Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 51 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Koch, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ (amtlich vertreten durch Fürsprecher C.________) Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und F.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin G.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 16. November 2016 (PEN 16 415)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat mit Urteil vom 16. November 2016 Folgendes erkannt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen vor/in Bern z.N. von D.________ (Ziff. 3 AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen, teilweise Versuch dazu 2.1. auf der Fahrt von Thun nach Bern z.N. von D.________ (Ziff. 1 AKS); 2.2. auf der Fahrt von Thun nach Bern anlässlich des Zwischenstopps z.N. von D.________ (Ziff. 3 AKS); 2.3. auf der Fahrt von Bern nach Genf/Lausanne z.N. von F.________ (Versuch; Ziff. 4 AKS); 3. der Drohung, begangen an einem unbekannten Ort in der Region Genf/Lausanne z.N. von F.________; 4. der sexuellen Belästigung, begangen auf der Fahrt von Thun nach Bern z.N. von F.________; alles begangen am 07.06.2015; 5. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, mehrfach begangen 5.1. in der Zeit vom 03.07.2015 bis 16.01.2016 in Genf und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt; 5.2. in der Zeit vom 20.01.2015 bis 31.12.2015 in Genf oder anderswo durch Ausüben einer nicht bewilligten Arbeitstätigkeit; und in Anwendung der Art. 22, 30, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 180 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198, 200 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AuG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 51 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vom 16.01.2016 bis am 16.11.2016) von 306 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
3 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21‘950.00 und Auslagen von CHF 5‘993.90, insgesamt bestimmt auf CHF 27‘943.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 8'350.00 persönliche Gebühren der Untersuchung CHF 1'600.00 Gebühren Staatsanwalt Auftritt an HV CHF 1'000.00 Gebühren des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 11'000.00 Total CHF 21'950.00 Gebühren der Untersuchung Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen Staatsanwaltschaft CHF 5'893.90 Kanzleiauslagen Gericht CHF 100.00 Total CHF 5'993.90 II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher C.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 69.00 200.00 CHF 13'800.00 CHF 383.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'183.80 CHF 1'134.70 CHF 520.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'838.50 volles Honorar CHF 17'250.00 CHF 383.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'633.80 CHF 1'410.70 CHF 520.00 Total CHF 19'564.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'726.00 Auslagen MWSt-pflichtig Übersetzerkosten ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Übersetzerkosten ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘838.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ die Differenz von CHF 3‘726.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden wie folgt bestimmt:
4 Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8'000.00 CHF 276.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'276.70 CHF 662.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'938.85 volles Honorar CHF 10'000.00 CHF 276.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'276.70 CHF 822.15 Total CHF 11'098.85 nachforderbarer Betrag CHF 2'160.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 8‘938.85. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘160.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwältin G.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.00 200.00 CHF 6'800.00 CHF 340.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'140.80 CHF 571.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'712.05 volles Honorar CHF 8'500.00 CHF 340.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'840.80 CHF 707.25 Total CHF 9'548.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'836.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ mit CHF 7‘712.05. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, F.________ zuhanden von Rechtsanwältin G.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘836.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin G.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
5 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin D.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.06.2015 an die Privatklägerin F.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis am 16.02.2017 (s. separaten Beschluss). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs-dienstlicher Daten). Bereits am Tag nach der Urteilseröffnung, also am 17. November 2016, stellte sein damaliger amtlicher Verteidiger, Fürsprecher C.________, namens des Beschuldigten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter) ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt, welches vom erstinstanzlichen Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21. November 2016 gutgeheissen wurde (pag. 807 ff.). Der Beschuldigte konnte die Strafe am 17. Januar 2017 vorzeitig antreten. Er befindet sich seither in der JVA Thorberg (pag. 826 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, damals noch vertreten durch Fürsprecher C.________, am 22. November 2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 810). Mit Berufungserklärung vom 6. Februar 2017 (pag. 834 f.) beschränkte Fürsprecher C.________ die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung, Drohung und sexueller Belästigung (Ziff. I.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie hinsichtlich des Strafmasses und der Genugtuungsansprüche (Ziff. III.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 gab Rechtsanwältin B.________ bekannt, dass sie ab sofort die Interessen des Beschuldigten vertrete (pag. 842). Antragsgemäss wurden ihr umgehend die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Strafund Zivilklägerin 1 (nachfolgend: Privatklägerin 1) und die Straf- und Zivilklägerin 2 (nachfolgend: Privatklägerin 2) verzichteten mit jeweiligen Schreiben vom 15., 22. bzw. 27. Februar 2017 auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen sowie
6 auf das Erheben einer Anschlussberufung (pag. 845 ff.). Mit Verfügung vom 7. April 2017 gab der Verfahrensleiter den Parteien davon Kenntnis, dass der Beschuldigte neu privat durch Rechtsanwältin B.________ verteidigt werde und stellte das Mandat des bisherigen amtlichen Verteidigers, Fürsprecher C.________, per sofort ein (pag. 872 f.). Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung auf den 24. Oktober 2017 vorgeladen. Die mündliche Urteilseröffnung fand am 26. Oktober 2017 statt. 3. Anträge der Parteien 3.1 Beschuldigter Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 953): «1. 1.1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16.11.2016 (PEN 16 415 UVG) sei bezüglich Ziff. I. Ziffern 1.-4. aufzuheben. 1.2 Der Beschuldigte sei diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. 2.1 Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16.11.2016 (PEN 16 415 UVG) sei bezüglich Ziff. III. Ziffern 1. und 2. aufzuheben. 2.2 Auf die Genugtuungsansprüche sei infolge Freispruch nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen. 3. Der Beschuldigte sei bezüglich der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (rechtskräftige Ziff. 1. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils) schuldig zu sprechen und hierfür mit 180 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen. 4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung zuzusprechen, wobei die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» 3.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin H.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 958 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 16. November 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des
7 Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch rechtswidrigen Aufenthalt und Ausübung einer nicht bewilligten Arbeitstätigkeit. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen am 07.06.2015 vor/in Bern z.N. von D.________ (Ziff. 3 AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 07.06.2015, teilweise Versuch dazu 2.1 auf der Fahrt von Thun nach Bern z.N. von D.________ (Ziff. 1 AKS); 2.2. auf der Fahrt von Thun nach Bern anlässlich des Zwischenstopps z.N. von D.________ (Ziff. 3 AKS); 2.3 auf der Fahrt von Bern nach Genf/Lausanne z.N. von F.________ (Versuch, Ziff. 4 AKS); 3. der Drohung, begangen am 07.06.2015 an einem unbekannten Ort in der Region Genf/Lausanne z.N. von F.________ (Ziff. 5 AKS); 4. der sexuellen Belästigung, begangen am 07.06.2015 auf der Fahrt von Thun nach Bern z.N. von F.________ (Ziff. 2 AKS). und er sei gestützt hierauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs in Anwendung von Art. 22, 30, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 180 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198, 200 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AuG; Art. 426 ff. StPO III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 367 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 17.01.2017; 2. zu einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weitern sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Die Honorare der amtlichen Vertreterinnen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profis (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).»
8 3.3 Privatklägerin 1 Für die Privatklägerin 1 stellte und begründete Rechtsanwältin E.________ Folgendes (pag. 934): «1. Die Teilberufung des Beschuldigten betreffend die Widerhandlungen zum Nachteil der Privatklägerin D.________ sei vollumfänglich abzuweisen. Das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 16. November 2016 sei diesbezüglich zu bestätigen. 2. Sämtliche Verfahrens- und Parteikosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Das amtliche Honorar sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.» 3.4 Privatklägerin 2 Rechtsanwältin G.________ stellte und begründete für die Privatklägerin 2 folgende Anträge (pag. 365) «Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das AuG, mehrfach begangen 1. in der Zeit vom 3. Juli 2015 - 16. Januar 2016 in Genf und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt; 2. in der Zeit vom 20. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 in Genf und anderswo durch Ausüben einer nicht bewilligten Arbeitstätigkeit; A.________ sei schuldig zu erklären 1. der sexuellen Nötigung (Versuch) begangen am 7. Juni 2015 auf der Fahrt von Bern nach Genf/Lausanne, zN. von F.________; 2. der Drohung, begangen am 7. Juni 2015 an einem unbekannten Ort in der Region Genf/Lausanne, z.N. von F.________; 3. der sexuellen Belästigung, begangen am 7. Juni 2015 auf der Fahrt von Thun nach Bern, z.N. von F.________; und er sei zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Strafe; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 8‘000.00, nebst Zins von 5% seit dem 6. Juni 2015 an F.________; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten von F.________ (im Straf- und Zivilpunkt).
