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Bern Obergericht Strafkammern 20.11.2018 SK 2017 240

20 novembre 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,381 mots·~1h 7min·3

Résumé

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 240 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2018 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 3.5.2017 (PEN 2016 60)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Vorgeschichte Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), damals amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, mit Urteil vom 30.10.2014 (PEN 13 270; pag. 1194 ff., berichtigt am 29.12.2014, pag. 1206 ff.) frei von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) in drei Fällen, des Siegelbruchs, des Bruchs amtlicher Beschlagnahme und der Irreführung der Rechtspflege, unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7‘017.45, an den Kanton Bern (inkl. Entschädigung von CHF 3‘274.60 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten; Ziff. I des Urteils). Demgegenüber wurde der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das BetmG in neun Fällen schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00 und zur Bezahlung von 7/8 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 49‘122.05, verurteilt (Ziff. II des Urteils). Auf die vom Beschuldigten, seit dem 17.3.2015 neu verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, dagegen erhobene Berufung stellte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit begründetem Beschluss vom 9.2.2016 (SK 15 24; pag. 1351 ff.) die Rechtskraft der Freisprüche, der dafür dem Kanton Bern auferlegten Verfahrenskosten und der ausgerichteten Entschädigung fest (Ziff. 1 des Beschlusses). Sie hob Ziff. II, III und IV des Urteils vom 30.10.2014 aufgrund wesentlicher Verfahrensmängel auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Ziff. 2 des Beschlusses). Weiter beschloss die Kammer, diverse Einvernahmeprotokolle und Dokumente aus den Akten zu entfernen und Aktenstellen unkenntlich zu machen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Ziff. 3 und 4 des Beschlusses). Die Kammer legte die Verfahrenskosten sowie die amtlichen Entschädigungen fest (Ziff. 5-9 des Beschlusses). Hinsichtlich der erstinstanzlichen (nicht auf die Einstellung entfallenden) Verfahrenskosten schied sie CHF 7‘000.00 aus und auferlegte sie dem Kanton Bern mit dem Hinweis, dass die restlichen bisher angefallenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘199.85 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) von der Vorinstanz im Rahmen des neuen Entscheids zu verlegen seien (Ziff. 5 des Beschlusses). 2. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erkannte daraufhin mit Urteil vom 3.5.2017 Folgendes (PEN 16 60; pag. 1568 ff.):

3 I. A.________ wird freigesprochen: der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen Ende September / Anfang Oktober 2011 in E.________ durch Erwerb von einigen Hanfpflanzen für CHF 2‘000.00 sowie Beförderung dieser Pflanzen zum Domizil A.________, F.________strasse, G.________ (AS Ziff. 1.8.); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2010 bis Oktober / November 2012, in G.________ und anderswo durch: 1. Anbau im Frühling 2011 von ca. 100 Hanfpflanzen in G.________, beim sog. H.________, in einem Maisfeld und Anstalten treffen zum Befördern dieser Pflanzen am 16.09.2011 (AS Ziff. 1.1.); 2. Besitz von 54 Hanfpflanzen, festgestellt am 16.09.2011, in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller, sowie vorangehendem Anbau und Befördern dieser Pflanzen (AS Ziff. 1.2.); 3. Anbau von 17 Hanfpflanzen und 15 Stecklingen ab Sommer 2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Landwirtschaftsbetrieb, I.________(Ort), Speicher (AS Ziff. 1.4.); 4. Anbau von 35 Hanfpflanzen und 186 Stecklingen ab Ende September 2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller (AS Ziff. 1.6.); 5. Lagerung von Hanfblüten und Hanfpflanzen mit einem Gesamtgewicht von 29,436 kg (inkl. Verpackung) am 13.10.2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Estrich (AS Ziff. 1.7.); 6. Veräusserung von insgesamt 4 Gramm Cannabis an J.________ in K.________ unter zwei Malen, davon ein Mal am / um den 21.10.2010 (AS Ziff. 1.9.); 7. Anbau von 362 Stecklingen und 109 Hanfpflanzen seit ca. Oktober / November 2012 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller und Estrich (AS Ziff. 1.10.); 8. Anbau von 110 Stecklingen und 7 Hanfpflanzen ab ca. Oktober / November 2012 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012) in G.________, Liegenschaft A.________, L.________weg, 2. Stock bzw. Estrich (AS Ziff. 1.11.); und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, Art. 426 ff. StPO

4 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 19‘800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.02.2015. Die Untersuchungshaft von 62 Tagen wird im Umfang von 62 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu den noch nicht liquidierten Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 23‘254.85 (inkl. Auslagen, exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 22‘654.85 (inkl. Auslagen, exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). III. [amtliche Entschädigungen] IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien bereits vernichtet wurden. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): – 3 Haushaltsscheren mit BM Rückständen verschmutzt – 1 weisses Metallsieb 3. Ein Minigrip mit div. Bankkarten der Eheleute A.________ wird den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 4. Das Pump Action Gewehr Remington (Serien-Nummer ________) inkl. 2 Patronen ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Handen des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei Bern freizugeben. 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘051.00 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. 6. Sämtliche Kontensperren (insbesondere: M.________AG (Bank), Konto-Nr. ________; M.________AG (Bank), Konto-Nr. ________ und M.________AG (Bank), Konto-Nr. ________) werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die betreffenden Saldi werden zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet; ein allfälliger Überschuss zur Deckung der Verbindungsbusse (Art. 267 Abs. 3 und 268 StPO). Eine allfällige Restanz wird dem Beschuldigten überwiesen. 7. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

5 8. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] 3. Berufung Gegen das Urteil vom 3.5.2017 meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, am 12.5.2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1575). Mit Berufungserklärung vom 30.6.2017 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche, die Sanktion und die ihm auferlegten Verfahrenskosten (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Verfügungen nach Ziff. IV.4-IV.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Er beantragte, er sei von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das BetmG in allen neun Fällen freizusprechen. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten gemäss Honorarnoten sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 9‘300.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft zuzusprechen. Er verlangte zudem eine angemessene Entschädigung für die erlittene immaterielle Unbill in richterlich zu bestimmender Höhe. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Beschlagnahmen der Remington Pump Action, des Geldbetrags von CHF 2‘051.00 sowie der Konten bei der M.________AG (Bank) seien aufzuheben (pag. 1640 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19.7.2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1649). Mit Verfügung vom 3.8.2017 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er damit einverstanden sei (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; pag. 1650 f.). Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 24.8.2017 mit, er sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden (pag. 1658). Daraufhin wurde der Termin für die oberinstanzliche Hauptverhandlung auf den 2.2.2018 angesetzt (pag. 1660 ff.). Am 19.1.2018 (Posteingang: 25.1.2018) stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1687 ff.). Mit Verfügung vom 26.1.2018 setzte die Verfahrensleitung Rechtsanwalt D.________ Frist, um zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen. Im Übrigen teilte sie mit, die Kammer ziehe in Erwägung, dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu entziehen. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um zu dieser Absicht Stellung zu nehmen. Er wurde des Weiteren aufgefordert, Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen. Die Berufungsverhandlung vom 2.2.2018 wurde abgesetzt (pag. 1713 f.). Am 31.1.2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, er sei mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten beauftragt worden. Rechtsanwalt B.________ rügte

6 eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), weil die Besetzung der Strafkammer mangels gesetzlicher Grundlage nicht einem «gesetzlichen Richter» im Sinne von Art. 6 EMRK entspreche. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet und deshalb finde oberinstanzlich kein kontradiktorisches Verfahren statt. Aus diesen Gründen sei das Verfahren einzustellen (pag. 1718 ff.; vgl. Ausführungen unter Ziff. II hiernach). Die Verfahrensleitung setzte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 1.2.2018 in Kenntnis, dass die oberinstanzliche Verhandlung vom 2.2.2018 mit Verfügung vom 26.1.2018 abgesetzt worden sei. Eine Kopie der Verfügung wurde Rechtsanwalt B.________ zugestellt, um ihn über die weiteren Verfahrensschritte zu informieren (pag. 1722). Rechtsanwalt B.________ rügte mit Eingabe vom 5.2.2018 einen weiteren Verstoss gegen Art. 6 EMRK, weil im bisherigen Verfahren nicht sämtliche Belastungszeugen von einem erkennenden Gericht persönlich angehört worden seien (pag. 1724 ff.). Mit Eingabe vom 5.2.2018 nahm Rechtsanwalt D.________ zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung. Er beantragte, das Gesuch sei abzuweisen (pag. 1728 ff.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 1735 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 23.2.2018 die Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der amtlichen Verteidigung sowie Belege über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein (pag. 1737 ff.). Mit begründeter Verfügung vom 27.3.2018 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung entzogen. Rechtsanwalt D.________ wurde aus dem amtlichen Mandat entlassen. Das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde als gegenstandslos abgeschrieben (pag. 1746 ff.). Die Entschädigung des ehemaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt D.________, wurde für das erst- und oberinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 4.5.2018 festgesetzt. Die Kammer hielt fest, über die allfällige Rückerstattungspflicht an den Kanton Bern und die allfällige Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar werde im Urteil zu befinden sein (pag. 1758 ff.). Der Beschuldigte wurde am 30.5.2018 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20./21.11.2018 vorgeladen. Die (unveränderte) Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt gegeben (pag. 1766 f.). Von Amtes wegen wurden die Strafregisterauszüge vom 22.1.2018 (pag. 1678) und 5.11.2018 (pag. 1771) sowie die Leumundsberichte inkl. Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23.1.2018 (pag. 1681 ff.) und 2.11.2018 (pag. 1772 ff.) eingeholt. Im Übrigen reichte die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) den Entscheid vom 22.1.2018 betreffend die definitive Einziehung einer Waffe (Remington 870 Express, Nr. ________) zu den Akten (pag. 1701 ff.). Mit Verfügung vom 22.5.2018 ersuchte das Verwaltungsgericht

7 des Kantons Bern, über den Abschluss des vorliegenden Verfahrens informiert zu werden (pag. 1763 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (pag. 1783 ff.). 4. Ausstandsgesuche Die Eingabe vom 31.1.2018 wurde als Ausstandsgesuch gegen Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichter Kiener und Oberrichterin Bratschi entgegen genommen. Zur Begründung des Ausstandsgesuchs führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Besetzung der Strafkammer entspreche mangels gesetzlicher Grundlage nicht dem «gesetzlichen Richter» im Sinne von Art. 6 EMRK. Des Weiteren brachte er vor, es gebe keine gesetzliche Grundlage, welche die Einsetzung einer Vertretung des Präsidenten (i.V.) sowie den Beizug von Obergerichtssuppleanten gesetzlich regle, was ebenfalls konventionswidrig sei. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (mit den Mitgliedern Oberrichter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Aebi) wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 14.3.2018 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_182/2018 vom 8.5.2018 ab (vgl. Verfahren SK 18 35). Mit Eingabe vom 7.6.2018 lehnte Rechtsanwalt B.________ Oberrichterin Bratschi als Kammermitglied ab, weil sie Mitglied der SVP sei und diese Partei aktiv Politik gegen die Rechte und Freiheiten der EMRK betreibe («Selbstbestimmungsinitiative»). Aus diesen Gründen könne Oberrichterin Bratschi nicht unbefangen über die Rügen der Verletzung der EMRK entscheiden. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (mit den Mitgliedern Oberrichter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Aebi) trat mit Beschluss vom 6.7.2018 nicht auf das Ausstandsgesuch des Beschuldigten ein. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Verfahren SK 18 222). 5. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 Folgendes (pag. 1794 f.): 1) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 60 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident N.________, vom 03. Mai 2017 dahingehend abzuändern, dass «Das Strafverfahren PEN 16 60 gegen A.________ wird wegen Verstössen gegen Art. 6 EMRK eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von CHF 15'321.80 und CHF 8'180.80 für die amtliche Verteidigung und die Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 23'254.85 (inkl. Auslagen) an den Kanton Bern. A.________ wird von der Rückerstattungspflicht an den Kanton gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gemäss Dispsoitiv [recte: Dispositiv] Ill befreit. A.________ wird für die erlittene Untersuchungshaft mit einer Entschädigung in Höhe von CHF 6'640.00 sowie einer Genugtuung in Höhe von CHF 2‘000.00 vom Kanton Bern entschädigt. In Abänderung des Urteils PEN 16 60 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Dispositiv IV Ziffern 5 und 6 wird der beschlagnahmte Geldbetrag in Höhe von CHF 2'051.00 A.________ zurückgegeben und sämtliche Kontensperren (M.________AG (Bank), Konto-Nr. ________, Konto ________ und Konto ________) werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die betreffenden

