). Sie habe auch nicht gesagt „Hui was ist denn da passiert“, als sie am Auto des Privatklägers vorbeigegangen sei (pag. 290). 10.2.7 Aussagen L.________ (pag. 3, 279 ff.) Gemäss Anzeigerapport vom 29. Juli 2015 wurde L.________ am 29. Juli 2015 telefonisch von der Polizei kontaktiert und hat folgende Angaben gemacht: Er habe in der fraglichen Zeit einmal einen lauten Streit vor dem Haus wahrgenommen. Tätlichkeiten hätten er und seine Freundin jedoch nie wahrgenommen. Er habe lediglich beobachten können, dass der Privatkläger vom Beschuldigten mehrfach zum Verlassen der Gegend aufgefordert worden sei. Er habe keine Beschädigungen am Fahrzeug des Privatklägers feststellen können (pag. 3). Anlässlich der Einvernahme an der Fortsetzungsverhandlung vom 8. März 2018 sagte L.________ zusammengefasst Folgendes aus: An eine telefonische Befragung durch die Polizei könne er sich nicht mehr erinnern, die Polizei sei jedoch am Tag des Vorfalles bei ihm gewesen. Er habe ausgesagt, dass er nichts gesehen habe. Es hätte ein Gestürm gehabt, wie in dem Haus eigentlich immer, eine Handgreiflichkeit habe er aber nicht gesehen. Er habe nur gesehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gesagt habe, er solle dieses Stück Land verlassen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mit vorgestreckter Hand davon abgehalten, das Haus zu betreten. Die beiden seien auf dem Vorplatz gestanden, sie seien überall ein bisschen gestanden, es habe sich hin und her geschoben. Sie hätten sich angeschrien. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte bei der Führertüre des Autos des Privatklägers gewesen sei, welches glaublich an der Strasse stand (pag. 281). Er habe den Privatkläger nicht im Auto gesehen. Er sei nicht von Anfang an dort gewesen. Er sei dann direkt vor dem Fenster gesessen und habe nur gera-
21 deaus gesehen. Auf Frage gab er an, dass vorher oder nachher etwas kaputt gegangen sei. Eine Heckscheibe von einem Auto sei kaputt gewesen. Er wisse nicht, wem das Auto gehört habe (pag. 282). 10.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Aus den verschiedenen Aussagen der befragten Personen sowie den objektiven Beweismitteln ist nun der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln. 10.3.1 Bei den Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen vom 5. Juni 2015 ergibt sich ein ähnliches Bild wie bei den Aussagen zu den Vorwürfen vom 24. April 2015. Seine Aussagen zum Kerngeschehen waren unkonstant. Tatsächlich ist ein grosser Teil der Aussagen des Beschuldigten durch sein Geständnis an der Fortsetzungsverhandlung, es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen, unglaubhaft geworden, so wie dies die Vorinstanz festgehalten hat (pag. 389, S. 25 der Urteilsbegründung), zumal er zuvor stets alle Vorwürfe bestritt. Es ist auch erwähnenswert, dass der Beschuldigte seine Darstellung, dass er gar nicht beim Auto gewesen sei, erst auf Vorhalt der Tonbandaufnahme änderte, als er offensichtlich keine andere Wahl mehr hatte (vgl. pag. 316). Zu den Eingeständnissen anlässlich der Fortsetzungsverhandlung führt die Verteidigung aus, dass die Aussage des Beschuldigten, es sei allenfalls ein bisschen zu Handgreiflichkeiten gekommen, kein Zugeständnis im Sinne der Anklage sei (pag. 472). Die Kammer stimmt dem zwar insoweit zu, als dass der Beschuldigte mit dieser Aussage nicht den angeklagten Sachverhalt eingestanden hat. Dennoch ist diese Aussage eben sehr bezeichnend für die gesamten Aussagen des Beschuldigten, da er zuerst alles abstritt und erst auf Vorhalt zugab, dass es den eigentlichen Vorfall, den er vorher in seinen Aussagen komplett übersprang, doch gegeben hat. Seine Erklärungen dazu, wieso er diesen Vorfall zuvor geleugnet habe, sind nicht nachvollziehbar und unglaubhaft: unter anderem gab er an; „Erstens schon mal die Zeit“ und „vielleicht ist es jetzt anders oder vielleicht habe ich es damals auch nicht mehr gewusst“ (pag. 315 f.). Seine Aussagen sind insbesondere unkonstant: Namentlich gab er neben den widersprüchlichen Aussagen darüber, ob es Handgreiflichkeiten gab oder nicht in einer Einvernahme an, nicht gehupt zu haben und später sagte er aus, an die Hupe gekommen zu sein (pag. 146 und 316), weiter gab er einmal an von der Tonbandaufnahme gewusst zu haben, und dann verleugnete er dies wieder (pag. 5 und 148). Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, dass der Beschuldigte auf Vorwürfe grundsätzlich mit Anschuldigungen gegen den Privatkläger konterte. Zudem liess er keine Gelegenheit aus, den Privatkläger möglichst schlecht darzustellen, wofür nur einige Beispiele genannt seien: Der Privatkläger habe ihn schlimm beschimpft (pag. 314), Frau H.________ habe Panik vor dem Privatkläger gehabt (pag. 49), der Privatkläger könne die Verletzungen durch einen Gläubiger erhalten haben, da er dermassen viele Schulden habe (pag. 146), die Freundin von L.________ habe Angst vor dem Privatkläger (pag. 146), der Privatkläger funktioniere so, dass er vor Dritten „Seich“ über andere erzähle (pag. 146), er traue dem Privatkläger zu, dass dieser die Tonbandaufnahmen manipuliert habe (pag. 148). Es handelt sich dabei um klare Lügensignale. Auch war er sehr bemüht, seine eigene, durch die angebli-
22 chen Beschimpfungen des Privatklägers verursachte Gemütslage, als möglichst schlimm darzustellen, indem er angab, dass er „am Arsch“ gewesen sei und dass er „düregheit“ sei (pag. 316). Damit verfolgte er offensichtlich das Ziel, sein eigenes Verhalten nachvollziehbar darzustellen, bestätigte gleichzeitig aber auch den Eindruck, dass er wütend war und vom Zeugen G.________ zurückgehalten werden musste, was wiederum mit den Äusserungen von G.________ auf der Audiodatei übereinstimmt. Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen beim Auto – welches auch aufgezeichnet wurde und somit nachweislich stattfand – sehr karg, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Kerngeschehen von ihm praktisch übersprungen und kaum erwähnt wird (pag. 390, S. 26 der Urteilsbegründung). Dies obwohl sich der Privatkläger nach Angaben des Beschuldigten erst nach einer Dreiviertel Stunde vom Hausplatz entfernt habe (pag. 49). 10.3.2 Der Privatkläger konnte die Geschehnisse nachvollziehbar und realistisch schildern. Seine Erzählungen enthielten viele Details, welche teilweise auch nebensächlich sind, die belegen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat: beispielsweise konnte er beschreiben, dass der Beschuldigte mit dem Oberkörper an die Hupe gekommen sei, dass er die Türe mit voller Wucht zugeschlagen habe und dass sich der Polizeibeamte in K.________ wahnsinnig aufgeregt habe, weil er alleine dort gewesen sei. Bei der Erzählung konnte er auch nachvollziehbar seine Gedankengänge schildern, beispielsweise, dass er Angst hatte und das Auto nicht schnell genug verriegeln konnte und deshalb mit seinem Mobiltelefon aufzeichnete. Oder dass er auf die Idee kam zu hupen, um Passanten aufmerksam zu machen. Seine Erzählungen wirken nicht statisch. Insbesondere stellen auch die geschilderten Gesprächsinhalte Realitätskriterien dar: so gab er an, dass M.________ sagte „Hui was ist denn hier passiert“ als sie die Scheibe sah. Auch G.________ habe ihn auf die Scheibe angesprochen und gesagt, das zahle die Versicherung. Schliesslich versuchte der Privatkläger nicht, die Geschehnisse aggraviert darzustellen, sondern sagte auch entlastend aus. Er gab beispielsweise an, keine schlimmen Verletzungen gehabt zu haben und dass seine Lesebrille sehr günstig gewesen sei. Auch korrigierte er seine Aussagen häufig spontan selbst oder gab an, wenn er sich bei einer Tatsache nicht ganz sicher war, was seine Aussagen glaubhaft macht. Es hat sich zudem gezeigt, dass sich die Aussagen mit den Erkenntnissen der Tonbandaufnahme und dem Fotorapport decken. Dabei ist zwar, der Vorinstanz folgend, zu sagen, dass der Beschuldigte die Tonbandaufnahme zur Vorbereitung auf die Einvernahmen beliebig oft hören konnte, dies darf jedoch nicht überbewertet werden. Der Teil des Konflikts, welcher aufgezeichnet wurde, bettet sich schlüssig in die gesamten Ausführungen des Privatklägers ein. Die Verteidigung kritisiert an den Aussagen des Privatklägers, dass sich diese widersprechen würden. Beispielsweise habe er einmal angegeben, seine Brille sei durch Schläge ins Gesicht kaputt gegangen und ein anderes Mal gab er an, diese sei beim Rüberrutschen kaputt gegangen. Tatsächlich hat der Privatkläger beides angegeben (pag. 22 und 139). Jedoch erachtet die Kammer dies als der Glaubhaf-
