FObergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 12 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern und C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1/ Berufungsführerin 1 und E.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. F.________ Straf- und Zivilklägerin 2/ Berufungsführerin 2 und G.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. F.________ Straf- und Zivilklägerin 3/ Berufungsführerin 3 und
2 H.________ Straf- und Zivilkläger 4/ Berufungsführer 4 Gegenstand Fahrlässige Tötung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 7. September 2017 (PEN 16 233)
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. September 2017 (pag. 952 ff.) sprach das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 13. Oktober 2011 in X.________, frei, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 19‘265.45 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 16‘702.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter verfügte die Vorinstanz über die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________ (Straf- und Zivilklägerin 1), E.________ und G.________ (Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wies die Vorinstanz die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 bis 3 sowie des Straf- und Zivilklägers 4 ab, ohne hierfür Kosten auszuscheiden (Zivilpunkt, Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3, beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________, als auch die Straf- und Zivilklägerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 11. September 2017 resp. am 14. September 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 959, 963). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 30. Januar 2018 (pag. 1024 ff.) beschränkte die Straf- und Zivilklägerin 1 ihre Berufung auf den Freispruch (Ziff. I.) und die Abweisung ihrer Zivilklage (Ziff. III.1). Auch die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 beschränkten ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 31. Januar 2018 auf den Freispruch (Ziff. I) und die Abweisung ihrer Zivilforderungen (Ziff. III.2 und III.4). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte erklärten weder Anschlussberufung, noch machten sie Einwände gegen das Eintreten auf die Berufungen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 bis 3 geltend (vgl. pag. 1053 ff., pag. 1059 f.). Der Straf- und Zivilkläger 4 liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss und Verfügung vom 22. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 4 in Rechtskraft erwachsen und dieser fortan nicht mehr Partei des oberinstanzlichen Verfahrens sei (pag. 1261 ff.). Mit Verfügung vom 29. November 2018 (pag. 1304 ff.) behielt sich die Kammer vor, die Legitimation der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 in Wiedererwägung zu ziehen und setzte diesen eine Frist zur Stellungnahme und zur Nennung von Beweismitteln zum Nachweis des «in besonderer Weise nahe Stehens» an (Ziff. 4 der Verfügung, pag. 1306 f.). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 beschrieb der Vertreter der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 ausführlich, weshalb die Verhältnisse der beiden zur Verstorbenen als besonders nahe zu qualifizieren seien (pag. 1317
4 ff.). Beweismittel dafür nannte er nicht. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass über die Frage der Legitimation der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 an der Berufungsverhandlung oder evtl. im Endurteil entschieden werde (pag. 1330 ff.). Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 zog die Straf- und Zivilklägerin 2 ihre Berufung zurück (pag. 1345 f.). Die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 wurden mit Verfügung vom 18. Januar 2019 (pag. 1375 f.) resp. mit Verfügung vom 9. Januar 2019 (pag. 1348 f.) vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert. Zu Beginn der oberinstanzlichen Verhandlung gab die Kammer bekannt, dass über die Legitimation der Straf- und Zivilklägerin 3 im Endurteil entschieden werde (pag. 1394). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurde am 10. September 2018 ein Augenschein mit gleichzeitiger (nochmaliger) Befragung des Beschuldigten am Ort des Geschehens vom 13. Oktober 2011 (X.________ [Seilpark/Klettergaren und Abseilstelle Y.___schlucht]) durchgeführt (pag. 1180 ff.). Sodann wurde ein (neues) Gutachten von I.________, dipl. Physiker und Bergführer, datierend vom 15. Oktober 2018 (pag. 1224 ff.), sowie ein Ergänzungsgutachten vom 20. Dezember 2018 (pag. 1333 ff.) eingeholt. Ferner wurde der von den Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 eingereichte Zeitungsartikel des «Frutigländer» vom 6. Dezember 2016 sowie eine vergrösserte Fotografie zu den Akten erkannt (pag. 1043 f.). Weiter wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen ein Strafregisterauszug vom 20. Dezember 2018 (pag. 1329), ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. November 2018 (pag. 1326 f.) sowie ein Leumundsbericht vom 19. Dezember 2018 (pag. 1324 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Schliesslich wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung der Beschuldigte (pag. 1400 ff.), die Straf- und Zivilklägerin 3 (pag. 1396 ff.) und der sachverständige Gutachter I.________ (pag. 1411 ff.) einvernommen. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für die Straf- und Zivilklägerin 1 die folgenden Anträge: 1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 7. September 2017 sei aufzuheben, soweit: 1.1. der Beschuldigte in Ziff. I des Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen wird; 1.2. die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ in Ziff. III des Urteils abgewiesen wird. 2. Der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von CHF 3‘500.00 zu bezahlen.
5 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber CHF 20‘000.00 nebst 5 % Zins seit dem 14. Oktober 2011 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für die Straf- und Zivilklägerin 3 die folgenden Anträge: 1. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei schuldangemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin G.________ eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2011 zu bezahlen. 4. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigen aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge: 1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Tötung, begangen am 14. Oktober 2011 in X.________, schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. 2. Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Schliesslich beantragte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten das Folgende: 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung z.N. von J.________, angeblich begangen am 13. Oktober 2011 in X.________. 2. Gemäss dem beantragten Ausgang des Verfahrens seien die Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten seien die Verteidigungskosten gemäss Kostennote zu entschädigen. 4. Die Zivilklagen seien abzuweisen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Straf- und Zivilklägerinnen 1 bis 3 fochten das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an; sie beschränkten ihre Berufungen jeweils auf den Freispruch (Ziff. I.) und die Abweisung ihrer Zivilklagen (Ziff. III.1. [Straf- und Zivilklägerin 1], III.2. [Strafund Zivilklägerin 3], III.4. [Straf- und Zivilklägerin 2]). Die Straf- und Zivilklägerin 2 zog ihre Berufung mit Eingabe vom 8. Januar 2019 zurück. Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Zufolge Rückzugs der Berufung durch die Straf- und Zivilklägerin 2 ist die Ziff. III.4. (Abweisung der Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin 2) in Rechtskraft erwachsen. Weiter in Rechtskraft erwuchs die Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Abweisung der Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers 3), was bereits mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 festgestellt worden war (pag. 1261 ff.). Nicht rechtskräftig und durch die Kammer neu zu beurteilen sind demgegenüber die
6 Ziff. I. (Freispruch) und die Ziff. III.1. sowie III.2 (abgewiesene Forderungen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gelangt bei dieser Konstellation nicht zur Anwendung, sodass das Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden kann. II. Legitimation der Straf- und Zivilklägerin 3 (G.________) 6. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft Oberland anerkannte den Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 mit Verfügung vom 28. August 2012 die Eigenschaft als Angehörige des Opfers und liess sie als Privatklägerinnen im Verfahren zu (pag. 281 f.). Zur Begründung stützte sich die Staatsanwaltschaft ausschliesslich auf die Angaben der beiden Straf- und Zivilklägerinnen, was sich in der Begründung der Verfügung zeigt, die aus einer Zusammenfassung der Eingaben von Rechtsanwalt K.________ (vorheriger Vertreter der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3) besteht. Mit Verfügung vom 29. November 2018 behielt sich die Kammer vor, den Entscheid der Staatsanwaltschaft Oberland betreffend die Zulassung von G.________ und E.________ als Straf- und Zivilklägerinnen in Wiedererwägung zu ziehen und gab den beiden Gelegenheit, sich hierzu zu äussern sowie allfällige Beweismittel zu nennen (pag. 1306 f.). Der Vertreter der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 beschrieb mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 ausführlich, weshalb die Verhältnisse der beiden zur Verstorbenen als besonders nahe zu qualifizieren seien (pag. 1317 ff.), nannte hierfür jedoch keine Beweismittel. Jedoch konnte die Straf- und Zivilklägerin 3 an der oberinstanzlichen Verhandlung zu ihrem Verhältnis zur Verstorbenen befragt werden. Die Straf- und Zivilklägerin 2 hat ihre Berufung am 8. Januar 2019 zurückgezogen (pag. 1345 f.). Vorliegend steht daher einzig noch die Legitimation der Straf- und Zivilklägerin 3 zur Diskussion. Die Frage der Eigenschaft als Angehörige des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO betrifft die Legitimation der Straf- und Zivilklägerin 3, mithin eine positive Prozessvoraussetzung, die jederzeit von Amtes wegen zu überprüfen ist. 7. Rechtliche Grundlagen Parteien im Verfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 lit a und b StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu https://www.swisslex.ch/doc/previews/25090c8f-6958-4456-b6a2-f115d37bc13c%2C25090c8f-6958-4456-b6a2-f115d37bc13c/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/previews/c7f76f5e-fc82-4f66-9571-ce38ab491142%2Cc7f76f5e-fc82-4f66-9571-ce38ab491142/source/document-link
