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Bern Obergericht Strafkammern 14.11.2019 SK 2017 412

14 novembre 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·11,350 mots·~57 min·2

Résumé

Gewerbsmässiger Betrug (beide Beschuldigte), mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher versuchter Betrug (nur Beschuldigter 2) | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 412 (Beschuldigter 1) SK 17 413 (Beschuldigter 2) Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14.11.2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 / Berufungsführer C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Beschuldigter 2 / Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Berufungsführerin und Personalvorsorgestiftung F.________ Strafklägerin 1 / Berufungsführerin G.________AG (vormals: H.________AG) Strafklägerin 2 / Berufungsführerin I.________ Strafkläger 3 / Berufungsführer alle vertreten durch Rechtsanwalt J.________

2 Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug (Beschuldigter 1); gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfacher versuchter Betrug (Beschuldigter 2) Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 29.03.2017 (WSG 2016 22+23+34+35)

3 Inhaltsverzeichnis A. VORBEMERKUNGEN ................................................................................................11 I. Verweise auf die Akten ..............................................................................................11 II. Aufbau der Urteilsbegründung .................................................................................11 B. FORMELLES...............................................................................................................12 I. Erstinstanzliches Urteil .............................................................................................12 II. Berufung .....................................................................................................................18 III. Oberinstanzliche Beweisergänzungen ....................................................................19 IV. Weitere verfahrensleitende Entscheide und Vorgänge..........................................20 1. Verwertung des beschlagnahmten Motorbootes AP.________............................20 2. Mittelfreigaben an den Beschuldigten 1................................................................20 3. Amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 ...........................................................21 4. Akteneinsicht von Behörden / weitere konnexe Verfahren ...................................22 5. Rechtsnachfolge der H.________AG ...................................................................23 V. Oberinstanzliche Hauptverhandlung .......................................................................23 1. Verschiebung, Dispensation und Verzögerung.....................................................23 2. Anträge der Parteien.............................................................................................24 VI. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer...............................................28 C. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG...........................................................28 I. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung ......................................................28 II. Zu den Beschuldigten ...............................................................................................29 1. A.________...........................................................................................................29 2. C.________ ..........................................................................................................30 III. Ziff. I.A./B.1 der Hauptanklage (W 10 113) ...............................................................32 1. Anklagesachverhalt und Beweisergebnis der Vorinstanz .....................................32 2. Vorbemerkungen ..................................................................................................33 3. Allgemeine Beweisfragen .....................................................................................34 3.1. Beweismittel.................................................................................................34 3.1.1. Dokumente.......................................................................................34 3.1.2. Aussagen .........................................................................................35 3.1.2.1. Aussagen aus dem Vor- und erstinstanzlichen Hauptverfahren ................................................................35 3.1.2.2. Aussagen der Beschuldigten im Berufungsverfahren......36 Aussagen von A.________ (pag. 33 169 ff.) ...................36 Aussagen von C.________ (pag. 33 181 ff.) ...................38 3.2. Beweiswürdigung der Kammer....................................................................40

4 3.2.1. Die Rolle von A.________ innerhalb der BD.________-Gruppe, insbesondere der F.________ .........................................................40 Erwägungen der Vorinstanz (pag. WSG 29 106 ff.) .........................40 Würdigung der Kammer ...................................................................42 3.2.2. Die BS.________-Firmen und die Rolle von C.________ ...............42 3.2.3. Die Geschäfte zwischen der BD.________-Gruppe und der BS.________-Gruppe im Allgemeinen.............................................43 3.2.4. Verhältnis der Beschuldigten / Zahlung der CHF 3,1 Mio. / Wohnung in Magadino .....................................................................44 3.2.4.1. Verhältnis der Beschuldigten und Verschweigen desselben gegenüber der F.________ ............................44 3.2.4.2. Die Zahlung von CHF 3,1 Mio. an A.________ ...............47 Der Bezug zu den Liegenschaftsgeschäften mit der F.________......................................................................47 Erste Argumente gegen die Version «Darlehen» ............49 Unnötige Darlehensaufnahme und kein plausibler Verwendungszweck .........................................................50 Das Aussageverhalten der Beschuldigten .......................52 Die hektischen Umstände der Aufdeckung und die überstürzte Rückzahlung .................................................53 Fazit und Schlussfolgerungen..........................................55 3.2.4.3. Das Geschäft mit der Wohnung in Magadino ..................56 3.2.5. Grundsätzliches zu den angeklagten Liegenschaftsgeschäften ......58 3.2.5.1. Der objektive Ablauf und der wirtschaftliche Sinn der Geschäfte.........................................................................58 Objektiver Ablauf..............................................................58 Wirtschaftlicher Sinn der Geschäfte.................................60 3.2.5.2. Keine intensiven Vertrags- und Angebotsverhandlungen .................................................................61 3.2.5.3. Die rudimentären Baubeschriebe und die Mehrleistungen ................................................................63 Rudimentäre Baubeschriebe ...........................................63 Geltend gemachte Mehrleistungen ..................................65 3.2.5.4. Die zu erwartenden Mietzinseinnahmen..........................67 Entscheidende Bedeutung für den Kaufentscheid...........67 Unseriös erstellte Dokumente..........................................69 Unrealistische Mietzinse ..................................................72 3.2.5.5. Die «Gegengeschäfte» Madiswil, Romont, Ostermundigen ................................................................74 3.2.5.6. Der «Gewinn» der AT.________AG................................77

5 3.2.5.7. Bestanden Wertdifferenzen zwischen dem Kaufpreis und den Verkehrswerten / Berücksichtigung der weiteren vertraglichen Gegenleistungen..........................78 Die Bedeutung der Verkehrswerte im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr .................................79 Abstellen auf die von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten.....................................................80 Berücksichtigung der weiteren Leistungen der AT.________AG ..............................................................81 Schlussfolgerungen .........................................................83 3.2.5.8. Das Angebot der DH.________AG..................................84 3.2.6. Die Rolle von BW.________ ............................................................84 3.2.7. Das Wissen und Wollen der beiden Beschuldigten .........................87 3.2.7.1. Indizienlage......................................................................87 3.2.7.2. Konkrete Schlüsse ...........................................................90 4. Die Liegenschaftsgeschäfte im Einzelnen ............................................................91 4.1. Vorbemerkungen und Beweismittel .............................................................91 4.2. O._____strasse _, Herzogenbuchsee (Ziff. I.A./B.1.1 der Anklageschrift) ..92 4.2.1. Der Ablauf des Geschäfts ................................................................92 4.2.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? .....................92 4.2.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ........94 4.2.4. Bericht von BW.________ ...............................................................95 4.2.5. Fazit .................................................................................................96 4.3. P._____strasse __, Niederwangen (Ziff. I.A./B.1.2 der Anklageschrift).......96 4.3.1. Der Ablauf des Geschäfts ................................................................96 4.3.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? .....................97 4.3.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ........98 4.3.4. Bericht von BW.________ ...............................................................98 4.3.5. Fazit .................................................................................................99 4.4. Q._____strasse __, Pieterlen (Ziff. I.A./B.1.3 der Anklageschrift) ...............99 4.4.1. Der Ablauf des Geschäfts ................................................................99 4.4.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? ...................100 4.4.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ......101 4.4.4. Bericht von BW.________ .............................................................102 4.4.5. Fazit ...............................................................................................103 4.5. R._____gasse __, Thun (Ziff. I.A./B.1.4 der Anklageschrift) .....................103 4.5.1. Der Ablauf des Geschäfts ..............................................................103 4.5.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? ...................104

6 4.5.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ......105 4.5.4. Bericht von BW.________ .............................................................106 4.5.5. Fazit ...............................................................................................107 4.6. R._____gasse __, Thun (Ziff. I.A./B.1.5 der Anklageschrift) .....................107 4.6.1. Der Ablauf des Geschäfts ..............................................................107 4.6.2. Abstellen auf die Gutachter der Staatsanwaltschaft? ....................108 4.6.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ......109 4.6.4. Bericht von BW.________ .............................................................111 4.6.5. Fazit ...............................................................................................111 4.7. S._____strasse __, Thörishaus (Ziff. I.A./B.1.6 der Anklageschrift) ..........112 4.7.1. Der Ablauf des Geschäfts ..............................................................112 4.7.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? ...................112 4.7.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ......113 4.7.4. Bericht von BW.________ .............................................................113 4.7.5. Fazit ...............................................................................................114 4.8. T._____weg __, Bellmund (Ziff. I.A./B.1.7 der Anklageschrift) ..................114 4.8.1. Der Ablauf des Geschäfts ..............................................................114 4.8.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? ...................114 4.8.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ......115 4.8.4. Bericht von BW.________ .............................................................116 4.8.5. Fazit ...............................................................................................117 4.9. U._____weg __, Biberist (Ziff. I.A./B.1.8 der Anklageschrift).....................117 4.9.1. Der Ablauf des Geschäfts ..............................................................117 4.9.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? ...................118 4.9.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ......118 4.9.4. Bericht von BW.________ .............................................................119 4.9.5. Fazit ...............................................................................................120 4.10. V._____strasse __, Grenchen (Ziff. I.A./B.1.9 der Anklageschrift) ............120 4.10.1. Der Ablauf des Geschäfts ..............................................................120 4.10.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? ...................120 4.10.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ......121 4.10.4. Bericht von BW.________ .............................................................122 4.10.5. Fazit ...............................................................................................123 4.11. W._____strasse __, Grenchen (Ziff. I.A./B.1.10 der Anklageschrift) .........123 4.11.1. Der Ablauf des Geschäfts ..............................................................123 4.11.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? ...................124 4.11.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ......125

7 4.11.4. Fazit ...............................................................................................125 4.12. X._____strasse __, Heimberg (Ziff. I.A./B.1.11 der Anklageschrift) ..........126 4.12.1. Der Ablauf des Geschäfts ..............................................................126 4.12.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? ...................127 4.12.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ......127 4.12.4. Bericht von BW.________ .............................................................128 4.12.5. Fazit ...............................................................................................128 4.13. X._____strasse __, Heimberg (Ziff. I.A./B.1.12 der Anklageschrift) ..........129 4.13.1. Der Ablauf des Geschäfts ..............................................................129 4.13.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? ...................129 4.13.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ......130 4.13.4. Fazit ...............................................................................................131 4.14. Y._____weg __, Heimenhausen (Ziff. I.A./B.1.13 der Anklageschrift).......133 4.14.1. Der Ablauf des Geschäfts ..............................................................133 4.14.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? ...................133 4.14.3. Waren die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» realistisch? ......134 4.14.4. Fazit ...............................................................................................135 IV. Ziff. I.A./B.2 der Hauptanklage (Sanierungen DV._____strasse, L.________) ....136 1. Anklagesachverhalt und Beweisergebnis der Vorinstanz ...................................136 2. Beweismittel ........................................................................................................137 2.1. Dokumente ................................................................................................137 2.2. Aussagen...................................................................................................137 3. Beweiswürdigung der Kammer ...........................................................................138 3.1. Allgemeines zur H.________AG, zu den Liegenschaften an der DV._____strasse sowie zu den Sanierungsarbeiten .................................138 3.2. Verwendete Unterlagen und Provisionszahlungen....................................140 3.3. Zum Wert der Sanierungsarbeiten.............................................................142 3.4. Schlussfolgerungen hinsichtlich Täuschung sowie des Täuschungsund Schädigungswillens der Beschuldigten ..............................................143 V. Zusatzanklage i.S. K.________ (W 16 211) ............................................................145 1. Vorbemerkung, Anklagesachverhalt und Beweisergebnis der Vorinstanz .........145 2. Beweismittel ........................................................................................................146 2.1. Dokumente ................................................................................................146 2.2. Aussagen...................................................................................................146 3. Beweiswürdigung der Kammer ...........................................................................147 3.1. Allgemeines zum K.________ in Zürich / Zusammenarbeit zwischen A.________ und DW.________ ................................................................147