23 tigkeit seiner Aussagen nicht abträglich, handelte es sich doch um ein so schnelles Geschehen (siehe Tonbandaufnahme), bei welchem der Privatkläger durch die Schläge des Beschuldigten fluchtartig nach rechts rutschen musste, sodass die Schläge und das Rutschen praktisch gleichzeitig stattfanden. Auch kleine Unstimmigkeiten in den Aussagen, wie beispielsweise er habe sich mit der linken statt der rechten Hand abgeschnallt, welche er wenig später als Versehen auflösen konnte (pag. 139), vermögen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu verursachen. Die Kammer erachtet die Aussagen des Privatklägers zusammengefasst als realitätsnah, schlüssig und glaubhaft und stellt zur Feststellung des Sachverhalts deshalb im Wesentlichen auf diese ab. 10.3.3 Bezüglich der Aussagen von G.________ anlässlich der ersten polizeilichen Befragung stimmt die Kammer der Vorinstanz zu, dass diese wenig glaubhaft waren (pag. 390 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung bestätigte G.________ im Wesentlichen den vom Privatkläger geltend gemachten Ablauf. Jedoch enthalten seine Aussagen – obwohl er den Beschuldigten auch belastet – eine klar erkennbare Beschönigungstendenz bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten. Ebenfalls besteht die Tendenz den Privatkläger möglichst schlecht darzustellen, namentlich erwähnte er sehr oft, dass dieser seine Frau schlagen würde und dass viele Wörter gegenüber dem Beschuldigten gefallen seien, nennen konnte er jedoch nur „dicki Sau“. Auch machte er grosse Gedächtnislücken geltend wie beispielsweise „ich habe da oben eine Lücke“, was seine Unsicherheit zeigt. Seine Aussagen erwecken in der Tat den Eindruck, mit denjenigen des Beschuldigten abgesprochen zu sein. Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen von G.________ als sehr beschönigend und damit nicht als glaubhaft hinsichtlich des Kerngeschehens, d.h. zum inkriminierten Verhalten des Beschuldigten. Immerhin bestätigt er aber im Wesentlichen das Rahmengeschehen nach den Schilderungen des Privatklägers. 10.3.4 Bezüglich der Aussagen von H.________ stimmt die Kammer der Vorinstanz insofern zu, als dass H.________ den zeitlichen Ablauf sowie den Inhalt der Geschehnisse wesentlich anders schilderte als sämtliche weiteren befragten Personen (pag. 391, S. 27 der Urteilsbegründung). Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer, dass sie die Ankunft vom Beschuldigten und G.________ noch gesehen und auch gehört haben will, dass der Privatkläger den Beschuldigten beschimpft habe und wie dieser später hupend weggefahren sei, jedoch nicht gesehen habe, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, was der Beschuldigte jedoch selbst angab. Auch mit der Tonbandaufnahme sind ihre Aussagen nicht vereinbar. Die Aussagen von H.________ verfügen denn auch über keine logische Konsistenz. Unglaubhaft erscheint namentlich ihre Aussage, der Beschuldigte sei auf die verbalen Beleidigungen des Privatklägers hin sehr ruhig geblieben (pag. 306). Dies insbesondere im Vergleich zu den Aussagen des Beschuldigten selbst, der angab „am Arsch und überegheit“ gewesen zu sein sowie der Aussage von G.________, er habe den Beschuldigten zurückhalten müssen. Ihre Aussage, sie habe die Tätlichkeiten nicht gesehen, da sie mit M.________ am Sprechen war und mit der Verwaltung telefoniert habe, erscheint nicht nachvollziehbar. Der sich unten abspielende Konflikt be-
24 traf sie ja direkt und sie hätte diesen von ihrem Fenster aus auch problemlos sehen können. Sie ist nach Ansicht der Kammer nicht als neutrale Auskunftsperson zu betrachten, da sie den Beschuldigten zu Hilfe gerufen hatte und somit ein klares Interesse daran hat, ihn in Schutz zu nehmen bzw. gut dastehen zu lassen. Es ist offensichtlich, dass es sich bei ihren Aussagen um reine Schutzbehauptungen handelt. Auch bei ihr sind zudem Dramatisierungen bzw. Aggravierungen des Verhaltens des Privatklägers erkennbar. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen von H.________ nicht glaubhaft sind und – wie bereits beim Vorfall vom 24. April 2015 – auf diese nicht abgestellt werden kann. Sie sprechen somit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. 10.3.5 Betreffend die Aussagen von M.________ und L.________ ist auszuführen, dass die Vorinstanz auf eine Würdigung der Aussagen verzichtet hat, da diese Personen die Auseinandersetzung beim Auto nicht beobachtet hätten und auch sonst nichts zur Erhellung des Vorfalles beitragen würden (pag. 391, S. 27 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung rügt dieses Vorgehen der Vorinstanz und gibt an, dass die Feststellung, dass ihre Aussagen nichts zum Sachverhalt beitragen würden, schlicht aktenwidrig sei (pag. 473). Auch für die Kammer ist erstellt, dass L.