7 beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich deren Erben, sind von einer Straftat zum Nachteil des Erblassers bloss mittelbar verletzt und haben keine originären Verfahrensrechte. Sie stehen daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO. Als mittelbar Geschädigte können sie sich unter Vorbehalt der Ausnahmefälle von Art. 121 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1). Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendigerweise durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch bei besonders engen Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern. Ausschlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht (BGer 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.1; BGer 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 1.1 und BGer 1B_137/2015 vom 1. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrensrechte der geschädigten Person auf ihre Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über, wenn diese stirbt, ohne auf ihre Rechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben. Dies gilt zufolge Abs. 2 der genannten Bestimmung jedoch nur für jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen, mithin nur für die Rechte zur adhäsionsweisen Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche der geschädigten Person. Erbberechtigte Angehörige ohne Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO haben daher keine Legitimation zur Strafklage. Als nicht vererbliches, höchstpersönliches Recht erlischt diese vielmehr mit dem Tod der geschädigten Person. Es spielt keine Rolle, ob die geschädigte Person als Folge der Straftat oder später, während oder allenfalls noch vor der Einleitung des Strafverfahrens aus welchem Grund auch immer stirbt (BGer 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.2; BGer 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). https://www.swisslex.ch/doc/previews/292db587-db8e-4e6b-aa8a-78531883f539%2C292db587-db8e-4e6b-aa8a-78531883f539/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/ab3f7668-26a8-43a0-ad76-51eef1c32ffe/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/previews/f2b377ac-1df6-4190-b8cc-85bd8d73a093%2C6f66ad63-82f6-45f3-96ef-ac462fe3e1c8%2Cdbd97893-3451-46f9-b3d8-aedddf34465f/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/ab3f7668-26a8-43a0-ad76-51eef1c32ffe/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/cb1be2b1-dbab-4bc8-992c-7da7863fa00f/citeddoc/6e101ab1-3ded-4ca3-9321-d719417b2ff6/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/381b25e8-1b08-4fc8-8926-e11cf51f7cf2/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/1f91330c-00cd-4542-8e3a-7d7896a7d227/48d363de-b2e0-48c2-bed9-0fc65f041b12/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/1f91330c-00cd-4542-8e3a-7d7896a7d227/48d363de-b2e0-48c2-bed9-0fc65f041b12/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/48d363de-b2e0-48c2-bed9-0fc65f041b12/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/1f91330c-00cd-4542-8e3a-7d7896a7d227/48d363de-b2e0-48c2-bed9-0fc65f041b12/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/0b434671-7619-47b1-bc8c-d881b152b63e/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/381b25e8-1b08-4fc8-8926-e11cf51f7cf2/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/381b25e8-1b08-4fc8-8926-e11cf51f7cf2/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/381b25e8-1b08-4fc8-8926-e11cf51f7cf2/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/4526372e-5fab-488b-978d-ef9cd558c16c/citeddoc/429969f2-f59f-400a-8300-d51977cee04d/source/document-link
8 8. Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin 3 Die Straf- und Zivilklägerin 3 macht in ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2018 (pag. 1317 ff.) geltend, die Bindung zwischen ihr und J.________ sei sehr stark gewesen. Sie seien zusammen aufgewachsen und hätten auf engstem Raum zusammengelebt, bis sie unfreiwillig in verschiedene Familien gekommen seien. Sie habe ihre Halbschwester über alles geliebt und mit dem Tod von J.________ sei für sie eine Welt zusammengebrochen. Sie leide bis heute darunter, dass ihre Halbschwester nicht mehr da sei. Die besondere Nähe zu J.________ zeige sich darin, dass sie intensiven, d.h. täglichen Telefonkontakt zur Schwester gehabt habe. Darüber hinaus hätten sie sich täglich geschrieben (über Social Media) und sich über die Festtage, Geburtstage und auch an anderen Tagen (insb. bei Besuchen bei der Mutter) verabredet. Zudem habe sie J.________ oft nach Zürich in ihre Wohnung eingeladen. Wenn J.________ dann über die Feststage bei ihr in Zürich gewohnt habe, hätten sie allerlei (Sport, gemeinsames Kochen und sonstige gemeinsame Aktivitäten) zusammen unternommen. Die Verbindung zwischen ihnen sei besonders innig gewesen. Die teils schwierigen familiären Verhältnisse hätten die Verbindung zusätzlich gestärkt, auch wenn es Belastungen und Differenzen gegeben habe. Die grosse Verbundenheit zeige sich schliesslich auch darin, dass sie (als Schwestern) immer füreinander da gewesen seien und sich immer gegenseitig unterstützt hätten; sie seien durch dick und dünn gegangen, aller Widrigkeiten zum Trotz. 9. Erwägungen der Kammer Die Straf- und Zivilklägerin ist mit Bezug auf den in Frage stehenden (fahrlässigen) Tötungsvorwurf weder geschädigte Person noch Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO, da sie durch die – hier zu beurteilende – Straftat nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt oder in ihren körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt ist. Nachdem beide Elternteile der Verstorbenen noch leben, und diese der Straf- und Zivilklägerin 3 als Halbschwester der Verstorbenen in der Erbberechtigung vorgehen (vgl. Art. 458 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), fällt eine Parteistellung als Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 StPO ebenfalls ausser Betracht. Gegenteiliges behauptet die Strafund Zivilklägerin 3 denn auch nicht. Vorliegend kommt somit einzig eine Parteistellung als Angehörige des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO in Betracht, wobei die Straf- und Zivilklägerin 3 als Halbschwester der Verstorbenen eine besondere Nähe zu dieser nachzuweisen hat. Die Straf- und Zivilklägerin 3 ist die 9 Jahre ältere Halbschwester der verstorbenen J.________. Es ist aktenkundig, dass die beiden – zusammen mit E.________ (Schwester von J.________ und Halbschwester der Straf- und Zivilklägerin 3) – in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen sind (vgl. Beistandsberichte vom 18. September 2009 und vom 19. Januar 2011, pag. 587 ff.). Hinsichtlich des Verhältnisses der Straf- und Zivilklägerin 3 zu J.________ kann zunächst auf die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 8). Diese Angaben hat die Straf- und Zivilklägerin 3 sowohl anlässlich ihrer Einvernahme in der erstinstanzlichen als auch anlässlich ihrer Einver-
9 nahme in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. In der oberinstanzlichen Verhandlung führte sie insbesondere aus, sie habe mit J.________ rund 7 Jahre im gleichen Haushalt gelebt. In dieser Zeit habe sie als ältere Halbschwester viele Aufgaben der Mutter übernommen, da die Mutter diesen Aufgaben wegen psychischer Probleme teilweise nicht gewachsen gewesen sei. Auch der Vater habe sich nicht um J.________ gekümmert, denn dieser sei Alkoholiker gewesen. Die Eltern seien teilweise einfach verschwunden, wobei sie sich in dieser Zeit um die kleine Halbschwester gekümmert habe. Als sie 16 Jahre alt geworden sei, habe sie dann wegen der Mutter (psychische Probleme) von zu Hause ausziehen müssen. Den Kontakt zu J.________ habe sie aber aufrechterhalten; sie hätten während des Zusammenlebens einen so intensiven Kontakt gehabt und sie habe nicht gewollt, dass J.________ plötzlich auf sich alleine gestellt sei oder sich alleine fühle. Mit Ausnahme der Beistandsberichte (pag. 587 ff., 593 ff.) liegen der Kammer keine objektiven Beweismittel vor, welche Aufschluss über das Verhältnis von J.________ zur Straf- und Zivilklägerin 3 geben würden. Es besteht jedoch kein Anlass, an den glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin 3 zu den familiären Verhältnissen und ihrer Bindung zu J.________ zu zweifeln, zumal die erwähnten Beistandsberichte die schwierigen familiären Verhältnisse bestätigen. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass die beiden Halbschwestern während des Zusammenlebens ganz offensichtlich ein inniges Verhältnis zueinander pflegten. Die Straf- und Zivilklägerin 3 musste regelmässig die Betreuung von J.________ übernehmen, da die Mutter ihre Betreuungsaufgaben aufgrund psychischer Probleme offenbar teilweise nicht bewältigen konnte. Der Vater seinerseits hat sich – offenbar aufgrund seines Alkoholkonsums – gar nicht um die Kinder gekümmert (vgl. Beistandsbericht vom 18. September 2009, pag. 588, wo ebenfalls von Alkoholkonsum des Kindsvaters die Rede ist). Die Eltern von J.________ sind teilweise einfach verschwunden, wobei die Straf- und Zivilklägerin 3 die kleine Halbschwester jeweils auch während dieser Zeit betreute. Die schwierigen familiären Verhältnisse haben die beiden Halbschwestern offensichtlich besonderes «zusammengeschweisst». Dieses innige Verhältnis hat sich auch nach der räumlichen Trennung nicht wesentlich verändert. Zwar konnten sich die beiden Mädchen nach dem Auszug der Strafund Zivilklägerin 3 nicht mehr täglich sehen. Dennoch hatten sie weiterhin einen intensiven telefonischen und schriftlichen (über Social Media) Kontakt. Zudem haben sie sich jeweils für Feiertage und Geburtstage verabredet und sich auch ansonsten regelmässig besucht. Die Straf- und Zivilklägerin 3 fühlte sich auch nach ihrem Auszug verantwortlich für ihre Halbschwester und hat sie – nachdem sie während des Zusammenlebens zu einer Art Ersatzmutter für diese geworden war – weiterhin unterstützt. Die belegten schwierigen familiären Verhältnisse, das von der Straf- und Zivilklägerin 3 glaubhaft geschilderte innige Verhältnis zur Halbschwester und insbesondere der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 – gerade wegen den schwierigen Verhältnissen – offensichtlich eine Art Ersatzmutter für J.________ darstellte (dies auch nach der räumlichen Trennung), lässt sich die Intensität der Bindung zum Opfer vorliegend in ihrer Qualität mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten vergleichen. Mithin ist die Kammer der Ansicht, dass die Straf- und https://www.swisslex.ch/doc/aol/381b25e8-1b08-4fc8-8926-e11cf51f7cf2/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link
10 Zivilklägerin 3 der Verstorbenen besonderes nahe stand, weshalb die Zulassung von G.________ als Straf- und Zivilklägerin nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 1. Juli 2016 (pag. 440 ff.) vorgeworfen, sich der fahrlässigen Tötung, begangen am 13. Oktober 2011, nach dem Mittagessen, in der Zeit von ca. 14.00 Uhr bis 14.40 Uhr, in X.________, Weg zur ersten Abseilstelle in der Y.___schlucht z.N. J.________, schuldig gemacht zu haben. Zur Last gelegt wird ihm folgender Sachverhalt (pag. 440 f.): Anlässlich eines bei der Alpinschule X.________ gebuchten Klettertages befand sich J.________ am 13.10.2011 unter der Führung des A.________ als verantwortlichem Bergführer und in Begleitung von L.________ auf dem Weg hinunter zur ersten Abseilstelle in der Y.___schlucht, als sie vom Weg in die Schlucht hinunter stürzte und ins Wasser fiel. Sie verstarb kurz nach ihrer Bergung auf dem Flug ins Spital. Obwohl A.________ bekannt war, dass J.________ und L.________ jung und unerfahren waren, und es sich bei J.________ um ein grosses und schweres Mädchen handelte, unterliess es A.________ als verantwortlicher Bergführer, den Weg hinunter zur ersten Abseilstelle in der Y.___schlucht mit J.________ und L.________ am Seil zu begehen, oder aber ein Fixseil zu installieren und die Mädchen daran zu sichern. A.________ handelte damit pflichtwidrig. Durch Begehen des Weges zur ersten Abseilstelle am Seil oder an einem zuvor installierten Fixseil als pflichtgemässem Vorgehen hätte der Tod der J.________ mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden können. 11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz fasste den rechtserheblichen Sachverhalt nach Würdigung sämtlicher Beweismittel wie folgt zusammen (pag. 1005): Anlässlich eines bei der Alpinschule X.________ gebuchten Klettertages befand sich J.________ am 13.10.2011 unter der Führung des diplomierten Bergführers A.________ und in Begleitung ihrer Freundin L.________ ungesichert auf dem Weg hinunter zur ersten Abseilstelle in der Y.___schlucht, als sie aus ungeklärten Gründen stolperte und vom Weg in die Schlucht kopfüber hinunter stürzte und ins Wasser fiel. Die sturzbedingten Verletzungen waren nicht todesursächlich. J.________ verstarb aufgrund einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirnes bei Verlegung der Atemwege mit Wasser. Sie verstarb kurz nach ihrer Bergung auf dem Flug ins Spital am 13.10.2011 um 12.50 Uhr (recte: 15.50 Uhr; Abbruch der Reanimationsmassnahmen). Beim Weg zur Abseilstelle handelt es sich um einen nicht offiziellen Wanderweg, der zirka 40 bis 50 cm breit ist. Im Bereich der Absturzstelle befinden sich waagrecht eingebaute Rundhölzer, die bergseits im Gelände und talseitig auf zwei dünnen Tannenstämmen aufliegen. Die Einstufung des Weges entspricht dem Schwierigkeitsgrad T2 der SAC-Berg- und Alpinwanderskala, ergänzt durch Elemente aus der Stufe T3. Am Unfalltag war der Weg feucht und mit Laub übersät. A.________ übte mit den Mädchen vor der Begehung des Weges das Abseilen und wies sie bezüglich des Abstiegs zur ersten Abseilstelle darauf hin, dass sie nicht rennen und auf den Boden achten sollen. Den Mädchen war zudem aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten bewusst, dass in der Schlucht ein Fluss fliesst.
