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Bern Obergericht Strafkammern 12.04.2019 SK 2018 124

12 avril 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,995 mots·~1h 10min·3

Résumé

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sowie Widerrufsverfahren | Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 124-126 SK 18 419 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. April 2019 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Bettler, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sowie Widerrufsverfahren (Beschuldigter/Berufungsführer 1) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beschuldigter/Berufungsführer 2) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22.11.2017 (PEN 2017 276-280) und gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 07.08.2018 (PEN 18 136)

2 I. Vorbemerkungen zur Aktenführung und Zitierweise Vorliegend wurde gegen E.________, A.________ und C.________ zunächst durch die Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland das Untersuchungsverfahren BM 15 51522 geführt (Paginierung beginnend bei 1). Nach Anklageerhebung beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) erhielt das Verfahren die Dossiernummer PEN 17 276-280 (Paginierung beginnend bei 1827) und nach Berufungsanmeldung beim Obergericht wurde es unter der Dossiernummer SK 18 124-126 weitergeführt, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 2210 ff.). Noch während das Verfahren PEN 17 276-280 bei der Vorinstanz hängig war, wurde gegen A.________ durch die Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland das Verfahren BM 17 37435 eröffnet (Paginierung beginnend bei 1). Mit Anklageerhebung bei der Vorinstanz wurde dem Verfahren die Verfahrensnummer PEN 18 136 zugeteilt (Paginierung beginnend bei 92). Nach Berufungsanmeldung beim Obergericht des Kantons Bern erhielt es die Dossiernummer SK 18 419, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 171 ff.). Die beiden oberinstanzlichen Verfahren (SK 18 124-126 und SK 18 419) wurden mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 vereinigt und fortan im Hauptdossier SK 18 124-126 fortgeführt (pag. 2314 f.). Nachfolgend werden Fundstellen aus dem Verfahren BM 17 37435 und PEN 18 136, welches oberinstanzlich unter SK 18 419 geführt wurde, mit «SK 18 419 pag. XX» zitiert. Zitate aus SK 18 124-126 werden nicht besonders gekennzeichnet, da es sich um das Hauptdossier handelt. II. Formelles 1. Erstinstanzliche Urteile 1.1 Urteil vom 22. November 2017 (PEN 17 276-280) Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 22. November 2017 im Wesentlichen Folgendes (pag. 2048 ff.; auszugsweise Wiedergabe): «B. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, 1.1 gemeinsam begangen mit E.________, C.________ sowie von weiteren, nicht näher bekannten Mittätern in der Zeit von 10.12.2015 bis 12.12.2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer 1‘383g übersteigenden Menge Kokaingemisch;

3 1.2 begangen am 22.06.2016 und zuvor in Bern durch Erlangen und Besitz von 292g Kokaingemisch; 2. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumwiderhandlungen), mehrfach begangen in der Zeit von 01.07.2015 bis 22.06.2016 in Bern und anderswo durch Erwerb und Besitz einer unbekannten Menge Kokain und einer unbekannten, 10g übersteigenden Menge Marihuana zum Eigenkonsum; 3. des Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen durch Lenken eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweises am 09.12.2015, 17.05.2016, 18.05.2016 und 25.05.2016 in Bern, Hinterkappelen, Frauenkappelen und Köniz; 4. der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen gemeinsam mit seiner Ehefrau, F.________, in der Zeit von 05.11.2015 bis 22.06.2016 in Bern, G.________(Strasse); und er wird in Anwendung der Art. 37, 40, 47, 51, 107 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, 19a BetmG, Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, Art. 10 Abs. 2, 12, 116 Abs. 1 Bst. a AUG, Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten, unbedingt. Die Untersuchungshaft von 78 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu gemeinnütziger Arbeit von 36 Stunden, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31.03.2016. Die gemeinnützige Arbeit wird an Stelle einer Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 270.00, angeordnet. 3. Zu gemeinnütziger Arbeit von 15 Stunden, anstelle einer Busse. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 375.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘800 und Auslagen von CHF 3‘578.10, insgesamt bestimmt auf CHF 14‘378.10. […] II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. November 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. III. [amtliche Entschädigung und volles Honorar der amtlichen Verteidigung]

4 IV. Weiter wird festgestellt und verfügt: […] C. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gemeinsam begangen mit E.________, A.________ sowie von weiteren, nicht näher bekannten Mittätern in der Zeit von 10.12.2015 bis 12.12.2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer 1‘383g übersteigenden Menge Kokaingemisch; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 24.05.2016, ca. 14.15 Uhr in Bern, indem C.________ eine Menge von 11.5 g Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 650.00 an H.________ veräusserte; 3. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumwiderhandlungen), mehrfach begangen in der Zeit von 01.07.2015 bis 23.06.2016 in Bern und anderswo durch Erwerb und Besitz einer unbekannten Menge Kokain und einer unbekannten, 10 g übersteigenden Menge Marihuana zum Eigenkonsum; und er wird in Anwendung der Art. 37, 40, 43, 44, 47, 51, 107 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, 19a BetmG, Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, teilbedingt. Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 50 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden. Die gemeinnützige Arbeit wird an Stelle einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘700.00, angeordnet. 3. Zu gemeinnütziger Arbeit von 15 Stunden anstelle einer Busse. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 375.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘800 und Auslagen von CHF 2‘090.45, insgesamt bestimmt auf CHF 12‘890.45. […] II. [amtliche Entschädigung und volles Honorar der amtlichen Verteidigung]

5 III. Weiter wird verfügt: […]» Am 23. November 2017 wurde das Urteil betreffend die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher D.________ für das Hauptverfahren sowie das Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung berichtigt (pag. 2063 ff.). Mit Urteilsberichtigung vom 21. Februar 2018 wurde das Urteil sodann um die Rückzahlungspflichten von A.________ und die Nachforderungsrechte von Fürsprecher I.________ hinsichtlich dessen amtlicher Entschädigung ergänzt (pag. 2140 ff.). 1.2 Urteil vom 7. August 2018 (PEN 18 136) Mit Urteil vom 7. August 2018 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 29. August 2017 durch Kauf und Besitz von brutto 23,7 Gramm bzw. netto 20 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt von 55%, d.h. 11 Gramm reines Kokain) sowie des Konsums einer unbestimmten Menge an Marihuana und Kokain, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens ohne Berechtigung, beides ebenfalls begangen am 29. August 2017 in Bern, schuldig. Hierfür wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 240 Tagen sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf drei Tage festgesetzt. Schliesslich wurde er zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. 2. Berufung 2.1 Gegen das Urteil vom 22. November 2017 (PEN 2017 276-280) Gegen das Urteil vom 22. November 2017 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ am 25. November 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 2071). Fürsprecher D.________ meldete mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 namens und im Auftrag seines Klienten C.________ ebenfalls fristgerecht Berufung an (pag. 2098). Mit Berufungserklärung vom 16. April 2018 beschränkte Fürsprecher D.________ die Berufung auf die Schuldsprüche der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, angeblich gemeinsam begangen mit E.________, A.________ sowie weiteren, nicht näher bekannten Mittätern in der Zeit vom 10. bis 12. Dezember 2015 (Bst. C., Ziff. I. 1. des Dispositivs) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 24. Mai 2015 (Bst. C, Ziff. I. 2. des Dispositivs) sowie auf die Bemessung der Strafe, die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. C, Ziff. I. 4und Ziff. II.) und die weiteren Verfügungen mit Ausnahme der Ziffern 1 und 3 (pag. 2220 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Berufungserklärung vom 21. April 2018 mit, dass das Urteil vom 22. November 2017 vollumfänglich angefochten werde (pag. 2226 f.). Mit Verfügung vom 25. April 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Begründung zu beantragen (pag. 2230 f.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie we-

6 der Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantrage (pag. 2234). Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 betreffend E.________ blieb unangefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Gegen das Urteil vom 7. August 2018 (PEN 18 136) Gegen dieses Urteil meldete A.________, ebenfalls amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. August 2018 fristgerecht Berufung an (SK 18 419 pag. 151 f.). Mit Berufungserklärung vom 12. Oktober 2018 erklärte Rechtsanwalt B.________, dass das Urteil vom 22. November 2017 [recte: 7. August 2018] vollumfänglich angefochten werde (SK 18 419 pag. 178). Ferner teilte Rechtsanwalt B.________ unter Bezugnahme auf den erfolgten Schriftenwechsel mit Gerichtspräsidentin J.________ mit, dass A.________ in diesem Verfahren hätte amtlich verteidigt werden müssen. Schliesslich regte Rechtsanwalt B.________ die Prüfung der Vereinigung der Verfahren SK 18 124-126 und SK 18 419 an (SK 18 419 pag. 178). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde diese ersucht, zu den prozessualen Fragen der Vereinigung, evtl. Kassation Stellung zu nehmen (SK 18 419 pag. 182 f.). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie keinen Grund für ein Nichteintreten sehe und auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichte. Zu den prozessualen Fragen äusserte sie sich dahingehend, dass eine Kassation nicht zur Diskussion stehe, da eine amtliche Verteidigung nicht angezeigt gewesen sei. Einer Vereinigung der Verfahren vor oberer Instanz widersetze sie sich nicht (SK 18 419 pag. 187 f.). 3. Verfahrensvereinigung Mit Berufungserklärung regte Rechtsanwalt B.________ die Vereinigung der Verfahren SK 18 124-126 und SK 18 419 an (SK 18 419 pag. 178). Die Generalstaatsanwaltschaft widersetzte sich einer Vereinigung nicht (SK 18 419 pag. 186). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 vereinigte die Verfahrensleitung das Verfahren SK 18 419 mit dem bereits hängigen Verfahren SK 18 124-126. Sie teilte mit, dass die Hauptverhandlung auf den 8./9. November 2018 festgesetzt worden sei und hierfür separate Vorladungen für den Verfahrensteil SK 18 419 ergehen würden. Ferner hielt sie fest, dass die amtliche Verteidigung im Verfahren SK 18 124- 126 durch Rechtsanwalt B.________ auch für den nun vereinigten oberinstanzlichen Verfahrensteil SK 18 419 gelte (SK 18 419 pag. 187 f.). 4. Berufungsverhandlung Die Berufungsverhandlung fand am 8. November 2018 statt (pag. 2385 ff.). Fürsprecher D.________ liess sich durch Rechtsanwältin K.________ (ehemals L.________) substituieren (pag. 2384). C.________ blieb der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2018 fern. Rechtsanwältin K.________ führte aus, dass es C.________ psychisch sehr schlecht gegangen sei. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er nicht an der Verhandlung teilnehmen und aussagen könne. Auf-

7 grund seines Zustandes habe er das Inselspital zur Untersuchung aufgesucht. Weiter ergänzte sie nach Rücksprache mit ihrem Klienten, dass nicht auf dessen persönliche Befragung verzichtet werden könne. Darüber hinaus sehe sie keine Möglichkeit abzuwarten und die Verhandlung am Nachmittag fortzuführen (pag. 2386 f.). Die Verhandlung wurde sodann mit Beschluss der Kammer abgebrochen (pag. 2387). Mit Schreiben vom 14. November 2018 reichte Rechtsanwältin K.________ das Arztzeugnis des Inselspitals vom 8. November 2018 sowie das Ergebnis der Urinprobe ein (pag. 2389 ff.). Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 wurde zudem bekannt gegeben, dass sich die Kammer infolge Pensionierung von Oberrichter Zihlmann neu aus Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.) und den Oberrichtern Bettler und Gerber zusammensetzt (pag. 2424). Die Berufungsverhandlung fand sodann am 11. April 2019 in Anwesenheit sämtlicher Parteien statt. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 16. April 2018 betreffend das Urteil vom 22. November 2017 beantragte Fürsprecher D.________ einerseits die Einvernahme von C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sowie andererseits Abklärungen bei den französischen Zollbehörden am Flughafen in Charles-de-Gaulle in Paris im Zusammenhang mit negativen Kontrollen von Flugpassagieren und deren Registrierung sowie Aufbewahrung zu tätigen (pag. 2222). Rechtsanwalt B.________ stellte seinerseits in seiner Berufungserklärung vom 21. April 2018 gegen das Urteil vom 22. November 2018 folgende Beweisanträge: Nochmalige Einvernahme seines Klienten A.________, Bestätigung dessen aktueller Berufstätigkeit (inkl. Arbeitsvertrag), Einholen eines Leumundsberichts, Edition der Verfahrensakten PEN 16 731 betreffend M.________ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt und Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit sowie Edition der Verfahrensakten PEN 17 350 betreffend F.________ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (pag. 2227). Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 hielt die Verfahrensleitung fest, dass die 1. Strafkammer gemäss Art. 405 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in einem mündlichen Verfahren urteilen werde. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung wurde über die beiden Beschuldigten je ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Leumundsbericht eingeholt. Der Beweisantrag der beiden Beschuldigten auf deren nochmalige Einvernahme wurde gutgeheissen. Ebenso die Beweisanträge von Rechtsanwalt B.________ auf Edition der Strafakten PEN 16 731 und PEN 17 350. Dagegen wurde der Beweisantrag von Fürsprecher D.________ betreffend Abklärungen bei den französischen Zollbehörden am Flughafen Charles-de-Gaulle in Paris abgewiesen (pag. 2236). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ aus, er sei in einem Zivilverfahren auf einen Strafbefehl gestossen. Im Sachverhalt dieses Strafbefehls werde der Name «N.________» erwähnt, welcher auch bereits im vorliegenden Verfahren von A.________ erwähnt worden sei. Rechtsanwalt B.________ ergänzte, dass dieser «N.________» in Bern wohne und es in den Zeitraum des vorliegend zu beurteilenden Delikts passen würde. Er

