Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 114 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer Gegenstand schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 12. Dezember 2017 (PEN 2017 79)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. Dezember 2017 erklärte das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der schweren Körperverletzung, begangen am 3. August 2014 in Biel zum Nachteil des Strafund Zivilklägers/Anschlussberufungsführers C.________ (nachfolgend: Privatkläger), schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 17'771.75, sowie zur Leistung einer Entschädigung an den Privatkläger von CHF 15'508.80 für dessen Aufwendungen im Verfahren (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 317). Weiter setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten fest (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 318). Im Zivilpunkt verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 an den Privatkläger, wies die Genugtuungsforderung soweit weitergehend ab und verwies die Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt (Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 318). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 320). Mit Verfügung vom 19. März 2018 wurde den Parteien die vom 13. März 2018 datierende schriftliche Urteilsbegründung (pag. 325 ff.) zugestellt (pag. 369 f.). Die Berufungserklärung vom 3. April 2018 ging ebenfalls formund fristgerecht beim Obergericht ein (pag. 376 ff.). Darin focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I des Dispositivs sowie den damit zusammenhängenden Folgepunkten des Urteils, namentlich hinsichtlich Strafmass sowie der Entschädigung und Genugtuung an den Privatkläger, an (pag. 376). Mit Eingabe vom 12. April 2018 erklärte der Privatkläger, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt E.________, form- und fristgerecht Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen die Höhe der dem Privatkläger von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung (pag. 384 f.). Am 24. April 2018 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls der Berufung des Beschuldigten an, beschränkt auf den Sanktionenpunkt (pag. 389 f.). Innert Frist wurden von den Parteien jeweils keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung bzw. Anschlussberufungen geltend gemacht.
3 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es seien die Daten bezüglich Körpergewicht und Körpergrösse des Privatklägers der F.________AG (Spital), Dr. med. G.________, erstellt bei Eintritt auf die Notfallstation bzw. im Verlauf der diesbezüglichen Behandlung, einzuholen (pag. 378). Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, wies die Kammer den Beweisantrag mit begründetem Beschluss vom 2. Juli 2018 – auf den verwiesen wird – ab (pag. 405 ff.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass in den Akten bereits Aussagen zu Grösse und Statur des Beschuldigten und des Privatklägers enthalten seien und sich die Kammer davon anlässlich der Berufungsverhandlung selber ein Bild werde machen können. In Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags des Privatklägers (vgl. pag. 384 f.) beschloss die Kammer, bei der IV-Stelle des Kantons Bern die Akten über den Privatkläger zu edieren (pag. 406; vgl. pag. 417). Die auf einem Datenträger (CD-ROM) eingereichten IV-Akten (vgl. pag. 418 f.) wurden auszugsweise ausgedruckt und in den Akten abgelegt (separater Zusatzordner [nachfolgend: Zusatzordner IV]; vgl. pag. 421 f.). Daraus war zu entnehmen, dass im IV-Verfahren zur Klärung der Leistungsansprüche des Privatklägers eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung angeordnet worden war (vgl. pag. 386 f.). Deren Ergebnisse erschienen geeignet, Aufschluss über den Gesundheitszustand des Privatklägers vor und nach dem 3. August 2014 zu geben, lagen jedoch nicht rechtzeitig vor, sodass der für den 19. Oktober 2018 vorgesehene Termin für die Berufungsverhandlung abgesetzt wurde (pag. 448 f.). Am 12. April 2019 edierte der Verfahrensleiter das vom 6. Februar 2019 datierende IV-Gutachten über den Privatkläger (pag. 483 ff.; vgl. Zusatzordner IV, ohne Paginierung). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (pag. 494) sowie ein Leumundsbericht samt Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 452 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Zum Leumundsbericht wies der Beschuldigte schriftlich darauf hin, dass sich die entsprechenden Polizeirapporte auf ein anderes, rechtskräftig eingestelltes Strafverfahren wegen schwerer, evtl. einfacher Körperverletzung beziehen (pag. 474). Dazu reichte er die Einstellungsverfügung vom 17. Januar 2017 ein (pag. 475 ff.), die sodann zu den Akten erkannt wurde (pag. 480 f.). In der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2019 wurde der vom Privatkläger eingereichte Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Juli 2017 gegen H.________ (wegen Tätlichkeiten und Drohungen zum Nachteil des Privatklägers) zu den Akten erkannt (pag. 512 f.). Weiter fanden Einvernahmen mit dem Beschuldigten (pag. 502 ff.) und dem Privatkläger (pag. 500 f.) statt. Da es den Beschuldigten auch im oberinstanzlichen Verfahren nochmals zu Person und Sache zu befragen galt (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.2), insbesondere kein einfacher Fall im Sinne von Art. 405 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorliegt, hatte die Kammer bereits mit Beschluss vom 2. Juli 2018 die in der Berufungserklärung vom Beschuldigten ersuchte Dispensation von der Teilnahme an der Verhandlung abgewiesen (pag. 406).
4 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 506, 514; Hervorhebungen im Original): A.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen 1. vom Vorwurf der schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung angeblich begangen am 3. August 2014 in Biel, J.________strasse __, I.________Bar, zum Nachteil von C.________ 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat Bern aufzuerlegen. 3. A.________ sei eine Entschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren auszurichten. 4. Die Zivilklage des Privatklägers C.________ sei abzuweisen. 5. Der Privatkläger C.________ sei zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung von CHF 2'600.00 gemäss Kostennote zu verurteilen. 6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte der stellvertretende Generalstaatsanwalt K.________ Folgendes (pag. 507, 515; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu sprechen der schweren Körperverletzung, begangen am 03.08.2014, in Biel, J.________strasse __, I.________Bar, z.N. C.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von CHF 600.00). II. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). Rechtsanwalt D.________ stellte namens und im Auftrag des Privatklägers folgende Anträge (pag. 509, 516; Hervorhebungen im Original): I. Herr A.________ vgt., sei schuldig zu erklären, der schweren Körperverletzung begangen am 3. August 2014, in Biel, zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu bestrafen.
5 II. Zivilklage 1. Es sei festzustellen, dass Herr A.________ gegenüber Herrn C.________ aus dem Ereignis vom 3. August 2014 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. 2. Herr A.________ sei zur Leistung einer Genugtuungssumme von mindestens CHF 35'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 3. August 2014 an Herrn C.________ zu verurteilen. 3. Herr A.________ sei zum Ersatz der Interventionskosten von Herrn C.________ bezüglich des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens gemäss Kostennoten zu verurteilen. 4. Herr A.________ sei zu Bezahlung der Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens zu verurteilen. III. Die erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Unter anderem kann die Berufung auf einzelne Zivilansprüche beschränkt werden (Art. 399 Abs. 4 Bst. d StPO). Weiter muss in der Berufungserklärung angegeben werden, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 Bst. a StPO). Diese Regeln gelten sinngemäss auch für die Anschlussberufung (Art. 401 Abs. 1 StPO). Sofern sich die Hauptberufung nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils beschränkt, ist die Anschlussberufung nicht auf deren Umfang beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an, beschränkt auf den Schuldspruch sowie die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils. Während er die gesprochene Genugtuung ausdrücklich anfocht (pag. 376), blieb die Verfügung, wonach die Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen wird, unangefochten (vgl. auch den Antrag des Beschuldigten, wonach die Zivilklage zurückzuweisen – und nicht etwa abzuweisen – sei [pag. 377]). In der Anschlussberufungserklärung des Privatklägers wurde nur der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Genugtuung und nicht derjenige betreffend Schadenersatz zum Gegenstand der Anfechtung gemacht (pag. 384). Der Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Verweisung der Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg ist damit in Rechtskraft erwachsen. Entgegen dem Antrag des Privatklägers – wonach die Schadenersatzpflicht im Grundsatz festzustellen sei (pag 516) – kann die Kammer über diesen Zivilanspruch nicht mehr befinden. Die von der Vorinstanz bestimmte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb ebenfalls unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2). Davon ausgenommen ist die