________ und M.________ das Kerngeschehen beim Auto selber nicht beobachten konnten, sondern erst denjenigen Teil der Auseinandersetzung beobachteten, bei welchem der Beschuldigte und die Ehegatten G.________ bei der Treppe standen und der Privatkläger beim Auto. Obwohl L.________ nur über einen sehr beschränkten Teil der Ereignisse Auskunft geben kann, erachtet die Kammer insbesondere seine Aussage, dass eine Heckscheibe von einem Auto kaputt gewesen sei, als interessant. Gemäss dem vorliegenden Vorwurf wurde zwar die seitliche Autoscheibe der Fahrertüre beschädigt und nicht die Heckscheibe. Jedoch deutet die Tatsache, dass L.________ etwas mit einer Autoscheibe in Erinnerung hatte, darauf hin, dass tatsächlich eine Autoscheibe kaputt ging, und damit stützt er die Aussagen des Privatklägers, obwohl sie diese nicht belegen. 10.3.6 M.________ stritt namentlich ab, gesagt zu haben „Hui was ist denn da passiert“, womit sie folglich abstritt, auf eine Beschädigung der Autoscheibe reagiert zu haben, und sie die Aussagen des Beschuldigten und G.________ stützte. Aufgrund ihrer engen Verbindung zu G.________ als Ehemann und dem Beschuldigten als Ex-Ehemann ist ihre Stellung als neutrale Zeugin zumindest in Frage zu stellen. Zudem sprechen die Fotodokumentation sowie die glaubhafte Aussage des Privatklägers und der Hinweis von L.________ für die kaputte Autoscheibe. 10.3.7 Zusammengefasst stellt die Kammer insbesondere auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die objektiven Beweismittel ab. Daran vermögen die Ausführungen der Verteidigung, es hätte niemand ausser dem Privatkläger ausgesagt, dass es zu Drohungen, Tätlichkeiten oder Sachbeschädigungen gekommen sei (pag. 473), nichts zu ändern. Die Würdigung der Aussagen hat ergeben, dass die Aussagen derjenigen anderen Personen, die zum Kerngeschehen nutzbringend hätten aussagen können, sehr beschönigend bzw. nicht überzeugend waren. Somit vermögen deren Aussagen zu diesen Vorwürfen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Privatklägers zu erwecken. Die Behauptung der Verteidigung,
25 der Privatkläger habe teilweise selber eingeräumt, ehrenrührige Aussagen gegen den Beschuldigten gemacht zu haben (pag. 476), kann damit entkräftet werden, als dass sie sich lediglich auf den ersten Vorfall bezieht (pag. 378, S. 14 der Urteilsbegründung). 10.3.8 Gestützt auf diese Würdigung der einzelnen Beweismittel erachtet die Kammer den folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte und G.________ sind auf den Hausplatz von H.________ gekommen. Als der Privatkläger mit seinem Auto eintraf, standen sie bereits dort. Es ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Tatsache, dass auf der Tonbandaufnahme, die nur wenig später aufgenommen wurde, sehr ähnliche Aussagen des Beschuldigten zu hören sind („di brätschi, di brätschi mou di… Verschwind“, vgl. pag. 182, Sprachmemo 004), erstellt, dass der Beschuldigte zum Privatkläger sagte, er solle verschwinden, ansonsten würde er eins aufs Maul bekommen. Fraglich ist nun, welche Wirkung diese Äusserung des Beschuldigten auf den Privatkläger hatte. Es ist glaubhaft, dass er Angst bekam, als die zwei Männer vor seinem Auto standen und er bemerkte, dass sein Auto nicht abgeschlossen war (pag. 10, 139). Dies insbesondere, weil es vom Beschuldigten gegen ihn bereits einmal zu Tätlichkeiten gekommen war (vgl. Vorfall vom 24. April 2015). Nachvollziehbar ist auch die Schilderung, er habe sodann mit dem Mobiltelefon aufgenommen, weil er gedacht habe der Beschuldigte würde sich dann zusammenreissen (pag. 10). Der Privatkläger gab weiter an, dass er aufgrund der Drohung vorsichtig gewesen sei, aber nicht gedacht habe, dass sie (der Beschuldigte und G.________) diese Drohung in die Tat umsetzen würden. Angst habe er erst von dem Moment an bekommen, als der Beschuldigte begann, durch die Scheibe zu schlagen (pag. 23). Die Angst kam somit erst, als der Beschuldigte tätlich wurde und nicht bereits durch die Drohung. Wie sogleich zu zeigen sein wird, erachtet die Kammer es als erwiesen, dass der Privatkläger nach dem Kerngeschehen beim/im Auto noch aus seinem Auto ausstieg und eine Weile in der Nähe des Autos stehen blieb, als der Beschuldigte und G.________ sowie auch M.________ bei der Treppe standen, und er unter anderem G.