Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 49 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Januar 2018 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ AG, v.d. D.________, Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 6. Oktober 2016 (PEN 16 123)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 6.10.2016 Folgendes (pag. 238 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, begangen am 21.09.2011 in E.________(Ortschaft); 2. der Urkundenfälschung, begangen im September 2011 in E.________(Ortschaft). II. A.________ wird in Anwendung der Art. 34 f., 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 StGB, sowie Art. 422 ff., 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 25 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 6‘449.30, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘649.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 2‘260.00). […] III. [Amtliche Entschädigung] IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG wird gutgeheissen und A.________ verurteilt, der C.________ AG CHF 42‘957.15 zu bezahlen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. […]
3 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 6.10.2016 meldete A.________ (ehemals AA.________; nachfolgend die Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14.10.2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 248). Mit Berufungserklärung vom 22.2.2017 bestätigte Rechtsanwältin B.________ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Berufung wurde auf die Schuldsprüche wegen Betrug und Urkundenfälschung (Ziff. I.1 und Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verurteilung zur Bezahlung einer Geldstrafe, einer Verbindungsbusse und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Letzteres beschränkt auf die Gebühren; Ziff. II.1 bis Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie auf die Gutheissung der Schadenersatzklage (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Dispositivs) beschränkt. Rechtsanwältin B.________ beantragte, die Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen und die Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen (pag. 302 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 7.3.2017 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 309 f.), wovon mit Verfügung vom 23.3.2017 Kenntnis genommen und gegeben wurde. Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass sich die C.________ AG (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Im Übrigen wurden die Parteien aufgefordert, innert Frist zu erklären, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien (pag. 311 f.). Sowohl Rechtsanwältin B.________ als auch die Straf- und Zivilklägerin erklärten sich am 27.3.2017 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 315; pag. 317), weshalb die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29.3.2017 das schriftliche Verfahren anordnete (pag. 319 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 323 ff.) reichte Rechtsanwältin B.________ am 8.5.2017 die schriftliche Berufungsbegründung (pag. 328 ff.) sowie die Honorarnote vom 8.5.2017 (pag. 348 f.) ein. Die Straf- und Zivilklägerin nahm am 30.5.2017 zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 354 ff.). Am 3.7.2017 reichte Rechtsanwältin B.________ die Replik ein (pag. 361 ff.). Mit Verfügung vom 24.8.2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Straf- und Zivilklägerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte und erachtete damit den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 369 f.). Nach entsprechender Aufforderung reichte Rechtsanwältin B.________ die Honorarnote vom 4.9.2017 ein (pag. 372 f.). Von Amtes wegen wurde ferner der aktuelle Strafregisterauszug über die Beschuldigte vom 29.3.2017 ediert (pag. 321). Mit Verfügung vom 17.10.2017 wurden die Parteien über die neue Verfahrensleitung (Oberrichter J. Bähler anstelle von Oberrichter Schmid) informiert (pag. 375 f.).
4 3. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ beantragte am 8.5.2017 namens und im Auftrag der Beschuldigten Folgendes (pag. 329): 1. Es seien I Ziffern 1 und 2 des Urteilsdispositives vom 6. Oktober 2016 aufzuheben und es sei die Beschuldigte von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Es sei II Ziffern 1 und 2 des Urteilsdispositives vom 6. Oktober 2016 aufzuheben und von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen. 3. Es sei IV Ziffer 1 des Urteilsdispositives vom 6. Oktober 2016 aufzuheben und die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens, sowie des Verfahrens vor der Vorinstanz, des Strafbefehlsverfahrens der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen, bzw. definitiv abzuschreiben. Die Straf- und Zivilklägerin nahm in ihrer Eingabe vom 30.5.2017 zum erstinstanzlichen Urteil vom 6.10.2016 Stellung, ohne formelle Anträge zu stellen (pag. 354 ff.). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Angefochten und von der Kammer im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind die Schuldsprüche (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs), die Sanktion inkl. Kosten- und (oberinstanzliche) Entschädigungsfolgen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs). Einzig nicht angefochten und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung daher nur beschränkt zu überprüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23) ist die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigte an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Sachverhalt gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 18.4.2016 vorgeworfen, sich des Betrugs und der Urkundenfälschung, begangen am 21.9.2011 in E.________(Ortschaft), schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird der Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt (pag. 175 f.): Die Beschuldigte und ihr damaliger Ehemann, F.________, beauftragten einen unbekannten Vermittler, für sie bei der C.________ AG einen Privatkredit von CHF 47‘000.00 erhältlich zu machen. Die
5 Beschuldigte wusste, dass sie wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (arbeitslos, Sozialhilfebezügerin) für die Bank nicht kreditwürdig war. Der Vermittler organisierte in der Folge auf nicht näher bekannte Art gefälschte Lohnabrechnungen und sorgte dafür, dass der von der Beschuldigten unterschriebene Kreditantrag falsche Angaben enthielt, die mit den gefälschten Dokumenten korrespondierten. Die Beschuldigte wusste von diesen gefälschten Dokumenten, leistete aber dennoch die nötigen Unterschriften, nahm das Geld entgegen und verbrauchte es. Die Bank wurde durch die falschen Angaben getäuscht und der Beschuldigten wurde der erwähnte Betrag in Bar ausbezahlt. Die Beschuldigte konnte den Kredit nicht zurückzahlen, weshalb die Bank in der Folge einen Verlustschein erhielt und folglich finanziell geschädigt wurde. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die Beschuldigte habe im Wissen um die falschen Angaben (falsche Mobiltelefonnummer, falscher Zivilstand, falsche Wohnverhältnisse, falsches Einkommen, falscher Arbeitgeber sowie falsche Angaben zu den monatlichen Ausgaben; vgl. Ziff. 6 hiernach) und die Möglichkeit der Einreichung gefälschter Lohnabrechnungen den Online- Privatkreditantrag, den Privatkreditvertrag sowie das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung unterzeichnet und mittels Unterschrift den Zahlungsauftrag des Privatkredits in der Höhe von CHF 47‘000.00 ausgelöst. Dies obwohl sie sich bewusst gewesen sei, in naher Zukunft kaum jemals in der Lage zu sein, den Betrag zurückzuzahlen. Die Beschuldigte habe den Kreditbetrag von CHF 47‘000.00 am 3.10.2011 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann in bar abgeholt und innert Kürze auf nicht näher bekannte Weise verbraucht. Aus der von der Straf- und Zivilklägerin eingeleiteten Pfändung vom 6.12.2012 habe ein Verlustschein von CHF 42‘957.15 resultiert (vgl. pag. 273 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). F.