6 mit dem Schuldpunkt verknüpfte, von der Vorinstanz verfügte bedingte Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil angefochten und hat die Kammer darüber, insbesondere über den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und allenfalls über die Sanktion sowie die Bezahlung von Entschädigung und Genugtuung an den Privatkläger, mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der auf das Strafmass beschränkten generalstaatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung gilt hinsichtlich einer allfällig auszusprechenden Sanktion das Verschlechterungsverbot nicht, d.h. Art. 391 Abs. 2 StPO steht einer Überschreitung des vorinstanzlichen Strafmasses nicht entgegen. Entsprechendes gilt zufolge der Anschlussberufung des Privatklägers hinsichtlich der Höhe der Genugtuung. Im Übrigen darf das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verbot der «reformatio in peius»). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 1. Februar 2017 schwere, evtl. einfache Körperverletzung, begangen am 3. August 2014 in Biel, J.________strasse __, I.________Bar, zum Nachteil von C.________ vorgeworfen (pag. 238), indem der Beschuldigte dem sichtlich angetrunkenen Geschädigten einen Faustschlag in das Gesicht versetzte und dabei zumindest in Kauf nahm, C.________ dadurch eine schwere Schädigung des Körpers zuzufügen. C.________ stürzte aufgrund des Schlages zu Boden, was folgende Verletzungen und Schädigungen zur Folge hatte: Rissquetschwunde am Hinterkopf, Lidhämatom, Schädelfraktur am Hinterkopf, kleine Hirnblutung frontal rechts, Verlust des Geruchssinns, Gleichgewichtsstörungen, posttraumatische Migräne, posttraumatischer Lagerungsschwindel. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte war in der Nacht bzw. am frühen Morgen des 3. Augusts 2014 mit zwei Kollegen, H.________ und L.________, vor der I.________Bar in Biel, wo sich auch noch weitere Personen befanden. Zwischen einem dort ebenfalls anwesenden Mann – der nicht namentlich bekannt ist und der von den Beteiligten uneinheitlich als tamilischer, brasilianischer oder thailändischer Herkunft beschrieben wurde – auf der einen und H.________ und L.________ sowie dann auch dem Beschuldigten auf der anderen Seite kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. Der Privatkläger, der diesen Mann offenbar an jenem Abend kennengelernt und mit ihm diskutiert hatte, kam hinzu und sagte zu H.________, L.________ und dem Beschuldigten, wer ein Problem mit dem Mann habe, habe auch eines mit ihm. In der Folge bezeichnete der Beschuldigte den Privatkläger als Fettsack, der ihm nicht nachrennen könne (vgl. Aussagen des Beschuldigten: pag. 97, Z. 18–22; pag. 101, Z. 36–40; pag. 108 f., Z. 48–53; pag. 287, Z. 44–45; pag. 288, Z. 1–5; pag. 503, Z. 26–28; ferner Aussagen des Privatklägers [pag. 60, Z. 39–42; pag. 64, Z. 87–89] sowie der Zeugen H.________ [pag. 79 f., Z. 20–26; pag. 83, Z. 39–48]
7 und L.________ [pag. 88 f., Z. 19–24; pag. 91, Z. 41–46]). Wie sich das Geschehen unmittelbar danach entwickelte, insbesondere ob und allenfalls wann der Privatkläger auf die Beleidigung mit einem Faustschlag gegen den Beschuldigten reagierte, darüber gehen die Aussagen der Beteiligten teilweise auseinander. Unbestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte in der Folge mit seiner rechten Faust dem Privatkläger ins Gesicht, auf die linke Backe, schlug. Der sichtlich angetrunkene bzw. ziemlich betrunkene Privatkläger stürzte aufgrund des Schlages zu Boden und blieb dort für einige Zeit liegen (vgl. Aussagen des Beschuldigten: pag. 97, Z. 23–24 und 29–31; pag. 98, Z. 70–71; pag. 101, Z. 41–43; pag. 103, Z. 114; pag. 109, Z. 54–57; pag. 288, Z. 10–19 und 34–35; pag. 289, Z. 7; pag. 504, Z. 10 und 13; Aussagen der Zeugen H.________ [pag. 80, Z. 31–33 und 42; pag. 83 f., Z. 52–53 und 81–82; pag. 85, Z. 92, 120–121 und 126–127] und L.________ [pag. 89, Z. 27–28 und 30; pag. 91, Z. 53–54; pag. 94, Z. 135]). Später traf die Ambulanz ein und brachte den Privatkläger auf die Notfallstation, wo er nach 48 Stunden Überwachung wieder entlassen werden konnte (vgl. Bericht F.________AG (Spital), pag. 19 f.). Das Rahmengeschehen und der grobe Ablauf der Auseinandersetzung ist damit in wesentlichen Teilen nicht mehr umstritten und gestützt auf die weitgehend übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten erstellt. Wie erwähnt ist allerdings zu klären, was sich genau zwischen Beleidigung und Faustschlag des Beschuldigten an die Adresse des Privatklägers ereignet hat, insbesondere ob der Privatkläger dem Beschuldigten ebenfalls einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Damit zusammenhängend ist zu ermitteln, mit welcher Intention der Beschuldigte zum Faustschlag gegen den Kopf des Privatklägers ansetzte, insbesondere ob er sich damit gegen einen Angriff des Privatklägers wehren wollte. Zu klären ist weiter, ob und allenfalls inwieweit der Beschuldigte dem Privatkläger – namentlich aufgrund von Grösse, Gewicht, Kraft und dem Zustand in jener Nacht – körperlich überlegen war. Umstritten ist sodann die Intensität des Faustschlags bzw. allenfalls der Faustschläge. Schliesslich muss vor allem anhand der ärztlichen Berichte und Gutachten in den Akten beurteilt werden, ob die in der Anklageschrift erwähnten vorübergehenden und bleibenden Schädigungen beim Privatkläger als Folgen des Vorfalls erstellt sind. 8. Beweismittel 8.1 Aussagen Der Beschuldigte wurde am 19. September 2014 von der Polizei (pag. 96 ff.), am 7. Juli 2016 (pag. 100 ff.) und am 18. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft (pag. 107 ff.) sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Vorinstanz (pag. 287 ff.) zur Sache befragt. Der Privatkläger sagte am 9. September 2014 bei der Polizei (pag. 59 ff.), am 7. Juli 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 62 ff.) und am 12. Dezember 2017 gegenüber der Vorinstanz zur Sache aus (pag. 283 ff.). Weiter liegen die Aussagen – je aus einer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson und einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeugin bzw. Zeuge – von M.________ (vom 15. September 2014 [pag. 70 ff.] und vom 18. Oktober 2016 [pag. 72 ff.]), H.________ (vom 3. Oktober 2014 [pag. 79 ff.] und
8 vom 7. Juli 2016 [pag. 82 ff.]) und L.________ (ebenfalls vom 3. Oktober 2014 [pag. 88 f.] und vom 7. Juli 2016 [pag. 90 ff.]) vor. Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt zusammenfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Der Privatkläger bestätigte seine bisherigen Aussagen vor der Kammer als korrekt (pag. 500, Z. 19). Auf einzelne Fragen nach den Auswirkungen der Folgeschäden aus dem Ereignis vom 3. August 2014 führte er zusammengefasst aus, der Verlust des Geruchssinns (sog. Anosmie) wirke sich in allen Lebenslagen aus, führe zu stetiger Verunsicherung, z.B. wenn im Zug jemand komisch schaue und er nicht wisse, ob er stinke. Die Konsistenz von Essen könne er unterscheiden und er merke, ob etwas stark süss sei oder nicht. Was er aber vorher als Geschmack definiert habe, das Aroma, welches durch den Geruchssinn hinzukomme, könne er nicht mehr erkennen. Er habe keine Freude mehr am Essen und rede auch nicht mehr gerne darüber. Das soziale Leben sei eingeschränkt. Während er früher noch viele Freunde gehabt habe, habe er jetzt nur noch lose Bekanntschaften, seit dem Ereignis keine Beziehung mehr und fühle er sich ausgeschlossen (pag. 500, Z. 26– 39). Die Migräneanfälle und der jeweils zusammen auftretende Lagerungsschwindel habe er immer noch (pag. 500, Z. 42; pag. 501, Z. 501, Z. 9). Die Migräneproblematik habe sich mit der Basistherapie mit Topiramat, wovon er mittlerweile noch die hälftige Dosis einnehme, etwas verbessert. Die Migräne trete aktuell etwa alle sechs bis zwölf Wochen auf und bleibe dann ca. drei bis sechs Wochen (pag. 501, Z. 2–6). Er sei immer noch arbeitslos und auf der Suche nach einer Stelle im Bereich KV/IT. Musik zu machen, mache keinen Sinn mehr, weil er aufgrund des Schwindels bzw. der Beschwerden nicht mehr an Konzerten auftreten könne und auch die Lust daran verloren habe (pag. 501, Z. 16–17, 20 und 34–38). Der Beschuldigte wurde von der Kammer ebenfalls nochmals zur Sache befragt. Er sei der Meinung, sich in diesem Moment verteidigt zu haben und nicht davon ausgegangen, derart grosse Verletzungen herbeizuführen (pag. 502, Z. 23–24). Es sei schade, dass es so weit gekommen sei, man hätte das auch anders regeln, darüber reden können (pag. 503, Z. 13–17). Über den Privatkläger denke er nichts, er unterhalte sich nicht mit ihm und habe auch nichts mit ihm am Hut (pag. 503, Z. 23). Gefragt danach, weshalb er den Privatkläger am 3. August 2014 als Fettsack bezeichnet habe, gab der Beschuldigte an, der Privatkläger sei neben L.________ und H.________ gestanden und habe gesagt, wenn man ein Problem mit dem Thailänder habe, habe man auch ein Problem mit ihm, dem Privatkläger. Daraufhin habe er, der Beschuldigte, dem Privatkläger gesagt, er sei ein Fettsack und könne ihm nicht nachrennen (pag. 503, Z. 24–28). Auf Frage, ob er sich irgend etwas überlegt habe, bevor er zugeschlagen habe bzw. wieso er die Privatkläger nicht einfach «liire» gelassen habe, entgegnete der Beschuldigte, er lasse sich viel bieten, solange man ihm nicht ins Gesicht rühre, sei alles ok. Wenn ihm aber jemand eine ins Gesicht drücke, drücke er zurück (pag. 503, Z. 32–33). Auf Vorhalt der Aussagen von Zeuge H.________, welcher angab, dass der Beschuldigte direkt, wie ein «Ping-Pong-Effekt», zurückgeschlagen habe, bestätigte der Beschuldigte, damals direkt zurückgeschlagen zu haben. Er überlege im Affekt nicht, wenn er eine kassiere, ob er zurückschlage. Es hätte ja noch ein weiterer Schlag kommen können (pag. 503, Z. 38–39). Dem Hinweis, wonach der kleinere, damals offensichtlich angetrunkene und offenbar 110 kg schwere Privatkläger für ihn, den
9 Beschuldigten, der 188 cm gross sei und einen kräftigen Eindruck mache, doch kein Gegner gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte einzig, auch 110 kg schwer zu sein (pag. 503, Z. 44). Die Frage, ob er damals Angst vor dem Privatkläger hatte, beantwortete der Beschuldigte mit Jein und weiter: «Nach meinem Schlag habe ich nicht mehr erwartet, dass noch mehr kommt, dann schlägt er nicht noch einmal.» Wenn er nicht geschlagen hätte, hätte sein können, dass ihn der Privatkläger noch mehr schlage (pag. 504, Z. 2–4). Der Privatkläger habe ihn mit der rechten Hand links irgendwo auf dem Kiefer getroffen. Er habe den Privatkläger ebenfalls mit seiner rechten Hand auf der linken Seite am Kiefer getroffen (pag. 504, Z. 7 und 10). Er habe nicht zugeschaut und wisse deshalb nicht, wie der Privatkläger genau zu Boden gegangen sei (pag. 504, Z. 16). Auf den Hinweis, dass aufgrund des erlittenen Schädelbruchs der Privatkläger nach dem Schlag mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen haben müsse, sagte der Beschuldigte: «Entschuldigung wegen dem Schädelbruch. Ich hab ihm ‹einen› gegeben. Ich gehe dann nicht noch hin, um ihn zu hätscheln.» (pag. 504, Z. 20–21) Es sei korrekt, dass er dem Privatkläger nicht geholfen habe und nicht einsehe, einer Person zu helfen, die ihn zuerst geschlagen habe (pag. 504, Z. 27). Auf weitere Nachfrage, wonach er offenbar nicht der Feinfühligste sei, führte er aus, von der Arbeit her die Feinmotorik nicht zu haben, er müsse dort die Wände herausnehmen. Der Privatkläger sei nicht regungslos gewesen, wenn er (der Privatkläger) die Augen verdreht hätte, hätte er (der Beschuldigte) sich wohl schon bewegt (pag. 504, Z. 30–32). Der Beschuldigte bestätigte auch, dass es nicht der erste solche Vorfall gewesen sei, man habe es aber in anderen Fällen anders lösen können. «Wenn jemand auf mich zukommt und schlechte Laune hat, soll er es nicht an mir rauslassen. Sonst kann ich auch retour geben.» (pag. 504, Z. 36–38) 8.2 Objektive Beweismittel 8.2.1 Die Vorinstanz hat die diversen Arztberichte in den Akten korrekt zusammenfassend wiedergegeben (pag. 337 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. 