11 Im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen hielt die Vorinstanz zwar dafür, dass der Beschuldigte ein Stolpern von J.________ mit anschliessendem tödlichem Sturz in die Y.___schlucht hätte voraussehen können. Auch die Vermeidbarkeit bejahte die Vorinstanz, denn mit einem Anseilen der Mädchen oder mit einer Installation eines Fixseils wäre der Erfolg (Tod von J.________) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Dagegen habe auf dem Weg zur Abseilstelle, der leichter als T4 zu qualifizieren sei, keine Anseilpflicht bestanden. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn der Beschuldigte eine grosse Gruppe von Personen in die Schlucht hätte führen müssen oder schlechte Witterungsverhältnisse geherrscht hätten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das Wetter sei trocken gewesen, wenn auch der Weg feucht und mit Laub bedeckt gewesen sei. Schliesslich könne man auf diesem Weg auch bei trockenen Verhältnissen stolpern. Der Beschuldigte habe zudem die physischen und psychischen Fähigkeiten der beiden Mädchen richtig eingeschätzt. Insbesondere sei die körperliche Konstitution von J.________ nicht als nachteilig einzuschätzen gewesen, wie es das Vormittagsprogramm gezeigt habe. Die Ausrüstung der Mädchen sei in Ordnung gewesen, die Instruktion der beiden vor und während der Expedition hinreichend. Der Beschuldigte habe sich demnach im Bereich des erlaubten Risikos bewegt und sei deshalb freizusprechen. 12. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 12.1 Argumente der Straf- und Zivilklägerin 1 Die Straf- und Zivilklägerin 1 bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe zu Recht bejaht, dass der Erfolg – zumindest in den groben Zügen – voraussehbar gewesen sei. Die vom Gutachter I.________ genannten Absturzursachen (insb. Ausrutschen, Stolpern und Einknicken) seien für den Beschuldigten ohne weiteres erkennbar gewesen, wobei mit der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass J.________ gestolpert sei. Am Augenschein habe man denn auch gesehen, dass ein Stolpern auf diesem Weg aufgrund der Wurzeln, der kaum erkennbaren Armierungseisen (da laubbedeckt) etc. eine allgegenwärtige Gefahr darstelle. Da der Beschuldigte den Weg zur Abseilstelle in die Y.___schlucht vorgängig nicht kontrolliert habe, hätte er die Mädchen auf diese (Stolper-)Gefahren hinweisen müssen. Der allgemeine Hinweis, man solle aufpassen und nicht rennen, genüge nicht. Ein Bergführer müsse alles vorkehren, damit ein Gast eine (absturzgefährdete) Stelle sicher begehen könne. Für die Beurteilung, ob eine Sorgfaltspflicht verletzt worden sei, seien einzig die konkreten Verhältnisse – und nicht generell abstrakte Normen – massgebend. Vorliegend hätten auf dem fraglichen Weg eine Stolperund damit auch eine Absturzgefahr bestanden. Daran ändere nichts, dass sich die Mädchen am Morgen trittsicher gezeigt hätten. Ohnehin liessen sich die morgendlichen Aktivitäten (Spassprogramm) nicht mit dem Nachmittagsprogramm vergleichen, denn am Morgen seien die Mädchen immer gesichert gewesen und es habe keine Gefahr bestanden. Weiter könne auch der Weg zum Klettergraten, welchen die Mädchen am Vormittag begangen hätten, nicht mit dem Abstieg zur Abseilstelle verglichen werden: Der Weg zum Klettergarten sei – im Gegensatz zum Abstieg in die Y.___schlucht – nur kurz. Zudem befinde sich dort ein Fixseil, welches Sicher-
12 heit vermittle. Zu beachten sei auch, dass jedermann zu jeder Zeit stolpern könne, wenn man unachtsam sei. Zudem sei es notorisch, dass Kinder unachtsamer seien als Erwachsene. Schliesslich sei auch die Konstitution von J.________ zu berücksichtigen. Diese habe sich damals in der Pubertät befunden, was mit dem jugendlichen Verantwortungsbewusstsein korreliere. Weiter habe die Vorinstanz auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs zu Recht bejaht. Auch der Gutachter I.________ habe ausgeführt, dass ein Absturz mit einem «mobilen Seil» oder einem Fixseil hätte verhindert werden können. Was die Grenzen des erlaubten Risikos anbelangt, hält die Straf- und Zivilklägerin 1 das Folgende fest: Ein Bergführer müsse seine Gäste ausführlich instruieren, sofern er auf eine Seilsicherung verzichte. Die Instruktion solle dabei Respekt schaffen, aber keine Angst vermitteln. Gemäss dem Gutachten von I.________ könne unter 4 Voraussetzungen auf eine Seilsicherung verzichtet werden (Verweis auf S. 17 f. des Gutachtens, pag. 1240 f.). Erste Voraussetzung sei, dass der Bergführer den Gästen klar mache, dass sie vor dem Start und / oder vor den Schlüsselstellen besonders vorsichtig sein müssten. Die pauschalen Hinweise des Beschuldigten, die Mädchen sollten auf die Füsse achten und aufpassen, wohin sie treten, würden aber keineswegs genügen. Vielmehr wäre es seine Pflicht gewesen, die Mädchen auf die konkrete Todesgefahr hinzuweisen. Zwar müsse man Kindern keine Angst machen. Es sei aber zwingend, dass man diesen Respekt aufzeige. Dies gelinge aber nur, wenn man ihnen die konkreten Gefahren umfassend darlege. Vorliegend seien die Mädchen nicht über die Gefahren (Zugangsweg, Schlucht, Gesamthöhe der Abseilstelle, latente Absturzgefahr) aufgeklärt worden und es sei unverständlich, weshalb der Beschuldigte den Mädchen die Abseilstelle nicht zuerst von der gegenüberliegenden Hangseite gezeigt habe. Denn damit wäre den Mädchen bewusst geworden, dass der Abstieg gefährlich und eine Unvorsichtigkeit sogar lebensgefährlich sei. Die Mädchen seien aber von absolut sicheren Verhältnissen ausgegangen und hätten vor den Gefahren – da sie diese eben nicht gekannt hätten – keinen Respekt gehabt. Hinzu komme, dass man Kindern nicht die volle Verantwortung übertragen könne. Der Beschuldigte habe die Mädchen ungenügend aufgeklärt und trotzdem auf eine Seilsicherung verzichtet, womit er seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Schliesslich weist die Straf- und Zivilklägerin 1 darauf hin, dass sich die drei vom Gutachter erwähnten Schlüsselstellen direkt hintereinander befinden würden. Folglich handle es sich nicht um einzelne Schritte (wo «Hilfe stehen» genüge), sondern um ein kurzes Stück, welches die Sicherung durch ein Fixseil erfordere (Verweis auf Anhang 7 des Gutachtens). 12.2 Argumente der Straf- und Zivilklägerin 3 Die Straf- und Zivilklägerin 3 bringt in oberer Instanz im Wesentlichen dieselben Argumente vor, die sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hatte und mit denen sich grösstenteils bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hat. Sie macht im Wesentlichen (erneut) geltend, es sei – insb. aufgrund der Aussagen von L.________ – davon auszugehen, dass der inoffizielle, ungemein steile und gefährliche Weg zur Abseilstelle damals nass und glitschig gewesen sei. Bereits aus
13 diesem Grund hätte der Beschuldigte die beiden Mädchen zwingend mit einem Seil sichern müssen. Hinzu komme, dass J.________ aufgrund ihrer ausserordentlichen Konstitution physisch schwerfällig und ungelenk gewesen sei und daher nur über eine eingeschränkte Trittsicherheit und Beweglichkeit verfügt habe. Dementsprechend sei J.________ sowohl von der Mutter als auch von ihrer Halbschwester als tollpatschig bezeichnet worden. Weiter ist die Straf- und Zivilklägerin 3 der Ansicht, dass der Beschuldigte die beiden Mädchen auf die Todesgefahr hätte hinweisen müssen, um die Risiken zu minimieren. Der Hinweis an die Mädchen, dass sie aufpassen sollten, genüge nicht und sei eine inhaltslose Floskel. Angesicht des Umstandes, dass die Mädchen nicht über die Todesgefahr aufgeklärt worden seien, sei es auch nicht verwunderlich, dass J.________ gemäss den Aussagen von L.________ keine Angst gehabt habe. Soweit der Beschuldigte und der Gutachter argumentieren würden, dass die beiden Mädchen beim Abstieg in die Schlucht deshalb nicht angeseilt worden seien, weil sich die beiden am Morgen nach Feststellung des Beschuldigten gut angestellt hätten (insb. trittsicher), verfange dies nicht. Denn die morgendlichen Aktivitäten liessen sich nicht mit dem ungesicherten Abstieg in die gefährliche Schlucht vergleichen. Der Beschuldigte als Profi könne sich unter keinen Umständen auf Analogien zu den spielerischen Morgenaktivitäten berufen, da am Morgen gerade kein steiler Abstieg in eine lebensgefährliche Schlucht stattgefunden habe. Deshalb könnten die morgendlichen Aktivitäten keine rechtfertigende Grundlage darstellen, um ungeübte Kinder beim offensichtlich riskanten Abstieg in eine Schlucht nicht anzuseilen. Ferner führt die Straf- und Zivilklägerin 3 aus, dass auch das neue Gutachten von Herrn I.________ nicht wirklich weiterhelfe. Denn auch dieses Gutachten beantworte die Frage nicht, ob 13-jährige Kinder (welche nicht über die Risiken aufgeklärt worden seien) im gleichen Mass wie Erwachsene eine Selbstverantwortung zu trägen hätten. Aufgrund der dargelegten Umstände sowie aufgrund seiner Fachkenntnisse und grossen Erfahrung hätte der Beschuldigte als versierter Bergführer die beiden Mädchen beim Abstieg in die Schlucht zwingend anseilen und damit sichern müssen. Weil er dies mutwillig unterlassen habe, habe er die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten und die ihm obliegende erhöhte Sorgfaltspflicht verletzt. 12.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht im oberinstanzlichen Verfahren geltend, die Vorinstanz habe die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit im Ergebnis zu Recht bejaht. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz, wenn sie zur Begründung der Voraussehbarkeit u.a. ausführe, die Wahrscheinlichkeit, dass jemand auf dem fraglichen Weg stolpere und dabei seitlich kopfüber in die Schlucht stürze, sei eher klein. Denn jedermann könne stolpern und ein Sturz in die Y.___schlucht sei tödlich. Die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs im Falle eines Stolperns auf dem besagten Wegstück sei damit sehr gross (Verweis auf die Frage/Antwort 9 des
14 Gutachtens). Klar sei auch, dass der Erfolg hätte vermieden können (mittels Seilsicherung). Entscheidend sei vorliegend die Frage nach dem erlaubten Risiko. Konkret stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte die Mädchen mit einem Seil hätte sichern sollen. Die Vorinstanz habe sich auf das Gutachten von M.________ abgestützt. Wie mit Beschluss vom 27. März 2018 (pag. 1065 ff.) aber zu Recht festgestellt worden sei, leide dieses Gutachten offensichtlich an verschiedenen Mängeln; auf dieses Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Oberinstanzlich sei daher einzig das (neue) Gutachten von I.________ zu beachten; dieses Gutachten sei – abgesehen von wenigen Ausnahmen – schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere die Antwort 23 des neuen Gutachtens. Denn es bleibe unberücksichtigt, dass Kinder resp. Jugendliche Gefahren nicht richtig einschätzen könnten. Zwar seien die Ausführungen des Gutachters, was unter besonderer Betreuung zu verstehen sei, wohl zutreffend. Hinsichtlich des 1. Punkts werde im Gutachten aber nicht ausgeführt, weshalb der Hinweis an die Mädchen, sie müssten sich vorsichtig verhalten, ausreichen sollte. Angesichts der drohenden Gefahr seien die Ermahnungen des Beschuldigten (auf Füsse achten, nicht springen) keineswegs ausreichend gewesen. Punkt 2 (langsames Tempo bei den Schlüsselstellen) habe der Beschuldigte wohl erfüllt. Den 3. Punkt habe der Beschuldigte nur teilweise erfüllt, denn es sei dem Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, J.________ physisch Hilfe zu leisten, da sich diese – gemäss Gutachten – ca. 2 bis 3 Meter hinter dem Beschuldigten befunden habe. Insoweit sei das Gutachten aber auch widersprüchlich resp. nicht nachvollziehbar, wenn an anderer Stelle ausgeführt werde, dass ein Abstand von 2 bis 3 Meter führungstechnisch in Ordnung sei. Weiter habe der Beschuldigte selber ausgesagt, er sei damals bereits am Fixseil eingehängt gewesen, als J.________ gestürzt sei. Somit hätte er J.________ ohnehin nicht retten können. Was den 4. Punkt anbelange, so mache dieser nur beschränkt Sinn. Zwar habe der Beschuldigte anlässlich des Vormittagsprogramms wohl wichtige Erkenntnisse über die Trittsicherheit der Mädchen gewinnen können. Ein Stolpern sei aber jederzeit – auch in völlig unproblematischen Situationen – möglich. Vorliegend handle es sich beim fraglichen Wegabschnitt um einen steilen Weg mit unregelmässigen Holztritten (teils vermodert) und etlichen Stolperhindernissen (Wurzeln, Armierungseisen). Mithin sei das Stolperrisiko auf diesem Weg sehr hoch. Sofern eine Person auf diesem Weg auch tatsächlich stolpere, sei der Sturz resp. der weitere Verlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit tödlich. Angesichts dieses erhöhten Risikos seien auch höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen. Zudem handle es sich um Kinder/Jugendliche, welche dem Beschuldigten anvertraut worden seien. Seien aber tödliche Folgen derart wahrscheinlich, so habe der Beschuldigte – indem er die Kinder nicht angeseilt habe – die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten. Selbst wenn der Beschuldigte aber die Kinder umfassend über die Gefahren aufgeklärt hätte, so hätte er dennoch nicht auf eine Seilsicherung verzichten dürfen, da Todesgefahren niemals der Eigenverantwortung der Kinder überlassen werden dürften.