________ wurde diesbezüglich vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 16.12.2014 unter anderem wegen Betrug und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (amtliche Akten PEN 14 130 pag. 357 ff.). 6. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet nicht, zusammen mit ihrem Ehemann F.________ und über einen Vermittler/eine Vermittlerin einen Kredit von CHF 47‘000.00 von der Straf- und Zivilklägerin erhalten und hierfür die notwendigen Dokumente unterschrieben zu haben. Unbestritten ist auch, dass die auf den fraglichen Dokumenten (Online-Privatkreditantrag vom 16.9.2011 [Posteingang C.________ AG am 20.9.2011], Privatkreditvertrag vom 21.9.2011 inkl. Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung vom 21.9.2011) gemachten Angaben betreffend Mobiltelefonnummer, Zivilstand (ledig anstelle verheiratet), Kinder (keines anstelle von einem Kind 0-6 jährig), Einkommen (CHF 4‘800.00 anstelle von CHF 0.00), Arbeitgeber (G.________AG anstelle von keinem Arbeitgeber) und monatliche Ausgaben (zu wenig) falsch waren. Der Beschuldigten wird jedoch nicht vorgeworfen bzw. es ist unbestritten, dass sie die Dokumente nicht selbst erstellt, sondern lediglich unterzeichnet hatte. Unbestritten ist ferner, dass die Beschuldigte nie für die G.________AG gearbeitet hatte und die entsprechenden Lohnabrechnungen der Monate Juni, Juli und August 2011 gefälscht sind. Der Beschuldigten wird auch hier
6 nicht vorgeworfen, die Fälschungen selbst getätigt zu haben. Nicht bestritten ist sodann, dass die Beschuldigte und F.________ am 3.10.2011 den Privatkredit in der Höhe von CHF 47‘000.00 bei der Straf- und Zivilklägerin in H.________(Ortschaft) bezogen und in der Folge die Kreditraten nicht vollständig begleichen konnten. Für die Straf- und Zivilklägerin resultierte schliesslich ein Verlustschein in der Höhe von CHF 42‘957.15. Bestritten ist, ob die Beschuldigte, als sie den Online-Privatkreditantrag, den Privatkreditvertrag und das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung unterzeichnete, über die unwahren Angaben informiert war und die Dokumente in diesem Wissen unterschrieb. Bestritten ist auch, ob die Beschuldigte gewusst oder zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hatte, dass dem Online-Privatkreditantrag gefälschte Lohnabrechnungen beigelegt würden. 7. Beweismittel Der Kammer liegen verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor. Es handelt sich hierbei um die Einvernahmen der Beschuldigten (pag. 99 ff.), von F.________ (pag. 74 ff.; pag. 88 ff.; pag. 219 ff.; amtliche Akten PEN 14 130 pag. 346 ff.; pag. 349 ff.), I.________ (pag. 48 ff.) und J.________ (pag. 57 ff.; pag. 64 ff.). Es wird auf eine Zusammenfassung der Einvernahmen verzichtet und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird auf die amtlichen Akten verwiesen. Im Übrigen befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Online-Privatkreditantrag vom 16.9.2011 (pag. 4 ff.), der Betreibungsregisterauszug der Beschuldigten vom 6.9.2011 (pag. 7), die beglaubigte Ausweiskopie der Beschuldigten (pag. 8), die Lohnabrechnungen der G.________AG vom Juni, Juli und August 2011 (pag. 9 ff.), der Privatkreditvertrag vom 21.9.2011 (pag. 12), das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung vom 21.9.2011 (pag. 13), der Zahlungsauftrag Privatkredit vom 21.9.2011 (pag. 14), die Auszahlungsbestätigung vom 3.10.2011 (pag. 15), der Verlustschein der Straf- und Zivilklägerin vom 6.12.2012 (pag. 16 f.), der Betreibungsregisterauszug der Beschuldigten vom 10.1.2013 (pag. 18), das Schreiben von F.________ (pag. 54), die Arbeitsbestätigung L.________(Imbiss) vom 30.6.2008 (pag. 55 f.), die Rechnung des K.________(Autogeschäft) vom 26.7.2011 (pag. 130). Im Übrigen wurden die Akten im Strafverfahren gegen F.________ (amtliche Akten PEN 14 130) ediert. 8. Vorbringen der Verteidigung Die Beschuldigte bringt vor, ihre Aussagen und diejenigen von F.________ würden in wesentlichen Punkten divergieren. Die Beschuldigte habe stets angegeben, nicht gewusst bzw. nicht verstanden zu haben, was sie unterzeichne, u.a. weil sie der deutschen Sprache zu wenig mächtig gewesen sei, um den Inhalt der fraglichen Dokumente zu verstehen. Sie habe sich vollkommen auf ihren Mann verlassen und das Formular nicht gelesen. Ihre Aussagen seien glaubhaft. Sie sei zum Tatzeitpunkt erst vier Jahre in der Schweiz gewesen und habe sich mehrheitlich zu Hause mit ihrem Kleinkind aufgehalten. Sie habe sich in sämtlichen Angelegenhei-
7 ten ausserhalb des häuslichen Rahmens kulturbedingt auf ihren Ehemann verlassen. Weil sie zusammen mit F.________ den Betreibungsregisterauszug und die Beglaubigung ihrer Aufenthaltsbewilligung besorgt habe, sei sie davon ausgegangen, dass auch die weiteren Dokumente rechtmässig sein würden. Weil sie nicht gewusst habe, was sie unterzeichne, habe sie auch nicht mit den gefälschten Lohnausweisen rechnen müssen. Die Beschuldigte habe ferner keine Kenntnisse von schweizerischen Gegebenheiten gehabt, weshalb sie nicht gewusst habe, dass sie keinen Privatkredit in dieser Höhe erhalten würde. F.________ habe bestätigt, die Beschuldigte habe die fraglichen Dokumente aufgrund sprachlicher Unzulänglichkeiten ohne Kenntnis des jeweiligen Inhaltes unterzeichnet. Die Vermittlerin (angeblich J.________) habe ihr die Dokumente vorgelegt. Er habe jedoch später ausgeführt, es sei die Beschuldigte gewesen, die den Kredit unbedingt gewollt habe, um sich in der Türkei ein Haus zu kaufen. Er selbst habe mit dem Kredit überhaupt nichts zu tun gehabt und die Beschuldigte habe alles mit J.________ abgemacht – er habe nur den Kontakt hergestellt. F.________ habe im Verlauf der Untersuchung versucht, sich in ein günstigeres Licht zu stellen und die Beschuldigte bzw. J.________ als Drahtzieherinnen hinzustellen. Er habe anfänglich zugunsten der Beschuldigten ausgesagt und sie dann immer mehr belastet. F.________ habe die Aussagen mehrheitlich gemacht, bevor er selbst verurteilt worden sei. Es sei folglich falsch zu behaupten, er habe kein Interesse an einer Falschbelastung der Beschuldigten gehabt. Zudem habe sich die Beschuldigte bereits im Jahr 2013 von ihm getrennt, weshalb zumindest nicht ausgeschlossen sei, dass er sich an ihr habe rächen wollen. Seine Aussagen seien unglaubhaft. Dies gelte umso mehr, als er erst später im Verfahren die von ihm getrennt lebende Beschuldigte zu belasten begonnen habe. J.________ habe jegliche Beteiligung an der vorliegenden Angelegenheit bestritten. Sie müsse jedoch auf irgendeine Art mit der Sache verbunden gewesen sein, zumal ihre Telefonnummer auf dem Online-Privatkreditantrag angegeben worden sei. Es sei unwahrscheinlich und lebensfremd, dass diese Nummer ohne äusseren Anlass verwendet worden sei. Denn die Beschuldigte und F.________ hätten J.________ bereits von früher gekannt und einen «nicht unfamiliären» Umgang mit ihr gepflegt. J.________ müsse daher in die Angelegenheit involviert und entsprechend F.________ federführend gewesen sein. Zusammenfassend sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschuldigte im Wissen um die falschen Angaben sowie um die Möglichkeit der Einreichung gefälschter Lohnabrechnungen die zur Kreditbeantragung nötigen Unterschriften geleistet habe. Ihre Kenntnis über die gefälschten Dokumente sei ebenfalls nicht erstellt (pag. 331 ff.; pag. 335 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe in ihrer Stellungnahme vom 30.5.2017 darauf hingewiesen, im Jahr 2012 zwei weitere Krediterteilungen zur Anzeige gebracht zu haben, bei welchen gefälschte Lohnabrechnungen der G.________AG eingereicht worden seien. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass die Beschuldigte weder mit der Herstellung noch der effektiven Übermittlung der für die vorliegend relevante Krediterlangung erforderlichen Dokumente etwas zu tun gehabt habe. Es sei vielmehr