8.2.2 Die Kammer hat bei der IV-Stelle des Kantons Bern die Akten über den Privatkläger ediert (vgl. die am 4. Juli 2018 und am 17. April 2019 von der IV-Stelle erstellten CD-ROMs sowie die auszugsweise ausgedruckten IV-Akten im Zusatzordner IV). Die umfangreichen Akten umfassen neben Korrespondenz, Verfügungen und Abklärungen der IV-Stelle zahlreiche ärztliche Berichte und Stellungnahmen, die im Zusammenhang von früheren IV-Anmeldungen des Privatklägers in den letzten beiden Jahrzehnten entstanden sind (vgl. zur Übersicht die Fallchronik per 4. Juli 2018 sowie den Aktenauszug in Anhang 1 zum Gutachten interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 6. Februar 2019, S. 13 ff.), für die vorliegende Beurteilung aber nicht weiter von Bedeutung sind. Kurz zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die IV dem Privatkläger aufgrund eines Augenleidens bereits in den Jahren 2000 bis 2005 berufliche Eingliederungsmassnahmen finanziert hatte. 2010 ersuchte der Privatkläger – offenbar insbesondere im Zusammenhang mit einem damals beim Privatkläger festgestellten und behandelten Lymphom sowie dem Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom – erneut um Leistungen, was ihm die IV-Stelle nach Abklärungen 2012 verweigerte. Zuletzt meldete sich der Privat-
10 kläger mit Formular vom 14. November 2017 wieder für IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (vgl. Dokument 83). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung ist im Formular angegeben, dass sich die bereits seit der Jugend bzw. dem jungen Erwachsenenalter mit chronischem Verlauf bestehende PTBS-Symptomatik nach einer Gewaltgeste des Chefs sowie nach einem Schädelhirntrauma (gewalttätige Auseinandersetzung mit Schlag auf den Kopf) verstärkt habe. Von Bedeutung ist das im Rahmen der aktuellen IV-Abklärungen erstellte Gutachten über die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 6. Februar 2019 (nachfolgend: Gutachten), welches auch auf den zuvor durchgeführten psychiatrischen, internistischen, neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung des Privatklägers beruht, deren Ergebnisse als Teilgutachten vorliegen. Im Gutachten werden die von Dr. med. N.________ im Bericht vom 8. September 2016 gestellten Diagnosen (pag. 34 ff., insbesondere die posttraumatische Anosmie, die Migräneattacken und der benigne paroxysmale Lagerungsschwindel als Folgen des am 3. August 2014 erlittenen Schädelhirntraumas) bestätigt (S. 5–7 des Gutachtens; vgl. auch S. 68 des Gutachtens [neurologisches Teilgutachten]). Die Gutachter halten auch fest, dass die Migräneattacken, die rezidivierenden Episoden mit Lagerungsschwindel und die anhaltende Riechstörung Folgen des im Jahr 2014 erlittenen Schädelhirntraumas seien (S. 11 des Gutachtens). Dieses habe zudem zu neuropsychologischen Beeinträchtigungen (leichte bis mittelgradige kognitive Einschränkungen) geführt (S. 5 und 11 des Gutachtens; vgl. auch S.15 des neuropsychologischen Teilgutachtens). Im Austrittsbericht der O.________AG (Klinik) vom 10. März 2014 ist beim Privatkläger unter anderem Adipositas diagnostiziert worden (Dokument 101, S. 22). In der Systemanamnese des internistischen Teilgutachtens vom 17. Dezember 2018 wird erwähnt, dass beim Privatkläger seit April 2017 eine Gewichtsreduktion von 110 kg auf 80 kg erfolgt sei (S. 48 des Gutachtens). Die Grösse des Privatklägers wird mit 179 cm angegeben (S. 51 des Gutachtens). 9. Würdigung der Kammer 9.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur Würdigung von Aussagen und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» zutreffend wiedergebeben (pag. 340 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. 9.2 Zum eigentlichen Tathergang liegen die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen L.________ und H.________ vor. Keine Angaben dazu konnte der Privatkläger machen. Er berichtete über die zahlreichen Einvernahmen hinweg konstant und glaubhaft davon, sich an den eigentlichen Vorfall – insbesondere an den Faustschlag des Beschuldigten und einen allfälligen vorausgegangenen Schlag seinerseits – nicht mehr erinnern zu können (vgl. pag. 60, Z. 44–45; pag. 64 f., Z. 90–91 und 104; pag. 283, Z. 45; pag. 284, Z. 6). Die Amnesie erstreckte sich vor die Eskalation zwischen den zwei Gruppen, was mit den später erlittenen Kopfverletzungen, insbesondere dem Schädelhirntrauma, gut vereinbar ist. Offenbar war sich der Privatkläger über den genauen Ablauf der Ereignisse unmittelbar vor Ein-
11 tritt der Gedächtnislücke nicht mehr ganz im Klaren. Wiederholt wies er in diesem Zusammenhang auf Unsicherheiten hin und seine diesbezüglichen Aussagen wirken teilweise wirr (z.B. pag. 60, Z. 43 [«il me semble»]; pag. 64, Z. 89–90 [«evtl.»]; pag. 65, Z. 96–97; pag. 283, Z. 36–39 und 44–45). Der Beschuldigte schilderte das Tatgeschehen im Wesentlichen über die verschiedenen Einvernahmen hinweg konstant und widerspruchsfrei. Die geringfügigen Abweichungen lassen sich ohne weiteres mit dem Zeitablauf erklären. Der Beschuldigte machte von Beginn an keinen Hehl daraus, den Privatkläger beleidigt, ihn in der Folge mit der Faust ins Gesicht geschlagen und in nachher am Boden liegen gelassen zu haben. Fragen, die nicht direkt das Tatgeschehen betrafen, sondern mögliche Hintergründe davon beleuchten sollten, wich er aber teilweise aus und verstrickte sich dabei in Widersprüche. So gab er auf Vorhalt der Aussage von Zeugin M.________, wonach er die Absicht geäussert haben soll, den Privatkläger zu verprügeln, an, M.________ nicht zu kennen und den Privatkläger an diesem Abend zum ersten Mal gesehen zu haben (pag. 105, Z. 168). Bereits in der nächsten Einvernahme zeigte sich, dass diese Aussagen falsch waren. M.________ stellte sich als eine Bekannte heraus, die der Beschuldigte schon seit Jahren kannte (pag. 108, Z. 30–32 und 36–44). Er räumte zudem ein, den Privatkläger ab und zu in der Stadt oder am Bahnhof gesehen zu haben (pag. 108, Z. 22–23; vgl. pag. 287, Z. 40–42, wonach er den Privatkläger vor dem 3. August 2014 einmal gesehen habe; pag. 505, Z. 1–3). Auch die Angabe vor der Vorinstanz, die Faust im Ausgang nie eingesetzt zu haben, relativierte er vor der Kammer zumindest teilweise mit der Aussage, zwar nicht zum Prügeln in den Ausgang zu gehen, dass es aber nicht der erste solche Vorfall gewesen sei, denn: «Wenn jemand auf mich zukommt und schlechte Laune hat, soll er es nicht an mir rauslassen. Sonst kann ich auch retour geben.» (pag. 504, Z. 36–39) Die drei Augenzeugen – der Beschuldigte sowie unter Wahrheitspflicht die Zeugen L.________ und H.________ – sprachen übereinstimmend und konstant davon, dass dem Schlag des Beschuldigten ein Faustschlag des Privatklägers vorausgegangen war. Die Aussage von H.________, wonach sich der Privatkläger dem Beschuldigten genähert habe, «pour lui donner un coup de poing au visage» (pag. 80, Z. 29–30), kann nicht so verstanden werden, als hätte der Privatkläger lediglich zum Schlag ausgeholt. Die weiteren Schilderungen von H.________, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger daraufhin dasselbe zurückgegeben habe, indem er ihn ebenfalls mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen habe (pag. 80, Z. 31– 33), zeigen, dass er von einem Schlag des Privatklägers ausging. H.________ und L.________ kennen sich. Sie waren mit dem Beschuldigten, vor allem aus ihrer gemeinsamen Stammbeiz, der I.________Bar, zumindest lose befreundet (vgl. pag. 83, Z. 23; pag. 91, Z. 24–26) und am 3. August 2014 aufseiten des Beschuldigten vor ebendiesem Lokal in den Vorfall verwickelt. So ist auch nicht erstaunlich, dass sie sich sichtlich bemüht zeigten, das Handeln des Beschuldigten in ein gutes Licht zu rücken. Die teilweise fast wörtlich übereinstimmenden Aussagen belegen zudem, dass sie untereinander über den Vorfall geredet haben müssen (vgl. auch pag. 109, Z. 83–86). Dies zeigte sich insbesondere in den geschilderten Schlagstärken (vgl. dazu E. 9.3 unten). Bei L.________ soll der Privatkläger sogar noch stärker zugeschlagen haben als der Beschuldigte (vgl. pag. 92 f., Z. 88 und
12 99–100), was aufgrund der Resultate – nichts Erkennbares beim Beschuldigten, Zusammensacken mit Kopfanprall beim Privatkläger – doch ein wenig erstaunt. Trotz diesem stellenweise stark beschönigenden und relativierenden Aussageverhalten wirken die Schilderungen, wonach zunächst der Privatkläger schlug, stimmig und vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten ausgesprochenen Beleidigung auch logisch. Der einzige konkrete Hinweis, dass dieser Erstschlag womöglich nicht stattgefunden haben könnte, liefern die Aussagen von M.________. Ihr gegenüber habe der Beschuldigte gesagt, der Privatkläger habe damals versucht, ihm einen Faustschlag zu versetzen, was ersterer antizipiert habe (pag. 71, Z. 25–26; pag. 76, Z. 147). Vor der Staatsanwaltschaft ergänzte sie, diese Version sei ihr von mehreren Personen, unter anderem von L.________ und H.________, bestätigt worden (pag. 74, Z. 85–86; pag. 77, Z. 181–182 und 192). Diese Aussagen vom Hörensagen, die teilweise auch auf Gerüchten nicht näher genannter Personen basieren, erscheinen jedenfalls nicht derart verlässlich, um die konstanten, plausiblen und grundsätzlich betreffend Rahmengeschehen auch glaubhaften Angaben der drei Augenzeugen infrage zu stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht schlug. Ob der Schlagabtausch unmittelbar nachdem der Beschuldigte den Privatkläger als Fettsack, der ihm nicht nachrennen könne, betitelte, erfolgte oder aber ob sich der Privatkläger zwischenzeitlich in das Innere der Bar begab, schilderten die Beteiligten unterschiedlich. Der Beschuldigte gab in der tatnächsten Einvernahme, knapp 50 Tage nach dem Vorfall zu Protokoll, der Privatkläger habe ihn sogleich geschlagen, nachdem er, der Beschuldigte, ihn als Fettsack bezeichnet gehabt habe (pag. 97, Z. 21–23: «Sur ce, je lui ai dit qu’il était un sac de graisse et qu’il ne pourrait de toute façon pas m’attraper, s’il le voulait. Sur ce, il m’a directement donné un coup de poing sur la partie gauche du visage, avec sa main droite.»). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2016 schilderte er den Ablauf so (pag. 101, Z. 39–41). Erst auf Vorhalt der Aussagen seiner Kollegen H.________ und L.________, wonach der Privatkläger vor den Schlägen noch in die Bar hineingegangen sei, gab er an, das könne sein (pag. 101, Z. 52), wobei der Beschuldigte dann nicht einmal gesehen haben will, wie der Privatkläger auf ihn zu gerannt sei (pag. 102, Z. 66). Dies will nicht einleuchten und deckt sich nicht mit den Aussagen von H.________, wonach sich der Beschuldigte wegen des Geschreis des Privatklägers in dessen Richtung gedreht habe (pag. 84, Z. 69). In den nächsten beiden Befragungen vor der Staatsanwaltschaft und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kehrte der Beschuldigte wieder zu seiner ursprünglichen Darstellung zurück (vgl. pag. 109, Z. 53–54) und bestätigte vor der Vorinstanz wiederholt, der Privatkläger habe unmittelbar als Reaktion auf die Beleidigung zugeschlagen (vgl. pag. 288, Z. 10–11, 18–19 und 32). Die von H.________ und L.________ angegebenen Version, der Privatkläger sei nach der verbalen Auseinandersetzung wieder in die Bar und eine gewisse Zeit später plötzlich wieder rausgekommen (pag. 80, Z. 27–30; pag. 89, Z. 25–26), erscheint demgegenüber schon für sich genommen abwegig. Dies zumal die beiden mehr als 20 Monate später in den Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft abweichend voneinander plötzlich weitere Elemente nannten, deren Erwähnung in den ersten Befragungen – den ihrigen oder denjenigen des Beschuldigten – und auch in den Aussagen des jeweils anderen zu erwar-