8 3.2. Verwendete Unterlagen und Provisionszahlungen....................................148 3.3. Zum Wert der Sanierungs- und Umbauarbeiten........................................150 3.4. Schlussfolgerungen hinsichtlich Täuschung sowie des Täuschungsund Schädigungswillens ............................................................................152 VI. Die nur C.________ betreffenden Anklagepunkte i.S. Mietamt (W 13 17)...........153 1. Vorbemerkung, Anklagesachverhalt und Beweisergebnis der Vorinstanz .........153 2. Beweismittel ........................................................................................................155 2.1. Dokumente ................................................................................................155 2.2. Aussagen...................................................................................................155 3. Beweiswürdigung der Kammer ...........................................................................156 3.1. Vorbemerkungen .......................................................................................156 3.2. Zum Ablauf der Ereignisse ........................................................................156 3.3. Zur Frage, ob die Rechnungen gefälscht waren........................................158 3.4. Zur Rolle von C.________.........................................................................159 3.5. Fazit ...........................................................................................................160 D. RECHTLICHE WÜRDIGUNG....................................................................................161 I. Allgemeine rechtliche Ausführungen ....................................................................161 II. Subsumtion betreffend Ziff. I.A./B.1 der Hauptanklage........................................161 1. Objektiver Tatbestand.........................................................................................161 1.1. Täuschung und Irrtum................................................................................161 1.2. Arglist und Opfermitverantwortung ............................................................164 1.3. Vermögensverfügung und Vermögensschaden ........................................166 1.4. Motivationszusammenhang, Präzisierungen zu Tatort und Tatzeit ...........170 2. Subjektiver Tatbestand .......................................................................................170 3. Mittäterschaft.......................................................................................................171 4. Gewerbsmässigkeit.............................................................................................172 5. Fazit ....................................................................................................................173 III. Subsumtion betreffend weitere Anklagepunkte ...................................................173 1. Ziff. I.A./B.2 der Hauptanklage (Sanierungen DV._____strasse, L.________) ..173 2. Zusatzanklage i.S. K.________ (W 16 211) .......................................................174 3. Die nur C.________ betreffende Anklagepunkte i.S. Mietamt (W 13 17) ...........175 E. STRAFZUMESSUNG ................................................................................................176 I. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung .......................................................176 II. Strafzumessung in concreto...................................................................................176 1. Strafrahmen ........................................................................................................176

9 2. A.________.............................................................Error! Bookmark not defined. 2.1. Tatkomponenten........................................................................................176 2.2. Täterkomponenten.....................................................................................178 3. C.________ ............................................................Error! Bookmark not defined. 3.1. Tatkomponenten........................................................................................179 3.2. Täterkomponenten.....................................................................................180 4. Zur Verfahrensdauer ...........................................................................................180 4.1. Beschleunigungsgebot ..............................................................................180 4.2. Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 Bst. e StGB ...................................181 5. Fazit ....................................................................................................................182 F. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG ..........................................................................182 I. Verfahrenskosten.....................................................................................................182 1. Rechtliche Grundlagen .......................................................................................182 2. Erstinstanzliche Verfahrenskosten......................................................................183 3. Oberinstanzliche Verfahrenskosten ....................................................................185 II. Entschädigungen und amtliches Honorar.............................................................187 1. Entschädigungen Beschuldigte...........................................................................187 2. Entschädigung der Strafkläger............................................................................187 3. Amtliche Entschädigungen .................................................................................188 3.1. Amtliche Verteidigung von A.________.....................................................188 3.2. Amtliche Verteidigung von C.________ ....................................................189 G. VERFÜGUNGEN .......................................................................................................189 I. Einziehung, Ersatzforderung und beschlagnahmte Gegenstände .....................189 1. Rechtliche Grundlagen .......................................................................................189 2. Einziehung und Ersatzforderung.........................................................................190 3. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte .......192 3.1. Allgemeines ...............................................................................................192 3.2. Vermögenswerte von A.________ ............................................................194 3.2.1. Nicht mehr vorhandene Vermögenswerte und solche mit einem geringen Wert......................................................................194 3.2.2. Gesperrte Bankkonten, Depots und Vorsorgeleistung...................195 3.2.3. Wertgegenstände...........................................................................198 3.2.4. Grundstücke...................................................................................199 3.2.5. Fazit ...............................................................................................201 3.3. Vermögenswerte von C.________ ............................................................201 3.3.1. Bankkonto ......................................................................................201

10 3.3.2. Grundstücke...................................................................................201 3.3.3. Fazit ...............................................................................................204 3.4. Beschlagnahmte Unterlagen .....................................................................204 II. Biometrische erkennungsdienstliche Daten .........................................................204 Dispositiv .........................................................................................................................206

11 Erwägungen: A. VORBEMERKUNGEN I. Verweise auf die Akten Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) vereinigte mit Verfügung vom 27.12.2016 insgesamt drei Verfahren, deren Akten nach dem gleichen System paginiert worden waren (pag. WSG 21 097 ff., Ziff. 3; Paginierung jeweils beginnend bei pag. 01 001 001). Die Kennzeichnung der Aktenverweise wird deswegen auch im vorliegenden Urteil so beibehalten, wie es die Vorinstanz gemacht hat: Die Akten der Hauptanklage (W 2010 113 [Hauptakten: 57 Bundesordner, Nebenakten: 99 Bundesordner und 1 Archivschachtel], pag. 1 1 001–15 09 0119, vgl. die Aktenverzeichnisse auf pag. WSG 18 040 ff. [Hauptakten] und WSG 18 052 ff. [Nebenakten]) werden mit «pag.», die Akten des Verfahrens W 2016 211 betreffend das K.________ (Gewerbeliegenschaft) in Zürich (2 Bundesordner) mit «pag. C», die Akten aus dem Verfahren W 2013 17 (13 Bundesordner) mit «pag. M» und diejenigen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (10 Bundesordner «ab Eingang WSG», pag. WSG 18 001– 32 885, vgl. das Aktenverzeichnis zu Beginn des ersten Ordners) mit «pag. WSG» angegeben. Die Paginierung der 350-seitigen vorinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. WSG 29 001–350) wurde so vorgenommen, dass die letzte Zahl jeweils der Seitenzahl der Urteilsbegründung entspricht. Deswegen wird nachfolgend bei Verweisen auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung die Seitenzahl nicht zusätzlich erwähnt. Nach Berufungsanmeldung beim Obergericht des Kantons Bern erhielt das Verfahren die Dossiernummern SK 17 412 betreffend den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend auch: Beschuldigter 1) und SK 17 413 betreffend den Beschuldigten/Berufungsführer C.________ (nachfolgend auch: Beschuldigter 2), wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 32 886–999 und pag. 33 001 ff.). Die Pagina-Verweise auf diese Akten erfolgen ohne spezielle Kennzeichnung. II. Aufbau der Urteilsbegründung Die nachfolgenden Erwägungen sind grob wie folgt gegliedert: Zunächst werden unter «Formelles» das vorinstanzliche Urteil, die von den Parteien dagegen eingelegten Rechtsmittel und der nachfolgende Lauf des Berufungsverfahrens, insbesondere die wesentlichen verfahrensrechtlichen Vorgänge, wiedergegeben (Bst. B unten). Den Grossteil des Motivs nehmen die anschliessenden Erwägungen zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung ein (Bst. C unten). Sie sind, nach den allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung (Ziff. I) und zu den Beschuldigten (Ziff. II), in die vier unterschiedlichen Anklagesachverhalte unterteilt (Ziff. III–VI), wobei der deutliche Schwerpunkt auf den Vorwürfen in der Hauptanklage im Zusammenhang mit den Liegenschaftskäufen der Strafklägerin/Berufungsführerin Personalvorsorgestiftung F.________ (nachfolgend: Strafklägerin 1 oder F.________) liegt (Ziff. III). Es folgen die rechtliche Würdigung zu allen Anklagepunkten (Bst. D unten) und sodann die Strafzumessung (Bst. E unten). Nach Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. F unten) befinden sich noch die Erwägungen

12 zu den Verfügungen, die aufgrund der umfangreichen Beschlagnahmungen, über die es zu befinden gibt, relativ ausführlich ausfallen (Bst. G unten). Zum Schluss folgt das Dispositiv des obergerichtlichen Urteils vom 14.11.2019. B. FORMELLES I. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 29.03.2017 (pag. WSG 28 467 ff.) hat die Vorinstanz Folgendes erkannt (Hervorhebungen im Original; Auslassungen kursiv in eckigen Klammern kenntlich gemacht): I. A.________, vgt., wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von 2009 bis 2010 in L.________ zum Nachteil der H.________AG im Deliktsbetrag von CHF 1'155'266.00 (Ziff. I.A.2. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 2. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von 2009 bis 2010 in Zürich, M.________ und eventuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil der Miteigentümergemeinschaft K.________ Zürich im Deliktsbetrag von CHF 416'196.00 (Ziff. I.A.1. der Anklageschrift vom 23. Dezember 2016, W 16 211) unter Auferlage der Verfahrenskosten an A.________ und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________, vgt., wird schuldig erklärt: des gewerbsmässigen Betrugs, begangen von März 2007 bis spätestens am 15. September 2010 in L.________, N.________, Solothurn und Grenchen zum Nachteil der Personalvorsorgestiftung F.________ im Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 5,609 Mio., davon rund CHF 1,018 Mio. versucht begangen (Ziff. I.A.1. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016), nämlich betreffend 1. das Liegenschaftsgeschäft O._____strasse _, Herzogenbuchsee, im Deliktsbetrag von rund CHF 450'000.00 (Ziff. I.A.1.1. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 2. das Liegenschaftsgeschäft P._____strasse __, Niederwangen, im Deliktsbetrag von rund CHF 228'000.00 (Ziff. I.A.1.2. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 3. das Liegenschaftsgeschäft Q._____strasse __, Pieterlen, im Deliktsbetrag von rund CHF 375'000.00 (Ziff. I.A.1.3. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 4. zweier Liegenschaftsgeschäfte R._____gasse __, Thun, im Deliktsbetrag von rund CHF 540'000.00 (Ziff. I.A.1.4. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 5. das Liegenschaftsgeschäft R._____gasse __, Thun, im Deliktsbetrag von rund CHF 971'000.00 (Ziff. I.A.1.5. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 6. das Liegenschaftsgeschäft S._____strasse __, Thörishaus, im Deliktsbetrag von rund CHF 155'000.00 (Ziff. I.A.1.6. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016);