8 davon auszugehen, die gleiche Person habe alle Lohnabrechnungen der G.________AG gefälscht (pag. 363). 9. Würdigung durch die Kammer 9.1 Zu den Aussagen der Zeuginnen I.________ und J.________ I.________ konnte nichts Massgebliches zum angeklagten Sachverhalt aussagen. Sie bestätigte, F.________ zu kennen, weil er drei bis vier Monate bei ihrem «L.________(Imbiss)» angestellt gewesen sei. Sie hätten kein gutes Verhältnis gehabt, weshalb er die Kündigung eingereicht habe (pag. 49, Frage 4 f.). I.________ führte ferner aus, ihre Mutter J.________ kenne F.________ von früher, weil dessen Eltern gleichzeitig wie sie in die Schweiz gekommen seien. Sie würden sich jedoch nicht gut kennen (pag. 52, Frage 33). Sie gab an, die auf dem Online- Privatkreditantrag angegebene Telefonnummer laute auf ihren Namen, werde jedoch von ihrer Mutter J.________ benutzt (pag. 51, Frage 22 ff.). J.________ bestätigte ebenfalls, die auf dem Online-Privatkreditantrag vorhandene Nummer sei die ihre. Sie wisse aber nicht, warum ihre Nummer darauf angegeben worden sei (pag. 59, Frage 9 ff.). Sie konnte glaubhaft erklären, warum F.________ zu ihrer Nummer gekommen war. Sie kenne ihn und die Beschuldigte. F.________ kenne sie seit er klein sei, weil sich die Familien kennen würden. Vor einigen Jahren habe man sich wiedergesehen und er habe im Imbiss ihrer Tochter gearbeitet (pag. 59, Frage 10; pag. 59 f., Frage 16). Ihre Mobiltelefonnummer habe sie F.________ gegeben, als er bei ihrer Tochter gearbeitet habe. Sie selbst helfe im Imbiss aus (pag. 60, Frage 19; pag. 60, Frage 23). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 270, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer die Aussagen von J.________ nicht als widersprüchlich. Sie führte zwar zuerst aus, die Beschuldigte und F.________ seien «ein paar Mal» bei ihnen im Imbiss gewesen. Daraufhin präzisierte sie auf Frage, wie viele Male sie sich mit der Beschuldigten unterhalten habe, ohne dabei widersprüchliche Angaben zu machen: «Viele Male, A.________ und F.________ kamen sehr oft in unser Geschäft, in den Imbiss. Als F.________ bei uns gearbeitet hatte, kam A.________ täglich bei uns in den Imbiss und wir unterhielten uns auch» (pag. 61, Frage 29). Auch in der Konkretisierung, «ganz korrekt gesehen» kenne sie F.________ (pag. 59, Frage 10), ist kein Widerspruch zu sehen. Einerseits gab J.________ bereits zuvor an, sowohl die Beschuldigte als auch F.________ zu kennen (pag. 59, Frage 9), und andererseits kannte sie die Beschuldigte effektiv über F.________, zumal sie nur diesen bereits seit Kinderjahren kannte (pag. 59, Frage 10; pag. 59, Frage 16). Den insgesamt widerspruchsfreien Aussagen von J.________ kann entnommen werden, dass sie die Beschuldigte und F.________ relativ gut kannte. So wusste sie über eine frühere Arbeitsstelle der Beschuldigten (ca. 2 Wochen im Hotel M.________, vgl. pag. 60, Frage 17 – grundsätzlich bestätigend F.________, pag. 80, Fragen 39 f. [Probephasen, Service-Stellen]) und das neue Auto (pag. 61, Frage 26; pag. 61, Frage 31) Bescheid und kannte das gemeinsame Kind der Beschuldigten und von F.________ (pag. 61, Frage 30). J.________ verzichtete bei ihren Aussagen auf Spekulationen und gab lediglich zu Protokoll, nicht zu wissen,
9 warum ihre Mobiltelefonnummer auf dem Antrag angegeben worden sei, ohne die Beschuldigte oder F.________ hierbei zu belasten. J.________ sprach auch nicht schlecht über die Beschuldigte oder F.________ und belastete diese nicht übermässig, indem sie erklärte, mit ihnen über Geld in der Türkei und einen Kredit gesprochen zu haben (pag. 61, Frage 30; pag. 68, Z. 148). J.________ bestritt ihre Beteiligung an der Angelegenheit konsequent und sie konnte glaubhaft darstellen, warum sie den Online-Privatkreditantrag nicht ausgefüllt habe: Sie wies auf die Uhrzeit der Erstellung des Online-Privatkreditantrags hin (11.49 Uhr) und erklärte, sie hätten im Imbiss während der Mittagszeit immer viel zu arbeiten und keine Zeit für anderes (pag. 62, Z. 34). Insgesamt wirken die Aussagen von J.________ glaubhaft. Sie sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar und stringent. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, das Verfahren gegen J.________ wegen Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Handlungen als Vermittlerin) rechtskräftig mit Verfügung vom 10.4.2014 einstellte. Neben den belastenden Aussagen der Beschuldigten und von F.________ sowie der Tatsache, dass ihre Mobiltelefonnummer auf dem Online-Privatkreditantrag angegeben worden sei, seien keine weiteren Hinweise vorhanden, wonach J.________ als Kreditvermittlerin gearbeitet habe. Sie sei weder in Zusammenhang mit Kreditdienstleistungen in Erscheinung getreten, noch sei sie bisher von irgend jemandem in den zahlreichen Strafverfahren belastet worden, an solchen Kreditvermittlungen beteiligt gewesen zu sein. Auch die Staatsanwaltschaft gab an, ihre Aussagen würden glaubhaft erscheinen (pag. 147 ff., insbesondere pag. 149). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist allein aus dem Umstand, dass die Mobiltelefonnummer von J.________ auf dem Online- Privatkreditantrag angegeben war, noch keine Beteiligung an der Tat abzuleiten. Auch die Beziehung zwischen ihr, der Beschuldigten und F.________ ist für sich alleine kein Hinweis für eine Beteiligung an der Angelegenheit. Denn I.________ bestätigte, die Beziehung zwischen ihr und F.________ sei schlecht gewesen (pag. 49, Frage 5). F.________ drohte I.________ gegenüber denn auch mit rechtlichen Schritten (vgl. pag. 54). J.________ gab ferner selbst an, es könne sein, dass sie oder ihre Tochter Streit mit F.________ gehabt hätten bzw. sie hätten sicherlich mündlich gestritten, sie wisse aber nicht, um was es gegangen sei. Sie seien sich aber nicht «in die Haare geraten» (pag. 70, Z. 208 ff.). Die Beziehung zwischen J.________ und der Beschuldigten sowie F.________ war folglich nicht so gut und familiär, wie dies die Verteidigung darzustellen versucht. Zusammenfassend sind die Aussagen von J.________ und I.________ glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden. 9.2 Zu den Aussagen der Beschuldigten und F.________ Die Beschuldigte wurde im vorliegenden Strafverfahren ein einziges Mal am 6.2.2013 von der Kantonspolizei Zürich befragt (pag. 99 ff.). Dabei bestritt sie, von den falschen Angaben im Online-Privatkreditantrag und Privatkreditvertrag sowie den gefälschten Lohnausweisen gewusst zu haben und behauptete, J.________ sei die Vermittlerin für den Kredit gewesen.