________ Dokumente zeigte. Dieser zweite Teil ereignete sich lediglich einige Augenblicke nach dem Geschehen beim Auto. Der Privatkläger blieb nach der Drohung in seinem Auto vor Ort und fuhr nicht weg oder ähnliches wie es ihm möglich gewesen wäre, sondern stieg eben nach der Drohung und den Tätlichkeiten sogar aus seinem Auto. Dies hätte er beim Vorhandensein ernsthafter Angst um seine körperliche Integrität nicht gemacht. Es ist deshalb für die Kammer erstellt, dass der Privatkläger durch die Äusserung des Beschuldigten einen kurzfristigen Verlust des Sicherheitsgefühls erlitt, indem er einen gewissen Respekt bzw. eine gewisse Angst vor dem Beschuldigten empfand. Jedoch war diese Angst nach Überzeugung der Kammer nicht Folge der Drohung, sondern der Tätlichkeit. Nicht erstellt ist für die Kammer, dass der Privatkläger den Beschuldigten beschimpfte. Die Verteidigung rügt hierzu, dass es von der Vorinstanz willkürlich sei, aufgrund der Art und Weise, wie der Privatkläger sich auf der Tonbandaufnahme ausdrücke, davon auszugehen, dass es kaum vorstellbar sei, dass er Sekunden
26 vorher wüste Beschimpfungen geäussert habe (pag. 474 bzw. 392, S. 28 der Urteilsbegründung). Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ist indessen nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat aus sachlichen Gründen auf die Aussagen des Privatklägers und eben nicht auf die Aussagen von G.________, H.________ sowie des Beschuldigten zu den angeblichen Beschimpfungen durch den Privatkläger abgestellt. Auch die Kammer kommt bei ihrer Würdigung zu diesem Ergebnis. Weiter stimmt sie der Vorinstanz insofern zu, dass der ruhige Tonfall des Privatklägers auf der Tonbandaufnahme ein weiteres Indiz gegen die angeblich unmittelbar zuvor ausgesprochenen Beschimpfungen darstellt. Weiter erachtet es die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte sich durch das geöffnete Autofenster hineinlehnte und auf den Privatkläger einschlug. Dabei berührte er mit seinem Oberkörper die Hupe. Um Passanten aufmerksam zu machen. hupte der Privatkläger ebenfalls mehrmals, was auf der Tonbandaufnahme zu hören ist. Der Beschuldigte öffnete die Autotür und versuchte den Privatkläger zu packen bzw. herauszuziehen und schlug weiter mit beiden Fäusten auf ihn ein. Seine Schläge erreichten dabei keine hohe Intensität, da der Beschuldigte im Auto keinen Platz zum Ausholen hatte. Während dieses Geschehens schnallte sich der Privatkläger mit der rechten Hand ab und rutschte im Auto nach rechts. Demgegenüber versuchte G.________ den Beschuldigten wegzuziehen bzw. ihn zum Aufhören zu bewegen, was ihm schliesslich auch gelang. Der Beschuldigte schlug die Autotüre wuchtig zu und sagte dem Privatkläger erneut, er solle verschwinden. Insgesamt dauerte dieses Kerngeschehen nur wenige Sekunden. Gemäss Verteidigung sei es auffällig, dass nicht mehr Leute den Vorfall beobachtet hätten, da mehrfach gehupt worden sei (pag. 473). Dazu ist zu sagen, dass der Vorfall von mehreren Personen vollständig oder teilweise beobachtet wurde. Da es in der Regel vom Zufall abhängt, wer einen Vorfall beobachtet, ist der Kammer überdies nicht klar, welcher Beweiswert diesem Argument zukommt. Bezüglich der durch die Schläge entstandenen Verletzungen gab der Privatkläger an, dass er eigentlich keine Verletzungen in dem Sinne gehabt habe, da der Beschuldigte nicht richtig habe ausholen können. Er sei etwas rot am Gesicht gewesen, weshalb man die Fotos gemacht habe (pag. 139 Z. 34 ff.). Auf den Fotoaufnahmen waren am Arm leichte Rötungen zu erkennen (pag. 16). Für die Kammer ist damit erstellt, dass leichte erkennbare Spuren des Vorfalls vorhanden waren. Weiter erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte durch die zu 2/3 geöffnete Scheibe der Fahrertüre in das Auto reckte und mit seinem ganzen Gewicht gegen die Scheibe lehnte und diese in der Folge durch den dadurch entstandenen Druck riss. Dies ergibt sich aus den schlüssigen Aussagen des Privatklägers, der Fotodokumentation und begrenzt auch aus dem Hinweis von L.________ und fügt sich in den Geschehensablauf logisch ein. Ausserdem ist es nachvollziehbar, dass die Scheibe, wie es die Vorinstanz ausgeführt hat (pag. 392 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung), da sie geöffnet war, bereits durch das Hereinlehnen mit ganzem Körpergewicht reissen konnte, da sie weniger Halt und Stabilität hatte, als eine geschlossene Scheibe.