15 12.4 Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte führt zum Sachverhalt aus, die Absturzstelle befinde sich gemäss dem Gutachten von I.________ bei der Schlüsselstelle 3 oder im kurzen Flachstück danach (Frage/Antwort 23 des Gutachtens). Weiter ergebe sich aus den Aussagen von L.________ (keine Angst, aber Respekt) und des Beschuldigten, dass er die Mädchen genügend instruiert habe. Was den Abstand zwischen dem Beschuldigten und den Mädchen anbelange, habe der Gutachter ausgeführt, dass der Abstand von J.________ zu L.________ rund 2 bis 3 Meter betragen habe. Entgegen den Ausführungen der Straf- und Zivilklägerinnen sei sodann nicht erstellt, dass die Armierungseisen bereits im Jahr 2011 so stark wie heute zum Vorschein gekommen seien. Schliesslich liessen sich für die Behauptung, wonach J.________ tollpatschig gewesen sei, den Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Zum Rechtlichen führt der Beschuldigte aus, dass sich die Frage, ob eine Seilsicherung notwendig sei, nicht generell abstrakt beantworten lasse. Die Vorsicht, zu der ein Bergführer damals verpflichtet gewesen sei, richte sich vielmehr nach den konkreten Umständen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Der Gutachter habe bestätigt, dass das Vormittagsprogramm geeignet gewesen sei, dem Beschuldigten wichtige Erkenntnisse über die Fähigkeiten von J.________, insb. deren Trittsicherheit, zu vermitteln. Der Beschuldigte als erfahrender Profi habe aufgrund des Vormittagsprogramms ausschliessen können, dass J.________ wegen ihres Alters oder ihrer Konstitution Probleme gehabt habe. Es hätten absolut keine Anzeichen bestanden, dass J.________ den Abstieg nicht meistern könnte. Zu berücksichtigen sei weiter, dass man auch unter den Jugendlichen unterscheiden müsse, denn manche seien etwas quirliger, manche ruhiger usw.; Pauschalisierungen – wie es die Generalstaatsanwaltschaft mache – seien nicht angezeigt. Auch der Gutachter spreche in seinem Gutachten nirgends davon, dass bei Kindern oder Jugendlichen generell eine Anseilpflicht bestehe. J.________ habe sich als verantwortungsbewusstes Mädchen gezeigt, weshalb der Beschuldigten gegenüber ihr keine erhöhte Vorsicht habe walten lassen müssen. Unter Verweis auf Antwort 23 des Gutachtens hält der Beschuldigte sodann fest, dass eine Anseilpflicht nur dann bestehe, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Solche besonderen Umstände hätten damals nicht vorgelegen: Die Witterung sei in Ordnung gewesen und weder aus den Aussagen von L.________ noch des Beschuldigten würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass J.________ unzuverlässig, schlampig, übermotiviert oder impulsiv gewirkt hätte. Der Beschuldigte habe auch die Bedingungen erfüllt, unter welchen auf eine Seilsicherung verzichtet werden dürfe: Anlässlich der Einvernahme in der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung habe der Beschuldige bestätigt, dass er die Mädchen schrittweise informiert und aufgeklärt habe. Er habe auch geschildert, dass der Abstieg zur Abseilstelle zunächst gut verlaufen sei und er auf entsprechende Nachfrage hin von den Mädchen jeweils ein positives Feedback erhalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Mädchen genügend und richtig instruiert habe. Mithin habe der Beschuldigte die Grenzen des erlaubten Risikos nicht überschritten.
16 13. Relevanter Sachverhalt 13.1 Vorbemerkungen Der massgebliche Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten. Auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt kann daher grundsätzlich verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 11). Darüber hinaus führte die Kammer oberinstanzlich einen eigenen Augenschein durch (pag. 1180 ff.), bei dem sie sich ein eigenes Bild von den örtlichen Verhältnissen und dem Vorgehen des Beschuldigten machen konnte. Weiter holte die Kammer im oberinstanzlichen Verfahren ein neues Gutachten bei I.________ ein, welches sich insbesondere zur Frage des korrekten Verhaltens in einer Situation, wie sie vorliegend zu beurteilen ist, äussert. Die Kammer erachtet das Gutachten – wie auch das Ergänzungsgutachten – als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Abgesehen von wenigen Ausnahmen – auf welche, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen wird – ist dies grundsätzlich auch unter den Parteien unbestritten. Schliesslich wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin 3 sowie der Gutachter I.________ nochmals einvernommen. Diese oberinstanzlich erhobenen Beweise tragen massgeblich zum relevanten Sachverhalt bei. Es drängen sich daher folgende Ergänzungen und Präzisierungen auf: 13.2 Ablauf des Klettertags am Vormittag Vor dem 13. Oktober 2011 besprach der Beschuldigte das Tagesprogramm für die beiden Mädchen mit der Grossmutter von L.________ per Telefon. Nach seinen Aussagen habe er für die beiden Mädchen ein Programm ausgewählt, das grundsätzlich alle Gäste absolvieren könnten, die eine durchschnittliche Fitness aufweisen würden. Am 13. Oktober 2011 trafen sich der Beschuldigte, die beiden Mädchen und die Grossmutter von L.________ vor deren Hotel. Dabei fragte die Grossmutter den Beschuldigten noch, ob er das Schuhprofil von L.________ für genügend halte. Auch das Schuhprofil von J.________ habe er geprüft und für gut befunden (Protokoll Augenschein [AugProt.] S. 10, pag. 1189). Anschliessend fuhr die Gruppe mit dem Auto des Beschuldigten bis zur Abzweigung zum Klettergarten (AugProt. S. 4, pag. 1183). Dort parkierte der Beschuldigte sein Fahrzeug und die Grossmutter von L.________ wurde verabschiedet, da sie den Zustieg zum Klettergarten nicht bewältigen konnte (pag. 1402 Z. 15 f.). Die drei machten sich – nachdem sie Klettergurt und Helm montiert hatten – auf den kurzen Weg (ca. 3 Minuten von der Strasse weg) zum Klettergarten. Dabei musste ein ca. 10 Meter langer und gut gestufter Felsaufschwung überstiegen werden, was mit Hilfe eines fixen Drahtseils geschah (AugProt. Fotos 2 bis 4, pag. 1184 f.). Der Beschuldigte instruierte die beiden Mädchen vorher, wie sie diese Stelle zu begehen haben, nämlich dass sie die linke Hand freihalten sollten, um sich am Fixseil halten zu können. Zudem wies er die Mädchen darauf hin, dass sie achten sollten, wohin sie treten (AugProt. S. 4, pag. 1183). Sie seien dann im Gänsemarsch hochgestiegen. Während des Gehens habe er (der Beschuldigte) laufend Bemerkungen ge-
17 macht und Instruktionen zum Verhalten gegeben. Er sei vorangestiegen und habe die beiden Mädchen beobachtet, wie sie diese etwas ausgesetzte Steilstufe überwunden hätten (AugProt. Foto 4 und S. 11 Abs. 3 und 4, pag. 1185 und 1190). Dabei habe er festgestellt, dass die Mädchen beim Hochsteigen der kurzen Steilstufe keine Probleme gehabt hätten (pag. 1402 Z. 31). Der Experte qualifizierte diesen Wegabschnitt (Weg von der Strasse zum Klettergarten) als T2 in der SAC- Wanderwegskala (S. 11 und Anhang 1 des Gutachtens, pag. 1234 und 1244). Im Klettergarten führte der Beschuldigte die Mädchen – nach Anziehen der Kletterschuhe – in die Knoten- und Sicherungstechnik ein und demonstrierte ihnen am Fels, wie gebouldert und man dabei durch den Partner «beschattet» werde («spotten»; AugProt. S. 7 und Fotos 6 bis 8, pag. 1186 f.). Nach der Erinnerung des Beschuldigten haben sich die Mädchen dabei gegenseitig gespottet (pag. 1402 Z. 37 f.). Auch beim Bouldern habe er (der Beschuldigte) bei den Mädchen keine (speziellen) Probleme oder Unsicherheiten feststellen können (pag. 1402 Z. 42). Anschliessend weihte der Beschuldigte die beiden Mädchen ins Top-Rope-Klettern ein und zeigte ihnen, wie man sich gegenseitig sichert (AugProt. S. 9, pag. 1188). Die Mädchen kletterten auf unterschiedlich schwierigen Routen (Schwierigkeitsstufen zwischen 3 bis 5a) ca. 15 Meter die Felswand hoch, wobei sie sich nach der Erinnerung des Beschuldigten unter seiner Aufsicht gegenseitig selbständig sicherten und – nach Erreichen des Fixquerseils – wieder abliessen (AugProt. S. 9 f. und Foto 9, pag. 1188 f.; pag. 1403 Z. 4). Hierbei sei der Gewichtsunterschied zwischen den beiden Mädchen etwas zum Tragen gekommen, denn die schwerere Person ziehe die leichtere Person, welche sichere, meist etwas hoch (pag. 1403 Z. 7 f.). Nach dem Klettern zogen sie sich die Kletterschuhe wieder aus und gingen zurück auf die Strasse zum Auto des Beschuldigten. Dabei passierten sie auf dem Rückweg erneut die kurze Steilstufe, wobei der Beschuldigte wiederum voranging und kontrollierte, wie die Mädchen den Abstieg mit Hilfe des Fixseils bewältigten (Aug- Prot. S. 11, pag. 1190). Beim Abstieg sind dem Beschuldigten wiederum keine Probleme/Unsicherheiten bei den Mädchen aufgefallen (pag. 1403 Z. 12). Nach dem Klettergarten machte sich die Dreiergruppe auf den Weg zum Seilpark bei der N.___brücke. Den Abstieg auf dem Pfad von der Strasse zur Brücke über den O.__bach bewältigten die beiden Mädchen ungesichert und selbständig ohne Beisein des Beschuldigten. Dieser fuhr unterdessen mit seinem Personenwagen über die Strasse zur Brücke hinunter, wo er wieder auf J.________ und L.________ traf. Der Experte qualifizierte diesen Pfad schwierigkeitsmässig als T1 (S. 11 des Gutachtens, pag. 1234). Der Weg ist heute ca. 85 cm breit und durch künstliche Holzstufen gut ausgebaut (AugProt. S. 13 bis 17, pag. 1192 bis 1196). Dies war im Zeitpunkt des hier fraglichen Vorfalls jedoch noch nicht der Fall, denn der Weg wurde im Juni 2015 saniert (AugProt. S. 17, pag. 1196). Die talseitige Hangneigung des Wegs beträgt stellenweise 35 bis 40 Grad, wobei der Hang über eine Stützmauer auf die Strasse führt (AugProt. S. 14 und Fotos 11 bis 18, pag. 1192 ff.). Anlässlich des Augenscheins konnte sich die Kammer von der Steilheit dieses Hangs selber überzeugen. Dennoch traute der Beschuldigte den Mädchen aufgrund ihres Alters zu, dass sie diesen Pfad alleine bewältigen können. Auch an-
18 sonsten hat – nach Einschätzung des Beschuldigten – nichts gegen einen selbständigen Abstieg gesprochen (pag. 1403 Z. 21 f.). Anschliessend begaben sich die drei in den Seilpark, wo der Beschuldigte seine beiden Gäste – nach Montieren des Helms und Klettersteigsets – instruierte, wie sie sich im Seilpark zu bewegen haben, wie das Einklinken in die Sicherungsseile funktioniert etc. Daraufhin übten die Mädchen diese Abläufe bei der Übungsanlage knapp über Boden selbständig, aber unter Aufsicht des Beschuldigten (AugProt. S. 20 und Fotos 25 und 26, pag. 1199 f.). Im Anschluss zeigte der Beschuldigte den Mädchen die Tyroliennes über dem O.__bach und «fuhr» mit ihnen auf der Tyrolienne über den Bach. Auf der anderen Seite des Baches zeigte er ihnen, wie man aussteigen und zu Fuss selbständig hochsteigen muss, um bei einer anderen Tyrolienne wieder auf das ursprüngliche Ufer zurückkehren zu können. Nach Feststellung, dass die Mädchen diese Technik beherrschten, liess der Beschuldigte sie alleine via Tyrolienne mehrfach über den O.__bach hin- und herfahren. Die beiden Mädchen haben sich dabei jeweils selber von der einen zur anderen Tyrolienne umgehängt. Zudem haben sie die Zugangswege zu den Plattformen der Tyroliennes, wie auch den alten, leicht abschüssigen Zustieg zum Seilpark inkl. Hühnerleiter (dorfseitig; vgl. AugProt. Fotos 21 und 22, pag. 1197 f.), jeweils selbständig und ungesichert ohne Schwierigkeiten bewältigt (vgl. pag. 1403 Z. 31 f., pag. 1407 Z. 12 und Z. 19 ff.). L.________ und J.________ nahmen im Seilpark sodann weitere Hindernisse in Angriff. So begingen sie selbständig das Seil einer Seilbrücke unterhalb der Strassenbrücke (AugProt. Foto 28, pag. 1202), seilten sich selbständig an der vorinstallierten Abseilstelle auf der N.___brücke ab und stürzten sich von der Brücke in einem Pendelsprung in die Tiefe, wobei sie vom Beschuldigten an einem Seil gesichert wurden (AugProt. Fotos 23 und 24, pag. 1198 f.). Um von einem Hindernis zum andern zu gelangen, mussten die Mädchen immer wieder mehr oder weniger steile Pfade und Wegstücke – ohne Sicherung – begehen, die ein gewisses Geschick für das Gehen im schwierigen Gelände voraussetzen (S. 12 des Gutachtens, pag. 1235); auch davon konnte sich die Kammer anlässlich des Augenscheins selber überzeugen. Nach Angaben des Beschuldigten haben sich die Mädchen sowohl im Klettergarten als auch im Seilpark gut bewegt und auch seine Anweisungen gut umgesetzt (pag. 1404 Z. 12 f.). Dass eines der beiden Mädchen unkonzentriert gewesen wäre, habe er nicht feststellen können (pag. 1404 Z. 17). Auch hätten seine beiden Gäste weder bei einem der Posten im Seilpark noch bei einer Kletterroute Angst oder Unsicherheiten geäussert (pag. 1404 Z. 28). Ganz generell habe es kein Indiz dafür gegeben (weder ein Ausrutschen noch ein Stolpern), dass sich die Mädchen unsicher fühlen würden oder sonst etwas nicht stimme würde (pag. 1407 Z. 3 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er das Können der beiden Mädchen bereits zu Beginn des Klettertags positiv eingeschätzt habe; diese Einschätzung habe sich im Verlauf des Vormittags während den verschiedenen Aktivitäten bestätigt (pag. 1404 Z. 38). Entsprechend habe es keine Anzeichen dafür gegeben, weshalb auf das Abseilen in der Y.___schlucht hätte verzichtet werden sollen (pag. 1404 Z. 40).