10 Zu Beginn dieser Einvernahme gab die Beschuldigte an, als sie F.________ geheiratet habe, hätten sie Schulden gemacht (sie hätten Geld für das Fest benötigt). Ihr Mann habe keinen Kredit beantragen können, weil er bereits Kredite aufgenommen gehabt habe und nicht kreditwürdig sei. Daher habe sie den Kredit beantragt. Dafür habe sie ein leeres Formular unterzeichnen müssen und der Rest habe ihr Mann mit dem Vermittler bzw. der Vermittlerin gemacht. Sie hätten dann eine Bestätigung erhalten und seien das Geld holen gegangen (pag. 101, Frage 5 ff.). Die Beschuldigte gab folglich gemeinsame Gründe an, weshalb sie den Kredit aufgenommen hätten. Die Beschuldigte sprach neben den Schulden betreffend Heirat auch von einem Kredit für einen Autokauf, einen Fernseher sowie für diverse offene Rechnungen und Schulden (pag. 106, Frage 44). Später präzisierte sie, es sei die Idee ihres Mannes gewesen, einen Kredit aufzunehmen, bzw. er habe den Fernseher gewollt und das Auto gekauft (pag. 106, Frage 48; pag. 106, Frage 44). Die Angaben der Beschuldigten bezüglich eines Autokaufs sind allerdings nicht überzeugend. Denn das Auto wurde bereits vor dem Kreditabschluss gekauft (Rechnung vom 26.7.2011). Die letzte Rate für den Autokauf war bereits im Oktober 2011 fällig – also praktisch zeitgleich zum Erhalt des Privatkredits. Zudem richtete sich die Rechnung an die Beschuldigte, was darauf schliessen lässt, dass sie oder zumindest nicht F.________ alleine das Auto gekauft hatte (vgl. pag. 130). Dies entspricht auch eher den glaubhaften Aussagen von J.________, die angab, der Vater der Beschuldigten habe das Auto bezahlt (pag. 68, Z. 157 ff.). Die Beschuldigte sagte in Bezug auf den Vorgang der Kreditbeantragung widersprüchlich und unlogisch aus. Sie behauptete anfänglich, ein leeres Formular unterschrieben zu haben (pag. 101, Frage 7). Dies ist allerdings kaum möglich, zumal sowohl der Online-Privatkreditantrag als auch der Privatkreditvertrag inkl. Beilagen computerschriftliche Ausdrucke waren und die letztgenannten Dokumente von der Straf- und Zivilklägerin zugestellt worden waren (vgl. pag. 4 ff.). Folglich mussten die Angaben auf den Unterlagen bereits vorhanden gewesen sein, als die Beschuldigte diese unterzeichnete. Später in der Einvernahme korrigierte die Beschuldigte ihre Aussagen denn auch und gab an, es sei ein Kreditantragsformular gewesen, dass sie unterzeichnet habe, und kein leeres Blatt (pag. 101, Frage 10). Danach behauptete die Beschuldigte auf Vorhalt des zuvor genannten Online- Privatkreditantrags allerdings, es handle sich zwar um ihre Unterschrift, aber sie habe nicht unterzeichnet (pag. 102, Frage 18). Nur kurz nachdem sie angegeben hatte, nicht zu wissen, ob sie dieses Formular unterzeichnet habe (pag. 103, Frage 23), führte sie gleichwohl aus, den Antrag unterzeichnet zu haben (pag. 105, Frage 41). Auch das generelle Unwissen der Beschuldigten bezüglich der Geschehnisse ist nicht überzeugend. Denn die Beschuldigte gab an, sowohl den Betreibungsregisterauszug (pag. 103, Frage 25 ff.) als auch die Beglaubigung ihres Ausweises (pag. 104, Frage 29) gemeinsam mit F.________ besorgt zu haben. Sie war folglich in die Abläufe zum Kreditantrag persönlich involviert und machte hierfür zwei Behördengänge. Auf Vorhalt des Betreibungsregisterauszugs und der Frage, ob dieser gefälscht sei, gab sie bestimmt an: «Aber der vorliegende Betreibungsregisterauszug ist derjenige, den wir in H.________(Ortschaft) abgeholt haben» (pag. 103, Frage 27). Zumindest dieses Dokument analysierte die Beschuldigte
11 folglich derart, dass sie sich zwei Jahre später noch gut daran erinnern konnte. Ein weiteres Indiz, dass die Beschuldigte die ihr vorgehaltenen und mit dem Kredit in Zusammenhang stehenden Unterlagen sehr wohl genauer betrachtet hatte, ist der Umstand, dass sie auf Vorhalt des Berechnungsblatts Kreditfähigkeitsprüfung gar präzisierte: «Das ist meine Unterschrift. Das Formular kam aber erst später» (pag. 105, Frage 36). Die Beschuldigte hatte folglich Kenntnis darüber, zuerst den Online-Privatkreditantrag unterzeichnet zu haben und erst (einige Tage) später den Privatkreditvertrag inkl. Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung. Die Beschuldigte gab zwar wiederholt an, die Unterlagen nicht angeschaut oder gelesen zu haben. Sie begründete dies jedoch nicht vorwiegend mit ihren Sprachkenntnissen. Vielmehr gab sie an, sie habe nur nicht gedacht, dass etwas falsch sei. Es habe Angaben auf diesem Formular gehabt, die sie nicht verstanden habe und dass sie besser hätte schauen sollen (pag. 105, Frage 40). Nach ihren eigenen Angaben war sie folglich nicht ausser Stande, die Angaben auf Deutsch zu lesen. Die Beschuldigte sprach auch nur davon, bei den Behördengängen die Hälfte (pag. 103, Frage 25) und nur in den Augen von F.________ kein Wort Deutsch verstanden zu haben («Für ihn kann ich eh kein Wort Deutsch», pag. 106, Frage 48). Weil die Beschuldigte nie angab, die Dokumente aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht verstanden zu haben, ist davon auszugehen, dass sie sehr wohl ausreichende Sprachkenntnisse hatte, um die wesentlichen Punkte der Dokumente zu verstehen (vgl. zu ihren Sprachkenntnissen auch die nachfolgenden Ausführungen zu F.________). Im Übrigen hatte die Beschuldigte nach eigenen Angaben während kurzer Zeit in einem Restaurant und einem Shop in Zürich gearbeitet (pag. 109, Frage 72), weshalb sie zumindest grobe Deutschkenntnisse gehabt haben musste. Es kann ferner keine Rede davon sein, sie sei mit den schweizerischen Gegebenheiten nicht vertraut gewesen. Denn sie selbst gab an, sie hätten die Familienwohnung in N.________(Ortschaft) verlassen müssen, weil ihr Mann die Rechnungen nicht bezahlt habe (pag. 103, Frage 27). Zudem verstand sie, dass ihr Mann – der bereits verschuldet war – keinen Kredit erhalten hätte bzw. nicht kreditwürdig gewesen sei (pag. 101, Frage 6). Die Beschuldigte ist im Übrigen nicht ungebildet und absolvierte in der Türkei während fünf Jahren das Gymnasium mit einem Hotelfachdiplom – einer Branche, bei welcher die Kreditwürdigkeit nicht irrelevant ist (pag. 109, Frage 69 f.). Ferner lassen auch ihre Aussagen, wonach sie J.________ (die sie als Vermittlerin beschuldigte) nur ein bis zwei Mal gesehen habe (pag. 101, Frage 11), aufhorchen, zumal dies den glaubhaften Aussagen von J.________ widerspricht. Bezeichnend und nicht nachvollziehbar ist denn auch die Aussage der Beschuldigten auf die Frage, ob F.________ wisse, dass sie bei der Polizei befragt werde: «Ich habe ihm gesagt, dass ich heute zur Polizei müsse. Ich habe ihn noch gefragt, ob er etwas angestellt habe, sodass ich ins Gefängnis muss. Er sagte nein» (pag. 107, Frage 52). Zusammenfassend sind die Aussagen der Beschuldigten widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unlogisch. Sie war stets bemüht, ihren Mann F.________ und J.________ zu beschuldigen und sich selbst als unwissende Hausfrau auszugeben. Auf ihre unglaubhaften Aussagen kann nicht abgestellt werden. F.________ behauptete in seinen Einvernahmen ebenfalls wiederholt, nicht gewusst zu haben, den Kredit mit falschen Angaben und gefälschten Lohnausweisen