9 des Weiteren sei das erst- und oberinstanzliche Honorar für die amtliche Anwältin gemäss Kostennoten festzusetzen.» 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten ein Führungsbericht der JVA Thorberg, datierend vom 4. Oktober 2017, eingeholt (pag. 902 ff.) und den Parteien zugestellt. Der Beweisergänzungsantrag von Rechtsanwältin B.________ während der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach über die Privatklägerin 2 ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu erstellen und das Verfahren bis zum Vorliegen dieses Gutachtens zu sistieren sei, wurde mit Beschluss der Kammer abgewiesen (pag. 908 f.). Zur Begründung führte der Präsident insbesondere aus, für die Kammer sei aufgrund der Akten klar, dass sich die Privatklägerin 2 sehr wohl adäquat ausdrücken könne. Es handle sich vorliegend nicht um einen Fall, in welchem gemäss Praxis des Bundesgerichts ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen sei. Die Kammer behalte sich jedoch vor, je nach Eindruck, welchen sie von der Privatklägerin 2 während der Befragung gewinne, auf diesen Beschluss zurückzukommen. Dies war indes nicht notwendig. Während der oberinstanzlichen Verhandlung beauftragte die Kammer den bereits anwesenden Übersetzer mit der integralen Übersetzung des in den Akten bereits vorhandenen Chatverkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 zwischen dem 6. Juni 2015 um 15:08 Uhr und dem 10. Juni um 17:58 Uhr (pag. 455 bis pag. 467). Den Parteien wurde je eine Kopie des übersetzten Chatverkehrs (pag. 939 bis pag. 951) ausgehändigt. Weiter wurden der Beschuldigte sowie die beiden Privatklägerinnen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung noch einmal eingehend zur Person und zur Sache befragt (Privatklägerin 1 pag. 910 ff.; Privatklägerin 2 pag. 915 ff.; Beschuldigter pag. 921 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. November 2016 wurde vom Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; Ziff. I. 5.1. und 5.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und (teilweisen) Versuchs dazu, Drohung und sexueller Belästigung (Ziff. I. 1. – 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion samt Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 1, 2 und 3 des Sanktionenpunkts bzw. Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. III. 1. – 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Neu zu verfügen ist hinsichtlich des DNA-
10 Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV. 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der sich anders als im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils präsentierenden Haftsituation des Beschuldigten (Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachte Würdigungsvorbehalt hinsichtlich Ziff. 4 der Anklageschrift (evtl. versuchte sexuelle Nötigung und nicht bloss versuchte Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin 2; pag. 704) auch oberinstanzlich gilt. II. Formelle Rügen Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung rügte Rechtsanwältin B.________ zwei formelle Mängel. Soweit sie geltend machte, im Verfahren vor der Vorinstanz seien die Aussagen der Privatklägerinnen nicht übersetzt worden und der Beschuldigte habe deshalb gar nicht mitbekommen, was die beiden ausgesagt hätten, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Es besteht grundsätzlich kein Anspruch der beschuldigten Person auf umfassende Übersetzung sämtlicher Verfahrenshandlungen. So sieht Art. 68 Abs. 2 StPO einzig vor, dass der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Gemäss der Rechtsprechung zur EMRK besteht grundsätzlich Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlicher Äusserungen, auf deren Verständnis der Beschuldigte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. Dabei ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Sache des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers, entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Teilen des Strafprozesses geltend zu machen. Ein pauschaler Grundrechtsanspruch auf Simultanübersetzung der ganzen Hauptverhandlung, der von Amtes wegen durchzusetzen wäre, besteht nicht (BSK StPO I-URWYLER, N. 8 zu Art. 68 StPO). Vorliegend war der Beschuldigte bereits vor erster Instanz amtlich verteidigt. Weder er noch sein amtlicher Verteidiger verlangten je die vollumfängliche Übersetzung der Einvernahmen der beiden Privatklägerinnen. Folglich kann der Beschuldigten auch zum heutigen Zeitpunkt nichts aus dem Umstand ableiten, dass eine solche Übersetzung nicht stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass die wesentlichen Aussagen der Privatklägerinnen dem Beschuldigten – in Form von Vorhalten während seiner eigenen Befragung – ohnehin übersetzt wurden. Er war mithin jederzeit über die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe informiert und konnte sich bestens dagegen verteidigen. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Rechtsanwältin B.________ rügte weiter, das Vorgehen der Vorinstanz, trotz der Feststellung, die Privatklägerin 2 leide an geistigen Einschränkungen, unbesehen
11 auf deren Aussagen abzustellen, sei nicht zulässig. Werde auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten verzichtet, könne dem Beschuldigten gestützt auf diese Aussagen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4 hiervor verwiesen werden. Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Privatklägerin 2 war zu keinem Zeitpunkt notwendig. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Die Vorinstanz stellte ihren Erwägungen unter dem Titel «Vorbemerkungen» einige bemerkenswerte und durchaus zutreffende Überlegungen zur Spezialität des vorliegenden Falles voran (pag. 743 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch, soweit sie betreffend die Privatklägerin 2 von erheblich beschränkten kognitiven Fähigkeiten ausgeht (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 10.3). Anders als während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte zudem nun vor oberer Instanz die Namen der mutmasslichen Mittäter genannt (pag. 924 Z. 26 ff.). Aus dem Umstand, dass er im vorliegenden Strafverfahren als Einziger zur Rechenschaft gezogen wird, kann er dennoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat es sich insbesondere selber zuzuschreiben, dass die weiteren Beteiligten erst so spät bekannt geworden sind. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, diese Informationen schon viel früher bekannt zu geben. Weiter hat sich die Ausgangslage für die Beweiswürdigung im oberinstanzlichen Verfahren im Vergleich zu jener vor der Vorinstanz verändert. So bestreitet der Beschuldigte plötzlich nicht mehr, dass die Privatklägerin 2 mit nach Lausanne gefahren ist und dass es dabei zu (auch ungewollten) sexuellen Handlungen kam (nachfolgend Ziff. 10.2). Daneben haben sich die objektiven Beweismittel aufgrund der vollständigen Übersetzung der Chatnachrichten ebenfalls noch weiter verdichtet (nachfolgend Ziff. 9.2). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Beweislage in oberer Instanz noch klarer darstellt als im erstinstanzlichen Verfahren. 7. Unbestrittenes (Rahmen-)Geschehen Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel «Unbestrittenes (Rahmen-)Geschehen» (pag. 745 ff.) kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend und präzisierend ist zu den Beteiligten Folgendes nachzutragen: Beim Beschuldigten wurde bei der Umschreibung seiner früheren AuG-Widerhandlungen aus der Anklageschrift fälschlicherweise der Ausdruck «Berufsausübungsbewilligung» übernommen. Es geht dabei aber klar darum, dass er in der Schweiz nie über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügte. Bezüglich der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass diese selbstverständlich nicht nur Albanisch, sondern auch Berndeutsch versteht und spricht. Betreffend das Rahmengeschehen wesentlich und deshalb noch einmal hervorzuheben erscheint der Kammer insbesondere der Umstand, dass sich alle Beteiligten nicht gut kannten. Die beiden Privatklägerinnen lernten sich nicht lange vor dem Vorfall (gemäss der Privatklägerin 1 ca. zwei bis drei Monate; pag. 252 Z. 73) ken-
12 nen. Die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte hatten erstmals fünf Tage vor dem Vorfall auf Facebook Kontakt. Unbestritten ist auch vor oberer Instanz, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung. Die Privatklägerin habe seinen Penis im Mund gehabt und er habe sie sowohl an der Brust als auch «unten» berührt, er habe ihr aber nicht den Finger «reingetan» (pag. 924 Z. 41 ff.). Weiter ist aufgrund der (neuen!) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr bestritten, dass die Privatklägerin 2 bei der Fahrt von Bern in die Westschweiz mit dabei war und dass es dabei zu (mindestens teilweise unfreiwilligen) sexuellen Handlungen kam (pag. 922 Z. 8 ff.). Er gibt weiter zu, Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt und sie am Bein über den Kleidern angefasst zu haben (pag. 924 Z. 11 und pag. 927 Z. 18 ff.). 8. Bestrittenes Geschehen Der Beschuldigte machte auch vor oberer Instanz geltend, die sexuellen Kontakte mit der Privatklägerin 1 auf der Fahrt von Thun nach Bern bzw. beim Zwischenhalt seien allesamt einvernehmlich gewesen und zu einem vaginalen Eindringen sei es nie gekommen. Die Privatklägerin 1 habe freiwillig bzw. gegen Geld mitgemacht (pag. 924 f.). Betreffend die Privatklägerin 2 will der Beschuldigte an den (versuchten) sexuellen Übergriffen durch seine Kollegen nicht beteiligt gewesen sein (pag. 922 f.). Die von der Vorinstanz gestellten Beweisfragen behalten mithin ihre Gültigkeit auch im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 747 f.): «In Bezug auf D.________: 1. Zu was für sexuelle Handlungen kam es auf der Fahrt von Thun nach Bern zwischen D.________ und A.________ bzw. kam es auch zu vaginalem Eindringen? 2. Erfolgten die sexuellen Kontakte (gegebenenfalls einschliesslich Geschlechtsverkehr) einvernehmlich, oder hat sich D.________, als es über das Küssen hinaus gegangen ist, gegen die sexuellen Handlungen seitens von A.________ überhaupt begonnen zu wehren und wenn ja wie, wie stark/heftig und wie lange? 3. War dieses sich zur Wehr setzen für den Beschuldigten erkennbar und musste er es als ernst zu nehmendes NEIN (verbal und körperlich) erfassen? 4. Hat sich der Beschuldigte über dieses NEIN hinweggesetzt, namentlich indem er ihre verbalen Äusserungen ignoriert und den körperlichen Widerstand mit Gewalt gebrochen hat? Und gegebenenfalls inwiefern? In Bezug auf F.________: 1. Kam es überhaupt und gegebenenfalls zu was für sexuelle Handlungen kam es auf der Fahrt von Thun nach Bern zwischen A.________ und F.________? Erfolgten die sexuellen Kontakte/Berührungen einvernehmlich oder gegen den Willen von F.________?
13 2. Kam es überhaupt und gegebenenfalls zu was für sexuelle Handlungen kam es auf der Fahrt von Bern nach Genf zwischen A.________ (und seinen mitfahrenden Kollegen) und F.________? 3. Erfolgten die sexuellen Kontakte einvernehmlich oder hat sich F.________ dagegen gewehrt und gesetztenfalls wie, wie stark/heftig und wie lange? 4. War dieses sich zur Wehr setzen für den Beschuldigten (und seine Kollegen) erkennbar und musste er (bzw. diese) es als ernst zu nehmendes NEIN (verbal und körperlich) erfassen? 5. Hat sich der Beschuldigte (und seine Kollegen) über dieses NEIN hinweggesetzt, namentlich indem er (bzw. diese) ihre verbalen Äusserungen ignoriert und den körperlichen Widerstand mit Gewalt gebrochen hat (bzw. haben)? Und gegebenenfalls inwiefern? 6. Kann rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sich der Beschuldigte am 07.06.2015 gegenüber F.________ dahingehend geäussert hat, dass sie „drunter käme“ wenn sie zur Polizei gehe. Und gegebenenfalls wie wurde diese Äusserung von F.________ aufgefasst?» 9. Objektive Beweismittel 9.1 Rechtsmedizinisches Gutachten und Rapport Kriminaltechnischer Dienst (KTD) Was die Vorinstanz zum rechtsmedizinischen Gutachten (pag. 119 ff.) und zum KTD-Rapport (pag. 124 ff.), insbesondere auch zu den daraus zu ziehenden Schlüssen, ausgeführt hat, ist richtig. Es kann an dieser Stelle auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen werden (pag. 750 und pag. 752). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann aus dem Umstand, dass bei der gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 1 kein genetisches Profil einer männlichen Person nachgewiesen werden konnte, nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Sowohl ein Eindringen des Beschuldigten mit dem Penis als auch mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 ist möglich, ohne dass dabei zwingend hätten Spuren hinterlassen werden müssen. Dasselbe gilt für die fehlenden Verletzungen im Intimbereich der Privatklägerin 1. So geht aus dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin Bern (IRM) klar hervor, dass weder das Fehlen von genetischen Spuren einer männlichen Person, noch von genitalen Verletzungen den von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Geschlechtsverkehr ausschliessen (pag. 123). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das IRM Gutachten die Aussage der Privatklägerin 1, wonach sie etwa eine Woche vor dem Vorfall nicht gekifft habe (pag. 271 Z. 476 ff.), bestätigt. Es gibt einzig Hinweise für einen länger zurückliegenden Cannabiskonsum (pag. 122). 9.2 Überwachungsmassnahmen resp. rückwirkende Auswertung der Mobiltelefone der Parteien Auch betreffend die getroffenen Überwachungsmassnahmen resp. rückwirkende Auswertung der Mobiltelefone der Parteien kann vorab auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (pag. 751 f.).
