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Bern Obergericht Strafkammern 29.08.2019 SK 2018 119

29 août 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,970 mots·~1h 10min·1

Résumé

20190902_152422_ANOM.docx | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 119 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2019 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichter Vicari und Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Staatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilkläger 1 E.________ Straf- und Zivilkläger 2 F.________ Straf- und Zivilkläger 3 G.________ Straf- und Zivilkläger 4 H.________ Zivilkläger

2 I.________ Strafkläger Gegenstand Raub, qualifizierte Erpressung, Sachbeschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts (Kollegialgericht) vom 19. Oktober 2017 (JG 17 34)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2017 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig erklärt des Raubes, mehrfach und gemeinsam mit Mittätern begangen, am 9. September 2016 in Bern z.N. von C.________ und J.________ sowie am 10. September 2016 in Bern z.N. von E.________, F.________, H.________ und G.________. Weiter wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der versuchten qualifizierten Erpressung, gemeinsam mit Mittätern begangen, am 9. September 2016 in Bern z.N. von C.________ und J.________ sowie der Sachbeschädigung, mehrfach und gemeinsam mit Mittätern begangen, am 12./13. August 2016 am Bahnhof K.________ z.N. von I.________ (Sachschaden CHF 100.00) und am 13. August 2016 beim Parkplatz K.________ z.N. von L.________ und M.________ (Sachschaden CHF 750.00). Der Beschuldigte wurde verurteilt zu einem bedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren, mit Begleitperson, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) von 13 Tagen. Zudem wurden die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und eine ambulante Behandlung angeordnet. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt und die amtliche Entschädigung der Verteidigung festgesetzt. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verurteilt, dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 2‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2016 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit der Mittäter. Die Entschädigung der privaten Verteidigung von C.________ wurde auf insgesamt CHF 4‘050.00 bestimmt. Die Zivilklage des Privatklägers G.________ wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklagen der anderen Privatkläger E.________, F.________ und H.________ wurden auf Grund der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verweisen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1572). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 21. März 2018 (pag. 1580 f.) erklärte der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. April 2018 (pag. 1588 ff.) form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung. Die Leitung Jugendanwaltschaft erklärte hierauf mit Schreiben vom 7. Mai 2018 die Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung (Bemessung des Freiheitsentzugs) und die damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils (pag. 1604 f.). Seitens der Privatkläger wurden mit Schreiben vom 27. April 2018 weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 1602, 1608).

4 Die Berufungsverhandlung wurde auf den 29. Oktober 2018 angesetzt (pag. 1631). Mit Schreiben vom 17. September 2018 (pag. 1634 f.) informierte die Leitung Jugendanwaltschaft die Kammer darüber, dass gegen den Beschuldigten in der Zwischenzeit eine neue Strafuntersuchung eröffnet worden sei wegen Raubes unter Mitführen einer Schusswaffe, angeblich begangen am 29. Mai 2018 in N.________ (BM 18 0544). In deren Zuge habe die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und die ambulante Behandlung angeordnet (pag. 1636 ff.) sowie ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (pag. 1640 ff.). Eine Kopie des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung über den Beschuldigten im Verfahren BM 18 0544 wurde der Kammer durch die Leitung Jugendanwaltschaft eingereicht und anschliessend der Verteidigung zugesandt (pag. 1647). Die Leitung Jugendanwaltschaft führte in ihrem Schreiben vom 17. September 2018 weiter aus, dass das Ergebnis dieser psychiatrischen Begutachtung auch für die Beurteilung der notwendigen Schutzmassnahme in vorliegendem Verfahren relevant sein könnte und stellte deshalb den Antrag auf Zweiteilung der oberinstanzlichen Verhandlung gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO (separate Beurteilung der Tat- und Schuldfrage, sog. Schuldinterlokut; pag. 1634 f.). Die Verteidigung zeigte sich mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 mit einer Zweiteilung der Verhandlung nicht einverstanden und stellte den Antrag auf Verschiebung des Verhandlungstermins vom 29. Oktober 2018 (pag. 1658). Hierauf wurde der Verhandlungstermin abgesetzt und mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 die neue Verhandlung auf den 7. März 2019 angesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde die Leitung Jugendanwaltschaft ersucht, dem Gericht das psychiatrische Gutachten aus dem neuen Strafuntersuchung BM 18 0544 zuzustellen, sobald vorliegend (pag. 1661 f., 1701 ff.). Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurde festgehalten, dass das mündliche Verfahren ohne Teilnahme der Privatklägerschaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgesehen sei. Besondere Umstände, welche gestützt auf Art. 20 Abs. 2 JStPO eine Teilnahme in der Hauptverhandlung notwendig erscheinen liessen, würden nicht vorliegen. Den Privatklägern wurde mit derselben Verfügung die Gelegenheit gegeben, bis am 31. Januar 2019 schriftliche Anträge für die oberinstanzliche Beurteilung zu stellen (pag 1701 ff.). Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 reichte der Verteidiger des Privatklägers C.________, Rechtsanwalt D.________, schriftliche Anträge ein und verlangte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1717). Die restlichen Privatkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen (pag. 1727). Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 informierte die Leitung Jugendanwaltschaft, dass sich der Beginn der psychiatrischen Begutachtung infolge erneuter Flucht des Beschuldigten verzögert habe. Am 25. Februar 2019 erfolge das Erstgespräch mit dem Gutachter und der Gutachter benötige voraussichtlich 4 Monate zur Fertigstellung des Gutachtens. Somit stellte die Leitung Jugendanwaltschaft den Antrag, die Verhandlung vom 7. März 2019 abzusetzen und auf einen Termin im August 2019 anzusetzen (pag. 1736). Hierauf wurde der ursprüngliche Verhandlungstermin abgesetzt (pag. 1781) und mit Verfügung vom 28. Februar 2019 die Berufungsverhandlung neu auf den 29. August 2019 angesetzt (pag. 1797).

5 Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurden die Verteidigung und die Leitung Jugendanwaltschaft um Mitteilung ersucht, ob sich bezüglich des oberinstanzlichen Verfahrens zusätzliche Fragen an den psychiatrischen Experten ergeben würden. Beide Parteien teilten mit, dass aktuell keine zusätzlichen Fragen an den psychiatrischen Experten gestellt werden würden (pag. 1809, 1813, 1816). Am 20. Juli 2019 reichte die Leitung Jugendanwaltschaft das inzwischen durch Dr. med. O.________ erstellte psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten ein, datiert vom 10. Juni 2019 (pag. 1818 ff.). Das Gutachten wurde den Parteien mittels Verfügung vom 24. Juni 2019 zugestellt und es wurde ihnen nochmals Gelegenheit gegeben, innert Frist allfällige Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Gutachter zu stellen, welche sich auf das vorliegende jugendrechtliche Berufungsverfahren beziehen (pag. 1885 f.). Die Leitung Jugendanwaltschaft stellte keine Ergänzungsfragen (pag. 1889). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Schreiben vom 9. Juli 2019 mit, dass er bereits im Rahmen des vor der Jugendanwaltschaft hängigen anderen Strafverfahrens Ergänzungsfragen zum Gutachten gestellt habe (pag. 1890). Mit Schreiben vom 16. August 2019 reichte die Leitung Jugendanwaltschaft das inzwischen erstellte Ergänzungsgutachten von Dr. med. O.________ vom 31. Juli 2019 ein, in welchem zu den Zusatzfragen der Verteidigung Stellung genommen wurde (pag. 1919 ff.). Dieses wurde sodann mit Verfügung vom 19. August 2019 den Parteien zugestellt (pag. 1928 f.) Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 29. August 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Rechtsanwalt B.________, sowie dem Leitenden Jugendanwalt P.________ statt (pag. 1240 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im Berufungsverfahren folgende Beweisergänzungen erhoben, welche den Parteien vorgängig zur mündlichen Verhandlung zugestellt wurden: - aktueller Strafregisterauszug datiert vom 14. August 2019 (pag. 1703, 1918) - Schlussbericht des Jugendheims Q.________ vom 23. Mai 2018 (pag. 1703, 1723, 1728 ff.) - Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums R.________ vom 3. August 2018, betreffend Zeitraum 11. Juli 2018 – 31. Juli 2019 (pag. 1703, 1724, 1899, 1931 ff.) - Betreuungsjournal der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, eingereicht von der Leitung Jugendanwaltschaft am 18. Februar 2019, (pag. 1725, 1703, 1736 ff.); betreffend BM 16 0874: Zeitraum 28. Juni 2017 – 25. Mai 2018 pag. 1766 – 1778; betreffend BM 18 0544: Zeitraum 29. Mai 2018 – 5. Februar 2018 pag. 1738 – 1765 - Betreuungsjournal der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, eingereicht durch die Leitung Jugendanwaltschaft am 13. August 2019 (pag. 1799, 1898, 1900 ff.), betreffend Zeitraum 5. Februar 2019 – 25. Juni 2019: pag. 1901 – 1911

6 - Protokoll der Standortsitzung des Massnahmenzentrums R.________ vom 13. Juni 2019, eingereicht durch die Leitung Jugendanwaltschaft am 13. August 2019 (pag. 1900, 1912 ff.) - Psychiatrisches Gutachten Dr. med. O.________ vom 10. Juni 2019 und Ergänzungsgutachten vom 31. Juli 2019 im Verfahren BM 18 0544, eingereicht durch die Leitung Jugendanwaltschaft am 20. Juli 2019 bzw. 31. Juli 2019, vgl. Ziff. 2 hiervor). An der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 stellte der Leitende Jugendanwalt den Antrag, das Einvernahmeprotokoll vom 3. August 2017 von S.________ im Verfahren BM 16 0894 sowie die Verfügung vom 22. August 2019 der Jugendanwaltschaft betreffend vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung im Verfahren BM 18 0544 zu den Akten zu erkennen. Diese Anträge wurden gutgeheissen (pag 1942 ff.). Weiter wurde an der Berufungsverhandlung die inzwischen ausgefertigte Anklageschrift im Verfahren BM 18 0544 zu den Akten erkannt (pag 1943, 1968 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 erfolgte zudem eine ergänzende Einvernahme mit dem Beschuldigten (pag 1945 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Rechtsanwalt B.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 namens des Beschuldigten/Berufungsführers folgende Anträge (1950 f.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ sei im nachfolgenden Punkt einzustellen ev. habe ein Freispruch zu erfolgen: Sachbeschädigung, angeblich begangen am 12./13.08.2016 in K.________ z.N. I.________ gemäss Ziff. 1.4, 1. Lemma, Anklageschrift (AS); unter Ausscheidung und Auferlegung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Anwaltskosten von Rechtsanwalt B.________. II. A.________ sei freizusprechen: 1. des Raubes, angeblich begangen am 09.09.2016 in 3011 Bern, T.________ gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift (AS); 2. der versuchten qualifizierten Erpressung, evtl. der Geiselnahme, angeblich begangen am 09.09.2016 in 3011 Bern, T.________, auf der Tramlinie Richtung U.________ und in 3006 Bern, V.________ gemäss Ziff. 1.2 AS; 3. des Raubes, evtl. des Angriffs, angeblich begangen am 10.09.2017 in 3011 Bern, T.________ gemäss Ziff. 1.3 AS; 4. der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13.08.2016 in K.________ gemäss Ziff. 1.4, 2. Lemma, AS; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und der Ausrichtung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Massnahme und einer Entschädigung für die erst- und oberin-

7 stanzlichen Anwaltskosten gemäss der eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ an A.________. III. 1. Die Zivilklage des C.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. 2. Die Zivilklage des G.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. 3. Die Zivilklage des E.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. 4. Die Zivilklage des F.________ sei abzuweisen, sowie darauf eingetreten wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Die Zivilklage des H.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. IV. 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Die Leitung Jugendanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 namens der Staatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1957 f.): I. A.________ sei freizusprechen: 1. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, gemeinsam mit Mittätern 1.1. am 12./13.08.2016, Bahnhof K.________, Veloparkplatz, z.N. I.________; 1.2. am 13.08.2016 ,in Parkplatz K.________, z.N. L.________, M.________ 2. unter Ausscheidung der darauf entfallenden anteilmässigen Verfahrens- und Parteikosten sowie Auferlegung an den Kanton Bern. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Raubes, mehrfach begangen, gemeinsam mit Mittätern 1.1. am 09.09.2016, ca. 22.30 Uhr bis 23.55 Uhr, in Bern, z.N. C.________ und J.________; 1.2. am 10.09.2016, ca. 00.40 Uhr, in Bern, T.________, z.N. E.________, F.________, H.________, G.________ 2. der versuchten qualifizierten Erpressung, begangen am 09.09.2016, ca. 22.30 Uhr bis 23.55 Uhr, gemeinsam mit Mittätern in Bern, T.________, auf der Tramline Richtung U.________ und am V.________, z.N. C.________ und J.________. Ill. Für A.________ sei: 1. die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und 2. eine ambulante Behandlung anzuordnen.