12 beantragt zu haben. Er versuchte, die Vorwürfe primär auf die angebliche Vermittlerin J.________ und die Beschuldigte zu lenken. Er sagte wiederholt widersprüchlich aus. So führte er zu Beginn in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschuldigten aus, sie habe einen Kredit beantragt, weil er aufgrund bereits vorhandener Betreibungen keinen habe aufnehmen können (pag. 75, Frage 5). Bei seiner zweiten Einvernahme behauptete er, seine Frau habe den Kredit unbedingt gewollt und sie habe alles geplant (pag. 92, Z. 163 f.; pag. 93, Z. 175; pag. 96, Z. 295). Allerdings korrigierte F.________ diese Aussage bei den weiteren Einvernahmen und gab konstant an, es sei ihre gemeinsame Idee gewesen bzw. sie hätten gemeinsam beschlossen, einen Kredit zu beantragen (pag. 221, Z. 14; pag. 221, Z. 25 f.; pag. 221, Z. 40 f.; amtliche Akten PEN 14 130 pag. 350, Z. 27 ff.; amtliche Akten PEN 14 130 pag. 352, Z. 6). Widersprüchlich sind auch seine Angaben zum Zweck des Darlehens (wie bereits bei der Beschuldigten). F.________ führte anfänglich aus, ein Auto gekauft und Schulden bezahlt zu haben (pag. 82, Frage 60). Danach behauptete er, die Beschuldigte habe das Geld durch seine Tante in die Türkei bringen lassen (pag. 97, Z. 326 f.; pag. 224, Z. 1 ff.). Sie hätten gemeinsam in der Türkei investieren wollen (pag. 221, Z. 20; pag. 223, Z. 12; amtliche Akten PEN 14 130 pag. 350, Z. 35 f.). Die Unwissenheit von F.________ über die gefälschten Angaben ist ebenfalls nicht überzeugend. Denn auch er bestätigte wiederholt, mit der Beschuldigten gemeinsam den Betreibungsregisterauszug geholt und die Ausweiskopie beglaubigt zu haben (pag. 77, Frage 21; pag. 79, Frage 31 ff.; pag. 79, Frage 36; pag. 90, Z. 83 f.; pag. 93, Z. 205 ff.). Auch das Geld hätten sie zusammen geholt (pag. 86, Z. 271 ff.). Ferner bestätigte er mehrmals, gewusst zu haben, selbst nicht kreditwürdig zu sein. Im Übrigen behauptete er wiederholt, die Bankdokumente nicht gelesen zu haben. Dennoch führte er aus, er sei über den Kreditbetrag von CHF 47‘000.00 schockiert gewesen und habe sich gefragt, ob er das bezahlen könne (pag. 222, Z. 11 ff.). Über die Höhe des Kreditbetrags war F.________ nach eigenen Angaben allerdings durch die Angaben im Privatkreditvertrag informiert worden («Ich habe die Bestätigung angeschaut», amtliche Akten PEN 14 130 pag. 350, Z. 16). Entsprechend ist seine Aussage, er habe die restlichen Angaben auf dem Vertrag nicht beachtet (amtliche Akten PEN 14 130 pag. 350, Z. 19 ff.), nicht überzeugend. Zudem erklärte F.________, er habe mit seinem Freund über den Kredit gesprochen und sich gefragt, ob er dies [den Kreditabschluss] überhaupt riskieren solle bzw. sie in der Lage sein würden, den Kredit zu bezahlen (pag. 96, Z. 312 ff.; pag. 223, Z. 26 f.). Unter diesen Umständen ist ebenfalls kaum vorstellbar, F.________ habe sich nicht näher mit den Angaben in den Dokumenten befasst. Dies gilt umso mehr, als F.________ bereits im Jahr 2007 einen Kredit beantragt hatte und dafür Lohnausweise, Betreibungsregisterauszüge etc. habe einreichen müssen (pag. 90, Z. 89 ff.; sogar Lohnausweise der letzten 6 Monate, amtliche Akten PEN 14 130 pag. 352, Z. 23 f.). Er kannte sich folglich mit den Modalitäten zur Beantragung eines Privatkredits aus, weshalb er nicht damit hatte rechnen können, die Beschuldigte würde einen Kredit unter Angabe korrekter Daten erhalten. Zu den Sprachkenntnissen der Beschuldigten führte F.________ im Übrigen anfänglich aus, sie habe kein Deutsch gekonnt, jedoch einen Deutschkurs besucht
13 (pag. 77, Frage 18; pag. 78, Frage 24). Die Beschuldigte habe allerdings gewusst, dass es sich um einen Kreditantrag gehandelt habe (pag. 78, Frage 27; pag. 78, Frage 30), es sei ihr von J.________ erklärt worden (pag. 78, Frage 30). Später bestätigte er, die Beschuldigte habe einen Deutschkurs besucht und ein wenig Deutsch gelernt. Sie habe allerdings das Interesse daran verloren und daher auch nie arbeiten können bzw. nie eine Festanstellung erhalten (pag. 220, Z. 15 ff.). Die Beschuldigte habe zwar viel auf Deutsch verstanden, jedoch nicht antworten können (pag. 224, Z. 32 f.). Auch nach den Angaben von F.________ war die Beschuldigte folglich in der Lage, zumindest die wesentlichen Inhalte der Bankunterlagen zu verstehen. F.________ bezeichnete zwar wiederholt J.________ als Vermittlerin (pag. 76, Frage 9; pag. 91, Z. 99; pag. 221, Z. 30 ff.; amtliche Akten PEN 14 130 pag. 350, Z. 40 ff.). J.________ konnte allerdings nicht als Vermittlerin überführt werden. F.________ gab zudem diesbezüglich widersprüchliche Angaben zu Protokoll. So behauptete er zuerst, der Vermittlerin nichts bezahlt haben zu müssen (pag. 76, Frage 13), und später, er habe ihr CHF 5‘000.00 übergeben müssen (pag. 222, Z. 28 ff.). Ferner behauptete er, die Vermittlerin nicht gut zu kennen (pag. 91, Z. 108), er habe sie nur zwei Mal getroffen (pag. 91, Z. 99), was allerdings im Widerspruch zu den glaubhaften Schilderungen von J.________ steht und F.________ schliesslich auf Vorhalt der Aussagen von I.________ auch nicht mehr bestritt (pag. 91, Z. 112 ff.). Zusammenfassend sind auch die Aussagen von F.________ nicht überzeugend. Er versuchte durchgehend, seine Beteiligung am Kreditantrag herunterzuspielen und die Vermittlerin sowie die Beschuldigte als Hauptbeteiligte darzustellen. Dennoch fällt bei Gegenüberstellung seiner und der Aussagen der Beschuldigten auf, dass sie in einigen Punkten übereinstimmen. So geben letztlich beide an, gemeinsam entschieden zu haben, den Kredit zu beantragen. Beide behaupten, nichts von den falschen Angaben und den gefälschten Unterlagen gewusst zu haben. Allerdings kann beiden mehr Wissen über die Modalitäten des Kreditantrags nachgewiesen werden, als sie zugeben wollen. Die Beschuldigte und F.________ machten die notwendigen Behördengänge zum Erhalt des Betreibungsregisterauszugs und zur Beglaubigung der Ausweiskopie gemeinsam. Sie gingen gemeinsam zur angeblichen Kreditvermittlerin und bezogen gemeinsam den Kreditbetrag von CHF 47‘000.00. Beide wussten darüber Bescheid, dass F.________ keinen Kredit erhalten würde. Daher hatten sie die Beschuldigte als Kreditnehmerin ausgewählt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht die Kammer nicht davon aus, dass die Rolle der Beschuldigten unter den Ehegatten von relevant untergeordneter Bedeutung war. Die Beschuldigte wusste vielmehr genauso über den Kredit Bescheid wie F.________. Auch ihre geringeren Deutschkenntnisse verunmöglichten ihr nicht, die Falschangaben zu verstehen, zumal hierfür nicht besonders gute Deutschkenntnisse notwendig waren. Letztlich geht die Kammer auch nicht davon aus, dass es sich bei der Beschuldigten um eine kulturbedingt zurückgezogene Hausfrau handelte, zumal sie gemäss glaubhaften Aussagen von J.________ regelmässig mit ihrem Sohn im L.________(Imbiss) zu Besuch war und angeregte Gespräche mit ihr führte. Im Übrigen war zumindest F.________ mit den schweizerischen Umgangsformen vertraut, da er in der Schweiz aufgewachsen war. Ferner