14 Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Dass der Beschuldigte nicht bereit war, der Polizei seine Adresse bekanntzugeben, das Telefongespräch beendete und zur Einvernahme nicht erschien, erstaunt angesichts der Tatsache, dass er sich in der Schweiz illegal aufgehalten hat, nicht. Jedenfalls kann daraus nichts betreffend die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe abgeleitet werden. Wesentlich ist hingegen, dass mittels rückwirkender Überwachung der Rufnummern des Beschuldigten die Kontakte mit der Privatklägerin 2 für den fraglichen Tag/Abend und die jeweiligen Antennenstandorte festgestellt werden konnten (pag. 429 f.). Diese Auswertungen (K.________ – Q.________ – R.________) stehen im Einklang mit den Aussagen der beiden Privatklägerinnen über den zeitlichen/örtlichen Verlauf des fraglichen Abends/der fraglichen Nacht, insbesondere damit, dass sie vom Beschuldigten in Thun abgeholt worden seien. Aus dem Chat zwischen den beiden Privatklägerinnen (pag. 468 ff. bzw. pag. 490 ff.) geht hervor, dass die Privatklägerin 1 von Beginn weg offenlegte, dass sie kein Geld für den Ausgang in Bern habe und dass die Privatklägerin 2 ihr hierauf versicherte, ihr Kollege werde für sie beide bezahlen. Diese Tatsache spricht gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Variante «Sex gegen Geld»; die Privatklägerin 1 konnte gestützt auf die Versprechungen der Privatklägerin 2 vielmehr davon ausgehen, dass sie – ohne eine entsprechende Gegenleistung erbringen zu müssen – eingeladen wird. Ebenfalls ersichtlich ist aus den Chatnachrichten, dass die Privatklägerin 1 bereits zu diesem Zeitpunkt fast keinen Akku mehr hatte (pag. 492) und dass sie sich in einer gewissen Zwangslage befand, weil sie keinen Zug mehr nach Hause hatte (pag. 491). Eindrücklich ist sodann der Chat zwischen der Privatklägerin 1 und ihrer Freundin I.________. Dem Auszug aus dem WhatsApp-Chat ist zunächst zu entnehmen, dass die Privatklägerin 1 ihrer Freundin am Sonntag 7. Juni 2015 um 2:27 Uhr schrieb : «I.________, duuu muesh mer helfee; Ii het nii selle gahh; Bin etz vergwaltiigt wordee; Ech chaa nöm; Ii weiss ned wonii bii u ha ksii akuu mee». Morgens um 9:38 Uhr schrieb dann I.________: «was?!» und dann um 13:33 Uhr «D.________; lebsch no; hey». Die beiden Frauen schrieben dann hin und her und die Privatklägerin 1 schilderte während dem (mit Unterbrüchen) mehrere Stunden andauernden Chat (ab 13:33 Uhr bis 18:20 Uhr!) im Detail die Vergewaltigungserlebnisse (p. 493 f.). Auch über das weitere Vorgehen wie den Gang zur Polizei und zum Frauenarzt, dem Nicht- Duschen-Dürfen wegen der Gefahr der Spurenverwischung und dem Fehlen im «J.________» (schulische Institution) wurde geschrieben. I.________ sprach zudem von benötigter psychischer Unterstützung und Schmerzensgeld, das die Privatklägerin sicher zu Gute habe. Dieser Chat erweist sich insbesondere für die Feststellung des Motivs der Privatklägerin 1 zur Anzeigeerstattung sowie betreffend dem Ablauf der Geschehnisse als aufschlussreich. So geht daraus zweifelsfrei hervor, dass die Privatklägerin 1 die Vergewaltigungsvorwürfe nicht etwa aus finanziellen Gründen erfand. Die Möglichkeit einer Genugtuung war nämlich nicht ihre Idee. Es war I.________, die bemerkte, dass der Privatklägerin 1 für die Schmerzen und die psychischen Beeinträchtigungen Geld zustehen müsse. Auch musste die Privatklägerin 1 zuerst davon überzeugt werden, überhaupt zu Polizei zu gehen. Wie durcheinander die Pri-
15 vatklägerin 1 am Tag nach dem Vorfall war, zeigt sich zudem daran, dass sie das Geschehene überhaupt nicht mehr richtig einordnen konnte. So fragte sie: «Dass geiit under vergwaltigung oder??; Well ech chas gad nomm ishetzt i ii weiss erlii gseit au gad nid wiee demit umgah». Weiter deckt sich der in den Textnachrichten geschilderte Ablauf im Wesentlichen mit den späteren Aussagen der Privatklägerin 1 bei Polizei und Staatsanwaltschaft und weist viele Realitätskriterien auf: Die Chat-Schilderungen (pag. 493 ff.) sind lebendig-spontan, die Privatklägerin zeigt darin Gefühlsregungen (Erstaunen, Wut [auch über sich selber], Verzweiflung) mit Ausdrücken wie mehrfach «omg»; «so ebis hanii wüük noo nie erlebt das het mis lebe zeestört den das werdii niemeh vergesse»; «und ech füehleee mech soo dreckiig mues morn zuum frauee artz»; «weiss gaar ned ebii morn i shuel sell») und sie nimmt Bezug darauf, dass sie von ihrer Freundin I.________ ja vor der Privatklägerin 2 gewarnt worden sei: «omg du hesh so recht gha wie du denksh vo ere u so ii darf niemeh met dere henge wotii au im Moment nöm es het mii so zerstört». All dies spricht klar für erlebnisbasierte Schilderungen. So etwas kann sich die Privatklägerin 1 nicht derart schnell aus den Fingern gesogen und zuerst für den Chat mit I.________ und dann auch noch für die folgenden Befragungen zu Recht gelegt haben. Die Verteidigung machte geltend, die Chatnachricht an I.________ widerspreche den späteren Schilderungen der Privatklägerin 1 bei der Polizei und Staatsanwaltschaft betreffend die Anzahl Männer, welche sie im Auto festgehalten und ausgezogen hätten. Aus diesem Grund seien die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht glaubhaft. Tatsächlich haben in der im Chat geschilderten Version zwei Männer die Privatklägerin 1 im Auto festgehalten und ausgezogen (wobei nur einer im Auto geblieben ist und die Privatklägerin vergewaltigt hat, pag. 494). Bei der Polizei und Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin 1 dann jeweils an, nur eine Person sei mit ihr im Fahrzeug geblieben und habe sie ausgezogen (pag. 256 Z. 259 f.; pag. 284 Z. 97 f.). Dabei liegt aber nur auf den ersten Blick ein Widerspruch vor; aus den Einvernahmen geht nämlich hervor, dass die Privatklägerin 1 zwei unterschiedliche Phasen geschildert hat. In einer ersten Phase hätten tatsächlich zwei Männer, nämlich der Beschuldigte neben ihr, welcher später dann im Fahrzeug geblieben sei, und der Beifahrer vorne, die Privatklägerin belästigt und auszuziehen versucht (pag. 254 Z. 185 ff.; pag. 283 Z. 81 ff.). In einer zweiten Phase sei sie alleine mit dem Beschuldigten im Fahrzeug zurück geblieben, wobei es diesem dann gelungen sei, sie auszuziehen und zu vergewaltigen. Der Umstand an sich, dass sich diese Aussagen nicht zu 100 Prozent mit der im Chat geschilderten Version decken, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 jedenfalls nicht zu schmälern. Es ist vielmehr so, dass sich diese Unstimmigkeit wohl damit begründen lässt, dass die Privatklägerin 1 im Chat offensichtlich in möglichst kurzer Zeit möglichst viel sagen wollte; das Geschehene musste einfach raus. Zudem ist die Darstellung, dass es zeitweise zwei Männer waren, welche sie belästigt haben, gemäss ihren nachfolgenden Aussagen ja auch nicht falsch. Die Privatklägerin 1 unterliess es im Chat einfach, zwischen den zwei Phasen zu differenzieren. Anlässlich ihrer mündlichen Befragungen blieb sie jedoch konsequent bei der gleichen Version, sodass dieser von der Verteidigung aufgedeckte, kleine Widerspruch unwesentlich erscheint. Der Beschuldigte kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
16 Soweit die Verteidigung geltend machte, die von der Privatklägerin 1 geschilderte Vergewaltigung durch den Beschuldigten könne in Wirklichkeit auch auf dem nachfolgenden Vorfall mit «Antonio» basieren, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin 1 unterscheidet bereits im Chat klar zwischen den beiden Vorfällen, welche im Übrigen auch nichts miteinander zu tun haben. Inwiefern es sich dabei um ein und denselben Vorfall handeln soll, erhellt sich der Kammer nicht. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 im Zeitraum vom 6. Juni 2015 um 15:08 Uhr bis am 10. Juni 2015 um 17:58 Uhr vollständig übersetzt (pag. 939 ff; bisher lag nur eine schriftliche Übersetzung einzelner Nachrichten vor), wobei die beiden während diesem Zeitraum täglich in Kontakt standen. Aus dem Chat geht hervor, dass die Privatklägerin 2 die Tage nach dem Vorfall in Lausanne verbrachte und dass der Beschuldigte dies auch wusste. Der Beschuldigte schrieb immer wieder, die Privatklägerin 2 solle nach Hause gehen bzw. fragte, ob sie nach Hause gegangen sei. Die Privatklägerin erwiderte darauf jeweils, mit was sie denn gehen solle, sie habe ja kein Geld. Schliesslich wollte der Beschuldigte von der Privatklägerin 2 wissen, ob sie zur Polizei gegangen sei. Die Privatklägerin antwortete ihm darauf, dass er es dann selber sehen werde. Am 10. Juni 2015 schrieb die Privatklägerin, sie sei jetzt im Zug nach Hause, was dazu passt, dass sie am selben Tag von der Polizei am Bahnhof in Bern angehalten werden konnte (pag. 92). Insgesamt untermauern die Chatnachrichten die Aussagen der Privatklägerin (und auch die neuesten Aussagen des Beschuldigten), wonach sie von den Männern am Tag nach dem Vorfall in Lausanne «ausgesetzt» wurde. 9.3 Fazit Die Vorinstanz hielt zu den objektiven Beweismitteln fest, diese seien «nachvollziehbar, schlüssig-stimmig» und es könne auf die darin festgestellten Tatsachen beweiswürdigend abgestellt werden. Allerdings könne weder von den IRM- und KTD-Befunden noch den elektronischen Nachrichten her gesagt werden, ob es – soweit bestritten – tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen sei und ob und inwiefern die beiden Privatklägerinnen durch Gewalt zu den sexuellen Handlungen genötigt worden seien bzw. inwieweit sie sich gewehrt hätten (pag. 752). Das ist insoweit zutreffend, als dass die objektiven Beweismittel aus rein spurentechnischer Sicht nicht weiter zu helfen vermögen und keine Rückschlüsse auf einen genauen Tathergang zulassen. Hingegen ist für die Kammer der sehr detaillierte und sich über mehrere Stunden hinziehende Chat mit I.________ (pag. 493 ff.) doch äusserst aufschlussreich. Die ganze Schilderung deckt sich nämlich nicht nur (in fast allen wesentlichen Punkten, vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 9.2 hiervor) mit den späteren Aussagen der Privatklägerin 1 zum Tatgeschehen, sondern imponiert auch aufgrund der Interaktion, welche haufenweise Realitätskriterien aufweist. Auch die beiden anderen Chatprotokolle (zwischen den Privatklägerinnen und zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten) sind aufschlussreich, bestätigen sie doch über weite Teile die späteren mündlichen Aussagen beider Privatklägerinnen.
