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Bern Obergericht Strafkammern 16.10.2018 SK 2017 191

16 octobre 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·6,845 mots·~34 min·2

Résumé

Veruntreuung | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 191 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin i.V. Kummer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und B.________ vertreten durch Fürsprecher C.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand Veruntreuung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 23. März 2017 (PEN 2016 814)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 23. März 2017 (pag. 285 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 03.11.2014 bis am 07.04.2015 in D.________ (Ort) zum Nachteil von B.________ (Gesamtdeliktsbetrag CHF 47‘152.20), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 202.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘402.00, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 800.00 Kosten des Gerichts (exkl. schriftl. Begründung) CHF 1'400.00 Total CHF 2'200.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 102.00 Kosten des Gerichts CHF 100.00 Total CHF 202.00 II. Zivilklage 1. Die Zivilklage der Privatklägerin B.________ wird abgewiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine separaten Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: 1. Wird eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder nötig, kostet diese zusätzlich CHF 1‘000.00. 2. Schriftlich zu eröffnen: - der Privatklägerin B.________ (mit LSI), - der Beschuldigten A.________ (anlässlich der Verhandlung gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt), - der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, z.Hd. Staatsanwalt E.________ (mit interner Post). 3. Schriftlich mitzuteilen nach Eintritt der Rechtskraft: - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST)

3 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete B.________ als Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin (nachfolgend: Privatklägerin), vertreten durch Fürsprecher C.________, fristgerecht Berufung an (pag. 329). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. Mai 2017 (pag. 289 ff.). Am 1. Juni 2017 reichte die Privatklägerin form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 343 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. Juni 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 353). A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 17. September 2017 stellte die Beschuldigte ein Gesuch um Verschiebung der auf den 22. Dezember 2017 angesetzten Berufungsverhandlung (pag. 373). Mit Verfügung vom 21. September 2017 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verschiebungsgesuch der Beschuldigten Kenntnis und setzte die Berufungsverhandlung neu auf den 6. März 2018 an (pag. 375 f.). Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 ersuchte die Privatklägerin aufgrund ihrer schweren Krankheit und ihres hohen Alters um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 378). Ihren Gesundheitszustand belegte sie mit einem Arztzeugnis vom 14. Februar 2018 (pag. 379). Die Verfahrensleitung hiess das Gesuch der Privatklägerin gut und dispensierte sie von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung (Verfügung vom 16. Februar 2018; pag. 381 f.). Am 17. Februar 2018 teilte die Beschuldigte mit, sie befinde sich derzeit in Sri Lanka und habe sich kürzlich einer Notoperation unterziehen müssen. Es sei ihr nicht möglich, bis zum Verhandlungstermin zurück in die Schweiz zu reisen und sie ersuche deshalb um eine erneute Verschiebung der Berufungsverhandlung (pag. 384 ff.). Auch diesem Gesuch gab die Verfahrensleitung statt und setzte den Termin der oberinstanzlichen Verhandlung neu auf den 15. Mai 2018 fest (Verfügung vom 19. Februar 2018; pag. 388 f.). Dieser Termin wurde auf nochmaliges Ersuchen der Beschuldigten wegen gesundheitlicher Probleme mit Verfügung vom 27. April 2018 erneut verschoben auf den 16. Oktober 2018 (pag. 399 f.). Die oberinstanzliche Verhandlung fand schliesslich am 16. Oktober 2018 in Anwesenheit der Beschuldigten und Fürsprecher C.________ statt. 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung stellte und begründete Fürsprecher C.________ namens der Privatklägerin folgende Anträge: 1. A.________ sei schuldig zu sprechen der Veruntreuung, begangen durch Bezug von Geld ab dem Konto von B.________ wie folgt: a. 3. November 2014, 10.41 h 5‘000.b. 10. November 2014, 10.23 h 5‘000.c. 24. November 2014, 10.47 h 7‘000.d. 27. November 2014, 10.14 h 7‘000.e. 1. Dezember 2014, 10.21 h 10‘000.f. 4. Dezember 2014, 11.08 h 10‘000.g. 7. April 2015, 11.17 h 7‘000.-

4 und Verwendung von Fr. 47‘152.20 davon für eigene Zwecke 2. A.________ sei angemessen zu bestrafen 3. A.________ sei zu verurteilen, B.________ den Betrag von Fr. 47‘152.20 zurück zu bezahlen, zzg. Zins zu 5% seit 1. Dezember 2014 (mittlerer Verfall) 4. A.________ sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen 5. A.________ sei zu verurteilen, B.________ eine Parteientschädigung für die angemessene Ausübung der Parteirechte in der Höhe von Fr. 5‘619.90 zu bezahlen. Die Beschuldigte stellte sinngemäss den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und sie sei von der Anschuldigung der Veruntreuung freizusprechen. Weiter forderte sie den Ersatz ihrer Kosten für das oberinstanzliche Verfahren. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Strafregisterauszug vom 3. Oktober 2018 (pag. 412) und ein Leumundsbericht vom 28. September 2018 (pag. 407 ff.) über die Beschuldigte eingeholt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2018 wurde die Beschuldigte erneut zu den Vorwürfen sowie ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt (pag. 416 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde von der Privatklägerin vollumfänglich angefochten und ist von der Kammer damit in allen Punkten mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Infolge der Berufung der Privatklägerin darf das angefochtene Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden Das Verschlechterungsverbot gilt mithin nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Beabsichtigte Verfahrenseinstellung Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beabsichtigte, das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls betreffend Pendule, Fingerring und Bargeldbetrag von USD 50.00 sowie wegen Veruntreuung von CHF 51‘000.00 in Anwendung von Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen (pag. 232 ff.). Der stellvertretende Leitende Staatsanwalt hat diesem Vorgehen jedoch nur teilweise zugestimmt (pag. 238 f.). Er genehmigte die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf des Diebstahls. Nicht genehmigt hingegen wurde der Antrag auf Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Veruntreuung. Er verlangte diesbezüglich, dass Anklage beim Regionalgericht Bern-Mittelland zu erheben sei. Es handle sich um einen Fall Aussage gegen Aussage, wobei sich das Gericht ein unmittelbares Bild der beteiligten Personen verschaffen und hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einen Entschied fällen müsse. In objektiver Hinsicht würden denn auch erheblich belastende Momente bestehen, welche eine Anklage-