8 Saldi werden A.________ zurückbezahlt. In Abänderung des Urteils PEN 16 60 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Dispositiv IV Ziffern 8 wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen, erkennungsdienstlichen Daten mit Rechtskraft erteilt.» 2) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 60 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Gerichtpräsident N.________, vom 03. Mai 2017, Dispositiv II. dahingehend abzuändern, dass «A.________ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2012 bis Oktober / November 2012, in G.________ und anderswo gemäss Punkte 1-8 von Schuld und Strafe freigesprochen unter Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von CHF 15'321.80 und CHF 8'180.80 für die amtliche Verteidigung und die Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 23'254.85 (inkl. Auslagen) an den Kanton Bern. A.________ wird von der Rückerstattungspflicht an den Kanton gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gemäss Dispositiv III befreit. A.________ wird für die erlittene Untersuchungshaft mit einer Entschädigung in Höhe von CHF 6'640.00 sowie einer Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 vom Kanton Bern entschädigt. In Abänderung des Urteils PEN 16 60 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Dispositiv IV Ziffern 5 und 6 wird der beschlagnahmte Geldbetrag in Höhe von CHF 2'051.00 A.________ zurückgegeben und sämtliche Kontensperren (M.________AG (Bank), Konto-Nr. ________, Konto ________ und Konto ________) werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die betreffenden Saldi werden A.________ zurückgezahlt. In Abänderung des Urteils PEN 16 60 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Dispositiv IV Ziffern 8 wird die Zustimmung zur Löschung, der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten mit Rechtskraft erteilt.» - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 6. Zur Verwertbarkeit der Beweismittel O.________, die Ehefrau des Beschuldigten, wurde am 14.10.2011 (pag. 534 ff.), 7.12.2012 (pag. 542 ff.) polizeilich sowie am 10.7.2012 (pag. 539 ff.) durch die Staatsanwaltschaft und am 30.10.2014 durch die Vorinstanz (pag. 1178 f.) einvernommen. Der Bruder des Beschuldigten, P.________, wurde am 16.9.2011 (pag. 545 ff.), 14.10.2011 (pag. 548 ff.) polizeilich sowie am 10.7.2012 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 551 ff.) befragt. Diese Einvernahmen wurden mit Beschluss vom 9.2.2016 als verwertbar erklärt und nicht aus den Akten gewiesen (pag. 1388 f.). Die Verwertbarkeit dieser Aussagen wurde von Rechtsanwalt B.________ nicht gerügt. Die Kammer hält von Amtes wegen jedoch Folgendes fest: Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2016 vom 24.10.2017 hängt die Belehrung über die Rechte und Pflichten der Auskunftsperson (Art. 178 f. StPO) zu Beginn der Einvernahme, davon ab, welche Stellung ihr im Verfahren zukommt. Während das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson deren eigene Interessen im Verfahren schützt, betrifft das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen nicht den Schutz der befragten, sondern den Schutz der beschuldigten Person. Dieser nahestehenden Person soll aus Rücksichtnahme auf besonders enge persönliche Beziehungen vor dem Interessenkonflikt bewahrt werden, entweder wahrheitsgemäss auszusagen und damit die persönliche Beziehung zur beschuldigten Person aufs Spiel zu setzen oder eine Verurteilung wegen falschen Zeugnisses in Kauf zu nehmen. Angesichts der unter-

9 schiedlichen Zielsetzungen des allgemeinen Aussageverweigerungsrechts der Auskunftsperson und des spezifischen Aussageverweigerungsrechts der Zeugin oder des Zeugen erscheint es unerlässlich, die zu befragende Person über beide Arten der Mitwirkungsverweigerungsrechte zu belehren, wenn ihr als Auskunftsperson zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. als naher Angehöriger zukommt. Denn mit dem Hinweis auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht wird der befragenden Person lediglich signalisiert, dass sie nicht zu Auskünften verpflichtet ist, welche ihr möglicherweise schaden könnten. Geht es aber darum, das sie auch nicht verpflichtet ist, zum Nachteil eines Dritten auszusagen, bedarf dies eines spezifischen Hinweises. Dies gilt umso mehr, als der Begriff der Auskunftsperson im strafprozessualen Gesamtgefüge doppeldeutig ist. Nach der gesetzlichen Konzeption führt nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen selber durch (Art. 311 Abs. 1 StPO). Einvernahmen werden denn auch in erster Linie von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten vorgenommen (Art. 142 StPO). Führt die Polizei Befragungen durch, kann sie grundsätzlich nur beschuldigte Personen und Auskunftspersonen befragen. Das Recht zur formellen Zeugeneinvernahme steht ihr hingegen – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme delegierter Befragung nach Art. 142 Abs. 2 StPO – nicht zu. Während sich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte somit zu entscheiden haben, in welcher Form die zu befragende Person einvernommen werden soll, nämlich als Beschuldigte(r), Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson, befragt die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, generell als Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO), und zwar unabhängig davon, ob die spezifischen Voraussetzungen für die Einvernahme nach Art. 178 StPO erfüllt sind oder nicht. Diese «polizeiliche Auskunftsperson» wird in der Literatur als Auskunftsperson sui generis bezeichnet. Die einzuvernehmende Person ist auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 168 ff. StPO aufmerksam zu machen, wenn vor Beginn der Einvernahme klar ist, dass es sich bei der einzuvernehmenden Person um eine Quasi-Zeugin handelt. Wird hingegen klarerweise eine Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 StPO befragt, ist die einzuvernehmende Person auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht nach Art. 180 Abs. 1 StPO hinzuweisen (E. 1.3 ff.). Vorliegend wurde die Ehefrau und der Bruder des Beschuldigten von der Polizei als Auskunftsperson befragt, weil es die organisationsrechtlichen Bestimmungen zur Einvernahme der Polizei verwehren, formelle Zeugeneinvernahme durchzuführen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Ehefrau und dem Bruder des Beschuldigten in materieller Hinsicht Zeugenstellung zukommt, weshalb sie auch im polizeilichen Verfahren über das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 177 StPO zu belehren gewesen wären. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es unabdingbar, die von der Polizei einzuvernehmenden Personen, welchen später im Verfahren eventuell Zeugeneigenschaft zukommt, sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf diejenigen eines Zeugen aufmerksam zu machen. Früher gemachte Aussagen bleiben bei einer späteren Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrecht nur verwertbar, wenn der Zeuge schon bei der frühe-

10 ren Einvernahme hinreichend über seine Zeugnisverweigerungsrechte belehrt wurde (E. 1.3.3). Gestützt auf das Gesagte ist die polizeiliche Befragung von O.________ vom 14.10.2011 (pag. 534-538) sowie die polizeilichen Befragungen von P.________ vom 16.9.2011 (pag. 545-547) und 14.10.2011 (pag. 548-550) nicht verwertbar. Dasselbe hat für Vorhalte aus diesen Befragungen in späteren Einvernahmen zu gelten (Einvernahme des Beschuldigten vom 12.6.2014, pag. 942 Z. 15-17; Einvernahme von O.________ vom 30.10.2014, pag. 1178, Z. 22-24 und pag. 1178, Z. 36-39). Mangels Relevanz wird darauf verzichtet, die Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu weisen. Demgegenüber wurde O.________ bei den Einvernahmen vom 10.7.2012 (pag. 539 ff.), vom 7.12.2012 (pag. 542 ff.) und vom 30.10.2014 (pag. 1178 f.) sowie P.________ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.7.2012 (pag. 551 ff.) ausreichend über die jeweiligen Zeugnisverweigerungsrechte aufgrund persönlicher Beziehung (Art. 168 Abs. 1 Bst. a und Bst. d StPO) aufmerksam gemacht. Diese sowie sämtliche übrigen Einvernahmen bleiben damit verwertbar. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 30.6.2017 nur in Teilen an (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor). Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung des Beschuldigten ist, soweit Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend (Verfügung betreffend Pump Action Remington 870, Seriennummer ________), mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten: Bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011 wurde beim Beschuldigten die Pump Action Remington 870, Kaliber 12/40 (76), Seriennummer ________ inkl. zwei Patronen sichergestellt (pag. 683 ff.; pag. 694). Die Waffe wurde am 18.12.2011/10.1.2012 der Fachstelle Waffen und Sprengstoff der Kantonspolizei Bern übergeben (pag. 702.2). Mit Schreiben vom 10.1.2012 gelangte die Kantonspolizei an den Beschuldigten und teilte ihm mit, es werde beabsichtigt, mit der Beurteilung der Beschlagnahme bzw. definitiven Einziehung der sichergestellten Waffe bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens zuzuwarten (vgl. pag. 1702). Mit Verfügung vom 10.8.2017 zog die Kantonspolizei die sichergestellte Waffe definitiv ein und ordnete an, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung sei diese an einen Waffenhändler zu verkaufen und ein allfälliger Erlös nach Abzug der Kosten dem Beschuldigten auszubezahlen (pag. 1702). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die POM mit Entscheid vom 22.1.2018 ab (pag. 1701 ff.). Gegen den Entscheid der POM wurde Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren 100.2018.46 f.) eingereicht (vgl. pag. 1763 f.). Der Strafrichter kann nach der Rechtsprechung nur diejenigen Waffen einziehen, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen. Als strafbare Handlungen kommen Delikte des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts in Frage. Die Einziehung von nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehenden Waffen werden hingegen von den zuständigen Verwaltungsbehörden angeordnet,

