Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 108 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. November 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Obergerichtssuppleantin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Kupper Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin Gegenstand Veruntreuung und Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. Oktober 2017 (PEN 16 269)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. Oktober 2017 (pag. 589 ff.) sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend: die Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) frei von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. der C.________ GmbH (Deliktsbetrag CHF 2‘000.00), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Demgegenüber wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der C.________ GmbH (Deliktsbetrag mindestens CHF 100‘000.00) und der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der C.________ GmbH. Der Beschuldigte wurde verurteilt a) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre, b) zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 9‘690.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) sowie c) zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 54‘114.75 an die C.________ GmbH für ihre Aufwendungen im Verfahren. Die Zivilklage der C.________ GmbH (nachfolgend: die Privatklägerin) hiess die Vorinstanz dem Grundsatz nach gut und verwies sie zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden. Schliesslich bestimmte die Vorinstanz das Honorar der amtlichen Verteidigung. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 27. Oktober 2017 die Berufung an (pag. 594). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 4. April 2018 (pag. 671 ff.) beschränkte er die Berufung auf a) den Schuldspruch wegen Veruntreuung, b) die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, c) die vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten, d) die Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin und e) den Zivilpunkt. Im Rahmen der mit Verfügung vom 9. April 2018 angesetzten Frist (pag. 681 f.) erklärte Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 30. April 2018 (pag. 688 ff.) namens und im Auftrag der Privatklägerin form- und fristgerecht die Anschlussberufung, beschränkt auf a) im Strafpunkt den Schuldspruch wegen Veruntreuung (Höhe des Deliktsbetrages), b) den Zivilpunkt sowie c) den Parteikostenersatz. 3. Prozessgeschichte und oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde die Berufungsverhandlung vom 28. – 30. Januar 2019 von Amtes wegen kurzfristig abgesagt (pag. 787 f.). Mit Terminbestätigung vom 31. Januar 2019 (pag. 810) wurde die Berufungsverhandlung neu angesetzt auf 19. – 21. November 2019.
3 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) eingeholt (pag. 768 ff.). Im Weiteren wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 4. April 2018 a) auf Einvernahme von E.________ (H.________ AG) als Zeuge, des Beschuldigten sowie von I.________ (nachfolgend: der Einfachheit halber als Privatkläger bezeichnet, obwohl nur die C.________ GmbH Privatklägerin ist und I.________ deren Hauptgesellschafter) als für die Privatklägerin Handelnder sowie b) auf Aktennahme des Bildschirmfotos vom Smartphone des Beschuldigten der Notiz vom 28. April 2013 gutgeheissen. Im Weiteren wurde festgestellt, dass sich die Aufnahmen der Überwachungskamera der Privatklägerin vom 7. Juni 2013 in den Akten befinden. Soweit weitergehend wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 4. April 2018, es sei der Privatkläger anzuweisen, a) seine privaten Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2013 und b) Belege für die Einzahlung der von sich privat der Privatklägerin gewährten Darlehen einzureichen, abgewiesen. Der Beweisantrag der Privatklägerin vom 30. April 2018 auf Einreichung der Sudprotokolle für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2016 wurde gutgeheissen; die Sudprotokolle wurden als Beilage zum Schreiben vom 13. Juli 2018 eingereicht (pag. 717 ff.). Im Weiteren wurde der Beweisantrag der Privatklägerin auf Einvernahme von J.________ als Zeugin und/oder schriftliche Äusserung (unter Hinweis auf ihre Zeugenpflicht) insoweit gutgeheissen, als es der Anschlussberufungsführerin freigestellt wurde, ihre Zivilklage weiter zu substanziieren mit Detailrapporten etc. Soweit weitergehend wurde der Beweisantrag abgewiesen. In der Folge wurden mit Schreiben vom 13. Juli 2018 (pag. 717 f.) die Rapporte und Rechnungen der Firma K.________ für die Jahre 2014 – 2017 inkl. Rapport von J.________ über die verschiedenen Tätigkeiten für den vorliegenden Rechtsfall im Zusammenhang mit der Zivilklage bzw. Parteientschädigung zu den Akten gegeben. Soweit weitergehend und namentlich in Bezug auf die Begründung der Abweisung der Beweisanträge wird auf den Beschluss vom 28. Mai 2018 verwiesen (pag. 702 ff.). Am 14. Mai 2019 wurden für die neue Berufungsverhandlung die Einvernahmen folgender Personen angeordnet (pag. 815 f.): - E.________ als Zeuge - F.________ als Zeuge - L.________ als Zeugin - G.________ als Zeuge, evtl. Auskunftsperson - des Privatklägers - des Beschuldigten Zufolge einer Terminkollision (ferienbedingte Abwesenheit) wurde die Zeugin L.________ am 6. November 2019 in einer vorgezogenen Einvernahme als Zeugin befragt (pag. 876 ff.). Im Nachgang zur Einvernahme reichte die Zeugin diverse Rechnungen der Privatklägerin aus den Jahren 2012 bis 2014 ein (pag. 885 ff.). Im Weiteren wurde die Aufnahme der Überwachungskamera der Privatklägerin vom 7. Juni 2013 (externe TOSHIBA-Festplatte; Datei
4 0000001000_20130607_050207_1900001_rl; Sequenz rund um 12.00 Uhr) anlässlich der Berufungsverhandlung dem Beschuldigten vorgeführt. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. – 21. November 2019 folgende Anträge (pag. 961 f., 1036 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Oktober 2017 im Verfahren PEN 16 269 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. A.________ gemäss Ziff. I freigesprochen wurde vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N.d. C.________ GmbH; b. A.________ gemäss Ziff. II.2 (im Schuldpunkt) der Urkundenfälschung schuldig erklärt wurde, mehrfach begangen in der Zeit von 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N.d. C.________ GmbH 2. Es seien folgende Punkte des Urteils vom 20. Oktober 2017 aufzuheben: a. Schuldspruch wegen Veruntreuung gemäss Ziff. II.1 (im Schuldpunkt) des angefochtenen Urteils; b. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten gemäss Ziff. II.1 (im Strafpunkt) des angefochtenen Urteils; c. vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.2 (im Strafpunkt) des angefochtenen Urteils; d. Bezahlung einer Entschädigung an die C.________ GmbH gemäss Ziff. II.3. des angefochtenen Urteils; e. Zivilpunkt gemäss Ziff. IV des angefochtenen Urteils. 3. A.________ sei in Gutheissung der Berufung freizusprechen vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Ziff. II.1 des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N.d. C.________ GmbH. 4. A.________ sei aufgrund des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse zu verurteilen. 5. Die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren seien im Umfang des Obsiegens im Berufungsverfahren gerichtlich neu festzusetzen, dies unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse und unter Ausrichtung einer angemessenen, anteilsmässigen Entschädigung. 6. Die Zivilforderungen der C.________ GmbH seien abzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 967, 1040 f.):
5 1. Im Strafpunkt Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer II./1. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2017 schuldig zu erklären, der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________, z.N.d. C.________ GmbH (Deliktsbetrag mindestens CHF 246‘172.48. 2. Im Zivilpunkt: 2.1 Die Zivilklage der C.________ GmbH sei im vollen geltend gemachten Betrag von CHF 250‘737.28 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Juni 2013 gutzuheissen und der Beschuldigte sei zu verurteilen, der C.________ GmbH einen Betrag von CHF 250‘737.28 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Juni 2013 zu bezahlen unter Vorbehalt des Nachklagerechts. 2.2 Eventualiter sei für den Fall dass die Kosten für K.________ und M.________ AG nicht als Entschädigung für prozessuale Aufwendungen gemäss Ziff. 3.1 hiernach anerkannt werden, der Beschuldigte im Zivilpunkt zu verurteilen, zusätzlich zum Betrag gemäss Ziff. 2.1 hiervor einen Betrag von CHF 72‘162.20 zuzüglich Zinsen zu 5% seit 18.10.2017 an die C.________ GmbH zu zahlen. 3. Im Kosten- und Entschädigungspunkt 3.1 Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer II./3. des Urteils vom 20. Oktober 2013 zu verurteilen, der C.________ GmbH für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 105‘663.90 (Anwaltskosten: CHF 33‘501.70; Kosten K.________: CHF 58‘004.50; Kosten M.________ AG: CHF 11‘912.40) zu bezahlen.
3.2 Weiter seien die Verfahrenskosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3.3 Der Beschuldigte sei zu verurteilen der C.________ GmbH eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens entsprechend der eingereichten Kostennote zu bezahlen. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurden anlässlich der Berufungsverhandlung durch Staatsanwältin N.________ folgende Anträge gestellt und begründet (pag. 974 ff., 1046 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. C.________ GmbH (DB: CHF 2‘000.00); 2. des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. C.________ GmbH. II.