8 IV. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einem unbedingten Freiheitsentzug von 130 Tagen unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen. Der Vollzug sei zugunsten der Schutzmassnahme aufzuschieben; 2. zu den anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. V. Weiter sei zu verfügen: 1. die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung; 2. die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten; 3. die Eintragung des Urteils in das Strafregister 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten (pag. 1588 ff.) ist das Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist aufgrund der Anschlussberufung der Leitung Jugendanwaltschaft in den von der Anschlussberufung umfassten Punkten nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, sie darf das Urteil in diesen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes 6.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (pag. 1951 ff.) und rügte, dass in der Anklageschrift (nachfolgend auch: AKS) bei allen Vorwürfen der jeweilige Tatbeitrag des Beschuldigen zu wenig klar umschrieben sei. Es gehe nicht klar hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Der Tatbeitrag des Beschuldigten werde - mit Ausnahme der umschriebenen Handlung des Beschuldigten in Bezug auf das Fragen nach der Zigarette gemäss AKS Ziff. 1.1 - bei allen Vorwürfen allgemein damit abgetan, dass er sich in der Gruppe befunden haben soll. Es werde lediglich umschrieben, wie die Gruppe als Ganzes tätig geworden sein soll und hieraus werde geschlossen, dass somit auch der Beschuldigte als Teil der Gruppe tätig geworden sei. In der Anklageschrift stehe aber bei den jeweiligen Abschnitten nicht, welches der genaue Tatbeitrag des Beschuldigten während der einzelnen Handlungen der Gruppe gewesen sein soll. Weiter werde auch nicht genau umschrieben, wann sich der Beschuldigte genau den Vorsatz der Gruppe zu den einzelnen Handlungen angeeignet haben soll. Der Vorsatz werde allgemein damit abgetan, dass durch seine angebliche Mitgliedschaft in der X.________ Gang jedes Handeln der Gruppe auch beim Beschuldigten vorsatzmässig abgedeckt sei.

9 6.2 Rechtliches Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt in Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). 6.3 Beurteilung durch die Kammer Sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte wurden als in Mittäterschaft begangen angeklagt (AKS Ziff. 1.1. – 1.4., pag. 1233 ff.). Bei der Mittäterschaft steht grundsätzlich die Handlung als Gruppe im Vordergrund, welche durch alle Mittäter mitgetragen wird. Entsprechend wurde dem Beschuldigte vorgeworfen, in Mittäterschaft in casu als Teil einer Gruppierung gehandelt zu haben. Gerade bei den beiden Räuben und der versuchten qualifizierten Erpressung wurde die Bedrohungssituation nicht nur durch die Handlung eines Einzelnen, sondern durch das Handeln als Gruppe geschaffen bzw. aufrechterhalten. Diese Besonderheit widerspiegelt sich in der Anklageschrift darin, dass oft das Handeln der Gruppe umschrieben wird. Der Beschuldigte wird in der Anklageschrift als Teil der Gruppe bei allen Vorwürfen namentlich erwähnt und wo es möglich war, die einzelne Handlung des Beschuldigten von der Gruppe losgelöst zu umschreiben, ist dies auch erfolgt. Beim ersten Raub vom 9. September 2016 (AKS Ziff. 1.1.) wurde die Anlasshandlung mit der Zigarette, der Versuch des Wegreissens des Zigarettenpacks, der Fusstritt und der Faustschlag durch den Beschuldigten genau umschrieben. Weiter wurde der Beschuldigte als Teil der Gruppe von 10 bis 15 Personen namentlich erwähnt, welche mit den Opfern zusammen weiter zum W.________ gegangen sein soll. In AKS Ziff. 1.1. wurde festgehalten, dass der Beschuldigte ab Beginn der Auseinandersetzung dabei gewesen bzw. der Auslöser gewesen sein soll. Damit wusste der Beschuldigte um die selber ausgelöste und sich weiter formierende Bedrohungssituation, als er mit der Gruppe zum W.________ weiterging. Gerade dieses Dabeisein wurde dem Beschuldigten als Teil der Gruppierung zum Vorwurf gemacht, weil dadurch bei den ihm vorgeworfenen Delikten die Bedrohungssituatihttps://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/92e77335-1a98-4d60-a219-1ef7aadcc6b6?source=document-link&SP=2|ihxkf5 https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/27151fb2-3061-4fce-9bb8-0db3d152459f?citationId=2780ef50-502f-4fb9-83c4-9ea142e63215&source=document-link&SP=2|ihxkf5

10 on aufrecht erhalten wurde. In der Anklageschrift wurde sodann erwähnt, dass der Beschuldigte Teil der sog. X.________ - Gang gewesen sein soll. Speziell zum Vorsatz wurde festgehalten, dass ihm bewusst gewesen sein soll, dass es darum gegangen sei, die Opfer auszunehmen und sich durch die Wegnahme von Zigaretten und anderen Wertgegenständen zu bereichern. Die Formulierung des Vorsatzes wurde - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht allein an die Zugehörigkeit der X.________ - Gang geknüpft. Dem Beschuldigten wird zwar in der Anklageschrift eine entsprechende Mitgliedschaft vorgeworfen, aber der Vorsatz wurde für sich alleine beschrieben. Diese Umschreibung in der Anklageschrift für die Aneignung des Vorsatzes genügt. Es wird klar genug zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte durch Mitmachen und Dabeisein den Vorsatz seiner Kollegen mitgetragen hat. Die versuchte qualifizierte Erpressung (AKS Ziff. 1.2.) wurde in der Anklageschrift quasi als Fortsetzung zum ersten Raub gemäss AKS Ziff. 1.1. umschrieben. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass der Beschuldigte weiter als Teil einer Gruppe gehandelt haben soll. Die Drohkulisse der Gruppe stand auch in AKS Ziff. 1.2. im Vordergrund, was sich beispielsweise in der Formulierung widerspiegelt, wonach J.________ der Meinung gewesen sein soll, dass sie nicht hätten fliehen können, weil einer der Gruppe sie sonst gepackt hätte. Es geht aus der Formulierung in der Anklageschrift klar hervor, dass die als Gruppe umschriebenen einzelnen Handlungen auch dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Als eigene Handlung des Beschuldigten wurde zusätzlich noch ausgeführt, dass er vor dem Domizil von J.________ aufgepasst haben soll, dass niemand kommen würde. Zum Vorsatz wurde festgehalten, dass er von Anfang an dabei gewesen und ihm bewusst gewesen sei, dass es darum gegangen sei, von J.________ unrechtmässig Geld zu erlangen und sich damit zu bereichern. Damit sind seine Tatbeiträge, sein Wirken als Teil der Gruppe und damit auch sein Vorsatz genügend umschrieben (zur Zugehörigkeit der X.________-Gang siehe oben). Beim anschliessenden zweiten Raub in der gleichen Nacht zum 10. September 2016 (AKS Ziff. 1.3.) wurde der Beschuldigte am Anfang namentlich als Teil einer grösseren, neu formierten Gruppierung erwähnt. Für den weiteren Verlauf wurde die Handlung der „grösseren Gruppe“ umschrieben, von welcher der Beschuldigte laut Anklageschrift Teil gewesen sein soll. Nach dem Beschrieb der einzelnen Handlungen der grösseren Gruppe wurde noch aufgeführt, dass sich der Beschuldigte mitten im Geschehen befunden haben soll, sich an der Schlägerei beteiligt und dabei mindestens einem Opfer einen Faustschlag verabreicht haben soll. Es wurde auch hier erneut festgehalten, er sei ab Beginn der Auseinandersetzung dabei gewesen und ihm sei bewusst gewesen, dass es darum gegangen sei, die kleinere Gruppierung auszunehmen und sich durch die Wegnahme von Zigaretten, Handys, Musikboxen, Bargeld und anderen Wertgegenständen zu bereichern. Damit sind sowohl seine Tatbeiträge innerhalb der Gruppe wie auch das Mitwirken als Mitglied der Gruppe, mithin das Mittragen der Handlungen der Gruppe und damit auch der entsprechende Vorsatz genügend umschrieben (zur Zugehörigkeit der X.________- Gang siehe oben).

11 Auch die Sachbeschädigungen gemäss Ziff. 1.4. wurden als Handlungen in Mittäterschaft beschrieben. Die Handlungen, welche der Beschuldigte gemeinsam mit den Mittätern begangen haben soll, sind sachlich, örtlich und zeitlich genügend umschrieben. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aus der Anklageschrift bei sämtlichen Vorwürfen klar genug hervorgeht, welche Tathandlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden (einerseits als eigene Handlung innerhalb der Gruppe und andererseits das Mittragen der Handlungen der anderen Gruppenmitglieder). Für den Beschuldigten können keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Damit ist auch – wie im Übrigen den Akten zu entnehmen ist - jederzeit eine wirksame Verteidigung möglich gewesen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. 7. Verjährungsfrage betreffend Sachbeschädigung (AKS Ziff. 1.4.) Die Verteidigung führte in seinem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung aus (pag. 1956), der Sachverhalt mit dem Zerstechen der Veloreifen müsse gesondert vom Sachverhalt mit dem Zerstechen der Autoreifen behandelt werden. Die beiden Sachverhalte würden sich örtlich und zeitlich nicht decken. Der Sachschaden beim Zerstechen der Veloreifen betrage zudem nur CHF 100.00, weshalb von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen sei, welches - entsprechend der dafür nach Jugendstrafrecht vorgesehenen einjährigen Verjährungsfrist - im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt gewesen sei, weshalb eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen habe. Gemäss Anklageschrift wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit namentlich erwähnten Mittätern zuerst die Veloreifen und anschliessend die Autoreifen aufgeschlitzt zu haben. Die vorgeworfenen Handlungen betreffen den gleichen Täterkreis und sind in einem Zug erfolgt, unmittelbar nacheinander und an örtlich angrenzenden Stellen. Damit sind diese Tathandlungen nicht getrennt zu behandeln, sondern als Tateinheit. Der gesamthafte Deliktsbetrag von CHF 850.00 liegt über dem praxisgemässen Grenzwert von CHF 300.00 für ein geringfügiges Vermögensdelikt. Somit greift die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG hier nicht und die Verjährung ist noch nicht eingetreten, weshalb keine Einstellung erfolgen kann. Es wird sich jedoch im Folgenden zeigen, dass der Beschuldigte aufgrund der entlastenden Beweislage von den Vorwürfen der Sachbeschädigung freizusprechen sein wird (nachfolgend Ziff. II.11).

12 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Raub, z.N. C.________ und J.________ (AKS Ziff. 1.1) 8.1 Sachverhalt gemäss Anklageschrift, pag. 1233 Dem beschuldigten Jugendlichen wurde vorgeworfen, dass er am 9. September 2016, ca. 22.30 bis 23.55 Uhr gemeinsam mit Y.________, Z.________ und AA.________ in Bern, T.________, z.N. C.________ und J.________ einen Raub begangen habe. C.________ habe sich am 9. September 2016 um ca. 22.30 Uhr mit seinem Kollegen J.________ auf der T.________ getroffen, um dort „herumzuhängen“. Auf einmal sei A.________ auf ihn zugekommen und habe ihn aufgefordert, er solle ihm eine Zigarette geben. C.________ habe dann ein geschlossenes Zigarettenpaket hervorgeholt. A.________ habe gesagt, er wolle das Paket aufmachen. C.________ habe ihm aber das Zigarettenpaket nicht gegeben. A.________ habe sodann versucht, ihm das Paket aus der Hand zu reissen. In diesem Moment sei J.________ dazu gestossen und habe zu A.________ gesagt, er solle ruhig bleiben, C.________ werde ihm doch eine Zigarette geben. Daraufhin habe A.________ J.________ an den linken Oberschenkel getreten. Es seien sodann Kollegen von A.________, ca. acht Personen, dazu gestossen. Y.________ habe J.________ aufgefordert, sich nicht einzumischen. J.________ habe geantwortet, dass er nur seinem Kollegen habe helfen wollen. In diesem Moment habe A.________ J.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er sei dabei an der Lippe leicht verletzt worden. J.________ habe sich entfernt und sich zu C.________ begeben, der etwas ausserhalb gestanden sei. Die Gruppierung um Y.________ habe beschlossen, C.________ und J.________ zu „filzen“. Sie seien wieder zu J.________ gegangen und hätten ihn aufgefordert, in Richtung W.________ mitzukommen. Anschliessend hätten sich Y.________, A.________ und seine Kollegen, insgesamt ca. 10- 15 Personen, zusammen mit J.________ in Richtung W.________ begeben. C.________ habe seinen Kollegen nicht allein lassen wollen und habe die Gruppe begleitet. Etwas unterhalb der Bergstation des W.________ hätten sie Geld oder „sonst etwas“ von C.________ und J.________ gefordert. Y.________ habe sodann C.________ in die Hosentaschen gegriffen und ihm ein Paket Zigaretten weggenommen. Zudem habe er seinen Rucksack durchsucht. Y.________ habe J.________ das Handy weggenommen, habe es umhergezeigt und gefragt, ob es jemand haben möchte. Schliesslich habe Y.________ J.________ das Handy zurückgegeben. Bei J.________ habe Y.________ ebenfalls die Tasche und die Hosen durchsucht. Er habe ihm den Hut weggenommen. Jemand aus der Gruppe um Y.________ habe noch gemeint, dass ihm der Pullover von J.________ gefallen würde. Schlussendlich hätten sie J.________ den Pullover aber nicht weggenommen. C.________ und J.________ hätten die Durchsuchung über sich ergehen lassen, weil sie sonst geschlagen worden wären.