14 hätten sie nach Angaben von F.________ keine «typisch türkische Beziehung» geführt (pag. 84, Frage 77 ff.; pag. 220, Z. 37 ff.). Zwar musste die Beschuldigte damit rechnen, mit korrekten Angaben keinen Kredit erhalten zu können. Entsprechend unterzeichnete sie den Online-Privatkreditantrag und die weiteren Dokumente trotz bzw. im Wissen um die falschen Angaben. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 272, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann allerdings trotz der unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten nicht abschliessend beurteilt werden, ob sie die drei gefälschten Lohnabrechnungen der G.________AG gesehen hatte, bevor sie bei der Straf- und Zivilklägerin eingereicht wurden – die Beschuldigte wurde (in ihrer einzigen Einvernahme) auch kaum zu den Lohnabrechnungen befragt. Es lässt sich folglich – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – auch nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Beschuldigte überhaupt von den drei gefälschten Lohnabrechnungen wusste und mit deren Einreichung bei der Straf- und Zivilklägerin rechnen musste. Auch F.________ sprach nie davon, die Beschuldigte habe von den gefälschten Lohnabrechnungen gewusst. 9.3 Erstellter Sachverhalt Die Kammer geht folglich in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. Ziff. 6 hiervor) von folgendem Beweisergebnis aus: Die Beschuldigte hatte Kenntnis über die im Online-Privatkreditantrag vom 16.9.2011 und im Privatkreditvertrag vom 21.9.2011 inkl. Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung gemachten falschen Angaben (falsche Mobiltelefonnummer, falscher Zivilstand [ledig anstelle von verheiratet], falsche Angabe zu Kindern [keines anstelle von einem Kind 0-6 jährig], falsche Angaben zum Einkommen [CHF 4‘800.00 anstelle von CHF 0.00], Arbeitgeber [G.________AG anstelle von keinem Arbeitgeber] und falsche monatliche Ausgaben). Sie beantragte in diesem Wissen bei der Straf- und Zivilklägerin einen Kredit in der Höhe von CHF 47‘000.00 und liess sich diesen am 3.10.2011 bar auszahlen. Allerdings kann der Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, von den drei gefälschten Lohnabrechnungen der G.________AG gewusst bzw. damit gerechnet zu haben, dass diese für die Bestätigung ihres auf dem Online- Privatkreditantrag fälschlicherweise angegebenen monatlichen Einkommens und Arbeitsverhältnisses eingereicht würden. III. Rechtliche Würdigung 10. Vorbringen der Parteien Die Beschuldigte bringt vor, sie habe in objektiver Hinsicht keine Betrugshandlungen begangen. Sie habe lediglich die nötigen Dokumente unterschrieben und mit Ort und Datum versehen. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass gefälschte Lohnabrechnungen verwendet würden und habe dies auch nicht vermuten bzw. in Kauf nehmen müssen. Folglich sei ausgeschlossen, dass sie die Bedeutung allfälliger Falschangaben für die Vermögensdisposition der Straf- und Zivilklägerin erkannt habe. Mangels objektiver Tathandlung seitens der Beschuldigten wie auch
15 mangels entsprechendem Vorsatz und Bereicherungsabsicht sei der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Das Handeln der Beschuldigten sei nicht als arglistig zu qualifizieren. Vorliegend seien zwar gefälschte Dokumente verwendet worden, diese seien jedoch nicht Urkunden im strafrechtlich relevanten Sinne, weshalb Arglist ausscheide, weil die Geschädigte nicht die geforderten grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen beachtet habe. Die gefälschten Lohnabrechnungen seien bereits optisch leicht als gefälscht zu erkennen. Es seien kein Firmenlogo und kein Briefkopf verwendet worden und das ganze Dokument sei in der gleichen Schrift und Schriftgrösse abgefasst worden. Aufgrund der optischen Auffälligkeiten wäre eine Nachfrage bei der G.________AG notwendig gewesen. Dies gelte umso mehr, als es gemäss Ausführungen der Vorinstanz gerichtsnotorisch sei, dass bei der Straf- und Zivilklägerin in den Jahren 2011 und 2012 zahlreiche Kreditanträge von nicht kreditwürdigen Personen eingelangt seien. Die Straf- und Zivilklägerin hätte sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit schützen müssen, was sie nicht getan habe (pag. 339 ff.). Die Beschuldigte selbst habe die fraglichen Dokumente nicht eigenhändig ausgefüllt, erstellt, verwendet oder eingereicht. Sie habe auch keine Kenntnis über den Inhalt der Dokumente gehabt. Nach der vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» sei sie folglich nicht die Ausstellerin der fraglichen Dokumente. Mangels Herstellung der Dokumente bzw. wegen Unterzeichnung derselben in Unkenntnis des Inhalts mangle es am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz. Der Beschuldigten könne höchstens eine fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werden, was jedoch nicht strafbar sei. Eine Falschbeurkundung falle ebenfalls ausser Betracht, weil sie keines der Dokumente selbst erstellt habe und diese Tatbestandsvariante restriktiv anzuwenden sei. Strafrechtlicher Urkundencharakter komme nur jenen Dokumenten zu, die eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen würden, weshalb der Adressat diesen ein besonderes Vertrauen entgegenbringe, sodass eine Überprüfung der Urkunde weder nötig noch zumutbar erscheine. Die strafrechtliche Urkundenqualität komme einem Dokument nur zugute, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der entsprechenden Erklärung gewährleisten würden. Es sei offensichtlich, dass die fraglichen Dokumente vorliegend keine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit hätten. Dem Kreditantrag komme keine Urkundenqualität zu. Er habe lediglich deklaratorische Funktion. Auch inhaltlich unwahren Lohnabrechnungen komme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Urkundenqualität zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2011 vom 26.9.2011). Es entfalle damit eine Strafbarkeit aufgrund der Falschbeurkundung. In objektiver und subjektiver Hinsicht sei der Tatbestand der Falschbeurkundung folglich nicht erfüllt. Der Beschuldigten könne keine Verwendung allfälliger Urkunden zum Vorwurf gemacht werden. Sie habe die Dokumente nicht in Verkehr gesetzt. Daher sei sie vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) freizusprechen (pag. 342 ff.) Die Straf- und Zivilklägerin entgegnet, der Tatverdacht der Krediterlangung mittels Einreichung gefälschter Dokumente sei erst aufgrund der fehlenden Rückzahlungen der Kreditraten entstanden. Danach hätten sie nochmals vertiefte Überprüfungen angestellt und ihnen sei aufgefallen, dass bei zwei weiteren Krediterteilungen gefälschte Lohnabrechnungen der G.________AG enthalten gewesen seien.
