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Bern Obergericht Strafkammern 01.03.2019 SK 2018 110

1 mars 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·10,248 mots·~51 min·3

Résumé

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 110 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. März 2019 Weiterzugslink 2: Bundesgerichtsurteil vom 22. Mai 2019 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_docu ment&highlight_docid=aza://22-05-2019-6B_407-2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ GmbH, h.d. A.________ beschwerte Drittperson Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Januar 2018 (PEN 17 34) https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://22-05-2019-6B_407-2019 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://22-05-2019-6B_407-2019 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://22-05-2019-6B_407-2019

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Januar 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, mehrfach begangen), Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, begangen durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 170.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf zwei Tage festgesetzt. Ferner wurde verfügt, dass der beschlagnahmte Personenwagen E.________ zur Verwertung eingezogen und dem Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland übergeben werde. Der Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens werde zur Deckung der Verfahrenskosten, der Busse und der Geldstrafe verwendet. Ein allfälliger Überschuss sei der C.________ GmbH herauszugeben (pag. 170 ff.). Am 19. Januar 2018 wurde dieses Urteil dahingehend berichtigt, als dass in der Kopfzeile des Urteils vom 17. Januar 2018 irrtümlicherweise das falsche Datum eingefügt worden sei. Zudem sei in Ziffer I. des Urteils einzig die Bestimmung des derzeit geltenden Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeführt worden. In Bezug auf die Geldstrafe habe vorliegend jedoch Art. 34 aStGB Anwendung gefunden. Das Urteil wurde deshalb von Amtes wegen berichtigt (pag. 315 ff.). 2. Berufung Gegen das Urteil vom 17. Januar 2018 meldeten der Beschuldigte und die C.________ GmbH fristgerecht Berufung an (pag. 182; pag. 184). Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ dem Regionalgericht Bern- Mittelland mit, dass ihn der Beschuldigte mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (pag. 192). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 14. März 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein (pag. 231 f.). Er erklärte, dass er das Urteil bis auf die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung (Ziff. I./1. des erstinstanzlichen Urteils) und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Ziff. I./2. des erstinstanzlichen Urteils) vollumfänglich anfechte (pag. 231 f.). Mit Verfügung vom 6. April 2018 wurden der Generalstaatsanwaltschaft und der C.________ GmbH Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde den Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 235). Am 16. April 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 237). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. April 2018 auf die Teil-

3 nahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 239 f.). Die C.________ GmbH teilte am 30. April 2018 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 243). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde festgehalten, dass aufgrund des Einverständnisses des Beschuldigten mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angenommen werde, dass auch die C.________ GmbH mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Es wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Begründung seiner Berufung einzureichen (pag. 246). Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 3. August 2018 seine Berufungsbegründung ein (pag. 269 ff.). Die C.________ GmbH hat sich innert ihr gewährter Frist nicht zur Berufungsbegründung des Beschuldigten vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Januar 2018 dem Beschuldigten persönlich und zu Handen der C.________ GmbH eröffnet worden ist und dass in der Folge der Beschuldigte sowie die C.________ GmbH je mit undatierter Eingabe (Eingang 25. Januar 2018) die Berufung angemeldet haben. Es wurde weiter festgestellt, dass die schriftliche Urteilsbegründung vom 13. März 2018 den Parteien, d.h. der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, eröffnet worden ist, nicht jedoch der von der Einziehung (mit-)betroffenen C.________ GmbH (nicht vertreten durch Rechtsanwalt B.________). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) wurde deshalb aufgefordert, der C.________ GmbH die schriftliche Urteilsbegründung gesetzlich zu eröffnen und der 1. Strafkammer die Zustellungsbestätigung zukommen zu lassen (pag. 290 ff.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland der C.________ GmbH die schriftliche Begründung des Urteils vom 17. Januar 2018 zu und machte sie auf die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung aufmerksam (pag. 296 f.). Innert Frist ist keine Berufungserklärung seitens der C.________ GmbH eingelangt. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eintretensfrage auf die Berufung der beschwerten Drittperson eingeräumt (pag. 302). Rechtsanwalt B.________ teilte am 12. Dezember 2018 mit, dass auf eine Stellungnahme betreffend die Frage des Eintretens auf die Berufung der beschwerten Drittperson verzichtet werde (pag. 305). Mit Beschluss vom 11. Januar 2019 wurde sodann auf die Berufung der C.________ GmbH nicht eingetreten (pag. 311 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller ADMAS-Auszug und ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 252; pag. 255 ff.; pag. 259). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte in der Berufungserklärung vom 4. April 2018 namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 231 f.): «1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I./1. sowie I./2. in Rechtskraft erwachsen sind.

4 2. Der Beschuldigte, A.________, sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, angeblich begangen am 11. Juli 2016 in Bern durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle (Ziffer I./3.). 3. Der Beschuldigte, A.________, sei zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 ausmachend total CHF 1‘200.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 zu verurteilen. 4. Die Beschlagnahmung des Personenwagens E.________ (Stamm-Nr. .________) sei aufzuheben und das Fahrzeug der Eigentümerin, der C.________ GmbH, herauszugeben. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 7. A.________ sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.» In seiner Berufungsbegründung stellte Rechtsanwalt B.________ die folgenden Anträge (pag. 231 f.; Änderungen in den Anträgen kursiv hervorgehoben): «1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I./1. sowie I./2. des Urteils vom 17. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Beschuldigte, A.________, sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, angeblich begangen am 11. Juli 2016 in Bern durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle (Ziffer I./3. des Urteils vom 17. Januar 2018). 3. Der Beschuldigte, A.________, sei zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 ausmachend total CHF 900.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 zu verurteilen. 4. Die Beschlagnahmung des Personenwagens E.________ (Stamm-Nr. .________) sei aufzuheben und das Fahrzeug der Eigentümerin, der C.________ GmbH, herauszugeben. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 7. A.________ sei eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Parteikosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. 8. A.________ sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge Beschränkung der Berufung sind die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, begangen am 11. Juli 2016 in Bern und am 29. September 2016 in D.________, und wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 11. Juli 2016 in Bern, in Rechtskraft erwachsen.

5 Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, begangen am 11. Juli 2016 in Bern durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle, der Sanktionenpunkt, die Verfügungen betreffend die Einziehung und die Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeuges E.________ sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Antrag auf Ablehnung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin infolge Befangenheit Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsanmeldung die Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin geltend (pag. 182). Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Diese Garantie ist verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (Urteile des Bundesgerichts 4A_327/2017 vom 31.08.2017 E. 5.2; 1B_97/2017 vom 07.06.2017 E. 2). Art. 56 ff. StPO konkretisiert im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Vor Art. 56-69). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrundes von Amtes wegen abzuklären ist (BOOG, a.a.o., N. 4 zu Art. 58). Der Beschuldigte begründete die Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin in seiner Berufungsanmeldung nicht. In seinen weiteren Eingaben, insbesondere der Berufungserklärung und –begründung kam der Beschuldigte nicht mehr auf das gestellte Ausstandsbegehren zurück, so dass sich auch diesen Eingaben keine Ausführungen zu den Gründen oder Umständen der geltend gemachten Ablehnung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin entnehmen lassen. Weder aus den Eingaben des Beschuldigten noch aus den Akten kann der Anschein der Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin abgeleitet werden. Damit erkennt die Kammer nach objektiven Gesichtspunkten weder aus den Akten noch