6 A.________ sei schuldig zu erklären wegen Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. C.________ GmbH (DB: mind. CHF 200‘000.00). III. A.________ sei gestützt hierauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen First zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorab ist festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz (Einzelgericht) vom 20. Oktober 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als a) der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. der Privatklägerin (Deliktsbetrag: CHF 2‘000.00), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Dispositiv Ziffer I), und b) der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der Privatklägerin (Dispositiv Ziffer II.2). Zu überprüfen bleiben somit der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung (Ziff. II.1 des Dispositivs, beinhaltend Ziff. I.1.a und I.2 der Anklageschrift), der Sanktionenpunkt (Ziff. II.1 des Dispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II.2 und 3 des Dispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. IV.1 und 2 des Dispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Privatklägerin kann das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungs-
7 verbot (Verbot der «reformatio in peius») ist grundsätzlich nicht zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2017 vom 19. September 2017 ist hierzu Folgendes zu entnehmen: Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft mit der Berufung nicht einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe anfechten kann (BGE 139 IV 84 E. 1.2), zumal diese in aller Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zivilansprüche hat. Soweit sie indes einen Freispruch oder einen ihrer Ansicht nach auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beruhenden Schuldspruch anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 382; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2 Aufl., N. 6 zu Art. 382). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Praxisgemäss neu zu verfügen ist schliesslich auch über die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1 und 2 des Dispositivs). 6. Fehlende Protokollierung der erstinstanzlichen Parteivorträge Festzustellen ist, dass die erstinstanzlichen Parteivorträge nicht einmal in den Grundzügen protokolliert worden sind (pag. 566 f.). Das Bundesgericht verlangt bei einer solchen Nichtprotokollierung jedoch nicht kategorisch eine Rückweisung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.4 f.): «Von der Feststellung des Verfahrensmangels unabhängig zu beurteilen sind die Folgen der unterbliebenen Protokollierung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann.» Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in seinem neueren Entscheid 6B_2064/2015 vom 6. September 2016. Es hielt fest, die Vorinstanz verfüge sowohl in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung als auch hinsichtlich rechtlicher Fragen über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die erste Instanz. Der Beschwerdeführer habe demnach sämtliche bereits vor der ersten Instanz geltend gemachten Einwände und Argumentationen im vorinstanzlichen Verfahren erneut vorbringen können. Das Bundesgericht erachtet damit allfällige Mängel als geheilt (E. 4.2). Vorliegend kann eine Rückweisung an die erste Instanz unterbleiben, weil der Verfahrensmangel in zweiter Instanz vollumfänglich behoben wird. Die Parteien und insbesondere der Beschuldigte konnten ihren Standpunkt und ihre Einwendungen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nochmals ausführlich vorbringen (vgl. pag. 910 ff.). Die Kammer überprüft den Sachverhalt und die Rechtslage frei. Hinzu kommt, dass die fehlende Protokollierung der Begründung der Anträge in ihren Grundzügen zwar einen Verfahrensmangel darstellt, dieser aber weniger schwer wiegt als die Nichtprotokollierung von Verfahrenshandlungen, über die sich das Gericht nur indirekt aufgrund der Akten ein Bild verschafft. Vorliegend waren die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. So http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-84%3Ade&number_of_ranks=0#page84
8 konnte Rechtsanwalt B.________ seinen Standpunkt und seine Einwendungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal ausführlich vorbringen. Der Umstand, dass er während ca. 40 Minuten plädieren konnte, zeigt zudem, dass er durchaus über den notwendigen Wissensstand verfügte, um das erstinstanzliche Motiv fundiert zu kritisieren. Zudem hatte Rechtsanwalt B.________ auch bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen und folglich alle Plädoyers persönlich gehört. Was dann vom Gesagten effektiv für die Urteilsfindung verwendet wurde, ergibt sich aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Folglich handelt es sich vorliegend bei der Nichtprotokollierung der erstinstanzlichen Parteivorträge nicht um einen «wesentlichen Verfahrensmangel» im Sinne von Art. 409 StPO, welcher zu einer Rückweisung führen würde. 7. Anklagegrundsatz Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vorwürfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» – darzustellen. Das Bindewort «aber» (anstelle von «und») ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen Kürze und Genauigkeit (CHRISTIAN JOSI, «Kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 127/2009, S. 81). Überspitzte Anforderungen sind an eine Anklageschrift allerdings nicht zu stellen. So hielt das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind nicht entscheidend (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Allgemein gilt, je gra-
9 vierender die Tatvorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz (Urteile des Bundesgericht 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten wegen Veruntreuung schuldig gesprochen. Dies setze eine Aneignung voraus. Gemäss der Formulierung von Ziff. I.1.a der Anklageschrift habe der Beschuldigte Bier weggenommen. Dies werde jedoch vom Tatbestand der Veruntreuung nicht erfasst. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten also wegen etwas verurteilt, was nicht angeklagt gewesen sei. Dies müsse zu einem Freispruch führen (pag. 966). Demgegenüber wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, der Beschuldigte habe etwas entwendet, ohne dafür zu bezahlen. Der Beschuldigte sei durch den Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht überrumpelt worden, denn das Wort Veruntreuung stehe ja im Titel von Ziff. I.1.a der Anklageschrift. Angeklagt sei ein Lebenssachverhalt, und es sei gerade immanent für einen Geschäftsführer, dass dieser Sachen anvertraut bekomme. Der Begriff des Geschäftsführers beinhalte also das Anvertraut-Sein. Wenn nun etwas entwendet werde, dann sei das nie im Interesse des Treugebers, und das beinhalte auch eine unrechtmässige Aneignung. Ein Schuldspruch wegen Veruntreuung sei daher möglich (pag. 979). Wie die Generalstaatsanwaltschaft ist auch die Kammer der Überzeugung, dass der Begriff des Geschäftsführers ein Anvertraut-Sein impliziert, handelt es sich dabei doch gerade um ein wesentliches Merkmal eines Geschäftsführers. Mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift ist festzuhalten, dass diese Anforderung ohne Weiteres erfüllt ist. Es geht vorliegend darum, dass der Privatklägerin Bier abhanden gekommen ist, welches zum Verkauf bestimmt gewesen wäre, ohne dass dafür etwas bezahlt worden wäre. Der Beschuldigte war sich der ihm zur Last gelegten Vorwürfe stets bewusst und er konnte sich jederzeit verteidigen. Zwar wäre es mit Sicherheit wünschenswert, wenn die genaue Tathandlung in Ziff. I.1.a der Anklageschrift detaillierter umschrieben wäre – etwa wie in Ziff. I.2, wo das Bargeld explizit als dem Beschuldigten anvertraut bezeichnet wird –, indes kann unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichwohl noch nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ausgegangen werden. Dafür sprich nicht zuletzt, dass die einzelnen angeklagten Sachverhalte allesamt eng miteinander verknüpft sind und bezüglich der Details Unsicherheiten im genauen Tatablauf bestehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der in Ziff. I.2 der Anklageschrift angegebene Deliktsbetrag von CHF 26‘129.85 bereits in demjenigen von Ziff. I.1.a (CHF 246‘172.48) enthalten ist, wie der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung klar bestätigte (pag. 925 Z. 36). Ebenso überschneiden sich auch die Deliktszeiten der einzelnen Teilsachverhalte. Letztlich gehört somit alles irgendwie zusammen, weshalb es überspitzt formalistisch erschiene, vorliegend eine Verletzung des Anklagegrundsatzes anzunehmen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt.
10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Rechtskräftiger Freispruch und Schuldspruch Der Beschuldigte wurde rechtskräftig freigesprochen von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. der Privatklägerin im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.00. Für die Einzelheiten hierzu wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 616 und 643 f.; S. 19 und 46 f. der Urteilsbegründung). Wichtig erscheint immerhin der Hinweis, dass aus diesem Freispruch letztlich nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann in Bezug auf die oberinstanzlich noch zu beurteilenden Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.a und I.2 der Anklageschrift. Demgegenüber wurde der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig schuldig erklärt wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der Privatklägerin. Diesbezüglich wird an dieser Stelle ebenfalls auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 641 f. und 647 f.; S. 44 f. und 50 f. der Urteilsbegründung). 9. Verbleibende Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 22. August 2017 Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.a vorgeworfen, sich des Diebstahls, eventuell Veruntreuung, eventuell Versuchs hierzu, mehrfach begangen, schuldig gemacht zu haben in der Zeit von Anfang 2006 bis 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. der Privatklägerin, indem der Beschuldigte als Geschäftsführer der Privatklägerin Bier in Form von Flaschen (33 cl und 50 cl) und Fässern bzw. Offenbier entwendete, ohne dafür zu bezahlen oder dies korrekt zu verbuchen (Deliktsbetrag, nach Abzug von Gratisflaschen und Glasbruch, max. CHF 246‘172.48). In Ziff. I.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, sich der Veruntreuung, mehrfach begangen, schuldig gemacht zu haben, in der Zeit vom 1. Mai 2009 bis 26. September 2013 in AY.________ z.N. der Privatklägerin, indem der Beschuldigte sich Bargeld, welches ihm Kunden als Zahlung für geliefertes Bier anvertraut hatten, unrechtmässig aneignete, anstatt das Geld an die Privatklägerin abzugeben (Deliktsbetrag CHF 26‘129.85): Dabei wird der soeben genannte Deliktsbetrag von CHF 26‘129.82 in folgende Teilbeträge gegliedert: a. O.________, Biberist 16‘726.95 b. P.________, Ursenbach 219.75 c. Q.________, Belpberg 644.85 d. R.________, Grünenmatt 1‘028.00 e. S.________, Hüswil 588.95 f. T.________, Burgdorf 132.00 g. U.________, Wattenwil 1’523.45 h. V.________, Ramsei/Burgdorf 1’177.30 i. W.________, Huttwil 285.95 j. X.________, Ruswil 2‘802.65
11 k. Y.________, Walterswil 1‘000.00 Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten wegen beider Sachverhalte schuldig der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der Privatklägerin (Deliktsbetrag mind. CHF 100‘000.00). Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 616; S.19 der Urteilsbegründung): Diese beiden Vorwürfe sind eng miteinander verknüpft und beschreiben zur Hauptsache dasselbe Verhalten. Der erste Vorwurf (Ziff. 1.a der Anklageschrift) geht – abgesehen davon, dass er nicht auf die in Ziff. 1.b namentlich genannten Kunden beschränkt ist – insofern weiter, als er auch allfällige Schenkungen und die Entnahme von Bier zum Eigengebrauch sowie die Konstellation umfassen würde, dass Kunden gewusst hätten, dass ihre Zahlungen nicht an die Brauerei weitergeleitet würden, mithin in die angeklagten Machenschaften eingeweiht gewesen wären. Aufgrund dieses engen Zusammenhangs werden die beiden Anklagepunkte nachfolgend gemeinsam behandelt. 10. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte und der Privatkläger, zwei langjährige Freunde, begannen 2005 zusammen in AZ.________ Bier zu brauen. Im Frühjahr 2006 wurde die C.________ GmbH gegründet. Fortan wurde zuerst in AZ.________ und dann ab dem Bezug der neuen Produktionsstätte in der alten Landi in AY.________ ab 2010/2011 Bier gebraut. Zum Zeitpunkt der Gründung war der Beschuldigte arbeitslos. Zuvor hatte er seit 2001 als Filialleiter bei der Z.________ gearbeitet. Der Beschuldigte fungierte bei der Privatklägerin als Bierbrauer und Geschäftsführer; überdies besorgte er auch einen Teil der Auslieferungen. Den mit seiner neuen Tätigkeit im Vergleich zu seiner vorherigen Anstellung einhergehenden Lohnabstieg nahm er in Kauf; er bezog bei der Privatklägerin lediglich einen sehr bescheidenen Lohn (gemäss Erfolgsrechnungen Jahreslohn 2006 CHF 23‘700.00 [CHF 1‘975.00/Monat]; 2007 CHF 32‘200.00 [CHF 2‘683.35/Monat], 2008 – 2011 CHF 32‘400.00 [CHF 2‘700.00/Monat]; 2012 CHF 35‘400.00 [CHF 2‘950.00/Monat], zuzüglich Pauschalentschädigung für Spesen). Der Beschuldigte war nie im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen (pag. 242). Der Privatkläger, ausgebildeter Treuhänder, war Investor – wobei es daneben auch sonstige Darlehensgeber gab – und Geschäftsführer. Ab etwa 2010/2011 wurde der Privatkläger insoweit aktiv, als er sich zusätzlich um den Aussendienst und die Kundenakquisition kümmerte, die Buchhaltung und den Abschluss erstellte; er war vorwiegend im administrativen Bereich tätig. Jedenfalls ab Januar 2013 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 26. Juni 2013 war überdies AA.________ als Chauffeur angestellt. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2016 wurde AA.________ rechtskräftig schuldig erklärt wegen mehrfachen Diebstahls von Bier z.N. der Privatklägerin im Deliktsbetrag von ca. CHF 1‘935.00 (pag. 405 f.). Neben dem selber gebrauten sog. Offenbier wurde als Handelsware (produziert durch die Brauerei AB.________ AG) das AC.________ in Einwegflaschen à 33 cl (10 Flaschen in einem Karton) sowie in Bügelflaschen à 50 cl (20 Flaschen in einer Harasse) hergestellt. Ab 2010 war die Privatklägerin mit dem gegenüber der Brauerei liegenden AD.________ und dessen Wirt AE.________ ins Gastrobusiness eingestiegen.
12 AE.________ durfte auch Bier aus dem Lager der Privatklägerin «über die Gasse» verkaufen. Am 16. Februar 2013 wurde durch die H.________ AG nach einem gemeinsamen Entscheid des Privatklägers und des Beschuldigten in den Lagerräumlichkeiten der Privatklägerin ein Videoüberwachungssystem installiert. Anfangs Juni 2013 meldete das System diverse Fehler (Sabotage-Alarm, etc. [pag. 61 f., 63 ff.]). Der Privatkläger wertete die Videobilddateien jedenfalls ab 5. Juni 2013 systematisch (pag. 26 ff./Beilagenordner I) aus und verglich die Ergebnisse mit den Lieferscheinen/Bierentnahmebelegen einerseits und mit den von ihm (pag. 68 ff.) und dem Beschuldigten (pag. 152/Beilagenordner I) je unabhängig seit Februar 2013 erstellten Inventaren. Ende Mai 2013 suchte der Privatkläger die Polizeiwache in AZ.________ auf, weil er bei der Kontrolle der Buchhaltung starke Abweichungen zum Lagerbestand bemerkte. Am 7. Juni 2013 wurde der Beschuldigte unbestrittenermassen vom Videoüberwachungssystem bei der Ausgabe von Bier gefilmt. Für diesen Vorgang fand sich in den Unterlagen der Privatklägerin kein entsprechender Beleg. Am 26. Juni 2013 abends kam es zur fristlosen Entlassung des Beschuldigten. Nur wenige Tage nach der fristlosen Entlassung von AA.________ und des Beschuldigten orientierte der Privatkläger insbesondere die Kundschaft der Privatklägerin. Auch in der Presse wurde über die Vorgänge rund um die Privatklägerin berichtet (pag. 227 f.). 11. Bestrittener Sachverhalt / Beweisfragen Vom Beschuldigten wird vehement bestritten, für die Fehlbeträge in der Buchhaltung der Privatklägerin verantwortlich zu sein; weder dass er Bier entwendet habe, ohne dafür zu bezahlen oder dies nicht korrekt zu verbuchen, noch dass er sich ihm als Zahlung für geliefertes Bier anvertrautes Bargeld unrechtmässig angeeignet habe. Vielmehr macht er geltend, die Differenzen rührten aus der Alimentierung einer im Auftrag des Privatklägers geführten Schwarzgeldkasse, aus Verlusten bei der Produktion, der nicht verbuchten Abgabe von Gratisbier bzw. der Bezahlung von Handwerkern etc. mittels Gratisbier her, und soweit weitergehend habe er mit einer verbleibenden Differenz nichts zu tun. Damit ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Beweisfragen: • Gab es bei der Privatklägerin Fehlbeträge bzw. Differenzen zwischen dem verbuchten Umsatz einerseits und der Eigenproduktion und dem Einkauf von Fremdfabrikaten andererseits? Und wenn ja: In welchem Umfang? • Was waren die Ursachen (Produktionsverluste, nicht verbuchtes Gratisbier, Schwarzgeldkasse, Diebstahl, Buchhaltungsfehler, etc.) für diese Fehlbeträge bzw. Differenzen? Gibt es beweismässig mehr als bloss theoretische Anhaltspunkte für die Existenz einer Schwarzgeldkasse? Und gegebenenfalls lassen sich diese Fehlbeträge bzw. Differenzen pro Ursache quantifizieren? • Kann rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass Einnahmen aus dem Barverkauf von Bier weder in die Schwarzgeldkasse geflossen noch sonstwie Niederschlag in der Buchhaltung gefunden haben?