13 7. das Liegenschaftsgeschäft T._____weg __, Bellmund, im Deliktsbetrag von rund CHF 640'000.00 (Ziff. I.A.1.7. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 8. das Liegenschaftsgeschäft U._____weg __, Biberist im Deliktsbetrag von rund CHF 631'000.00 (Ziff. I.A.1.8. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 9. das Liegenschaftsgeschäft V._____strasse __, Grenchen, im Deliktsbetrag von rund CHF 181'000.00 (Ziff. I.A.1.9. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 10. das Liegenschaftsgeschäft W._____strasse __, Grenchen, im Deliktsbetrag von rund CHF 200'000.00 (Versuch); (Ziff. I.A.1.10. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 11. das Liegenschaftsgeschäft X._____strasse __, Heimberg, im Deliktsbetrag von rund CHF 320'000.00 (Ziff. I.A.1.11. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 12. zweier Liegenschaftsgeschäfte X._____strasse __, Heimberg, im Deliktsbetrag von rund CHF 318'000.00 (davon Versuch rund CHF 218'000.00); (Ziff. I.A.1.12. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 13. das Liegenschaftsgeschäft Y._____weg __, Heimenhausen, im Deliktsbetrag von rund CHF 600'000.00 (Versuch); (Ziff. I.A.1.13. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016) und er wird in Anwendung der Art. 40, 47 und 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 418 Abs. 2, 422, 426 Abs. 1 und 2, 430 Abs. 1 lit. a sowie 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________, vgt., für den Betrag von CHF 225'880.55, […] [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] Total ausmachend CHF 122'887.25 3. A.________ wird zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 2 Mio. an den Kanton Bern verurteilt (Art. 71 StGB). 4. A.________ hat der Privatklägerschaft eine Entschädigung von CHF 72'371.65 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (direkt zu bezahlen an Rechtsanwalt J.________), unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________, vgt., für den ganzen Betrag (CHF 144'743.30). III. C.________, vgt., wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von 2009 bis 2010 in L.________ zum Nachteil der H.________AG im Deliktsbetrag von CHF 1'155'266.00 (Ziff. I.B.2. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 2. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von 2009 bis 2010 in Zürich, M.________ und eventuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil der Miteigentümergemeinschaft K.________ Zürich im Deliktsbetrag von CHF 416'196.00 (Ziff. I.B.1. der Anklageschrift vom 23. Dezember 2016, W 16 211);

14 3. von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen von ca. Mitte September 2008 bis Ende Dezember 2008 in M.________, Spiez und eventuell anderswo (Ziff. II.1. der Anklageschrift vom 23. Dezember 2016, W 13 17); 4. von der Anschuldigung des versuchten Betrugs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Mitte September 2006 bis Ende Dezember 2008 in M.________, Spiez und eventuell anderswo zum Nachteil der Mietparteien der Liegenschaft R._____gasse __ in Thun im Deliktsbetrag von monatlich mind. CHF 7'710.55 (Ziff. II.2. der Anklageschrift vom 23. Dezember 2016, W 13 17) unter Auferlage der Verfahrenskosten an C.________ und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. IV. C.________, vgt., wird schuldig erklärt: des gewerbsmässigen Betrugs, begangen von März 2007 bis spätestens am 15. September 2010 in L.________, N.________, Solothurn und Grenchen zum Nachteil der Personalvorsorgestiftung F.________ im Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 5,609 Mio., davon rund CHF 1,018 Mio. versucht begangen (Ziff. I.B.1. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016), nämlich betreffend 1. das Liegenschaftsgeschäft O._____strasse _, Herzogenbuchsee, im Deliktsbetrag von rund CHF 450'000.00 (Ziff. I.B.1.1. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 2. das Liegenschaftsgeschäft P._____strasse __, Niederwangen, im Deliktsbetrag von rund CHF 228'000.00 (Ziff. I.B.1.2. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 3. das Liegenschaftsgeschäft Q._____strasse __, Pieterlen, im Deliktsbetrag von rund CHF 375'000.00 (Ziff. I.B.1.3. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 4. zweier Liegenschaftsgeschäfte R._____gasse __, Thun, im Deliktsbetrag von rund CHF 540'000.00 (Ziff. I.B.1.4. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 5. das Liegenschaftsgeschäft R._____gasse __, Thun, im Deliktsbetrag von rund CHF 971'000.00 (Ziff. I.B.1.5. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 6. das Liegenschaftsgeschäft S._____strasse __, Thörishaus, im Deliktsbetrag von rund CHF 155'000.00 (Ziff. I.B.1.6. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 7. das Liegenschaftsgeschäft T._____weg __, Bellmund, im Deliktsbetrag von rund CHF 640'000.00 (Ziff. I.B.1.7. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 8. das Liegenschaftsgeschäft U._____weg __, Biberist, im Deliktsbetrag von rund CHF 631'000.00 (Ziff. I.B.1.8. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 9. das Liegenschaftsgeschäft V._____strasse __, Grenchen, im Deliktsbetrag von rund CHF 181'000.00 (Ziff. I.B.1.9. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 10. das Liegenschaftsgeschäft W._____strasse __, Grenchen, im Deliktsbetrag von rund CHF 200'000.00 (Versuch); (Ziff. I.B.1.10. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 11. das Liegenschaftsgeschäft X._____strasse __, Heimberg, im Deliktsbetrag von rund CHF 320'000.00 (Ziff. I.B.1.11. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016); 12. zweier Liegenschaftsgeschäfte X._____strasse __, Heimberg, im Deliktsbetrag von rund CHF 318'000.00 (davon Versuch rund CHF 218'000.00); (Ziff. I.B.1.12. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016);

15 13. das Liegenschaftsgeschäft Y._____weg __, Heimenhausen, im Deliktsbetrag von rund CHF 600'000.00 (Versuch); (Ziff. I.B.1.13. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016) und er wird in Anwendung der Art. 40, 47, 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 418 Abs. 2, 422, 426 Abs. 1 und 2, 430 Abs. 1 lit. a sowie 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, vgt., für den Betrag von CHF 225'880.55, […] [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] Total ausmachend CHF 122'440.25 3. C.________ wird zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 2 Mio. an den Kanton Bern verurteilt (Art. 71 StGB). 4. C.________ hat der Privatklägerschaft eine Entschädigung von CHF 72'371.65 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (direkt zu bezahlen an Rechtsanwalt J.________), unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, vgt., für den ganzen Betrag (CHF 144'743.30). V. [Entschädigung und Honorar der amtlichen Verteidiger] VI. Weiter wird betreffend A.________, vgt., verfügt: 1. Folgende anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 23. November 2010 beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen verbleiben als Beweismittel bei den Akten: – 13 Ordner mit Hausdurchsuchungsnummern 1 bis 24, stammend aus der Hausdurchsuchung am Z._____weg __, AA.________; – 2 Ordner mit Hausdurchsuchungsnummern 31 bis 34, stammend aus der Hausdurchsuchung im Büro AB.________ (Gebäude) in AC.________. 2. Die beschlagnahmten und sich auf dem Konto des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts befindenden CHF 13'678.40 (Verkaufserlös Porsche 911 Carrera 4: CHF 8'200.00 und Verkaufserlös Motorboot AD.________ (Typ), Jahrgang 2008: CHF 5'478.40) werden gestützt auf Art. 268 StPO zur Kostendeckung eingezogen. 3. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleiben die Kontosperren auf den folgenden Konten aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils: – Konto bei AE.________AG (Bank), lautend auf A.________, Privatkonto Nr.________, Saldo per 16.02.2017: CHF 63.10; – Konto bei AE.________AG, lautend auf A.________, Obligationensparkonto Nr.________, Saldo per 16.02.2017: CHF 1'047.60;

16 – Depot bei AE.________AG, lautend auf A.________, Depot Nr.________, Depotwert per 16.02.2017: CHF 25'320.00; – Konto bei der AF.________AG (Bank), lautend auf A.________, Seniorensparkonto Nr.________, Saldo per 16.02.2017: CHF 16'141.50; – Konto bei der AF.________AG, lautend auf A.________, Anlagesparkonto Nr.________, Saldo per 16.02.2017: CHF 22'994.65; – Konto bei der AF.________AG, lautend auf A.________, Privatkonto Nr.________, Saldo per 16.02.2017: CHF 22'701.68; – Konto bei der AG.________AG (Bank), lautend auf A.________, Sparkonto __ Nr.________, Saldo per 17.02.2017: CHF 245.75; – Konto bei der AG.________AG, lautend auf A.________, TOP-Sparkonto Nr.________, Saldo per 17.02.2017: CHF 15'619.77; – Konto bei der AG.________AG, lautend auf A.________, ________, Saldo per 17.02.2017: CHF 16'142.70; – Konto bei der AH.________ (Genossenschaft, Bank), lautend auf A.________, Mietzinskonto Nr.________, Saldo per 17.02.2017: CHF 127.20; – Konto bei der AI.________AG (Bank), lautend auf A.________, Sparkonto, IBAN________, Saldo per 24.02.2017: CHF 221'514.39; – Konto bei der AI.________AG, lautend auf A.________, Privatkonto _____, IBAN________, Saldo per 24.02.2017: CHF 19'869.12; – Konto bei der AI.________AG, lautend auf A.________, Sparkonto, IBAN________, Saldo per 24.02.2017: EUR 190.52; – Aktiendepot bei der AI.________AG, lautend auf A.________, Depot Nr.________, Depotwert per 24.02.2017: 94'585.00; – Konto bei der AJ.________AG (Bank), lautend auf A.________ und AK.________, Privatkonto Nr.________, Saldo per 16.02.2017: CHF 39'089.60; – Konto bei der AL.________AG (Bank), lautend auf AK.________, Sparkonto Nr.________, Saldo per 16.02.2017: CHF 38'314.00. 4. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die mit Verfügung vom 29.01.2013 errichtete Sperre über sämtliche Auszahlungen/Vorsorgeleistungen inklusive Vor- und Teilbezüge sowie Rentenzahlungen, lautend auf A.________, der AN.________AG (Versicherung), AM.________ (Sammelstiftung), Zürich, Saldo per August 2016: CHF 65'187.15, aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 5. Die Grundbuchsperre über das Grundstück AA.________ Nr.________ (E-GRID CH________), im Alleineigentum von A.________, ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben. Das Grundbuchamt Bern-Mittelland wird angewiesen, die entsprechende Löschung im Grundbuch vorzunehmen. 6. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleiben die Grundbuchsperren auf den folgenden Grundstücken aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils: – Magadino GbBl. Nr.________, im Eigentum von A.________; – Magadino GbBl. Nr.________, im Eigentum von A.________; – AO.________ Nr.________ (E-GRID CH________), im Alleineigentum von A.________;