27 Die Verteidigung führt dazu aus, dass die Beschädigungen auch vorbestehend oder vom Privatkläger selber verursacht worden sein könnten. Es sei willkürlich, dieses Argument als fadenscheinig abzutun (pag. 472). Die Kammer stimmt der Verteidigung zwar insoweit zu, als dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Beschädigungen auch eigenen Gegenständen zugefügt werden können. Jedoch erachtet es die Kammer vorliegend als logisch und glaubhaft, dass die Beschädigung der Autoscheibe durch das Hereinlehnen entstand. Zudem hat keine der befragten Personen ausgesagt, dass die Beschädigung schon vorbestehen gewesen sei. Dementsprechend müsste der Privatkläger die Beschädigung direkt nach dem Vorfall – noch vor seinem Gang zur Polizei – selbst verursacht haben. Die Verteidigung führt in diesem Zusammenhang aus, dass es auffällig sei, dass der Vorfall um 14.45 Uhr stattgefunden habe, der Privatkläger ihn der Polizei aber erst um 16.30 Uhr gemeldet habe (pag. 473). Diese Ausführung ist jedoch nicht korrekt. Der Privatkläger hatte sich nämlich bereits um 15.45 Uhr bei der Polizei in K.________ gemeldet (vgl. pag. 8), hatte aber seine Meldung dort erst um 16.30 Uhr erstatten können (pag. 1), da vor ihm noch jemand dort gewesen sei (vgl. pag. 140). Zudem kann der Vorfall erst nach 14.46 Uhr begonnen haben, da die SMS, welche die Geschehnisse einleitete, erst zu dieser Zeit an H.________ gesendet wurde (pag. 19) und Letztere noch Zeit hatte, den Beschuldigten anzurufen und dieser wiederum noch G.________ beiziehen konnte, um gemeinsam zur F.________ zu gehen und auf den Privatkläger zu warten. Es kann davon ausgegangen werden, dass der eigentliche Vorfall nicht vor 15.00 Uhr begonnen hat. Darüber, wie lange sich der Privatkläger insgesamt beim Hausplatz aufhielt, gehen die Aussagen auseinander. Der Beschuldigte hatte angegeben, dass dieser 45 Minuten dort gewesen sei (pag. 49). Der Privatkläger sprach von einer Zeit von 10-15 Minuten, die er dort gewesen sei (pag. 140), wobei er auch angab, erst 30 Minuten nach der SMS-Nachricht, d.h. erst um ca. 15.15 Uhr angekommen zu sein. Weiter hatte der Privatkläger von E.________ aus zum Polizeiposten in K.________ noch eine Fahrt von ca. 10 Minuten zurück zu legen. Die zeitlichen Verhältnisse der Anzeigeerstattung sind damit absolut nachvollziehbar und nicht auffällig. Es ist deshalb auf die glaubhafte Aussage des Privatklägers abzustellen, dass er direkt zum Polizeiposten gefahren sei (pag. 140). Ebenfalls gut nachvollziehbar und glaubhaft ist die Aussage des Privatklägers, dass G.________ nach der Auseinandersetzung zu ihm gekommen sei und gesagt habe, das mit der Scheibe sei nicht so schlimm, dass zahle die Versicherung. Für die Kammer ist schlüssig, dass G.________ – als Freund des Beschuldigten – nach dem Vorfall versuchte, den Privatkläger zu beschwichtigen. Wie bereits erwähnt, erachtet es die Kammer gestützt auf all dies als erstellt, dass die Autoscheibe durch die Einwirkung des Beschuldigten riss. Gestützt auf die Ausführungen des Privatklägers ist auch erstellt, dass die Lesebrille des Privatklägers dabei kaputt ging, als der Beschuldigte auf den Privatkläger einschlug und Letzterer deshalb nach rechts rutschte. Es handelt sich dabei um eine Handlungseinheit. Nachdem der Beschuldigte die Autotür heftig zugeschlagen hatte, gingen er und G.________ zur Treppe vor dem Hauseingang und sprachen mit H.________, welche oben aus dem Fenster schaute. Der Privatkläger stieg in der Folge aus seinem
28 Auto aus und blieb in dessen Nähe stehen. Er verkündete, nun die Polizei zu rufen. Er zeigte G.________ danach noch einige Dokumente und fuhr schliesslich zur Polizeiwache in K.________ 10.3.9 Fazit Beweiswürdigung Zusammengefasst ergibt sich für die Kammer aus den subjektiven und auch objektiven Beweismitteln ein klares Bild und sie erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. 2. des Strafbefehls (pag. 39) als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 11. Vorbemerkungen In Bezug auf die theoretischen rechtlichen Ausführungen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 393 ff., S. 29 ff. der Urteilsbegründung). Der notwendige Strafantrag wurde für sämtliche Delikte fristgemäss gestellt (pag. 20). 12. Tatbestand der Drohung 12.1 Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er – im Sinne des Taterfolgs – Schrecken oder Angst zu erzeugen vermag. Dadurch verletzt ein Täter den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl seines Opfers. „Schrecken“ ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während „Angst“ ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Unter Drohung wird nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten verstanden, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder anderweitiges „Wissenlassen“ erfolgen (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 10 ff. zu Art. 180 StGB). Der Wortlaut von Art. 180 Abs. 1 StGB verlangt eine schwere Drohung und setzt damit die Anforderungen an die schwere Drohung bewusst hoch. Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Damit sind zwei Elemente im Spiel; einerseits ein objektives, aber schwer objektivierbares, nämlich das Tatmittel der „schweren“ Drohung, anderseits ein subjektives, nämlich der beim Opfer hervorgerufene Schrecken oder die bei ihm erzeugte Angst. Das Gesetz geht von schwer-