6 aus dem Antrag des Beschuldigten Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin im Sinne von Art. 56 StPO als befangen erscheinen zu lassen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Beschuldigten in Frage stellen würden. Ein Ausstandsgrund wurde vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich demnach als unbegründet. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 2. Dezember 2016 (pag. 44 f.) – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, sich beim Kurzzeitparking im Bahnhof Bern am 11. Juli 2016 einer Polizeikontrolle entzogen zu haben. Trotz Führerausweisentzugs habe der Beschuldigte am 11. Juli 2016 das Fahrzeug F.________ (Kontrollschild .________) vom Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern von den Pikettfeldern der SBB in Richtung Ausfahrt gelenkt, wo er schliesslich angehalten worden sei. Das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug habe einen platten Hinterreifen aufgewiesen. Obwohl ihm die Weiterfahrt durch die anwesenden Polizeimitarbeiter mündlich verweigert worden sei, habe der Beschuldigte angegeben, er wolle sein Fahrzeug auf den anliegenden Parkfeldern abstellen, was er in der Folge nicht getan habe. Er habe das Bahnhofparking in unbekannte Richtung verlassen, womit er sich der geplanten durchzuführenden Kontrolle durch die Polizei entzogen habe. Am 29. September 2016 habe der Beschuldigte das Fahrzeug E.________ (Kontrollschild .________) in D.________ gelenkt, dies trotz entzogenen Führerausweises. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 215, S. 14 der Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte lenkte am 11.07.2016 einen Personenwagen mit einem platten Reifen im Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern. Die Polizei stoppte ihn, machte ihn auf den platten Reifen aufmerksam und wies ihn an, im Kurzzeitparking zwecks Reifenwechsel und Kontrolle zu halten. Der Beschuldigte schaute zwar noch kurz zurück zu den beiden Polizisten, fuhr dann aber entgegen dieser Anweisung in Richtung Ausfahrt davon. […].» Für das vorliegend zu beurteilende sich Entziehen einer Polizeikontrolle gilt der äussere Sachverhalt als unbestritten. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bestreitet der Beschuldigte aber, dass er von den beiden Polizisten die Anweisung erhalten habe, zwecks Ausweiskontrolle ins Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern zu fahren (pag. 272). 8. Vorbringen des Beschuldigten

7 Der Beschuldigte brachte in seiner Berufungsbegründung vom 3. August 2018 zum Sachverhalt zusammengefasst Folgendes vor (pag. 269 ff.): Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er die Aufforderung der Polizei, den Reifen zu wechseln, verstanden und habe dieser Aufforderung im Kurzzeitparking nachkommen wollen, wo es allerdings keinen Platz mehr gehabt habe. Aus diesem Grund sei er in den Korridor gefahren, wo er den Reifenwechsel habe durchführen können. Er habe der Polizei gedeutet, dass es im Kurzzeitparking keinen Platz habe und sei davon ausgegangen, dass sie dies verstanden hätten. Ihm sei seitens der Polizei gesagt worden, er solle ins Kurzzeitparking fahren, indes nur mit der Aufforderung, den Reifen zu wechseln. Von einer Kontrolle der Personalien sei dabei nicht die Rede gewesen. Dass die Polizei, wie es die Vorinstanz dargelegt habe, primär ein Interesse an einer Kontrolle der Personalien des Beschuldigten gehabt habe, lasse sich durch die Akten nicht stützen. Ein platter Reifen stelle primär eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer dar, entsprechend sei das Interesse der Polizei hauptsächlich darauf gerichtet, diese Gefährdung zu beheben; konkret, den Reifenwechsel zu veranlassen. Dieses Verständnis habe auch der Beschuldigte gehabt. Sofern ihm die Polizisten tatsächlich eine Kontrolle der Personalien in Aussicht gestellt hätten, so wäre damit nicht bewiesen, dass der Beschuldigte diese Aufforderung gehört resp. verstanden habe. Dass er von der geplanten Kontrolle effektiv gewusst habe, sei jedoch klarerweise Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Person. Habe der Beschuldigte keine Kenntnis von der angeordneten Kontrolle, so habe er sich dieser weder wissentlich und willentlich noch fahrlässig entziehen können. Denkbar sei durchaus, dass sowohl die Polizisten als auch der Beschuldigte ihre subjektive Wahrheit zu Protokoll gegeben hätten. Dass die Polizei die Weisung ausgesprochen habe, bedeute nicht zwangsläufig, dass der Berufungsführer diese auch gehört und verstanden habe. Entsprechend ergebe sich aus der Prämisse, dass sowohl die Aussagen der Polizisten als auch die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sein könnten, obwohl sie sich inhaltlich widersprechen. Dieser Möglichkeit habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen. Gemäss dem Beschuldigten sei demnach entgegen der Vorinstanz in dubio pro reo von folgendem Sachverhalt auszugehen: «Der Berufungsführer lenkte am 11. Juli 2016 einen Personenwagen mit plattem Reifen im Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern. Die Polizei stoppte ihn und forderte ihn auf, den platten Reifen zu wechseln. Nachdem der Berufungsführer feststellte, dass dazu im Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern nicht ausreichend Platz vorhanden war, deutete er den Polzisten, er werde sich zwecks Reifenwechsel in den Korridor vor dem Kurzzeitparking begeben. Aus der Reaktion der Polizisten schloss der Berufungsführer, dass diese seine Handzeichen verstanden hatten. Der Berufungsführer fuhr sodann in den Korridor, wo er den platten Reifen wechselte.» 9. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 30. September 2016 (pag. 12 ff.) die Aussagen des Beschuldigten (pag. 54 ff.; pag. 163 ff.) sowie jene von G.________ (pag. 156 ff.) und von H.________ (pag. 159 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf ver-

8 wiesen wird (pag. 212 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismittel aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Vorbemerkungen Der Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten. Der Beschuldigte lenkte am 11. Juli 2016 ein Fahrzeug mit einem platten Reifen auf dem Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern und wurde dabei von der Polizei angehalten. Dem Anzeigerapport der Polizei vom 30. September 2016 betreffend den Vorfall vom 11. Juli 2016 in Bern kann entnommen werden, dass um 13.30 Uhr das Fahrzeug mit der Kontrollschildnummer .________ auf dem Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern, auf den Pikettfeldern der SBB stehend, mit einem platten Hinterreifen festgestellt worden sei. Kurze Zeit später sei das Fahrzeug in Richtung Ausfahrt Kurzzeitparking losgefahren. Der Lenker des Personenwagens sei daraufhin angehalten und auf den defekten Reifen aufmerksam gemacht worden. Der Lenker habe angegeben, den Reifen unverzüglich zu wechseln. Die Weiterfahrt sei dem Lenker mündlich verweigert worden. Der Lenker habe angegeben, dass er sich in einem Parkverbot befunden habe und sein Fahrzeug auf die Parkfelder des anliegenden Kurzzeitparkings habe stellen wollen. Er sei aufgefordert worden, das Fahrzeug von der Durchfahrt weg zu stellen und im Kurzzeitparking zu halten, um dort die Kontrolle abseits der Strasse durchführen zu können. Der Lenker sei losgefahren, habe die Anweisung missachtet und habe das Bahnhofparking in unbekannte Richtung verlassen. Auf eine Verfolgung habe infolge Fusspatrouille verzichtet werden müssen. Die Kammer hat keinen Grund, an den sachlich und neutral abgefassten Ausführungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei zu zweifeln. Dem Anzeigerapport kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug im Parkverbot im Bereich der SBB-Pikettfelder befunden hat und in Richtung Ausfahrt resp. Kurzzeitparking losfuhr, als ihn die Polizei aufgrund eines defekten Hinterrads anhielt. Weiter kann dem Anzeigerapport das Vorhaben einer Kontrolle entnommen werden. Ob dem Beschuldigten die Kontrolle seiner Personalien in Aussicht gestellt wurde, falls ja, in welcher Form und ob dieser – wie vom Verteidiger in Frage gestellt – davon Kenntnis nahm, kann anhand des Anzeigerapports nicht abschliessend beantwortet werden. 10.2 Zur Kontrolle Neben dem Beschuldigten waren am 11. Juli 2016 beim Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern die beiden Polizisten G.________ und H.________ zugegen. Der Beschuldigte wurde während des Verfahrens zweimal befragt und bestätigte am 11. Juli 2016 beim Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern durch die Kantonspolizei Bern [Anm.: von G.________ und H.________] auf einen defekten Reifen aufmerksam gemacht worden zu sein (pag. 55, Z. 31-34; pag. 165, Z. 37 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte, dass es auf dem Kurzzeitparking keinen Platz gehabt habe, um den Reifen zu wechseln. Das habe die Polizei auch