5 erhebung rechtfertigen würden. So sei namentlich u.a. nicht ersichtlich, aus welchem Grund und zu welchem Zweck von anfangs November bis anfangs Dezember 2014 tranchenweise CHF 44‘000.00 zugunsten der Privatklägerin hätten abgehoben werden sollen. Diese Bezüge würden sich weder mit der bevorstehenden Ferienabwesenheit der Beschuldigten noch mit der Erledigung/Sicherstellung des Zahlungsverkehrs oder von Einkäufen der Privatklägerin erklären lassen. Zudem wirke sich auch die Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten nicht entlastend aus, da zumindest die theoretische Möglichkeit bestehe, dass die Geldbeträge in bar ausser Land geschafft worden seien. Auch die Tatsache, dass die Beschuldigte selbst in geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, spreche nicht per se gegen ihre Täterschaft. In der Folge erhob der zuständige Staatsanwalt Anklage gegen die Beschuldigte wegen Veruntreuung beim Regionalgericht Bern-Mittelland. 7. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 27. September 2016 (pag. 242 f.) vorgeworfen, in der Zeit vom 3. November 2014 bis zum 7. April 2015 in D.________ (Ort) zum Nachteil der Privatklägerin im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 47‘152.20 eine Veruntreuung begangen zu haben. Konkret soll die Beschuldigte zulasten des bei der F.________ (Bank) geführten, auf die Privatklägerin lautenden Sparkontos die nachstehend aufgeführten Bargeldbezüge in Höhe von gesamthaft CHF 51‘000.00 mit angeblich von der Privatklägerin ausgestellten Einzelvollmachten getätigt haben: a. Bargeldbezug von CHF 5‘000.00 vom 03.11.2014 10:41 Uhr b. Bargeldbezug von CHF 5‘000.00 vom 10.11.2014 10:23 Uhr c. Bargeldbezug von CHF 7‘000.00 vom 24.11.2014 10:47 Uhr d. Bargeldbezug von CHF 7‘000.00 vom 27.11.2014 10:14 Uhr e. Bargeldbezug von CHF 10‘000.00 vom 01.12.2014 10:21 Uhr f. Bargeldbezug von CHF 10‘000.00 vom 04.12.2014 11:08 Uhr g. Bargeldbezug von CHF 7‘000.00 vom 07.04.2015 11:17 Uhr Die Beschuldigte habe die unrechtmässig erlangten Geldbeträge – die Privatklägerin machte geltend, nie entsprechende Vollmachten an die Beschuldigte erteilt zu haben – mit Ausnahme der am 3. November 2014 und am 4. Dezember 2014 für die Privatklägerin erfolgten Posteinzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 3‘847.80 (pag. 77-79) für private Zwecke verwendet. 8. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat zum unbestrittenen Sachverhalt zutreffend Folgendes ausgeführt (pag. 293 ff.): 1. Der unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11.08.2015 (p. 003 ff.), den Berichtsrapporten der Kantonspolizei Bern vom 06.02.2016 (p. 010 f.) und vom 26.04.2016 (p. 012 f.), aus der Hausdurchsuchung vom 15.04.2016 (p. 019 f.), den eingereichten Vollmachten (p. 021 ff. und p. 209/1 ff.), den edierten Vollmachten

6 bei der F.________ (Bank) (p. 038 ff.), aus den Kontoauszügen der Beschuldigten von der G.________ (Bank) und F.________ (Bank) (p. 087 ff.), den Kontobelegen und dem Postbüchlein der Privatklägerin (p. 070 ff.), aus den polizeilichen Einvernahme vom 27.01.2016 (Privatklägerin, p. 052 ff.), vom 29.06.2015 (H.________, p. 056 ff.), vom 20.07.2015 (Beschuldigte, p. 063 ff.) und vom 15.04.2016 (Beschuldigte, p. 083 ff.), sowie aus den Einvernahmen an der Hauptverhandlung vom 23.03.2017 (p. 261 ff.). 2. Am 29.06.2015 erschien H.________ mit ihrer Patentante B.________, der Privatklägerin, bei der Polizeiwache D.________ (Ort) und gab an, ab dem Konto von B.________ sei Geld veruntreut und aus deren Wohnung seien Gegenstände gestohlen worden. Aufgrund dessen kam es in der Folge zu Einvernahmen und Editionen. 3. Unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte und die Privatklägerin seit langem als Nachbarn kennen. Die betagte Privatklägerin wohnt alleine und benötigt ab und an Hilfe für die Besorgung ihrer Geldangelegenheiten. Bis ca. Mitte 2014 wurde diese Aufgabe durch die Nachbarin Frau I.________ erledigt. Nachdem diese die Angelegenheiten nicht weiter betreuten wollte, schlug die Privatklägerin die Beschuldigte als neue Person vor, welche sie bei Geldangelegenheiten unterstützen würde. Folglich wurde am 20.10.2014 für das Konto der Privatklägerin bei der F.________ (Bank) eine Vollmacht zu Gunsten der Beschuldigten erstellt (p. 038). 4. Die Frauen A.________, H.________ und J.________ (Nachbarin), sowie die Spitex und die Putzfrau besassen alle einen Schlüssel zur Wohnung der Privatklägerin. Im Rahmen von Umbauarbeiten im Jahr 2015 konnten auch Handwerker in die Wohnung der Privatklägerin. 5. Frau I.________ hatte gemäss den Kontoauszügen (p. 070 ff.) jeweils zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 3‘600.00 vom Bankkonto der Privatklägerin abgehoben, letztmals per 11.06.2014 (p. 071). Davon bezahlte die Privatklägerin ihre Rechnungen und behielt einen gewissen Betrag bei sich zu Hause für die Bezahlung von Einkäufen usw.. 6. Nach Juni 2014 und vor dem ersten Geldbezug durch die Beschuldigte hob Frau H.________ am Bankautomaten zweimal CHF 2‘000.00 vom Konto der Privatklägerin ab (p. 072, 072 hinten, p. 275 Z. 40). Eine Abhebung vom 07.08.2014 in Höhe von CHF 5‘000.00 (p. 071 hinten) muss durch die Privatklägerin selbst am Schalter durchgeführt worden sein. Für diese Abhebung finden sich keine Hinweise auf eine Vollmacht, welche auf eine Abhebung durch eine Drittperson hindeuten würde (p. 275 Z. 42 bis p. 276 Z. 7). Am Tag der Vollmachtsunterzeichung z.G. der Beschuldigten (20.10.2014) wurde durch die Privatklägerin bzw. die Beschuldigte zudem ein Betrag von CHF 3‘000.00 abgehoben (p. 039, p. 039/1, p. 72 hinten). Der Kontostand betrug damals ca. CHF 130‘000.00. All diese Bezüge erfolgten korrekt und gaben zu keinen Beanstandungen Anlass. 7. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigte in der Folge mittels ausgefüllter Einzelvollmachten (p. 040 ff.) am Schalter der F.________ (Bank) vom Konto der Privatklägerin Geld abhob. Die Privatklägerin hatte zur Bevollmächtigung der Beschuldigten Blankovollmachten bei sich zu Hause (p. 021 ff. und p. 209/1 ff.). Die Beschuldigte hob ab 03.11.2014 in sieben Tranchen insgesamt CHF 51‘000.00 ab (vgl. auch p. 072 hinten ff.) und wies gegenüber der Bank dabei jeweils die entsprechenden Einzelvollmachten vor. 8. Die Beschuldigte weilte ca. ab 10.12.2014 bis Ende März 2015 und wieder ab Mai 2015 in Sri Lanka. Sechs der Abhebungen fanden somit in der Zeit vor, eine nach ihrer ersten Reise nach