19 13.3 Zur sportlichen Leistungsfähigkeit von L.________ und J.________ Zumindest L.________ hatte im Vorfeld des Klettertages schon Wanderungen unternommen. Beide Mädchen waren zuvor jedoch noch nie geklettert oder in einem Seilpark gewesen. Sie hatten auch noch nie eine Abseilübung (wie die in der Y.___schlucht vorgesehene) mitgemacht. Nach Beobachtung des Beschuldigten waren die beiden Mädchen sehr motiviert, lernten schnell und machten einen vitalen Eindruck (pag. 28 Z. 23 f.). L.________ sei etwas «zwaschplig» gewesen, J.________ etwas ruhiger (pag. 29 Z. 74). Der Beschuldigte hatte von den Mädchen über deren Können keine Informationen, sie mussten für das vorgesehene Programm grundsätzlich einfach «fit» sein. Nach Ausführungen des Beschuldigten sehe man die anderen Sachen dann, während dem man es mache und wie weit man gehen könne, man könne auch immer wieder stoppen (pag. 33 Z. 62 ff.). Die beiden Mädchen hätten es im Klettergarten und im Seilpark gut gemacht, sie seien zuverlässig und motiviert gewesen und hätten Spass an der Sache gehabt, so wie es sein sollte (pag. 34 Z. 92-95). Zudem hätten sie auch die ausgesetzten Passagen gut gemeistert (pag. 36 Z. 168 f.). Am Augenschein führte der Beschuldigte sodann aus, die Mädchen hätten Freude am Bouldern und Toprope-Klettern gehabt, es sei aber wahrscheinlich etwas anstrengend für sie gewesen (AugProt. S. 11 Abs. 6, pag. 1190). Dem Beschuldigten sind weder im Klettergarten noch im Seilpark koordinative oder motorische Schwierigkeiten bei L.________ oder J.________ aufgefallen (pag. 1403 Z. 31 und Z. 38 f.). An dieser Stelle sei erwähnt, dass der Beschuldigte als erfahrener Bergführer in der Lage ist, die Fähigkeiten seiner Gäste, welche diese für einen solchen Klettertag mitbringen müssen (etwa Trittsicherheit), richtig einzuschätzen. Auch der Experte I.________ führt in seinem Gutachten aus, dass ein Bergführer es gewohnt sei, die Fähigkeiten von Gästen schnell einzuschätzen (Gutachten S. 12, pag. 1235). Mithin war der Beschuldigte aufgrund seiner grossen Erfahrung (insb. auch mit Jugendlichen) ohne weiteres in der Lage, die Fähigkeiten der beiden Mädchen aufgrund der vorgenommenen Aktivitäten korrekt einzuschätzen. Was die behauptete Tollpatschigkeit von J.________ anbelangt, konnte der Beschuldigte keine entsprechenden Feststellungen machen. Weiter ergaben sich im Verlauf des Klettertages auch keine Hinweise, dass J.________ aufgrund ihrer Konstitution (Grösse und Gewicht) nicht in der Lage gewesen wäre, das vorgesehene Programm zu absolvieren. Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass ihm nichts Negatives aufgefallen sei. J.________ habe keine motorischen Schwierigkeiten gehabt, denn dies wäre ihm sofort aufgefallen (pag. 1403 Z. 38 f.). Auch L.________ führte aus, dass J.________ trotz ihrer Grösse und ihres Gewichts keine Probleme mit dem Programm gehabt habe (pag. 869 Z. 17). Dass J.________ tollpatschig oder aufgrund ihrer Konstitution physisch schwerfällig und ungelenk gewesen wäre und daher nur über eine einschränkte Trittsicherheit und Beweglichkeit verfügt hätte, trifft damit offensichtlich nicht zu; für diese Behauptung liegen in den Akten keinerlei Hinweise vor.
20 13.4 Fortsetzung des Klettertages am Nachmittag vor der Begehung des Weges zur Abseilstelle Nach dem Mittagessen im Seilpark stand das Abseilen über zwei Stufen in die Y.___schlucht auf dem Programm. Dazu fuhr der Beschuldigte mit den beiden Mädchen im Auto in die Nähe des Einstiegs zur Y.___schlucht. Dort zogen alle drei wiederum das Klettersteigset und den Helm an. Anschliessend folgte ein Übungsteil neben dem Einstieg bei einem Baum und darunter gespanntem waagrechten Seil. Die beiden Mädchen wurden vom Beschuldigten von der Holzplattform beim Baum (Standort des Beschuldigten auf Foto 29 des AugProt., pag. 1203) zum waagrechten Seil am Rand eines Pfads hinunter abgeseilt. Unten angekommen mussten sich die Mädchen mit ihren beiden Sicherungsschlingen am waagrechten Seil zuerst selbst sichern, bevor sie sich vom Abseilstrang lösten. Diese Übungsanlage entsprach der Situation nach der ersten Abseilstelle, wo sie, am Boden angekommen, sich an einem dort befindlichen waagrechten Sicherungsseil hätten sichern sollen (vgl. AugProt. S. 23, pag. 1202). Daraufhin nahmen die drei den Weg zur Abseilstelle unter die Füsse. Zur Instruktion vgl. unten Ziff. 13.6. 13.5 Charakterisierung des Weges zur Abseilstelle Zum eigentlichen Verlauf des Weges kann auf das oberinstanzliche Augenscheinprotokoll verwiesen werden (AugProt. S. 25 bis 28, pag. 1204 ff.). Der Weg zur Abseilstelle ist nicht als Wanderweg markiert. Er ist ca. 40 bis 50 cm breit (hüftbreit) und ca. 50 Meter lang (vgl. Polizeirapport vom 26. Oktober 2011, pag. 5). Auf dem steilen Weg hinunter zur Abseilstelle wurden an zwei Stellen künstliche Stufen/Tritte mit Rundhölzern eingebaut, welche mit Armierungseisen fixiert wurden und der besseren Begehung des Abstiegs dienen. An einigen Stellen befinden sich am talseitigen Wegbodenrand sodann eingebaute Tannenstämme, so dass der Weg selber nicht als abschüssig erscheint. Zusätzlich wird der Weg durch etliche Wurzelwerke gegliedert und vereinzelt bieten randseitige Bäume Halt für die Hände (AugProt. Fotos 30 ff., pag. 1204 ff.). Soweit sich die Privatklägerschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zum Nachweis hervor- resp. freistehender Armierungseisen (heimtückische Stolperfallen) auf Fotos des Gutachters M.________ sowie auf Fotos stützen, welche anlässlich des erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Augenscheins gemacht wurden, kann dem nicht gefolgt werden, denn diese Fotos wurden erst Jahre nach dem Vorfall (in den Jahren 2013, 2016 und 2018) geschossen. Massgebend sind vorliegend einzig die Fotos des KDT auf pag. 20, 21, 72 und 74, welche am Tag nach dem tödlichen Sturz von J.________ gemacht wurden. Auf diesen Fotos sind keine komplett freistehenden Armierungseisen erkennbar. Auch geht aus diesen Fotos hervor, dass die Armierungseisen damals, d.h. im Jahr 2011, nur wenig hervorstanden, d.h. nicht in einem Ausmass wie heute zum Vorschein kamen. Damit übereinstimmend führte im Übrigen auch der Beschuldigte aus, dass die Armierungseisen damals nur unwesentlich aus dem Boden herausgeragt seien (pag. 1409 Z. 1). Dass der Weg bereits damals teils stark hervorstehende und zum Teil freistehende Armierungseisen aufgewiesen hätte, ist damit nicht erwiesen.