16 Auch bei dieser zweiten Abklärung seien auf den Lohnabrechnungen der Beschuldigten keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale feststellbar gewesen. Lohnabrechnungen ohne Firmenlogo und/oder ohne unterschiedliche Schriftarten seien nicht unüblich. Zudem zeige die Erfahrung, dass gerade im KMU Bereich oftmals sogar fehlerhafte Lohnabrechnungen ausgestellt würden, ohne dass es sich dabei um Fälschungen handle. Die Krediterteilung an die Beschuldigte sei im September 2011 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien die zahlreichen betrügerisch erlangten Kredite noch nicht bekannt gewesen, daher habe auch keine Veranlassung bestanden, die in der Branche üblichen und vom Gesetzgeber her erforderlichen Kontrollmassnahmen zu erhöhen. Dies sei jedoch umgehend nach Kenntnis der ersten Fälle geschehen. Zusätzliche Kontrollmassnahmen seien in erster Linie auf die Erkennung gefälschter Betreibungsauszüge gerichtet gewesen. Dieser sei bei der Beschuldigten jedoch korrekt gewesen. Gefälschte Lohnabrechnungen seien oftmals nicht als solche erkennbar. Erschwerend komme hinzu, dass die Überprüfungsmöglichkeiten aufgrund gesetzlicher Vorschriften sehr beschränkt seien. Indem der jeweilige Antragsteller auf der Geschäftsnummer zu erreichen versucht werde, könne nur das Arbeitsverhältnis überprüft werden. Bei diesen Kontrollanrufen, bei welchen sie sich nicht als C.________ AG ausgeben dürften, müsse man sich auf die Angaben der Personen verlassen, welche die Anrufe entgegennehmen würden. Nicht selten werde weder eine Auskunft erteilt noch eine Weitervermittlung vorgenommen. Oftmals würden falsche Auskünfte gegeben, welche leider erst später erkannt würden. Es sei davon auszugehen, dass eine solche Falschauskunft auch beim Kontrollanruf an die G.________AG anlässlich der Antragsprüfung der Beschuldigten gemacht worden sei (Notiz Kreditantrag S. 2: «Tel i.O»). Die erforderlichen branchenüblichen Überprüfungsmassnahmen seien vollständig und sorgfältig durchgeführt worden, was bisher auch in den über 250 in verschiedenen Kantonen durchgeführten Gerichtsverfahren immer bejaht worden sei (pag. 354 f.). Die Beschuldigte führt in ihrer Replik aus, eine Lohnabrechnung eines KMU ohne Firmenlogo und mit der vorliegenden fraglichen Ausgestaltung sei klarerweise als unüblich zu qualifizieren. Die Straf- und Zivilklägerin müsse bei Verdacht auf Fälschungen in jedem Fall Abklärungen treffen. Die vertiefte Kontrolle dürfe nicht erst erfolgen, wenn Ratenzahlungen ausbleiben würden. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin einen Kontrollanruf bei der G.________AG gemacht habe und bestätigt worden sei, die Beschuldigte arbeite dort. Bereits die 250 Gerichtsverfahren wegen Betrugs mit Beteiligung der Straf- und Zivilklägerin würden darauf hindeuten, dass diese ihren Abklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei (pag. 363 f.). 11. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB verwiesen werden (pag. 274 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei den inhaltlich unwahren Angaben im Online-Privatkreditantrag, im Privatkreditvertrag und im Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung handelt es sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz um einfache schriftliche Lügen, weshalb diesbe-
17 züglich keine Falschbeurkundung im strafrechtlichen Sinne vorliegt (vgl. hierzu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 160 vom 5.3.2015 E. III.4). Beim obgenannten Beweisergebnis kann offen gelassen werden, ob es sich bei den drei gefälschten Lohnabrechnungen der G.________AG um Urkunden handelt. Der Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, von den gefälschten Lohnabrechnungen und deren Einreichung gewusst zu haben. Entsprechend konnte die Beschuldigte so oder anders keinen Tatbeitrag zu einer allfälligen Urkundenfälschung bzw. zum Gebrauch einer allfällig gefälschten Urkunde leisten. Zwar war sie sich der falschen Angaben im Online-Privatkreditantrag sowie des Umstands bewusst, keinen Kredit erhalten zu können, würde sie korrekte Angaben machen. Alleine aus diesem Umstand kann ihr jedoch weder ein Tatbeitrag für den Gebrauch der gefälschten Lohnabrechnungen noch ein Vorsatz angelastet werden. Folglich hat ein Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu erfolgen. 12. Betrug (Art. 146 StGB) Auch hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Betrug nach Art. 146 StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 279 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Opfermitverantwortung von Banken einzugehen. Das Bundesgericht hat sich hierzu wie folgt geäussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom 28.10.2016 E. 4.3.1): Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung richtet sich das Mass der zu erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. So sind namentlich besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen). Eine mit rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden oder Belegen verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_447/2012 vom 28.2.2013 E. 2.3; 6S.74/2006 vom 3.7.2006 E. 2.4.2 mit Hinweis). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1342%2F2015+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1342%2F2015+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1342%2F2015+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-256%3Ade&number_of_ranks=0#page256 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1342%2F2015+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-256%3Ade&number_of_ranks=0#page256
18 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden stützt, da im geschäftlichen Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. In solchen Fällen tritt der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung auch bei Banken oder Versicherungen, denen besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind, wegen der höheren Urkundenwirkung in den Hintergrund. Eine Ausnahme liegt einzig dann vor, wenn die weiteren Umstände des Einzelfalls so aussergewöhnlich sind, dass trotzdem Vorsicht geboten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR Band Nr. 799, Bern 2014, N. 283 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 6B_163/2016 vom 25.5.2016, E. 3.4.2). Zwar wurde die Straf- und Zivilklägerin durch den Online-Privatkreditantrag mit entsprechenden Beilagen über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten getäuscht. Durch diesen Irrtum gewährte sie der Beschuldigten einen Kredit von CHF 47‘000.00, was bei Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten (arbeitslos, mit Kind, verheiratet mit verschuldetem Ehemann) niemals gewährt bzw. ausbezahlt worden wäre. Dadurch trat bei der Strafund Zivilklägerin ein Vermögensschaden ein, zumal die Beschuldigte im Zeitpunkt der Kreditgewährung keine Gewähr für eine vertragsmässige Rückzahlung des Kredits geboten hatte und die Kreditforderung letztlich nicht zurückbezahlt wurde. Der Straf- und Zivilklägerin wurde ein Verlustschein in der Höhe von CHF 42‘957.15 ausgestellt (pag. 16). Die Beschuldigte hatte vorliegend allerdings nichts mit der Einreichung der gefälschten Lohnabrechnungen zu tun, sie wusste über deren Existenz nicht Bescheid, bzw. lässt sich solches nicht rechtsgenüglich nachweisen. Folglich kann ihr der bei der Straf- und Zivilklägerin durch die gefälschten Lohnabrechnungen eingetretene Irrtum nicht angelastet werden. Alleine durch die einfachen schriftlichen Lügen der Beschuldigten im Online-Privatkreditantrag wurde die Straf- und Zivilklägerin nicht getäuscht – alleine mit diesen Dokumenten wäre die Täuschung nicht arglistig gewesen, zumal der Antrag durch weitere Dokumente oder Abklärungen durch die Straf- und Zivilklägerin hätte überprüft werden müssen. Schon nur mangels Tatherrschaft über den Gebrauch der fraglichen Lohnabrechnungen bzw. dem Wissen um deren Existenz und Gebrauch handelte die Beschuldigte nicht tatbestandsmässig. Es hat ein Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB zu erfolgen. IV. Zivilpunkt 13. Schadenersatzklage Es kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) verwiesen