13 A.________ sei Mitglied der sog. „X.________ -Gang“ gewesen. Er sei von Beginn der Auseinandersetzung an dabei bzw. sei der Auslöser gewesen, weshalb ihm bewusst gewesen sei, dass es darum ging, J.________ und C.________ „auszunehmen“ und sich durch die Wegnahme von Zigaretten und anderen Wertgegenständen zu bereichern. 8.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beteiligten und kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten (mit Ausnahme der Aussagen zum Gefühlszustand der Privatkläger) widersprüchlich, beschönigend und ausweichend seien, weshalb sie nicht darauf abstellte. Sie stellte in Bezug auf die einzelnen Geschehnisse während des Vorfalles auf die Aussagen der beiden Privatkläger C.________ und J.________ ab. Weiter erachtete sie auch die späteren Aussagen von Y.________ in Bezug auf das Ziel, welches die Tätergruppe verfolgt habe, die intern geführte Diskussion über das weitere Vorgehen mit den Opfern und den geschilderten Ablauf des Vorfalls als glaubhaft. Auch die Aussagen von Z.________, wonach der Beschuldigte ein Mitglied der X.________- Gang gewesen sei, erachtete die Vorinstanz als glaubhaft. Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1. als vollständig erstellt. 8.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte C.________ nach Zigaretten fragte, dass er J.________ mittels Fusstritt am Oberschenkel traf und diesen aufgrund eines Faustschlages im Gesicht verletzte. Auch wird nicht bestritten, dass C.________ und J.________ von Y.________ unterhalb des W.________ gefilzt wurden und dass J.________ der Hut weggenommen wurde. Strittig ist die Rolle des Beschuldigten. Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, dass er lediglich am Anfang für den Erstkontakt verantwortlich gewesen sei. Beim nachfolgenden Durchsuchen beim W.________ sei der Beschuldigte lediglich unbeteiligt in der Nähe gestanden. Weiter wird die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur X.________ - Gang bestritten. Die Verteidigung führte verschiedene Aussagen der Beteiligten auf, welche den Beschuldigten entlasten würden (vgl. im Detail hierzu die Parteivorbringen vom 29. August 2019, pag. 1940 ff.). 8.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich zusammengefasst und wiedergegeben. Als subjektive Beweismittel hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten (pag. 34 ff., 456 ff., 465 ff., 478 ff., 1342 ff., 1413 ff.), die Aussagen des Privatklägers C.________ (pag. 491 ff., 499 ff., 1416 ff.), die Aussagen des Privatklägers J.________ (pag. 520 ff., 526 ff., 1418 ff.), die Aussagen von Y.________ (pag. 549 ff., pag. 557 ff., 571 ff., 1419 ff.), die Aussagen von Z.________ (pag. 570 ff., 586 ff., 589 ff., 596.1 ff., 1046 ff., 1421 ff.) sowie die Aussagen von AA.________ (pag. 596 ff., 618 ff., 1423 ff.) beigezogen. Als objektive Beweismittel wurden der Anzeigerapport vom 21. September 2018 sowie dessen Nachtrag vom 14. März 2017 (pag. 418 ff., 427 ff., 1423) und der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes KTD vom 7. Dezember 2016 (675 ff.)

14 wiedergegeben. Es wird auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Beweismittel verwiesen. Soweit sich Ergänzungen zu den vorgenannten Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden oberinstanzlichen Beweiswürdigung an der entsprechenden Stelle. Als weiteres Beweismittel stehen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 (pag. 1945 ff.) zur Verfügung. Zur Sache äusserte sich der Beschuldigte lediglich noch zur Frage, weshalb er sich nicht von der Gruppe und deren Vorgehen distanziert habe. Hierzu führte er aus, er sei damals im 10. Schuljahr gewesen, er sei noch nicht lange in der Schweiz gewesen und habe kaum Freunde gehabt. Der einzige Anschluss, den er gehabt habe, sei zu diesen Leuten gewesen. Das sei auch das erste Mal gewesen, dass er in der Stadt gewesen sei. Diese Leute hätten einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt. Er wolle aber nichts abschieben; er könne ja selber entscheiden, mit wem er verkehre. Er habe sich einfach nicht entfernen können, er habe nicht begriffen, was richtig oder falsch sei. Er sei dabei gewesen, das stimme, aber er sei von allen nicht derjenige gewesen, den es am meisten betroffen habe (pag. 1947). Anlässlich seines letzten Wortes führte er noch aus, an diesem Abend sei viel passiert, was nicht hätte passieren dürfen. Wenn er diesen Abend so hätte voraussehen können, dann wäre er nicht ausgegangen (pag. 1963). 8.5 Beurteilung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die Beweise in ihrer Würdigung ausführlich erörtert. Die Kammer kann deren Ausführungen teilweise übernehmen, teilweise sind sie jedoch zu ergänzen und/oder zu korrigieren. 8.5.1 Objektive Beweismittel Die obgenannten objektiven Beweismittel stimmen mit dem vom Opfer beschriebenen Tathergang sowie den daraus resultierenden Verletzungen überein. Sie lassen jedoch keine klaren Rückschlüsse auf den konkreten Tathergang bzw. auf die Zuordnung der Handlungen zu. 8.5.2 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind mit zahlreichen Lügensignalen versetzt. Seine Aussagen sind widersprüchlich und nicht konstant. Der Beschuldigte wurde fünfmal zu diesem Vorfall befragt. Zuerst stritt er alles ab, später gab er nur soviel zu, wie ihm nachgewiesen werden konnte. So gab er in seiner ersten Einvernahme vom 9. September 2016 an, dass er keine Ahnung habe, um was es gehe bzw. bestritt, dass er überhaupt etwas von diesem Vorfall wisse. Er habe niemanden ausgenommen (pag. 461). In seiner zweiten Einvernahme bestätigte er dann, mit Z.________ auf dem Platz beim W.________ gewesen zu sein. In Bezug auf das Verlangen nach Zigaretten und Geld verweigerte er jedoch die Aussage (pag. 469) und bestritt - auch nach Vorhalt der Aussage von Z.________, welcher ihn belastete, auch dabei gewesen zu sein - seine Teilnahme (pag. 470). Dies änderte sich auch zu Beginn der dritten Einvernahme nicht. Er bestritt weiter, etwas vom Vorfall zu wissen. Erst auf Nachfragen seines Verteidigers gab er an, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er gab zu, mit der Gruppe nach U.________ gefahren zu sein (pag. 477). Zum ersten Mal machte der Beschuldigte

15 in seiner vierten Einvernahme, in der Folgeeinvernahme bei der Jugendanwaltschaft, genauere Angaben zum Ablauf des Vorfalls. So gab er an, der Auslöser des Vorfalls gewesen zu sein; danach hätte er sich zu seinen Kollegen zurückgezogen (pag. 478). Er bestritt jedoch, versucht zu haben, C.________ das Zigarettenpäckli aus den Händen zu reissen (pag. 479). Auch gab er die Durchsuchung der beiden Privatkläger beim W.________ zu, wies jedoch eine eigene Beteiligung von sich (pag. 460, 482). In der anschliessenden Einvernahme vor dem Jugendgericht gab er dann erstmals an, dass er beleidigt worden sei bzw. sich dadurch ein wenig angegriffen gefühlt habe (pag. 1346). Er habe aber keine Zigaretten erhalten (pag. 1347). In Bezug auf die Situation beim W.________ gab er – wie bereits erwähnt – die Durchsuchung von C.________ und J.________ später zu (pag. 480), führte jedoch aus, er sei einfach nur dort gestanden (pag. 482). Hierzu erläuterte die Verteidigung in ihrem Parteivortrag, der Beschuldigte sei bei der Durchsuchung nicht beteiligt gewesen, sondern sei abseits gestanden und habe auf seinem Handy herumgedrückt. Dem sei Glauben zu schenken, immerhin habe der Beschuldigte ja anderes zugegeben, wie z.B. nach einer Zigarette gefragt zu haben sowie einen Fusstritt und Faustschlag ausgeteilt zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte den gesamten Vorfall anfänglich ziemlich lange bestritt und erst an der vierten Einvernahme zugegeben hat, überhaupt am Vorfall beteiligt gewesen zu sein. Insofern kann diesbezüglich wenig zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte in dieser Einvernahme spezifische und detaillierte Aussagen zum Vorfall beim W.________ machte, welche darauf hinweisen, dass er doch relativ nahe am Geschehen gewesen sein muss und an der Durchsuchung, wenn auch nicht durch aktives Tun, teilgenommen haben muss. So gab er z.B. an zu wissen, dass es nicht Y.________ gewesen sei, welcher J.________ durchsucht bzw. ihm den Hut weggenommen habe (pag. 482). Von den Sachen, welche den beiden weggenommen wurden, habe er auch eine Zigarette erhalten. Diese habe ihm C.________ selber gegeben (pag. 482). Die Kammer geht beweismässig davon aus, dass er in unmittelbarer Nähe gestanden ist. Auch wenn er selber nicht aktiv gewesen ist, so führte seine Anwesenheit und erkennbare Zugehörigkeit zur Gruppe zur Wahrnehmung einer faktischen Übermachtstellung, welche gegenüber den beiden Privatklägern ihre Wirkung zeigte. Vor dem Jugendgericht gab er rechtfertigend an, erst aus dem Protokoll erfahren zu haben, dass Sachen weggekommen seien (pag. 1347) bzw. dass gefilzt worden sei (pag. 1348) und er keine Zigarette erhalten habe (pag. 1347). Dies widerspricht seinen früheren Aussagen. Die Kammer geht davon aus, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen handelt. Immerhin gab er denn auch zu, dass J.________ auf der T.________ Angst gehabt habe (pag. 479, 484), versuchte dies jedoch sogleich möglichst allgemein zu halten und abzuschwächen. So sagte er vor Jugendgericht, es könne sein, wenn viele Menschen um einen stehen würden, dass man sich bedroht fühle (pag. 1348). Die Frage nach der Zugehörigkeit der X.________ - Gang bestritt der Beschuldigte durchgehend. Seine übrigen Aussagen zur X.________ - Gang sind dagegen widersprüchlich. Anfänglich will er beispielsweise nur von der Gang gehört haben