11 wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25.11.2006 E. 2.1; BGE 129 IV 81 E. 4.2). Dem Beschuldigten wird vorliegend nicht der Vorwurf gemacht, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) schuldig gemacht zu haben. Entsprechend wurde die Waffe der Fachstelle Waffen und Sprengstoff der Kantonspolizei Bern übergeben (pag. 702.2). Die Waffe wurde im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nie beschlagnahmt. Die Zuständigkeit zur Beschlagnahme bzw. Einziehung der Waffe lag damit bei der Kantonspolizei als Verwaltungsbehörde (Art. 31 WG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Kantonalen Waffenverordnung [KWV; BSG 394.511.1]). Die Beschlagnahme bzw. Einziehung der Pump Action Remington 870 ist folglich im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu beurteilen. Mangels Zuständigkeit hat die Kammer nicht über die Pump Action Remington 870 inkl. Patronen zu befinden. Es ist soweit die Waffe betreffend nicht auf die Berufung einzutreten. Damit ist die Verfügung Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 1572) in Rechtskraft erwachsen. Vom Beschuldigten nicht angefochten wurde der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I des Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen Ziff. VI.1-Ziff. IV.3. Diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Angefochten und von der Kammer zu überprüfen bleiben damit die Schuldsprüche wegen den Widerhandlungen gegen das BetmG in neun Fällen (Ziff. II des Urteilsdispositivs) inkl. Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die Verfügungen Ziff. IV.5-Ziff. IV.8. Die Kammer verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung alleine des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sogenanntes «Verbot der reformatio in peius») gebunden. II. Formelle Rügen der Verteidigung 8. Antrag auf Einstellung des Verfahrens 8.1 Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte bereits in den schriftlichen Eingaben vom 31.1.2018 (pag. 1718 ff.) und vom 5.2.2018 (pag. 1728 ff.) die Einstellung des Verfahrens wegen einer Verletzung von Art. 6 EMRK. Zur Begründung brachte er vor, Art. 6 EMRK sei verletzt, weil die Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren nicht teilnehme. Zudem seien nicht sämtliche Belastungszeugen von einem erkennenden Gericht persönlich angehört worden, sondern in den Urteilserwägungen sei einzig auf die im Vorverfahren erstellten Einvernahmeprotokolle verwiesen worden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 erklärte Rechtsanwalt B.________ sodann zusammengefasst, es liege insgesamt ein unfaires Verfahren vor, weshalb Art. 6 EMRK verletzt sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Belastungszeugen Q.________ und J.________ nicht durch die Kammer und in

12 Anwesenheit des Beschuldigten befragt worden seien. Zwar seien beide Zeugen parteiöffentlich befragt worden. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Einvernahmen jedoch nicht hinreichend verteidigt gewesen. Das Vertrauensverhältnis zu den amtlichen Verteidigern sei zerrüttet gewesen, die amtlichen Verteidiger hätten den Belastungszeugen keine Ergänzungsfragen gestellt und damit die Interessen des Beschuldigten nicht ausreichend gewahrt. Fehlerhafte Beweisabnahmen seien gestützt auf das Unmittelbarkeitsprinzips zu wiederholen. Dies sei nicht geschehen, weshalb eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorliege. Des Weiteren sei durch den Wechsel der amtlichen Verteidiger eine effektive Verteidigung des Beschuldigten verunmöglicht worden. Er (Rechtsanwalt B.________) sei aufgrund der Verletzung von Art. 6 EMRK nicht in der Lage, sich mit den Zeugenaussagen ausreichend auseinanderzusetzen, um das Beweisergebnis substantiell zu ändern. Wenn im Laufe des Verfahrens die Zusammensetzung des Gerichts ändere, seien Beweiserhebungen zu wiederholen. Dies habe auch im Fall eines Wechsels der amtlichen Verteidigung zu erfolgen. Auch aus diesem Grund sei der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft nicht am oberinstanzlichen Verfahren teilgenommen (pag. 1782; pag. 1795). 8.2 Zur Befragung von Q.________ und J.________ Mit Beschluss der Kammer vom 20.11.2018 wurden die Anträge des Beschuldigten auf Befragung von Q.________ sowie J.________ abgewiesen (pag. 1794). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK) – entweder zum Zeitpunkt, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage machte, oder in einem späteren Verfahrensstadium (auch erst in der Berufungsverhandlung). Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 f. zu Art. 147; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24.10.2016 E. 4.3.2.). Q.________ wurde am 17.10.2011 durch die Polizei (pag. 558 f., Aussageverweigerung) sowie am 10.7.2012 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 561 ff.) befragt. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme fand parteiöffentlich in Anwesenheit des ehemaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt C.________ statt. J.________ wurde am 24.10.2011 durch die Polizei (pag. 487 ff.; pag. 491 ff.), am 10.7.2012 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 494 ff.) sowie am 2.5.2017 durch die Vorinstanz (pag. 1537 ff.) befragt. Die Einvernahmen vom 10.7.2012 und vom 2.5.2017 fanden wiederum parteiöffentlich in Anwesenheit von Rechtsanwalt C.________ bzw. Rechtsanwalt D.________ statt. Der Beschuldigte bzw. seine ehemaligen amtlichen Verteidiger hatten damit im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit, die Aussagen der Belastungszeugen Q.________ und J.________ auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und in Frage zu stellen. Zwar war der Beschuldigte an den fraglichen Einvernahmen nicht dabei (mit Ausnahme

13 der Einvernahme von J.________ vom 2.5.2017). Dieser Umstand hat jedoch keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, nach welcher es neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger keiner separaten, persönlichen «Vorladung» der Beschuldigten bedarf. Die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an Beweiserhebungen und Einvernahmen ist fakultativ (Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_16/2015 vom 12.3.2015 E. 1.4.2). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten kann ferner keine Rede davon sein, Rechtsanwalt C.________ bzw. Rechtsanwalt D.________ hätten den Belastungszeugen keine Fragen gestellt. Bei der parteiöffentlichen Befragung von Q.________ vom 10.7.2012 stellte Rechtsanwalt C.________ zum Schluss der Einvernahme eine Ergänzungsfrage (pag. 562 f., Z. 56 ff.). J.________ wurden durch Rechtsanwalt D.________ in der Hauptverhandlung vom 2.5.2017 ebenfalls Ergänzungsfragen gestellt (pag. 1537, Z. 28 ff.; pag. 1538, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte behauptete diesbezüglich, nicht Rechtsanwalt D.________ habe die Fragen gestellt, sondern er selbst sei es gewesen. Selbst wenn diese Behauptung effektiv zutreffen würde, wäre dies nur ein weiterer Beweis dafür, dass die Konfrontation mit dem Zeugen J.________ hinreichend stattgefunden hat. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ ist gestützt auf das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK zudem keine gerichtliche Befragung der (Belastung- )Zeugen notwendig. Vielmehr reicht die Gewährung des Konfrontationsrechts gestützt auf das Gesagte einmal im Verlauf des Verfahrens. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde folglich nicht verletzt. Der Anspruch auf oberinstanzliche Befragung der Zeugen Q.________ und J.________ lässt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht mit dem Unmittelbarkeitsprinzip begründen. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2013 vom 20.6.2013 E. 1.3.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2013 vom 24.6.2014 E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24.6.2014 E. 2.1; BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Die nachfolgende Beweiswürdigung hängt nicht in entscheidender Weise vom Eindruck der Aussagen von Q.________ oder J.________ ab. Zwar belastete J.________ den Beschuldigten betreffend den Vorwurf Ziff. 1.9 der Anklageschrift. Seine Aussagen stellen jedoch nicht die einzigen direkten Beweismittel dar. Als objektive Beweismittel stehen der Kammer die SMS zwischen J.________ und dem Beschuldigten zur Verfügung, in welcher über den Kauf von «weed» diskutiert wurde (pag. 110, Auswertung pag. 486). Zudem liegen auch weitere Zeugenaussagen vor, die dem Beschuldigten unterstellen, Ma-

14 rihuana abgegeben bzw. verkauft zu haben (insbesondere R.________ und S.________, vgl. zum Ganzen Ausführungen unter Ziff. 13 und Ziff. 17 ff. hiernach). Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 10.7.2012 selbst, J.________ Marihuana zumindest zum Probieren abgegeben zu haben (pag. 618, Z. 275 ff.; pag. 619, Z. 295). Erst in den folgenden Einvernahmen bestritt der Beschuldigte eine Übergabe von Marihuana an J.________. Es handelt sich folglich nicht um eine klassische Aussage gegen Aussage Situation, die eine Befragung von J.________ durch die Kammer erfordern würde. Ähnliches hat für den Zeugen Q.________ zu gelten, der bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 17.10.2011 die Aussage verweigerte (pag. 558 f.) und erst bei der Staatsanwaltschaft Aussagen zur Sache machte (pag. 561 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.7.2012 belastet Q.________ den Beschuldigten einzig mit Angaben vom Hörensagen. Er führte deutlich aus, er habe nie etwas mit eigenen Augen gesehen, sondern nur gehört, der Beschuldigte «mache etwas mit Gras» (pag. 562, Z. 38 f.; pag. 562, Z. 43 ff.). Der Beweiswert der Aussage von Q.________ ist damit gering, zumal er keine eigenen Erkenntnisse zum Verhalten des Beschuldigten schildern konnte. Es handelt sich damit keineswegs um einen Hauptbelastungszeugen. Eine weitere Befragung durch die Kammer war demnach nicht erforderlich. Gestützt auf das Gesagte liegt keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips vor. Eine oberinstanzliche Befragung der Zeugen Q.________ und J.________ war nicht angezeigt. Im Übrigen sind nach Ansicht der Kammer die erstmals in der Berufungsverhandlung vom 20.11.2018 vorgebrachten Anträge des Beschuldigten verspätet. Zwar hielt das Bundesgericht fest, die beschuldigte Person verwirke ihr Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass sie dies erst im Rahmen der Berufung geltend mache. Allerdings erklärte das Bundesgericht, ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht worden sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, zumal auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen auch verzichtet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b). Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_800/2016 vom 25.10.2017 E. 3.4.3 nicht publiziert in BGE 143 IV 397). Das Berufungsverfahren SK 17 240 wurde mit Berufungsanmeldung vom 3.5.2017 bzw. mit Berufungserklärung vom 30.6.2017 eröffnet. Die erste oberinstanzliche Hauptverhandlung war für den 2.2.2018 geplant. Rechtsanwalt B.________ informierte die Kammer bereits mit Schreiben vom 31.1.2018 über die Mandatierung. Ab diesem Zeitpunkt reichte er zwei Eingabe mit Anträgen auf Einstellung des Verfahrens https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_98%2F2014%2B%22Treu+und+Glauben%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-I-127%3Ade&number_of_ranks=0#page127 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_98%2F2014%2B%22Treu+und+Glauben%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-306%3Ade&number_of_ranks=0#page306 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_98%2F2014%2B%22Treu+und+Glauben%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IA-462%3Ade&number_of_ranks=0#page462

15 wegen einer Verletzung von Art. 6 EMRK ein – einmal davon rügte er die fehlende Befragung von Hauptbelastungszeugen durch das Gericht, ohne jedoch konkrete Beweisanträge zu stellen. Rund 10 Monate nach dieser Eingabe fand schliesslich die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 20.11.2018 statt, bei welcher Rechtsanwalt B.________ erstmals konkrete Anträge um Einvernahme zweier Belastungszeugen stellte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 hätte zuwarten müssen, um die Anträge zu stellen. Das Verhalten des Beschuldigten verletzt unter Berücksichtigung des Gesagten Treu und Glauben. Dies gilt umso mehr, als es dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten entspricht, die Absetzung von Hauptverhandlungen zu erwirken bzw. erwirken zu wollen. So machte der Beschuldigte kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.10.2014 (PEN 13 270) geltend, er sei verhandlungsunfähig (pag. 1142 ff.; Verhandlungsfähigkeit bestätigt mit Gutachten von Dr. T.________ vom 29.10.2014, pag. 1160 ff.). Vor der erstinstanzlichen Verhandlung vom 2./3.5.2017 stellte der Beschuldigte am 11.4.2017 ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung und um Verschiebung der Hauptverhandlung (pag. 1485 ff.). Beide Gesuche wurden abgewiesen (pag. 1522 ff.). Unmittelbar vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2.2.2018 reichte der Beschuldigte am 19.1.2018 (Posteingang 25.1.2018) wiederum ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ein (pag. 1687 ff.), weshalb die oberinstanzliche Hauptverhandlung kurzfristig abgesetzt werden musste (pag. 1713 f.). Nach Ansicht der Kammer sind die erstmals in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.11.2018 gestellten Anträge auf Einvernahme von Q.________ und J.________ folglich verspätet. 8.3 Zur Frage der effizienten Verteidigung Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen der amtliche wie der private Verteidiger die Interessen der Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Der Angeschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 126 I 194 E. 3d; 124 I 185 E. 3b; 120 Ia 48 E. 2b/bb). Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen. Als schwere Pflichtverletzung fällt indes nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Betracht (BGE 120 Ia 48 E. 2c/d; Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22.4.2010, in: Pra 2010 Nr. 104 E. 2.1). Der Verteidiger hat die Pflicht, den Beschuldigten wirkungsvoll und sachgerecht zu vertreten. So hat er sich etwa anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung hinreichend zu allen sich im Prozess stellenden wesentlichen Fragen zu äussern. Dabei muss er einseitig und nur zugunsten und im Interesse der beschuldigten Person tätig werden, um für diese ein möglichst günstiges Urteil zu erreichen. Es kommt ihm bei der Führung der Verteidigung und der Bestimmung der Verteidigungsstrategie aber ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23.12.2011 E. 1.3 ff.). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+124+I+185%22%2B%22effiziente+Verteidigung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-194%3Ade&number_of_ranks=0#page194 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+124+I+185%22%2B%22effiziente+Verteidigung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-185%3Ade&number_of_ranks=0#page185 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+124+I+185%22%2B%22effiziente+Verteidigung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-48%3Ade&number_of_ranks=0#page48 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+124+I+185%22%2B%22effiziente+Verteidigung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-48%3Ade&number_of_ranks=0#page48