8 stellte deshalb den Antrag auf Einvernahme dieses «N.________» (pag. 2436 f.). Diesen Beweisantrag wies die Kammer mit der Begründung, dass die Umstände zu wenig substantiiert seien, ab. Es liegen keine weiteren Angaben zu diesem «N.________» vor und es bestehen keine Hinweise auf einen Zusammenhang mit den vorliegend angeklagten Delikten von A.________. In antizipierter Beweiswürdigung kann mit Blick auf die Anklageschrift festgehalten werden, dass die Einvernahme eines «N.________» nicht rechtserheblich ist. 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 2466 ff.): «I. 1. Ziff. 4 auf Seite 2154 sowie Seiten 2161 ff. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. März 2018 in welche E.________, A.________ und C.________ von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wird etc. Der Beschuldigte sei bezüglich dieses Sachverhaltes vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g in Verbindung mit lit.c und Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetz begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2015 bis 12. Dezember. 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr Transport, Besitz und Anstalten zur Veräusserung einer 1‘383g übersteigenden Menge Kokaingemisch, reine Kokainmenge insgesamt mind. 1‘147g von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Sachverhalt lit. A Seite 2156 und Begründung auf Seiten 2179 ff des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. März 2018 begangen am 22. Juni 2016. und zuvor in Bern durch Erlangen und Besitz von 292g Kokaingemisch, reine kokainmenge von insgesamt 271.6g. Der Beschuldigte sei bezüglich dieses Sachverhaltes wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit abs. 2 lit. a BetmG begangen am 22. Juni 2016 schuldig zu sprechen und milde zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei wegen Übertretung durch Eigenkonsum von Kokain und Marihuana im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (vgl. Seiten 2182 und S. 2183 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. März 2018) schuldig zu besprechen und milde zu bestrafen. 4. Der Beschuldigte sei wegen Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (vgl. Seiten 2183 – S. 2185 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. März 2018). 5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 10 Abs. 2, Art. 12 und Art. 116 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes von Schuld und Strafe freizusprechen (vgl. Seiten 2185 bis. 2187 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. März 2018.

9 6. Der Beschuldigte sei wegen Übertretung durch Eigenkonsum von Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG von brutto 23.7 g bzw. 20g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 55% d.h. 11 g reines Kokain (vgl. Seiten 124 und S. 137 ff. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. August 2018) schuldig zu sprechen. 7. Der Beschuldigte sei wegen Widerhandlung gegen Art. 91 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes wegen Führens in einen fahrunfähigem Zustand (Anklage Ziff. 3) frei zu sprechen (vgl. Seite 124 und S. 145 ff. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. August 2018). 8. Der Beschuldigte sei wegen Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes wegen Fahrens ohne Berechtigung (Anklage Ziff. 4) schuldig zu sprechen (vgl. Seiten 124 und 139 – 140 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. August 2018). und zu verurteilen: 1. zu einer bedingten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 76 Tagen 2. Eventualiter zu einer unbedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafe, welches es erlaubt diese in Halbgefangenschaft zu verbüssen. 3. zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00 4. Zu einer Busse von CHF 300.00, welche der Angeschuldigte mittels gemeinnütziger Arbeit verbüssen darf. 5. Zur Bezahlung eines Anteils der Untersuchungskosten sowie eines Anteils der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, welche vom Gericht festzulegen sind. 6. Die beschlagnahmten 900 USD seine der Ehefrau des Beschuldigten zurückzugeben. II. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. November 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei im Falle einer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nicht zu widerrufen.» Rechtsanwältin K.________ stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 2474 f.): «I. Es sei festzustellen, dass folgende Teile des angefochtenen Urteils vom 22. November 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:

10 1. Schuldspruch sowie Bemessung der Strafe wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumwiderhandlungen), Ziffer C.I.3. des erstinstanzlichen Urteils; 2. Entscheid über die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten gemäss Urteilsberichtigung vom 23. November 2018, Ziff. C.II.2. des erstinstanzlichen Urteils. II. C.________ sei wegen fehlender Genehmigung eines Zufallsfundes i.S.v. Art. 278 Abs. 1, 4 StPO sowie Unverwertbarkeit der Folgebeweise gemäss Art. 141 StPO von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer I.C.1. der Anklageschrift bzw. Ziffer I.C.2. des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen, evtl. sei das Verfahren einzustellen, angeblich begangen am 24. Mai 2016, ca. 14.15 Uhr, durch Veräusserung einer Menge von 11.5 g (brutto) Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 650.00 an H.________, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten; III. C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeblich gemeinsam mit E.________, A.________ und weiteren, nicht näher bekannten Mittätern begangen, in der Zeit von 10. Dezember 2015 bis 12. Dezember 2015 durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer 1‘383 g übersteigenden Menge Kokaingemisch (mind. 1‘147 g reines Kokain), gemäss Ziffer I.A. der Anklageschrift bzw. Ziffer I.C.1. des erstinstanzlichen Urteils; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote sowie einer Genugtuung gemäss Art. 429 StPO, evtl. 431 StPO, im gerichtlichen Ermessen, jedoch von mindestens von CHF 12‘000.00 insbesondere für die ausgestandene Untersuchungshaft, die mehrmonatige halbwöchentliche Meldepflicht sowie Ausweis- und Schriftensperre, die Erstellung eines DNA-Profils, die Hausdurchsuchung sowie die weitern durch das Strafverfahren entstandenen Umtriebe. IV. Weiter sei zu verfügen, dass 1. das erstellte DNA-Profil PCN .________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen sei (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG); 2. die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen seien (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten); 3. das Honorar der Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei.» Der stv. Generalstaatsanwalt O.________ stellte seinerseits folgende Anträge (pag. 2479 ff.):

11 «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 in Rechtskraft erwachsen ist: 1. vollumfänglich bezüglich E.________; 2. soweit A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum; 2.2 des Fahrens ohne Berechtigung; 3. soweit A.________ verurteilt wurde zu gemeinnütziger Arbeit von 36 Stunden (anstelle einer Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 270.00) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2016; 4. soweit C.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum schuldig erklärt wurde und deshalb verurteilt wurde zu 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit (anstelle einer Übertretungsbusse von CHF 375.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 tagen). Weiter sei festzustellen, dass das urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. August 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist: 1. als A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum; 1.2 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand; 1.3 des Fahrens ohne Berechtigung; 2. als A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, 1.1 gemeinsam begangen mit E.________, C.________ sowie mit weiteren nicht näher bekannten Mittätern in der Zeit von 10. bis 12. Dezember 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer 1‘383 g übersteigenden Menge Kokaingemisch; 1.2 begangen am 22. Juni 2016 und zuvor in Bern durch Erlangen und Besitz von 292 g Kokaingemisch; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 29. August 2017 in Bern durch kauf und Besitz von brutto 23.7 g bzw. netto 20 g Kokaingemisch; 3. der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen gemeinsam mit seiner Ehefrau, F.________, in der Zeit von 5. November 2015 bis 22. Juni 2016 in Bern, G.________(Strasse); und deswegen sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 61 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz.

12 III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. November 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten erster und oberer Instanz seien A.________ aufzuerlegen. IV. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gemeinsam begangen mit E.________ u, A.________ sowie mit weiteren nicht näher bekannten Mittätern in der Zeit von 10. Bis 12. Dezember 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch einfuhr, Transport, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer 1‘383 g übersteigenden Menge Kokaingemisch; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 24. Mai 2016, ca. 14.15 Uhr in Bern, indem C.________ eine Menge von 11.5 g Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 650.00 an H.________ veräusserte; und zu verurteilen: 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, abzüglich die ausgestandene Untersuchungshaft, wobei 9 Monate zu vollziehen und 24 Monate mit einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufzuschieben seien. 2. zu gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden (anstelle einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘700.00); 3. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster- und oberer Instanz. V. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen.» 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Wie bereits in Ziffer 2.1 ausgeführt, blieb das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 22. November 2017 betreffend E.________ unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Zufolge Beschränkung der Berufung durch Fürsprecher D.________ ist betreffend C.________ der Schuldspruch der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsumhandlungen) sowie die hierfür ausgesprochene Strafe von 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Busse bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bzw. einer Busse von CHF 375.00 für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit, in Rechtskraft erwachsen (pag. 2057, Bst. C. Ziff. I. 3. und Verurteilung Ziff. 3 des Dispositivs). Ferner ist der Entscheid über die Höhe der amtlichen Entschädigung gemäss Urteilsberichtigung vom 23. November 2017 in Rechtskraft erwachsen (pag. 2063 ff.). Ebenfalls rechtskräftig geworden sind die Verfügungen betreffend die vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 2. August 2017 angeordneten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre)

13 sowie betreffend die Rückgabe diverser Gegenstände (pag. 2059, Bst. C. Ziff. III. 1 u. 3 des Dispositivs). Rechtsanwalt B.________ focht die Urteile vom 22. November 2017 und vom 7. August 2018 betreffend A.________ vollumfänglich an. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 wurden A.________ die beschlagnahmten Ausweisdokumente (Schweizer Reisepass Nr. .________ und Schweizer Identitätskarte Nr. .________) gemäss Ziffer B. IV. 4. des Urteils vom 22. November 2017 vor Eintritt der Rechtskraft herausgegeben (pag. 2126). Damit sind – trotz vollumfänglicher Berufung – die Verfügungen betreffend die vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 15. September 2016 angeordneten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre) sowie betreffend die Rückgabe der Ausweispapiere ebenfalls rechtskräftig geworden (pag. 2055 f., Bst. B. Ziff. IV. 1 u. 4 [teilweise] des Dispositivs). Infolge der Anträge von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sind darüber hinaus die Schuldsprüche der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert, begangen am 22. Juni 2016 und zuvor in Bern durch Erlangen und Besitz von 292 Gramm Kokaingemisch; mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 22. Juni 2016 in Bern und anderswo durch Erwerb und Besitz einer unbestimmten Menge Kokain und einer unbekannten, 10 Gramm übersteigenden Menge Marihuana zum Eigenkonsum; begangen bzw. festgestellt am 29. August 2017 in Bern durch Konsum einer unbekannten Menge an Marihuana und Kokain) und des Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (mehrfach begangen) in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer die gesamten erstinstanzlichen Urteile vom 22. November 2017 und vom 7. August 2018 zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufungen der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 931 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Personen abändern. III. Formelle Rügen des Verteidigers von A.________ A.________ war im erstinstanzlichen Verfahren SK 18 419 anwaltlich nicht vertreten. Gegen das Urteil vom 7. August 2018 meldete Rechtsanwalt B.________ Berufung an (vgl. SK 18 419 pag. 151 f.). Mit Eingabe vom 17. August 2018 gelangte dieser erneut an die Vorinstanz und ersuchte um Auskunft, weshalb für das erstinstanzliche Verfahren keine amtliche Verteidigung angeordnet worden sei (pag. 158 f.). Den Ausführungen der Gerichtspräsidentin vom 31. August 2018 ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung erläutert worden seien. Zudem sei dieser auf die Möglichkeit eines Anwaltes bzw. einer amtlichen Verteidigung hingewiesen worden. Aktenkundig habe er diese Erläuterungen verstanden und darauf verzichtet. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. August 2018 sei der Beschuldigte erneut darauf aufmerksam gemacht worden, dass er jederzeit einen Anwalt beiziehen könne. Dies habe er ebenfalls unterlassen. Obwohl es sich nicht um einen Bagatellfall handle, biete der Straffall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkei-