16 (pag. 476). Später will er dann mit einigen von ihnen viel unterwegs gewesen sein (pag. 925). Bezüglich des Zwecks der Gang verweigerte er seine Aussage (pag. 925). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Vorfalls widersprüchlich, beschönigend und ausweichend. Er gibt nur zu, was ihm eindeutig nachgewiesen werden kann. Die Aussagen des Beschuldigten sind nach Ansicht der Kammer nicht glaubhaft, so dass grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden kann. 8.5.3 Aussagen von C.________ In den Aussagen von C.________ finden sich etliche Realkennzeichen. C.________ wurde zweimal zum Vorfall befragt. Dabei waren seine Aussagen insgesamt konstant, detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft. Seine Aussagen stimmen in Bezug auf den gesamten Vorfall mit den Aussagen von J.________ überein. C.________ schilderte nachvollziehbar den Erstkontakt mit dem Beschuldigten auf der T.________ (Zigarette, Fusstritt und Faustschlag). Diesbezüglich stimmen seine Aussagen nicht nur mit den Aussagen von C.________ überein, sondern im groben Ablauf letztlich auch mit den späteren Aussagen des Beschuldigten. Hieraus kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Beschuldigte erst bei seiner vierten Einvernahme mit dieser (zutreffenden) Version herausrückte. Während der Beschuldigte immer noch bestritt, dass er versucht habe, C.________ das Zigarettenpäckchen aus den Händen zu reisen, sagten beide Privatkläger übereinstimmend das Gegenteil aus. Die Verteidigung führte aus, C.________ habe bestätigt, dass J.________ dem Beschuldigten Schimpfwörter an den Kopf geworfen habe, weshalb sich der Beschuldigte provoziert gefühlt habe und erst dann zuschlug (pag. 1951). Dem ist entgegenzuhalten, dass C.________ zwar erwähnte, dass J.________ dem Beschuldigten noch ein Schimpfwort an den Kopf geworfen haben dürfte, aber nicht näher ausführte, wann dies gewesen sein soll und dies insbesondere nicht in Zusammenhang mit einem der beiden Schlägen erwähnte (pag. 493). Weiter schilderte C.________ detailliert, wie das Filzen abgelaufen sei und führte in beiden Einvernahmen übereinstimmend aus, dass ihm das Zigarettenpack entwendet worden sei (pag. 506, pag. 502, pag. 494). Seine Aussagen wirken erlebnisbasiert. So bestätigte er auch in Übereinstimmung mit den Aussagen von J.________, dass ihm sein Cap weggenommen worden sei (pag. 494). Er aggravierte auch nicht und sagte beispielsweise aus, dass ihm der Rucksack sowie das Portemonnaie, welche aber keine Wertsachen enthielten, wieder zurückgegeben worden seien (pag. 494, pag. 506). C.________ schilderte auch seine Gefühlslage, was ein weiteres Wahrheitssignal darstellt. So gab er an, dass er aufgrund der Dunkelheit und der Anzahl Mittäter, welche ihm gegenüber gestanden seien, Angst gehabt habe (pag. 506). Aufgrund der Dunkelheit bzw. der Überzahl habe er die Durchsuchung über sich ergehen lassen (pag. 506.). Diese Schilderung ist durchaus nachvollziehbar. So wehrte er sich beispielsweise am Anfang der Auseinandersetzung - als er sich lediglich dem

17 Beschuldigten gegenüber sah - noch gegen das Entreissen des Zigarettenpacks (493). Als er sich dann der gesamten Gruppe gegenüber sah, bekam er Angst und wehrte sich nicht mehr. Es sind weder Hinweise noch Interessen ersichtlich, welche auf eine falsche Aussage hindeuten würden. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen von C.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. 8.5.4 Aussagen von J.________ Auch die Aussagen von J.________ sind mit vielen Realkennzeichen versetzt. Er wurde zweimal einvernommen und machte dabei konstante und in sich kohärente Aussagen, welche mit den Aussagen von C.________ übereinstimmen. Seine Aussagen stimmen auch mit den späteren Aussagen des Beschuldigten zum groben Verlauf betreffend Erstkontakt mit dem Beschuldigten auf der T.________ überein (Frage nach Zigarette, Faustschlag und Fusstritt) - mit Ausnahme der Aussage des Entreissens des Zigarettenpacks. J.________ gab in beiden Einvernahmen an, dass man C.________ ein Päckchen Zigaretten aus der Hand habe reissen wollen (pag. 521, pag. 529) bzw. habe stehlen wollen (pag. 529). Auch erklärte J.________ sein Eingreifen, indem er angab, dass es ihm darum gegangen sei, seinem Kollegen zu helfen und er versucht habe, die Situation zu beruhigen. Dafür habe er einen Faustschlag ins Gesicht kassiert. Seine diesbezüglichen Aussagen sind nachvollziehbar. Er schilderte auch in Bezug auf den Beschuldigten nicht unnötig aggravierend. So sagte er aus, er wisse nicht, von wem er den gezielten Faustschlag ins Gesicht bekommen habe, es seien zu viele Leute anwesend gewesen (pag. 523). Aus der Tatsache, dass er nicht von Anfang direkt sagte, derjenige mit dem Zigarettenpäckli sei der Beschuldigte gewesen, kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. So nannte er bei seiner ersten Einvernahme allgemein drei Namen, die er kannte (Y.________, Z.________ und A.________, pag. 523), ohne diese Namen indes einem Vorfall zuzuordnen. Dies wohl auch aus erklärbarer Angst heraus (Er habe den Vorfall nicht gemeldet, da er nicht gewusst habe, was dann passiere. Er habe von den Konsequenzen Angst gehabt, pag. 521). Erst als er dann bei der nächsten Einvernahme die Täter mittels Fotodokumentation identifizieren musste und er gezielt danach gefragt wurde (pag. 529), gab er dann auch an, dass der Beschuldigte derjenige mit der Zigarette gewesen sei. Dies ist ein nachvollziehbares Verhalten, welches in sich keine Widersprüche birgt. Dass der Beschuldigte derjenige war, der nach der Zigarette gefragt und ein Fusstritt und ein Faustschlag erteilt hat, ist inzwischen ohnehin unbestritten. Aus der Aussage von J.________, er könne nichts zu A.________ sagen, er sei einfach von den anderen genannt worden, er sei klein etc. (pag. 523), leitete die Verteidigung weiter ab, dass J.________ den Beschuldigten mit dieser Aussage entlasten würde und der Beschuldigte im weiteren Geschehensverlauf nichts gemacht habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat lediglich bei der ersten Einvernahme zu den genannten Namen ausgeführt, woher er diese kenne oder wie diese ausgesehen hätten. Diese Aussage ist nicht im Zusammenhang mit einer Tatbeteiligung zu verstehen. In Übereinstimmung mit C.________ schilderte J.________ den weiteren Verlauf, wonach die Gruppe - nachdem sie in Richtung W.________ unterwegs gewesen

18 seien - von ihnen Geld oder sonst etwas gewollt habe (pag. 521, pag. 530) und die beiden auch durchsucht worden seien (pag. 528, pag. 539). Dabei sei ihm sein Hut entwendet worden (pag. 522, pag. 524, pag. 528) und C.________ ein Zigarettenpäckchen (pag. 532). J.________ schilderte seine Gefühlslage eindrücklich und nachvollziehbar. Er gab an, dass er sich nach dem Vorfall mit den Zigaretten und dem Faustschlag wieder zurückgezogen habe, bevor die Gruppe wieder auf ihn zugekommen sei und ihn aufgefordert habe, mitzukommen (pag. 521). Dabei gab J.________ in beiden Einvernahmen übereinstimmend an, dass sie beide von ca. acht Personen bedroht worden seien (pag. 530). Auch gab er in beiden Einvernahmen an, dass ihm angedroht worden sei, sich nicht mit der Polizei in Verbindung zu setzen, ansonsten sie ihn finden würden und er Probleme mit ihnen haben würde (pag. 524, pag. 532). Er beschrieb die Übermachtstellung der Täterschaft, indem um sie einen Kreis gebildet und sie auch gegen eine Wand gedrückt worden seien (pag. 528). Dabei sprach er auch von einer „Riesenmenge“, in welcher er gestanden sei (pag. 529). Er habe versucht zu entkommen (pag. 528), aber er habe keine Chance gehabt, etwas auszurichten (pag. 521). Weiter führte er aus, er habe den Vorfall nicht gemeldet, da er nicht gewusst habe, was dann passiere. Er habe zuerst abwarten wollen. Er habe auch vor den Konsequenzen ein bisschen Angst gehabt (pag. 521). So gab J.________ denn auch an, dass er schon Angst hätte, wenn er Y.________ alleine treffen würde - aber nicht panische, einfach Respekt. Hier seien sie aber nur zu zweit gegen ca. acht Leute gewesen und diese hätten verlangt, dass er alles gebe, was er habe (pag. 530). Seine diesbezüglichen Ausführungen sind eindrücklich und nachvollziehbar. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen des Privatklägers J.________ als glaubhaft und stellt beweismässig darauf ab. 8.5.5 Aussagen von Y.________ Y.________ wurde dreimal zu diesem Vorfall befragt. In der ersten Einvernahme bestritt er noch seine Beteiligung. Danach gab er den Vorfall relativ schnell zu und belastete sich schwer. Die Rolle des Anführers, welche er Z.________ zuschrieb, ist allerdings umstritten (so sagte Z.________ gerade das Gegenteil aus; vgl. Aussagen Z.________, Ziff. 8.5.6 hienach), vorliegend jedoch nicht relevant. Es ist durchaus denkbar, dass sich Y.________ selber nicht als der Anführer sehen wollte oder nebst Z.________ ebenfalls derjenige war, welcher koordinierte oder selber in den Vordergrund trat. So beschrieb er beispielsweise, wie er der Gruppe die verschiedenen Optionen (Ausnehmen/Gehenlassen) aufgezählt habe, dann aber Z.________ entschieden habe, was gemacht werden sollte (pag. 572). Y.________ beschrieb in der weiteren Einvernahme seine Handlungen ziemlich detailliert und diese könnten von den Privatklägern durchaus dahingehend verstanden worden sein, dass er nach aussen als Anführer fungiert habe (pag. 559, 572: er habe verschiedene Optionen aufgezählt. Er habe den J.________ durchsucht und Zigaretten gefunden. Es sei möglich, dass er auch C.________ in die Taschen gegriffen habe). Y.________ beschrieb in seiner dritten Einvernahme eindrücklich, wie es darum gegangen sei, zu profitieren und die beiden auszunehmen (pag. 571). Weiter führte

19 er aus, dass sie beim Filzen lediglich Zigaretten gefunden hätten (pag. 559). Er gab zu, dass sie kassiert hätten, wenn sie nichts dabei gehabt hätten (pag. 559), was die von den Privatklägern beschriebene Angst umso begründeter erscheinen lässt. Er gab in den letzten beiden Einvernahmen an, dass er versucht habe, bei der Strasse, welche Richtung W.________ führe, die Sache zu schlichten. Die anderen Kollegen hätten ihm nicht entgegenkommen wollen. Sie seien ihm schon etwas entgegengekommen, aber sie hätten profitieren und sie ausnehmen wollen (pag. 571). Man habe die beiden abschlagen und ausnehmen wollen. Z.________ habe das gewollt. Y.________ habe dann den Kollegen verschiedene Optionen mitgeteilt: Man nehme sie aus und lasse sie gehen, einer gegen einer oder man lasse es ganz sein. Z.________ habe dann entschieden, dass sie sie ausnehmen würden (pag. 572). Er habe die Optionen aufgezählt, sonst hätte es eine Massenschlägerei gegeben, U.________ gegen AB.________ (pag. 573). Die Tätergruppe scheint abgesprochen zu haben, wie es mit den Opfern weitergehen sollte. Auch die Opfer haben mitbekommen, was ihnen drohen würde, falls sie nichts abliefern könnten. So bestätigte Y.________, der J.________ habe Paranoia bekommen, deshalb habe er dies selber vorgeschlagen und habe zu sich nach Hause gehen wollen, weil die anderen ihn hätten kaputt machen wollen (pag. 559). Diese Aussage unterstreicht den Druck der Gruppe und die Gefühlslage der Privatkläger beim W.________; sie dokumentiert insbesondere auch, dass die Privatkläger sich alles andere als freiwillig durchsuchen liessen. Es ist der Tätergruppierung - nachdem diese bereits gesehen hatte, dass die Privatkläger Zigaretten mit sich führen - offenbar darum gegangen, diesen möglichst viel bzw. zumindest die bereits gesehenen Zigaretten wegzunehmen. Hätten die beiden Opfer mehr Geld oder Wertgegenstände bei sich gehabt, so wäre auch diese Beute ins Visier gerückt. Auch zeigen die Aussagen von Y.________ auf, dass die Tätergruppierung sehr wohl über die nächsten Schritte diskutiert und sich entsprechend abgesprochen hat. Es war somit den Mitgliedern der Tätergruppierung klar, dass man zuerst filzen würde - und später auch bereit war, sich ans Domizil von J.________ zu begeben, um dort von ihm Geld zu bekommen. Die Aussagen von Y.________ enthalten – mit Ausnahme der ersten Einvernahme – durchaus mehrere Realkennzeichen. Er gab den Vorfall ab der zweiten Einvernahme zu und belastete sich im Folgenden selber. Allerdings ist auch eine Tendenz erkennbar, sich von der Verantwortung bzw. von der Leaderposition zu distanzieren oder sich in ein günstigeres Licht zu rücken (er habe versucht zu schlichten, die Gruppe hat entschieden etc.). Seine Angaben sind deshalb mit einiger Vorsicht zu würdigen. Soweit die Aussagen von Y.________ mit den Aussagen der Privatkläger übereinstimmen, kann indes darauf abgestellt werden. 8.5.6 Aussagen von Z.________ Z.________ wurde insgesamt fünfmal zu diesem Vorfall einvernommen. Er zeigte ein ähnliches Aussageverhalten wie die anderen Mitbeschuldigten. So bestritt er in der ersten Einvernahme, etwas mit dem Vorfall zu tun zu haben (pag. 582). In einer späteren Einvernahmen erzählte er dann vom Vorfall, spielte allerdings in allen weiteren Einvernahmen seinen eigenen Tatbeitrag herunter. Seine Rolle innerhalb der Gruppe lässt sich auf Grund seiner eigenen Aussagen nicht schlüssig eruieren. So