13 ten gewesen wäre, hätten sie sich tatsächlich so ereignet. So sprach L.________, anders als H.________, von einem «grossen Tempo», mit dem der Privatkläger die Treppe vor der Bar heruntergestürmt sei (vgl. pag. 91, Z. 51–53) und H.________ erwähnte im Gegensatz zu L.________, der Privatkläger habe dabei geschrien (pag. 84, Z. 61–62 und 69). Es ist auch nicht einzusehen, warum der Privatkläger nach Ende der verbalen Auseinandersetzung und nachdem er zurück in die Bar gegangen war, offenbar unvermittelt wie eine Furie auf den Beschuldigten losgegangen sein soll. Der Beschuldigte hat seit Jahren auf dem Bau gearbeitet und ist rund 10 cm grösser als der zu diesem Zeitpunkt 110 kg schwere, unsportliche Privatkläger (vgl. E. 9.3 unten), was einen späteren Angriff ohne Anlass nicht plausibilisiert. Es ist mithin davon auszugehen, dass die verbale Auseinandersetzung und der Schlagabtausch unmittelbar nacheinander erfolgt sind. 9.3 Während der Privatkläger am 3. August 2014 sichtlich stark alkoholisiert war, beschrieb der Beschuldigte seinen damaligen Zustand als ziemlich nüchtern. Er könne nicht jeden Tag trinken, müsse auch arbeiten und sei damals besser «zwäg» gewesen als der Privatkläger (pag. 103, Z. 120–124). Auch H.________ gab an, der Beschuldigte sei weniger betrunken und in besserer körperlicher Verfassung als der Privatkläger gewesen (pag. 85, Z. 126–127). Darüber hinaus war der Beschuldigte dem Privatkläger auch körperlich in jeder Hinsicht überlegen, wovon sich die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung auch selber ein Bild machen konnte. Auf der einen Seite der kräftig gebaute, muskulöse Beschuldigte mit einer Körpergrösse von 188 cm (vgl. pag. 103, Z. 108), welcher sich beruflich auf dem Bau schwere körperliche Arbeit gewohnt war. Ihm gegenüberstehend der fast 10 cm kleinere und damals etwa 110 kg schwere und gesundheitlich angeschlagene Privatkläger, bei dem noch wenige Monate zuvor Fettleibigkeit diagnostiziert worden war (vgl. Ordner IV-Akten, insb. S. 48 des Gutachtens). Auch wenn der Beschuldigte ein ähnliches Gewicht auf die Waage brachte (vgl. pag. 503, Z. 44), war dieses bei ihm entscheidend anders verteilt, als beim massigen und unsportlichen Privatkläger, den der Beschuldigte damals ja auch als «Fettsack» – der ihm aufgrund seiner körperlichen Unterlegenheit nicht nachrennen könne – betitelt hatte (vgl. auch pag. 103, Z. 111, wo der Beschuldigte den Privatkläger als voluminös bezeichnete). Diese offensichtliche körperliche Überlegenheit meinte Zeugin M.________ denn auch mit ihrer Aussage, wonach der Privatkläger eigentlich wisse, was passieren könne, wenn man die Hand gegen einen Bauarbeiter hebe (pag. 74, Z. 82–83) und bestätigten sinngemäss auch die Zeugen L.________ und H.________ (vgl. pag. 93, Z. 121; pag. 85, Z. 97, wonach der Beschuldigte grösser und breiter sei). Letztere nicht ohne den widersprüchlichen und offensichtlich beschönigenden Hinweis, wonach der Beschuldigte und der Privatkläger trotzdem ähnlich stark seien (vgl. pag. 85, Z. 110; pag. 93, Z. 121). Der Beschuldigte sowie seine beiden Kollegen L.________ und H.________ beschrieben die Schläge des Privatklägers und des Beschuldigten wiederholt als etwa gleichwertig, auf einer Skala von eins bis zehn zwischen fünf und sechs (Beschuldigter [pag. 102, Z. 75 und 88; pag. 288, Z. 44]; H.________ [pag. 84, Z. 72; pag. 85, Z. 97–98 und 120]) bzw. zwischen fünf und sieben (L.________ [pag. 92, Z. 88; pag. 93, Z. 99]). Diese Aussagen erscheinen bereits vor dem Hintergrund der ungleichen Kräfteverhältnisse sowie dem unterschiedlichen Zustand der Kon-
14 trahenten wenig wahrscheinlich und getragen davon, das Verhalten des Beschuldigten in ein besseres Licht zu rücken. Der kräftige Beschuldigte schlug postwendend, ohne zu zögern oder lang zu überlegen, dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht. Abgesehen davon, dass Faustschläge im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung generell nur schwer zu dosieren sind, deutet vorliegend nichts darauf hin, dass der Beschuldigte bei seinem Schlag irgendwie darauf bedacht war, seine Faust nur zurückhaltend einzusetzen (vgl. auch pag. 504, Z. 30–31, wo der Beschuldigte angab, von der Arbeit her, wo er «Wände herausnehmen» müsse, nicht über die Feinmotorik zu verfügen.). So war er dann offenbar nicht überrascht darüber, dass der Privatkläger als Folge seines Faustschlages zu Boden ging und dort bis auf weiteres liegen blieb. Er liess den verletzten Privatkläger – der nach der Beschreibung des Beschuldigten die Augen dann für einige Minuten leicht geschlossen hatte (pag. 97, Z. 27–28) – am Boden liegen und setzte den Ausgang mit seinen Kollegen fort, als ob nichts passiert wäre. Er zeigte damit – wie es auch immer wieder in seinen Aussagen zum Ausdruck gekommen ist (vgl. z.B. pag. 97, Z. 58–60; pag. 104, Z. 134–135 und 144; pag. 504, Z. 20–21) – eine tiefe Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit hinsichtlich des Wohlergehens des Privatklägers, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass er den Privatkläger zuvor hätte schonen sollen. Vor der Kammer deutete der Beschuldigte an, selber davon ausgegangen zu sein, dass der Privatkläger nach seinem Schlag nicht mehr zurückschlägt (vgl. pag. 504, Z. 2–3). Der Beschuldigte brachte zum Ausdruck, dass er sich gewisse Sachen nicht bieten lässt, er durchaus auch aus geringem Anlass direkt und ohne zu zögern zurückschlagen kann, wenn jemand die schlechte Laune an ihm herauslässt oder ihn sogar im Gesicht berührt (vgl. pag. 503, Z. 32–33; pag. 504, Z. 36– 38). Zudem hatten die beiden Faustschläge diametral verschiedene Folgen. Auf der einen Seite der Faustschlag des Beschuldigten, aufgrund dessen der Privatkläger «wie ein Sack» zu Boden fiel (vgl. pag. 91, Z. 54) bzw. zusammensackte und unkontrolliert mit dem Hinterkopf auf den Asphalt knallte. Dort blieb er mit erheblichen Kopfverletzungen (u.a. Schädelhirntrauma, Schädelfraktur, kleine Hirnblutung, was dann auch zu weitere Folgeschäden führte, vgl. E. 9.5 unten) liegen, bis ihn die Sanität ins Spital brachte. Auf der anderen Seite der vorausgegangene Schlag des Privatklägers, aufgrund dessen der Beschuldigte offenbar keinen Wank machte und den er auch postwendend mit einem gezielten Faustschlag ins Gesicht zu quittieren vermochte. Dass er danach in irgendeiner Weise verstört, verwirrt oder sonstwie vom Treffer gezeichnet gewesen sei, dieser z.B. irgendwelche Schmerzen verursacht habe, berichtete weder der Beschuldigte noch einer seiner beiden Kollegen. Vielmehr setzten sie ihren Ausgang unbeirrt fort. Weder der angegriffene Beschuldigte noch seine beiden Freunde sahen einen Anlass, irgendeine Blessur des Beschuldigten vor Ort zu dokumentieren oder gegenüber der Polizei oder der Sanität auch nur darauf hinzuweisen. H.________ und L.________, die sichtlich bemüht waren, das Verhalten des Beschuldigten mit dem Erstschlag des Privatklägers zu rechtfertigen und dazu auch ausführlich aussagten, erwähnten nie eine Verletzung seitens des Beschuldigten. Ebenso wenig sprach der Beschuldigte, als er knapp 50 Tage nach dem Vorfall polizeilich dazu befragt wurde, von irgendwelchen Auswirkungen des Faustschlags auf seine Gesundheit. Erst fast zwei Jahre nach dem Vorfall erwähnte er erstmals eine angeblich geprellte Backe
15 (pag. 103, Z. 127; gegenüber der Vorinstanz sprach der Beschuldigte dann von einem Veilchen an der Backe, das er während ein paar Tagen nach dem Vorfall noch gespürt habe [pag. 288, Z. 40–41]). Der Faustschlag führte bei ihm also, wenn überhaupt, nur zu einer äusserst geringfügigen und harmlosen Verletzung, die bereits innert weniger Tage wieder vollständig verheilte. Der Schlag des Privatklägers kann nicht als stark bezeichnet werden. Jedenfalls trifft die immer wieder und auch von der Verteidigung vorgebrachte Relativierung, die Wucht der beiden Schläge sei in etwa gleich gewesen, offensichtlich nicht zu. Insgesamt hegt die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen gezielten, heftigen und wuchtigen Schlag mit der Faust ins Gesicht versetzte. 9.4 Der Beschuldigte und die Zeugen H.________ und L.________ beschrieben den Faustschlag des Beschuldigten stets als direkte und unmittelbare Reaktion auf den Schlag des Privatklägers (Beschuldigter: pag. 97, Z. 23 [«J’ai riposté»]; pag. 102, Z. 81–82 [«sofort zurückgeschlagen»]; pag. 104, Z. 135 [«Er hat meine Reaktion nicht erwartet.»]; pag. 109, Z. 54; pag. 288, Z. 11; pag. 503, Z. 39 [«direkt zurückgeschlagen»]; H.________: pag. 80, Z. 31–32; pag. 83 f., Z. 52–53; pag. 84, Z. 78 [«Es war wie ein Ping-Pong Effekt. Er hat direkt nach dem Schlag von C.________ zugeschlagen.»]; L.________: pag. 89, Z. 28–29; pag. 93, Z. 94–95). Diese inhaltlich übereinstimmenden Beschreibungen sind mit der vom Beschuldigten geschätzten Zeitspanne von 1,5 bis 3 Sekunden (pag. 102, Z. 81) nicht vereinbar. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zeitverzugslos zugeschlagen hat. Der Schlag des Beschuldigten war damit die Reaktion auf den Schlag des Privatklägers. Der Beschuldigte hatte vom Privatkläger aber keine Angst (pag. 103, Z. 116–117), was angesichts seiner offensichtlichen körperlichen Überlegenheit, der er sich auch bewusst war, nicht erstaunt. Zudem war der Beschuldigte nicht alleine, sondern hatte noch zwei Kollegen an seiner Seite, von denen einer (H.