14 ten, denen der Beschuldigte alleine nicht gewachsen gewesen wäre. Er sei zweifelsfrei in der Lage gewesen, die strittige Frage nach dem Verwendungszweck der aufgefundenen Drogen alleine zu beantworten. Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts obliege dem Gericht. Vor diesem Hintergrund habe es weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht als notwendig erachtet, eine amtliche Verteidigung anzuordnen (vgl. SK 18 419, pag. 161). Mit Schreiben vom 11. September 2018 drückte Rechtsanwalt B.________ aus, dass er diese Auffassung nicht teile und der Ansicht sei, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege (vgl. SK 18 419 pag. 165 ff.). Vorliegend kann auf die zutreffenden Ausführungen von Gerichtspräsidentin J.________ verwiesen werden (vgl. SK 18 419 pag. 161). Ergänzend ist festzuhalten, dass soweit hier interessierend kein Anwendungsfall von Art. 130 Bst. a und e vorliegt. Auch Bst. b und Bst. d entfallen, da die Staatsanwaltschaft eine Strafe von 10 Monaten beantragte (vgl. SK 18 419 pag. 90) und nicht persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgetreten ist. Soweit ersichtlich liegen beim Beschuldigten auch keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen im Sinn von körperlichen Gebrechen oder geistigen Behinderungen vor, die die Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Gründe, welche sich für eine notwendige Verteidigung aufgedrängt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die notwendige Verteidigung auch nicht mit der Argumentation des damals bereits vor Obergericht hängigen Berufungsverfahrens (SK 18 124-126) begründet werden. Vor Obergericht wurden die Verfahren SK 18 124-126 und SK 18 419 auf Ersuchen des Verteidigers sodann vereinigt. Ferner hielt die Verfahrensleitung fest, dass die amtliche Verteidigung im Verfahren SK 18 124-126 durch Rechtsanwalt B.________ auch für den nun vereinigten oberinstanzlichen Verfahrensteil SK 18 419 gelte (SK 18 419 pag. 187 f.). IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.A. der AKS; pag. 1814 ff.) 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufungen von A.________ und C.________ ist unter anderem der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert (pag. 2053; pag. 2057). Mit Anklageschrift vom 21. Februar 2018 wird den Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 1815 ff.): «gemeinsam begangen von E.________, A.________, C.________ sowie von weiteren, nicht näher bekannten Mittätern in der Zeit von 10.12.2015 bis 12.12.2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstalten Treffen zur Veräusserungen einer 1‘383 g übersteigenden Menge Kokaingemisch, reine Kokainmengen insgesamt mind. 1‘147 g. Tatvorgehen: E.________ reiste am 10.12.2015, von Gran Canaria via Madrid herkommen, in Genf in die Schweiz ein. Von Genf fuhr er mit dem Zug nach Bern, wo er um 20.26 Uhr eintraf und am Bahnhof von A.________ abgeholt wurde. Nach einem gemeinsamen Nachtessen in einem nicht näher bekannten

15 Restaurant im Raum Bern brachte A.________ E.________ mit dem Taxi nach Flamatt in eine leerstehende Wohnung an der Adresse P.________. […] A.________s Freund C.________ nutzte die besagte Wohnung seit November 2015 als gelegentlichen Übernachtungsort. Am 02.12.2015 reiste C.________ in die dominikanische Republik; sein Mobiltelefon mit der Rufnummer .________ liess er in der fraglichen Wohnung zurück. Am 10.12.2015 kehrte C.________ wieder in die Schweiz zurück. Er begab sich am Abend des 10.12.2015 selbständig in die Wohnung in Flamatt, wo E.________ sich bereits aufhielt. C.________ führte bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 10.12.2015 eine 1‘383 g übersteigende Menge Kokaingemisch (im Folgenden: „Kokain“) mit sich. Das Kokain brachte er in der Folge in die Wohnung in Flamatt, wo A.________ und E.________ bereits auf ihn warteten. Nach dem Eintreffen von C.________ begab sich A.________ zurück nach Bern. Er liess das Kokain in der Obhut von C.________ und E.________. Eventualiter: C.________ führte bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 10.12.2015 eine 1‘383 g übersteigende Menge Kokaingemisch mit sich. Das Kokain übergab er in der Folge am 10.12.2015 an A.________, der es am selben Abend in die Wohnung in Flamatt brachte und in die Obhut von C.________ und E.________ übergab, während A.________ sich zurück nach Bern begab. Subeventualiter: Als E.________ am 10.12.2015 in die Schweiz einreiste, führte er eine 1‘383 g übersteigende Menge Kokaingemisch in das Land ein. A.________, der über E.________ Ankunft und das Kokain informiert war, holte E.________ in Bern ab und brachte ihn mit dem Kokain in einem Taxi nach Flamatt in die Wohnung P.________. Gleichzeitig informierte A.________ C.________ darüber, dass E.________ sich mit dem Kokain in der Wohnung in Flamatt aufhalte, worauf sich C.________ ebenfalls dorthin begab. Nach dem Eintreffen von C.________ begab A.________ sich zurück nach Bern. C.________ und E.________ blieben gemeinsam über die Nacht und am folgenden Tag in der Wohnung und in der nächsten Umgebung der Wohnung. Das Kokain behielten sie in dieser Zeit in ihrer Obhut und sie konsumierten beide mehrfach davon. C.________ begab sich am späteren Nachmittag des 11.12.2015 selbständig zurück nach Bern. Nach 18.00 Uhr wurde E.________ von einem Taxi, das von A.________ organisiert worden war, abgeholt und nach Bern zum Hotel Q.________ gefahren, wo E.________ das Zimmer Nr. 208 bezog, für das er im Voraus CHF 220.60 bezahlte. Das Kokain führte E.________ gemäss Absprache in Plastiksäcken verpackt in seinem Rollkoffer mit sich und er deponierte den Koffer in seinem Hotelzimmer. Eventualiter: Nach 18.00 Uhr wurde E.________ von einem Taxi, das von A.________ organisiert worden war, abgeholt und nach Bern zum Hotel Q.________ gefahren, wo E.________ das Zimmer Nr. 208 bezog, für das er im Voraus CHF 220.60 bezahlte. Das Kokain führte E.________ entgegen der Absprache, wonach er das Kokain in der Wohnung in Flamatt hätte lassen sollen, in Plastiksäckchen verpackt ins einem Rollkoffer mit sich und er deponierte den Koffer mit dem Kokain in seinem Hotelzimmer. Gemeinsam mit weiteren, nicht näher bekannten Mittätern beabsichtigten A.________ und E.________ das Kokain in der Nacht des 11./12.12.2015 an einen unbekannten Abnehmer weiterzuveräussern.

16 E.________ Aufgabe bestand in der Übergabe des Kokains an den Abnehmer nach entsprechender telefonischer Aufforderung. Eventualiter: E.________ Aufgabe bestand in der Übernahme einer Bargeldsumme von CHF 80‘000.00 als Kaufpreis vom Abnehmer. Die Veräusserung des Kokains kam nicht zustande, da E.________ sich aufgrund seines Kokainkonsums im Rausch befand und nicht mehr in der Lage war, die für ihn vorgesehene Aufgabe bei der Weiterveräusserung wahrzunehmen. Eventualiter: Die Veräusserung des Kokains kam nicht zustande, da E.________ sich nicht an die Abmachungen gehalten und das Kokain von Flamatt mit sich nach Bern genommen hatte und für seine Mittäter in der Folge nicht mehr auffindbar war. E.________ begab sich in die Stadt und liess das Kokain, abgesehen von einer kleinen Menge (ca. 5- 10 g) für den Eigenkonsum, in seinem Hotelzimmer zurück. Er suchte im Verlauf des Abends verschiedene Lokale auf und konsumierte weiter von dem Kokain. Seine Komplizen versuchten ihn mit Anrufen vergeblich dazu zu bewegen, die für ihn vorgesehene Aufgabe auszuführen. Am 12.12.2015 um 02.48 Uhr wurde E.________ schliesslich in verwirrtem Zustand und ohne Schuhe von der Polizei an der S.________(Strasse) im Bereich der dortigen Bordelle aufgegriffen. Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung in seinem Hotelzimmer wurde in E.________ Rollkoffer eine Menge von 1‘383 g Kokaingemisch gefunden. Die forensisch-chemische Analyse ergab für 1‘325 g Kokaingemisch einen Reinheitsgrad von 83% Kokain-Hydrochlorid und für 58 g Kokaingemisch einen Reinheitsgrad von 81% kokain-Hydrochlorid; daraus resultiert eine reine Kokainmenge von insgesamt 1‘147 g.» 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigten bestreiten die ihnen vorgeworfenen Anklagepunkte. Zwar ist unbestritten, dass sich A.________, C.________ und E.________ kannten. Die Beschuldigten machen jedoch gelten, sie hätten bei E.________ lediglich wenige Gramm Kokain gekauft. Mit der Einfuhr, dem Transport, dem Besitz und dem Anstalten Treffen zur Veräusserung einer 1‘383 Gramm übereinsteigenden Menge Kokaingemischs hätten sie nichts zu tun gehabt. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2172 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Als Fazit zur Aussagenwürdigung kann festgehalten werden, dass die Aussagen von A.________ und C.________ im Ergebnis allesamt unglaubhaft sind. Die Aussagen von E.________ hingegen sind im Grundsatz konstant, auch wenn er in Einzelheiten seine Angaben immer wieder modifizierte. Im Ergebnis kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die Hauptvariante des angeklagten Sachverhalts erwiesen ist, dies mit der Ausnahme, dass E.________ das Kokain wissentlich mit ins Hotel genommen hat. Folglich erachtet das Gericht als erstellt, dass C.________ das Kokain eingeführt hat, denn weshalb sonst hätte er seine Reise in die Dominikanische Republik im Dezember 2015 bis zum Schluss des Vorverfahrens verheimlichen und den vorletzten Reisepass verschwinden lassen sollen. Es kommt