20 sprach er relativ unbeteiligt und desinteressiert davon, was die Gruppe gemacht habe und nahm sich dabei aus der Gruppe raus. Zum Beispiel sagte er, er habe gesehen wie J.________ sein Cap und seinen Pulli habe ausziehen müssen (pag. 591). Wieso es zum Streit gekommen sei (pag. 596.2) oder weshalb man J.________ aufgefordert habe in Richtung W.________ mitzukommen, wisse er nicht (pag. 596.3). Es sei ihm egal gewesen, ob dies für J.________ gemütlich sei oder nicht (pag. 596.4). Weiter sagte er beispielsweise, das Cap sei J.________ weggenommen worden. Er wisse nicht von wem (pag. 596.5). Er habe sich nicht selber an der Durchsuchungsaktion beteiligt, er sei in der Nähe gestanden, ca. 2-3 Meter entfernt (pag. 596.5). Er wisse nicht, was die Gruppe gemacht hätte, wenn J.________ und C.________ sich gegen die Durchsuchung gewehrt hätten. Es sei nichts abgesprochen gewesen bzw. ihm sei nichts gesagt worden. Wenn etwas gewesen wäre, hätte er das aber schon mitbekommen (pag. 596.6). Dass nichts abgesprochen gewesen sein soll, steht im Widerspruch zu den Aussagen von Y.________ und den glaubhaften Aussagen der Privatkläger (und auch zum tatsächlichen Verlauf). Weiter sagte er teilweise auch widersprüchlich aus. So gab er beispielsweise in seinen tatnäheren Aussagen an, Y.________ habe J.________ gesagt, er solle ihm Zigaretten und so geben (pag. 590). In seiner letzten Einvernahme bestritt er dann, dass sie „Geld oder sonst etwas“ gewollt hätten (pag. 596.5). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte die Aussage von J.________ betreffend Hinzukommen der Kollegen des Beschuldigten bestätigt habe (pag. 479, 521), meinte Z.________, dass er ein Kollege von A.________ sei. Wenn sie sich geschlagen oder wenn sich J.________ Kollegen eingemischt hätten, wäre er einfach da gewesen, falls etwas passiert wäre (pag. 596.3). Diese Aussage weist darauf hin, dass auch Z.________ der Gruppe zugehörig gewesen sein muss - einer Gruppe, welche bereit war, ihren Teil zum Geschehen beizutragen. Weiter unterstreicht diese Aussage auch die von den Privatklägern dargestellte Überlegenheit der Gruppierung. Auffallend ist, dass er in Bezug auf die X.________ - Gang relativ detailreiche Ausführungen machte, so zum Ziel und der Entstehung der Gruppe sowie über die Methode der Abhärtung der Gangmitglieder. Auch nannte er diverse Personen, welche Gangmitglied gewesen seien, unter anderem auch der Beschuldigte (pag. 593). Er bestritt aber sogleich, selber Mitglied der Gang zu sein. Diese Aussage erscheint in Hinblick auf die Details und Hintergrundinformationen, welche er machte, wenig glaubhaft. Sein diesbezügliches Aussageverhalten passt zu seinem allgemeinen Aussageverhalten zum Vorfall, wonach er ebenfalls erzählt hat, was geschehen ist und was die anderen gemacht haben, er selber aber nicht Teil davon gewesen sein soll. Die Aussagen von Z.________ sind für die Kammer insgesamt zu widersprüchlich, zu unbestimmt und zu wenig zuverlässig, als dass in Bezug auf die Einzelheiten des Vorfalls darauf abgestellt werden könnte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann somit auch nicht punktuell in Bezug auf die Mitgliedschaft des Beschuldigten in der X.________ - Gang darauf abgestellt werden.

21 8.5.7 Aussagen von AA.________ AA.________ gab bei beiden Einvernahmen an, nichts vom ersten Vorfall auf der T.________ zwischen A.________ und J.________ mitbekommen zu haben. Anlässlich der ersten Einvernahme sagte er aus, er sei mit A.________ zusammen gewesen. Dieser habe gesagt, sie würden Geld holen gehen. AA.________ habe gedacht, dieser Junge sei wohl ein Kollege von A.________ (pag. 603). An der zweiten Einvernahme gab AA.________ ebenfalls an, auf der T.________ dabei gewesen zu sein und sich anschliessend mit mehreren Personen ins Tram Richtung U.________ begeben zu haben. Auf der T.________ habe ihm A.________ gerufen, er solle mitkommen. Er sei dann mit A.________ und Z.________ und zwei Unbekannten nach U.________ zu C.________ und J.________ mitgegangen (pag. 620). Er bestreitet an beiden Einvernahmen in der ersten Phase dabei gewesen zu sein. Seine Aussagen sind inhaltlich zu wenig ergiebig, als dass eine entsprechende Aussagewürdigung vorgenommen werden könnte. Seinen Aussagen kann lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte ihn offenbar gerufen bzw. aufgefordert hat, mit der Tätergruppe nach U.________ zu kommen. Allein hieraus kann jedoch zur Rolle des Beschuldigten nichts abgeleitet werden. 8.5.8 Beweisergebnis Die Kammer erachtet die Aussagen der beiden Privatkläger C.________ und J.________ als glaubhaft und stellt für die Beurteilung des Vorfalls vom 9. September 2016 darauf ab. Auch die späteren Aussagen von Y.________, in welchen er sich selber stark belastet, stimmen mit den Schilderungen der Privatkläger überein und unterstreichen den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatkläger. Die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten sind mit zu vielen Lügensignalen und Unsicherheiten versetzt, als dass zuverlässig darauf abgestellt werden könnte. Insbesondere kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch in Bezug auf die Mitgliedschaft des Beschuldigten in der X.________ - Gang nicht auf die Aussagen von Z.________ abgestellt werden. Es wird an dieser Stelle vorweggenommen, dass auch AC.________ in seinen Aussagen zum Vorfall AKS Ziff. 1.3. bestätigte, dass der Beschuldigte Mitglied der X.________ - Gang gewesen sein soll (pag. 943, pag. 955). Da jedoch die weiteren Beteiligten nichts zu dieser Mitgliedschaft sagen konnten und es zudem von der Definition abzuhängen scheint, ab wann man zur Gang gehört und ab wann man nur mit Mitgliedern der Gang herumhängt, wird die Zugehörigkeit zur X.________ - Gang in Bezug auf den Beschuldigten offen gelassen. Nach Ansicht der Kammer ist dies für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts ohnehin nicht relevant, zumal rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte zusammen mit anderen Kollegen, also in einer Gruppe, handelte. Dem Beschuldigten war auch ohne den Nachweis einer Mitgliedschaft zu dieser Gang bewusst, dass es darum ging die beiden Privatkläger auszunehmen. So war er am Anfang auf der T.________ selber aktiv und versuchte, C.________ das Zigarettenpäckchen wegzureissen. Anschliessend billigte und unterstützte er das Handeln der anderen Gruppenmitglieder beim W.________ bereits allein durch sein Mitgehen und seine Wahrnehmung als Mitglied der Gruppe, welche gegenüber den beiden Privatklägern als bedrohliche

22 Übermacht auftrat und wirkte – dies umso mehr, als in derselben Konstellation vorgängig bereits eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat. Die Aussage, wonach der Beschuldigte beim Filzen nicht dabei gewesen sei, erscheint - wie oben bereits ausgeführt - unglaubhaft. Seine besten Freunde waren dabei und der Beschuldigte war der Auslöser der ganzen Situation. Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass vorab aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläger der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1. – mit Ausnahme der Mitgliedschaft zur X.________ - Gang – erwiesen ist. 9. Qualifizierte Erpressung (Versuch), z.N. C.________ und J.________ (AKS Ziff. 1.2) 9.1 Sachverhalt gemäss Anklageschrift (pag. 1233 f.) Dem beschuldigten Jugendlichen wird vorgeworfen, am 9. September 2016, ca. 22.30 bis 23.55 Uhr gemeinsam mit Y.________, Z.________ und AA.________ und „BD.________“ in Bern, T.________, auf der Tramlinie Richtung U.________ und in Bern, V.________, z.N. C.________ und J.________ eine qualifizierte Erpressung (Versuch), evtl. Geiselnahme begangen zu haben. In der Hoffnung, dass die Gruppierung sie dann in Ruhe lassen würde, habe J.________ schliesslich erwähnt, dass er über CHF 150.00 verfüge. Y.________ habe dann zu J.________ gemeint, dass er das Geld hergeben solle. J.________ habe erklärt, dass er das Geld zu Hause habe bzw. er es am gleichen Abend erhalten werde. Y.________ habe entgegnet, dass sie das Geld gleich holen gehen könnten. Die Gruppierung um Y.________ habe sich in Richtung T.________ entfernt, um sich zu besprechen. Die Gruppierung sei von Y.________ darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass J.________ bei sich zu Hause über CHF 150.00 verfüge. Sie hätten geplant, das Geld zu holen. Eine unbekannte Person sei derweil zurückgeblieben, um auf C.________ und J.________ aufzupassen. Y.________ und Z.________ hätten ca. sechs Personen ausgewählt, welche zum Tram mitkommen sollten. Darunter hätten sich A.________, AA.________ und „BD.________" befunden. Y.________ habe sich mit seinen Leuten zurück zu C.________ und J.________ begeben und habe erklärt, dass sie sich nun zum Tram an den BE.________ mit Fahrtrichtung nach U.________ begeben würden. Sie seien alle zu Fuss zur Tramstation BE.________ gegangen. C.________ habe befürchtet, dass die Gruppierung ihn zum Mitgehen gezwungen hätte, wenn er sich hätte entfernen wollen. Aus Angst, dass sie ihm etwas antun könnten, insbesondere weil er und J.________ in der Unterzahl gewesen seien, sei er mitgegangen. Auch J.________ habe befunden, dass es besser sei, mitzugehen. J.________ sei der Meinung gewesen, dass sie nicht hätten fliehen können, da einer der Gruppe sie ansonsten gepackt hätte. Die Gruppe sei mit dem Tram der Linie in Richtung U.________ gefahren. Während der Fahrt hätten sie zu J.________ gesagt, er solle ihnen das Mobiltelefon hergeben. Sie hätten ihm sodann das Handy weggenommen, hätten es im Tramwagen umhergeworfen und hätten das Gerät mit dem Display gegen die Halhttp://bzw.er