17 – AO.________ Nr.________ (E-GRID CH________), im Alleineigentum von A.________. 7. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: – das mit Verfügung vom 6. Juli 2012 beschlagnahmte Motorboot AP.________ (Typ), Modell 2009, Kontrollschild TI________, Lageort Magadino; – der mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 beschlagnahmte VW Golf VI 2.OTDI 4M blau, Kontrollschild BE________; – die mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 beschlagnahmten Uhren Nr. A2011-A2013 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll Z._____weg __, AA.________ vom 12. Dezember 2012. 8. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die am 17. Dezember 2012 verfügte Beschlagnahme auf den folgenden Gegenständen aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils: – Bilder Nrn. A1001-A1059 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll Z._____weg __, AA.________, vom 12. Dezember 2012; – Bilder Nrn. B1001-B1014 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll AQ._____ __ (Adresse), Magadino, vom 12. Dezember 2012; – Bilder Nrn. C1001-C1003 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll AR._____ __ (Adresse), Magadino, vom 12. Dezember 2012; – Antiquitäten und Diverses Nrn. A3001-A3006 und A4001 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll Z._____weg __, AA.________, vom 12. Dezember 2012; – Antiquität Nr. B3001 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll AQ._____ __(Adresse), Magadino, vom 12. Dezember 2012; – Uhren Nrn. A2001-A2010 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll Z._____weg __, AA.________, vom 12. Dezember 2012; – Schachteln und Quittungen Nrn. A2014-A2016 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll Z._____weg __, AA.________, vom 12. Dezember 2012; 9. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN________) ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). VII. Weiter wird betreffend C.________, vgt., verfügt: 1. Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 23. November 2010 beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen mit Hausdurchsuchungsnummern 1001 – 1039, stammend aus der Hausdurchsuchung am AS._____weg __, M.________, verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 2. Folgende Grundbuchsperren sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben und die Grundbuchämter Oberland (Thun und Frutigen), Emmental-Oberaargau und Seeland werden angewiesen, die entsprechenden Löschungen im Grundbuch vorzunehmen: – Heimberg Nr.________ (E-GRID CH________), Alleineigentum der AT.________AG; – Heimenhausen Nr.________ (E-GRID CH________), Alleineigentum der AT.________AG; – AU.________ Nr.________ (E-GRID CH________), ½ Miteigentum von C.________; – AU.________ Nr.________ (E-GRID CH________), ½ Miteigentum von C.________;

18 – M.________ Nr.________ (E-GRID CH________), ½ Miteigentum von C.________; – Biel Nr.________ (E-GRID CH________), Alleineigentum von C.________. 3. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleiben die Grundbuchsperren auf den folgenden Grundstücken aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils: – M.________ Nr.________ (E-GRID CH________), ½ Miteigentum von C.________; – Steffisburg Nr.________ (E-GRID CH________), Alleineigentum von C.________; – Steffisburg Nr.________ (E-GRID CH________), Alleineigentum von C.________; – Bern Nr.________ (E-GRID CH________), ½ Miteigentum von C.________ an Stockwerkeigentum; – Bern Nr.________ (E-GRID CH________), ½ Miteigentum von C.________ an Stockwerkeigentum; – Bern Nr.________ (E-GRID CH________), ½ Miteigentum von C.________ an Stockwerkeigentum; – Bern Nr.________ (E-GRID CH________), ½ Miteigentum von C.________ an Stockwerkeigentum; – Bern Nr.________ (E-GRID CH________), ½ Miteigentum von C.________ an Stockwerkeigentum; – Bern Nr.________ (E-GRID CH________), ½ Miteigentum von C.________ an Stockwerkeigentum; – Bern Nr.________ (E-GRID CH________), ½ Miteigentum von C.________ an Stockwerkeigentum; – Bern Nr.________ (E-GRID CH________), ½ Miteigentum von C.________ an Stockwerkeigentum; – Bern Nr.________ (E-GRID CH________), Alleineigentum von C.________; – Bern Nr.________ (E-GRID CH________), Alleineigentum von C.________. 4. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Bonussparkonto Nr.________, bei der AW.________Genossenschaft (Bank), lautend auf C.________, Saldo per 27.02.2017: CHF 101'615.04 aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN________) ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] II. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, sowie der Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 29.03.2017 Berufung an (pag. WSG 28 466, 28 488). Rechtsanwalt D.________ meldete namens und im Auftrag seines Klienten zudem am 30.03.2017 schriftlich die Berufung an (pag. WSG 28 489). Mit Schreiben je vom 05.04.2017 meldeten auch Staatsanwalt E.________ sowie Rechtsanwalt J.________ namens und im Auftrag der Strafklägerin 1, der H.________AG (mittlerweile mit sämtlichen Aktiven und Passiven übernommen durch die Strafklägerin/Berufungsführerin G.________AG [nachfolgend auch: Strafklägerin 2]; vgl. dazu Ziff. IV.5 unten) und des Strafklägers/Berufungsführers I.________ (nachfolgend auch Strafkläger 3) an (pag. WSG 28 490 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18.10.2017 (pag. WSG 29 001 ff.).

19 Mit Eingaben vom 03.11.2017 und vom 08.11.2017 erklärten sowohl die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft (vertreten durch Staatsanwalt E.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte [pag. 32 894]) als auch Rechtsanwalt J.________ für die Strafkläger vollumfänglich Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (pag. 32 907 ff., 32 912 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 datiert vom 06.11.2017 (pag. 32 903 f.). Darin focht er das vorinstanzliche Urteil soweit ihn betreffend bis auf den Freispruch gemäss Ziff. III (ohne die auferlegten Verfahrenskosten und die verweigerte Entschädigung), die Festsetzung der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. V.2 (ohne die Rück- und Nachzahlungspflicht) sowie die weitere Verfügung gemäss Ziff. VII.2 (aufzuhebende Grundbuchsperren) an. Ebenfalls form- und fristgerecht ging die Berufungserklärung des Beschuldigten 1 vom 08.11.2017 beim Obergericht ein (pag. 32 916 ff.). Darin beschränkte er die Anfechtung auf den Schuld- und Sanktionenpunkt gemäss Ziff. II und die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VI.1-4, 6, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Sowohl der Beschuldigte 1 mit Schreiben vom 30.11.2017 als auch der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 01.12.2017 verzichteten auf eine Anschlussberufung und stellten keinen Antrag auf Nichteintreten (pag. 32 931, 32 933). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft und der Strafkläger wurde innert Frist ebenfalls kein Nichteintreten auf die Berufungen der anderen Parteien geltend gemacht. III. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 07.12.2018 ordnete die Verfahrensleitung an, die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 30.11.2018 samt beigelegter CD würden nicht zu den Akten genommen und retourniert (pag. 33 014 f.). Dies im Wesentlichen mit Hinweis darauf, dass es sich dabei um einen vorgezogenen schriftlichen Parteivortrag handle, was mit Blick auf die festgelegte Verfahrensart und das zu respektierende Gebot der Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) nicht angehe (pag. 33 015). Mit Schreiben vom 06.12.2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern die Entscheide betreffend die Anzeige der vorinstanzlichen Verfahrensleiterin vom 03.04.2017 gegen die Rechtsanwälte AX.________ und AY.________ beizuziehen und zu den Verfahrensakten zu erkennen (pag. 33 010 f.). Die Beschuldigten liessen sich dazu nicht vernehmen, die Strafkläger unterstützten den Beweisantrag. Mit begründetem Beschluss vom 26.04.2019 hiess die Kammer den Antrag insoweit gut, als sie die zur Publikation bestimmten und anonymisierten Auszüge der Entscheide AA 17 62 (pag. 33 109) und AA 17 63 (pag. 33 110) bei der Anwaltsaufsichtsbehörde edierte und sodann zu den Akten erkannte (pag. 33 99 ff., 33 106, 33 111 f.). Praxisgemäss von Amtes wegen eingeholt wurden je ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 33 144, 33 145) sowie ein Leumundsbericht, inklusive Abklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 33 149 ff., 33 137 ff.) über die beiden Beschuldigten. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurden die Beschuldigten am 30.10.2019 nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 33 168 ff., 33 180 ff.). Zudem wurde eine von Fürsprecher B.________ eingereichte Tabelle («Vergleich erwarteter und erzielter Mietzinseinnah-

20 men») mit Ausdrucken aus dem Portal «Comparis» zu den Akten erkannt (pag. 33 214 ff., vgl. pag. 33 167). IV. Weitere verfahrensleitende Entscheide und Vorgänge 1. Verwertung des beschlagnahmten Motorbootes AP.________ In Ziff. VI.7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde unter anderem verfügt, die Beschlagnahmung über das Motorboot AP.________ (die Modellnummer lautet nicht wie fälschlicherweise angegeben _____, vgl. dazu pag. WSG 29 318), Kontrollschild TI________, Lageort Magadino, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben (pag. WSG 28 477). Gemäss Vorinstanz rechtfertige sich eine Aufrechterhaltung der Sperre nicht, da das Boot jahrelang nicht habe verkauft werden können, seine Lagerung nur Kosten verursache und der Wert mit jedem Jahr abnehme (vgl. pag. WSG 29 333 f.). Nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils fand der Beschuldigte 1 einen Käufer für das Motorboot, der dafür CHF 33'000.00 anbot. Nachdem die Parteien von der Vorinstanz diesbezüglich zur Stellungnahme eingeladen worden waren, hiess die vorinstanzliche Verfahrensleiterin mit begründeter Verfügung vom 17.07.2017 das Gesuch des Staatsanwalts, das Motorboot sei zu verkaufen und der Verkaufserlös zu beschlagnahmen, gut (pag. WSG 28 497/37 f., 28 497/81 ff., 28 497/150 ff., 28 497/155 ff.). Mit Verfügung vom 04.08.2017 wurde die Beschlagnahme über das Motorboot aufgehoben und die CHF 33'000.00 wurden beschlagnahmt (pag. WSG 28 497/178 f.). 2. Mittelfreigaben an den Beschuldigten 1 Mit Schreiben vom 04.09.2017 stellte der Beschuldigte 1 der Vorinstanz ein Gesuch um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme und um Mittelfreigabe und beantragte, die Kontosperre des Sparkontos Nr.________ bei der AI.________AG, lautend auf ihn, sei im Umfang von CHF 21'774.00 aufzuheben und der Betrag freizugeben (pag. 28 497/190 ff.). Nachdem schon mit Verfügung vom 17.07.2017 ein entsprechendes früheres Gesuch abgewiesen worden war (pag. WSG 28 497/55 f., Ziff. 5), wies die vorinstanzliche Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 09.10.2017 auch den erneuten Antrag ab (pag. WSG 28 497/245 f.). Die vom Beschuldigten 1 dagegen erhobene Beschwerde vom 20.10.2017 wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts zuständigkeitshalber an die 2. Strafkammer weitergeleitet, da das Strafverfahren mittlerweile seit dem 19.10.2017 bei ihr hängig war. Die Eingabe wurde – unter separater Dossiernummer SK 17 440 – als Gesuch um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme und um Freigabe von Mitteln entgegengenommen (SK 17 440 pag. 69 f., 73 f.). Daraufhin gewährte der Verfahrensleiter den Parteien mit Verfügung vom 20.11.2017 Gelegenheit, zum Gesuch Stellung zu nehmen (SK 17 440 pag. 201 ff.). Rechtsanwalt J.________ beantragte mit Eingabe vom 01.12.2017 die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (SK 17 440 pag. 219 ff.). Die anderen Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme. Mit begründetem Beschluss vom 26.01.2018 wurde das Gesuch dahingehend gutgeheissen, dass dem Beschuldigten 1 der Betrag von CHF 21'774.00 freigegeben wurde, dieser aber aus dem beschlagnahmten, sich auf dem Konto des Obergerichts befindlichen Verkaufserlös des Motorboots AP.________ von CHF 33'000.00 entnommen bzw. die Beschlagnahme in diesem Umfang aufgehoben wurde (SK 17 440 pag. 243 ff.). Dies zusammengefasst deshalb, weil die