17 wohl auch nicht von ungefähr, dass er sein Natel in Flamatt zurück liess, als er im Dezember 2015 verreiste. So hinterliess er weniger digitale Spuren. Es ist daher erstellt, dass C.________ das Kokain entweder direkt in die Wohnung in Flamatt gebracht hat oder es vorerst an A.________ übergeben hat, welcher es dann nach Flamatt weiter transportierte. Wie sich der Tatablauf letzten Endes im Detail abgespielt hat, ist für den vorliegenden Fall nicht zentral. Vielmehr ist auf die folgenden, äusseren Umstände abzustellen: Die Telefonkontrolle im Tatzeitraum zeigt einen regen Kontakt zwischen A.________ und E.________ auf. Es ist nicht ersichtlich, was es sonst Wichtiges zu besprechen gegeben hätte, wenn nicht das Kokaingeschäft. Andererseits ist festzuhalten, dass sich C.________ bereits im November in der erwähnten Wohnung in Flamatt aufhielt. Dies, obschon er bereits seit längerer Zeit eine Wohnung an der R.________(Strasse) hatte, die ihm der Sozialdienst finanzierte. Aus welchem Grund, wenn nicht in Zusammenhang mit dem Kokaingeschäft, hätte er sich im „Stützpunkt“ in Flamatt installieren sollen. Es sei hierbei auf die Kleidung von C.________ in der Wohnung hinzuweisen (vgl. dazu z.B. pag. 488, Z. 50 f., pag. 496, Z. 79 f.). Dass sich C.________ in seiner Wohnung verfolgt gefühlt habe und er deshalb in der Wohnung in Flamatt gewesen sei, wie dies Rechtsanwältin L.________ im Parteivortrag ausführte, vermag vorliegend nicht zu überzeugen (vgl. dazu HV-Protokoll S. 38). In diesem Zusammenhang hält das Gericht fest, dass eine fast leere Wohnung bedrückend wirkt und in der damaligen Situation von C.________ keine Alternative war. Dass E.________ nach seiner Ankunft in Bern die Nacht und den Folgetag in der Wohnung in Flamatt und nicht in einem Hotel verbrachte, war weder ein Zufall noch eine Notlösung. Vielmehr trafen E.________ und C.________ am gleichen Abend von Gran Canaria bzw. von der Dominikanischen Republik herkommend in Bern ein und haben die Nacht auf dem „Stützpunkt“ in Flamatt verbracht, um Vorbereitungen für den Deal zu treffen. Was allerdings mit E.________ genau passiert ist, kann nicht beantwortet werden. Er wurde am frühen Morgen des 12.12.2015 an der S.________(Strasse) in verwirrtem Zustand und ohne Schuhe aufgegriffen. Den Kokaindeal hat er jedenfalls verpatzt. Als Fazit zur Beweiswürdigung hält das Gericht fest, dass die drei Beschuldigten letzten Endes zusammengewirkt haben und in den letzten beiden Tagen, bevor der Handel abgewickelt werden sollte, regen Kontakt zueinander pflegten, dies sowohl persönlich als auch telefonisch. In der entscheidenden Phase aber versagte E.________, so dass der Deal letztendlich platzte.» 11. Objektive und subjektive Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 19. Oktober 2016 (pag. 408 ff.) der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) inkl. Fotodokumentation vom 10. Februar 2016 (pag. 423 ff.), der forensisch-chemische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 6. Januar 2016 (pag. 445 ff.), die zu den Hausdurchsuchungen, Effekten sowie Beschlagnahmungen entsprechenden Protokolle und Berichte (pag. 706 ff.; pag. 744 ff.; pag. 788 ff.), die im Verlauf des Verfahrens edierten Unterlagen (pag. 807 ff.), Dokumente betreffend die Durchsuchung von Speichermedien, die Mobiltelefonauswertung sowie die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (pag. 1139 ff.), Zusammenstellungen betreffend die geheimen Überwachungen (pag. 1222 ff.), die CCIS-Abfragen (pag. 1376 ff.), die Reiseunterlagen von C.________, die Aussagen von E.________ (pag. 450 ff.; pag. 459 ff.; pag. 470 ff.; pag. 473 f.; pag. 475 ff.; pag. 487 f.; pag. 494 ff.; pag. 501 ff.; pag. 507 ff; pag. 656 ff.; pag. 682 ff.; pag. 1981 ff.), die Aussagen von A.________ (pag. 530 ff.; pag. 536 ff.; pag. 545 f.; pag. 547 ff.; pag. 563 ff.; pag.

18 579 ff.; pag. 656 ff.; pag. 1975 ff.), die Aussagen von C.________ (pag. 597 ff.; pag. 610 ff.; pag. 621 f.; pag. 623 ff.; pag. 633 ff.; pag. 649 f.; pag. 651 ff; pag. 682 ff.; pag. 1978 ff.), sowie die Aussagen von T.________ (pag. 699 ff.) vor. Neu zieht die Kammer die Aussagen von A.________ (pag. 2438 ff.) und C.________ (pag. 2443 ff.), welche oberinstanzlich erneut befragt wurden, in ihre Würdigung mit ein. Ferner liegen der Kammer neu die Strafakten PEN 16 731 betreffend M.________ (pag. 2272 ff.; pag. 2327.2 ff.) sowie PEN 17 350 betreffend F.________ (pag. 2291 ff.) vor, welche oberinstanzlich ediert worden sind. 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2161 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben (pag. 2164 ff., S. 18-21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. 12.2.1 Anzeigerapport Dem Anzeigerapport ist unter anderem zu entnehmen, dass E.________ am 12. Dezember 2015 um 02:48 Uhr in sichtlich verwirrtem Zustand, ohne Schuhe und ohne zu wissen, wo er wohnhaft sei, an der S.________(Strasse) aufgegriffen worden sei. Bei der Durchsicht seiner Effekten sei ein Bargeldbetrag von CHF 4‘135.20 zum Vorschein gekommen. Des Weiteren habe der durchgeführte Mahsan-Drogenschnelltest positiv auf Kokain reagiert. E.________ habe zugegeben, regelmässig Kokain zu konsumieren. Er habe in Bern 10 Gramm Kokain für CHF 1‘000.00 bei einem Chinesen gekauft. In der Folge habe das Hotel Q.________ als mögliche Unterkunft von E.________ eruiert werden können. Der Nachtportier des Hotels habe schliesslich bestätigt, dass E.________ am 11. Dezember 2015 alleine ein Zimmer bezogen habe. In dessen Hotelzimmer hätten in einem schwarzen Reisekoffer zwei Säcke mit weissem Pulver festgestellt werden können. Ein entsprechender Vortest «Minilab» habe positiv auf die Substanz Kokain reagiert (pag. 410 f.). Darüber hinaus fasst der Anzeigerapport unter anderem die diversen Einvernahmen, die ersten Erkenntnisse aus der Mobiltelefonüberwachung, die Erkenntnisse aus der Observation, die rückwirkende Teilnehmeridentifikation sowie die Hausdurchsuchungen zusammen (pag. 411 ff.). Auf eine Wiedergabe dieser Zusammenstellung wird an dieser Stelle verzichtet, da nachfolgend auf die einzelnen Beweismittel beweiswürdigend noch einzugehen sein wird. Die Kammer hat keinen Grund, an den sachlich und neutral abgefassten Ausführungen im Anzeigerapport zu zweifeln. Dieser fasst zutreffend zusammen, wie die Polizei auf E.________ und das Kokain im Hotel Q.________ in Bern aufmerksam geworden ist und wie daraus der weitere Verlauf des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles zustande gekommen ist. Es ist demnach erstellt, dass die Polizei zu-

19 erst E.________ in Bern aufgriff und sodann eine Menge von rund 1.4 Kilogramm Kokaingemisch in dessen Hotelzimmer fand. 12.2.2 Hausdurchsuchungen, Effekten und Beschlagnahmungen Am 12. Dezember 2015 wurde das Hotelzimmer Nr. 208 im Hotel Q.________ in Bern durchsucht. Der Meldeschein und eine vorläufige Abrechnung des Hotels belegen, dass E.________ das Hotelzimmer in der Nacht vom 11. auf den 12. Dezember bezogen hatte (pag. 709 f.). Neben dem Kokain konnten auch die Reiseunterlagen von E.________ sichergestellt werden, gemäss denen er am 10. Dezember 2015 von Gran Canaria (Abflug 11:10 Uhr) über Madrid (Abflug 15:55 Uhr) nach Genf (Ankunft 17:55) in die Schweiz eingereist ist (pag. 723). Schliesslich konnte in den Effekten von E.________ eine Barschaft von CHF 4‘135.20 sowie 7.30 Euro festgestellt werden (pag. 716). Die sichergestellten Vermögenswerte, Gegenstände und Betäubungsmittel wurden von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (pag. 731 f.; pag. 733 f.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Juni 2016 konnten in der Wohnung von A.________ an der G.________(Strasse)/106 neben diversen Gegenständen insbesondere eine Barschaft von USD 900.00, zwei Grinder Marihuana, zwei Stück Haschisch sowie mutmasslich Kokaingemisch in einem Coop Plastiksack sichergestellt und beschlagnahmt werden. Weiter konnte eine mit Kokain kontaminierte Waage sichergestellt werden (pag. 749; pag. 1440). Aufgrund des aufgefundenen Kokains (vgl. die Auswertung des IRM auf pag. 1436) wurde ein eigenständiger Anzeigerapport verfasst und dieser Vorfall separat verfolgt (pag. 1413 ff.), weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen sein wird. Die Durchsuchungen ebenfalls vom 22. Juni 2015 der von A.________ gemieteten Zebrabox an der U.________(Strasse) sowie des .________ Camping in AK.________ (Kat. 3, Platz Nr. 73) blieben dagegen ohne Ergebnis (pag. 766; pag. 771). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2016, vom 15. September 2016 sowie vom 1. November 2016 wurden die bei A.________ sichergestellten Vermögenswerte, Gegenstände und Betäubungsmittel ebenfalls beschlagnahmt (pag. 782 f.; pag. 785; pag. 786 f.). Schliesslich wurde auch bei C.________ an der R.________(Strasse) 3 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei konnten ein entwerteter Schweizer Reisepass sowie eine Seite eines Schweizer Reisepasses sichergestellt werden (pag. 794). Ein weiterer Schweizer Reisepass konnte im Fahrzeug von A.________ aufgefunden werden (pag. 798). Diese Gegenstände wurden mit Verfügung vom 1. November 20169 ebenfalls beschlagnahmt (pag. 805 f.). Beweiswürdigend kann in Verbindung mit den Auswertungen des KTD (vgl. Ziff. 12.2.3 hiernach) und des IRM (vgl. Ziff. 12.2.4 hiernach) festgehalten werden, dass bei dem im Hotel sichergestellten weissen Pulver der Nachweis von Kokain erbracht werden konnte und aufgrund der DNA-Auswertungsresultate angenommen werden kann, dass E.________ mit vorliegendem Betäubungsmitteldelikt in Verbindung gebracht werden kann oder zumindest mit den Betäubungsmittel- Verpackungsmaterialien in Berührung gekommen ist. 12.2.3 Untersuchungen des KTD

20 Im Rapport des KTD sind die Auswertungen des im Hotelzimmer von E.________ sichergestellten Materials festgehalten. Diese Ausführungen sind sachlich, objektiv und neutral, weshalb auf diese Ausführungen abzustellen ist. Untersucht wurde einerseits die Plastiktasche mit der Aufschrift «H&M» und dabei die beiden Tragschlaufen. Gemäss den Ausführungen des KTD habe ein DNA-Mischprofil erstellt werden können. Beim Vergleich mit der EDNAIS-Datenbank habe gemäss Swiss- AFIS die Spurengeberschaft mit der Person von E.________ angenommen werden können (pag. 435 f.). Die Asservate der beiden Tragschlaufen der Plastiktasche mit der Aufschrift «La Halle» seien ebenfalls zwecks DNA-Typisierung dem IRM übergeben worden. Ab den Wattetupfer habe ebenfalls ein DNA-Mischprofil erstellt werden können, welches mit demjenigen der Plastiktasche «H&M» übereinstimme (pag. 436). Gestützt auf die Spurenlage und die DNA-Auswertungsresultate könne angenommen werden, dass E.________ mit vorliegendem Betäubungsmitteldelikt in Verbindung gebracht werden könne oder zumindest mit den Betäubungsmittel- Verpackungsmaterialien in Berührung gekommen sei (pag. 436). 12.2.4 Forensisch-chemischer Abschlussbericht des IRM Die Analyse des IRM konnte bei dem im Hotel Q.________ sichergestellten weissen Pulver den Nachweis auf Kokain erbringen. Das Kokain von einem Gesamtnettogewicht von 1‘325 Gramm wies einen Reinheitsgrad von 74% (Kokainbase, vgl. dazu Ziff. 18.1) und die kleinere Menge von 58 Gramm netto einen solchen von 72% auf (pag. 446). 12.2.5 Reiseunterlagen von C.________ Vom Ministerio de Interior y Policia der Dominikanischen Republik konnte eine Bestätigung erhältlich gemacht werden, wonach C.________ am 2. Dezember 2015 über Paris in die Dominikanische Republik (Punta Cana; Flugnummer .________) mit der Passnummer .________ eingereist und am 9. Dezember 2015 nach Zürich (Flugnummer .________, Edelweiss Air) wiederum ausgereist ist (pag. 1132). Von letzterer konnten jedoch keine Flugdaten erhältlich gemacht werden (vgl. Ziff. 12.2.6 hiernach). Auf Antrag von Fürsprecher D.________ (vgl. pag. 1934 ff.) stellte die Vorinstanz beim Ministère public Genève und bei der Oberstaatsanwaltschaft Zürich je ein nationales Rechtshilfeersuchen, um abzuklären, welche Reisen C.________ wann und über welche Flugrouten seit dem Jahr 2015 unternommen hat (pag. 1942; pag. 1944). Daraus konnten jedoch keine Daten erhältlich gemacht werden (pag. 1957; pag. 1966). Des Weiteren wurde die Kantonspolizei Bern mit E-Mail vom 7. November 2017 ersucht, über die Interpol Paris abzuklären, ob C.________ in der Zeit vom 27. bis 29. Februar 2016 durch die Zollbehörden am Flughafen Charles de Gaulle kontrolliert worden sei und ein entsprechender Rapport vorliege (pag. 1946). Auch diese Anfrage lieferte keine Ergebnisse (pag. 1956). Im Rahmen der Hauptverhandlung reichte C.________ schliesslich seine Buchungsbestätigung der Reise in die Dominkanische Republik ein, welche von einem Reisebüro in Barcelona ausgestellt wurde (pag. 2015). Diese Buchungsbestätigung belegt die Buchung der Flüge vom 2. Dezember 2015 von Genf über Paris nach Punta Cana und vom 9. Dezember 2015 von Punta Cana über Paris