13 • Kann dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er in den Jahren 2006 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 26. Juni 2013 unrechtmässig (und ohne [dauerhafte] Verbuchung) einerseits Bier herausgegeben und andererseits durch Bierverkauf erhaltene Bareinnahmen in die eigene Tasche gesteckt hat? Und gegebenenfalls: in welchem Umfang? 12. Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Beweismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergegeben wurden. Darauf kann einfachheitshalber verwiesen werden (pag. 609 ff.; S. 12 ff. der Urteilsbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet bzw. es wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Ergänzend sind insbesondere die Aussagen der diversen oberinstanzlich einvernommenen Personen hinzugekommen, so die Aussagen von L.________, E.________, F.________, G.________ sowie des Privatklägers und des Beschuldigten. Auf diese Aussagen wird – soweit erforderlich – ebenfalls direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Dasselbe gilt für die übrigen oberinstanzlichen Beweisergänzungen (vgl. Ziff. 3 oben). 13. Beweiswürdigung 13.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 606 ff.; S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist betreffend Indizienbeweis auf Folgendes hinzuweisen: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019, E. 2.2 mit Hinweisen). 13.2 Konkrete Aussageanalyse 13.2.1 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz machte aussagewürdigend folgende Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten (pag. 609 ff., Urteilsbegründung S. 12 ff.): Der Beschuldigte wurde dreimal im Verlauf der Untersuchung (polizeiliche Einvernahme vom 21.03.2014, pag. 176-185; delegierte Einvernahme vom 05.05.2015, pag. 193-202; staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21.10.2015, pag. 204-210) sowie an der Hauptverhandlung (pag. 551- 565) befragt.
14 In den Eckpunkten blieb die Darstellung des Beschuldigten grundsätzlich über alle Befragungen hinweg konsistent: Er habe nicht zulasten der Privatklägerin in die eigene Tasche gewirtschaftet, sondern lediglich in ihrem Auftrag eine falsche Buchhaltung geführt, um eine „Schwarzgeldkasse“ zu alimentieren. I.________ habe ihn „loswerden wollen“, weil er Anteile an der Privatklägerin verlangt habe, und ihn vermutlich auch deshalb angezeigt. In einigen Punkten waren die Auskünfte des Beschuldigten detailliert und präzise und zeugten insoweit von einem guten Gedächtnis bzw. einer zuverlässigen Dokumentation relevanter Informationen, was auch der Charakterisierung des Beschuldigten als exakten Menschen durch I.________ (pag. 80 Z. 96-97 und 101-102) sowie L.________ (pag. 106 Z. 22) entspricht. Dies betrifft neben für den Beschuldigten ungefährlichen (z.B. pag. 177 Z. 14-33, pag. 196-197 Z. 147-151, pag. 209 Z. 182-186, pag. 559 Z. 13-15, pag. 561 Z. 29-32) bzw. günstigen plausiblen Sachverhalten (etwa pag. 182 Z. 288-292 oder die Umstände der Bargeldentnahme auf pag. 187-188) auch einige Umstände der angeblichen „Schwarzgeldkasse“ (pag. 178-179 Z. 109-122, pag. 197-198 Z. 195-202, pag. 552 Z. 12-20). Umgekehrt tendierte der Beschuldigte bei unangenehmen Fragen dazu, sich nicht mehr erinnern zu wollen bzw. pauschal abzustreiten (z.B. pag. 178 Z. 94-96, pag. 179 Z. 140-141, pag. 181 Z. 247-248, pag. 182 Z. 278 und 283, pag. 200 Z. 345) oder reflexartig auf die „Schwarzgeldkasse“ zu verweisen (pag. 179 Z. 146, pag. 194 Z. 25, pag. 207 Z. 108-110, pag. 180 Z. 169 und 194-199, pag. 196 Z. 127-129, pag. 554 Z. 29-33, pag. 555 Z. 1-5, pag. 557 Z. 26-35). Er verstrickte sich hierbei gelegentlich in Widersprüche, indem er etwa eine vermeintliche „Schwarzkundin“ über die Existenz der „Schwarzkasse" informiert haben will (pag. 557 Z. 26-35, s. unten Ziff. II.5.1) oder behauptete, im Juni 2013 habe eine „Schwarzzahlung“ stattgefunden, obwohl es damals „seiner Meinung nach“ gar keine solchen mehr gab (etwa pag. 181 Z. 237-248). Für ihn nachteilige Aussagen tätigte der Beschuldigte nur bezüglich der Buchhaltungsmanipulation, von der er jedoch wissen musste, dass sie sowieso nachweisbar sein würde. Die Bedeutung des Detailreichtums bestimmter Aussagen als Realkennzeichen darf zudem nicht überbewertet werden, da der Beschuldigte nach Ansicht des Gerichts auch über die nötige Intelligenz und Lebens- bzw. Geschäftserfahrung verfügt, um sich die geäusserten Details auszudenken. Zumindest für eine interessengeleitete Interpretation der Vergangenheit durch den Beschuldigten spricht sodann etwa, dass dieser zuerst nur vermutete, er habe eine Barzahlung des Kunden S.________ deshalb nachgebucht, weil er den entsprechenden Beleg im Handschuhfach seines Autos vergessen habe (pag. 180 Z. 184-187, pag. 200 Z. 313-315), diesen Hergang an der Hauptverhandlung dann aber als Gewissheit präsentierte („Ich bin dieser Sache nachgegangen und habe festgestellt, dass…“, pag. 562 Z. 24-33), ohne dass erkennbar wäre, wie er diesbezüglich Gewissheit erlangt haben könnte. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte gewisse Details erst an der Hauptverhandlung zum ersten Mal nennt, die er grundsätzlich auch schon bei den früheren Einvernahmen hätte erwähnen können (I.________ habe immer wieder nach Einsatzmöglichkeiten für das „Schwarzgeld“ gefragt, pag. 552 Z. 30-31 und pag. 553 Z. 8-9; I.________ habe ihn einmal wegen der Kamera angerufen, pag. 557 Z. 19-21). Selbstverständlich kann diesbezüglich aber nicht ausgeschlossen werden, dass ihm diese Details erst nachträglich „wieder in den Sinn kamen“ oder er sie bei den früheren Einvernahmen zufälligerweise nicht erwähnte. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten nicht per se unglaubwürdig, aber offensichtlich stets taktisch, mit Rücksicht auf das eigene Interesse, getätigt, und nicht frei von Widersprüchen. Sie sind primär anhand ihrer argumentativen Plausibilität im Vergleich mit anderen subjektiven und objektiven Beweismitteln zu beurteilen. Diese Ausführungen sind nur bedingt zutreffend und es kann ihnen nur vordergründig gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist vorab, dass der Beschuldigte eine
15 kaufmännische Lehre abschloss und mehrere Jahre als Filialleiter in einer kleinen Bank tätig war. Allerdings erstaunen dann seine Aussagen, insbesondere rund um die geltend gemachte Schwarzgeldkasse, schon; diese sprechen nicht gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zwar erwähnte der Beschuldigte die Existenz einer Schwarzgeldkasse bereits in seiner ersten polizeilichen Befragung (ohne Anwesenheit einer Verteidigung) von sich aus (pag. 178 Z. 99 und 104 ff.). In der gleichen Einvernahme machte er Ausführungen zu verschiedenen Schwarzgeldzahlungen bzw. Lieferungen von Gratisbier an Handwerker und Auslieferung von Bier ohne Quittung (pag. 179 Z. 118 ff., 146 und 152 ff., pag. 180 Z. 169 ff.). So etwa auch betreffend die Bierlieferungen an S.________. Den Vorhalt, dass der Betrag der Bierlieferung an S.________ vom Mai/Juni 2013 nach einer Kontrollankündigung durch den Privatkläger im Juni nachgebucht worden sei, bestritt der Beschuldigte dann jedoch nicht. Insoweit ist nicht klar, weshalb dann bei der Existenz einer Schwarzgeldkasse überhaupt hätte nachgebucht werden sollen, zumal seinen Angaben zufolge im Jahr 2013 keine Schwarzgeldkasse mehr geführt wurde (pag. 181 Z. 237 ff.). Nicht nachvollziehbar sind sodann auch die folgenden mit dieser Nachbuchung im Zusammenhang stehenden Aussagen: Er habe einmal im Handschuhfach seines Fahrzeuges einen Beleg vergessen. Es könne durchaus sein, dass es sich genau um diesen Beleg handle. Er könne aber nicht zu 100% sagen, ob es sich dabei wirklich um den angedeuteten Fall gehandelt habe (pag. 180 Z. 184). Gleich äusserte sich der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. Mai 2015 zu diesem Vorfall (pag. 200 Z. 313 ff.). Demgegenüber führte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er sei dieser Sache nachgegangen und habe festgestellt, dass er die entsprechende Quittung im Handschuhfach seines Wagens vergessen habe. Aus diesem Grund habe er diesen Bierverkauf erst nachträglich verbucht (pag. 562 Z. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussage, es habe sich um einen Einzelfall gehandelt (pag. 957 Z. 7 ff.). Die anfänglich geltend gemachte Unsicherheit, ob es sich beim gefundenen Beleg tatsächlich um denjenigen von S.________ handelte, verflog demnach im Laufe des Verfahrens. Zuletzt schien sich der Beschuldigte diesbezüglich absolut sicher zu sein. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Erinnerung des Beschuldigten im Laufe der Jahre hätte besser werden sollen. Schliesslich ist hierbei auch auf die Aussage von S.________ hinzuweisen, wonach dieser immer bar bezahlt und dafür nie eine Quittung erhalten habe (pag. 102), was der Beschuldigte im Übrigen im Wesentlichen bestätigte (pag. 180 Z. 169). Wie der Beschuldigte demnach eine solche Quittung im Handschuhfach seines Fahrzeugs gefunden haben will, ist nicht nachvollziehbar. Weiter erscheint die Aussage im Zusammenhang mit der Schwarzgeldkasse, wonach man Abholer, welche das Bier in AY.________ abholten, nie im Kundenstamm erfasst habe (pag. 180 Z. 204), doch recht eigenartig, gerade in Verbindung mit seinen Ausführungen betreffend AF.________ vom AG.________: Diesbezüglich sagte er nämlich, AF.________ sei nirgends auf einer Kundenliste, weil das Geld von ihm in die Schwarzgeldkasse geflossen sei (pag. 180 Z. 194 ff.). Seltsam muten auch seine Aussagen rund um die Sabotagehinweise am Videoüberwachungssystem und den Vorhalt, dass danach eine grössere Menge Bier aus dem Lager entwendet/genommen worden sei, an. So sagte er: «Ich habe nichts damit