________) Kampfsport betrieb (vgl. pag. 85, Z. 115). Der Privatkläger demgegenüber wirkte nicht gefährlich, sondern vor allem auch aufgrund der starken Alkoholisierung eher mühsam, wie es Zeuge L.________ treffend aussagte (vgl. pag. 94, Z. 141). Auch die allgemeine Aussage des Beschuldigten, wonach er retour geben könne, wenn jemand die schlechte Laune an ihm herauslasse (pag. 504, Z. 36–37), stützt die Angabe von L.________, wonach der Privatkläger damals eher mühsam denn gefährlich war. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, warum er den Privatkläger geschlagen habe, verwies der Beschuldigte darauf, dass dieser ihn zuerst geschlagen habe (pag. 103, Z. 95 und 101). Er sagte dann zwar, er habe sich verteidigt, um dann gleich wieder anzufügen, «einfach zurückgegeben» zu haben (pag. 103, Z. 101). Nachdem er der Frage, ob er mit weiteren Schlägen des Privatklägers gerechnet habe, zunächst noch ausgewichen war (pag. 103, Z. 98: «Nein. Das ging ja nicht mehr, da er am Boden war.»), fügte er an, das könne der Privatkläger besser sagen und doch nicht zu warten, bis dieser ein zweites Mal schlage (pag. 103, Z. 105). Dass und weshalb konkret er in irgendeiner Weise weitere Schläge des Privatklägers befürchtete, sagte er nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Sein Aussageverhalten zeigt denn auch auf, dass für ihn nicht die Abwehr eines (bestehenden oder drohenden) Angriffs im Vordergrund stand. Vielmehr ging es ihm einfach darum, den Schlag des von ihm als ungefähr-
16 lich eingeschätzten Privatklägers postwendend und wuchtig zu retournieren, weil er sich nicht bieten lassen wollte, dass ihm der Privatkläger ins Gesicht langte. Das bestätigte sich auch in weiteren Aussagen, die der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens zu Protokoll gab. Er beschrieb seinen Faustschlag als quasi logische Folge des ersten Schlags (vgl. pag. 102, Z. 55–57; pag. 109, Z. 53–54; pag. 288, Z. 10–11 und 13–16 [u.a.: «er hat mir einen Box gegeben und ich habe ihm einen Box gegeben.»]). Darüber, ob er weitere Schläge befürchtete, gab er demonstrativ nicht bzw. nur ungenau Auskunft, indem er angab, nach seinem Schlag nicht mehr damit gerechnet zu haben (pag. 289, Z. 4–5; pag. 504, Z. 2–3). So hielt der Beschuldigte vor der Kammer auf die Frage, weshalb er den Privatkläger nicht einfach «liiren» gelassen habe ganz allgemein fest, sich zwar viel bieten zu lassen, solange man ihm nicht ins Gesicht rühre. Wenn ihm jemand eine ins Gesicht drücke, drücke er zurück (pag. 503, Z. 32–33). Er verwies zwar nebenbei darauf, dass auch noch ein weiterer Schlag hätte kommen können, betonte aber gleichzeitig, im Affekt nicht zu überlegen, ob er zurückschlage, wenn er eine kassiere (pag. 503, Z. 38–39). Zum Schluss hielt er wiederum allgemein fest, dass es bei ihm «retour» geben könne, wenn jemand die schlechte Laune an ihm rauslasse (pag. 504, Z. 36–37). Die Art und Weise, wie der Beschuldigte über seine Tat spricht, bestätigt, dass er nicht aus Bestürzung oder Aufregung über den Schlag des Privatklägers handelte. Entsprechend zeigte er auch nach dem Schlag keine Anzeichen von Verstörung oder Erregung über die Auseinandersetzung, sondern liess den verletzten Privatkläger einfach am Boden liegen und setzte den Ausgang mit seinen Freunden so fort, als wäre nichts passiert. 9.5 Der Privatkläger wurde nach dem Vorfall auf der Notfallstation des F.________AG (Spital) von Dr. med. G.________ betreut. Dem zuhanden der Staatsanwaltschaft erstatteten Arztbericht vom 25. April 2016 (pag. 19 f.) zufolge zeigte sich beim Privatkläger eine Rissquetschwunde am Hinterkopf von ca. 2 cm Länge und ein Lidhämatom linksseitig. In der am Folgetag durchgeführten Computertomografie wurden zudem eine Schädelfraktur am Hinterkopf sowie der Verdacht auf eine kleine Hirnblutung im Stirnlappen festgestellt. Der Verdacht auf eine kleine Hirnblutung bestätigte sich dann, wie späteren ärztlichen Berichten entnommen werden kann (pag. 23, 36 und 39). Diese unmittelbaren Verletzungen aus dem Schlag des Beschuldigten und dem darauffolgenden Sturz, bei denen nach damaliger Einschätzung von Dr. G.________ noch nicht von bleibenden Schäden auszugehen war, sind damit erstellt. Aufgrund der Rissquetschwunde und der Schädelfraktur am Hinterkopf ist davon auszugehen, dass der Privatkläger zusammensackte und dann unkontrolliert und unvermittelt mit dem Hinterkopf auf dem harten Boden aufschlug. Weiter geht aus den entsprechenden Arztberichten hervor, dass der Privatkläger als Folge des Vorfalls vom 3. bis 17. August 2014 zu 100% (pag. 19) und danach bis zum 31. Dezember 2014 zu 50% arbeitsunfähig war (pag. 23). Der Privatkläger sprach bereits in seiner ersten Befragung am 9. September 2014 von Gedächtnisproblemen, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Motorikproblemen sowie vom Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns als Folge des Vorfalls (pag. 60 f., Z. 63–64; vgl. pag. 67 und pag. 284). Die in den Aussagen geschilderten Beschwerden wurden in der Folge von verschiedenen Ärzten diagnostisch grösstenteils bestätigt: Der nachbehandelnde Arzt Dr. med. P.________ nannte als
17 Spätfolgen und bleibende Schäden des Vorfalls unter anderem den Verlust des Geruchssinns, Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen (Bericht vom 21. April 2016, pag. 23). Die Anosmie hatte bei der Untersuchung des Privatklägers durch den Neurologen Dr. med. Q.________ am 18. Februar 2015 objektiviert werden können. Dr. Q.________ hielt fest, Anosmie sei eine bekannte Komplikation nach einem, sogar nur banalen, Schädelhirntrauma, vor allem mit Flexion, Hyperextension des Kopfes (Bericht vom 18. April 2016, pag. 26). Die Neurologin Dr. med. N.________ erörterte die Situation in ihren Arztberichten am ausführlichsten. Sie diagnostizierte eine bleibende Anosmie, posttraumatische Migräne und posttraumatischen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (pag. 36 und 38). Zudem zeigte sie nachvollziehbar auf, wie das Schädelhirntrauma zu diesen Schäden, die vorher noch nicht bestanden hätten (pag. 35, 38 und 56, insb. normaler Geruchssinn und keine migräneartigen Symptome), geführt habe. Beim Privatkläger sei es zu einer Hirnkontusion und im Rahmen der Scherverletzung des Gehirns zu einem Abriss der Geruchsnervenfasern oberhalb der Nase (mit folgender Anosmie), einer Kontusion des Innenohres (mit folgendem persistierendem Lagerungsschwindel und Drehschwindel) und einer Kontusionsblutung im Rahmen des Hirnaufpralls (mit folgender posttraumatischer Migräne) gekommen (pag. 35 f.). Aufgrund dieser ärztlichen Einschätzungen steht ausser Zweifel, dass auch die in der Anklageschrift erwähnten Folgeschäden (Verlust des Geruchssinns, Gleichgewichtsstörungen, posttraumatische Migräne, posttraumatischer Lagerungsschwindel) auf den Schlag des Beschuldigten, den dadurch herbeigeführten Sturz und die dabei entstandenen Verletzungen zurückzuführen sind. Dieser Schluss, die entsprechenden Diagnosen sowie die Tatsache, dass die Verletzungen als bleibend anzusehen sind, sind durch das mittlerweile vorliegende IV-Gutachten zusätzlich validiert worden. Es trifft zwar zu, dass im neuropsychologischen Teilgutachten erwähnt ist, die (schon vor dem Vorfall bestehenden) Seheinschränkungen würden ebenfalls Phasen von Schwindel und Kopfschmerzen auslösen (S. 6 des Teilgutachtens). In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung bestätigen die Gutachter aber ausdrücklich, dass die auch weiterhin bestehenden Migräneattacken, die rezidivierenden Episoden mit Lagerungsschwindel sowie die anhaltende Riechstörung Folgen des Schädelhirntraumas aus dem Jahr 2014 sind (S. 11 des Gutachtens). Gemäss den Aussagen des Privatklägers hat die Medikation mittlerweile zu gewissen Besserungen der Migräne- und Schwindelproblematik geführt (vgl. pag. 501, Z. 2–6 und 9–10). Er zeigte aber auch nachvollziehbar und glaubhaft auf, was die nach wie vor bestehenden Einschränkungen für ihn im Alltag bedeuten. Anschaulich beschrieb er beispielsweise als konkrete Folgen der Anosmie seine Verunsicherung, wenn er bei komischen Blicken anderer Personen nicht weiss, ob er vielleicht stinkt, seine verlorene Freude am Essen und an Gesprächen darüber sowie allgemein die Einschränkungen im sozialen Leben (vgl. pag. 500, Z. 27–39). 10. Erstellter Sachverhalt Am 3. August 2014, ca. um 2:00 Uhr, teilte der erkennbar erheblich alkoholisierte Privatkläger vor der I.________Bar in Biel/Bienne L.________, H.________ und dem Beschuldigten mit, wenn sie mit seinem Kollegen ein Problem hätten, hätten sie auch eines mit ihm. Der Beschuldigte titulierte den Privatkläger deswegen als
18 Fettsack und sagte ihm, er würde ihm, dem Beschuldigten, sowieso nicht nachrennen können. Daraufhin versetzte der Privatkläger dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht. Der Beschuldigte, welcher keine Angst vor dem Privatkläger hatte und diesem körperlich überlegen war, wollte sich das nicht bieten lassen, schlug umgehend mit der Faust zurück und traf den Privatkläger im linken Kieferbereich. Der Privatkläger sackte aufgrund des wuchtigen und heftigen Schlages zusammen, schlug mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf und blieb liegen. Als Folge des Schlages und des darauffolgenden Aufpralls erlitt der Privatkläger eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, ein Lidhämatom, eine Schädelfraktur am Hinterkopf sowie kleine Hirnblutungen frontal rechts. Als Folgeschäden des Vorfalls resultierten, bis heute anhaltend, der Verlust des Geruchssinns, Gleichgewichtsstörungen, posttraumatische Migräne und posttraumatischer Lagerschwindel. III. Rechtliche Würdigung 11. Tatbestand der schweren Körperverletzung 11.1 Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; vgl. zur Terminologie aStGB E. 14 unten) macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Es kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 aStGB verwiesen werden (vgl. pag. 344, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit dieser Generalklausel [Art. 122 Abs. 3 StGB] sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind (Donatsch, III9, 40; Schubarth, Kommentar, Art. 122 N 23). Einzubeziehen sind damit auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in den Fallgruppen nach Abs. 2 nicht genannt werden, so z.B. im Falle eines Schädelbruchs, der ein psychoorganisches Syndrom mit Gedächtnisstörungen, hoher Ermüdbarkeit und Sprechstörungen zur Folge hatte (StrafGer BL, 5.3.1970, BJM 1971 81). Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insb. eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/17, § 3 N 41; Trechsel et al., Kommentar3, Art. 122 N 9). So kann, wenn zwar nicht direkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung i.S.v. Abs. 2 vorliegt, dann auf schwere Körperverletzung erkannt werden, wenn der Grad der Beeinträchtigung doch erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen. So z.B. BGE 101 IV 381, 382: Schädelbruch verbunden mit teilweisem Gehörverlust und Ohrensausen