23 testangen geschlagen. Zwei oder drei Frauen, welche im Tram gesessen seien, seien aufgefordert worden, das Gerät als Gegenleistung für ein „Rauchi" aus der Seitenscheibe zu werfen, was diese auch getan hätten. Eine Flucht sei für C.________ und J.________ nach wie vor nicht möglich gewesen, da sich die Gruppierung ununterbrochen um die beiden herum aufgehalten hätte. Ca. um 23.30 Uhr sei die Gruppe bei der Haltestelle BF.________ oder BG.________ aus dem Tram gestiegen. Die Gruppierung habe sich zum nahegelegenen Domizil von J.________ begeben und sei vor dem Domizil stehen geblieben. Y.________ habe J.________ 15 Minuten Zeit gegeben, um die von ihm erwähnten CHF 150.00 bzw. seine Bankkarte holen zu gehen, um dann ab dem Konto CHF 150.00 zu beziehen. Y.________ habe gesagt, falls er in 15 Minuten nicht zurück sei, seine Eltern aus dem Fenster schauen würden, er eine Polizeisirene hören oder er das Gefühl habe, dass er „verarscht" werde, würden sie C.________ „kaputt machen". A.________ habe die Drohung gehört und sei an Ort und Stelle verblieben. J.________ habe sich daraufhin in die Wohnung begeben. Y.________ habe C.________ angewiesen, mit ihnen ein bisschen zur Seite zu gehen und sich neben ihn zu setzen. Y.________ habe sich dann erhoben und Andeutungen gemacht, wie wenn er C.________ gegen den Kopf hätte schlagen wollen. C.________ sei zusammengezuckt. Daraufhin habe Y.________ gemeint, dass er ihn richtig schlagen werde, falls er nochmals zusammenzucke. Y.________ habe daraufhin mit der Faust mit voller Wucht gegen die linke Wange von C.________ geschlagen. Da C.________ auf einer Mauer gesessen sei, sei er nicht zu Boden gefallen. Er habe sich jedoch benommen gefühlt. Nach dem ersten Schlag habe Y.________ C.________ aufgefordert, sich wieder neben ihn zu setzen, was er auch getan habe. Y.________ habe erneut eine Andeutung gemacht, wie wenn er C.________ mit der Faust hätte schlagen wollen. Y.________ habe C.________ noch etliche starke Faustschläge gegen die linke Wange verabreicht, welche zur Benommenheit von C.________ geführt hätten. Von Z.________ habe C.________ ebenfalls zwei Ohrfeigen erhalten. Wenig später sei eine Polizeisirene zu hören gewesen. Y.________ habe C.________ erklärt, dass er verraten worden sei. Er habe C.________, welcher auf einer Mauer gesessen sei, quer hinter seinem Rücken angehoben, wobei er mit dem rechten Arm seinen Kopf und mit dem linken Arm seine Beine eingeklemmt habe. Y.________ habe C.________ sodann auf den Rasen fallen lassen, so dass er mit dem Rücken auf den Boden aufgeschlagen sei. Y.________ habe sich nach hinten auf C.________ fallen lassen und habe ihn mehrmals mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen, wobei er vor allem an der linken Wange, am linken Ohr und im Bereich des Kiefers und des Mundes getroffen worden sei. Y.________ habe ihn auch zweimal mit dem Fuss gegen das Gesicht getreten. C.________ sei benommen auf dem (Rasen-)Boden liegen geblieben. Als der Vater von J.________ aus dem Haus gekommen sei und sich der Gruppe genähert habe, hätten sie C.________ befohlen, dass er sich sofort erheben und sich auf die Mauer setzen solle. Der Vater habe sich erkundigt, worum es gehe.

24 C.________ habe sich nicht getraut, auf seine Situation aufmerksam zu machen. Als der Vater von J.________ die Sache habe klären wollen, habe die Gruppe das Domizil verlassen, wobei C.________ hätte mitkommen sollen. Y.________ und seine Kollegen seien sodann in Richtung des Bahnhofs U.________ Süd gerannt. C.________ sei zunächst an Ort und Stelle verblieben und sei dann zurück in Richtung des Elternhauses von J.________ gerannt. C.________ habe eine mehrfache Prellung des Unterkiefers, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und ein Hämatom / eine Bisswunde im Mund (Schleimhaut Wange rechts und links) sowie ein Hämatom am Oberarm links erlitten. A.________ sei Mitglied der sog. „X.________ Gang" gewesen, er sei von Beginn der Auseinandersetzung an dabei bzw. der Auslöser gewesen. Ihm sei bewusst gewesen, dass es darum gegangen sei, von J.________ unrechtmässig Geld zu erlangen und sich damit zu bereichern. Vor dem Domizil von J.________ habe er aufgepasst, dass niemand komme. 9.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete zusammengefasst die Aussagen der Privatkläger als glaubhaft und stellte darauf ab. In Bezug auf den Vorschlag der CHF 150.00 stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen von J.________ und Y.________. Dass die Gruppierung über das weitere Vorgehen diskutiert habe, ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen von Y.________. Bezüglich Angst bzw. Beweggründe, welche C.________ und J.________ dazu gebracht hätten, mit der Gruppe mitzugehen, stellte die Vorinstanz auf die Aussagen der beiden Opfer ab. Der Vorfall im Tram werde nicht bestritten und sei erstellt. In Bezug auf die ausgesprochenen Drohungen und die ausgeteilten Schläge vor dem Haus von J.________ stellte das Gericht auf die Aussagen der beiden Privatkläger ab. In Bezug auf die X.________ Gang verwies die Vorinstanz auf die bereits erfolgten Ausführungen zum vorangehenden Vorfall. Zudem stellte die Vorinstanz in Bezug auf die Tatsache, dass der Beschuldigte zusammen mit AA.________ Schmiere gestanden sei, auf die Aussagen von Letzterem ab. Damit erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2. als vollständig erweisen. 9.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Vorliegend sind einzig die Schläge von Y.________ sowie von Z.________ unbestritten. Der Beschuldigte machte zusammenfassend geltend, dass J.________ ihnen das Geld aus eigenem Antrieb habe geben wollen, dass J.________ und C.________ keine Furcht gehabt hätten und ihre Mitfahrt im Tram freiwillig erfolgt sei. Etwas anderes wäre für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen. Die Verteidigung führte namens des Beschuldigten aus, dass J.________ und C.________ sich aus dem Tram hätten entfernen können. Die Rolle des Beschuldigten wird von der Verteidigung dahingehend beschrieben, dass er lediglich unbeteiligt mitgegangen sei und in U.________ beim Domizil von J.________ nur in der Nähe gestanden sei. Wenn er etwas gemacht habe, dann habe er lediglich versucht, Y.________ von weiteren Schlägen an C.________ abzuhalten, am Vorfall habe er sich sonst nicht beteiligt. Insbesondere könne nicht auf die Aussagen von AA.________ betreffend

25 dem Schmiere-Stehen abgestellt werden; diese seien zu unbestimmt und würden den Beschuldigten nicht benennen. Weiter wurde die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur X.________ - Gang bestritten. Die Verteidigung führte verschiedene Aussagen der Beteiligten auf, welche den Beschuldigten entlasten würden (vgl. hierzu im Detail Parteivorbringen vom 29. August 2019, pag. 1940 ff.). 9.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat auch in Bezug auf diesen Sachverhalt die vorhandenen Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich zusammengefasst und wiedergegeben. Als subjektive Beweismittel hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten (pag. 34 ff., 456 ff., 465 ff., 478 ff., 1342 ff.), die Aussagen des Privatklägers C.________ (pag. 491 ff., 499 ff.), die Aussagen des Privatklägers J.________ (pag. 520 ff., 526 ff.), die Aussagen von Y.________ (pag. 549 ff., pag. 557 ff., 571 ff.), die Aussagen von Z.________ (pag. 579 ff., 586 ff., 589 ff., 596.1 ff.) sowie die Aussagen von AA.________ (pag. 596 ff., 618 ff.) zusammengefasst dargestellt. Als objektive Beweismittel wurden die Fotos der Verletzungen von C.________ (pag. 438 ff.), der BA.________ Notfallbericht inkl. Fotos vom 11. September 2016 (pag. 448 ff.) sowie der Befundbericht vom 13. September 2016 (pag. 451) aufgeführt. Es wird auf die vorinstanzlich korrekt und ausführlich zusammengefassten Beweismittel verwiesen. Soweit sich Ergänzungen zu den obgenannten Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung an der entsprechenden Stelle. Weiter wird auf die zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 verwiesen (vgl. Ziff. 8.4 hievor). 9.5 Beurteilung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die Beweise in ihrer Würdigung ausführlich erörtert und gewürdigt. Die Kammer stellt auch hier teilweise auf deren Beweiswürdigung ab. 9.5.1 Objektive Beweismittel Die obgenannten objektiven Beweismittel stimmen mit dem vom Opfer beschriebenen Tathergang sowie den daraus resultierenden Verletzungen überein. Sie lassen jedoch keine Rückschlüsse auf den konkreten Tathergang zu. 9.5.2 Aussagen des Beschuldigten In Bezug auf das Aussageverhalten des Beschuldigten wird auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen. Ergänzend und bezogen auf diesen Vorfall ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten auch in Bezug auf die CHF 150.00 widersprüchlich ist. So machte er in der Einvernahme vom 14. Oktober 2016 bezüglich den CHF 150.00 zum ersten Mal Ausführungen, wonach er erst in der Unterführung davon erfahren habe (pag. 38). In der darauf folgenden Einvernahme vom 29. Mai 2017 gab er eine andere Version an, nämlich dass der Vorschlag mit den CHF 150.00 bereits auf der T.________, nach den Schlägen erfolgt sei (pag. 484). Der Vorschlag sei von J.________ aus gekommen (pag. 479). An der Einvernahme vor dem Jugendgericht erfolgte dann eine weitere Version, er habe viel Alkohol getrunken und bis zum Schluss nicht mitbekommen, dass es um Geld gegangen sei (pag. 1348). Seine Aussagen hinterlassen den Eindruck, dass er nach Ausreden suchte und je nachdem so aussagte, wie es für ihn gerade güns-

26 tiger schien. Der Beschuldigte war die ganze Zeit dabei und es wäre völlig lebensfremd, dass er nicht mitbekommen hätte, weshalb man in Richtung U.________ fahren würde. Würde man dem Argument der Verteidigung folgen, dass er nur habe nach Hause gehen wollen, weil er in U.________ wohne, so wäre nicht logisch, weshalb er dann, statt nach Hause zu gehen, mit der Gruppe zu J.________ Domizil mitgegangen ist oder weshalb er nach der Geschichte bei J.________ Domizil nochmal mit der Gruppe nach Bern zurückgekehrt ist. Der Beschuldigte gab hierzu an, dass er sowieso nach U.________ hätte fahren müssen, um Kleider bei sich zu Hause zu holen (pag. 483). In einer späteren Einvernahme führte er dann aber aus, dass er aufgrund von AA.________ mitgegangen sei (pag. 1348). Auf seine widersprüchlichen Aussagen kann nicht abgestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass er von Anfang an wusste, um was es bei den CHF 150.00 ging und mit der Gruppe mitging, um dieses Geld erhältlich zu machen. Dass er dann am Domizil J.________ völlig unbeteiligt gewesen sein soll und lediglich auf einem Mäuerchen gesessen bzw. gelegen haben will (pag. (pag. 1347, pag. 1349), wie er vor Jugendgericht das erste Mal angab, scheint äusserst unwahrscheinlich. So konnte er immerhin in der Dunkelheit sehen, dass C.________ geschlagen worden ist und will interveniert haben (pag. 1347), was er notabene an der ersten Einvernahme noch vereint hatte (pag. 470). In Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen von C.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Worten versucht hat, Y.________ von weiteren Schlägen abzuhalten; dies wird in der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen sein. Diese verbale Intervention führt jedoch nicht zur Annahme, dass der Beschuldigte nicht als Teil der Gruppierung bzw. der Drohkulisse in Erscheinung getreten bzw. wahrgenommen worden wäre. So war der Beschuldigte die ganze Zeit über bei der Gruppe und blieb es letztlich auch, als Y.________ nicht auf ihn hörte. Damit billigte er das Verhalten der Gruppe. Anzumerken ist, dass die Schläge erst erfolgten, nachdem J.________ schon ins Haus gegangen war, weshalb diese für die Beurteilung der nachfolgenden versuchten qualifizierten Erpressung nicht von entscheidender Bedeutung sind. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zu viele Lügensignale und Unsicherheiten aufweisen, als dass betreffend den Vorwurf gemäss AKS Ziff. 1.2. darauf abgestellt werden könnte. 9.5.3 Aussagen von C.________ In Bezug auf das Aussageverhalten von C.________ wird auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen. Ergänzend und bezogen auf diesen Vorfall ist festzuhalten, dass C.________ auch hier den Sachverhalt detailliert, konstant und erlebnisbasiert wiedergab. So schilderte er insbesondere das Vorgehen (Drohungen) bzw. die Schläge vor dem Domizil von J.________ detailliert und schlüssig. Dabei aggravierte er nicht, sondern gab im Gegenteil zur Entlastung des Beschuldigten an, dass ein 16- Jähriger (A.________) sich eingemischt und sich für ihn eingesetzt habe (pag. 495, pag. 504). Auch die Situation mit der Person, welche während der Diskussion über das weitere Vorgehen der Tätergruppe auf die beiden Opfer aufgepasst habe sowie dass Y.________ bestimmte Personen, welche mitkommen sollten, ausgewählt