21 wiederum nach Genf (Ankunft in Genf am 10.12.2015 um 12:25 Uhr). Darüber hinaus kann der Reisebestätigung die Buchung des Hotels AL.________ entnommen werden (pag. 2015). Der in seiner Berufungserklärung wiederholt gestellte Antrag betreffend Abklärungen bei den französischen Zollbehörden am Flughafen Charles-de-Gaulle in Paris wurde abgewiesen. Zur Begründung kann dem Beschluss vom 16. Mai 2018 entnommen werden, dass die Anfrage der Vorinstanz respektive der Kantonspolizei Bern in dieser Sache an Interpol Paris gemäss Ersuchen vom 7. November 2017 (pag. 1946) mit Bericht vom 14. November 2017 beantwortet worden sei (pag. 1956). Weitere Abklärungen seien in Anbetracht des weiteren Zeitablaufs und unter Berücksichtigung der einschlägigen Auskünfte betreffend der Flughäfen Zürich und Genf (pag. 1960 u. pag. 1966) nicht erfolgsversprechend. Es komme hinzu, dass die fragliche Kokainlieferung im Dezember 2015 erfolgt sei und nicht im Februar 2016, weshalb die Aussagekraft einer negativen Kontrolle ohnehin beschränkt gewesen sei (pag. 2236). Beweiswürdigend kann in Verbindung mit den Aussagen von C.________ (vgl. Ziff. 12.3.4 hiernach) festgehalten werden, dass C.________ vom 2. Dezember 2015 bis zum 10. Dezember 2015 – und damit bis einen Tag vor dem Vorfall – in der Dominikanischen Republik weilte. 12.2.6 Editionen Im Rahmen der Untersuchung wurden betreffend A.________ Unterlagen von Bankinstituten und des Betreibungsregisteramts ediert. Überdies wurden Unterlagen des EDA und der Staatsanwaltschaft Freiburg zu den Akten beigezogen. Schliesslich teilte der Sozialdienst AM.________ und AN.________ am 19. August 2016 mit, dass T.________ von Oktober 2015 bis Februar 2016 vom Sozialdienst unterstützt worden sei. Die Miete für die Wohnung P.________ in Flamatt, welche diese ab dem 1. November 2014 bewohnt habe, sei mit der monatlichen Sozialhilfe überwiesen worden (pag. 809). Aus dem Wohnungsmietvertrag geht hervor, dass T.________ gemeinsam mit V.________ die Wohnung P.________ in Flamatt bewohnt habe (pag. 810 ff.). Diese Wohnung wurde schliesslich mit Schreiben vom 21. August 2015 auf den nächstmöglichen Termin gekündigt. Die Kündigung ging am 10. September 2015 bei der Verwaltung ein. Gemäss Mietvertrag betrug die Kündigungsfrist drei Monate, wobei auf jedes Monatsende ausser auf Ende Dezember gekündigt werden konnte (pag. 813), womit die Wohnung auf den 31. Januar 2016 gekündigt wurde. Es liegt ein weiterer Mietvertrag für eine Wohnung an der W.________ in Flamatt mit Mietbeginn am 16. Oktober 2015 vor (pag. 825 ff.). Als Mieter sind ebenfalls T.________ und V.________ aufgeführt. Der Vertrag wurde von ihnen beiden unterschrieben (pag. 834). Gemäss einer Telefonnotiz betreffend ein Gespräch mit dem Sozialdienst AM.________, habe sich das Paar im Herbst getrennt. V.________ sei an die W.________ in Flamatt gezogen, während T.________ in der Wohnung P.________ geblieben sei. Per 1. Februar 2016 sei sie schliesslich wieder zu V.________ an die W.________ gezogen. Unterdessen habe sich das Paar nach AN.________ abgemeldet (pag. 807).

22 Beweiswürdigend kann somit festgehalten werden, dass die Wohnung P.________ in Flamatt in der Zeit vom 16. Oktober 2015 bis Ende Januar 2016 lediglich von T.________ bewohnt wurde. Hinsichtlich C.________ wurden ebenfalls Unterlagen von Bankinstituten, des Betreibungsregisteramts und des Sozialdienstes ediert (pag. 964 ff.). Darüber hinaus wurde die Edelweiss Air AG aufgefordert Unterlagen des Fluges Nr. .________ vom 9. Dezember 2015 von Punta Cana nach Zürich einzureichen, aus denen ersichtlich ist, ob C.________ auf diesem Flug gewesen sei (pag. 1133). Die Edelweiss Air AG teilte auf diese Anfrage hin mit, dass in ihrem Buchungssystem keinerlei Informationen zu einem solchen Passagier vorliegen würden (pag. 1137). 12.2.7 Durchsuchung von Speichermedien, Mobiltelefonauswertungen und rückwirkende Teilnehmeridentifikation Die Mobiltelefone von E.________ (Nr. .________), von C.________ (Nr. .________) sowie von A.________ (Nr. .________) wurden durchsucht. Weiter wurden die Mobiltelefonnummern von C.________ und A.________ rückwirkend überwacht. Schliesslich wurde bei C.________ auch eine Echtzeitüberwachung seines Mobiltelefons durchgeführt. Aus den Daten des Mobiltelefons Samsung GSM mit der Rufnummer .________, welches E.________ gehörte, können zahlreiche Telefonverbindungen mit A.________ entnommen werden. Es sind zum Deliktszeitpunkt zwischen dem 10. Dezember 2016 ab 17:22:21 Uhr und dem 11. Dezember 2015 bis 21:27:08 Uhr insgesamt neun eingehende Anrufe von A.________ verzeichnet (pag. 1141 f.). E.________ ist am 10. Dezember 2015 in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen Reiseunterlagen ist er um 17:55 Uhr in Genf gelandet. Der erste telefonische Kontakt am 10. Dezember 2015 fand rund eine halbe Stunde zuvor, also um 17:22:21 statt. In derselben Zeitspanne zwischen dem 10. und dem 11. Dezember 2015 sind sodann vier entgangene Anrufe auf dem Mobiltelefon von E.________ aufgeführt (pag. 1144). Weiter sind insgesamt vier entgangene Anrufe der Nummer .________ aufgeführt. Gemäss den Aussagen von E.________ handelt es sich bei dieser Rufnummer um die Zweitnummer von A.________ (pag. 479 f., Z. 219-225). Auch E.________ rief A.________ zwischen dem 9. Dezember 2015 um 21:19:11 (pag. 1148) und dem 11. Dezember 2015 um 21:55:32 Uhr insgesamt über 20 Mal an (pag. 1144 ff.). Der erste nachweisbare Kontakt mit E.________ ist aufgrund der rückwirkenden Überwachung des Mobiltelefons von A.________ am 10. Dezember 2015 um 08:32:16 erfolgt (pag. 1341). Anschliessend erfolgten zahlreiche telefonische Kontakte mit E.________. Das letzte Gespräch fand am 11. Dezember 2015 um 23:01:49 statt und dauerte 4 Sekunden (pag. 1349). Beweiswürdigend ergibt sich daraus, dass die beiden zum Tatzeitpunkt mehrfach in telefonischem Kontakt standen. Dass es dabei einzig um den Schlüssel zur Wohnung P.________ in Flamatt gegangen sein soll, wie von A.________ ausgeführt (vgl. Ziff. 12.3.3 hiernach), überzeugt dagegen nicht. Es bedarf keiner derart hohen Anzahl Gespräche, um eine angebliche Schlüsselübergabe zu regeln.

23 Sodann konnten bei beiden Beschuldigten mehrere telefonische Verbindungen zu der Rufnummer .________ in der Dominikanischen Republik nachgewiesen werden. Der erste verzeichnete Anruf von dieser Nummer auf dem Mobiltelefon von E.________ datiert vom 1. Januar 2014 um 03:09:54 Uhr (pag. 1144). Dieser rief die genannte Nummer im Deliktszeitraum zwischen dem 10. Dezember 2015 um 21:11:55 Uhr und dem 11. Dezember 2015 um 17:50:10 Uhr ebenfalls mehrmals an (pag. 1144 ff.). Insgesamt hat E.________ zwischen dem 10. Dezember 2015 um 21:37:07 Uhr und dem 12. Dezember 2015 um 02:26:10 Uhr zehn Anrufe dieser Nummer entgegen genommen (pag. 1141 ff.). Auch A.________ wurde mehrfach von dieser Nummer kontaktiert. Der erste Kontakt fand am 9. Dezember 2015 um 20:25:41 Uhr und der letzte am 13. Dezember 2015 um 03:17:06 Uhr statt (pag. 1338 ff.). Die Argumentation des Verteidigers, wonach nicht A.________, sondern E.________ diese Telefongespräche mit dem Telefon von A.________ geführt habe, um den Verdacht von sich abzulenken, vermag nicht zu überzeugen. Die Kammer schliesst sich hierzu den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags an. Bereits am 9. Dezember 2015 ist ein erster telefonischer Kontakt zwischen der Nummer von A.________ und der Dominikanischen Rufnummer verzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich E.________ noch nicht in der Schweiz. Dasselbe gilt für die Kontakte vom 12. und 13. Dezember 2015. E.________ befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Polizeigewahrsam, weshalb er diese Gespräche ebenfalls nicht geführt haben kann. Wer hinter der Dominikanischen Rufnummer steht, muss offen bleiben. Diese Information spielt aber keine zentrale Rolle. Dies aus folgenden Gründen: Fest steht, dass sowohl A.________ und E.________ häufigen Kontakt zueinander pflegten als auch, dass sie beide mit der Dominkanischen Rufnummer in Kontakt standen. Unbestritten ist, dass das Kokain aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz eingeführt wurde. Sowohl A.________ als auch E.________ pflegten zu dieser Nummer im Deliktszeitpunkt Kontakt. Weiter steht fest, dass sich sowohl E.________ als auch C.________ in der Zeitspanne vor der Einfuhr des Kokains in die Schweiz in der Dominikanischen Republik aufhielten. Ohne den anderen Beweismitteln und insbesondere der Aussagewürdigung vorgreifen zu wollen, fügen sich diese Informationen aus den objektiven Beweismitteln bereits zu einem Gesamtbild zusammen, welches darauf schliessen lässt, dass alle drei Beschuldigten mit dem Kokain in Verbindung standen. Dies wird denn schliesslich im Rahmen der weiteren Ausführungen auch bestätigt. Schliesslich weisen sowohl A.________ als auch E.________ Kontakte zu diversen spanischen Rufnummern auf. Aus der rückwirkenden Überwachung der Nummer .________ von A.________ ergeben sich für den Deliktszeitraum folgende Standorte: Der Beschuldigte hielt sich am 10. Dezember 2015 von 20:40:00 Uhr bis 20:43:49 Uhr am X.________(Platz) in Bern auf. Anschliessend fuhr er auf die Autobahn (Abfahrt Neufeld), über Bern Stöckacker (21:15:04 Uhr bis 21:59:42 Uhr) nach Neuenegg bis Flamatt. In Flamatt hielt er sich am 10. Dezember 2015 von 22:22:36 Uhr bis 22:31:04 Uhr auf (pag. 1344). Ein weiteres Mal hielt sich der Beschuldigte am 11. Dezember 2015 zwischen 15:37:58 Uhr und 15:39:34 Uhr, um 18:28:07 Uhr sowie schliesslich um 18:52:48 in Flamatt auf (pag. 1347).