9 gesehen. Im Korridor habe es zwei freie Plätze gehabt und dort habe er den Reifen gewechselt (pag. 55, Z. 40 f.). Er habe der Polizei gedeutet, dass es im Kurzzeitparking keinen Platz gehabt habe. Im Korridor sei Platz gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass sie das verstanden hätten (pag. 55, Z. 49 f.). Die Polizei habe ihn auf den defekten Reifen aufmerksam gemacht. Er habe dem Polzisten gesagt, dass er den Reifen wechseln wolle. Dieser habe ihm gesagt, er solle ins Kurzzeitparking fahren. Da es dort keinen Platz gehabt habe, habe er diesem per Handzeichen gezeigt, dass er weiterfahren würde. Er sei davon ausgegangen, dass er dies verstanden habe (pag. 55 f., Z. 54-58). Er sei der Polizei nicht davongefahren. Sie hätten ihm nur gesagt, er solle den Reifen wechseln und das habe er gemacht (pag. 57, Z. 114 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er von der Polizei nicht zur Kontrolle angehalten worden sei. Der Polizist hätte ihm nur gesagt, dass er den Reifen wechseln solle. Er habe ihnen gesagt, dass er den Reifen im Kurzzeitparking wechseln werde. Die Polizisten seien dann runter zur Bahnhoftreppe gelaufen. Er habe das Fenster geöffnet und ihnen gesagt, dass er den Reifen im SBB-Korridor wechseln werde (pag. 166, Z. 1-4). Er bestätigte, dass die Polizei ihn nach seinem Verständnis verstanden habe, dass er den Reifen im Kurzzeitparking nicht wechseln könne (pag. 166, Z. 8). Weiter schilderte der Beschuldigte, dass er beim Rausfahren gezeigt und gerufen habe, dass er den Reifen nur draussen wechseln könne, nicht aber im Kurzzeitparking (pag. 166, Z. 15 f.). Sodann führte er aus, dass die Polizisten zum System runter gegangen seien und dort gesehen hätten, dass sein Führerausweis entzogen worden sei. Erst dann hätten sie ihn eingeladen. Vorher habe es keine Aufforderung zu einer Kontrolle gegeben. G.________ habe nur vom Reifen wechseln, nicht aber von einer Kontrolle gesprochen (pag. 166, Z. 13 f.). Die Vorinstanz erachtete die Aussage des Beschuldigten, wonach er von der Polizei lediglich zum Reifenwechsel – nicht aber zur Kontrolle – aufgefordert worden sei, als nicht glaubhaft. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschuldigte aufgrund seines Ausweisentzuges ein Interesse daran gehabt habe, nicht kontrolliert zu werden. Die Vorinstanz qualifizierte seine Aussagen deshalb als Schutzbehauptung (pag. 214, S. 13 der Urteilsbegründung). Ferner bezweifelte die Vorinstanz, dass die Polizisten unabhängig voneinander erfinden würden, sie hätten das Zeichen des Beschuldigten nicht verstanden, sofern es ein solches überhaupt gegeben habe (pag. 215, S. 14 der Urteilsbegründung). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass sich die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich auf den Reifenwechsel beschränken. Eine Polizeikontrolle erwähnte dieser im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nicht. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm der Beschuldigte auf diese Bezug. So schilderte er, dass die Polizisten im System gesehen hätten, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei und ihn erst dann eingeladen hätten. Vorher habe es keine Aufforderung zur Kontrolle gegeben (pag. 166, Z. 12-14). Es erschliesst sich nicht abschliessend, wie diese Aussage des Beschuldigten verstanden werden muss und auf welchen Zeitpunkt sich seine Aussage («dann») bezieht. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 11. Juli 2016 über keinen Führerausweis verfügte und damit durchaus ein Interesse gehabt hat, nicht von der Polizei kontrolliert zu

10 werden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind insoweit nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte stellte seine Andeutungen gegenüber der Polizei, wonach er den Reifenwechsel infolge Platzmangels nicht auf dem Kurzzeitparking habe vornehmen können, im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dar. In seiner polizeilichen Einvernahme schilderte er, dass er es der Polizei «gedeutet» habe (pag. 55, Z. 49). Er habe es dem Polizisten per «Handzeichen» gezeigt (pag. 56, Z. 57). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er, dass er es der Polizei «angezeigt» habe (pag. 165, Z. 42). Dagegen führte er erstmals aus, dass er das Fenster geöffnet habe und der Polizei gesagt habe, dass er den Reifen im SBB- Korridor wechseln werde (pag. 166, Z. 3 f.). Er habe «gezeigt und gerufen» (pag. 166, Z. 16). Die Ausführungen des Beschuldigten sind weder konstant noch stimmig. Wie sich aus der nachfolgenden Würdigung der Aussagen der beiden Polizisten ergibt, hat sich das Fahrzeug des Beschuldigten in einigen Metern Entfernung zu den Polizisten befunden. Damit ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Fenster geöffnet und der Polizei gesagt habe, dass er den Reifen im SBB-Korridor wechseln werde, nicht glaubhaft. Auch dass er dies der Polizei zugerufen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Die Polizisten schilderten denn auch übereinstimmend, dass sie keine Andeutungen oder Zeichen des Beschuldigten erkannt haben. Der Kammer erschliessen sich deshalb ernsthafte Zweifel an den Aussagen des Beschuldigten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich der Situation und insbesondere einer bevorstehenden Kontrolle entziehen wollte. Der Beschuldigte wusste, dass die Anweisung lautete, ins Kurzzeitparking zu fahren (pag. 56, Z. 56). Aus seinen Aussagen geht nun hervor, dass er lediglich annahm, dass die Polizei seine Andeutungen, wonach auf dem Kurzzeitparking kein Platz für einen Reifenwechsel vorhanden gewesen sei, verstanden hat («Ich ging davon aus […]»; «Nach meinem Verständnis […]»). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer deshalb zum Schluss, der Beschuldigte hätte sicher gehen müssen, dass ihn die Polizei verstanden hat. Er hätte anhalten müssen und auf ihr Einverständnis sowie eine neue Anweisung warten müssen. Jedenfalls hätte er sich nicht – wie vorliegend erfolgt – vom Kurzzeitparking entfernen dürfen. Darüber hinaus kann der Korridor, in welchem der Beschuldigte den Reifenwechsel vorgenommen haben will, weder von den Pikettfeldern der SBB noch von der Ausfahrt her eingesehen werden. Der Beschuldigte konnte damit zu keinem Zeitpunkt wissen, ob die Parkfelder im Korridor frei waren und einen Reifenwechsel ermöglichten. Auch diese Aussagen sind unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu verstehen. Zusammenfassend kann nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Den unglaubhaften Ausführungen des Beschuldigten stehen die Angaben der beiden Polizisten in der Anzeige (pag. 12 ff.) sowie deren Aussagen als Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 156 ff.; pag. 159 f.) gegenüber. Die Polizisten waren auf Patrouille im Bahnhof Bern, als ihnen das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem platten Reifen aufgefallen war. G.________ schilderte in Übereinstimmung mit dem von ihm verfassten Anzeigerapport, dass er dieses Fahrzeug in Richtung