16 In den amtlichen Akten findet sich entgegen den Behauptungen des Beschuldigten kein Hinweis auf eine unzureichende amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ oder Rechtsanwalt D.________. Insbesondere stellt der Verzicht, Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen, nicht per se ein fehlerhaftes Prozessverhalten dar. Oftmals ist ein Verzicht auf Ergänzungsfragen aus taktischen Gründen angezeigt. Im Übrigen geht der Beschuldigte fehl in der Annahme, seine amtlichen Verteidiger hätten den Zeugen keine Ergänzungsfragen gestellt. Rechtsanwalt C.________ (bzw. teilweise sein Substitut) stellte bei den parteiöffentlichen Einvernahme von S.________ (pag. 500, Z. 120 ff.; pag. 950, Z. 36 ff.), R.________ (pag. 521, Z. 113 ff.; pag. 948, Z. 32 ff.), O.________ (pag. 541, Z. 69 ff.; pag. 1178, Z. 41 ff.), P.________ (pag. 557, Z. 214 ff.), Q.________ (pag. 562, Z. 54 ff.), U.________ (pag. 582, Z. 188 ff.), V.________ (pag. 1172, Z. 40 ff.), W.________ (pag. 1175, Z. 1 ff.) sowie X.________ (pag. 1176, Z. 11 ff.) jeweils Ergänzungsfragen. Rechtsanwalt D.________ tat dies bei den Befragungen von J.________ (pag. 1537, Z. 28 ff.), S.________ (pag. 1540, Z. 27 ff.) sowie R.________ (pag. 1542, Z. 32 ff.). Die Behauptung, die amtlichen Verteidiger hätten keine Ergänzungsfragen gestellt, ist aktenwidrig. Im Übrigen stellten die beiden amtlichen Verteidiger auch dem Beschuldigten mehrfach Fragen (pag. 626, Z. 546 ff.; pag. 627, Z. 590 ff.; pag. 646, Z. 168 ff.; pag. 941, Z. 5 ff.; pag. 946, Z. 18 ff.; pag. 1180, Z. 34 ff.; pag. 1549, Z. 11 ff.). Es ist folglich nicht erkennbar, inwiefern Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt D.________ den Beschuldigten während den parteiöffentlichen Einvernahmen nicht effizient vertreten hätten. Zwar stellte der Beschuldigte wiederholt (am 20.2.2015, am 11.4.2017 sowie am 19.1.2018) ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Gesuche wurden jedoch mehrheitlich abgewiesen (einmalig Wechsel gutgeheissen am 17.3.2015, zumal Rechtsanwalt C.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat bat, pag. 1308 ff.; Entzug der amtlichen Verteidigung am 27.3.2018). Den ersten Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragte der Beschuldigte erst nach seiner Verurteilung vom 30.10.2014. Sämtliche Einvernahmen, welchen Rechtsanwalt C.________ beiwohnte, wurden folglich während eines intakten Mandatsverhältnisses geführt. Der Beschuldigten lehnte Rechtsanwalt D.________ zwar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2.5.2017 ab. Er gab sich allerdings anlässlich dieser Hauptverhandlung mit den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ zufrieden. Generell erklärte der Beschuldigte am Schluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vom 30.10.2014 und 2.5.2017 sogar ausdrücklich, seine amtlichen Verteidiger hätten korrekt plädiert (pag. 1182: der Beschuldigte führte aus «[…], dass korrekt sei, was sein Anwalt im Plädoyer vorgebracht habe»; pag. 1557: «Herr D.________ habe dies sehr gut gemacht»). Im Übrigen erwirkten die amtlichen Verteidiger zugunsten des Beschuldigten die Kassation des ersten erstinstanzlichen Urteils vom 30.10.2014 (vgl. Eingabe Rechtsanwalt C.________ pag. 1071 ff., pag. 1128 ff.; pag. 1286 f.; Rechtsanwalt D.________ pag. 1335 ff.). Insgesamt sind keine Verfehlungen der amtlichen Verteidiger ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – hätte er Beweise für ein krass fehlerhaftes Verhalten der Verteidiger – diese mit Hilfe von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 vorgebracht hätte.

17 Die Rüge der nicht ausreichend bzw. nicht effizienten Verteidigung zielt folglich ins Leere. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung (von der Eröffnung der Verhandlung [Art. 339 Abs. 1 StPO] bis zur Urteilseröffnung [Art. 351 StPO]) in der gleichen Zusammensetzung und im Beisein eines Gerichtsschreibers tagt. Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin aus, so wird gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf (Bericht der Expertenkommission zum Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung, S. 140; KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, S. 243; SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 335; RIKLIN, in: StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 335). Art. 335 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass der Richter, der bei der Urteilsfindung mitwirkt, zumindest alle in der Hauptverhandlung unmittelbar erhobenen Beweise eigens wahrnimmt (KAUFMANN, a.a.O., S. 244; vgl. auch Urteil des BGer 6B_14/2012 vom 15.09.2012 E. 3.4). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung lässt sich dieser Grundsatz jedoch nicht auf den Wechsel der amtlichen Verteidigung übertragen. Die amtliche Verteidigung fällt kein Urteil über den Beschuldigten, sondern vertritt dessen Interessen. Art. 134 StPO sieht entsprechend beim Wechsel einer amtlichen Verteidigung keine Wiederholung von Beweisabnahmen vor. Im Übrigen geht ein Wechsel des Spruchkörpers durch Einreichung der Berufung an die Rechtsmittelbehörde einher und Rechtsanwalt B.________ nahm an sämtlichen oberinstanzlichen Beweisabnahmen teil. Die Rüge des Beschuldigten ist auch in diesem Punkt unbegründet. 8.4 Zur Nichtteilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren Das Bundesgericht setzte sich mit Urteil 6B_1442/2017 vom 24.10.2018 ausführlich mit der Rechtsprechung des EGMR betreffend die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an Gerichtsverhandlungen auseinander. Dem Gericht kommt nach der StPO bei der Beweisführung zwingend eine aktive Rolle zu. Es muss die beschuldigte Person an der mündlichen Hauptverhandlung von Amtes wegen sowohl zur Person als auch zur Sache befragen (Art. 341 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.2). Die StPO schreibt die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantrage (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Im Übrigen steht es der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Art. 340 Abs. 1 Bst. b stellt zudem klar, dass die Anklage an der Hauptverhandlung, nach einer allfälligen Behandlung von Vorfragen, nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann. Allfällige Prozesshindernisse vorbehalten, kann eine beschuldigte Person nach Beginn des gerichtlichen Beweisverfahrens daher nur noch

18 freigesprochen oder schuldig erklärt werden. Die StPO kennt zudem keine Pflicht der Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift an der mündlichen Verhandlung zu verlesen (E. 5.6.1 ff.). Das Gericht ist unabhängig davon zu Beweisabnahmen verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft an der Gerichtsverhandlung anwesend ist oder nicht (E. 5.7). Die Kammer ist vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 7 hiervor). Der Beschuldigte kann folglich maximal zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 19‘800.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00 verurteilt werden. Damit liegt kein Fall von Art. 405 Abs. 3 StPO vor und die Generalstaatsanwaltschaft war nach geltendem Verfahrensrecht nicht verpflichtet, die Anklage in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich zu vertreten. Die Verfahrensleitung lud die Generalstaatsanwaltschaft entsprechend nicht vor und war dazu auch nicht verpflichtet. Das Gericht übernimmt mit Verweis auf das Gesagte durch Abwesenheit der Staatsanwaltschaft nicht die Rolle der Anklage. Es ist sowohl in An- als auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft befugt bzw. verpflichtet, von sich aus Beweise zu erheben (Art. 343 StPO bzw. im Berufungsverfahren Art. 389 StPO), wobei es belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Kammer hat vorliegend die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und keine Handlungen vorgenommen, die in Anwesenheit der Generalstaatsanwaltschaft (allein) dieser oblegen hätten. Es liegt damit keine Verletzung von Art. 6 EMRK vor. 8.5 Schlussfolgerung Eine Verfahrenseinstellung ist in den in Art. 319 StPO genannten Gründen möglich (Art. 319 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Das vorliegende Verfahren wurde im Einklang mit den Bestimmungen der StPO durchgeführt. Die Nichtteilnahme der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Verfahren sowie der Verzicht auf die Einvernahme der Zeugen Q.________ und J.________ stellen keinen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Der Beschuldigte wurde ferner ausreichend verteidigt. Es fehlt somit weder an Prozessvoraussetzungen noch bestehen Prozesshindernisse gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO, die zu einer Einstellung des Verfahrens hätten führen müssen. Die übrigen Einstellungsgründe (Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis Bst. c und Bst. e sowie Art. 319 Abs. 2 StPO) sind offensichtlich nicht erfüllt. Weil kein Verfahrensmangel vorliegt, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der Heilung des Mangels nicht. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist wohnhaft an der F.________strasse in G.________. Der landwirtschaftliche Betrieb seines Vaters und Bruders befindet sich im gleichen Dorf im I.________(Ort). Der Beschuldigte ist zudem Eigentümer der Liegenschaft L.________weg in G.________. Aufgrund einer anonymen Meldung konnte durch die Kantonspolizei Bern am 16.9.2011 festgestellt werden, das in einem Maisfeld