19 werden (pag. 290 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Zivilklage zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO (adhäsionsweise Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche) rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Die frühe Bezifferung und Begründung der Klage ist aber keine Pflicht, Art. 123 Abs. 1 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (DOLGE, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 123). Im Adhäsionsprozess gilt wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (DOL- GE, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 122). Wenn die Zivilklägerschaft auch an der Hauptverhandlung versäumt, eine hinreichende Bezifferung und Begründung der Klage einzureichen, wird diese auf den Zivilweg verwiesen (DOLGE, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 123 sowie N. 29 und N. 32 zu Art. 126). Sowohl die Staatsanwaltschaft (vgl. Strafbefehl Ziff. 6, pag. 175) als auch die Vorinstanz (vgl. Urteilsdispositiv Ziff. IV, pag. 240) gingen davon aus, dass die C.________ AG eine Zivilklage gegen die Beschuldigte eingereicht hatte. Entsprechend wurde die C.________ AG im vorliegenden Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin behandelt. Die Straf- und Zivilklägerin stellte allerdings weder in ihrer Strafanzeige vom 11.12.2012 (pag. 2 f.), im Dispensationsgesuch vom 15.7.2016 (pag. 207) noch oberinstanzlich in ihrer Eingabe vom 27.3.2017 (pag. 317) oder in der Stellungnahme vom 30.5.2017 (pag. 354) einen Antrag auf Schadenersatz (das Verbal vom 21.9.2016 auf pag. 211 ist als Antrag ungenügend). Die C.________ AG konstituierte sich lediglich als Straf- und Zivilklägerin ohne konkrete Zivilansprüche geltend zu machen. Entsprechend wurde eine konkrete Forderung auf Schadenersatz weder beantragt noch beziffert und begründet. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin ist nach dem Gesagten auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten 14.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be-
20 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘260.00 festgesetzt (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung, pag. 239). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern. 14.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 800.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 2 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigte obsiegt vollumfänglich. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Die Straf- und Zivilklägerin nahm als Partei oberinstanzlich Stellung, ohne formelle Anträge zu stellen. Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10.7.2017 E. 1.2.2). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind folglich durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). 15. Entschädigung für die amtliche Verteidigung und entsprechende Auslagen 15.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 7‘000.55 geltend (28.30 Stunden Aufwand zu CHF 220.00, ausmachend CHF 6‘226.00, zzgl. Auslagen von CHF 256.00 und MwSt. von CHF 518.55; pag. 215 f.; ordentlicher Stundenansatz CHF 280.00, pag. 226). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Rechtsanwältin B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 6‘389.30 (amtlicher Stundenansatz von CHF 200.00 anstelle der geforderten CHF 220.00; vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung amtlicher Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711] und Ziff. 1.3, S. 2 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern) zugesprochen. Die Beschuldigte unterliegt bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der gesetzlichen Rück- noch Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Als Bestandteil der Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) verbleiben die erstinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung beim Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO).
21 15.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwältin B.________ mit der Honorarnote vom 8.5.2017 (pag. 348 f.) und vom 4.9.2017 (pag. 372 f.) eine Entschädigung von insgesamt CHF 5‘751.10 geltend (22.55 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, ausmachend CHF 4‘510.00, zzgl. Auslagen von CHF 135.30 und MwSt. von CHF 371.60 sowie 3 Stunden Aufwand zu CHF 220.00, ausmachend CHF 660.00, zzgl. Auslagen von CHF 19.80 und MwSt. von CHF 54.40). Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Der Aktenumfang ist in casu überschaubar. Rechtsanwältin B.________ verteidigte die Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe waren ihr mithin bereits bekannt. Im oberinstanzlichen Verfahren waren die gleichen materiellen Fragen zu beurteilen, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Unter diesen Umständen erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand von 19.5 Stunden für das Aktenstudium und die schriftliche Begründung der Berufung (pag. 349) als zu hoch. Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwältin B.________ in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 328 ff.) im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Plädoyer vor der Vorinstanz (vgl. pag. 228 ff.) übernahm. Die Kammer erachtet einen Aufwand von 10 Stunden für das Aktenstudium und die Erstellung der Berufungsbegründung als zeitlich angemessen, weshalb das amtliche Honorar um 9.5 Stunden gekürzt wird. Der Aufwand von weiteren 3 Stunden für das Studium der Verfügungen ab Versand der Berufungsbegründung, der Stellungnahme der Straf- und Zivilklägerin vom 30.5.2017 (rund zwei Seiten, pag. 354 ff.) sowie der Erstellung der Replik vom 3.7.2017 (rund zweieinhalb Seiten, pag. 361 ff.) erachtet die Kammer ebenfalls als zu hoch. Das Honorar von Rechtsanwältin B.________ wird folglich um eine Stunde gekürzt. Rechtsanwältin B.________ wird demnach für 15.05 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, zzgl. Auslagen und MwSt., insgesamt ausmachend CHF 3‘418.30, entschädigt. Die Beschuldigte obsiegt, weshalb sie weder der gesetzlichen Rück- noch Nachzahlungspflicht unterliegt (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind, wie bereits ausgeführt, Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) und oberinstanzlich durch den Kanton Bern zu tragen. Eine weitergehende Entschädigung nach Art. 429 StPO wurde von der Beschuldigten weder beantragt noch ist ein entsprechender Anspruch ersichtlich.
22 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: 1. des Betrugs, angeblich begangen am 21.9.2011 in E.________(Ortschaft); 2. der Urkundenfälschung, angeblich begangen im September 2011 in E.________(Ortschaft); unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘260.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, insgesamt ausmachend CHF 3‘060.00, an den Kanton Bern. II. 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.30 200.00 CHF 5'660.00 Reisezuschlag CHF CHF 256.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'916.00 CHF 473.30 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'389.30 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST (Übersetzungskosten)
23 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.05 200.00 CHF 3'010.00 Reisezuschlag CHF CHF 155.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'165.10 CHF 253.20 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'418.30 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. D.________ Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau Bern, 5. Januar 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).