24 Das Mobiltelefon von C.________ (Nr. .________) loggte sich zwischen dem 18. November 2015 und dem 7. Januar 2016 immer wieder im Raum Flamatt ein. Zwischen dem 2. Dezember 2015 und dem 10. Dezember 2015 zeigten sich keinerlei Aktivitäten. Das Mobiltelefon von C.________ war dauerhaft in Flamatt eingeloggt, dies obwohl sich C.________ zu dieser Zeit nachweislich in der Dominikanischen Republik aufhielt (vgl. Ziff. 12.2.5 hiervor). Aus der rückwirkenden Überwachung des Mobiltelefons von C.________ ergibt sich, dass am 2. Dezember 2015 kurz nach Mitternacht noch zwei Gespräche mit A.________ verzeichnet sind (pag. 1265). Auch zwischen A.________ und C.________ sind am 11. Dezember 2015 Kontakte verzeichnet; so nachmittags um 15:30:42 Uhr und abends um 22:29:39 Uhr (pag. 1360). Weiter konnte auch bei C.________ und A.________ ein gemeinsamer Bekannter mit einer spanischen Nummer festgestellt werden, welchen C.________ unter «Y.________» gespeichert hatte (pag. 1210). A.________ rief diese Nummer vor dem eigentlichen Deliktsdatum am 9. Dezember 2015 um 14:27:51 Uhr erstmals an. Weitere Kontakte folgten schliesslich nach der Verhaftung von E.________ am 12. Dezember 2015 um 10:51:28 Uhr, um 11:00:41 Uhr, 15:59:13 Uhr sowie schliesslich um 17:41:12 Uhr. Beweiswürdigend ergibt sich daraus, dass auch A.________ und C.________ in regelmässigem telefonischen Kontakt standen und auch sie einen gemeinsamen Bekannten mit einer spanischen Rufnummer hatten, zu welchem Kontakte aufgezeichnet sind. Ferner lässt sich aus den Mobiltelefondaten eine Verbindung nach Flamatt herleiten, in welcher sich auch die Wohnung von T.________ befindet, in der das Kokain vom 10. auf den 11. Dezember 2015 gelagert wurde und sich C.________ und E.________ aufhielten (vgl. die Würdigung der subjektiven Beweismittel hiernach). 12.2.8 Geheime Überwachungen Aufgrund der Aussagen von E.________ (vgl. Ziff. 12.3.2 hiernach) bestanden für die Staatsanwaltschaft konkrete Anhaltspunkte, dass die beschuldigten Personen, d.h. E.________, A.________ und C.________, an der Einfuhr einer 1 kg übersteigenden Menge Kokaingemischs in die Schweiz, begangen am 10. Dezember 2015, sowie weiterer derartiger Delikte, beteiligt gewesen seien, weshalb sie mit Verfügung vom 28. April 2016 die Observation von C.________ anordnete (pag. 1222). Der Kammer liegen zwei Amtsberichte vor. Im Amtsbericht vom 19. August 2016 ist das Treffen mit H.________ dokumentiert (pag. 1524 f.; vgl. hierzu auch Ziff. 17 hiernach), woraus sich keine weiteren Erkenntnisse für den vorliegend zu beurteilenden Vorfall entnehmen lassen. Der zweite Amtsbericht führt die gemeinsamen Fahrten von A.________ und C.________ auf. Erkenntnisse für den vorliegend zu beurteilenden Vorfall sind diesem Bericht ebenfalls nicht zu entnehmen. 12.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 12.3.1 Zu den Aussagen von T.________ T.________ bestätigte in ihrer Einvernahme vom 1. September 2016 sowohl A.________ als auch C.________ zu kennen. Bei A.________ handle es sich um

25 den Schwager ihrer Mutter und sie selbst sei Gotte einer seiner Töchter (pag. 701, Z. 82). C.________ kenne sie nur flüchtig (pag. 701, Z. 78). Dessen Namen kenne sie nicht. Sie habe ihn aber schon gesehen, ohne jedoch Kontakt gehabt zu haben. Sie habe diesen bereits im Ausgang gesehen. Der Name C.________ sage ihr dagegen nichts (pag. 701, Z. 90 f. u. 95-98). Weiter bestätigte T.________ vom 27. April 2014 bis 31. Januar 2016 an der Adresse P.________ in Flamatt angemeldet gewesen zu sein (pag. 702, Z. 109- 115). Sie sei aber bereits im Oktober 2015 mit ihrem Freund und dem gemeinsam Sohn sowie einem Kollegen in die W.________ in Flamatt gezogen (pag. 700, Z. 37 u. 28). Im Dezember 2015 sei sie bereits in der W.________ wohnhaft gewesen, habe sich aber zu dieser Zeit in Brasilien befunden (pag. 700, Z. 55). A.________ habe einen Schlüssel für ihre Wohnung im P.________ in Flamatt gehabt, um die Wohnung aufzuräumen und die restlichen Möbel zu entsorgen (pag. 701, Z. 69 f.). Den Schlüssel habe er von November bis Ende Januar gehabt (pag. 701, Z. 73 f.). Sie sei zwischen dem 8. und dem 15. Dezember 2015 nicht mehr in der Wohnung gewesen. Sie habe nur ihre Post geholt (pag. 702, Z. 122 f.). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass T.________ zwar bis Ende Januar 2016 an der Adresse P.________ in Flamatt gemeldet war, diese Wohnung aber seit Mitte Oktober 2015 nicht mehr bewohnte. Erstellt ist weiter, dass A.________ zwischen November 2015 und Januar 2016 einen Schlüssel zu dieser leer stehenden Wohnung besass. Dieser Zeitraum passt einerseits zu den Standorten des Mobiltelefons von C.________, welches sich zwischen dem 18. November 2015 und dem 7. Januar 2016 immer wieder im Raum Flamatt einloggte. Darüber hinaus hat sich aus der rückwirkenden Überwachung der Rufnummer von A.________ ergeben, dass sich dieser am 10. und 11. Dezember 2015 ebenfalls in Flamatt aufhielt. 12.3.2 Zu den Aussagen von E.________ E.________ wurde insgesamt elf Mal befragt (inkl. Konfrontationseinvernahmen). Erstellt ist, dass dieser am 10. Dezember 2015 von Gran Canaria über Madrid nach Genf in die Schweiz eingereist ist. E.________ schilderte stimmig, dass er mit dem Zug aus Genf um 20:26 Uhr in Bern eingetroffen (pag. 452, Z. 37; pag. 510, Z. 89 f.) und am Bahnhof von A.________ abgeholt worden sei (pag. 452, Z. 71; pag. 476, Z. 37 f.; pag. 509, Z. 70; pag. 1982, Z. 13). Diese Angaben passen einerseits mit der Ankunftszeit von E.________ in Genf um 17:55 Uhr als auch mit den Mobiltelefonstandorten von A.________ zusammen. Aus denen geht hervor, dass sich A.________ am 10. Dezember 2015 von 20:40:00 Uhr bis 20:43:49 Uhr am X.________(Platz) in Bern aufhielt. Anschliessend fuhr dieser auf die Autobahn über Bern Stöckacker (21:15:04 Uhr bis 21:59:42 Uhr) nach Neuenegg bis Flamatt. Die weiteren Aussagen von E.________ fügen sich stimmig in diese Standorte ein. So schilderte dieser, dass sie vom Bahnhof in die Wohnung in Flamatt gefahren seien (pag. 542, Z. 71 f.) respektive in einem Restaurant etwas gegessen hätten und anschliessend in die Wohnung in Flamatt gefahren seien. Des Weiteren vermochte E.________ bereits in seiner ersten Einvernahme die Wohnung in Flamatt zu nennen und diese den Polizisten später auch zu zeigen (pag. 488, Z. 35). Ebenfalls in seiner ersten Einvernahme nannte dieser neben «Z.________» auch den

26 «.________». Auf Vorhalt einer Fotodokumentation bestätigte E.________ sodann sowohl die Identität von «Z.________» als jene von A.________ und des «.________» als jene von C.________ (pag. 497, Z. 129; pag. 502, Z. 32). In derselben Einvernahme erwähnte E.________ das Kokain, welches sich in der Wohnung in Flamatt befunden habe, wo er auch auf C.________ getroffen sei. Er erklärte, dass er die Nacht von Donnerstag auf Freitag gemeinsam mit C.________ in der Wohnung in Flamatt verbracht habe und am nächsten Abend mit einem Taxi ins Hotel nach Bern gefahren sei (pag. 455, Z. 194 u. 185-188). Er bestreitet bereits in der ersten Einvernahme, das Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben (pag. 455, Z. 201; pag. 456, Z. 267). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und stimmig, was sich aus dem Zusammentreffen der drei Beteiligten in Flamatt ergibt. Hätte E.________ das Kokain selbst in die Schweiz eingeführt, wären ein Mitwirken von A.________ und C.________ sowie eine Zusammenkunft in Flamatt überflüssig gewesen. E.________ hätte unter diesen Umständen gar nicht erst nach Bern reisen müssen und falls doch, direkt ein Hotelzimmer in Bern beziehen können, um den Verkauf des Kokains in die Wege zu leiten. Er führt wiederholt aus, dass sich das Kokain in der Wohnung von A.________, d.h. in der Wohnung in Flamatt, befunden habe (pag. 456, Z. 242). Über das gefundene Kokain in seinem Koffer will E.________ dagegen nichts wissen. Dieses sei ihm von den beiden anderen oder gar von der Polizei in den Koffer gelegt worden, wobei er seine Anschuldigung gegenüber der Polizei sogleich wieder zurück nahm (pag. 456, Z. 251). Schliesslich führte er aus, dass A.________ das Kokain in einer Tasche bzw. einem Sack in die Wohnung gebracht habe (pag. 456, Z. 260). In den darauffolgenden Einvernahmen bestätigte E.________ seine bisherigen Aussagen. Ergänzend hielt er in seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2015 fest, dass er sich vom 24. November 2015 bis zum 4. Dezember 2015 ebenfalls in der Dominikanischen Republik aufgehalten habe (pag. 463, Z. 108). Ferner bestätigte er, dass er das Kokain vom «.________» erhalten habe (pag. 464, Z.191) und dieses Kokain aus der Wohnung von A.________ in Flamatt stamme (pag. 466, Z. 243). Er bestritt weiterhin, das Kokain in die Schweiz gebracht zu haben (pag. 467, Z. 277). Ergänzend erklärte er, dass der «.________» und dessen Flüge zu kontrollieren seien. Er wisse, dass dieser in Punta Cana (Dominikanische Republik) gewesen sei. A.________ habe den «.________» nach Südamerika geschickt, um Drogen zu holen (pag. 467, Z. 286-288). In seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2015 bestätigte E.________ erneut, dass das in seinem Koffer gefundene Kokain entweder A.________ oder C.________ gehören würde (pag. 470, Z. 21-23). Am 12. Januar 2016 verweigerte er schliesslich seine Aussagen, um dann am 11. Februar 2016 den Vorfall ausführlich darzulegen. Die Ausführungen der jeweiligen Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sich E.________ während der Haft eine ausführliche Geschichte zusammengelegt habe, um diese in seiner Einvernahme vom 11. Februar 2016 darzulegen, vermögen nicht zu überzeugen. Es ist zutreffend, dass seine Ausführungen in dieser fünften Einvernahme detaillierter sind als in den Einvernahmen zuvor. Die wesentlichen Elemente nannte E.________ aber bereits in den