19 des Landwirtschaftsbetriebs der Familie des Beschuldigten Marihuana angebaut und abtransportiert wurde (pag. 87 f.). Im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens fanden in der Folge mehrere Hausdurchsuchungen in den drei Liegenschaften statt. Mit Hausdurchsuchung vom 16.9.2011 wurde das Domizil des Beschuldigten durchsucht, wobei die Polizei auf verschiedene Hanfpflanzen stiess (pag. 662 ff.). Bei den Hausdurchsuchungen vom 13.10.2011 konnten im Domizil des Beschuldigten und dem Hof I.________(Ort) diverse Hanfpflanzen und Indooranlagen festgestellt werden (pag. 679 ff.). Am 30.11.2012 wurde das Domizil des Beschuldigten sowie seine Liegenschaft am L.________weg durchsucht. Es kamen erneut Hanfpflanzen und Indooranlagen zum Vorschein (pag. 731 ff.). Dem Beschuldigten wird gestützt auf die Erkenntnisse im Vorverfahren mit Anklageschrift vom 18.12.2013 vorgeworfen, sich der Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Frühling 2011 bis Oktober / November 2012 in G.________ und anderswo «durch Finanzierung und Betrieb von mehreren Hanfindooranlagen, Anbau von Hanf zur Gewinnung von Betäubungsmitteln nicht ausschliesslich zum Eigenkonsum, Herstellung, Besitz, Kauf, Veräusserung und Verschaffen von Cannabis sowie Anstaltentreffen dazu» schuldig gemacht zu machen (pag. 891 ff.). Die nachfolgende Beweiswürdigung wird zur besseren Nachvollziehbarkeit auf die verschiedenen Hausdurchsuchungen, die Feststellungen im Maisfeld sowie den Vorwurf des Verkaufs von Marihuana aufgeteilt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13 ff. hiernach). Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1593 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). 10. Beweismittel Der Kammer liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 584 ff.; pag. 605 ff.; pag. 611 ff.; pag. 637 ff.; pag. 642 ff.; pag. 649 ff.; pag. 659 ff.; pag. 940 ff.; pag. 1180 f.; pag. 1783 ff.), von J.________ (pag. 487 ff.; pag. 494 ff.), S.________ (pag. 97 ff.; pag. 950), Y.________ (pag. 502 ff.), Z.________ (pag. 506 f.; pag. 508 ff.), AA.________ (pag. 513 ff.), R.________ (pag. 518 ff.; pag. 948 ff.), AD.________ (pag. 525 ff.; pag. 528 f.), O.________ (pag. 539 ff.; pag. 542 ff.; pag. 1178 f.), P.________ (pag. 551 ff.), Q.________ (pag. 558 ff.; pag. 561 ff.), AB.________ (pag. 564 f.; pag. 566 ff.), U.________ (pag. 572 ff.; pag. 577 ff.), V.________ (pag. 1172 f.), W.________ (pag. 1174 f.) und von X.________ (pag. 1176 f.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird sofern vorhanden vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz (pag. 1595 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung) sowie auf die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 30.10.2011 inkl. Fotodokumentation (pag. 86 ff.), der Anzeigerapport vom 17.12.2011 (pag. 103 ff.), der Abschlussbericht zu den forensisch-toxikologischen

20 Untersuchungsergebnissen vom 31.10.2011 (pag. 118 f.; pag. 220 f.), der Anzeigerapport vom 17.12.2011 (pag. 120 f.), die Fotodokumentation der Hausdurchsuchungen vom 13.10.2011 (pag. 122 ff.), der Berichtsrapport vom 30.11.2012 (pag. 150 ff.) und vom 1.1.2013 (pag. 154 ff.), das anonyme Schreiben aus dem Jahr 2010 (pag. 144), die handschriftlichen Notiz (pag. 145 f.), die IRM Analyse vom 11.1.2013, vom 23.9.2011 und vom 25.10.2011 (pag. 158; pag. 213 ff.; pag. 217 ff.), der Anzeigerapport vom 2.5.2013 (pag. 159 ff.), die Fotodokumentation der Hausdurchsuchungen vom 30.11.2012 (pag. 174 f.; pag. 176 ff.; pag. 180 ff.; pag. 185 f.; pag. 187 f.), die Renditeberechnungen der Kantonspolizei (pag. 195 ff.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 29.1.2013 (pag. 199 f.), der Anzeigerapport vom 24.9.2011 (pag. 222 f.), die Unterlagen der AC.________AG (pag. 226 ff.; pag. 236 ff.), die Bankunterlagen des Beschuldigten (pag. 245 ff.), die Auswertung des Computers des Beschuldigten (pag. 479 ff.), die Hausdurchsuchungsprotokolle vom 16.9.2011 (pag. 662 ff.), 13.10.2011 (pag. 681 ff.) und vom 30.11.2012 (pag. 731 ff.) sowie der Berichtsrapport vom 18.12.2012 inkl. Daten der geheimen Überwachungsmassnahmen (pag. 750 ff.; Datenträger pag. 770). Auch hier wird auf die amtlichen Akten verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 11. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Anklagepunkte. Zwar ist unbestritten, dass die fraglichen Hanfpflanzen, Stecklinge und Hanfblüten auf einem von seinem Bruder bewirtschafteten Maisfeld und in drei von ihm zugänglichen Liegenschaften (F.________strasse, I.________(Ort) und L.________weg) gefunden wurden. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, die Indooranlagen, Hanfpflanzen, Stecklinge und Blüten seien zwar bei ihm gefunden worden, würden jedoch einem Dritten gehören. Mit dem Anbau, der Ernte, dem Transport oder der Lagerung des Marihuanas habe er nichts zu tun gehabt. 12. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren keine Ausführungen zur Sache. Er beschränkte sich auf die Rüge formeller Punkte und erklärte, er sei nicht in der Lage, sich mit den sich in den Akten befindenden Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen auseinanderzusetzen, weil diese Aussagen bestritten und im Rahmen eines unfairen Verfahrens entstanden seien. Ihm sei eine Überprüfung dieser Aussagen durch die Abweisung der Beweisanträge auf Einvernahme von Q.________ und J.________ verunmöglicht worden (pag. 1795). 13. Generelle Aussagenwürdigung des Beschuldigten Zu Beginn des Strafverfahrens legte der Beschuldigte ein Geständnis ab (betreffend Hanfpflanzen auf dem Maisfeld und an der F.________strasse im Jahr 2011). Danach führte er aus, es sei alles durch einen Dritten angepflanzt und geerntet worden. Ihm würden keine Hanfpflanzen gehören. Nach der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012 bestätigte der Beschuldigte allerdings wiederum anfänglich, er habe die Indooranlagen (F.________strasse und L.________weg) selbst – ohne Hilfe oder Beteiligung von Anderen – angebaut und gepflegt. In den weiteren Einver-

21 nahmen und letztlich auch bei der oberinstanzlichen Befragung widerrief er diese Aussagen erneut und behauptete, es sei alles durch einen Dritten gemacht worden und er habe nichts damit zu tun. Das slalomartige Aussageverhalten des Beschuldigten vermag nicht zu überzeugen. Zur Erklärung, warum er nicht von Anfang an gesagt habe, dass der Hanf einer Drittperson gehöre, brachte der Beschuldigte Verschiedenes vor. So behauptete er, man hätte ihn sonst ausgelacht (pag. 614, Z. 130 f.). Er sei davon ausgegangen, es sei legal, Hanf anzubauen, wenn man ihn nicht verkaufe (pag. 626, Z. 548 f.). Er habe Angst gehabt, dass seiner Familie oder seinem Haus etwas geschehe (pag. 627, Z. 586 ff.). Den Namen des Dritten dürfe er nicht sagen, weil ihm das so gesagt worden sei (pag. 628, Z. 621) bzw. er wolle den Namen aus diversen Gründen nicht bekannt geben (pag. 946, Z. 7 ff.). Der Beschuldigte behauptete teilweise auch, er habe nichts von den Indooranlagen bei sich zu Hause gewusst. Man habe nur begonnen, Sachen zu vermuten und mit der Zeit habe man einige Sachen auch angesprochen (pag. 1549, Z. 39 ff.) bzw. er habe zwar teilweise Sachen gewusst, aber nicht alles (pag. 1788, Z. 32 ff.). In Anbetracht der räumlichen Verhältnisse der vom Beschuldigten bewohnten F.________strasse und der Grösse der dort wiederholt aufgefundenen Indooranlagen ist auszuschliessen, dass der Beschuldigte nichts von diesen wusste. Dies gilt umso mehr, als gemäss Angaben der Polizei der Geruch von Marihuana bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011 besonders stark wahrnehmbar war (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 16.2 hiernach). Auf Frage, warum der Beschuldigte den Anbau von Marihuana toleriert habe, erklärte er ferner, aus Gutmütigkeit heraus. Er habe dem Anderen geglaubt, dass es nicht so schlimm sei (pag. 623, Z. 455 f.). Oberinstanzlich erklärte er ebenfalls, die Leute seien immer wieder gekommen und hätten ihm gesagt, es sei nicht so schlimm. Es sei nur CBD Hanf, nicht starkes Zeug. Dann habe er wieder nachgegeben und es «fahren lassen» (pag. 1789, Z. 9 ff.). Auch diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen, zumal dem Beschuldigten die strafrechtliche Bedeutung der Sache spätestens nach der seiner Ansicht nach schockierenden Intervention vom 16.9.2011 auf dem Maisfeld bewusst sein musste. Entsprechende Risiken einzig aus Gutmütigkeit einzugehen, ist nicht einleuchtend. Erstmals bei der Einvernahme vom 12.12.2012 behauptete der Beschuldigte ferner, er sei massiv unter Druck gesetzt worden (pag. 643, Z. 41 f.). Dies sei auch der Grund gewesen, warum er am Anfang die Delikte auf sich genommen habe (pag. 941, Z. 44 ff.; pag. 942, Z. 22 ff.; pag. 1548, Z. 22 ff.; pag. 1788, Z. 41 ff.). Den Akten lassen sich jedoch keine Hinweise auf Druckausübung entnehmen. Gerade die ersten Geständnisse des Beschuldigten zum Hanf auf dem Maisfeld und im Keller der F.________strasse sind sehr ausführlich und in freier Erzählung erfolgt (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 14 ff. hiernach). Die Polizisten V.________, W.________ und X.________ bestätigten zudem übereinstimmend, den Beschuldigten nicht unter Druck gesetzt zu haben. Er habe vielmehr von sich aus zugegeben, dass der Hanf ihm gehöre (pag. 1172, Z. 30 ff.; pag. 1173, Z. 9 ff.; pag. 1174, Z. 37 ff., pag. 1176, Z. 40 ff., pag. 1177, Z. 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erfolgten zudem regelmässig in Anwesenheit seiner Verteidigung. Es wurde nie unzulässiger Druck gerügt und der Beschuldigte bestätigte die Richtigkeit der Einvernahmeprotokolle jeweils mit seiner Unterschrift. Als der Beschul-