29 wiegenden Angriffen auf das innere Gleichgewicht einer Person aus. Das Tatmittel der schweren Drohung ist dabei an einem objektiven Massstab zu messen. Nur diejenige Drohung soll als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet. Bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht dürfte eine schwere Drohung im Rechtssinne regelmässig erfüllt sein. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 19 und 23 f. zu Art. 180 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 33 zu Art. 180 StGB). 12.2 Subsumtion Wie beweismässig erstellt werden konnte, hat der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt, er solle verschwinden, ansonsten erhalte er eins aufs Maul. Der Beschuldigte kündete somit dem Privatkläger einen Schlag ins Gesicht bzw. auf den Mund an. Diesen Schlag stellte er als von seinem Willen abhängig dar. Fraglich ist, ob es sich dabei um eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB handelt. Gestützt auf die Umstände, dass der Beschuldigte kräftig ist und bereits zuvor gegen den Privatkläger tätlich wurde (Vorfall vom 24. April 2015), ist von einer objektiv genug schweren Drohung auszugehen, die auch ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfinden würde. Fraglich ist weiter, ob der Privatkläger durch die Äusserung tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Die Vorinstanz hatte dies bejaht (pag. 394, S. 30 der Urteilsbegründung). Wie beweismässig erstellt werden konnte, hat der Privatkläger Angst bekommen, als der Beschuldigte und G.________ vor seinem Auto standen. Jedoch gab der Privatkläger selbst an, nicht gedacht zu haben, dass die Drohung umgesetzt werde. Angst bekam er nach eigenen Aussagen erst, als der Beschuldigte tatsächlich gegen ihn tätlich wurde (pag. 10). Zudem ist erstellt, dass er nach der eigentlichen Auseinandersetzung inkl. Handgreiflichkeiten beim Auto wenig später aus seinem Fahrzeug ausstieg und noch einige Zeit auf dem Hausplatz – und damit in der Nähe des Beschuldigten – stehen blieb. Es ist damit höchstens von einem kurzfristigen Verlust des Sicherheitsgefühls des Privatklägers und nicht von echter nachhaltiger Angst um die körperliche Integrität auszugehen. Damit liegt kein Angriff auf das innere Gleichgewicht des Privatklägers vor, dieser wurde nicht in schwerwiegender Weise in Angst und Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung ist nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 5. Juni 2015 in E.________, z.N. des Privatklägers, freizusprechen.
30 13. Tatbestand der Tätlichkeit 13.1 Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, welcher das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschreitet. Eine Schädigung muss dabei nicht bewirkt werden. Klassische Tätlichkeiten sind Ohrfeigen. Des Weiteren sind Eingriffe in die körperliche Integrität, welche lediglich blaue Flecken, Kratzer oder Schürfungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen, als Tätlichkeiten zu werten. Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz verlangt (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 2 ff. zu Art. 126 StGB). 13.2 Subsumtion Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschuldigte den Privatkläger am 24. April 2015 zwei Mal tätlich angegangen. Zuerst packte er ihn am Kragen. Später packte er ihn erneut am Kragen und am Oberarm und drückte ihn auf das Sofa. Dabei erlitt der Privatkläger kurzfristig geringfügige Schmerzen. Weiter ist erstellt, dass er am 5. Juni 2015 durch das zu 2/3 geöffnete Autofenster und kurz danach durch die offene Autotüre mehrmals mit beiden Fäusten auf den im Auto sitzenden Privatkläger einschlug, wobei die Schläge keine hohe Intensität erreichten, da er im Auto keinen Platz hatte, um auszuholen. Dennoch erlitt der Privatkläger eine sehr kleine, punktförmige Einblutung im Gesicht sowie Rötungen am Arm (pag. 16) und hatte zumindest kurzfristig leichte Schmerzen. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Tätlichkeit bezüglich beider Vorfälle (pag. 395, S. 31 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand bei beiden Vorfällen nicht erfüllt seien. Zudem würde, selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte den Privatkläger auf das Sofa gedrückt habe, keine Tätlichkeit vorliegen, da nicht einmal ein Stoss an die Brust diesen Tatbestand erfülle (pag. 478). Die Kammer erachtet betreffend den Vorfall vom 24. April 2015 den objektiven und subjektiven Tatbestand der Tätlichkeit als erfüllt. Der Beschuldigte überschritt das gesellschaftlich geduldete Mass an Einwirkung auf den Körper des Privatklägers ohne Weiteres, indem er ihn zwei Mal packte und ihn aufs Sofa drückte, was – wenn auch geringfügige – Schmerzen verursachte. Betreffend den Vorfall vom 5. Juni 2015, bei dem der Beschuldigte mit den Fäusten mehrmals auf den praktisch wehrlos im Auto sitzenden Privatkläger einschlug, ist der Tatbestand der Tätlichkeit klar zu bejahen. Faustschläge gegen den Gesichtsbereich einer anderen Person überschreiten das gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung klarerweise. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten mehrfach erfüllt.