21 Aufrechterhaltung der Beschlagnahmungen im Umfang der Mittel, die der Beschuldigte 1 für die Bestreitung seines Lebensunterhalts und die Begleichung der Hypothekarzinsforderungen der beschlagnahmten Liegenschaften benötigt, nicht als verhältnismässig erachtet wurde. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde dem Beschuldigten 1 der Betrag am 19.03.2018 ausbezahlt (SK 17 440 pag. 277). Am 17.09.2018 stellte der Beschuldigte 1 zwei separate Gesuche um Mittelfreigabe: Zum einen erneut ein Gesuch um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme im Umfang von CHF 21'774.00 (Verfahren SK 18 392) und zum anderen – spezifisch für die Deckung der Anwaltskosten im Verfahren 200.2013.1145 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern – im Umfang von CHF 20'469.10 (Verfahren SK 18 396). Während die anderen Parteien auf Stellungnahmen verzichteten, beantragten die Strafkläger die Abweisung beider Gesuche. Mit begründetem Beschluss vom 25.10.2018 wurde das Gesuch betreffend die Deckung der Anwaltskosten abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die im Verwaltungsgerichtsverfahren aufgelaufenen Anwaltskosten nicht zum (absoluten) Existenzminimum nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gehören, welches bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu berücksichtigen ist (vgl. SK 18 396 pag. 79 ff.). Das andere Gesuch wurde mit begründetem Beschluss vom 20.12.2018 insoweit gutgeheissen, als dem Beschuldigten ein Betrag von CHF 17'612.00 aus beschlagnahmten Mittel freigegeben wurde (CHF 11'226.00 aus dem restlichen Erlös aus dem Verkauf des Motorboots sowie CHF 6'386.00 vom Sparkonto des Beschuldigten 1 bei der AI.________AG, IBAN________; SK 18 392 pag. 187 ff.). Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde ihm der Betrag ausbezahlt bzw. wurde die Bank zur Auszahlung an ihn angewiesen (vgl. SK 18 392 pag. 221, 223 ff.). 3. Amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 Mit Schreiben vom 30.11.2018 (pag. 33 004 ff.) und mit nachgereichtem Arztzeugnis vom 03.12.2018 (pag. 33 007 f.) setzte Rechtsanwalt D.________ die Kammer darüber in Kenntnis, dass er aus gesundheitlichen Gründen für eine gewisse Zeit, insbesondere für den geplanten Termin der Berufungsverhandlung im Januar 2019 und die vorgängige Instruktions- und Vorbereitungsphase ausfalle und sein Mandant unter diesen Umständen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung befürworte. In der Folge stellte der Beschuldigte 2 mit undatierter Eingabe ein förmliches Gesuch um Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers (pag. 33 032 f.). Zur Begründung führte er neben den gesundheitlichen Problemen von Rechtsanwalt D.________ insbesondere aus, er habe sich bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht angemessen verteidigt gefühlt. Rechtsanwalt D.________ nahm am 11.01.2019 dazu Stellung (pag. 33 040 f.). Mit Verfügung vom 16.01.2019 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab und bestätigte das amtliche Mandat von Rechtsanwalt D.________ (pag. 33 049 ff.). In seiner Begründung, auf die im Übrigen verwiesen wird, führte der Verfahrensleiter aus, weshalb kein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis vorlag, eine wirksame Verteidigung nach wie vor gewährleistet war und sich auch angesichts des komplexen und umfangreichen Verfahrens keine Entlassung von Rechtsanwalt D.________ aus dem amtlichen Mandat rechtfertigte.

22 4. Akteneinsicht von Behörden / weitere konnexe Verfahren Im Laufe des Verfahrens vor Obergericht beantragten mit der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern mehreren Verwaltungsbzw. Verwaltungsjustizbehörden, teilweise mehrmals, Einsicht in die amtlichen Akten (pag. 32 929, 32 963, 33 095 f., 33 131; pag. 33 025, 33 027, 33 060 f., 33 098; pag. 33 094). Die ESTV führt(e) ein Steuerjustizverfahren betreffend die AT.________AG, die AZ.________AG und die BA.________AG durch. Bei der RAB war/ist ein Verfahren gegen frühere Revisionsgesellschaften der BS.________-Gesellschaften hängig. Beim Verwaltungsgericht ging es um das hängige Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde i.S. Rechtsanwalt AY.________, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 im vorliegenden Verfahren. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hatte, nachdem ihr die Vorgänge durch die vorinstanzliche Verfahrensleiterin mit Anzeige vom 03.04.2017 zur Kenntnis gebracht worden waren (pag. WSG 28 499 ff.), das Bestehen eines Interessenkonflikts bei Übernahme des Strafmandats und damit ein Verstoss gegen die Berufsregel nach Art. 12 Bst. c Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) bejaht (AA 17 62, auszugsweise und anonymisiert auf pag. 33 109; mit Urteil 100.2018.314 vom 29.08.2019 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde des Anwalts abgewiesen [die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht nach Ergehen des vorliegenden Urteils ab, Urteil 2C_837/2019 vom 29.01.2020]). Mit Blick auf diese (damals) hängigen Verwaltungsverfahren wurde gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO – insbesondere hinsichtlich der umfangreichen beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der BS.________-Gesellschaften – punktuell Akteneinsicht gewährt (pag. 32 930, 32 966, 33 098, 33 133; pag. 33 037, 33 062 f.; pag. 33 094; vgl. auch Art. 75 Abs. 2 und 3 des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG; SR 641.20] und Art. 24 Abs. 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes [RAG; SR 221.302]). Für den genauen Ablauf und Umfang der Akteneinsicht wird auf die Akten verwiesen. Zur Übersicht ist an dieser Stelle in aller Kürze festzuhalten, dass sich auch darüber hinaus diverse weitere Gerichte, vor allem Zivilgerichte, mit den Vorgängen im Zusammenhang mit den Liegenschaftsverkäufen und Sanierungsleistungen der AT.________AG für die BD.________-Gesellschaften zu beschäftigen hatten und teilweise nach wie vor haben. Vor Regionalgerichten des Kantons Bern und mehreren ausserkantonalen Zivilgerichten (in den Kantonen Zürich und Solothurn) fanden zahlreiche gegen die AT.________AG geführte Verfahren – offenbar auf vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – statt, in deren Rahmen insbesondere die baufachlichen Gutachten eingeholt wurden, auf die noch einzugehen sein wird (vgl. insb. die Ausführungen zu den einzelnen Liegenschaftsgeschäften, C.III.4.2 ff. unten). Des Weiteren machten die Strafklägerinnen 1 und 2 auch Schadenersatzforderungen gerichtlich gegen die Beschuldigten geltend: Gegen beide Beschuldigte mit Klage vom 30.06.2016 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (CIV 16 3758; vgl. die von der Vorinstanz zu den Akten erkannten Klageantworten der Beschuldigten, pag. WSG 23 051 ff. und 24 022 ff.), gegen den Beschuldigten 1 hatte die Strafklägerin 1 zudem bereits am 24.12.2013 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern über CHF 11 Mio. – aus sozialversicherungsrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 52 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

23 und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) – eingeklagt (Verfahren Nr. 200.2013.1145, vgl. die Klageschrift auf der CD auf pag. WSG 23 051 [Beilage 3]. Der in den Akten des Freigabeverfahrens SK 18 396 [pag. 7 ff.] enthaltenen Verfügung des Instruktionsrichters vom 31.07.2018 kann entnommen werden, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen worden ist. Nach Ergehen des vorliegenden Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 15.01.2020 im Wesentlichen gutgeheissen.). Zudem ist vor dem Handelsgericht des Kantons Bern ein (derzeit noch sistiertes) Verfahren zwischen den Strafklägerinnen 1 und 2 einerseits und der AT.________AG, der BA.________AG und dem Beschuldigten 1 andererseits hängig (Verfahren HG 16 103; vgl. dazu die Angaben von Rechtsanwalt BB.________, wonach dort insbesondere die Zulässigkeit der erklärten Verrechnung strittig sei [pag. 33 209]). 5. Rechtsnachfolge der H.________AG Mit Schreiben vom 11.06.2019 brachte der Vertreter der Strafkläger der Kammer zur Kenntnis, dass die H.________AG und die G.________AG gemäss Vertrag vom ________ fusioniert hätten, letztere dabei sämtliche Aktiven und Passiven der H.________AG übernommen habe (Absorptionsfusion i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Fusionsgesetzes [FusG; SR 211.301]) und die H.________AG im Handelsregister gelöscht worden sei (pag. 33 118 f., 33 120 ff., 33 123 ff.). Zugleich wurde eine auf die Rechtsanwälte J.________ und BB.________ lautende Anwaltsvollmacht der G.________AG eingereicht (pag. 33 125). Die Absorptionsfusion bewirkt von Gesetzes wegen eine Universalsukzession, weshalb die übernehmende Gesellschaft strafprozessrechtlich als Nachfolgerin anzuerkennen ist (vgl. Art. 121 StPO und MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 121 StPO mit Hinweisen). Die G.________AG trat damit für die H.________AG als Strafklägerin/Berufungsführerin in das vorliegende Strafverfahren ein, was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18.06.2019 förmlich festgestellt hat (pag. 33 127 ff.). V. Oberinstanzliche Hauptverhandlung 1. Verschiebung, Dispensation und Verzögerung Nach dem gesundheitsbedingten Ausfall des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2 musste die auf den 15. bis 18.01.2019 angesetzte Berufungsverhandlung abgesetzt werden. Nach erneuter Terminumfrage wurde die Berufungsverhandlung mit Verfügung vom 26.04.2019 neu auf den 30.10.2019 (Parteiverhandlungen), 31.10.2019 (Reservetag) und 07.11.2019 (Urteilseröffnung) angesetzt (pag. 33 102 ff.). Mit Schreiben vom 11.06.2019 beantragten die Rechtsanwälte J.________ und BB.________, die Organe der Strafklägerin 2 wie auch den Strafkläger 3 vom persönlichen Erscheinen zu dispensieren (pag. 33 118 f.). Dies mit der Begründung, dass die Organe der Strafklägerin 2 nur aufgrund der Prozessakten mit dem Sachverhalt vertraut seien und keinen persönlichen Beitrag zur Beantwortung anstehender Ergänzungsfragen leisten könnten. Aus diesen Gründen erachtete auch die Verfahrensleitung die persönliche Anwesenheit der Organe der – nach der Fusion «neuen» – Strafklägerin 2 in der Hauptverhandlung nicht als notwendig und dispensierte diese antragsgemäss vom persönlichen