16 zu tun und weiss auch nichts davon» (pag. 181 Z. 231). Folglich war keine Rede von einer Schwarzgeldkasse. Auf den Hinweis der Erkenntnisse aus der Videoüberwachung betreffend 7. Juni 2013 (in Verbindung mit dem Hinweis, dass keine Abrechnung dafür existiere), antwortete er alsdann: «Vermutlich etwas, welches in die Schwarzgeldkasse floss. Meiner Meinung nach wurde im 2013 in die Schwarzgeldkasse keine Beträge mehr ‚einbezahlt‘. Ausser die CHF 4000.- von den Solothurner Biertagen» (pag. 181 Z. 237 ff.). In der polizeilichen Befragung vom 5. Mai 2015, angesprochen auf den von 2012 auf 2013 markant angestiegenen Produktionsertrag, antwortete der Beschuldigte bloss: «Ich gehe davon aus, dass Herr I.________ seine Schwarzgeldkasse nicht mehr führt, welche er dazumal geführt hatte. Spontan fallen mir keine anderen Gründe dafür ein» (pag. 194, Z. 25 f.). Nur eine Seite später im Protokoll, angesprochen auf die Schwarzgeldkasse und die Fehlbeträge bzw. weshalb man weiterhin nach Fehlbeträgen gesucht habe, sagte er: «Man hat nicht alles gefunden, ich habe Herrn I.________ ja schon auf diese Schwarzgeldkasse angesprochen, aber ich wusste ja nicht, wie viel Bargeld jeweils in diese Schwarzgeldkasse eingeflossen ist» (pag. 195 Z. 84 ff.). Demgegenüber machte er zwei Seiten weiter folgende Aussage: «Ich erstellte Kuverts, wenn Herr I.________ Geld für in die Schwarzgeldkasse brauchte. Es waren in der Regel Beträge um CHF 500.00 diese Beträge waren immer in einem C5 Kuvert. Auf dieses Kuvert führte ich jeweils auf den Name, Datum und Betrag, von wo das Geld stammt» (pag. 197, 195 ff.). Wieder etwas später in dieser Einvernahme, auf Vorhalt, dass er den (auf Anweisung des Privatklägers kontrollierten) Kassenstand als „i.O.“ (gemäss Anrufbeantworter) gemeldet habe, die Bareinnahme von S.________ jedoch nicht in der Kasse verbucht worden sei (und er den Eingang in die Schwarzgeldkasse in der Nachricht auf dem Beantworter nicht erwähnt habe), gab er zu Protokoll: «Nein, das haben wir ja auch nie erwähnt. Die Bewegungen in der Schwarzgeldkasse wurden nie dokumentiert. Für mich war klar, dass er das weiss, darum habe ich das auch nicht erwähnt. Kurze Zeit später hat er ja das Kuvert auch bekommen» (pag. 200, Z. 302 ff.). Demgegenüber gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll: «Nein, dieses Geld hat er buchhalterisch nicht erfasst, sondern nur auf einem separaten Blatt Papier notiert. … Ja, man kann sagen, er führte eine separate Buchhaltung» (pag. 553, Z. 1 ff.). Noch einmal etwas später sagte er dann: «Er brauchte das Geld für Zahlungen zu machen. Dafür wollte er das Geld, wo nicht verbucht worden ist. Er führte eine zweite Buchhaltung, welche die Einnahmen der Schwarzgeldkassen berücksichtigte. Das war einfach ein weisses A4 Blatt. Darauf führte er Buch über Einnahmen und Ausgaben der Schwarzgeldkasse. Ich hatte keinen Zugriff auf diesen Tresor, habe Geld abgegeben, hatte aber keine Kenntnis über den Gesamtbetrag, welcher sich in dieser Schwarzgeldkasse aufgehalten hatte» (pag. 200 Z. 334 ff.). Erstaunlich ist auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger immer wieder danach gefragt habe, ob es Möglichkeiten gebe, dieses Geld einzusetzen (der Privatkläger war ja Treuhänder). Alsdann erscheint auch seine Aussage in der polizeilichen Befragung vom 21. März 2014 betreffend Motivation für die Verbuchung von Falschbeträgen, wonach er gedacht habe, dass er auch Anteile an der Firma hätte, wenig plausibel (pag. 183 Z. 337 f.). Von der Schwarzgeldkasse
17 wollte der Beschuldigte ja angeblich keinen Profit haben bzw. nicht einmal wissen, welcher Betrag darin enthalten war und wofür dieses Geld im Einzelnen ausgegeben worden sei (pag. 200 Z. Z.338; pag. 957 Z. 21 f.). Wäre es um seine Anteile an der Privatklägerin gegangen, dann hätte er ja gerade für stetig steigende Umsätze mit einem entsprechenden Niederschlag in Erfolgsrechnung und Bilanz schauen müssen. Wenig konstant präsentieren sich auch die Aussagen des Beschuldigten zu den angeblich in die Schwarzgeldkasse einbezahlten Beträgen. Sprach der Beschuldigte zu Beginn des Strafverfahrens noch von etwa CHF 500.00 – 1‘000.00 pro Monat (pag. 179 Z. 112), waren es bei der nächsten Einvernahme bereits CHF 1'000.00 oder sogar mehr (pag. 197 Z. 190). Bei der Staatsanwaltschaft sprach der Beschuldigte dann sogar von deutlich mehr als CHF 1‘000.00 (pag. 205 Z. 46), um an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich zu erwähnen, dass die Festeinnahmen noch gar nicht darin enthalten seien (pag. 558 Z. 11 ff.). Dies steht jedoch in klarem Widerspruch zu seiner ersten Aussage, als er bezüglich der CHF 500’00 – 1‘000.00 erklärte, der Betrag sei je nach Saison verschieden gewesen, um sogleich die Solothurner Biertage als Beispiel zu nennen (pag. 179 Z. 112 ff.), was darauf schliessen lässt, dass diese einen der Faktoren darstellten, ob es nun eben CHF 500’00 oder CHF 1‘000.0 pro Monat waren. An der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte zuletzt dann von CHF 1‘000.00 monatlich, wenn Feste gewesen seien, dann sei es mehr gewesen (pag. 952 Z. 8 f.). Insgesamt fällt auf, dass die vermeintlichen Einzahlungen in die Schwarzgeldkasse gemäss den Aussagen des Beschuldigten von Einvernahme zu Einvernahme immer mehr wurden, was als aussageoptimierendes Verhalten bezeichnet werden muss. Dieses Vorgehen ist nur damit erklärbar, dass der Beschuldigte seine Aussagen regelmässig an den aktuellen Stand der Ermittlungen anpasste. Als ehemaliger Bankangestellter weiss der Beschuldigte zudem gut mit Zahlen umzugehen, was ihm bei seinem taktischen Aussageverhalten klarerweise von Nutzen war. Ganz aus der Reihe fallen zudem die folgenden Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Die Vergleichstabellen zwischen zu erwartendem Ertrag und tatsächlichem Ertrag sind mir bekannt. Mir wäre nicht bewusst, dass bereits 2006 eine grosse Differenz entstand» (scil. gemäss Tabelle „Vergleich Umsatz mit Eigenproduktion und Einkauf Fremdfabrikate 2005 – 2014“ betrug die Differenz 2006 CHF 41‘768.95 [pag. 198]). Ähnlich verhält es sich mit den Aussagen des Beschuldigten zu den angeblichen Schwarzgeldzahlungen an die AH.________ AG (vormals AH.________ GmbH). In seiner ersten polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, Herr G.________ habe für seine Arbeiten eine Rechnung über CHF 18‘000.00 gestellt. Davon seien CHF 6‘000.00 aus der Schwarzgeldkasse bezahlt worden, der Rest normal über die Buchhaltung (pag. 179 Z. 119 ff.). Zwar sagte der Beschuldigte konstant aus, dass das Geld aus der Schwarzgeldkasse für die Bezahlung von Handwerkern eingesetzt wurde (pag. 179 Z. 121 f.; pag. 552 Z. 31 ff.; pag. 554 Z. 17 f.), indes passte der Beschuldigte seine Aussagen auch im Zusammenhang mit der AH.________ AG an: So gab er an der Berufungsverhandlung – nachdem zuvor in der Einvernahme von G.________ die Schwarzgeldzahlungen von diesem nicht bestätigt worden waren – plötzlich zu Protokoll, es seien ursprünglich
18 CHF 24‘000.00 für die Arbeiten fällig gewesen, und von diesem Betrag seien die CHF 6‘000.00 aus der Schwarzgeldkasse bezahlt worden. Dies sei ihm eingefallen, nachdem er die Rechnung wieder gesehen habe (pag. 951 Z. 38 ff.). Auch dieser plötzliche Sinneswandel erscheint der Kammer wenig glaubhaft. Im Weiteren präsentieren sich auch die Erklärungen bzw. Ausführungen des Beschuldigten zu den an L.________ und AI.________ versendeten SMS (bzw. Telefonat) als doch gar hilflos, hatten diese doch von den Unregelmässigkeiten rund um die fristlose Entlassung des Beschuldigten und von AA.________ im Detail noch keine Kenntnis bzw. sie konnten keine Kenntnis haben, abgesehen von der Kundenmitteilung. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Es ist richtig, dass ich Frau L.________ eine SMS geschrieben habe. Damit meine ich, dass wir schon Sachen gemacht haben, die wir nicht hätten tun sollen, wir haben eben in unserer Brauerei nicht alles abgerechnet. Gerade Frau L.________ hat ja am Anfang auch schwarz abgerechnet. Es stimmt, dass ich auch gegenüber Herrn F.________ gesagt habe, ich hätte einen ‚Seich‘ gemacht. Er war ja auch betroffen von diesen schwarzen Abrechnungen, und das waren halt Sachen, die wir nicht so hätten lösen sollen» (pag. 557 Z. 26 ff.). Jedenfalls ergeben diese Aussage keinen Sinn, auch in Anbetracht seiner früheren Aussagen betreffend L.________, wonach man gerade ihr teilweise Bier ohne Quittung geliefert habe (pag. 179 Z. 146) und auch betreffend F.________ («ich bin mir sicher, dass das ganze Geld in die Schwarzgeldkasse floss» [pag. 183 Z. 331 f.]). Wären diese beiden Personen tatsächlich in Schwarzgeldzahlungen involviert gewesen, so hätte es ihnen gegenüber keiner Erklärung bedurft. Alles in allem ist doch klar festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten für sich allein betrachtet wenig glaubhaft sind und im Übrigen auch weder durch die Aussagen der beiden Betroffenen (L.________ und F.________) noch durch objektive Beweismittel bestätigt werden konnten. An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte sodann erstmals aus, er habe ganze Sude Bier wegwerfen müssen, dies, weil ihm beim Brauen Fehler unterlaufen seien (pag. 956 Z. 26 ff.). Pro Monat seien so etwa 2 – 3 ganze Sude entsorgt worden, bzw. der Beschuldigte korrigierte die Anzahl der vernichteten Sude beim Verlesen des Protokolls auf 10 – 15 Sude pro Jahr (pag. 958 Z. 15 ff.). Von vernichteten Suden war jedoch während des gesamten Verfahrens vorher nie die Rede gewesen. Ebenso erscheint es widersinnig, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage dem Privatkläger nie etwas von den vernichteten Suden erzählt haben will, weil dieser immer ausfallend geworden sei und er Angst um seine Position gehabt habe (pag. 956 Z. 36 f.). Wenn der Beschuldigte angeblich die ganze Zeit über genau wusste, woher die hohen Fehlbeträge – oder zumindest ein erheblicher Teil davon – stammten, so ist nicht einzusehen, wieso er dies erst vor oberer Instanz zu Protokoll gab. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, wonach die bei der Berechnung des Offenbiers zu Grunde gelegte Menge von 440 Litern Bier pro Sud nicht realistisch sei (pag. 955 Z. 1 f.). Der Beschuldigte erklärte ausschweifend und in aller Präzision den genauen Ablauf eines Bierbrauvorgangs. Diese Erläuterungen schloss er mit dem Fazit, dass bis zuletzt nur etwa 382 Liter pro Sud übrigblieben, was 19 Fässern entspreche. Dies gelte nur für das helle Bier, bei den Spezialitäten sei es noch weniger
19 (vgl. pag. 955 f. Z. 29 ff.) Dieser Darstellung des Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass gerade er es war, welcher bereits bei seiner ersten Einvernahme am 21. März 2014 von einer Nettomenge von 440 Litern Bier sprach. So sagte er damals, angesprochen auf die pro Brauvorgang erzielte Menge: «Ca. 440 Liter netto. Braumenge/Ausschlagmenge ca. 500 Liter. Dabei entsteht immer Verlust, dadurch resultiert die Nettomenge von 440 Liter, welche in den Sudprotokollen so erfasst ist» (pag. 181 Z. 252 ff.). Dieses Aussageverhalten erscheint der Kammer sehr suspekt. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, zunächst voller Überzeugung von 440 Litern pro Sud auszugehen und diese dann, in Anbetracht der allmählich erdrückenden Beweislage, derart massiv zu reduzieren. Für die Kammer liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte mit allen Mitteln versuchte, die von der Privatklägerin geltend gemachten Fehlebeträge irgendwie zu erklären (vgl. dazu auch die Fotos auf pag. 994 ff., wonach gemäss Steuerung von einer Ausschlagmenge von 552 Litern bzw. gemäss Messlatte gar von 580 Litern auszugehen ist). An der Berufungsverhandlung wurde dem Beschuldigten zudem erstmals auch die Aufnahme der Überwachungskamera vom 7. Juni 2013 vorgespielt, welche ihn bei der Ausgabe von Bier zeigt, für welche kein Beleg existiert. Hatte der Beschuldigte noch vor der Vorinstanz ausgeführt, dass er nicht sicher sei, ob der Privatkläger ihn informiert habe, als die Kamera nach dem Unterbruch wieder gelaufen sei, er es aber denke (pag. 564 Z. 24 f.), schien er sich vor der Kammer diesbezüglich hingegen plötzlich absolut sicher zu sein, indem er antwortete: «Ja, selbstverständlich» (pag. 952 Z. 26). Weiter führte er aus, er erkenne auf der Aufnahme nur sich selbst, die andere Person erkenne er nicht, da diese auf dem Video nicht gut erkennbar sei (pag. 952 Z. 29). Es könne schon sein, dass sie sich kennen würden, da man die meisten Kunden ja kenne, nur auf dem Video erkenne er die Person nicht (pag. 953 Z. 14 f.). Dieser Darstellung des Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass die Qualität der Aufnahmen nach Überzeugung der Kammer mehr als nur ausreichend ist, um die zweite Person zu erkennen, wenn er denn nur wollte, zumal er die Kunden ja nach eigener Aussage eigentlich kannte. Als blosse Schutzbehauptungen erscheinen schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten rund um die Berechtigungen am Videoüberwachungssystem selbst. So gab er an, es habe nicht verschiedene Logins gegeben. Man habe sich nicht anmelden müssen, sondern man habe das Programm einfach öffnen können. Nach einer Anmeldung im Windows sei ein Zugriff auf die Kameraeinstellungen ohne weiteres Login möglich gewesen (pag. 950 Z. 24 ff.). Diese Aussage konnte so weder vom Zeugen E.________ (vgl. hierzu Ziff. 13.2.8 unten), welcher für die Installation des Videoüberwachung zuständig war, noch vom Privatkläger bestätigt werden. Aufgrund der gemachten Ausführungen ist im Sinne eines Fazits festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht glaubhaft erscheinen. Darauf kann nicht abgestellt werden. Es mag durchaus sein, dass viele Angaben des Beschuldigten zum Nicht-Kerngeschehen zutreffen, jedoch wirken die Aussagen zum Beweisthema im Kern stets sehr taktisch, zielgerichtet und immer dem aktuellen Stand der Ermittlungen angepasst. Auffallend ist insbesondere die mangelnde Konstanz seiner Aussagen. So suchte er stets neue Möglichkeiten, um die hohen Fehlbeträge der Privatklägerin zu erklären, namentlich zuletzt mit der Behauptung, die Nettomenge Bier pro Sud sei erheblich niedriger gewesen, was er mittels aus-