11 Ausfahrt habe wegfahren sehen. Er habe das Fahrzeug angehalten und mit dem Lenker kurz gesprochen. Er habe ihn eigentlich nur auf den Reifen aufmerksam machen wollen. Da er noch keinen Ausweis verlangt habe, habe er diesem gesagt, er solle rüber fahren, damit er dort die Kontrolle durchführen könne (pag. 156, Z. 33-38). Er bestätigte, dass er zuerst eine Anweisung erteilt und zu diesem Zeitpunkt mit der Kontrolle noch nicht begonnen habe, da er diese erst danach habe machen wollen (pag. 156 f., Z. 43 ff.). Die Anweisung ins Kurzzeitparking zu fahren, sei deutlich gewesen (pag. 157, Z. 20 f.), was vom Beschuldigten nicht weiter bestritten wird. Dieser habe sogar vorgeschlagen, dass er zur Kontrolle und zum Reifenwechsel ins Kurzzeitparking fahre (pag. 157, Z. 23 f.). Auch diese Aussage – bis auf jenen Teil mit der Kontrolle – stimmt mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Die Andeutungen des Beschuldigten, wonach er der Polizei angezeigt habe, dass er den Reifenwechsel im Kurzzeitparking nicht durchführen könne, wurden von G.________ nicht in diesem Sinne verstanden. Er habe kein «Deuten» gesehen (pag. 157, Z. 15). Er habe gesehen, wie dieser sie angeschaut bzw. zu ihnen zurückgeschaut habe und dann einfach in Richtung Ausfahrt davon gefahren sei (pag. 156, Z. 40 f.). Die Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten habe maximal 20 Meter betragen (pag. 157, Z. 39). H.________, welcher am 11. Juli 2016 gemeinsam mit G.________ im Bahnhof Bern patrouilliert hat, bestätigte die Aussagen seines Kollegen, wonach sie den Beschuldigten angehalten hätten, um ihn auf den platten Reifen hinzuweisen (pag. 159, Z. 29-31). Aus seinen Aussagen ergibt sich ebenfalls, dass der Beschuldigte hierfür ins Kurzzeitparking habe fahren sollen und wollen (pag. 159, Z. 30 f.). H.________ vermag sich an den genauen Wortlaut der erteilten Anweisung nicht mehr zu erinnern. Er sei überzeugt davon, dass sie dem Beschuldigten gesagt hätten, er solle für den Reifenwechsel ins eigentliche Kurzzeitparking fahren (pag. 159, Z. 39 f.). Auf Vorhalt des Anzeigerapports, wonach sie dem Beschuldigten gesagt hätten, er solle zur Kontrolle ins Kurzzeitparking fahren, führte H.________ aus, dass es sicher so gewesen sei, wenn es so in der Anzeige stehe. Er wisse es aber nicht mehr genau (pag. 159 f., Z. 43 ff.). Dass sich H.________ in der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2018, welche rund anderthalb Jahre nach dem Ereignis stattgefunden hat, nicht mehr an den genauen Wortlaut ihrer Anweisung erinnern konnte, vermag der Glaubhaftigkeit seiner Angaben keinen Abbruch tun. Im Gegenteil spricht es für seine Glaubwürdigkeit, sich anderthalb Jahre nach dem – aus ihrer Sicht routinemässigen – Vorfall eher vorsichtig zu äussern und keine Behauptungen gestützt auf verblasste Erinnerungen anzustellen. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser der Polizei nicht weggefahren sei und sie ihm nur gesagt hätten, den Reifen zu wechseln, antwortete H.________ denn auch mit «Nein, eindeutig nicht, nach mir». Seine Aussagen stimmen im Übrigen mit den Aussagen seines Kollegen G.________ überein. So schilderte auch H.________, dass er nicht mehr beurteilen könne, wie viel Platz es damals im Kurzzeitparking gehabt habe. Er habe allfällige Andeutungen des Beschuldigten eindeutig nicht so verstanden. Die Anweisung sei klar gewesen, dass er ins Kurzzeitparking fahren solle und nicht raus (pag. 160, Z. 18-20). H.________ schätzte ihre Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten auf ca. 7 bis 10 Meter (pag. 160, Z. 36).

12 Die beiden Polizisten schildern übereinstimmend und stimmig, dass sie den Beschuldigten auf den platten Reifen hingewiesen und ihn aufgefordert hätten, für den Reifenwechsel und zur Kontrolle ins Kurzzeitparking zu fahren. Ihre Schilderungen sind sachlich und nicht aggravierend. Es ist nachvollziehbar, dass vorliegend nicht nur auf den platten Reifen, sondern auch auf die durchzuführende Kontrolle hingewiesen wurde. Diese Anweisungen erfolgten, als der Beschuldigte von den Polizisten angehalten wurde. Dass er dabei nur die Anweisung zum Reifenwechsel, nicht aber jene zur angedachten Kontrolle verstanden haben will, ist unglaubhaft. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte ohne Führerausweis fuhr und sich der Konsequenzen einer Kontrolle bewusst war. Er hatte damit alles Interesse daran, von der Polizei nicht einer Führerausweiskontrolle unterzogen zu werden. Ferner schilderten die beiden Polizisten übereinstimmend und glaubhaft, dass sie keinerlei Zeichen des Beschuldigten wahrgenommen haben. Der Beschuldigte hat sich in einigen Metern Abstand zu ihnen befunden. Sofern solche Andeutungen seitens des Beschuldigten stattgefunden hätten, hätte er sich aufgrund der Distanz zu den Polizisten umso mehr vergewissern müssen, dass sie seine Zeichen verstanden haben. Er hätte auf ihr Einverständnis und auf eine neue Anweisung warten müssen. Die Kammer geht aufgrund der übereinstimmenden und stimmigen Aussagen der Polizisten davon aus, dass es keine solche Andeutungen durch den Beschuldigten gegeben hat und sich dieser infolge anhaltenden Führerausweisentzugs der angekündigten Kontrolle entziehen wollte. Ebenfalls für die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, dass der Beschuldigte den Korridor, in welchem er den Reifenwechsel hat vornehmen wollen, weder von den Pikettfeldern der SBB noch von der Ausfahrt her einsehen konnte. Der Beschuldigte konnte damit nicht wissen, ob die Parkfelder im Korridor frei waren und einen Reifenwechsel ermöglichten. Die Kammer erachtet diese Aussagen des Beschuldigten ebenfalls als Schutzbehauptungen. Anzeichen für eine bewusste Falschbelastung seitens der Polizisten gegenüber dem Beschuldigten liegen darüber hinaus nicht vor. 11. Fazit Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 11. Juli 2016 mit einem platten Reifen beim Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern lenkte, als er von den beiden Polizisten angehalten und auf den defekten Reifen aufmerksam gemacht worden ist. Dabei stellten sie ihm eine Kontrolle in Aussicht und wiesen ihn an, das Fahrzeug zwecks Kontrolle und Reifenwechsels in das Kurzzeitparking zu lenken. Der Beschuldigte blickte noch kurz zurück – ohne der Polizei jedoch anzuzeigen, dass er infolge allfälligen Platzmangels nicht im Kurzzeitparking halten könne – und lenkte sein Fahrzeug entgegen der polizeilichen Anweisung in Richtung Ausfahrt und fuhr davon.