7 Sri Lanka statt. Auf dem Konto der Privatklägerin erfolgten nach dem 04.12.2014 bis Mitte Juni 2015 im Weiteren ausser der Zahlung für Hypothek und Gebühren, einen Übertrag gemäss Telefon mit Frau H.________ in der Höhe von CHF 1‘200.00, und CHF 1‘600.00 für die Einrichtung der Wohnung der Privatklägerin nach einem Wasserschaden (p. 276 Z. 41 ff. und p. 278 Z. 41) keine weiteren Belastungen (p. 073 hinten und p. 074 ff.). 9. Während der Zeit, als sich Frau I.________ um die Geldangelegenheiten der Privatklägerin kümmerte, zahlte die Privatklägerin nach Erhalt des Geldes von Frau I.________ ihre Rechnungen mit dem Postbüchlein selbst bei der Post ein. Das Postbüchlein füllte sie in der Regel auch danach selber aus (vgl. p. 075 ff.). Einzig die Einträge Nr. 21-23 für die Einzahlungen vom 04.12.2014 wurden durch die Beschuldigte ausgefüllt (p. 079). In der Zeit, als sich die Beschuldigte um die Geldangelegenheiten der Privatklägerin kümmerte, tätigte neu die Beschuldigte die Einzahlungen der Rechnungen bei der Post (p. 264 Z. 20, p. 269 Z. 39). Sowohl nach den (gemäss Anklageschrift deliktischen) Abhebungen vom 03.11.2014 als auch vom 04.12.2014 durch die Beschuldigte wurden durch die Beschuldigte für die Privatklägerin Rechnungen bezahlt (p. 77 bis 79). Die Beschuldigte tätigte daneben auch Einkäufe für die Privatklägerin, welche sie jedoch zuerst aus eigener Tasche bezahlte und wofür sie das Geld später direkt von der Privatklägerin zurück erhielt. 10. Wer die Privatklägerin während der Abwesenheiten der Beschuldigten in Sri Lanka bei den Geldangelegenheiten unterstützte, blieb im Beweisverfahren unklar, genannt wurden die Putzfrau oder die Mithilfe eines Chauffeurs (p. 265, p. 277). 11. Nach einem Wasserschaden in der Wohnung der Privatklägerin stürzte die Privatklägerin, musste daraufhin ins Spital und schliesslich temporär in eine Alterswohnung. Ihre zweistöckige Wohnung wurde während dieser Zeit so umgestaltet, dass die obere Etage nicht mehr benutzt werden musste. Im Zuge der Anschaffungen für die Umgestaltung stellte Frau H.________ fest, dass der Kontostand auf dem F.________ (Bank) Konto der Privatklägerin weit tiefer war als am 20.10.2014. Sie bestellte folglich die Kontoauszüge und entdecke die fraglichen Belastungen, worauf es zur Anzeige kam (p. 056 ff.). 12. Am 15.04.2016 fand bei der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung statt, bei welcher Kontoauszüge beschlagnahmt wurden (p. 087 ff.). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte regelmässig ca. CHF 3‘600.00 von der Pensionskasse auf ihr G.________ (Bank) Konto und CHF 1‘700.00 von der Ausgleichskasse auf ihr F.________ (Bank) Konto erhält. Im September 2014 erhielt die Beschuldigte eine Erbschaftsauszahlung (p. 132), wovon sie einen Teil auf ihr Sparkonto überwies. Beide Konti weisen anständige Guthaben auf und betreffend Kontobewegungen finden sich keinerlei Auffälligkeiten während, vor oder nach dem Deliktszeitraum. 13. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23.03.2017 und der Befragung der Zeugin H.________ zeigte sich zudem, dass die gemäss Anklage deliktische Abbuchung von CHF 5‘000.00 vom 03.11.2014 korrekt, im Auftrag von der Privatklägerin, erfolgt ist (p. 278 Z. 42, p. 279 Z. 18 ff., p. 40 f., p. 72 hinten). Der Vorwurf der Anklage, dass diese Auszahlung ohne Vollmacht und Einverständnis der Privatklägerin und zu Gunsten der Beschuldigten erfolgt sei, trifft somit für die erste der der Beschuldigten vorgeworfenen sieben Bargeldbezüge nicht zu