27 habe, beschreibt er in beiden Einvernahmen übereinstimmend und glaubhaft (pag. 494, pag. 502). C.________ nannte als Grund, weshalb er mitgegangen sei, einerseits die Angst sowie andererseits die Aufforderung der Tätergruppe (pag. 503). Auch gab er wiederholt an, dass er denke, dass wenn er sich hätte entfernen wollen, sie ihn zum Mitgehen gezwungen hätten. Er bestätigte auch, dass J.________ das Angebot mit den CHF 150.00 vermutlich in der Hoffnung gemacht habe, dass sie ihn dann in Ruhe lassen würden (pag. 494). Diese Aussagen zur Gefühlslage und zur Bedrohungssituation sind eindrücklich und glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen diese Aussagen keinen Raum dafür, davon auszugehen, dass das Angebot des Geldes und die hierauf folgende Mitfahrt im Tram freiwillig erfolgten. C.________ schilderte, dass Y.________ J.________ aufgefordert habe, ihm das Mobiltelefon zu geben, anschliessend das Telefon herumgeworfen habe und es gegen eine Haltestange geschlagen habe, um zu sehen, ob das Panzerglas kaputt gehe (pag. 495). Auch anhand dieser Situation ist ersichtlich, wie gross das Aggressionspotenzial der Gruppe und dementsprechend die Angst der Privatkläger gewesen sein müssen, dass sie eine solche erniedrigende Situation haben über sich ergehen liessen. Dass der Beschuldigte auch hier nicht erkannt haben will, dass dies kein Spass mehr war, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Aus der Aussage von C.________, wonach er gesagt haben soll, der Beschuldigte habe ihm eigentlich nichts gemacht, er sei einfach mitgekommen (pag. 501), kann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte am gesamten Geschehen unbeteiligt war. Diese Aussage kann im Kontext nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zu anderen Mittätern – den C.________ vor dem Domizil von J.________ nicht geschlagen habe. C.________ sagte aus, der Beschuldigte sei einfach mitgekommen. Und genau dieses Verhalten wird dem Beschuldigten im weiteren Verlauf vorgeworfen, nämlich, dass er mit seinem „Mitgehen“ und seiner Präsenz als Teil der Gruppe das Verhalten der Gruppe billigte und die Bedrohungssituation mitkonstellierte. Aus dieser Aussage von C.________ kann jedenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Es sind auch in diesen Aussagen keine Hinweise ersichtlich, dass C.________ falsche Aussagen gemacht hätte. Die Aussagen von C.________ sind glaubhaft, weshalb auch in Bezug auf diesen Vorfall darauf abgestellt werden kann. 9.5.4 Aussagen von J.________ Betreffend das Aussageverhalten von J.________ wird auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen. Ergänzend und bezogen auf diesen Vorfall kann festgehalten werden, dass J.________ auch bezüglich dem Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.2. glaubhaft aussagte. Seine Aussagen stimmen mit denjenigen von C.________ überein. J.________ schilderte seine Gefühlslage eindrücklich. So führte er aus, dass sie im Tram keine Gelegenheit gehabt hätten, zu fliehen (pag. 530). Wenn sie versucht hätten abzuhauen, wäre schon jemand aufgestanden und hätte sie daran gehindert (pag. 529). Des Weiteren gab J.________ an, dass ihm auf dem Weg zum Tram

28 sowie während der Tramfahrt gedroht worden sei, dass er nicht zur Polizei gehen solle, ansonsten er ein Problem haben werde (pag. 532). Auf die Frage, ob er Angst gehabt habe, dass C.________ oder ihm etwas zustossen könnte, falls sie den Anweisungen nicht Folge leisten würden, meinte J.________, dass er auf jeden Fall Angst gehabt habe (pag. 532). Er führte hierzu aus, C.________ sei ein Kollege von ihm. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn schwer verletzen könnten, dass es zu einem Schlag auf die Schläfe kommen würde oder sie ihm den Rücken brechen könnten (pag. 532). Für die Kammer gibt es keinen Zweifel darüber, dass die Privatkläger Angst hatten. Das gegenteilige Argument der Verteidigung vermag nicht zu überzeugen, wonach die Privatkläger keine Angst gehabt hätten, sonst hätten sie sich bemerkbar gemacht bei den zahlreichen Personen, die unterwegs waren. Es mag zwar stimmen, dass um diese Uhrzeit noch relativ viele Menschen unterwegs waren. Dies erhöht einerseits aber auch die Anonymität und vor allem sind in concreto die vorangehenden Geschehnisse nicht ausser Acht zu lassen. So scheint die Angst der Privatkläger mit Blick auf die mit der zahlenmässig deutlich überlegenen Gruppe bereits gemachten Erfahrungen - den Gewalttätigkeiten auf der T.________ sowie das Umzingeln, Bedrohen und Filzen - durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Für die Kammer gibt es keinen Zweifel, dass die Gruppierung ihre Macht demonstrierte und dadurch die Privatkläger gefügig gemacht wurden. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger freiwillig mit der Tätergruppe mitgingen. Ebenfalls kann festgestellt werden, dass auch ein besonnener Mensch in der gleichen Lage sich unter diesen Umständen bedroht gefühlt hätte und dies somit – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auch für den Beschuldigten erkennbar gewesen sein muss. Einzig vor diesem Hintergrund und in der Hoffnung, sich aus dem Dilemma zu befreien, erfolgte das „Angebot“ von J.________ betreffend die CHF 150.00. Er gab glaubhaft an, dass von ihnen Geld bzw. alles was sie hätten, gefordert worden sei. Dabei seien sie von acht Personen umzingelt worden und etwas abseits von der T.________ an einer Wand gestanden (pag. 530). Er habe in Bezug auf die CHF 150.00 gelogen, um bei sich zu Hause, von seinen Eltern, Unterstützung zu erhalten (pag. 528). Diese Darstellung erscheint vor dem Hintergrund, dass er zuvor auf der T.________ schon wegen einer Zigarette tätlich angegriffen wurde, glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Gruppierung wollte an diesem Abend den beiden Privatklägern möglichst viel abnehmen. So ist die Befürchtung naheliegend, dass diese mit weiteren Schlägen zu rechnen gehabt hätten, wenn sie der offensichtlich tatentschlossenen Gruppe nichts anzubieten hätten. Zur Tramfahrt schilderte er in Übereinstimmung mit C.________ eindrücklich, wie sie ihm das Natel abgenommen hätten, es im Tram umhergeworfen worden sei und die anderen das lustig gefunden hätten (pag. 522). Die Verteidigung führte aus, J.________ habe mit dem Panzerglas seines Handys geprahlt und quasi angeboten, ihnen das Handy zu geben, damit sie schauen könnten, ob es kaputt gehe. Hieraus könne eine gewisse Freiwilligkeit abgeleitet werden. Dieser Argumentation kann auf Grund der vorangehenden Situation auf der T.________ und beim W.________ und auf Grund der von dem Privatkläger glaubhaft geschilderten Bedrohungslage nicht gefolgt werden. Zudem deckt sich die Argumentation der Verteidigung weder mit den Aussagen von C.________ noch mit den Aussagen von

29 Z.________. Letzterer schildert sogar, wie Y.________ J.________ aufgefordert habe, ihm das Handy zu geben und ihm dann das Handy auf den Boden gefallen sei (pag. 590). J.________ habe dann gesagt, dass es nicht kaputt gehe, hierauf habe Y.________ gefragt, ob er auf das Handy schlagen dürfe, was J.________ bejaht habe. Von Prahlen kann somit nicht die Rede sein und dass J.________ quasi erlaubt habe, dass Y.________ aufs Handy schlagen dürfe, erscheint im Rahmen der gesamten Situation mehr als nachvollziehbar. Es sind auch in den Aussagen zu diesem zweiten Vorfall keine Hinweise ersichtlich, dass J.________ falsche Aussagen gemacht hätte. Sie stimmen mit denjenigen von C.________ überein und erscheinen auch in Bezug auf diesen zweiten Vorfall als glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. 9.5.5 Aussagen von Y.________ In Bezug auf das Aussageverhalten von Y.________ wird auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen. Auch bei diesem zweiten Vorfall belastete er sich ab der zweiten Einvernahme selber schwer, indem er beispielsweise aussagte, den C.________ selber auch geschlagen zu haben oder dass C.________ am Boden gelegen sei und keine Luft mehr bekommen habe, was krass ausgesehen habe (pag. 560). Gleichzeitig schwächte er dann aber in Bezug auf die Anzahl und Art Schläge im Vergleich zu den Aussagen der Privatkläger wiederum ab (pag. 572 f.). Es finden sich trotz der Belastung auch hier Tendenzen, sich in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen und die Hauptverantwortung auf die anderen der Gruppe zu schieben. So sagte er beispielsweise, er selber hätte die beiden gehen lassen, seine Kollegen wisse er nicht (pag. 574). Auf Vorhalt, die beiden seien aus Angst vor dem Verprügeltwerden ins Tram gestiegen, sagte er: Ja, aber nicht von ihm (pag. 574). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass Y.________ – wie alle anderen aus der Tätergruppierung – angab, dass J.________ das Geld von sich aus angeboten habe (pag. 566). Präzisierend ist hierzu entgegenzuhalten, dass Y.________ dann trotzdem die konkreten Umstände ausführte und angab, dass die Opfer Schläge kassiert hätten, wenn sie nichts dabei gehabt hätten. Der J.________ habe Paranoia bekommen, deshalb habe er dies selber vorgeschlagen und habe zu sich nach Hause gehen wollen. Die andern hätten ihn sonst kaputt machen wollen (pag. 559). Die Frage, ob es sein könne, dass der J.________ dies gewusst habe und aus Angst vor den Konsequenzen vorgeschlagen habe, dass er CHF 150.00 zu Hause holen könne, bejahte Y.________ (pag. 567). Vor diesem Hintergrund kann somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht mehr von einem freiwilligen Vorschlag zur Geldübergabe gesprochen werden. Des Weiteren gab er als Einziger an, dass er einen Teil des Geldes von Z.________ bekommen hätte, da er mitgegangen sei. Wieviel sei jedoch nicht klar gewesen (pag. 562). Dies unterstreicht am Rande auch die Version der Privatkläger, wonach es sich eben nicht um irgendwelche Geldschulden gehandelt habe. Wie bereits oben erwähnt, gab Y.________ letztlich die Schläge zu und seine Aussagen stimmen in den wesentlichen Zügen mit denjenigen von C.________ und Z.________ überein. Einzig in Bezug auf die Aussagen, wonach er C.________ auf

30 den Rücken genommen habe, bestehen Unstimmigkeiten. Y.________ meinte dazu, dass er ausgerutscht sei (pag. 564). Dies erscheint aber vor dem Hintergrund der entgegenstehenden Aussagen des Opfers C.________ (pag. 496) und des Mittäters Z.________ als nicht glaubhaft. Die Aussagen von Y.________ enthalten auch zu diesem zweiten Vorfall – mit Ausnahme der ersten Einvernahme – durchaus mehrere Realkennzeichen. Er gab den Vorfall ab der zweiten Einvernahme zu und belastete sich im Folgenden dann selber. Allerdings war auch bei diesen Aussagen eine Tendenz erkennbar, sich in einem günstigeren Licht darzustellen. Auf seine Aussagen ist somit nur mit Vorsicht und nur in denjenigen Punkten darauf abzustellen, welche mit den glaubhaften Aussagen der Opfer übereinstimmen. 9.5.6 Aussagen von Z.________ In Bezug auf das Aussageverhalten von Z.________ wird auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen. So versuchte er auch bezüglich dieses zweiten Vorfalls seinen eigenen Tatbeitrag runter zu spielen und den grösseren Tatbeitrag auf Y.________ abzuschieben. Er führte zu diesem zweiten Vorfall beispielsweise aus, er habe nicht gewusst, dass die beiden Privatkläger dazu erpresst worden seien, es sei ihm egal gewesen, es sei nicht sein Problem gewesen (pag. 591). J.________ habe Y.________ Geld geben wollen, er wisse nicht warum (pag. 596.3). Er habe C.________ nur „chläpft“ (pag. 596.8.). Von der Drohung, dass man C.________ kaputt machen würde, habe er nichts mitgekommen (pag. 596.9). Weiter sagte er – wie alle anderen Mittäter – aus, die Privatkläger seien einfach mitgekommen. J.________ habe selber gesagt, dass er ihm CHF 150.00 geben werde. Die beiden Privatkläger seien nicht festgehalten worden, sie hätten einfach gehen können (pag. 591). Diese Aussagen passen nicht zu den glaubhaften Aussagen der Privatkläger und sind als Schutzbehauptungen zu bezeichnen. Z.________ bestätigte wiederum die Aussage von C.________, dass er ihn am Domizil bei J.________ geschlagen habe (pag. 590) sowie dass er das Handy von J.________ zusammen mit Y.________ umhergeworfen habe (pag. 591). Eindrücklich ist seine Aussage, er wisse nicht, was die anderen genau gemacht hätten, würde es aber auch nicht sagen, wenn er es wüsste (pag. 593). Diese Aussage steht symbolisch für das allgemeine Aussageverhalten unter den Mittätern. Grundsätzlich sind die Aussagen von Z.________, wie bereits unter AK Ziff. 1.1. ausgeführt, zu wenig zuverlässig, als dass für die Einzelheiten des Vorfalls darauf abgestellt werden könnte. 9.5.7 Aussagen von AA.________ Vorab wird in Bezug auf sein Aussageverhalten ebenfalls auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1. verwiesen. In Bezug auf den Vorfall beim Domizil von J.________ bestritt AA.________ nicht, dabei gewesen zu sein. Er stellte sich aber auf den Standpunkt, dass er einfach mit A.________ mitgegangen sei und einige von der Gruppe nicht mal gekannt habe. Er sagte aus, dass er nicht (mehr) glaube, dass J.________ und C.________ freundschaftlich mit ihnen im Tram mitgefahren seien (pag. 625). Er würde wohl durchdrehen, wenn man sein Handy wegnehmen und gegen eine Stange schlagen würde (pag. 625). Diese Aussage erscheint auch vor