13 IV. Rechtliche Würdigung 12. Allgemeine Ausführungen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zu Art. 6 StrVV kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 217, S. 16 der Urteilsbegründung). Nach Art. 335 Abs. 1 aStGB (zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 14 hiernach) bleibt den Kantonen die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen (Art. 335 Abs. 2 aStGB). Art. 335 aStGB umschreibt danach die Rechtsetzungskompetenzen der Kantone. Im Sinne eines echten Vorbehalts nennt Absatz 1 das ergänzende Übertretungsstrafrecht der Kantone; der Bund verzichtet insofern auf die volle Ausschöpfung seiner Gesetzgebungskompetenz im Bagatellbereich. Eingeschränkt wird diese kantonale Kompetenz freilich in dem Umfang, in welchem eine Materie Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. Der unechte Vorbehalt nach Absatz 2 lässt darüber hinaus kantonales Strafrecht (Sanktionen) im Bereich der Widerhandlungen gegen kantonale Verwaltungs- und Prozessbestimmungen zu, d.h. in denjenigen Bereichen, in welchen den Kantonen die Sachkompetenz und damit verbunden auch die Kompetenz zur Androhung strafrechtlicher Sanktionen zusteht (TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 335 StGB). Die Vorschrift, die Polizei in ihrer Kontrolltätigkeit im Strassenverkehr nicht zu hindern, ist eine Norm des Polizeiübertretungsstrafrechts im Sinne von Art. 335 Abs. 1 aStGB. Die Gesetzgebungskompetenz der Kantone im Kernstrafrecht ist beschränkt auf das Übertretungsstrafrecht und auf Materien, die nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung sind. Der Erlass kantonaler Übertretungsstraftatbestände ist daher nur zulässig, wenn eidgenössisches Recht den Angriff auf ein Rechtsgut nicht durch ein geschlossenes System von Normen regelt (WEDER, in: StGB/JStG Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AlG, Donatsch [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N 1 f. zu Art. 335 StGB). Die Befugnis, polizeiliche Gebote oder Verbote aufzustellen, schliesst beim Fehlen einer abweichenden positiven Anordnung die Befugnis mit ein, auf die Übertretung dieser Vorschrift Strafe anzudrohen. So wurde die kantonale Gesetzgebungskompetenz bei Ungehorsam gegenüber der Polizei vom Bundesgericht bejaht (WEDER, a.a.o., N 8 f. zu Art. 335 StGB mit Hinweisen). Art. 106 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) behält die Zuständigkeit der Kantone zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr vor. Vorschriften über Motorfahrzeuge, Fahrräder und Eisenbahnfahrzeuge bleiben allerdings von dieser Ermächtigung ausgeklammert, da sie vom Bundesrecht abschliessend geregelt werden. Dies gilt auch für kantonales Übertretungsstrafrecht, da Art. 106 Abs. 3 SVG als lex specialis der Ermächtigungsnorm von Art. 335 aStGB vorgeht. Soweit und solange das Bundesrecht keine abschliessende Regelung getroffen hat, bleiben die Kantone grundsätzlich zum Erlass von Strassenverkehrsvorschriften – gemeint sind Regeln, die das Verhalten von Verkehrsteilnehmenden gegenüber anderen auf den Verkehrswegen befindlichen Personen ordnen – zuständig (WALD- MANN/KRAEMER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13 f.

14 zu Art. 106 SVG mit Hinweis auf BGE 107 IV 146, wonach die kantonal auferlegte Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, keine der Rechtssetzungskompetenz der Kantone entzogene Vorschrift des Strassenverkehrsrechts des Bundes darstellt). Art. 6 StrVV verbietet Handlungen, die darauf abzielen, die Polizei (insbesondere die Kontrollorgane) an der Erfüllung ihrer Aufgaben zu hindern. Damit stellt Art. 6 StrVV Regeln auf, die das Verhalten von Verkehrsteilnehmern gegenüber anderen auf Verkehrswegen befindlichen Personen regeln, worunter aus Sicht der Kammer auch die Polizei zu subsumieren ist. Insgesamt stellt Art. 6 StrVV damit keine der Rechtsetzungskompetenz der Kantone entzogene Vorschrift des Strassenverkehrsrechts des Bundes dar. 13. Subsumtion Indem der Beschuldigte der Aufforderung der Polizeipatrouille G.________ und H.________, sein Fahrzeug zwecks Kontrolle und Reifenwechsels in das Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern zu lenken, nicht nachkam, entzog er sich einer polizeilichen Kontrolle i.S.v. Art. 6 StrVV. Zum subjektiven Tatbestand bringt der Beschuldigte sinngemäss vor, dass er einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 aStGB unterlegen sei. Gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis handelte der Beschuldigte nicht in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt. Die Kammer erachtet es als unglaubhaft, dass der Beschuldigte nur die Anweisung zum Reifenwechsel, nicht aber jene zur angedachten Kontrolle verstanden haben will. Dabei erfolgten diese Anweisungen zur gleichen Zeit. Vielmehr waren dem Beschuldigten, der sein Fahrzeug trotz entzogenen Führerausweises lenkte, die Konsequenzen einer Kontrolle bewusst. Er hatte damit ein Interesse daran, von der Polizei nicht einer Führerausweiskontrolle unterzogen zu werden. Die Kammer kann somit keinen Anwendungsfall von Art. 13 aStGB erblicken. Es hat ein Schuldspruch gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 70 StrVV wegen Widerhandlung gegen die kantonale Strassenverkehrsverordnung zu erfolgen, begangen am 11. Juli 2016 im Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle. V. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECH- SEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis-

15 kommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, begangen durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle, schuldig gemacht. Diese Delikte beging der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) altes Recht anzuwenden ist. 15. Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 218 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Der Beschuldigte ist vorliegend des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, begangen durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle, zu bestrafen. Die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sind in Rechtskraft erwachsen, nicht aber die entsprechenden Sanktionen. Der ordentliche Strafrahmen für das Fahren ohne Berechtigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). Das Führen eines nicht betriebssicheren