17 10. Subjektive Beweismittel Für die Kammer stehen bei den subjektiven Beweismitteln die Aussagen der Privatklägerin 1 im Zentrum. Die Ausführungen dazu folgen deshalb im Unterschied zur Vorinstanz an erster Stelle (vor denjenigen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2). 10.1 Aussagen der Privatklägerin 1 samt Würdigung Die Privatklägerin 1 wurde mehrfach zu den von ihr erhobenen Vorwürfen einvernommen (polizeiliche Einvernahme am 8. Juni 2015, pag. 250 ff., delegierte polizeiliche Einvernahmen am 12. Juni 2015, pag. 261 ff. und am 3. März 2016, pag. 288 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme am 20. November 2015, pag. 281 ff., erstinstanzliche Einvernahme am 14. November 2016 pag. 675 ff. sowie Einvernahme vor Obergericht am 24. Oktober 2017, pag. 910 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 758 ff.), sind die ersten Aussagen der Privatklägerin 1 vom 8. Juni 2015 detailliert, relativ tatnah und sie stehen zudem absolut in Einklang mit den – von der Kammer als sehr authentisch und erlebnisbasiert bezeichneten – (und eben noch tatnäheren) Schilderungen im Chatverkehr mit I.________ (vgl. Ziff. 9.2 hiervor). Die Vorinstanz hat dann etwas pauschal und ohne ihre Ausführungen an dieser Stelle mit entsprechenden Verweisen zu belegen festgehalten, die Privatklägerin 1 habe «nicht nur zum Rahmengeschehen, sondern auch zum Kerngeschehen (und damit strukturvergleichend qualitativ gleichbleibend) nachvollziehbare, konstante (ohne stereotyp wiederzugeben) und im Wesentlichen deckungsgleiche, sehr detailliert-stimmige, sachliche Angaben gemacht, die nach der Undeutsch-Hypothese Ausdruck von selbst Erlebtem und so nicht erfindbar seien» (pag. 758) Und weiter (pag. 758): «Ihre Ausführungen imponieren durch die Schilderung von Aktion und Reaktion, Komplikationen, das Kerngeschehen wird mit bestimmten raum-zeitlichen Gegebenheiten verknüpft, eigene Gedanken/Eindrücke/Überlegungen werden geschildert, originelle Ausdrucksweisen sind mehrfach auszumachen, deliktstypische Schilderungen fehlen ebenso wenig, Unsicherheiten/Nichtwissen/Erinnerungslücken werden zugegeben ebenso wie die des eigenen unguten Gefühls beim Einsteigen ins Auto und insoweit damit zusammenhängend eine Naivität/Leichtsinn und das Eingestehen, dass man auch schon gegen Geld sexuelle Dienste verrichtet habe [und das von allem Anfang an! pag. 259 Z. 431 ff.]. Auch finden sich keine Übertreibungen/Aggravierungen, ebenso wenig unnötige Belastungen des Beschuldigten, vielmehr übte sie sich in Selbstkritik/Selbstreflexion. Insgesamt sind in ihren Aussagen zahlreiche Realkennzeichen auszumachen. Auch sind ihre Ausführungen ohne Weiteres in Einklang stehend mit den objektiven Befunden.» Klare und auch für die Kammer überzeugende Hinweise auf inhaltliche Realkennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin einerseits bzw. umgekehrt auf das Fehlen von Anzeichen für eine Falschbezichtigung, Suggestion, Irrtum oder dergleichen, finden sich indessen in den Ausführungen der Vorinstanz zu einzelnen Vorbringen der Verteidigung (pag. 759 ff.): «- In Anbetracht der gesamten Umstände ist nicht weiter verwunderlich, dass D.________ (wie auch F.________) zur Strecke und den einzelnen Anhalteorten keine näheren Angaben machen konnte: Angesichts der geschilderten Verhältnisse versteht es sich von selbst, dass sie sich – zumal es Nacht war – bei den engen Platzverhältnissen und den Bedrängungen von der Seite und von vorne nicht noch gross die Strecke bzw. Örtlichkeiten merken konnte. Daran
18 vermag die Tatsache, dass sie sich in K.________ (Ortschaft) im Wohn- und Schulheim L.________ aufgehalten hat und diese Gegend kennen sollte, nichts zu ändern. - Auch wenn die Platzverhältnisse gerade in der Phase, als man zu viert auf den Rücksitzen war, ganz bestimmt eng waren, lässt sich nicht ernsthaft argumentieren, A.________ hätte nicht die Freiheiten/Möglichkeiten gehabt, sich derart sowohl gegenüber D.________ als auch F.________ zu verhalten bzw. er hätte gar vier Arme haben müssen. - Auch der Einwand, es sei widersprüchlich, wenn sie mal davon spreche, der Beschuldigte habe einen Finger in ihre Vagina „geben“ wollen, wie sie das ausdrückte, sie dann in anderen Einvernahmen davon spreche, er sei effektiv eingedrungen, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen: „Er versuchte mir auch seinen Finger in meine Scheide zu stossen. Dies gelang ihm. Obwohl ich mit meinem Gesäss immer hin und her bewegte“ (p. 255, Z. 235 ff.) oder: „Er versuchte die ganze Zeit, mir den Finger zu geben. … Er konnte auch eindringen“ (p. 267, Z. 260 resp. 273 f.). Und in der Hauptverhandlung sagte sie: „Er wollte mir die ganze Zeit den Finger in die Vagina ‚geben‘…“ (S. 15, Z. 21 f.). Das sind im Gesamten betrachtet keine Widersprüche, ebenso wenig wenn sie bezüglich der Anzahl des Eindringens mit dem Penis in ihre Scheide unterschiedliche Aussagen machte, sondern nachgerade Ausdruck eines nicht stereotypen Aussageverhaltens. - Auch die Umstände, dass D.________ nach dem ersten Halt wieder hinten ganz rechts Platz genommen und beim zweiten Halt nicht versucht hat zu schreien oder sonstwie auf sich aufmerksam zu machen (und nicht einmal flüchtenderweise den „Tatort“ verlassen hat), kann der Beschuldigte in Bezug auf die Intensität der Tatmittel nichts zu seinen Gunsten ableiten: Aus diesen „Unterlassungen“ kann ebenso wenig auf eine fehlende Chancenlosigkeit bzw. Widerstandsunfähigkeit geschlossen werden wie aus ihrer Schilderung „Ich machte dann eine Andeutung, dass ich mich aber vorher anziehen möchte, wenn ich ihm das mache. Er liess mich dann meine Unterhose und Hose anziehen“ (p. 257, Z. 312 ff.): D.________ war im Auto in den Händen von A.________ „gefangen“, daran vermag dieser Unterbruch nichts zu ändern, zumal sich die Kollegen des Beschuldigten und F.________ in ca. 10 m Distanz zum Auto befunden haben. - „Ich habe ihn mit meinen Händen von mir weggestossen und auch mit meinen Füssen. Er wurde aber plötzlich richtig böse. Er packte mich an den Schultern und drückte mich nach unten. Er hielt mir auch meine Beine mit seinen Händen fest. Irgendeinmal hatte er mich so, dass er mich ‚figgen‘ konnte (p. 256, Z. 274 ff.). …Er war kniend vor mir und zog mein Gesäss gegen sich. Ich lag wie ein ‚Krüppel‘ in diesem Auto auf dem Rücksitz. Ich lag mit meinem Nacken bzw. Kopf an der Hintertüre. Mit seinen Händen drückte er mir meine Beine auseinander“ (p. 256, Z. 295 ff.), „Er nahm mir meinen Kopf und drückte diesen gegen seinen Penis. … Er hielt mir meinen Kopf mit seinen Händen fest. So, dass ich gar nicht wegkonnte“ (p. 257, Z. 311 ff.), „Der links neben mir zog mich immer wieder hinein und sagte etwas auf Albanisch zu mir. Ich verstand es aber nicht, aber vermutlich sagte er mir, ich solle im Auto bleiben“ (p. 266, Z. 235 ff.), „Ja er drückte mich im Auto herunter, so dass ich auf dem Rücken lag. Ich wollte ihn mit den Beinen ‚schutten‘ dass er von mir weg geht. Dann hielt er meine Beine fest, damit ich ihn nicht mehr ‚schutten‘ konnte (p. 267, Z. 303 ff.). … Ich lag ja quasi in dem Auto, da er mich ‚abedrückt het‘. Nachher kniete er im Auto auf, er wollte mich irgendwie beruhigen. Dann eben hielt er meine Füsse fest (p. 268, Z. 310 ff.). … Ich konnte gar nicht mehr aufsitzen. Er drückte mich immer hinunter, damit ich nicht aufsitzen konnte. Er hatte mich so positioniert, dass ich wie gelähmt war“ (p. 268, Z. 317 ff.). …“
19 Dies sind alles in allem eindrückliche, nachvollziehbar-glaubhafte Schilderungen einer Gewaltanwendung seitens von A.________ mit Blick auf die Frage der Widerstandsunfähigkeit bzw. Zumutbarkeit. Da kann nun nicht ernsthaft behauptet werden, D.________ habe nie von Gewalt im eigentlichen Sinne gesprochen. Damit einhergehend kann die Verteidigung auch nicht damit gehört werden, dass beim „Riesenstress“ bei dem allfälligen „Vergewaltigungsversuch“ in Verbindung mit dem vorerwähnten „Zeitfaktor“ schlicht kein als „Nötigung“ (im Sinne der Widerstandsunfähigkeit/Unzumutbarkeit) zu wertender Zustand bzw. die erforderliche Intensität des Einwirkens auf D.________ sei nicht gegeben gewesen. Es macht auch keinen Sinn (und A.________ hatte ja auch keine Erklärung dafür), weshalb D.________ über das Küssen hinausgehende sexuelle Handlungen einschliesslich Geschlechtsverkehr abgelehnt haben soll, um dann quasi „freiwillig“ den Beschuldigten oral zu befriedigen. An dieser Beurteilung vermag ihre Aussage in der Hauptverhandlung am 14.11.2016: „Das habe ich natürlich nachher gemacht. So wie ich die Männer kenne, wusste ich, dass sie nachher Ruhe geben“ (S. 15, Z. 35 f.) nichts zu ändern. […] Es können nicht einzelne Beweismittel und Aussagen der Privatklägerin unter Ausblendung der Gesamtwürdigung zerpflückt werden. Insgesamt sind die Aussagen von D.________ als sehr glaubhaft zu werten, stimmig-nachvollziehbar, frei von nennenswerten Widersprüchen/Unstimmigkeiten und letztlich auch absolut in Einklang mit dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von ihr gewinnen konnte. Sie hat sehr sicher und überlegt, aber auch bestimmt ausgesagt. Schilderungen von gewissen Details sind sehr lebhaft und anschaulich beschrieben, insbesondere die Ausdrucksweise, dass sie wie ein „Krüppel“ im Auto gelegen sei mit dem Nacken an der Hintertüre. Gerade solche Details sprechen für selbst Erlebtes. Insgesamt gesehen ist bei ihren Aussagen ein quantitativer Detailreichtum auszumachen. D.________ hat eine erhebliche Anzahl von Einzelheiten beschrieben, welche für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Aussagen von Bedeutung sind. Unter den Aspekt des Detailreichtums fallen z.B. Ortsangaben, Personen, die in verschiedener Hinsicht beschrieben werden, Abfolge von Handlungen Schritt für Schritt wiedergegeben werden, Gespräch wiedergegeben werden können etc. Sie konnte zwar in der Tat keine Ortsangabe machen, dafür konnte sie umso mehr zur Täterbeschreibung sagen. Dies ist durchaus nachvollziehbar, sass sie doch mit mutmasslich vier Männern zusammengepfercht in einem Auto und hatte wohl auch kaum Zeit, nach draussen zu schauen, zumal es um diese Uhrzeit sowieso schon lange dunkel war, aber sie hatte im Gegenzug umso mehr die Möglichkeit, sich die Gesichter und Kleider der Männer einzuprägen. Signalementsangaben zu den Tätern sind recht detailliert (z.B. p. 252, Z. 120 ff.). D.________ hat bei der Beschreibung der Täter ganz verschiedene Merkmale der einzelnen Männer beschrieben, und zwar vom ungefähren Alter, über die Grösse, Statur und sogar die verschiedenen Haarschnitte und Kleider (z.B. dunkle Haare, auf der Seite rasiert und auf dem Oberkopf längere Haare, er trug einen Dreitagebart, einen dunklen Gurt mit einer Schnalle, oder er trug eine Halskette). Aber auch die Abfolge der Handlungen konnte sie Schritt für Schritt wiedergeben. Sie berichtete auch eher nebensächliche Umstände, wie z.B. über das Genfer-Kontrollschild, 5-türiger PW etc., die aber wieder einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen, da ihr sogar aufgefallen ist, dass der PW 5-türig war. Gespräche in dem Sinne fanden ja keine statt, da der Beschuldigte nicht Deutsch spricht, und D.________ der albanischen Sprache nicht mächtig ist. Jedoch beschrieb sie die Abfolge der Ereignisse im Auto Schritt für Schritt, nämlich wie er sie auf den Hintersitz gegen die Türe geschoben habe, wie sie eingeklemmt gelegen sei, wie er ihr die Beine festgehalten und auseinandergedrückt habe und wie er – als er nicht eindringen konnte – ihr zu verstehen gegeben habe, sie solle ihm einen bla-