21 Der Experte stuft diesen Weg in der Schwierigkeit gemäss SAC-Wanderskala mit T3 ein. Der Experte machte drei Schlüsselstellen aus, wobei er die zweite als die technisch anspruchsvollste bezeichnete (S. 4 des Gutachtens und dazugehörende Fotos, pag. 1227). Besonders auffallend ist der Unterschied des Weges heute im Vergleich zum Unfalltag: Seit dem Jahr 2012 ist der Weg durchgehend mit einem fixen Drahtseil flankiert, an dem sich eine Person mit einer Sicherungsschlinge wie in einem Klettersteig von Fixpunkt zu Fixpunkt sichern kann (vgl. AugProt Fotos 30 ff., pag. 1204 ff.). Der Experte stellte fest, dass auf diesem Weg bei den äusseren Bedingungen am Unfalltag eine Absturzgefahr (gemäss Definition in der Abgrenzung Wanderweg- Kategorien) zu beachten war, dies insbesondere an den erwähnten Schlüsselstellen. Die Absturzgefahr definierte er nach ASTRA-Broschüre «Abgrenzung Wanderweg-Kategorien», wonach Absturzgefahr besteht, «wenn ein Sturz über den Wegrand hinaus aller Wahrscheinlichkeit nicht aufgefangen werden kann und der Stürzende unaufhaltsam in die Tiefe rutscht (…). Als Faustregel ist eine Absturzgefahr dann anzunehmen, wenn der Hang nicht mehr begehbar ist. Ein Hang gilt als nicht begehbar, wenn ein Aufstieg auch unter Zuhilfenahme der Hände sowie allfälliger Greifhilfen wie Pflanzen, Wurzeln oder Felsen für eine Person mit durchschnittlichen Fähigkeiten nicht möglich ist» (Gutachten S. 6 und 24, pag. 1229 und 1247). Anlässlich des Augenscheins stellte der Experte persönlich fest, dass der Hang begehbar war. Dennoch geht der Experte von einer Absturzgefahr aus, weil der Hang unter dem Weg mit einer Länge von 7,2 Meter resp. 11,2 Meter bei 35 resp. 40 Grad Steilheit (je nach Absturzort, vgl. AugProt. S. 37 und Foto 55, pag. 1216) nur relativ kurz ist, bevor er in eine senkrechte Felswand übergeht, weshalb nur wenig Zeit bleibt, um einen Sturz stoppen zu können (Gutachten S. 6, pag. 1229). Laut dem Experten ist zur Begehung dieses Wegabschnitts eine gewisse Trittsicherheit nötig. Allerdings gebe es dabei überall Möglichkeiten, sich mit den Händen an Wurzeln festzuhalten oder sich zu setzen, ohne abzurutschen. Deshalb sei die reine Trittsicherheit nicht so entscheidend, wie z.B. diejenige für die Querung eines harten Schneefeldes. Fast wichtiger als Trittsicherheit sei für die Begehung dieses Wegs die Sorgfalt im Setzen der Füsse und gutes Selbstvertrauen, womit gemeint sei, dass langsam und konzentriert abgestiegen werden müsse, dass man sich hinsetze oder an Wurzeln festhalte, wenn man nicht sicher sei, ob man den nächsten Schritt problemlos machen könne (Gutachten S. 6 f., pag. 1229 f.). Das Mass an Schwindelfreiheit für diesen Weg veranschlagt der Experte als nicht allzu hoch, da der Weg im Wald liege und der Blick unterhalb des Weges nicht direkt in die Tiefe falle (Gutachten S. 7 oben, pag. 1230). Die Kammer konnte sich am Augenschein von der Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen überzeugen. Der Boden erwies sich anlässlich des oberinstanzlichen Augenscheins als trocken. Für den Unfalltag muss gestützt auf die ersten Fotos (pag. 20 f.), die allerdings erst am Tag nach dem Unfall, d.h. am 14. Oktober 2011 aufgenommen wurden (pag. 14), von einem zumindest feuchten und teilweise laubbedeckten Weg (vgl. auch pag. 14) ausgegangen werden. Nach den Aussagen von L.________ sei «es» dort
22 «nass und glitschig» gewesen (pag. 43 Z. 27). Der Beschuldigte bezeichnete den Weg demgegenüber als feucht, aber nicht «glitschig», denn wäre der Weg «glitschig und schnudrig» gewesen, hätte er die Mädchen angeseilt (pag. 37 Z. 232 f.). Nach Aussagen des Beschuldigten war das Wetter damals bewölkt, aber trocken (pag. 35 Z. 147; vgl. auch AugProt. S. 10, pag. 1189, wonach Regen oder Nässe beim Klettergarten kein Thema gewesen sei). Diese Einschätzung entspricht dem Wetterbericht, wobei derjenige vom 12. Oktober 2011 (pag. 23) massgeblich ist, der sich auf den 13. Oktober 2011 bezieht. Aus den Wetterberichten ergibt sich, dass es in den Voralpen und Alpen bis am Montagmittag recht intensiv geregnet hatte (pag. 24) und am Montagnachmittag abtrocknete. Dienstag und Mittwoch waren sonnige Herbsttage, während für die Nacht auf Donnerstag, 13. Oktober 2011, stellenweise leichter Regen gemeldet wurde (pag. 23 und 24). Am 13. Oktober 2011 selber war es bewölkt, aber trocken, und am 14. Oktober 2011 war es in den Voralpen und Alpen oberhalb des Nebels wieder sonnig (pag. 22). Berücksichtigt man die zwei schönen Herbsttage nach der Niederschlagsperiode, die nur wenigen Niederschläge in der Nacht auf den 13. Oktober 2011, die trockenen Verhältnisse am Unfalltag selber (so auch im Klettergarten gemäss Aussagen des Beschuldigten, AugProt. S. 10 Abs. 2 und S. 11 Abs. 6, pag. 1189 f.), den schönen Tag am 14. Oktober 2011 nach Nebelauflösung und die Verhältnisse auf den am 14. Oktober 2011 polizeilich erstellten Fotos des Wegs (pag. 20 und 21) und den Umstand, dass aufgrund der Lage des Weges ein Abtrocknen eher langsam erfolgt (vgl. Polizeirapport pag. 14 oben), lässt sich der Nachweis nicht führen, dass der Weg am Unfalltag, dem 13. Oktober 2011, nass und glitschig gewesen ist. Dagegen muss angenommen werden, dass er zumindest feucht und – wie die Fotos auf pag. 20 und 21 zeigen – stellenweise mit Laubblättern bedeckt war. 13.6 Ausrüstung und Instruktion der beiden Mädchen Die beiden Mädchen trugen bei der Begehung des Wegs einen Helm, ein Klettersteigset mit zwei Sicherungsschlingen, L.________ ihre «Converse»-Schuhe und J.________ die Freizeitschuhe der Marke «Merrell» mit Profilsohle gemäss pag. 16 f. Diese Schuhe konnten trotz Nachfrage bei der Polizei und den Parteien nicht mehr aufgefunden werden (pag. 1177). Der Beschuldigte hat die Schuhe von J.________ geprüft und das Profil für gut befunden (AugProt. S. 10, pag. 1189). Auch der Gutachter stufte die Schuhe von J.________ gestützt auf die Abbildungen auf pag. 16 bis 19 für ein Begehen des Weges zur Abseilstelle bei den damals herrschenden Verhältnissen (Weg feucht und mit Laubblättern bedeckt) als geeignet ein (Gutachten S. 14 unten, pag. 1237). Vor der Begehung des Abstiegs instruierte der Beschuldigte die beiden Mädchen, dass sie beim nun folgenden Weg vorsichtig absteigen sollen (pag. 29 Z. 94). Weiter sagte er ihnen, sie sollten aufpassen und auf ihre Füsse achten, schauen, wohin sie treten und nicht springen (pag. 36 Z. 173 f.; pag. 1405 Z. 11 f.). Ähnlich sind die Aussagen von L.________, die erwähnte, der Beschuldigte habe ihnen vor dem Weg gesagt, dass sie nicht rennen und aufpassen sollten (pag. 43 Z. 60 f.). Aufgrund der Aussagen von L.________ und des Umstandes, dass der Beschuldigte mit den beiden Mädchen das Abseilen kurz vor dem Abstieg nochmals an ei-
23 nem Baum übte, ist nach Ansicht der Kammer erstellt, dass den beiden Mädchen bewusst war, dass sie sich in eine Schlucht abseilen werden. L.________ führte nämlich aus, sie (der Beschuldige und die beiden Mädchen) seien am Nachmittag in die Schlucht gegangen, um sich abzuseilen, wobei der Beschuldigte ihnen (den beiden Mädchen) gesagt habe, dass es unten einen Fluss gebe (pag. 43 Z. 20 f.). Weiter führte L.________ aus, das sie keine Angst gehabt habe. Ihr sei aber bewusst gewesen, dass die Schlucht neben ihr sei, weshalb sie Respekt gehabt habe und mit einer gewissen Vorsicht gelaufen sei (pag. 43 Z. 42 f.; pag. 870 Z. 1 ff.). Diese Aussagen sprechen dafür, dass der Beschuldigte die beiden Mädchen über die Schlucht und die damit einhergehenden Gefahren instruiert hat. Unzutreffend ist daher die Behauptung, wonach die beiden Mädchen von absolut sicheren Verhältnissen ausgegangen seien, die Gefahren nicht gekannt und – da keine Kenntnis von den Gefahren – keinen Respekt gehabt hätten. Dass der Beschuldigte jedoch nicht mehr im Detail angeben konnte, was er damals zu den Mädchen genau gesagt hat, ist nachvollziehbar. Zwar wurde er unmittelbar nach dem Vorfall polizeilich einvernommen, wobei ihm aber hinsichtlich einer allfälligen Instruktion der Mädchen keine einzige Frage gestellt wurde (vgl. pag. 27 ff.). Etwas mehr als ein Jahr später wurde er nochmals zur Sache befragt. Dass er zu diesem Zeitpunkt aber keine genauen Angaben zur Frage, was er damals den beiden Mädchen genau gesagt hatte, mehr machen konnte, erstaunt nicht und kann ihm nun nicht vorgeworfen werden. Dass er auch heute nicht mehr weiss als damals, lässt seine Aussagen auch nicht unglaubhaft erscheinen. Zusammenfassend erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die Mädchen über das nun anstehende Abseilen in die Schlucht aufgeklärt hat. Weiter zeigte der Beschuldigte den beiden Mädchen die Gefahren der Schlucht zumindest insoweit auf, als diese Respekt davor hatten und den Abstieg in die Y.___schlucht – im Bewusstsein um die Gefahren – vorsichtig in Angriff nahmen. 13.7 Art und Weise der Begehung des Wegs zur Abseilstelle Den Weg zur Abseilstelle begingen die drei in der Reihenfolge Beschuldigter, L.________ und am Schluss J.________. Diese Reihenfolge begründete der Beschuldigte damit, dass er L.________, die etwas lebendiger gewesen sei, direkt hinter sich habe nehmen wollen, während J.________ einen ruhigeren Eindruck gemacht habe (AugProt. S. 31, pag. 1210; pag. 1404 Z. 1 ff., Z. 6 ff. und pag. 1405 Z. 21). Die vom Beschuldigten gewählte Reihenfolge ist nicht zu beanstanden: Der Experte bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es korrekt sei, wenn der Bergführer vorausgehe, denn so könne er das Tempo diktieren und von dort Probleme erkennen und bei Bedarf sofort eingreifen, was jedoch bedinge, dass er (der Bergführer) die Gäste laufend beobachte (pag. 1412 Z. 6 ff.). Die drei waren nach Aussagen des Beschuldigten langsam unterwegs und hatten zwischen sich einen Abstand von ca. einer Armlänge gehabt. Er habe den Mädchen gesagt, dass sie langsam gehen sollten. Er habe auch immer wieder nachgefragt, ob es den beiden gut gehe. Auf seine Anweisungen hätten L.________ und J.________ jeweils eine Rückmeldung gegeben, ansonsten hätten sie aber keine Gespräche geführt, denn die Mädchen seien konzentriert gewesen. Er habe auch immer wieder zurückgeschaut, um zu sehen, wie sich die Mädchen anstellen würden und ha-
24 be diesen zudem fortwährend Tipps gegeben, wo sie aufpassen müssten. Er wisse aber nicht, wie gross die Distanz zwischen L.________ und J.________ am Schluss gewesen sei, jedenfalls seien sie aber immer nahe zusammen gewesen (AugProt. S. 31 Abs. 2 und 3; pag. 34 Z. 113 f.; pag. 1405 f.). L.________ äusserte sich zum Weg so, dass sie – vor der Begehung – Respekt, aber keine Angst gehabt habe, diesen Weg zu begehen. Sie habe gar nicht daran gedacht, dass etwas passieren könne. Sie habe gewusst, dass eine Schlucht neben ihr sei und sei mit einer gewissen Vorsicht gegangen (pag. 43 Z. 40-43; pag. 870 Z. 1-5 und 14). Sie habe keine Probleme mit dem Weg gehabt (pag. 870 Z. 15). J.________ habe beim Runtergehen nicht gesagt, dass sie Angst habe (pag. 43 Z. 43). Sie habe auch nicht festgestellt, dass J.________ Schwierigkeiten gehabt habe oder gesagt habe, dass es schwierig sei (pag. 870 Z. 22-25). Anlässlich der oberinstanzlichen Nachstellung des Abstiegs zeigte sich, dass sich ein armlanger Abstand zwischen den Personen nicht ständig aufrechterhalten lässt, sondern dass sich innerhalb der Kolonne zeitweise auch Abstände von 2 bis 3 Meter ergaben. Der Beschuldigte beobachtete allerdings die ihm nachfolgenden «Gäste» und gab Tipps, wo besondere Vorsicht geboten und wie dort zu gehen sei (AugProt. S. 29 f. und Fotos 37 bis 43, pag. 1208 ff.; pag 1405 Z. 26 ff.). J.________ und L.________ seien damals gut nachgekommen und ruhig sowie konzentriert gewesen. Die Mädchen seien auch nie gerutscht, alles sei problemlos gegangen. Zudem habe er von den Mädchen auf Nachfrage, ob es gut gehe, immer ein positives Feedback erhalten (pag. 1405 Z. 35 f. und pag. 1406 Z. 16 f.). Ob er bei den Schlüsselstellen etwas Spezielles vorgekehrt hatte, konnte der Beschuldigte nicht mehr genau sagen, jedoch habe er seiner Erinnerung nach wohl gesagt, dass es hier schwieriger sei (pag. 1406 Z. 4 f.). Schliesslich habe er auch nicht den Eindruck gehabt, dass J.________ gestresst gewesen wäre, denn sie sei gut nachgekommen, so dass sich keine grösseren Abstände ergeben hätten (pag. 1406 Z. 16 f.). 13.8 Absturzstelle Die genaue Absturzstelle von J.________ konnte nicht festgestellt, aber immerhin auf 2 bis 3 Meter eingegrenzt werden. Fest steht, dass sich der Beschuldigte am Anfang des damals installierten Fixseils bereits selber eingehängt hatte und im Begriffe war, auch L.________ an ihrer Sicherungsschlinge einzuhängen (allenfalls hatte er L.________ bereits eingehängt; Aussagen Beschuldigter pag. 28 Z. 29 bis 32 und pag. 34 Z. 105 bis 118; Aussage L.________ pag. 43 Z. 27), als er den Sturz von J.________ bemerkte. Dies legt nahe, dass L.________ zum Zeitpunkt, als sie und der Beschuldigte den Sturz der hinter ihr gehenden J.________ realisierten, innerhalb eines Abstandes von ca. 1 bis 1,5 Meter vom Beschuldigten entfernt stand, da die Sicherungsschlinge des Klettersteigsets in etwa diese Länge aufweist. Der damalige Abstand zwischen L.________ und J.________ und damit auch die Absturzstelle wurde am oberinstanzlichen Augenschein in 3 möglichen Versionen dargestellt, nachdem der Experte festgestellt hatte, dass ein Sturz am Ort des von der Polizei eingerichteten Fixseils jedenfalls einen längeren Abstand als «armlang» ergeben hätte (AugProt. S. 32 ff. und Fotos 44 – 49, pag. 1211 ff.). Am wahrscheinlichsten scheint eine Stelle zwischen Position 2 und 3 zu sein (vgl.