8 9. Bestrittener Sachverhalt Die Privatklägerin bestreitet, die Aufträge für die übrigen sechs Kontobelastungen, d.h. jene gemäss Ziff. 1.2 bis 1.7 der Anklageschrift, erteilt zu haben. Sowohl die Privatklägerin als auch deren Nichte H.________ bezichtigten die Beschuldigte mehrfach, die Vollmachten selbst ausgefüllt und die Unterschrift der Privatklägerin nachgemacht, respektive bei bereits ausgefüllten Vollmachten den Betrag abgeändert zu haben. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, die Unterschriften auf den edierten Vollmachten würden jener der Privatklägerin auf den Blankovollmachten stark ähneln und keine Hinweise auf Fälschungen aufweisen. Insgesamt ergebe sich eher das Bild, dass die Privatklägerin selbst die Vollmachten ausgefüllt und unterzeichnet habe (pag. 302). Diesen korrekten Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Entgegen den Ausführungen von Fürsprecher C.________ kann auch aus der kurzzeitig erfolgten Stornierung der Auszahlung durch die Bank vom 14. Dezember 2014 nichts anderes abgeleitet werden. Die Darstellung von Fürsprecher C.________, wonach die Bank Zweifel an der Vollmacht gehabt haben soll, bleibt eine blosse Vermutung. Genauso könnten Stornierung und anschliessende Wiederverbuchung auf ein technisches Problem zurückzuführen sein, zumal die Transaktionen innerhalb von nur gerade einer Minute vorgenommen wurden. Ob und inwieweit die Beschuldigte Vollmachten abgeändert oder die Unterschrift der Privatklägerin nachgemacht haben soll, ist nicht mehr Verfahrensgegenstand. Es ist darauf hinzuweisen, dass einzig noch der Vorwurf der Veruntreuung Gegenstand der Anklage bildet. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte Fürsprecher C.________ für die Privatklägerin richtig aus, vorliegend gehe es nur noch um die Frage der Veruntreuung bzw. darum zu klären, was mit dem von der Beschuldigten abgehobenen Geld geschehen sei. Für die Kammer stellt sich folglich nur noch die Beweisfrage, ob die Beschuldigte das Geld im Umfang von CHF 43‘703.25 (sechs Bargeldbezüge von insgesamt CHF 46‘000.00, abzüglich CHF 2‘296.75 für Einzahlungen vom 4. Dezember 2014 z.G. der Privatklägerin, pag. 79) an sich genommen und für private Zwecke verwendet hat. 10. Erwägungen der Vorinstanz 10.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel (Anzeigerapport vom 11. August 2015, pag. 298 f.; Berichtsrapporte vom 6. Februar 2016 sowie vom 26. April 2016, pag. 300; Hausdurchsuchung vom 15. April 2016, pag. 300; Vollmachten sowie bei der F.________ (Bank) edierte Vollmachten, pag. 300; Kontoauszüge der Beschuldigten von der F.________ (Bank) und der G.________ (Bank), pag. 300 f.; Kontobelege und Einzahlungen der Privatklägerin, pag. 301) korrekt zusammengefasst und daraus die folgenden Schlüsse gezogen (pag. 301 ff.): 1. Die Einträge im Postbüchlein der Privatklägerin tragen grösstenteils, mit Ausnahme der drei Einträge 21-23 am Ende, die Handschrift der Privatklägerin. Auffallend ist, dass nach dem 19.12.2014 keine weiteren Buchungen mehr eingetragen wurden. Aus den Einträgen im Post-

9 büchlein ist ersichtlich, dass an zwei Tagen, an welchen gemäss Anklageschrift durch die Beschuldigte zu Unrecht Geld abgehoben worden sei, danach Einzahlungen zu Gunsten der Privatklägerin getätigt worden sind. Hierbei wurden am 04.12.2014 drei Postbüchleineinträge durch die Beschuldigte erstellt. Auch wenn im Verlaufe der Hauptverhandlung klar wurde, dass der Geldbezug vom 03.11.2014 rechtmässig war, bleibt doch der Umstand, dass am 04.12.2014 Einzahlungen zu Gunsten der Privatklägerin getätigt wurden. Die Einträge im Postbüchlein sprechen dafür, dass, was vorliegend unbestritten ist, die Einzahlungen der Rechnungen auf der Post nicht von der Privatklägerin selbst, sondern für sie von der Beschuldigten getätigt wurden. Auch wurde, zumindest am 04.12.2014, nach der Abhebung von Geld dieses Geld mindestens teilweise erwiesenermassen sodann zu Gunsten der Privatklägerin verwendet, so wie dies von der Beschuldigten geltend gemacht wird. 2. Die Unterschriften auf den sieben edierten Vollmachten ähneln jener der Privatklägerin auf den Blankovollmachten stark und weisen keine Hinweise auf Fälschungen auf. Auch die Daten und Worte in den Vollmachten entsprechen mehr der Schrift der Privatklägerin als jener der Beschuldigten (Bspw. enthält die „1“ auf den Postquittungen oben einen Bogen, während die Beschuldigte die „1“ mehr als Strich schreibt). Somit ist aufgrund der Vollmachten eher davon auszugehen, dass die Unterschriften für die Geldabhebungen von der Privatklägerin und nicht von der Beschuldigten stammen. Ob die Privatklägerin die Vollmachten blanko unterzeichnete ist damit nicht entschieden, ein exaktes Nachahmen der Unterschrift durch die Beschuldigte bleibt grundsätzlich weiterhin möglich, wäre aufgrund der Betragskorrektur (z.B. p. 043/1) dann aber wiederum all zu offensichtlich. Die ausgefüllten Vollmachten ergeben insgesamt eher das Bild, dass die Privatklägerin selbst die Vollmachten ausgefüllt und unterzeichnet hat (mit Ausnahme der Angaben über die Beschuldigte auf p. 046/1, wobei diese Schrift diesbezüglich auch bereits bei den Blankovollmachten erscheint, p. 022) und nicht die Beschuldigte. 3. Aus den Bankunterlagen der Beschuldigten geht keine erkennbare Geldnot hervor. Sie hatte keine Schulden zu tilgen und es sind auch sonst keine Auffälligkeiten hinsichtlich Minderausgaben, Ein- oder Auszahlungen vor, während oder nach dem Deliktszeitraum ersichtlich. 4. In den Kontounterlagen der Privatklägerin sind ab Dezember 2014 keine zusätzlichen Zahlungen (z.B. für Versicherungsprämien, Telefonrechnung o.ä.) ersichtlich, welche über ihr Konto liefen. Im Gegenteil, am 19.12.2014 erfolgte noch eine Zahlung über das Postbüchlein, zusätzliches Geld wurde aber während eines halben Jahres nicht mehr abgehoben. Somit stellt sich die Frage, ob die vorher letztmals korrekt abgehobenen CHF 3‘000.00 und CHF 5‘000.00 (am 20.10.2014 und 03.11.2014) für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Privatklägerin für ein halbes Jahr ausreichten, oder ob nicht doch Gelder aus den angeblich deliktischen Geldbezügen für die Privatklägerin verwendet worden sind, sich noch Geld in der Wohnung der Privatklägerin befand. Während der Zeit, in welcher Frau I.________ die Geldangelegenheiten korrekt erledigte, benötigte die Privatklägerin ungefähr monatlich zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 3‘600.00, welche durch Frau I.________ abgehoben wurden, also deutlich mehr als die CHF 8‘000.00 welche für das halbe Jahr hätten ausreichen müssen. Auch wenn die Privatklägerin in der Folge zeitweilig ausser Haus wohnte, spricht der Geldverbrauch im Vorfeld des Deliktszeitraumes eher dagegen, dass während eines halben Jahres lediglich die CHF 8‘000.00 verbraucht wurden. Eine solche Einschränkung war weder nötig noch ist sie nachvollziehbar. Die Zahlungen wurden gemäss den amtlichen Akten während und nach dem Deliktszeitraum auch nicht direkt via Bankkonto der Privatklägerin abgewickelt; entsprechende Buchungen fehlen. Es ist somit eher