20 sen und dass sie dann noch zuerst die Kleider wieder ganz habe anziehen wollen etc. Einem lügenden Opfer oder Zeugen wäre es nahezu unmöglich, eine Falschaussage mit zahlreichen Einzelheiten auszuschmücken. Dieser Detailreichtum in ihren Aussagen spricht schon nur deshalb dafür, dass sie die Wahrheit sagt, da sie auch nicht lange Zeit hatte, sich die Einzelheiten in Ruhe zu überlegen, wurde sie doch tatnah befragt, und zwar schon am Tag nach dem Ereignis, am 08.06.2015. Mehr als quantitativer Detailreichtum sind vor allem aber Besonderheiten des Aussageinhaltes von Bedeutung, die der Detaillierung eine qualitative Ausprägung geben. Dazu gehören z.B. eigenpsychische Vorgänge, wie das Beschreiben von Angst, von Argwohn und Ekel. D.________ erfüllt auch diese Kriterien, schilderte sie doch anschaulich, dass sie ein ungutes Gefühl gehabt habe, als sie in das Auto mit den mutmasslich vier Männern eingestiegen sei, welche nur Albanisch gesprochen haben. Ebenso anschaulich schilderte sie, dass sie das Sperma nicht im Mund habe behalten wollen und es alsdann, als der Beschuldigte ihr die Autotüre geöffnet habe, auf den Boden gespuckt habe. Insgesamt sollte bei einer Zeugenaussage, ausser den einzelnen Besonderheiten der Detaillierung, stets auch die Gesamtheit der Besonderheiten beachtet werden. Eine Häufung solcher Besonderheiten gibt es in Falschaussagen praktisch nicht, weshalb vorliegend alles dafür spricht, dass D.________ die Wahrheit gesagt hat.» Diesen korrekten und umfassenden Ausführungen schliesst sich die Kammer – auch mit Blick auf den persönlichen Eindruck der Privatklägerin 1, welchen sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gewonnen hat – vollumfänglich an. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erscheinen spontan, offen, lebendig, direkt, detailliert, plausibel und konstant. In ihren Aussagen findet sich eine Vielzahl von Realkriterien (beispielsweise die bereits von der Vorinstanz erwähnte Schilderung der Privatklägerin, sie sei wie ein «Krüppel» auf dem Rücksitz gewesen, sie sei wie gelähmt gewesen oder die Schilderung betreffend des Spermas im Mund behalten), aber kein einziges Phantasiesignal. Ein eindrückliches Realkriterium ist auch die Äusserung der Privatklägerin 2, wonach der Beschuldigte ihr nach dem Oralverkehr Wasser aus dem Kofferraum gegeben habe, damit sie sich Mund und Hände habe spülen können und dass der Beschuldigte von da an «eigentlich nett» zu ihr gewesen sei (pag. 257 Z. 328 f.). Eine solche Aussage macht kein Opfer, das jemanden aus Rache und damit völlig zu Unrecht eines derartigen Vorwurfs bezichtigen will. Der ganze Geschehensablauf ist lebendig, originelle Aktionen und Reaktionen passen zusammen, ohne dass es irgendwo zu einem Bruch kommt. So beispielsweise die Schilderung, wie der Beschuldigte und der Beifahrer vorne immer wieder versucht hätten, den Finger in ihre Scheide zu stossen und wie es ersterem gelungen sei, obwohl sie mit ihrem Gesäss immer hin- und her bewegt habe (pag. 255 Z. 235 ff.). Oder auch, wie die Privatklägerin 1 erzählte, dass sie den Beschuldigten mit ihren Händen und Füssen von sich weggestossen habe, er aber plötzlich richtig böse geworden sei (pag. 256 Z. 274 f.). Weiter schilderte die Privatklägerin 1 auch Komplikationen im Handlungsablauf, so beispielsweise, wie der Beschuldigte zunächst versucht habe, ihr das T-Shirt nach oben zu stossen, ihm das aber nicht gelungen sei, weil sie es immer wieder nach unten gezogen habe und er danach versucht habe, die Knöpfe an ihrem T-Shirt zu öffnen (pag. 255 Z. 227 ff.). Solche Details finden sich in einer erfundenen Geschichte nicht. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin 1 von sich aus Ergänzungen machte. So erzählte sie beispielsweise
21 während der zweiten Einvernahme von zwei Stopps auf der Fahrt nach Bern (pag. 264 Z. 154 ff.), während sie in der der ersten Einvernahme nur von einem Stopp sprach (pag. 256 Z. 255 ff.). Eine derart spontane Änderung in der Schilderung des Handlungsablaufs auf so natürliche Art und Weise kann nur von jemandem kommen, der weiss, dass er die Wahrheit erzählt. Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin 1 als äusserst glaubhaft. Ihre Schilderungen sind überzeugend, sodass die Kammer darauf abstellt. Daran vermögen – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern: - Soweit die Verteidigung die Privatklägerin 1 als unglaubwürdig erachtet, weil sie einen Widerspruch ausmachte zwischen dem in der Chatnachricht geschilderten Sachverhalt und dem Sachverhalt, welchen die Privatklägerin dann später bei Polizei und Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, kann auf das in Ziff. 9.3 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. - In ihrem Plädoyer tönte die Verteidigung an, die Privatklägerin 1 habe allgemein einen lockeren Umgang mit Sexualität und sie verfüge unbestrittenermassen über Erfahrungen mit «Sex gegen Geld». Es bleibt unklar, was daraus zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden soll. So betonte die Privatklägerin 1 von allem Anfang an, dass das, was die Person Nr. 4 (= der Beschuldigte) mit ihr gemacht habe, wirklich gegen ihren Willen gewesen sei. Es sei ein grosser Unterschied für sie, wenn sie es gegen Geld mache. Dann sei sie darauf vorbereitet (pag. 259 Z. 442). Und weiter (pag. 259 Z. 445 f.): «Sonntag in der Nacht wusste ich nicht, was auf mich zukommt und es war total unerwartet. Ich wollte das nicht». Dass sie sich im Anschluss an die Vorfälle mit dem Beschuldigten dann mit «Antonio» tatsächlich auch noch auf «Sex gegen Geld» einliess (um dann trotzdem kein Geld fürs Bahnbillet zu bekommen, pag. 258 Z. 377 ff.) schilderte sie von sich aus, ohne entsprechenden Vorhalt. Erst in der nächsten Befragung wurde sie damit konfrontiert, dass sie auf der Autofahrt nach Bern zur Privatklägerin 2 gesagt haben soll, dass sie Sex gegen Geld mache und dass sie von einem der Männer Geld für Sex bekommen haben soll – und da widersprach sie heftig (pag. 270 Z. 410 ff.): «Das habe ich nicht gesagt. Ich habe mit ihnen nicht einmal geredet, da sie die ganze Zeit albanisch sprachen» bzw. «Genau … nein, das stimmt überhaupt nicht (Verbal: Frau D.________ seufzt)». Diese Reaktion wirkt authentisch und echt. Gleich tönte es im Übrigen in der erstinstanzlichen bzw. oberinstanzlichen Hauptverhandlung («Das stimmt hinten und vorne nicht. Das habe ich nie gesagt», pag. 680 Z. 21 ff. bzw. «Der Beschuldigte sagt auch, Sie hätten nach dem Oralverkehr von ihm CHF 50.00 verlangt. Was sagen Sie dazu? Das stimmt auch nicht. […] Ich gebe es zu, dass ich das damals manchmal gemacht habe. Das hat F.________ wohl mitbekommen und ihm dann das Gesagt. Mir gegenüber hat sei es aber nie so gesagt, da ist es immer nur um Ausgang gegangen.», pag. 912 Z. 32 ff). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin ja wohl kaum von selber das Thema «Sex gegen Geld» aufs Tapet gebracht hätte, wenn dies effektiv auch beim Beschuldigten der Fall gewesen wäre und man dann daraus zu ihren Ungunsten auf eine Freiwilligkeit schliessen könnte.
22 - Die Verteidigung brachte weiter vor, die Anzeige der Privatklägerin 1 sei aus Rache erfolgt, weil sie den Beschuldigten dafür verantwortlich mache, was ihr im Zusammenhang mit der Gruppe um «Antonio» widerfahren sei. Sie habe die angebliche Vergewaltigung im Auto problemlos konstruieren können und lediglich ergänzen müssen, dass der Beschuldigte sie auf dem Rücksitz weiter bedrängt habe. Aus dem Detailierungsgrad ihrer Aussagen könne ebenfalls nichts geschlossen werden. Die vom Beschuldigten eingestandenen Handlungen habe die Privatklägerin 1 lediglich damit ergänzen müssen, dass der Beschuldigte sie auf dem Rücksitz weiter bedrängt habe. Dies benötige keinen grossen Aufwand/keine Phantasie. Dieser Darstellung ist vehement zu widersprechen. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft. Die Schilderungen, wie sie vom Beschuldigten bedrängt wurde, kann die Privatklägerin so nicht erfunden haben. Zudem ist schlicht unvorstellbar, dass sie dieses gesamte Strafverfahren hätte auf sich nehmen sollen, um sich für das Nichtbezahlen von CHF 50.00 beim Beschuldigten zu rächen. Im Übrigen machte der Beschuldigte oberinstanzlich auch gar nicht mehr geltend, er habe die Privatklägerin um ihr Geld betrogen. Er führte vielmehr aus, er habe ihr den Eintritt in die Disco sowie Getränke bezahlt, er habe sie nicht beschissen (pag. 925 Z. 16 f.). Damit entbehrt ein vermeintliches Rachemotiv ohnehin jeglicher Grundlage. 10.2 Aussagen des Beschuldigten samt Würdigung Die Vorinstanz führte zu den bisherigen (vor der oberinstanzlichen Befragung gemachten) Aussagen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 753 ff.): «Nachdem selbst seitens der Verteidigung ausgeführt worden ist, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei nicht blendend bzw. nicht hoch intelligent gewesen, kann festgehalten werden, dass seine Aussagen durch Widersprüche, und zwar in sich und zu den objektiven Beweismitteln und Tatsachen, imponieren, ein „Gesinnungswandel“ bezüglich D.________ auszumachen ist, und schlussendlich noch Übersetzungsfehler etc. geltend gemacht worden sind. Signifikant ist auch das Aussageverhalten von A.________ am Schluss der Hafteröffnung: „Wäre es möglich, dass ich mit F.________ unter vier Augen sprechen könnte? Und auch mit der anderen Frau, die mich beschuldigt? Denn ich kenne sie nicht“ (p. 37/144). Insgesamt zeichnen sich die Aussagen von A.________ aus durch zahlreiche Lügensignale, und die Aussagen müssen letztlich auch als Schutzbehauptungen abgetan werden. Das Bestreiten der sexuellen Handlungen an sich (soweit nicht eingestanden) bzw. das Festhalten daran, dass diese einvernehmlich stattgefunden hätten, ist alles andere als glaubhaft. Bereits anlässlich der Hafteröffnung vom 18.01.2016 bestritt er, dass D.________ bereits auf der Fahrt von Thun nach Bern dabei gewesen sei. Man habe dann im Club „M.________“ eine weitere Frau getroffen, eine Kollegin von F.________, aber auf der Fahrt sei nur F.________ im Auto gewesen (z.B. p. 139/140, Z. 302 ff.). Auch anlässlich der Hafteröffnung machte er geltend, dass F.________ nach diesem ersten Treffen vom 07.06.2016 in der darauffolgenden Woche nach Genf gekommen sei und sie zusammen spazieren gegangen seien und sich geküsst hätten. Man habe sich dann aber bald einmal gestritten, und es sei „nicht mehr gegangen“. Auf Nachfrage, was darunter zu verstehen sei, sagte er aus: „Ich konnte nicht mehr mit ihr zusammen sein, sie hatte mit 1‘000 Leuten Geschlechtsverkehr. Eine solche Frau habe ich nicht nötig und meine Familie wäre dagegen“ (p. 141/142, Z. 372 ff.). Auf Frage, woher er