25 AugProt S. 32 ff., pag. 1211 ff.). Gegen Position 1 spricht nach dem Gutachter, dass in einem solchen Fall J.________ L.________ beim Stürzen fast noch berührt hätte, was nicht der Fall war. Bei Position 3 wiederum hätte der dortige rechtsseitige Baum einen direkten Sturz in den Steilhang verhindert, so dass der Sturz wohl kurz nach dem Baum erfolgte, d.h. also ca. 2,5 bis 3 Meter vom Fixseil entfernt. Allerdings ist auch die Position von L.________ nicht klar (sie war entweder schon beim Fixseil angelangt oder noch 1 bis 1,5 Meter davor), weshalb sich zwischen L.________ und J.________ zum Absturzzeitpunkt ein mutmasslicher Abstand von ca. 1 bis 2 Meter ergibt. Dies entspricht auch der Aussage des Beschuldigten, der den Ort des Sturzes unterhalb des Baumes verortete, wo die Kantonspolizei ein Fixseil zur Markierung der Sturzbahn angebracht hatte (AugProt. S. 31 Abs. 3, pag. 1210), und den mutmasslichen Sturzort als in etwa dort festlegte, wo sich der Pfeil auf dem Foto auf pag. 20 befindet (AugProt. S. 31 Abs. 1, pag. 1210). Diese Stelle entspricht einer Stelle zwischen Position 1 und 2 auf S. 32/33 und den Fotos 44 bis 47 des Augenscheinprotokolls (pag. 1211 f.). Dies deckt sich auch mit den Aussagen von L.________, welche auf Vorhalt des Fotos auf pag. 20 ausführte, der Absturzort habe sich ihrer Erinnerung nach dort befunden, wo es um eine Kurve ging und der Weg keine Treppen mehr aufgewiesen habe; sie habe das Gefühl, es habe damals anders ausgesehen als auf dem Foto (pag. 870 Z. 42 ff.). Dies lässt darauf schliessen, dass J.________ auf dem Wegstück nach den letzten Treppenstufen, wo es wieder flacher wird, gestürzt ist, was einen Abstand vom Beschuldigten zwischen 2 bis 3 Meter bedeutet (AugProt. Fotos 44 bis 47, pag. 1211 f.). Dass die Distanz von J.________ zum Fixseil resp. zum Beschuldigten grösser gewesen wäre, lässt sich unter diesen Umständen nicht nachweisen. 13.9 Ursache des Sturzes von J.________ Weder der Beschuldigte noch L.________ konnte eine Sturzursache feststellen. Beide sahen jedoch, dass J.________ kopfvoran Richtung Felskante den Hang hinunterrutschte (pag. 29 Z. 98 f.; pag. 34 Z. 107 f.; pag. 43 Z. 28). Der Experte erwähnt, dass zu einem Sturz in erster Linie Ausrutschen, Stolpern oder Einknicken führen könnten. Dabei würde man bei einem Ausrutschen mit grosser Wahrscheinlichkeit mit hangabwärts zeigenden Füssen auf das Gesäss fallen. Beim Stolpern könne sich eine erhöhte Dynamik entwickeln und die Person würde mit grosser Wahrscheinlichkeit mit dem Kopf voraus umfallen. Auch bei einem Einknicken (z.B. bei einem Misstritt) könne sich ein Sturz nach vorne entwickeln (Gutachten S. 7, pag. 1230). Die Tatsache, dass J.________ durch den Sturz über den Weg hinaus in den Abhang katapultiert wurde und sie sich dort nicht auffangen konnte, spricht für eine erhebliche Sturzdynamik. Das spricht dafür, dass primär ein Stolpern oder Einknicken Sturzursache sein könnte, während eine Ausrutscher eher unwahrscheinlich erscheint. 14. Beweisergebnis Das Beweisergebnis stützt sich auf die oben erwähnten, glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie die glaubhaften Aussagen von L.________, das oberinstanzlich eingeholte Gutachten von I.________ sowie den oberinstanzlichen Augen-
26 schein, wo der Beschuldigte zusätzliche Angaben machte und sich die Kammer einen persönlichen Eindruck von den Örtlichkeiten verschaffen konnte. Der rechtsrelevante Sachverhalt präsentiert sich für die Kammer deshalb wie folgt: Der Beschuldigte wurde von der Grossmutter von L.________ via Vermittlung der Alpinschule X.________ beauftragt, mit den beiden Mädchen L.________ und J.________ am 13. Oktober 2011 einen Klettertag in X.________ durchzuführen. L.________ war zu diesem Zeitpunkt ca. 12 ½ Jahre alt, J.________ 13 ½ -jährig. Der Beschuldigte organisierte für die beiden Mädchen einen Klettertag (Klettergarten und Seilpark am Vormittag, Abseilen in die Y.___schlucht am Nachmittag), wobei das Programm jederzeit den Fähigkeiten der beiden Mädchen angepasst werden konnte. Am Vormittag wurde zuerst der Klettergarten aufgesucht, wo gebouldert und nach einer Einführung in die Knotenkunde und Sicherungstechniken toprope-geklettert wurde. Die beiden Mädchen waren motiviert, mit Freude bei der Sache und setzten die Hinweise des Beschuldigten zuverlässig um, so dass sie in der Lage waren, sich beim Toprope-Klettern einander selbständig unter Beobachtung des Beschuldigten zu sichern und abzulassen. Beim kurzen Zu- und Abstieg zum bzw. vom Klettergarten musste eine kurze Steilstufe mit Drahtseilsicherung überwunden werden, was die Mädchen nach Instruktion und unter Beobachtung des Beschuldigten ohne Probleme mitmachten. Nächster Programmpunkt war der Besuch des Seilparks. Den ausgesetzten, aber nicht steilen Weg dorthin begingen die beiden Mädchen ungesichert und selbständig ohne Begleitung des Beschuldigten. Nach einer Einführung in die Sicherungstechnik im Seilpark lernten L.________ und J.________, sich bei den einzelnen Posten selbständig fortzubewegen. Dabei begingen sie mehrfach selbständig lange Tyroliennes über den O.__bach und wieder zurück, hängten sich dabei selbständig um, bewältigten auf mehr oder weniger steilen Pfaden ungesichert die Plattformen und die Wege zwischen den Hindernissen, balancierten über Seilbrücken mit nur einem Drahtseil, stürzten sich in einem Pendelsprung von der Brücke und praktizierten (gesichert) selbständiges Abseilen von der Brücke. Bei diesen beiden ersten Programmpunkten konnte der Beschuldigte feststellen, dass die beiden Mädchen keine besonderen motorischen oder koordinativen Probleme hatten und den dortigen Schwierigkeiten, insbesondere beim Begehen der anspruchsvolleren Wege und Pfade, gewachsen waren. Zudem konnte er feststellen, dass die beiden Mädchen aufmerksam zuhörten und seine Anweisungen sorgfältig umsetzten sowie dass sie lernwillig, motiviert, zuverlässig und konzentriert bei der Sache waren. Aufgrund des positiven und sicheren Eindrucks, den die Mädchen am Vormittag hinterlassen hatten, entscheid sich der Beschuldigte – wie vorgesehen – für das Abseilen in die Y.___schlucht. Dementsprechend fuhr der Beschuldigten mit L.________ und J.________ nach dem gemeinsamen Mittagessen im Seilpark in die Nähe des Einstiegs zur Y.___schlucht, wo – wie erwähnt – ein Abseilen in zwei Etappen auf dem Programm stand. Die Mädchen wurden mit Helm und Klettersteigset ausgerüstet und trugen ihre eigenen Schuhe, die vom Beschuldigten zu
27 Beginn geprüft und für dieses Programm geeignet befunden worden waren. L.________ trug Schuhe der Marke «Converse», J.________ mit Profilsohle versehene halbhohe Freizeitschuhe der Marke «Merrell». Anschliessend folgte ein Übungsteil neben dem Einstieg bei einem Baum und darunter gespanntem waagrechten Seil. Die beiden Mädchen wurden vom Beschuldigten von der Holzplattform beim Baum zum waagrechten Seil am Rand eines Pfads hinunter abgeseilt. Unten angekommen mussten sich die Mädchen mit ihren beiden Sicherungsschlingen am waagrechten Seil zuerst selbst sichern, bevor sie sich vom Abseilstrang lösten. Diese Übungsanlage entsprach der Situation nach der ersten Abseilstelle, wo sie, am Boden angekommen, sich an einem dort befindlichen waagrechten Sicherungsseil hätten sichern sollen. Der Beschuldigte instruierte die beiden Mädchen vor dem Einstieg in die Schlucht, dass sie vorsichtig und langsam gehen und nicht springen sollten und dass sie schauen sollten, wohin sie ihre Füsse setzten. Den beiden Mädchen war nach erfolgter Instruktion klar, dass sie sich über einen ausgesetzten Weg zur Abseilstelle begeben werden und sich neben ihnen eine Schlucht, in welcher in Fluss fliesst, befindet. Im Gänsemarsch betraten die drei dann den Weg zur Abseilstelle in der Y.___schlucht. Der Beschuldigte schritt voran, als zweite folgte die vom Beschuldigten als lebendiger eingeschätzte L.________ und den Schluss bildete die etwas ruhigere J.________. Dieser Weg ist ca. hüftbreit und nur kurz, d.h. ungefähr 50 Meter lang. Er führt teilweise durch sehr steiles Gelände (bis 40 Grad), weist viele Wurzeln und Bäume auf, wurde teilweise mit hölzernen Treppenstufen und am teilseitigen Bodenrand mit Tannenstämmen ausgebaut. Die Armierungseisen, welche der Fixierung der hölzernen Treppenstufen dienen, sind zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls nur unwesentlich hervorgestanden. Der Abstieg zur Y.___schlucht war am 13. Oktober 2011 von der vorangehenden Nacht noch feucht und teilweise mit Laub bedeckt. Auf diesem Weg besteht Absturzgefahr. Ein Stolpersturz oder ein Einknicken kann, v.a. wenn er mit hoher Anfangsgeschwindigkeit erfolgt, auf dem letzten Wegabschnitt vor der Abseilstelle auf dem 7 bis 15 Meter langen Steilhang unterhalb des Wegs je nach den Verhältnissen möglicherweise nicht mehr angehalten werden, bevor man die Kante erreicht, wo das Gelände in eine ca. 50 Meter hohe, fast senkrechte Felswand abbricht. Während des Hinuntergehens achtete der Beschuldigte darauf, dass das Geh- Tempo langsam und der Abstand zwischen den Mädchen klein blieb. Er fragte bei den Mädchen wiederholt nach, ob es gut gehe, worauf er von den Mädchen jeweils eine positive Rückmeldung erhielt. Anderweitige Gespräche führten die drei in dieser Phase nicht. Die beiden Mädchen hatten keine Angst, aber Respekt vor dem Abstieg. Der Beschuldigte konnte während des Abstiegs beobachten, dass die Mädchen den Weg gut, sicher und konzentriert begingen. L.________ und J.________ befolgten die Anweisungen des Beschuldigten zuverlässig und kamen gut nach, so dass sich keine grösseren Abstände zwischen den drei ergaben. Angst oder Unsicherheiten bei den Mädchen, wie etwa ein Ausrutschen oder ein Stolpern, konnte der Beschuldigte – bis zum Absturz von J.________ – nicht feststellen. Nachdem der Beschuldigte, L.________ und J.________ die drei vom Experten als Schlüsselstellen bezeichneten Wegpassagen bereits passiert hatten, sicherte sich der Beschuldigte selber an einem bergseitig angebrachten Fixseil und