10 davon auszugehen, dass der Privatklägerin zusätzlich Geld aus den angeblich deliktischen Bezügen der Beschuldigten zur Verfügung stand. 5. Aus den Kontounterlagen ist zudem ersichtlich, dass die Privatklägerin zwei Mal CHF 5‘000.00 abhob (07.08.2014) bzw. von der Beschuldigten abheben liess (03.11.2014). Die Privatklägerin hat somit durchaus solch hohe Beträge benötigt. 6. Bei der unangekündigten Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten wurden keine belastenden Beweise sichergestellt. Es fanden sich beispielsweise keinerlei Belege für irgendwelche Geldtransfers und es wurden auch keinerlei Geldbeträge oder angeblich entwendete Gegenstände gefunden. 7. Zusammenfassend muss betreffend objektive Beweismittel Folgendes festgestellt werden: 8. Die Beschuldigte hob vom Konto der Privatklägerin in sechs Bezügen insgesamt CHF 46‘000.00 ab, dies teilweise in einem kurzen Zeitraum (November/Dezember 2014). Die Privatklägerin hatte grundsätzlich keinen derart hohen Bedarf an Geld. Ihre bisherigen Lebenskosten beliefen sich auf einen weit tieferen Betrag (ca. CHF 3‘000.00 bis 3‘600.00 pro Monat). Unterlagen, welche die Verwendung der Gelder zu Gunsten der Privatklägerin belegen würden, sind keine vorhanden. Diese Umstände führen zum logischen, konkreten Verdacht, dass die Beschuldigte mindestens einen Teil der abgehobenen Gelder für sich selbst verwendete, statt zu Gunsten der Privatklägerin. Die Privatklägerin benötigte schlicht nicht so viel Geld, auch nicht wenn sie Geldreserven für mehrere Monate, in welchen die Beschuldigte abwesend war, anlegen musste. Sämtliche objektiven Beweismittel vermögen jedoch diesen Verdacht nicht zusätzlich zu erhärten. Im Gegenteil muss aus den objektiven Beweismitteln eher geschlossen werden, dass die Gelder der - offenen und transparenten - Barbezüge, welche der Beschuldigten somit ohne Weiteres belastend nachgewiesen werden können, nicht von der Beschuldigten selbst verwendet wurden. Beispielsweise sprechen die Vollmachten eher dafür, dass die Privatklägerin selbst die Gelder einforderte, sie selbst die Vollmachten ausfüllte und unterzeichnete. Auch hob die Privatklägerin mindestens zwei Mal selbst CHF 5‘000.00 ab bzw. liess einen solchen Betrag abheben, obwohl sie selbst beteuerte, nie so viel Geld auf einmal abgehoben zu haben. 9. Die durchaus mögliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte die durch sie abgehobenen Gelder mindestens zum Teil selbst verwendete, erhärtete sich durch die objektiven Beweismittel somit nicht zusätzlich, im Gegenteil sprechen die objektiven Beweismittel eher gegen diese Wahrscheinlichkeit. 10.2 Subjektive Beweismittel Die Aussagen der Privatklägerin (pag. 304 ff.), von H.________ (pag. 309 ff.) sowie der Beschuldigten (pag. 315 ff.) wurden durch die Vorinstanz ausführlich zusammengefasst und ebenfalls korrekt gewürdigt: c) Beweiswürdigung Aussagen B.________ 1. Die Aussagen der Privatklägerin sind insoweit logisch nachvollziehbar, als dass sie grundsätzlich nicht so viel Geld benötigt hätte, bspw. keine Anschaffungen tätigte und deshalb die Beschuldigte als unrechtmässige Bezügerin der Gelder bestimmt. Mit den objektiven Beweismitteln stimmt zudem überein, dass sie vor dem Deliktszeitraum monatlich zwischen CHF 2‘000.00 und CHF 3‘000.00 abheben liess. Dies passt in etwa auch zu den Kontoauszügen, auf welchen dies-

11 bezüglich ca. CHF 3‘000.00 bis CHF 3‘600.00 ausgewiesen sind. Auch ist unbestritten, dass die Privatklägerin nach der ersten Rückkehr der Beschuldigten aus Sri Lanka noch mit dieser Kontakt hatte, und dass die Beschuldigte die Einzahlungen auf der Post tätigte. 2. Es finden sich jedoch auch Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin. So blieb unklar, ob das Schloss der Wohnung denn nun wegen dem Sturz ausgewechselt worden ist, oder weil man der Beschuldigten den Zugang verwehren wollte. Weiter wurde die Pendule zuerst als gestohlen gemeldet, später war es nicht mehr die Pendule, sondern eine andere Uhr, die verschwunden war. Zum Teil stimmen die Aussagen der Privatklägerin zudem auch nicht mit dem an sich unbestrittenen Sachverhalt überein. So hob die Privatklägerin selbst am 07.08.2014 und 03.11.2014 CHF 5‘000.00 ab (bzw. lies einen solchen Betrag abheben), obwohl sie gemäss ihrer Aussage niemals so viel Geld abhebe. Weiter behauptete sie, dass die Schrift auf der Vollmacht (p. 022) derjenigen der Beschuldigten entspreche, obwohl diese beiden Schriften objektiv keine Ähnlichkeit aufweisen. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass diese Vollmachten (p. 022, 023) durch eine Bankangestellte ausgefüllt wurden, warum sollte die Beschuldigte denn ihr Geburtsdatum nicht aufschreiben. 3. Die Privatklägerin machte an der Hauptverhandlung auf der einen Seite für ihr hohes Alter grundsätzlich einen guten Eindruck, zog teilweise logische Schlussfolgerungen. Jedoch beantwortete sie auf der anderen Seite konkrete Fragen teilweise nicht bzw. erst auf zusätzliches Nachfragen hin, schien gewissen Fragen aufgrund ihres hohen Alters nicht ganz folgen zu können. 4. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich glaubhaft. Sie weisen jedoch gewisse Widersprüche auf und es bleiben gewisse Ungereimtheiten bestehen. […] e) Beweiswürdigung Aussagen H.________ 1. H.________ schildert ihre Gedanken stimmig und logisch nachvollziehbar. Sie zeigt glaubhaft auf, wie genau sie auf den Fehlbetrag gekommen ist, vermutet, dass ihre Gotte die Vollmachten blanko unterzeichnet hat, weiss wer alles im Besitz eines Schlüssels der Wohnung war und belastet die Beschuldigte nicht unnötig indem sie bestätigt, dass die Zahlung vom 03.11.2014 im Auftrag der Privatklägerin rechtmässig erfolgt sei. Insoweit sagt sie in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln aus, dass vor der Übernahme der Geldangelegenheiten durch die Beschuldigte monatlich ca. CHF 3‘000.00 bis 3‘500.00 abgehoben wurden, sie dann Geld am Automaten für die Wohnungsumgestaltung bezogen habe und zwei Abhebungen im Umfang von je CHF 5‘000.00 durch die Privatklägerin selbst vorgenommen wurden. Die Erklärungen und Vermutungen der Zeugin sind nachvollziehbar, nämlich dass sie aufgrund fehlender Belege, wofür das abgehobene Geld gebraucht worden ist, davon ausgeht, dass die Beschuldigte, welche das Geld bei der Bank abhob, es für sich selbst benutzt hat. 2. Mit den objektiven Beweismitteln nicht in Übereinstimmung zu bringen ist jedoch die Angabe bzw. Vermutung, dass ein Betrag von CHF 8‘000.00 für ein halbes Jahr Lebensunterhalt der Privatklägerin genügt habe. Es ist durchaus möglich, dass die Privatklägerin während ihres Spitalund Reha-Aufenthalts weniger Geld benötigte. Rechnungen treffen deswegen aber trotzdem ein, vor und nach diesen Aufenthalten fallen auch Lebenshaltungskosten an. Die Privatklägerin benötigte dafür vorher ca. CHF 3‘000.00 bis 3‘600.00 pro Monat. So bleibt es fraglich, wieso ab