23 das wisse, gab er zu Protokoll: „Das merkt man“. Das Bestreiten, dass D.________ bereits ab Thun dabei gewesen sei, zog sich sodann durch alle Einvernahmen, bis es zu seinem „Gesinnungswandel“ kam, auf welchen später noch eingegangen wird. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 08.04.2016 (p. 153 ff.) präsentierte er eine neue Version des Ablaufs des fraglichen Abends. Auf einmal will er F.________ nicht in Thun abgeholt haben, sondern am Bahnhof Bern (p. 157, Z. 129 ff.). Er machte für dieses „Missverständnis“ sogleich Übersetzungsfehler geltend (p. 157, Z. 135 ff.). Auch auf hartnäckiges Nachfragen des Staatsanwaltes hin blieb er bei dieser Version, bis der Verteidiger des Beschuldigten um eine Unterbrechung der Einvernahme bat. Anlässlich dieser besann er sich, dass er F.________ doch in Thun abgeholt hatte (p. 158, Z. 171). Auf Frage des Staatsanwaltes, warum er vorher bestritten habe, F.________ in Thun abgeholt zu haben, sagte er aus: „Ich hatte keinen Grund, aber meine Gedanken sind etwas durcheinander. Ich habe mich erst wieder daran erinnert, als mein Anwalt mir meine Aussagen vorgelesen hat“ (p. 158, Z. 185 f.). Weiter bestritt der Beschuldigte auch stets, dass F.________ auf der Fahrt vom Club in Bern nach Genf/Lausanne dabei gewesen sei. Er sagte aus, dass diese bei der Securitas des Clubs geblieben sei. Sie sei erst in der darauffolgenden Woche nach Genf gekommen. Als ihm der Staatsanwalt vorhielt, dass das nicht stimmen könne, da sie sich zu der Zeit in Bern im Gefängnis befunden habe, sagte er aus: „Ich weiss nicht“ (p. 163, Z. 344). Auf Frage, ob er in Bezug auf dieses Treffen mit F.________ in Genf lüge, meinte er: „Ich weiss es selber nicht. Also eine Woche später habe ich mich mit F.________ getroffen“. Als ihm die Aussagen von F.________ vorgehalten wurden, wonach alle Männer ihre Hosen runtergelassen hätten, er F.________ an den Haaren gepackt und den Kopf von ihr mit Gewalt gegen die Geschlechtsteile gedrückt habe, sagte er aus: „Das ist nicht wahr. Weshalb ist sie nicht noch am selben Tag zur Polizei gegangen, wenn so etwas passiert sein soll? Wieso hat sie nicht sofort reagiert? Falls wir sie vergewaltigt hätten, dann hätte man bei ihr Spuren davon gesehen“ (p. 164, Z. 372 ff.). Anlässlich einer Besprechung im Gefängnis zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten, kam es am 03.08.2016 zu einer schriftlichen Aussage, wonach er sich auf einmal erinnern konnte, dass D.________ am 07.06.2015 doch bereits ab Thun im Auto gesessen sei (p. 600 f.). Weiter gab er zu, dass man auf der Fahrt nach Bern angehalten habe und seine drei Kollegen das Auto verlassen hätte, und er danach im Auto mit D.________ diverse sexuelle Handlungen (küssen, streicheln, vaginale Berührungen, Oralsex etc.) vorgenommen habe. F.________ habe ihm bereits in Thun mitgeteilt, dass D.________ offenbar Sex gegen Geld mache. Konkret sagte er weiter Folgendes: „Während wir Sex hatten, versuchte ich in D.________s Vagina einzudringen, wogegen sie sich gewehrt hat. Als ich sah, dass dies nicht funktionieren wird, wollte ich, dass sie mir einen bläst, was sie letztendlich getan hat. Ich kam auch zum Orgasmus. Das Ganze dauerte eine Viertel Stunde, maximal 20 Minuten. Als wir fertig waren, hat mich D.________ angeschaut und gesagt: „Money, money“. Meine Taschen waren aber leer, was ich ihr auch gesagt habe. Danach stiegen wir aus dem Auto aus und rauchten mit den anderen zusammen eine Zigarette. Danach stiegen wir alle wieder ins Auto und fuhren in den M.________ Club in Bern. Im Club habe ich D.________ aus den Augen verloren. F.________ sagte mir, D.________ sei mit Kollegen und Kolleginnen weggegangen. Nach ca. 3 Stunden haben wir vier Männer uns von F.________ verabschiedet und fuhren mit dem Auto in Richtung Genf zurück. …“ (p. 600 f.). Umstritten war im vorliegenden Verfahren auch die Anzahl der im Auto anwesenden Männer. Der Beschuldigte betonte stets, dass sie mit ihm zu dritt gewesen seien, obschon beide Frauen übereinstimmend aussagen, dass insgesamt vier Männer im Auto gesessen seien. Es fällt nun auf, dass in
24 dieser schriftlichen Aussage sogar zweimal erwähnt wird, sie seien insgesamt vier Männer gewesen (s. Text oben), aber in der Hauptverhandlung am 14.11.2016 dementierte er das wieder und sagte auf entsprechende Frage, dass man mit ihm zusammen zu dritt gewesen sei (p. 672, Z. 17). Er machte auch dafür wieder die falsche Übersetzung verantwortlich (Z. 22 ff.). In der Hauptverhandlung [14.11.2016] sagte A.________ am 14.11.2016 aus, dass er von sich aus schlussendlich zugegeben habe, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen D.________ und ihm gekommen sei. Er habe es zugeben „müssen“, da er „es“ gemacht habe (p. 667, Z. 29). Warum er es aber bis anhin bestritten hatte, dazu meinte er nur, dass es dazu keinen Grund gegeben habe. Es sei aber nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen, obschon er sie habe „bumsen“ wollen. Als ihm die Aussagen von D.________ vorgehalten wurden, mit welchen sie schilderte, dass er sie festgehalten und ihre Beine auseinandergedrückt habe und in sie eingedrungen sei, sagte er aus: „Ich kann nur sagen, dass wenn ich sie gezwungen hätte meinen Schwanz in den Mund zu nehmen, hätte sie mich ja beissen können, wenn ich mich so schlecht benommen hätte gegenüber D.________, wie sie das behauptet“ (p. 669, Z. 22 ff.). Alle sexuellen Handlungen mit F.________ stritt er weiterhin ab, gab aber zu, dass sie sich geküsst und geschmust hätten, bevor er nach Genf zurückgefahren sei. Es sei sonst nichts passiert, er habe sich verabschiedet und sei nach Genf gefahren. Auf die Frage, warum das Gericht auf seine Aussagen abstellen und ihm Glauben schenken solle, dass F.________ auf dieser Fahrt nicht dabei gewesen sei und es folglich zu keinen sexuellen Übergriffen gekommen sei, gab er wörtlich zur Antwort: „Das Gericht muss mir ja nicht glauben. Falls sie dabei gewesen wäre, dann gäbe es Fakten vom Arzt, dass sie verletzt gewesen wäre oder so, resp. dass F.________ so schlimm beschädigt worden wäre auf der Fahrt von Bern nach Genf“ (p. 671, Z. 9 ff.). Als der Beschuldigte am Schluss seiner Einvernahme vor Gericht gefragt wurde, ob er Ergänzungen habe, sagte er aus: „Ich möchte noch sagen, dass F.________ und ich in der kommenden Woche abgemacht hatten. Sie kam von Bern nach Genf. Wir spazierten ein paar Stunden am See und haben zusammen geküsst. Ich habe nichts anderes zu sagen“ (p. 671 S 8, Z. 32 ff.). Als ihm später in der Einvernahme der Staatsanwalt [erneut] vorhielt, dass F.________ aber zu der Zeit im Gefängnis gewesen sei, sagte er nur: „Doch, sie ist gekommen. Ich habe mich mit ihr getroffen“ (p. 673, Z. 30). Dies sind einige Beispiele aus den verschiedenen Einvernahmen, welche zeigen sollen, dass A.________ zum Teil wider alle Evidenz bei seinen nachweislich falschen Aussagen geblieben ist (z.B. angebliches Treffen eine Woche später mit F.________ in Genf). Weiter ist festzustellen, dass er bei offensichtlichen Widersprüchen zum Teil Übersetzungsfehler geltend machte oder die Fragen nur ausweichend oder mit einer Gegenfrage beantwortete. Er hielt sich grösstenteils in seinen Aussagen pauschal und allgemein, blieb vage und machte verschwommene Aussagen, was alles Kriterien einer unglaubhaften Aussage sind. Es fehlten insbesondere Details, und es mangelte an Besonderheiten, dies letztlich auch beim eingestandenen, einvernehmlichen (Oral-) Sex mit D.________. Seine Schilderung desselben fasste er mit ein paar Worten zusammen. Er konnte keine Details anfügen und blieb in der Schilderung oberflächlich. Hier ist natürlich auch anzumerken, dass der Beschuldigte nur via Übersetzer hat befragt werden können, was eine Würdigung seiner Aussagen umso schwieriger macht, da bei einer Übersetzung die Unmittelbarkeit der Aussagen verloren geht. Trotzdem ist bei seinem „Teilgeständnis“ festzustellen, dass er seine Aussagen möglichst kurz gehalten hat, dies auch wieder ein Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auf Nachfragen wiederholte er das Stattgefundene stereotyp. Ausserdem sind weite Teile seiner Aussagen inkonstant resp. im Widerspruch zu der Aktenlage (z.B. Gefängnisaufenthalt von F.________). Bereits in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die [im Chat mit F.________] völlig zusammenhanglos gestellte
25 Frage von A.________ an F.________ vom 10.06.2015 (ob sie ihn zur Polizei geschickt habe, p. 466), absolut keinen Sinn machen würde, wenn F.________ am 07.06.2015 auf der Fahrt von Bern nach Genf nicht dabei gewesen und nichts vorgefallen wäre, zumal er sie ja erst eine Woche später in Genf wieder getroffen haben will. Insgesamt kann der Beschuldigte aus seinem Aussageverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der entsprechenden Fachliteratur (z.B. FRIEDRICH ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, oder MAX STELLER, Nichts als die Wahrheit), ist zu entnehmen, dass erfolgreiches Lügen einer erhöhten geistigen Leistung bedarf. Ein Mensch der lügt ist für gewöhnlich so beschäftigt damit, am Hauptstrang seines Lügengebildes zu spinnen, dass dies seine gesamte geistige Leistungsfähigkeit beansprucht. Da ist kein Platz für Nebensächlichkeiten, Besonderheiten oder Gefühle. In systematischen Untersuchungen von gesichert falschen Aussagen habe sich z.B. eindeutig ergeben, dass vor allem das Fehlen eines Komplexes, eines „Gefüges“ bestimmter Glaubhaftigkeitsmerkmale charakteristisch für eine unglaubhafte Aussage sei. Je mehr Mangelerscheinungen der Detaillierung, der Präzisierbarkeit, der Homogenität und der Objektivität und je mehr bestimmte Konstanzmängel gleichzeitig festzustellen seien, umso sicherer sei eine Aussage unglaubhaft (FRIEDRICH ARNTZEN, a.a.O., p. 107). Das Gericht konnte einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten gewinnen und sich bereits auf dessen früheren Aussagen abstützen. Diese zeichnen sich aus durch Kargheit, Widersprüchlichkeit und nicht plausible Handlungsstränge. Die geistige Leistungsfähigkeit scheint nicht sehr ausgeprägt zu sein, imponieren seine Aussagen doch auch durch eine Gewisse Portion Arroganz oder gar Gedankenarmut Die für ein plausibles Lügengebilde nötige geistige Leistungsfähigkeit wird A.________ aus dem Gesagten schlussfolgenderweise abgesprochen und der Versuch, seine „Geschichte“ des Abends als wahr zu verkaufen, als gescheitert betrachtet. Wie sein Verteidiger richtigerweise ausführte, sind seine Aussagen „nicht sehr intelligent“. An dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass der Beschuldigte am 16.01.2016 (mehr als ein halbes Jahr nach der Begegnung mit den beiden Frauen) mit seiner Anhaltung/Verhaftung urplötzlich mit den Vorwürfen konfrontiert worden ist und das Bestreiten (jedenfalls das anfängliche Bestreiten) – was ein nicht atypisches Aussageverhalten ist – nichts zu ändern. Das Gericht erachtet seine Aussagen als unglaubhaft.» Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht insbesondere auch deren Entwicklung. In fast schon exemplarischer Art und Weise machte der Beschuldigte in Bezug auf die Privatklägerin 1 kaskadenmässige Zugeständnisse, mit immer etwas kleiner werdender Marge: Zuerst wollte er die Privatklägerin 1 überhaupt nicht gekannt haben («Diese Frau habe ich noch nie gesehen», pag. 32 Z. 274; «Das stimmt nicht, sie war nicht im Auto», pag. 33 Z. 314). Es soll die Privatklägerin 2 eine Kollegin, die er nicht gekannt habe und mit der er sich auch nicht habe verständigen können, im Club «M.________» getroffen haben (pag. 29 Z. 167 f.; pag. 30 Z. 215 ff., pag. 31 Z. 264 f.; pag. 59 Z. 37 f.; pag. 159 Z. 219 ff.; pag. 161 Z. 300 f.). Im Protokoll der Besprechung mit seinem Anwalt vom 3. August 2016, welches der Beschuldigte zu den Akten erkannt haben wollte (pag. 600 f.) gab er dann plötzlich zu, dass er und die Privatklägerin 1 im Auto diverse sexuelle Handlungen miteinander vorgenommen hätten, während die anderen draussen geraucht und miteinander gesprochen hätten. Die Privatklägerin 2 habe ihm mitgeteilt, dass die Privatklägerin 1 offenbar Sex gegen Geld mache für CHF 50.00. Als sie Sex gehabt hätten, habe er versucht in die Vagina der Privatklägerin 1 einzudringen, wogegen sie sich gewehrt habe. Als er gesehen habe, dass dies nicht funktio-