19 sowie verschiedenen Schnittwunden im Gesicht, deren Heilung nicht gesichert war (BSK StGB- Roth/Berkemeier, Art. 122 N 20-21). 11.2 Subjektiv ist Vorsatz gefordert. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 aStGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 I IV E. 4.2.3 mit Hinweis; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Zum Nachweis des Vorsatzes gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Folgendes (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2 mit Hinweisen): Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 mit Hinweisen und E. 2.3.4, eventualvorsätzliche schwerer Körperverletzung als Folge eines wuchtigen, für das körperlich unterlegene Opfer unerwarteten Schlags, woraufhin dieses rückwärts auf dem Boden aufschlug; ferner Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.1.1 und E. 2.4, heftiger Faustschlag ins Gesicht eines Menschen mit eingeschränktem Reaktionsvermögen). 11.3 Der Privatkläger war nicht in Lebensgefahr. Durch den Schlag des Beschuldigten sackte er zusammen und schlug unvermittelt und unkontrolliert mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf. Dabei erlitt er als Primärverletzungen eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, ein Lidhämatom, eine Schädelfraktur am Hinterkopf sowie kleine
20 Blutungen frontal rechts. Neben diesen Kopfverletzungen resultierten daraus als Folgeschäden, bis heute anhaltend, der Verlust des Geruchssinns, Gleichgewichtsstörungen, posttraumatische Migräne und posttraumatischer Lagerungsschwindel. Daneben war er vom 3. bis 17. August 2014 zu 100% und ab dem 18. August bis 31. Dezember 2014 zu 50% arbeitsunfähig. Der Schlag des Beschuldigten hatte für den Privatkläger neben den unmittelbar erlittenen Verletzungen und den entsprechenden Schmerzen gleich mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge, die sein Leben nachhaltig und dauerhaft in erheblichem Ausmass einschränken und weiterhin einschränken werden. Im Verbund all dieser Elemente erachtet die Kammer die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 aStGB und damit den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung als erfüllt, was vorliegend auch nicht mehr umstritten ist. Dr. med. N.________ hielt in ihrem Bericht vom 8. September 2016 fest, dass je nach Heftigkeit des Hirn- bzw. Kopfaufpralles die vom Privatkläger erlittenen Kopfverletzungen häufig Ursachen von bleibenden Schädigungen sind und lebensbedrohlich sein können (pag. 36). Dr. med. Q.________ beschrieb die Anosmie als bekannte Komplikation nach einem sogar nur banalen Schädelhirntrauma (pag. 26). Die bleibenden körperlichen Einschränkungen des Privatklägers sind damit keineswegs Folge eines ungewöhnlichen, äusserst unglücklichen Tatverlaufs, sondern es war aufgrund des heftigen Faustschlages mit anschliessendem unkontrolliertem Kopfaufprall damit zu rechnen. Es ist denn auch allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigte bewusst sein, dass ein heftiger Schlag gegen den Kopf oder ein dadurch bewirkter unkontrollierter Aufprall dieses sehr empfindlichen Körperteils zu schweren bleibenden Schäden führen können bzw. es ausschliesslich vom Zufall abhängt, ob solche Verletzungen eintreten. Ebenso ist allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass die getroffene Person das Gleichgewicht verlieren, zu Boden stürzen und sich unter Umständen lebensgefährlich verletzen kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.4). Aufgrund des sichtlich alkoholisierten Zustandes des Privatklägers lag diese Gefahr vorliegend geradezu auf der Hand und war deren Realisierung für den Beschuldigten nicht zu kalkulieren (vgl. auch pag. 85, Z. 120–123, wo Zeuge H.________ auf die erhöhte Sturzgefahr bei Betrunkenen hinwies). Der Vorinstanz ist damit zuzustimmen, dass angesichts der konkreten Tatumstände der Eintritt von schweren Verletzungen durch einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht ohne weiteres möglich und das entsprechende Risiko sogar hoch war. Darüber musste sich auch der Beschuldigte, der damals ziemlich nüchtern war, im Klaren gewesen sein. Entsprechend war er auch nicht überrascht darüber, dass der Privatkläger als Folge des Schlages zu Boden stürzte und dort liegen blieb. Er war sich bewusst, dass mit einem unvermittelten Sturz zu rechnen war und ein solcher sich auf dem Asphaltboden, wo sich die Auseinandersetzung abspielte, besonders gravierend auswirken kann. Trotz dieses Wissens versetzte der 188 cm grosse, sportliche und kräftige Beschuldigte dem wahrnehmbar betrunkenen, zu dieser Zeit adipösen, unsportlichen Privatkläger einen gezielten, heftigen und wuchtigen Faustschlag ins Gesicht und traf ihn im Bereich des linken Kiefers. Dabei war der Beschuldigte seinem Opfer nicht nur körperlich, sondern aufgrund der starken Alkoholisierung des Privatklägers – die dem Beschuldig-
21 ten bereits bei der vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung aufgefallen war – namentlich in punkto Reaktion und Koordination deutlich überlegen. Trotz des unmittelbar vorausgegangenen, allerdings ungleich schwächeren Faustschlags des Privatklägers, hatte dieser nicht zuletzt aufgrund seines Zustandes keine Chance, die unmittelbare und unerwartet heftige Reaktion des Beschuldigten abzuwehren oder auch nur ansatzweise aufzufangen, was der Beschuldigte wusste (vgl. pag. 104, Z. 135, wo der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Privatklägers angab, dieser habe seine Reaktion nicht erwartet). Unter diesen Umständen zeigte der Beschuldigte mit seinem wuchtigen Schlag seine Gleichgültigkeit darüber, dass der Privatkläger dadurch, wie auch für den Beschuldigten vorauszusehen war, unkontrolliert und ungebremst zu Boden stürzt und dabei schwere Verletzungen erleidet. Der Beschuldigte hat die schweren Verletzungen damit auch in Kauf genommen. An diesem Schluss vermag der von der Verteidigung in diesem Zusammenhang erwähnte Bundesgerichtsentscheid (Urteil 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016) nichts zu ändern. Zum einen ging es dort nicht um einen Faustschlag mit anschliessendem Sturz, sondern um einen Kopfstoss, welcher gemäss Bundesgericht nicht generell abstrakt geeignet sei, schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB zu verursachen. Zum anderen wird vorliegend nicht einfach aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit der Tathandlung auf Eventualvorsatz geschlossen. Vielmehr treten insbesondere mit der Heftigkeit des Schlages, der eklatanten körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten sowie der sichtlich starken Alkoholisierung des Privatklägers weitere Umstände hinzu, die in ihrer Gesamtheit auf die Inkaufnahme einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 aStGB schliessen lassen. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist damit erfüllt. 12. Notwehr und Notwehrexzess 12.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 Abs. 1 aStGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 aStGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 aStGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 aStGB). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, bedarf es zunächst einer Notwehrlage, d.h. eines unmittelbaren und unrechtmässigen Angriffs. Ob eine Notwehrsituation vorliegt, wird ex post bestimmt (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 9 zu Art. 15 StGB). Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder aber unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Es müssen jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (vgl. NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 18 zu Art. 15 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Wird der Angriff absichtlich herbeige-
22 führt, um den Angreifer unter diesem Deckmantel etwa zu töten oder zu verletzen, liegt eine sog. Absichtsprovokation vor, bei welcher gemäss Bundesgericht Art. 15 aStGB nicht zu Anwendung gelangt. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet, so kann je nach den Umständen das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Notwehrhandlung ist nur in einer den Umständen angemessenen Weise zulässig. Massgeblich sind dabei etwa die Schwere des Angriffs, die bedrohten Rechtsgüter, die Art der Abwehrmittel und ihre konkrete Verwendung. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 29 zu Art. 15 StGB mit Hinweisen). Die Abwehr muss erforderlich (Subsidiarität) und verhältnismässig sein. Subsidiär ist die Handlung, wenn das mildeste unter denjenigen Abwehrmitteln angewandt wird, welche den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Somit können recht massive Mittel benutzt werden, wenn andere gleich sicher und schnell wirkende Mittel nicht zur Verfügung stehen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 31 zu Art. 15 StGB). Das angegriffene und das durch die Abwehr beeinträchtigte Rechtsgut dürfen zudem nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 34 f. zu Art. 15 StGB). Subjektiv setzt Notwehr schliesslich voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vorgenommen hat. Die von der abwehrenden Person vorgenommene Handlung muss also mit Verteidigungswille erfolgt sein (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 37 zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, liegt ein sogenannter Notwehrexzess vor. Diesfalls ist nach Art. 16 Abs. 1 aStGB eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen vorzunehmen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 2 zu Art. 16 StGB). Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 aStGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung bei objektiver Betrachtung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Bei der Beurteilung, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 aStGB nicht mit Strafe zu belegen, wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters geeignet ist, den Angreifer zu gefährden oder zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen).