22 digte nach seinem anfänglichen Geständnis neuerdings behauptete, er habe nichts mit dem Anbau von Hanfpflanzen zu tun, fragte der Staatsanwalt anlässlich der Befragung vom 10.7.2012 sogar, ob sich der Beschuldigte mit seinem Anwalt besprechen möchte (pag. 615, Z. 134 f.). Nach einer Besprechung zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger lässt sich dem Einvernahmeprotokoll folgendes Verbal entnehmen: «Der Anwalt erklärt, dass er seinen Mandanten darauf hingewiesen hat, dass wenn er andere Aussagen macht als vorher, dies unglaubwürdig erscheint. Herr A.________ wird heute erklären, wie die Sache tatsächlich passiert ist» (pag. 615, Z. 141 ff.). Daraufhin blieb der Beschuldigte bei der Version eines Dritten, um dies in späteren Einvernahmen allerdings wieder teilweise anzupassen (vgl. obige Ausführungen). Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte die Aussagen aus freiem Willen machte und keineswegs unter Druck gesetzt wurde. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte – wäre er effektiv unter Druck gesetzt worden, ein Geständnis abzulegen – nicht in der Lage war, konstant und gleichbleibend bei einer Version der Geschehnisse zu bleiben. Eine unzulässige Druckausübung auf den Beschuldigten schliesst die Kammer nach dem Gesagten aus. Im Übrigen machte der Beschuldige auch widersprüchliche Angaben zu seinem Konsum. Anfänglich gab er an, ab und zu Marihuana zu konsumieren. Das letzte Mal sei ca. eine Woche her gewesen und er rauche in der Regel zwei bis drei Mal pro Woche einen Joint (pag. 586, Z. 100 ff.). Später führte er jedoch aus, er habe nur behauptet, dass er kiffe, weil man ihm sonst sowieso nicht habe glauben wollen (pag. 945, Z. 13 ff.; pag. 1545, Z. 11 ff.). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten sind in Übereinstimmung und mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz als Schutzbehauptungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Eigenkonsum zu werten. Dies gilt umso mehr, als die wiederholten Drogentests beim Beschuldigten negativ ausfielen (pag. 87; pag. 106; pag. 118 f.). Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte des Weiteren, er wisse nicht viel über Hanf. Er kenne den Sortenkatalog nicht und könne auch nicht sagen, was für Hanf er auf dem Maisfeld angepflanzt habe (pag. 585, Z. 50 f.). Er wisse über den besten Erntezeitpunkt nicht Bescheid (pag. 586, Z. 67 ff.) und wisse auch nicht, wie viel Ertrag mit der Ernte erzielt hätte werden können (pag. 586, Z. 93 ff.). In einer späteren Einvernahme gab der Beschuldigte jedoch an, es habe sich auf dem Feld um Industriehanf gehandelt und der THC-Gehalt sei nicht zu hoch gewesen (pag. 614, Z. 124 ff. – der THC-Gehalt der Hanfpflanzen auf dem Maisfeld betrug allerdings 2.6 bis 3.8%; vgl. Ausführungen unter Ziff. 14.2 hiernach). Der Beschuldigte gab daraufhin immer wieder an, über Hanf Bescheid zu wissen (pag. 615, Z. 158 ff.; pag. 615, Z. 168 f.; pag. 1545, Z. 10 f.; pag. 1545, Z. 24 ff.; pag. 1787, Z. 6 ff.; pag. 1787, Z. 23 ff.). Den Unterschied zwischen legalem und illegalem Hanf kenne er und habe er als Landwirt auch immer gekannt (pag. 1787, Z. 35 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Aussagen ist erstaunlich, dass der Beschuldigte dennoch behauptete, nicht zu wissen, was «weed» bedeute (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 17.2 hiernach). Dieses anfänglich behauptete «Nichtwissen» des Beschuldigten ist nicht mit der späteren «Fachsimpelei» vereinbar. Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Geständ-

23 nissen jeweils behauptete, nicht viel über Hanf zu wissen – ging es darum, die Schuld einem Dritten zuzuschieben allerdings erklärte, viel über Hanf und dessen Herstellung zu wissen. Auf Vorhalt der handschriftlichen Notiz zu den Hanfsamen gab der Beschuldigte grundsätzlich zu, er habe diese verfasst. Er sei auf einer [Internet-]Seite mit Hanf gewesen, weil es ihn wundergenommen habe, was die alles anbieten würden. Dann habe er sich einfach ein paar Sachen aufgeschrieben (pag. 609, Z. 197 ff.). Auf Frage was genau der Sinn und Zweck der Notizen gewesen sei, gab der Beschuldigte nur ausweichende Antworten (pag. 609, Z. 203; pag. 609, Z. 207 f.). Er wisse auch nicht, was «WDSS [recte: WSS] skunk wenig» bedeute. THC sei etwas mit der Stärke (pag. 617, Z. 238 ff.). In einer späteren Einvernahme behauptete der Beschuldigte, «der Andere» habe auf dem PC nach Hanfsorten geschaut. «Man» bzw. er selbst habe die Notizen aufgeschrieben. Es seien wahrscheinlich Sortennamen. Aber er wisse nicht mehr, warum er es aufgeschrieben habe (pag. 944, Z. 43 ff., pag. 945 Z. 1 f.). Letztlich behauptete der Beschuldigte, er wisse nicht, um was es sich bei dieser Notiz gehandelt habe (pag. 1547, Z. 14 f.). Dieses ausweichende Aussageverhalten ist nicht überzeugend. Der Beschuldigte stellte im Verlauf des Strafverfahrens wiederholt unter Beweis, dass er sehr wohl über Marihuana, dessen unterschiedliche Verwendungen und die gesetzlichen Regelungen Bescheid wusste. Anlässlich der Auswertung des sichergestellten Laptops konnte zudem der Zugriff auf einschlägige Internetseiten (Hanfsamen für Innenräume) festgestellt werden (pag. 112). Es ist demnach nicht plausibel, dass sich der Beschuldigte ohne jegliche Hintergedanken einer Onlinerecherche gewidmet und Notizen dazu gemacht haben soll. Auf https://www.______________ lässt sich dazu Folgendes nachlesen: Energieschub und Entspannung gibt es mit WSS Skunk: WSS Skunk Cannabis bringt mit einem THC- Gehalt von zehn bis 20 Prozent schon ein gutes Maß mit, um ein tolles High auszulösen. Und das kann sich sehr sehen lassen, denn beim High ist WSS Skunk Cannabis sehr vielseitig aufgestellt. Denn auch, wenn es eigentlich entgegengesetzte Wirkungen sind, bringt WSS Skunk Cannabis nicht nur ein Energieschub, sondern auch noch Entspannung. Wie das gehen soll? Nun ja, es gibt der bekanntlich nichts, was es nicht gibt. Beim WSS-Skunk Cannabis anfangs sehr energiegeladen, sodass man sich quasi wie neu geboren fühlt und zudem das Gefühl hat, dass man Bäume ausreißen könnte. Erst nach einiger Zeit nimmt die Energie im Körper etwas ab und man wird immer entspannter. Irgendwann setzt so der typische Stoned-Effekt ein, der an Entspannung der komm zu toppen ist. Diese Kombination aus Energie und später einsetzende Entspannung ist ein Faktor, warum WSS-Skunk Cannabis bei vielen Leuten zu beliebt ist. Und bezüglich Erntemenge: Beim Ernteertrag ist die WSS Skunk Hanfpflanze zugegebenermaßen eher unteres Mittelfeld. Diese Umschreibung lässt keinen Zweifel am (illegalen) Zweck dieses Marihuana- Typ offen und bietet zudem auch eine mögliche Erklärung für das auf der Notiz angefügte Wort «wenig». Der Beschuldigte schrieb sich neben «WSS skunk wenig» zudem zahlreiche weitere Notizen zu Hanfsorten auf, u.a.: «super skunk viel», «big bund», «with widow» «norden lights», «chronic cup», «arctic sun», «pure power plant PPP THC sehr viel» (vgl. pag. 145 f.). Sämtliche Notizen betreffen Hanfsorten https://www.thc.guide/cannabis-ratgeber/thc-tetrahydrocannabinol/ https://www.thc.guide/cannabis-ratgeber/thc-tetrahydrocannabinol/

24 mit einem hohen THC-Gehalt. Der Beschuldigte wollte sich folglich nicht einfach nur etwas über Hanf informieren, sondern suchte explizit nach Hanfsorten mit einem hohen THC-Gehalt und wohl auch optimalem Ernteertrag. Auch zum angeblichen Produkt, das er bzw. «der Andere» habe produzieren wollen, machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Zuerst behauptete er, es sei ein Produkt, das man in der Landwirtschaft und im Haushalt gebrauchen könne. Man könne das auch spritzen. Aber er könne nicht sagen, was es genau für ein Produkt gewesen sei, weil es sonst alle wissen und es patentieren würden (pag. 609, Z. 183 ff.). Auch später erklärte er, es habe sich um ein Mittel für die Landwirtschaft gehandelt, aber er könne es nicht genau sagen, weil «er» (der Dritte) dieses entwickelt habe und patentieren lassen wolle (pag. 614, Z. 122 ff.; pag. 942, Z. 28). Er gab an, er wisse nicht genau, wie man das Produkt herstelle, man müsse irgendwie die ätherischen Öle gewinnen (pag. 623, Z. 445 f.). Das mache man mit kochen oder destillieren (pag. 639, Z. 84; pag. 652, Z. 109 ff.). Mit diesem ätherischen Öl habe man dann ein Produkt für die Landwirtschaft, zum Spritzen herstellen wollen. Die Wirkung des Produkts wolle er aber nicht verraten bzw. es sei als Fliegenmittel gedacht gewesen (pag. 652, Z. 109 ff.). Schliesslich erklärte er, «der Andere» habe den Hanf für die Herstellung des Produkts gebraucht. Er selbst sei auch daran interessiert gewesen, dieses Produkt herzustellen. Es habe aber nichts mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt. Der Hanf sei sozusagen sehr mild gewesen (pag. 946, Z. 22 ff.). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte sodann, manche Leute seien auf die Idee gekommen, CBD Hanf anzupflanzen (pag. 1790, Z. 13 ff.). Ob «er» mit dem Produkt weitergefahren sei oder wie der Stand der Dinge heute sei, wisse er nicht. Er wisse nur, dass das Produkt heute auf dem Markt sei. Es sei einfach um dieses Produkt und nicht um Betäubungsmittel gegangen. Auch heute gebe es Abnehmer, die Landwirte suchen würden, die CBD Hanf anpflanzen würden (pag. 1790, Z. 18 ff.). Die Geheimniskrämerei des Beschuldigten um das Produkt für die Landwirtschaft ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als er letztlich behauptete, das Produkt sei bereits auf dem Markt, er sich jedoch weiterhin weigerte, konkrete Angaben dazu zu machen. Beschreiben was dieses Produkt genau ist, konnte er nie. Jedenfalls sind seine oberinstanzlichen Anmerkungen betreffend CBD Hanf nicht mit den vorherigen Behauptungen, es habe sich um ein Spritzmittel für die Landwirtschaft gehandelt, vereinbar. Im Übrigen kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den im vorliegenden Strafverfahren sichergestellten Hanfpflanzen, Hanfblüten oder Stecklingen um CBD Hanf gehandelt hat. Die Analyse der THC- Gehalte widerlegt dies klarerweise (vgl. Ausführungen unter Ziff. 14 ff. hiernach) Auch bezüglich Herstellung des Produkts widersprach sich der Beschuldigte mehrfach. So sprach er zwischendurch auch immer wieder von sich selbst, der es habe herstellen wollen (pag. 652, Z. 109 ff.). Dies obwohl doch ein Dritter die Hanfpflanzen angebaut habe. Der Beschuldigte blieb folglich auch diesbezüglich nicht konsequent bei der Dritttäterschaft. Teilweise gab er auch wieder zu, selbst Gerätschaften für die Indooranlagen gekauft zu haben (pag. 652, Z. 125 f.). Letztlich ist schwer verständlich, warum der Beschuldigte gegenüber der Polizei anfänglich lieber Hanfanbau, Ernte und einen mutmasslich hohen THC-Gehalt eingestand, als sich wegen der Produktion eines (legalen) Produkts der Gefahr der Lächerlichkeit