16 Fahrzeugs und die Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung werden dagegen mit Busse bedroht (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 219 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41], Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] sowie Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 StrVV). 16. Vorbemerkungen Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (pag. 171). In der schriftlichen Urteilsbegründung hält die Vorinstanz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen fest, womit die schriftlichen Erwägungen und das Urteilsdispositiv nicht übereinstimmen. Für die Kammer massgebend und verbindlich ist einzig das Urteilsdispositiv, welches schliesslich in Rechtskraft erwächst, nicht dagegen die Urteilsbegründung (SPRENGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 437). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb die ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen im Urteilsdispositiv der Vorinstanz die Obergrenze darstellt. 17. Strafzumessung für das Fahren ohne Berechtigung (mehrfach begangen) 17.1 Tatkomponenten (Vorfall vom 11. Juli 2016 in Bern) 17.1.1 Objektives Tatverschulden Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welche für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG eine Referenzstrafe ab 18 Strafeinheiten vorsehen. Wird der bedingte Vollzug gewährt, dann soll die Verbindungsbusse mindestens CHF 600.00 betragen. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 01.01.2019, S. 10) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.07.2015, S. 10). Mit Verfügung vom 19. April 2010 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern dem Beschuldigten den Führerausweis für 17 Monate (pag. 22 ff.). Am 12. April 2011 verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern den Sicherheitsentzug auf unbestimmte Zeit (pag. 25 ff.) und schliesslich wurde mit Entscheid vom 30. August 2012 eine Sperrfrist für immer verfügt. Als Beginn dieser Massnahme wurde das Datum der bis dahin letzten bekannten aktenkundigen SVG-Widerhandlung vom 10. Juli 2012 eingesetzt. Die Sperrfrist endet[e] somit am 9. Juli 2017, weshalb ein Gesuch um Wiederzulassung mit Verfügung vom 5. Juni 2016 abgewiesen wurde (pag. 34). Der Beschuldigte lenkte am 11. Juli 2016 beim Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern seinen Personenwagen, als er von der Polizei angehalten wurde. Er widersetzte sich der Anweisung der Polizei, mit seinem Fahrzeug ins eigentliche Kurzzeitparking zwecks Reifenwechsels und Kontrolle zu fahren und verliess das Kurzzeitpar-

17 king mit seinem Personenwagen in unbekannte Richtung. Bis zur Anhaltung durch die Polizei hat der Beschuldigte lediglich eine kurze Strecke zurückgelegt. Anschliessend verliess er das Kurzzeitparking jedoch in unbekannte Richtung. Dass er das Fahrzeug zwecks Reifenwechsels lediglich bis in den SBB-Korridor lenkte, erwies sich als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat sich – trotz vollen Bewusstseins über den Entzug seines Führerausweises – geweigert, auf das Autofahren zu verzichten. Im Ergebnis ist in Bezug auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Das objektive Tatverschulden hinsichtlich des Rechtsguts des Gehorsams gegenüber amtlichen Anordnungen wiegt dagegen etwas schwerer. Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die für eine Erhöhung oder Senkung der Referenzstrafe sprechen würden, weshalb bezüglich des objektiven Tatverschuldens von der Referenzstrafe von 18 Strafeinheiten auszugehen ist. 17.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste um den andauernden Führerausweisentzug und den defekten Hinterreifen. Dennoch entschied er sich das Fahrzeug von den Pikettfeldern der SBB wegzufahren, als ihn die Polizei zwecks Kontrolle und Reifenwechsels anhielt. Er entschied sich, das Kurzzeitparking entgegen der Anweisungen der Polizei zu verlassen und fuhr in unbekannte Richtung davon. Er gewichtete sein Interesse am Führen eines Fahrzeugs höher als den Verstoss gegen die Rechtsordnung. Für den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, das Fahrzeug stehen zu lassen und auf die Fahrt zu verzichten. Insgesamt ist in Bezug auf den Strafrahmen von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. 17.1.3 Fazit Tatverschulden Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 18 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Asperation (Vorfall vom 29. September 2016 in D.________) Am 29. September 2016 lenkte der Beschuldigte erneut ein Fahrzeug. Das Tatverschulden liegt auch für diesen Vorfall im Vergleich zum Strafrahmen im leichten Bereich. Der Beschuldigte habe gemäss seinen eigenen Aussagen festgestellt, dass das Fahrzeug am falschen Ort abgestellt worden sei und habe dieses deshalb umparken wollen (pag. 19, Z. 25; pag. 104, Z. 38-42). Es ist höchst fraglich, ob der Beschuldigte das Fahrzeug nur umparken wollte. Immerhin bestätigte er selbst, dass er bereits 200 Meter gefahren war, als ihn die Polizei anhielt (pag. 19, Z. 29). Der Beschuldigte fuhr in D.________ von der I.________ (Strasse) in den J.________ (Strasse). Ein weiteres Mal setzte sich der Beschuldigte über den ihm bekannten Führerausweisentzug hinweg. Er handelte vorsätzlich. Wiederum wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, auf diese Fahrt zu verzichten und das Fahrzeug durch jemand anderes umparken zu lassen. Das Tatverschulden wiegt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ebenfalls leicht. Die Kammer erachtet auch für diesen Vorfall eine Strafe von 18 Strafeinheiten als angemessen. Von den auferlegten 18 Strafeinheiten sind 12 Strafeinheiten

18 asperierend auf die Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Damit erhöht sich die Einsatzstrafe von 18 auf 30 Strafeinheiten. 17.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz führt zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 221 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte ist .________ in K.________, L.________ geboren (pag. 42). Er ist .________ Staatsangehöriger und lebt seit 1997 in der Schweiz (pag. 163). In L.________ hat er den Beruf des Goldschmieds erlernt und führt in der Schweiz das M.________ C.________ GmbH (pag. 163). Diese Umstände sind neutral zu werten. Der Beschuldigte hat gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 09.01.2018 zahlreiche einschlägige Vorstrafen (so etwa Fahren in fahrunfähigem Zustand, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und mehrfaches Fahren ohne Berechtigung; pag. 148 ff.). Dieser Umstand ist stark straferhöhend zu werten. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder (pag. 42). Gemäss Angaben des Beschuldigten beträgt sein monatliches Nettoeinkommen CHF 5‘048.00 (pag. 163, Zeile 28). Über Vermögen verfüge er nicht und Schulden habe er über CHF 200‘000.00 (pag. 163 Zeile 38). Diese Umstände sind neutral zu werten.» Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend dargelegt. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig wegen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung vorbestraft, was sich ganz erheblich straferhöhend auswirkt. Darüber hinaus ist ein weiteres Strafverfahren beim Regionalgericht Bern-Mitteland hängig, unter anderem wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises (pag. 175 ff.). Es gilt die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren immer korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Das Fahren eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises hat der Beschuldigte zwar eingestanden, ist aber der Ansicht, dass ihm der Ausweis zu Unrecht entzogen worden sei (pag. 56, Z. 76 f.). Er sei sich zwar bewusst gewesen, dass er keinen Ausweis habe, aber er sei unschuldig. Er sei ja auch nicht so häufig gefahren in den letzten sechs Jahren (pag. 56, Z. 66 u. 70). Der Verteidiger führte in der Berufungsbegründung namens des Beschuldigten aus, dass dieser nach den erfolgten Gerichtsverhandlungen erkannt habe, dass seine Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zur Anklage gebracht und negative Konsequenzen zeigen würden und er – bis zur Aufklärung der Angelegenheit mit der defekten Radaranlage – kein Fahrzeug mehr lenken dürfe (pag. 276). Einsicht und Reue sind damit nur ansatzweise vorhanden. Der Beschuldigte machte sodann wiederholt geltend, dass er durch den Führerausweisentzug vernichtet werde und dieser falsch sei (pag. 165, Z. 41). Der Ausweis sei ihm zu Unrecht entzogen worden und er schaue zu, wie seine Firma und seine Familie kaputt gehe (pag. 56, Z. 76 f.). Die Umstände und Folgen des ursprünglichen Führerausweisentzugs sind für das vorliegende Verfahren grundsätzlich nicht von Bedeutung, weshalb vorliegend – auch unter Berücksichti-