23 12.2 Mit seinem Faustschlag griff der Privatkläger den Beschuldigten in seiner körperlichen Integrität an, als unmittelbare Reaktion auf die Beleidigung durch den Beschuldigten als Fettsack, der ihm nicht nachrennen könne. Durch diese Provokation war der Angriff aber weder gerechtfertigt, noch absichtlich durch den Beschuldigten herbeigeführt – aber doch durch ihn mitverschuldet – worden. Es liegt damit objektiv ein rechtswidriger Angriff vor, der dem Beschuldigten als Angegriffenen grundsätzlich ein Abwehrrecht verlieh. Es stellt sich aber die Frage, ob der Angriff im Zeitpunkt des Faustschlages des Beschuldigten, als der Faustschlag des Privatklägers mithin schon erfolgt war, noch im Gange war oder noch unmittelbar drohte. Vorliegend gibt es zwar keinen konkreten Hinweis darauf, dass weitere Schläge des Privatklägers zu befürchten gewesen wären. So sprach keiner der Beteiligten davon, dass der Privatkläger ausgeholt oder im Begriff gewesen sei, ein zweites Mal zuzuschlagen. Der stark alkoholisierte Privatkläger war aber sichtlich erregt und aufbrausend, sodass nicht gesagt werden kann, dass der tätliche Angriff nach seinem Faustschlag entschärft gewesen wäre. Der Faustschlag des Beschuldigten erfolgte als unmittelbare Reaktion auf den Erstschlag des Privatklägers, Sekundenbruchteile danach. In diesem Zeitpunkt kann der Angriff noch nicht als abgeschlossen bezeichnet werden und ist noch vom Vorliegen einer Notwehrsituation auszugehen (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 171 + 172 vom 30. Juli 2018 E. 14.2, u.a. mit Hinweis das Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3, wo das Bundesgericht bei einer um lediglich Sekundenbruchteilen zu spät erfolgten Abwehrhandlung noch von einer Notwehrsituation ausgeht). Mit Blick auf die Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlung ist die Schwere des Angriffs durch den Privatkläger jedoch in mehrerer Hinsicht zu relativieren: Dem Angriff ging unmittelbar eine Provokation durch den Beschuldigten voraus. Er hatte den sichtlich betrunkenen und bereits aufgebrachten Privatkläger beleidigt. Dessen ursprüngliches Ansprechen des Beschuldigten war demgegenüber unnötig und aufplusternd, jedoch nicht strafrechtlich relevant. Der Beschuldigte hat bewusst die Auseinandersetzung gesucht. Die eigentliche Aggression, welche im Faustschlag des Beschuldigten mündete, war mit anderen Worten von diesem gestartet und damit mitverschuldet worden, was den Erstschlag des Privatklägers relativiert. Schon deshalb kann sich der Beschuldigte nicht uneingeschränkt auf sein Abwehrrecht berufen. Als der Beschuldigte Sekundenbruchteile nach dem Schlag des Privatklägers zu seinem wuchtigen Gegenschlag ansetzte, war der Angriff des Privatklägers zwar, wenn auch kurz davor, noch nicht beendet. Der unmittelbare Anlass für den Schlag des Beschuldigten war aber bereits vorüber. Gefährliche Verletzungsversuche durch den Privatkläger drohten zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr. Bereits in dieser Angriffsintensität unterscheidet sich der Fall entscheidend von denjenigen Konstellationen, die den von der Verteidigung erwähnten Entscheiden des Obergerichts zugrunde lagen. Im Urteil vom 30. Juli 2018 (SK 17 171 + 172) ging dem als angemessen qualifizierten heftigen Faustschlag des Angegriffenen eine erhebliche Angriffsdrohung durch gehobene Fäuste und einem gleichzeitig zum Kick erhobenen Bein voraus. Der Angreifer stellte bis zum Faustschlag eine Gefahr für den Angegriffenen dar (E. 13 des Urteils). Im Beschluss BK 18 20 vom 19. April 2018 gebärdete sich der Angreifer ebenfalls sehr
24 aggressiv, liess sich durch den zunächst beruhigend intervenierenden Angegriffenen nicht beschwichtigen, schrie diesen an, stiess Drohungen aus und schlug daraufhin mit einer Bierdose gegen den Hals des Angegriffenen. Es waren aus exante-Sicht weitere ernsthafte und gefährliche Verletzungsversuche zu befürchten, weshalb die Abwehrhandlung des körperlich überlegenen Abwehrenden (Schlag mit dem Ellbogen, evtl. mit einer Aluminiumstange gegen den Kopf des Angreifers) noch als angemessen betrachtet wurde (E. 4.4 des Beschlusses). Demgegenüber ging vorliegend vom Privatkläger keine ernsthafte Gefahr mehr für den Beschuldigten aus. Der kräftige und grosse Beschuldigte war dem unsportlichen und übergewichtigen Privatkläger körperlich klar überlegen. Zudem war der Privatkläger anders als der relativ nüchterne Beschuldigte stark alkoholisiert. Es mag zwar zutreffen, dass alkoholisierte Personen unter Umständen unberechenbarer und damit auch gefährlicher sein können. Vorliegend machte der Alkoholeinfluss den Privatkläger aber eher mühsam belästigend denn gefährlich. Neben dieser physischen Übermacht hatte der Beschuldigte auch noch zwei Kollegen – darunter einer, der Kampfsport betrieb – in nächster Nähe, die sich schon im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung auf der Seite des Beschuldigten engagiert hatten und auf deren Unterstützung er ohne weiteres hätte zählen können. Der Beschuldigte hatte vom Privatkläger keine Angst und nach dem Gesagten auch überhaupt keinen Grund dazu. Der Angriff richtete sich gegen die körperliche Integrität des Beschuldigten, während dessen Abwehr ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann aber nicht die Rede davon sein, dass die beiden Faustschläge mit gleicher Wucht erfolgt sind (vgl. E. 9.3 oben). Der Beschuldigte beantwortete den vergleichsweise harmlosen Schlag des Privatklägers mit einem heftigen, wuchtigen und gezielten Faustschlag ins Gesicht. Dieses gewählte Vorgehen ist den erwähnten besonderen Umständen im vorliegenden Fall in krasser Weise unangemessen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Dies nicht einfach nur aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten; auch eine körperlich überlegene Person darf sich angemessen zur Wehr setzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5). Insgesamt ging vom Privatkläger, als der Beschuldigte zum Schlag ansetzte, aber keine ernsthafte Gefahr mehr für den Beschuldigten aus. Entsprechend dieser geringen objektiven Gefahren- und Bedrohungslage, die vom Beschuldigten subjektiv auch als solche wahrgenommen wurde, war es ihm ohne weiteres zumutbar – und wäre es ihm auch ohne besondere Fertigkeiten möglich gewesen –, den körperlich unterlegenen Angreifer auf mildere Weise von möglichem weiterem tätlichem oder belästigendem Verhalten abzuhalten. Angemessen, naheliegend und gleichermassen wirksam gewesen wären etwa ein vorübergehendes Festhalten oder in den Schwitzkasten-Nehmen, bis sich die Situation beruhigt hat. Diese Abwehrhandlung hätte dem Angriff des Privatklägers sicher umgehend ein Ende gesetzt. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hätte damit auch keine bzw. zumindest keine vergleichbare Sturz- und damit Verletzungsgefahr für den Privatkläger bestanden. Ein heftiger und gezielter Faustschlag gegen den Kopf des Privatklägers, womit insbesondere wegen der Betrunkenheit das hohe Risiko eines folgenreichen Sturzes verbunden war, erscheint hingegen bei objektiver ex-ante-Betrachtung offen-
25 sichtlich nicht das mildeste unter den geeigneten Abwehrmitteln. Die Voraussetzung der Subsidiarität ist nicht erfüllt. Dies umso weniger, als vorliegend bei der Frage der zulässigen Abwehr ein strengerer Massstab anzulegen ist, weil der Beschuldigte die Angriffshandlungen durch seine vorausgegangene Provokation unmittelbar mitverschuldete. Mit dem gewählten Vorgehen hat der Beschuldigte die Grenzen der Notwehrberechtigung massiv überschritten. Damit erweist sich die Notwehrhandlung nicht als den Umständen angemessen. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Art. 15 aStGB) ist nicht gegeben. Für den Beschuldigten stand denn bei seinem Schlag auch nicht die Abwehr des Angriffs im Vordergrund, sondern ihm ging es vorwiegend darum, den Schlag des von ihm als ungefährlich eingeschätzten Privatklägers postwendend und wuchtig zu retournieren, weil er sich vom Privatkläger nichts bieten lassen wollte. Davon zeugt bereits dessen Beleidigung als Fettsack auf einen vielleicht nicht gerade weisen, aber nicht beleidigenden Satz des Privatklägers. Der Beschuldigte handelte damit nicht aus Bestürzung oder Aufregung über den Schlag des Privatklägers, insbesondere nicht aus Angst. Ein entschuldbarer Notwehrexzess liegt nicht vor. Zur Anwendung gelangt einzig der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 16 Abs. 1 aStGB (E. 15.3 unten). 13. Fazit Der Beschuldigte hat sich der (eventualvorsätzlichen) schweren Körperverletzung, begangen am 3. August 2014 in Biel zum Nachteil des Privatklägers, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines zur Strafzumessung, anwendbares Recht und Strafrahmen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 347, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Dies beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Der Beschuldigte hat die Tat vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen wurde namentlich der Anwendungsbereich der Geldstrafe von bisher 360 Tagessätzen auf neu maximal 180 Tagessätze beschränkt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und derjenige der Freiheitsstrafe entsprechend ausgeweitet. Dies hatte auch zur Folge, dass die in
26 Art. 122 Abs. 4 aStGB vorgesehene Mindeststrafe für den ansonsten unverändert gebliebenen Tatbestand der schweren Körperverletzung von 180 Tagessätzen Geldstrafe auf neu sechs Monate Freiheitsstrafe angepasst wurde. Daraus erhellt, dass das neue Recht nicht milder ist, weshalb das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) zur Anwendung gelangt. Der Strafrahmen der schweren Körperverletzung verläuft damit von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 aStGB). 15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbestands der vorsätzlichen schweren Körperverletzung und ist damit relativ. Der Tatbestand der Körperverletzung schützt die körperliche Integrität des Menschen sowie dessen körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/GETH, in: StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, a.a.O., N. 4 f. vor Art. 122–126 StGB). Der Privatkläger erlitt durch den Schlag zunächst mehrere Kopfverletzungen, nämlich eine Rissquetschwunde, ein Lidhämatom, eine Schädelfraktur am Hinterkopf sowie eine kleine Hirnblutung frontal rechts. Nach dem Vorfall war er für rund zwei Wochen zu 100% und für über vier Monate zu 50% arbeitsunfähig. Am gravierendsten sind aber die bis heute anhaltenden Folgeschäden, insbesondere der Verlust des Geruchssinns, die posttraumatische Migräne und der posttraumatische Lagerungsschwindel. Mit der Anosmie hatte der Vorfall für den Privatkläger zur Folge, dass er ein grundlegendes Sinnesorgans wohl für immer verlor, was – je nach Funktion der davon betroffenen Person – schon für sich allein eine schwere Schädigung im Sinne des Art. 122 StGB darstellen kann (vgl. dazu ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 14, wonach der Geruchssinn etwa für eine Hausfrau, einen Koch oder einen Weinbauern ein «wichtiges Organ» im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB darstelle). Was diese Beeinträchtigung für den Privatkläger konkret bedeutet, wie sie ihn in verschiedenen Lebenslagen begleitet, verunsichert und seine Freude an diversen Dingen genommen sowie die sozialen Kontakte stark in Mitleidenschaft gezogen hat, schilderte der Privatkläger anschaulich und kann man sich auch selber vorstellen. Dennoch ist festzuhalten, dass weit gravierendere Fälle von schweren Körperverletzungen möglich und denkbar sind. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist daher, angesichts des weiten Strafrahmens und ohne die Verletzungen des Privatklägers zu bagatellisieren, noch als leicht zu bezeichnen. Eine besondere Verwerflichkeit kann in der Tat nicht ausgemacht werden. Der Faustschlag war nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte spontan, nachdem der Beschuldigte vom Privatkläger seinerseits, allerdings ungleich schwächer, ins Gesicht geschlagen worden war. Die Tatkomponente der Verwerflichkeit des Handelns ist neutral zu gewichten.