25 aussetzen zu wollen (pag. 614, Z. 129 ff.). Es ist auch nicht einzusehen, warum die Erwähnung des Produkts in den Augen des Beschuldigten im zweiten Anlauf weniger lächerlich war. Die Vorinstanz führte sodann mehrere Zeugenaussagen auf, welche den Beschuldigten hinsichtlich dem Verkauf von Marihuana belasteten (pag. 1601 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung): So hat S.________ an der Einvernahme vom 14.01.2013 bei der Kantonspolizei Bern ausgesagt, dass er gesehen habe, dass der Beschuldigte Marihuana verkauft bzw. unentgeltlich abgegeben habe. Das Marihuana sei wahrscheinlich verschenkt worden, er habe auf alle Fälle kein Geld gesehen. Dies sei im Jahre 2011, sicher vor April 2011, als sein Bruder noch gelebt habe, gewesen (pag. 498 Z. 29-39 und Z. 46, pag. 499 Z. 48-49, pag. 500 Z. 104-110). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12.06.2014 im Verfahren PEN 13 270 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 02.05.2017 im Verfahren PEN 16 60 hat S.________ bestätigt, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte Marihuana abgegeben und verkauft habe (pag. 950 Z. 16-19, pag. 1540 Z. 17-18, pag. 1541 Z. 14-18). Das Gericht erachtet S.________ grundsätzlich als glaubwürdig, so waren seine Aussagen mehrheitlich widerspruchslos und detailliert. S.________ konnte z.B. detailliert Auskunft über das Versteck des Marihuanas auf dem Bauernhof geben. So hat er bei der Polizei folgendes zu Protokoll gegeben: „Das war im Bauernhaus der Eltern. In einem Schrank draussen, wo er auch die Motorsägen darin hatte.“, „Es war in einem Doppelplatt der Coop-Zeitung eingewickelt.“ oder „Im Stöckli des Bauernhauses, zwischen Latten und Fensterladen, hatte ich auch einmal etwas gesehen.“ (pag. 499 Z. 53-61). Zwischen den ersten Einvernahmen bei der Polizei und den Einvernahmen vor Gericht liegen dann auch mehrere Jahre, womit sich Abweichungen in den Aussagen mit dem Zeitablauf erklären lassen und in einem gewissen Mass sogar aufdrängen. Ebenfalls ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass der Zeuge S.________ sich an der Hauptverhandlung nicht mehr an alles erinnern konnte. Es spricht für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, dass er die ihm vorgehaltenen Aussagen nicht einfach bejaht, obwohl er sich (nachvollziehbar) nicht mehr an alles erinnern kann. S.________ belastete den Beschuldigten dann auch nicht unnötig, so hat er z.B. zu Protokoll gegeben, dass er nach April 2011 nie mehr gesehen habe, dass der Beschuldigte Marihuana abgegeben habe (pag. 500 Z. 121-124). R.________ hat an der delegierten Einvernahme vom 15.01.2013 bei der Kantonspolizei ausgesagt, dass er selber nie Cannabisprodukte vom Beschuldigten gekauft oder erhalten habe. Er glaube aber, dass die anderen, welche auf dem Bauernhof gearbeitet hätten, zwischendurch statt Geld Cannabis vom Beschuldigten erhalten hätten. Er habe dies nie selber gesehen, aber die anderen hätten es ihm gesagt (pag. 520 Z. 56-86, pag. 521 Z. 114-122). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12.06.2014 im Verfahren PEN 13 270 hat R.________ seine Aussagen dahingehend ergänzt, dass auch er auf dem Bauernhof des Beschuldigten arbeiten gegangen sei. Er selber habe vom Beschuldigten nie etwas direkt in die Hand bekommen, das Gras hätten sie jeweils für verschiedene Arbeiten als Gruppe bekommen. Die anderen seien einfach rein und danach wieder mit Gras rausgekommen (pag. 948 Z. 11-27 und Z. 33-41). An der Hauptverhandlung vom 02.05.2017 im Verfahren PEN 16 60 hat R.________ dann erneut zu Protokoll gegeben, dass er und weitere Personen ab und zu beim Beschuldigten gearbeitet hätten und statt mit Geld mit Gras bezahlt worden seien (pag. 1542 Z. 2-3 und Z. 20-23). Das Gericht erachtet die Aussagen von R.________ ebenfalls grundsätzlich als glaubhaft. Insbesondere belastet R.________ sich mit seinen Aussagen schlussendlich indirekt auch selbst, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Es sind des Weiteren keine Gründe ersichtlich, weshalb R.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Zudem gibt es diverse weitere Personen, welche – wenn auch hauptsächlich vom Hörensagen – mitbekommen haben, dass der Beschuldigte

26 Cannabis verkauft hat (vgl. z.B. Z.________: pag. 510 Z. 64-66; AD.________: pag. 526 Z. 35-41, pag. 529 Z. 33-41; Q.________: pag. 562 Z. 35-39). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Die fraglichen Zeugenaussagen sind ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte wesentlich mehr mit Hanf zu tun hatte, als er die Kammer glauben machen will. Soweit relevant werden weitergehende Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten bei der konkreten Beweiswürdigung zu den jeweiligen Anklagepunkten gemacht. Bereits an dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten seine Glaubwürdigkeit insgesamt massgeblich erschüttert. Seine Aussagen imponieren durch höchst widersprüchliche Angaben zur Täterschaft und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den einzelnen Sachverhalten. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1598 ff., S. 15 ff.) erachtet auch die Kammer das Aussageverhalten des Beschuldigten als unglaubhaft. 14. Zu Ziff. 1.1 der Anklageschrift (Hanf im Maisfeld) 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 18.12.2013 unter Ziff. 1.1 Folgendes zur Last gelegt (pag. 891): [Widerhandlung gegen das BetmG] 1.1. indem der Beschuldigte im Frühling 2011 in G.________, beim sog. H.________, in einem Maisfeld Hanfpflanzen anbaute, die ca. 100 Hanfpflanzen am 16.09.2011 erntete und Anstalten traf, diese abzutransportieren, bzw. zu befördern, was allerdings durch die polizeiliche Intervention verhindert wurde. Der in den sichergestellten Hanfpflanzen festgestellte THC-Gehalt betrug zwischen 2.6 und 3.8 % (IRM Gutachten, 23.09.2011). 14.2 Würdigung durch die Kammer Aufgrund einer anonymen telefonischen Meldung begab sich die Kantonspolizei Bern am 16.9.2011 zum Maisfeld H.________. Dort angelangt konnte die Polizei feststellen, wie der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Bruder P.________ damit beschäftigt war, das Maisfeld mit zwei landwirtschaftlichen Traktoren zu ernten. Im angrenzenden Waldstück konnte ein Sachentransportanhänger (BE ________) gefunden werden, welcher offenbar die Böschung herunter gestossen worden war. Auf dem Anhänger befanden sich ca. 50 Hanfpflanzen. Auf dem Maisfeld konnten ca. 50 weitere Hanfpflanzen gesichtet werden, welche in der näheren Umgebung wie auch im Inneren des Feldes verpflanzt waren. Einige Hanfpflanzen waren zudem in kleine Töpfe eingepflanzt. Dem Beschuldigten und seinem Bruder wurde erlaubt, weiterhin Mais zu ernten. Nach Einbruch der Dunkelheit konnte durch die Polizei beobachtet werden, wie eine unbekannte Person versuchte, das auf dem Sachentransportanhänger sichergestellte Hanf in den Wald hinaus zu werfen bzw. vom Tatort wegzunehmen. Die anschliessende Verfolgung verlief negativ. Einige Hanfpflanzen konnten im Wald wieder aufgefunden werden (pag. 87 ff.; vgl. Fotos pag. 95 ff.). Die Analyse der Hanfblüten aus dem Maisfeld (15 Stück, vgl. pag. 214 f.) ergab einen THC-Gehalt von 2.6 bis 3.8% (pag. 216, Asservat-Nr. 11-11680.1).

27 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 16.9.2011 gab der Beschuldigte zu, den Hanf auf dem Maisfeld im Frühling 2011 angepflanzt zu haben. Er schilderte ausführlich, wie er dabei vorging. So sei im Frühling der Mais schlecht gewachsen und er habe überall, wo es Lücken gegeben habe, Hanf gesät. Die Hanfsamen habe er vom «Gras», das er einige Jahre zuvor an einem Openair gekauft habe (pag. 585, Z. 26 ff.). Der Beschuldigte gab zudem an, er wisse nicht, wie hoch der THC-Gehalt der Hanfpflanzen sei, allerdings gehe er davon aus, dass er zu hoch sein werde (pag. 585, Z. 61 f.). Zu den auf dem Feld eingepflanzten Hanfpflanzen erklärte der Beschuldigte sodann, er habe diese später gesetzt und sie seien bis jetzt noch nicht richtig gewachsen. Es habe ihn gereut, diese einfach wegzuwerfen. Darum habe er sie eingetopft. Er wisse aber nicht, was er mit diesen Pflanzen weiter gemacht hätte. Vielleicht hätte er sie auch einfach am Waldrand stehen lassen (pag. 587, Z. 127 ff.). Er habe einen Teil vom Hanf für den Eigenkonsum gebrauchen wollen. Nun sei es aber viel zu viel geworden und er habe sich noch nicht überlegt, was er mit dem restlichen Hanf hätte tun wollen (pag. 586, Z. 74 ff.). Zwar gab der Beschuldigte in der ersten Einvernahme zu, den Hanf selbst gesät und geerntet zu haben. Allerdings versuchte er, die Angelegenheit herunterzuspielen. So überzeugt nicht, dass er eine solche Menge Hanf nur zum Eigenkonsum hätte pflanzen wollen. Im Übrigen würde sich diesfalls die Frage stellen, warum er – obwohl er bereits erkannt hatte, dass es «viel zu viele» Pflanzen waren – sich dennoch die Mühe machte, die noch nicht erntereifen Pflanzen in Töpfe umzupflanzen, um diese dann allenfalls am Waldrand stehen zu lassen. In der folgenden Einvernahmen zeigte sich der Beschuldigte geschockt über das Ausmass der Strafverfolgung. Er erklärte, wenn er das gewusst hätte, hätte er das «Zeug’s» nicht am Tag vom Feld geholt (pag. 606, Z. 22 ff.). Mit dieser Aussage bestätigte er implizit, gewusst zu haben, dass es sich um illegalen Hanf handelte – er jedoch das Ausmass der Folgen unterschätzte. Er erklärte zudem im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, das Hanf auf dem Feld sei für «das Produkt» gedacht gewesen und dasjenige im Keller (vgl. Ziff. 15 ff. hiernach) für den Eigenkonsum (pag. 609, Z. 178 f.). In den folgenden Einvernahmen bestritt der Beschuldigte, Hanf angebaut zu haben. Die Hanfpflanzen auf dem Feld würden jemand anderem gehören. Er habe nur so getan, als ob es seine seien, weil er kein grosses Theater gewollt habe (pag. 614, Z. 110 ff.). Der Beschuldigte erklärte nach einer Besprechung mit seinem Rechtsanwalt, er bleibe dabei, der Hanf auf dem Maisfeld sei von einer Drittperson angepflanzt worden und dieser habe ein Produkt zur landwirtschaftlichen Verwendung herstellen wollen (pag. 615, Z. 145 ff.). Er dürfe aber nicht sagen, wer diese Drittperson gewesen sei – man habe ihm gesagt, er dürfe keine Namen nennen (pag. 616, Z. 174 ff.). In der Folge blieb der Beschuldigte dabei, ein Dritter habe den Hanf auf dem Maisfeld angepflanzt (pag. 618, Z. 258 f.; pag. 619, Z. 306; pag. 941, Z. 40 f.; pag. 1544, Z. 39 ff.). Wie bereits ausgeführt ist das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht überzeugend. Es ist nicht verständlich, warum der Beschuldigte – wären die Pflanzen effektiv von einem Dritten gewesen – dies nicht von Anfang an und konsequent ausgesagt hätte. Der Beschuldigte widersprach sich teilweise innerhalb von nur wenigen Sätzen. So erklärte er, er habe nur vom Hanf gewusst, dieser habe aber jemand