27 vorherigen Einvernahmen. So nannte er sowohl A.________ als auch C.________, die Wohnung und das Kokain in Flamatt, die Aufträge von A.________ an C.________ zur Einfuhr von Drogen aus Südamerika sowie seine eigene Übernachtung in der Wohnung in Flamatt und das anschliessende Einchecken im Hotel Q.________ in Bern am darauffolgenden Abend. Es trifft mithin nicht zu, dass sich der Beschuldigte in Haft eine Geschichte zu Recht gelegt hat, welche die anderen beiden zu belasten versucht. Es sind keine Aggravierungen in den Aussagen von E.________ auszumachen. Er schilderte die einzelnen Aufgaben von A.________ und C.________, ohne diese darüber hinaus unnötig zu belasten. In seiner Einvernahme vom 11. Februar 2016 schilderte E.________ sodann Folgendes: Er habe von A.________ die Aufgabe erhalten, auf einen Anruf einer dritten Person zu warten, welche ihm hätte CHF 80‘000.00 übergeben sollen. Er hätte dieses Geld sodann der Familie von A.________ übergeben sollen. A.________ habe dieser dritten Person das Kokain verkaufen wollen. Das Kokain sei von Santa Domingo über Punta Cana in der Dominikanischen Republik nach Genf in die Schweiz gelangt. Es sei am 10. Dezember 2015 um ca. 14:30 Uhr angekommen. A.________ habe einen «.________» für diese Route «Barcelona - Punta Cana, Punta Cana - Genf» geschickt. A.________ habe den «.________» geschickt, um das Kokain zu holen. Der «.________» sei im Hotel AA.________ in Punta Cana untergebracht gewesen. Als dieser die Rückreise aus Punta Cana angetreten habe, habe A.________ ihn angerufen. Er selbst habe sich in Gran Canaria befunden. Er sei am 10. Dezember 2015 von Gran Canaria via Madrid nach Genf geflogen. Mit dem Zug sei er um 20:26 Uhr in Bern eingetroffen. A.________ habe ihn am Bahnhof abgeholt und sie seien in einem Restaurant essen gewesen, bevor sie gemeinsam in die Wohnung in Flamatt gefahren seien. Ca. 20 Minuten später sei C.________ mit einem Koffer in die Wohnung gekommen. A.________ habe die Wohnung wieder verlassen, während er und der «.________» in der Wohnung übernachtet hätten. In der Wohnung sei das Kokain gewesen. Am nächsten Tag um ca. 18:00 Uhr sei A.________ wieder in die Wohnung gekommen und habe C.________ CHF 9‘000.00 übergeben. Gemeinsam mit C.________ habe er Kokain konsumiert bis sie beide in einem Paranoia-Zustand gewesen seien. Er sei von A.________ angerufen worden und dieser habe ihm gesagt, dass er zu einem Hotel fahren solle. Dort sei ein Taxi erschienen und der Taxifahrer habe ihm CHF 4‘000.00 gegeben. Er habe noch den Schlüssel zur Wohnung gehabt, welchen er auf Anweisung von A.________ dem Taxifahrer gegeben habe. Er habe schliesslich auf den Anruf jener Person gewartet, die ihm die CHF 80‘000.00 hätte übergeben sollen. Soweit sei es nicht gekommen, da ihn die Polizei gefunden habe (pag. 476, Z. 22-67). A.________ habe ihm erklärt, dass dieser ihm mitteilen werde, wann er ins Hotel gehen solle. Er würde dort sodann die CHF 80‘000.00 erhalten und dieser würde anschliessend das Kokain dem Käufer übergeben. A.________ habe ihm gesagt, dass er für das Geld zuständig sei. Was die Drogen angehe, sei A.________ zuständig (pag. 492, Z. 243-249). E.________ wiederholt in den Grundzügen seine bisher gemachten Aussagen, welche er bestätigte. Gleichbleibend und konstant schilderte er seine Ankunft in Bern, dass er von A.________ am Bahnhof Bern abgeholt worden sei und sie gemeinsam in die Wohnung in Flamatt gefahren seien. Des Weiteren stimmen diese

28 Ausführungen mit seien bisherigen Aussagen überein, wonach sich das Kokain in der Wohnung in Flamatt befunden habe und dieses von C.________ aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz eingeführt worden sei. Die Übernachtung in der Wohnung in Flamatt sowie der gemeinsame Drogenkonsum mit C.________ bis hin zum Paranoia-Zustand decken sich mit den Ausführungen von C.________ (vgl. Ziff. 12.3.4 hiernach). Weiter bestätigte er den weiteren Ablauf, mithin den Bezug eines Hotelzimmers in Bern am nächsten Abend. Dass A.________ um ca. 18:00 Uhr erneut die Wohnung in Flamatt aufgesucht haben soll, stimmt mit den Daten aus der rückwirkenden Telefonüberwachung von A.________ überein. Demnach loggte sich das Mobiltelefon von A.________ am 11. Dezember 2015 um 18:28:07 Uhr sowie schliesslich um 18:52:48 Uhr in Flamatt ein. E.________ führte wiederholt aus, dass das Kokain am 10. Dezember 2015 in die Schweiz gekommen sei und A.________ diesbezüglich alles mit C.________ organisiert habe (pag. 489, Z. 71 f.; pag. 496, Z. 89 f.; pag. 1982, Z. 40-42). C.________ habe die Drogen in die Schweiz gebracht (pag. 496, Z. 64 f.). Zu den konkreten Abläufen erklärte E.________, dass A.________ C.________ mehrmals nach Südamerika geschickt habe, um Kokain zu transportieren. Dafür habe C.________ jeweils CHF 12‘000.00 erhalten (pag. 489, Z. 73-76; pag. 496, Z. 100 u. 107 f.; pag. 522, Z. 551). A.________ sei mit CHF 9‘000.00 in die Wohnung in Flamatt gekommen, wovon er CHF 4‘500.00 C.________ und ihm CHF 4‘000.00 gegeben habe (pag. 490, Z. 159-161; pag. 496, Z. 101; pag. 511, Z. 135 u. Z. 139; pag. 519, Z. 444; pag. 1982, Z. 17-19). Die von E.________ erwähnten Beträge weichen teilweise voneinander ab. Eingangs bezifferte er seinen Betrag auf CHF 4‘000.00, sodann auf CHF 4‘500.00 und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war die Rede von insgesamt CHF 10‘000.00, wovon er und C.________ jeweils CHF 5‘000.00 erhalten hätten. Ob E.________ und C.________ nun CHF 4‘000.00, CHF 4‘500.00 oder CHF 5‘000.00 von A.________ erhalten haben, ist nicht von zentraler Bedeutung. Massgebend ist, dass E.________ konstant schilderte, C.________ habe von A.________ pro Transport CHF 12‘000.00 und in der Wohnung in Flamatt einen weiteren Geldbetrag erhalten. Der E.________ zustehende Betrag betrug zwischen CHF 4‘000.00 und CHF 5‘000.00. Sodann ergibt sich aus den objektiven Beweismitteln, dass sich C.________ vom 2. bis zum 10. Dezember 2015 in der Dominikanischen Republik aufgehalten hat. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass sich C.________ zwischen September 2012 und Mitte Januar 2016 sechs Schweizer Pässe ausstellen liess. Dies, weil er diese angeblich jeweils verloren habe oder diese kaputt gegangen seien. Besonders auffällig sei, dass ausgerechnet der Pass, der die Reise vom 2. bis 10. Dezember 2015 dokumentieren würde, fehlt (pag. 2169, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; zu den Aussagen von C.________ vgl. Ziff. 12.3.4 hiernach). Ob C.________ nun um 14:30 Uhr – wie von E.________ behauptet – oder bereits um 12:25 Uhr gelandet ist und ob C.________ in der Dominikanischen Republik in einem Hotel AA.________ übernachtet hat oder nicht, betrifft lediglich Nebenpunkte des Geschehens. Fest steht, dass sich der von E.________ angegebene Aufenthaltszeitraum von C.________ in der Dominikanischen Republik mit dessen Reiseunterlagen deckt. Die Kammer geht weiter davon aus, dass das Kokain zeitgleich wie C.________ in der Schweiz bzw. in Flamatt eingelangte. Weiter

29 konnten aufgrund der Angaben von E.________ sowohl A.________ als auch C.________ ausfindig gemacht werden und aufgrund der rückwirkenden Telefonüberwachung eine Verbindung zwischen ihnen hergestellt werden. Die rückwirkende Telefonüberwachung ergab schliesslich, dass das Mobiltelefon von A.________ und C.________ Verbindungen zu einer Mobilfunkantenne in Flamatt hatten. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von C.________ (vgl. hierzu Ziff. 12.3.4 hiernach) und E.________ gilt zudem als erstellt, dass das Kokain in der Wohnung in Flamatt gewesen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass E.________ die Reiseroute von C.________ nicht in allen Details kannte und einen Zwischenstopp in Barcelona anstelle von Paris erwähnte. Aus der Buchungsbestätigung von C.________, welche auf den 30. November 2015 datiert ist, geht immerhin hervor, dass die Reise in die Dominikanische Republik von einem Reisebüro in Barcelona ausgestellt wurde und C.________ am 29. November 2015 von Barcelona nach Genf geflogen ist, um schliesslich am 2. Dezember 2015 von Genf die Reise in die Dominikanische Republik anzutreten. Der Vorinstanz und den Ausführungen der jeweiligen Verteidigung ist darin beizupflichten, dass sich in den Aussagen von E.________ auch Widersprüche und Ungereimtheiten finden (pag. 2168, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass E.________ teilweise unterschiedlich darlegte, wer die Drogen in die Wohnung in Flamatt gebracht hat. Anfangs führte E.________ aus, dass C.________ das Kokain in die Wohnung gebracht habe (pag. 476, Z. 40; pag. 495, Z. 51 f.; pag. 496, Z. 60). In den darauffolgenden Einvernahmen erklärte er, dass nicht C.________ sondern A.________ das Kokain in die Wohnung gebracht habe (pag. 510, Z. 94 f.; pag. 511, Z. 130). A.________ habe von C.________ das Kokain erhalten und anschliessend in die Wohnung gebracht (pag. 512, Z. 170). C.________ sei in Genf am Flughafen gelandet und habe den Koffer mit dem Kokain anschliessend A.________ gebracht, welcher das Kokain anschliessend in die Wohnung in Flamatt gebracht habe (pag. 512, Z. 184-186). Ob nun A.________ oder C.________ die Drogen in die Wohnung in Flamatt gebracht hat, ist ebenfalls nicht von zentraler Bedeutung und kann letztlich offen bleiben. E.________ schilderte konstant, dass sich das Kokain in der Wohnung in Flamatt befunden habe und C.________ im Auftrag von A.________ in die Dominikanische Republik gereist sei, um das Kokain abzuholen und in die Schweiz zu überführen. Aus den Aussagen von E.________ ergibt sich weiter eine klare Aufgabenteilung. C.________ sei für den Transport des Kokains zuständig gewesen, A.________ für die Beschaffung der Drogen und er für den Verkauf. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Aussage, wonach A.________ habe vermeiden wollen, dass das Geld und die Drogen am gleichen Ort zusammenkommen und E.________ deshalb das Geld im Hotel hätte entgegen nehmen sollen, ebenfalls plausibel sind (pag. 2169, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Erklärung, wonach ihm das Kokain von A.________ oder C.________ in den Koffer gelegt worden sei, der Idee der Trennung diametral widerspricht und ein eklatanter Widerspruch zum geplanten Vorgehen wäre und deshalb sehr unwahrscheinlich ist (pag. 2169, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Viel wahrscheinlicher ist es, dass E.________ die Drogen ins Hotel Q.________ mitgenommen hat, als er die Woh-

30 nung in Flamatt verliess. Seine DNA an den Plastiksäcken spricht ebenfalls dafür. Dass er die Plastiksäcke in der Wohnung angefasst und verschoben haben will, wirkt dagegen vorgeschoben und ist unglaubhaft. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen von E.________ grösstenteils nachträglich überprüft werden konnten und schliesslich zur Identifikation und Anhaltung von A.________ und C.________ geführt haben. Diesbezüglich zeigte sich E.________ von Anfang an geständig. Dagegen vermögen seine Aussagen seine eigene Rolle betreffend nicht zu überzeugen. Ebenso wenig seine Behauptung, das Kokain sei ihm von den anderen beiden in den Koffer gelegt worden. Dass sich E.________ darüber hinaus nicht in allen Teilen gleich gut zu erinnern vermochte, betraf insbesondere Nebenpunkte, welche nicht von zentraler Bedeutung sind. Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen von E.________ in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln ein Gesamtbild, welches die aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. 12.3.3 Zu den Aussagen von A.________ Der Beschuldigte wurde insgesamt neun Mal befragt (inkl. Konfrontationseinvernahme mit E.________). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte insbesondere zu seiner Person befragt. Ferner bestätigte er seine bisherigen Aussagen zu den ihm gemachten Vorwürfen. Er habe keine weiteren Ergänzungen (pag. 2440, Z. 29 f.). Der Beschuldigte hat in Bezug auf seine Bekanntschaft zu E.________ und den Tatablauf wenig konstant ausgesagt und seine Aussagen laufend dem Ermittlungsstand angepasst. A.________ machte anfangs geltend, E.________ nicht zu kennen. Bereits in der ersten Einvernahme ist ihm eine Fotodokumentation vorgelegt worden, auf welcher E.________ zu sehen war. A.________ antwortete, dass kein «südamerikanischer Kopf» vorhanden sei. Er kenne niemanden (pag. 532, Z. 36). In den weiteren Einvernahmen blieb er dabei, dass ihm der Name «E.________ aus Italien, AO.________» nichts sage. Er kenne keinen E.________ (pag. 540, Z. 130 u. Z. 136; pag. 545, Z. 28). Als ihm am 30. Juni 2016 erneut eine Fotodokumentation vorgelegt wurde, auf welcher E.________ zu sehen gewesen ist, erkannte A.________ nach wie vor niemanden (pag. 558, Z. 562-564). Auch auf Vorhalt, dass es bereits am 9. Dezember 2015 eine telefonische Verbindung zwischen seiner Rufnummer und der Nummer von E.________ gegeben habe, antwortete A.________ «Ich weiss es nicht, ich weiss nichts. Ich kann dazu nichts sagen» (pag. 558 f., Z. 566-571). Er wisse auch nicht, worum es bei diesen Verbindung gegangen sei (pag. 559, Z. 583 u. Z. 589). Es treffe auch nicht zu, dass er E.________ am 10. Dezember 2015 um ca. 20:30 Uhr in Bern am Bahnhof abgeholt habe, da er nicht wisse, wer er sei (pag. 559, Z. 591, Z. 596 u. Z. 601). Er wisse auch nicht wovon E.________ spreche, wenn dieser sage, dass er mit ihm [Anm.: A.________] in einem Restaurant gegessen habe und sie nach dem Abendessen in die Wohnung gegangen seien. Ebenso wenig wisse er etwas davon, dass der «.________» später in die Wohnung gekommen sei und sie in dieser Wohnung, in welcher sich das Kokain befunden habe, übernachtet hätten (pag. 559, Z. 603-610). Erst in der Einvernahme vom 13. Juli 2016 und auf erneuten