12 November 2014 keine Kontobelastungen mehr ersichtlich sind. Direkte Zahlungen von Rechnungen via Bankkonto, wie sie von Frau H.________ geltend gemacht werden, sind ebenfalls keine ausgewiesen. Es bleibt somit die Möglichkeit, dass die Privatklägerin doch noch mehr Geld zu Hause hatte, als die Zeugin weiss oder vermutet. 3. Insgesamt sind Frau H.________ Aussagen glaubhaft. Nichts desto trotz erkannte sie selbst erst im Juni 2015 die nicht erklärbaren Fehlbeträge und kann deshalb wenig zur Erhellung des vorher Geschehenen beitragen. Sie kann auch nicht aus eigener Erfahrung sagen, wie die Geldangelegenheiten zuvor genau abliefen; so wusste sie denn auch nicht, dass die Beschuldigte die Einzahlungen der Privatklägerin tätigte, und nicht wie von ihr angenommen die Privatklägerin selbst. […] e) Beweiswürdigung Aussagen A.________ 1. Die Beschuldigte schildert die Vorkommnisse, insbesondere den Ablauf des Abhebens, Einzahlens und Einkaufens mit anschliessender Rückzahlung des Geldes stimmig, logisch, nachvollziehbar und detailliert. 2. Die Aussagen der Beschuldigten stimmen mit den objektiven Beweismitteln und dem unbestrittenen Sachverhalt überein. So führt die Beschuldigte aus, dass sie die Einzahlungen für die Privatklägerin tätigte und sie drei Einträge im Postbüchlein der Privatklägerin ausfüllte. Die Kontobewegungen ihrer Konti decken sich grundsätzlich mit ihren Aussagen. Die Überweisung der Erbschaft ist ausgewiesen, die Abrechnungen der Kreditkarte, mit welcher sie Einkäufe tätigte, ebenso wie die ratenweise Abhebung von Geld für die Reise nach Sri Lanka. Auch führt sie mit den Kontoauszügen übereinstimmend nachvollziehbar aus, dass sie selbst kein zusätzliches Geld nötig hat, genügend Geld erhält. 3. Sie schildert die Geschehnisse detailliert und wiederholend, so ihre Nachfragen nach der Rückkehr aus Sri Lanka oder wie die Privatklägerin die Vollmachten zum Teil in ihrer Anwesenheit ausgefüllt habe. Auch gibt sie mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmend an, dass ihre Anschrift auf den Vollmachten, soweit nicht mit Computer ausgefüllt, nicht mit Schrift der Privatklägerin ausgefüllt worden seien. 4. Auf die Frage, wieso sie die Privatklägerin nicht gefragt habe, für was diese solche Geldbeträge benötige, antwortete sie, dass die Privatklägerin älter sei als sie und die Privatklägerin auch strikt geantwortet habe, sie deshalb nicht mehr gefragt habe. Dieses Detail kann mit dem kulturellen Hintergrund der Befragten in Übereinstimmung gebracht werden. 5. Den einzigen offensichtlichen Widerspruch in den Aussagen der Beschuldigten findet sich bezüglich des Datums, an welchem sie den Schlüssel zur Wohnung der Privatklägerin zurückgegeben habe. So widersprach sie sich, ob sie den Schlüssel schon im Mai 2015 oder erst im Dezember 2015 zurückgab. Auf Vorhalt dieses Widerspruches datierte sie die Rückgabe auf Mai und begründete dies sodann nachvollziehbar, weil sie nicht genau gewusst habe, wann sie aus Sri Lanka zurückkehren werde. Dies stimmt mit den Angaben der Privatklägerin überein, welche sogar davon ausging, dass die Beschuldigte überhaupt nicht mehr in die Schweiz zurückkehren könnte. 6. Insgesamt erachtet das Gericht die Aussagen der Beschuldigten als grundsätzlich glaubhaft. Ungereimtheiten, Widersprüche oder klare Lügensignale sind kaum oder nicht auszumachen.