27 Insgesamt ist die objektive Tatschwere vor dem Hintergrund des grossen Strafrahmens und entgegen der Einschätzung der Vorinstanz noch als leicht zu bezeichnen. Das von der Vorinstanz aufgrund der objektiven Tatkomponenten auf 27 Monate festgesetzte hypothetische Strafmass erscheint dem aber angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht sind die Willensrichtung, die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten zu berücksichtigen. Von Relevanz ist zudem, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Es war nicht sein direktes Ziel, den Privatkläger zu verletzen. Er nahm jedoch in Kauf, dass dieser durch den Faustschlag schwer verletzt werden könnte. Die Tatkomponente der Willensrichtung ist aufgrund des «blossen» Eventualvorsatzes strafmindernd zu berücksichtigen. Die Beweggründe des Beschuldigten scheinen darin gelegen zu haben, mit dem Schlag seine Stärke im Rahmen einer pubertären Auseinandersetzung zu zeigen und nach dem Schlag des Privatklägers die Machtverhältnisse klarzustellen. Die Tat bleibt unentschuldbar. Der Beschuldigte war im Gegensatz zum Privatkläger nicht stark alkoholisiert. Er hätte sich problemlos gegen die Rechtsgutsverletzung entscheiden können. Unter dem Strich ist für die subjektiven Tatkomponenten aufgrund des Eventualvorsatzes eine Strafminderung vorzunehmen. Die Kammer trägt dem mit einer Reduktion im Umfang von 4 Monaten Rechnung. 15.3 Notwehrexzess Es liegt ein Notwehrexzess vor, weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 1 aStGB eine Strafmilderung nach gerichtlichem Ermessen vorzunehmen ist. Der Beschuldigte überschritt sein in dieser Situation zustehendes Notwehrrecht nicht nur geringfügig, sondern massiv. Die vom Privatkläger ausgehende Bedrohungs- und Gefahrenlage, die der Beschuldigte durch seine unmittelbar vorausgegangene Provokation selber mitverschuldet hatte, war gering und wurde vom Beschuldigten auch nicht anders wahrgenommen, insbesondere hatte er keine Angst vor dem Privatkläger. Dies erst recht im Zeitpunkt, als der Beschuldigte zu seinem Faustschlag ansetzte, als der Angriff zwar noch nicht abgeschlossen, aber weder mit weiteren Schlägen noch mit gefährlichen Verletzungsversuchen zu rechnen war. Dem körperlich überlegenen Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, dem Angriff auf eine Weise zu begegnen, die den alkoholisierten Privatkläger nicht annähernd so gefährdet hätte, wie ein wuchtiger und gezielter Schlag ins Gesicht, zumal er auch auf die Unterstützung von zwei Kollegen hätte zählen können. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Faustschlag nicht in erster Line zur Abwehr einsetzte, sondern den leichten Schlag des Privatklägers einfach wuchtig vergelten wollte. Unter diesen Umständen erscheint das Unrecht der Tat dadurch, dass die Handlung des Beschuldigten objektiv in einer Situation erfolgt ist, in der er sich, etwa durch Festhalten, durchaus gegen den Privatkläger hätte zur Wehr setzen dürfen, nur geringfügig reduziert. Die Kammer erachtet eine Strafmilderung um einen Monat als angemessen.
28 16. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der als durchschnittlich zu bezeichnenden Strafempfindlichkeit kann grundsätzlich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 349 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass im Strafregister abgesehen vom vorliegenden Verfahren nach wie vor keine weiteren Vorgänge über den Beschuldigten verzeichnet sind (pag. 494). Der oberinstanzlich eingeholte Leumundsbericht bestätigt sodann das geordnete und unauffällige Vorleben sowie die stabilen persönlichen, familiären und auch finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. pag. 452 ff.), wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat. Seinen Angaben an der Berufungsverhandlung zufolge wurde das mehrjährige Arbeitsverhältnis als Tankrevisor bei der Firma R.________ in Biel inzwischen beendet und habe er nach kurzer Arbeitslosigkeit und vorübergehender Arbeit bei der S.________ (Verkaufsgeschäft) wieder eine neue Arbeitsstelle im Bereich Asbestsanierung gefunden (pag. 502, Z. 11–12, 15; pag. 503, Z. 2–3). Diese Aspekte wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus. Zur Täterkomponente des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte nicht einfach nur Mitleid und aufrichtige Reue vermissen liess und ihm deshalb kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Direkt nach der Tat hat er den Privatkläger vor sich auf dem Boden liegen gelassen und sich offenbar während mehreren Minuten nicht dazu veranlasst gesehen, sich nach dessen Wohlbefinden zu erkundigen, geschweige denn, sich um ihn zu kümmern oder einen Notarzt zu rufen (vgl. pag. 97, Z. 29–31 und 58–60: «Après une quinzaine de minutes, une ambulance est arrivée et les ambulanciers l’ont aidé à se relever et l’ont amené sur le trottoir d’en face, pour le contrôler. […] En ce qui me concerne, je ne l’aurais pas aidé. Je ne vois pas pourquoi je donnerais mon soutien à une personne qui vient de me frapper. Il m’a donné un coup d’abord, c’est de ca faute.»). Dies zeugt von besonderer Gefühlskälte und von Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohlergehen des Privatklägers, was sich wiederholt auch in den Aussagen des Beschuldigten wiederspiegelte. Auf staatsanwaltschaftlichen Vorhalt der Anosmie des Privatklägers erwiderte er spöttisch, «dann kann er wirklich gut Bier und Wasser unterscheiden. Er trinkt immer noch viel Bier.» (pag. 104, Z. 144) Schon zuvor hatte er angegeben, aufgrund seines Schlages wäre beim Privatkläger am nächsten Morgen mit Kopfschmerzen zu rechnen gewesen, aber eher wegen dem Alkohol und nicht wegen dem Schlag (pag. 104, Z. 134–135). Das Liegenlassen des Privatklägers auf dem Boden und die Tendenz des Beschuldigten, den Privatkläger in den Einvernahmen zu verhöhnen bzw. dessen Verletzungen ins Lächerliche zu ziehen, sind leicht straferhöhend zu gewichten. Angemessen ist eine Straferhöhung um einen Monat auf 23 Monate. 17. Zur Verfahrensdauer Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101)
29 und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Der Privatkläger brachte den Vorfall am 9. September 2014 gegenüber der Polizei zur Anzeige. Nach mehreren polizeilichen Befragungen wurde der Anzeigerapport am 29. Oktober 2014 an die Staatsanwaltschaft versandt (vgl. pag. 2 ff.). Am 2. Juni 2015 teilte die zuständige Staatsanwältin dem damaligen Rechtsvertreter des Privatklägers mit, dass beabsichtigt werde, einen Strafbefehl auszustellen (pag. 158). Ein daraufhin seitens des Privatklägers gestellter Beweisantrag (pag. 163) wurde am 7. Juli 2015 abgewiesen (pag. 193). Am 10. Juli 2015 erging ein Strafbefehl mit Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gegen den Beschuldigten (pag. 195 f.). Dagegen erhob der Privatkläger am 7. August 2015 fristgerecht Einsprache (pag. 200 f.). Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte die Staatsanwaltschaft dem Privatkläger mit, zu beabsichtigen, am Strafbefehl festzuhalten (pag. 208). Mit Eingabe vom 27. November 2015 ersuchte der Privatkläger um Edition eines Arztberichts (pag. 210 f.). Am 18. Januar 2016 eröffnete die zuständige Staatsanwältin eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung (pag. 1). Nach Rückerhalt der mit Schreiben vom 19. Januar 2016 (pag. 9) zugestellten Entbindungserklärung am 17. März 2016 (pag. 12) holte die Staatsanwältin am 7. April 2016 diverse Arztberichte ein (pag. 17 ff., 21 ff. und 24 ff.). Ein weiterer Arztbericht wurde am 26. August 2016 in Auftrag gegeben und ging Mitte September 2016 bei der Staatsanwaltschaft ein (pag. 32 ff.). Der Zusatzbericht gestützt auf die Ergänzungsfragen des Beschuldigten wurde am 23. November 2016 der Post übergeben (pag. 56). Im Herbst 2016 wurden Einvernahmen durchgeführt. Die Anklageschrift datiert vom 1. Februar 2017 (pag. 238 f.) und die erstinstanzliche Hauptverhandlung, welche am 12. Dezember 2017 durchgeführt wurde, war am 27. April 2017 angesetzt worden (pag. 260). Diese Zusammenstellung erhellt, dass trotz der relativ langen Verfahrensdauer seitens der Strafbehörden keine langen Phasen der Untätigkeit auszumachen sind. Die Verzögerungen ergaben sich vor allem daraus, dass erst nach und nach manifest wurde, dass der Vorfall neben den unmittelbaren Verletzungsfolgen zu weiteren, viel gravierenderen gesundheitlichen Folgeschäden beim Privatkläger führte, die ihrerseits weitere medizinische Abklärungen erforderten. Auch das oberinstanzliche Verfahren verzögerte sich aufgrund von medizinischen Abklärungen – die im IV-Verfahren durchgeführte polydisziplinäre Untersuchung des Privatklägers –, die Rückschlüsse auf die aus dem Vorfall erlittenen Folgen versprachen und es deshalb abzuwarten galt. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt. 18. Strafart und bedingter Strafvollzug Die ermittelte Strafhöhe übersteigt den Anwendungsbereich der Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB, weshalb die 23 Monate als Freiheitsstrafe auszusprechen sind (vgl. Art. 40 aStGB).
30 Wird – wie vorliegend der Fall – eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ausgesprochen, so schiebt das Gericht deren Vollzug in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der bedingte Strafaufschub setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Vorinstanz ist mit Hinweis auf ihre Erwägungen (pag. 351, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) vollumfänglich zuzustimmen, dass beim nicht vorbestraften Beschuldigten keine Umstände ersichtlich sind, welche relevante Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung begründen würden (vgl. zum unauffälligen Vorleben und den stabilen persönlichen Verhältnissen auch E. 16 oben). Der bedingte Strafvollzug ist dem Beschuldigten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 19. Fazit Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt 20. Vorbemerkungen 20.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Dazu muss sie spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde erklären, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 3, Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO), womit die Zivilklage rechtshängig wird (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Nach der Dispositionsmaxime muss auch Zins beantragt werden, damit er zugesprochen werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet unter anderem dann darüber, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). 20.2 Der Privatkläger hat sich frist- und formgerecht als Zivilkläger konstituiert (pag. 6) und die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beziffert und begründet. Die Vorinstanz hiess die Privatklage betreffend Genugtuung insoweit gut, als es den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 an den Privatkläger verurteilte (pag. 318). Soweit weitergehend, wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen. Weiter entschied die Vorinstanz, die Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den
31 Zivilweg zu verweisen. Letzteres blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (E. 5 oben). Nachdem der Beschuldigte vorliegend schuldig gesprochen wird, hat die Kammer neu über die oberinstanzlich erneut beantragte und begründete Genugtuungsforderung zu befinden. Im oberinstanzlichen Parteivortrag beantragt der Privatkläger erstmals Zins (zu 5% seit dem schädigenden Ereignis) auf der Genugtuungsforderung (pag. 516). Dieser Antrag ist verspätet. Er hätte im Parteivortrag vor der Vorinstanz gestellt werden müssen, was der anwaltlich vertretene Privatkläger aber unterliess (vgl. pag. 297). Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass dies einer Geltendmachung im oberinstanzlichen Verfahren nicht entgegensteht, hätte der Antrag spätestens in der Anschlussberufungserklärung erfolgen müssen, wo es für den Privatkläger verbindlich anzugeben galt, auf welche einzelne Zivilansprüche sich die Anschlussberufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 4 Bst. d in Verbindung mit Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberufung des Privatklägers bezog sich indessen einzig auf die Höhe der Genugtuung. Der Entscheid der Vorinstanz, darauf keinen Zins zu sprechen, blieb unangefochten (vgl. pag. 384). 21. Genugtuung 21.1 Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen zu dieser Bestimmung sowie zur Bemessung von Genugtuungsleistungen korrekt wiedergegeben (pag.