28 anders gepflanzt. «Er» (ein Dritter) habe ein Produkt herstellen wollen (pag. 614, Z. 121 ff.). Und gleich darauf sprach der Beschuldigte davon, er habe am Anfang nicht die Wahrheit gesagt, weil man ihn sonst ausgelacht hätte, dass «er» («ich») ein Produkt habe herstellen wollen (pag. 614, Z. 129 ff.). Der Beschuldigte behauptete des Weiteren, er habe noch nie zu einem anderen Zweck als zur Herstellung «dieses Produkts» Hanf angebaut (pag. 616, Z. 186 ff.) – kurz zuvor hatte er jedoch angegeben, bereits früher sei auf ihrem Hof Hanf und Flachs angepflanzt worden, um Seile und Kleider herzustellen (pag. 615, Z. 159 f.). Es ist auch nicht überzeugend, dass sich der Beschuldigte nachträglich dann doch nicht mehr daran erinnern konnte, warum er einen Teil der Hanfpflanzen in Töpfe umgepflanzt hatte (pag. 620, Z. 347 ff.). Die Erklärungen des Beschuldigten zum Sachentransportanhänger auf dem Maisfeld sind des Weiteren nicht nachvollziehbar. Er behauptete, der Dritte habe ihm gesagt, es sei legal Hanf anzubauen, wenn man es nicht als Droge verkaufe (pag. 619, Z. 312 f.). Dennoch erklärte er, sie (er und sein Bruder) hätten den Sachentransportanhänger die Böschung heruntergestossen, weil sie nicht gewollt hätten, dass jemand sagte, ihnen würde der Hanf gehören (pag. 620, Z. 336 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten würde keinen Sinn machen, wäre er davon ausgegangen, der Anbau und die Ernte des Hanfs seien legal. Das Verstecken des Sachentransportanhängers lässt vielmehr darauf schliessen, dass es dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass es sich um illegalen Hanf handelte. Hätte er sich nämlich effektiv vom Hanf auf dem Feld distanzieren wollen, hätte er vorsichtshalber wohl eher die Polizei avisiert, statt mit der Ernte zu beginnen, die Hanfpflanzen auszusondern und auf dem Sachentransporter zu lagern. Der Beschuldigte sagte ferner nachweislich falsch aus, indem er behauptete, er habe den Hanf nicht geerntet (pag. 614, Z. 120). Diese Aussage ist offensichtlich unzutreffend, zumal er von der Polizei während dem Ernten des Hanfs, also in flagranti, entdeckt wurde. Dies bestätigten die drei Polizisten V.________ (pag. 1172 ff.), W.________ (pag. 1174 ff.) und X.________ (pag. 1176 ff.). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1603 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung) den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift als erstellt. 15. Zu Ziff. 1.2 der Anklageschrift (Hausdurchsuchung F.________strasse vom 16.9.2011) 15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 891): [Widerhandlung gegen das BetmG] 1.2. indem der Beschuldigte am 16.09.2011 in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller, im Besitz von 54 Hanfpflanzen war, welche er zuvor im vorgenannten Maisfeld, beim sog. H.________ angebaut, geerntet und nach seinem Domizil transportiert hatte. Der in den sichergestellten Hanfpflanzen festgestellte THC-Gehalt betrug zwischen 1.0 und 1.9 % (IRM Gutachten, 23.09.2011).

29 15.2 Würdigung durch die Kammer Nach der Intervention auf dem Maisfeld willigte der Beschuldigte in eine formlose Hausdurchsuchung an der F.________strasse ein. Bei der Hausdurchsuchung wurden lediglich jene Behältnisse und Räume durchsucht, von welchen der Beschuldigte angab, es würde sich Hanf darin befinden. Es konnten insgesamt 54 Hanfpflanzen im Keller der F.________strasse gefunden werden (pag. 89). Die Analyse der Hanfblüten aus der Hausdurchsuchung (8 Stück, vgl. pag. 214 f.) ergab einen THC-Gehalt von 1.0 bis 1.6% (pag. 216, Asservat-Nr. 11-11680.2). Zu den 54 Hanfpflanzen erklärte der Beschuldigte, diese seien aus dem Maisfeld gewesen. Der «Andere» habe diese bei ihm zu Hause gelagert (pag. 621, Z. 358 f.; vgl. auch pag. 1546, Z. 1 ff.). Er selbst habe nichts damit zu tun, es sei einfach um die Herstellung «dieses Produkts» gegangen (pag. 621, Z. 362). Später korrigierte der Beschuldigte allerdings seine Aussage und behauptete, die Pflanzen habe «irgendjemand» im Keller gehabt (pag. 942, Z. 41) bzw. auf Frage, wie der Hanf in seinen Keller gekommen sei, «diverse Leute» hätten Zutritt zu seinen Wohnungen gehabt. Die Räume seien frei zugänglich gewesen und man habe es gar nicht gemerkt, wenn jemand gekommen sei (pag. 1546, Z. 11 ff.). Auch hier sagte der Beschuldigte widersprüchlich und nicht nachvollziehbar aus. Es kann weitestgehend auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte war zu Beginn geständig – aus diesem Grund führte er die Polizei denn auch zu den 54 Hanfpflanzen im Keller der F.________strasse. Zwar blieb der Beschuldigte in den späteren Einvernahmen dabei, dass es doch nicht seine Pflanzen seien (pag. 942, Z. 41; pag. 1546, Z. 1 ff.). Hätten diese effektiv einem Dritten gehört, hätte der Beschuldigte dies jedoch von Anfang an konsequent so ausgesagt. Es ist nicht überzeugend, die Polizei auf jene Räume hinzuweisen, in welchen Hanfpflanzen versteckt waren, ohne anzugeben, dass diese einem Dritten gehören. Im Übrigen erklärte der Beschuldigte anfänglich ausführlich, warum er die Pflanzen auf dem Feld eingetopft hatte (vgl. Ausführungen unter Ziff. 14.2 hiervor). Entsprechendes wäre kaum zu erwarten, wenn der Beschuldigte nichts damit zu tun gehabt hätte. Wie bereits erwähnt erachtet es die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte die Hanfpflanzen auf dem Maisfeld angepflanzt und geerntet hatte. Demzufolge und gestützt auf das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten gilt weiter als erstellt, dass auch die 54 Hanfpflanzen im Keller der F.________strasse dem Beschuldigten gehörten und er diese vorgängig vom Maisfeld abtransportiert hatte. Der Sachverhalt nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift ist damit erstellt. 16. Zu Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7 der Anklageschrift (Hausdurchsuchungen F.________strasse und I.________(Ort) vom 13.10.2011) 16.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Nach Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich wie folgt schuldig gemacht zu haben (pag. 892):

30 [Widerhandlungen gegen das BetmG] 1.4. indem der Beschuldigte ab Sommer 2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Landwirtschaftsbetrieb, I.________(Ort), Speicher, eine Hanfindooranlage betrieb bzw. 17 Hanfpflanzen und 15 Stecklinge anbaute und besass. Der in den sichergestellten Hanfpflanzen festgestellte THC-Gehalt betrug zwischen 1.4 und 2.2 % (IRM Gutachten, 25.10.2011, Asservat 11-12945.3); […] 1.6. indem der Beschuldigte ab Ende September 2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Keller, eine Hanfindooranlage betrieb bzw. 35 Hanfpflanzen, welche er u.A. zuvor in einem Waldstück, im sog. AE.________., gezogen hatte, und 186 Stecklinge besass, daneben in einem weiteren Raum einen Arbeitsplatz zur Verarbeitung der Pflanzen eingerichtet hatte. Der in den sichergestellten Hanfpflanzen festgestellte THC-Gehalt betrug zwischen 6.0 und 8.0 bzw. 1.2 bis 2.0 % (IRM Gutachten, 25.10.2011, Asservat 11-12945.2 und Asservat 11-12945.4); 1.7. indem der Beschuldigte am 13.10.2011 (festgestellt bei der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011) in G.________, Domizil A.________, F.________strasse, Estrich, Hanfblüten und Hanfpflanzen mit einem Gesamtgewicht von 29,436 kg (inkl. Verpackung) lagerte. Der in den sichergestellten Hanfpflanzen festgestellte THC-Gehalt betrug zwischen 3.1 und 4.3 % (IRM Gutachten, 25.10.2011, Asservat 11-12945.1). 16.2 Würdigung durch die Kammer Die Hausdurchsuchung vom 13.10.2011 im I.________(Ort) erfolgte aufgrund eines anonymen Hinweises. Nach der Hausdurchsuchung im I.________(Ort) gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei spontan an, er habe bei sich zu Hause an der F.________strasse auch noch eine kleinere Menge Hanf gelagert. Daraufhin erfolgte eine weitere Hausdurchsuchung an der F.________strasse. Schon beim Betreten des Gebäudes habe gemäss Polizei ein starker Marihuanageruch wahrgenommen werden können. Bei den Hausdurchsuchungen vom 13.10.2011 konnte je eine Hanfindooranlage im I.________(Ort) im Speicher (15 Stecklinge, 17 Hanfpflanzen) sowie an der F.________strasse im Keller (35 Hanfpflanzen, 186 Stecklinge) entdeckt werden. An der F.________strasse im Estrich wurden ferner 29.436 kg (inkl. Verpackung) gelagerte Hanfblüten und Hanfpflanzen entdeckt (pag. 103 ff.). Die Analyse der Hanfpflanzen ergab einen THC-Gehalt von 1.4 bis 2.2% (Speicher I.________, Asservat-Nr. 11-12945.3, pag. 219), 6.0 bis 8.0% (Keller F.________strasse, Asservat-Nr. 11-12945.2, pag. 219) sowie 3.1 bis 4.3% (Estrich F.________strasse, Asservat-Nr. 11-12945.1, pag. 219). Die Stromabrechnungen der AC.________AG ergaben ferner gegenüber dem Vorjahr ab Januar 2011 einen beinahe doppelt so hohen Stromverbrauch für die Liegenschaft I.________(Ort) (pag. 106; pag. 226 ff.). Anfänglich legte der Beschuldigte auch betreffend diese Anklagepunkte ein Geständnis ab und machte relativ ausführliche Angaben zu den Indooranlagen. Auf Frage, wann er mit dem Bau von Indooranlagen angefangen habe, erklärte der Beschuldigte, bei ihm unten (F.________strasse) habe er erst Ende September angefangen. Die Indooranlage im Speicher (I.________(Ort)) habe er im Sommer in Betrieb genommen (pag. 606, Z. 38 ff.). In Übereinstimmung mit seinen früheren Aus-

31 sagen gab der Beschuldigte zuerst an, er habe die Samen für die Indooranlagen vom Hanf, den er geraucht habe, denn er konsumiere zwischendurch (pag. 607, Z. 61 ff.). Allerdings erklärte er in der gleichen Einvernahme, die Materialien für die Indooranlage habe er von einem Kollegen aus Burgdorf, vor welchem er etwas Angst habe. Seinen Namen wolle er daher nicht nennen (pag. 607, Z. 83 ff.). Dieser Kollege habe ihm gesagt, er könne Hanf für ihn besorgen. Und er habe diesem Kollegen gesagt, der THC-Gehalt spiele für ihn keine Rolle. Der Beschuldigte habe gedacht, wenn er das Gras billig kaufen könne, könne er weiter an den Produkten rumpröbeln (pag. 607, Z. 91 ff.). In der Folge behauptete der Beschuldigte allerdings, der Hanf sei zur Her

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