13 7. Die Beschuldigte machte auf das Gericht zudem im persönlichen Auftreten vor Gericht auch nicht einen derart abgebrühten Eindruck, dass sie diese in transparenten Bezügen bezogenen Gelder ihrer älteren Freundin sodann zu ihren Gunsten an sich genommen hätte, ohne dass in der Folge objektive Beweismittel hätten ermittelt werden können, die den gegen sie bestehenden Verdacht bestätigt hätten. 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel (pag. 298 ff.) sowie die Aussagen der Beteiligten (pag. 304 ff.) korrekt zusammengefasst. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen. Ebenso wurden die theoretischen Ausführungen zu den Grundlagen der Beweiswürdigung – insbesondere der Grundsatz «in dubio pro reo» – von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (pag. 296 ff.). Bereits an dieser Stelle wird festgehalten, dass sich die Kammer auch im Beweisergebnis der Vorinstanz anschliessen wird. Diese würdigte die vorhandenen Beweismittel umfassend und richtig. Auf diese Ausführungen kann – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen gestützt auf die Vorbringen der Privatklägerin – verwiesen werden. 11.2 Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verwies Fürsprecher C.________ namens der Privatklägerin zunächst auf das Aussageverhalten der Beschuldigten. Diese habe im Zusammenhang mit den von ihr abgehobenen Geldbeträgen ausweichende und teilweise offensichtlich falsche Aussagen gemacht. So habe die Beschuldigte stets behauptet, «plus/minus CHF 3‘000.00» abgehoben zu haben. Den Bankauszügen zufolge seien jedoch kein einziges Mal CHF 3‘000.00 abgehoben worden, sondern immer deutlich mehr. Zudem seien die Beträge im Verlauf der Zeit wesentlich grösser geworden. Es ist zutreffend, dass die Beschuldigte wiederholt ausgesagt hat, jeweils ungefähr CHF 3‘000.00 abgehoben zu haben (pag. 64 Z. 61 f.; pag. 84 Z. 31). Aus dieser Aussage alleine kann jedoch noch nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden, zumal sie zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, auch höhere Beträge bezogen zu haben (pag. 65 Z. 96; pag. 84 Z. 31 ff.). Die offen formulierten Angaben der Beschuldigten lassen nicht den Schluss zu, dass diese bewusst falsche und ausweichende Aussagen machen wollte. 11.3 Die Verwendung der durch die Beschuldigte abgehobenen Geldbeträge blieb auch im oberinstanzlichen Verfahren ungeklärt. Der Vertreter der Privatklägerin wies in diesem Zusammenhang auf die Besitztümer der Beschuldigten in Sri Lanka hin und machte geltend, diese habe mit dem veruntreuten Geld Wohneigentum erworben. Er führte aus, die Beschuldigte habe in Sri Lanka mehrere Häuser, wobei nicht klar sei, wann diese gebaut, gekauft oder verkauft wurden. Auf den Konten der Beschuldigten seien jedoch keinerlei Bewegungen ersichtlich, die auf einen Hauskauf oder Hausbau schliessen lassen würden. Da die Beschuldigte ihre Häuser aber zweifelsohne irgendwie habe finanzieren müssen, liege der Schluss nahe, dass sie sich dafür des Geldes der Privatklägerin bedient habe. Zwar ist der Privatklägerin insoweit Recht zu geben, als dass die Beschuldigte mehrere Liegenschaften in Sri Lanka erworben und damit einen erhöhten Geldbe-

14 darf aufgewiesen hat. Aus den Aussagen der Beschuldigten geht indes hervor, dass sie diesen Geldbedarf anderweitig – ohne Gelder der Privatklägerin – decken konnte. So seien die ersten beiden Häuser durch ihren inzwischen verstorbenen Ehemann erworben worden (pag. 85 Z. 110 f.; pag. 419 Z. 23). Eines der beiden Häuser habe sie dann verkauft und mit diesem Geld eine Wohnung erworben (pag. 419 Z. 18 ff.). Schliesslich hat die Beschuldigte aus dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes nachweislich eine Erbschaft in Höhe von über CHF 117‘000.00 erhalten (pag. 132; 272 Z. 32 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen steht auch fest, weshalb für den Häuserbau kaum Geld vom Konto der Beschuldigten abgeflossen ist. Zudem verfügt die Beschuldigte offenbar über ein Konto in Sri Lanka (pag. 85 Z. 86 f.), nur so lässt sich erklären, weshalb nach dem Hausverkauf kein Geld auf ihr Schweizer Konto geflossen ist. 11.4 Weiter liess die Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ausführen, sie selber habe keinen so hohen Bedarf an Geld gehabt. Ihre Lebenshaltungskosten seien weitaus tiefer, weshalb es unwahrscheinlich erscheine, dass sie derart grosse Beträge per Vollmacht habe abheben lassen. Im angeklagten Zeitraum von November 2014 bis April 2015 wurden mehr als CHF 45‘000.00 bezogen, was mithin einem monatlichen Geldbetrag von über CHF 7‘500.00 entspricht. Dieser Betrag erscheint auf den ersten Blick als für die Privatklägerin zu hoch, zumal nur für einen kleinen Teil die Verwendung des Geldes nachvollzogen werden kann. Eine genauere Betrachtung der Bankbewegungen zeigt jedoch, dass bereits vor November 2014 regelmässig und teilweise mehrmals pro Monat hohe Beträge vom Konto der Privatklägerin abgehoben wurden. So bezog I.________ mittels Vollmachten zwischen dem 7. Mai 2014 und dem 11. Juni 2014 gesamthaft CHF 10‘200.00 (pag. 71). Zuvor wurden am 17. April 2014 bereits CHF 3‘600.00, wohl durch die Privatklägerin selbst, abgehoben (pag. 71). Innerhalb gut zweier Monate wurden demnach Geldbezüge in Höhe von CHF 13‘800.00 getätigt. Dieser Umstand stellte für die Privatklägerin im damaligen Zeitpunkt jedoch keine Unregelmässigkeit dar. Es ist mithin festzuhalten, dass die Privatklägerin – zumindest phasenweise – durchaus einen hohen Bedarf an Bargeld aufwies. 11.5 In Zusammenhang mit dem Verbleib und der Verwendung des Geldes drängt sich unweigerlich die Frage auf, wie die Privatklägerin ab November 2014 ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Sowohl die Privatklägerin als auch deren Nichte H.________ haben ausgesagt, der Chauffeur des Roten Kreuzes, Herr K.________, habe die Privatklägerin während der Abwesenheit der Beschuldigten in Geldangelegenheiten unterstützt (pag. 54; 264 Z. 45; 266 Z. 20 ff.; 274 Z. 22 ff.; 275 Z. 10 f.; 278 Z. 38 f.; 280 Z. 11 f.). Gemäss H.________ kümmerte sich sodann von Februar bis Mai 2015 die Putzfrau um die Einzahlungen der Privatklägerin, indem diese die eingehenden Rechnungen jeweils direkt der Bank zustellte (pag. 57 Z. 34 ff.). Weder die Bankauszüge (pag. 70 ff.) noch das Postbüchlein der Privatklägerin (pag. 75 ff.) weisen allerdings einschlägige Buchungen auf. Konkret kann den Bankauszügen entnommen werden, dass nach dem Geldbezug durch die Beschuldigte vom 4. Dezember 2014 während über dreier Monate keinerlei Abhebungen mehr getätigt worden sind. Erst am 7. April 2015 hob die Beschuldigte