20 führlicher Schilderungen zu erklären versuchte. Allgemein ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte jeweils dann detailliert aussagte, wenn es für ihn unverfänglich erschien oder er sich erhoffte, sich mit den Angaben entlasten zu können. In den wesentlichen Punkten, etwa bei den Themen Schwarzgeldkasse, Videoüberwachung, Gratisbier und produzierte Sudmenge, erscheinen die Aussagen jedoch als nicht stimmig und weisen diverse Widersprüche auf. Überdies versuchte der Beschuldigte nahezu jede Unstimmigkeit mit der ominösen Schwarzgeldkasse zu erklären; in dieser sah er offenbar eine Art Rettungsanker. Die Existenz einer solchen Kasse konnte jedoch mit den Aussagen der anderen einvernommenen Personen nicht nachgewiesen werden; insofern muss sie als blosse Schutzbehauptung des Beschuldigten angesehen werden (vgl. hierzu auch Ziff. 13.3.6 unten). Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten die Kammer nicht zu überzeugen. 13.2.2 Aussagen des Privatklägers Zu den Aussagen des Privatklägers erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 611 f.; S. 14 f. der Urteilsbegründung): Als Vertreter der Privatklägerin wurde I.________ zweimal im Verlauf der Untersuchung (Polizeiliche Einvernahme vom 23.06.2013, pag. 78-83; Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21.10.2015 pag. 85-90) sowie an der Hauptverhandlung einvernommen (pag. 535-550). Seine Schilderungen fielen jeweils detailreich und lebensnah aus und wirkten grundsätzlich an den wahrgenommen Tatsachen orientiert. Er erwähnte auch hier und da für ihn unangenehme Fakten, als ihm etwa nachträglich in den Sinn kam, dass bei den Angaben zum Warenlager 2014 schlicht die Werte von 2013 eingesetzt worden waren (pag. 549 Z. 16-19, wobei er die Schuld hierfür allerdings dem alten Treuhänder gab). Falschaussagen konnten ihm keine nachgewiesen werden. Dafür, dass er einige Aussagen teilweise aber durchaus ergebnisorientiert getätigte haben könnte, spricht, dass er bei Fragen zu AA.________ nicht erwähnte (pag. 81 Z. 136, pag. 536 Z. 17-22), dass dieser bereits vor seiner Anstellung freiwillig in der Brauerei mitgeholfen hatte (vgl. pag. 166 Z. 17-18, pag. 560 Z. 17-20, pag. 564 Z. 27-30), da er offensichtlich Herrn AA.________ nicht zusätzlich belasten wollte (vgl. pag. 89 Z. 141-149). Auch erwähnte I.________ das nicht ganz unwichtige Detail, dass er dem Beschuldigten einmal mit der Überwachungskamera „eine Falle gestellt“ habe, erst an der Hauptverhandlung (pag. 543 Z. 27-pag. 544 Z. 18; ausführlich unten Ziff. II.5.2). Feststellbar war schliesslich, dass der (aus seiner Sicht) Vertrauensbruch und das Aussageverhalten des Beschuldigten bei I.________ starke Emotionen auslösten (bezeichnend das Verbal auf pag. 88 Z. 122). Noch an der Hauptverhandlung war zu spüren, dass die vorgeworfenen Taten des Beschuldigten ihn belasteten und aufbrachten (vgl. pag. 543 Z. 16, pag. 546 Z. 16-21). Die entsprechende Darstellung des Anwaltes der Privatklägerin im Schreiben vom 30.06.2016 (pag. 371) klingt plausibel, womit wahrscheinlich erscheint, dass I.________ von den Anschuldigungen zumindest subjektiv ehrlich überzeugt ist. I.________ hat auf das Gericht insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Es ist allerdings in jedem Fall zu berücksichtigen, dass die Sichtweise I.________‘ eine subjektive ist und es ist auch davon auszugehen, dass er sich den Auswirkungen seiner Aussagen bewusst war und sie möglicherweise bei der Darstellung einiger Sachverhalte berücksichtigt hat. Nach Ansicht der Kammer erscheinen die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich als sehr glaubhaft. Es geht wohl zu weit, ihm – wie die Vorinstanz – zu unter-
21 stellen bzw. zu mutmassen, er habe gewisse Aussagen womöglich ergebnisorientiert getätigt. Gerade in Bezug auf AA.________ stehen einer solchen Mutmassung die Aussagen des Privatklägers in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015 («Ich bleibe bei meiner ersten Aussage. Zu diesen CHF 735.00 im Polizeirapport bleibe ich. Ich bin sowieso erstaunt darüber, dass er mehr angegeben hat. AF: Diese CHF 735.00 ist das was ich beweisen kann, das was man auf der Videokamera sehen kann» [pag. 89 Z. 144 ff.]) entgegen. Auch das Argument, dass erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Privatkläger erwähnt worden sei, dass er dem Beschuldigten einmal mit der Überwachungskamera «eine Falle gestellt» habe, ist nicht stichhaltig: Die Installation einer Videoüberwachungsanlage – notabene in Absprache mit dem Beschuldigten – war von Anbeginn weg ein Thema (vgl. Berichtsrapport vom 2. Oktober 2013 [pag. 2 f.] sowie polizeiliche Befragung des Privatklägers vom 23. Juni 2013, [pag. 78 ff., insbesondere pag. 79 Z. 56 f.]). Nur weil er dann in der Hauptverhandlung von einer Falle sprach (pag. 543 Z. 34 f.), macht dies seine Aussagen deswegen nicht suspekt. Ferner ist festzustellen, dass auch die Präzisierung seiner anfänglichen Aussage, wonach er am 1. Juni 2013 den ganzen Nachmittag mit einem Praktikanten in Dürrenroth gewesen sei (pag. 79, Z. 56), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung («Ich war an diesem Nachmittag am Feldschiessen» [pag. 544 Z. 8 f.], vgl. dazu auch pag. 137/Beilagenordner I), der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls keinen Abbruch tut. Auch sonst sind in den Aussagen des Privatklägers keine Ungereimtheiten, nennenswerte Widersprüche oder Aggravierungen auszumachen. Vielmehr imponieren seine Aussagen mit einer unglaublichen Fülle an Übereinstimmungen mit den objektiven Beweismitteln. Eine derartige zeitliche, örtliche und sachliche Konnexität, verbunden mit dem unglaublich grossen Aufwand, den der Privatkläger trieb, um den Differenzen nachhaltig auf den Grund zu gehen, kann nicht vernünftig in Einklang gebracht werden mit der Aussage des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn loswerden wollen, weil er (der Beschuldigte) verlangt habe, dass rund ein Drittel der Brauerei rechtlich ihm gehören sollte (pag. 558 Z. 27 f.; vgl. auch schon pag. 178, Z. 81 ff.). Die Kammer konnte sich an der Berufungsverhandlung selbst ein Bild vom Privatkläger machen. Dieser persönliche Eindruck unterstrich die bereits aufgrund der Aktenlage gewonnene Impression eines Mannes, welcher durch seinen ehemals besten Freund zutiefst enttäuscht wurde. Der Beschuldigte zeigte sich betroffen und war in seinen Aussagen stets auch emotional, was zeigt, dass ihn der ganze Vorfall sehr mitgenommen hat. Dass der Privatkläger diese Betroffenheit nur vorspielte, ist kaum denkbar. Der Privatkläger hatte seinem Freund komplett vertraut. Er hatte ihm eine Chance gegeben nach dessen Arbeitslosigkeit bzw. nach dem Ende seiner Anstellung in einer kleinen Bank. Gestützt auf dieses nahezu grenzenlose Vertrauen überliess er ihm den gesamten Tagesbetrieb und damit die Verantwortung für die Brauerei, was dieser offenbar ausnützte. Dieses Verhalten des Privatklägers mag durchaus als leicht naiv bezeichnet werden, was jedoch natürlich die Machenschaften des Beschuldigten in keiner Weise rechtfertigt. Trotz dieser grossen Enttäuschung hat der Privatkläger den Beschuldigten noch anlässlich der Berufungsverhandlung teilweise entlastet. So sagte er etwa auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach Herr Y.________ die CHF 1‘000.00, welche er ihm
22 (dem Privatkläger) bezahlt habe, gleich wieder habe mitnehmen können, da mit dem Geld die AJ.________ habe gesponsert werden sollen und somit keine Bareinnahmen bei ihnen verbucht worden seien: «Ich musste davon ausgehen, dass die Differenz durch Herrn A.________ erzeugt wurde, aber ich kann es natürlich nicht beweisen» (pag. 926 Z. 14 ff.). Und weiter: «Das weiss ich nicht mehr. Auch als ich die Sachen wieder gelesen habe, habe ich nicht mehr alles gewusst, da bin ich ehrlich» (pag. 926 Z. 23 f.). Unnötige Aggravierungen sind beim Privatkläger somit nicht festzustellen; vielmehr gab er offen zu, wenn er sich bei etwas nicht sicher war. Für die Ehrlichkeit des Privatklägers spricht weiter, dass er auf Frage des Vorsitzenden bestätigte, dass der von AA.________ im Zusammenhang mit dessen Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin anerkannte Deliktsbetrag von CHF 1‘935.00 in den vorliegend gegenüber dem Beschuldigten geltend gemachten CHF 246‘172.48 enthalten sei (pag. 927 Z. 14 ff.). Schliesslich drängt sich die Frage auf, wieso der Privatkläger Anzeige gegen den Beschuldigten erstatten und damit umfangreiche Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden hätte auslösen sollen, wenn er – wie es der Beschuldigte mit der Schwarzgeldkasse behauptet – selber etwas zu verheimlichen hätte. Der Privatkläger hätte sich damit einem viel zu grossen Risiko ausgesetzt, was eine falsche Belastung des Beschuldigten umso unwahrscheinlicher macht. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Privatklägers folglich im Kerngeschehen als nachvollziehbar, sachlich, schlüssig und stets in Einklang stehend mit den Aussagen anderer Personen und auch mit objektiven Beweismitteln. Sie sind somit glaubhaft und es kann im Folgenden auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden. 13.2.3 Aussagen von AA.________ Die Vorinstanz erwog zu den Aussagen von AA.________ Folgendes (pag. 612; S. 15 der Urteilsbegründung): AA.________ (polizeilich einvernommen am 28.06.2013, pag. 165-169) ist inzwischen per Strafbefehl (pag. 405) wegen Diebstahls zulasten der Privatklägerin verurteilt worden. Er war sofort geständig. Dem Gericht erscheint die vom Rechtsvertreter der Privatklägerin an der Hauptverhandlung sinngemäss geäusserte Ansicht plausibel, es würde nicht zu AA.________ Charakter passen, langfristig und im grossen Stil Dinge zu verschweigen. Insofern wird AA.________ kein raffiniertes Lügengebäude präsentiert haben und seinen Aussagen kann grundsätzlich Glaubwürdigkeit attestiert werden. Trotz seiner eindringlich bekundeten Reue erscheint es aber denkbar, dass er sein Verschulden in gewissem Masse bagatellisierte, weshalb auf seine Aussagen nicht kritiklos abgestellt werden darf. Die Aussagen, welche AA.________ am 21. Oktober 2015 bei seiner parteiöffentlichen Befragung bei der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau machte, erscheinen stimmig-sachlich und sehr glaubhaft, zumal er umfangmässig betreffend die Menge gestohlenen Biers sogar über die Anschuldigungen des Privatklägers hinaus ging. Dafür, dass es denkbar sei, dass er sein Verschulden in gewissem Masse bagatellisierte, bestehen – entgegen der Vorinstanz – nicht die geringsten Hinweise. Nicht einmal der Beschuldigte machte geltend, AA.________ habe in weit grösserem Stil Bier gestohlen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte, auch wenn er – in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten – nicht erst seit Mai 2013 für die Privatklägerin tätig war. Dazu gab er am 28. Juni 2013 zu Protokoll:
23 «Ich durfte helfen die Sache aufzubauen. Wir hatten viele Freiheiten. Im Januar wurde ich arbeitslos und durfte dann dort aushelfen helfen. Im Mai haben sie mich angefragt, ob ich als Zwischenverdienst dort im Lager und bei der Auslieferung helfen wolle. Ich habe zugesagt. Dienstags habe ich jeweils zwischen 4.5 und 9 Stunden gearbeitet. Manchmal auch an einem Freitag. Ich hatte keinen Arbeitsvertrag. Ich hatte einen mündlichen Vertrag» (pag. 166, Z. 17 ff.). Im Übrigen versicherte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2013 glaubhaft, dass sich die Existenz einer «schwarzen Kasse» seiner Kenntnis entziehe (pag. 173). Insgesamt ist festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen von AA.________ abzustellen ist. Er ist für seinen Fehler geradegestanden und hat alles zugegeben. Für weitere Diebstähle seitens AA.________ und somit eine Verantwortlichkeit für zusätzliche Fehlbeträge in der Brauerei bestehen keine Hinweise. Im Übrigen hatte er als blosse Aushilfe auch überhaupt nicht die Gelegenheit dazu, Waren im grossen Stil zu entwenden, erst recht nicht in den Jahren vor 2013. 13.2.4 Aussagen von AF.________, S.________, AE.________ und L.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen wie folgt (pag. 612; S. 15 der Urteilsbegründung): Die polizeilichen Einvernahmen der mit dem Beschuldigten und I.________ nur geschäftlich in Kontakt stehenden Kunden AF.________ (rechtshilfeweise durch Kantonspolizei Luzern vom 19.09.2013, pag. 93-95) und S.________ (vom 27.06.2013, pag. 101-102) sind wenig auffällig, ebenso jene der mit den beiden Personen näher vertrauten Kundin L.________, (vom 10.09.2013, pag. 105-107) und des „AD.________“-Wirts AE.________ (vom 17.02.2014, pag. 108-111). Die Aussagen all dieser Personen wirken jeweils authentisch und ihr Inhalt plausibel. Darauf, dass sie Falschaussagen getätigt oder einzelne Ereignisse bewusst nicht genannt hätten um eigenes Fehlverhalten (z.B. Geschäfte mit „Schwarzgeld“ oder bewusstes Mitwirken am angeklagten illegalen Verhalten des Beschuldigten) zu decken, gibt es keine Hinweise, aufgrund der Protokolle kann dies – was beinahe in der Natur der Sache liegt – aber auch nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigten ist schliesslich, dass zumindest L.________ und AE.________ die Vorwürfe gegen den Beschuldigten bereits bekannt waren (pag. 106 Z. 30-43, pag. 109 Z. 33) und sie ihre Aussagen bereits mehrere Monate nach den entsprechenden Ereignissen tätigten. Insgesamt können die Aussagen jedoch als grundsätzlich glaubwürdige Zeugnisse über die Geschäftstätigkeit der Privatklägerin bzw. des Beschuldigten herangezogen werden. Festzustellen ist vorab, dass weder AF.________ (pag. 93 ff.) noch S.________ (pag. 101 f.) noch der «AD.________»-Wirt AE.________ (pag. 108 ff.) jemals im vorliegenden Verfahren parteiöffentlich einvernommen worden sind. Insoweit sind deren Aussagen ohnehin nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Im Übrigen kann aus der alleinigen Aussage von S.________, wonach er immer bar bezahlt aber nie eine Quittung erhalten habe, auch nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Soweit weitergehend lassen die Angaben der drei Aussagepersonen keine Schlüsse in der Sache selbst zu. Wiederum wird unterschwellig ein eigenes Fehlverhalten bzw. Mitwirken am illegalen Verhalten des Beschuldigten seitens der Vorinstanz nicht ausgeschlossen. Allerdings gibt es dafür nicht ansatzweise konkrete Hinweise; vielmehr bleibt es bei der Feststellung einer theo-
24 retischen Möglichkeit seitens der Vorinstanz. Festzuhalten ist vor allem, dass insbesondere AE.________ weder vom Privatkläger noch vom Beschuldigten dahingehend belastet wurde, etwas mit den Fehlbeträgen der Privatklägerin zu tun zu haben. Was die Aussagen von L.________ anbelangt, wurde die fehlende parteiöffentliche Einvernahme mit der vorgezogenen Zeugeneinvernahme am 6. November 2019 oberinstanzlich nachgeholt. Die Aussagen der Zeugin erscheinen lebendig-sachlich und im Kerngeschehen im Wesentlichen gleichbleibend, erst recht unter Mitberücksichtigung, dass die nicht parteiöffentliche polizeiliche Befragung vom 10. September 2013 (pag. 105 ff.) datiert und schon weit zurückliegt. Dass ihren Aussagen zufolge die Angabe des Beschuldigten, wonach er «Seich» gemacht habe, anfänglich in einem Telefonat gefallen sein solle und nicht mehr Gegenstand einer SMS gewesen sei bzw. sie den Beschuldigten vermutlich nach dessen SMS angerufen habe (pag. 880 Z. 12 ff. und 32 f.), schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Auch wenn sie weiterhin mit dem Privatkläger geschäftlich zu tun hat, so belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig. Im Übrigen machte sie glaubhaft geltend, sie hätte die Rechnungen immer bar bezahlt, und zwar gegen Quittung. Im Weiteren bestätigte sie, dass sie etwa mal zwischendurch etwas gratis über die Bestellung hinaus erhalten habe. So sagte sie: «Zwischendurch hat er mal ein Trägerli Bier gebracht, manchmal hat er ein paar ‚drüberigä‘, aber das waren so Kartons mit Flaschen, ein oder zwei Kartons, aber nicht immer» (pag. 881 Z. 37 ff.). Aus ihren nachträglich eingereichten Rechnungskopien ergibt sich das nicht bzw. nur insoweit, als gelegentlich der Rechnungsbetrag handschriftlich abgerundet wurde (Rechnungen vom 9. März 2013, 20. April 2013, 15. Juli 2013 und 31 Dezember 2013, Letztere mit einem expliziten Vermerk «Weihnachtsgeschenk»), wobei der Beschuldigte jedoch im Zeitpunkt der Rechnungen vom 15. Juli sowie 31. Dezember 2013 bereits nicht mehr für die Privatklägerin tätig war. Weiter gab L.________ auf die Frage nach den finanziellen Problemen des Beschuldigten zu Protokoll: «Finanzielle Probleme nicht, er sagte er müsse für ein Kind zahlen, das wusste ich lange nicht. Einmal hat er erwähnt, dass er zu wenig bezahlt werde für das was er mache, aber finanzielle Probleme sind das ja eigentlich nicht» (pag. 882 Z. 21 ff.). Damit machte die Zeugin immerhin eine Andeutung in Richtung eines Motivs des Beschuldigten. Demnach sind die Aussagen von L.________ als glaubhaft zu bezeichnen, insbesondere, da sie die Barzahlungen bestätigte und sie sich zu Thema Gratisbier äussern konnte. 13.2.5 Aussagen von F.________ Zu den Aussagen von F.________ erwog die Vorinstanz beweiswürdigend Folgendes (pag. 613; S. 16 der Urteilsbegründung): Der Eindruck von I.________ (pag. 542 Z. 24-25) Kunde F.________, Betreiber der O.________, sei sehr nervös gewesen nachdem „die ganze Sache herausgekommen“ sei, wird durch das Protokoll der entsprechenden Einvernahme (rechtshilfeweise durch Kantonspolizei Solothurn vom 29.10.2013, pag. 115-121) grundsätzlich gestützt. Gewisse Aussagen (z.B. pag. 117 Ziff. 14, pag. 118 Ziff. 23) wirken verärgert bzw. ungeduldig. Dies könnte allerdings diverse Ursachen haben und sollte folglich
25 auch nicht überbewertetet werden. Jedenfalls kannte auch F.________ die Vorwürfe gegen den Beschuldigten (pag. 118 Ziff. 17-18). Leicht negativ auf die Glaubwürdigkeit des Kunden F.________ als Person wirkt sich aus, dass dieser gemäss eigenen Angaben das Alkoholpatent nicht mehr erhalten habe, da er „die Steuern nicht immer pünktlich bezahlt“ habe (pag. 116 Ziff. 4); dass er diese Tatsache der Polizei offenbarte, erhöht seine Glaubwürdigkeit jedoch wiederum eher. Unter Vorbehalt gilt für die Aussagen von F.________ insgesamt dasselbe wie für diejenigen der anderen Geschäftspartner: Sie können als glaubwürdige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten der Privatklägerin bzw. des Beschuldigten gelten, unter Vorbehalt eines allfälligen Eigeninteressens. Grundsätzlich erscheinen sowohl die vorliegenden nicht parteiöffentlich gemachten Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2013 (pag. 115 ff.) als auch die Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2019 als glaubhaft. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Aussage, wonach er die Steuern nicht immer pünktlich bezahlt habe und er deshalb das Alkoholpatent nicht mehr erhalten habe, in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit leicht negativ ins Gewicht fallen sollte. Immerhin geht es nicht um die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Aussageperson, sondern um die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen in einer bestimmten Aussagesituation, und diesbezüglich spricht die Erwähnung dieses vorliegend irrelevanten Details vielmehr tendenziell für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. An der Berufungsverhandlung bestätigte F.________ seine zuvor nicht parteiöffentlich gemachten Aussagen. Insbesondere führte er erneut aus, dass er immer bar bezahlt habe, wenn er die Lieferung erhalten habe. Nur zu Beginn habe er 2 – 3 Bestellungen per Rechnung bezahlt, dann immer bar (pag. 921 Z. 33 ff.). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussage, dass der Beschuldigte ihn damals angerufen und gesagt habe, dass er nicht mehr komme, da er einen «Seich» gemacht habe, antwortete er: «Das weiss ich nicht mehr. Ich weiss nicht mehr wie ich es erfahren habe, es kann aber sein» (pag. 921 Z. 13 ff.). Er habe nachher gelesen, was los gewesen sei, und dann sei das mit der Polizei gekommen. Damit sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob der Beschuldigte noch weiter ausgeführt habe, was er damit gemeint habe, er habe «Seich» gemacht. Er glaube es aber nicht (pag. 921 Z. 24 ff.). F.________ gab weiter an, es habe vielleicht mal ein «Kistli» Bier gratis dazu gegeben, aber das wisse er nicht mehr (pag. 922 Z. 4 f.). Von einer Schwarzgeldkasse habe er noch nie etwas gehört (pag. 922 Z. 9). Sodann erklärte er, dass er in der O.________ seit 2016 kein Bier der Privatklägerin mehr anbiete, da er nun mehr mit deutschem Bier Geschäfte mache, weil der Schweizer Markt sehr überlaufen sei (pag. 920 Z. 1 ff.). Aus den grundsätzlich glaubhaften Aussagen von F.________ kann nicht viel abgeleitet werden. Von Bedeutung erscheint jedoch, dass auch er die Bierlieferungen durchwegs bar bezahlte. Dass er zu der Frage, was der Beschuldigte mit «Seich» gemeint habe, nach all der Zeit nichts mehr sagen kann, ist verständlich und vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht negativ zu beeinflussen, lag der Vorfall im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Einvernahme doch schon etwa 6 ½ Jahre zurück.