19 gung des drohenden Administrativverfahrens – keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich sind. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten markant straferhöhend aus. Damit wäre die Strafe von 30 Strafeinheiten auf 45 Strafeinheiten zu erhöhen. 17.4 Konkrete Strafe für das Fahren ohne Berechtigung (mehrfach begangen) und bedingter Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Fahrens eines Motofahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. Einer Erhöhung der Anzahl Tagessätze steht indessen das Verbot der reformatio in peius entgegen. Damit ist die Geldstrafe auf total 40 Tagessätze festzulegen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben zahlt sich der Beschuldigte einen Lohn von CHF 5‘048.00 pro Monat aus. Dieser Betrag gehe auf sein Konto und er gebe ihn sodann an seine N.________ weiter (pag. 163, Z. 28 f.). Oberinstanzlich verweigerte der Beschuldigte weitere Auskünfte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Er bestätigte einzig, dass sich seine Schulden auf CHF 200‘000.00 belaufen (pag. 259). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen. Namens des Beschuldigten rügte der Verteidiger, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass der Beschuldigte hohe Schulden aufweise. Das gegen ihn angehobene Konkursverfahren sei mangels Aktiven eingestellt worden. Mithin könne der Beschuldigte für seine Schulden wieder belangt werden. Aufgrund dieser Umstände sei effektiv von einem tieferen monatlichen Einkommen auszugehen bzw. sei dieses angemessen auf CHF 3‘000.00 zu reduzieren (pag. 275). Das Nettoeinkommen von CHF 5‘048.00 des Beschuldigten wird seitens des Verteidigers nicht weiter in Abrede gestellt. Weder die Schulden noch der Verlauf des Konkursverfahrens sind in den Akten weitergehend belegt. Der Beschuldigte verfügt folglich über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘048.00. Davon wird eine Pauschale von 30% für den allgemeinen Lebensaufwand (Krankenkasse, Steuern) in Abzug gebracht. Weiter sind 15% für den Ehepartner, weitere 15% für das erste Kind und 12.5% für das zweite Kind als Unterstützungsbeiträge in Abzug zu bringen. Daraus resultiert eine abgerundete Tagessatzhöhe von CHF 60.00. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117).

20 Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Fahrens eines Motofahrzeuges ohne Berechtigung mehrfach einschlägig vorbestraft. Darüber hinaus ist ein weiteres Strafverfahren u.a. wegen Führens eines Motofahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises hängig, wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt. Die Legalprognose ist entsprechend schlecht. Darüber hinaus zeigte der Beschuldigte – wenn überhaupt – nur ansatzweise Einsicht und Reue. Hierzu führte er aus, dass der ursprüngliche Führerausweisentzug zu Unrecht erfolgt und er unschuldig sei. Schliesslich habe er die Fahrzeuge nur umgeparkt. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass wer mehrfach und regelässig einschlägig straffällig geworden ist, dem könne keine günstige Prognose gestellt werden (pag. 223, S. 22 der Urteilsbegründung). Es ist deshalb von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, total ausmachend CHF 2‘400.00, ist daher unbedingt auszusprechen. Zusammenfassend wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 2‘400.00, verurteilt. 18. Strafzumessung für die Übertretungen Für die Schuldsprüche wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und des sich Entziehens einer Polizeikontrolle ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine separate Busse auszusprechen. Die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Beschuldigten so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 aStGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10‘000.00 (Art. 106 Ab. 1 aStGB). Die VBRS-Richtlinien (S. 11) verweisen unter Ziffer III. «Zustand des Fahrzeuges, Ladung, Betriebssicherheit, Widerhandlungen gegen die SDR» betreffend Reifen auf Ziffer 402 bzw. 502 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031). Diese sieht in Ziffer 402.1 für das Führen eines Motofahrzeuges mit einem mangelhaften Reifen gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS eine Busse von CHF 100.00 vor. Diese Busse erscheint als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Vorinstanz erachtet eine Busse in derselben Höhe auch für das sich Entziehen einer Polizeikontrolle als gerechtfertigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Kammer erachtet ebenfalls eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 als dem Verschulden des Beschuldigten für das sich Entziehen einer Polizeikontrolle angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips erhöht sich die Einsatzstrafe von CHF 100.00 auf CHF 170.00. Bei Bussen ist bei schuldhafter Nichtbezahlung für jeweils CHF 100.00 ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (VBRS-Richtlinien, S. 4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. VI. Einziehung und Verwertung 19. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind,

21 wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 aStGB). Die Sicherungseinziehung erfolgt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 69). - Es ist eine Straftat begangen worden oder eine solche wurde zumindest ernsthaft vorbereitet; nicht relevant ist, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt. - Es werden Gegenstände aufgefunden, die zur strafbaren Handlungen einen (Delikts-)Konnex aufweisen, indem sie zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind. - Die fraglichen Gegenstände stellen eine konkrete Gefährdung dar für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung. - Die Einziehung erweist sich im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als gerechtfertigt. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug E.________ gestützt auf Art. 69 [a]StGB und Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO (pag. 2 ff.). Nachdem die Staatsanwaltschaft vom damaligen Verteidiger des Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs nicht der Beschuldigte, sondern die C.________ GmbH ist (pag. 6 f.), erliess die Staatsanwaltschaft am 25. Oktober 2016 eine neue Beschlagnahmesverfügung (pag. 9 ff.). Wie bereits in Ziffer 16.1.1 ausgeführt, entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern dem Beschuldigten mit Verfügung vom 19. April 2010 den Führerausweis für 17 Monate (pag. 22 ff.). Am 12. April 2011 verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern den Sicherheitsentzug auf unbestimmte Zeit (pag. 25 ff.) und schliesslich wurde mit Entscheid vom 30. August 2012 eine Sperrfrist für immer verfügt (pag. 32). 20. Seit seinem Führerausweisentzug führte der Beschuldigte trotz entzogenen Führerausweises mehrfach einen Personenwagen, so dass dem Strafregisterauszug insgesamt sechs Urteile u.a. wegen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung entnommen werden können (pag. 256 ff.). Am 11. Juli 2016 konnte der Beschuldigte als Lenker eines F.________ (Kontrollschild .________) im Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern und am 29. September 2016 am J.________ (Strasse) in D.________ in einem E.________ (Kontrollschild .________) von der Polizei angehalten werden, dies obwohl dem Beschuldigten der Führerausweis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor entzogen war. Insofern ist der Bezug zu einer Straftat gegeben, da die Widerhandlung vom 29. September 2016 mit dem E.________ begangen wurde. 21. Von diesem Fahrzeug muss weiter eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgehen. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden.