15 nochmals Geld ab, danach wurden bis zum 8. Juni 2015 wiederum keine Bezüge mehr getätigt. Den Aussagen der Beteiligten zufolge ist die Privatklägerin im Frühjahr 2015 gestürzt, woraufhin sie sich über längere Zeit im Spital, in einer Rehabilitationsklinik und schliesslich in einer Alterspflegewohnung aufhalten musste. Obwohl dadurch Kosten entstehen, finden sich keinerlei derartige Belege oder Abrechnungen in den Unterlagen der Privatklägerin. Sofern die Beschuldigte sämtliches Geld an sich genommen haben sollte, ist nicht zu erklären, wie die Privatklägerin eingehende Rechnungen und Einkäufe bezahlen konnte, wenn daneben weder Geld abgehoben noch Zahlungen direkt via Bank verbucht wurden. Wie bereits die Vorinstanz richtig festhielt, muss daher die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Privatklägerin das Geld aus den angeblich deliktischen Bezügen der Beschuldigten stets zur Verfügung stand und damit sämtliche Lebenskosten bezahlt werden konnten (pag. 303). 12. Fazit Die Vorinstanz kam nach Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu folgendem Schluss (pag. 323): 1. Die Bargeldbezüge im Umfang von CHF 46‘000.00 sind grundsätzlich nicht erklärbar, machen mit Blick auf die tiefen Lebenskosten der Privatklägerin keinen Sinn. Es drängt sich daher ein nicht unerheblicher Verdacht auf, dass die Beschuldigte, welche die Bargeldbezüge tätigte, die Gelder teilweise an sich genommen hat. Diese durchaus plausible Möglichkeit hat sich im Beweisverfahren jedoch nicht erhärtet. Im Gegenteil ist im Beweisergebnis eher davon auszugehen, dass die betagte Privatklägerin selbst die entsprechenden Vollmachten ausgefüllt und unterzeichnet hat; auch wenn diese diesen Umstand vehement bestreitet. Es gibt keine zusätzlichen Indizien über den Verbleib des vermissten Betrags von CHF 43‘703.25. Nebst der Möglichkeit, dass das Geld von der Beschuldigten an sich genommen worden ist, bleiben auch andere Möglichkeiten offen, bei welchen das Geld nach Übergabe an die Privatklägerin ab Handen gekommen ist (das Geld wurde von der betagten Privatklägerin verlegt, Zugang zur Wohnung hatten auch Handwerker und andere Dritte, das Geld wurde irrtümlich entsorgt). Das Gericht geht davon aus, dass sicherlich nicht die Zeugin H.________, welche auch Zugang zur Wohnung der Privatklägerin hatte, das Geld genommen hat, schliesslich brachte sie ja dann im Juni 2015 das gesamte Verfahren ins Rollen. 2. Nach objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses kommt das Gericht zum Schluss, dass nicht ohne erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte das von ihr abgehobene Geld an sich genommen und für private Zwecke verwendet hat. Mithin kann der Beschuldigten dieser Sachverhalt nicht nachgewiesen werden und es ist, in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen. 3. Das der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten hat somit gemäss Beweisergebnis nicht stattgefunden. Sie ist deshalb vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Anklageschrift freizusprechen.

16 Die Privatklägerin scheint den Überblick über ihre Finanzen, sowie über die Personen, welche sie dabei unterstützen sollten, verloren zu haben. Nach Ansicht der Kammer müssen die Aussagen der Privatklägerin deshalb in Bezug auf die konkrete Abwicklung ihrer Geldangelegenheiten sowie eine allfällige Verwendung der Gelder kritisch hinterfragt werden. Zum Lebensstil und den Gewohnheiten der Privatklägerin konnte letztendlich auch die Nichte H.________ nichts Erhellendes aussagen. Generell scheint H.________ zu weit vom Geschehen entfernt zu sein, als dass sie zweckdienliche Aussagen dazu machen könnte. Insofern ist auch nachvollziehbar, dass sie die Beschuldigte als unrechtmässige Bezügerin des Geldes bestimmt, da ihr schlichtweg eine andere Erklärung dafür fehlt. Schliesslich ist das Verhalten der Beschuldigten während des gesamten Prozesses in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Sie stellte sich stets dem Verfahren und war offenkundig bemüht, die Angelegenheit aufzuklären. Für die oberinstanzliche Verhandlung ist die Beschuldigte gar aus Sri Lanka zurückgekehrt, wo sie sich zuvor einer Notoperation unterziehen musste und über längere Zeit gesundheitlich angeschlagen war. Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel konnte sich deshalb auch die Kammer nicht ohne erhebliche Zweifel von der Täterschaft der Beschuldigten überzeugen. Die Beschuldigte ist demnach von der Anschuldigung der Veruntreuung freizusprechen. III. Zivilpunkt 13. Für die Prüfung des Anspruchs gemäss Art. 41 Abs. 1 OR kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 323 f.). Demnach ist die Zivilklage mangels entsprechender Grundlage abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten 1. Instanz Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden gemäss Art. 423 StPO vom Kanton Bern getragen. Da das Urteil gestützt auf die Berufung der Privatklägerin jedoch schriftlich begründet werden musste, werden die dadurch verursachten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 der Privatklägerin auferlegt. 15. Verfahrenskosten 2. Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Privatklägerin unterliegt oberinstanzlich mit ihren Anträgen, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 für das Berufungsverfahren zu tragen hat. Dieser Betrag wird mit der von der Privatklägerin geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 3‘000.00 verrechnet.

17 16. Entschädigung Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 300.00 vom Kanton Bern ausgerichtet.

18 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 3. November 2014 bis am 7. April 2015 in D.________ (Ort) zum Nachteil von B.________ (Gesamtdeliktsbetrag CHF 47‘152.20); unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘402.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an A.________ von pauschal CHF 300.00. II. 1. Die Gebühren für die erstinstanzliche Urteilsbegründung von CHF 1‘000.00 werden B.________ zur Bezahlung auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 werden B.________ zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag wird mit der von B.________ geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 3‘000.00 verrechnet. III. Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Zivilklage von B.________ wird abgewiesen. 2. Für die erst- und oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin v.d. Fürsprecher C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz

19 Bern, 16. Oktober 2018 (Ausfertigung: 18. Dezember 2018) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kummer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2017 191 — Bern Obergericht Strafkammern 16.10.2018 SK 2017 191 — Swissrulings