26 13.2.6 Aussagen von AK.________ Der vorinstanzlichen Urteilsbegründung lässt sich zu den Aussagen von AK.________ Folgendes entnehmen (pag. 316; S. 16 der Urteilsbegründung): Ein ähnliches Fazit gilt auch für die Aussagen des Garagisten AK.________ (pag. 161-164). Seine Schilderungen sind an sich plausibel und in sich stimmig. Der von der Verteidigung erwähnte (pag. 433) Kontrast zwischen Nicht-Wissen bezüglich der Quittung (pag. 163 Z. 56-67) und ungefährer Erinnerung an den erhaltenen „Schübel“ Banknoten (pag. 163-164 Z. 79-94) mindert diese Einschätzung teilweise, jedoch nicht entscheidend. Für den sinngemässe Vorwurf des Beschuldigten (pag. 207 Z. 98-110), AK.________ habe gelogen, als er sich nicht mehr an ein angebliches „Schwarzgeldangebot“ seitens I.________ erinnern mochte (pag. 163 Z. 67), finden sich keine Hinweise. Allerdings ist bei der Beteuerung, nichts zu wissen bzw. sich nicht zu erinnern, naturgemäss (aufgrund ihrer Kürze) eine interessengeleitete Falschaussage fast immer denkbar. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich an, allerdings mit dem Hinweis, dass die Erinnerung an den «Schübel» Banknoten, nicht aber an eine Quittung, unbehelflich ist für die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen AK.________. Seine Ausführungen sind als glaubhaft zu bezeichnen. Wichtig erscheint, dass die in der parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015 (pag. 161 ff.) gemachten Aussagen nicht ansatzweise die vom Beschuldigten geltend gemachte Schwarzgeldzahlung zu indizieren vermögen. 13.2.7 Aussagen von G.________ Äusserst aufschlussreich erscheint der Kammer die oberinstanzliche Einvernahme von G.________ als Zeuge vom 19. November 2019. Er gab an, selbst gar nie in der Brauerei gearbeitet zu haben. In AZ.________ habe er einmal eine Leitung abgehängt, alles andere habe dann sein Mitarbeiter in dessen Freizeit gemacht; er habe einfach das Material geliefert und verrechnet (pag. 929 Z. 38 ff.). Die Arbeiten am neuen Standort in AY.________ hätten AL.________ und AM.________ ausgeführt (pag. 930 Z. 6). Angesprochen auf die von der Privatklägerin eingereichte Rechnung 2012.0169 (pag. 852 ff.) erklärte er, die darauf aufgeführten Arbeiten seien in AZ.________ ausgeführt worden und es habe sich dabei um die Demontage gehandelt. Es habe noch drei weitere Rechnungen gegeben, wobei es um Materiallieferungen gegangen sei (pag. 930 Z. 24 ff.). Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten erklärte G.________, dass der Betrag von CHF 12‘835.25 (Restbetrag nach Abzug der Akontorechnung vom 29. Dezember 2012) mittels zwei Einzahlungen à je CHF 6‘000.00 beglichen worden sei und dass man sich für den Rest auf 20 Harassen Bier geeinigt habe. Die Zahlungen seien am 8. Juni 2012 und 6. August 2012 eingegangen. Er hätte jedoch lieber das Geld gehabt als das Bier (pag. 931 Z. 10 f.). Er könne nicht sicher sagen, ob die Zahlungen bar oder via Überweisung erfolgt seien, er nehme aber an, dass das Geld überwiesen worden sei, denn wenn er Bargeld habe, müsse er damit ja auch auf die Bank, was ihm nichts bringe (pag. 931 Z. 36 ff.). Er habe aber auch schon erlebt, dass man bar bezahlt habe (pag. 931 Z. 41). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach von den CHF 18‘000.00 Rechnung CHF 6‘000.00 aus der Schwarzgeldkasse bezahlt worden seien (pag. 179 Z. 188 ff.), antwortete er: «Das
27 müsste ich nachschauen, ich wäre ganz ‚baff‘, wenn das wirklich so wäre. Ich geschäfte eigentlich nicht so. Ich hoffe, dass ich das nicht so gemacht habe, denn ich will nicht so geschäften» (pag. 932 Z. 11 ff.). Sodann erklärte G.________ auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, dass er (G.________), CHF 6‘000.00 aus der Schwarzgeldkasse erhalten habe, ohne Quittung, und dass er dann eine um diesen Betrag tiefere Rechnung gestellt habe, dass also auf der Rechnung Arbeiten fehlen würden (pag. 562 Z. 4 ff.): «Daran mag ich mich so nicht erinnern» (pag. 932 Z. 27). Weiter sagte er, es sei fast nicht möglich, dass die AH.________ AG so geschäftet habe, und er habe im Zusammenhang mit der Privatklägerin nie etwas von einer Schwarzgeldkasse gehört (pag. 932 Z. 31 ff.). Im Nachgang zur oberinstanzlichen Einvernahme reichte G.________ Unterlagen ein zu den damals verrechneten Arbeitsstunden sowie Kontoauszüge der BA.________ Bank, welche eine Zahlung von je CHF 6‘000.00 am 8. Juni 2012 und 6. August 2012 via Banküberweisung belegen (vgl. pag. 1002 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen von G.________ als sehr glaubhaft. Er vermochte die damalige Geschäftsbeziehung mit der Privatklägerin nachvollziehbar darzulegen und konnte auch Auskunft geben über die involvierten Personen sowie die Zahlungsmodalitäten. Als deutlichen Hinweis auf die Wahrheit seiner Aussagen erscheint der Kammer, dass er die teilweise Zahlung des Rechnungsbetrages in Bier nannte. Ebenso vermochte G.________ seine Angaben bezüglich der zwei Zahlungen à je CHF 6‘000.00 via Banküberweisung im Nachhinein mittels eingereichter Unterlagen zu belegen. Schwarzgeldzahlungen schloss G.________ zunächst klar aus, legte dann jedoch seine Unsicherheit dar und dass er hoffe, dass dies nicht so gewesen sei. Durch Einreichung seiner Unterlagen konnte jedoch auch diese Unsicherheit beseitigt werden, da sich aus diesen keine Hinweise auf eine Schwarzgeldzahlung ableiten lassen. Jedenfalls ist auch nicht ersichtlich, wieso bei Existenz einer Schwarzgeldkasse ein Teil der Rechnung noch in Bier gezahlt worden wäre, wo G.________ – wie von ihm nachvollziehbarerweise ausgeführt – doch lieber Geld statt Bier erhalten hätte. Insgesamt ist somit klar festzuhalten, dass sich der Verdacht einer Schwarzgeldkasse bezüglich der vom Beschuldigten stets als prominenten Fall genannten Rechnung der AH.________ AG nicht erhärtet hat. Vielmehr konnten durch die Einvernahme etwaige Unsicherheiten in Bezug auf die besagte Rechnung beseitigt werden. 13.2.8 Aussagen von E.________ Oberinstanzlich wurde auch E.________, Projektleiter bei der H.________ AG, welche für die Installation des Videoüberwachungssystems bei der Privatklägerin im Jahr 2013 verantwortlich war, einvernommen. Er erklärte, dass man sich mit der Privatklägerin einig geworden sei, für knapp CHF 5‘000.00 eine Software und eine kleine Kamera zu liefern. Diese Anlage sei dann im März installiert worden, die Kamera sei dabei in ein 2 mm grosses Loch gesteckt worden, sodass sie für Leute, welche nichts davon gewusst hätten, absolut unsichtbar gewesen sei. Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte hätten gewusst, wo sich die Kamera befunden habe. Beide hätten auf den Rechner volle Zugriffsrechte gehabt, ebenso wie auf die Sicherheitssoftware selber. Anfangs Mai habe es eine Störung gegeben
28 und die Kamera habe dann nicht mehr aufgezeichnet. Er sei dann hingefahren und etwas sauer geworden, denn das System habe noch nicht allen Speicher gehabt und es habe nicht darauf kopiert werden dürfen, bis man 30 oder 35 Tage erreicht hatte. Man habe dann die Störung behoben, seither habe er nichts mehr gehört (pag. 913 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Privatklägers, dass am 22. April festgestellt worden sei, dass die Kamera umprogrammiert worden sei und sämtliche Aufzeichnungen nach 48 Stunden wieder gelöscht worden seien (pag. 80 Z. 106 ff.), sagte E.________, dass er dazu nichts sagen könne. Man habe aber diese Möglichkeit, man könne sagen, wann man es gelöscht haben wolle. Dies habe aber niemand von der H.________ AG gemacht, es sei ganz leicht zu machen. Die Software sei sehr anwenderfreundlich, das verstehe jeder (pag. 914 Z. 3 ff.). Weiter erklärte E.________, dass der Privatkläger und der Beschuldigte beide Administratorenrechte und somit volle Berechtigung gehabt hätten (pag. 914 Z. 16 f.). Aufgrund der verschiedenen Fehlermeldungen könnten indes keine Rückschlüsse auf die Urheberschaft gezogen werden (pag. 914 Z. 27). In der Folge wurde E.________ zu einzelnen Fehlermeldungen befragt, welche anfangs Juni 2013 durch das System registriert bzw. generiert wurden (vgl. pag. 63). So erklärte er etwa, dass die Meldung «Device Server 1 Connection – Sabotage- Alarm» bedeute, dass der Rechner, welcher aufzeichne, keine Verbindung gehabt habe. Der Dienst selber sei gestoppt worden, es könne jedoch nicht zugeordnet werden, wovon. Während dieser Zeit zeichne die Kamera nicht auf. Betreffend die Meldung «Licence Error – Sabotage-Alarm» erklärte er, dass es sich dabei um den Lizenzdongle des Videosystems handle. Wenn man diesen ausziehe, habe man nicht mehr die Berechtigung, das System zu führen, es gehe also nichts mehr. Schliesslich führte er betreffend die Meldung «Kamera01 – Videoausfall – 31 (Alarmdauer)» aus, dass da die Kamera entweder ausgesteckt worden sei, sie keinen Strom gehabt habe oder ausser Betrieb gewesen sei. Dies könne mehrere Gründe haben, sie könne auch defekt gewesen sein, es sei jedoch einfach ein Unterbruch gewesen, da sie nachher wieder gelaufen sei. Der Unterbruch habe 31 Sekunden gedauert. Die Dauer sei aber nur das, was örtlich signalisiert worden sei, es sei nicht die Dauer des Ausfalls. Ein Mensch hätte einen Knopf drücken müssen, um diesen Fehler zu stoppen. Das Wiedereinschalten der Kamera sei nicht protokolliert worden (pag. 914 f. Z. 31 ff.). E.________ erklärte, dass eine solche Vielzahl an Fehlern nicht normal sei. Er könne sagen, dass er in 10 Jahren etwa einmal einen Lizenzdongle gehabt habe, welcher eine Störung gehabt habe. Ein Kameraausfall komme sehr selten vor. Wenn der Lizenzdongle keinen Defekt gehabt habe, dann müsse ihn jemand wissentlich ausgezogen haben (pag. 915 Z. 26 ff.). Als er das erste Mal habe kommen sollen, sei im Windows-System ersichtlich gewesen, dass der letzte, welcher sich angemeldet habe, der Beschuldigte gewesen sei. Aber das sage nicht, ob er etwas gemacht habe (pag. 916 Z. 1 ff.). Dies sei am 5. Juni 2013 gewesen (pag. 917 Z. 22). Schliesslich erklärte E.________ auf Frage, ob man sich nach dem Anmelden am PC auch noch ins Videosystem habe einloggen müssen: «Ja, das ist separat. Wenn man etwas machen will, muss man sich anmelden» (pag. 917 Z. 33). Und sodann: «Auf Frage kann ich sagen, dass im System selber nur jemand mit