31 dem Hintergrund, wie wichtig Jugendlichen heutzutage das Handy ist, überzeugend und vermag aufzuzeigen, unter welchem enormen Druck J.________ und C.________ gestanden haben müssen. Gemäss AA.________ habe der Beschuldigte beim Vorfall zugeschaut (pag. 604). Weiter sagte er aus, sie hätten geschaut, dass die Polizei nicht komme (pag. 623) und belastet sich damit selber. Diese letzte Aussage ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung zu unbestimmt, als davon ausgegangen werden kann, dass damit ein Schmiere-Stehen auch des Beschuldigten gemeint war. In Bezug auf die Rolle des Beschuldigten kann somit einzig abgeleitet werden, dass der Beschuldigte AA.________ mitgenommen hat und dass der Beschuldigte mindestens zugeschaut haben muss. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass doch ein Unterschied besteht zwischen einer sich in der Nähe befindenden Person und einem Zuschauer, welcher bewusst einen Vorgang verfolgt und mit seiner Präsenz in der Gruppe dazu beiträgt, die Übermacht der Gruppe wahrnehmbar aufrecht zu erhalten. Nach Ansicht der Kammer hat es in den Aussagen von AA.________ zwar auch Realkennzeichen insbesondere in Bezug auf die eigene Belastung beim Schmiere stehen und die Gefühlslage der Privatkläger im Tram. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er selber als Mittäter angeklagt ist und dass er den ersten Vorfall bei der T.________ abgestritten hat. Auch sind seine Aussagen in Bezug auf die konkrete Rolle des Beschuldigten zu unbestimmt, als darauf abgestellt werden könnte. 9.5.8 Beweisergebnis Auch für den Vorfall gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2. ist auf die glaubhaften Aussagen der beiden Privatkläger abzustellen. Die späteren Aussagen des sich dadurch selber belastenden Y.________ bestätigen in wesentlichen Teilen die Schilderungen der Privatkläger. Auf die Aussagen der weiteren weit weniger glaubwürdigen Beteiligten kann indes nicht abgestellt werden, so auch nicht in Bezug auf die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur X.________ - Gang (vgl. vorangehende Ausführungen Ziff. II. 8.5.8.). Für die Kammer ist auf Grund der gesamten Entstehungsgeschichte, dem weiteren Verlauf und dem Verhalten des Beschuldigten erstellt, dass dieser um das Vorhaben der Gruppe wissen musste und dieses unterstützte, mithin das Handeln der Gruppe auch bezüglich des versuchten Erhältlichmachens der von J.________ in seiner Not in Aussicht gestellten CHF 150.00 billigte und damit den Vorsatz mittrug. Er hat allein durch sein Mitgehen seine Präsenz mitgeholfen, die Übermachtstellung der Gruppe und die Bedrohungssituation gegenüber den Privatklägern zu verstärken oder zumindest zu perpetuieren – zumal bei dieser Vorgeschichte. Ob er i.e.S. auch Schmiere gestanden ist, kann offengelassen werden und ändert an seiner Teilnahme wenig. Es ist hier der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die Aussagen von AA.________ (pag. 623 ff.) zu unbestimmt sind, um dem Beschuldigten ein effektives Schmiere-Stehens rechtsgenüglich nachzuweisen. Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2. – mit Ausnahme der Mitgliedschaft zur X.________-Gang – erwiesen ist.

32 10. Raub, z.N. E.________, F.________, H.________ und G.________ (AKS Ziff. 1.3) 10.1 Sachverhalt gemäss Anklageschrift (pag. 1235 f.) A.________ wurde angeklagt des Raubes evtl. Angriffs, notabene begangen in derselben Nacht vom 10. September 2016 um ca. 00.40 Uhr, gemeinsam mit AC.________, AF.________, AA.________, Z.________ und AH.________, T.________, z.N. E.________, F.________, H.________, G.________. AD.________, E.________, F.________, H.________, G.________ und AE.________ (kleinere Gruppierung) hätten sich am 10. September 2016, ca. 00.15 Uhr, auf die T.________ in Bern begeben. Dort seien sie auf eine Gruppierung von ca. 10-15 Jugendlichen, darunter AC.________, AF.________, A.________, AA.________, Z.________ und AH.________ (grössere Gruppierung) getroffen. Nach bekanntem Schema hätten Mitglieder der grösseren Gruppierung die kleinere Gruppierung nach Zigaretten gefragt. Als niemand Zigaretten angeboten habe, habe AC.________ erklärt, dass sie nicht nur zum Spass fragen würden. AC.________ habe angefangen zu drohen, wonach sie auch Gewalt anwenden könnten. Schliesslich habe H.________ jemandem eine Zigarette ausgehändigt. Danach habe die grössere Gruppierung die Jugendlichen der kleineren Gruppierung aufgefordert, ihre Taschen zu zeigen und Gegenstände herauszugeben, ansonsten sie abgestochen und niedergeschlagen würden. Sie hätten begonnen, die Mitglieder der kleineren Gruppierung nach Wertsachen abzutasten. AF.________ habe E.________ aufgefordert, sein Handy zu geben und den PIN-Code bekannt zu geben. H.________ habe das Handy ausgerissen werden können und auch G.________ hätten sie das Handy wegnehmen können. Als G.________ versucht habe, sein Handy zurückzunehmen, hätten sie es untereinander weitergegeben. Daraufhin sei es zum tätlichen Angriff der grösseren Gruppierung gegen die kleinere Gruppierung gekommen, wobei AC.________ als Erster zugeschlagen und die Situation sodann eskaliert sei. AD.________ und AE.________ sei es gelungen, sich von der Gruppe zu entfernen. AD.________ habe sicherheitshalber seine Wertsachen an AE.________ übergeben. Im Rahmen der Auseinandersetzung seien die übrigen Mitglieder der kleineren Gruppierung wie folgt in Mitleidenschaft gezogen bzw. verletzt worden: E.________ sei mit der Faust an seinen linken Wangenknochen geschlagen worden. Er sei umgefallen und habe mit dem Rücken an einem Geländer aufgeschlagen. Ein Mitglied der grösseren Gruppierung habe ihn mit einem spitzen Gegenstand am linken Arm verletzt. Schliesslich sei ein weiterer Angreifer von der rechten Seite hergekommen, der ihn habe schlagen wollen. E.________ habe u.a. eine Schnittwunde am linken Unterarm, ca. 7 cm lang erlitten. Weiter sei es zu einer Schwellung über dem Jochbein links sowie dem linken Nasenflügel und Schürfungen am rechten und linken Unterschenkel gekommen. F.________ sei von drei Personen gleichzeitig angegriffen worden, wobei er mit der geschlossenen Faust mehrfach ins Gesicht, insbesondere an die linke Schläfe, getroffen worden und umgefallen sei. Auf der Flucht habe ihn jemand an seinem rechten Bein zu packen versucht, habe ihn aber nicht mehr erwischt. F.________

33 habe u.a. einen Schnitt am rechten Handgelenk, Schürfungen an der Stirn, eine Schwellung über dem linken Jochbein, Hautrötungen am Hals, am Bauch, Schürfungen am linken Unterarm sowie kleinere Risse/Schnitte und Schürfungen am linken Unterarm und an den Händen erlitten. H.________ sei zu Boden geworfen und es sei auf ihn eingeschlagen worden. H.________ habe eine rücklings zusammengekauerte Haltung eingenommen, um sich zu schützen. Die Arme habe er vor den Kopf gehalten. H.________ habe sich sodann auf den Bauch drehen und aufstehen wollen, als er von einigen Personen gegen den Oberkörper getreten worden sei. H.________ sei beim Aufstehen gestolpert, worauf ihn einer an der Jacke festgehalten habe und mit einer zerbrochenen Flasche in der Hand eine grosse Schwungbewegung gegen seinen Oberkörper gemacht habe und geschrien habe „i bringe di um!". Es sei dabei zu zwei Stichen am linken Arm gekommen. Als H.________ in Richtung Baustelle versucht habe zu flüchten, sei er von ca. 5 Personen angehalten, getreten und geschlagen worden. H.________ sei es schliesslich gelungen, sich loszureissen, wobei er seine Jacke verloren habe. Als er beinahe über der Baustellenabschrankung gewesen sei, habe er mehrere Schläge auf den Hinterkopf kassiert. Auf der Baustelle sei er erneut aufgegriffen worden und es sei einer mit einem Messer auf ihn zugekommen und habe ihn damit an der linken Schulter/Oberarm verletzt. H.________ habe u.a. eine Stichverletzung an der linken Schulter, zwei Stichverletzungen am linken Oberarm und eine Schnittverletzung an der linken Hand erlitten. Weiter sei es zu Prellungen und Schürfungen am ganzen Körper gekommen und der Daumen sei eine Zeit lang nicht mehr bewegbar gewesen. G.________ sei, als er versucht habe, sein Handy zurückzuerlangen, in den Bauch geschlagen worden. Als G.________ erneut versucht habe, sein Handy zu ergreifen, hätten ca. 3-4 Personen begonnen auf ihn einzuschlagen. Sie hätten mehrfach mit den Fäusten links und rechts gegen sein Gesicht geschlagen. G.________ sei zu Boden gegangen, als er einen Schlag gegen die Schläfe bekommen habe und ihm sei es schwarz vor Augen geworden. Die Täterschaft habe derweil weiter auf ihn eingeschlagen. Nachdem es E.________ gelungen sei, G.________ aus der Masse zu nehmen, seien die beiden Richtung Baustelle geflüchtet, wobei E.________ das Handy von G.________ habe mitnehmen können. G.________ habe u.a. Prellungen, Schürfungen, einen doppelten Kieferbruch sowie eine Schnittverletzung am Rücken erlitten. A.________ habe sich mitten drin im Geschehen befunden, habe sich an der Schlägerei beteiligt und habe dabei mindestens einem Opfer einen Faustschlag verabreicht. Im Rahmen der Auseinandersetzung seien von E.________ schwarze JBL Bluetooth Boxen im Wert von ca. CHF 240.00 entwendet worden. Von H.________ seien JBL Boxen sowie der Rucksack samt Inhalt entwendet worden. Im Rucksack hätten sich fünf Zigarettenpackungen der Marke Lucky Strike, das Portemonnaie mit CHF 50.00 Notengeld und CHF 20.00 Hartgeld, eine UBS Bankkundenkarte, eine Krankenkassenkarte, ein GA, ein Schülerausweis, zwei Mobiltelefonladegeräte und ein Mobile Charger befunden.

34 A.________ sei Mitglied der sog. „X.________ Gang" gewesen, er sei von Beginn der Auseinandersetzung an dabei gewesen und ihm sei bewusst gewesen, dass es darum gegangen sei, die kleinere Gruppierung „auszunehmen" und sich durch die Wegnahme von Zigaretten, Handys, Musikboxen, Bargeld und anderen Wertgegenständen zu bereichern. 10.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten in den bestrittenen Punkten als widersprüchlich und nicht glaubhaft. Aufgrund der belastenden Aussagen seiner Kolle

SK 2018 119 — Bern Obergericht Strafkammern 29.08.2019 SK 2018 119 — Swissrulings