24 Erscheinen. Ebenfalls wie beantragt dispensiert wurde der Strafkläger 3, da er im Rahmen des Vorverfahrens als Zeuge und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson umfassend und unter Wahrung der Parteirechte befragt worden und in oberer Instanz keine erneute Befragung vorgesehen war. Überdies ist der Strafkläger 3 anwaltlich vertreten. Im Rahmen der Berufungsverhandlung fanden am 30.10.2019 das Beweisergänzungsverfahren sowie die beiden Plädoyers der Verteidiger wie geplant statt (pag. 33 164 ff.). Am Morgen des 31.10.2019 wurde die Kammer darüber in Kenntnis gesetzt, dass Rechtsanwalt D.________ am Vorabend notfallmässig hatte hospitalisiert werden müssen und sich weiterhin in Spital befand (pag. 33 274). Deshalb beschloss die Kammer am 31.10.2019, die Verhandlung erst am Nachmittag mit den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Strafkläger weiterzuführen, wobei Rechtsanwalt D.________ – wie er es zuvor gegenüber dem Vorsitzenden bereits als Möglichkeit angesprochen hatte, da er erst zu 80% arbeitsfähig sei (vgl. pag. 33 193) – durch seinen ebenfalls mit dem Fall vertrauten Kanzleikollegen Rechtsanwalt BC.________ substituiert werden sollte (pag. 33 195 f.). Die Verhandlung wurde entsprechend am Nachmittag mit den beiden Plädoyers weitergeführt (pag. 33 196 ff.). Während Fürsprecher B.________ anschliessend auf eine Replik verzichtete, behielt sich Rechtsanwalt BC.________ das Replikrecht vor, weil er noch keine Gelegenheit hatte, mit Rechtsanwalt D.________ zu sprechen. Infolgedessen wurde, in Absprache mit den Parteien, der Termin für eine allfällige Replik und die Gelegenheit der Beschuldigten zum letzten Wort auf den 07.11.2019 gesetzt und die ursprünglich für diesen Tag vorgesehene mündliche Urteilseröffnung auf den 14.11.2019 verschoben (pag. 33 211). Mit Schreiben je vom 06.11.2019 teilte Rechtsanwalt BC.________ der Kammer mit, dass er auf eine Replik sowie der Beschuldigte 2 auf das letzte Wort verzichte (pag. 33 287) und erklärte auch Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten 1 den Verzicht auf das letzte Wort (pag. 33 289). Mit schriftlich eröffnetem Beschluss vom 07.11.2019 erklärte die Kammer die Parteiverhandlung als geschlossen (pag. 33 291 ff.). Nach der geheimen Urteilsberatung fand am 14.11.2019 wie geplant die mündliche Urteilseröffnung statt (pag. 33 213). 2. Anträge der Parteien Für den Beschuldigten 1 stellte Fürsprecher B.________ anlässlich seines Parteivortrags in der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 33 193 und 32 222; Hervorhebungen im Original): I. A.________ [sei] frei zu sprechen Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen 1. z. N. der F.________ gemäss lit. A Ziff. 1.1. bis 1.13. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016; 2. z. N. der H.________AG gemäss lit. A Ziff. 2.1. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016; 3. z. N. der Miteigentümergemeinschaft K.________ Zürich gemäss lit. A Ziff. 1 der Anklageschrift vom 23. Dezember 2016;

25 unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat. II. 1. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 2. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. Rechtsanwalt D.________ beantragte für den Beschuldigten 2 Folgendes (pag. 33 194 und 33 254 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 29. März 2017 in folgenden Punkten aufzuheben: - Ziffer III., letzter Absatz, betreffend Verfahrenskosten und Entschädigung; - die gesamte Ziffer IV. (d.h. Schuldspruch betreffend die Liegenschaftsgeschäfte gemäss Ziff. 1 – 13. sowie Strafmass / Kostenauflage / Ersatzforderung / Entschädigung gemäss Ziffern 1. – 4.); aufzuheben sei zudem die in Ziffer II.2. sowie 4. angeordnete Solidarhaftung des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten A.________ betreffend Verfahrenskosten und Entschädigung; - Ziffer V.2., letzter Absatz, betreffend Rückzahlungspflicht der ausgerichteten amtlichen Entschädigung und Erstattung der Differenz zum vollen Honorar sowie Ziffer V.3. - Ziffer VII. 1., 3., 4. und 5. 2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Ziff. I. B.1.1 – 13. der Anklageschrift vom 20. Juli 2016) vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen und erbetenen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei das Entschädigungsbegehren der Privatklägerschaft abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Es seien die mit vorinstanzlicher Verfügung vom 29. März 2017 aufrechterhaltenen Konto- und Grundbuchsperren umgehend aufzuheben. 6. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Gegenteilige Anträge, mithin die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft seien abzuweisen. Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwalt E.________ folgende Anträge (pag. 33 204 und 33 280 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ sei schuldig zu erklären 1. des gewerbsmässigen Betruges, begangen in Mittäterschaft mit C.________, - z.N. der Personalvorsorgestiftung F.________ gemäss Anklage vom 20. Juli 2016, lit. A. Ziff. 1.1 bis 1.13; - z.N. der H.________AG gemäss Anklage vom 20. Juli 2016, lit. A. Ziff. 2.1; - z.N. der Miteigentümergemeinschaft K.________ gemäss Anklage vom 23. Dezember 2016 lit. A. Ziff. 1 (W 16 211) 2. und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen

26 zu verurteilen: 2.1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren; 2.2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). B. C.________ sei schuldig zu erklären 1. des gewerbsmässigen Betruges, begangen in Mittäterschaft mit A.________, - z.N. der Personalvorsorgestiftung F.________ gemäss Anklage vom 20. Juli 2016 […], lit. B. Ziff. 1.1 bis 1.13; - z.N. der H.________AG gemäss Anklage vom 20. Juli 2016, lit. B. Ziff. 2.1; - z.N. der Miteigentümergemeinschaft K.________ gemäss Anklage vom 23. Dezember 2016 lit. B. Ziff. 1 (W 16 211) 2. des mehrfachen, versuchten Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen gemäss Anklage vom 23. Dezember 2016 (W 13 17) 3. und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 3.1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten; 3.2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es seien sämtliche anlässlich den durchgeführten Hausdurchsuchungen beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen bei den Akten zu belassen. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (gem. Anklage II., Weitere Angaben) seien – soweit sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen – einzuziehen und der Verwertungserlös – soweit sie den Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden können – an die Geschädigten zu restituieren. 3. Es sei eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber den Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, festzusetzen (Art. 71 StGB). 4. Die bestehenden Konti- und Grundstücksperren seien im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. 5. Die nach der Einziehung und/oder Restitution verbleibenden beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien primär zur Kostendeckung (Verfahrenskosten und Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen) zu verwenden (Art. 268, Art. 442 StPO), sekundär zur Begleichung der Ersatzforderung. 6. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

27 Rechtsanwalt BB.________ bestätigte in der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag der Strafkläger die in der Berufungserklärung gestellten Anträge (pag. 33 211), die wie folgt lauten (pag. 32 912 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei schuldig zu erklären: des gewerbsmässigen Betruges, begangen gemeinsam mit C.________ in der Zeit von März 2007 bis Juli 2012, in L.________, N.________, Solothurn und Grenchen und eventuell anderswo, z.N.: - der Personalvorsorgestiftung F.________, - der H.________AG (beide gemäss Anklage vom 20.07.2016) und - der Miteigentümergemeinschaft K.________ (gemäss Anklage vom 23.12.2016) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 12'490'462.00; und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: - zu einer angemessenen Freiheitsstrafe; - zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag; - zur Leistung einer Ersatzforderung in Höhe des Deliktsbetrages, abzüglich des Wertes der an die Privatklägerschaft zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes direkt auszuhändigenden Gegenstände und Vermögenswerte; - zum anteilsmässigen Ersatz der Parteikosten im Strafpunkt an die Privatklägerschaft vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz gemäss separat einzureichender Kostennote, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 2. C.________ sei schuldig zu erklären: des gewerbsmässigen Betruges, begangen gemeinsam mit A.________ in der Zeit von März 2007 bis Juli 2012, in L.________, N.________, Solothurn und Grenchen und eventuell anderswo, z.N.: - der Personalvorsorgestiftung F.________, - der H.________AG (beide gemäss Anklage vom 20.07.2016) und - der Miteigentümergemeinschaft K.________ (gemäss Anklage vom 23.12.2016) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 12'490'462.00; und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: - zu einer angemessenen Freiheitsstrafe; - zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag; - zur Leistung einer Ersatzforderung in Höhe des Deliktsbetrages, abzüglich des Wertes der an die Privatklägerschaft zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes direkt auszuhändigenden Gegenstände und Vermögenswerte; - zum anteilsmässigen Ersatz der Parteikosten im Strafpunkt an die Privatklägerschaft vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz gemäss separat einzureichender Kostennote, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (gem. Anklage vom 20.07.2016, II: Weitere Angaben) seien – soweit sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen – einzuziehen und der Verwertungserlös – soweit sie den Ge-

28 schädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden können – an die Geschädigten zu restituieren. 2. Die nach der Restitution verbleibenden beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien mit Beschlag belegt zu lassen. Die Sicherung zur Durchsetzung der Ersatzforderungen sei aufrechtzuerhalten, bis das Verfahren nach Art. 73 Abs. 3 StGB (nachträgliche Verwendung zugunsten des Geschädigten) durchgeführt ist, eventualiter mindestens bis ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile aus den hängigen Zivilverfahren (CIV 16 3758 [Regionalgericht Bern-Mittelland], HG 16 103 [Handelsgericht Bern]) und dem sozialversicherungsrechtlichen Klageverfahren (200.2013.1145 [Verwaltungsgericht des Kantons Bern]). VI. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der Berufungen durch die beiden Beschuldigten, die Generalstaatsanwaltschaft und die Strafkläger hat die Kammer das vorinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Ihr kommt dabei in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gelangt bei dieser Konstellation nicht zur Anwendung, sodass das Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden kann. C. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG I. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen und Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere zum Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO sowie der Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» in den Ausprägungen als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel, zutreffend festgehalten (pag. WSG 19 105 f.). Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits die Vorinstanz hervorgehoben hat, ist auch ein Indizienbeweis möglich und dem direkten Beweis gleichwertig. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile 6B_1053/2018 vom 16.02.2019 E. 1.2; 6B_824/2016 vom 10.04.2017 E. 12.1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 143 IV 214). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2017 vom 17.11.2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Beweiswürdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen

29 sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 351 mit Hinweisen). II. Zu den Beschuldigten 1. A.________ Gestützt auf die Aussagen von A.________ zu seiner Person am 04.03.2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 08 01 001 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.03.2017 (pag. WSG 28 076) hat die Vorinstanz zutreffend Folgendes zu seinen persönlichen Verhältnissen festgehalten (pag. WSG 29 026 f.): A.________ wurde am ________ geboren. Am 04.03.2015 sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er sei in AO.________ aufgewachsen, habe ursprünglich eine kaufmännische Lehre gemacht und Berufs- und Sprachaufenthalte in der Romandie und im Tessin absolviert. Danach habe er die Fachhochschule für Betriebsökonomie in Luzern gemacht. Nach dieser Ausbildung sei er zuerst als Sekretär beim BI.________ (Behörde) tätig gewesen. Mit __ Jahren sei er zur BD.________-Gruppe gekommen und dort über 35 Jahre geblieben. Eingestellt worden sei er damals als Personalfachmann und habe dann eine Weiterbildung beim Institut für angewandte Psychologie in Zürich gemacht. Er sei Personalleiter geworden, dann Prokurist, dann Vize-Direktor der BD.________AG und dann Direktor. Er sei in die Konzernleitung gekommen, seine Hauptaufgabe sei die des Personalverantwortlichen gewesen. Er habe dann die Vermietung des K.________ (Gewerbeliegenschaft) übernommen und sei auch Geschäftsführer der Personalfürsorgestiftung geworden (pag. 8 1 001 f.). Heute sei er „leider“ pensioniert. Er habe alles ganz anders geplant gehabt (pag. 8 1 002 und pag. WSG 28 077). Auf die Frage, wie er sich momentan beschäftigte, erläuterte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung, heute lese er mehr als er dies während seiner beruflichen Tätigkeit gekonnt habe. Zudem sei die Auseinandersetzung mit dem Verfahren, insbesondere mit dem Zivilverfahren, eine wichtige Aufgabe für ihn gewesen, die ihn natürlich beschäftigt habe (pag. WSG 28 077). Zu seinen familiären Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, er sei verheiratet und habe zwei Töchter, die eine sei ________ und habe sich als ________ weitergebildet, die andere sei ________ und arbeite im BJ.________ (pag. 8 1 002). Aus den Steuerunterlagen geht hervor, dass seine Tochter BK.________ Jahrgang ____, die Tochter BL.________ Jahrgang ____ hat (pag. 3 20 015). Das Verhältnis zu seinen Töchtern sei sehr gut (pag. WSG 28 077). Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschuldigte am 04.03.2015 aus, er habe eine schwere Zeit gehabt. Er habe Mühe damit, dass seine menschliche Integrität mit Lügen angegriffen werde. „Ich habe eine begleitende Unterstützung gebraucht. Bereits vor der Anzeige wurde ich in die Medien gebracht und das sind traumatische Erlebnisse. Aber ich habe eine Familie und Freunde, die mich unterstützen und bin ausserhalb des psychischen Bereichs gesund. (…). Ich war bei einem Psychiater und musste Medikamente einnehmen. Heute bin ich nicht mehr in Behandlung.“ (pag. 8 1 002). An der Hauptverhandlung vom 20.03.2017 erklärte er dann, es gehe ihm gut (pag. WSG 28 078). Zu seinen finanziellen Verhältnissen hielt er am 04.03.2015 fest, ihr Einkommen [dasjenige von ihm und seiner Frau] sei ausschliesslich die AHV, es gebe keine verdeckten Vermögenswerte. Zum AHV-Einkommen kämen rund CHF 1'000.00 des BVG seiner Ehefrau dazu. Diese Angaben stimmen mit dem Leistungsausweis der Ausgleichskasse des Kantons Bern (pag. WSG 19 003 f.) und einer Bestätigung der Anspruchsberechtigung der AN.________AG (Versicherung) überein (pag. WSG 19 005). In der Folge war der Beschuldigte nicht bereit, der Staatsanwältin zu sagen, welches Auto er aktuell fahre. Es gehe die Staatsanwältin auch nichts an,

30 ob seine Frau ein Auto habe. „Ich habe Mühe, mit Ihnen zu kommunizieren. Vielleicht haben wir Unterstützung von unseren Töchtern und Freunden.“ (pag. 8 1 002 f.). An der Hauptverhandlung vom 20.03.2017 ergänzte er, seine finanziellen Verhältnisse seien ganz schlecht. Von der BD.________-Gruppe besitze er keine Aktien mehr, habe aber Guthaben. Aus dem Verkauf des K.________ Zürich, bei dem er zwei Miteigentumsanteile gehabt habe, sei ihm der Erlös nicht ausbezahlt worden. Dies sei in einer Vereinbarung zwischen Fürsprecher B.________ und Rechtsanwalt J.________ so vereinbart worden. Zudem habe er noch ein Kontoguthaben bei der H.________AG, das auch nicht ausbezahlt worden sei. Gesperrt seien diesbezüglich zwischen CHF 300'000.00 bis CHF 400'000.00 (pag. WSG 28 077). Die finanziellen Verhältnisse von A.________ bzw. die Freigabe von gesperrten Geldern waren Gegenstand in verschiedenen Beschwerdeverfahren. Zuletzt wurde A.________ gestützt auf einen Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Verfügung vom 14.02.2017 des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts etwas über CHF 20'000.00 an gesperrten Geldern zur Bestreitung seines Lebensunterhalts freigegeben (pag. WSG 21 150 ff., […]). A.________ weist keine Betreibungen auf (pag. WSG 19 006) und ist auch nicht vorbestraft (pag. WSG 19 001/1). Nach wie vor sind gegen den A.________ keine Vorstrafen oder weitere Strafverfahren verzeichnet (Strafregisterauszug vom 07.10.2019, pag. 33 144). Seine Angaben zur Ausbildung, dem beruflichen Werdegang, den Familienverhältnissen und seiner gesundheitlichen Situation stimmen mit den Angaben im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht vom 08.10.2019 (pag. 33 149 ff.) überein. Darin ist in Bezug auf die Familienverhältnisse erwähnt, dass er seit ca. __ Jahren einen Enkel hat und auch seine jüngere Tochter schwanger ist. Angesprochen auf die ebenfalls im Bericht erwähnten Depressionen gab A.________ in der Berufungsverhandlung an, Medikamente zu nehmen, um psychisch stabil zu bleiben. Damit und mit der Unterstützung seiner Familie halte er sich gut aufrecht (pag. 33 168, Z. 28 f.). Zu den finanziellen Verhältnissen ist schliesslich noch zu erwähnen, dass A.________ auch während des Berufungsverfahrens auf seine Gesuche hin wiederholt beschlagnahmte Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhalts und die Begleichung der Hypothekarzinsforderungen der beschlagnahmten Liegenschaften freigegeben wurden (B.IV.2 oben). 2. C.________ Zu C.________ legte die Vorinstanz – unter Bezugnahme auf seine Aussagen zur Person gegenüber der Staatsanwaltschaft am 03.04.2014 (pag. 07 001 001 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 21.03.2017 (pag. WSG 28 163 ff.) – kurz und zutreffend dar, wie sich seine persönlichen Verhältnisse präsentieren: C.________ wurde am ____ geboren. Am 04.03.2015 sagte er gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er sei in BM.________ ohne Geschwister aufgewachsen, sein Vater sei ________, seine Mutter ________ gewesen. Er habe eine Handelsschule als Kaufmann gemacht, dann Hochbauzeichner gelernt und das Abendtechnikum angefangen. Er sei als Hochbauzeichner-Bauführer bei BN.________ angestellt gewesen, habe dann als Bauführer zur BO.________AG gewechselt. Als deren Filiale in AC.________ (Ortschaft) geschlossen worden sei, habe er zum Baugeschäft BP.________ gewechselt, wo er als Liegenschaftsverwalter eingetreten sei. Danach habe er „mit der Werbung“ gemacht und die BQ.________AG gegründet, dies ca. ____. „Nach dem Aufbau habe ich dieses Unternehmen meiner Frau zum Weiterfahren übergeben. Dann haben wir selbständig Einfamilienhäuser gebaut und verkauft als BR.________AG.“ Anschliessend hätten sie die AT.________AG gegründet, wobei das Kerngeschäft darin bestanden habe, Einfamilienhäuser mit eigenen Leuten zu bauen. Als sie die Möglichkeit gehabt hätten, hätten sie Mehrfamilienhäuser erworben, selbst saniert und anschlies-