31 13.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 13.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten macht eventualiter geltend, dass Notwehrhilfe bzw. Notwehr als Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund vorliegen würde, da der Beschuldigte H.________ half, welche von ihrem Ehemann rechtswidrig angegriffen worden sei bzw. er selber vom Privatkläger rechtswidrig angegriffen worden sei, indem er ihn als „fette Sau“ bezeichnet habe und ihm gedroht habe, ihn zusammenzuschlagen (pag. 478 f.). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Als Angriff gilt die durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 15 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB liegt ein sogenannter Notwehrexzess vor. Diesfalls ist nach Art. 16 Abs. 1 StGB eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen zwingend vorzunehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (NIGG- LI/GÖHLICH, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 16 StGB). Weiter enthält Art. 16 StGB in Abs. 2 einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflosigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet. Gemeint ist der sogenannte asthenische Affekt (NIGG- LI/GÖHLICH, a.a.O., N. 6 zu Art. 16 StGB). Die Vorinstanz erachtete es bezüglich des Vorfalls vom 5. Juni 2015 nicht als erwiesen, dass sich der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von „du dicke Sau“ o.ä. äusserte, weshalb sie das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen verneinte. Bezüglich des Vorfalls vom 24. April 2015 führte sie aus, der Beschuldigte habe nicht ausgesagt, dass der Privatkläger H.________ angegriffen hätte, als er in die Wohnung kam. Während der Streitigkeit zwischen den Ehegatten habe er sogar in der Küche gesessen. Es habe zudem kein unmittelbarer körperlicher Angriff auf den Beschuldigten selbst stattgefunden, obwohl der Beschuldigte von Drohungen ihm gegenüber sprach, diese seien jedoch nicht erwiesen. Mit den Tätlichkeiten habe der Beschuldigte auf die ihm gegenüber ausgesprochenen Beschimpfungen reagiert. Damit habe er die Grenzen der Notwehr überschritten. Weiter verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung wie Schock oder sehr starker Angst, sondern ging davon aus, dass der Beschuldigte durch die Beschimpfungen wütend geworden sei und diesen ein Ende habe setzen wollen (pag. 396 f., S. 32 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet das Vorliegen eines Angriffs auf H.________ bzw. den Beschuldigten durch den Privatkläger beim Vorfall vom 24. April 2015 ebenfalls nicht als erwiesen. Einerseits gab der Beschuldigte nicht an, dass der Privatkläger in seiner Anwesenheit auf H.________ losgegangen sei, weswegen er sogar entschied, in der Küche zu sitzen, als die Ehegatten eine relativ intensive Auseinandersetzung im Wohnzimmer führten. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Privatkläger den Beschuldigten tätlich anging. Zwar erachtet die Kammer als erstellt, dass
32 der Privatkläger den Beschuldigten beschimpfte und sich ihm gegenüber auch sinngemäss dergestalt äusserte, dass er ihm mit zwei Schlägen den Arm brechen könne. Jedoch gab der Beschuldigte nicht an, diese Äusserungen ernst genommen zu haben oder Angst vor Schlägen gehabt zu haben. Die Kammer geht, wie die Vorinstanz, deshalb nicht davon aus, dass er sich mit der Tätlichkeit gegen einen Angriff wehren wollte, sondern, dass er lediglich die Beschimpfungen bzw. Drohungen ihm gegenüber stoppen wollte. Damit hat er die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten. Fraglich ist weiter, ob der Beschuldigte in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über einen Angriff gehandelt hat. Die Kammer verneint dies, da sie als erstellt erachtet, dass den Beschuldigten nicht Angst oder Bestürzung, sondern Wut über die Beschimpfungen zur Tätlichkeiten veranlassten. Ein Notwehrexzess als Strafmilderungsgrund gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB ist in casu ebenfalls nicht einschlägig. Es ist stattdessen der Strafbefreiungsgrund der Retorsion zu prüfen (vgl. Ziff. 12.3.2 hiernach). Bezüglich des Vorfalls vom 5. Juni 2015 erachtet die Kammer das Vorliegen eines unmittelbaren Angriffs auf H.________ oder den Beschuldigten ebenfalls als nicht gegeben. H.________ befand sich sicher in ihrer Wohnung. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, drohte der Beschuldigte dem Privatkläger sofort damit, ihm eins aufs Maul zu geben, ohne dass dieser ihm einen Anlass dazu gab. Somit war es nicht der Privatkläger der dem Beschuldigten drohte oder ihn tätlich anging. Es ist keine Notwehrsituation ersichtlich. 13.3.2 Weiter macht die Verteidigung für beide Vorfälle eventualiter den Strafbefreiungsgrund der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB geltend (pag. 479). Laut Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter einer Beschimpfung oder Tätlichkeit von der Strafe befreien, wenn sie unmittelbar auf eine Beschimpfung folgte. Grund für das Absehen der Strafe ist, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (BGE 72 IV 21, BGE IV 177 S. 181). Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 177 StGB). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Retorsion für den Vorfall vom 5. Juni 2015, da nicht erstellt sei, dass der Privatkläger den Beschuldigten beschimpft habe (pag. 396, S. 32 der Urteilsbegründung). Auch die Beweiswürdigung der Kammer hat b