26 niere, habe er gewollt, dass sie ihm einen blase, was sie letztendlich getan habe. Als sie fertig gewesen seien, habe ihn die Privatklägerin 1 angeschaut und gesagt «Money, Money». Seine Taschen seien aber leer gewesen, was er ihr auch gesagt habe. Schliesslich bestätigte er die schriftlich niedergelegten Zugeständnisse in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 667 ff.). Er habe es selber zugegeben, habe es zugeben müssen, da er es gemacht habe (pag. 667 Z. 26). Auf die Frage, ob es einen Grund gegeben habe, dass er es vorher bestritten habe, meine er lapidar: «Ich hatte keinen Grund» (pag. 667 Z. 36.). Der Beschuldigte machte geltend, er habe die Privatklägerin 2 – nach dem diese ihm gesagt habe, dass die Privatklägerin 1 Sex gegen Geld mache – gefragt, wieviel die Privatklägerin 1 für Sex verlange. Die Privatklägerin 2 habe diese gefragt und gesagt, sie verlange CHF 50.00. Nachdem er fertig gewesen sei (Anm. der Kammer: den Oralverkehr beendet habe), habe die Privatklägerin 1 auf Deutsch CHF 50.00 verlangt. Er habe ihr dann gesagt, dass er kein Geld habe (pag. 668 Z. 5 ff.). Die Privatklägerin 1 sei mit den sexuellen Handlungen, den Berührungen und dem Oralverkehr «so wie das F.________ übersetzt hat» einverstanden gewesen (pag. 669 Z. 7 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte nun – wieder in Abweichung zum bisher Gesagten – geltend, er habe der Privatklägerin zwar kein Geld gegeben, er habe ihr dafür aber den Eintritt in die Disco und Getränke bezahlt, er habe sie nicht beschissen (pag. 925 Z. 16 f.). Überhaupt keinen Sinn machen diese Schilderungen des Beschuldigten auch deshalb, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Privatklägerin 1 zuerst damit einverstanden erklären sollte, mit ihm für CHF 50.00 Sex zu haben, um sich dann trotzdem gegen das Eindringen des Beschuldigten zu wehren. Dies gilt umso mehr, als dass die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen bereits über Erfahrungen mit «Sex gegen Geld» verfügte und sie deshalb auch wusste, worauf sie sich einliess. Auch die übrigen Aussagen des Beschuldigten bzw. sein Verhalten anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung reihten sich nahtlos in das bereits von der Vorinstanz Festgestellte ein. Während der Beschuldigte bisher stets und in allen Befragungen konsequent bestritt, dass die Privatklägerin 2 auf der Fahrt vom Club in Bern nach Genf/Lausanne dabei gewesen sei, brachte er in der oberinstanzlichen Einvernahme eine komplett neue Version auf den Tisch (pag. 922 Z. 9 ff.). So gab er erstmals zu, dass die Privatklägerin 2 mit in die Westschweiz fuhr. Sie habe kein Geld gehabt, um nach Hause zu kommen. Die anderen hätten dann zu ihr gesagt, sie solle mit ihnen nach Genf mitkommen. Die Privatklägerin 2 sei damit einverstanden gewesen. Unterwegs nach Lausanne habe sie angefangen, mit einem Kollegen zu berühren und zu küssen, sie habe das gewollt. Er (der Beschuldigte) habe sie ebenfalls berührt, woraufhin sie gesagt habe, er solle sie nicht berühren. Unterwegs hätten sie dann in einem Feld angehalten. Die Privatklägerin 2 sei einverstanden gewesen, «dass sie zwei Personen in den Mund nimmt». Sie hätten ihre Sache erledigt, dann hätte sie angefangen ihr zu drohen. Sie hätten zur Privatklägerin 2 gesagt, dass sie zu zweit Sex machen möchten. Die Privatklägerin 2 habe dies abgelehnt, woraufhin der N.________ ihr den Tanga zerrissen habe. Sexuelle Tätigkeiten habe es aber nicht gegeben. Dann habe der O.________ gewollt, dass sie «ihn» in den Mund nehme und habe sie bedroht, sie habe das aber nicht gewollt. Sie seien dann weiter bis ans Seeufer gefahren. P.________ habe sie an den
27 Haaren gepackt und sie zwingen wollen, dass sie «ihn» in den Mund nehme. Sie habe aber nicht gewollt. Dann hätten O.________ und N.________ einen Schweizer angerufen. Sie hätte zu diesem gesagt, dass er (der Beschuldigte) mit einer Frau zu ihm kommen und bis Nachmittags bleiben werde. Sie hätten sie (den Beschuldigten und die Privatklägerin 2) zu diesem Schweizer gefahren und dort gelassen. Sie seien dann schlafen gegangen. Als sie aufgestanden seien, habe die Privatklägerin 2 ihm gesagt, er solle seine Kollegen anrufen, damit diese sie nach Thun bringen würden. Es sei dann ein (weiterer) Kollege gekommen. Er habe noch einmal in die Wohnung zurückgehen müssen, weil er sein Telefon dort vergessen habe. Als er zurückgekommen sei, sei die Privatklägerin 2 schon mit diesem Kollegen am Küssen gewesen. Sie hätten sie dann nach Lausanne gebracht und dort gelassen. Er habe kein Geld gehabt, um ihr ein Ticket zu bezahlen. Sie habe gesagt, sie wolle zur Polizei. Er habe sie gebeten, nicht zur Polizei zu gehen, was sie ihm dann versprochen habe. Am Dienstag habe er wieder Kontakt mit der Privatklägerin 2 gehabt, sie habe ihm dann gesagt, sie sei in Renan. Er sei zu ihr gegangen und habe ihr CHF 40.00 geben wollen für ein Ticket. Sie sei mit einigen Albanern dort gewesen und habe gesagt, sei brauche kein Geld. Der Beschuldigte legte nun also – nachdem er bisher sämtliche Vorwürfe abgestritten hatte – ebenfalls hinsichtlich der Privatklägerin 2 ein (Teil-)Geständnis ab. Allerdings fällt auch hier auf, dass er stets darauf bedacht war, möglichst nichts zu seinen Ungunsten darzustellen und dafür die Privatklägerin 2 in ein äussert schlechtes Licht zu rücken. So soll sie es gewesen sein, die, kaum dass er ihr den Rücken zugedreht hatte, mit jedem Mann in ihrer Nähe zu küssen begann (ausser natürlich mit dem Beschuldigten selber). Bei einem solchen Aussageverhalten handelt es sich um ein typisches Lügensignal. Weiter kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich selber bzw. seine Rolle im ganzen Geschehen komplett ausblendete. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass er lügt. Würde er die Wahrheit erzählen, würde er selber in der Erzählung ebenfalls vorkommen. Er legte es offensichtlich darauf an, soweit wie möglich Zugeständnisse zu machen, ohne aber sich selber dabei belasten zu müssen. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass er bei allem, was da geschah, unbeteiligt daneben gestanden sein soll. Dies gilt umso mehr, als dass er im Zusammenhang mit der Privatklägerin 1 schon unter Beweis stellte, dass er sich holt, was er zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse braucht. Zudem war er es, der das Zusammentreffen der Männer mit den beiden Frauen überhaupt erst organisiert hat. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann mithin nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte «reinen Tisch» gemacht hat. Für die Kammer relevant ist indes, dass gestützt auf die Zugeständnisse des Beschuldigten jetzt definitiv feststeht, dass die Privatklägerin 2 – wie sie dies von Anfang an geltend machte – in der Westschweiz dabei war und anlässlich der Fahrt dorthin sexuell bedrängt wurde. Dieses Rahmengeschehen (inkl. Fahrt nach Lausanne, Stopp im Wald, sexuelle Übergriffe, Übernachten in Lausanne, Diskussion über Polizei) kann damit zweifelfrei als erstellt erachtet werden. Soweit weitergehend kann – aus den soeben aufgeführten Gründen – nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.
28 10.3 Aussagen Privatklägerin 2 samt Würdigung Die Vorinstanz hat zu den Aussagen der Privatklägerin 2 Folgendes ausgeführt (pag. 763 ff.): «Das Gericht verkennt fürs Erste nicht, dass eine Aussagewürdigung bei F.________ ungemein schwieriger ist, zumal sie bei den ersten drei Befragungen als Beschuldigte einvernommen worden ist und erst ab dem 30.06.2015 als Opfer/Privatklägerin. Hinzu kommt, dass in den verschiedenen Einvernahmen (bis und mit Hauptverhandlung) durchaus nicht unwesentliche Widersprüche und Weiterungen etc. auszumachen sind, und mitunter auch Aussagen (so beispielsweise betreffend bekifftem Zustand von D.________) schlicht falsch sind. Allerdings ist im Rahmen der Aussagewürdigung nun aber einerseits ganz massgebend die kognitive Leistungsfähigkeit mitzuberücksichtigen und die damit verbundenen „Defizite“, andererseits auch der Umstand, dass das traumatisierende Erlebnis für sie ausserordentlich schambesetzt ist, und es für sie damit extrem peinlich ist, darüber zu sprechen. Dies wurde gerade auch in der Hauptverhandlung am 14.11.2016 sehr deutlich. Auf eine erste Frage, ob es zwischen ihr und A.________ auf der Fahrt von Thun nach Bern zu sexuellen Handlungen gekommen sei, sagte sie einfach: „Er hat mich ‚aglängt‘“. Auf Frage, was er denn gemacht habe, konnte sie nicht antworten, da sie zu weinen begann. Auf Frage, ob ihr alles zu viel sei, hat sie geschwiegen und dann gesagt: „Ich kann nicht…“. Auf Frage, ob es einen Grund gebe, dass sie nicht sprechen könne, sagte sie: „Mir ist es peinlich darüber zu sprechen“ (p. 689, Z. 8 ff.). Darauf begann sie dann plötzlich sehr schnell zu sprechen, erwähnte zuerst das Thema Sex gegen Geld und sprang dann zum nächsten Punkt, dass sie A.________ gesagt habe, er solle aufhören (bei D.________). Sie erwähnte also zuerst etwas ganz anderes, als eigentlich gefragt wurde, und erst nach und nach sprach sie dann darüber, was ihr passiert ist, gab aber des Öfteren auf Fragen keine konkreten Antworten. Auch wenn die Verarmung einer Aussage an Details im Laufe einer Befragung den Verdacht erwecken könnte, es seien Lügen, ist bei F.________ ganz klar auf die intellektuelle Unfähigkeit, Wesentliches und Unwesentliches innerhalb einer Erörterung zu unterscheiden, zu verweisen. Aber ganz entscheidend hinzu kommt sodann noch die bereits erwähnte Scham, darüber zu sprechen. Dabei muss insbesondere auch ihr kultureller Hintergrund mitberücksichtigt werden. Sie ist Albanerin – wenn auch in der Schweiz aufgewachsen – aber es ist gerichtsnotorisch, dass Frauen aus diesen Kulturkreisen, welche Opfer von sexuellen Übergriffen geworden sind, von der Familie stigmatisiert oder gar ausgestossen werden. Es erstaunt deshalb nicht, dass bei jeder Einvernahme mehr Details und andere Varianten zum Vorschein kamen. Dies ist sicher damit in Zusammenhang zu bringen, dass sie erst nach und nach über die Ereignisse sprechen konnte oder ist allenfalls auch damit zu begründen, dass eine ältere Schwester bei praktischen allen Einvernahmen anwesend war und sie sich nicht getraute, von Anfang an gewisse Details preiszugeben. Friedrich Arntzen verweist in seinem Buch „Psychologie der Zeugenaussage, Systeme der Glaubhaftigkeitsmerkmale“ (5. Auflage, S. 115) darauf, dass gerade in Vergewaltigungsfällen die Falschaussagen oft von Zeuginnen vorgebracht würden, die intelligent seien und charakterlich einwandfrei wirkten. Umgekehrt würden von intellektuell unzulänglich ausgerüsteten Zeugen, die z.B. nur eine Schule für Lernbehinderte absolviert hätten, oft sehr zuverlässige Aussagen gemacht. Von daher erstaunt es dann nicht mehr weiter, dass ihre Aussagen bruchstückhaft daherkommen, nicht chronologisch sind, sprunghafte Gedanken vorgebracht und „Erinnerungsfetzen“ oder Bruchstücke eines (neuen) Sachverhaltes dargestellt worden sind. Mitunter muten die Schilderungen chaotisch an. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass gerade die Ereignisse auf der Fahrt nach Genf/Lausanne bzw. im „Wald“ als dynamisches (Turbulenz-)Geschehen zu sehen sind mit den eingangs er-