31 Vorhalt einer Fotodokumentation erkannte A.________ E.________. Dieser habe ihm im November oder Dezember etwas offeriert. Er glaube schon, dass er es sei, aber dieser habe einen Hut und eine Brille getragen (pag. 564, Z. 53-57). In der darauf folgenden Einvernahme gestand er schliesslich ein, diesen zu kennen (pag. 657, Z. 14). Als Begründung warum er bestritten habe, E.________ zu kennen, erklärte der Beschuldigte, dass er es nicht richtig gesehen habe. Das Foto sei schwarz-weiss gewesen. Er habe eine Sonnenbrille und ein Beret getragen und er habe diesen nicht unter dem Namen E.________ gekannt (pag. 657, Z. 27-28). Diese Erklärung ist dürftig und flach. Der Beschuldigte schilderte damit verschiedene Versionen. Zu Beginn des Verfahrens will er E.________ trotz mehrfachen Vorhalts einer Fotodokumentation und der nachgewiesenen telefonischen Verbindung nicht gekannt haben. Später revidierte er seine Aussage und schob eine dürftige Erklärung vor, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, diesen zu erkennen. Zumal es nicht stimmt, dass das ihm vorgehaltene Foto von E.________ schwarzweiss gewesen ist. In seiner ersten Einvernahme wurde ihm ein farbiges Bild gezeigt (pag. 534). Der Beschuldigte vermochte mithin nicht überzeugend zu erklären, weshalb er eingangs bestritten hat, E.________ zu kennen. Dass er diesen nicht unter dem Namen E.________ gekannt haben will, vermag genauso wenig zu überzeugen. Nachdem A.________ zugegeben hatte, E.________ doch zu kennen, wurde ihm erneut vorgehalten, dass es in der Zeit vom 10. bis zum 11. Dezember 2015 insgesamt 21 telefonische Verbindungen und 34 Versuche zwischen ihnen gegeben habe. Auf Frage, worum es bei diesen Verbindungen gegangen sei, antwortete er, dass er keine Ahnung habe (pag. 567, Z. 202-212). Sodann bestätigte er, dass er nicht wisse, worum es gegangen sei. Dieser habe ihn sicher gefragt, ob er etwas haben wolle (pag. 570, Z. 321 f.). In der Konfrontationseinvernahme nannte er als Grund für die zahlreichen Verbindungen zwischen ihm und E.________ den Schlüssel zur Wohnung in Flamatt. Er habe diesen nach dem Schlüssel gefragt. Das sei ihm wichtig gewesen (pag. 676, Z. 709 f.). Erneut passte A.________ seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand an und führte die aus seiner Sicht jeweils passende Erklärung an. Seine Aussagen sind widersprüchlich und die Erklärungen wirken vorgeschoben. Das gleiche widersprüchliche Verhalten legte der Beschuldigte in Bezug auf sein Treffen mit E.________ am Bahnhof Bern an den Tag. Nachdem A.________ bisher jeweils bestritten hatte, dass er E.________ am 10. Dezember 2015 nach 20:26 Uhr abgeholt habe, sagte er schliesslich, dass er ihn nicht abgeholt habe, sondern sich nur mit ihm getroffen habe. Er betonte, dass er ihn nicht abgeholt habe (pag. 568, Z. 214-219). Aus seinen späteren Aussagen geht schliesslich hervor, dass A.________ E.________ doch abgeholt habe, sie gemeinsam etwas gegessen hätten und schliesslich nach Flamatt gefahren seien (pag. 663 f.). Weiter gab er an, dass ihm die Adresse «P.________ in Wünnewil/Flamatt» nichts sage. Er habe sich dort auch nicht aufgehalten. Er kenne die Adresse nicht (pag. 568, Z. 233-241). Er gab zu, T.________ – die Gotte seiner Tochter – zu kennen (pag. 568, Z. 249 u. Z. 253). Ihre Adresse kenne er nicht (pag. 569, Z. 277). So weit ihm bekannt sei, sei er in der Zeit vom 10. und 11. Dezember 2015 auch nicht

32 in Flamatt gewesen (pag. 569, Z. 303). Es sei nicht wahr, dass er E.________ in diese Wohnung gebracht habe (pag. 570, Z. 345). Er wisse auch nichts davon, dass er E.________ in der Wohnung in Flamatt getroffen habe (pag. 570, Z. 363). Auf Vorhalt der rückwirkenden Telefonüberwachung, wonach er am 11. Dezember 2015 sowohl um 15:37 bis 15:39 Uhr als auch um 18:52 Uhr wieder in Flamatt gewesen sei, antwortete der Beschuldige, dass er nichts dazu sagen könne. Er wisse es nicht (pag. 571, Z. 371-381). Weiter wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass ihm zu dieser Zeit zwei Verbindungen mit der Nummer .________, vermutlich einer dominikanischen Mobiltelefonnummer, hätten nachgewiesen werden können. Nachdem A.________ antwortete, dass ihm das nichts sage und er es nicht wisse, fügte er schliesslich die Erklärung hinzu, dass er vielleicht E.________ sein Telefon ausgeliehen habe (pag. 571, Z. 401 f.). Die Antwort des Beschuldigten darauf mutet unter diesen Umständen durchaus merkwürdig an, will er E.________ in Flamatt doch gar nicht gesehen haben. Wie bereits im Rahmen der Aussagenwürdigung von E.________ dargelegt, vermag diese Erklärung nicht zu überzeugen. Schliesslich würden sich aufgrund der rückwirkenden Mobiltelefonüberwachung von A.________ Verbindungen zu dieser Rufnummer nachweisen lassen, zu deren Zeitpunkte E.________ entweder noch nicht in der Schweiz gewesen ist oder sich bereits in Polizeigewahrsam befand. In der Konfrontationseinvernahme vom 9. August 2016 führte A.________ schliesslich aus, dass er E.________ in Bern am Bahnhof und in der Wohnung in Flamatt getroffen habe (pag. 659, Z. 115). Dies nachdem er über all die Einvernahmen die Wohnung in Flamatt nicht gekannt haben will und erst recht nicht mit E.________ in dieser Wohnung gewesen sein will. In dieser Einvernahme führte er sodann erstmals aus, dass er E.________ in die Wohnung in Flamatt gebracht habe, um ihm eine Übernachtungsmöglichkeit zu gewähren (pag. 662, Z. 220-222). Sodann konnte A.________ genaue Angaben zu dieser Wohnung machen. Er habe diese für T.________ geputzt und aufgeräumt (pag. 662 f.). Diese habe die Wohnung anfangs Januar 2016 abgeben müssen. Er habe den Schlüssel für diese Wohnung erhalten und diesen wieder in den Briefkasten gelegt (pag. 663, Z. 241-244). Die Aussagen des Beschuldigten sind voller Widersprüche. Dieser erzählte unschlüssig und lückenhaft und passte seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand an. Anfangs wollte er weder E.________ kennen und von dem ganzen Vorfall nichts wissen. Schliesslich räumte er ein, diesen doch zu kennen, aber nur, da er von diesem Kokain bezog. Schliesslich räumte er ein, mit diesem nach Flamatt gefahren zu sein, um diesem eine Übernachtungsgelegenheit zu ermöglichen. Der Beschuldigte kann mithin nichts zu seinen Gunsten aus seinen Aussagen ableiten. Dass E.________ mit dem Kokain in die Schweiz eingereist ist, um dieses hier zu verkaufen und A.________ ein Abnehmer einer kleinen Menge gewesen ist, ist unwahrscheinlich. Die Beweismittel zeichnen ein völlig anderes Bild. Die Aufgabe von A.________ bestand darin die Wohnung zur Zwischenlagerung des Kokains zu organisieren. Des Weiteren war er in die Organisation des Transports dieser Drogen involviert. Mithin kam auch ihm eine Rolle im Ablauf dieses Drogenhandels und der Vorbereitung des anschliessenden Verkaufs des eingeführten Kokains zu. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Kerngeschehen dünne und karge Aussagen machte. Er verstrickte sich wiederholt in Widersprüche.

33 Seine zahlreichen Erklärungsversuche vermochten nicht zu überzeugen. Hätte es sich – wie vom Beschuldigten geschildert – zugetragen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Vorwürfe soweit wie möglich bestritt, um schliesslich einzelne Situationen schrittweise zuzugeben und hierfür Erklärungen nachzuliefern und selbst diese im Verlauf des Verfahrens immer wieder anzupassen. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann mithin nicht abgestellt werden. 12.3.4 Zu den Aussagen von C.________ C.________ wurde ebenfalls insgesamt neun Mal befragt (inkl. Konfrontationseinvernahme mit E.________). Auch C.________ wurde oberinstanzlich insbesondere zu seiner Person befragt. Darüber hinaus bestätigte er seine bisherigen Aussagen. Es gebe nichts, was völlig falsch verstanden worden sei (pag. 2445, Z. 15-19). Auf Vorhalt, wonach er behauptet habe, zur Zeit der zu beurteilenden Geschehnisse ausschliesslich Drogenkonsument gewesen zu sein und auf Frage, weshalb er wahrheitswidrig das Wohnen in Flamatt, die Bekanntschaft zu E.________ und die Reise in die Dominikanische Republik bestritten habe, antwortete C.________, dass er das mit dem Drogenkauf nicht habe sagen wollen, da dies nicht legal sei. Er habe nicht in Flamatt gewohnt, sondern sich dort viel aufgehalten. Es sei die Wohnung von T.________ gewesen. Er habe diese Wohnung geputzt und zusammen mit einem Kollegen abgegeben. Weiter erklärte er, dass er in Südamerika viel gereist sei. Er sei bereits in Brasilien, in Argentinien, in Ecuador und in der Dominikanischen Republik gewesen (pag. 2445, Z. 29-41). Auch C.________ wollte E.________ anhand der ihm vorgelegten Fotodokumentation zuerst nicht kennen (pag. 600, Z. 91-118). Seine späteren Ausführungen, wonach er das Bild 7 mit dem Bild 5 verwechselt habe, vermögen sein anfängliches Bestreiten nicht zu erklären (pag. 683, Z. 21). Im Gegensatz zu A.________ war C.________ die Adresse P.________ in Flamatt von Anfang an bekannt und so führte er aus, dass diese Wohnung «T.________» gehöre und er einmal dort gewesen sei (pag. 601, Z. 138-142 u Z. 153). Ferner gab er zu, gemeinsam mit E.________ in der Wohnung bis zum Drogenrausch und eines Paranoia-Zustands Kokain konsumiert zu haben (pag. 684, Z. 55 f.). Diese Angaben decken sich mit den Aussagen von E.________, weshalb als erstellt gilt, dass sie die Nacht vom 10. auf den 11. Dezember 2015 gemeinsam in der Wohnung P.________ in Flamatt verbracht haben. C.________ führte aus, dass er «T.________» an einem Geburtstagsfest von A.________ kennen gelernt ha

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