22 Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zukunft: Ein Tatwerkzeug ist also nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass Gefahr auch weiter in der Zukunft besteht und somit – unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit – die Einziehung rechtfertigt. Nicht einzuziehen sind Gegenstände, wenn sie einem Dritten gehören bzw. nach der Tat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbestehende Gefahr nicht anzunehmen ist. Eigentümerin des Personenwagens E.________ ist nicht der Beschuldigte, sondern die C.________ GmbH. Dem Auszug aus dem kantonalen Handelsregister kann entnommen werden, dass der Beschuldigte einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH ist (pag. 294). Wie eingangs ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach wegen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis bzw. ohne Berechtigung vorbestraft. Trotz erfolgten Führerausweisentzugs im Jahr 2010 lenkte er wiederholt ein Fahrzeug. Des Weiteren ist eine Anklage beim Regionalgericht Bern- Mittelland u.a. wegen erneuten Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung hängig, wobei die Unschuldsvermutung gilt. Ferner wird die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten durch seine eigenen Aussagen untermauert. So gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass ihm sein Führerausweis zu Unrecht entzogen worden sei. Er müsse sofort seinen Führerausweis zurückhaben und es müsse jemand von der Staatsanwaltschaft dafür sorgen, dass er diesen wieder zurückerhalte (pag. 56, Z. 76 u. 92 f.). Weiter bezeichnete der Beschuldigte den Führerausweisentzug an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als «falschen Führerausweisentzug» (pag. 163, Z. 41). Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten eine äusserst ungünstige Legalprognose für zukünftiges Wohlverhalten zu stellen. Es besteht unter diesen Umständen Grund zur Annahme, dass der Beschuldigte auch zukünftig trotz entzogenen Führerausweises Motofahrzeuge lenken und weitere Verkehrsregelverletzungen begehen wird. Damit ist die Gefährdung von Menschen und der öffentlichen Ordnung zu bejahen. Der betroffene Personenwagen steht dem Beschuldigten als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH jederzeit zur Verfügung, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gefahr nicht weitbesteht. Zumal er für die Fahrzeuge der C.________ GmbH verantwortlich ist (pag. 165, Z. 3-4). 22. Die Einziehung ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet. Wie sich bereits mehrfach gezeigt hat, lässt sich der Beschuldigte durch den Führerausweisentzug nicht davon abhalten, weiterhin Fahrzeuge zu lenken. Eine mildere Massnahme als die Einziehung zur Verwertung ist nicht ersichtlich. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die privaten Interessen des Beschuldigten das öffentliche Interesse an der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung überwiegen sollten. Unter Berücksichtigung, dass dem Beschuldigten wie dargelegt eine ungünstige Legalprognose in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu stellen ist, ist das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Delikte deutlich höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten resp. der C.________ GmbH an der Herausgabe der Fahrzeuge. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Strassen stärker zu gewichten sei als das In-

23 teresse der C.________ GmbH, die einzig vom Beschuldigten kontrolliert wird, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der Überzeugung der Kammer. Der Personenwagen E.________ (Kontrollschild .________) ist demnach einzuziehen (Art. 69 aStGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO). Daran vermag auch eine allfällige Wiederbeschaffungsmöglichkeit nichts zu ändern. 23. Die Vorinstanz verfügte die Verwertung des E.________. Ihrem Urteil kann entnommen werden, dass der Erlös aus dieser Verwertung zur Deckung der Verfahrenskosten, der Busse und der Geldstrafe verwendet werde. Ein allfälliger Überschuss sei der C.________ GmbH herauszugeben (pag. 172, Ziff. II./ 1. u. 2. des Urteilsdispositivs). Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte den genannten Personenwagen zur Einziehung und nicht zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen. Adressat einer solchen Beschlagnahme zur Kostendeckung ist die beschuldigte Person. Dritte haben zwar grundsätzlich u.a. eine Einziehungsbeschlagnahme zu dulden, sie dürfen aber nicht zur Zahlung der in Art. 268 Abs. 1 StPO genannten Kosten (Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen) herangezogen werden, und deshalb ist es unzulässig, Vermögenswerte von ihnen zur Kostendeckung in einem Verfahren zu beschlagnahmen, dessen Beschuldigte sie nicht sind. Das ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO, wohl aber deutlich aus demjenigen des Eingangssatzes von Art. 268 Abs. 1 StPO, der vom Vermögen «der beschuldigten Person» spricht. Der Zugriff auf Drittvermögen ist im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme schlicht nicht vorgesehen; es fehlt dafür die gesetzliche Grundlage (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 268). Da es sich vorliegend um eine Einziehungsbeschlagnahme bei der C.________ GmbH handelt, ist eine Verrechnung des Verwertungserlöses mit den dem Beschuldigten auferlegten Sanktionen und Verfahrenskosten unzulässig. Demnach ist der Verwertungserlös von Gegenständen, die zur Sicherung eingezogen wurden, nach Abzug der Verwertungskosten, dem Eigentümer – vorliegend der C.________ GbmH – zu überweisen (HEIMGARTNER, in: Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 330). Dass der Beschuldigte Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der C.________ GmbH ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. VII. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation grundsätzlich zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskos-

24 ten belaufen sich auf CHF 7‘120.00, wovon CHF 4‘660.00 auf die Einstellgebühren des E.________ fallen (pag. 171). Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, dass die Einstellgebühren von CHF 4‘660.00 insgesamt 450 Tage vom 25. Oktober 2016 bis zur Hauptverhandlung vom 17. Januar 2018 abdecken würden (pag. 225). Aus der oberinstanzlich eingereichten Rechnung vom 27. Dezember 2018 (pag. 310) geht hervor, dass diese den Zeitraum vom 12. April 2017 bis zum 31. Dezember 2018 abdeckt. Den Vorakten lässt sich nur eine Rechnung von CHF 1‘750.00 (entspricht 159 Tagen Einstellgebühren, einer Grundgebühr Fahrzeug, einer Kilometerentschädigung und einem Zeitaufwand) entnehmen. Die von der Vorinstanz aufgerechneten Einstellgebühren von insgesamt 450 Tagen und einem Betrag von CHF 4‘660.00 sind – aufgrund der oberinstanzlich eingereichten Rechnung und der sich in den Akten der Vorinstanz vorhandenen Rechnung – auf den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 1‘750.00 zu reduzieren. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich damit auf CHF 4‘210.00 und sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 zuzüglich der angefallenen Kosten für die Lagerung des Personenwagens E.________ in der Höhe von CHF 6‘540.00 (inkl. Mehrwertsteuer; Abrechnung für die Zeit vom 12.04.2017 bis 31.01.2019) sowie der bis zur Verwertung noch anfallenden Kosten (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt vor oberer Instanz vollumfänglich und hat damit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 oder Art. 436 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet.

25 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Januar 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises: 1.1. am 11.07.2016 in Bern; 1.2. am 29.09.2016 in D.________; 2. des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 11.07.2016 in Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, begangen am 11.07.2016 in Bern durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle: und er wird gestützt hierauf und aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Ziffer I. hiervor und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 106 aStGB Art. 10 Abs. 2, 29, 93 Abs. 2 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b SVG Art. 57 Abs. 1 VRV Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS Art. 6, 70 StrVV Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 2‘400.00; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 170.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt; 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘210.00;

26 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, zuzüglich der angefallenen Kosten für die Lagerung des Personenwagens E.________ von CHF 6‘540.00 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie der bis zur Verwertung noch anfallenden Kosten. III. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Personenwagen E.________, Stamm-Nr. .________ (derzeitiger Aufbewahrungsort: O.________) wird eingezogen (Art. 69 aStGB i.V.m. 267 Abs. 3 StPO). Der Erlös aus der Verwertung ist der C.________ GmbH auszubezahlen. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - die C.________ GmbH Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; nur Dispositiv; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zusammen mit Rechtskraftbescheinigung oder Hinweis, dass Beschwerde erhoben wurde) - das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung administrative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 1. März 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2018 110 — Bern Obergericht Strafkammern 01.03.2019 SK 2018 110 — Swissrulings