29 Rechten manipulieren konnte, die Kamera ausziehen kann aber natürlich jeder, der weiss wo sie ist» (pag. 918). Die Aussagen des Zeugen E.________ erscheinen der Kammer überaus ehrlich, und es gibt keinen Grund, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Für diese Auffassung spricht zunächst, dass der Zeuge nicht einfach alles bestätigte, was der Privatkläger gesagt hatte. Er hielt etwa klar fest, dass keine Rückschlüsse auf die Urheberschaft der Manipulationen möglich seien. Indes können nach der fachkundigen Einschätzung des Zeugen technische Fehler nahezu ausgeschlossen werden, da er nachvollziehbar erklärte, dass er in zehn Jahren bloss einmal einen fehlerhaften Lizenzdongle erlebt habe. Aus den Aussagen des Zeugen geht zudem klar hervor, dass praktisch nur der Privatkläger oder der Beschuldigte für den Ausfall der Kamera verantwortlich sein können. So wurde ausgeführt, dass jeder die Kamera ausziehen könne, der wisse, wo sie sich befinde. Offensichtlich kannten aber eben nur der Privatkläger und der Beschuldigte den genauen Standort der Kamera; dass ein nicht eingeweihter Dritter diese entdeckt hätte, kann aufgrund der Grösse von lediglich 2 mm nahezu ausgeschlossen werden. Interessant erscheint der Kammer auch die Aussage, wonach praktisch jedermann in der Lage sei, das System hinsichtlich des Aufzeichnungsmodus umzuprogrammieren. Gleichzeitig gilt es jedoch zu beachten, dass eben gemäss Aussagen des Zeugen nur der Privatkläger und der Beschuldigte die entsprechenden Administratorenrechte hatten, um sich im System überhaupt erst anzumelden. Sämtliche Aussagen von E.________ imponieren durch ihre Sachlichkeit und Klarheit. Dass der Zeuge zudem beschrieb, dass es ihn sauer gemacht habe, dass seine Hinweise im Zusammenhang mit dem Speicherplatz nicht beachtet worden seien, spricht erheblich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Festzuhalten ist auch, dass der Zeuge im vorliegenden Verfahren eine absolut neutrale Stellung einnimmt, und nicht das geringste Interesse erkennbar ist, dass er seine Aussagen zugunsten oder zuungunsten der einen oder anderen Partei getätigt hätte. Auf die Aussagen kann vollumfänglich abgestellt werden. Erwiesen ist somit, dass am Videoüberwachungssystem manipuliert wurde. Hinweise auf eine mögliche Dritttäterschaft fehlen gänzlich, nicht zuletzt auch, da eigentlich immer nur der Beschuldigte auf den Videoaufnahmen zu sehen ist. Als Urheber für die Manipulationen kommen somit nur der Privatkläger oder der Beschuldigte in Frage, wobei nicht nachvollziehbar wäre, wieso der Privatkläger sich seine eigenen Nachforschungen selbst hätte erschweren sollen. 13.3 Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten Mit der Aussagewürdigung kann es beweiswürdigend nicht sein Bewenden haben. Effektiv bedarf es einer umfassenden Beweiswürdigung unter Miteinbezug der objektiven Beweismittel und der Prüfung der Schlüssigkeit der Angaben der einzelnen Aussagepersonen. 13.3.1 Den Beschuldigten kompromittierende Aussagen Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 617 ff., Urteilsbegründung S. 20 ff.):
30 5.1.1. Beweislage Die Auskunftsperson L.________, Inhaberin der „AN.________“, sagte anlässlich einer Einvernahme am 10.09.2013 aus, sie habe im Juni 2013 nach einem Treffen mit I.________ den Beschuldigten in einem SMS gefragt, ob die Vorwürfe von I.________ stimmen würden. Der Beschuldigte habe ihr zurückgeschrieben, „dass das stimmen würde und er wisse, dass er das anders hätte machen sollen.“ Aber sie habe nie mit ihm diskutiert, worum es genau gegangen sei resp. was der Beschuldigte „gestohlen habe“ (pag. 106 Z. 40-43, vgl. pag. 370). Als die Solothurn Kantonspolizei F.________, Geschäftsführer der O.________ am 29.10.2013 rechtshilfeweise einvernahm, schilderte dieser, der Beschuldigte habe ihn im Juli angerufen und gesagt, er komme nicht mehr, da er einen „Seich“ gemacht habe (pag. 118 Ziff. 18). Schliesslich macht die Privatklägerschaft noch geltend, der Beschuldigte habe gegenüber AO.________ (Programmierer der Privatklägerin, pag. 540 Z. 30-34) gesagt, dass er stehlen müsse, da er immer knapp bei Kasse gewesen sei (pag. 370). AO.________ wurde allerdings nie einvernommen und auch sonst findet sich diesbezüglich nichts weiter in den Akten. Der Beschuldigte bestätigte, dass er Frau L.________ eine SMS geschrieben habe und auch, dass er gegenüber Herrn F.________ gesagt habe, er hätte einen „Seich“ gemacht (pag. 557 Z. 26-35). Beide Male hätten sich seine Aussagen jedoch auf die angebliche „Schwarzkasse“ der Privatklägerin bezogen; er habe gemeint, „dass wir schon Sachen gemacht haben, die wir nicht hätten tun sollen, wir haben eben in unserer Brauerei nicht alles abgerechnet“ (pag. 557 Z. 27-29). Zudem hätten beide Kunde (Frau L.________ nur „am Anfang“) auch „schwarz“ mit ihm abgerechnet (pag. 179 Z. 146, pag. 557 Z. 29-30 und 33-34). 5.1.2. Konkrete Beweiswürdigung Das SMS und die Aussage des Beschuldigten, einen „Seich“ gemacht zu haben, sind unbestritten. Umstritten ist hingegen ihre Bedeutung. Diesbezüglich sind die Erklärungen des Beschuldigten wenig schlüssig. Gerade wenn Frau L.________ und Herr F.________ in die angeblichen „Schwarzgeschäfte“ involviert gewesen wären, hätte er sie nicht über deren Existenz informieren müssen, sondern höchstens darüber, dass diese aufgeflogen seien. Er hätte nicht gesagt, dass er einen „Seich“ gemacht habe, sondern allenfalls, dass die Idee mit der „Schwarzkasse“ im Rückblick betrachtet ein „Seich“ gewesen sei. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, der Beschuldigte habe bei seinen Aussagen die angebliche „Schwarzgeldkasse“ als Universalerklärung eingesetzt, dabei allerdings nicht bedacht, dass er hiermit nicht sowohl seine Kommunikation an Frau L.________ und Herrn F.________ erklären als auch diese beiden Personen diskreditieren konnte, ohne widersprüchlich zu wirken. Die am nahesten liegende Erklärung für diesbezügliche Falschaussagen ist, dass sich die Aussagen des Beschuldigten eben doch auf Handlungen der angeklagten Art bezogen haben. Das Gericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber Frau L.________ und Herrn F.________ die Vorwürfe von Herrn I.________ entweder ausdrücklich zugab oder aber zumindest sagte, er habe „einen Seich gemacht“ o. Ä. ohne auf die angebliche „Schwarzgeldkasse“ Bezug zu nehmen. Für die oberinstanzlich gemachten, von der Kammer als glaubhaft erachteten Aussagen von L.________ kann vorab auf Ziff. 13.2.4 oben verwiesen werden. Es ist zudem bei L.________ kein Motiv ersichtlich, den Beschuldigten unnötig zu belasten, sagte sie doch selbst aus, die Geschäftsbeziehung zur Privatklägerin – wobei sie vorwiegend mit dem Beschuldigten zu tun hatte – sei super gewesen (pag. 879
31 Z. 25). Fest steht, dass der Beschuldigte gegenüber L.________ angab, «Seich» gemacht zu haben. Was er damit meinte, wusste die Zeugin gemäss eigenen Angaben zwar nicht genau, sie ging jedoch davon aus, dass er etwas gemacht hatte, was den Privatkläger verärgert hatte (pag. 880 Z. 17). Gerade bezüglich L.________ ergeben die Erklärungsversuche des Beschuldigten betreffend den genannten «Seich» keinen Sinn angesichts seiner eigenen Aussage in der ersten polizeilichen Befragung vom 21. März 2013, wonach man gerade L.________ teilweise Bier ohne Quittung geliefert habe (pag. 179 Z. 146). Würde diese Aussage zutreffen, so wäre L.________ in die Machenschaften rund um die Schwarzgeldkasse eingeweiht gewesen, weshalb es ihr gegenüber keiner weiteren Erklärung bedurft hätte. Ausgeschlossen werden kann zudem, dass sich die Aussage, «Seich» gemacht zu haben, auf den eigenmächtigen Bezug von Lohn (gemäss Ziff. I.1.a der Anklageschrift) bezog, wie man es aufgrund der Aussagen von L.________ annehmen könnte («Er hat mir irgendetwas erklärt, er habe noch keinen Lohn gehabt und er habe einen Zettel reingelegt und den Lohn genommen» [pag. 880 Z. 23 f.]). Dies wurde vom Beschuldigten selbst nie so erklärt, und es wäre auch nicht nachvollziehbar, sah sich doch der Beschuldigte bezüglich der Lohnentnahme selbst im Recht (pag. 178 Z. 73), weshalb er wohl kaum von einem «Seich» gesprochen hätte. Auch auf die oberinstanzlichen Aussagen von F.________ wurde bereits oben (Ziff. 13.2.5) eingegangen. Dieser vermochte glaubhaft auszusagen, dass er nicht mehr wisse, ob, und falls ja, was der Beschuldigte zu dem «Seich» gesagt habe, den er gemacht habe. Fest steht jedoch, dass der Beschuldigte auch bezüglich F.________ von der O.________ zu Protokoll gab, er sei sich sicher, dass das ganze Geld in die Schwarzgeldkasse geflossen sei (pag. 183 Z. 332), zumal auch F.________ erklärte, er habe immer bar bezahlt. Wiederum ergibt also die Erklärung, er habe «Seich» gemacht, wenig Sinn. So wurde auch seitens der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht, wäre es tatsächlich um die Schwarzgeldkasse gegangen, dann hätte der Beschuldigte wohl geschrieben, diese sei aufgeflogen, anstatt deren Existenz zu bestätigen (pag. 977). Der Beweisschluss der Vorinstanz, dass der Beschuldigte gegenüber Frau L.________ und Herrn F.________ die Vorwürfe des Privatklägers entweder ausdrücklich zugab oder aber zumindest sagte, er habe einen «Seich» gemach