31 send selbst behalten oder verkauft. Heute hätten sie wegen des Strafverfahrens alles verloren und hätten nicht mehr die Möglichkeit, gross zu existieren. Die ganze Geschichte habe sie in den Ruin gebracht (pag. 7 1 001 f.). Er sei immer noch Geschäftsführer der AT.________AG und sei mit dem Abwehren von Gläubigern beschäftigt und zum Teil könnten sie mit den verbliebenen drei bis vier Angestellten noch Wohnungen renovieren (pag. 7 1 003). An der Hauptverhandlung hielt er zu seinen beruflichen Tätigkeiten ergänzend fest, auch heute mit __ Jahren helfe er im Geschäft weiterhin mit. Er betätige sich überall dort, wo es brenne, er arbeite ca. 50%. Er sei Aktionär von allen Firmen, die zur BS.________-Gruppe gehörten. Bei der AT.________AG hätten er und sein Sohn einen Aktienanteil von je 50%. Sein Sohn arbeite zu 100% für die BS.________-Gruppe (pag. WSG 28 163 f.). Auf entsprechende Frage hielt er fest, in seiner Freizeit beschäftige er sich sehr viel mit der Anklage, die zu Unrecht erhoben worden sei. Ansonsten fahre er gerne Ski, schwimme und reise sehr gerne (pag. WSG 28 164 f.). Zu seinen familiären Verhältnissen führte er aus, er sei verheiratet und habe zwei Kinder, die Tochter BT.________ sei ________ und der Sohn BU.________ sei Kaufmann (pag. 7 1 002). Zu seiner Tochter habe er ein sehr gutes Verhältnis (pag. WSG 28 164). Gesundheitlich gehe es ihm sehr schlecht, es sei psychisch eine Katastrophe. Er habe sich aber nicht in ärztliche Behandlung begeben (pag. 7 1 002 f.). An der Hauptverhandlung bestätigte er, dass es ihm nicht gut gehe, er sei psychisch angeschlagen. Sie seien immer unter Druck um überleben zu können, dass sei das, was Rechtsanwalt J.________ gewollt habe. Er wolle, dass ihnen das Geld ausgehe und sie nicht weiter prozessieren könnten. Er sei nicht ein Intellektueller, der so schön sprechen könne wie Herr A.________. Er sei der Baumann, der nach draussen gehe und die Sachen selber in die Hand nehme (pag. WSG 28 165). Zu seinen finanziellen Verhältnissen hielt er fest, er verdiene pro Monat gar nichts, sie lebten von den gesperrten Liegenschaften, die er aus der Erbschaft seines Vaters gekauft habe. Er habe von seinem Vater ein Einfamilienhaus in BM.________ geerbt, aus dessen Verkauf er ca. CHF 550'000.00 gelöst habe, zudem habe er noch Bargeld von ca. CHF 800'000.00 erhalten. Mit dieser Erbschaft habe er zwei Mehrfamilienhäuser gekauft, eines in Steffisburg und eines in Bern. Aus diesen Zinsen beglichen sie die Geschäftslöhne und ihren Lebensunterhalt (pag. 7 1 001 ff.). An der Hauptverhandlung bestätigte er, dass seine finanzielle Lage katastrophal sei und hielt ergänzend fest, der Grund sei vor allem, dass ihnen die Liegenschaften gesperrt worden seien. Er bitte das Gericht sehr, sich das genau anzusehen und die Sperrung zu lockern, denn sie befänden sich in einer katastrophalen Lage. Sie seien bei den Banken in Misskredit gekommen. Wenn sie nicht Leute gehabt hätten, die ihnen geholfen hätten, dann gäbe es sie schon lange nicht mehr. Es sei ihm ein Anliegen, dass man ihnen zumindest die Liegenschaften wieder freigebe, damit sie ihrer Tätigkeit wieder so wie früher nachgehen könnten. Die BS.________-Gruppe sei sein Lebenswerk und dies sehe er in Gefahr. Sie hätten sicher 150 Einfamilienhäuser gebaut und im Minimum 300 Wohnungen saniert. Das heisse, sie seien nicht so Grünschnäbel, wie es die Gegenpartei darstelle (pag. WSG 28 164). Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen liess die Verteidigung von C.________ dem Gericht keine aussagekräftigen Unterlagen zukommen und den Akten lassen sich keine Angaben entnehmen. C.________ weist keine Betreibungen auf (pag. WSG 20 004). Dagegen ist er vorbestraft: So wurde er am 21.01.2016 durch das Obergericht wegen Verstössen gegen Art. 90 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 240.00, bedingt auf zwei Jahre und einer Busse von CHF 1‘380.00 verurteilt (pag. WSG 20 002). Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug (vom 07.10.2019, pag. 33 145) ist beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Strafverfahren hängig wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Aus-

32 weises. Dem ebenfalls oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht vom 24.09.2019 (pag. 33 137 f.) kann entnommen werden, dass C.________ nach wie vor ein gutes Verhältnis zu seinen beiden Kindern hat und seine Tochter im Jahr ____ ein Enkelkind zur Welt gebracht hat. Mit seiner Ehefrau sei er aber momentan in Diskussionen um eine Trennung. In der Berufungsverhandlung gab C.________ an, aus der gemeinsamen Wohnung in AU.________ ausgezogen zu sein und jetzt am Zweitwohnsitz in Biel zu wohnen (pag. 33 180, Z. 28 ff.). Im Betreibungsregisterauszug vom 17.09.2019 ist eine Betreibung seiner Ehefrau BV.________ in der Höhe von CHF 25'000.00 verzeichnet, wogegen am 12.04.2019 Rechtsvorschlag erhoben wurde (pag. 33 142/1). Angesprochen darauf bestätigte C.________, dass es dabei um Unterhaltsbeiträge gehe, man sei aber dort noch nicht weitergekommen (pag. 33 180, Z. 36). III. Ziff. I.A./B.1 der Hauptanklage (W 10 113) 1. Anklagesachverhalt und Beweisergebnis der Vorinstanz In Ziff. I.A./B.1 der Anklageschrift vom 20.07.2016 (pag. WSG 18 001 ff. bzw. 18 017 ff.) wird den Beschuldigten gewerbsmässiger Betrug, begangen in der Zeit von März 2007 bis Juli 2012 zur Last gelegt. A.________, der ehemalige Geschäftsführer der F.________, soll mit seinem Freund C.________, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der AT.________AG, insgesamt dreizehn Liegenschaftsgeschäfte über total fünfzehn Liegenschaften zum Nachteil der F.________ abgeschlossen haben. Für den detaillierten Anklagesachverhalt wird auf die Anklageschrift verwiesen. Kurz zusammengefasst wird den Beschuldigten vorgeworfen, A.________ habe dem Anlageausschuss der F.________ unter anderem unter Vorlage rudimentärer Baubeschriebe und «Renditeberechnungen nach Sanierung» vorgespiegelt, die Kaufgeschäfte lägen im ausschliesslichen Interesse der F.________ und somit, sinngemäss und konkludent, die Kaufpreise entsprächen den tatsächlichen Verkehrswerten. Dabei habe er das von den anderen Mitgliedern des Anlageausschusses in ihn gesetzte grosse Vertrauen ausgenutzt, die persönliche Freundschaft zu C.________ verschwiegen und als Massnahme zur Verhinderung der Überprüfung der Kaufgeschäfte zusätzlich den Architekten BW.________ zur Berichterstattung beigezogen, welcher den Eindruck erweckt habe, die Liegenschaftsgeschäfte würden in geordneten Bahnen verlaufen. Gleichzeitig hätten die Beschuldigten ungerechtfertigte geldwerte Vorteile erlangt, die gegenüber der F.________ verheimlicht worden seien, wobei A.________ jährlich in einer «Loyalitätserklärung» gegenüber der F.________ erklärt habe, keine geldwerte Zuwendungen erhalten zu haben. A.________ habe von der AT.________AG bzw. von C.________ CHF 3,1 Mio. bar als «Vermittlungsprovision» und auch beim Kauf einer privaten Ferienliegenschaft in Magadino von C.________ bzw. der AT.________AG ungerechtfertigte geldwerte Vorteile erhalten. C.________ bzw. die AT.________AG habe in der Zeit von 2007 bis 2012 mit diesen Liegenschaftsgeschäften einen Gewinn von CHF 8'160'503.00 erzielt. Im Irrtum über den tatsächlichen Verkehrswert der zu erwerbenden Liegenschaften hätten die Mitglieder des Anlageausschusses die Grundstückkäufe genehmigt und seien die Kaufpreiszahlungen erfolgt, wodurch sich die F.________ im Umfang der übersetzten Kaufpreise von total CHF 10'919'000.00 am Vermögen geschädigt habe. Die Beschuldigten seien wissentlich,

33 willentlich, mit Bereicherungsabsicht und nach Massgabe eines Gewerbes vorgegangen. C.________ sei jeweils über A.________ mit Verkaufsobjekten, mehrheitlich sanierungsbedürftige ältere Liegenschaften, an die F.________ herangetreten; das Vorgehen innerhalb der F.________ sei weitgehend von A.________ bestimmt gewesen, was dem gemeinsamen Plan entsprochen habe. Ohne weitere Vertrags- oder Angebotsverhandlungen sei der Vertrag zu übersetzten Kaufpreisen abgeschlossen worden. Im Anschluss seien von A.________ namens der F.________ der AT.________AG konkurrenzlos und zu nicht dem Markt entsprechenden Werkpreisen Aufträge zugesprochen worden, die C.________ teilweise an wenig qualifizierte Subunternehmer weitergegeben habe. Die Vorinstanz setzte sich in einem ersten Schritt eingehend mit den allgemeinen Beweisfragen, insbesondere mit den Rollen der Beschuldigten, den Liegenschaftsgeschäften im Allgemeinen und den Geldflüssen untereinander, auseinander (pag. WSG 29 030 ff.). Danach nahm sie die einzelnen Liegenschaftsgeschäfte unter die Lupe und legte für jedes Geschäft insbesondere anhand der Verkehrswertgutachten detailliert dar, ob und in welchem Umfang der von der F.________ bezahlte Kaufpreis übersetzt war (pag. WSG 29 140 ff.). Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt vom wesentlichen Ablauf her als erstellt. Sie bejahte insbesondere das grosse Vertrauensverhältnis der anderen Mitglieder des Anlageausschusses in A.________ sowie die versteckten geldwerten Vorteile in Millionenhöhe unter den Beschuldigten. Weiter kam sie zum Schluss, dass die für den Kaufentscheid zentralen «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» nicht seriös erarbeitet worden seien, – mit einer Ausnahme – unrealistisch gewesen seien, teilweise sogar reine Fantasiezahlen dargestellt hätten und die F.________ für jedes Geschäft, teils massiv, zu hohe Kaufpreise bezahlt habe. Die Berichte von BW.________ seien zwar nur wenig relevant gewesen, durch seinen Beizug seien aber die anderen Ausschussmitglieder von weiteren kritischen Nachfragen abgehalten worden. In verschiedenen Punkten wich die Vorinstanz aber von den Darstellungen in der Anklageschrift ab. Dass die Beschuldigten absichtlich rudimentäre Baubeschriebe verwendet hätten, verwarf sie z.B. ebenso wie den Vorwurf der konkurrenzlosen Auftragsvergabe an die AT.________AG und deren Weitergabe an (angeblich teils wenig qualifizierte) Subunternehmen. Da die Vorinstanz – anders als der Darstellung in der Anklageschrift zugrunde gelegt – bei der Frage, in welchem Umfang die vereinbarten Kaufpreise übersetzt gewesen seien, auch weitere vertragliche Leistungen der AT.________AG berücksichtigte (Verzinsung der Anzahlung und Leistungen aus Mietzinsgarantie), ging sie auch von einem markant tieferen Deliktsbetrag bzw. Schaden von insgesamt rund CHF 4,59 Mio. aus, wobei sich dieser, wären die Geschäfte abgewickelt worden, gemäss den Ausführungen der Vorinstanz noch um rund CHF 1 Mio. erhöht hätte. 2. Vorbemerkungen Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung betreffend diesen Anklagepunkt nehmen mit fast 200 Seiten den grössten Teil der Urteilsbegründung ein. Der Umfang ist zum einen Folge davon, dass es eine Vielzahl von Aktenstücken und Aussagen zu berücksichtigen und würdigen galt. Dies hat die Vorinstanz, wie aus ihren gründlichen und umfassenden Erwägungen zum anderen hervorgeht, sehr detailliert und sorgfältig gemacht und sich, unter Auseinandersetzung mit den verschiedenen Parteistandpunkten, ein differenziertes Bild der Vorgänge verschafft. Sie hat dabei die richtigen Beweisfragen gestellt, den Urteilsaufbau entsprechend

SK 2017 412 — Bern Obergericht Strafkammern 14.11.2019 SK 2017 412 — Swissrulings