29 wähnten Schwierigkeiten in Bezug auf Wahrnehmung, Speicherung und Widergabe, was erst recht und ganz besonders für F.________ gilt. Der aussagepsychologische Beweiswert solch ungesteuerter Aussageweisen ist darin begründet, dass zu einem solchen Aussageverhalten eine innere Vorbehaltlosigkeit gehört, die nicht zulässt, dass eine Zeugin oder ein Opfer eine Auswahl zwischen den Erlebnisinhalten, die zur Sprache kommen, und solchen, die zurückgehalten oder abgeändert werden sollen, trifft. Der ungesteuert Aussagende reflektiert nicht über die Wirkung und Bedeutung dessen, was vorgebracht wird. Es wird vielmehr unmittelbar auf erlebnisfundierte Erinnerungen zurückgegriffen, und es werden Erlebnisse geschildert, die bei der Erzählung gerade wach werden. Gerade dieses sprunghafte Aussageverhalten war bei F.________ beispielhaft vorhanden. Ausserdem wäre sie aufgrund ihres Intellektes gar nicht fähig, komplizierte Sachverhalte darzustellen und schwierige, nicht vorhersehbare nachgreifende Fragen rasch zu beantworten. Würde sie nämliche Erlebnisse erzählen, die so nicht stattgefunden haben, so müsste sie sicher sehr viel angestrengter überlegen, bevor sie eine Antwort geben könnte. Hätte sich das Gericht nicht selber ein Bild machen können von F.________, so wären die Aussagen womöglich anders gewertet und gewichtet worden. Sie hat zum Teil gewisse Fragen bereits zu beantworten begonnen, bevor sie zu Ende gestellt waren, was im Übrigen ein weiteres Realkennzeichen ist, da Menschen die lügen, eher konstruiert und chronologisch sprechen und nicht von einem Punkt zum anderen und wieder zurück springen. Für jemand, der die Wahrheit sagt, ist so eine Aussageweise aber naheliegend, ja sogar logisch, da man einfach seinen Assoziationen folgt und erzählt, was einem gerade einfällt, auch wenn es keinem offensichtlichen Ordnungsprinzip folgt. Gemäss einschlägiger Literatur zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussen (z.B. ARNTZEN, a.a.O.), ist gerade die Inkohärenz der Aussagen vorwiegend auf intellektuelle Faktoren zurückzuführen. Und doch stellen gerade die ungesteuerte Aussageweise, wie auch die Inkohärenz von Aussagen, Glaubhaftigkeitsmerkmale dar, was auf den ersten Blick ein Widerspruch zu sein scheint. Das Aussageverhalten von F.________ [jedenfalls soweit die Vorfälle zu ihrem eigenen Nachteil betreffend] war in keiner Art und Weise ungewöhnlich, sondern bei gesamthafter Betrachtung eben gerade aus diesen Gründen ein weiteres Indiz dafür, dass sie die Wahrheit sagt. Je grösser gerade die Zahl der zunächst unverbundenen „Aussagefetzen“ ist, die sich später zu einem geschlossenen Bild zusammenfügen, je umfangreicher die gesamte Zeugenaussage ist, umso höher ist die Qualität dieser Aussageeigenart, welche sie zum Glaubhaftigkeitsmerkmal werden lässt. Schaut man sich ihre Aussagen nämlich im Gesamtkontext an, und fügt man die „Unordnung“ der Aussagen zusammen, so entsteht ein stimmiges Bild, und es sind dann gerade diese Details, welche auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen lässt. Im bereits zitierten Buch von Arntzen sucht er nach einem Erklärungsansatz für die inkohärente Aussageweise und kommt zum Schluss, dass diese in den Persönlichkeitseigenarten des Aussagenden zu finden sind. Es sei gerade bei diesen Personen eine Ausprägung des sog. „Inkadenzphänomens“ zu finden, was heisse, dass der Zeuge/das Opfer beim Einsatz der Gedächtnisfunktionen ein unberechenbares Auftreten von Erinnerungseinfällen zeige. Viele inkohärent aussagende Zeugen seien auch unfähig oder nicht geneigt, sich in Ablösung vom eigenen Standpunkt in die Sicht des Uneingeweihten hineinzudenken. Ihnen mache das geordnete, diskursive, Schritt für Schritt fortschreitende Denken Schwierigkeiten. Auch in der Beantwortung einzelner Fragen könne sich diese Eigenart des Denkablaufes schon widerspiegeln: Die Antwort finde den Anschluss an eine Frage nicht bzw. erst auf nachgreifende Fragen hin (ARNTZEN, a.a.O., S. 78 f.). Gerade bei einer ersten Betrachtung der Aussagen von F.________ fiel dieses Sprunghafte und Inkohärente auf, und man könnte auf den ersten Blick der Meinung sein, es handle sich um blosse Lügen.
30 Andererseits hat F.________ durchaus auch sehr konstante Aussagen gemacht. Es sind letztlich gerade die Schilderungen der sexuelle Übergriffe, mit dem konstanten Kerngeschehen, A.________ habe sie schon auf der Fahrt von Thun nach Bern gegen ihren Willen an der Brust sowie zwischen den Beinen berührt, und es sei alsdann auf der Fahrt von Bern nach Genf/Lausanne bzw. im „Wald“ versucht worden, ihr die Kleider auszuziehen resp. vom Leib zu reissen, um sie durch A.________ (und seine Kollegen) mit Gewalt zu mindestens beischlafsähnlichen Handlungen zu zwingen, wobei sie sich erfolgreich habe wehren können, welche ins Gesamtbild der bereits von D.________ geschilderten Vorfälle, passen. Die Schilderungen sind doch für eine F.________ insgesamt ausgesprochen detailliert und erlebnisorientiert [erlebnisbasiert!]. Auch sie konnte die Männer, die im Auto sassen sehr detailliert beschreiben, und zwar bis hin zur Frisur (z.B. Beschrieb des Fahrers: „Schwarze, aufgegelte Haare. Ich glaube er hatte grüne Augen, er war grösser als ich… Er war dünn und hatte einen Bart, so einen Dreitagebart. Beim Autofahren trug er eine Sonnenbrille… Er trug blaue Jeans,… ein weisses T-Shirt und ein weisses Hemd mit schwarzem Kragen und schwarzem Handkragen“, oder der Beschrieb des Beifahrers: „Blonde Haare, auf der Seite geschnitten mit einem Muster, so Striche…“, p. 214 f., Z. 398 ff.). Ihre Schilderungen, dass alle Männer ihre Penisse hervorgenommen hätten, wie sie wiederholt in die Brüste gekniffen worden sei, wie man ihr versucht habe, die Leggins auszuziehen, und dass man es geschafft habe, und – entgegen der vorherigen Aussagen – man habe anal in sie eindringen wollen, was weh getan habe, wie sie dies in der Hauptverhandlung anschaulich erzählt hat, erscheinen dem Gericht äusserst erlebnisorientiert [erlebnisbasiert!] zu sein. Hinzu kommt, dass – ohne dass nur ansatzweise eine Absprache mit D.________ oder Anzeichen für eine bewusste/unbewusste Falschaussage zu Lasten des Beschuldigten auszumachen wären – von einem Komplott keine Rede sein kann, haben sich [doch] die beiden jungen Frauen gemäss übereinstimmenden Aussagen nach dem fraglichen Abend nie mehr gesehen. Die Schilderungen von F.________ ihrer eigenen Erlebnisse passen daher nahtlos ins Gesamtbild sexueller Übergriffe, wie sie von D.________ sehr glaubhaft geschildert worden sind. Auf den ersten Blick mag es erstaunen, dass von F.________ zum Tatgeschehen in sieben Einvernahmen sieben verschiedene Versionen präsentiert wurden. Aber nach dem oben Gesagten kann daraus nämlich auch ein anderer Schluss gezogen werden, als dass ihre Aussagen demnach falsch seien. Noch zu einzelnen Vorbringen der Verteidigung betreffend die Aussagen der Privatklägerin F.________: - Soweit ausgeführt worden ist, es sei nicht möglich, dass drei bis fünf junge Männer/Kollegen es nicht schafften, eine Frau in der Situation von F.________ zu vergewaltigen, ist klar festzuhalten, dass niemand geltend gemacht hat, A.________ und seine Kollegen hätten mit aller Kraft erfolglos versucht, durch F.________ zur sexuellen Befriedigung zu gelangen. Dass ein Mehr an Kraft-/Gewaltanwendung wohl zum „Erfolg“ geführt hätte, ist naheliegend, aber nicht entscheidend. Im Übrigen ist sehr wohl denkbar (und nicht bloss als theoretisches Konstrukt abzutun), dass F.________ vor ihrem kulturellen Hintergrund und der Angst des Verstossenwerdens etc. (vgl. S. 29 oben, letzter Absatz), entgegen den tatsächlichen Geschehnissen eine erfolgreiche Abwehr geschildert hat zwecks „Rettung“ ihrer Ehre, effektiv aber A.________ und seine Kollegen zum Erfolg gekommen sind. - Und soweit das als „keine echte Reaktion“ betitelte hilflose Verhalten der Privatklägerin in Lausanne im Nachgang zu den schlimmen Vorkommnissen als nicht konsistent und nachvollziehbar dargestellt worden ist, ist dem entgegen zu halten, dass gerade Opfer von schwer traumatisierenden Erlebnissen für Aussenstehende mitunter nicht rational handeln. Hingegen ist auch
31 klar, dass jedenfalls ihre diesbezüglichen Schilderungen in Einklang stehen bzw. vereinbar sind mit den Ergebnissen der Rück-ID [beim Beschuldigten]. - Weiter führte der Verteidiger aus, dass die Drohung gegenüber F.________ im luftleeren Raum stünde. Aber auch das erzählte sie sehr anschaulich, dass man ihr beim Ausladen am Bahnhof in Lausanne gesagt habe, sie komme „drunter“ wenn sie es der Polizei erzähle. Sie schilderte anschaulich, dass sie Angst gehabt habe und A.________ danach noch einige Male am Bahnhof vorbeigefahren sei und sie beobachtet habe. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die von A.________ gestellte Frage, ob sie ihn zur Polizei geschickt habe, überhaupt keinen Sinn machen würde, wenn F.________ auf der Fahrt von Bern nach Genf nicht dabei gewesen und nichts vorgefallen wäre (vgl. S. 23 oben). Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass auch die Aussagen von F.________ glaubhaft sind. Zu relativieren ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Privatklägerin 2 über eine geistige Einschränkung bzw. über «ganz erheblich beschränkte kognitive Fähigkeiten» verfügen soll (vgl. dazu auch die Vorbemerkungen im erstinstanzlichen Motiv, pag. 743 f.). Insbesondere kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit diese geltend macht, an die Aussagen(-qualität) der Privatklägerin 2 könnten im Rahmen der Aussagenanalyse nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden. Diese Einschätzung deckt sich nicht mit dem persönlichen Eindruck der Kammer, den diese anlässlich der oberinstanzlichen Befragung von der Privatklägerin 2 gewinnen konnte. Zwar hat auch die Kammer festgestellt, dass die Privatklägerin 2 gewisse Defizite aufweist und teilweise Mühe hatte, auf komplexere Fragestellungen zu antworten. Wurde jedoch die gleiche Frage einfacher gestellt bzw. in Tranchen gefragt, kamen klare, adäquate Antworten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bei der Würdigung gilt es insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um Aussagen zu Vorfällen, die die Privatklägerin 1 betreffen handelte, oder ob die Privatklägerin 2 über das berichtete, was sie selber erlebt hat. Bezüglich erstgenannter Thematik erweisen sich die bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Privatklägerin 2 als wenig glaubhaft. Sie sind einzig und allein darauf ausgerichtet, sich selber nicht zu belasten bzw. als mitverantwortlich erscheinen zu lassen. Solange die Privatklägerin 2 als Beschuldigte befragt wurde, war sie darauf bedacht, die Geschehnisse so darzustellen, dass ihr kein Vorwurf gemacht werden kann (was im Übrigen auch zeigt, dass sie über hinreichende kognitive Fähigkeiten verfügt; sie wusste genau um was es geht und konnte entsprechend zielgerichtet antworten). So bestritt sie beispielsweise zunächst – sogar entgegen der Darstellung des Beschuldigten – dass die Gruppe auf dem Weg nach Bern angehalten hat (pag. 173 Z. 83 ff.). Weiter behauptete sie, die Privatklägerin 1 sei «voll drauf» gewesen, als sie sie getroffen habe (pag. 173 Z. 95; was sich gestützt auf das IRM-Gutachten als nachweislich falsch erwiesen hat) und stellte es so dar, als hätte die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gesucht (pag. 175 Z. 200 ff.) und als hätte sie Geld dafür bekommen (pag. 176 Z. 217 ff.). Sie ging sogar soweit zu behaupten, dass es zweimal zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 179 Z. 379 ff.).
32 Immer wieder betonte sie, alle sexuellen Kontakte, die die Privatklägerin 1 gehabt habe, seien freiwillig gewesen (pag. 190 Z. 75 ff.). Erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich die Privatklägerin 2 dem Druck entziehen und offener sowie zugleich auch stringenter Auskunft geben. So gab sie nun zu Protokoll, dass die Privatklägerin 1 vom Beschuldigten be