28 war im Begriff, auch L.________ dort mit deren Selbstsicherungsschlinge zu sichern. Dann sah er, dass J.________ ca. 1 bis 2 Meter hinter L.________ (2 bis 3 Meter hinter dem Beschuldigten), d.h. nach der 3. Schlüsselstelle, wo der Weg bereits wieder deutlich flacher wird, talseitig kopfvoran über den Weg hinaus stürzte, über den 7 Meter langen und 35 Grad steilen Hang hinunterrutschte und schliesslich bei der Kante zur 50 Meter tiefen Schlucht verschwand. Aufgrund der beim Sturz ersichtlichen Fallenergie muss davon ausgegangen werden, dass J.________ gestolpert oder mit einem Fuss eingeknickt und nach vorne gefallen war. J.________ stürzte ca. 50 Meter tief in ein Wasserbecken des Q.________(Bach) und wurde von diesem an den Rand der Schlucht geschwemmt. Trotz sofortiger Reanimationsmassnahmen durch den Beschuldigten und eine Rega-Ärztin verstarb J.________ auf dem Transport ins Spital R.________. IV. Rechtliche Würdigung 15. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung Der Beschuldigten wird vorgeworfen, eine fahrlässige Tötung z.N. von J.________ begangen zu haben. Art. 117 StGB bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht das Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts handelt sorgfaltswidrig, wer zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; BGer 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3.1). 16. Verursachen des Todes durch Tun oder Unterlassen Die Anklageschrift sieht die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit deshalb als gegeben, weil der Beschuldigte es unterliess, den Weg hinunter zur Abseilstelle mit den beiden Mädchen am Seil zu begehen oder dort ein Fixseil zu installieren und die Mädhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2018&to_date=14.01.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=fahrl%E4ssig&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-56%3Ade&number_of_ranks=0#page56
29 chen daran zu sichern. Hätte er dies gemacht, hätte der Tod von J.________ mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können (pag. 441). Die Anklage wirft dem Beschuldigten damit formell nicht ein Tun, sondern eine Unterlassung vor. Das ist jedoch nur scheinbar der Fall. Denn in jedem Fahrlässigkeitsvorwurf liegt eine Unterlassung, nämlich die Nichtbeachtung einer Sorgfaltspflicht. Dies entspricht jedoch nicht der Unterlassung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 11; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl. 2011, §17 N. 1). In Wirklichkeit wird dem Beschuldigten ein Tun vorgeworfen, nämlich die beiden Mädchen und insbesondere J.________ ohne Seilsicherung in die Y.___schlucht hinunter geführt zu haben. Die in der Schweiz vorherrschende und vom Bundesgericht bestätigte Subsidiaritätstheorie gebietet es, den Vorwurf primär als Handlung zu verstehen, solange ein rechtlich kausales Handeln vorliegt (vgl. NIGGLI/MUSKENS, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 11 StGB). Dies ist vorliegend der Fall. Im Übrigen spielt die Unterscheidung zwischen Unterlassungs- und Handlungsdelikt hier keine wesentliche Rolle, da der Beschuldigte auch bei einem Vorwurf der Unterlassung im Rahmen seiner unbestrittenen Garantenstellung in die Verantwortung eingebunden wäre (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2018, N. 83 zu Art. 12 StGB). 17. Kausalität Vorab stellt sich die Frage der Kausalität, nämlich ob der Tod durch die hier streitige Handlung verursacht worden ist. Nach der Äquivalenztheorie ist dabei das Setzen jeder Bedingung massgeblich, wenn sie nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 90 zu Art. 12 StGB). Wäre der Beschuldigte nicht mit den beiden Mädchen, darunter auch J.________, in die Schlucht hinuntergegangen, wäre J.________ nicht gestorben. Die natürliche Kausalität ist in diesem groben Rahmen zu bejahen. Dagegen ist die Frage, ob dieses Hinuntergehen geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den Tod von J.________ herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (adäquate Kausalität), im Rahmen der Prüfung einer Sorgfaltspflichtverletzung und insbesondere im Rahmen der Voraussehbarkeit des tödlichen Sturzes von J.________ für den Beschuldigten zu prüfen (so auch NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., a.E., N. 97a zu Art. 12 StGB). 18. Pflichtwidrig unvorsichtiges Handeln des Beschuldigten? 18.1 Allgemeines Wegen fahrlässiger Begehung einer Tat kann nur haften, wer den Erfolg nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vorhersehen (und vermeiden) können. Wer genauere Kenntnisse der Umstände hat, besondere Fertigkeiten oder Qualifikationen aufweist, die ihm die Möglichkeiten geben, Gefahren leichter zu erkennen und auszuschliessen, hat eine höhere Vorsicht aufzubringen ist daher mit
30 einem strengeren Massstab zu behandeln (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 100 zu Art. 12 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist ausgebildeter und erfahrener Bergführer sowie Canyoningführer (pag. 29 Z. 112, vgl. auch pag. 1400 Z. 20 ff.). Bei ihm ist daher für die Frage nach dem Verhalten in einer solchen Situation ein strenger Massstab anzuwenden und es kann mehr an Gefahrenerkenntnissen und -einschätzungen verlangt werden als von einer nicht derart spezifisch ausgebildeten Person. 18.2 Sorgfaltspflichten eines Bergführers Zum Zeitpunkt des Unfalls am 13. Oktober 2011 gab es keine gesetzlich niedergelegten spezifischen Sorgfaltsnormen für Bergführer. Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Oktober 2010 (RiskG, SR 935.91) trat erst am 1. Januar 2014 in Kraft. Auf einer Bergtour sind Bergführer aber allgemein verpflichtet, Gefahren für die Gäste möglichst zu vermeiden oder, wenn ein Gefahrenzustand entsteht, alles Zumutbare zu tun, damit sich die Gefahr nicht verwirklicht. Dabei ist zu prüfen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten in der fraglichen Situation getan hätte (vgl. analog BGE 122 IV 303 E. 3a). Dies wird unterdessen auch vom RiskG ähnlich formuliert. Nach dessen Art. 2 Abs. 1 sind Bergführer generell verpflichtet, Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht gefährdet werden. In ihrem Bericht zum Entwurf des RiskG vom 27. Marz 2009 führte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hierzu folgendes aus: «Die vorliegende Umschreibung der Sicherheitsanforderungen orientiert sich an der Gerichtspraxis zum allgemeinen Gefahrensatz und zählt insbesondere eine ganze Reihe von konkreten Pflichten auf, die in der Praxis zum allgemeinen Gefahrensatz entwickelt worden sind. Da sämtlichen Aktivitäten ein im Vergleich zu «normalen» Aktivitäten erhöhtes Risikopotential innewohnt, werden die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten relativiert. Das heisst, es sind zum Schutz von Leben und Gesundheit der an den Aktivitäten teilnehmenden Personen nur jene Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig und dem Stand der Technik möglich sind. Zudem müssen sie nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sein. Damit wird verhindert, dass an die Anbieter und Anbieterinnen unerfüllbare Anforderungen gestellt werden» (BBl 2009, S. 6031). Eine Gliederung verschiedener Sorgfaltspflichten findet sich bei Rahel Müller, Haftungsfragen am Berg, Bern 2016, S. 110 ff. Zur Frage der Seilbenutzung in absturzgefährdetem Gelände ist dort nichts nachzulesen. Immerhin verweist sie darauf, dass beim Beizug eines Bergführers zur Durchführung einer Tour ein Teil der Eigenverantwortung auf die Führerperson übertragen wird, das alpine Restrisiko jedoch auch diesfalls bei der geführten Person verbleibe. Als Beispiele dafür verweist die Autorin vorab auf Fälle, auf welche die Führerperson gar keinen Einfluss habe, wie z.B. Stein- oder Felsausbrüche beim Felsklettern, Stolperstürze auf Gelände, auf welchem nicht zu sichern war oder ex ante nicht vorhersehbare Lawinenabgänge (Müller, a.a.O., S. 14 f.). Auch hier ist mithin die Frage zu beantworten, ob im konkreten Fall eine Seilsicherung erforderlich ist oder nicht.
31 Der Experte I.________ erläutert dazu, dass es in der geläufigen Bergliteratur keine konkreten Hinweise gebe, wann auf Bergwegen generell gesichert werden müsse. Dies gelte auch für Jugendliche. Gemäss dem aktuellen Merkblatt für Jugendliche (10-20 Jahre) beständen für diese keine einschränkenden Empfehlungen. Weiter führt der Experte aus: «In der Praxis wird für Wanderungen oder einfache Bergtouren folgender Grundsatz angewendet: Wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein Gast eine bevorstehende absturzgefährliche Stelle nicht sicher meistern kann, muss der Bergführer diesen Gast so betreuen und allenfalls sichern, dass ein Absturz mit gravierenden Folgen sehr unwahrscheinlich wird. Ist dies nicht möglich, sollte diese Stelle möglichst nicht begangen werden. Dieser Grundsatz ist unbestritten und wird in dieser Form auch in der Bergführer- oder Wanderleiterausbildung bzw. -fortbildung vermittelt» (Gutachten S. 10, Antwort 11; pag. 1233). 18.3 Konkrete Sorgfaltspflichten beim Hinuntersteigen in die Y.___schlucht 18.3.1 Vorbemerkungen Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Weg zur Abseilstelle in der Y.___schlucht mit L.________ und J.________ begangen zu haben, ohne diese am Seil zu führen oder ein Fixseil zu installieren und die Mädchen daran zu sichern. Der Gutachter führt dazu einerseits aus, dass auf dem Weg zur Abseilstelle Absturzgefahr geherrscht habe und anderseits, dass im Falle einer Sicherung mit einem kurzen Seil oder bei Sicherung mit der Selbstsicherungsschlinge an einem fixen Seil der Absturz von J.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (Gutachten S. 16, Antworten 21 und 22; pag. 1239). Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Hinuntersteigen bis zur Abseilstelle ohne Einsatz des Seils als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden muss. Es ist zu prüfen, wie sich ein sorgfältiger Bergführer mit Gästen in diesem Wegstück bis zur Abseilstelle nach der allgemein anerkannten Praxis über Technik, Taktik und Sicherheit in den Bergen verhalten muss. 18.3.2 Wann kann auf eine Seilsicherung verzichtet werden? In seinem Gutachten nennt der Experte folgende Voraussetzungen, unter welchen auf eine Seilsicherung verzichtet werden kann (Gutachten S. 17 f., Antwort 23; pag. 1240 f.): «Wenn im Vorfeld und im oberen Teil des Zustiegs zur Abseilstelle keine Anzeichen bestanden, dass die beiden Mädchen die Stelle nicht sicher meistern konnten. Wird auf eine Steilsicherung verzichtet, muss aufgrund der Absturzgefahr, der wohl mangelnden Wandererfahrung von J.________, und weil der Beschuldigte die Mädchen vor diesem Anlass nicht kannte, auf den in der Frage 1 erwähnten Schlüsselstellen besonders betreut werden (…). Unter besonderer Betreuung verstehe ich: 1. Dass vor dem Start und / oder vor den Schlüsselstellen den Mädchen klar gemacht werden musste, dass sie hier vorsichtig sein müssen.
32 2. Dass der Beschuldigte die Schlüsselstellen in einem langsamen Tempo als Vorderster der Gruppe begeht, die Mädchen auf allfällige Schwierigkeiten und / oder gute Tritte und Griffe aufmerksam macht und nach den Schlüsselstellen wartet, bis sie aufgeschlossen haben. 3. Dass der Bergführer die Mädchen während der Begehung der Schlüsselstellen immer wieder beobachtet und – sollten sie sich nicht optimal verhalten – korrigierend und unterstützend mit Worten oder physischer Hilfestellung eingreift. 4. Sollten die Mädchen übermässige Unsicherheiten oder Angst zeigen, sind sie auch unterwegs noch anzuseilen.» Demgegenüber hätten folgende Umstände für eine Seilsicherung gesprochen (Gutachten S. 17 oben, pag. 1240): «- Fa